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www.publicus-boorberg.de Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht 2015.11 FLÜCHTLINGSUNTERBRINGUNG Schnellere Vergaben SOZIALSTAAT AN DEN GRENZEN? – DIE AKTUELLEN ÄNDE- RUNGEN IM ASYLRECHT SAFE HARBOR-PAKT EuGH verteilt Ohrfeigen KOMMUNALFINANZIERUNG Alternativen für Deutschlands Kommunen © Vera Kuttelvaserova – Fotolia

Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht 2015€¦ · Er analysierte „the world´s most secure USB flash drive“ und hat diesen einem Praxistest unterzogen. Das Ergebnis

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Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht 2015.11

FLÜCHTLINGSUNTERBRINGUNG – Schnellere Vergaben

SOZIALSTAAT AN DEN GRENZEN? – DIE AkTUELLEN ÄNDE-RUNGEN Im ASyLRECHT

SAFE HARBOR-PAkT – EuGH verteilt Ohrfeigen

kOmmUNALFINANZIERUNG – Alternativen für Deutschlands kommunen

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© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/münchen

Seite 2 PUBLICUS 2015.11 INHALT editorial

FLÜCHTLINGE UND (IT-)SICHERHEIT

Liebe Leserin, lieber Leser,

ein ganzes Jahr mussten sie sich gedulden, die Faschings-narren! Heute, am Tag des Erscheinens dieser PUBLICUS-Ausgabe, klopfen sie sich wieder den Staub von den Narren-kappen. Doch nicht allen steht an diesem Tag und vor allem in diesen Wochen der Sinn nach Schabernack. Bereits seit Längerem begleitet uns in der Redaktion die Flüchtlingspro-blematik. Und auch in dieser Ausgabe beschäftigen sich wieder einige Beiträge unmittelbar oder mittelbar damit.

Ganz aktuell beleuchtet Franz Dillmann die vom Bundes-tag im Schnelldurchgang beschlossenen Änderungen der Leistungen für Asylbewerber. Insbesondere die Rückgän-gigmachung des Primats der Geldleistung und die Wieder-einführung der Sachleistung betrachtet er – auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten und dem Sozial-staatsgebot – als problematisch.

Inhalt des Artikelgesetzes ist auch, befristet von baulichen und ähnlichen Standards abweichen zu können, um mehr Unterbringungen zu ermöglichen. Die Auseinandersetzung von michael Stemmer zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen gibt wichtige Hinweise zur öffentlichen Auftrags-vergabe und den Herausforderungen im Vergabeverfahren.

Die Flüchtlingsdebatte erhitzt die Gemüter in jegliche Richtungen. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass auch in den sozialen Netzwerken entsprechende kommen-tare abgesetzt werden. Darunter leider auch Hasskommen-tare. Christian Solmecke fragt aus gegebenem Anlass, ab wann Äußerungen nicht mehr unter die meinungsfreiheit fallen und was Dritte tun können, wenn sie derartigen Aussagen begegnen.

Oder gelten hier etwa datenschutzrechtliche Regelungen? Zum Thema Datenschutz gab es jüngst eine schallende Ohrfeige des EuGH: ausreichender Schutz für die personen-bezogenen Daten, die aus einem Land der Europäischen Union in die USA übermittelt werden besteht nicht, so die Richter. Professor Achim Albrecht bewertet die Entschei-dung zum Safe Harbor Abkommen und seine Auswirkungen.

Gibt es dann vielleicht Datensicherheit mittels USB-Stick? mit dieser Frage setzt sich Dr. Arnd-Christian Kulow ausein-ander. Er analysierte „the world´s most secure USB flash drive“ und hat diesen einem Praxistest unterzogen. Das Ergebnis lesen Sie in dieser Ausgabe.

Bleiben wir beim Thema Sicherheit: Dr. Dorothee Dienstbühl erläutert die aktuellen Erkenntnisse zu Lage und Entwick-lung der Organisierten kriminalität 2014. Leider kommt auch in diesem Zusammenhang wieder die Flüchtlingskrise ins Spiel: Der Anstieg der Schleuserkriminalität dürfte auch weiterhin ein problematisches Thema bleiben.

Weitere interessante Beiträge befassen sich mit Sicher-heitskonzepten, der kapitalmarktfähigkeit von kommunen und der Ausweisung von konzentrationszonen in Flächen-nutzungsplänen.

Lesen Sie doch einfach rein! Eine anregende und gewinnbringende Lektüre wünscht Ihnen Christine Kreitmeier-Heger

Christine Kreitmeier-Heger

Redaktion PUBLICUS

Seite 3 PUBLICUS 2015.11 INHALT

INHALT

EDITORIAL

Flüchtlinge und (IT-)Sicherheit 2

AUSLÄNDER- UND ASyLRECHT

Von den Grenzen des Sozialstaates –Bundestag beschließt Änderungen der Leistungen für Asylbewerber 4Franz Dillmann, Köln

VERGABERECHT

Schnellere Vergaben –Öffentliche Aufträge in Asyl- und Flüchtlings-angelegenheiten 7Michael Stemmer, München

DATENSCHUTZ

EuGH verteilt Ohrfeigen –Datenschutzbedenken kippen den Safe Harbor-Pakt 10Professor Achim Albrecht, Gelsenkirchen

POLIZEI/SICHERHEIT UND ORDNUNG

Der 42. BmW-BERLIN mARATHON –Sicherheitskonzept für ein Sportereignis der Superlative 23Prof. Marcel Kuhlmey, Berlin

Alltagsdelikte und Schleuserkriminalität –Bundeslagebild Organisierte kriminalität 2014 25Dr. Dorothee Dienstbühl, Darmstadt

NATUR/UmWELT/ENERGIE

Windenergievorhaben: Plangerecht steuern –Viele Aspekte bei der Ausweisung von konzentrationszonen zu beachten 13Prof. Dr. Michael Frey, Kehl Alexander Häring, Kehl

ABGABEN/FINANZEN/STEUERN

Alternativen der kommunalfinanzierung –Neue Studie: Sind Deutschlands Städte kapitalmarktfähig? 16Florian Kirchmann, Köln Jakob Fichtner, Köln

mEDIEN/IT

Hasskommentare im Internet –Was können User dagegen tun? 18Christian Solmecke LL.M, Köln

Der sicherste USB-Stick der Welt …!? –Hält der datAshur® von iStorage, was er verspricht? 20Dr. Arnd-Christian Kulow, Stuttgart

rechtsprechungsspiegel 27

Gesetzgebungsspiegel 29

Veranstaltungsspiegel 31

Zeitschriftenspiegel 36

literaturspiegel 39

Partner 40

impressum 41

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Ziehen Sie die Zuhörer in Ihren Bann!

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Loseblattwerk, mit Online-Anbindung, etwa 980 Seiten, € 48,– einschl. Ordner

ISBN 978-3-415-00980-6

Die Autoren sind versierte Kenner der Kommunalpolitik und wissen, wie die Zielgruppen einer Rede optimal erreicht werden können.

Alfred Bachofer war viele Jahre Bürgermeister und Ober-bürgermeister in baden-württembergischen Kommunen und ist Vorsitzender der größten Fraktion des Landkreises Esslingen, Mitglied der Regionalversammlung sowie Ehrensenator der Fachhochschule Nürtingen.

Der Jurist und Diplom-Verwaltungswirt Werner Frasch kennt die Kommunalpolitik gewissermaßen »von außen«. Als freier Journalist ist er für mehrere Lokalzeitungen publizistisch tätig und veröffentlicht regelmäßig Fachbei-träge, unter anderem im »Staatsanzeiger Baden-Württem-berg«.

Das gesprochene Wort ist immer noch das wirksamste Mittel, um andere zu überzeugen. Im »Kommunalen Rede-handbuch« finden Sie alles, was den erfolgreichen Redner ausmacht:

Teil A führt knapp und übersichtlich in die redetech- nischen Grundlagen ein.

Teil B gibt Hinweise für die Gemeinde als Gastgeberin.

Teil C umfasst praktische Tipps für die selbstverfasste Rede.

Teil D beinhaltet über 170 Musterreden – in großer, leicht lesbarer Schrift gesetzt.

Die Reden Die Redetexte umfassen sämtliche Anlässe im kommuna-len Bereich: von der Eröffnung einer Bürgerversammlung über die Ehrung verdienter Mitarbeiter bis zur Ansprache bei Gedenk- und Festtagen. Vor jeder Rede findet sich ein Hinweis auf die Zielgruppen und Themen der Rede.

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Leseprobe unter www.kommunales-redehandbuch.de/alias/leseprobe

PUBLICUS 2015.11 INHALT

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© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/münchen

Seite 4 AUSLÄNDER- UND ASyLRECHT SoZialStaatPUBLICUS 2015.11 INHALT

VON DEN GRENZEN DES SOZIALSTAATESBundestag beschließt Änderungen der Leistungen für Asylbewerber

Im Schnelldurchgang hat der Bundestag mit großer mehr-heit und Zustimmung des Bundesrates am 16. 10. 2015 das sog. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz beschlossen. Bereits am 24. 10. 2015 ist es einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in kraft getreten (BGBl. I S. 1722). Diese ungewöhnliche legislative Eile ist nicht verwunderlich; sie ist der die medien und Diskussionen beherrschenden drama-tisch sich entwickelnden Flüchtlingskrise geschuldet. Die Anzahl der Asylsuchenden dürfte bei Erscheinen dieses Beitrages die im Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 29. 09. 2015 (BT-Drs. 18/6185) angenom-menen 800.000 für 2015 noch übertreffen.

Um den damit verbundenen gewaltigen Herausforderun-gen für Politik, Verwaltung und Gesellschaft zu begegnen, zielt der gesetzgeberische Wille darauf, die Asylverfahren zu beschleunigen, Rückführungen zu erleichtern sowie die Integration derjenigen mit guter Bleibeperspektive zu ver-bessern. Dazuhin soll befristet von baulichen und ähnlichen Standards abgewichen werden können, um mehr Unterbrin-gungen zu ermöglichen. Das im Namen des Gesetzes schon aufscheinende motiv der Beschleunigung der Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16 a GG soll insbesondere erreicht werden, in dem nun auch Albanien, kosovo und montenegro als sichere Herkunftsstaaten einge-stuft werden, sodass aus diesen Ländern Flüchtende zügiger als nicht schutzwürdig, damit nicht asylberechtigt wieder abgeschoben werden können.

S. 2187) und Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung asylsuchender und geduldeter Ausländer vom 23. 12. 2014 (BGBl. I 2014, 2439) grundlegend neu gestaltet worden war.

Ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers ist es, Fehlanreize zu beseitigen, die zu ungerechtfertigten Asylanträgen führen können. Durch folgende Neuregelungen will man „eventuellen

Kein anreiz für GrenzüberschreitungenDurch das verabschiedete Artikelgesetz erfährt darüber hinaus das sog. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erneut einige Änderungen, nachdem es erst zum 01. 03. 2015 mit Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgeset-zes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. 12. 2014 (BGBl. I

Im sozialen Rechtsstaat darf die Grenze der Wahrung der menschenwürde für Asylbewerber nicht überschritten werden.

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Seite 5 AUSLÄNDER- UND ASyLRECHT SoZialStaatPUBLICUS 2015.11 INHALT

wurde: Sind Sachleistungen nicht „mit vertretbarem Auf-wand” möglich, können die entsprechenden Leistungen auch mit Gutscheinen oder in bar gewährt werden. Die kommunen werden diesen Ausweg wohl gerne suchen.

Die kontrolle durch das oberste Verfassungsgericht wird die neue Regelung in § 1 a AsylbLG allerdings wohl kaum passieren. Hiernach sollen die Leistungen für vollziehbar Ausreisepflichtige und diesen Gleichgestellte auf das physi-sche Existenzminimum reduziert werden. Nach Auffassung der Verfassungsrichter muss das Existenzminimum „in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein”. Selbst eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive könne dessen Beschränkung auf das rein physische Existenzminimum nicht begründen. Differenzierungen bei den Leistungen für be-stimmte Gruppen seien nur bei nachweisbar geringerer Bedarfslage zulässig. Soweit bei vollziehbar Ausreisepflichti-gen unter keinen Umständen ein Bleiberecht mehr in Betracht kommt, ließe sich danach eine kurzfristige, übergangsweise Herabsetzung der Leistungen auf das physische minimum bis zur endgültigen Ausreise womöglich noch rechtfertigen.

Bei Geduldeten oder vollziehbar Ausreisepflichtigen, denen allein eine angebliche schuldhafte Verhinderung ihrer Abschiebung vorgeworfen wird, dürfte im Regelfall gerade dies streitig sein – mit der Folge, dass Zeit benötigt wird, um eine tatsächliche und rechtliche klärung herbei zu führen. Insofern hat die Leistungskürzung hier allein Strafcharakter. Eine „Sippenhaft” in Gestalt von kürzungen des Taschengel-des für alle Familienmitglieder ist verfassungsrechtlich schon unzulässig (vgl. auch BSG, Terminsbericht v. 28. 05. 2015, B 7 Ay 1/14 R). Eine Instrumentalisierung des Leistungsrechts zur vermeintlichen Lösung aufenthalts- und asylverfahrensrechtlicher Fragen widerspricht ferner dem verfassungsrechtlichen Verbot der migrationspolitischen Relativierung der Leistungen. Bereits die einzelfallbezogene, daher schon mildere bisherige Herabsetzung auf das „unab-weisbar gebotene” minimum bei schuldhaftem Verhalten sehen einige Landesozialgerichte zu Recht als verfassungs-widrig an, wenn nicht wenigstens ungekürzt Grundleistun-gen nach § 3 AsylbLG einschließlich des persönlichen Barbe-trages zur soziokulturellen Teilhabe bewilligt werden (etwa LSG NRW, Beschl. v. 24. 04. 2013, Az. L 20 Ay 153/12 B ER). Die Legislative nimmt also sehenden Auges die möglichkeit des Verfassungsbruchs in kauf.

Schließlich wird die Auszahlung von Geldleistungen sinnvollerweise im Voraus generell auf den Bedarfsmonat beschränkt. Durch Ansprüche auf Impfungen sowie die optionale Einführung einer Gesundheitskarte – beschränkt auf das Niveau des AsylbLG – wird der Gesundheitsschutz der Betroffenen erleichtert. Bayern hat im Bundestag jedoch schon angekündigt, die Gesundheitskarte nicht einzuführen; zu erwarten ist demnach ein bundesweiter Flickenteppich von Regelungen.

Verfassungsrechtliche Grenzkontrollemit der Grundsatzentscheidung vom 18. 07. 2012, (Az. 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11), welche bereits die Verbesserungen des AsylbLG zum 01. 03. 2015 auslöste, hat das Bundesverfas-sungsgericht klar festgestellt, dass das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums allen menschen zusteht, die sich in Deutschland aufhalten.

Schon die Rückgängigmachung des Primats der Geldleis-tung dürfte bei einer „Grenzkontrolle” durch das Bundesver-fassungsgericht massive Probleme bekommen. Dieses hatte migrationspolitischen Erwägungen eine deutliche Absage erteilt, die darauf abzielten, Wanderungsanreize durch zu hohe Standards zu vermeiden, um damit ein Absenken der Leistungsstandards unter das menschenwürdige Existenzmi-nimum zu rechtfertigen. Zwar wird dieses mit der Umwand-lung des persönlichen Bedarfs in Sachleistungen nicht unmittelbar verletzt, auch wenn die Betroffenen damit weitgehend nicht mehr selbstbestimmt handeln können. mit der Gewährung von Sachleistungen wird es aber schwieriger sein, die zum Existenzminimum gehörende soziale Teilhabe in einer Einrichtung für alle gleich zu gewährleisten; Geld macht insofern „gleicher”. Zudem besteht die Gefahr, dass der „Handel” mit Sachgütern innerhalb der Einrichtungen verstärkt wird, sodass soziale konflikte weiter geschürt werden, die in der Enge der Unterkünfte ohnehin schnell ausbrechen können. Nicht zuletzt ist die vollständige Verga-be von Sachleistungen für die kommunen ein bürokratischer, kostenträchtiger mehraufwand, der in der derzeitigen belas-tenden Situation kaum zu leisten ist. Die Neuregelung lässt daher für die kommunen ein „Hintertürchen” offen, das kurz vor Ende des Gesetzgebungsverfahrens noch eingefügt

Anreizen” entgegenwirken, „aus sachfremden Gründen einen Asylantrag zu stellen” (BT-Drs. 18/6185, S. 26). In Erstauf-nahmeeinrichtungen wird künftig nicht nur wie bisher der notwendige Bedarf (Ernährung, kleidung, Gesundheitspflege sowie Haushaltsgüter), sondern auch regelmäßig der not-wendige persönliche Bedarf statt durch Geld- allein durch Sachleistungen gedeckt. Diese Neuregelung betrifft zudem künftig eine größere Anzahl von Asylbewerbern, da der Zwangsaufenthalt in diesen Einrichtungen nunmehr auf sechs monate und für solche aus sicheren Herkunftsstaaten sogar bis zum Abschluss ihres Verfahrens verlängert wird. Werden die Asylsuchenden im Rahmen ihrer weiteren regio-nalen Verteilung später Gemeinschaftsunterkünften zugewie-sen, kann das zuständige Sozialamt den notwendigen persön-lichen Bedarf soweit wie möglich ebenfalls durch Sachleistungen befriedigen.

Ferner werden die Leistungsansprüche vollziehbar Ausrei-sepflichtiger, die aus ihnen vorwerfbaren Gründen nicht ausgereist sind (entfällt etwa bei Reiseunfähigkeit oder faktischer Unmöglichkeit auszureisen), sowie Geduldeter, die schuldhaft die Vollziehung aufenthaltsbeendender maßnah-men verhindert haben (etwa durch falsche Angaben), dras-tisch gekürzt. Dies gilt ebenso für Leistungsberechtigte, die nach der sog. Dublin III-Verordnung in die Zuständigkeit eines anderen Staates (sicherer Herkunftsstaat) fallen.

Statt der Leistungen nach §§ 3, 4 und 6 AsylbLG erhalten diese Personen bis zu ihrer freiwilligen oder erzwungenen Ausreise nur noch Leistungen für Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie körper- und Gesundheitspfle-ge und erforderlicher Akutversorgung bei krankheit. Nur wenn „besondere Umstände” vorliegen, können ihnen regelmäßig als Sachleistung auch kleidung, Haushaltsgüter und mittel für den persönlichen Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Vor allem nach § 6 AsylbLG mögliche weitergehende besondere Leistungen in dringenden Einzel-fällen etwa zur Gesundheitsversorgung sind aber aufgrund der Neuregelung vollständig ausgeschlossen. Diese Aus-schlüsse gelten wiederum nicht für Angehörige von ausrei-sepflichtigen Geduldeten, die immerhin noch insoweit „unabweisbare gebotene” Leistungen bekommen (allerdings bedeutet auch dies eine Verschärfung, da Absenkungen bislang an ein eigenes Fehlverhalten der Familienmitglieder gekoppelt war).

