16
P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 571 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1975 Ausgegeben am 31. Jänner 1975 24. Stück 63. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erb- schaftsteuern (NR: GP XII RV 1093 AB 1140 S. 110. BR: AB 1146 S. 333.) 64. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein- kommen und vom Vermögen (NR: GP XIII RV 1094 AB 1141 S. 110. BR: AB 1147 S. 333.) 65. Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren 63. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge- biete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern abzu- schließen, haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erb- lassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatten. Artikel 2 (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erb- schaftsteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden. (2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlaß- Steuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Ver- mögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. (3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in Österreich: die Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweit ihr die Erwerbe von Todes wegen unter- liegen; b) in der Schweiz: die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Nachlaß- und Erbanfallsteuern. (4) Das Abkommen gilt auch für alle Nach- laß- und Erbschaftsteuern, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Artikel 3 (1) Ob ein Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragstaat hatte, be- stimmt sich bei Anwendung dieses Abkommens nach dem Recht dieses Staates. (2) Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes: a) Der Wohnsitz des Erblassers gilt ab in dem Vertragstaat gelegen, in dem er über eine ständige Wohnstätte verfügte. Verfügte er in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, zu dem er die 16 46

BUNDESGESETZBLATT · Jänner 1975 Nr. 64 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. Januar 1974 nicht bereits außer

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

  • P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

    571

    BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

    Jahrgang 1975 Ausgegeben am 31. Jänner 1975 24. Stück

    63. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erb-schaftsteuern(NR: GP XII RV 1093 AB 1140 S. 110. BR: AB 1146 S. 333.)

    64. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-kommen und vom Vermögen(NR: GP XIII RV 1094 AB 1141 S. 110. BR: AB 1147 S. 333.)

    65. Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Entlastungbei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

    63.

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

    A B K O M M E N

    zwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft zur Ver-meidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-

    biete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern

    Die Republik Österreichund

    die Schweizerische Eidgenossenschaft

    von dem Wunsche geleitet, ein Abkommenzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf demGebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern abzu-schließen,

    haben folgendes vereinbart:

    Artikel 1

    Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erb-lassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einenWohnsitz in einem Vertragstaat oder in beidenVertragstaaten hatten.

    Artikel 2

    (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht aufdie Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erb-schaftsteuern, die für Rechnung eines der beidenVertragstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke,Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auchin Form von Zuschlägen) erhoben werden.

    (2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern geltenalle Steuern, die von Todes wegen als Nachlaß-

    Steuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Ver-mögensübergang oder Steuern von Schenkungenauf den Todesfall erhoben werden.

    (3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, fürdie das Abkommen gilt, gehören insbesondere

    a) in Österreich:die Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweitihr die Erwerbe von Todes wegen unter-liegen;

    b) in der Schweiz:die von den Kantonen, Bezirken, Kreisenund Gemeinden erhobenen Nachlaß- undErbanfallsteuern.

    (4) Das Abkommen gilt auch für alle Nach-laß- und Erbschaftsteuern, die künftig neben denzur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelleerhoben werden.

    Artikel 3

    (1) Ob ein Erblasser im Zeitpunkt seines Todeseinen Wohnsitz in einem Vertragstaat hatte, be-stimmt sich bei Anwendung dieses Abkommensnach dem Recht dieses Staates.

    (2) Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beidenVertragstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes:

    a) Der Wohnsitz des Erblassers gilt ab in demVertragstaat gelegen, in dem er über eineständige Wohnstätte verfügte. Verfügte erin beiden Vertragstaaten über eine ständigeWohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als indem Vertragstaat gelegen, zu dem er die

    16 46

  • 572 24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1975 — Nr. 63

    engeren persönlichen und wirtschaftlichenBeziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebens-interessen).

    b) Kann nicht bestimmt werden, in welchemVertragstaat der Erblasser den Mittelpunktder Lebensfalteressen hatte, oder verfügte erin keinem der Vertragstaaten über eine stän-dige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz alsin dem Vertragstaat gelegen, in dem erseinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    c) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichenAufenthalt in beiden Vertragstaaten oder inkeinem der Vertragstaaten, so gilt seinWohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen,dessen Staatsangehörigkeit er besaß.

    d) Besaß der Erblasser die Staatsangehörigkeitbeider Vertragstaaten oder keines Vertrag-staates, so verständigen sich die zuständigenBehörden der Vertragstaaten gemäß Arti-kel 10.

    Artikel 4

    (1) Unbewegliches Vermögen darf in dem Ver-tragstaat besteuert werden, in dem dieses Ver-mögen liegt.

    (2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck um-faßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweg-lichen Vermögen, das. lebende und tote. Inventarland- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dieRechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtsüber" Grundstücke Anwendung finden, die Nut-zungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowiedie Rechte auf veränderliche oder feste Vergü-tungen für die Ausbeutung oder das Recht aufAusbeutung von Mineralvorkommen, Quellenund anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luft-fahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Ver-mögen.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für unbe-wegliches Vermögen eines Unternehmens und fürunbewegliches Vermögen, das der Ausübung einesfreien Berufes oder einer sonstigen selbständigenTätigkeit ähnlicher Art dient.

    Artikel 5

    (1) Vermögen, das Betriebsvermögen einer Be-triebsstätte eines Unternehmens darstellt — aus-genommen das nach den Artikeln 4 und 6 zubehandelnde Vermögen —, darf in dem Vertrag-staat besteuert werden, in dem sich die Betriebs-stätte befindet. Dies gilt auch für eine Beteiligungan einer Personengesellschaft.

    (2) Der Ausdruck „Betriebstätte" bedeutet einefeste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeitdes Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübtwird.

    (3) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt ins-besondere:

    a) einen Ort der Leitung,b) eine Zweigniederlassung,c) eine Geschäftsstelle,d) eine Fabrikationsstätte,e) eine Werkstätte,f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

    andere Stätte der Ausbeutung von Boden-schätzen,

    g) eine Bauausführung oder Montage, derenDauer zwölf Monate überschreitet.

    (4) Als Betriebstätten gelten nicht:a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lage-

    rung, Ausstellung oder Auslieferung vonGütern oder Waren des Unternehmens be-nutzt werden;

    b) Bestände von Gütern oder Waren desUnternehmens, die ausschließlich zur Lage-rung, Ausstellung oder Auslieferung unter-halten werden;

    c) Bestände von Gütern oder Waren desUnternehmens, die ausschließlich zu demZweck unterhalten werden, durch ein ande-res Unternehmen bearbeitet oder verarbei-tet zu werden;

    d) eine feste Geschäftseinrichtung, die aus-schließlich zu dem Zweck unterhalten wird,für das Unternehmen Güter oder Wareneinzukaufen oder Informationen zu be-schaffen;

    e) eine feste Geschäftseinrichtung, die aus-schließlich zu dem Zweck unterhalten wird,für das Unternehmen zu werben, Informa-tionen zu erteilen, wissenschaftliche For-schung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei-ten auszuüben, die vorbereitender Art sindoder eine Hilfstätigkeit darstellen.

    (5) Ist eine Person — mit Ausnahme einesunabhängigen Vertreters im Sinne des Absat-zes 6 — in einem Vertragstaat für ein Unter-nehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilteine in dem erstgenannten Staat gelegene Betrieb-stätte ab gegeben, wenn die Person eine Voll-macht besitzt, im Namen des Unternehmens Ver-träge abzuschließen, und die Vollmacht in diesemStaat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sichihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oderWaren für das Unternehmen beschränkt.

    (6) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wirdnicht schon deshalb so behandelt, als habe eseine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,Kommissionär oder einen anderen unabhängigenVertreter ausübt, sofern diese Personen im Rah-men ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit han-deln.

  • 24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1975 — Nr. 63 573

    (7) Vermögen, das zu einer der Ausübungeines freien Berufes oder einer sonstigen selb-ständigen Tätigkeit ähnlicher Art dienendenfesten Einrichtung gehört — ausgenommen dasnach Artikel 4 zu behandelnde Vermögen —darf in dem Vertragstaat besteuert werden, indem sich die feste Einrichtung befindet.

    Artikel 6

    Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationa-len Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrtdienen, sowie bewegliches Vermögen, das demBetrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäfts-leitung des Unternehmens befindet.

