1
Wendekreisradius außen = 7,90m Maßstab 1:250 Sattelzug Schleppkurvenschablonen 40 gon - 160 gon Fahrweise 2 16,50m [m] 1,61m 7,75m 4,25m 1,43m 3,80m 0,85m 1,58m Ausgleichsfläche 1 Ausgleichsfläche 2a Ausgleichsfläche 2b Pult Wintergarten Pavillon 491.0 492.0 493.0 494.0 495.0 496.0 497.0 490.0 489.0 488.0 7 11 9 14 14a 10 6 12 8 4 3 1 20 2 16 18 3 6 8 10 12 2 4 23 2 5 6 4 8 12 1 2 22 5 9 Bründlweg Schloßbauerweg Hauptstraße Hauptstraße Dorfstraße Kirchenweg 2620/4 2620/3 2671 2671/1 2668/2 2367 2368 2362 2363 2364 2365 2352/3 2353 2352/5 2352/2 2386 2389 2380/2 2381 2384 2372 2375 2374 2380 2368/5 2368/6 2368/7 2371/2 2368/1 2368/2 2368/4 2368/3 2402/2 2402/1 2405 2402/4 2402/3 2359 2360 2357/2 2359/1 2598 2607 2607/2 2598/1 2596 2608 2608/1 2590 2591 2589/2 2400 2399 2399 2397 2400/1 2402 2400/2 2390/5 2405/2 2405/1 2405/3 2408 2608/4 2608/5 2610 2608/6 2608/10 2608/9 2400/5 2608/8 2608/7 I F St. Martin S I S II S II S I oF Gartenhaus I S 2400T 70m 70m M = 1:1000 NOR DEN 2253/1 22 2701/1 2700/1 2702/1 2703/1 2253/2 2415/1 2652/1 2661 2662 2660 2829 2671 2675 2652 2683 2676 2650 2664/1 2645 2645/1 2674 2671/1 2668 2665 2680 2667 2665/3 2867 2669 2642 2668/2 2870 2860 2874 2873/1 2871 2866 2869 2868 2637 2669/2 2878 2856/2 2863 2872 2865 2696 2700 2713 2699 2691 2692 2702 2706 2707 2717 2716 2898 2896 2912 2899 2895 2913 2910 2881 2911 2876 2878 2879 2882 2880 2881 2882 2883 2892 2891 2877 2880 2890 2879 2873 2893 2887 2889 2886 2888 2894 2884 2897 2664 2662/2 2836 2856/2 2858 2864 2856 2631 2635 2629 2630/3 2628/1 2629/3 2288 2367 2368 2362 2438/2 2438/1 2365 2352/4 2352/5 2353 2339/10 2346 2352/2 2349 2342 2339/11 2399 2339/7 2341 2339/1 2339/9 2402/1 2339 2336 2264 2364 2363 2286 2355 2352/3 2354 2208 2210 2224 2237 2227 735 2734 2614 2735/1 33 2614/3 2615/2 2614/2 2614/5 2615 2615/4 2620/2 2617 2615/3 2618/2 2616/1 2685 2690 2684 2687 2703 2698 2688 2701 2689 2686 2630/2 2622 2624 2621 2628 2761 2620/4 2623 2625 2764 2762 2763 2620/3 2618 2662/1 2372 2375 2374 2244 2380 2368/5 2242 2368/6 2368/7 2310/2 2542 2371/2 2368/1 2368/2 2368/4 2402/3 2402/2 2402/4 2386 2405 2309 23 2357/2 2390 230 2389 2359/1 2360 2381 2359 2380/2 2253 2377 2249 2260 2259 2384 2429/1 2597 2596/2 2594/2 2576 2571/2 2587 2584 2608/1 2585 2608 2431 2583 2578 2572 2574 2429 2570 2589/2 2429/2 2594 2591 2583 2583/3 2580 2433 2590 2433/1 2588 2589 2586 2594/1 2400 2589/1 2405/3 2399 2402 2496 2408 2397 2499 2495/2 2400/2 2400/1 2410 2608/2 2368/3 2310 2396 2392/2 2607 2390/5 2598 2394 2392/3 2596/1 2596 2598/1 2422 2503 2414 2499/1 2500 2610 2497 2504 2505 2504/2 2504/3 2509 2502 2501 2507 2415 2510 2508 2510/2 2506 2511 2512 2417 2515 2513 2514 2518 2414 25 2426 2421 2420 2516 Dorfstraße Hauptstraße Kirchenweg Hauptstraße Bründlweg Schloßbauerweg AmAichet Hauptstraße St. Martin 2 21 22 23 16 6 9 11 3 7 12 2 14 18 25 12 8 14a 16 23 3 1 28 4 2 18 1 10 29 3 4 3a 7 8 14 8 5 5 12 27 2 4a 7 17 22 2 2 7 9 4 4 24 20 1 2 6 4 2 6 4 10 10 8 6 1 15 9 1 14 19 4 5 5 6 25 6 1 1 Friedhof F S S S S S S S S S S F S S P S F S P S S P P P S F P S I II I III II I I II I I II III I II I I I I II I I I III I I II I I I I Lageplan M 1:5.000 , Geobasisdaten c Bayer. Vermessungsverwaltung 04/2018 Hauptstraße (St 2330) Niederstraubing Oberstraubing Dorfstraße 19. Bei Einsatz größere Baugeräte sind die Arbeiten im Bereich von Freileitungen mit erhöhter Vorsicht auszuführen. Eine Annäherung an die Leiterseile ist mit Lebensge- fahr verbunden. Es wird dazu auf die Unfallverhütungsvorschriften Elektro Textil Feinmechanik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen verwiesen. Ebenso darf durch Erdarbeiten die Standortsicherheit der Maste nicht gefährdet werden. Im Bereich des Schutzstreifens der Leitung bestehen nach DIN VDE 0210 wesentli- che Beschränkungen hinsichtlich der Bebauung. Von Bauten, die in dieser Zone an- geordnet werden oder direkt an diese Zone angrenzen, sind die Bauanträge zur Überprüfung des Abstandes und zur Festlegung der erforderlichen Sicherheitsvor- kehrungen während der Bauarbeiten der Bayernwerk AG, Netzbau Altdorf vorzule- gen. Im Leitungsbereich dürfen aus Sicherheitsgründen nur niedrig wachsende Bäume und Sträucher gepflanzt werden. Nach DIN VDE 0210 darf der Abstand zwischen den Leiterseilen von 20-kV-Freileitungen und Bäumen 2,50 m nicht unterschreiten. Dieser Mindestabstand muss auch bei größtem Durchhang und bei Ausschwingen der Leiterseile durch Windlast gegeben sein. Die Verkabelung der Hausanschlüsse erfordert die Herrichtungen der Erschlie- ßungsstraße wenigstens soweit, dass die Erdkabel in der endgültigen Straße verlegt werden können. Es wird dazu auf die Bestimmungen des § 123 BauGB verwiesen, wonach die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden bauli- chen Anlagen benutzbar sein sollen. Werden Gebäude vorzeitig errichtet, lässt sich der Stromanschluss nur provisorisch erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkos- ten müssen vom Baulastträger der Straße als Verursacher übernommen werden. Zur Versorgung der Gebäude sind Niederspannungserdkabel und Verteilerschränke erforderlich. Für die Unterbringung dieser Leitungen und Anlagen in den öffentlichen Flächen ist die Richtlinie für die Planung DIN 1998 zu beachten. Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Arbeiten, dazu zählen auch das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, wird auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdi- sche Ver- und Entsorgungsanlagen“ verwiesen, herausgegeben von der For- schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Bei Baumpflanzungen ist zu beachten, dass eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln einzu- halten ist. Vor Beginn von Erdarbeiten ist eine Planauskunft im Zeichenbüro der Bayernwerk AG, Netzbau Altdorf, über deren unterirdischen Anlagen einzuholen. Kartengrundlage: Digitale Flurkarte, Maßstab 1:1.000 Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet; keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszuglei- chen. Gemeinde: Steinkirchen, den ...................................... ............................................................................ (Ursula Eibl, Erste Bürgermeisterin) Gemeinde Steinkirchen VG Steinkirchen, Lkr. Erding Bebauungsplan Schloßbauerweg 1. Änderung Planfertiger PV Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Körperschaft des öffentlichen Rechts Arnulfstraße 60, 3. OG, 80335 München Tel. +49 (0)89 53 98 02 - 0, Fax +49 (0)89 53 28 389 [email protected] www.pv-muenchen.de Bearbeiter Kastrup / Dörr Aktenzeichen STK 2-20 Plandatum 16.07.2019 (Satzungsbeschluss) 12.06.2019 (Entwurf) 19.03.2019 (Entwurf) Die Gemeinde Steinkirchen erlässt aufgrund §§ §§ 2, 3, 4, 9, 10 und 13a Baugesetzbuch BauGB -, Art. 81 Bayerische Bauordnung BayBO - und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern GO - sowie Art. 3 Bayer. Naturschutzgesetz BayNatSchG - diese Bebauungsplanänderung als Satzung. Dieser Bebauungsplan ersetzt innerhalb seines Geltungsbereichs den Bebauungsplan Schlossbauerwegin der Fassung vom 16.09.2013. A. Festsetzungen 1. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2. Art der baulichen Nutzung 2.1 Das Baugebiet ist gem. § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind unzuläs- sig. 3. Maß der baulichen Nutzung, Vollgeschosse, Wohneinheiten 3.1 GR 140 Maximal zulässige Grundfläche innerhalb der jeweiligen Baugrenzen in Quadratmetern, z.B. maximale Grundfläche 140 qm 3.2 Für Außentreppen, Vordächer, Balkone, vollflächig verglaste eingeschossige Winter- gärten und Terrassen wird eine zusätzliche Grundfläche von 20 v. H. der zulässigen Grundfläche gem. A 3.1 festgesetzt. 3.3 Die festgesetzte Grundfläche gem. A 3.1 kann durch die in § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO genannten Anlagen überschritten werden bis zu einer Gesamt- Grundflächenzahl von 0,5 auf den Baugrundstücken Nr. 2, 4 und 5. Die festgesetzte Grundfläche gem. A 3.1 kann durch die in § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO genannten Anlagen überschritten werden bis zu einer Gesamt- Grundflächenzahl von 0,7 auf den Baugrundstücken Nr. 1 und 3. 3.4 Es sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig. 3.5 Ergeben sich aufgrund der Hanglage bei Einhaltung der Festsetzung zur Höhenlage des Erdgeschoßrohfußbodens Kellergeschosse, die rechtlich nach Art. 2 Abs. 5 BayBO Vollgeschosse sind, werden diese dreigeschossigen Gebäude als Ausnahme für zulässig erklärt. 3.6 Je Einzelhaus sind maximal drei Wohneinheiten zulässig. 4. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Abstandsflächen 4.1 Baugrenze 4.2 Es sind nur Einzelhäuser zulässig. 4.3 Es ist offene Bauweise festgesetzt. 4.4 Balkone, vollflächig verglaste eingeschossige Wintergärten, und Außentreppen dür- fen die Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 1,5 m, Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m überschreiten. 4.5 Die Geltung der Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet. 5. Wandhöhe, Firsthöhe 5.1 WH 4,3 maximal zulässige Wandhöhe der Hauptgebäude in Metern über der gemäß Festsetzung A 13.1 festgesetzten Oberkante Erdgeschoss- rohfußboden, z.B. maximale Wandhöhe 4,3 m. Die Wandhöhe ist de- finiert als Schnittpunkt zwischen Unterkante Sparren und Wand. 5.2 FH 499,1 maximal zulässige Firsthöhe über NN, z.B. maximale Firsthöhe 499,1 m über NN 6. Dächer und Dachaufbauten 6.1 Als Dachform sind für Hauptgebäude nur Sattel- und Waldmdächer mit einer Dach- neigung von 25°- 40° zulässig. Bei Gebäuden mit versetzten Geschoßebenen sind auch versetzte Satteldächer zu- lässig. 6.2 Hauptfirstrichtung der Hauptgebäude 6.3 Der Dachüberstand darf an den Firstseiten 0,8 m, an den übrigen Gebäudeseiten 0,6 m nicht überschreiten. 6.4 Dachgauben zur Belichtung von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sind nur bei eingeschossigen Gebäuden und ab einer Dachneigung von mindestens 35° zulässig. Dachgauben dürfen eine Breite von 1,5 m nicht überschreiten und sind in der Anzahl auf zwei je Dachseite begrenzt. Liegende Dachfenster sind nur auf Dachseiten zu- lässig, auf denen nicht auch gleichzeitig Gauben sind. 6.5 Zwerchgiebel dürfen eine Breite von einem Drittel der Fassadenlänge, maximal je- doch 4 m nicht überschreiten. 6.6 Die Dachneigung der Wintergärten darf maximal 5° von der Dachneigung des Hauptgebäudes abweichen. 6.7 Auf den Dachflächen sind Anlagen zur Solarenergiegewinnung zulässig. Sie dürfen die Dachhaut um max. 15 cm überragen. 7. Garagen und Stellplätze 7.1 Je Wohneinheit sind zwei Stellplätze nachzuweisen. 7.2 Fläche für Garagen 7.3 Garagen sind nur innerhalb der Bauräume sowie auf den dafür festgesetzten Flä- chen zulässig. 7.4 Dächer auf Garagen sind hinsichtlich Neigung und Material dem Hauptgebäude an- zupassen. 