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bank&compliance-Monatsbrief Ausgabe 05/2017 Gewinnspiel 3 News 4 Personalia 12 Termine 14 Impressum 14 Inhaltsverzeichnis Autoren: Noemie Bisserbe, Christine Benders-Rüger, Stefan Hirschmann, Austen Hufford, Anja U. Kraus, Dave Michaels, Marina Siemund, Rachel Witkowski

Ausgabe 05/2017 - Startseite - bank and compliance · Es konkretisiert die MaRisk und verdeutlicht, was BaFin und Bundesbank hinsichtlich der IT-Sicherheit von den Instituten erwarten

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bank&compliance-Monatsbrief

Ausgabe 05/2017

Gewinnspiel 3

News 4

Personalia 12

Termine 14

Impressum 14

Inhaltsverzeichnis

Autoren: Noemie Bisserbe, Christine Benders-Rüger, Stefan Hirschmann, Austen Hufford, Anja U. Kraus, Dave Michaels, Marina Siemund, Rachel Witkowski

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 05/2017 3

Exklusiv für unsere Leser

Kostenlose Teilnahme an der Fachtagung

Auch im Bereich Informationssicherheit werden die Anforderungen an die Finanzinstitute immer umfangreicher: Erst vor kurzem hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das lang erwartete Rundschreiben „Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT)“ zur Konsultation gestellt. Es konkretisiert die MaRisk und verdeutlicht, was BaFin und Bundesbank hinsichtlich der IT-Sicherheit von den Instituten erwarten. Mit dem zweiten Teil der KRITIS-Verordnung findet das IT-Sicherheitsgesetz in Kürze auch für Banken Anwendung. Institute, die unter die Verordnung fallen, müssen ihre IT-Systeme und Prozesse so schützen, dass sie Verfügbarkeit, Integrität, Authen-tizität und Vertraulichkeit auch im Krisenfall sicherstellen.

Vor dem Hintergrund der vielen neuen Vorgaben veranstaltet der Bank-Verlag die Fachtagung

Informationssicherheits-Compliance 2017am Mittwoch, 31. Mai 2017, 10:00 bis 17:00 Uhr,in den Räumen des Bank-Verlags in Köln.

Referenten der BaFin, des Bundesverbands deutscher Banken e.V., des Hessischen Datenschutz-beauftragten sowie der SRC Security Research & Consulting GmbH bringen Sie auf den neuesten Stand. Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier »

Exklusiv für die Leser des bank & compliance-Monatsbriefs haben wir drei Plätze für eine kosten-lose Teilnahme reserviert, die unter allen Einsendungen, die uns bis Freitag, 26. Mai, 10:00 Uhr erreichen, verlost werden. Bitte beachten Sie, dass bereits bestehende Anmeldungen im Gewinnfall nicht in eine kostenlose Teilnahme umgewandelt werden können.

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FACHTAGUNG

bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 05/2017

NEWS

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NEWS

Das neue Geldwäsche-gesetz betrifft mehr Ver-pflichtete

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen hat der Finanzausschuss in Berlin wie erwartet das Geldwäschegesetz beschlossen; die Oppo-sitionsfraktionen enthielten sich der Stimme. Zuvor mussten aber 25 Änderungsanträge der Koalition beschlossen werden. Drei Änderungs-anträge der Linken wurden hingegen abgelehnt, berichtet der Informationsdienst „Heute im Bundestag“ (hib). Zu den Neuregelungen ge-hört, dass die geldwäscherechtlich Verpflichte-ten strengere Vorgaben beachten müssen, etwa bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbe-ziehungen. Außerdem wird eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet, die geldwä-scherechtliche Meldungen entgegennimmt und bei einem konkreten Verdacht die zuständigen Stellen einschaltet. Alle wirtschaftlich Berech-tigten sollen in einem elektronischen Transpa-renzregister erfasst werden.Das Geldwäschegesetz, korrekt das „Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ sieht vor, den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflich-teten zu erweitern. Nach dem Gesetzentwurf sollen künftig alle Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel – nicht nur die im Internet – als Verpflichtete gelten. Sog. Gü-terhändler, also alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, werden ab einer Transak-tionshöhe von 10.000 € vom Geldwäschegesetz erfasst, so hib. Per Änderungsantrag setzten die Koalitionsfraktionen auch durch, dass Lotteri-en, die nicht im Internet veranstaltet werden, aus dem Anwendungsbereich des Geldwä-schegesetzes herausgenommen werden, selbst