    Artikel 7

    Das nicht nach den Artikeln 4, 5 und 6 zubehandelnde Vermögen darf nur in dem Ver-tragstaat besteuert werden, in dem der Erblasserim Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.

    Artikel 8

    Nachlaßschulden werden im Verhältnis der injedem Vertragstaat der Steuer unterliegendenTeile der rohen Nachlaßaktiven zum gesamtenvom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen inAbzug gebracht.

    Artikel 9

    Der Vertragstaat, in dem der Erblasser imZeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte,nimmt das Vermögen, das nach diesem Abkom-men im anderen Vertragstaat besteuert werdendarf, von der Besteuerung aus; dieser Staat darfaber bei der Festsetzung der Steuer für das Ver-mögen, für das er das Besteuerungsrecht behält,den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,wenn das betreffende Vermögen nicht von derBesteuerung ausgenommen wäre.

    Artikel 10

    (1) Ist eine Person der Auffassung, daß dieMaßnahmen eines Vertragstaates oder beider Ver-tragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführthaben oder führen werden, die diesem Abkom-men nicht entspricht, so kann sie unbeschadetder nach innerstaatlichem Recht dieser Staatenvorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zu-ständigen Behörde eines der beiden Staaten unter-breiten.

    (2) Hält diese zuständige Behörde die Ein-wendung für begründet und ist sie selbst nichtin der Lage, eine befriedigende Lösung herbei-zuführen, so wird sie sich bemühen, den Falldurch Verständigung mit der zuständigen Be-

    hörde des anderen Vertragstaates so zu regeln,daß eine dem Abkommen nicht entsprechendeBesteuerung vermieden wird.

    (3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaa-ten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oderZweifel, die bei der Auslegung oder Anwendungdes Abkommens entstehen, in gegenseitigem Ein-vernehmen zu beseitigen. Sie können auch ge-meinsam darüber beraten, wie eine Doppelbe-steuerung in, Fällen, die in dem Abkommen nichtbehandelt sind, vermieden werden kann,

    (4) Die zuständigen Behörden der Vertrag-staaten können zur Herbeiführung einer Eini-gung im Sinne der vorstehenden Absätze un-mittelbar miteinander verkehren und die dazunotwendigen Auskünfte austauschen. Erscheintein mündlicher Meinungsaustausch für die Her-beiführung der Einigung zweckmäßig, so kannein solcher Meinungsaustausch in einer Kommis-sion durchgeführt werden, die aus Vertretern derzuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

    (3) Der Ausdruck „zuständige Behörde" be-deutet

    a) in Österreich: der Bundesminister fürFinanzen;

    b) in der Schweiz: der Direktor der Eidge-nössischen Steuerverwaltung oder sein be-vollmächtigter Vertreter.

    Artikel 11

    (1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuer-lichen Vorrechte, die den Angehörigen einerdiplomatischen oder konsularischen Vertretungoder ihnen nahestehenden Personen nach denallgemeinen Regem des Völkerrechts oder aufGrund besonderer Vereinbarungen gewährt wer-den.

    (2) Soweit Vermögen wegen der einer* Personnach den allgemeinen Regeln des Völkerrecht»oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicherVerträge zustehenden diplomatischen oder kon-sularischen Vorrechte im Empfangsstaat nicht be-steuert werden, steht das Besteuerungsrecht demEntsendestaat zu.

    Artikel 12

    Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens trittdas Abkommen zwischen der Republik Oster-reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaftzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf demGebiete der Steuern vom Einkommen und vomVermögen sowie der Erbschaftsteuern vom12. November 1953*) außer Kraft, soweit es durchdas Abkommen zwischen der Republik Oster-reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1954

  • 574 24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1975 — Nr. 64

    zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf demGebiete der Steuern vom Einkommen und vomVermögen vom 30. Januar 1974 nichtbereits außer Kraft getreten ist. Seine nachSatz 1 aufgehobenen Bestimmungen finden aberauf Nachlässe von Personen Anwendung, die vordem 1. Januar 1975 verstorben sind.

    Artikel 15(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

    Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wiemöglich in Bern ausgetauscht werden.

    (2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austauschder Ratifikationsurkunden in Kraft und seineBestimmungen finden auf Nachlässe von PersonenAnwendung, die nach dem 31. Dezember 1974sterben.

    Artikel 14Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

    nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt

    wird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommenauf diplomatischem Weg schriftlich unter Ein-haltung einer Frist von mindestens sechs Mona-ten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Indiesem Fall findet das Abkommen nicht mehr aufNachlässe von Personen Anwendung, die nachAblauf des Kalenderjahres verstorben sind, zudessen Ende das Abkommen gekündigt wordenist.

    Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörigBevollmächtigten dieses Abkommen unterzeich-net und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Wien, am 30. Januar 1974,in zweifacher Urschrift.

    Für die Republik Österreich:

    Dr. Alfred Twaroch

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:Dr. O. Rossetti

    Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifika-tionsurkunde wurde am 4. Dezember 1974 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13Abs. 2 am selben Tag in Kraft getreten.

    Kreisky

    64.

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

    A B K O M M E Nzwischen der Republik Österreich und derSchweizerischen Eidgenossenschaft zur Ver-meidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-biete der Steuern von Einkommen und vom

    Vermögen

    Die Republik Österreich und die SchweizerischeEidgenossenschaft,

    von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zurVermeidung der Doppelbesteuerung auf demGebiete der Steuern vom Einkommen und vomVermögen abzuschließen,

    haben folgendes vereinbart:

    Artikel 1Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

    einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaatenansässig sind.

    Artikel 2

    1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht aufdie Art der Erhebung, für Steuern vom Ein-kommen und vom Vermögen, die für Rechnungeines der beiden Vertragstaaten, der Länder,Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Ge-meindeverbände (auch in Form von Zuschlägen)erhoben werden.

    2. Als Steuern vom Einkommen und vomVermögen gelten alle (ordentlichen und außer-ordentlichen) Steuern, die vom Gesamteinkom-men, vom Gesamtvermögen oder von Teilendes Einkommens oder des Vermögens erhobenwerden, einschließlich der Steuern vom Gewinnaus der Veräußerung beweglichen oder unbeweg-lichen Vermögens sowie der Steuern vom Ver-mögenszuwachs. Das Abkommen gilt nicht füran der Quelle erhobene Steuern von Lotterie-gewinnen.

  • 24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1975 — Nr. 64 575

    3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, fürdie das Abkommen gilt, gehören insbesondere

    1. in Österreich:a) die Einkommensteuer,b) die Körperschaftsteuer,c) die Aufsichtsratsabgabe,d) die Vermögensteuer,e) die Abgabe von Vermögen, die der Erb-

    schaftssteuer entzogen sind,f) die Gewerbesteuer einschließlich der

    Lohnsummensteuer,g) die Grundsteuer,h) die Abgabe von land- und forstwirt-

    schaftlichen Betrieben,i) die Beiträge von land- und forstwirt-

    schaftlichen Betrieben zum Ausgleichs-fonds für Familienbeihilfen,

    j) die Abgabe vom Bodenwert, bei unbe-bauten Grundstücken(im folgenden als „österreichische Steuer"bezeichnet);

    2. in der Schweiz:die von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen,Gemeinden und Gemeindeverbänden er-hobenen Steuern

    a) vom Einkommen (Gesamteinkommen,Erwerbseinkommen, Vermögensertrag,Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und

    b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, be-wegliches und unbewegliches Vermögen,Geschäftsvermögen, Kapital und Reser-ven usw.)(im folgenden ab „schweizerische Steuer"bezeichnet).

    4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuerngleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unter-zeichnung neben den zur Zeit bestehenden Steu-ern oder an deren Stelle erhoben werden.

    5. Die Bestimmungen des Abkommens über dieBesteuerung der Unternehmensgewinne geltenentsprechend für die nicht nach dem Gewinn oderdem Vermögen erhobene Gewerbesteuer.