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RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 [email protected]

Grundsicherung und SozialhilfePraxishandbuch zu SGB II und SGB XII

von Dr. Peter Mrozynski, Professor an der Fachhoch-schule München

Loseblattwerk, etwa 1450 Seiten, € 88,– einschl. Ordner

ISBN 978-3-415-03655-0

Der Inhalt:Das systematische Kompendium verdeutlicht insbe-sondere die für die Praxis wichtigen Zusammenhänge der einzelnen Regelungen. Das Werk beschäftigt sich intensiv mit dem Fürsorgesystem und zeigt die gemeinsamen Grundsätze von SGB II und SGB XII auf. Im Anschluss daran folgt die ausführliche Darstellung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Rahmen der Sozialhilfe werden die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebens-lagen erläutert.

Die Darstellung:Zahlreiche Beispiele sorgen für eine anschauliche Dar-stellung des schwierigen Rechts gebietes. Im Anhang findet der Leser hilfreiche Schemata zur schnellen Erfassung der komplexen Regelungen, die Düssel-dorfer Tabelle sowie eine dreigliedrige Synopse von BSHG, SGB II und SGB XII. In über 1500 Fußnoten werden Entscheidungen der Rechtsprechung sowohl mit Gericht, Datum und Aktenzeichen als auch mit Sekundärfundstellen zitiert.

Der Autor:Der Verfasser ist ein ausgewiesener Kenner der kom-plexen und schwierigen Materie des Sozialrechts.

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Wesentliche Arbeitsgrundlage.

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Seite 6 AUSLÄNDER- UND ASyLRECHT SoZialStaatPUBLICUS 2015.11 INHALT

Franz Dillmann, Landesverwaltungsdirektor, Landschaftsverband Rheinland, Köln

[email protected]

Der Sozialstaat beruht nicht zuletzt auf der Annahme wechselseitiger Verbundenheit aller menschen, in der der Leistungsfähige sich gegenüber dem Bedürftigen zur Hilfe verpflichtet. Nimmt man das Sozialstaatsprinzip als tragende staatliche Säule ernst, darf die Grenze der Wahrung der menschenwürde für Asylbewerber nicht überschritten werden – selbst wenn die Flüchtlingszahlen noch weiter dramatisch steigen sollten. Auch für uns sollte der maßstab in der Präambel der schweizerischen Verfassung gelten: „Die Stärke des Volkes misst sich am Wohl der Schwachen”. Der Erhalt des sozialen Rechtsstaates ist den Preis wert.

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Seite 7 VERGABERECHT UnterbrinGUnG Und VerSorGUnG Von FlüchtlinGen PUBLICUS 2015.11 INHALT

SCHNELLERE VERGABENÖffentliche Aufträge in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten

Zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hat sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BmWi) im Rundschreiben vom 24. 08. 2015 – Az. 1B 6-270100/14 – geäußert. Es weist dazu auf Beschleunigungs-möglichkeiten hin. Eingangs heißt es wörtlich:

„Es ist die gemeinsame Aufgabe des Bundes, der Länder und der kommunen, für die nach Deutschland kommenden menschen Unterkunft und Verpflegung sicherzustellen und Obdachlosigkeit zu vermeiden. Im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung stellen sich auch Herausfor-derungen für die Vergabeverfahren und deren schnelle, aber auch rechtssichere und effiziente Durchführung.”

Nachfolgend wird der Inhalt des Rundschreibens mit einigen Ergänzungen dargestellt.

aufträge unterhalb der eU-Schwellenwerte Bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellen-

werte kommt das Haushaltsrecht zur Anwendung. Die Grundprinzipien des Unionsrechts – Verbot der Diskrimi-nierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie Gleichbe-handlung und Transparenz – gelten auch in diesem Bereich, ferner die Grundsätze des Wettbewerbs, der Wirtschaft-lichkeit und der Sparsamkeit. Die Verfahrensregeln des Haushaltsrechts lassen bereits eine Beschleunigung der Verfahren und die im Vergleich zum Oberschwellenbereich erleichterte Wahl eines freihändigen Vergabeverfahrens bei

Neubauten und Umbauten. Lieferaufträge für Waren betref-fen z. B. Zelte, Container, kleidung, Decken, Betten, Nah-rungsmittel. Dienstleistungsaufträge sind z. B. Reinigungs-, Gesundheits-, Verpflegungs- und Sicherheitsdienste. Der derzeit geltenden Richtlinie 2004/18/EG unterliegen Dienst-leistungen nur dann vollständig, wenn sie in der dort enthalte-

öffentlichen Aufträgen zu (§ 3 Abs. 5 Nr. 4 VOB/A, § 3 Abs. 5 Buchst. g) VOL/A).

aufträge oberhalb der eU-SchwellenwerteIn Betracht kommen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträ-ge ab den jeweiligen Schwellenwerten. Bauaufträge betreffen

Es ist eine gemeinsame Aufgabe, Obdachlosigkeit der Flüchtlinge zu vermeiden.

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Seite 8 VERGABERECHT UnterbrinGUnG Und VerSorGUnG Von FlüchtlinGen PUBLICUS 2015.11 INHALT

bedarf führen, bei dem aufgrund der bestehenden Gefähr-dungen für ein wichtiges Rechtsgut (Gesundheit der Flücht-linge) Aufträge zügig vergeben und ausgeführt werden müssen und von einem Teilnahmewettbewerb abgesehen werden kann. Im Sinne einer effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln empfiehlt es sich, mehrere Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufzufordern.”

Weitere anmerkungenmittlerweile dürften die vorher genannten Zahlen bereits wieder nach oben zu korrigieren sein, sodass die Argumen-tation des BmWi zur Zulässigkeit von Verhandlungsverfah-ren ohne Teilnahmewettbewerb weiter an Gewicht gewinnt.

Das BmWi hat im Rundschreiben ferner angeregt, „stets zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Versorgung einer noch nicht genau abzuschätzenden Zahl von Flüchtlingen mit Liefer- und Dienstleistungen auf das Instrument einer Rahmenvereinbarung zurückgegriffen werden kann.”

Zusätzlich zum Rundschreiben des BmWi ist auf eine mitteilung der kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu den Vorschriften für die öffentliche Auftrags-vergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingspro-blematik vom 09. 09. 2015 hinzuweisen, die unter „COm (2015) 454 final” im Internet aufgerufen werden kann. An-knüpfend an diese mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass das Anmieten vorhandener Gebäude nicht den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe unterliegt (vgl. Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EU und § 100 Abs. 5 Nr. 2 GWB). Sofern vorhanden, kann Wohnraum ohne öffentliche Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt werden, indem vorhandene Gebäude auf dem Immobilienmarkt angemietet werden oder bestehende öffentliche Infrastruktur (kasernen, Schulen, Sportstätten usw.) diesem Verwendungszweck zugeführt wird. Wenn Neubauten, Renovierungsmaßnahmen oder andere Herrichtungsarbeiten bei vorhandenen Gebäu-den notwendig sind, gelten die Vorschriften der Union für die öffentliche Auftragsvergabe (s. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EU und künftig Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU). Die Richtlinie 2004/18/EU ist anwendbar, wenn der geschätzte Auftragswert des betreffenden Bau-, Renovie-rungs- oder Herrichtungsvorhabens den derzeit geltenden Schwellenwert von 5 168 000 EUR erreicht oder überschrei-tet. Dies gilt für jedes funktional unabhängige Vorhaben. Eine

Verhandlungsverfahren ohne teilnahmewettbewerbRechtsgrundlagen sind § 3 VOB/A-EG Abs. 5 Nr. 4, § 3 VOL/A-EG Abs. 4 Buchst. d), § 3 Abs. 4 Buchst. c) VOF. Es sollten mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb kommt in Betracht, wenn aufgrund der konkreten Situation vor Ort auch die vorher genannten verkürzten Fristen nicht einzuhalten sind. Bei einem Vergabeverfahren ohne Teilnah-mewettbewerb kann der öffentliche Auftraggeber unmittel-bar mit wenigen potenziellen Bietern verhandeln, ohne den beabsichtigten Auftrag vorab veröffentlichen zu müssen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen drei kumulative Tatbestandsvorausset-zungen für die Anwendung der jeweiligen Ausnahmetatbe-stände für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewett-bewerb erfüllt sein. Der Verzicht auf die EU-weite Bekanntmachung ist danach nur zulässig, wenn ein unvor-hergesehenes Ereignis vorliegt, dringliche und zwingende Gründe bestehen und ein kausaler Zusammenhang besteht zwischen dem unvorhergesehen Ereignis und der Unmög-lichkeit, die Fristen einzuhalten.

Aufgrund des plötzlichen Anstiegs der Flüchtlingszahlen dürften derzeit nach Ansicht des BmWi regelmäßig sowohl das Tatbestandsmerkmal „unvorhergesehenes Ereignis” als auch „dringliche und zwingende Gründe” im Zusammen-hang mit öffentlichen Aufträgen zur Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen erfüllt sein. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass der jeweilige öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, dass er kurzfristig wesentlich mehr Flüchtlinge aufnehmen und unterbringen muss als zu erwarten war. Das BmWi dazu wörtlich:

„Nach der am 19. 08. 2015 veröffentlichten Flüchtlingspro-gnose des Bundesamtes für migration und Flüchtlinge (BAmF) werden für das Jahr 2015 bis zu 800.000 Flüchtlinge erwartet. Bisher wurde für das Jahr 2015 lediglich eine Zahl von 450.000 Flüchtlingen prognostiziert. Dieser unerwartete Anstieg von aufzunehmenden Flüchtlingen wird regelmäßig dazu führen, dass die für die Unterbringung und Versorgung verantwortlichen kommunen wesentlich mehr Unterbrin-gungsmöglichkeiten und Versorgungskapazitäten zur Verfü-gung stellen müssen als zu erwarten war. Dies kann im konkreten Einzelfall zu äußerst kurzfristigem Beschaffungs-

nen erschöpfenden Auflistung (Anhang II Teil A der Richtlinie) aufgeführt sind. Im Hinblick auf Asylsuchende sind hier besonders Bustransporte und Reinigungsdienste relevant. Für alle sonstigen Dienstleistungen, die nicht in der erschöpfen-den Auflistung enthalten sind, sind gemäß der Richtlinie (s. Teil B des Anhangs II) lediglich Transparenz ex post (durch eine an das Amt für Veröffentlichung der EU zu übermittelnde Bekanntmachung) und die Anwendung der Bestimmungen zu technischen Spezifikationen erforderlich. Dass die Vorschrif-ten für Dienstleistungsaufträge mit der Richtlinie 2014/24/EU gegenüber der derzeit geltenden Richtlinie grundlegend geändert werden, sei nur am Rande vermerkt. Die neue Richtlinie ist erst bis zum 18. 04. 2016 umzusetzen, das ent-sprechende Verfahren in Deutschland läuft derzeit.

Für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, welche durch die maßgeblichen Vorgaben der EU-Verga-bekoordinierungsrichtlinie geprägt werden, sind im Zusam-menhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen folgende Aspekte zu beachten:

Auch die vom EU-Vergaberecht geprägten deutschen Regelungen für die Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwer-te kennen mehrere möglichkeiten zur Beschleunigung von Vergabeverfahren, die bei öffentlichen Aufträgen zur Unter-bringung und Versorgung von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden können. Dabei kommen insbesondere das beschleunigte nicht offene Verfahren, aber auch das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in Betracht. Die Wahl des Verfahrens ist im Vergabevermerk zu begründen.

beschleunigtes nicht offenes VerfahrenIm beschleunigten nicht offenen Verfahren können die Fristen für Teilnahmeanträge auf 15 Tage (im Fall einer elektronische Bekanntmachung auf 10 Tage) und für die Abgabe von Angeboten auf 10 Tage herabgesetzt werden. Dies ergibt sich aus § 10 VOB/A-EG Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a), § 12 VOL/A-EG Abs. 4 Satz 2 bzw. § 10 VOB/A-EG Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b), § 12 VOL/A-EG Abs. 5 Satz 2. Vorausset-zung ist, dass der Auftrag besonders dringlich ist. Die be-sondere Dringlichkeit dürfte nach Auffassung des BmWi aufgrund der vorliegenden Informationen im Zusammen-hang mit der Unterbringung von Flüchtlingen derzeit im Regelfall anzunehmen sein.

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Seite 9 VERGABERECHT UnterbrinGUnG Und VerSorGUnG Von FlüchtlinGen PUBLICUS 2015.11 INHALT

Stadt oder Gemeinde, die mehrere Wohnbauvorhaben plant, errechnet im Allgemeinen den Auftragswert jedes Vorhabens separat, um festzustellen, ob der Schwellenwert erreicht ist. Es ist jedoch nicht zulässig, ein einzelnes Bauvorhaben aufzuteilen, um es so der Anwendung der Richtlinie zu ent-ziehen (Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EU).

Michael Stemmer, Direktor a. D. beim Bayer. Kommunalen Prüfungsverband, München

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RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 [email protected]

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ISBN 978-3-415-05090-7

Vergaberecht: Vorschriften plus Erläuterungen in einem Band Alle wesentlichen Vorschriften zur Vergabe und zur Abwicklung öffentlicher Aufträge sind in der Text-sammlung enthalten. Grafiken und ausführliche Erläu-terungen veranschaulichen die Materie.

VOB/A – was ist neu? Die VOB/A bildet den Schwerpunkt des Buches. Die europaweite Ausschreibung oberhalb der Schwellen-werte ist im neu gefassten Abschnitt II geregelt. Die Vergabe von Leistungen im Verteidigungs- und Sicher-heitsbereich beinhaltet der Abschnitt III.

Ein eigener Abschnitt enthält die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).

Die Textausgabe bietet einen kompakten Überblick über das gesamte Vergaberecht.

SZ1015

ROHRMÜLLER

2. Auflage

Vergaberecht

Textsammlung mit Erläuterungen VOB /A und B – VOL /A und B – VOF – GWB (4. Teil) – VgV – SektVO – VSVgV

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Leseprobe unter www.boorberg.de/alias/909642

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Seite 10 DATENSCHUTZ SaFe harborPUBLICUS 2015.11 INHALT

EUGH VERTEILT OHRFEIGEN Datenschutzbedenken kippen den Safe Harbor-Pakt

Es klingt wie ein modernes märchen, angesiedelt zwischen dem kampf Davids gegen einen anscheinend unüberwindli-chen Goliath und Don Quichottes kampf gegen Windmühlen. Die Rede ist von der juristischen Auseinandersetzung des österreichischen Studenten Maximilian Schrems und Face-book Europe, der bis ins Jahr 2013 zurückreicht.

Mildes erstaunen und resigniertes KopfschüttelnDie ersten Reaktionen auf die Initiative von Herrn Schrems lösten bei Bekanntwerden mildes Erstaunen und resigniertes kopfschütteln aus. Herr Schrems führte Beschwerde, dass seine Facebook – Nutzerdaten, wie die von millionen anderer Nutzer innerhalb der EU, über die irische Facebook Nieder-lassung zu Servern in den USA transferiert wurden. Schrems legte im Sommer 2013 bei der zuständigen irischen Daten-schutzbehörde, dem Data Protection Commissioner eine Beschwerde ein, um es Facebook Irland zu untersagen, seine personenbezogenen Daten in die USA zu übermitteln. Nach den unwidersprochenen Offenbarungen des NSA-Whistle-blowers Edward Snowden sei die Welt darauf aufmerksam

Der Commissioner wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da Schrems zum einen nicht bewiesen habe, dass seine personenbezogenen Daten von US-Behörden in der geschilderten Art und Weise abgeschöpft worden seien. Zum anderen seien alle die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in den USA betreffenden Fragen

geworden, dass US-Geheimdienste in großem Stil und ohne Einwilligung oder Information der Betroffenen auf in den USA gespeicherte Daten zurückgreife. Damit sei ein zumut-bares Datenschutzniveau unterlaufen worden. Ein effektiver Rechtsschutz stünde den Betroffenen gegen die Überwa-chungstätigkeiten der Behörden nicht zur Verfügung.

Sicherer Hafen war gestern…

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Ì modernes märchen: Der tapfere Held

gewinnt gegen Facebook.

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Seite 11 DATENSCHUTZ SaFe harborPUBLICUS 2015.11 INHALT

die Pflicht, im Lichte aktueller Entwicklungen eine Neube-wertung der eingelegten Beschwerde vorzunehmen.

Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung in gleicher Rechtssache am 06. 10. 2015 den Ausführungen des General-anwalts vollinhaltlich angeschlossen. Der Gerichtshof führt aus, dass die Existenz einer Entscheidung der kommission, in der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für übermittelte personenbezogene Daten gewährleistet, die Befugnisse, über die die nationalen Daten-schutzbehörden aufgrund der Charta der Grundrechte der EU und der Datenschutzrichtlinie verfügen, weder beseitigen noch auch nur beschränken kann. Letztlich habe der EuGH darüber zu befinden, ob eine Entscheidung der kommission gültig ist.

Die in Frage stehende Safe Harbor-Regelung habe sich angesichts der zutage getretenen Entwicklungen in den USA als unwirksam erwiesen, ein angemessenes Datenschutzni-veau für übertragene personenbezogene Daten zu etablie-ren. In den USA stünde diese Datenschutzverpflichtung unter dem uneingeschränkten Vorbehalt vorrangiger Inte-ressen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Durchsetzung von Gesetzen der USA. Die Verpflich-tung amerikanischer Unternehmen auf die Beachtung euro-päischer Datenschutzstandards würden in jedem kollisions-fall hinter die gesetzlichen Erfordernisse des US-Rechts zurücktreten müssen. Amerikanische Behörden können demnach, ohne die Betroffenen vor oder nach dem Eingriff zu informieren unter Berufung auf US-Sicherheitsinteressen Grundrechte europäischer Bürger aushebeln. Eine Begren-zung der Eingriffsmöglichkeiten oder ein wirksamer, gericht-lich durchsetzbarer Rechtsschutz gegen derartige Eingriffe ist nicht möglich. Damit sei der Wesensgehalt des Grund-rechts auf Achtung des Privatlebens und gerichtlichen Rechtsschutz trotz Safe Harbor verletzt.

Kommission hat befugnisse überschrittenAls schallende Ohrfeige ist es zu werten, wenn der EuGH weiter feststellt, dass die kommission ihre Befugnisse mit der Safe Harbor-Regelung überschritt, weil sie nationalen Datenschutzbehörden die Befugnis zur unabhängigen Unter-suchung und Entscheidung über die Zulässigkeit von Daten-transfer personenbezogener Daten aus der EU in die USA durch eine administrative maßnahme entziehen wollte. Aus

des inzwischen bekannt gewordenen Handelns von US-Ge-heimdienststellen große Zweifel daran, dass trotz Safe Harbor personenbezogene Daten in den USA ausreichenden und angemessenen Schutz erführen und Unionsbürger einen wirksamen Schutz auf rechtliches Gehör hätten. Er sah Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäi-schen Union verletzt und bezweifelte, dass die Vorgaben der Art 25 VI und 28 der Richtlinie 95/46/EG zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Unionsbürgern in Drittstaaten mit der Safe Harbor Entscheidung eingehal-ten wurden.

