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In dieser Ausgabe: Jahresrückblick 2018 - Das neue Medizinprodukterecht (MDR) kommt +++ MVZ Stellungnahme des Bundesrates +++ Gutachten zur Kfo-Nutzenbewertung +++ Betriebsrentenstärkungsgesetz +++ Rechtliche Aspekte: Probezeit im Arbeitsverhältnis +++ Freisprechung in Neumünster und Berlin +++ 50 goldene Jahre der Zahntechnik! 01-2019 Das Magazin für Berlin-Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Westsachsen der artikulator Anruf bei Rechtsfragen: kostenlos und individuell ZiNord: 040 355 34 30 MDZI: 030 393 50 36

der artikulator - mdzi.de · 2 der artikulator 01/2019 Inhalt / Editorial der artikulator - Magazin der Mitteldeutschen Zahntechniker-Innung, Hamburg und Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern,

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In dieser Ausgabe: Jahresrückblick 2018 - Das neue Medizinprodukterecht (MDR) kommt +++ MVZ Stellungnahme des Bundesrates +++ Gutachten zur Kfo-Nutzenbewertung +++ Betriebsrentenstärkungsgesetz +++ Rechtliche Aspekte: Probezeit im Arbeitsverhältnis +++ Freisprechung in Neumünster und Berlin +++ 50 goldene Jahre der Zahntechnik!

01-2019

Das Magazin für Berlin-Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Westsachsen

der artikulatorAnruf bei Rechtsfragen:kostenlos und individuell

ZiNord: 040 355 34 30MDZI: 030 393 50 36

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der artikulator 01/2019

Inhalt / Editorial

der artikulator - Magazin der Mitteldeutschen Zahntechniker-Innung, Hamburg und Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Westsachsen

Herausgeber: Mitteldeutsche Zahntechniker-Innung (MDZI) und Zahntechniker-Innung NORD (ZINord)Redaktion Berlin: Obentrautstr. 16/18, 10963 Berlin, E-Mail: [email protected] - 030/393 50 36Redaktion Hamburg: Bei Schuldts Stift 3, 20355 Hamburg, E-Mail: [email protected] - 040/35 53 43-0Redaktion Magdeburg: Zum Handelshof 9, 39108 Magdeburg, E-Mail: [email protected] - 0391/73 46 455V.i.S.d.P.: RAin Judith Behra, Geschäftsführerin der Mitteldeutschen Zahntechniker-Innung

Layout: Michael Paul. Herstellung und Vertrieb: Das Team der Geschäftsstelle der Mitteldeutschen Zahntechniker-Innung. Bildnachweise: Titel - Seite 2 -3: depositphotos.com; Seite 4-7: diverse Urhe-ber /siehe der artikulator 01 - 06 2018, depositphotos.com; Seiten 8: prodente; Seite 9: depositphotos.com, Joe Miletzki; Seiten 11: depositphotos.com; Seite 12: Bundesarbeitsgericht; Seite 13-16: depo-sitphotos.com; Seite 18: Sabine Meyer-Marc; Seite 19: ZINORD, Landesberufsschule für Zahntechnik Neumünster; Seite 20: Sabine Meyer-Marc, MDZI; Seite 21: Judith Behra; Seite 22: Michael Paul;

IMPRESSUM

Inhalt

Impressum / Auf ein Wort... 2

BerufspolitikMedizinische Versorgungszentren (MVZ) - Stellungnahme des Bundesrates

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2018 im Rückblick 4

GesundheitspolitikFührung des Bonusheftes 8Ehrenurkunde für ZTM Roland Unzeitig 8Gutachten zur Kfo-Nutzenbewertung 9Bundesgerichtshof stütztprivate Krankenversicherungen

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Medizinprodukterecht (MDR) kommt 10

DienstleistungenSchwangerschaftsspezifischeGefährdungsbeurteilung

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RechtPauschale bei verspäteter Lohnzahlung? 12Betriebsrentenstärkungsgesetz 13Bundesarbeitsgericht (BAG): Sachgrund-lose Befristung des Arbeitsverhältnisses

13

Verlängerung der Elternzeit 14Rechtliche Aspekte zur Vereinbarungder Probezeit im Arbeitsverhältnis

15

AusbildungBeschäftigung nach Berufsausbildung 17Sachsen-Anhalt fordert Azubiticket 17

Regionales50 goldene Jahre der Zahntechnik! 18Freisprechung in ZINORD 19

Regionalversammlung der MDZI 20

Innung auf Dentalgipfel 20

QS-Dental Rezertifizierungen 21

Freisprechungsfeier MDZI 22

ZINORD: Seminare zum Arbeitsrecht / BEL-II 2014 - Update 2019

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Partynia, wikimedia.org

AMZ Allianz für Meisterliche Zahntechnik

Der befüllte Mundraum,Verpackungsgesetz - jetzt ganz im Ernst! verpackt in unzähligen Verpackungen steht „er“, der Zahnersatz, am Ende des Enthüllungsvorgangs nackt und entzaubert vor uns.

Das neue Verpackungsgesetz regt an zu Gedanken, wo Verpackung anfängt und wo sie aufhört. Verpacken wir nicht den ganzen Tag etwas?

Wird die Abformung verpackt zu uns gefahren, wird sie vom Lieferwagen umhüllt zu uns transportiert, fährt der Bote auf dem Weg von A nach B mit der Fähre, ist sogar das Auto im Transportvorgang. Der wiederum muss den Tank befüllen, auch das Auto (die Umverpackung quasi) wird irgendwann entsorgt. Muss ich das auch mit angeben? Der Dentalbeutel ist wahrschein-lich noch das kleinste Übel, lässt er sich mit diversen Arbeiten befüllen, je-doch leider nicht wiederverwenden, aus hygienischen Gründen.

Die Verpackungskette vom Labor wieder zurück gedacht zum Kunden endet schließlich immer im Mund des Patienten. Ist der dann nicht letztlich auch eine Verpackung? Der sogenannte befüllte Mundraum?

Nehmen wir uns ein bisschen auf die Mehrweg-Schippe und stellen uns der Idee, dass es ohne sinnvolle Verpackung keine hygienische Versorgung gäbe, aber ohne Regeln für einen sinnvollen Umgang mit Verpackungen bald auch keine Umwelt mehr.

Also:

Packen wir‘s ein, aus und an!

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der artikulator 01/2019

Berufspolitik

Die Weihnachtsausgabe unseres Magazins war ge-rade auf dem Postweg zu Ihnen, da wurden Empfeh-lungen des Bundesrates zum Entwurf des Terminser-vice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) bekannt, in dem bekanntlich auch Änderungen zur Gründung von MVZ/Z-MVZ vorgesehen sind. Der federführende Ge-sundheitsausschuss des Deutschen Bundestages hat-te gemäß Artikel 76 Abs. 2 Grundgesetz dem Bun-desrat empfohlen, zum Entwurf des TSVG Stellung zu nehmen, was der Bundesrat mit der Drucksache 504/1/18 vom 09.11.18 auch getan hat. Die Drucksa-che umfasst 62 Seiten.

Auch der Bundesrat sieht die Gründung ärztlicher oder zahnärztlicher MVZ durch fachfremde Finanzinvesto-ren sehr kritisch. Nach Meinung des Bundesrates rei-chen die bisher im TSVG vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, um im Bereich der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung durch MVZ auch zukünftig ausreichende Versorgungssicherheit zu ge-währleisten und Versorgungsleistungen von patien-tenschädlichen Fremdeinflüssen weiterhin freizuhal-ten. Hierzu seien allgemeine Regelungen erforderlich, die für die Versorgung durch MVZ insgesamt greifen, gleich in welcher Trägerschaft. Vor diesem Hinter-grund bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzge-bungsverfahren zusätz- liche Regelungen zu schaffen, um den zuneh- menden Monopolisie-rungstendenzen in der vertragsärztlichen Ver-sorgung verlässlich entgegenzuwirken.

In der letzten Ausgabe unseres Magazins hatten wir Sie bereits darüber informiert, dass finanzstarke Inves-toren zunehmend Krankenhäuser aufkaufen, um darü-ber ein MVZ zu gründen. Gleichzeitig hatten wir dar-auf hingewiesen, dass der Einstieg dadurch erschwert werden könnte, wenn die Gründung eines MVZ durch Krankenhäuser darauf beschränkt wird, dass die MVZ nur noch fachbezogene Leistungen erbringen dürfen. Also genau der Weg, wie er im TSVG bereits für die Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen vorgese-hen ist, die ein MVZ gründen wollen. So empfiehlt der Bundesrat, dass bei Gründung eines MVZ das Kran-kenhaus einen fachlichen Bezug zur ärztlichen Ver-sorgung aufweisen muss, also bei Versorgungen im zahnärztlichen Bereich es sich um eine Zahnklinik oder eine Klinik für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie handeln muss. Gleichzeitig will der Bundesrat es nicht mehr zulassen, dass ein Krankenhaus-MVZ/Z-MVZ in großer räumlicher Entfernung vom Sitz des Kranken-hauses betrieben wird, da in diesem Fall erkennbar sei, dass keine Versorgungsgesichtspunkte im Vorder-grund stünden.

Für Gebiete, für die der Landesausschuss Unterver-sorgung oder drohende Unterversorgung festgestellt hat, sollen Ausnahmen gelten.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung im Ge-setzgebungsverfahren des TSVG auf dem Laufenden halten.

Gründung Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) durchfachfremde Finanzinvestoren - Stellungnahme des Bundesrates

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der artikulator 01/2019

Berufspolitik

2018 im RückblickJanuarFusionierte Innungen gehen an den Start

Mit dem 01.01.2018 wurden die Fusionen der ehemaligen Zahn-techniker-Innungen der Regionen Berlin-Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Westsachsen zur „Mitteldeutschen Zahntechniker-In-nung“ sowie der Innungen Hamburg/Schleswig-Holstein und Mecklen-burg-Vorpommern zur „Zahntechniker-Innung Nord“ Realität.

