1
12.1 Private Grünflächen 12.2 zu erhaltender Baum 12.3 zu pflanzender Baum. Eine geringfügige Verschiebung der Standorte ist zulässig. Städtebau: Architekturbüro Wolfgang Zach Bahnhofstrasse 15 82377 Penzberg Fon 08856/9356-11 Fax /9356-15 Email: [email protected] Grünordnung: probst planen Am Alten Bahnhof 5 82377 Penzberg Fon 08856/9210-0 Fax /9210-11 Email: [email protected] A. Festsetzungen 1. Grenzen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans Abgrenzung für unterschiedliches Maß der Nutzungen. GE 2. Art der baulichen Nutzung 5. Verkehrsflächen Planung: Stand: WH 8,75 FH 11,75 G 4.1 Bauweise: Es wird geschlossene Bauweise festgesetzt. 4.2 Baugrenze 4. Bauweise, Baugrenzen 3. Maß der baulichen Nutzung 3.1 GR 1400 Grundfläche, z.B. GR = 1400 m²; Grundfläche als maximal zulässige Größe. Die Überschreitung der Grundfläche gem. § 19 BauNVO darf für zulässige Anlagen gem. § 19 (4) BauNVO, für Fahrradabstellplätze, überdachte Fahrrad- abstellplätze, Wege, Vorplätze, Werkhöfe, Lade- und Lagerbereiche und Terrassen eine GRZ von 0,80 nicht übersteigen. Die Anrechnung der nicht über- oder unterbauten Flächen erfolgt in Abhängigkeit vom Versiegelungsgrad der betreffenden Fläche (Berechnung gem. ATV-DVWK Merkblatt M 153 vom Februar 2000). 3.2. Fußbodenoberkante OK FFB des Erdgeschosses: Die Höhe der Fußbodenoberkante FFB des Erdgeschosses über Urgelände beträgt max. 0,70 m; gemessen an der Außenwand vor dem Hauptzugang des geplanten Geschosses.Auf Nachweis besonderer funktionaler Anforderungen an die Höhenlage des Erdgeschosses (z. B. Rampenanlage) kann eine Erhöhung auf 1,40 m zugelassen werden. Für Neubauten in räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit Bestandsbauten kann die Fußbodenhöhe OK FFB EG des Bestandsgebäude als Bezug für die Höhe der Fußboden- oberkante OK FFB EG herangezogen werden. 3.3 WH 8,75 Wandhöhe an der Traufseite, z.B. WH = 8,75 m;die maximale Wandhöhe an der Traufseite wird bestimmt durch den Abstand Fußbodenoberkante (OK FFB) des Erdgeschosses und dem Schnittpunkt der Aussenwand mit der Dachhaut. Lifte und ähnliche Sonderbauteile können das Höchstmaß ausnahmsweise gegen Ausführungsnachweis überschreiten. 3.4 FH = 11,75 Firsthöhe Die maximale Firsthöhe beträgt 11,75m. Die maximale Firsthöhe wird bestimmt durch den Abstand Fußbodenober- kante (OK FFB) des Erdgeschosses und dem First bzw. dem Schnittpunkt der Aussenwand mit der Dachhaut (Pultdach). Kamine und ähnliche Sonderbauteile können das Höchstmaß ausnahms- weise gegen Ausführungsnachweis überschreiten. 3.5 G Nutzungsbeschränkung Gründung; in diesem Bereich sind bei der Gründung Maßnahmen zum Schutz des angrenzenden Hochmoores zu beachten (s. A. 13.6). 3.6 Nutzungsschablone Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung öffentliche Verkehrsfläche Straßenbegrenzungslinie Die Einfahrt auf das Grundstück ist nur im festgesetzten Bereich in üblicher Ein- fahrtsbreite zulässig (die Lage kann in Abstimmung mit der Stadt Penzberg gering- fügig verschoben werden). Der Einfahrtsbereich von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugezufahrten ist von dieser Festsetzung nicht erfasst und kann in Abstimmung mit der Stadt Penzberg frei angeordnet werden. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB). Es ist folgendes Zusatz-Emissionskontingent LEK,zus,k zulässig: Die Berechnungen sind mit einer Nachkommastelle genau durchzuführen. Die Winkelangaben der Tabelle beziehen sich auf den folgenden Bezugspunkt im Gauß-Krüger- Koordinatensystem: x= 4451756,00 (Rechtswert); y= 5292202,00 (Hochwert) Die Richtungsangabe ist wie folgt definiert: Norden 0 Grad Osten 90 Grad Süden 180 Grad Westen 270 Grad Die Gesamtemission berechnet sich aus der Summe aller Emissionskontingente im Bebauungsplangebiet zuzüglich der Zusatz-Emissionskontingente LEK,zus,k. Wenn es an schutzbedürftigen Nutzungen im Übergangsbereich von einem Sektor der Zusatzemission in den nächsten zu verschieden hohen Immissionskontingenten LIK,i,j kommt, so ist das jeweils niedrigere Immissionskontingent maßgeblich. Hinweis: Bei der Neuerrichtung und Änderung von Bauvorhaben bzw. im Genehmigungsverfahren und Genehmigungsfreistellungsverfahren ist mit der Bauaufsichtsbehörde die Vorlage eines Lärmschutzgut- achtens auf Basis der Ermächtigung der BauVorlV abzustimmen. Zugänglichkeit der Normen, Richtlinien und Vorschriften Alle Normen und Richtlinien können bei der Stadt Penzberg zu den üblichen Öffnungszeiten des Bau- amtes zusammen mit den übrigen Bebauungsplanunterlagen eingesehen werden. Die genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt. Die genannten Normen und Richtlinien sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen (Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin). Die genannten Normen, Richtlinien und sonstige Vorschriften können auch bei der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH (Schaezlerstraße 9, 86150 Augsburg, Tel. 0821-34779-0) nach Voranmeldung kostenlos eingesehen werden. 6. Angaben zu Versorgungs- und Abwasserleitungen Der Anschluss von Wasser- sowie Abwasseranlagen erfolgt an das städtische Wasser- bzw. Ab- wasserleitungssystem. 8. Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze 8.1 Garagen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Maximal 2 Garagen oder Carports und deren Nebenräume mit einer einzelnen Bruttogrundfläche von maximal 25 m² oder einer Bruttogesamtfläche von maximal 50m² sind auch außerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen unter Beachtung der Festsetzungen des Art. 6 Abs. 9 BayBO zulässig. 8.2 Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 8.3 Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie mindestens 100 cm Erdüberdeckung aufweisen. 8.4 Nebenanlagen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig, wenn sie der Eigenart des Baugebietes entsprechen und eine dienende Funktion haben (z.B. Toranlagen, Versorgungsanlagen). 9. Einfriedungen, Zu- und Abfahrten 9.1 Einfriedungen entlang der Sesshaupter Strasse, der Dr.-Gotthilf-Näher-Strasse sowie allen öffent- lichen Verkehrsflächen sind nur als Metallstabgitterzäune zulässig. 