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Rechtsprechung 70 bbl 2008, Heft 2 April © Springer-Verlag 2008 pflichtung eingerichteten Sirene jedenfalls örtlich zu- mutbar iSd § 48 Abs 1 Z 2 nö BauO 1996 ist. 3. Im Zusammenhang mit Belästigungen durch Er- schütterungen nach § 48 Abs 1 Z 2 nö BauO 1996 ma- chen die Bf unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriſten geltend, der Sachverhalt wäre ergänzungsbedürſtig, weil auf die Vibrationen und Er- schütterungen an der Glasoberfläche ihrer Fenster im Gutachten der ZAMG nicht eingegangen werde. Dies tri zwar zu; die Bf übersehen aber mit diesem Vor- bringen, dass der schalltechnische Sachverständige auf diesen Aspekt der Vibrationen und ihrer Auswirkungen auf Glasflächen sehr wohl eingegangen ist. Insofern die Bf die Aussage im Gutachten der ZAMG kritisieren, wonach die „Fühlschwelle“ entgegen den Feststellun- gen des dortigen Sachverständigen sehr wohl über- schritten worden sei, so stellt dies eine inhaltliche Kri- tik des Gutachtens dar, die allerdings auf gleicher fachlicher Ebene hätte erfolgen müssen, um die dort getroffene gegenteilige Aussage zu entkräſten. 4. Zu prüfen war weiters, ob die Sirene bzw deren Benützung den Kriterien des § 48 Abs 1 Z 1 nö BauO 1996 entspricht, also, ob sie das Leben oder die Gesund- heit von Menschen gefährdet oder nicht. 4.1. In diesem Zusammenhang hat der vom Ge- meindevorstand beigezogene medizinische Amtssach- verständige auf Grundlage der vorgelegten Messergeb- nisse Gutachten erstattet. Darauf bezogen rügen die Bf, dass auf ihre konkrete gesundheitliche Verfassung, insb diejenige der Zweitbf, nicht eingegangen worden sei. Nun ist der VwGH wiederholt davon ausgegangen, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs 1 Z 1 nö BauO 1996) von der Baubeh bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prü- fen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebeh im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gem § 77 Abs 1 iVm § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 ist (vgl das Erk 27.2.2006, 2004/05/0128). Er hat damit zu erkennen gegeben, den in der Gewerbeordnung vorgegebenen Prüfungsmaßstab im Zusammenhang mit der Gefahr für das Leben oder die Gesundheit (dort: der Nachbarn, vgl § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994; hier: von Menschen) als vergleichbar zu erachten. Die dort geforderte, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Durchschnittsbetrachtung (vgl dazu die Erk 31.3.1992, 91/04/0306, und 25.2.1993, 92/ 04/0208, 0209, und Grabler-Stolzlechner-Wendl, Ge- werbeordnung, Rz 22 zu § 77 GewO 1994) stellt aber nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation einer Einzelperson ab. Dass der medizinische Sachverstän- dige in seiner fachlichen Bewertung auf den konkreten Gesundheitszustand der Zweitbf nicht eingegangen ist, ist daher ebenso wenig zu beanstanden wie der Um- stand, dass er die Bf nicht selbst untersucht hat. (…) 4.3. Allerdings weisen die Bf erfolgreich auf einen Ermittlungsmangel in Bezug auf die erhobenen Mess- werte hin. Der VwGH hatte in seinem Vorerkenntnis nämlich ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass den damals vorgelegenen Gutachten ua nicht zu entnehmen gewesen sei, ob – bezogen auf den wöchent- lichen Probealarm – eine allenfalls bestehende Immissi- onsbelastung durch die zweite Sirene am Feuerwehrhaus bei den Messungen Berücksichtigung gefunden habe, bzw ob und warum sie keine Berücksichtigung zu finden gehabt hätte. Hinter dem oben wiedergegebenen Ermitt- lungsauſtrag an die Beh stand die Überlegung, dass im Fall eines gleichzeitigen Einsatzes beider Sirenen, zB beim wöchentlichen Probealarm (vgl zum diesbezüglich zur Verfügung stehenden Zeitraum § 2 Abs 2 Z 4 der NÖ AlarmierungsV, LGBl 4400/1, bzw im Gegensatz dazu die in Anlage A Punkt 4 – „Sireneprobe“ – der Art 15a B-VG – Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern v 4.6.1987, BGBl 87/1988 bzw (NÖ) LGBl 47/1988, die auf einen bestimmten Zeitpunkt ab- stellt), möglicherweise eine kumulative Wirkung (Er- höhung des Pegels) eintreten könnte, die auch bei der medizinischen Beurteilung der Gesundheitsgefähr- dung entsprechend zu berücksichtigen wäre. Diesbezüglich scheint zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem vorgelegten Verwaltungsakt nun ein Widerspruch insofern zu bestehen, als im angefoch- tenen Bescheid (S 2, dritter Absatz, zweiter Satz) davon die Rede ist, dass „während dieser Messung die Sirene auf dem Feuerwehrhaus aktiviert worden“ sei. Davon, dass neben der verfahrensgegenständlichen Sirene auf dem Gemeindeamt auch zusätzlich die Sirene auf dem Feuerwehrhaus aktiviert worden wäre, ist aber in den beiden, auf die Messung auauenden Gutachten, ins- besondere in deren Befundteilen, nicht die Rede. Ver- mutlich handelt es sich bei dieser Feststellung im ange- fochtenen Bescheid um einen Schreibfehler; gemeint war wohl die während der Messungen vorgenommene Aktivierung der Sirene auf dem Gemeindeamt. Demnach liegen den technischen Gutachten Mes- sungen nur der Sirene am Gemeindeamt zugrunde. Ausführungen dazu, dass bzw. warum es nicht notwen- dig gewesen wäre, eine allenfalls gleichzeitig bestehen- de Immissionsbelastung durch die Sirene am Feuer- wehrhaus zu berücksichtigen, fehlen in den Gutachten ebenso wie im angefochtenen Bescheid. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass zB im Rahmen des wöchentlichen Probealarms im Fall gleichzeitiger Ak- tivierung beider Sirenen eine Situation mit höherer Im- missionsbelastung eintritt, deren Gefährdungstaug- lichkeit noch nicht medizinisch geklärt ist. In diesem Zusammenhang liegt daher unverändert die im ersten Rechtsgang bereits aufgezeigte Ergänzungsbedürſtig- keit des angefochtenen Bescheides vor. (Auebung) Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; keine fristge- rechte Erledigung einer unzulässigen Bauanzeige DOI 10.1007/s00738-008-0360-z §§ 14 Z 1, 15 und 16 nö BauO 1996 Eine nicht fristgerechte Mitteilung über die Bewil- ligungspflicht  eines  lediglich  angezeigten  Bau-

Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; keine fristgerechte Erledigung einer unzulässigen Bauanzeige

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Rechtsprechung70bbl2008, Heft 2

April

© Springer-Verlag 2008

pflichtung eingerichteten Sirene jedenfalls örtlich zu-mutbar iSd § 48 Abs 1 Z 2 nö BauO 1996 ist.

3. Im Zusammenhang mit Belästigungen durch Er-schütterungen nach § 48 Abs 1 Z 2 nö BauO 1996 ma-chen die Bf unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, der Sachverhalt wäre ergänzungsbedürftig, weil auf die Vibrationen und Er-schütterungen an der Glasoberfläche ihrer Fenster im Gutachten der ZAMG nicht eingegangen werde. Dies trifft zwar zu; die Bf übersehen aber mit diesem Vor-bringen, dass der schalltechnische Sachverständige auf diesen Aspekt der Vibrationen und ihrer Auswirkungen auf Glasflächen sehr wohl eingegangen ist. Insofern die Bf die Aussage im Gutachten der ZAMG kritisieren, wonach die „Fühlschwelle“ entgegen den Feststellun-gen des dortigen Sachverständigen sehr wohl über-schritten worden sei, so stellt dies eine inhaltliche Kri-tik des Gutachtens dar, die allerdings auf gleicher fachlicher Ebene hätte erfolgen müssen, um die dort getroffene gegenteilige Aussage zu entkräften.