Die Vorstände der neuen Innungen nahmen mit der Planung von Regionalkonferenzen, dem „3D-Druck Anwendertag“ in Berlin und dem 11. Hamburger Zahntechnikertag unver-züglich ihre Arbeit auf.

11. Hamburger Zahntechnikertag

Vorträge zur „korrekten Deutung von Röntgenbildern“, „CAD/CAM-Prothetik“, „Ästhetische und funktionelle Strategien in der modernen Implantologie“ sowie „Man erkennt nur was man kennt – Analyse von Frontzähnen“ begeisterten das zahlreich erschie-nene Auditorium.

Februar3D-Druck Praxistag in Berlin

Veranstaltungen wie diese bildeten einen der Höhepunkte, schon zu Beginn des Jahres. 3D-Druck wurde von Herstellern und Anwendern vorgestellt und im Rahmen von Praxisworkshops im Anschluss an die Veranstaltung vertieft. Professioneller Input für alle Dentallabore und andere Interessierte.

Vereinte Freisprechungsfeiern für Nord und MDZI

93 Gesellen und Gesellinnen aus der Region MDZI und 74 Prüflinge aus der Region Nord nahmen Ihren wohlverdienten Gesellenbrief bei den Freisprechungsfeiern der frisch vereinten Innungsregionen entge-gen. So sind zusammen 167 Neulinge auf dem Arbeitsmarkt, die hof-fentlich mit viel Freude Ihren Berufsweg antreten und möglichst erfolg-reich meistern. Immer wieder erleben alle Absolventen einen unver-gesslichen Tag, der der erfolgreich abgelegten Ausbildung einen wür-digen Abschluss verleiht.

MärzMDZI Stammtisch im Norden Berlins

Zweimal im Jahr trifft sich der Stammtisch entweder in Oranienburg oder in Legebruch, meist mit einem fachlichen Vortrag oder einer fach-lichen Demonstration, regelmäßig mit der Möglichkeit, die Innungsge-schäftsführerin zu allen aktuellen Fragen ins Kreuzverhör zu nehmen.

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der artikulator 01/2019

Berufspolitik

Prüfungsausschuss auf Herz und Nieren geprüft

Unsere Lehrlingswarte und Ausbildungsbeauftragten haben sich auf den Weg nach Köln gemacht, um im Rahmen einer VDZI-Konferenz der Prüfungsausschüsse an einer Harmonisierung, Aktualisierung und Fortentwicklung des Prüfungswesens mitzuwirken.

MDZI und ZI Nord nicht nur die Elbe verbindet…

Die Mitarbeiter der Geschäftsstellen treffen sich zweimal im Jahr zu einer Redak-tionssitzung für den Artikulator, um die wesentlichen Themen und interessante Inhalte für die nächsten Ausgaben zu besprechen und Verantwortlichkeiten fest-zulegen. Hier wird diskutiert und gelacht und am Ende kommt immer etwas Gutes raus! Zu den ständigen Teilnehmer der Sitzungen gehören: Udo Nicolay, Nadine Seifert, Holger Helmers, Judith Behra, Sabine Meyer-Marc und Frithjof Uding.

AprilRegional-Innungsversammlung Rostock für Mecklenburg-Vorpommern

Höhepunkte waren die Verleihung des Gütesiegels 2018 sowie der Vortrag von Frau Kämpfe zur DSGVO, Juristin bei der Landesdatenschutzbehörde Meck-lenburg-Vorpommern. Das bevorstehende Inkrafttreten der DSGVO bestimm-te auch sonst den April. Zahlreiche Einzelfragen und Abstimmungsprozesse mit den Landesdatenschutzbehörden der verschiedenen Bundesländer und zahnärztlichen Verbänden beschäftigten die Geschäftsstellen.

DSGVO- von Nord bis Süd ein Thema

Aber es gab nicht nur Datenschutz im April... In der Geschäftsstelle in Hamburg traf sich zum ersten Mal der Kreis der Jungunterneh-merinnen und Jungunternehmer, um sich besser kennenzulernen, auszutauschen und Impulse für die Innungsarbeit zu geben.

MaiDSGVO- jetzt wird’s ernst

Im Mai 2018 wurde es ernst: am 25.5.2018 trat die Datenschutzgrundverordnung end-gültig in Kraft, in den Innungsgeschäftsstellen glühten die Telefonleitungen und die In-formations- und Schulungsangebote wurden gut besucht.

VDZI-Vorstandswahlen, unsere OMs mit im Boot

Auf der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes VDZI werden die Obermeister der Kooperationsinnungen Herr Struck (MDZI) und Herr Breitenbach (ZTI Nord) als Mitglieder in den Vorstand des VDZI gewählt.

JuniNeue Unterstützung im Team MDZI

Jacqueline Tolg, sie kommt aus dem Kampfsport, und an der Stelle ist neben dem Kickboxen auch die Zahntechnik gemeint, der sie 10 Jahre die Schulter geboten hat. Unser Team wird verstärkt von einer Frau vom Fach und das ist gut so. Frau Tolg unterstützt uns hier besonders bei der Ausbildung des Nach-wuchses und betreut unsere Social Media.

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der artikulator 01/2019

Berufspolitik

JuliSommerloch

Frankreich erreichte in Russland das Finale der Fussball-Weltmeisterschaft und Deutschland, Temperaturen wie in den Tropen. Sportlich war bei dieser Hitze schon der Gang unter die Dusche und so unterwarf man sich gern den Gesetzen dieses Sommers. Sommerpause.

AugustTage wie diese - machen einfach nur Spaß

Die kleinsten unserer zukünftigen Patienten und Patentinnen sollen schon früh auf die „hohe Kunst der Zahnpflege“ vorbereitet werden, so findet jährlich der „Tag der Zahn-gesundheit“ in Zusammenarbeit mit der Zahnärztekammer im der Zahnklinik statt. Die MDZI präsentiert sich jährlich mit einem Stand, um auch die Zahntechnik vorzustellen, die nun einmal nötig wird, wenn es Probleme mit den „Beisserchen“ gibt.

SeptemberFrische Desktopmanager auf dem Markt

11 Wissbegierige und Weiterbildungswillige haben wir in der Fortbildungsreihe Laborsekretärin/Laborsekretär erfolg-reich zu stolzen Besitzern des Zertifikats „Laborsekretär/in“ geführt. Über mehrere Wochenenden erstreckt sich der Fortbildungszyklus, der so ziemlich jedes relevante Thema für die Betreuung des Sekretariats im Labor abdeckt und die zukünftigen Arbeitskräfte gut auf ihre Tätigkeiten vorbereitet. Alle Teilnehmer haben den Kurs bestanden.

Neue Innungsfusion, neue Website!

Die neue Website der Zahntechniker-Innung Nord geht online: www.zi-nord.de. Nachdem zwei Jahre um die Fusion gerungen worden war, waren die sieben Monate zur Erstellung der neuen Homepage fast ein Klacks, wenngleich mit viel Arbeit und Herzblut verbunden. Durchweg fand die Seite positiven Anklang bei den Mitgliedern. Auch darüber hinaus war der September nach den Ferien voll mit Terminen, Workshops zum Daten-schutz und Erarbeiten von Verhandlungsstrategien für die bevorstehen-

den Vergütungsverhandlungen.

OktoberMarathon der Vergütungsverhandlungen!

Fünf Besprechungs- bzw. Verhandlungstermine innerhalb von zwei Wochen hatte allein die Vergütungsgruppe der MDZI. In den Handwerkskammern be-müht sich die Innung um politische Unterstützung bei dem Anliegen, die Mög-

lichkeit von Praxislaboren für MVZ zu beschränken. Die Handwerkskammer Chemnitz war die erste, die die Forderungen der Innung mit einem offiziellen Schreiben an ZDH und Politik unterstützt.

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der artikulator 01/2019

Berufspolitik

NovemberMDZI Innungsversammlung in der „Ideenfabrik“

Die unkonventionelle Atmosphäre der ehemaligen Werkhalle, in der sich verschiedene StartUps an-gesiedelt haben, bildete den Rahmen einer facet-tenreichen Innungsversammlung im Motion.Lab Berlin. So konnten die Laborinhaber u.a. direkten Kontakt mit StartUps aufnehmen, die sich mit der Weiterentwicklung des 3D-Drucks beschäftigen.

Ein weiterer Höhepunkt war der Impuls-Vortrag von Zahnärztin und Heilpraktikerin Dr. Andrea Diehl zum Thema „CMD“ (Craniomandibuläre Dysfunktion), mit dem sie für die Zahntechniker, die diesen oft fehlen-de Brücke zur Therapie des Patienten baute.

Sitzung mit Ausblick aufs Meer

Die Innungsversammlung der Zahntechniker-Innung Nord lockte Anfang November wieder mit Meerblick ins schö-ne Boltenhagen. Themenschwerpunkt war diesmal die Ausbildung. Am Folgetag bot sich Gelegenheit, beim Work-shop „Das Wunschlabor“ über die täglichen Herausforderungen des Laboralltags zu diskutieren und Lösungen zu erarbeiten. Der Kreis der Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer traf sich zum „Qualitätszirkel“ und be-schäftigte sich mit der Herstellung von Teleskopkronen mittels hochpräziser Fräsmaschinen.

DezemberFrohe Vergütungsverhandlungen und "A Happy New Year"!