    Artikel 3

    1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zu-sammenhang nichts anderes erfordert:

    a) umfaßt der Ausdruck „Person" natürlichePersonen, Gesellschaften und alle anderenPersonenvereinigungen ;

    b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juri-stische Personen oder Rechtsträger, die fürdie Besteuerung wie juristische Personenbehandelt werden;

    c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmeneines Vertragstaates" und „Unternehmendes anderen Vertragstaates", je nachdem,

    ein Unternehmen, das von einer in einemVertragstaat ansässigen Person betriebenwird, oder ein Unternehmen, das von einerin dem anderen Vertragstaat ansässigenPerson betrieben wird;

    d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Be-hörde":aa) in Österreich:

    der Bundesminister für Finanzen;bb) in der Schweiz:

    der Direktor der EidgenössischenSteuerverwaltung oder sein bevoll-mächtigter Vertreter;

    e) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige":

    aa) alle natürlichen Personen, die dieStaatsangehörigkeit eines Vertragstaa-tes besitzen;

    bb) alle juristischen Personen, Personen-gesellschaften und anderen Personen-vereinigungen, die nach dem in einemVertragstaat geltenden Recht errichtetworden sind.

    2. Bei Anwendung des Abkommens durcheinen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhangnichts anderes erfordert, jeder nicht anders defi-nierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach demRecht dieses Staates über die Steuern zukommt,welche Gegenstand des Abkommens sind.

    Artikel 4

    1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet derAusdruck „eine in einem Vertragstaat ansässigePerson" eine Person, die nach dem in diesemStaat geltenden Recht dort unbeschränkt steuer-pflichtig ist.

    2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person inbeiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

    a) Die Person gilt als in dem Vertragstaatansässig, in dem sie über eine ständigeWohnstätte verfügt. Verfügt sie in beidenVertragstaaten über eine ständige Wohn-stätte, so gilt sie als in dem Vertragstaatansässig, zu dem sie die engeren persön-lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat(Mittelpunkt der Lebensinteressen).

    b) Kann nicht bestimmt werden, in welchemVertragstaat die Person den Mittelpunktder Lebensinteressen hat, oder verfügt siein keinem der Vertragstaaten über eineständige Wohnstätte, so gilt sie als in demVertragstaat ansässig, in dem sie ihren ge-wöhnlichen Aufenthalt hat.

    c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Auf-enthalt in beiden Vertragstaaten öder inkeinem der Vertragstaaten, so gilt sie alsin dem Vertragstaat ansässig, dessen Staats-angehörigkeit sie besitzt.

  • 576 24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1975 — Nr. 64

    d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeitbeider Vertragstaaten oder keines Vertrag-staates, so verständigen sich die zuständigenBehörden der Vertragstaaten gemäß Arti-kel 25.

    3. Gilt eine natürliche Person nur für einenTeil des Jahres als im Sinne dieses Artikels ineinem Vertragstaat ansässig, für den Rest desgleichen Jahres aber als in dem anderen Vertrag-staat ansässig (Wohnsitzwechsel), endet die Steuer-pflicht, soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft,in dem ersten Staate mit dem Ende des Kalender-monats, in dem der Wohnsitzwechsel vollzogenist. Die Steuerpflicht beginnt, soweit sie an dieAnsässigkeit anknüpft, im anderen Staat mit demBeginn des auf den Wohnsitzwechsel folgendenKalendermonats.

    4. Nicht als „in einem Vertragstaat ansässig"gilt eine natürliche Person, die in dem Vertrag-staat, in dem sie nach den vorstehenden Bestim-mungen ansässig wäre, nicht mit allen nach demSteuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflich-tigen Einkünften aus dem anderen Vertragstaatden allgemein erhobenen Steuern unterliegt.

    5. Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beidenVertragstaaten ansässig, so gilt sie als in demVertragstaat ansässig, in dem sich der Mittel-punkt ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befin-det. Die Tatsache allein, daß eine Person an einerGesellschaft beteiligt ist oder daß sie bei einerGesellschaft, die einem Konzern angehört, diekonzernleitenden Entscheidungen trifft, begrün-det für diese Gesellschaft keinen Mittelpunkt dertatsächlichen Geschäftsleitung an dem Ort, andem diese Entscheidungen getroffen werden oderdiese Person ansässig ist.

    Artikel 5

    1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet derAusdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäfts-einrichtung, in der die Tätigkeit des Unterneh-mens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

    2. Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt ins-besondere:

    a) einen Ort der Leitung,b) eine Zweigniederlassung,c) eine Geschäftsstelle,d) eine Fabrikationsstätte,e) eine Werkstätte,f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

    andere Stätte der Ausbeutung von Boden-schätzen,

    g) eine Bauausführung oder Montage, derenDauer zwölf Monate überschreitet.

    3. Als Betriebstätten gelten nicht:a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lage-

    rung, Ausstellung oder Auslieferung vonGütern oder Waren des Unternehmensbenutzt werden;

    b) Bestände von Gütern oder Waren desUnternehmens, die ausschließlich zur Lage-rung, Ausstellung oder Auslieferung unter-halten werden;

    c) Bestände von Gütern oder Waren desUnternehmens, die ausschließlich zu demZweck unterhalten werden, durch ein ande-res Unternehmen bearbeitet oder verarbei-tet zu werden;

    d) eine feste Geschäftseinrichtung, die aus-schließlich zu dem Zweck unterhalten wird,für das Unternehmen Güter oder Wareneinzukaufen oder Informationen zu be-schaffen;

    e) eine feste Geschäftseinrichtung, die aus-schließlich zu dem Zweck unterhalten wird,für das Unternehmen zu werben, Informa-tionen zu erteilen, wissenschaftliche For-schung zu betreiben oder ähnliche Tätig-keiten auszuüben, die vorbereitender Artsind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

    4. Ist eine Person — mit Ausnahme einesunabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5— in einem Vertragstaat für ein Unternehmendes anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine indem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätteals gegeben, wenn die Person eine Vollmacht be-sitzt, im Namen des Unternehmens Vertrageabzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staatgewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihreTätigkeit auf den Einkauf von Gütern oderWaren für das Unternehmen beschränkt.

    5. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wirdnicht schon deshalb so behandelt, als habe es eineBetriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weiles dort seine Tätigkeit durch einen Makler,Kommissionär oder einen anderen unabhängigenVertreter ausübt, sofern diese Personen im Rah-men ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit han-deln.

    6. Allein dadurch, daß eine in einem Vertrag-staat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft be-herrscht oder von einer Gesellschaft beherrschtwird, die in dem anderen Vertragstaat ansässigist oder dort (entweder durch eine Betriebstätteoder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,wird eine der beiden Gesellschaften nicht zurBetriebstätte der anderen.

    Artikel 6

    1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögendürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, indem dieses Vermögen liegt.

    2. Der Ausdruck „unbewegliches: Vermögen"bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck um-faßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweg-lichen Vermögen, das lebende und tote Inventar

  • 24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1975 — Nr. 64 577

    land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dieRechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtsüber Grundstücke Anwendung finden, dieNutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen so-wie die Rechte auf veränderliche oder feste Ver-gütungen für die Ausbeutung oder das Recht aufAusbeutung von Mineralvorkommen, Quellenund anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luft-fahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Ver-mögen.

    5. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittel-baren Nutzung, der Vermietung oder Verpach-tung sowie jeder anderen Art der Nutzung un-beweglichen Vermögens.

    4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Ein-künfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unter-nehmens und für Einkünfte aus unbeweglichemVermögen, das der Ausübung eines freien Be-rufes dient,

    Artikel 7

    1. Gewinne eines Unternehmens eines Ver-tragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuertwerden, es sei denn, daß das Unternehmen seineTätigkeit im anderen Vertragstaat durch einedort gelegene Betriebstatte ausübt. Übt dasUnternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus,so dürfen die Gewinne des Unternehmens in demanderen Staat besteuert werden, jedoch nur inso-weit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet wer-den können.

    2. Übt ein Unternehmen eines Vertragstaatesseine Tätigkeit in dem anderes Vertragstaatdurch eine dort gelegene Betriebstätte aus, sosind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte dieGewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen kön-nen, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeitunter gleichen oder ähnlichen Bedingungen alsselbständiges Unternehmen ausgeübt hätte undim Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Be-triebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesenwäre,

    3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Be-triebstätte werden die für diese Betriebstätteentstandenen Aufwendungen, einschließlich derGeschäftsführungs- und allgemeinen Verwal-tungskosten, sum Abzug zugelassen, gleichgültig,ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,oder anderswo entstanden sind.