9.2 Alle übrigen Einfriedungen sind als Metallstabgitterzäune oder als Maschendrahtzäune zulässig. 9.3 Toranlagen für Zufahrten von öffentlichen Verkehrsflächen zum Grundstück und kombinierte Zu- und Abfahrten müssen mind. 5 m Abstand zur Grundstücksgrenze haben. 9.4 Einbauten in Grundstücken dürfen die Verkehrssicherheit von Abfahrten nicht beeinträchtigen. 9.5 Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht an- gelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebensowenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände ge- lagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bau- zeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzu- stimmen. 10. Baugestaltung 10.1 Zulässige Dachformen: Flachdach, Pultdach, Satteldach, Walmdach, Zeltdach und Sheddach. 10.2 Dachdeckungen und -abdichtungen sind in Abhängigkeit von der Dachneigung vorgeschrieben: Für Dächer bis 5° Dachneigung sind alle Deckungs- und Abdichtungsmaterialien zulässig. Für Dächer bis 15° Dachneigung sind Begrünungen, Glas- und Metalldeckungen, Ziegel- und Betondachsteindeckungen zulässig. Für Dächer über 15° Dachneigung sind Begrünungen, Glasdeckungen, Ziegel- und Beton- dachsteindeckungen zulässig. Für Dächer über 15° Dachneigung sind Metalldeckungen dann zulässig. wenn mehr als 75% der Metalldeckung durch eine Anlage zur Nutzung der Sonnenergie abgedeckt wird. Für Sheddächer bis zu einer Shedhöhe von max. 3,00m und einer Dachneigung bis 90° sind Metalldeckungen zulässig. 10.3 Farbgestaltung der Dächer: Für Ziegel- und Betondachsteindeckungen ist ein einheitlicher Rotton oder ein einheitlicher Anthrazitton zulässig. Für Metalldeckungen ist ein Metallfarbton zulässig. Für kleinflächige Metalldeckungen - in Verbindung mit großflächigen Dachbegrünungen - ist ein grüner Farbton zulässig. 10.3 Dachaufbauten, Haustechnische Anlagen auf dem Dach: Anlagen auf dem Dach zur Nutzung der Sonnenergie sind zulässig. Dachaufbauten für die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenergie sind zulässig, soweit sie nicht höher als max. 2,50m sind (Unterkonstruktions- bzw. Modulhöhe). Lüftungsgeräte und andere haustechnische Anlagen auf dem Dach sind zulässig, soweit sie nicht höher als max. 2,50m sind (Gerät und Verkleidung) und zu öffenlichen Flächen hin eingehaust bzw. verkleidet sind. D. Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften - so die Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, die Vorschriften über die Begründung zum Bebauungsplan, die Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und des Genehmigungsverfahrens, die Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, sowie Mängel der Abwägung, im Zuge der von der Gemeinde gem. § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden gerechten Abwägungen der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzungen oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen. Stadtbauamt, den ..................... Stadt Penzberg ............................. Justus Klement Bauamtsleiter 2. Hinweise durch Text C. Verfahrensvermerke Die Stadt Penzberg erlässt aufgrund § 9 und § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB), Art. 23 der Gemeinde- verordnung für den Freistaat Bayern, Art. 91 der Bayer. Bauordnung (BayBO) und der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO) - diesen Bebauungs- plan als Satzung. a. Aufstellungsbeschluss am 22.02.2005. b. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom __________________ bis __________________ durchgeführt. Dabei wurden die Ziele der Planung dargelegt und es bestand Gelegenheit zur Anhörung und Erörterung. Penzberg, den __________________ Stadt Penzberg ............................. Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin c. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom __________________ gem. § 4.2 BauGB am Aufstellungsverfahren beteiltigt. Penzberg, den __________________ Stadt Penzberg ............................. Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin d. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde mit der Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom __________________ bis __________________ öffentlich aus- gelegt. Penzberg, den __________________ Stadt Penzberg ............................. Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin e. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom __________________ gem. § 4.2 BauGB am Aufstellungsverfahren beteiltigt. Penzberg, den __________________ Stadt Penzberg ............................. Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin f. Die Stadt Penzberg hat mit Beschluss vom __________________ den Bebauungsplan gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Penzberg, den __________________ Stadt Penzberg ............................. Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin g. Der Bebauungsplan mit der Begründung wurde am __________________ durch Amtsblatt Nr. ____/____ gem. § 12 BauGB bekannt gemacht und ist damit rechtsver- bindlich. Er ist zu den üblichen Bürostunden zu jedermanns Einsicht bereit zu halten. Penzberg, den __________________ Stadt Penzberg ............................. Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin 7. Schallschutz (IB Bekon 12.12.2016) Zulässig sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle ange- gebenen Emissionskontingente LEK nach der DIN 45691:2006-12 "Geräuschkontingentierung" weder tags noch nachts überschreiten. Hinweis: Nach der TA Lärm, der DIN 18005 und der DIN 45691 erstreckt sich der Tagzeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und der Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Emissionskontingente LEK tags und nachts in dB(A): Die Berechnungen sind mit einer Nachkommastelle genau durchzuführen. Die Prüfung der Einhaltung der Emissions- kontingente erfolgt für Immissionsorte außerhalb des Plange- bietes nach der DIN 45691:2006-12. Es ist zur Berechnung des Lärmkontingentes LIK ein Einfalls- winkel von 180 Grad anzusetzen. Erstreckt sich die Betriebsfläche eines Vorhabens über mehrere Teilflächen, so ist dieses Vorhaben dann zulässig, wenn der sich ergebende Beurteilungspegel nicht größer ist als die Summe der sich aus den Emissionskontingenten ergebenden Immissionskontingente. Die Emissionskontingente dürfen nur für eine Anlage oder einen Betrieb herangezogen werden. Als Bezugsfläche ist die in der Planzeichnung als Gewerbege- biet (mit Grünflächen) dargestellte Fläche heranzuziehen. