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413 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1954 Ausgegeben am 16. April 1954 16. Stück 73. Bundesgesetz: Berggesetz. 73. Bundesgesetz vom 10. März 1954 über das Bergwesen (Berggesetz). Der Nationalrat hat beschlossen: ERSTES HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen. Gegenstand des Berggesetzes. § 1. (1) Das Berggesetz regelt die Aufsuchung und Gewinnung der bergfreien, grundeigenen und bundeseigenen Mineralien sowie die Aufsuchung und Gewinnung der sonstigen Mineralien, soweit sie unter Tage vorgenommen wird. (2) Auf Bitumen finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes keine Anwendung. § 2. (1) Die bergfreien Mineralien sind: a) Platin; Gold; Silber, Silberglanz, Rotgül- tigerz; Quecksilber, Zinnober; Zinnstein; Bleiglanz, Weißbleierz; Zinkblende, Galmei; Kupferkies, Kupferglanz, Kupferlasur, Malachit, Fahlerz; Spateisenstein, Roteisen- erz, Brauneisenerz, Magneteisenerz, Rho- donit, Manganspat, Pyrolusit, Psilomelan; Molybdänglanz, Gelbbleierz; Scheelit; Chromeisenstein; Speiskobalt, Kobaltglanz; Antimonglanz; Rotnickelkies, Eisennickel- kies, Nickelglanz; Bauxit; Arsenkies; Schwefelkies, Magnetkies, Markasit; die uran- und die thoriumhältigen Mineralien sowie deren Zerfallsprodukte, sofern diese bergmännisch gewonnen werden können; b) Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat und Graphit; c) alle Arten von Kohle. (2) Bergfreie Mineralien dürfen auf ihren na- türlichen Lagerstätten und auf verlassenen Hal- den mit Bewilligung und unter Aufsicht der Berg- behörde von jedermann aufgesucht und ge- wonnen werden. Sie gehen in das Eigentum des Berechtigten erst mit der Gewinnung über. § 3. (1) Die grundeigenen Mineralien sind: Magnesit; Talk; Kaolin; Ton, soweit er zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder keramischen Erzeugnissen mit Ausnahme von Ziegeleierzeugnissen geeignet ist; Bentonit; Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie zur Herstellung von Ferrosilizium, Glas oder feuer- festen Erzeugnissen geeignet sind; Kieselgur; Asbest; Glimmer; Feldspat; Traß; Disthen; Beryll. (2) Grundeigene Mineralien stehen auf ihren natürlichen Lagerstätten im Eigentum des Grund- eigentümers, dürfen aber nur mit Bewilligung und unter Aufsicht der Bergbehörde aufgesucht und gewonnen werden. § 4.(1)Die bundeseigenen Mineralien sind: Salz (Natriumchlorid) und alle anderen mit diesem auf derselben Lagerstätte vorkommen- den Salze sowie Solquellen. (2) Bundeseigene Mineralien stehen bereits auf ihren natürlichen Lagerstätten im Eigentum des Bundes. Ihre Aufsuchung und Gewinnung unter- steht der Aufsicht der Bergbehörde. § 5. (1) Die diesem Bundesgesetz nicht unter- stellten sonstigen Mineralien mit Ausnahme von Bitumen kann der Grundeigentümer ohne Be- willigung der Bergbehörde aufsuchen und ge- winnen. Dies gilt auch für die mit diesen ver- mengten bergfreien Mineralien, wenn deren An- teil im Gemenge so gering ist, daß sich eine Aussonderung nicht lohnen würde. Ob dies zu- trifft, entscheidet im Streitfall die Bergbehörde. (2) Für die Aufsuchung und Gewinnung der in Abs. 1 bezeichneten Mineralien unter Tage sowie ihre Förderung bis zu Tage gelten die Be- stimmungen des § 133. Die Bergbehörden. § 6. Die behördlichen Aufgaben auf dem Ge- biet des Bergwesens werden, soweit sie nicht den Gerichten zustehen, durch die Bergbehörden wahrgenommen. Ihnen obliegt auch die volks- wirtschaftliche Pflege des Bergbaues. § 7. (1) Bergbehörde erster Instanz ist die Berghauptmannschaft, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Örtlich zuständig ist die Berghauptmann- schaft, in deren Amtsbezirk die Bergbauberech- tigung (§ 8) ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Wäre demnach die Zuständigkeit mehrerer Berghauptmannschaften gegeben, so ist, soweit es sich nicht um die Begründung, Übertragung, Entziehung, Auflassung oder das Erlöschen von Bergbauberechtigungen handelt, die Berghaupt- mannschaft zuständig, deren Amtssitz dem Be- trieb am nächsten gelegen ist. 22 30

BUNDESGESETZBLATT...Rechteck von 48.000 m2 und erstreckt sich in die ewige Höhe und Teufe. Die kurzen Seiten dürfen 120 m nicht unterschreiten. 31. (1) Der Punkt, von dem das Grubenmaß

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1954 Ausgegeben am 16. April 1954 16. Stück

7 3 . Bundesgesetz: Berggesetz.

7 3 . Bundesgesetz vom 10. März 1954über das Bergwesen (Berggesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTES HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen.

G e g e n s t a n d de s B e r g g e s e t z e s .

§ 1. (1) Das Berggesetz regelt die Aufsuchungund Gewinnung der bergfreien, grundeigenen undbundeseigenen Mineralien sowie die Aufsuchungund Gewinnung der sonstigen Mineralien, soweitsie unter Tage vorgenommen wird.

(2) Auf Bitumen finden die Vorschriften diesesBundesgesetzes keine Anwendung.

§ 2. (1) Die bergfreien Mineralien sind:a) Platin; Gold; Silber, Silberglanz, Rotgül-

tigerz; Quecksilber, Zinnober; Zinnstein;Bleiglanz, Weißbleierz; Zinkblende, Galmei;Kupferkies, Kupferglanz, Kupferlasur,Malachit, Fahlerz; Spateisenstein, Roteisen-erz, Brauneisenerz, Magneteisenerz, Rho-donit, Manganspat, Pyrolusit, Psilomelan;Molybdänglanz, Gelbbleierz; Scheelit;Chromeisenstein; Speiskobalt, Kobaltglanz;Antimonglanz; Rotnickelkies, Eisennickel-kies, Nickelglanz; Bauxit; Arsenkies;Schwefelkies, Magnetkies, Markasit; dieuran- und die thoriumhältigen Mineraliensowie deren Zerfallsprodukte, sofern diesebergmännisch gewonnen werden können;

b) Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat undGraphit;

c) alle Arten von Kohle.(2) Bergfreie Mineralien dürfen auf ihren na-

türlichen Lagerstätten und auf verlassenen Hal-den mit Bewilligung und unter Aufsicht der Berg-behörde von jedermann aufgesucht und ge-wonnen werden. Sie gehen in das Eigentum desBerechtigten erst mit der Gewinnung über.

§ 3. (1) Die grundeigenen Mineralien sind:Magnesit; Talk; Kaolin; Ton, soweit er zurHerstellung von feuerfesten, säurefesten oderkeramischen Erzeugnissen mit Ausnahme vonZiegeleierzeugnissen geeignet ist; Bentonit;Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie zurHerstellung von Ferrosilizium, Glas oder feuer-festen Erzeugnissen geeignet sind; Kieselgur;

Asbest; Glimmer; Feldspat; Traß; Disthen;Beryll.(2) Grundeigene Mineralien stehen auf ihren

natürlichen Lagerstätten im Eigentum des Grund-eigentümers, dürfen aber nur mit Bewilligungund unter Aufsicht der Bergbehörde aufgesuchtund gewonnen werden.

§ 4. (1) Die bundeseigenen Mineralien sind:Salz (Natriumchlorid) und alle anderen mitdiesem auf derselben Lagerstätte vorkommen-den Salze sowie Solquellen.(2) Bundeseigene Mineralien stehen bereits auf

ihren natürlichen Lagerstätten im Eigentum desBundes. Ihre Aufsuchung und Gewinnung unter-steht der Aufsicht der Bergbehörde.

§ 5. (1) Die diesem Bundesgesetz nicht unter-stellten sonstigen Mineralien mit Ausnahme vonBitumen kann der Grundeigentümer ohne Be-willigung der Bergbehörde aufsuchen und ge-winnen. Dies gilt auch für die mit diesen ver-mengten bergfreien Mineralien, wenn deren An-teil im Gemenge so gering ist, daß sich eineAussonderung nicht lohnen würde. Ob dies zu-trifft, entscheidet im Streitfall die Bergbehörde.

(2) Für die Aufsuchung und Gewinnung derin Abs. 1 bezeichneten Mineralien unter Tagesowie ihre Förderung bis zu Tage gelten die Be-stimmungen des § 133.

D i e B e r g b e h ö r d e n .

§ 6. Die behördlichen Aufgaben auf dem Ge-biet des Bergwesens werden, soweit sie nicht denGerichten zustehen, durch die Bergbehördenwahrgenommen. Ihnen obliegt auch die volks-wirtschaftliche Pflege des Bergbaues.

§ 7. (1) Bergbehörde erster Instanz ist dieBerghauptmannschaft, soweit dieses Bundesgesetznichts anderes bestimmt.

(2) Örtlich zuständig ist die Berghauptmann-schaft, in deren Amtsbezirk die Bergbauberech-tigung (§ 8) ausgeübt wird oder ausgeübt werdensoll. Wäre demnach die Zuständigkeit mehrererBerghauptmannschaften gegeben, so ist, soweit essich nicht um die Begründung, Übertragung,Entziehung, Auflassung oder das Erlöschen vonBergbauberechtigungen handelt, die Berghaupt-mannschaft zuständig, deren Amtssitz dem Be-trieb am nächsten gelegen ist.

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414 Stück 16, Nr. 73.

(3) Bergbehörde zweiter Instanz ist das Bundes-ministerium für Handel und Wiederaufbau alsOberste Bergbehörde.

ZWEITES HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen über bergfreie Mineralien.

I. ABSCHNITT.

B e r g b a u b e r e c h t i g u n g e n .

§ 8. Die zu r Aufsuchung und Gewinnungbergfreier Mineral ien erforderlichen Bergbau-berechtigungen sind

A. Schurfberechtigungen (§§ 9 ff.),B. Bergwerksberechtigungen (§§ 28 ff.).

A . Schurfberechtigungen.

§ 9. Schurfberechtigungen werden

a) durch Ertei lung von Schurfbewilligungen,b) durch Anmeldung von Freischürfen er-

worben.

S c h u r f b e w i l l i g u n g .

§ 10. U n t e r Schürfen ist die Aufsuchung u n dAufschließung bergfreier Mineralien in ihrenLagerstät ten zum Nachweis ihrer Abbauwürd ig -keit zu verstehen.

§ 11 . Z u m Schürfen bedarf es einer Schurf-bewilligung, die die Bergbehörde auf Ansuchenzu erteilen hat .

§ 12. (1) Durch die Schurfbewilligung er langtder Schürfer die Befugnis, im Amtsbezi rk derBerghauptmannschaft , sofern andere Bergbau-berechtigungen oder öffentliche Interessen nichtentgegenstehen, Schurfbaue o h n e Beschränkungihrer Zahl zu eröffnen und zu betreiben.

(2) Die beim Schürfen gewonnenen bergfreienMineralien gehen in das Eigentum des Schürfersüber, doch darf dieser n u r mi t Bewilligung derBergbehörde darüber verfügen.

§ 13. (1) Z u r Hers te l lung und z u m Betrieb vonAnlagen für Schurfzwecke ha t der Schürfer dieBewilligung der Bergbehörde einzuholen. DieBest immungen der §§ 81 und 82 sind sinngemäßanzuwenden.

(2) H a t der Schürfer ein diesem Bundesgesetzunterstelltes Mineral erschürft, so ha t er dies derBergbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 14. Schurfbewilligungen werden erstmals fürdie Dauer des laufenden u n d des darauffolgendenKalenderjahres erteilt . Auf Ansuchen sind siejeweils u m zwei weitere Jahre zu verlängern. DieBergbehörde kann die Ver längerung verweigern,wenn ein Schurfberechtigter nicht nachweist, daßer entsprechende Schurfarbeiten geleistet ha t .

§ 15. K ö n n e n sich Schürfer u n d Grundeigen-tümer über Aufsuchungsrechte, die ihnen ausdiesem Bundesgesetz zustehen (§§ 12 Abs. 1 u n d

125), nicht einigen, so entscheidet die Bergbe-h ö r d e un te r Bedachtnahme auf das öffentlicheInteresse.

F r e i s c h u r f.

§ 16. (1) Ein ausschließliches Recht auf ein be-st immtes Schurffeld wird erst durch einen Frei-schurf e rworben.

(2) De r Freischurf gibt das Recht , innerhalbeines kreisförmigen Schurffeldes mi t einem H a l b -messer von 425 m jeden anderen v o m Schürfenauszuschließen, sofern andere Bergbauberechti-gungen nicht entgegenstehen (§§ 22 Abs. 2 und23). Dieses Recht erstreckt sich in die ewige H ö h eund Teufe.

(3) Weiters gibt der Freischurf, soweit er nichtältere Freischürfe überlagert, das Recht, in einemFelde von der Größe u n d Form eines Gruben-maßes (§ 30), dessen Mit te lpunkt mi t dem Frei-schurfmittelpunkt zusammenfällt (Vorbehalts-feld), die Verleihung eines Grubenmaßes anDri t te auszuschließen. Dieses Recht kann derFreischürfer spätestens bei der Freifahrung (§ 38)durch Bestimmung der Lage des Vorbehalts-feldes geltend machen.

§ 17. (1) Einen Freischurf darf nur anmelden,wer für den Amtsbezirk der für die Anmeldungzuständigen Bergbehörde schon eine Schurfbe-willigung besitzt oder gleichzeitig mi t der An-meldung um die Erteilung einer solchen Bewilli-gung ansucht.

(2) Der Freischurf wird bei der Bergbehördedurch die Angabe der Lage des gewählten Mittel-punktes des Freischurfkreises (Freischurfmittel-punk t ) angemeldet.

(3) Die Lage des Freischurfmittelpunktes m u ßaus dem W o r t l a u t der Anmeldung eindeutig be-s t immbar sein.

(4) Für die Best immung der Lage des Frei-schurfmittelpunktes ist n u r die Anmeldung maß-gebend; nachträgliche Abänderungen oder Er-gänzungen der Anmeldung sind unzulässig.

(5) Mit der Anmeldung des Freischurfes ist dieEntr ichtung der Freischurfgebühr nachzuweisen.

§ 18. (1) Die Bergbehörde hat die Anmeldungeines Freischurfes anzunehmen, wenn sie dem§ 17 entspricht; andernfalls ist die Annahme mitBescheid zu verweigern.

(2) Im Falle der Annahme ist der Freischurfbereits mi t dem Tage des Einlangens der An-meldung bei der Bergbehörde erworben.

§ 19. Die Bergbehörde hat den Schürfer vonder Annahme der Anmeldung (§ 18) unter An-führung des Tages ihres Einlangens und der Ge-schäftszahl zu verständigen.

§ 20. Ist in der Anmeldung die Or t s - undKatastralgemeinde, in die der Freischurfmittel-p u n k t fällt, nicht genannt, so ha t sie der Frei-

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schürfer b innen zwei Wochen nach der A n -meldung anzugeben. N e n n t der Freischürferb innen zwei Wochen nach Zustel lung einerMahnung die Or t s - und Katastralgemeinde nichtoder macht er unrichtige Angaben, so k a n n dieBergbehörde den Freischurf für erloschen er-klären.

§ 2 1 . Auf Verlangen der Bergbehörde hat derFreischürfer die Lage ( § 1 7 Abs. 3) seines Frei-schurfkreises un t e r Vorlage einer Ka r t e nachzu-weisen, auf der dieser eingezeichnet ist. Den Maß-stab der Kar te bes t immt die Bergbehörde.K o m m t der Freischürfer dieser Aufforderungnicht fristgerecht nach, so k a n n die Bergbehördeden Freischurf für erloschen erklären.

§ 22. (1) Auf Ant rag eines Bergbauberechtig-ten, der nachweist, daß sich die Lage des Mittel-punktes eines Freischurfes nach den Angaben derAnmeldung nicht eindeutig bes t immen läßt, ha tdie Bergbehörde den Freischurf für erloschen zuerklären.