    4. Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinnedurch Aufteilung- der Gesamtgewinne des Unter-nehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertrag-staat die zu besteuernden Gewinne nach der üb-lichen Aufteilung ermittelt; die Art der ange-wendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,daß das Ergebnis mit den Grundsätzen diesesArtikels übereinstimmt.

    5. Übt ein Versicherungsunternehmen einesVertragstaates seine Tätigkeit in dem anderenVertragstaat durch eine dort gelegene Betrieb-stätte aus, so sind die dieser Betriebstätte zu-zurechnenden Gewinne dadurch zu ermitteln,daß der Gesamtgewinn des Unternehmens imVerhältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Be-triebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnah-men des Unternehmens aufgeteilt wird.

    6. Auf Grund des bloßen Einkaufs von Güternoder Waren für das Unternehmen wird einerBetriebstitte kein Gewinn zugerechnet.

    7. Bei Anwendung der vorstehenden Absätzesind die der Betriebstätte zuzurechnenden Ge-winne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür be-stehen, anders zu verfahren.

    3. Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte ausder Beteiligung an einer Personengesellschaft oderaus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter nachösterreichischem Recht. Er erstreckt sich auch aufVergütungen, die ein Gesellschafter einer Per-sonengesellschaft von der Gesellschaft für seineTätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für dieGewährung von Darlehen oder für die Über-lassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenndiese Vergütungen nach dem Steuerrecht desVertragstaates, in dem die Betriebstätte gelegenist, den Einkünften des Gesellschaften ans dieserBetriebstätte zugerechnet werden.

    9. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die inanderen Artikeln dieses Abkommens behandeltwerden, so werden die Bestimmungen jener Ar-tikel durch die Bestimmungen dieses Artikelsnicht berührt.

    Artikel 81. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen

    oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehrdürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäfts-leitung des Unternehmens befindet.

    2. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, dieder Binnenschiffahrt dienen, dürfen nur in demVertragstaat besteuert werden, in dem sich derOrt der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter-nehmens befindet.

    3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Ge-schäftsleitung eines Unternehmens der See- oderBinnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilter als in dem Vertragstaat gelegen, in dem derHeimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn keinHeimathafen vorhanden ist, in dem Vertrag-staat, in dem die Person, die das Schiff betreibt,ansässig ist.

    4. Die vorstehenden Bestimmungen geltenauch,

    a) wenn der Betrieb der Schiff- oder Luftfahrtmit gecharterten oder gemieteten Fahr-zeugen durchgeführt wird,

  • 578 24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1975 — Nr. 64

    b) für Agenturen, soweit deren Tätigkeit un-mittelbar mit dem Betrieb der Schiff- oderLuftfahrt oder dem Zubringerdienst zu-sammenhängt, und

    c) für Beteiligungen von Unternehmen derSchiff- oder Luftfahrt an einem Pool, einergemeinsamen Betriebsorganisation odereiner internationalen Betriebskörperschaft.

    Artikel 9

    Wenna) ein Unternehmen eines Vertragstaates un-

    mittelbar oder mittelbar an der Geschäfts-leitung, der Kontrolle oder am Kapitaleines Unternehmens des anderen Vertrag-staates beteiligt ist, oder

    b) dieselben Personen unmittelbar oder mittel-bar an der Geschäftsleitung der Kontrolleoder am Kapital eines Unternehmens einesVertragstaates und eines Unternehmens desanderen Vertragstaates beteiligt sind,

    und in diesen Fällen zwischen den beiden Unter-nehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oderfinanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbartoder auferlegt werden, die von denen abweichen,die unabhängige Unternehmen miteinander ver-einbaren würden, so dürfen die Gewinne, dieeines der Unternehmen ohne diese Bedingungenerzielt hätte, wegen dieser Bedingungen abernicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter-nehmens zugerechnet und entsprechend besteuertwerden.

    Artikel 10

    1. Dividenden, die eine Gesellschaft mit Sitzoder Geschäftsleitung in einem Vertragstaat aneine in dem anderen Vertragstaat ansässige Personzahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuertwerden.

    2. Diese Dividenden dürfen jedoch in demerstgenannten Vertragstaat, in dem die die Divi-denden zahlende Gesellschaft ihren Sitz oderGeschäftsleitung hat, nach dem Recht diesesStaates besteuert werden; die Steuer darf aber5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividen-den nicht übersteigen.

    3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Grün-deranteilen oder anderen Rechten — ausgenom-men Forderungen — mit Gewinnbeteiligung so-wie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammendeEinkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist,den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

    4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,wenn der in einem Vertragstaat ansässige Emp-fänger der Dividenden in dem anderen Vertrag-staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesell-

    schaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und dieBeteiligung, für die die Dividenden gezahlt wer-den, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. Indiesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

    5. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässigeGesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus demanderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat,sofern die Gesellschaft nicht ihren Sitz in diesemanderen Staat hat, weder die Dividenden be-steuern, die die Gesellschaft an nicht in diesemanderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Ge-winne der Gesellschaft einer Steuer für nichtaus-geschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn diegezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütte-ten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem ande-ren Staat erzielten Gewinnen oder Einkünftenbestehen.

    Artikel 11

    1. Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammenund an eine in dem anderen Vertragstaat an-sässige Person gezahlt werden, dürfen in demanderen Staat besteuert werden.

    2. Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertrag-staat, aus dem sie stammen, nach dem Rechtdieses Staates besteuert werden; die Steuer darfaber 5 vom Hundert des Betrages der Zinsennicht übersteigen.

    3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichenAnleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durchPfandrechte an Grundstücken gesichert oder miteiner Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, undaus Forderungen jeder Art sowie alle anderenEinkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,aus dem sie stammen, den Einkünften aus Dar-lehen gleichgestellt sind.

    4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,wenn der in einem Vertragstaat ansässige Emp-fänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstättehat und die Forderung, für die die Zinsen gezahltwerden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

    5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertrag-staat stammend, wenn der Schuldner dieser Staatselbst, eine seiner Gebietskörperschaften odereine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aberder Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf,ob er in einem Vertragstaat ansässig ist odernicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätteund ist die Schuld, für die die Zinsen gezahltwerden, für Zwecke der Betriebstätte eingegan-gen worden und trägt die Betriebstätte die Zin-sen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertrag-staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

    6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubigeroder zwischen jedem von ihnen und einem Drit-ten besondere Beziehungen und übersteigen des-

  • 24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1975 — Nr. 64 579

    halb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zu-grundeliegenden Forderung, den Betrag, denSchuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungenvereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur aufdiesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fallkann der übersteigende Betrag nach dem Rechtjedes Vertragstaates und unter Berücksichtigungder anderen Bestimmungen dieses Abkommensbesteuert werden.

    Artikel 12

    1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaatstammen und an eine in dem anderen Vertrag-staat ansässige Person gezahlt werden, dürfenin dem anderen Staat besteuert werden.

    2. Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in demVertragstaat, aus dem sie stammen, nach demRecht dieses Staates besteuert werden; die Steuerdarf aber 5 vom Hundert des Bruttobetragesder Lizenzgebühren nicht übersteigen.

    3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jederArt, die für die Benutzung oder für das Rechtauf Benutzung von Urheberrechten an literari-schen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wer-ken, einschließlich kinematographischer Filmeund Bild- oder Tonaufzeichnungen, von Patenten,Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, ge-heimen Formeln oder Verfahren oder für dieBenutzung oder das Recht auf Benutzung ge-werblicher, kaufmännischer oder wissenschaft-licher Ausrüstungen oder für die Mitteilung ge-werblicher, kaufmännischer oder wissenschaft-licher Erfahrungen gezahlt werden.

