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Die Aufrechnung im Arbeitsrecht KHS Alzey-Worms 55221 Alzey PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657 BRENNPUNKT 14. Jhg. 1. Ausgabe 7. März 2016 € 3,– Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Alzey-Worms www.handwerk-alzey-worms.de

BRENNPUNKT  · Die Aufrechnung im Arbeitsrecht KHS Alzey-Worms 55221 Alzey PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657 BRENNPUNKT 14. Jhg. 1. Ausgabe 7. März 2016 € 3,–

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Die Aufrechnungim Arbeitsrecht

KHS Alzey-Worms 55221 Alzey PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657

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3Alzey-Worms

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Inhalt

n Friedhelm Linnebacher als Obermeister im Amt bestätigt 4

n Innungsfrühstück der Innung für Elektro- und Informations- technik Alzey 4

n Bau-Innung Alzey-Worms begrüßt neues Innungsmitglied 5

n 33. Rheinland-Pfalz-Tag in Alzey 5

n Termine 5

n Friseurinnung Rheinhessen 6

n Werden Sie im Internet gefunden? 7

n Ein großer Tag für die SHK-Innung Worms 8

n Pressespiegel 10

n Arbeitsrecht 11

n Mustertexte 12 – 15

n Die Aufrechnung im Arbeitsrecht 16 – 17

n Steuern und Finanzen 18

n Zukunft läuft: Land stellt Schüler-App vor 19

n Gesetzlicher Urlaubsanspruch 20

n Fit im Handwerk 21

n Innung für Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik Worms unter neuer Führung 22

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Sehr geehrte Innungsmitglieder, liebe Leserinnen, liebe Leser,mit dem neuen Jahr 2016 steht den Innungen ein ereignisreiches Jahr bevor.

Der diesjährige Rheinland-Pfalz-Tag wird in Alzey stattfinden und mehr als 300.000 Besu-cher in die Volkerstadt locken. Natürlich wer-den wir als Innungen der Kreishandwerker-schaft Alzey-Worms das regionale Handwerk entsprechend vertreten. Diverse Programm-punkte, teilweise in Kooperation mit der Handwerkskammer Rheinhessen, sollen reali-siert werden. Eine Handwerkermeile wird die Innungen präsentieren, zudem findet die Teil-nahme am Festzug mit einer „get together-Party“ einen geselligen Abschluss.

Die Vorbereitungen für die Teilnahme der In-nungen an der Berufs-Informationsmesse in Alzey von 04.-05.06.2016 sind bereits in vollem Gange, in diesem Jahr konnte sich die Zahl der Aussteller erneut steigern. Ein guter Zeitpunkt, da die Auswahl der Auszubildenden für das Ausbildungsjahr 2016 ansteht.

Auch der Frühjahrsempfang der Kreishand-werkerschaft am 06.03.2016 in Flörsheim-Dalsheim lässt, gemessen an der Resonanz, auf eine rege Teilnahme schließen. Nie zuvor war der Zuspruch höher – ein gutes Signal und eine gute Plattform, um auf die Bedürfnisse des re-gionalen Handwerks aufmerksam zu machen.

Viel Neues gibt es bereits von Aktivitäten der Innungen zu berichten.

So wurden bereits bei Vorstandstreffen oder Innungsfrühstück in geselliger Runde Planun-gen und Ausblicke auf das laufende Jahr be-sprochen. Zudem stehen bei vielen Innungen in diesem Jahr Innungsversammlungen mit Neuwahlen an.

Das Feedback auf die Facebook-Seite der

Kreishandwerkerschaft war bereits sehr positiv, alle Neuigkeiten und Aktivitäten sind hier zeit-nah zu finden.

Nun gefolgt von der neuen Webseite der KHS, die bereits in den Startlöchern steht.

Eine komplett überarbeitete Internetseite der KHS wird sich mit besserem Service zeitge-mäß, auch für mobile Endgeräte optimiert, darstellen lassen.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

Ihr

Dirk EgnerGeschäftsführer KHS Alzey-Worms

SPENDENAKTION der Malerinnung Alzey

Die Maler- und Lackiererinnung Alzey spenden 200,00 Euro für die Malerklasse der Berufsschule in Alzey. Berufschullehrer Malermeister Frank Arnold und Obermeister Richard Appelshäuser bei der Spendenübergabe.

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4 Alzey-Worms

Baugewerks-Innung Alzey-Worms

Friedhelm Linnebacher als Obermeister im Amt bestätigtIm Festsaal des Restaurants Stolpereck in Worms-Horchheim begrüßte Obermeister Friedhelm Linnebacher zur Innungsversamm-lung der Baugewerks-Innung Alzey-Worms am 26.11.2015.

Obermeister Linnebacher berichtete von ei-nem spannenden zurückliegenden Jahr mit einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung für die Baubranche. Zudem wurden aktuelle Themen wie der Zustrom an Flüchtlingen und der daraus resultierende Bedarf an Unterkünf-ten dargestellt.

Die anstehende Wahl des Obermeisters wurde vom anwesenden Präsident der Handwerks-kammer Rheinhessen Hans-Jörg Friese durch-geführt, der sich bereit erklärte, als Wahlleiter tätig zu werden.

Friedhelm Linnebacher wurde nach der Wahl im Jahr 2010 erneut ohne Gegenstimme als Obermeister der Innung gewählt. Neu in das Amt des stellvertretenden Obermeisters wurde Herr Volker Schmand gewählt, sowie Herr Jo-achim Schrumpf, der eine erneute Amtszeit antritt.

Der alte und neue Obermeister bedankte sich für das entgegengebrachte Vertrauen und zeig-te sich zuversichtlich im Hinblick auf die gute künftige Zusammenarbeit innerhalb der In-nung.

Im Anschluss erteilte er Herrn Allgeier vom Baugewerbeverband das Wort, der über die fu-sionsbedingten Umstrukturierungen innerhalb des Verbands und der anhängenden Geschäfts-stellen berichtete und aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechungen thematisierte.

Nachdem Herr Linnebacher die geplante In-nungsfahrt nach Papenburg vorstellte und zur

Anmeldung anregte, wurden noch die anste-henden Termine für das Jahr 2016, wie bei-spielsweise die Teilnahme am Rheinland-Pfalz- Tag in Alzey, angesprochen.

Bei einer entspannten Atmosphäre beendete Friedhelm Linnebacher die Versammlung, die als gesellige Innungsweihnachtsfeier ihren Ausklang fand.

21.02.2016 Innungsfrühstück der Innung für Elektro- und Informationstechnik Alzey

Die gelungene Veranstaltung hatte einen hohen Zuspruch mit einer regen Teilnahme der Mitglie-der. Interessante Gespräche in einer geselligen Runde.

Gesellenprüfung

AnlagenmechanikerFertigkeit 11.01.2016 12.01.2016

Fleischer Fleischereifachverkäufer/-in Fleischer/in

Mittwoch 01.06.2016

Zwischenprüfung

Friseure Theorie 22.02.2016Praxis Gruppe 1 29.02.2016 Gruppe 2 07.03.2016

Aus alten Schlagzeilen eine neue gemacht:

Wir dämmen Häuser mit Altpapier.

Prüfungstermine 2016

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5Alzey-Worms

Termineinnungsversammlung Kfz-innung Worms 10.03.2016 · 19:00 UhrWinzerhotel Sandwiese, Fahrweg 19, 67550 Worms

innungsversammlung malerinnung Alzey16.03.2016 · 18:30 UhrGeschäftsstelle der KHS, Augustinerstraße 5, 55232 Alzey

innungsversammlung metall-innung Alzey-Worms 16.04.2016 · 18:30 UhrGeschäftsstelle der KHS, Augustinerstraße 5, 55232 Alzey

Seminar Arbeitssicherheit Herr Hans-Friedrich Helbig19.03.2016Geschäftsstelle der KHS, Augustinerstraße 5, 55232 AlzeyThemenschwerpunkte: • Ladungssicherung im Kleintransporter und PKW • Verantwortung des Unternehmers und der Führungskräfte

52. Seniorentreff des Wormser Handwerks19.04.2016 · 15.00 Uhr VINOTO SchreiberEmmrich-Joseph-Straße 11-1367550 Worms-HerrensheimAm Schlosspark kann geparkt werden.

innungsversammlung malerinnung Worms 20.04.2016 · 18:30 UhrRestaurant StolpereckHausmühlstraße 27, 67551 Worms

innungsversammlung der Frisörinnung rheinhessen21.04.2016 · 19:30 UhrRestaurant Alte Post, Roßmarkt 13, 55232 Alzey

Delegiertenversammlung der Kreishandwerkerschaft Alzey-Worms11.05.2016 · 19:00 UhrIm Sitzungssaal der Volksbank Alzey-Worms Geschäftsstelle AlzeyHospitalstraße 15, 55232 Alzey

rheinland-Pfalz-Tag in Alzey03.06.2016-05.06.2016Die Kreishandwerkerschaft nimmt am Festum-zug und zudem mit einer Handwerkermeile teil.

Gesellenfreisprechungsfeier der Kreishandwerkerschaft Alzey-Worms10.09.2016 · 17:00 UhrEWR Kesselhaus Worms

33. Rheinland-Pfalz-Tag in Alzey vom 03.06. – 05.06.2016 in Alzey

Auf 9 Bühnen mit vielfältigem Unterhaltungs-angebot, rund 250 Stände und einem Umzug mit über 100 Zugnummern präsentiert sich die Volkerstadt an ihrem großen Tag.

Es wird mit Besucherzahlen von über 300.000 Gästen gerechnet.

Der Rheinland-Pfalz-Tag in Alzey bietet vielfältige Mitwir-kungsmöglichkeiten.

Die Vorbereitungen für das große Lan-desfest laufen bereits auf Hochtouren.

Die Kreishandwer-kerschaft Alzey-Worms wird mit ei-ner Handwerkermeile der Innungen vertre-

ten sein. Zudem ist die Umzugteilnahme mit anschließendem Fest bereits in Planung.

Alle Mitgliedsbetriebe sind zur Teilnahme ein-geladen, entsprechende Informationen gehen allen Mitgliedsbetrieben rechtzeitig zu.

Bau-Innung Alzey-Worms begrüßt neues Innungsmitglied

Der Obermeister der Bau-Innung Alzey-Worms Friedhelm Linnebacher freut sich, die Firma Helmut Weibhauser Pflaster-und Stra-ßenbau GmbH aus Alzey als neues Mitglied in den Reihen seiner Innung begrüßen zu dürfen.

Die Firma Weibhauser, vertreten durch Herrn Martin Weibhauser, ist ein Familienunterneh-men, das bereits 1980 in Alzey von Helmut Weibhauser gegründet wurde.

Die Pflaster- und Straßenbau GmbH legt den Fokus auf die Erstellung hochwertiger Außen-anlagen für private und gewerbliche Auftragge-ber sowie die Ausführung kommunaler Aufträ-ge. Zudem legt Martin Weibhauser großen Wert auf die Zusammenarbeit mit regionalen

Meisterbetrieben aus diversen Handwerksbe-reichen. Bei Straßenbaumeister Weibhauser wird die Ausbildung zum Straßenbauer oder Tiefbaufacharbeiter angeboten und zudem Praktikumsplätze, um das Berufsbild kennen-zulernen. Dass bei Weibhauser gut ausgebildet wird, hat sich kürzlich bei der Ehrung der Sie-ger des Leistungswettbewerbs der Handwerks-kammer Rheinhessen gezeigt.

Hier wurden der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende Steffen Roncoroni im Leis-tungswettbewerb für den Kammersieg geehrt. Dass dies nicht von ungefähr kommt, macht sicher auch die Tatsache deutlich, dass Martin Weibhauser seinerzeit selbst als 1. Bundessieger geehrt wurde.

Foto zeigt von links: Anja Obermann, Hauptgeschäftsführerin HWK Rheinhessen, Steffen Roncoroni, Martin Weibhauser, Hans-Jörg Friese, Präsident HWK Rheinhessen bei der Preisverleihung

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6 Alzey-Worms

Friseurinnung RheinhessenCynthia Gau mit großen Erfolg bei

„Landesmeisterschaften der Friseure Rheinland“Bei den Landes-meisterschaften

der Friseure Rheinland am 6.12.2015 in Bit-burg konnte Cynthia Gau gleich zwei Siege erringen.

Die Friseurmeisterin aus dem Friseurteam Struwwelpeter in Flörsheim-Dalsheim erreich-te den 1. Platz und ist nun „Landesmeisterin im Damenfach“. Es wurde an einem Model eine moderne Frisur mit harmonischer Haarfarbe und deutlicher Schnittveränderung erarbeitet.

Ebenso errang sie den 1. Platz im Wettbewerb „Brautfrisur“. In einem starken Teilnehmerfeld setzte sich Frau Gau mit ihrer Kreation durch.

Im Herrenwettbewerb fehlten ihr 2 Punkte, um auf einen begehrten Podestplatz zu gelangen, wenn auch der 4. Platz ein sehr starkes Ergeb-nis ist, in Anbetracht der starken Mitbewerber.

Bereits 2013 belegte sie hier den ersten Platz bei den Landesmeisterschaften der Friseure Rhein-land im Herrenfach.

Seit 2012 ist Cynthia Gau Frisörmeisterin und

wurde bereits im Salon von Bernd Kiefer aus-gebildet. Bereits während der Ausbildung hat sie schon damals an einem entsprechenden Lehrlingswettbewerb in Koblenz erfolgreich teilgenommen. Seit 2009 ist sie zudem ausge-bildete und geprüfte Visagistin.

Stolz präsentiert Cynthia Gau ihre beiden Po-kale, die nun einen Ehrenplatz im Schaufenster des Salons gefunden haben. Bernd Kiefer ist sehr stolz auf die Leistung seiner Friseurmeis-terin und sieht den Erfolg als Motivation für sein gesamtes Struwwelpeter-Team, immer noch besser zu werden, ohne den Spaß an der Arbeit dabei zu verlieren.

Für 2016 hat Cynthia Gau bereits die Deutsche Meisterschaft in Nürnberg im Blick, Chef Bernd Kiefer sagt gerne seine Unterstützung zu.

