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Arbeitsrecht zur Weihnachtszeit Die zehn Top-Fragen und Antworten

Arbeitsrecht zur Weihnachtszeit

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Die 10 Top Fragen und Antworten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Weihnachtszeit

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Page 1: Arbeitsrecht zur Weihnachtszeit

Arbeitsrecht zur Weihnachtszeit

Die zehn Top-Fragen und Antworten

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Das Jahr 2012 neigt sich dem Ende zu und es geht mit großen Schritten in Richtung 2013. Dies

ist auch die Zeit der Weihnachtsfeiern, der Besuche von Weihnachtsmärkten, aber auch der Über-

stunden und betriebsbedingter Kündigungen, kurzum einer heißen Phase des Arbeitsrechts.

Wir haben die häufigsten arbeitsrechtlichen Fragestellungen kurz zusammengefasst und geben

einen prägnanten Überblick.

Ist am 24.12. arbeitsfrei?Nein, grundsätzlich nicht. Der 24.12. gilt ebenso wenig wie der 31.12. als Feiertag, sondern als ganz

normaler Werktag. Sofern der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarungen oder

sonstige betriebliche Regelungen kein arbeitsfrei vorsehen, muss gearbeitet bzw. Urlaub beantragt

werden. Hierbei ist voller Urlaubstag anzusetzen und nicht lediglich ein halber.

Kann der Arbeitgeber Weihnachten Betriebsruhe anordnen?Ja, der Arbeitgeber ist berechtigt, für bestimmte Zeitabschnitte, so auch in der Weihnachtszeit,

Betriebsruhe unter Inanspruchnahme von Urlaubsansprüchen anzuordnen.

Kann der Arbeitgeber Weihnachten eine Urlaubssperre anordnen?In bestimmten Fällen ja. Sofern dringende betriebliche Belange des Arbeitgebers den Urlaubs-

wünschen der Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG), kann eine Urlaubssperre

angeordnet werden, z.B. in Saisonbetrieben (Klassiker: Stollenbäckerei). Aber:

Absehbare Personalengpässe reichen hierfür nicht aus. Bereits genehmigter

Urlaub darf auch nicht „widerrufen“ werden.

Muss ich zur Weihnachtszeit Überstunden leisten?Sofern Überstunden betrieblich notwendig sind und der Arbeitgeber sich

im Arbeitsvertrag auch das Recht vorbehalten hat, Überstunden an-

zuordnen oder sich die Anordnungsbefugnis aus Tarifvertrag oder

Betriebsvereinbarung ergibt, ist er hierzu berechtigt. Andernfalls

dürfen keine Überstunden angeordnet werden. In Betrieben mit einem

Betriebsrat muss zusätzlich der Betriebsrat bei der Anordnung von Über-

stunden beteiligt werden, andernfalls wäre die Anordnung unwirksam.

Wichtige Fakten zum Thema Weihnachten aus arbeitsrechtlicher Sicht

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Muss ich an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen?Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, handelt es sich um Privatvergnügen.

Die Freizeitgestaltung ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers. Eine Teilnahmepflicht besteht

nicht. Findet die Weihnachtsfeier aber im Rahmen der Arbeitszeit statt, muss der Arbeitnehmer

jedenfalls während der Dauer der Weihnachtsfeier, sofern er nicht teilnimmt, seiner Arbeitsleistung

nachgehen und darf nicht etwa seinen Arbeitsplatz eher verlassen

Darf ich während der Weihnachtsfeier Alkohol trinken und ausgelassen feiern? Die Praxis zeigt deutlich, dass Weihnachtsfeiern häufig Brennpunkt für Entgleisungen sind, sei es

durch übermäßigen Alkoholgenuss oder auch sexuelle Belästigungen. Alkoholkonsum ist nicht zu

beanstanden, sofern es sich im Rahmen hält und andere Personen nicht beeinträchtigt werden.

Vorsicht bei „Ausschweifungen“!

Schon der „Klaps auf den Po“ kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Auch wenn die

Verfehlungen bei Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, so kann dieses außer-

dienstliche Verhalten geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber derart schwer zu

beschädigen, dass eine zumindest fristgemäße Kündigung gerechtfertigt ist, jedenfalls aber

wird eine Abmahnung in Betracht kommen.

Auch wer meint, seine durch Alkohol gelockerte Zunge nicht im Zaum halten zu können und

den Arbeitgeber grob beleidigen zu müssen, kann mit bösen Überraschungen rechnen.

So hatte auch das LAG Hamm im Urteil vom 30.06.2004 (Az: 18 Sa 836/04) festge-

stellt, dass auch auf einer Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit geäußerte

grobe Beleidigungen einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche

Pflichten darstellen können.

Sind Kündigungen zu Weihnachten grundsätzlich unzulässig?Nein, ganz im Gegenteil. Kündigungen können auch zu Weihnachten ausgesprochen

werden. So hat das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 14.11.1984 (7 AZR 173/83)

entschieden, dass die „ungehörige“ Kündigung zu Weihnachten nicht unwirksam ist.

Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld?Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nur, wenn dies aus dem Arbeits-

vertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt. Hat der

Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum (in der Regel 3 Jahre) ohne

Erklärung eines Vorbehaltes Weihnachtsgeld gezahlt, kann sich hieraus

ebenfalls ein Anspruch ergeben (sogenannte betriebliche Übung).

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Kann mein Arbeitgeber in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Zahlung von Weihnachtsgeld verweigern bzw. widerrufen?War die Weihnachtsgeldzahlung bisher stets freiwillig (jährlich unter Vorbehalt gezahlt), ist

schon gar kein Anspruch entstanden, so dass es eines Widerrufes nicht bedarf. Dann hat man von

vornherein keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld.

Ansonsten muss der Arbeitgeber sich sein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten, andernfalls

wäre ein Widerruf unwirksam. Da an die Vereinbarung eines Widerrufsrechts bestimmte An-

forderungen gestellt werden (konkrete Bezeichnung der Widerrufsgründe), ist auf diese

Regelung besonderes Augenmerk zu legen. Häufig halten Widerrufsklauseln der Rechtspre-

chung des Bundesarbeitsgerichts nicht stand und sind daher unwirksam.

Kann ich in der Weihnachtszeit einen Nebenjob auf dem Weihnachtsmarkt annehmen?Grundsätzlich ja, es sei denn, es würde sich um Konkurrenztätigkeit handeln (z. B. bei Mit-

arbeitern im Einzelhandel). Auch kann ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot bestehen.

Häufig sind derartige Nebentätigkeitsverbote jedoch unwirksam, da sie die Berufsfreiheit

des Arbeitnehmers zu stark einschränken. In einer Vielzahl von Arbeitsverträgen finden sich

jedoch Klauseln, die die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Nebentätigkeit erfordern.

Für diesen Fall sollte die Zustimmung zur Vermeidung von Streitigkeiten, und auch um

das Betriebsklima nicht zu verschlechtern, eingeholt werden. Das Bundesarbeits-

gericht geht davon aus, dass nur eine solche Nebentätigkeit der Zustimmung des

Arbeitgebers bedarf, welche auch die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen.

Noch Fragen? Sprechen Sie den Arbeitsrechtsprofi an.

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Rechtsanwalt

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