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Die Bestandsgarantie völkerrechtlicher Verträge im österreichischen und deutschen Recht. Eine rechtsvergleichende Untersuchung. (Veröffentlichungen des Instituts für Internationales Recht an der Universität Kiel, Bd. 98) by KARIN HEIDENSTECKER-MENKE Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 27. Bd., 1. H., BUNDESSTAAT UND VÖLKERRECHT / FEDERAL STATE AND INTERNATIONAL LAW (1989), pp. 126-128 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798417 . Accessed: 13/06/2014 16:21 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.69 on Fri, 13 Jun 2014 16:21:15 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Die Bestandsgarantie völkerrechtlicher Verträge im österreichischen und deutschen Recht.Eine rechtsvergleichende Untersuchung. (Veröffentlichungen des Instituts für InternationalesRecht an der Universität Kiel, Bd. 98) by KARIN HEIDENSTECKER-MENKEReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 27. Bd., 1. H., BUNDESSTAAT UND VÖLKERRECHT / FEDERALSTATE AND INTERNATIONAL LAW (1989), pp. 126-128Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798417 .

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Mit diesem Dokument wird der erste Hauptteil des Werkes eingeleitet, in dem sich 84 einschlägige völkerrechtliche Instrumente zum Thema „Ernährung" finden, gegliedert nach folgenden Sach- bereichen: Bewaffnete Konflikte; Flücht- linge; Katastrophenhilfe; Gefangene; Völkerrechtsdelikte, die mit Nahrungs- entzug zusammenhängen. Alle diese Unterabschnitte stehen unter der Über- schrift „Freiheit von Hunger: Verbot , des Nahrungsentzugs". Die nächste Ge- samtüberschrift lautet: „Zugang zur Nahrung; Angemessene Ernährung". In diesem Abschnitt finden sich Dokumen- te zur Festsetzung von Mindestlöhnen, zur Sozialversicherung, zur Kinderer- nährung und zum Verbraucherschutz. Weniger einleuchtend ist die Über- schrift des darauf folgenden Abschnitts: „Ernährungsstrategie". Hier geht es um Agrarreform, Bevölkerungspolitik, natürliche Ressourcen und Fischerei. Weite Teile gehören eigentlich zum internationalen Umweltschutz, wie z. B. die Welt-Charta für die Natur, die Abschlußerklärung der UN-Konferenz über die menschliche Umwelt, der Ak- tionsplan zur Bekämpfung der Deserti- fikation. Beschäftigung und Arbeitsbe- dingungen in der Landwirtschaft bilden einen weiteren Abschnitt. Hier finden sich aber auch die Abkommen zur Be- seitigung der Diskriminierung. Zwei Unterabschnitte betreffen Minderheiten und eingeborene Bevölkerungsgruppen. Merkwürdigerweise taucht das Schlag- wort „Ernährungsstrategie" noch einmal in der Überschrift eines Hauptabschnitts auf, dieses Mal versehen mit dem überflüssigen Beiwort „international". Hier findet sich z.B. das Aktionspro- gramm über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung. Doch sind dies gerade diejenigen Dokumente, in de- nen es am unmittelbarsten um Nahrung und internationale Nahrungsmittelhilfe geht. Dagegen haben die OECD-Richt- linien für multinationale Konzerne nur einen mittelbaren Bezug zum Thema.

Die historische Entwicklung des gan- zen Rechtsgebiets wird an einer zehn

Seiten langen chronologischen Liste der völkerrechtlichen Instrumente bezüglich der Ernährung und der Nahrungsmittel- hilfe deutlich. Der vierte und letzte Teil des Buches trägt die Überschrift „In- formation über die Rechtskraft und Durchsetzung der ausgewählten völker- rechtlichen Instrumente". Er enthält keine Texte, sondern nur Informationen über das Inkrafttreten, die Zahl der Ratifikationen und Beitritte zu multi- lateralen Verträgen bzw. die Mitglied- schaft in internationalen Organisationen. An der Spitze steht die Verfassung der FAO. Andere Instrumente sind die Völkermordkonvention, die Kriegsge- fangenenkonvention, die Genfer Kon- vention zum Schütze von Zivilpersonen in Kriegszeiten, die Europäische Sozial- charta, der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte usw. Sicher haben alle diese Instrumente eine Bedeutung für Nah- rungsmittel und Ernährung. Aber nir- gends wird deutlich, wie hieraus ein „Recht auf Nahrung" abzuleiten ist. Das war auch nicht die Absicht der Herausgeberin; denn in einer anderen Publikation unter dem gleichen Titel ist eine Sammlung von Abhandlungen hierüber veröffentlicht worden, als de- ren Ergänzung der vorliegende Doku- mentenband zu gelten hat.