Es zeigt sich auch hier wieder, dass Innungsfri-seure die Nase vorne haben und dass bei Bernd Kiefer hervorragend ausgebildet wird.

Die Erfolge der letzten Jahre geben uns hier Ansporn für die Zukunft.

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7Alzey-Worms

Werden Sie im Internet gefunden?Preiswerte Lösung für die Suchmaschinenoptimierung (SEO) exklusiv für Innungsbetriebe

77 Prozent aller Bürger in Deutschland nutzen regelmäßig das Internet. Wer heute ein Problem hat, geht ins Internet und „googelt“, und zwar dank Smartphone sofort und auf der Stelle. Das gedruckte Telefonbuch ist – wie bereits auch schon der legendäre Brockhaus – zum Auslauf-modell geworden.

Allerdings reicht es nicht aus, mit einer eigenen Website im Internet vertreten zu sein. Weltweit gibt es über eine Milliarde Internetauftritte und 3 Milliarden Internetnutzer, die täglich bis zu 3 Milliarden Suchanfragen stellen, die wiederum zu 95% über Google abgewickelt werden. Wer neue Kunden gewinnen und Geschäfte machen will, muss in diesem weltweiten „Internet-dschungel“ auch gefunden werden. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten.

1. Sie kaufen sich bei Google ein. Sie stehen – solange Sie zahlen – dann zwar oben, aller-dings mit zwei Nachteilen: Erstens ist dies sehr teuer und zweitens fehlt es Ihrem Ein-trag bei Google an Glaubwürdigkeit, da die-ser Eintrag als bezahlte Anzeige gekenn-zeichnet wird.

2. Deshalb ist es für Sie exklusiv als Innungs-betrieb besser, auf das Know-how „unserer“ Spezialisten zurückzugreifen, die dafür aus-gebildet sind und wissen, wie Suchmaschi-nen arbeiten. Das ist sehr preiswert und funktioniert selbst für jene Betriebe, die über keinen eigenen Internetauftritt verfü-gen (das soll es tatsächlich noch geben). Suchmaschinenoptimierung heißt, bei einer Suchanfrage auf der ersten oder spätestens zweiten Seite von Google gefunden zu wer-den, und zwar neutral und nicht als gekenn-zeichnete Werbung.

„Unser“ Spezialist hierfür ist die Firma ES-CAPE in Gütersloh (www.deltawing.de). ES-CAPE ist auf Handwerksorganisationen spezi-alisiert und betreut ca. 120 Kreishandwerker- schaften in ganz Deutschland. Die Lösung, die ESCAPE anbietet, ist eine 1-seitige Internetsei-te (Online-Visitenkarte), die zwischen die eige-ne Internetseite und die Suchmaschinen ge-schaltet wird. Diese „Visitenkarte“ enthält alle relevanten Informationen über Ihren Betrieb, damit Sie als Innungsbetrieb mit ihrem spezi-

ellen Leistungsangebot optimal im Netz gefun-den werden. Das sind zum einen sogenannte „Schlüsselworte“ (Keywords), die üblicherwei-se ein Internetnutzer bei Google eingibt, um Ihren Betrieb zu finden. Bei der Festlegung die-ser Schlüsselworte bieten wir Ihnen gerne un-sere Hilfe und Beratung an.

Des Weiteren enthält die „Visitenkarte“ zusätz-liche Informationen über Ihren Betrieb wie z.B. die Öffnungszeiten oder die Botschaft, dass Sie ein Innungsfachbetrieb sind und einen Auszu-bildenden suchen. Welche Inhalte dabei für Sie wichtig sind, legen Sie ganz individuell für Ih-ren Betrieb fest. Gerne leisten wir aber auch hierbei unterstützende Hilfe. Solcher „Informa-tionsmehrwert“ ist für Suchmaschinen wichtig, er wird direkt im Suchergebnis mit angezeigt und steigert die Attraktivität Ihres Internetauf-tritts für die Suchmaschinen.

Natürlich ist Ihre „Online-Visitenkarte“ direkt mit Ihrem eigentlichen Internetauftritt ver-knüpft. Sollten Sie über keinen Internetauftritt verfügen, sind Sie zumindest mit dieser „Visi-tenkarte“ im Internet zukünftig zu finden. Die

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Ein großer Tag für die SHK-Innung WormsSchlüsselübergabe in der BBS Karl-Hofmann-Schule in Worms

Im Rahmen einer Feier-stunde bekam die In-nung für Sanitär-, Hei-

zung- und Klimatechnik Worms Schulungsräume zur überbetrieblichen Aus- und Weiterbildung überlassen. Symbolisch als Schlüsselübergabe, gemeinsam mit dem Ober-bürgermeister der Stadt Worms Herrn Michael Kissel, Kreishandwerksmeister Bernd Kiefer und dem stellvertretenden Obermeister der In-nung Hans-Ruppert Bollinger, feierte die Veran-staltung ihren Höhepunkt. Die Wormser SHK-Gemeinschaft freute sich zudem sehr, dass zu den Ehrengästen auch Kammerpräsident Hans-Jörg Friese, SHK-Landesinnungsmeister Hel-mut Gosert und Ehrenmitglied Herr Berthold Strack gehörten. Nachdem Innungsvorstand Franz Hornung ein Grußwort gesprochen hatte, ging er nochmals auf aktuelle Themen des Fach-bereichs ein. Er machte deutlich, wie verantwor-tungsvoll, innovativ und hoch technologisiert das Berufsbild des Klima- Sanitär- und Hei-zungsfachmann heute ist. Umso mehr sei die Bedeutung dieser Kooperation zwischen Schule und Innung zu sehen, um die Träger der Bil-dungseinrichtung mit einer zusätzlichen Ausbil-dung zu unterstützen.

Oberbürgermeister Kissel machte noch einmal deutlich, wie wichtig die Zusammenarbeit und die Förderung des regionalen Handwerks ist und freut sich, dass dies wieder in Form dieses Pro-jektes zustande gekommen ist.

Nachdem auch Kammerpräsident Friese und Kreishandwerksmeister Bernd Kiefer sich für das Projekt aussprachen und ihre Glückwünsche überbrachten, fand der Abend in Form einer kleinen Feier einen geselligen Ausklang.

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10 Alzey-WormsPressePressesPiegel

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11§ ArbeitsrechtPresse 15§ Arbeitsrecht

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ArbeitsrechtNachtarbeit - Zuschläge

Nachtarbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtar-beiterzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG oder einen Ausglich durch eine Anzahl bezahlter freier Tage, wenn keine tarifl ichen Ausgleichs-regelungen bestehen.

Angemessen ist ein Zuschlag i. H. v. 25 % auf den Bruttostundenlohn für geleistete Nacht-arbeitsstunden in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr. Dauernachtarbeit führt regelmäßig zu einer Erhöhung des Anspruchs auf 30 %, so die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG). BAG, Urteil vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14

Öffentliche Aufträge:Mindestlohnpfl icht rechtmäßig

Unternehmen, die ihren Mitarbeitern keinen Mindestlohn zahlen, können von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) verstößt diese Praxis nicht gegen europäisches Recht. Demnach können Unternehmen auch dann von öffentli-chen Aufträgen ausgeschlossen werden, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe nicht vorab zur Zahlung eines Mindestlohns verpfl ichten. EuGH, Urteil vom 17.11.2015, Az.: C-115/14

Drohende Arbeitslosigkeit alsVoraussetzung für Abfi ndung,

nicht aber für Klageverzichtsprämie

Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann ein Sozialplan die Zahlung einer Abfi n-dung auf Arbeitnehmer beschränken, die we-gen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Hingegen darf eine Betriebsvereinbarung, nach der Ar-beitnehmer eine Sonderprämie erhalten, wenn sie auf die Erhebung einer Kündigungsschutz-klage verzichten, nicht solche Arbeitnehmer ausschließen, die im Anschluss an ihre Ent-lassung anderweitig beschäftigt werden und von der Durchführung eines Kündigungs-schutzverfahrens absehen. BAG, Urteil vom 08.12.2015, Az.: 1 AZR 595/14

Probezeit und Praktikum

Ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt gem. § 20 Satz 1 BBiG mit einer Probezeit. Die Dau-er eines vorausgegangenen Praktikums ist nicht auf die Probezeit in einem folgenden Be-rufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums komme es nach Ansicht der Richter nicht an. BAG, Urteil vom 19.11.2015, Az.: 6 AZR 844/14

Freigestellte Ehefrau muss Entgelt zurückzahlen

Wird eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspfl icht vereinbart, obwohl Arbeit vorhanden ist, sind die auf dieser Vereinba-rung beruhenden Entgeltzahlungen in der Re-gel unentgeltlich. Im Fall einer Insolvenz des

Arbeitgebers sind sie daher nach § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung anfechtbar, so eine Ent-scheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Im entschiedenen Fall hatte ein Ehemann an seine bei ihm angestellte Ehefrau Entgeltzah-lungen geleistet, nachdem er sie wegen der Trennung von ihm von der Arbeitsleistung freigestellt hatte.

Die Freistellung bewirkte eine inhaltliche Änderung des Arbeitsverhältnisses. Die Ehe-leute waren sich darüber einig, dass für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung mehr erbracht werden musste. Daher erfolgte die Zahlung seit Januar 2005 unentgeltlich. Nach den §§ 129 ff. InsO kann der Insolvenz-verwalter bestimmte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigte Zahlungen des Schuldners rückgängig machen. § 134 Abs. 1 InsO berechtigt ohne weitere Voraussetzungen zur Anfechtung unentgeltlicher Leistungen des Schuldners innerhalb der letzten vier Jahre vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-fahrens, weil der Empfänger entsprechender Leistungen nicht schutzwürdig ist.

Steht einer Zahlung keine Gegenleistung nach der ihr zugrunde liegenden Vereinbarung ge-genüber, ist sie unentgeltlich. BAG, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 AZR 186/14

Sozialplanabfi ndung unwirksam bei Benachteiligung behinderter Arbeitnehmer

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeits-gerichts (BAG) ist eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Bemes-sung einer Sozialplanabfi ndung unwirksam, wenn sie schwerbehinderte Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern, die in gleicher Weise wie sie von einem sozialplan-pfl ichtigen Arbeitsplatzverlust betroffen sind, schlechter stellt.

Im entschiedenen Fall wurde die Abfi ndung für schwerbehinderte Arbeitnehmer nur pau-schal berechnet, während die Berechnung an-sonsten individuell auf den jeweiligen Arbeit-nehmer zugeschnitten erfolgte. BAG, Urteil vom 17.11.2015, Az.: 1 AZR 938/13

Keine Arbeitszeitgutschrift für Krankheit während Freistellung

Nach einer Entscheidung des Landesarbeits-gerichts (LAG) Rheinland-Pfalz beeinfl usst Arbeitsunfähigkeit nicht die Freistellung auf-grund von Arbeitszeitguthaben. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitausgleich wird bereits durch die Freistellung von der Ar-beitspfl icht erfüllt.

Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall nicht mehr verpfl ichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Ar-beitsleistung zu erbringen und kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pfl icht des Arbeitgebers zur Zahlung der ent-sprechenden Vergütung entfällt. Eine im Frei-stellungszeitraum nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit macht

die Erfüllung des Aus-gleichsanspruchs aber nicht hinfällig.

Der Arbeitnehmer trägt grundsätz-lich das Risiko, die durch die Arbeitsbe-freiung als Arbeits-zeitausgleich ge-wonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vor-stellungen nutzen zu können.

Der Arbeitgeber ist nicht zur Nachge-währung der durch Krankheit „verlorenen“ Überstunden verpfl ichtet. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2015,Az.: 5 Sa 342/15

Elternzeitvertretung – Zweckbefristung

Wenn eine schwangere Arbeitnehmerin ihren Elternzeitwunsch beim Arbeitgeber ankün-digt, reicht dies für die befristete Einstellung einer Elternzeitvertretung aus.

Der befristete Arbeitsvertrag der Vertretungs-kraft ist auch dann wirksam, wenn die zu ver-tretende werdende Mutter nicht zuvor bereits ihre Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber eingefordert hat, so die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG). BAG, Urteil vom 09.09.2015, Az.: 7 AZR 148/14

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12 Alzey-Worms16 Rhein-Westerwald ++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Abfi ndung im Aufhebungsvertrag richtig bemessen

Impressum„Brennpunkt Handwerk“ – Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft erscheint mind. 4 x jährlich.

Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG, Rheinstraße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen Telefon 02624/911-0, Fax 02624/911-195;

Konzeption und Gestaltung: Elisabeth Schubert

Verantwortlich für den überregionalen Teil: Rhein-Westerwald eG; Michael Braun, Karlheinz Latsch, Harald Sauerbrei (Vorstand)

Verantwortlich für den regionalen Teil: KHS Limburg-Weilburg: GF Stefan Laßmann; Ausgabe B: Aufl age: 820 Exemplare KHS Rhein-Westerwald: HGF Udo Runkel;Ausgabe C: Aufl age 1.805 ExemplareKHS Alzey-Worms: GF Dirk Egner;Ausgabe F: Aufl age 650 Exemplare

Titelbild: fotolia© FikMik

Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Maga-zin kostenfrei zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag enthalten. Im Einzelbezug 3,– € / Stück zzgl. Versandkosten.

Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernehmen der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerkerschaften keine Haftung. Unverlangt eingesandte Manuskripte ohne Rückporto können nicht zurückgesandt werden. Mit der Annahme eines Manuskriptes gehen sämtliche Verlagsrechte und alle Rechte zur ausschließlichen Veröffentlichung und Verbreitung auf den Herausgeber über. Für die mit Na-men oder Signatur gezeichneten Beiträge übernehmen Herausgeber und Redaktion keine Haftung. Der Her-ausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerkerschaften sind für Inhalte, Formulierungen und verfolgte Ziele von bezahlten Anzeigen Dritter nicht verantwortlich. Für die Richtigkeit der Anzeigen wird keine Gewähr übernom-men. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gel-ten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Der Herausgeber behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen, bestell-te Anzeigen oder Textbeiträge nicht zu veröffentlichen. Nachdruck und Übersetzung, auch auszugsweise, sowie Vervielfältigungen jeglicher Art und Technik bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Her-ausgebers. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Herausgebers oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens etc., bestehen keine Ansprü-che gegen Herausgeber und beteiligte Kreishandwerker-schaften.

Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsan-schrift: Rhein-Westerwald eG, Langendorfer Straße 91, 56564 Neuwied, Telefon (02631) 9464-0 - Fax (02631) 946411. Gemäß §9 Abs. 4 des Landesmediengesetzes für Rlp vom 4.2.2005 wird auf folgendes hingewiesen: wirt-schaftliche Beteiligung Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, Joseph-Kehrein-Str. 4, 56410 Montabaur

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages setzt häufi g voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfi ndung verspricht. Die Höhe dieser Abfi ndung ist grundsätzlich frei verhandelbar. Eine grobe Orientierungs-hilfe geben die §§ 1a und 10 KSchG.

Als so genannte Regelabfi ndung kommt ein Betrag von einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr in Betracht. § 10 Abs. 1 KSchG legt die Obergrenze einer Abfi ndung für das Arbeitsgericht zwar auf insgesamt zwölf Monatsverdienste fest. Hat der Arbeitnehmer jedoch das 50. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestan-den, kommt nach § 10 Abs. 2 Alt. 1 KSchG ein

Betrag von 15 Monatsverdiensten in Betracht. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und bestand sein Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre, können sogar 18 Mo-natsverdienste in Ansatz gebracht werden(§ 10 Abs. 2 Alt. 2 KSchG).

Die gesetzlichen Vorgaben gelten nicht für Abfi ndungsvereinbarungen in einem Aufhe-bungsvertrag. Hier können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Höhe „ihrer“ Abfi ndung frei aushandeln.

Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitneh-mer bei der für ihn maßgebenden regelmä-ßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbe-zügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG).

Im Gegensatz zu früher sind Abfi ndungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, seit 2006 nicht mehr steuerfrei. So-zialversicherungsrechtlich ist es dagegen so, dass diese Abfi ndungen kein beitragspfl ichti-ges Arbeitsentgelt sind.

Fälligkeitszeitpunkt und Abfi ndungsanspruch

Sieht eine Abfi ndungsvereinbarung keinen Fälligkeitszeitpunkt vor, kann sich dieser Punkt aus den Umständen des Einzelfalls er-geben (§ 271 Abs. 1 BGB).

In der Regel ist die Abfi ndung mit Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses fällig. Arbeit-geber und Arbeitnehmer können im Aufhe-bungsvertrag auch einen anderen Zeitpunkt vereinbaren.

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zu Re-

formen am Arbeitsmarkt einen Anspruch auf Abfi ndung ins Kündigungsschutzgesetz eingeführt (§ 1a Abs. 1 KSchG - Kündigung - Abfi ndungsanspruch). § 1a Abs. 2 KSchG sieht als Abfi ndung für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit eine Abfi ndung von 0,5 Monatsverdiensten vor.

Wie beim Aufhebungsvertrag kommt auch beim Abfi ndungsanspruch nach § 1a KSchG keine Regelung ohne den Willen des Arbeitge-bers zustande. Ein Arbeitnehmer kann sie hier also nicht erzwingen. Die Praxis zeigt indes, dass man sich gewissen Sachzwängen unter-werfen muss.

Ruhen des Arbeitslosengeldesund Verjährung

Nach § 158 SGB III (n. F. = § 143a SGB III a. F.) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigungen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitge-bers entsprechenden Frist beendet worden ist.

Der Abfi ndungsanspruch verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist be-ginnt mit dem 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch aus dem Jahr 2016 ist mit Ablauf des 31.12.2019 erledigt

Mehr zu dem Thema Aufhebungsvertag fi nden Sie im Wissenspool der Personalpraxis24.de: www.personalpraxis24.de

Autor: Dr. Heinz J. Meyerhoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Greven für Personalpraxis24.de.

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13Alzey-Worms16 Rhein-Westerwald ++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Abfi ndung im Aufhebungsvertrag richtig bemessen

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Verantwortlich für den überregionalen Teil: Rhein-Westerwald eG; Michael Braun, Karlheinz Latsch, Harald Sauerbrei (Vorstand)

Verantwortlich für den regionalen Teil: KHS Limburg-Weilburg: GF Stefan Laßmann; Ausgabe B: Aufl age: 820 Exemplare KHS Rhein-Westerwald: HGF Udo Runkel;Ausgabe C: Aufl age 1.805 ExemplareKHS Alzey-Worms: GF Dirk Egner;Ausgabe F: Aufl age 650 Exemplare

Titelbild: fotolia© FikMik

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Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsan-schrift: Rhein-Westerwald eG, Langendorfer Straße 91, 56564 Neuwied, Telefon (02631) 9464-0 - Fax (02631) 946411. Gemäß §9 Abs. 4 des Landesmediengesetzes für Rlp vom 4.2.2005 wird auf folgendes hingewiesen: wirt-schaftliche Beteiligung Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald, Joseph-Kehrein-Str. 4, 56410 Montabaur

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages setzt häufi g voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfi ndung verspricht. Die Höhe dieser Abfi ndung ist grundsätzlich frei verhandelbar. Eine grobe Orientierungs-hilfe geben die §§ 1a und 10 KSchG.

Als so genannte Regelabfi ndung kommt ein Betrag von einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr in Betracht. § 10 Abs. 1 KSchG legt die Obergrenze einer Abfi ndung für das Arbeitsgericht zwar auf insgesamt zwölf Monatsverdienste fest. Hat der Arbeitnehmer jedoch das 50. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestan-den, kommt nach § 10 Abs. 2 Alt. 1 KSchG ein

Betrag von 15 Monatsverdiensten in Betracht. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und bestand sein Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre, können sogar 18 Mo-natsverdienste in Ansatz gebracht werden(§ 10 Abs. 2 Alt. 2 KSchG).

Die gesetzlichen Vorgaben gelten nicht für Abfi ndungsvereinbarungen in einem Aufhe-bungsvertrag. Hier können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Höhe „ihrer“ Abfi ndung frei aushandeln.

Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitneh-mer bei der für ihn maßgebenden regelmä-ßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbe-zügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG).

Im Gegensatz zu früher sind Abfi ndungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, seit 2006 nicht mehr steuerfrei. So-zialversicherungsrechtlich ist es dagegen so, dass diese Abfi ndungen kein beitragspfl ichti-ges Arbeitsentgelt sind.

Fälligkeitszeitpunkt und Abfi ndungsanspruch

Sieht eine Abfi ndungsvereinbarung keinen Fälligkeitszeitpunkt vor, kann sich dieser Punkt aus den Umständen des Einzelfalls er-geben (§ 271 Abs. 1 BGB).

In der Regel ist die Abfi ndung mit Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses fällig. Arbeit-geber und Arbeitnehmer können im Aufhe-bungsvertrag auch einen anderen Zeitpunkt vereinbaren.

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zu Re-

formen am Arbeitsmarkt einen Anspruch auf Abfi ndung ins Kündigungsschutzgesetz eingeführt (§ 1a Abs. 1 KSchG - Kündigung - Abfi ndungsanspruch). § 1a Abs. 2 KSchG sieht als Abfi ndung für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit eine Abfi ndung von 0,5 Monatsverdiensten vor.

Wie beim Aufhebungsvertrag kommt auch beim Abfi ndungsanspruch nach § 1a KSchG keine Regelung ohne den Willen des Arbeitge-bers zustande. Ein Arbeitnehmer kann sie hier also nicht erzwingen. Die Praxis zeigt indes, dass man sich gewissen Sachzwängen unter-werfen muss.

Ruhen des Arbeitslosengeldesund Verjährung

Nach § 158 SGB III (n. F. = § 143a SGB III a. F.) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigungen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitge-bers entsprechenden Frist beendet worden ist.

Der Abfi ndungsanspruch verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist be-ginnt mit dem 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch aus dem Jahr 2016 ist mit Ablauf des 31.12.2019 erledigt

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Autor: Dr. Heinz J. Meyerhoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Greven für Personalpraxis24.de.

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17Rhein-Westerwald++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Aufhebungsvertrag

Zwischen __________________________________________________________________________ (Arbeitgeber)

und ____________________________________________________________________________ (Arbeitnehmer/in)

wird hiermit vereinbart, dass das bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der für eine ordentliche Kündigung geltenden Kündigungsfrist am ___________________ beendet wird. Der Abschluss dieses Vertrages ist zur Vermeidung einer sonst vom Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen auszusprechenden Kündigung erforderlich. Das Arbeitsverhältnis wird bis zum vorgesehenen Beendigungszeitpunkt unter Beachtung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

Der/Die Arbeitnehmer/in bestätigt ausdrücklich, dass

a) der Arbeitgeber ihn/sie in ausreichender und verständlicher Form auf mögliche nachteilige Konsequenzen durch den Abschluss dieses Vertrages hingewiesen hat und weitere Informationen durch den Arbeitgeber nicht erforderlich sind;

b) ihm/ihr bekannt ist, dass verbindliche Auskünfte über steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen dieses Aufhebungsvertrages nur das für ihn/sie zuständige Finanzamt, die Agentur für Arbeit, die Kranken- und die Rentenversicherung erteilen können und das, falls notwendig, er/sie weitere Fragen mit diesen Stellen klärt;

c) er/sie diesen Vertrag nach rei� icher Überlegung, freiwillig und ohne jeden Zwang unterzeichnet hat;d) er/sie zur Kenntnis genommen hat, dass es erforderlich ist, sich innerhalb von 3 Tagen nach Abschluss

dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden und die Verp� ichtung besteht, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach vertragsgemäßer Erfüllung und Abrechnung, sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeglichen und erledigt sind. Eine Ausnahme ergibt sich nur, wenn ausdrücklich etwas anderes festgestellt ist. Sollte einer der Bestimmungen dieses Aufhebungsvertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

_______________________ _______________________________ _______________________________Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer/in

Ergänzungen falls erforderlich:

Der noch bestehende Resturlaub von ______________ Arbeitstagen wird in der Zeit vom ______________ bis _____________ gewährt. Damit sind alle Urlaubsansprüche abgegolten. Alternativ: Der noch bestehende Resturlaub von ___________ Arbeitstagen kann aus betrieblichen Gründen nicht in Freizeit gewährt werden. Er wird ausgezahlt. Damit sind alle Urlaubsansprüche abgegolten. (Falls zutreffend: Das Stundenguthaben auf dem Arbeitszeitkonto wird ebenfalls ausgezahlt.)

Alternativ: Der/Die Arbeitnehmer/in wird unwiderrufl ich ab __________ bis auf weiteres unter Anrechnung (Falls zutreffend: des Arbeitszeitkonto-Stundenguthabens und) des Resturlaubs von ____Tagen von der Verpfl ichtung zur Arbeit freigestellt. Damit sind alle Urlaubsansprüche abgegolten. Der/Die Arbeitnehmer/in ist während der Dauer der Freistellung verpfl ichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung anzuzeigen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der/die Arbeitnehmer/in auch Angaben über das anderweitig erzielte Arbeitsentgelt zu machen. Falls zulässig, behält sich der Arbeitgeber die Anrechnung auf den in der Freistellungszeit entstandenen Vergütungsanspruch vor.

Alternativ: Der/Die Arbeitnehmerin wird unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle in seinem/ihrem Besitz befi ndlichen fi rmeneigenen Unterlagen und Gegenstände zurückgeben. (Falls zutreffend: Die Rückgabe des überlassenen Firmenwagens erfolgt spätestens am _____________.) Ein Zurückbehaltungsrecht – gleich aus welchem Grund – besteht nicht.

Alternativ: Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes erhält der/die Arbeitnehmer/in in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz eine Bruttoabbfi ndung in Höhe von _____ EUR. Die Abfi ndung wird mit der letzten Vergütungszahlung fällig.

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14 Alzey-Worms ++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Empfangsbestätigung Arbeitspapiere

1. Das Arbeitsverhältnis zwischen

_____________________________________________________________________________________________ (Arbeitgeber)

und

_____________________________________________________________________________________________ (Arbeitnehmer/in)

wurde zum _______________________________ beendet.

2. Der Unterzeichner/Die Unterzeichnerin bestätigt den Erhalt folgender Unterlagen: (Nichtzutreffendes bitte durchstreichen bzw. ergänzen)

2.1 Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Zeitraum: _________________________

2.2 Meldebescheinigung für den Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV

Zeitraum: _________________________

2.3 Sozialversicherungsausweis; Versicherungsnummer: _________________

2.4 Urlaubsbescheinigung für das Urlaubsjahr ________________

2.5 Zeugnis

2.6 Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Monat _________________

2.7 Arbeitsbescheinigung für die Arbeitsagentur

2.8 ______________________________________________________

2.9 ______________________________________________________

Der/Die Unterzeichner/in bestätigt, dass er die überlassenen Unterlagen und Gegenstände vollständig zurückgegeben hat.

Der/Der Unterzeichner/in bestätigt gleichzeitig, eine Ausfertigung dieser Empfangsbestätigung erhalten zu haben.

_____________________________________________ _____________________________________________Ort, Datum Unterschrift Arbeitnehmer/in

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15Alzey-Worms++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Empfangsbestätigung Arbeitspapiere

1. Das Arbeitsverhältnis zwischen

_____________________________________________________________________________________________ (Arbeitgeber)

und

_____________________________________________________________________________________________ (Arbeitnehmer/in)

wurde zum _______________________________ beendet.

2. Der Unterzeichner/Die Unterzeichnerin bestätigt den Erhalt folgender Unterlagen: (Nichtzutreffendes bitte durchstreichen bzw. ergänzen)

2.1 Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Zeitraum: _________________________

2.2 Meldebescheinigung für den Arbeitnehmer nach § 25 DEÜV

Zeitraum: _________________________

2.3 Sozialversicherungsausweis; Versicherungsnummer: _________________

2.4 Urlaubsbescheinigung für das Urlaubsjahr ________________

2.5 Zeugnis

2.6 Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Monat _________________

2.7 Arbeitsbescheinigung für die Arbeitsagentur

2.8 ______________________________________________________

2.9 ______________________________________________________

Der/Die Unterzeichner/in bestätigt, dass er die überlassenen Unterlagen und Gegenstände vollständig zurückgegeben hat.

