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Recht der internationalen Organisationen Besonderes Völkerrecht WS 2010 / 2011 -1- Allgemeines, Geschichte, Gründung, Rechtsfähigkeit, Auflösung, Rechtsnachfolge

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Recht der internationalen Organisationen

Besonderes Völkerrecht

WS 2010 / 2011

-1-

Allgemeines, Geschichte, Gründung, Rechtsfähigkeit, Auflösung, Rechtsnachfolge

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Vorlesung RIO WS 2010/11 Di 16 ct. - 17.00 Mi 9 s.t. - 10.30 ausser 14./15. Dezember Wer ein Examen braucht fuer 3 CP: zweistuendige

Klausur, organisiert durch die Geschaeftsfuehrung des Europa-Instituts (4.3. 10-12 Uhr, ggf. bitte Frau Jost im 3. Stock fragen)

Texte: dtv Voelkerrechtliche Vertraege, Ruffert/Walter, Institutionalisiertes Voelkerrecht (Beck Studienbuch 2009)

Voraussetzung: Solide Kenntnisse des allgemeinen Voelkerrechts - Stoff der vorangegangenen Vorlesung von Prof. Stein

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Vorlesungs - Stoff ALLGEMEINER TEIL

Die IO als reales Phaenomen, Sonderformen

Unterschiede zum Staat Politische Funktionen Definition der IO Geschichtliche Entwicklungen Zukunfts-Perspektiven Gruendungs-Verfassung Rechtssubjektivitaet Entstehung, Veraenderungen,

Beendigung Rechtsnachfolge Mitgliedschaft Organ-Struktur "Legitimitaet" Aufgaben

Kompetenzen Rechtsetzung, Rechtsnatur,

Verfahren Interpretations-Besonderheiten RIO und nationales Recht Sitz, Vorrechte und Befreiungen Finanzierung Streitbeilegung Haftung

BESONDERER TEIL Organisationstypen: UN,

Sonderorganisationen, IMF/Weltbank, WTO, EU

Friedenswahrung Wirtschaft Menschenrechte Diverses

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Literaturliste

Ruffert, M. / Walter, C., Institutionalisiertes Völkerrecht. Das Recht der Internationalen Organisationen und seine wichtigsten Anwendungsfelder ; ein Studienbuch (2009)

Klabbers, J., An Introduction to International Institutional Law (2006)

Amerasinghe, C.F., Principles of the Institutional Law of International Organizations (2. ed., 2005

Schermers, H.G./Blokker, N., International institutional law (2003)

Meng, W., Das Recht der Internationalen Organisationen - eine Entwicklungsstufe des Völkerrechts - Zugleich eine Untersuchung zur Rechtsnatur des Rechtes der Europäischen Gemeinschaften (1979)

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Phänomen IOen Seit Mitte des 19. Jhd. Fortentwicklung von der Abgrenzung und

Koordination zur Kooperation ueber militaerische Allianzen hinaus Internationale Aufgaben: Post, Telefon, Fluss-Verwaltung Optimierungsbedarf: Gefangenen-Dilemma, Vertrauen verbessert

die Ergebnisse, Herausnahme aus den internen Public Choice - Problemen

Optimierungszwang: gemeinsame Wahrnehmung, Fachorgane, mehr als gemeinsame Konferenzen und diplomatische Kommunikation

Verdauerung der Kooperation Institutionalisierung (Organisation) in eigenen, internationalen,

Einheiten IGOs - Staatenzusammenarbeit (ca. 250) INGOs - private

Zusammenarbeit (mehr als 5000)

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Gefangenen-Dilemma

  B schweigt B gesteht

A schweigt

B 2 Jahre

kooperatives Gleichgewicht

A 2 Jahre

B frei

 

A 10 Jahre

A gesteht B 10 Jahre

 

A frei

B 8 Jahre

unkooperatives Gleichgewicht

A 8 Jahre

A und B: gemeinsame Straftat. Als Gefangene isoliert verhört. Angebot einer Sonderbehandlung bei Geständnis, je nachdem, wie sich der andere verhält. Keine Kontaktaufnahme, keine Koordination möglich

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Lehren aus dem Gefangenen-Dilemma Ohne Kooperation werden suboptimale Lösungen

wahrscheinlich sein – das Nash-Gleichgewicht Bei iterativen Dilemma-Situationen (setze ich auf die

Kooperation des Anderen oder nicht?), werden sich die Beteiligten aber vorsichtig kooperativ verhalten – tit for tat. Wenn der andere nicht ausbricht, wird auch in Zukunft kooperiert werden.

Verlässliche Kooperation und Rechtstreue führt zu optimalen Ergebnissen

Thukydides: Melier – Dialog Hugo Grotius: Prolegomena 22 zu „De jure belli ac pacis

libri tres“

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Coase - Theorem Bei Fehlen von Transaktionskosten (die nur durch

eine Veränderung der Zuordnung entstehen, also Tausch, Kauf, etc.)

wird sich die effiziente Zuordnung und damit auch Nutzung von Ressourcen (property rights)

unabhängig von der anfänglichen Zuordnung durchsetzen

durch Veränderung der Zuordnung über den Markt Bei existierenden Transaktionskosten Muß das Recht instrumental deren Minimierung

besorgen durch optimale Primärverteilung durch Minimierung der Kosten der Umverteilung

[Ronald Coase, Das Problem der sozialen Kosten, in: Assmann / Kirchner / Schanze, ÖAR, 129 - 183]

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Realität: Transaktionskosten

Informationskosten (bounded rationality) die Absicherung von Risiken

Betrug, Nichterfüllung, Opportunismus

Enttäuschung von Vorleistungen durch Trittbrettfahrer, Wahrnehmung der Vorteile externer Kosten etc.

Hier bedarf es rechtlichen Gegensteuerung, durch Verpflichtungen ebenso wie durch institutionelle Kooperation, denn der Markt alleine, also ein rechtsfreier Handlungsspielraum, kann unter diesen Bedingungen kein optimales hervorrufen. -> so die neue Institutionenökonomik

Kooperation ist rationale Nutzen-Maximierung

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Realität: Public Choice Public Choice: rational choice von Agenten

(Principal – agent – Problem) Vertreter und Amtswalter haben eigene

Interessen, die nicht notwendig mit den Interessen der Vertretenen einhergehen Kurzfristige Wiederwahl-Interessen Einflüsterungen von Lobbies etc.

Notwendigkeit institutioneller Kontrolle Gilt auch für IGOs: accountability-Probleme

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IGOs und INGOs

Internationale Organisationen

IGOs

Gründer / Mitglieder: vorwiegend

Staaten

Mit völkerrechtlicher

Verfassung (Primärrecht)

Mit privatrechtlicher

Satzung

INGOs

Vorwiegend Private:

natürliche oder juristische Personen

Internat. Unter- nehmen Privatr.Satzung

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Vergleich zu engerer politischer Kooperation Laengerdauernde Verhandlungen - KSZE,

Umweltpolitik, Klimapolitik Informelle Zusammenarbeiten mit eigener

Organisationsstruktur - z.B. G 7/8/10/20 OSZE

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Vergleich mit Staaten Staaten haben Allzustaendigkeit - IOs nur begrenzte

Zustaendigkeiten Staaten sind souveraen - IOs sind abhaengig Staaten sind geborene Voelkerrechtssubjekte - IOs, wenn

ueberhaupt, nur gekorene VRS IOs koennen Vorstufen zu einen Staatenbund und/oder

einem Bundes- bzw. Einheitsstaat sein EU ist nach BVerfG ein "Staatenverbund", im Umfang

weniger, in der Bindungsintensitaet mehr als ein Staatenbund Moderne Theorien: Mehrebenenverbund (multilevel

constitutionalism) - von schwacher juristischer Ausdruckskraft

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Unterschiede zu den NGOs Staaten arbeiten im Bereich ihrer Hoheitsbefugnisse

und Staatsaufgaben zusammen: IGOs Private beobachten mit sektoralem Engagement und

spezifischem Sachverstand die Aktivitaeten von Staaten intern und international

Welche "Legitimitaet" verschaffen Engagement und Sachverstand?