In der letzten Woche vor Weihnachten (!) konnten dann auch endlich die Vergütungsverhand-lungen für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossen werden. Damit war dann auch das dritte Bundesland der Zahntechniker-Innung Nord im bundeweiten Vergleich mit einem überaus positiven Ergebnis abgeschlossen. Und selbst zwischen den Jahren fand noch eine Sitzung der Genossenschaft zahntechnischer Meisterlabore in Güstrow statt…ein aufregendes Jahr konnte so zu Ende gehen…

Zahlen-Daten-Fakten auf den letzten Drücker

Die Vergütungsverhandlungen für das Bundesland Berlin konnten sogar erst zwischen Weihnachten und Neujahr abgeschlossen und die neuen Preislisten in der Geschäftsstel-le ausgefertigt werden. Das war knapp, aber im Ergebnis konnten auch für Berlin die Vergütungsverhandlungen mit einem durchaus positiven Ergebnis abgeschlossen werden, ebenso wie zuvor schon für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg.

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der artikulator 01/2019

Gesundheitspolitik

Mit einem Änderungsantrag zum Terminservice- und Versorgungsge-setz (TSVG) will die große Koalition die strengen Regelungen zur Füh-rung des Bonusheftes beim Zahn-ersatz etwas aufweichen. Gesetz-lich Krankenversicherte sollen den Bonus auch dann erhalten, wenn der jährlich vorgeschriebene Zahn-arztbesuch einmalig versäumt wur-de. Dies soll aber nur in begrün-deten Ausnahmefällen gelten, z.B. dann, wenn der Versicherte schwer erkrankt ist und daher nicht zum Zahnarzt gehen kann.

Führung des Bonusheftes für Zahnersatz:Koalition will strenge Regelungen etwas aufweichen

Derzeit erhöhen sich die Festzu-schüsse für Zahnersatz von 50% auf 60%, wenn der Versicher-te während der letzten fünf Jahre vor der Behandlung sich in jedem Kalenderjahr mindestens einmal hat zahnärztlich untersuchen las-sen. Nach zehn Jahren und Inan-spruchnahme der geforderten Un-tersuchungen erhöhen sich die Festzuschüsse auf 65%.

Wird der Zahnarztbesuch nur in ei-nem Jahr versäumt, muss der Ver-sicherte nach der derzeitigen Re-

gelung wieder ganz von vorne be-ginnen, um in den Genuss der Bo-nusregelungen zu kommen. In un-serem Magazin hatten wir Sie be-reits darüber informiert, dass die Festzuschüsse für Zahnersatz ab 01.01.2021 von 50% auf 60% stei-gen sollen. Zum genannten Termin sollen auch die Bonusregelungen entsprechend auf 70% bzw. 75% angehoben wurden.

Die Fraktion Die Linke im Bundes-tag fordert in einem Antrag vom 08.01.2019 zum TSVG (Anschluss-drucksache 19(14)51.2 neu) die Anhebung der Festzuschüsse auf 100 % und damit die vollständige Kostenübernahme bei einer medi-zinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz. Alle Untersuchun-gen der Zahngesundheit der Be-völkerung hätten ergeben, je ge-ringer das Einkommen und die Bil-dung seien, desto schlechter sei der Zahnstatus.

Daher sei eine vollständige Kos-tenübernahme bei einer medizi-nisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz erforderlich. Gleichzei-tig führe diese Regelung auch zu einer nicht unerheblichen Bürokra-tieentlastung, da Härtefall- und Bo-nusregelungen entfallen könnten.

Es dürfte davon auszugehen sein, dass dieser weitgehende Antrag im parlamentarischen Verfahren kaum eine Mehrheit finden wird.

Ehrenurkunde des Handwerks für ZTM Roland UnzeitigAm 11. Dezember 2018 wurde im Rahmen der Vollversammlung der Handwerkskammer Mag-deburg der langjährige Obermeister der Zahntechniker-Innung des Landes Sachsen-Anhalt und jetzige stellv. Obermeister der Mitteldeutschen Zahntechniker-Innung, Herr ZTM Roland Unzeitig, mit der „Ehrenurkunde der Handwerkskammer Magdeburg“ ausgezeichnet.Die Ehrenurkunde der Handwerkskammer Magdeburg wird für besondere Verdienste um die Handwerksorganisation verliehen. Voraussetzung ist eine zumindest 10-jährige ehrenamtliche Tätigkeit.

Wir gratulieren zu dieser Auszeichnung, die verdientermaßen das jahrelange Engagement für das Handwerk und speziell das Zahntechnikerhandwerk ehrt!

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der artikulator 01/2019

Gesundheitspolitik

Ein vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Auftrag gegebenes Gutachten des IGES Instituts kommt zu dem Schluss, dass der medizinische Nutzen kieferorthopädischer Behandlungen unzureichend erforscht ist. Es ließe sich keine abschließende Einschätzung vornehmen, ob und welche langfristi-gen Auswirkungen die angewendeten kieferorthopädischen Therapien auf die Mundgesundheit hätten.

Gleichwohl weist das Institut aber darauf hin, dass Patientinnen und Patienten mit einer abgeschlossenen kieferorthopädischen Behandlung über eine höhe-re Lebensqualität berichten.

Das BMG stellte nach Bekanntwerden der Ergebnisse des Gutachtens klar, dass es nicht an der Notwendigkeit kieferorthopädischer Leistungen zweife-le. Das BMG weist darauf hin, dass die Autoren der Studie zu dem Ergebnis kommen, dass die Datengrundlage derzeit nicht ausreiche, um diese Frage abschließend zu bewerten.

Zu beachten ist, dass den Nutzen einer Therapie nicht der Gesetzgeber bewertet, sondern der gemeinsame Bundes-ausschuss (G-BA). Das BMG kündigte daher an, mit den beteiligten Organisationen den weiteren Forschungsbedarf und Handlungsempfehlungen zu erörtern.

Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung können nicht allein deshalb für unwirksam erklärt werden, weil ein für solche Anpas-sungen gesetzlich vorgeschriebener Treuhänder eventuell nicht unabhän-gig ist. Wenn dieser ordnungsgemäß bestellt worden sei, finde eine ge-sonderte Prüfung seiner Unabhän-gigkeit durch die Zivilgerichte nicht statt. Dies entschied der Bundesge-richtshof mit Urteil vom 19.12.2018, Aktenzeichen IV ZR 255/17.

Dem Urteil lag folgender Sachver-halt zugrunde: Ein Privatversicherter hatte gegen die Beitragsanhebun-

gen seiner Krankenversicherung in den Jahren 2012 und 2013 geklagt. Dabei ging es um Beitragserhöhun-gen von rund 1000,- Euro pro Jahr.

Das Amtsgericht und das Landge-richt Potsdam erklärten die Beitrags-anhebungen für unwirksam und ver-urteilten den Privatversicherer die Beiträge zurückzuzahlen.

Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der zur Prüfung der Beitragserhöhungen

gesetzlich vorgeschriebene Treu-händer nicht von dem Versi-

cherungsunternehmen un-

BMG veröffentlicht Gutachten zur Kfo-Nutzenbewertung

Beitragserhöhungen:Bundesgerichtshof stützt private Krankenversicherungen

abhängig gewesen sei, wie es § 203 Versicherungsvertragsgesetz vor-schreibe.

Der Bundesgerichtshof hob nun das Urteil des Landgerichts Pots-dam auf und verwies darauf, dass Zivilgerichte durchaus die Recht-mäßigkeit von Beitragsanhebun-gen privater Krankenversicherun-gen prüfen müssten. Allein die Fra-ge der Unabhängigkeit eines Treu-händers reiche aber nicht aus, eine Beitragsanhebung für unwirksam zu erklären.

Der PKV-Treuhänderstreit wurde von den Medien mit großem Inter-esse verfolgt, waren auch weitere private Krankenversicherungen von

der Frage der Unabhängigkeit ei-nes Treuhänders betroffen. Auf die Unternehmen hätten hohe Beitragsrückzahlungen zukom-men können. Mit der aktuellen Entscheidung des Bundesge-richtshofs ist es für Privatversi-cherte nun erheblich schwieri-ger geworden, gegen Beitrags-anhebungen ihrer Krankenver-sicherung vorzugehen.

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der artikulator 01/2019

Gesundheitspolitik

Im Mai 2020 wird nach einer zweijährigen Übergangs-frist ähnlich wie bei der Datenschutz Grundverordnung die neue EU-Medizinprodukteverordnung (MDR - medical de-vice regulation) endgültig und ausschließlich in Kraft treten. Leider scheint es manchmal, dass dies auch schon das ein-zige ist, was man mit Sicherheit feststellen kann.

Inhaltlich gibt es seit dem Moment, an dem die englische und die deutsche Version des Textes veröffentlicht wurden, vielfältige Diskussionen um die Auslegung der Rechtsnor-men und um eine Abstimmung, wie eine rechtskonforme Umsetzung in der Praxis auszusehen hat.

Das MDR betrifft nicht nur die Zahntechniker, denn Medizin-produktehersteller sind auch viele andere Berufsgruppen. Eine Abstimmung über die Auslegung und Umsetzung der Rechtsnormen erfolgt daher zusammen mit vielen anderen Verbänden, unter anderem den übrigen Gesundheitshand-werken, den Zahnärzteverbänden und dem Bundesminis-terium für Gesundheit. Das Ministerium wiederum muss dann die Einheitlichkeit auf europäischer Ebene herstellen. Es ist daher leicht vorstellbar, dass diese Abstimmungen weder einfach sind noch schnell von statten gehen.

Der VDZI vertritt die Interessen des Zahntechnikerhand-werks in den Arbeitsgruppen mit den Ministerien, wir wer-den sie unverzüglich mit allen für Sie wichtigen Informa-

Das neue Medizinprodukterecht (MDR) kommttionen versorgen, sobald wir verlässliche Aussagen tref-fen können. In den nächsten Tagen werden die Innungen eine Broschüre des VDZI an alle Innungsmitglieder ver-teilen, die den derzeitigen Stand der Diskussionen zum MDR aufzeigt.