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 20 dB unterschreitet. 11. weitere Angaben entfallen 1080/4 20 kV RW-Kanal SW-Kanal MW-Kanal 619 619,5 B. Hinweise 1. Hinweise durch Planzeichen 1.1 bestehende Grundstücksgrenzen 1.2 geplante Grundstücksgrenzen 1.3 bestehende Flurstücksnummern 1.4 vorgeschlagene Erschließung auf dem Grundstück 1.5.1 bestehende Baukörper 1.5.2 Höhenlage OK FFB EG des Hauptbaukörpers Bestandsgebäude, nach- richtliche Übernahme; z.B. 620,72 m ü NN 1.6 Kanal-Hauptnetz: Regenwasser-, Schmutzwasser- und Mischwasserkanal- system (bestehende und im Zuge des Ausbaus der Westtangente geplante Kanaltrassen) 1.7 E.ON-Trasse 20 kV-Erdkabel 1.8 Wasserleitung München (seitl. Schutzabstände notwendig) 1.9.1 Höhenschichtlinien Gelände Bestand - 1m-Schichtgrenze (z.B. 619 mü.NN) (Höhengenauigkeit: DGM 5) 1.9.2 Höhenschichtlinien Gelände Bestand - 0,5m-Schichtgrenze (Höhengenauigkeit: DGM 5) 1.10 markanter Einzelbaum, nachrichtl. Übernahme aus Flächennutzungsplan 1.11 Sichtdreieck (Sichtflächen) 1.12 TF 10 z.B. TF 10: Bezeichnung der überbaubaren Grundstücksfläche Teilfläche 10 1.13 TF 04 z.B. TF 04: Teilflächennummerierung, die im Zuge des Verfahrens entfallen ist und zur besseren Lesbarkeit des Plans als durchgestrichene Nummer erhalten bleiben soll. 1.14 zB. 15,00 m: Maßangabe mit Maßzahl in Metern 2.1 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) festgesetzt. 2.2 Nicht zulässig sind folgende Arten von Nutzungen und Arten der baulichen Anlagen gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO: 2.2.1 Beherbergungsbetriebe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) 2.2.2 Anlagen für soziale Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) mit wohnähnlicher Nutzung (insbesondere Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende) 2.2.3 Handels- und Einzelhandelsbetriebe Einzelhandelsbetriebe und Verkaufsstellen, die in unmittelbarem baulichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben stehen, können aus- nahmsweise zugelassen werden, wenn die Geschossfläche der Einzelhandelsnutzung der Gesamtgeschossfläche des Bauvorhabens untergeordnet ist (max. 15 %) und sie keine zentren- relevanten Sortimente führen. Verkaufsflächen mit zentrenrelevanten Sortimenten sind auch als Ausnahmen nicht zugelassen. Zentrenrelevante Sortimente: Antiquitäten und Kunstgegenstände / Baby- und Kinderartikel / Bastelartikel / Briefmarken / Brillen und -zubehör, optische Erzeugnisse / Bücher / Devotionalien / Feinmechanische Erzeugnisse / Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Haushaltswaren, Silberwaren / Haus- und Heimtextilien, Bettwaren / Jagd- und Angelbedarf, Waffen / Lederwaren, Kürschner-, Galanteriewaren / Strümpfe, Musikinstrumente, Musikalien / Oberbekleidung, Wäsche, sonstige Bekleidung / Papierwaren, Bürobedarf, Schreibwaren, Schulbedarf / Schuhe / Spielwaren / Sportartikel, Campingartikel / Uhren, Schmuck. 2.3 Zulässigkeit von betriebsbezogenen Wohnungen (§ 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauVNVO) Je Gewerbebetrieb ist eine Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebs- inhaber und Betriebsleiter zulässig, wenn sie dem Gewerbebetrieb zugeordnet ist, ihm in ihrer Fläche untergeordnet ist und alle baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz bzw. zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen eingehalten werden. Innerhalb des Bauraums TF 01 ist für einen Gewerbebetrieb eine zweite Wohnung zulässig. 2.1 Aufgrund der Grundwasserverhältnisse wird empfohlen, die unter Gelände liegenden Gebäude- teile wasserdicht auszuführen. 2.2 Im Rahmen der Eingabeplanung ist zum Bauantrag ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan einzureichen, in dem detaillierte, flächenscharfe Angaben gemacht werden, bezüglich der Wege- und Verkehrsverbindungen, begrünter Grundstücksflächen, Ausstattung, Bepflanzung, Bodenbeläge und Abgrabungen. 2.3 Hinweise zu den Belangen der Feuerwehr: Für den baulichen Brandschutz sind die Bestimmungen der BayBO und der eingeführten Technischen Baubestimmungen sowie ggf. des Baunebenrechts zu beachten. Die Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungs- radien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Bei Straßen, bei denen im Winter damit gerechnet werden muss, dass die nutzbare Fahrbahnbreite durch Schneeräumen verringert wird (z. B. bei Straßen ohne ausreichende Seitenstreifen), muss die Fahrbahnbreite so gewählt werden, dass die notwendige Breite gem. Feuerwehrflächenrichtlinie jeder- zeit, also auch bei seitlich angelegten Schneehäufen, vorhanden ist. Weiterhin wird auf die eingeführte Technische Baubestimmung „Flächen für die Feuerwehr auf Grund- stücken“ verwiesen. Sind Gebäude ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Ver- kehrsfläche entfernt, so sind für sie Feuerwehrzufahrten so zu schaffen, dass die Anforderungen gem. Art. 5 BayBO erfüllt sind. Für die Bemessung des Hydrantennetzes sind das Merkblatt des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft Nr. 1.8/5 vom August 2000 bzw. die Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - zu beachten. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. 2.4 Hinweis zu der 2. Wohneinheit in TF 01: Innerhalb des Bauraums TF 01 ist für einen Gewerbebetrieb eine zweite Wohnung zulässig. Die Größe der zweiten Wohnung ist begrenzt auf max. 90m² Wohnfläche (Vorbescheid vom 22.06.05). z.B. z.B. z.B. GR 1400 Wandhöhe Firsthöhe Grundfläche Gründung BEBAUUNGSPLAN GEWERBEZENTRUM SEESHAUPTER STRASSE / WESTTANGENTE DER STADT PENZBERG 12. Grünordnerische Festsetzungen - Planzeichen z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. 