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Bundesweit einheitliche Qualität in Kindertagesstätten ver.di-Entwurf zu einem Bundes-Kita-Gesetz Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe

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Bundesweit einheitliche Qualität in Kindertagesstätten

ver.di-Entwurf zu einem Bundes-Kita-Gesetz

Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe

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Anregungen, Rückfragen und Hinweise gerne an: Bundesfachgruppe Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe Paula-Thiede-Ufer 10 10179 Berlin 0 30/69 56-22 43 [email protected]

Herausgeber: ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesverwaltung Fachbereich Gemeinden, Bundesfachgruppe Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Verantwortlich: Achim Meerkamp, Mitglied des ver.di-Bundesvorstands, Paula-Tiede-Ufer 10, 10179 Berlin

Gesamtherstellung: VH-7 Medienküche GmbH, 70372 Stuttgart, www.vh7-m.de

W-3081-25-0713

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Bundesfachgruppenvorstand Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe Entwurf für ein „Bundes-Kita-Gesetz“

Bundesfachgruppenvorstand Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe Entwurf für ein „Bundes-Kita-Gesetz“

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Kindertageseinrichtungen sind die erste Stufe des institutionalisierten Bildungssystems. Sie zu besuchen ist für den weiteren Lebenslauf von Kindern von hoher Bedeutung. Bei ihrer sozialen, kognitiven, sprach-lichen, musischen und kreativen Entwicklung werden Kinder hier begleitet. Dies ermöglicht einen guten Bildungsstart. Gerade in einem Land, in dem Bildungserfolg und damit auch der erfolg reiche Einstieg ins Berufsleben immer noch maßgeblich von der sozialen Herkunft abhängt, sind frühe Bildungsangebote notwendig.

Um allen Kindern und Eltern gleiche Lebensbedingungen zu garan-tieren, ist es notwendig, dass bundesweit dieselben guten Rahmen-bedingungen für Kindertageseinrichtungen gegeben sind. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Regelungen bzw. Kindertagesstättenge-setze in den einzelnen Bundesländern ist dies allerdings aktuell nicht gegeben. Ins besondere Personalschlüssel weichen deutlich von ein-ander ab. Wieviel Förderung ein Kind erhalten kann, ist somit davon abhängig, in welchem Bundesland und welcher Stadt ein Kind geboren wird.

Mit dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ist ein für die Kinder- und Jugendhilfe geltendes Rahmengesetz vorhanden. Auf diesem auf-

bauend hat die Bundesfachgruppe Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe der Vereinten Dienst leistungs gewerk-schaft ver.di einen Entwurf für ein bundesweites

„Kita- Gesetz“ ent wickelt. Mit diesem Gesetz ist beabsichtigt, einen Einstieg in die Entwicklung eines einheitlichen Bildungssystems zu finden, und damit dem Anspruch für einheit liche Lebens bedingungen einen Schritt näher zu kommen. Die beschriebenen Personal- und

Vorwort

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Ausstattungsstandards sind dabei so bemessen, dass im Sinne der Inklusion, alle Kinder in Regeleinrichtungen aufgenommen werden können. Bei besonderem Förder bedarf wird dann allerdings zusätzliche Unterstützung notwendig. Eine Regelung in Gesetzesform ist aus Sicht von ver.di notwendig, um die verbindliche Umsetzung zu garantieren.

Gute Qualität in den Kindertageseinrichtungen wird durch gute Rah-men- und Arbeitsbedingungen erst ermöglicht. Während Qualität der Arbeit in Kitas durch Politik und Wissenschaft vielfach eingefordert wird, sind die dafür notwendigen Rahmenbedingungen nicht geschaf-fen worden. Sie werden im Kontext des Ausbaus des Platzangebotes für Kinder unter drei Jahren sogar teilweise noch verschlechtert. Platz-sharing, Vergrößerung der Gruppen, Unterwanderung des Fachkräfte-gebotes stehen auf der Tagesordnung mancher Bundesländer.

Insbesondere verbesserte Personalschlüssel, Regelungen für Vor-, Nach- und Kooperationszeiten, sowie Freistellungsregelungen für Leitungen von Kinder tageseinrichtungen sind daher wichtige Elemente für eine Qualitäts verbesserung.