wenn eine Teilnahme über das Internet mög-lich ist. Auch Geldspielgeräte fallen nicht unter das Geldwäschegesetz. Aufgrund der niedrigen Einsatz- und Gewinnhöhe sei das Geldwäsche-risiko dabei gering.

Barclays zahlt 97 Mio. Dollar

Die britische Bank Barclays legt einen Rechts-streit mit der US-Börsenaufsicht SEC um Ge-bühren ihres ehemaligen Vermögensverwal-tungsgeschäfts bei. Laut SEC erklärte sich Barclays in London zur Zahlung von 97 Mio. US-$ bereit, ohne ein Fehlverhalten einzuräu-men oder zu bestreiten. Ein Sprecher der Bank lehnte eine Stellungnahme ab. Die inzwischen verkaufte Barclays-Sparte soll zwischen 2010 und 2015 bei Tausenden Kunden Gebühren für Dienstleistungen abgerechnet ha-ben, die nie erbracht worden seien. 93,5 Mio. US-$ der Gesamtsumme zahlt die Bank in einen Fonds ein, der Geld an geschädigte Kunden zu-rückerstattet. Zudem wird Barclays einige Kun-den direkt entschädigen. (DJN)

Société Générale umgeht Rechtsstreit

Die französische Bank Société Générale konn-te durch eine Einigung einem Rechtsstreit mit Libyens Staatsfonds entgehen. Allerdings muss die Bank dafür tief in die Tasche greifen – ins-gesamt 963 Mio. €. In der Klage, die 2014 beim Londoner High Court of Justice eingereicht worden war, warf die Libyan Investment Au-thority den Franzosen vor, Bestechungsgelder von 58,5 Mio. € an einen Vertrauten eines Sohns von Libyens Ex-Machthaber Muammar al-Gad-

bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 05/2017

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dafi gezahlt zu haben. Die mutmaßliche Beste-chung habe dazu geführt, dass der Staatsfonds Geschäfte mit der Société Générale (SocGen) gemacht habe, die schlussendlich zu einem Ver-lust geführt haben, hieß es in der Klageschrift. Der Fonds klagte bei der französischen Bank Anlageverluste in Höhe von 1,5 Mrd. $ ein. SocGen erklärte, sie bedauere den "Mangel an Vorsicht bei einigen ihrer Angestellten". " So-ciété Générale entschuldigt sich bei der Libyan Investment Authority und hofft, dass die Her-ausforderungen, die sich in dieser schwierigen Zeit in Libyens Entwicklung stellen, bald über-wunden werden." Einzelheiten zu der Einigung wurden nicht veröffentlicht.

Finanzbranche beliebtes-tes Angriffsziel für Hacker

Die Finanzbranche ist weiterhin verstärkt im Visier der Cyberkriminellen. Wie aus einem aktuellen IBM Report hervorgeht, wurde der Finanzsektor im vergangenen Jahr häufiger als jede andere Branche angegriffen – die Rate lag um 65 Prozent höher als der Durchschnitt über alle Sektoren hinweg. Die Sicherheitsverletzun-gen haben demnach einen neuen Höhepunkt erreicht und sind gegenüber 2015 um genau 937 Prozent auf über 200 Millionen Angriffe gestiegen. „Cyberkriminelle sind schon immer dorthin gegangen, wo das Geld zu Hause ist“, betont IBM-Sicherheitsforscher Christian Nern. Hätte in der jüngeren Vergangenheit ihr Fo-kus noch auf dem Gesundheitssektor und dem Handel gelegen, könne man 2016 eine Rück-kehr der Hacker-Aktivitäten in den Finanzbe-reich beobachten – also direkt an die eigentliche Geldquelle. Dabei sind Insider-bezogene Atta-cken die größere Bedrohung als reine Angriffe von außen. Daraus lässt sich schließen, dass viele dieser Sicherheitsvorfälle das Resultat