15 13. Grünordnerische Festsetzungen - Text 13.1 Freiflächengestaltung Mindestens 20% der Bruttogrundstücksflächen sind als unversiegelte Grundstücksfläche herzustellen. Hierzu zählen Grünflächen als auch wasserdurchlässig ausgebildet Flächen, wie z.B. wasserge- bundene Decke, wasserdurchlässigem Pflaster, Rasengitter, Rasenfugenpflaster, Schotterrasen. Je angefangene1000m² Grundstücksfläche ist mind. ein großkroniger Laubaum zu pflanzen. Mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen unversiegelten Grundstücksfläche ist als private Grün- fläche auszubilden, z.B. als Eingrünung entlang der Grundstücksgrenzen oder als Gliederung in der Freifläche. Die Grünfläche darf weder bebaut, befahren noch als Lagerplatz benutzt werden. Sie ist als unbe- festigte Rasen- oder Pflanzfläche auszubilden und mit Laubbäumen bzw. Sträuchern zu bepflanzen. 13.2 Dachbegrünung Dächer bis 10° Neigung sind auf mind. 50 % der Fläche mit extensiver Dachbegrünung zu begrünen. Der Gesamtaufbau der extensiven Dachbegrünung inkl. Drainage- und Vegetationsschicht soll mind. 10 cm betragen, wobei die Vegetationsschicht mind. 5 cm stark sein sollte. 13.3 Stellplätze Stellplätze sind mit wasserdurchlässigem Belag zu befestigen (z.B. wassergebundene Decke, wasserdurchlässigem Pflaster, Rasengitter, Rasenfugenpflaster, Schotterrasen). Stellplätze von mehr als 200 m² Größe sind durch Pflanzungen zu gliedern. Je 15 Stellplätze ist mind. 1 Baum der Wuchsordnung 1 oder 2 zur Untergliederung zu pflanzen. 13.4 Öffentlich gewidmeter Eigentümerweg als Fuß- und Radweg Ein Ausbau des bestehenden Feldweges zum Fuß- und Radweg ist nur in schwimmender Bauweise zulässig um Eingriffe in den Torfkörper zu vermeiden. 13.5 Retention Das Niederschlagswasser wasserundurchlässig befestigter Flächen und nicht begrünter Dachflächen ist, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB in Verbindung mit § 18a WHG, zum Zweck des Abbaus der Niederschlagsspitzenwerte aus dem Kanalnetz auf dem eigenen Grundstück zurückzuhalten und nach Möglichkeit dezentral vor Ort in den Untergrund zu versickern. Falls eine ausreichende Versickerung nicht möglich ist, ist ein Retentionsraum gemäß den Fest- setzungen des Kommunalunternehmens Stadtwerke Penzberg herzustellen. Die entsprechenden Satzungen des Kommunalunternehmens Stadtwerke Penzberg sind zu beachten. 13.6 Maßnahmen zum Schutz des angrenzenden Hochmoores Im Rahmen der Eingabeplanung sind Maßnahmen zum Schutz des angrenzenden Hochmoores (Ökohydrologisches Gutachten Büro ALW) zu berücksichtigen: - Bei Bauarbeiten sind Aufschlüsse der wasserführenden Kiesschicht durch Eingriffe (z.B. flächiger Aushub) in die überdeckende Schluffschicht zu vermeiden. - Behinderungen des Grundwasserzustroms in Richtung Hochmoor durch tief einbindende Bauwerks- gründungen sind zu vermeiden. - Die Errichtung von Untergeschossen ist auf die betriebsbedingte Notwendigkeit zu beschränken, z.B. kleine Teilunterkellerungen (Aufzugschacht, Technikraum, etc.). - Eine Wasserabführung aus dem Hochmoor durch Leitungsgräben bzw. Filterschichten ist mittels abschnittsweisem Einbringen von Querabschottungen in Form von Seeton- oder Lehmschürzen zu verhindern. - Wird Wasserhaltung notwendig, so ist das Wasser „im Kreis“ zu pumpen und möglichst baustellen- nah wieder in den Untergrund zu infiltrieren. Direktinfiltration des kalkhaltigen Pumpwassers in das Hochmoor nördlich des Baugebietes ist nicht zulässig. - Zur Vermeidung von Staubeinträgen in Moorbiotope sind dicht abschließende Bauzäune während der Bauarbeiten zu errichten. - Ökologische Belange sind bei der Planung und Realisierung der Bauvorhaben zu berücksichtigen. Für die jeweiligen Bauvorhaben ist eine qualifizierte Ökologische Fachbauleitung zu bestellen. 13.7 Ausgleichsfläche Der erforderliche Ausgleichsbedarf für den Eingriff in Natur und Landschaft wird im Umweltbericht der Begründung zum Bebauungsplan ermittelt und eine entsprechende Ausgleichsmaßnahme festgelegt. Die Ausgleichsmaßnahme ist Bestandteil der Grünordnung und wird mit Rechtskraft des Bebauungs- planes rechtsverbindlich. tags nachts A 315 85 3,0 3,0 B 85 315 0,0 0,0 Sektor Ende Anfang Zusatzkontingent L EK,zus 619,5 620 620,5 619,5 621 621,5 622 621,5 621 620,5 620 620 622 621 621,5 620,5 622 619 619,5 sog. "Kleine Seeshaupter Straße" 1140/10 1140/18 1140/14 1143/3 1143/12 1143/11 1143/2 1137/2 1140/3 1143/7 1140/16 1140/13 1074/3 1078/21 1078/22 1111/1 1137/1 1080/2 1080/4 1140/1 1140/19 1074 1129 1137 1125/19 1136 1122/109 1122/110 1122/111 1122/112 1122/113 1136/2 1136/6 1136/8 1111/130 1136/9 1137/3 1136/5 1134 1134/4 1143/10 1140/17 1080/1 1140/15 1143/8 1129/5 Kreisverkehr - in Planung Westtangente (Dr.-Gotthilf-Näher-Strasse) 1143/6 1080/5 1140 ST 2063 (Seeshaupter Strasse) 1143/1 1140/5 1143/5 1143/8 1080/3 1140/4 1140/12 1140/2 1140/6 Verlauf der Wasserleitung Verlauf der Wasserleitung E.ON E.ON E.ON E.ON E.ON E.ON E.ON 0 5 20 NORD 10 M = 1 : 1000 TF 01 TF 08 TF 05 TF 04 TF 06a TF 06b TF 14 TF 13 TF 12 TF 11 TF 10 TF 07 TF 02 TF 06 TF 09 TF 03 GE 12 44 54.2 3 9.5 20.5 13.7 7.2 22 17 16 116 9.6 3 16 24 3.4 48 19.5 19.9 17 132 31.5 50.1 33 19.5 18.9 125 11 21 42 7.2 3.8 6.6 93.5 61 17 5 5 7.1 5 56 11 20.5 63.9 6 22.1 83 5 4 4.9 85.1 13.4 74.6 6 29.1 2.9 13 86.1 10 32 29.7 85.5 13.4 20 3.9 3.6 40 18.4 9.4 3 14.8 3 7.9 11.5 19.5 54 7.4 4.9 3 28.5 3 3 3 3 78 36.3 3 6.8 24.7 6.8 20.9 23.6 16 19.5 GR 750 GR 900 GR 1400 GR 275 GR 2000 GR 1000 WH 9,30 FH 12,00 WH 9,30 FH 12,00 WH 8,75 FH 11,75 WH 8,75 FH 11,75 WH 8,75 FH 11,75 WH 8,75 FH 11,75 WH 11,75 FH 14,75 G G G GR 2550 WH 8,75 FH 11,75 GR 505 G G FH 14,75 WH 11,75 GR 1900 G FH 13,75 WH 10,75 WH 8,75 FH 11,75 GR 1500 G GR 575 WH 11,75 FH 14,75 WH 8,75 FH 11,75 GR 8760 WH 8,75 FH 11,75 GR 390 WH 12,75 FH 15,75 G GR 10000 WH 11,75 FH 14,75 G WH 11,75 FH 14,75 G GR 50 WH 4,00 FH 5,50 G GR 2350 GR 2650 GR 2800 Wendefläche außerhalb des Geltungsbereichs Beb.-Plan, im Eigentum der Stadt Penz- berg und als öffentliche Ver- kehrsfläche gewidmet Wendefläche außerhalb des Geltungsbereichs Beb.-Plan, im Eigentum der Stadt Penz- berg und als öffentliche Ver- kehrsfläche gewidmet 18.06.2017

