230
Aktenzeichen: 32-4354.2-6/B 15 neu Regierung von Niederbayern Planfeststellungsbeschluss B 15 neu "Regensburg - Landshut - Rosenheim" Neubau von Ergoldsbach bis Essenbach (A 92) (von Bau-km 39+000 bis Bau-km 48+110) (anonymisierte Fassung) Landshut, 16.12.2011

B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

  • Upload
    others

  • View
    3

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

Aktenzeichen: 32-4354.2-6/B 15 neu

Regierung von Niederbayern

Planfeststellungsbeschluss

B 15 neu

"Regensburg - Landshut - Rosenheim"

Neubau von Ergoldsbach bis Essenbach (A 92)

(von Bau-km 39+000 bis Bau-km 48+110)

(anonymisierte Fassung)

Landshut, 16.12.2011

Page 2: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 2 -

Inhaltsverzeichnis

Deckblatt........................................................................................................................................1

Inhaltsverzeichnis .........................................................................................................................2

Skizze des Vorhabens...................................................................................................................3

Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen..................................................................................4

A Tenor............................................................................................................................... 7

1. Feststellung des Plans........................................................................................................7

2. Festgestellte Planunterlagen ..............................................................................................7

3. Ausnahmen, Befreiungen, Nebenbestimmungen............................................................13

3.1 Unterrichtungspflichten..............................................................................................13

3.2 Baubeginn, Bauablauf, Bauausführung ....................................................................14

3.3 Wasserwirtschaft (ohne Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen)............................16

3.4 Natur- und Landschaftsschutz, Bodenschutz...........................................................18

3.5 Verkehrslärmschutz ....................................................................................................19

3.6 Landwirtschaft.............................................................................................................19

3.7 Fischerei ......................................................................................................................21

4. Wasserrechtliche Erlaubnisse..........................................................................................21

4.1 Einleiten des gesammelten Straßenoberflächenwassers ........................................21

4.2 Grundwasserbenutzungen während der Bau- und Betriebsphase..........................23

5. Straßenrechtliche Verfügungen........................................................................................29

6. Entscheidungen über Einwendungen..............................................................................30

6.1 Anordnungen im Interesse von Betroffenen .............................................................30

6.2 Zurückweisungen........................................................................................................31

7. Sofortige Vollziehbarkeit...................................................................................................31

8. Kostenentscheidung .........................................................................................................31

B Sachverhalt .................................................................................................................. 32

1. Beschreibung des Vorhabens ..........................................................................................32

2. Vorgängige Planungsstufen .............................................................................................32

2.1 Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ....................................................................32

2.2 Raumordnung und Linienbestimmung......................................................................33

2.3 Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) ..........................................................33

2.4 Sonstiges: Regionalplan, Bauleitplan........................................................................33

3. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens..........................................................................35

C Entscheidungsgründe ................................................................................................. 40

1. Verfahrensrechtliche Bewertung......................................................................................40

1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung...........................................................................40

1.2 Verfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen.....................................................40

2. Umweltverträglichkeitsprüfung ........................................................................................41

Page 3: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 3 -

2.1 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG)...............41

2.2 Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG)...................................................68

2.3 Ergebnis.......................................................................................................................74

3. Materiell-rechtliche Würdigung ........................................................................................75

3.1 Rechtmäßigkeit der Planung (grundsätzliche Ausführungen).................................75

3.2 Abschnittsbildung.......................................................................................................75

3.3 Planrechtfertigung ......................................................................................................79

3.3.1 Fernstraßenausbaugesetz (Bedarfsplanung).................................................79 3.3.2 Weitere Planungsziele......................................................................................80

3.4 Öffentliche Belange, Belange von allgemeiner Bedeutung......................................81

3.4.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Linienbestimmung.............81 3.4.2 Planungsvarianten ...........................................................................................82 3.4.3 Ausbaustandard (Linienführung, Gradiente, Querschnitt)............................93 3.4.4 Immissionsschutz / Luftreinhaltung / Bodenschutz ......................................95 3.4.5 Naturschutz- und Landschaftspflege..............................................................99 3.4.6 Gewässerschutz.............................................................................................112 3.4.7 Landwirtschaft als öffentlicher Belang.........................................................114 3.4.8 Gemeindliche Belange...................................................................................120 3.4.9 Sonstige öffentliche Belange ........................................................................124

3.5 Private Einwendungen..............................................................................................128

3.6 Gesamtergebnis ........................................................................................................227

3.7 Begründung der straßenrechtlichen Verfügungen.................................................227

4. Sofortige Vollziehbarkeit.................................................................................................228

5. Kostenentscheidung .......................................................................................................228

Rechtsbehelfsbelehrung...........................................................................................................228

Hinweis zur Auslegung des Plans ...........................................................................................230

Page 4: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 4 -

Skizze des Vorhabens

Page 5: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 5 -

Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen

AGBGB Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches

AllMBl Allgemeines Ministerialamtsblatt

ARS Allgemeines Rundschreiben Straßenbau des BMV

ATV-DVWK-M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser

B Bundesstraße

BAB Bundesautobahn

BauGB Baugesetzbuch

BayBO Bayerische Bauordnung

BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz

BayEG Bayerisches Enteignungsgesetz

BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz

BayStMdI Bayerisches Staatsministerium des Innern

BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

BayVBl Bayerische Verwaltungsblätter

BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BayWaldG Bayerisches Waldgesetz

BayWG Bayerisches Wassergesetz

BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz

BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Bek Bekanntmachung

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz

16. BImSchV 16. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz

24. BImSchV Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung

39. BImSchV 39. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz

BMVBW Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

BRS Baurechtssammlung

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BWaldG Bundeswaldgesetz

BWV Bauwerksverzeichnis

DÖV Die öffentliche Verwaltung, Zeitschrift

DVBl Deutsches Verwaltungsblatt, Zeitschrift

DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.

Page 6: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 6 -

EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz

1. EKrV 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung

EP/LF Eckpunktepapier und Leitfaden zur Verfüllung

FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Flnr. Flurstücksnummer

FlurbG Flurbereinigungsgesetz

FStrG Fernstraßengesetz

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GMBl Gemeinsames Ministerialamtsblatt (der Bundesministerien)

GVS Gemeindeverbindungsstraße

IGW Immissionsgrenzwert

KG Bayerisches Kostengesetz

MABl Ministerialamtsblatt der Bayerischen Inneren Verwaltung

MLuS Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung

NJW Neue Juristische Wochenschrift

NVwZ Neue Verwaltungszeitschrift

OVG Oberverwaltungsgericht

PlafeR Planfeststellungsrichtlinien

RdL Recht der Landwirtschaft, Zeitschrift

RE Richtlinien für Entwurfsgestaltung

RLW Richtlinien für den ländlichen Wegebau

RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen

ROG Raumordnungsgesetz

St Staatsstraße

StVO Straßenverkehrsordnung

TKG Telekommunikationsgesetz

UPR Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPVwV Verwaltungsvorschriften vom 18.09.1995 zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVP-RL Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27.06.1985 und Änderungsrichtlinie 1997

V-RL Vogelschutz-Richtlinie

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung

WHG Wasserhaushaltsgesetz

Zeitler Zeitler, Kommentar zum Bayerischen Straßen- und Wegegesetz

Page 7: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 7 -

Aktenzeichen: 32-4354.2-6/B 15 neu

Vollzug des FStrG; B 15 neu "Regensburg - Landshut - Rosenheim"; Neubau von Ergoldsbach bis Essenbach (A 92) von Bau-km 39+000 bis Bau-km 48+110 im Gebiet der Märkte Ergoldsbach und Essenbach

Die Regierung von Niederbayern erlässt folgenden

Planfeststellungsbeschluss

A Tenor

1. Feststellung des Plans

Der Plan für den Neubau von Ergoldsbach bis Essenbach von km 39+000 bis 48+110 im Zuge der B 15 neu mit den sich aus Ziffern 3 und 6 dieses Beschlusses sowie aus den Deckblättern und Roteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen wird festgestellt.

2. Festgestellte Planunterlagen

Der festgestellte Plan, die wasserrechtlichen Erlaubnisse und die straßenrechtlichen Verfügungen umfassen folgende Unterlagen:

Unterlage Nr. Bezeichnung (Inhalt) Maßstab

1 Erläuterungsbericht vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot) und 30.11.2010 (grün)

2.1 Übersichtskarte in der Tekturfassung vom 30.07.2008 1 : 50.000

3.1 Übersichtslageplan km 39+000 bis km 43+500 in der Tektur-fassung vom 30.11.2010

1 : 5.000

3.2 Übersichtslageplan km 43+500 bis km 48+110 in der Tektur-fassung vom 30.11.2010

1 : 5.000

6.1a Regelquerschnitt „Durchgehende Strecke“ vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 50

6.1b Regelquerschnitt „B 15 neu mit Lärmschutzwall/-wand“ vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 50

6.1c Regelquerschnitt „Grundwasserwanne“ vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 50

6.2 Regelquerschnitt – Rampen Q 1 vom 28.04.2005 mit Rotein-tragungen vom 30.07.2008

1 : 50

6.3 Regelquerschnitt – Rampen Q 4 vom 28.04.2005 mit Rotein-tragungen vom 30.07.2008

1 : 50

Page 8: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 8 -

Unterlage Nr. Bezeichnung (Inhalt) Maßstab

6.4 Regelquerschnitt B 15 alt vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 50

6.5 Regelquerschnitt St 2141 vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 50

6.6 Regelquerschnitt Kr LA 7 vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 50

6.7 Regelquerschnitt AS BAB A 92 – Verteilerfahrbahnen vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 50

6.8 Regelquerschnitt Parallelwege vom 28.04.2005 mit Roteintra-gungen vom 30.07.2008

1 : 50

7.1.1 Lageplan km 39+000 bis km 40+000 vom 28.04.2005 mit Rot-eintragungen vom 30.07.2008 und weiteren handschriftlichen Roteintragungen

1 : 1.000

7.1.2 Lageplan km 40+000 bis km 41+000 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 1.000

7.1.3 Lageplan km 41+000 bis km 42+000 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 1.000

7.1.4 Lageplan km 42+000 bis km 43+000 in der Tekturfassung vom 30.11.2010 mit handschriftlichen Roteintragungen

1 : 1.000

7.1.5 Lageplan km 43+000 bis km 44+000 in der Tekturfassung vom 30.11.2010 mit Blaueintragungen

1 : 1.000

7.1.6 Lageplan km 44+000 bis km 45+000 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 1.000

7.1.7 Lageplan km 45+000 bis km 46+000 vom 28.04.2005 mit Rot-eintragungen vom 30.07.2008 und Grüneintragungen vom 30.11.2010 und Blaueintragungen

1 : 1.000

7.1.8 Lageplan km 46+000 bis km 47+400 in der Tekturfassung vom 30.11.2010 mit Blaueintragungen

1 : 1.000

7.1.9 Lageplan km 47+400 bis km 48+110 in der Tekturfassung vom 30.07.2008 mit Grüneintragungen und Deckblatt vom 30.11.2010

1 : 1.000

7.2 Bauwerksverzeichnis vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot) und 30.11.2010 (grün) und Blaueintragungen sowie handschriftlichen Roteintragungen

7.3.1 Lageplan der straßenrechtlichen Verfügungen km 39+000 bis km 43+550 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 5.000

7.3.2 Lageplan der straßenrechtlichen Verfügungen km 43+550 bis km 48+110 vom 28.04.2005 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 5.000

8.1 Höhenplan km 39+000 bis km 41+000 vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 2.000 / 200

Page 9: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 9 -

Unterlage Nr. Bezeichnung (Inhalt) Maßstab

8.2 Höhenplan km 41+000 bis km 43+000 vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 2.000 / 200

8.3 Höhenplan km 43+000 bis km 45+000 vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 2.000 / 200

8.4 Höhenplan km 45+000 bis km 47+000 vom 28.04.2005 in der Tekturfassung vom 30.07.2008

1 : 2.000 / 200

8.5 Höhenplan km 47+000 bis km 48+110 vom 28.04.2005 in der Tekturfassung vom 30.07.2008 mit Grüneintragungen vom 30.11.2010 und handschriftlichen Roteintragungen

1 : 2.000 / 200

8.6 Höhenplan AS Kr LA 9 – Tangentialrampen West und Ost vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 1.000 / 100

8.7 Höhenplan B 15 vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 1.000 / 100

8.8 Höhenplan St 2141 vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 1.000 / 100

8.9 Höhenplan AS St 2141 (Schleifen- und Tangentialrampe West) vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 1.000 / 100

8.10 Höhenplan AS St 2141 (Schleifen- und Tangentialrampe Ost) vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 1.000 / 100

8.11 Höhenplan Kreisstraße LA 7 in der Tekturfassung vom 30.11.2010 und handschriftlichen Roteintragungen

1 : 1.000 / 100

8.12 Höhenplan AS BAB A 92 – Verteilerfahrbahn Nord in der Tek-turfassung vom 30.07.2008

1 : 1.000 / 100

8.13 Höhenplan AS BAB A 92 – Verteilerfahrbahn Süd in der Tek-turfassung vom 30.07.2008

1 : 1.000 / 100

8.14 Höhenplan AS BAB A 92 – Rampen NW in der Tekturfassung vom 30.07.2008

1 : 1.000 / 100

8.15 Höhenplan AS BAB A 92 – Rampen NO in der Tekturfassung vom 30.07.2008

1 : 1.000 / 100

8.16 Höhenplan AS BAB A 92 – Rampen SO vom 28.04.2005 in der Tekturfassung vom 30.07.2008

1 : 1.000 / 100

8.17 Höhenplan AS BAB A 92 – Rampen SW in der Tekturfassung vom 30.07.2008

1 : 1.000 / 100

11.1 Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot) und Deckblättern vom 22.03.2010

11.2.1

Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis km 44+000 vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot) und vom 30.11.2010 (grün)

1 : 5.000

Page 10: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 10 -

Unterlage Nr. Bezeichnung (Inhalt) Maßstab

11.2.2 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 44+000 bis km 48+110 in der Tekturfassung vom 30.07.2008 mit Grüneintra-gungen vom 30.11.2010

1 : 5.000

11.2.3 Lageplan B 15 neu – Isophone Nacht – km 39+000 bis km 44+000 vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot) und vom 30.11.2010 (grün)

1 : 5.000

11.2.4 Lageplan B 15 neu – Isophone Nacht – km 44+000 bis km 48+110 in der Tekturfassung vom 30.07.2008 mit Grüneintra-gungen vom 30.11.2010

1 : 5.000

12.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan – Textteil – vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot) und 30.11.2010 (grün) und mit handschriftlichen Roteintragungen

12.2 Legende zum Landschaftspflegerischen Bestands- und Kon-fliktplan vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot) und 30.11.2010 (grün)

1 : 5.000

12.2.1 Landschaftspflegerischen Bestands- und Konfliktplan von km 39+000 bis km 43+550 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 5.000

12.2.2 Landschaftspflegerischen Bestands- und Konfliktplan von km 43+550 bis km 48+110 in der Tekturfassung vom 30.11.2010 mit handschriftlichen Roteintragungen

1 : 5.000

12.3 Legende zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maß-nahmen vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot) und vom 30.11.2010 (grün)

12.3.1 Übersichtslageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen von km 39+000 bis km 43+550 in der Tekturfassung vom 30.11.2010 und mit handschriftlichen Roteintragungen

1 : 5.000

12.3.2 Übersichtslageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen von km 43+550 bis km 48+110 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 5.000

12.4.1 Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen von km 39+000 bis km 40+000 vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 1.000

12.4.2 Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen von km 40+000 bis km 41+000 in der Tekturfassung vom 30.11.2010 und mit handschriftlichen Roteintragungen

1 : 1.000

12.4.3 Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen von km 41+000 bis km 42+000 in der Tekturfassung vom 30.11.2010 mit handschriftlichen Roteintragungen

1 : 1.000

12.4.4 Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen von km 42+000 bis km 43+000 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 1.000

12.4.5 Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen von km 43+000 bis km 44+000 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 1.000

12.4.6 Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen von km 44+000 bis km 45+000 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 1.000

Page 11: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 11 -

Unterlage Nr. Bezeichnung (Inhalt) Maßstab

12.4.7 Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen von km 45+000 bis km 46+000 vom 28.04.2005 mit Roteintragungen vom 30.07.2008

1 : 1.000

12.4.8 Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen von km 46+000 bis km 47+400 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 1.000

12.4.9 Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen von km 47+400 bis km 48+110 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 1.000

12.4.10 Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen - Gemar-kung Mirskofen in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 1.000

12.4.11 Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen - Gemar-kung Essenbach in der Tekturfassung vom 30.11.2010 mit handschriftlichen Roteintragungen

1 : 1.000

13.1 Unterlagen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen vom 28.04.2005 mit Deckblättern vom 30.07.2008 und mit Ände-rungen vom 30.07.2008 (rot) und 30.11.2010 (grün)

13.2 Unterlagen zu den Ausbautatbeständen vom 28.04.2005 mit Deckblättern vom 30.07.2008 und mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot) und 30.11.2010 (grün)

14.1.1 Grunderwerbsplan km 39+000 bis km 40+000 vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot) und 30.11.2010 (grün)

1 : 1.000

14.1.2 Grunderwerbsplan km 40+000 bis km 41+000 in der Tektur-fassung vom 30.11.2010 mit handschriftlichen Roteintragun-gen

1 : 1.000

14.1.3 Grunderwerbsplan km 41+000 bis km 42+000 in der Tektur-fassung vom 30.11.2010

1 : 1.000

14.1.4 Grunderwerbsplan km 42+000 bis km 43+000 in der Tektur-fassung vom 30.11.2010 mit handschriftlichen Roteintragun-gen

1 : 1.000

14.1.5 Grunderwerbsplan km 43+000 bis km 44+000 in der Tektur-fassung vom 30.11.2010

1 : 1.000

14.1.6 Grunderwerbsplan km 44+000 bis km 45+000 in der Tektur-fassung vom 30.11.2010 mit handschriftlichen Roteintragun-gen

1 : 1.000

14.1.7 Grunderwerbsplan km 45+000 bis km 46+000 vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot) und 30.11.2010 (grün) mit handschriftlichen Roteintragungen

1 : 1.000

14.1.8 Grunderwerbsplan km 46+000 bis km 47+400 in der Tektur-fassung vom 30.11.2010 mit handschriftlichen Roteintragun-gen

1 : 1.000

14.1.9 Grunderwerbsplan km 47+400 bis km 48+110 in der Tektur-fassung vom 30.07.2008 mit Änderungen vom 30.11.2010 (grün)

1 : 1.000

Page 12: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 12 -

Unterlage Nr. Bezeichnung (Inhalt) Maßstab

14.2 Grunderwerbsverzeichnis vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot) sowie 30.11.2010 (grün) und hand-schriftlichen Roteintragungen

14.3.1 Grunderwerbsplan Ausgleichsmaßnahmen km 39+000 bis km 42+000 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 2.000

14.3.2 Grunderwerbsplan Ausgleichsmaßnahmen km 42+000 bis km 44+000 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 2.000

14.3.3 Grunderwerbsplan Ausgleichsmaßnahmen km 44+000 bis km 46+000 in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 2.000

14.3.4 Grunderwerbsplan Ausgleichsmaßnahmen km 46+000 bis km 48+110 vom in der Tekturfassung vom 30.11.2010

1 : 2.000

14.4 Grunderwerbsverzeichnis Ausgleichsmaßnahmen vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot) und 30.11.2010 (grün) mit handschriftlichen Roteintragungen

16 Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot) und 30.11.2010 (grün)

17.1

Unterlagen zur FFH-Vorprüfung für das gemeldete FFH-Gebiet DE 7341-371 „Mettenbacher, Grießenbacher und Königsauer Moos (Unteres Isartal)“ vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot)

17.2 Unterlagen zur FFH-Vorprüfung für das Europäische Vogel-schutzgebiet DE 7341-471 „Wiesenbrütergebiete im Unteren Isartal“ vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot)

17.3

Unterlagen zur Prüfung der Verträglichkeit mit gemeldeten Gebieten von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung in der Vor-schau für den Abschnitt zwischen Landshut (A 92) und Ober-taufkirchen (A 94) vom 28.04.2005 mit Änderungen vom 30.07.2008 (rot)

Unterlagen zum zusätzlichen Wasserrechtsan-trag

vom 08.10.2010

0 Erläuterungsbericht

1 Übersichtslageplan: Bohrpunkte und Grundwassermessstellen, Wasserschutzgebiete und Modellumgriff

1 : 10.000

2 Lageplan Geologie 1 : 25.000

3 Lageplan Grundwasserstand Stichtagsmessung und Pumpen-versuchsergebnisse

1 : 25.000

4 Lageplan Kalibrierung Grundwassermodell 1 : 10.000

5.1 Lageplan Hochwasserstand HHW modelliert 1 : 10.000

Page 13: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 13 -

Unterlage Nr. Bezeichnung (Inhalt) Maßstab

5.2 Lageplan Hochwasserstand HW modelliert 1 : 10.000

6 Profilschnitte Geologie (Plan 6.1 – 6.6)

7 Datentabellen der vorliegenden Bohrungen

8 Lageplan Grundwasserspiegel und Differenzhöhen: Zustand ohne Grundwasserüberleitungen

1 : 10.000

9 Lageplan Grundwasserspiegel und Differenzhöhen: Zustand mit Grundwasserüberleitungen

1 : 10.000

10.1 Längsschnitt durch die Grundwasserwanne 1 : 2.500 / 100

10.2 Längsschnitte durch die Zufahrtsrampen Nord 1 : 1.000 / 100

10.3 Längsschnitte durch die Zufahrtsrampen Süd 1 : 1.000 / 100

11 Lageplan Grundwasserwirkungen während der Bauphase 1 : 10.000

12 Lageplan der vorgeschlagenen Beweissicherungsstellen 1 : 10.000

3. Ausnahmen, Befreiungen, Nebenbestimmungen

3.1 Unterrichtungspflichten

Der Zeitpunkt des Baubeginns ist folgenden Stellen möglichst frühzeitig bekannt zu geben:

3.1.1 Der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, Siemensstraße 20, 84030 Lands-hut, damit die zeitliche Abwicklung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Telekommunikationseinrichtungen mit dem Straßenbau koordiniert werden kann.

3.1.2 Der Erdgas Südbayern GmbH, Dingolfing, damit die notwendigen Arbeiten abge-stimmt werden können.

Die Erdgas Südbayern GmbH hat darauf hingewiesen, dass für Maßnahmen an den Erdgasleitungen ein Vorlauf von einem halben Jahr benötigt wird. Außerdem müs-sen die Arbeiten nach Möglichkeit im Sommer durchgeführt werden.

3.1.3 Der E.ON Netz GmbH, (jetzt TenneT TSO GmbH) Betriebszentrum Bamberg, Luit-poldstr. 51, 96052 Bamberg, möglichst 12 Monate vor Beginn der Bauarbeiten, damit die erforderlichen Umbau- und Anpassungsarbeiten an den betroffenen Stromleitun-gen mit den Straßenbauarbeiten abgestimmt und rechtzeitig durchgeführt werden können. Für den Umbau der Leitung sind weitere Planunterlagen wie Diagonalprofi-le, Maststandortskizzen, Kreuzungsnachweise aller Kreuzungsobjekte sowie revi-dierte Lagepläne und Höhenpläne dem Energieversorgungsunternehmen zuzuleiten.

3.1.4 Dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1, Wasserwerkstr. 1, 84051 Essenbach, möglichst 6 Monate vor Beginn der Bauarbeiten, damit die erfor-derlichen Umverlegungen abgestimmt und rechtzeitig durchgeführt werden können. Zweckmäßigerweise sollten die Umverlegungsarbeiten in den Sommermonaten er-folgen.

Page 14: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 14 - 3.1.5 Der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim AG, Regensburger Str. 33, 84051 Altheim,

mindestens 6 Monate vorher, um einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf für Pla-nung, Materialbeschaffung und Ausführung von erforderlichen Umbau- bzw. Anpas-sungsarbeiten zu gewährleisten.

3.2 Baubeginn, Bauablauf, Bauausführung

3.2.1 Der Vorhabensträger hat vor Beginn der Bauarbeiten die Sicherung bzw. Verlegung gefährdeter trigonometrischer Punkte, Nivellementpunkte und Katasterfestpunkte beim Vermessungsamt Landshut zu beantragen.

3.2.2 Soweit durch Vorkehrungen im Rahmen der Detailplanung, des Bauablaufs oder der Bauausführung möglich, sind Beeinträchtigungen von Bodendenkmälern zu vermei-den (z.B. durch Überdeckungen in Dammlage) oder auf den zur Durchführung des planfestgestellten Vorhabens unverzichtbaren Umfang zu begrenzen.

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmal-pflege (mehrere Monate vor Beginn von Erdarbeiten) wird empfohlen.

Der Vorhabensträger bezieht die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mitgeteilten erforderlichen Schritte (einschließlich der Prospektion von Verdachtsflä-chen) zur Vermeidung einer vorhabensbedingten Beeinträchtigung von Bodendenk-mälern bzw. bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen die erforderlichen denkmal-pflegerischen Maßnahmen mit dem erforderlichen Zeitbedarf in seinen Bauablauf ein.

Bei nicht vermeidbaren, unmittelbar vorhabensbedingten Beeinträchtigungen von Bodendenkmälern hat der Vorhabensträger die fachgerechte Freilegung, Ausgra-bung und Dokumentation der Befunde und Funde (Sicherungsmaßnahmen) unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirtschaft-lichkeit zu veranlassen und die hierfür anfallenden Aufwendungen zu tragen. Kosten der wissenschaftlichen Auswertung der Befunde und Funde zählen nicht zu den ge-botenen Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen. Die Sicherungsmaßnahmen sind mit dem Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen und unter dessen fachli-cher Begleitung durchzuführen. Einzelheiten des Umfangs, der Abwicklung und der Kostentragung (einschließlich eines Höchstbetrages der Aufwendungen) für die ar-chäologischen Sicherungsmaßnahmen sind im oben genannten Rahmen in einer Vereinbarung zwischen dem Vorhabensträger und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege festzulegen. Die Planfeststellungsbehörde ist durch Abschrift der Vereinbarung zu unterrichten. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, behält sich die Planfeststellung eine ergänzende Entscheidung vor.

3.2.3 Die Umbaumaßnahmen an der Bahnstromfernleitung bedürfen der bauaufsichtlichen Prüfung und Freigabe der Ausführungsunterlagen durch das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, entsprechend den Regelungen der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU-STE) in der aktuellen Fassung. Vor Änderungsmaßnahmen an der Bahn-stromfernleitung hat der Vorhabensträger dafür zu sorgen, dass der entsprechende Antrag und die zugehörigen Ausführungsunterlagen durch den Leitungsbetreiber beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, vorgelegt werden und die Frei-gabe abzuwarten.

3.2.4 Die „Richtlinien für die Anlage und den Bau von Straßen für militärische Schwerst-fahrzeuge“ (RABS) sind zu beachten.

3.2.5 Soweit durch die Bauarbeiten einschließlich der landschaftspflegerischen Gestal-tungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen der künftige Bau- und Unterhal-tungsbereich der alten B 15 oder der St 2141 betroffen sind, ist das Staatliche Bau-amt Landshut bei der Ausführungsplanung und Baudurchführung zu beteiligen.

Page 15: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 15 - 3.2.6 Nach Abschluss der Bauarbeiten für die Anpassung einer bestehenden Telekommu-

nikationsleitung nach Bauwerksverzeichnis-Nr. 44.15 und der bestehenden Abwas-serleitung nach Bauwerksverzeichnis-Nr. 44.18 sind dem Staatlichen Bauamt Landshut die geänderten Bestandspläne zu übergeben.

3.2.7 Im Bereich der Verlegung der St 2141 sind die geplanten „Verwindungsbereiche“ mit dem Staatlichen Bauamt Landshut abzustimmen.

3.2.8 Der Höhenverlauf des Geh- und Radweges südlich des Verlegungsbereiches der St 2141 ist bei der Ausführungsplanung im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Landshut festzulegen.

3.2.9 Der öFW Flnr. 1874, Gemarkung Essenbach, ist direkt an die verlegte St 2141 an-zubinden.

3.2.10 Vor Baudurchführung sollte mit dem Staatlichen Bauamt Landshut eine Vereinba-rung nach Kreuzungsrecht abgeschlossen werden, in der die Ablöse der erhöhten Bau- und Unterhaltungskosten für die Linksabbiegestreifen im Kreuzungsbereich mit der St 2141 geregelt ist.

3.2.11 Nach Abschluss der Umbauarbeiten an der 220 kV-Leitung Bauwerksverzeichnis-Nr. 46.09 sind dem Staatlichen Bauamt Landshut die Planunterlagen über die veränder-te Leitungsführung einschließlich Kreuzungsheft im Kreuzungsbereich mit der St 2141 zu übergeben.

3.2.12 In dem zur St 2141 gehörenden Graben erfolgt auch der Ablauf aus dem Regen-rückhaltebecken Bauwerksverzeichnis-Nr. 46.01. Vor Baudurchführung ist mit dem Staatlichen Bauamt Landshut eine Vereinbarung über die Ablöse der künftig erhöh-ten Bau- und Unterhaltungskosten abzuschließen.

3.2.13 Über die planfestgestellten Unterlagen hinausgehende Änderungen am Geländeni-veau (z.B. durch Aufschüttungen, Lagerung von Baumaterialien) dürfen im Schutz-streifen der 110 kV-Freileitung der DB Energie GmbH nicht durchgeführt werden. Unumgängliche Ausnahmen sind mit der DB Energie GmbH rechtzeitig abzustim-men.

3.2.14 Die Standsicherheit der Maste der 110 kV-Freileitung der DB Energie GmbH muss gewahrt bleiben. In einem Radius von 9 m um die Mastmitte dürfen Abgrabungen, Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Bebauungen und Bepflanzungen nicht durchgeführt werden. Das sich daran anschließende Gelände darf höchstens mit ei-ner Neigung von 1 : 1,5 abgetragen werden. Unumgängliche Ausnahmen sind mit der DB Energie GmbH rechtzeitig abzustimmen.

3.2.15 Einer Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern kann innerhalb des Schutzstreifens für die 110 kV-Freileitungen der DB Energie GmbH nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Die End-wuchshöhe der Pflanzungen darf in der Regel 3,50 m nicht überschreiten.

Außerdem können innerhalb des Schutzstreifens Beschränkungen der Bauhöhen für Gebäude, Wege, Straßen, Brücken, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuch-tungs-, Lärmschutz- und Bewässerungsanlagen bestehen. Pläne für solche Maß-nahmen müssen der DB Energie GmbH zur Überprüfung der Sicherheitsbelange vorgelegt werden.

Bei landwirtschaftlichen Arbeiten ist die DIN VDE 0105 Teil 15 einzuhalten.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50 341 in der jeweils aktuellen Fassung.

3.2.16 Das Überführungsbauwerk der Kreisstraße LA 7 darf erst errichtet werden, wenn die 110 kV-Freileitung der DB Energie GmbH (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.10) verlegt ist.

Vom Bau dieser Überführung kann abgesehen werden, falls bis zum Beginn der Ausschreibung dieser Arbeiten rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist, dass der

Page 16: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 16 -

Landkreis Landshut eine Verlegung der Kreisstraße dort mit neuer Anbindung an das Straßennetz bauen wird. Für den Umbau der Leitung gilt dies, soweit dieser da-durch gegenstandslos wird.

3.2.17 Im Bereich der ESB-Hochdruckleitung HD 0814 ist entsprechend dem DVGW-Regelwerk zu beachten, dass Tiefbauarbeiten im Schutzstreifen (je 3 m beidseits der Leitung) unzulässig sind, auch im Bezug auf die Baugrenze evtl. genehmigungs-rechtlich untergeordnete Gebäudeteile nicht zulässig sind, der anstehende Boden nicht angeschnitten und das Geländeniveau über der Leitung nicht verändert werden darf. Außerdem sind Überbauungen, Bepflanzungen mit Bäumen oder dauerhafte Lagerung von Gegenständen im Schutzstreifen nicht zulässig. Bei der kurzzeitigen Lagerung von Gegenständen darf es zu keiner Setzung des Bodens aufgrund zu hoher Bodenauflagekräfte durch das Lagergut bzw. dessen Transport kommen. Der Abstand zwischen Baugrenze und Schutzstreifen sollte 5 - 10 m betragen. Der Schutzstreifen muss zu jeder Zeit frei zugänglich sein.

3.2.18 Im Bereich der ESB-Erdgas-Mitteldruck-Leitungen sind keine Überbauungen, Be-pflanzung mit Bäumen oder dauerhafte Lagerung von Gegenständen zulässig. Bei der kurzzeitigen Lagerung von Gegenständen darf es zu keiner Setzung des Bodens aufgrund zu hoher Bodenauflagekräfte durch das Lagergut bzw. dessen Transport kommen. Der Abstand zwischen Baugrenze und den Leitungen sollte 2 - 5 m betra-gen.

3.2.19 Sofern Wasserversorgungsleitungen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 durch das gegenständliche Vorhaben überbaut werden, sind sie in diesen Bereichen mit Schutzrohren zu sichern (Hauptzuleitung-Essenbach DN 150 PVC parallel zur LA 7, Anschlussleitung DN 50 PE zum Grundstück Flnr. 1247 im Bereich der Unterführung öFW Spitzäcker).

3.2.20 Bei der Errichtung des Geländers und der Schutzplanken im Bauwerksbereich der Überführung der B 15 alt (K 44/1) bei Bau-km 44+746 ist darauf zu achten, dass bei der Einmündung des öFW Bauwerksverzeichnis-Nr. 43.18 die Einschränkung der Sicht auf ein unumgängliches Maß reduziert wird.

3.2.21 Auf die Einhaltung der Vorschriften für Baustellenlärm und Baumaschinenlärm wird hingewiesen.

3.2.22 Im Kreuzungsbereich der B 15 neu mit der B 15 (alt) und der St 2141 ist auf ausrei-chend lange Anpassungs- und Übergangsbereiche zwischen den unterschiedlichen Fahrbahnbreiten am Bauanfang und am Bauende sowie einer durchgehenden Tras-sierung des Fahrbahnrandes vom breiten zum schmalen Querschnitt in Fahrtrich-tung rechts zu achten. Die diesbezügliche Ausführungsplanung ist mit dem Staatli-chen Bauamt Landshut abzustimmen.

3.3 Wasserwirtschaft (ohne Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen)

3.3.1 Die Zeitpunkte für die Gewässerausbauten sind so zu wählen, dass die Tier- und Pflanzenwelt so gering wie möglich beeinträchtigt wird.

3.3.2 In Gewässernähe ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu unterlassen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in die Oberflächen-gewässer oder das Grundwasser gelangen.

3.3.3 Das Einbringen von Stoffen in das Gewässer ist nur im direkten Zusammenhang mit Ausbaumaßnahmen gestattet. Ansonsten ist der Bauablauf so zu gestalten, dass keine Stoffe in die Gewässer gelangen können. Gleiches gilt für Brückenbaumaß-nahmen und den Abbruch von Brücken oder den Rückbau von Durchlässen.

3.3.4 Abschwemmungen von Boden und Schüttmaterial aus dem Baustellenbereich in die Gewässer sind zu vermeiden.

Page 17: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 17 - 3.3.5 Gesammeltes verunreinigtes Oberflächenwasser ist während der Bauarbeiten vor

der Einleitung in Oberflächengewässer in ausreichend bemessenen Schlamm- und Sandfangbecken vorzubehandeln.

3.3.6 Die Ausbaumaßnahmen für die Gewässer sind vor der Bauausführung mit dem Wasserwirtschaftsamt Landshut abzustimmen.

3.3.7 Nach Abschluss des Vorhabens sind Anlandungen an Gewässern, die aus der Bau-maßnahme herrühren, zu beseitigen.

3.3.8 Für jedes Rückhaltebecken ist ein entsprechendes Absetzbecken vorzusehen. Es müssen im Bedarfsfall mindestens 30 m³ wassergefährdende Stoffe in dem jeweili-gen Absetzbecken zurückgehalten werden können.

3.3.9 Durchlässe müssen ausreichend groß und mit einem Niedrigwassergerinne herge-stellt werden. Die Ein- und Auslaufbereiche der Rohrdurchlässe sind mit geeigneten Maßnahmen vor Erosion zu schützen.

3.3.10 Dem Straßenbaulastträger obliegt die Unterhaltung der Gewässer im Kreuzungsbe-reich der Durchlassbauwerke und im Bereich von 10 m oberhalb bis 10 m unterhalb des Einlaufs bzw. Auslaufs des Durchlasses.

3.3.11 Bei Gewässerquerungen mittels Brückenbauwerken, hat sich der Baulastträger an der Gewässerunterhaltung in dem Maß zu beteiligen, wie sie durch die Anlage er-schwert wird.

3.3.12 Mit der Erstellung der Mulden im Grundwasser-Schwankungsbereich (Ausgleichs-maßnahme A 6) darf nur Bodenabtrag und kein Bodenaustausch bzw. Zufuhr von Fremdmaterial verbunden sein. Außerdem darf keine Zuleitung von Oberflächen-wasser aus der Straßenentwässerung oder ähnlichem erfolgen.

3.3.13 Bei der Verfüllung des Weihers nahe der Anschlussstelle zur A 92 (Ausgleichsfläche A 12) darf nur Material verwendet werden, das den Zuordnungswert Z 0 einhält. Darüber hinaus muss die Herkunft des zur Verfüllung kommenden Materials vorher angezeigt werden und die Unbedenklichkeit nachgewiesen werden.

3.3.14 Relevante Einzelwasserversorgungsanlagen sind mit dem zuständigen Gesund-heitsamt zu erheben und in einem Bestandsplan darzustellen. Der notwendige Un-tersuchungsumfang und die Häufigkeit von Beweissicherungsmaßnahmen sind in einem Monitoringkonzept mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Die in den Plan-feststellungsunterlagen (Unterlage 13.1, Nr. 5) benannten Parameter sind um die Parameter „pH-Wert“ und „elektrische Leitfähigkeit“ zu ergänzen. Außerdem sind die Wasserstände in den Brunnen / Messstellen bezogen auf m ü. NN zu geeigneten Zeitpunkten einzumessen. Mit den Messungen ist mindestens 3 Monate vor Beginn der Baumaßnahme anzufangen. Die Messergebnisse sind in Tabellen zu erfassen und in Ganglinien auszuwerten. Maßgaben an die Auswertung der Untersuchung von Einzeltrinkwasserversorgungsanlagen sind mit dem Gesundheitsamt abzustim-men.

3.3.15 Der neue Durchlass DN 1000 im Verlegungsbereich der Gemeindeverbindungsstra-ße Hirnkofen (Bauwerksverzeichnis Nr. 43.05) ist mit einem standorttypischen Sohl-substrat im Durchlass einzubauen.

3.3.16 Sind in den Kurven an der Pralluferseite des Unterunsbacher Grabens Sicherungs-maßnahmen erforderlich, so sind ingenieurbiologische Maßnahmen (Flechtwerk, Holzbuhnen) einem Steinsatz vorzuziehen.

3.3.17 Beim Einbau des Durchlasses DN 1500 entsprechend Bauwerksverzeichnis Nr. 46.23 ist auf eine durchgängige Sohle durch Einbringen von Sohlsubstrat im Durch-lass zu achten.

3.3.18 Bei der Verlegung des Moosgrabens bei Bau-km 46+867 sollen ingenieurbiologische Maßnahmen bei Sicherungsmaßnahmen gegenüber einem Steinsatz bevorzugt wer-den.

Page 18: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 18 - 3.3.19 Bei den Entwässerungsgräben soll eine Ufersicherung auf erosionsgefährdete Ab-

schnitte beschränkt werden. Dabei sind ingenieurbiologische Maßnahmen dem Ein-satz von Steinsetzungen vorzuziehen. Auf Sohlschalen ist zu verzichten.

3.3.20 Die qualitativen und quantitativen Anforderungen nach ATV-DVWK Merkblatt M153 sind einzuhalten. Die Absetzbecken und Regenrückhaltebecken sind entsprechend dicht auszuführen.

3.3.21 Bei der Ausführungsplanung zu den Entwässerungseinrichtungen ist das Wasser-wirtschaftsamt fachlich zu beteiligen.

3.3.22 Bereiche in denen durch die Maßnahme auf Oberflächengewässer eingewirkt wird, sind so zu gestalten, dass es gegenüber dem bisherigen Abflussverhalten keine Ver-schlechterung gibt.

3.3.23 Bei der Verfüllung von Wasserflächen sind die Maßgaben des Eckpunktepapiers zur Verfüllung (EP/LF), insbesondere B-4/N mit B-9/N, zu beachten und umzusetzen. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen. In der Grundwasserwechselzone gilt, dass nur gut durchlässiges Material (natürlicher Boden Z 0 – Gehalte) eingebracht werden darf, also z.B. kein bindiges Material.

3.4 Natur- und Landschaftsschutz, Bodenschutz

3.4.1 Für die erforderliche Beseitigung von Hecken, Feldgehölzen o. ä. wird Befreiung von den Verboten des Naturschutzrechts erteilt, mit der Maßgabe, dass auf die Fauna Rücksicht zu nehmen ist, soweit dies wirtschaftlich und baubetrieblich vertretbar ist.

Durch eine ökologische Baubegleitung ist sicherzustellen, dass die Arbeiten unter Beachtung der naturschutzfachlichen Grundsätze und der angeordneten Maßnah-men durchgeführt werden. Die in der Planunterlage 12 dargestellten Vermeidungs-maßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen, die Ersatzmaßnahme, Schutzmaßnahmen, Gestaltungsmaßnahmen und Pflegepläne sind entsprechend den Festlegungen in den Planunterlagen fertig zu stellen bzw. durchzuführen. Die ökologische Baubeglei-tung hat auch sicherzustellen, dass zu fällende Bäume unmittelbar vorher auf Besatz durch Fledermäuse zu kontrollieren sind und ggf. geeignete Maßnahmen zum Schutz von Tieren ergriffen werden.

3.4.2 Die in der Planunterlage 12 dargestellten CEF-Maßnahmen sind vor den jeweiligen Eingriffen herzustellen. Die (übrigen) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen spä-testens zum Zeitpunkt der Beendigung der Straßenbaumaßnahme fertig gestellt sein. Die Flächen sind der zuständigen Stelle für das Ökoflächenkataster zu melden und für die Dauer des Eingriffs in ihrer Funktion zu erhalten.

Zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grünbrücke sind das mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmte Untersuchungsprogramm hinsichtlich verschiede-ner Wildarten (insbesondere Rehwild, Feldhase, Fuchs und Dachs), Fledermausar-ten und Bilche (insbesondere Haselmaus) durchzuführen und die anthropogenen Einflüsse (Nutzung des Waldweges, forstliche Nutzung, andere Einflüsse) auf die angestrebte Nutzung der Grünbrücke) zu ermitteln. Falls sich ergeben sollte, dass die Wirksamkeit der Grünbrücke hinter den Annahmen der Planung zurückbleibt, sind in Absprache mit der höheren Naturschutzbehörde artspezifische Optimierun-gen auf der Brücke und in ihrem Nahbereich (S 6 und G 6) durchzuführen. Bei Be-darf ist eine Optimierung von Waldflächen bzw. eine Verbesserung auch im Umfeld vorzusehen. Nachträgliche Entscheidungen bleiben vorbehalten. Die Ergebnisse des Untersuchungsprogramms sind auf der Grundlage des Prüfprogramms zu dokumen-tieren und der höheren Naturschutzbehörde und der Planfeststellungsbehörde zu berichten. Der Vorhabensträger hat eine Vereinbarung mit den Jagdberechtigten über die in Schutzmaßnahme S 6 der Unterlage 12 des Planordners 3 (LPB) vorge-sehene Beschränkung der Jagd anzustreben. Nachträgliche Regelungen bleiben vorbehalten.

Page 19: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 19 -

3.4.3 Überschüssiges, beim Straßenbau anfallendes Erdmaterial darf nicht auf ökologisch wertvollen Flächen (Feuchtbiotope, Moorböden, Hohlwege, Streuwiesen, aufgelas-sene Kiesgruben, etc.) oder mit negativer Wirkung auf das Kleinrelief im Isartal ab-gelagert werden.

Überschüssiger Oberboden ist großflächig zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit auf Mineralböden aufzubringen.

Die bauausführenden Firmen sind in geeigneter Weise zur Beachtung der gesetzli-chen Regelungen über Abgrabungen und Auffüllungen zu verpflichten.

3.4.4 Die Baudurchführung hat unter Schonung und Erhaltung der außerhalb der Bauflä-chen liegenden wertvollen Landschaftsbestandteile (Feuchtflächen, Quellhorizonte, Magerstandorte, etc.) zu erfolgen.

3.4.5 Für Gehölzpflanzungen und Ansaaten auf ökologischen Ausgleichsflächen ist auto-chthones Pflanzmaterial und Saatgut zu verwenden. Das Gleiche gilt für die zu be-grünenden Straßennebenflächen, sofern solches Material in ausreichendem Umfang und zu vertretbaren Preisen zur Verfügung steht.

Auf die Verwendung des Weißdorns bei Gehölzpflanzungen ist zu verzichten.

3.4.6 In den Bereichen, in denen auf den ökologischen Ausgleichsflächen Flachland-Mähwiesen bzw. Stromtal-Pfeifengras-Wiesen hergestellt werden sollen, ist der ver-erdete Niedermoorboden abzutragen.

3.4.7 Die Anlage von Zauneidechsenbiotopen in der ökologischen Ausgleichsmaßnahme A 1/CEF ist fachlich nur vertretbar, wenn sich in den buchtig angelegten zukünftigen Waldrändern die für den Naturraum typischen windgeschützten und besonnten klein-klimatisch begünstigten Sonderstandorte gestalten lassen. Die entsprechende De-tailplanung im Rahmen der Ausführungsplanung ist mit der unteren Naturschutzbe-hörde abzustimmen.

3.4.8 Die geplanten Ersatzaufforstungen sind mit der unteren Forstbehörde abzustimmen (Pflanzabstände, Sortiment, Mischungsform).

3.4.9 Für die Ausgleichspflanzungen wird empfohlen, auch die Tanne, als standortheimi-sche, immergrüne und in ihrem Bestand bedrohte Nadelbaumart, in gruppenweiser Beimischung zu beteiligen.

3.5 Verkehrslärmschutz

3.5.1 Für die Straßenoberfläche ist ein lärmmindernder Belag zu verwenden, der den An-forderungen eines Korrekturwertes DStrO von - 2 dB(A) gemäß Tabelle 4 zu Ziffer 4.4.1.1.3 der RLS-90 entspricht. Die Lärmschutzwand bei Essenbach ist in Richtung des Anwesens Flnr. 1247, Gemarkung Essenbach, hochabsorbierend zu gestalten.

3.5.2 Die Eigentümer des Grundstücks Flnr. 1247, Gemarkung Essenbach, haben gegen den Vorhabensträger einen grundsätzlichen Anspruch auf Erstattung der notwendi-gen Aufwendungen, um Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen. Hierzu gehören auch die notwendigen Lüftungseinrichtungen. Die Festlegung der im Ein-zelnen erforderlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere die Festlegung des Schall-dämmmaßes) richtet sich nach den Regelungen der 24. BImSchV. Die betroffenen Grundeigentümer sind vom Vorhabensträger nachweisbar auf ihre Anspruchsbe-rechtigung hinzuweisen.

3.6 Landwirtschaft

3.6.1 Die Oberflächenentwässerung hat so zu erfolgen, dass die anliegenden Grundstü-cke nicht erheblich beeinträchtigt werden. Schäden, die durch ungeregelten Was-

Page 20: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 20 -

serabfluss von der planfestgestellten Anlage verursacht werden, sind vom Straßen-baulastträger zu beseitigen.

Nachträgliche Entscheidungen bleiben vorbehalten.

3.6.2 Der Vorhabensträger hat sich nachhaltig zu bemühen, den betroffenen Landwirten, vorrangig den betroffenen Vollerwerbslandwirten, für abzutretende landwirtschaftli-che Nutzflächen geeignetes Ersatzland zur Verfügung zu stellen.

Die mit Schreiben der Autobahndirektion Südbayern vom 17.11.2011 mitgeteilten Flächen sind zunächst in ausreichender Größe den Betrieben anzubieten, bei denen aus den in der Erläuterung zu den Einzeleinwendungen (C 3.5) dargelegten Grün-den eine Existenzgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

3.6.3 Es ist sicherzustellen, dass alle vom Straßenbau berührten und von ihren bisherigen Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke wieder eine ordnungsgemäße Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten. Dies gilt auch während der Bauzeit; notfalls sind vorübergehend provisorische Zufahrten einzurichten.

3.6.4 Bestehende Drainagen sind funktionsfähig zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

3.6.5 Bei der Lagerung des Oberbodens in Mieten ist die DIN 19731 zu beachten. Insbe-sondere sollen die Mieten nicht höher als 2 m gelagert werden und mit tiefwurzeln-den, winterharten und stark wasserzehrenden Pflanzen begrünt werden (z.B. Luzer-ne, Waldstaudenseggen, Lupinien).

3.6.6 Die vorübergehenden Inanspruchnahmen von benachbarten landwirtschaftlichen Flächen durch Lager- und Arbeitsflächen während der Bauzeit sowie zur Deponie von Erdmassen sind den Landwirten rechtzeitig bekannt zu machen. Nach Bau-durchführung sind diese Flächen wieder ordnungsgemäß herzurichten (Entfernung von Fremdstoffen, Lockerung, Planierung, ggf. Ansaat).

3.6.7 Falls bestehende Straßenflächen und Gräben aufgelassen und rekultiviert werden, soll dies nach landwirtschaftlichen Notwendigkeiten erfolgen und eine gute Bearbeit-barkeit der Böden ermöglichen.

3.6.8 Bei der Bepflanzung der Straßenflächen und Ausgleichsflächen sind mindestens die Abstandsregelungen des AGBGB einzuhalten. Auf die Nutzung der angrenzenden Grundstücke ist darüber hinaus Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen bei Baumpflanzungen entlang landwirtschaftlicher Nutzflächen die nachteiligen Auswir-kungen durch Schatten, Laubfall und Wurzelwerk auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.

3.6.9 Sollten durch baubedingte Veränderungen der Grundwasserverhältnisse sich unzu-mutbare Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen einstellen, sind diese durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen, hilfswei-se besteht Anspruch auf Entschädigung.

3.6.10 Der öffentliche Feld- und Waldweg Flnr. 2016 ist westlich der B 15 neu zwischen Bau-km 40+200 und Bau-km 40+450 als Ersatz für den überbauten öFW Flnr. 2013/1 auf Kosten des Vorhabensträgers entsprechend den RLW 2005 auszubauen. Außerdem sind die Anbindung dieses Weges an den öFW Flnr. 2013 und die Anbin-dung des letztgenannten öFW an den öFW Flnr. 2013/1, alle Gemarkung Oberer-goldsbach, baulich so zu gestalten, dass sie auch mit Langholz-LKW befahren wer-den können.

3.6.11 Der neue öffentliche Feld- und Waldweg (BWV 42.06) bei der Überführung des öFW „Zipfelleiten“ ist ab der Anbindung an den öFW Flnr. 3316 bis zum öFW Flnr. 3309/2 bei Bau-km 42+920 entlang dem östlichen Böschungsrand der B 15 neu zu verlän-gern, wenn der Markt Essenbach als künftiger Unterhaltungspflichtiger dem zu-stimmt und die dafür benötigten Grundflächen von den Grundeigentümern freiwillig an den Vorhabensträger zu vertretbaren Bedingungen verkauft werden.

Page 21: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 21 -

3.7 Fischerei

3.7.1 Die Ausführungspläne für die geplanten Gewässerverlegungen, Gewässerkreuzun-gen und Ausgleichsmaßnahmen sind mit der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Niederbayern abzustimmen.

3.7.2 Für alle Maßnahmen, bei denen Gewässer berührt werden, ist eine ökologische Baubegleitung einzuschalten.

3.7.3 Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszuführen, dass möglichst kein Quell- oder Drainagewasser in die Regenrückhaltung gelangt.

3.7.4 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei dem Vorhaben eine Abschwemmung von Sand und Erdreich möglichst gering gehalten wird.

Vor Beginn von Erdarbeiten (Aufschüttung von Straßenböschungen u.a.) sind wirk-same Sand- und Schlammfänge zu errichten, die während der gesamten Arbeits-dauer bis zur Befestigung der Straßenböschungen wirksam zu erhalten sind.

Nach Beendigung der Erdarbeiten sind neu entstandene Böschungen unverzüglich durch geeignete Ansaat oder Bepflanzungen gegen Abschwemmungen zu sichern.

3.7.5 Bei Betonarbeiten ist darauf zu achten, dass keine Betonschlempe oder Wasser mit pH-Werten über 8,5 in das Gewässer gelangt, Baugrubenwasser ist über ausrei-chend dimensionierte Absetzbecken zu leiten.

3.7.6 Die Bachläufe sind mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen.

3.7.7 Bei Fischnotständen hat die Bauleitung dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Gewässerabschnitte sorgfältig abgefischt und die Fische in geeignete Gewässer umgesetzt werden. In solchen Fällen ist der Fischereiberechtigte sofort zu benach-richtigen.

3.7.8 Über Beginn und Beendigung der wasserbaulichen Maßnahmen sind die betroffenen Fischereiberechtigten und Betreiber von Fischteichanlagen rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) zu informieren.

4. Wasserrechtliche Erlaubnisse

4.1 Einleiten des gesammelten Straßenoberflächenwassers

4.1.1 Gegenstand / Zweck

Dem Freistaat Bayern wird die gehobene Erlaubnis zum Einleiten des gesammelten Straßenoberflächenwassers von der Bundesstraße B 15 neu im Bereich des Neu-baus zwischen Ergoldsbach und Essenbach (A 92), km 39+000 bis km 48+110, und Geländewassers in die nachfolgend aufgeführten Gewässer erteilt:

4.1.1.1 Geländewasser und Straßenoberflächenwasser zwischen km 40+640 und km 42+400 über die Regenrückhalteanlage 1, gedrosselt in den namenlosen Graben bei km 41+898, links, bei Flnr. 3319, Gemarkung Martinshaun.

4.1.1.2 Geländewasser und Straßenoberflächenwasser zwischen km 42+400 und km 43+150 über das Regenrückhaltebecken 2, gedrosselt in den Hirnkofener Graben bei km 43+225, links, bei Flnr. 3305/1, Gemarkung Martinshaun.

Page 22: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 22 - 4.1.1.3 Geländewasser und Straßenoberflächenwasser zwischen km 43+150 und km

43+635 über das Regenrückhaltebecken 3, gedrosselt in den namenlosen Graben bei km 43+775, links, bei Flnr. 1197, Gemarkung Essenbach.

4.1.1.4 Geländewasser und Straßenoberflächenwasser zwischen km 43+635 und km 44+320 über das Regenrückhaltebecken 4, gedrosselt in den namenlosen Graben bei km 44+362, links, bei Flnr. 1438, Gemarkung Essenbach.

4.1.1.5 Geländewasser und Straßenoberflächenwasser zwischen km 44+320 und km 45+295 über die Regenrückhaltebecken 5, gedrosselt in den Unterunsbacher Gra-ben bei km 45+170, links, bei Flnr. 1197, Gemarkung Essenbach.

4.1.1.6 Geländewasser und Straßenoberflächenwasser zwischen km 45+295 und km 46+120 über die Regenrückhaltebecken 6, gedrosselt in den Graben entlang der St 2141 bei km 46+145, rechts, bei Flnr. 1185, Gemarkung Essenbach.

4.1.1.7 Geländewasser und Straßenoberflächenwasser zwischen km 46+120 und km 46+900 über die Regenrückhaltebecken 7, gedrosselt in den Moosgraben bei km 46+750, links, bei Flnr. 1882, Gemarkung Essenbach.

4.1.1.8 Geländewasser und Straßenoberflächenwasser zwischen km 46+900 und km 48+110 über die Regenrückhaltebecken 8, gedrosselt über eine Druckleitung DN 500 in den Mühlbach bei km 48+570, rechts, bei Flnr. 49, Gemarkung Ohu.

4.1.2 Plan

Den Benutzungen liegen die Planfeststellungsunterlagen mit den gegebenenfalls vom amtlichen Sachverständigen durch Roteintragung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen zugrunde.

4.1.3 Benutzungsbedingungen und Auflagen

4.1.3.1 Rechtsvorschriften

Für die erlaubten Gewässerbenutzungen sind die einschlägigen Vorschriften des WHG und BayWG mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hier-nach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Erlaubnisbedingungen und -auflagen grundsätzlich nicht enthalten.

4.1.3.2 Einleitungsmengen

Folgende Einleitungsmengen dürfen (bei Niedergehen des Bemessungsregens) nicht überschritten werden:

4.1.1.1 (E 1) km 41+898, links 12 l/s

4.1.1.2 (E 2) km 43+225, links 15 l/s

4.1.1.3 (E 3) km 43+775, links 8 l/s

4.1.1.4 (E 4) km 44+362, links 12 l/s

4.1.1.5 (E 5) km 45+170, links 12 l/s

4.1.1.6 (E 6) km 46+145, rechts 8 l/s

4.1.1.7 (E 7) km 46+750, links 8 l/s

4.1.1.8 (E 8) km 48+570, rechts 80 l/s

Page 23: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 23 - 4.1.3.3 Bauausführung

Die Einleitungsstellen sind naturnah zu sichern und mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Wird eine Befestigung mit Wasserbausteinen erforderlich, so ist das Gewässerbett möglichst rau (Steinwurf ohne Beton) zu gestalten. Im Sohlbereich sind die Steine mindestens 30 cm unter der geplanten Sohle unregelmäßig zu set-zen, damit sich natürliches Geschiebe ablagern kann (Lückensystem erforderlich für Ausbreitung wirbelloser Kleintiere). Eine Auspflasterung des Bachbettes ist nicht zu-lässig.

4.1.3.4 Betrieb und Unterhaltung

4.1.3.4.1 Die Entwässerungseinrichtungen sind regelmäßig auf Betriebsfähigkeit und Be-triebssicherheit zu überprüfen. Die Unterhaltung der gesamten Straßenentwässe-rungseinrichtungen obliegt dem jeweiligen Straßenbaulastträger. Die Unterhaltung der Gewässer richtet sich nach dem jeweilig geltenden Wasserrecht, d. h. dem Stra-ßenbaulastträger obliegt derzeit die Unterhaltung insoweit, als es durch die Wasser-benutzungsanlagen bedingt ist.

4.1.3.4.2 Die Einleitungsstellen, an denen gesammeltes und vorbehandeltes Niederschlags-wasser in Oberflächengewässer eingeleitet wird, sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

4.1.3.5 Anzeigepflichten

Änderungen der erlaubten Art und des Umfangs des eingeleiteten Wassers, Ände-rungen der baulichen Anlagen sowie Änderungen der Betriebs- und Verfahrensweise sind unverzüglich dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt und der Wasserrechtsbe-hörde anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig unter Vorlage entsprechender Unterla-gen eine hierzu erforderliche Erlaubnis zu beantragen.

Wenn bei Unfällen, Betriebsstörungen, etc., verunreinigtes Wasser über die Stra-ßenentwässerungsanlagen in die Vorflut gelangt, sind die Fischereiberechtigten und Teichwirte sofort zu verständigen. Eine nachträgliche Verständigung ist nur in Notfäl-len zulässig.

4.2 Grundwasserbenutzungen während der Bau- und Betriebsphase

4.2.1 Gegenstand der Erlaubnis

Dem Freistaat Bayern wird erlaubt, das Grundwasser durch Aufstauen und Absen-ken, Entnehmen und Einleiten in der Bau- und Betriebsphase und bei der Erstellung und dem späteren teilweisen Rückbau der damit verbundenen technischen Anlagen mit Eingriffen ins Grundwasser (Baugrubenumschließung; Förder- und Sickeranla-gen, Beweissicherungsmessstellen) während der Bauzeit zu benutzen.

Außerdem wird ein dauerhaftes Aufstauen, Absenken und Umleiten des Grundwas-sers durch das Bauwerk selbst im quartären Grundwasserleiter erlaubt.

4.2.2 Plan

Den Benutzungen liegen die Planfeststellungsunterlagen mit den gegebenenfalls vom amtlichen Sachverständigen durch Roteintragung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen zugrunde.

Page 24: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 24 - 4.2.2.1 Gehobene Erlaubnis für

� Aufstauen und Absenken von Grundwasser durch die in das Grundwasser ein-tauchende Wanne

• Grundwasseraufstau im Nahbereich oberstrom der Wanne bis 20 cm • Grundwasserabsenkung im Nahbereich unterstrom der Wanne bis 20 cm

� Umleitung von Grundwasser mittels Grundwasserüberleitungen zur Minimierung des Aufstaus und der Absenkungen während der Bau- und Betriebsphase

Umleitung einer Grundwassermenge von bis zu 30 l/s durch den Betrieb von 7 Grundwasserüberleitungen zur Reduzierung des Aufstaus oberstrom bzw. der Absenkung unterstrom der Grundwasserwanne

� Entnahme von Grundwasser, das durch vertikale Dichtwände in die Grundwas-serwanne eindringen kann und gemeinsame Ableitung mit dem Niederschlags-wasser

Entnahme einer Wassermenge von bis zu ca. 1,2 l/s zur Stabilisierung des Grundwasserspiegels innerhalb des mit Bohrpfahlwänden umschlossenen Be-reichs der Grundwasserwanne

4.2.2.2 Beschränkte Erlaubnis bis zu einem Jahr für

� Entnahme von Niederschlagswasser sowie von Grundwasser, das durch vertika-le Dichtwände in die Baugrube der Grundwasserwanne eindringen kann und Einleitung in den Untergrund über eine Flächenversickerung

• Bauabschnitt 1: Entnahme und Versickerung von ca. 6.300 m³ (Bauzeit ca. 4 Monate)

• Bauabschnitt 2: Entnahme und Versickerung von ca. 17.300 m³ (Bauzeit ca. 6 Monate)

• Bauabschnitt 3: Entnahme und Versickerung von ca. 25.000 m³ (Bauzeit ca. 4 Monate)

• Bauabschnitt 4: Entnahme und Versickerung von ca. 33.900 m³ (Bauzeit ca. 6 Monate)

� Entnahme und Wiedereinleitung von Grundwasser durch Entnahme- und Versi-ckerungsbrunnen zur weiteren Minimierung des Aufstaus und der Absenkung während der Bauphase

• Bauabschnitt 1: Brunnen mit einer Leistung von 5 l/s, Entnahme- und Versi-ckerungsmenge ca. 52.000 m³ bei einer Bauzeit von ca. 4 Monaten

• Bauabschnitt 2: Brunnen mit einer Leistung von 10 l/s, Entnahme- und Versi-ckerungsmenge ca. 156.000 m³ bei einer Bauzeit von ca. 6 Monaten

• Bauabschnitt 4: Brunnen mit einer Leistung von 5 l/s, Entnahme- und Versi-ckerungsmenge ca. 78.000 m³ bei einer Bauzeit von ca. 6 Monaten

4.2.3 Benutzungsbedingungen und Auflagen

4.2.3.1 Für die erlaubten Gewässerbenutzungen sind die einschlägigen Vorschriften des WHG und BayWG mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hier-nach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Bedingungen und Auflagen grundsätzlich nicht enthalten.

Page 25: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 25 - 4.2.3.2 Bauausführung

Mindestens 6 Monate vor Baubeginn ist die Detailplanung zur endgültigen Aus-gestaltung der Wasserhaltungsmaßnahmen und des dauerhaft im Grundwas-ser verbleibenden Bauwerks bzw. den technischen Anlagen der Ausgleichs-maßnahmen (Überleitung von Grundwasser) der Planfeststellungsbehörde mit den entsprechenden rechnerischen Nachweisen bzw. der daraus resultieren-den Bemessung der Anlagen vorzulegen.

4.2.3.3 Baugrubenumschließung

Die Bohrpfahlwände sind in der Tiefe so auszuführen, dass sie den angetrof-fenen Stauhorizont zwischen Quartär und Tertiär nicht durchteufen.

Für d ie Herstellung des Betons der Bohrpfähle und der Bauwerksteile, die in der Bauphase ins Grundwasser eingreifen ist chromatarmer Zement zu ver-wenden.

Beim Herstellen ist mindestens so viel Chromatreduzierer (z. B. Eisen (II)-Sulfat) in den Beton zu dosieren, dass die Chrom VI (Cr (VI))-Konzentration im Wasseranteil der sich einstellenden Bindemittelsuspension nicht mehr als 0,050 mg/1 beträgt. Es ist eine Konzentration von 0,020 mg/l anzustreben. Je-de Beton-Lieferung ist vor dem Einbringen des Betons entweder auf der Bau-stelle mit einem Schnelltest oder im Labor des Herstellers auf den Cr(VI)- Ge-halt im Überstandswasser des Betons bzw. der Bindemittelsuspension zu überprüfen. Dazu ist das trockene Bindemittel mit soviel Wasser zu mischen, dass sich nur wenig Überstandswasser bildet. Aus diesem Überstandswasser ist eine Probe zu entnehmen und mit einem Schnelltest zu analysieren. Die entsprechenden Schnelltests müssen auf der Baustelle vorrätig sein. Im Labor des Herstellers können gleichwertige Methoden verwendet werden. In einem kurzen Protokoll ist die Lieferung, Zeit, Liefermenge und das Schnelltester-gebnis zu dokumentieren. Dies kann in Tabellenform erfolgen.

Für die restliche Baugrubenumschließung mittels Spundwänden gilt ebenfalls, dass d i e s e den angetroffenen Stauhorizont zwischen Quartär und Tertiär nicht durchteufen darf. Die Spundwände sind so auszuführen und von Über-bauung o.ä. freizuhalten, dass sichergestellt ist, dass diese nach Einstellung der Bauwasserhaltung wieder vollständig gezogen werden können.

4.2.3.4 Erstellen und Rückbau von Brunnen und von Grundwassermessstellen

Die gesamten Arbeiten sind plan- und sachgemäß nach den geltenden Vorschrif-ten und anerkannten Regeln der Technik zum Schutz des Grundwassers auszu-führen.

Mit Bohrungen bzw. dem Brunnenausbau, sowie dem späteren Rückbau ist eine Fachfirma zu beauftragen, die im Besitz der DVGW-Bescheinigung W 120 ist bzw. eine entsprechende Qualifikation nachweisen kann.

Der Bohr- bzw. Verfüllbeginn und die ausführende Bohrfirma sind mindestens 1 Wo-che vorher dem Wasserwirtschaftsamt Landshut schriftlich anzuzeigen.

Während der Arbeiten ist sorgfältig darauf zu achten, dass der Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen (z. B. Treibstoffe, Öle) zu keiner Gewässerverunreinigung führt.

In Lockergesteinen sind wie geplant Trockenkernbohrungen mit durchgehender Kerngewinnung einzusetzen. Sind aus bohrtechnischen Gründen ausnahmsweise Spülbohrungen erforderlich, so darf als Spülflüssigkeit nur seuchenhygienisch unbe-denkliches Wasser verwendet werden.

Page 26: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 26 -

Spülungszusätze müssen dem DVGW-Arbeitsblatt W 116 entsprechen. Der Zusatz von Bohrhilfsmitteln (Spülungszusätze) ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Zugabe von Spülungszusätzen ist nach Menge und Stoff zu dokumentieren. Spü-lungsverluste sind mit Angabe von Tiefe und Verlustmenge zu registrieren.

Die Errichtung einer Spülgrube ist nicht zugelassen. Die Spülung ist über geeignete Container zu führen. Nach Beendigung der Bohrarbeiten sind die Bohrrückstände gewässerunschädlich zu beseitigen.

Brunnen / Messstellen, die sowohl quartäre als auch tertiäre Schichten erschließen, sind im Bereich der quartären Schichten mit Vollrohr auszuführen und der Ringraum ist über einem Sandgegenfilter im Bereich der Vollrohrtour mit Suspension vollstän-dig zu verpressen.

Die bei der Bohrung angetroffene Schichtenfolge ist durch eine geologische Auf-nahme nach DIN 4021, nach DIN EN ISO 22475-1, DIN EN ISO 14688-1, DIN EN ISO 14689-1, sowie DIN 4023 zu dokumentieren.

Dem Wasserwirtschaftsamt Landshut ist binnen 4 Wochen nach Ausführung jeweils das Schichtenverzeichnis, Bohrprofil usw. nach DIN 4021, DIN EN ISO 22475-1, DIN EN ISO 14688-1, DIN EN ISO 14689-1, und DIN 4023 mit Angabe des ausge-führten Bohrdurchmessers, Bohrprotokolls mit Nachweis der verbrauchten Suspen-sionsmengen (Verpressprotokoll je Bohrung) und Brunnenausbauplan vorzulegen. Des Weiteren sind ein vermessener, maßstabsgetreuer Lageplan (M 1: 1000) mit Einmessung der Bohrpunkte (in Gauß-/Krügerkoordinaten) und der Höhenlage der Förder-/Sickerbrunnen in m ü. NN beizufügen.

Nach Abschluss der Wasserhaltung sind die erstellten Förderbrunnen wieder zu-rückzubauen oder fachgerecht auf der gesamten Bohrlochstrecke mit Suspension zu verpressen.

Über den Rückbau / die Verpressung sind entsprechende Protokolle zu erstellen und möglichst binnen 4 Wochen nach Ausführung ist dem Wasserwirtschaftsamt Landshut ein entsprechender Schlussbericht vorzulegen.

Die im Vorfeld der Baumaßnahme erstellten und für die Beweissicherung noch zu erstellenden Grundwassermessstellen, sind grundsätzlich auf Dauer zu erhalten. Ein Rückbau bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Wasser-rechtsbehörde unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes Landshut. Soweit die Messstellen nach Fertigstellung der Baumaßnahme nicht mehr benötigt werden, sind sie dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut, zur Übernahme in das Landesmessstellennetz anzudienen.

Die vorhandenen Grundwassermessstellen sind während der Bauzeit und auch nach Abschluss der Baumaßnahme gegen Beschädigung zu sichern und jederzeit zugänglich zu halten.

4.2.3.5 Bauwasserhaltung

Die Grundwasserabsenkung ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschrän-ken. Das geförderte Grundwasser ist vorrangig wieder zu versickern. Störungen im bestimmungsgemäßen Betrieb sind umgehend der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Landshut anzuzeigen.

Die Grundwasserentnahmeeinrichtungen sowie die Versickerungseinrichtungen sind so auszubilden und zu sichern, dass durch sie keine wassergefährdenden Stoffe in das Grundwasser gelangen können.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Baustellentankstellen) müssen zu den Grundwasserbenutzungsanlagen einen Mindestabstand von 20 m aufweisen.

Page 27: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 27 -

Folgende Stoffkonzentrationen dürfen vor der Wiedereinleitung des geförderten Wassers in das Grundwasser nicht überschritten werden:

abfiltrierbare Stoffe: < 100 mg/l

Die Festsetzung weiterer Einleitegrenzwerte bleibt für den Fall vorbehalten, dass sich andere Erkenntnisse über die Vorbelastung des Grundwassers ergeben sollten, als bisher bekannt.

4.2.3.6 Beweissicherung

4.2.3.6.1 Qualitative Beweissicherungsmaßnahmen

Zum Nachweis der Einleitewerte nach Ziff. 4.2.3.5 sind wöchentlich die Werte der ab-filtrierbaren Stoffe zu erheben und im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

4.2.3.6.2 Quantitative Beweissicherungsmaßnahmen

Die geförderte / abgeleitete Grundwassermenge im Rahmen der Bauwasserhaltung ist durch Messeinrichtungen (Wasserzähler / Induktivmessung o.ä) zu erfassen. Soweit keine automatische Aufzeichnung erfolgt, sind die Messeinrichtungen arbeits-täglich abzulesen und die Messergebnisse in einem Betriebstagebuch zu dokumen-tieren.

In der Bauphase sind die Grundwasserstände entsprechend dem Beweissiche-rungskonzept in den Unterlagen zum Wasserrechtsantrag, Ziffer 5 des Erläute-rungsberichtes und den in Anlage 12 der Unterlagen zum Wasserrechtsantrag defi-nierten Grundwassermessstellen grundsätzlich mindestens wöchentlich zu messen. Es wird die kontinuierliche Aufzeichnung mittels Datenlogger empfohlen.

Mit den Wasserstandsmessungen an allen dann vorhandenen / noch zu errichten-den Grundwassermessstellen ist mindestens 3 Monate vor Beginn der Eingriffe in den Grundwasserleiter zu beginnen. Sie sind bis 12 Monate nach Abschluss der Baumaßnahme in gleichem Umfang fortzuführen.

Mit der Vorlage der technischen Detailplanung ist der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Landshut eine Person namentlich zu benennen, die für die Durchführung der quantitativen und qualitativen Beweissicherungsmaßnahmen verantwortlich zeichnet.

4.2.3.7 Dokumentation der Grundwasserüberwachung - Berichtspflichten

Um rechtzeitig auf nachteilige Entwicklungen reagieren zu können, sind die Beweis-sicherungsergebnisse in nachprüfbarer Form aufzuzeichnen und unaufgefordert der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Landshut jeweils bis zum 5. des Folgemonats vorzulegen. Insbesondere sind folgende Unterlagen in Monatsbe-richten darzustellen und auszuwerten:

� tabellarische Darstellung der abzulesenden Grundwasserstandshöhen aller Messstellen bezogen auf m ü NN, sowie der gesamten Grundwasserförde-rung in l/s (Tageshöchstwert) und m³/d;

� zeichnerische Darstellung der Grundwasserstandsganglinien aller Messstel-len im Gesamtverlauf der Baumaßnahme (ab Beginn der Beobachtung) mit zusätzlicher Angabe der maximalen Tagesförderleistung und des jeweiligen Bauzustandes;

� Ergebnisse der qualitativen Grundwasserüberwachung;

� Bewertung der Entwicklung der Grundwasserstände in Abgleich mit den Prognosen des Grundwassermodells bzw. Aufzeigen möglicher davon ab-

Page 28: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 28 -

weichender Tendenzen, evtl. Optimierungsmaßnahmen und möglicher Aus-wirkungen auf Belange Dritter. Die Veränderungen der Grundwasserfließver-hältnisse sind durch Auswertung in Isolinienplänen darzustellen.

Die für die Überwachung des Endzustandes dauerhaft durchzuführenden Beweissi-cherungsmaßnahmen sind auch abhängig von den Ergebnissen des einjährigen Monitorings nach Abschluss der Baumaßnahme. Nachträgliche Entscheidungen werden insoweit vorbehalten.

Aufbauend auf den Ergebnissen dieser Beobachtungskampagne ist die Prognose aus dem Grundwassermodell durch den beauftragten Gutachter zu überprüfen. Bin-nen 3 Monaten nach Abschluss der einjährigen Beobachtungsphase ist ein Konzept für das dauerhafte Grundwassermonitoring vorzulegen.

Die Wirksamkeit der technischen Anlagen zu den Überleitungen muss durch Funkti-onskontrollen sichergestellt werden. Hierzu sind nach Fertigstellung Durchflussmes-sungen und Kamerabefahrungen der Rohrleitungen oder andere (weniger aufwendi-ge) Maßnahmen auszuführen. Durch einen Vergleich der festgestellten mit den prognostizierten Mengen ist die Wirksamkeit nachzuweisen. Die Ergebnisse sind in einem Schlussbericht zusammenzufassen und durch den beauftragten Gutachter zu bewerten.

Diese Messungen sind in regelmäßigen Abständen (alle 3 Jahre) durchzuführen. Hierdurch ist festzustellen, ob die Überleitungsmengen mit der Zeit abnehmen, so dass ggf. eine Regeneration der Überleitungen veranlasst wird.

Für die Durchführung der Eigenüberwachungsmaßnahmen ist mit dem Konzept des dauerhaften Grundwassermonitorings auch ein Wartungs- und Inspektionsplan für die Anlagen zur dauerhaften Überleitung des Grundwassers zu erstellen und der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Landshut vorzulegen.

Mit der Vorlage ist der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Lands-hut die Person namentlich zu benennen, die für die Durchführung der quantitativen Beweissicherungsmaßnahmen und der wiederkehrenden Wartungs- und Inspekti-onsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt verantwortlich zeichnet.

Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind in Jahresberichten zusammen zu fas-sen und jeweils bis 1.3. des Folgejahres dem Wasserwirtschaftsamt Landshut vorzu-legen.

4.2.3.8 Bauabnahme

Eine Bauabnahme bzw. Teilabnahmen nach Art. 61 BayWG durch einen privaten Sachverständigen (PSW) nach Art. 65 BayWG sind erforderlich, soweit nicht der öf-fentliche Bauherr, die Bauoberleitung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes überträgt. Dieser ist sodann vor Baubeginn der Wasserrechts-behörde und dem Wasserwirtschaftsamt Landshut schriftlich zu benennen.

Bei Anlagen oder Anlagenteilen, die nach der Fertigstellung nicht mehr einsehbar oder zugänglich sind und die für die Funktion der Anlage von nicht unwesentlicher Bedeutung sind, ist der PSW rechtzeitig vorher zu beauftragen, bzw. die Abnahme durch die benannte Person des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes zu veranlassen.

Der Abnahme bzw. Teilabnahme bzw. Bauoberleitung bedürfen insbesondere fol-gende Maßnahmen:

� alle Anlagen der Bauwasserhaltung, wie Baugrubenumschließung, Förder-brunnen, Absetzeinrichtungen, Sickeranlagen,

� der ordnungsgemäße Rückbau von Förderbrunnen und Grundwassermess-stellen,

Page 29: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 29 -

� das vollständige Ziehen der Baugrubenumschließung (Spundwände),

� das Bauwerk selbst hinsichtlich der in den Grundwasserkörper eingreifenden Bauteile.

Die bescheidskonforme Umsetzung der Eigenüberwachungsmaßnahmen und der Berichtspflichten ist nachzuweisen. Die Protokolle der Abnahmen sind der Wasser-rechtsbehörde zur Erteilung eines Schlussabnahmescheines vorzulegen.

4.2.3.9 Anzeigepflichten

Beginn und Ende der jeweiligen Grundwasserbenutzungen sind jeweils mindestens 1 Woche vorher der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Landshut anzuzeigen.

Änderungen der erlaubten Grundwasserbenutzungen, Änderungen der baulichen Anlagen sowie Änderungen der Betriebs- und Verfahrensweise sind unverzüglich der zuständigen Wasserrechtsbehörde anzuzeigen und durch entsprechende Unter-lagen zu belegen.

Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu erforderliche bau- oder wasserrechtliche Ge-nehmigung bzw. Erlaubnis zu beantragen.

4.2.3.10 Sonstiges

Die Ergebnisse der Messungen im Rahmen der Beweissicherung an den GW-Messstellen sind dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Isargruppe 1 in Es-senbach zu übermitteln.

5. Straßenrechtliche Verfügungen

5.1 FStrG

Die Widmung der neuen Bundesfernstraße und die sonstigen Verfügungen nach FStrG erfolgen in einem gesonderten Verfahren. Die Angaben hierzu im Bauwerks-verzeichnis sind nachrichtlich.

5.2 BayStrWG

Soweit nicht Art. 6 Abs. 7, Art. 7 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 6 BayStrWG gelten, werden von Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Stra-ßen

- die nach den Planunterlagen aufzulassenden Teile mit der Maßgabe eingezogen, dass die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird,

- die nach den Planunterlagen zur Umstufung vorgesehenen Teile mit der Maßga-be umgestuft, dass die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Ver-kehrszweck wirksam wird und

- die nach den Planunterlagen neu zu erstellenden Teile zu den jeweils dort vorge-sehenen Straßenklassen mit der Maßgabe gewidmet, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verkehrsübergabe vorliegen.

Die einzelnen Regelungen ergeben sich aus dem Bauwerksverzeichnis und den ent-sprechenden Lageplänen. Die betroffenen Straßen- und Wegeabschnitte sind dort kenntlich gemacht. Die Farbgestaltung entspricht der Anlage 4 zur VollzBek-BayStrWG. Das Wirksamwerden der Verfügung ist der das Straßenverzeichnis füh-renden Behörde mitzuteilen.

Page 30: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 30 -

6. Entscheidungen über Einwendungen

6.1 Anordnungen im Interesse von Betroffenen

6.1.1 Rechtsanwälte Einwender-Nr. 300, für

6.1.1.1 Einwender-Nr. 331

6.1.1.1.1 Die bestehenden Drainagen im Grundstück Flnr. 3208, Gemarkung Martinshaun, sind funktionsfähig zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

6.1.1.1.2 Auf dem Grundstück Flnr. 3208, Gemarkung Martinshaun, befindet sich nach Anga-be der Grundeigentümer ein 34 m tiefer Brunnen, aus dem die Brauchwasserversor-gung für den Betrieb und die Trinkwasserversorgung erfolgt. Vor Baubeginn sind Qualität und Quantität des Brunnenwassers beweiskräftig festzustellen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass dieser Brunnen nicht geschädigt wird.

Wegen der Ersatzlandforderung wird auf 3.6.2 hingewiesen.

6.1.1.2 Einwender-Nr. 332

Die Gestaltungsmaßnahme G 6 auf der westlich der B 15 neu verbleibenden Teilflä-che der Flnr. 2151, Gemarkung Oberergoldsbach, entfällt, damit dort ein Holzlager-platz angelegt werden kann.

Wegen der Ersatzlandforderung wird auf 3.6.2 hingewiesen.

6.1.2 Einwender-Nr. 7005

6.1.2.1 Die Teilflächen aus dem Grundstück Flnr. 808, Gemarkung Essenbach, auf denen die CO2-Löschanlage und das Tanklager, sowie die Brunnenanlage und das Pum-penhaus errichtet sind, können auch vorübergehend während der Baudurchführung nicht in Anspruch genommen werden. Darauf ist bei der Bauausführung Rücksicht zu nehmen.

6.1.2.2 Während der Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass ständig zwei Zufahrten zum Firmengelände der Fa. MIPA AG möglich sind. Während der Umbauarbeiten an der Zufahrt „Ahrainer Straße“ ist beim Markt Essenbach darauf hinzuwirken, dass die beiden Zufahrten über die Straße „Am Oberen Moos“ benutzbar sind.

6.1.2.3 Für den Fall, dass im Zuge der Bauausführung bei der Fa. MIPA AG in den Anfahr-schutz beim Hoch-Tanklager eingegriffen werden muss, werden nachträgliche Ent-scheidungen vorbehalten.

6.1.3 Rechtsanwaltskanzlei Einwender-Nr. 200, für

6.1.3.1 Einwender-Nr. 212

Vor Baubeginn ist die Wasserqualität des Weihers auf dem Grundstück Flnr. 2011/2, Gemarkung Essenbach, beweiskräftig festzustellen.

6.1.3.2 Einwender-Nr. 214

Zum verbleibenden Grundstücksteil aus Flnr. 1884, Gemarkung Essenbach, ist an geeigneter Stelle eine Zufahrt auf Kosten des Vorhabensträgers zu erstellen, falls nicht ein freiwilliger Erwerb durch den Vorhabensträger möglich ist.

Page 31: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 31 -

6.1.4 Rechtsanwälte Einwender-Nr. 400, für

6.1.4.1 Einwender-Nr. 410

6.1.4.1.1 Die landwirtschaftliche Nutzfläche Flnr. 3346, Gemarkung Martinshaun, darf für die ökologische Ausgleichsmaßnahme A 3 erst in Anspruch genommen werden, nach-dem dem landwirtschaftlichen Betrieb der Grundeigentümer eine geeignete Ersatz-fläche angeboten wurde. Nachträgliche Entscheidungen bleiben vorbehalten.

Wegen der übrigen Ersatzlandforderung wird auf 3.6.2 hingewiesen.

6.1.4.1.2 Über die ökologische Ausgleichsfläche A 8 ist zum verbleibenden Grundstücksteil Flnr. 3305, Gemarkung Martinshaun, im Benehmen mit dem Grundeigentümer an geeigneter Stelle eine Zufahrt zu erstellen.

6.2 Zurückweisungen

Die übrigen im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen werden zurückge-wiesen, soweit sie nicht durch Auflagen in diesem Beschluss, durch Planänderungen und / oder Zusagen des Vorhabensträgers berücksichtigt worden sind oder sich im Laufe des Anhörungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben.

7. Sofortige Vollziehbarkeit

Dieser Beschluss ist gemäß § 17 e Abs. 2 Satz 1 FStrG sofort vollziehbar.

8. Kostenentscheidung

Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Verfahrens. Für diesen Beschluss wird keine Gebühr erhoben. An Auslagen sind 3.000 Euro zu erstatten.

Page 32: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 32 -

B Sachverhalt

1. Beschreibung des Vorhabens

Die B 15 neu Regensburg – Landshut – Rosenheim soll als weitere Nord-Süd-Verbindung im Netz der Bundesstraßen des Fernverkehrs dem weiträumigen Ver-kehr dienen und wird insgesamt eine Länge von rd. 130 km erreichen. Die wichtigs-ten Verknüpfungen sollen mit der A 93 bei Saalhaupt, der A 92 bei Landshut, der künftigen A 94 bei Schwindegg und der A 8 bei Rosenheim erfolgen. Die Straße soll die Verbindungen zwischen diesen Autobahnen und zwischen den Oberzentren Re-gensburg und Landshut verbessern. Die Stadt Landshut soll vom Durchgangsver-kehr entlastet werden und über die A 94 soll das sog. Chemiedreieck besser Rich-tung Norden angebunden werden. Zahlreiche Ortsdurchfahrten im Verlauf der bishe-rigen B 15 sollen vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Das Teilstück von der A 93 bis Neufahrn i. NB ist fertig gestellt. Das Teilstück bei Ergoldsbach ist in der Bau-phase.

Der Planfeststellungsabschnitt Ergoldsbach – Essenbach (A 92) erstreckt sich über die Gemarkungen Oberergoldsbach (Markt Ergoldsbach, Landkreis Landshut) sowie Martinshaun, Essenbach und Ohu (alle Markt Essenbach, Landkreis Landshut) mit ökologischen Ausgleichsflächen auch in der Gemarkung Mirskofen (Markt Essen-bach). Er ist 9,110 km lang und beginnt südlich der Anschlussstelle an der Kreis-straße LA 9 in Fortsetzung des Streckenabschnittes Neufahrn i. NB. – Ergoldsbach. Von dort verläuft er in südlicher Richtung weiter im Bereich des Marktes Essenbach östlich von Essenbach. Der Planfeststellungsabschnitt endet südlich der Anschluss-stelle an der Bundesautobahn A 92 bei km 48+110.

Die B 15 neu verläuft insgesamt anbaufrei und außerhalb bebauter Gebiete. Kreu-zungen und Knotenpunkte werden planfrei ausgebildet. Die B 15 neu erhält den Re-gelquerschnitt RQ 26 nach RAS-Q 96 mit einer Kronenbreite von 26 m, bestehend aus zwei je 10 m breiten Richtungsfahrbahnen, einem 3 m breiten Mittelstreifen und 1,5 m breiten Banketten. Die Mindestelemente im Lage- und Höhenplan sind auf ei-ne Entwurfsgeschwindigkeit von VE = 100 km/h ausgelegt. Eine Nutzungsbeschrän-kung ausschließlich auf Kraftfahrzeuge, die gemäß § 18 Abs. 1 StVO Autobahnen und Kraftfahrstraßen benutzen dürfen, ist vorgesehen.

Für unterbrochene Wege wird ein Ersatzwegenetz erstellt. Das gesammelte Oberflä-chenwasser und Straßenoberflächenwasser wird über Rückhaltebecken in beste-hende Gewässer abgeleitet.

2. Vorgängige Planungsstufen

2.1 Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen

Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (5. FStrÄndG vom 04.10.2004, BGBl 2004 I Seite 2574) ist die B 15 neu von der A 93 (Saalhaupt) bis Essenbach (A 92) im „vordringlichen Bedarf“ eingestuft. In den weiteren Streckenabschnitten bis Rosen-heim (Kolbermoor, A 8) liegen folgende Einstufungen vor. � Essenbach – Geisenhausen (zweibahnig): „weiterer Bedarf mit Planungsrecht“

� Geisenhausen – Velden (1. und 2. Richtungsfahrbahn): „vordringlicher Bedarf“ � Velden – Schwindegg (zweibahnig): „weiterer Bedarf“ � Schwindegg – Rechtmehring (1. und 2. Richtungsfahrbahn): „weiterer Bedarf“

� Rechtmehring – Kolbermoor (zweibahnig): „weiterer Bedarf“

Page 33: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 33 - 2.2 Raumordnung und Linienbestimmung

Vor über 40 Jahren wurde mit der Planung für eine durchgehende Autobahnverbin-dung Regensburg (Anschluss an die Bundesautobahn A 3 Nürnberg – Regensburg) – Landshut – Traunstein (Anschluss an die Bundesautobahn A 8 München - Salz-burg) begonnen. Nach Abschluss der generellen Planung leitete die Regierung von Niederbayern im Jahre 1972 unter der Bezeichnung „Bundesautobahn A 93 Re-gensburg – Traunstein“ das Raumordnungsverfahren nach Art. 23 des Bayer. Lan-desplanungsgesetzes vom 06.02.1970 ein.

Während des Raumordnungsverfahrens wurde die Planungskonzeption südlich von Landshut grundlegend umgestellt. Die ursprüngliche Zielrichtung nach Traunstein wurde in Richtung Rosenheim (Autobahndreieck Inntal) abgeschwenkt. Das Raum-ordnungsverfahren für den Abschnitt südlich Landshut wurde ausgesetzt und 1975 unter der Bezeichnung „Bundesautobahn A 93 Landshut – Rosenheim“ neu bean-tragt. Für diese Strecke hat die Regierung von Niederbayern das Verfahren mit der landesplanerischen Beurteilung vom 22.12.1977 und die Regierung von Oberbayern mit der landesplanerischen Beurteilung vom 22.04.1976 abgeschlossen.

Für den Abschnitt Regensburg – Landshut erfolgte der Abschluss des Raumord-nungsverfahrens bereits am 12.12.1975 mit der positiven landesplanerischen Beur-teilung der Regierung von Niederbayern.

Mit Schreiben vom 20.11.1978 bestimmte der Bundesminister für Verkehr die Linie nach § 16 Bundesfernstraßengesetz für die landesplanerisch positiv beurteilte Tras-se; mit Schreiben vom 30.07.1980 hat er die Linienbestimmung der Bundesauto-bahn A 93 auf die B 15 neu übertragen.

2.3 Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Mit Verordnung vom 08. August 2006 (GVBl. Nr. 16/2006) hat die Bayerische Staatsregierung mit Zustimmung des Bayerischen Landtages das Landesentwick-lungsprogramm fortgeschrieben. B V 1.4.2 (Ziele) besagt, dass die B 15 neu Re-gensburg – Rosenheim, insbesondere im Abschnitt Regensburg – A 94 zügig weiter geplant und verwirklicht werden soll. Die Verordnung ist am 1. September 2006 in Kraft getreten.

2.4 Sonstiges: Regionalplan, Bauleitplan

Im Regionalplan 11 – Regensburg – Neuauflage Stand April 2003 ist im Teil B IX die B 15 neu im Abschnitt Saalhaupt – Schierling (- Landshut) als besonders vor-dringliche Maßnahme wie folgt beschrieben:

„Die Bundesstraße B 15 neu ist zweibahnig auf der Trasse der früher vorgesehenen Bundesautobahn A 93 Saalhaupt – Landshut – Rosenheim geplant. Neben den be-stehenden Autobahnen in südwestlicher, nordwestlicher, nördlicher und südöstlicher Richtung ist die Verbesserung der großräumigen Erschließung auch in südlicher Richtung für die Region dringend notwendig, damit die wirtschaftlichen Nachteile der Verkehrsferne und der peripheren Lage überwunden werden können.

Der Bau der Bundesstraße B 15 neu wird (in Verbindung mit der A 92 Landshut – München) dazu beitragen, den Leistungsaustausch zwischen dem großen Verdich-tungsraum München und der schwächer strukturierten Region Regensburg zu er-leichtern, vor allem den Zugang zum Flughafen München zu verbessern und damit die wirtschaftliche Entwicklung der Region zu festigen. Zudem werden die Nahberei-che Langquaid und Schierling durch den Bau der B 15 neu erheblich besser an das Oberzentrum Regensburg angeschlossen.“

Im Regionalplan 12 – Donau-Wald – Stand 23.01.2007 – wird in Teil B (fachliche Ziele) unter X zum überregionalen Straßennetz ausgeführt:

Page 34: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 34 -

„Die Anbindung der Region an das nationale und internationale Straßennetz soll verbessert werden. Dazu sollen die Fernstraßen, insbesondere im Verlauf der überregionalen Entwicklungsachsen Passau – Straubing – Regensburg, Passau – Amberg – Nürnberg, München – Deggendorf – Landesgrenze/CR, Passau – München und Regensburg – Landshut – Rosenheim – Landesgren-ze/Österreich, weiter ausgebaut werden.“

Dies wird folgendermaßen begründet:

„Die Region ist auf Grund ihrer Randlage und ihrer Strukturschwäche auf leis-tungsfähige und schnelle Verkehrsverbindungen zu den großen Wirtschafts-zentren angewiesen. Durch Maßnahmen des Straßenbaus können die Stand-ortbedingungen der hier ansässigen Betriebe verbessert und gleichzeitig An-reize für die Ansiedlung neuer Betriebe geschaffen werden.

Mit der durchgehenden Fertigstellung der Autobahn Passau – Regensburg wurde der Anschluss an die im Westen und Norden der Bundesrepublik gele-genen Produktions- und Absatzzentren entscheidend verbessert. Die Anbin-dung der Region an die Nachbarregionen und an das Wirtschaftszentrum München ist jedoch noch unbefriedigend.“

Im Regionalplan 13 – Landshut – Stand 19.01.2008 – wird in Teil B (fachliche Zie-le) unter VII zum überregionalen Straßennetz ausgeführt:

„Das überregionale Straßennetz soll so ausgebaut werden, dass die großräu-mige Anbindung der Region und ihrer Teilräume verbessert wird. Dazu sollen Bundesfernstraßen insbesondere im Verlauf der überregionalen Entwicklungs-achsen München – Mühldorf a. Inn – Simbach a. Inn – Passau (A 94), Re-gensburg – Landshut – Rosenheim (B 15 neu), Eggenfelden – Landau a. d. I-sar – Straubing (B 20) und Erding – Eggenfelden – Pfarrkirchen (B 388) gebaut bzw. ausgebaut werden.“

Dies wird folgendermaßen begründet:

„Mit der durchgehenden Fertigstellung der Autobahnen A 92 München - Deg-gendorf und A 3 Regensburg – Passau wurde der Anschluss an die im Westen und Norden der Bundesrepublik gelegenen Produktions- und Absatzzentren zwar verbessert. Die Region kann ihre Chancen im Zentrum Europas aber nur dann voll nutzen, wenn weitere notwendige Ergänzungen die Region in das leistungsfähige Fernstraßennetz einbinden.

Höchste Priorität kommen dabei der A 94 München – Simbach a. Inn – Passau und der B 15 neu Regensburg – Landshut – Rosenheim zu. Die Bundesauto-bahn A 94 ist eine wichtige Verbindung zur Erschließung des ostbayerischen Raumes. Sie bindet ihn insbesondere an den Verdichtungsraum München an. Die zweibahnige Bundesstraße B 15 neu stellt eine wichtige Nord-Süd-Verbindung dar, die die Region und insbesondere den Raum Landshut besser an die Wirtschaftsräume Mittelfranken, Sachsen und das Chemie-Dreieck im Raum Burghausen sowie an das Fernverkehrsnetz nach Süd- und Südosteu-ropa anbindet. Sie bildet zudem eine für Bayern dringend erforderliche dritte Nord-Süd-Achse zur Bewältigung des Ferien- und Transitverkehrs. Für die Stadt Landshut ist die B 15 neu die einzige realistische Möglichkeit einer not-wendigen stadtnahen Umfahrung in Nord-Süd-Richtung. Auch für die übrigen, stark vom Durchgangsverkehr belasteten Gemeinden entlang der B 15 ist nur so eine Verbesserung zu erreichen. Sie sollte daher möglichst bald verwirklicht werden. Ein vollständiger Verbleib der beiden Maßnahmen im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplanes ist unverzichtbar.“

Page 35: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 35 -

Im Regionalplan 18 – Südostbayern – Stand 08.12.1999 – (2. Fortschreibung) und 05.12.2001 (3. Fortschreibung) wird als Ziel im Teil B VII festgestellt:

„Folgende Trassen sollen freigehalten werden

− Trasse B 15 neu

− …“

Dies wird folgendermaßen begründet:

Zu 3.2.3: …

„Die B 15 neu dient der überregionalen Verknüpfung der beiden Autobahnteilstücke der A 93 (Teilstück Nord: Autobahn Sachsen – Weiden – Regensburg, Teilstück Süd: Inntalautobahn). In absehbarer Zeit erscheint jedoch eine Verwirklichung dieser Straßenverbindung wohl nur teilweise möglich.

Derzeit absehbar ist der Neubau ausgehend von der A 93 im Norden bis zur geplan-ten A 94 bzw. zur bestehenden B 15 südlich von Haag i.OB einschließlich einer ort-nahen Umgehung.

…“

Zu 3.2.4: „… Sie dient insbesondere der Entlastung der A 8 Nürnberg - München zumal eine weitere Zunahme des Verkehrs nach Süd-Ost-Europa zu erwarten ist. Diese Trasse ist langfristig vorzuhalten. Sie gibt die staatliche Planung wieder.

Aus Gründen der notwendigen Verbindungsqualität und des übergeordneten Netz-zusammenhangs (funktionale Dringlichkeit) und aufgrund der Verkehrsbelastung von Ortsdurchfahrten und den daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf die örtlichen Nutzungen (lokale Dringlichkeit) ist der Ausbau der genannten Stra-ßenabschnitte erforderlich. … „

Im Flächennutzungsplan des Marktes Ergoldsbach, genehmigt durch die Regie-rung von Niederbayern am 05.09.1988 Gz.: 420-4621/512, ist für die B 15 neu eine Trassenführung enthalten, die der Planfeststellungstrasse entspricht. Im Flächen-nutzungsplan des Marktes Essenbach, genehmigt durch das Landratsamt Lands-hut am 26.05.2000 Gz.: 40/EAPl.610-3/Sta/flä-1/ka ist die Trassenführung der B 15 neu als Planung enthalten, wie sie den Planfeststellungsunterlagen in der Fassung vom 28.04.2005 entspricht (ohne Trassenverschiebung im Kreuzungsbereich mit der A 92).

3. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

Mit Schreiben vom 02.08.2005 beantragte die Autobahndirektion Südbayern, für den Teilabschnitt Ergoldsbach - Essenbach (A 92) im Zuge der B 15 neu das Planfest-stellungsverfahren nach dem FStrG durchzuführen.

Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 10. Oktober bis 11. November 2005 (ein-schließlich) im Markt Ergoldsbach und vom 14. Oktober bis 14. November 2005 (ein-schließlich) im Markt Essenbach, jeweils nach ortsüblicher Bekanntmachung zur all-gemeinen Einsicht öffentlich aus. Bei der Veröffentlichung wurde darauf hingewie-sen, dass Einwendungen gegen den Plan bei der jeweiligen Marktgemeinde oder der Regierung von Niederbayern bis spätestens 2 Wochen nach Ende der Ausle-gungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind.

Die Regierung gab folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorhaben:

- Markt Ergoldsbach

Page 36: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 36 -

- Markt Essenbach

- Landratsamt Landshut

- Wasserwirtschaftsamt Landshut

- Bayer. Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Landshut

- Landesamt für Vermessung und Geoinformation, Regionalabteilung Ost

- Bezirk Niederbayern

- Bayer. Landesamt für Umwelt

- DB Energie GmbH, München

- Amt für Landwirtschaft und Forsten Deggendorf

- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege – Archäologische Außenstelle Landshut

- Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München

- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Bau- und Kunstdenkmalpflege

- Deutsche Telekom AG, Altdorf

- Vermessungsamt Landshut

- Zweckverband zur Wasserversorgung der Isargruppe I, Essenbach

- E.ON Netz GmbH Netzzentrum Regensburg

- Erdgas Südbayern GmbH, Dingolfing

- DB Services – Immobilien GmbH, München

- DB Netz AG, Niederlassung Süd Immobilien Management, Regensburg

- Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern, Landau a.d. Isar

- Amt für Landwirtschaft und Forsten Landshut

- Staatliches Bauamt Landshut

- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Niederbayern, Landshut

- Überlandzentrale Wörth/Isar-Altheim AG, Essenbach

- Jagdgenossenschaft Essenbach

- Jagdgenossenschaft Ohu

- Jagdgenossenschaft Martinshaun

- Jagdgenossenschaft Kläham

- Jagdgenossenschaft Unterunsbach

- Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München

- Landesfischereiverband Bayern e.V., Landau a.d. Isar

- Bund Naturschutz in Bayern e.V., München

- Landesjagdverband Bayern e.V., Hinterschmieding

- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, München

- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Moos

Aufgrund von Einwendungen wurden Planänderungen vorgenommen. Diese bein-halten im Wesentlichen eine Absenkung der Gradiente im Bereich zwischen Essen-bach (St 2141) und Ohu sowie eine Trassenverschiebung im Bereich der Kreuzung mit der Bundesautobahn A 92 um bis ca. 80 m in Richtung Westen.

Page 37: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 37 -

Die geänderten Planunterlagen (Tekturfassung vom 30.07.2008) lagen in der Zeit vom 08. September bis 08. Oktober 2008 (einschließlich) im Markt Essenbach nach ortsüblicher Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht öffentlich aus. Bei der Veröf-fentlichung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Plan bei der Marktgemeinde oder der Regierung von Niederbayern bis spätestens 2 Wochen nach Ende der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind.

Die Regierung gab folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zur geänderten Planung:

- Markt Essenbach

- Landratsamt Landshut

- Wasserwirtschaftsamt Landshut

- Bayer. Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Landshut

- Bezirk Niederbayern

- Bayer. Landesamt für Umwelt, Referat „Lärmschutz beim Verkehr“

- DB Energie GmbH, München

- Amt für Landwirtschaft und Forsten Deggendorf

- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege – Dienststelle Regensburg

- Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München

- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Bau- und Kunstdenkmalpflege

- Deutsche Telekom AG, Landshut

- Vermessungsamt Landshut

- Zweckverband zur Wasserversorgung der Isargruppe I, Essenbach

- E.ON Netz GmbH Betriebszentrum Bamberg

- Erdgas Südbayern GmbH, Dingolfing

- DB Services – Immobilien GmbH, München

- Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern, Landau a.d. Isar

- Amt für Landwirtschaft und Forsten Landshut

- Staatliches Bauamt Landshut

- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Niederbayern, Landshut

- Überlandzentrale Wörth/Isar-Altheim AG, Essenbach

- Jagdgenossenschaft Essenbach

- Jagdgenossenschaft Ohu

- Landesfischereiverband Bayern e.V., Landau a.d. Isar

- Bund Naturschutz in Bayern e.V., München

- Landesjagdverband Bayern e.V., Hinterschmieding

- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, München

- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Moos

Zu den in beiden Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen und Stellung-nahmen äußerte sich der Vorhabensträger anschließend.

Die Einwendungen und Stellungnahmen wurden am 13., 20., 21. und 28. April 2010 jeweils im großen Sitzungssaal des Rathauses des Marktes Essenbach erörtert. Die

Page 38: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 38 -

Behörden, Träger öffentlicher Belange, Verbände sowie die Einwender wurden hier-von benachrichtigt; im Übrigen erfolgte ortsübliche Bekanntmachung. Das Ergebnis des Erörterungstermins ist in einer Niederschrift festgehalten.

Die sich aufgrund der Änderung (Deckblätter vom 30.07.2008) ergebenden Beurtei-lungspegel waren in den Lageplänen mit Isophonen (Unterlagen 11.2 des Ordners 2) berücksichtigt, in den Ergebnistabellen aber nicht. Die entsprechend überarbeiteten Ergebnistabellen mit Anlage wurden einigen Beteiligten zugesandt.

Mit Schreiben vom 03.11.2010 legte die Autobahndirektion Südbayern ergänzende Unterlagen für die wasserrechtliche Erlaubnis zur „Bauwasserhaltung“ und zur Grundwasserbeeinflussung der Grundwasserwanne an der Anschlussstelle zur BAB A 92 vor. Diese ergänzenden Unterlagen vom 08.10.2010 lagen in der Zeit vom 23.11.2010 bis 22.12.2010 (einschließlich) im Markt Essenbach, nach ortsüblicher Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht öffentlich aus. Bei der Veröffentlichung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Plan bei der Marktge-meinde oder der Regierung von Niederbayern bis spätestens 2 Wochen nach Ende der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind.

Die Regierung gab außerdem folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentli-cher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme:

- Markt Essenbach

- Landratsamt Landshut - Wasserrechtsbehörde

- Wasserwirtschaftsamt Landshut

- Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar 1 Gruppe, Essenbach

Aufgrund von Einwendungen wurden weitere Planänderungen vorgenommen. Diese beinhalten im Wesentlichen Verbesserungen im landwirtschaftlichen Wegenetz, eine Absenkung der Gradiente im Zuge der Kreisstraße LA 7, Änderungen bei den Stromversorgungsanlagen und bei den ökologischen Ausgleichsmaßnahmen.

Die geänderten Planunterlagen (Tekturfassung vom 30.11.2010) lagen in der Zeit vom 26.04.2011 bis 25.05.2011 (einschließlich) im Markt Essenbach und vom 27.04.2011 bis 26.05.2011 (einschließlich) im Markt Ergoldsbach, jeweils nach orts-üblicher Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht öffentlich aus. Bei der Veröffent-lichung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Plan bei beiden Marktgemeinden oder der Regierung von Niederbayern bis spätestens 2 Wochen nach Ende der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind.

Die Regierung gab folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zur geänderten Planung:

- Markt Essenbach

- Markt Ergoldsbach

- Landratsamt Landshut

- Bayer. Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Landshut

- DB Energie GmbH, München

- Amt für Landwirtschaft und Forsten Deggendorf

- Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München

- Deutsche Telekom AG, Landshut

- E.ON Netz GmbH Betriebszentrum Bamberg (jetzt TenneT TSO GmbH)

- Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern, Landau a.d. Isar

Page 39: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 39 -

- Amt für Landwirtschaft und Forsten Landshut, Abt. Agrarstruktur

- Amt für Landwirtschaft und Forsten Landshut, Abt. Forsten

- Staatliches Bauamt Landshut

- Überlandzentrale Wörth/Isar-Altheim AG, Essenbach

- Bund Naturschutz in Bayern e.V., München

- Landesjagdverband Bayern e.V., Hinterschmieding

- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, München

- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Moos

Zu den in beiden Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen und Stellung-nahmen äußerte sich der Vorhabensträger anschließend.

Die Einwendungen und Stellungnahmen wurden am 18. Juli 2011 im großen Sit-zungssaal des Rathauses des Marktes Essenbach erörtert. Die Behörden, Träger öf-fentlicher Belange, Verbände sowie die Einwender wurden hiervon benachrichtigt; im Übrigen erfolgte ortsübliche Bekanntmachung. Das Ergebnis des Erörterungstermins ist in einer Niederschrift festgehalten.

Page 40: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 40 -

C Entscheidungsgründe

Die Entscheidung beruht auf folgenden rechtlichen Erwägungen:

1. Verfahrensrechtliche Bewertung

1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung (einschließlich der Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit, Konzentrationswirkung, Folge-maßnahmen)

Die Regierung von Niederbayern ist gemäß Art. 39 Abs. 1 und 2 BayStrWG und Art. 3 BayVwVfG die sachlich und örtlich zuständige Behörde für das Anhörungsverfah-ren und die Planfeststellung.

Nach § 17 Abs. 1 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert wer-den, wenn der Plan vorher festgestellt ist.

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt und es werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG).

Die straßenrechtliche Planfeststellung macht also nahezu alle nach anderen Rechts-vorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Er-laubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen entbehrlich (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Hiervon ausgenommen ist die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG. Aufgrund von § 19 WHG kann die Regierung jedoch auch über die Erteilung der Erlaubnis in diesem Planfeststellungsbeschluss entscheiden. Gleiches gilt für die straßenrechtlichen Verfügungen nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz.

1.2 Verfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen

Bei der Planfeststellung sind die vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Für das Bau-vorhaben ist nach §§ 3 ff. und Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes -UVPG- eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Diese wird nach § 2 Abs. 1 UVPG als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG erfolgte durch das Anhö-rungsverfahren nach § 17a FStrG, Art. 73 Abs. 3 bis 7 BayVwVfG.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Gesamtvorhabens (Neubau der B 15 neu zwischen Regensburg und Landshut mit Weiterführung bis Rosenheim) ist nicht erforderlich, sondern es reicht die Prognose, dass der Verwirklichung der Stra-ße in den nachfolgenden Abschnitten keine von vornherein unüberwindbaren Hin-dernisse entgegenstehen (BVerwG vom 28.02.1996, NVwZ 1996, 1011).

Durch Linienbestimmung und Raumordnung ist eine abschnittsübergreifende Koor-dination gewährleistet. Die Möglichkeit der Weiterführung der Straße über den Ab-schnitt hinaus und die sich aus dem jetzt planfestzustellenden Abschnitt ergebenden Zwangspunkte für die nachfolgenden Abschnitte sind in die Entscheidung einbezo-gen.

Page 41: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 41 - 2. Umweltverträglichkeitsprüfung

2.1 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG)

2.1.1 Beschreibung des Vorhabens

2.1.1.1 Planerische Ziele und Bedarf Siehe Nrn. 1 und 2 in Unterlage 1 – Erläuterungsbericht.

2.1.1.2 Standort

Das Bauvorhaben führt vom Tertiär-Hügelland südwestlich von Ergoldsbach in das Isartal südöstlich von Essenbach. Es beginnt östlich der Ortschaft Kläham (Markt Ergoldsbach) in Fortsetzung des planfestgestellten Streckenabschnittes Neufahrn i. NB – Ergoldsbach und endet mit der Anschlussstelle an die Bundesautobahn A 92 südlich von Essenbach.

2.1.1.3 Art und Umfang sowie Grundbedarf

Die Bundesstraße B 15 neu wird im Planfeststellungsabschnitt mit einer Baulänge von rund 9,110 km mit zwei Richtungsfahrbahnen neu gebaut.

Der Grundbedarf einschließlich Ausgleichsflächen beträgt 102,6 ha. Dieser Grund-bedarf unterteilt sich wie folgt:

Art der Inanspruchnahme Fläche

befestigte Flächen (Fahrbahnen, Wege, Brücken) ca. 34,3 ha

unbefestigte Flächen (Böschungen, Sickermulden, Versicker- und Regen-rückhaltebecken, Gestaltungsmaßnahmen im unmittelbaren Nahbereich der Trasse etc.)

ca. 49,5 ha

für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen ca. 18,8 ha

Grundbedarf insgesamt ca. 102,6 ha

Darüber hinaus werden für den Bau zusätzlich ca. 25,8 ha vorübergehend in An-spruch genommen. Dabei handelt des sich überwiegend um intensiv landwirtschaft-lich bzw. kleinflächig um forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Sehr kleinflächig (0,18 ha) sind auch Biotopflächen betroffen.

2.1.2 Beschreibung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens Siehe Nr. 2 in Unterlage 16 – Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung

2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Umweltauswirkungen

Schutzgut Projektwirkung Vermeidungsmaß-nahmen / Minimie-rungsmaßnahmen

Schutzmaßnahmen Gestaltungsmaß-nahmen

Menschen Wohnen

Verkehrsbedingte Immissionen

Abstand der Trasse zur Bebauung bei Kläham, Wölflkofen, Unterunsbach und Essenbach. Tieflage von Bau-km 47+300 bis 48+110 zwischen Essenbach und Ohu.

Lärmschutzwände und -wälle östlich und nördlich von Essen-bach zwischen Bau-km 44+800 und 47+040 und nördlich von Ohu, östlich der B 15 neu und südlich der A 92

Page 42: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 42 -

Passiver Lärmschutz für 2 Einzelgebäude nördlich von Essen-bach

Menschen Erholung

Verkehrsbedingte Immissionen

Zerschneidung / Trennwirkung

Teilweise Erhaltung des bestehenden Wegenetzes durch die geplanten Über- und Unterführungen sowie die Wegeanbindungen

Landschaftliche Ein-bindung der Böschun-gen und Straßenne-benanlagen

Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt

Verlust von Lebens-räumen durch Über-bauung

Querschnitt RQ 26

Entsiegelung und Renaturierung nicht mehr benötigter Ver-kehrsflächen Anlage von Rückhalte-anlagen für Straßen-abwasser außerhalb ökologisch wertvoller Vegetationsbestände

Rodung außerhalb der Brutzeit der Vögel

Gestaltung von Bö-schungen nach ökolo-gischen Kriterien

Beeinträchtigungen durch den Baubetrieb

Weitgehender Verzicht auf Arbeitsstreifen im Bereich empfindlicher Biotope und Waldflä-chen

Schutz angrenzender Biotopflächen und Gehölzbestände durch Bauzäune

Zerschneidung / Trennwirkung

Grünbrücke im Wald am Galgenberg

In den Zugangsberei-chen zur Grünbrücke Umbau von Nadelwald zu naturnahen und lichten Mischwaldbe-ständen Gestaltung der Durch-lässe und überbrück-ten Bereiche (s. Was-ser) unter Berücksich-tigung tierökologischer Kriterien

Bau von Irritations-schutzzäunen

Waldrandunterpflan-zungen mit standort-heimischen Sträuchern und Laubbäumen 2. und 3. Ordnung

Verstärkte Pflanzung dichter Gehölzbestän-de an Böschungen als Überfliegungshilfen

Boden Versiegelung und Überbauung

Querschnitt RQ 26

Entsiegelung nicht mehr benötigter Ver-kehrsflächen

Einhaltung von Vor-schriften zur Minimie-rung der Bodenver-dichtung

Wasser Gefährdung von Grund- und Oberflä-chenwasser, Verringe-rung der Versicke-rungsrate

Ausführung der Feld-wege im nachgeordne-ten Straßen- und Wegenetz i. d. R. mit Kiestragschicht und wassergebundener Decke

Entsiegelung nicht mehr benötigter Ver-kehrsflächen

Erhaltung der Grund-wasserneubildungsrate durch flächige Versi-ckerung des nicht gefassten Straßen-wassers

Anlage von Regen-rückhalte- und Versi-ckerungsbecken mit vorgeschalteten Ab-scheidern

Einhaltung von Vor-schriften zur Verhinde-rung von Grundwas-serbelastungen

Naturnahe Gestaltung der Entwässerungsan-lagen sowie der ver-legten Fließgewässer-abschnitte und Quell-austritte

Landschaftswasser-haushalt

Bau von Brücken und Durchlässen über den Fließgewässern

Page 43: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 43 -

Luft/Klima Schadstoffemissionen Verluste lokalklima-tisch bedeutsamer Strukturen

Anlage neuer Wald-ränder im Bereich angeschnittener Wald-bestände

Böschungs- und Wallbepflanzung

Zerschneidung, Ver-änderung des Gelän-dereliefs

Vermeidung von Kalt-luftstau durch breite Brückenöffnungen im Bereich GVS Unter-unsbach - Artlkofen

Landschaft Veränderung des Landschaftsbildes

Waldmantelunter- und -vorpflanzungen

Gestaltung von Bö-schungen nach land-schaftsästhetischen Kriterien Landschaftsgerechte Einbindung der Straße durch entsprechende Gestaltung von Ver-schnittflächen

Kultur- und Sachgüter

Verlust von landwirt-schaftlichen Flächen

Regelquerschnitt RQ 26

Verlust von Forstflä-chen

Regelquerschnitt RQ 26

Waldneuschaffung

2.1.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen

Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, der behördlichen Stellungnahmen, von Äußerungen und Einwendungen Dritter und eigener Ermittlun-gen der Planfeststellungsbehörde sind folgende Auswirkungen und Wechselwirkun-gen auf die in § 2 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten:

Baubedingte Auswirkungen ergeben sich aus Baustelleneinrichtungen, Arbeitsstrei-fen, Lagerplätzen u. ä., Entnahme und Deponie von Erdmassen, temporären Ge-wässerverunreinigungen, Lärm-, Staub-, Abgasemissionen und Erschütterungen.

Anlagebedingte Auswirkungen sind Flächenüberbauung und -versiegelung, verbun-den mit quantitativen und qualitativen Verlusten an Vegetation und frei lebender Tierwelt sowie von Flächen für land- und forstwirtschaftliche Zielsetzungen, Barriere- und Zerschneidungseffekte, kleinklimatische Veränderungen der Umwelt, Verände-rung des Landschaftsbildes, Beeinträchtigung des Wohnumfeldes und der Erho-lungsqualität der Landschaft.

Verkehrsbedingte Auswirkungen können Verlärmung, Schadstoff-Emissionen, Er-schütterungen, Bewegungs- und Lichtemissionen mit Auswirkungen auf die Tierwelt sein.

Sekundär- und Tertiärwirkungen können Nutzungsänderungen sein, z. B. in Form von Erweiterungen von Siedlungsflächen oder weiteren Straßenbaumaßnahmen in Form von Neu- und Ausbau im nachgeordneten Straßennetz.

Die einzelnen Faktoren wirken jeweils in unterschiedlicher Stärke und Ausmaß auf die Umwelt. Teilweise sind sie leicht zu quantifizieren (z. B. die Flächenüberbauung), z. T. lassen sie sich jedoch kaum in Werten ausdrücken (z. B. die Folgen einer Fließ-gewässerüberbauung für die Fauna).

Page 44: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 44 - 2.1.4.1 Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesamtheit

Ermittelt werden beim Prognoseverkehr 2020 die Auswirkungen des Vorhabens in-folge von Verkehrslärm auf

- Wohngebäude in Siedlungsgebieten (WA; MI; MD) und

- Einzelanwesen (MI) sowie

- Freizeit und Erholung. Unterlagen des Trägers des Vorhabens (§ 6 UVPG)

Siehe dazu Unterlage 1 - Erläuterungsbericht, Unterlage 11.1 - Ergebnisse zur schalltechnischen Berechnung und Unterlage 11.2 - Lagepläne zu den schalltechni-schen Berechnungen.

Störung der Nachtruhe durch Verkehrslärm

Im Zuge des Neubaus der B 15 neu werden im Bereich östlich von Essenbach und nördlich von Ohu östlich der B 15 und südlich der A 92 aktive Lärmschutzanlagen er-richtet.

Ein Gebäude westlich der Trasse bei Bau-km 44+900 und ein Gebäude östlich der Trasse am Spitzäckerweg bei Bau-km 45+300 werden durch passive Lärmschutz-maßnahmen geschützt.

Für die übrigen Gebäude im Planungsgebiet ist aufgrund der Entfernung zur Trasse und der vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen die Einhaltung der einschlä-gigen Grenzwerte nach der 16. BImSchV gewährleistet.

Betrachtet man über diese Grenzwerte hinaus die Lärmauswirkungen aus dem Blick-winkel der städtebaulichen Orientierungswerte der DIN 18005, so ergeben sich durch die Veränderung der bisher weitgehend ruhigen Wohnlagen am Ortsrand der Siedlungen für die trassennahen Wohngebäude von Essenbach Überschreitungen des Nachtwertes für Allgemeine Wohngebiete. Diese Überschreitungen liegen in den meisten Fällen deutlich unter 3 dB(A) und sind somit aus der Sicht gesunder Wohn-verhältnisse als mittlere Belastungen einzustufen. Bei einigen Gebäuden treten an der Fahrbahn zugewandten Fassade Lärmpegel von bis zu 50 dB(A) auf, wodurch es hier im Sinne der städtebaulichen Orientierungswerte gegenüber den heutigen Bedingungen zu hohen Belastungen kommen kann, wenn dort Wohn- oder Schlaf-räume liegen.

Für die Ortslage von Ohu wurde über die Einzelfallbetrachtung für den Neubau der B 15 neu hinaus auch eine Betrachtung des Gesamtverkehrslärms durchgeführt. In der Summe aus Lärm der Bahnlinie, der St 2074 sowie der LA 7 ergibt sich bereits jetzt eine deutliche Belastung nachts. Durch die B 15 neu im Planfeststellungsabschnitt wird keine Lärmerhöhung verursacht.

Veränderung der lufthygienischen Verhältnisse für Siedlungen

Aufgrund der hohen Abstände zur nächsten Wohnbebauung und der geringen Hin-tergrundbelastung ist keine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV zu er-warten. Aktive Schutzmaßnahmen zum Schutz vor Luftverunreinigungen werden da-her nicht erforderlich sein, überdies wird durch den die geplanten Lärmschutzmaß-nahmen und durch eine im Bereich der Wohnbebauung besonders ausgeprägte Be-pflanzung mit Bäumen und Sträuchern die Schadstoffausbreitung gemindert.

Auswirkungen auf die Erholung

Durch das Vorhaben kommt es durch Flächeninanspruchnahme und funktionale Zer-schneidungswirkung zu Beeinträchtigungen der Erholungsnutzung (Erholungswälder

Page 45: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 45 -

zwischen Wölflkofen, Artlkofen und Unterunsbach sowie am St. Wolfgangsberg und in den Feierabenderholungsräumen um Essenbach). Für Erholung und Naturgenuss ist außerdem die Lärmbelastung durch die hohe Verkehrsdichte und die höheren Fahrgeschwindigkeiten in streckenweise bisher unbelasteten Räumen von Bedeu-tung (Erholungsraum um Wölflkofen, im Waldbereich um den Galgenberg weiter bis zum Wolfgangsberg bis nach Essenbach).

Entlastungen

Nach dem Bau der B 15 neu wird der Großteil des Durchgangverkehrs aus den Orts-durchfahrten von Unterunsbach und Essenbach auf die Umgehung verlagert. Die Lärm- und Abgassituation für eine Vielzahl von Anwohner verbessert sich erheblich.

Behördliche Stellungnahmen(§ 7 UVPG)

Nr. 1 - Markt Essenbach, Schreiben vom 01.12.2005 und vom 14.10.2008

… „Der Eingriff in die Ortschaft Ohu sowie die Überquerung der Isar und Weiterfüh-rung über die Isarhangleiten erzeugen neben einer Zerstörung des Landschaftsbil-des unzumutbare Lärmemissionen und Schadstoffbelastungen insbesondere für die Ortschaft Ohu/Ahrain. …

Der Bau der B 15 neu als Fernverkehrsverbindung … bringt neben den bestehenden Verkehrsverbindungen (A 92, B 15 alt, St 2074 = ehem. B 11, Bahnlinie Regens-burg-München, Plattling-München) eine weitere gravierende Zunahme der Lärm-emission im Gemeindegebiet des Marktes Essenbach. Dies trifft insbesondere auf die Abschnitte Ober-/Unterunsbach, Hirnkofen, Essenbach ab Kreuzung B 15 alt, Unterwattenbach und Ohu zu. …

Im Kreuzungsbereich der B 15 neu mit der A 92 sind Lärmschutzmaßnahmen vorge-sehen. Sie erstrecken sich aber nicht über den Kreuzungsbereich hinaus. Gerade dies ist auf Höhe der Ortschaft Ohu und darüber hinaus dringend erforderlich, weil durch den Anschluss der B 15 neu ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen im Be-reich Ohu zu Tragen kommt. Die dadurch zu erwartenden höheren Lärmemissionen werden vor allem durch die Beschleunigungssituation in Richtung Landshut noch gravierend verstärkt.“

Nr. 26 – Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 14.11.2005

…“Weil das Geometriemodell, unserer stichprobenartigen Überprüfung nach, korrekt ist, kann man davon ausgehen, das die Schallausbreitung richtig ermittelt wurde. …

Wir stellen fest, dass in Essenbach die 49 dB(A) Isophone für den Nachtzeitraum, bei der der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV noch eingehalten ist, unmittelbar am Bebauungsrand verläuft. Der Vorhabensträger schöpft also die Immissions-grenzwerte der 16. BImSchV aus. Die Empfehlung der Verkehrslärmschutzrichtlinien 97 Textziffer 7 Abt. 2, wonach bei Straßenneubauten möglichst die schalltechni-schen Orientierungswerte der DIN 18005, Beiblatt 1 (1987) eingehalten werden sol-len, wurde hier also nicht berücksichtigt. …

In Ohu sind die Grenzwerteüberschreitungen überwiegend gering und passiver Schallschutz wirkt auch gegen Lärm von der Autobahn BAB A 92, deshalb erheben wir keine Einwände gegen die Planung.“ …

Nr. 26 – Bayerisches Landsamt für Umwelt, Scheiben vom 23.10.2008

„1. Gradientenänderung …

Page 46: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 46 -

Wir bestätigen, dass sich hierdurch infolge des Lärms der B 15 neu keine Änderung in der schalltechnischen Bewertung nach 16. BImSchV für die betroffenen Anwesen im Süden von Essenbach ergibt.“ …

Nr. 53 – Bund Naturschutz in Bayern e. V ,Schreiben vom 25.11.2005

… „Besonders gravierende Auswirkungen hätte das geplante Vorhaben für den Markt Essenbach. Das Gemeindegebiet würde durch die Straße zerteilt und wäre ei-ner erheblichen Steigerung der Lärm- und Schadstoffbelastungen ausgesetzt. Bei einer Fortsetzung über das Autobahnkreuz hinaus, wäre insbesondere die Ortschaft Ohu massiv betroffen, da sie zentral durchschnitten würde. Die damit außerdem vor-programmierte drastische Zunahme der Lärm- und Abgasemissionen würde zu einer nicht zumutbaren Belastung der Bevölkerung in den Orten Ohu und Ahrain führen. Die vorgelegte Planung kann somit auch aus diesem Grund nicht akzeptiert wer-den.“ …

Äußerungen der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG)

Einwender Nr. 202, Schreiben vom 21.11.2005

… „Unsere Mandanten sind mit Ihrer Hofstelle und ihrem Wohnhaus auf Grundstück Fl.-Nr. 1157 insbesondere wegen der zu erwartenden Lärmbelastung von der Pla-nung betroffen. … Die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen übersteigen das zu-lässige Maß erheblich.“ …

Einwender Nr. 301, Schreiben vom 28.11.2005

…“Unabhängig davon würde das Wohnanwesen meiner Frau Mandantin durch Staub, Schmutz, Feinstaub und Abgase erheblich beeinträchtigt werden.“ …

Einwender Nr. 303 und Nr. 315, Schreiben vom 28.11.2005

…“Es würden am Anwesen erhebliche Lärmbelastungen und dadurch bedingte Be-einträchtigungen der in dem Gebäude lebenden Menschen eintreten.“ …

Einwender Nr. 304 und Nr. 307, Schreiben vom 28.11.2005

…“Die Anschlussstelle würde durch ihre zusätzliche Lärmausstrahlung in den ge-samten Wohnbereich, auch nach Osten hin, eine Kumulierung ungünstiger Immissi-onsbelastungen herbeiführen. … Die Lärmbelastungen der Bahnlinie sind erheblich. In ihrer Kumulierung mit den zusätzlichen und bereits vorgegeben Immissionsbelas-tungen von der Autobahn her, einschließlich der geplanten Anschlussstelle, wäre mit insgesamt unzumutbaren Lärmbelastungen zu rechnen.“ …

Einwender Nr. 305, Nr. 306, Nr. 309, Nr. 310, Nr. 311, Nr. 312, Nr. 313, Nr. 314, Nr. 355 und Nr. 356, Schreiben vom 28.11.2005

…“Unzumutbare Lärmbelastungen, Abgasbelastungen, Staub- und Feinstaubbelas-tungen wären die Folge.“ …

Einwender Nr. 317, Schreiben vom 28.11.2005

…“Hinsichtlich der Schallbelastung wird das Grundstück unserer Mandanten unzu-mutbar beeinträchtigt. Über dies liegen in Richtung Straßentrasse Wohn- und Schlaf-räume, was die negativen Schallauswirkungen noch verstärkt. … Von den mit dem Straßenverkehr ausgehenden Abgasen wird die Luft stark belastet.“ …

Page 47: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 47 -

Einwender Nr. 319, Schreiben vom 28.11.2005

…“die Ortschaft Wölflkofen, insbesondere im Hinblick auf die Lärmausbreitung bei Westwind erheblich beeinträchtigt wird.“ …

Einwender Nr. 349, Schreiben vom 28.11.2005

…“Aus dem Trassenverlauf westlich von Wölflkofen ergibt sich auch eine erhebliche Belästigung und Benachteiligung durch Lärm und Abgase für die Bevölkerung von Wölflkofen.“ …

Einwender Nr. 352, Schreiben vom 28.11.2005

…“Des weiteren kommt hinzu, dass auch der Hofbereich samt Wohnhaus meiner Mandantschaft in erheblicher Weise lärmbelastet würde.“ …

Einwender Nr. 500, Schreiben vom 24.11.2005

…“Südlich der A 92 würde die B 15 neu die Zerstörung des vielbesuchten Erho-lungsgebiets Gretlmühle verursachen. Unabhängig davon würde das Wohnanwesen meiner Frau Mandantin durch Staub, Schmutz, Feinstaub und Abgase erheblich be-einträchtigt werden.“ …

Einwender Nr. 1000, Schreiben vom 15.11.2005

…“Die zusätzlichen Verkehrströme, die durch den Bau der B 15 neu entstehen wür-den, hätten eine weitere Verschlechterung der Lebensqualität in Ohu zur Folge.“ …

Einwender Nr. 3000, Schreiben vom 20.11.2005

…“Es ist mit erheblicher Schadstoffbelastung der Ortschaft Unterunsbach durch die Nähe der Trasse zu rechnen“. …

Einwender Nr. 7002 und 7003 Schreiben vom 25.11.2005

…“Laut des Planfeststellungsverfahrens liegt mein Grundstück mit den Immissions-werten und Lärmschutzwerten über den Grenzwerten“. …

Einwender Nr. 7004, Schreiben vom 02.11.2005

… „Eine weitere Gesundheitsbelastung durch Lärm und Feinstaub ist hier die Folge“. …

Einwender Nr. 7009, Schreiben vom 27.11.2005

…“Die vorgelegte Planung ist abzulehnen, weil sie die Erholungsfunktion des Wolf-gangsberges erheblich schmälert“ …

2.1.4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt

Ermittelt wurden die erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt und die natürlich vorkommenden Arten in Form von

- Beeinträchtigungen durch Flächeninanspruchnahme,

- mittelbare Beeinträchtigung durch Lärm und Schadstoffe,

- mittelbare Beeinträchtigung des landschaftlichen Funktionsgefüges,

Page 48: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 48 -

- Beeinträchtigung von Lebensräumen streng geschützter Arten und

- Beeinträchtigungen einzelner Arten. Unterlagen des Trägers des Vorhabens (§ 6 UVPG)

Siehe dazu Unterlage 1 - Erläuterungsbericht, Unterlage 12.1 – Landschaftspflegeri-scher Begleitplan (Textteil), Unterlage 12.3 - Landschaftspflegerischer Begleitplan (Bestands- und Konfliktplan) und Unterlage 16 - Unterlagen zur Umweltverträglich-keitsprüfung.

Beeinträchtigung durch Flächeninanspruchnahme

Durch das Vorhaben geht insgesamt nur ein geringer Anteil der Biotopflächen, die den Kriterien der Biotopkartierung entsprechen, durch Überbauung bzw. Versiege-lung verloren (1,3 ha). Betroffen sind Bestände mit:

- hoher Bedeutung (naturnahe Stillgewässer, naturnahe Hecken und Feldgehölze, Gewässerbegleitgehölze)

- mittlerer bis hoher Bedeutung (Streuobstbestände, magere Altgrasbestände, Säume und Staudenfluren)

Eine vorübergehende Beeinträchtigung von Biotopstrukturen mit mittlerer bis hoher Bedeutung erfolgt nur sehr kleinflächig (0,14 ha).

Mittelbare Beeinträchtigung durch Lärm und Schadstoffe

Zusätzliche mittelbare Beeinträchtigungen treten auf ca. 0,19 ha Biotopflächen auf. Davon sind betroffen Strukturen mit

- hoher Bedeutung (naturnahe Hecken, Gewässerbegleitgehölze und ein vorbelas-tetes Stillgewässer)

- mittlerer Bedeutung (magere Altgras – und Staudenfluren).

Beeinträchtigung des landschaftlichen Funktionsgefüges durch Zerschneidung

Der Bau der Bundesstraße führt zu Beeinträchtigungen von Funktionsbeziehungen zwischen Lebensräumen und innerhalb von Lebensräumen sowie zur Betroffenheit von Biotop-Leitlinien. Entsprechend der Bedeutung und Empfindlichkeit dieser Le-bensräume und Leitlinien ergeben sich für Pflanzen und Tiere

- hohe Belastungen (Waldlebensraum am Galgenberg)

- mittlere Belastungen (Vernetzung von trittsteinartig angeordneten Hecken, Feld-gehölzen, Ranken und Rainen über das Tal des Unsbacher Grabens hinweg zu den naturnahen Lebensraumkomplexen am Westhang des Rischberges; Vernet-zung entlang des Hirnkofener Grabens und weiterer kleiner Gräben zum Unsba-cher Graben; Vernetzung entlang des Moosgrabens und seiner Quellgräben)

Beeinträchtigung von Lebensräumen streng geschützter Arten

Folgende streng geschützte Arten sind aktuell nachgewiesen:

- Gelbbauchunke im Abbaugebiet südöstlich von Kläham

- Waldkauz im Feldgehölz am Hang westlich Unterunsbach

- Mäusebussard in der Feldflur

- Turmfalke am Wolfgangsberg

- Kiebitz in den Niedermoorbereichen südöstlich von Essenbach

Page 49: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 49 -

- Teichhuhn am Teich südlich der BAB A 92

Bei folgenden streng geschützten Arten kann ein Vorkommen nicht ausgeschlossen werden:

- Haselmaus (potentielles Vorkommen im Waldbereich am Galgenberg und ähn-lich strukturierten Waldgebieten im Umfeld)

- Zauneidechse (potentielles Vorkommen auf extensiv genutzten oder ungenutzten Hangflächen im Übergangsbereich zum Isartal)

Weitere Feststellungen finden sich in der Anlage 1 zur Unterlage 12.1 (spezielle ar-tenschutzrechtliche Prüfung).

Beeinträchtigung von Lebensräumen weiterer Arten

Bei folgenden weiteren Arten kann ein Vorkommen nicht ausgeschlossen werden:

- Feldlerche (potentielles Vorkommen auf Acker- und Wiesenflächen außerhalb des Waldgebietes am Galgenberg)

- Rebhuhn (potentielles Vorkommen auf Acker- und Wiesenflächen außerhalb des Waldgebietes am Galgenberg)

- Bluthänfling (potentielles Vorkommen in den Büschen und Hecken)

- Wiesenschafstelze (potentielles Vorkommen auf Acker- und Wiesenflächen au-ßerhalb des Waldgebietes am Galgenberg)

- Baumpieper (potentielles Vorkommen in einer lockeren Krautfläche am Nordrand des Waldgebietes am Galgenberg)

Weitere Feststellungen finden sich in der Anlage 1 zur Unterlage 12.1 (spezielle ar-tenschutzrechtliche Prüfung).

Behördliche Stellungnahmen (§7 UVPG)

Nr. 3 - Landratsamt Landshut, Schreiben vom 15.12.2005

... „Die Varianten 2a, 2b und Rischberg sind aufgrund der gravierenden Eingriffsin-tensität naturschutzfachlich abzulehnen und sollen nicht mehr weiterverfolgt werden. ... Neben den im LBP genannten Arten ist im Bereich des Waldgebietes Galgenberg u. U. mit vorhabensbezogenen Auswirkungen auf streng geschützte Vogelarten (ins-besondere Spechtarten ) zu rechnen.“ …

Nr. 28 – Bezirk Niederbayern – Fachberatung Fischerei, Schreiben vom 22.11.2005

…“Bauliche Maßnahmen an Gewässern

Gegen das Vorhaben bestehen aus fischereifachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.“ …

Nr. 50 - Landesfischereiverband Bayern e. V., Schreiben vom 24.11.2005

…. „ Die faunistische Bestandsaufnahme des LBP bezieht sich schwerpunktmäßig auf Amphibien und Vögel. Es wird nicht berücksichtigt, dass sämtliche Oberflächen-gewässer eine gewisse Artenvielfalt beherbergen, die dem Fischereigesetz unterlie-gen. …

Gegen die Baumaßnahme werden grundsätzlich keine Bedenken erhoben, wenn fischfaunistische Erkenntnisse für die vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen nachträglich eingearbeitet werden.“ …

Page 50: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 50 -

Nr. 53 – Bund Naturschutz in Bayern e.V., Schreiben vom 25.11.2005

… „Insbesondere südlich der A 92 sieht der BN jedoch ganz erhebliche Raumwider-stände, die den Weiterbau der B 15 neu verbieten, wie beispielsweise die Zer-schneidung der Isarauwälder, die Zerstörung von FFH-Flächen im Bereich der Isar-leiten sowie die Beeinträchtigung der im weiteren Verlauf betroffenen FFH-Gebiete. Die Verträglichkeitsprüfung mit gemeldeten Gebieten zwischen Landshut (A 92) und Obertaufkirchen (A 94) kann nach Ansicht des BN im derzeitigen Planungstand er-hebliche Beeinträchtigungen nicht ausschließen.“ …

Nr. 53 – Bund Naturschutz in Bayern e.V., Schreiben vom 21.10.2008

… „Wie in den Unterlagen richtig dargelegt (z.B. LBP 45 ff), kommt es in Folge des Projektes u. a. zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume im Waldgebiet am Galgenberg und im Isartal südlich und östlich von Essenbach.

Hinsichtlich der Durchschneidung des Waldkomplexes im Bereich des Galgenberges wird im LBP (S. 45 f) die Konfliktintensität hinsichtlich der Waldzerstörung als sehr hoch eingestuft und die Beeinträchtigung des Waldrandbereiches als mittel. In bei-den Fällen werden bei Berücksichtigung der geplanten Grünbrücke die Anforderun-gen an den Ausgleich als mittel eingestuft. Diese Bewertung halten wir für nicht an-gemessen.

Die Trasse durchschneidet hier auf längere Strecke den sich in Ost-West-Richtung ersteckenden Waldkomplex, der eine Vernetzungsstruktur von überregionaler Be-deutung vorsieht. Die vorgesehene Grünbrücke ist daher nach Ansicht des BN kei-nesfalls ausreichend, um die drastische Zunahme der Zerschneidungs- und Verinse-lungseffekte, die mit der neue Straßentrasse verbunden sind, auch nur annährend auszugleichen. Für viele Tierarten (z. B. Insekten, Amphibien, Reptilien oder Säuge-tiere, wie z. B. die hier potentiell vorkommende Haselmaus) wird durch den Straßen-bau eine unüberwindbare, zumindest aber sehr verlustreiche Barriere geschaffen. Die drastisch zunehmenden Isolationseffekte sowie die Unterbindung des Aus-tauschs (z. B. kleinräumige Wanderbewegungen im Laufe des Lebenszyklus) kann erhebliche Beeinträchtigungen, schlimmstenfalls das Aussterben, regionaler Popula-tionen seltener, gefährdeter, geschützter oder derzeit sogar noch häufiger Arten zur Folge haben. Diese Projektwirkung ist daher dauerhaft, systemimmanent und grund-sätzlich nicht ausgleichbar. …

Im Bereich des Isartals kommt es zu massiven Beeinträchtigungen der hier vorhan-den Lebensräume bzw. Brutplätze verschiedener Vogelarten. Zu erwähnen sind ins-besondere Kiebitz, Rebhuhn, Feldlerche und Schafstelze (= Wiesenstelze). Für die Arten Kiebitz und Schafstelze stellt dieser Raum (Essenbacher Moos) einen Verbrei-tungsschwerpunkt im Landkreis Landshut dar.“ …

Äußerungen der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG)

Einwender Nr. 300, Schreiben vom 28.11.2005 und vom 10.09.1996

…“Auch in naturschutzrechtlicher Hinsicht berücksichtigt die vorliegende Planung nicht hinreichend die gesetzlichen Bestimmungen. Es werden Eingriffe geplant, die dem Vermeidungsgebot in keiner Weise zu entsprechen vermögen. …

Aus der Sicht der Einwendungsführer sind planungsrechtlich auch die Auswirkungen auf die Gebiete, die seitens der Bundesrepublik Deutschland als mögliche Gebiete im Sinne des FFH-Gebietsschutzes an die Europäische Union gemeldet worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt. … Zwar ist es zutreffend, dass nach den vor-gelegten Unterlagen im Bereich des gegenwärtigen Planfeststellungsabschnittes FFH-Gebietsvorschläge nicht unmittelbar betroffen sind. ….

Page 51: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 51 -

Besonders gravierend fällt jedoch die Negierung der in der Vorschau für den ab-schnitt Landshut bis Obertaufkirchen gemeldeten Gebiete ins Gewicht.“ …

Einwender Nr. 500, Schreiben vom 24.11.2005

…“Südlich der A 92 würde die B 15 neu eine Überquerung der Isar mit irreparablen und nicht ausgleichbaren Eingriffen in die Auenlandschaft verursachen. …

und die erhebliche Beeinträchtigung der südlich anschließenden FFH-Flächen im Bereich der Isarhangleiten.“ …

2.1.4.3 Schutzgut Boden

Ermittelt werden die aktuellen Verluste und Beeinträchtigungen (schädliche Boden-veränderungen gemäß § 2 BodSchG) der Bodenfunktion

- infolge anlagenbedingter Überbauung und Versiegelung und

- infolge der Stoffeintragung durch den Kfz-Verkehr. Unterlagen des Trägers des Vorhabens (§ 6 UVPG)

Siehe dazu Unterlage 16 - Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung.

Verlust an Boden

Mit dem Bau der B 15 neu werden ca. 31,1 ha Boden neu versiegelt. Durch die Be-anspruchung gewachsener Böden auf fast der ganzen Strecke ergeben sich hohe Belastungen, da sämtliche Bodenfunktionen verloren gehen.

Im Einzelnen sind von Versiegelung betroffen:

- landwirtschaftlich genutzte Böden 26,7 ha

- forstwirtschaftlich genutzte Böden 1,7 ha

- bestehende Straßennebenflächen 2,5 ha

- naturnahe Lebensräume 0,2 ha

Durch die zukünftigen Straßennebenflächen (Bankett, Böschungen, Sickermulden, Lärmschutzbauwerke) kommt es zu einem zusätzlichen Flächenentzug für die Land- und Forstwirtschaft.

Entsiegelung

Zur Entsiegelung kommt es nur in sehr geringem Umfang (1,1 ha).

Stoffeintrag durch den Kfz-Verkehr

Mit dem Vorhaben verbunden ist auch ein verkehrsbedingter Schadstoffeintrag in den Boden. Dabei ist davon auszugehen, dass die überwiegende Schadstofffracht im unmittelbaren Nahbereich zur Fahrbahn den Bodenkörper als Speicher– und Transportmedium betrifft. Bei den vorherrschenden Böden (stark feinerdehaltige oder humose Böden) ist von dauerhafter Bindung und Akkumulation auszugehen. Ein Erreichen bzw. Überschreiten der Prüf- und Vorsorgewerte der Bundesboden-schutzverordnung ist weder für die bestehende Vorbelastung noch in Verbindung mit den zusätzlich zu erwartenden Schadstoffeinträgen zu erwarten.

Page 52: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 52 -

Behördliche Stellungnahmen (§ 7 UVPG)

Nr. 27 - Landwirtschaftsamt Deggendorf, Schreiben vom 26.02.2005

… „Die Baumaßnahme stellt einen gravierenden Eingriff in die landw. Flur dar.

- Überbauung von 37,8 ha landw. Nutzflächen

- davon Versiegelung von 32,7 ha. landw. Nutzflächen

Es handelt sich um beste Ackerböden aus Löß mit Ackerzahlen zwischen 60 u. 75 Punkten. Solche Böden sollten möglichst für die landw. Nutzung erhalten blei-ben.

- Durchschneidung von landw. Flur, insbesondere ab dem Galgenberg bis zum Ende der Trasse.

Aus landwirtschaftlicher Sicht und zum Erhalt besonders wertvoller Böden wäre des-halb eine andere Trassenführung (Rischbergvariante) wünschenswert gewesen. Der Verbrauch an landw. Nutzflächen sowie an besonders wertvollen Böden wäre hier geringer gewesen, ebenso die Durchschneidungschäden.“

Nr. 30 – Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern, Schreiben vom 24.11.2005 … „Gegen die geplante Baumaßnahme und die gewählte Trasse bestehen aus hier zu vertretenden Belangen grundsätzlich keine Bedenken. Durch die neue Straße werden zwar zum Teil gut geordnete Gewanne durchschnitten. Dies wäre aber auch bei anderen Trassen in ähnlicher Form der Fall.“ … Nr. 31 – Amt für Landwirtschaft und Forsten Landshut, Schreiben vom 25.11.2005 … „Lt. Erläuterungsbericht ist die Trassenführung so gewählt, dass Strukturschäden für die Landwirtschaft möglichst gering gehalten werden; es wurde soweit möglich, auf bestehende öffentliche Feld- und Waldwege zurückgegriffen und damit z. T. neue Flurdurchschneidungen vermieden. … Mit der vorgelegten Planfeststellung für den Bau der B 15 neu besteht aus forstfach-licher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Auch vor dem Hintergrund, dass aus forst-fachlicher Sicht die Variante „Wölflkofen“ eindeutig zu bevorzugen ist, stellt die Plan-feststellungstrasse einen sinnvollen Kompromiss dar.“ … Nr. 32 – Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 01.12.2005 …“Für die geplante Baumaßnamen und die vorgesehenen ökologischen Aus-gleichsmaßnahmen würden in erheblichen Umfang wertvolle landwirtschaftlich ge-nutzte Flächen benötigt. Die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe würden da-durch wichtige Produktionsflächen verlieren.“ … Nr. 51 - Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V., Schreiben vom 23.11.2005 … „Im Raum Wölflkofen reduziert die Variante Wölflkofen die o. g. Waldfunktionen eindeutig weniger. Die ökologische Gesamtfunktion des kompakten Waldgebietes am Galgenberg sollte nach bester Möglichkeit erhalten bleiben. Wir sprechen uns daher nochmals für die Variante Wölflkofen aus“. … Nr. 52 – Bund Naturschutz e. V., Schreiben vom 21.10.2008 … „dass der Bau der B 15 neu im gegenständlichen Abschnitt insgesamt eine Flä-che von 67,1 ha beansprucht. Dabei würden 58,2 ha landwirtschaftliche Nutzfläche unwiederbringlich zerstört. Es handelt sich dabei überwiegend um Flächen von ho-her Bonität, die dann für eine naturverträgliche Produktion von Lebensmittel nicht mehr zur Verfügung stünden. Der BN kritisiert den Verlust landwirtschaftlicher Nutz-flächen durch den ungebremsten Flächenverbrauch, auch für Infrastrukturprojekte, seit langem. Diese Verluste der unvermehrbaren Ressource „Boden“ sind gerade in Zeiten des Klimawandels und angesichts der zentralen Bedeutung unserer Böden für den Naturhaushalt nicht mehr vertretbar, insbesondere dann, wenn eine zumut-

Page 53: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 53 -

bare Alternative vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre dies der Ausbau der bestehen-den B 15 alt.“ …

Äußerungen der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG)

Einwender Nr. 300, Schreiben vom 28.11.2005 und vom 10.09.1996

…“Auch die landwirtschaftlichen Belange werden durch die geplante Trasse stark beeinträchtigt.“ …

Einwender Nr. 319, Schreiben vom 28.11.2005

…“die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche meiner Mandantschaft von Westen her unmittelbaren Abgasbelastungen durch eine viel befahrene Bundesfernstraße einschließlich Auffahrstrecken ausgesetzt wäre.“ …

Einwender Nr. 400, Schreiben vom 22.10.2005

… „Schließlich würde der Ausbau der bestehenden B 15 mit Ortsumfahrungen in deutlich geringerem Maße in die landwirtschaftliche Struktur zwischen Ergoldsbach und Essenbach eingreifen“ …

2.1.4.4 Schutzgut Wasser

Ermittelt werden die Verluste und/bzw. Beeinträchtigungen hinsichtlich

- Grundwasserneubildung,

- Retentionsraum und

- Oberflächengewässer

infolge von

- Überbauung und Versiegelung

- Verlegung

- sowie vorhabensbedingten Stoffeinträgen. Unterlagen des Trägers des Vorhabens (§ 6 UVPG)

Siehe dazu Unterlage 1 – Erläuterungsbericht, Unterlage 13 – Unterlagen zu was-serrechtlichen Erlaubnissen und zu den Ausbautatbeständen und Unterlage 16 – Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und Unterlagen zum Wasserrechtsan-trag vom 08.10.2010. Folgende Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser wurden dabei ermittelt: Im Verlauf der Trasse werden kleine und kleinste Fließgewässer gequert. Nieder-schlagswasser von der Straße wird grundsätzlich in großzügig dimensionierte Rück-haltebecken geführt und nach Reinigung in diesen Becken in die Gewässer eingelei-tet. Durch die Querung der zahlreichen Täler und v. a. des Isartales mit hoch anstehen-dem und damit empfindlichem Grundwasser kommt es hier zu hohen Gefährdungen. Im Tertiärhügelland ist diese Gefährdung aufgrund der geringen Wasserführung in den obersten Grundwasserschichten lokal eng begrenzt. Im wassersensiblen Be-reich der Isaraue dagegen ist die Gefährdung hoch und erstreckt sich über das ge-samte Tal.

Page 54: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 54 -

Die Unterführung der B 15 neu unter der A 92 und Teile der Anschlussrampen zur A 92 liegen auf hoch anstehendem Grundwasser. Der bauliche Eingriff durch den Ein-schnitt der B 15 neu in das Grundwasser wird gemindert durch den Verlauf der A 92 auf einem 3 m hohen Damm. Die geplante Entwässerung entspricht dem Stand der Technik und den Belangen der Umweltvorsorge. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Oberflächen- und Grundwas-serqualität ist nicht zu erwarten. Trotzdem ist durch den Betrieb der Straße insbe-sondere durch die Gefahr von Unfällen mit Gefahrstoffen, ein erhöhtes Risiko von Wasserverschmutzung dort gegeben, wo keine Abpufferung durch Bodenschichten erfolgt, wo besondere Anforderungen an das Wasser (z. B. Trinkwasser) vorliegen oder wo die Straße selbst ein höheres Risiko aufweist. Solche Gefährdungsbereiche sind das Waldgebiet am Galgenberg, die Parallelfüh-rung des Unsbacher Grabens sowie zwei Kreuzungen seiner Seitengräben, des Moosgrabens und die wassersensiblen grundwassernahen Bereiche im Isartal au-ßerhalb der Grundwasserwanne.

Behördliche Stellungnahmen (§ 7 UVPG)

Nr. 1 – Markt Essenbach, Schreiben vom 01.12.2005.

… „Es ist zu befürchten, dass durch die geplanten Baumaßnahmen erhebliche Ver-änderungen im Bezug auf den Grundwasserstand in den angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen.“ …

Nr. 29 – Wasserwirtschaftsamt Landshut, Schreiben vom 24.11.2005

… „Unter Berücksichtigung der aufgeführten Bedingungen und Auflagen stehen dem Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Belange entgegen“. …

Nr. 32 – Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 01.12.2005

… „Es ist zu befürchten, dass durch die geplanten Baumaßnahmen erhebliche Ver-änderungen im Bezug auf die Grundwasserstände in den angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen“ …

Nr. 53 – Bund Naturschutz in Bayern e.V., Schreiben vom 21.10.2008

… „Die Unterführung der B 15 neu im Bereich der A 92 liegt auf voller Länge im Grundwasser (s. z. B. S. 53). Von einer hohen Gefährdung des Grundwassers ist insbesondere im gesamten Isartal auszugehen (s. UVP S. 37).“ …

Äußerungen der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG)

Einwender Nr. 203, Nr. 204, Nr. 205, Nr. 206, Nr. 208, Nr. 209, Nr. 211, Nr. 212, Nr. 213, Nr. 214, Nr. 215, Nr. 216 und Nr. 217, Schreiben vom 21.10.2005

… „Es steht zu befürchten, dass der Bau der B 15 neu an den angrenzenden Grundstücken zu Veränderungen der Grundwasserverhältnisse führt.“ …

Einwender Nr. 300, Schreiben vom 28.11.2005 und vom 10.09.1996

…“Nicht ausreichend ist auch das Problem des Oberflächenwassers und der damit verbundenen Gefahr der Überflutung für Unterunsbach gelöst.“ …

Page 55: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 55 -

Einwender Nr. 331, Schreiben vom 28.11.2005

…“Zusätzlich wird gerügt, dass unsere Mandantschaft über einen Brunnen auf eige-nem Grund verfügt. Der Brunnen liegt auf Flnr. 3208 der Gemarkung Martinshaun und ist nahe dem Waldrand situiert. Der Brunnen ist 34 m tief. Aus dem Brunnen wird der gesamte landwirtschaftliche Betrieb unserer Mandantschaft versorgt, … Durch die geplante Trassierung besteht die Gefahr der Beeinträchtigung des Brun-nens hinsichtlich Quantität und Qualität.“ …

Einwender Nr. 400, Schreiben vom 22.10.2008

… „Auch die Absenkung der Gradiente im Bereich zwischen Essenbach (St 2141) und Ohu wird von unseren Mandanten mit Skepsis betrachtet. Dies deshalb, weil ei-ne Veränderung der Grundwasserverhältnisse befürchtet wird, die dann in der Folge Ertragsminderungen nach sich ziehen würde.“ …

Einwender Nr. 411,Schreiben vom 28.11.2005

… „Der Bau der B 15 neu kann zu einer Veränderung der Grundwasserverhältnisse führen. Spätere Ertragsminderungen erscheinen denkbar.“ …

2.1.4.5 Schutzgut Luft und Klima

Ermittelt werden die Verluste und/bzw. Beeinträchtigungen von

- Flächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion (Frischluftgebiete)

- Luftaustauschbahnen

infolge von

- Überbauung sowie vorhabensbedingten Abgas- und Partikelemissionen . Unterlagen des Trägers des Vorhabens (§ 6 UVPG)

Siehe dazu Unterlagen 1 - Erläuterungsbericht und Unterlage 16 - Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Werte der jetzt geltenden 39. BImSchV (vorher 22. BImSchV) werden in allen Straßenabschnitten selbst bei der nächstgelegenen Bebauung nicht überschritten.

Durch das Vorhaben kommt es zu Verlusten von Waldflächen am Galgenberg mit erhöhter Bedeutung für die Lufthygiene (Frisch- und Reinluftentstehungsgebiet). Durch die geplante Neuanlage von Waldbeständen wird dieser Verlust mittelfristig ausgeglichen.

Belastet wird das Klima ferner im Isartal als einem Gebiet mit häufig austauschbaren Wetterlagen, da sich dann die Schadstoffe in den bodennahen Schichten anreichern können.

Unterbrechungen von Kaltluftbahnen werden im Tertiär-Hügelland durch ausrei-chend große Unterführungsbauwerke im Zuge von Straßen- und Wegequerungen minimiert. Die langgestreckten Lärmschutzanlagen und Dammbauwerke der An-schlussstellen und Querungsbauwerke im Isartal werden voraussichtlich keine er-heblichen Barrieren für den Kaltluftabfluss darstellen, da Luftströmungen im schwach geneigten Isartal nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima/Luft sind durchgehend gering.

Page 56: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 56 -

Entlastungen

Für die Einwohner der an der bestehenden B 15 liegenden Ortschaften Unteruns-bach und Essenbach tritt ein deutlicher Entlastungseffekt ein, insbesondere da vor allem der Anteil des Schwerlastverkehrs stark zurückgehen wird.

Behördliche Stellungnahmen (§ 7 UVPG)

Nr. 26 – Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 14.11.2005

… „Unter Ansatz der vorgegebenen Verkehrsmengen ist nicht davon auszugehen, dass im Planfeststellungsbereich lufthygienische Grenz- und Orientierungswerte der 22. BImSchV an den nächstgelegenen Anwesen erreicht oder überschritten werden.“ …

Nr. 53 – Bund Naturschutz in Bayern e.V., Schreiben vom 25.11.2005

… „Besonders gravierende Auswirkungen hätte das geplante Vorhaben für den Markt Essenbach. Das Gemeindegebiet würde durch die Straße zerteilt und wäre ei-ner erheblichen Steigerung der Lärm- und Schadstoffbelastungen ausgesetzt. Bei einer Fortsetzung über das Autobahnkreuz hinaus, wäre insbesondere die Ortschaft Ohu massiv betroffen, da sie zentral durchschnitten würde. Die damit außerdem vor-programmierte drastische Zunahme der Lärm- und Abgasemissionen würde zu einer nicht zumutbaren Belastung der Bevölkerung in den Orten Ohu und Ahrain führen. Die vorgelegte Planung kann somit auch aus diesem Grund nicht akzeptiert wer-den.“ …

Äußerungen der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG)

Einwender Nr. 300, Schreiben vom 28.11.2005 und vom 10.09.1996

…“Die vorgesehene Trasse der B 15 neu wirkt in dem vorgenannten Bereich als Riegel und behindert den Abfluss der Kaltluft aus dem Bereich westlich der Trasse … auch der Warmluftaustausch mit dem Isartal wäre nicht mehr gegeben, so dass vor allem an windstillen Tagen und bei Inversionswetterlage im Bereich von Unte-runsbach mit ungesunden Schadstoffansammlungen in der Luft gerechnet werden muss. … Eine wesentliche Beeinträchtigung, insbesondere für die landwirtschaftli-chen Fluren, bilden ferner die Schadstoffe, die vom Straßenverkehr ausgehen wür-den. Es ist insoweit mittel- bis langfristig mit erheblichen Anbaubeschränkungen ent-lang der Trasse zu rechnen “ …

2.1.4.6 Schutzgut Landschaft

Ermittelt werden die Verluste und/bzw. Beeinträchtigungen von

- Landschaftsbild

- landschaftsbildprägenden Strukturelementen und

- wichtigen Blickbeziehungen. Unterlagen des Trägers des Vorhabens (§ 6 UVPG)

Siehe dazu Unterlage 1 - Erläuterungsbericht, Unterlage 12.1 – Landschaftspflegeri-scher Begleitplan (Textteil), Unterlage 12.2 - Landschaftspflegerischer Begleitplan (Bestands- und Konfliktplan) und Unterlage 16 - Unterlagen zur Umweltverträglich-keitsprüfung.

Page 57: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 57 -

Durch den Bau der B 15 neu kommt es zu einer technischen Überprägung und Ver-änderung des Landschaftsbildes in folgenden Bereichen:

- Im Tertiärhügelland mit seinem morphologisch stark bewegten Relief wird durch die lineare Dominanz und Großflächigkeit der Baumaßnahme eine erhebliche op-tische Beeinträchtigung hervorgerufen.

- Die Kulissenwirkung der Waldflächen am Galgenberg wird im Nahbereich von bestehenden Wegeverbindungen durch den Verlust des Waldes und die tiefen Einschnitte nachhaltig beeinträchtigt. Die Beeinträchtigungen werden durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen A 1 und A 2 teilweise kompensiert.

- Durch den Verlust von Gehölzstrukturen gehen charakteristische Elemente der Landschaft verloren.

- Die Anschluss- und Überführungsbauwerke im Isartal stellen in der weit einseh-baren Ebene deutliche Veränderungen des Landschaftsbildes dar. Dazu kom-men die umfangreichen notwendigen Lärmschutzvorrichtungen, die zu einer fast durchgehenden optischen Trennung führen.

- Durch die optische Unruhe, die vom Verkehr auf der B 15 ausgehen wird, durch die erforderlichen Verkehrsregelungsbauwerke und auch durch die geplanten Gehölzpflanzungen wird eine optisch trennende Längsachse in der Hügelland-schaft und mit noch stärkerer Wirkung im Isartal geschaffen.

- Mit dem Bau der B 15 neu werden außerdem die Sichtbeziehungen von St. Wolfgang nach Nordosten, von Hirnkofen nach Nordosten und von Essenbach nach Osten wegen der vorgesehenen Lärmschutzanlagen und der Dammschüt-tungen der Überführungs- und Ausgleichsmaßnahmen unterbrochen bzw. beein-trächtigt.

Nach dem Wirksamwerden der Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen tritt eine deutliche Minimierung der Beeinträchtigungen ein.

Behördliche Stellungnahmen (§ 7 UVPG)

Nr. 1 - Markt Essenbach, Schreiben vom 01.12.2005

… „Der Eingriff in die Ortschaft Ohu sowie die Überquerung der Isar und Weiterfüh-rung über die Isarhangleiten erzeugen neben einer Zerstörung des Landschaftsbil-des unzumutbare Lärmemissionen und Schadstoffbelastungen insbesondere für die Ortschaft Ohu/Ahrain.“ …

Nr. 3 - Landratsamt Landshut, Schreiben vom 10.12.2008

... „Die Überführung der Kreisstraße LA 7 über die B 15 neu bringt … einen gewalti-gen Eingriff in das Isartal“…

Nr. 50 – Landesfischereiverband Bayern e. V, Schreiben vom 24.11.2005

… „ Die Maßnahme stellt einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar“ …

2.1.4.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Ermittelt werden die Verluste und/bzw. Beeinträchtigungen von

- Kulturgütern sowie

Page 58: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 58 -

- Sachgütern

Unterlagen des Trägers des Vorhabens (§ 6 UVPG)

Siehe dazu Unterlage 16 - Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung.

Kulturgüter

Baudenkmäler werden von der geplanten Baumaßnahme nicht unmittelbar betroffen.

Bodendenkmäler im Trassenverlauf sind durch die Baumaßnahme betroffen

- Als oberirdisch sichtbares Bodendenkmal wird das Bodendenkmal Nr. 59 (rundes Grabenwerk am Galgenberg) teilweise betroffen.

- Im Bereich Hirnkofen, Wolfgangsberg und rund um Essenbach sind mehrere nicht sichtbare Bodendenkmäler ganz oder randlich betroffen.

Zur Erfassung der Bodendenkmäler werden bei der Baufeldfreimachung in Abstim-mung mit den Denkmalschutzbehörden entsprechende Vorkehrungen getroffen.

Sachgüter

Durch den Bau der B 15 neu sind im Wesentlichen landwirtschaftliche Nutzflächen betroffen. Ca. 49,5 ha von landwirtschaftlichen Nutzflächen, Waldflächen sowie in geringem Umfang von Biotopflächen werden überbaut und ca. 31,1 ha werden ver-siegelt (unter Ausnahme bereits versiegelter Flächen). Entsiegelt werden ca. 1,1 ha Straßenflächen. Darüber hinaus werden 18,8 ha für Ausgleichsmaßnahmen benö-tigt.

An Waldflächen im Sinne des Waldrechtes werden ca. 4,33 ha gerodet. Der Wald-verlust wird durch Neuanlage von Waldflächen auf ca. 4,42 ha ausgeglichen (Aus-gleichsflächen A 1, A 2 und A 13).

Behördliche Stellungnahmen (§7 UVPG)

Nr. 22 – Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 27.09.2005

…“Sehr problematisch wird jedoch beurteilt, dass die geplante neue B 15 näher an die Kath. Wallfahrtskirche St. Wolfgang heranrückt. Der noch auf die Zeit um 1300 zurückgehende mittelalterliche Bau und das daneben stehende Mesnerhaus, ein Blockhaus aus dem17./18. Jahrhundert, sind als Baudenkmäler in der Denkmalliste für den Landkreis aufgeführt. Die beiden Bauten bilden eine überaus malerische Baugruppe und beherrschen das Hügelland nördlich von Essenbach entscheidend. Die geplante neue Trasse rückt um rund 150 m näher an die Baudenkmäler heran und stellt aus denkmalfachlicher Sicht eine erhebliche Beeinträchtigung dieser seit Jahrhunderten unverändert überlieferten Anlage dar. Sie muss seitens des Lan-desamtes mit Nachdruck abgelehnt werde.“ … Nr. 22 – Bayerisches Landsamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 25.11.2005 „Bewertung der betroffenen Kulturgüter (Bodendenkmäler) Durch die geplante Straßentrasse und die damit im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen (Verbreiterung von Zufahrtstraßen, Grüngestaltung, Ausgleichs-maßnahmen etc.) werden direkt 13 Bodendenkmäler (14, 109, 110, 112, 116, 132, 138, 139, 142, 180, Luftbildstelle 409-1) betroffen sein. Die übrigen aufgeführten Bo-dendenkmäler befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben und können, da eine scharfe Abgrenzung von Bodendenkmälern nur durch Prospektion und Aus-grabungen möglich ist, noch in die Bereiche der Baumaßnahme reichen. …

Page 59: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 59 -

Im Bereich der seit dem Beginn der Jungsteinzeit (ab ca. 5600 v. Chr.) intensiv be-siedelten und durch Menschen landwirtschaftlich genutzten Isarniederterrasse liegen Bodendenkmäler in einer flächendeckenden Dichte (Substanzdichte) vor, wie sie sonst in Bayern nur an wenigen anderen Stellen belegt ist. … Insbesondere im Gebiet zwischen Essenbach und Unterunsbach grenzen die be-kannten Bodendenkmäler meist direkt aneinander, so dass hier von einem flächen-deckenden Bodendenkmal auszugehen ist…. dass im Bereich der geplanten Trassenführung vor allem Siedlungsspuren in Form von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, Handwerksbereichen, Grubensystemen, Feu-erstellen usw. befinden. Überdurchschnittlich häufig sind hier sechs Grabwerke ver-treten, deren Bedeutung sehr unterschiedlich sein kann und einen befestigten schüt-zenden, religiös oder astronomisch (sog. Kalenderbauten) motivierten Charakter etc. aufweisen können. In aller Regel verfügt jedes der aufgeführten Bodendenkmäler über eine außerordentliche Zeittiefe, die eine Besiedlung des Menschen in nahezu allen vor- und frühgeschichtlichen Epochen wie Jungsteinzeit, die Bronze-, Eisenzeit, die römische Kaiserzeit und das Frühe Mittelalter belegen (Repräsentativität). Die wesentlich geringere Anzahl von Bodendenkmälern zwischen der Zacherlmühle im Norden und Unterunsbach spiegelt weniger eine geringere Bodendenkmälerdich-te als den geringeren Erkenntnisstand wieder. … In der Umweltverträglichkeitsstudie ist weder der unwiederbringliche Zerstörung noch die Minimierungsmaßnahmen dieses Schutzgutes berücksichtigt worden… Durch die Ausgleichsmaßnahme A 6 kann das Bodendenkmal (Fundstellennummer 7339/0264) in Randbereichen gestört werden.“

Nr. 27 - Landwirtschaftsamt Deggendorf, Schreiben vom 26.02.2005

… „Die Baumaßnahme stellt einen gravierenden Eingriff in die landw. Flur dar.

- Überbauung von 37,8 ha landw. Nutzflächen

- davon Versiegelung von 32,7 ha. landw. Nutzflächen

Es handelt sich um beste Ackerböden aus Löß mit Ackerzahlen zwischen 60 u. 75 Punkten. Solchen Böden sollten möglicht für die landw. Nutzung erhalten blei-ben.

- Durchschneidung von landw. Flur, insbesondere ab dem Galgenberg bis zum Ende der Trasse

Aus landwirtschaftlicher Sicht und zum Erhalt besonders wertvoller Böden wäre des-halb eine andere Trassenführung (Rischbergvariante) wünschenswert gewesen. Der Verbrauch an landw. Nutzflächen sowie an besonders wertvollen Böden wäre hier geringer gewesen, ebenso die Durchschneidungsschäden.“

Nr. 30 – Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern, Schreiben vom 24.11.2005 … „Gegen die geplante Baumaßnahme und die gewählte Trasse bestehen aus hier zu vertretenden Belangen grundsätzlich keine Bedenken. Durch die neue Straße werden zwar zum Teil gut geordnete Gewanne durchschnitten. Dies wäre aber auch bei anderen Trassen in ähnlicher Form der Fall.“ … Nr. 31 – Amt für Landwirtschaft und Forsten Landshut, Schreiben vom 25.11.2005 … „Lt. Erläuterungsbericht ist die Trassenführung so gewählt, dass Strukturschäden für die Landwirtschaft möglichst gering gehalten werden; es wurde soweit möglich, auf bestehende öffentliche Feld- und Waldwege zurückgegriffen und damit z. T. neue Flurdurchschneidungen vermieden. … Mit der vorgelegten Planfeststellung für den Bau der B 15 neu besteht aus forstfach-licher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Auch vor dem Hintergrund, dass aus forst-fachlicher Sicht die Variante „Wölflkofen“ eindeutig zu bevorzugen ist, stellt die Plan-feststellungstrasse einen sinnvollen Kompromiss dar.“ …

Page 60: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 60 -

Nr. 32 – Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 01.12.2005 …“Für die geplante Baumaßnamen und die vorgesehenen ökologischen Aus-gleichsmaßnahmen würden in erheblichen Umfang wertvolle landwirtschaftlich ge-nutzte Flächen benötigt. Die betroffen landwirtschaftlichen Betriebe würden dadurch wichtige Produktionsflächen verlieren.“ …

Äußerungen der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG)

Einwender Nr. 208, Schreiben vom 15.11.2005

…„Die vorgesehene Trasse für die B 15 neu wird sehr nahe an der Kirche St. Wolf-gang, Essenbach vorbeigeführt. Mit dieser Trassenführung würde der einzigartige Charakter dieser Kirche und des umliegenden Geländes gravierend in Mitleiden-schaft gezogen.

Die Kirche St. Wolfgang stellt einen besonderen Ort der Ruhe und Einkehr für die Besucher dar.“ …

Einwender Nr. 300, Schreiben vom 28.11.2005 und vom 10.09.1996

…“Auch die landwirtschaftlichen Belange werden durch die geplante Trasse stark beeinträchtigt.“ …

Einwender Nr. 300, Nr. 316, Nr. 334, Nr. 335 und Nr. 340, Schreiben vom 28.11.2005 und vom 10.09.1996

…“Auf großen Teilen der von der Trasse beanspruchten Flächen befinden sich Lehmvorkommen.“ …

Einwender Nr. 319, Schreiben vom 28.11.2005

…“die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche meiner Mandantschaft von Westen her unmittelbare Abgasbelastungen durch eine viel befahrene Bundesfernstraße einschließlich Auffahrstrecken ausgesetzt wäre.“ …

Einwender Nr. 400, Schreiben vom 22.10.2005

… „Schließlich würde der Ausbau der bestehenden B 15 mit Ortsumfahrungen in deutlich geringerem Maße in die landwirtschaftliche Struktur zwischen Ergoldsbach und Essenbach eingreifen.“ …

Einwender Nr. 7009, Schreiben vom 27.11.2005

…“Nördlich des Ortes Essenbach auf einem Hügel, weit sichtbar, liegt die St. Wolf-gangs-Kirche aus dem 14. Jahrhundert mit daneben befindlicher Klause (Blockhaus aus dem 18. Jh.). … Der Ausbau der B 15 neu als autobahnähnliche Fernstrasse mit der zu erwartenden massiven Zunahme des Verkehrs und das Heranrücken auf 200 m an die St. Wolfgangs-Kirche hätte neben der Beeinträchtigung des Landschafts-bilds ein starke Zunahme der Verkehrsbelastung zur Folge.“ …

2.1.4.8 Wechselwirkungen

Ermittelt werden

- die Wechselwirkungen zwischen den behandelten Schutzgütern und

- die Wechselwirkungen, die durch Schutzmaßnahmen verursacht werden.

Page 61: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 61 -

Unterlagen des Trägers des Vorhabens (§ 6 UVPG)

Siehe dazu Unterlage 16 – Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

- Lärmimmissionen

Die Lärmimmissionen, die in ihrer Be- und Entlastung für die Wohnqualität unter-sucht wurden, haben auch Auswirkungen auf die biotischen Schutzgüter. Die mögliche Lärmbelastung spielt innerhalb der Auswirkungen einer Straßenbau-maßnahme eine so bedeutende Rolle, dass dieser Aspekt für jedes der betroffe-nen Schutzgüter über die Auswahl des Untersuchungsgegenstandes berücksich-tigt wurde: . Lärmimmission Nacht Schutzgut Menschen

-> Störung der Nachtruhe durch Verkehrslärm Lärmimmission Tag Schutzgut Menschen

-> Störung der Erholungsflächen durch Verkehrslärm Lärmimmission Schutzgut Tiere und Pflanzen

(Ausweisung von Belastungskorridoren) Für die Trasse ergeben sich somit als Wechselwirkungen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen aufgrund der langen Abschnitte im Wald- und Waldrandbereich und in Talbereichen hohe Belastungen für die Tierwelt. Durch die Festlegung der Brei-te des Belastungskorridors in Abhängigkeit von den Empfindlichkeiten der betrof-fenen Arten und Lebensräume im Schutzgut Tier und Pflanzen sind diese Wech-selwirkungen mit abgedeckt. Mit der Analyse der Wechselwirkungen ergaben sich daher keine neuen Erheblichkeiten. Die Ergebnisse der Untersuchung in den ein-zelnen Schutzgütern werden bestätigt.

- Luftveränderungen (kleinklimatische Veränderungen)

Durch Wechselwirkungen zwischen dem Schutzgut Klima/Luft und dem Schutz-gut Tiere und Pflanzen sind in den Tälern und Wäldern Tier- und Pflanzenarten betroffen. Diese Aspekte sind im Schutzgut Tiere und Pflanzen über die Festle-gungen von Auswirkungstiefe und über die Ermittlung der Zerschneidung von Le-bensräumen mit abgedeckt.

Die kleinklimatischen Veränderungen können des Weiteren Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Bodenfruchtbarkeit haben.

Durch Wechselwirkungen des Schutzgutes Klima/Luft mit dem Schutzgut Sach-güter (Landwirtschaft) sind bei der Trasse, die vorrangig in bisher unbelasteten landwirtschaftlichen Fluren liegt, viele Flächen durch Veränderungen betroffen.

Die Auswirkungen der Luftveränderungen auf die landwirtschaftliche Boden-fruchtbarkeit sind zwar gegeben, jedoch sind die Auswirkungen auf die landwirt-schaftlichen Fluren durch den direkten Flächenverbrauch wesentlich erheblicher. Die Bedeutung dieses Synergieeffektes überschreitet deshalb nicht die Erheb-lichkeitsschwelle.

- Versiegelung von Flächen

Durch den Bau der B 15 neu ergeben sich Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser und Sachgüter. Diese Belas-tungen wurden bei der Beschreibung der Auswirkungen auf die einzelnen

Page 62: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 62 -

Schutzgüter erfasst. Die Wechselwirkungen führen nicht zu einer neuen ent-scheidungserheblichen Beurteilung.

- Verlust und Beeinträchtigung von Strukturen und Landschaftselementen

Der Verlust und die Beeinträchtigung von Strukturen und Landschaftselementen hat Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen, das Schutzgut Land-schaft und das Schutzgut Mensch (Erholung). Diese Belastungen wurden bei der Beschreibung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfasst. Die Wechselwirkungen führen nicht zu einer eigenen entscheidungserheblichen Beur-teilung.

Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

- Anlage von Ausgleichsflächen und Walderneuerungen

Die Anlage von Ausgleichsflächen für Tiere und Pflanzen erfolgt auf landwirt-schaftlich genutzten Böden. Durch die Veränderungen der Nutzungsart wird in Teilflächen (geplante Magerstandorte) auch der Bodenaufbau verändert. Der bis-herige Bodenaufbau wird einer Neubildung (Sukzession) unterzogen, was zu Auswirkungen auf das Schutzgut Boden führt.

Als Wechselwirkung mit dem Schutzgut Sachgüter gehen durch die Ausweisung von Ausgleichsflächen landwirtschaftlich nutzbare Flächen verloren. Aufgrund der flächigen Inanspruchnahme insbesondere von Waldbeständen im Planungsgebiet ergibt sich ein hoher Flächenbedarf an landwirtschaftlichen Flächen für Aus-gleichsmaßnahmen und Waldneugründungen (ca. 18,8 ha).

- Anlage von Lärmschutzanlagen

Die Anlage von Lärmschutzwänden nördlich und östlich von Essenbach führt zu deutlichen Auswirkungen hinsichtlich des Landschaftsbildes (optische Beeinträch-tigung).

Diese Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch geplante Gestal-tungs- und Ausgleichsmaßnahmen in den Dammbereichen minimiert.

2.1.5 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten und wesentliche Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen

2.1.5.1 Geprüfte Lösungsmöglichkeiten

Den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG ist Rechnung getragen. Diese Vor-schrift verlangt nicht eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für sämtliche in Betracht kommenden Varianten, sondern nur eine "Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens" (BVerwG vom 16.08.1995, UPR 1995, 445). Auch § 17 FStrG ver-langt insoweit nicht mehr (BVerwG vom 25.01.1996, DVBl 1996, 677).

Die eigentliche Alternativen- bzw. Variantenprüfung ist Sache der planerischen Ab-wägung (C 3).

In Anhang 4 der Unterlage 1 - Erläuterungsbericht ist ein Variantenvergleich auch aus der Sicht der Umweltvorsorge durchgeführt. Eine Ausdehnung der zu untersu-chenden Varianten auf den gesamten Neubaubereich von der BAB A 93 bis zur BAB A 92 oder sogar darüber hinaus ist nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG auch unter Berück-sichtigung des Umstandes, dass in der Raumordnung und Linienbestimmung noch keine UVP erfolgte, nicht erforderlich, da die Prüfung der Umweltverträglichkeit und

Page 63: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 63 -

die sog. Vorausschau bereits in dem Planfeststellungsverfahren der B 15 neu für die Abschnitte Saalhaupt (A 93) bis Neufahrn und nachfolgend bis Essenbach erfolgte. Die Bewertung der Vorhabensalternativen für diesen Planfeststellungsabschnitt be-schränkt sich daher auf den südlichen Bereich bis Essenbach/Ohu. Die Weiterfüh-rung in Richtung A 94 wird im Rahmen der Vorausschau behandelt. Im Planfeststel-lungsverfahren wurde ein Variante „Rischberg“ gefordert, die ab der Kreisstraße LA 9 von der Planfeststellungstrasse abweicht, östlich von Wölflkofen und Unteruns-bach verläuft und an der St 2141 im Osten von Essenbach endet. Deshalb werden folgende anderweitige Lösungsmöglichkeiten in der Abwägung geprüft und nachfol-gend hinsichtlich der UVPG-Schutzgüter verglichen.

Trassen-kombinationen

Bezeichnung der Variante

A Planfeststellungstrasse in den Abschnitten Nord, Mitte und Süd

B Planfeststellungstrasse Nord und Mitte + Variante Wölflkofen

C Planfeststellungstrasse Nord und Mitte + Variante B 15 alt

G Variante 2b

H Variante 2a + Planfeststellungstrasse Süd

I Variante 2a + Variante Wölflkofen

R Planfeststellungsvariante Nord und Mitte + Variante Rischberg

Page 64: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 64 -

Page 65: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 65 -

2.1.5.2 Auswirkungen der Varianten

Bei der schutzgutbezogenen Beurteilung der Umweltauswirkungen wurden für jede Trassenkombination die Projektwirkungen auf die einzelnen Schutzgüter ermittelt und bewertet.

Schutzgut Menschen

Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen wurden die Be-einträchtigungen auf die Teilbereiche Wohnen und Erholen herangezogen. Bei der Zusammenfassung überwiegen die Ergebnisse für die Wohnfunktion, da bei der Er-holungsfunktion im Gegensatz zur Wohnfunktion Ausweichmöglichkeiten gegeben sind.

Bei der Ermittlung der Auswirkungen auf den Teilbereich Wohnen wurde die Anzahl der Wohngebäude in einem Abstand bis zu 150 m und in einem Abstand zwischen 150 m und 300 m zur Trasse herangezogen. Damit werden sowohl die Lärmbelas-tungen als auch die Schadstoffbelastungen ausreichend berücksichtigt. Bei den Trassen I und H liegen jeweils 1 Wohngebäude in einem Abstand von 150 m zur Trasse und 4 Wohngebäude in einem Abstand zwischen 150 m und 300 m zur Tras-se. Die Auswirkungen der Trassen A und B auf den Teilbereich Wohnen liegen mit 2 Wohngebäuden im 150 m Bereich und 2 Wohngebäuden im Bereich zwischen 150 m und 300 m in ähnlicher Größenordnung. Deutlich schlechter schneiden jedoch die Trassen C und G ab, bei denen bis zu 5 Wohngebäude im 150 m Bereich und bis zu 22 Wohngebäude im 300 m Bereich liegen. Bei der nachträglich eingebrachten Trasse R liegen 3 Wohngebäude im 150 m Bereich und kein Wohngebäude im 300 m Bereich.

Bezüglich der Erholung werden die Betroffenheiten von Feierabenderholungsgebie-ten sowie von Erholungswäldern herangezogen. Am günstigsten schneiden wieder die Trassen H und I, am ungünstigsten die Trassen B und C ab, die nahe an den großen Siedlungsgebieten um Ergoldsbach liegen. Die Trassen A, G und R liegen zwischen diesen beiden Einstufungen.

Insgesamt sind die Trassen H und I für das Schutzgut Menschen am günstigsten. Bei den Trassen A und B sind die Belastungen nur etwas höher. Negativer für das Schutzgut Menschen sind hingegen die Trassen G und C. Dies gilt auch für die Tras-se R, die bis zur Gemeindegrenze Ergoldsbach - Essenbach mit der Trasse C iden-tisch ist. Südlich dieser Grenze verschiebt sich insoweit die Belastung nur von Unter-unsbach auf Ober- und Unterwattenbach.

Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt

Zur Ermittlung der Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen wurden die Lebensraumverluste durch Überbauung und die Beeinträchtigung von angrenzenden Lebensräumen flächenmäßig erfasst. Zusätzlich wurde für die Konfliktermittlung die Zerschneidung des biotischen Gefüges bewertet. Insgesamt wurde aber der Beein-trächtigung durch Überbauung höhere Priorität eingeräumt.

Die Auswertung der Untersuchung zeigt, dass bei den Kombinationen G, H, I und R aufgrund der langen Waldpassagen die höchsten Konflikte auftreten. Die Untersu-chung kommt weiterhin zum Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen für Tiere und Pflanzen weitgehend ausgleichbar sind. Ohne weitgehende Minimierungsmaßnah-men (z. B. eine ausreichend dimensionierte Grünbrücke) ist lediglich die Neuzer-schneidung des Waldbestandes am Galgenberg nicht ausgleichbar). Mit der ca. 20 m breiten Grünbrücke Galgenberg wird auch bei der Trasse A eine funktionstüchtige Querungshilfe für den Waldlebensraum am Galgenberg geschaffen.

Page 66: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 66 -

Schutzgut Boden

Das Schutzgut Boden wird durch Versiegelung (Fahrbahnflächen) und Überbauung (gesamte Fläche des Vorhabens einschließlich Böschungen etc.) beeinträchtigt.

Beim Vergleich der Trassenkombinationen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit wird der Flächenverlust als maßgebendes Kriterium herangezogen. Die Varianten A und B weisen den geringsten Flächenbedarf auf, die Varianten C den höchsten. Die Varianten H, I, G, und R liegen dazwischen.

Da diese Verluste zum Teil wieder ausgeglichen werden, wird das Schutzgut Boden als Schutzgut 2. Priorität eingestuft.

Schutzgut Wasser

Beim Schutzgut Wasser werden die Auswirkungen auf das Grundwasser und die Oberflächengewässer mit ihren Retentionsräumen im Untersuchungsraum herange-zogen.

Unter Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen zur Konfliktvermeidung hat die Gefährdung von Oberflächengewässern und die Gefährdung ihrer Retentionsräume keine entscheidungserhebliche Bedeutung, da es sich ausschließlich um kleine Ge-wässer handelt. Trinkwasserschutzgebiete werden nicht betroffen.

Für die untersuchten Trassen ergeben sich aus der Sicht des Wasserschutzes keine erheblichen Unterschiede. Schutzgut Klima/Luft

Auswirkungen auf das Lokalklima werden aufgrund der vorgefundenen Geomorpho-logie als nicht erheblich eingeschätzt. Da im Zuge der naturschutzrechtlichen Aus-gleichsmaßnahmen wieder neuer Wald begründet wird, wird langfristig auch aus den Waldverlusten keine erhebliche Auswirkung auf die lufthygienische Situation erwar-tet. Die Entlastungswirkungen auf die derzeit belasteten Ortschaften sind bei allen Varianten ähnlich zu bewerten.

Beim Vergleich der Trassenkombinationen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit wird daher der Waldverlust als maßgebendes Kriterium herangezogen. Am günstigs-ten schneidet dabei die Trasse B ab. Am ungünstigsten sind die Trassen I, H und G.

Da diese Verluste langfristig wieder ausgeglichen werden, wird das Schutzgut Kli-ma/Luft als Schutzgut 2. Priorität eingestuft.

Schutzgut Landschaft

Als Konflikt gewertet werden die Anzahl der Talquerungen mit erheblichen optischen Auswirkungen (insbesondere Dammschüttungen) sowie die Durchfahrungslängen von landschaftlichen Vorbehaltsgebieten.

Bei allen Trassen ergeben sich hohe Konflikte durch die Querung der kleinen Täler im Hügelland und die Unterbrechung der dort vorhandenen Sichtbeziehungen. Ent-scheidungserhebliche Konflikte treten bei den einzelnen Trassen im Loh- und im Wildgrabental sowie westlich von Siegensdorf (A, B, C, R), sowie in den Tälern west-lich und südlich von Oberdörnbach (H und I), westlich von Wölflkofen (A und B), westlich Martinshaun (C und R), westlich Oberunsbach (B und C, und westlich Un-terunsbach (alle Trasse bis auf R) auf. Mit dem bis zu 18 m hohen Damm bei Es-senbach schneidet die Trasse R hier am ungünstigen ab.

Die geringsten Konflikte mit den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten in den Wäldern westlich von Ergoldsbach ergeben sich für die Trassenvarianten, die das Waldgebiet weiträumig umfahren. Die Trasse G verursacht die größten Veränderungen des Landschaftsbildes im Vorbehaltsgebiet. Die Trassen H und I weisen nur etwas ge-

Page 67: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 67 -

ringere Belastungen für das Vorbehaltsgebiet auf, während die Trassen A, B, C und R demgegenüber deutlich geringere Beeinträchtigungen mit sich bringen.

Da sich die beiden Aspekte bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das Land-schaftsbild weitgehend aufheben (Trassen im offenen Gelände beeinträchtigen mehr Sichtbeziehungen, Waldtrassen stellen ein größeres Risiko für das landschaftliche Vorbehaltsgebiet dar), ist eine Variantenreihung für dieses Schutzgut problematisch.

Für die beiden untersuchten Themen sind entweder die Trassenkombinationen A, B und C oder H und G die ungünstigsten. Aus der Sicht des Schutzgutes Landschaft sollte daher in Hinblick auf eine möglichst geringe Belastung aller Bereiche einer der Trassen B oder I der Vorzug gegeben werden. Am negativsten wird die Trasse R beurteilt, da der Hangabstieg ins Isartal nur mit einem tiefen Einschnitt und mit ei-nem hohen Damm im Isartal bewältigt werden kann. Schutzgut Kultur und Sachgüter

Beim Schutzgut Kultur wurden die Überbauung und Beeinträchtigung von Denkmä-lern (Ermittlung der Anzahl betroffener Denkmäler, Fläche der Trassen im Bereich von Bodendenkmälern) untersucht. Daraus ergibt sich folgende Bewertung: - Im Umfeld der Trassen bei Wölflkofen (B und I) liegt ein Bodendenkmal (Burg-

stall). - Im Umfeld der Trassen A, H und G liegt ein Grabenwerk am Galgenberg. - Die Trasse G beeinträchtigt darüber hinaus noch ein Bodendenkmal bei Pfellnko-

fen. - Im südlichen Bereich des Untersuchungsgebietes ergeben sich wegen einer ho-

hen Dichte an oberirdisch nicht sichtbaren Bodendenkmälern bei allen Trassen Konflikte.

- Bis auf die Trasse R beeinträchtigen alle Trassen das einzige Baudenkmal im Planungsgebiet, die Wallfahrtskirche St. Wolfgang im Norden von Essenbach.

- Landschaftsteile mit fragmentarisch erhaltener kulturhistorischer Bedeutung sind im Lohgrabental (A, B, C und R), nördlich von Wölflkofen (C und R) sowie am westexponierten Hangzug entlang des Unsbacher Grabens (C) berührt.

Bei der Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Sachgüter wird die Über-bauung von Waldflächen und landwirtschaftlichen Flächen und der Verlust der natür-lichen Ertragsfähigkeit des Bodens herangezogen. Die Auswirkungen auf die Fische-rei werden nicht berücksichtigt, da diese Beeinträchtigungen relativ gering und bei allen Trassen in etwa gleich groß sind.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Flächen sind die Trassen R, G und H am günstigsten zu beurteilen. Die Trasse C ist aufgrund des hohen Verbrauches von landwirtschaftlichen Flächen am ungünstigsten.

Wegen der größeren Walddurchschneidungen ist die Trasse G aus der Sicht der Waldwirtschaft nicht empfehlenswert.

Die Überprüfung zeigt, dass die verschiedenen Trassen in konkurrierender Weise landwirtschaftliche Flächen oder Waldflächen in Anspruch nehmen. Da nur bei den Trassen A, B und I die Beeinträchtigungen bei beiden Belangen gering bis mittel sind, werden diese Trassen insgesamt am günstigsten beurteilt.

2.1.5.3 Vergleich der Varianten anhand der Umweltauswirkungen

Den Schutzgütern „Menschen“, und „Pflanzen und Tiere“ wird wegen ihrer Empfind-lichkeit im Untersuchungsraum oder der zu erwartenden hohen Beeinträchtigungsri-siken ein Vorrang eingeräumt (1. Priorität). Demgegenüber sind die übrigen Schutz-güter von geringerer Bedeutung (2. Priorität).

Page 68: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 68 -

Bei der Nullvariante wird das Planziel eindeutig verfehlt. Diese Variante wird daher bei der Reihung der Umweltauswirkungen nicht berücksichtigt.

Schutzgut Priorität Variantenreihung

Geringste Risiko – höchstes Risiko

Menschen 1 H = I < A = B = R < G < C

Tiere und Pflanzen 1 B = C < A < R = I = H < G

Wasser 2 A = B = C = R = G = H =I

Landschaft 2 B = C < A = G = H = I < R

Sachgüter 2 A = B = I < C = G = H = R

Kulturgüter 2 R < A = H < B = I < C < G

Boden 2 A = B < R = H = I = G < C

Klima/Luft 2 B < A = C < R < I < H < G

Zeichenerklärung

X = Y Die Variante x und y sind gleich X < Y Die Variante x ist günstiger als die Variante y X > Y Die Variante y ist günstiger als die Variante x Begründung des Ergebnisses

Für die wichtigsten Schutzgüter ist die Trassenkombination G die risikoreichste. Die Trassenkombinationen A und B sind bei den Schutzgütern erster Priorität etwa gleich zu werten. Bei fast allen Schutzgütern zweiter Priorität sind die Trassen A, H, B und I risikoärmer als die übrigen.

Die Plantrasse (Variante A) und die Variante B schneiden damit bei der Prüfung der anderweitigen Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Umweltauswirkungen am besten ab.

2.2 Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 12 UVPG)

Die in § 12 UVPG vorgeschriebene Bewertung dient der Entscheidungsvorbereitung im Zulassungsverfahren. Sie erfolgt im Prüfungsvorgang getrennt von den übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht umweltbezogener Art. Eine Abwägung mit außer-umweltrechtlichen Belangen wird an dieser Stelle nicht vorgenommen. Die Bewer-tung der Umweltauswirkungen erfolgt durch Auslegung und Anwendung der umwelt-bezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze auf den entschei-dungserheblichen Sachverhalt (Ziffer 0.6.1.1 UVPVwV). Da die Verwaltungsvor-schriften zur Ausführung des UVPG für Straßenbauvorhaben (UVPVwV) bislang kei-ne Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen) für Straßenbauvorhaben enthalten, sind die Umweltauswirkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu be-werten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.06.1995, UPR 1995, 391).

Die Qualifizierung der Projektauswirkungen, die erhebliche oder nachhaltige Beein-trächtigungen eines Schutzgutes nach sich ziehen, erfolgt als Umweltrisikoabschät-zung anhand einer vierstufigen ordinalen Skala mit den Begriffen

gering mittel hoch sehr hoch.

Page 69: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 69 -

Diese Methode ist sachgerecht und entspricht der derzeit üblichen Verfahrensweise. Die Erhebungstiefe ist ausreichend. Diese Bewertung fließt in die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag, also insbesondere die Abwägung, ein (Berücksichti-gung).

2.2.1 Schutzgut Menschen

Umweltqualitätsziele u.a.

§§ 1, 41 und 50 BImSchG; EU-RL 2002/49/EG

Fachrechtliche Standards u.a.

DIN 18005, 16. BImSchV, 39. BImSchV,

Wohngebäude/Straßenverkehrslärm

Grundsätzlich ist auf eine möglichst geringe Belastung von schützenswerten Gebäu-den zu achten.

Zur Qualifizierung der vorhabensbedingten Konfliktintensität werden die Grenzwerte der 16. BImSchV für die Nacht herangezogen und zwar wie folgt:

< 45 dB(A) = gering

≥ 45 dB(A) bis ≤ 49 dB(A) = mittel

> 49 dB(A) bis ≤ 54 dB(A) = hoch

>54 dB(A) = sehr hoch

Da es um das Schutzgut Menschen geht und nicht um den Schutz von Gebieten, wird hier nicht nach Gebietscharakter entschieden, wie in der 16. BImSchV (Schutz-bedürftigkeit).

Nr. Bau-km Ort Beurteilungs- pegel - Tag

Beurteilungs- pegel - Nacht

Konfliktintensität

1. 39+000 westlich Kläham, Kläham-Zacherlmühle (MI)

max. 54 dB (A) max. 49 dB (A) mittel

2. 39+500 östlich Wölflkofen (MI) max. 51 dB (A) max. 46 dB (A) mittel

3. 42+600 östlich Unterunsbach (MI) max. 56 dB (A) max. 51 dB (A) hoch

4. 43+300 westlich Hirnkofen (MI) max. 58 dB (A) max. 54 dB(A) hoch

5. 44+500 westlich St. Wolfgang (MI) max. 56 dB (A) max. 51 dB (A) hoch

6. 44+900 westlich 2 Einzelobjekte (MI) max. 63 dB (A) max. 57 dB (A) sehr hoch

7. 44+900 östlich Einzelobjekt (MI) max. 56 dB (A) max. 51 dB (A) hoch

8. 45+300 östlich Einzelobjekt (MI) max. 63 dB (A) max. 58 dB (A) sehr hoch

9. 46+000 östlich Unterwattenbach (MI) max. 51 dB (A) max. 46 dB (A) mittel

10. 46+300 westlich Essenbach (MI) max. 54 dB (A) max.48 dB (A) mittel

11. 46+500 westlich Essenbach (WA) max. 53 dB( A) max. 48 dB (A) mittel

12. 46+700 bis 47+100 westlich

Essenbach (MI/GI) max. 58 dB (A) max. 53 dB (A) hoch

13. 48+110 östlich Ohu (WA) max. 51 dB (A) max. 46 dB (A) mittel

Page 70: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 70 -

Außerhalb des Planungsgebietes ab Bau-km 48+110

Nr. Bau-km Ort Beurteilungs- pegel - Tag

Beurteilungs- pegel - Nacht

Konfliktintensität

östlich Ohu (WA) max. 54 dB (A) max. 49 dB (A) mittel

westlich Ohu (GI) max. 55 dB (A) max. 50 dB (A) mittel

westlich Kramergasse (MI/WA) max. 51 dB (A) max. 46 dB (A) gering

Für die Bevölkerung in Unterunsbach und in Essenbach ergeben sich erhebliche Entlastungen. Insbesondere die Wohngebäude unmittelbar an der B 15 (alt) werden sehr deutlich vom bestehenden sehr hohen Verkehrslärm entlastet. Zusätzliche Be-lastungen treten in der Ortsdurchfahrt nicht auf.

Neue Belastungen sind vor allem für die Bebauung im Osten von Essenbach und in Ohu zu erwarten. Dies betrifft Wohn- und Mischgebiete sowie Einzelanwesen. Auch der Erholungsraum entlang der B 15 neu zwischen Ergoldsbach und Essenbach wird stärker belastet.