Kimminich

KARIN HEIDENSTECKER-MENKE: Die Bestandsgarantie völ- kerrechtlicher Verträge im österreichischen und deutschen Recht. Eine rechts- vergleichende Untersuchung. (Ver- öffentlichungen des Instituts für In- ternationales Recht an der Universität Kiel, Bd. 98) Berlin: Duncker & Humblot 1987. 169 S. Die Anwendung des Grundsatzes „lex

posterior derogat legi priori" führt da- zu, daß die in innerstaatliches Recht umgewandelten völkerrechtlichen Ver- träge durch ein späteres Gesetz in ihrer innerstaatlichen Wirkung berührt wer- den. In Österreich genießen allerdings

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bestimmte völkerrechtliche Verträge Verfassungsrang und sind damit der Dispositionsbefugnis des einfachen Ge- setzgebers entzogen. So liegt die Frage nahe, ob dieses Prinzip auch in der Bundesrepublik Deutschland - mit oder ohne Grundgesetzänderung • - Anwen- dung finden könnte. Um die Beantwor- tung dieser Frage vorzubereiten, be- schreibt die Autorin zunächst allgemein die Stellung des völkerrechtlichen Ver- trages und die Bestandsgarantie völker- rechtlicher Verträge im deutschen Recht und macht Vorschläge zur Bestandssiche- rung (Anwendung des Grundsatzes pacta sunt servanda, die lex specialis-Regel, der Grundsatz der Völkerrechtsfreund- lichkeit des Grundgesetzes) und erwähnt dabei auch die Sonderstellung der inter- nationalen Menschenrechtskodifikatio- nen.

Dem wird die österreichische Rechts- lage gegenübergestellt. Der Verfasserin gelingt es, die komplizierte Situation auf 75 Seiten so darzustellen, daß sie auch derjenige versteht, der sich bisher noch nicht mit österreichischem Verfas- sungsrecht beschäftigt hat. Auf dieser Grundlage - die zugleich ein wert- voller Beitrag zur Verfassungsrechts- vergleichung ist - untersucht die Au- torin die von ihr angeschnittenen Fra- gen de lege ferenda. Sachlich beginnt sie mit der Frage der Eingliederung internationaler Menschenrechtsverträge in das innerstaatliche deutsche Recht mit Verfassungsrang. Dabei .untersucht sie zunächst die Übertragung der öster- reichischen Verfassungsentscheidung auf das Grundgesetz. Dies wäre nicht ohne Änderung des Textes des Grundgesetzes möglich, so daß als nächste Frage die- jenige der durch Art. 79 GG gezogenen Schranken untersucht werden muß. Die Autorin tut dies mit wissenschaftlicher Gründlichkeit und kommt zu dem Er- gebnis, daß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG einer Ergänzung der formellen Verfas- sung urn internationale Menschenrechts- bestimmungen entgegensteht. Das Grund- gesetz versage dem Verfassungsgesetz- geber jede Modifizierung des Verfas-

sungsinhalts außerhalb des Verbots der Verfassungsdurchbrechung ohne Text- änderung. „Völkerrechtliche Verträge als Bestandteil des Grundgesetzes kann es deshalb nicht geben" (S. 121).

Die zweite Alternativlösung würde darin bestehen, völkerrechtliche Ver- träge in eine gegenüber den Bundesge- setzen bevorrechtigte Stellung zu brin- gen. Sie würden damit „bevorzugtes Bundesrecht" wie die Regeln des all- gemeinen Völkerrechts gemäß Art. 25 GG. Auch dies würde eine Verfassungs- änderung erfordern, die aber zulässig wäre, soweit die Völkerrechtsverträge Grund- und Freiheitsrechte zum Inhalt haben.

Eine weitere Lösungsmöglichkeit wäre die Ausschaltung der lex posterior-Regel für völkerrechtliche Verträge. Auch hier spitzt die Autorin die Argumentation auf die Verträge zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu. Durch diese Alternative würden die in innerstaatliches Recht umgesetzten Ver- träge keine Rangerhöhung erfahren, wohl aber eine „auslegungssteuernde Wirkung" entfalten (S. 155). Die Au- torin stellt Überlegungen an, ob diese Alternative zweckmäßig sei oder nicht und kommt zu einem (verhalten) posi- tiven Ergebnis. Die Frage, ob die Aus- schaltung der lex posterior-Regel nach geltenden Rechtsgrundsätzen zulässig wäre, kommt dabei zu kurz. Die Auto- rin meint, „daß es wie bisher den dem Bundesverfassungsgericht nachgeordne- ten Gerichten überlassen bliebe, Kolli- sionen ranggleichen Rechts zugunsten der kodifizierten Menschenrechtsbestim- mungen zu entscheiden" (S. 156). Sie meint weiter, es sei „ausreichend, eine Kollisionsregel zu schaffen" (aaO.), denkt also offensichtlich an eine aus- drückliche gesetzliche Vorschrift durch welche die lex posterior-Regel im Ver- hältnis zwischen innerstaatlichen Ge- setzen und in innerstaatliches Recht umgesetzten völkerrechtlichen Verträgen zugunsten des Menschenrechtsschutzes ausgeschaltet wird. Die verfassungs- rechtliche Zulässigkeit eines solchen Gè-