7.5 Garagenzufahrten und offene Stellplätze sowie Zuwegungen sind in wasserdurchläs- siger Befestigung auszuführen. 7.6 Die so schraffierten Flächen dürfen nicht eingezäunt werden. 10.2 Ausgleichsfläche 1: artenreiche extensiv genutzte Feuchtwiese und Hochstaudensaum am Graben; keine Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, jährlich eine Mahd im Herbst mit Abfuhr des Mähgutes 10.3 Ausgleichsfläche 2a und 2b: artenreiche extensiv genutzte Feucht- wiese; keine Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, jährlich zweimalige Mahd ab Mitte Juni mit Abfuhr des Mähgutes 11. Aufschüttungen und Abgrabungen 11.1 Abgrabungen sind auf 0,5 m begrenzt. 11.2 Aufschüttungen zwischen Gebäude und der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrs- fläche sind in der erforderlichen Höhe zulässig. Andere Aufschüttungen sind auf 0,5 m begrenzt. 12. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen 12.1 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Eigentümers der Ausgleichsfläche 1 zu belastende Fläche 13. Höhenkoten, Höhenlage Erdgeschossrohfußboden 13.1 OK 491,8 maximale Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens im m über NN, z.B. maximale Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens 491,8 m über NN. 13.2 Höhenkote in m über NN, z.B. 492,0 m ü. NN 14. Vermaßung 14.1 Maßzahl in m, z.B. 5 m B. Nachrichtliche Übernahmen 1. Biotop Nr. 7638-1026-002 2. Freileitung (20 kV) mit Schutzabstand (6,60 m) 3. Sichtfelder mit Angabe der Schenkellänge Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtfelder dür- fen keine neuen Hochbauten errichtet werden. Zäune, Mauern, Müll- häuschen, Wälle, Anpflanzungen aller Art, sowie Stapel und Haufen dürfen nicht angelegt werden. Ebenso wenig dürfen dort genehmi- gungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Ge- genstände gelagert oder abgestellt werden. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzeln stehende hochstämmige Bäume mit ei- nem Astansatz von mind. 2,50 m im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen. C. Hinweise 1. bestehende Grundstücksgrenze 2. vorgeschlagene Grundstücksgrenze 3. vorhandenes Gebäude 4. Flurstücksnummer, z.B. 2400/2 5. vorgeschlagenes Gebäude 6. landwirtschaftlicher Weg (ohne Befestigung) 7. Höhenlinien 8. 1 Bezeichnung von Baugrundstücken, z.B. Baugrundstück Nr. 1 9. In den Eingabeplänen ist das vorhandene Gelände sowie die notwendige bzw. beab- sichtigte Aufschüttung / Abgrabung darzustellen. 10. Gegen ggf. auftretendes Schicht- bzw. Grundwasser sowie gegen oberflächlich vom Hang ablaufendes Niederschlagswasser ist jedes Bauvorhaben bei Bedarf zu si- chern. Mit dem Abschluss einer Elementarschadensversicherung kann darüber hinaus zu- sätzliche Vorsorge im Falle von Hochwasserschäden getroffen werden. 11. Unverschmutztes, gesammeltes Niederschlagswasser von Dachflächen und sonsti- gen Flächen ist auf dem Grundstück zu versickern. 12. Die Anlagen zur Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers bedürfen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Genehmigungsfreiheit besteht, so- fern die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind. 13. Sämtliche Bauvorhaben müssen vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversor- gungsanlage sowie an die zentrale gemeindliche Abwasserentsorgungsanlage an- geschlossen sein. 14. Für Bauwasserhaltungen und Bauten im Grundwasser ist eine wasserrechtliche Er- laubnis erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Landratsamt zu bean- tragen. 15. Es sind geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Gebäude gegen abfließendes Wasser von benachbarten landwirtschaftlichen Flächen zu treffen. 16. Im Baugebiet ist mit Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen infolge der benachbar- ten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu rechnen. 17. Müllgefäße sind an der Hauptstraße zur Leerung bereitzustellen. 18. Zutage tretende Bodendenkmäler sind zu melden. 19. Bei Einsatz größere Baugeräte sind die Arbeiten im Bereich von Freileitungen mit erhöhter Vorsicht auszuführen. Eine Annäherung an die Leiterseile ist mit Lebensge- fahr verbunden. Es wird dazu auf die Unfallverhütungsvorschriften Elektro Textil Feinmechanik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen verwiesen. Ebenso darf durch Erdarbeiten die Standortsicherheit der Maste nicht gefährdet werden. Im Bereich des Schutzstreifens der Leitung bestehen nach DIN VDE 0210 wesentli- che Beschränkungen hinsichtlich der Bebauung. Von Bauten, die in dieser Zone an- geordnet werden oder direkt an diese Zone angrenzen, sind die Bauanträge zur Überprüfung des Abstandes und zur Festlegung der erforderlichen Sicherheitsvor- kehrungen während der Bauarbeiten der Bayernwerk AG, Netzbau Altdorf vorzule- gen. Im Leitungsbereich dürfen aus Sicherheitsgründen nur niedrig wachsende Bäume und Sträucher gepflanzt werden. Nach DIN VDE 0210 darf der Abstand zwischen den Leiterseilen von 20-kV-Freileitungen und Bäumen 2,50 m nicht unterschreiten. Dieser Mindestabstand muss auch bei größtem Durchhang und bei Ausschwingen der Leiterseile durch Windlast gegeben sein. Die Verkabelung der Hausanschlüsse erfordert die Herrichtungen der Erschlie- ßungsstraße wenigstens soweit, dass die Erdkabel in der endgültigen Straße verlegt werden können. Es wird dazu auf die Bestimmungen des § 123 BauGB verwiesen, wonach die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden bauli- chen Anlagen benutzbar sein sollen. Werden Gebäude vorzeitig errichtet, lässt sich der Stromanschluss nur provisorisch erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkos- ten müssen vom Baulastträger der Straße als Verursacher übernommen werden. Zur Versorgung der Gebäude sind Niederspannungserdkabel und Verteilerschränke erforderlich. Für die Unterbringung dieser Leitungen und Anlagen in den öffentlichen Flächen ist die Richtlinie für die Planung DIN 1998 zu beachten. Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Arbeiten, dazu zählen auch das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, wird auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdi- sche Ver- und Entsorgungsanlagen“ verwiesen, herausgegeben von der For- schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Bei Baumpflanzungen ist zu beachten, dass eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln einzu- halten ist. Vor Beginn von Erdarbeiten ist eine Planauskunft im Zeichenbüro der Bayernwerk AG, Netzbau Altdorf, über deren unterirdischen Anlagen einzuholen. Kartengrundlage: Digitale Flurkarte © Bayerische Vermessungsverwaltung, Stand 14.02.2019 Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet; keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszuglei- chen. Gemeinde: Steinkirchen, den ...................................... ............................................................................ (Ursula Eibl, Erste Bürgermeisterin) Verfahrensvermerke 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am 19.03.2019 gefasst und am 28.03.2019 ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB). Die öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 19.03.2019 gebilligten Bebauungs- plan-Entwurfs in der Fassung vom 19.03.2019 hat in der Zeit vom 05.04. bis 06.05.2019 stattgefunden (§ 3 Abs. 2 BauGB). Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebau- ungsplan-Entwurf in der Fassung vom 19.03.2019 hat in der Zeit vom 23.04. bis 27.05.2019 stattgefunden (§ 4 Abs. 2 Satz BauGB). Die erneute öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 12.06.2019 gebilligten Be- bauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom 12.06.2019 hat in der Zeit vom 24.06. bis 09.07.2019 stattgefunden (§ 4a Abs. 3 BauGB). Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom 12.06.2019 hat in der Zeit vom 25.06. bis 09.07.2019 stattgefunden (§ 4a Abs. 3 Satz BauGB). Die erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zum Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom 16.07.2019 hat am 16.07.2019 stattgefunden (§ 4a Abs. 3 BauGB). Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom 16.07.2019 wurde vom Gemeinderat am 16.07.2019 gefasst (§ 10 Abs. 1 BauGB). Steinkirchen, den 17.07.2019 .............................................................. (Siegel) (Ursula Eibl, Erste Bürgermeisterin) 2. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan erfolg- te am 24.07.2019; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom 16.07.2019 in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Steinkirchen, den 25.07.2019 ................................................................ (Siegel) (Ursula Eibl, Erste Bürgermeisterin) 8. Verkehrsflächen 8.1 öffentliche Verkehrsfläche 8.2 Straßenbegrenzungslinie 9. Grünordnung 9.1 Die Baugrundstücke sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Geh-, Fahr- und Terras- senflächen oder Stellplätzen für Kraftfahrzeuge überbaut sind, unbefestigt zu halten, gärtnerisch zu gestalten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Bei mindes- tens 50 % der Bepflanzung sind Bäume und Sträucher gemäß der Pflanzenliste Pkt. 9.3 zu verwenden. Sämtliche Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 9.2 Zu erhaltender Baum 9.3 Pflanzenliste Bei allen Pflanzmaßnahmen gemäß den Festsetzungen 9.2 sind, soweit nicht an- ders festgesetzt, nur heimische Bäume und Sträucher zulässig, z.B. Bäume Hochstamm, 3x v., Stammumfang 10 12 cm Acer pseudoplatanus Bergahorn Fagus sylvatic Rotbuche Fraxinus excelsior Eberesche Prunus avium Vogelkirsche Quercus robur Stiel-Eiche Tilia cordata Winterlinde Tilia platyphyllos Sommer-Linde und Obstbäume Sträucher: Größe 80/125, 3 x v., 1 Stk./qm, z.B.: Cornus mas Kornelkirsche) Corylus avellana Hasel Cornus sanguinea Hartriegel Crataegus monogyna Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa Rosen in Wildarten Sambucus nigra Holunder Viburnum opulus Gemeiner Schneeball 10. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 10.1 Die Maßnahmen sind auf Grundlage eines Ausgleichsflächenplanes spätestens 1 Jahr nach Satzungsbeschluss herzustellen. Die festgesetzten Ausgleichsflächen in Größe von 1.644 qm (Ausgleichsfläche 1), 881 qm (Ausgleichsfläche 2a) und 1.560 qm (Ausgleichsfläche 2b) werden dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Schlossbauerweg verbindlich zugeordnet. Ga 5,0m 2400/2 492.0 70m GFL 494,0 17,9m GR 140 WH 4,3 FH 500,8 OK 492,8 GR 140 WH 4,3 FH 499,6 OK 491,6 Ga 9m 492.0 491.65 15m 3m 3m 3m 3m 3m 3m GR 140 WH 4,3 FH 501,8 OK 493,8 GR 140 WH 4,3 FH 500,0 OK 492,5 Ga Ga 3m 5,0m 5,5m GR 140 WH 4,3 FH 499,1 OK 491,8 2,3m 15,0m 11,0m 6,6m 6m 15,3m 3m 6,6m 6,6m 1 2 3 4 5 7638-1026-002 6m 9,3m 3m 3m 15,3m 14,4m 14,5m 23,6m GFL

