BRD Uneins Konkurrierende Gesetzgebung vs EU Und Völkerrecht

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BRD uneins konkurrierende Gesetzgebung vs EU und Vlkerrecht

Dass Politiker und Ministerprsidenten sich gerne wie Grogockel auffhren und sich gerne hohe Gehlter bezahlen lassen, ist schon peinlich genug. Das Grundgesetz unterscheidet zwischen konkurrierender Gesetzgebung (jeder Bundeslandchef darf mit seinen Politikern selber entscheiden), Bundesgesetz, Vlkerrecht, EU-Recht und Menschenrecht. Klar ist, die BRD versagt berall, weil jeder wie ein Outlaw sein eigenes Gesetz machen will. Dabei ist allen das Bundesverfassungsgericht egal, man will trotzig gerne Diktator sein. Eigentlich weil viele zu unfhig sind, Gesetze zu verstehen und umzusetzen. Aus der Realisierung von Gesetzen, also in die Realitt bringen, setzen viele Behrdenmitarbeiter die Gesetze fantasievoll, kreativ nach eigener Lust und Laune um. Na wie die Pipi Langstrumpf, aber brechen dabei die Gesetze. Die Polizei guckt nur dumm zu, weil die Gerichte und Strafkammern ja noch viel dmmer sind. Man erdichtet sich gerne was. Staatshaftung ist brigens Lnderhaftung und die STVO gibt es nicht, da hatten Psychiater Recht. BRD ist also kein Staat, sondern die Stadt Bremen, NRW oder die blau-weien Typen da unten um Mnchen.

Der Bundestag

http://www.bundestag.de/service/glossar/K/konk_ges/246466

Konkurrierende Gesetzgebung

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Lnder die Gesetzgebungsbefugnis,solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszustndigkeitnichtdurch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dazu gehren u. a. das brgerliche Recht und das Strafrecht.

Auf bestimmten Gebieten, die in Art. 74, Abs. 1 GG aufgefhrt sind, hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn die Herstellung gleichwertiger Lebensverhltnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine solche Regelung erforderlich macht. Dazu zhlt u. a. die ffentliche Frsorge.

Auszug-Ende

Konkurrenz scheit auf BRD und das Bundesverfassungsgericht

Die Bayern gehrten schon immer berdacht, die Berliner ummauert, die Hamburger sind eh nur Fischkppe und NRW hat das Scheihaus namens Ruhrpott am Nacken. Was die sich alles so ausdenken und was so alles echt im Gesetz drin steht. ffentliche Frsorge ist also Bund.

ALG2 ist Bund. Das will dasJobcenter Dsseldorf, das meint stdtisch und Bund sein zu drfen, nicht wahrhaben. Die Nrnberger von der Bundesagentur fr Arbeit auch nicht, die lieben diese gE, gemeinschaftliche Einrichtungen. Das Bundesverfassungsgericht hat nur110 Optionskommunenerlaubt. Dsseldorf ist nicht dabei, aber man will als Oberbrgermeister auch mal gerne ALG2 machen. Laut Webseite des Bundestags, sind noch nicht mal diese Optionskommunen erlaubt. Es ist nun mal Bund. Bundesagentur fr Arbeit, die meldet auch an die Rente, dann auch noch falsch.

berhaupt, klicken Sie mal auf den Link zu den 110 Optionskommunen, scrollen Sie runter und da steht Beitrittsgebiet. Ja, laut der fantasievollen Rentenauflistung wohne und arbeite ich im Beitrittsgebiet, seitdem die Personalbuchhaltung von Fernsehfirmen ihren Sitz in Potsdam hat. Beitrittsgebiet ist die DDR. Einheit ist da nicht. Die Ossis bezahlen weniger Krankenkasse, weniger Rente und bekommen anscheinend auch noch weniger Rente ausbezahlt. Da wird streng unterschieden: Ossi und Wessi.

Der Klassenkampf geht weiter. Bund ist da nicht. Der steht nur auf der Webseite des Bundestags.

Die Gesetze per Grundgesetz und der Bund

Folgende Gesetze sind eigentlich per Grundgesetz unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland. Die Realitt sieht aber so aus, es ist eigentlich fast alles Bund.

