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  • konzeption und realisierung: therapage-webdesign | Michael Malzahn | inhaltsbersicht | impressum und datenschutz

    K b hi d t d M h f hb hi d t i S tik i M h i

    Krperbehinderte und Mehrfachbehinderte im Spastikerverein Mannheim:

    Zustzliche Betreuungsleistungen / Pflegeweiterentwicklungsgesetz Freitag, den 30. Januar 2009 abgespeichert unter diesen Themenbereichen: allgemeine informationen

    Richtlinien zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschrnkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs Der Landesverband teilt mit, dass zwischenzeitlich die Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschrnkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs aktualisiert und an die Erfordernisse des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes angepasst ist. Darber hinaus wurden unter Punkt 4 der Richtlinie Umsetzungsempfehlungen eingearbeitet, die zu einer gleichmigen Handhabung durch die Pflegekassen vor Ort fhren soll. Die Richtlinien:

    1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz) 2. Verkennen oder Verursachen gefhrdender Situationen 3. unsachgemer Umgang mit gefhrlichen Gegenstnden oder potenziell

    gefhrdenden Substanzen 4. ttlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation 5. im situativen Kontext inadquates Verhalten 6. Unfhigkeit, die eigenen krperlichen und seelischen Gefhle oder

    Bedrfnisse wahrzunehmen 7. Unfhigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder

    schtzenden Manahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststrung

    8. Strungen der hheren Hirnfunktionen (Beeintrchtigungen des Gedchtnisses, herabgesetztes Urteilsvermgen), die zu Problemen bei der Bewltigung von sozialen Alltagsleistungen gefhrt haben

    9. Strung des Tag-/Nacht-Rhythmus 10. Unfhigkeit, eigenstndig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadquates Reagieren in

    Alltagssituationen 12. ausgeprgtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten 13. zeitlich berwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder

    Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

    Diese Richtlinien stellen zunchst die allgemeinen Voraussetzungen fr die Leistungen nach 45b SGB XI dar und machen dann Ausfhrungen zur Begutachtung. Wichtig ist dabei, dass auch bei Personen mit der sog. Pflegestufe 0 ein Hilfebedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung gegeben sein muss, auch wenn dieser minimal ist. So gengt nach Auskunft der AOK Kulmbach Abt. Grundsatz/Recht zum Beispiel bereits ein einmintiger Hilfebedarf beim Bereitlegen der Kleidung oder Anleitung/Beaufsichtigung beim Zhneputzen. In Punkt 2.2 der Richtlinie werden jeweils besonders typische und eindeutige Beispiele fr die 13 in 45a Abs. 2 SGB XI aufgezhlten Punkte zu Schdigungen und Funktionsstrungen aufgefhrt, die fr die Feststellung der Einschrnkung der Alltagskompetenz relevant sind. Wichtig ist dabei, dass diese Aufzhlung beispielhaft und keineswegs vollstndig und abschlieend ist. In Punkt 3 der Richtlinie wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Grundbetrag (100/ Monat) und unter welchen Voraussetzungen der erhhte Betrag (200/Monat) geleistet wird: Der Grundbetrag wird dann gezahlt, wenn mindestens zwei Punkte nach 45a

    Themenbereiche:

    allgemeine informationen (63) spastikerverein (7) samstagstreff (2) freizeithaus (7) kurse und gruppen (4) ferienfreizeiten (3) regenbogenkindergarten (1) termine (9)

    2010

    2009

    2008

    alter arzneimittelkosten arztkosten assistenz ausland barrierefreiheit behindertentestament behinderung beratungshilfe betreuung bildungsrecht bvkm ehrenamt eingliederungshilfe erbrecht fachtagung familien familienpass ferienfreizeiten frdersttten frauenkreis freiwilligenarbeit frhfrderung geldleistungen gerichtsurteil gesellschaft gesetze gesetzentwurf grundsicherung haushaltshilfe heimvertragsrecht hilfebedarf hilfsmittelkosten inkontinenz integration jugendhilfe kindergeld kinderrechte klinik kohlerhaus krankenhaus kuren landesbauordnung landesverband linktipp mannheim martinsschule menschenrechte mitgliedersatzung mitgliederversammlung mobilitt mttergenesungswerk nachhilfe nahverkehr parkausweise percussionsgruppe persnliches budget pflegerecht