    4. Lizenzgebühren gelten dann als aus einemVertragstaat stammend, wenn der Schuldner die-ser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaftenoder eine in diesem Staat ansässige Person ist.Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohneRücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaatansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaateine Betriebstätte und ist der Vertrag, auf Grunddessen die Lizenzgebühren zu zahlen sind, fürZwecke der Betriebstätte geschlossen und trägtdie Betriebstätte selbst die Lizenzgebühren, sogelten die Lizenzgebühren ab aus dem Vertrag-staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

    5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,wenn der in einem Vertragstaat ansässige Emp-fänger der Lizenzgebühren in dem anderen Ver-tragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen,eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Ver-mögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahltwerden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehö-ren. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

    6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubigeroder zwischen jedem von ihnen und einem Drit-ten besondere Beziehungen und übersteigen des-

    halb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen ander zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, denSchuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungenvereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur aufdiesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fallkann der übersteigende Betrag nach dem Rechtjedes Vertragstaates und unter Berücksichtigungder anderen Bestimmungen dieses Abkommensbesteuert werden.

    Artikel 13

    1. Gewinne aus der Veräußerung unbeweg-lichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Ab-satz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert wer-den, in dem dieses Vermögen liegt.

    2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichenVermögens, das Betriebsvermögen einer Betrieb-stätte darstellt, die ein Unternehmen eines Ver-tragstaates in dem anderer Vertragstaat hat, oderdas zu einer festen Einrichtung gehört, über dieeine in einem Veitragstaat ansässige Person fürdie Ausübung eines freien Berufes in dem ande-ren Vertragstaat verfügt, einschließlich derartigerGewinne, die bei der Veräußerung einer solchenBetriebstätte (allein oder zusammen mit demübrigen Unternehmen) oder einer solchen festenEinrichtung erzielt werden, dürfen in dem ande-ren Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Ge-winne aus der Veräußerung des in Artikel 22Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nurin dem Vertragstaat besteuert werden, in demdieses bewegliche Vermögen nach dem angeführ-ten Artikel besteuert werden darf.

    3. Gewinne aus der Veräußerung des in denAbsätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögensdürfen nur in dem Vertragstaat besteuert wer-den, in dem der Veräußerer ansässig ist.

    4. Ungeachtet des Absatzes 3 dürfen Gewinneaus der vollen oder teilweisen Veräußerung einerwesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft indem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieGesellschaft ansässig ist, sofern der in dem ande-ren Vertragstaat ansässige Veräußerer eine natür-liche Person ist,

    a) die im Laufe der fünf Jahre vor der Ver-äußerung im Sinne des Artikels 4 im erst-genannten Vertragstaat ansässig war und

    b) die in dem anderen Staat für den Ver-äußerungsgewinn keiner Steuer unterliegt.

    Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wennder Veräußerer unmittelbar oder mittelbar zumehr als einem Viertel am Kapital der Gesell-schaft beteiligt war,

    Artikel 14

    1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaatansässige Person aus einem freien Beruf oder aussonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art

  • 580 24. Stück—Ausgegeben am 31. Jänner 1975 — Nr. 64

    bezieht, dürfen nur in diesen Staat besteuertwerden, es sei denn, daß die Person für die Aus-übung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertrag-staat regelmäßig über eine feste Einrichtung ver-fügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrich-tung, so dürfen die Einkünfte in dem anderenStaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, alssie dieser festes Einrichtung zugerechnet werdenkönnen.

    2. Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt ins-besondere die selbständig ausgeübte wissenschaft-liche, literarische, künstlerische, erzieherische oderunterrichtende Tätigkeit sowie die selbständigeTätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,Architekten, Zahnärzte, Wirtschaftstreuhänder,Bücherrevisoren und Steuerberater.

    Artikel 15

    1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütun-gen, die eine in einem Vertragstaat ansässigePerson aus unselbständiger Arbeit bezieht, nurin diesem Staat besteuert werden, es sei denn,daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaatausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen indem anderen Staat besteuert werden.

    2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütun-gen, die eine in einem Vertragstaat ansässigePerson für eine in dem anderen Vertragstaatausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur indem erstgenannten Staat besteuert werden,wenn

    a) der Empfänger sich in dem anderen Staatinsgesamt nicht länger als 183 Tage wäh-rend des betreffenden Steuerjahres aufhält,

    b) die Vergütungen von einem Arbeitgeberoder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,und

    c) die Vergütungen nicht von einer Betrieb-stätte oder einer festen Einrichtung getra-gen werden, die der Arbeitgeber in demanderen Staat hat.

    3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungendieses Artikels dürfen Vergütungen für unselb-ständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffesoder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehroder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiff-fahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragstaatbesteuert werden, in dem sich der Ort der tat-sächlichen Geschäftsleitung des Unternehmensbefindet.

    4. Wer als Grenzgänger in einem Vertragstaatin der Nähe der Grenze ansässig ist und in demanderen Vertragstaat in der Nähe der Grenze

    seinen Arbeitsort hat und sich üblicherweise aajedem Arbeitstag dorthin begibt, darf mit seinenEinkünften aus unselbständiger Arbeit in demStaat besteuert werden, in dem er ansässig ist.Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt,von den erwähnten Einkünften eine Steuer vonhöchstens 1 vom Hundert im Abzugswege ander Quelle zu erheben. Soweit eine solche Steuererhoben wird, wird sie der Staat, in dem derGrenzgänger ansässig ist, auf seine Steuer an-rechnen, die auf diese Einkünfte entfällt.

    Artikel 16

    Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütun-gen und ähnliche Zahlungen, die eine in einemVertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaftals Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungs-rates einer Gesellschaft bezieht, die in dem ande-ren Vertragstaat ihren Sitz oder ihre Geschäfts-leitung hat, dürfen in dem anderes Staat be-steuert werden.

    Artikel 17

    1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfenEinkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Büh-nen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstlerund Musiker sowie Sportler und Artisten fürihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübteTätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuertwerden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Dasgilt auch für die Einkünfte, die einer anderenPerson für die Tätigkeit oder Überlassung desKünstlers, Sportlers oder Artisten zufließen.

    2. Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Tätig-keiten berufsmäßiger Künstler, die unmittelbaroder mittelbar überwiegend durch Zuwendungenaus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

    Artikel 18

    Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfenRuhegehälter und ähnliche Vergütungen, dieeiner in einem Vertragstaat ansässigen Personfür frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,nur in diesem Staat besteuert werden.

    Artikel 19

    1. Vergütungen, einschließlich der Ruhegehäl-ter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegen-wärtige oder frühere Dienstleistungen oder Ar-beitsleistungen auszahlt, dürfen nur in diesemStaat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wennsolche Vergütungen von einem Land, von einemKanton, von einer Gemeinde, einem Gemeinde-verband oder einer anderen juristischen Persondes öffentlichen Rechts eines der beiden Staatengewährt werden.

  • 24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1975 — Nr. 64 581

    2. Ob eine juristische Person eine solche desöffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzendes Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

    Artikel 20

    Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volon-tär oder Lehrling, der in einem Vertragstaatansässig ist oder vorher dort ansässig war undder sich in dem anderen Vertragstaat ausschließ-lich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält,für seinen Unterhalt, sein Studium oder SeineAusbildung erhält, werden in dem anderen Staatnicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen ausQuellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

    Artikel 21

    Die in den vorstehenden Artikeln nicht aus-drücklich erwähnten Einkünfte einer in einemVertragstaat ansässigen Person dürfen nur indiesem Saat besteuert werden.

    Artikel 22

    1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Ar-tikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat be-steuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

    2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermö-gen einer Betriebstätte eines Unternehmens dar-stellt, oder das zu einer der Ausübung einesfreien Berufes dienenden festen Einrichtung ge-hört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden,in dem sich die Betriebstätte oder die feste Ein-richtung befindet. Dies gilt auch für die in Arti-kel 7 Absatz 8 erwähnten Beteiligungen.

    3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internatio-nalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiff-fahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, dasdem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeugedient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuertwerden, in dem sich der Ort der tatsächlichenGeschäftsleitung des Unternehmens befindet.

    4. Alle anderen Vermögensteile einer in einemVertragstaat ansässigen Person dürfen nur indiesem Staat besteuert werden.

    5. Übt ein Versicherungsunternehmen einesVertragstaates seine Tätigkeit in dem anderenVertragstaat durch eine dort gelegene Betrieb-stätte aus, so ist das dieser Betriebstätte zuzu-rechnende Vermögen dadurch zu ermitteln, daßdas Gesamtvermögen des Unternehmens im Ver-hältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Betrieb-stätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmendes Unternehmens aufgeteilt wird.