Der/Der Unterzeichner/in bestätigt gleichzeitig, eine Ausfertigung dieser Empfangsbestätigung erhalten zu haben.

_____________________________________________ _____________________________________________Ort, Datum Unterschrift Arbeitnehmer/in

19Rhein-Westerwald++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Urlaubsbescheinigung

UrlaubsantragHerr/Frau ____________________________________

Straße: ______________________________________

PLZ-Wohnort: ________________________________

vom: ___________ (erster Urlaubstag) bis: ___________ (letzter Urlaubstag) = ___________ Urlaubstage

Derzeit noch vorhandener Urlaubsanspruch: _________________ Tage

abzüglich jetzt beantragter Urlaubstage: _________________ Tage

Resturlaubstage: _________________ Tage

_______________________________________________ ______________________________________________Ort, Datum Unterschrift Arbeitnehmer/in

Urlaubsgenehmigung

Den von Ihnen beantragten Urlaub genehmigen wir wie folgt:

Erster Urlaubstag ist der: ____________________________

Letzter Urlaubstag ist der: ___________________________

Die Arbeitsaufnahme erfolgt am ______________________ zur üblichen Zeit.

Nehmen Sie den Urlaub wie genehmigt in Anspruch, stehen Ihnen noch _______ Tage Jahresurlaub zu.

Bemerkungen:

________________________________________________________________________________________________

Wir wünschen Ihnen erholsame Urlaubstage.

_______________________________________________ ______________________________________________Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber

Herr/Frau ________________________________________________ geb. am: ___________________________

wohnhaft in _______________________________ war bei mir/uns* im laufenden Urlaubsjahr

vom ___________ bis ______________ beschäftigt. Gem. Arbeitsvertrag/Tarifvertrag* beträgt der gesamte

Jahresurlaub _________________ Arbeitstage/Werktage*.

Für das laufende Jahr ____________ wurden gewährt bzw. abgegolten _________________ Arbeitstage/

Werktage*, dies entspricht __________ /12 des Jahresurlaubs.

__________________________ _____________________________________Ort, Datum Firmenstempel, Unterschrift

* Nichtzutreffendes bitte durchstreichen

Abt.: ________________________________________

Pers. Nr.: ____________________________________

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16 Alzey-Worms20 Rhein-Westerwald

Zunächst stellt sich die Frage, was unter einer Aufrechnung zu verstehen ist? Der Begriff ist eigentlich jedem selbständigen Handwerker geläufi g. Unter einer Aufrechnung versteht man die wechselseitige Tilgung zweier sich ge-genüber stehender Forderungen durch einsei-tige Erklärung des Schuldners.

Dies ist eine Möglichkeit der Erfüllung von Forderungen. Beim Arbeitsrecht wird von der Aufrechnung häufi g Gebrauch gemacht, so etwa, wenn der Arbeitgeber Forderungen aus Lohnüberzahlung, Schadenersatz, Arbeit-geberdarlehen oder Rückzahlung von Weih-nachtsgeld durch Verrechnung mit Lohn- und Gehaltsansprüchen des Arbeitnehmers realisiert. Auch der Arbeitnehmer kann die Möglichkeit zur Aufrechnung nutzen, wenn er Forderungen des Arbeitgebers durch Verrech-nung mit seinen Lohnansprüchen tilgen will.

Von der Aufrechnung zu unterscheiden ist die bloße Anrechnung. Bei dieser werden unselbständige Rechnungsposten in eine Ge-samtrechnung eingestellt. Es stehen sich nicht selbständige Forderungen gegenüber. Die An-rechnung von Vorschüssen oder Abschlagszah-lungen oder die Anrechnung anderweitigen Einkommens auf den Lohn oder das Gehalt ist keine Aufrechnung. Auch der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitkontos ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht kei-ne Aufrechnung im Rechtssinne (BAG Urteil vom 13.12.2000, Az.: 5 AZR 334/99).

Dies hat in der Praxis zur Konsequenz, dass existierende Aufrechnungsverbote und Be-schränkungen, auf die nachstehend eingegan-gen wird, auf Anrechnungen keine Anwen-dung fi nden. Neben der Aufrechnung durch einseitige Erklärung kann eine Aufrechnung auch durch einen Aufrechnungsvertrag er-

folgen. Gesetzliche Aufrechnungsverbote, die nur den Aufrechnungsgegner, nicht aber Dritte schützen sollen, greifen nicht, wenn der Aufrechnungsvertrag nicht vor Fälligkeit, sondern erst nach Fälligkeit der Forderung geschlossen wird. Die Voraussetzungen der Aufrechnung sind in §§ 387 ff. BGB geregelt. Danach müssen Arbeitnehmer und Arbeit-geber sich einander Leistungen schulden, die gleichartig sind. Gleichartigkeit ist gegeben, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je-weils Geldleistungen schulden. Sie fehlt, wenn z. B. der Arbeitgeber Herausgabeansprüche hinsichtlich Firmeneigentum (Dienstwagen, Werkzeug) hat, der Arbeitnehmer hingegen restliche Lohn- bzw. Gehaltsansprüche. Mit diesen kann nicht die Aufrechnung der An-sprüche auf Herausgabe des Dienstwagens bzw. Werkzeug erklärt werden. Bei dieser Kon-stellation bleibt lediglich die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Der Arbeitgeber kann mithin dem Arbeitnehmer zustehende Vergütung solange zurückbehalten, bis dieser den Dienstwagen bzw. das Werkzeug oder an-dere Gegenstände, die dem Arbeitgeber gehö-ren, herausgibt.

Umgekehrt kann der Arbeitnehmer die Her-ausgabe von Gegenständen, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, solange verweigern, bis dieser seiner Lohnzahlungspfl icht nach-kommt. Beide Ansprüche sind insoweit Zug um Zug zu erfüllen, wie dies bei Zurückbehal-tungsrechten üblich ist. Eine Aufrechnungsla-ge besteht indessen nicht, weil es, wie bereits erwähnt, an der Gleichartigkeit der geschulde-ten Leistungen fehlt.

An einer Aufrechnungsberechtigung des Ar-beitgebers fehlt es, wenn dieser gegen eine Krankengeldforderung des Arbeitnehmers, die dieser gegen die Betriebskrankenkasse des

Arbeitgebers hat, aufrechnen will. In diesem Fall ist nicht der Arbeitgeber, sondern die Be-triebskrankenkasse Schuldnerin des Krankengeldanspruchs (LAG Köln, Urteil vom 03.02.1994, Ar-beit und Recht 94, 309).

Hat der Arbeitgeber irrtümlich eine Beitragserstattung geleistet, kann er mit dem Rückerstat-tungsanspruch aufrechnen.

Im Übrigen darf die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, nicht mit einer sogenann-ten Einrede, also mit einem Gegenrecht, behaftet sein. Inso-weit ist insbesondere die Einre-de der Verjährung maßgelblich. Grundsätzlich kann mit verjähr-ten Ansprüchen nicht aufgerech-net werden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Forderungen be-reits vor dem Eintritt der Ver-jährung jeweils fällig gegenüber gestanden haben. Ist im Übrigen etwa die Lohnforderung, mit der aufgerechnet werden soll, auf-

grund einer tarifvertraglichen oder sonstigen Verfallklausel, etwa aus dem Arbeitsvertrag, verfallen, ist eine Aufrechnung auch nicht mehr möglich.

In der Insolvenz des Arbeitsgebers kann im Übrigen der Arbeitnehmer nach § 94 Insol-venzordnung aufrechnen, wenn die Aufrech-nungslage (also Fälligkeit von Ansprüchen und Gegenansprüchen) bei Insolvenzeröff-nung bereits bestanden hat (LAG Köln, Urteil vom 28.08.2006, Az.: 14 SA 196/06).

Wie bereits erwähnt, erfolgt die Aufrechnung durch einseitige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Die Aufrech-nungserklärung ist grundsätzlich formfrei möglich. Verlangt allerdings ein Tarifvertrag die schriftliche Geltendmachung, muss die Aufrechnung auch schriftlich erfolgen, ein einfacher Lohneinbehalt reicht in diesen Fäl-len nicht aus (BAG DB 71, 293).

In der Aufrechnungserklärung kann im Übri-gen das Anerkenntnis liegen, dass die Gegen-forderung besteht. Will der Arbeitgeber gegen eine Lohnforderung des Arbeitnehmers, etwa mit einer Schadenersatzforderung aufrechnen, erklärt er damit nämlich gleichzeitig, dass er die Lohnforderung als solche anerkennt.

Will der Arbeitgeber gegen Vergütungsforde-rungen aufrechnen, kann er grundsätzlich nur gegen den Nettolohnanspruch aufrechnen, er bleibt zur Abführung der Steuern und So-zialversicherungsbeiträgen verpfl ichtet. Für den Fall der Lohnüberzahlung, ebenso wie bei Weihnachtsgeldrückforderungen, kann der Arbeitgeber nur die Nettozuvielzahlung zu-rückfordern und diese gegen den Nettolohn-anspruch des Arbeitnehmers aufrechnen. Nur ausnahmsweise kann bei der Rückforderung von Lohnbestandteilen die Bruttoüberzah-

Die Aufrechnung im Arbeitsrecht

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17Alzey-Worms20 Rhein-Westerwald

Zunächst stellt sich die Frage, was unter einer Aufrechnung zu verstehen ist? Der Begriff ist eigentlich jedem selbständigen Handwerker geläufi g. Unter einer Aufrechnung versteht man die wechselseitige Tilgung zweier sich ge-genüber stehender Forderungen durch einsei-tige Erklärung des Schuldners.

Dies ist eine Möglichkeit der Erfüllung von Forderungen. Beim Arbeitsrecht wird von der Aufrechnung häufi g Gebrauch gemacht, so etwa, wenn der Arbeitgeber Forderungen aus Lohnüberzahlung, Schadenersatz, Arbeit-geberdarlehen oder Rückzahlung von Weih-nachtsgeld durch Verrechnung mit Lohn- und Gehaltsansprüchen des Arbeitnehmers realisiert. Auch der Arbeitnehmer kann die Möglichkeit zur Aufrechnung nutzen, wenn er Forderungen des Arbeitgebers durch Verrech-nung mit seinen Lohnansprüchen tilgen will.

Von der Aufrechnung zu unterscheiden ist die bloße Anrechnung. Bei dieser werden unselbständige Rechnungsposten in eine Ge-samtrechnung eingestellt. Es stehen sich nicht selbständige Forderungen gegenüber. Die An-rechnung von Vorschüssen oder Abschlagszah-lungen oder die Anrechnung anderweitigen Einkommens auf den Lohn oder das Gehalt ist keine Aufrechnung. Auch der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitkontos ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht kei-ne Aufrechnung im Rechtssinne (BAG Urteil vom 13.12.2000, Az.: 5 AZR 334/99).

Dies hat in der Praxis zur Konsequenz, dass existierende Aufrechnungsverbote und Be-schränkungen, auf die nachstehend eingegan-gen wird, auf Anrechnungen keine Anwen-dung fi nden. Neben der Aufrechnung durch einseitige Erklärung kann eine Aufrechnung auch durch einen Aufrechnungsvertrag er-

folgen. Gesetzliche Aufrechnungsverbote, die nur den Aufrechnungsgegner, nicht aber Dritte schützen sollen, greifen nicht, wenn der Aufrechnungsvertrag nicht vor Fälligkeit, sondern erst nach Fälligkeit der Forderung geschlossen wird. Die Voraussetzungen der Aufrechnung sind in §§ 387 ff. BGB geregelt. Danach müssen Arbeitnehmer und Arbeit-geber sich einander Leistungen schulden, die gleichartig sind. Gleichartigkeit ist gegeben, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je-weils Geldleistungen schulden. Sie fehlt, wenn z. B. der Arbeitgeber Herausgabeansprüche hinsichtlich Firmeneigentum (Dienstwagen, Werkzeug) hat, der Arbeitnehmer hingegen restliche Lohn- bzw. Gehaltsansprüche. Mit diesen kann nicht die Aufrechnung der An-sprüche auf Herausgabe des Dienstwagens bzw. Werkzeug erklärt werden. Bei dieser Kon-stellation bleibt lediglich die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Der Arbeitgeber kann mithin dem Arbeitnehmer zustehende Vergütung solange zurückbehalten, bis dieser den Dienstwagen bzw. das Werkzeug oder an-dere Gegenstände, die dem Arbeitgeber gehö-ren, herausgibt.

Umgekehrt kann der Arbeitnehmer die Her-ausgabe von Gegenständen, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, solange verweigern, bis dieser seiner Lohnzahlungspfl icht nach-kommt. Beide Ansprüche sind insoweit Zug um Zug zu erfüllen, wie dies bei Zurückbehal-tungsrechten üblich ist. Eine Aufrechnungsla-ge besteht indessen nicht, weil es, wie bereits erwähnt, an der Gleichartigkeit der geschulde-ten Leistungen fehlt.

An einer Aufrechnungsberechtigung des Ar-beitgebers fehlt es, wenn dieser gegen eine Krankengeldforderung des Arbeitnehmers, die dieser gegen die Betriebskrankenkasse des

Arbeitgebers hat, aufrechnen will. In diesem Fall ist nicht der Arbeitgeber, sondern die Be-triebskrankenkasse Schuldnerin des Krankengeldanspruchs (LAG Köln, Urteil vom 03.02.1994, Ar-beit und Recht 94, 309).

Hat der Arbeitgeber irrtümlich eine Beitragserstattung geleistet, kann er mit dem Rückerstat-tungsanspruch aufrechnen.

Im Übrigen darf die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, nicht mit einer sogenann-ten Einrede, also mit einem Gegenrecht, behaftet sein. Inso-weit ist insbesondere die Einre-de der Verjährung maßgelblich. Grundsätzlich kann mit verjähr-ten Ansprüchen nicht aufgerech-net werden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Forderungen be-reits vor dem Eintritt der Ver-jährung jeweils fällig gegenüber gestanden haben. Ist im Übrigen etwa die Lohnforderung, mit der aufgerechnet werden soll, auf-

grund einer tarifvertraglichen oder sonstigen Verfallklausel, etwa aus dem Arbeitsvertrag, verfallen, ist eine Aufrechnung auch nicht mehr möglich.