Insgesamt sind mit dem Neubau der B 15 im Abschnitt Ergoldsbach – Essenbach sehr umfangreiche Entlastungen vom Verkehrslärm für die Bevölkerung im Planfest-stellungsabschnitt zu erwarten.

In der Gesamtschau wird die Konfliktintensität beim Schutzgut „Menschen“ als „mit-tel“ eingestuft.

Luftschadstoffe siehe 2.2.5

2.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt

Umweltqualitätsziele u.a.

BNatSchG, BayNatSchG

Fachrechtliche Standards u.a.

BNatSchG, BayNatSchG, ABSP,V-RL, FFH-RL

Durch das Vorhaben ist insgesamt nur ein geringer Anteil von Flächen mit hoher Be-deutung (naturnahe Stillgewässer, naturnahe Hecken und Feldgehölze, Gewässer-begleitgehölze) und mittlerer bis hoher Bedeutung (Streuobstbestände, mehrere Alt-grasbestände, Säume und Staudenfluren) betroffen. Die Konfliktintensität bei der Beeinträchtigung durch Flächeninanspruchnahme ist daher „mittel“.

Die mittelbaren Beeinträchtigungen durch Lärm und Schadstoffe sind „gering“ einzu-stufen, da innerhalb der angenommenen Wirkzone von 50 m ab Fahrbahnrand nur sehr wenig Biotopflächen liegen.

Die Beeinträchtigung des landschaftlichen Funktionsgefüges durch Zerschneidung ist insgesamt als „mittel“ einzustufen, da nur die ca. 700 m lange Durchschneidung des Waldlebensraumkomplexes zu einer hohen Belastung führt.

Da keine Verschlechterung des maßgeblichen Erhaltungszustandes im Gebiet bzw. im Verbreitungsgebiet der relevanten Arten des Anhang IV FFH-RL und der europäi-schen Vogelarten sowie der national geschützten Arten angenommen werden kann, (siehe Unterlage 12.1 - Anlage 1 Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen ar-tenschutzrechtlichen Prüfung), wird die durch den Bau der B 15 neu zwischen Er-goldsbach und Essenbach verursachte Konfliktintensität als „mittel“ eingeschätzt.

Page 71: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 71 -

In der Gesamtschau wird die Konfliktintensität beim Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ als „mittel“ eingestuft.

2.2.3 Schutzgut Boden

Umweltqualitätsziele u. a.

§ 1 Abs. 3 BNatSchG, §§ 1, 7 und 8 BodSchG

Fachrechtliche Standards u. a.

§ 11 und Anhang 2 Nr. 4.1, 4.2 und 5 BBodSchV für Cd, Pb und PAK

Der Grundbedarf einschließlich Ausgleichsflächen beträgt 102,6 ha, der sich wie folgt aufteilt:

Fläche Art der Inanspruchnahme

ca. 34,3 ha für befestigte Flächen (Fahrbahn, Wege, Brücken), davon ca. 3,2 ha schon bisher versiegelte Flächen

ca. 49,5 ha für unbefestigte Flächen (Böschungen, Sickermulden, Versicker- und Regenrückhaltebecken, Gestaltungsmaßnahmen im unmittelbaren Nahbereich der Trasse etc.)

ca. 18,8 ha für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, davon ca. 4,4 ha für Waldneuschaffung

Bei der Umwandlung von bisher landwirtschaftlich genutztem Boden in unbefestigte Nebenflächen, naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen oder neue Waldflächen verbessern sich die Bodenfunktionen zum Teil erheblich. Da auch der Eingriff in die Waldflächen langfristig kompensiert wird, ist die zusätzliche Versiegelung von 31,1 ha der maßgebliche Eingriff in die Regelungs-, Produktions- und Lebensraumfunkti-onen des Bodens. Dabei ergeben sich folgende Konfliktintensitäten:

Auswirkungen Fläche Konflikt-intensität

Versiegelung von landwirtschaftlich genutzten Böden 26,7 ha Gering

Versiegelung von forstwirtschaftlich genutzten Böden 1,7 ha Mittel

Versiegelung von bestehenden Straßennebenflächen 2,5 ha Gering

Versiegelung von naturnahen Lebensräumen 0,2 ha Hoch

In der Gesamtschau wird die Konfliktintensität beim Schutzgut „Boden“ als „mittel“ eingestuft.

Page 72: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 72 - 2.2.4 Schutzgut Wasser

Umweltqualitätsziele § 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 6 WHG, §§ 67 und 68 WHG; EG-Richtlinien

Fachrechtliche Standards

Straßenabwasser: §§ 12 und 55 ff. WHG

Retentionsräume: §§ 77 und 78 Abs. 4 WHG

Durch die Querung der zahlreichen Täler mit hoch anstehendem und damit empfind-lichem Grundwasser kommt es zu Gefährdungen. Aufgrund der geringen Wasser-führung in den obersten Grundwasserschichten der Täler sind diese Gefährdungen lokal beschränkt. Gebiete mit einer besonderen Bedeutung für das Schutzgut „Was-ser“ (Trinkwasserschutzgebiete) sind nicht betroffen. Die Konfliktintensität beim Grundwasser ist daher bis auf den Bereich der Anschlussstelle an die BAB A 92 „ge-ring“. Die Unterführung der B 15 neu unter der BAB A 92 liegt auf voller Länge im hoch anstehenden Grundwasser. Die UK-Sohle der Grundwasserwanne liegt rund 7 m unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand. Auch wenn das Bauver-fahren für den Bau der Grundwasserwanne so gewählt wird, dass das anstehende Grundwasser nicht gefährdet wird, ist die Konfliktintensität in diesem Bereich „mittel“.

Da die Trasse senkrecht zur Fließrichtung der Fließgewässer verläuft, werden zahl-reiche Gewässer gequert. Das Niederschlagswasser von der Straße wird grundsätz-lich in Versicker- oder Rückhaltebecken geführt und nach der Reinigung in diesen Becken in die Gewässer eingeleitet. Die Entwässerung des Straßenkörpers erfolgt im Bereich der Dammlage, soweit möglich, durch eine breitflächige Versickerung über den belebten Oberboden. Im Bereich der Einschnittslagen, entlang von Lärm-schutzwällen sowie im Bereich von Brückenbauwerken wird das Wasser in Mulden gesammelt und über naturnah gestaltete Becken gereinigt und versickert bzw. in den Vorfluter eingeleitet. Die geplante Entwässerung entspricht damit dem Stand der Technik und den Belangen der Umweltvorsorge. Da größere Retentionsräume nicht betroffen sind und die Veränderungen beim Abflussgeschehen von Niederschlag-wässern durch die gewählten Durchlassquerschnitte vollständig ausgeglichen wer-den, ist auch bei den Oberflächengewässern die Konfliktintensität „gering“.

In der Gesamtschau wird die Konfliktintensität beim Schutzgut Wasser als „gering“ eingestuft.

2.2.5 Schutzgut Luft und Klima

Umweltqualitätsziele

EG-Richtlinien, § 1 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG

Fachrechtliche Standards

TA-Luft, 39. BImSchV, EU-RL 96/62/EG u.a.

Auswirkungen Konflikt-intensität

Beeinträchtigung durch Abgase Gering

Beeinträchtigung von Waldflächen mit lufthygienischer Bedeutung

4,33 ha Mittel

Page 73: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 73 -

Die Konzentrationsgrenzwerte werden in allen Straßenabschnitten auch zukünftig eingehalten bzw. unterschritten, so dass hier die Konfliktintensität „gering“ eingestuft wird.

Da die Verluste von Waldflächen mit ca. 4,33 ha langfristig zum Teil wieder kompen-siert werden, ist hier die Konfliktintensität als „mittel“ einzustufen.

In der Gesamtschau wird die Konfliktintensität beim Schutzgut „Luft/Klima“ als „ge-ring“ bis „mittel“ eingestuft.

2.2.6 Schutzgut Landschaft

Umweltqualitätsziele

§ 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 Nrn. 12, 13 und 14 BNatSchG

Fachrechtliche Standards

LEP, Teil B I 2

Auswirkungen Länge Konflikt-intensität

Beeinträchtigung durch den bis zu 12 m tiefen Einschnitt in der Waldfläche am Galgenberg

ca. 500 m Hoch

Beeinträchtigung durch die Anschlussstelle an die A 92 im Isartal

ca. 700 m Hoch

Beeinträchtigung durch die Unterbrechung von Sichtbezie-hungen im Bereich von Hirnkofen, St. Wolfgang und Essen-bach

ca.2.500 m Mittel

Insgesamt führt der Neubau der B 15 im Abschnitt Ergoldsbach - Essenbach auf 1.200 m Länge zu einer „hohen“ und auf 2.500 m zu einer „mittleren“ Beeinträchti-gung beim Schutzgut „Landschaft“. Diese Beeinträchtigungen können jedoch durch Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum Teil kompensiert werden. In den übri-gen 5.400 m sind die Beeinträchtigungen eher gering.

In der Gesamtschau wird die Konfliktintensität beim Schutzgut „Landschaft“ als „mit-tel“ eingestuft.

2.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Umweltqualitätsziele

DSchG

Auswirkungen Konflikt-intensität

Baudenkmal (Anzahl) 1 Mittel

Bodendenkmäler mehrere Hoch

Überbauung landwirtschaftlicher Flächen 75,2 ha Hoch

Überbauung forstwirtschaftlicher Flächen 4,3 ha Mittel

Page 74: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 74 -

Baudenkmäler werden vom Bau der B 15 neu im Planfeststellungsabschnitt nicht unmittelbar beeinträchtigt. Da aber die Sichtbeziehung zur Wallfahrtskirche St. Wolf-gang beeinträchtigt wird und der Verkehr auf der B 15 neu zu einer erhöhten Lärm-belastung im Bereich der Wallfahrtskirche führt, wird die Konfliktintensität bei den Baudenkmälern als „mittel“ eingestuft.

Bodendenkmäler werden durch den Bau der B 15 neu im Planfeststellungsabschnitt im Bereich Galgenberg und im Bereich Hirnkofen, Wolfgangsberg und rund um Es-senbach beeinträchtigt, so dass sich in diesem Bereich eine „hohe“ Konfliktintensität ergibt.

Eine hohe Konfliktintensität ergibt sich auch bei der Überbauung von landwirtschaft-lichen Flächen, die auch nicht ausgeglichen werden kann.

Die Überbauung von Waldflächen ist wesentlich geringer und kann durch flächen-gleiche Aufforstungen weitgehend kompensiert werden, so dass hier die Konfliktin-tensität nur „mittel“ ist.

In der Gesamtschau wird die Konfliktintensität beim Schutzgut „Kultur und sonstige Sachgüter“ als „mittel“ bis „hoch“ eingestuft.

2.2.8 Wechselwirkungen

Soweit sie entscheidungserheblich sind, wurden sie bei den jeweiligen Schutzgütern mit erfasst.

2.3 Ergebnis

Das Vorhaben verursacht trotz der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen er-heblich nachteilige Auswirkungen, insbesondere auf die Schutzgüter Menschen, Tie-re und Pflanzen, Landschaft sowie auf die Sachgüter.

Höhere Auswirkungen ergeben sich beim Schutzgut Menschen im Wesentlichen für die Einzelanwesen zwischen Unterunsbach und Essenbach. In den übrigen Berei-chen reduzieren sich die Belastungen beim Schutzgut Menschen in den Ortsdurch-fahrten erheblich. Neue bzw. zusätzliche Belastungen entstehen bei Essenbach und Ohu.

Bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen und Landschaft liegen die hohen Belas-tungen im Wesentlichen im Bereich des Waldgebietes am Galgenberg und im Be-reich der betroffenen Biotopflächen.

Der große Verlust an land- und forstwirtschaftlichen Flächen führt zu einer relativ hohen Beeinträchtigung beim Schutzgut Sachgüter.

Im Übrigen sind die Auswirkungen mittel. Die insgesamt verbleibenden Auswirkun-gen sind nach Maßgabe der Fachgesetze jedoch ausgleichbar bzw. kompensierbar, sodass dem Vorhaben unüberwindbare Hindernisse nicht entgegenstehen.

Die Berücksichtigung dieser Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt unter C 3.

Page 75: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 75 -

3. Materiell-rechtliche Würdigung

3.1 Rechtmäßigkeit der Planung (grundsätzliche Ausführungen)

Das Vorhaben wird zugelassen, da es im Interesse des öffentlichen Wohls unter Be-achtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit vernünf-tigerweise geboten ist. Die verbindlich festgestellte Straßenplanung entspricht den Ergebnissen der vorbereitenden Planung, ist auch im Hinblick auf die enteignungs-rechtliche Vorwirkung gerechtfertigt, berücksichtigt die in den Straßengesetzen und anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätze, Gebote und Verbote und entspricht schließlich den Anforderungen des Abwägungs-gebotes.

3.2 Abschnittsbildung

Der Bau der B 15 neu, Regensburg (Saalhaupt) – Landshut – Rosenheim ist in meh-rere Streckenabschnitte unterteilt, damit die Verfahren überschaubar bleiben. Auch Gründe der Finanzierbarkeit sowie einer geordneten Bauabwicklung schließen die Behandlung in einem Zug aus.

Eine Verkürzung des Rechtsschutzes für Betroffene tritt durch die abschnittsweise Planfeststellung der B 15 neu nicht ein, weil der Bau dieses Straßenzuges nach ei-nem vorhandenen, einheitlichen Konzept erfolgt, aufgeworfene Probleme bewältigt werden und für den Teilabschnitt eine eigene Rechtfertigung besteht (BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 Az. 4 B 11.92).

Für die Abschnittsbildung geben das materielle Planungsrecht und vor allem das Abwägungsgebot den gesetzlichen Rahmen. Die Aufspaltung einer Planung ist grundsätzlich zulässig, wenn sich die Teilplanung nicht derart verselbständigt, dass durch die Gesamtplanung ausgelöste Probleme unbewältigt bleiben. Die Folgen des jeweiligen Abschnitts für die weitere Planung dürfen nicht ausgeblendet werden (BVerwG vom 10.4.1997, DVBl 1997, 1115). Es reicht insoweit aber die Prognose aus, dass der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine unüberwindlichen Hin-dernisse entgegenstehen. Die Untersuchung muss nicht so umfassend sein, dass insoweit Sicherheit hergestellt werden könnte (BVerwG vom 27.10.2000, DVBl 2001,386; BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07).

Der Planfeststellungsabschnitt Ergoldsbach – Essenbach (A 92) ergänzt die bereits planfestgestellten Abschnitte Saalhaupt (A 93) – Neufahrn i. NB und Neufahrn i. NB – Ergoldsbach und schließt die Lücke zwischen den Bundesautobahnen A 93 und A 92. Die Abschnittsbildung wird den Anforderungen hinsichtlich der Verkehrswirk-samkeit gerecht, weil damit eine geeignete Anbindung an das überörtliche Ver-kehrsnetz gewährleistet ist.

Die bereits früher planfestgestellten Planungsabschnitte Saalhaupt – Neufahrn i. NB und Neufahrn i. NB - Ergoldsbach können nicht unbeachtet bleiben, denn hoheitliche Planung ist in einem dicht besiedelten Land zahlreichen faktischen und rechtlichen Bindungen unterworfen (BVerwG vom 26.06.1981, NJW 1981, 2592). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Frage nach einer besseren Projektalternative oder Variante nur im Rahmen des auf das erste Teilstück beschränkten Planfeststellungsverfah-rens aufgeworfen werden könnte (BVerwG vom 02.11.1992, NVwZ 1993, 887), son-dern eine - im Nachhinein als verfehlt erkannte - Planung darf nicht allein deswegen fortgesetzt werden, weil sie sich an die vorangegangenen Teilabschnitte anschließt. Die Anlieger des noch fehlenden Teilstücks bzw. der noch fehlenden Teilstücke ha-ben Anspruch auf eine möglichst optimale Straßenplanung. Die Gesamtkonzeption der Straße wird deshalb nochmals in die Abwägung eingestellt (siehe nachfolgend an verschiedenen Stellen des Beschlusses) und es werden insbesondere nochmals auch Varianten untersucht, die bereits im Abschnitt Neufahrn i. NB – Ergoldsbach anders verlaufen würden.

Page 76: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 76 -

Der Planfeststellungsabschnitt besitzt aber auch einen sachlichen Bezug zum Fol-geabschnitt und zur konzeptionellen Gesamtplanung. Nach dieser soll südlich der A 92 die Isar mit einer Brücke überquert werden, die Isarhangleite mit einem ca. 2,1 km langen Tunnel durchquert werden, die B 299 bei Geisenhausen gekreuzt werden und dann in Richtung Velden a.d. Vils verlaufen.

Unüberwindbare Hindernisse sind insoweit nicht erkennbar. Für den Abschnitt zwi-schen Saalhaupt (A 93) und Landshut (A 92) und weiter in Richtung A 94 ergeben sich auf der Grundlage der schon durchgeführten Untersuchungen, einschließlich der zu den Umweltauswirkungen, auch keine Planungsvarianten, die gegenüber dem verfolgten Konzept, nämlich eine unter Berücksichtigung aller Belange optimier-ten Raumordnungstrasse, Vorteile hätte.

Der Bau der Teilstrecke Ergoldsbach – Essenbach (A 92) bleibt auch vertretbar und geboten, wenn man die Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf längeren Ab-schnitten der B 15 neu berücksichtigt und den Zwecken und Vorteilen des Straßen-baus gegenüberstellt.

Anhand der Unterlagen des Vorhabensträgers und der vorliegenden bzw. im Verfah-ren gewonnenen Erkenntnisse ist es der Planfeststellungsbehörde möglich, die vom Bundesverwaltungsgericht verlangte Berücksichtigung der Umweltfolgen nach einem “grobmaschigen Maßstab” vorzunehmen und zu beurteilen, ob gewichtige gegenläu-fige Belange der gesamten Planung entgegenstehen.

Die B 15 neu verläuft im Untersuchungsbereich auf ca. 78 bis 80 km vorwiegend im Unterbayerischen Tertiärhügelland (Donau/Isar, Isar/Inn) und im Isen-Sempt-Hügelland. Als wichtigste Fließgewässer werden die Große und die Kleine Laaber, die Isar, die Kleine und die Große Vils sowie die Isen einschließlich der jeweiligen Talräume überquert. Insoweit sind auch Überschwemmungsgebiete zu berücksichti-gen.

Im Abschnitt Ergoldsbach – Essenbach (A 92) sind keine Schutzgebiete nach Natur-schutzrecht betroffen.

Der Straßenabschnitt von der A 92 bis zur A 94 kommt zunächst östlich von Lands-hut in Auwald und quert das “Natura 2000-Gebiet” 7439-371, Leiten der Unteren Isar allerdings weiter östlich als in der früheren Vorschau angenommen wurde und damit auch weiter entfernt vom Naturschutzgebiet „Standortübungsplatz Landshut“.

Erhaltungsziele (Stand 11.02.2008):

� Erhaltung der repräsentativen Lebensraumtypen des nordexponierten Steilabfalls des Tertiärhügellandes zum Isartal sowie eines großflächigen Extensiv-Grünlandgebietes. Erhaltung des arten- und strukturreichen Komplexes aus Bu-chen-, Eichen-, Hainbuchen-, Schlucht- und Auwaldgesellschaften.

� Erhaltung bzw. Wiederherstellung der naturnahen Kalk-Trockenrasen und der mageren Flachland-Mähwiesen in der vorhandenen nutzungs- und pflegegepräg-ten Ausbildungsform.

� Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Hainsimsen-, Waldmeister- und Orchi-deen-Kalk-Buchenwälder, Eichen-Hainbuchenwälder, Schlucht- und Hang-mischwälder und Auenwälder in ihrer naturnahen Bestands- und Altersstruktur sowie in der standortheimischen Baumartenzusammensetzung. Erhalt der groß-flächigen, unzerschnittenen und störungsarmen Bestände. Erhalt der typischen Elemente der Alters- und Zerfallsphase, insbesondere eines hohen Anteils an stehendem und liegendem, auch stark dimensioniertem Totholz, in allen Waldtei-len. Erhalt von Sonderstandorten und Randstrukturen und Erhalt der Habitatfunk-tionen für lebensraumtypische Tiergruppen (Spechte, Fledermäuse, Kleinsäuger, Käfer, Tagfalter). Erhalt ungenutzter Auwaldbereiche und der natürlichen Ent-wicklung auf neu entstehenden Wald-Blößen.

Page 77: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 77 -

� Erhalt der Kalktuffquellen mit intaktem Wasser- und Nährstoffhaushalt sowie mit intaktem, nicht durch Nährstoff- und Pestizideinträge beeinträchtigtem Wasser-chemismus. Erhaltung bzw. Wiederherstellung intakter hydrochemischer Prozes-se wie Ausfällungen von Kalksinter mit Kalktuffbildung.

� Erhaltung bzw. Wiederherstellung feuchter Hochstaudenfluren und Waldsäume.

� Erhalt bzw. Wiederherstellung stabiler Populationen von Gelbbauchunke und Kammmolch. Erhaltung ihres Gesamt-Lebensraumes ohne Zerschneidungen. Erhaltung bzw. Wiederherstellung für die Fortpflanzung geeigneter und unterein-ander vernetzter Klein- und Kleinstgewässer.

� Erhaltung bzw. Wiederherstellung langfristig gesicherter Populationen des Frau-enschuhs, insbesondere durch Erhalt strukturreicher Waldlebensräume mit Auf-lichtungen und (Innen-)Säumen sowie einer Dynamik im Wald, die zu natürlichen Auflichtungen führt (Prozessschutz). Sicherung vor Entnahme.

Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele werden sich voraus-sichtlich durch eine optimierte Trassenführung bzw. Gestaltung des Vorhabens und Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ausschließen lassen. Dem Bundesmi-nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde im Vorentwurf eine Unter-tunnelung zur haushaltsrechtlichen Genehmigung vorgelegt (Variante Eisgrub opti-miert), die östlich der Raumordnungstrasse verläuft.

Südlich, bei Geisenhausen, liegt das FFH-Gebiet 7539-371 „Kleine Vils“ mit den Le-bensraumtypen 3260, 6430 und 91EO, die mit einer hohen Brücke überspannt wer-den sollen.

Erhaltungsziele (Stand 11.02.2008):

� Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Kleinen Vils als repräsentatives Fließge-wässer und bedeutendes Element zur Lebensraum-Vernetzung im Isar-Inn-Hügelland.

� Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Fließgewässer mit Vegetation des Ra-nunculion fluitantis und Callitricho-Batrachion. Erhaltung und Wiederherstel-lung unverbrauchter natürlicher oder naturnaher Fluss- und Uferabschnitte mit ih-ren charakteristischen Strukturen wie Gewässer- und Ufervegetation, Geröll- und Sand-Schwemmbänken, Gumpen und Uferanbrüchen, Weiden- und Erlensäu-men in unbeeinträchtigter Form.

� Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer ungeschmälerten Fließgewässer- und Auendynamik.

� Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Durchgängigkeit als Voraussetzung für den Fortbestand einer artenreichen Fischfauna.

� Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Populationen des Bitterlings. Erhaltung der Altwasser und sonstigen Stillgewässer in ihren physikalischen, chemischen und morphologischen Eigenschaften.

� Erhaltung der feuchten Hochstaudenfluren in nicht von Neophyten dominierter Ausprägung und in der gebietstypischen Artenzusammensetzung.

� Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Populationen der Bachperlmuschel. Er-halt naturnaher, strukturreicher Gewässer einschließlich Ufervegetation und -ge-hölz und einer Gewässergüte von mind. II. Erhalt von Gewässerabschnitten, in die keine schädlichen Einträge von Fremd-, Schweb- und Nährstoffen erfolgt.

Erhalt der Wirtsfisch-Vorkommen, insbesondere von Elritze und Aitel.

Südlich liegt das Tal der Großen Vils zwischen Velden und Vilsbiburg, das regional bedeutsam für einzelne Arten und Lebensräume ist (Auwaldreste, Fließgewässerve-getation, Blaukehlchen, Laubfrosch u.a.).

Page 78: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 78 -

Auf der restlichen Strecke bis zur A 94 bzw. B 12, wie sie bisher in Raumordnung und Linienbestimmung vorgesehen ist, liegt der Bereich der Moosmühlwiesen östlich Schwindegg als Überschwemmungsgebiet und Teil des Natura 2000-Gebiets „Isen-tal mit Nebenbächen“ (7739-371). Durch Trassenverschiebungen, Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen usw. werden sich dort erhebliche Auswirkungen auch unter Be-rücksichtigung der Auswirkungen anderer Vorhaben, z.B. der A 94, (Kumulati-on/Summation) voraussichtlich vermeiden lassen. Mit der Raumordnungstrasse würde man dort die “Moosmühlwiesen”, ein Niedermoorgebiet mit Feuchtstandorten möglicherweise erheblich beeinträchtigen. Das relativ naturnah erhaltene Flusstal ist Verbundachse und Lebensraum. Eine erhebliche Trassenverschiebung der B 15 neu Richtung Osten mit östlicherer Anbindung an die A 94 ist jedoch realisierbar und trifft dort auf weniger empfindliche Bereiche. Für die Vorausschau ist es jedoch noch nicht notwendig, diesen eventuellen Abweichungen von der Raumordnungslinie der B 15 neu konkreter nachzugehen, denn vorerst reicht die Untersuchung, ob der Straße im Korridor unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen können. Die Li-nienbestimmung kann insoweit bei Bedarf geändert werden. Auf die Frage, ob die Vorhaben zeitlich soweit auseinander liegen werden, dass eine Kumulation nicht be-rücksichtigt werden muss braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Zu rech-nen ist allenfalls damit, dass die A 94 dort in den nächsten Jahren bereits gebaut werden wird.

Weiter Richtung BAB A 8 (Rosenheim) liegen FFH-Gebiete relativ nahe an der raumgeordneten Trasse der B 15 neu. Dieser Abschnitt der B 15 neu wird insgesamt auf erhebliche Probleme aus den Bereichen Natur und Landschaft, Wasser und Wald stoßen. Insoweit ist auch zu beachten, dass der (nördliche) Teil der B 15 neu bis zu A 94 seine eigene Rechtfertigung hat.

Zusammengefasst lässt sich im Rahmen einer “groben Vorausschau” vermerken, dass die Ermittlung einzelner Beeinträchtigungen von gesetzlich geschützten Bioto-pen oder Lebensstätten oder von Biotopen, die für dort wildwachsende Pflanzen oder wildlebende Tiere der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, praktisch noch nicht umfassend möglich ist, denn solche kleinräumigeren Gebiete können durch Trassenoptimierungen voraussichtlich geschont werden, soweit nicht vorran-gige Belange entgegenstehen. Diese konkrete Prüfung ist also Gegenstand des je-weiligen Planungsverfahrens. Somit kann vorausschauend auf die Feststellungen in der Raumempfindlichkeitsuntersuchung verwiesen werden. Die Biotope sind kartiert und wurden von den Naturschutzbehörden genannt. Schwerpunkte werden also für die Strecke zwischen den Autobahnen A 92 und A 94 das Auwaldband entlang der Isar, die Isarhangleite, das Tal der Kleinen und der Großen Vils, die Bachtäler und Wälder zwischen Vils- und Isental und das Isental mit Seitentälern einschließlich des südlich anschließenden Hügellandbereiches sein.

Der Bau und Betrieb der zweibahnigen Bundesstraße zwischen A 93 (Saalhaupt) und A 94 (Dorfen/Haag) wird also die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigen, wobei trotz Vermeidung und Minimierung nicht alle Biotope geschont werden können. Lokal begrenzte Bioto-pe werden allerdings umgangen werden können, da zwischen ihnen ausreichend großes, weniger schützenswertes Gelände liegt.

Landschaftsbildbeeinträchtigungen werden sich durch schonende Trassierung und Gestaltung vermindern lassen.

Unüberwindbare Hindernisse werden sich auch hinsichtlich der sonstigen entschei-dungsrelevanten Schutzgüter nicht auftun. Wälder können ausreichend umgangen werden, Wasserschutzgebiete ebenfalls. Bereiche mit Mehrfachfunktionen können zwar nicht generell geschont werden, die Beeinträchtigungen lassen sich aber mini-mieren.

Da sich die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter an den kritischen Stellen konzentrieren, ist mit Zielkonflikten zwischen diesen einzelnen Schutzgütern weitge-hend nicht zu rechnen. Die B 15 neu zwischen A 92 und A 94 wird mehrere in West-

Page 79: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 79 -

Ost-Richtung verlaufende Täler empfindlich beeinträchtigen. Mit optimierten Linien-führungen und Gestaltungen wird es jedoch voraussichtlich gelingen, die funktional wichtigen Werte dieser Täler zu erhalten und die Beeinträchtigungen zu reduzieren. Unüberwindbare Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art sind somit nicht er-kennbar. Es muss deshalb im Rahmen dieser Vorausschau auch nicht darauf einge-gangen werden, ob im Abschnitt zwischen A 92 (Essenbach) und A 94 eine Ände-rung des Konzeptes der B 15 neu erfolgen sollte um z. B. die Durchschneidung der Isartalaue und des Hangwaldbereiches zu vermeiden („Versatzlösung“ über die A 92 bis Moosburg/Freising). Insoweit wäre im Übrigen der Regelungsbereich des Fern-straßenausbaugesetzes zu beachten, mit der Folge, dass im Verfahren für den Ab-schnitt östlich Landshut auch zu prüfen sein wird, ob das Festhalten an der Bedarfs-planlinie im Hinblick auf die Auswirkungen vertretbar erscheint.

Als Ergebnis ist also ein „vorläufiges positives Gesamturteil“ im Sinne der vorge-nannten Rechtsprechung festzuhalten.

3.3 Planrechtfertigung

3.3.1 Fernstraßenausbaugesetz (Bedarfsplanung)

Durch die Aufnahme der B 15 neu in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (BGBl 2004 I Seite 2574 und 2006 I Seiten 2833/2852) steht die Planrechtfertigung im Sinne eines Verkehrsbedürfnisses fest. Mit der Aufnahme eines Bau- oder Aus-bauvorhabens in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen entscheidet der Ge-setzgeber verbindlich nicht nur über die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, sondern auch über das Bestehen eines Bedarfs (BVerwG vom 21.03.1996, DVBl 1996, 914). Die Grundentscheidung über die Auf-nahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan trifft der Gesetzgeber aufgrund von um-fangreichen Untersuchungen und Analysen nach sorgfältiger Abwägung zwischen der mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzung und den vom Vorhaben berührten Be-langen. Das Fernstraßenausbaugesetz ist auch im Hinblick auf Netzverknüpfung und Ausbautyp sowie die Straßenklasse für die Planfeststellung verbindlich. Im sog. vor-dringlichen Bedarf sind enthalten die Teilstrecken Saalhaupt – Neufahrn, Neufahrn – Ergoldsbach, Ergoldsbach – Essenbach und Geisenhausen – Velden. Der Abschnitt Essenbach – Geisenhausen liegt im „weiteren Bedarf“ mit Planungsrecht. Der Vor-entwurf wurde dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung be-reits vorgelegt.

Wesentliche Anforderungen an die straßenbauliche Infrastruktur ergeben sich in Südbayern aus der Dominanz des großräumigen Nord-Süd-Durchgangsverkehrs. Dieser wird derzeit im Wesentlichen über die Bundesautobahn A 9 Nürnberg – Mün-chen und A 8 München – Salzburg abgewickelt. Hier wird – auch trotz des sechs-streifigen Ausbaus bis Rosenheim – auf mehreren Teilstrecken wegen des hohen Verkehrsaufkommens während des ganzen Jahres die Grenze der Leistungsfähig-keit immer häufiger erreicht oder sogar überschritten. Dies führt zwangsläufig zu Verkehrsbehinderungen, unfallträchtigen Situationen und Staus. Da bis zum Jahr 2020 eine weitere erhebliche Zunahme des Verkehrsaufkommens, insbesondere des Güterverkehrs, prognostiziert wird, ist auf diesen hoch belasteten Streckenab-schnitten mit zunehmenden Behinderungen des Verkehrsablaufs zu rechnen.

Eine weitere leistungsfähige Straßenverbindung in Nord-Süd-Richtung ist auch Vor-aussetzung für eine ausreichende regionale Verkehrsinfrastruktur im südostbayeri-schen Raum. Die Bundesstraße 15 neu wird über die Bundesautobahnen A 93, Weiden – Regensburg – Autobahndreieck Holledau, A 92, München – Landshut – Deggendorf, A 94, München – Mühldorf – Simbach (und als weiterer Bedarf: A 8, München – Rosenheim – Salzburg) die notwendigen Verkehrsbeziehungen sowohl zwischen den in der Oberpfalz, Niederbayern und Oberbayern gelegenen Ober- und Mittelzentren als auch mit den marktintensiven Verdichtungsräumen in der Bundes-

Page 80: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 80 -

republik herstellen und die Standortvoraussetzungen für Wirtschaft und Gewerbe damit entscheidend verbessern.

Die für das Vorhaben sprechenden Umstände rechtfertigen auch die Inanspruch-nahme von Eigentum und die sonstigen Auswirkungen. Ein Verzicht auf das Vorha-ben (”Null-Variante”) wäre nach dem Ergebnis des Anhörungsverfahrens nicht ver-tretbar. Darauf wird näher im Zusammenhang mit der Abwägung der einzelnen Be-lange eingegangen.

3.3.2 Weitere Planungsziele

Unabhängig von dem Verkehrsbedarf für eine Nord-Süd-Verbindung bis zur A 8 be-stehen hier Gründe für eine neue zweibahnige Verbindung zwischen der A 93 bei Regensburg und der A 94 bei Schwindegg. Auch diese Teilstrecke der B 15 neu ist als solche so notwendig, dass entgegenstehende Belange überwunden werden kön-nen. Eine ausreichende Verbesserung der vorhandenen B 15 ist auch im Hinblick auf diese weitere Funktion nicht möglich.

Bis zur Verwirklichung der Gesamtplanung kann auch die Lösung regionaler oder örtlicher Probleme das Vorhaben rechtfertigen. Die Verkehrsfunktion muss vor dem Hintergrund der Gesamtplanung gesehen werden (BVerwG v. 23.02.2005, NVwZ 2005, 803). Einzelne Teilabschnitte des Gesamtprojektes B 15 neu eignen sich nach dem Ergebnis des Verfahrens besser als andere vorstellbare Lösungen zur Erfüllung des Verbindungsbedarfes zwischen Regensburg (A 93), Landshut (A 92) und Schwindegg (A 94), d. h. man kann im Gesamtkonzept der B 15 neu auch bei der Beurteilung dieser Teilstrecken zwischen den West-Ost-Autobahnen bleiben.

Der Münchner Norden und Osten mit der BAB A 92 zum Flughafen, der A 9 südlich des Autobahndreiecks Holledau und der Anbindung der neuen Messe Riem ver-zeichnen seit 1990 extreme Verkehrszuwächse. Eine B 15 neu bis zur BAB A 94 ist vorzüglich geeignet, den besonders kritischen nordöstlichen Quadranten der Lan-deshauptstadt München deutlich zu entlasten. Darüber hinaus ist die B 15 neu im Abschnitt Regensburg – Landshut – Schwindegg seit dem 03.05.2000 eine von 21 Maßnahmen des Aktionsprogramms „Straßenerschließung Flughafen München“.

Mit der B 15 neu bis zur BAB A 94 wird außerdem das für den bayerischen Arbeits-markt bedeutende Chemiedreieck gestärkt. Zusammen mit der geplanten BAB A 94 bildet die B 15 neu nämlich eine hervorragende Anbindung an das nordbayerische Fernstraßennetz.

Die jeweils prognostizierte Verkehrsbelastung von bis zu 32.500 Kfz/24 h für die Planungsfälle A 93 – A 92 und A 93 – A 94 rechtfertigt das Vorhaben in diesem Ab-schnitt. Entsprechend der „Verkehrsuntersuchung Bundesstraße B 15 neu Regens-burg – Landshut – Rosenheim, Abschnitt Saalhaupt (A 93) – Obertaufkirchen (A 94)“ vom 02.06.2003 von Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak ist im Abschnitt Ergoldsbach - Es-senbach (A 92) bei durchgehender B 15 neu von Saalhaupt (A 93) bis Obertaufkir-chen/Schwindegg (A 94) im Prognosejahr 2020 mit einer DTV (durchschnittliche täg-liche Verkehrsmenge) von 28.600 Kfz/24h nördlich der AS St 2141 bzw. von 32.500 Kfz/24h südlich der AS St 2141 zu rechnen. Bei durchgehender B 15 neu von Saal-haupt (A 93) bis Rosenheim (A 8) würde sich diese Prognose um 4.000 bis 5.000 Kfz/24h erhöhen. Dabei ist von einem überdurchschnittlich hohen Schwerverkehrs-anteil von bis zu 14% am Tag und bis zu 32% in der Nacht auszugehen. Also ist ein zweibahniger Querschnitt erforderlich. Die bestehende B 15 kann dabei im Progno-sejahr 2020 um 10.300 Kfz/24h auf 2.600 Kfz/24h entlastet werden, was angesichts der Belastung der Ortsdurchfahrten und der Wohnbevölkerung dringend geboten ist. Eine Entlastung wird auch für weitere Straßen eintreten z.B. für die B 299 zwischen der A 93 (AS Siegenburg) und der A 92 (AS Altdorf) für das Prognosejahr 2020 um 3.100 - 3.500 Kfz/Tag. Eine nochmalige Überprüfung für das Prognosejahr 2025 ist nicht erforderlich, weil aufgrund der Sättigung der Verkehrsnachfrage nach 2020 nur noch mit unwesentlichen Verkehrszunahmen gerechnet wird.

Page 81: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 81 -

Auch der zweibahnige Bau des Teilabschnitts Regensburg – Landshut der B 15 neu alleine ist vernünftigerweise geboten, denn die zahlreichen, den Verkehr hemmen-den Ortsdurchfahrten im Verlauf der ca. 52 km langen Strecke verhindern hier der-zeit eine ausreichend leistungsfähige Straßenverbindung zwischen den beiden Oberzentren. Mit dem Bau von einzelnen Ortsumgehungen und ansonsten einem Ausbau der B 15 (alt) könnte das Problem wegen der örtlichen Verhältnisse und der Lage der Ortschaften nicht beseitigt werden. Im Hinblick auf den Flughafen München ist es zusätzlich unerlässlich, für den Raum Regensburg – Weiden eine sichere, leis-tungsfähige Verkehrsverbindung zu diesem Flughafen zu schaffen. Hierzu ist die B 15 neu als überregionale Verbindung der A 93 mit der A 92 in hervorragender Weise geeignet.

Die Bedenken des Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Landshut, und des Landesbundes für Vogelschutz in Bayern e.V., Bezirksgeschäftsstelle Nie-derbayern, dass der Straßenbau Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigen wird, sind grundsätzlich nachvollziehbar. Dennoch kann man dem Straßenbaulast-träger das Recht zu einem bedarfsgerechten Bau der B 15 neu insgesamt und im Teilabschnitt Ergoldsbach – Essenbach (A 92) nicht absprechen. Andere Lösungen, die nach Ansicht der Naturschutzverbände den Belangen von Natur und Landschaft weiter entgegenkommen würden (ortsnahe, einbahnige Umfahrungen im Zuge der B 15 alt bzw. zweispuriger Ausbau der B 15 alt, dreispuriger Ausbau an Steigungen mit notwendige Ortsumfahrungen, Versatzlösung über die BAB A 92), entsprechen nicht dem Bedarfsplan und den Zielen des Vorhabens und hätten gravierende Nachteile.

Sie wären auch nicht ausreichend leistungsfähig für den zu bewältigenden Verkehr zwischen Regensburg und Landshut bzw. zwischen Regensburg und der A 94. Das Verfahren hat keine durchschlagenden Gründe für einen Verzicht auf das Vorhaben („Nullvariante“), die Wahl eines anderen Straßentyps (einbahnig) oder eine andere Gestaltung oder Trassierung der Straße ergeben.

Für die Abschnitte der B 15 neu zwischen Saalhaupt und Ergoldsbach besteht un-anfechtbares Baurecht. Mit den Bauarbeiten wurde zwischenzeitlich begonnen. Der Vorhabensträger will die B 15 neu zügig bis zur Bundesautobahn A 92 weiterbauen.

Der Planung liegt das Verkehrsgutachten von Herrn Prof. Kurzak vom 02.06.2003 zu Grunde. Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens sind schlüssig. Die unterschied-lichen Verkehrsbelastungen auf der B 15 alt von 2.600 – 9.100 Kfz/24h sind durch den verbleibenden Quell- und Zielverkehr aus den Orten Ergoldsbach und Essen-bach sowie deren Anbindung an die B 15 neu zu erklären.

Eine Bemautung der B 15 neu, die als Bundesstraße gewidmet wird und zwei Fahr-streifen je Richtung hat, ist auf Grundlage des §1 Autobahnmautgesetz in der Fas-sung vom 12.07.2011 möglich.

3.4 Öffentliche Belange, Belange von allgemeiner Bedeutung

3.4.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Linienbestimmung

Zentrales Ziel der Landesentwicklung ist die Schaffung möglichst gleichwertiger Le-bens- und Arbeitsbedingungen. Hierfür ist eine gute verkehrliche Erschließung aller Landesteile erforderlich. Dieses Ziel lässt sich in dem weiträumigen Flächenstaat Bayern mit leistungsfähigen Straßen entlang der raumbedeutsamen Entwicklungs-achsen erreichen.

Die B 15 neu verläuft auf der im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) festgelegten überregionalen Entwicklungsachse Regensburg – Landshut – Rosen-heim. Nach Teil B V 1.4.2 des LEP soll die B 15 neu Regensburg – Rosenheim, ins-

Page 82: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 82 -

besondere im Abschnitt Regensburg – A 94 zügig weiter geplant und verwirklicht werden.

Nach dem Regionalplan 13 – Landshut – Stand vom 19.01.2008 – soll u.a. die B 15 neu, Regensburg – Landshut – Rosenheim gebaut werden. Begründet wird dies damit, dass die Region ihre Chancen im Zentrum Europas nur dann voll nutzen kann, wenn weitere notwendige Ergänzungen die Region in das leistungsfähige Fernstraßennetz einbinden. Weiter wird ausgeführt, dass die zweibahnige Bundes-straße B 15 neu eine wichtige Nord-Süd-Verbindung darstellt, die die Region und insbesondere den Raum Landshut besser an die Wirtschaftsräume Mittelfranken, Sachsen und das Chemie-Dreieck im Raum Burghausen sowie an die Fernstraßen nach Süd- und Südosteuropa anbindet. Sie bildet zudem eine für Bayern dringend erforderliche dritte Nord-Süd-Achse zur Bewältigung des Ferien- und Transitver-kehrs. Für die Stadt Landshut ist die B 15 neu die bisher einzige realistische Mög-lichkeit einer notwendigen stadtnahen Umfahrung in Nord-Süd-Richtung. Auch für die übrigen, stark vom Durchgangsverkehr belasteten Gemeinden entlang der B 15 ist nur so eine Verbesserung zu erreichen. Sie sollte daher möglichst bald verwirk-licht werden. Ein vollständiger Verbleib der B 15 neu im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplanes ist unverzichtbar. Nach Kapitel B I 2 ist der Bau der B 15 neu von den Beschränkungen für landschaftliche Vorbehaltsgebiete ausgenom-men.

Die dem gegenständlichen Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegte Linie ent-spricht im Wesentlichen der mit landesplanerischer Beurteilung vom 12.12.1975 positiv beurteilten Trasse für die Bundesautobahn A 93.

Mit Schreiben vom 20.11.1978 bestimmte der Bundesminister für Verkehr die Linie nach § 16 Bundesfernstraßengesetz für die landesplanerisch positiv beurteilte Tras-se der Bundesautobahn A 93; mit Schreiben vom 30.07.1980 hat er die Linienbe-stimmung der Bundesautobahn A 93 auf die B 15 neu übertragen.

3.4.2 Planungsvarianten

Die Planfeststellungsbeschlüsse für die Abschnitte Saalhaupt (A 93) - Neufahrn i. NB und Neufahrn i. NB – Ergoldsbach sind rechtsbeständig. Die Straße ist dort be-reits bis Neufahrn i. NB fertig und bei Ergoldsbach im Bau. Hinsichtlich der grund-sätzlichen Führung der B 15 neu drängt sich auch nach aktuellem Kenntnisstand kein Abgehen vom bisherigen Konzept auf.

Folgende vom Vorhabensträger untersuchten, von Dritten im Verfahren vorgeschla-genen oder von der Planfeststellungsbehörde für vertretbar gehaltenen Vorhabens-alternativen wurden dabei geprüft und in die Abwägung eingestellt:

3.4.2.1 Beschreibung der Varianten

Nullvariante

Unter „Nullvariante“ versteht man die Beibehaltung des gegenwärtigen Straßennetz-zustandes mit der vorhandenen Straße ohne oder nur mit geringen baulichen oder verkehrsrechtlichen Maßnahmen.

Ausbau der bestehenden B 15 (zweibahnig)

Diese Variante verläuft bis zur GVS Oberdörnbach – Unterdörnbach auf der Plan-feststellungstrasse und schwenkt nördlich der Bahnlinie Regensburg-München nach Osten also Richtung B 15 (alt) ab. Südlich von Martinshaun erreicht diese Variante die B 15 (alt). Dort wird sie mit Parallelrampen an eine neu zu errichtende Parallel-straße angeschlossen, die den nicht auf die B 15 neu bezogenen Verkehr aufneh-

Page 83: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 83 -

men soll (zwischenörtlicher und langsamer Verkehr). Nördlich von Oberunsbach ver-lässt diese Variante wieder die B 15 alt, umgeht Ober- und Unterunsbach im Westen und erreicht ebenso wie die Plantrasse im nächsten Abschnitt die bestehende B 15 (alt). Damit die unter 3.3.2 genannten Planungsziele erreicht werden können, müsste diese „Ausbauvariante“ - wie die Plantrasse - höhenfrei mit einem zweibahnigen Querschnitt (RQ 26) ausgebildet werden.

Ausbau der bestehenden B 15 (einbahnig)

Im vorausgegangenen Verfahren wurde von verschiedener Seite ein Ausbau der jet-zigen B 15 mit Ortsumgehungen vorgeschlagen.

Raumordungstrasse

Die Raumordnungstrasse deckt sich bis zum Goldbachtal annähernd mit der Plan-feststellungstrasse. Der Ortschaft Wölflkofen nähert sich die Raumordnungstrasse bis auf 200 m und überbaut westlich der Ortschaft eine ökologisch bedeutsame Flä-che. Das Waldgebiet Galgenberg wird im Osten umgangen. Westlich von Oberuns-bach verläuft die Raumordnungstrasse auf ca. 1.000 m im Bereich der Planfeststel-lungstrasse bevor sie nach Osten abschwenkt, in einem Abstand von ca. 200 m an Unterunsbach vorbei geht und ca. 300 m östlich von Essenbach die St 2141 kreuzt.

Variante 2 a

Die Variante 2 a schwenkt von der Planfeststellungstrasse des Abschnitts Neufahrn i. NB – Ergoldsbach nördlich vom Kirschenholz in westliche Richtung ab und verläuft westlich der Weiler Poschenhof und Gnarn auf einer Länge von ca. 2.900 m in den Waldgebieten Kirschenholz, Rotwurm, Binsenschlag und Rote Marter. Noch im Waldbereich wird die Kreisstraße LA 37 überführt. Anschließend umgeht die Varian-te 2 a die Ortschaft Oberdörnbach im Westen und Süden und durchschneidet süd-lich von Oberdörnbach ein weiteres Waldgebiet auf ca. 400 m Länge, bevor sie nach Osten schwenkt und bei der Anschlussstelle an der Kreisstraße LA 9 wieder auf die Plantrasse trifft.

Variante 2 b

Die Variante 2 b ist im ersten Teilabschnitt identisch mit der Variante 2 a, durch-schneidet also ebenfalls auf ca. 2.900 m die Waldgebiete Kirschenholz, Rotwurm, Binsenschlag und Rote Marter, verläuft aber dann geradlinig in südliche Richtung über landwirtschaftlich genutzte Flächen westlich an Oberdörnbach vorbei, durch-quert ein weiteres Waldgebiet auf ca. 470 m Länge, überbaut ackerbauliches Gebiet und kreuzt anschließend das Goldbachtal und die Kreisstraße LA 9 zwischen Ober-ergoldsbach und Kläham. Im weiteren Verlauf führt die Variante 2 b über landwirt-schaftlich genutzte Flächen, schwenkt nach Südosten ab, umgeht Pfellnkofen west-lich und durchschneidet auf ca. 1.500 m die Waldgebiete Kellerholz und Galgenberg. In diesem Bereich wird auch die Bahnlinie Regensburg-München gekreuzt. Südlich des Waldgebietes Galgenberg verläuft die Variante 2 b auf der dortigen Plantrasse.

Variante Wölflkofen

Die Variante Wölflkofen schwenkt von der Planfeststellungstrasse bereits östlich von Kläham an der Anschlussstelle der Kreisstraße LA 9 nach Südosten in Richtung ei-ner Waldschneise ab, die für eine Hochspannungsleitung und eine Erdgasleitung freigehalten wird. Südlich des Waldgebietes führt die Variante Wölflkofen rund 300 m näher als die dortige Plantrasse auf einem Höhenrücken liegend an Oberunsbach vorbei und geht nach einer für diese Variante erforderlichen 180 m langen Talbrücke westlich von Unterunsbach in die Plantrasse über.

Page 84: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 84 -

Variante Rischberg

Die Variante Rischberg schwenkt südlich von Unterdörnbach, also bereits im Plan-feststellungsabschnitt Neufahrn – Ergoldsbach, von der Plantrasse nach Osten ab und führt zwischen Wölflkofen und Martinshaun über landwirtschaftlich genutzte Flä-chen zur B 15 (alt). Ca. 150 m nördlich der ehemaligen Diskothek könnte eine An-schlussstelle an die B 15 alt vorgesehen werden. Südlich dieser Anschlussstelle durchschneidet die Variante Rischberg auf ca. 1.500 m das Waldgebiet zwischen der B 15 (alt) und Oberwattenbach. Anschließend verläuft die Variante Rischberg auf dem Höhenrücken zwischen Unterunsbach und Oberwattenbach nach Süden, bevor westlich von Unterwattenbach der Abstieg vom ca. 60 m höher gelegenen Isarhügel-land ins Isartal erfolgt. Bei der St 2141 im Osten von Essenbach geht die Variante Rischberg in die Plantrasse über.

Die Variante Rischberg wurde im Anhörungsverfahren von der Interessengemein-schaft „Unterunsbacher Variante“ und hilfsweise auch von der Rechtsanwaltskanzlei Schönefelder und Kollegen in das Verfahren eingebracht.

Der Vorhabensträger hat die Variante Rischberg aus diesen Vorschlägen bzw. Ein-wendungen entwickelt. Bei einer gemeinsamen Begehung am 24.10.2006 wurde ei-ne Verschiebung der Variante Rischberg bei der Kreuzung mit der B 15 (alt) um 300 m nach Norden in Richtung Martinshaun und eine Verschiebung südlich von Unter-unsbach um 100 m nach Westen gefordert.

Variante 1 (westlich Essenbach)

Die Variante 1 schwenkt an der Kreuzung der B 15 neu mit der Gemeindeverbin-dungsstraße Unterunsbach – Artlkofen von der Planfeststellungstrasse ab, nähert sich Hirnkofen bis auf 180 m und durchschneidet anschließend in einem bis zu 20 m tiefen Einschnitt das Waldgebiet am St. Wolfgangsberg. In der Fortführung in Rich-tung Südwesten verläuft sie in etwa mittig zwischen der Wohnbebauung von Essen-bach und Mirskofen. Bei Western wird ein Gehöft überbaut und die bestehende B 15 ohne Anschluss überquert. Anschließend führt die B 15 neu etwa 80 m östlich an der Randbebauung von Altheim vorbei, quert das Trinkwasserschutzgebiet Ohu und kreuzt die A 92 etwa 1,3 km westlich der Planfeststellungstrasse.

Verschiedene Varianten mit „Versatz der B 15 neu über die A 92“

Bei den vom Markt Essenbach und anderen Einwendern vorgebrachten, verschie-denen Varianten mit „Versatz der B 15 neu über die A 92“ würde die B 15 neu von Kläham nach Süden bis Unterunsbach im Bereich der Plantrasse verlaufen und dann an unterschiedlichen Stellen mit einer regelwerkskonformen „Trompete“ (Fern-straßendreieck) an die BAB A 92 angebunden. Ein Weiterbau über die Isar entfiele. Dabei wurden folgende drei Verknüpfungsstellen genannt:

- „Trompete“ im Westen der LA 7 im bisher vorgesehenen Kreuzungsbereich B 15 neu / A 92

- „Trompete“ im Westen von Essenbach

- „Trompete“ im Osten der LA 7 auf Höhe des Bahnhofs Ahrain.

Ab dieser Anschlussstelle soll der Verkehr der B 15 neu zunächst auf der vierstreifi-gen BAB A 92 geführt werden. Für den Standort der Weiterführungen der B 15 neu Richtung Süden wurden folgende drei Bereiche genannt:

- Anschlussstelle Landshut/Essenbach (Altheim) und Weiterführung über die B 15 alt in Richtung Landshut. Im Bereich von Ergolding soll eine einbahnige Ostum-gehung von Landshut nach Süden abzweigen und über die Isar nach Lands-hut/Schönbrunn geführt werden.

Page 85: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 85 -

- Anschlussstelle im Westen von Landshut und Führung der B 15 neu zur B 15 alt über eine neu zu bauende großräumige Westumgehung von Landshut.

- Anschlussstelle Erding und Führung über die die so genannte Flughafentangente Ost zur BAB A 94.

3.4.2.2 Bewertung der einzelnen Varianten

Die Variantenuntersuchung dient der Ermittlung einer bedarfsgerechten, verkehrssi-cheren und schonenden Lösung, auch mit einem „Blick nach Vorne“. Die Planfest-stellungsbehörde ist aber nicht verpflichtet, jede mögliche von Dritten ins Spiel ge-brachte Planungsvariante gleichermaßen detailliert und umfassend zu prüfen. Viel-mehr können Varianten, die nach einer Grobanalyse nicht in Betracht kommen, für die weitere Detailprüfung ausgeschieden werden (BVerwG vom 16.8.1995, UPR 1995, 445). Nachfolgend werden die wesentlichen Vor- und Nachteile der vorge-schlagenen oder in die nähere Wahl gezogenen Lösungen beschrieben.

Nullvariante

Die vorhandene und die prognostizierte Verkehrsbelastung der Bundesstraße 15 zwischen Ergoldsbach und Essenbach (A 92) und die damit einhergehenden Beläs-tigungen für die Anwohner in den Ortsdurchfahrten, erfordern eine Lösung, die zu einer Verminderung der Verkehrsströme in den Ortsdurchfahrten führt. Ein Verzicht auf eine Maßnahme zur Verbesserung ist auch unter Berücksichtigung der Umwelt-auswirkungen und der Auswirkungen auf öffentliche und private Belange nicht gebo-ten.

Im Anhörungsverfahren wurde diese Variante nicht gefordert.

Ausbau der bestehenden B 15 (zweibahnig)

Das von verschiedener Seite vorgeschlagene Konzept eines Ausbaus im Bereich der bestehenden B 15 ist sowohl bei Betrachtung der gesamten Strecke zwischen Regensburg und Landshut als auch bei Vergleich im Planfeststellungsabschnitt un-günstiger zu bewerten.

Ein Vergleich mit der Plantrasse (Abschnitte Neufahrn i. NB – Ergoldsbach – Essen-bach) bei den quantifizierbaren Beurteilungsmerkmalen kommt zu folgendem Ergeb-nis:

- Die Strecke ist mit 13,320 km um ca. 400 m länger (bezogen auf die Vergleichs-strecke).

- Der Flächenbedarf ist mit 83,1 ha um 16,0 ha größer. Mit einem Bedarf an Wald-flächen von 9,5 ha werden im Vergleich zur Planfeststellungstrasse 0,6 ha mehr benötigt. Der Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen ist beim zweibahnigen Aus-bau der bestehenden B 15 mit 73,5 ha um ca. 15,3 ha größer.

- Die Länge der Walddurchschneidungen ist mit 1,5 km um 0,1 km geringer.

- In einem Abstand unter 150 m liegen 5 Wohngebäude. Das sind 3 Wohngebäu-de mehr als bei der Plantrasse. Mit 22 Wohngebäuden in einer Entfernung von 150 - 300 m schneidet der Ausbau der bestehenden B 15 im Vergleich aller Vari-anten am schlechtesten ab.

- Bei der Anzahl der Bauwerke (Brücken etc.) besteht kein Unterschied gegenüber der Planfeststellungstrasse.

Im Ergebnis weist ein bedarfsgerechter, dem Bau der B 15 neu verkehrlich ver-gleichbarer Ausbau der bestehenden B 15 als Kraftfahrstraße (zweibahnig mit Orts-

Page 86: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 86 -

umgehungen) außer der Bündelung der Verkehrswege auf kurzen Abschnitten ge-genüber dem Neubau keinen Vorteil, sondern nur Nachteile auf.

Diese Nachteile sind vor allem die Lärmbelastungen in den Ortschaften Martinshaun, Ober- und Unterunsbach sowie die Einschränkung der Ortsentwicklung bei diesen Ortschaften. Da die Ausbauvariante um ca. 400 m länger ist und weil für den nicht auf die B 15 neu bezogenen Verkehr zwischen Martinshaun und Oberunsbach eine Parallelstraße erforderlich wird, ist der Flächenbedarf bei dieser Variante insgesamt am größten. Dies gilt auch für den Verbrauch von landwirtschaftlichen Flächen.

Das Planziel ließe sich mit einem zweibahnigen Ausbau der bestehenden B 15 zwar erreichen, bei Berücksichtigung der oben genannten Nachteile schneidet die zwei-bahnige Ausbauvariante aber insgesamt ungünstiger ab.

Ausbau der bestehenden B 15 (einbahnig)

Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthält keine solche Straße. Darüber hinaus ist ein einbahniger Querschnitt nicht in der Lage, den prognostizierten Ver-kehr zu bewältigen, das heißt, der einbahnige Querschnitt wäre überlastet und die angestrebte Verkehrsqualität könnte nicht annähernd erreicht werden. Die Folge der Überlastung wären geringere Verkehrssicherheit, Unfälle, geringere Reisegeschwin-digkeit und Stauungen.

Diese Alternative entlastet somit lediglich die Ortsdurchfahrten vom Durchgangsver-kehr. Damit kann aber die Streckencharakteristik der bestehenden B 15 nicht we-sentlich verbessert werden und somit die Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit des gesamten Straßenzuges nicht ausreichend erhöht werden. Zudem wird das ver-kehrspolitische Ziel nicht erreicht, die A 9 im Abschnitt Nürnberg-München und die A 8 im Abschnitt München–Inntal großräumig zu entlasten und die wirtschaftsschwa-chen Räume in Südostbayern mit den großen Produktions- und Absatzmärkten zu verbinden.

Da bei dieser Variante das Planungsziel nur ansatzweise erreicht wird, kann diese Variante ausgeschieden werden.

Raumordungstrasse

Die gestreckte Linienführung der Raumordnungstrasse nimmt in Teilbereichen auf die topographischen Gegebenheiten wenig Rücksicht, so dass durch hohe Dämme und tiefe Einschnitte eine größere Landinanspruchnahme nötig wäre. Auch die öko-logischen, lärmtechnischen und landwirtschaftlichen Belange werden durch die Raumordungstrasse weniger berücksichtigt. Da die Raumordungstrasse keine er-kennbaren Vorteile gegenüber der Plantrasse hat und im Anhörungsverfahren kein Beteiligter diese Variante gefordert hat, wird von der Raumordungstrasse abgewi-chen.

Variante 2 a

Ein Vergleich mit der Plantrasse (Neufahrn i. NB – Ergoldsbach – Essenbach) bei den quantifizierbaren Beurteilungsmerkmalen kommt zu folgendem Ergebnis:

- Die Strecke ist mit 13,613 km um ca. 693 m länger (bezogen auf die Vergleichs-strecke).

- Der Flächenbedarf ist mit 71,3 ha um 4,2 ha größer.

- Mit einem Bedarf an Waldflächen von 23,8 ha werden im Vergleich zur Plantras-se 14,9 ha mehr benötigt. Der Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen ist dage-gen bei der Variante 2 a mit 47,5 ha um ca. 10,7 ha geringer.

- Die Länge der Walddurchschneidungen ist mit 4,3 km um 2,7 km größer.

Page 87: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 87 -

- Innerhalb einer Entfernung von 150 m liegt nur ein Wohngebäude, also ein Wohngebäude weniger als bei der Plantrasse. Dafür liegen bei der Variante 2 a vier Wohngebäude innerhalb einer Entfernung von 150 bis 300 m. Bei der Plan-feststellungstrasse sind es nur zwei.

- Mit 17 Bauwerken (Brücken etc.) werden zwei mehr gebraucht.

- Die Bau- und Betriebskosten sind höher als bei der Planfeststellungstrasse.

Die Variante 2 a liegt über 1 km weiter im Westen als die Planfeststellungstrasse. Ihr größter Vorteil ist daher die geringere Lärmbelastung für die Siedlungsgebiete im Westen von Ergoldsbach.

Auf der anderen Seite sind bei der Variante 2 a die Eingriffe in Waldflächen wesent-lich stärker als bei der Planfeststellungstrasse. Dabei handelt es sich zum Teil um Waldflächen, die im Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet bzw. im Waldfunktionsplan als Naherholungswald ausgewiesen sind.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Variante 2 a ebenfalls ungünstiger, da sie das Grundwassererkundungsgebiet Ergoldsbach durchschneidet.

Weitere Nachteile der Variante 2 a sind die diagonale Durchschneidung bereits flur-bereinigter Flächen im Süden von Oberdörnbach und aus der Sicht des Lärmschut-zes die stärkere Lärmbelastung für die Ortschaften Oberdörnbach und Kläham.

Das Planziel ließe sich mit der Variante 2 a auch erreichen. Bei Berücksichtigung der oben genanten Gesichtspunkte schneidet die Variante 2 a jedoch insgesamt un-günstiger ab als die Plantrasse.

Variante 2 b

Ein Vergleich mit der Plantrasse (Neufahrn i. NB – Ergoldsbach – Essenbach) bei den quantifizierbaren Beurteilungsmerkmalen kommt zu folgendem Ergebnis:

- Die Strecke ist mit 13,552 km um ca. 630 m länger (bezogen auf die Vergleichs-strecke).

- Der Flächenbedarf ist mit 73,8 ha um 6,7 ha größer. Mit einem Bedarf an Wald-flächen von 27,6 ha werden im Vergleich zur Plantrasse 18,7 ha mehr benötigt. Der Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen ist dagegen bei der Variante 2 b mit 46,2 ha um ca. 12,0 ha geringer.

- Die Länge der Walddurchschneidungen ist mit 5,0 km um 3,4 km größer. Die Va-riante 2 b schneidet damit bei den Walddurchschneidungen am schlechtesten ab.

- Innerhalb einer Entfernung von 150 m liegen drei Wohngebäude, also ein Wohn-gebäude mehr. Mit 14 Wohngebäuden im 150 - 300 m Bereich schneidet die Va-riante 2 b auch hier wesentlich schlechter ab als die Plantrasse mit 2 Wohnge-bäuden.

- Mit 18 Bauwerken (Brücken etc.) werden drei mehr gebraucht. Bei dieser Varian-te werden insgesamt die meisten Bauwerke benötigt.

- Die Bau- und Betriebskosten sind höher als bei der Planfeststellungstrasse.

Zusammengefasst ist die Variante 2 b die Variante mit den meisten Eingriffen in Waldflächen. Dabei handelt es sich zum Teil um Waldflächen, die im Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet bzw. im Waldfunktionsplan als Naherholungs-wald ausgewiesen sind.

Page 88: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 88 -

Bei der Bewertung der Variante 2 b ist außerdem entscheidend, dass bei dieser Lö-sung die Attraktivität und Akzeptanz der B 15 neu geringer ist, weil die Anschluss-stelle an der Kreisstraße LA 9 für den Verkehr aus Richtung Ergoldsbach eine rück-läufige Führung von über 2 km bedeutet. Erschwerend kommt hinzu, dass der auf die Anschlussstelle gerichtete Verkehr die enge, für den Durchgangsverkehr unge-eignete Ortsdurchfahrt von Kläham benutzen müsste.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Variante 2 b ebenfalls ungünstiger, da sie das Grundwassererkundungsgebiet Ergoldsbach durchschneidet.

Aus der Sicht des Lärmschutzes ist diese Variante ungünstiger als die Variante 2 a, denn mit der Variante 2 b wird zwar die Lärmbelastung für Ober- und Unterdörnbach vermieden, die Ortschaften Kläham und Oberergoldsbach werden aber mindestens im gleichen Umfang neu belastet.

Da die Variante 2 b keine entscheidenden Vorteile gegenüber der Plantrasse hat, aber die Nachteile vor allem für den Wald, die Wasserwirtschaft und die Ortschaften Kläham und Oberergoldsbach erheblich sind, kann sie ausgeschieden werden.

Variante Wölflkofen

Ein Vergleich mit der Plantrasse (Neufahrn i. NB – Ergoldsbach – Essenbach) bei den quantifizierbaren Beurteilungsmerkmalen kommt zu folgendem Ergebnis:

- Die Strecke ist mit 12,805 km um ca. 115 m kürzer (bezogen auf die Vergleichs-strecke).

- Der Flächenbedarf ist mit 68,2 ha um 1,1 ha größer. Mit einem Bedarf an land-wirtschaftlichen Flächen von 62,3 ha werden im Vergleich zur Plantrasse 4,1 ha mehr benötigt. Der Bedarf an Waldflächen ist dagegen bei der Variante Wölflko-fen mit 5,9 ha um ca. 3,0 ha geringer.

- Die Länge der Walddurchschneidungen ist mit 1,0 km um 0,6 km geringer.

- Bei der Anzahl der Wohngebäude, die weniger als 150 m und zwischen 150 m und 300 m entfernt sind, bestehen keine Unterschiede zur Plantrasse.

- Mit 14 Bauwerken (Brücken etc.) wird ein Bauwerk weniger gebraucht.

- Die Bau- und Betriebskosten bei der Variante Wölflkofen unterscheiden sich nicht signifikant von den Bau- und Betriebskosten bei der Plantrasse.

Zusammengefasst stellt die Variante Wölflkofen die Variante mit den geringsten Ein-griffen in die Waldflächen südlich von Wölflkofen dar, da sie dieses Waldgebiet pa-rallel zu der bestehenden Hochspannungsleitung der E.ON AG im Bereich der Schneise nur anschneidet.

Die Variante Wölflkofen liegt jedoch um rund 250 m näher an Wölflkofen und um rund 350 m näher an Oberunsbach, was insbesondere im Hinblick auf die Verkehrs-lärmbelastung ungünstiger ist. Darüber hinaus verursacht die Variante Wölflkofen erhebliche Durchschneidungen bei den guten landwirtschaftlichen Flächen im Wes-ten von Wölflkofen.

Da die Variante Wölflkofen aus der Sicht des Lärmschutzes und der Landwirtschaft wesentlich ungünstiger ist als die Plantrasse und bei dieser die Zerschneidung des Waldgebietes am Galgenberg mit einer Grünbrücke und anderen Schutzmaßnah-men abgemildert werden kann, schneidet die Variante Wölflkofen insgesamt ungüns-tiger ab als die Plantrasse.

Page 89: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 89 -

Variante Rischberg

Ein Vergleich mit der Plantrasse bei den quantifizierbaren Beurteilungsmerkmalen kommt zu folgendem Ergebnis:

- Die Strecke ist um ca. 355 m kürzer als die Plantrasse Neufahrn i. NB – Ergolds-bach – Essenbach.

- Der Flächenbedarf ist um 3,2 ha größer. Mit einem Bedarf an Waldflächen wer-den im Vergleich zur Plantrasse 4,4 ha mehr benötigt. Der Bedarf an landwirt-schaftlichen Flächen ist dagegen bei der Variante Rischberg um ca. 1,2 ha ge-ringer.

- Die Länge der Walddurchschneidungen ist um 0,9 km größer.

- Im Entfernungsbereich von 150 m liegen drei Wohngebäude. Das ist ein Wohn-gebäude mehr als bei der Plantrasse. 150 m bis 300 m entfernt liegt kein Wohn-gebäude, insgesamt also ein Vorteil.

- Mit 16 Bauwerken (Brücken etc.) wird eines mehr als bei der Plantrasse ge-braucht.

- Die Bau- und Betriebskosten bei der Variante Rischberg unterscheiden sich nicht signifikant von den Bau- und Betriebskosten bei der Plantrasse.

Als Vorteile der Variante Rischberg wurden von den Einwendern eine bessere und kostengünstigere Anbindung an die B 15 (alt), eine geländenahe Führung der Gra-diente auf den Höhenzügen von Pöschelberg und Rischberg, eine geringere Anzahl von Brückenbauwerken, ein besserer und kostengünstigerer Lärmschutz, eine viel geringere Abgasbelastung, eine Schonung des Naherholungsgebietes westlich von Unsbach, eine geringere Durchschneidung der Fluren und der Erhalt von guten Ackerböden sowie geringere Bau- und Unterhaltskosten angeführt.

Dem kann nur zum Teil gefolgt werden.

Ein Vorteil der Variante Rischberg ist sicher, dass die Trasse im Gebiet des Marktes Essenbach parallel zum Waldrand verläuft, so dass die Durchschneidung von land-wirtschaftlichen Grundstücken minimiert werden kann. Darüber hinaus haben die landwirtschaftlichen Flächen in diesem Gebiet eine geringere Bonität. Es ist aber auch festzuhalten, dass die Plantrasse im Gebiet des Marktes Ergoldsbach bei Wölflkofen ebenfalls „Wald schonend“ verläuft. Die Variante Rischberg verursacht die größte Durchschneidungslänge (ca. 1.500 m) im Waldkomplex des von West nach Ost verlaufenden Höhenrückens zwischen Ergoldsbach und Essenbach. Ange-sichts der großflächigen, weniger stabilen mittelalten Fichtenreinbestände ist wegen der erforderlichen Aufhiebsbreite für die B 15 neu mit erheblichen Windwurfschäden in den östlich angrenzenden Beständen zu rechnen. In wesentlich größerem Umfang als bei der Plantrasse wird bei der Variante Rischberg ein Sturmschutzwald von der Rodung betroffen. Diese Variante ist aus der Sicht der Walderhaltung daher eindeu-tig schlechter zu beurteilen.

Auch aus naturschutzfachlicher Sicht ist die Variante Rischberg wesentlich ungüns-tiger zu beurteilen, da wertvolle Biotope südlich der LA 9 und beim Abstieg ins Isartal tangiert und isoliert werden. Darüber hinaus führt der Abstieg vom Höhenrücken Rischberg zum Isartal bei Essenbach zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, da der Höhenunterschied von ca. 60 m auf der kurzen Länge nur mit bis zu 18 m hohen Dämmen und bis zu 20 m tiefen Einschnitten bewältigt wer-den kann.

Aus der Sicht des Lärmschutzes ist die Variante Rischberg für die Ortschaften Wölflkofen und Unterunsbach sicher günstiger als die Plantrasse. Von Lärmemissio-nen neu oder stärker belastet werden jedoch die Ortschaften Martinshaun, Ober- und Unterwattenbach sowie Essenbach. Besonders problematisch ist, dass die Vari-ante Rischberg direkt auf die Ortschaft Essenbach zuläuft und daher im Bereich des

Page 90: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 90 -

Hangabstieges mit 4 % Gefälle wirkungsvolle Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind.

Bedingt durch die bei dieser Variante erforderlichen großen Einschnitte und Dämme sowie die höhere Anzahl von Bauwerken sind weder beim Bau noch bei der Unter-haltung der B 15 neu Kostenvorteile gegenüber der Plantrasse zu erwarten. Bei den Kosten wirkt sich negativ aus, dass eine 220 KV-Leitung der E.ON Netz GmbH auf einer Länge vom über 2 km verlegt werden müsste und dass im Bereich des Hang-abstieges zwei Wohngebäude, mehrere kleinere Gebäude und eine Kleingartenan-lage liegen.

Für die Anschlussstelle an der B 15 (alt) bei der Diskothek hat der Vorhabensträger eine Detailplanung vorgelegt. Nachteilig ist, dass die B 15 (alt) auf ca. 700 m verlegt, der Parkplatz der Diskothek überbaut und eine Gemeindeverbindungsstraße verlegt werden muss. Große Vorteile gegenüber der Plantrasse konnten dagegen nicht festgestellt werden. Auch die vom Markt Ergoldsbach angeführte bessere Anbindung von Ergoldsbach an die B 15 neu ist nicht von signifikantem Vorteil.

Somit ließe sich das Planziel zwar mit der Variante Rischberg auch erreichen, bei Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte schneidet diese Variante je-doch insgesamt ungünstiger ab als die Plantrasse.

Die beim Ortstermin am 24.10.2006 und Augenscheinstermin vom 02.07.2008 ge-forderte Verschiebung der Trasse um ca. 300 m nach Norden wäre technisch mög-lich, hat aber keine großen Vorteile. Nachteilig ist bei dieser Verschiebung die höhe-re Lärmbelastung für die Ortschaft Martinshaun.

Auch die ebenfalls bei diesen Terminen geforderte Verschiebung der Variante Risch-berg nach Westen im Bereich zwischen Unterunsbach und Essenbach bringt eher Nachteile mit sich. Auf der einen Seite verlängert sich zwar der Bereich, in dem der Hangabstieg bewältigt werden muss, so dass sich die Dammhöhen und Einschnitts-tiefen reduzieren. Anderseits wird ein Waldgebiet durchschnitten, das in der Wald-funktionskarte des Landkreises Landshut als Wald mit besonderer Bedeutung für den Bodenschutz und das Landschaftsbild dargestellt ist. Ebenfalls durchschnitten werden eine alte Kleingartenanlage und eine Motocrossstrecke. Da in dem steilen Hang die Baudurchführung sicher schwieriger ist, dürften die Baukosten bei einer in diesem Bereich verschobenen Variante Rischberg noch höher liegen.

Auch die geforderten Optimierungen der Variante Rischberg ändern also nichts dar-an, dass die Plantrasse insgesamt günstiger bewertet wird.

Variante 1 (westlich Essenbach)

Die Variante 1 wäre ebenso, wie die Plantrasse ohne Anschlussstelle B 15 alt / B 15 neu vorgesehen, weil dadurch weitere Umwelteingriffe (Flächenverbrauch, Versiege-lung usw.) vermieden werden können und die B 15 neu auch über die A 92 erreicht werden kann.

Die Linienführung der Variante 1 bis zur A 92 sowie die Weiterführung südlich der A 92 kreuzt das festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet Ohu in der engeren Schutzzone (Zone II) sowie auch im Fassungsbereich (Zone I). Wegen der Eingriffe in dieses Trinkwasserschutzgebiet und den Beeinträchtigungen durch die Nähe zu den Wohn-bebauungen von Essenbach, Mirskofen und Altheim schneidet die Variante 1 insge-samt ungünstiger ab als die Plantrasse. Auch wären bei dieser Trassenführung im Folgeabschnitt Essenbach – Geisenhausen Trassenvarianten mit geringeren Eingrif-fen in die Isarhangleite nicht möglich.

Page 91: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 91 -

Verschiedene Varianten mit „Versatz der B 15 neu über die A 92“

Die B 15 neu ist im Bedarfspan für die Bundesfernstraßen aus dem Jahr 2004 von Regensburg bis Rosenheim mit unterschiedlichen Dringlichkeiten enthalten. Der ge-forderte „Versatz der B 15 neu über die A 92“ mit einer südlichen Fortführung der B 15 neu östlich oder westlich von Landshut bzw. bei Moosburg oder Freising über die so genannte Flughafentangente Ost ist weder durch den Bedarfsplan für die Bun-desfernstraßen noch durch die Linienbestimmung abgedeckt und drängt sich auch nicht auf.

Die B 15 neu insgesamt soll die Oberzentren Regensburg, Landshut und Rosenheim miteinander verbinden, die durchfahrenen Regionen erschließen und an das weit-räumige Autobahnnetz anbinden und den Großraum München umgehen. Für Landshut soll die B 15 neu auch eine örtliche Umfahrung ermöglichen, die die Stadt vom Nord-Süd-Verkehr entlastet und die das Oberzentrum in Richtung Süden und Südosten an das weiträumige Autobahnnetz anbindet.

Eine „Versatzlösung“ auf der A 92 um Landshut herum würde zwar den Bereich Ohu entlasten, die Erschließungsfunktion für den strukturschwachen Raum südlich und südöstlich von Landshut jedoch verhindern und insbesondere den Nord-/Südverkehr dauerhaft in Landshut belassen. Insbesondere auch die Entlastung der B 299 im Zu-ge der Konrad-Adenauer-Straße um bis zu 9.000 Kfz/Tag (Verkehrsuntersuchung 2003 Prof. Dr.-Ing. Kurzak) kann durch diese „Versatzlösung“ nicht annähernd er-reicht werden.

Die Führung der B15 neu im „Versatz“ besitzt darüber hinaus weitere Nachteile ge-genüber der gewählten Lösung:

- Die vorliegende Plantrasse wurde in der Landesplanung und örtlichen Planung seit dem Jahr 1975 berücksichtigt. Sowohl die Trassierung der BAB A 92 als auch die Bauleitplanung im Bereich von Ohu sind seit dieser Zeit auf die Tras-senführung der B 15 neu abgestimmt. Bei allen vorgeschlagenen Versatzlösun-gen würden hingegen neue Betroffenheiten entstehen. Da die Gemeinden in den Bereichen der vorgeschlagenen Versatzlösungen diese Trassen nicht berück-sichtigt und freigehalten haben, dürften diese neuen Betroffenheiten insgesamt größer sein.

- Bei allen „Versatzlösungen“ soll der weiträumige Verkehr der B 15 neu über die zweibahnige BAB A 92 nach Westen geführt werden. Die zusätzliche Belastung auf der A 92 durch den Verkehr der B 15 neu im Zuge der Umfahrung von Landshut führt zu Belastungen, die diese ohne zusätzliche Ausbaumaßnahmen nicht aufnehmen kann. Die Verkehrsbelastung der A 92 zwischen den An-schlussstellen Altdorf und Landshut/Essenbach betrug im Jahr 2005 36.441 Kfz/24 h bzw. 29.028 Kfz/24 h. Bereits heute ist der Abschnitt im Unfallgesche-hen auffällig. Dies führte im Jahr 2007 zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung zwischen den Anschlussstellen LA-Nord und LA-Altdorf. Eine zusätzliche Belas-tung durch eine „Versatzlösung“ würde die Leistungsfähigkeit des vorhandenen RQ 29 erreichen und könnte zu weitreichenden Ausbaumaßnahmen im Zuge der BAB A 92 führen und zwar je nach Art des „Versatzes“ auf unterschiedlicher Streckenlänge.

- Ein Versatz in einer der vorgeschlagenen Formen würde außerdem gegenüber der Bedarfsplantrasse zu wesentlichen Mehrlängen für die Verkehre im Zuge der B 15 neu führen. Die B 15 neu von der BAB A 92 bei Essenbach bis zur BAB A 94 bei Schwindegg hat eine Länge von 39 km und ist durchgängig zweibahnig und höhenfrei geplant.

Selbst bei einer kurzen „Versatzlösung“ über eine neu zu bauende ca. 3 km lan-ge Ostumgehung von Landshut beträgt die Mehrlänge für den Abschnitt zwi-schen Essenbach und Geisenhausen ca. 8 km. Die Fahrzeit erhöht sich jedoch wesentlich stärker, da diese Variante zum größten Teil nur einbahnig mit höhen-gleichen Kreuzungen ist und in Teilbereichen (Landshut-Schönbrunn) sogar in-

Page 92: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 92 -

nerorts liegt. Verkehrlich entlastet wird bei dieser Variante nur die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 299 Konrad-Adenauer-Straße. Diese Entlastung ist aber geringer, als bei der geplanten Fortführung der B 15 neu im Osten von Landshut. Die stark belastete Ortdurchfahrt im Zuge der B 15 wird bei dieser Variante nicht entlastet. Stärker belastet wird hingegen die Niedermayerstraße in Landshut/Schönbrunn.

Bei einer längeren „Versatzlösung“ über eine neu zu bauende ca. 10 km lange Westumgehung von Landshut beträgt die Mehrlänge bereits über 20 km. Auch bei dieser Variante erhöht sich die Fahrzeit wesentlich stärker, da auch diese Va-riante nur einbahnig und z. T. mit höhengleichen Kreuzungen ist. Da dieser Um-weg über die BAB A 92 vor allem von ortskundigen Kraftfahrern nicht akzeptiert würde, dürfte ein erheblicher Anteil des Durchgangsverkehrs weiterhin über das innerstädtische Straßennetz von Landshut zur Westumgehung fahren. Auch die Ortsdurchfahrt von Landshut im Zuge der B 299 wird bei dieser Variante nicht entlastet.

Bei einer langen „Versatzlösung“ über die BAB A 92 bis zur AS Erding und dann über die Flughafentangente Ost bis zur A 94 ist die Fahrstrecke von der AS Es-senbach der BAB A 92 bis zur AS Schwindegg an der A 94 mehr als doppelt so lang. Auch nach einem evtl. Ausbau wäre diese Route für den Durchgangsver-kehr so unattraktiv, dass der Fernverkehr von der B 15 kaum darauf verlagert werden kann. Die Entlastungswirkung auf das stark belastete Hauptstraßennetz in Landshut dürfte sehr gering sein.

- Bei allen vorgeschlagenen „Versatzlösungen“ müsste die Anbindung (Einmün-dung) der von Norden herführenden B 15 neu an die A 92 bei Essenbach regel-werkskonform als „Trompete“ (Fernstraßendreieck) ausgebildet werden. Mangels Weiterführung in Richtung Süden wäre der in Verbindung mit der bisher geplan-ten Tieflage stehende erhebliche bauliche Aufwand einer Grundwasserwanne zu überprüfen. Alternativ könnte man ein Fernstraßendreieck gestalten, das – unter Berücksichtigung der erforderlichen lichten Durchfahrtshöhe im Kreuzungspunkt – eine Dammhöhe einer zur Anbindung der „Trompete“ überführten B 15 neu von bis zu 11 m über Gelände erfordern würde. Im Hinblick auf die vom Markt Es-senbach vorgebrachten Bedenken bezüglich Lärmimmission, Schadstoffbelas-tungen und das Landschaftsbild würde diese Lösung keine Verbesserung ge-genüber der Bedarfsplantrasse darstellen.

Da der Bedarfsplan eindeutig eine Weiterführung der B 15 neu zweibahnig Richtung Süden über die Isar festlegt, die Vorausschau keine unüberwindbaren Hindernisse ergeben hat, die Auswirkungen der Grundwasserwanne beherrschbar sind, keine anderen öffentlichen Belange und auch keine privaten Belange der beantragten Kreuzungsregelung entgegen stehen, wäre es hier sehr unvernünftig, eine solche „Dreieckslösung“ zunächst vom Vorhabensträger zu verlangen. Teillösungen der Grundwasserwanne hätten unvertretbaren Aufwand zur Folge, so dass die Planfest-stellung des Fernstraßenkreuzes vernünftigerweise geboten und verhältnismäßig ist.

3.4.2.3 Gesamtbewertung unter Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes

Unter Berücksichtigung der mit dem Bauvorhaben angestrebten Ziele, nämlich der Schaffung einer neuen Nord-Süd-Bundesstraße für den Fernverkehr, die auch die bestehende B 15 ersetzen kann, der Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der freien Strecke und in den Ortsdurchfahrten, der Verbesserung der Anbindung des südost-bayerischen Raumes nach Norddeutschland und an die neuen Bundesländer, der Schaffung einer Ausweichstrecke für die A 9, der Entlastung der Ortsdurchfahrten entlang der bestehenden B 15, der Verbesserung der Standortfaktoren im südost-bayerischen Raum, insbesondere durch die Anbindung an die Wirtschaftsräume im Norden und der Entlastung des nachgeordneten Straßennetzes dient, wird nach Abwägung aller Vor- und Nachteile der untersuchten Varianten der Plantrasse mit

Page 93: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 93 -

der beantragten Kreuzung an der A 92 der Vorzug gegeben. Sie ist die bedarfsge-rechte und insgesamt ausgewogenste Lösung, weil einerseits die Ziele des Vorha-bens und die Anforderungen hinsichtlich Raumordnung, Städtebau, Verkehr und Wirtschaftlichkeit sehr gut erfüllt werden und andererseits die Belange des Umwelt-schutzes nicht unvertretbar beeinträchtigt werden. Durch verhältnismäßigen Umgang mit Grund und Boden werden außerdem die Interessen der Land- und Forstwirt-schaft angemessen berücksichtigt.

3.4.3 Ausbaustandard (Linienführung, Gradiente, Querschnitt)

Unbeschadet der Bindungen des Bedarfsplanes entspricht die Dimensionierung und Ausgestaltung des planfestgestellten Vorhabens sowie der Folgemaßnahmen einer sachgerechten Abwägung der widerstreitenden Belange. Die Überprüfung und Ent-scheidung orientiert sich hierbei an verschiedenen "Richtlinien für die Anlage von Straßen - RAS". Die dort dargestellten, verkehrsbezogenen Gesichtspunkte und straßenbaulichen Erfordernisse sind jedoch keine absoluten Maßstäbe. Vielmehr sind diese Erfordernisse auf den Einzelfall bezogen den sonstigen berührten Belan-gen gegenüberzustellen.

Die festgestellte Planung entspricht auch in dieser Hinsicht dem Verhältnismäßig-keitsgebot.

� Linienführung und Gradiente (Höhenverlauf)

Die erforderlichen Trassierungselemente sind eingehalten und aufeinander ab-gestimmt, so dass keine Unstetigkeiten auftreten. Für den gesamten Strecken-abschnitt der B 15 neu wurde eine Entwurfsgeschwindigkeit von vE = 100 km/h gewählt. Diese entspricht sowohl den verkehrstechnischen und raumordneri-schen Zielsetzungen und Anforderungen als auch den topographischen Gege-benheiten. Der kleinste Kurvenhalbmesser beträgt 1.100 m, die kleinste Wan-nenausrundung 7.000 m, die kleinste Kuppenausrundung 13.000 m, die größte Längsneigung 4,5 % und die kleinste Querneigung 2,5 %. Die Linie berücksich-tigt rechtliche Vorgaben und nimmt auf öffentliche und private Belange Rück-sicht, soweit dies vertretbar ist. Sie entspricht dem Standard einer Bundesfern-straße mit 2-bahnigen Querschnitt.

� Querschnitt

Aufgrund der prognostizierten Verkehrsbelastung ist ein zweibahniger vierstreifi-ger Querschnitt geboten. Nur ein durchgehender zweibahniger Querschnitt ge-währleistet neben den Vorteilen der Verkehrssicherheit vor allem einen deutlich verbesserten Verkehrsablauf. Dies ist auch die Voraussetzung, dass eine Fern-straßenverbindung im Straßennetz den überörtlichen Verkehr bündelt und die nachgeordneten Straßen davon entlastet.

Von den möglichen zweibahnigen vierstreifigen Querschnitten RQ 29,5 und RQ 26 nach RAS-Q 96 wird, um die Inanspruchnahme von Grund und Boden mög-lichst gering zu halten, der kleinere RQ 26 gewählt. Er besteht aus zwei Rich-tungsfahrbahnen mit je zwei Fahrstreifen von 3,50 m Breite, je zwei 0,50 m brei-ten Randstreifen und je einem 2,00 m breiten Standstreifen. Der Mittelstreifen hat eine Breite von 3,00 m, die Bankette sind 1,50 m breit. Die Standstreifen sind aus Sicherheitsgründen erforderlich.

Die B 15 neu soll im Netz der zweibahnigen Bundesfernstraßen die Autobahnen A 3, A 93, A 92, A 94 und A 8 in Nord-Süd-Richtung miteinander verbinden und damit eine wichtige Funktion für den großräumigen Verkehr übernehmen. Auf-grund dieser Verkehrsfunktion und angesichts einer prognostizierten Verkehrs-belastung der B 15 neu zwischen Saalhaupt (A 93) und Essenbach (A 92) von bis zu 32.500 Kfz/24h im Prognosejahr 2020 (Planungsfall zweibahnige Straße bis Obertaufkirchen – A 94) würde der Einsatz eines Regelquerschnittes gemäß

Page 94: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 94 -

RAS-Q 96 ohne Standstreifen deutliche Nachteile hinsichtlich der Verkehrssi-cherheit aufweisen. Bei einer durchgehenden B 15 neu von Regensburg (A 93) bis Rosenheim (A 8) mit einer zusätzlichen Belastung von ca. 4.000 bis 5.000 Kfz/24 würden sich diese Defizite erhöhen. Im Planabschnitt wird außerdem mit einem überdurchschnittlich hohen Schwerverkehrsanteil gerechnet.

Gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Straßen“, (RAS), Teil: Leitfaden für die funktionale Gliederung des Straßennetzes (RAS-N) ist die B 15 neu in die Straßenkategorie A I einzustufen. Als kleinster zweibahniger Querschnitt der Straßenkategorie A I wird in der RAS-Q 96 der Regelquerschnitt RQ 29,5 ge-nannt. Hinsichtlich seiner Einsatzmöglichkeiten ist der RQ 29,5 grundsätzlich für einen Verkehrsstärkenbereich von 20.000 bis 68.000 Kfz/24h geeignet. In ver-kehrlicher Hinsicht wäre deshalb aufgrund der prognostizierten Verkehrsbelas-tung für die B 15 neu ein Querschnitt 29,5 zweckmäßig.

Um die Inanspruchnahme von Grund und Boden möglichst gering zu halten und unter Berücksichtigung des Vermeidungsgebotes nach § 5 Bundesnaturschutz-gesetz ist vorliegend aber für die B 15 neu der zur niedrigeren Gruppe der Kate-gorien B I, A II und B II gehörende kleinere Regelquerschnitt RQ 26 vertretbar. Der RQ 26 erfüllt ebenfalls die Einsatzkriterien hinsichtlich des Verkehrsstärken-bereiches mit einem Einsatzbereich zwischen 20.000 und 60.000 Kfz/24h.

Ein wesentlicher Aspekt bei der Beurteilung des verwendeten Querschnittes ist die Verkehrssicherheit. Standstreifen an zweibahnigen Straßen verbessern die Verkehrssicherheit erheblich.

� Kreuzungen

Im Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt Neufahrn i. NB – Ergoldsbach wurde im Kreuzungsbereich mit der Kreisstraße LA 9 eine Anschlussstelle fest-gestellt. Die Anschlussrampen werden im Südost- und im Südwestquadranten angeordnet. Mit der gegenständlichen Planung wird diese Anschlussstelle um die Tangentialrampe West sowie die Tangentialrampe Ost für die Abwicklung des Verkehrs zwischen der Kreisstraße LA 9 und der B 15 neu von und nach Lands-hut erweitert.

Die St 2141 wird mit einem „halben Kleeblatt“ an die B 15 neu angebunden. Die Anschlussrampen werden im Nordost- und im Nordwestquadranten gebaut.

Die Kreuzung mit der A 92 erfolgt – aufgrund der Verbindung zweier zweibahni-ger Straßen untereinander – als vierarmiger Knotenpunkt (Fernstraßenkreuz) nach RAL-K-2 1976 bzw. AH-RAL-K-2 1993. Die Anschlussstelle erhält die Form eines Kleeblattes mit angepassten Rampen, was gegenüber anderen vier-armigen Knotenpunktsformen die platzsparendste Lösung darstellt, hinsichtlich der in den Verflechtungsstrecken prognostizierten Verkehrsmengen jedoch aus-reichend leistungsfähig bemessen ist. Unter Berücksichtigung des Bedarfsplans und der Auswirkungen der verschiedenen Kreuzungslösungen wäre es hier un-vernünftig, zunächst nur ein „Straßendreieck“ („Trompete“) zuzulassen. Dieser würde auch den Betriebsdienst und Rettungs- und Hilfseinsätze erschweren.

Die übrigen die B 15 neu kreuzenden öffentlichen Straßen und Wege werden – sofern erforderlich – entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung und den topographi-schen Gegebenheiten unter- bzw. überführt und wieder an das bestehende Stra-ßen- und Wegenetz angeschlossen.

Untergeordnete, durch die B 15 neu unterbrochene Wegeverbindungen werden an das übrige Wegenetz angebunden.

Die bei den einzelnen Straßen und Wegen vorgesehenen Änderungen sind aus den Lageplänen (Unterlage 7.1 der Planordner) und dem Bauwerksverzeichnis (Unterlage 7.2 der Planordner) ersichtlich.

Page 95: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 95 -

Im Ergebnis liegt eine schlüssige und nachvollziehbare Planung vor. Sie ist aus technischer Sicht ausgereift, die erforderlichen Elemente sind entsprechend den An-forderungen ausgewogen gewählt und nehmen auf die anderen Belange ausrei-chend Rücksicht.

3.4.4 Immissionsschutz / Luftreinhaltung / Bodenschutz

Das planfestgestellte Vorhaben ist mit den Belangen des Lärmschutzes sowie den Belangen der Luftreinhaltung und des Bodenschutzes vereinbar. Die Planung stellt sicher, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche oder nachteilige Wirkungen infolge von Luftschadstoffbelastungen ohne Ausgleich verbleiben (§§ 41, 42 BImSchG; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

Bei der Trassierung wurde darauf geachtet, dass durch die neue Straße keine ver-meidbare Immissionsbelastung entsteht (§ 50 BImSchG). Durch eine Änderung der Trassierung, den Verzicht auf Teile der Maßnahme oder die Verlegung bestimmter Teile kann der Immissionsschutz nicht weiter verbessert werden, wie im Einzelnen bei der Variantenabwägung und nachfolgend dargelegt wird.

Der Neubau der B 15 neu entlastet die Anwohner entlang der bestehenden B 15 von erheblichen Lärm- und Schadstoffimmissionen. Diese Entlastung ist ein Ziel des Vorhabens, kann allerdings die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von durch die Verlegungsmaßnahme Betroffenen nicht in Frage stellen oder mindern. Aber auch für die Anwohner an der B 299 wird sich zwischen der Bundesautobahn A 93 (AS Siegenburg) und der Bundesautobahn A 92 (AS Altdorf) eine erhebliche Entlas-tung von Lärm- und Schadstoffimmissionen ergeben.

3.4.4.1 Verkehrslärmschutz

Der Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm erfolgt beim Straßenbau nach den ver-schiedenen, in dieser Reihenfolge zu beachtenden Stufen:

Nach § 50 BImSchG ist bereits bei der Planung von Verkehrswegen darauf zu ach-ten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürf-tige Gebiete soweit wie möglich unterbleiben. Dies gilt zunächst unabhängig von der Festlegung des Lärmschutzes nach der 16. BImSchV.

Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen ist darüber hinaus sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräu-sche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (vgl. §§ 41 ff. BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV).

Wenn den vorgenannten Anforderungen nicht durch eine entsprechende Planung oder technische Vorkehrungen Rechnung getragen werden kann, hat der Betroffene gegen den Vorhabensträger einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 42 Abs. 1 und 2 BImSchG bzw. Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

3.4.4.1.1 § 50 BImSchG - Trassierung, Gradiente usw.

Unter Abwägung der im Verfahren bekannt gewordenen Belange ist die gewählte Li-nie, Höhenlage und sonstige Gestaltung der Straße hinsichtlich der Anforderungen des § 50 BImSchG die richtige Lösung, wie in diesem Beschluss an verschiedenen Stellen erläutert ist.

3.4.4.1.2 Rechtsgrundlagen der Verkehrlärmvorsorge

Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrslärmimmissionen ist auf der Grundla-ge von § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV vorzunehmen.

Page 96: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 96 -

In § 3 dieser Verordnung ist die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Beurtei-lungspegel verbindlich vorgeschrieben. Sie hat bei Straßen nach Anlage 1 der Ver-ordnung, den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90" zu erfolgen. Die Beurteilungspegel, die als Grundlage für die Entscheidung heranzu-ziehen waren, wurden nach dieser Berechnungsmethode ermittelt.

Besondere Verhältnisse, die ein Abweichen von diesen Regeln rechtfertigen könn-ten, liegen nicht vor.

Der Beurteilungspegel bezieht sich auf die zu bauende oder zu ändernde Straße. Es ist also grundsätzlich kein Summenpegel aus allen Lärmeinwirkungen zu bilden (BVerwG vom 21.03.1996, NVwZ 1996, 1003). Ein Ausnahmefall (BVerwG v. 24.11.2010 Az. 4 BN 28/10; BVerwG v. 10.11.2004 Az. 9 A 67/03; BVerwG v. 11.01.2001 Az. 4 A 13/99) ist hier im Planfeststellungsabschnitt nicht anzunehmen, denn in den Bereichen mit hoher Vorbelastung durch die Bahnlinie und die A 92 wird durch die B 15 neu bis zur A 92 keine Lärmerhöhung verursacht werden. Der Bau des Fernstraßenkreuzes ist insoweit sogar günstiger als ein Fernstraßendreieck. Für den Fall des Weiterbaus der B 15 neu Richtung Geisenhausen sind Lösungen durch Abschirmungen usw. möglich, die einen kritischen Summenpegel ausschließen.

Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen der Beurteilungspegel einen der nachfolgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

a) an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen am Tag 57 dB(A) und in der Nacht 47 dB(A)

b) in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten am Tag 59 dB(A) und in der Nacht 49 dB(A)

c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten am Tag 64 dB(A) und in der Nacht 54 dB(A)

d) in Gewerbegebieten am Tag 69 dB(A) und in der Nacht 59 dB(A).

Die Art der in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus der Festsetzung in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete, sowie Anlagen und Gebiete für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Abs. 1, bauliche Anlagen im Außenbe-reich nach den Buchstaben a), c) und d) dieser Tabelle entsprechend ihrer Schutz-bedürftigkeit zu beurteilen.

Die Grenzwerte legen fest, welches Maß an schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche zum Schutze der Betroffenen im Regelfall nicht überschritten werden darf.

Diese Belastungsgrenzwerte sind zwar nicht unumstritten, jedoch verbindlich.