4. Zu prüfen war weiters, ob die Sirene bzw deren Benützung den Kriterien des § 48 Abs 1 Z 1 nö BauO 1996 entspricht, also, ob sie das Leben oder die Gesund-heit von Menschen gefährdet oder nicht.

4.1. In diesem Zusammenhang hat der vom Ge-meindevorstand beigezogene medizinische Amtssach-verständige auf Grundlage der vorgelegten Messergeb-nisse Gutachten erstattet. Darauf bezogen rügen die Bf, dass auf ihre konkrete gesundheitliche Verfassung, insb diejenige der Zweitbf, nicht eingegangen worden sei.

Nun ist der VwGH wiederholt davon ausgegangen, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs 1 Z 1 nö BauO 1996) von der Baubeh bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prü-fen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebeh im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gem § 77 Abs 1 iVm § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 ist (vgl das Erk 27.2.2006, 2004/05/0128). Er hat damit zu erkennen gegeben, den in der Gewerbeordnung vorgegebenen Prüfungsmaßstab im Zusammenhang mit der Gefahr für das Leben oder die Gesundheit (dort: der Nachbarn, vgl § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994; hier: von Menschen) als vergleichbar zu erachten.

Die dort geforderte, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Durchschnittsbetrachtung (vgl dazu die Erk 31.3.1992, 91/04/0306, und 25.2.1993, 92/ 04/0208, 0209, und Grabler-Stolzlechner-Wendl, Ge-werbeordnung, Rz 22 zu § 77 GewO 1994) stellt aber nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation einer Einzelperson ab. Dass der medizinische Sachverstän-dige in seiner fachlichen Bewertung auf den konkreten Gesundheitszustand der Zweitbf nicht eingegangen ist, ist daher ebenso wenig zu beanstanden wie der Um-stand, dass er die Bf nicht selbst untersucht hat.

(…)4.3. Allerdings weisen die Bf erfolgreich auf einen

Ermittlungsmangel in Bezug auf die erhobenen Mess-werte hin. Der VwGH hatte in seinem Vorerkenntnis nämlich ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,

dass den damals vorgelegenen Gutachten ua nicht zu entnehmen gewesen sei, ob – bezogen auf den wöchent-lichen Probealarm – eine allenfalls bestehende Immissi-onsbelastung durch die zweite Sirene am Feuerwehrhaus bei den Messungen Berücksichtigung gefunden habe, bzw ob und warum sie keine Berücksichtigung zu finden gehabt hätte. Hinter dem oben wiedergegebenen Ermitt-lungsauftrag an die Beh stand die Überlegung, dass im Fall eines gleichzeitigen Einsatzes beider Sirenen, zB beim wöchentlichen Probealarm (vgl zum diesbezüglich zur Verfügung stehenden Zeitraum § 2 Abs 2 Z 4 der NÖ AlarmierungsV, LGBl 4400/1, bzw im Gegensatz dazu die in Anlage A Punkt 4 – „Sireneprobe“ – der Art 15a B-VG – Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern v 4.6.1987, BGBl 87/1988 bzw (NÖ) LGBl 47/1988, die auf einen bestimmten Zeitpunkt ab-stellt), möglicherweise eine kumulative Wirkung (Er-höhung des Pegels) eintreten könnte, die auch bei der medizinischen Beurteilung der Gesundheitsgefähr-dung entsprechend zu berücksichtigen wäre.