In der Insolvenz des Arbeitsgebers kann im Übrigen der Arbeitnehmer nach § 94 Insol-venzordnung aufrechnen, wenn die Aufrech-nungslage (also Fälligkeit von Ansprüchen und Gegenansprüchen) bei Insolvenzeröff-nung bereits bestanden hat (LAG Köln, Urteil vom 28.08.2006, Az.: 14 SA 196/06).

Wie bereits erwähnt, erfolgt die Aufrechnung durch einseitige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Die Aufrech-nungserklärung ist grundsätzlich formfrei möglich. Verlangt allerdings ein Tarifvertrag die schriftliche Geltendmachung, muss die Aufrechnung auch schriftlich erfolgen, ein einfacher Lohneinbehalt reicht in diesen Fäl-len nicht aus (BAG DB 71, 293).

In der Aufrechnungserklärung kann im Übri-gen das Anerkenntnis liegen, dass die Gegen-forderung besteht. Will der Arbeitgeber gegen eine Lohnforderung des Arbeitnehmers, etwa mit einer Schadenersatzforderung aufrechnen, erklärt er damit nämlich gleichzeitig, dass er die Lohnforderung als solche anerkennt.

Will der Arbeitgeber gegen Vergütungsforde-rungen aufrechnen, kann er grundsätzlich nur gegen den Nettolohnanspruch aufrechnen, er bleibt zur Abführung der Steuern und So-zialversicherungsbeiträgen verpfl ichtet. Für den Fall der Lohnüberzahlung, ebenso wie bei Weihnachtsgeldrückforderungen, kann der Arbeitgeber nur die Nettozuvielzahlung zu-rückfordern und diese gegen den Nettolohn-anspruch des Arbeitnehmers aufrechnen. Nur ausnahmsweise kann bei der Rückforderung von Lohnbestandteilen die Bruttoüberzah-

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21Rhein-Westerwald

lung gegen die Bruttoforderung aufgerechnet werden, weil dies in wirtschaftlicher Hinsicht dasselbe ist. Will hingegen der Arbeitnehmer gegen eine Schadenersatzforderung des Ar-beitgebers aufrechnen, kann er nicht mit ei-ner Brutto-, sondern nur mit einer Nettover-gütungsforderung gegen den Nettoschaden-ersatzanspruch aufrechnen (BAG, Urteil vom 15.03.2005, Az.: 9 AZR 502/03).

Von Bedeutung ist, dass die Befugnis zur Auf-rechnung durch eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt bzw. ausge-schlossen ist.

1. Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen

Die wichtigste Beschränkung für das Arbeits-recht ist in § 394 BGB beinhaltet. Nach dieser Vorschrift kann gegen eine Forderung nicht aufgerechnet werden, soweit sie unpfändbar ist. Hierüber fi nden die Pfändungsschutzvor-schriften für Arbeitseinkommen Anwendung. Dem Arbeitnehmer muss trotz Aufrechnung das Existenzminimum unter Beachtung seiner Unterhaltspfl ichten verbleiben. Der pfändbare Betrag, und damit der Teilbetrag des Lohnes gegen den aufgerechnet werden kann, ergibt sich aus der sogenannten Pfändungstabelle.

Zu berücksichtigen ist indessen, dass be-stimmte Teile der Arbeitsvergütung darüber hinaus von vorne herein unpfändbar sind, so etwa Ansprüche des Arbeitnehmers auf Auf-wendungsersatz, auch das übliche Urlaubs-geld, Weihnachtsgratifi kationen bis zur Hälfte eines Monatsverdienstes, maximal 500,00 €, und Überstundenvergütungen zur Hälfte.

Der Pfändungsschutz und damit das Aufrech-nungsverbot umfasst auch nicht übertragbare Forderungen, so etwa Ansprüche auf Vermö-genswirksame Leistungen. Im Ergebnis bedeu-tet dies, dass dem Arbeitgeber zur Realisierung von Entgeltrückzahlungsansprüchen, Darle-hensrückzahlungen oder vereinbarten Ausbil-dungskostenbeteiligungen nur der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens zur Verfügung steht. Im Falle einer streitigen Auseinander-setzung muss der Arbeitgeber den pfändbaren Teil, gegen den aufgerechnet werden soll, im Einzelnen darlegen.

Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen. Auf die Unpfändbarkeit und den damit verbundenen Aufrechnungsschutz kann sich der Arbeitneh-mer nicht berufen, wenn die Forderung, mit der der Arbeitgeber aufrechnen will, auf einer vorsätzlich begangenen Straftat des Arbeit-nehmers zu Lasten des Arbeitgebers oder auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers beruht. Notwendig ist jeweils eine Einzelfallprüfung, die auch zu dem Er-gebnis führen kann, die Aufrechnung bis zur Selbstbehaltgrenze zuzulassen.

2. Keine Aufrechnung gegen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter

Handlung

Die Aufrechnung ist unzulässig, sofern sie sich gegen eine Forderung aus vorsätzlich begange-ner unerlaubter Handlung richtet. Derjenige,

gegen den sich eine solche Forderung richtet, soll sich nicht durch Aufrechnung davon be-freien können (BGH NJW 87, 2997).

3. Keine Aufrechnung zur Umgehungdes Kreditierungsverbotes

Nach § 107 Abs. 2 Gewerbeordnung darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Waren aus eigener Produktion kreditieren. Die Erfül-lung der aus gleichwohl erfolgten Warenkäufen und Kreditierung resultierenden Forderungen kann nicht durch Aufrechnung erfolgen, dage-gen kann die Erfüllung der Mietzinsforderung für eine Werkswohnung im Wege der Aufrech-nung herbeigeführt werden.

4. Vertragliche Aufrechnungsverbote

Die Aufrechnung kann sowohl durch Einzel-vertrag als auch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden.

Auch wenn der Aufrechnungsausschluss nicht ausdrücklich vertraglich geregelt ist, kann er sich aus der Vertragsauslegung ergeben. Dies wird insbesondere für noch nicht fällige For-derungen, wie etwa zukünftige Ruhegeldan-sprüche, gelten.

Insgesamt ist mithin festzustellen, dass die Aufrechnung durchaus eine praktikable Lö-sung sein kann, die Forderung zu tilgen bzw. zu realisieren. Gerade im Arbeitsrecht müs-sen indessen die vorgenannten Ausnahmen Beachtung fi nden, zumal sie gesetzlich, unter Umständen auch tarifvertraglich, vorgeschrie-ben sind.

Besonderheiten ergeben sich auch bei Auf-rechnungserklärung des Finanzamtes oder ge-gen Forderungen des Finanzamtes.

Festzustellen ist, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. Steueranspruch, Haftungsanspruch, Erstattungsanspruch) hier ebenso aufrechenbar sind, wie schuldrechtli-che Ansprüche aller Art.

Keine Ansprüche aus dem Steuerschuldver-hältnis sind Geldbußen für Ordnungswid-rigkeiten, Geldstrafen, Geldersatzstrafen und Kosten des Bußgeld- und Strafverfahrens. Ge-gen solche Forderungen der Finanzbehörden kann nicht aufgerechnet werden.

Wird die Aufrechnungslage zumindest auf einer Seite durch Ansprüche aus dem Steuer-schuldverhältnis hergestellt, d.h. wird mit oder gegen diese Ansprüche aufgerechnet, so gelten sinngemäß die zivilrechtlichen Ansprüche, so-weit nichts anderes bestimmt ist (§ 226 Abs. 1 Abgabenordnung).

Da im Steuerrecht die Verjährung entgegen der zivilrechtlichen Rechtslage, bei der sie nur eine Einrede begründet, zum Erlöschen des Anspruchs führt, schließt die vorzitierte Be-stimmung der Abgabenordnung eine Aufrech-nung mit erloschenen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aus.

Ferner ist § 395 BGB, der eine Aufrechnung gegen öffentlich rechtliche Forderungen nur gestattet, wenn die Leistungen aus derselben Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung

des Aufrechnenden zu begleichen ist (sog. Kassenidentität), nicht anzuwenden.

Wie auch im Zivilrecht ist die Aufrechnungs-erklärung eine empfangsbedürftige Willenser-klärung. Daher entfällt bei der Aufrechnung durch das Finanzamt die Notwendigkeit einer Ermessenentscheidung. Schuldner und Gläu-biger stehen sich hier auf derselben Ebene ge-genüber.

Die Erklärung kann schriftlich, mündlich oder auch durch den Empfänger erkennbare schlüssige Handlungen abgegeben werden. Sie bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, in dem Zeitpunkt erloschen sind, in welchem sie einander zur Aufrechnung geeig-net gegenüber getreten sind.

Im Übrigen muss hinsichtlich der Forde-rung Gegenseitigkeit bestehen. Das heißt, der Schuldner der einen Forderung muss Gläubi-ger der anderen Forderung sein. Das Finanz-amt kann daher nicht mit einem Umsatzsteu-ererstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die von diesem abzuführende Lohnsteuer auf-rechnen, da der Arbeitgeber nicht Schuldner der Lohnsteuer ist. Auch kann das Finanzamt nicht gegen einen Erstattungsanspruch des einen Ehegatten mit Steuerschulden des an-deren Ehegatten aufrechnen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit eines Verrechnungs-vertrages.

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt auch Forderungen anderer Behörden abgetreten werden, wenn der Steuerpfl ichtige einen Er-stattungsanspruch aus dem Steuerschuldver-hältnis gegen das Finanzamt geltend macht.

Schließlich ist der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers wegen überzahlter Lohnsteuer nicht Bestandteil des Arbeitseinkommens im Sinne der Pfändungsschutzbestimmungen, sodass eine Aufrechnung des Finanzamtes gegen einen solchen Anspruch nicht ausge-schlossen ist.

Letztlich soll darauf hingewiesen werden, dass der Steuerpfl ichtige gegen Ansprüche des Fi-nanzamtes aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gegenforderung ein zivilrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Anspruch ist.

Gegen einen Abrechnungsbescheid desFinanzamtes kann der Steuerpfl ichtige nach erfolglo-sem Einspruchs-verfahren Klage zum Finanzge-richt erheben.

Autor des Artikels:Rechtsanwalt Thomas IckenrothKanzlei Walterfang, Gauls, Ickenroth, Partner, Montabaur

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18 § Steuern und Finanzen22 § Steuern und Finanzen

Verzugszinssätze, Stand 01.01.16

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/BFassung 2012:• alle Verbrauchergruppen 5% über Spitzenrefi nanzierungsfacilität

ab Datum SRF Satz Verzugszinsen09.12.15 0,30 % 5,3 %

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/BFassung 2012, bzw. §§ 247, 288 BGB für:• (Privat-)Verbraucher 5% über Basiszins• Unternehmen 8% über Basiszins

ab Datum Basiszinssatz Verzugszinsen01.01.16 -0,83 % 4,17 % Verbr. 01.01.16 -0,83% 8,17 % Untern.

Der Basiszinssatz kann sich am 01.01. und 01.07. eines Jahres ändern!

Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch ein höherer Verzugszins berechnet werden.

Link auf den Zinsrechner:

www.basiszinssatz.info

Darlehensverträge: Höhe der Vorfälligkeits-entschädigung

Die AGB-Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungs-rechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, ist laut einer Entscheidung des Bun-desgerichtshofs (BGH) unwirksam.

Sie weicht zum Nachteil des Kunden von ge-setzlichen Regelungen ab. BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 388/14

Bausparkassen dürfen kündigen

Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit zehn Jahren zuteilungsreif ist, nach § 489 BGB kündigen. Damit können Bausparkassen weitere Zins-zahlungen vermeiden, auch wenn die Bauspa-rer darüber hinaus einzahlen wollen. Das hat das OLG Hamm entschieden.

Bausparverträge werden damit zugunsten der Bausparkassen wie gewöhnliche Darlehens-verträge behandelt. OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, Az.: 31 U 191/1

Sachmängel: Kostenrisikobei sofortiger Klage

Bei Sachmängeln trägt der Käufer eines Fahr-zeugs das gerichtliche Kostenrisiko, wenn er dem zur Nachbesserung bereiten Verkäu-fer vor der Klage keine Gelegenheit gibt, das Fahrzeug zu untersuchen und etwaige Mängel selbst zu beseitigen.

Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das OLG Hamm die erstinstanzliche Kostenent-scheidung des Landgerichts Bielefeld abgeän-dert. OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015, Az.: 28 W 41/15

Missbrauch des Mahnverfahrens

Wer im Mahnverfahren bewusst falsche Anga-ben macht, kann sich nicht auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbe-scheids berufen.

So muss der Antragsteller etwa erklären, dass der geltend gemachte Anspruch nicht von ei-ner Gegenleistung abhängt oder die Gegen-leistung erbracht ist. Wer das unterlässt, kann sich nach dem BGH später nicht mehr auf die Verjährungshemmung berufen. BGH, Urteil vom 23.06.2015, Az.: XI ZR 536/14

Versagung der Restschuldbefreiung bei Pfl ichtverletzung

Die Pfl icht des Schuldners, im Insolvenzver-fahren für die Nutzung seiner Eigentums-wohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspfl icht nach der Insolvenzordnung, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu versagen wäre. BGH, Beschluss vom 19.11.2015, Az.: IX ZB 59/14

„Zettel-Testament“ lässt keinenernsthaften Testierwillen erkennen

Ein ernsthafter Testierwillen kann dann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Tes-tament nicht auf einer üblichen Schreibun-terlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2015, Az.: 10 W 153/15

Vollkaskoversicherung muss bei Totalschaden nicht für die

Abschleppmaßnahme aufkommen

Wenn ein versichertes Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevan-ten Restwert mehr verfügt, hat ein Versiche-rungsnehmer gegenüber einer Vollkaskoversi-cherung keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 83 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

hinsichtlich der Kosten einer Abschleppmaß-nahme. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 12 U 101/15

Steuern und FinanzenEnergieeffi zienz verbessert:

Produzierendes Gewerbe erhält Teilent-lastung von Strom- und Energiesteuer

Unternehmen des produzierenden Gewer-bes können auch 2016 den sogenannten Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten. Mit dieser Regelung werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wett-bewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffi zienz von ei-nem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

Das Bundeskabinett hat am 06. Januar 2016 auf der Grundlage eines Monito-ringberichts des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt, dass die Unternehmen des pro-duzierenden Gewerbes in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Ener-gieintensität voll erreicht haben.