(2) Fällt der Freischurfmit te lpunkt in einenälteren Freischurf, in ein G r u b e n m a ß (§ 30) oderin eine Überschar (§ 47), so ha t die Bergbehördeauf An t rag des Inhabers des äl teren Freischurfesoder des Eigentümers des Grubenmaßes oder derÜberschar den Freischurf für erloschen zu er-klären.

§ 23 . Fällt ein Teil eines Freischurfkreises ineinen älteren Freischurf, in ein G r u b e n m a ß oderin eine Überschar, so ha t die Bergbehörde aufAn t r ag des Inhabers des älteren Freischurfes oderdes Eigentümers des Grubenmaßes oder derÜberschar die Einstellung der Schurfarbeiten indiesen Bergbaugebieten anzuordnen .

§ 24. Decken sich Kreise von Freischürfen, diea m gleichen Tage bei der Bergbehörde ange-meldet worden sind, ganz oder teilweise, sosteht das Recht bezüglich der sich deckendenFlächen den beteiligten Freischürfern gemeinsamzu.

§ 25 . Fällt ein Freischurf in die Amtsbezirkemehrerer Berghauptmannschaften, so erstreckensich die Rechte des Schürfers (§§ 12 u n d 16) aufden ganzen Freischurfkreis.

Ü b e r t r a g u n g v o n S c h u r f b e r e c h t i -g u n g e n .

§ 26. (1) Die Über t r agung von Schurfberechti-gungen ist der Bergbehörde anzuzeigen. Bis zumEinlangen der Anzeige gilt der Bergbehördegegenüber der in den bergbehördlichen V o r m e r k -büchern Eingetragene weiter als Berechtigter.

(2) Freischürfe k ö n n e n n u r an eine Personüber t ragen werden, die eine Schurfbewilligungbesitzt oder spätestens gleichzeitig mi t der An-zeige de r Über t r agung u m Ertei lung einerSchurfbewilligung ansucht.

V o r m e r k b ü c h e r ü b e r S c h u r f -b e r e c h t i g u n g e n .

§ 27. (1) Über die erteil ten Schurfberechti-gungen sind bei der Berghauptmannschaft fol-gende Vormerkbücher zu führen:

a) das Schurfbuch m i t Namensverzeichnisoder die Schurfkartei zur Eintragung dergemäß § 11 erteilten Schurfbewilligungen,

b) das Freischurfbuch oder die Freischurf-kar te i über die Freischürfe, deren Anmel-dung angenommen wurde (§ 18), samtN a m e n s - u n d Ortsverzeichnis; das N a m e n s -verzeichnis ha t die N a m e n der Freischürferu n d die ihnen gehörenden Freischürfe, dasOrtsverzeichnis die Freischürfe, geordnetnach den O r t s - und Katastralgemeinden,in denen sich die Freischurfmit telpunktebefinden, zu enthal ten .

(2) Die Freischürfe sind in der Reihenfolge ihrerAnmeldung im Freischurfbuch oder in der Frei-schurfkartei einzutragen.

(3) In den Vormerkbüchern sind alle Über-t ragungen und Löschungen von Schurfberechti-gungen zu verzeichnen.

(4) Die Einsicht in diese Bücher (Karteien) so-wie in die Freischurfanmeldungen ist jedermanngestattet.

(5) Dem Freischürfer ist auf sein Verlangen einAuszug aus dem Freischurfbuch (Freischurfkartei)über die von ihm angemeldeten Freischürfe aus-zufolgen.

B. Bergwerksberechtigungen.

§ 28. Bergwerksberechtigungen (Bergwerks-maße) berechtigen zur ausschließlichen Ge-winnung der in einem bestimmten Raum vor-kommenden bergfreien Mineralien jeder Art.

§ 29. Je nach der Größe und der Form diesesRaumes sowie der Ar t des Mineralvorkommenswerden unterschieden:

a) Grubenmaße (§§ 30 ff.),b) Überscharen (§§ 47 ff.),c) Tagmaße (§§ 51 ff.).

G r u b e n m a ß e .

§ 30. Ein Grubenmaß umfaßt in der waag-rechten Ebene des Aufschlagspunktes (§ 31) einRechteck von 48.000 m2 und erstreckt sich indie ewige Höhe und Teufe. Die kurzen Seitendürfen 120 m nicht unterschreiten.

§ 31. (1) Der Punkt, von dem das Grubenmaßoder das Grubenfeld (§ 33 Abs. 3) auszumessenist (Aufschlagspunkt), kann von dem Verleihungs-werber nach Belieben gewählt werden, nur mußer sich innerhalb des aufgeschlossenen Teiles derLagerstätte und des zu verleihenden Gruben-maßes (Grubenfeldes) befinden.

(2) Im Falle eines Aufschlusses durch Bohrfundehat als Aufschlagspunkt der Mittelpunkt der Tag-öffnung eines der Bohrlöcher zu gelten.

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416 Stück 16, Nr. 73.

§ 32. (1) Grubenmaße sind auf Ansuchen (§ 34)zu verleihen, wenn

a) bergfreie Mineralien in ihrer Lagerstätte soaufgeschlossen sind, daß sie nach den fürihre Verwertbarkeit maßgebenden Umstän-den als abbauwürdig angesehen werdenkönnen,

b) der Verleihungswerber glaubhaft macht,daß er über die bis zur Aufnahme desordnungsmäßigen Gewinnungsbetriebesvoraussichtlich erforderlichen Mittel ver-fügt, und

c) ältere Bergbauberechtigungen und öffent-liche Interessen der Verleihung nicht ent-gegenstehen.

(2) Vor der Verleihung sind die sonst beteiligtenVerwaltungsbehörden zu hören.

§ 33. (1) Die Bergbehörde hat nach Maßgabedes Verleihungsansuchens auf einen Aufschlußvon Kohle bis zu sechzehn, auf einen Aufschlußanderer bergfreier Mineralien bis zu acht Gruben-maße zu verleihen, wenn nach den geologischenVerhältnissen angenommen werden kann, daßsich die aufgeschlossene Lagerstätte in die begehr-ten Grubenmaße fortsetzt.

(2) Auf Antrag des Bergwerksberechtigten dür-fen auf einen Aufschluß, auf den bereits Gruben-maße verliehen wurden, nach Maßgabe desAbs. 1 nachträglich weitere Grubenmaße ver-liehen werden. Für Verleihungen dieser Artgelten sinngemäß die Vorschriften über Neuver-leihungen.

(3) Mehrere nach Abs. 1 oder 2 verlieheneGrubenmaße bilden ein Grubenfeld.

§ 34. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu ent-halten:

a) Namen, Beruf und Wohnort des Bewer-bers, bei mehreren Bewerbern deren An-teile,

b) bei Bestehen eines Schurfbaues dessen Art,c) die Beschreibung der Lage und Beschaffen-

heit des Aufschlusses mit Nennung desGrundeigentümers, der Orts- und Kata-stralgemeinde und des politischen Bezirkes,

d) die Angabe der Entfernung des Aufschlags-punktes von zwei unverrückbaren, allge-mein erkennbaren Punkten,

e) einen allgemeinen Aufschlußplan, dasKostenerfordernis und glaubhaft gemachteAngaben darüber, wie die erforderlichenMittel aufgebracht werden,

f) Anzahl, Lagerung und Benennung der be-gehrten Grubenmaße,

g) die Erklärung, ob für die begehrtenGrubenmaße eine neue Bergbucheinlage er-öffnet werden soll oder ob sie einer schonbestehenden zuzuschreiben sind,

h) die eigenhändige Unterschrift des Bewer-bers oder seines durch schriftliche Voll-macht ausgewiesenen Bevollmächtigten.

(2) Verleihungsgesuche, die diesen Vorschriftennicht entsprechen, sind zurückzuweisen.

§ 35. (1) Über die Lage des Aufschlusses m u ßeine auch die Taggegend darstellende Karte(Lagerungskarte) im Katastralmaßstab in vier-facher Ausfertigung vorgelegt werden; in diesermüssen die begehrten Grubenmaße eingezeichnetsein.

(2) Langen die Karten nicht spätestens dreiWochen nach Einbringung des Verleihungsge-suches ein, so ist das Gesuch als zurückgezogenanzusehen.

§ 36. Der Verleihungswerber kann die Ver-leihung mehrerer zusammenhängender Gruben-felder (§ 33 Abs. 3) in einem Gesuch beantragen.

§ 37. (1) Suchen mehrere Bewerber am gleichenTage um die Verleihung von Grubenmaßen an,die sich ganz decken, so sind sie ihnen mangelseiner Einigung gemeinsam zu verleihen. Im Falleeiner teilweisen Überdeckung hat die Bergbe-hörde nach billigem Ermessen eine Umlagerungvorzunehmen, wenn sich die Bewerber nichteinigen.

(2) Langen Verleihungsgesuche nicht am gleichenTage ein, so steht den Bewerbern das Recht, dieLage der Grubenmaße zu bestimmen, in derReihenfolge des Einlangens ihrer Gesuche zu.

§ 38. (1) Der Verleihung hat eine mündlicheVerhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung)vorauszugehen.

(2) Ihr Zweck ist:a) den Bestand des angegebenen Mineralauf-

schlusses und seine Abbauwürdigkeit außerZweifel zu setzen,

b) zu untersuchen, ob und mit welchen Ab-änderungen die begehrten Grubenmaßeunter Bedachtnahme auf die geologischenVerhältnisse sowie auf ältere Bergbaube-rechtigungen und öffentliche Interessen demBewerber verliehen werden können,

c) zu erörtern, ob und inwieweit Rechte derbeteiligten Grundeigentümer durch die be-antragte Verleihung berührt werden,

d) die Lagerungskarte zu prüfen und nötigen-falls zu ergänzen und zu berichtigen,

e) den Wert der zu verleihenden Grubenmaßefestzustellen.

(3) Zur Freifahrung sind die sonst beteiligtenVerwaltungsbehörden beizuziehen.

§ 39. Die Freifahrung ist mit Anführung derwesentlichen Punkte des Verleihungsgesuchesdurch eine angemessene Zeit vorher öffentlichkundzumachen.

§ 40. Binnen zwei Wochen nach Empfang derLadung zur Freifahrung kann sowohl der Ver-leihungswerber als auch jeder Grundeigentümerund jeder nach § 16 Abs. 3 berechtigte Frei-schürfer, über dessen Grundstücke oder Frei-schürfe sich die begehrten Grubenmaße im Ver-

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Stück 16, Nr. 73. 417

leihungsfalle erstrecken würden, beantragen, daßauf seine Kosten ein von der Bergbehörde zubestimmender Sachverständiger zur Freifahrungbeigezogen wird.

§ 41. (1) Nach Rechtskraft des Verleihungs-bescheides hat die Bergbehörde auf Antrag desBergwerksberechtigten die Vermarkung seinerGrubenmaße anzuordnen. Zu dieser sind dieEigentümer der angrenzenden Bergwerksmaßeund die betroffenen Grundeigentümer zu laden.

(2) Die Bergbehörde h a t auf A n t r a g des Berg-werksberechtigten die N e u v e r m a r k u n g u n k e n n t -lich gewordener Grenzen seiner Grubenmaße an-zuordnen . Die im Absatz 1 angeführten Personensind zu laden.

(3) Die V e r m a r k u n g kann jederzeit auch vonAmts wegen angeordnet werden.

§ 42. Die V e r m a r k u n g (§ 41) ist u n t e r ge-nauer Beschreibung eines jeden Marksteines ineiner Niederschrift festzuhalten und die Lage derMarksteine in die Lagerungskarte einzutragen.Die Niederschrift bedarf der Bestätigung derBergbehörde.

§ 43. (1) Auf An t r ag des Bergwerksberechtigtenha t die Bergbehörde anzuordnen , daß Tag-grenzen in der Grube kenntlich gemacht werdenoder die Lage einzelner P u n k t e in der Grube amTage bes t immt wird . Die in § 41 Abs. 1 ange-führ ten Personen sind zu laden.

(2) Die hierüber herzustellende, von der Berg-behörde zu bestätigende Kar te ist bei dieser zuhinterlegen.

§ 44. Die Bergbehörde ha t die V e r m a r k u n gvon Grubenmaßen u n d die nach § 43 angeord-neten Vermessungen in jedem einzelnen Falledurch einen Ingenieurkonsulenten für Mark-scheidewesen auf Kosten des Bergwerksberech-t igten durchführen z u lassen.

§ 45. Ergeben sich hinsichtlich des Verlaufesder Grenzen von Grubenmaßen Streitigkeiten,so entscheidet die Bergbehörde.

§ 46. Die Verle ihung von Grubenmaßen stehtder Ausübung älterer Bergwerksberechtigungennicht entgegen.

Ü b e r s c h a r e n .

§ 47. Eine Überschar umfaßt eine von Gruben-maßen eingeschlossene Fläche von solcher Fo rmu n d Größe , daß auf ihr ein G r u b e n m a ß nichtgelagert werden kann , oder einen Tei l einersolchen Fläche. Sie erstreckt sich in die ewigeH ö h e u n d Teufe. Die Ents tehung soldier Flächenist bei künft igen Verle ihungen möglichst zu ver-meiden.

§ 48. (1) Stellt die Bergbehörde eine Fläche imSinne des § 47 fest, so ha t sie den Eigentümernder angrenzenden Grubenmaße eine Frist von

nicht weniger als einem M o n a t zu setzen, inner-halb der diese u m die Verle ihung von Über-scharen ansuchen können .

(2) Suchen mehrere Eigentümer u m die Ver-leihung an u n d sind sie sich über die Teilungeinig, so ist diese antragsgemäß vorzunehmen.Die Teile sind als Überscharen den Grubenmaßenzuzuschlagen. K o m m t eine Einigung über dieTei lung nicht zustande, so ist die Überschar denBewerbern gemeinsam zu gleichen Teilen zu ver-leihen.

(3) Bewirbt sich n u r ein Eigentümer um dieÜberschar, so ist sie ihm allein zu verleihen undseinem Grubenmaß zuzuschlagen.

(4) Dem Ansuchen u m Verle ihung einer Über-schar ist in der jeweils erforderlichen Anzahl v o nAusfert igungen eine Kar te im Katastralmaßstabanzuschließen, aus der Lage und Ausmaß derÜberschar und im Falle eines Antrages aufTei lung auch die A r t der Tei lung ersichtlich ist.

§ 49. Überscharen u n d Anteile an gemeinsamenÜberscharen dürfen nur an Eigentümer an-grenzender Grubenmaße (Überscharen) oder zu-sammen mi t angrenzenden Grubenmaßen ver-äußer t werden.

§ 50. Die Best immungen der §§ 41 bis 46 sindauf Überscharen sinngemäß anzuwenden.

T a g m a ß e .

§ 5 1 . (1) Tagmaße werden auf bergfreie Mine-ralien in Sandbänken, Flußbet ten , im Taggerölloder in verlassenen Ha lden verliehen, sofern siesich nicht in einem bereits verl iehenen Felde(§§ 30 und 47) befinden.

(2) Ein T a g m a ß umfaß t eine Fläche von belie-biger F o r m u n d einer Größe bis zu 100.000 m 2

u n d erstreckt sich bis z u m anstehenden festenGestein.

§ 52. (1) Ein T a g m a ß ist von der Bergbehördeauf Ansuchen (§ 53) zu verleihen, wenn :

a) nachgewiesen wird, daß bergfreie Minera-lien in den im § 51 Abs. 1 bezeichnetenLagerstätten vorkommen,

b) der Bewerber glaubhaft macht, daß er überdie bis zur Aufnahme des ordnungs-mäßigen Gewinnungsbetriebes voraussicht-lich erforderlichen Mittel verfügt, und

c) ältere Bergbauberechtigungen und öffent-liche Interessen der Verleihung nicht ent-gegenstehen.

(2) Fü r den Fall, daß m e h r e r e Bewerber u mT a g m a ß e ansuchen, deren Flächen sich ganz oderteilweise decken, gelten die Bes t immungen des§ 37 s inngemäß.