Diesbezüglich scheint zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem vorgelegten Verwaltungsakt nun ein Widerspruch insofern zu bestehen, als im angefoch-tenen Bescheid (S 2, dritter Absatz, zweiter Satz) davon die Rede ist, dass „während dieser Messung die Sirene auf dem Feuerwehrhaus aktiviert worden“ sei. Davon, dass neben der verfahrensgegenständlichen Sirene auf dem Gemeindeamt auch zusätzlich die Sirene auf dem Feuerwehrhaus aktiviert worden wäre, ist aber in den beiden, auf die Messung aufbauenden Gutachten, ins-besondere in deren Befundteilen, nicht die Rede. Ver-mutlich handelt es sich bei dieser Feststellung im ange-fochtenen Bescheid um einen Schreibfehler; gemeint war wohl die während der Messungen vorgenommene Aktivierung der Sirene auf dem Gemeindeamt.

Demnach liegen den technischen Gutachten Mes-sungen nur der Sirene am Gemeindeamt zugrunde. Ausführungen dazu, dass bzw. warum es nicht notwen-dig gewesen wäre, eine allenfalls gleichzeitig bestehen-de Immissionsbelastung durch die Sirene am Feuer-wehrhaus zu berücksichtigen, fehlen in den Gutachten ebenso wie im angefochtenen Bescheid. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass zB im Rahmen des wöchentlichen Probealarms im Fall gleichzeitiger Ak-tivierung beider Sirenen eine Situation mit höherer Im-missionsbelastung eintritt, deren Gefährdungstaug-lichkeit noch nicht medizinisch geklärt ist. In diesem Zusammenhang liegt daher unverändert die im ersten Rechtsgang bereits aufgezeigte Ergänzungsbedürftig-keit des angefochtenen Bescheides vor. (Aufhebung)

Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; keine fristge-rechte Erledigung einer unzulässigen Bauanzeige

DOI 10.1007/s00738-008-0360-z

§§ 14 Z 1, 15 und 16 nö BauO 1996

Eine nicht fristgerechte Mitteilung über die Bewil-ligungspflicht  eines  lediglich  angezeigten  Bau-

Rechtsprechungbbl2008, Heft 2April 71

© Springer-Verlag 2008

vorhabens kann die rechtlich erforderliche Bau-bewilligung nicht ersetzen.

VwGH 20.11.2007, 2005/05/0168 <43>

Aus der Begründung: Im Beschwerdefall erging die Erklärung der Baubeh: „Mit Bauanzeige zur Kenntnis genommen“. In Erk 31.7.2006, 2005/05/0370, hat der VwGH ausgeführt, dass durch das Verstreichen der in § 16 Abs 3 BO genannten Frist von acht Wochen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nicht zum anzei-gepflichtigen Bauvorhaben wird. Unmittelbare Rechts-folgen, wie zB in § 15 Abs 4 BO, werden an das Unter-lassen der fristgerechten Mitteilung durch die Beh nicht geknüpft, was dazu führt, dass ein bewilligungspflich-tiges Bauvorhaben auch dann nicht ohne Baubewilli-gung ausgeführt werden darf, wenn es angezeigt wurde und während der achtwöchigen Frist keine Erledigung der Anzeige erfolgt ist. (Abweisung)

Oberösterreich

Gastgewerbe; Bedürfnisse der Bewohner; Zielgrup-penänderung; (keine) res judicata

DOI 10.1007/s00738-008-0361-y

§ 22 Abs 1 oö ROG 1994; § 68 Abs 1 AVG

Kam der Art der Nutzung eines Gastgewerbes bei der  rechtskräftigen  Versagung  der  Baubewilli-gung  entscheidendes  Gewicht  zu  (hier:  im  Zu-sammenhang mit den wirtschaftlichen, sozialen oder  kulturellen  Bedürfnissen  der  Bewohner), stellt ein Zielgruppenwechsel (hier: von einer nur für  Männer  zugänglichen  „Cafe-Bar“  zu  einer „allgemein“ zugänglichen Bar) eine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, der keine res judicata entgegen steht. 