3.4.4.1.3 Verkehrslärmberechnung

Besonders bedeutsam für die Beurteilung der künftigen Verkehrslärmbelastung ist die Verkehrsprognose. Die maßgebliche stündliche Verkehrsstärke und der Lkw-Anteil wurden vom Straßenbaulastträger mit der der Planung zugrunde liegenden prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) berechnet. Die Prognose, die im stärksten belasteten Abschnitt zwischen der Anschlussstelle der St 2141 und der Kreuzung mit der A 92 eine Verkehrsmenge von 37.500 Kfz/24 h bei durchgehender B 15 neu von Regensburg bis Rosenheim im Prognosejahr 2020 zugrunde legt, beruht auf einer geeigneten Methode und ausreichenden Daten. Der LKW-Anteil beträgt dabei im vorgenannten Teilabschnitt tags 13 % und in der Nacht 29 %. Eine nochmalige Überprüfung für das Prognosejahr 2025 oder 2030 ist nicht erforderlich, weil aufgrund der Sättigung der Verkehrsnachfrage nach 2020 nur noch mit unwesentlichen Verkehrszunahmen gerechnet wird. Alle übrigen Teilabschnitts-

Page 97: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 97 -

daten können der schalltechnischen Berechnung (Unterlage 11.1 des Planordners 2) entnommen werden.

Die Forderung, den Lärmschutz nicht auf die durchschnittliche Verkehrsbelastung, sondern auf Spitzenbelastungen auszulegen, findet keine Stütze in den maßgebli-chen gesetzlichen Bestimmungen (BVerwG vom 21.03.1996, DVBl 1996, 916). Dies ist auch sinnvoll, denn es wäre unwirtschaftlich, Lärmschutzanlagen auf Spitzenbe-lastungen auszulegen, die nur gelegentlich auftreten.

Messungen sind vom Gesetz weder für den Ist-Zustand noch für den Ausbauzustand vorgesehen. Die Immissionsberechnung auf der Grundlage der RLS-90 gewährleis-tet wirklichkeitsnahe (da auf der mathematischen Umsetzung konkreter Messungen beruhende), dem heutigen Stand der Berechnungstechnik entsprechende Beurtei-lungspegel und ist für die Betroffenen in der Regel günstiger als Messungen.

Auch dem Einwand, die den Lärmschutzberechnungen zugrunde gelegten PKW- und LKW-Geschwindigkeiten seien unrealistisch, da sich Fahrer häufig nicht an Ge-schwindigkeitsbegrenzungen hielten, kann nicht gefolgt werden, da die RLS-90 ver-bindlich sind.

3.4.4.1.4 Ergebnis

Verkehrslärmvorsorgepflicht besteht bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung. Der Bau von Straßen im Sinne des § 41 BImSchG ist der Neubau. Dazu zählt der vorliegende Planfeststellungsabschnitt der B 15 neu einschließlich Anschlussäste der A 92.

Eine wesentliche Änderung liegt nur vor, wenn

- eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahr-zeugverkehr baulich erweitert wird; oder

- durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. Ein erheblicher baulicher Eingriff liegt vor bei den Anpassungsstrecken im Zuge der St 2141, der Kreisstraße LA 7 und der Bundesautobahn A 92.

Durch die B 15 neu ergeben sich neue Lärmemissionen. Jedoch liegen mit Ausnah-me

� des allgemeinen Wohngebietes am östlichen Ortsrand von Essenbach (Re-gensburger Straße, Ulmenstraße, Straubinger Straße sowie an der Osteranger-straße),

� der zwei Einzelobjekte im Außenbereich von Essenbach und

� des allgemeinen Wohngebietes in Ohu (Birkenstraße)

im Prognosejahr 2020 auch bei durchgehender B 15 neu von Saalhaupt (A 93) bis Rosenheim (A 8) aufgrund der Entfernung der Immissionsorte zur B 15 neu und der teilweisen Einschnittslage der B 15 neu keine Grenzwertüberschreitungen in den nächstgelegenen Ortschaften vor.

Die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte am östlichen Ortsrand von Essen-bach können durch eine andere Trassierung oder Höhenlage nicht vermieden wer-den, aber durch aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen und Lärmschutzwänden zwischen Bau-km 44+800 und Bau-km 47+000.

Page 98: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 98 -

Für die betroffenen Einzelgebäude im Außenbereich von Essenbach (Regensbur-gerstraße 60 und Rischbergstraße 20) besteht Anspruch auf Erstattung der Kosten passiver Lärmvorsorgemaßnahmen, weil die Kosten für aktive Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.

Die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte im allgemeinen Wohngebiet an der Birkenstraße in Ohu können durch eine andere Trassierung und Gestaltung nicht vermieden werden, aber durch aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärm-schutzwällen und Lärmschutzwänden im Bereich des Fernstraßenkreuzes.

Der sogenannte Summenpegel zur Prüfung, ob unzumutbare gesundheitsgefähr-dende Belastungen verursacht werden, ergibt im Planfeststellungsabschnitt keinen weiteren Handlungsbedarf. Im Folgeabschnitt ist diese Frage wieder aufzugreifen.

Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat die schalltechnische Untersuchung des Vorhabensträgers und die Datei des schalltechnischen Berechnungsprogramms ge-prüft und für zutreffend befunden.

3.4.4.2 Schadstoffbelastung

Das Vorhaben ist mit den Belangen der Luftreinhaltung zu vereinbaren. Diese Fest-stellung gilt sowohl im Hinblick auf den Maßstab des § 50 BImSchG als auch unter Beachtung der Regelungen des Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG.

Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen schädliche Umweltein-wirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebie-te sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete möglichst zu vermeiden.

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizufüh-ren (§ 3 BImSchG).

Belastungen oder Einwirkungen, die die (im Prognosezeitraum in Kraft tretenden) Grenzwerte in der 39. BImSchV oder der EG-Richtlinien (2008/50/EG u.a.) bzw. Ori-entierungswerte der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) sowie der VDI-Richtlinie 2310 überschreiten, sind nicht zu erwarten. Die Kfz-Emissionen tragen vorwiegend zur allgemeinen Luftverschmutzung bei. Die menschliche Ge-sundheit wird auch nicht mittelbar, also insbesondere über die Nahrung, gefährdet. Zu dieser Prognose werden neben dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, Ausgabe 2002 (MLuS 02, Stand 2005), verschiedene Untersuchungsergebnisse herangezogen.

In Auswertung einiger Veröffentlichungen kommt die Bundesanstalt für Straßenwe-sen zu dem Ergebnis, dass die Gefahr einer zusätzlichen PAK-Kontamination (poly-zyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) der Bevölkerung durch den Verzehr von Nahrungspflanzen, die zwischen 10 und 50 m neben stark befahrenen Straßen an-gebaut werden, nicht gegeben ist. Wie frühere Untersuchungen zur Bleibelastung zeigen, besteht bei Schwermetallen ein Zusammenhang zwischen Verkehrsmenge und Abstand vom Fahrbahnrand einerseits und der Belastung andererseits. Durch die Vermischung von Erntegut aus straßennäheren und straßenentfernteren Berei-chen und durch den verstärkten Einsatz der Kraftfahrzeugkatalysatoren reduziert sich der Schadstoffgehalt soweit, dass mangels konkreter Nachteile auch für solche Grundstücksteilflächen, die an ein Straßengrundstück unmittelbar angrenzen, kein Ausgleichsanspruch besteht. Die o. g. Untersuchung der Bundesanstalt für Stra-ßenwesen weist im Übrigen aus, dass der Belastungspfad Tierfutter - tierische Nah-rungsmittel - Mensch nur eine untergeordnete Rolle spielt. Auf dem Pfad Boden - Pflanze - Tier - Mensch ist eine Aufnahme von Schadstoffen noch unwahrscheinli-cher.

Page 99: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 99 -

Für den Stoffeintrag von Schwermetallen und organischen Verbindungen liegt auch eine Untersuchung des Instituts für Wasserbau und Kulturtechnik der Universität Karlsruhe im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und der Landesanstalt für Um-weltschutz Baden-Württemberg über "verkehrsbedingte Immissionen in Baden-Württemberg - Schwermetalle und organische Fremdstoffe in straßennahen Böden und Aufwuchs" vom Dezember 1992 vor, wobei ausschließlich straßennahe Böden beurteilt wurden, die mehr als 25 Jahre Kfz-bedingten Immissionen ausgesetzt wa-ren. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass durch ausreichend breite (6 m) Straßenrand-bepflanzungen bei Schwermetallen und organischen Verbindungen in Böden und Grünlandaufwuchs eine mittlere Reduzierung um 30 % gegenüber freier Ausbrei-tungsmöglichkeit der Immission erreicht werden kann.

Da ausweislich der landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung derartige Bepflan-zungen vorgesehen sind, die landwirtschaftliche Nutzung infolge der vorhabensbe-dingten Dämme und Einschnitte größtenteils erst jenseits dieser Entfernung beginnt, die Prognoseverkehrsmenge mit 37.500 Kfz/24h unter derjenigen, der in o.g. Unter-suchung behandelten Autobahn liegt, die Schadstoffemissionen des einzelnen Fahr-zeugs infolge gesetzlicher Maßnahmen schon erheblich geringer sind als sie zum o. a. Referenzzeitraum waren und sie künftig voraussichtlich noch weiter abnehmen werden, bleiben Schadstoffeinträge in den Boden ohne nennenswerte Auswirkungen auf Mensch und Tier.

Die Bewertung der Stickstoffdioxidbelastung und Feinstaubbelastung (Partikel) er-gibt, dass sie an dem der Straße nächstgelegenen Wohnhaus deutlich unter den Werten der TA-Luft, der VDI 2310, der EG-Richtlinien 2008/50/EG und der 39. BImSchV liegen werden. Eine gesundheitsschädigende Beeinträchtigung der Wohn-bevölkerung ist somit nicht zu erwarten.

3.4.4.3 Bodenschutz

Die Belastung des Bodens durch den Eintrag von Stoffen aus dem Verkehr und die Belastung durch die Bauarbeiten sowie die Herstellung und Unterhaltung der Anlage ist nach BBodSchG nicht unzulässig.

Das dargestellte öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens (Nut-zungsfunktion im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 d BBodSchG) rechtfertigt hier die Nachteile für die anderen Funktionen des Bodens. Die Bodenfunktionen sind grund-sätzlich gleichrangig.

Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 i. V. m. § 7 BBodSchG werden nicht eintreten, denn von der mit 37.500 Kfz / Tag belasteten Straße werden für die bisher nicht belasteten Böden keine maßgeblichen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen eintreten. Die Überschreitung von in der BBodSchV (Anhang 2) gemäß § 8 Abs. 2 BBodSchG festgelegten Werten ist nicht zu besorgen. Gesonderte Untersuchungen waren für diese Einschätzung nicht erforderlich, denn die vorste-hend genannten Untersuchungen gestatten diese Prognose zuverlässig. Vergleicht man die in Anhang 2 zu § 9 BBodSchV aufgeführten Vorsorgewerte mit den in den genannten Untersuchungen festgestellten Werten an Straßen, kann man den Schluss ziehen, dass bei einer Verkehrsbelastung von 37.500 Kfz / Tag und Fehlen einer maßgeblichen Vorbelastung (auf dem Großteil der Strecke) eine Beeinträchti-gung der Bodenfunktionen nicht zu besorgen ist.

3.4.5 Naturschutz- und Landschaftspflege

3.4.5.1 Verbote

Striktes Recht steht dem Vorhaben nicht entgegen.

Page 100: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 100 - 3.4.5.1.1 Schutzgebiete / geschützte Flächen / allgemeiner Artenschutz

Im Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden sich keine FFH- oder SPA-Gebiete. Die nächsten Gebiete (7341-601 bzw. 7341-701) sind mehr als 2 km entfernt und von sogenannten Fernwirkungen und Wirkungen anderer Vorhaben nur unwesent-lich betroffen.

Für die Überbauung/Beseitigung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan ange-gebenen gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 BNatSchG) lässt die Planfeststel-lungsbehörde wegen der Ausgleichbarkeit und aus überwiegenden Gründen des öf-fentlichen Wohls Ausnahmen bzw. Befreiungen zu. Ebenso dürfen Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze und –gebüsche und allgemein geschützte Lebensräume aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses und mangels Alternativen be-einträchtigt werden. Die Gründe ergeben sich auch aus den vorstehenden Erläute-rungen zur Notwendigkeit der Planlösung. Die untere Naturschutzbehörde hat den Ausnahmen zugestimmt.

3.4.5.1.2 Besonderer und strenger Artenschutz

3.4.5.1.2.1 Zugriffsverbote

Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG stehen der Zulassung des Vorhabens nicht entgegen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der be-sonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Besonders geschützt sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG neben allen europäischen Vogelarten Tierarten, die in Anhang A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97, in Anhang IV der FFH-RL oder in der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; ei-ne erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Streng geschützt sind nach § 7 Abs. 2 Nr 14 BNatSchG Tierarten, die in Anhang A der EG-Verordnung 338/97, in Anhang IV der FFH-RL oder in der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG genannt sind. Dazu kommen die europäischen Vogelarten.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestät-ten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu ent-nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen der be-sonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh-men, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

§ 44 Abs. 5 BNatSchG

Für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, die nach den Vorschriften des BauGB zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach folgender Maßgabe: Sind in Anhang IVa FFH-RL aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Ar-ten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auf-geführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hin-blick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, so weit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ru-hestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird. So weit erforderlich kön-nen auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Pflanzen

Page 101: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 101 -

nach Anhang IVb gilt entsprechendes. Sind andere besonders geschützte Arten be-troffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu § 15 BNatSchG verwiesen.

3.4.5.1.2.2 Prüfmethodik

Die artenschutzrechtliche Beurteilung nach § 44 BNatSchG setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme zum Vorkommen der relevanten Arten voraus. Der Prüfung brauchen diejenigen Arten nicht unterzogen zu werden, für die eine verbotstatbestandsmäßige Betroffenheit durch das jeweilige Projekt mit hinreichen-der Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Relevanzschwelle).

Das methodische Vorgehen der vom Vorhabensträger vorgelegten speziellen arten-schutz-rechtlichen Prüfung (saP), die Grundlage der Beurteilung durch die Planfest-stellungsbehörde ist, orientiert sich an den „Fachlichen Hinweisen zur Aufstellung der naturschutz-fachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ in der Fassung vom 08.01.2008.

Die Datengrundlagen für die saP sind in der Unterlage 12.1, Anlage 1 (Planordner 3), dargelegt, auf die Bezug genommen wird.

Berücksichtigt wurden Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beein-trächtigungen.

Die vorliegende Untersuchung ist für die artenschutzrechtliche Beurteilung ausrei-chend. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gege-benheiten im Einzelfall ab. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.06.2007, Az. 9 VR 13/06 in juris, Rn. 20; BVerwG, Beschluss v. 13.03.2008, Az 9 VR 9/07 in juris, Rn. 31).

Die Naturschutzvereinigungen und die Naturschutzbehörden konnten zu den natur-schutzfachlichen Unterlagen Stellung nehmen. Beanstandungen der unteren Natur-schutzbehörde in der Stellungnahme aus dem Jahr 2005 sind überholt durch die nachträglich vorgelegte saP vom April 2008.

Die Aussagen in der saP und im LBP beruhen auf einer aktuellen Abfrage der Fle-dermausdatenbank für Südbayern von 2006. Hier war eine Reihe von Quartiernach-weisen in Gebäuden, die im Untersuchungsraum (8 km breiter Korridor) liegen, ver-zeichnet gewesen. Um die Datenlage für die Offenlandbereiche zu ergänzen, wur-den die Erkenntnisse aus dem Fledermausgutachten zur B15n im Abschnitt Essen-bach - Geisenhausen (Gutachten von Herrn Robert Mayer, Regensburg) auf den vergleichbaren Landschaftsraum nördlich der Isar übertragen und dort potenziell vorkommende Arten festgelegt. Außerdem wurden im Waldbereich am Galgenberg die Bäume auf mögliche Höhlen oder Spaltenquartiere hin untersucht, wobei auf-grund der dort dominierenden Baumarten Fichte und Kiefer sowie des jungen Alters der Bäume keine entsprechenden Quartiere vorgefunden wurden.

Die Liste der zu betrachtenden Fledermausarten, die sich aus der Fledermausda-tenbank ergab, wurde im Sinne einer worst-case-Betrachtung um die potenziell zu erwartenden Arten aus dem Gutachten Mayer ergänzt. Mögliche Auswirkungen für Fledermäuse betreffen damit nur die Flugrouten (Kollisionsrisiko) und die Nahrungs-habitate (Verluste, Zerschneidungen). Diese konnten mit Hilfe der im Untersu-chungsgebiet bekannten Nutzungen und Strukturen ausreichend analysiert werden.

Bei der Artengruppe Vögel wurden neben der Auswertung von Sekundärdaten fol-gende Kartierungen durchgeführt: 1990 / 1993 Avifauna flächendeckend, 2004 Kon-trolle der Kartierergebnisse von 90/93 (Schwerpunkt gefährdete / seltene Arten) - siehe LBP, Anhang 2, Seite 6, 03/2008 Kontrolle des Trassenbereichs (Durch-schneidung des Waldgebiets am Galgenberg) in Hinblick auf Vorkommen von Höh-lenbäumen.

Page 102: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 102 -

Bei der Haselmaus wird im Sinne einer „worst-case“-Betrachtung angenommen, dass die Art im Untersuchungsgebiet an geeigneten Biotopen im Trassenbereich vorkommt. Der konkrete Nachweis dieser Art ist nicht erforderlich, um die arten-schutzrechtlich relevanten Aussagen abzuleiten, da sich keine anderen oder weite-ren Erfordernisse für Maßnahmen daraus ergäben. Die Anbringung von Nistkästen ist eine erfolgreiche Maßnahme zur Förderung der Haselmaus, da bei der Kontrolle dieser Kästen regelmäßig Haselmausnachweise gelingen. Auf der Grünbrücke sind haselmausfördernde Saumstrukturen in ausreichender Dimensionierung vorgese-hen, so dass eine Vergrößerung der Grünbrücke nicht erforderlich ist.

Erhebliche Beeinträchtigungen des Kolkrabenbestandes sind nicht zu befürchten. Die Bestanderhebung hat ergeben, dass im Trassenbereich kein Kolkrabenhorst vorhanden ist. Unmittelbare Beeinträchtigungen können damit ausgeschlossen wer-den. Mittelbare Beeinträchtigungen durch den Straßenverkehr sind aufgrund des großen Lebensraumangebots sowie der geringen Empfindlichkeit der Vogelart uner-heblich. Es verbleiben somit auch nach dem Bau der B 15 neu ausreichend große Waldflächen in den Waldbereichen nördlich des Isartales auch hinsichtlich der Aus-breitung der Art.

Im betroffenen Bereich sind seit vielen Jahren keine Bruten oder Brutversuche des Brachvogels bekannt. Dies liegt zum einen an der intensiven Ackernutzung der Flä-chen und zum anderen an der hohen Störfrequenz durch Erholungssuchende aus der nahegelegenen Ortschaft Essenbach (oft mit Hunden). Eine naturnahe Regene-ration dieses Teilraumes ist sehr unwahrscheinlich, da die standörtlichen Vorausset-zungen durch die tiefgreifenden Flurbereinigungsmaßnahmen stark verändert wur-den. Damit ist dieses Gebiet nicht als potentielles Brutgebiet für den Brachvogel ein-zustufen.

Die anderen Arten der Feldflur wurden in der saP ausreichend bearbeitet, da neben den eigenen Geländebeobachtungen auch die Erkenntnisse lokaler Vogelkenner eingearbeitet wurden. Die Naturschutzbehörden haben den Inhalten und Ergebnis-sen der saP zugestimmt.

3.4.5.1.2.3 Konfliktanalyse

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 a. F.) Die saP-Unterlage geht zu diesem Tatbestand bzw. den „roadkills“ noch davon aus, dass diese grundsätzlich kein „absichtliches Töten“ im Sinne des Art. 5 Ziff. d V-RL bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a FFH-RL darstellen. Die Feststellungen und die Überprüfung durch die Naturschutzbehörden lassen jedoch den Schluss zu, dass auch nach der seit dem Urteil des BVerwG vom 09.07.2008 Az. 9 A 14/07 geltenden Rechtsauffassung solche Tatbestände nicht erfüllt sind.

Das Tötungsverbot ist bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nämlich nur dann erfüllt, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweiligen Ar-ten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Keine Signifikanz ist anzunehmen, wenn das Kollisionsrisiko unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, d.h. wenn das Risiko nicht über einzelne Individu-enverluste hinausgeht. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen zu Schaden kommen können, dürfte nie völlig zu vermeiden sein. Dies gilt sowohl für die (erstmalige) Aufnahme von Straßenverkehr im Gefolge der Zulassung eines neuen Verkehrswegs in einem bislang (an diesem Ort) nicht von einer Straße durchzogenen Naturraum als auch für die Zunahme von Verkehr beim Ausbau einer vorhandenen Straße. Ein sachgerechtes Verständnis des Gesetzes führt daher zu der Auslegung, dass der Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nur erfüllt ist, wenn sich das Kollisionsrisiko für die be-troffenen Tierarten durch das Straßenbauvorhaben in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil v. 09.07.2008, Az 9 A 14/07 – juris Rn. 91). Stark frequentierte Flug-korridore, z. B. von Fledermausarten, oder regelmäßige Querungsbereiche werden

Page 103: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 103 -

durch die Trasse durchschnitten. Im übrigen wird auf Nebenbestimmung A 3.4.1 verwiesen.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 a. F.) Im Untersuchungsgebiet wurden streng geschützte Tierarten sowie europäische Vo-gelarten nachgewiesen bzw. können potenziell vorkommen. Für einige Arten sind Störungen durch das Vorhaben während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit nicht auszuschließen. Es wirken jedoch Ver-meidungs- und Verminderungsmaßnahmen.

Hinsichtlich aller betroffenen Tierarten ist außerdem zu erwarten, dass sich der Er-haltungszustand der lokalen Populationen nicht verschlechtert.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 a. F.) Der Begriff der Beschädigung wird im Sinne einer funktionalen Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgelegt. Es können daher neben physischen Beschädigungen auch mittelbare Beeinträchtigungen wie z.B. durch die Wirkfaktoren Lärm oder optische Störwirkungen die Beschädigung einer Fortpflanzungsstätte aus-lösen.

Es können im Einzelnen auch Überschneidungen mit dem Störungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auftreten.

Fledermausarten und die Gelbbauchunke werden im Vorhabensbereich nicht ge-schädigt in diesem Sinne. Hinsichtlich der Haselmaus und der Zauneidechse erfol-gen Konflikt vermeidende Maßnahmen und CEF-Maßnahmen.

Für die Vögel der offenen Kulturlandschaft kann nicht ausgeschlossen werden, dass infolge bau- und anlagenbedingter Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich ge-nutzter Flächen Brutstätten verloren gehen. Der Zerstörung von Nestern und Gele-gen (Art. 5 V-RL) wird durch eine Abstimmung der Baubetriebszeiten auf die Brutzei-ten dieser Artengruppe vorgebeugt (15. August bis Ende Februar). Zusätzlich ist an-zunehmen, dass es zu Störungen und Brutplatzverlusten im Nahbereich der Trasse durch bau- und betriebsbedingten Lärm und visuelle Effekte kommen kann.

Für die Vögel der Gehölzbestände in der Flur ist das Risiko, bau- und anlagenbe-dingt Brutstätten zu verlieren, zwar gering einzuschätzen, kann aber nicht völlig aus-geschlossen werden. Die Zerstörung oder Beschädigung von besetzten Nestern oder Eiern wird jedoch durch eine vollständige Beseitigung aller Gehölze (d.h. aller Strukturen, in denen die Arten einen Nistplatz finden können) im Trassenbereich in den Wintermonaten vor Beginn der Brutsaison vermieden (Anfang Oktober bis Ende Februar). Störungen von Brutpaaren während der Brut- und Aufzuchtzeit durch bau- und betriebsbedingten Lärm sowie visuelle Effekte im Umfeld der Trasse sind eben-falls nicht auszuschließen.

Ferner ist für Waldvogelarten davon auszugehen, dass es zum Verlust von Brutplät-zen infolge bau- und anlagenbedingter Flächeninanspruchnahme von Waldbestän-den kommt. Zusätzlich ist anzunehmen, dass es zu Störungen und Brutplatzverlus-ten im Nahbereich der Trasse durch bau- und betriebsbedingten Lärm und visuelle Effekte kommt.

Die Beschädigung oder Zerstörung von besetzten Nestern und Eiern wird durch eine vollständige Beseitigung aller Gehölze (d.h. aller Strukturen, in denen die Arten ei-nen Nistplatz finden können) im Trassenbereich in den Wintermonaten vor Beginn der Brutsaison vermieden (Unterlage 12.1 des Planordners 3).

Für Vogelarten mit Vorkommen in verschiedenen Lebensraumtypen ist davon aus-zugehen, dass Brutstätten bau- und anlagenbedingt verloren gehen. Störungen von Brutpaaren während der Brut- und Aufzuchtzeit durch bau- und betriebsbedingten Lärm sowie visuelle Effekte im Umfeld der Trasse sind ebenfalls nicht auszuschlie-ßen. Im Hinblick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG ist festzustellen, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird. Zum Teil stehen weitere geeignete

Page 104: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 104 -

Nist- und Brutplätze oder Ruhestätten zur Verfügung. Zum Teil sorgen hierfür die vorgesehenen Maßnahmen. Bei diesen so genannten vorgezogenen Ausgleichs-maßnahmen (CEF) handelt es sich nicht um reine Kompensationsmaßnahmen nach der Eingriffsregelung, sondern um Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der ökologi-schen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Diese können zum Teil auch auf Ausgleichsflächen erfolgen. Diese Maßnahmen dürfen hier berücksichtigt wer-den (Leitfaden der EU-Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse, Kap. II.3.4d und BVerwG vom 18.3.2009 Az. 9 A 39.07 - juris Rn. 70). Die Einwendungen des Bund Naturschutz in Bayern e.V. inso-weit sind unzutreffend. Die außerdem geäußerten „Zweifel an der Wirksamkeit“ wur-den nicht näher erläutert.

§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 a. F.) Im Untersuchungsraum sind Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht nach-gewiesen. Von potenziellen Vorkommen ist nicht auszugehen.

3.4.5.1.2.4 Ausnahmeerteilung

Nach den vorstehenden Erläuterungen ist nicht mit dem Eintreten von Verbotstatbe-ständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG für die besonders und streng geschützten Arten zu rechnen. Andernfalls wäre aber auch ei-ne Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich. Zwingende Gründe des über-wiegenden öffentlichen Interesses erfordern nämlich die Zulassung, zumutbare Al-ternativen sind nicht gegeben und der Erhaltungszustand der Populationen der be-troffenen Arten wird sich nicht verschlechtern. Außerdem stehen Art. 16 FFH-RL und Art. 9 V-RL der Zulassung nicht entgegen.

Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses liegen hier vor, denn die dargelegten Gründe, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, erfüllen das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Wenn Gründe diesen strengen Anforderungen des Enteignungsrechts genügen, erfüllen sie nach der Rechtsprechung des BVerwG damit auch die Merkmale der "zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der FFH-Richtlinie (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1073/04, in juris, Rn. 573). Wenn sie den Anforderungen der FFH-Richtlinie genügen, gilt dies ent-sprechend für den diesbezüglich wortgleich formulierten § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG.

Zumutbare Alternativen im Sinne dieser Ausnahmeregelung gibt es nicht.

Hinsichtlich der Planungsvarianten wird auf die Ausführungen unter C 3.4.2 verwie-sen. Es steht keine für die betroffenen Arten günstigere bedarfsgerechte bzw. die Funktion erfüllende Trasse oder Ausführungsalternative zur Verfügung. Im Sinne der besonderen Alternativenprüfungspflicht nach Artenschutzrecht wird ergänzend fest-gestellt, dass die planfestgestellte Trasse auch insoweit die günstigste Lösung dar-stellt. Ein Verzicht auf den Ausbau („Nullvariante“) ist keine Alternative in diesem Sinne bzw. kann keine „zumutbare Alternative“ bzw. „anderweitige zufriedenstellen-de Lösung“ darstellen.

Die Belange, die für den Straßenbau in der beantragten Form sprechen, wiegen hier so schwer, dass sie auch eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten rechtfertigen. Bei dem Vorhaben wurden unter Berücksichtigung des Verhältnismä-ßigkeitsgrundsatzes alle Möglichkeiten der Vermeidung und Minderung berücksich-tigt. Sie umfassen z.B. Maßnahmen zur Gewährleistung der biologischen Durchgän-gigkeit der Fließgewässer, Maßnahmen zur Verbesserung der Habitatqualitäten für betroffene Arten sowie eine zeitliche Beschränkung von Rodungsarbeiten zur Mini-mierung baubedingter Verluste von Individuen der betroffenen Tierarten.

Darüber hinaus ist für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG erforderlich, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nicht jeder Ver-

Page 105: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 105 -

lust eines Individuums bedeutet eine Verschlechterung des Erhaltungszustands. Die Populationen der (möglicherweise) betroffenen Arten bleiben unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in ihrem günstigen Erhaltungszustand bzw. in ihrer derzeitigen Lage. Dies reicht nach dem Urteil des EuGH vom 14.06.2007 Az. C-342/05 aus. Unter außergewöhnlichen Umständen sind Ausnahmen sogar bei derzeit ungünstigem Erhaltungszustand möglich (BVerwG vom 1.4.2009, NuR 2009, 414).

3.4.5.2 Berücksichtigung der Naturschutzbelange

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Straßenbaulastträger die Belange des Umweltschutzes zu beachten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Bei der Planfeststellung nach § 17 FStrG ist die Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berück-sichtigen. Für Natur und Landschaft werden diese Belange konkretisiert durch die in § 1 BNatSchG enthaltenen Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Schutzes von Lebensräumen. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen sind un-tereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. Mit Grund und Boden ist sparsam umzugehen. Bodenver-siegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (siehe z. B. § 1a BauGB und § 1 BBodSchG).

Das betroffene Gebiet und die Beeinträchtigungen sind in der Unterlage 12 des Planordners 3 beschrieben. Das Vorhaben muss aber nicht wegen der im Natur-schutzrecht genannten Grundsätze und Ziele unterlassen werden, denn die für das Straßenbauvorhaben sprechenden Belange überwiegen. Den Naturschutzbelangen steht nach der Rechtslage kein Vorrang zu (BVerwG, NuR 1996, 522); sie haben aber besonderes Gewicht (BVerwG, NVwZ 1991, 364) im Rahmen des Interessen-ausgleichs.

Die landschaftspflegerische Begleitplanung gibt Aufschluss über den Bestand an Na-tur, Landschaft, Lebensräumen, Arten usw. und zeigt die Konflikte auf, die durch das Vorhaben verursacht werden. Diese Beeinträchtigungen lassen sich weder durch ei-ne Variante noch durch zumutbaren Aufwand weiter verringern. Die Minimierungs-maßnahmen sind im Textteil der Unterlage 12 (Planordner 3) beschrieben. Unter Be-rücksichtigung dieser Gesichtspunkte und aller maßgeblichen anderen Belange wird das Vorhaben deshalb so, wie es beantragt wurde, für zulässig gehalten bzw. eine andere Lösung nicht für zumutbar angesehen.

3.4.5.3 Naturschutzrechtliche Kompensation (Folgenbewältigung)

3.4.5.3.1 Eingriffsregelung

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 15 BNatSchG hat der Vorhabensträger, der Eingriffe (siehe dazu § 14 BNatSchG) in Natur und Landschaft vornimmt,

- vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Be-einträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchti-gungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind.

- verbleibende erhebliche Beeinträchtigungen auszugleichen (Ausgleichsmaßnah-men) oder in sonstiger Weise zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

Ein Eingriff darf nicht zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung al-ler Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.

Wird ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Er-

Page 106: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 106 -

satzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für de-ren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Die Ersatzzahlung ist von der zu-ständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behör-de durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen.

Dieses Entscheidungsprogramm des BNatSchG steht selbständig neben den fach-planungsrechtlichen Zulassungsregeln (BVerwGE 85, 348, 357). Die Prüfungsstufen sind einzuhalten. Es gilt aber auch das Übermaßverbot (BVerwG vom 18.3.2009, NVwZ 2010, 66, zur bis 28.2.2010 geltenden Rechtslage).

3.4.5.3.2 Vermeidbarkeit / Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG vom 30.10.1992, NVwZ 1993, 565) stellt das Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bei Eingriffen (also Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Land-schaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können) zu unterlassen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG), striktes Recht dar. Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Ver-meidungsgebot also zu beachten, wobei jedoch der Begriff der Vermeidbarkeit nicht in einem naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen ist, sondern der rechtlichen Ein-grenzung anhand der Zielsetzung der Eingriffsregelung bedarf. Als vermeidbar ist nach BNatSchG im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen, wenn das erforderli-che Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchti-gungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht werden kann. Das Ver-meidungsgebot verlangt also nicht eine Unterlassung des Vorhabens, sondern die Vermeidung zu erwartender Beeinträchtigungen. Es gehört zur sog. Folgenbewälti-gung.

Die Planung entspricht diesem strikten naturschutzrechtlichen Gebot. Insoweit wird auf die Erläuterungen und die vorgesehenen Maßnahmen im landschaftspflegeri-schen Begleitplan (LBP - Unterlage 12 im Planordner 3) verwiesen.

3.4.5.3.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, naturschutzrechtliche Abwägung

Die Pflicht zu möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BNatSchG alte Fassung war nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 30.10.1992, NVwZ 1993, 565 und Urteil vom 01.09.1997, NuR 1998, 41) striktes Recht, also einer Abwägung nicht zugänglich. Neben dem Ausgleich gibt es jetzt die Ersatzmaßnahme (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).

Für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs sind maßgebliche Gesichtspunkte die Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme auf die Arten- und Biotopausstattung im betroffenen Raum unter Einbeziehung der dadurch bedingten Unterbrechungen bzw. Störungen aller Wechselbeziehungen auf das Funktionsgefüge der Natur, auf das Landschaftsbild, die Erholung und den Naturgenuss und auf Boden, Wasser, Klima und Luft. Untersuchungsraum, -inhalt, -methode und –schwerpunkte wurden zutref-fend festgelegt. Der Ausgleichsbedarf ist gemäß den sog. gemeinsamen Grundsät-zen vom 21.06.1993 in Flächenbedarf umgerechnet, was hier keinen Bedenken be-gegnet, weil auf die Verhältnisse des Einzelfalls abgestellt wurde.

Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funk-tionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Na-turhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 BNatSchG zu berücksichtigen.

Page 107: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 107 -

Wie in Unterlage 12 (Planordner 3) dargestellt ist, verbleiben insbesondere folgende Beeinträchtigungen, die sich auf den Kompensationsbedarf auswirken:

Konfliktbereich betroffe-ne Fläche

in ha

erforderliche Ausgleichsflä-

che in ha

K 1 Bau-km 38+900 – Bau-km 40+256

Neubau der B 15 zwischen der Kreisstraße LA 9 und dem Waldbereich am Galgenberg und Anschluss an die LA 9: Landwirtschaftliche genutzte Fluren westlich Wölflkofen � Versiegelung von landwirtschaftlich intensiv genutzten

Flächen mit dazwischenliegenden Kleinstrukturen

3,92

1,17

K 2 Bau-km 40+256 bis Bau-km 41+439

Neubau der B 15 im Waldbereich am Galgenberg südwest-lich von Wölflkofen � Versiegelung von landwirtschaftlich intensiv genutzten

Flächen mit dazwischenliegenden Kleinstrukturen � Versiegelung von forstwirtschaftlich intensiv genutzten

Flächen (Nadelwald, Laubmischwald)

1,50

1,71

0,45

1,71

K 3 Bau-km 41+439 bis Bau-km 42+373

Neubau der B 15 im Ackerbereich von Galgenberg bis „Zipfelleiten“: Landwirtschaftlich genutzte Fluren nordwestlich von Un-terunsbach � Versiegelung von landwirtschaftlich intensiv genutzten

Flächen mit dazwischenliegenden Kleinstrukturen

2,56

0,77

K 4 Bau-km 42+373 bis Bau-km 43+428

Neubau der B 15 zwischen Unterunsbach und Hirnkofen: Landwirtschaftlich genutzte Fluren zwischen Unteruns-bach und Hirnkofen � Versiegelung von landwirtschaftlich intensiv genutzten

Flächen mit dazwischenliegenden Kleinstrukturen

2,83

0,85

K 5 Bau-km 43+428 bis Bau-km 45+172

Neubau der B 15 im zwischen St. Wolfgangsberg und Unsbacher Graben: Landwirtschaftlich genutzte Fluren, B 15 alt und Unsba-cher Graben � Überbauung von Gebüsch und Initialgehölzen durch den

Straßenkörper � Versiegelung von landwirtschaftlich intensiv genutzten

Flächen mit dazwischenliegenden Kleinstrukturen

0,01

4,47

0,01

1,35

Page 108: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 108 -

K 6 Bau-km 45+172 bis Bau-km 48+110

Neubau der B 15 zwischen Unsbacher Graben und der Bahnlinie München – Plattling: Unsbacher Graben, landwirtschaftlich genutzte Fluren im Isartal � Überbauung eines naturnahen Fließgewässers � Überbauung eines naturnahen Stillgewässers (BK 7339-

0136) durch den Straßenkörper � Mittelbare Beeinträchtigung eines naturnahen Stillgewäs-

sers (BK 7339-0136) � Überbauung von Hochstaudenfluren auf feucht-nassen

Standorten durch den Straßenkörper � Überbauung von Initialgehölzen und Gebüsch durch den

Straßenkörper � Überbauung von Initialgehölzen und Gebüsch durch den

Straßenkörper � Überbauung von magerem Altgrasbestand und Grünland-

brache durch den Straßenkörper � Überbauung von magerem Altgrasbestand und Grünland-

brache durch den Straßenkörper � Vorübergehende unmittelbare Veränderung von magerem

Altgrasbestand und Grünlandbrache � Mittelbare Beeinträchtigung von magerem Altgrasbestand

und Grünlandbrache � Überbauung von linearem Gewässer-Begleitgehölz durch

den Straßenkörper � Mittelbare Beeinträchtigung von linearem Gewässer-

Begleitgehölz � Überbauung einer naturnahen Hecke durch den Straßen-

körper � Vorübergehende unmittelbare Veränderung eines natur-

nahen Feldgehölzes und einer Hecke � Mittelbare Beeinträchtigung einer naturnahen Hecke � Versiegelung landwirtschaftlich intensiv genutzter Flächen

mit dazwischenliegenden Kleinstrukturen � Versiegelung landwirtschaftlich intensiv genutzter Flächen

auf ökologisch bedeutsamen Standorten

0,01

0,12

0,04

0,01

0,02

0,45

0,18

0,22

0,16

0,06

0,08

0,02

0,06

0,02

0,02

5,27

7,36

0,01

0,12

0,02

0,01

0,02

0,22

0,23

0,18

0,08

0,03

0,08

0,01

0,09

0,01

0,01

1,57

4,42

Page 109: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 109 -

Gesamter Planfeststellungsbereich � Auswirkungen auf das Landschaftsbild

3,09

Summe Ausgleichserfordernis: 16,51

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

Ausgleichsmaßnahme A 1/CEF(Teil)

Maßnahmen:

Anlage von naturnahen Waldlebensräumen mit lichter Bestandsstruktur und vorge-lagerten Saumstrukturen

anrechenbare Fläche: 1,10 ha

Ausgleichsmaßnahme A 2/CEF(Teil)

Maßnahmen:

Anlage von naturnahen Waldlebensräumen mit lichter Bestandsstruktur und vorge-lagerten Saumstrukturen

anrechenbare Fläche: 1,49 ha

Ausgleichsmaßnahme A 3/CEF(Teil)

Maßnahmen:

Anlage eines Feldgehölz-Hecken-Ranken-Komplexes im Tälchen westlich von Un-terunsbach

anrechenbare Fläche: 1,35 ha

Ausgleichsmaßnahme A 4

Maßnahmen:

Neuschaffung von Lebensräumen am Unsbacher Graben

anrechenbare Fläche: 0,57 ha

Ausgleichsmaßnahme A 5

Maßnahmen:

Neuschaffung von Lebensräumen am Moosgraben östlich von Essenbach

anrechenbare Fläche: 0,12 ha

Ausgleichsmaßnahme A 6/CEF(Teil)

Maßnahmen:

Wiederherstellung eines naturnahen Niedermoorlebensraumes und Schaffung von Brut- und Nahrungsbiotopen für wiesenbrütende Vogelarten

anrechenbare Fläche: 7,83 ha

Page 110: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 110 -

Ausgleichsmaßnahme A 7/CEF(Teil)

Maßnahmen:

Anlage von Ranken, Heckenpflanzungen und magerem Grünland

anrechenbare Fläche: 0,58 ha

Ausgleichsmaßnahme A 8

Maßnahmen:

Kulissenhafte Pflanzung von Bäumen und Anlage von Wiesenflächen bei der Unter-führung der Gemeindeverbindungsstraße Unterunsbach - Artlkofen

anrechenbare Fläche: 0,26 ha

Ausgleichsmaßnahme A 9

Maßnahmen:

Anlage von Gehölzpflanzungen und Sukzessionsstandorten westlich von Unteruns-bach

anrechenbare Fläche: 0,13 ha

Ausgleichsmaßnahme A 10/CEF(Teil)

Maßnahmen:

Anlage von landschaftstypischen Streuobstwiesen im Umfeld der Wallfahrtskirche St. Wolfgang

anrechenbare Fläche: 1,26 ha

Ausgleichsmaßnahme A 11/CEF(Teil)

Maßnahmen:

Anlage von Streuobstwiesen am Hangfuß des Wolfgangberges

anrechenbare Fläche: 0,32 ha

Ausgleichsmaßnahme A 12

Maßnahmen:

Umgestaltung des verbleibenden Kiesweihers südlich der BAB A 92

anrechenbare Fläche: 0,54 ha

Ausgleichsmaßnahme A 13

Maßnahmen:

Anlage von naturnahen Waldlebensräumen mit lichter Bestandsstruktur und vorge-lagerten Saumstrukturen, Anlage von Gehölzpflanzungen sowie Extensivierung von bestehendem Grünland

anrechenbare Fläche: 2,93 ha

Page 111: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 111 -

Summe der anrechenbaren Flächen: 18,48 ha (davon 15,39 ha Ausgleichsmaß-nahmen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und 3,09 ha Aus-gleichsmaßnahmen zur Neugestaltung des Landschaftsbildes)

Auf agrarstrukturelle Belange wurde dabei Rücksicht genommen, insbesondere wer-den für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwen-digen Umfang in Anspruch genommen. Größere Entsiegelungsmaßnahmen sind nicht möglich. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Lebensräumen und weitere Maßnahmen zur Aufwertung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes werden genutzt, soweit dies möglich ist (Grünbrücke usw.). Der verbleibende Grundbedarf ist notwendig.

Da das Vorhaben in der Regel nur bei rechtlicher Sicherstellung dieser Maßnahmen zugelassen werden darf (BayVGH vom 24.01.1992, BayVBl 1992, 692), besteht für die Grundstücke und Teilflächen, auf denen solche Maßnahmen erforderlich sind, grundsätzlich die Notwendigkeit der Enteignung oder Zwangsbelastung (BVerwG vom 23.08.1996, UPR 1997, 36). Die einzelnen Grundstücke sind in den Grunder-werbsunterlagen (Unterlagen 14.3 und 14.4 im Planordner 4) aufgeführt. Der Träger der Straßenbaulast erhält damit, ebenso wie für die Straßenbestandteile, das Ent-eignungsrecht. Er behält aber die Möglichkeit zu späteren Änderungen im Einver-nehmen mit der Planfeststellungsbehörde (Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG).

Auf die Belange der Eigentümer und Betriebe wurde dabei Rücksicht genommen (BVerwG vom 18.03.2009 Az. 9 A 40.07), soweit dies möglich war.

Insgesamt ist festzustellen, dass nach Realisierung der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen unter Beachtung der getroffenen Auflagen nach Been-digung der Straßenbaumaßnahme die dadurch verursachten Beeinträchtigungen kompensiert sind, so dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet sein wird.

Es hat sich im Verfahren außerdem ergeben, dass selbst im Falle nicht kompensier-barer Beeinträchtigungen hier die Belange des Naturschutzes und der Landschafts-pflege gegenüber den Belangen der erforderlichen Verbesserung des Straßennetzes zurücktreten müssten (§ 15 Abs. 5 und 6 BNatSchG).

Zu einzelnen Stellungnahmen oder Einwendungen ist Folgendes festzuhalten:

In den Bereichen, in denen auf den ökologischen Ausgleichsflächen Flachland-Mähwiesen bzw. Stromtal-Pfeifengras-Wiesen hergestellt werden sollen, ist der ver-erdete Niedermoorboden abzutragen (Nebenbestimmung A 3.4.6).

Die Ausgleichsflächen 8 und 9 dienen dem Ausgleich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch hohe Dämme im Westen von Unterunsbach. Die Aus-gleichsfläche 11 dient dem Ausgleich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Bereich der Wallfahrtskirche St. Wolfgang. Die artenschutzrechtliche Funktion der Ausgleichsmaßnahme als Teil-Nahrungshabitate u. A. für Rebhuhn, Bluthänfling und Feldlerche wird trotz der trassennahen Lage erfüllt. Die Ausgleichsfläche 12 dient dem Ausgleich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Bereich der An-schlussstelle A 92 und der Überführung der Kreisstraße LA 7. Diese Ausgleichsflä-chen erfüllen diese Funktionen ausreichend und können als Ausgleich für Beein-trächtigungen des Landschaftsbildes anerkannt werden.

Die Anlage der Streckenbepflanzung erfolgt gemäß den geltenden technischen Re-geln. Bei Gehölzpflanzungen wird im Zuge der Ausführungsplanung den Anforde-rungen der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme - RPS 2009 - entsprochen und der dort geforderte Mindestab-stand eingehalten. Im Zuge der freien Strecke der B 15 neu ist der Kraftfahrer in Dammbereichen i.d.R. durch Schutzeinrichtungen von der Streckenbepflanzung ge-trennt. In Einschnittsbereichen werden ausreichende Abstände eingehalten. Im Be-reich von Anschlussstellen wird auf die ausreichende Freihaltung von Sichtdrei-

Page 112: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 112 -

ecken geachtet. Eine Änderung der beabsichtigten Gestaltungsmaßnahmen ist nicht veranlasst.

Die Anlage von Zauneidechsenbiotopen in der ökologischen Ausgleichsmaßnahme A1/CEF ist fachlich nur vertretbar, wenn sich in den buchtig angelegten zukünftigen Waldrändern die für den Naturraum typischen windgeschützten und besonnten kleinklimatisch begünstigten Sonderstandorte gestalten lassen. Die entsprechende Detailplanung im Rahmen der Ausführungsplanung ist mit der unteren Naturschutz-behörde abzustimmen (Nebenbestimmung A 3.4.7).

Je nach Zielvegetation werden die Teilflächen der ökologischen Ausgleichsmaß-nahme A6 / CEF ein- bis zweimal pro Jahr gemäht (Wiesen) oder im zwei- bis mehr-jährigen Rhythmus abschnittsweise gepflegt (Ackerwildkrautflächen, wechselfeuchte Mulden). Eine Verbuschung der Flächen, aber auch von Wiesenbrütern gemiedene Kulissenbildungen durch hochwüchsige Röhrichtbestände (insbesondere durch feh-lende oder unsachgemäße Pflege der wechselfeuchten Mulden) sind in jedem Fall zu vermeiden. Details der Maßnahmenumsetzung sind mit der unteren Naturschutz-behörde abzustimmen.

Zu den Einwendungen des Bund Naturschutz in Bayern e.V. ist festzustellen:

Der Faktor 1,0 für die Versiegelung von Waldflächen, die wie im Fall des Galgen-bergs fast ausschließlich aus Kiefern- und Fichtenmonokulturen bestehen, ent-spricht der Vorgehensweise, wie sie in den "Grundsätzen für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und 6a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbau-vorhaben (StMI und StMUG)" festgelegt sind. Um einen fachlich ausreichenden Aus-gleich für den Eingriff in Waldbestände zu erreichen, wird jedoch bei diesem Stre-ckenabschnitt der gesamte Waldflächenverlust (nicht nur die versiegelte Fläche) durch die Ausgleichsmaßnahmen A 1/CEF, A 2/CEF und A 13 im Verhältnis von 1 : 1 ausgeglichen. Die versiegelte Waldfläche wird somit etwa im Verhältnis 1 : 2,5 kompensiert.

Die betroffenen ehemaligen Niedermoorflächen sind seit Jahrzehnten intensiv als Ackerflächen genutzt. Durch die Entwässerung der Böden und die Flurbereini-gungsmaßnahmen ist der Standort zudem degradiert. Ein Ausgleich der versiegel-ten Fläche mit dem Faktor 0,6 ist deshalb ausreichend und entspricht der Vorge-hensweise der "Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und 6a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben (StMI und StMuG)".

3.4.6 Gewässerschutz

3.4.6.1 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung

Von der planfeststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung werden auch die erfor-derlichen wasserrechtlichen Entscheidungen, z. B. für den Ausbau von Gewässern, Straßenbau im Wasserschutzgebiet und an Gewässern, den Oberflächenwasserab-lauf usw. erfasst. Die Umweltauswirkungen sind zusammen mit denen der Straße abgehandelt und bewertet. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf öffentliche und private Belange sind berücksichtigt.

Das planfestgestellte Vorhaben steht bei Beachtung der festgelegten Nebenbestim-mungen mit den Belangen des Gewässerschutzes und der Wasserwirtschaft in Ein-klang.

Im Rahmen des Bauvorhabens sind Ausbaumaßnahmen nach §§ 67 ff. WHG vor-gesehen, für die der Plan mit diesem Beschluss nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gleichfalls festgestellt wird. Diese Feststellung ist zulässig, da bei Beach-tung der Auflagen das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt und Rechte ande-rer nicht nachteilig betroffen werden. Die Umweltauswirkungen sind dargestellt, be-wertet und berücksichtigt. Der Ausbau berücksichtigt die Bewirtschaftungsziele des WHG.

Page 113: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 113 -

Bei Bau-km 43+174 wird der Hirnkofener Graben auf einer Länge von ca. 120 m ver-legt, weil dadurch die Verlegungsstrecke unter dem Brückenbauwerk im Zuge der B 15 neu in einem offenen Gerinne hindurchgeführt werden kann. Der verlegte Hirnko-fener Graben wird nur im Bereich der verlegten Gemeindeverbindungsstraße Hirn-kofen wieder mit einem Durchlass DN 1000 verrohrt (Bauwerksverzeichnis Nrn. 43.5 und 43.6, Unterlage 7.2 des Planordners 2).

Zwischen Bau-km 45+205 und Bau-km 45+520 wird der Unterunsbacher Graben (Gewässer III. Ordnung) auf einer Länge von ca. 330 m verlegt, weil der bestehende Bachverlauf durch die B 15 neu überbaut wird (Bauwerksverzeichnis Nr. 45.04, Un-terlage 7.2 des Planordners 2). Bei Bau-km 45+306 kreuzt der öffentliche Feld- und Waldweg Spitzäcker mittels eines ausreichend breiten Brückenbauwerks mit L.W. = 5,00 m den verlegten Unterunsbacher Graben.

Der bei Bau-km 46+146 parallel zur Staatsstraße verlaufende Graben wird durch die Anschlussstelle überbaut und muss deshalb zusammen mit der Staatsstraße 2141 verlegt werden (Bauwerksverzeichnis Nr. 46.07, Unterlage 7.2 des Planordners 2).

Zwischen Bau-km 46+307 und Bau-km 46+410 wird ein bestehender Graben auf ei-ner Länge von ca. 105 m verlegt, weil der bestehende Bachverlauf durch die B 15 neu überbaut wird (Bauwerksverzeichnis Nr. 46.16, Unterlage 7.2 des Planordners 2).

Bei Bau-km 46+588 kreuzt die B 15 neu einen Graben. Dieser muss deshalb mit ei-nen Durchlass DN 1500 auf einer Länge von ca. 52 verrohrt werden. Ebenso ein pa-rallel zur B 15 neu verlaufender neuer ÖFW auf einer Länge von ca. 10 m (Bau-werksverzeichnis Nrn. 46.22 und 46.23, Unterlage 7.2 des Planordners 2).

Bei Bau-km 46+867 wird der Moosgraben (Gewässer III. Ordnung) von der B 15 neu schräg gekreuzt. Der Moosgraben wird in diesem Bereich auf einer Länge von ca. 170 m so verlegt, dass der künftig durch ein rechtwinklig zur B 15 neu erstelltes Brü-ckenbauwerk hindurchfließt. Die Brücke weist mit einer lichten Weite von 8 m eine ausreichende Breite auf (Bauwerksverzeichnis Nr. 46.28, Unterlage 7.2 des Plan-ordners 2).

Bei Bau-km 47+772 werden Kiesweiherflächen vom südöstlichen Anschlussast der AS BAB A 92 sowie vom entlang dieses Anschlussastes neu zu errichtenden Lärm-schutzwall teilweise überbaut (Bauwerksverzeichnis Nr. 47.35, Unterlage 7.2 des Planordners 2).

Die gutachtlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 24.11.2005 und 02.10.2008 wurden berücksichtigt. Auf die entsprechenden Neben-bestimmungen unter A 3.3 wird verwiesen.

3.4.6.2 Begründung der wasserrechtlichen Erlaubnisse

Straßenentwässerung:

Es ist vorgesehen, das Niederschlagswasser, das auf den Straßen anfällt und den Straßen aus dem Gelände zuläuft, zu sammeln und soweit wie möglich breitflächig über die Straßenböschungen bzw. in Sickermulden zu versickern. Dies entspricht dem Bestreben, die Filter- und Speicherkapazitäten des Bodens bestmöglich auszu-nutzen und das Niederschlagswasser dem Grundwasser zuzuführen (§ 55 Abs. 2 WHG). Dennoch sind darüber hinaus Einleitungen in Vorfluter notwendig, um vor al-lem bei Starkregen das Niederschlagswasser schadlos abzuführen.

Diese Einleitungen sind gemäß § 8 und 9 WHG gestattungspflichtig. Die Gestattun-gen werden von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 19 Abs. 1 WHG nicht erfasst, sondern unter Ziffer A 4.1 des Beschlusstenors gesondert aus-gesprochen.

Page 114: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 114 -

Die Gestattungen können gemäß §§ 12, 15, 55 und 57 WHG in der Form der geho-benen Erlaubnis erteilt werden. Bei Beachtung der unter Ziffer A 4.3 angeordneten Auflagen, insbesondere im Hinblick auf die geforderten Rückhalte- und Vorreini-gungseinrichtungen, sind Beeinträchtigungen des öffentlichen Wohls sowie Rechts-beeinträchtigungen und Nachteile für Dritte nicht zu erwarten. Die Auflagen beruhen auf § 13 WHG. Die Wasserrechtsbehörde hat das Einvernehmen gemäß § 19 Abs. 3 WHG erklärt.

Die gutachtlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 24.11.2005 und 02.10.2008 wurden berücksichtigt.

Grundwasserbenutzungen während der Bau- und Betriebsphase:

Zur Bauwasserhaltung und zur Grundwasserbeeinflussung der Grundwasserwanne an der Anschlussstelle zur BAB A 92 hat das Wasserwirtschaftsamt Landshut mit Schreiben vom 27.01.2011 gutachterlich Stellung genommen. Die Benutzungsbe-dingungen und Auflagen wurden in A 4.2.3 übernommen.

Zu den Bedenken des Bund Naturschutz in Bayern e.V. ist festzustellen: Die Grundwasserstände im Kreuzungsbereich der B 15 neu mit der A 92 werden seit Mai 1990 an 7 Grundwassermessstellen aufgezeichnet. Im Rahmen der weiteren Pla-nungen wurde das Messstellennetz weiter verdichtet. Im Sommer 2009 wurden 13 neue Grundwassermessstellen eingerichtet. Die Messstellen sind seit Herbst 2009 mit Datenloggern zur automatischen Aufzeichnung der Grundwasserstände ausges-tattet. Für den Eingriff in das Grundwasser durch die geplante Grundwasserwanne wurde ein 3D-Grundwassermodell erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich durch die Grundwasserwanne folgende dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstän-de ergeben: Im Zustrom kommt es zu einem Aufstau des Grundwassers von maxi-mal 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwanne. Im Grundwasserabstrom kommt es zu einer Grundwasserabsenkung von maximal 20 cm im Nahbereich der Grund-wasserwanne. Durch Grundwasserüberleitungen (Düker) werden Aufstau bzw. Ab-senkung gering gehalten. Das Grundwassermodell ermöglicht die Berechnung der Grundwasserverhältnisse vor, während und nach dem Bau der Grundwasserwanne. Im Rahmen der Beweissicherung zum Bau der Grundwasserwanne werden die Grundwasserstände im Zustrom und Abstrom der Grundwasserwanne erfasst und gespeichert. Die Beweissicherung vor während und nach der Baumaßnahme um-fasst nicht nur Bereiche in denen durch den dauerhaften Eingriff infolge der Bau-maßnahme in das Grundwasser Auswirkungen zu erwarten sind, sondern reicht über den prognostizierten Einflussbereich hinaus, um den realen Umfang der Auswirkun-gen nachzuweisen.

3.4.7 Landwirtschaft als öffentlicher Belang

Das Vorhaben beansprucht in erheblichem Umfang Flächen, die bisher landwirt-schaftlich genutzt sind. Die Überprüfung und Abwägung aller betroffenen Interessen ergibt jedoch, dass der Straßenbau dennoch mit den Belangen der Landwirtschaft vereinbar ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vorhabensbedingte Belastung der Landwirtschaft allgemein als auch hinsichtlich der individuellen Betroffenheit einzel-ner Betriebe. Eine weitere Minderung der Eingriffe in die Belange der Landwirtschaft ist wegen der verkehrlichen Notwendigkeit und bei sachgerechter Bewertung ande-rer Belange nicht möglich. Über die Inanspruchnahme von Flächen hinaus sind die Belange der Landwirtschaft zwar noch durch weitere mittelbare Auswirkungen des Vorhabens (An- bzw. Durchschneidungen und Umwege) betroffen. Diese Beein-trächtigungen sind jedoch soweit als möglich auf das Mindestmaß reduziert und nicht so erheblich, dass sie zusammen mit den Flächenverlusten der Zulässigkeit des Vorhabens letztlich entgegenstehen.

Page 115: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 115 -

Für das Straßenbauvorhaben einschließlich Ausgleichs- und Ersatzflächen werden rund 102,6 ha Fläche benötigt. Der Querschnitt und die Fahrbahnbreite sind im Hin-blick auf die Verkehrsprognose erforderlich. Der Landverbrauch kann auch nicht durch Verzicht auf Teile der Maßnahme, insbesondere die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen verringert werden, wie sich aus den Erläuterungen zur Aus-gleichspflicht ergibt. Auf agrarstruktuelle Belange wurde Rücksicht genommen (§ 15 Abs. 3 BNatSchG).

Das landwirtschaftliche Wegenetz wird durch eine ausreichende Zahl von Kreuzun-gen, Ersatz- und Anwandwegen angepasst.

Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe in einem Umfang, dass Auswir-kungen auf die landwirtschaftliche Struktur in dem von der geplanten Baumaßnahme betroffenen Raum auftreten könnten, sind nicht erkennbar, selbst wenn man in eini-gen Fällen, die ohne genauere Untersuchungen nicht endgültig beurteilt werden können, vorsorglich von Existenzgefährdung ausgeht. Für diese Fälle ist Ersatzland verfügbar und angeboten (A 3.6.2).

Die vom Amt für Landwirtschaft und Forsten Deggendorf aus landwirtschaftli-cher Sicht bevorzugte Rischbergvariante wurde unter Berücksichtigung aller Belan-ge nachrangig beurteilt. Auf die Ausführungen unter 3.4.2 (Planungsvarianten) wird hingewiesen.

Die Entsiegelung bestehender Verkehrsflächen erfolgt gemäß den geltenden Richt-linien. Dabei wird auch dafür Sorge getragen, dass keine schädlichen Rückstände am Ausbaubereich verbleiben.

Die Ausführungen zu den festen Schadstoffen im Textteil des landschaftspflegeri-schen Begleitplanes beziehen sich auf grundsätzlich mögliche Wirkungen beim Neubau von stark belasteten Bundesfernstraßen. Nach Untersuchungen ist dabei in einer Zone von bis zu 25 m ab dem Fahrstreifenrand mit relevanten und messbaren Stoffdepositionen zu rechnen. In dieser Zone liegen aber bei der B 15 neu zunächst der Standstreifen, das Bankett, die Böschung, die Entwässerungsmulde und über-wiegend ein parallel verlaufender Anwandweg. Durch die vielerorts geplanten Ge-hölzpflanzungen an den Böschungen werden die Stoffe zudem zurückgehalten. Es verbleiben daher nur sehr geringe Stoffmengen, die auf landwirtschaftliche Flächen einwirken. Diese verbleibenden Stoffmengen bewegen sich etwa im Bereich der vorhandenen Schwankungen der derzeit vorhandenen Grundbelastung. Unzumut-bare Beeinträchtigungen auf angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen werden sich durch den Bau der B 15 neu nicht ergeben. Auf die Ausführungen unter 3.4.4.3 (Bodenschutz) wird hingewiesen.

Auf eine landschaftsgerechte Bepflanzung der Böschungsflächen und die geplanten ökologischen Ausgleichsmaßnahmen kann nicht verzichtet werden. Der Vorhabens-träger hat aber die Grün- und Pflanzflächen auf Böschungsflächen und ökologi-schen Ausgleichsflächen so geplant, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen geringstmöglich beeinträchtigt wird. Für Gehölz-pflanzungen wird ein Mindestabstand von 4 m eingehalten und soweit möglich, wur-den notwendige Wirtschaftswege zwischen diesen Flächen eingeplant. Soweit sich durch Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes trotzdem Einschränkungen bei der Anwendung von Spritzmitteln für die Betriebe ergeben, kann dem nicht weiter abgeholfen werden.

Den übrigen Forderungen wird mit den Nebenbestimmungen unter A 3.6 entspro-chen.

Gegen die Planänderungen (Tekturfassung vom 30.11.2010) wurden ausdrücklich keine Einwendungen vorgebracht.

Das Amt für Ländliche Entwicklung Landau a.d. Isar hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Planvorhaben vorgebracht. Ob Flurbereinigungsverfahren zur

Page 116: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 116 -

Verringerung von Durchschneidungsschäden und der Reduzierung von agrarstruktu-rellen Nachteilen notwendig werden, kann nicht im Planfeststellungsverfahren ent-schieden werden.

Die landwirtschaftlichen Flächen zwischen km 42+100 und km 42+930 östlich der B 15 neu sind durch bestehende Wege in Verbindung mit der geplanten Wegeverbin-dung Bauwerksverzeichnis Nr. 42.06 im notwendigen Umfang erschlossen. Der zu-sätzlich vorgeschlagene Weg am östlichen Rand der B 15 neu ist in Nebenbestim-mung A 3.6.11 behandelt.

Die Grundstücke östlich der B 15 neu im Bereich von Essenbach können über die Überführungsbauwerke im Zuge der St 2141 und Kreisstraße LA 7 erreicht werden. Diese befinden sich in einem Abstand von ca. 930 m und können von Essenbach aus über die Straubinger Straße bzw. die Ahrainer Straße angefahren werden. Infol-ge der Unterbrechung der Wegebeziehung über den öffentlichen Feld- und Waldweg (Flnr. 1824 und Flnr. 1834) ergeben sich künftig für den landwirtschaftlichen Verkehr noch vertretbare Umwege, sodass die angeregte zusätzliche Überführung zur Ver-meidung der Mehrwege unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen würde.

Auch der angeregten Anbindung des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) an die Kreisstraße LA 7 kann nicht entsprochen werden. Wegen der Höhenlage der Kreis-straße und der deshalb dort notwendigen abweisenden Schutzeinrichtungen müsste die Anbindung ca. 40 m vom Überführungsbauwerk in Richtung Essenbach abge-rückt werden. Die Anbindung dort ist aber wegen dem vorhandenen Regenrückhal-tebecken und der dafür notwendigen Eingriffe in das Betriebsgelände der Fa. MIPA nicht vertretbar. Am nördlichen Ende des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) wird eine Wendeplatte errichtet, welche auch von Lastzügen genutzt werden kann. Auf die entsprechenden Grüneintragungen vom 30.10.2010 in Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11 und die Darstellungen in den übrigen Planfeststellungsunterlagen wird hinge-wiesen.

Die Anpassung der öffentlichen Feld- und Waldwege erfolgt gemäß den Richtlinien für den ländlichen Wegebau, Ausgabe 2005 (RLW 2005).

Gegen die Planänderungen (Tekturfassung vom 30.11.2010) wurden ausdrücklich keine Einwendungen vorgebracht.

Das Amt für Landwirtschaft und Forsten Landshut – Abteilung Landwirtschaft hat der planfestgestellten Trasse aus landwirtschaftlicher Sicht zugestimmt. Ob Flur-bereinigungsverfahren zur Verringerung von Durchschneidungsschäden und der Reduzierung von agrarstrukturellen Nachteilen notwendig werden, kann nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden werden.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann bei Bau-km 41+622 nur ein Durchlass mit einer lichten Höhe von ca. 2 m eingebaut werden. Er ist aus naturschutzfachli-cher Sicht notwendig und dient als Querungshilfe für Tierarten des Offenlandes. Bei einer Nutzung des Durchlasses als Wirtschaftswegeunterführung müsste die lichte Höhe entsprechend erhöht werden, wodurch die Gradiente der B 15 neu unter Be-rücksichtigung der notwendigen Trassierungselementenfolge im Höhenverlauf in großem Umgriff angehoben werden müsste. Dies würde zu einem höheren Grund-bedarf aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen und erheblichen Mehr-kosten führen. Die zusätzliche Querungsmöglichkeit ist nicht zwingend notwendig, weil die B 15 neu in einer vertretbaren Entfernung von 838 m über die Überführung im Zuge des öFW Zipfelleiten gequert werden kann. Auch sind die westlich der B 15 neu gelegenen landwirtschaftlichen Flächen ausreichend an die GVS Unterunsbach - Artlkofen angeschlossen.

Eine zusätzliche, eigenständige Überführung des Wirtschaftsweges über die B 15 neu neben dem Überführungsbauwerk der B 15 alt bei Bau-km 44+746 ist nicht er-forderlich und wegen der erheblichen Mehrkosten abzulehnen. Durch den Bau der B

Page 117: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 117 -

15 neu wird sich der Verkehr auf der bestehenden B 15 erheblich reduzieren. Für den Prognosefall B 15 neu bis zur BAB A 94 wurde für die B 15 alt nördlich von Es-senbach für das Jahr 2020 eine Verkehrsbelastung von 2.300 Kfz/24h prognosti-ziert. Der landwirtschaftliche Verkehr kann deshalb künftig in diesem Bereich auf die B 15 alt auffahren und die B 15 neu über das vorgenannte Überführungsbauwerk queren.

Die Grundstücke östlich der B 15 neu im Bereich von Essenbach können über die Überführungsbauwerke im Zuge der St 2141 und Kreisstraße LA 7 erreicht werden. Diese befinden sich in einem Abstand von ca. 930 m und können von Essenbach aus über die Straubinger Straße bzw. die Ahrainer Straße angefahren werden. Infol-ge der Unterbrechung der Wegebeziehung über den öffentlichen Feld- und Waldweg (Flnr. 1824 und Flnr. 1834) ergeben sich künftig für den landwirtschaftlichen Verkehr noch vertretbare Umwege, sodass die angeregte zusätzliche Überführung zur Ver-meidung der Mehrwege unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen würde.

Auch der angeregten Anbindung des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) an die Kreisstraße LA 7 kann nicht entsprochen werden. Wegen der Höhenlage der Kreis-straße und der deshalb dort notwendigen abweisenden Schutzeinrichtungen müsste die Anbindung ca. 40 m vom Überführungsbauwerk in Richtung Essenbach abge-rückt werden. Die Anbindung dort ist aber wegen dem vorhandenen Regenrückhal-tebecken und der dafür notwendigen Eingriffe in das Betriebsgelände der Fa. MIPA nicht vertretbar. Am nördlichen Ende des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) wird eine Wendeplatte errichtet, welche auch von Lastzügen genutzt werden kann. Auf die entsprechenden Grüneintragungen vom 30.10.2010 in Bauwerksverzeich-nis-Nr. 47.11 und die Darstellungen in den übrigen Planfeststellungsunterlagen wird hingewiesen.

Den übrigen Forderungen wird mit den Nebenbestimmungen unter A 3.4.5 und A 3.6 entsprochen.

Gegen die Planänderungen (Tekturfassung vom 30.11.2010) wurden ausdrücklich keine Einwendungen vorgebracht.

Den Forderungen des Bayer. Bauernverbandes, Bezirksverband Niederbayern, kann zum Teil entsprochen werden. Auf die Nebenbestimmungen unter A 3 wird hingewiesen.

Die Einwände gegen das Vorhaben als solches sind jedoch unbegründet, denn die B 15 neu ist notwendig (3.3.2) und in Form der planfestgestellten Trasse am ver-nünftigsten (3.4.2). Die B 15 neu wurde unter Rücksichtnahme auf die landwirt-schaftlichen Strukturen geplant. Die nachträgliche Trassenverschiebung im Kreu-zungsbereich mit der A 92 ist nicht zu vermeiden, bzw. im Hinblick auf eine scho-nende Trassenführung beim Wohngebiet Ohu und die günstige Querung des FFH-Gebietes „Isarleite“ erforderlich. Dadurch kann der aus Lärmschutzgründen gebote-ne Abstand zur Bebauung in der Ohu-Siedlung gegenüber der Ausgangsplanung um ca. 80 m vergrößert werden.

Die Grundstücksverluste können nicht vermieden werden. Der Vorhabenträger hat aber bereits Ersatzflächen im erheblichen Umfang erworben. Den gefährdeten Be-trieben kann deshalb im notwendigen Umfang geeignetes Ersatzland angeboten werden (A 3.6.2). Einzelheiten zu den geltend gemachten Existenzgefährdungen sowie zur geforderten Übernahme unwirtschaftlicher Restflächen sind bei den jewei-ligen Einwendern behandelt.

Entschädigungsfragen selbst sind nicht Gegenstand der Planfeststellung. Eine par-zellenscharfe Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland in der Planfeststellung scheidet aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus und ist auch nicht sinnvoll, denn erfahrungsgemäß entscheiden sich nicht alle Betriebe für Ersatzland. Der Vor-

Page 118: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 118 -

habensträger wird sich aber gemäß Nebenbestimmung A 3.6.2 nachhaltig auch um Ersatzflächen für die anderen betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe bemühen.

Beidseits der B 15 neu werden im erforderlichen Umfang parallel verlaufende Längswege errichtet und das unterbrochene Wegenetz ergänzt. Dennoch verblei-bende Mehrwege halten sich in einem zumutbaren Rahmen. Das geforderte durch-gehende Längswegenetz beidseits der B 15 neu ist wegen zusätzlicher Eingriffe in landwirtschaftlich genutzte Flächen, Natur und Landschaft und wegen der Mehrkos-ten nicht vertretbar. Eine bituminöse Befestigung der parallel zur B 15 neu verlau-fenden Anwandwege ist entsprechend den Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 2005) bei Steigungen von über 8 % vorgesehen. Bei geringeren Steigungen können diese Wege auch ohne bituminöse Befestigung erhalten und vom landwirt-schaftlichen Verkehr befahren werden. Eine über den Standard hinausgehende Be-festigung ist durch das Vorhaben nicht veranlasst und kann vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Für ökologische Ausgleichsmaßnahmen wurden, soweit naturschutzfachlich vertret-bar, Grundflächen einbezogen, die bereits im Besitz der öffentlichen Hand sind bzw. freihändig erworben werden können. Da diese Flächen aber für den Ausgleichsbe-darf nicht ausreichen, muss auch auf die weiteren planfestgestellten Flächen zu-rückgegriffen werden, wobei auf agrarstrukturelle Belange und einzelbetriebliche Belange Rücksicht genommen wurde.

Die Errichtung von Wildschutzzäunen kann dem Straßenbaulastträger nicht gemäß Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG auferlegt werden, sondern derartige Fragen sind ggf. mit der Straßenbaubehörde zu klären. Diese wird bei Vorliegen einer entsprechenden Wilddichte zum Schutz der Verkehrsteilnehmer Wildschutzzäune errichten.

Die Frage der Wertminderung der Jagdgebiete im Zuge des Baus von Straßen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15.02.1996, BayVBl 1996, 761) außerhalb des Planfeststellungsverfahrens im entschädigungsrechtli-chen Verfahren zu klären. Für die Betroffenen entstehen dadurch keine Nachteile, denn auch im Entschädigungsverfahren bestehen Rechtsschutzmöglichkeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 3.5.1.2.6 wird hingewiesen.

Der geplante öFW (Bauwerksverzeichnis Nr. 40.09) östlich der B 15 neu wird über die Flnr. 2151 bis zum öFW Flnr. 2013/1, Gemarkung Oberergoldsbach, verlängert. Die geforderte zusätzliche Unterführung bei Bau-km 40+600 ist hingegen nicht not-wendig, da in einem Abstand von 608 m bei Bau-km 40+272 und Bau-km 40+880 bereits zwei Kreuzungsbauwerke geplant sind. Diese gewährleisten eine ausrei-chende Anbindung für den landwirtschaftlichen Verkehr.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann bei Bau-km 41+622 nur ein Durchlass mit einer lichten Höhe von ca. 2 m eingebaut werden. Er ist aus naturschutzfachli-cher Sicht notwendig und dient als Querungshilfe für Tierarten des Offenlandes. Für eine Nutzung des Durchlasses als Wirtschaftswegeunterführung müsste die lichte Höhe entsprechend erhöht werden, wodurch die Gradiente der B 15 neu unter Be-rücksichtigung der notwendigen Trassierungselementenfolge im Höhenverlauf im großen Umgriff angehoben werden müsste. Dies führt aber zu einem höheren Grundbedarf aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen und erheblichen Mehrkosten. Aber auch für die hilfsweise geforderte Querungsmöglichkeit bei Bau-km 41+750 müsste wegen der dortigen Geländegegebenheiten für die notwendigen Rampen erheblich in die anliegenden Grundflächen eingegriffen werden. Der Forde-rung kann deshalb und wegen der erheblichen Mehrkosten nicht entsprochen wer-den. Die zusätzliche Querungsmöglichkeit ist nicht zwingend notwendig, weil die B 15 neu in einer vertretbaren Entfernung von 838 m zum Wilddurchlass mittels der Überführung im Zuge des öFW Zipfelleiten gequert werden kann.

Zwischen der Überführung des öFW Zipfelleiten bei Bau-km 42+460 und der GVS Unterunsbach – Artlkofen bei Bau-km 43+166 wird unmittelbar westlich der B 15 neu ein neuer Weg erstellt. Damit ist ausreichender Ersatz für die unterbrochenen

Page 119: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 119 -

Wegeverbindungen geschafften. Der geforderte Ausbau des öFW Flnr. 3343 ist durch das gegenständliche Vorhaben nicht veranlasst und kann deshalb vom Vor-habensträger nicht verlangt werden.

Der geforderte LKW-taugliche Ausbau des öFW Flnr. 3304 zwischen dem öFW „Hirnkofen“ und der GVS Unterunsbach – Artlkofen ist durch das Vorhaben nicht veranlasst und kann dem Vorhabensträger deshalb nicht angelastet werden. Auch in diesem Bereich werden die unterbrochenen Wege an die neuen Verhältnisse im erforderlichen Umfang angepasst und ausreichende Verbindungen durch die Bau-werke K 43/1 und K 43/2 geschaffen.

Die geforderte Überführung des westlichen Anwandweges zusammen mit der B 15 alt über die B 15 neu ist nicht zwingend notwendig und kann wegen der erheblichen Mehrkosten vom Vorhabensträger nicht verlangt werden. Die landwirtschaftlichen Flächen unmittelbar nördlich des Kreuzungsbauwerkes K 44/1 können künftig über die bestehende B 15 und die geplanten Verbindungswege zwischen der B 15 alt und dem vorhandenen öFW bei Bau-km 44+315 erreicht werden. Für den Progno-sefall mit einer B 15 neu bis zur A 94 wird sich im Prognosejahr 2020 der Verkehr auf der B 15 alt nördlich von Essenbach auf ca. 2.300 Kfz/24 h reduzieren. Aber auch der landwirtschaftliche Verkehr, der ein Befahren der B 15 alt vermeiden will, kann die vorgenannten Flächen mit noch vertretbaren Umwegen auf dem künftigen landwirtschaftlichen Wegenetz erreichen.

Die Grundstücke östlich der B 15 neu im Bereich von Essenbach können über die Überführungsbauwerke im Zuge der St 2141 und Kreisstraße LA 7 erreicht werden. Diese befinden sich in einem Abstand von ca. 930 m und können von Essenbach aus über die Straubinger Straße bzw. die Ahrainer Straße angefahren werden. Infol-ge der Unterbrechung der Wegebeziehung über den öffentlichen Feld- und Waldweg (Flnr. 1824 und Flnr. 1834) ergeben sich künftig für den landwirtschaftlichen Verkehr noch vertretbare Umwege, sodass die angeregte zusätzliche Überführung zur Ver-meidung der Mehrwege unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen würde.

Auch der angeregten Anbindung des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) an die Kreisstraße LA 7 kann nicht entsprochen werden. Wegen der Höhenlage der Kreis-straße und der deshalb dort notwendigen abweisenden Schutzeinrichtungen müsste die Anbindung ca. 40 m vom Überführungsbauwerk in Richtung Essenbach abge-rückt werden. Die Anbindung dort ist aber wegen dem vorhandenen Regenrückhal-tebecken und der dafür notwendigen Eingriffe in das Betriebsgelände der Fa. MIPA nicht vertretbar. Am nördlichen Ende des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) wird eine Wendeplatte errichtet, welche auch von Lastzügen genutzt werden kann. Auf die entsprechenden Grüneintragungen vom 30.10.2010 in Bauwerksverzeich-nis-Nr. 47.11 und die Darstellungen in den übrigen Planfeststellungsunterlagen wird hingewiesen.

Eingriffe in das Grundwasser ergeben sich nur im Kreuzungsbereich der B 15 neu mit der A 92. Durch die sonstigen Einschnitte und Dämme wird in Grundwasser füh-rende Schichten nicht eingegriffen. Die geforderte Beweissicherung ist deshalb dort auch nicht notwendig. Die Grundwasserstände im Kreuzungsbereich der B 15 neu mit der A 92 werden seit Mai 1990 an 7 Grundwassermessstellen aufgezeichnet. Im Rahmen der weiteren Planungen wurde das Messstellennetz verdichtet. Im Sommer 2009 wurden 13 neue Grundwassermessstellen eingerichtet. Die Messstellen sind seit Herbst 2009 mit Datenloggern zur automatischen Aufzeichnung der Grundwas-serstände ausgestattet. Für den Eingriff in das Grundwasser durch die geplante Grundwasserwanne wurde ein 3D Grundwassermodell erstellt. Die Ergebnisse zei-gen, dass sich durch die Grundwasserwanne folgende dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstände ergeben werden: Im Zustrom kommt es zu einem Aufstau des Grundwassers von 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwanne. Im Grund-wasserabstrom kommt es zu einer Grundwasserabsenkung von maximal 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwanne. Durch Grundwasserüberleitungen (Düker) werden Aufstau bzw. Absenkung gering gehalten. Das Grundwassermodell ermög-

Page 120: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 120 -

licht die Berechnung der Grundwasserverhältnisse vor, während und nach dem Bau der Grundwasserwanne. Im Rahmen der Beweissicherung zum Bau der Grundwas-serwanne werden die Grundwasserstände im Zustrom und Abstrom der Grundwas-serwanne erfasst und gespeichert. Die Beweissicherung vor, während und nach der Baumaßnahme umfasst nicht nur Bereiche in denen durch den dauerhaften Eingriff infolge der Baumaßnahme in das Grundwasser Auswirkungen zu erwarten sind, sondern reicht über den prognostizierten Einflussbereich hinaus, um den realen Um-fang der Auswirkungen nachzuweisen. Mit merklichen nachteiligen Auswirkungen auf die pflanzenbauliche Nutzung landwirtschaftlicher Flächen wird aus derzeitiger Sicht auch im Kreuzungsbereich der B 15 neu mit der A 92 nicht gerechnet. Sollten durch baubedingte Veränderungen der Grundwasserverhältnisse sich unzumutbare Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen einstellen, sind diese durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen, hilfsweise besteht Anspruch auf Entschädigung (Nebenbestimmung A 3.6.9).

Um die Gefahr von Windwurfschäden zu verringern, wurde eine Trassenführung gewählt, welche die Länge schädlicher Waldanschneidungen minimiert. Außerdem wird in Abstimmung mit den Forstbehörden an den aufgerissenen Waldrändern der Aufbau eines neuen Waldmantels durch Unterpflanzung mit standortheimischen Sträuchern und Laubbäumen 2. und 3. Ordnung bis in eine Tiefe von 15 m vorge-nommen, sofern die Grundstückseigentümer damit einverstanden sind.

Bei der Trassenwahl wurde auch darauf Rücksicht genommen, dass schädliche Lärmauswirkungen auf Gebiete, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen, soweit als möglich vermieden werden. Soweit dies nicht im erforderlichen Umfang möglich war, werden aktive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Für zwei Einzelgebäude im Außenbereich von Essenbach besteht Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Lärmschutzmaßnahmen. Auf die Ausführungen unter 3.4.4 (Immissionsschutz) wird hingewiesen. Die Lärmberechnungen des Vorhabensträ-gers wurden auch vom Bayer. Landesamt für Umwelt bestätigt.

Die Pflege der ökologischen Ausgleichsflächen beginnt unmittelbar nach deren Her-stellung und wird kontinuierlich entsprechend den naturschutzfachlichen Pflegeer-fordernissen fortgesetzt. Nachteile für benachbarte Grundstücke (z.B. durch Un-krautsamenflug) werden dadurch vermieden.

Der Forderung, anstatt der „Grünbrücke“ im Waldgebiet „Galgenberg“ eine Unterfüh-rung bei Bau-km 40+090 zu erstellen, kann nicht entsprochen werden. Die „Grün-brücke“ dient nicht nur als Ersatz für unterbrochene öFW im dortigen Bereich, son-dern vor allem auch zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Arten- und Biotop-ausstattung und der Funktionsbeziehungen im Waldbereich. Mit einer Verschiebung aus dem Waldgebiet heraus nach Bau-km 40+090 kann dieses notwendige ökologi-sche Ziel nicht erreicht werden. Bei Bau-km 40+090 ist ein Querungsbauwerk für den landwirtschaftlichen Verkehr auch nicht notwendig, weil die B 15 neu in der nur ca. 180 m entfernten Unterführung des öFW Reitloh mit vertretbaren Umwegen ge-quert werden kann. Auch Anwandwege beidseits der B 15 neu sind im dortigen Be-reich im notwendigen Umfang vorhanden.

Den übrigen Forderungen wird mit den Nebenbestimmungen unter A 3.6 entspro-chen.

3.4.8 Gemeindliche Belange

Der Markt Ergoldsbach befürwortet grundsätzlich den Bau der B 15 neu. Für den Umfahrungsbereich Ergoldsbach forderte er im damaligen Verfahren allerdings eine Trassenführung entsprechend der Variante 2 a und im jetzigen Verfahrensbereich zwischen Bau-km 39+000 und Bau-km 48+110 eine Trassenführung entsprechend der Variante Rischberg. Dabei soll auf eine Anschlussstelle mit der Kreisstraße LA 9 verzichtet und dafür eine Anschlussstelle im Kreuzungsbereich mit der B 15 alt er-stellt werden.

Page 121: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 121 -

Wie bereits im Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Niederbayern vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B 15 neu zum Teilabschnitt „Neufahrn i. NB – Ergolds-bach“ und vorstehend unter 3.4.2 ausgeführt, vertritt die Regierung die Auffassung, dass die Plantrasse (Antragstrasse) unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Be-lange insgesamt am vernünftigsten ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die Planungs-hoheit des Marktes und seine bereits getätigten Bauleitplanungen und bei Beach-tung des Optimierungsgebotes des § 50 BImSchG. Grundsätzlich gibt § 38 BauGB einer konkretisierten überörtlichen Planung den Vorrang vor der gemeindlichen Bau-leitplanung. Eine „konkurrierende Planung“ im Verfahrensbereich ergibt sich nicht aus der Einwendung des Marktes.

Den Forderungen des Marktes Essenbach kann nur zum Teil entsprochen werden. Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2). Auch die „Rischbergtrasse“ wird nach-rangig beurteilt.

Die geforderte „Versatzlösung“ der B15 neu über die A 92 westlich von Landshut entspricht weder dem Bedarfsplan für Bundesfernstraßen noch der landesplaneri-schen Beurteilung und der Linienbestimmung. Mit dieser würden auch die Ziele der B 15 neu nicht ausreichend erreicht. Der Nord-/Südverkehr würde dabei dauerhaft in Landshut bleiben. Insbesondere die Entlastung der B 299 im Zuge der Konrad-Adenauer-Straße um bis zu 9.000 Kfz/Tag (Verkehrsuntersuchung 2003 Prof. Dr.-Ing. Kurzak) könnte durch eine solche „Versatzlösung“ nicht erreicht werden. Dar-über hinaus besitzt diese weitere Nachteile, die unter 3.4.2 aufgeführt sind.

Aus der vorgenommenen Vorausschau ergibt sich die Realisierbarkeit der Bedarfs-planlinie. Es wäre deshalb unvernünftig, für die Verbindung mit der A 92 z.B. eine andere Lösung als das Straßenkreuz anzuordnen. Für die Fortführung der B 15 neu südlich der A 92 bis Geisenhausen wurden die Vorentwurfsunterlagen dem Bun-desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorgelegt. Die Fortführung der B 15 neu ist im Bereich von Ohu in „Tieflage“ vorgesehen. Mit einem Tunnel auf ca. 2 km Länge im Bereich der Isarhangleite sollen die Beeinträchtigungen minimiert werden. Darüber hinaus werden durch Gestaltungsmaßnahmen direkt auf oder an-grenzend an Straßenbegleitflächen die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes minimiert. Die Querung der Isar mittels eines Bauwerkes wäre in jedem Fall auch bei einer anderen Trassenführung erforderlich. Dem Gebot des § 50 BImSchG kann im Bereich von Ohu durch die Tieflage der Trasse entsprochen werden. Im jetzigen Planfeststellungsbereich können Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte im allgemeinen Wohngebiet an der Birkenstraße in Ohu durch aktive Schallschutzmaß-nahmen in Form von Lärmschutzwällen und Lärmschutzwänden im Bereich des Fernstraßenkreuzes vermieden werden. Auf die Ausführungen unter 3.4.4.1 (Ver-kehrslärmschutz) wird verwiesen.

Belastungen oder Einwirkungen, die die (im Prognosezeitraum in Kraft tretenden) Grenzwerte in der 39. BImSchV oder EG-Richtlinien bzw. Orientierungswerte der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) sowie der VDI-Richtlinie 2310 überschreiten, sind nicht zu erwarten.

Für die Anwesen im Bereich der Ahornstraße sind die Immissionsgrenzwerte für „Gewerbegebiete“ von 69 dB(A) am Tag bzw. 59 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für den ungünstigsten Fall Beurtei-lungspegel von max. 54/49 dB(A) (Tag/Nacht). Anspruch auf Lärmvorsorgemaß-nahmen besteht deshalb für die dortigen Wohngebäude nicht.

Für die Anwesen im Bereich der Rangergasse sind die Immissionsgrenzwerte für „Mischgebiete“ von 64 dB(A) am Tag bzw. 54 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für den ungünstigsten Fall Beurteilungs-pegel von max. 50/46 dB(A) (Tag/Nacht). Anspruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen besteht deshalb für die dortigen Wohngebäude nicht.

Page 122: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 122 -

Für die Anwesen im Bereich der Maistraße sind die Immissionsgrenzwerte für „all-gemeine Wohngebiete“ von 59 dB(A) am Tag bzw. 49 dB(A) in der Nacht einzuhal-ten. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für den ungünstigsten Fall Beur-teilungspegel von max. 49/44 dB(A) (Tag/Nacht). Anspruch auf Lärmvorsorgemaß-nahmen besteht deshalb für die dortigen Wohngebäude nicht.

Für die Anwesen im Bereich der Birkenstraße / Pappelweg sind die Immissions-grenzwerte für „allgemeines Wohngebiet“ von 59 dB(A) am Tag bzw. 49 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Die Einhaltung dieser Grenzwerte wird durch die Anlage eines Lärmschutzwalles im Bereich der südöstlichen Auffahrtsrampe zur A 92 mit einer Höhe von mindestens 5 m (Bauwerksverzeichnisnummer 47.54) bzw. 6 m (Bau-werksverzeichnisnummer 47.53) über der Gradiente gewährleistet. Für die Lärmbe-urteilung wurde immer der ungünstigste Prognosefall berücksichtigt.

Darüber hinaus ist der Vorhabensträger bereit, eine Seitenablagerung aus Über-schussmassen auf der Südseite der A 92 zwischen Betr.-km 71+480 und Betr.-km 72+042 anzulegen, falls der erforderliche Grund bereitgestellt wird (siehe lfd. Nr. 47.57 des Bauwerksverzeichnisses). Hierdurch könnte eine Reduzierung der Lärm-belastungen erreicht werden.

Beim Erörterungstermin hat der Vorhabensträger auch zugesagt, unmittelbar südlich am Planfeststellungsende der B 15 neu eine Schüttung für vorübergehende Lärm-schutzzwecke zu erstellen und bis zum Weiterbau der B 15 neu in Richtung Süden zu erhalten, wenn dafür auf freiwilliger Basis Grundflächen zur Verfügung gestellt werden.

Das nächstgelegene Wohnanwesen nördlich der A 92 im Kreuzungsbereich der B 15 neu befindet sich am Koislhof. Der Abstand senkrecht zur A 92 beträgt ca. 730 m, und zur Kreuzungsstelle der A 92 mit der B 15 neu ca. 1.160 m. Da schon im nur 540 m entfernten Gewerbegebiet Ahornstraße keine Grenzwertüberschreitungen vorliegen, ist auch in den vorgenannten erheblich weiter entfernten Bereichen mit keiner Grenzwertüberschreitung zu rechnen. Deshalb kann auch hier der Vorha-bensträger nicht zu zusätzlichen Lärmschutzeinrichtungen verpflichtet werden.

Der Vorhabensträger hat aber auf freiwilliger Basis die Errichtung von Seitenablage-rungen in Aussicht gestellt, falls Überschussmassen aus dem Baustellenbereich der B 15 neu verbleiben, wirtschaftliche Transportentfernungen vorliegen und die dazu benötigten Flächen bereitgestellt werden.

Für Unterunsbach sind als „Dorf-/Mischgebiet“ Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) am Tag bzw. 54 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Die schalltechnischen Berechnun-gen ergaben für die nächstgelegene Bebauung in Unterunsbach Beurteilungspegel von max. 56/51 dB(A) (Tag/Nacht). Anspruch auf Verkehrslärmvorsorgemaßnahmen bestehen deshalb für die dortige Bebauung nicht.

Für Hirnkofen sind als „Dorf-/Mischgebiet“ Immissionsgrenzwerte von ebenfalls 64 dB(A) am Tag bzw. 54 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Die schalltechnischen Be-rechnungen ergaben für das Anwesen Hirnkofen Beurteilungspegel von max. 58/54 dB (A) (Tag/Nacht). Anspruch auf Verkehrslärmvorsorgemaßnahmen besteht des-halb für den dortigen Bereich nicht. Der Vorhabensträger wäre aber bereit, bei Über-schussmassen dort Seitenablagerungen zu schütten, welche auch als Lärmschutz wirken, falls dafür Grundflächen bereitgestellt werden.

Für das nächstgelegene Wohnanwesen in Unterwattenbach sind die Immissions-grenzwerte für „Misch-/Dorfgebiete“ von 64 dB(A) am Tag bzw. 54 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das nächstge-legene Wohnanwesen Beurteilungspegel von max. 51/46 dB(A) (Tag/Nacht). An-spruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen bestehen deshalb für die dortige Bebauung nicht.

Für das Wohnanwesen in der Rischbergstraße 20 sind ebenfalls die Immissions-grenzwerte für „Misch-/Dorfgebiete“ von 64 dB(A) am Tag bzw. 54 dB(A) in der

Page 123: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 123 -

Nacht einzuhalten. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für dieses Wohn-anwesen Beurteilungspegel von max. 63/58 dB(A) (Tag/Nacht). Der Immissions-grenzwert wird in der Nacht um bis zu 4 dB(A) überschritten. Eine Trassenverschie-bung ist nicht möglich, weil dadurch die Wohnbebauung von Essenbach entspre-chend stärker belastet werden müsste. Die Kosten für aktive Schallschutzmaßnah-men für dieses Einzelanwesen stünden außer Verhältnis zum erzielbaren Erfolg. Es besteht Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Lärmschutzmaßnahmen.

Der Forderung nach Gradientenabsenkung der B 15 neu wurde im technisch und wirtschaftlich vertretbaren Umfang entsprochen. Außerdem wurde die Gradiente der Kreisstraße LA 7 so verändert, dass die Betriebe MIPA und Raiffeisen ge-ringstmöglich im Zufahrtsbereich beeinträchtigt werden. Die geforderte Verlegung dieser Kreisstraße östlich parallel zur B 15 neu mit Anbindung an die St 2141 sowie Anpassung des nachgeordneten Straßennetzes an diese Verlegung ist nicht durch das gegenständliche Vorhaben veranlasst und kann deshalb dem Vorhabensträger der B 15 neu nicht auferlegt werden. Gemäß § 12 Abs. 1 FStrG hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße die Kosten der Kreuzung nur in dem Umfang zu tragen, in dem unter Berücksichtigung der überschaubaren Ver-kehrsentwicklung Änderungen an den anderen öffentlichen Straßen notwendig sind. Der Geh- und Radweg wird zusammen mit der Kreisstraße LA 7 (Bauwerk K 47/1) über die B 15 neu geführt. Ein eigenes Unter- oder Überführungsbauwerk für Fuß-gänger und Radfahrer neben der Kreisstraße LA 7 ist nicht notwendig und kann we-gen der erheblichen Mehrkosten vom Vorhabensträger nicht verlangt werden. Der Vorhabensträger hat sich aber bereit erklärt, sich im Umfang der Einsparungen für Maßnahmen an der Kreisstraße LA 7 im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten an den Kosten für die angestrebte Kreisstraßenverlegung durch den Landkreis Lands-hut zu beteiligen, wenn bis zum Beginn der Ausschreibung von Arbeiten (Leitungs-anpassungen) im Bereich der Kreuzung mit der Kreisstraße LA 7 die Durchführung dieser Kreisstraßenmaßnahme gesichert ist. Näheres hierzu wäre außerhalb des vorliegenden Verfahrens in einer Vereinbarung zwischen der Autobahndirektion Südbayern und dem Landkreis Landshut zu regeln und das Verfahren vom Land-kreis Landshut zu betreiben. In diesem Planfeststellungsverfahren nach BayStrWG wäre dann auch zu regeln, welcher der im vorliegenden Planfeststellungsbeschluss für die B 15 neu angeordneten Folgemaßnahmen an der Kreisstraße, anderer Stra-ßen und Wege und Leitungen entfallen können oder geändert werden.

Die geforderte zusätzliche Kreuzungsmöglichkeit für den landwirtschaftlichen Ver-kehr erscheint unverhältnismäßig. Die Grundstücke östlich der B 15 neu im Bereich von Essenbach können über die Überführungsbauwerke im Zuge der St 2141 und Kreisstraße LA 7 erreicht werden. Diese Kreuzungen haben einen Abstand von ca. 930 m und können von Essenbach aus über die Straubinger Straße bzw. die Ahrai-ner Straße angefahren werden. Infolge der Unterbrechung der Wegebeziehungen über den öffentlichen Feld- und Waldweg (Flnr. 1823 und 1834) ergeben sich künftig für den landwirtschaftlichen Verkehr noch vertretbare Umwege, d.h. eine solche zu-sätzliche Kreuzungsmöglichkeit wäre zwar grundsätzlich zweckmäßig, kann aber dem Vorhabensträger als notwendige Folgemaßnahme nicht verbindlich auferlegt werden.

Die bestehende Abwasserleitung DN 500 entlang der Kreisstraße LA 7 wird den neuen Verhältnissen angepasst (Bauwerksverzeichnisnummer 47.08). Die Details der Verlegung und die Kostentragung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Markt Essenbach und dem Vorhabensträger geregelt.

Die Errichtung von Wildschutzzäunen kann dem Straßenbaulastträger nicht gemäß Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG auferlegt werden, sondern derartige Fragen werden mit der Straßenbaubehörde geklärt.

Bestehende Drainagen sind funktionsfähig zu erhalten bzw. wiederherzustellen (Ne-benbestimmung A 3.6.4).

Page 124: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 124 -

Der öFW Flnr. 698, Gemarkung Ohu, entlang der Bahnlinie kann künftig über den neuen öFW Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.42 und den bestehenden öFW Flnr. 689, Gemarkung Ohu, erreicht werden. Für den landwirtschaftlichen Verkehr sich evtl. ergebende Umwege sind zumutbar. Der Vorhabensträger hat darüber hinaus zuge-sagt, den neuen öFW Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.42 entlang der B 15 neu bis zum öFW Flnr. 698 zu verlängern, wenn die dafür notwendigen Grundflächen freihändig erworben werden können.

Hinweis: Über den Antrag des Marktes Essenbach zum nachträglichen Verkehrs-lärmschutz an der A 92 zwischen Altheim und Ohu kann nicht in diesem Planfest-stellungsbeschluss entschieden werden, sondern die Prüfung erfolgt in einem eige-nen Verfahren.

3.4.9 Sonstige öffentliche Belange

3.4.9.1 Vermessung

Der Forderung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation, Regio-nalabteilung Ost, Landshut und des Vermessungsamtes Landshut wird mit den Nebenbestimmungen A 3.2.1 entsprochen.