Seit 2013 erhalten Unternehmen des pro-duzierenden Gewerbes den Spitzenaus-gleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten.

Das Erreichen dieses Zieles ist von der Bun-desregierung auf der Grundlage des Berich-tes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Im für das Antrags-jahr 2016 maßgeblichen Bezugsjahr 2014 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 2,6 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittli-chen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt in seinem Be-richt zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 8,9 Prozent gegenüber dem Ba-siswert betrug. Der Spitzenausgleich kann somit auch im Jahr 2016 in voller Höhe gewährt werden.

Der Monitoringbericht geht auf eine Ver-einbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steige-rung der Energieeffi zienz vom 1. August 2012 zurück.

Darin hatte die Wirtschaft zugesagt, als Gegenleistung für die Gewährung des Spitzenausgleichs unter anderem die Ener-gieintensität der Unternehmen des produ-zierenden Gewerbes zu reduzieren.Quelle: Bundesministerium für Finanzen (BMF), Pressemitteilung vom 06.01.2016

Rücktritt vom Fahrzeugkauf -Käufer darf Vertragsrückabwicklung

„zu Hause“ einklagen

Wenn ein Käufer vom Kaufvertrag eines ihm bereits überlassenen Fahrzeugs zurücktritt, darf er die Vertragsrückabwicklung regel-mäßig an dem für seinen Wohnsitz zuständi-gen Amts- oder Landgericht einklagen und ist nicht verpfl ichtet, den Prozess am Wohn- oder Geschäftssitz des beklagten Verkäufers zu füh-ren. OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 28 U 91/15

Markus Brandenburg / pixelio.de

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19Alzey-Worms

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22 § Steuern und Finanzen

Verzugszinssätze, Stand 01.01.16

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/BFassung 2012:• alle Verbrauchergruppen 5% über Spitzenrefi nanzierungsfacilität

ab Datum SRF Satz Verzugszinsen09.12.15 0,30 % 5,3 %

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/BFassung 2012, bzw. §§ 247, 288 BGB für:• (Privat-)Verbraucher 5% über Basiszins• Unternehmen 8% über Basiszins

ab Datum Basiszinssatz Verzugszinsen01.01.16 -0,83 % 4,17 % Verbr. 01.01.16 -0,83% 8,17 % Untern.

Der Basiszinssatz kann sich am 01.01. und 01.07. eines Jahres ändern!

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Link auf den Zinsrechner:

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Darlehensverträge: Höhe der Vorfälligkeits-entschädigung

Die AGB-Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungs-rechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, ist laut einer Entscheidung des Bun-desgerichtshofs (BGH) unwirksam.

Sie weicht zum Nachteil des Kunden von ge-setzlichen Regelungen ab. BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 388/14

Bausparkassen dürfen kündigen

Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit zehn Jahren zuteilungsreif ist, nach § 489 BGB kündigen. Damit können Bausparkassen weitere Zins-zahlungen vermeiden, auch wenn die Bauspa-rer darüber hinaus einzahlen wollen. Das hat das OLG Hamm entschieden.

Bausparverträge werden damit zugunsten der Bausparkassen wie gewöhnliche Darlehens-verträge behandelt. OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, Az.: 31 U 191/1

Sachmängel: Kostenrisikobei sofortiger Klage

Bei Sachmängeln trägt der Käufer eines Fahr-zeugs das gerichtliche Kostenrisiko, wenn er dem zur Nachbesserung bereiten Verkäu-fer vor der Klage keine Gelegenheit gibt, das Fahrzeug zu untersuchen und etwaige Mängel selbst zu beseitigen.

Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das OLG Hamm die erstinstanzliche Kostenent-scheidung des Landgerichts Bielefeld abgeän-dert. OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015, Az.: 28 W 41/15

Missbrauch des Mahnverfahrens

Wer im Mahnverfahren bewusst falsche Anga-ben macht, kann sich nicht auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbe-scheids berufen.

So muss der Antragsteller etwa erklären, dass der geltend gemachte Anspruch nicht von ei-ner Gegenleistung abhängt oder die Gegen-leistung erbracht ist. Wer das unterlässt, kann sich nach dem BGH später nicht mehr auf die Verjährungshemmung berufen. BGH, Urteil vom 23.06.2015, Az.: XI ZR 536/14

Versagung der Restschuldbefreiung bei Pfl ichtverletzung

Die Pfl icht des Schuldners, im Insolvenzver-fahren für die Nutzung seiner Eigentums-wohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspfl icht nach der Insolvenzordnung, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu versagen wäre. BGH, Beschluss vom 19.11.2015, Az.: IX ZB 59/14

„Zettel-Testament“ lässt keinenernsthaften Testierwillen erkennen

Ein ernsthafter Testierwillen kann dann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Tes-tament nicht auf einer üblichen Schreibun-terlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2015, Az.: 10 W 153/15

Vollkaskoversicherung muss bei Totalschaden nicht für die

Abschleppmaßnahme aufkommen

Wenn ein versichertes Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevan-ten Restwert mehr verfügt, hat ein Versiche-rungsnehmer gegenüber einer Vollkaskoversi-cherung keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 83 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

hinsichtlich der Kosten einer Abschleppmaß-nahme. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 12 U 101/15

Steuern und FinanzenEnergieeffi zienz verbessert:

Produzierendes Gewerbe erhält Teilent-lastung von Strom- und Energiesteuer

Unternehmen des produzierenden Gewer-bes können auch 2016 den sogenannten Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten. Mit dieser Regelung werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wett-bewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffi zienz von ei-nem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

Das Bundeskabinett hat am 06. Januar 2016 auf der Grundlage eines Monito-ringberichts des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt, dass die Unternehmen des pro-duzierenden Gewerbes in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Ener-gieintensität voll erreicht haben.

Seit 2013 erhalten Unternehmen des pro-duzierenden Gewerbes den Spitzenaus-gleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten.

Das Erreichen dieses Zieles ist von der Bun-desregierung auf der Grundlage des Berich-tes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Im für das Antrags-jahr 2016 maßgeblichen Bezugsjahr 2014 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 2,6 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittli-chen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt in seinem Be-richt zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 8,9 Prozent gegenüber dem Ba-siswert betrug. Der Spitzenausgleich kann somit auch im Jahr 2016 in voller Höhe gewährt werden.

Der Monitoringbericht geht auf eine Ver-einbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steige-rung der Energieeffi zienz vom 1. August 2012 zurück.

Darin hatte die Wirtschaft zugesagt, als Gegenleistung für die Gewährung des Spitzenausgleichs unter anderem die Ener-gieintensität der Unternehmen des produ-zierenden Gewerbes zu reduzieren.Quelle: Bundesministerium für Finanzen (BMF), Pressemitteilung vom 06.01.2016

Rücktritt vom Fahrzeugkauf -Käufer darf Vertragsrückabwicklung

„zu Hause“ einklagen

Wenn ein Käufer vom Kaufvertrag eines ihm bereits überlassenen Fahrzeugs zurücktritt, darf er die Vertragsrückabwicklung regel-mäßig an dem für seinen Wohnsitz zuständi-gen Amts- oder Landgericht einklagen und ist nicht verpfl ichtet, den Prozess am Wohn- oder Geschäftssitz des beklagten Verkäufers zu füh-ren. OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 28 U 91/15

Markus Brandenburg / pixelio.de

Berufs- und Studienorientierung

Zukunft läuft: Land stellt Schüler-App vorErstmals hat ein Bildungsministerium eine App zur Unterstützung der Berufs- und Studi-enorientierung von Schülerinnen und Schü-lern entwickeln lassen. Die rheinland-pfälzi-sche Bildungsministerin Vera Reiß hat die „Zukunft läuft“-App heute vorgestellt. Ab 1. Februar gibt es sie kostenlos in den App-Stores für alle iOS- und Android-Geräte.

Mit der App können Schülerinnen und Schüler ihre Interes-sen checken und eine persönliche Ausbildungs- und Stu-dienfachliste erstellen. Sie erhalten Informationen zu Be-rufsgruppen, die ihrem Interessenprofil entsprechen. Au-ßerdem können Praktikumsdaten gespeichert und eine Er-innerungsfunktion aktiviert wer-den, die anschließend zur Aktualisierung des Interessenprofils basierend auf den ge-wonne-nen Erkenntnissen auffordert. Hilfreiche Leit-fragen und Anregungen motivieren die Ju-gendlichen, sich proaktiv mit der Berufs- und Studienwahl zu befassen. Die gesam-melten Informationen lassen sich per E-Mail versen-den, sodass sie im Unterricht, in Berufsbera-tungsgesprächen der Bundesagentur für Arbeit oder zum Austausch mit Freunden und Fami-lie genutzt werden können. Die App verweist darüber hinaus auch auf weiterführende nütz-

liche Anlaufstellen rund um Ausbildung, Stu-dium und Arbeits-leben sowie auf Lehrstellen- und Jobbörsen.

Bildungsministerin Vera Reiß: „Mit der App fördern wir die Berufs- und Studienwahl-kom-petenz der Schülerinnen und Schüler zeit- und altersgemäß. Die App erleichtert ihnen die Ori-entierung unter rund 350 Ausbildungsberufen und 18.000 Studiengängen und motiviert, sich frühzeitig mit der Berufs- und Studienwahl zu beschäftigen, damit die Jugendlichen kompe-tent in eigener Sache werden, wenn es um ihre Zukunft geht.“

Die Inhalte der App wurden nach bundesweit anerkannten Standards in der Berufs- und Stu-dienorientierung an Schulen entwickelt.

Über folgende Links kann die „Zukunft läuft“-App in den App-Stores ab 1. Februar herunter-geladen werden:

Link für iOS-Geräte: https://itunes.apple.com/de/app/zukunft-lauft/id1076256594?ls=1&mt=8

Link für Android-Geräte: https://play.google.com/store/apps/details?id=de.rlp.mbwwk.zu-kunftlaeuft

Mehr Informationen unter:

oder www.zukunft-laeuft.de

Page 20: BRENNPUNKT  · Die Aufrechnung im Arbeitsrecht KHS Alzey-Worms 55221 Alzey PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657 BRENNPUNKT 14. Jhg. 1. Ausgabe 7. März 2016 € 3,–

20 Alzey-Worms

Nach § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) stehen einem Arbeitnehmer in jedem Kalen-derjahr unter Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche 24 Werktage bzw. bei einer 5-Tage-Wo-che 20 Arbeitstage Urlaub zu. Dieser Mindesturlaubsanspruch ist, wie auch sein Ersatz, der Abgeltungsanspruch, unabdingbar und steht auch nicht zur Disposition der Tarif-vertragsparteien. Einen zusätzlichen unab-dingbaren Urlaubsanspruch haben schwerbe-hinderte Menschen (§ 125 SGB IX) und Jugendliche (§ 19 JArbSchG). Der volle gesetz-liche Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einer sechsmonatigen Wartezeit.

Der/Die Arbeitnehmer/in hat gem. § 5 einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Ar-beitsverhältnisses

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er/sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit in die-sem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsan-spruch erwirbt;

b) wenn er/sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

c) wenn er/sie nach erfüllter Wartezeit in der

ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Ur-laubstage aufzurunden. Bruchteile unter einem halben Tag sind anteilig nach Stunden zu ge-währen oder beim Ausscheiden aus dem Be-trieb abzugelten. Hat der Arbeitnehmer im Falle des Buchstaben c) bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Urlaubsgewährung

Die Urlaubsgewährung erfolgt erst auf Verlan-gen und Antrag des Arbeitnehmers. Dabei soll ein Urlaubsteil mindestens 12 aufeinanderfol-gende Werktage umfassen. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern nicht vorschreiben, wann sie in Urlaub zu gehen haben. Er hat des-halb auch kein Recht, von sich aus eine Beur-laubung, z. B. bei niedriger Auftragslage, vor-zunehmen. Auch nicht haltbar ist die in der Praxis anzutreffende Übung, für unentschul-digte Fehltage Urlaub anzurechnen. Die zeitli-che Festlegung erfolgt gemeinsam durch Ar-beitgeber und Arbeitnehmer. Die Wünsche der Arbeitnehmer sind gebührend zu beachten. So ist z. B. einem Arbeitnehmer mit schulpflichti-gen Kindern der zusammenhängende Urlaub bevorzugt in den Schulferien zu gewähren. Überschneiden sich die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer, ist eine gegenseitige Interessen-abwägung vorzunehmen. Betriebsferien kann der Arbeitgeber „kraft Direktionsrecht“ vorse-hen (falls vorhanden, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat).

Die individuellen Urlaubswünsche der Arbeit-

nehmer müssen – von Härtefällen abgesehen – dahinter zurückstehen (LAG Düsseldorf, Az.: 11 Sa 378/02). Das BAG hält den Umfang der Betriebsferien mit drei Fünftel des Jahresur-laubs als zulässig (28.07.81) 1 ARB 79/79). Der Arbeitgeber hat letztendlich das Dispositions-recht hinsichtlich der Terminfestlegung des Urlaubs. Kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu keiner Übereinkunft, ist, falls vorhanden, der Betriebsrat anzuhören und in die Entscheidung mit einzubeziehen. Haben Sie zu einem bestimmten Termin Urlaub ge-währt, bleibt es dabei. Sie können den Urlaub nicht einseitig widerrufen. Ausnahme: Sie ha-ben sich den Widerruf bei der Genehmigung vorbehalten (BAG 14.03.06 - 9 AZR 11/05). Ansonsten kann der Urlaub nur im gegenseiti-gen Einvernehmen rückgängig gemacht wer-den. Wird ein Arbeitnehmer wegen dringender betrieblicher Gründe aus dem Urlaub zurück gerufen oder kann eine gebuchte Reise auf Wunsch des Betriebes nicht angetreten werden, hat der Betrieb die dadurch entstehenden Kos-ten zu tragen.