    Verein fr Krper- und MehrfachbehinderteSpastikerverein Mannheim

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    24.10.2010http://www.spastikerma.de/files/betreuungsleistung-hilfebeedarfsfeststellung.html

  • Bezieher des zustzlichen Betreuungsbetrages, bei denen der MDK bereits eine erhebliche eingeschrnkte Alltagskompetenz festgestellt hat (Altflle), erhalten ohne erneute berprfung den Grundbetrag von 100,--/Monat. Fr den erhhten Betrag von 200,--/Monat ist ein Antrag an die Pflegekasse notwendig. Diese prft zunchst, ob nach der letzten vorliegenden Begutachtung zur Einschrnkung der Alltagskompetenz (die regelmig im Rahmen der Pflegebegutachtung erfolgt) die Voraussetzungen vorliegen. Wenn dem so ist, wird der erhhte Betrag ohne weiterePrfung durch den MDK gewhrt. In Zweifelsfllen wird die Akte dem MDK vorgelegt, der je nach Lage des Einzelfalls entweder nach Aktenlage oder erst nach erneuter Untersuchung im huslichen Umfeld begutachten kann. Liegt bisher keine Begutachtung zur Einschrnkung der Alltagskompetenz vor, weil z.B. die letzte Pflegebegutachtung zu lange zurckliegt, wird der Antrag immer dem MDK vorgelegt. Dieser entscheidet dann, ob eine Begutachtung nach Aktenlage mglich oder eine Untersuchung im huslichen Umfeld erforderlich ist. Die Richtlinie selbst gilt zunchst bis zum 30.06.2010, die Umsetzungsempfehlungen bis zum 31.12.2009. Ergnzend wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. 37 Abs. 3 Satz 6 SGB XI auch Personen, bei denen eine erheblich eingeschrnkte Alltagskompetenz festgestellt wurde und die noch nicht die Pflegestufe I erreichen, halbjhrlich einen Beratungsbesuch abrufen knnen. SGB XI 45a Berechtigter Personenkreis (1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedrftige in huslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ( 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind

    1. Pflegebedrftige der Pflegestufen I, II und III sowie 2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und 3. hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausma der 4. Pflegestufe I erreicht.

    mit demenzbedingten Fhigkeitsstrungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitten des tglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschrnkung der Alltagskompetenz gefhrt haben. (2) Fr die Bewertung, ob die Einschrnkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schdigungen und Fhigkeitsstrungen magebend: Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschrnkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedrftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmige Schdigungen oder Fhigkeitsstrungen feststellt. Der Spitzenverband

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  • (1) Versicherte, die die Voraussetzungen des 45a erfllen, knnen je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zustzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfr werden ersetzt, hchstens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhhter Betrag). Die Hhe des jeweiligen Anspruchs nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschliet unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., der kommunalen Spitzenverbnde auf Bundesebene und der mageblichen Organisationen fr die Wahrnehmung der Interessen und der Bewertung des Hilfebedarfs auf Grund der Schdigungen und Fhigkeitsstrungen in den in 45a Abs. 2 Nr. 1-13 aufgefhrten Bereichen fr die Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Bemessung der jeweiligen Hhe des Betreuungsbetrages; 17 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen fr qualittsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung vonAufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

    1. der Tages- oder Nachtpflege 2. der Kurzzeitpflege 3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der

    allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder

    4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach 45c gefrdert oder frderungsfhig sind.

    (2) Die Pflegebedrftigen erhalten die zustzlichen finanziellen Mittel auf Antrag von der zustndigen Pflegekasse oder dem zustndigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beilhilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege ber entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Betreuungsleistungen. Die Leistung nach Abs. 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr bertragen werden. Ist der Betrag fr zustzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjhrliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 209 bertragen werden. (3) Die Lnder werden ermchtigt, durch Rechtsverordnung das Nhere ber die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote zu bestimmen.

    Stichworte: pflegerecht | hilfebedarf | betreuung

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