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Das Minderheitenrecht europäischer Staaten, Teil 1. (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 108) by Jochen Abr. Frowein; Rainer Hofmann; Stefan Oeter Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 35. Bd., 4. H. (Dezember 1997), pp. 479-480 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40799027 . Accessed: 18/06/2014 00:08 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.78 on Wed, 18 Jun 2014 00:08:14 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Das Minderheitenrecht europäischer Staaten, Teil 1. (Beiträge zum ausländischen öffentlichenRecht und Völkerrecht, Bd. 108) by Jochen Abr. Frowein; Rainer Hofmann; Stefan OeterReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 35. Bd., 4. H. (Dezember 1997), pp. 479-480Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40799027 .

Accessed: 18/06/2014 00:08

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Besprechungen 479

Das Minderheitenrecht europäischer Staaten, Teil 1. Hrsg. v. Jochen Abr. Frowein, Rainer Hofmann und Stefan Oeter. (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Bd. 108). Berlin/ Heidelberg: Springer Verlag. 1993. XIII, 536 S.

Die Ereignisse in den sich auflösenden Vielvölkerstaaten des ehemaligen Ostblocks haben die Nationalitätenprobleme in das Licht der Weltöffentlichkeit gerückt. Das Max-Planck- Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, in dessen Schriftenreihe der hier angezeigte Sammelband erschienen ist, hat sein diesbezügliches Forschungsprojekt schon früher konzipiert, konnte es aber erst nach der „Wende" verwirklichen. Die 1991 ins Leben gerufene Arbeitsgruppe legt in diesem ersten Band ihre Berichte für Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Österreich, Polen, die Schweiz, Spanien, die Tschechoslowakei, die Türkei und Ungarn vor. Die Länderberichte sind nach ei- nem einheitlichen Schema aufgebaut. Unter der Überschrift „Die rechtliche Stellung der Minderheiten in ..." werden jeweils fünf Abschnitte präsentierte: I. Einleitung, II. Das Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache, III. Bildungs- und Erziehungswesen, IV. Minder-

heitenspezifische Schranken der Vereinigungsfreiheit, V. Politische Repräsentation. Auch die

Untergliederung dieser Hauptabschnitte richtet sich nach einer einheitlichen Norm, weist aber geringfügige Abänderungen vor. In der Einleitung werden zunächst die Minderheiten in dem betreffenden Staat faktenmäßig beschrieben. In einigen Fällen folgt ein kurzer Überblick über die historische Entwicklung, dann werden die einschlägigen Vorschriften

aufgelistet. Im Abschnitt über das Recht auf Gebrauch der Minderheitensprache finden sich in allen Fällen zumindest drei Kapitel: 1. der private Bereich, 2. Behörden und Gerichte, 3. Kultur und Medien. In Großbritannien folgen noch zwei weitere Unterabschnitte, näm- lich „Kirchen und Religionsgemeinschaften" und „Das Problem der Verkehrswegweiser". In Polen kommt nur der Unterabschnitt „Kirche" hinzu.

Die übrigen Abschnitte enthalten für die meisten Staaten keine weitere Untergliederung. Für Österreich werden für das Bildungs- und Erziehungswesen die verfassungsrechtlichen Grundlagen sowie die der Gartenerziehung und das Minderheitenschulwesen in Kärnten und im Burgenland getrennt dargestellt. Für die Schweiz ist die folgende Untergliederung gewählt worden: 1. Die Unterrichtssprache im Konfliktfeld zwischen Amtssprache und

Sprachenfreiheit, 2. Das Schulsprachenrecht der Kantone; 3. Die besonderen Verhältnisse der

Bundeshauptstadt, 4. Unterricht in anderen Landessprachen. Schon aus dieser Unterglieder- ung wird die Komplexität des schweizerischen Sprachenrechts deutlich. Doch sollte nicht

vergessen werden, daß es bei den Minderheitenschulen nicht nur um die Sprache geht, son- dern auch um die rechtliche Absicherung ihrer Existenz und vor allem ihre Finanzierung.

Die Ausführungen unter der Überschrift „Minderheitenspezifische Schranken der Ver-

einigungsfreiheit" sind sehr heterogen. Die meisten Länderberichte erwähnen überhaupt keine minderheitenspezifische Schrankenproblematik, sondern beschreiben nur die verfas-

sungsrechtliche Vereinigungsfreiheit und das dazugehörige allgemeine Vereinsrecht, häufig unter Einbeziehung des Parteienrechts. Der Satz „Einschränkungen dieses Rechts, die an das Eintreten für die kulturellen und politischen Rechte der Volksgruppen anknüpfen, gibt es nicht" (S. 51, Belgien betreffend), könnte wohl für alle Länder gelten. Jedoch gibt es sehr wohl in vielen Ländern (darunter auch in Belgien) strafrechtliche Handhaben gegen Vereine mit separatistischen Zielsetzungen. Die Autoren konnten keine Feldforschung betreiben, sondern mußten sich auf die Erläuterung der Verfassungs- und Gesetzestexte beschränken. Doch sind immer wieder auch Gerichtsentscheidungen und darauf bezügliche Pressenotizen verwertet worden. Das gilt insbesondere für den Bericht über Polen, wo z.B. im Mai 1992 das Appellationsgericht in Breslau ein Urteil des Wojewodschaftsgerichts in Oppeln in einer Sache, die den vereinsrechtlichen Status von Organisationen ethnischer Minderheiten betraf, teilweise aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat. Auch Art. 20 des

deutsch-polnischen Vertrags vom 17. Juni 1991 kommt in diesem Zusammenhang zur

Sprache.