Art. 71 SVN> Konsultativstatus mit dem UN-ECOSOC (3 Kategorien)

Keine Voelkerrechtssubjetivitaet (Konsultationsstatus ist einseitig gewaehrt und kein echtes Recht)

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Politische Funktionen Verwaltung der Kommunikation Internationaler Handel Sicherung des Weltfriedens (UNO) Menschenrechte Sicherung des regionalen Friedens (OSZE, OAS etc.) menschenwuerdige Existenz: Gesundheit, Arbeit und Soziales, Ernaehrung, Umwelt

etc. Verteidigung (NATO) Verteidigung -> regional und globale Sicherheit Universelle sektorale Zusammenarbeit (Specialized Agencies, z.B. WHO, ILO etc.) Regionale sektorale Zusammenarbeit (NAFTA, EU, Europarat etc.) Grenzueberschreitende regionale Zusammenarbeit -> regionale Integration L.lTypisierung:

Generell / Sektorell, Universell / Regional (partiell)

Regimes: Herausbildung zwischenstaatlicher Gemeinsamkeiten, Senkung der Transaktionskosten zwischenstaatlicher Zusammenarbeit

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Legitimität Kein Rechtsbegriff Zur Legalität und Verpflichtungskraft

Immer nur im Rahmen des Primärrechts Dem aber ist von den Parlamenten zugestimmt

worden. Nachfolgende Regierungsaktivitäten und Rechtsakte

der IO selbst sind antezipiert akzeptiert worden Ob dies zulässig ist, ist eine Frage des staatlichen

Rechts Wenn ja, dann stellt sich die Frage der Legitimität

nicht.

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Definition der IO Internationale zwischenstaatliche

Organisationen sind organisierte Handlungseinheiten gegruendet durch Voelkerrechtssubjekte durch Voelkerrechtsakte zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks fuer eine gewisse Dauer

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Historische Formen Amphiktyonien in Griechenland Bund etruskischer Städte Oberitalienische Städtebünde Hanse Schweizerische Eidgenossenschaft Generalstaaten der Niederlande Heiliges Römisches Reich deutscher Nation

nach dem westfälischen Frieden

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Utopien Burgfrieden (Kampf ums Heilige Land)

Dubois 1305 Georg von Podiebrad 1461

Friedensordnungen Abbé de St. Pierre 1713-16 William Penn 1693 Immanuel Kant, Vom ewigen Frieden 1795

Wirtschaftsförderung Thomas MORUS (Utopia, 1516) CAMPANELLA (Sonnenstaat, 1602) Emeric CRUCÉ (Nouveau Cynée, 1623)

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Vom Wiener Kongress zu den Weltkriegen Wiener Kongress 1815 Heilige Allianz (1815-1854) Deutscher Bund (1815–1866) Internationale Flusskommissionen (Rhein 1815, Donau

1856) Deutscher Zollverein (1833-1871) Verwaltungsunionen, Internationale Büros

Internationale Fernmeldeunion (1865) Weltpostverein (1874) Internationales Eisenbahnabkommen (1890) Internationales Zuckerabkommen (1902)

IKRK (Int. Komitee vom Roten Kreuz, 1864) Haager Ständiger Schiedshof (1899) Organisation Amerikanischer Staaten (1890) Zentralamerikanischer Gerichtshof (1907-1918)

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Von den Weltkriegen an Völkerbund

Sonderorganisationen (ILO etc.) Ständiger Internationaler Gerichtshof (CPJI. PCIJ)

Vereinte Nationen Weltweite „Specialized Agencies“ Internationaler Gerichtshof (ICJ)

Regionale Organisationen EU, OAS, AU

Sektorale Organisationen WTO, WCO,

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Entwicklungsprozess hin zur Organisation und darüber hinaus

Koordinationsfunktion in der Staatenwelt nach dem

Westfälischen Frieden.Selbstbindung der Staaten

Kooperationsnotwendigkeit angesichts der

Globalisierung von Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-

und Personenverkehr

Territoriale Jurisdiktion ->Extraterritoriale Jurisdiktion ->

International koordinierte Jurisdiktion

Internationale Jurisdiktion?

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Zukunfts - Perspektiven IOs als Faktor einer Konstitutionalisierung des

Voelkerrechts ? Ueberwindung des positivistischen Souveraenitaetsdenkens

der Lotus - Entscheidung? Sogar: des "Westfaelischen Systems"

Statt Selbstbindung der Souveraenitaet - Verfassungsbildung? SVN als "Verfassung der Staatengemeinschaft"

Herausbildung von ius cogens und obligationes erga omnes? Fortentwicklung zur Supranationalitaet? Wissenschaftliche und richterliche Postulation vs. Staaten -

Wirklichkeit?

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Gründungs - Verfassung Verfassungsbegriff auf internationaler Ebene?

Befugnisse, Verfahren, Ziele, Schutznormen Effet utile, Implied powers etc. Aber kein „entrenchment“, keine „Ewigkeitsklausel“

Beispiel: Constitution of the ILO Begriff nicht abhaengig von seiner ausdruecklichen

Verwendung Gruendungsvertrag, Primaerrecht o.ae. Bindung zwischen den Mitgliedstaaten, aber auch der Organe Mglw. Berechtigung (Menschenrechte z.B.) oder

Verpflichtung (EU-Recht z.B.) von Individuen Verselbständigung der Rechtsordnung?

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Gründung IdR durch völkerrechtlichen Vertrag,

den Gründungsvertrag der IO Ihre Verfassung (Institutionen, Kompetenzen, Rechtssetzung, Rechte

und Pflichten der Mitglieder) Im Moment, in dem der Vertrag in Kraft tritt

Nach Ratifikation durch alle Unterzeichner Nach Ratifikation durch eine bestimmte Anzahl von Unterzeichnern

Für die ratifizierenden Mitglieder (s. 110 UNCharta) Die übrigen Unterzeichner haben dann noch für eine gewisse Zeit ein

Beitrittsrecht durch Ratifikation Für alle Mitglieder

Vorzeitiges provisorisches Inkrafttreten Beispiel ESA Beispiel GATT (Vorwegnahme der ITO mit ungewisser Zukunft)

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Gemischte Verträge Sachbereich eines Abkommens fällt teils in die Kompetenz einer IO, teils in

diejenige der MS Beispiel: Abkommen der Uruguay-Runde der WTO, vgl. Gutachten 1/94

des EuGH v. 15.11.1994 – Slg. 1994, 5267 Güterhandel: Art. 133 EGV a.F., Grenzüberschreitende Dienstleistung ohne

Personenverkehr: Art. 133 EGV a.F. Andere Dienstleistungsmodalitäten mit Personenverkehr: teils durch

Gemeinschaftsrecht geregelt, teils noch nicht = Grund der gemischten Kompetenz

Geistiges Eigentum: Harmonisierungskompetenz, die aber auch nur teilweise wahrgenommen wurde. Ebenso in der Verkehrspolitik

Mögliche spätere Kompetenzverschiebungen nach dem AETR-Prinzip Konsequenz: nach aussen sind sowohl die EG wie auch die MS

Vertragspartner. Sie haften jeweils getrennt, aber gesamtschuldnerisch auf Erfüllung dieses Vertrages im EG-Raum

Drittstaaten können sowohl die EG oder ihre Mitgliedstaaten, alleine oder zu mehreren in Anspruch nehmen (aber nur einmal Erfüllung bzw. Schadensersatz verlangen In den Kompetenzbereichen der Gemeinschaft wie auch der Msen

Neue Rechtslage in Art. 207 AEUV26

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Vorbehalte zulässig? Art. 2.1.d WVK

bedeutet «Vorbehalt» eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern

Artikel 19 WVK Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags

oder beim Beitritt einen Vorbehalt anbringen, sofern nicht a) der Vertrag den Vorbehalt verbietet; b) der Vertrag vorsieht, dass nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden dürfen, zu denen der betreffende

Vorbehalt nicht gehört, oder c) in den unter lit. a oder b nicht bezeichneten Fällen der Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar

ist.

