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Verantwortlich: Ingo Prewitz Redaktion: Wolfgang Kötter ([email protected] ) Mitarbeit: Andrea Beckmann Andreas Gans Silja Herdieckerhoff Hermann Lüer Technische Umsetzung: Olaf Füllner Jugendamt Dortmund Leitfaden Beratung §§ 18 und 52 a SGB VIII Stand 21.03.2007

Beratung · einen schriftlichen „Antrag“ oder „Auftrag“ erteilt, bevor Kontakt mit dem ande- ren Elternteil aufgenommen wird. Als Beratungs- und Unterstützungsziel hat die

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Page 1: Beratung · einen schriftlichen „Antrag“ oder „Auftrag“ erteilt, bevor Kontakt mit dem ande- ren Elternteil aufgenommen wird. Als Beratungs- und Unterstützungsziel hat die

Verantwortlich: Ingo Prewitz Redaktion: Wolfgang Kötter ([email protected]) Mitarbeit: Andrea Beckmann Andreas Gans

Silja Herdieckerhoff Hermann Lüer

Technische Umsetzung: Olaf Füllner

Jugendamt Dortmund

Leitfaden

Beratung §§ 18 und 52 a SGB VIII

Stand 21.03.2007

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort .......................................................................................................................... 2 Beratung und Unterstützung gem. § 18 SGB VIII

Ausübung der elterlichen Sorge (§ 18 I SGB VIII) ....................................................... 6 Kindesunterhalt (§ 18 I SGB VIII)................................................................................. 8 Betreuungsunterhalt (§ 18 I Nr. 2 SGB VIII)............................................................... 10 Sorgeerklärung (§ 18 II SGB VIII) .............................................................................. 13 Ausübung des Umgangsrechtes ( § 18 III SGB VIII) .................................................. 16 Unterhalt des volljährigen Kindes (§ 18 IV SGB VIII) ............................................... 18

Beratung gem. § 52 SGB VIII

Erstberatung und Unterstützungsangebot (§ 52a SGB VIII) ....................................... 21 Muster und Berechnungshilfen

Beratung ....................................................................................................................... 24 Anlage 1a: Beratungsvermerk...................................................................................... 24 Anlage 1b: Beratungsangebot § 52a SGB VIII ............................................................ 25 Anlage 1c: Beratungsangebot nach Anfechtung .......................................................... 26 Anlage 1d: Merkblatt ................................................................................................... 27

Kindesunterhalt ............................................................................................................ 32 Anlage 2a: Unterhaltsberatung (Ist-Aufnahme):.......................................................... 32 Anlage 2b: Inverzugsetzung/Aufforderung zur Auskunft............................................ 35 Anlage 2c: Aufforderung zur Beurkundung / Unterhalts-Forderung........................... 36 Anlage 2d: Vollstreckungsverzicht (Herabsetzung) .................................................... 38

Sonderbedarf ................................................................................................................ 39 Anlage 3a Berechnungsmuster Sonderbedarf .............................................................. 39 Anlage 3b Klagemuster für Sonderbedarf.................................................................... 40

Volljährigenunterhalt ................................................................................................... 42 Anlage 4a: Unterhaltsberatung (Ist-Aufnahme Volljährigenunterhalt) ....................... 42 Anlage 4b: Berechnung volljähriges priv. Kind........................................................... 46 Anlage 4c: Berechnung Haftungsanteile...................................................................... 47 Anlage 5a: Sachpfändung............................................................................................. 48 Anlage 5b: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss................................................... 49

Betreuungsunterhalt ..................................................................................................... 51 Anlage 6: Berechnungsbogen des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l BGB ............. 51

Vollmacht ..................................................................................................................... 52 Anlage 7: Vollmacht .................................................................................................... 52

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Vorwort Mit der Reform des Kindschaftsrechtes und der damit verbundenen Abschaffung der gesetz-lichen ( „zwangsweise“ eingetretenen ) Amtspflegschaften hat der Gesetzgeber die Intention verbunden • die Rechte der Kinder zu verbessern und das Kindeswohl zu fördern,

• rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern so weit wie

möglich abzubauen und • den Eltern nicht voreilig Angelegenheiten aus der Hand zu nehmen; vielmehr die Ei-

genverantwortlichkeit des alleinbetreuenden Elternteils und die Autonomie, zu ent-scheiden, wie viel Hilfe/Unterstützung/Beratung und in welcher Form er sie möchte, zu stärken und ihn durch ein qualifiziertes Beratungs- und Unterstützungsangebot seines Wohnsitzjugendamtes in die Lage zu versetzen, die Angelegenheiten seines Kindes selbst zu regeln.

In einem ersten Schritt hat das Jugendamt Dortmund zur Umsetzung dieses gesetzgeberischen Auftrages die folgenden Leitziele definiert:

• Das Jugendamt berät alle Ratsuchenden qualifiziert und dem jeweiligen Anlass entsprechend (die Anlässe sind gesetzlich vorgegeben, §§ 18 und 52a SGB VIII ).

• Das Ziel der Beratung ist die Hilfe zur Selbsthilfe, d.h. die Eigeninitiative des

allein betreuenden Elternteils wird gestärkt, er soll in die Lage versetzt werden, die Angelegenheiten seines Kindes selbst zu regeln.

• Dadurch soll die Notwendigkeit für den allein betreuenden Elternteil, eine Bei- standschaft einrichten zu müssen, um in der Angelegenheit seines Kindes weiter zu kommen, reduziert werden.

• Innerhalb des Stadtgebietes erhalten alle Personen Beratung und Unterstützung in gleicher Qualität und in gleichem Umfang.

In dem vorliegenden Leitfaden soll den beratenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Hilfe an die Hand gegeben werden, den gesetzlichen Beratungsauftrag unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wandels zu erfüllen. Letztlich bedeutet dies, dass neben dem relativ klar umrissenen – gewachsenen - Aufgabenbe-reich der Beistandschaft das Instrument der Beratung den ihm durch die Reform zugemesse-nen gleichwertigen Rang erhält. Wirtschaftliche Zwänge, Bezug oder Ausschluss von öffentlichen Leistungen, zunehmend wechselnde Lebensentwürfe, religiöse und kulturelle Unterschiede - dies sind nur einige Ge-

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gebenheiten, die – bezogen auf die Entwicklung eines Kindes – von Bedeutung sind und in Beratungen bzw. Hilfeangebote einbezogen werden müssen. Allen Maßnahmen, im Bereich der Vaterschaftsfeststellungen und des Unterhaltes, wie auch im Bereich der Sorge, ist das Beratungsangebot vorangestellt, das den Elternteilen die not-wendigen Hilfestellungen bei der Lösung Ihrer Probleme aufzeigen und somit zur Vermei-dung von Konfliktsituationen beitragen soll. Die Beratung und Unterstützung nach den Vorschriften der §§ 18 und 52 a SGB VIII ( Kin-der- und Jugendhilfegesetz ) sind Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 2 und 3 SGB VIII. Alle alleinerziehenden Elternteile – und, sofern es um die Abgabe einer Sorgeerklärung geht, seit dem 01.10.2005 auch Väter, die nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind – und junge Volljährige haben darauf einen Rechtsanspruch. Die allgemeine Beratungspflicht einer Behörde gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern wird hier als einklagbarer Anspruch definiert und präzisiert. Dabei beginnt jede Beratung und jede Hilfe in einer anderen Situation oder in einem anderen Stadium des Problems und endet auch nicht immer mit vorhersehbaren Ergeb-nissen. Daher ist ein starres Ablaufschema weder möglich noch sinnvoll. Gleichwohl ist es der Auftrag jeder Mitarbeiterin/jedes Mitarbeiters, die Beratungsinhalte je nach Bedarf im Einzelfall zu vermitteln. Damit wird nicht nur das Gesetz befolgt und eine gleichmäßige Beratungstiefe im ganzen Stadtgebiet gewährleistet, sondern die Eltern sollen – zum Wohle des Kindes - befähigt wer-den, ihre Angelegenheiten möglichst eigenverantwortlich zu regeln. Ein alleinerziehender Elternteil mit niedrigschwelligem Zugang im Stadtbezirk wird gelegent-lich mit einer kurzen Auskunft, evtl. auch über Telefon oder per E-Mail, zufrieden sein und deshalb die Einrichtung einer Beistandschaft (zunächst) nicht beanspruchen oder benötigen. Daneben sollte es als Ziel der Beratung häufig möglich sein, Auseinandersetzungen, etwa in Form von Prozessen oder Zwangsvollstreckungen, zu vermeiden und außergerichtlich einver-nehmliche Lösungen zwischen den Eltern eines Kindes herbeizuführen ( Eltern, die sich nicht streiten, sind dem Kindeswohl außerordentlich förderlich ). Die Unterstützung geht über die Beratung hinaus und bedeutet, sofern es erforderlich ist, akti-ve Hilfestellung mit dem Ziel, die Beratungsergebnisse durch die Formulierung oder Vorbe-reitung von Schriftsätzen ( wie z.B. Anträgen, Klageschriften, Vollstreckungsaufträgen, etc. ) wirksam zu gestalten. Sie umfasst nicht die gerichtliche Vertretung. Beratung und Unterstützung sind unabhängig von der finanziellen Situation des Elternteils zu leisten. Gerade wenn der Elternteil öffentliche Leistungen ( z.B. von der ARGE oder der UVK ) er-hält, kann eine gute Beratung und Unterstützung dazu beitragen, dass diese Leistungen nicht erbracht werden müssen oder eingestellt werden können, weil der verpflichtete Elternteil sei-ne Unterhaltszahlungen aufnimmt.

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Der nachstehende Leitfaden kategorisiert den Beratungs- und Unterstützungsauftrag nach den gesetzlichen Vorgaben, dem berechtigten Personenkreis, der Kenntnis des Beratungswun-sches, der Ist-Aufnahme und den Beratungsinhalten. Er gibt Hinweise auf Abgrenzungen und Verweisungen. Nicht zuletzt enthält er in den Anla-gen Bearbeitungshilfen in Form von Vordrucken, Berechnungsmustern und Entwürfen für Schriftsätze. Eine besondere Hervorhebung und auch strikte Abgrenzung ist hier im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Urkundstätigkeit angezeigt: Das Beurkundungsrecht kennt den Begriff der Beratung nicht, sie ist hier geradezu verboten! Im Rahmen der Urkundstätigkeit wird belehrt. Diese Belehrung hat völlig unparteilich zu er-folgen, sie hat das Ziel, demjenigen, der eine Erklärung beurkunden lässt, die Rechtsfolgen und Konsequenzen seiner Erklärung aufzuzeigen. Das bedeutet letztlich auch, dass am Ende einer Beratung nicht eine Beurkundung durch die beratende Person stehen darf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls denkbar, wenn die Parteien sich gemeinsam beraten lassen, dem außergerichtlichen Einigungsvor-schlag des Beraters folgen und eine Partei verlangt, dass sie über den Inhalt der Einigung eine Erklärung beurkundet haben möchte. Der Beratungsleitfaden gibt verbindlich den Rahmen vor, in dem die Leistungsberechtigten kompetent, umfassend und erfolgversprechend zu beraten sind. Dies entspricht einer verant-wortlichen Aufgabenwahrnehmung, auch unter Berücksichtigung der Amtshaftung. Jede Beratung und Unterstützung ist nach dem beiliegenden Muster ( Beratungsvermerk ) zu dokumentieren. Die Niederschriften über die Beratungen sind aufzubewahren.