3.4.9.2 Denkmalschutz

Der vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege – Abteilung B Praktische Bo-dendenkmalpflege, Lineare Projekte – München angeregten Trassenführung im Bereich des Baudenkmals „Wallfahrtskirche St. Wolfgang“ auf der Trasse der beste-henden B 15 kann nicht nachgekommen werden, weil eine ausreichende Entfernung zu Unterunsbach eingehalten werden muss und die unter C 3.4.2 dargelegten Ge-sichtspunkte dagegen sprechen.

Zur Beeinträchtigung der Wallfahrtskirche ist außerdem anzumerken, dass die B 15 neu im Vergleich zur B 15 alt tiefer im Gelände liegen wird. Sie wird im Bereich der Kirche auf einer Länge von ca. 450 m in einem Einschnitt mit Tiefen von bis zu 4 m unter Gelände verlaufen. Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds werden durch eine Streckenbepflanzung und durch die Anlage von Streuobstwiesen (Aus-gleichsflächen A 10 und A 11) ausgeglichen.

Die angeregte kleinräumige Verschwenkung der Fahrbahn der B 15 neu ab dem Regenrückhaltebecken Nr. 4 in Richtung der B 15 alt hätte unter Beachtung der not-wendigen Trassierungselemente zur Folge, dass die Fahrbahn im Bereich Unter-unsbach entsprechend näher an die Bebauung heranrücken würde. Außerdem wäre bei einer solchen Trassenverschiebung die B 15 neu von der Wallfahrtskirche aus sogar stärker einsehbar.

In der Umweltverträglichkeitsstudie wurden die Bodendenkmäler und deren Betrof-fenheiten berücksichtigt (Unterlage 16, Seiten 22 und 37). Minimierungsmaßnahmen sind in diesem Fall nicht möglich und fehlen deshalb auch in der Liste der Schutz-, Minimierungs- und Gestaltungsmaßnahmen. Den weiteren Forderungen wurde in den Nebenbestimmungen A 3.2.2 entsprochen.

3.4.9.3 Fischerei

Den vom Bezirk Niederbayern – Fachberatung für Fischerei - erhobenen Forde-rungen wird mit den Nebenbestimmungen in A 3 und A 4 entsprochen. Den öffentli-chen fischereilichen Belangen ist damit im erforderlichen Umfang Rechnung getra-gen.

Den Forderungen des Fischereiverbandes Niederbayern e.V., Landau a.d. Isar, wurde im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung weitgehend ent-

Page 125: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 125 -

sprochen. Es wurde im notwendigen Rahmen auch die Tiergruppe der Fische, Mu-scheln und Schnecken betrachtet. Die diesbezüglich angeregte Nachbesserung ist deshalb nicht notwendig. Durch die Planänderung kann nun auf einen Eingriff in den bestehenden Kiesweiher weitgehend verzichtet werden. Außerdem hat der Vorha-bensträger zugesagt, dass die verbleibenden, kleinflächig betroffenen Uferbereiche unter besonderer Berücksichtigung fischfaunistischer Erkenntnisse gestaltet und die strukturverbessernden Maßnahmen an den zu verlegenden Bächen auf die gesamte Aquafauna abgestellt werden.

3.4.9.4 Straßenbauliche Belange

Die Forderungen des Landkreises Landshut – Tiefbauverwaltung können nur zum Teil umgesetzt werden. Der Forderung nach Gradientenabsenkung der B 15 neu wurde im technisch und wirtschaftlich vertretbaren Umfang entsprochen. Au-ßerdem ist die Gradiente der Kreisstraße LA 7 jetzt so geplant, dass die Zufahrten der Betriebe MIPA und Raiffeisen geringstmöglich beeinträchtigt werden. Auf die Frage, warum der Landkreis diese Zufahrt trotz der Veränderungssperre erlaubt hat, muss deshalb nicht eingegangen werden. Die geforderte Verlegung dieser Kreis-straße parallel zur B 15 neu mit Anbindung an die St 2141 sowie Anpassung des nachgeordneten Straßennetzes an diese Verlegung ist nicht durch den Bau der B 15 neu veranlasst und kann deshalb dem Vorhabensträger nicht auferlegt werden. Ge-mäß § 12 Abs. 1 FStrG hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommen-den Straße die Kosten der Kreuzung nur in dem Umfang zu tragen, in dem unter Be-rücksichtigung der überschaubaren Verkehrsentwicklung Änderungen an den ande-ren öffentlichen Straßen notwendig sind. Die hierzu vorgelegte Planung ist ausrei-chend und bedarfsgerecht. Der Vorhabensträger hat sich aber bereit erklärt, sich im Umfang der Einsparungen an den Kosten für die angestrebte Kreisstraßenverlegung durch den Landkreis Landshut zu beteiligen, falls bis zum Beginn der Ausschreibung von Arbeiten im Bereich der Kreuzung mit der Kreisstraße LA 7 dafür ein bestands-kräftiger Planfeststellungsbeschluss vorliegt und das Vorhaben realisiert wird. Nähe-res hierzu wäre außerhalb des vorliegenden Verfahrens in einer Vereinbarung zwi-schen der Autobahndirektion Südbayern und dem Landkreis Landshut zu regeln. Der Landkreis Landshut müsste die entsprechende Planung umsetzen. Im Planfest-stellungsverfahren nach BayStrWG wäre dann auch zu regeln, welche der im vorlie-genden Planfeststellungsbeschluss für die B 15 neu angeordneten Folgemaßnah-men an der Kreisstraße, anderer Straßen und Wegen, Leitungen usw. entfallen kön-nen oder geändert werden.

Der Geh- und Radweg wird zusammen mit der Kreisstraße LA 7 (Bauwerk K 47/1) über die B 15 neu geführt. Ein eigenes Unter- oder Überführungsbauwerk für Fuß-gänger und Radfahrer neben der Kreisstraße LA 7 ist nicht notwendig und kann we-gen der erheblichen Mehrkosten vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Die Grundstücke östlich der B 15 neu im Bereich von Essenbach können über die Überführungsbauwerke im Zuge der St 2141 und Kreisstraße LA 7 erreicht werden. Diese befinden sich in einem Abstand von ca. 930 m und können von Essenbach aus über die Straubinger Straße bzw. die Ahrainer Straße angefahren werden. Infol-ge der Unterbrechung der Wegebeziehung über den öffentlichen Feld- und Waldweg (Flnr. 1824 und Flnr. 1834) ergeben sich künftig für den landwirtschaftlichen Verkehr noch vertretbare Umwege, sodass die angeregte zusätzliche Überführung zur Ver-meidung der Mehrwege unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen würde.

Den Forderungen des Staatlichen Bauamtes Landshut wurde weitgehend ent-sprochen. Bei der Errichtung von Geländer und Schutzplanken im Bauwerksbereich der Überführung der B 15 alt (K 44/1) bei Bau-km 44+746 ist darauf zu achten, dass bei der Einmündung des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 43.18) südlich davon die Sicht nicht mehr als unvermeidbar eingeschränkt wird (Nebenbestimmung A 3.2.20).

Page 126: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 126 -

Im Kreuzungsbereich der B 15 neu mit der B 15 (alt) und der St 2141 ist auf ausrei-chend lange Anpassungs- und Übergangsbereiche zwischen den unterschiedlichen Fahrbahnbreiten am Bauanfang und am Bauende sowie einer durchgehenden Tras-sierung des Fahrbahnrandes vom breiten zum schmalen Querschnitt in Fahrtrich-tung rechts zu achten. Die diesbezügliche Ausführungsplanung ist mit dem Staatli-chen Bauamt Landshut abzustimmen (Nebenbestimmungen A 3.2.22).

Auch unter Berücksichtigung des prognostizierten Verkehrsaufkommens ist der Querschnitt der verbleibenden B 15 im Änderungsbereich mit einer Fahrbahnbreite von 6,50 m (RQ 9,5) und der Querschnitt im Verlegungsbereich der St 2141 mit ei-ner Fahrbahnbreite von 7,50 m (RQ 10,5) ausreichend bemessen.

3.4.9.5 Bahnanlagen

Der Forderung des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München wird mit der Nebenbestimmung A 3.2.3 entsprochen. Gegen die Planänderungen (Tekturfassung vom 30.11.2011) wurden ausdrücklich keine Bedenken vorgebracht.

Den meisten Forderungen der DB Energie GmbH - Bahnstromleitungen wird mit den Nebenbestimmungen unter A 3.2 entsprochen. Die Nutzungsbeschränkungen aus den Schutzstreifen der Bahnstromanlage werden bei den weiteren Planungen berücksichtigt. Ein Nachtragen der Schutzstreifen in die planfestgestellten Lagepläne ist nicht notwendig, weil insoweit keine maßgebliche Änderung gegenüber der bishe-rigen Grundstücksbelastung erfolgt.

Die Gewährleistung einer jederzeitigen Zufahrtsmöglichkeit zu den verlegten Masten mit LKW kann vom Vorhabensträger nicht verlangt werden. Eine unmittelbare Zu-fahrt zu den Bahnstromleitungen ist auf Grund der derzeitigen Lage der Masten in der Mitte von Flurstücken auch bisher nicht gegeben. Durch die notwendigen An-passungen der Maststandorte wird dieser Zustand nicht verschlechtert. Westlich der B 15 neu wird der öFW Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11 neu angelegt. Dieser führt an dem neuen Standort des Mastes 10239 vorbei. Östlich der B 15 neu ist die Er-reichbarkeit des dortigen Mastes über den öFW BWV Nr. 46.30 möglich.

Die Umverlegung von Versorgungsleitungen in Folge von Straßenbaumaßnahmen geschieht regelmäßig durch das Versorgungsunternehmen. Umfang und Durchfüh-rung von Leitungsanpassungen werden in gesonderten Vereinbarungen näher gere-gelt.

3.4.9.6 Wald

Durch das Vorhaben wird das Waldgebiet am Galgenberg auf etwa 750 m Länge durchschnitten. Es werden ca. 4,33 ha Wald gerodet. An Neugründung von Wald durch Erstaufforstung sind 4,42 ha vorgesehen (Ausgleichsmaßnahmen A 1, A 2, A 13).

Die erforderliche Rodungserlaubnis wird mit diesem Planfeststellungsbeschluss ge-mäß Art. 9 Abs. 8 BayWaldG erteilt. Der Neubau der B 15 dient dem öffentlichen Wohl. Die Gründe für die Trassenführung, bzw. warum der Wald nicht stärker ge-schont werden kann, ergeben sich aus der Variantenabwägung (C 3.4.2).

Das Amt für Landwirtschaft und Forsten Landshut, Bereich Forsten hat der planfestgestellten Trasse zugestimmt, auch wenn die „Variante Wölflkofen“ aus forst-fachlicher Sicht zu bevorzugen wäre. Durch die geplante Waldunterpflanzung kön-nen bei den betroffenen relativ jungen Waldbeständen die Folgeschäden abgemil-dert werden. Eine vollständige Vermeidung ist nicht möglich. Sich daraus ergebende Entschädigungsansprüche sind aber nicht in der Planfeststellung, sondern in den Grunderwerbsverhandlungen oder einem Entschädigungsverfahren zu regeln.

Page 127: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 127 -

Die geplanten Ersatzaufforstungen sind mit der unteren Forstbehörde abzustimmen (Nebenbestimmung A 3.4.8). Für die Ausgleichspflanzungen wird empfohlen, auch die Tanne, als standortheimische, immergrüne und in ihrem Bestand bedrohte Na-delbaumart, in gruppenweiser Beimischung zu beteiligen (Nebenbestimmung A 3.4.9). Die Aufforstung auf der ökologischen Ausgleichsmaßnahme A 13 erfolgt auf großflächigen Teilflächen, die 0,45 ha, 1,46 ha und 0,18 ha groß sind. Krautige Saumbereiche wurden nicht in die Waldbilanzierung aufgenommen, jedoch wurden Waldsäume mit Baumarten der 2. Ordnung sowie Straucharten in der Bilanzierung berücksichtigt.

Die von der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e.V., Landshut, vorgeschlage-ne „Variante Wölflkofen“ muss aus den unter C 3.4.2 genannten Gründen vom Vor-habensträger nicht gewählt werden.

3.4.9.7 Träger von Versorgungsleitungen

In der Planfeststellung ist nur über das "Ob und Wie" der Leitungsänderung zu ent-scheiden, nicht jedoch über die Kosten. Da sich die Leitungsträger mit den im Bau-werksverzeichnis enthaltenen Maßnahmen einverstanden erklärt haben, müssen keine näheren Regelungen getroffen werden.

Der Forderung der Deutschen Telekom AG wird mit der Nebenbestimmung A 3.1.1 entsprochen.

Den Forderungen der E.ON Netz GmbH (jetzt TenneT TSO GmbH) - Betriebs-zentrum Bamberg, wird weitgehend entsprochen. Der erforderliche Umbau der 220-kV-Leitung auf ca. 2,5 km Länge ist in Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.13 geregelt. Die Kreuzungshefte wurden zwischenzeitlich erstellt und die notwendigen Anpas-sungsarbeiten mit dem Versorgungsunternehmen abgestimmt. Der geforderte Schutzstreifen von mindestens 2 x 35 m wird in der Ausführungsplanung berücksich-tigt. Der Vorhabensträger hat auch davon Kenntnis genommen, dass für das Vorha-ben Grundstücke in Anspruch genommen werden, die mit Dienstbarkeiten zuguns-ten der E.ON Netz GmbH belastet sind. Die sich daraus ergebenden Folgen werden auf Grundlage des geltenden Rahmenvertrages geregelt. Sollte die Erhöhung des Mastes Nr. 431 notwendig werden, wird dies in der Ausführungsplanung berücksich-tigt. Im Übrigen wird auf die Nebenbestimmungen A 3.1.3 hingewiesen.

Der Forderung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 wird mit der Nebenbestimmung A 3.1.4 und A 3.2.19 entsprochen.

Den Forderungen der Erdgas Südbayern GmbH, Dingolfing wird mit den Neben-bestimmungen A 3.1.2, A 3.2.17 und A 3.2.18 entsprochen.

Der Forderung der Überlandzentrale Wörth/Isar-Altheim AG wird mit der Neben-bestimmung A 3.1.5 entsprochen. Die 20 kV-Kabelleitung (Ltg.Nr. B 435) mit Nieder-spannungskabel bei ca. Bau-km 43+170 und die Reserve-Durchlassrohre DN 150 bei Bau-km 46+592 werden bei der Ausführungsplanung berücksichtigt.

Gegen die Planänderungen (Tekturfassung vom 30.11.2011) wurden ausdrücklich keine Bedenken vorgebracht. Die in den ursprünglichen Plänen fehlenden Leitungen wurden im Bauwerksverzeichnis nachgetragen. Auf die diesbezüglichen Ausführun-gen unter Bauwerksverzeichnis-Nrn. 43.22 und 46.35 wird hingewiesen (Unterlage 7.2 im Planordner 2).

Page 128: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 128 - 3.5 Private Einwendungen

3.5.1 Bemerkungen zu Einwendungen, die von mehreren Betroffenen erhoben wur-den:

3.5.1.1 Flächenverlust

Für das Vorhaben werden rund 67 ha Fläche aus Privateigentum benötigt.

Die durch den Straßenbau entstehenden Auswirkungen (Grundverlust, Folgeschä-den, Immissionen usw.) auf das Grundeigentum können durch schonendere Trassie-rung, Querschnittsgestaltung o. ä. nicht verringert werden. Hierauf wurde oben bei der Behandlung des Ausbaustandards und wird z. T. bei der Behandlung der einzel-nen Einwendungen im Folgenden näher eingegangen.

Für einzelne landwirtschaftliche Betriebe kann der Grundverlust zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Damit sind nicht nur private Belange der Eigentümer (Art. 14 und 12 GG), sondern ist auch der öffentliche Belang der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe, der sich u. a. aus § 5 Landwirtschaftsgesetz und Art. 1 Bayer. Agrarwirtschaftsgesetz ergibt, berührt. Bei der Prüfung der Existenzgefähr-dungen in diesem Beschluss wurde auch ein evtl. Grundverlust im Abschnitt Neu-fahrn i. NB - Ergoldsbach berücksichtigt. Die Planfeststellungsbehörde hat auch Ge-sichtspunkte, wie eine ordnungsgemäße Unterbringung der Gülle nach „guter fachli-cher Praxis“, drohende Abzüge bei Prämien oder Förderprogrammen usw. in die Abwägung einbezogen.

Nach der landwirtschaftlichen Betriebslehre kann man grundsätzlich von einem Voll-erwerbsbetrieb als Existenzgrundlage ausgehen, wenn 1 bis 1,5 Arbeitskräfte ratio-nell eingesetzt werden können. Ein Betrieb, bei dem diese Voraussetzungen bereits vor dem Grundverlust für den Straßenbau fehlen, also z. B. ein deshalb als Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb geführter Hof, stellt keine gesicherte alleinige Existenzgrund-lage dar. Reine Pachtbetriebe scheiden zumindest bei kurzfristiger rechtlicher Siche-rung als Existenzgrundlage aus. Anders kann es bei gemischten Betrieben mit ei-nem gewissen Mindestbestand an Eigenflächen und langfristig angepachteten Flä-chen sein, denn das Pachtrecht genießt im Rahmen des Vertrages Bestandsschutz und damit Eigentumsschutz im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 95, 267).

Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sollte der Betriebsgewinn, also der Ge-samtdeckungsbeitrag der land- und forstwirtschaftlichen Produktion zuzüglich evtl. Nebeneinkünfte (Ferien auf dem Bauernhof, Pensionspferdehaltung) abzüglich der Festkosten, eine Eigenkapitalbildung von ca. 7.500 € / Jahr ergeben. Die Verhältnis-se in der Landwirtschaft lassen derzeit jedoch entsprechende Gewinne bei einer Vielzahl von Betrieben nicht zu, so dass man die Existenzfähigkeit eines Betriebes in Zweifelsfällen zugunsten des Betriebes anhand der durchschnittlichen Privatent-nahmen der Betriebsleiterfamilie (rund 20.000 € / Jahr) oder sogar nur der Entnah-men für die Lebenshaltung (rund 15.000 € / Jahr) misst. Kapitalerträge aus der Ent-schädigung werden nicht angerechnet. Die Höhe der notwendigen Eigenkapitalbil-dung ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Von einem existenzfähigen Voller-werbsbetrieb kann man bei den derzeitigen Preis-Kosten-Verhältnissen ab einem Jahresgewinn von rund 22.000 € bis 25.000 € ausgehen. Sinkt der Gewinn wegen der straßenbaubedingten Eingriffe deutlich unter 25.000 € ab, liegt eine Existenzge-fährdung vor, die mit entsprechendem Gewicht in die Entscheidung einzustellen ist. Gerät der Betriebsgewinn an diese Schwelle, ist das Problem näher zu untersuchen und ggf. zu lösen. Zum Vergleich: Nach dem Agrarbericht 2010 haben die bayer. Be-triebe eine Durchschnittsgröße von rd. 28 ha und einen durchschnittlichen Gewinn von rund 34.000 Euro.

Betriebe, die bereits vorher unter dieser Gewinnschwelle liegen, stellen als auslau-fende Betriebe o. ä. keine Existenz dar. Die Prüfung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes ist grundsätzlich nach objektiven betriebswirtschaftli-

Page 129: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 129 -

chen Maßstäben durchzuführen. Die Planfeststellungsbehörde darf aber – ungeach-tet betriebswirtschaftlicher Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentlohnung – nicht die Augen vor einer Betriebsführung oder Bewirtschaftung verschließen, die dem Inhaber für einen beachtlichen Zeitraum eine – immerhin – eingeschränkte Existenzgrundlage sichert, weil dieser schlicht “von seiner Hände Arbeit“ lebt (BVerwG vom 14.04.2010 Az. 9 A 13/08).

Die sichere Aussicht auf geeignetes Ersatzland kann u.U. die betriebliche Existenz-gefährdung weniger gewichtig erscheinen lassen. Insoweit haben die von der Auto-bahndirektion Südbayern genannten Flächen, die in zumutbarer Entfernung liegen, erhebliche Bedeutung. Eine parzellenscharfe Zuordnung dieser Flächen zu einzel-nen Betrieben ist in der Planfeststellung noch nicht notwendig. Insoweit ist es ver-nünftig, die Entschädigungsverhandlungen abzuwarten, weil erst dann klar ist, wel-cher Betrieb wirklich das Ersatzland in Anspruch nimmt. Ergänzend wird auf 3.5.1.2.2 verwiesen. Auf individuelle Besonderheiten des einzelnen Betriebes wird bei den Einwendungen näher eingegangen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass hier die Belange des Straßenbaus den betrieblichen Belangen vorgehen.

Rein enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe sind dem nachfol-genden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Hiernach ist Entschädigung für den eintretenden Rechtsverlust und für sonstige, durch die Enteignung eintretende Ver-mögensnachteile zu leisten (Art. 8 BayEG). Art und Höhe der Entschädigung sind in den Grunderwerbsverhandlungen, die der Straßenbaulastträger direkt mit den Be-troffenen zu führen hat, oder im Enteignungs- bzw. Entschädigungsfestsetzungsver-fahren zu regeln.

3.5.1.2 Beantragte Entscheidungen / Schutzauflagen

Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG sieht Auflagen zum Wohle der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer vor. Eine Entschädigung nach Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG setzt einen Anspruch nach Satz 2 voraus (Surrogatprinzip), bildet also keine eigenständige Anspruchsgrundlage und normiert keine allgemeine Billigkeitsentschädigung (BVerwG, NJW 1997, 142). Die Festset-zung von Schutzauflagen ist eine gebundene Entscheidung, d. h. eine Auflage ist anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und sie darf nicht angeordnet werden, wenn diese fehlen.

Unter mehreren geeigneten Maßnahmen kann - mit der gebotenen Rücksichtnahme - im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit entschieden werden.

Lärmschutzauflagen sind unter C 3.4.4 behandelt.

3.5.1.2.1 Übernahme von Restflächen

Für die Regulierung der unmittelbaren Folgen des planfestgestellten Vorhabens, wie Grundverlust usw., ist gemäß Art. 14 Abs. 3 GG und § 19 FStrG das Entschädi-gungsverfahren vorgesehen. Die Planfeststellung hat insoweit Vorwirkung, d. h. sie lässt zwar den Rechtsentzug grundsätzlich zu, regelt aber den Rechtsübergang als solchen nicht. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzuges, demnach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). Die Planfeststellungsbehörde darf insoweit keine Regelungen treffen (BVerwG, Urteil vom 14.05.1992, UPR 1992, 346).

Für die Betroffenen bietet diese Handhabung keine Nachteile, denn sie können bei Meinungsverschiedenheiten in der Frage der Übernahmepflicht im Entschädigungs-verfahren ebenfalls den Rechtsweg beschreiten.

Die Tatsache, dass unwirtschaftliche Restflächen entstehen, erlangt in der Planfest-stellung allerdings bei der Ermittlung der Betroffenheit (Grundverlust, etc.) Bedeu-tung und geht mit entsprechendem Gewicht in die Abwägung ein. Nähere Angaben dazu finden sich bei der Behandlung der einzelnen Betriebe bzw. Eigentümer und bei der Variantenabwägung.

Page 130: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 130 - 3.5.1.2.2 Ersatzlandbereitstellung

Aus denselben Gründen muss die Planfeststellungsbehörde auch nicht über Anträge auf verbindliche Gestellung von Ersatzland entscheiden, denn auch insoweit enthält Art. 14 BayEG eine dem Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG vorgehende Spezialregelung (BVerwG vom 27.03.1980, NJW 1981, 241 und BVerwG, UPR 1998, 149). Nach Art. 14 Abs. 3 BayEG kann die Enteignungsbehörde sogar nach Billigkeitsgrundsätzen, also denselben Grundsätzen wie bei fachplanungsrechtlichen Schutzauflagen, Er-satzlandgestellung anordnen. Die enteignungsrechtliche Vorschrift ist allerdings so ausgestaltet, dass eine Enteignung nicht unzulässig wird, falls ein bestehender Er-satzlandanspruch, z. B. wegen Fehlens von geeignetem Ersatzland (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 BayEG), nicht befriedigt werden kann. Wohl auch deshalb wird von mancher Seite vertreten, dass eine Planfeststellung nicht erfolgen dürfe, so lange nicht geklärt ist, ob einem existenzbedrohten Betrieb auch tatsächlich ausreichend geeignetes Ersatzland zur Verfügung gestellt werden kann, weil sonst dem Grund-satz der Problembewältigung nicht Rechnung getragen sei. Dem ist entgegenzuhal-ten, dass die Planfeststellung noch nicht unmittelbar den Grundverlust verursacht, also das Problem erst im Entschädigungsverfahren entstehen kann und auch erst dort zu lösen ist. Im Rahmen der Abwägung haben Existenzgefährdungen jedoch erhebliche Bedeutung und insoweit wird das vorhandene, für die Betriebe bereit ge-stellte Ersatzland berücksichtigt.

3.5.1.2.3 Umwege

Bei der Planung wurde versucht, die bestehenden öffentlichen Wegebeziehungen soweit wie möglich aufrechtzuerhalten bzw. zumindest keine erheblichen Umwege entstehen zu lassen.

Zur Beurteilung von Entschädigungsansprüchen ist zusätzlich festzustellen, dass Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG Auflagen vorschreibt, die zur Vermeidung nachteili-ger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

§ 8 a Abs. 4 FStrG schützt nur Zufahrten und Zugänge, also den unmittelbaren Kon-takt nach außen, nicht jedoch die darüber hinausgehenden Verbindungen zu ande-ren Grundstücken (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, UPR 1990, 359). Zufahrten werden nicht ersatzlos entzogen. Die Art und Weise der Verbindung eines Grund-stücks mit anderen Grundstücken mittels des öffentlichen Wegenetzes oder der un-veränderte Fortbestand einer bestimmten, auf dem Gemeingebrauch beruhenden Verbindung, stellt keine Rechtsposition dar. Nach Art. 14 Abs. 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes gilt nichts anderes.

Bei Umwegen, die wegen der Durchtrennung von privaten Grundstücken entstehen, ist an sich ein Recht im Sinne des Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG betroffen (Eigen-tum oder Dienstbarkeit). Für derartige, unmittelbar durch die Grundabtretung entste-hende Nachteile, gilt jedoch ausschließlich Entschädigungsrecht (Art. 11 BayEG), so dass Regelungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht erfolgen kön-nen. Durch entsprechende Querungsmöglichkeiten und Parallel- oder Ersatzwege werden Nachteile durch Umwege gering gehalten, die Erschließung der Grundstücke jedenfalls sichergestellt.

3.5.1.2.4 Nachteile durch Bepflanzung

Der Planfeststellungsbeschluss bezweckt keine Überwindung der nachbarrechtli-chen Ansprüche, wie unter Auflage A 3.6.8 klargestellt wird. Zusätzlich ist durch diese Regelung sichergestellt, dass es zu keinen Nachteilen kommen wird, die ge-mäß Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG billigerweise nicht mehr zumutbar sein könn-ten. Dies gilt auch für die Straßenbepflanzung, die unter entsprechender Rücksicht-nahme herzustellen ist.

Die Straßenbepflanzung gehört gemäß § 1 Abs. 4 Ziffer 3 FStrG zum Zubehör der Straße. Sie ist wesentlicher Inhalt der Straßenplanung. Ein Verzicht zugunsten an-

Page 131: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 131 -

liegender Grundstücke ist auch unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen nicht möglich.

Die rechtlichen Regelungen zum Abstand von Pflanzen sind im Bayerischen Ausfüh-rungsgesetz zum BGB (AGBGB) enthalten. Gemäß Art. 50 Abs. 1 AGBGB gelten die zivilrechtlichen Abstandsvorschriften der Art. 47 ff. AGBGB nicht, soweit es sich um die Bepflanzung längs einer öffentlichen Straße handelt. Nach der öffentlich-rechtlichen Regelung in § 8 a Abs. 7 FStrG kommt eine Entschädigung erst bei einer erheblichen Beeinträchtigung in Betracht. Eine gewisse Verschattung von Grundstü-cken allein stellt noch keine derartige Beeinträchtigung dar. Es müssen vielmehr noch besondere Umstände hinzukommen (Zeitler, BayStrWG, Art. 17, Rd.Nr. 54 mit weiteren Nachweisen).

3.5.1.2.5 Vertretungskosten

Eine Erstattung der im Planfeststellungsverfahren entstandenen Rechtsvertretungs-kosten kann dem Straßenbaulastträger nicht auferlegt werden.

Die vorhandenen gesetzlichen Regelungen, z. B. § 121 Abs. 2 BauGB und Art. 43 BayEG, beschränken sich ausdrücklich auf das förmliche Enteignungsverfahren. Trotz der sog. Vorwirkung der Planfeststellung auf die Enteignung kann deshalb nicht an Stelle des Gesetzgebers hier die Erstattungsmöglichkeit erweitert werden. Im Grundabtretungsverfahren vor oder ohne Enteignungsverfahren mag anderes gelten, denn dabei geht es unmittelbar um die Abwendung der Enteignung (BGH, BRS 26, Nr. 79). Die Bindungswirkung der Planfeststellung auf das Enteignungsver-fahren gemäß § 19 Abs. 2 FStrG oder Art. 28 BayEG darf nicht mit dem gesonderten Entzug des Eigentums gleichgesetzt werden, wie es z. B. de Witt in NVwZ 1995, 31, tut. Auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zwingt den Gesetzgeber im übrigen nicht, eine Erstattungspflicht einzuführen, denn er darf gemäß Art. 14 Abs. 3 GG Art und Ausmaß der Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der All-gemeinheit und der Beteiligten regeln. Man kann nicht unterstellen, dass er Fälle der enteignungsrechtlichen Vorwirkung mit denen des echten Entzugs gleichsetzen wür-de.

Eine analoge Anwendung des § 80 VwVfG scheidet aus, denn er betrifft ausdrück-lich nur Rechtsbehelfsverfahren, setzt also voraus, dass bereits eine Verwaltungs-entscheidung ergangen ist, die unanfechtbar zu werden droht (BVerwG, NVwZ 1990, 59). Die Erstattung ist auch hier nicht in allen Fällen angeordnet, sondern nur, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

Eine Erstattung kommt also im Ergebnis nur in den gesetzlich geregelten Fällen in Betracht (BayVGH vom 26.06.1998, DÖV 1999, 80).

3.5.1.2.6 Jagd

Die Errichtung von Wildschutzzäunen kann dem Straßenbaulastträger nicht gemäß Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG auferlegt werden, sondern derartige Fragen werden mit der Straßenbaubehörde geklärt. Wildschutzzäune wirken nur unter bestimmten Vor-aussetzungen und haben auch Nachteile für die Fauna. Mit ihrer Errichtung ist je-doch hier zu rechnen.

Die Frage der Wertminderung der Jagdgebiete im Zuge des Baus von Straßen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15.02.1996, BayVBl 1996, 761) außerhalb des Planfeststellungsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Verfahren zu klären. Für die Betroffenen entstehen dadurch keine Nachteile, denn auch im Entschädigungsverfahren bestehen Rechtsschutzmöglichkeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass solche Entschädigungen bisher vorwiegend für Straßen mit Betretungsverbot nach § 18 StVO (Autobahnen, Kraftfahrstraßen) von den Ge-richten zuerkannt wurden und zwar nicht für Jagdpächter, sondern für Jagdgenos-senschaften oder Eigenjagdberechtigte.

Page 132: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 132 -

Für die Planfeststellung ist wichtig, ob die negativen Auswirkungen auf das Jagdausübungsrecht durch andere Trassierung, Gestaltung usw. mit verhältnismä-ßigem Aufwand vermieden oder vermindert werden könnten. Insoweit ist insbeson-dere festzuhalten, dass wegen der hier zu erwartenden Auswirkungen auf das Jagdausübungsrecht nicht auf die Ausführung des Vorhabens verzichtet werden muss und eine schonendere Trassierung oder Gestaltung des Vorhabens nicht ver-tretbar erscheint. Für den Fall, dass die Straßenbaubehörde Wildschutzzäune an-bringen sollte, sind ausreichende Querungsmöglichkeiten vorhanden.

Das in der landschaftspflegerischen Begleitplanung vorgesehene Jagdverbot im Be-reich der „Grünbrücke“ (S 6) ist als Hinweis auf die Vorschrift des § 20 BJagdG (Ört-liche Verbote) zu verstehen. Man sollte darüber hinaus versuchen, die genannten Einschränkungen der Jagdausübung im Umfeld der „Grünbrücke“ einvernehmlich zu regeln.

3.5.2 Einzelne Einwender

3.5.2.1 Durch die Rechtsanwälte Einwender-Nr. 200, vertretene Einwender:

� Einwender-Nr. 201

� Einwender-Nr. 202 � Einwender-Nr. 203

� Einwender-Nr. 204 � Einwender-Nr. 205 � Einwender-Nr. 206

� Einwender-Nr. 207 � Einwender-Nr. 208

� Einwender-Nr. 209 � Einwender-Nr. 210 � Einwender-Nr. 211

� Einwender-Nr. 212 � Einwender-Nr. 213

� Einwender-Nr. 214 � Einwender-Nr. 215

� Einwender-Nr. 216 � Einwender-Nr. 217 � Einwender-Nr. 218

� Einwender-Nr. 219 � Einwender-Nr. 220

Zu den von mehreren Mandanten vorgebrachten Einwendungen ist folgendes festzustellen:

Der Forderung, alle Wege, also auch Fahrradwege dem landwirtschaftlichen Verkehr zugänglich zu machen und diese auch LKW-tauglich auszubauen, kann nicht ent-sprochen werden. Für unterbrochene Wegeverbindungen werden dem landwirt-schaftlichen Verkehr im notwendigen Umfang Ersatzwege angeboten und diese ent-sprechend den Vorgaben der Richtlinien für den ländlichen Wegebau, Ausgabe 2005 (RLW 2005) erstellt. Die geplante Befestigung entspricht dem derzeitigen Stand der Technik beim Bau ländlicher Wege.

Page 133: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 133 -

Auch der geforderten Anbindung des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) an die Kreisstraße LA 7 kann nicht entsprochen werden. Wegen der Höhenlage der Kreis-straße und der deshalb dort notwendigen abweisenden Schutzeinrichtungen müsste die Anbindung ca. 40 m vom Überführungsbauwerk in Richtung Essenbach abge-rückt werden. Die Anbindung dort ist aber wegen dem vorhandenen Regenrückhal-tebecken und der dafür notwendigen Eingriffe in das Betriebsgelände der Fa. MIPA nicht vertretbar. Am nördlichen Ende des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) wird aber eine Wendeplatte errichtet, welche auch von Lastzügen genutzt werden kann. Auf die entsprechenden Tektureintragungen vom 30.11.2010 im Bauwerksverzeich-nis-Nr. 47.11 (grün) und die Darstellungen in den übrigen Planfeststellungsunterla-gen wird hingewiesen. Grundsätzlich stellt die Erschließung des Bereichs über den Weg Flnr. 1009 (Am Oberen Moos) eine verkehrstechnisch ausreichende Erschlie-ßung der betroffenen Flächen dar. Auf die angekündigte Planung des Landkreises Landshut zur LA 7 (A 3.2.16) wird hingewiesen.

Die Grundstücke östlich der B 15 neu im Bereich von Essenbach können künftig über die Überführungsbauwerke im Zuge der St 2141 und Kreisstraße LA 7 erreicht werden. Sie befinden sich in einem Abstand von ca. 930 m und können von Essen-bach aus über die Straubinger Straße bzw. die Ahrainer Straße angefahren werden. Die Unterbrechung der Wegebeziehung über den öffentlichen Feld- und Waldweg (Flnr. 1823 und Flnr. 1834) wird für den landwirtschaftlichen Verkehr zu noch ver-tretbaren Umwegen führen, sodass es unverhältnismäßig wäre, hier eine zusätzliche Brücke anzuordnen.

Der geforderte zusätzliche Weg auf der Westseite der B 15 neu zwischen dem Weg Flnr. 1404 und der Anbindung an die B 15 alt wird errichtet. Eine Verlängerung die-ses Weges unter dem Brückenbauwerk hindurch bis zum Weg Flnr. 1151 kann hin-gegen nicht angeordnet werden, weil diese wegen des „schleifenden Schnittes“ des Kreuzungsbauwerks nur mit einer erheblichen Aufweitung möglich wäre. Bisher kann der landwirtschaftliche Verkehr die bestehende B 15 in diesem Bereich auch nicht höhenfrei kreuzen und die Verkehrsbelastung auf der B 15 alt wird nach Errichtung der B 15 neu erheblich abnehmen. Die sich ergebenden Umwege für den landwirt-schaftlichen Verkehr sind zumutbar.

Auswirkungen auf das Grundwasser werden sich im Kreuzungsbereich der B15 neu mit der A 92 ergeben. Durch die sonstigen Einschnitte und Dämme sind Auswirkun-gen auf das Grundwasser nicht zu erwarten. Die geforderte Beweissicherung kann deshalb dort nicht angeordnet werden. Die Grundwasserstände im Kreuzungsbe-reich der B 15 neu mit der A 92 werden seit Mai 1990 an 7 Grundwassermessstellen aufgezeichnet. Im Rahmen der weiteren Planungen wurde das Messstellennetz ver-dichtet. Im Sommer 2009 wurden 13 neue Grundwassermessstellen eingerichtet. Die Messstellen sind seit Herbst 2009 mit Datenloggern zur automatischen Auf-zeichnung der Grundwasserstände ausgestattet. Für den Eingriff in das Grundwas-ser durch die geplante Grundwasserwanne wurde ein 3D-Grundwassermodell er-stellt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich durch die Grundwasserwanne folgende dau-erhafte Veränderungen der Grundwasserstände ergeben: Im Zustrom kommt es zu einem Aufstau des Grundwassers von 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwan-ne. Im Grundwasserabstrom kommt es zu einer Grundwasserabsenkung von maxi-mal 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwanne. Durch Grundwasserüberleitun-gen (Düker) werden Aufstau bzw. Absenkung gering gehalten. Das Grundwasser-modell ermöglicht die Berechnung der Grundwasserverhältnisse vor, während und nach dem Bau der Grundwasserwanne. Im Rahmen der Beweissicherung zum Bau der Grundwasserwanne werden die Grundwasserstände im Zustrom und Abstrom der Grundwasserwanne erfasst und gespeichert. Die Beweissicherung vor, während und nach der Baumaßnahme umfasst nicht nur Bereiche, in denen durch den dauer-haften Eingriff infolge der Baumaßnahme in das Grundwasser Auswirkungen zu er-warten sind, sondern reicht über den prognostizierten Einflussbereich hinaus, um den realen Umfang der Auswirkungen nachzuweisen. Im Bereich der Grundflächen

Page 134: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 134 -

der Einwender werden sich keine nachteiligen Auswirkungen auf die pflanzenbauli-che Nutzung ergeben.

Bei der Bepflanzung der Straßenflächen und Ausgleichsflächen sind mindestens die Abstandsregelungen des AGBGB einzuhalten. Auf die Nutzung der angrenzenden Grundstücke ist darüber hinaus Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen bei Baumpflanzungen entlang landwirtschaftlicher Nutzflächen die nachteiligen Auswir-kungen durch Schatten, Laubfall und Wurzelwerk auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden (Nebenbestimmung A 3.6.8).

Ob Flurbereinigungsverfahren zur Verringerung von Durchschneidungsschäden und der Reduzierung von agrarstrukturellen Nachteilen notwendig werden, kann nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden werden.

Zu den Einwendungen für die einzelnen Mandanten ist folgendes festzustel-len:

3.5.2.1.1 Einwender-Nr. 201

(Schreiben vom 21.11.2005 Az.: 00063/05 De/o)

Aus dem 5.037 m² großen Acker Flnr. 1440, Gemarkung Essenbach, werden ca. 1.835 m² für die Trasse der B 15 neu und die ökologische Ausgleichsfläche A 10 be-nötigt. Außerdem werden ca. 435 m² vorübergehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen. Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden.

Für die ökologische Ausgleichsfläche wird die ca. 105 m² große Restfläche westlich der B 15 neu in Anspruch genommen. Die ökologische Ausgleichsfläche A 10 bein-haltet die Anlage von landschaftstypischen Streuobstwiesen im Umfeld der Wall-fahrtskirche St. Wolfgang. Sie ist notwendig als Ausgleich für die erhebliche optische Beeinträchtigung der weithin sichtbaren, kulturhistorisch sehr bedeutsamen Kirche St. Wolfgang und des Landschaftsbildes.

Eine Trassenverschiebung zur Verringerung oder Vermeidung einer Grundinan-spruchnahme aus dem Ackergrundstück Flnr. 1440 in Richtung Westen würde - un-ter Berücksichtigung der erforderlichen Trassierungselementenfolge - die Lärmsitu-ation für St. Wolfgang und bebauter Bereiche nordöstlich von Essenbach ver-schlechtern. Außerdem würde dadurch entsprechend vermehrt in andere landwirt-schaftliche Nutzflächen eingegriffen.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Einwenders stellt nur in Verbindung mit anderen Einkünften einen Teil der Existenzgrundlage dar.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Das verbleibende Ackergrundstück Flnr. 1440 ist durch den an der südlichen Grund-stücksgrenze verlaufenden öFW Flnr. 1441 und den entlang der alten B 15 verlau-fenden Weg ausreichend erschlossen. Der geforderte zusätzliche Weg entlang der B 15 neu ist nicht notwendig, würde zusätzliche landwirtschaftliche Nutzflächen in An-spruch nehmen und kann auch wegen der Mehrkosten vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Im Bereich des Grundstücks Flnr. 1378 werden bei Bau-km 44+315 beidseits der B 15 alt Einmündungen der begleitenden öFW Flnrn. 163/6 bzw. 163/8 angelegt (Bau-werksverzeichnis-Nr. 44.07).

Page 135: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 135 - 3.5.2.1.2 Einwender-Nr. 202

(Schreiben vom 21.11.2005 Az.: 00067/05 De/o)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Die Trasse der B 15 neu verläuft hier mit dem aus Lärmschutzgründen notwendigen Abstand zur Bebauung von Unterunsbach im Bereich des Unterunsbacher Grabens. Bei einer Trassenverschiebung würde unter Berücksichtigung der notwendigen Trassierungselementenfolge das Einzelanwesen Rischbergstraße 20 unzumutbar stärker durch Lärmimmissionen belastet und würden Konflikte mit dem Minimie-rungsgebot des Naturschutzes auftreten. Zum Einzelanwesen der Einwender auf Flnr. 1157, Gemarkung Essenbach, kann deshalb kein größerer Abstand eingehal-ten werden.

Für das ca. 150 m vom Fahrbahnrand der B 15 neu entfernte Wohnhaus im Außen-bereich sind Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) am Tage und 54 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben unter Berücksich-tigung der 3 m hohen Seitenablagerung zwischen dem Überführungsbauwerk der B 15 alt und der 2 m hohen Lärmschutzwand ab Bau-km 44+950 im Prognosejahr 2020 einen Beurteilungspegel von max. 61 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht. Der Immissionsgrenzwert wird in der Nacht um bis zu 2 dB(A) überschritten. Die Kosten für weitere aktive Schallschutzmaßnahmen für dieses Einzelanwesen sind jedoch nicht verhältnismäßig. Es besteht Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Lärmschutzmaßnahmen. Erstattet werden dabei auch Kosten für den Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen be-nutzt werden und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Ener-giequelle. Außenwohnbereiche werden zur Nachtzeit nur kurzzeitig und nicht regel-mäßig aufgesucht. Zur Luftbelastung ist festzuhalten, dass die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte der 39. BImSchV auch an den nächstgelegenen An-wesen nicht erreicht oder überschritten werden.

3.5.2.1.3 Einwender-Nr. 203

(Schreiben vom 21.11.2005 Az.: 00070/05 De/o)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus der 2.614 m² großen Grünlandfläche mit Maschinenhalle auf der Flnr. 1886/1, Gemarkung Essenbach, werden ca. 1.983 m² für die Trasse der B 15 neu und den zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandweg benötigt. Außerdem werden ca. 584 m² vorübergehend während der Baudurchführung in An-spruch genommen. Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden.

Soweit die Entschädigung der bestehenden Maschinenhalle auf Flnr. 1886/1 in Form der „Umsiedelung“ gefordert wird, kann darüber im Entschädigungsverfahren ver-handelt werden. Gesetzlich vorgesehen ist die Entschädigung grundsätzlich in Geld.

3.5.2.1.4 Einwender-Nr. 204

(Schreiben vom 21.11.2005 Az.: 00071/05 De/o)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 5.523 m² großen Acker Flnr. 1372 werden ca. 270 m², aus dem 5.631 m² großen Acker Flnr. 1189 werden ca. 1.170 m² und aus dem 979 m² großen Acker Flnr. 1190, alle Gemarkung Essenbach, werden ca. 195 m² für die Trasse der B 15 neu und die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwand-

Page 136: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 136 -

wege benötigt. Außerdem werden aus den vorgenannten Ackerflächen und dem Ackergrundstück Flnr. 1152, ebenfalls Gemarkung Essenbach, ca. 1.530 m² vorü-bergehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen. Auf diese Grund-inanspruchnahme kann nicht verzichtet werden.

Eine Trassenverschiebung in Richtung Osten zur Verringerung oder Vermeidung ei-ner Grundinanspruchnahme aus den Flnrn. 1189 und 1190 würde insbesondere die Lärmsituation beim gegenüberliegenden Wohngebäude bei ca. Bau-km 45+300 ver-schlechtern.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Einwenders umfasst nach eigenen Angaben 14 ha, davon 11,3 ha Eigenfläche. Der Betrieb wird als Direktvermarktungsbetrieb ge-führt. Für das Vorhaben werden ca. 0,2 ha von den eigenen Betriebsflächen benö-tigt. Das ist ein Flächenverlust von ca. 1,5 %. Er liegt in einer Größenordnung, die nach der Rechtsprechung und sachverständigen Aussagen regelmäßig von einem gesunden Betrieb noch verkraftet werden kann.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Soweit befürchtet wird, dass auf künftig straßennahen Flächen angebaute Produkte nicht mehr, oder jedenfalls nicht zu einem angemessenen Preis, vermarktet werden können, kann daraus kein Anspruch auf eine Schutzauflage hergeleitet werden. Nach der derzeitigen Rechtslage werden solche Absatz- oder Abnahmeschwierigkei-ten bei der zu erwartenden Immissionsbelastung nicht eintreten. Eine Verlegung der Trasse würde die Situation nur verlagern. Ein Eigentümer könnte nach § 906 BGB derartige Einwirkungen an der Grundstücksgrenze nicht verhindern. Ein Entschädi-gungsanspruch nach „Billigkeitsgrundsätzen“ scheidet aus, weil auf den Flächen noch eine anderweitige, für den Betrieb sinnvolle und sachgerechte Nutzung möglich ist. Entsprechendes gilt bei den befürchteten Einschränkungen bei einem Umstieg der Landwirte auf ökologische Anbauweise.

Bezüglich der übrigen Einwendungen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.5.2.1.3 verwiesen.

3.5.2.1.5 Einwender-Nr. 205

(Schreiben vom 21.11.2005 Az.: 00074/05 De/o)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 7.444 m² großen Grundstück Flnr. 1360, Gemarkung Essenbach, werden ca. 1.410 m² für die Trasse der B 15 neu und die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandwege benötigt. Außerdem werden aus dem vor-genannten Grundstück und dem Ackergrundstück Flnr. 1423, ebenfalls Gemarkung Essenbach, ca. 1.480 m² vorübergehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen. Auch die Inanspruchnahme der Pachtfläche Flnr. 1424 ist nicht zu ver-meiden.

Eine Trassenverschiebung in Richtung Osten zur Verringerung oder Vermeidung ei-ner Grundinanspruchnahme aus den Flnr. 1360 würde insbesondere die Lärmsitua-tion beim gegenüberliegenden Wohngebäude bei ca. Bau-km 45+300 unzulässig verschlechtern und würden Konflikte mit dem Minimierungsgebot des Naturschutzes auftreten.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Bei einer Ortseinsichtnahme durch den Vorhabensträger war der angeführte Sand-platz nicht vorhanden und eine reiterliche Nutzung des Grundstücks Flnr. 1360 nicht erkennbar. Über die gewünschte Ersatzfläche kann im vorliegenden Verfahren nicht

Page 137: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 137 -

entschieden werden, sondern in den Grunderwerbsverhandlungen mit dem Vorha-bensträger.

Der öffentliche Feld- und Waldweg Flnr. 1362, Gemarkung Essenbach, wird ausge-baut (Bauwerksverzeichnis-Nr. 45.30). Das Grundstück Flnr. 1360 ist damit an der Westseite und über den öFW Flnr. 1195/1 auch auf der Südseite ausreichend er-schlossen. Der geforderte zusätzliche Weg entlang der B 15 neu ist nicht notwendig.

Bezüglich der übrigen Einwendungen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.5.2.1 verwiesen.

3.5.2.1.6 Einwender-Nr. 206

(Schreiben vom 21.11.2005 Az.: 00075/05 De/o)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 7.700 m² großen Acker Flnr. 1187, Gemarkung Essenbach, werden ca. 2.410 m² für die Trasse der B 15 neu und die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandwege benötigt. Für die Druckleitung zum Mühl-bach werden aus dem 11.630 m² großen Acker Flnr. 217, Gemarkung Ohu, ca. 631 m² auf Dauer mit einer Dienstbarkeit belastet. Außerdem werden aus den vorge-nannten Grundstücken und dem Ackergrundstück Flnr. 216, ebenfalls Gemarkung Ohu, ca. 3.064 m² vorübergehend während der Baudurchführung in Anspruch ge-nommen. Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden.

Eine Trassenverschiebung in Richtung Osten zur Verringerung oder Vermeidung ei-ner Grundinanspruchnahme aus der Flnr. 1187 würde unter Berücksichtigung der notwendigen Trassierungselementenfolge insbesondere die Lärmsituation beim ge-genüberliegenden Wohngebäude bei ca. Bau-km 45+300 verschlechtern und wür-den Konflikte mit dem Minimierungsgebot des Naturschutzes auftreten.

Zur Ableitung des Wassers aus dem Regenrückhaltebecken 8 wird eine Druckleitung DN 500 zum Mühlbach erforderlich. Die Leitung wird in frostsicherer Tiefe (mindes-tens 1,20 m unter Gelände) verlegt.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Als Ersatz für unterbrochene Wege werden im notwendigen Umfang beidseits der B 15 neu Ersatzwege errichtet.

Bezüglich der übrigen Einwendungen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.5.2.1 verwiesen.

3.5.2.1.7 Einwender-Nr. 207

(Schreiben vom 24.10.2008 Az.: 02435/05 De/o)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Das Gebiet der Jagdgenossenschaft Essenbach wird von der Trasse der B 15 neu von Bau-km 43+840 bis zur Kreuzung mit der Autobahn A 92 auf einer Länge von ca. 4 km durchschnitten.

Die Errichtung von Wildschutzzäunen kann dem Straßenbaulastträger nicht gemäß Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG im Planfeststellungsbeschluss auferlegt werden. Der Vor-habensträger wird aber außerhalb des Planfeststellungsverfahrens entsprechend den einschlägigen Richtlinien prüfen, ob die Errichtung von Wildschutzzäunen erfor-derlich wird.

Page 138: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 138 -

Querungsmöglichkeiten für das Wild werden in diesem Fall bei allen Wegeunterfüh-rungen mit geringer Verkehrsdichte gegeben sein. Das Wild kann also künftig durch die Unterführungen K 43/2 (ÖFW Hirnkofen mit Graben), K 45/1 (ÖFW Spitzäcker) und K 46/2 (Moosgraben) die Planstraße queren. Die ordnungsgemäße Bejagung ist wegen der Größe der beidseits der B 15 neu verbleibenden Flächen und der prob-lemlosen Erreichbarkeit dieser Flächen auch weiterhin möglich. Auch Straßen mit Wildschutzzäunen unterbrechen rechtlich den Zusammenhang eines Jagdbezirks nicht (§ 5 Abs. 2 BJagdG). Im Jagdgenossenschaftsgebiet und im Anschluss daran sind mehrere ökologische Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, die auch Vorteile für die Jagd bringen. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine landschaftsgerechte Gestaltung und Einbindung der Straßenböschungen im gesamten Streckenabschnitt. Die Straße wird in den Waldbereichen durch begleitende Gehölzpflanzungen weit-gehend abgeschirmt. In den Offenlandflächen erfolgt eine abschnittsweise Bepflan-zung, die auch als Sichtschutz wirkt. Eine durchgehende Bepflanzung der Straßen-böschungen im Offenland kann aufgrund der damit verbundenen erheblichen opti-schen Riegelwirkung und den negativen Folgen für das Landschaftsbild aus natur-schutzfachlichen Gesichtspunkten nicht erfolgen. Zum Entschädigungsverfahren siehe 3.5.1.2.6.

3.5.2.1.8 Einwender-Nr. 208

(Schreiben vom 15.11.2005 Az.: 00106/05 De/o)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Die B15 neu wird im Bereich St. Wolfgang auf einer Länge von ca. 450 m in einem Einschnitt mit Tiefen von bis zu 4 m unter Gelände verlaufen. In Verbindung mit der Streckenbepflanzung und der Anlage der ökologischen Ausgleichsflächen A 10 und A 11 wird die B 15 neu nicht im direkten Blickfeld der Wallfahrtskirche liegen. Durch die Streckenbepflanzung erfolgt eine Einbindung des Straßenbauwerkes in die Land-schaft.

Die Verkehrslärmbelastung der Wallfahrtskirche im Prognosejahr 2020 wird Beurtei-lungspegel von max. 56 dB(A) am Tage und 51 dB(A) in der Nacht verursachen. Die Immissionsgrenzwerte werden also weit unterschritten. Anspruch auf Lärmvorsor-gemaßnahmen besteht deshalb nicht.

Eingriffe durch das Vorhaben in das Grundwasser ergeben sich im Kreuzungsbe-reich der B15 neu mit der Autobahn A 92. Das angesprochene Grundstück Flnr. 1980 ist vom vorgenannten Kreuzungsbereich ca. 700 m entfernt. Beeinträchtigun-gen durch den vorgenannten Grundwassereingriff werden sich dort nicht auswirken. Die geforderte Beweissicherung im Grundstücksbereich Flnr. 1980 ist deshalb nicht notwendig.

3.5.2.1.9 Einwender-Nr. 209

(Schreiben vom 21.11.2005 Az.: 00076/05 De/o)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Das 4.640 m² große Ackergrundstück Flnr. 1444 und das 10.293 m² große Acker-grundstück Flnr. 1856 werden insgesamt benötigt. Aus dem 15.983 m² großen Acker Flnr. 1446 werden ca. 2.270 m², aus dem 10.291 m² großen Acker Flnr. 1369 wer-den ca. 1.920 m² und aus dem 12.250 m² großen Grundstück Flnr. 1994, alle Ge-markung Essenbach, werden ca. 911 m² für die Trasse der B 15 neu, die Anschluss-rampe im nordwestlichen Quadranten der Anschlussstelle mit der BAB A 92 und die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandwege benötigt. Außerdem werden ca. 5.277 m² vorübergehend während der Baudurchführung in

Page 139: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 139 -

Anspruch genommen. Auf diese Grundinanspruchnahmen kann nicht verzichtet wer-den.

Eine Trassenverschiebung in Richtung Osten zur Verringerung oder Vermeidung ei-ner Grundinanspruchnahme aus den Flnrn. 1444 und 1446 würde insbesondere un-ter Beachtung der erforderlichen Trassierungselementenfolge die Lärmsituation von Unterunsbach sowie beim gegenüberliegenden Wohngebäude bei ca. Bau-km 45+300 verschlechtern und würden Konflikte mit dem Minimierungsgebot des Natur-schutzes auftreten. Eine entsprechende Trassenverschiebung in Richtung Westen zugunsten Flnr. 1369 würde die Lärmsituation für St. Wolfgang und bebauter Berei-che nordöstlich von Essenbach verschlechtern. Außerdem würde dadurch jeweils entsprechend vermehrt in eigene Grundflächen der Einwender und anderer landwirt-schaftlicher Betriebe eingegriffen.

Der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb der Einwender umfasst nach eigenen An-gaben 52,5 ha, davon 13,5 ha Eigenfläche. Für das Vorhaben werden ca. 2 ha von den eigenen Betriebsflächen benötigt.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Das Ackergrundstück Flnr. 1369 ist über die künftigen öFW BWV-Nrn. 44.14, 44.22 und 44.28 ausreichend erschlossen. Sie werden mit einer Fahrbahnbreite von 3,50 m und jeweils 0,5 m breiten Banketten hergestellt und auch für das Befahren mit schweren landwirtschaftlichen Geräten ausreichend befestigt.

Die ökologische Ausgleichsfläche A 10 beinhaltet die Anlage von landschaftstypi-schen Streuobstwiesen im Umfeld der Wallfahrtskirche St. Wolfgang. Sie ist an die-ser Stelle notwendig als Ausgleich für die erhebliche optische Beeinträchtigung der weithin sichtbaren, kulturhistorisch sehr bedeutsamen Kirche St. Wolfgang und des Landschaftsbildes. Auf die Inanspruchnahme der Teilflächen aus Flnrn. 1444 und 1446 kann deshalb nicht verzichtet werden.

Durch das Vorhaben wird in einen potentiellen Wiesenbrüterlebensraum eingegrif-fen. Das Grundstück Flnr. 1856 wird als Teil der ökologischen Ausgleichsmaßnahme A 6 benötigt, weil hier das Ziel der Neuschaffung von möglichst ungestörten Lebens-räumen für wiesenbrütende Vogelarten auf geeigneten Standorten in der Nähe des Eingriffsorts am besten umgesetzt werden kann. Andere Flächen mit vergleichbaren Standortbedingungen liegen entweder zu nahe an stark von Erholungssuchenden genutzten Wegen oder sind zu weit vom Eingriffsort entfernt. Ein Verlagern einzelner Teilflächen der Maßnahme A 6 ist nicht möglich, da das Ausgleichsziel nur durch die Schaffung eines möglichst großen Bereichs mit Grünlandnutzung erreicht werden kann. Der Vorhabensträger hat sich aber am Erörterungstermin dazu bereit erklärt, als Ersatz für Flnr. 1856 Tauschflächen zur Verfügung zu stellen, wobei die Flnrn. 1899 und 1898/1 genannt wurden. Außerdem hat er bei Bedarf Bodenverbesse-rungsmaßnahmen auf dem Tauschland angeboten.

Eingriffe durch das Vorhaben in das Grundwasser sind nur im Kreuzungsbereich der B15 neu mit der Autobahn A 92 zu erwarten. Unter Berücksichtigung der geplanten Grundwasserüberleitungen ist mit relevanten Auswirkungen durch Aufstau- und Ab-senkungshöhen nur am Rand der Wanne zu rechnen. Die davon betroffenen Flä-chen liegen überwiegend im Bereich der Grundflächen des Fernstraßenkreuzes. Außerhalb des Fernstraßenkreuzes sind landwirtschaftliche Flächen nur in geringem Umfang betroffen. Gegenüber den Verhältnissen im Istzustand kann sich ein Grundwasseraufstau bis maximal 20 cm einstellen. Dieser Wert ist erheblich kleiner als die natürlich vorkommenden Schwankungen des Grundwasserspiegels, so dass mit keinen nennenswerten Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen zu rechnen ist.

Bezüglich der übrigen Einwendungen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.5.2.1 verwiesen.

Page 140: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 140 -

3.5.2.1.10 Einwender-Nr. 210

(Schreiben vom 01.10.2008)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2). Deshalb muss auch die Kreisstraße LA 7 geändert werden.

Die geforderte Verlegung der Kreisstraße parallel zur B 15 neu mit Anbindung an die St 2141 sowie Anpassung des nachgeordneten Straßennetzes an diese Verlegung ist nicht durch das gegenständliche Vorhaben veranlasst und kann deshalb dem Vorhabensträger nicht auferlegt werden. Auf die angekündigte Planung des Land-kreises Landshut (A 3.2.16) wird hingewiesen.

Aus dem 8.392 m² großen Grundstück Flnr. 807, Gemarkung Essenbach, werden ca. 535 m² für die Überführung der Kreisstraße LA 7 benötigt. Außerdem werden vo-rübergehend während der Baudurchführung ca. 1.090 m² in Anspruch genommen. Auf diese Grundinanspruchnahmen kann – zumindest aus derzeitiger Sicht – nicht verzichtet werden.

Der Forderung nach Gradientenabsenkung der B 15 neu wurde im technisch und wirtschaftlich vertretbaren Umfang entsprochen. Auch die Gradiente der Kreisstraße LA 7 kann so gestaltet werden, dass die Betriebe MIPA AG und Raiffeisen ge-ringstmöglich im Zufahrtsbereich beeinträchtigt werden.

3.5.2.1.11 Einwender-Nr. 211

(Schreiben vom 21.11.2005 Az.: 00088/05 De/o)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 16.474 m² großen Acker Flnr. 1154, Gemarkung Essenbach, werden ca. 145 m² vorübergehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen. Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden.

Bezüglich der übrigen Einwendungen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.5.2.1 verwiesen.

3.5.2.1.12 Einwender-Nr. 212

(Schreiben vom 21.11.2005 Az.: 00095/05 De/o)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Im Bereich der Wasserfläche auf dem 4.079 m² großen Grundstück Flnr. 2011/2, Gemarkung Essenbach, werden ca. 374 m² für den Lärmschutzwall entlang der Ver-bindungsrampe im südöstlichen Quadranten der Anschlussstelle der B 15 neu mit der BAB A 92 benötigt. Der Lärmschutzwall ist dort als Lärmvorsorgemaßnahme für die angrenzende Bebauung notwendig. Auf diese Grundinanspruchnahme kann des-halb nicht verzichtet werden.

Eingriffe durch das Vorhaben in das Grundwasser ergeben sich voraussichtlich im Kreuzungsbereich der B15 neu mit der Autobahn A 92. Unter Berücksichtigung der geplanten Grundwasserüberleitungen ist mit relevanten Auswirkungen durch Auf-stau- und Absenkungshöhen nur am Rand der Grundwasserwanne zu rechnen. Die davon betroffenen Flächen liegen überwiegend im Bereich der Grundflächen des Fernstraßenkreuzes. Außerhalb des Fernstraßenkreuzes sind landwirtschaftliche Flächen nur in geringem Umfang betroffen. Gegenüber den Verhältnissen im

Page 141: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 141 -

Istzustand kann sich eine Grundwasseränderung bis maximal 20 cm einstellen. Die-ser Wert ist erheblich kleiner als die natürlich vorkommenden Schwankungen des Grundwasserspiegels, so dass mit keinen nennenswerten Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen zu rechnen ist.

Die Beweissicherung der Auswirkungen infolge der Grundwassereingriffe erfolgt im Zusammenhang mit der Beweissicherung zum Bau der Grundwasserwanne (Ne-benbestimmung A 4.2.3.2.3). Vor Baubeginn ist die Wasserqualität des Weihers auf dem Grundstück Flnr. 2011/2, Gemarkung Essenbach, beweiskräftig festzustellen (Nebenbestimmung A 6.1.3.1).

Bezüglich der übrigen Einwendungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.5.2.1 verwiesen.

3.5.2.1.13 Einwender-Nr. 213

(Schreiben vom 21.11.2005 Az.: 00096/05 De/o)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 14.831 m² großen Acker Flnr. 1434 werden ca. 5.475 m² und aus dem 14.835 m² großen Acker Flnr. 1184, beide Gemarkung Essenbach, werden ca. 585 m² für die Trasse der B 15 neu, die ökologischen Ausgleichsfläche A 10, die Anram-pung für die Überführung der St 2141 und einen zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandweg benötigt. Außerdem werden ca. 3.825 m² vo-rübergehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen. Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden.

Eine Trassenverschiebung in Richtung Osten zur Verringerung oder Vermeidung ei-ner Grundinanspruchnahme aus dem Grundstück Flnr. 1434 würde unter Beachtung der erforderlichen Trassierungselementenfolge die Lärmsituation von Unterunsbach verschlechtern und den Kreuzungswinkel bei der Kreuzung mit der bestehenden B 15 verkleinern, wodurch für das dann längere Brückenbauwerk erhebliche Mehrkos-ten entstünden. Außerdem würde dadurch jeweils entsprechend vermehrt in Grund-flächen anderer landwirtschaftlicher Betriebe eingegriffen und würden Konflikte mit dem Minimierungsgebot des Naturschutzes auftreten.

Die ökologische Ausgleichsfläche A 10 beinhaltet die Anlage von landschaftstypi-schen Streuobstwiesen im Umfeld der Wallfahrtskirche St. Wolfgang. Sie ist an die-ser Stelle notwendig als Ausgleich für die erhebliche optische Beeinträchtigung der weithin sichtbaren, kulturhistorisch sehr bedeutsamen Kirche St. Wolfgang und des Landschaftsbildes.

Für den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb der Einwender ist der Verlust dieser Betriebsflächen erheblich. Aber der Bau der B 15 neu ist im öffentlichen Inte-resse so wichtig, dass betriebliche Probleme die Entscheidung für das Vorhaben nicht hindern können. Auch der ökologische Ausgleich (A 10) geht hier den betriebli-chen Belangen vor.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Die Bewirtschaftungseinheit aus Flnrn. 1434 und 1435 wird durch den neuen öFW Bauwerksverzeichnis-Nr. 43.18 ausreichend erschlossen.

Wegen der Verkehrsbedeutung als weiträumige Verkehrsverbindung und der prog-nostizierten Verkehrsbelastung wird die B 15 neu mit höhenfreien Kreuzungen her-gestellt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann die St 2141 an der Kreuzungs-stelle nur mittels eines Überführungsbauwerks und entsprechenden beidseitigen Rampen über die B 15 neu überführt werden. Auf den Eingriff in das Grundstück Flnr. 1184 kann zur verkehrsgerechten Erstellung der Anrampung für die Überfüh-

Page 142: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 142 -

rung nicht verzichtet werden. Die Grundinanspruchnahme wäre auch notwendig, wenn über die St 2141 kein Anschluss an die B 15 neu erfolgen würde.

Eingriffe durch das Vorhaben in das Grundwasser ergeben sich im Kreuzungsbe-reich der B15 neu mit der Autobahn A 92. Unter Berücksichtigung der geplanten Grundwasserüberleitungen ist mit relevanten Auswirkungen durch Aufstau- und Ab-senkungshöhen nur am Rand der Grundwasserwanne zu rechnen. Die davon betrof-fenen Flächen liegen überwiegend im Bereich der Grundflächen des Fernstraßen-kreuzes. Außerhalb des Fernstraßenkreuzes sind landwirtschaftliche Flächen nur in geringem Umfang betroffen. Gegenüber den Verhältnissen im Istzustand kann sich eine Grundwasserveränderung bis maximal 20 cm einstellen. Dieser Wert ist erheb-lich kleiner als die natürlich vorkommenden Schwankungen des Grundwasserspie-gels, so dass mit keinen nennenswerten Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen zu rechnen ist.

Bezüglich der übrigen Einwendungen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.5.2.1 verwiesen.

3.5.2.1.14 Einwender-Nr. 214

(Schreiben vom 16.09.2008)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 6.661 m² großen Acker Flnr. 1192 werden ca. 1.150 m², aus dem 4.107 m² großen Acker Flnr. 1884 werden ca. 410 m² und aus dem 15.344 m² großen Grund-stück Flnr. 1996, alle Gemarkung Essenbach, werden ca. 4.576 m² für die Trasse der B 15 neu, den Lärmschutzwall östlich Essenbach, die Überführung der Kreis-straße LA 7, die Anschlussrampe im nordwestlichen Quadranten der Anschlussstelle mit der BAB A 92 und einen zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwen-digen Anwandweg benötigt. Außerdem werden aus den vorgenannten Grundstücken und dem Acker, Flnr. 1203, ebenfalls Gemarkung Essenbach, ca. 2.350 m² vorüber-gehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen. Auf diese Grundin-anspruchnahme kann nicht verzichtet werden.

Eine Trassenverschiebung in Richtung Osten zur Verringerung oder Vermeidung ei-ner Grundinanspruchnahme aus der Flnr. 1192 würde insbesondere unter Beach-tung der erforderlichen Trassierungselementenfolge die Lärmsituation beim gegenü-berliegenden Wohngebäude bei ca. Bau-km 45+300 verschlechtern und würden Konflikte mit dem Minimierungsgebot des Naturschutzes auftreten. Außerdem würde dadurch entsprechend vermehrt in die eigene Ackerfläche Flnr. 1203 der Einwender und Flächen anderer landwirtschaftlicher Betriebe eingegriffen.

Mit dem neuen öFW (Bauwerksverzeichnis-Nummer 45.16) ist das Ackergrundstück Flnr. 1192 ausreichend erschlossen. Er wird mit einer Fahrbahnbreite von 3,50 m und jeweils 0,50 m breiten Seitenstreifen erstellt. Außerdem wird er gemäß den ein-schlägigen Richtlinien ausreichend befestigt.

Die vorgesehene Grundinanspruchnahme aus Flnr. 1884 ist nicht zu vermeiden. Auf den Lärmschutzwall und die Anpassung der Kreisstraße LA 7 kann nicht verzichtet werden. Um die Zufahrten zu den dortigen Betrieben weiterhin zu ermöglichen, wur-de die Anrampungsstrecke zum Überführungsbauwerk der LA 7 so niedrig gestaltet, wie dies verkehrlich noch vertretbar ist. Ein Abrücken der Kreuzungsstelle Richtung Süden hätte einen ungünstigeren Kreuzungswinkel zur Folge, wodurch das Brü-ckenbauwerk entsprechend länger und dadurch erheblich teuerer werden müsste.

Zum verbleibenden Grundstücksteil aus Flnr. 1884 ist an geeigneter Stelle eine Zu-fahrt auf Kosten des Vorhabensträgers zu erstellen, falls nicht ein freiwilliger Erwerb durch den Vorhabensträger möglich ist (Nebenbestimmung A 6.1.3.2). Da eine Er-schließung über die den neuen Verhältnissen angepasste Kreisstraße nur mit erheb-

Page 143: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 143 -

lichen Eingriffen in das Grundstück Flnr. 1884 möglich ist, wäre der Vorhabensträger auch bereit, die gesamte Grundstücksfläche aus Flnr. 1884 zu erwerben. Auf A 3.2.16 wird hingewiesen.

Die Zufahrt zum Grundstück Flnr. 1996 wird durch die Errichtung des öFW (Bau-werksverzeichnis-Nr. 47.11) ausreichend gewährleistet.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Eingriffe durch das Vorhaben in das Grundwasser ergeben sich im Kreuzungsbe-reich der B15 neu mit der Autobahn A 92. Unter Berücksichtigung der geplanten Grundwasserüberleitungen ist mit relevanten Auswirkungen durch Aufstau- und Ab-senkungshöhen nur am Rand der Wanne zu rechnen. Die davon betroffenen Flä-chen liegen überwiegend im Bereich der Grundflächen des Fernstraßenkreuzes. Außerhalb des Fernstraßenkreuzes sind landwirtschaftliche Flächen nur in geringem Umfang betroffen. Gegenüber den Verhältnissen im Istzustand kann sich eine Grundwasserveränderung bis maximal 20 cm einstellen. Dieser Wert ist erheblich kleiner als die natürlich vorkommenden Schwankungen des Grundwasserspiegels, so dass mit keinen nennenswerten Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nut-zung dieser Flächen zu rechnen ist.

Bezüglich der übrigen Einwendungen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.5.2.1 verwiesen.

3.5.2.1.15 Einwender-Nr. 215

(Schreiben vom 21.11.2005 Az.: 00103/05 De/o)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Das für die Unterbringung von Maschinen und Vorräten bebaute 620 m² große Grundstück Flnr. 1813/3 wird insgesamt und aus dem 5.369 m² großen Grundstück Flnr. 1359, beide Gemarkung Essenbach, werden ca. 2.155 m² für die Trasse der B 15 neu, einen zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen An-wandweg und für die Gestaltungsmaßnahme G 4 benötigt. Außerdem werden ca. 715 m² vorübergehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen.

Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden. Eine Trassenver-schiebung in Richtung Westen zur Verringerung oder Vermeidung einer Grundinan-spruchnahme aus der Flnr. 1359 würde insbesondere die Lärmsituation für die Be-bauung von Essenbach verschlechtern. Außerdem würde dadurch entsprechend vermehrt in Nutzflächen anderer landwirtschaftlicher Betriebe eingegriffen.

Die Gestaltungsmaßnahme G 4 beinhaltet die landschaftsgerechte Einbindung der Verlegung des Unterunsbacher Grabens. Auf ihr ist die Gestaltung der Fließgewäs-serverlegung nach landschaftsökologischen Kriterien vorgesehen. Die landschaftli-che Einbindung erfolgt durch standortheimische Gehölzpflanzungen.

Eine ausreichende Erschließung des Grundstücks Flnr. 1359 ist durch die Unterfüh-rung des öFW „Spitzäcker“ und des neuen öFW (BWV Nr. 45.03) gewährleistet.

Enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe und Folgeschäden sind dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs, dem-nach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). Die Planfeststellungsbehörde hat Restflächen zwar in die Abwägung einzustellen, darf aber insoweit keine Regelungen treffen (3.5.1.2.1). Zur Übernahme der verblei-benden Restfläche aus Flnr. 1359 hat sich der Vorhabensträger im Erörterungster-min bereit erklärt.

Page 144: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 144 -

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Bei dem geforderten Ersatzbau für verlorengehende Gebäudlichkeiten auf Flnr. 1813/3 handelt es sich um Entschädigungsangelegenheiten, über welche im Plan-feststellungsverfahren nicht entschieden werden kann. Auf die nachfolgenden Grunderwerbsverhandlungen bzw. auf ein Entschädigungsverfahren wird diesbezüg-lich verwiesen.

Bezüglich der übrigen Einwendungen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.5.2.1 verwiesen.

3.5.2.1.16 Einwender-Nr. 216

(Schreiben vom 21.11.2005 Az.: 02430/05 De/o)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 27.341 m² großen Grundstück Flnr. 1993, Gemarkung Essenbach, werden ca. 360 m² für die Anschlussrampe im nordwestlichen Quadranten der Anschluss-stelle mit der BAB A 92 und einen zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandweg benötigt. Außerdem werden ca. 800 m² vorübergehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen. Auf diese Grundinanspruch-nahme kann nicht verzichtet werden.

Der geforderten Anbindung des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) an die Kreis-straße LA 7 kann nicht entsprochen werden. Wegen der Höhenlage der Kreisstraße und der dort notwendigen Schutzeinrichtungen müsste die Anbindung ca. 40 m vom Überführungsbauwerk entfernt in Richtung Essenbach erfolgen. Die Anbindung dort ist aber wegen dem vorhandenen Regenrückhaltebecken und der dafür notwendigen Eingriffe in das Betriebsgelände der Fa. MIPA nicht vertretbar. Am nördlichen Ende des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) wird aber eine Wendeplatte errichtet, welche auch von Lastzügen genutzt werden kann. Auf die entsprechenden Eintra-gungen vom 30.10.2010 im Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11 (grün) und die Darstel-lungen in den übrigen Planfeststellungsunterlagen wird hingewiesen. Grundsätzlich stellt die Erschließung des Bereichs über den Weg Flnr. 1009 (Am Oberen Moos) ei-ne verkehrstechnisch ausreichende Erschließung der betroffenen Flächen dar.

Die Grundstücke östlich der B 15 neu im Bereich von Essenbach können über die Überführungsbauwerke im Zuge der St 2141 und Kreisstraße LA 7 erreicht werden. Diese befinden sich in einem Abstand von ca. 930 m und können von Essenbach aus über die Straubinger Straße bzw. Ahrainer Straße angefahren werden. Infolge der durch das Vorhaben unterbrochenen Wegebeziehung über den öffentlichen Feld- und Waldweg (Flnr. 1823 und Flnr. 1834) ergeben sich künftig für den land-wirtschaftlichen Verkehr noch vertretbare Umwege. Die geforderte zusätzliche Über-führung im Bereich des vorgenannten öFW würde unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen.

Eingriffe durch das Vorhaben in das Grundwasser ergeben sich im Kreuzungsbe-reich der B15 neu mit der Autobahn A 92. Unter Berücksichtigung der geplanten Grundwasserüberleitungen ist mit relevanten Auswirkungen durch Aufstau- und Ab-senkungshöhen nur am Rand der Grundwasserwanne zu rechnen. Die davon betrof-fenen Flächen liegen überwiegend im Bereich der Grundflächen des Fernstraßen-kreuzes. Außerhalb des Fernstraßenkreuzes sind landwirtschaftliche Flächen nur in geringem Umfang betroffen. Gegenüber den Verhältnissen im Istzustand kann sich eine Grundwasseränderung bis maximal 20 cm einstellen. Dieser Wert ist erheblich kleiner als die natürlich vorkommenden Schwankungen des Grundwasserspiegels, so dass mit keinen nennenswerten Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nut-zung dieser Flächen zu rechnen ist.

Page 145: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 145 -

Bezüglich der übrigen Einwendungen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.5.2.1 verwiesen.

3.5.2.1.17 Einwender-Nr. 217

(Schreiben vom 24.11.2005 Az.: 00084/05 De/tü)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Das 9.440 m² große Ackergrundstück Flnr. 1425 und das 9.171 m² große Acker-grundstück Flnr. 1443, beide Gemarkung Essenbach, werden beide insgesamt für die Trasse der B 15 neu und die ökologische Ausgleichsfläche A 10 benötigt.

Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden. Eine Trassenver-schiebung in Richtung Osten zur Verringerung oder Vermeidung einer Grundinan-spruchnahme aus den vorgenannten Grundstücken würde insbesondere unter Be-achtung der erforderlichen Trassierungselementenfolge die Lärmsituation von Unte-runsbach verschlechtern und würden Konflikte mit dem Minimierungsgebot des Na-turschutzes auftreten. Eine entsprechende Trassenverschiebung in Richtung Westen wäre ungünstiger für die Kirche St. Wolfgang. Außerdem würde dadurch in die land-wirtschaftlichen Flächen anderer Betriebe entsprechend stärker eingegriffen.

Die ökologische Ausgleichsfläche A 10 beinhaltet die Anlage von landschaftstypi-schen Streuobstwiesen im Umfeld der Wallfahrtskirche St. Wolfgang. Sie ist not-wendig als Ausgleich für die erhebliche optische Beeinträchtigung der weithin sicht-baren, kulturhistorisch sehr bedeutsamen Kirche St. Wolfgang und des Land-schaftsbildes. Auch unter Abwägung mit den betrieblichen Belangen kann auf diese Ausgleichsmaßnahme dort nicht verzichtet werden.

Der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb der Einwenderin umfasst nach eigenen Angaben ca. 22 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, davon ca. 5 ha Pachtland. Zu-sätzlich wird eine Waldfläche von ca. 5,7 ha bewirtschaftet. Ein als Nebenerwerbs-betrieb geführter Hof stellt in dieser Form keine gesicherte alleinige Existenzgrund-lage dar.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Bezüglich der übrigen Einwendungen wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.5.2.1 verwiesen.

3.5.2.1.18 Einwender-Nr. 218

(Schreiben vom 24.10.2008 Az.: 01766/08 De/o)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Das Gebiet der Jagdgenossenschaft Ohu wird von der Trasse der B 15 neu im ge-genständlichen Planfeststellungsverfahren am Rande des Jagdgenossenschaftsge-bietes auf einer Länge von ca. 150 m betroffen. Die B 15 neu verläuft in diesem Be-reich in einer Grundwasserwanne und wird auf der östlichen Seite von einem 5 m hohen Lärmschutzwall begrenzt.

Die Errichtung von Wildschutzzäunen kann dem Straßenbaulastträger nicht gemäß Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG auferlegt werden. Der Vorhabensträger wird aber außer-halb des Planfeststellungsverfahrens entsprechend den einschlägigen Richtlinien prüfen, ob die Errichtung von Wildschutzzäunen erforderlich wird.

Nach Auskunft des Vorhabensträgers werden im Falle der Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden ausreichend Querungsmöglichkeiten für das Wild eingeplant.

Page 146: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 146 -

Die ordnungsgemäße Bejagung wird voraussichtlich wegen der Größe der beidseits der B 15 neu verbleibenden Flächen und der problemlosen Erreichbarkeit dieser Flächen auch weiterhin möglich sein. Auch Straßen mit Wildschutzzäunen unterbre-chen den Zusammenhang eines Jagdbezirks rechtlich nicht (§ 5 Abs. 2 BJagdG). Im gegenständlichen Planfeststellungsabschnitt werden voraussichtlich keine aus-gleichspflichtigen Nachteile eintreten. Die endgültige Beurteilung erfolgt aber im Ent-schädigungsverfahren (3.5.1.2.6). Dort wird auch über die Durchführung der bean-tragten Beweissicherung entschieden.

3.5.2.1.19 Einwender-Nr. 219

(Schreiben vom 06.06.2011 Az.: 00096/05 De/cm)

Es wird auf die Ausführungen unter 3.5.2.1.13 verwiesen.

3.5.2.1.20 Einwender-Nr. 220

(Schreiben vom 06.06.2011 Az.: 00098/05 De/cm)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 6.099 m² großen Ackergrundstück Flnr. 1193, Gemarkung Essenbach, werden ca. 1.005 m² für die Trasse der B 15 neu und einen zur Erschließung der an-liegenden Grundstücke notwendigen Anwandweg benötigt. Außerdem werden ca. 245 m² vorübergehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen. Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden.

Eine Trassenverschiebung in Richtung Osten zur Verringerung oder Vermeidung ei-ner Grundinanspruchnahme aus den Flnr. 1193 würde insbesondere die Lärmsitua-tion beim gegenüberliegenden Wohngebäude bei ca. Bau-km 45+300 verschlechtern und würden Konflikte mit dem Minimierungsgebot des Naturschutzes auftreten. Au-ßerdem verläuft die Trasse in diesem Bereich in etwa entlang der Grundstücksgren-ze. Eine Trassenverschiebung würde also die östlich angrenzenden Nutzflächen an-derer landwirtschaftlicher Betriebe entsprechend stärker belasten. Für ökologische Ausgleichsflächen werden aus dem Grundstück Flnr. 1193 keine Grundflächen be-nötigt.

3.5.2.2 Von den Rechtsanwälten Einwender-Nr. 300, vertretene Einwender:

� Einwender-Nr. 301

� Einwender-Nr. 302

� Einwender-Nr. 303

� Einwender-Nr. 304

� Einwender-Nr. 305

� Einwender-Nr. 306

� Einwender-Nr. 307

� Einwender-Nr. 308

� Einwender-Nr. 309

� Einwender-Nr. 310

� Einwender-Nr. 311

Page 147: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 147 -

� Einwender-Nr. 312

� Einwender-Nr. 313

� Einwender-Nr. 314

� Einwender-Nr. 315

� Einwender-Nr. 316

� Einwender-Nr. 317

� Einwender-Nr. 318

� Einwender-Nr. 319

� Einwender-Nr. 320

� Einwender-Nr. 321

� Einwender-Nr. 322

� Einwender-Nr. 323

� Einwender-Nr. 324

� Einwender-Nr. 325

� Einwender-Nr. 326

� Einwender-Nr. 327

� Einwender-Nr. 328

� Einwender-Nr. 329

� Einwender-Nr. 330

� Einwender-Nr. 331

� Einwender-Nr. 332

� Einwender-Nr. 333

� Einwender-Nr. 334

� Einwender-Nr. 335

� Einwender-Nr. 336

� Einwender-Nr. 337

� Einwender-Nr. 338

� Einwender-Nr. 339

� Einwender-Nr. 340

� Einwender-Nr. 341

� Einwender-Nr. 342

� Einwender-Nr. 343

� Einwender-Nr. 344

� Einwender-Nr. 345

� Einwender-Nr. 346

� Einwender-Nr. 347

� Einwender-Nr. 348

� Einwender-Nr. 349

� Einwender-Nr. 350

Page 148: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 148 -

� Einwender-Nr. 351

� Einwender-Nr. 352

� Einwender-Nr. 353

� Einwender-Nr. 354

� Einwender-Nr. 355

� Einwender-Nr. 356

(Schreiben vom 28.11.2005 Az. 165-05 L/mm, 28.11.2005 Az. 165-05 S/nj, 22.10.2008 Az. 165-05 L/mm, 07.06.2011 Az. 165-05 L/ah mm u.a.)

Zu den für alle Mandanten vorgebrachten Einwendungen ist folgendes festzu-stellen:

Der Bau der B 15 neu im Abschnitt Ergoldsbach – Essenbach ist vernünftigerweise geboten.

Die Planrechtfertigung ist vorstehend unter C 3.3 erläutert. Mit dem geforderten Ausbau der B 15 alt könnten die Ziele des Vorhabens hingegen nicht realisiert wer-den und könnte auch die notwendige Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der B 15 (alt) nicht erreicht werden.

Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthält die B 15 neu, Regensburg – Ro-senheim, von der A 93 (Saalhaupt) bis zur A 92 und im Teilabschnitt Geisenhausen - Velden im sog. vordringlichen Bedarf. Aber auch der Weiterbau der B 15 neu bis zur BAB A 8 wurde im Bedarfsplan nicht aufgegeben, sondern ist im sog. Weiteren Be-darf vorgesehen. Verkehrsprojekte mit der Länge und den Kosten der B 15 neu sind zwangsläufig nur über längere Zeit realisierbar. Auch wenn man das im Bedarfsplan enthaltene Gesamtprojekt in Teilabschnitten betrachtet, kommt man hier zu einer ei-genständigen Planrechtfertigung für einzelne zweibahnige Abschnitte der B 15 neu als Verbindung zwischen den Hauptfernverkehrsachsen A 93, A 92 und A 94 im ost-bayerischen Raum zur bedarfsgerechten Bewältigung des Fernverkehrs und zur Verbesserung des Anschlusses dieses Raumes an das Autobahnnetz. Damit bewegt man sich im Rahmen des Bedarfsplanes. Die Planfeststellungsbehörde wäre zwar nicht gehindert, sich für eine vom Bedarfsplan abweichende Maßnahme zu ent-scheiden, wenn sie den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entspricht (BVerwG vom 26.8.1996, NVwZ-RR 1997, 84). Dies ist aber hier nicht nötig, denn auch ein-zelne Teilabschnitte des Gesamtprojektes B 15 neu eignen sich besser als andere vorstellbare Lösungen zur Erfüllung des Verbindungsbedarfes zwischen Regensburg (A 93), Landshut (A 92) und Dorfen/Schwindegg/Haag (A 94), d. h. man kann das Gesamtkonzept der B 15 neu auch bei der Beurteilung dieser Nord-Süd-Verbindungen zwischen den West-Ost-Autobahnen verwenden.

Nach Auffassung der Regierung ist auch der Bau des Teilabschnittes Regensburg – Landshut alleine vernünftigerweise geboten, denn die zahlreichen verkehrshem-menden Ortsdurchfahrten im Verlauf der ca. 52 km langen Strecke verhindern hier derzeit eine ausreichend leistungsfähige Straßenverbindung zwischen den beiden Oberzentren. Mit dem Bau von einzelnen Ortsumgehungen und ansonsten einem Ausbau der B 15 (alt) könnte das Problem nicht auf Dauer beseitigt werden. Diese Einschätzung gilt entsprechend für die längere Verbindung zwischen Regensburg und der A 94, d.h. auch hier ist ein Neubau auf der Trasse der B 15 neu trotz der festgestellten Auswirkungen auf Natur, Landschaft und Lebensräume vernünftiger-weise geboten und können die Verkehrsbelange die entgegenstehenden Belange überwinden. Beispielsweise wäre eine Ortsumgehung der Stadt Landshut im Zuge der B 15 (alt) nur unter äußersten Schwierigkeiten zu realisieren.

Wesentliche Anforderungen an die straßenbauliche Infrastruktur ergeben sich in Südbayern aus der Dominanz des großräumigen Nord-Süd-Durchgangsverkehrs.

Page 149: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 149 -

Dieser wird derzeit im Wesentlichen über die Bundesautobahn A 9 Nürnberg – Mün-chen und A 8 München – Salzburg abgewickelt. Hier wird – trotz des sechsstreifigen Ausbaus bis Rosenheim – auf mehreren Teilstrecken wegen des hohen Ver-kehrsaufkommens während des ganzen Jahres die Grenze der Leistungsfähigkeit immer häufiger erreicht oder sogar überschritten. Dies führt zwangsläufig zu Ver-kehrsbehinderungen, unfallträchtigen Situationen und Staus. Da bis zum Jahr 2020 eine weitere erhebliche Zunahme des Verkehrsaufkommens, insbesondere des Gü-terverkehrs, prognostiziert wird, ist auf diesen hochbelasteten Streckenabschnitten mit zunehmenden Behinderungen des Verkehrsablaufs zu rechnen.

Eine leistungsfähige Straßenverbindung in Nord-Süd-Richtung ist die Voraussetzung für eine ausreichende regionale Verkehrsinfrastruktur im südostbayerischen Raum. Die Bundesstraße 15 neu wird über die Bundesautobahnen A 93 Weiden – Regens-burg – Autobahndreieck Holledau, A 92 München – Landshut – Deggendorf, A 94 München – Mühldorf – Simbach und A 8 München – Rosenheim – Salzburg die not-wendigen Verkehrsbeziehungen sowohl zwischen den in der Oberpfalz, Niederbay-ern und Oberbayern gelegenen Ober- und Mittelzentren als auch mit den marktin-tensiven Verdichtungsräumen in der Bundesrepublik herstellen und die Standortvor-aussetzungen für Wirtschaft und Gewerbe damit entscheidend verbessern.

Im Hinblick auf den Flughafen München ist es unerlässlich, dass für den Raum Re-gensburg – Weiden eine sichere, leistungsfähige Verkehrsverbindung zu diesem Flughafen geschaffen wird. Hierzu ist die B 15 neu als überregionale Verbindung der A 93 mit der A 92 in hervorragender Weise geeignet. Darüber hinaus ist die B 15 neu im Abschnitt Regensburg – Landshut – Schwindegg seit dem 03.05.2000 eine von 21 Maßnahmen des Aktionsprogramms „Straßenerschließung Flughafen Mün-chen“.

Der Münchner Norden und Osten mit der BAB A 92 zum Flughafen, der A 9 südlich des Autobahndreiecks Holledau und der Anbindung der Neuen Messe Riem ver-zeichnen seit 1990 extreme Verkehrszuwächse von über 50 %. Das vorhandene Straßennetz kann weitere Verkehrszuwächse nicht aufnehmen. Die B 15 neu bis zur BAB A 94 ist vorzüglich geeignet, den besonders kritischen nordöstlichen Quadran-ten der Landeshauptstadt München deutlich zu entlasten.

Darüber hinaus wird mit der B 15 neu bis zur BAB A 94 das für den bayerischen Ar-beitsmarkt bedeutende Chemiedreieck gestärkt. Zusammen mit der BAB A 94, Um-gehung Mühldorf, bildet die B 15 neu eine hervorragende Anbindung an das nord-bayerische Fernstraßennetz.

Entsprechend der „Verkehrsuntersuchung Bundesstraße B 15 neu Regensburg – Landshut – Rosenheim, Abschnitt Saalhaupt (A 93) – Obertaufkirchen (A 94)“ vom 02.06.2003 von Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak ist im Abschnitt Ergoldsbach - Essen-bach (A 92) bei durchgehender B 15 neu von Saalhaupt (A 93) bis Obertaufkir-chen/Schwindegg (A 94) im Prognosejahr 2020 mit einer DTV (durchschnittliche täg-liche Verkehrsmenge) von 28.600 Kfz/24h nördlich der AS St 2141 bzw. von 32.500 Kfz/24h südlich der AS St 2141 zu rechnen. Bei durchgehender B 15 neu von Saal-haupt (A 93) bis Rosenheim (A 8) würde sich diese Prognose um 4.000 bis 5.000 Kfz/24h erhöhen. Dabei ist von einem überdurchschnittlich hohen Schwerverkehrs-anteil von bis zu 14% am Tag und bis zu 32% in der Nacht auszugehen. Also ist ein zweibahniger Querschnitt erforderlich. Die bestehende B 15 kann dabei im Progno-sejahr 2020 zwischen Ergoldsbach und Essenbach um 10.300 Kfz/24h auf 2.600 Kfz/24h entlastet werden, was angesichts der Belastung der Ortsdurchfahrten und der Wohnbevölkerung dringend geboten ist. Eine Entlastung wird auch für weitere Straßen eintreten z.B. für die B 299 zwischen der A 93 (AS Siegenburg) und der A 92 (AS Altdorf) für das Prognosejahr 2020 um 3.100 - 3.500 Kfz/Tag. Eine nochma-lige Überprüfung für das Prognosejahr 2025 oder 2030 ist nicht erforderlich, weil auf-grund der Sättigung der Verkehrsnachfrage nach 2020 nur noch mit unwesentlichen Verkehrszunahmen gerechnet wird.

Page 150: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 150 -

Anhaltspunkte für eine fehlende Finanzierbarkeit des Baus der B 15 neu und damit für eine verfrühte Planfeststellung (BVerwG vom 20.05.1999, NVwZ 2000, 555) gibt es nicht. Mit dem Bau der Teilabschnitte Saalhaupt – Neufahrn i. NB und weiter bis Ergoldsbach wurde bereits begonnen und bis zur BAB A 92 sowie im Teilabschnitt Geisenhausen – Velden ist die B 15 neu im vordringlichen Bedarf enthalten. Da der Gesetzgeber an der Bedarfsplanfortschreibung festhält, kann die Planfeststellungs-behörde in der Regel sich darauf stützen (BVerwG vom 18.06.1997, NVwZ-RR 1998,292).

Die Abschnittsbildung entspricht den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (3.2). Der Planfeststellungsabschnitt besitzt einen sachlichen Bezug zum Folgeabschnitt und zur konzeptionellen Gesamtplanung. Die Aufspaltung der Planung ist hier aus praktischen Gründen notwendig und zulässig, weil sich die Teil-planung nicht derart verselbständigt, dass durch die Gesamtplanung ausgelöste Probleme unbewältigt bleiben. Die Folgen des jeweiligen Abschnitts für die weitere Planung dürfen nicht ausgeblendet werden (BVerwG vom 10.4.1997, DVBl 1997, 1115). Es reicht insoweit aber die Prognose aus, dass der Verwirklichung des Ge-samtvorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Die Untersu-chung muss nicht so umfassend sein, dass insoweit Sicherheit hergestellt werden könnte (BVerwG vom 27.10.2000, DVBl 2001,386).

Ausgehend von diesem Ansatz bleibt der Bau der Teilstrecke Ergoldsbach - Essen-bach (A 92) auch vertretbar und geboten, wenn man die Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf längeren Abschnitten der B 15 neu berücksichtigt und den Zwe-cken und Vorteilen des Straßenbaus gegenüberstellt. Da die Strecken zwischen A 93 und A 92 bzw. zwischen A 92 und A 94 jeweils für sich den Neubau einer zwei-bahnigen Bundesstraße rechtfertigen und nicht zum Weiterbau zwingen, müssen für diese Prognose nicht die Umweltauswirkungen des gesamten Bauvorhabens bis Rosenheim (A 8) einbezogen werden, sondern es reicht die Prüfung, dass die zu-gunsten des Baus der B 15 neu zwischen A 93 (Saalhaupt) und A 94 (Obertaufkir-chen/Schwindegg bzw. Haag) sprechenden Umstände auch die Umweltauswirkun-gen bzw. Nachteile rechtfertigen.

Anhand der Unterlagen des Vorhabensträgers und der vorliegenden bzw. im Verfah-ren gewonnenen Erkenntnisse ist es der Planfeststellungsbehörde möglich, die vom Bundesverwaltungsgericht als „Vorausschau“ verlangte Berücksichtigung der Um-weltfolgen nach einem “grobmaschigen Maßstab” vorzunehmen und zu beurteilen, ob gewichtige gegenläufige Belange der gesamten Planung entgegenstehen. Zu-sätzlich zu den bereits in den bisherigen Planfeststellungsbeschlüssen insoweit ge-troffenen Aussagen und zu den damals vorliegenden Untersuchungsergebnissen (ökologische Risikoanalyse aus der Bedarfsplanfortschreibung, Ergebnisse der lan-desplanerischen Beurteilung, Raumempfindlichkeitsuntersuchung usw.) ist im Er-gebnis festzuhalten, dass keine Umweltauswirkungen voraussehbar sind, die zu ei-nem Verzicht auf das im Interesse des Gemeinwohls erforderliche Vorhaben veran-lassen würden.

Im Abschnitt Ergoldsbach – Essenbach (A 92), sind keine Schutzgebiete nach BNatSchG oder Schutzgebiete im Sinne des § 34 BNatSchG betroffen. Auch Bioto-pe, die für dort wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere der streng geschütz-ten Arten nicht ersetzbar sind, werden nicht beeinträchtigt.

Der Straßenabschnitt von der A 92 bis zur A 94 quert im Abschnitt Essenbach – Gei-senhausen Auwald und östlich von Landshut das “Natura 2000-Gebiet 7439-371, Leiten der Unteren Isar“. Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhal-tungsziele werden sich durch Trassenoptimierung, Vermeidungs- und Minimie-rungsmaßnahmen ausschließen lassen. Derzeit liegt ein Plan mit rund 2,1 km lan-gem Tunnel zur haushaltsrechtlichen Genehmigung vor („Trasse Eisgrub optimiert“).

Südlich liegt das FFH-Gebiet DE 7539-371 „Kleine Vils“. Das Tal der Großen Vils zwischen Velden und Vilsbiburg ist regional bedeutsam für einzelne Arten und Le-bensräume (Auwaldreste, Fließgewässervegetation, Blaukehlchen, Laubfrosch u.a.).

Page 151: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 151 -

Auf der restlichen Strecke bis zur A 94 bzw. B 12, wie sie bisher in Raumordnung und Linienbestimmung vorgesehen ist, liegt im Bereich der Moosmühlwiesen östlich Schwindegg ein Überschwemmungsgebiet und das “Natura 2000-Gebiet Isental mit Nebenbächen“ (7739-371). Durch Trassenverschiebungen, Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen usw. werden sich dort erhebliche Auswirkungen voraussichtlich auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen anderer Vorhaben (Kumulation) vermeiden lassen. Mit der Raumordnungstrasse könnte man dort die “Moosmühl-wiesen”, ein Niedermoorgebiet mit Feuchtstandorten, erheblich beeinträchtigen. Eine erhebliche Trassenverschiebung Richtung Osten mit östlicherer Anbindung an die A 94 ist jedoch realisierbar und trifft dort auf weniger empfindliche Bereiche. Für die Vorausschau ist es jedoch noch nicht notwendig, diesen eventuellen Abweichungen von der Raumordnungslinie der B 15 neu konkreter nachzugehen, denn vorerst reicht die Untersuchung, ob der Straße im Korridor unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen können. Die Linienbestimmung kann insoweit bei Bedarf geändert werden.