(3) T a g m a ß e auf bergfreie Mineral ien in ver -lassenen H a l d e n , die sich in der N ä h e einer inBetrieb stehenden Hütte oder Aufbereitung be-finden, sind dem Eigentümer dieser Anlage zuverleihen, wenn er spätestens bei der münd-lichen Verhandlung (§ 54) darum ansucht und

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die Mineralien in seinem Betrieb verarbei tetwerden können .

§ 53 . (1) Verleihungsgesuche u m Tagmaßemüssen N a m e n , Beruf und W o h n o r t des Bewer-bers en tha l ten und mi t einer Kar te im Kata-stralmaßstab in drei Ausfert igungen belegt sein,aus der Lage, Fo rm u n d Ausmaß des begehrtenTagmaßes ersichtlich sind. Außerdem ist einAufschlußplan anzuschließen, aus dem A r t undKosten des Betriebes e n t n o m m e n werden kön -nen. Endlich ist glaubhaft zu machen, daß derVerleihungswerber über die erforderlichen Mittel(§ 52 Abs. 1 lit. b) verfügt.

(2) Die Best immung des § 34 Abs. 2 ist sinn-gemäß anzuwenden.

§ 54. Ü b e r Gesuche u m Tagmaße ist einemündliche Verhand lung an O r t u n d Stelle durch-zuführen. Der Verhand lung sind die sonst be-teiligten Verwal tungsbehörden beizuziehen.Die Eigentümer der angrenzenden Bergwerks-maße und der in der N ä h e befindlichen H ü t t e n -und Aufbereitungsanlagen sowie die betroffenenGrunde igen tümer sind zu r Verhand lung zuladen. Bei der Verhand lung ist zu erheben, ob dieim § 52 Abs. 1 lit. a u n d c, gegebenenfalls dieim § 52 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungenvorliegen, bejahendenfalls die Fo rm des Tagmaßesunter Bedachtnahme auf die geologischen undörtl ichen Verhältnisse und die Ant räge desVerleihungswerbers festzusetzen und , wenngegen die Ver le ihung auch privatrechtliche Ein-wendungen nicht erhoben werden, das Tagmaßzu vermarken . Im übrigen sind die Best immun-gen der §§ 41 u n d 42 sowie 44 bis 46 auf Tag-maße sinngemäß anzuwenden.

§ 55. (1) Später im Bereich von Tagmaßenverliehene Grubenmaße u n d Überscharen er-strecken sich n u r auf den R a u m un te rha lb derTagmaße . Sie be rühren deren Bestand nicht.

(2) Zur Ausbeutung dieser Grubenmaße undÜberscharen erforderliche Arbei ten dürfen auchinnerhalb der Tagmaße durchgeführt werden.

(3) W e r d e n die Arbei ten in einem T a g m a ßdurch einen Schurfbetrieb beeinträchtigt , so en t -scheidet mangels Einigung die Bergbehörde un te rBedachtnahme auf das öffentliche Interesse, inwelcher Weise die Schurfberechtigung ausgeübtwerden kann.

§ 56. Erleiden die Eigentümer von Tagmaßendurch die Arbei ten der Eigentümer von Gruben-maßen oder Überscharen oder durch Schurf-betriebe (§ 55 Abs. 2 u n d 3) Schaden, so s tehtihnen ein Entschädigungsanspruch zu. Die Be-s t immungen über die Grundüber lassung (§§ 58bis 62) sind s inngemäß anzuwenden.

§ 57. An den im § 60 genannten Orten dürfenTagmaße nur unter den in diesem Paragraphenangeführten Voraussetzungen betrieben werden.

II. ABSCHNITT.

G r u n d - u n d W a s s e r ü b e r l a s s u n g f ü rd e n B e r g b a u b e t r i e b , B e r g s c h ä d e n

u n d B a u b e s c h r ä n k u n g e n .

G r u n d ü b e r l a s s u n g .§ 58. Der Grundeigentümer ist verpflichtet,

dem Bergbauberechtigten die zum Bergbaubetriebnotwendigen Liegenschaften gegen angemesseneSchadloshaltung zur Benützung zu überlassen.

§ 59. (1) Kann sich der Bergbauberechtigte mitdem Grundeigentümer nicht einigen, so kann erbei der Bergbehörde u m zwangsweise Grundüber-lassung ansuchen.

(2) Die Einleitung des Verfahrens ist von derBergbehörde dem Grundbuchsgericht anzuzeigenund von diesem im Grundbuch anzumerken.Diese Anmerkung hat zur Folge, daß der diezwangsweise Grundüberlassung verfügende Be-scheid auch gegen jede Person wirksam wird, fürdie im Range nach der Anmerkung ein bücher-liches Recht eingetragen wird.

(3) Über das Ansuchen entscheidet die Berg-behörde im Einvernehmen mit dem Landeshaupt-mann. Der Bescheid hat auch eine vorläufige, mitBerufung nicht anfechtbare Bestimmung derEntschädigung zu enthalten. Diese wird end-gültig, wenn nicht binnen drei Monaten nachRechtskraft des Bescheides die Feststellung derEntschädigung im ordentlichen Rechtsweg be-gehrt wird. Zur Feststellung ist das Bezirks-gericht zuständig, in dessen Sprengel das zu über-lassende Grundstück liegt. Mit Eintr i t t derRechtskraft eines allfälligen gerichtlichen Er-kenntnisses oder mit Abschluß eines gerichtlichenVergleiches über die Höhe der Entschädigungtr i t t deren vorläufige Bestimmung durch dieBergbehörde außer Kraft. Im übrigen sind dieBestimmungen der §§ 4 bis 10 des Gesetzes vom18. Februar 1878, RGBl. Nr . 30, betreffend dieEnteignung zum Zwecke der Herstellung unddes Betriebes von Eisenbahnen, sinngemäß an-zuwenden.

(4) Die Bes t immungen des Bescheides übe r dieVerpflichtung zur Grundüberlassung werden erstnach Leistung oder Sicherstellung der endgültigbestimmten oder vom Gericht rechtskräftig fest-gestellten oder durch gerichtlichen Vergleich ver-einbarten Entschädigung (Abs. 3) vollstreckbar,doch kann die Bergbehörde in dringenden Fällendem Bergbauberechtigten auf Antrag gestatten,mit seinen Arbeiten schon vorher zu beginnen,wenn der Antragsteller die vorläufig bestimmteEntschädigung geleistet oder sichergestellt hat.

§ 60. (1) Die zwangsweise Grundüberlassunginnerhalb von Gebäuden, in geschlossenen Hof-räumen, in unmittelbar Wohn- oder Wirt-schaftsgebäuden zugehörigen Hausgärten, inFriedhöfen und in Entfernung von weniger als40 Metern von Gebäuden ist nur zulässig,wenn das öffentliche Interesse an ihrer Überlas-

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sung zum Bergbaubetrieb überwiegt. Ob dies zu-trifft, entscheidet das Bundesministerium fürHandel und Wiederaufbau im Einvernehmenmit den beteiligten Bundesministerien.

(2) Vor der Entscheidung über die zwangs-weise Grundüberlassung für Bergbauzwecke,durch deren Verfolgung öffentliche Interessenberührt werden, hat die Bergbehörde das Ein-vernehmen mit den sonst beteiligten Verwal-tungsbehörden herzustellen. Dies gilt insbeson-dere, wenn vom Bergbauberechtigten im Bereichvon öffentlichen Straßen, Eisenbahnanlagen,schiff- und floßbaren Gewässern, Fernmelde-anlagen, Heilquellen, Wasserschutzbauten, bewil-ligungspflichtigen Wasseranlagen, Häfen, Länden,sonstigen Schiffahrtsanlagen und Zwecken derLuftfahrt dienenden Liegenschaften sowie in derNähe der Bundesgrenze Arbeiten vorgenom-men oder Anlagen errichtet werden sollen.

§ 61. (1) Die Liegenschaften sind auf die Dauerdes Bedarfes zu überlassen. Werden sie voraus-sichtlich für die ganze Dauer des Bergbaues be-nötigt, so ist der Bergbauberechtigte auf Antragdes Grundeigentümers durch Bescheid der Berg-behörde zu verpflichten, die Liegenschaften insein Eigentum zu übernehmen.

(2) H a t eine zur Benützung überlassene Liegen-schaft durch Anlagen des Bergbauberechtigteneine noch zu r Zeit der Auflassung des Berg-baues bestehende W e r t v e r m e h r u n g erfahren, sok a n n der Bergbauberechtigte v o m Grundeigen-tümer eine der W e r t v e r m e h r u n g entsprechendeEntschädigung verlangen. Ein Entschädigungs-anspruch besteht nicht, wenn sich der G r u n d -eigentümer berei t erklär t , dem Bergbauberech-t igten das Eigentum an der Liegenschaft zuüber t ragen. Mangels einer Einigung kann dieFestsetzung der H ö h e der Entschädigung für dieWertvermehrung oder für die eigentümlicheÜberlassung der Liegenschaft nur im ordent-lichen Rechtsweg begehrt werden.

(3) Die A n m e r k u n g im Grundbuch (§ 59Abs. 2) ist gleichzeitig mi t der grundbücherlichenÜber t r agung des Eigentums an der überlassenenLiegenschaft oder auf G r u n d der Anzeige derBergbehörde, daß die zur Benützung überlasseneLiegenschaft für den Bergbau nicht m e h r benö-tigt wird oder die A n m e r k u n g aus anderen G r ü n -den gegenstandslos geworden ist, zu löschen.

§ 62. D e r Grunde igen tümer ist, sofern nichtüberwiegende öffentliche oder pr ivate Interessenentgegenstehen, verpflichtet, die Setzung derPflöcke u n d Markste ine zur Vermessung u n d Be-grenzung der verliehenen Bergwerksmaße gegenErsatz des verursachten Schadens zu dulden. ImStreitfall entscheidet die Bergbehörde.

Ü b e r l a s s u n g v o n T a g w ä s s e r n .

§ 63. (1) Z u m Bergbaubetr ieb notwendige Tag-wässer sind an den Bergbauberechtigten gegen

angemessene Entschädigung abzutre ten, wenn dasöffentliche Interesse an der ver langten Abtre tungüberwiegt .

(2) Für das Verfahren ist die Bergbehörde zu-ständig, die im Einvernehmen m i t d e m Landes-h a u p t m a n n als Wasserrechtsbehörde und, wenneine fühlbare Beeinträchtigung der Schiff- oderFloßfahrt zu erwar ten ist, auch im Einvernehmenm i t dem Landeshaup tmann als Schiffahrtsbehördeentscheidet. K o m m t zwischen den Behörden derersten Ins tanz ein Einvernehmen nicht zustande,so ist die Entscheidung v o m Bundesministeriumfür H a n d e l u n d Wiederaufbau einvernehmlichm i t dem Bundesminis ter ium für Land- und Fors t -wirtschaft, erforderlichenfalls auch e invernehm-lich mi t dem Bundesminister ium für Verkehru n d verstaatlichte Betriebe, zu treffen.

B e r g s c h ä d e n .

§ 64. (1) Unter Bergschäden sind Personen-und Vermögensschäden zu verstehen, die durchden Betrieb eines Bergbaues verursacht werden;als Bergschäden gelten nicht Personenschäden,die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.

(2) Der Bergbauberechtigte hat den Geschädig-ten schadlos zu halten. Betreibt den Bergbaunicht der Berechtigte selbst, sondern ein Dri t te r ,dem nach den Vorschriften des Privatrechtes dasRecht zu r Ausübung der Bergbauberechtigungzusteht (Nutzungsberecht igter) , so haftet dieserz u r ungetei l ten H a n d mi t dem Bergbauberechtig-ten. Soweit zwischen dem Bergbauberechtigtenu n d dem Nutzungsberecht ig ten nichts anderesvere inbar t ist, ha t der Nutzungsberecht igte denBergbauberechtigten schadlos zu halten.

(3) Bei böser Absicht oder auffallender Sorg-losigkeit des Bergbauberechtigten, des Nutzungs-berechtigten oder ihrer Beauftragten oder Dienst-nehmer ist der Geschädigte volle Genugtuung zufordern berechtigt. Ein Anspruch auf Schmer-zengeld (§ 1325 ABGB.) besteht n u r bei Ver-schulden. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen,wenn der Bergschaden auf höhere Gewalt oderauf das Verha l ten des Geschädigten selbst odereines nicht beim Betrieb beschäftigten Dr i t t en zu-rückzuführen ist u n d der Bergbauberechtigte jedenach den Ums tänden des Falles gebotene Sorg-falt beobachtet hat . H a t bei der Ents tehung desSchadens ein Verschulden des Geschädigten mit -gewirkt , so finden die Vorschriften des § 1304ABGB. Anwendung .

(4) Z u m Nachteil des Geschädigten können dieden Bergbauberechtigten nach Abs. 2 treffendenVerpflichtungen durch vorhergehende Verein-ba rung nur für folgende Fälle abgeändertwerden :

a) für Vermögensschaden,b) für Personenschaden n u r insoweit, als es

sich u m Personen handelt , die nicht inAusübung ihrer Berufspflichten oder zum

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Zwecke der Wahrung rechtlicher oder be-gründeter wirtschaftlicher Interessen not-wendigerweise in den Gefahrenbereich deshaftpflichtigen Betriebes gelangen.

(5) Ist der Schaden auf mehrere Bergbau-betriebe zurückzuführen, so haften die Bergbau-berechtigten und Nutzungsberechtigten zur un-geteilten Hand. Läßt sich der Anteil mehrererBergbaubetriebe an der Schadensverursachungnicht ermitteln, so sind auf den Rückersatz dieBestimmungen des § 896 ABGB. anzuwenden.

B a u b e s c h r ä n k u n g e n i n B r u c h -g e b i e t e n v o n B e r g b a u e n .

§ 65. (1) Die Bergbehörde hat auf Antrag desBergwerksberechtigten durch Bescheid die Grund-stücke zu bezeichnen, deren Oberflächen voraus-sichtlich Einwirkungen des Bergbaues unterliegenwerden (Bruchgebiete) und in denen zur Verhin-derung einer ihn erschwerenden VerbauungBauten und andere Anlagen nur mit ihrer Zu-stimmung errichtet werden dürfen. Die Berg-behörde hat die rechtskräftige Bezeichnung im„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzu-machen und die Ersichtlichmachung der Bau-beschränkung in den in Frage kommendenöffentlichen Büchern zu veranlassen.

(2) Die Zust immung k a n n m i t der Auflage er-teilt werden, daß die Anlage bei entsprechendemFortschreiten des Abbaues abzutragen ist. Mitder Zust immung kann auch eine Verpflichtungzu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen ver-bunden werden.

(3) Wird der Errichtung der Anlage nicht odernur unter Auflage einer zeitlichen Beschränkungoder von Sicherheitsvorkehrungen zugestimmtund ist die geplante Anlage zum ordentlichenGebrauch der Liegenschaft im Rahmen des bis-herigen Betriebes notwendig, so hat der Berg-werksberechtigte nach den für die Grundüber-lassung geltenden Vorschriften (§ 59 Abs. 3und 4) angemessenen Ersatz zu leisten oder imFalle von Sicherheitsvorkehrungen, die aus-schließlich durch den Bergwerksbetrieb bedingtsind, deren Kosten zu ersetzen.

(4) Sollten die Voraussetzungen für die Bezeich-nung als Bruchgebiet ganz oder teilweise weg-fallen, so ist das Bruchgebiet aufzulassen oderzu beschränken. Die Bergbehörde hat die rechts-kräftige Auflassung oder Beschränkung desBruchgebietes im „Amtsblat t zur Wiener Zei-tung" bekanntzumachen und die Löschung derErsichtlichmachung (Abs. 1) hinsichtlich des inFrage kommenden Gebietes in den öffentlichenBüchern zu veranlassen.

B a u v o r h a b e n in T a g m a ß e n .

§ 66. Will ein Grundeigentümer im Bereicheines Tagmaßes bauen, so hat die Bergbehördedem Bergwerksberechtigten vorzuschreiben, in

welcher Frist die bergfreien Mineralien auf demzum Bau erforderlichen Grunde zu gewinnensind.

III. ABSCHNITT.

B e r g w e r k s e i g e n t u m und Ein-tragung im Bergbuch.