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setzes dürfte gegeben sein, wird aber nicht näher erörtert. Ganz außer Be- tracht bleibt ferner die Frage, ob diese Lösungsmöglichkeiten auch für Verträge außerhalb des Bereichs des Menschen- rechtsschutzes gegeben sind. Insofern bedarf der Buchtitel einer einschränken- den Ergänzung.

K i m m i n i c h

Towards a European Foreign Policy. Legal, Economic and Political Di- mensions. Edit, by J. K. De Vree, P. Coffey and R. H. Lauwaars. Dord- recht: Martinus Nijhoff. 1987. XII, 388 S. Das Europainstitut der Universität

Amsterdam veranstaltete Ende 1985 zur Feier des 25. Jahrestags seiner Grün- dung ein Kolloquium, dessen zehn Re- ferate hier zusammen mit der jeweils dazugehörigen Diskussion wiedergegeben werden. Sie verteilen sich auf drei große Sachgebiete: Ziele einer europäischen Außenpolitik, Instrumente einer euro- päischen Außenpolitik und Fallstudien. Das Kolloquium war quantitativ aus- gewogen mit je drei Referaten in jedem dieser drei Bereiche. Da zu jedem Re- ferat auch ein Korreferat gehalten wur- de, kamen achtzehn Redner zu Wort. Das Schlußreferat hielt Riebard H. Lauwaars. Er stellte fest, daß bezüglich der Ziele einer europäischen Außenpoli- tik weitgehende Übereinstimmung herrscht. Im einzelnen nannte er die folgenden Ziele: Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Wohlstands-Niveaus ; Sicherung der erforderlichen Rohstoffe und Energie zu vernünftigen Preisen; Erhaltung eines Mindestmaßes an Un- abhängigkeit und Sicherheit; „Erleich- terung des internationalen Einflusses". Das letztere Ziel wurde nicht näher spezifiziert. Erst in der Kategorie „An- dere Haupt-Diskussionspunkte" wurde die Europäische Politische Zusammen- arbeit erwähnt.

Von völkerrechtlichem Interesse ist insbesondere die Abhandlung von Jür- gen Schwarze in der ersten Abteilung unter der Überschrift „Auf dem Weg

zu einer europäischen Außenpolitik -

Juristische Aspekte". Schwarze be- schreibt zunächst die Rechtsgrundlagen und untersucht die Zuständigkeit der Organe der Europäischen Gemeinschaf- ten im Bereich der auswärtigen Gewalt. Dabei verweist er auf die zögernde Haltung der Mitgliedstaaten, die im Zweifelsfall die sog. gemischten Ab- kommen bevorzugen, d. h. Abkommen, bei denen sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten als Vertrags- partner auf der einen Seite in Erschei- nung treten. Die Europäische Politische Zusammenarbeit steht bei Schwarze er- freulicherweise im Mittelpunkt der Be- trachtungen, wobei Art. 113 des EWG- Vertrags (Gemeinsame Handelspolitik nach der Übergangszeit) eine große Rolle spielt. Dann wendet sich Schwarze den Vorschlägen für die Erweiterung der europäischen Außenpolitik zu. Hier kommentiert er unter anderem den Ent- wurf eines Vertrages zur Gründung der Europäischen Union. Zum Schluß stellt er noch einmal die grundlegenden juristischen Probleme jeglicher Erwei- terung der europäischen Außenpolitik heraus. Wenn alle Mitgliedstaaten einen neuen Vertrag ratifizierten - ganz gleich, ob dieser Vertrag sich nur auf die Außen- und/oder Sicherheitspolitik beschränkt, oder ob er eine Europäische Union begründet und die alten Ver- träge ersetzt - , so entstünden keine grundlegenden juristischen Probleme. Anders sei es, wenn nur einige der Mitgliedstaaten sich zu Schritten in Richtung auf die Intensivierung einer gemeinsamen Außenpolitik entschlössen. (Eine solche Möglichkeit hatte auch der Tindemans-Bericht ins Auge gefaßt.) Hier eröffnen sich aber auch zahlreiche Problemlösungen, für die Schlagworte wie „abgestufte Integration", „l'Europe à deux vitesses" und „two tiers policy" symbolisch sind. Schwarze kommt zu dem Schluß, daß die Differenzierung im Bereich der europäischen Außenpoli- tik eine hochdelikate, aber juristisch keinesfalls unmögliche Sache sei.

Kimminich

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