Angesichts der bisher noch nicht in jeder Hinsicht geklär-ten Auslegungsfragen raten wir zur Zurückhaltung bei An-schaffungen, zum Beispiel von Softwareprogrammen für Dokumentationen entsprechend dem MDR, und bei der In-anspruchnahme bereits jetzt angebotener Fortbildungen und Schulungsmaßnahmen. Ihre Innungen werden, wenn die wesentlichen Fragen geklärt sind, Informationsveran-staltungen und Fortbildungen zum MDR anbieten.

Eines kann man jedoch bereits jetzt versprechen: das be-reits zur ordnungsgemäßen Umsetzung des MPG entwi-ckelte Qualitätssicherungssystem QS-Dental wird rechtzei-tig an allen neuen erforderlichen Dokumentationsverfahren angepasst. Wer QS-Dental in seinem Betrieb umsetzt, der wird auch alle neuen Anforderungen des MDR rechtskon-form erfüllen. Wer den Druck und die Zeitnot zum Mai 2020 vermeiden möchte und ein verhältnismäßig einfaches und preiswertes Verfahren zur Umsetzung aller neuen Anforde-rungen im MDR für sich nutzen möchte, der sollte sich be-reits jetzt mit der Einführung von QS-Dental in seinem Be-trieb beschäftigen.

12.-16.03.2019 IDS Köln20.03.2019 KFO - Abrechnung: Grundkurs & Aufbaukurs Berlin27.03.2019 Seminar: „BEL-II 2014 – Update 2019“, IGS Hamburg27.03.2019 Seminar: „Stolperfallen im Arbeitsrecht“ Neumünster28.03.2019 ERSTE HILFE-KURSE - Grundkurs - Die Kursteilnahme ist kostenlos Berlin29.03.2019 ERSTE HILFE-KURSE - Fortbildung - Die Kursteilnahme ist kostenlos Berlin05.04.2019 Innungsversammlung Mitteldeutsche Zahntechniker-Innung Brehna10.04.2019 Seminar: „Stolperfallen im Arbeitsrecht“, IGS Hamburg11.04.2019 Perspektivwechsel: Additiv statt Subtraktiv - 3D-Druck im Handwerk (BTZ) Berlin24.04.2019 Seminar: „BEL-II 2014 – Update 2019“ Neumünster08.05.2019 Grundseminar Abrechnung für zahntechnische Arbeiten Berlin08.05.2019 Regionalversammlung Mecklenburg-Vorpommern, Trihotel Rostock16.05.2019 ERSTE HILFE-KURSE - Grundkurs - Die Kursteilnahme ist kostenlos Berlin17.05.2019 ERSTE HILFE-KURSE - Fortbildung - Die Kursteilnahme ist kostenlos Berlin22.05.2019 Seminar: „Stolperfallen im Arbeitsrecht“, Trihotel Rostock22.05.2019 Abrechnung nach BEL-II für Fortgeschrittene Berlin04.06.2019 Update 2019 - Datenschutz im digitalen Workflow, IGS Hamburg05.06.2019 Gewinnoptimierung im Dentallabor - Schwerpunkt Betriebswirtschaft, IGS Hamburg05.06.2019 Abrechnung Spezial: Reparaturen Berlin19.06.2019 Seminar: „BEL-II 2014 – Update 2019“, Trihotel Rostock

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Dienstleistungen

„Chef, wir müssen mal reden“ - die-ser Satz lässt bei den meisten Unter-nehmern den Blutdruck steigen: Ent-weder der Mitarbeiter möchte mehr Geld oder er -in diesem Falle sie- ist schwanger.

Letzteres ist grundsätzlich eine sehr freudige Nachricht, trotzdem löst sie für den Arbeitgeber in aller Regel die Notwendigkeit einiger organisa-torischer Maßnahmen aus. Schließ-lich muss man sich darauf einstellen, dass die Arbeitnehmerin für einen gewissen Zeitraum dem Arbeitsplatz fernbleiben wird.

Neben der Arbeitsorganisation kom-men auf den Unternehmer einige An-forderungen aus dem Bereich des Arbeitsschutzes dazu. So verpflich-tet § 27 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) den Unternehmer, über jede gemeldete Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren. Bereits in der Vergan-genheit musste der Arbeitsplatz wer-dender oder stillende Mütter so be-schaffen sein, dass von ihm für Mut-ter und Kind keine Gefährdungen ausgehen.

Ab dem Jahr 2019 müssen nun eventuelle Gefährdungen bei ei-ner Tätigkeit und die hier zu er-greifenden Schutzmaßnah-men in einer schwanger-schaftsspezifischen Ge-fährdungsbeurteilung dokumentiert wer-den und zwar selbst dann, wenn diese Tätigkeiten derzeit noch gar nicht von Schwangeren aus-geführt werden, z.B. aktuell nicht

einmal eine Frau auf dem Arbeits-platz sitzt.

Von vorne: Jeder Unternehmer muss für die Tätigkeiten, die in seinem Un-ternehmen von Mitarbeitern ausge-führt werden, eine Gefährdungsbe-urteilung vornehmen (lassen), also erfassen und dokumentieren, welche möglichen Risiken bei Ausführung der Tätigkeit bestehen (zum Bei-spiel Hautreizungen durch Kontakt mit bestimmten Stoffen) und welche Schutzmaßnahmen der Betrieb hier-zu ergreift (zum Beispiel Bereitstel-lung von Schutzhandschuhen). Die-se Gefährdungsbeurteilungen muss man grundsätzlich jährlich erneuern und die Erneuerung auch dokumen-tieren. Sobald sich z.B. am Arbeits-platz, am Inhalt der Tätigkeit, an den räumlichen Gegebenheiten, an der Ausstattung mit Arbeitsgeräten, an den verwendeten Materialien, etc. etwas ändert, ist man ebenfalls zur Erstellung einer neuen Gefährdungs-

beurteilung verpflichtet. Selbst wenn sich nichts ändert, sollte man regel-mäßig über die im Betrieb vorhan-denen Gefährdungsbeurteilungen schauen und dokumentieren, dass man möglichen Anpassungsbedarf geprüft hat, sich aber nichts verän-dert hat. Hierbei sind im Übrigen auch rechtliche Veränderungen zu berücksichtigen, also wenn sich Ar-beitsschutzvorschriften, Grenzwer-te oder Ähnliches verändert haben. Dass man auch dies geprüft hat, muss man ebenfalls dokumentieren. In Kleinstbetrieben mit unter zehn Mitarbeitern kann man als Richtwert annehmen, dass allerspätestens alle drei Jahre die vorhandenen Gefähr-dungsbeurteilungen überprüft und angepasst werden müssen.

Unternehmer mit bis zu 50 Mitarbei-tern (Teilzeitkräfte zählen hier antei-lig) dürfen den Arbeitsschutz in ih-rem Unternehmen selber organisie-ren und verantworten und die vorbe-zeichneten Gefährdungsbeurteilun-gen selber durchführen, wenn sie im Unternehmermodell der BG ETEM dazu ordnungsgemäß ausgebil-det wurden, d.h. ein Grund- und ein Aufbauseminar besucht haben und dann spätestens alle fünf Jahre eine Fortbildung.

Mit der Einführung einer sogenann-ten schwangerschaftsspezifischen Gefährdungsbeurteilung haben sich nun die arbeitsschutzrechtlichen

Anforderungen geändert, so dass grundsätzlich in allen Be-trieben, in denen mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, die Gefährdungsbeurtei-lungen zu überarbeiten und an-zupassen sind.

2019 neu: Die schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung

Fortsetzung Seite 12

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der artikulator 01/2019

Dienstleistungen / Recht

Unabhängig davon, ob tatsächlich ein Mann oder eine Frau eine bestimmte Tätigkeit im Betrieb ausführt, muss in der Gefährdungsbeurteilung immer auch berücksichtigt werden, ob es mögliche Gefährdungen für Schwangere oder stillende Mütter gibt. Das gilt für jeden Arbeitsplatz bzw. für jede Tätigkeit. Das ermöglicht Arbeitnehmerin-nen, sich schon vor der Schwangerschaft über mögliche Gefährdungen zu informieren und dem Arbeitgeber, für den Fall, dass zukünftig eine Arbeitnehmerin schwanger wird, sofort angemessen zu reagieren, da in der Gefähr-dungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen bereits festgelegt sind.

Wer keine aktuelle Gefährdungsbeurteilung auch unter Berücksichtigung schwangerschaftsspezifischer Gefähr-dungen hat, sollte dies schnellstmöglich nachholen. Da-bei ist es, wie bereits gesagt, unerheblich, ob die Tätig-keit tatsächlich von einer Schwangeren, von einer Frau oder von einem Mann ausgeführt wird, selbst wenn in ei-nem Unternehmen grundsätzlich nur Männer beschäftigt würden, muss jede Gefährdungsbeurteilung ab Januar 2019 schwangerschaftsspezifische Gefährdungen be-rücksichtigen.

2019 neu: Die schwangerschaftsspezifische GefährdungsbeurteilungWie immer ist der Verstoß gegen gesetzliche Anforde-rungen auch in diesem Fall bußgeldbewährt, wer keine schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung hat kann mit einem Bußgeld von 5.000 € - 30.000 € be-langt werden. Darüber hinaus verlangen einige Kran-kenkassen so schon bei einem Beschäftigungsverbot die Vorlage der schwangerschaftsspezifischen Gefähr-dungsbeurteilung.

Die Mitglieder der Zahntechniker-Innung Nord und der MDZI können bei Fragen die Hilfe der Dr. Hölz Sicher-heitstechnik GmbH in Anspruch nehmen, mit der ein Rahmenvertrag besteht. Selbstverständlich stehen Ihnen auch die Mitarbeiter in den Geschäftsstellen mit Rat und Tat zur Seite.

Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Ur-teil vom 25.09.2018, Aktenzeichen: 8 AZR 26/18 zur in der Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die Zahlung einer Verzugspau-schale in Höhe von 40,- Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht Anwendung findet.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber die Zahlung rück-ständiger Zulagen für die Monate Mai bis September 2016 verlangt. Daneben machte er wegen Verzuges die Z a h l u n g von drei Pauschalen von je 40,- Euro für

Doch keine Pauschale in Höhe von 40,- Euro für den Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung

die Monate Juli bis September 2016 geltend. Er vertrat die Ansicht, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Sowohl das Arbeitsgericht Oberhausen als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatten dem Kläger Recht gegeben. Wir berichteten in unserem Ma-gazin darüber.

Die Revision des Arbeitgebers, mit der sich dieser ge-gen die Verurteilung zur Zahlung der drei Pauschalen in Höhe von jeweils 40,- Euro wandte, war vor dem 8. Senat des BAG erfolgreich. Das BAG stellte fest, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen An-wendung finde, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde. Aller-dings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsge-

setz als spezielle arbeitsrechtliche Re-gelung nicht nur einen Kostenerstat-tungsanspruch wegen erstinstanz-lich entstandener Kosten vor dem Ar-beitsgericht aus, sondern auch einen entsprechend entstandenen materi-ell rechtlichen Kostenerstattungs-anspruch nach § 288 Abs. 5 BGB. Im Arbeitsrecht bestehe daher kein Anspruch auf Zahlung einer Pau-schale in Höhe von 40,- Euro we-gen Verzuges.

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der artikulator 01/2019

Recht

Seit 1. Januar 2019 ist die zweite Stufe des Betriebs-rentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft. Arbeitgeber müssen nun bei Neuabschlüssen in der betrieblichen Al-tersversorgung verpflichtend einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der gesparten Sozialversicherungsbeiträge zah-len. Auch steuerliche Änderungen gelten seit Beginn die-ses Jahres. Über einige wichtige Änderungen möchten wir Sie mit diesem Beitrag informieren.

Arbeitgeberzuschuss:

Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spart, ist er für alle ab dem 01.01.2019 neu abgeschlossenen Verträge verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungs-beiträgen in pauschalierter Form (15% des Umwand-lungsbeitrages) zugunsten seiner Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskas-se, Pensionsfonds und Direktversicherung. Für vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsverein-barungen ist ab 2022 ein entsprechender Zuschuss zu zahlen.

Wichtiger Hinweis: Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels war hinsichtlich der Neuregelungen bei der be-trieblichen Altersversorgung noch einiges unklar. Insbe-sondere war nicht geklärt, ob bei der Berechnung der So-zialversicherungsbeiträge nur die ersparten Beiträge im Sinne von § 28 d SGB IV zu berücksichtigen sind, oder auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Lassen Sie sich daher, vielleicht gibt es demnächst eine Klarstellung des Gesetzgebers, unbedingt vorab

über den jeweiligen Stand von Fachleuten im Bereich der be-trieblichen Altersversorgung beraten.

Steuerliche Änderungen:

Auch steuerrechtlich brach-te das BRSG zu Beginn dieses Jahres Neuerungen.

Zu den wichtigsten gehört, dass der steuerfreie Höchst-betrag bei der Entgeltum-wandlung von vier auf acht Prozent der Bei-tragsbemessungsgren-ze der Rentenversicherung (West) angehoben wurde. Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt aber bei vier Prozent.

Um Geringverdiener zu stärken, das sind Beschäftigte mit einem Einkommen bis zu 2.200,- Euro im Monat, wo-bei viele Arbeitsverhältnisse unter diese Grenze fallen dürften, sieht das BRSG neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung vor. Staat-lich gefördert werden zusätzliche Beiträge des Arbeitge-bers in Höhe von mindestens 240,- Euro und höchstens 480,- Euro im Kalenderjahr für den Geringverdiener. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 Prozent des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrages, also mindestens 72,- Euro bis höchstens 144,- Euro. Er wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführen-den Lohnsteuer gewährt. Beim Beschäftigten bleibt der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag steuerfrei.

Betriebsrentenstärkungsgesetz:Wichtige Änderungen ab 01.01.2019

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeits-verhältnisses nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer nicht zuvor schon beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Doch was bedeutet "zuvor nicht beschäftigt"? In seiner bisherigen Rechtsprechung legte das Bundesarbeitsge-richt (BAG) diese Vorschrift so aus, dass der Arbeitnehmer mindestens drei Jahre zuvor nicht im selben Unter-nehmen beschäftigt sein durfte. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Rechtsprechung als grundgesetz-widrig eingestuft, Entscheidung vom 6. Juni 2018, Aktenzeichen: 1 BVL 7/14, 1 BvR 1375/14. Allerdings hatte es auf Ausnahmen hingewiesen, beispielsweise, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt. Ab welcher Dauer ein sehr langer Zeitraum gegeben sein soll, hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht vorge-geben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte nun in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2019, Aktenzeichen 7 AZR 733/ 16 fest, dass eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber auch dann nicht sehr lange zurückliegt, wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis vor acht Jahren bestand.

Bundesarbeitsgericht (BAG) schränkt sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhält-nisses bei Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber weiter ein

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der artikulator 01/2019

Recht

Arbeitnehmer, die Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die beiden ers-ten Lebensjahre nehmen möch-ten, sind nicht von der Zustim-mung des Arbeitgebers abhängig.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin- Brandenburg mit Urteil vom 20.09.2018, Aktenzei-chen: 21 Sa 390/18 entschieden.

Arbeitnehmer haben, wenn sie Nachwuchs bekommen, unter be-stimmten Voraussetzungen An-spruch auf Elternzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber. Die Elternzeit kann für maximal drei Jahre ge-nommen werden und kann auf un-terschiedliche Zeitabschnitte auf-geteilt werden, jedoch längstens bis zum achten Lebensjahr des Kindes. Vor Beginn muss die El-ternzeit schriftlich beim Arbeit-geber beantragt werden. Die An-tragsfrist beträgt für Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebens-jahr des Kindes mindestens sie-ben Wochen, für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag

und dem vollendeten achten Le-bensjahr des Kindes mindestens dreizehn Wochen. Dabei hat der Arbeitnehmer sich grundsätzlich festzulegen, für welche Zeiten in-nerhalb von zwei Jahren Elternzeit

genommen werden soll. Für das dritte Jahr ist also zunächst keine Festlegung erforderlich.

Im vom LAG Berlin-Brandenburg zu entscheidenden Fall, hatte der Arbeitnehmer zunächst fristge-mäß Elternzeit für zwei Jahre ab Geburt des Kindes beantragt.

Einige Monate nach der Geburt stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein drittes Jahr, das sich an die ersten beiden Jah-re anschließen sollte. Der Arbeit-geber lehnte die Verlängerung um ein weiteres Jahr ab. Vor den Ar-beitsgerichten vertrat der Arbeit-nehmer die Ansicht, bei der Ver-längerung der Elternzeit um ein drittes Jahr nicht von der Zustim-mung des Arbeitgebers abhängig zu sein. Seine Klage vor den Ar-

beitsgerichten hatten Erfolg. Das LAG- Berlin-Brandenburg stellte fest, dass aus dem Wortlaut des § 16 Bundeselterngeld- und Eltern-zeitgesetz (BEEG) nicht zu entneh-men sei, dass innerhalb der ersten

drei Lebensjahre des Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit keiner Zustimmung des Arbeitgebers bedürfe. Die Be-schränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG spricht nach Meinung des Gerichts vielmehr dafür, dass die Arbeitnehmer im Anschluss an diese Frist wieder frei disponieren dürfen und sie sich nur an die An-zeigefristen des § 16 Abs.1 Satz1 BEEG zu halten haben.

Da die Rechtslage nicht unumstrit-ten ist und es dazu bisher noch keine Entscheidung des Bundes-arbeitsgerichts gibt, hat das LAG die Revision beim Bundesarbeits-gericht zugelassen. Die Entschei-dung des LAG Berlin- Branden-burg ist also noch nicht rechts-kräftig.

Verlängerung der Elternzeit:Ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich?

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der artikulator 01/2019

Recht

Während der Probezeit sollen sich die Parteien des Ar-beitsverhältnisses kennenlernen.

Sie ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Testphase. Ist die eine oder andere Seite unzufrieden, kann das Ar-beitsverhältnis kurzfristig wieder beendet werden.

Wer sich über die Probezeit in den arbeitsrechtlichen Ge-setzen informieren möchte, wird dort nicht viel finden. We-der gibt es eine inhaltliche Beschreibung der Probezeit, noch findet man etwas über die Rechtsfolgen bei Nicht-bestehen der Probezeit.

§ 622 BGB, der die gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses regelt, führt in Absatz 3 aus, dass während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit ei-ner Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), der die Zulässig-keit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses regelt, führt in den Absätzen 1 und 2 lediglich aus, dass die Befris-tung eines Arbeitsverhältnisses dann zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund für eine Befristung liegt nach Abs. 2 Nr. 5 vor, wenn eine Befristung zur Erprobung erfolgt. Trotz dieser wenig detaillierten Regelungen in den arbeitsrecht-lichen Vorschriften, gibt es durchaus verschiedene Mög-lichkeiten, die Erprobung des Arbeitnehmers im Arbeits-verhältnis zu regeln.

Den Klassiker der vorgeschalteten Probezeit im Arbeits-vertrag kennen Sie alle, liebe Leserinnen und Leser. In zahlreichen im Handel erhältlichen Musterarbeitsverträ-gen heißt es, dass die ersten drei Monate des Arbeits-verhältnisses als Probezeit gelten. Die Vereinbarung ei-ner vorgeschalteten Probezeit, die auf einen Zeitraum von maximal sechs Monaten ausgedehnt werden kann, ist dringend anzuraten, denn sie bewirkt, dass eine etwai-

Einige rechtliche Aspekte zur Vereinbarungder Probezeit im Arbeitsverhältnis

ge Kündigung mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich ist und nicht mit der längeren gesetzlichen Kün-digungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Ende des Ka-lendermonats, die gelten würde, wenn Sie nichts verein-bart hätten. Nur am Rande sei bemerkt, dass bei Arbeits-verhältnissen, auf die Tarifverträge anwendbar sind, unter Umständen sogar noch wesentlich kürzere Kündigungs-fristen während der Probezeit gelten können.