G e g e n s t a n d d e s B e r g w e r k s -e i g e n t u m s .

§ 67. Grubenmaße (§ 30) und Überscharen(§ 47) gelten als unbewegliche Sachen und sindGegenstand der Eintragung in das Bergbuch.

E i n t r a g u n g im B e r g b u c h .

§ 68. (1) Die Bergbehörde hat dem Bergbuch-

benmaßen und Überscharen zwecks Eintragungin das Bergbuch anzuzeigen. In der Anzeige istdie Ortslage der Berechtigung, ihr Umfang so-wie der Name und der Wohnort des Beliehenenanzugeben. Wurde eine Berechtigung mehrerenPersonen verliehen, so sind auch deren Anteileanzugeben. Der Verleihungsbescheid mit einerAbschrift und die Lagerungskarte, die der Ver-leihung zugrunde gelegt wurde, mit einem Ab-stich sind der Anzeige anzuschließen.

(2) Wurden Grubenmaße oder Überscharenvermarkt (§§ 41, 42 und 50), so hat die Berg-behörde die über die Vermarkung aufgenommeneNiederschrift in Ur- und Abschrift dem Berg-buchgericht zwecks Eintragung in das Bergbuchzu übermitteln.

(3) Das Bergbuchgericht hat die gemäß Abs. 1und 2 erforderlichen Eintragungen von Amtswegen vorzunehmen. Die Originalurkunden sindan die Bergbehörde zurückzustellen.

§ 69. (1) Neu verliehene Grubenmaße werdennach Wahl des Beliehenen entweder in eine zueröffnende neue Einlage eingetragen oder einerbestehenden zugeschrieben.

(2) Für gemeinsame Überscharen ( § 4 8 Abs. 2letzter Satz) sind eigene Einlagen zu eröffnen.

(3) Andere Überscharen ( § 4 8 Abs. 2 ersterSatz u n d Abs. 3) sind der Einlage jener G r u b e n -maße zuzuschreiben, denen sie zugeschlagenwurden .

Z u T a g e l i e g e n d e B e s t a n d t e i l ed e s B e r g w e r k s e i g e n t u m s .

§ 70. (1) Liegenschaften sind auf A n t r a g desBergwerksberechtigten u n t e r den Vorausse tzun-gen des § 5 Abs. 2 u n d 3 des Allgemeinen G r u n d -buchsanlegungsgesetzes, BGBl. N r . 2/1930, derfür die Bergwerksberechtigung eröffneten Ein-lage zuzuschreiben, wenn die Bergbehörde bestä-tigt; daß die Liegenschaften für die o rdnungs -mäßige F ü h r u n g des Bergwerksbetriebes erfor-derlich sind.

(2) Bestandteile des Bergwerkseigentums(Abs. 1) sind auf A n t r a g des Bergwerksberech-

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tigten aus dem Bergbuch abzuschreiben und indas in Betracht kommende öffentliche Buch zuübertragen, wenn die Bergbehörde bestätigt, daßsie für die ordnungsmäßige Führung des Berg-werksbetriebes nicht mehr erforderlich sind.

§ 71. Erlangt die Bergbehörde Kenntnis, daßeine Zuschreibung gemäß § 70 Abs. 1 oder eineAbschreibung gemäß Abs. 2 unterblieben ist, sohat sie dies dem Bergbuchgericht mitzuteilen.Dieses hat in sinngemäßer Anwendung der Be-stimmungen des § 28 des Liegenschaftsteilungs-gesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, vorzugehen.

§ 72. Für die Ab- und Zuschreibung gelten dieVorschriften des Liegenschaftsteilungsgesetzes,insbesondere die des § 3, sinngemäß.

V e r s t ä n d i g u n g d e r B e r g b e h ö r d e .

§ 73. Das Bergbuchgericht hat der Bergbehördeeine Ausfertigung von allen Beschlüssen zuzu-stellen, mit denen eine Eintragung im Bergbuchverfügt wird.

B e r g w e r k s z u b e h ö r .

§ 74. Als Bergwerkszubehör gelten die zurAusübung der Bergwerksberechtigung erforderli-chen Betriebsmittel, insbesondere die dem Betriebdienenden Tiere, Maschinen, Werkzeuge, Gerät-schaften und die noch nicht marktreifen Berg-bau- und Hüttenerzeugnisse.

A n z e i g e d e s E r w e r b e s .

§ 75. (1) Die Übernahme einer Bergwerksberech-tigung oder des Rechtes ihrer Ausübung ist vomErwerber binnen zwei Wochen der Bergbehördeanzuzeigen. Der Erwerbstitel ist glaubhaft zumachen.

(2) Die Bestimmung des § 52 Abs. 1 lit. b istsinngemäß anzuwenden.

IV. ABSCHNITT.M i t d e r B e r g w e r k s b e r e c h t i g u n g

v e r b u n d e n e s o n s t i g e R e c h t e .

§ 76. (1) Beim Betrieb des Bergwerks anfallendenicht bergfreie Mineralien mit Ausnahme vonbundeseigenen darf sich der Bergwerksberechtigteohne Entschädigung aneignen, soweit er ihrer zu.seinem Bergwerks- oder dem damit verbundenenHüttenbetr ieb bedarf. Im übrigen hat er sie demGrundeigentümer, wenn aber einem Dri t tennach den Vorschriften des Privatrechtes ein Reditauf Aneignung (Abbaurecht) zusteht, diesem(dem Abbauberechtigten) in angemessener Fristgegen Ersatz der Gewinnungs-, Förder- undLagerkosten, jedoch höchstens zum ortsüblichenPreis anzubieten. N i m m t dieser innerhalb einesMonates das Anbot nicht an, so kann der Berg-werksberechtigte während der Dauer der Berg-werksberechtigung über sie verfügen. Gewinnt je-doch der Bergwerksberechtigte solche Mineralienzu seinem Nutzen, ohne sie von den bergfreien

Mineralien zu trennen, so sind wie bei einemkünstlichen Zuwachs die Bestimmungen der§§ 414 und 415 ABGB. anzuwenden. In Streit-fällen entscheidet die Bergbehörde.

(2) Der Grundeigentümer (Abbauberechtigte)kann die grundeigenen (§ 3) und die diesemBundesgesetz nicht unterstellten sonstigen Mine-ralien mit Ausnahme von Bitumen (§ 5) in einemselbständigen Betrieb gewinnen, darf aber hiebei,sofern das öffentliche Interesse an der Gewinnungnicht überwiegt, den Bergwerksbetrieb nicht hin-dern oder wesentlich erschweren. Im Streitfallentscheidet die Bergbehörde. Falls der Grund-eigentümer (Abbauberechtigte) aus Rücksicht aufden Bergwerksbetrieb den Abbau unterlassenoder einschränken muß und daraus Schaden er-leidet, gebührt ihm eine Entschädigung nach denfür die Grundüberlassung geltenden Vorschrif-ten. Das gleiche gilt, wenn der Bergwerksberech-tigte aus Rücksicht auf den Betrieb des Grund-eigentümers (Abbauberechtigten) den Abbau ein-schränken oder einstellen muß und dadurchSchaden erleidet.

(3) Will der Grunde igen tümer (Abbauberech-tigte) in A b s . 2 bezeichnete Mineralien von einemGrubenbau des Bergwerksberechtigten aus gewin-nen, so ha t dieser die Wah l , ob er sie für Rech-nung des Grundeigentümers (Abbauberechtigten)abbauen oder ob er ihm die Benützung seinerGrubenbaue u n d Fördereinr ichtungen gegen an-gemessenes Entgel t (§ 103) gestatten will. Überden Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflich-ten entscheidet im Streitfall die Bergbehörde imEinvernehmen mi t den sonst beteiligten Ver-wal tungsbehörden un te r Bedachtnahme auf dasöffentliche Interesse.

§ 77. Die Benützung v o n Grubenwässern biszu ihrer Vereinigung mi t beständigen Tagwässernist dem Bergwerksberechtigten vorbehal ten, so-weit er sie für den Bergwerks- oder H ü t t e n -betr ieb benöt igt .

§ 78. (1) Die Bergbehörde h a t diese Wässer nachA n h ö r u n g des Bergwerksberechtigten zeitlich be-fristet oder gegen jederzeitigen Widerruf ande-ren zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlichgerechtfertigt erscheint u n d begründete Inter-essen des Bergwerksberechtigten nicht entgegen-stehen.

(2) H a t der Bergwerksberechtigte dem Grund-eigentümer, über dessen G r u n d die Wässer ab-fließen, dafür eine einmalige Entschädigung ent-richtet oder eine jährliche Zahlung zu leisten, soist er berechtigt, v o m Benützer der Wässer imersten Falle die gesetzlichen Zinsen der einmaligenEntschädigung, im zweiten Falle die Vergütungder jährlichen Leistung zu fordern.

(3) F ü r Veränderungen in der Menge u n d derBeschaffenheit der Grubenwässer, die durch denBergbaubetrieb verursacht werden, ist der Berg-werksberechtigte dem Benützer nicht ve ran twor t -lich.

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§ 79. Die Bergwerksberechtigung (Bergwerks-maß) berechtigt, für Zwecke des eigenen Berg-werksbetriebes insbesondere auch

a) Stollen zu treiben, Schächte abzuteufen undBohrungen durchzuführen. Für Anlagendieser Ar t im Bereich fremder Grubenmaßeund Überscharen gelten die Bestimmungendes § 102 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, im Be-reich fremder Tagmaße die Bestimmungender §§ 55 Abs. 2 und 56;

b) Anlagen aller Ar t in der Grube und ober-tags, einschließlich der hiefür erforderlichenGebäude, insbesondere zur Gewinnung,Förderung, Aufbereitung und Zugutebrin-gung der Mineralien, zur Wetterführungund Wasserhaltung, und Hilfseinrichtungenaufzustellen sowie die hiezu benötigteEnergie zu erzeugen und im Werksbereichzuzuführen;

c) zum Betrieb der in lit. b angeführten An-lagen Teiche, Wasserwehre und Wasser-leitungen herzustellen, soweit hiefür Privat-gewässer oder gemäß § 63 überlassene Tag-wässer benützt werden;

d) Haldenplätze anzulegen sowie zur Güter-beförderung und zur unentgeltlichen Be-förderung der Dienstnehmer von und zuder Arbeitsstätte Verkehrswege und Trans-porteinrichtungen aller Art zu schaffen undzu betreiben;

e) die zur Unterkunft der Dienstnehmer er-forderlichen Gebäude im Werksbereich auf-zuführen;

f) die zur Herstellung und Instandhaltung derWerkseinrichtungen und Betriebsmittel not-wendigen Tätigkeiten gewerblicher Na tu rdurch eigene Arbeitskräfte auszuüben;

g) an die Dienstnehmer nach Bedarf Lebens-mittel zum Selbstkostenpreis abzugeben.

§ 80. Über den Umfang und die Ausübungdieser Befugnisse (§ 79) entscheidet im Streitfall,sofern hiezu nicht die Gerichte zuständig sind,die Bergbehörde. Diese hat das Einvernehmenmit den sonst beteiligten Verwaltungsbehördenzu pflegen.

§ 81 . (1) Zur Herstellung und zum Betrieb (zurBenützung) von Werksanlagen (§ 79) ist die Be-willigung der Bergbehörde einzuholen.

(2) Bei ihren Verfügungen gemäß Abs. 1 hat dieBergbehörde die bergpolizeilichen sowie sinn-gemäß die nach der Ar t der Anlage sonst in Be-tracht kommenden Vorschriften anzuwenden.

§ 82. (1) Die Bergbehörde hat, sofern sonstigeöffentliche Interessen berührt werden oder dieAnlagen auch anderen als Bergbauzwecken dienensollen, vor Erteilung der Bewilligung das Ein-vernehmen mit den sonst beteiligten Ver-waltungsbehörden herzustellen. Dies gilt ins-besondere in den Fällen des § 60 Abs. 2.

(2) Die Bewilligung zur Anlage und zum Be-trieb einer Eisenbahn, die ein Bergbauberechtigterlediglich zur Beförderung der Erfordernisse undder Erzeugnisse seines Bergbaues (Bergwerksbahn)oder zur Beförderung der in seinem Betrieb be-schäftigten Personen von und zu der Arbeits-stätte (Bergwerksbahn mi t beschränkt-öffent-lichem Personen-[Werks-]Verkehr) errichten will,erteilt die Bergbehörde. Diese Bewilligung darf,wenn die Eisenbahn eine der eisenbahnbehörd-lichen Genehmigung und Aufsicht unterliegendeBahn kreuzt oder berührt , nur auf Grund einesGutachtens des Bundesministeriums für Verkehrund verstaatlichte Betriebe und nur dann erteiltwerden, wenn dagegen vom Standpunkt des all-gemeinen Eisenbahnverkehrs kein Anstand ob-waltet. Wenn die Eisenbahn mit einer H a u p t -oder Nebenbahn derart in unmittelbarer odermittelbarer Gleisverbindung steht, daß ein Über-gang der Fahrbetriebsmittel stattfinden k a n n(Bergwerksanschlußbahn), ist das Bundesministe-rium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe als.Eisenbahnbehörde zur Bewilligung zuständig.

(3) Bei Bewilligungen von Wasseranlagen sind:die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 sinngemäßanzuwenden.

(4) Die Zuständigkeit der als Schiffahrtsbehördejeweils in Betracht kommenden Behörde bezüg-lich der Errichtung und Benützung von Anlagender Schiffahrt und Floßfahrt im Sinne der §§ 6und 7 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes,BGBl. Nr . 550/1935, bleibt unberührt .

V. A B S C H N I T T .

P f l i c h t e n d e r B e r g b a u b e r e c h t i g -t e n .

B a u h a f t h a l t u n g .

§ 83. (1) Der Bergbauberechtigte hat seinenBergbau bauhaft zu halten.

(2) Hiezu hat era) Personen und Sachen gegen Gefährdungen

durch den Bergbau zu sichern,b) den Bergbau den Vorschriften gemäß in

stetem Betrieb zu erhalten.

a) S i c h e r u n g v o n P e r s o n e n u n dS a c h e n g e g e n G e f ä h r d u n g e n .

§ 84. Der Bergbauberechtigte hat Personen unddas im § 60 genannte unbewegliche Gut, soweites ihm nicht zur Benützung überlassen ist, gegenjede Gefährdung durch den Bergbau möglichstzu sichern; anderes Gut hat er nur insoweit zusichern, als dies ohne Verhinderung oder wesent-liche Erschwerung der Bergbautätigkeit tunlichist. Er hat jedoch, wenn durch den Bergbau un-bewegliches Gut gefährdet wird, dessen Sicherunguntunlich ist, die Grundüberlassung im Sinne der§§ 58 ff. zu erwirken.

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Stück 16, Nr. 73. 423

§ 85. (1) Die Vorschriften über die beim Berg-baubetrieb zum Schutze des Lebens, der Gesund-heit u n d der Sittlichkeit von Personen und zumSchutze von Sachen durchzuführenden Maß-nahmen, insbesondere über den Schutz der Ober-fläche, über Abbau, Wetterführung, Wasserhal-tung, Förderung, Fahrung, Brandverhütung, Ge-leuchte, über den Schutz gegen Schlagwetter- undKohlenstaubgefahr sowie über die Zulassung vonMaschinen, Geräten u n d Materialien für die Ver-wendung im Bergbau (Typenbewilligung) erläßtdas Bundesministerium für Hande l und Wieder-aufbau durch Verordnung.

(2) Zum Schutze von Heilquellen kann dieBergbehörde durch Verordnung die Gebiete fest-legen, in denen Bergbauberechtigte keine odernur best immte Arbei ten oder Arbeiten nu r un te rEinhaltung von Sicherheitsmaßnahmen vor -nehmen dürfen, die von der Bergbehörde an-geordnet werden.

(3) Die Bergbehörde hat , wenn es die Sicherungvon Personen oder Sachen gegen die Gefährdun-gen erfordert, zweckdienliche Sicherheitsmaß-nahmen zu verfügen. Sie k a n n auch die Führungdes Betriebes nach entsprechenden, von ihr ge-nehmigten Betriebsplänen anordnen und solchenötigenfalls vorschreiben.

b) S t e t e r B e t r i e b .§ 86. (1) In Freischürfen sind entsprechende

Schurfarbeiten durchzuführen.(2) Zusammenhängende Freischürfe eines Schurf-

berechtigten können mit Zust immung der Berg-behörde gemeinsam betrieben werden.