unrechtmäßigen internen Datenzugriffs oder das Ergebnis von Manipulation waren. Dieser unrechtmäßige Datenzugriff innerhalb einer Organisation ist dabei meist eine Folge von unachtsamen Mitarbeiten, etwa wenn durch eine Phishing-Mail Zugriff auf Informationen erlangt wird. Besonders heikel ist die Tatsache, dass sehr viele dieser Angriffe erfolgen, ohne dass sie von Mitarbeitern oder Organisationen frühzeitig erkannt werden. Cyberkriminelle legen ihren Fokus gemäß der Studie insbesondere auf Konten von Geschäfts-banken. Da sich größere Organisationen jedoch immer besser gegen solche Angriffe wappnen, richtet sich die Finanz-Malware vor allem gegen weniger bekannte und kleinere Institute und Unternehmen. Dazu gehören Privatbanken, Vermögenverwalter oder besonders hochwerti-ge Kontotypen.

„Finanzielle Inklusion“ gegen illegale Handlungen

Das Mitte 2016 für Banken verpflichtend einge-führte „Jedermann-Konto“ stellt Finanzinstitute vor erhebliche Herausforderungen. Doch trotz des damit verbundenen Aufwands sehen laut einer aktuellen LexisNexis Umfrage befragte Compliance-Verantwortliche die Notwendig-keit dieser Regelung. So gehört für 86 Prozent die finanzielle Inklusion zu den wichtigsten Themen in ihrem Unternehmen. Sie sei eine Vo-raussetzung für die finanzielle Transparenz, die letztlich einem effizienteren Vorgehen gegen il-legale Handlungen dient. Doch rechtlich bringt diese Verpflichtung die Finanzhäuser in eine Zwickmühle. Denn mit re-gulatorischen Entwicklungen – wie etwa der 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie – steigen die Erwar-tungen an die Institute, ihre Kunden zu kennen und die von ihnen durchgeführten Transaktio-

bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 05/2017

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nen zu verstehen. Diesbezüglich gibt es Beden-ken hinsichtlich möglicher Auswirkungen der finanziellen Eingliederung und der Folgen für die Institute, entsprechende Risiken auf sich zu nehmen (so genanntes Re-Risking). So gibt es wenige Anzeichen dafür, dass der regulatori-sche Druck auf die Geldhäuser abnimmt. Eher entsteht ein nachhaltiger Druck, bei steigenden Kosten verstärkt Compliance-Risiken auf sich zu nehmen. Auch im Bereich der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung stehen die Insti-tute vor erheblichen Anforderungen und Ver-pflichtungen – Stichwort Know your Customer.

Neues Bundesdatenschutz-gesetz verabschiedet

Der Bundestag hat das neue Datenschutz-Ge-setz verabschiedet. Damit wird die vor einem Jahr in Kraft getretene EU-Datenschutzgrund-verordnung (DSGVO) in nationales Recht um-gesetzt. Mit dem Beschluss werde Deutschland Vorreiter bei der Anpassung seiner allgemei-nen Datenschutzgesetze an die EU-Verordnung sein, so Susanne Dehmel, Geschäftsführerin bei Bitkom. Tim Wybitul, Experte für betrieblichen Datenschutz und Partner bei Hogan Lovells, be-trachtet das neue Gesetz jedoch kritisch. Denn die Politik ließe deutsche Unternehmen im Re-gen stehen, da das Gesetz selbst für Experten nur schwer zu verstehen sei – dessen Umset-zung werde daher sehr teuer werden. Die Un-ternehmen stünden schließlich vor der Frage, wie sie mit dem Gesetz nun umzugehen haben. Denn Datenschutzbehörden hielten bereits jetzt Teile des Gesetzes für unzulässig und würden sie daher nicht anwenden. „Die Regelung ist aber nicht nur für Unternehmer schlecht und teuer. Auch Verbraucher und Verbände können mit dem Gesetz nur arbeiten, wenn sie es verste-hen“, so Wybitul weiter.