Kein angemessenes datenschutzniveau mit Safe harborIn einem Vorabentscheidungsersuchen stellte der High Court die Fragen an den EuGH, ob eine EU-Datenschutzbe-hörde bei der eingelegten Beschwerde durch Schrems eigene Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnisse habe oder an die Safe Harbor Entscheidung der EU – kommission 2000/520 gebunden sei.

In der Zwischenzeit waren zahlreiche Stimmen laut gewor-den, dass Safe Harbor kein angemessenes Datenschutzni-veau garantiere. Selbst die EU stellte mitte 2013 in Aussicht, Safe Harbor überprüfen und anpassen zu wollen, weil euro-päische Datenschutzstandards in den USA offenbar nicht gewährleistet seien. In Deutschland wies die konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder darauf hin, dass künftig die Zweckbindung der Daten sichergestellt werden müsse. Staatliche Zugriffsmöglichkeiten seien auf ein grundrechtskonformes maß zu begrenzen und den Betroffenen ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Lö-schung einzuräumen. Ein effektiver Rechtsschutz sei zu garantieren.

Der Generalanwalt Bot hatte bereits am 23. 09. 2015 im Fall Schrems v. Data Protection Commissioner (C-362/14) in klaren Worten plädiert, dass Safe Harbor nicht zu einem angemessenen Datenschutzniveau übermittelter personen-bezogener Daten in den USA führt. Die massenhafte, in-transparente Abschöpfung von persönlichen Daten durch US-Behörden und die de facto Rechtlosstellung der Betroffe-nen führe zu einer kompletten Aushöhlung dessen, was Safe Harbor garantieren wollte. Die gelebte Realität gebiete es, Safe Harbor auszusetzen und in neue Verhandlungen mit den USA einzutreten. Die irische Datenschutzbehörde habe

in der Safe Harbor Entscheidung der EU-kommission aus dem Jahr 2000 abschließend und bindend geklärt und in Absprache mit den USA ein angemessenes Datenschutzni-veau garantiert.

Kein ausreichendes datenschutzniveau in den USa

Anlass für die Safe Harbor-Regelung war das grundsätzliche Verbot der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, personenbezogene Daten aus mitgliedstaaten der EU in Drittstaaten zu übertra-gen, deren Datenschutzniveau nicht mit dem europäischen vergleichbar war. Zu solchen Drittstaaten zählten auch die USA, die insbesondere nach den Anschlägen des 9/11 durch den Patriot Act zahlreiche möglichkeiten schufen, aufgrund überragend wichtiger Sicherheitsinteressen Eingriffe in menschen- und Bürgerrechte durch Behörden jederzeit möglich machten. Diese Entwicklung hatte den ohnehin schwach ausgeprägten Datenschutz in den USA weiter ero-diert.

Um den Datentransfer zwischen der EU und den USA auch weiterhin zu ermöglichen, versuchte die EU-kommission mit dem Safe Harbor modell die Systemunterschiede in Abspra-chen mit dem US-Handelsministerium FTC einzuebnen. Heraus kam eine seltsam anmutende konstruktion, bei der sich Unternehmen einer Selbstverpflichtung zum Daten-schutz unterwerfen konnten, die aus Grundprinzipien und einer Reihe verbindlicher FAQ’s bestanden. Bejahte und verpflichtete man sich entsprechend, konnte man sich als Unternehmen beim FC registrieren lassen und sich damit dem Überwachungs- und Sanktionsapparat des FTC unter-werfen, wenn es zu begründeten Beschwerden kam. Rund 5.500 Unternehmen, darunter auch die bekanntesten sozia-len Netzwerke und Internet-Riesen, taten dies.

Der Beschwerdeführer Schrems indessen brachte den Fall in Irland vor den High Court. Das Gericht hatte angesichts

Ì EuGH: kommission hat ihre

Befugnisse überschritten.

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Seite 12 DATENSCHUTZ SaFe harborPUBLICUS 2015.11 INHALT

diesem Grund wurde die Entscheidung der kommission vom 26. 07. 2000 für ungültig erklärt.

Die Folgen dieses Urteils, das sofort und ohne Übergangs-fristen Wirkung entfaltet, sind vielfältig. Die EU-kommission bemüht sich schon seit monaten, Safe Harbor mit den USA neu zu verhandeln. Google, Facebook und andere denken laut darüber nach, die Daten der EU-Nutzer künftig inner-halb der EU zu speichern und die nationalen Datenschutzbe-hörden stellen sich auf eine Flut von Beschwerden und Eingaben ein, die alle einer individuellen Prüfung bedürfen.

Die Ohrfeigen des EuGH allerdings werden noch lange nachhallen.

Professor Achim Albrecht, Westfälische Hochschule, Gelsenkirchen

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Seite 13 NATUR/UmWELT/ENERGIE WindKraFt-FlächennUtZUnGSPlanUnGPUBLICUS 2015.11 INHALT

WINDENERGIEVORHABEN: PLANGERECHT STEUERNViele Aspekte bei der Ausweisung von konzentrationszonen zu beachten

Um bestimmte Gebiete ihrer Gemarkung vor privater Wind-energienutzung zu schützen, müssen kommunen seit 2013 selbst konzentrationszonen innerhalb ihrer Flächennut-zungspläne für Windenergienutzung ausweisen. Somit schaffen sie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einen der privilegierten Nutzung im Außenbereich entgegenstehenden öffentlichen Belang.Diese Steuerungsmöglichkeit ist allerdings komplex und muss daher sorgfältig durchgeführt werden. Gelingt den Planungs-trägern keine rechtssichere Planung, bleibt die Privilegierung von Windkraftvorhaben im Außenbereich bestehen.

allgemeineskonzentrationszonen innerhalb bestehender Flächennut-zungspläne kann der kommunale Planungsträger mithilfe von sachlichen, teilweise auch räumlichen Teilflächennut-zungsplänen erstellen. Denkbare Darstellungsarten derarti-ger konzentrationszonen speziell für die Windenergienut-zung wären gemäß § 5 Abs. 2 BauGB Bauflächen (Nr. 1), Flächen für Versorgungsanlagen (Nr. 4), und Flächen für Anlagen, Einrichtungen oder sonstige maßnahmen, die dem klimawandel entgegen wirken (Nr. 2b). Überlagernde Dar-stellungen sind möglich.

Neben der passenden Darstellungsart für die Windkraft-Flächennutzungsplanung müssen derartige Vorhaben die allgemeinen rechtlichen Anforderungen beachten, die das BVerwG in seiner Rechtsprechung (insb. Urt. v. 17. 12. 2002, Az. 4 C 15.01, E 117, 287 und Urt. v. 13. 12. 2012, Az. 4 CN

liche Hindernisse im Weg stehen (Feigenblatt- oder Verhin-derungsplanung). Windenergie-Flächennutzungspläne sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Normenkontrollverfahren angreifbar.

Nachfolgend sollen wichtige Aspekte der Windkraft- Flächennutzungsplanung vorgestellt werden.

1.11, E 145, 231) konkretisiert hat. Diese sind folglich städte-bauliche Erforderlichkeit, Vollziehbarkeit, ein zugrunde liegen-des schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept und die Schaffung „substanziellen Raumes” für die Windenergie.

Zudem dürfen der Umsetzung der Planung nicht schon bei der Planung erkennbare dauerhafte rechtliche oder tatsäch-

Flächennutzungsplanung mit konzentrationszonen: Ein wichtiges Instrumentarium, das beherrscht werden muss.

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Seite 14 NATUR/UmWELT/ENERGIE WindKraFt-FlächennUtZUnGSPlanUnGPUBLICUS 2015.11 INHALT

Planung ausgeschlossen ist (fehlende Eignung, harte Tabu-kriterien), ist ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil grund-sätzlich auszuschließen. Unterliegen Grundstücke der Rats-mitglieder dem Abwägungsprozess des Planungsträgers, ob sie ausgewiesen werden sollen oder nicht, sind Grundstücks-eigentümer oder Rechteinhaber als befangen anzusehen. Weitere Befangenheitsszenarien ohne direkten Grundstücks-bezug sind nur theoretisch denkbar, können aber nicht pauschal angenommen werden. Hier hängt die Befangenheit vom konkreten Einzelfall ab. Vertreter von Tourismus- oder Naturschutzverbänden gelten beispielsweise nicht als befan-gen, da sie lediglich Gruppeninteressen gemäß § 18 Abs. 3 GO BW vertreten. Wird allein über die Windenergie-Flächen-nutzungsplanung entschieden, ist auch kein unmittelbarer Vorteil bei Angestellten von Unternehmen der Windener-giebranche anzunehmen.

bürgerbeteiligungAufgrund des häufig großen Bürgerinteresses an derartigen Vorhaben, sind Gemeinden dazu verpflichtet aber auch angehalten Bürger an gewissen Punkten des Verfahrens teilhaben zu lassen. Diese Beteiligung kann gesetzlich vorge-schrieben oder freiwillig sein.

Formell: „möglichst frühzeitig” (§ 3 Abs. 1 BauGB), aber spätestens beim Aufstellen des Flächennutzungsplans ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Grad der Beteiligung steht zu Beginn des Verfahrens noch im Ermessen der Gemeinde. Später ist der Bauleitplan einen monat öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB), währenddessen können auch die Bürger Stellungnahmen abgeben.

Hat ein Investor bereits ein Einzelvorhaben nach BImSchG geplant, liegt die Öffentlichkeitsbeteiligung beim Antrags-steller. Bei Windenergievorhaben ist diese aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in Baden-Württemberg aber nur selten verpflichtend (meist vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG).

Informell: Zur besseren Akzeptanz eines derart emotiona-len Verfahrens, können Bürger auch informell in Form von Ausstellungen, kompetenzwerkstätten oder innerhalb kom-munaler Energieforen beteiligt werden. Eine Internetpräsenz mit wesentlichen Inhalten des Vorhabens ist in heutiger Zeit sinnvoll.

Gemeindeverwaltungsverbände und vereinbarte Verwal-tungsgemeinschaften (§ 61 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 7 GemO BW) sein.

Zurückstellungsmöglichkeiten als PlansicherungDurch ihre hohe komplexität gerät die Windkraftflächennut-zungsplanung nicht selten ins Stocken. Da jedoch geplante Windenergievorhaben privater Investoren bis zum Abschluss der Flächennutzungsplanung im Außenbereich grundsätz-lich zulässig sind, ist die kenntnis über plansichernde Instru-mente des BauGB unabdingbar.

Veränderungssperre nach § 14 BauGB: § 14 BauGB ist ausschließlich anwendbar auf Bebauungspläne, folglich wird er in der Windenergiesteuerung selten genutzt. Dennoch hat der Planungsträger durch dieses Instrument die möglichkeit Windenergieanlagen als Vorhaben gemäß § 29 BauGB vor-läufig für zwei bis vier Jahre zu verhindern.

Zurückstellung nach § 15 BauGB: Gemäß § 15 BauGB kann die Zurückstellung eines Baugesuchs auch bei der zuständi-gen Genehmigungsbehörde beantragt werden. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kann der Planungsträger ein Vorhaben bis zu zwei Jahre zurückstellen.

§ 15 Abs. 3 BauGB ist auf Flächennutzungspläne anwend-bar und greift, sobald der Aufstellungsbeschluss über den Flächennutzungsplan gefasst wurde. Der Planungsträger hat nun sechs monate Zeit die Zurückstellung eines Baugesuchs bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, um die Ent-scheidung über Zulässigkeit des Gesuchs bis zu ein Jahr auszusetzen. Besondere Umstände können die Entscheidung noch um ein weiteres Jahr verschieben.

befangenheitAnders als bei anderen Flächennutzungsplanverfahren ist bei der Windkraftflächennutzungsplanung darauf zu achten, dass Gemeinderäte bei den Beschlussfassungen nicht von Befangenheit betroffen sind (vgl. hierzu Frey/Stiefvater, NVwZ 2014, 249). mögliche Befangenheitsszenarien könnten sich durch Eigentum innerhalb einer konzentrationszone ergeben, da dies einen unmittelbaren Vorteil darstellt. Ein unmittelbarer Nachteil ergibt sich für Pächter oder mieter derartiger Grundstücke, da diesen der Verlust der Nutzungs-möglichkeit droht. Liegen die Grundstücke innerhalb einer Fläche, die aus rechtlich zwingenden Gründen von der

einbezug der nachbarkommunen Möglichkeiten der Verhinderung: Nachbarkommunen können die Flächennutzungsplanung der planenden Gemeinde nur verhindern, wenn sie einen Verstoß gegen das interkommu-nale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend machen können. Dafür müssen sie allerdings durch die Windkraftflächennutzungsplanung der planenden Ge-meinde in unzumutbarer Weise betroffen sein, was in der Praxis selten sein dürfte. Ist dies der Fall, kann ein Normen-kontrollverfahren eingeleitet werden.

Gemeinsame Planung: Einer mangelnden interkommunalen Abstimmung oder auch dem Vorwurf der Verhinderungspla-nung können Gemeinden entgehen, indem sie ihre Flächen-nutzungsplanung gemäß §§ 203, 204 BauGB gemeinsam betreiben. Hierzu stehen sowohl baurechtliche als auch landesrechtliche Formen interkommunaler Zusammenarbeit zur Verfügung. Besonders reizvoll hieran ist, dass Windener-giestandorte auf einzelnen Gemarkungen sogar vollständig ausgeschlossen werden können.

Das Baurecht enthält drei Formen interkommunaler Zu-sammenarbeit, welche nach kooperationsgrad abgestuft sind. Den Planungsverband (§ 205 Abs. 1 BauGB) als engste Form gemeindeübergreifender Zusammenarbeit, der sämtli-che Träger hoheitlicher Fachplanungen umfasst; den gemein-samen Flächennutzungsplan (§ 204 Abs. 1 Satz 1-3 BauGB), welcher von benachbarten Gemeinden aufgestellt wird und ein hohes maß an Abstimmung erfordert sowie die Vereinba-rung bestimmter Darstellungen (§ 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB), als schwächste der drei Formen im Baurecht, für die alle betroffenen kommunen eigene, rechtlich unabhängige Flächennutzungspläne aufstellen.

Über § 205 Abs. 6 BauGB sind auch andere kooperati-onsformen zulässig. Diese können Zweckverbände (§ 1 GkZ), öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (§ 25 GkZ),

Ì Eine Internetpräsenz mit wesentlichen Inhalten

des Vorhabens ist in heutiger Zeit sinnvoll.

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Leitfaden Windenergie Planung, Finanzierung und Realisierung von Onshore-Windenergieanlagen

hrsg. von Dr. Marius Boewe, Rechtsanwalt, und Matthias J. Meckert, Rechtsanwalt, mit einem Geleitwort von EU-Kommissar Günther Oettinger

2013, 310 Seiten, € 35,–

ISBN 978-3-415-04863-8

Der Leitfaden bietet Kommunen und Investoren einen umfassenden Einblick in die komplexen Zusammen-hänge der Planung, Finanzierung und Realisierung von Windenergieanlagen.

Zu den Themen des Buches gehören: �� die Gestaltung des Projektablaufs aus juristischer und wirtschaftlicher Sicht

�� mögliche Beteiligungsformen – von der kommunalen Zweckgesellschaft über Joint Ventures bis hin zu Bürgerbeteiligungsmodellen

�� vergaberechtliche Besonderheiten bei der Auftrags-vergabe

�� die Ausgestaltung von Pachtverträgen

Checklisten, Muster und zahlreiche Abbildungen verdeutlichen die Strukturen und zentralen Problem-stellungen.

Die Autoren sind ausgewiesene Experten und verfügen über langjährige einschlägige berufliche Erfahrungen.

»Alles in allem lässt sich sagen, dass vermutlich jeder, der mit dem Thema Windenergie zu tun hat, in dem Buch lesenswerte Hinweise finden wird.«Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke, Kanzlei Dr. Fricke & Collegen, Hannover, ree Recht der Erneuerbaren Energien 2/2013

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Boewe · Meckert (Hrsg.)

Leitfaden Windenergie

Planung, Finanzierung und Realisierung von Onshore-Windenergieanlagen

Frischer Wind.

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Seite 15 NATUR/UmWELT/ENERGIE WindKraFt-FlächennUtZUnGSPlanUnGPUBLICUS 2015.11 INHALT

ZusammenfassungAm Ende kommunaler Windenergie-Flächennutzungspla-nung sollte die Privilegierung von Windenergievorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausgeschlossen sein, da der neue Flächennutzungsplan mit seinen konzentrationszonen als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB derartigen Vorhaben entgegensteht. Die neuen Steuerungs-möglichkeiten, die den kommunen durch dieses Werkzeug gegeben sind, bringen jedoch Gefahren mit sich. Für ein reibungsloses Verfahren gilt es demnach sämtliche der behandelten Aspekte zu beachten.

hinweis der redaktion: Einen ausführlichen Beitrag der Autoren zu diesem Thema finden Sie in der Dezember-Aus-gabe der Zeitschrift Ausbildung/Prüfung/Fachpraxis (apf). Siehe auch Zeitschriftenspiegel auf S. 37.

Alexander Häring, M.A., Student an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, Studentische Hilfskraft bei Prof. Frey

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Prof. Dr. Michael Frey, Mag.rer.publ., Fakultät Rechts- und Kommunikations-wissenschaften, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl

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Seite 16 FINANZEN/ABGABEN/STEUERN KoMMUnalFinanZierUnGPUBLICUS 2015.11 INHALT

ALTERNATIVEN DER kOmmUNALFINANZIERUNGNeue Studie: Sind Deutschlands Städte kapitalmarktfähig?

Deutschlands kommunen stehen zunehmend veränderten, vielfach verschlechterten Finanzierungsbedingungen gegen-über. Wesentliche Ursache dafür sind die hohen Verbindlich-keiten, die viele deutsche kommunen mittlerweile belasten. Gleichzeitig ist ein erheblicher Investitionsstau in der Erhal-tung und Weiterentwicklung der kommunalen Infrastruktur entstanden. Wesentliche Ursache ist die mangelhafte Fi-nanzausstattung durch Bund und Länder, die insbesondere in strukturschwachen Regionen in einer strukturellen Ver-schuldung mündet.

Um kredite zu refinanzieren und sich ein minimum an finanzieller Unabhängigkeit zu erhalten, setzen viele Städte und Gemeinden deshalb mittlerweile in hohem Umfang auf die Aufnahme kurzfristiger kassenkredite. Gleichzeitig wurden im Zuge von Basel III verschärfte Bilanzierungsre-geln für kommunalkredite eingeführt. Diese Veränderung, aber auch ein geringeres Vertrauen in die kreditfähigkeit öffentlicher Institutionen, hat zum einen den Rückzug einiger Bankhäuser aus diesem Bereich zur Folge. Zum anderen wird de facto die Bonität finanzschwacher deut-scher kommunen vom kapitalmarkt zunehmend negativ eingeschätzt.

deutschland wird zu einem „sicheren hafen” für investorenDiesen Herausforderungen stehen neue möglichkeiten der Finanzierung gegenüber, die durch den Rückzug der Investo-ren aus Staatsanleihen und aus unsicheren Regionen befeu-ert werden. Deutschland wird mehr und mehr zu einem

Gemeinschaftsanleihen, aber auch Bürgerkredite und andere „Crowdfunding”-Instrumente. Fest steht jedoch: Sowohl kommunen als auch Investoren betreten bei diesen Formen der Finanzierung vielfach Neuland.