§ 87. Am Ende jedes Kalenderjahres hat derFreischürfer einen schriftlichen Bericht über diein seinem Freischurfgebiet durchgeführten Ar-beiten der Bergbehörde zu erstatten.

§ 88. (1) Besteht an der Aufsuchung der inFreischürfen voraussichtlich vorhandenen Minera-lien ein dringendes öffentliches Interesse, so ha tdie Bergbehörde dem Freischürfer unter tun-lichster Berücksichtigung der Absatzlage eine an-gemessene Mindestleistung vorzuschreiben. Bis zurErfüllung solcher Vorschreibungen bedürfen Frei-schurfübertragungen der bergbehördlichen Ge-nehmigung.

(2) W i r d die vorgeschriebene Leistung (Abs. 1)nicht erbracht, so kann die Bergbehörde die Frei-schürfe einem anderen zuweisen, der zu einer ent-sprechenden Schurftätigkeit bereit ist und vondem nach seiner Vertrauenswürdigkeit und wir t -schaftlichen Lage die vorgeschriebene Leistung er-war te t werden kann.

(3) Für zweckdienliche Schurfarbeiten ha t derÜbernehmer der Freischürfe eine angemesseneEntschädigung zu leisten. Die Entschädigung wirdim Streitfall von der Bergbehörde bestimmt.

§ 89.-(1) Bergwerke müssen während der imBergbau üblichen Arbeitszeit mi t der nach derBeschaffenheit des Ortes und dem Zwecke des

Betriebes erforderlichen Anzahl von Arbeiternregelmäßig belegt sein.

(2) Mindestens die Haupte inbaue sind stetsfahrbar zu erhalten.

(3) Es ist möglichst vol lkommen, sparsam undauf solche Weise abzubauen, daß der weitere Auf-schluß nicht unnötigerweise verhindert oder er-schwert wird. Die Lagerstätte ist auf An-ordnung der Bergbehörde mit dem Fortschrei-ten der Gewinnung auch in ihrer weiterenErstreckung zu untersuchen und in ihren abbau-würdigen Teilen nach bergwirtschaftlichenGrundsätzen aufzuschließen und vorzurichten.

§ 90. Aus Gründen dringenden öffentlichenInteresses kann das Bundesministerium für H a n -del und Wiederaufbau dem Bergwerksberechtig-ten hinsichtlich der Ar t und des Umfanges desBetriebes über die Vorschriften des § 89 hinaus-gehende Verpflichtungen auferlegen.

§ 9 1 . Der stete Betrieb in Tagmaßen wird injedem einzelnen Falle unter Bedachtnahme aufdie örtliche Lage und die Witterungsverhältnissedurch Bescheid der Bergbehörde geregelt.

§ 92. Kann der vorgeschriebene stete Betriebin Bergwerksmaßen wegen örtlicher, technischeroder nicht in der Person des Bergwerksberechtig-ten liegender wirtschaftlicher Hindernisse nichtaufrechterhalten werden, so kann die Berg-behörde den Berechtigten auf Antrag zeitweiligganz oder teilweise von der Pflicht des steten Be-triebes (§§ 83 Abs. 2 lit. b , 89 und 91) ent-binden (Fristung).

G r u b e n k a r t e n .

§ 93. (1) Der Bergbauberechtigte hat überseinen Bergbau genaue Grubenkar ten zu führen.Auf diesen ist auch die Taggegend, soweit sie fürden Bergbau Bedeutung hat , darzustellen.

(2) D e r Bergbauberechtigte ha t von seinenGrubenka r t en der Bergbehörde zu ihrem Amts-gebrauch Abstiche in der erforderlichen Anzahlvorzulegen und auf ihr Verlangen zu ergänzen.

(3) Die Bergbehörde kann un te r Verwendungdieser Grubenka r t en Übersichtskarten herstellen.Diese haben im wesentlichen n u r eine Darstel-lung der Grenzen der Bergwerksmaße, die A b -lagerungsverhältnisse im allgemeinen u n d dieEinbaue der einzelnen Bergbaubetriebe zu en t -halten. Die Einsicht in die Übersichtskarten istjedermann gestattet .

B e t r i e b s n a c h w e i s e u n d A n z e i g e -p f l i c h t .

§ 94. (1) Der Bergbauberechtigte ha t der Berg-behörde auf Verlangen Angaben über die techni-schen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Ver-hältnisse seines Betriebes z u m Amtsgebrauch zumachen.

(2) Die Best immung des § 13 Abs. 2 gilt sinn-gemäß auch für den Bergwerksberechtigten.

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B e s t e l l u n g v o n B e t r i e b s l e i t e r nu n d B e t r i e b s a u f s e h e r n .

§ 95. (1) Der Bergbauberechtigte hat für dietechnische Leitung seines Bergbaues oder einerselbständigen Betriebsabteilung einen befähigtenBetriebsleiter zu bestellen. Dieser ist der Berg-behörde spätestens gleichzeitig mi t der Über-nahme der Betriebsleitung unter Vorlage seinesBefähigungsnachweises namhaft zu machen.

(2) Die Befähigung der namhaft gemachtenPersonen bedarf der Anerkennung durch dieBergbehörde. Als befähigt sind von der Berg-behörde Personen anzuerkennen, die an derMontanistischen Hochschule, Fachabteilung fürBergwesen, die vorgeschriebenen Staatsprüfungenmit Erfolg abgelegt haben und mindestens dreiJahre in entsprechender praktischer Verwendunggestanden sind. Studien an ausländischen Lehr-anstalten sind jenen an der inländischen Hoch-schule gleichzuhalten, wenn die Ar t der Studieneine gleichwertige Ausbildung erwarten läßt. Obund inwieweit dies der Fall ist, entscheidet dasBundesministerium für Unterr icht im Einverneh-men mit dem Bundesministerium für Handel undWiederaufbau.

(3) Personen, die den in Abs. 2 gestellten Er-fordernissen nicht vol lkommen entsprechen,können als Betriebsleiter, insbesondere fürkleinere, unter wenig gefährlichen Verhältnissenbetriebene Bergbaue oder für Nebenbetriebe zu-gelassen werden, wenn auf Grund der Nachweiseüber ihre theoretische Ausbildung und bisherigeVerwendung anzunehmen ist, daß sie die not-wendige Eignung besitzen.

(4) Die Bergbehörde hat die Anerkennung ge-mäß Abs. 2 oder die Zulassung gemäß Abs. 3zu widerrufen, wenn der Betriebsleiter infolgeseines körperlichen oder geistigen Zustandes oderim Hinblick auf sein Verhalten für eineordnungsgemäße Betriebsführung keine Gewährmehr bietet und eine an den Bergbauberechtigtenergangene Aufforderung, einen anderen, befähig-ten Betriebsleiter zu bestellen, erfolglos ge-blieben ist.

§ 96. (1) Die dem Betriebsleiter unterstehenden,zur Beaufsichtigung des technischen Betriebes be-st immten Personen (Betriebsaufseher) hat derBergbauberechtigte der Bergbehörde spätestensgleichzeitig mi t ihrer Bestellung unter Nachweisihrer Befähigung namhaft zu machen.

(2) Die Befähigung der namhaft gemachtenPersonen bedarf der Anerkennung durch dieBergbehörde. Als befähigt sind von der Bergbe-hörde Personen anzuerkennen, die das Abgangs-zeugnis einer Bergschule besitzen und mindestensdrei Jahre in entsprechender praktischer Ver-wendung gestanden sind.

(3) Personen, die nicht das Abgangszeugniseiner Bergschule besitzen, können als Betriebs-aufseher zugelassen werden, wenn insbesondere

auf Grund der Nachweise über ihre Schulbildungund bisherige Verwendung anzunehmen ist, daßsie die notwendige Eignung besitzen.

(4) Die Bestimmung des § 95 Abs. 4 ist sinn-gemäß anzuwenden.

§ 97. (1) Die Entscheidung obliegt in denFällen der §§ 95 Abs. 2 und 96 der Berghaupt-mannschaft, in den Fällen des § 95 Abs. 3 und 4dem Bundesministerium für Handel und Wieder-aufbau.

(2) Das Nähere über die Bestellung von Be-triebsleitern und Betriebsaufsehern, insbesondereüber die A r t u n d Dauer der erforderlichen prak-tischen Verwendung, best immt das Bundesmini-sterium für Handel und Wiederaufbau im Ver-ordnungsweg.

B e v o l l m ä c h t i g t e u n d a n d e r e V e r -t r e t e r d e r B e r g b a u b e r e c h t i g t e n .

§ 98. (1) Bergbauberechtigte, die ihren W o h n -sitz (Sitz) im Ausland haben, haben der Berg-behörde einen im Inland wohnhaften Bevoll-mächtigten anzuzeigen, der die Verwal tung zubesorgen hat .

(2) Die Teilhaber eines von mehreren Personenbetriebenen Bergbaues haben der Bergbehördeeinen im Inland wohnhaften gemeinsamen Be-vollmächtigten anzuzeigen. Das gleiche gilt fürjuristische Personen.

§ 99. Wird an Stelle des Bergbauberechtigteneine andere Person durch Gericht oder Ver-waltungsbehörde mit der Verwaltung des Berg-baues betraut, so ist hievon die Bergbehörde vonAmts wegen zu verständigen.

V e r a n t w o r t l i c h k e i t g e g e n ü b e rder B e r g b e h ö r d e .

§ 100. (1) Der Bergbauberechtigte ist der Berg-behörde für die Erfüllung der durch die berg-rechtlichen Vorschriften und durch bergbehörd-liche Verfügungen auferlegten Verpflichtungenverantwortlich.

(2) Betreibt den Bergbau ein Nutzungsberech-tigter (§ 64 Abs. 2) oder ist ein Bevollmächtigter(§ 98) oder durch Gericht oder Verwaltungs-behörde ein Verwalter (§ 99) bestellt, so tragendiese Personen allein die Verantwortung.

(3) Für Arbeiten, die ein Unternehmer für denBergbau durchführt, trägt er allein die Ver-antwortung.

(4) D e r Bergbauberechtigte, ein allfälligerNutzungsberecht igter , Bevollmächtigter (Abs. 2)und U n t e r n e h m e r (Abs. 3) haften jedoch fürGeldleistungen aus öffentlich-rechtlichen V e r -pflichtungen zur ungetei l ten H a n d .

(5) Betriebsleiter (§ 95) sind neben den inAbs. 1, 2 und 3 genannten Personen für die Be-obachtung der bergpolizeilichen Vorschriften u n dVerfügungen verantwort l ich .

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(6) Personen, die vom Bergbauberechtigten odereinem der in Abs. 2 und 3 Genannten ermächtigtsind, dem Betriebsleiter (§ 95) Anordnungen zuerteilen, sind für ihre Anordnungen verantwort-lich. Die Verantwortlichkeit des Betriebsleiterswird hiedurch nicht berührt.

VI. ABSCHNITT.

V e r h ä l t n i s der B e r g b a u b e r e c h t i g -t e n z u e i n a n d e r .

G e g e n s e i t i g e H i l f e l e i s t u n g .

§ 101. Bei Unglücksfällen in benachbartenBergbauen hat der Bergbauberechtigte auf Ver-langen des hilfsbedürftigen Betriebes oder aufAnordnung der Bergbehörde alle verfügbarenDienstnehmer und seine Hilfsgeräte, soweit esohne Gefährdung seines eigenen Bergbaues mög-lich ist, gegen nachträgliche angemessene Ver-gütung zur Hilfe aufzubieten. Sofern eine Eini-gung über die Vergütung nicht zustande kommt,entscheidet die Bergbehörde.

§ 102. (1) Der Bergbauberechtigte hat, soweitsein eigenes Unternehmen nicht dadurch leidetoder gefährdet wird, gegen angemessenes Entgelt

a) dem benachbarten Bergbau die Benützungseiner Stollen, Schächte, Förder-, Bewette-rungs- und Wasserhaltungsanlagen, Berg-werksbahnen und anderen Transportein-richtungen, Brücken und Stege zu gestatten,

b) zum vorteilhafteren Betrieb eines fremdenBergbaues Stollen und Schächte in seinemFelde anlegen und durch seinen Bergbautreiben zu lassen.

(2) Die durch einen Bau nach Abs. 1 lit. b imFelde des Verpflichteten gewonnenen bergfreienMineralien sind diesem auf sein Verlangen gegenErsatz der Förderkosten auszufolgen. Bezüglichder grundeigenen (§ 3) und der diesem Bundes-gesetz nicht unterstellten sonstigen Mineralienaußer Bitumen (§ 5) gelten die Vorschriften, des§ 76 Abs. 1 sinngemäß.

E n t g e l t .

§ 103. (1) Für die Mitbenützung von Stollen,Schächten, Förder-, Bewetterungs- und Wasser-haltungsanlagen durch den Berechtigten hat derVerpflichtete auf einen verhältnismäßigen Bei-trag zu den Betriebs- und Erhaltungskosten,außerdem auf einen Hilfszins Anspruch, derjedoch 10 v. H. der nachweislichen Betriebs-kostenersparnis des Berechtigten nicht überstei-gen darf.

(2) Die Beförderung von fremden Bergbau-erzeugnissen und fremdem Bergwerksbedarf aufseinen Bergwerksbahnen oder anderen Trans-porteinrichtungen muß dem Verpflichteten aufsein Verlangen selbst überlassen und ihm dafüreine Vergütung nach seinen eigenen Transport-kosten mit einem Zuschlag von höchstens

50 v. H. für Anlagekosten und außerordent-liche Ereignisse geleistet werden.

§ 104. Ein Übereinkommen der Beteiligtenüber die Art und den Umfang der einzuräumen-den Rechte (§ 102) bedarf der Genehmigung derBergbehörde. Mangels einer Einigung darüberoder über die Höhe des zu leistenden Entgeltes:entscheidet die Bergbehörde.

§ 105. Im Falle eines bei der Ausübung dieserRechte (§ 102) zugefügten Schadens haftet derBerechtigte nicht nur für sein eigenes Verschul-den, sondern auch für das seiner Dienstnehmer.

VII. ABSCHNITT.

A u f s i c h t der B e r g b e h ö r d e n .

§ 106. (1) Die Bergbaue einschließlich ihrerWerksanlagen unterliegen der Aufsicht der Berg-behörde. In Ausübung des Aufsichtsrechtes hatdie Bergbehörde die Einhaltung der Vorschriftendieses Bundesgesetzes und der sonstigen von derBergbehörde anzuwendenden Gesetze sowie dergemäß § 85 erlassenen Verordnungen und Ver-fügungen zu überwachen. Hiedurch wird die An-wendung der elektrizitätswirtschaftlichen und derzum Schutz der Dienstnehmer bestehenden Vor-schriften auf den Betrieb von Werksanlagen, ausdenen elektrische Energie auch an andere abge-geben wird, durch die zum Vollzug dieser Vor-schriften auch sonst berufenen Behörden nichtberührt.

(2) Zum Zwecke der Überwachung hat dieBergbehörde alle Bergbaue einschließlich der ma-schinellen und sonstigen Werksanlagen sowie dievom Bergbauberechtigten beigestellten Unter-künfte der Dienstnehmer mindestens einmal imJahr, Bergbaue aber, in denen besondere Gefah-ren für das Leben und die Gesundheit derDienstnehmer bestehen, mindestens einmal imMonat unter Beiziehung fachkundiger Mitgliederdes Betriebsrates (Befahrungsmänner) zu besich-tigen. Sie kann in alle Grubenkarten und Plänesowie in alle Aufzeichnungen über Betriebs-verhältnisse, auf die sich die Aufsichtspflicht derBergbehörde bezieht, Einsicht nehmen, hierübervon den Bergbauberechtigten (Nutzungsberech-tigten), ihren Beauftragten und DienstnehmernAuskünfte verlangen sowie Proben der anfallen-den Mineralien und der zu ihrer Gewinnung, Auf-bereitung und Zugutebringung verwendeten.Stoffe zur Untersuchung entnehmen.