Sie sind aber auch bedeutsam für gute Arbeitsbedingungen, und damit für den Gesundheitsschutz der Kolleginnen und Kollegen. Verbesserte Rahmen- und Arbeitsbedingungen sind dann auch die beste Werbung, um neue Fachkräfte für Kindertageseinrichtungen zu gewinnen.

Mit diesem Gesetzesentwurf sind wir, der Bundesfachgruppen-vorstand Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe, dem Anliegen unserer Kolleginnen und Kollegen nachgekommen, uns deutlich für bundes-weit einheitliche und gute Bildungs- und Arbeitsbedingungen in Kindertageseinrichtungen einzusetzen. Mit diesem ver.di-Entwurf soll die Grundlage für eine breite Diskussion gelegt werden. Auf einen gemeinsamen und anregenden Austausch freuen wir uns.

Angelika Spautz Achim MeerkampBundesfachgruppenvorsitzende Mitglied des ver.di-BundesvorstandesSozial-, Kinder- und Jugendhilfe

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Bundesfachgruppenvorstand Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe Entwurf für ein „Bundes-Kita-Gesetz“

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Präambel

Tageseinrichtungen für Kinder sind Teil des öffentlich organisierten Bil dungs systems. Sie erfüllen Erziehungsfunktion und übernehmen zu sätzlich Betreuungsaufgaben zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

In der Praxis sind Bildung, Erziehung und Betreuung untrennbare Aufgaben. Der Begriff Bildung impliziert Erziehung und Betreuung, daher wird im Folgenden nur noch von Bildung gesprochen.

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Dieses Gesetz gilt für die Bildung aller Kinder bis vierzehn Jahre in Tages ein - rich tungen für Kinder und in außerunterrichtlichen schul ergänzenden Bildungs-ange boten, im Folgenden unter dem Begriff Tageseinrichtungen zusammengefasst.

§ 2 Träger

(1) Träger von Tageseinrichtungen sind die Kommunen. Diese können die Wahr-nehmung der aus der Trägerschaft resultierenden Aufgaben und Verant wort-lichkeiten an andere Träger delegieren, welche die Voraus setzung für den Betrieb einer Jugendhilfe einrichtung erfüllen, und als Träger anerkannt sind.

(2) Die Anerkennung als Träger wird durch die dafür zuständige Stelle erteilt.

(3) Alle für die Bildung von Kindern Verantwortlichen, im Folgenden T räger genannt, haben die Aufgabe, diese für jedes Kind gleicher maßen sicher - zus tellen.

(4) Bezuschusst werden alle Träger, die keine Gewinne erzielen und tarif gebunden sind.

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§ 3 Rechtsanspruch für Kinder

(1) Jedes Kind hat das Recht auf einen ganztägigen und wohnort nahen Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder. Die maximale Anwesenheit eines Kindes in einer Tageseinrichtung für Kinder soll täglich zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf eine warme Mittagsver pflegung.

§ 4 Aufgaben und Ziele

(1) Tageseinrichtungen für Kinder haben einen eigenständigen Bildungsauftrag. Er muss der Unterschiedlichkeit und Ungleichzeitigkeit kind licher Bildungsprozesse gerecht werden. In der Bildung des Kindes wird die gesamte Persönlichkeit in den Mittelpunkt gestellt.

(2) Ganzheitlichkeit ist deshalb Prinzip in den Tageseinrichtungen für Kinder und trägt der individuellen, sozialen, emotionalen, körper lichen und gei stigen Entwicklung und der ganzen Persönlichkeit der Kinder Rechnung. Dazu gehört:

a) den Kindern Erlebnis-, Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten aus gehend von ihren Bedürfnissen und in ihrem Lebenszusammenhang zu erschließen,

b) die Eigenverantwortlichkeit der Kinder zu stärken, unter anderem durch eine alters- und entwicklungsgemäße Partizipation an Entscheidungen,

c) die Entfaltung der körperlichen, geistigen und sprachlichen Fähigkeiten der Kinder sowie ihre seelisch, musische und schöpferische Entwicklung zu unterstützen, anzuregen und zu fördern,

d) die unterschiedlichen Lebenslagen, kulturellen und weltanschau lichen Hinter-gründe sowie die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen,

e) das gleichberechtigte, partnerschaftliche, soziale und demo kra tische Mit-einander sowie das Zusammenleben von Kindern im Sinne einer inklusiven Pädagogik zu fördern und zu leben,

f) eine nach aktuellen ernährungswissenschaftlichen Gesichtspunkten gesunde Ernährung zu gewährleisten,

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g) einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt zu ver mitteln und einen nach ökologischen und nachhaltigen Gesichts-punkten gestalteten Lernort zu bieten.