Um diese neue Formen der kommunalen Finanzierung näher zu beleuchten, führten die kommunikationsberatung

„sicheren Hafen” für nationale und internationale Investoren, nicht zuletzt ablesbar an den niedrigen Zinssätzen, zu denen sich die Bundesfinanzagentur derzeit auf dem internationalen Anleihemarkt finanziert. Zu den neuen möglichkeiten in der kommunalfinanzierung gehören insbesondere die wiederent-deckten Schuldscheindarlehen, kommunale Einzel- oder

Alternative Bausteine für die kommunalfinanzierung erweitern Handlungsspielräume.

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Seite 17 FINANZEN/ABGABEN/STEUERN KoMMUnalFinanZierUnGPUBLICUS 2015.11 INHALT

alternative Finanzierungen erweitern handlungsoptionenAlternative Finanzierungen können den Grundkonflikt in der deutschen kommunalfinanzierung zwar nicht beheben. Sie erweitern jedoch die Handlungsoptionen einer kommune deutlich. So bietet ein Schuldschein einer kommune die möglichkeit, die Liquidität im Haushalt durch Umschuldung auf lange Laufzeiten zu erhöhen. Eine Gemeinschaftsanleihe verschafft kommunen Zugang zu neuen Investorengruppen, der ihnen aufgrund der notwendigen mindestemissionsvolu-mina ansonsten versagt geblieben wäre. mit Hilfe einer PPP-Finanzierung können zur Bekämpfung struktureller Defizite wichtige Infrastrukturprojekte schneller und effizi-enter realisiert werden. Und die Beteiligung der Bürger an Großprojekten kann für eine erhöhte Akzeptanz und damit eine ebenfalls schnellere und effizientere Durchführung sorgen. Natürlich müssen die verschiedenen Optionen vor Realisierung immer einem Tauglichkeitstest standhalten. Aber es bleibt wünschenswert, dass das Thema „alternative Finanzierungsmöglichkeiten” möglichst ohne ideologische Scheuklappen behandelt wird. Schlussendlich wird sich ein markt für alternative Instrumente der kommunalfinanzie-rung nur auf Basis einer professionellen und vertrauensvol-len Zusammenarbeit zwischen kapitalmarkt und kommunen dauerhaft etablieren.

Als alternatives Projektfinanzierungsinstrument sind Public Private Partnerships (PPP) in den deutschen kommu-nen fest etabliert. Ebenfalls potenziell geeignet für eine Projektfinanzierung hält die mehrheit der befragten kämme-rer den Bürgerkredit. Obwohl zwei Drittel der Befragten einen Bürgerkredit aus wirtschaftlicher Perspektive für nicht attraktiv halten, könne diese Form des Crowdfunding poli-tisch sinnvoll sein, um die Bürger in kommunale Projektvor-haben einzubinden.

Kommunalanleihen: Kämmerer scheuen aufwand – Ge-meinschaftsanleihen bevorzugt Die Hälfte der befragten kämmerer kann sich zudem die Begebung einer Gemeinschaftsanleihe (Städteanleihe) vorstellen oder hat bereits eine solche Emission durchge-führt. kämmerer sehen hier den Vorteil, gemeinsam ein marktgängiges Volumen zu erreichen. Große kommunen bevorzugen dagegen Einzelanleihen. Negativ zu Buche schlägt der hohe Aufwand für die Emission von kommunal-anleihen. Die befragten Investoren aus dem Sparkassenum-feld stehen dem Instrument eher ablehnend gegenüber, während die befragten Versicherungsinstitute offen für Investitionen in kommunalanleihen sind.

Gefragt nach den wichtigsten Investitionskriterien nann-ten die Investoren vor allem Emissions- und Ordervolumen, Laufzeit und Rendite des kommunalinvestments. Die konkre-te Finanzlage einer deutschen kommune ist für die mehrheit der Investoren zwar kein Ausschlusskriterium, da kommu-nen nach wie vor als Teil der föderalen Haftungskette wahr-genommen werden. Gleichzeitig findet bei dieser Assetklas-se eine verstärkte Ausdifferenzierung der Bonität statt. Wollen kommunen den kapitalmarkt nutzen, fordert daher ein Teil der befragten Investoren externe Ratings zur Er-leichterung der Bonitätseinschätzung.

Ratings, Reportings oder Investorenpräsentationen, wie am kapitalmarkt üblich, werden von den kämmerern bislang kaum bereitgestellt. In Zukunft werden sich deutsche kom-munen jedoch verstärkt einem „Schönheitswettbewerb” um die besten konditionen stellen müssen, sodass die Finanz-marktkommunikation zu einem entscheidenden Wettbe-werbsvorteil avancieren wird.

IR.on AG und die IkB Deutsche Industriebank AG eine Befra-gung von Entscheidungsträgern in kommunen, Banken und kapitalmarktsammelstellen durch. Dabei sollten die motive und Bedürfnisse von kommunen und Investoren gleicherma-ßen erfasst werden. Befragt wurden 20 kämmerer aus der Gruppe der 150 größten deutschen kommunen und 20 Investoren und Finanzinstitute mit einer Bilanzsumme zwi-schen 300 mio. und 900 mrd. Euro.

Im Ergebnis sollte deutlich werden, welche Formen der alternativen kommunalfinanzierung bevorzugt werden und welche Instrumente die besten Chancen besitzen, sich langfristig zu etablieren. Zudem sollte veranschaulicht werden, inwieweit neue Formen der Finanzierung ein Um-denken auf Seiten der Investoren oder kommunen erfordern und ob die kommunen insbesondere in der Finanzkommuni-kation neue Wege beschreiten müssen, um das Informati-onsbedürfnis der Investoren zu befriedigen.

deutsche Kommunen sind offen für den KapitalmarktIm Ergebnis sehen sich die deutschen kommunen gut aufgestellt, um neue Finanzierungswege über den kapital-markt zu erschließen. Fast drei Viertel der befragten käm-merer halten ihre kommune gut gerüstet. Dagegen beurtei-len Investoren die kapitalmarktfähigkeit vieler kommunen zurückhaltend. Nur rund ein Drittel der befragten Investo-ren hält deutsche kommunen für grundsätzlich kapital-marktfähig.

Die Studie bestätigt zudem eine Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen für kommunen. So gaben in der Studie rund zwei Drittel der befragten kämmerer an, dass sie heute von Banken weniger Angebote für kommunaldarle-hen erhalten als vor fünf Jahren. Insbesondere hoch ver-schuldete kommunen betrachten sich als abhängig vom kreditmarkt und sind deshalb offen für alternative Formen der kommunalfinanzierung.

Gefragt nach den interessantesten alternativen Finanzie-rungsinstrumenten, nennt die mehrheit der kämmerer das Schuldscheindarlehen. Wichtigste Vorteile des Schuld-scheins sind für die Befragten die derzeit günstigen konditi-onen, verbunden mit längeren Laufzeiten, sowie die Verbrei-terung der Investorenbasis. Auch 90 % der teilnehmenden Investoren haben bereits kommunale Schuldscheine ge-zeichnet oder können sich eine Zeichnung vorstellen.

Florian Kirchmann, IR.on AG, Köln

[email protected]

Jakob Fichtner, IKB Deutsche Industriebank AG, Köln

[email protected]

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Seite 18 mEDIEN/IT Social Media PUBLICUS 2015.11 INHALT

HASSkOmmENTARE Im INTERNETWas können User dagegen tun?

Was können User dagegen tun?Die Flüchtlingsdebatte erhitzt die Gemüter und entspre-chend tauschen sich die Nutzer auch zahlreich in den sozia-len Netzwerken wie Facebook darüber aus. Nicht wenige Nutzer posten dabei hasserfüllte kommentare oder rassisti-sche Bemerkungen – im vermeintlichen Irrglauben, das Netz sei anonym.

In solchen Fällen ist die Grenze zur freien meinungsäuße-rung jedoch oft überschritten. Unter Umständen müssen die Nutzer mit einer strafrechtlichen Verfolgung und einer Freiheitsstrafe rechnen. Im Folgenden soll die Frage beant-wortet werden, ab wann Äußerungen nicht mehr unter die meinungsfreiheit fallen und was Dritte tun können, wenn sie auf hasserfüllte kommentare bei Facebook stoßen.

Grenze zur Meinungsfreiheit ist bei bloßen hass-bekundungen überschrittenDie Grenze zur freien meinungsäußerung, die von Art. 5 des Grundgesetzes geschützt wird, ist dann erreicht, wenn es

Im Rahmen der Flüchtlingsdebatte sind in den allermeis-ten Fällen Personengruppen betroffen. Die Hasskommentare richten sich allgemein gegen „die Asylanten” oder „die Flüchtlinge”. Wenn hierbei zu einer Straf- oder Gewalttat aufgerufen wird „Einfach abknallen wie tollwütige Hunde!” oder schlicht die menschenwürde der betroffenen Personen-

sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptun-gen handelt oder wenn die Äußerungen beleidigende Aussa-gen oder Schmähkritik enthalten. Geht es nur noch darum, eine Person oder eine Personengruppe zu beleidigen oder zu beschimpfen, dann ist die Grenze zur meinungsfreiheit überschritten.

Verurteilungen wegen Volksverhetzung sind nicht selten.

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Ì Der Tatbestand der Volksverhetzung ist alles

andere als ein kavaliersdelikt.

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Der Social-Media-Leitfaden für KommunenGrundlagen – Strategien – Praxishilfen

von Dipl.-Verwaltungswissenschaftler Dominik Fehringer M.A. und Christian Solmecke, Rechtsanwalt

2016, ca. 160 Seiten, ca. € 25,–

Reihe »Fortbildung & Praxis«, Band 13

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Der Leitfaden zeigt Wege zum erfolgreichen Einsatz der sozialen Medien in den Kommunalverwaltungen auf.

Aus dem Inhalt:�� Auswahl und Aufbau der relevanten Netzwerke �� Social Media richtig integrieren�� Wie gestalte ich den Social-Media-Auftritt rechts-sicher?

Besonders hilfreich sind die konkreten Handlungsan-weisungen mit Screenshots und Tipps zum Aufbau eines eigenen Social-Media-Auftritts in den verschie-denen Netzwerken.

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Seite 19 mEDIEN/IT Social Media PUBLICUS 2015.11 INHALT

gruppe durch Beschimpfungen oder bloße Hassbekundun-gen verletzt wird, dann ist schnell der Tatbestand der Volksverhetzung erreicht. Dies ist alles andere, als ein kavaliersdelikt. Es droht den Äußernden bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Voraussetzung dafür ist, dass der öffentliche Frieden durch die Äußerungen gestört wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn das öffentliche klima vergiftet wird, indem be-stimmte Bevölkerungsgruppen ausgegrenzt werden und sich infolge dessen potenziell nicht mehr sicher fühlen. Für ein Gefühl der Unsicherheit reicht es bereits aus, wenn ein gewisses Publikum zu Übergriffen, wie beispielsweise dem Anzünden von Asylantenheimen, aufgehetzt wird.

Wie können die nutzer zur rechenschaft gezogen werden?Richtet sich der Hasskommentar gegen eine einzelne Per-son, dann kann diese sich direkt an Facebook wenden und die Löschung des kommentars verlangen. Facebook ist in der Pflicht zu reagieren, sobald die Plattform kenntnis von illegalen Inhalten bekommt. Zudem kann die betroffene Person eine Strafanzeige stellen. Eine strafrechtliche Verfol-gung ist über die Ermittlung der IP-Adresse sehr gut mög-lich. Dem identifizierten Täter drohen strafrechtliche Sank-tionen wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede, §§ 185, 186, 187 StGB. Hier kommt eine Geld-strafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren in Betracht.

Richten sich die Hasskommentare gegen bestimmte Perso-nengruppen, dann droht dem Täter eine Strafe wegen Volks-verhetzung (§ 130 StGB). Es kommt nicht darauf an, ob die betroffene Personengruppe von dem konkreten Angriff erfährt. Eine Anzeige kann hier durch Dritte erfolgen – dies ist sogar anonym und online möglich.

Christian Solmecke LL.M, Rechtsanwalt und Partner, Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln

www.wbs-law.de [email protected]

Facebook oder StrafanzeigeVerurteilungen wegen Volksverhetzung sind nicht selten. Es handelt sich um einen sehr ernst zu nehmenden Straftatbe-stand. Beispielhaft genannt sei die erst vor wenigen mona-ten in Essen erfolgte Verurteilung eines mannes, der auf einer Demo „Tod und Hass den Zionisten” gerufen und seine Aussage auf Facebook verteidigt hatte.

Einige menschen haben bereits öffentliche Listen mit einigen kommentaren erstellt, um auf die missstände im Netz aufmerksam zu machen und Nazis an den Pranger zu stellen. Hier ist aber besondere Vorsicht geboten. Wer die kommentare von fremden Seiten kopiert und samt Profilbild und Namen veröffentlicht, begeht möglicherweise eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Weg über Facebook oder eine Strafanzeige ist in jedem Fall zu bevorzugen.

Ì Eine strafrechtliche Verfolgung ist über die

Ermittlung der IP-Adresse sehr gut möglich.

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Seite 20 mEDIEN/IT datenSicherheitPUBLICUS 2015.11 INHALT

DER SICHERSTE USB-STICk DER WELT …!?Hält der datAshur® von iStorage, was er verspricht?

„The world’s most secure USB flash drive …”, so beschreibt die englische Firma iStorage – führend in der Entwicklung von sicheren mobilen Datenspeichern und Verschlüsse-lungsprodukten – gänzlich ohne britisches Understatement ihre Produktfamilie ultrasicherer krypto-USB-Sticks (mit 4 GB, 16 GB und 32 GB bzw. datAshur SSD mit 30, 60, 120 und 240 GB).

Datensicherheit war schon immer bedeutsam, gewinnt aber angesichts der offenbaren Datensammelwut privater und staatlicher Akteure eine noch stärkere Bedeutung. Gleichzei-tig steuert die europäische und nationale Gesetzgebung unsere Gesellschaften immer stärker in Richtung „Elektroni-fizierung”. Allein das E-Health Gesetz („Gesetz für sichere digitale kommunikation und Anwendungen im Gesundheits-wesen”) hat im Juli 2015 die erste Lesung passiert und soll im Sommer nächsten Jahres in kraft treten. Es strebt die digitale Vernetzung des Gesundheitswesens an. Hier werden millionenfach höchst sensible Daten anfallen, die geschützt werden müssen.

das Verschlüsseln von Festplatten oder USB-Sticks als schwierig. Leider wird dadurch eher selten auf korrekte Verschlüsselung etwa von Laptops geachtet. Überdies gilt natürlich gleichwohl: Verschlüsselung mag ja schön und gut sein, aber was ist, wenn man den Schlüssel vergisst oder nicht mehr findet? Was, wenn die verschlüsselten

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, hält der datAshur® von iStorage, was er verspricht?

das SicherheitsrisikoWie können Daten effektiv geschützt werden? Verschlüsse-lung ist grundsätzlich ein probates mittel. Zu Unrecht gilt

Datensicherheit mittels USB-Stick?

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Ì Einen unverschlüsselten Stick zu lesen,

ist ein kinderspiel.

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Seite 21 mEDIEN/IT datenSicherheitPUBLICUS 2015.11 INHALT

sofort automatisch verschlüsselt und sind damit tatsächlich extrem sicher untergebracht. Der Transport auf und vom Stick ist beim Testexemplar langsamer als bei einem norma-len USB-Stick. USB 3.0 wird nicht unterstützt. Größere Datenmengen fordern daher etwas die Geduld des Nutzers heraus. mittlerweile hat iStorage daher nachgelegt: mit dem datAshur Pro bietet die Elektronikschmiede aus Großbritan-nien einen USB 3.0 fähigen krypto-Stick.

In der bootfähigen Version kann sogar ein komplettes Betriebssystem auf dem Stick installiert werden. Die „SSD”-Versionen speichern Datenmengen von 30 bis 240 GB. Damit ergeben sich auch die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten der Sticks.

der PraxistestWer personenbezogene oder sonst wie sensible Daten trans-portieren und bearbeiten will, ohne gleich den ganzen Lap-top zu verschlüsseln, der ist mit dem datAshur auf der ganz, ganz sicheren Seite. Wer ein Live-System am Schlüsselbund mitführen will, um an beliebigen fremden Rechnern sicher zu arbeiten, hat mit der bootfähigen Variante des datAshur ebenfalls das ideale medium.

Zu einer ähnlichen Einschätzung kam wohl auch die „Transport for London” (TfL). Der obersten Planungsbehör-de, die seit 2001 das gesamte Verkehrssystem von London koordiniert, waren vagabundierende unsichere USB-Sticks ein Dorn im Auge. Im märz dieses Jahres schaffte die TfL 250 datAshur Sticks an und verteilte diese in ihren verschie-denen Abteilungen. Die universale Verwendbarkeit des Sticks – unabhängig vom jeweiligen Betriebssystem – war neben der einfachen Handhabbarkeit ein Hauptgrund der ge-troffenen Wahl. Gleichzeitig wollte die TfL ein sichtbares Zeichen für den Datenschutz setzen.

FazitTrotz der großen Sicherheit des Sticks wäre ein Verlust nur schwer zu verschmerzen. Natürlich nicht, weil jemand die Daten lesen könnte oder wegen der Daten selbst – natürlich gibt es immer kopien auf einem anderen medium. Nein, es würde schmerzen wegen des Preises. iStorage ruft hier deutlich höhere Preise auf als die konkurrenz. So bietet etwa die Firma kingston verschlüsselbare Sticks zu deutlich nied-rigeren Preisen an. Gleichwohl haben diese dann entweder

Der Stick benötigt keinerlei Treiber oder Software von Drittanbietern. Er ist so konstruiert, das er völlig unabhängig vom Betriebssystem des Rechners ist, an den er angeschlos-sen werden soll. Das heißt, er arbeitet mit allen gängigen Betriebssystemen (Windows, macOS, Linux, Chrome, And-roid, Symbian, etc.) zusammen. Der Stick kann auch auf Smartphones, Tablets, Google Chromebooks, Thin Clients, Druckern, Scannern, kurz allen elektronischen Geräten die einen USB Port haben eingesetzt werden.

die Pin

Der datAshur verfügt über ein Hardwaretastenfeld, in das eine 7-15 stellige PIN eingegeben werden kann. Ein eigener Akku ermöglicht die Entsperrung des Sticks außerhalb jeder Hardware. Ein wie immer geartetes mitlesen der PIN ist daher unmöglich. Einmal über die Eingabe der richtigen PIN frei geschaltet, verbleiben dem Nutzer 30 Sekunden um den Strick mit der Hardware zu verbinden. Verstreicht diese Zeitspanne, ohne dass es zu einer solchen Verbindung kommt, schaltet sich der Stick ab. Ebenso schaltet sich der Stick ab, wenn er von der Hardware getrennt wird. Bei dreimaliger Eingabe der falschen PIN führt der Stick einen „Reset” durch. Er löscht alle Inhalte und stellt sich auf den Original Werkszustand zurück.