(3) Die Bergbehörde ha t eine Betriebsbesichti-gung auch durchzuführen, wenn die AllgemeineUnfallversicherungsanstalt dies vorschlägt. DerAnsta l t ist Gelegenheit zu geben, zu der Besich-t igung Organe zu entsenden. Die Anstalt ist zueinem solchen Vorschlag berechtigt, wenn sie indem Betrieb Maßnahmen zur Gewährleistungeines wirksamen Gesundheits- oder Unfall-schutzes für erforderlich häl t oder wenn seit derletzten von ihr vorgeschlagenen Besichtigung des

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Betriebes ein angemessener Zeitraum verstrichenist. Die Bergbehörde hat hinnen zwei Wochennach Einlangen des Vorschlages im Einverneh-men mit der Anstalt den Zeitpunkt der Besich-tigung festzusetzen.

(4) Die Organe der Berghauptmannschaftensind von Amtshandlungen, die Angelegenheitender bergbehördlichen Aufsicht zum Gegenstandhaben, ausgeschlossen, wenn sie selbst oder ihreEhegattin oder eines ihrer Kinder

a) im Amtsbezirk ihrer Berghauptmannschaftauf eigene oder auf fremde Rechnung Berg-bau betreiben oder

b) an einem im Amtsbezirk ihrer Berghaupt-mannschaft gelegenen Bergbau beteiligt sindoder

c) zu einem im Amtsbezirk ihrer Berghaupt-mannschaft gelegenen Bergbau in einemDienstverhältnis stehen.

§ 107. (1) Hat eine der im § 100 genanntenverantwortlichen Personen im § 106 Abs. 1 an-geführte Gesetze oder Verordnungen außer achtgelassen, so hat ihr die Bergbehörde die Behe-bung des vorschriftswidrigen Zustandes binnenangemessener Frist aufzutragen. Kommt sie die-sem Auftrag nicht oder nicht vollständig odernicht zur gehörigen Zeit nach, so finden die Be-stimmungen des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes 1950 mit der Maßgabe Anwendung, daßals Vollstreckungsbehörde die Bergbehörde ein-zuschreiten hat. Wurde eine Sicherheitsvorschriftaußer Acht gelassen, so kann die Bergbehörde beiGefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmenohne vorhergehenden Auftrag selbst veranlassenund die verantwortliche Person durch Bescheidzur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich er-wachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrech-nung oder zum Ersatz der erwachsenden Kostenverpflichten.

(2) H a t sich der Bergbauberecht igte , sein Be-vol lmächt igter oder der Betriebsleiter einer Z u -w i d e r h a n d l u n g der im § 112 Abs. 1 bezeichnetenA r t wiederho l t schuldig gemacht , so k a n ndie Bergbehörde die Bergbauberecht igung en t -ziehen, sofern die E n t z i e h u n g dem Bergbau-berechtigten oder seinem Bevollmächtigten vorder letzten Zuwiderhandlung angedroht wordenist. Betreibt den Bergbau ein Nutzungsberechtig-ter, so kann die Bergbehörde unter den gleichenVoraussetzungen das Erlöschen des Nutzungs-rechtes aussprechen.

(3) Bei Ereignissen und Betriebsverhältnissen,die den Bestand des Bergbaues, die Sicherheit desBetriebes oder das Leben oder die Gesundheitder Dienstnehmer bedrohen, und bei Betriebs-unfällen hat die Bergbehörde, nötigenfalls unterBeiziehung von Sachverständigen, die notwendi-gen Erhebungen zu pflegen und, falls die vomBetriebsleiter getroffenen Maßnahmen nicht ge-nügen, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmenanzuordnen.

(4) Wenn durch den Bergbau Leben oder Ge-sundheit von fremden Personen, oder Gebäude,Grundstücke, Heilquellen, Brunnen oder andereAnlagen gefährdet werden, hat die Bergbehördeunter Berücksichtigung einer allfälligen Möglich-keit, die zwangsweise Grundüberlassung zu ver-anlassen (§§ 58 ff. und 84), nötigenfalls unter Bei-ziehung von Sachverständigen, die erforderlichenSicherheitsmaßnahmen im Bergbaubetrieb anzu-ordnen. Könnte die Gefährdung von Wasser-versorgungsanlagen nur durch Einstellung desBergbaubetriebes oder nur. unter unverhältnis-mäßig hohen Aufwendungen behoben werden,so hat die Bergbehörde dem Bergbauberechtigtenaufzutragen, die Wasserversorgung in andererWeise sicherzustellen. Werden öffentliche Inter-essen gefährdet, so hat die Bergbehörde im Ein-vernehmen mit den sonst beteiligten Verwal-tungsbehörden vorzugehen.

§ 108. Die Bergbehörde hat Dienstgeber undDienstnehmer über die Notwendigkeit und denGebrauch von Schutzvorkehrungen und über dieBedeutung von Maßnahmen der Unfallsverhü-tung und der Gesundheitspflege sowie von Maß-nahmen zum Schutze der Sittlichkeit im Betriebzu belehren.

§ 109. Die Träger der Sozialversicherung unddie gesetzlichen Interessenvertretungen derDienstgeber und Dienstnehmer haben im Rah-men ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches, soweites sich um die Wahrung des Dienstnehmer-schutzes handelt, die Bergbehörde zu unter-stützen.

§ 110. Die Betriebsleiter haben Fälle von Be-rufskrankheiten, schwere Betriebsunfälle undsonstige gefährliche Ereignisse im Bergbaubetriebsogleich, andere Betriebsunfälle binnen angemes-sener Frist der Bergbehörde anzuzeigen.

VIII. ABSCHNITT.

K o s t e n .

§ 111. (1) H a t nach den Vorschriften des All-gemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950weder eine andere Partei noch ein anderer Be-teiligter für die mit einer bergbehördlichen Amts-handlung verbundenen Barauslagen und Kom-missionsgebühren aufzukommen, so hat der Berg-bauberechtigte (Nutzungsberechtigte) die Aus-lagen zu tragen, wenn die Amtshandlung durchden Bergbaubetrieb veranlaßt wurde. Die Aus-lagen, die der Bergbehörde durch die im § 106Abs. 2 vorgeschriebenen Besichtigungen erwach-sen, sind von Amts wegen zu tragen. Im übrigengelten bezüglich der Verfahrenskosten der Berg-behörden die Vorschriften des Allgemeinen Ver-waltungsverfahrensgesetzes 1950.

(2) Die Bergbehörde hat auf Antrag zu ent-scheiden, ob und in welchem Ausmaß eine unter-liegende Partei die dem Gegner durch das Ver-fahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hie-

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bei hat die Bergbehörde nach billigem Ermessenzu berücksichtigen, inwieweit das Verfahrenvon der unterliegenden Partei leichtfertig odermutwillig veranlaßt wurde und inwieweit dieAufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangtwird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungnotwendig war.

IX. ABSCHNITT.

Ü b e r t r e t u n g e n u n d S t r a f e n .

§ 112. (1) Zuwiderhandlungen der im § 100genannten verantwortlichen Personen gegen Be-stimmungen dieses Bundesgesetzes oder der aufGrund dessen erlassenen Verordnungen oder ge-gen bergpolizeiliche Verfügungen sowie unbefug-ter Bergbaubetrieb sind Verwaltungsübertretun-gen und werden, sofern die Tat nicht nach an-deren Bestimmungen mit strengerer Strafe be-droht ist, von der Bergbehörde mit Geldstrafebis zu 30.000 S geahndet.

(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Um-stände sowie im Wiederholungsfalle kann anStelle oder neben der Geldstrafe auf Arrest biszu sechs Wochen erkannt werden.

X. ABSCHNITT.

E r l ö s c h e n , E n t z i e h u n g u n dA u f l a s s u n g v o n B e r g b a u -

b e r e c h t i g u n g e n .

§ 113. Eine Schurfbewilligung erlischt

a) mit Ablauf der Zeit, für die sie erteiltwurde,

b) durch Erklärung des Schurfberechtigten andie Bergbehörde, daß er die Schurfbewilli-gung aufläßt.

§ 114. Ein Freischurf erlischt,a) wenn die Schurfbewilligung des Freischür-

fers erlischt,b) wenn ihn der Freischürfer durch Erklärung

an die Bergbehörde aufläßt,c) wenn der Freischürfer trotz Aufforderung

die Freischurfgebühr nicht rechtzeitig ent-richtet,

d) wenn die Bergbehörde auf Grund der §§ 20,21, 22 oder 107 Abs. 2 auf Erlöschen oderEntziehung erkennt.

§ 115. Eine Bergwerksberechtigung erlischta) als Folge der Entziehung in den Fällen des

§ 121 Abs. 1;b) als Folge der Auflassung gemäß § 124

Abs. 1, wenn die Bestimmungen des § 121Abs. 1 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 116. Die Bergbehörde kann die Bergwerks-berechtigung entziehen,

a) in den Fällen des § 107 Abs. 2;b) wenn die Maßengebühr (Maßen- und Frei-

schurfgebührengesetz, BGBl. Nr. 212/1922)

durch zwei aufeinanderfolgende Jahre nichtentrichtet wird.

§ 117. (1) Die Bergbehörde hat die rechtskräf-tige Entziehung von Grubenmaßen und Über-scharen (§ 116) dem Bergbuchgericht mitzuteilen.

(2) Das Bergbuchgericht h a t die rechtskräft igeEntz iehung im Bergbuch anzumerken und derBergbehörde mitzutei len, ob das entzogene Berg-werkseigentum mi t H y p o t h e k e n belastet ist odernicht. Die A n m e r k u n g der rechtskräftigen En t -ziehung ha t die Wi rkung , daß bücherliche Rechte,die im Range nach dieser A n m e r k u n g eingetragenwerden (mit Ausnahme der H y p o t h e k e n , soweitsie sich auf zutage liegende Bestandteile [§ 70]beziehen), bei der Löschung der Bergwerks-berechtigung (§ 122 Abs. 2) erlöschen und daßHypothekargläubiger , deren Pfandrecht dieserA n m e r k u n g im Range nachsteht, die Zwangs-versteigerung des Bergwerkseigentums nicht be-gehren können .

(3) W e n n die Bergbehörde die For t führung desBergwerksbetriebes aus Gründen des öffentlichenInteresses für notwendig hält , k a n n sie frühestensbei Erlassung des Entziehungsbescheides einenVerwal ter bestellen, der zu allen zur o rdnungs-mäßigen Betriebsführung erforderlichen Rechts-geschäften u n d Rechtshandlungen befugt ist.Über den Umfang seiner Befugnisse entscheidetim Zweifel die Bergbehörde. Diese h a t ihn spä-testens mi t dem Ze i tpunk t der Beendigung desVersteigerungsverfahrens abzuberufen.

§ 118. Ist das entzogene Bergwerkseigentumnicht mi t H y p o t h e k e n belastet und besteht einöffentliches Interesse am Abbau der Lagerstätte,so ha t die Bergbehörde namens des Bundes dieZwangsversteigerung der Bergwerksberechtigungzu beantragen.

§ 119. (1) Ist das entzogene Bergwerkseigen-tum mi t H y p o t h e k e n belastet, so ha t das Berg-buchgericht die Hypothekarg läubiger von de rrechtskräftigen Entz iehung mi t dem Bemerkenzu verständigen, daß sie binnen zwei Monatennach Zustel lung der Vers tändigung die Zwangs-versteigerung beantragen können . Gleichzeitigsind die Hypothekarg läubiger auf die Rechtsfol-gen des § 121 Abs. 1 aufmerksam zu machen.

(2) Das Bergbuchgericht ha t die Bergbehördevon dem fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1 fest-gesetzten Frist zu verständigen. Die Bergbehördekann namens des Bundes binnen zwei Monatennach Erhal t der Vers tändigung einen Ant rag aufZwangsversteigerung stellen.

(3) Das Bergbuchgericht h a t die Bergbehördezu verständigen, wenn zwar ein Hypothekar-gläubiger rechtzeitig einen Antrag auf Verstei-gerung eingebracht hat, das Verfahren aber ein-gestellt worden ist. Die Bergbehörde kann na-mens des Bundes binnen zwei Monaten nach Er-halt der Verständigung einen Antrag auf Zwangs-versteigerung stellen.

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§ 120. Für das Zwangsversteigerungsverfahren(§§ 118 und 119) sind die Bestimmungen derExekutionsordnung über die Exekution auf dasunbewegliche Vermögen durch Zwangsversteige-rung, insbesondere auch die §§ 242 bis 247 derExekutionsordnung mit den nachfolgenden Ab-weichungen sinngemäß anzuwenden:

1. Dem Bund, vertreten durch die Berg-behörde, oder dem Hypothekargläubiger, der dieZwangsversteigerung beantragt hat, kommt dieStellung eines betreibenden Gläubigers zu.

2. Soweit nicht § 245 Abs. 1 der Exekutions-ordnung anzuwenden ist, hat sich die Schätzungauf den Bergwerksbetrieb als Ganzes zu er-strecken, außerdem ist der Wert der zutage lie-genden Bestandteile des Bergwerkseigentums(§ 70) und des Bergwerkszubehörs (§ 74) für sichallein und ohne Rücksicht auf die Bergwerks-berechtigungen festzustellen. Entstehen im Zugeder Zwangsversteigerung Zweifel über die Artund Menge der erforderlichen Bestandteile oderdes Zubehörs, so hat die Bergbehörde darüber zuentscheiden.

3. Unbeschadet der Bestimmungen des § 245der Exekutionsordnung ist in den Versteige-rungsbedingungen und im Versteigerungsediktdas geringste Gebot mit dem Werte festzusetzen,den die zutage liegenden Bestandteile des Berg-werkseigentums und das der Exekution unter-zogene Zubehör für sich allein haben.

4. Die Einhaltung der in den §§ 151 Abs. 3und 200 Ziffer 3 der Exekutionsordnung vorge-sehenen Fristen sowie der in den §§ 140 Abs. 1und 169 Abs. 2 der Exekutionsordnung vorge-sehenen Zwischenfristen ist nicht erforderlich.

5. Bei der Meistbotverteilung sind aus derVerteilungsmasse zuerst alle fälligen Forderun-gen der Bergbehörde gegen den Bergwerkseigen-tümer auf Ersatz von Kosten des Entziehungs-verfahrens, dann die Exekutionskosten einschließ-lich der nach Ziffer 2 entstandenen Kosten zuberichtigen.

§ 121. (1) Ist das entzogene Bergwerkseigentumnicht mit Hypotheken belastet und besteht keinöffentliches Interesse am Abbau der Lagerstätteoder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nachden vorstehenden Bestimmungen (§§ 118 bis 120)nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu kei-nem Ergebnis geführt, so hat die Bergbehördedie Bergwerksberechtigung für erloschen zu er-klären.

(2) Gleichzeitig hat die Bergbehörde die im In-teresse der öffentlichen Sicherheit notwendigenVorkehrungen anzuordnen. Die Sicherheitsvor-kehrungen hat der bisherige Bergwerksberechtigteauf seine Kosten auszuführen. Die von der Berg-behörde als notwendige Sicherungsmittel bezeich-neten Vorrichtungen, insbesondere Gruben-mauerung, Grubenzimmerung, Versatzkästenund Verdämmungen, fallen unter Aufrechter-

haltung ihrer Zweckbestimmung in das Eigentumdes Grundeigentümers.

(3) Alle Karten, Zugbücher und Handzeichnun-gen, die sich auf die entzogene Bergwerksbe-rechtigung beziehen, sind der Bergbehörde zurVerwahrung zu übergeben. Die Einsicht in dieseBehelfe ist jedermann gestattet.

§ 122. (1) Nach Rechtskraft des Bescheides, mitdem die Grubenmaße (Überscharen) für erloschenerklärt wurden (§ 121 Abs. 1), hat die Bergbe-hörde die Bergwerksberechtigungen in den berg-behördlichen Vormerkbüchern zu löschen undeine mit der Rechtskraftbestätigung verseheneAusfertigung des Bescheides dem Bergbuchgerichtzu übermitteln.

(2) Das Bergbuchgericht ha t daraufhin die Berg-werksberechtigung im Bergbuch zu löschen.