Dennoch müssen sich die datenverarbeitenden Unternehmen mit dem Thema auseinanderset-zen. Denn bereits in etwa einem Jahr, ab dem 25. Mai 2018, endet die Übergangsfrist und es kommt nur noch das neue Datenschutzrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung zur Anwendung – ergänzt durch die Regelungen des BDSG-neu und einige spezialgesetzliche Regelungen. Zukünftig werden bei Daten-schutzverstößen deutlich höhere Strafen ver-hängt, die bis zu 20 Mio. € oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens betragen. Zudem können Arbeitnehmer Scha-densersatzansprüche nun auch wegen Nicht-vermögensschäden geltende machen. Dies führt zu erheblichen wirtschaftlichen Risiken für Un-ternehmen. Denn Verbraucher und Verbände haben Verbandsklagerechte, die ihnen die Gel-tendmachung tatsächlicher oder behaupteter Ansprüche erleichtern. Mit dem neuen Gesetz gilt darüber hinaus die Beweislastumkehr. Der Arbeitgeber muss künf-tig nachweisen können, dass er die geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben einhält. Hier-für muss das Unternehmen unter anderem auch die umfassenden Dokumentationspflichten der DSGVO umsetzen. Die Aufklärung von Strafta-ten oder anderen Pflichtverstößen bleibt indes zulässig, muss aber strengen Anforderungen genügen – gerade bei der Transparenz der Da-tenverarbeitung.

Deutsche Bank zahlt in den USA abermals Millionenstrafe

Die Deutsche Bank wird in den USA abermals eine Millionenstrafe zahlen. Die Bank stimm-te zu, insgesamt 157 Mio. US-$ an die US-No-tenbank Federal Reserve wegen angeblicher

bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 05/2017

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Regelverstöße im Devisen- und Eigenhandel zu entrichten. Nach Angaben der Fed hat die Deutsche Bank es nicht bemerkt, dass ihre Devi-senhändler elektronische Chatrooms benutzten, um über Handelspositionen mit den Wettbe-werbern zu sprechen. Zudem soll die Bank kein angemessenes Compliance-Programm gemäß der Volcker-Regel haben, wonach die Banken dann nicht mehr auf eigene Rechnung mit Wert-papieren handeln dürfen.

Online-Betrüger setzen auf Börsenkurs- manipulation

Eine neue Spam-Welle breitet sich derzeit rasant aus. Dabei handelt es sich um E-Mails, die zu einem vermeintlich vielversprechenden Akti-enkauf einer lettischen Firma aufrufen. Durch diese Betrugsmasche profitieren die Spammer nicht nur von kurzfristigen Kurssteigerungen aufgrund erhöhter Nachfrage, sondern mit Hil-fe von Optionsscheinen auch von einem anschlie-ßenden Kursverfall. Bei den empfohlenen Aktien handelt es sich meist um so genannte Penny Stocks, sprich Wertpapiere, die unter einem US-Dollar notieren. Die aktuelle Angriffswelle wird laut Retarus mit-hilfe eines großen Botnetzes durchgeführt, für das schätzungsweise rund 400.000 Rechner gekapert wurden. Die Verfasser passen zudem die Textva-rianten der Spam-Nachrichten kontinuierlich an. So wurde etwa der Unternehmensname anfangs noch vollständig genannt, in aktuelleren Versio-nen wird nur noch eine Wertpapiererkennung in verklausulierter Form verwendet. Um sich vor den Gefahren derartiger Betrugsversuche zu schützen, ist eine erhöhte Wachsamkeit und eine aufmerksame Plausibilitätskontrolle unerlässlich. Allerdings sollte auch hier der Unsicherheitsfak-

tor Mensch berücksichtigt werden: Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter daher regelmäßig für der-artige Angriffe sensibilisieren.