Art. 20 WVK (3) Bildet ein Vertrag die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation und sieht er nichts

anderes vor, so bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch das zuständige Organ der Organisation Warum WVK überhaupt anwendbar? Art. 5 WVK

Dieses Übereinkommen findet auf jeden Vertrag Anwendung, der die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation bildet, sowie auf jeden im Rahmen einer internationalen Organisation angenommenen Vertrag, unbeschadet aller einschlägigen Vorschriften der Organisation.

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Vorbehalte in der Praxis – 1 Art.64 (1) EMRK

Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.

EGMR Rs. Belilos 1988 Rn. 41 ff.: Erklärung der Schweiz, dass das Recht auf ein faires Verfahren lediglich die

Letztkontrolle der Zivil- oder Strafgerichte über Hoheitsakte garantiere (Art. 6.1EMRK). Nach der Kommission war dies kein Vorbehalt, sondern eine "Interpretationserklärung". Die Schweizer Regierung sah hierin eine qualifizierte Interpretationserklärung, also einen Vorbehalt iSd Art. 2.1.d EMRK (zugunsten der Nicht-Überprüfung von Fakten durch Verwaltungsverfahren in den Kantonen, entgegen der Ringeisen-Entscheidung).

EGMR: der französische Urtext spricht eher für einen Vorbehalt. Die Entstehungsgeschichte sei von Bedeutung, sie spreche eher für eine Interpretationserklärung. Das Gericht habe aber eine eigene Überprüfungsbefugnis, auch wenn weder das Generalsekretariat noch andere Mitgliedstaaten sich ablehnend geäußert hätten und unabhängig davon, welchen Charakter der erklärende Staat publiziert habe. Maßstab sei Art. 64 EMRK, die Untersagung allgemeiner Vorbehalte. Diese seien Vorbehalte, die zu breit und vage sind, um klar bestimmt werden zu können. Ein solcher liege hier vor

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Vorbehalte in der Praxis - 2 Human Rights Committee der UN

General Comment no. 24 14. The Committee considers that reservations relating to the required procedures under the first Optional Protocol would not be

compatible with its object and purpose. The Committee must control its own procedures as specified by the Optional Protocol and its rules of procedure. …………

15. The primary purpose of the Second Optional Protocol is to extend the scope of the substantive obligations undertaken under the Covenant, as they relate to the right to life, by prohibiting execution and abolishing the death penalty. 4/ It has its own provision concerning reservations, which is determinative of what is permitted. Article 2, paragraph 1, provides that only one category of reservation is permitted, namely one that reserves the right to apply the death penalty in time of war pursuant to a conviction for a most serious crime of a military nature committed during wartime. ……..

17. As indicated above, it is the Vienna Convention on the Law of Treaties [see Art. 20.4, 21] that provides the definition of reservations and also the application of the object and purpose test in the absence of other specific provisions. But the Committee believes that its provisions on the role of State objections in relation to reservations are inappropriate to address the problem of reservations to human rights treaties. Such treaties, and the Covenant specifically, are not a web of inter-State exchanges of mutual obligations. They concern the endowment of individuals with rights. The principle of inter-State reciprocity has no place, save perhaps in the limited context of reservations to declarations on the Committee's competence under article 41. And because the operation of the classic rules on reservations is so inadequate for the Covenant, States have often not seen any legal interest in or need to object to reservations. The absence of protest by States cannot imply that a reservation is either compatible or incompatible with the object and purpose of the Covenant. Objections have been occasional, made by some States but not others, and on grounds not always specified; when an objection is made, it often does not specify a legal consequence, or sometimes even indicates that the objecting party none the less does not regard the Covenant as not in effect as between the parties concerned. In short, the pattern is so unclear that it is not safe to assume that a non-objecting State thinks that a particular reservation is acceptable. In the view of the Committee, because of the special characteristics of the Covenant as a human rights treaty, it is open to question what effect objections have between States inter se. However, an objection to a reservation made by States may provide some guidance to the Committee in its interpretation as to its compatibility with the object and purpose of the Covenant.

18. It necessarily falls to the Committee to determine whether a specific reservation is compatible with the object and purpose of the Covenant ……

Diese Auffassung ist umstritten. Es gibt Gegen-Stellungnahmen von Vertragsparteien

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Vorbehalte in der Praxis - 3 Art. XVI.5 WTOA

5. No reservations may be made in respect of any provision of this Agreement. Reservations in respect of any of the provisions of the Multilateral Trade Agreements may only be made to the extent provided for in those Agreements. Reservations in respect of a provision of a Plurilateral Trade Agreement shall be governed by the provisions of that Agreement

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Art. 54 EUV Artikel 54 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die

Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.

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Provisorische Tätigkeitsaufnahme der ESA(1) The text of the ESA Convention (Ref.CSE CS(73)19,rev.7) was approved by

the Conference of Plenipotentiaries held in Paris on 30 May 1975. The Convention was signed after this Conference by all Member States of the European Space Research Organisation and of the European Organisation for the Development and Construction of Space Vehicle Launchers and opened for signature by the States which are members of the European Space Conference. (2) In accordance with Resolution No.1 of the Conference of Plenipotentiaries, the European Space Agency functioned de facto from 31 May 1975.

(2) The ESA Convention was signed by Ireland on 31 December 1975, a special agreement being negotiated to cover the period preceding the entry into force of the Convention in Ireland's case. Signed on 29 November 1976, this agreement entered into force on 9 December 1976, with effect from the date of signature, after being approved by Dail Eireann (ESA/ C(76)122, att: ESA/AF(76)53, Annex rev.3). (3)The European Space Agency functioned de facto from 31 May 1975. The ESA Convention entered into force on 30 October 1980.

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PROTOCOL OF PROVISIONAL APPLICATION OF THE GATT

1. The Governments of the COMMONWEALTH OF AUSTRALIA, the KINGDOM OF BELGIUM (in respect of its

metropolitan territory), CANADA, the FRENCH REPUBLIC (in respect of its metropolitan territory), the GRAND-DUCHY OF

LUXEMBURG, the KINGDOM OF THE NETHERLANDS (in respect of its metropolitan territory), the UNITED KINGDOM OF

GREAT BRITAIN AND NORTHERN IRELAND (in respect of its metropolitan territory), and the UNITED STATES OF

AMERICA, undertake, provided that this Protocol shall have been signed on behalf of all the foregoing Governments not

later than 15 November 1947, to apply provisionally on and after 1 January 1948 :

(a) Parts I and III of the General Agreement on Tariffs and Trade, and

(b) Part II of that Agreement to the fullest extent not inconsistent with existing legislation.

2. The foregoing Governments shall make effective such provisional application of the General Agreement, in respect of any

of their territories other than their metropolitan territories, on or after 1 January 1948, upon the expiration of thirty days from

the day on which notice of such application is received by the Secretary-General of the United Nations.

3. Any other government signatory to this Protocol shall make effective such provisional application of the General

Agreement, on or after 1 January 1948, upon the expiration of thirty days from the day of signature of this Protocol on behalf

of such Government.

......

5. Any government applying this Protocol shall be free to withdraw such application, and such withdrawal shall take effect

upon the expiration of sixty days from the day on which written notice of such withdrawal is received by the Secretary-

General of the United Nations.

