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Architektenhonorarrecht Rechtsanwältin Heike Rath Mittwoch, den 08. Mai 2013

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Architektenhonorarrecht

Rechtsanwältin Heike Rath

Mittwoch, den 08. Mai 2013

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§ 632 Vergütung(1)Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten

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Art. 10 Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zurBegrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

§ 2 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten

(1)Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Architekten … zu erlassen. …

(2)In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Architekten auszurichten.

(3)In der Honorarordnung ist vorzusehen, dass1. die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können;2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen überschritten werden dürfen;3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des Architektenauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

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Art. 80

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. …

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§ 9a BauGB Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über

a) die Art der baulichen Nutzung,

b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,

c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;

2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;….

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Artikel 238 EGBGBReiserechtliche Vorschriften.(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die sichergestellt wird, a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt und 2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlungen oder Reisen ohne die vorgeschriebene Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheine nach § 651k Abs. 3 und der Nachweise nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu bestimmen, wie der Reisende über das Bestehen der Absicherung informiert wird.

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Art. 10 Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zurBegrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

§ 2 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten

(1)Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Architekten … zu erlassen. …

(2)In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Architekten auszurichten.

(3)In der Honorarordnung ist vorzusehen, dass1. die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können;2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen überschritten werden dürfen;3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des Architektenauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

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amtl. Begründung (Drs. 605/70):

„Die Wirtschaftlichkeit eines Bauwerks … wird entscheidend durch die Leistungen der Ingenieure … beeinflusst. Soweit zur Zeit Honorarregelungen für diese Berufe bestehen, tragen sie diesem Sachverhalt nicht ausreichend Rechnung. Es ist daher erforderlich, das Honorarrecht neu zu ordnen …“

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In der amtl. Begründung (BRatDrs. 395/09 S. 148 f.) heißt es:

„Die Ermächtigungsgrundlage gibt dem VOGeber zwar die Befugnis zum Erlass einer RVO, sie legt ihm aber keine Pflicht zu ihrem Erlass auf. Dem VOGeber ist es deshalb erst recht freigestellt, Teile der bisherigen HOAI, auch wenn sie in der Ermächtigung genannt sind, ungeregelt zu lassen bzw. als unverbindliche Empfehlungen im Anhang zu regeln.“

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In der Stellungnahme des BMWi vom 2.3.2011 (BRDrs. 137/11) findet man folgenden Hinweis:

„In einem weiteren Schritt wird das BMWi …die Möglichkeit, die HOAI weiter zu verschlanken, untersuchen.“

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HOAI und Art. 12 GG

Die Beschränkung der Berufsausübungs-freiheit ist gerechtfertigt, weil verbind-liche Preissätze geeignet sind, die Tätig-keit des Architekten zu sichern und zu verbessern. Sie schafft dem Architekten jenseits von Preiskonkurrenz den Frei-raum, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich im Leistungswettbewerb bewähren muss.

BVerfG Beschl. v. 26.09.2005 – 1 BvR 82/03

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Reichweite der Ermächtigungsgrundlage

• Auslegung

• Verhältnis zum BGB

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§ 641 BGBDie Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.

§ 15 HOAIDas Honorar wird fällig, … wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.

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BGH Urt. v. 9.7.1981

Entgegen … wird § 8 HOAI von der in Art. 10 § 2 MRVG erteilten Ermächtigung gedeckt. Die „Honorarordnung“ zu deren Erlaß die BReg ermächtigt wurde, sollte ersichtlich auch die Regelung umfassen, wann der Architekt das ihm zustehende Entgelt verlangen könne. Diese Frage steht in engem Zusammenhang mit der Höhe der Vergütung. Eine Honorarordnung, die sie offen ließe, wäre unvollständig.

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Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel aus dem Recht des Werk-vertrages. … Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten „Leistungsbilder“ sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, lässt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen.