Ausgleichsfläche St. Martin...Nach DIN VDE 0210 darf der Abstand zwischen den Leiterseilen von 20-kV-Freileitungen und Bäumen 2,50 m nicht unterschreiten. Dieser Mindestabstand muss

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  • Wendekreisradius außen = 7,90m

    Maßstab 1:250

    SattelzugSchleppkurvenschablonen 40 gon - 160 gon

    Fahrweise 2

    16,50m

    [m]

    1,61m

    7,75m

    4,25m

    1,43m

    3,80m

    0,85m1,58m

    Ausgleichsfläche 1

    Ausgleichsfläche 2a

    Ausgleichsfläche 2b

    Pult

    Wintergarten

    Pavillon

    491.0

    492.0

    493.0

    494.0

    495.0

    496.0

    497.0

    490.0

    489.0

    488.0

    7

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    9

    14

    14a

    10

    6

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    9

    Bründlweg

    Schloßbauerweg

    Hau

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    raße

    Hau

    ptst

    raße

    Dorfstraße

    Kirchenweg

    2620

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    IF

    St. Martin

    SI

    SII

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    SI

    oFGartenhausIS

    2400T

    70m

    70m

    M = 1:1000

    NOR DEN

    2253/1

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    Dorfstraße

    Hauptstraße

    Kirchenweg

    Hau

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    Bründlweg

    Schloßbauerweg

    Am Aichet

    Hau

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    St. Martin

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    1

    Friedhof

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    Lageplan M 1:5.000 , Geobasisdaten c Bayer. Vermessungsverwaltung 04/2018

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    (St 2

    330)

    Niederstraubing

    Oberstraubing

    Dorfstraße

    19. Bei Einsatz größere Baugeräte sind die Arbeiten im Bereich von Freileitungen mit erhöhter Vorsicht auszuführen. Eine Annäherung an die Leiterseile ist mit Lebensge-fahr verbunden. Es wird dazu auf die Unfallverhütungsvorschriften Elektro Textil Feinmechanik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen verwiesen. Ebenso darf durch Erdarbeiten die Standortsicherheit der Maste nicht gefährdet werden.

    Im Bereich des Schutzstreifens der Leitung bestehen nach DIN VDE 0210 wesentli-

    che Beschränkungen hinsichtlich der Bebauung. Von Bauten, die in dieser Zone an-geordnet werden oder direkt an diese Zone angrenzen, sind die Bauanträge zur Überprüfung des Abstandes und zur Festlegung der erforderlichen Sicherheitsvor-kehrungen während der Bauarbeiten der Bayernwerk AG, Netzbau Altdorf vorzule-gen.

    Im Leitungsbereich dürfen aus Sicherheitsgründen nur niedrig wachsende Bäume

    und Sträucher gepflanzt werden. Nach DIN VDE 0210 darf der Abstand zwischen den Leiterseilen von 20-kV-Freileitungen und Bäumen 2,50 m nicht unterschreiten. Dieser Mindestabstand muss auch bei größtem Durchhang und bei Ausschwingen der Leiterseile durch Windlast gegeben sein.

    Die Verkabelung der Hausanschlüsse erfordert die Herrichtungen der Erschlie-

    ßungsstraße wenigstens soweit, dass die Erdkabel in der endgültigen Straße verlegt werden können. Es wird dazu auf die Bestimmungen des § 123 BauGB verwiesen, wonach die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden bauli-chen Anlagen benutzbar sein sollen. Werden Gebäude vorzeitig errichtet, lässt sich der Stromanschluss nur provisorisch erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkos-ten müssen vom Baulastträger der Straße als Verursacher übernommen werden.

    Zur Versorgung der Gebäude sind Niederspannungserdkabel und Verteilerschränke

    erforderlich. Für die Unterbringung dieser Leitungen und Anlagen in den öffentlichen Flächen ist die Richtlinie für die Planung DIN 1998 zu beachten.

    Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Arbeiten, dazu zählen auch das Pflanzen von

    Bäumen und Sträuchern, wird auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdi-sche Ver- und Entsorgungsanlagen“ verwiesen, herausgegeben von der For-schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Bei Baumpflanzungen ist zu beachten, dass eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln einzu-halten ist. Vor Beginn von Erdarbeiten ist eine Planauskunft im Zeichenbüro der Bayernwerk AG, Netzbau Altdorf, über deren unterirdischen Anlagen einzuholen.

    Kartengrundlage: Digitale Flurkarte, Maßstab 1:1.000 Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet;

    keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszuglei-chen.

    Gemeinde: Steinkirchen, den ......................................