    6. Jeder der beiden Vertragstaaten behält sichdas Recht vor, bewegliches Vermögen, an demeine Nutznießung bestellt ist, nach seiner eigenen

    Gesetzgebung zu besteuern. Sollte sich darauseine Doppelbesteuerung ergeben, so werden diezuständigen Behörden der beiden Vertragstaatengemäß Artikel 25 vorgehen.

    Artikel 23

    1. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässigePerson Einkünfte oder hat sie Vermögen unddürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögennach diesem Abkommen in dem anderen Ver-tragstaat besteuert werden, so nimmt der erst-genannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgendenAbsätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögenvon der Besteuerung aus; dieser Staat darf aberbei der Festsetzung der Steuer für das übrigeEinkommen oder das übrige Vermögen dieserPerson den Steuersatz anwenden, der anzu-wenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfteoder das betreffende Vermögen nicht von derBesteuerung ausgenommen wären.

    2. Bezieht eine in Österreich, ansässige PersonEinkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12in der Schweiz besteuert werden dürfen, so rech-net Österreich auf die vom Einkommen dieserPerson zu erhebende Steuer den Betrag an, derder in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht;der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teilder vor der Anrechnung ermittelten Steuer nichtübersteigen, der auf die aus der Schweiz bezoge-nen Einkünfte entfällt.

    3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige PersonEinkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12in Österreich besteuert werden dürfen, so ge-währt die Schweiz dieser Person auf Antrag eineEntlastung. Die Entlastung besteht

    a) in der Anrechnung der nach den Artikeln10, 11 und 12 in Österreich erhobenenSteuer auf die vom Einkommen dieser Per-son geschuldete schweizerische Steuer, wo-bei der anzurechnende Betrag jedoch denTeil der vor der Anrechnung ermitteltenschweizerischen Steuer nicht übersteigendarf, der auf die Einkünfte, die in Öster-reich besteuert werden, entfallt, oder

    b) in einer pauschalen Ermäßigung der schwei-zerischen Steuer, oder

    c) in einer teilweisen Befreiung der betref-fenden Einkünfte von der schweizerischenSteuer, mindestens aber im Abzug der inÖsterreich erhobenen Steuer vom Brutto-betrag der aus Österreich bezogenen Ein-künfte.

    Die Schweiz wird gemäß den Vorschriften überdie Durchführung von zwischenstaatlichen Ab-kommen des Bundes zur Vermeidung der Doppel-besteuerung die Art der Entlastung bestimmenund das Verfahren ordnen.

  • 582 24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1975 —Nr. 64

    Artikel 24

    1. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaatesdürfen in dem anderen Vertragstaat weder einerBesteuerung noch einer damit zusammenhängen-den Verpflichtung unterworfen werden, die an-ders oder belastender sind ab die Besteuerungund die damit zusammenhängenden Verpflich-tungen, denen die Staatsangehörigen des anderenStaates unter gleichen Verhältnissen unterworfensind oder unterworfen werden können.

    2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die einUnternehmen eines Vertragstaates m dem ande-ren Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staatnicht ungünstiger sein als die Besteuerung vonUnternehmen des anderen Staates, die die gleicheTätigkeit ausüben.

    Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, alsverpflichte sie einen Vertragstaat, den in demanderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuer-freibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungenauf Grund des Personenstandes- oder der Fami-lienlasten zu gewähren, die er den in seinemGebiet ansässigen Personen gewährt.

    3. Die Unternehmen eines Vertragstaates, derenKapital ganz oder teilweise, unmittelbar odermittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat an-sässigen Person oder mehreren solchen Personengehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen indem erstgenannten Vertragstaat weder einer Be-steuerung noch einer damit zusammenhängendenVerpflichtung unterworfen werden, die andersoder belastender sind als die Besteuerung und diedamit zusammenhängenden Verpflichtungen, de-nen andere ähnliche Unternehmen des erstge-nannten Staates unterworfen sind oder unter-worfen werden können.

    4. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeich-nung.

    Artikel 25

    1. Ist eine in einem Vertragstaat ansässigePerson der Auffassung, daß die Maßnahmen einesVertragstaates oder beider Vertragstaaten für siezu einer Besteuerung geführt haben oder fuhrenwerden, die diesem Abkommen nicht entspricht,so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichemRecht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittelihren Fall der zuständigen Behörde des Vertrag-staates unterbreiten, in dem sie ansässig ist

    2. Hält diese zuständige Behörde die Einwen-dung für begründet und ist sie selbst nicht inder Lage, eine befriedigende Lösung herbeizu-führen, so wird sie sich bemühen, den Fall durchVerständigung mit der zuständigen Behörde des

    anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine demAbkommen nicht entsprechende Besteuerung ver-mieden wird.

    3. Die zuständigen Behörden der Vertrag-staaten werden sich bemühen, Schwierigkeitenoder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwen-dung des Abkommens entstehen, in gegenseitigemEinvernehmen zu beseitigen. Sie können auchgemeinsam darüber beraten, wie eine Doppel-besteuerung im Fällen, die in dem Abkommennicht behandelt sind, vermieden werden kann.

    4. Die zuständigen Behörden der Vertrag-staaten können zur Herbeiführung einer Eini-gung im Sinne der vorstehenden Absätze un-mittelbar miteinander verkehren. Erscheint einmündlicher Meinungsaustausch für die Herbei-führung der Einigung zweckmäßig, so kann einsolcher Meinungsaustausch in einer Kommissiondurchgeführt werden, die aus Vertretern der zu-ständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

    Artikel 26

    1. Die zuständigen Behörden der Vertrag-staaten können auf Verlangen diejenigen (gemäßden Steuergesetzgebungen der beiden Staaten imRahmen der normalen Verwaltungspraxis erhält-lichen) Auskünfte austauschen, die notwendigsind für eine richtige Durchführung dieses Ab-kommens. Jede auf diese Weise ausgetauschteAuskunft soll geheimgehalten und niemandemzugänglich gemacht werden, der sich nicht mit derVeranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechungoder der Strafverfolgung hinsichtlich der unterdieses Abkommen fallenden Steuern befaßt. Aus-künfte, die irgendein Handels- oder Bank-, ge-werbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Ge-schäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nichtausgetauscht werden.

    2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen aufkeinen Fall dahin ausgelegt werden, daß sie einemder Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen,Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die vonseinen eigenen Vorschriften oder von seinerVerwaltungspraxis abweichen oder die seinerSouveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinenInteressen oder dem Ordre public widersprechen,oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grundseiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebungdes ersuchenden Staates beschafft werden können.

    Artikel 27

    1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuer-lichen Vorrechte, die den Angehörigen einerdiplomatischen oder konsularischem Vertretungoder ihnen nahestehenden Personen, nach denallgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufGrund besonderer Vereinbarungen gewährt wer-den.

  • 24.Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1975 — Nr. 64 583

    2. Soweit Einkünfte oder Vermögenswertewegen der einer Person nach den allgemeinenRegeln des Völkerrechts oder auf Grund beson-derer zwischenstaatlicher Verträge zustehendendiplomatischen oder konsularischen Vorrechte imEmpfangsstaat nicht besteuert werden, steht dasBesteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

    3. Bei Anwendung des Abkommens gelten dieAngehörigen einer diplomatischen oder konsula-rischen Vertretung, die ein Vertragstaat in demanderen Vertragstaat oder in einem dritten Staatunterhält, und ihnen nahestehende Personen alsim Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staats-angehörigkeit des Entsendestaates besitzen unddort zu den Steuern vom Einkommen und vomVermögen wie in diesem Staat ansässige Personenherangezogen werden.

    4. Das Abkommen gilt nicht für zwischen-staatliche Organisationen, ihre Organe oder Be-amten sowie nicht für Angehörige diplomatischeroder konsularischer Vertretungen eines drittenStaates und ihnen nahestehende Personen, die ineinem Vertragstaat anwesend sind, aber in kei-nem der beiden Vertragstaaten für Zwecke derSteuern vom Einkommen und vom Vermögenwie dort ansässige Personen behandele werden.

    Artikel 2S

    1. Werden in einem der beiden Vertragsaatendie Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenz-gebühren im Abzugswege (an der Quelle) er-hoben, so wird das Recht zur Vornahme desSteuerabzuges durch dieses Abkommen nicht be-rührt.