(3) Zutage liegende Bestandteile (§ 70) desgelöschten Bergwerkseigentums sind von Amtswegen i n die in Frage k o m m e n d e n öffentlichenBücher zu über t ragen. Hiebei sind die Vorschrif-ten der §§ 72 u n d 117 Abs. 2 zweiter Satz zubeachten.

§ 123. Auf entzogene Tagmaße sind die Be-s t immungen der §§ 117 Abs. 3, 118, 120 und121 sowie die Bes t immung des § 122 Abs. 1über die Löschung der Bergwerksberechtigungin den bergbehördlichen Vormerkbüchern sinn-gemäß anzuwenden.

§ 124. (1) Der Bergwerksberechtigte kann jeder-zeit seine Berechtigungen durch Erk lä rung andie Bergbehörde auflassen.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 117bis 123 sinngemäß.

DRITTES HAUPTSTÜCK.Bestimmungen über grundeigene

Mineralien.§ 125. (1) Die Bergbehörde hat dem Grund-

eigentümer auf Ansuchen die Bewilligung zurAufsuchung und Gewinnung von grundeigenenMineralien (§ 3) zu erteilen, wenn nicht öffent-liche Interessen entgegenstehen.

(2) Besteht an grundeigenen Minera l ien einAbbaurech t , so ist die Bewill igung u n t e r dengleichen Vorausse tzungen n u r d e m A b b a u b e -rechtigten (§ 76 Abs. 1) auf die Daue r diesesRechtes zu erteilen. Die privaten Rechtsverhält-nisse zwischen Grundeigentümer und Abbau-berechtigtem werden durch die Erteilung der Be-willigung an diesen nicht berührt.

(3) Wer die Bewilligung erlangt hat, gilt alsBergbauberechtigter im Sinne des zweiten Haupt-stückes.

§ 126. Die Bergbehörde kann mit dem Be-willigungsbescheid (§ 125) oder mit einem späte-ren Bescheid die zur Gewährleistung einer zweck-mäßigen Betriebsführung erforderlichen Auf-lagen festsetzen. Solche Auflagen sind insbeson-

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dere Bestimmungen über Form und Größe desFeldes, in dem der Betrieb vor sich gehen soll(Abbaufeld), über die Führung des Betriebes inbezug auf Sicherheit, über die O r d n u n g derWasserverhältnisse sowie über die Benützung derOberfläche während des Abbaues und ihre Ge-staltung nach dessen Beendigung.

§ 127. (1) Erfordern Gründe des öffentlichenInteresses die Aufsuchung und Gewinnung vongrundeigenen Mineralien, so hat die Bergbehördedem Grundeigentümer unter Festsetzung der er-forderlichen Auflagen (§ 126) aufzutragen, denBetrieb binnen einer best immten angemessenenFrist aufzunehmen oder fortzusetzen. K o m m tdieser dem Auftrag nicht rechtzeitig nach, so hatdie Bergbehörde einen anderen zu beauftragen,der zur Durchführung des Auftrages bereit istund von dem nach seiner Vertrauenswürdigkeitund wirtschaftlichen Lage die Durchführung er-war te t werden kann. Das gleiche gilt, wenn auchdieser den Auftrag nicht erfüllt.

(2) Besteht ein Abbaurecht, so hat die Bergbe-hörde den Auftrag (Abs. 1) dem Abbauberech-tigten (§ 76 Abs. 1) zu erteilen. K o m m t dieserdem Auftrag nicht nach, so ha t die Bergbehördegemäß Abs. 1 vorzugehen.

(3) Der Auftrag (Abs. 1 und 2) ersetzt die Be-willigung (§ 125).

(4) Ist der Auftrag gemäß Abs. 1 einem Dr i t t enerteilt worden, so erlangt dieser das ausschließ-liche Recht, sich die grundeigenen Mineralien an-zueignen. Er hat dafür dem Grundeigentümereinen Förderzins zu entrichten, den die Bergbe-hörde nach billigem Ermessen vorläufig festzu-setzen hat . Hinsichtlich der Schadloshaltung fürdie zwangsweise Überlassung von Liegenschaftengelten die Bestimmungen der §§ 58 ff.

.(5) Sind vom bisherigen Bergbauberechtigten(Abs. 1 und 2 und § 125 Abs. 3) Leistungen(Vorarbeiten, Geldleistungen) erbracht worden,die dem neuen Bergbauberechtigten zugutekommen, so hat die Bergbehörde auf Antrageines Beteiligten die dem ersteren hiefür ge-bührende Entschädigung vorläufig festzusetzen.

(6) Im übrigen gelten für die Entscheidungüber die H ö h e des Förderzinses (Abs. 4) und derEntschädigung (Abs. 5) die Best immungen des§ 59 Abs. 3 sinngemäß.

(7) Die Best immungen der Abs. 1 bis 6 findenkeine Anwendung auf Lagerstät ten, die nach Prü -fung der Absatzlage durch die Bergbehörde alsReservefelder eines Bergbauberechtigten ange-sehen werden können .

§ 128. (1) Er fo rde rn G r ü n d e des öffentlichenInteresses die Zusammenfassung von G r u n d -flächen oder Betrieben zu einem einheitlichenBetrieb zum Zwecke der Aufsuchung u n d Ge-w i n n u n g v o n grundeigenen Mineralien, so ha tdie Bergbehörde un te r Festsetzung der erforder-lichen Auflagen (§ 126) die Beteiligten zu be-

auftragen, sich binnen einer bes t immten ange-messenen Frist zu einem gemeinsamen Betriebzusammenzuschließen u n d für diesen einen ge-meinsamen Bevollmächtigten (§ 98 Abs. 2) nam-haft zu machen.

(2) K o m m e n die Beteiligten dem Auftrag nichtrechtzeitig nach, so ha t die Bergbehörde un te rFestsetzung der gleichen Auflagen (Abs. 1) mi tder Füh rung des Betriebes einen Un te r nehmerzu beauftragen, der zu r Durchführung des Auf-trages berei t ist und von dem nach seiner Ver-trauenswürdigkei t u n d wirtschaftlichen Lage dieDurchführung e rwar te t werden kann. Die Be-s t immungen des § 127 Abs. 1 letzter Satz undAbs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

§ 129. (1) Die Bewilligung (§ 125) erlischta) durch Erk lä rung des Bergbauberechtigten

(§ 125 Abs. 3) an die Bergbehörde, daß erdie Bewilligung aufläßt,

b) mi t Ablauf der Zeit, für die sie erteiltw ur de (§ 125 Abs. 2).

(2) Die Bergbehörde ha t Bewilligungen (§ 125)zu widerrufen, wenn sie anderen als den bis-herigen Bergbauberechtigten (§ 125 Abs. 3) Be-willigungen oder wenn sie Aufträge gemäß den§§ 127 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 erster Satzoder 128 Abs. 1 erteilt .

(3) Die Bergbehörde h a t nach den §§ 127 oder128 erteilte Aufträge zu widerrufen,

a) wenn gemäß § 127 Abs. 1 oder 2 oder ge-m ä ß § 128 Abs. 1 erteilte Aufträge vonden Beauftragten nicht ordnungsgemäß er-füllt u n d deshalb anderen erteilt wurden ;

b) wenn in den Fällen des § 127 an der For t -setzung des Betriebes ein öffentliches In ter -esse nicht mehr besteht und mi t dem Be-trieb durch länger als sechs Monate ausge-setzt wurde ;

c) wenn in den Fällen des § 128 an der For t -setzung des Betriebes kein öffentlichesInteresse mehr besteht.

(4) Außerdem k a n n die Bergbehörde eine Be-willigung oder einen Auftrag widerrufen, wenndie Voraussetzungen gegeben sind, un te r denengemäß § 107 Abs. 2 eine Bergbauberechtigungentzogen werden kann.

(5) Die Best immungen des § 127 Abs. 5 u n d 6sind s inngemäß anzuwenden, w e n n nach Wider -ruf eines Auftrages (Abs. 3) eine Bewilligunggemäß § 125 erteil t wird.

§ 130. (1) Nachstehende Best immungen sind aufdie Aufsuchung und Gewinnung grundeigenerMineralien sinngemäß anzuwenden:

a) § 5 Abs. 1 zweiter u n d dr i t t e r Satz,b) vom zweiten Hauptstück die §§13 und 75,

die Abschnitte II, IV, V mit Ausnahme derBestimmungen über den steten Betrieb,VI, VII mit Ausnahme des § 107 Abs. 2,VIII und IX.

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(2) Die für Dienstnehmer in Betrieben aufbergfreie Mineralien geltenden Bestimmungendes Dienstrechtes und des Dienstnehmerschutzessind auch auf Dienstnehmer in Betrieben aufgrundeigene Mineralien anzuwenden.

VIERTES HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen über bundeseigeneMineralien.

§ 131. Das Salzmonopol des Bundes ist durchdie Zoll- und Staatsmonopolsordnung, Ah.Patent vom 11. Juli 1835, PGS. Nr. 113, geregelt.

§ 132. Auf die Aufsuchung und Gewinnungvon Salz (Natriumchlorid), seiner Nebensalze undvon Solquellen sind nachstehende Bestimmungensinngemäß anzuwenden:

a) vom zweiten Hauptstück die §§ 13, 15und 58 bis 65, die Abschnitte IV, V mitAusnahme der Bestimmungen über densteten Betrieb, VI, VII mit Ausnahme des§ 107 Abs. 2, VIII und IX,

b) der § 130 Abs. 2.

FÜNFTES HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen über untertägigeBetriebsstätten nach § 5.

§ 133. (1) Auf die Aufsuchung und Gewinnungder im § 5 genannten Mineralien unter Tageund ihre Förderung bis zu Tage sind folgendeBestimmungen sinngemäß anzuwenden:

a) vom zweiten Hauptstück die §§ 13, 64, 65,81, 82, 83 Abs. 2 lit. a, 85 und 93 bis 100,ferner die Abschnitte VI , VII mi t Aus-nahme des § 107 Abs. 2, VIII und IX,

b) der § 130 Abs. 2.(2) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung

über die Genehmigung von Betriebsanlagen sowiedie gewerberechtlichen Vorschriften zum Schutzdes Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiterfinden auf Betriebsstätten, in denen Arbeiten imSinne des Abs. 1 verrichtet werden, keine An-wendung.

(3) Für nicht bergmännische Arbeiten, die inuntertägigen Betriebsstätten durch andere Un te r -nehmungen ausgeführt werden, gelten jedoch diegewerberechtlichen Vorschriften zum Schutze desLebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter. DieHandhabung dieser Vorschriften obliegt den auchsonst hiefür zuständigen Behörden.

SECHSTES HAUPTSTÜCK.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

B e s t e h e n d e B e r g b a u r e c h t e .

§ 134. (1) Bei Inkraf t t re ten dieses Bundes-gesetzes bestehende Schurfbewilligungen geltenbis zum Ende des ihrem Ablauf folgendenKalenderjahres.

(2) Schurfbewilligungen, die sich nicht auf denganzen Amtsbezirk der Berghauptmannschaft er-strecken, sind bei der nächsten Verlängerung aufdiesen von Amts wegen zu erweitern.

§ 135. (1) Die Eigentümer von Maßen odersonstigen Gewinnungsfeldern, die vor Inkraf t-t reten dieses Bundesgesetzes auf vorbehaltene(bergfreie) Mineralien verliehen worden sind undderen Ausmaß von 45.116 m 2 abweicht, haben beisonstiger Entziehung dieser Felder innerhalbeiner Frist von fünf Jahren nach Inkraf t t re tendieses Bundesgesetzes deren Umwandlung inGrubenmaße von 48.000 m 2 zu beantragen. H ie -bei können die Grubenmaße zur Vermeidung vonverbleibenden Restflächen oder zur Erlangung desMindestausmaßes über die von den Gewinnungs-feldern eingenommene Fläche hinausreichen.

(2) Dem Ant rag ist eine Lagerungskarte in vier-facher Ausfertigung anzuschließen, aus der dieLage der umzuwandelnden Gewinnungsfelderund der neu zu lagernden Grubenmaße ersicht-lich ist. Die Entstehung von Überscharen istmöglichst zu vermeiden.

(3) Die zur Umwandlung erforderlichenSchriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäftesind von Bundesverwaltungsabgaben, Bundes-kommissions-, Stempel-, Rechts-, Gerichts- undJustizverwaltungsgebühren sowie von Bundes-steuern befreit.

§ 136. (1) Abgesehen von den Bestimmungender §§ 134 und 135 bleiben bei Inkraf t t re tendieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberech-tigungen unberühr t .

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes überdas Erlöschen von Bergwerksberechtigungen sindauf das Erlöschen von Hilfsbau- und Revier-stollenkonzessionen sinngemäß anzuwenden.Außerdem erlöschen selbständige Hilfsbaukonzes-sionen (§§ 87 und 88 des Allgemeinen Berg-gesetzes, RGBl. N r . 146/1854) mi t den Berg-werksmaßen, zu deren vorteilhafteren Betrieb siegedient haben, und Revierstollenkonzessionen,sobald die Lagerstätten bergfreier Mineralien imBergbaurevier erschöpft und die Bergwerksmaßegelöscht sind. Die Bergbehörde h a t diese Be-rechtigungen nach Rechtskraft des Löschungs-bescheides in den bergbehördlichen Vormerk-büchern zu löschen und eine mi t der Rechtskraft-bestätigung versehene Ausfertigung des Bescheidesdem Bergbuchgericht zu übermit teln, das dieLöschung im Bergbuch von Amts wegen vorzu-nehmen hat.

§ 137. Die Vorschriften des § 33 Abs. 2 sindauf die Ergänzung von Verleihungen, die vor In-kraft t reten dieses Bundesgesetzes durchgeführtworden sind, sinngemäß anzuwenden.

§ 138. Vo r Inkraf t t re ten dieses Bundesgesetzesrechtskräftig gewordene Bescheide über die An-erkennung der Befähigung und die Zulassung von

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Betriebsleitern und Betriebsaufsehern bleiben auf-recht.

§ 139. Für Grubenmaße von 48.000 m2 ist diegleiche Maßengebühr zu bezahlen wie für Gru-benmaße von 45.116 m2.

§ 140. Für Betriebe auf grundeigene Mineralien,die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereitsbestehen, gilt die Bewilligung im Sinne der §§ 3und 125 als erteilt.

B e r e c h t i g u n g z u r A u f s u c h u n g u n dG e w i n n u n g v o n G i p s , A n h y d r i t ,

S c h w e r s p a t u n d F l u ß s p a t .

§ 141. (1) Auf Aufschlüsse von Gips, Anhydrit,Schwerspat und Flußspat gebührt unter mehrerenVerleihungswerbern das Vorrecht auf Verleihungvon Bergwerksmaßen dem Grundeigentümer,wenn er während einer Übergangszeit von fünfJahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesdarum angesucht hat.

(2) Besteht aber nach den Vorschr i f ten desPrivatrechtes ein Abbaurecht , so gebühr t un t e rder gleichen Voraussetzung das Vorrecht demAbbauberechtigten, wenn sein Abbaurecht zeitlichnicht beschränkt ist oder wenn der Grundeigen-tümer auf sein Vorrecht verzichtet hat . Als Ver -zicht gilt auch die Unter lassung des Ansuchens(Abs. 1).

(3) Der Grunde igen tümer kann den zur Ver-leihung erforderlichen Aufschluß selbst vor -nehmen, wenn ihn der Abbauberechtigte (Abs. 2)t ro t z Aufforderung des Grundeigentümers nichtbinnen angemessener Frist beginnt oder ent-sprechend fortsetzt . Im Streitfall entscheidet dieBergbehörde.

(4) W ä h r e n d der Übergangszei t dürfen die imAbs. 1 genannten Mineralien v o m Grundeigen-tümer , im Falle des Bestehens eines Abbaurechtesv o m Abbauberecht igten auch ohne Bergbau-berechtigungen (§ 8) nach den Vorschriften desdr i t t en Haupts tückes aufgesucht und gewonnenwerden. Ist über ein Verleihungsansuchen (Abs. 1und 2) im Ze i tpunk t des Ablaufes der Übergangs-zeit noch nicht entschieden, so gilt das gleiche fürdie Zeit bis zur Entscheidung.