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Art. XIV WTO – Abkommen Artikel XIV

Annahme, Inkrafttreten und Hinterlegung

(1) Dieses Übereinkommen steht den Vertragsparteien des GATT 1947 sowie den Europäischen

Gemeinschaften, die nach Artikel XI dieses Übereinkommens ursprüngliche Mitglieder der WTO werden

können, zur Annahme offen, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann. Eine solche

Annahme gilt für dieses Übereinkommen und für die in dessen Anlagen enthaltenen Multilateralen

Handelsübereinkommen. Dieses Übereinkommen und die in dessen Anlagen enthaltenen Multilateralen

Handelsübereinkommen treten zu dem von den Ministern nach Absatz 3 der Schlußakte über die Ergebnisse

der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde festgesetzten Zeitpunkt in Kraft und stehen

während eines Zeitraums von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt zur Annahme offen, sofern die Minister nicht

anderes beschließen. Eine nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens erfolgende Annahme wird am

dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme wirksam.

(2) Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten annimmt, erfüllt die Zugeständnisse

und Verpflichtungen nach den Multilateralen Handelsübereinkommen, die im Verlauf eines Zeitraums, der mit

dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beginnt, erfüllt werden müssen, so, als ob es dieses

Übereinkommen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens angenommen hätte.

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Vertragsänderung Nur durch die Mitglieder, oder unter Beteiligung (mit welcher

Dichte?) der IO? Einstimmig oder mit Quorum?

Gültig für alle Oder nur für die zustimmenden Staaten?

Einfache Verhandlungen oder spezifisches Verfahren? Ratifikation erforderlich? Änderungsfeste Bestandteile?

Alles ist vom Willen der Mitglieder abhängig Mit Primärrechtsänderung geht alles (str., aber es gibt keinen

vorgelagerten Verfassungs-Souverän) Sowohl die GA 1/91 noch 2/94 des EuGH sagen etwas anderes: es

ging um völkerrechtliche Verträge der Gemeinschaft, die „beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts“ primärrechtswidrig wären. Die Änderung dieses Primärrechts bleibt immer vorbehalten.

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Vertragsänderung UNO Artikel 108

Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung angenommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden sind.

Artikel 109 1. Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten

Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluß einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluß von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.

2. Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden ist.

3. Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vorschlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluß von sieben beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt wird.

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Vertragsänderung EU - 1 Artikel 48  (1) Die Verträge können gemäß dem ordentlichen Änderungsverfahren geändert werden. Sie können ebenfalls

nach vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden.   Ordentliches Änderungsverfahren  (2) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe

zur Änderung der Verträge vorlegen. Diese Entwürfe können unter anderem eine Ausdehnung oder Verringerung der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten zum Ziel haben. Diese Entwürfe werden vom Rat dem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht.

 (3) Beschließt der Europäische Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission mit einfacher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen, so beruft der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent von Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission ein. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird auch die Europäische Zentralbank gehört. Der Konvent prüft die Änderungsentwürfe und nimmt im Konsensverfahren eine Empfehlung an, die an eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 4 gerichtet ist.

 Der Europäische Rat kann mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beschließen, keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall legt der Europäische Rat das Mandat für eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten fest.

 (4) Eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an den Verträgen vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren.

 Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.

 (5) Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung eines Vertrags zur Änderung der Verträge vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert und sind in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten, so befasst sich der Europäische Rat mit der Frage.

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Vertragsänderung EU - 2 Vereinfachte Änderungsverfahren   (6) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Europäischen

Rat Entwürfe zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die internen Politikbereiche der Union vorlegen.

 Der Europäische Rat kann einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank. Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

 Der Beschluss nach Unterabsatz 2 darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen.

 (7) In Fällen, in denen der Rat nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Titels V dieses Vertrags in einem Bereich oder in einem bestimmten Fall einstimmig beschließt, kann der Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach der Rat in diesem Bereich oder in diesem Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann. Dieser Unterabsatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.

 In Fällen, in denen nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Gesetzgebungsakte vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach die Gesetzgebungsakte gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können.

 Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage von Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ergriffene Initiative wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der Beschluss nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 nicht erlassen. Wird die Initiative nicht abgelehnt, so kann der Europäische Rat den Beschluss erlassen.

 Der Europäische Rat erlässt die Beschlüsse nach den Unterabsätzen 1 oder 2 einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

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Vertragsänderung WTO - 1 Article X   Amendments   1. Any Member of the WTO may initiate a proposal to amend the provisions of this Agreement or

the Multilateral Trade Agreements in Annex 1 by submitting such proposal to the Ministerial Conference. The Councils listed in paragraph 5 of Article IV may also submit to the Ministerial Conference proposals to amend the provisions of the corresponding Multilateral Trade Agreements in Annex 1 the functioning of which they oversee. Unless the Ministerial Conference decides on a longer period, for a period of 90 days after the proposal has been tabled formally at the Ministerial Conference any decision by the Ministerial Conference to submit the proposed amendment to the Members for acceptance shall be taken by consensus. Unless the provisions of paragraphs 2, 5 or 6 apply, that decision shall specify whether the provisions of paragraphs 3 or 4 shall apply. If consensus is reached, the Ministerial Conference shall forthwith submit the proposed amendment to the Members for acceptance. If consensus is not reached at a meeting of the Ministerial Conference within the established period, the Ministerial Conference shall decide by a two-thirds majority of the Members whether to submit the proposed amendment to the Members for acceptance. Except as provided in paragraphs 2, 5 and 6, the provisions of paragraph 3 shall apply to the proposed amendment, unless the Ministerial Conference decides by a three-fourths majority of the Members that the provisions of paragraph 4 shall apply.

 

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Vertragsänderung WTO - 2 2. Amendments to the provisions of this Article and to the provisions of the following Articles shall take effect only upon

acceptance by all Members:   Article IX of this Agreement; Articles I and II of GATT 1994; Article II:1 of GATS; Article 4 of the Agreement on TRIPS.   3. Amendments to provisions of this Agreement, or of the Multilateral Trade Agreements in Annexes 1A and 1C, other than those

listed in paragraphs 2 and 6, of a nature that would alter the rights and obligations of the Members, shall take effect for the Members that have accepted them upon acceptance by two thirds of the Members and thereafter for each other Member upon acceptance by it. The Ministerial Conference may decide by a three-fourths majority of the Members that any amendment made effective under this paragraph is of such a nature that any Member which has not accepted it within a period specified by the Ministerial Conference in each case shall be free to withdraw from the WTO or to remain a Member with the consent of the Ministerial Conference.

  4. Amendments to provisions of this Agreement or of the Multilateral Trade Agreements in Annexes 1A and 1C, other than those

listed in paragraphs 2 and 6, of a nature that would not alter the rights and obligations of the Members, shall take effect for all Members upon acceptance by two thirds of the Members.

  5. Except as provided in paragraph 2 above, amendments to Parts I, II and III of GATS and the respective annexes shall take

effect for the Members that have accepted them upon acceptance by two thirds of the Members and thereafter for each Member upon acceptance by it. The Ministerial Conference may decide by a three-fourths majority of the Members that any amendment made effective under the preceding provision is of such a nature that any Member which has not accepted it within a period specified by the Ministerial Conference in each case shall be free to withdraw from the WTO or to remain a Member with the consent of the Ministerial Conference. Amendments to Parts IV, V and VI of GATS and the respective annexes shall take effect for all Members upon acceptance by two thirds of the Members.

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Vertragsänderung WTO – 3 6. Notwithstanding the other provisions of this Article, amendments to the Agreement on TRIPS

meeting the requirements of paragraph 2 of Article 71 thereof may be adopted by the Ministerial Conference without further formal acceptance process.

  7. Any Member accepting an amendment to this Agreement or to a Multilateral Trade Agreement

in Annex 1 shall deposit an instrument of acceptance with the Director-General of the WTO within the period of acceptance specified by the Ministerial Conference.

  8. Any Member of the WTO may initiate a proposal to amend the provisions of the Multilateral

Trade Agreements in Annexes 2 and 3 by submitting such proposal to the Ministerial Conference. The decision to approve amendments to the Multilateral Trade Agreement in Annex 2 shall be made by consensus and these amendments shall take effect for all Members upon approval by the Ministerial Conference. Decisions to approve amendments to the Multilateral Trade Agreement in Annex 3 shall take effect for all Members upon approval by the Ministerial Conference.