    2. Die im Abzugswege (an der Quelle) einbe-haltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstattensoweit ihre Erhebung durch das Abkommen ein-geschränkt wird. An Stelle einer Erstattung kannbei Lizenzgebühren auf Antrag vom Abzug derSteuer abgesehen werden.

    3. Die Frist für den Antrag auf Erstattungbeträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalender-jahres, in dem die Dividenden, Zinsen oderLizenzgebühren fällig geworden sind.

    4. Die Anträge müssen stets eine amtlicheBescheinigung des Staates, in dem der Steuer-pflichtige ansässig ist, über die Erfüllung derVoraussetzungen für die unbeschränkte Steuer-pflicht in diesem Staat enthalten.

    5. Die zuständigen Behörden werden sich überdie weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäßArtikel 25 verständigen.

    6. Nach dem Recht eines Vertragstaates er-richtete Personengesellschaften (Offene Handels-gesellschaften, Kollektivgesellschaften, Komman-

    ditgesellschaften), die in diesem Staat ihre Ge-schäftsleitung haben, können die in den Artikeln10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenenEntlastungen von den Steuern des anderen Ver-tragstaates beanspruchen, sofern mindestens dreiViertel der Gewinne der Gesellschaft Personenzustehen, die im erstgenannten Staat ansässig

    7. Die in einem Vertragstaat ansässigen Per-sonen, die nach den in diesem Staat geltendenVorschriften von der Inanspruchnahme der Vor-teile eines Doppelbesteuerungsabkommens aus-geschlossen sind, können die in diesem Abkom-men vorgesehenen Entlastungen von der Steuerdes anderen Vertragstaates und die in Artikel 23vorgesehene Entlastung von der Steuer des Staa-tes, in dem sie ansässig sind, nicht beanspruchen.

    Artikel 29

    Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens trittdas Abkommen zwischen der Republik Österreichund der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-biet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-mögen sowie der Erbschaftssteuern vom 12. No-vember 1953 *) außer Kraft, soweit es sich nachseinem Abschnitt II auf die direkten Steuernbezieht. Seine diesbezüglichen Bestimmungen fin-den nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf diedieses Abkommen nach seinem Artikel 30 anzu-wenden ist.

    Artikel 30

    1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wiemöglich in Bern ausgetauscht werden.

    2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austauschder Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzu-wenden:

    a) auf die im Abzugsweg (an der Quelle)erhobenen Steuern von den nach dem31. Dezember 1974 zugeflossenen Einkünf-ten;

    b) auf die sonstigen für das Jahr 1975 und diefolgenden Jahre erhobenen Steuern.

    3. Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2lit. g gelten nur für Bauausführungen oder Mon-tagen, die nach dem 31. Dezember 1974 begon-nen werden.

    Artikel 31

    Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange esnicht von einem der Vertragstaaten gekündigtwird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen

    *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1954

  • 584 24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1975 — Nr. 65

    auf diplomatischem Wege schriftlich unter Ein-haltung einer Frist von sechs Monaten zum Endeeines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fallefindet das Abkommen letztmals Anwendung:

    a) auf die im Abzugswege (an der Quelle)erhobenes Steuern von den Einkünften, diebis zum Ablauf des Jahres, auf dessen Endedie Kündigung ausgesprochen worden ist,zugeflossen sind;

    b) auf die sonstigen Steuern, die für das Jahrerhoben werden, auf dessen Ende die Kün-digung ausgesprochen worden ist.

    Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörigBevollmächtigten dieses Abkommen unterzeich-net und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Wien, am 30. Januar 1974,in zweifacher Urschrift.

    Für die Republik Österreich:

    Dr. Alfred Twaroch

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

    Dr. O. Rossetti

    Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifika-tionsurkunde wurde am 4. Dezember 1974 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 30Abs. 2 am selben Tag in Kraft getreten.

    Kreisky

    65.

    VEREINBARUNGzwischen Österreich und der Schweiz über dieDurchführung der Entlastung bei Dividenden,

    Zinsen und LizenzgebührenDer Bundesminister für Finanzen

    der Republik Österreichund

    das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement(Eidgenössische Steuerverwaltung)

    haben, in Ausführung von Artikel 28 des Ab-kommens zwischen der Republik Österreich undder Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ver-meidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-biete der Steuern vom Einkommen und vomVermögen vom 30. Januar 1974 *) (im folgenden„Abkommen" genannt), folgendes vereinbart:

    I. TEILA l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

    Artikel 1(1) Als im Abzugswege (an der Quelle) er-hobene Steuern, die nach Artikel 28 Absatz 1des Abkommens zum vollen Satz erhoben wer-den können, gelten derzeit:

    a) in Österreich: die Kapitalertragsteuer unddie von Lizenzgebühren im Abzugswegerhobene Einkommensteuer (Körperschaft-steuer);

    b) in der Schweiz: die Verrechnungssteuer.(2) Die Entlastung von den in Absatz 1 ge-nannten Steuern erfolgt in beiden Staaten imWege der Erstattung, bei Lizenzgebühren auchdurch Entlastung an der Quelle.(3) Die Entlastung von den in beiden Staatennicht im Abzugswege (an der Quelle) erhobenenSteuern von Zinsen wird im Veranlagungsver-fahren gewährt.

    *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 64/1975

    (4) Zu erstattende Steuerbeträge werden nichtverzinst.

    Artikel 2Der Empfänger von Dividenden, Zinsen und

    Lizenzgebühren, die in einem der beiden Staateneiner der in Artikel 2 des Abkommens genanntenSteuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastungvon dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt derFälligkeit der Einkünfte im Sinne von Artikel 4des Abkommens im anderen Staat ansässig ist,ihm in diesem Zeitpunkt das Recht zur Nutzungder den besteuerten Ertrag abwerfenden Kapital-anlagen oder Rechte zusteht und er nicht gemäßArtikel 28 Absätze 6 und 7 des Abkommens vonder Entlastung ausgeschlossen ist.

    Artikel 3(1) Soweit die Bestätigung, daß ein Steuer-pflichtiger in einem der beiden Staaten ansässig ist(Art. 4 des Abkommens), nicht auf den in denArtikeln 4 Absatz 1 und 9 Absatz 1 genanntenFormularen abzugeben ist, kann die nach demAbkommen zustehende Entlastung von der Bei-bringung einer diesbezüglichen amtlichen Be-stätigung (Wohnsitzbescheinigung) abhängig ge-macht werden.(2) Anträge auf Ausstellung einer Wohnsitz-bescheinigung sind in Österreich an das für dieEinkommen(Körperschafts)besteuerung zuständigeFinanzamt und in der Schweiz an die zuständigekantonale Steuerverwaltung zu richten.(3) Die Artikel 5 Absatz 1 und 10 Satz 1 findensinngemäß Anwendung.

    II. TEIL

    Erstat tung der ö s t e r r e i c h i s c h e nK a p i t a l e r t r a g s t e u e r

    Artikel 4(1) Der in der Schweiz ansässige Ertrags-gläubiger hat die Erstattung der österreichischen

  • 24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1975 — Nr. 65 585

    Kapitalertragsteuer unter Verwendung des For-

    mulars schriftlich zu beantragen.

    (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahrennach Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieDividenden oder Zinsen fällig geworden sind(Art. 28 Abs. 3 des Abkommens), bei der zu-ständigen kantonalen Steuerverwaltung in drei-facher Ausfertigung einzureichen.

    (3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahresmehrere Erstattungsansprüche, so sind sie mög-lichst zusammen in einem Antrag gehend zumachen. Ansprüche aus drei Jahren können ineinem Antrag zusammengefaßt werden. Soweitjedoch die in Österreich wohnhaften Ertrag-schuldner nicht vom gleichen Finanzamt zurKörperschaftsteuer veranlagt werden, sind ge-sonderte Anträge einzureichen.

    (4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezugder Einkünfte beizulegen. Wird der Antrag durcheinen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eineVollmacht des Anspruchsberechtigten (Art. 2)beizulegen.