Oder kennen Sie ein BGB NRW, ein Strafgesetzbuch NRW oder Bayern STGB ? Ja die Vielvlkerei existiert also im Grundgesetz noch immer. Wir sind nun mal nicht alles eins, sondern jeder macht so wie er will.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html

Art 74

(1)Die konkurrierende [jedes einzelnde Bundesland ist damit gemeint] Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das brgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen;

3. das Vereinsrecht;

4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Auslnder;

5. (weggefallen)

6. die Angelegenheiten der Flchtlinge und Vertriebenen;

7. die ffentliche Frsorge (ohne das Heimrecht);

8. (weggefallen)

9. die Kriegsschden und die Wiedergutmachung;

10. die Kriegsgrber und Grber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Brsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses,der Gaststtten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Mrkte;

12. das Arbeitsrecht einschlielich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschlielich der Arbeitslosenversicherung;

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Frderung der wissenschaftlichen Forschung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

15. die berfhrung von Grund und Boden, von Naturschtzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhtung des Mibrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

17. die Frderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernhrung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Kstenfischerei und den Kstenschutz;

18. den stdtebaulichen Grundstcksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschlieungsbeitrge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprmienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;

19. Manahmen gegen gemeingefhrliche oder bertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu rztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betubungsmittel und der Gifte;

19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhuser und die Regelung der Krankenhauspflegestze;

20. das Recht der Lebensmittel einschlielich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstnde und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schdlinge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Kstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraen;

22. den Straenverkehr,das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraen fr den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebhren oder Entgelten fr die Benutzung ffentlicher Straen mit Fahrzeugen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lrmbekmpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lrm);

25. die Staatshaftung;

26. die medizinisch untersttzte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die knstliche Vernderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;

27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Lnder, Gemeinden und anderen Krperschaften des ffentlichen Rechts sowie der Richter in den Lndern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;

28. das Jagdwesen;

29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;

30. die Bodenverteilung;

31. die Raumordnung;

32. den Wasserhaushalt;

33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedrfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die STVO & Staatshaftung

Da oben steht Straenverkehr. Und genau dieOrdnung fr den Straenverkehrhalten Psychiater fr eine paranoide Schizophrenie. Wenn man auf ein Verkehrsschild hrt, ist das nun mal ein paranoider Beziehungswahn schizophrener Natur befundeten verschiedene Psychiater.

Denn eigentlich ist die STVO doch Land, aber in der Realitt Bund. Eigentlich htte jedes Bundesland fantasievoll Verkehrsschilder sich selber erbasteln drfen. Das fand der Bund doof, deshalb ist die STVO ein Bundesgesetz.

Freistaat Bayern und Freistaat Sachsen, ja das hat was, das kme noch hin mit der Staatshaftung. Die Bayern wollen sich ja eh abspalten von der BRD, hie es. So eine deutsche Krim soll das werden da in Bayern. Die Krim ist jedoch schon lange eine autonome Republik und war nicht je so wirklich Teil der Ukraine. Die Bayern waren jedoch sehr wohl Teil der BRD. Aber Staatshaftung NRW? Also nein, die gibt es nicht. Es gibt eine Lnderhaftung. Auch GKV ist Bund, aber nicht Land, bis auf die AOK Rheinland zum Beispiel, die ist lieber Land.

Landespressegesetz pfutschikato

Das Landespressegesetz ist irgendwieabhandengekommen. In NRW und vielen anderen Bundeslndern, auer in Bayern, hat diePresse eine ffentliche Aufgabeund ist per Artikel 33 GG eigentlich beamtet. Die Presse hatte schon immer eine. Die will aber lieber mit Werbung korrumpieren und sich korrumpieren lassen und deswegen nicht unbedingt sachlich und neutral berichten. Ansonsten schleimt sie sich gerne bei Partei und Politiker ein. Mit einem Bundesflieger fliegen und so. Hautnah bei Vertrgen dabei sein und Fotos knipsen.