Zusatzurlaub Schwerbehinderte

Schwerbehinderte haben gem. § 125 SGB IX im Urlaubsjahr Anspruch auf einen Zusatzur-laub von fünf Arbeitstagen. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, er-höht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

Der Zusatzurlaub wird nach dem Zwölfte-lungsprinzip nach den Monaten der Beschäfti-gung beziehungsweise der feststehenden Schwerbehinderung berechnet. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so entsteht für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsver-hältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigen-schaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Ur-laubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zu-satzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzu-rechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsver-hältnis nicht erneut gemindert werden. Der Zusatzurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung in den Übertragungszeitraum bis 31.3. des Folgejah-res ist nur statthaft, wenn dringende betriebli-che oder persönliche Gründe dies rechtferti-gen. Kann der Zusatzurlaub wegen Krankheit im Urlaubsjahr und auch im Übertragungs-zeitraum des Folgejahres nicht genommen werden, so verfällt er nicht, sondern wird ange-spart.

Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte

Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig beschäfti-ge Arbeitnehmer haben ebenso wie Vollzeitbe-schäftigte Anspruch auf bezahlten Erholungs-urlaub. Als Ausgangspunkt für die Berechnung

Gesetzlicher Urlaubsanspruch

Urlaubstage im Jahr

6 Tage

5 Tage

4 Tage

3 Tage

2 Tage

1 Tag

24

20

16

12

8

4

Je nach Zahl derWochenarbeitstage besteht

folgender (Mindest-)Urlaubsanspruch:

fotolia©matttilda

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21Alzey-Worms

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des Urlaubsanspruchs dient der Urlaub der Vollzeitkraft.

Bei Vorliegen der gleichen Voraus- setzungen hinsichtlich Lebensalter und Be-triebszugehörigkeit ist als Ausgangswert zu-nächst derselbe Urlaubsumfang anzusetzen. Der Urlaubsanspruch wird dann im gleichen Umfang gekürzt, wie die Arbeitszeit gegenüber der Vollzeitkraft gemindert ist. Die Formeln stellen sich bei Berechnung des Teilzeiturlaubs in Werk- oder Arbeitstagen wie folgt dar:

Werktage (bei 6-Tage-Woche)

Vollzeit-Werktagsurlaubstage dividiert durch 6; Ergebnis multipliziert mit den tatsächlichen Arbeitstagen je Woche. Beläuft sich der Ur-laubsanspruch einer Vollzeitkraft z. B. auf 24 Werktage, so ergibt sich für eine Teilzeitkraft, die an zwei Wochentagen arbeitet, ein Jahres-urlaubsanspruch von acht Arbeitstagen (24:6 = 4 x 2 = 8 Arbeitstage)

Arbeitstage (bei 5-Tage-Woche)

Vollzeit-Arbeitstagsurlaubstage dividiert durch 5; Ergebnis multipliziert mit den tatsächlichen Arbeitstagen je Woche. Beläuft sich der Ur-laubsanspruch einer Vollzeitkraft z. B. auf 25 Arbeitstage, so ergibt sich für eine Teilzeitkraft, die an zwei Wochentagen arbeitet, ein Jahres-urlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen (25:5=5 x 2 = 10 Arbeitstage).

Diese Formeln gelten immer dann, wenn z. B. ein Tarifvertrag eine andere Umrechnungsme-thode nicht vorsieht. Arbeiten Teilzeitkräfte nur stundenweise, ist gleichermaßen zu verfahren. Es empfiehlt sich dann eine Umrechnung in Ur-laubsstunden.

Bruchteile sind dann anteilig nach Stunden zu gewähren oder beim Ausscheiden aus dem Be-trieb abzugelten. Sollten Fragen bei der Be-rechnung des Teilzeiturlaubs auftreten, wen-den Sie sich an die Geschäftsstelle Ihrer Innung.

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Innung für Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik Worms unter neuer Führung

Zum letzten Mal begrüß-te Herr Karl-Peter Jenne-wein als Obermeister die

Mitglieder seiner Innung.

Herr Jennewein bedankte sich für die gute Zu-sammenarbeit während seiner Amtszeit in Vorstand und Gremien und die rege Teilnahme aller Mitglieder an den Innungsveranstaltun-gen.

Nach nunmehr 26 Jahren im Amt des Ober-meisters möchte er den Weg frei machen für einen jüngeren Nachfolger. Dieser war mit Herrn Benno Biganski gefunden, als mehrjäh-riges Mitglied des Vorstandes wurde er ohne Gegenstimme für das Amt des Obermeisters gewählt. Als stellvertretender Obermeister wurde Herr Franz Hornung bestätigt, der ebenfalls viel Erfahrung aus dem Ehrenamt mitbringt.

Benno Biganski bedankt sich für den Zuspruch und das entgegengebrachte Vertrauen und freut sich auf eine gute Zusammenarbeit.

Herrn Jennewein und Herrn Stein, der eben-falls langjährig Vorstandsmitglied war, wurde als Dank für ihr ehrenamtliches Engagement ein Präsent überreicht.

Im weiteren Verlauf der Versammlung gab der neue Obermeister noch einmal einen kleinen Ausblick auf die weitere Innungsarbeit und Organisation.

Auch hinsichtlich des neuen Schulungsraumes, der für die überbetriebliche Aus- und Weiter-bildung durch die Innung genutzt wird.

Im Anschluss fand die Innungsversammlung einen geselligen Ausklang mit gutem Essen und interessanten Gesprächen.

Licht-Test: Schlechte Auto-Beleuchtung nimmt zuBad Kreuznach, 7. Dezember 2015.

Jedes dritte Auto in Rheinland-Pfalz fährt im

Winter mit schlechtem Licht über die Straßen. Das hat der Licht-Test 2015 ergeben, den die Kfz-Innungsbetriebe im Okto-ber durchgeführt haben. Die Mängelquote liegt bei 33,1 Prozent und damit um 0,7 Prozentpunk-te über dem Vorjahr.

Insgesamt 11.405 Scheinwerferanlagen wurden in diesem Jahr von den Kfz-Meisterbetrieben in Rheinland-Pfalz überprüft. 3773 davon wiesen Mängel auf.

In den meisten Fällen (2740) war der Haupt-scheinwerfer betroffen: Meistens waren die Lich-ter zu hoch oder zu tief eingestellt. 557 Mal aller-dings war einer der Scheinwerfer komplett ausgefallen, bei 43 geprüften Autos sogar gleich

beide – diese Autos fuhren de facto ohne Haupt-licht durch den Winter. Die rückwärtige Beleuch-tung wies an 921 Autos Mängel auf, 414 Mal war das Bremslicht defekt.

Mit 33,1 Prozent liegt Rheinland-Pfalz auf dem siebtschlechtesten Platz der Bundesländer. Die meisten Mängel sind beim Test in Brandenburg aufgetreten (40,4 Prozent), die wenigsten in Ber-lin (14,9 Prozent).

Landesverbandsgeschäftsführer Jens Bleutge sieht die jährlich gleichbleibend hohe Mängel-quote als Beleg für die Wichtigkeit von Licht-Tests: „Gerade neue Scheinwerfersystemen, die beispielsweise Laserlicht verwenden und bis zu 600 Meter weit leuchten, müssen gewartet wer-den. Wer von einem solchem Licht geblendet wird, ist hochgradig gefährdet.“

Im Kfz-Gewerbe Rheinland-Pfalz e.V. sind die 16 Kfz-Innungen in Rheinland-Pfalz organi-

siert, die insgesamt etwa 2000 Kfz-Betriebe vertreten, die als Innungsmitglied das blau-weiße Meisterschild führen dürfen.

Jedes Jahr nehmen deutschlandweit Millionen Autofahrer das Angebot wahr, im Oktober kos-tenfrei und unbürokratisch die Beleuchtungs-anlage ihres Fahrzeugs überprüfen zu lassen. Die Innungsbetriebe leisten damit bundesweit einen Kostenaufwand in dreistelliger Millio-nenhöhe.

Die Organisatoren des Licht-Tests sind das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe und die Deut-sche Verkehrswacht, Schirmherr ist er Bundes-verkehrsminister. Partner der Aktion 2015 sind Renault, Osram, AUTO BILD, Fuchs Schmier-stoffe, der Zentralverband der Augenoptiker und der ADAC.

Weitere Informationen finden Sie hier: unter www.licht-test.de.

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Solider Geschäftsabschluss trotz schwieriger MarktbedingungenVolksbank Alzey-Worms legt gute Bilanzzahlen vor /

nahezu alle Ziele erreicht oder übererfülltAls „völlig normal“ bezeichnete Bernd Hühn, Vorstandsvorsitzender der Volksbank Alzey-Worms bei der Bilanzpressekonferenz das Jahr 2015 und erklärte augenzwinkernd auch direkt, was darunter zu verstehen ist: „Dinge sind nicht wie geplant eingetreten und vieles hat uns überrascht.“ Uneinheitliche Lage im Euroraum, stark volatile Aktienmärkte, historisches Zins-tief und „Strafzins“ bei der EZB – vor allem letzteres führte zu einer Situation, „wie wir sie in unserem Land so bisher nicht kannten und die das gesamte Kreditgewerbe vor enorme He-rausforderungen stellt.“ Trotz intensiven Wett-bewerbs und den nicht ganz einfachen Rah-menbedingungen präsentiert sich jedoch der Genossenschaftssektor insgesamt gesehen trotz leichter Rückgänge als ertragsstärkste deutsche Bankengruppe. Mit dem Bankenrating AA-

verfügt der Genossenschaftliche Finanzver-bund über das beste Rating Europas. Vor die-sem Hintergrund sieht Bernd Hühn die geplante Einlagensicherung in der Eurozone äußerst kritisch: „Man würde unser bewährtes genossenschaftliches Institutssicherungssystem faktisch aushebeln und wir Volksbanken – und übrigens auch die Sparkassen – müssten letzt-endlich für andere in- und ausländische Kredit-institute geradestehen.“ Er hoffe, dass der vom Bundesverband auf den Weg gebrachte Appell an die Mitglieder des Europäischen Parlamen-tes und des Deutschen Bundestages Wirkung zeigen werde. Eine Stärkung der genossen-schaftlichen FinanzGruppe im Wettbewerb ver-spricht sich Hühn hingegen durch die ange-dachte Fusion der beiden verbliebenen Zentralbanken DZ BANK und WGZ BANK.

Gut gerüstet in die Zukunft

Die Herausforderungen für die Zukunft sieht der Vorstandsvorsitzende einerseits vorrangig im anhaltenden Zinstief und andererseits gera-te auch die zweite Haupteinnahmequelle, der Provisionsüberschuss, durch Verbraucher-schutz und Politik zunehmend unter Druck. Die Sinnhaftigkeit der zwischenzeitlichen Re-gulierungsflut, so Hühn, sei zwar in Frage zu stellen, „jedoch kommen wir nicht umhin, die neuen gesetzlichen Vorgaben umzusetzen, auch wenn uns das nicht schmeckt und viel Geld kostet.“

Dies zusammen mit Themen wie Demogra-phie und Digitalisierung habe auch ein sich veränderndes Kundenverhalten zur Folge, was dem Kreditgewerbe ebenfalls hohe Verände-rungsbereitschaft abverlange. Fundierte und faire ganzheitliche Beratung ist daher mehr denn je das Gebot der Stunde und es zahlt sich aus, dass man bei der Volksbank Alzey-Worms mit viel Nachdruck genau darauf setzt. So be-legte man in Worms im Firmenkundengeschäft beim Test der Zeitschrift FOCUS Money den 1. Platz und wurde bei einem weiteren Banken-test, der von der Zeitung „DIE WELT“ initiiert wurde, sowohl bei der Privatkundenberatung als auch bei der Firmenkundenberatung in Worms jeweils Testsieger. Weiterhin ist man Branchenprimus beim 5. Wormser Kunden-spiegel und hat erneut den Fördermittelpreis der DZ BANK AG erhalten. In Kürze erhält die Volksbank außerdem eine weitere überregio-nale Auszeichnung, über die man, wenn es soweit ist, separat berichten möchte. Eine Überprüfung der Marktpotentiale des mittler-weile großen Geschäftsgebietes wurde genauso angepackt wie das Thema Digitalisierung. Hierzu stellte Hühns Vorstandskollege Dieter Steffan innovative Verfahren im Bereich des Online-Zahlungsverkehrs vor, die Kunden der Volksbank Alzey-Worms seit kurzer Zeit nut-zen können: Mit „paydirekt“ wurde eine von deutschen Banken und Sparkassen gemeinsam entwickelte Internet-Zahlungsmöglichkeit eingeführt, deren Sicherheitsvorteil unter an-derem in einer direkten Verbindung zwischen Händler und Kunde besteht. Mit „SecureGo“ werden Online-Transaktionen mittels ver-schlüsselter TANs sicherer und mit „VR-mo-bileCash“ können die Kunden ganz ohne Kar-te nur mit ihrem Smartphone am Automat Bargeld abheben. Das in den vergangenen Jah-ren großgeschriebene Thema Fusion sei, so Bernd Hühn, momentan keines. Man habe hier seine Hausaufgaben erledigt. Das Fazit dazu überließ er seinem Kollegen Tobias Schmitz, der nochmals herausstellte, dass sich beim Zusammenschluss von Volksbank Alzey-Worms und VR-Bank Mainz die richtigen Partner mit identischer Geschäftsphilosophie gefunden haben – nicht zuletzt aufgrund des großen Engagements des ehemaligen Mainzer

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25Alzey-Worms

Vorstandsvorsitzenden und jetzigen Ruhe-ständlers Theo Stauder. „Wir haben uns von Anfang an volles Vertrauen entgegengebracht, dessen Richtigkeit hat sich im Nachhinein un-eingeschränkt bestätigt.“

Die wichtigsten Zahlen des Jahresabschluss 2015

Mit der geschäftlichen Entwicklung, insbeson-dere mit den Zuwächsen im Kreditgeschäft und bei den Einlagen, ist man sehr zufrieden bei der Volksbank Alzey-Worms, sieht man doch nahezu alle gesteckten Ziele erfüllt oder überschritten.

Die Bilanzsumme erhöhte sich im vergangenen Jahr um 96,8 Mio. EUR auf rd. 3,2 Mrd. EUR. Getragen wurde diese Entwicklung sowohl durch die Kundeneinlagen als auch vom Kre-ditgeschäft.