BPlan Gewerbezentrum Seesh.-Str Westtangente 1110 841 18.06 - … · 2017-08-17 · Norden 0 Grad Osten 90 Grad Süden 180 Grad Westen 270 Grad Die Gesamtemission berechnet sich aus

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Page 1: BPlan Gewerbezentrum Seesh.-Str Westtangente 1110 841 18.06 - … · 2017-08-17 · Norden 0 Grad Osten 90 Grad Süden 180 Grad Westen 270 Grad Die Gesamtemission berechnet sich aus

12.1 Private Grünflächen

12.2 zu erhaltender Baum

12.3 zu pflanzender Baum. Eine geringfügige Verschiebung der Standorte ist zulässig.

Städtebau:

Architekturbüro Wolfgang ZachBahnhofstrasse 15 82377 PenzbergFon 08856/9356-11 Fax /9356-15Email: [email protected]

Grünordnung:

probst planenAm Alten Bahnhof 5 82377 PenzbergFon 08856/9210-0 Fax /9210-11Email: [email protected]

A. Festsetzungen 1. Grenzen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans

Abgrenzung für unterschiedliches Maß der Nutzungen.

GE2. Art der baulichen Nutzung

5. Verkehrsflächen

Planung:

Stand: WH8,75

FH11,75

G

4.1 Bauweise: Es wird geschlossene Bauweise festgesetzt.

4.2 Baugrenze

4. Bauweise, Baugrenzen

3. Maß der baulichen Nutzung

3.1 GR 1400 Grundfläche, z.B. GR = 1400 m²; Grundfläche als maximal zulässige Größe. Die Überschreitung der Grundfläche gem. § 19 BauNVO darf für zulässige Anlagen gem. § 19 (4) BauNVO, für Fahrradabstellplätze, überdachte Fahrrad- abstellplätze, Wege, Vorplätze, Werkhöfe, Lade- und Lagerbereiche und Terrassen eine GRZ von 0,80 nicht übersteigen. Die Anrechnung der nicht über- oder unterbauten Flächen erfolgt in Abhängigkeit vom Versiegelungsgrad der betreffenden Fläche (Berechnung gem. ATV-DVWK Merkblatt M 153 vom Februar 2000).

3.2. Fußbodenoberkante OK FFB des Erdgeschosses: Die Höhe der Fußbodenoberkante FFB des Erdgeschosses über Urgelände beträgt max. 0,70 m; gemessen an der Außenwand vor dem Hauptzugang des geplanten Geschosses.Auf Nachweis besonderer funktionaler Anforderungen an die Höhenlage des Erdgeschosses (z. B. Rampenanlage) kann eine Erhöhung auf 1,40 m zugelassen werden. Für Neubauten in räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit Bestandsbauten kann die Fußbodenhöhe OK FFB EG des Bestandsgebäude als Bezug für die Höhe der Fußboden- oberkante OK FFB EG herangezogen werden.

3.3 WH 8,75 Wandhöhe an der Traufseite, z.B. WH = 8,75 m;die maximale Wandhöhe an der Traufseite wird bestimmt durch den Abstand Fußbodenoberkante (OK FFB) des Erdgeschosses und dem Schnittpunkt der Aussenwand mit der Dachhaut. Lifte und ähnliche Sonderbauteile können das Höchstmaß ausnahmsweise gegen Ausführungsnachweis überschreiten.

3.4 FH = 11,75 Firsthöhe Die maximale Firsthöhe beträgt 11,75m. Die maximale Firsthöhe wird bestimmt durch den Abstand Fußbodenober- kante (OK FFB) des Erdgeschosses und dem First bzw. dem Schnittpunkt der Aussenwand mit der Dachhaut (Pultdach). Kamine und ähnliche Sonderbauteile können das Höchstmaß ausnahms- weise gegen Ausführungsnachweis überschreiten.

3.5 G Nutzungsbeschränkung Gründung; in diesem Bereich sind bei der Gründung Maßnahmen zum Schutz des angrenzenden Hochmoores zu beachten (s. A. 13.6).

3.6 Nutzungsschablone Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung

öffentliche Verkehrsfläche

Straßenbegrenzungslinie

Die Einfahrt auf das Grundstück ist nur im festgesetzten Bereich in üblicher Ein-fahrtsbreite zulässig (die Lage kann in Abstimmung mit der Stadt Penzberg gering-fügig verschoben werden).Der Einfahrtsbereich von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugezufahrten ist von dieser Festsetzung nicht erfasst und kann in Abstimmung mit der Stadt Penzberg frei angeordnet werden.

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB).

Es ist folgendes Zusatz-Emissionskontingent LEK,zus,k zulässig:

Die Berechnungen sind mit einer Nachkommastelle genau durchzuführen.

Die Winkelangaben der Tabelle beziehen sich auf den folgenden Bezugspunkt im Gauß-Krüger-Koordinatensystem: x= 4451756,00 (Rechtswert); y= 5292202,00 (Hochwert)

Die Richtungsangabe ist wie folgt definiert:Norden 0 Grad Osten 90 Grad Süden 180 Grad Westen 270 Grad

Die Gesamtemission berechnet sich aus der Summe aller Emissionskontingente im Bebauungsplangebiet zuzüglich der Zusatz-Emissionskontingente LEK,zus,k.Wenn es an schutzbedürftigen Nutzungen im Übergangsbereich von einem Sektor der Zusatzemission in den nächsten zu verschieden hohen Immissionskontingenten LIK,i,j kommt, so ist das jeweils niedrigere Immissionskontingent maßgeblich.

Hinweis: Bei der Neuerrichtung und Änderung von Bauvorhaben bzw. im Genehmigungsverfahren und Genehmigungsfreistellungsverfahren ist mit der Bauaufsichtsbehörde die Vorlage eines Lärmschutzgut-achtens auf Basis der Ermächtigung der BauVorlV abzustimmen.

Zugänglichkeit der Normen, Richtlinien und VorschriftenAlle Normen und Richtlinien können bei der Stadt Penzberg zu den üblichen Öffnungszeiten des Bau-amtes zusammen mit den übrigen Bebauungsplanunterlagen eingesehen werden.

Die genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt.Die genannten Normen und Richtlinien sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen (Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin). Die genannten Normen, Richtlinien und sonstige Vorschriften können auch bei der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH (Schaezlerstraße 9, 86150 Augsburg, Tel. 0821-34779-0) nach Voranmeldung kostenlos eingesehen werden.

6. Angaben zu Versorgungs- und Abwasserleitungen

Der Anschluss von Wasser- sowie Abwasseranlagen erfolgt an das städtische Wasser- bzw. Ab-wasserleitungssystem.

8. Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze

8.1 Garagen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.Maximal 2 Garagen oder Carports und deren Nebenräume mit einer einzelnen Bruttogrundfläche von maximal 25 m² oder einer Bruttogesamtfläche von maximal 50m² sind auch außerhalb der überbau-baren Grundstücksflächen unter Beachtung der Festsetzungen des Art. 6 Abs. 9 BayBO zulässig.

8.2 Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

8.3 Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie mindestens 100 cm Erdüberdeckung aufweisen.

8.4 Nebenanlagen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig, wenn sie der Eigenart des Baugebietesentsprechen und eine dienende Funktion haben (z.B. Toranlagen, Versorgungsanlagen).

9. Einfriedungen, Zu- und Abfahrten

9.1 Einfriedungen entlang der Sesshaupter Strasse, der Dr.-Gotthilf-Näher-Strasse sowie allen öffent-lichen Verkehrsflächen sind nur als Metallstabgitterzäune zulässig.

9.2 Alle übrigen Einfriedungen sind als Metallstabgitterzäune oder als Maschendrahtzäune zulässig.

9.3 Toranlagen für Zufahrten von öffentlichen Verkehrsflächen zum Grundstück und kombinierte Zu- und Abfahrten müssen mind. 5 m Abstand zur Grundstücksgrenze haben.

9.4 Einbauten in Grundstücken dürfen die Verkehrssicherheit von Abfahrten nicht beeinträchtigen.

9.5 Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u. ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht an-gelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebensowenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände ge-lagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bau-zeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzu-stimmen.

10. Baugestaltung

10.1 Zulässige Dachformen: Flachdach, Pultdach, Satteldach, Walmdach, Zeltdach und Sheddach.

10.2 Dachdeckungen und -abdichtungen sind in Abhängigkeit von der Dachneigung vorgeschrieben: Für Dächer bis 5° Dachneigung sind alle Deckungs- und Abdichtungsmaterialien zulässig. Für Dächer bis 15° Dachneigung sind Begrünungen, Glas- und Metalldeckungen, Ziegel- und Betondachsteindeckungen zulässig. Für Dächer über 15° Dachneigung sind Begrünungen, Glasdeckungen, Ziegel- und Beton- dachsteindeckungen zulässig. Für Dächer über 15° Dachneigung sind Metalldeckungen dann zulässig. wenn mehr als 75% der Metalldeckung durch eine Anlage zur Nutzung der Sonnenergie abgedeckt wird. Für Sheddächer bis zu einer Shedhöhe von max. 3,00m und einer Dachneigung bis 90° sind Metalldeckungen zulässig.

10.3 Farbgestaltung der Dächer: Für Ziegel- und Betondachsteindeckungen ist ein einheitlicher Rotton oder ein einheitlicher Anthrazitton zulässig. Für Metalldeckungen ist ein Metallfarbton zulässig. Für kleinflächige Metalldeckungen - in Verbindung mit großflächigen Dachbegrünungen - ist ein grüner Farbton zulässig.

10.3 Dachaufbauten, Haustechnische Anlagen auf dem Dach: Anlagen auf dem Dach zur Nutzung der Sonnenergie sind zulässig. Dachaufbauten für die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenergie sind zulässig, soweit sie nicht höher als max. 2,50m sind (Unterkonstruktions- bzw. Modulhöhe). Lüftungsgeräte und andere haustechnische Anlagen auf dem Dach sind zulässig, soweit sie nicht höher als max. 2,50m sind (Gerät und Verkleidung) und zu öffenlichen Flächen hin eingehaust bzw. verkleidet sind.

D. Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften - so die Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, die Vorschriften über die Begründung zum Bebauungsplan, die Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und des Genehmigungsverfahrens, die Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, sowie Mängel der Abwägung, im Zuge der von der Gemeinde gem. § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden gerechten Abwägungen der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzungen oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadtbauamt, den ..................... Stadt Penzberg

............................. Justus Klement Bauamtsleiter

2. Hinweise durch Text

C. VerfahrensvermerkeDie Stadt Penzberg erlässt aufgrund § 9 und § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB), Art. 23 der Gemeinde-verordnung für den Freistaat Bayern, Art. 91 der Bayer. Bauordnung (BayBO) und der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO) - diesen Bebauungs-plan als Satzung.

a. Aufstellungsbeschluss am 22.02.2005.

b. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom __________________ bis __________________ durchgeführt. Dabei wurden die Ziele der Planung dargelegt und es bestand Gelegenheit zur Anhörung und Erörterung.

Penzberg, den __________________ Stadt Penzberg

............................. Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin

c. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom __________________ gem. § 4.2 BauGB am Aufstellungsverfahren beteiltigt.

Penzberg, den __________________ Stadt Penzberg

............................. Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin

d. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde mit der Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom __________________ bis __________________ öffentlich aus- gelegt.

Penzberg, den __________________ Stadt Penzberg

............................. Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin

e. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom __________________ gem. § 4.2 BauGB am Aufstellungsverfahren beteiltigt.

Penzberg, den __________________ Stadt Penzberg

............................. Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin

f. Die Stadt Penzberg hat mit Beschluss vom __________________ den Bebauungsplan gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Penzberg, den __________________ Stadt Penzberg

............................. Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin

g. Der Bebauungsplan mit der Begründung wurde am __________________ durch Amtsblatt Nr. ____/____ gem. § 12 BauGB bekannt gemacht und ist damit rechtsver- bindlich. Er ist zu den üblichen Bürostunden zu jedermanns Einsicht bereit zu halten.

Penzberg, den __________________ Stadt Penzberg

............................. Elke Zehetner Erste Bürgermeisterin

7. Schallschutz (IB Bekon 12.12.2016)

Zulässig sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle ange-gebenen Emissionskontingente LEK nach der DIN 45691:2006-12 "Geräuschkontingentierung" weder tags noch nachts überschreiten.

Hinweis: Nach der TA Lärm, der DIN 18005 und der DIN 45691 erstreckt sich der Tagzeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und der Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.

Emissionskontingente LEK tags und nachts in dB(A):

Die Berechnungen sind mit einer Nachkommastelle genau durchzuführen. Die Prüfung der Einhaltung der Emissions- kontingente erfolgt für Immissionsorte außerhalb des Plange- bietes nach der DIN 45691:2006-12. Es ist zur Berechnung des Lärmkontingentes LIK ein Einfalls- winkel von 180 Grad anzusetzen. Erstreckt sich die Betriebsfläche eines Vorhabens über mehrere Teilflächen, so ist dieses Vorhaben dann zulässig, wenn der sich ergebende Beurteilungspegel nicht größer ist als die Summe der sich aus den Emissionskontingenten ergebenden Immissionskontingente. Die Emissionskontingente dürfen nur für eine Anlage oder einen Betrieb herangezogen werden. Als Bezugsfläche ist die in der Planzeichnung als Gewerbege- biet (mit Grünflächen) dargestellte Fläche heranzuziehen.

Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 20 dB unterschreitet.