Neben der PIN lässt sich auch eine PUk, also eine Super-PIN einrichten. Dies ist von den Handy Chipkarten bekannt. Für Firmen und Behörden ist dies sehr interessant, weil sie so als Dienstherr bzw. Arbeitgeber stets die „Oberhoheit” über die Daten auf dem Stick haben.

am SchlüsselbundDie Hardware des Sticks ist sehr robust ausgestaltet. Er sitzt in einer Aluminiumhülle und soll sogar mehrmaliges langsa-mes Überrollen von einem PkW ohne Schaden aushalten. Er ist unempfindlich gegen Nässe und Staub, die Innereien sind in Epoxidharz eingelegt. Dies macht auch manipulative Angriffe auf die Hardware nahezu chancenlos.

Im täglichen Einsatz am Schlüsselbund des Rezensenten hält der krypto-Stick (datAshur 4 GB), was er verspricht. Die Handhabung ist einfach, zwei Leuchtdioden signalisieren Einsatzbereitschaft oder Sperre. Sobald man ihn an einen Rechner lässt, saugt sich der interne Akku voll. Wichtige Dateien jeder Art, die im datAshur landen, werden dort

Daten mit anderen geteilt werden sollen? Dann muss der Schlüssel irgendwie übermittelt werden. Ist das dann noch sicher? Vielen offenen praktischen Fragen stehen wenig praktische Antworten gegenüber. Als Folge davon werden immer noch Daten aller Art auf USB-Sticks kopiert und diese wandern sogleich fröhlich durch die Welt. Bleibt das gute Stück dann mal irgendwo liegen (oder stecken), dro-hen Schweißausbrüche beim Verantwortlichen: Einen unverschlüsselten Stick zu lesen ist ein kinderspiel!

Dies ist bei dem datAshur ganz und gar nicht der Fall. Der Stick verschlüsselt seine Inhalte automatisch und ohne weiteres Zutun des Nutzer mit dem AES 256 Standard.

die VerschlüsselungAES steht für Advanced Encryption Standard und wurde im Jahr 2000 von dem staatlichen amerikanischen National Institute of Standards and Technology (NIST) zum Standard (Federal Information Processing Standard [FIPS] 197) für amerikanische Behörden erhoben und für Private empfoh-len. Das NIST kann in etwa mit der der Physikalisch-Techni-schen Bundesanstalt in Braunschweig verglichen werden.

Der AES ist ein sogenannter symmetrischer Verschlüsse-lungsalgorithmus. Dabei werden die Daten mit nur einem Schlüssel verschlüsselt und entschlüsselt. Die Zahl „256” bezeichnet dabei die Länge des Schlüssels in Bit (also eine 256 Stellen lange Zahl in binärer Zahlendarstellung). Die menge der möglichen Schlüssel ist, trotz verschiedener Angriffe aus den AES – auch die NSA arbeitet in ihrem „Utah Data Center” intensiv daran den AES zu brechen – derzeit noch immer so groß, dass eine Errechnung des Schlüssel faktisch unmöglich ist.

Das Verschlüsselungsmodul im datAshur entspricht dem FIPS 140-2 (unter der Nr. 1873 am 1. 8. 2013 vom NIST zertif-ziert ). Von den vier möglichen amerikanischen Sicherheitsstu-fen wurde dem datAshur Sicherheit der Stufe drei zuerkannt.

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Seite 22 mEDIEN/IT datenSicherheitPUBLICUS 2015.11 INHALT

kein eigenes Tastenfeld und sind nur an Windows oder mac OS Systeme anschlussfähig wie beim „kingston 8GB Data-Traveler”. Insoweit hat der datAshur mit seiner universalen Anschlussfähigkeit tatsächlich ein weltweites Alleinstellungs-merkmal in Sachen Sicherheit und Hardware-konnektivität. Die Ausgangsfrage ist daher mit einem klaren „Ja” zu beant-worten.

Dr. Arnd-Christian Kulow, Rechtsanwalt, Lektor im Richard Boorberg Verlag, Stuttgart

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Seite 23 POLIZEI/SICHERHEIT UND ORDNUNG SicherheitSKonZePtePUBLICUS 2015.11 INHALT

DER 42. BmW-BERLIN mARATHONSicherheitskonzept für ein Sportereignis der Superlative

Am letzten Septemberwochenende fand wie in jedem Jahr einer der größten und stimmungsvollsten Leichtathletikver-anstaltungen der Bundesrepublik Deutschland statt: Der 42. BmW-Berlin marathon mit rund 40.000 Teilnehmern. An den zwei Veranstaltungstagen startet nicht nur der eigentliche marathon auf seiner 42,195 km langen Strecke, sondern auch zahlreiche andere Sportwettkämpfe wie beispielsweise der Inlineskating marathon oder der mini-marathon.

Bereits seit Jahren liegt ein Sicherheitskonzept vor, wel-ches eine sichere und störungsfreie Veranstaltungsdurch-führung gewährleisten soll. Nach dem Anschlag auf den Boston-marathon am 18. April 2013 haben die Sicherheits- und Genehmigungsbehörden ein erhöhtes Sicherheitsrisiko erkannt und eine grundlegende Überarbeitung des Sicher-heitskonzeptes gefordert.

inhalt und Umfang des SicherheitskonzeptesGroßveranstaltungen wie der 42. BmW-Berlin marathon stehen im Blickpunkt der Weltöffentlichkeit. Professionelles Planen und Handeln sind unabdingbar, um ein derartiges, über mehrere Tage andauerndes Event erfolgreich durch-führen zu können. Aus diesem Grund ist das Rahmensicher-heitskonzept sehr detailliert und umfangreich. Es enthält insbesondere Angaben zu den nachfolgenden Aspekten: – Veranstaltungsbeschreibung mit den wesentlichen Anga-

ben zu den einzelnen Wettkämpfen (Wegstrecken, Zeiten), – Parallelveranstaltungen,

– weitergehende maßnahmen und Hinweise zur Veranstal-tungsdurchführung (z. B. allgemeine Verhaltenshinweise an die mitarbeiter, Angaben zu kindersammelstellen, krankenhäusern und Polizeidienststellen, Auf- und Abbau etc.).

– Risikoanalyse zu der Gesamtveranstaltung, – Definition der Schutzziele als Grundlage für die zu treffen-

den maßnahmen, – Darstellung der maßnahmenplanung für den Rettungs-

dienst, Sicherheitsdienst und den Ordnungsdienst sowie

Der BmW-Berlin marathon zählt zu einer der größten Leichtathletikveranstaltung in Deutschland.

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Herausgeber: Florian Haacke M.Sc., Leiter Konzernsicherheit, RWE AG, Essen

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Seite 24 POLIZEI/SICHERHEIT UND ORDNUNG SicherheitSKonZePtePUBLICUS 2015.11 INHALT

Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Anlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Sicherheitskonzeptes darstellen. Diese reichen von karten zu den einzelnen Wettkämpfen über einen kommunikationsplan, mehrsprachige Lautsprecher-durchsagen, maßnahmenplanung in Schadensfällen bis hin zum Handeln des Veranstalters bei Unwetterlagen.

Praktische Umsetzung eines SicherheitskonzeptsDie praktische Umsetzung von Sicherheitskonzepten und deren rechtzeitige Vorlage bei der Genehmigungsbehörde ist eine zwingende Voraussetzung. Hierbei sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

Das Sicherheitskonzept sollte mit den zuständigen Behör-den zeitgerecht und vollständig abgestimmt sein, um dieses der Genehmigungsbehörde fristgerecht vorlegen zu können. Andernfalls kann dies dazu führen, dass bestimmte Anträge wie z. B. zusätzliche Aufbauten nicht mehr genehmigt wer-den können.

mit den zuständigen Sicherheitsbehörden und der Geneh-migungsbehörde sollte eine Abnahme der Veranstaltungsflä-che erfolgen. Vor der Abnahme sollten noch keine Ver-kaufstätigkeiten oder anderen Aktivitäten erfolgen.

Die Flucht- und Rettungswege sind bereits während der Aufbauphase freizuhalten.

Die Einrichtung einer koordinierungsstelle hat sich zwi-schenzeitlich bei Großveranstaltungen etabliert. Um die Funktionsfähigkeit auch bei außergewöhnlichen Ereignissen gewährleisten zu können, sollte sich die koordinierungsstel-le abgesetzt vom eigentlichen Veranstaltungsort befinden.

Das Sicherheitskonzept bezieht sich in erster Linie auf die zu treffenden maßnahmen zum Schutz der Teilnehmer und Besucher. Da die Sicherheitsmaßnahmen vom Veranstal-tungsablauf nicht isoliert betrachtet werden können, ist ein

Prof. Marcel Kuhlmey, Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR), Berlin

[email protected]

Ì Die Einrichtung einer koordinierungsstelle hat

sich zwischenzeitlich bei Großveranstaltungen

bewährt.

Logistikkonzept gesondert zu erarbeiten oder in das Sicher-heitskonzept zu integrieren.

Bei Großveranstaltungen kommt es zunehmend zum Einsatz von Videotechnik. Der Zweck der Videoüberwa-chung und deren Nutzung sind unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten streng zu prüfen.

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Seite 25 POLIZEI/SICHERHEIT UND ORDNUNG orGaniSierte KriMinalitätPUBLICUS 2015.11 INHALT

ALLTAGSDELIkTE UND SCHLEUSERkRImINALITÄTBundeslagebild Organisierte kriminalität 2014

Organisierte kriminalität wird immer stärker zu einer Bedro-hung für jeden Bürger und dessen Alltag. Dieses Fazit ist aus dem Bundeslagebild Organisierte kriminalität (Ok) 2014 zu ziehen, das Anfang Oktober dieses Jahres vorgestellt wurde. Demnach werden immer häufiger bei Delikten wie Auto-diebstählen und Einbrüchen organisierte Strukturen festge-stellt. Die weitverbreitete Vorstellung von einer elitären mafia in Verbindung mit Ok bedarf daher der korrektur. Zudem zeigt sich ein Anstieg der Schleuserkriminalität, die angesichts der gegenwärtigen Flüchtlingskrise besonders brisant ist.

Methodik der lagebilderDie vom Bundeskriminalamt (BkA) jährlich erstellten Bun-deslagebilder „Organisierte kriminalität” enthalten in ge-straffter Form die aktuellen Erkenntnisse zu Lage und Ent-wicklung im Bereich Ok. Sie werden vom BkA in Zusammenarbeit mit den Landeskriminalämtern, dem Zoll-kriminalamt und dem Bundespolizeipräsidium erstellt. Die im Berichtszeitraum anhängigen Ok-Ermittlungsverfahren werden nach einem bundesweit einheitlichen Raster erho-ben. Die Aussagen zur Entwicklungen der Ok basieren im Wesentlichen auf der Analyse der Entwicklung einzelner Indikatoren aus der retrograden Langzeitbetrachtung.

ausmaß und delikteDas aktuelle Bundeslagebild dokumentiert ein ungebrochen hohes Niveau von Aktivitäten organisiert-krimineller Struk-

auf Rauschgifthandel mit einem Anteil von 32,9 % an den registrierten Ok-Taten, gefolgt von Eigentums- (18,9 %) und Wirtschaftskriminalität (12,8 %) sowie von Steuer- und Zolldelikten (9,1 %). Gerade Eigentumsdelikte, wie Einbrü-che und PkW-Diebstähle betreffen zunehmend Bürger und ihren Alltag.

turen in Deutschland. Im Jahr 2014 wurden 571 Ermittlungs-verfahren mit Ok-Bezug geführt (2013: 580 Ermittlungsver-fahren). Von diesen wurden 299 Verfahren neu eingeleitet. Die Zahl der Erstmeldungen stieg damit um 7,2 % im Ver-gleich zum Vorjahr an. Die Tätigkeitsfelder der Organisierten kriminalität in Deutschland erstrecken sich in erster Linie

Die Gewalt der Terrormiliz des Islamischen Staates (IS) führt auch in Deutschland zu mehr Extremismus.

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Seite 26 POLIZEI/SICHERHEIT UND ORDNUNG orGaniSierte KriMinalitätPUBLICUS 2015.11 INHALT

Schleuserkriminalität als ProblemfeldIn Hinblick auf die aktuelle Flüchtlingskrise spricht Bundes-innenminister Thomas de maizière von einem „alarmieren-den Zuwachs” der Schleuserkriminalität, die bereits im Jahr 2014 auffällig war. Nach Angaben des Lagebildes lag die Anzahl registrierter Schleusungsdelikte im gesamten Vor-jahr bei 2.149 und hatte sich damit im Vergleich zu 2013 mit etwa 1.500 Fällen bereits deutlich erhöht. Insgesamt wurde 2014 gegen 35 Gruppierungen der Organisierten kriminali-tät ermittelt, die sich auf Schleusungen spezialisiert hatten. 2013 waren es 29. Damit ist der Bereich Schleuserkriminali-tät nach Einschätzungen des BkA mit einem Gesamtanteil von 6,1 % an den entsprechenden Ermittlungsverfahren das fünftwichtigste Tätigkeitsfeld für professionelle, internatio-nale Verbrechernetzwerke. Die Organisationen seien von syrischen und türkischen Verdächtigen dominiert, daneben fanden sich aber auch mehrere Netzwerke unter deutscher, vietnamesischer, chinesischer, serbischer, irakischer sowie iranischer kontrolle.

relation tatverdächtige und deliktanzahlDie Zahl der registrierten Tatverdächtigen sank im Jahr 2014 auf 8.700 von 9.155 im Vorjahr. Allerdings liege die Zahl nach einem deutlichen Anstieg im Jahr 2013 noch immer weit über dem Niveau der Jahre 2011 und 2012. Dabei sagt die Anzahl der erfassten Tatverdächtigen wenig über die Dimension der Delinquenz von Ok aus. Beispielsweise kann in Berlin fast jede vierte Straftat im Bereich der organisier-ten kriminalität mitgliedern arabischstämmiger Großfamili-en zugeschrieben werden. Dabei stellen arabischstämmige Personen gerade einmal 2,34 Prozent der Berliner Gesamt-bevölkerung. Es handelt sich somit um eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Tätern, die sehr viele Delikte begehen. Auch die gering erscheinende Zahl von 571 Verfahren führt mitunter zu einer falschen Vorstellung über die Relevanz des Phänomens Organisierte kriminalität. Hinter jedem Fall stecken zum Teil Tausende von Einzeldelikten, die von Grup-pen begangen werden. Diese agieren grenzüberschreitend, konspirativ und operieren international. Zwei Drittel der Tatverdächtigen seien Ausländer. Insgesamt wurden etwa 100 Nationalitäten registriert. Deutsche Staatsangehörige stellen mit 36 Prozent nach wie vor den größten Anteil unter den mutmaßlichen Tätern.

Fazit und ausblickOrganisierte kriminalität als Oberbegriff beinhaltet viele unterschiedliche Deliktformen. Das Lagebild 2014 weist auf zweierlei Entwicklungen hin: Zum einen betreffen Delikte, die von internationalen, professionellen, kriminellen Grup-pen begangenen werden mehr den Alltag aller Bürger und stellen eine enorme Bedrohung für jeden, Opfer von Verbre-chen zu werden, dar. Zum anderen zeigte das Jahr 2014 bereits einen Anstieg an registrierter Schleuserkriminalität auf, der angesichts der bestehenden Flüchtlingskrise nicht nur weiter rasant angewachsen sein dürfte, sondern auch weiterhin ein problematisches Thema bleiben wird. Innenmi-nister de maizière kündigte angesichts dieser Entwicklungen gesetzliche maßnahmen an. Wie diese ausgestaltet sein sollen, wurde indessen noch nicht bekannt gegeben. Zudem soll über diese Themen international beraten und gemeinsa-me Gegenmaßnahmen initiiert werden.

Dr. Dorothee Dienstbühl, Hochschule Darmstadt

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Seite 27 PUBLICUS 2015.11 INHALT

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Gemeinderatssitzungsmitschnitte | Hauptwohnung beim Wechselmodell |

Trockenwetterabfluss

VGh bW: Keine Pflicht zur herausgabe von Mitschnitten aus Gemeinderats-sitzungen

Dürfen Gemeindeeinwohner mitschnitte von Gemeinderats-sitzungen herausverlangen, auch wenn diese in einer öffent-lichen Sitzung hergestellt wurden? Nein, lautet die Antwort des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg in einem aktuellen Beschluss (Az.: 1 S 1124/15).

Ein Bürger der Stadt Heidelberg hatte auf Herausgabe der Redebeiträge aller Gemeinderäte aus einer Sitzung des Heidelberger Gemeinderats geklagt, was die Stadt ihm aber verweigert hatte.

Dem mann ging es um einen Tagesordnungspunkt über den Abriss einer ehemaligen Geburtsklinik; der Abriss hatte hohe Wellen geschlagen. In der fraglichen Gemeinderatssit-zung waren Tonaufnahmen gefertigt worden. Sie dienten für die anschließende Erstellung des Protokolls. mit Hilfe dieser Audiodateien wollte der Bürger herausfinden, wie es zu dem umstrittenen Abriss hatte kommen können. Es waren aber nicht alle Gemeinderäte zur Herausgabe der mitschnitte bereit.

Geregelt ist in der Gemeindeordnung Baden-Württem-berg, dass Einwohner an öffentlichen Gemeinderatssitzungen teilnehmen können und Einsicht in die Protokolle nehmen dürfen, wobei laut Gemeindeordnung nur die wesentlichen Ergebnisse im Protokoll wiederzugeben sind.

Nach dem Urteil des VGH können Einwohner nicht mehr verlangen. Das gilt insbesondere für die einzelnen Redebei-träge aus der Sitzung.

Zwar gibt es einen älteren Beschluss des Heidelberger Gemeinderats, wonach Bürgern auf Nachfrage und gegen kostenbeteiligung auf CD gebrannte Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzungen zur Verfügung gestellt werden. 15 mitglieder des Gemeinderats hatten aber eine Einwilligung für die Herausgabe verweigert. Diese, so die Richter, ist aber aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich, da es sich um die Übermittlung personenbezogener Daten handelt.

An der gesetzgeberischen Entscheidung, die Öffentlich-keit auf die im Raum der Gemeinderatssitzung Anwesenden zu beschränken (sogenannte Saalöffentlichkeit), hatten die Richter nichts auszusetzen. Der Gesetzgeber, so die Richter, habe vor allem berücksichtigen dürfen, „dass die ungezwun-gene Rede und die freie Willensbildung im Gemeinderat durch mitschnitte beeinträchtigt werden könnten”. (jb)

bVerwG: Kein doppelter hauptwohnsitz für Kinder

Die Eintragung mehrerer Hauptwohnungen minderjähriger kinder auch bei Ausübung des Sorgerechts durch die ge-trennt lebenden Eltern ist unzulässig. Dies entschied in einem aktuellen Urteil das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 38.14).

Im entschiedenen Fall hatte der Vater beim meldeamt nach Trennung und Einzug in eine neue Wohnung diese für seine kinder als Hauptwohnung anmelden wollen. Dies hatte ihm das meldeamt verweigert.