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Übersicht der Abgrenzung der Aufgaben „Beratung und Unterstützung“ und „Beistandschaft“ Beratung und Unterstützung

Beistandschaft

Einklagbarer Anspruch

ja ja

Rechtsgrundlage

SGB VIII

BGB

Adressaten

allein sorgende Mütter und Väter, junge Erwachsene

Kind und Elternteil

Inhalte

Personensorge, Unterhalt und Un-terhaltsersatzansprüche

Feststellung der Vaterschaft und Unterhaltsrealisierung

Zeitlicher Umfang

begrenzt

unbegrenzt bis zur Volljäh-rigkeit

Gesetzliche Vertretung des Kindes

nein

ja

Einschränkung der elter-lichen Sorge

nein

nein, Ausnahme bei gerichtli-cher Vertretung

Entscheidungskompetenz

nein

ja

Träger

Jugendamt

Jugendamt

Besondere Aufgaben-übertragung

nein ja: § 55 SGB VIII

Dienstaufsicht

ja

ja

Fachaufsicht

ja

Eingeschränkt

Datenschutz

allgemein nach SGB

§ 68 SGB VIII

Aktenaufbewahrung

bis zu 3 Jahren

bis zu 30 Jahren

Haftung

Amtshaftung § 839 BGB

Vormundshaftung § 1833 BGB

Charakter der Aufga-benwahrnehmung

einvernehmliche Regelungen, Be-ratung ohne Außenwirkung, Unter-stützung mit eingeschränkter Au-ßenwirkung

Interessenvertretung, unein-geschränkte Außenwirkung

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Ausübung der elterlichen Sorge (§ 18 I SGB VIII) Die Beratung in diesem Feld wird sich zunächst mit der Information über die rechtlichen Gegebenheiten befassen. Voraussetzung ist immer ein persönliches Gespräch mit allen Beteiligten, um die Bedürfnisse auszuloten, die an die Beratung gestellt werden ( eine Ausnahme stellt insoweit sicherlich die Beratung hinsicht-lich der Ausübung der Vermögenssorge - und hier speziell in Bezug auf die Rege-lung von Nachlassangelegenheiten - dar ). Soweit diese Bedürfnisse, insbesondere in Konfliktsituationen, über die Vermitt-lung eines rechtlichen Hintergrundes hinausgehen und die Moderation von Ge-sprächen erforderlich scheinen lassen, ist der Zugang zum Arbeitsbereich „Erzie-herische Hilfen“ im Jugendhilfedienst oder anderen Beratungsangeboten außerhalb des Jugendamtes zu vermitteln. 1. Gesetzliche Vorgaben:

Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes bei der Ausübung der Personensorge

2. Ansprechpartner:

getrennt lebende Eltern von ehelichen und nicht-ehelichen Kin-dern; das Kind befindet sich in der Obhut einer dieser Elternteile

3. Kenntnis: Vorsprache der Mutter / des Vaters des Kindes oder beide El-ternteile gemeinsam

4. Istaufnahme:

- Status - Vaterschaft festgestellt - Urteile (Anfechtung, Feststellung) - Nationalität - gesetzliche Regelung, bisherige Regelung - Haushaltsgemeinschaft - Trennungstermin - Elternvertrag - vorherige Beratung?

5. Beratungsinhalte:

Definition der Sorge, § 1626 BGB

- -Vermögenssorge -Nachlaß § 1640 BGB -Anlagen § 1642 BGB -etc.

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-Personensorge -Aufenthaltsbestimmungsrecht -medizinische Versorgung -Pflege Erziehung § 1631 BGB -Religion -Namensrecht -Status (Vaterschaft) -Unterhalt -etc.

Pflegschaften für Teilbereiche möglich

Mißbrauch Im Todesfall/ bei Verhinderung/ Urlaub etc. Vollmacht Anlage 7 Vollmacht Angebot Unterstützung ( Schreiben, Bilder etc.)

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Kindesunterhalt (§ 18 I SGB VIII)

Hierzu zählt je nach Bedarf des allein betreuenden Elternteils die gesamte Band-breite des Unterhaltsrechtes, wie im Nachstehenden aufgeführt ist. Es soll darauf geachtet werden, dass der um Unterstützung nachsuchende Elternteil einen schriftlichen „Antrag“ oder „Auftrag“ erteilt, bevor Kontakt mit dem ande-ren Elternteil aufgenommen wird. Als Beratungs- und Unterstützungsziel hat die Maxime zu gelten, dass versucht wird, möglichst im gemeinsamen Gespräch mit allen Beteiligten einvernehmliche Lösungen herbeizuführen.

1. Gesetzliche Vorgaben:

Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Un-terhalt und Unterhaltsersatzansprüchen; § 18 I SGB VIII

2.Ansprechpartner:

Mütter, Väter die allein zu sorgen haben oder sorgen

3. Kenntnis: persönliche Vorsprache, telefonische oder schriftliche Anfrage

4. Istaufnahme:

Anlage 2a Ist-Aufnahme z.B. Status Titulierung ? Unterhalt bisher erbracht? Bis wann? etc.

5. Beratungsinhalte je nach Sachstand und Einzelfall:

1. ges. Regelung bar / natural § 1585 BGB, § 1612 BGB im vor-aus

2. Bedarf

3. Inverzugsetzung Anlage 2b Inverzugsetzung

4. Auskunftspflicht § 1605BGB Anlage 2b Inverzugsetzung

5. Klage (PKH) / alternativ vereinf. Verfahren

6. Leistungsfähigkeit: § 1581 BGB Selbstbehalte , gest. Erwerbs-

obliegenheit

7. Beginn der Verpflichtung § 1613 BGB

8. Rückwirkend § 1585 b BGB § 1613 BGB 9. Kein Verzicht für die Zukunft § 1614 BGB

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10. Rangfolge weiterer Unterhaltspflichten § 1582 BGB,

11. andere Verpflichtungen Kredite etc.

12. Berechnung Dü. Tab.

13. Forderung Anlage 2c Aufforderung Beurkundung

14. Arten der Titulierung, Anspruch auf: Festsetzung, Urteil, Ver-

gleich, Urkunde

15. bzw. Abänderung, freiwillig, § 323 ZPO, vereinf. Verfahren, PKH

16. Vollstreckungsverzicht (Herabsetzung)

Anlage 2d Vollstreckungsverzicht

17. Durchsetzung Zwangsvollstreckung PKH Anlage 5a Sachpfändung Anlage 5b Pfüb

18. Verjährung ( Einrede des Schuldners), Verwirkung, Hemmung

19. Mehrbedarf, Beispiele (Blatt 29 Beinkinstadt)

20. Sonderbedarf Abgrenzung, Beispiele, rechtzeitige Mitteilung,

Anlage 3a Berechnungsmuster Sonderbedarf Haftungsanteile Anlage 3b Klagemuster

Unterstützung: Ermittlungen, Vermittlung, Schriftsätze, Beurkundung

Hinweis auf Beistandschaft:

Umfang / Grenzen / Beendigung

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Betreuungsunterhalt (§ 18 I Nr. 2 SGB VIII) Die Mutter ( seltener: der Vater ) ist über den eigenen Unterhaltsanspruch zu in-formieren, der Anspruch ist zu berechnen und bei Bedarf mit dem pflichtigen El-ternteil außergerichtlich und einvernehmlich festzulegen. Die gerichtliche Durch-setzung obliegt letztlich der Mutter. ( Hinweis für den Beistand: Der Betreuungsunterhalt ist dann von erheblicher Bedeutung, wenn für eine minderjährige Mutter eine Beistandschaft geführt wird. In diesen Fällen sind die Unterhaltsansprüche zunächst vorrangig gegen den Vater des Kindes geltend zu machen, bevor die Haftung der Eltern der Mutter gegeben ist; das bedeutet unter Umständen, dass der gegen den Vater der Mutter erwirkte Unterhaltstitel für die Dauer eines evtl. Betreuungsunterhaltes durch den Vater des Kindes ruht! Hinweis für die Urkundsperson: Die Belehrung über die Begründung eines An-spruches auf Betreuungsunterhalt als Rechtsfolge der Anerkennung der Vater-schaft ist zwingend notwendig! ) 1. Gesetzliche Vorgaben:

Beratung und Unterstützung der Mutter bei der Geltendma-chung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

2. Ansprechpartner:

Mütter (selten: Väter) 3. Kenntnis:

- durch Vorsprache der Mutter (vor oder nach der Geburt) - aus einer § 52a SGB VIII-Beratung heraus

4. Istaufnahme:

- Vaterschaft anerkannt (Ausnahme: ein Vaterschaftsfeststel-lungsverfahren ist beim FG anhängig, dann ist eine einstwei-lige Anordnung möglich - § 641 d ZPO-)

- Unterhaltsleistung an das Kind - wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse der Mutter (vor

und nach der Geburt); auch Vermögen - wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Vaters - bei Minderjährigkeit der Mutter: Verhältnisse der Eltern

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5. Beratungsinhalte:

Die Mutter kann nicht auf andere Betreuungsmöglichkeiten (Kindergarten, Hort, Tagesmutter, Verwandte) verwiesen wer-den. § 1615 l Absatz 1 BGB - sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des ge-

meinsamen Kindes ; aber bedarfsabhängig (Leistungen von Arbeitgebern und Sozialleistungsträgern sind vorrangig)

- evtl. Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung (keine Erstattung an Leistungsträger wie Krankenkasse)

§ 1615 l Absatz 2 BGB - Unterhaltsleistung über den Zeitraum des Absatzes 1 hinaus -vier Monate vor und drei Jahre nach der Geburt- - wenn die Kindesmutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen

kann (infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit)

- wenn von der Kindesmutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann

In Ausnahmefällen über drei Jahre hinaus - bei kindsbezogenen Gründen (wie Behinderung oder Entwick-

lungsstörung) - bei elternbezogenen Gründen (wie Betreuung von weiteren

Kindern oder die vorherige Lebensplanung der Eltern sah ei-ne Tätigkeit der Kindesmutter nicht vor)

6. Voraussetzungen:

- Vorrang des Betreuungsunterhaltes vor Verwandtenunterhalt - Bedürftigkeit der Mutter (Einsatz von Einkünften und Vermö-

gen) - Leistungsfähigkeit des Vaters - Rangfolge der Unterhaltsbedürftigen (Vorrang von Minderjäh-

rigen, privilegierten Volljährigen und Ehefrau –auch geschie-dene- gegenüber dem Betreuungsunterhalt, § 1609 BGB)

- Inverzugsetzung (§ 1615 l Absatz 3 Satz 4 und § 1613 Absatz 2 BGB)

- Verjährung: der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB); eine Hemmung entsprechend § 207 BGB gibt es nicht

7. Forderungshöhe:

Einkünfte der Kindesmutter sind überobligatorisch (keine Ver-pflichtung zur Berufstätigkeit innerhalb der ersten drei Lebens-jahre des Kindes), d.h. die Einkünfte bleiben anrechnungsfrei,

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soweit sie zur Deckung des eigenen vollen Bedarfs neben dem bei beschränkter Leistungsfähigkeit des Vaters insoweit gerin-geren Betreuungsunterhalt benötigt werden. - Bei einer minderjährigen Mutter ist die Lebensstellung vor

Geburt des Kindes zu berücksichtigen (Einkommensverhält-nisse der Eltern der Kindesmutter)

- Bei einer Hilfeempfängerin (vor Geburt des Kindes) und bei eigenem Haushalt ist ein Festbetrag einzufordern(z.Z. 770,-€)

- Bei Berufstätigen ist das vor Geburt erzielte bereinigte Netto-einkommen (abzüglich berufsbedingter Aufwendungen) zu berücksichtigen

8. Berechnung:

- Selbstbehalt berücksichtigen (Betrag liegt zwischen dem not-wendigen - zurzeit 890,-€- und dem angemessenen

- zurzeit 1.100,-€-; der BGH geht von 995,-€ aus; das OLG Hamm setzt 1.000,-€ - bei nicht Erwerbstätigen 940,- € - ein)

- Rangfolge der Unterhaltsberechtigten festlegen - Errechnen der Forderung ( Anlage 6 Berechnung Betreuungs-

unterhalt) 9. Hinweise

- Geltendmachung bzw. Durchsetzung erfolgt durch die Kin-desmutter (Jugendamt bietet Beratung und Berechnungshilfe an)

- Möglichkeit der Beurkundung (Abgrenzung zur Berechnung!) - Bei der zwangsweisen Durchsetzung (Pfändung) steht der Be-

treuungsunterhalt mit den Forderungen von minderjährigen Kindern und der Ehefrau an erster Rangstelle