Weiter Richtung BAB A 8 (Rosenheim) gibt es FFH-Gebiete, die relativ nahe an der raumgeordneten Trasse der B 15 neu liegen werden. Dieser Abschnitt der B 15 neu wird insgesamt auf erhebliche Probleme aus den Bereichen Natur und Landschaft, Wasser und Wald stoßen, die aber nicht unüberwindbar erscheinen.

Zusammengefasst lässt sich im Rahmen einer “groben Vorausschau” vermerken, dass die Ermittlung einzelner Beeinträchtigungen von gesetzlich geschützten Bioto-pen oder Lebensstätten oder von Biotopen, die für dort wildwachsende Pflanzen oder wildlebende Tiere der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, praktisch noch nicht umfassend möglich ist, denn solche kleinräumigeren Gebiete können durch Trassenoptimierungen voraussichtlich geschont werden, soweit nicht vorran-gige Belange entgegenstehen. Diese konkrete Prüfung ist Gegenstand des jeweili-gen Planungsverfahrens.

Der Bau und Betrieb der zweibahnigen Bundesstraße zwischen A 93 (Saalhaupt) und A 94 (Schwindegg/Dorfen/Haag) wird also die Leistungsfähigkeit des Natur-haushalts und das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigen, wobei trotz Vermeidung und Minimierung nicht alle Biotope geschont werden können. Lokal begrenzte Biotope werden allerdings umgangen werden können, da zwischen ihnen ausreichend großes, weniger schützenswertes Gelände liegt. Landschaftsbildbeein-trächtigungen werden sich durch schonende Trassierung und Gestaltung vermindern lassen. Unüberwindbare Hindernisse werden sich auch hinsichtlich der sonstigen entscheidungsrelevanten Schutzgüter nicht auftun. Wälder können ausreichend um-gangen werden, Wasserschutzgebiete ebenfalls. Bereiche mit Mehrfachfunktionen können zwar nicht generell geschont werden, die Beeinträchtigungen lassen sich aber minimieren. Da sich die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter an den kritischen Stellen konzentrieren werden, ist mit Zielkonflikten zwischen diesen ein-zelnen Schützgütern weitgehend nicht zu rechnen. Nicht vermieden werden kann die Verkehrslärmbeeinträchtigung für einzelne (wenige) Bereiche. Es kann Interessen-konkurrenz zwischen der Minimierung nach § 15 BNatSchG an der Isarhangleite ei-nerseits und der Vermeidung von Erhaltungszielbeeinträchtigungen andererseits auf-treten. Die B 15 neu zwischen A 93 und A 94 wird mehrere in West-Ost-Richtung verlaufende Täler empfindlich beeinträchtigen. Mit optimierten Linienführungen und Gestaltungen wird es jedoch voraussichtlich gelingen, die funktional wichtigen Werte dieser Täler zu erhalten und die Beeinträchtigungen zu reduzieren. Unüberwindbare Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art sind somit nicht erkennbar.

Die in den Plänen angegebene Straßenklasse entspricht der Einstufung im Be-darfsplan für die Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz); sie ist für die Plan-feststellung verbindlich.

Die B 15 neu ist – wie unter 3.4.2 dargelegt – in Form der planfestgestellten Trasse am vernünftigsten. Auch die „Rischbergtrasse“ oder der Ausbau der bestehenden B 15 mit Ortsumgehungen wurde nachrangig beurteilt. Die geforderte sog. Versatzlö-

Page 152: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 152 -

sung der B15 neu über die A 92, mit einer südlichen Fortführung der B 15 neu, westlich von Landshut entspricht weder dem Bedarfsplan für Bundesfernstraßen noch der landesplanerischen Beurteilung und der Linienbestimmung. Eine solche „Versatzlösung“ würde zwar den Bereich Ohu entlasten, die Erschließungsfunktion für den südöstlichen Landshuter Raum jedoch verhindern und insbesondere den Nord-/Südverkehr auf den bestehenden Bundesstraßen dauerhaft in Landshut be-lassen. Darüber hinaus besitzt sie weitere Nachteile, die unter 3.4.2 aufgeführt sind. Sie wird deshalb ebenfalls nachrangig beurteilt.

Der hilfsweise geforderten Trassenverschiebung im Bereich der Gemarkung Mar-tinshaun in Richtung Westen kann nicht entsprochen werden. Auch in diesem Be-reich verläuft die Trasse in ausreichendem Abstand zu den bebauten Bereichen. Ei-ne entsprechende Trassierung würde sich wegen der notwendigen Trassierungse-lementenfolge auf größere Länge auswirken, stärker in Waldflächen eingreifen, nä-her bei Hirnkofen und der Walfahrtskirche St. Wolfgang verlaufen und wegen der dortigen Topographie erheblich das Landschaftsbild beeinträchtigen.

Soweit am Erörterungstermin beantragt wurde, auf die Teile der Anschlussstelle, die nur bei einer Weiterführung der B 15 neu nach Süden benötigt werden zu verzichten, kann dem vernünftigerweise nicht entsprochen werden. Die B 15 neu soll in einer Grundwasserwanne unter der BAB A 92 geführt werden. Es ist vernünftig, diese Grundwasserwanne im planfestgestellten Umfang in einem Zug zu bauen und damit auch spätere umfangreiche Umbaumaßnahmen mit Wasserhaltung zu vermeiden. Die Grundwasserwanne in diesem Abschnitt endet am Beginn der Aufweitung für die Tangentialrampen und wird mit einem (provisorischen) Querschott am Beginn der Fahrbahnaufweitung und damit an der engsten Stelle abgedichtet. Der Lärmschutz für Ohu kann vollwirksam und mit wirtschaftlich vertretbaren Kosten nur für die end-gültige Lösung errichtet werden. Ebenso müssen für Katastrophenschutzeinsätze an einem Fernstraßenkreuz alle Äste verwirklicht werden, damit bei einer unfallbeding-ten Sperrung einzelner Bereiche alle Unfallstellen angefahren werden können.

Andere „Teillösungen“, insbesondere ein Fernstraßendreieck, wären hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung voraussichtlich ungünstiger und entsprechen nicht dem Be-darfsplan. Darüber hinaus würden beim Weiterbau der B 15 neu auf der Bedarfs-plantrasse aufwendige Umbau- und Anpassungsmaßnahmen erforderlich werden.

Beidseits der B 15 neu werden im erforderlichen Umfang parallel verlaufende Längswege errichtet und wird das unterbrochene Wegenetz ergänzt. Dennoch verbleibende Mehrwege sind für den landwirtschaftlichen Verkehr zumutbar. Zwi-schen den unterbrochenen öFW Flnrn. 3348 und 3309/2 wird auf der Westseite der B 15 neu ein durchgehender Wirtschaftsweg erstellt und dieser an die GVS Unter-unsbach – Artlkofen angebunden. Verbunden sind die landwirtschaftlichen Flächen in diesem Bereich mit den östlich der B 15 neu gelegenen Flächen über die Bauwer-ke K 42/1 bei Bau-km 42+460 und K 43/1 bei Bau-km 43+166. Eine bituminöse Be-festigung der parallel zur B 15 neu verlaufenden Anwandwege ist entsprechend den Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW 2005) bei einer Steigung von über 8 % vorgesehen. Bei geringeren Steigungen können diese Wege auch ohne bituminöse Befestigung erhalten und vom landwirtschaftlichen Verkehr befahren werden. Eine über den Standard hinausgehende Befestigung ist durch das Vorhaben nicht veran-lasst und kann vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Im Bereich des Grundstücks Flnr. 3388 wird das Regenrückhaltebecken RRB 1 mit einem Fassungsvolumen von 2.300 m³ angelegt. Das zurückgehaltene Wasser wird mit einer gedrosselten Menge von 12 l/s in den namenlosen Graben auf der Flnr. 3319 abgeleitet. Die hydraulischen Berechnungen dazu wurden unter Berücksichti-gung der einschlägigen Vorschriften und Richtlinien erstellt und vom zuständigen Wasserwirtschaftsamt geprüft. Die Hochwassergefahr für Unterunsbach wird sich dadurch nicht verschärfen.

Eine Abschätzung der zu erwartenden verkehrsbedingten Immissionen wurde mit dem PC-Berechnungsverfahren zum Merkblatt über Luftverunreinigungen an Stra-

Page 153: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 153 -

ßen (MLuS 02) vorgenommen. Die ermittelten Immissionen der Schadstoffkonzent-rationen und 98-Perzentile wurden auf Einhaltung der damals geltenden Grenzwerte nach der 22. BImSchV und der Prüfwerte nach der 23. BImSchV untersucht. Ein Überschreiten der Grenz- bzw. Prüfwerte – auch jener nach der jetzt geltenden 39. BImSchV – wird sich selbst bei der nächstgelegenen Bebauung nicht ergeben. Das Bayerische Landesamt für Umwelt kam bei der Überprüfung zum gleichen Ergebnis. Das diesbezüglich geforderte Beweissicherungsverfahren ist nicht erforderlich.

Der Kaltluftzufluss für Unterunsbach folgt dem Unsbach von Nord nach Süd. Dieser wird von der neuen Trasse nicht beeinträchtigt. Für diesen Kaltluftabfluss ist kein Kaltluftstau durch die Trasse entlang des Unsbaches bei Essenbach zu erwarten, da der Talraum östlich der Trasse als Abflussbahn unverändert erhalten bleibt. Eine Auswirkung durch den Strassendamm bei der Querung des Unsbachtales auf Höhe des Motocross-Geländes bei Essenbach ist nicht zu befürchten, da die Oberkante des Fahrbahndammes in diesem Abschnitt unter der Geländehöhe von Unteruns-bach liegt.

Durch Wahl des rechtwinkligen Kreuzungswinkels kann das Brückenbauwerk K 42/1 bei Bau-km 42+460 am wirtschaftlichsten erstellt werden. Das Bauwerk ist so be-messen, dass es auch mit beladenen LKW befahren werden kann. Auch die Kur-venausrundungen zu den weiterführenden Wirtschaftswegen sind so gestaltet, dass in diese auch mit langen Fahrzeugen eingebogen werden kann.

Die Verkehrsprognose ist nachvollziehbar und basiert auf einer Verkehrsuntersu-chung von Prof. Dr.-Ing. Kurzak, die auf der Grundlage von umfangreichen Ver-kehrsbefragungen und Verkehrszählungen erstellt wurde. Die überproportionale Entwicklung des Fernverkehrs infolge der politischen Entwicklung im Rahmen der Ausweitung der Europäischen Union wurde für die Verkehrsuntersuchung berück-sichtigt. Das Ergebnis der bundesweiten Verkehrszählung 2010 stellt diese Progno-se nicht in Frage.

Soweit Landwirte befürchten, dass auf straßennahen Flächen angebaute Produkte künftig nicht mehr, oder jedenfalls nicht zu einem angemessenen Preis, vermarktet werden können, kann daraus kein Anspruch auf eine Schutzauflage hergeleitet wer-den. Nach der derzeitigen Rechtslage werden solche Absatz- oder Abnahmeschwie-rigkeiten bei der zu erwartenden Immissionsbelastung nicht eintreten. Eine Verle-gung der Trasse würde diese Situation nur verlagern. Ein Eigentümer könnte nach § 906 BGB derartige Einwirkungen an der Grundstücksgrenze nicht verhindern. Ein Entschädigungsanspruch nach „Billigkeitsgrundsätzen“ scheidet aus, weil auf den Flächen noch eine anderweitige, für die Betriebe eine sinnvolle und sachgerechte Nutzung möglich ist. Entsprechendes gilt bei den befürchteten Einschränkungen bei einem Umstieg der Landwirte auf ökologische Anbauweise.

Den Naturschutzbelangen wurde im ausreichenden Umfang Rechnung getragen. Auf die Ausführungen unter 3.4.5 (Naturschutz- und Landschaftspflege) wird verwie-sen.

Ob Flurbereinigungsverfahren zur Verringerung von Durchschneidungsschäden und der Reduzierung von agrarstrukturellen Nachteilen notwendig werden, kann nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden werden.

Die Plantrasse verläuft lediglich im Bereich von Kläham am Rande eines gemäß Re-gionalplan ausgewiesenen Gebietes für Kiesabbau. Ausgewiesene Vorranggebiete für Lehm liegen im Planfeststellungsabschnitt nicht vor. Im Übrigen würde über Ent-schädigungsforderungen nicht in der Planfeststellung entschieden, sondern sie sind den Grunderwerbsverhandlungen bzw. dem nachfolgenden Entschädigungsverfah-ren vorbehalten.

Im Rahmen von großen Erdbaumaßnahmen fallen i.d.R. auch Überschussmassen an Oberboden an. Im Rahmen der Bauabwicklung besteht die Möglichkeit, dass der Vorhabensträger nach vorheriger Absprache Oberboden als freiwillige Leistung zur Verfügung stellt. Dabei obliegen der Massentransport, der Einbau und die Genehmi-

Page 154: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 154 -

gung von etwaigen Auffüllungen den jeweiligen Interessenten. Eine verbindliche Festlegung hierzu ist nicht möglich. Die Forderung nach einer verpflichtenden Aufla-ge im Planfeststellungsbeschluss, wonach der Humus abgeschoben und den betrof-fenen Grundeigentümern zur Verbesserung ihrer sonstigen Ackerflächen zur Verfü-gung gestellt werden soll, kann nicht in eine verpflichtende Auflage umgesetzt wer-den.

Die Planfeststellungsbehörde kann nicht entsprechend der Forderung im Erörte-rungstermin, durch Auflage im Planfeststellungsbeschluss für die Zukunft eine Be-mautung im Zuge der B 15 neu ausschließen und in die Befugnisse des Gesetzge-bers eingreifen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FStrG).

Dem Gebot des § 50 BImSchG wird durch die gewählte Trassenführung und im Be-reich von Ohu auch durch die Tieflage der Planfeststellungstrasse entsprochen (C 3.4.4).

Die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte am östlichen Ortsrand von Essen-bach können durch aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen und Lärmschutzwänden zwischen Bau-km 44+800 und Bau-km 47+000 vermieden werden.

Für die betroffenen Einzelgebäude im Außenbereich von Essenbach (Regensburger Straße 60 und Rischbergstraße 20) besteht Anspruch auf Erstattung der Kosten passiver Lärmvorsorgemaßnahmen. Die Aufwendungen für aktive Schutzmaßnah-men wären unverhältnismäßig.

Die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte bei der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet an der Birkenstraße in Ohu können durch aktive Schallschutzmaßnah-men in Form von Lärmschutzwällen und Lärmschutzwänden im Bereich des Fern-straßenkreuzes vermieden werden. Insoweit wird dafür gesorgt, dass die Belastun-gen für das stark vorbelastete Gebiet durch die Planfeststellung bis zur A 92 nicht vergrößert werden (Summenpegel).

Den existenzgefährdeten Landwirten können Ersatzlandflächen angeboten werden. Auf die Ausführungen bei den einzelnen Mandanten und A 3.6.2 wird diesbezüglich hingewiesen.

Bauwasserhaltung und Grundwasserbeeinflussung der Grundwasserwanne an der Anschlussstelle zur BAB A 92

Die Bundesautobahn A 92 verläuft im Kreuzungsbereich mit der B 15 neu etwa 4 m über dem ursprünglichen Gelände. Eine Überführung der B 15 neu über die vorhan-dene Autobahn würde einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild verursachen und die Lärmsituation im dortigen Bereich deutlich ungünstiger gestalten. Die B 15 neu wird im Bereich von Ohu ca. 5 m unter Gelände verlaufen. Mit der gewählten Gradientenführung können die Beeinträchtigungen auch im Folgeabschnitt minimiert werden.

Mit dieser Gestaltung ist zwar der Eingriff in das Grundwasser nicht zu vermeiden, aber vertretbar. Die durch die Grundwasserwanne sich ergebende Grundwasserab-senkung würde im Bereich der Bebauung von Ohu-Siedlung zwischen 10 cm und 20 cm betragen (Planunterlage 8 zum Wasserrechtsantrag). Zur Vermeidung dieser Beeinträchtigungen werden im Bereich der Grundwasserwanne Grundwasserüber-leitungen eingebaut. Die sich ergebenden Differenzen zum unbeeinträchtigten Grundwasserspiegel sind in der Planunterlage 9 zum Wasserrechtsantrag darge-stellt und unerheblich.

Mit relevanten Auswirkungen durch Aufstau- und Absenkungshöhen ist nur am Rand der Wanne zu rechnen. Die davon betroffenen Flächen liegen überwiegend im Be-reich der Grundflächen des Fernstraßenkreuzes. Außerhalb des Fernstraßenkreu-zes sind landwirtschaftliche Flächen nur in geringem Umfang betroffen. Gegenüber den Verhältnissen im Istzustand kann sich zwar ein Grundwasseraufstau bis maxi-mal 20 cm einstellen; dieser Wert ist jedoch erheblich kleiner als die natürlich vor-

Page 155: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 155 -

kommenden Schwankungen des Grundwasserspiegels, so dass mit keinen nen-nenswerten Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen zu rechnen ist. In den bebauten Bereichen des Marktes Essenbach sowie in Ohu und Oberahrain sind keine Auswirkungen zu erwarten.

Die Dimensionierung der gewählten Grundwasserüberleitung und die rechnerische Ermittlung der künftigen Grundwassersituation ist durch das Fachbüro Dr. Blasy – Dr. Oeverland erfolgt. Bei der Berechnung der dauerhaften Eingriffe in das Grund-wasser wurden alle fachlich erforderlichen Sicherheitszuschläge berücksichtigt. Die diesbezüglichen Ergebnisse wurden vom Wasserwirtschaftsamt als amtlichem Sach-verständigen geprüft und bestätigt. Erfahrungen aus vergleichbaren Bauvorhaben zeigen, dass die tatsächlichen Änderungen am Grundwasser sehr nahe an dem er-rechneten Grundwasser-Modell liegen. Es besteht kein Zweifel, dass dies auch bei diesem Vorhaben zutrifft, zumal bei diesem Vorhaben umfangreiche Daten zum Grundwasser vorliegen.

Die an zwei Bohrpunkten nördlich des geplanten Fernstraßenkreuzes angetroffenen leicht artesischen Verhältnisse mit Druckspiegelhöhen von ca. 0,5 m über Gelände-oberkante können sich allenfalls auf die Auftriebssicherheit der Grundwasserwanne auswirken.

Das im Einwendungsschreiben angesprochene „Risiko“ kann nur in Form von tem-porären GW-Beeinflussungen unmittelbar im Bereich des Bauwerks während der Bauarbeiten auftreten. Die Aussage "i. d. Regel" bezieht sich auf zwei Bohrungen nördlich der GW-Wanne. Abweichungen beim angesetzten GW-Stand würden nur dazu führen, dass die Tragwerksplanung anders ausgeführt werden muss. Beein-trächtigungen außerhalb der Baustelle sind nicht zu erwarten.

Die Wirksamkeit der technischen Anlagen zur Grundwasserüberleitung wird regel-mäßig geprüft. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter A 4.2.3 (Benutzungsbe-dingungen und Auflagen) wird hingewiesen.

Seitens der Einwender wird bemängelt, dass der Nachweis der Auftriebssicherheit während der Bauzeit nicht unter Verwendung des höchsten Hochwasserstandes (HHW) erfolgt. Dies ist nicht erforderlich, weil kritische Bauzustände jeweils nur in kurzen Zeitphasen nach dem Aushub bis zur Baugrubensohle und bis zum Einbau der Bodenplatte der Grundwasserwanne gegeben sind. Da die Baustelle in mehrere Abschnitte mit jeweils begrenzter Bauzeit unterteilt werden muss, ist die Wahr-scheinlichkeit, dass der Grundwasserhöchststand HHW während dieser Phase auf-tritt, sehr gering.

Stellt sich während kritischer Bauphasen trotz dieser geringen Wahrscheinlichkeit ein Grundwasserspiegel ein, der höher ist als der für die Bemessung angesetzte HW-Wert, wird dies durch die permanente Beobachtung der Grundwasserspiegella-ge an den Grundwassermessstellen rechtzeitig registriert. Für die Umsetzung zu-sätzlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Auftriebssicherheit (Belastungsschüt-tungen an der Baugrubensohle oder Teilflutung der Baugrube) besteht ein ausrei-chender zeitlicher Vorlauf. Da derartige Maßnahmen technisch einfach umsetzbar sind, bestehen auch unter ungünstigen Bedingungen keine Restrisiken hinsichtlich der Auftriebssicherheit, die nicht mit üblichen technischen Mitteln beherrscht werden können. Weitergehende Maßnahmen zur Vermeidung aller denkbaren Restrisiken sind unverhältnismäßig und können vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Nachteile für Dritte sind auszuschließen.

Die „Versatzlösung“ wurde nachrangig beurteilt. Wie oben bereits ausgeführt, ist es vernünftig, die Grundwasserwanne im planfestgestellten Umfang in einem Zug zu bauen, damit sich der Zeitraum der Bauwasserhaltung für diesen Bereich nicht un-verhältnismäßig verlängert. Die Grundwasserwanne in diesem Abschnitt endet am Beginn der Aufweitung für die Tangentialrampen und wird mit einem (provisorischen) Querschott am Beginn der Fahrbahnaufweitung und damit an der engsten Stelle ab-gedichtet. Die Anlage eines Querschottes ist erforderlich, um die Grundwasserwan-

Page 156: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 156 -

ne dauerhaft funktionsfähig betreiben zu können. Auf den Umfang der Grundwas-serbenutzungen wirkt sich die Anlage des Querschottes nicht negativ aus. Die Grundwasserwanne mit ihrem Abschluss durch ein Querschott am Südrand ist auch dann vollständig und dauerhaft funktionsfähig, wenn nicht weiter nach Süden gebaut wird. Eine unzulässige Präjudizierung liegt somit auch insoweit nicht vor.

Bei der Auswahl der Bauweise der Grundwasserwanne wurde wirtschaftlichen Inte-ressen nicht der Vorrang zu Lasten etwaiger Gefahren für die Rechte Dritter einge-räumt. Wie in den Antragsunterlagen dargestellt, handelt es sich um Varianten, die im Rahmen von hydrogeologischen Untersuchungen zum Vorhaben entwickelt, nä-her untersucht und miteinander verglichen wurden. Der dabei durchgeführte Ver-gleich der Varianten belegt, dass in jedem Fall relevante Maßnahmen zur Minimie-rung von Auswirkungen der Grundwasserwanne auf die Grundwasserverhältnisse erforderlich werden. Die Untersuchungen zeigen aber auch, dass die Auswirkungen der Wanne durch den Bau und Betrieb von Grundwasserüberleitungen bei allen Va-rianten so minimiert werden können, dass nur noch im Nahbereich der Wanne ein Aufstau oder eine Absenkung bis maximal 0,2 m auftreten wird. Grundwasserüber-leitungen wurden in der Vergangenheit bei vielen Bauwerken mit vergleichbaren Be-dingungen erfolgreich hergestellt. Sie entsprechen dem Stand der Technik und wer-den auch im hier vorliegenden Fall die berechnete Wirkung haben. Hinsichtlich et-waiger Gefahren ergibt sich für alle untersuchten Varianten eine analoge Bewertung. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unzulässig, die wirtschaftlichste Variante zu wählen.

Der im Einwendungsschriftsatz genannte Wert für die Differenz zwischen der Grund-wasserspiegellage vor und nach Herstellung der Wanne von 30 cm bezieht sich auf das Ziel, das bei der Dimensionierung der Grundwasserüberleitungen angestrebt wurde. Dieser Wert wurde auch bei vergleichbaren Vorhaben angestrebt und ist un-ter Berücksichtigung der am Standort gegebenen Grundwasserverhältnisse (Schwankungen des Grundwasserspiegels und Flurabstand bei Mittelwasserverhält-nissen) zweckmäßig. Durch die gewählten Grundwasserüberleitungen (Düker) wer-den Aufstau bzw. Absenkung aber gering gehalten (siehe obige Ausführungen hier-zu). Die Aufstau- und Absenkungsbeträge sind niedriger als die natürlichen Schwan-kungen. Unzumutbare Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung der an-grenzenden Flächen können ausgeschlossen werden. Ebenso wird es keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bebauung von Ohu und Essenbach sowie auf die Trinkwasserbrunnen Ohu geben.

Die Wirksamkeit der Grundwasserüberleitungen wird durch regelmäßige Funktions-prüfungen und die Beobachtung der Grundwasserstände an repräsentativen Be-weissicherungspegeln überprüft. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ne-benbestimmungen unter A 4.2.3.2.3 (Beweissicherung) hingewiesen. Die geforderte flächendeckende Beweissicherung ist nicht notwendig, weil bei ordnungsgemäßer Funktion der Grundwasserüberleitungen keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Der Vorhabensträger hat am Erörterungstermin zugesagt, vor Baubeginn in den ers-ten beiden westlichen Baureihen des Baugebietes Ohu-Siedlung eine Fotodoku-mentation als Beweissicherung anzulegen.

In den Unterlagen zum Wasserrechtsantrag sind alle Grundwasserbenutzungen be-handelt, die beim Bau und Betrieb der Grundwasserwanne im Abschnitt Ergoldsbach – Essenbach zu erwarten sind. Die Wanne wird am Südrand mit einem Querschott verschlossen und ist daher auch dann vollständig und dauerhaft funktionsfähig, wenn sie nicht weiter nach Süden gebaut wird. Die in den Unterlagen enthaltenen Darstellungen, Beschreibungen und Berechnungen der Grundwasserbenutzungen sind insofern vollständig. Die von den Einwendern geforderte Gesamtbetrachtung (d. h. mit dem Teil der Wanne in dem Folgeabschnitt Essenbach – Geisenhausen) mit Detailuntersuchung und Risikoabschätzung ist für die Genehmigung der beantragten Maßnahmen nicht relevant, da sich durch einen derartigen Weiterbau keine erkenn-baren zusätzlichen Risiken im Bereich der beantragten Maßnahmen ergeben. Aus den Erkenntnissen der bisherigen Berechnungen, die bereits auch für eine Weiter-

Page 157: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 157 -

führung der GW-Wanne gemäß den derzeit vorliegenden Vorentwurfsplänen für den Abschnitt Essenbach – Geisenhausen durchgeführt wurden, sind keine Risiken er-kennbar, die sich aus einer Fortführung ergeben könnten.

Bei der Erarbeitung der Unterlagen zum Wasserrechtsantrag wurde das Ziel verfolgt, die während der Bau- und Betriebsphase der Grundwasserwanne zu erwartenden Grundwasserbenutzungen qualitativ und quantitativ möglichst vollständig zu be-schreiben. Daher wurden auch temporäre Entnahme- und Versickerungsbrunnen behandelt, mit denen während der Bauphase eine Minimierung des Grundwasser-aufstaus oberstrom der Wanne und der Absenkung unterstrom davon erreicht wird. Die Wirkung dieser Maßnahmen hinsichtlich der Minimierung der Veränderung der Grundwasserspiegellage ist gleichbleibend über die gesamte Dauer der Bauphase gegeben, in denen einzelne Maßnahmen jeweils vorgesehen sind. Sollten sich im Rahmen einer späteren Bauablaufplanung Änderungen an der Dauer der Bauphase ergeben, hat dies lediglich Auswirkungen auf die Grundwassermenge, die gefördert und versickert wird. Letztlich wird die Entscheidung über die Genehmigung der be-antragten temporären Entnahme- und Versickerungsbrunnen nicht davon abhängig gemacht werden können, ob es dem Vorhabensträger gelingt, die Dauer der Benut-zung exakt vorherzusagen, da selbst bei sehr detaillierten Terminplänen Abwei-chungen zwischen der Planung und der Bauausführung möglich sind.

Das im Bereich der Grundwasserwanne anfallende Niederschlagswasser wird über Mulden und Rinnen gesammelt und mit einer Pumpanlage aus der Wanne gefördert. Für die Ableitung des Niederschlagswassers während der Betriebsphase ist somit keine Benutzung des Grundwassers erforderlich. Aus dieser Ableitung ergibt sich auch keine Betroffenheit oder Gefährdung Dritter, die im Wasserrechtsantrag zu be-handeln wäre.

Bei den im Absatz 3 auf Seite 31 des Wasserrechtsantrages erwähnten geringen Wassermengen, handelt es sich nicht um Niederschlagswasser, sondern um Grundwasser, das durch die vertikalen Dichtwände in die Kiesschicht zwischen der Sohle der Grundwasserwanne und dem tertiären Grundwasserstauer eindringen kann. Hier wurde, um „auf der sicheren Seite“ zu sein, unterstellt, dass die vertikalen Dichtwände nicht absolut wasserdicht sind, so dass ggf. geringe Wassermengen von außen eindringen. Dieses Wasser soll aus der Wanne abgepumpt werden, damit der Grundwasserspiegel im Bereich der Wanne auf dem Niveau der Bodenplatte an ih-rem Tiefpunkt stabilisiert wird. Die Entnahme des Wassers kann beispielsweise über Dränagen erfolgen, die unter der Bodenplatte der Grundwasserwanne verlegt wer-den. Die Dränagen können an Pumpensümpfe angeschlossen werden, über die ge-nau die Wassermengen abgepumpt werden, die von außen in diesen Bereich der Wanne eindringen könnten. Nähere Einzelheiten zur konstruktiven Gestaltung der Fassung und Ableitung des ggf. zudringenden Grundwassers werden in der nachfol-genden Objektplanung sowie der Tragwerksplanung der Grundwasserwanne festge-legt. Im Rahmen der Unterlagen zum Wasserrechtsantrag wurde dieser Aspekt be-handelt, da sich dadurch eine Benutzung des Grundwassers ergibt, die im Geneh-migungsverfahren bewertet werden muss. Ausführung und Betrieb dieser Anlagen wirken sich nicht über das Baufeld hinaus aus.

Im Übrigen wird verwiesen auf die Ausführungen bei den einzelnen Mandanten.

Einwendungen, welche nur einzelne Mandanten betreffen:

3.5.2.2.1. Einwender-Nr. 301

Die Trasse der B 15 neu soll im Falle der Weiterführung in Richtung Süden in der bestehenden (frei gehaltenen) Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Das Fernstraßenkreuz wurde im Tekturverfahren noch etwas von der Wohnbebau-ung abgerückt. Für das Wohngebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen

Page 158: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 158 -

ergaben für das Wohnhaus auf Flnr. 210 im Prognosejahr unter Berücksichtigung der planfestgestellten Lärmschutzanlagen Beurteilungspegel von max. 54 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte werden also eingehal-ten. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygieni-schen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtbelas-tung (Summenpegel) kann das Vorhaben zugelassen werden.

Die Grundwasserstände im Kreuzungsbereich der B 15 neu mit der A 92 werden seit Mai 1990 an 7 Grundwassermessstellen aufgezeichnet. Im Rahmen der weiteren Planungen wurde das Messstellennetz verdichtet. Im Sommer 2009 wurden 13 neue Grundwassermessstellen eingerichtet. Die Messstellen sind seit Herbst 2009 mit Da-tenloggern zur automatischen Aufzeichnung der Grundwasserstände ausgestattet. Für den Eingriff in das Grundwasser durch die geplante Grundwasserwanne wurde ein 3D-Grundwassermodell erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich durch die Grundwasserwanne folgende dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstände ergeben: Im Zustrom kommt es zu einem Aufstau des Grundwassers von 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwanne. Im Grundwasserabstrom kommt es zu einer Grundwasserabsenkung von maximal 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwan-ne. Durch Grundwasserüberleitungen (Düker) werden Aufstau bzw. Absenkung ge-ring gehalten. Das Grundwassermodell ermöglicht die Berechnung der Grundwas-serverhältnisse vor, während und nach dem Bau der Grundwasserwanne. Im Rah-men der Beweissicherung zum Bau der Grundwasserwanne werden die Grundwas-serstände im Zustrom und Abstrom der Grundwasserwanne erfasst und gespeichert. Die Beweissicherung vor, während und nach der Baumaßnahme umfasst nicht nur Bereiche in denen durch den dauerhaften Eingriff infolge der Baumaßnahme in das Grundwasser Auswirkungen zu erwarten sind, sondern reicht über den prognostizier-ten Einflussbereich hinaus, um den realen Umfang der Auswirkungen nachzuweisen.

Mit merklichen nachteiligen Auswirkungen auf die Bausubstanz oder die Nutzung des Anwesens der Einwenderin ist nicht zu rechnen. Ein merkantiler Minderwert des Wohngrundstücks infolge der künftig in der Nähe befindlichen B 15 neu ist zwar nicht ganz auszuschließen, aber kein ausgleichspflichtiger Nachteil.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.5.2.2.55 verwiesen.

3.5.2.2.2. Einwender-Nr. 302

Die Trasse der B 15 neu soll im Falle der Weiterführung in Richtung Süden in der bestehenden Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Für das Wohn-gebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das Wohnhaus auf Flnr. 209 im Prognosejahr unter Berücksichtigung der planfestgestellten Lärm-schutzanlagen Beurteilungspegel von max. 54 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte werden also eingehalten. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausge-führt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientie-rungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

Durch das Vorhaben wird die bauliche Nutzung des Anwesens der Einwenderin nicht beeinträchtigt. Ein merkantiler Minderwert des Wohngrundstücks infolge der künftig in der Nähe befindlichen B 15 neu ist zwar nicht auszuschließen, aber kein aus-gleichspflichtiger Nachteil.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.5.2.2.1 verwiesen.

Page 159: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 159 - 3.5.2.2.3 Einwender-Nr. 303

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Die Trasse der B 15 neu soll im Falle der Weiterführung in Richtung Süden in der bestehenden Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Für das Wohn-gebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das Mehrfamilien-haus auf Flnr. 224/12 im Prognosejahr unter Berücksichtigung der planfestgestellten Lärmschutzanlagen Beurteilungspegel von max. 53 dB(A) am Tage und 48 dB(A) in der Nacht. Für das Wohnhaus in der Lärchenstraße wurden Beurteilungspegel von max. 52 dB(A) am Tage und 47 dB(A) in der Nacht ermittelt. Die vermieteten Wohn-häuser des Sohnes sind noch etwas weiter entfernt. Die Immissionsgrenzwerte wer-den also bei allen angesprochenen Wohngebäuden eingehalten. Das Bayer. Lan-desamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orien-tierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschrit-ten werden.

Bei der Baudurchführung werden die Vorschriften für Baustellenlärm und Bauma-schinenlärm beachtet.

Durch das Vorhaben wird die Nutzung der Anwesen der Einwender nicht unzumut-bar beeinträchtigt. Ein merkantiler Minderwert eines Wohngrundstücks infolge einer künftig in der Nähe befindlichen B 15 neu ist zwar nicht auszuschließen, aber kein ausgleichspflichtiger Nachteil.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.5.2.2.1 verwiesen.

3.5.2.2.4 Einwender-Nr. 304

Trotz der Lärmsituation an den Wohnhäusern im Bereich Tannenstraße durch Ei-senbahn, A 92 und künftig zusätzlich durch die B 15 neu kann das Vorhaben B 15 neu zugelassen werden. Die Lage und Höhe der B 15 neu wurde aber insoweit op-timiert. Zusätzlich werden aktive Lärmschutzmaßnahmen errichtet.

Die Trasse der B 15 neu soll im Falle der Weiterführung in Richtung Süden in der bestehenden Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Das Wohnhaus auf Flnr. 650/1, Gemarkung Ohu, ist mehr als 500 m von der künftigen B 15 neu ent-fernt. Für das Wohngebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Da bereits bei wesentlich näher gelegenen Wohn-gebäuden die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist auch für das Wohnhaus des Einwenders mit keiner Grenzwertüberschreitung zu rechnen. Bei der Berechnung für die Lärmvorsorge wird ausschließlich der neu hinzukommende Ver-kehrsweg berücksichtigt. Bereits vorhandene Belastungen durch andere Verkehrs-wege, wie zum Beispiel durch den Schienenverkehr oder andere Straßen, finden keine Berücksichtigung (§ 1, Abs. 2, Satz 1 und Satz 2 der 16. BImSchV). Ein Sum-menpegel oberhalb der sog. Entschädigungsschwelle bzw. der Schwelle der Ge-sundheitsbeeinträchtigung ist nicht zu erwarten. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat die Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass auf-grund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

Durch das Vorhaben wird die Nutzung des Anwesens des Einwenders nicht beein-trächtigt. Ein Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung des Wohngebäudes besteht nicht.

Page 160: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 160 - 3.5.2.2.5 Einwender-Nr. 305

Die Trasse der B 15 neu soll im Falle der Weiterführung in Richtung Süden in der bestehenden Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Für das Wohn-gebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das ungünstiger lie-gende, benachbarte Wohnhaus neben Flnr. 224/14 im Prognosejahr Beurteilungs-pegel von max. 53 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht. Die Immissions-grenzwerte werden also eingehalten. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden. Auch im Falle einer Weiterführung der B 15 neu Richtung Geisenhausen ist das Problem Verkehrs-lärm beherrschbar.

3.5.2.2.6 Einwender-Nr. 306

Die geforderte „Versatzlösung“ der B 15 neu über die A 92, mit einer südlichen Fort-führung der B15 neu erst westlich von Landshut, entspricht weder dem Bedarfsplan für Bundesfernstraßen noch der landesplanerischen Beurteilung und der Linienbe-stimmung. Eine solche „Versatzlösung“ würde zwar den Bereich Ohu möglicherwei-se entlasten, die Erschließungsfunktion der B 15 neu für den südöstlichen Landshu-ter Raum jedoch verhindern und insbesondere den Nord-Süd-Verkehr auf den be-stehenden Bundesstraßen dauerhaft in Landshut belassen. Insbesondere die Entlas-tung der B 299 im Zuge der Konrad-Adenauer-Straße um bis zu 9.000 Kfz/24h für das Prognosejahr kann durch die „Versatzlösung“ nicht erreicht werden. Darüber hinaus besitzt sie weitere Nachteile, die unter 3.4.2 aufgeführt sind.

Auch der im Erörterungstermin geforderten Verschiebung des Kreuzungspunktes mit der A 92 weiter Richtung Osten auf Höhe des Ahrainer Bahnhofes kann nicht ent-sprochen werden, weil vor allem andere bebaute Bereiche unverhältnismäßig stärker belastet werden.

Die Trasse der B 15 neu soll im Falle der Weiterführung in Richtung Süden in der bestehenden Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Für das Wohn-gebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das Einfamilienhaus auf Flnr. 223/9 im Prognosejahr Beurteilungspegel von max. 51 dB(A) am Tage und 46 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte werden also eingehalten. Es be-steht kein Anspruch auf zusätzliche Lärmvorsorgemaßnahmen. Das Bayer. Lan-desamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orien-tierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschrit-ten werden. Auch im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung (Summenpegel) ist mit keinen erheblichen Nachteilen im Planfeststellungsabschnitt zu rechnen.

Durch das Vorhaben wird die Nutzung des Einfamilienhauses nicht unzumutbar be-einträchtigt. Ein Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung des Wohngebäu-des besteht nicht.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.5.2.2.55 verwiesen.

3.5.2.2.7 Einwender-Nr. 307

Das Wohnhaus auf Flnr. 329/20, Gemarkung Ohu, ist ca. 1.800 m von der künftigen B 15 neu entfernt. Für das Wohngebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Da bereits bei wesentlich näher gele-genen Wohngebäuden die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist

Page 161: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 161 -

auch für das Wohnhaus des Einwenders mit keiner Grenzwertüberschreitung zu rechnen. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat die Lärmbeurteilung bestätigt.

Durch das Vorhaben wird die Nutzung des Einfamilienhauses nicht unzumutbar be-einträchtigt. Ein Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung des Wohngebäu-des besteht nicht.

3.5.2.2.8 Einwender-Nr. 308

Die Lärmsituation an den Wohnhäusern im dortigen Bereich durch Eisenbahn, A 92 und künftig zusätzlich durch die B 15 neu ist in der Abwägung berücksichtigt. Eine Rücksichtnahme durch Ablehnung des Vorhabens oder zumindest Ablehnung der Plantrasse oder durch andere Gestaltung der Straße ist aber nicht vertretbar.

Das Wohnhaus auf Flnr. 354/8, Gemarkung Ohu, ist ca. 1.100 m von der künftigen B 15 neu entfernt. Für das Wohngebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Da bereits bei wesentlich näher gele-genen Wohngebäuden die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist auch für die Wohnung des Einwenders mit keiner Grenzwertüberschreitung zu rech-nen. Auch für die Außenwohnbereiche ergeben sich keine unzumutbaren Beein-trächtigungen.

Der Vorhabensträger hat außerdem in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass auch bei der Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden für die Wohnung des Einwenders die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.

Durch das Vorhaben wird die bauliche Nutzung des Zweifamilienhauses nicht unzu-mutbar beeinträchtigt. Ein Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung des Wohngebäudes besteht nicht.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.5.2.2.55 verwiesen. Soweit auf die Stellungnahme des Marktes Essenbach Bezug genommen wurde, wird auf die Aus-führungen unter 3.4.8 hingewiesen.

3.5.2.2.9 Einwender-Nr. 309

Die beantragte Verschiebung des Verknüpfungspunktes mit der A 92 ist nicht ver-tretbar. Wie oben unter 3.4.2 erläutert, sind die diskutierten Varianten ungünstiger zu beurteilen.

Die Gesamtlärmsituation an den Wohnhäusern im dortigen Bereich durch Eisen-bahn, A 92 und künftig zusätzlich durch die B 15 neu ist bei der Abwägung berück-sichtigt. Eine Rücksichtnahme durch Ablehnung des Vorhabens oder zumindest der Plantrasse oder durch andere Gestaltung der Straße ist aber nicht vertretbar. Auch im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung (Summenpegel) ist mit keinen erheblichen Nachteilen im Planfeststellungsabschnitt zu rechnen.

Die Trasse der B 15 neu soll bei der Weiterführung in Richtung Süden in der beste-henden Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Für das Wohngebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maß-gebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das ungünstiger liegende, benachbarte Wohnhaus auf Flnr. 224/6 (neben Flnr. 223/10) im Prognosejahr Beur-teilungspegel von max. 52 dB(A) am Tage und 47 dB(A) in der Nacht. Die Immissi-onsgrenzwerte werden also eingehalten. Auch für die Außenwohnbereiche ergeben sich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. Ein Anspruch auf zusätzliche Lärm-vorsorgemaßnahmen besteht nicht. Auch kann der Vorhabensträger zu den bean-tragten zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen auf der Südseite der A 92 nicht ver-pflichtet werden. Hierzu wäre ggf. ein eigenes Verfahren nach Art. 75 Abs. 2 BayVwVfG zu betreiben. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurtei-lung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-

Page 162: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 162 -

Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstge-legenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

Im Zuge der Baudurchführung für die B 15 neu und seiner Bauwerke sind die Be-stimmungen zum Baulärm zu beachten.

Durch das Vorhaben wird die Nutzung des Zweifamilienhauses nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ein Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung des Wohnge-bäudes oder befürchteter Mietausfälle besteht nicht.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.5.2.2.55 verwiesen.

3.5.2.2.10 Einwender-Nr. 310

Die beantragte Verschiebung des Verknüpfungspunktes mit der A 92 ist nicht ver-tretbar. Wie oben unter 3.4.2 erläutert, sind die diskutierten Varianten ungünstiger zu beurteilen.

Die Gesamtlärmsituation an den Wohnhäusern im dortigen Bereich durch Eisen-bahn, A 92 und künftig zusätzlich durch die B 15 neu ist bei der Abwägung berück-sichtigt. Eine Rücksichtnahme durch Ablehnung des Vorhabens oder zumindest der Plantrasse oder durch andere Gestaltung der Straße ist aber nicht vertretbar. Auch im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung (Summenpegel) ist mit keinen erheblichen Nachteilen im Planfeststellungsabschnitt zu rechnen.

Die Trasse der B 15 neu soll im Falle der Weiterführung in Richtung Süden in der bestehenden Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Für das Wohn-gebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das ungünstiger lie-gende Wohnhaus auf Flnr. 224/6 im Prognosejahr Beurteilungspegel von max. 52 dB(A) am Tage und 47 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte werden also eingehalten. Auch für die Außenwohnbereiche ergeben sich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. Ein Anspruch auf zusätzliche Lärmvorsorgemaßnahmen be-steht nicht. Auch kann der Vorhabensträger zu den beantragten zusätzlichen Lärm-schutzmaßnahmen auf der Südseite der A 92 nicht verpflichtet werden. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhal-tung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder über-schritten werden.

Der Vorhabensträger hat außerdem in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass auch bei der Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden für das Wohnhaus des Einwenders auf Flnr. 223/5 durch geplante aktive Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.

Die Grundwasserstände im Kreuzungsbereich der B 15 neu mit der A 92 werden seit Mai 1990 an 7 Grundwassermessstellen aufgezeichnet. Im Rahmen der weiteren Planungen wurde das Messstellennetz verdichtet. Im Sommer 2009 wurden 13 neue Grundwassermessstellen eingerichtet. Die Messstellen sind seit Herbst 2009 mit Da-tenloggern zur automatischen Aufzeichnung der Grundwasserstände ausgestattet. Für den Eingriff in das Grundwasser durch die geplante Grundwasserwanne wurde ein 3D-Grundwassermodell erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich durch die Grundwasserwanne folgende dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstände ergeben: Im Zustrom kommt es zu einem Aufstau des Grundwassers von 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwanne. Im Grundwasserabstrom kommt es zu einer Grundwasserabsenkung von maximal 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwan-ne. Durch Grundwasserüberleitungen (Düker) werden Aufstau bzw. Absenkung ge-ring gehalten. Das Grundwassermodell ermöglicht die Berechnung der Grundwas-serverhältnisse vor, während und nach dem Bau der Grundwasserwanne. Im Rah-men der Beweissicherung zum Bau der Grundwasserwanne werden die Grundwas-serstände im Zustrom und Abstrom der Grundwasserwanne erfasst und gespeichert.

Page 163: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 163 -

Die Beweissicherung vor, während und nach der Baumaßnahme umfasst nicht nur Bereiche in denen durch den dauerhaften Eingriff infolge der Baumaßnahme in das Grundwasser Auswirkungen zu erwarten sind, sondern reicht über den prognostizier-ten Einflussbereich hinaus, um den realen Umfang der Auswirkungen nachzuweisen. Mit merklichen nachteiligen Auswirkungen auf die Bausubstanz des Anwesens des Einwenders ist nicht zu rechnen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.5.2.2.55 verwiesen.

3.5.2.2.11 Einwender-Nr. 311

Die Trasse der B 15 neu soll im Falle der Weiterführung in Richtung Süden in der bestehenden Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Für das Wohn-gebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das ungünstiger lie-gende Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück Flnr. 224/6 im Prognosejahr Beurtei-lungspegel von max. 52 dB(A) am Tage und 47 dB(A) in der Nacht. Die Immissions-grenzwerte werden also eingehalten. Auch für die Außenwohnbereiche ergeben sich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass auf-grund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

Der Vorhabensträger hat außerdem in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass auch bei der Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden für das Einfamili-enwohnhaus des Einwenders auf Flnr. 224/5 durch geplante aktive Lärmschutzmaß-nahmen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Auch im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung (Summenpegel) ist mit keinen erheblichen Nachteilen zu rechnen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.5.2.2.55 verwiesen.

3.5.2.2.12 Einwender-Nr. 312

Die beantragte Verschiebung des Verknüpfungspunktes mit der A 92 in westliche Richtung ist nicht vertretbar, wie oben unter 3.4.2 erläutert ist. Die Variante 1 wird nachrangig beurteilt und bei einer Trassenführung zwischen der planfestgestellten Trasse und der Variante 1 würden bebaute Bereiche unverhältnismäßig stärker be-lastet.

Die Trasse der B 15 neu soll im Falle der Weiterführung in Richtung Süden in der bestehenden Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Für das Wohn-gebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das ungünstiger lie-gende Wohnhaus auf Flnr. 229/9 im Prognosejahr Beurteilungspegel von max. 51 dB(A) am Tage und 46 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte werden also eingehalten. Auch für die Außenwohnbereiche ergeben sich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. Ein Anspruch auf zusätzliche Lärmvorsorgemaßnahmen be-steht nicht. Auch kann der Vorhabensträger zu den beantragten zusätzlichen Lärm-schutzmaßnahmen auf der Südseite der A 92 nicht verpflichtet werden. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhal-tung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder über-schritten werden.

Der Vorhabensträger hat außerdem in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass auch bei der Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden für das Zweifamili-enhaus des Einwenders auf Flnr. 223/4 durch geplante aktive Lärmschutzmaßnah-men die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Auch im Hinblick auf die

Page 164: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 164 -

Gesamtlärmbelastung (Summenpegel) ist mit keinen erheblichen Nachteilen zu rechnen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.5.2.2.55 verwiesen.

3.5.2.2.13 Einwender-Nr. 313

Die beantragte Verschiebung des Verknüpfungspunktes mit der A 92 in westliche Richtung ist nicht zweckmäßig. Die Variante 1 wurde nachrangig beurteilt und bei ei-ner Trassenführung zwischen der planfestgestellten Trasse und der Variante 1 wür-den bebaute Bereiche unverhältnismäßig stärker belastet.

Die Trasse der B 15 neu soll im Falle der Weiterführung in Richtung Süden in der bestehenden Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Für das Wohn-gebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das Wohnhaus auf Flnr. 224/6 im Prognosejahr Beurteilungspegel von max. 52 dB(A) am Tage und 47 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte werden also eingehalten. Auch für die Außenwohnbereiche ergeben sich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. Ein An-spruch auf zusätzliche Lärmvorsorgemaßnahmen besteht nicht. Auch kann der Vor-habensträger zu den beantragten zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen auf der Süd-seite der A 92 in diesem Verfahren nicht verpflichtet werden. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausge-führt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientie-rungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

Der Vorhabensträger hat außerdem in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass auch bei der Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden für das Wohnhaus des Einwenders durch geplante aktive Lärmschutzmaßnahmen die Immissions-grenzwerte eingehalten werden können. Auch im Hinblick auf die Gesamtlärmbelas-tung (Summenpegel) ist mit keinen erheblichen Nachteilen im Planfeststellungsab-schnitt zu rechnen. Auch im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung (Summenpegel) ist mit keinen erheblichen Nachteilen zu rechnen.

Durch das Vorhaben wird die Nutzung der Anwesen des Einwenders nicht unzumut-bar beeinträchtigt.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.5.2.2.55 verwiesen.

3.5.2.2.14 Einwender-Nr. 314

Die beantragte Verschiebung des Verknüpfungspunktes mit der A 92 in westliche Richtung ist nicht aus den vorstehend erläuterten Gründen zur Trassenführung ver-tretbar.

Die Trasse der B 15 neu soll außerdem bei der Weiterführung in Richtung Süden in der bestehenden Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Für das Wohngebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das Wohnhaus auf dem benachbarten Grundstück in der Birkenstraße 5 im Prognosejahr Beurtei-lungspegel von max. 52 dB(A) am Tage und 47 dB(A) in der Nacht. Die Immissions-grenzwerte werden also eingehalten. Auch für die Außenwohnbereiche ergeben sich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. Ein Anspruch auf zusätzliche Lärmvorsor-gemaßnahmen besteht nicht. Auch kann der Vorhabensträger zu den beantragten zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen auf der Südseite der A 92 in diesem Verfahren nicht verpflichtet werden. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurtei-lung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstge-legenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

Page 165: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 165 -

Der Vorhabensträger hat außerdem in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass auch bei der Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden für die Wohnhäu-ser der Einwender durch geplante aktive Lärmschutzmaßnahmen die Immissions-grenzwerte eingehalten werden können. Auch im Hinblick auf die Gesamtlärmbelas-tung (Summenpegel) ist mit keinen erheblichen Nachteilen zu rechnen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.5.2.2.55 verwiesen.

3.5.2.2.15 Einwender-Nr. 315

Die Gründe für die Trassenführung bei Essenbach sind vorstehend erläutert.

Die Trasse der B 15 neu soll außerdem bei der Weiterführung in Richtung Süden in der bestehenden Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Für das Wohngebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das, dem Bau-vorhaben erheblich näher liegende Wohnhaus in der Lärchenstr. 22 im Prognosejahr Beurteilungspegel von max. 51 dB(A) am Tage und 46 dB(A) in der Nacht. Die Im-missionsgrenzwerte werden also eingehalten. Auch für die Außenwohnbereiche er-geben sich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

Der Vorhabensträger hat außerdem in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass auch bei der Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden für die Gastwirt-schaft mit Apartments des Einwenders auf Flnr. 38/24 durch geplante aktive Lärm-schutzmaßnahmen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Auch im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung (Summenpegel) ist mit keinen erheblichen Nachteilen zu rechnen.

Die Grundwasserstände im Kreuzungsbereich der B 15 neu mit der A 92 werden seit Mai 1990 an 7 Grundwassermessstellen aufgezeichnet. Im Rahmen der weiteren Planungen wurde das Messstellennetz verdichtet. Im Sommer 2009 wurden 13 neue Grundwassermessstellen eingerichtet. Die Messstellen sind seit Herbst 2009 mit Da-tenloggern zur automatischen Aufzeichnung der Grundwasserstände ausgestattet. Für den Eingriff in das Grundwasser durch die geplante Grundwasserwanne wurde ein 3D-Grundwassermodell erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich durch die Grundwasserwanne folgende dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstände ergeben: Im Zustrom kommt es zu einem Aufstau des Grundwassers von 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwanne. Im Grundwasserabstrom kommt es zu einer Grundwasserabsenkung von maximal 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwan-ne. Durch Grundwasserüberleitungen (Düker) werden Aufstau bzw. Absenkung ge-ring gehalten. Das Grundwassermodell ermöglicht die Berechnung der Grundwas-serverhältnisse vor, während und nach dem Bau der Grundwasserwanne. Im Rah-men der Beweissicherung zum Bau der Grundwasserwanne werden die Grundwas-serstände im Zustrom und Abstrom der Grundwasserwanne erfasst und gespeichert. Die Beweissicherung vor, während und nach der Baumaßnahme umfasst nicht nur Bereiche in denen durch den dauerhaften Eingriff infolge der Baumaßnahme in das Grundwasser Auswirkungen zu erwarten sind, sondern reicht über den prognostizier-ten Einflussbereich hinaus, um den realen Umfang der Auswirkungen nachzuweisen. Mit merklichen nachteiligen Auswirkungen auf die Bausubstanz des Anwesens des Einwenders ist nicht zu rechnen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.5.2.2.55 verwiesen.

Page 166: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 166 - 3.5.2.2.16 Einwender-Nr. 316

Wie oben bereits dargelegt, ist die Führung der B 15 neu in Form der planfestge-stellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2). Das Planziel ließe sich mit der geforderten „Unsbacher Variante“ zwar auch erreichen, bei Berücksichtigung der unter 3.4.2 ge-nannten Gesichtspunkte schneidet diese jedoch insgesamt ungünstiger ab als die Plantrasse. Diese Beurteilung gilt auch unter Berücksichtigung der Trassenmodifi-zierungen, wie sie bei der gemeinsamen Begehung am 24. Oktober 2006 von den Einwendern angeregt wurden.

Die erheblichen Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb lassen sich nicht vermeiden oder verringern. Auch im Bereich der betroffenen Grundstücke findet sich keine schonendere Trassierung oder Gestaltung. Aus dem 180.473 m² großen Grundstück Flnr. 3540/1 werden ca. 9.665 m², aus dem 54.620 m² großen Acker Flnr. 3393 ca. 5.125 m², aus dem 100.413 m² großen Acker Flnr. 3326 ca. 965 m², aus dem 56.680 m² großen Grundstück Flnr. 3357 ca. 1.995 m² und von Flnr. 3387, alle Gemarkung Martinshaun, wird die gesamte 8.706 m² große Grünlandfläche für die Trasse der B 15 neu, die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke not-wendigen Parallelwege, das zur schadlosen Oberflächenentwässerung notwendige Regenrückhaltebecken Nr. 1, sowie für die Gestaltungsmaßnahme G 5 und die öko-logische Ausgleichsmaßnahme A 13 benötigt. Außerdem werden ca. 6.180 m² aus den Grundstücken Flnrn. 3540/1 und 3393 für die notwendige Unterpflanzung der angeschnittenen Waldränder in Abstimmung mit den Grundeigentümern benötigt und ca. 6.770 m² vorübergehend während der Baudurchführung in Anspruch ge-nommen.

Die Gestaltungsmaßnahme G 5 dient der landschaftsgerechten Gestaltung und Ein-bindung von Entwässerungsanlagen. Die ökologische Ausgleichsmaßnahme A 13 ist notwendig zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Auf diese Maßnahme kann trotz der Auswirkungen auf den Betrieb ebenfalls nicht verzichtet werden, weil der Ausgleich an anderer Stelle so nicht möglich wäre.

Eine Trassenverschiebung zur Verringerung oder Vermeidung einer Grundinan-spruchnahme aus dem Betrieb des Einwenders ist nicht vertretbar. Die Trasse ver-läuft im Bereich des Galgenberges so, dass in Waldflächen und Waldrandbereiche nur im unvermeidlichen Umfang eingegriffen wird und eine Durchschneidung land-wirtschaftlicher Nutzflächen auf das unvermeidbare Maß reduziert werden kann. Bei einer Trassenverschiebung in Richtung Westen auf Höhe Flnr. 3393 würden gegen-überliegende Grundstücke unverhältnismäßig stärker belastet. Bei Bau-km 42+500 verläuft die Trasse so, dass die beidseits liegenden Grundflächen des Einwenders geringstmöglich belastet werden. Die geforderte Trassenverschiebung in Richtung Westen bei den letztgenannten Grundstücken wäre wegen den schwierigeren topo-graphischen Verhältnissen im Bereich Hirnkofen wesentlicher ungünstiger und muss auch wegen vermehrter Eingriffe in das Landschaftsbild und unverhältnismäßig stär-kerer Eingriffen für andere landwirtschaftliche Betriebe und in weitere Waldflächen abgelehnt werden.

Auch die Gradientenführung im Bereich des Grundstücks Flnr. 3393 kann nicht wei-ter abgesenkt werden. Unter Berücksichtigung der notwendigen Trassierungsele-mentenfolge könnte der Wilddurchlass bei Bau-km 41+622 sonst nicht mehr erstellt werden, müsste in landwirtschaftliche Flächen in größeren Umfang eingegriffen wer-den und würden wegen des zusätzlichen Massenabtrags Mehrkosten entstehen, die nicht zu vertreten sind.

Die befürchteten erheblichen Nachteile wegen kleinklimatischer Veränderungen und „Verinselung“ der Flnr. 3393 werden sich nicht einstellen. Im Bereich dieses Grund-stücks verläuft die Trasse nur auf der Ostseite auf einem kleinen Damm. Auf der Westseite ist die B 15 neu niedriger als die Geländeoberfläche.

Aufgerissene Waldbestände werden bis in eine Tiefe von 15 m unterpflanzt mit standortheimischen Sträuchern und Laubbäumen 2. und 3. Ordnung in Abstimmung

Page 167: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 167 -

mit den Grundeigentümern und der zuständigen Forstbehörde (Schutzmaßnahme S 1 – Unterlage 7.2 des Planordners 2, Seite 371). Dennoch sind Windwurfschäden, Randschäden u.ä. nicht vollständig zu verhindern. Damit verbundene Entschädi-gungsfragen sind nicht im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden, weil sie mit dem unmittelbaren Grundverlust zusammenhängen (Art. 10 und 11 BayEG).

Entschädigungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe und Folgeschäden sind dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Das Entstehen ei-ner unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs, demnach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 Bay-EG). Die Planfeststellungsbehörde hat Restflächen zwar in die Abwägung einzustel-len, darf aber insoweit keine Regelungen treffen (3.5.1.2.1). Zur Übernahme der westlich der B 15 neu verbleibenden Restfläche aus Flnr. 3540/1 hat sich der Vor-habensträger im Erörterungstermin bereit erklärt. Im Grundstück Flnr. 3393 verblei-ben keine unwirtschaftlichen Restflächen. Das Grundstück Flnr. 3387 wird insge-samt für das Vorhaben benötigt. Es verbleiben aus diesem Grundstück keine unwirt-schaftliche Restflächen.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Der Forderung am Erörterungstermin, zur Verringerung der Grundinanspruchnahme aus Flnr. 3387 das Regenrückhaltebecken in das Grundstück Flnr. 3382 zu verle-gen, kann auch unter Berücksichtigung des gesamten Grundflächenverlustes nicht entsprochen werden. Das Grundstück Flnr. 3382 wird insgesamt für die ökologische Ausgleichsfläche A 13 benötigt. Diese dient dem notwendigen Ausgleich für Über-bauung und Versiegelung von Waldflächen und Waldrandbereichen. Für den Aus-gleich ist besonders dieses Grundstück geeignet, weil es unmittelbar an den beste-henden Wald am Galgenberg anschließt. Durch die Verlängerung des bestehenden Waldstreifens stärkt sie die Funktion der Wälder östlich der B 15 neu als Leitstruktu-ren zur geplanten Grünbrücke. Auch für das Grundstück Flnr. 3387 findet sich keine schonendere Lösung. Restflächen verbleiben keine.

Über die geforderten Entschädigungszahlungen für den Fall, dass durch das Vorha-ben ein Lehmabbau auf dem Grundstück Flnr. 3393 verhindert wird, ist bei den nachfolgenden Grunderwerbsverhandlungen oder im Entschädigungsverfahren zu entscheiden. Ausgewiesene Vorranggebiete für Lehm sind durch das Vorhaben im gegenständlichen Planfeststellungsabschnitt nicht betroffen.

Im Rahmen von großen Erdbaumaßnahmen fallen i.d.R. auch Überschussmassen an Oberboden an. Im Rahmen der Bauabwicklung besteht die Möglichkeit, dass der Vorhabensträger nach vorheriger Absprache Oberboden als freiwillige Leistung zur Verfügung stellt. Dabei obliegen der Massentransport, der Einbau und die Genehmi-gung von etwaigen Auffüllungen den jeweiligen Interessenten. Eine verbindliche Festlegung hierzu ist nicht möglich. Die Forderung nach einer verpflichtenden Aufla-ge im Planfeststellungsbeschluss, wonach der Humus abgeschoben und den betrof-fenen Grundeigentümern zur Verbesserung ihrer sonstigen Ackerflächen zur Verfü-gung gestellt werden soll, kann nicht in eine Auflage umgesetzt werden.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann bei Bau-km 41+622 nur ein Durchlass mit einer lichten Höhe von ca. 2 m eingebaut werden. Er ist aus naturschutzfachli-cher Sicht notwendig und dient als Querungshilfe für Tierarten des Offenlandes. Für eine Nutzung des Durchlasses als Wirtschaftswegeunterführung müsste die lichte Höhe entsprechend vergrößert werden, wodurch die Gradiente der B 15 neu unter Berücksichtigung der notwendigen Trassierungselementenfolge im Höhenverlauf im großen Umgriff angehoben werden müsste. Dies würde zu einem höheren Grund-bedarf aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen und erheblichen Mehr-kosten führen. Diese zusätzliche Querungsmöglichkeit ist nicht zwingend notwendig, weil die B 15 neu in einer vertretbaren Entfernung von 838 m zum Wilddurchlass über die Überführung im Zuge des öFW Zipfelleiten gequert werden kann.

Page 168: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 168 -

Zwischen der GVS Unterunsbach – Artlkofen und dem Waldgebiet „Galgenberg“ wird unmittelbar westlich der B 15 neu ein neuer Weg erstellt. Damit ist ausreichen-der Ersatz für die unterbrochenen Wegeverbindungen geschafften.

Nachteilige Auswirkungen durch Luftschadstoffe werden sich für die verbleibenden Ackerflächen des Einwenders nicht ergeben. Auch werden die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) nicht überschritten. Grünland kann weiterhin genutzt werden. Auf die Ausführungen unter 3.4.4.2 (Schadstoffbelastung) und 3.4.4.3 (Bodenschutz) wird verwiesen. Beeinträchtigungen von angrenzenden Grundstücken durch unrechtmäßige Ablagerungen von Abfällen können sich nur im geringen Umfang ergeben, da die B 15 neu keine Zufahrten erhält und nur an den Anschlussstellen verlassen werden kann.

3.5.2.2.17 Einwender-Nr. 317

Die Trasse der B 15 neu verläuft mit dem aus Lärmschutzgründen notwendigen Ab-stand zur Wohnbebauung von Essenbach im Bereich des Unterunsbacher Grabens. Bei einer Trassenverschiebung nach Westen unter Berücksichtigung der notwendi-gen Trassierungselementenfolge würde zudem das Einzelanwesen an der Regens-burger Straße 60 stärker durch Lärmimmissionen belastet. Zum Einzelanwesen der Einwender auf Flnr. 1247, Gemarkung Essenbach, kann deshalb kein größerer Ab-stand eingehalten werden. Für das Wohnhaus im Außenbereich sind Immissions-grenzwerte von 64 dB(A) am Tage und 54 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben im Prognosejahr Beurteilungspegel von max. 63 dB(A) am Tage und 58 dB(A) in der Nacht. Die geforderten aktiven Lärm-schutzeinrichtungen können dem Vorhabensträger nicht auferlegt werden, weil die dafür notwendigen Kosten außer Verhältnis zu dem erzielbaren Erfolg stehen (BVerwG vom 13.05.2009 Az. 9 A 72/07). Da die Immissionsgrenzwerte zur Nacht-zeit überschritten werden, besteht Anspruch auf die Erstattung passiver Lärm-schutzmaßnahmen (A 3.5.2). Erstattet werden dabei auch Kosten für den Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt wer-den und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle. Die Einzelheiten richten sich nach der 24. BImSchV. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

Im Zuge der Baudurchführung für die B 15 neu und seiner Bauwerke sind die Be-stimmungen zum Baustellenlärm und Baumaschinenlärm zu beachten (Nebenbe-stimmung A 3.2.21). Die Bausubstanz gefährdende Erschütterungen oder unzumut-bare Staubbelastungen sind beim Bau der ca. 120 m entfernten B 15 neu nicht zu befürchten.

Ein merkantiler Minderwert des Wohngrundstücks infolge der künftig in der Nähe be-findlichen B 15 neu ist zwar nicht auszuschließen, aber nicht automatisch entschädi-gungspflichtig. Der Forderung, durch Auflage im Planfeststellungsbeschluss einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach auch insoweit festzustellen, kann nicht entsprochen werden, weil mit den gesamten Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43 BImSchG und VLärmR 97 die ausgleichspflichtigen Nachteile abgedeckt werden (BVerwG vom 13.05.2009 Az. 9 A 72/07).

3.5.2.2.18 Einwender-Nr. 318

Die Trasse der B 15 neu verläuft zur Vermeidung von Durchschneidungsschäden landwirtschaftlicher Grundstücke auf der Linie eines bestehenden Weges etwa mittig zwischen den Bebauungen von Wölfkofen und Kläham. Zum Wohnhaus der Ein-wenderin auf Flnr. 2009, Gemarkung Oberergoldsbach, kann kein größerer Abstand

Page 169: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 169 -

eingehalten werden. Die geforderte Trassenverschiebung würde die Ortschaft Klä-ham erheblich stärker belasten und unverhältnismäßig in landwirtschaftliche Be-triebsflächen eingreifen. Für das Wohnhaus im „Mischgebiet“ sind Immissionsgrenz-werte von 64 dB(A) am Tage und 54 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltech-nischen Berechnungen ergaben im Prognosejahr Beurteilungspegel von max. 52 dB(A) am Tage und 47 dB(A) in der Nacht. Da die Immissionsgrenzwerte nicht über-schritten werden, besteht kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhal-tung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder über-schritten werden.

Das Gebiet der Jagdgenossenschaft Kläham wird von der Trasse der B 15 neu von Bau-km 36+280 bis Bau-km 41+040 auf einer Länge von ca. 4,76 km durchschnit-ten. Querungsmöglichkeiten für das Wild sind generell bei allen Wegeunterführun-gen mit geringer Verkehrsdichte gegeben. Das Wild kann also künftig unter der Brü-cke K 36/2 über das Dörnbachtal, über das Brückenbauwerk im Zuge des öFW Sie-gensdorf, über das Brückenbauwerk K 38/1 über die Bahnlinie Regensburg – Mün-chen, beim Brückenbauwerk K 38/2 über das Goldbachtal, sowie über den Durch-lass im Zuge des öFW Reitloh und die „Grünbrücke“ am Galgenberg die Planstraße queren. Im Jagdgenossenschaftsgebiet sind mehrere ökologische Ausgleichsmaß-nahmen vorgesehen, darunter auch umfangreiche Aufforstungen. Unzumutbare Be-einträchtigungen werden sich deshalb auch für die Jagd nicht ergeben.

Soweit auf die Einwendungen für den Teilabschnitt „Neufahrn i. NB bis Ergoldsbach“ Bezug genommen wurde, wird auf die Ausführungen unter C 3.5.2.2.15 des Plan-feststellungsbeschlusses vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B 15 neu verwiesen.

3.5.2.2.19 Einwender-Nr. 319

Die „Unterunsbacher Variante“ (Rischbergtrasse) wäre aus den unter 3.4.2 erläu-ternden Gründen unvernünftig und kann deshalb vom Vorhabensträger nicht ver-langt werden. Somit kann dem Betrieb der erhebliche Grundverlust nicht erspart werden.

Aus dem 293.761 m² großen Acker Flnr. 2025 werden ca. 25.160 m², aus dem 16.181 m² großen Grundstück Flnr. 2015 ca. 7.890 m² und aus der 3.808 m² großen Waldfläche Flnr. 2292, alle Gemarkung Oberergoldsbach, ca. 20 m² für die Trasse der B 15 neu, den Anschlussast an die Kreisstraße LA 9, die Unterführung des öFW Reitloh, der Gestaltungsmaßnahme G 3 und die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandwege benötigt. Außerdem werden vorüberge-hend während der Baudurchführung zusätzliche ca. 7.060 m² in Anspruch genom-men. Zusammen mit der Grundinanspruchnahme für den vorhergehenden Planfest-stellungsabschnitt „Neufahrn i. NB – Ergoldsbach“ in Höhe von ca. 2,4 ha werden insgesamt aus den Grundflächen des Einwenders ca. 5,8 ha benötigt.

Die Gestaltungsmaßnahme G 3 beinhaltet die landschaftsgerechte Einbindung des Straßenkörpers in die Landschaft und dient als Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, von Erholung und Naturgenuss sowie des landschaftlichen Gefüges. Hierzu werden Restflächen verwendet, die meistens sowieso mit abgege-ben werden. Auf die Grundinanspruchnahme für die Unterführung des öFW „Reit-loh“ aus dem Grundstück Flnr. 2015 kann nicht verzichtet werden. Die östlich der B 15 neu verbleibende Restfläche aus dem vorgenannten Grundstück und das nördli-che Nachbargrundstück Flnr. 2017 werden in etwa im gleichen Umfang für das Er-satzwegenetz in Anspruch genommen.

Die planfestgestellte Trasse verläuft aus den vorstehend dargelegten Gründen (3.4.2) ungefähr in der Mitte zwischen der Bebauung von Siegensdorf und Wölflko-fen östlich und Kläham westlich. Südlich der Kreisstraße LA 9 verläuft sie zur Ver-meidung von Flurdurchschneidungen entlang eines bestehenden öFW und vermei-

Page 170: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 170 -

det einen Eingriff in den Waldbestand bei ca. Bau-km 40+400. Die geforderte Tras-senverschiebung in Richtung Westen zur Verringerung oder Vermeidung der Grund-inanspruchnahme ist nicht vertretbar, da südlich der Anschlussstelle LA 9 dabei un-verhältnismäßig stärker in andere landwirtschaftliche Nutzflächen eingegriffen wer-den müsste. Die Kreisstraße LA 9 wird vernünftigerweise so verlegt, dass sie zu-sammen mit dem Goldbach unter der B 15 neu verlaufen kann und zwar mit Hilfe ei-ner wirtschaftlich noch vertretbaren Brückenöffnung.

Der große Grundbedarf kann auch nicht durch die Verwendung eines anderen Stra-ßenquerschnittes verringert werden, denn angesichts der prognostizierten Ver-kehrsbelastung zwischen Saalhaupt (A 93) und Essenbach (A 92) von bis zu 32.500 Kfz/24h (für den Planungsfall der B 15 neu bis zur A 94), ist der Einsatz ei-nes Querschnitts gemäß RAS-Q 96 ohne Standstreifen ungeeignet. Im Falle einer durchgehenden B 15 neu von Regensburg (A 93) bis Rosenheim (A 8) ist zudem ei-ne zusätzliche Belastung von 4.000 bis 5.000 Kfz/24h prognostiziert. Der Mehrbe-darf für den Standstreifen macht eine zusätzliche Grundinanspruchnahme von je-weils ca. 1 m östlich und westlich der Trasse erforderlich. Neben der Verkehrssi-cherheit ist auch zu berücksichtigen, dass bei fehlendem Standstreifen keine Mög-lichkeit bestünde, den Verkehr an Arbeitsstellen auf einer Richtungsfahrbahn zwei-streifig zu führen, was eine starke Beeinträchtigung des Verkehrsflusses zur Folge hätte. Die grundsätzlichen Planungsziele der B 15 neu sind mit einem Querschnitt ohne Standstreifen somit nicht erreichbar. Die Verkehrssicherheit auf vierstreifigen Straßen mit Standsteifen ist unter sonst gleichen Randbedingungen um ca. 25 bis 30 % besser als auf vierstreifigen Strecken ohne Standstreifen.

Somit kann der Grundbedarf – auch aus dem hervorragenden Grundstück Flnr. 2025 – nicht wesentlich niedriger gehalten werden, auch wenn eine Existenzgefähr-dung des Betriebes damit nicht auszuschließen ist. Der Bau der B 15 neu ist auch so wichtig im Interesse des Allgemeinwohls, dass ein Verzicht wegen einzelner Exis-tenzgefährdungen unverhältnismäßig wäre.

Der Vorhabensträger hat eine ca. 4,2 ha große, rechteckige Teilfläche neben dem Grundstück Flnr. 2151, Gemarkung Oberergoldsbach, als Ersatzland angeboten. Diese Fläche ist zwar nicht so gut wie die Abtretungsfläche aus Flnr. 2025, aber je-denfalls geeignet, das Problem der Existenzgefährdung des Betriebes auszuräumen bzw. ausreichend abzumildern.

Soweit in den Einwendungen enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe und Folgeschäden aufgeworfen werden, sind diese in das nachfolgende Entschädigungsverfahren zu verweisen. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs, demnach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). Die Planfeststellungs-behörde hat das Entstehen von Restflächen zwar in die Abwägung einzustellen, darf aber insoweit keine Regelungen treffen (3.5.1.2.1). Die weitere Nutzung der verblei-benden ca. 25 ha großen Fläche aus Flnr. 2025 ist auch unter Berücksichtigung des künftigen Zuschnitts zumutbar und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten sinnvoll.

Nachteilige Auswirkungen durch Luftschadstoffe werden sich für die verbleibenden Ackerflächen des Einwenders nicht ergeben. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) werden nicht überschritten. Auch Grünland bleibt verwendbar. Auf die Ausführungen unter 3.4.4.2 (Schadstoffbelastung) und 3.4.4.3 (Bodenschutz) wird verwiesen.

Soweit der Einwender befürchtet, dass auf straßennahen Flächen angebaute Pro-dukte künftig nicht mehr oder jedenfalls nicht zu einem angemessenen Preis ver-marktet werden können, kann dies keine Schutzauflage begründen (Entschädigung für alle Mindererträge bzw. Ertragsausfälle). Nach der derzeitigen Rechtslage wer-den nämlich solche Absatz- oder Abnahmeschwierigkeiten bei der zu erwartenden Immissionsbelastung nicht eintreten. Ein Eigentümer könnte nach § 906 BGB derar-tige Einwirkungen an der Grundstücksgrenze nicht verhindern. Ein Entschädigungs-anspruch nach „Billigkeitsgrundsätzen“ scheidet aus, weil auf den Flächen noch eine

Page 171: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 171 -

anderweitige, für den Betrieb sinnvolle und sachgerechte Nutzung möglich ist. Ent-sprechendes gilt bei den befürchteten Einschränkungen bei einem Umstieg der Landwirte auf ökologische Anbauweise.

Das Grundstück Flnr. 2028, Gemarkung Oberergoldsbach, ist nicht im gegenständli-chen, sondern im Teilabschnitt „Neufahrn i. NB bis Ergoldsbach“ betroffen. Es wird auf die Ausführungen unter C 3.5.2.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B 15 neu verwiesen.

Die Verkehrsprognose ist nachvollziehbar und basiert auf einer Verkehrsuntersu-chung von Prof. Dr.-Ing. Kurzak, die auf der Grundlage von umfangreichen Ver-kehrsbefragungen und Verkehrszählungen erstellt wurde. Die überproportionale Entwicklung des Fernverkehrs infolge der politischen Entwicklung im Rahmen der Ausweitung der Europäischen Union wurde für die Verkehrsuntersuchung berück-sichtigt. Mit weitaus höheren Mengen ist also nicht zu rechnen.

Zur Verringerung der Verkehrslärmbelastung soll die Trasse etwa mittig zwischen den Bebauungen von Wölflkofen und Kläham verlaufen. Für das Dorfgebiet sind Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) am Tage und 54 dB(A) in der Nacht maßge-bend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das näher zum künftigen Fahrbahnrand der B 15 neu liegende Wohnhaus Wölflkofen 13 1/2 im Prognosejahr Beurteilungspegel von max. 52 dB(A) am Tage und 47 dB(A) in der Nacht. Die Im-missionsgrenzwerte werden also weit unterschritten. Anspruch auf Lärmvorsorge-maßnahmen besteht nicht. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeur-teilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstge-legenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

Die Langholzabfuhr aus den betriebseigenen Waldflächen westlich der B 15 neu ist weiterhin möglich. Für den unterbrochenen öFW Flnr. 2013/1 bei Bau-km 40+483 wird ein geeigneter Ersatz geschaffen. Durch die Bauwerke K 40/1 und K 40/2 ent-stehen zwei Querungsmöglichkeiten der B 15 neu in einer Entfernung von ca. 600 m. Die Bauwerke und die Kurvenradien der Wege werden auch für Langholzfahr-zeuge ausreichend bemessen. Die unterbrochenen Wegeverbindungen werden also mit vertretbaren Umwegen und im erforderlichen Umfang wieder hergestellt. Das ge-forderte forstwirtschaftliche Gutachten über die notwendige Erschließung der Wald-flächen westlich der B 15 neu ist für die Beurteilung nicht notwendig.

3.5.2.2.20 Einwender-Nr. 320

Für den gegenständlichen Planabschnitt wurden vom Einwender keine Betroffenhei-ten dargestellt.

Das im Einwendungsschriftsatz angegebene Waldgrundstück Flnr. 337, Gemarkung Iffelkofen, befindet sich im Kirschenholz, bei ca. Bau-km 34+000, am Beginn des Planfeststellungsabschnittes „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Der Einwand wurde im zwischenzeitlich bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.21 Einwender-Nr. 321

Die im gegenständlichen Verfahren benötigten Teilflächen und die verbleibenden Restflächen aus der Flnr. 1292, Gemarkung Oberergoldsbach, wurden zwischen-zeitlich vom Vorhabensträger erworben. Darüber hinaus werden im gegenständli-chen Verfahren von den Einwendern keine Grundflächen benötigt.

Die übrigen im Einwendungsschreiben aufgeführten Grundstücke befinden sich bei ca. Bau-km 38+400 und im Bereich der AS Kr LA 9 am Ende des Planfeststellungs-

Page 172: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 172 -

abschnittes „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Der Einwand wurde im zwischenzeitlich bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wie-derholungen verwiesen.

3.5.2.2.22 Einwender-Nr. 322

Im gegenständlichen Verfahren werden vom Einwender keine Grundflächen benö-tigt.

Die im Einwendungsschreiben aufgeführten Grundstücke befinden sich zwischen ca. Bau-km 35+000 und 35+500 bei Poschenhof im Planfeststellungsabschnitt „Neu-fahrn i. NB - Ergoldsbach“. Der Einwand wurde im zwischenzeitlich bestandskräfti-gen Planfeststellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.23 Einwender-Nr. 323

Der Einwand wurde im zwischenzeitlich bestandskräftigen Planfeststellungsbe-schluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Aus-führungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.24 Einwender-Nr. 324

Im gegenständlichen Verfahren werden vom Einwender keine Grundflächen benö-tigt.

Das im Einwendungsschreiben aufgeführte Grundstück befindet sich bei ca. Bau-km 35+300 westlich Ergoldsbach im Planfeststellungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Der Einwand wurde im zwischenzeitlich bestandskräftigen Planfest-stellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dor-tigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.25 Einwender-Nr. 325

Im gegenständlichen Verfahren werden vom Einwender aus dem 34.548 m² großen Acker Flnr. 1291, Gemarkung Oberergoldsbach, ca. 4.900 m² für die Trasse der B 15 neu, den Anschlussast an die Kreisstraße LA 9 und die zur Erschließung der an-liegenden Grundstücke notwendigen Anwandwege benötigt. Außerdem werden vo-rübergehend während der Baudurchführung zusätzlich ca. 1.890 m² in Anspruch ge-nommen. Zusammen mit der Grundinanspruchnahme für den vorhergehenden Plan-feststellungsabschnitt „Neufahrn i. NB – Ergoldsbach“ in Höhe von ca. 7.815 m² werden insgesamt aus den Grundflächen des Einwenders ca. 12.715 m² benötigt.

Der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb des Einwenders umfasst nach eigenen Angaben 54 ha, davon 24 ha Pachtland, sowie 5,75 ha Wald. Die landwirtschaftli-chen Nutzflächen werden zur Futtermittelproduktion für Viehhaltung (Milchkühe und Bullenmast) genutzt. Der Flächenverlust für den Bau der B 15 neu beträgt ca. 4,3 % der im Eigentum befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bleibt also in einer Größenordnung, die nach der Rechtsprechung und sachverständigen Aussagen re-gelmäßig von einem gesunden Betrieb noch verkraftet werden kann. Unter Mitbe-rücksichtigung des Pachtlandes ergeben sich 2,4 %. Letztlich kann man aber diese Fragen offen lassen, denn der Bau der B 15 neu ist so wichtig, dass einzelne Exis-tenzgefährdungen die Entscheidung für das Vorhaben nicht hindern können. Das

Page 173: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 173 -

heißt, selbst wenn man von einer Existenzgefährdung ausgeht, käme ein Verzicht auf das Vorhaben oder eine flächenschonendere Trassenführung nicht in Betracht, wie vorstehend auch unter Berücksichtigung der betrieblichen Probleme erläutert ist.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus. Der Vorhabensträger hat bereits im Planfeststellungsverfahren für den vorangegangenen Teilabschnitt Ersatzland mit einer Größe von ca. 0,7 ha angeboten.

Das vom Vorhaben betroffene Waldgrundstück Flnr. 2283, Gemarkung Oberer-goldsbach, befindet sich nicht im Eigentum des Einwenders. Die dahinterliegende Waldfläche Flnr. 2282, Gemarkung Oberergoldsbach, des Einwenders ist ca. 20 m vom Rand der Einschnittsböschung entfernt. Durch den Aufbau eines neuen Wald-mantels in den vorgelagerten Waldgrundstücken Flnrn. 2283 und 2283/2 durch Un-terpflanzung mit standortheimischen Sträuchern und Laubbäumen bis in eine Tiefe von 15 m wird frühzeitig die Sturmschutzfunktion wieder hergestellt. Auch mit nachteiligen Auswirkungen durch die winterliche Salzstreuung auf den Wald des Einwenders ist nicht zu rechnen. Im dortigen Bereich verläuft die B 15 neu in einem mehrere Meter tiefen Einschnitt.

Die Auflassung und Rekultivierung des öFW, Flnr. 1290, Gemarkung Oberergolds-bach, ist im Bauwerksverzeichnis-Nr. 38.45 der planfestgestellten Unterlagen des Teilabschnittes „Neufahrn i. NB – Ergoldsbach“ vorgesehen. Die Darstellung im La-geplan M = 1 : 1.000 (Unterlage 7.1.1 des Planordners 1) wurde entsprechend be-richtigt.

Die Oberflächenentwässerung hat so zu erfolgen, dass die anliegenden Grundstü-cke nicht erheblich beeinträchtigt werden. Schäden, die durch ungeregelten Was-serabfluss von der planfestgestellten Anlage verursacht werden, sind vom Straßen-baulastträger zu beseitigen. Nachträgliche Entscheidungen bleiben vorbehalten (Nebenbestimmung A 3.6.1).

Die übrigen Einwendungen im Einwendungsschriftsatz vom 15.03.2004 betreffen den Planfeststellungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Diese Einwendun-gen wurde im zwischenzeitlich bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.26 Einwender-Nr. 326

Der Einwand wurde im zwischenzeitlich bestandskräftigen Planfeststellungsbe-schluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Aus-führungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.27 Einwender-Nr. 327

Im gegenständlichen Verfahren werden von den Einwendern keine Grundflächen benötigt.

Die im Einwendungsschriftsatz angegebenen Grundstücke befinden sich bei ca. Bau-km 34+500, bei Poschenhof im Planfeststellungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Der Einwand wurde im zwischenzeitlich bestandskräftigen Planfest-stellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dor-tigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Page 174: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 174 - 3.5.2.2.28 Einwender-Nr. 328

Im gegenständlichen Verfahren werden vom Einwender keine Grundflächen benö-tigt.

Die im Einwendungsschriftsatz angegebenen Grundstücke befinden sich zwischen ca. Bau-km 37+000 und 37+500 in der Gemarkung Siegensdorf im Planfeststel-lungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Der Einwand wurde im zwischen-zeitlich bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.29 Einwender-Nr. 329

Im gegenständlichen Verfahren werden von den Einwendern keine Grundflächen benötigt.

Die im Einwendungsschriftsatz angegebenen Grundstücke befinden sich bei Ober-dörnbach zwischen ca. Bau-km 36+500 und 37+200 in der Gemarkung Siegensdorf im Planfeststellungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Der Einwand wurde im zwischenzeitlich bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermei-dung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.30 Einwender-Nr. 330

Im gegenständlichen Verfahren werden von den Einwendern keine Grundflächen benötigt.

Das im Einwendungsschriftsatz angegebene Grundstück befindet sich südwestlich Unterdörnbach bei ca. Bau-km 37+800 in der Gemarkung Siegensdorf im Planfest-stellungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Der Einwand wurde im zwi-schenzeitlich bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.31 Einwender-Nr. 331

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.2) und in Form der plan-festgestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2). Die „Unterunsbacher Variante“ (Rischbergtrasse) wäre ungünstiger und kann deshalb vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Aus dem 98.444 m² großen Grundstück Flnr. 3206 werden ca. 13.740 m², aus dem 95.436 m² großen Grundstück Flnr. 3208, beide Gemarkung Martinshaun, werden ca. 13.605 m², aus dem 12.063 m² großen Acker Flnr. 1405, Gemarkung Essen-bach, werden ca. 770 m² und aus dem 8.107 m² großen Acker Flnr. 1368, Gemar-kung Essenbach, werden ca. 2.305 m² für die Trasse der B 15 neu, das zur schad-losen Oberflächenentwässerung notwendige Regenrückhaltebecken Nr. 3, die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Wege und die Gestal-tungsmaßnahmen G 3 und G 5 benötigt. Außerdem werden vorübergehend wäh-rend der Baudurchführung zusätzlich ca. 9.770 m² in Anspruch genommen. Auf die-se Grundinanspruchnahmen kann nicht verzichtet werden.

Die Gestaltungsmaßnahme G 3 dient der landschaftsgerechten Einbindung der Baumaßnahme durch Gestaltung von „Verschnittflächen“ und die Gestaltungsmaß-nahme G 5 dient der landschaftsgerechten Gestaltung und der Einbindung des Re-genrückhaltebeckens. Beide Maßnahmen sind erforderlich als Ausgleich für die Be-

Page 175: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 175 -

einträchtigung des Landschaftsbildes, von Erholung und Naturgenuss sowie des landschaftlichen Gefüges.

Die planfestgestellte Trasse verläuft im Bereich der Flnrn. 3206, 3208 und 1405 et-wa mittig zwischen der Bebauung von Unterunsbach und dem Anwesen der Ein-wender. Eine Trassenverschiebung in Richtung Osten zur Verringerung oder Ver-meidung der Grundinanspruchnahme würde die Lärmsituation von Unterunsbach verschlechtern und in die Grundflächen anderer landwirtschaftlicher Betriebe ent-sprechend stärker eingreifen. Zudem würden Konflikte mit dem Minimierungsgebot des Naturschutzes auftreten. Bei einer entsprechenden Trassenverschiebung bei Flnr. 1368 in Richtung Westen würde sich die Lärmsituation für Essenbach und St. Wolfgang verschlechtern und wären die Grundflächen anderer landwirtschaftlicher Betriebe stärker belastet. Somit kann die Durchschneidung der hofnahen Flächen nicht vermieden oder verringert werden.

Der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb der Einwender umfasst 73,51 ha land-wirtschaftliche Nutzfläche und 13,76 ha Wald. Das Pachtland beträgt 31,5 ha. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden zur Futtermittelproduktion für Viehhaltung genutzt. Für das Vorhaben werden ca. 3 ha von den eigenen Betriebsflächen benö-tigt. Der Flächenverlust durch das gegenständliche Vorhaben beträgt ca. 7,1 % der im Eigentum befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen, liegt also in einer Grö-ßenordnung, die nach der Rechtsprechung und sachverständigen Aussagen regel-mäßig auch von einem gesunden Betrieb nicht mehr verkraftet werden kann. Unter Mitberücksichtigung des Pachtlandes ergeben sich 4,6 % (aus der Pachtlandfläche Flnr. 3329, Gemarkung Martinshaun, werden ca. 3.885 m² für das Vorhaben benö-tigt). Letztlich kann man aber die Frage der Existenzgefährdung des Betriebes offen lassen, denn der Bau der B 15 neu ist so wichtig, dass einzelne Existenzgefährdun-gen die Entscheidung für das Vorhaben nicht hindern können. Das heißt, selbst wenn man von einer Existenzgefährdung ausgeht, käme ein Verzicht auf das Vor-haben oder eine flächenschonendere Trassenführung nicht in Betracht, wie vorste-hend auch unter Berücksichtigung der betrieblichen Auswirkungen erläutert ist.

Die parzellenscharfe Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus. Der Vorhabens-träger hat aber gemäß Nebenbestimmung A 3.6.2 geeignete Ersatzflächen bereitzu-stellen. Insbesondere beabsichtigt der Vorhabensträger, aus den Pachtlandflächen den verbleibenden Teil der Flnr. 3329, Gemarkung Martinshaun, (ca. 12.464 m²) und die Flnrn. 1432 und 1433, beide Gemarkung Essenbach, als Ersatzland zu erwerben oder andere geeignete Grundstücke anzubieten. Der Bestand an Eigentumsflächen könnte damit gestärkt werden. Mit Hilfe der vom Vorhabensträger genannten Grundstücke wird sich das Problem der Existenzgefährdung jedenfalls bewältigen lassen.

Enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe und Folgeschäden sind dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs, dem-nach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). Die Planfeststellungsbehörde hat Restflächen zwar in die Abwägung einzustellen, darf aber insoweit keine Regelungen treffen (3.5.1.2.1). Außer der verbleibenden Fläche aus Flnr. 3206 östlich der B 15 neu ist die weitere Nutzung der verbleibenden Flächen aus Flnrn. 3206 und 3208, beide Gemarkung Martinshaun, sowie aus Flnrn. 1368 und 1405, beide Gemarkung Essenbach, auch unter Berücksichtigung des künftigen Zuschnitts zumutbar und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten sinnvoll. Eine Übernahme der östlich der Trasse verbleibenden Fläche aus Flnr. 3206 hat der Vorhabensträger bereits in Aussicht gestellt.

Die bestehenden Drainagen im Grundstück Flnr. 3208, Gemarkung Martinshaun, sind funktionsfähig zu erhalten bzw. wiederherzustellen (Nebenbestimmung A 6.1.1.1.1).

Page 176: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 176 -

Die Oberflächenentwässerung hat so zu erfolgen, dass die anliegenden Grundstü-cke nicht erheblich beeinträchtigt werden. Schäden, die durch ungeregelten Was-serabfluss von der planfestgestellten Anlage verursacht werden, sind vom Straßen-baulastträger zu beseitigen (Nebenbestimmung A 3.6.1). Das anfallende Oberflä-chenwasser im Bereich der Flnr. 1405, Gemarkung Essenbach, wird in Versicker-mulden entlang des neu anzulegenden öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 43.18) ge-fasst und schadlos abgeleitet. Die B 15 neu wird entlang der Grundstücksgrenze zu Flnr. 1405 im Einschnitt liegen. Das anfallende Oberflächenwasser aus dem Bereich der B 15 neu wird in eigenen Mulden gefasst und schadlos abgeleitet. Eine Vernäs-sungsgefahr durch das Vorhaben ist deshalb auf der verbleibenden Flnr. 1405 nicht zu befürchten.

Soweit Landwirte befürchten, dass auf straßennahen Flächen angebaute Produkte künftig nicht mehr, oder jedenfalls nicht zu einem angemessenen Preis, vermarktet werden können, kann daraus kein Anspruch auf eine Schutzauflage hergeleitet wer-den. Nach der derzeitigen Rechtslage ist mit solchen Absatz- oder Abnahmeschwie-rigkeiten bei der zu erwartenden Immissionsbelastung nicht zu rechnen. Ein Eigen-tümer könnte nach § 906 BGB derartige Einwirkungen an der Grundstücksgrenze nicht verhindern. Ein Entschädigungsanspruch nach „Billigkeitsgrundsätzen“ schei-det aus, weil auf den Flächen noch eine anderweitige, für den Betrieb sinnvolle und sachgerechte Nutzung möglich ist. Entsprechendes gilt bei den befürchteten Ein-schränkungen bei einem Umstieg auf ökologische Anbauweise.

Im Rahmen von großen Erdbaumaßnahmen fallen i.d.R. auch Überschussmassen an Oberboden an. Im Rahmen der Bauabwicklung besteht die Möglichkeit, dass der Vorhabensträger nach vorheriger Absprache Oberboden als freiwillige Leistung zur Verfügung stellt. Dabei obliegen der Massentransport, der Einbau und die Genehmi-gung von etwaigen Auffüllungen den jeweiligen Interessenten. Eine verbindliche Festlegung hierzu ist nicht möglich. Die Forderung nach einer verpflichtenden Aufla-ge im Planfeststellungsbeschluss, wonach der Humus abgeschoben und den betrof-fenen Grundeigentümern zur Verbesserung ihrer sonstigen Ackerflächen zur Verfü-gung gestellt werden soll, wird zurückgewiesen.

Nachteilige Auswirkungen durch Luftschadstoffe werden sich für die verbleibenden Ackerflächen des Einwenders nicht ergeben. Auch werden die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) nicht überschritten. Auch Grünland kann weiterhin genutzt werden. Auf die Ausführungen unter 3.4.4.2 (Schadstoffbe-lastung) und 3.4.4.3 (Bodenschutz) wird verwiesen. Beeinträchtigungen von angren-zenden Grundstücken durch unrechtmäßige Ablagerungen von Abfällen auf öffentli-chen Grund werden sich voraussichtlich nicht ergeben, weil die B 15 neu keine Zu-fahrten erhält.

Für das ca. 250 m vom Fahrbahnrand der B 15 neu entfernte Wohnhaus des Ein-zelanwesens auf Flnr. 3206, Gemarkung Martinshaun, sind Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) am Tage und 54 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechni-schen Berechnungen ergaben für das Prognosejahr Beurteilungspegel von max. 58 dB(A) am Tage und 54 dB(A) in der Nacht. Für die Prognose wurde eine durchge-hende B 15 neu bis Rosenheim berücksichtigt. Da die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, besteht kein Anspruch auf Verkehrslärmvorsorgemaßnahmen. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht er-reicht oder überschritten werden. Da aus dem Grundstück Flnr. 3206 Abtretung für die B 15 neu erfolgen soll, ist über eine eventuelle, verkehrslärmbedingte Wertmin-derung nicht in der Planfeststellung zu entscheiden.

Auf dem Grundstück Flnr. 3208, Gemarkung Martinshaun, befindet sich nach Anga-be der Grundeigentümer ein 34 m tiefer Brunnen, aus dem die Brauchwasserver-sorgung für den Betrieb und die Trinkwasserversorgung erfolgt. Eine öffentliche Ver-sorgung sei schwierig herzustellen. Vor Baubeginn ist Qualität und Quantität des

Page 177: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 177 -

Brunnenwassers beweiskräftig festzustellen. Bei der Bauausführung sind Beein-trächtigungen zu vermeiden (Nebenbestimmung A 6.1.1.1.2).

Der geforderte Anwandweg westlich der B 15 neu bis zur B 15 (alt) ist in der Tektur-fassung vom 30.11.2010 vorgesehen (Bauwerksverzeichnis-Nr. 43.18). Die gefor-derte Überführung des bestehenden westlichen Anwandweges zusammen mit der B 15 alt über die B 15 neu ist nicht zwingend notwendig und kann wegen der erhebli-chen Mehrkosten vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

3.5.2.2.32 Einwender-Nr. 332

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Im gegenständlichen Verfahren werden vom Einwender aus dem 111.990 m² gro-ßen Acker Flnr. 2020 ca. 10.960 m², aus dem 105.255 m² großen Acker Flnr. 2151 ca. 9.065 m² (einschließlich Restfläche westl. der B 15 neu), aus der 8.959 m² gro-ßen Waldfläche Flnr. 2288 ca. 310 m² und aus der 26.526 m² großen Waldfläche Flnr. 2284, alle Gemarkung Oberergoldsbach, ca. 5.415 m² für die Trasse der B 15 neu, die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandwege und die Gestaltungsmaßnahme G 6 benötigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchführung aus den vorgenannten Flnrn. und aus den Waldflä-chen Flnrn. 2290 und 2293, ebenfalls Gemarkung Oberergoldsbach, zusätzlich ca. 4.880 m² in Anspruch genommen. Aus dem Waldgrundstück Flnr. 2284 werden zu-sätzlich für den Aufbau eines neuen Waldmantels ca. 2.125 m² dauernd beschränkt (Schutzmaßnahme S 1). Zusammen mit der Grundinanspruchnahme für den vor-hergehenden Planfeststellungsabschnitt „Neufahrn i. NB – Ergoldsbach“ in Höhe von ca. 9.422 m² werden insgesamt aus den Grundflächen des Einwenders ca. 35.172 m² benötigt.