Terrorismusfinanzierung: Zweifel am Nutzen von Bargeldobergrenzen

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundes-tags plädiert für eine EU-weite Lösung bei einer eventuellen Einführung von Bargeldobergren-zen. Während einer Sitzung Ende April 2017 beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine Petition mit der Forderung, keine Obergrenzen für Bargeldzahlungen und Bargeldabhebungen einzuführen, dem Europäischen Parlament zu-zuleiten, "soweit es um eine mögliche EU-weite Lösung im Zusammenhang mit der Einführung einer Bargeldobergrenze geht", wie es im Info-dienst „hib – Heute im Bundestag“ heißt. In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung macht der Ausschuss deutlich, dass das Bargeld in Deutschland nach wie vor das meist genutz-te Zahlungsmittel sei, obwohl bargeldlose Zah-lungsinstrumente immer mehr in den Vorder-grund rückten. Bargeld habe den großen Vorteil, für jedermann verfügbar zu sein sowie schnell und überall eingesetzt zu werden. Die EU-Kommission prüft derzeit die Relevanz von Bargeldobergrenzen vor allem für die Be-kämpfung der Terrorismusfinanzierung. Zu dem Thema erfolgt derzeit eine öffentliche Konsultati-on. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) will diese Prozesse auf EU-Ebene abwarten und favorisiert eine EU-weite Lösung. Doch das Vorhaben ist extrem umstritten. So hat der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsge-richtes, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, durchaus Zweifel, ob gesetzliche Begrenzungen von Bar-geldzahlungen verfassungsrechtlich zulässig sei-

bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 05/2017

NEWS

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en. Die Einführung einer Bargeldobergrenze lässt sich mit den verfassungsrechtlichen Anforderun-gen der Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit nur schwer in Einklang bringen. Die Bundesregierung machte derweil deutlich, dass derzeit keine rechtlichen Maßnahmen zur Einführung einer nationalen Bargeldobergren-ze in Deutschland geplant seien. Auch gebe es keine Pläne zur Abschaffung des Bargelds. Carl-Ludwig Thiele, im Vorstand der Deutschen Bun-desbank für das Thema Bargeld zuständig, wies im Rahmen einer Konferenz auf der Insel Mainau darauf hin, dass es seitens der Notenbank keine Empfehlung für oder gegen die Nutzung von Bargeld gibt. Vielmehr sei es die geschäftspoliti-sche Grundhaltung, Konsumentensouveränität sowie Vertragsfreiheit zu unterstützen und der Bevölkerung die Wahl zu überlassen, was ihr präferiertes Zahlungsmittel sei. „Bargeld wird in meinen Augen auch in absehbarer Zukunft ein unverzichtbareres Zahlungsmittel sein“, so Thiele. Bisher sei es noch keiner der alternativen Bezahlformen gelungen, die Eigenschaften, die Bargeld so erfolgreich machen, vollumfänglich zu erfüllen. Auch die wissenschaftlichen Berater von Wirt-schaftsministerin Brigitte Zypries (SPD) lehnen eine Begrenzung von Barzahlungen ab. Es gebe "keinen Grund, die Verwendung von Bargeld in der Wirtschaft durch staatliche Maßnahmen we-sentlich einzuschränken", heißt es im neuesten Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundeswirtschaftsministerium. „Der Beirat sieht Obergrenzen für Bartransaktionen sehr kritisch“, heißt es in der Schrift weiter. Das Argument der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfi-nanzierung und Schattenwirtschaft halten die Berater für nicht stichhaltig. Der Eingriff in die Freiheit der Bürger sei unverhältnismäßig und die Umgehungsmöglichkeiten zahlreich. Die Bezahlung in Scheinen und Münzen hat für die Forscher erhebliche Vorteile, wie etwa Anonymi-tät, Unabhängigkeit von Dritten und Unabhängig von der Technik.