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Sorgeerklärung (§ 18 II SGB VIII) Mit diesem Instrument hat der Gesetzgeber die Unterschiede zwischen Kindern von verheirateten und nicht verheirateten Eltern weitestgehend beseitigt, vollends, wenn die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter sowie die gemein-same Sorgeerklärung vor der Geburt des Kindes beurkundet werden. Vor diesem Hintergrund soll die Beratung wertungsfrei erfolgen, d.h. die Berate-nen müssen in die Lage versetzt werden, nach Abwägung der aufgezeigten Rechts-folgen eine eigene Entscheidung zu treffen ( insofern sind ähnliche Ansprüche in Bezug auf die „Neutralität“ des Beratenden zu stellen wie bei einer urkundlichen Belehrung ). 1. Gesetzliche Vorgaben:

- Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes über

die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge § 18 II SGB VIII

2. Ansprechpartner:

- nicht verheiratete Eltern, die bisher noch keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben

- nicht verheiratete Eltern, vor Geburt Ihres Kindes

3. Kenntnis:

- Vorsprache der Mutter / des Vaters des Kindes oder beide El-ternteile gemeinsam

- Mitteilung des Standesamtes über die Geburt eines Kindes, des-sen Eltern nicht verheiratet sind

- aus Anlass einer Beratung gem. § 52a SBG VIII

4. Istabfrage: - Vaterschaft festgestellt und noch keine Sorgeerklärung abgege-

ben

5. Beratungsinhalte:

Möglichkeiten: - Sorgeerklärungen können zeitlich und örtlich getrennt von den

Eltern abgegeben werden. Voraussetzung zur Wirksamkeit ist die Abgabe der Sorgeerklärung beider Elternteile (gemeinsame freiwillige Willenserklärung)

- Sorgeerklärungen können weder unter einer Bedingung noch be-fristet abgegeben werden

- Für die Abgabe der Sorgeerklärung ist keine Frist zu beachten (z.B. unabhängig vom Alter des Kindes, auch schon vor Geburt des Kindes möglich, sofern die Vaterschaft auch vorab aner-kannt wird)

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- Die Sorgeerklärung kann nur ein einziges Mal abgegeben wer-den; die Abgabe ist nicht mehr möglich, wenn bereits eine ge-richtliche Entscheidung ergangen ist

Voraussetzungen:

- Voraussetzung zur Abgabe einer Sorgeerklärung ist das Beste-hen der Vaterschaft

Ausnahme: im Falle der qualifizierten Vaterschaftsanerkennung (Dreierkonstellation, § 1599 II BGB) ist die Sorgeerklärung auch schon vor rechtskräftiger Scheidung der Mutter möglich

- Die Abgabe der Sorgeerklärung kann nur höchstpersönlich ab-gegeben werden

- Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter des Vaters / der Mutter (kann auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen El-ternteils durch das Familiengericht ersetzt werden) Folge: elterliche Sorge des beschränkt geschäftsfähigen Eltern-teils ruht, (d.h. faktisch hat der geschäftsfähige Elternteil bis zur vollen Geschäftsfähigkeit des anderen die alleinige elterliche Sorge); § 1673 BGB: Personensorge haben beide Elternteile a-ber der mdj. Elternteil hat keine Vertretungsberechtigung

Abänderung / Verfahren:

- Änderung des gemeinsam erlangten Sorgerechts ist nur durch Entscheidung des Familiengerichts möglich

- Die Sorgeerklärung ist bindend und kann nicht widerrufen wer-den. Ausnahme: Die von einem Elternteil einzeln abgegebene Sorge-erklärung kann widerrufen werden, solange nicht die Erklärung des anderen Elternteils vorliegt. (Achtung: die Beurkundung des möglichen Widerrufs fällt nicht in die Zuständigkeit der Urkundsperson des Jugendamtes)

Auswirkungen:

- Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Personensorge und Vermögenssorge)

- die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes: - Bei allen Rechtsgeschäften, die das Kind betreffen, sind grund-

sätzlich beide Unterschriften erforderlich (z.B. Anmeldungen, Kontoeröffnungen, etc.)

- Frist von 3 Monaten zur Neubestimmung des Namens des Kin-des § 1617b BGB)

- Mitteilungspflicht an das für den Geburtsort des Kindes zustän-dige Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung gem. § 58a SGB VIII

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- Namensrecht bei gemeinsamer Sorge: der Nachname gilt dann auch für andere gemeinsame Kinder, wenn für diese auch die gemeinsame Sorge besteht

- Bei Tod eines Elternteils wird das Jugendamt nicht Vormund des Kindes

- Einrichtung der Beistandschaft nur dann möglich, wenn ein El-ternteil das Kind in seiner Obhut hat

- letztwillige Verfügung der alleinsorgeberechtigten Mutter, aber § 1680 BGB

- ev. weitere Beratung durch den JHD

Bei Getrenntleben der Eltern:

- Alleinentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens

(Alltagssorge) durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt - einvernehmliche Entscheidung in Angelegenheiten von erhebli-

cher Bedeutung, d.h. grundsätzlich sind weiterhin bei allen Rechtsgeschäften des Kindes beide Unterschriften erforderlich; unter Umständen kann auch eine Vollmacht des anderen Eltern-teils ausreichen; in Ausnahmesituationen (z.B. dringende Ope-ration des Kindes) wird eine fehlende Einwilligung der/s gesetz-lichen Vertreter/s zugunsten des Kindes vorausgesetzt

- bei gemeinsamer Sorge kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine Beistandschaft einrichten

- bei mangelndem Einverständnis (Konflikt) entscheidet das Fa-miliengericht

Gefahren / Missbrauch:

- ausländische Männer können sich damit ihren Aufenthaltsstatus

sichern / sie können nicht ausgewiesen werden, wenn sie ein deutsches Kind haben und sorgeberechtigt sind

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Ausübung des Umgangsrechtes ( § 18 III SGB VIII) Auch hier steht ( wie bei der Beratung zur Ausübung der elterlichen Sorge ) zu-nächst die Vermittlung des rechtlichen Hintergrundes im persönlichen Gespräch mit den Beteiligten zur Feststellung des Beratungsbedarfes zu Gebote. Bei sich abzeichnenden oder schon bestehenden Konfliktsituationen ist ebenfalls die weitergehende Beratung entweder im Jugendhilfedienst oder in anderen Bera-tungsangeboten außerhalb des Jugendamtes anzubieten bzw. zu vermitteln. 1. Gesetzliche Vorgaben:

Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes bei der Ausübung des Umgangsrechtes

2. Ansprechpartner:

getrennt lebende Eltern von ehelichen und nicht-ehelichen Kin-dern

3. Kenntnis: Vorsprache der Mutter / des Vaters des Kindes oder beider El-ternteile gemeinsam

4. Istaufnahme:

- Status - Vaterschaft festgestellt - Urteile (Anfechtung, Feststellung) - Haushaltsgemeinschaft? Wie lange, bis wann? - bisherige Regelung - vorherige Beratung?

5. Beratungsinhalte:

- gesetzliche Regelung § 1684 BGB - Konsequenzen bei Verweigerung des Umgangs ( auch spä-

ter) - Umgangsrecht ist subjektives Recht des Kindes (§ 1626 Abs.

3 BGB), d.h. in der Regel gehört der Umgang mit beiden El-ternteilen zum Wohl des Kindes (§ 1684 Abs. 1 BGB)

- auch das Umgangsrecht mit Geschwistern und Großeltern sowie Stiefeltern oder sonstige Personen gehört dazu (§§ 1685, 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB)

- im Streitfall entscheidet das Familiengericht (§ 1684 Abs. 3 BGB); es kann das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1683 Abs. 4 Satz 1 BGB)

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- es kann angeordnet werden, dass der Umgang nur in Anwe-senheit eines mitwirkungsbereiten Dritten ausgeübt werden darf (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB)

Angebot der Moderation bei Uneinigkeit (JHD, wo, Name, Telefonnummer)

Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung:

- Umgangsrecht kann gerichtlich erzwungen werden; - auf Antrag eines Elternteils wird vom Familiengericht ein Ver-

mittlungsverfahren angestrebt (§ 52 a FGG); dazu kann das Ge-richt das Jugendamt um Teilnahme am Vermittlungstermin bitten (§ 52 a Abs. 2 Satz 4 FGG). Es soll auf ein Einvernehmen der El-tern über die Ausübung des Umgangs hinwirken.

- es kann dem JA eine Amtsvormundschaft übertragen; d.h. die el-

terliche Sorge wurde ganz entzogen oder

- dem JA kann eine Amtspflegschaft übertragen werden; dann wird nur ein bestimmter Bereich der elterlichen Sorge dem JA übertra-gen; dieser Bereich ist dann genau definiert.

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Unterhalt des volljährigen Kindes (§ 18 IV SGB VIII)

Der junge Volljährige hat nur einen persönlichen Anspruch auf Beratung und Un-terstützung; dies ist besonders dann zu vermitteln, wenn etwa der Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt, sich für dieses beraten lassen möchte. Der junge Volljährige sollte sein Beratungs- und Unterstützungsbegehren schrift-lich ( in Form eines „Antrages“ oder „Auftrages“ ) dokumentieren, bevor im Rah-men einer evtl. Unterstützung Kontakt zu dem anderen Elternteil aufgenommen wird. Im Vordergrund hat wie bei anderen Beratungssituationen des § 18 SGB VIII als Beratungsziel die Herbeiführung einvernehmlicher Lösungen zu stehen; dement-sprechend sollte also der Umgangston mit den Elternteilen ein höchst moderater sein. Die Ankündigung gerichtlicher Maßnahmen ist zunächst nicht angebracht. Vielmehr ist es gerade in Situationen, in denen für längere Zeit kein Kontakt zwi-schen dem jungen Volljährigen und dem anderen Elternteil bestanden hat, sinn-voll, eine gemeinsame Gesprächsbasis zu vermitteln – oder noch besser, ein ge-meinsames Gespräch zu initiieren.

1. Gesetzliche Vorgaben:

- Beratungs- und Unterstützungsangebot bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen

- laufender regelmäßiger Unterhalt - Sonderbedarf - Mehrbedarf

2. Ansprechpartner (Berechtigte/Berechtiger):

- Volljährige/Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjah-res

- Kindesmutter im Zusammenhang mit der anstehenden Volljäh-rigkeit des Kindes

3. Kenntnis:

Vorsprache, telefonische oder schriftliche Anfrage:

- Mündel wird 18 (vor bzw. nach Beendigung der Beistandschaft) Beratungs-/Unterstützungsangebot im Schlussbericht Information der Mutter vor Beendigung der Beistandschaft

- Junge Volljährige/Junger Volljähriger spricht vor

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4. Istaufnahme beim Vorsprechenden: Anlage 4a Istaufnahme Volljährigenunterhalt

- persönliche und wirtschaftliche Situation des jungen Erwachse-

nen (eigenes Einkommen, Vermögen, Aufenthalt, Schulbesuch, Ausbildung, etc. etc.)

- persönliche und wirtschaftliche Situation der Eltern

Hinweis zur Systematik: Es ist nun bei den Beratungsinhalten eine Unter-scheidung vorzunehmen. Handelt es sich um ein

a.) privilegiertes volljähriges Kind (allg. Schulausbildung), § 1603 BGB

b.) nicht privilegiertes volljähriges Kind ( nachrangig § 1609

BGB)

5.a.) Beratungsinhalte:

Hinweis auf § 1602 I BGB - voller Einsatz des eigenen Vermögens (evtl. Schutzvermögen

nach BSHG/SGBII beachten) - voller Einsatz der eigenen Einkünfte (jedoch nicht überobligato-

rische Einkünfte) - Verpflichtung zum Schulbesuch / Ausbildung / Studium, da an-

sonsten Pflicht zur Erwerbsobliegenheit besteht (Unbilligkeit).

