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Oberhaching, 12. Oktober 2013 Referent: Stefan Wagner, Dresden Der Verein als Arbeitgeber - worauf ist zu achten?

Der Verein als Arbeitgeber - worauf ist zu achten? · 1) Aufwendungsersatz § 670 BGB (Fahrtkosten, Handy usw.) 2) Ehrenamtsfreibetrag 255 € nach § 22 Nr. 3 EStG 3) Ehrenamtspauschale

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Oberhaching, 12. Oktober 2013Referent: Stefan Wagner, Dresden

Der Verein als Arbeitgeber - worauf ist zu achten?

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Copyright-Hinweis:

Diese Seminarunterlagen sind – bis auf die amtlichen Gesetzestexte - urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Referenten genutzt, vervielfältigt und verbreitet werden.

Thiemestr. 401277 DresdenTel. 0351/ 2848585Fax. 0351/ 3102736E-mail: [email protected] Stefan Wagner

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Themenübersicht

1. Kann der Verein Arbeitgeber sein?

2. Wer prüft die Arbeitgeber?

3. Einteilung der Mitarbeiter des Vereins

4. Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern: Vergütungsmöglichkeiten

5. Vergütungen an Ehrenamtliche

6. Übungsleiter & Trainer

7. Sonderfälle

8. Weitere Informationen zum Thema

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Wer ist Arbeitgeber ?

Arbeitgeber

Arbeitsleistung

Arbeitsvertrag Arbeitsentgelt

Bundesarbeitgericht (BAG): Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und dafür ein Arbeitsentgelt schuldet.

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Ausgangsfrage: Kann die Abteilung (Untergliederung) im e.V. eigenständiger Arbeitgeber sein ?

Grundsätzlich ja, mit allen damit verbundenen Konsequenzen

Abhängig von der Gestaltung im Einzelfall (Satzung maßgebend)

Entscheidend: Rechtliche Stellung der Untergliederung im e.V. ?

Denn: erforderlich ist, dass die Untergliederung im e.V. rechtlichselbständig ist (rechtlich selbständiger Zweigverein § 54 BGB/§ 21 BGB).

Die Satzung muss die Aufgaben und die Verantwortung ausdrücklich der Abteilung zuweisen, damit auch die Haftung übergeht, ansonsten haftet der Vorstand nach § 26 BGB für das Handeln der Abteilung.

Was können oder dürfen die Abteilungen?

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• Grundlage: §§ 611 ff. BGB

• Arbeitnehmer ist,– wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags– im Dienste eines anderen– zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit– in persönlicher Abhängigkeit– gegen Entgelt

verpflichtet ist.

Definition des ArbeitnehmerbegriffsWer ist Arbeitnehmer? (1)

Was sagen die Arbeitsgerichte?

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• Grundlage: § 7 SGB IV

• Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

• Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers

Definition des Arbeitnehmerbegriffs

Was sagen die Sozialgerichte?

Wer ist Arbeitnehmer? (2)

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• Grundlage: § 1 LStDV

• Arbeitnehmer sind Personen, die aus einem DienstverhältnisArbeitslohn beziehen.

• Abgrenzung: selbständige, freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG)

• Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.

• Die tätige Person steht unter der Leitung des Arbeitgebers und muss dessen Weisungen befolgen oder ist im geschäftlichen Organismus eingegliedert.

Definition des Arbeitnehmerbegriffs

Was sagen das Finanzamt?

Wer ist Arbeitnehmer? (3)

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Wer übt die Arbeitgeberbefugnisse im Verein aus ?

• Für den Verein handelt der Vorstand nach § 26 BGB

• Vorstand nach § 26 BGB ist gesetzlicher Vertreter im Rechtsgeschäftsverkehr

• Vorstand = Arbeitgeber (Arbeitgeberfunktion)

• Maßgebend: Satzung des Vereins!

• Regelungen zur Vertretungsberechtigung?

• Delegation der Arbeitgeberaufgaben (z.B. auf Geschäfts-stelle, Geschäftsführer, Abteilungsleiter)?

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Was regelt die Vereinssatzung oder Vereinsordnung ?

Welche besonderen Rechtsvorschriften müssen

beachtet werden ?

Wer ist im Vereinzuständig ?

Was muss im Vertrag geregelt werden ?

Welche Meldungen an wen sind zu veranlassen ?