(3) Die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung ist weitere Kernaufgabe der Tageseinrichtung für Kinder. Das pädagogische Personal in den Tageseinrichtungen für Kinder führt den Bildungssauftrag im Dialog mit den Eltern durch.

(4) Die Bildungsprozesse des einzelnen Kindes und dessen individuelle Förderung werden mittels systematischer Beobachtung und Dokumentation von sozialpädagogischen Fachkräften qualifiziert begleitet.

(5) Jeder Träger berücksichtigt diese Grundsätze für seine Einrichtungen. Die Entwicklung der Einrichtungskonzeption entsteht unter Betei ligung aller Fachkräfte. Die Tageseinrichtungen für Kinder werden durch die zuständigen Institutionen auf Landesebene und die ört lichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, ihre Arbeit durch Qualitäts fest stellungen über prüfen zu lassen und zu evalu ieren.

Die Einrichtungen stellen sicher, dass die Fachkräfte zusammen arbeiten:

a) mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,

b) mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen, Tages-pflegepersonen und Initiativen im Gemeinwesen sowie mit den Schulen.

(6) Der Träger hat dafür Sorge zu tragen, dass bei allen arbeits organisa torischen und strukturellen Fragen alle betroffenen Beschäftigten beteiligt werden.

(7) Werden in einer Tageseinrichtung für Kinder neue Organisations formen ein-gerichtet, Projekte durchgeführt, Aufgaben verändert oder erweitert, müssen die dafür notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen berechnet und den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung gestellt werden.

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§ 5 Bedarfs-/Jugendhilfeplanung

Die Kommunen haben eine jährlich aktualisierte Bedarfsplanung von Plätzen in Tageseinrichtungen zu erstellen und die notwendigen Plätze einzurichten. Diese orientieren sich dabei an den Regelungen im gelten den SGB VIII, Fünftes Kapitel, Vierter Abschnitt.

§ 6 Öffnungs- und Schließzeiten

(1) Die Öffnungszeit einer Tageseinrichtung für Kinder beträgt von Montag bis Frei-tag täglich maximal 12 Stunden in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr und wird vom Träger unter Berücksichtigung des Bedarfs und der räumlichen Bedingungen festgelegt.

(2) Von Satz (1) abweichende Öffnungszeiten bedürfen einer gesonderten Geneh-migung des örtlichen Jugendhilfeträgers. Die Finanzierung zusätzlich entstehen-der Kosten muss gesondert geprüft werden und bleibt der verantwortlichen Ebene vorbehalten.

(3) Die Tageseinrichtungen für Kinder werden pro Jahr geschlossen • an fünf einrichtungsbezogenen Fach- und Fortbildungstagen

• an betrieblichen Veranstaltungen wie z. B. Betriebsausflug und Personalversammlung.

(4) Weitere Schließzeiten regelt der Träger.

§ 7 Gruppen

Gruppenstrukturen sind nach pädagogischen Gesichtspunkten zu gestalten. Eine Obergrenze von 8 Kindern pro Gruppe der Altersgruppe I und 15 Kindern pro Gruppe der Altersgruppe II darf hierbei nicht überschritten werden.

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§ 8 Personal in Tageseinrichtungen für Kinder

In Tageseinrichtungen für Kinder dürfen nur die nachfolgend beschriebenen Fachkräfte für die pädagogische Arbeit eingesetzt werden.