Kann auch eine vorgeschaltete Probezeit im Arbeitsver-trag vereinbart werden, die länger als sechs Monate ist? Nein, aus dem Hauptgedanken des Kündigungsschutzge-setzes hat das Bundesarbeitsgericht geschlossen, dass eine vorgeschaltete Probezeit über sechs Monate hinaus im Regelfall unwirksam ist.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt bekanntlich, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb be-schäftigt ist und der Betrieb in der Regel mehr als 10 Ar-beitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden beschäf-tigt.

Auf weitere wichtige Einzelheiten zur Geltung des Kün-digungsschutzgesetzes soll an dieser Stelle nicht einge-gangen werden, da wir uns in diesem Beitrag mit der Pro-bezeit im Arbeitsverhältnis beschäftigen. Aber Sie haben als Mitglied der Innung die Möglichkeit, sich in allen Fra-gen des Arbeitsrechts an die Juristen der Geschäftsstelle zu wenden.

Eine weitere Möglichkeit, die Eignung des Arbeitnehmers für den Arbeitsplatz zu prüfen, ist der Abschluss eines be-fristeten Arbeitsvertrages, statt eines unbefristeten Arbeits-vertrages mit vorgeschalteter Probezeit. Nun wurde oben bereits erwähnt, dass gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 die Befris-tung eines Arbeitsverhältnisses zulässig ist, wenn sie durch

einen sachlichen Grund gerechtfer-tigt ist. Die Erprobung des Arbeit-

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der artikulator 01/2019

Recht

nehmers ist in Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der genannten Vorschrift als Sachgrund für eine Befristung anerkannt. Das Vorliegen eines Sachgrundes ist für die Zulässigkeit der Befristung ei-nes Arbeitsvertrages also die Regel. Doch keine Regel ohne Ausnahme! Gemäß § 14 Abs 2 Satz 1 TzBfG ist die kalen-dermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorlie-gen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jah-ren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalender-mäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Voraussetzung für diesen befristeten Vertrag von zwei Jahren ohne Sach-grund ist allerdings, dass der Arbeitnehmer zuvor mit dem-selben Arbeitgeber noch kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte, § 14 Abs 2 Satz 2 TzBfG. Wie diese Regelung, dass der Arbeitnehmer zuvor noch nicht im Be-trieb beschäftigt war auszulegen ist, dazu beachten Sie bitte unseren gesonderten Artikel zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Problem.

In den meisten Fällen dürfte der neu einzustellende Ar-beitnehmer noch nicht in Ihrem Betrieb beschäftigt gewe-sen sein. In diesen Fällen können Sie also den neuen Ar-beitnehmer beispielsweise zunächst für sechs Monate be-fristet einstellen und dann den Vertrag noch dreimal um jeweils sechs Monate verlängern. Selbstverständlich kön-nen Sie auch andere Zeiträume für die Befristung wählen.

Wichtig ist nur, dass die Befristung insgesamt nicht länger als zwei Jahre sein darf und Sie innerhalb dieses Zeitrau-mes den Vertrag nicht mehr als dreimal verlängern dürfen. Werden ältere Arbeitnehmer neu eingestellt oder ist der Be-trieb neu gegründet worden, so sind unter bestimmten Vo-raussetzungen sogar noch längere Befristungen als zwei Jahre ohne Sachgrund möglich. Aus Platzgründen kann zu diesen Punkten hier nicht weiter eingegangen werden. Die Juristen der Geschäftsstelle beraten Sie hierzu gerne.

Der Vorteil für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zu-nächst im Rahmen eines befristeten Vertrages kennenzu-lernen und zu erproben ist sicherlich, dass das Arbeitsver-hältnis spätestens mit Zeitablauf automatisch endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine etwa beabsichtigte Kündigung vor Ablauf der Probezeit kann also nicht ver-gessen werden. Soll das Vertragsverhältnis fortgesetzt

werden, ist in jedem Fall die Vereinbarung einer Verlänge-rung erforderlich.

Vielfach wird auch die Frage gestellt, wie die Rechtslage ist, wenn eine Arbeitnehmerin im Laufe eines befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger wird. Hat sie dann Kündi-gungsschutz über die Laufzeit des befristeten Vertrages hinaus? Nein, mit Ablauf eines befristeten Vertrages en-det auch das Arbeitsverhältnis mit einer schwangeren Ar-beitnehmerin.

Oben wurde ausgeführt, dass bei Neueinstellungen von Arbeitnehmern ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von bis zu zwei Jahren abgeschlossen werden kann, ohne dass es für die Befristung eines Sachgrundes bedarf. Es sind aber auch Fälle denkbar, dass ein Arbeit-nehmer bereits früher einmal in seinem Betrieb befristet oder unbefristet beschäftigt war und nun beispielsweise für ein anderes Aufgabengebiet erneut eingestellt wer-den soll. Da es sich hier wegen des vorangegangenen Ar-beitsverhältnisses um keine Neueinstellung handelt, grei-fen die Ausnahmeregelungen einer sachgrundlosen Be-fristung des Arbeitsverhältnisses nicht.

Soll dieser Arbeitnehmer jedoch keinen unbefristeten Ver-trag mit vorgeschalteter Probezeit erhalten, sondern zu-nächst nur einen befristeten Vertrag, bietet sich hier der Abschluss eines bis zu sechs Monaten befristeten Ar-beitsvertrages mit dem Sachgrund Erprobung des Arbeit-nehmers an. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermei-den, sollten aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag sowohl die Rechtsgrundlage als auch der Erprobungszweck er-sichtlich sein. Es könnte etwa wie folgt formuliert werden: „Die Beschäftigung erfolgt als befristetes Probearbeits-verhältnis im Sinne des § 14 Abs 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses unterscheidet sich we-sentlich von einer früheren Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb und setzt andere Fähigkeiten voraus, sodass ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Erpro-bung besteht.“

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Sach-grund Erprobung des Arbeitnehmers sollte höchstens sechs Monate betragen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer bei einer längeren Befristung zur Probe auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Argument klagen könnte, die Erprobung sei als Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben.

Sie sehen, liebe Leserinnen und Leser, es gibt vie-le Möglichkeiten zur Regelung einer Probezeit im Arbeitsverhältnis. Dieser Beitrag kann nur einige wesentliche Punkte ansprechen. Die ausführliche Beratung vor Abschluss eines befristeten oder un-befristeten Arbeitsvertrages durch die Juristen der Geschäftsstelle ist unabdingbar.

Einige rechtliche Aspekte zur Vereinbarung der Probezeit... Fortsetzung

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der artikulator 01/2019

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Ausbildung

Dass die Beschäftigung eines Auszu-bildenden nach Beendigung der Be-rufsausbildung gemäß § 24 Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, darüber haben wir Sie, liebe Leserinnen und Leser schon öfter informiert.

Wann nun genau die Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung gegeben sind, damit hatte sich das Bundesar-beitsgericht kürzlich zu beschäftigen. Wir wollen Ihnen die Leitsätze dieses Urteils vom 20.03.2018, 9 AZR 479/17 nicht vorenthalten:

Die Beendigung des Berufsausbil-dungsverhältnisses nach § 21 Abs. 2

Azubis lernen nicht nur am Betriebsort, sondern auch in der Berufsschule und in den überbetrieblichen Ausbildungs-stätten. Die zurückgegangene Zahl an Lehrlingen hat Veränderungen in der Berufsschullandschaft hervorgerufen.

Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung BBiG vor Ablauf der Ausbildungszeit durch Bestehen der Abschlussprüfung tritt nur dann ein, wenn das Prüfungs-verfahren abgeschlossen und dem Auszubildenden das Ergebnis der Prü-fung mitgeteilt worden ist. Ist für das Bestehen der Abschlussprüfung nur noch die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Ergänzungsprüfung erfor-derlich, tritt das vorzeitige Ende des Berufsausbildungsverhältnisses mit der verbindlichen Mitteilung des Ge-samtergebnisses in diesem Fach ein.

Die gesetzliche Fiktion des § 24 BBiG, durch die die Beschäftigung des Aus-zubildenden im Anschluss an das Be-rufsausbildungsverhältnis ein unbefris-

Handwerkstag Sachsen-Anhalt fordert Azubiticket

tetes Arbeitsverhältnis als begründet gilt, setzt als subjektives Tatbestands-merkmal grundsätzlich voraus, dass der Ausbildende oder ein zum Ab-schluss von Arbeitsverträgen berech-tigter Vertreter Kenntnis von der Been-digung des Berufsausbildungsverhält-nisses und der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit und en-det das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekannt-gabe des Ergebnisses durch den Prü-fungsausschuss, genügt die Kenntnis, dass die vom Auszubildenden erziel-ten Prüfungsergebnisse zum Beste-hen der Abschlussprüfung ausreichen.

In immer mehr Berufsgruppen müs-sen die Auszubildenden weite Wege zurücklegen. Fast die Hälfte (47 %) der Auszubildenden in Sachsen-Anhalt fährt 30 km und mehr zur berufsbilden-den Schule. Die Fahrtkosten müssen

Eltern und Auszubildende in der Re-gel selbst tragen. In der Summe legen Sachsen-Anhalts Auszubildende so mehr als 1 Million Kilometer zurück.

Während Schüler und Studenten auf vergünstigte Tarife oder kostenlose Ti-ckets zurückgreifen können, müssen Lehrlinge auf extrem bürokratischem Wege eine Fahrtkostenerstattung be-antragen. Nur wenige bekommen die-se Unterstützung.