    ............................................................................ (Ursula Eibl, Erste Bürgermeisterin)

    Gemeinde Steinkirchen VG Steinkirchen, Lkr. Erding

    Bebauungsplan Schloßbauerweg 1. Änderung Planfertiger PV Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

    Körperschaft des öffentlichen Rechts Arnulfstraße 60, 3. OG, 80335 München Tel. +49 (0)89 53 98 02 - 0, Fax +49 (0)89 53 28 389 [email protected] www.pv-muenchen.de

    Bearbeiter Kastrup / Dörr Aktenzeichen STK 2-20

    Plandatum 16.07.2019 (Satzungsbeschluss)

    12.06.2019 (Entwurf)

    19.03.2019 (Entwurf)

    Die Gemeinde Steinkirchen erlässt aufgrund §§ §§ 2, 3, 4, 9, 10 und 13a Baugesetzbuch –

    BauGB -, Art. 81 Bayerische Bauordnung – BayBO - und Art. 23 der Gemeindeordnung für

    den Freistaat Bayern – GO - sowie Art. 3 Bayer. Naturschutzgesetz – BayNatSchG - diese

    Bebauungsplanänderung als

    Satzung.

    Dieser Bebauungsplan ersetzt innerhalb seines Geltungsbereichs den Bebauungsplan „Schlossbauerweg“ in der Fassung vom 16.09.2013.

    A. Festsetzungen 1. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 2. Art der baulichen Nutzung 2.1 Das Baugebiet ist gem. § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind unzuläs-

    sig. 3. Maß der baulichen Nutzung, Vollgeschosse, Wohneinheiten 3.1 GR 140 Maximal zulässige Grundfläche innerhalb der jeweiligen Baugrenzen

    in Quadratmetern, z.B. maximale Grundfläche 140 qm 3.2 Für Außentreppen, Vordächer, Balkone, vollflächig verglaste eingeschossige Winter-

    gärten und Terrassen wird eine zusätzliche Grundfläche von 20 v. H. der zulässigen Grundfläche gem. A 3.1 festgesetzt.

    3.3 Die festgesetzte Grundfläche gem. A 3.1 kann durch die in § 19 Abs. 4 Nr. 1-3

    BauNVO genannten Anlagen überschritten werden bis zu einer Gesamt-Grundflächenzahl von 0,5 auf den Baugrundstücken Nr. 2, 4 und 5.

    Die festgesetzte Grundfläche gem. A 3.1 kann durch die in § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO genannten Anlagen überschritten werden bis zu einer Gesamt-Grundflächenzahl von 0,7 auf den Baugrundstücken Nr. 1 und 3.

    3.4 Es sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig. 3.5 Ergeben sich aufgrund der Hanglage bei Einhaltung der Festsetzung zur Höhenlage

    des Erdgeschoßrohfußbodens Kellergeschosse, die rechtlich nach Art. 2 Abs. 5 BayBO Vollgeschosse sind, werden diese dreigeschossigen Gebäude als Ausnahme für zulässig erklärt.

    3.6 Je Einzelhaus sind maximal drei Wohneinheiten zulässig.

    4. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Abstandsflächen 4.1 Baugrenze 4.2 Es sind nur Einzelhäuser zulässig. 4.3 Es ist offene Bauweise festgesetzt. 4.4 Balkone, vollflächig verglaste eingeschossige Wintergärten, und Außentreppen dür-

    fen die Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 1,5 m, Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m überschreiten.

    4.5 Die Geltung der Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet.

    5. Wandhöhe, Firsthöhe 5.1 WH 4,3 maximal zulässige Wandhöhe der Hauptgebäude in Metern über der

    gemäß Festsetzung A 13.1 festgesetzten Oberkante Erdgeschoss-rohfußboden, z.B. maximale Wandhöhe 4,3 m. Die Wandhöhe ist de-finiert als Schnittpunkt zwischen Unterkante Sparren und Wand.

    5.2 FH 499,1 maximal zulässige Firsthöhe über NN, z.B. maximale Firsthöhe 499,1 m über NN

    6. Dächer und Dachaufbauten 6.1 Als Dachform sind für Hauptgebäude nur Sattel- und Waldmdächer mit einer Dach-

    neigung von 25°- 40° zulässig. Bei Gebäuden mit versetzten Geschoßebenen sind auch versetzte Satteldächer zu-

    lässig. 6.2 Hauptfirstrichtung der Hauptgebäude 6.3 Der Dachüberstand darf an den Firstseiten 0,8 m, an den übrigen Gebäudeseiten

    0,6 m nicht überschreiten. 6.4 Dachgauben zur Belichtung von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sind nur bei

    eingeschossigen Gebäuden und ab einer Dachneigung von mindestens 35° zulässig. Dachgauben dürfen eine Breite von 1,5 m nicht überschreiten und sind in der Anzahl auf zwei je Dachseite begrenzt. Liegende Dachfenster sind nur auf Dachseiten zu-lässig, auf denen nicht auch gleichzeitig Gauben sind.

    6.5 Zwerchgiebel dürfen eine Breite von einem Drittel der Fassadenlänge, maximal je-

    doch 4 m nicht überschreiten. 6.6 Die Dachneigung der Wintergärten darf maximal 5° von der Dachneigung des

    Hauptgebäudes abweichen. 6.7 Auf den Dachflächen sind Anlagen zur Solarenergiegewinnung zulässig. Sie dürfen

    die Dachhaut um max. 15 cm überragen. 7. Garagen und Stellplätze

    7.1 Je Wohneinheit sind zwei Stellplätze nachzuweisen. 7.2 Fläche für Garagen 7.3 Garagen sind nur innerhalb der Bauräume sowie auf den dafür festgesetzten Flä-

    chen zulässig. 7.4 Dächer auf Garagen sind hinsichtlich Neigung und Material dem Hauptgebäude an-

    zupassen. 7.5 Garagenzufahrten und offene Stellplätze sowie Zuwegungen sind in wasserdurchläs-

    siger Befestigung auszuführen. 7.6 Die so schraffierten Flächen dürfen nicht eingezäunt werden.