Es gilt zusätzlich:

- der Unterhaltsanspruch kann nach § 1611 BGB wegfallen oder gekürzt werden

- die Bestimmung des § 1612 a BGB (Unterhalt in Höhe eines Prozentsatzes) ist nicht anzuwenden

- der Unterhaltsanspruch unterliegt einer Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 197 II BGB)

- das Bestimmungsrecht der Eltern nach § 1612 II BGB ist zu be-achten. Barunterhalt nur wenn besondere Umstände dies erfor-dern. Grundsätzlich muss es im Haushalt der Eltern/Elternteils wohnen bleiben

- ein während der Minderjährigkeit festgestellter und titulierter Unterhaltsanspruch ist auch über die Volljährigkeit hinaus voll-streckbar, wenn keine ausdrückliche Begrenzung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres formuliert wurde. Der Ver-pflichtete kann nicht einwenden, dass das Kind nicht mehr min-derjährig ist ( § 798 a ZPO). Er kann aber vortragen, dass nun-mehr auch der andere Elternteil zum Unterhalt verpflichtet ist, ebenso kann er sich bei nicht privilegierten Kindern auf vorran-gige Unterhaltsverpflichtungen sowie auf einen höheren Selbst-behalt berufen. Eine entsprechende Abänderungsklage wäre zu-

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lässig. Das Kind sollte deswegen seinen Unterhaltsanspruch auf den Betrag begrenzen, der bei Nichtexistenz eines Titels zu be-rechnen wäre.

- Errechnen der Unterhaltsforderung Anlage 4b Berechnung Volljährigenunterhalt Anlage 4c Berechnung Haftungsanteile

- Unterhaltshöhe - Verfahren zur Durchsetzung

5. b.) Beratungsinhalte:

- Wie 5.a.) Die Beratung und Unterstützung erfolgt unabhängig

von der unterhaltsrechtlichen Privilegierung [§ 1603 (2) 2 BGB]. Daher liegt gleicher Anspruch vor wie beim privilegierten Volljährigen.

Jedoch nachrangiger Unterhaltsanspruch (§ 1609 BGB). Es geht vor:

- das minderjährige unverheiratete Kind - das volljährige privilegierte Kind - der Ehegatte des Verpflichteten - der geschiedene Ehegatte des Verpflichteten - der anspruchsberechtigte Elternteil nach § 1615 l BGB - der Lebenspartner ( § 16 Abs. 2 LpartG)

6. Unterstützung des jungen Volljährigen

- Vorbereitung von Schriftsätzen (auch Klageentwürfe) - Schriftwechsel mit den Pflichtigen - Verhandlung mit den Pflichtigen über die Unterhaltshöhe - Gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten - Angebot der freiwilligen Beurkundung

Auskünfte über staatliche Leistungen sowie weitere Unterstützungsmöglichkeiten (Ba-fög, Arge, Sozialamt etc.)

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Erstberatung und Unterstützungsangebot (§ 52a SGB VIII)

Hier gibt das SGB VIII in detaillierter Weise den Rahmen vor, in dem das Jugend-amt der Mutter, bzw. der werdenden Mutter, qualifizierte Beratung und Unterstüt-zung anzubieten und vorzuhalten hat. Ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise die Mutter dieses Angebot annimmt, liegt in ihrer alleinigen Entscheidung. Es gibt keine sogenannte „zweite Welle“, etwa in Form von Erinnerungen. Ledig-lich wenn das mit einfacher Post übersandte Einleitungsschreiben wegen eines zwischenzeitlichen Umzuges der Mutter zurück kommt, wird dieses nach Ermitt-lung der neuen Anschrift - sofern nicht ein anderer zuständiger Jugendhilfedienst oder auch ein neu zuständiges Jugendamt benachrichtigt werden muss - ein zwei-tes Mal zugesandt. Die durch die Mutter nachgefragte Beratung ist dann aber keinesfalls als Vorstufe einer automatisch nachfolgenden Beistandschaft anzusehen ( s. auch die Ausfüh-rungen im Vorwort zur Zielrichtung der Kindschaftsrechtsreform ). Vielmehr ist in einem persönlichen Gespräch zu klären, welcher Bedarf an Hilfe besteht und ob die Mutter mit dieser Hilfestellung in der Lage ist, ihre Angelegenheiten und die ihres Kindes alleine zu regeln. Allerdings sollte der Mutter die Beistandschaft angeboten werden, wenn nach Würdigung aller Aspekte damit zu rechnen ist, dass eine Problemlösung besser durch fachkompetente Vertretung des Kindes herbeigeführt werden kann. Es soll auf jeden Fall aber schon in diesem Stadium mit der Mutter besprochen werden, dass die Beistandschaft dann beendet werden kann, wenn durch die Beistandschaft eine Situation hergestellt wird, die eine weitere Vertretung des Kindes entbehrlich macht.

1. Gesetzliche Vorgaben:

- Unverzügliches Beratungs- und Unterstützungsangebot des Ju-

gendamtes an die Kindesmutter (ein Gespräch ist anzubieten – auf Wunsch bei der Kindesmutter)

- Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes

Besondere Bedeutung:

- Vaterschaftsfeststellung (wie, wo) - Sorgeerklärung (Möglichkeit der Gemeinsamen Sorge) - Titulierung von Unterhaltsansprüchen (Kind, Sonderbedarf,) - Beistandschaft (Möglichkeit der Einrichtung; Rechtsfolgen)

2. Ansprechpartner:

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- nichteheliche Kindesmutter (Eltern sind nicht miteinander ver-heiratet)

- Kindesmutter, nach einem „erfolgreich“ durchgeführten

Anfechtungsverfahren (Kindesmutter kann verheiratet sein)

3. Kenntnis: - Mitteilung des Standesamtes über die nichteheliche Geburt

- Mitteilung des Standesamtes (evtl. FG) über eine „erfolgreich“

durchgeführte Anfechtung der Vaterschaft

- Vorsprache der Kindesmutter während der Schwangerschaft

- (selten) Vorsprache der Kindesmutter nach der Geburt des Kin-des

4. Istabfrage entfällt

5. Beratungsinhalte:

Vaterschaftsfeststellung/ Abstammung (§§ 1592 ff BGB) - Abgabe der Erklärung beim Standesamt/ Jugendamt/ Notar (§§

1594, 1597 BGB) - Zustimmung der Kindesmutter erforderlich § 1595 BGB - bei

Minderjährigen auf gesetzliche Vertreter (§ 1596 BGB) und Vormund hinweisen (§ 1791c BGB) / „Sonderfall“:

- Mutterschaftsanerkenntnis (§ 29 b PStG)- - Erklärungen unwiderruflich -es sei denn, die Kindesmutter hat

innerhalb eines Jahres noch nicht zugestimmt- (§ 1597 BGB); evtl. Hinweis auf Anfechtungsvoraussetzungen -Kenntnis von Zweifeln, Frist - (§§ 1600 ff BGB)

- Wahl des Familiennamens -Name des Vaters, Auslandsberüh-rung- (§§ 1617, 1617a, 1617b BGB)

- Rechtsfolgen –Verwandtschaft (§ 1589 BGB) , Beischreibung (§ 29 PStG), Ausübung des Umgangsrechtes (§§ 1684, 1685, 1686 BGB), Unterhalt (§§ 1601 ff BGB), Erbe (§§ 1924 ff BGB)

Elterliche Sorge (§§ 1626 ff BGB)

- Hinweis auf die Möglichkeit, die Elterliche Sorge gemeinsam auszuüben (§ 1626a BGB)

- Zustimmung der Kindesmutter erforderlich -bei Minderjährig-keit: Zustimmung der gesetzlichen Vertreter- (§ 1626c BGB)

- Rechtsfolgen: in allen Belangen gleichberechtigt (§ 1627 BGB); Abänderungs- „Möglichkeiten“ (§§ 1671, 1672 BGB)

Unterhalt des Kindes (§§ 1601 ff BGB)

- Laufender Unterhalt (§§ 1610, 1612, 1612a, 1612b BGB) - Mehrbedarf z.B. bei Behinderung- (§ 1613 BGB)

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- Sonderbedarf , beim Erstgespräch wohl in der Regel die Erst-lingsausstattung- (§ 1613 BGB)

- Beurkundungsmöglichkeit - Naturalunterhalt (§ 1606 III BGB)

Betreuungsunterhalt der Kindesmutter (§ 1615 l BGB)

Gesetzlicher Rahmen - sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt –aber

bedarfsabhängig- - evtl. Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft

und Entbindung (keine Erstattung an Leistungsträger wie Kran-kenkasse)

- bei Nichtaufnahme einer Berufstätigkeit – 3 Jahre nach der Geburt (im Einzelfall darüber hinaus)

- Berechnungshilfe anbieten (neuer Termin); Durchsetzung muss aber durch die Kindesmutter erfolgen

- Beurkundungsmöglichkeit Hinweis: ausführliche Beratungsinhalte Seite 14

Angebot zur Unterstützung

- Unterstützung bei der Vaterschaftsanerkennung - Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprü-

chen des Kindes - Beistandschaft (§§ 1712 ff BGB)

Hinweise auf sonstige Leistungen

- Kindergeld (Familienkasse; evtl. Hinweis auf Sozialzuschläge) - Elterngeld (Versorgungsamt) - Krankenkasse (Familienversicherung bei Mutter/Vater) - Unterhaltsvorschuss - ARGE-/Sozialgeldleistungen - Betreuung (z.B. KITA, Pflegemütter) - Moderation zum Umgangsrecht (im JHD)

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Muster und Berechnungshilfen Beratung Anlage 1a: Beratungsvermerk 51/ 2-2 (Bei) ______________ Aktenvermerk

über eine Beratung nach §18 SGB VIII ( nicht als Beistand !)

mit Fall-Bezug ( Az.: ): Abs. 1 Pers.Sorge

Abs. 2 Unterhalt der Mutter

ohne Fall-Bezug :

Abs. 1 Pers.Sorge

Abs. 1 Unterhalt des Kindes

Abs. 2 Unterhalt der Mutter

Abs. 4 Volljährige

Beratung nach § 52a SGB VIII

innerhalb der Dienststelle

außerhalb der Dienststelle Name Vater / Mutter: Name des Kindes: Bemerkungen: z.B. Einrichtung einer Beistandschaft (Az.: ) wg. Umgangrecht an JHD verwiesen wg. Unterhalt oder Umgangrecht an Anwalt verw. Schriftsätze formuliert

Vermerk zur Statistik / Zeitaufwand__________________

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Anlage 1b: Beratungsangebot § 52a SGB VIII Sehr geehrte Frau , das Standesamt hat mir mitgeteilt, dass Sie am Mutter einer Tochter geworden sind. Hierzu möchte ich Ihnen meinen herzlichen Glückwunsch aussprechen, verbunden mit der Hoffnung, dass Sie viel Freude mit Ihrem Kind haben werden. Durch die Veränderung Ihrer persönlichen und familiären Situation kommen nun viele Auf-gaben und damit auch Fragen auf Sie zu, die von Ihnen allein oder auch gemeinsam mit dem Vater Ihres Kindes zu bewältigen sind. Eine Vielzahl dieser Dinge haben Sie sicherlich schon selbst erledigt und werden dies auch künftig tun können. Vielleicht ergeben sich aber auch Fragen, bei denen fachlich kompetente Hilfestellung wün-schenswert ist. Das Jugendamt möchte Ihnen daher bei Bedarf gemäß § 52 a Sozialgesetzbuch VIII Beratung und Unterstützung anbieten. Dies gilt insbesondere für Fragen • zur Feststellung der Vaterschaft

- Beurkundung der Anerkennung und Zustimmung der Mutter bzw. gerichtliche Klärung • zur Regelung des Unterhaltsanspruchs des Kindes

- Ermittlung, Beurkundung oder gerichtliche Festsetzung, Einziehung des Unterhalts • zur Regelung des Sorge- und Umgangsrechts

- Beurkundung der Erklärungen über die gemeinsame Sorge - Bescheinigung über die Ausübung des alleinigen Sorgerechtes (Auskunft über die Nicht-

abgabe von Sorgeerklärungen) - Fragen zum Umgangsrecht

Wenn Sie Interesse an einem persönlichen Gespräch haben, rufen Sie mich bitte an. Wir kön-nen dann einen Termin vereinbaren. Damit sind Sie nicht mehr ausschließlich an die Öff-nungszeiten gebunden und es bleiben Ihnen längere Wartezeiten erspart; erfahrungsgemäß sind sowohl Beratungsgespräche wie auch eventuelle Beurkundungen recht zeitaufwendig. Das Beratungsgespräch, das in Ihrer persönlichen Umgebung stattfinden kann, wenn Sie es wünschen, ist für Sie sicherlich noch in anderen Belangen Ihres Kindes sehr informativ ( aus-führlichere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt ). Es ist Ihnen überlassen, ob Sie dieses Angebot für sich und Ihr Kind jetzt in Anspruch neh-men möchten; Sie können auch zu einem späteren Zeitpunkt davon Gebrauch machen. Dies gilt ebenfalls für die eventuelle Einrichtung einer Beistandschaft gemäß §§ 1712 und 1713 Bürgerliches Gesetzbuch. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage

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Anlage 1c: Beratungsangebot nach Anfechtung Sehr geehrte Frau , das Jugendamt ist gemäß § 52 a Absatz 3 Sozialgesetzbuch VIII darüber informiert worden, dass die Vaterschaft zu Ihrer Tochter gerichtlich angefochten wurde. Da die Kenntnis der eigenen Abstammung für Ihr Kind von elementarer Bedeutung ist, haben Sie sich sicher schon Gedanken gemacht, vielleicht auch schon die notwendigen Schritte ein-geleitet, um die Vaterschaft zu Ihrem Kind feststellen zu lassen. Manchmal ergeben sich in diesem Zusammenhang jedoch Fragen, bei denen fachlich kompetente Hilfestellung wün-schenswert ist. Das Jugendamt möchte Ihnen daher bei Bedarf gemäß § 52 a Sozialgesetzbuch VIII Beratung und Unterstützung anbieten. Dies gilt insbesondere für Fragen • zur Feststellung der Vaterschaft

- Beurkundung der Anerkennung und Zustimmung der Mutter bzw. gerichtliche Klärung • zur Regelung des Unterhaltsanspruchs des Kindes

- Ermittlung, Beurkundung oder gerichtliche Festsetzung, Einziehung des Unterhalts • zur Regelung des Sorge- und Umgangsrechts

- Beurkundung der Erklärungen über die gemeinsame Sorge - Bescheinigung über die Ausübung des alleinigen Sorgerechtes (Auskunft über die Nicht-

abgabe von Sorgeerklärungen) - Fragen zum Umgangsrecht

Wenn Sie Interesse an einem persönlichen Gespräch haben, rufen Sie mich bitte an. Wir kön-nen dann einen Termin vereinbaren. Damit sind Sie nicht mehr ausschließlich an die Öff-nungszeiten gebunden und es bleiben Ihnen längere Wartezeiten erspart; erfahrungsgemäß sind sowohl Beratungsgespräche wie auch eventuelle Beurkundungen recht zeitaufwendig. Das Beratungsgespräch, das in Ihrer persönlichen Umgebung stattfinden kann, wenn Sie es wünschen, ist für Sie sicherlich noch in anderen Belangen Ihres Kindes sehr informativ ( aus-führlichere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt ). Es ist Ihnen überlassen, ob Sie dieses Angebot für sich und Ihr Kind jetzt in Anspruch neh-men möchten; Sie können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Gebrauch machen. Dies gilt ebenfalls für die eventuelle Einrichtung einer Beistandschaft gemäß §§ 1712 und 1713 Bürgerliches Gesetzbuch. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage

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Anlage 1d: Merkblatt Beratung und Unterstützung im Kindschaftsrecht / Beistandschaften Seit der Reform des Kindschaftsrechtes im Jahr 1998 gehört es im Rahmen des § 18 des Kin-der- und Jugendhilfegesetzes ( KJHG, auch SGB VIII ) zu den Aufgaben des Jugendamtes • Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder

tatsächlich sorgen, bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendma-chung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen und bei der Geltendmachung ihrer (eigenen) Unterhaltsansprüche gemäß §1615 l Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) zu beraten und zu unterstützen

• Mütter und Väter, die nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, über die Abgabe einer Sorgeerklärung zu beraten

• Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder sonstige Bezugspersonen bei der Ausübung des Umgangsrechtes zu beraten und zu unterstützen.

Kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes Dortmund beraten und unter-stützen Sie in diesen Situationen: • Sie erwarten ein Kind und sind nicht verheiratet • Sie möchten sich informieren, wie die Vaterschaft – eventuell auch schon vor der Ge-

burt Ihres Kindes – festgestellt werden kann • Sie möchten wissen, wie es für Sie und Ihr Kind – auch finanziell – nach der Geburt des

Kindes oder nach einer Trennung vom anderen Elternteil weitergeht ( z.B. durch Unter-haltszahlungen des anderen Elternteils )

• Sie haben Probleme mit der Festlegung oder Durchsetzung des Unterhaltsanspruches Ihres Kindes

• Sie sind nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet und möchten sich über die Abgabe einer Sorgeerklärung beraten lassen

• Sie erwarten Probleme bei der Ausübung des Umgangsrechtes Mit der Reform des Kindschaftsrechtes und der damit verbundenen Abschaffung der gesetzli-chen ( „zwangsweise“ eingetretenen ) Amtspflegschaften hat der Gesetzgeber die Intention verbunden • die Rechte der Kinder zu verbessern und das Kindeswohl zu fördern, • rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern so weit wie

möglich abzubauen und • die Eigenverantwortlichkeit und Autonomie des alleinbetreuenden Elternteils zu stärken

und ihn durch ein qualifiziertes Beratungs- und Unterstützungsangebot seines Wohnsitzjugendamtes in die Lage zu versetzen, die Angelegenheiten seines Kindes selbst zu regeln.

Dabei wird Ihnen das Jugendamt Dortmund mit seinen engagierten Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern zur Seite stehen. Wenn Sie im Verlauf der Beratungs- und Unterstützungsphase den Eindruck gewinnen, dass Sie dazu weitergehender Hilfestellung bedürfen, wenn z.B. die Vaterschaftsfeststellung

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und/oder die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches im gerichtlichen Verfahren notwendig wird oder durchgreifende Maßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlich werden, dann kann die Mutter, sofern die Vaterschaft noch nicht festgestellt ist, zu jedem Zeitpunkt bis zur Volljährigkeit des Kindes die Beistandschaft beantragen. Wenn die Vater-schaft bereits festgestellt ist, hat die Mutter/ der Vater als allein sorgeberechtigter oder als Elternteil, der bei gemeinsamer Sorge das Kind in seiner Obhut hat, das Recht, beim Jugend-amt eine Beistandschaft für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu beantragen. Im Nachstehenden finden Sie Antworten zu Fragen zum Jugendhilfeangebot „Beistand-schaft“: Beistandschaft Die Beistandschaft ist eine Leistung des Jugendamtes • zur Feststellung der Vaterschaft • zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder Diese Leistungen können von den alleinerziehenden Elternteilen kostenfrei in Anspruch ge-nommen werden. Wer kann einen Beistand erhalten? Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder in dessen Obhut sich das Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge befindet. Die Einrichtung einer Beistandschaft ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesre-publik Deutschland hat und minderjährig ist. Was erledigt der Beistand für das Kind? Der Beistand hat zwei Hauptaufgaben: • Feststellung der Vaterschaft und/oder • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Rechtlich gesehen besteht die Vaterschaft erst, wenn sie freiwillig in einer Urkunde mit Zu-stimmung der Mutter anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Ein Anerkenntnis der Va-terschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Das Vaterschaftsanerkenntnis muss öffentlich beurkundet werden. Diese Beurkundung ist bei den Jugendämtern, bei den Standes-ämtern sowie bei Notaren möglich. Die Beurkundung bei den Jugendämtern erfolgt kosten-frei. Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches gehört die Ermittlung und Prüfung des Ein-kommens und der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des barunterhaltspflichtigen Eltern-teils. Dieses Verfahren ist sehr komplex, so dass eine Erläuterung an dieser Stelle den Rah-men dieser Information sprengen würde. Es handelt sich dabei in jedem Fall um eine indivi-

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duelle Prüfung, an deren Ende die Feststellung einer Unterhaltsforderung steht. Ist die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht streitig, wird sie in einer vollstreckbaren Urkunde des Ju-gendamtes festgelegt; für den Fall, dass der unterhaltspflichtige Elternteil die Unterhaltsforde-rung nicht freiwillig anerkennt, wird der Beistand den Unterhaltsanspruch in einem gerichtli-chen Verfahren geltend machen. In diesem Verfahren ist der Beistand rechtlicher Vertreter des Kindes. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner entweder freiwillig anerkannten oder gericht-lich festgesetzten Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen sollte, wird der Beistand versu-chen, die Unterhaltsansprüche durch Zwangsmaßnahmen (wie z.B. durch Sach- und Lohn-pfändungen) durchzusetzen. Wann und wie kann eine Beistandschaft beantragt werden? Bereits vor der Geburt des Kindes kann die Mutter eine Beistandschaft beantragen, wenn sie nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie zu jedem Zeitpunkt, sofern die Vaterschaft noch nicht festgestellt ist, allerdings nur bis zur Volljährigkeit des Kindes, die Beistandschaft beantragen. Wenn die Vaterschaft bereits festgestellt ist, kann der Elternteil die Beistand-schaft beantragen, der das Kind in seiner Obhut hat. Um einen Beistand zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils erforderlich. Mit Eingang des Antrages ist das Jugendamt Bei-stand. Kann die Beistandschaft beschränkt werden? Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft auf bestimmte Aufgaben, wie z.B. die Feststellung der Vaterschaft oder die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, beschrän-ken. Diese Beschränkung muß schriftlich erklärt werden. Wann endet die Beistandschaft? Die Beistandschaft endet auf schriftlichen Antrag des Elternteils, wenn das Kind seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nimmt, das Kind volljäh-rig wird oder der Elternteil die Vorrausetzungen für eine Beantragung nicht mehr erfüllt. Wird durch die Beistandschaft die elterliche Sorge eingeschränkt? Die elterliche Sorge wird durch die Einrichtung einer Beistandschaft nicht eingeschränkt. Der Beistand vertritt das Kind innerhalb seines Aufgabenkreises. Er ist dabei nicht den Weisungen des Elternteils unterworfen, wird aber, sofern es ihm notwendig erscheint, die Kooperation mit dem betreuenden Elternteil suchen. Im gerichtlichen Verfahren hat in einem Rechtsstreit der Beistand allerdings Vorrang, damit keine widersprüchlichen Erklärungen innerhalb des Verfahrens abgegeben werden können.

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Beurkundungen Das Jugendamt kann folgende Erklärungen beurkunden: • Die Anerkennung einer Vaterschaft • Die erforderlichen Zustimmungserklärungen der Mutter und/oder der gesetzlichen Ver-

treter zur Vaterschaftsanerkennung • Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt • Die gemeinsame Sorgeerklärung von nicht miteinander verheirateten Eltern Diese Erklärungen können auch bei einem Notar beurkundet werden. Hier entstehen Gebüh-ren. Bei den Standesämtern können Beurkundungen zur Vaterschaftsanerkennung mit den notwendigen Zustimmungserklärungen erfolgen. Zur Beurkundung sind Ausweispapiere und Unterlagen vorzulegen. Erkundigen Sie sich bitte zuvor fernmündlich, welche Unterlagen für die von Ihnen gewünschte Beurkundung mitzu-bringen sind. Vaterschaftsfeststellung Eine förmliche Anerkennung der Vaterschaft ist immer dann zwingend erforderlich, wenn die Mutter bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet ist. Ist die Mutter bei der Geburt verheiratet, geht der Gesetzgeber in der Regel davon aus, dass der Ehemann auch der Vater des Kindes ist. Eine Vaterschaftsfeststellung ist nur dann not-wendig, wenn der Ehemann nicht der leibliche Vater des Kindes ist und seine Vaterschaft rechtswirksam angefochten ist. Die Feststellung der Vaterschaft ist für ein Kind von existentieller Bedeutung, denn erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Verwandtschaftsverhältnis zum Vater begründet. Das Kind hat ein Grundrecht auf Kenntnis seiner Abstammung. Über diesen Rechtsan-spruch hat auch schon das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Vaterschaftsfeststellung dient dabei nicht nur der finanziellen Absicherung des Kindes, sondern ist auch für das spätere Leben von besonderer Bedeutung. So kann es für das Kind u.U. lebenswichtig sein, Kenntnis zu haben z.B. von Erbkrankheiten, die bei seinen väterli-chen Verwandten aufgetreten sind. Finanziell ergeben sich aus der Vaterschaftsfeststellung viele Ansprüche, wie z.B. der Unter-haltsanspruch und das Erbrecht des Kindes nach seinem Vater und dessen Verwandten oder auch sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, wie z.B. Waisenrenten. Des weiteren ist die Feststellung auch für die Mutter wichtig, leiten sich doch aus der festge-stellten Vaterschaft u.U. auch eigene Unterhaltsansprüche aus Gründen der Betreuung des gemeinsamen Kindes gegen den Vater ab.