    Artikel 5

    Die zuständige kantonale Steuerverwaltungprüft, ob die in Artikel 2 angegebenen Voraus-setzungen erfüllt sind und stellt nötigenfalls er-gänzende Erhebungen an. Sind diese Voraus-setzungen erfüllt, so bestätigt sie dies auf derersten und dritten Ausfertigung, die sie der Eid-genössischen Steuerverwaltung zustellt. Diese istbefugt, weitere Erhebungen anzuordnen oderselbst vorzunehmen. Aufgrund der Bestätigungder kantonalen Steuerverwaltung bestätigt sie aufder ersten Ausfertigung die Erstattungsberechti-gung und sendet diese Ausfertigung dem Bundes-ministerium für Finanzen zu.

    Artikel 6

    (1) Das Bundesministerium für Finanzen über-mittele den Antrag an das hierüber zur Entschei-dung zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt,das für die Körperschaftsteuerveranlagung desSchuldners der Kapitalerträge zuständig ist.

    (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt fürKörperschaften prüft den Antrag auf seine Berech-tigung und seine Richtigkeit. Notwendige er-gänzende Auskünfte und Beweismittel holt esdirekt beim Antragsteller ein. Es entscheidet überdie Durchführung der Erstattung.

    (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt fürKörperschaften eröffnet dem Antragsteller seineEntscheidung schriftlich und überweist den ge-schuldeten Erstattungsbetrag unter Beachtung all-fälliger Vorschriften über den gebundenen Zah-lungsverkehr an die im Antrag angegebeneAdresse.

    (4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abge-wiesen, so wird die Entscheidung mit einer Be-gründung und einer Rechtsmittelbelehrung er-öffnet.(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes fürKörperschaften kann innerhalb eines Monats nachder Zustellung das Rechtsmittel der Berufung er-griffen werden.

    Artikel 7Die österreichischen Behörden und der öster-

    reichische Verwaltungsgerichtshof darf zur Ent-gegennahme von Anträgen, Rechtsmitteln undsonstigen Korrespondenzen in einer anderen alsder deutschen Sprache nicht verpflichtet.

    III. TeilEntlastung von der österreichi-schen Abzugssteuer von Lizenz-

    gebührenArtikel 8

    (1) Der in der Schweiz ansässige Empfänger derLizenzgebühren hat die Herabsetzung der öster-reichischen Abzugssteuer auf 5 vom Hundertschriftlich unter Vorlage einer Wohnsitzbe-scheinigung (Art. 3) bei dem Finanzamt zu be-antragen, an das der österreichische Schuldner derLizenzgebühren die Steuer abzuführen hat.(2) Der Antrag auf künftige Auszahlung unterAbzug der auf 5 vom Hundert begrenzten Ab-zugssteuer kann auch vom Schuldner der Lizenz-gebühren gestellt werden.(3) Ist die österreichische Abzugssteuer zu einem5 vom Hundert übersteigenden Satz abgezogenworden, so kann innerhalb von 3 Jahren nachAblauf des Kalenderjahres, in dem die Lizenzge-bühren fällig geworden sind (Art. 28 Abs. 3 desAbkommens), die Erstattung der zuviel erhobe-nen Steuer beantragt werden.(4) Die Artikel 4 Absatz 4, 6 Absätze 2 bis Sund 7 finden sinngemäß Anwendung.

    IV. TEIL

    Erstattung der schweizerischenVerrechnungssteller

    Artikel 9(1) Der in Österreich ansässige Einkommens-empfänger hat die Erstattung der schweizerischenQuellensteuer unter Verwendung des Formulars

    schriftlich zu beantragen.

    (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahrennach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Divi-denden oder Zinsen fällig geworden sind (Art. 28Abs. 3 des Abkommens), bei dem zuständigenösterreichischen Finanzamt in dreifacher Ausfer-tigung einzureichen.(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahresmehrere Erstattungsansprüche, so sind sie mög-

  • 586 24. Stück — Ausgegeben am 31. Jänner 1975 — Nr. 65

    lichst zusammen in einem Antrag geltend zumachen. Ansprüche aus drei Jahren können ineinem Antrag zusammengefaßt werden.

    (4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezugder Einkünfte beizulegen. Wird der Antrag durcheinen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eineVollmacht des Anspruchsberechtigten (Art. 2) bei-zulegen.

    Artikel 10Das zuständige österreichische Finanzamt prüft,

    ob die in Artikel 2 angegebenen Voraussetzungenerfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende Er-hebungen an. Sind diese Voraussetzungen erfüllt,so bestätigt das zuständige österreichische Finanz-amt dies auf der ersten und dritten Ausfertigung,die sie dem Bundesministerium für Finanzen zu-stellt. Aul der dritten Ausfertigung bestätigt dasBundesministerium für Finanzen, gestützt auf dieBestätigung des zuständigen Finanzamtes, die Er-stattungsberechtigung, und sendet diese Ausfer-tigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.

    Artikel 11(1) Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüftden Antrag auf seine Berechtigung und seine Rich-tigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte undBeweismittel holt sie direkt beim Antragstelleroder gegebenenfalls beim Bundesministerium fürFinanzen ein. Sie entscheidet über die Durchfüh-rung der Erstattung.

    (2) Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröff-net dem Antragsteller ihren Entscheid schriftlichund überweist den geschuldeten Erstattungsbetragunter Beachtung allfälliger Vorschriften über dengebundenen Zahlungsverkehr an die im Antragangegebene Adresse.

    (3) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abge-wiesen, so wird die Entscheidung mit einer Be-gründung und einer Rechtsmittelbelehrung durcheingeschriebenen Brief eröffnet.

    (4) Gegen den Entscheid der EidgenössischenSteuerverwaltung kann bei dieser innert 30 Tagenseit der Zustellung Einsprache erhoben werden.Gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössi-schen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen seitder Zustellung beim Schweizerischen Bundesge-richt in Lausanne Verwaltungsgerichtsbeschwerdeerhoben werden.

    Artikel 12(1) Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmtKorrespondenzen und Einsprachen von in Öster-reich ansässigen Antragstellern in einer derschweizerischen Nationalsprachen (Deutsch, Fran-zösisch, Italienisch, Rätoromanisch) und auch inenglischer Sprache entgegen.

    (2) Verwaltungsgerichtsbeschwerden an dasSchweizerische Bundesgericht in Lausanne sollenin einer der schweizerischen Nationalsprachen ab-gefaßt oder von einer Übersetzung in einer dieserSprachen begleitet sein.

    Artikel 13

    Das Verfahren nach Artikel 9 bis 12 findetkeine Anwendung auf die Erstattung der schwei-zerischen Quellensteuer, die die in Österreich an-sässigen Personen schon nach der schweizerischenBundesgesetzgebung beanspruchen können.

    V.TEILS c h l u ß b e s t i m m u n g e n

    Artikel 14

    (1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage nach ihrerUnterzeichnung in Kraft und ihre Bestimmungensind auf jene Besteuerungsfälle anzuwenden, hin-sichtlich derer das Abkommen vom 30. Januar1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-schaft und der Republik Österreich zur Vermei-dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete derSteuern vom Einkommen und vom Vermögenwirksam ist. Auf diese Besteuerungsfälle findet dieVereinbarung vom 8. April 1954 zwischen derSchweiz und Österreich über die Durchführungder Rückerstattung der im Abzugsweg an derQuelle erhobenen Steuern von Einkünften ausbeweglichem Kapitalvermögen in der Fassung desBriefwechsels vom 14./29. Dezember 1966 *) keineAnwendung mehr.(2) Die Vereinbarung kann von jedem der bei-den vertragschließenden Teile mindestens sechsMonate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekün-digt werden; sie erlischt im Fall einer solchenKündigung mit dem Ablauf des Kalenderjahres.Begehren um Entlastung von Quellensteuern, dievor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereichtworden sind, sind indessen noch nach dem in dervorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfah-ren zu erledigen. Sobald eine Kündigung erfolgtist, sind unverzüglich Verhandlungen über denAbschluß einer neuen Vereinbarung aufzunehmen.

    Geschehen in zweifacher Urschrift.

    Wien, den 6. Dezember 1974Für den Bundesminister für Finanzen

    der Republik Österreich:Dr. Alfred Twaroch

    Bern, den 5. Dezember 1974Für die Eidgenössische Steuerverwaltung:

    K. Locher

    *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 355/1967

    Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 am 4. Feber 1975 in Kraft.Kreisky