Die Gestaltungsmaßnahme G 6 dient der tierökologischen Gestaltung der Grünbrü-cke im Waldbereich am Galgenberg und ist erforderlich als Ausgleich für die Zer-schneidung von Waldflächen am Galgenberg mit Bedeutung für ökologische Funkti-onsbeziehungen innerhalb der großflächigen Waldlebensräume im Hügelland nörd-lich des Isartals. Die Gestaltungsmaßnahme G 6 auf der westlich der B 15 neu verbleibenden Teilfläche der Flnr. 2151, Gemarkung Oberergoldsbach, entfällt, da-mit dort ein Holzlagerplatz angelegt werden kann (Nebenbestimmung A 6.1.1.2).

Die planfestgestellte Trasse verläuft im Bereich der betroffenen Grundstücke etwa mittig zwischen der Bebauung von Wölflkofen und Kläham und zur Vermeidung von Durchschneidungen im Bereich eines vorhandenen Wirtschaftsweges. Im Bereich des Galgenberges wurde die Trasse so gewählt, dass in Waldränder ge-ringstmöglich eingegriffen und das Waldgebiet an einer Engstelle durchquert wird. Eine Trassenverschiebung in Richtung Westen zur Verringerung oder Vermeidung der Grundinanspruchnahme ist nicht möglich, weil dann unter Berücksichtigung der Trassierungselementenfolge in Waldrandflächen eingegriffen und das Waldgebiet Galgenberg auf einer größeren Länge durchschnitten werden müsste.

Somit ist eine Verringerung des Grundbedarfs nicht vertretbar.

Der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb des Einwenders umfasst 62,82 ha land-wirtschaftliche Nutzfläche und 32,98 ha Wald. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden zur Futtermittelproduktion für Mastschweinehaltung genutzt. Für die B 15 neu werden ca. 3,5 ha (davon ca. 0,6 ha Wald) von den eigenen Betriebsflächen benötigt. Der Flächenverlust durch das Vorhaben beträgt ca. 5,7 % der landwirt-schaftlichen Nutzflächen, liegt also in der Größenordnung, die nach der Rechtspre-chung und sachverständigen Aussagen auch von einem gesunden Betrieb nicht mehr einfach verkraftet werden kann. Letztlich kann man aber diese Fragen offen lassen, denn der Bau der B 15 neu ist so wichtig, dass einzelne Existenzgefährdun-gen die Entscheidung für das Vorhaben nicht hindern können. Das heißt, selbst

Page 178: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 178 -

wenn man von einer Existenzgefährdung ausgeht, käme ein Verzicht auf das Vor-haben oder eine flächenschonendere Trassenführung nicht in Betracht, wie vorste-hend auch unter Berücksichtigung der betrieblichen Probleme erläutert ist.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus. Der Vorhabensträger hat aber be-reits im Planfeststellungsverfahren für den vorangegangenen Teilabschnitt Ersatz-land mit einer Größe von ca. 2,8 ha angeboten.

Der öffentliche Feld- und Waldweg Flnr. 2016 ist zwischen Bau-km 40+200 und Bau-km 40+450 als Ersatz für den überbauten öFW Flnr. 2013/1 auf Kosten des Vorha-bensträgers entsprechend den RLW 2005 auszubauen. Außerdem ist die Anbindung dieses Weges an den öFW Flnr. 2013 und die Anbindung des letztgenannten öFW an den öFW Flnr. 2013/1 (alle Gemarkung Oberergoldsbach) baulich so zu gestal-ten, dass sie auch mit Langholz-LKW befahren werden können (Nebenbestimmung A 3.6.10).

Auf die westlich der Trasse verbleibende Fläche aus Flnr. 2152, Gemarkung Ober-ergoldsbach, für die Gestaltungsmaßnahme G 6 kann nicht verzichtet werden. Die Einbindung der Trasse in die Landschaft durch begleitende Grünstrukturen ist auf-grund der exponierten Lage auf dem Hügelrücken hier von besonderer Bedeutung für die Minimierung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Da die Böschun-gen für ausreichend breite Gehölzpflanzungen zu schmal sind, müssen die Grün-strukturen auf unmittelbar angrenzenden Flächen hergestellt werden. Der Vorha-bensträger hat die benötigen Flächen aus der Flnr. 2152 zwischenzeitlich vom Markt Ergoldsbach erworben. Der geforderte Holzlagerplatz kann auf dieser Fläche des-halb nicht angelegt werden. Der Vorhabensträger wird jedoch für geeignete Holzla-gerplätze westlich der B 15 neu sorgen.

Auf der ökologischen Ausgleichsfläche A 1 ist die Anlage von naturnahen Waldle-bensräumen mit lichter Bestandsstruktur und vorgelagerten Saumstrukturen geplant. Dafür wird aber nur der südliche Teil der Flnr. 2153, die dem Straßenbaulastträger gehört, in Anspruch genommen. Die Ausgleichsfläche weist einen Abstand von über 100 m zum südlichen Rand der Flnr. 2151 auf. Das vorsorglich beantragte Sachver-ständigengutachten wegen befürchteter Wertminderung durch Verschattung ist des-halb nicht notwendig.

Die Überführung des öFW Galgenberg (Bauwerk K 40/2) wird ausreichend bemes-sen und kann auch mit Langholzfahrzeugen befahren werden.

Die Holzabfuhr der Wölflkofener Landwirte aus Waldflächen westlich der B 15 neu kann künftig auf dem öFW mit Überführung bei Bau-km 40+880 oder dem öFW mit Unterführung bei Bau-km 40+272 erfolgen. Diese Querungsmöglichkeiten sind ge-eignet und können mit vertretbaren Umwegen genützt werden. Die geforderte weite-re Unterführung ist nicht unbedingt notwendig und kann wegen der erheblichen Mehrkosten vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Soweit Entschädigungen wegen befürchteter Wertminderungen geltend gemacht wurden, ist darüber nicht in der Planfeststellung, sondern in den nachfolgenden Grunderwerbsverhandlungen bzw. im Entschädigungsverfahren zu entscheiden.

Die übrigen Einwendungen im Einwendungsschriftsatz vom 15.03.2004 betreffen den Planfeststellungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Diese Einwendun-gen wurde im zwischenzeitlich bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.33 Einwender-Nr. 333

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Page 179: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 179 -

Von den Einwendern werden aus der 9.287 m² großen Acker- und Waldfläche Flnr. 3440 ca. 6.645 m², sowie die 15.450 m² große Acker- und Grünlandfläche Flnr. 3382 insgesamt und die 2.640 m² große Ackerfläche Flnr. 3384 insgesamt (alle Gemar-kung Martinshaun) für die Trasse der B 15 neu, die zur Erschließung der anliegen-den Grundstücke notwendigen Anwandwege und die ökologische Ausgleichsmaß-nahme A 13 benötigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchfüh-rung aus Flnrn. 3440 ca. 610 m² in Anspruch genommen. Aus der Waldfläche auf Flnr. 3440 werden zusätzlich für den Aufbau eines neuen Waldmantels ca. 1.025 m² dauernd beschränkt (Schutzmaßnahme S 1). Die ökologische Ausgleichsmaßnahme A 13 beinhaltet die Anlage von naturnahen Waldlebensräumen mit lichter Bestands-struktur und vorgelagerten Saumstrukturen sowie eines Feldgehölz-Hecken-Ranken-Komplexes im Tälchen nordwestlich von Unterunsbach. Sie ist notwendig als Ausgleich für die überbauten Waldflächen und für die Beeinträchtigungen der Ar-ten- und Biotopausstattung und von Funktionsbeziehungen im Bereich der gequer-ten Wälder. Die Lage der Aufforstungsfläche im Anschluss an den bestehenden Wald ist für den notwendigen Ausgleich besonders wichtig. Auf diese Grundin-anspruchnahmen kann nicht verzichtet werden.

Enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe und Folgeschäden sind dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs, dem-nach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). Die Planfeststellungsbehörde hat Restflächen zwar in die Abwägung einzustellen, darf aber insoweit keine Regelungen treffen (3.5.1.2.1). Der Vorhabensträger hat sich aber bereits bereit erklärt, die verbleibenden Flächen aus Flnr. 3440 zu über-nehmen.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann bei Bau-km 41+622 nur ein Durchlass mit einer lichten Höhe von ca. 2 m eingebaut werden. Er ist aus naturschutzfachli-cher Sicht notwendig und dient als Querungshilfe für Tierarten des Offenlandes. Für eine Nutzung des Durchlasses als Wirtschaftswegeunterführung müsste die lichte Höhe entsprechend vergrößert werden, wodurch die Gradiente der B 15 neu unter Berücksichtigung der notwendigen Trassierungselementenfolge im Höhenverlauf in einem großen Umgriff angehoben werden müsste. Dies führt aber zu einem höheren Grundbedarf aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen und erheblichen Mehrkosten. Die zusätzliche Querungsmöglichkeit ist andererseits nicht unbedingt notwendig, weil die B 15 neu in einer vertretbaren Entfernung von 838 m über die Überführung im Zuge des öFW Zipfelleiten gequert werden kann.

Nachteilige Auswirkungen durch Luftschadstoffe werden sich nicht ergeben. Auch werden die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) nicht überschritten. Auch Grünland kann weiterhin genutzt werden. Auf die Ausführungen unter 3.4.4.2 (Schadstoffbelastung) und 3.4.4.3 (Bodenschutz) wird verwiesen. Be-einträchtigungen von angrenzenden Grundstücken durch unrechtmäßige Ablage-rungen von Abfällen auf öffentlichen Grund werden sich voraussichtlich nicht erge-ben, weil die B 15 neu keine Zufahrten haben wird.

Soweit Entschädigungen wegen befürchteter Wertminderungen geltend gemacht wurden, ist darüber nicht in der Planfeststellung, sondern in den nachfolgenden Grunderwerbsverhandlungen bzw. im Entschädigungsverfahren zu entscheiden.

3.5.2.2.34 Einwender-Nr. 334

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Von den Einwendern werden aus der 36.306 m² großen Waldfläche Flnr. 3439 ca. 5.310 m², aus dem 30.404 m² großen Acker Flnr. 3389 ca. 910 m², aus dem 59.102

Page 180: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 180 -

m² großen Acker Flnr. 3328 ca. 16.420 m², aus der 5.174 m² großen Wiesenfläche Flnr. 3306, alle Gemarkung Martinshaun, ca. 330 m² und aus dem 31.416 m² großen Acker Flnr. 1932, Gemarkung Essenbach, ca. 2 m² für die Trasse der B 15 neu, die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandwege und für die Verlegung des Hirnkofner Grabens als Ersatz für den überbauten Gewässerab-schnitt benötigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchführung insgesamt ca. 7.095 m² in Anspruch genommen. Aus der Waldfläche auf Flnr. 3439 werden zusätzlich für den Aufbau eines neuen Waldmantels ca. 3.375 m² dauernd beschränkt (Schutzmaßnahme S 1).

Auf diese Grundinanspruchnahmen kann nicht verzichtet werden. Im Bereich der be-troffenen Grundstücke der Einwender durchquert die Trasse der B 15 neu das Waldgebiet am Galgenberg mit geringer Durchschneidungslänge und unter Scho-nung von Waldrandbereichen sowie anschließend die landwirtschaftlichen Nutzflä-chen etwa mittig zwischen Unterunsbach und Hirnkofen. Eine Trassenverschiebung aus dem Grundstück Flnr. 3389 in Richtung Osten unter Berücksichtigung der erfor-derlichen Trassierungselementenfolge würde die Lärmsituation für Unterunsbach verschlechtern und u.a. auch den Eingriff in das Grundstück Flnr. 3328 der Einwen-der erhöhen. Eine entsprechende Trassenverschiebung aus dem Grundstück Flnr. 3328 in Richtung Westen würde neben den Folgewirkungen auf andere Grundstü-cke die Lärmsituation für Hirnkofen verschlechtern.

Enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe und Folgeschäden sind dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs, dem-nach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). Die Planfeststellungsbehörde hat Restflächen zwar in die Abwägung einzustellen, darf aber insoweit keine Regelungen treffen (3.5.1.2.1). Der Vorhabensträger hat sich aber bereits bereit erklärt, die auf der westlichen Seite der B 15 neu verbleiben-de Fläche aus Flnr. 3328 zu übernehmen.

Der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb der Einwender umfasst 17,66 ha land-wirtschaftliche Nutzfläche und 5,49 ha Wald. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden zur Futtermittelproduktion für die Viehhaltung genutzt. Für das Vorhaben werden ca. 2,3 ha (davon ca. 0,5 ha Wald) von den eigenen Betriebsflächen benö-tigt. Der Flächenverlust ist also sehr hoch. Andererseits ist die sehr niedrige Flä-chenausstattung zu berücksichtigen. Letztlich muss man aber der Frage der betrieb-lichen Folgen nicht näher nachgehen, denn der Bau der B 15 neu ist so wichtig, dass einzelne Existenzgefährdungen die Entscheidung für das Vorhaben nicht hin-dern können.

Die parzellenscharfe Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus. Der Vorhabens-träger wird aber gemäß Nebenbestimmung A 3.6.2 geeignete Ersatzflächen bereit-stellen.

Der Hirnkofener Graben verläuft bereits derzeit entlang der südlichen Grundstücks-grenze von Flnr. 3306. Der bestehende Grabenverlauf wird in kurzen Abschnitten von der B 15 neu überbaut und muss deshalb verlegt werden. Eine Verschlechte-rung der Hochwassergefahr ist aber nicht zu befürchten, weil das anfallende Fahr-bahnwasser den Regenrückhalteanlagen zugeleitet wird und nur das anfallende Ge-ländewasser, wie bisher, dem Hirnkofener Graben zuläuft. Zwischen der Bö-schungsfläche der B 15 neu und dem verbleibenden Grundstücksteil auf Flnr. 3306 verläuft künftig der Graben. Mit den befürchteten Einbußen auf der verbleibenden Wiesenfläche durch Verschattung und durch Anpflanzungen auf den Böschungsflä-chen der B 15 neu ist deshalb nicht zu rechnen.

Im Rahmen von großen Erdbaumaßnahmen fallen i.d.R. auch Überschussmassen an Oberboden an. Im Rahmen der Bauabwicklung besteht die Möglichkeit, dass der Vorhabensträger nach vorheriger Absprache Oberboden als freiwillige Leistung zur Verfügung stellt. Dabei obliegen der Massentransport, der Einbau und die Genehmi-

Page 181: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 181 -

gung von etwaigen Auffüllungen den jeweiligen Interessenten. Eine verbindliche Festlegung hierzu ist nicht möglich. Der Forderung nach einer verpflichtenden Auf-lage im Planfeststellungsbeschluss, wonach der Humus abgeschoben und den be-troffenen Grundeigentümern zur Verbesserung ihrer sonstigen Ackerflächen zur Ver-fügung gestellt werden soll, kann nicht nachgekommen werden.

Der neue öffentliche Feld- und Waldweg (BWV 42.06) bei der Überführung des öFW „Zipfelleiten“ ist ab der Anbindung an den öFW Flnr. 3316 bis zum öFW Flnr. 3309/2 bei Bau-km 42+920 entlang dem östlichen Böschungsrand der B 15 neu zu verlän-gern, wenn der Markt Essenbach als künftiger Unterhaltungspflichtiger dem zu-stimmt und die dafür benötigten Grundflächen von den Grundeigentümern freiwillig an den Vorhabensträger zu vertretbaren Bedingungen verkauft werden (Nebenbe-stimmung A 3.6.11).

Der Eingriff in das Waldgrundstück kann nicht vermieden werden. Mit einer erhöhten Gefährdung durch Windwurf wird nicht gerechnet, weil der Trassenaufhieb auf Flnr. 3439 von Nordosten geführt wird. Dies entspricht aus forstlicher Sicht der optimalen Hiebsführung, um Folgeschäden zu vermeiden, da die Hauptsturmrichtung bei Nord-west bis Südwest liegt. Außerdem wird ein neuer Waldmantel durch Unterpflanzung mit standortheimischen Sträuchern und Laubbäumen bis in eine Tiefe von 15 m frühzeitig als Sturmschutzfunktion wieder hergestellt. Durch das Vorhaben sind kei-ne merklichen Auswirkungen durch Schadstoffe auf den verbleibenden Wald zu be-fürchten. Auch Gefahren für den Verkehr auf der B 15 neu sind aufgrund der über-wiegenden tiefen Einschnittslage der B 15 neu oder den dazwischenliegenden öFW im Bereich des verbleibenden Waldgrundstückes mit dem sich daraus ergebenden Abstand bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nicht erkennbar. Das verbleibende Waldgrundstück ist künftig über die Überführung des öFW „Zipfelleiten“ und den durchgehenden Anwandweg westlich der B 15 neu bis zur Grundstücksgrenze des verbleibenden Waldgrundstücks erreichbar.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann bei Bau-km 41+622 nur ein Durchlass mit einer lichten Höhe von ca. 2 m eingebaut werden. Er ist aus naturschutzfachli-cher Sicht notwendig und dient als Querungshilfe für Tierarten des Offenlandes. Für eine Nutzung des Durchlasses als Wirtschaftswegeunterführung müsste die lichte Höhe entsprechend vergrößert werden, wodurch die Gradiente der B 15 neu unter Berücksichtigung der notwendigen Trassierungselementenfolge im Höhenverlauf in einem großen Umgriff angehoben werden müsste. Dies führt aber zu einem höheren Grundbedarf aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen und erheblichen Mehrkosten. Die zusätzliche Querungsmöglichkeit ist nicht unbedingt notwendig, weil die B 15 neu in einer vertretbaren Entfernung von 838 m über die Überführung im Zuge des öFW Zipfelleiten gequert werden kann.

Nachteilige Auswirkungen durch Luftschadstoffe werden sich für die verbleibenden Ackerflächen nicht ergeben. Überschreitungen der Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind nicht zu erwarten. Auch Grünland kann weiterhin genutzt werden. Auf die Ausführungen unter 3.4.4.2 (Schadstoffbelastung) und 3.4.4.3 (Bodenschutz) wird verwiesen. Beeinträchtigungen von angrenzenden Grundstücken durch unrechtmäßige Ablagerungen von Abfällen auf öffentlichen Grund werden sich voraussichtlich nicht ergeben, da die B 15 neu keine Zufahrten haben wird.

Soweit Entschädigungen wegen Lehmabbau oder befürchteter Wertminderungen geltend gemacht wurden, ist darüber nicht in der Planfeststellung zu entscheiden, sondern in den nachfolgenden Grunderwerbsverhandlungen bzw. im Entschädi-gungsverfahren.

3.5.2.2.35 Einwender-Nr. 335

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Page 182: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 182 -

Von den Einwendern werden aus dem 16.349 m² großen Acker Flnr. 3329, Gemar-kung Martinshaun, ca. 3.885 m², für die Trasse der B 15 neu und die zur Erschlie-ßung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandwege benötigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchführung ca. 1.535 m² in Anspruch ge-nommen.

Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden. Die Trasse der B 15 verläuft im Bereich des betroffenen Grundstücks etwa mittig zwischen der Be-bauung von Unterunsbach und Hirnkofen. Eine Trassenverschiebung in Richtung Westen oder Osten zur Verringerung oder Vermeidung einer Grundinanspruchnah-me aus dem Grundstück Flnr. 3329 würde jeweils die Lärmsituation in den o.g. be-bauten Bereichen verschlechtern und entsprechend vermehrt in die Flächen von landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben eingreifen.

Enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe und Folgeschäden sind dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs, dem-nach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). Die Planfeststellungsbehörde hat Restflächen zwar in die Abwägung einzustellen, darf aber insoweit keine Regelungen treffen (3.5.1.2.1). Der Vorhabensträger hat sich bereits grundsätzlich bereit erklärt, die beidseits der B 15 neu verbleibenden Flächen aus Flnr. 3329 sowie die anderen Flächen des Betriebes zu erwerben.

Über die geltend gemachte Entschädigung ist nicht in der Planfeststellung zu ent-scheiden, sondern in den nachfolgenden Grunderwerbsverhandlungen bzw. im Ent-schädigungsverfahren. Dies gilt auch für eventuelle Forderungen wegen Lehmab-baumöglichkeiten.

3.5.2.2.36 Einwender-Nr. 336

Das Wohnhaus des Einwenders befindet sich in Unterdörnbach, rund 360 m vom Fahrbahnrand der B 15 neu entfernt im Planfeststellungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Der Einwand wurde im zwischenzeitlich bestandskräftigen Planfest-stellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dor-tigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.37 Einwender-Nr. 337

Das Wohnhaus des Einwenders befindet sich in Unterdörnbach, rund 450 m vom Fahrbahnrand der B 15 neu entfernt im Planfeststellungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Der Einwand wurde im zwischenzeitlich bestandskräftigen Planfest-stellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dor-tigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.38 Einwender-Nr. 338

Das Wohnhaus des Einwenders befindet sich in Unterdörnbach, im Planfeststel-lungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Der Einwand wurde im zwischen-zeitlich bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.39 Einwender-Nr. 339

Das Wohnanwesen des Einwenders befindet sich in Oberdörnbach, rund 560 m vom Fahrbahnrand der B 15 neu entfernt im Planfeststellungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Das vom Einwender angeführte Grundstück Fl.Nr. 1225 ist vom

Page 183: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 183 -

Fahrbahnrand der B 15 neu zwischen 80 m und 310 m entfernt. Die Grundstücke Fl.Nrn. 1161, 1175/3 und 1169 sind zwischen 160 m und 480 m vom Fahrbahnrand entfernt. Die angeführten Grundstücke liegen ebenfalls alle im Planfeststellungsab-schnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Der Einwand wurde im zwischenzeitlich be-standskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wie-derholungen verwiesen.

3.5.2.2.40 Einwender-Nr. 340

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Von der Einwenderin werden aus dem 18.780 m² großen Acker Flnr. 3360 ca. 8.495 m², aus dem 21.938 m² großen Acker Flnr. 3327 ca. 3.335 m² und der gesamte 8.170 m² große Acker Flnr. 3364, alle Gemarkung Martinshaun, für die Trasse der B 15 neu, die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwand-wege und die ökologische Ausgleichsmaßnahmen A 7 und A 13 benötigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchführung ca. 3.620 m² in Anspruch ge-nommen. Die ökologische Ausgleichsmaßnahme A 7 beinhaltet die Anlage von Ranken, Heckenpflanzen und von magerem Grünland. Sie ist notwendig als Aus-gleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Beeinträchtigung von ge-schützten Tierarten u.a. Die ökologische Ausgleichsmaßnahme A 13 beinhaltet die Anlage von naturnahen Waldlebensräumen mit lichter Bestandsstruktur und vorge-lagerten Saumstrukturen sowie eines Feldgehölz-Hecken-Ranken-Komplexes im Tälchen nordwestlich von Unterunsbach. Sie ist auf diesem Grundstück im An-schluss an den bestehenden Wald und den Steilböschungen besonders geeignet und wichtig als Ausgleich für die überbauten Waldflächen und für die Beeinträchti-gungen der Arten- und Biotopausstattung und von Funktionsbeziehungen im Bereich der gequerten Wälder. Auf diese Grundinanspruchnahmen kann nicht verzichtet werden.

Der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb der Einwenderin umfasste früher nach ei-genen Angaben ca. 40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 10 ha Wald. Für das Vorhaben werden ca. 2 ha Ackerflächen von den eigenen Betriebsflächen benötigt. Der Flächenverlust durch das Vorhaben beträgt ca. 5 % der im Eigentum befindli-chen landwirtschaftlichen Nutzflächen, liegt also in der Größenordnung, die nach der Rechtsprechung und sachverständigen Aussagen regelmäßig von einem gesunden Betrieb gerade noch verkraftet werden kann. Mittlerweile erfolgte eine Zusammenle-gung mit dem unter Einwender-Nr. 352 behandelten Betrieb, sodass von einer Exis-tenzgefährdung nicht ausgegangen werden kann.

Die parzellenscharfe Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe und Folgeschäden sind dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs, dem-nach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). Die Planfeststellungsbehörde hat Restflächen zwar in die Abwägung einzustellen, darf aber insoweit keine Regelungen treffen (3.5.1.2.1). Der verbleibende Grund-stücksteil aus Flnr. 3360 östlich der B 15 neu ist zwar ungünstig geformt, weist aber eine Flächengröße von über 1 ha auf und kann weiterhin wirtschaftlich vertretbar bewirtschaftet werden. Westlich der B 15 neu verbleiben aus diesem Ackergrund-stück keine Restflächen. Der Vorhabensträger hat sich bereit erklärt, die verbleiben-de Fläche aus Flnr. 3360 zu einen vertretbaren Preis zu übernehmen. Auch falls der Erwerb dieses Grundstücksteils durch den Vorhabensträger nicht zustande kommen sollte, kann der geforderten beidseitigen Erschließung nicht entsprochen werden, weil die Restfläche über den öFW Flnr. 3358 angefahren werden kann. Die Aufwen-

Page 184: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 184 -

dungen für einen zusätzlichen Weg entlang dem Böschungsrand der B 15 neu als weitere Zufahrt für diese eine Restfläche wären unwirtschaftlich.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann bei Bau-km 41+622 nur ein Durchlass mit einer lichten Höhe von ca. 2 m eingebaut werden. Er ist aus naturschutzfachli-cher Sicht notwendig und dient als Querungshilfe für Tierarten des Offenlandes. Für eine Nutzung des Durchlasses als Wirtschaftswegeunterführung müsste die lichte Höhe entsprechend vergrößert werden, wodurch die Gradiente der B 15 neu unter Berücksichtigung der notwendigen Trassierungselementenfolge im Höhenverlauf im großen Umgriff angehoben werden müsste. Dies führt aber zu einem höheren Grundbedarf aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen und erheblichen Mehrkosten. Die zusätzliche Querungsmöglichkeit ist nicht unbedingt notwendig, weil die B 15 neu in einer vertretbaren Entfernung von 838 m über die Überführung im Zuge des öFW Zipfelleiten gequert werden kann.

Nachteilige Auswirkungen durch Luftschadstoffe werden sich für die verbleibenden Ackerflächen nicht ergeben. Überschreitungen der Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind nicht zu erwarten. Auch Grünland kann weiterhin genutzt werden. Auf die Ausführungen unter 3.4.4.2 (Schadstoffbelastung) und 3.4.4.3 (Bodenschutz) wird verwiesen. Beeinträchtigungen von angrenzenden Grundstücken durch unrechtmäßige Ablagerungen von Abfällen auf öffentlichen Grund werden sich voraussichtlich nicht ergeben, weil die B 15 neu keine Zufahrten haben wird.

Der neue öffentliche Feld- und Waldweg (BWV 42.06) bei der Überführung des öFW „Zipfelleiten“ ist ab der Anbindung an den öFW Flnr. 3316 bis zum öFW Flnr. 3309/2 bei Bau-km 42+920 entlang dem östlichen Böschungsrand der B 15 neu zu verlän-gern, wenn der Markt Essenbach als künftiger Unterhaltungspflichtiger dem zu-stimmt und die dafür benötigten Grundflächen von den Grundeigentümern freiwillig an den Vorhabensträger zu vertretbaren Bedingungen verkauft werden (Nebenbe-stimmung A 3.6.11).

Soweit Entschädigungen für ungünstige Grundstücksanschneidungen geltend ge-macht wurden, ist darüber nicht in der Planfeststellung zu entscheiden, sondern in den nachfolgenden Grunderwerbsverhandlungen bzw. im Entschädigungsverfahren. Entsprechendes gilt für eventuelle Lehmabbaumöglichkeiten.

3.5.2.2.41 Einwender-Nr. 341

Die im Einwendungsschriftsatz angegebenen Grundstücke befinden sich westlich Ergoldsbach in der Gemarkung Siegensdorf im Planfeststellungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Der Einwand wurde im zwischenzeitlich bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.42 Einwender-Nr. 342

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Nach Fertigstellung der B 15 neu wird sich das Verkehrsaufkommen auf der beste-henden B 15 in Unterunsbach erheblich verringern. Ein daraus sich ergebender Um-satzrückgang für die Gastwirtschaft und den Beherbergungsbetrieb ist möglich, kann aber nicht dazu führen, dass auf den Bau der B 15 neu verzichtet werden müsste. Ein diesbezüglicher Entschädigungsanspruch besteht nicht.

Über die geforderten Hinweistafeln zum Gewerbebetrieb der Einwenderin kann in der Planfeststellung nicht entschieden werden. Entsprechende Anträge sind an die zuständige Verkehrsbehörde zu richten.

Page 185: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 185 - 3.5.2.2.43 Einwender-Nr. 343

Das Wohnhaus der Einwender befindet sich an der Dörnbacher Straße, rund 450 m vom Fahrbahnrand der B 15 neu entfernt im Planfeststellungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Die von den Einwendern angeführten Grundstücke liegen eben-falls alle im Planfeststellungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“ westlich von Ergoldsbach und Unterdörnbach. Der Einwand wurde im zwischenzeitlich be-standskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wie-derholungen verwiesen.

3.5.2.2.44 Einwender-Nr. 344

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Von der Einwenderin werden aus dem 12.330 m² großen Waldgrundstück Flnr. 2285, Gemarkung Oberergoldsbach, ca. 2.085 m² für die Trasse der B 15 neu, die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Wege und die Gestal-tungsmaßnahme G 6 benötigt.

Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden. Die Gestaltungs-maßnahme G 6 dient der tierökologischen Gestaltung der Grünbrücke im Waldbe-reich am Galgenberg und ist erforderlich als Ausgleich für die Zerschneidung von Waldflächen am Galgenberg mit Bedeutung für ökologische Funktionsbeziehungen innerhalb der großflächigen Waldlebensräume im Hügelland nördlich des Isartals.

Im Bereich des Galgenberges wurde die Trasse so gewählt, dass in Waldränder ge-ringstmöglich eingegriffen, das Waldgebiet an einer Engstelle durchquert und nörd-lich davon die Trasse entlang eines bestehenden Weges geführt wird. Eine Tras-senverschiebung zur Verringerung oder Vermeidung der Grundinanspruchnahme in Richtung Osten ist ungünstiger, weil dann unter Berücksichtigung der Trassierungs-elementenfolge landwirtschaftliche Nutzflächen nicht mehr nur am Rande ange-schnitten, sondern ungünstig durchschnitten werden müssten.

Die unterbrochene Zufahrt zum Waldgrundstück Flnr. 2285 wird durch die Überfüh-rung des öFW „Galgenberg“ bei Bau-km 40+880 und den neuen öFW (BWV Nr. 40.13) wieder hergestellt. Diese ist auch mit Langholzfahrzeugen befahrbar.

Geöffnete Waldbestände werden bis in eine Tiefe von 15 m mit standortheimischen Sträuchern und Laubbäumen unterpflanzt. Dennoch sind Windwurfschäden u.ä. nicht vollständig zu verhindern. Insoweit entstehende Entschädigungsfragen sind aber nicht im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden, weil sie mit dem unmittel-baren Grundverlust zusammenhängen (Art. 10 und 11 BayEG). Der Geschädigte hat zwar in diesem Verfahren grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches. Dies gilt aber nach dem Grund-satz der freien Beweiswürdigung in Entschädigungsverfahren (Art. 24 BayEG, Art. 69 BayVwVfG) nur eingeschränkt in einem Umfang, der den jeweiligen Grund-stücksbetroffenen zumutbar ist.

Der Vorhabensträger hat den Wunsch der Einwenderin zur Kenntnis genommen, den Baumbestand auf ihren abzutretenden Flächen selbst abholzen und verwerten zu wollen. Festlegungen hierzu sind aber in der Planfeststellung ebenfalls nicht möglich, sondern in den nachfolgenden Grunderwerbsverhandlungen.

3.5.2.2.45 Einwender-Nr. 345

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2). Auch die „Unterunsbacher Variante“

Page 186: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 186 -

(Rischbergtrasse) wäre ungünstiger und kann deshalb vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Das Gebiet der Jagdgenossenschaft Unterunsbach wird von der Trasse der B 15 neu von Bau-km 41+040 bis Bau-km 43+840 auf einer Länge von ca. 2,8 km durch-schnitten. Querungsmöglichkeiten für das Wild werden bei allen Wegeunterführun-gen mit geringer Verkehrsdichte gegeben sein. Das Wild kann also künftig über die „Grünbrücke“ am Galgenberg, durch den Wilddurchlass K 41/1 bei Bau-km 41+622, über die Überführung des ÖFW Zipfelleiten, sowie durch die Unterführungen K 43/1 (GVS Unterunsbach – Artlkofen) und K 43/2 (ÖFW Hirnkofen mit Graben) die Plan-straße queren. Die ordnungsgemäße Bejagung ist wegen der Größe der beidseits der B 15 neu verbleibenden Flächen und der Erreichbarkeit dieser Flächen auch weiterhin möglich. Auch Straßen mit Wildschutzzäunen unterbrechen den Zusam-menhang eines Jagdbezirks rechtlich nicht (§ 5 Abs. 2 BJagdG). Im Jagdgenossen-schaftsgebiet und im Anschluss daran sind mehrere ökologische Ausgleichsmaß-nahmen vorgesehen, darunter auch umfangreiche Aufforstungen. Die Planfeststel-lungsbehörde bezweifelt deshalb, dass ausgleichspflichtige Nachteile eintreten wer-den. Die endgültige Beurteilung erfolgt aber im Entschädigungsverfahren (3.5.1.2.6).

Die Errichtung von Wildschutzzäunen kann dem Straßenbaulastträger nicht gemäß Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG auferlegt werden. Der Vorhabensträger wird aber außer-halb des Planfeststellungsverfahrens entsprechend den einschlägigen Richtlinien prüfen, ob die Errichtung von Wildschutzzäunen erforderlich wird.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann bei Bau-km 41+622 nur ein Durchlass mit einer lichten Höhe von ca. 2 m eingebaut werden. Er ist aus naturschutzfachli-cher Sicht notwendig und dient als Querungshilfe für Tierarten des Offenlandes. Für eine Nutzung des Durchlasses als Wirtschaftswegeunterführung müsste die lichte Höhe entsprechend vergrößert werden, wodurch die Gradiente der B 15 neu unter Berücksichtigung der notwendigen Trassierungselementenfolge im Höhenverlauf im großen Umgriff angehoben werden müsste. Dies führt aber zu einem höheren Grundbedarf aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen und erheblichen Mehrkosten. Die zusätzliche Querungsmöglichkeit ist nicht unbedingt notwendig, weil die B 15 neu in einer vertretbaren Entfernung von 838 m über die Überführung im Zuge des öFW Zipfelleiten gequert werden kann.

3.5.2.2.46 Einwender-Nr. 346

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Vom Einwender werden aus dem 41.923 m² großen Grundstück Flnr. 3395 ca. 2.005 m², aus dem 43.810 m² großen Grundstück Flnr. 3388 ca. 18.510 m², das 18.981 m² große Ackergrundstück Flnr. 3359 insgesamt, aus dem 20.570 m² großen Grundstück Flnr. 3330 ca. 5.380 m² und aus dem 3.650 m² großen Grundstück Flnr. 3341, alle Gemarkung Martinshaun, ca. 90 m² für die Trasse der B 15 neu, die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandwege, die zur ord-nungsgemäßen Entwässerung notwendige Regenrückhalteanlage 1, die Gelände-modellierung am Wilddurchlass, die Gestaltungsmaßnahmen G 3 und G 5, sowie die ökologische Ausgleichsmaßnahme A 7 benötigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchführung ca. 7.255 m² in Anspruch genommen. Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden.

Die Gestaltungsmaßnahme G 3 beinhaltet die landschaftsgerechte Einbindung des Straßenkörpers in die Landschaft durch die Einbeziehung von Restflächen und dient als Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, von Erholung und Na-turgenuss sowie des landschaftlichen Gefüges. Die Gestaltungsmaßnahme G 5 dient der landschaftsgerechten Gestaltung und Einbindung von Entwässerungsanla-gen. Die ökologische Ausgleichsmaßnahme A 7 beinhaltet die Anlage von Ranken, Heckenpflanzen und die Anlage von magerem Grünland. Die Ausgleichsfläche dient

Page 187: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 187 -

der Kompensation von Eingriffen in die Arten- und Biotopausstattung der Kulturland-schaft sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im artenschutzrechtlichen Sinn für das Rebhuhn und den Bluthänfling. Die Lage der Fläche in unmittelbarer Nähe des Bauwerks K 42/1 ist sehr günstig und wichtig, da sie als Trittsteinbiotop für wandernde Arten dienen soll, die die Trasse unterqueren wollen. Agrarstrukturell ist die betroffene Fläche von nachrangiger Bedeutung, da sie einen ungünstigen Zu-schnitt (Dreieck) und eine relativ starke Hangneigung aufweist.

Die Trasse der B 15 neu quert das Waldgebiet am Galgenberg mit geringer Durch-schneidungslänge und unter Schonung von Waldrandbereichen und läuft dann etwa mittig zwischen Unterunsbach und Hirnkofen. Eine Trassenverschiebung zur Verrin-gerung oder Vermeidung einer Inanspruchnahme der Grundflächen des Einwenders würde unter Berücksichtigung der erforderlichen Trassierungselementenfolge zu stärkeren Eingriffen in Waldbereiche führen und die Lärmsituation verschlechtern und würden Konflikte mit dem Minimierungsgebot des Naturschutzes auftreten. So-mit ist eine flächenschonendere Trassierung und Gestaltung nicht vertretbar.

Enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe und Folgeschäden sind dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs, dem-nach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). Die Planfeststellungsbehörde hat Restflächen zwar in die Abwägung einzustellen, darf aber insoweit keine Regelungen treffen (3.5.1.2.1). Der Vorhabensträger hat sich bereit erklärt, die verbleibenden Flächen aus Flnr. 3388 zu vertretbaren Bedin-gungen zu übernehmen.

Die parzellenscharfe Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Bestehende Drainagen sind funktionsfähig zu erhalten bzw. wiederherzustellen (Ne-benbestimmung A 3.6.4).

Nachteilige Auswirkungen durch Luftschadstoffe werden sich für die verbleibenden Ackerflächen nicht ergeben. Überschreitungen der Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind nicht zu erwarten. Auch Grünland kann weiterhin genutzt werden. Auf die Ausführungen unter 3.4.4.2 (Schadstoffbelastung) und 3.4.4.3 (Bodenschutz) wird verwiesen. Beeinträchtigungen von angrenzenden Grundstücken durch unrechtmäßige Ablagerungen von Abfällen auf öffentlichen Grund werden sich voraussichtlich nicht ergeben.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann bei Bau-km 41+622 nur ein Durchlass mit einer lichten Höhe von ca. 2 m eingebaut werden. Er ist aus naturschutzfachli-cher Sicht notwendig und dient als Querungshilfe für Tierarten des Offenlandes. Für eine Nutzung des Durchlasses als Wirtschaftswegeunterführung müsste die lichte Höhe entsprechend vergrößert werden, wodurch die Gradiente der B 15 neu unter Berücksichtigung der notwendigen Trassierungselementenfolge im Höhenverlauf im großen Umgriff angehoben werden müsste. Dies führt aber zu einem höheren Grundbedarf aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen und erheblichen Mehrkosten. Die zusätzliche Querungsmöglichkeit ist nicht unbedingt notwendig, weil die B 15 neu in einer vertretbaren Entfernung von 838 m über die Überführung im Zuge des öFW Zipfelleiten gequert werden kann. Zudem sind die Flächen west-lich der B 15 neu durch das bestehende Wegenetz ausreichend an die GVS Unte-runsbach – Artlkofen angeschlossen. Die Grundstücke Flnrn. 3395, 3437 und 3341 können künftig mit vertretbaren Umwegen erreicht werden.

3.5.2.2.47 Einwender-Nr. 347

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Page 188: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 188 -

Von den Einwendern werden aus dem 7.479 m² großen Acker Flnr. 3352 ca. 45 m², aus dem 22.535 m² großen Grundstück Flnr. 3333, beide Gemarkung Martinshaun, ca. 13.640 m², aus dem 15.029 m² großen Acker Flnr. 1410 ca. 8.090 m² und aus dem 7.259 m² großen Acker Flnr. 1439, beide Gemarkung Essenbach, ca. 1.640 m² für die Trasse der B 15 neu, die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandwege, die zur ordnungsgemäßen Entwässerung notwendige Regenrückhalteanlage 2, die Gestaltungsmaßnahmen G 5, sowie die ökologische Ausgleichsmaßnahme A 8 benötigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchführung ca. 5.060 m² in Anspruch genommen.

Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden. Die Gestaltungs-maßnahme G 5 dient der landschaftsgerechten Gestaltung und Einbindung von Entwässerungsanlagen. Die ökologische Ausgleichsmaßnahme A 8 beinhaltet eine kulissenhafte Pflanzung von Bäumen und Anlage von Wiesenflächen bei der Unter-führung der Gemeindeverbindungsstraße Unterunsbach - Artlkofen. Sie ist notwen-dig als Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erho-lungseignung von Fuß- und Radwegebeziehungen.

Eine Trassenverschiebung zur Verringerung oder Vermeidung einer Grundinan-spruchnahme aus dem Grundstück Flnr. 3333 würde die Lärmsituation entweder von Unterunsbach oder von Hirnkofen verschlechtern. Eine entsprechende Trassen-verschiebung aus den Ackergrundstücken Flnrn. 1410 und 1439 in Richtung Westen würde unter Berücksichtigung der erforderlichen Trassierungselementenfolge die Si-tuation für St. Wolfgang und bebaute Bereiche nordöstlich von Essenbach ver-schlechtern. Außerdem würde dadurch entsprechend vermehrt in andere landwirt-schaftliche Nutzflächen eingegriffen und würden Konflikte mit dem Minimierungsge-bot des Naturschutzes auftreten.

Der landwirtschaftliche Betrieb der Einwender (verpachtet an den Sohn) verliert ca. 2,34 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Eine dauerhafte Fortführung des Betriebes ist offen. Andererseits ist der Bau der B 15 neu so wichtig, dass die Frage der Exis-tenzgefährdungen die Entscheidung zugunsten des Vorhabens nicht hindern könnte. Das heißt, selbst wenn man von einer Existenzgefährdung ausginge, käme ein Ver-zicht auf das Vorhaben oder eine flächenschonendere Trassenführung nicht in Be-tracht, wie vorstehend auch unter Berücksichtigung der betrieblichen Probleme er-läutert ist.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe und Folgeschäden sind dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs, dem-nach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). Die Planfeststellungsbehörde hat Restflächen zwar in die Abwägung einzustellen, darf aber insoweit keine Regelungen treffen (3.5.1.2.1). Der Vorhabensträger hat sich bereit erklärt, die verbleibenden Flächen aus Flnr. 3333 zu einen vertretbaren Preis zu übernehmen. Die verbleibenden Flächen aus Flnrn. 1410 und 1439 sind nach Größe und Zuschnitt weiterhin wirtschaftlich nutzbar. Sofern die Einwender bzw. ihr Sohn ihren Betrieb aufgeben, wäre aber der Vorhabensträger interessiert, auch diese Flächen zu erwerben.

Bestehende Drainagen sind funktionsfähig zu erhalten bzw. wiederherzustellen (Ne-benbestimmung A 3.6.4).

Soweit die Einwender befürchten, dass auf straßennahen Flächen angebaute Pro-dukte künftig nicht mehr oder jedenfalls nicht zu einem angemessenen Preis ver-marktet werden können, kann dies keine Schutzauflage begründen. Nach der der-zeitigen Rechtslage werden nämlich solche Absatz- oder Abnahmeschwierigkeiten bei der zu erwartenden Immissionsbelastung nicht eintreten. Ein Eigentümer könnte nach § 906 BGB außerdem derartige Einwirkungen an der Grundstücksgrenze

Page 189: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 189 -

ebenfalls nicht verhindern. Ein Entschädigungsanspruch nach „Billigkeitsgrundsät-zen“ scheidet aus, weil auf den Flächen noch eine anderweitige, für den Betrieb sinnvolle und sachgerechte Nutzung möglich ist. Entsprechendes gilt bei den be-fürchteten Einschränkungen bei einem Umstieg auf ökologische Anbauweise.

Im Rahmen von großen Erdbaumaßnahmen fallen i.d.R. auch Überschussmassen an Oberboden an. Im Rahmen der Bauabwicklung besteht die Möglichkeit, dass der Vorhabensträger nach vorheriger Absprache Oberboden als freiwillige Leistung zur Verfügung stellt. Dabei obliegen der Massentransport, der Einbau und die Genehmi-gung von etwaigen Auffüllungen den jeweiligen Interessenten. Eine verbindliche Festlegung hierzu ist nicht möglich. Der Forderung nach einer verpflichtenden Auf-lage im Planfeststellungsbeschluss, wonach der Humus abgeschoben und den be-troffenen Grundeigentümern zur Verbesserung ihrer sonstigen Ackerflächen zur Ver-fügung gestellt werden soll, kann nicht nachgekommen werden.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann bei Bau-km 41+622 nur ein Durchlass mit einer lichten Höhe von ca. 2 m eingebaut werden. Er ist aus naturschutzfachli-cher Sicht notwendig und dient als Querungshilfe für Tierarten des Offenlandes. Für eine Nutzung des Durchlasses als Wirtschaftswegeunterführung müsste die lichte Höhe entsprechend vergrößert werden, wodurch die Gradiente der B 15 neu unter Berücksichtigung der notwendigen Trassierungselementenfolge im Höhenverlauf im großen Umgriff angehoben werden müsste. Dies führt aber zu einem höheren Grundbedarf aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen und erheblichen Mehrkosten. Die zusätzliche Querungsmöglichkeit ist nicht unbedingt notwendig, weil die B 15 neu in einer vertretbaren Entfernung von 838 m über die Überführung im Zuge des öFW Zipfelleiten gequert werden kann. Darüber kann auch das Grund-stück Flnr. 3352 mit geringfügigem Umweg erreicht werden. Auch beidseits der B 15 neu werden im notwendigen Umfang Ersatzwege errichtet.

Nachteilige Auswirkungen durch Luftschadstoffe werden sich für die verbleibenden Ackerflächen nicht ergeben. Überschreitungen der Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind nicht zu erwarten. Auch Grünland kann weiterhin genutzt werden. Auf die Ausführungen unter 3.4.4.2 (Schadstoffbelastung) und 3.4.4.3 (Bodenschutz) wird verwiesen. Beeinträchtigungen von angrenzenden Grundstücken durch unrechtmäßige Ablagerungen von Abfällen auf öffentlichen Grund werden sich voraussichtlich nicht ergeben, da die B 15 neu keine Zufahrten haben wird.

3.5.2.2.48 Einwender-Nr. 348

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Von den Einwendern werden aus dem 11.866 m² großen Acker Flnr. 3438/2 ca. 5.145 m², aus dem 33.547 m² großen Acker Flnr. 3361, beide Gemarkung Martins-haun, ca. 510 m² und aus dem 11.230 m² großen Acker Flnr. 1933, Gemarkung Es-senbach, ca. 117 m² für die Trasse der B 15 neu und die zur Erschließung der anlie-genden Grundstücke notwendigen Anwandwege benötigt. Außerdem werden vorü-bergehend von den vorgenannten Grundstücken und den Ackerflächen Flnr. 3308, Gemarkung Martinshaun, und Flnr. 1400, Gemarkung Essenbach, während der Baudurchführung ca. 3.534 m² in Anspruch genommen. Auf diese Grundinan-spruchnahme kann nicht verzichtet werden.

Der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb des Einwenders umfasst nach eigenen Angaben ca. 56 ha, davon ca. 10,5 ha Pachtland und 9 ha Wald. Für das Vorhaben werden ca. 0,6 ha von den Betriebsflächen benötigt. Der Flächenverlust durch das Vorhaben bleibt in einer Größenordnung, die nach der Rechtsprechung und sach-verständigen Aussagen regelmäßig von einem gesunden Betrieb verkraftet werden kann.

Page 190: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 190 -

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe und Folgeschäden sind dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs, dem-nach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). Die Planfeststellungsbehörde hat Restflächen zwar in die Abwägung einzustellen, darf aber insoweit keine Regelungen treffen (3.5.1.2.1).

Von der rund 2 ha großen Pachtfläche im Eigentum des Vorhabensträgers wird nur eine kleine Teilfläche benötigt. Über eine Verlängerung des Pachtvertrages oder Veräußerung des Grundstücks kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Auf die Grunderwerbsverhandlungen mit dem Vorhabensträger wird dies-bezüglich verwiesen.

Die B 15 neu verläuft im Bereich der Flnr. 3438/2 zur halben Länge in Dammlage und nur im südlich angrenzenden Bereich in einer geringen Einschnittslage. Merkli-che Schäden durch Austrocknung im verbleibenden Grundstücksteil werden sich daraus nicht ergeben. Der neue Zufahrtsweg zum verbleibenden Acker (Bauwerks-verzeichnis-Nr. 41.05) weist Längsneigungen bis zu 9 % auf. In Steigungsstrecken mit Längsneigungen von über 8 % erfolgt eine Wegebefestigung mit Asphalt. Dies entspricht der Regelbauweise der einschlägigen Richtlinie für den ländlichen Wege-bau.

Im Bereich des Ackergrundstücks Flnr. 3361 verläuft die B 15 im unmittelbar an-grenzenden Bereich im Damm und südlich davon entlang dem Nachbargrundstück mit einer geringen Einschnittstiefe. Mit merklichen negativen Auswirkungen auf dem verbleibenden Grundstücksteil ist ebenfalls nicht zu rechnen.

Die angesprochenen Fischteiche auf Flnr. 3300/18 sind von der B 15 neu über 300 m entfernt. Der Hirnkofener Graben, der in Richtung der Fischteiche abfließt, wird mit einem ca. 40 m langen Brückenbauwerk gequert und die B 15 neu verläuft süd-lich davon im Dammbereich. Die befürchteten nachhaltigen Beeinträchtigungen der Wasserzufuhr für die Forellenteiche sind nicht zu erwarten.

Auch das Brückenbauwerk K 42/1 im Zuge des öFW Zipfelleiten wird so ausrei-chend bemessen, dass es mit allen straßenzugelassenen LKW befahren werden kann. Auch die Kurvenausrundungen der daran angebundenen Ersatzwege erfolgen so, dass sie mit LKW befahren werden können.

Die Grundstücke Flnrn. 3308 und 1400 befinden sich östlich der B 15 neu, mindes-tens 40 m vom Fahrbahnrand entfernt. Das Oberflächenwasser des Straßenkörpers wird in diesem Bereich über Regenrückhalteanlagen geordnet in Vorfluter eingelei-tet. Auch finden in diesem Bereich keine größeren Abgrabungen statt. Mit den be-fürchteten negativen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt im Bereich der ange-gebenen Grundstücke ist deshalb nicht zu rechnen.

Soweit die Einwender befürchten, dass auf straßennahen Flächen angebaute Pro-dukte künftig nicht mehr oder jedenfalls nicht zu einem angemessenen Preis ver-marktet werden können, kann dies keine Schutzauflage begründen. Nach der der-zeitigen Rechtslage werden nämlich solche Absatz- oder Abnahmeschwierigkeiten bei der zu erwartenden Immissionsbelastung nicht eintreten. Ein Eigentümer könnte nach § 906 BGB derartige Einwirkungen an der Grundstücksgrenze ebenfalls nicht verhindern. Ein Entschädigungsanspruch nach „Billigkeitsgrundsätzen“ scheidet aus, weil auf den Flächen noch eine anderweitige, für den Betrieb sinnvolle und sachge-rechte Nutzung möglich ist. Entsprechendes gilt bei den befürchteten Einschränkun-gen bei einem Umstieg auf ökologische Anbauweise.

Im Rahmen von großen Erdbaumaßnahmen fallen i.d.R. auch Überschussmassen an Oberboden an. Im Rahmen der Bauabwicklung besteht die Möglichkeit, dass der Vorhabensträger nach vorheriger Absprache Oberboden als freiwillige Leistung zur

Page 191: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 191 -

Verfügung stellt. Dabei obliegen der Massentransport, der Einbau und die Genehmi-gung von etwaigen Auffüllungen den jeweiligen Interessenten. Eine verbindliche Festlegung hierzu ist nicht möglich. Der Forderung nach einer verpflichtenden Auf-lage im Planfeststellungsbeschluss, wonach der Humus abgeschoben und den be-troffenen Grundeigentümern zur Verbesserung ihrer sonstigen Ackerflächen zur Ver-fügung gestellt werden soll, kann nicht nachgekommen werden.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann bei Bau-km 41+622 nur ein Durchlass mit einer lichten Höhe von ca. 2 m eingebaut werden. Er ist aus naturschutzfachli-cher Sicht notwendig und dient als Querungshilfe für Tierarten des Offenlandes. Für eine Nutzung des Durchlasses als Wirtschaftswegeunterführung müsste die lichte Höhe entsprechend vergrößert werden, wodurch die Gradiente der B 15 neu unter Berücksichtigung der notwendigen Trassierungselementenfolge im Höhenverlauf in einem großen Umgriff angehoben werden müsste. Dies führt aber zu einem höheren Grundbedarf aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen und erheblichen Mehrkosten. Die zusätzliche Querungsmöglichkeit ist nicht unbedingt notwendig, weil die B 15 neu in einer vertretbaren Entfernung von 838 m über die Überführung im Zuge des öFW Zipfelleiten gequert werden kann. Die Ersatzwege können mit gro-ßen LKW mit Anhänger und auch mit Langholzfahrzeugen befahren werden.

Auch die angegebenen Grundstücke Flnrn. 3438/2 und 1802 sind künftig über das vorhandene Wegenetz und das geplante Ersatzwegenetz mit vertretbaren Umwegen erreichbar.

Nachteilige Auswirkungen durch Luftschadstoffe werden sich für die verbleibenden Ackerflächen nicht ergeben. Überschreitungen der Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind nicht zu erwarten. Auch Grünland kann weiterhin genutzt werden. Auf die Ausführungen unter 3.4.4.2 (Schadstoffbelastung) und 3.4.4.3 (Bodenschutz) wird verwiesen. Beeinträchtigungen von angrenzenden Grundstücken durch unrechtmäßige Ablagerungen von Abfällen auf öffentlichem Grund werden sich voraussichtlich nicht ergeben.

3.5.2.2.49 Einwender-Nr. 349

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Vom Einwender werden aus dem 32.108 m² großen Acker Flnr. 2023 ca. 2.400 m², aus dem 65.761 m² großen Acker Flnr. 2022 ca. 5.410 m² und aus dem 11.352 m² großen Wald Flnr. 2286, alle Gemarkung Oberergoldsbach, ca. 3.025 m² für die Trasse der B 15 neu, die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendi-gen Anwandwege und die Gestaltungsmaßnahme G 6 benötigt. Außerdem werden vorübergehend von den vorgenannten Grundstücken und den Acker- bzw. Waldflä-chen Flnrn. 2299 und 2291, beide Gemarkungen Oberergoldsbach, während der Baudurchführung ca. 2.675 m² in Anspruch genommen. Die benötigten Teilflächen wurden zwischenzeitlich mit Kaufvertrag vom 08.03.2007 erworben.

Die Gestaltungsmaßnahme G 6 dient der tierökologischen Gestaltung der Grünbrü-cke im Waldbereich am Galgenberg und ist erforderlich als Ausgleich für die Zer-schneidung von Waldflächen am Galgenberg mit Bedeutung für ökologische Funkti-onsbeziehungen innerhalb der großflächigen Waldlebensräume im Hügelland nörd-lich des Isartals.

Die planfestgestellte Trasse verläuft in diesem Bereich zwischen den Bebauungen von Wölflkofen und Kläham und zur Vermeidung von Flurdurchschneidungen ent-lang eines bestehenden öFW. Das Waldgebiet am Galgenberg durchquert sie so, dass Waldrandbereiche geschont und der Wald selbst an einer Engstelle durchquert werden kann. Die geforderte Trassenverschiebung in Richtung Westen zur Verringe-rung oder Vermeidung der Grundinanspruchnahme aus den Ackerflächen wird ab-gelehnt, weil dadurch andere landwirtschaftliche Betriebe unverhältnismäßig stärker

Page 192: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 192 -

belastet werden und würden Konflikte mit dem Minimierungsgebot des Naturschut-zes auftreten.

Das Bauwerk K 40/2 besitzt als Grünbrücke eine wichtige Vernetzungsfunktion für Wildtiere. Bei einer Verlegung außerhalb des Waldbereiches wäre diese Funktion nicht erreichbar. Der geforderten Verlegung dieses Brückenbauwerkes zum unter-brochenen öFW Flnr. 2013/1 bei Bau-km 40+483 kann daher nicht entsprochen werden. Auch im Bereich der Grünbrücke werden die neuen Wege so gestaltet, dass sie mit Langholzfahrzeugen befahren werden können.

Die Trasse der B 15 neu verläuft etwa mittig zwischen Wölflkofen und Kläham, so dass kein größerer Abstand nach Wölflkofen eingehalten werden kann. Das Wohn-haus des Einwenders ist ca. 600 m vom Fahrbahnrand der B 15 neu entfernt. Für die Bebauung in Wölflkofen sind als „Mischgebiet“ Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) am Tage und 54 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Be-rechnungen für das dem Bauvorhaben näher liegende Wohnhaus in Wölflkofen Nr. 6 ergaben im Prognosejahr Beurteilungspegel von max. 51 dB(A) am Tage und 46 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte werden also eingehalten. Ein An-spruch auf die geforderten zusätzlichen aktiven oder passiven Lärmvorsorgemaß-nahmen besteht deshalb nicht. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärm-beurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

3.5.2.2.50 Einwender-Nr. 350

Aus der zusammenhängenden Ackerfläche mit den Flnrn. 1420, 1421 und 1422, alle Gemarkung Essenbach, werden während der Baudurchführung vorübergehend zu-sammen 325 m² benötigt. Diese Grundflächen sind zur Bauabwicklung im Bereich der Regenrückhalteanlage 4 notwendig. Auf die vorübergehende Inanspruchnahme kann deshalb nicht verzichtet werden.

Die Regenrückhalteanlage 4 wurde nach dem Stand der Technik und nach den ein-schlägigen Regelwerken ausreichend bemessen. Der Abfluss aus der Regenrück-halteanlage erfolgt entsprechend den Nebenbestimmungen unter A 4 gedrosselt in den namenlosen Graben bei km 44+362, links, bei Flnr. 1438, Gemarkung Essen-bach. Eine Beeinträchtigung der vorgenannten Ackerflächen durch abfließendes Wasser aus der Regenrückhalteanlage ist nicht zu erwarten.

3.5.2.2.51 Einwender-Nr. 351

Es werden aus dem 5.160 m² großen Acker Flnr. 1373, Gemarkung Essenbach, ca. 95 m² für den zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen An-wandweg benötigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchfüh-rung ca. 485 m² in Anspruch genommen. Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden.

Für die Bebauung in Unterunsbach sind als „Mischgebiet“ Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) am Tage und 54 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechni-schen Berechnungen für das dem Bauvorhaben näher liegende Wohnhaus in Unte-runsbach 1b ergaben im Prognosejahr Beurteilungspegel von max. 56 dB(A) am Tage und 51 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte werden also eingehal-ten. Ein Anspruch auf die geforderten zusätzlichen aktiven oder passiven Lärmvor-sorgemaßnahmen besteht deshalb nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf die ge-forderte Entschädigung. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurtei-lung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächst-gelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

Page 193: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 193 - 3.5.2.2.52 Einwender-Nr. 352

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2). Auch die „Unterunsbacher Variante“ (Rischbergtrasse) wäre ungünstiger und kann deshalb vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Im gegenständlichen Verfahren werden aus dem 50.950 m² großen Acker Flnr. 2018, Gemarkung Oberergoldsbach, ca. 7.440 m² für die Trasse der B 15 neu, den zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandweg und die Gestaltungsmaßnahme G 3 benötigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchführung aus der vorgenannten Flnr. und aus der Grünlandfläche Flnr. 2300, ebenfalls Gemarkung Oberergoldsbach, zusätzliche ca. 1.410 m² in Anspruch genommen. Zusammen mit der Grundinanspruchnahme für den vorhergehenden Planfeststellungsabschnitt „Neufahrn i. NB – Ergoldsbach“ in Höhe von ca. 3.755 m² werden insgesamt aus den Grundflächen der Einwender ca. 11.195 m² benötigt.

Die Gestaltungsmaßnahme G 3 beinhaltet die landschaftsgerechte Einbindung des Straßenkörpers in die Landschaft durch die Einbeziehung von Restflächen und dient als Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, von Erholung und Na-turgenuss sowie des landschaftlichen Gefüges. Westlich der B 15 neu verbleiben keine Restflächen aus dem Acker Flnr. 2018.

Die planfestgestellte Trasse verläuft im Bereich des betroffenen Grundstückes Flnr. 2018 etwa mittig zwischen der Bebauung von Wölflkofen und Kläham und zur Ver-meidung von Durchschneidungen entlang eines vorhandenen Wirtschaftsweges. Im Bereich des Galgenberges wurde die Trasse so gewählt, dass in Waldränder ge-ringstmöglich eingegriffen und das Waldgebiet an einer Engstelle durchquert wird. Eine Trassenverschiebung zur Verringerung oder Vermeidung der Grundinan-spruchnahme in Richtung Westen ist nicht möglich, weil dann unter Berücksichti-gung der Trassierungselementenfolge in Waldrandflächen eingegriffen und das Waldgebiet Galgenberg auf einer größeren Länge durchschnitten werden müsste. Zudem würden Konflikte mit dem Minimierungsgebot des Naturschutzes auftreten.

Der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb umfasste früher nach eigenen Angaben 28,65 ha, davon 7 ha Pachtland, sowie zusätzlich 3,80 ha Wald. Der Betrieb ist an den Sohn verpachtet. Mittlerweile erfolgte eine Zusammenlegung mit dem unter Einwender-Nr. 340 behandelten Betrieb. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen wer-den zur Futtermittelproduktion für Viehhaltung genutzt. Für das Vorhaben werden einschließlich Abschnitt Neufahrn i. NB - Ergoldsbach ca. 1,1 ha von den eigenen Betriebsflächen benötigt. Der Flächenverlust durch das Vorhaben aus beiden Plan-abschnitten geht zwar knapp über die Größenordnung hinaus, die nach der Recht-sprechung und sachverständigen Aussagen regelmäßig von einem gesunden Be-trieb noch verkraftet werden kann, wegen der Betriebszusammenlegung scheidet aber eine Existenzgefährdung aus.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Soweit die Einwender befürchten, dass auf straßennahen Flächen angebaute Pro-dukte künftig nicht mehr oder jedenfalls nicht zu einem angemessenen Preis ver-marktet werden können, kann dies keine Schutzauflage begründen. Nach der der-zeitigen Rechtslage werden nämlich solche Absatz- oder Abnahmeschwierigkeiten bei der zu erwartenden Immissionsbelastung nicht eintreten. Ein Eigentümer könnte nach § 906 BGB derartige Einwirkungen an der Grundstücksgrenze ebenfalls nicht verhindern. Ein Entschädigungsanspruch nach „Billigkeitsgrundsätzen“ scheidet aus, weil auf den Flächen noch eine anderweitige, für den Betrieb sinnvolle und sachge-rechte Nutzung möglich ist. Entsprechendes gilt für die befürchteten Einschränkun-gen bei einem Umstieg auf ökologische Anbauweise.

Der neue öFW Bauwerksverzeichnis-Nr. 40.09 wird über das Grundstück Flnr. 2151, Gemarkung Oberergoldsbach, bis zum vorhandenen öFW Flnr. 2013/1 verlängert.

Page 194: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 194 -

Damit wird das Wegenetz im notwendigen Umfang wieder hergestellt. Weitere Er-gänzungen können vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Das Bauwerk K 40/2 besitzt als „Grünbrücke“ eine wichtige Vernetzungsfunktion für Wildtiere. Bei einer Verlegung außerhalb des Waldbereiches wäre diese Funktion nicht erreichbar. Der geforderten Verlegung dieses Brückenbauwerkes zum unter-brochenen öFW Flnr. 2149 bei Bau-km 40+596 kann daher nicht entsprochen wer-den. Das Kreuzungsbauwerk K 40/1 (Unterführung öFW Reitloh) und die neuen Wege werden so gestaltet, dass sie auch mit Langholzfahrzeugen befahren werden können.

Die Trasse der B 15 neu verläuft etwa mittig zwischen Wölflkofen und Kläham, so dass kein größerer Abstand nach Wölflkofen eingehalten werden kann. Für das „Dorf- bzw. Mischgebiet“ sind Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) am Tage und 54 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das näher zum Fahrbahnrand der B 15 neu liegende Wohnhaus Wölflkofen 13 1/2 im Prognosejahr Beurteilungspegel von max. 52 dB(A) am Tage und 47 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte werden also weit unterschritten. Die geforderte Trassenabsenkung im Bereich Wölflkofen ist deshalb nicht notwendig und würde un-ter Berücksichtigung der erforderlichen Trassierungselementenfolge entsprechend mehr Grundflächen beanspruchen und zu erheblichen Mehrkosten führen.

Die übrigen Einwendungen im Schriftsatz vom 28.11.2005 betreffen den Planfest-stellungsabschnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Diese Einwendungen wurde im zwischenzeitlich bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.5.2.2.53 Einwender-Nr. 353

Die im Einwendungsschreiben aufgeführte Grundstücke befinden sich in der Ge-markung Iffelkofen, zwischen Poschenhof und Ergoldsbach im Planfeststellungsab-schnitt „Neufahrn i. NB - Ergoldsbach“. Der Einwand wurde im zwischenzeitlich be-standskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 16.07.2007 Nr. 32-4354.2-5/B15neu behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wie-derholungen verwiesen.

3.5.2.2.54 Einwender-Nr. 354

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.2) und in Form der plan-festgestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2). Auch die Trassenvariante, welche Wölflkofen, wie von den Einwendern gefordert, östlich umgeht, wird nachrangig be-urteilt.

Die Trasse der B 15 neu verläuft etwa mittig zwischen Wölflkofen und Kläham. Für das „Dorf- bzw. Mischgebiet“ sind Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) am Tage und 54 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das näher zum Fahrbahnrand der B 15 neu liegende Wohnhaus Wölflkofen 13 1/2 im Prognosejahr Beurteilungspegel von max. 52 dB(A) am Tage und 47 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte werden also weit unterschritten. Auch eine Tras-senabsenkung aus Lärmschutzgründen kann vom Vorhabensträger nicht verlangt werden. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygieni-schen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

Page 195: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 195 - 3.5.2.2.55 Einwender-Nr. 355

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.2) und in Form der plan-festgestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2). Auch die Variante 1 und die „Versatzlösung“ über die A 92 werden nachrangig beurteilt.

Die geforderte „Versatzlösung“ der B15 neu, mit einer südlichen Fortführung der B 15 neu westlich von Landshut entspricht weder den Bedarfsplan für Bundesfern-straßen noch der landesplanerischen Beurteilung und der Linienbestimmung. Au-ßerdem würde eine solche „Versatzlösung“ zwar den Bereich Ohu nicht queren, die Erschließungsfunktion der B 15 neu für den südöstlichen Landshuter Raum jedoch verhindern und insbesondere den Nord-Süd-Verkehr auf den bestehenden Bundes-straßen dauerhaft in Landshut belassen. Darüber hinaus besitzt sie weitere Nachtei-le, die unter 3.4.2 aufgeführt sind.

Die Durchführung eines neuen Raumordnungsverfahrens ist nicht erforderlich. Die Höhere Landsplanungsbehörde hat ausdrücklich aus der Sicht der Raumordnung keine Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht. Im Übrigen werden die seit der landesplanerischen Beurteilung gewonnenen Erkenntnisse im Planfeststellungsver-fahren in einer größeren Detailschärfe untersucht und in die Abwägung eingestellt.

Die Anlage eines „Kleeblattes“ im Verknüpfungsbereich der B 15 neu mit der BAB A 92 entspricht den verkehrlichen Erfordernissen bei der Verknüpfung von zwei sich kreuzenden zweibahnigen Straßen (Fernstraßenkreuz).

Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthält die B 15 neu bis zur Bundesau-tobahn A 8 bei Rosenheim. Konkrete Planungen für die Fortführung der B 15 neu südlich der A 92 liegen bereits vor. Die Vorentwurfsunterlagen für den Abschnitt südlich der A 92 bis Geisenhausen wurden dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Genehmigung vorgelegt. Der Schutzwürdigkeit des Wohngebietes Ohu II, Innerer Osteranger, wird durch die Anlage von aktiven Lärm-schutzmaßnahmen zur Einhaltung der geltenden Lärmgrenzwerte und durch die Tieflage der B 15 neu im Bereich von Ohu Rechnung getragen. Die B15 neu wird im Bereich von Ohu ca. 5 m unter Gelände verlaufen.

Soweit am Erörterungstermin beantragt wurde, auf die Teile der Anschlussstelle, die nur bei einer Weiterführung der B 15 neu nach Süden benötigt werden, zu verzich-ten, kann dem nicht entsprochen werden. Die „Versatzlösung“ wurde nachrangig be-urteilt. Die B 15 neu liegt in einer Grundwasserwanne unter der BAB A 92. Es ist ver-nünftig, diese Grundwasserwanne im planfestgestellten Umfang in einem Zug zu bauen, damit sich der Zeitraum der „Wasserhaltung“ für diesen Bereich nicht unver-hältnismäßig verlängert. Die Grundwasserwanne in diesem Abschnitt endet am Be-ginn der Aufweitung für die Tangentialrampen und wird mit einem provisorischen Querschott am Beginn der Fahrbahnaufweitung und damit an der engsten Stelle ab-gedichtet. Auch kann der Lärmschutz für Ohu vollwirksam und mit wirtschaftlich ver-tretbaren Kosten nur für die endgültige Lösung errichtet werden. Ebenso müssen für den Katastrophenschutz an einem Fernstraßenkreuz alle Äste verwirklicht werden, um bei einer unfallbedingten Sperrung einzelner Bereiche alle Unfallstellen anfahren zu können. Bei einem späteren Weiterbau der Grundwasserwanne in Richtung Ro-senheim wird eine weitere Grundwasserüberleitung erforderlich, die bei einer Anord-nung am jetzigen Bauende die bestmögliche Wirkung hat. Für den planfestgestellten Abschnitt ist die Herstellung dieser Überleitung noch nicht erforderlich, da unmittel-bar südlich eine Umströmung der Wanne mit analoger Wirkung möglich ist.

Eine Abschätzung der zu erwartenden verkehrsbedingten Immissionen wurde mit dem PC-Berechnungsverfahren zum Merkblatt über Luftverunreinigungen an Stra-ßen (MLuS 02) vorgenommen. Die ermittelten Immissionen der Schadstoffkonzent-rationen und 98-Perzentile wurden auf Einhaltung der Grenzwerte nach der 22. BImSchV und der Prüfwerte nach der 23. BImSchV untersucht (nunmehr 39. BImSchV). Ein Überschreiten der Grenz- bzw. Prüfwerte selbst bei der nächstgele-

Page 196: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 196 -

genen Bebauung wird sich nicht ergeben. Das Bayerische Landesamt für Umwelt kam bei der Überprüfung zum gleichen Ergebnis.

Die Verkehrsprognose ist nachvollziehbar und basiert auf einer Verkehrsuntersu-chung von Prof. Dr.-Ing. Kurzak, die auf der Grundlage von umfangreichen Ver-kehrsbefragungen und Verkehrszählungen erstellt wurde. Die überproportionale Entwicklung des Fernverkehrs infolge der politischen Entwicklung im Rahmen der Ausweitung der Europäischen Union wurde für die Verkehrsuntersuchung berück-sichtigt.

Dem Gebot des § 50 BImSchG wird durch die gewählte Trassenführung und im Be-reich von Ohu auch durch die Tieflage der Planfeststellungstrasse entsprochen.

Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bei der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet an der Birkenstraße in Ohu wird durch aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen und Lärmschutzwänden im Bereich des Fernstra-ßenkreuzes vermieden.

Dem Hilfsantrag auf Lärmschutzanlagen entlang der südlichen Fahrbahn der A 92 und der südlichen Anschlussäste ist weitgehend entsprochen. Vom Planfeststel-lungsende der B 15 neu entlang dem östlichen Fahrbahnrand in Richtung Norden und dann entlang der südöstlichen Tangentialrampe bis zum bestehenden Überfüh-rungsbauwerk der Kreisstraße LA 7 über die A 92 wird ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 5,0 m über dem Gelände (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.54) bzw. 6,0 m über der Fahrbahn (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.53) errichtet. Darüber hinaus ist der Vorhabensträger bereit, eine 3 m hohe Seitenablagerung aus Überschussmassen auf der Südseite der A 92 zwischen dem Ende des Planfeststellungsbereiches bei Betriebs-km 71+480 und der südwestliche Tangentialrampe bei Betriebs-km 72+042 anzulegen, falls der dazu notwendige Grund freihändig erworben werden kann (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.57). Diese Seitenablagerung würde ebenfalls eine Lärmschutzwirkung haben.

Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat die schalltechnische Untersuchung des Vor-habensträgers und die Datei des schalltechnischen Berechnungsprogramms ge-prüft. Außerdem hat es mitgeteilt, dass dort unter Berücksichtigung der Lärm-schutzmaßnahmen keine Immissionsgrenzwert-Überschreitungen auftreten.

Mit merklichen nachteiligen Auswirkungen auf die Bausubstanz oder die Nutzung des Wohnhauses des Einwenders ist nicht zu rechnen. Ein merkantiler Minderwert des Wohngrundstücks infolge der künftig in der Nähe befindlichen B 15 neu ist zwar nicht ganz auszuschließen, aber kein entschädigungsrechtlicher Nachteil.

Soweit die Einwendungen des Marktes Essenbach unterstützt werden, wird auf die Ausführungen unter 3.4.8 verwiesen.

3.5.2.2.56 Einwender-Nr. 356

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Die Trasse der B 15 neu soll bei der Weiterführung in Richtung Süden in der beste-henden Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Für das Wohngebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maß-gebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das zum Fahrbahnrand der B 15 neu näher gelegene Wohnhaus in der Lindenstraße 4 im Prognosejahr Be-urteilungspegel von max. 51 dB(A) am Tage und 46 dB(A) in der Nacht. Die Immis-sionsgrenzwerte werden also eingehalten. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass auf-grund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

Page 197: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 197 -

Auch im Hinblick auf die Gesamtbelastung (Summenpegel) ist im Planfeststellungs-abschnitt mit keinen erheblichen Nachteilen zu rechnen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.5.2.2.55 verwiesen.

3.5.2.3 Von den Rechtsanwälten Einwender-Nr. 400, vertretene Einwender:

� Einwender-Nr. 401

� Einwender-Nr. 402

� Einwender-Nr. 403

� Einwender-Nr. 404

� Einwender-Nr. 405

� Einwender-Nr. 406

� Einwender-Nr. 407

� Einwender-Nr. 408

� Einwender-Nr. 409

� Einwender-Nr. 410

� Einwender-Nr. 411

� Einwender-Nr. 413

� Einwender-Nr. 414

� Einwender-Nr. 415

� Einwender-Nr. 416

(Schreiben vom 25.11.2005 Az. 13/ich/ho – 1080/96-L, 22.10.2008 Az. 13/ho – 1080/96-L, 08.06.2011 Az. 13/sf – 1080/96-L u.a.)

Zu den für alle Mandanten vorgebrachten Einwendungen ist folgendes festzu-stellen:

Die Planrechtfertigung des Vorhabens ist vorstehend unter C 3.3 erläutert. Mit dem geforderten Ausbau der B 15 alt könnten die Ziele des Vorhabens nicht realisiert werden und auch die notwendige Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der B 15 (alt) nicht erreicht werden.

Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthält die B 15 neu, Regensburg – Ro-senheim, von der A 93 (Saalhaupt) bis zur A 92 und im Teilabschnitt Geisenhausen - Velden im sog. vordringlichen Bedarf. Aber auch der Weiterbau der B 15 neu bis zur BAB A 8 wurde im Bedarfsplan nicht aufgegeben, sondern ist im sog. Weiteren Be-darf. Verkehrsprojekte mit der Länge und den Kosten der B 15 neu sind zwangsläu-fig nur auf längere Zeit realisierbar. Aber auch wenn man das im Bedarfsplan enthal-tene Gesamtprojekt in Teilabschnitten betrachtet, kommt man hier zu einer eigen-ständigen Planrechtfertigung für einzelne zweibahnige Abschnitte der B 15 neu als Verbindung zwischen den Hauptfernverkehrsachsen A 93, A 92 und A 94 im ostbay-erischen Raum zur bedarfsgerechten Bewältigung des Fernverkehrs und zur Ver-besserung des Anschlusses dieses Raumes an das Autobahnnetz. Damit bewegt man sich im Rahmen des Bedarfsplanes. Die Planfeststellungsbehörde wäre zwar nicht gehindert, sich für eine vom Bedarfsplan abweichende Maßnahme zu ent-scheiden, wenn sie den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG entspricht (BVerwG vom 26.8.1996, NVwZ-RR 1997, 84). Dies ist aber hier nicht nötig, denn auch ein-zelne Teilabschnitte des Gesamtprojektes B 15 neu eignen sich besser als andere

Page 198: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 198 -

vorstellbare Lösungen zur Erfüllung des Verbindungsbedarfes zwischen Regensburg (A 93), Landshut (A 92) und Dorfen/Schwindegg/Haag (A 94), d. h. man kann das Gesamtkonzept der B 15 neu auch bei der Beurteilung dieser Nord-Süd-Verbindungen zwischen den West-Ost-Autobahnen verwenden.

Nach Auffassung der Regierung ist auch der Bau des Teilabschnittes Regensburg – Landshut alleine vernünftigerweise geboten, denn die zahlreichen verkehrshem-menden Ortsdurchfahrten im Verlauf der ca. 52 km langen Strecke verhindern hier derzeit eine ausreichend leistungsfähige Straßenverbindung zwischen den beiden Oberzentren und mit dem Bau von einzelnen Ortsumgehungen und ansonsten ei-nem Ausbau der B 15 (alt) könnte das Problem nicht auf Dauer beseitigt werden. Diese Einschätzung gilt entsprechend für die längere Verbindung zwischen Regens-burg und der A 94, d.h. auch hier ist ein Neubau auf der Trasse der B 15 neu trotz der festgestellten Auswirkungen auf Natur, Landschaft und Lebensräume vernünfti-gerweise geboten und können die Verkehrsbelange die entgegenstehenden Belange überwinden. Beispielsweise wäre eine Ortsumgehung der Stadt Landshut im Zuge der B 15 (alt) nur unter äußersten Schwierigkeiten zu realisieren.

Wesentliche Anforderungen an die straßenbauliche Infrastruktur ergeben sich in Südbayern aus der Dominanz des großräumigen Nord-Süd-Durchgangsverkehrs. Dieser wird derzeit im Wesentlichen über die Bundesautobahn A 9 Nürnberg – Mün-chen und A 8 München – Salzburg abgewickelt. Hier wird – trotz des sechsstreifigen Ausbaus bis Rosenheim – auf mehreren Teilstrecken wegen des hohen Ver-kehrsaufkommens während des ganzen Jahres die Grenze der Leistungsfähigkeit immer häufiger erreicht oder sogar überschritten. Dies führt zwangsläufig zu Ver-kehrsbehinderungen, unfallträchtigen Situationen und Staus. Da bis zum Jahr 2020 eine weitere erhebliche Zunahme des Verkehrsaufkommens, insbesondere des Gü-terverkehrs, prognostiziert wird, ist auf diesen hochbelasteten Streckenabschnitten mit zunehmenden Behinderungen des Verkehrsablaufs zu rechnen.

Eine leistungsfähige Straßenverbindung in Nord-Süd-Richtung ist die Voraussetzung für eine ausreichende regionale Verkehrsinfrastruktur im südostbayerischen Raum. Die Bundesstraße 15 neu wird über die Bundesautobahnen A 93 Weiden – Regens-burg – Autobahndreieck Holledau, A 92 München – Landshut – Deggendorf, A 94 München – Mühldorf – Simbach und A 8 München – Rosenheim – Salzburg die not-wendigen Verkehrsbeziehungen sowohl zwischen den in der Oberpfalz, Niederbay-ern und Oberbayern gelegenen Ober- und Mittelzentren als auch mit den marktin-tensiven Verdichtungsräumen in der Bundesrepublik herstellen und die Standortvor-aussetzungen für Wirtschaft und Gewerbe damit entscheidend verbessern.

Im Hinblick auf den Flughafen München ist es unerlässlich, dass für den Raum Re-gensburg – Weiden eine sichere, leistungsfähige Verkehrsverbindung zu diesem Flughafen geschaffen wird. Hierzu ist die B 15 neu als überregionale Verbindung der A 93 mit der A 92 in hervorragender Weise geeignet. Darüber hinaus ist die B 15 neu im Abschnitt Regensburg – Landshut – Schwindegg seit dem 03.05.2000 eine von 21 Maßnahmen des Aktionsprogramms „Straßenerschließung Flughafen Mün-chen“.

Der Münchner Norden und Osten mit der BAB A 92 zum Flughafen, der A 9 südlich des Autobahndreiecks Holledau und der Anbindung der neuen Messe Riem ver-zeichnen seit 1990 extreme Verkehrszuwächse von über 50 %. Das vorhandene Straßennetz kann weitere Verkehrszuwächse nicht aufnehmen. Die B 15 neu bis zur BAB A 94 ist vorzüglich geeignet, den besonders kritischen nordöstlichen Quadran-ten der Landeshauptstadt München deutlich zu entlasten.

Darüber hinaus wird mit der B 15 neu bis zur BAB A 94 das für den bayerischen Ar-beitsmarkt bedeutende Chemiedreieck gestärkt. Zusammen mit der BAB A 94, Um-gehung Mühldorf, bildet die B 15 neu eine hervorragende Anbindung an das nord-bayerische Fernstraßennetz.

Page 199: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 199 -

Entsprechend der „Verkehrsuntersuchung Bundesstraße B 15 neu Regensburg – Landshut – Rosenheim, Abschnitt Saalhaupt (A 93) – Obertaufkirchen (A 94)“ vom 02.06.2003 von Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak ist im Abschnitt Ergoldsbach - Essen-bach (A 92) bei durchgehender B 15 neu von Saalhaupt (A 93) bis Obertaufkir-chen/Schwindegg (A 94) im Prognosejahr 2020 mit einer DTV (durchschnittliche täg-liche Verkehrsmenge) von 28.600 Kfz/24h nördlich der AS St 2141 bzw. von 32.500 Kfz/24h südlich der AS St 2141 zu rechnen. Bei durchgehender B 15 neu von Saal-haupt (A 93) bis Rosenheim (A 8) würde sich diese Prognose um 4.000 bis 5.000 Kfz/24h erhöhen. Dabei ist von einem überdurchschnittlich hohen Schwerverkehrs-anteil von bis zu 14% am Tag und bis zu 32% in der Nacht auszugehen. Also ist ein zweibahniger Querschnitt erforderlich. Die bestehende B 15 kann dabei im Progno-sejahr 2020 zwischen Ergoldsbach und Essenbach um 10.300 Kfz/24h auf 2.600 Kfz/24h entlastet werden, was angesichts der Belastung der Ortsdurchfahrten und der Wohnbevölkerung dringend geboten ist. Eine Entlastung wird auch für weitere Straßen eintreten z.B. für die B 299 zwischen der A 93 (AS Siegenburg) und der A 92 (AS Altdorf) für das Prognosejahr 2020 um 3.100 - 3.500 Kfz/Tag. Eine nochma-lige Überprüfung für das Prognosejahr 2025 oder 2030 ist nicht erforderlich, weil aufgrund der Sättigung der Verkehrsnachfrage nach 2020 nur noch mit unwesentli-chen Verkehrszunahmen gerechnet wird.

Die B 15 neu wurde unter Rücksichtnahme auf die landwirtschaftlichen Strukturen geplant. Eine weitere Reduzierung der Eingriffe ist unter Brücksichtung aller ent-scheidungserheblichen Belange nicht vertretbar. Der Vorhabenträger hat bereits Er-satzflächen in erheblichem Umfang erworben. Den entsprechend gefährdeten Be-trieben kann deshalb im notwendigen Umfang geeignetes Ersatzland angeboten werden. Einzelheiten zu den geltend gemachten Existenzgefährdungen sowie zur geforderten Übernahme unwirtschaftlicher Restflächen sind bei den jeweiligen Ein-wendern behandelt. Eine parzellenscharfe Anordnung zur Bereitstellung von Ersatz-land in der Planfeststellung scheidet aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus. Der Vorhabensträger wird sich aber gemäß Nebenbestimmung A 3.6.2 nach-haltig auch um Ersatzflächen für die anderen betroffenen landwirtschaftlichen Voll-erwerbsbetriebe bemühen.

Über die Durchführung von Flurbereinigungsverfahren wird in der Planfeststellung nicht entschieden. Der Vorhabensträger hat sich aber dahingehend geäußert, dass er gegen den Willen der überwiegenden Anzahl der Betroffenen kein Unterneh-mensflurbereinigungsverfahren anstrebt.

Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat die schalltechnische Untersuchung des Vor-habensträgers und die Datei des schalltechnischen Berechnungsprogramms ge-prüft. Mit den Ergebnissen besteht Einverständnis. Außerdem hat das Bayer. Lan-desamt für Umwelt im Schreiben vom 23.10.2008 angeführt, dass durch die Tras-senverschiebung im Bereich der Anschlussstelle B 15 neu / A 92 und die zusätzli-chen LS-Maßnahmen in Ohu (Tektur vom 30.07.2008) dort keine IGW-Überschreitungen mehr auftreten. Eine weitere Sachverständigenüberprüfung der in den Planfeststellungsunterlagen dargestellten lärmschutzrechtlichen Ausführungen ist deshalb nicht notwendig.

Zu weitergehenden „freiwilligen Leistungen“ durch Geländemodellierungen oder Ab-lagerung von Überschussmassen kann der Vorhabensträger in der Planfeststellung nicht verpflichtet werden. Der Vorhabensträger wäre aber bereit, bei Vorliegen von Überschussmassen im Bereich des Anwesens Hirnkofen und auf der Südseite der A 92 zwischen Betr.-km 71+480 und Betr.-km 72+042 Seitenablagerungen zu schüt-ten, falls dafür Grundflächen freihändig erworben werden können.

Am Erörterungstermin hat der Vorhabensträger auch zugesagt, unmittelbar südlich am Planfeststellungsende der B 15 neu eine Schüttung für vorübergehende Lärm-schutzzwecke zu erstellen und bis zum Weiterbau der B 15 neu in Richtung Süden zu erhalten, wenn dafür auf freiwilliger Basis Grundflächen zur Verfügung gestellt werden.

Page 200: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 200 -

Eine Erstattung der im Planfeststellungsverfahren entstandenen Rechtsvertretungs-kosten kann dem Straßenbaulastträger nicht auferlegt werden. Auf die Ausführun-gen unter 3.5.1.2.5 wird hingewiesen.

Eingriffe in das Grundwasser ergeben sich nur im Kreuzungsbereich der B15 neu mit der A 92. Durch die sonstigen Einschnitte und Dämme wird in Grundwasser füh-rende Schichten nicht eingegriffen und die geforderte Beweissicherung ist deshalb dort nicht notwendig. Die Grundwasserstände im Kreuzungsbereich der B 15 neu mit der A 92 werden seit Mai 1990 an 7 Grundwassermessstellen aufgezeichnet. Im Rahmen der weiteren Planungen wurde das Messstellennetz verdichtet. Im Sommer 2009 wurden 13 neue Grundwassermessstellen eingerichtet. Die Messstellen sind seit Herbst 2009 mit Datenloggern zur automatischen Aufzeichnung der Grundwas-serstände ausgestattet. Für den Eingriff in das Grundwasser durch die geplante Grundwasserwanne wurde ein 3D-Grundwassermodell erstellt. Die Ergebnisse zei-gen, dass sich durch die Grundwasserwanne folgende dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstände ergeben: Im Zustrom kommt es zu einem Aufstau des Grundwassers von 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwanne. Im Grundwasse-rabstrom kommt es zu einer Grundwasserabsenkung von maximal 20 cm im Nahbe-reich der Grundwasserwanne. Durch Grundwasserüberleitungen (Düker) werden Aufstau bzw. Absenkung gering gehalten. Das Grundwassermodell ermöglicht die Berechnung der Grundwasserverhältnisse vor, während und nach dem Bau der Grundwasserwanne. Im Rahmen der Beweissicherung zum Bau der Grundwasser-wanne werden die Grundwasserstände im Zustrom und Abstrom der Grundwasser-wanne erfasst und gespeichert. Die Beweissicherung vor, während und nach der Baumaßnahme umfasst nicht nur Bereiche in denen durch den dauerhaften Eingriff infolge der Baumaßnahme in das Grundwasser Auswirkungen zu erwarten sind, sondern reicht über den prognostizierten Einflussbereich hinaus, um den realen Um-fang der Auswirkungen nachzuweisen. Mit merklichen nachteiligen Auswirkungen auf die pflanzenbauliche Nutzung landwirtschaftlicher Flächen muss aus derzeitiger Sicht auch im Kreuzungsbereich der B 15 neu mit der A 92 nicht gerechnet werden. Diese Maßnahmen sind mit dem Wasserwirtschaftsamt Landshut als amtlichem Sachverständigen abgestimmt. Die Einschaltung des geforderten öffentlich bestell-ten und vereidigten Sachverständigen ist deshalb nicht notwendig. Sollten durch baubedingte Veränderungen der Grundwasserverhältnisse sich unzumutbare Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen einstellen, sind diese durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen, hilfsweise besteht Anspruch auf Entschädigung (Nebenbestimmung A 3.6.9). Der Vorhabensträger trägt mit der oben dargestellten Beweissicherung ausreichend zur Aufklärung bei. Es ist daher kein Grund ersichtlich, von der allgemeinen Beweislastregel abzuwei-chen.

Die Oberflächenentwässerung hat so zu erfolgen, dass die anliegenden Grundstü-cke nicht erheblich beeinträchtigt werden. Schäden, die durch ungeregelten Was-serabfluss von der planfestgestellten Anlage verursacht werden, sind vom Straßen-baulastträger zu beseitigen. Nachträgliche Entscheidungen bleiben vorbehalten (Ne-benbestimmung A 3.6.1).

Soweit private Wasserversorgungsanlagen durch den Bau der B 15 neu betroffen sind, hat der Vorhabensträger die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens zugesagt.

Beidseits der B 15 neu werden im erforderlichen Umfang parallel verlaufende Längswege errichtet und das unterbrochene Wegenetz ergänzt. Dennoch verblei-bende Mehrwege sind auch für den landwirtschaftlichen Verkehr zumutbar. Ein durchgehendes Längswegenetz beidseits der B 15 neu ist wegen zusätzlicher Ein-griffe in landwirtschaftlich genutzte Flächen, Natur- und Landschaftsschutz und ent-stehender Mehrkosten nicht vertretbar. Eine bituminöse Befestigung der parallel zur B 15 neu verlaufenden Anwandwege ist entsprechend den Richtlinien für den ländli-chen Wegebau (RLW 2005) bei einer Steigung von über 8 % erforderlich. Bei gerin-

Page 201: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 201 -

geren Steigungen können diese Wege auch ohne bituminöse Befestigung erhalten und vom landwirtschaftlichen Verkehr befahren werden.

Die Einwendungen gegen die geänderte Linien- und Gradientenführung entspre-chend den Tekturplänen vom 30.07.2008 werden zurückgewiesen. Die Gradienten-absenkung war notwendig um die Eingriffe in das Landschaftsbild zu minimieren und den Änderungsbereich der Kreisstraße LA 7 so gestalten zu können, dass in anliegende Betriebsflächen geringstmöglich eingegriffen wird und auf die Kreisstra-ße LA 7 mit vertretbarem Höhenunterschied wieder zugefahren werden kann. Dar-über hinaus wirkt sich die Absenkung der Gradiente positiv auf die Lärmsituation im Bereich der Wohnbebauung von Essenbach aus. Die Trassenverschiebung im Kreu-zungsbereich mit der BAB A 92 war notwendig, weil sie einen größeren Abstand zum allgemeinen Wohngebiet bewirkt. Außerdem sind damit Planungsvarianten für die Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden mit einem Tunnel im Bereich der Isarhangleite in Richtung Eisgrub möglich. Der Vorhabensträger hat sich aber be-müht, bei dieser Trassenverschiebung weitgehend auf Grundflächen zurückzugrei-fen, welche ihm im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung bereits zur Verfü-gung gestellt wurden. Der zusätzliche Bedarf an landwirtschaftlich genutzten Grund-flächen ist nicht zu vermeiden. Der Vorhabensträger hat am Erörterungstermin zu-gesagt, Flächen, die im o.g. Flurbereinigungsverfahren zur Verfügung gestellt wur-den, für das gegenständliche Vorhaben aber deshalb nicht mehr benötigt werden, den landwirtschaftlichen Betrieben wieder anzubieten. Näheres hierzu wird in den Grunderwerbsverhandlungen geregelt.

Einwendungen, welche nur einzelne Mandanten betreffen:

3.5.2.3.1 Einwender-Nr. 401

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2). Auch die „Unterunsbacher Variante“ (Rischbergtrasse) wäre ungünstiger und kann deshalb vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Der 3.630 m² große Acker Flnr. 1424 wird insgesamt und aus dem 3.503 m² großen Grundstück Flnr. 1815, beide Gemarkung Essenbach, werden ca. 9 m² für die Tras-se der B 15 neu, die Gestaltungsmaßnahme G 3 und den aus Lärmschutzgründen notwendigen Lärmschutzwall östlich Essenbach benötigt. Außerdem werden ca. 877 m² vorübergehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen.

Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden. Eine Trassenver-schiebung in Richtung Westen zur Verringerung oder Vermeidung einer Grundinan-spruchnahme aus den Flnr. 1424 würde unter Beachtung der erforderlichen Trassie-rungselementenfolge die Situation der Kirche St. Wolfgang verschlechtern. Außer-dem würde dadurch entsprechend vermehrt in Grundflächen anderer landwirtschaft-licher Betriebe eingegriffen.

Die Gestaltungsmaßnahme G 3 beinhaltet die landschaftsgerechte Einbindung des Straßenkörpers in die Landschaft durch die Einbeziehung von Restflächen und dient als Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, von Erholung und Na-turgenuss sowie des landschaftlichen Gefüges.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Der geforderten Anbindung des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) an die Kreis-straße LA 7 kann nicht entsprochen werden. Wegen der Höhenlage der Kreisstraße und der deshalb dort notwendigen abweisenden Schutzeinrichtungen müsste die Anbindung ca. 40 m vom Überführungsbauwerk in Richtung Essenbach abgerückt werden. Die Anbindung dort ist aber wegen dem vorhandenen Regenrückhaltebe-cken und der dafür notwendigen Eingriffe in das Betriebsgelände der Fa. MIPA nicht

Page 202: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 202 -

vertretbar. Auch die ersatzweise geforderte Verlängerung des Anwandweges unter dem Kreisstraßendamm der LA 7 in Richtung Norden ist nicht möglich. Die Kon-struktionshöhe der Kreisstraßenbrücke über die B 15 neu wurde mit der ge-ringstmöglichen Höhe geplant und die westliche Rampe mit dem maximal möglichen Gefälle, damit die zwingend notwendigen Zufahrten der Firmen MIPA und Raiffeisen erhalten werden können. Bei der geforderten Unterführung des Anwandweges mit entsprechender Aufweitung der Brückenöffnung, wäre dies nicht mehr möglich. Au-ßerdem würde dadurch auch nördlich der LA 7 der notwendige Lärmschutz von Es-senbach unterbrochen und zusätzlich ein Überführungsbauwerk über den Moosgra-ben erforderlich, was insgesamt auch wegen der erheblichen Mehrkosten abzuleh-nen ist. Am nördlichen Ende des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) wird aber eine Wendeplatte errichtet, welche auch von Lastzügen genutzt werden kann. Auf die entsprechenden Eintragungen (grün) vom 30.11.2010 im Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11 und die Darstellungen in den übrigen Planfeststellungsunterlagen wird hin-gewiesen. Grundsätzlich stellt die Erschließung des Bereichs über den Weg Flnr. 1009 („Am Oberen Moos“) eine verkehrstechnisch ausreichende Erschließung der betroffenen Flächen dar. Sofern die Zufahrt über die ca. 8 m breite öffentliche Stra-ße im Bereich der Fa. MIPA durch parkende LKW erschwert werden sollte, könnte dies durch verkehrsrechtliche Maßnahmen geregelt werden.

Die Grundstücke östlich der B 15 neu im Bereich von Essenbach können über die Überführungsbauwerke im Zuge der St 2141 und Kreisstraße LA 7 erreicht werden. Diese befinden sich in einem Abstand von ca. 930 m und können von Essenbach aus über die Straubinger Straße bzw. die Ahrainer Straße angefahren werden. Infol-ge der Unterbrechung der Wegebeziehung über den öffentlichen Feld- und Waldweg (Flnr. 1823 und Flnr. 1834) ergeben sich künftig für den landwirtschaftlichen Verkehr noch vertretbare Umwege. Die geforderte zusätzliche Überführung im Bereich des vorgenannten öFW wäre zwar zweckmäßig, würde aber erhebliche Mehrkosten ver-ursachen und kann vom Vorhabensträger deshalb nicht verlangt werden.

Im Bereich zwischen der St 2141 und der Kreisstraße LA 7 sind östlich der B 15 neu die unterbrochenen Wege im erforderlichen Umfang durch neue Wege verbunden und damit die dort angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wieder ausreichend erschlossen. Die landwirtschaftlichen Flächen westlich der B 15 neu sind im vorge-nannten Bereich wie bisher erreichbar. Der Vorhabensträger hat sich zusätzlich am Erörterungstermin bereit erklärt, auf seine Kosten entlang dem westlichen Rand des Lärmschutzwalls zwischen den öffentlichen Feld- und Waldwegen Flnrn. 1823 und 1784, Gemarkung Essenbach, einen Weg zu erstellen, wenn der dafür benötigte Grund freihändig erworben werden kann und die Gemeinde Essenbach die Baulast übernimmt.