Der Handwerkstag Sachsen-Anhalt sieht die Einführung eines landeswei-ten Azubitickets als notwendig an, um die duale Ausbildung und damit die Fachkräftebasis weiter zu stärken. Die Landesregierung hat bereits im Koali-tionsvertrag vereinbart, zu prüfen, ob für Auszubildende ein vergünstigtes Ti-cket für den öffentlichen Personennah-verkehr angeboten werden kann.

Was bei Schülerfahrkarte, Semester-ticket oder auch Schüler-Ferien-Ticket möglich ist, kann bei unseren Azubis nicht unmöglich sein! In einigen ande-ren Bundesländern gibt es bereits ver-gleichbare Regelungen. Wenn wir den Standort Sachsen-Anhalt stärken wol-len, müssen wir für junge Auszubilden-de attraktiv sein und sie nicht gegenüber Schülern und Studenten benachteiligen.

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der artikulator 01/2019

Regionales

An seinem „großen Tag“ waren auch wir aus der Innung da-bei. Denn bei den Martens gab es wieder etwas zu feiern. Diesmal war es Herr Uwe Martens, den es zu ehren galt.

Wie seine Frau, so ist auch er Zeit seines Lebens ein Zahn-technikmeister aus Leidenschaft und wurde nun aus An-lass des 50-jährigen Meistertitels mit dem goldenen Meis-terbrief geehrt. Das ganze Labor-Team wurde zum feierli-chen Mittagessen in netter Runde zusammengerufen und es gab Blumensträuße, kleine Reden und natürlich auch ein Gläschen Sekt. Angefangen hat seine Lebensgeschichte in Templin. Zu Beginn der 60er Jahre waren Ausbildungs-plätze rar und durch die Vermittlung der Mutter, die im Ge-sundheitswesen arbeitete, ergab sich die Chance für eine Ausbildung zum Zahntechniker. Sofort war er mit Begeis-terung dabei und seine Arbeiten waren so gut, dass er im Anschluss die Meisterschule in Halle besuchte. Dort lern-te er auch seine Ehefrau kennen, und mit ihr zusammen begann der gemeinsame Lebensweg, auch in beruflicher Hinsicht. Allerdings war dafür ein Umzug erforderlich, ins damals zahntechnisch akut unterversorgte Oranienburg. In der Poliklinik begann alles mit zwei Halbtagskräften, fast 10 Jahre später ergab sich dann die Gelegenheit in größe-

50 goldene Jahre der Zahntechnik!re Räume umzuziehen, um dann mit deutlich mehr Mitar-beitern, die Arbeit in besserer Arbeitsumgebung fortzuset-zen. Nun konnten auch Lehrlinge ausgebildet werden, Frau Karola Martens' persönliches Steckenpferd. Mit der Wende machte sich Uwe Martens selbstständig. Es folgten bange Nächte! Hohe Kredite mussten aufgenommen werden, um die Einrichtung und Ausrüstung zu modernisieren und die Mitarbeiter zu qualifizieren. 1993 wurde in die damals mo-derne Titan- und Lasertechnik investiert. Zu damaliger Zeit der absolute Vorreiter in Brandenburg. Dadurch konnten erstmals Allergiepatienten über die Grenzen von Oranien-burg versorgt werden. Der Höhepunkt dieser Zeit war eine Weiterbildung in Kapstadt in Südafrika, durch die Fa. Den-taurum. Dort wurde er sogar zum Vortrag geladen.

1996 folgte der Umzug in die Havelstr. 31, und glücklicher-weise konnte beim Neubau dieses Hauses bei der Raum-aufteilung mitgesprochen werden, sodass rationelle Ar-beitsabläufe auch räumlich logistisch vonstatten gehen konnten, die heute noch dem ganzen Team die Arbeit er-leichtern.

Neuen Technologien war Herr Martens immer aufgeschlos-sen und wurde hierbei von seinem verlässlichen Mitarbei-terstamm unterstützt. Manch ein Mitarbeiter ist noch aus Zeiten der Poliklinik bei den Martens beschäftigt und vie-le der ehemaligen Auszubildenden, auch. 2013 übernahm sein Sohn ZTM Derk Martens das Labor und gemeinsam investierten beide in eine eigene CAD-CAM Fräsanlage.

Uwe Martens war aber auch in der Handwerkskammer und bei uns in der Innung aktiv als Prüfungsvorsitzender. So ist er auch als Rentner nicht zur Ruhe gekommen und hilft bei seinem Sohn noch halbtags mit. Seine große Freude ist, dass der Sohn das Lebenswerk weiterführt. Wir gratulieren diesem überaus ehrenwerten und sympathischen Mann sehr herzlich zum 50-jährigen Meisterjubiläum!

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der artikulator 01/2019

Regionales

Die Zahntechniker-Innung Nord (ZI Nord) feierte die Freisprechung von 51 Auszubildenden aus Hamburg und Schleswig-Holstein mit ca. 350 Gästen in der Stadthalle in Neumünster.

Die Auszubildenden wurden vom Obermeister Thomas Breitenbach zur bestandenen Prüfung beglückwünscht und offiziell entsprechend der handwerklichen Tradition freigesprochen.

Bei der Gesamtnote erreichten zehn Prüflinge ein „gut“, 20 schnitten „befriedigend“ und 21 „ausreichend“ ab. Sechs Auszubildende haben die Gesellenprüfung lei-der nicht bestanden.

Herr Breitenbach betonte, dass die Prüflinge mit einem Handwerksberuf eine gute Entscheidung getroffen hät-ten. Das Handwerk ist mit ca. fünf Millionen Beschäftig-ten der größte Arbeitgeber in Deutschland und es wer-den vor allem echte Werte und nicht nur virtuelle ge-schaffen. Trotzdem müssten sich auch die Zahntech-niker immer mehr und immer wieder mit der fortschrei-tenden Digitalisierung des Berufes auseinandersetzen.

Die beiden Leiter der zuständigen Berufsschulen in Hamburg (Berufliche Schule Gesundheit Luftfahrt Technik, Hamburg) und Schleswig-Holstein (Landes-berufsschule für Zahntechnik, Neumünster), StD Jörg Beller und StD Wolf-Ekkehard Schmidt verabschiede-ten „ihre“ ehemaligen Schüler(innen) mit launigen und ermunternden Worten und wünschten ihnen viel Erfolg auf ihrem beruflichen und privaten Lebensweg.

Die Gesellenbriefe und die Zeugnisse wurden von Herrn Breitenbach, Herrn Beller und Herrn Schmidt überreicht.

Freisprechung am 23.02.2019 in NeumünsterFür besondere Leistungen wurden ausgezeichnet:

Lisanne Brück (Fürst & Diethelm Dentallabor, Flens-burg) für das beste Gesamtergebnis und die beste Kenntnisprüfung. Sie erhielt ein Geschenk der Zahn-techniker-Innung Nord und einen Gutschein für ein Werkzeugset.

Tarek Albitar (Zahntechnik Dreesen e. K., Bad Ol-desloe) für die beste Fertigkeitsprüfung (gut). Er er-hielt ein Geschenk der Zahntechniker-Innung Nord, ein Werkzeugset und eine Eintrittskarte zur IDS.

Alle Jungtechniker(innen) erhielten ebenfalls ein Ge-schenk. Im Anschluss lud die Zahntechniker-Innung Nord alle Gäste zum Buffet und gemeinsamen Umtrunk ein. Musikalisch wurde die Veranstaltung vom Gabi Liedtke Akustik-Duo aus Bad Oldesloe begleitet.

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Regionales

Rund um das Verpackungsgesetz ging es in den Regio-nalversammlungen der MDZI in Magdeburg, Berlin und Chemnitz. Dafür hatte die Geschäftsstelle Referenten aus dem ZDH bzw. die Umweltberater der Handwerks-kammern eingeladen, in einem Kurzvortrag Hintergrund, Anforderungen und Auswirkungen des neuen Verpa-ckungsgesetzes vorzustellen. Daran schloss sich eine rege Diskussion an, bei der deutlich wurde, dass selbst bei so simplen Tätigkeiten wie dem Transport der Arbei-ten große Unterschiede in der Handhabung bestehen.

Am Ende der Diskussion gab es ein recht eindeutiges Ergebnis: Es wird nur ganz selten und ausnahmswei-se ein Dentallabor geben, welches nicht registrierungs-pflichtig beim Verpackungsregister ist.

Aber von vorn: Es geht um das Verpackungsmaterial, welches ein Dentallabor in Verkehr bringt und dann von dessen Kunden (üblicherweise) weggeworfen wird. Es geht nicht um das Verpackungsmaterial, was im Dental-labor anfällt oder um die eigenen gelben Tonnen oder Gewerbeabfalltonnen. Es geht also um z.B. die Dental-

beutel, die bei der Versendung der fertigen Arbeiten, der Reparaturen oder gelegentlicher Kleinteile an den Zahn-arzt verwendet werden. Mehrwegboxen fallen nicht un-ter die registrierungspflichtigen Verpackungen, wohl aber das Seidenpapier oder das Küchenkrepp, in das die Arbeiten vor Verstauen in den Mehrwegboxen noch ein-mal eingewickelt werden. Erfasst wird auch der Karton, in den man die Arbeiten bei Versand mit der Post steckt, wenn man einen weiter entfernten Kunden hat - oder die Briefumschläge für Kundenzeitschriften, Imagebroschü-ren oder sonstige Werbesendungen – oder die Tüten, in denen man auf einer Messe die Informationen und Give-Aways an die Messebesucher herausgibt.