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480 Besprechungen

Auch in bezug auf die politische Repräsentation ist die Darstellung der Verhältnisse in Polen besonders umfangreich. Hier werden Sejm und Senat sowie die lokalen Selbstver- waltungsorgane getrennt behandelt. In einer Schlußbemerkung wird die Entwicklung seit 1989 zusammenfassend gewürdigt. Ähnliches geschieht bezüglich der (damals noch nicht auseinandergefallenen) Tschechoslowakei. In einem Nachtrag konnte dort sogar noch die am 27. August 1992 beschlossene Trennung in eine Tschechische und Slowakische Republik an- gemerkt werden. Der Nachtrag konnte die Entwicklungen bis zum 1. September 1992 (Annahme der neuen Slowakischen Verfassung) verfolgen und die daran angeknüpften Erwartungen andeuten.

Auf besonderes Interesse stößt naturgemäß der Bericht über Ungarn. Es ist erfreulich, daß hier die Einleitung umfangreich ist und nicht nur die historische Entwicklung, sondern auch das Heranreifen des Projekts eines Minderheitengesetzes ausführlich schildert. Auch die po- litische Repräsentation (nationales Parlament, Landesselbstverwaltung, örtliche Selbstver- waltung) wird detailliert behandelt und bewertet. In einer umfangreichen Schlußbetrachtung wird der politische Kontext des Entwurfs für ein Minderheitengesetz erläutert und das unga- rische Minderheitenrecht an den internationalen Maßstäben gemessen. Dazu ist zu bemer- ken, daß letztere noch immer nicht die von den Experten gewünschte Intensität und Klarheit erreicht haben. Deshalb ist die Bemerkung, es sei fraglich, ob das ungarische Minderheiten- recht dem im Genfer Dokument niedergelegten KSZE-Standard genügen wird, zunächst nicht von allzu großer Tragweite. Daß die Einspruchsmöglichkeiten oder Rechtsmittel un- genügend erscheinen, ist sicher bedauerlich. Aber es kann das hohe Lob, das gerade dem im Entstehen begriffenen ungarischen Minderheitenrecht gezollt worden ist, nicht mindern. Mit Recht erinnert allerdings der Autor, daran, daß erst die Praxis Aufschluß über den Wert der Rechtsnormen des Minderheitenschutzes geben wird. Das gilt für alle Länder.

Auf die Türkei ist das von der Arbeitsgruppe gewählte Aufbauschema der Länderberichte offenbar nicht anzuwenden. Zwar wird auch bezüglich dieses Landes zunächst der ge- schichtliche Hintergrund geschildert und ein faktenmäßiger Überblick über die „Minder- heiten in der Türkei heute" geboten. Aber schon in der Einleitung findet sich auch ein Unterabschnitt mit der Überschrift „Der türkische Nationalismus". Daran schließt sich das zweite Kapitel mit der aus dem Rahmen fallenden Überschrift: „Geschichte und Begriffe: Minderheiten und Türken". Zwar steht die Türkei mit der verfassungsrechtlichen formalen Definition des Türken als Staatsangehörigen keineswegs allein da. Aber im Gesamtzu- sammenhang des türkischen Rechts kommt der Berichterstatter dann doch zu dem Ergebnis, daß es in der Türkei zwar „faktisch Minderheiten geben kann", daß diese aber rechtlich „in- existent" bleiben (S. 468). Das erschwert die Lektüre des ohnehin komplizierten Abschnitts über „Rechtsordnung und Minderheiten heute". Im Anschluß daran wird über die Ver- waltungspraxis, getrennt nach den folgenden Bereichen, berichtet: Militär, Regierung und Wirtschaft, sonstige Verwaltung. Der Autor betont, daß nur wenige Informationen vorlie- gen, daß diese aber „den Eindruck vermitteln, daß auf Verwaltungsebene die Anerkennung selbst der gemäß Lausanner Vertrag zu schützenden Minderheiten auf praktische Schwierig- keiten stößt" (S. 495). Die Geltung des internationalen Minderheitenrechts in der Türkei wird in dem Bericht ausdrücklich erwähnt. Die Schlußfolgerungen werden sowohl für das geltende Recht als auch für das noch zu schaffende gezogen. Jedoch betont der Berichter- statter: „Änderungen der gegenwärtigen Rechtslage zeichnen sich noch nicht ab" (S. 505).

Jeder einzelne Länderbericht bildet eine in sich geschlossene, gut lesbare Monographie. Der einheitliche Aufbau bietet (vom Sonderfall Türkei abgesehen) gute Vergleichs- möglichkeiten. Die Fülle der hier gebotenen Informationen ist eindrucksvoll. Aber sie er- drückt nicht; denn sie wird diszipliniert, präzise und übersichtlich geboten. Die Bericht- erstatter haben die ihnen gestellte, sehr schwierige Aufgabe glänzend gelöst.

Kimminich

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