(1) Sozialpädagogische Fachkräfte

a) Sozialpädagogische Fachkräfte sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher.

b) Sozialpädagogische Fachkräfte sind auch: • staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie staatlich

anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger • Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen der sozialen Arbeit

bzw. der Sozialpädagogik mit staatlicher Anerkennung, • Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master-

studiengängen der Erziehungswissenschaften mit Schwerpunkt Klein kind/ Elementarpädagogik oder vergleichbaren Studiengängen, Studiengängen der Heilpädagogik sowie der Fachrichtung Soziale Arbeit oder Frühkindliche Pädagogik.

c) Fachkräfte Die bis zum Inkrafttreten des Kita-Gesetzes beschäftigten Kinderpflegerinnen

und Kinderpfleger, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten, sozialpäda-gogische Asstistentinnen und Assistenten mit staatlicher Ausbildung oder vergleichbarer Ausbildung mit staatlicher Anerkennung sowie beschäftigte Ergänzungskräfte haben Bestandsschutz. Ihnen wird eine Weiterbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft angeboten. Die Finanzierung muss durch den Bund getragen werden.

(2) Es sind pro Einrichtung mindestens ein/e Leiterin/Leiter und mindestens eine/ein durch ausdrückliche Anordnung benannte ständige/r Vertreterin/Vertreter von Leiterinnen/Leitern zu benennen. Für Leitungsfunktionen sind sozialpädagogische Fachkräfte vor zusehen.

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(3) Zusatzkräfte

Sie werden nicht auf den Personal- schlüssel angerechnet.

a) Fachkräfte mit anderen Qualifikationen müssen nach Bedarf zusätzlich eingesetzt werden.

b) Praktikanten/-innen, Vorpraktikanten/-innen, Praktikanten/-innen im Aner kennungsjahr, Beschäftigte in berufsbegleitender Ausbildung, FSJler, Bundesfreiwilligendienst u. ä.

(4) Hauswirtschaftliches Personal In Einrichtungen mit selbstbewirtschafteten Küchen sind als Leitung der Küchen

qualifizierte Fachkräfte einzusetzen. Diese sind:

• Hauswirtschafter/-in • Hauswirtschaftsleiter/-in • Hauswirtschaftsmeister/-in • Köchin/Koch • Diätassistent/-in

Darüberhinaus müssen Hauswirtschaftshilfen und Reinigungskräfte eingesetzt werden.

§ 9 Personalschlüssel

Zur Berechnung der Personalausstattung gelten folgende Grundsätze:

(1) Es werden 2 Altersgruppen unterschieden:

Altersgruppe I Kinder unter 36 Monaten

Altersgruppe II Kinder ab 36 Monaten

Kinder, die im Laufe des Kita-Jahres das dritte Lebensjahr vollenden, bleiben für das aktuelle Kita-Jahr der Altersgruppe I zugeordnet. Das Kita-Jahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres. Hiervon kann auf Länder ebene abgewichen werden.

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(2) Die rechnerische Grundrelation = „sozialpädagogische Fachkräfterelation“ der „Zahl der Vollzeitstellen“ zur „Zahl der genehmigten Plätze“ beträgt bei der Arbeit am Kind:

für Kinder der Altersgruppe I 1 zu 5

für Kinder der Altersgruppe II 1 zu 10

(3) Zusätzlich zur in § 9 Abs. 2 genannten Gesamtpersonalisierung ist ein Zeitanteil von 50 Prozent der Arbeitszeit als kinderdienstfreie Zeit zu berücksichtigen.

Zu diesem Anteil gehören zum Beispiel Vor- und Nachbereitungszeit, Konzep tionstätigkeit, Teambesprechungszeiten, Elternarbeit, Qualifizierung, Ausbildungsbetreuung.

(4) Eine Mindestbesetzung von zwei sozialpädagogischen Fachkräften ist zu gewährleisten.

(5) Zeitanteile für die Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder

a) Für die Leitung einer Tageseinrichtung sind jeweils bis 10 Kindern der Altersgruppe I oder jeweils bis 20 Kindern der Altersgruppe II zehn Wochen-stunden Leitungsanteil zur Verfügung zu stellen;

b) für Eltern-Kind-Zentren, Familienzentren, Gemeinwesenzentren und Stadt-teilzentren und Ähnliches werden 10 Wochenstunden Leitungsanteile zur Verfügung gestellt.

c) für Veränderungen gemäß § 4, Absatz 7 werden zusätzliche Wochenstunden Leitungsanteile zur Verfügung gestellt;

d) über die Arbeitszeit der Leitung hinausgehende Leitungsanteile werden auf die stellvertretenden Leitungen übertragen. Gehen die Leitungsfreistellungs-stunden über 2 Vollzeitäqivalente hinaus, können in Absprache mit den Leiterinnen/Leitern der Tageseinrichtung für Kinder diese Freistellungsstunden für Verwaltungsfachkräfte oder weitere sozialpädagogische Fachkräfte in den Einrichtungen genutzt werden.