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Das Jugendamt bietet aus den genannten Gründen Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft an. Das Jugendamt nimmt nach seiner Beauftragung Kontakt zu dem von der Mutter als Vater Benannten auf und gibt ihm Gelegenheit, seine Vaterschaft in öffentlicher Urkunde anzuer-kennen. Ist er hierzu nicht bereit, wird der Beistand im Namen des Kindes Klage auf Feststel-lung der Vaterschaft erheben und das Kind in diesem gerichtlichen Verfahren vertreten. Sorgeerklärung Nicht miteinander verheiratete Eltern können Erklärungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge in urkundlicher Form abgeben ( miteinander verheirateten Eltern steht in der Regel die elter-liche Sorge kraft Gesetzes gemeinsam zu ). Diese Erklärungen werden von den Jugendämtern oder Notaren beurkundet. Mit dieser Erklä-rung bekunden beide Elternteile übereinstimmend, dass sie die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben wollen. Die Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge dient als Nachweis überall dort, wo es um die gesetzliche Vertretungsbefugnis für das Kind geht, z.B. in der Schule, bei Banken, Sparkassen sowie bei evtl. erforderlichen ärztlichen Eingriffen. • Ein Widerruf oder ein Rücktritt von dieser Erklärung ist nicht möglich. Über Änderun-

gen, die im Interesse des Kindes notwendig werden sollten, kann allein das Familienge-richt entscheiden.

Das Jugendamt berät Sie bei Fragen oder in Problemsituationen, die anlässlich der Entschei-dung über die Erklärung oder auch die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge anfallen.

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Kindesunterhalt Anlage 2a: Unterhaltsberatung (Ist-Aufnahme): KIND: Name: ___________________________________________________________________________ geb. am, in: ___________________________________________________________________________ Nationalität: ___________________________________________________________________________ wo hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt?

bei der Kindesmutter beim Kindesvater Fremdunterbringung, wenn ja wo?

___________________________________________________________________________ Status des Kindes:

Vaterschaft bereits festgestellt? Wann, wo, ggf. Aktenzeichen? Durch Anerkennung? _______________________________________________ Durch Urteil? ______________________________________________________ EhelichesKind?_____________________________________________________Scheinvater?________________________________________________________

Vaterschaft noch nicht festgestellt?

Bereitschaft zur freiwilligen Annerkennung besteht Bereitschaft zur freiwilligen Anerkennung besteht nicht ggf. Mehrverkehr___________________________________________________

Vaterschaft nicht feststellbar? mangels ausreichender Angaben zum Kindesvater:_______________________ Kindesvater unbekannten Aufenthalts? Wo?____________________________ sonstige Gründe:____________________________________________________ außergewöhnlicher Bedarf?

Mehrbedarf? Gründe?_____________________________________________________ ___________________________________________________________________________

Sonderbedarf? Wofür? In welcher Höhe?_____________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Sorgerechtsregelung: alleiniges Sorgerecht gemeinsames Sorgerecht MUTTER: Name:_____________________________________________________________________ geb. am, in:_________________________________________________________________ Nationalität:________________________________________________________________ Anschrift:__________________________________________________________________ Familienstand: ledig verheiratet getrennt lebend geschieden verwitwet

mit Vater des Kindes nicht mit Vater des Kindes

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Bankverbindung: ___________________________________________________________________________ Telefonnummer: ___________________________________________________________________________ Wirtschaftliche Verhältnisse (ggf. für PKH wichtig):

abhängig beschäftigt: Name und Anschrift des Arbeitgebers:____________________ ___________________________________________________________________________

selbständig tätig:__________________________________________________________ ___________________________________________________________________________

erwerbslos arbeitslos: Leistungsbezug durch die Agentur für Arbeit?

Arbeitslosengeld I , Arbeitslosengeld II sonstiges:______________________

erwerbsunfähig: Krankengeld Rente SGB XII sonstiges:_____________

Höhe des Einkommens: __________________________monatlich Einkünfte des Kindes:

Kindergeld Unterhaltsvorschuss ALG II/Sozialgeld sonstiges______ sonstige Einkünfte des Kindes:________________________________________

VATER: Name: _____________________________________________________________________ Anschrift:__________________________________________________________________ geb. am, in:_________________________________________________________________ Nationalität:________________________________________________________________ Krankenkasse:______________________________________________________________ Wirtschaftliche Verhältnisse KV

abhängig beschäftigt: Name und Anschrift des Arbeitgebers:__________________________________________

selbständig tätig:__________________________________________________________ ___________________________________________________________________________

erwerbslos arbeitslos: Leistungsbezug durch die Agentur für Arbeit?

Arbeitslosengeld I , Arbeitslosengeld II Unterhaltsgeld

sonstiges:______________________________________________ erwerbsunfähig: Krankengeld Rente SGB XII sonstiges:_______________________________________________

(vermutliche) Höhe des Einkommens: ________________monatlich wurde bisher Unterhalt gezahlt?

nein ja, Höhe und Zeitraum______________________________________________

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wurde Unterhalt tituliert? nein ja, durch Urkunde: von wann, in welcher Höhe?_______________________________

___________________________________________________________________________ ja, durch Urteil: von wann, in welcher Höhe?__________________________________

___________________________________________________________________________ ja, durch Beschluss: von wann, in welcher Höhe?______________________________

___________________________________________________________________________ ja, durch sonstiges________________________________________________________

besteht die Bereitschaft, freiwillig zu zahlen und sich zu verpflichten?

ja, in welcher Höhe?_______________________________________________________ nein, nur bedingt:_________________________________________________________ nein_____________________________________________________________________

wurde bereits ein Rechtsanwalt tätig?

ja, jedoch nicht mehr tätig, Name und Anschrift_______________________________ ___________________________________________________________________________

ja, noch immer tätig, Name und Anschrift_____________________________________ ___________________________________________________________________________

nein

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Anlage 2b: Inverzugsetzung/Aufforderung zur Auskunft Name und Adresse Mutter Datum Name und Adresse Vater Unterhaltsangelegenheit ___________ Sehr geehrter Herr ______ bzw. Vorname des Vaters, ich habe heute das Jugendamt Dortmund aufgesucht und mich bezüglich des Unterhaltsan-spruchs für ______ beraten lassen. Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Um den Anspruch berechnen zu lassen, bitte ich dich, mir kurzfristig folgende Unterlagen in Kopie zukommen zu lassen: - Unterlagen über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten 12 Monate

• Lohn- / Gehaltsabrechnungen, • Arbeitslosengeldbescheid, • Sozialhilfebescheid, • Krankengeldbescheid, etc

im Falle der Ausübung eines selbständigen Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätig keit:

• die Einkommensteuererklärungen und Anlagen (Bilanz mit Gewinn- und Verlust-rechnung oder die Einnahmen-Überschussrechnung) sowie

• die Einkommensteuerbescheide • evtl. Abschreibungslisten • Nachweise über private Vorsorgeaufwendungen

alle Unterlagen der letzten 3 Jahre!!! - Angaben bezüglich weiterer Unterhaltsverpflichtungen

• Geburtsurkunden weiterer Kinder • Ggf. Urteile bezüglich sonstiger Verpflichtungen (z.B. Ehegattenunterhalt)

Der gesetzliche Mindestunterhalt, den grundsätzlich jeder Unterhaltspflichtige zu zahlen hat, beträgt derzeit _____,- € monatlich. Bitte überweise diesen Betrag ab sofort auf mein Konto: ______. Eine genauere Einstufung, die auch einen höheren Betrag ergeben kann, erfolgt nach Auswer-tung der Einkommensverhältnisse. Freundliche Grüße

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Anlage 2c: Aufforderung zur Beurkundung / Unterhalts-Forderung Name und Adresse Mutter Datum Name und Adresse Vater Unterhaltsangelegenheit _______ Sehr geehrter Herr ______ bzw. Vorname des Vaters, ich habe heute das Jugendamt Dortmund aufgesucht und mich bezüglich des Unterhaltsan-spruchs für _______ beraten lassen. Anhand deiner aktuellen Verhältnisse wurde der Unter-haltsanspruch überprüft. Mit einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von ______ Euro bist du grundsätzlich in Einkommensstufe _____ der Düsseldorfer Tabelle einzugruppieren. Diese geht davon aus, dass ein Unterhaltspflichtiger drei Personen gegenüber verpflichtet ist, im Regelfall zwei Kindern und einer Ehefrau. Alternativ: 1. Daher ist für jede fehlende Unterhaltsverpflichtung eine Höhergruppierung vorzunehmen. Du bist lediglich ______ gegenüber unterhaltspflichtig, so dass Gruppe ______ maßgebend ist. Dies entspricht ______ % des Regelbetrags. ________ befindet sich derzeit in der ___. Alterstufe der Düsseldorfer Tabelle, so dass sich ein laufender Unterhaltsbetrag in Höhe von _____,- Euro errechnet. 2. Daher ist für jede zusätzliche Unterhaltsverpflichtung die Gruppierung in eine niedrigere Stufe vorzunehmen. Du bist ________ gegenüber unterhaltspflichtig, so dass Gruppe _____ maßgebend ist. Dies entspricht _____ % des Regelbetrags. _______ befindet sich derzeit in der __. Alterstufe der Düsseldorfer Tabelle, so dass sich ein laufender Unterhaltsbetrag in Höhe von ______,- Euro errechnet. 3. Dieser Regelfall liegt hier vor. Somit ergibt sich als maßgebende Einkommensgruppe die Gruppe ____ der Düsseldorfer Tabelle. ________ befindet sich derzeit in der ___. Alterstufe der Düsseldorfer Tabelle, so dass sich ein laufender Unterhaltsbetrag in Höhe von ______,- Euro errechnet. 4. Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen nicht alle Unterhaltsansprüche erfüllt werden können, wurde eine sogenannte Mangelverteilung vorgenommen, bei der das einzu-setzende Einkommen anteilmäßig auf alle Unterhaltsberechtigten verteilt wird. Für _______ ergibt sich derzeit ein monatlicher Anspruch in Höhe von ________.

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Diesen Anspruch mache ich für _______ ab ________ geltend (Aufforderung der Überprü-fung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse). _______ hat einen Anspruch darauf, dass die Unterhaltsverpflichtung in urkundlicher Form festgehalten wird. Eine solche Beurkundung kann -kostenlos- unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises bei jedem Jugendamt erfolgen. Bitte lass die Beurkundung bis spätestens zum ________ vornehmen. ( Es wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch alternativ auch durch ein kostenpflichtiges Klage/Abänderungs- Verfahren beim Amtsgericht festgestellt werden kann.) Freundliche Grüße

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Anlage 2d: Vollstreckungsverzicht (Herabsetzung) Name und Adresse Mutter Datum Name und Adresse Vater Unterhaltsangelegenheit _________ Sehr geehrter Herr _______ bzw. Vorname des Vaters, ich habe heute das Jugendamt Dortmund aufgesucht und mich bezüglich des Unterhaltsan-spruchs für _______ beraten lassen. Anhand der aktuellen Verhältnisse wurde der Unterhalts-anspruch überprüft. Bisher wurde monatlich ein Unterhaltsbetrag in Höhe von ______ Euro fällig. Als gesetzliche Vertreterin unseres Kindes _______ erkläre ich folgendes: Es wird wie folgt auf die Vollstreckung des Unterhaltes aus dem Unterhaltstitel _____ ver-zichtet: Die Unterhaltsverpflichtung wird ab ________ auf monatlich _____ Euro herabgesetzt. Dieser Vollstreckungsverzicht gilt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Es wird darauf hingewiesen, dass jegliche Änderungen der wirtschaftli-chen/persönlichen/sonstigen Verhältnisse dem Kind _______ bzw. mir als gesetzlicher Vertreterin unseres Kindes mitzuteilen sind. Dieser Vollstreckungsverzicht kann für alle Zeiträume - auch rückwirkend - widerrufen wer-den, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen, die zum ausgesprochenen Verzicht geführt haben, nicht mehr vorliegen. Freundliche Grüße