    10.2 Ausgleichsfläche 1: artenreiche extensiv genutzte Feuchtwiese und Hochstaudensaum am Graben; keine Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, jährlich eine Mahd im Herbst mit Abfuhr des Mähgutes

    10.3 Ausgleichsfläche 2a und 2b: artenreiche extensiv genutzte Feucht-

    wiese; keine Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, jährlich zweimalige Mahd ab Mitte Juni mit Abfuhr des Mähgutes

    11. Aufschüttungen und Abgrabungen 11.1 Abgrabungen sind auf 0,5 m begrenzt. 11.2 Aufschüttungen zwischen Gebäude und der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrs-

    fläche sind in der erforderlichen Höhe zulässig. Andere Aufschüttungen sind auf 0,5 m begrenzt.

    12. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen 12.1 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Eigentümers der

    Ausgleichsfläche 1 zu belastende Fläche 13. Höhenkoten, Höhenlage Erdgeschossrohfußboden 13.1 OK 491,8 maximale Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens im m über NN,

    z.B. maximale Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens 491,8 m über NN.

    13.2 Höhenkote in m über NN, z.B. 492,0 m ü. NN 14. Vermaßung 14.1 Maßzahl in m, z.B. 5 m

    B. Nachrichtliche Übernahmen 1. Biotop Nr. 7638-1026-002 2. Freileitung (20 kV) mit Schutzabstand (6,60 m) 3. Sichtfelder mit Angabe der Schenkellänge Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtfelder dür-

    fen keine neuen Hochbauten errichtet werden. Zäune, Mauern, Müll-häuschen, Wälle, Anpflanzungen aller Art, sowie Stapel und Haufen dürfen nicht angelegt werden. Ebenso wenig dürfen dort genehmi-gungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Ge-genstände gelagert oder abgestellt werden. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzeln stehende hochstämmige Bäume mit ei-nem Astansatz von mind. 2,50 m im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen.

    C. Hinweise 1. bestehende Grundstücksgrenze 2. vorgeschlagene Grundstücksgrenze 3. vorhandenes Gebäude 4. Flurstücksnummer, z.B. 2400/2 5. vorgeschlagenes Gebäude 6. landwirtschaftlicher Weg (ohne Befestigung) 7. Höhenlinien 8. 1 Bezeichnung von Baugrundstücken, z.B. Baugrundstück Nr. 1 9. In den Eingabeplänen ist das vorhandene Gelände sowie die notwendige bzw. beab-

    sichtigte Aufschüttung / Abgrabung darzustellen. 10. Gegen ggf. auftretendes Schicht- bzw. Grundwasser sowie gegen oberflächlich vom

    Hang ablaufendes Niederschlagswasser ist jedes Bauvorhaben bei Bedarf zu si-chern.

    Mit dem Abschluss einer Elementarschadensversicherung kann darüber hinaus zu-

    sätzliche Vorsorge im Falle von Hochwasserschäden getroffen werden. 11. Unverschmutztes, gesammeltes Niederschlagswasser von Dachflächen und sonsti-

    gen Flächen ist auf dem Grundstück zu versickern. 12. Die Anlagen zur Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers bedürfen

    grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Genehmigungsfreiheit besteht, so-fern die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.

    13. Sämtliche Bauvorhaben müssen vor Fertigstellung an die zentrale Wasserversor-

    gungsanlage sowie an die zentrale gemeindliche Abwasserentsorgungsanlage an-geschlossen sein.

    14. Für Bauwasserhaltungen und Bauten im Grundwasser ist eine wasserrechtliche Er-

    laubnis erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Landratsamt zu bean-tragen.

    15. Es sind geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Gebäude gegen abfließendes

    Wasser von benachbarten landwirtschaftlichen Flächen zu treffen. 16. Im Baugebiet ist mit Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen infolge der benachbar-

    ten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu rechnen. 17. Müllgefäße sind an der Hauptstraße zur Leerung bereitzustellen. 18. Zutage tretende Bodendenkmäler sind zu melden.

    19. Bei Einsatz größere Baugeräte sind die Arbeiten im Bereich von Freileitungen mit erhöhter Vorsicht auszuführen. Eine Annäherung an die Leiterseile ist mit Lebensge-fahr verbunden. Es wird dazu auf die Unfallverhütungsvorschriften Elektro Textil Feinmechanik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen verwiesen. Ebenso darf durch Erdarbeiten die Standortsicherheit der Maste nicht gefährdet werden.

    Im Bereich des Schutzstreifens der Leitung bestehen nach DIN VDE 0210 wesentli-

    che Beschränkungen hinsichtlich der Bebauung. Von Bauten, die in dieser Zone an-geordnet werden oder direkt an diese Zone angrenzen, sind die Bauanträge zur Überprüfung des Abstandes und zur Festlegung der erforderlichen Sicherheitsvor-kehrungen während der Bauarbeiten der Bayernwerk AG, Netzbau Altdorf vorzule-gen.

    Im Leitungsbereich dürfen aus Sicherheitsgründen nur niedrig wachsende Bäume

    und Sträucher gepflanzt werden. Nach DIN VDE 0210 darf der Abstand zwischen den Leiterseilen von 20-kV-Freileitungen und Bäumen 2,50 m nicht unterschreiten. Dieser Mindestabstand muss auch bei größtem Durchhang und bei Ausschwingen der Leiterseile durch Windlast gegeben sein.

    Die Verkabelung der Hausanschlüsse erfordert die Herrichtungen der Erschlie-

    ßungsstraße wenigstens soweit, dass die Erdkabel in der endgültigen Straße verlegt werden können. Es wird dazu auf die Bestimmungen des § 123 BauGB verwiesen, wonach die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden bauli-chen Anlagen benutzbar sein sollen. Werden Gebäude vorzeitig errichtet, lässt sich der Stromanschluss nur provisorisch erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkos-ten müssen vom Baulastträger der Straße als Verursacher übernommen werden.