(6) Für die hauswirtschaftliche Zuarbeit muss ausreichend Personal zur Verfügung gestellt werden.

(7) Personalausfall Der Träger stellt bei Personalausfall spätestens ab dem dritten Tag

entsprechende Ersatzfachkräfte zur Verfügung.

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(7) Eltern-Kind-Zentren/Familienzentren In jedem Eltern-Kind-Zentrum, Familienzentrum, Gemeinwesenzentrum

und Stadtteilzentrum etc. ist mindestens eine zusätzliche sozialpädagogische Fachkraft mit der vollen wöchentlichen Arbeitszeit einzusetzen.

§ 10 Qualifizierung/Fort- und Weiterbildung

(1) Die Beschäftigten in Tageseinrichtungen für Kinder, die für die Bildung, Erzie-hung und Betreuung der Kinder verantwortlich sind und die Familien ent-sprechend begleiten, sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Arbeit kontinuierlich kritisch zu reflektieren, weiterzuentwickeln und sich fortzubilden.

Von allen Beschäftigten in Tageseinrichtungen für Kinder wird ein hohes Maß an Fachlichkeit, emotionaler und sozialer Kompetenz erwartet. Die dafür erforderlichen Kenntnisse müssen dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.

(2) Zur Umsetzung gelten im Laufe eines Kita-Jahres folgende Regelungen:

a) Jede/r Beschäftigte ist an mindestens zehn Arbeitstagen für Fortbildung oder Supervision unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen. Die Kosten sind vom Träger zu übernehmen.

b) Jede/r Beschäftigte wird an drei Arbeitstagen zum Zwecke der individuellen beruflichen Qualifizierung vom Dienst freigestellt. Der/die Beschäftigte entscheidet selbst über die inhaltliche Gestaltung.

(3) Systematische Weiterbildung Die Weiterbildung der Beschäftigten ist durch ein Qualifizierungssystem mit

Rechten auf Freistellung zur Weiterbildung zu gestalten. Beschäftigte, die sich zur sozialpädagogischen Fachkraft weiterbilden wollen, sind vom Träger zu unterstützen.

(4) Fortbildungsvereinbarung Berufliche Qualifikation und Fort- und Weiterbildung sind als ein lebenslanger

Prozess zu verstehen, der die Voraussetzung für eine gute Qualität der pädago-

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gischen Arbeit bildet. Zur Gewährleistung der Kontinuität der Bildungsprozesse von Kindern auf Grundlage eines gemein-samen Bildungsverständnisses entwickeln die Träger Fortbildungen. Das Land schließt eine Fortbildungsvereinbarung mit den Trägern im oben genannten Sinne ab und stellt den Einrichtungen eine Pauschal summe in Höhe von 500,– Euro pro Beschäftigten pro Jahr für Fort bildungen zur Ver-fügung.

§ 11 Fachberatung

(1) Aufgabe der Fachberatung Die Aufgabe der Fachberatung ist es, Träger, Leiter/-innen und Fachkräfte gleich-

er maßen zu unterstützen und zu beraten. Sie nimmt dabei eine vermittelnde Funktion zwischen den aktuellen gesellschaftlichen Entwick lungen, den wissen-schaftlichen Erkenntnissen, zwischen den Jugend hilfeträgern, anderen Instituti-onen, den Familien, Kindern und dem Fachpersonal wahr.

Die Tätigkeit der Fachberatung darf nicht mit Fach- und Dienst aufsicht verbunden sein.

(2) Ausbildung Sie müssen über einen sozialwissenschaftlichen Hochschulabschluss oder als

sozialpädagogische Fachkräfte über langjährige Erfahrung im Bereich Kinder-tagesstätten verfügen.

(3) Personalausstattung Für 100 Beschäftigte ist eine Fachberatung in Vollzeit vorzu halten. Bei kleineren

Trägern ist ein entsprechender Anteil an Fachberatung zur Verfügung zu stellen.

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§ 12 Rechte der Eltern – Elternmitwirkung

(1) Das Personal der Tageseinrichtung für Kinder arbeitet im Rahmen der Erziehungspartnerschaft mit den Eltern bei der Förderung der Kinder vertrauensvoll zusammen.