Urheberrecht und Verlagsrecht sind Bundesrecht.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html

Art 73

(1) Der Bund hat die ausschlieliche Gesetzgebung ber:

1. die auswrtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschlielich des Schutzes der Zivilbevlkerung;

2. die Staatsangehrigkeit im Bunde;

3. die Freizgigkeit, das Pawesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

4. das Whrungs-, Geld- und Mnzwesen, Mae und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsvertrge, die Freizgigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschlielich des Zoll- und Grenzschutzes;

5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;

6. den Luftverkehr;

6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten fr die Benutzung dieser Schienenwege;

7. das Postwesen und die Telekommunikation;

8. die Rechtsverhltnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Krperschaften des ffentlichen Rechtes stehenden Personen;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fllen, in denen eine lnderbergreifende Gefahr vorliegt, die Zustndigkeit einer Landespolizeibehrde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehrde um eine bernahme ersucht;

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Lnder

a) in der Kriminalpolizei,

b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswrtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefhrden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekmpfung;

11. die Statistik fr Bundeszwecke;

12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

13. die Versorgung der Kriegsbeschdigten und Kriegshinterbliebenen und die Frsorge fr die ehemaligen Kriegsgefangenen;

14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedrfen der Zustimmung des Bundesrates.

Auszug-Ende

Vereinte Nationen

Per Vereinte Nationen und Landespressegesetz sindJournalisten brigens Beamte. Das steht auch so in den kleinen Gesetzen drin, also den lokalen und Bundesgesetzen, aber die Behrdenmit-arbeiter sehen das so persnlich nicht ein, wollen es nicht wahrhaben und zahlen kackfrech nichts, kein Bundesbeamtensalr. Der Staat ist also hochverschuldet bei uns Pressefritzen und Knstlern.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_25.html

Artikel 25

Die allgemeinen Regeln desVlkerrechtessind Bestandteil des Bundesrechtes.Sie gehen den Gesetzen vorund erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar fr die Bewohner des Bundesgebietes.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html

Art 1

(1) Die Wrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schtzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveruerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Hier die Menschenrechte ... darunter die EU

Urlaub gratis, denn dieser angebliche Urlaubsteil namens 13. Gehalt ist nicht wirklich Gesetz, noch nicht mal im Bundesurlaubsgesetz. Da steht in 1 nun mal bezahlter Urlaub drin,also All Inclusive. Aber Gewerkschaften und andere denken sich gerne was Anderes aus, die wollen auch mal auf Regierungszampano namens Vereinte Nationen spielen.

http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf

Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948

Allgemeine Erklrung der Menschenrechte

PRAMBEL

Dadie Anerkennung der angeborenen Wrde und der gleichen und unveruerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

dadie Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei gefhrt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Emprung erfllen, und da verkndet worden ist, da einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genieen, das hchste Streben des Menschen gilt, daes notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schtzen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrckung zu greifen, daes notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu frdern, dadie Vlker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Wrde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekrftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in grerer Freiheit zu frdern, dadie Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, daein gemeinsames Verstndnis dieser Rechte und Freiheiten von grter Wichtigkeit fr die volle Erfllung dieser Verpflichtung ist, verkndet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklrung der Menschenrechte als das von allen Vlkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklrung stets gegenwrtig halten und sich bemhen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu frdern und durch fortschreitende nationale und internationale Manahmen ihre allgemeine und tatschliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevlkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevlkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewhrleisten.

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Wrde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brderlichkeit begegnen.

Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklrung verkndeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermgen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehrt, gleichgltig ob dieses unabhngig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souvernitt eingeschrnkt ist.

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6

Jeder hat das Recht, berall als rechtsfhig anerkannt zu werden.

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklrung verstt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zustndigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9

Niemand darf willkrlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und ffentliches Verfahren vor einem unabhngigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11

1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem ffentlichen Verfahren, in dem er alle fr seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gem dem Gesetz nachgewiesen ist.

2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhngt werden.

Artikel 12

Niemand darf willkrlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeintrchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeintrchtigungen.

Artikel 13

1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu whlen.

2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschlielich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurckzukehren.

Artikel 14

1. Jeder hat das Recht, in anderen Lndern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genieen.

2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatschlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundstze der Vereinten Nationen verstoen.

Artikel 15

1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehrigkeit.

2. Niemandem darf seine Staatsangehrigkeit willkrlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehrigkeit zu wechseln.

Artikel 16

1. Heiratsfhige Mnner und Frauen haben ohne jede Beschrnkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehrigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu grnden. Sie haben bei der Eheschlieung, whrend der Ehe und bei deren Auflsung gleiche Rechte.

2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschrnkter Willenseinigung der knftigen Ehegatten geschlossen werden.