Das Volumen der Buchkredite erhöhe sich 2015 um 101 Mio. EUR auf rd. 2,4 Mrd. EUR und übertraf mit einem Zuwachs von rd. 4,4 % das Planziel. Unter Berücksichtigung der Avale und der Kredite, die an die Partner des genos-senschaftlichen Finanzverbundes vermittelt wurden, beläuft sich das gesamte Kreditvolu-men auf rd. 2,9 Mrd. EUR.

Vorstandsmitglied Armin Bork freute sich be-sonders darüber, „dass sich die positive Ent-wicklung sowohl bei den Privatkrediten – ins-besondere Baufinanzierungen – als auch bei den Krediten an unsere Firmenkunden voll-zog.“ Der Anteil der Firmenkundenkredite beläuft sich auf 57 %, 43 % entfallen auf die Privatkredite. Bork erläuterte, dass bei der Ent-wicklung der Buchkredite – bevor man über Wachstum sprechen könne – erst die Kredittil-gungen eines Jahres aufzuholen seinen – 2015 immerhin rd. 320 Mio. EUR. Insofern wurden im letzten Jahr 4.311 Kredite mit einem Volu-men von 554 Mio. EUR genehmigt. In diesem Zusammenhang erwähnte er auch die überaus erfolgreiche Immobilien GmbH.

Geschäftsführer Sascha Bentz und sein 11-köp-figes Team konnten im letzten Jahr 170 Objek-te vermitteln, dadurch einen Rekordumsatz von 1,8 Mio. EUR erzielen und einen Gewinn

von etwas mehr als 500 TEUR an die Bank ab-führen. Besser als zum Jahresbeginn erwartet, stiegen auch die bilanziellen Kundeneinlagen, die sich um 111,9 Mio. EUR bzw. 4,7 % auf rd. 2,5 Mrd. EUR erhöhten. Dabei vollzog sich der Zugang – analog der Vorjahre – ausschließlich im kurzfristigen Bereich, wie Günter Brück, zuständiges Vorstandsmitglied für das Privat-kunden-Ressort, erläuterte. Die verbrieften Verbindlichkeiten blieben nahezu konstant. Die Bank betreut ferner ein größeres Volumen an Kundengeldern, als dies direkt in der Bilanz erscheint. Im Zuge einer ganzheitlichen Bera-tung gehören nämlich Wertpapiere genauso zu einer ausgewogenen Vermögensstrategie, wie die übrigen unterschiedlichsten Anlagen bei den Verbundpartnern. Außerhalb der Bilanz beläuft sich das Verbundvolumen auf rd. 1,3 Mrd. EUR, insofern betreuen wir direkt bzw. indirekt insgesamt rd. 3,9 Mrd. EUR Vermö-genswerte unserer Kunden.

„Mit der Entwicklung im Verbundgeschäft sind wir insgesamt zufrieden“, resümierte Brück, „auch wenn wir unsere Ziele bei der R+V Leben und der Bausparkasse Schwäbisch Hall nicht bzw. nicht ganz erreicht haben.“ Er-freulich sei dagegen die Entwicklung bei der Teambank (easyCredit) und der Union-Invest-ment. Letztere bescheinigt der Bank wiederum einen Spitzenplatz.

Wie erwartet, bildete sich sowohl der Zins- als auch der Provisionsüberschuss zurück, und zwar um insgesamt rd. 1,3 Mio. €. Der wesent-liche Rückgang entfällt mit 0,9 Mio. EUR auf den Zinsüberschuss, der sich auch in den nächsten Jahren weiter zurückbilden wird.

Die Verwaltungsaufwendungen blieben mit 61,9 Mio. EUR nahezu konstant. Während sich die Sachaufwendungen um rd. 1 Mio. EUR zu-rückbildeten, stiegen die Personalkosten um 1,2 Mio. EUR bzw. um 2,9 %. Um rd. 1,8 Mio. EUR erhöht hat sich der negative Saldo von sonstigen Aufwendungen und sonstigen Erträ-gen. Diese Erhöhung basiert in erster Linie auf der Bilanzierung der Pensionsverpflichtungen, deren Zuführungsbedarf sich gegenüber dem Vorjahr ausschließlich aufgrund des geringe-ren Zinsniveaus um zusätzlich 1,6 Mio. EUR erhöhte.

Das Betriebsergebnis vor Bewertung bildete sich gegenüber dem Vorjahr um 2,9 Mio. EUR auf rd. 36 Mio. EUR zurück. Mit einem Wert von 1,14 % der durchschnittlichen Bilanzsum-me liegt er voraussichtlich aber nach wie vor über den Durchschnittswerten anderer Ge-nossenschaftsbanken.

Erfreulicherweise bewegen sich die Risikokos-ten im Kreditgeschäft auf niedrigem Niveau

und auch die Belastungen aus dem Wertpa-piergeschäft sind geringer als geplant.

Das Ergebnis vor Steuern ist mit 29,3 Mio. EUR nahezu auf Vorjahresniveau und mit ei-nem Steueraufwand von rd. 11 Mio. EUR leis-tet die Volksbank einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl.

„Das leicht rückläufige, aber dennoch gute Ge-samtjahresergebnis“, so Bernd Hühn, „versetzt uns wiederum in die Lage, größtmöglich vor-zusorgen, eine angemessene Dividende von 5 % auszuschütten und unser offenes Eigenkapi-tal deutlich zu stärken“. Man möchte 10 Mio. EUR dem Fonds für allgemeine Bankrisiken zuführen und den Vertretern der Bank vor-schlagen, die Rücklagen mit 6 Mio. EUR zu dotieren.

Mit einem offenen Eigenkapital von immerhin 321 Mio. EUR ist man bestens fundiert, verfügt aufgrund der vorsichtigen Geschäftspolitik über Bewertungsreserven, sogenannte stille Lasten bestehen nicht.

Bernd Hühns Fazit für das Geschäftsjahr 2015: „Das gesamte Kreditgewerbe steht insbesonde-re aufgrund der anhaltenden Niedrigzinspha-se vor einer großen Herausforderung. Wie bei anderen Kreditinstituten auch, hat sich unser ordentliches Betriebsergebnis erneut etwas verschlechtert. An diesem negativen Trend wird sich in den nächsten Jahren voraussicht-lich nichts ändern.

Die genossenschaftliche Finanzgruppe befin-det sich insgesamt allerdings in einer guten Verfassung und wir als Volksbank Alzey-Worms eG gehören mittlerweile nicht nur zu den großen Volksbanken in unserem Land sondern verfügen vergleichsweise über eine überdurchschnittliche Ertrags- und Vermö-genslage.“

Verantwortung für die Region

Durch die gute Verfassung ist es möglich, im Bereich Kultur-, Sport- und Sozialsponsoring die Region nachhaltig zu unterstützen. Jährlich wird hierfür ein Betrag von insgesamt rd. 600.000 EUR aufgewendet.

Aus den unzähligen Aktivitäten pickte Bernd Hühn zwei besonders heraus: „Zum einen ver-zichten wir zwischenzeitlich auf Geschenke bei runden Geburtstagen unserer Kunden und spenden dafür an die Kinderkliniken in Mainz und Worms. Und seit dem vorletzten Jahr ha-ben wir – auch auf Anregung einzelner Kunden – auf Weihnachtsgeschenke verzichtet und des-halb kurz vor den Feiertagen wieder 20.000 EUR an die 5 Tafeln in unserem Geschäftsge-biet gespendet.“ »

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26 Alzey-Worms

Für das laufende Jahr, so Hühn weiter, werde man als Sponsor im Hinblick auf zwei Großer-eignisse ganz besonders gefordert: Mit Hilfe des Genossenschaftsverbandes unterstützt die Bank den Rheinland-Pfalz-Tag in Alzey mit einem stattlichen Betrag.

Und ähnlich handelt man beim Rheinhessen-Jubiläum. Das Besondere dabei ist, dass sich die insgesamt 8 rheinhessischen Volksbanken ge-meinsam mit dem Genossenschaftsverband

zusammengeschlossen haben und sich nun als einer der bedeutendsten Sponsoren präsentie-ren.

Anlässlich dieses Jubiläums wirbt die Volks-bank Alzey-Worms künftig als „Rheinhessens starke Bank“, schließlich ist man ertragsstark, verfügt über bestens geordnete Vermögensver-hältnisse und deckt mit dem Geschäftsgebiet nahezu das komplette Rheinhessen ab. Mit Wurzeln bis zurück ins Jahr 1860 (Worms)

bzw. 1862 (Kirchheimbolanden) ist das Kredit-institut sowohl die älteste Genossenschafts-bank in der Pfalz als auch in Rheinhessen und somit auch in Deutschland.

Zahlen und Fakten 2015:

Bilanzsumme: 3.198,6 Mio. € (+ 2,6 %)Bilanzielle Kunden-forderungen: 2.389,2 Mio. € (+ 4,3 %) Avale: 127,1 Mio. € (./. 15,5 %) Bilanzwirksame Kundeneinlage: 2.500,9 Mio. € (+ 4,0 %) Zins- und Provisions-überschuss: 102,5 Mio. € (./. 1,3 %)Personalaufwand: 41,7 Mio. € (+ 2,9 %)Andere Verwaltungs-aufwendungen: 17,2 Mio. € (./. 5,5 %) Betriebsergebnis vor Bewertung: 36,0 Mio. € (./. 7,5 %) Bilanzgewinn: 8,4 Mio. € (./. 3,4 %) Anzahl Mitglieder: 72.539Anzahl Mitarbeiter: 739(davon Auszubildende) (56)(davon Teilzeitbeschäftigte) (221)Anzahl Geschäftsstellen: 64(davon SB-Stellen) (21)

Ansprechpartner für den InhaltVolksbank Alzey-Worms eG mit Niederlassung VR-Bank MainzVorstandsassistenz Kristina TelgeTelefon 06241 841-5003Telefax 06241 841-5099E-Mail [email protected]

Blicken auf ein erfolgreiches Jahr 2015 zurück: die Vorstände der Volksbank Alzey-Worms eG: Günter Brück, Dieter Steffan, Franz-Josef Thümes, Bernd Hühn (Vorsitzender), Arno Zimmermann, Tobias Schmitz und Armin Bork. Foto: Rudolf Uhrig | Volksbank

Der Handwerker klingelt, der Kunde öffnet die Tür. Ein entscheidender Augenblick – für beide Seiten. Denn der erste Eindruck bestimmt über Vertrauen, Kompetenz und Image. Ausschlag-gebend ist in diesem Moment allein das äußere Erscheinungsbild: das freundliche Lächeln, die Stimme, die Berufskleidung.

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Focus Money hat die IKK Südwest zur besten regionalen Krankenkasse gekürt. Erst im letzten Jahr wurde dem Kran-kenversicherer das Qualitätssiegel „Leis-tungsstärkste regionale Krankenkasse“ verliehen. Das neueste Testergebnis des Finanzmagazins bestätigt nicht nur die herausragenden Leistungen und den Top-Service der Kasse, sondern macht deutlich, dass das Verhältnis von Preis und Leistung bei der IKK Südwest einfach stimmt.

In Krankenkassenvergleichstests hat die IKK Südwest immer wieder die Nase vorn – das liegt zum einen an einem umfang-reichen Leistungsangebot, das individuell auf die Bedürfnisse der Versicherten ab-gestimmt ist, und zum anderen an einem erstklassigen persönlichen Service, der zu begeistern weiß. Als Krankenkasse aus der Region für die Region steht die IKK fest an der Seite ihrer Versicherten und hat deren bestmögliche Versorgung stets im Blick.

Nach der Auszeichnung als „Leistungs-stärkste regionale Krankenkasse“ durch Focus Money (Ausgabe 07/2015) hat die IKK Südwest jetzt erneut ihren Mehrwert

für ihre Kunden unter Beweis gestellt: Mehr als 650.000 Versicherte in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland können auf ihre IKK Südwest, die „Beste regionale Krankenkasse“ (Focus Money 06/2016), vertrauen.

„Wir gratulieren zu diesem hervorra-genden Testergebnis“, so Thomas Lemke, Geschäftsführer des Deutschen Finanz-Service Instituts (DFSI) in Köln, das die Auswertungen für Deutschlands größten Krankenkassentest im Auftrag von Focus Money durchgeführt hat. „Innerhalb eines Jahres hat sich die IKK nochmals deutlich verbessert und liegt nun an der Spitze der regionalen Krankenkassen. Sie besticht im Gesamtergebnis nicht nur durch ein kontinuierlich hohes Leistungsniveau, sondern auch durch ihre solide Finanzpo-litik.“

Die IKK-Vorstände Roland Engehausen und Prof. Dr. Jörg Loth erläutern das Er-folgsrezept des Krankenversicherers mit zahlreichen Geschäftsstellen in der Re-gion: „Wir setzen auf Leistungen, die zu unseren Versicherten passen und ihnen

in den verschiedensten Lebenssituatio-nen nützlich sind. Zusätzlich zu unseren Mehrleistungen ist uns die persönliche Nähe zu unseren Versicherten wichtig. Unsere festen persönlichen Ansprechpart-ner in den IKK-Geschäftsstellen sorgen für eine Rundumbetreuung vor Ort und fi nden schnelle und unbürokratische Lö-sungen für die unterschiedlichsten Anlie-gen unserer Kunden.“

Regional, persönlich, einfach – das sind die zentralen Kundenversprechen der IKK Südwest. Und zu diesen Versprechen steht die Krankenkasse mit Sitz in Saarbrücken und Hauptverwaltung in Mainz, die ihre Versicherten immer im Blick hat und so seit Jahren für ein Mehr an Gesundheit in der Region sorgt.

„Die IKK Südwest steht für Stabilität, Ver-lässlichkeit und Verantwortungsbewusst-sein – heute und in Zukunft. Wir halten Wort und sehen die Auszeichnung ,Beste regionale Krankenkasse‘ als Verpfl ichtung an, auch weiterhin alles zu tun, damit sich unsere Kunden gut bei uns aufgehoben fühlen.“

IKK Südwest ist beste regionale Krankenkasse

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