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1     a     r     g     u     m     e     n      t     e www.freiheit.org Annette Siemes Argumentarium Datenschutz Handreich ung für die liberale Diskussion 1. Rechtliche Grundlagen für Datenschutz in Deutschland Die ersten Datenschutzgesetze in Deutschland wurden auf Landesebene erstellt, 1970 in Hes- sen und 197 4 in Rheinland-Pfalz. Der Geltungsbereich dieser Ges etze umfasste die maschinelle/ elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten bei öffentlichen Stellen. Am 28. Januar 1977 wurde das Bundesdatenschutzgesetz als Grundlage für den modernen Datenschutz ver- abschiedet. Der Datenschutz als eigenständiger Rechtsbereich ist nicht ausdrücklich im Grund- gesetz geregelt, kann aber aus den Artikeln 1 und 2 GG gelesen werden: Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz  „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie z u ach ten und zu schützen ist die Verpflich- tung aller staatlichen Gewalt.“ Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz  „Jeder hat das Recht au f freie Entfaltung sei ner Persönlichk eit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Aus der Verbindung beider Artikel hat das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Volks- zählungsurteil vom 15. Dezember 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung  entwi- ckelt: „Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der S chutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Ar t. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs . 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“ Dieses Selbs tbestimmungsrecht ist ein Teil des allgemeinen Persönlichk eitsrechts und damit ein Grundrecht. Dieser hohe Stellenwert erklärt sich aus der Annahme, dass ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen nur dann funktioniert, wenn die individuelle Handlungsfreiheit seiner Bürger gewährleistet ist, da nur diese eine selbstbestimmte Mitwirkung an Staat und Gesellschaft erlaubt. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit muss immer und überall möglich sein, um Ge- meinwohl für alle und von allen schaffen und erhalten zu können: „Mit dem Recht auf infor- mationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“ Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist weit gefasst. Das Bundesverfassungsge- richt stellte fest, dass in der modernen Informationstechnologie die Relevanz der jeweiligen

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