3. Die Familie ist die natrliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

2. Niemand darf willkrlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schliet die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, ffentlich oder privat durch Lehre, Ausbung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsuerung; dieses Recht schliet die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhngen sowie ber Medien jeder Art und ohne Rcksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20

1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschlieen.

2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehren.

Artikel 21

1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der ffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewhlte Vertreter mitzuwirken.

2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu ffentlichen mtern in seinem Lande.

3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage fr die Autoritt der ffentlichen Gewalt; dieser Wille mu durch regelmige, unverflschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Manahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Bercksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genu der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die fr seine Wrde und die freie Entwicklung seiner Persnlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23

1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn fr gleiche Arbeit.

3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Wrde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergnzt durch andere soziale Schutzmanahmen.

4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernnftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25

1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewhrleistet, einschlielich Nahrung, Kleidung, Wohnung, rztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invaliditt oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstnde.

2. Mtter und Kinder haben Anspruch auf besondere Frsorge und Untersttzung. Alle Kinder, eheliche wie auereheliche, genieen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26

1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht mssen allgemein verfgbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht mu allen gleichermaen entsprechend ihren Fhigkeiten offenstehen.

2. Die Bildung mu auf die volle Entfaltung der menschlichen Persnlichkeit und auf die Strkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie mu zu Verstndnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religisen Gruppen beitragen und der Ttigkeit der Vereinten Nationen fr die Wahrung des Friedens frderlich sein.

3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu whlen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 27

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaftfreiteilzunehmen, sich an den Knsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 28

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklrung verkndeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden knnen.

Artikel 29

1. Jeder hat Pflichten gegenber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persnlichkeit mglich ist.

2. Jeder ist bei der Ausbung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschrnkungen unterworfen, die das Gesetz ausschlielich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der ffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu gengen.

3. Diese Rechte und Freiheiten drfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundstzen der Vereinten Nationen ausgebt werden.

Artikel 30

Keine Bestimmung dieser Erklrung darf dahin ausgelegt werden, da sie fr einen Staat, eine Gruppe oder eine Personirgendein Recht begrndet, eine Ttigkeit auszuben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklrung verkndeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

http://dejure.org/gesetze/AEUV/288.html

Vertrag ber die Arbeitsweise der Europischen Union

Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art.223-334)

Titel I - Vorschriften ber die Organe (Art.223-309)

Kapitel 2 - Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften (Art. 288)

Abschnitt 1 - Die Rechtsakte der Union (Art.288-292)

Artikel 288
(ex-Artikel249EGV)

Fr die Ausbung der Zustndigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist fr jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, berlsst jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlsse sind in allen ihren Teilen verbindlich.Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur fr diese verbindlich.

Auszug-Ende

Und dann gibt es noch die EU-Menschenrechte

Europarat

Europische Menschenrechtskonvention
(Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Vom 04.11.1950

Zuletzt gendert durch Protokoll Nr. 14 vom 13.5.2004 m.W.v. 1.6.2010

Art.1Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Abschnitt IRechte und Freiheiten(Art.2-18)Abschnitt IIEuropischer Gerichtshof fr Menschenrechte(Art.19-51)Abschnitt IIIVerschiedene Bestimmungen(Art.51-59)

Die hat auch noch nicht je einer bekommen. Denn jeder dichtet sich gerne was zusammen. Egal ob Polizei, Strafrichter, Sozialrichter, Zivilrichter, Krankenkasse (mehr dazu weiter unten), egal was, man will auch mal Chef spielen und diktieren.

Oder kennen Sie das?

Artikel 17
Verbot des Mibrauchs der Rechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begrnde sie fr einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Ttigkeit auszuben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie strker einzuschrnken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

Europische Menschenrechtskonvention

Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art.2-18)

Artikel 6
Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, da ber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprche und Verpflichtungen oder ber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, ffentlich undinnerhalb angemessener Fristverhandelt wird. Das Urteil mu ffentlich verkndet werden; Presse und ffentlichkeit knnen jedoch whrend des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der ffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es fr unbedingt erforderlich hlt - wenn unter besonderen Umstnden eine ffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeintrchtigen wrde.

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

a)

innerhalb mglichst kurzer Frist in einer ihr verstndlichen Sprache in allen Einzelheiten ber Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

b)

ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

c)

sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassenoder,falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

d)

Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie fr Belastungszeugen gelten;

e)

unentgeltliche Untersttzung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.