Wer dieses oder Vergleichbares in Verkehr bringt, muss sich im Verpackungsregister registrieren und einen Ver-trag mit einem am Recyclingsystem beteiligten Entsorger schließen. Hier verweisen wir auf die dazu von den In-nungen bereits herausgesandten Informationen, sollten Sie dazu noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte am besten telefonisch an die Geschäftsstelle Ihrer Innung.

Die Schlussnote der Regionalversammlung bildete ein Ausblick auf das kommende neue EU-Medizinprodukte-recht und die insoweit noch bestehenden Unsicherheiten.

Insgesamt sehr gut besuchte Veranstaltungen, die mit dem eher informellen Rahmen kurzweilig viele Informa-tionen boten und die Möglichkeit, alle Fragen loszuwer-den und gleichzeitig noch den einen oder anderen Kol-legen zu treffen. Die Resonanz war dementsprechend sehr positiv, wir haben uns über Ihr Lob sehr gefreut und versprechen, mit dem nächsten aktuellen Thema wieder zu Ihnen in die Regionen zu kommen – auch wenn wir hoffen, nicht so schnell wieder über ein Gesetz mit büro-kratischem und finanziellem Mehraufwand für Sie infor-mieren zu müssen.

Regionalversammlungen der MDZI

Auch in diesem Jahr war die MDZI wieder mit einem Stand auf dem Den-talgipfel vertreten und hat gezeigt, was Innung alles so zu bieten hat. Neben berufspolitischen Gesprächen mit Vertretern aus Innungen anderer Bundesländer nutzt die MDZI die gro-ße Attraktivität des Dentalgipfels für Zahntechniker aus den Regionen der MDZI, um über Innungsarbeit aufzu-klären und die Vielfalt des Dienstleis-tungsangebots der MDZI bekannt zu machen.

Innung auf Dentalgipfel

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Regionales

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Regionales

Das erste Mal gemeinsam von den Pflichten des Lehrvertrages freigesprochen wurden am 28. Febru-ar 2019 in der Heilig-Kreuz Kirche in Berlin die Teil-nehmer der Gesellenprüfung aus Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt.

Eröffnet wurde der festliche Abend diesmal von dem Geschäftsführer der Mitteldeutschen Zahntechniker-Innung, Herrn Nils Frithjof Uding.

Mit fast 400 Gästen war die Heilig-Kreuz Kirche, die wie jedes Jahr der Freisprechungsfeier ein würdiges Ambiente bot, bis auf die Empore voll besetzt. Den feierlichen Rahmen perfekt abgerundet hat mit sei-nen souligen Rhythmen das Jazzduo Angelika Weiz & Simon Anke, die die Freisprechungsfeier musika-lisch begleiteten.

In seiner kurzweiligen und erfrischenden Festrede fand Herr Jürgen Wittke, Geschäftsführer der Hand-werkskammer Berlin, anerkennende, aufmunternde, aber auch nachdenkliche Worte mit denen er die Prüf-linge aufforderte, ihren weiteren Lebensweg selbst aktiv zu gestalten, sich Herausforderungen zu stellen und sich einzubringen, beruflich, gesellschaftlich und privat. Ein jeder dürfe stolz auf das Geleistete sein, dieses Gefühl sollten die Prüflinge als Ansporn mit-nehmen, um den zukünftigen Aufgaben mit Engage-ment und Freude zu begegnen.

Auch in diesem Jahr gestaltete die Geschäftsstelle der Mitteldeutschen Zahntechniker-Innung in Kooperati-on mit dem BTZ der Handwerkskammer Berlin einen Film über die Durchführung der praktischen Prüfung im BTZ, der wie immer zum Erinnern, Wiedererkennen und Lachen einlud, denn die im Film teilweise noch deutlich sichtbare Anspannung war nun verflogen.

Die Lehrlingswartin der Mitteldeutschen Zahntechni-ker-Innung, Frau Simone Gretzmacher, vollzog dann feierlich den Freispruch nach guter Handwerkstradi-

tion und sprach die Prüflinge von ihrer Ausbildungs-pflicht frei. Die Junggesellin Konstanze Pieter hielt eine engagierte und viel beklatschte Ansprache, mit der sie Freunden, Familie, aber auch den Lehrern und Ausbildern für die Unterstützung auf dem nicht immer einfachen Weg zur Gesellin oder zum Gesellen im Zahntechnikerhandwerk dankte.

Die Ehrungen der Prüfungsbesten erfolgte durch ZTM Frau Dörte Thie mit Präsenten der Firmen DeguDent, Ivoclar/Wieland sowie Verlag Neuer Merkur und der INTER Versicherung.

Unsere Besten (Gesellenprüfung Winter 2018/19):

Kammerbezirk und Land Berlin: Julia Himmelskamp (Zahntechnik Nitschke GmbH)

Kammerbezirk Frankfurt/Oder und Land Brandenburg:Ulrike Smolarek(Thomas Scherz Dental- Keramik GmbH)

Kammerbezirk Potsdam: Leon Scholz(Brandenburger Dentaltechnik GmbH)

Kammerbezirk Cottbus: Julian Trzmiel(DSH Dentaltechnik GmbH)

Kammerbezirk Magdeburg:Maximilian Garm (Keradent Dentaltechnik)

Kammerbezirk Halle: Anna Bareuther(Heidenreich Dentaltechnik GmbH)

Die Freisprechungsfeier gibt immer auch Anlass und einen würdigen Rahmen für die Ehrung derjenigen, die sich - meist ehrenamtlich, mit viel Engagement, Zeit und Geduld - in der Ausbildung engagieren. So galt auch diesmal unser Dank den Kolleginnen, die seit Jahren zuverlässig und mit viel Verständnis für den emotionalen Ausnahmezustand die Prüfungsauf-sichten führen und den Kollegen, die - meist in den Abendstunden oder an Wochenenden - in den Prü-fungsausschüssen mitarbeiten.

Nach der langersehnten Übergabe der Gesellenbriefe klang der Abend bei einem gemeinsamen Glas Sekt und einem Imbiss so gut gelaunt aus, wie er verlaufen ist.

Allen ehemaligen Auszubildenden gratuliert der Vorstand der Mitteldeutschen Zahntechniker- In-nung nochmals herzlich zur bestandenen Gesel-lenprüfung!

Freisprechungsfeier der Mitteldeutschen Zahntechniker- Innung

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Fortbildung

Auch in diesem Jahr bieten wir erneut BEL-II 2014 Abrechnungsseminare an. Hier können Sie alle Fragen und Probleme platzieren, die bei der Ab-rechnung auftauchen. Das bundesein-heitliche Verzeichnis der abrechnungs-fähigen zahntechnischen Leistungen (BEL), verankert in § 88 SGB V, wurde vom Verband Deutscher Zahntechniker-Innung und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen verhan-delt und trat zum 01. April 2014 in Kraft.

In diesem Seminar werden den Teilneh-menden Erfahrungen mit dem neuen BEL-II 2014 geschildert. Insbesondere wird es Anwendungshinweise geben, wie im zahntechnischen Alltag eine Abrechnung auf der Grundlage des neuen BEL-II 2014 erfolgt. Aktuelle Ab-rechnungsprobleme werden erörtert.

Wann und wo:

Mittwoch, den 27.03.2019 von 15.00 – 18.00 Uhr in HamburgIGS der Gesundheitshandwerke, Bei Schuldts Stift 3, 20355 HamburgAnmeldeschluss: 20.03.2019

Mittwoch, den 24.04.2019 von 15.00 – 18.00 Uhr in NeumünsterAusbildungszentrum für Zahntechnik, Roonstraße 100, 24537 NeumünsterReferenten: Thomas Breitenbach und Rolf SchulzAnmeldeschluss: 17.04.2019

Mittwoch, den 19.06.2019 Von 15.00 – 18.00 Uhr in RostockTrihotel am Schweizer WaldTessiner Straße 103, 18055 RostockReferenten: Michael Retzlaff und Heiko SchäferAnmeldeschluss: 12.06.2019

Kosten für Mitglieder: 80 € zzgl. MwSt.Kosten für Nichtmitglieder:180 € zzgl. MwSt.

Melden Sie sich bitte zu diesem Semi-nar an. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.

S E M I N A R

„BEL-II 2014 – Update 2019“

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Tappen Sie nicht in die Falle!

Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht. Vielleicht haben Sie deshalb auch schon einmal gedacht, dass Sie und Ihr Betrieb sowieso immer am kürzeren Hebel sitzen.

Mit dem nötigen Fachwissen und einem Gespür dafür, wann eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden sollte, kann aber so manche Situation im Vorfeld in günstigere Bahnen gelenkt werden.

Anhand konkreter Beispielsfälle aus Ihrem Betriebsalltag werden rechtliche Fallstricke aufgezeigt, die Sie umgehen können!

Rechtsanwältin und Mediatorin Nadine Seifert berät in der Geschäftsstelle in Hamburg täglich die Innungsbetriebe in arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt diese bei Bedarf vor den Arbeitsgerichten. Sie kennt die Situationen, die Sie im Laboralltag mit Ihren Beschäftigten erleben, aus ihrer Beratungstätigkeit und verfolgt die aktuelle Rechtsprechung zu allen arbeitsrechtlichen Themen.

Achtung: Die Teilnehmerzahl ist begrenzt, also schnell entscheiden!

Sie haben noch Fragen zum Workshop? Rufen Sie uns gerne an. Tel: 040-35 53 43-0

Mittwoch, 27. März 201914.00-18.00 UhrAusbildungszentrum NeumünsterRoonstraße 100, 24537 Neumünster

Mittwoch, 10. April 201914.00-18.00 UhrInnungsgeschäftsstelle HamburgBei Schuldts Stift 3, 20355 Hamburg Mittwoch, 22. Mai 201914.00-18.00 Uhr Trihotel RostockTessiner Straße 103, 18055 Rostock

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Anmeldung bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Workshop

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Rechtsanwältin Nadine Seifert

Wir laden Sie herzlich ein zum Seminar

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