VwGH 20.11.2007, 2006/05/0278 <44>

Aus der Begründung: Mit dem Projekt wurde auch die Zielgruppe geändert; diese stellte aber – wie zu zeigen sein wird – jedenfalls ein solches für die damalige Ent-scheidung maßgebliches Sachverhaltselement dar. Die dem rechtskräftigen abschlägigen Bescheid zu Grunde gelegene „Männer-Cafe-Bar“ sollte, wie der Name schon sagt, ausschließlich von Männern frequentiert werden; demgegenüber nennen die eingereichten Pro-jektunterlagen als Zielgruppe für „Michi’s-Bar“ nun Personen beiderlei Geschlechts, sowie „Jung und Alt“.

Folgt man nun der Begründung des rechtskräftigen Bescheides v 29.9.1998, so wurde die „Männer-Cafe-Bar“ deshalb nicht bewilligt, weil eine solche Bar den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnis-sen der Bewohner (vgl § 22 Abs 1 oö ROG 1994) nicht dienlich sei. Grundlage für diese Bewertung war eine Umfrage unter den Nachbarbewohnern in Hinblick auf die beantragte Nutzung des Gebäudeteils als „Männer-Cafe-Bar“.

Diese Art der Nutzung stellt daher ein Sachverhalts-element dar, das bei der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung ein entscheidendes Gewicht hatte.

Die nun vorgelegte Widmung sieht aber einen ande-ren Personenkreis als potentielle Nutzer vor und unter-scheidet sich daher in diesem Punkt entscheidend von dem im Jahr 1997 eingereichten Projekt. Darauf, dass die Angaben der Bf über den nunmehr angesprochenen Kundenkreis unzutreffend oder nicht glaubwürdig wä-ren, haben sich weder die bel Beh noch die Baubeh erster oder zweiter Instanz gestützt. Geht man aber davon aus, dass nun tatsächlich nicht mehr nur Männer sondern auch Frauen und Jugendliche als potentielle Kunden von „Michi’s-Bar“ in Frage kommen, so liegt eine wesentliche Änderung des damals vorgelegenen Sachverhaltes vor.

Die damalige Wertung, wonach eine „Männer-Cafe-Bar“ nicht den wirtschaftlichen, sozialen oder kultu-rellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dient, kann nicht ohne weiteres auf das nun eingereichte Pro-jekt übertragen werden. (Aufhebung)

Parteistellung der Nachbarn; 50 m Entfernung

DOI 10.1007/s00738-008-0362-x

§ 31 Abs 1 Z 2 oö BauO 1994

Der  für  die  Nachbarparteistellung  maßgebliche Abstand  von  höchstens  50  m  ist  vom  „zu  be-bauenden Grundstück“ zu bemessen.

Beim  „zu  bebauenden  Grundstück“  kann  es sich  auch  um  mehrere  grundbuchsrechtliche Grundstücke handeln.

VwGH 14.12.2007, 2006/05/0194 <45>

Bebauungsdichte; örtliches Entwicklungskonzept; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

DOI 10.1007/s00738-008-0363-9

§ 31 Abs 3 und 4 oö BauO 1994; §§ 18, 21 oö ROG 

Die  Bestimmungen  über  die  Verbauungsdichte dienen in der oö BauO auch den Interessen der Nachbarschaft; Nachbarn steht daher auf deren Einhaltung ein subjektiv-öffentliches Recht zu.

Unter dem – gesetzlich nicht definierten – Be-griff „Bebauungsdichte“ ist ua auch das Verhält-nis  der  Gesamtgeschoßfläche  eines  Gebäudes zur Fläche des Bauplatzes (Geschoßflächenzahl) zu verstehen.

Auch  eine  im  örtlichen  Entwicklungskonzept festgelegte  Gesamtgeschoßflächenzahl  (hier: unter  „Besiedelung  und  Bebauung:  Ziele  und Maßnahmen“) entfaltet – im Hinblick auf die be-stehende  Einheit  des  Flächenwidmungsplanes mit  dem  örtlichen  Entwicklungskonzept  –  Bin-dungswirkung im Baubewilligungsverfahren.

VwGH 14.12.2007, 2006/05/0235 <46>