    Zur Versorgung der Gebäude sind Niederspannungserdkabel und Verteilerschränke

    erforderlich. Für die Unterbringung dieser Leitungen und Anlagen in den öffentlichen Flächen ist die Richtlinie für die Planung DIN 1998 zu beachten.

    Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Arbeiten, dazu zählen auch das Pflanzen von

    Bäumen und Sträuchern, wird auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdi-sche Ver- und Entsorgungsanlagen“ verwiesen, herausgegeben von der For-schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Bei Baumpflanzungen ist zu beachten, dass eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln einzu-halten ist. Vor Beginn von Erdarbeiten ist eine Planauskunft im Zeichenbüro der Bayernwerk AG, Netzbau Altdorf, über deren unterirdischen Anlagen einzuholen.

    Kartengrundlage: Digitale Flurkarte © Bayerische Vermessungsverwaltung,

    Stand 14.02.2019 Maßentnahme: Planzeichnung zur Maßentnahme nur bedingt geeignet;

    keine Gewähr für Maßhaltigkeit. Bei der Vermessung sind etwaige Differenzen auszuglei-chen.

    Gemeinde: Steinkirchen, den ......................................

    ............................................................................ (Ursula Eibl, Erste Bürgermeisterin)

    Verfahrensvermerke

    1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat am 19.03.2019 gefasst und am 28.03.2019 ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).

    Die öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 19.03.2019 gebilligten Bebauungs-plan-Entwurfs in der Fassung vom 19.03.2019 hat in der Zeit vom 05.04. bis 06.05.2019 stattgefunden (§ 3 Abs. 2 BauGB). Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebau-ungsplan-Entwurf in der Fassung vom 19.03.2019 hat in der Zeit vom 23.04. bis 27.05.2019 stattgefunden (§ 4 Abs. 2 Satz BauGB). Die erneute öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 12.06.2019 gebilligten Be-bauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom 12.06.2019 hat in der Zeit vom 24.06. bis 09.07.2019 stattgefunden (§ 4a Abs. 3 BauGB). Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom 12.06.2019 hat in der Zeit vom 25.06. bis 09.07.2019 stattgefunden (§ 4a Abs. 3 Satz BauGB). Die erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zum Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom 16.07.2019 hat am 16.07.2019 stattgefunden (§ 4a Abs. 3 BauGB). Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in der Fassung vom 16.07.2019 wurde vom Gemeinderat am 16.07.2019 gefasst (§ 10 Abs. 1 BauGB).

    Steinkirchen, den 17.07.2019

    ..............................................................

    (Siegel) (Ursula Eibl, Erste Bürgermeisterin) 2. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan erfolg-

    te am 24.07.2019; dabei wurde auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen. Mit der Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in der Fassung vom 16.07.2019 in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

    Steinkirchen, den 25.07.2019

    ................................................................

    (Siegel) (Ursula Eibl, Erste Bürgermeisterin)

    8. Verkehrsflächen

    8.1 öffentliche Verkehrsfläche 8.2 Straßenbegrenzungslinie 9. Grünordnung 9.1 Die Baugrundstücke sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Geh-, Fahr- und Terras-

    senflächen oder Stellplätzen für Kraftfahrzeuge überbaut sind, unbefestigt zu halten, gärtnerisch zu gestalten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Bei mindes-tens 50 % der Bepflanzung sind Bäume und Sträucher gemäß der Pflanzenliste Pkt. 9.3 zu verwenden.

    Sämtliche Pflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 9.2 Zu erhaltender Baum 9.3 Pflanzenliste Bei allen Pflanzmaßnahmen gemäß den Festsetzungen 9.2 sind, soweit nicht an-

    ders festgesetzt, nur heimische Bäume und Sträucher zulässig, z.B. Bäume Hochstamm, 3x v., Stammumfang 10 – 12 cm Acer pseudoplatanus Bergahorn Fagus sylvatic Rotbuche Fraxinus excelsior Eberesche Prunus avium Vogelkirsche Quercus robur Stiel-Eiche Tilia cordata Winterlinde Tilia platyphyllos Sommer-Linde und Obstbäume Sträucher: Größe 80/125, 3 x v., 1 Stk./qm, z.B.: Cornus mas Kornelkirsche) Corylus avellana Hasel Cornus sanguinea Hartriegel Crataegus monogyna Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa Rosen in Wildarten Sambucus nigra Holunder Viburnum opulus Gemeiner Schneeball

    10. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,

    Natur und Landschaft 10.1 Die Maßnahmen sind auf Grundlage eines Ausgleichsflächenplanes spätestens 1

    Jahr nach Satzungsbeschluss herzustellen. Die festgesetzten Ausgleichsflächen in Größe von 1.644 qm (Ausgleichsfläche 1), 881 qm (Ausgleichsfläche 2a) und 1.560 qm (Ausgleichsfläche 2b) werden dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Schlossbauerweg verbindlich zugeordnet.

    Ga

    5,0m

    2400/2

    492.0

    70m

    GFL

    494,0

    17,9

    m

    GR 140WH 4,3FH 500,8OK 492,8GR 140WH 4,3FH 499,6OK 491,6

    Ga

    9m

    492.0

    491.6515

    m

    3m

    3m 3m

    3m 3m

    3m

    GR 140WH 4,3FH 501,8OK 493,8

    GR 140WH 4,3FH 500,0OK 492,5

    Ga

    Ga

    3m

    5,0m

    5,5m

    GR 140WH 4,3FH 499,1OK 491,8

    2,3m

    15,0m

    11,0

    m

    6,6m

    6m

    15,3

    m

    3m

    6,6m

    6,6m

    1

    2

    3

    4

    5

    7638-1026-002

    6m

    9,3m

    3m3m

    15,3

    m

    14,4m

    14,5

    m

    23,6m

    GFL