  9. The Ministerial Conference, upon the request of the Members parties to a trade agreement,

may decide exclusively by consensus to add that agreement to Annex 4. The Ministerial Conference, upon the request of the Members parties to a Plurilateral Trade Agreement, may decide to delete that Agreement from Annex 4.

  10. Amendments to a Plurilateral Trade Agreement shall be governed by the provisions of that

Agreement.

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Vertragsänderung IMF Article XXVIII A m e n d m e n t s

(a) Any proposal to introduce modifications in this Agreement, whether ema-nating from a member, a Governor, or the Executive Board, shall be communi cated to the chairman of the Board of Governors who shall bring the propos al before the Board of Governors. If the proposed amendment is approved bythe Board of Governors, the Fund shall, by circular letter or telegram, askall members whether they accept the proposed amendment. When three-fifthsof the members, having eighty-five percent of the total voting power, haveaccepted the proposed amendment, the Fund shall certify the fact by a for mal communication addressed to all members.

(b) Notwithstanding (a) above, acceptance by all members is required in thecase of any amendment modifying:

(i) the right to withdraw from the Fund (Article XXVI, Section 1); (ii) the provision that no change in a member’s quota shall be madewithout its consent

(Article III, Section 2(d )); and(iii) the provision that no change may be made in the par value of amember’s currency except on the proposal of that member (Schedule C, para graph 6).

(c) Amendments shall enter into force for all members three months afterthe date of the formal communication unless a shorter period is specifiedin the circular letter or telegram.

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Änderung Primärrecht I Durch alle Mitgliedstaaten

idR durch Konferenz (109 SVN) mglw. in einem Organ (8 IBRD, 28 IMF) Immer nach 89 ff. VCLT analog: Herren der Verträge

Durch Mehrheit der Mitgliedstaaten idR qualifizierte Mehrheit (109 SVN, 11 I IBRD, 31 I IMF) Ratifikation durch alle (110 SVN, 8 IBRD; anders in der EFTA) Inkrafttreten für alle bei Erreichen eines bestimmten Ratifikationsstandes (18

IAEA, 108 SVN) Inkrafttreten für die ratifizierenden Mitglieder (mglw. Bestimmung einer

Mindestzahl (94 ICAO, 20 FAO)) Austrittsoption (X (3) WTO) Austrittsspflicht (19 Arabische Liga)

Sonderfall: Beitritt offen (XII (1) WTO) halboffen (2 I IBRD)

Sonderfall: authentische Interpretation (XXIX IMF / IX 2 WTO)

©Prof.Dr.Werner Meng, Europa - Institut, University of Saarbruecken, Germany 43

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Änderung Primärrecht II Änderung durch ein Organ (autonome Änderung)

nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung mit Annahme durch alle Mitgliedstaaten

ratifikationsbedürftig (108 SVN) unmittelbares Inkrafttreten (95 EGKSV, 41 lit d Europarat)

Einstimmigkeit (20.1 Nr.5 Europarat) Durch einfache Mehrheit (OAS) durch qualifizierte Mehrheit

41 d Europarat Zweidrittel (108 UN, WHO, ICAO, 36 ILO, UPU, IAEA, UNESCO) mglw. Stimmenwägung (XXVIII IMF, VIII IBRD)

Änderung durch Gewohnheitsrecht

©Prof.Dr.Werner Meng, Europa - Institut, University of Saarbruecken, Germany 44

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Änderung Primärrecht III Ratifikation eines Organbeschlusses

Erforderlich (UN, IBRD, IAEA)2/3: IAEA, UN+ Specialized Agencies3/5 MS + 4/5 Stimmen: IMF, IBRD

Nicht erforderlich (EFTA) Bei Inkrafttreten gültig

Für alle (108 UN, IAEA, IMF. IBRD) Nur für die Annehmenden (ICAO, OAS, FAO) Mit Austritts-/ Ausschlussmöglichkeit: WTO (X.5)

©Prof.Dr.Werner Meng, Europa - Institut, University of Saarbruecken, Germany 45

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Änderung von vertraglichem Primärrecht durch Gewohnheitsrecht

Praxis der Organe der Mitgliedstaaten

Rechtsüberzeugung der Mitgliedstaaten

Beispiele Änderung des Art. 27 Abs. 3 SVN (Enthaltungen im Sicherheitsrat) Uniting for Peace Resolution NATO – Hinorientierung zu den „Petersberg-Aufgaben“ Wo ist die Grenze zur Interpretation?

Opinio iuris durch Deklarationen Abgrenzung zur authentischen Interpretation

©Prof.Dr.Werner Meng, Europa - Institut, University of Saarbruecken, Germany 46

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Personell partielle Vertragsänderung Artikel 41 Übereinkünfte zur Modifikation mehrseitiger Verträge zwischen

einzelnen Vertragsparteien

(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft schließen, um den Vertrag ausschließlich im Verhältnis zueinander zu modifizieren,a) wenn die Möglichkeit einer solchen Modifikation in dem Vertrag vorgesehen ist oderb) wenn die betreffende Modifikation durch den Vertrag nicht verboten ist undi) die anderen Vertragsparteien in dem Genuss ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt undii) sich nicht auf eine Bestimmung bezieht, von der abzuweichen mit der vollen Verwirklichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrags unvereinbar ist.(2) Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes 1 lit. a nichts anderes vorsieht, haben die betreffenden Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, eine Übereinkunft zu schliessen, sowie die darin vorgesehene Modifikation zu notifizieren.

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Engere Zusammenarbeit in der EU -1 Verstärkte Zusammenarbeit (Art. 20 EUV)

Um die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken

Nur im Bereich der nicht ausschließlichen Zuständigkeit (Art. 3 EUV) Unter Teilnahme von mindestens neun Mitgliedstaaten Offen für alle Mitgliedstaaten Nach Art. 326 – 334 AUV

Artikel 326 Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Verträge und das Recht der Union. Sie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und

territorialen Zusammenhalt beeinträchtigen. Sie darf für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen noch darf sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten führen.

Artikel 327 Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Zuständigkeiten, Rechte und

Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.

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Teilnahmerechte

  Artikel 328

(1) Bei ihrer Begründung steht eine Verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten.

Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird.

(2) Die Kommission und gegebenenfalls der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik unterrichten das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklung einer Verstärkten Zusammenarbeit.

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Ermächtigung zur engeren Zusammenarbeit

Mit Ermächtigung des Rates, die nur ein letztes Mittel sein darf wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können

Der Rat beschließt nach dem in Artikel 329 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren.

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Ermächtigungen in allgemeinen Bereichen Artikel 329 

(1) Die Mitgliedstaaten, die in einem der Bereiche der Verträge — mit Ausnahme der Bereiche, für die die Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen möchten, richten einen Antrag an die Kommission, in dem der Anwendungsbereich und die Ziele aufgeführt werden, die mit der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit angestrebt werden. Die Kommission kann dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit.

Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Unterabsatz 1 wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erteilt.

Art. 331 (1) Jeder Mitgliedstaat, der sich einer bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit in einem der in Artikel 329

Absatz 1 genannten Bereiche anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit. Die Kommission bestätigt binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung die Beteiligung des

betreffenden Mitgliedstaats. Dabei stellt sie gegebenenfalls fest, dass die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und erlässt die notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte.

Ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Beteiligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, so gibt sie an, welche Bestimmungen zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erlassen werden müssen, und legt eine Frist für die erneute Prüfung des Antrags fest. Nach Ablauf dieser Frist prüft sie den Antrag erneut nach dem in Unterabsatz 2 vorgesehenen Verfahren. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Beteiligungsvoraussetzungen weiterhin nicht erfüllt sind, so kann der betreffende Mitgliedstaat mit dieser Frage den Rat befassen, der über den Antrag befindet. Der Rat beschließt nach Artikel 330. Er kann außerdem auf Vorschlag der Kommission die in Unterabsatz 2 genannten Übergangsmaßnahmen erlassen.