Zu Recht: Laut meldegesetz kann, wenn ein Einwohner mehrere Wohnungen hat, nur eine einzige dieser Wohnungen

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Hauptwohnung sein. Dies gilt laut Urteil auch dann, wenn getrennt lebende Eltern ihr kind nach dem inzwischen weit verbreiteten sogenannten „Wechselmodell” betreuen, bei denen sich also die kinder abwechselnd und zu völlig glei-chen Teilen bei beiden Elternteilen aufhalten.

Auch im entschiedenen Fall hatten sich die Eltern darauf geeinigt, dass sich ihre kindern an zwei Tagen der Woche bei der mut ter aufhalten, an zwei Tagen bei dem Vater und an den Wo chen en den ab wech selnd bei einem der El tern tei le.

Im entschiedenen Fall war auch völlig unstreitig, dass sich beide El tern tei le in gleicher Weise um die Betreuung und Erziehung ihrer kinder kümmern, etwa bei krankheit, der Teilnahme an Elternabenden oder beim Taschengeld.

Die im Gesetz aufgeführten kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnung helfen allerdings in diesen Fällen nicht; nach dem Gesetz kommt es darauf an, welche Wohnung über wie gend be nut zt wird und wer der Sor ge be rech tig te ist. Die Regelung, dass in Zwei fels fäl len die über wie gend ge-nutz te Woh nung dort ist, wo der Schwer punkt der Le bens-be zie hun gen liegt, passt für das Wechselmodell gerade nicht.

Die Richter wiesen aber den Weg: In der Pflicht sind die sor ge be rech tig ten El tern selbst; laut Urteil ist es Aufgabe der Eltern, eine ihrer Wohnungen als Hauptwohnung des kindes zu bestimmen. können sie sich nicht einigen, ist entscheidend, welche Wohnung bisher Hauptwohnung des kindes war. (jb)

VG Freiburg: bemessung von abwasser nur nach „trockenwetterabfluss” ist unangemessen

In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Satzung des Abwasserverbandes „mittleres Wiesental” aus Baden-Württemberg beanstandet. Laut Urteil ist die Verteilung der kosten der Abwasserbeseitigung auf die verbandsangehörigen Gemeinden sachwidrig und un-angemessen. Die Richter erklärten die Satzung insoweit für nichtig.

Damit konnte sich die Gemeinde „kleines Wiesental“ vor Gericht gegen den Abwasserverband aus dem südlichen

Schwarzwald durchsetzen. Allerdings wurde die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof in mannheim wegen grund-sätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Im dem Streitfall wollte der Abwasserverband von seiner mitgliedsgemeinde eine anteilige Zahlung der Betriebskos-ten für die Abwasserkläranlage – rund 270.000 Euro. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Bescheid aber keinen Bestand. Die Richter beanstandeten nämlich die für die Verteilung der Betriebskosten maßgebliche Satzungsrege-lung. Sie verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Gebot der Angemessenheit, so die Richter aus Freiburg.

Die Richter kritisierten vor allem die alleinige Bemessung des Abwassers nach dem „Trockenwetterabfluss”, obwohl die sieben zum Verband gehörenden Gemeinden unter-schiedliche Ableitungssysteme in der Entwässerungstechnik verwenden.

So entsorgt das „kleine Wiesental“ das Abwasser im Trennsystem, verwendet also einen eigenen Schmutzwasser-kanal getrennt vom Regenwasserkanal. Andere Gemeinden haben dagegen einen gemeinsamen kanal für Regen- und Schmutzwasser (sog. mischsystem). Im Fall von Regenwet-ter werden die Abwasserbeseitigungsanlagen daher ganz unterschiedlich in Anspruch genommen.

Laut Urteil hat aber die Verteilungsregelung in der Sat-zung zur Folge, dass Fremdwasser bei der Betriebskosten-umlage voll, das Regenwasser aber gar nicht berücksichtigt wird. Gemeinden, die ihr Abwasser im Trennsystem entsor-gen, würden daher gegenüber Gemeinden mit mischsystem „in grober Weise benachteiligt” (Az. 4 k 622/14). (jb)

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GESETZGEBUNGSSPIEGEL

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SGB XII | Pflegebedürftigkeitsbegriff | Unterhaltsrecht | Wohnimmobilienkredite

änderung des SGb XiiDie Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vor-schriften vorgelegt. Damit kommt es zu Änderungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (dort v. a. im Zusammen-hang mit der Einführung der Bundesauftragsverwaltung sowie im Leistungsrecht), im Dritten Buch Sozialgesetzbuch und im Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zusammen-hang mit der beruflichen Eingliederung von Geduldeten. Weitere Änderungen sind die Anpassung der Regelungen nach Einführung der unbeschränkten Arbeitnehmerfreizü-gigkeit für kroatien sowie die Weiterentwicklung der Rege-lungen zur Hofabgabe.

Die Leistungserbringung nach dem 4. kapitel des SGB XII erfolgt inzwischen als Bundesauftragsverwaltung, und der Bund übernimmt 100 % der auflaufenden kosten. mit dem aktuellen Gesetzentwurf sollen die Länder dem Bundesmi-nisterium für Arbeit und Soziales für aus dem Bundeshaus-halt abgerufene Erstattungszahlungen Verwendungsnach-weise (Quartals- und Jahresnachweise) vorlegen.

Der Begriff der Leistungsberechtigung nach § 41 SGB XII wird klargestellt: Leistungsberechtigt sind ältere und dauer-haft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können.

Die Bestimmungen zur Einkommensanrechnung erfahren insofern Anpassungen, als unter § 43 ein neuer Absatz 2 eingefügt wird, nach dem zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen Einnahmen aus kapitalvermögen abzusetzen sind, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im kalenderjahr nicht übersteigen. (ckh)

Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert

mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vor-schriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) wird beabsichtigt, die Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung durch einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument auf eine neue pflegefachliche Grundlage zu stellen. Alle kriterien, die für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit relevant sind, sollen in einer einheitlichen Systematik erfasst werden.

Der umfangreiche Gesetzentwurf reformiert das Pflege-versicherungsrecht seit seiner Einführung vor 20 Jahren grundlegend und umfassend.

Es wird ein neues Begutachtungsassessment (NBA) einge-führt. Dieses soll eine umfassende Erfassung aller relevan-ten Aspekte der Pflegebedürftigkeit gewährleisten, unab-hängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruht. Die Einstufung erfolgt künftig durch das NBA für alle antragstellenden Personen einheitlich in fünf Pflegegrade.

Die Einstufung orientiert sich am Grad der Selbstständigkeit einer Person in allen pflegerelevanten Bereichen. Dies soll für die pflegebedürftigen Personen und ihre Angehörigen mehr Leistungstransparenz schaffen. Gleichzeitig werden neben dem Pflegebedürftigkeitsbegriff die Leistungen der Pflegeversicherung weiterentwickelt. Dazu sind Anpassun-gen im Vertrags- und Vergütungsrecht durch die Akteure der Selbstverwaltung, einschließlich der privaten Versicherungs-unternehmen nötig.

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Für die bislang rund 2,8 millionen pflegebedürftigen Personen in Deutschland gibt es Überleitungsregelungen in das neue System. Neue Begutachtungen sollen vermieden werden.

mit derartigen Überleitungsregelungen soll sich auch der Verwaltungsaufwand bei den Pflegekassen, den Versiche-rungsunternehmen und den medizinischen Diensten der krankenversicherung in Grenzen halten. (ckh)

Unterhalts- und Unterhaltsverfahrens-recht geändert

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfah-rensrechts vorgelegt.

Die Entwurfsbegründung sieht im Wesentlichen drei Vorhaben zur Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnun-gen auf dem Gebiet des Unterhalts- und des Unterhaltsver-fahrensrechts vor. Betroffen sind zunächst die Regelungen zur Bestimmung des mindestunterhalts. Die rechtstechni-sche Anknüpfung des mindestunterhalts an den kinderfrei-betrag hat in der Vergangenheit zu Divergenzen geführt. Er knüpfte gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB an den steuerli-chen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines kindes (kinderfreibetrag) an, der seinerseits an dem steuer-frei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähri-ger kinder ausgerichtet ist. mit dem Gesetzentwurf soll der mindestunterhalt nicht länger vom steuerrechtlich gepräg-ten kinderfreibetrag abhängig sein, sondern als Bezugsgrö-ße unmittelbar auf das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger kinder abstellen. Daher soll § 1612a Abs. 1 BGB dahingehend geändert werden, dass für die Bemessung der Höhe des mindestunterhalts das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig ist, das eine entsprechende Rechtsverordnung hierzu erlässt, ausgehend vom jeweils letzten Existenzmini-mumbericht der Bundesregierung.

Im Bereich des vereinfachten Unterhaltsverfahrens gibt es „strukturellen und praktischen Änderungsbedarf”, da dieses vor allem von den örtlichen Jugend- bzw. Sozialbe-hörden im Rahmen der Beistandschaft für das kind oder im Wege des Unterhaltsregresses beantragt würde. Beabsich-

der §§ 491 ff. BGB und der entgeltlichen Finanzierungshilfen in § 506 BGB, im Recht der Vermittlung von Verbraucherdar-lehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen in den §§ 655a ff. BGB sowie insbesondere hinsichtlich der Informationspflichten ergänzend in den zugehörigen Vor-schriften des Artikels 247 EGBGB. (ckh)

tigt war ursprünglich, dass es von den gesetzlichen Vertre-tern minderjähriger kinder wahrgenommen wird. Durch diese tatsächliche Praxis haben sich die verfahrensrechtli-chen Positionen der Beteiligten verschoben (Behörde als Antragsteller und Naturalbeteiligter als Antragsgegner), da die behördlichen Antragsteller nicht dem Formularzwang unterliegen. Antragsgegner haben ein durch Rechtsverord-nung vorgegebenes Formular zu verwenden: Nicht formu-larmäßig erhobene Einwendungen wären unzulässig. Das Formular sei laut Bundesregierung ohne Rechtskenntnisse nicht ausfüllbar und überdies schwer verständlich. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren soll insofern den prakti-schen Bedürfnissen angepasst und gänzlich modernisiert werden. (ckh)

richtlinie für WohnimmobilienkrediteIn der parlamentarischen Beratung befindet sich der Ent-wurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-kreditrichtlinie.

Die Gesetzesinitiative beruht auf der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nummer 1093/2010, die bis zum 21. märz 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden muss.

Zudem hatte die Große koalition vereinbart, eine Bera-tungspflicht des Darlehensgebers für Fälle einzuführen, in denen das konto des Darlehensnehmers dauerhaft und erheblich überzogen ist. Außerdem soll im Anwendungsbe-reich der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ein Honorarbera-ter eingeführt werden.

Die Richtlinie zielt darauf ab, „durch kohärente, flexible und gerechte Immobilienkreditverträge zur Entwicklung eines transparenten, effizienteren und wettbewerbsfähige-ren Binnenmarktes und gleichzeitig zur Förderung einer nachhaltigen kreditvergabe und -aufnahme sowie finanziel-len Teilhabe beizutragen und damit ein hohes Verbraucher-schutzniveau zu schaffen”.

Zur Umsetzung in nationales Recht bedarf es der Ände-rung der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und dort im Wesentlichen im Recht der Verbraucherdarlehensverträge

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Governikus Jahrestagung 2015 digitale Verwaltung – die prozessorientierte Zukunft

Veranstalter: Governikus GmbH & Co. kGort: Brementermin: 24. – 25. November 2015Ehemals unter „Governikus-kunden- und Partnertagung” stattfindend, lädt dieses Jahr mit neuem konzept unter dem motto „Digitale Verwaltung – die prozessorientierte Zu-kunft” die Governikus Jahrestagung ein zu Podiumsdiskussi-onen, Dialogrunden und Vorträgen rund um die Themenviel-falt zur Umsetzung der Nationalen eGovernment-Strategie sowie der entsprechenden eGovernment- und eJustice-Ge-setze: vom Umgang mit elektronischen Identitäten, sicherem Datentransport, der Integration unterschiedlicher Datenfor-mate und kryptografie bis hin zur beweiswerterhaltenden Langzeitaufbewahrung, auch vor dem Hintergrund der EU-Verordnung eIDAS.Mehr info: www.jahrestagung.governikus.de/

herausforderung Flüchtlinge: Welche rolle kann das kommunale Personalmanagement übernehmen?

Veranstalter: kGSttermin: 1. Dezember 2015ort: kölnkommunen stehen angesichts des Themas „Flüchtlinge” vor großen Herausforderungen.

Die Schwierigkeiten scheinen mannigfaltig. Allerdings hat die kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsma-nagement (kGSt) bereits gute Beispiele parat und kann Hilfestellung geben. Bei dieser kostenlosen Veranstaltung geht es auch um den persönlichen Austausch. Die kGSt hat im Programmbereich Personalmanagement für Personalver-

antwortliche bzw. Verantwortliche im Personalmanagement und in der Personalentwicklung ein besonderes Angebot entwickelt. Dazu lädt sie kommunen zum kollegialen Aus-tausch in Form eines Workshops ein. Mehr infos: https://www.kgst.de/aktuelles/nachricht/fluechtlinge.dot

eiPa-Seminar eU-beihilferecht – nach der reform ist vor der reform

Veranstalter: european institut of Public administrationtermin: 03. – 04. Dezember 2015ort: BerlinDas Seminar soll vor allem Entscheidungsträgern und Prakti-kern in der öffentlichen Verwaltung (Bund/Länder/kommu-nen), Beratern für den Bereich EU-Beihilfen, Unternehmens-managern sowie Syndikusanwälten, Anwaltssozietäten und mitarbeitern von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die mit der Architektur und der Beantragung bzw. Umsetzung von Beihilfemaßnahmen befasst sind, wichtige und hilfreiche Informationen bieten. Ein sicherer Umgang mit den europäi-schen Beihilferegelungen ist hier unerlässlich. Außerdem richtet sich die Veranstaltung an Geschäftsführer und leiten-de mitarbeiter von Banken sowie Förder- und Aufbaubanken, die an der Vergabe von öffentlichen krediten i.R. von Beihil-fevorhaben beteiligt sind.Mehr info: www.eipa.eu

Digitale Verwaltung | Flüchtingsproblematik | EU-Beihilfen | Beamtenrecht

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Seite 32 PUBLICUS 2015.11 INHALT

wärtigen Amtes in Afghanistan eine million neue Pässe ausgestellt worden, um von dort die Flucht über Iran, Irak, Türkei und letztlich die Balkanroute zu ermöglichen. Weiter ist auf maßnahmen in den Herkunftsländern hinzuwirken, damit Einheimische in ihren Heimatländern bleiben. Es ist auf eine gerechtere Verteilung innerhalb Europas zu drän-gen. Auf kommunaler Ebene sind die Gemeinden bei der Unterbringung der Flüchtlinge zu unterstützen. Der Frei-staat Bayern leiste dabei im Vergleich zu anderen Bundes-ländern einen sehr großen finanziellen Beitrag. So finanziere er Unterbringung und Verpflegung der Ankommenden zu 100 %. Eine weitere enorme Belastung stelle die Zuwande-rung unbegleiteter minderjähriger dar. Während für Erwach-sene das Verteilsystem des königsteiner Schlüssels gelte, gebe es für unbegleitete minderjährige kein solches Verteil-system. Ab 1. November soll jedoch eine vergleichbare Verteilmethode eingeführt werden. Neben der Verteilung der Ankommenden stelle sich die Frage nach den Aufgaben hinsichtlich der Flüchtlinge, die dauerhaft bleiben können und wollen. Dabei gelinge die Integration nur, wenn die Bildung von Parallelgesellschaften vermieden wird, wozu zum Beispiel die Einbindung in eine angemessene Wohnsitu-ation gehöre. Gruber betonte, dass es ein äußerst großes Anliegen der Staatsregierung sei, dass die Integration funk-tioniere. So werde sie in dem von der Staatsregierung verab-schiedeten Integrationspaket eine halbe milliarde Euro zur Verfügung stellen. Neben dem Bereich „Wohnen“ umfasse die Integration auch die Themen Sprache, Bildung und Arbeit. Im Bereich Bildung werden daher 1700 neue Lehrer-stellen geschaffen. Wesentlich sei bei alledem natürlich auch das Thema „Werte“. So müssten die gesellschaftliche Grund-ordnung der Bundesrepublik, die Werte des Grundgesetzes sowie die christlichen Werte, die in der Geschichte Deutsch-lands hart erkämpft wurden, akzeptiert werden. mit dem nochmaligen Dank an alle für ihren Einsatz bei dieser schwierigen Herausforderung und der Bitte um weitere Unterstützung beendete Gruber sein Statement.

„Macht mit“Dix eröffnete mit den drei Diskussionsteilnehmern die Ge-sprächsrunde. Seine ersten Fragen richtete er vor allem an Gruber. Den Gemeinden oblägen per Gesetz gewisse mitwir-kungspflichten, wie sähen die mitwirkungspflichten konkret

Veranstaltungsberichte Forumsbericht von der Kommunale 2015

asyl in bayern – eine große herausforderung für die GemeindenDie kommunale in Nürnberg fand dieses Jahr am 14. und 15. Oktober statt. Viele interessante Foren erwarteten die Besucher – von einem Forum, das den Schlusspunkt der messeveranstaltung des Bayerischen Gemeindetags darstell-te, wird in diesem Beitrag berichtet: „Asyl in Bayern – eine große Herausforderung für die Gemeinden“. Eingeladen zu dem Forum war Staatsministerin Emilia Müller (mdL, Staats-ministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration - StmAS), die sich allerdings wegen kurzfristig anberaumter kabinettssitzung entschuldigen ließ. An ihrer Stelle gab Dr. Markus Gruber, der ministerialdirektor des StmAS, das im Programm angekündigte Statement vor Beginn der Podi-umsrunde ab. Zur Diskussionsrunde waren außerdem Stefan Paulus (erster Bürgermeister der Gemeinde knetzgau) und Thomas Zwingel (erster Bürgermeister der Stadt Zirndorf, Vizepräsident des Bayerischen Gemeindetags) erschienen. Geleitet wurde das Forum von Gerhard Dix (Bayerischer Gemeindetag).