Anti-Geldwäschegesetz: Kritik vorab

Die schärferen Maßnahmen im Kampf gegen Geldwäsche stießen bei Compliance-Experten vor der Verabschiedung auf Kritik. Der Gesetz-entwurf zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie sieht vor, dass geldwäscherechtlich Verpflichtete künftig strengere Vorgaben beachten müssen, etwa bei grenzüberschreitenden Korrespon-denzbeziehungen. Außerdem wird eine Zen-tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-gen bei der Generalzolldirektion eingerichtet. Diese Zentralstelle soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terro-rismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten. Alle wirtschaftlich Berechtigten sollen in einem elektronischen Transparenzre-gister erfasst werden, dessen Zugriff beschränkt sein soll. Eine Forderung von Transparency Internatio-nal, das Transparenzregister für jedermann zu öffnen, wies Gregor Kirchhof, Professor an der Universität Augsburg, jedoch als Verstoß gegen das Grundgesetz entschieden zurück. Auch hier müsse der Datenschutz berücksichtigt werden. „Wenn Sie die Daten in die Welt schicken, be-kommen Sie diese Daten nicht wieder zurück“, betont Kirchhof. In der EU-Richtlinie heiße es, dass es Zugang zu dem Register nur unter Wah-rung des Datenschutzes geben dürfe. Auch das Vorhaben der Regierung, den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten zu er-weitern, stieß auf viel Kritik. Nicht nur Spiel-banken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veran-stalter und Vermittler von Glücksspielen sol-len nunmehr als Verpflichtete gelten. „Um die mit hohen Barzahlungen verbundenen Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinan-zierung zu mindern, sollen Güterhändler vom Geldwäschegesetz erfasst werden, wenn die

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Barzahlungen in Höhe von 10.000 € oder mehr tätigen oder entgegennehmen“, heißt es in dem Entwurf. Als Güterhändler gelten alle Perso-nen, die gewerblich mit Gütern handeln. Der Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) warnt indes davor, den Kreis der eingezogenen Geschäfte zu weit zu ziehen. Dies würde einen zusätzlichen Aufwand an Zeit, Personal und entsprechende Kosten bedeuten. Zudem könne somit jeder gewerbliche Verkäufer von Gütern in den Anwendungsbereich des Geldwäschege-setzes fallen. Der BDI weist zudem darauf hin, dass der par-allel beratene Entwurf eines Steuerumgehungs-

bekämpfungsgesetzes Teile des Geldwäsche-gesetzes in Frage stelle. Kontoeröffnungen für Unternehmen würden drastisch erschwert oder sogar unmöglich gemacht, da regelmäßig nicht alle Daten über alle wirtschaftlich Berechtigten erhoben werden könnten. Einzelne Regelungen würden außerdem die Konsequenz haben, dass Beziehungen zu staatlichen Banken und ande-ren öffentlich-rechtlichen Einrichtungen „in ei-ner Vielzahl der Fälle als Hochrisiko angesehen werden müssten.“ Die staatseigenen Unterneh-men müssten demnach als Hochrisiko-Kunden behandelt werden.