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Ermächtigung im Rahmen der GASP Art. 329 AEUV

(2) Der Antrag der Mitgliedstaaten, die untereinander im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen möchten, wird an den Rat gerichtet. Er wird dem Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, der zur Kohärenz der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union Stellung nimmt, sowie der Kommission übermittelt, die insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit der Politik der Union in anderen Bereichen Stellung nimmt. Der Antrag wird ferner dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt.

Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem Beschluss des Rates erteilt, der einstimmig beschließt.

Art. 331 (2) Jeder Mitgliedstaat, der an einer bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen der

Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik teilnehmen möchte, teilt dem Rat, dem Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission seine Absicht mit.

Der Rat bestätigt die Teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats nach Anhörung des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und gegebenenfalls nach der Feststellung, dass die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters ferner die notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte treffen. Ist der Rat jedoch der Auffassung, dass die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind, so gibt er an, welche Schritte zur Erfüllung dieser Voraussetzungen notwendig sind, und legt eine Frist für die erneute Prüfung des Antrags auf Teilnahme fest.

Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat einstimmig nach Artikel 330.

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Verfahren der engeren Zusammenarbeit Mit den Organen der EU Artikel 332 

Die sich aus der Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Rates etwas anderes beschließt..

Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, die die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, nehmen an der Abstimmung teil.

Artikel 330 Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber

nur die Mitglieder des Rates, die die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sind stimmberechtigt.

Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.

Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3.

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Rechtsakte der engeren Zusammenarbeit An die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit

erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten gebunden.

Sie gelten nicht als Besitzstand, der von beitrittswilligen Staaten angenommen werden muss

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Beendigung einer IO

Beendigung Befristung (97 EGKSV) Mitgliederzahl (25 ESA) – generell? Auflösung

Mitgliedstaaten (54 lit. B VCLT) Organe (27 IMF, Völkerbund) Bedingung (11.2 Warschauer Pakt)

Zahlungsunfähigkeit? (Internationaler Zinnrat 1985) Umorientierung der Aktivitäten ohne

Vertragsänderung (NATO, WEU)?

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Materieller Inhalt des Primärrechts Regeln ueber Organisationskompetenzen Verwaltung Interne und Externe Rechtsetzung deren Aufteilung auf Organe, deren verfahrensmaessige Wahrnehmung, die Rechtsbehelfe dagegen etc. (Liste weder

vollstaendig noch abschliessend notwendig)

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Formelle Aspekte des Primärrechts vr Vertrag aber auch VGewohnheitsrecht in seltenen Faellen (nie

nur nationales Recht - VR ist immer noetig, vgl. die Gruendung des Nordischen Rates 1962)

nicht nur: Untergliederung einer anderen IO (UNCTAD. UNDP), aber Fortentwicklung moeglich (UNIDO)

nicht: wenn ausdruecklich keine rechtliche Bindung gewollt (KSZE, OSZE), wenn aus Gruenden des nationalen Rechts nicht moeglich (GATT 1947, protocol of provisional application) oder Informalitaet als politisches Prinzip (G - 7/8/10/20) -> Konsequenz; kein rechtliche Bindung

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Hybride Phänomene BIZ Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts,

aber Aktionaere koennen nur staatliche Zentralbanken sein und es existiert ein Sitzabkommen mit der Schweiz IO mit privatrechtlicher Rechts-Basis

ISO (International Organization for Standardization) - AG schweizerischen Rechts (privat, aber anerkannte Regeln)

ICANN - Gesellschaft kalifornischen Rechts, welche die Internet - Adressen reguliert (dto.) Private Vereinigungen mir staaticher Anerkennung

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EUROFIMA www.eurofima.org

EUROFIMA European Company for the Financing of Railroad Rolling Stock is a supranational organization located in Basel, Switzerland. It was established in 1956 based on an international treaty signed by 25 European sovereign States so far.

EUROFIMA fulfils a non-profit maximizing mission to support the development of rail transportation in Europe. It supports its shareholder railways as well as other railway bodies in renewing and modernizing their equipment. "Internationales Unternehmen" mit nicht-hoheitlichem

Organisationszweck

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Sitz Der Sitz wird normalerweise durch den Gründungsvertrag

festgelegt Art. 11 Europarat Art. 341 AEUV iVm Protokoll Nr. 6 zum V.v.Lissabon UN New York durch A/RES/100 I Kann auch in einem Nicht-Mitglied sein (OPEC – Wien)

Der vorgesehene Sitzstaat muss der Ansiedlung der Organisation zustimmen

Meist wird ein Sitzabkommen geschlossen, das alle notwendigen Probleme mit dem Sitzstaat regelt (einschließlich der Privilegien und Immunitäten)

Recht der An- und Abreise von Staatenvertretern Arafat-Problem 1988 – Ausweichen nach Genf

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Sitz der EU - Organe PROTOKOLL (Nr. 6) ÜBER DIE FESTLEGUNG DER SITZE DER ORGANE UND BESTIMMTER

EINRICHTUNGEN, SONSTIGER STELLEN UND DIENSTSTELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Einziger Artikel a) Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort finden die 12 monatlichen

Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung statt. Zusätzliche Plenartagungen finden in Brüssel statt. Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments treten in Brüssel zusammen. Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg.

b) Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab.

c) Die Kommission hat ihren Sitz in Brüssel. Die in den Artikeln 7, 8 und 9 des Beschlusses vom 8. April 1965 aufgeführten Dienststellen sind in Luxemburg untergebracht.

d) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seinen Sitz in Luxemburg. e) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg. f) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seinen Sitz in Brüssel. g) Der Ausschuss der Regionen hat seinen Sitz in Brüssel. h) Die Europäische Investitionsbank hat ihren Sitz in Luxemburg. i) Die Europäische Zentralbank hat ihren Sitz in Frankfurt. j) Das Europäische Polizeiamt (Europol) hat seinen Sitz in Den Haag.

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Basis der Rechtsfähigkeit internationaler Organisationen Subjektive Aspekte

Wille der Mitglieder Anerkennung durch andere Völkerrechtssubjekte In der Regel beides zusammen („gekorene VRS“) Str., ob Anerkennung immer notwendig

Wohl ja: „pacta tertiis nec prosunt nec nocent“ S. aber Art. 2.6 SVN

Objektiver Aspekt Funktion und Ausstattung Analog zur objektiven Theorie der Staatsqualität

Die Bernadotte – Doktrin basiert wohl auch auf dem subjektiven Aspekt: „It is difficult to see how such a convention could operate except upon the

international plane and as between parties possessing international personality“ (179)

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Rechtsfähigkeit internationaler Organisationen

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E in zig e A u sn a hm e n a chIG H IC J R ep . 19 4 9 , 1 85(B e rna d otte F a ll - R e p ara tionfo r In ju rie s ):

Die Vereinten Nationen

N ationa le R ech tsfäh igke it

de r A ne rkennung bedü rftig

abge leite t und besch ränkt

V ö lke rrech tssub jek tiv ität

Die Rechtsfähigkeit ist kein notwendiges Merkmal der Internationalen Organisationen

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Völkerrechtssubjektivität

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V ertragsfäh igke it

D e lik ts fäh igke it

G esandscha fts recht (ak tiv und pass iv)

P riv ileg ien und Im m un itä ten

V ö lke rrech tssub jektiv ität

Die Völkerrechtssubjektivität wird oft nur implizit festgelegt

- durch materielle Kompetenzverleihung

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OECD Vertragsfähigkeit

Article 5 OECD In order to achieve its aims, the Organisation

may: ...... (c) enter into agreements with Members,

non-member States and international organisations.