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Sonderbedarf Anlage 3a Berechnungsmuster Sonderbedarf Spalte Kind: Vater: Mutter: Az:

1 Art des Sonderbedarfs: Inverzugsetzung am:

2 Höhe des Sonderbedarfs: Gesamtforderung: _______ € monatlich: ________€

3 Höhe des laufenden Unterhalts(1) monatlich ________€

4 Laufender Unterhalt über 135 % ____ja (weiter mit 5) ______nein (weiter mit 8)

5 Monatlicher Haftungsanteil des Kindes aus laufendem Unterhalt :_________ € 6 Tabellenunterhalt(2) Gruppe___ minus Tabellenunterhalt Gruppe _________€

7 Ergebnis Spalte 6 geteilt durch 2(3) = Anteil des Kindes _________€

8 Restbedarf: Spalte 2 minus Spalte 7 oder Betrag Spalte 2= _________€

9 Einkommen des Vaters........................................................ .... abzüglich Tabellenunterhalt...-........................................................ abzüglich andere Barunterhaltsverpflichtungen........... ................... abzüglich angemessener Selbstbehalt4 ................. . ............ ...... .... Einsatzbetrag(5)€ _________€

10 Einkommen der Mutter ...................................... .................... abzüglich Barunterhaltsverpflichtungen................................. ....

abzüglich angemessener Selbstbehalt............................... ........ .. Einsatzbetrag _________€

11 Gesamteinsatzbetrag: Summe der Einsatzbeträge Spalte 9 + 10 = _________€

12 Haftungsanteil des Vaters:

Ergebnis aus Spalte 8_______________ X Einsatzbetrag Spalte 9

geteilt durch Ergebnis Spalte 11 = __________€

13 Haftungsanteil der Mutter:

Ergebnis aus Spalte 8___________ X Einsatzbetrag Spalte 10

geteilt durch Ergebnis Spalte 11= __________€

14 Monatliche Forderung ab Inverzugsetzung

rückwirkend nach § 1613 Abs. 2 BGB ________________€

Anlage 5

1 Tabellenunterhalt = Betrag ohne Kindergeldanrechnung 2 Tabellenunterhalt = Betrag ohne Kindergeldanrechnung 3 Berechnung nach OLG Düsseldorf 4 West 1100€ , Ost 1010€ 5 Ist die Mutter nicht leistungsfähig, haftet der Vater maximal in dieser Höhe monatlich

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Anlage 3b Klagemuster für Sonderbedarf

An das

Amtsgericht - Familiengericht Gesch. Z:

Prozesskostenhilfegesuch und Klage

des minderjährigen Kindes............... ........... ..................., geb...................................

wohnhaft:.................................................................. bei der Mutter. Frau ................................... - Kläger -

gegen

Herrn.....................................................................,

wohnhaft .................................................

vertreten durch Rechtsan-walt...................................................................................................................

- Beklagter -

wegen eines Sonderbedarfs als zusätzlicher Unterhaltsleistung.

Für diese Klage wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beantragt. Der Kläger hat keine Einkünfte und kein Vermögen. Alsdann wird der Kläger beantragen zu erkennen:

1.Der Beklagte wird verurteilt, einen zusätzlichen Unterhalt in Höhe von ____,00 Euro für die Kosten der Säuglingserstausstattung als Sonderbedarf an den Kläger zu zahlen.

2.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Begründung:

Der Beklagte ist durch Urteil des angerufenen Familiengerichts vom ______ rechtskräftig als Vater festgestellt worden. Er hat sich sodann in Abänderung des Regelbetragsurteils durch Jugendamtsurkunde vom ________ verpflichtet, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von ___`% des jeweiligen Regelbetrags, mithin zurzeit ___ Euro zu zahlen. Dieser Verpflichtung kommt der Beklagte nach. Der Beklagte wurde vom Kläger mit Schreiben vom ______ hinsichtlich eines den Regel-betrag übersteigenden Unterhaltsanspruchs gemäß § 1613 Absatz 1 BGB sowie hinsicht-lich dieses Sonderbedarfs gemäß § 1613 Absatz 2 BGB in Verzug gesetzt. Der Beklagte erkannte sodann am _______ die höhere Unterhaltsverpflichtung an. Zur Erfüllung des Sonderbedarfs war der Beklagte - auf anwaltlichen Rat - nicht bereit. Er argumentiert, dass er hierzu nicht verpflichtet sei, weil er ohnehin mehr als den Regelbetrag leiste und damit auch solche Ansprüche abgegolten wären. Überdies hätte er noch Unterhaltsrück-stände seit der Geburt des Kindes zu tilgen. Außerdem trägt er vor, dass der Anspruch verspätet geltend gemacht worden sei, da das Kind bereits am _________ geboren ist.

Die Argumente des Beklagten überzeugen nicht. Zwar leistet der Beklagte mehr als den Regelbetrag, nach Abzug des anteiligen Kindergeldes verbleibt dem Kläger gleichwohl

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nur ein monatlicher Unterhalt, der den notwendigsten Lebensbedarf abdeckt. Die teilweise einer alten Rechtsprechung entstammenden Begründungen, dass ein Sonderbedarf nur gefordert werden kann, wenn lediglich der Regelunterhalt erbracht wird, treffen heute nicht mehr zu. Dem Einwand des Beklagten hinsichtlich des bestehenden Unterhaltsrück-standes ist entgegenzuhalten, dass er schon unmittelbar nach der Geburt nicht bereit war, die Vaterschaft anzuerkennen und das darauf eingeleitete gerichtliche Feststellungsverfah-ren - insbesondere bei dem Versuch der Blutentnahme - durch sein Verhalten verzögert wurde. Insofern hat er sich den Unterhaltsrückstand selbst zuzuschreiben.

Der Sonderbedarf wurde keinesfalls verspätet gefordert. Zwar wurde der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht, da die Vaterschaftsfest-stellung aber erst am _______ erfolgte, ist die Ausnahmeregelung des § 1613 Absatz 2 Nr. 2 a BGB anzuwenden.

Die Höhe der Forderung wird bisher nicht bestritten. Der Kläger hat Aufwendungen in dieser Höhe für die Säuglingserstausstattung gehabt (siehe Anlage: Kostenaufstellung und Belege). Eine Beteiligung der Mutter des Kindes an diesen Ausgaben wurde bereits in Höhe von 50 % auf Grund der Einkommensverhältnisse vor der Geburt des Kindes be-rücksichtigt. Der Beklagte kann diesen Betrag unter Berücksichtigung seines angemesse-nen Selbstbehalts in wenigen Monatsraten begleichen. Der Beklagte erzielt mtl. ein berei-nigtes Nettoeinkommen in Höhe von _____ Euro. Nach Abzug des laufenden Kindesun-terhalts verbleiben ihm _________ Euro. Hiervon kann der Beklagte ohne weiteres den Sonderbedarf des Kindes erfüllen, da er nur dem Kläger gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Dass die Säuglingserstausstattung zum Sonderbedarf gehört, bedarf nach der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.5.1999 (FamRZ 1999, 1342) keiner Begründung.

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Volljährigenunterhalt Anlage 4a: Unterhaltsberatung (Ist-Aufnahme Volljährigenunterhalt) Junger Volljähriger: Name: ___________________________________________________________________________ geb. am, in: ___________________________________________________________________________ Nationalität: ___________________________________________________________________________ Bankverbindung: ___________________________________________________________________________ Telefonnummer: ___________________________________________________________________________ Gewöhnlicher Aufenthalt?

im Haushalt der Kindesmutter im Haushalt des Kindesvaters eigene Wohnung, ggf. seit wann und warum ? Höhe der Miete?

____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Ausbildungsstand?

derzeit kein Schulbesuch oder Berufsausbildung allgemeine Schulausbildung

-> Ziel: Erwerb eines Schulabschlusses? Welcher? Welche Schule? ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ -> Berufsförderungsjahr, welches Ziel? Welche Schule? _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Berufsausbildung? Was? _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ eigene regelmäßige Einkünfte?

nein ja:

Ausbildungsvergütung? Höhe? _____________________________________________________________________ ggf. berufsbedingte Aufwendungen?______________________________________ _____________________________________________________________________

Nebenjob?, Höhe? Regelmäßigkeit?

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___________________________________________________________________________ sonstige regelmäßige Einkünfte? ___________________________________________________________________________ öffentliche Mittel? ___________________________________________________________________________ eigenes Vermögen?

nein ja, was, welche Höhe?

____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Angaben zu beiden Elternteilen MUTTER: Name:_____________________________________________________________________ geb. am, in:_________________________________________________________________ Nationalität:________________________________________________________________ Anschrift:__________________________________________________________________ Familienstand: ledig verheiratet getrennt lebend geschieden verwitwet Persönliche Verhältnisse, sonstige Kinder? Alter der Kinder? _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Wirtschaftliche Verhältnisse:

abhängig beschäftigt: Name und Anschrift des Arbeitgebers:__________________________________________ ___________________________________________________________________________

selbständig tätig:__________________________________________________________ ___________________________________________________________________________

erwerbslos

arbeitslos: Leistungsbezug durch die Agentur für Arbeit?

Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II sonstiges:___________________ erwerbsunfähig: Krankengeld Rente SGB XII _____________________ sonstiges:__________________________________________________________

Höhe des Einkommens: __________________________monatlich Sonstige öffentliche Leistungen? nein ja_____________________________

VATER: Name:_____________________________________________________________________ geb. am, in:_________________________________________________________________

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Nationalität:________________________________________________________________ Anschrift:__________________________________________________________________ Familienstand: ledig verheiratet getrennt lebend geschieden verwitwet Persönliche Verhältnisse, sonstige Kinder? Alter der Kinder? _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Wirtschaftliche Verhältnisse:

abhängig beschäftigt: Name und Anschrift des Arbeitgebers:__________________________________________ ___________________________________________________________________________

selbständig tätig:__________________________________________________________ ___________________________________________________________________________

erwerbslos

arbeitslos: Leistungsbezug durch die Agentur für Arbeit?

Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II sonstiges:___________________ erwerbsunfähig: Krankengeld Rente SGB XII _____________________ sonstiges:__________________________________________________________

Höhe des Einkommens: __________________________monatlich Sonstige öffentliche Leistungen? nein ja_____________________________

Sachstand? Wurde bisher Unterhalt gezahlt?

nein ja, Höhe und Zeitraum______________________________________________ _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Wurde Unterhalt tituliert?

nein ja, durch Urkunde: von wann, in welcher Höhe?_______________________________ ja, durch Urteil: von wann, in welcher Höhe?__________________________________ ja, durch Beschluss: von wann, in welcher Höhe?______________________________ ja, durch sonstiges:________________________________________________________

Begrenzung des Titels? Gilt der Titel ggf. über das 18. Lebensjahr hinaus?

Titel bis 18. Lebensjahr begrenzt Titel unbegrenzt, Höhe des Anspruchs?