BGH Urt. v. 24.10.1996

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HOAI und Europa

NiederlassungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

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Inländerdiskriminierung• Art. 3 GG

§ 11 VOF Aufforderung zur Verhandlung, Angebotsabgabe, Auftragserteilung

(5) Bei der Entscheidung über die Auftragserteilung berücksichtigen die Auftraggeber verschiedene, durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, zum Beispiel Qualität, fachlicher oder technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Kundendienst und technische Hilfe, Leistungszeitpunkt, Ausführungszeitraum oder -frist und Preis/Honorar. Bei der Festlegung dieser Zuschlagskriterien ist auf die klare und nachvollziehbare Abgrenzung zu den Eignungskriterien bei der Auswahl der Bewerber zu achten. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis nur im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.

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Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des MRVG Art. 10 §§ 1 und 2 auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar, dass sie in der Weise eines selbständigen Architekten oder Ingenieurs Architekten- und Ingenieuraufgaben erfüllen, die in der HOAI beschrieben sind.

Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen.

BGH Urt. v. 22.5.1997

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neuer Aufbau

• Teil 1 : Allgemeine Vorschriften §§ 1 - 16• Teil 2: Flächenplanung

» Bauleitplanung» Landschaftsplanung

• Teil 3: Objektplanung» Gebäude/ Raumbildende Ausbauten §§ 32 - 36» Freianlagen §§ 37 - 39» Ingenieurbauwerke §§ 40 – 43» Verkehrsanlagen §§ 44 - 47

• Teil 4: Fachplanungen» Tragwerksplanung §§ 48 ff. » Technische Ausrüstung §§ 51 ff.

Teil 5: Schlussvorschriften• Anlagen

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nicht mehr preisrechtlich erfasst:• Beratungsleistungen Anlage 1,

z.B. Thermische Bauphysik – EnEVSchallschutz, Raumakustik

• Honorare für Gutachten, §§ 33, 34 HOAI 96

Folge: freie Vereinbarung, evtl. übliche Vergütung

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Teil 1: AT wesentlich erweitert §§ 1-21

• § 2 Begriffsbestimmungen• § 3 Leistungen/ Leistungsbilder• § 4 Anrechenbare Kosten• § 5 Honorarzonen• § 6 Grundlagen des Honorars• § 7 Honorarvereinbarung• § 14 Nebenkosten• § 15 Zahlungen• § 16 Umsatzsteuer

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Abrechnung Gebäude• Leistungsbild/ Leistungsanteil

• Anrechenbare Kosten

• Honorarzone

• Honorartafel

• Honorarsatz

• Zuschläge

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§ 3 Leistungen und Leistungsbilder - Auszug

(1) Honorare in Teil 3 sind verbindlich geregelt.

(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.

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§ 33 Leistungsbild Gebäude …

Das Leistungsbild Gebäude … umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in %sätzen der Honorare des § 34 bewertet:1.für die LP 1 (Grundlagenermittlung) 3 %2.für die LP 2 (Vorplanung) 7 % 3.für die LP 3 (Entwurfsplanung) 11 %,4.für die LP 4 (Genehmigungsplanung) 6 %5.für die LP 5 (Ausführungsplanung) 25 %6.für die LP 6 (Vorbereitung der Vergabe) 10 %7.für die LP 7 (Mitwirkung bei der Vergabe 4 %8.für die LP 8 (Objektüberwachung) 31 %9.für die LP 9 (Objektbetreuung) 3 %

Die einzelnen Leistungen jeder LP sind in Anlage 11 geregelt.

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Anlage 11zu den §§ 33 und 38 Absatz 2:

Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen

LP 1: Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellungb) Beraten zum gesamten Leistungsbedarfc) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligterd) Zusammenfassen der Ergebnisse

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LP 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analyse der Grundlagenb) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte)c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angabene) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligterf) Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energie-wirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischenZusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme

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32. Baurechtstagung - 14./15. November 2008, DüsseldorfVorbereitung der Baumaßnahme durch Architekten - Dipl.-Ing. Architekt Martin Oster

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§ 3 Abs. 8: Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.

Ist die Regelung von der Ermächtigungs-grundlage gedeckt?