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Rechtsfähigkeit der UN Artikel 104 SVN

Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.

Artikel 43.1 1. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens

und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

Art. 63.1 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 bezeichneten

Organisationen Abkommen schließen, in denen die Beziehungen der betreffenden Organisation zu den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

CONVENTION ON THE PRIVILEGES AND IMMUNITIES OF THE UNITED NATIONS, ADOPTED BY THE GENERAL ASSEMBLY OF THE UNITED NATIONS

Section 1 The United Nations shall possess juridical personality. It shall have the capacity:

to contract; to acquire and dispose of immovable and movable property; To institute legal proceedings.

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Bernadotte – Fall: Objektive Rechtspersönlichkeit

REPARATION FOR INJURIES SUFFERED IN THE SERVICE OF THE UN, Advisory Opinion of 11 April 1949, ICJ-Rep. 1949, 174 ff, 179

[…] "capacity to bring an international claim“? The Court states that the Charter conferred upon the

Organization rights and obligations which are different from those of its Members. The Court stresses, further, the important political tasks of the Organization: the maintenance of international peace and security.

Accordingly the Court concludes that the Organization possessing as it does rights and obligations, has at the same time a large measure of international personality and the capacity to operate upon an international plane, although it is certainly not a super-State 67

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Rechtsfähigkeit der EG Art. 47 EUV

„Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.“

Art. 335 AEUV Privatrechtliche Rechtsfähigkeit

Art. 218 AEUV Vertretung beim Vertragsschluss

Art. 220 f. AEUV Verträge mit und Vertretung in IOen

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Rechtsfähigkeit -1 Abgeleitete Rechtsfähigkeit nach dem Willen der Gründungsparteien

I.d.R. Unabdingbar für Aufgabenerfüllung Völkerrechtsfähigkeit

Ausdrücklich: Art. 47 EUV Implizit aus der Aufgabenzuweisung heraus

UN: Bernadotte – Fall Tw. Generell international und national (IX.2 IMF)

Rechtsfähigkeit im nationalen Recht Der Mitgliedstaaten

Ausdrücklich in den Gründungsverträgen Art. 47 EUV, 104 UN

Implizit abzuleiten aus der Aufgabenzuweisung Von Drittstaaten

Abhängig von der Anerkennung – und nur in deren Umfang

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Rechtsfähigkeit – 2 Die Rechtsfähigkeit

Wird von den Mitgliedern verliehen und kennzeichnet den Bereich, der von Dritten anerkannt werden kann

Wird durch die Anerkennung Dritte aktualisiert Anerkennung ist konstitutiv (anders als bei Staaten) Ausnahme UN -> Bernadotte - Fall

Aspekte Vertragsfähigkeit (VCLT nicht direkt anwendbar! Wiener Konvention 1986 ist

nicht in Kraft) Bindung an Gewohnheitsrecht und Allg. Rechtsgrds. Gesandtschaftsrecht Deliktsfähigkeit

Eigenhaftung der IO im Bereich ihrer Pflichten Subsidiärhaftung der Mitglieder?

Fall des V. Internationalen Zinnabkommens Vgl. Art. XII Weltraumvertrag (positiv ja) Art XIV G IAEA (keine Haftung für Anleihen der IO)

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Völkerrechtliche Vertragsfähigkeit

Verleihung entweder ausdrücklich und allgemein im Gründungsvertrag wie Art. 47 EUV oder implizit in einer sektoralen Vertragsschluss - Norm wie Art. 63 oder auch 43 SVN. Auch: Befugnis zum Abschluss von Sitz-Abkommen

Die Anerkennung der Vertragsfähigkeit durch einen Drittstaat erfolgt in der Regel durch den Vertragsabschluss mit der Organisation.

Verträge mit Staaten wie auch mit anderen IOen (s.auch Art. 217 AEUV). Neue Wiener Konvention über Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen und zwischen Internationalen Organisation von 1986, welche die Regeln der WVK mutatis mutandis auf diesen Bereich ausdehnt

Der Vertrag einer IO bindet nicht automatisch alle Mitgliedstaaten, hierfür bedarf es dann einer internen Umsetzungsnorm, wie sie in Art. 216 Abs. 2 AEUV zu finden ist. Aber auch ohne diese Umsetzung dürfen Mitgliedstaaten nicht die Vertragserfüllung durch "ihre" IO treuwidrig zunichte machen.

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Sukzession in der Weltbank - 1

Art. VI SECTION 5. SUSPENSION OF OPERATIONS AND SETTLEMENT OF OBLIGATIONS (a) In an emergency the Executive Directors may suspend temporarily operations in respect of new loans

and guarantees pending an opportunity for further consideration and action by the Board of Governors. (b) The Bank may suspend permanently its operations in respect of new loans and guarantees by vote of

a majority of the Governors, exercising a majority of the total voting power. After such suspension of operations the Bank shall forthwith cease all activities, except those incident to the orderly realization, conservation, and preservation of its assets and settlement of its obligations.

(c) The liability of all members for uncalled subscriptions to the capital stock of the Bank and in respect of the depreciation of their own currencies shall continue until all claims of creditors, including all contingent claims, shall have been discharged.

(d) All creditors holding direct claims shall be paid out of the assets of the Bank, and then out of payments to the Bank on calls on unpaid subscriptions. Before making any payments to creditors holding direct claims, the Executive Directors shall make such arrangements as are necessary, in their judgment, to insure a distribution to holders of contingent claims ratably with creditors holding direct claims.

(e) No distribution shall be made to members on account of their subscriptions to the capital stock of the Bank until

(i) all liabilities to creditors have been discharged or provided for, and (ii) a majority of the Governors, exercising a majority of the total voting power, have decided to make a

distribution. (f) After a decision to make a distribution has been taken under (e) above, the Executive Directors may by

a two-thirds majority vote make successive distributions of the assets of the Bank to members until all of the assets have been distributed. This distribution shall be subject to the prior settlement of all outstanding claims of the Bank against each member.

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Sukzession in der Weltbank - 2 (g) Before any distribution of assets is made, the Executive Directors shall fix the

proportionate share of each member according to the ratio of its shareholding to the total outstanding shares of the Bank.

(h) The Executive Directors shall value the assets to be distributed as at the date of distribution and then proceed to distribute in the following manner:

(i) There shall be paid to each member in its own obligations or those of its official agencies or legal entities within its territories, insofar as they are available for distribution, an amount equivalent in value to its proportionate share of the total amount to be distributed.

(ii) Any balance due to a member after payment has been made under (i) above shall be paid, in its own currency, insofar as it is held by the Bank, up to an amount equivalent in value to such balance.

(iii) Any balance due to a member after payment has been made under (i) and (ii) above shall be paid in gold or currency acceptable to the member, insofar as they are held by the Bank, up to an amount equivalent in value to such balance.

(iv) Any remaining assets held by the Bank after payments have been made to members under (i), (ii), and (iii) above shall be distributed pro rata among the members.

(i) Any member receiving assets distributed by the Bank in accordance with (h) above, shall enjoy the same rights with respect to such assets as the Bank enjoyed prior to their distribution.

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Sukzession nach einer IO - 1 Sukzession

Vertragliche Regelung (6.5 IBRD) Nachfolge der Mitgliedstaaten zu gleichen Teilen, wenn vollständige

Auflösung Funktionsnachfolge durch eine andere IO

Die Übernahme von Verpflichtungen bedeutet nicht automatisch, dass auch die Verbindlichkeiten übernommen werden. So folgte die UN nicht den Verbindlichkeiten des Völkerbunds nach. Im Jahre 1948 weigerte sich die Donau Commission, die Verpflichtungen ihrer Vorgänger - Organisationen zu übernehmen.

Die internen Rechtsregeln in der internationalen Organisationen gelten nicht automatisch für die Nachfolgeorganisation, die diese allerdings ausdrücklich akzeptieren kann.