3.5.2.3.2 Einwender-Nr. 402

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 2.833 m² großen Ackergrundstück Flnr. 1947, Gemarkung Essenbach, werden ca. 818 m² für die Trasse der B 15 neu und den zur Erschließung der anlie-genden Grundstücke notwendigen Anwandweg benötigt. Außerdem werden ca. 5 m² dauernd beschränkt und ca. 393 m² vorübergehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen.

Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden. Aufgrund von Ein-wendungen im Planfeststellungsverfahren und wegen der zwischenzeitlich konkreti-sierten Vorentwurfsplanung für den Folgeabschnitt Essenbach - Geisenhausen war es notwendig, die Kreuzungsstelle mit der A 92 so anzupassen, dass bei der Weiter-führung der B 15 neu in Richtung Süden die B 15 neu zur Wohnbebauung in Ohu-Siedlung mehr Abstand einhält und die Isarhangleite mit einem Tunnel bei Eisgrub

Page 203: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 203 -

unterquert werden kann. Dabei musste die Anschlussstelle um ca. 90 m in Richtung Westen verschoben werden (Tekturplanung vom 30.07.2008).

Wegen dem Bau der B 15 neu muss die bestehende 110 kV-Freileitung der DB Energie GmbH den neuen Verhältnissen angepasst werden. Dabei werden zwei neue Maststandorte erforderlich. Einer davon befindet sich künftig auf dem Nach-bargrundstück Flnr. 1945. Die dafür dauernd zu beschränkende Fläche wirkt sich mit ca. 5 m² auch auf das Grundstück Flnr. 1947 des Einwenders aus. Auch auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Aus-führungen unter 3.5.2.3.1 verwiesen.

3.5.2.3.3 Einwender-Nr. 403

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 20.155 m² großen Ackergrundstück Flnr. 692, Gemarkung Ohu, werden ca. 66 m² für den Lärmschutzwall entlang der A 92 im südwestlichen Quadranten der Anschlussstelle und den zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendi-gen Anwandweg benötigt. Außerdem werden ca. 745 m² vorübergehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen.

Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden. Aufgrund von Ein-wendungen im Planfeststellungsverfahren und der zwischenzeitlichen Vorentwurfs-planung für den Folgeabschnitt Essenbach - Geisenhausen war es notwendig, die Kreuzungsstelle mit der A 92 so anzupassen, dass bei der Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden die B 15 neu zur Wohnbebauung von Ohu-Siedlung mehr Abstand einhält und die Isarhangleite mit einem Tunnel bei Eisgrub unterquert wer-den kann. Dabei musste die Anschlussstelle um ca. 90 m in Richtung Westen ver-schoben werden (Tekturplanung vom 30.07.2008).

Der Eingriff in das Grundwasser im Kreuzungsbereich mit der BAB A 92 ist nicht zu vermeiden. Die sich durch die Grundwasserwanne ergebende Grundwasserabsen-kung würde im Bereich der Bebauung von Ohu-Siedlung zwischen 10 cm und 20 cm betragen (Planunterlage 8 zum Wasserrechtsantrag). Zur Vermeidung dieser Beein-trächtigungen wurden im Bereich der Grundwasserwanne Grundwasserüberleitun-gen eingeplant. Die sich daraus ergebenden Differenzhöhen zum unbeeinträchtigten Grundwasserspiegel sind in der Planunterlage 9 zum Wasserrechtsantrag darge-stellt.

Unter Berücksichtigung der geplanten Grundwasserüberleitungen ist mit relevanten Auswirkungen durch Aufstau- und Absenkungshöhen nur am Rand der Wanne zu rechnen. Die davon betroffenen Flächen liegen überwiegend im Bereich der Grund-flächen des Fernstraßenkreuzes. Außerhalb des Fernstraßenkreuzes sind landwirt-schaftliche Flächen nur in geringem Umfang betroffen. Gegenüber den Verhältnis-sen im Istzustand kann sich ein Grundwasseraufstau bis maximal 20 cm einstellen. Dieser Wert ist erheblich kleiner als die natürlich vorkommenden Schwankungen des Grundwasserspiegels, so dass mit keinen nennenswerten Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen zu rechnen ist.

Die Grundwasserstände im Kreuzungsbereich der B 15 neu mit der A 92 werden seit Mai 1990 an 7 Grundwassermessstellen aufgezeichnet. Im Rahmen der weiteren Planungen wurde das Messstellennetz verdichtet und wurden im Sommer 2009 13 neue Grundwassermessstellen eingerichtet. Die Messstellen sind seit Herbst 2009 mit Datenloggern zur automatischen Aufzeichnung der Grundwasserstände ausges-tattet. Für den Eingriff in das Grundwasser durch die geplante Grundwasserwanne wurde ein 3D-Grundwassermodell erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich durch die Grundwasserwanne folgende dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstän-de ergeben: Im Zustrom kommt es zu einem Aufstau des Grundwassers von 20 cm

Page 204: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 204 -

im Nahbereich der Grundwasserwanne. Im Grundwasserabstrom kommt es zu einer Grundwasserabsenkung von maximal 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwan-ne. Durch Grundwasserüberleitungen (Düker) werden Aufstau bzw. Absenkung ge-ring gehalten. Das Grundwassermodell ermöglicht die Berechnung der Grundwas-serverhältnisse vor, während und nach dem Bau der Grundwasserwanne. Im Rah-men der Beweissicherung zum Bau der Grundwasserwanne werden die Grundwas-serstände im Zustrom und Abstrom der Grundwasserwanne erfasst und gespeichert. Die Beweissicherung vor, während und nach der Baumaßnahme umfasst nicht nur Bereiche, in denen durch den dauerhaften Eingriff infolge der Baumaßnahme in das Grundwasser Auswirkungen zu erwarten sind, sondern reicht über den prognostizier-ten Einflussbereich hinaus, um den realen Umfang der Auswirkungen nachzuweisen.

3.5.2.3.4 Einwender-Nr. 404

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Das 9.038 m² große Ackergrundstück Flnr. 1363/2, Gemarkung Essenbach, wird insgesamt für die Trasse der B 15 neu, das für eine ordnungsgemäße Entwässerung notwendige Regenrückhaltebecken Nr. 5, die Gestaltungsmaßnahme G 5, die öko-logische Ausgleichsmaßnahme A 11 und den zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandweg benötigt.

Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden. Eine Trassenver-schiebung in Richtung Osten zur Verringerung oder Vermeidung einer Grundinan-spruchnahme aus dem vorgenannten Grundstück würde insbesondere die Lärmsitu-ation des Wohnhauses bei ca. Bau-km 45+300 verschlechtern. Eine entsprechende Trassenverschiebung in Richtung Westen würde die Situation um die Kirche St. Wolfgang verschlechtern. Außerdem würde dadurch in die landwirtschaftlichen Flä-chen anderer Betriebe entsprechend stärker eingegriffen.

Die Gestaltungsmaßnahme G 5 dient der landschaftsgerechten Gestaltung und Ein-bindung von Entwässerungsanlagen. Die ökologische Ausgleichsmaßnahme A 11 beinhaltet die Anlage von Streuobstwiesen am Hangfuß des Wolfgangberges als Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Beeinträchtigung von geschützten Tierarten. In Verbindung mit der Streckenbepflanzung und der An-lage der ökologischen Ausgleichsflächen A 10 wird die B 15 neu damit nicht im di-rekten Blickfeld der Wallfahrtskirche liegen.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

3.5.2.3.5 Einwender-Nr. 405

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 14.211 m² großen Ackergrundstück Flnr. 1188, Gemarkung Essenbach, werden ca. 3.500 m² für die Trasse der B 15 neu und den zur Erschließung der an-liegenden Grundstücke notwendigen Anwandweg benötigt. Außerdem werden vorü-bergehend während der Baudurchführung ca. 640 m² in Anspruch genommen. Aus dem 5.759 m² großen Grundstück Flnr. 1818, beide Gemarkung Essenbach, werden ca. 56 m² dauernd beschränkt.

Auf diese Grundinanspruchnahmen kann nicht verzichtet werden. Eine Trassenver-schiebung in Richtung Osten zur Verringerung oder Vermeidung einer Grundinan-spruchnahme aus dem Grundstück Flnr. 1188 würde insbesondere die Lärmsituation des Wohnhauses bei ca. Bau-km 45+300 verschlechtern.

Page 205: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 205 -

Wegen dem Bau der B 15 neu muss die bestehende 220 kV-Freileitung der E.ON Netz GmbH den neuen Verhältnissen angepasst werden. Dabei werden zwei neue bzw. verlegte Maststandorte erforderlich. Einer davon befindet sich auf dem Grund-stück Flnr. 1818.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

3.5.2.3.6 Einwender-Nr. 406

Aus dem 2.527 m² großen Ackergrundstück Flnr. 1374, Gemarkung Essenbach, werden vorübergehend während der Baudurchführung ca. 40 m² in Anspruch ge-nommen. Diese vorübergehende Grundinanspruchnahme ist notwendig zur Anpas-sung des parallel zur bestehenden B 15 verlaufenden öFW an die neuen Verhältnis-se. Auf diese Grundinanspruchnahmen kann nicht verzichtet werden.

3.5.2.3.7 Einwender-Nr. 407

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 9.041 m² großen Ackergrundstück Flnr. 1442, Gemarkung Essenbach, werden ca. 175 m² für die Trasse der B 15 neu benötigt. Außerdem werden aus die-sem und aus dem Grundstück Flnr. 1355, ebenfalls Gemarkung Essenbach, vorü-bergehend während der Baudurchführung ca. 1.640 m² in Anspruch genommen.

Auf diese Grundinanspruchnahmen kann nicht verzichtet werden. Eine Trassenver-schiebung in Richtung Westen zur Vermeidung der Grundinanspruchnahme aus Flnr. 1442 ist nicht vertretbar, weil dort die Grundstücke anderer landwirtschaftlicher Betriebe erheblich stärker belastet würden.

Es ist sicherzustellen, dass alle vom Straßenbau berührten und von ihren bisherigen Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke wieder eine ordnungsgemäße Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten. Dies gilt auch während der Bauzeit; notfalls sind vorübergehend provisorische Zufahrten einzurichten (Nebenbestimmung A 3.6.3). Während des Baus der Überführung für die bestehende B 15 über die B 15 neu kann das Grundstück Flnr. 1442 über die „provisorische Umfahrung der B 15 alt“ (Bauwerksverzeichnis-Nr. 44.29) angefahren werden.

Aus Naturschutzgründen und wasserwirtschaftlichen Gründen sind nicht mehr benö-tigte Straßenflächen zu rekultivieren und ist bei versiegelten Flächen die Wasser-durchlässigkeit wieder herzustellen. Die alte Straßenfläche neben dem Grundstück Flnr. 1442 darf nur erhalten werden, soweit sie für die Erschließung der angrenzen-den Grundstücke benötigt wird. Dies entspricht den Darstellungen in den planfestge-stellten Unterlagen. Der weitergehenden Forderung kann deshalb nicht entsprochen werden.

3.5.2.3.8 Einwender-Nr. 408

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 9.081 m² großen Ackergrundstück Flnr. 1437, Gemarkung Essenbach, werden ca. 4.930 m² für die Trasse der B 15 neu, das für die ordnungsgemäße Ent-wässerung notwendige Regenrückhaltebecken Nr. 4 und die Gestaltungsmaßnahme G 5 benötigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchführung ca. 220 m² in Anspruch genommen.

Auf diese Grundinanspruchnahmen kann nicht verzichtet werden. Eine Trassenver-schiebung in Richtung Westen zur Verringerung oder Vermeidung einer Grundinan-

Page 206: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 206 -

spruchnahme aus der Flnr. 1437 würde unter Beachtung der erforderlichen Trassie-rungselementenfolge die Situation um die Kirche St. Wolfgang verschlechtern. Au-ßerdem würde dadurch entsprechend vermehrt in Grundflächen anderer landwirt-schaftlicher Betriebe eingegriffen. Die Gestaltungsmaßnahme G 5 dient der land-schaftsgerechten Gestaltung und Einbindung von Entwässerungsanlagen.

Zur schadlosen Ableitung und Vorreinigung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Fahrbahnbereich der B 15 neu ist die Anlage von Regenrückhaltebecken zwingend erforderlich. Zweckmäßig ist es, diese Regenrückhaltebecken dort anzu-legen, wo geeignete Vorflutgräben vorhanden sind. Entlang der südlichen Grund-stücksgrenze von Flnr. 1437 verläuft auf Flnr. 1438 ein dafür geeigneter Graben. Die gedrosselte Ableitung des vorgereinigten Oberflächenwassers erfolgt in diesen Gra-ben. Auf die Grundinanspruchnahme aus Flnr. 1437 für die Regenrückhalteanlage kann deshalb nicht verzichtet werden.

Enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe und Folgeschäden sind dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs, dem-nach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 BayEG). Die Planfeststellungsbehörde hat Restflächen zwar in die Abwägung einzustellen, darf aber insoweit keine Regelungen treffen (3.5.1.2.1). Zur Übernahme der verblei-benden Restfläche aus Flnr. 1437 hat sich der Vorhabensträger zwischenzeitlich gegenüber der Planfeststellungsbehörde bereit erklärt.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Bei Bau-km 44+315 werden beidseits der bestehenden B 15 zu den parallel verlau-fenden öffentlichen Feld- und Waldwegen Flnrn. 163/6 und 163/8, beide Gemarkung Essenbach, 6 m breite Verbindungswege erstellt (Bauwerksverzeichnis-Nr. 44.07).

3.5.2.3.9 Einwender-Nr. 409

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Das Gebiet der Jagdgenossenschaft Kläham wird von der Trasse der B 15 neu im Abschnitt Neufahrn i. NB - Ergoldsbach und im gegenständlichen Planfeststellungs-abschnitt von Bau-km 36+280 bis Bau-km 41+040 auf einer Länge von ca. 4,76 km durchschnitten.

Querungsmöglichkeiten für das Wild sind generell bei allen Wegeunterführungen mit geringer Verkehrsdichte gegeben. Das Wild kann also künftig wechseln unter der Brücke K 36/2 über das Dörnbachtal, über den Durchlass im Zuge des öFW Sie-gensdorf, unter dem Brückenbauwerk K 38/1 über die Bahnlinie Regensburg – Mün-chen, unter dem Brückenbauwerk K 38/2 über das Goldbachtal sowie beim Durch-lass im Zuge des öFW Reitloh und über die Grünbrücke am Galgenberg. Diese Möglichkeiten sind unter Berücksichtigung der Kosten für eigene Wilddurchlässe ausreichend. Hierbei wird unterstellt, dass Wildschutzzäune errichtet werden. Eine Festlegung insoweit durch die Planfeststellungsbehörde kann jedoch nicht gemäß Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG erfolgen. Der Vorhabensträger wird aber außerhalb des Planfeststellungsverfahrens entsprechend den einschlägigen Richtlinien prüfen, ob die Errichtung von Wildschutzzäunen erforderlich wird. Diesbezüglich und auch zu den Entschädigungsforderungen wird ergänzend auf die Ausführungen unter 3.5.1.2.6 (Jagd) hingewiesen.

Die ordnungsgemäße Bejagung ist wegen der Größe der beidseits der B 15 neu verbleibenden Flächen und der Erreichbarkeit dieser Flächen auch weiterhin mög-lich. Auch Straßen mit Wildschutzzäunen unterbrechen den Zusammenhang eines Jagdbezirks rechtlich nicht (§ 5 Abs. 2 BJagdG). Im Jagdgenossenschaftsgebiet und

Page 207: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 207 -

im Anschluss daran sind mehrere ökologische Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, darunter auch umfangreiche Aufforstungen.

3.5.2.3.10 Einwender-Nr. 410

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2). Auch der Ausbau der bestehenden B 15 mit Ortsumgehungen und die „Unterunsbacher Variante“ (Rischbergtrasse) wären ungünstiger, wie vorstehend erläutert ist.

Die Plantrasse kann auch nicht so geführt werden, dass wesentlich weniger eigene oder angepachtete Betriebsflächen verloren gingen. Auch die Raumordnungstrasse oder die Variante Wölflkofen scheiden unter Abwägung aller maßgeblichen Ge-sichtspunkte als ungünstiger aus. Somit muss in Kauf genommen werden, dass sehr gute landwirtschaftliche Böden verloren gehen und betriebliche Probleme entstehen.

Aus dem 90.970 m² großen Ackergrundstück Flnr. 3391 werden ca. 12.660 m², aus dem 57.826 m² großen Grundstück Flnr. 3335 werden ca. 20 m², aus dem 53.179 m² großen Grundstück Flnr. 3305 werden ca. 15.980 m², aus dem 31.210 m² großen Ackergrundstück Flnr. 3346, alle Gemarkung Martinshaun, werden ca. 13.525 m², aus dem 5.265 m² großen Ackergrundstück Flnr. 1435 werden ca. 775 m² und aus dem 76.464 m² großen Ackergrundstück Flnr. 1185, beide Gemarkung Essenbach, werden ca. 27.285 m² für die Trasse der B 15 neu, die Anschlussstelle der St 2141 an die B 15 neu, die Anrampungsstrecke der St 2141 für die Überführung über die B 15 neu, die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwand-wege und die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen A 3, 8, 9, 10 und 13 benötigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchführung von den vorge-nannten Grundstücken und der Grünlandfläche Flnr. 236, Gemarkung Essenbach, ca. 13.750 m² in Anspruch genommen.

Auf diese Grundinanspruchnahmen und die Entziehung von Pachtland (siehe inso-weit auch 3.5.2.2.46) kann nicht verzichtet werden. Die Grundinanspruchnahme aus Flnr. 3391 kann nicht weiter verringert werden, weil es vernünftig ist, die Trasse im Bereich des Galgenberges so zu führen, dass in Waldflächen und Waldrandbereiche nur im unvermeidlichen Umfang eingegriffen wird und eine Durchschneidung land-wirtschaftlicher Nutzflächen auf das unvermeidbare Maß reduziert werden kann. Bei einer Trassenverschiebung in Richtung Osten würden Grundstücke Dritter unver-hältnismäßig stärker belastet und würden Konflikte mit dem Minimierungsgebot des Naturschutzes auftreten.

Auf die Grundinanspruchnahme von ca. 20 m² aus dem Grundstück Flnr. 3335 kann nicht verzichtet werden. Die Grundfläche am östlichen Grundstücksspitz wird benö-tigt für die verkehrsgerechte Anbindung der Gemeindeverbindungsstraße Hirnkofen an die bestehende Gemeindeverbindungsstraße Unterunsbach – Artlkofen.

Aus der Pachtfläche Flnr. 3359, Gemarkung Martinshaun, wird die westlich der Trasse verbleibende ca. 5.720 m² große Restfläche für die ökologische Ausgleichs-maßnahme A 7 benötigt. Die Ausgleichsfläche dient der Kompensation von Eingrif-fen in die Arten- und Biotopausstattung der Kulturlandschaft sowie den vorgezoge-nen Ausgleichsmaßnahmen im artenschutzrechtlichen Sinn für das Rebhuhn und den Bluthänfling. Die Lage der Fläche in unmittelbarer Nähe des Bauwerks K 42/1 ist sehr günstig und wichtig, da sie als Trittsteinbiotop für wandernde Arten, die die Trasse unterqueren wollen, dient. Agrarstrukturell ist die Fläche von nachrangiger Bedeutung, da sie einen ungünstigen Zuschnitt (Dreieck) und eine relativ starke Hangneigung aufweist.

Im Bereich der Grundstücke Flnrn. 3335 und 3305 verläuft die Trasse etwa mittig zwischen Unterunsbach und Hirnkofen. Die geforderte Trassenverschiebung an die östliche Grenze des Grundstückes Flnr. 3305 würde zu einer stärkeren Verkehrs-lärmbetroffenheit der Bebauung von Unterunsbach führen. Außerdem wären da-

Page 208: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 208 -

durch die landwirtschaftlichen Nutzflächen anderer landwirtschaftlicher Betriebe ent-sprechend stärker betroffen. Wegen der notwendigen Trassierungselementenfolge und anderer Zwangspunkte (Reduzierung der Eingriffe im Waldbereich Galgenberg und die aus Lärmschutzgründen notwendigen Abstände zu bebauten Bereichen, Vermeidung von Beeinträchtigungen für die Kirche St. Wolfgang) war es nicht mög-lich, im Raum Unterunsbach die vorhandenen Grundstücks- und Bewirtschaftungs-grenzen stärker zu berücksichtigen.

Die Anschlussstelle an der St 2141 bei Essenbach wurde gewählt, damit die über-wiegenden Verkehrsströme auf kürzestem Wege die B 15 neu erreichen und die Ortsdurchfahrt von Essenbach am stärksten entlastet wird. Für die B15 alt ist für das Jahr 2020 eine Reduzierung der Verkehrsbelastung um ca. 10.300 Kfz/24h zwi-schen Ergoldsbach und Essenbach prognostiziert. Eine Anschlussstelle an der B15 alt würde dazu führen, dass Unterunsbach durch südlich orientierte Verkehrsströme aus dem Bereich Ergoldsbach und Martinshaun stärker belastet würde. Die Wahl der Anschlussstelle ist deshalb sachgerecht und auch unter Berücksichtigung der betrieblichen Nachteile geboten.

Wesentliche Gründe für die Lage der Anschlussstellenäste sind die prognostizierten Verkehrsströme und deren möglichst verkehrssichere Anbindung an die bestehende Staatsstraße. Hierbei werden die Hauptverkehre in Richtung B 15 neu durch Links-abbiegevorgänge auf Linksabbiegespuren im Zuge der St 2141 und Rechtseinbie-gevorgänge für Verkehrsströme, die von der B15 neu abfahren, abgewickelt. Eine Verlegung der Anschlussäste auf die Südseite der St 2141 würde die verkehrliche Situation verschlechtern.

Auf die ökologischen Ausgleichsflächen kann aus Naturschutzgründen nicht verzich-tet werden.

Die Ausgleichsflächen A 8 und A 9 beinhalten die Pflanzung von Bäumen und die Anlage von Wiesenflächen bzw. die Anlage von Gehölzpflanzungen und Sukzessi-onsstandorten als Ausgleich für optische Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in der Hanglage westlich von Unterunsbach, insbesondere bei der Unterführung der Gemeindeverbindungsstraße Unterunsbach – Artlkofen mit Hirnkofener Graben.

Die ökologische Ausgleichsfläche A 13 dient dem notwendigen Ausgleich für Über-bauung und Versiegelung von Waldflächen und Waldrandbereichen. Für den Aus-gleich bietet sich besonders auch das Grundstück Flnr. 3391 an, weil es unmittelbar an den bestehenden Wald am Galgenberg anschließt und eine abgetrennte Restflä-che darstellt.

Auch auf die ökologische Ausgleichsfläche A 10 kann nicht verzichtet werden. Sie beinhaltet die Anlage von landschaftstypischen Streuobstwiesen im Umfeld der Wallfahrtskirche St. Wolfgang. Sie ist notwendig als Ausgleich für die erhebliche op-tische Beeinträchtigung der weithin sichtbaren, kulturhistorisch sehr bedeutsamen Kirche St. Wolfgang und des Landschaftsbildes. Da die Ausgleichsmaßnahme nur wirksam ist, wenn diese Ausgleichsmaßnahme auf gesamter Länge umgesetzt wird, kann das Grundstück Flnr. 1435 nicht ausgenommen werden.

Die ökologische Ausgleichsfläche A 3 auf dem Grundstück Flnr. 3346 beinhaltet die Anlage eines Feldgehölz-Hecken-Ranken-Komplexes. Sie dient der Kompensation von Eingriffen in die Arten- und Biotopausstattung der Kulturlandschaft sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im artenschutzrechtlichen Sinn für die Zaun-eidechse, das Rebhuhn und den Bluthänfling. Sie ist an der geplanten Stelle auf Fl.Nr. 3346 besonders zweckmäßig und wichtig, da hier die optimale Verknüpfung zwischen dem Talboden mit seiner besonderen Bodenbeschaffenheit und den Hangbereichen mit dem Wäldchen und Ranken und Rainen gegeben ist. Dadurch kann der notwendige naturschutzfachliche Erfolg bei der Umsetzung der Maßnah-men in diesem Teillandschaftsraum erreicht werden. Die Ausgleichsmaßnahme liegt in einem Bereich, der durch die Wasserwirtschaft als wassersensibler Bereich ge-kennzeichnet wurde. Auf diese Maßnahme kann also auch unter Berücksichtigung

Page 209: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 209 -

der Belastungen für den Betrieb (BVerwG vom 18.03.2009 Az. 9 A 40.07) nicht ver-zichtet werden. Es ist aber Ersatzland bereitzustellen, damit der Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeit gewahrt ist (BVerwG vom 11.11.2008 Az 9 A 52/07).

Somit lässt sich der Grundbedarf nicht spürbar verringern.

Aus den Grundflächen der Einwender werden für das Vorhaben insgesamt ca. 7 ha landwirtschaftliche Nutzflächen benötigt. Der Betrieb der Grundeigentümer umfasst ca. 86,78 ha landwirtschaftliche Nutzflächen (davon ca. 15,78 ha Pachtland) und zu-sätzlich ca. 25 ha Wald. Aufgrund der Tatsache, dass der Sohn der Grundeigentü-mer ausschließlich mit Pachtland und einer gepachteten Stallung wirtschaftet, kann bei ihm kein eigenständiger Betrieb angenommen werden, der existenzgefährdet wäre. Wegen der betrieblichen Auswirkungen darf die landwirtschaftliche Nutzfläche Flnr. 3346, Gemarkung Martinshaun, für die ökologische Ausgleichsmaßnahme A 3 erst in Anspruch genommen werden, wenn dem landwirtschaftlichen Betrieb der Grundeigentümer eine gleichwertige Ersatzfläche zur Verfügung gestellt wurde (Ne-benbestimmung A 6.1.4.1.1). Der Vorhabensträger hat Ersatzland für die existenz-bedrohten Betriebe, das in zumutbarer Entfernung liegt und in einem Umfang vor-handen ist, der jedenfalls für die Problemlösung bei den unterstellten Existenzge-fährdungen ausreicht. Die befürchtete Existenzgefährdung kann dadurch vermieden werden. Aber auch falls dies nicht gelingen würde, wäre es trotzdem nicht vertretbar, hier die Planfeststellung der B 15 neu zu verweigern, weil der Belang des Straßen-baus hier vorrangig ist.

Soweit am Erörterungstermin Entschädigungen im Zusammenhang mit Ersatzland geltend gemacht wurden (Mehrwegentschädigung zum Ersatzland, Übernahme der Grunderwerbsnebenkosten, Härteausgleich für die Wegnahme von Pachtflächen u.a) ist dies nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern ist darüber erst in den nachfolgenden Grunderwerbsverhandlungen bzw. im Entschädigungsverfahren zu entscheiden, wenn parzellenscharfe Kenntnisse über das Ersatzland vorliegen.

Über die ökologische Ausgleichsfläche A 8 ist zum verbleibenden Grundstücksteil Flnr. 3305, Gemarkung Martinshaun, im Benehmen mit dem Grundeigentümer an geeigneter Stelle eine Zufahrt zu erstellen (Nebenbestimmung A 6.1.4.1.2).

Auf den Durchlass bei Bau-km 43+245 kann nicht verzichtet werden, weil er zur Ab-leitung des sich in einer Geländemulde sammelnden Oberflächenwassers benötigt wird.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann bei Bau-km 41+622 nur ein Durchlass mit einer lichten Höhe von ca. 2 m eingebaut werden. Er ist aus naturschutzfachli-cher Sicht notwendig und dient als Querungshilfe für Tierarten des Offenlandes. Für eine Nutzung des Durchlasses als Wirtschaftswegeunterführung müsste die lichte Höhe entsprechend vergrößert werden, wodurch die Gradiente der B 15 neu unter Berücksichtigung der notwendigen Trassierungselementenfolge im Höhenverlauf in einem großen Umgriff angehoben werden müsste. Dies führt aber zu einem höheren Grundbedarf aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen und erheblichen Mehrkosten. Die zusätzliche Querungsmöglichkeit ist nicht unbedingt notwendig, weil die B 15 neu in einer vertretbaren Entfernung von 838 m über die Überführung im Zuge des öFW Zipfelleiten gequert werden kann.

Zwischen dem überbauten Feldweg Flnr. 3343, Gemarkung Martinshaun, bei Bau-km 42+104 und der Gemeindeverbindungsstraße Unterunsbach – Artlkofen wird durchgehend auf der Westseite der B 15 neu ein Ersatzweg errichtet. Der geforderte Ausbau des Grasweges Flnr. 3343 ist nicht durch das Vorhaben veranlasst und kann deshalb nicht vom Vorhabensträger verlangt werden.

Eine ausreichende Zufahrt zur östlich der B 15 neu verbleibenden Fläche aus Flnr. 3305 ist über den öFW Flnr. 3304 vorhanden. Der sich durch das Vorhaben erge-bende Umweg ist zumutbar. Die vorhandene Befestigung des Weges ist ausrei-chend. Eine Verbesserung kann vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Page 210: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 210 -

Die Grundstücke östlich der B 15 neu im Bereich von Essenbach können über die Überführungsbauwerke im Zuge der St 2141 und Kreisstraße LA 7 erreicht werden. Diese befinden sich in einem Abstand von ca. 930 m und können von Essenbach aus über die Straubinger Straße bzw. Ahrainer Straße angefahren werden. Infolge der durch das Vorhaben unterbrochenen Wegebeziehung über den öffentlichen Feld- und Waldweg (Flnr. 1823 und Flnr. 1834) ergeben sich künftig für den land-wirtschaftlichen Verkehr noch vertretbare Umwege. Die geforderte zusätzliche Über-führung im Bereich des vorgenannten öFW würde erhebliche Mehrkosten verursa-chen und kann dem Vorhabensträger nicht auferlegt werden.

Das Brückenbauwerk K 42/1 im Zuge des öFW Zipfelleiten wird so ausreichend be-messen, dass es mit allen straßenzugelassenen LKW befahren werden kann. Auch die Kurvenausrundungen der daran angebundenen Eratzwege erfolgen so, dass sie mit LKW befahren werden können. Die geforderte Schrägausbildung des Brücken-bauwerkes ist nicht notwendig, würde zu erheblichen Mehrkosten führen und ist des-halb aus Wirtschaftlichkeitsgründen abzulehnen.

In Verlängerung des Weges Flnr. 163/6 wird östlich der B 15 ein durchgehendes Er-satzwegenetz hergestellt. Die Breite der Wege beträgt 3,50 m mit jeweils 0,5 m brei-ten Banketten. Die Befestigung erfolgt entsprechend den einschlägigen Richtlinien ohne Bindemittel, in Steigungsstrecken größer 8 % mit Asphalt.

Der öFW Bauwerksverzeichnis-Nr. 43.18 wird Richtung Süden verlängert und west-lich der Überführungsbauwerks K 44/1 an die alte B 15 angeschlossen.

Der geforderte zusätzliche Weg auf der Westseite der B 15 neu zwischen dem Weg Flnr. 1404 und der Anbindung an die B 15 alt wird errichtet. Der bestehende öFW Flnr. 163/4, Gemarkung Essenbach, wird ebenfalls über den vorgenannten Weg an die B 15 alt angebunden.

Die Restflächen aus dem Pachtgrundstück Flnr. 3388, Gemarkung Martinshaun, sind künftig ausreichend erschlossen. Der Grundeigentümer dieses Grundstücks hat allerdings die Übernahme dieser Restflächen gefordert, was vom Vorhabensträger zugesagt wurde. Auf die Ausführungen unter 3.5.2.2.46 wird hingewiesen. Soweit Pachtaufhebungsentschädigungen für die Pachtflächen Flnrn. 3330 und 3359 gefor-dert werden, ist dies nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern in den Grund-erwerbsverhandlungen bzw. im Entschädigungsverfahren zu entscheiden.

Die Trasse der B 15 neu verläuft etwa mittig zwischen Unterunsbach und Hirnkofen. Für die Bebauung in Unterunsbach sind als „Mischgebiet“ Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) am Tage und 54 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen für das dem Bauvorhaben näher liegende Wohnhaus in Unteruns-bach 1b ergaben im Prognosejahr Beurteilungspegel von max. 56 dB(A) am Tage und 51 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte werden also eingehalten. Ein Anspruch auf die geforderten zusätzlichen aktiven oder passiven Lärmvorsorge-maßnahmen besteht deshalb nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf die hilfsweise geforderten freiwilligen Leistungen durch Geländemodellierungen oder Ablagerung von Überschussmassen. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Verkehrs-lärmbeurteilung bestätigt und auch zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder überschritten werden.

Eingriffe in das Grundwasser ergeben sich nur im Kreuzungsbereich der B15 neu mit der A 92. Durch die sonstigen Einschnitte und Dämme wird in Grundwasser führen-de Schichten nicht eingegriffen. Die Grundwasserstände im Kreuzungsbereich der B15 neu mit der A 92 werden seit Mai 1990 an 7 Grundwassermessstellen aufge-zeichnet. Im Rahmen der Planungen wurde das Messstellennetz im Sommer 2009 durch 13 neue Grundwassermessstellen verdichtet. Die Messstellen sind seit Herbst 2009 mit Datenloggern zur automatischen Aufzeichnung der Grundwasserstände ausgestattet. Für den Eingriff in das Grundwasser durch die geplante Grundwasser-wanne wurde ein 3D-Grundwassermodell erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich

Page 211: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 211 -

durch die Grundwasserwanne folgende dauerhafte Veränderungen der Grundwas-serstände ergeben: Im Zustrom kommt es zu einem Aufstau des Grundwassers von 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwanne. Im Grundwasserabstrom kommt es zu einer Grundwasserabsenkung von maximal 20 cm im Nahbereich der Grundwas-serwanne. Durch Grundwasserüberleitungen (Düker) werden Aufstau bzw. Absen-kung gering gehalten. Das Grundwassermodell ermöglicht die Berechnung der Grundwasserverhältnisse vor, während und nach dem Bau der Grundwasserwanne. Im Rahmen der Beweissicherung zum Bau der Grundwasserwanne werden die Grundwasserstände im Zustrom und Abstrom der Grundwasserwanne erfasst und gespeichert. Die Beweissicherung vor, während und nach der Baumaßnahme um-fasst nicht nur Bereiche in denen durch den dauerhaften Eingriff infolge der Bau-maßnahme in das Grundwasser Auswirkungen zu erwarten sind, sondern reicht über den prognostizierten Einflussbereich hinaus, um den realen Umfang der Auswirkun-gen nachzuweisen. Mit merklichen nachteiligen Auswirkungen auf die pflanzenbau-liche Nutzung landwirtschaftlicher Flächen wird aus derzeitiger Sicht auch im Kreu-zungsbereich der B 15 neu mit der A 92 nicht gerechnet. Sollten durch baubedingte Veränderungen der Grundwasserverhältnisse sich dort unzumutbare Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen einstellen, sind diese durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen, hilfsweise besteht Anspruch auf Entschädigung (Nebenbestimmung A 3.6.9).

Soweit auf Einwendungen des Bayer. Bauernverbandes Bezug genommen wurde, wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 3.4.7 verwiesen.

Eine Erstattung der im Planfeststellungsverfahren entstandenen Rechtsvertretungs-kosten kann dem Straßenbaulastträger nicht auferlegt werden. Auf die Ausführungen unter 3.5.1.2.5 wird hingewiesen.

3.5.2.3.11 Einwender-Nr. 411

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2). Auch der Ausbau der bestehenden B 15 mit Ortsumgehungen, die „Unterunsbacher Variante“ (Rischbergtrasse) und eine Westumgehung von Essenbach (Variante 1) wären ungünstiger und können deshalb vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Aus dem 137.280 m² großen Acker Flnr. 1186 werden ca. 50.065 m², aus dem 135.465 m² großen Grundstück Flnr. 1887 werden ca. 794 m², aus dem 42.949 m² großen Acker Flnr. 1939/1 werden ca. 227 m² und aus dem 24.989 m² großen Acker Flnr. 1939, alle Gemarkung Essenbach, werden ca. 328 m² für die Trasse der B 15 neu, die Anschlussstelle der St 2141 an die B 15 neu, die Anrampungsstrecke der St 2141 zur Überführung über die B 15 neu, den aus Lärmschutzgründen notwendigen Lärmschutzwall für die Bebauung von Essenbach, die zur Erschließung der anlie-genden Grundstücke notwendigen Anwandwege, die ökologischen Ausgleichsmaß-nahme A 4 und die Gestaltungsmaßnahme G 4 benötigt. Außerdem werden vorü-bergehend während der Baudurchführung von den vorgenannten Grundstücken und den Acker Flnr. 1789, ebenfalls Gemarkung Essenbach, ca. 27.647 m² in Anspruch genommen. Zusätzlich werden 4.654 m² auf Dauer beschränkt.

Auf diese Grundinanspruchnahmen kann nicht verzichtet werden. Eine Trassenver-schiebung in Richtung Westen zur Verringerung oder Vermeidung einer Grundinan-spruchnahme aus den Grundflächen des Einwenders ist insbesondere aus Lärm-schutzgründen wegen des dafür notwendigen Abstandes zur Bebauung von Essen-bach nicht möglich. Eine entsprechende Trassenverschiebung in Richtung Osten ist nicht möglich, weil sonst unter Berücksichtigung der notwendigen Trassierungsele-mentenfolge die Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung für die Querung der B 15 neu nicht mehr erreicht werden kann.

Die Anschlussstelle der St 2141 östlich Essenbach wurde gewählt, damit die über-wiegenden Verkehrsströme auf kürzestem Wege die B 15 neu erreichen und die

Page 212: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 212 -

Ortsdurchfahrt von Essenbach am stärksten entlastet wird. Für die B15 alt ist für das Jahr 2020 eine Reduzierung der Verkehrsbelastung um ca. 10.300 Kfz/24h zwi-schen Ergoldsbach und Essenbach prognostiziert. Eine Anschlussstelle an der B15 alt würde eine wesentlich verstärkte Verkehrsbelastung für Unterunsbach infolge Richtung Süden orientierter Verkehrsströme aus dem Bereich Ergoldsbach und Mar-tinshaun bedeuten.

Wesentliche Gründe für die Lage der Anschlussstellenäste sind die prognostizierten Verkehrsströme und deren möglichst verkehrssichere Anbindung. Hierbei werden die Hauptverkehre in Richtung B 15 neu durch Linksabbiegevorgänge auf Linksab-biegespuren im Zuge der St 2141 und Rechtseinbiegevorgänge für Verkehrsströme die von der B15 neu abfahren, abgewickelt. Eine Verlegung der Anschlussäste auf die Südseite der St 2141 würde die verkehrliche Situation verschlechtern.

Die ökologische Ausgleichsfläche A 4 beinhaltet die Neuschaffung von Lebensräu-men am Unsbacher Graben. Sie dient als Ausgleich für die Überbauung und Beein-trächtigung von Lebensräumen und der Vernetzungsfunktion entlang des Unsbacher Grabens. Ihre Lage auf dem Grundstück Flnr. 1186 zwischen Graben und Feldweg ist dazu besonders geeignet.

Die Gestaltungsmaßnahme G 4 beinhaltet die landschaftsgerechte Einbindung der Verlegung des Moosgrabens. Sie dient der Sicherung, dem Erhalt und dem Schutz des Vernetzungsbandes Moosgraben. Auf ihr ist die Gestaltung der Fließgewässer-verlegung nach landschaftsökologischen Kriterien vorgesehen.

Das Grundstück Flnr. 1887 wird von zwei Hochspannungsleitungen gequert. Bei der 110 kV-Freileitung der DB Energie GmbH muss wegen der Höhenlage der Kreis-straßenüberführung ein Mast verlegt werden (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.10). Die 220 kV-Freileitung der E.ON Netz GmbH muss sogar auf größere Länge umgebaut werden. Für die neuen Maststandorte und die verlegte Leitung kann auf die vorge-sehene dauerhafte dingliche Sicherung nicht verzichtet werden.

Der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb des Einwenders umfasst nach eigenen Angaben ca. 135 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (davon ca. 17 ha Pachtfläche) und ca. 15,6 ha Wald. Für das Vorhaben werden ca. 5,1 ha von den eigenen Be-triebsflächen benötigt. Der Flächenverlust durch das gegenständliche Vorhaben be-trägt ca. 4,3 % der im Eigentum befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bleibt also in einer Größenordnung, die nach der Rechtsprechung (BVerwG vom 14.04.2010 Az. 9 A 13/08) und sachverständigen Aussagen regelmäßig von einem gesunden Betrieb noch verkraftet werden kann.

Entschädigungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe und Folgeschäden sind dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Das Entstehen ei-ner unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzugs, demnach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten (Art. 6 Abs. 3 Bay-EG). Die Planfeststellungsbehörde hat Restflächen zwar in die Abwägung einzustel-len, darf aber insoweit keine Regelungen treffen (3.5.1.2.1).

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Die Grundstücke östlich der B 15 neu im Bereich von Essenbach können über die Überführungsbauwerke im Zuge der St 2141 und Kreisstraße LA 7 erreicht werden. Diese befinden sich in einem Abstand von ca. 930 m und können von Essenbach aus über die Straubinger Straße bzw. Ahrainer Straße angefahren werden. Infolge der Unterbrechung der Wegebeziehung über den öffentlichen Feld- und Waldweg (Flnr. 1823 und Flnr. 1834) ergeben sich künftig für den landwirtschaftlichen Verkehr noch vertretbare Umwege. Die geforderte zusätzliche Überführung im Bereich des vorgenannten öFW würde nicht vertretbare Mehrkosten verursachen und kann vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Page 213: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 213 -

Auch zwischen Bau-km 46+000 und 47+000 werden östlich der B 15 neu für unter-brochene Wegeverbindungen ausreichend Ersatzwege geschaffen. Der geforderte zusätzliche Wirtschaftsweg ist nicht unbedingt notwendig und kann deshalb vom Vorhabensträger nicht verlangt werden. Der „Mittelweg“ (Flnr. 1924) wird direkt an die Kreisstraße LA 7 angebunden.

Die Errichtung von Wildschutzzäunen kann dem Straßenbaulastträger nicht gemäß Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG auferlegt werden, sondern derartige Fragen werden mit der Straßenbaubehörde geklärt. Der Vorhabensträger wird beim Vorliegen einer entsprechenden Wilddichte zum Schutz der Verkehrsteilnehmer Wildschutzzäune er-richten.

Eingriffe in das Grundwasser ergeben sich nur im Kreuzungsbereich der B15 neu mit der A 92. Durch die sonstigen Einschnitte und Dämme wird in Grundwasser führen-de Schichten nicht eingegriffen und die geforderte Beweissicherung ist deshalb dort nicht notwendig. Die Grundwasserstände im Kreuzungsbereich der B15 neu mit der A 92 werden seit Mai 1990 an 7 Grundwassermessstellen aufgezeichnet. Im Rah-men der weiteren Planungen wurde das Messstellennetz im Sommer 2009 um 13 neue Grundwassermessstellen erweitert. Die Messstellen sind seit Herbst 2009 mit Datenloggern zur automatischen Aufzeichnung der Grundwasserstände ausgestat-tet. Für den Eingriff in das Grundwasser durch die geplante Grundwasserwanne wurde ein 3D-Grundwassermodell erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich durch die Grundwasserwanne folgende dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstän-de ergeben: Im Zustrom kommt es zu einem Aufstau des Grundwassers von 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwanne. Im Grundwasserabstrom kommt es zu einer Grundwasserabsenkung von maximal 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwan-ne. Durch Grundwasserüberleitungen (Düker) werden Aufstau bzw. Absenkung ge-ring gehalten. Das Grundwassermodell ermöglicht die Berechnung der Grundwas-serverhältnisse vor, während und nach dem Bau der Grundwasserwanne. Im Rah-men der Beweissicherung zum Bau der Grundwasserwanne werden die Grundwas-serstände im Zustrom und Abstrom der Grundwasserwanne erfasst und gespeichert. Die Beweissicherung vor, während und nach der Baumaßnahme umfasst nicht nur Bereiche in denen durch den dauerhaften Eingriff infolge der Baumaßnahme in das Grundwasser Auswirkungen zu erwarten sind, sondern reicht über den prognostizier-ten Einflussbereich hinaus, um den realen Umfang der Auswirkungen nachzuweisen. Mit merklichen nachteiligen Auswirkungen auf die pflanzenbauliche Nutzung land-wirtschaftlicher Flächen wird aus derzeitiger Sicht auch im Kreuzungsbereich der B 15 neu mit der A 92 nicht gerechnet. Sollten durch baubedingte Veränderungen der Grundwasserverhältnisse sich dort unzumutbare Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen einstellen, sind diese durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen, hilfsweise besteht Anspruch auf Entschädigung (Neben-bestimmung A 3.6.9).

Eine Erstattung der im Planfeststellungsverfahren entstandenen Rechtsvertretungs-kosten kann dem Straßenbaulastträger nicht auferlegt werden. Auf die Ausführungen unter 3.5.1.2.5 wird hingewiesen.

3.5.2.3.12 Einwender-Nr. 413

Aus dem 3.565 m² großen Grundstück Flnr. 1817, Gemarkung Essenbach, werden ca. 8 m² auf Dauer beschränkt. Wegen dem Bau der B 15 neu muss die bestehende 220 kV-Freileitung der E.ON Netz GmbH den neuen Verhältnissen angepasst wer-den. Dabei werden neue Maststandorte erforderlich. Einer davon befindet sich künf-tig auf dem Nachbargrundstück Flnr. 1818. Die dafür dauernd zu beschränkende Fläche wirkt sich mit ca. 8 m² auch auf das Grundstück Flnr. 1817 der Einwender aus. Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden.

Page 214: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 214 - 3.5.2.3.13 Einwender-Nr. 414

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 20.027 m² großen Acker Flnr. 693, Gemarkung Ohu, werden ca. 2.702 m² für die Verbindungsrampe im südwestlichen Quadranten der Anschlussstelle B 15 neu / A 92, den Lärmschutzwall entlang der Verbindungsrampe und den zur Er-schließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandweg benötigt. Außer-dem werden ca. 929 m² vorübergehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen.

Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden. Aufgrund von Ein-wendungen im Planfeststellungsverfahren und der zwischenzeitlich konkretisierten Vorentwurfsplanung für den Folgeabschnitt Essenbach - Geisenhausen war es not-wendig, die Kreuzungsstelle mit der A 92 um ca. 80 m vom Wohngebiet Ohu-Siedlung abzurücken und die Trasse so anzupassen, dass bei der Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden die Isarhangleite mit einem Tunnel bei Eisgrub unter-quert werden kann (Tekturplanung vom 30.07.2008).

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus. Der Vorhabensträger hat sich nachhal-tig zu bemühen, den betroffenen Landwirten, vorrangig den betroffenen Vollerwerbs-landwirten, für abzutretende landwirtschaftliche Nutzflächen geeignetes Ersatzland zur Verfügung zu stellen (Nebenbestimmung A 3.6.2).

3.5.2.3.14 Einwender-Nr. 415

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 68.320 m² großen Acker Flnr. 1206 werden ca. 30 m², aus dem 5.756 m² großen Grundstück Flnr. 1995/2 werden ca. 1.362 m² und aus dem 38.013 m² gro-ßen Grundstück Flnr. 1995, alle Gemarkung Essenbach, werden ca. 13.990 m² für die Verbindungsrampe im nordwestlichen Quadranten der Anschlussstelle B 15 neu / A 92 und die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen An-wandwege benötigt. Außerdem werden ca. 1.936 m² vorübergehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen. Zusätzlich werden ca. 64 m² auf Dauer beschränkt.

Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden. Aufgrund von Ein-wendungen im Planfeststellungsverfahren und der zwischenzeitlich konkretisierten Vorentwurfsplanung für den Folgeabschnitt Essenbach - Geisenhausen war es not-wendig, die Kreuzungsstelle mit der A 92 um ca. 80 m vom Wohngebiet Ohu-Siedlung abzurücken und die Trasse so anzupassen, dass bei der Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden die Isarhangleite mit einem Tunnel bei Eisgrub unter-quert werden kann (Tekturplanung vom 30.07.2008).

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Die geforderte Anbindung des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) an die Kreis-straße LA 7 kann wegen der Höhenlage der Kreisstraße und der deshalb dort not-wendigen abweisenden Schutzeinrichtungen (Leitplanke) nicht so, wie gefordert er-folgen, sondern müsste ca. 40 m vom Überführungsbauwerk in Richtung Essenbach abgerückt werden. Die Anbindung dort ist aber wegen dem vorhandenen Regen-rückhaltebecken und der dafür notwendigen Eingriffe in das Betriebsgelände der Fa. MIPA nicht vertretbar. Am nördlichen Ende des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) wird aber eine Wendeplatte errichtet, welche auch von Lastzügen genutzt werden kann. Auf die entsprechenden Eintragungen vom 30.10.2010 im Bauwerks-

Page 215: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 215 -

verzeichnis-Nr. 47.11 (grün) und die Darstellungen in den übrigen Planfeststellungs-unterlagen wird hingewiesen.

Die Grundstücke östlich der B 15 neu im Bereich von Essenbach können über die Überführungsbauwerke im Zuge der St 2141 und Kreisstraße LA 7 erreicht werden. Diese befinden sich in einem Abstand von ca. 930 m und können von Essenbach aus über die Straubinger Straße bzw. Ahrainer Straße angefahren werden. Infolge der durch das Vorhaben unterbrochenen Wegebeziehung über den öffentlichen Feld- und Waldweg (Flnr. 1823 und Flnr. 1834) ergeben sich künftig für den land-wirtschaftlichen Verkehr noch vertretbare Umwege. Die geforderte zusätzliche Über-führung im Bereich des vorgenannten öFW würde nicht vertretbare Mehrkosten ver-ursachen und kann vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Mit der Planänderung in der Tekturfassung vom 30.07.2008 wurde die Gradiente der B 15 neu im Bereich zwischen den Anschlussstellen der St 2141 und der BAB A 92 um bis zu ca. 2 m abgesenkt. Eine weitergehende Trassenabsenkung wäre unter Berücksichtigung der nach den technischen Regelwerken vorgegebenen Mindestpa-rameter und der zahlreichen vorhandenen Zwangspunkte (Unterführung öFW Spitz-äcker, Anschlussstelle an die St 2141, Querung Moosgraben u.a.), sowie der topo-graphischen Gegebenheiten technisch sehr aufwendig und unverhältnismäßig.

Ob Flurbereinigungsverfahren zur Kompensation von Durchschneidungsschäden und der Reduzierung von agrarstrukturellen Nachteilen notwendig werden, kann nicht im gegenständigen Planfeststellungsverfahren geklärt werden. Der Vorhabens-träger hat aber diesbezügliche Anregungen zur Kenntnis genommen.

Wegen dem Bau der B 15 neu muss die bestehende 220 kV-Freileitung der E.ON Netz GmbH den neuen Verhältnissen angepasst werden. Dabei werden neue Mast-standorte erforderlich. Einer davon befindet sich künftig auf dem Grundstück Flnr. 1995/2. Die dafür dauernd zu beschränkende Fläche im Umfang von ca. 64 m² ist notwendig. Der Vorhabensträger wäre aber bereit, die Grundstücksfläche des un-günstig zugeschnittenen südlichen Bereichs der verbleibenden Flächen aus Flnr. 1995/2 einschließlich des Maststandortes zu erwerben, um einen rechtwinkligen Grundstücksabschluss zu ermöglichen.

3.5.2.3.15 Einwender-Nr. 416

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem 26.762 m² großen Acker Flnr. 695, Gemarkung Ohu, werden ca. 14.206 m² für die Trasse der B 15 neu, die Verbindungsrampe im südwestlichen und südöstli-chen Quadranten der Anschlussstelle B 15 neu / A 92, den Lärmschutzwall entlang der Verbindungsrampe im südöstlichen Quadranten und den zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandweg benötigt. Außerdem werden ca. 3.304 m² vorübergehend während der Baudurchführung in Anspruch genommen. Zusätzlich werden ca. 339 m² auf Dauer für die zur Entwässerung notwendige Druckleitung zum Mühlbach beschränkt.

Auf diese Grundinanspruchnahme kann nicht verzichtet werden. Bei einer Weiterfüh-rung der B 15 neu in Richtung Süden werden weitere Grundflächen aus dem vorge-nannten Grundstück benötigt. Aufgrund von Einwendungen im Planfeststellungsver-fahren und der zwischenzeitlich konkretisierten Vorentwurfsplanung für den Folge-abschnitt Essenbach - Geisenhausen war es notwendig, die Kreuzungsstelle mit der A 92 um ca. 80 m vom Wohngebiet Ohu-Siedlung abzurücken und die Trasse so an-zupassen, dass bei der Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden die Isarhang-leite mit einem Tunnel bei Eisgrub unterquert werden kann (Tekturplanung vom 30.07.2008).

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus.

Page 216: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 216 -

3.5.2.4 Einwender-Nr. 500

(Schreiben vom 24.11.2005 Az.: 53/05/04 UK/PL Schott Erich)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.2) und in Form der plan-festgestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aus dem Anwesen der Einwender werden für den Planfeststellungsabschnitt Er-goldsbach – Essenbach keine Grundflächen benötigt. Für den südlich anschließen-den Abschnitt Essenbach – Geisenhausen liegen Vorentwurfunterlagen vor, aus de-nen sich ergibt, dass das Wohngrundstück Fliederstraße 6a in der Trasse liegen kann. Unter Berücksichtigung der notwendigen Lärmschutzanlagen und erforderli-cher Wege wird voraussichtlich nahezu das gesamte Grundstück überbaut werden. Die Vorentwurfsunterlagen wurden zwischenzeitlich dem Bundesministerium für Ver-kehr, Bau und Stadtentwicklung zur Genehmigung vorgelegt.

Da die Trassenführung im Folgeabschnitt Essenbach – Geisenhausen in einer Bau-lücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verläuft, ist eine Trassenverschiebung im dortigen Bereich zur Vermeidung einer Grundinanspruchnahme aus Flnr. 58, Ge-markung Ohu, unwahrscheinlich. Diesen drohenden Auswirkungen im nächsten Planabschnitt kann nicht mit einen Verzicht auf die B 15 neu, einer grundlegenden anderen Trassierung bereits bei Essenbach/Ohu oder eine andere Gestaltung des Anschlusses an die A 92 begegnet werden, wie u.a. unter 3.4.8 (Markt Essenbach) erläutert ist.

Auch Naturschutzbelange stellen im Folgeabschnitt kein unüberwindliches Hindernis dar. Die Trasse der B 15 neu verläuft zwar im gemeldeten “Natura 2000-Gebiet 7439-371, Leiten der Unteren Isar“. Der Eingriff und die Beeinträchtigungen lassen sich aber durch bauliche Maßnahmen (Tunnel Eisgrub u.a.) im erforderlichen Um-fang minimieren.

3.5.2.5 Einwender-Nr. 600

(Schreiben vom 20.10.2008 Az.: 03-2008-0434 ST / LB Brandl Maria und Sebastian / Freistaat Bayern)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Von den Einwendern werden aus dem 4.639 m² großen Acker Flnr. 1357, Gemar-kung Essenbach, ca. 560 m² und aus dem 10.105 m² großen Acker Flnr. 694, Ge-markung Ohu, ca. 3.042 m² für einen Anschlussast der Anschlussstelle der B 15 neu an die Bundesautobahn A 92, die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandwege und die Gestaltungsmaßnahme G 4 benötigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchführung zusätzliche ca. 1038 m² in Anspruch genommen.

Auf diese Grundinanspruchnahmen kann nicht verzichtet werden. Die Gestaltungs-maßnahme G 4, für die auch eine Teilfläche aus Flnr. 1357 benötigt wird, beinhaltet die landschaftsgerechte Einbindung der Verlegung des Unterunsbacher Grabens. Auf ihr ist die notwendige Gestaltung der Fließgewässerverlegung nach land-schaftsökologischen Kriterien vorgesehen. Die landschaftliche Einbindung erfolgt durch standortheimische Gehölzpflanzungen.

Aufgrund von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren und der zwischenzeitlich konkretisierten Vorentwurfsplanung für den Folgeabschnitt Essenbach - Geisen-hausen war es notwendig, die Kreuzungsstelle mit der A 92 um ca. 80 m vom Wohngebiet Ohu-Siedlung abzurücken und die Trasse so anzupassen, dass bei der Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden die Isarhangleite mit einem Tunnel

Page 217: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 217 -

bei Eisgrub unterquert werden kann (Tekturplanung vom 30.04.2008). Der Eingriff in das Grundstück Flnr. 694 ist deshalb nicht zu vermeiden.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus. Der Vorhabensträger wird sich aber gemäß Nebenbestimmung A 3.6.2 nachhaltig um die Bereitstellung von geeig-neten Ersatzflächen bemühen.

3.5.2.6 Einwender-Nr. 1000

(Schreiben vom 15.11.2005)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Im Zuge der Errichtung des Abschnittes Ergoldsbach – Essenbach wird bei Ohu ent-lang dem östlichen Fahrbahnrand in Richtung Norden und dann entlang der südöst-lichen Tangentialrampe bis zum bestehenden Überführungsbauwerk der Kreisstraße LA 7 über die A 92 ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 5,0 m über dem Gelände (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.54) bzw. 6,0 m über der Fahrbahn (Bauwerksverzeich-nis-Nr. 47.53) errichtet.

Für das Wohngebiet Ohu-Siedlung sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Ta-ge und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen er-gaben für das nächstgelegene Wohnhaus in der Birkenstraße 11 im Prognosejahr unter Berücksichtigung der planfestgestellten Lärmschutzanlagen Beurteilungspegel von max. 54 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte werden also eingehalten. Durch die aktiven Lärmschutzanlagen ist auch gewährleis-tet, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Außenwohnbereiche ent-stehen. Das Bayer. Landesamt für Umwelt hat diese Lärmbeurteilung bestätigt und zur Luftreinhaltung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht er-reicht oder überschritten werden. Auch im Hinblick auf die Gesamtbelastung (Sum-menpegel) ist im Planfeststellungsabschnitt nicht mit erheblichen Nachteilen zu rechnen.

Die Trasse der B 15 neu soll im Falle der Weiterführung in Richtung Süden durch die bestehende Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen. Die Vorent-wurfsunterlagen für den Abschnitt südlich der A 92 bis Geisenhausen wurden zwi-schenzeitlich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Genehmigung vorgelegt. Der Schutzwürdigkeit des Wohngebietes Ohu II, Innerer Osteranger soll durch die Anlage von aktiven Lärmschutzmaßnahmen zur Einhal-tung der geltenden Lärmgrenzwerte und durch die Tieflage der B 15 neu im Bereich von Ohu Rechnung getragen werden. Die B15 neu wird im Bereich von Ohu ca. 5 m unter Gelände verlaufen.

Durch das Vorhaben wird die Nutzung der Anwesen in der Birkenstraße und Ei-chenstraße nicht unzumutbar beeinträchtigt.

3.5.2.7 Einwender-Nr. 2000

(Schreiben vom 15.11.2005)

Die Grundstücke östlich der B 15 neu im Bereich von Essenbach können über die Überführungsbauwerke im Zuge der St 2141 und Kreisstraße LA 7 erreicht werden. Sie befinden sich in einem Abstand von ca. 930 m und können von Essenbach aus über die Straubinger Straße bzw. Ahrainer Straße angefahren werden. Infolge der Unterbrechung der Wegebeziehung über den öffentlichen Feld- und Waldweg (Flnr.

Page 218: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 218 -

1823 und Flnr. 1834) ergeben sich künftig für den landwirtschaftlichen Verkehr noch vertretbare Umwege. Die geforderte zusätzliche Überführung im Bereich des vorge-nannten öFW würde unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen und kann vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Auch der angeregten Anbindung des öFW Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11 an die Kreisstraße LA 7 kann nicht entsprochen werden, denn wegen der Höhenlage der Kreisstraße und der deshalb dort notwendigen abweisenden Schutzeinrichtungen (Leitplanke) müsste die Anbindung ca. 40 m vom Überführungsbauwerk in Richtung Essenbach abgerückt werden. Die Anbindung dort ist aber wegen dem vorhandenen Regenrückhaltebecken und der dafür notwendigen Eingriffe in das Betriebsgelände der Fa. MIPA nicht vertretbar. Am nördlichen Ende des öFW (Bauwerksverzeichnis-Nr. 47.11) wird eine Wendeplatte errichtet, welche auch von Lastzügen genutzt wer-den kann. Auf die entsprechenden Eintragungen vom 30.11.2010 im Bauwerksver-zeichnis-Nr. 47.11 (grün) und die Darstellungen in den übrigen Planfeststellungsun-terlagen wird hingewiesen.

3.5.2.8 Einwender-Nr. 3000

(Schreiben vom 20.11.2005)

Wie oben bereits dargelegt, ist die Führung der B 15 neu in Form der planfestge-stellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2). Das Planziel ließe sich mit der geforderten „Unsbacher Variante“ zwar auch erreichen, bei Berücksichtigung der unter 3.4.2 ge-nannten Gesichtspunkte schneidet diese jedoch insgesamt ungünstiger ab als die Plantrasse. Diese Beurteilung gilt auch unter Berücksichtigung der Trassenmodifi-zierungen, wie sie bei der gemeinsamen Begehung am 24. Oktober 2006 von den Einwendern angeregt wurden.

Für Unterunsbach sind als „Dorf-/Mischgebiet“ bei der Verkehrslärmvorsorge Immis-sionsgrenzwerte von 64 dB(A) am Tag bzw. 54 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für die nächstgelegene Bebauung in Un-terunsbach Beurteilungspegel von max. 56/51 dB(A) (Tag/Nacht). Anspruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen bestehen deshalb für die dortige Bebauung nicht.

Für Hirnkofen sind als „Dorf-/Mischgebiet“ Immissionsgrenzwerte von ebenfalls 64 dB(A) am Tag bzw. 54 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Die schalltechnischen Be-rechnungen ergaben für das Anwesen Hirnkofen Beurteilungspegel von max. 58/54 dB (A) (Tag/Nacht). Anspruch auf Verkehrslärmvorsorgemaßnahmen bestehen des-halb für den dortigen Bereich ebenfalls nicht. Der Vorhabensträger wäre aber bereit falls Überschussmassen verbleiben, dort Seitenablagerungen zu schütten, welche auch als Lärmschutz wirken, falls dafür Grundflächen freihändig erworben werden können.

3.5.2.9 Einwender-Nr. 4000

(Schreiben vom 10.10.2008 u.a.)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Mit der Planänderung in der Tekturfassung vom 30.07.2008 wurde die Gradiente der B 15 neu im Bereich zwischen den Anschlussstellen der St 2141 und der BAB A 92 um bis zu ca. 2 m abgesenkt. Die geforderte weitergehende Trassenabsenkung wä-re unter Berücksichtigung der nach den technischen Regelwerken vorgegebenen Mindestparameter und der zahlreichen vorhandenen Zwangspunkte (Unterführung öFW Spitzäcker, Anschlussstelle an die St 2141, Querung Moosgraben u.a.), sowie

Page 219: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 219 -

der topographischen Gegebenheiten technisch sehr aufwendig und wegen der sich daraus ergebenden erheblichen Mehrkosten unverhältnismäßig.

Die Anschlussstelle der St 2141 bei Essenbach wurde so gewählt, dass die über-wiegenden Verkehrsströme auf kürzestem Wege die B 15 neu erreichen und die Ortsdurchfahrt von Essenbach am stärksten entlastet wird. Mit der gewählten An-schlussstelle an der St 2141 werden die künftig zu erwartenden Verkehrsströme, insbesondere auch aus dem Bereich des östlichen Isartals am besten an die B 15 neu angebunden. Außerdem kann durch die Lage der Anschlussstelle die Orts-durchfahrt von Essenbach wesentlich von den, der B15 neu zugewandten Verkehrs-strömen entlastet werden. Entsprechend dem Verkehrsgutachten von Prof. Kurzak wird der Verkehr auf der Straubinger Straße westlich der B 15 neu allerdings um ca. 1.500 Kfz/Tag zunehmen. Für die B15 alt ist für das Jahr 2020 eine Reduzierung der Verkehrsbelastung um ca. 10.300 Kfz/24h zwischen Ergoldsbach und Essenbach prognostiziert. Eine Anschlussstelle an der B15 alt würde eine wesentlich stärkere Verkehrsbelastung für Unterunsbach infolge südlich gerichteter Verkehrsströme aus dem Bereich Ergoldsbach und Martinshaun bewirken.

Wesentliche Gründe für die Lage der Anschlussstellenäste sind die prognostizierten Verkehrsströme und deren möglichst verkehrssichere Anbindung. Hierbei werden die Hauptverkehre in Richtung B 15 neu durch Linksabbiegevorgänge auf Linksab-biegespuren im Zuge der St 2141 und Rechtseinbiegevorgänge für Verkehrsströme, die von der B15 neu abfahren, abgewickelt.

Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrslärmimmissionen ist auf der Grundla-ge von § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV vorzunehmen. In § 3 dieser Verord-nung ist die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Beurteilungspegel verbindlich vorgeschrieben. Sie hat bei Straßen nach Anlage 1 der Verordnung, den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90" zu erfolgen. Die Beurtei-lungspegel, die als Grundlage für die Entscheidung heranzuziehen waren, wurden nach dieser Berechnungsmethode ermittelt. Besondere Verhältnisse, die ein Abwei-chen von diesen Regeln rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 3.4.4.1 verwiesen. Die TA Lärm ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrslärmimmissionen nicht maßgeb-lich.

Für die Bebauung von Essenbach sind zwischen dem Überführungsbauwerk der B 15 alt über die B 15 neu und dem Überführungsbauwerk im Zuge der Kreisstraße LA 7 ausreichend Verkehrslärmvorsorgemaßnahmen eingeplant. So wird zwischen Bau-km 44+950 und Bau-km 45+660 eine Lärmschutzwand errichtet mit einer Höhe von 2 m über der Fahrbahn (Bauwerksverzeichnis-Nr. 44.25). Nördlich davon erfolgt bis zum Überführungsbauwerk der B 15 alt eine 3 m hohe Seitenablagerung überschüs-siger Erdmassen (Bauwerksverzeichnis-Nr. 44.24), die aus Lärmschutzgründen nicht erforderlich wäre, aber lärmmindernd wirkt. Südlich der vorgenannten Lärmschutz-wand wird bis zum Moosgraben bei Bau-km 45+900 ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 4 m über der Fahrbahn errichtet. Eine Kombination aus Lärmschutzwall und Wand entlang der Fahrbahn der B 15 neu ist im Bereich des westlichen Anschlussastes bei der Kreuzung mit der St 2141 vorgesehen. Die Lücke über dem Moosgraben wird durch eine 3 m hohe Lärmschutzwand geschlossen und südlich davon bis zum Damm der Kreisstraßenüberführung eine 4 m hohe Seitenablagerung überschüssiger Erdmassen erstellt (Bauwerksverzeichnis-Nr. 46.33). Die Bö-schungsflächen werden entsprechend den Darstellungen in den Lageplänen der landschaftspflegerischen Maßnahmen mit standortheimischen Gehölzen bepflanzt (Unterlage 12.4 des Planordners 3). Weitere Verkehrslärmvorsorgemaßnahmen können vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Auch dem Einwand, die den Lärmschutzberechnungen zugrunde gelegten PKW- und LKW-Geschwindigkeiten seien unrealistisch, da sich Autofahrer häufig nicht an Geschwindigkeitsbegrenzungen hielten, kann nicht gefolgt werden, da die RLS-90

Page 220: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 220 -

verbindlich sind (PKW: zulässige Höchstgeschwindigkeit, jedoch höchstens 130 km/h).

Über die im Erörterungstermin geforderte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h im Bereich Essenbach auf der B 15 neu kann in der Planfeststellung nicht ent-schieden werden, sondern über verkehrsrechtliche Anordnungen entscheidet die zu-ständige Straßenverkehrsbehörde.

Die im Einwendungsschreiben dargestellte Trassenverschiebung im Bereich der An-schlussstelle mit der St 2141 ist aus Lärmschutzgründen nicht erforderlich, würde zusätzlich in erheblichem Umfang landwirtschaftliche Grundflächen in Anspruch neh-men und die Mindesttrassierungsparameter nach den einschlägigen Richtlinien für den Bau von zweibahnigen Bundesstraßen erheblich unterschreiten.

3.5.2.10 Einwender-Nr. 7000

(Schreiben vom 21.10.2005)

Die Anschlussstelle der St 2141 bei Essenbach wurde gewählt, damit die überwie-genden Verkehrsströme auf kürzestem Wege die B 15 neu erreichen und die Orts-durchfahrt von Essenbach am stärksten entlastet wird. Die künftig zu erwartenden Verkehrsströme, insbesondere auch aus dem Bereich des östlichen Isartals werden so am besten an die B 15 neu angebunden. Außerdem kann durch die Lage der An-schlussstelle die Ortsdurchfahrt von Essenbach wesentlich von den Verkehrsströ-men entlastet werden, die der B 15 neu zufließen. Für die B15 alt ist für das Jahr 2020 eine Reduzierung der Verkehrsbelastung um ca. 10.300 Kfz/24h zwischen Er-goldsbach und Essenbach prognostiziert. Eine Anschlussstelle an der B15 alt würde eine wesentlich stärkere Verkehrsbelastung für Unterunsbach durch Richtung Süden orientierte Verkehrsströme aus dem Bereich Ergoldsbach und Martinshaun bewir-ken, die eigentlich bei Kläham auf die B 15 neu auffahren sollen.

Entsprechend dem Verkehrsgutachten von Prof. Kurzak wird der Verkehr auf der Straubinger Straße westlich der B 15 neu allerdings um ca. 1.500 Kfz/Tag zuneh-men. Auch unter Berücksichtigung der prognostizierten Verkehrszunahme auf 6.200 Kfz/Tag westlich der B 15 neu weist die St 2141 einen ausreichenden Querschnitt auf. Diese Verkehrsumlagerung bewirkt nach der Rechtslage keinen Verkehrslärm-vorsorgeanspruch. Dieser setzt einen erheblichen baulichen Eingriff voraus. Für den Teilbereich der Straubinger Straße, in dem im Zuge des Vorhabens bauliche Verän-derungen geplant sind, wurde deshalb die künftige Verkehrslärmsituation geprüft. Ein Anspruch auf Verkehrslärmvorsorgemaßnahmen besteht nur, wenn sich durch einen erheblichen baulichen Eingriff die Lärmsituation wesentlich ändert. Eine we-sentliche Änderung liegt nur vor, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu än-dernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Dies trifft aber für die Wohngebäude in der Straubinger Straße nicht zu.

Die Anschlussstellen an die St 2141 und die BAB A 92 befinden sich in einem Ab-stand von ca. 1.650 m. Dieser Abstand reicht aus um eine ordnungsgemäße Be-schilderung der Anschlussstellen gemäß den geltenden Richtlinien zu ermöglichen. Verkehrsgefährdungen sind durch die Anlage ausreichend langer Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auszuschließen.

Page 221: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 221 - 3.5.2.11 Einwender-Nr. 7002

(Schreiben vom 25.11.2005)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Für das Wohngebiet sind Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das Wohnhaus auf Flnr. 224 im Prognosejahr unter Berücksichtigung der planfest-gestellten Lärmschutzanlagen Beurteilungspegel von max. 53 dB(A) am Tage und 48 dB(A) in der Nacht. Die Immissionsgrenzwerte werden also eingehalten. Ein An-spruch auf zusätzliche passive Lärmvorsorgemaßnahmen in Form einer Kostener-stattung für Lärmschutzfenster besteht also nicht. Auch für die Außenwohnbereiche werden sich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ergeben. Das Bayer. Lan-desamt für Umwelt hat diese Verkehrslärmbeurteilung bestätigt und zur Luftreinhal-tung ausgeführt, dass aufgrund von Kfz-Abgasen die lufthygienischen Grenz- und Orientierungswerte auch an den nächstgelegenen Anwesen nicht erreicht oder über-schritten werden.

Die Trasse der B 15 neu soll bei der Weiterführung in Richtung Süden in der beste-henden Baulücke zwischen Ohu und Ohu-Siedlung verlaufen.

Die Vorentwurfsunterlagen für den Abschnitt südlich der A 92 bis Geisenhausen wur-den zwischenzeitlich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Genehmigung vorgelegt. Der Schutzwürdigkeit des Wohngebietes Ohu II, Inne-rer Osteranger soll durch die Anlage von aktiven Lärmschutzmaßnahmen und durch die Tieflage der B 15 neu im Bereich von Ohu Rechnung getragen werden. Die B15 neu wird im Bereich von Ohu ca. 5 m unter Gelände verlaufen. Auch im Hinblick auf die Gesamtbelastung (Summenpegel) ist nicht mit erheblichen Nachteilen zu rech-nen.

Durch das Vorhaben wird die Nutzung des Anwesens der Einwenderin nicht unzu-mutbar beeinträchtigt.

3.5.2.12 Einwender-Nr. 7003

(Schreiben vom 25.11.2005)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Die schalltechnischen Berechnungen ergaben für das Wohnhaus auf Flnr. 212/1 im Prognosejahr unter Berücksichtigung der planfestgestellten Lärmschutzanlagen Be-urteilungspegel von max. 53 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht. Es wird im Übrigen auf die vorstehenden Ausführungen unter 3.5.2.11 verwiesen.

3.5.2.13 Einwender-Nr. 7004

(Schreiben vom 02.11.2005)

Die Anschlussstelle der St 2141 bei Essenbach wurde gewählt, damit die überwie-genden Verkehrsströme auf kürzestem Wege die B 15 neu erreichen und die Orts-durchfahrt von Essenbach am stärksten entlastet wird. Die künftig zu erwartenden Verkehrsströme, insbesondere auch aus dem Bereich des östlichen Isartals werden so am besten an die B 15 neu angebunden. Außerdem kann durch die Lage der An-schlussstelle die Ortsdurchfahrt von Essenbach wesentlich von den Verkehrsströ-men entlastet werden, die der B 15 neu zufließen. Für die B15 alt ist für das Jahr 2020 eine Reduzierung der Verkehrsbelastung um ca. 10.300 Kfz/24h zwischen Er-goldsbach und Essenbach prognostiziert. Eine Anschlussstelle an der B15 alt würde eine wesentlich stärkere Verkehrsbelastung für Unterunsbach durch Richtung Süden

Page 222: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 222 -

orientierte Verkehrsströme aus dem Bereich Ergoldsbach und Martinshaun bewir-ken, die eigentlich bei Kläham auf die B 15 neu auffahren sollen.

Entsprechend dem Verkehrsgutachten von Prof. Kurzak wird der Verkehr auf der Straubinger Straße westlich der B 15 neu allerdings um ca. 1.500 Kfz/Tag zuneh-men. Auch unter Berücksichtigung der prognostizierten Verkehrszunahme auf 6.200 Kfz/Tag westlich der B 15 neu weist die St 2141 einen ausreichenden Querschnitt auf. Diese Verkehrsumlagerung bewirkt nach der Rechtslage keinen Verkehrslärm-vorsorgeanspruch. Dieser setzt einen erheblichen baulichen Eingriff voraus. Für den Teilbereich der Straubinger Straße, in dem im Zuge des Vorhabens bauliche Verän-derungen geplant sind, wurde deshalb die künftige Verkehrslärmsituation geprüft. Ein Anspruch auf Verkehrslärmvorsorgemaßnahmen besteht nur, wenn sich durch einen erheblichen baulichen Eingriff die Lärmsituation wesentlich ändert. Eine we-sentliche Änderung liegt nur vor, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu än-dernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Dies trifft aber für die Wohngebäude in der Straubinger Straße nicht zu.

Über die geforderte Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Straubinger Straße kann in der Planfeststellung nicht entschieden werden, sondern über verkehrsrechtliche Anordnungen entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

3.5.2.14 Einwender-Nr. 7005

(Schreiben vom 20.05.2011 Az. 30412/10 AZ u.a.)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Der Forderung nach Gradientenabsenkung der B 15 neu wurde im technisch und wirtschaftlich vertretbaren Umfang entsprochen. Außerdem wurde die Gradiente der Kreisstraße LA 7 so verändert, dass die Betriebe MIPA AG und Raiffeisen ge-ringstmöglich im Zufahrtsbereich beeinträchtigt werden. Auf die Rechtslage bei Zu-fahrten zu Straßen und die Wirkungen der Veränderungssperre der Planfeststellung im Zeitpunkt der Zufahrtserlaubnis muss deshalb nicht näher eingegangen werden. Die alternativ geforderte Verlegung der Kreisstraße östlich parallel zur B 15 neu mit Anbindung an die St 2141 sowie Anpassung des nachgeordneten Straßennetzes an diese Verlegung ist nicht durch den Bau der B 15 neu veranlasst und kann deshalb dem Vorhabensträger nicht auferlegt werden. Insoweit ist vom Landkreis Landshut eine Planung in Auftrag gegeben worden. Aus dem 23.012 m² großen Grundstück Flnr. 808 werden ca. 270 m² und aus dem 20.857 m² großen Grundstück Flnr. 1952/1, beide Gemarkung Essenbach, werden ca. 540 m² für die Trasse der B 15 neu, die Überführung der Kreisstraße LA 7 und den zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen öFW mit Wende-schleife benötigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchführung weitere Flächen in Anspruch genommen. Auf diese Grundinanspruchnahmen kann nicht verzichtet werden.

Die Teilflächen aus dem Grundstück Flnr. 808, Gemarkung Essenbach, auf denen die CO2-Löschanlage und das Tanklager, sowie die Brunnenanlage und das Pum-penhaus errichtet sind, können auch vorübergehend während der Baudurchführung nicht in Anspruch genommen werden. Darauf ist bei der Bauausführung Rücksicht zu nehmen (Nebenbestimmung A 6.1.2.1).

Während der Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass ständig zwei Zufahrten zum Firmengelände der Fa. MIPA AG möglich sind. Während der Umbauarbeiten an der Zufahrt „Ahrainer Straße“ ist beim Markt Essenbach darauf hinzuwirken, dass die

Page 223: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 223 -

beiden Zufahrten über die Straße „Am Oberen Moos“ benutzbar sind (Nebenbe-stimmung A 6.1.2.2).

Für den Fall, dass im Zuge der Bauausführung bei der Fa. MIPA AG in den Anfahr-schutz beim Hoch-Tanklager eingegriffen werden muss, sind nachträgliche Ent-scheidungen vorbehalten. Die sich dann stellende Frage der Kostentragung ist eine Entschädigungsangelegenheit (Grunderwerb aus Flnr. 808).

3.5.2.15 Einwender-Nr. 7007

(Schreiben vom 24.11.2005)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Von den Einwendern werden aus dem 4.461 m² großen Acker Flnr. 1199 ca. 1.265 m² und aus dem 6.750 m² großen Acker Flnr. 1200, beide Gemarkung Essenbach, ca. 1.425 m² für die Trasse der B 15 neu, die zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandwege und die Gestaltungsmaßnahme G 4 benö-tigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchführung zusätzliche ca. 655 m² in Anspruch genommen.

Auf diese Grundinanspruchnahmen kann nicht verzichtet werden. Die Gestaltungs-maßnahme G 4 beinhaltet die landschaftsgerechte Einbindung der Verlegung des Unterunsbacher Grabens. Auf ihr ist die notwendige Gestaltung der Fließgewässer-verlegung nach landschaftsökologischen Kriterien vorgesehen. Die landschaftliche Einbindung erfolgt durch standortheimische Gehölzpflanzungen.

Die Trasse der B 15 neu verläuft im Bereich der betroffenen Grundstücke in einer Geländemulde entlang dem Unsbacher Graben. Eine Trassenverschiebung zur Ver-ringerung oder Vermeidung einer Grundinanspruchnahme in Richtung Westen ist aus Lärmschutzgründen nicht vertretbar. Außerdem würde dadurch unverhältnismä-ßig stärker in andere landwirtschaftliche Grundstücke eingegriffen.

Mit den befürchteten Ertragsminderungen durch Schatten des Straßendammes und der dortigen Bepflanzung ist nicht zu rechnen, weil das Vorhaben im Westen der Grundstücke errichtet wird und zwischen den verbleibenden Grundstücksteilen und der Gestaltungsmaßnahme in einer Breite von 4,50 m der neue öFW verläuft und der Straßendamm der B 15 neu sogar ca. 35 m entfernt sein wird.

Nachteilige Auswirkungen durch Luftschadstoffe werden sich für die verbleibenden Ackerflächen der Einwender nicht ergeben. Auch werden die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) nicht überschritten. Auf die Ausfüh-rungen unter 3.4.4.2 (Schadstoffbelastung) und 3.4.4.3 (Bodenschutz) wird verwie-sen.

3.5.2.16 Einwender-Nr. 7008

(Schreiben vom 27.11.2005)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Die Anschlussstelle der St 2141 bei Essenbach wurde gewählt, damit die überwie-genden Verkehrsströme auf kürzestem Wege die B 15 neu erreichen und die Orts-durchfahrt von Essenbach am stärksten entlastet wird. Mit der gewählten An-schlussstelle an der St 2141 werden die künftig zu erwartenden Verkehrsströme, insbesondere auch aus dem Bereich des östlichen Isartals am besten an die B 15 neu angebunden.

Page 224: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 224 -

Entsprechend dem Verkehrsgutachten von Prof. Kurzak wird der Verkehr auf der Straubinger Straße westlich der B 15 neu zwar um ca. 1.500 Kfz/Tag zunehmen, östlich der B 15 neu wird der Verkehr auf der Staatsstraße 2141 aber sogar um ca. 600 Kfz/Tag abnehmen. Die geplante Anschlussstelle hat also keine negativen Aus-wirkungen auf die Verkehrsbelastung der Straßen in Oberwattenbach. Die St 2141 weist einen ausreichenden Ausbauzustand auf.

3.5.2.17 Einwender-Nr. 7009

(Schreiben vom 27.11.2005)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten, wie unter 3.4.2 erläutert ist. Somit ergibt sich die Trassenführung der B 15 neu aus der Berücksichtigung vieler Belange.

Die Beeinträchtigungen der Wallfahrtskirche sind deshalb nicht vermeidbar. Die B15 neu wird im Bereich der Kirche auf einer Länge von ca. 450 m in einem Einschnitt mit Tiefen von bis zu 4 m unter Gelände verlaufen. In Verbindung mit der Strecken-bepflanzung und der Anlage der ökologischen Ausgleichsflächen A 10 und A 11 wird die B 15 neu nicht im direkten Blickfeld der Wallfahrtskirche liegen.

Für die ca. 230 m vom Fahrbahnrand der B 15 neu entfernte Kirche wurden für das Prognosejahr Beurteilungspegel von 56 dB(A) am Tage bzw. 51 dB(A) in der Nacht ermittelt. Die Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete sowie für einzelne Wohngebäude im Außenbereich betragen 64/54 dB(A). Für nicht bewohnte Kirchen im Außenbereich sind keine Grenzwerte vorgegeben.

3.5.2.18 Einwender-Nr. 7010

(Schreiben vom 30.09.2008)

Aus dem Wiesengrundstück Flnr. 239, Gemarkung Essenbach, werden vorüberge-hend während der Baudurchführung ca. 135 m² in für die Anpassung der St 2141 am Ortsende von Essenbach in Anspruch genommen.

Der Abstand zum Fahrbahnrand der B 15 neu beträgt ca. 230 m. Die St 2141 wird über die B 15 neu geführt und verläuft deshalb auf einer Dammstrecke. Im Bereich des Grundstücks Flnr. 239 wird durch das Vorhaben in keine grundwasserführenden Schichten eingegriffen. Die geforderte Beweissicherung der Grundwasserstände im Bereich des Grundstücks ist deshalb nicht erforderlich.

3.5.2.19 Einwender-Nr. 7011

(Schreiben vom 07.10.2008)

Aus dem Grundstück Flnr. 2014, Gemarkung Essenbach, werden keine Teilflächen für das Vorhaben in Anspruch genommen. Es befindet sich südöstlich der An-schlussstelle B 15 neu / A 92 und ist ca. 190 von der durchgehenden Fahrbahn der B 15 neu entfernt.

Die Grundwasserstände im Kreuzungsbereich der B15 neu mit der A 92 werden seit Mai 1990 an 7 Grundwassermessstellen aufgezeichnet. Im Rahmen der weiteren Planungen wurde das Messstellennetz im Sommer 2009 um 13 neue Grundwas-sermessstellen erweitert. Die Messstellen sind seit Herbst 2009 mit Datenloggern zur automatischen Aufzeichnung der Grundwasserstände ausgestattet. Für den Ein-griff in das Grundwasser durch die geplante Grundwasserwanne wurde ein 3D-Grundwassermodell erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich durch die Grundwas-serwanne folgende dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstände ergeben werden: Im Zustrom kommt es zu einem Aufstau des Grundwassers von 20 cm im

Page 225: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 225 -

Nahbereich der Grundwasserwanne. Im Grundwasserabstrom kommt es zu einer Grundwasserabsenkung von maximal 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwan-ne. Durch Grundwasserüberleitungen (Düker) werden Aufstau bzw. Absenkung ge-ring gehalten. Das Grundwassermodell ermöglicht die Berechnung der Grundwas-serverhältnisse vor, während und nach dem Bau der Grundwasserwanne. Im Rah-men der Beweissicherung zum Bau der Grundwasserwanne werden die Grundwas-serstände im Zustrom und Abstrom der Grundwasserwanne erfasst und gespeichert. Die Beweissicherung vor, während und nach der Baumaßnahme umfasst nicht nur Bereiche in denen durch den dauerhaften Eingriff infolge der Baumaßnahme in das Grundwasser Auswirkungen zu erwarten sind, sondern reicht über den prognosti-zierten Einflussbereich hinaus, um den realen Umfang der Auswirkungen nachzu-weisen. Mit merklichen nachteiligen Auswirkungen auf die pflanzenbauliche Nut-zung des Ackergrundstücks Flnr. 2014 wird aus derzeitiger Sicht nicht gerechnet. Sollten durch baubedingte Veränderungen der Grundwasserverhältnisse sich unzu-mutbare Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen einstellen, sind diese durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen, hilfswei-se besteht Anspruch auf Entschädigung (Nebenbestimmung A 3.6.9).

Im Nachbarbereich zu Flnr. 2014 sind keine ökologischen Ausgleichsflächen aus-gewiesen und auch keine Anpflanzungen geplant.

3.5.2.20 Einwender-Nr. 7012

(Schreiben vom 21.10.2008)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2). Aufgrund von Einwendungen im Plan-feststellungsverfahren und der zwischenzeitlich konkretisierten Vorentwurfsplanung für den Folgeabschnitt Essenbach - Geisenhausen war es notwendig, die Kreu-zungsstelle mit der A 92 um ca. 80 m von dem Wohngebiet Ohu-Siedlung abzurü-cken und die Trasse so anzupassen, dass bei der Weiterführung der B 15 neu in Richtung Süden die Isarhangleite mit einem Tunnel bei Eisgrub naturverträglich un-terquert werden kann (Tekturplanung vom 30.07.2008).

Das Wohngebäude des Einwenders ist mehr als 1 km vom geplanten Vorhaben ent-fernt. Da im unmittelbaren Bereich der Anschlussstelle der B 15 neu mit der BAB A 92 die Immissionsgrenzwerte im dortigen „allgemeinen Wohngebiet“ eingehalten werden, kann auch davon ausgegangen werden, dass diese beim erheblich weiter entfernten Wohngebäude des Einwenders nicht überschritten werden. Ein Anspruch auf Verkehrslärmvorsorgemaßnahmen besteht daher nicht.

Das Wohnhaus ist ca. 400 m von der A 92 entfernt. Soweit wegen befürchteter Ver-kehrsumlagerungen aktive Lärmschutzmaßnamen an der A 92 gefordert werden, entspricht dies nicht der Rechtslage.

Über Geschwindigkeitsbeschränkungen kann in der Planfeststellung nicht entschie-den werden, sondern darüber entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

3.5.2.21 Einwender-Nr. 7013

(Schreiben vom 20.10.2008)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2).

Aufgrund von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren und der zwischenzeitlich konkretisierten Vorentwurfsplanung für den Folgeabschnitt Essenbach - Geisenhau-sen war es notwendig, die Kreuzungsstelle mit der A 92 um ca. 80 m vom Wohnge-biet Ohu-Siedlung abzurücken und die Trasse so anzupassen, dass bei der Weiter-

Page 226: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 226 -

führung der B 15 neu in Richtung Süden die Isarhangleite mit einem Tunnel bei Eisgrub unterquert werden kann (Tekturplanung vom 30.07.2008).

Vom Einwender werden aus dem 12.769 m² großen Grundstück Flnr. 1998 ca. 1.962 m² für die Verbindungsrampe im Zuge der Anschlussstelle B 15 neu / A 92 und den zur Erschließung der anliegenden Grundstücke notwendigen Anwandweg benötigt. Außerdem werden vorübergehend während der Baudurchführung zusätzli-che ca. 562 m² in Anspruch genommen.

Die Anordnung zur Bereitstellung von Ersatzland scheidet in der Planfeststellung aus den unter 3.5.1.2.2 genannten Gründen aus. Der Vorhabensträger wird sich aber gemäß Nebenbestimmung A 3.6.2 nachhaltig um die Bereitstellung von geeig-neten Ersatzflächen bemühen.

Die Grundwasserstände im Kreuzungsbereich der B15 neu mit der A 92 werden seit Mai 1990 an 7 Grundwassermessstellen aufgezeichnet. Im Rahmen der weiteren Planungen wurde das Messstellennetz im Sommer 2009 um 13 neue Grundwas-sermessstellen erweitert. Die Messstellen sind seit Herbst 2009 mit Datenloggern zur automatischen Aufzeichnung der Grundwasserstände ausgestattet. Für den Ein-griff in das Grundwasser durch die geplante Grundwasserwanne wurde ein 3D-Grundwassermodell erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich durch die Grundwas-serwanne folgende dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstände ergeben werden: Im Zustrom kommt es zu einem Aufstau des Grundwassers von 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwanne. Im Grundwasserabstrom kommt es zu einer Grundwasserabsenkung von maximal 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwan-ne. Durch Grundwasserüberleitungen (Düker) werden Aufstau bzw. Absenkung ge-ring gehalten. Das Grundwassermodell ermöglicht die Berechnung der Grundwas-serverhältnisse vor, während und nach dem Bau der Grundwasserwanne. Im Rah-men der Beweissicherung zum Bau der Grundwasserwanne werden die Grundwas-serstände im Zustrom und Abstrom der Grundwasserwanne erfasst und gespeichert. Die Beweissicherung vor, während und nach der Baumaßnahme umfasst nicht nur Bereiche in denen durch den dauerhaften Eingriff infolge der Baumaßnahme in das Grundwasser Auswirkungen zu erwarten sind, sondern reicht über den prognosti-zierten Einflussbereich hinaus, um den realen Umfang der Auswirkungen nachzu-weisen. Mit merklichen nachteiligen Auswirkungen auf die pflanzenbauliche Nut-zung der landwirtschaftlichen Nutzfläche Flnr. 1198 wird aus derzeitiger Sicht nicht gerechnet. Sollten durch baubedingte Veränderungen der Grundwasserverhältnisse sich unzumutbare Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen einstellen, sind diese durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen, hilfsweise besteht Anspruch auf Entschädigung (Nebenbestimmung A 3.6.9).

Bei der Bepflanzung der Straßenflächen und Ausgleichsflächen sind mindestens die Abstandsregelungen des AGBGB einzuhalten. Auf die Nutzung der angrenzenden Grundstücke ist darüber hinaus Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen bei Baumpflanzungen entlang landwirtschaftlicher Nutzflächen die nachteiligen Auswir-kungen durch Schatten, Laubfall und Wurzelwerk auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden (Nebenbestimmung A 3.6.8). Die südlich von Flnr. 1998 ge-legenen Teilbereiche der Anschlussstelle werden locker mit Strauch- und Baum-gruppen bepflanzt. Zwischen dieser Bepflanzung und der landwirtschaftlichen Nutz-fläche des Einwenders liegt der neue Feldweg mit einer Gesamtbreite von 4,5 m. Dadurch ist ein ausreichender Abstand von Bepflanzungen zum Nachbargrundstück sichergestellt. Eine weitergehende Beschränkung kann vom Vorhabensträger nicht verlangt werden.

Die Straßenböschungen werden mit standortgerechten Samenmischungen aus Grä-sern und Kräutern angesät. Diese Flächen werden regelmäßig gemäht und das Mahdgut abgefahren. Ein Unkrautsamenflug wird damit in ausreichendem Maß ver-mieden.

Page 227: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 227 - 3.5.2.22 Einwender-Nr. 7014

(Schreiben vom 21.10.2005)

Die B 15 neu ist – wie bereits dargelegt – notwendig (3.3.) und in Form der planfest-gestellten Trasse am vernünftigsten (3.4.2). Sie kann weder in der Trassen- noch in der Gradientenführung geändert werden.

Das Grundstück Flnr. 1952, Gemarkung Essenbach, befindet sich bei Bau-km 47+300 ca. 50 m westlich der B 15 neu am Beginn der Grundwasserwanne.

Die Grundwasserstände im Kreuzungsbereich der B15 neu mit der A 92 werden seit Mai 1990 an 7 Grundwassermessstellen aufgezeichnet. Im Rahmen der weiteren Planungen wurde das Messstellennetz im Sommer 2009 um 13 neue Grundwas-sermessstellen erweitert. Die Messstellen sind seit Herbst 2009 mit Datenloggern zur automatischen Aufzeichnung der Grundwasserstände ausgestattet. Für den Ein-griff in das Grundwasser durch die geplante Grundwasserwanne wurde ein 3D-Grundwassermodell erstellt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich durch die Grundwas-serwanne folgende dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstände ergeben werden: Im Zustrom kommt es zu einem Aufstau des Grundwassers von 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwanne. Im Grundwasserabstrom kommt es zu einer Grundwasserabsenkung von maximal 20 cm im Nahbereich der Grundwasserwan-ne. Durch Grundwasserüberleitungen (Düker) werden Aufstau bzw. Absenkung ge-ring gehalten. Das Grundwassermodell ermöglicht die Berechnung der Grundwas-serverhältnisse vor, während und nach dem Bau der Grundwasserwanne. Im Rah-men der Beweissicherung zum Bau der Grundwasserwanne werden die Grundwas-serstände im Zustrom und Abstrom der Grundwasserwanne erfasst und gespeichert. Die Beweissicherung vor, während und nach der Baumaßnahme umfasst nicht nur Bereiche in denen durch den dauerhaften Eingriff infolge der Baumaßnahme in das Grundwasser Auswirkungen zu erwarten sind, sondern reicht über den prognosti-zierten Einflussbereich hinaus, um den realen Umfang der Auswirkungen nachzu-weisen. Mit merklichen nachteiligen Auswirkungen auf die pflanzenbauliche Nut-zung der landwirtschaftlichen Nutzfläche Flnr. 1952 wird aus derzeitiger Sicht nicht gerechnet. Sollten durch baubedingte Veränderungen der Grundwasserverhältnisse sich unzumutbare Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen einstellen, sind diese durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen, hilfsweise besteht Anspruch auf Entschädigung (Nebenbestimmung A 3.6.9).

3.6 Gesamtergebnis

Unter Berücksichtigung aller im Verfahren bekannt gewordenen öffentlichen und pri-vaten Belange lässt sich feststellen, dass der Neubau der B 15 neu von Ergoldsbach bis Essenbach (A 92) auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt und das Eigentum gerechtfertigt und vertretbar ist. Verstöße gegen striktes Recht sind nicht ersichtlich. Optimierungsgebote sind beachtet. Bei Abwägung aller Belan-ge erweist sich die Planlösung als vernünftig. Die Zahl der in Betracht kommenden Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe ändert dieses Ergebnis nicht, weil der Vorhabensträger über geeignetes Ersatzland verfügt und dieses zur Prob-lemlösung anbietet.

3.7 Begründung der straßenrechtlichen Verfügungen

Die Widmung und die sonstigen straßenrechtlichen Verfügungen nach FStrG erfol-gen in einem eigenen Verfahren, da ein Gesamt-Umstufungskonzept für den Bereich zwischen Regensburg und Landshut erstellt werden muss.

Page 228: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 228 -

Die Einziehung, die Umstufung und die Widmung nach Bayer. Straßen- und Wege-gesetz folgen aus Art. 6 Abs. 6, 7 Abs. 5, 8 Abs. 5 BayStrWG, soweit nicht Art. 6 Abs. 7 und Abs. 5 und Art. 8 Abs. 6 BayStrWG eingreifen.

4. Sofortige Vollziehbarkeit

Für den Neubau der B 15 neu zwischen Ergoldsbach und Essenbach (A 92) ist nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt. Eine Anfech-tungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat deshalb gemäß § 17 e Abs. 2 FStrG keine aufschiebende Wirkung.

5. Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des KG vom 20.02.1998 (GVBl 5 / 1998, Seite 43). Von der Zahlung der Gebühr ist der Freistaat Bayern nach Art. 4 Abs. 1 des KG befreit. Für die zu erstattenden Auslagen gilt Art. 10 KG.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe Klage beim

Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in 80539 München Ludwigstraße 23

schriftlich erhoben werden. Sie muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 17 e Abs. 5 FStrG, § 87 b Abs. 3 VwGO). Der angefochtene Beschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer im Prozesskos-tenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozess-handlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Prozessbevollmächtigter kann ein Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO und nach § 5 RDGEG zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation sein.

Rechtsbehelfe gegen den vorstehenden Beschluss für den Bau oder die Änderung von Bundes-fernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der

Page 229: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 229 - Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Plan-feststellungsbeschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in 80539 München, Ludwig-straße 23, gestellt und begründet werden.

Landshut, 16.12.2011 Regierung von Niederbayern

Monika Weinl S Regierungsvizepräsidentin

Page 230: B 15 neu - Bayern · 2018-06-01 · ROG Raumordnungsgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung ... 22.03.2010 11.2.1 Lageplan B 15 neu – Isophone Tag – km 39+000 bis

- 230 -

Hinweis zur Auslegung des Plans

Eine Ausfertigung dieses Planfeststellungsbeschlusses wird mit den unter Ziffer 2 des Be-schlusstenors genannten Planunterlagen im Markt Ergoldsbach und im Markt Essenbach zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt gemacht.