Gruber skizzierte in seiner Stellungnahme zu Beginn die Entwicklung der Flüchtlingszahlen, um den rasanten Anstieg der Zuwanderung zu verdeutlichen. Anfang September sei ein Tageszugang von 5.000 bzw. 6.000 Flüchtlingen in Bayern registriert worden. Dieses Ankunftsgeschehen sei erst einmal zu bewältigen. Dank gebühre allen, die damit zurechtkommen müssten. Dabei erwähnte Gruber das bun-desweite Verteilsystem, den königsteiner Schlüssel, nach dem nicht nur Bayern, sondern alle Bundesländer herausge-fordert seien.

begrenzung und integrationAnschließend ging Gruber auf die Aufgaben angesichts der Zuwanderung von Seiten der Staatsregierung ein. Die Staatsregierung setze sich für eine Begrenzung der Zuwan-derung ein. Eine Begrenzung müsse es geben, vor allem für die Zukunft, da ein Abriss des Flüchtlingsstroms nicht zu erwarten sei. So seien z.B. nach einer Information des Aus-

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Fachtagung beamtenrechtVeranstalter: kommunales Bildungswerk e.V. ort: Berlintermin: 10. – 11. Dezember 2015 Im Rahmen dieser 8. Fachtagung stehen neben der aktuellen Rechtsentwicklung sowie auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenrecht Fragen der Personalauswahl und der Ver- und Umsetzung sowie Abord-nung der Beamten im mittelpunkt. Ebenso einen Schwer-punkt bilden die Gesundheit des Beamten und die damit verbundene Verantwortung des Dienstherrn. Zudem steht im Fokus der Dienstunfall und die Dienstunfähigkeit. Die Referentinnen und Referenten werden in den Vorträgen wesentliche in der Praxis der Personalverwaltungen und der Personalvertretungen auftretende Probleme behandeln. Die Teilnehmer sind aufgerufen, ihre Praxisfälle mit in die Dis-kussion einzubringen.Mehr info: www.kbw.de/web/neuigkeiten.html

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Asylanten. Im kindergarten musste ein hochtraumatisiertes kind herausgenommen werden; Übergangsklassen gäbe es für mittelschulen, aber fehlten für die Grundschulen; drei TBC-Fälle gab es unter den Asylsuchenden. Zudem seien sehr viele junge männer aus Eritrea, Somalia und Nigeria angekommen, eine bessere mischung wäre wünschenswert. Ihre Bitte: „Außergewöhnliche Zeiten erforderten außerge-wöhnliche Regelungen.“ Weiter berichtete der Bürgermeis-ter von Amerang aus dem Landkreis Rosenheim. Er bedauer-te die teilweise Stigmatisierung der Bürgermeister mit dem Vorwurf, sie duckten sich weg. Im Landkreis gäbe es eine große Anzahl an „Fehlbelegern“, also Flüchtlingen in Asyl-unterkünften, die anerkannt sind und keine Wohnungen finden. Zudem seien die Reglementierungen im Baurecht so aufwendig, es würde Flexibilität fehlen. Ein weiterer Zuhörer kritisierte, dass kindergärten zu knapp wären. Ob nicht der Anstellungsschlüssel „in außergewöhnlichen Zeiten“ auch flexibler gehandhabt werden könne. Der Bürgermeister von kelheim stellte ebenso wie seine Vorredner die Frage, wie die Gemeinde Wohnraum schaffen könne. Es müssten auch angesichts leer stehender Wohnungen - Enteignungen geprüft werden. Die Bereitschaft zu einer Enteignung in Bezug auf jahrelang unbebaute Bauplätze zeigte auch der Bürgermeister einer fränkischen Gemeinde, der die Privati-sierung des sozialen Wohnungsbaus grundsätzlich kritisier-te. Er äußerte den Vorschlag, für unbebaute Bauplätze die Grundsteuer anzuheben. Eine weitere Wortmeldung gab zu bedenken, es dürfe nicht zu der Schieflage kommen, dass Einheimische evtl. wegziehen müssten, weil sie sich keinen Wohnraum leisten könnten, während Flüchtlinge „versorgt“ würden.

Gruber konnte auf diese Einwände meist nur darauf ver-weisen, er werde sich die Anliegen im Einzelnen notieren. Er gab zu, dass beim Bauen von Wohnungen Flexibilität fehle, dass man darüber aber im Gespräch sei. Dix stimmte ein, es müsse auch mehr Flexibilität beim Anstellungsschlüssel in kindergärten geben.

„Schaffen wir das?“„Schaffen wir das“ stellte Dix dann allen Podiumsdiskussi-onsteilnehmern die abschließende Frage. Zwingel bejahte und schränkte ein, es werde allerdings keine leichte Aufgabe und es müssten Aktionen folgen, um den Zuzug zu begrenzen,

beit mit dem Landratsamt konnten schon im Dezember 2014 die ersten Flüchtlinge untergebracht werden. Schlechte Stimmung kam seither noch nicht auf. Dies begründete er mit regelmäßigen Bürgerversammlungen zu der Frage: „Warum kommen die Flüchtlinge?“, mit dem errichteten „Freundeskreis Asyl“, in dem Ehrenamtliche aktiv sind, mit einer engagierten Nachbarschaftshilfe, der Einrichtung von Fahrdiensten, Deutschkursen, Schwimmkursen etc. Positiv sei, dass sich viele menschen jetzt erstmals engagieren. Dix fasste diesen Bericht wie folgt zusammen: „Information und Bürger mitnehmen! - Also darauf kommt es an.“

neuen Wohnraum schaffenDie nächste Frage an Gruber lautete, wie in Bayern, vor allem in Ballungsräumen, weiterer Wohnraum geschaffen werden könne. Gruber räumte ein, da der Freistaat eine hohe Wirtschaftskraft habe, sei Bayern aufgrund des königsteiner Schlüssels natürlich stärker als andere Bundesländer belas-tet. Baden-Württemberg, das ebenfalls eine hohe Wirt-schaftskraft habe, dränge zum Beispiel auf ein anderes Verteilungssystem in Deutschland. Eventuell böten sich Wohnraum-Leerstände als Verteilungskriterium an. Darauf-hin bemerkte Dix, dass zumeist in Wohngegenden mit ho-hem Leerstand keine Arbeitsmöglichkeiten existierten, entsprechend keine Integration funktioniere. Gruber warf die Stichworte ein: Sozialwohnungen in münchen, kleinteili-gere Wohnformen, einzuhaltende Wohnstandards – an diesen Stellschrauben müsse gedreht werden. Bürger, die wenig Geld haben und sich auch in Ballungsräumen schwer tun, Wohnungen zu finden, dürfen sich nicht gegenüber Flüchtlingen benachteiligt fühlen. Dix stimmte dem zu: Sozialer Sprengstoff müsse selbstverständlich vermieden werden. Damit beendete Dix die Diskussionsrunde und gab den Gästen im Publikum die möglichkeit, sich einzubringen.

Vielerlei einzelproblemeDie Bürgermeisterin des oberbayerischen miesbachs melde-te sich zu Wort, ging auf die Situation in ihrer 11.400-Ein-wohner-Stadt ein, in der 450 Flüchtlinge in der Turnhalle, in einer Gemeinschaftsunterkunft und Containern unterge-bracht seien. Es gäbe allerdings keine verfügbaren Flächen, um sozialen Wohnraum zu schaffen; Deutschkurse seien teilweise nicht zielführend bei 20 % Analphabeten unter den

aus? Nach Gruber gäbe es juristisch gesehen keinen Pflich-tenkatalog für die Gemeinden. Er könne die mitwirkung nur in die Aussage „macht mit!“ fassen. Auf die Frage, ob die möglichkeit einer Beschlagnahme von öffentlichen Gebäu-den erwartet werden könne, erwiderte Gruber, dass eine solche im Gespräch sei, dass aber keinesfalls eine Beschlag-nahme von privatem Wohnraum befürchtet werden müsse. Zu beachten sei, dass die Gemeinden unterschiedlich aufge-stellt und auch entsprechend unterschiedlich bereit zur Aufnahme von Flüchtlingen seien. Wichtig sei vor allem, dass die Belastung gerecht sein sollte, wobei dies durch konstruktive Zusammenarbeit unter den Gemeinden erreicht werden könne. Weiter sprach Dix die Verteilung der Flücht-linge durch die Durchführungsverordnung (DV) Asyl an, in der Normen, die sich an kreisangehörige Gemeinden richte-ten, fehlten. Wäre eine Änderung der DV Asyl nicht erforder-lich? Gruber halte nichts von einer Reglementierung von staatlicher Seite, eine Änderung der Verordnung sei nicht beabsichtigt.

erstaufnahmestelle ZirndorfIn Zirndorf befindet sich die Erstaufnahmestelle für Flücht-linge in Bayern. Auf Nachfrage berichtete erster Bürger-meister Zwingel von der Stimmungslage in Zirndorf. Es gäbe keine schlechte Stimmung in seiner Stadt. Dies begründete er damit, dass die Stadt schon seit den 60er Jahren Erstauf-nahmestelle für Asylsuchende sei, sodass sich die Bürger mit Asylsuchenden schon lange arrangiert hätten. Natürlich werde die momentane Situation mit mehr ankommenden Flüchtlingen registriert. Entlastend wirke eine evangelische Einrichtung, die sich sehr für Flüchtlinge engagiere und dafür aktuell auch den Bürgerpreis des Bayerischen Land-tags erhalten habe. Entzerrt werden musste die Situation allerdings in dem moment, als sogar Treppenstufen als Schlafplatz vergeben wurden.

informieren und „mitnehmen“Nach dem Lagebericht aus der Stadt Zirndorf gab Dix das Wort an Paulus, erster Bürgermeister der Gemeinde knetz-gau, wo es ländlicher ist und zurzeit schon etwas „unge-wohnter“ zuginge. Paulus berichtete, dass schon vor einiger Zeit die Anfrage vom Landratsamt nach kapazitäten zur Flüchtlingsaufnahme kam. Im Zuge der guten Zusammenar-

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Friedhofsplanungs- und Genehmigungsverfahren Nach der Begrüßung durch Veranstaltungsleiter Prof. Dr. Ulrich Stelkens begann Prof. Dr. Jan Ziekow mit dem Thema Friedhofsplanungs- und Genehmigungsverfahren. Ziekow wies darauf hin, dass es das Recht der Friedhofsplanung und -genehmigung als solches nicht gibt, da stets verschiedene Rechtsgebiete berührt sind und die Bestattungsgesetze sehr heterogen sind. Ein formeller Friedhofsentwicklungsplan existiert nur in Berlin, ansonsten führt die starke Deregulie-rung zu einem Verlassen der Bauleitplanungsebene. Auf-grund der aktuellen Zunahme unbenutzter Friedhofsflächen nimmt die Bedeutung von Aufhebungen und Schließungen von Friedhöfen zu, wobei aufgrund der kommunalen Pflicht von Bestattungsmöglichkeiten ein Rechtfertigungsbedürfnis bei Schließungen besteht.

7. Speyerer tage zum Friedhofs- und bestattungsrecht 2015

Gesellschaftliche Veränderungen, zunehmende religiöse und nichtreligiöse Vielfalt, die Auflösung traditioneller Familien-verbünde und eine erhöhte mobilität treffen auf eine zuneh-mende Liberalisierung und Privatisierung von Bestattungs-leistungen, mit nachhaltigen Auswirkungen auf das Friedhofs- und Bestattungsrecht. Die „7. Speyerer Friedhofs- und Bestattungsrechtstage“, die sogar noch mehr Besucher anlocken konnten als bei der bereits sehr erfolgreichen Veranstaltung aus dem Jahr 2014, widmete sich erneut aktuellen rechtlichen Problemen und Tendenzen zum Thema Bestattung und bot den Teilnehmern erneut viele Gelegen-heiten, Problemfälle zu diskutieren und Erfahrungen auszu-tauschen.

da 800.000 Zuwanderer pro Jahr auf Dauer nicht mehr bewältigt werden könnten. Auch Paulus bejahte die Frage. Er wünschte sich eine gerechtere Verteilung der Flüchtlinge auf der Welt und betonte noch einmal die Wichtigkeit, ehrlich mit den Bürgern umzugehen. Als maßnahmen zur Fluchtbe-kämpfung erwähnte er auch die Subventionspolitik und TTIP. Alle müssten mitziehen. Gruber beantwortete die Frage als Privatperson, ebenso wie seine Vorredner positiv. Es sei alles zu tun, um die Zuwanderer zu integrieren. Jetzt schon sei zu bedenken, dass sich die Zahl der Zuwanderer ange-sichts des Familiennachzugs um den Faktor 3 oder 4 erhö-hen werde. Eine Begrenzung der Zuwanderung müsse es geben.

Dix dankte allen Beteiligten und verwies zuletzt auf den Deutschen Bundestag in Berlin, wo am gleichen Tag die Bundeskanzlerin ihre Regierungserklärung zur Flüchtlings-problematik abgab und anschließend 475 Abgeordnete für das maßnahmenpaket zur Bewältigung des Flüchtlingsan-drangs votierten.

Corinna Wilde, Ass. iur Lektorin Richard Boorberg Verlag

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gesetzliche Umwandlung des Bestattungsgewerbes zu einem genehmigungsbedürftigen Gewerbe wäre nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, auch europarechtlich wären allenfalls bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Ein-schränkungen gegeben.

bestattungsrecht in den niederlanden: andere antworten auf dieselben Fragen?Prof. Oswald Jansen hielt zum Abschluss der zweitägigen Veranstaltung einen sehr informativen Vortrag über abwei-chende Regelungen und Gebräuche, die in den Niederlanden insbesondere zur Feuerbestattung gelten. Dort besteht lediglich die Pflicht, eine Urne über einen Zeitraum von 30 Tagen aufzubewahren, bevor sie beigesetzt wird. Eine priva-te Verstreuung der Totenasche ist ohne Einschränkungen zulässig. Einen Friedhofszwang gibt es lediglich bei einer Erdbestattung. Zwar unterliegt das Bestattungsgewerbe in den Niederlanden – wie in Deutschland – keinerlei Zulas-sungsbeschränkungen, es gibt dort aber eine Zertifizie-rungsmöglichkeit, von der ein Großteil der Unternehmen auch Gebrauch macht.

Praxisbericht: defizitausgleich bei kirchlichen FriedhöfenRoger Bodin erläuterte die Situation der überwiegend noch kameral geführten Friedhöfe am Beispiel der Situation der Friedhöfe in den kirchenkreisen Dithmarschen und Nord-friesland. Der Wandel der Bestattungskultur hat keineswegs nur gesellschaftspolitische Gründe. Der stetige Anstieg der kosten und der vollständige Wegfall des Sterbegeldes kolli-dieren mit einer nachlassenden kirchenbindung und verstär-ken den Trend, die Erdbestattung nicht mehr als üblich zu sehen und pflegeleichte Grabstätten anzustreben. Die Lö-sung könnte in Zukunft darin liegen, regionale Zentralfried-höfe zu schaffen, bestehende Friedhöfe zu verkleinern, die Trägerschaft an die kommunen abzutreten oder die Friedhö-fe in einem kirchlichen Werk in Form einer AöR oder eines Verbandes zusammenzuführen.

Kommunale Gestaltungsmöglichkeiten bei Friedhofs-satzungenProf. Dr. Christoph Brüning ging der Frage nach, ob das deutsche Friedhofswesen wirklich zu stark reglementiert ist und ob es eine „Schrebergartenmentalität“ gibt, bei der sich Bürger durch die Gestaltung des Nachbargrabs gestört fühlen. Die kritik am uniformen Erscheinungsbild weist oft darauf hin, dass Regelungen zu weit gehen und lieber darauf gerichtet sein sollen, Pluralität und Heterogenität zuzulassen. Einschränkungen und Verbote sollten lediglich darauf gerichtet sein, eine Grabnutzung, die nicht der Ehrung und dem Andenken des Verstorbenen dient, auszu-schließen, und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten.

bestattungsgewerbe als zulassungspflichtiges Gewerbe?Prof. Dr. Ulrich Stelkens befasste sich mit den Fragen, ob eine Reglementierung des Bestatterberufs denkbar wäre, welche Ziele damit verbunden sein könnten und in welchem rechtli-chen Rahmen sich eine derartige Reglementierung bewegen könnte. So könnte eine angemessene Berufshaftpflichtversi-cherung verpflichtend sein, und es könnten einheitliche Anforderungen an die Fachkunde des Bestattungsgewerbe-treibenden gestellt werden. Eine Annäherung zu einem freien Beruf würde eine stärkere Reglementierung der Werbung und eine Durchsetzbarkeit „würdigen“ Verhaltens – entsprechend § 43 BRAO – ermöglichen. Eine bundes-

rechtsfragen des GrabnutzungsrechtsIm Anschluss ging RA Torsten F. Barthel, LL.m., auf die Rechtsfragen ein, die sich durch ein erworbenes Grabnut-zungsrecht ergeben. Das Grabnutzungsrecht ist ein sowohl begünstigender wie auch belastender Verwaltungsakt (Verpflichtung der Unterhaltung des Grabmals). Daher ist eine Übertragung des Grabnutzungsrechts ausnahmslos antragsgebunden, zugleich muss eine Ablehnung von Seiten des Friedhofsbetreibers begründet werden. Auswärtigenzu-schläge sind unzulässig, Andersgläubigenzuschläge sind rechtmäßig. Sondernutzungen wie Filmaufnahmen oder Führungen unterscheiden sich von gewerblichen Betätigun-gen. Diese sind keine Sondernutzung, sondern ein Sonder-gebrauch.

Ökologisierung des Friedhofs- und bestattungswesensProf. Dr. Dr. Tade Matthias Spranger betonte in seinem Vor-trag über die Ökologisierung des Friedhofs- und Bestat-tungswesens den grünpolitischen Wert von Friedhöfen. Bei den Hinterbliebenen nehmen ökologische Überlegungen zu. Umstritten ist, ob eine Totenasche bei der Einäscherung und später bei der Beisetzung unter ökologischen Gesichtspunk-ten unbedenklich ist. Die Promession, bei der durch Gefrier-trocknen ein angeblich leicht kompostierbares Granulat erzeugt wird, ist im niedersächsischen Bestattungsgesetz bereits als zulässig geregelt.

Gebührenkalkulation in der PraxisDipl.-kauffrau Mirjam Naß referierte über die Gebührenkal-kulation von Friedhofsträgern; ein Thema, das angesichts der sinkenden Einnahmen bei nicht ausgelasteten Friedhö-fen von hoher Relevanz ist. Bei der Gebührenkalkulation ist der weite Gestaltungsspielraum unter anderem durch das kostendeckungsprinzip eingeschränkt. Auch wenn eine 100-prozentige kostendeckung möglich ist, dürfen nicht gebührenfähige kosten, z. B. Anteile für Grün- und Vorhalte-flächen, bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Entsprechend ist es in der Verwaltungspraxis üblich, einen im Einzelfall festgelegten prozentualen Anteil an den Fried-hofsbetriebskosten als „grünpolitischen Wert“ vom allgemei-nen Haushalt tragen zu lassen.

Thomas Höhl, Ass. iur. Lektor Richard Boorberg Verlag

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VeranStaltUnGSSPieGel

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Seite 36 PUBLICUS 2015.11 INHALT ZeitSchriFtenSPieGel

ZEITSCHRIFTENSPIEGELVerwaltungsblätter | Sozialverwaltung und Sozialrecht

Der Zeitschriftenspiegel gibt Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Abhandlungen und Berichte, die in den juristischen Fachzeitschriften des Richard Boorberg Verlags erschienen sind oder in Kürze veröffentlicht werden.

Verwaltungsblätter für baden-Württemberg (VblbW)Herberger Öffentlich-rechtliche Probleme von Facebook-Partys Heft 11 – 445

Rab/Frey energetische Sanierung von denkmalgeschützten nichtwohngebäuden in kommunaler hand im Spannungs-feld zwischen denkmalschutz- und Klimaschutzrecht Heft 11 – 454

Jaeke das Meldewesen im Wandel einer digitalen informa-tionsgesellschaft – das neue bundesmeldegesetz und die landesrechtlichen ausführungsregelungen Heft 11 – 461

bayerische Verwaltungsblätter (bayVbl.)