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32. Baurechtstagung - 14./15. November 2008, DüsseldorfVorbereitung der Baumaßnahme durch Architekten - Dipl.-Ing. Architekt Martin Oster

Praxis

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Ausschreibungen sind zu erstellen für die Gewerke1. Gerüstbau und Kran2. Zimmerarbeiten3. Trockenbau einschl. Dämmarbeiten4. Dachdeckerarbeiten5. Spenglerarbeiten6. Schreinerarbeiten (Fenster und Türen)7. Treppenbau8. Schlosserarbeiten9. Maurerarbeiten10.Elektroarbeiten11.Heizung und Sanitär12.Fliesenarbeiten13.Malerarbeiten14.Bodenbelagsarbeiten

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Abrechnung Gebäude

• Leistungsbild/ Leistungsanteil

• Anrechenbare Kosten

• Honorarzone

• Honorartafel

• Honorarsatz

• Zuschläge

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§ 4 Anrechenbare Kosten (1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstel-

lung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschrif-ten) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug ge-nommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Abs. 2 = § 10 Abs. 3 a.F.…

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DIN 276 (2008)

• anerkannte Regel der Technik ?

• Bezugnahme zulässig ?

• Kostenschätzung

• Kostenberechnung

• Kostenanschlag

• Kostenfeststellung

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§ 6 Grundlagen des Honorars - Auszug

(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich

1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,…

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§ 2

14. „Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;

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Kostengliederung der DIN 276

100 Grundstück200 Herrichten und Erschließen300 Bauwerk – Baukonstruktion 400 Bauwerk – Technische Anlagen500 Außenanlagen600 Ausstattung und Kunstwerke700 Baunebenkosten

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300 Bauwerk – Baukonstruktion310 Baugrube 55.688,54320 Gründung 544.158,65 330 Außenwände 1.201.760,56340 Innenwände350 Decken360 Dächer370 Baukonstruktive Einbauten390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktion

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310 Baugrube 55.688,54 €311 Baugrubenherstellung 48.418,54 €Oberbodenabtrag, d=30cm i.M., lösen, laden und abfahren, einschl. Fuhr- undDeponiegebühren 193,500 cbm 9,00 € 1.741,50 €Wassergebundene Decke abtragen, d=15cm i.M., losen, laden und abfahren,einschl. Fuhr- und Deponiegebühren 247,950 cbm 12,00 € 2.975,40 €Aushub Baugrube, BK 3-5, Aushubtiefe t=0,5m, Aushub seitlich lagern 200,000 cbm 9,00 € 1.800,00 € Aushub Baugrube, BK 3-5, Aushubmaterial leicht erhöhter PAK-Gehalt,Einbauklasse Z1.1 nach LAGA-Boden, Aushubtiefe t=0,5m, Aushub, laden undabfahren, einschl. Fuhr- und Deponiegebühren 569,490 cbm 29,00 € 16.515,21 €Sonderdeponiegebühren fur kontaminierten Erdaushub/künstliche AuffüllungBestand, Einbauklasse Z1.2 nach LAGA-Boden 1,000 pauschal 8.000,00 € 8.000,00 €Sonderdeponiegebühren fur kontaminierten Erdaushub/künstliche AuffüllungBestand, Einbauklasse Z2.2 nach LAGA-Boden 1,000 pauschal 12.000,00 € 12.000,00 €Planum Baugrubensohle, BK 3-5, Sollhöhe ― 2cm, einschl. Nachverdichten 1.538,980 qm 3,50 € 5.386,43 €

313 Wasserhaltung7.270,00

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§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden … die

Kosten der Baukonstruktion.(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden …sind auch

die Kosten für Technische Anlagen, die der AN nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, … anteilig

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung, sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

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Abrechnung Neubau Gebäude• Anrechenbare Kosten

• Honorarzone

• Honorartafel

• Honorarsatz

• Leistungsbild/ Leistungsanteil

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§ 5 Honorarzonen – Abs. 1

Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden HZ zugeordnet:

1.HZ I sehr geringe Planungsanforderungen

2.HZ II geringe Planungsanforderungen

3.HZ III durchschnittliche Planungsanforderungen

4.HZ IV überdurchschnittliche Planungsanforderungen

5.HZ V sehr hohe Planungsanforderungen

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§ 34 Honorartafel

Abs. 1: lineare Erhöhung der Werte um 10 %

Abs. 2 bis 4 wie § 11 a.F.