Übertragung von Aufgaben von der Weltbank auf die Tochterorganisationen IDA und IFC

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Sukzession nach einer IO - 2 Teilweise ist die Rechtsnachfolge ausdrücklich geregelt, wie etwa beim Entstehen der

Internationalen Luftfahrtorganisation (ICAO), die dem International Technical Committee of Aerial Experts und der International Commission for Air Navigation nachfolgte. Das Gleiche gilt für die Nachfolge der Weltgesundheitsorganisation im Jahre 1950 gegenüber der dem internationalen Bureau für öffentliche Hygiene. Die Welt - Tourismus Organisation folgte im Jahre 1970 einem privatrechtlichen Verband nach Schweizer Recht, der Internationalen Union touristischer Vereinigungen, nach.

Teilweise überlappen sich auch die Tätigkeiten in der Vorgänger - und der Nachfolgeorganisation. Dies war etwa so beim Entstehen der Vereinten Nationen im Jahre 1945, während der Völkerbund erst im Jahre 1946 erlosch.

Eine interessante Nachfolgeproblematik ergibt sich auch beim Internationalen Gerichtshof in der Nachfolge des Ständigen Internationalen Gerichtshofs. Auch ist es möglich, dass eine internationale Organisationen durch verschiedene andere internationale Organisationen "beerbt" wird. Dies war etwa der Fall bei der Auflösung der United Nations Relief and Rehabilitation Administration im Jahre 1948, deren Funktionen teilweise von der Weltgesundheitsorganisation, der Welt - Ernährungsorganisation und der Internationalen Flüchtlingsorganisation wahrgenommen werden.

Ein Teilbereich der Probleme entsteht, wenn internationale Organisationen das Personal anderer internationale Organisationen übernehmen, wie dies etwa im Falle der ESA der Fall war.

Eine Nachfolgeproblematik entstand etwa zwischen dem Völkerbund und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Treuhand - Gebiete, wie etwa Südwest - Afrika.

Vgl. Hugo J. Hahn, International Organizations, Succession in Encyclopedia of Public International Law

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Funktionsnachfolge in der OECD Art. 15 OECD

When this Convention comes into force the reconstitution of the Organization for European Economic Co-operation shall take effect, and its aims, organs, powers and name shall thereupon be as provided herein. The legal personality possessed by the Organization for European Economic Co-operation shall continue in the Organization, but decisions, recommendations and resolutions of the Organization for European Economic Co-operation shall require approval of the Council to be effective after the coming into force of this Convention.

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Überleitung vom GATT zur WTO

GATT 1994 1.The General Agreement on Tariffs and Trade 1994 ("GATT 1994")

shall consist of: (a) the provisions in the General Agreement on Tariffs and Trade, dated

30 October 1947, annexed to the Final Act Adopted at the Conclusion of the Second Session of the Preparatory Committee of the United Nations Conference on Trade and Employment (excluding the Protocol of Provisional Application), as rectified, amended or modified by the terms of legal instruments which have entered into force before the date of entry into force of the WTO Agreement;

(b) the provisions of the legal instruments set forth below that have entered into force under the GATT 1947 before the date of entry into force of the WTO Agreement: ……

Decision on the Establishment of the Preparatory Committee for the World Trade Organization

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Funktionsnachfolge in der UNO Inkrafttreten der UN – Charta am 24.10.1945 ohne

Auflösung des Völkerbundes Auflösung des Völkerbundes am 18.4.1946

Eingliederung des Personals und des Kapitals in die UNO Übertragung des Vertragsregisters auf die UN Einvernehmliche Übertragung der Mandatsgebiete auf die UN

(vgl. das SWA-Gutachten des IGH) Übergang vom StIGH zum IGH

Die Unterwerfungserklärungen wurden übergeleitet, so weit die Mitglieder des Völkerbundes auch UN – Mitglieder wurden

Sie erloschen dagegen, bei allen anderen Staaten und lebten auch bei ihrem UN – Beitritt nicht wieder auf

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Beendigung von Primärrecht Für einzelne MS

Austritt 26.1 IMF, 50 EUV Ausschluss 26.2 IMF, 6 UN Suspendierung 5 UN, 19 UN bei Beitrags-

Rückstand hinsichtlich des Stimmrechts Für alle MS

Einverständliche Vertragsaufhebung (etwa Warschauer Pakt und Comecon, CENTO und SEATO)

Tatsächlicher Wegfall der IO (Nicht bereits wegen Zahlungsunfähigkeit)

©Prof.Dr.Werner Meng, Europa - Institut, University of Saarbruecken, Germany 79

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Klauseln über die Dauer einer IO Artikel 53 EUV

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

Artikel 356 AEUV Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

Artikel 97  EGKSV Dieser Vertrag gilt für die Dauer von fünfzig Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.

Artikel 56 WVK (Kündigung eines Vertrags oder Rücktritt von einem Vertrag, der keine Bestimmung über Beendigung, Kündigung oder Rücktritt enthält)

(1) Ein Vertrag, der keine Bestimmung über seine Beendigung enthält und eine Kündigung oder einen Rücktritt nicht vorsieht, unterliegt weder der Kündigung noch dem Rücktritt, sofern

a) nicht feststeht, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Kündigung oder eines Rücktritts zuzulassen beabsichtigten, oderb) ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht sich nicht aus der Natur des Vertrags herleiten lässt.

(2) Eine Vertragspartei hat ihre Absicht, nach Absatz 1 einen Vertrag zu kündigen oder von einem Vertrag zurückzutreten, mindestens zwölf Monate im voraus zu notifizieren.

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Liquidation des IMF - 1 A R T I C L E   X X V I I Emergency Provisions Section 1.  Temporary suspension (a) In the event of an emergency or the development of unforeseen

circumstances threatening the activities of the Fund, the Executive Board, by an eighty-five percent majority of the total voting power, may suspend for a period of not more than one year the operation of any of the following provisions: (i)    Article V, Sections 2, 3, 7, 8(a)(i) and (e); (ii)   Article VI, Section 2; (iii)   Article XI, Section 1; (iv)   Schedule C, paragraph 5.

  (b) A suspension of the operation of a provision under (a) above may not be extended beyond one year except by the Board of Governors which, by an eighty-five percent majority of the total voting power, may extend a suspension for an additional period of not more than two years if it finds that the emergency or unforeseen circumstances referred to in (a) above continue to exist.

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Liquidation des IMF - 2 (c) The Executive Board may, by a majority of the total voting power, terminate

such suspension at any time.

(d) The Fund may adopt rules with respect to the subject matter of a provision

during the period in which its operation is suspended.

Section 2.  Liquidation of the Fund

(a) The Fund may not be liquidated except by decision of the Board of

Governors. In an emergency, if the Executive Board decides that liquidation of

the Fund may be necessary, it may temporarily suspend all operations and

transactions, pending decision by the Board of Governors.

(b) If the Board of Governors decides to liquidate the Fund, the Fund shall

forthwith cease to engage in any activities except those incidental to the orderly

collection and liquidation of its assets and the settlement of its liabilities, and all

obligations of members under this Agreement shall cease except those set out in

this Article, in Article XXIX(c), in Schedule J, paragraph 7, and in Schedule K.

(c) Liquidation shall be administered in accordance with the provisions of

Schedule K.

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Art. XXV ESA – Auflösung wegen Mitgliederschwund Article XXV - DISSOLUTION The Agency shall be dissolved if the number of Member States

becomes less than five. It may be dissolved at any time by agreement between the Member States.

In the event of dissolution the Council shall appoint a liquidation authority, which will negotiate with the States on whose territories the Headquarters and establishments of the Agency are situated at the time. The legal personality of the Agency shall subsist for the purposes of the liquidation.

Any surplus shall be distributed among those States that are members of the Agency at the time of the dissolution, in proportion to the contributions actually made by them from the dates of their becoming parties to this Convention. In the event of a deficit, this shall be met by the same States in proportion to their contributions as assessed for the financial year then current.