(2) Die Ausgestaltung der Strukturen, Ziele und Aufgaben zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten muss gemeinsam mit Vertreter/-innen der Erziehungs-berechtigten bis ein halbes Jahr nach in Kraft treten des Gesetzes erarbeitet werden. Das Bundesminisiterium Familie, Senioren, Frauen und Jugend organi-siert hierfür in Abstimmung mit den Bundesländern einen Diskussionsprozess.

Das Bundes-Kita-Gesetz wird anschließend an dieser Stelle um die Ergebnisse des Beteiligungsprozesses ergänzt.

§ 13 Bauliche Gestaltung, Größe und Ausstattung der Räumlichkeiten

(1) Zur gesunden, ganzheitlichen Entwicklung unter Berücksichtigung des Alters und der daraus resultierenden Bedürfnisse sind den Kindern angemessene Räumlichkeiten zur Entwicklung zur Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung muss dem Alter und den Bedürfnissen der Kinder angemessen sein.

Für das pädagogische und hauswirtschaftliche Personal müssen ausreichend Räume zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen. Das Außen-gelände muss mindestens die 1,5-fache Größe der Innenfläche umfassen.

(2) Für die erweiterten Angebote gemäß § 4, Absatz 7 müssen zusätzliche Räumlichkeiten vorhanden sein.

(3) Die Räume einer Tageseinrichtung sollen barrierefrei zugänglich sein.

(4) Die räumliche Ausstattung und Einrichtung muss unter Berücksichtigung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erfolgen und umfasst die ergonomische Aus-stattung durch entsprechendes Mobiliar, schallgedämmte Räume sowie eine ak-tuelle technische Büroausstattung. Neben der EDV-Ausstattung im Büro der Lei-tung muss mindestens ein weiterer Bildschirmarbeitsplatz für die Beschäftigten

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vorhanden sein. Zur Unterstützung der Bildungsdokumentationen muss weitere technische Ausstattung zur Verfügung gestellt werden. Bei Neubauten muss der vorgegebene Standard erfüllt werden.

(5) Grund- bzw. Erstausstattung der Einrichtung müssen entsprechend pädago gi-schem und technischem Standard sein. Der Tageseinrichtung für Kinder muss ein angemessenes eigenes Budget für laufende Sachkosten zur Verfügung stehen.

(6) Für besondere pädagogische Konzepte wie z. B. Waldkindergärten können Ausnahmeregelungen erteilt werden.

§ 14 Finanzierung

(1) Der Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder ist beitragsfrei.

(2) Personal- und Sachkosten Für den laufenden Betrieb erhalten die Träger 100 Prozent der anerkannten

Sach- und Personalkosten. Sie werden entsprechend der Entwicklung des veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltungskosten jährlich angepasst.

a) Personalkosten

Anerkannte Personalkosten sind die unter §§ 8, 9 und 11 dieses Gesetzes vor gegebenen Personalstandards, die Kosten für die gesetzliche Interessen - ver tretung der Beschäftigten und die in §10 genannten Fortbildungskosten. Basis der Bezahlung der Beschäftigten bzw. päda gogisch tätigen Kräfte sind die Bestimmungen des TVöD in seiner jeweils gültigen Fassung oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung.

b) Sachkosten Sachkosten sind die Kosten für die pädagogische Arbeit und den Büroaufwand.

Weitere Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die tatsächlichen Aufwen-dungen des Trägers der Einrichtung für die Kaltmiete und die laufende Unter-haltung sowie den Erhalt der Einrichtung. Die Träger erhalten einen Zuschuss in Höhe der ortsüblichen Kaltmiete. Sachkosten sind zudem die Aufwendungen zur Bereitstellung der Verpflegung sowie die Energiekosten und Abgaben.

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(2) Investitionskosten für Bauten und Einrichtungen Bau- und Einrichtungskosten sind die angemessenen Aufwendungen für den

Neubau, Umbau, Ersatzbau und Erweiterungsbau, die Erstausstattung und Einrichtung und die Ersatzbeschaffung der Tageseinrichtungen für Kinder.

(3) Die Finanzierung erfolgt durch den Bund und die Länder.