11. weitere Angaben entfallen

1080/4

20 kV

RW-Kanal

SW-Kanal

MW-Kanal

619

619,5

B. Hinweise1. Hinweise durch Planzeichen

1.1 bestehende Grundstücksgrenzen

1.2 geplante Grundstücksgrenzen

1.3 bestehende Flurstücksnummern

1.4 vorgeschlagene Erschließung auf dem Grundstück

1.5.1 bestehende Baukörper

1.5.2 Höhenlage OK FFB EG des Hauptbaukörpers Bestandsgebäude, nach- richtliche Übernahme; z.B. 620,72 m ü NN

1.6 Kanal-Hauptnetz: Regenwasser-, Schmutzwasser- und Mischwasserkanal- system (bestehende und im Zuge des Ausbaus der Westtangente geplante Kanaltrassen)

1.7 E.ON-Trasse 20 kV-Erdkabel

1.8 Wasserleitung München (seitl. Schutzabstände notwendig)

1.9.1 Höhenschichtlinien Gelände Bestand - 1m-Schichtgrenze (z.B. 619 mü.NN) (Höhengenauigkeit: DGM 5)

1.9.2 Höhenschichtlinien Gelände Bestand - 0,5m-Schichtgrenze (Höhengenauigkeit: DGM 5)

1.10 markanter Einzelbaum, nachrichtl. Übernahme aus Flächennutzungsplan

1.11 Sichtdreieck (Sichtflächen)

1.12 TF 10 z.B. TF 10: Bezeichnung der überbaubaren Grundstücksfläche Teilfläche 10

1.13 TF 04 z.B. TF 04: Teilflächennummerierung, die im Zuge des Verfahrens entfallen ist und zur besseren Lesbarkeit des Plans als durchgestrichene Nummer erhalten bleiben soll.

1.14 zB. 15,00 m: Maßangabe mit Maßzahl in Metern

2.1 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) festgesetzt.

2.2 Nicht zulässig sind folgende Arten von Nutzungen und Arten der baulichen Anlagen gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO:

2.2.1 Beherbergungsbetriebe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)

2.2.2 Anlagen für soziale Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) mit wohnähnlicher Nutzung (insbesondere Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende)

2.2.3 Handels- und Einzelhandelsbetriebe Einzelhandelsbetriebe und Verkaufsstellen, die in unmittelbarem baulichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben stehen, können aus- nahmsweise zugelassen werden, wenn die Geschossfläche der Einzelhandelsnutzung der Gesamtgeschossfläche des Bauvorhabens untergeordnet ist (max. 15 %) und sie keine zentren- relevanten Sortimente führen. Verkaufsflächen mit zentrenrelevanten Sortimenten sind auch als Ausnahmen nicht zugelassen.

Zentrenrelevante Sortimente: Antiquitäten und Kunstgegenstände / Baby- und Kinderartikel / Bastelartikel / Briefmarken / Brillen und -zubehör, optische Erzeugnisse / Bücher / Devotionalien / Feinmechanische Erzeugnisse / Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Haushaltswaren, Silberwaren / Haus- und Heimtextilien, Bettwaren / Jagd- und Angelbedarf, Waffen / Lederwaren, Kürschner-, Galanteriewaren / Strümpfe, Musikinstrumente, Musikalien / Oberbekleidung, Wäsche, sonstige Bekleidung / Papierwaren, Bürobedarf, Schreibwaren, Schulbedarf / Schuhe / Spielwaren / Sportartikel, Campingartikel / Uhren, Schmuck.

2.3 Zulässigkeit von betriebsbezogenen Wohnungen (§ 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauVNVO)

Je Gewerbebetrieb ist eine Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebs- inhaber und Betriebsleiter zulässig, wenn sie dem Gewerbebetrieb zugeordnet ist, ihm in ihrer Fläche untergeordnet ist und alle baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz bzw. zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen eingehalten werden. Innerhalb des Bauraums TF 01 ist für einen Gewerbebetrieb eine zweite Wohnung zulässig.

2.1 Aufgrund der Grundwasserverhältnisse wird empfohlen, die unter Gelände liegenden Gebäude-teile wasserdicht auszuführen.

2.2 Im Rahmen der Eingabeplanung ist zum Bauantrag ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan einzureichen, in dem detaillierte, flächenscharfe Angaben gemacht werden, bezüglich der Wege- und Verkehrsverbindungen, begrünter Grundstücksflächen, Ausstattung, Bepflanzung, Bodenbeläge und Abgrabungen.

2.3 Hinweise zu den Belangen der Feuerwehr:Für den baulichen Brandschutz sind die Bestimmungen der BayBO und der eingeführten Technischen Baubestimmungen sowie ggf. des Baunebenrechts zu beachten.Die Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungs-radien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Bei Straßen, bei denen im Winter damit gerechnet werden muss, dass die nutzbare Fahrbahnbreite durch Schneeräumen verringert wird (z. B. bei Straßen ohne ausreichende Seitenstreifen), muss die Fahrbahnbreite so gewählt werden, dass die notwendige Breite gem. Feuerwehrflächenrichtlinie jeder-zeit, also auch bei seitlich angelegten Schneehäufen, vorhanden ist.Weiterhin wird auf die eingeführte Technische Baubestimmung „Flächen für die Feuerwehr auf Grund-stücken“ verwiesen. Sind Gebäude ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Ver-kehrsfläche entfernt, so sind für sie Feuerwehrzufahrten so zu schaffen, dass die Anforderungen gem. Art. 5 BayBO erfüllt sind. Für die Bemessung des Hydrantennetzes sind das Merkblatt des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft Nr. 1.8/5 vom August 2000 bzw. die Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - zu beachten. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.

2.4 Hinweis zu der 2. Wohneinheit in TF 01:Innerhalb des Bauraums TF 01 ist für einen Gewerbebetrieb eine zweite Wohnung zulässig. Die Größe der zweiten Wohnung ist begrenzt auf max. 90m² Wohnfläche (Vorbescheid vom 22.06.05).

z.B.

z.B.

z.B.

GR 1400

Wandhöhe

Firsthöhe Grundfläche

Gründung

BEBAUUNGSPLAN

GEWERBEZENTRUM

SEESHAUPTER STRASSE / WESTTANGENTE

DER STADT PENZBERG

12. Grünordnerische Festsetzungen - Planzeichen

z.B.

z.B.

z.B.

z.B.

z.B.

z.B. 15

13. Grünordnerische Festsetzungen - Text

13.1 FreiflächengestaltungMindestens 20% der Bruttogrundstücksflächen sind als unversiegelte Grundstücksfläche herzustellen. Hierzu zählen Grünflächen als auch wasserdurchlässig ausgebildet Flächen, wie z.B. wasserge-bundene Decke, wasserdurchlässigem Pflaster, Rasengitter, Rasenfugenpflaster, Schotterrasen.Je angefangene1000m² Grundstücksfläche ist mind. ein großkroniger Laubaum zu pflanzen.

Mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen unversiegelten Grundstücksfläche ist als private Grün-fläche auszubilden, z.B. als Eingrünung entlang der Grundstücksgrenzen oder als Gliederung in der Freifläche. Die Grünfläche darf weder bebaut, befahren noch als Lagerplatz benutzt werden. Sie ist als unbe-festigte Rasen- oder Pflanzfläche auszubilden und mit Laubbäumen bzw. Sträuchern zu bepflanzen.

13.2 DachbegrünungDächer bis 10° Neigung sind auf mind. 50 % der Fläche mit extensiver Dachbegrünung zu begrünen. Der Gesamtaufbau der extensiven Dachbegrünung inkl. Drainage- und Vegetationsschicht soll mind. 10 cm betragen, wobei die Vegetationsschicht mind. 5 cm stark sein sollte.

13.3 StellplätzeStellplätze sind mit wasserdurchlässigem Belag zu befestigen (z.B. wassergebundene Decke, wasserdurchlässigem Pflaster, Rasengitter, Rasenfugenpflaster, Schotterrasen).Stellplätze von mehr als 200 m² Größe sind durch Pflanzungen zu gliedern. Je 15 Stellplätze ist mind. 1 Baum der Wuchsordnung 1 oder 2 zur Untergliederung zu pflanzen.

13.4 Öffentlich gewidmeter Eigentümerweg als Fuß- und RadwegEin Ausbau des bestehenden Feldweges zum Fuß- und Radweg ist nur in schwimmender Bauweise zulässig um Eingriffe in den Torfkörper zu vermeiden.

13.5 RetentionDas Niederschlagswasser wasserundurchlässig befestigter Flächen und nicht begrünter Dachflächen ist, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB in Verbindung mit § 18a WHG, zum Zweck des Abbaus der Niederschlagsspitzenwerte aus dem Kanalnetz auf dem eigenen Grundstück zurückzuhalten und nach Möglichkeit dezentral vor Ort in den Untergrund zu versickern.

Falls eine ausreichende Versickerung nicht möglich ist, ist ein Retentionsraum gemäß den Fest-setzungen des Kommunalunternehmens Stadtwerke Penzberg herzustellen.

Die entsprechenden Satzungen des Kommunalunternehmens Stadtwerke Penzberg sind zu beachten.

13.6 Maßnahmen zum Schutz des angrenzenden HochmooresIm Rahmen der Eingabeplanung sind Maßnahmen zum Schutz des angrenzenden Hochmoores (Ökohydrologisches Gutachten Büro ALW) zu berücksichtigen:- Bei Bauarbeiten sind Aufschlüsse der wasserführenden Kiesschicht durch Eingriffe (z.B. flächiger Aushub) in die überdeckende Schluffschicht zu vermeiden.- Behinderungen des Grundwasserzustroms in Richtung Hochmoor durch tief einbindende Bauwerks- gründungen sind zu vermeiden. - Die Errichtung von Untergeschossen ist auf die betriebsbedingte Notwendigkeit zu beschränken, z.B. kleine Teilunterkellerungen (Aufzugschacht, Technikraum, etc.).- Eine Wasserabführung aus dem Hochmoor durch Leitungsgräben bzw. Filterschichten ist mittels abschnittsweisem Einbringen von Querabschottungen in Form von Seeton- oder Lehmschürzen zu verhindern.- Wird Wasserhaltung notwendig, so ist das Wasser „im Kreis“ zu pumpen und möglichst baustellen- nah wieder in den Untergrund zu infiltrieren. Direktinfiltration des kalkhaltigen Pumpwassers in das Hochmoor nördlich des Baugebietes ist nicht zulässig.- Zur Vermeidung von Staubeinträgen in Moorbiotope sind dicht abschließende Bauzäune während der Bauarbeiten zu errichten.- Ökologische Belange sind bei der Planung und Realisierung der Bauvorhaben zu berücksichtigen. Für die jeweiligen Bauvorhaben ist eine qualifizierte Ökologische Fachbauleitung zu bestellen.

13.7 AusgleichsflächeDer erforderliche Ausgleichsbedarf für den Eingriff in Natur und Landschaft wird im Umweltbericht der Begründung zum Bebauungsplan ermittelt und eine entsprechende Ausgleichsmaßnahme festgelegt. Die Ausgleichsmaßnahme ist Bestandteil der Grünordnung und wird mit Rechtskraft des Bebauungs-planes rechtsverbindlich.

tags nachtsA 315 85 3,0 3,0B 85 315 0,0 0,0

Sektor EndeAnfang Zusatzkontingent LEK,zus

619,5

620

620,5

619,

5

621

621,5

622

621,5

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622

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619,5

sog.

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1140/101140/18

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1143/2

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1140/3

1143/7

1140/16

1140

/13

1074/3

1078/21

1078/22

1111/1

1137/1

1080

/2

1080/4

1140/1

1140/19

1074

11291137

1125/19

1136

1122/109

1122/110

1122/111

1122/112

1122/113

1136/2

1136/61136/8

1111/130

1136/9

1137/3

1136/5

1134/8

1134/4

1143/10

1140/17

1080/1

1140

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1143/8

1129/5

Kreisverkehr- in Planung

Wes

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1143/6

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1140

ST 2063 (Seeshaupter Strasse)

1143/1

1140/5

1143/5

1143/8

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1140/12

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TF 01

TF 08

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TF 04

TF 06aTF 06b

TF 14

TF 13

TF 12

TF 11

TF 10

TF 07

TF 02

TF 06

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TF 03

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12

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116

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93.5

61

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56

11

20.5

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6

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13.4

74.6

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29.12.9

13

86.1

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13.4

203.9

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19.5

54

7.4

4.9

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28.5

3

3

3

3

78

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3

6.8 24.7 6.8

20.9

23.6

16 19.5

GR 750

GR 900

GR 1400

GR 275

GR 2000

GR 1000

WH9,30

FH12,00

WH9,30

FH12,00

WH8,75

FH11,75

WH8,75

FH11,75

WH8,75

FH11,75

WH8,75

FH11,75

WH11,75

FH14,75

G G

G

GR 2550

WH8,75

FH11,75

GR 505

G

G

FH14,75

WH11,75

GR 1900

G

FH13,75

WH10,75

WH8,75

FH11,75

GR 1500

G

GR 575

WH11,75

FH14,75

WH8,75

FH11,75

GR 8760

WH8,75

FH11,75

GR 390

WH12,75

FH15,75

G

GR 10000

WH11,75

FH14,75

G

WH11,75

FH14,75

G

GR 50

WH4,00

FH5,50

G

GR 2350

GR 2650

GR 2800

Wendefläche außerhalb des Geltungsbereichs Beb.-Plan,im Eigentum der Stadt Penz-berg und als öffentliche Ver-kehrsfläche gewidmet

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18.06.2017