_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Besteht die Bereitschaft, freiwillig zu zahlen und sich zu verpflichten?

ja, in welcher Höhe? ___________________________________________________________________________

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nein, nur bedingt: ___________________________________________________________________________

nein_____________________________________________________________________ wurde bereits ein Rechtsanwalt tätig?

ja, jedoch nicht mehr tätig, Name und Anschrift ______________________________________________________________________________________________________________________________________________________

ja, noch immer tätig, Name und Anschrift ______________________________________________________________________________________________________________________________________________________

nein

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Anlage 4b: Berechnung volljähriges priv. Kind Berechnungsbogen Volljährigenunterhalt für privilegiertes Kind, wenn nur der barun-terhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig ist

Spalte1

Nettoeinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen

2

führt zu einer Einstufung in Gruppe Vorta-belle / DT Höherstufung oder Herabstufung ergibt Unterhalt aus Gruppe , mithin

3 Bedarf des Kindes

4 abzüglich anzurechnendes Einkommen (1)

5 abzüglich vollen Kindergeldes (2)

6 Restbedarf

Prüfung der Leistungsfähigkeit

7 Bereinigtes Netto ( Spalte 1 )

8 abzüglich Volljährigenunterhalt(Spalte 6)

9 abzüglich weiterer gleichrangiger (3) Unter-haltsverpflichtungen

9 verbleiben

10 Ergebnis Spalte 9ist größer als Selbstbehalt, ansonsten Mangelfallberechnung

1Kein Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit (z.B. Job), ggf. aber Einkommen aus Vermögen 2 Gemäß BGH-Urteil vom 26.10.2005 (wenn der Mindestbedarf vor Kindergeldanrechnung erreicht wird)

3 Tabellenunterhalt ohne Kindergeldabzug, ggf. Ehegattenunterhalt oder Ehegattenbedarf

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Anlage 4c: Berechnung Haftungsanteile Berechnungsbogen der Haftungsanteile von Eltern volljähriger Kinder

Spalte 1

Bereinigtes Nettoeinkommen Vater + Mutter = ______________

2 Gesamteinkommen der Eltern führt zu einer Einstufung nach ........................ Gruppe DT Gruppe DT

gemäß Leitlinien OLG oder Festbetrag priv. Kind nicht priv. Kind

__________________

3 Bedarf des Kindes

4 abzüglich anzurechnendes Einkommen

5 abzüglich vollen Kindergeldes (1) Restbedarf

Vater Mutter 6 Bereinigtes Netto ( Spalte 1 ) 7 abzüglich Eigenbedarf

8 abzüglich vorrangigen Unterhalts (3)

9 anrechenbare Einkommen

10 Gesamteinkommen der Eltern (Addition Spalte 9 )

Berechnung der Haftungsanteile 11 Restbedarf ____X Einkommen Vater (4): Gesamteinkommen =

12 Restbedarf ____X Einkommen Mutter(4): Gesamteinkommen =

13 14

Unterhalt Vater (5) = Unterhalt Mutter (5) =

1. Gemäß BGH-Urteil vom 26. 10.2005 (wenn der Mindestbedarf vor Kindergeldan-rechnung erreicht wird) Zunächst angemessener Eigenbedarf 1010 Ost / 1100 West ; dann ggf. notwendiger Eigenbedarf 820 Ost / 890 West beim privilegierten Kind; 1010 Ost / 1100 West bei anderen Volljährigen

2. Ggf. auch beim privilegierten Kind; wenn gegenüber einem mdj. Geschwisterkind Unterhaltspflichten zu erfüllen sind.

3. anrechenbares Einkommen aus Spalte 9 4. Kontrolle : der Verpflichtete zahlt höchstens den Tabellenuterhalt nach seiner Al-

leineinstufung

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Anlage 5a: Sachpfändung Name und Anschrift des (volljährigen) Kindes bzw. der Kindesmutter Amtsgericht _______ Adresse Sachpfändungsauftrag in das bewegliche Vermögen des Schuldners Sehr geehrte Damen und Herren, der Vater meines Kindes _______, / mein Vater ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, kommt seiner Unterhaltsverpflichtung jedoch nicht nach. Somit übersende ich Ihnen anbei die vollstreckbaren Unterhaltstitel - ______ - ______ - ______, mit der Bitte, bei Herrn ______, wohnhaft _______ wegen der rückständigen Unterhaltsbeträge die Zwangsvollstreckung vorzunehmen. In der Zeit vom ______ bis ______ ist ein Unterhaltssoll von _______ Euro entstanden. Ge-zahlt wurden hierauf ______ Euro. Folglich besteht ein Unterhaltsrückstand in Höhe von ______ Euro. Ich beantrage die Zwangsvollstreckung des ausstehenden Unterhaltsbetrages von _______,- Euro. Eingezogene Unterhaltsgelder überweisen Sie bitte auf mein Konto bei der _______-Bank: (Konto-Nummer_______, Bankleitzahl _____). Ferner bitte ich um Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls. (Vor Durchführung dieses Sachpfändungsauftrags bitte ich (meinem Kind ______) Pro-zesskostenhilfe zu bewilligen. Die Erklärung bezüglich der persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse ist beigefügt.) Freundliche Grüße

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Anlage 5b: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss An das Amtsgericht (Raum für Kostenmarke und Eingangsstempel) Ich beantrage, den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen - sowie die Zustellung -, und zwar an Drittschuldner mit Aufforderung nach § 840 ZPO - zu vermitteln. – Der Schuldner ist ______ und hat ______ weitere / unterhaltsberechtigte Kinder. Drei Durchschläge anbei. Dortmund, den ________

(Unterschrift) Ort und Tag Amtsgericht Geschäfts-Nr.:........................... Anschrift und Fernruf Bitte bei allen Schreiben angeben!

Dem Gläubiger wurde Prozesskostenhilfe bewilligt (§114 ZPO)

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss In der Zwangsvollstreckungssache _______, geboren am _______, wohnhaft _______ Gläubiger gegen Herrn _______, wohnhaft _______

Schuldner

Bezeichnung des Titels nach Art, Behörde, Tag und Geschäftsnummer

Nach den vollstreckbaren Titeln: Urkunde, Jugendamt _______, Reg-Nr. ______vom ______ Beschluss, Amtsgericht _______, Geschäfts-Nr. ______ vom _______

Letzter Titel: _______, _______ vom ________ kann der Gläubiger von dem Schuldner beanspruchen:

_______€ (i. W.: ________ €, Ct wie vorstehend) Unterhaltsrückstand für die Zeit vom _______ bis _______ (ggf. dazu monatlich, zahlbar am 01. eines jedes Monats laufend ab ______: _____% des jeweils gültigen Regelbetrags, derzeit _______,- Euro)

Hinsichtlich der länger als ein Jahr rückständigen Unterhaltsbeträge hat sich der Schuldner absichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung entzogen. Wegen dieser Ansprüche - sowie wegen der Zustellungsauslagen für diesen Beschluß (vgl. ums. Kostenrechnung III)*) - wird die angebliche Forderung des Schuldners an.

Genaue Bezeichnung des Drittschuldners – Firmenbezeichnung bzw. Vor- und Zuname, Vertretungsberechtigte, genaue Anschrift

Drittschuldner auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

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Der Arbeitgeber (Drittschuldner) darf, soweit die Forderung gepfändet ist, nicht mehr an den Schuldner zahlen. Der Schuldner darf den gepfändeten Teil des Arbeitseinkommens nicht mehr verlangen, ihn auch nicht verpfänden oder abtreten. Soweit die Forderung des Schuldners an den Arbeitgeber (Drittschuldner) gepfändet ist, wird sie dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

A. Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens

Von der Pfändung ausgenommen: 1. Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtun-

gen des Schuldners abzufahren sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

2. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen ( alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe).

3. ein Viertel der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens, 4. die Hälfte der Bezüge nach § 850 a Nr. 2 ZPO (z. B. Urlaubs- und Treuegelder), 5. Weihnachtsvergütungen bis zu einem Viertel des monatlichen (Brutto-) Einkommens, höchstens aber bis ____ €, 6 die § 850 a Nr. 5 bis 8 ZPO genannten Bezüge (z. B. Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blindenzulagen).

B. Pfandfreier Betrag Dem Schuldner, der nach Angabe des Gläubigers ledig/verheiratet/ geschieden ist – und _______ weitere unterhaltberechtigte - Kind(er) hat-, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem nach A. errechneten Nettoeinkommen nur bleiben bei Auszahlung

a) für Monate oder Bruchteile davon € monatlich

b) für Wochen € wöchentlich

c) für Tage € täglich Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil des Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850 d ZPO gegenüber nichtbevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.

C. Künftiges Arbeitseinkommen Die Pfändung umfasst das künftig fällig werdende Arbeitseinkommen, soweit am jeweiligen Zahltag noch Unterhaltsrück-stände bestehen, weitere Unterhaltsbeträge fällig geworden sind oder fällig werden. Ich bitte, die einbehaltenen Gelder an _______, Bankleitzahl ________, Kontonr.:___________ unter Angabe des Über-weisungstextes Unterhalt für __________ zu überweisen.

Ausgefertigt

___________________________________ Rechtspfleger/in

_________________________________________ (Name, Amtsbezeichnung)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I. Gerichtskosten III. Zustellkosten ( GVKostG )

Gebühr nach Nr.1149 des Kostenverzeich- 1. Zustellung an Drittschuldner, § 16 . . €

nisses ( Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG ) ...... ,- - € 2. Zustellung an Schuldner, § 16 €

3. Beglaubigungsgeb. ( Seiten), § 16 (7) €

4. Vordruckpauschsatz, § 35 (1) Nr. 2 . €

II. Anwaltskosten 5. Auslagen f. Zustellung, § 35 (1) Nr. 3 €

1. Gebühr € 6. Auslagen f. Nachnahmesendung, § 35 (1) Nr. 3 €

2. Auslagen € 7. Wegegeld, § 37 €

3. Umsatzsteuer / Ausgleichsbetrag 8. Schreibausl. ( Seiten), § 35 (1) Nr. 1, § 3 €

€ 9. ..................................... €

Summe II:

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Betreuungsunterhalt Anlage 6: Berechnungsbogen des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l BGB Spalte

1 Geburt des Kindes am: _________________ Vaterschaftsfeststellung durch: _________________ Betreuungsunterhaltsanspruch ab (1): _________________

2

Bedarf der Mutter (2):

Einkommen vor der Geburt _________________ Analoge Ehegattenbedarfsberechnung _________________

Mindestbedarf nach Leitlinien _________________

3

Bereinigtes Nettoeinkommen(3)des Vaters _______________ abzüglich vorrangige Verpflichtungen: Kind aus Spalte 1 (4)................................ weitere(s) Kind(er) (5) ............................... Ehegattenunterhalt (6)................................ Resteinkommen .................................... _______________

4 Abzüglich Eigenbedarf angemessener Selbstbehalt gem. Leitlinien (7) _______________ individueller Mehrbetrag ( Bedarfskontrolle) (8) _______________

5 verbleibender Betrag ( Spalte 3 minus 4 ) ._______________

6 Betrag Spalte 5 ist größer als Spalte 2 ______________ Betreuungsunterhalt gemäß Spalte 2 (9) ______________________

7 Betrag Spalte 5 ist geringer als Spalte 2 Betreuungsunterhalt gemäß Spalte 5 _______________

(1)§ 1615 l II. S.3 (2) siehe nachfolgende Hinweise zur Berechnung (3)angemessene Schulden und berufsbedingte Aufwendungen, ggf. höhere Absetzungen als beim Kin-desunterhalt (4)(5) voller Tabellenbedarf (6) voller Ehegattenbedarf (7) Tabellenwerte, in der Regel zwischen dem notwendigen und angemessenen SB (BGH FamRZ 2005, 354)

(8) ggf. Bedarfskontrollbetrag der DT einsetzen

(9)Kontrolle: kein höherer Betrag als vergleichbarer Ehegattenunterhalt (BGH FamRZ 2005, 442)

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Page 53: Beratung · einen schriftlichen „Antrag“ oder „Auftrag“ erteilt, bevor Kontakt mit dem ande- ren Elternteil aufgenommen wird. Als Beratungs- und Unterstützungsziel hat die

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Vollmacht Anlage 7: Vollmacht Vorname Name Anschrift des alleinsorgeberechtigten Elternteils ___________________________ ___________________________ ___________________________ Vollmacht Sehr geehrte Damen und Herren, ich übe als alleinsorgeberechtigter Elternteil die Sorge für mein Kind Vorname Name Geburtsdatum ____________________________________ ____________________________________ gemäß der Bestimmung des §1626a Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aus. Vater des Kindes ist Herr Vorname Name Geburtsdatum Anschrift ___________________________ ___________________________ ___________________________ In der Zeit vom bis bin ich an der Ausübung der Sorge für mein Kind aus persönlichen Gründen gehindert. Aus diesem Grunde wird der Vater mit dieser Vollmacht ausdrücklich ermächtigt, die Sorge für unser Kind in der vorbezeichneten Zeit auszuüben. Es gelten die Vorschriften des § 1687 a BGB entsprechend.

Ausgenommen ist folgender Teilbereich der Sorge: _______________________________ _______________________________ Dortmund, den ________________________ Unterschrift Name des sorgeberechtigten Elternteils zurück zum Inhaltsverzeichnis

Sorge Sorgeerklärung