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 05/2017 12

Allen & Overy ernennt drei neue Counsel in Deutschland

Der auf Finanzaufsichtsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dennis Kunschke (38) wurde bei der Kanzlei Allen & Overy LLP mit Wirkung zum 1. Mai zum Counsel ernannt. Kunschke ist in Frankfurt tätig, seine Schwerpunkte liegen im Bankaufsichtsrecht und im Investmentrecht / As-set Management. Zudem deckt er den FinTech-Sektor, das Währungs- und Notenbankrecht der Eurozone sowie das Zahlungsverkehrsrecht. Er absolvierte ein Secondment bei der Europäi-schen Zentralbank, wo er u. a. als Berichterstatter im Rechtsausschuss fungierte. Vor seinem Ein-tritt bei in die Kanzlei war Kunschke Referent bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht (BaFin). Allen & Overy hat zum gleichen Zeitpunkt auch Dr. René Galle (Hamburg, Kartellrecht) sowie Dr. Magnus Müller (München, Steuerrecht) zu Counseln ernannt. Müller (36) berät multina-tionale Unternehmen und Finanzinstitutionen im Bereich Tax Dispute Resolution und vertritt diese im Hinblick auf streitige Steuerpositionen gegenüber Steuerbehörden in sämtlichen Verfah-rensstadien, Galle (37) berät zu allen Fragen des deutschen und europäischen Kartellrechts.

PERSONALIA

27.–30. Juni 2017 oder 7.–10. November 2017

Zertifikatslehrgang

Kreditinstitute haben gemäß KWG und MaRisk dafür zu sorgen, dass ihre IT-Systeme und -Prozesse die Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten sicherstellen. Im Rahmen der BAIT konkretisiert die BaFin nun die Anforderungen an die Funktion des Informationssicher-heitsbeauftragten. Der viertägige Zertifikatslehrgang

Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) für Kreditinstitute vom 27.–30. Juni 2017, in Bonn, Emil-Nolde-Straße 7 oder

vom 7.–10. November 2017, in Köln, Wendelinstraße 1

unterstützt Sie als (künftige) ISB oder Stellvertreter bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben. Sie erhalten einen umfassenden Einblick in

» die Rolle und Aufgaben des Informationssicherheitsbeauftragten, » das IT- und Informationssicherheitsmanagement nach ISO und

IT-Grundschutz, » die relevanten gesetzlichen/regulatorischen Anforderungen, » IT-Risiken, IT-Notfallvorsorge und Business Continuity Management.

Der Lehrgang setzt IT-Grundlagenwissen voraus, welches jedoch im Vorfeld der Veranstaltung in einem eintägigen Intensivseminar (26. Juni 2017 oder 6. November 2017) erworben werden kann.

Nähere Informationen zum Programmablauf finden Sie auf unserer Website: www.compliance-fachtagung.de.

www.compliance-fachtagung.de

Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) für Kreditinstitute

mit Zertifikat

mit Zertifikat

In diesem Lehrgang kann ein Zertifikat „Informations-

sicherheitsbeauftragte/r für Kreditinstitute“ erworben werden.

Anmeldung und Information:

Stefan Lödorf, Telefon: 0221/5490-133 oder [email protected] GmbH | Wendelinstraße 1 | 50933 Köln | www.compliance-fachtagung.de

Frühbucher-

Incentive

bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 05/2017 14

TERMINE / IMPRESSUM

Verlag und Redaktion: Bank-Verlag GmbH Postfach 450209, 50877 Köln Wendelinstraße 1, 50933 Köln

Tel. 0221/54 90-0 Fax 0221/54 90-315 E-Mail: [email protected]

Geschäftsführer: Wilhelm Niehoff (Sprecher) Michael Eichler Matthias Strobel

Gesamtleitung Kommunikation und Redaktion: Dr. Stefan Hirschmann Tel. 0221/54 90-221 E-Mail: stefan.hirschmann@ bank-verlag.de

Objektleitung: Bernd Tretow

Layout & Satz: Cathrin Schmitz Tel. 0221/54 90-132 E-Mail: cathrin.schmitz@ bank-verlag.de

Mediaberatung: Alexander May Tel. 0221/54 90-603 E-Mail: alexander.may@ bank-verlag.de

Redaktion: Anja U. Kraus Tel. 0221/54 90-542 E-Mail: anja.kraus@ bank-verlag.de

Erscheinungsweise: 10 x jährlichDer nächste bank&compliance-Newsletter 06-2017 erscheint in der KW 25.