(5) In Bergwerksmaßen, die v o r Beginn derÜbergangszeit auf einen Aufschluß eines anderenMinerals verliehen worden sind, ha t der Eigen-tümer der Bergwerksmaße die Gewinnung derin Abs. 1 genannten Mineralien dem G r u n d -eigentümer, im Falle des Bestehens eines Abbau-rechtes dem Abbauberechtigten, unentgeltlich zugestatten, wenn die Gewinnung v o r Ablauf derÜbergangszei t begonnen wurde u n d in entspre-chender Weise fortgesetzt wird. Im Streitfalleentscheidet die Bergbehörde.

(6) Schurfbewill igungen u n d Freischurfrechteerstrecken sich bis z u m Ablauf der im Abs. 4angegebenen Zei t nicht auf Lagers tä t ten der inAbs. 1 genann ten Mineral ien .

(7) Überscharen k ö n n e n in den Fällen derAbs. 1 u n d 2 auch d a n n ver l iehen werden , w e n nsie nicht v o n G r u b e n m a ß e n eingeschlossen s ind .

A u f l ö s u n g u n d U m w a n d l u n g v o nG e w e r k s c h a f t e n .

§ 142. (1) Die bei Ink ra f t t r e t en dieses Bundes-gesetzes bes tehenden Gewerkschaften sind mi tAblauf des 3 1 . D e z e m b e r 1960 aufgelöst, w e n nsie nicht f rüher nach Maßgabe der folgendenBes t immungen u m g e w a n d e l t oder durch Beschlußder Gewerken aufgelöst w o r d e n sind. Bis d a h i ngelten die Bes t immungen der §§ 137 bis 169 desAllgemeinen Berggesetzes wei ter .

(2) I m Falle der Auflösung ist die Gewerkschaftun te r s inngemäßer A n w e n d u n g der Best immun-gen des Aktiengesetzes vom 30. Jänner 1937,Deutsches RGBl. I S. 107 (GBl. f. d. L. Ö. N r . 100/1938), über die Abwicklung zu liquidieren. DieBergbehörde ha t erforderlichenfalls Liquidatorenzu bestellen.

§ 143. (1) Die Gewerken k ö n n e n mi t einfacherMehrhe i t der abgegebenen St immen die U m -wandlung der Gewerkschaft in eine Gesellschaftm i t beschränkter Haf tung beschließen.

(2) Im Beschluß sind die zur Durchführung d e rU m w a n d l u n g notwendigen Änderungen des Ge-sellschaftsvertrages un te r s inngemäßer Anwen-dung der Best immungen über die Err ichtungeiner Gesellschaft m i t beschränkter Haftung fest-zusetzen. Der Beschluß ist un t e r s inngemäßerAnwendung des § 9 des Gesetzes v o m 6. März1906, RGBl. N r . 58, über Gesellschaften mi t be-schränkter Haf tung beim Handelsgericht anzu-melden. Der Anmeldung ist die Bilanz, die derU m w a n d l u n g zugrunde gelegt ist, beizulegen.

(3) Von der Eintragung der Umwandlung imHandelsregister an besteht die Gewerkschaft alsGesellschaft mit beschränkter Haftung weiter.

(4) Das Registergericht ha t von der Eintra-gung der U m w a n d l u n g die Bergbehörde zu ver-ständigen, die die Gewerkschaft im Gewerken-buch und in den sonstigen bergbehördlichen Vor -merkbüchern löscht und die Gesellschaft m. b. H .in diesen vo rmerk t . Weiters ha t es von der Ein-t ragung der U m w a n d l u n g das Bergbuchgerichtmittels einer Ausfert igung des Löschungsbeschei-des zu verständigen. Dieses ha t das Eigentums-recht für die Gesellschaft m. b . H . im Bergbuchvon Amts wegen einzuverleiben. Ist die Gewerk-schaft im Handelsregister eingetragen, so ist sied o r t von Amts wegen zu löschen.

(5) F ü r den Umtausch der Anteile (Kuxe)gegen Geschäftsanteile gilt § 67 des Akt ien-gesetzes, bei Zusammenlegung von Anteilen § 179des Aktiengesetzes s inngemäß; eine gerichtlicheGenehmigung ist jedoch nicht erforderlich.

§ 144. Die U m w a n d l u n g einer Gewerkschaftin eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaftmit beschränkter Haf tung kann mi t Zustimmung;

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der Besitzer von mindestens drei Vierteln derAnteile der Gewerkschaft beschlossen werden.Die Bestimmungen des § 143 Abs. 2 bis 5 sindunter Berücksichtigung der für Genossenschaftenmit beschränkter Haftung geltenden Vorschriftensinngemäß anzuwenden.

§ 145. (1) Im § 278 Abs. 2 des Aktiengesetzeshat der vorletzte und der letzte Satz zu entfallen.

(2) § 278 Abs. 4 des Aktiengesetzes hat zulauten: „Der Nennbet rag der Aktien kann aufeintausend Schilling öder einen höheren durchh u n d e r t teilbaren Betrag lauten."

(3) Die Bes t immungen des § 143 Abs. 4 sindauch auf die U m w a n d l u n g einer Gewerkschaft ineine Aktiengesellschaft anzuwenden .

§ 146. (1) Die U m w a n d l u n g einer Gewerk -schaft in eine offene Handelsgesellschaft k a n n n u rm i t Z u s t i m m u n g aller Gewerken beschlossenwerden. Die Z u s t i m m u n g bedarf notar iel ler Be-urkundung.

(2) Die Gewerken haben die offene Handels-gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregisterunter Vorlage der notariellen Beurkundung desUmwandlungsbeschlusses anzumelden. Die Be-kanntmachung der Eintragung hat einen H i n -weis auf den Umwandlungsbeschluß zu enthalten.

(3) Mi t der Eint ragung der offenen Handels -gesellschaft geht das Vermögen der Gewerkschafteinschließlich der Schulden auf die offene H a n -delsgesellschaft über. Die Gewerkschaft h a t dami tzu bestehen aufgehört.

(4) Das Registergericht h a t von der Eint ragungder U m w a n d l u n g die Bergbehörde zu verstän-digen, die die Gewerkschaft im Gewerkenbuchund in den sonstigen bergbehördlichen V o r m e r k -büchern löscht und die offene Handelsgesellschaftin diesen vo rmerk t . Weiters ha t es v o n der Ein-tragung der U m w a n d l u n g das Bergbuchgerichtmittels einer Ausfertigung des Löschungsbeschei-des zu verständigen. Dieses ha t das Eigentums-recht für die offene Handelsgesellschaft im Berg-buch von Amts wegen einzuverleiben. Ist die Ge-werkschaft im Handelsregister eingetragen, so istsie do r t von Amts wegen zu löschen.

§ 147. (1) Die U m w a n d l u n g einer Gewerk-schaft in eine Kommanditgesellschaft kann m i tZ u s t i m m u n g der Besitzer von mindestens dreiVierteln der Anteile der Gewerkschaft beschlossenwerden; die nicht zus t immenden Gewerkenwerden Kommandi t i s ten . Die Zus t immung bedarfder notariellen Beurkundung. K o m m t eineEinigung über den Gesellschaftsvertrag nicht zu-stande, so gelten die gesetzlichen Best immungen.

(2) Im übrigen sind auf die U m w a n d l u n g ineine Kommanditgesellschaft die Best immungendes § 146 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 148. (1) Die Gewerkschaft hat , wenn sie imHandelsregister eingetragen ist, die U m w a n d l u n gder Gewerkschaft durch Über t r agung ihres Ver -

mögens auf den einzigen Gewerken beimRegistergericht anzumelden. Dieses h a t die Ge-werkschaft im Register zu löschen und die Berg-behörde zu verständigen, die die Gewerkschaftim Gewerkenbuch u n d in den sonstigen berg-behördlichen Vormerkbüche rn löscht u n d indiesen den übernehmenden Gewerken v o r m e r k t .Mit der Löschung der Gewerkschaft im Hande ls -register geht ihr Vermögen einschließlich derSchulden auf den übernehmenden Gewerkenüber u n d die Gewerkschaft h a t dami t zu be-stehen aufgehört .

(2) Ist die Gewerkschaft im Handelsregis ternicht eingetragen, so hat sie die Umwandlungder Bergbehörde anzuzeigen. Diese hat die Ge-werkschaft im Gewerkenbuch und in den sonsti-gen bergbehördlichen Vormerkbüchern zulöschen und den übernehmenden Gewerken indiesen vorzumerken sowie die Umwandlung aufKosten des übernehmenden Gewerken im „Amts-blatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen. Inder Bekanntmachung ist Name, Stand, Wohnort(Sitz) des Übernehmers anzugeben. Die Wirkungder Umwandlung tritt mit dieser Bekannt-machung ein.

(3) I m Falle des Abs. 1 h a t das Registergericht ,im Falle des Abs. 2 die Bergbehörde das Berg-buchgericht von der Umwandlung mittels einerAusfertigung des Löschungsbescheides zu ver-ständigen. Dieses hat das Eigentumsrecht für deneinzigen Gewerken im Bergbuch von Amts wegeneinzuverleiben.

§ 149. Die zur Umwandlung erforderlichenSchriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäftesind von Bundesverwaltungsabgaben, Stempel-,Rechts-, Gerichts- und Justizverwaltungs-gebühren sowie von Bundessteuern befreit.

B e s t i m m u n g e n f ü r a n h ä n g i g eV e r f a h r e n .

§ 150. (1) Auf anhängige Verfahren sind diebis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gel-tenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Auf anhängige Zwangsversteigerungsver-fahren, die durch ein Entziehungsverfahren ver-anlaßt wurden; sind die Vorschriften der §§117bis 124 nicht anzuwenden.

A u f h e b u n g v o n V o r s c h r i f t e n .

§ 151. (1) Aufgehoben werden:

1. die Verordnung vom 24. Februar 1850,RGBl. Nr. 73, wegen der künftigen Evidenz-haltung der Bergbücher und Berglehensvormer-kungen;

2. das Allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854,RGBl. Nr. 146, in der letzten Fassung mit Aus-nahme des neunten und elften Hauptstückessowie des § 248 und mit dem im § 142 Abs. 1gemachten Vorbehalt. Soweit in anderen Rechts-

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Vorschriften auf Bestimmungen des AllgemeinenBerggesetzes verwiesen wird, treten an die Stelledieser Bestimmungen die entsprechenden Be-stimmungen dieses Bundesgesetzes;

3. die Verordnung vom 1. Oktober 1857,RGBl. Nr. 184, über die Zulässigkeit, verlieheneund im Bergbuch bereits abgesondert ein-getragene Grubenmaße oder Grubenfelder durchnachträgliche Zusammenschreibung zu einemBergbuchobjekt zu vereinigen;

4. die Verordnung vom 16. März 1858, RGBl.Nr. 41, wodurch der § 264 des Allgemeinen Berg-gesetzes in betreff der Frage, welche Hypothekar-gläubiger eines aufgelassenen Bergwerkes die ge-richtliche Schätzung und Feilbietung desselbenzu begehren berechtigt sind, erläutert wird;

5. das Gesetz vom 31. Dezember 1893, RGBl.Nr. 12/1894, womit Bestimmungen über dieAufstellung von Betriebsleitern und Betriebsauf-sehern beim Bergbau getroffen werden;

6. das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1921,BGBl. Nr. 587, betreffend die Erlassung vonBetriebsvorschriften für Freischürfe;

7. die Bergrechtsverordnung für das LandÖsterreich vom 20. Mai 1938, Deutsches RGBl. IS. 590 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 165/1938) undnachstehende mit dieser eingeführte Vorschriften:

a) das Gesetz zur Erschließung von Boden-schätzen vom 1. Dezember 1936, DeutschesRGBl. I S. 999,

b) die Verordnung über die Zulegung vonBergwerksfeldern vom 25. März 1938,Deutsches RGBl. I S. 345;

8. die Verordnung über den Zusammenschlußvon Bergbauberechtigten im Lande Österreichund in den sudetendeutschen Gebieten vom31. Jänner 1939, Deutsches RGBl. I S. 115 (GBl.f. d. L. Ö. Nr. 167/1939), und die mit dieser ein-geführte

Verordnung über den Zusammenschluß vonBergbauberechtigten vom 23. Juli 1937, DeutschesRGBl. I S. 883;

9. die Erste Verordnung zur Durchführungund Ergänzung der Verordnung über den Zu-sammenschluß von Bergbauberechtigten vom1. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 115 (GBl. f.d. L. Ö. Nr. 202/1939);

10. die Zweite Verordnung über Genehmigun-gen und Ausnahmegenehmigungen der Berg-behörden vom 29. August 1939, DeutscherReichsanzeiger und Preußischer StaatsanzeigerNr. 200 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1275/1939), und diemit dieser eingeführte

Verordnung über Genehmigungen und Aus-nahmegenehmigungen der Bergbehörden vom11. April 1939, Deutscher Reichsanzeiger undPreußischer Staatsanzeiger Nr. 84;

11. die Verordnung über Baubeschränkungenzur Sicherung der Gewinnung von Boden-

schätzen vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. IS. 381 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1447/1939);

12. die Verordnung über die Aufsuchung undGewinnung mineralischer Bodenschätze vom31. Dezember 1942, Deutsches RGBl. I S. 17/1943;

13. der Art. II des Bundesgesetzes vom 11. De-zember 1946, BGBl. Nr. 28/1947, zur Änderungund Ergänzung der Vorschriften über die Ent-richtung von Maßen- und Freischurfgebühren(1. Novelle zum Maßen- und Freischurfgebühren-gesetz);

14. das Bundesgesetz vom 20. Mai 1952, BGBl.Nr. 98, betreffend eine Abänderung des All-gemeinen Berggesetzes (Berggesetznovelle 1952).

(2) Für den Geltungsbereich dieses Bundes-gesetzes werden die Vorschriften der §§ 848, 849,850,. 871, 872 und 874 bis 878 der Reichsver-sicherungsordnung vom 19. Juli 1911, DeutschesRGBl. I S. 509, aufgehoben.

W e i t e r g e l t u n g v o n V o r s c h r i f t e n .

§ 152. (1) Vorschriften, die auf Grund des All-gemeinen Berggesetzes im Verordnungswege er-lassen worden sind, sind weiterhin anzuwenden.Sie treten außer Kraft, sobald auf Grund diesesBundesgesetzes entsprechende Vorschriften er-lassen werden.

(2) Auf vorbehal tene Mineralien bezugneh-mende Best immungen in anderen Rechtsvor-schriften sind nach Inkraf t t re ten dieses Bundes-gesetzes auf die bergfreien Mineralien zu be-ziehen.

(3) Für die Aufsuchung und Gewinnung vonBitumen gelten wei terhin die bei Inkraf t t re tendieses Bundesgesetzes in Gel tung stehenden Vor-schriften.

V o l l z i e h u n g .

§ 153. Mi t der Vollziehung dieses Bundes-gesetzes ist, abgesehen von den nachstehendenAusnahmen, das Bundesminister ium für Handelund Wiederaufbau im Einvernehmen mi t denbeteiligten Bundesministerien bet raut . Mi t derVollziehung der §§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 3, 67 bis70, 71 letzter Satz, 117 Abs. 2, 119, 120 u n d 122Abs. 2 und 3 ist das Bundesministerium fürJustiz, m i t der des § 82 Abs. 2 letzter Satz dasBundesminister ium für Verkehr und verstaat-lichte Betriebe, mi t der des § 95 Abs. 2 letzterSatz das Bundesminister ium für Unter r ich t imEinvernehmen mi t dem Bundesministerium fürH a n d e l und Wiederaufbau, mi t der der §§ 135Abs. 3 und 149 das Bundesministerium fürFinanzen und mi t der der §§ 143 bis 148 dasBundesminister ium für Justiz im Einvernehmenmit dem Bundesminister ium für Hande l undWiederaufbau be t raut .

KörnerRaab Illig GeröWaldbrunner Kolb Kamitz

Page 22: BUNDESGESETZBLATT...Rechteck von 48.000 m2 und erstreckt sich in die ewige Höhe und Teufe. Die kurzen Seiten dürfen 120 m nicht unterschreiten. 31. (1) Der Punkt, von dem das Grubenmaß

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