Baßlsperger hinausschieben der altersgrenze nach art. 63 baybG Heft 21 – 729

Herber/Bomhard Mit bestem erfolg zum Zweiten Juristi-schen Staatsexamen und mit frischem elan in den beruf Heft 22 – 765

niedersächsische Verwaltungs-blätter (ndsVbl.)Ipsen alte holzberechtigungen in niedersachsen Heft 11 – 289

Biederbeck arbeitnehmerunterkünfte im öffentlichen baurecht Heft 11 – 292

nordrhein-Westfälische Verwal-tungsblätter (nWVbl.)

Heusch die Fraktion in rat und Kreistag – Zugleich ein überblick über Schwerpunkt und leitlinien in der jünge-ren verwaltungsgerichtlichen rechtsprechung des landes Heft 11 – 401

Reinhard Vertrauensschutz und Gewässerschutz bei der Wasserkraftnutzung auf der Grundlage alter rechte und alter befugnisse Heft 11 – 408

Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVbl.)

Rusteberg Polizeiliche eilzuständigkeit „vom Schreibtisch aus” bei Versammlungs- und Veranstaltungverboten zur abwehr terroristischer Gefahren – 261

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Seite 37 PUBLICUS 2015.11 INHALT ZeitSchriFtenSPieGel

thüringer Verwaltungsblätter (thürVbl.)

Knauff landesenergiepolitik zwischen Kompetenzgrenzen und Gestaltungs(un)willen Heft 11 – 257

Rennert Kleine reise durch die deutsche Justiz Heft 11 – 262

AUSBILDUNG/FACHPRAXIS

ausbildung/Prüfung/FachpraxisSojka aufsatz: die handlungsinstrumente der Verwaltung – die allgemeinverfügung Heft 11 – 325

Kulle Wissens-test: Frau baumann und ihre töchter – Fallbearbeitung aus dem SGb Xii Heft 11 – 329

Gass rechtsprechung: Kein eintritt einer auflösenden bedingung bei neubewertung eines Sachverhalts Heft 11 – 339

Dorf das interview mit Mdb Matthias Schmidt: Stationen eines bewegten Werdegangs – aus der Verwaltung in die Politik Heft 11 – 343

ausbildung · prüfung · fachpraxis

Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung

Gesamtausgabe

10 | 2015

ISSN 1867 - 6995 41. Jahrgang 15. Oktober 2015 E 11884

Das aktuelle Thema

Einspeisung von Prozesswärme in die WärmenetzeMatthias Knuper / Marcel Lauinger

Wissens-Check

Lärmschutz und der Ruf des MuezzinDr. Martin Thormann, Warendorf

Fragen und Fälle zum VerwaltungsprozessrechtDr. Günter Hilg

Fachpraxis

Der richtige Inhalts- und Bekanntgabeadressat von Verwaltungs aktenGeorg Gass

Rubr

iken

� Handlungsinstrumente der Verwaltung: Der Verwaltungsakt

� Allgemeines Verwaltungsrecht: Klausuren, Übungen, Lexikon

� Das Interview: Prüfungen sind keine Hexerei

Schw

erpu

nkte

Kepert Fachpraxis: Verbesserung der rechtsstellung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher sowie entlastung bestimmter Stadt- und landkreise – überblick über die gesetzlichen neureglungen im SGb Viii Heft 11 – 345

Zimmermann europa: regieren im europäischen Mehrebe-nensystem in zwölf lektionen – europäisierung und euro-pafähigkeit der landes- und Kommunalebene (lektionen Vii und Viii) Heft 11 – 347

Ludwig lexikon: Glossar Sozialrecht von a bis Z Heft 11 – 354

Vorschau heft 12/2015

Braun das aktuelle thema: Vergabe von leistungen im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften

Häring/Frey das aktuelle thema: rechtliche aspekte der Windenergie-Flächennutzungsplanung

Sojka aufsatz: die handlungsinstrumente der Verwaltung: der öffentlich-rechtliche Vertrag

Dorf das interview: Wir sprachen mit dr. hans-Georg Maaßen

Maaßen aus der hochschule: ansprache an die „dienst-leister der demokratie”

Ebert Wissens-test: Jüngere Verfassungsgeschichte – die mündliche Prüfung in Fragen und antworten

Albrecht rechtsprechung: der euGh stärkt den europäi-schen datenschutz und erklärt den Safe-harbor-Pakt für ungültig

Schneider/Weisensee Fachpraxis: Frauen und Männer auf dem Weg ins bürgermeisteramt

Engel Perspektive: Schlüssig argumentieren mit logik – richtig überzeugen und gekonnt kontern

Ludwig lexikon: Staats- und Verfassungsrecht von a – Z

Vorschau heft 5/2015

SOZIALRECHT

behindertenrecht (br) Deutenberg anwendbarkeit der aGVo auf die Förderungen der integrationsämter an schwerbehinderte Menschen sowie (insbesondere) an deren arbeitgeber Heft 6 – 151

Ennuschat Zwei Schritte vor, ein Schritt zurück: Folgt aus der Un-behindertenrechtskonvention ein Verschlechterungsverbot? Heft 6 – 155

Scheibner das recht der beschäftigten im arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen auf den Min-destlohn – teil 1 Heft 6 – 158

Aus dem Inhalt:

Den Wechsel gelingen lassen – Faktoren für ein erfolgreiches Management

des Übergangs in die Optionskommune

Jahresinhaltsverzeichnis

Zeitschrift für das Fürsorgewesen

ISSN 0342-3379H 7463

62. Jahrgang . Dezember 2010

12

ISSN 0341-3888

AKTUELLESSoziales Gesundheits- und Medizinrecht _________16AbschlussberichtFürsorgetag/ConSozial 2009 ____________________148. Deutscher Hörfilmpreis __________________________ 14Berechnung der Ausgleichsabgabe2009 ____________________________________________________________________________________16Rundfunkgebührenbefreiung __________________30Internes Qualitätsmanagement ___________30Neuer Internetauftrittder Berufsbildungswerke ______________________________ 30Schriftl. Anfragen an dieBundesregierung ___________________________________________________ 30Bücher __________________________________________________________________ II/32

Prof. Dr. E.-W. Luthe

Die Leistungenzur Teilhabe amLeben in derGemeinschaft imSGB IX (Teil I)

Dr. Monika Exner/Franz Dillmann

»Mit heißemBemühn . . .«,Voraussetzungenund Grenzen derGewährung einerHochschulhilfefür behinderteMenschen

49. Jahrgang Heft 7/2010 Dezember 2010

FACHZEITSCHRIFT FÜR FRAGEN DER REHABILITATION

Unter Mitwirkung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellenmit besonderer Berücksichtigung der Gebiete

Schwerbehindertenrecht – Kriegsopferversorgung – Kriegsopferfürsorge

7/20

10

Seite 181 Seite 190 Seite 197

B 2753

Vertrauenspersonen fragen ____________________201

Aus der Rechtsprechung

Auswärtige Unterbringung beh.Auszubildender (BVerwG) _____________________205Kosten der Schwerbehinderten-vertretung (BAG) _____________________________________________ 210Verteilung der verringertenArbeitszeit (LAG) ____________________________________________ 212Benachteiligung eines schwerbeh.Bewerbers (ArbG) ____________________________________________ 214Pflichtarbeitsplatz für schwer-beh. Menschen (LSG) __________________________________ 216

AKTUELLESSoziales Gesundheits- und Medizinrecht _____203Integrationsprojekte inDeutschland _________________________________________________________ 189Deutsche im Ausschuss zur UN-Behindertenrechtskonvention _________202Kosten und Nutzen der beruf-lichen Reha ____________________________________________________________ 204Reha-Bericht 2010 __________________________________________ 204Rechtsprechungin Leitsätzen _________________________________________________________ 219Bücher _________________________________________ II/204/220

Dr. Mecke

Tagungsberichtdes 3. DeutschenSozialgerichtstags:Hartz IV-Reform –Experten bezwei-feln Verfassungs-festigkeit

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Seite 38 PUBLICUS 2015.11 INHALT

Schwerpunkt: Medien, Journalismus und recht – Deutscher Journalistenverband: Berufswahl „Journalist/in“ – Zusatzausbildung „Journalismus & Recht“ – masterstudiengang „medienrecht“ – Pressesprecher in kanzleien

referendariat – Der juristische Vorbereitungsdienst in Niedersachsen – Weiterbildung im Ausland

einblicke: Bayerischer Rundfunk, Daimler, merck, SLP

Sie finden den Wirtschaftsführer nach Erscheinen auch zum Download als PDF im Internet unter www.boorberg.de.Auf Wunsch senden wir Ihnen ein Exemplar des Wirtschafts-führers auch per Post zu. Wir benötigen hierfür einen fran-kierten Rückumschlag (für Format DIN A4) mit Ihrer Adresse an:

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co kG Herrn Birger Graf Scharrstraße 2 70563 Stuttgart

Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF)

Kruse SGb Xi: aufstockung von Kurzzeitpflege um Mittel der Verhinderungspflege Heft 10 – 217

Heinz übergang zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche auf den Sozialhilfeträger im Falle drittverursachter Sozial-hilfebedürftigkeit Heft 10 – 220

DER WIRTSCHAFTSFÜHRER

DER WIRTSCHAFTSFÜHRER

Medien, Journalismus und RechtDas Interview: Claus Kleber

Wo geht’s hier zum Journalismus?Ulrike Kaiser

Masterstudiengang Medienrecht Dieter Dörr

Pressesprecher in KanzleienJörg Overbeck

Rechtsprechung zur anwaltlichen WerbungChristian Deckenbrock

FÜR JUNGE JURISTEN 2015 · 2016

] AusbildungAusbildungsplätze in Studium und Referendariat

] PraxisTraineeprogramme und Stellen

] KarriereTätigkeitsfelder von Juristen in Unternehmen

Anfang Oktober 2015 ist die 55. Ausgabe des Wirtschafts-führers für junge Juristen mit aktuellen Themen und in neuem layout erschienen. Fachbeiträge rund um Studium, Referendariat und Berufseinstieg sowie die Jobbörse mit Ausbildungs- und Referendarplätzen in Firmen und kanzleien machen das kostenlose Jura-magazin so beliebt. Es erscheint zweimal im Jahr jeweils Anfang April und Oktober in einer Auflage von ca. 10.000 Exemplaren.

Lesen Sie diesmal: interview mit claus Kleber, moderator des „heute-journals“ im ZDF

ZeitSchriFtenSPieGel

Zu den kompletten inhaltsverzeichnissen der Zeitschriften:

Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.)

Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.)

Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)

Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.)

Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.)

Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW)

Behindertenrecht (br)

Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF)

Ausbildung – Prüfung – Fachpraxis (apf)

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Seite 39 PUBLICUS 2015.11 INHALT literatUrSPieGel

LITERATURSPIEGEL

ein Standardwerk für PraktikerDas »Handbuch Arbeitsstrafrecht«, ein Werk von Praktikern für Praktiker, hat sich mittler-weile zu einem Standardwerk entwickelt. Es präsentiert die materie übersichtlich und praxisnah und verfolgt das Ziel, sowohl zur Vermeidung von Rechtsverstößen als auch zur rechtsstaatlichen Anwendung der Rechtsvorschriften beizutragen.

auf dem neuesten StandDie 3. Auflage wurde umfassend aktualisiert und erweitert. Neu aufgenommen wurden das mindestlohngesetz und das Betriebsver-fassungsrecht, zudem das Verfahrensrecht der StPO sowie des SchwarzArbG. Jedes kapitel schließt nunmehr mit einem speziel-len Compliance-Abschnitt ab.

herausgeberProfessor Dr. Dr. Alexander Ignor, Rechtsan-walt in Berlin, und Professor Dr. Andreas mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof in karlsruhe

Handbuch Arbeitsstrafrecht Personalverantwortung als Strafbarkeitsrisiko 2016, 3., überarbeitete Auflage, ca. 1040 Seiten, € 118,– ISBN 978-3-415–05520-9 Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Grundlegendes Werk zum sozialversiche-rungsrechtlichen handelnDas Werk zeigt die Fülle sozialversiche-rungsrechtlicher Handlungsmöglichkeiten und ihre rechtliche Einbettung sowie die verfahrensrechtlichen Regelungen bei Dissensen auf (Widerspruch, klage, Auf-sichtsmaßnahmen). Die Autoren behandeln auch die in Praxis und Theorie wiederkeh-renden und strittigen Fragen nach der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, nach dem Umgang mit wiederholten Über-prüfungsanträgen oder nach der Lösung von Behördenkonflikten. Sie gehen außerdem auf die Informationstätigkeit der Sozialversiche-rungsträger und sonstiger dazu befugter und verpflichteter Stellen ein.Speziell für die Wirtschaftsrechts-Studentinnen und -stu-denten an Fachhochschulen wurde eine Fachliteratur entwickelt, die genau auf deren Studienanforderungen ausgerichtet ist.

autorenkonrad Francke, Verwaltungsdirektor, und Professor Dr. Gernot Dörr

Verfahren zur Sozialversicherung Rechtliche Ausgestaltung und systematische Ordnung 2015, ca. 192 Seiten, € 34,80 ISBN 978-3-415-05606-0 Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

handbuch arbeitsstrafrechtVerfahren zur Sozialversicherung

Sozialversicherungsrecht | Arbeitsstrafrecht

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UNSERE PARTNER PUBLICUS-AUSGABEN DER LETZTEN 12 mONATE

der online-Spiegel für das Öffentliche rechtStrategischer Partner

Menold bezler rechtsanwälte PartnerschaftRheinstahlstraße 370469 StuttgartTelefon: +49 (0)711 86040-00Fax: +49 (0)711 86040-01Ansprechpartnerin: Dr. Beatrice [email protected]

Vubn – Verwaltungs- und beschaffernetzwerk ondux GmbhPostfach 11 08 6397034 WürzburgTelefon: +49 (0)931- 90 70 98 77Fax: +49 (0)931- 31 82 40 5Ansprechpartner: Dr. michael [email protected]

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Seite 40 PUBLICUS 2015.11 INHALT ÌPartner

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Seite 41 PUBLICUS 2015.11 INHALT ÌiMPreSSUM

Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes

Professor klaus Notheis, Präsident der Gemeindeprüfanstalt Baden- Württemberg

Dr. klaus Schönenbroicher, Referatsleiter Ressortübergreifende Normprüfung Verwaltungsrecht, Justiziariat usw., Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Andreas Zuber, Verband kommunaler Unternehmen (VkU), Geschäfts-führer Abteilung Recht, Steuern, Finanzen

Manuskriptangebotemanuskriptangebote werden an die Redaktion erbeten. Für unaufgefor-dert eingesandte manuskripte wird keine Gewähr übernommen.

Graphische KonzeptionThomas Scheer

ProduktionChristine Stanger, Stefanie Wisse

anzeigenverkaufRoland SchulzRichard Boorberg Verlag GmbH & Co kGScharrstr. 2, 70563 StuttgartTelefon: (0711) 7385–238E-mail: [email protected]

SatzGreenTomato, Stuttgart, www.greentomato.de

bezug, erscheinungsweiseBezug kostenlos, erscheint monatlich

FotosS. 1 : Vera kuttelvaserova © www.fotolia.deS. 2 : Carmen Teltscher, Foto kurzS. 4 : Weissblick © www.fotolia.deS. 7 : Jonathan Stutz © www.fotolia.deS. 10 : david_leshem © www.fotolia.deS. 13 : VRD © www.fotolia.deS. 16 : IR.on AG PrivatS. 18 : manuel Schönfeld © www.fotolia.deS. 20 : lucadp © www.fotolia.deS. 23 : ebraxas © www.fotolia.deS. 25 : swa182 © www.fotolia.deS. 27 : ChaotiC_Photography © www.fotolia.deS. 31 : glo5 © www.fotolia.de

ImPRESSUmredaktionSusanne Sonntag (so), Rechtsanwältin (verantw.)Johannes Buschbeck (jb)Franz königsperger (fk)Christine kreitmeier-Heger (ckh)E-mail: [email protected]

VerlagRichard Boorberg Verlag GmbH & Co kGGeschäftsführung: Dr. Berndt Oesterhelt, RA markus OttScharrstr. 2, 70563 StuttgartAG Stuttgart HRA 3076Telefon: (0711) 7385 – 0 /Fax: (0711) 7385 – 100E-mail: [email protected]: www.publicus-boorberg.de

Wissenschaftlicher beiratProf. Dr. martin Burgi, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Öffentliches Recht, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschafts-verwaltungsrecht, Ruhr-Universität Bochum

Prof. Dr. Christoph Degenhart, Richter am Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Direktor des Instituts für Rundfunkrecht, Universität Leipzig

Prof. Dr. Dirk Heckmann, mitglied des Bayerischen Verfassungs-gerichtshofes, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht, Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik, Universität Passau

Prof. Dr. jur. Peter m. Huber, minister a. D., Richter des Bundes-verfassungsgerichts, Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie, Forschungsstelle für das Recht der Europäischen Integration, Ludwig-maximilian-Universität münchen

Prof. Dr. markus möstl, Lehrstuhl für Öffentliches Recht II, Universität Bayreuth

Prof. Dr. Ulrich Stelkens, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

Prof. Dr. iur. Jan Ziekow, Direktor des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung, mitglied des United Nations Committee of Experts on Public Administration, Präsident der Deutschen Sektion des International Institute of Administrative Sciences, mitglied des Beirats Verwaltungsverfahrensrecht beim Bundesministerium des Innern, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonde-res Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaf-ten Speyer

FachbeiratDr. Günter Burmeister, Stellv. Vorsitzender Richter am BVerwG

Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages (DLT)

Georg Herbert, Vorsitzender Richter am BVerwG a. D.

Dr. Alexander Jannasch, Richter am BVerwG a. D.

Urheber- und VerlagsrechteAlle Urheber- und Verlagsrechte bleiben vorbehalten. Die Auswertung für Datenträger, die Vervielfältigung jeder Art und der Nachdruck von Beiträgen und Gerichtsentscheidungen sind nur mit vorheriger Genehmi-gung des Verlags gestattet. Die Genehmigung ist in jedem Fall einzuholen.mit der Annahme des Beitrags zur Veröffentlichung erwirbt der Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestim-mungen. Der Urheber darf das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten (§ 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Vor Ablauf eines Jahres hat er die Zustimmung des Verlags einzuholen.Der Verlag erwirbt insbesondere auch das Recht zur Herstellung elektro-nischer Versionen und die Befugnis zur Einspeicherung des Beitrags in eine Datenbank, verbunden mit dem Recht zu deren Vervielfältigung (online oder offline) zu gewerblichen Zwecken ohne zusätzliche Vergü-tung. Das ausschließliche Recht an einer elektronischen Version des Beitrags erwirbt der Verlag ohne zeitliche Begrenzung; die Nutzung durch den Urheber bleibt innerhalb der genannten Grenzen vorbehalten (§ 31 Abs. 3 Satz 3 UrhG).

hinweisSämtliche mit Verfasserangabe versehene Beiträge stellen die meinung des Verfassers, nicht unbedingt der Redaktion dar.

ZitierweiseBeiträge im PUBLICUS werden wie folgt zitiert (Beispiel): Jäde, in: PUBLICUS 2013.9, S. 45 f.