- Einbindung an die Umgebung

- Anzahl der Funktionsbereiche

- gestalterische Anforderungen

- konstruktive Anforderungen

- technische Ausrüstung

- Ausbau

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Abrechnung Neubau Gebäude• Anrechenbare Kosten

• Honorarzone

• Honorartafel

• Honorarsatz

• Leistungsbild/ Leistungsanteil

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§ 7 Honorarvereinbarung

(1)Das Honorar richtet sich nach - der schriftlichen Vereinbarung, - die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung

- im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. …

(6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.

……

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§ 126 BGB

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) ….

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Überschlägige Honorarermittlung

• Anrechenbare Kosten:60 m² Fläche à € 1.800,-- = € 108.000,--./. USt § 7 € 93.000,--

• HZ § 5, § 34 Abs.2 III

• Honorarsatz, § 7 Mindestsatz

• Honorartafel, §§ 34, 13Honorar bei 100.000,-- 12.442Honorar bei 50.000,-- 6358Differenz 50.000,-- 6084(6084,-- x 43.000,--) : 50.000,-- + 6358

5312,-- + 6358- € 11.670,--zuzüglich 20 % Umbauzuschlag € 2.334,--

€ 14.004,--

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effektiver Zeitaufwand

• Entwurf/ Genehmigungsverf. 50 Stunden• Ausführungsplanung 50 Stunden• Ausschreibung 14 x 5 Std. 70 Stunden• Bauüberwachung

28 Tage à mind. 4 Std. 112 Stunden• Rechnungsprüfung etc.

Aufwand im Minimum 300 Stunden

Honorar € 14.004,-- : 300 Stunden € 46,80

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§ 15 Zahlungen

(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.

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Fall

Architekt und Bauherr vereinbaren ein Pauschalhonorar, das auch in voller Höhe anstandslos bezahlt wird.

Hinterher stellt sich heraus, dass

a)dieses Honorar weit hinter den Mindestsätzen zurückbleibtb)dieses Honorar die Höchstsätze deutlich übersteigt.

Können die jeweils benachteiligten Vertragspartner etwas tun?

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BGH Urt. v. 22.5.1997 – VII ZR 290/95

Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

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Fall

Die vom Architekten geplante Aufstockung liegt in dem Bauherrn vorgegebenen Kosten- und Terminrahmen.

Der Architekt hat allerdings keine Kostenschätzung erstellt.

Hat das Konsequenzen?

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Honorarabzug bei nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegten Kostenermittlungen!

1. Haben die Parteien vereinbart, dass der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind.

2. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Besteller regelmäßig kein Interesse mehr an einer Kostenschätzung, einer Kosten-berechnung und an einem Kostenanschlag, so dass eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, dass er dem Architekt eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlungen gesetzt und die Ablehnung angedroht hat.

BGH-Urteil vom 11.11.2004 – VII ZR 128/03

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Anhaltspunkte zur Bewertung dieser Grundleistung bei Gebäuden:

PDKR LKF KMV Siemon

0,4 – 0,8 0,25 – 0,75 1,0 – 2,0 mit GL 1

LP 1 – 1. GL: Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

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Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind… Wenn die Vertragsparteien den geschuldeten Leistungs-umfang durch eine Bezugnahme auf § 15 HOAI be-schreiben, dann vereinbaren sie als selbständige Teilerfolge auch Arbeitsschritte, die den Auftrag-geber in die Lage versetzen, Gewährleistungs-ansprüche durchzusetzen und Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerks und dessen Bewirt-schaftung zu planen.

BGH Urt. v. 24.06.2004

• Bautagebuch• fortgeschriebene Kostenermittlungen und Pläne