ISSN: 2195-4488 Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags verviel-fältigt werden. Unter dieses Verbot fallen insbesondere die gewerbliche Verviel-fältigung per Kopie, die Aufnahme in elektronische Datenbanken und die Verviel-fältigung auf Datenträgern. Die Beiträge sind mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, die Redaktion übernimmt jedoch kein Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der abgedruckten Inhalte. Mit Namen gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers wieder. Empfehlungen sind keine Aufforderungen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren sowie anderer Finanz- oder Versicherungsprodukte. Eine Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Für die Inhalte der Werbeanzeigen ist das jeweilige Unternehmen oder die Gesellschaft verantwortlich. Die Redaktion stützt sich neben der Eigenbe-richterstattung auch auf international tätige Journalisten, insbesondere der Nach-richtenagentur Dow Jones News GmbH. Meldungen werden mit journalistischer Sorgfalt erarbeitet. Für Verzögerungen, Irrtümer und Unterlassungen wird jedoch keine Haftung übernommen.

Termine

Fachtagung: Informationssicherheits-Compliance 2017Termin: 31. Mai 2017Ort: KölnInfo: http://www.compliance-fachtagung.de

Intensivseminar: Die neue Institutsvergütungsverordnung der BaFin – Umsetzung und arbeitsrechtli-che EinordnungTermin: 7. Juni 2017Ort: KölnInfo: http://www.die-bank-trainings.de

Intensivseminar & Workshop zur 5. MaRisk-Novelle Termin: 22./23. Juni 2017Ort: KölnInfo: http://www.risiko-manager-trainings.com

Risiko Manager FachtagungTermin: 21. Juni 2017Ort: KölnInfo: http://www.risiko-manager-fachtagung.de

Workshop: Die Verankerung der Informations-sicherheit in der ComplianceTermin: 28. Juni 2017Ort: Frankfurt am MainInfo: http://www.compliance-fachtagung.de

Intensivseminar: Das Steuerumgehungsbekämpfungsge-setz (StUmgBG)Termin: 29. Juni 2017Ort: KölnInfo: http://www.compliance-fachtagung.de

Fachtagung: Compliance 2017Termin: 20. September 2017Ort: KölnInfo: http://www.compliance-fachtagung.de

Impressum

[email protected] Stoll: 0221/5490-124

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Datenschutz, Datensicherheit und InformationssicherheitAus § 4g des Bundesdatenschutzgesetzes ist u. a. die Aufgabe des Datenschutzbeauftrag-ten abzuleiten, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen mit den Vorschriften und den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes ver-traut zu machen. Mit der neuen webbasierten Schulung erhalten Sie komfortable Unter-stützung für Ihre Mitarbeiterschulung durch:

» aktuelle Lerninhalte zur gezielten Vermittlung von Grundlagen datenschutzrechtli-cher Anforderungen

» einen Ausblick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)

Automatischer Informationsaustausch über FinanzkontenSeit dem 1. Januar 2016 verpflichtet das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) Finanzinstitute zur Erhebung steuerrelevanter Informationen über ihre Konto-inhaber und deren Meldung an das BZSt. Mit der neuen webbasierten Schulung erhalten Sie komfortable Unterstützung für Ihre Mitarbeiterschulung durch:

» einen Überblick über die aktuellen Sorgfaltspflichten des einzelnen Bankmitarbei-ters zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten

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Webbasierte Schulungsprogramme

Zielgruppe

» alle Mitarbeiter in Banken und Kreditinstituten

Zielgruppe

» alle Mitarbeiter in Kredit-instituten, insbesondere aus den Bereichen:

» Vertrieb » Backoffice » Organisation » Compliance » Revision