Vorgehensweise beim Eingehen von Verträgen mit Mitarbeitern

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Check-Liste für Arbeitgeberpflichten

Wenn der Verein Arbeitnehmer beschäftigt, muss der Vorstand nach § 26 BGBdie Einhaltung der gesetzlichen Pflichten beachten:

Steuerrechtliche Fragen

Sozialversicherung

Beiträge an die VBG

Gemeinnützigkeit

Welcher Vertrag?

Aufzeichnungspflichten

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Die Probleme hat der Vorstand….

Vorstand nach § 26 BGB

Grundsatz: Der Vorstand nach § 26 BGB haftet als gesetzlicher Vertreter per-sönlich mit seinem Privatvermögen für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Vereins

Erfüllung der steuerlichen Pflichten (z.B. Abführen der Lohnsteuer) Abführen der Sozialversicherungsbeiträge Abführen der Beiträge an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

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Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 266a StGB

• Nach § 266a StGB ist dasVorenthalten von Beiträgen desArbeitnehmers des e.V. zurSozialversicherung oder zurBundesanstalt für Arbeit strafbar.

• Die strafrechtliche Verantwort-lichkeit trifft den Vorstand, bzw.einzelne Vorstandsmitglieder, diefür das Personal-wesen zuständigsind, persönlich.

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Arbeitgeberstellung bei Zahlungen durch Dritte? (1)

Als Vorsitzender weiss ich von nichts...

An wen soll ich als Sponsor zahlen ?

Merke!Der Lohnsteuerpflicht des e.V. unterliegen auch (verdeckte)Zahlungen von Dritten (Sponsoren) z.B. an die Sportler des Vereins. Dies gilt auch dann, wenn der Vorstand davonkeine Kenntnis hat.

BFH Urteil v. 27.9.2001

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§ 38 Abs.1 EStG: Steuerpflicht bei Lohnzahlung von Dritten

• Grundlage: § 38 Abs.1 S.3 EStG

• Merke: Auch der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn unterliegt dem LSt-Abzug beim originären

Arbeitgeber

• Voraussetzung: Arbeitgeber ( Verein ) weiß von der Zahlung oder kann diese erkennen

• Anzeigepflicht des Arbeitnehmers

• Verein als AG muss Arbeitnehmer ggf. anzeigen, um eigener Haftung zu entgehen

• Belehrung der Arbeitnehmer sinnvoll und empfehlenswert

Arbeitgeberstellung bei Zahlungen durch Dritte? (2)

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Verstoß gegen die Rechtsordnung: Folgen?

Grundsatzurteil des BFH v. 27.9.2001, Az.: V R 17/99

Ein e.V., der gegen die Rechtsordnung verstößt, kann die Gemeinnützig-keit verlieren.

Beispiel: Lohnsteuerhinterziehung durch den Vorstand.

Vorstand muss sich eigenmächtiges Handeln einer Person des Vereins zurechnen lassen, wenn die Überwachungspflichten grob vernachlässigt werden.

Problem des Organisationsverschuldens.

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Themenübersicht

1. Kann der Verein Arbeitgeber sein?

2. Wer prüft die Arbeitgeber?

3. Einteilung der Mitarbeiter des Vereins

4. Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern: Vergütungsmöglichkeiten

5. Vergütungen an Ehrenamtliche

6. Übungsleiter & Trainer

7. Sonderfälle

8. Weitere Informationen zum Thema

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Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV)

Die DRV prüft ab 1.1.2010.....

...die Sozialabgaben

...die Beiträge zur Künstlersozialversicherung

...die Beiträge an die VBG

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Statusfeststellungsverfahren

• Sozialversicherungspflicht unklar?

• Beteiligte können Statusfeststellung beantragen

• Grundlage: § 7a Abs. 1 SGB IV

• Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung Bund, Postfach, 10704 Berlin

• Formulare: www.drv.de

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Themenübersicht

1. Kann der Verein Arbeitgeber sein?

2. Wer prüft die Arbeitgeber?

3. Einteilung der Mitarbeiter des Vereins

4. Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern: Vergütungsmöglichkeiten

5. Vergütungen an Ehrenamtliche

6. Übungsleiter & Trainer

7. Sonderfälle

8. Weitere Informationen zum Thema

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Die Mitarbeiter des Vereins (1)

Das „Personal“ eines Vereins lässt sich rechtlich gesehen in drei große Gruppen einteilen

EhrenamtlichTätige

• Keine Vergütungen• max. Aufwendungsersatz• oder Aufwandsentschädigung• keine Steuern• keine SV-Beiträge• keine Meldepflichten

AbhängigBeschäftige

(Arbeitnehmer)

• Zahlung von Lohn/Gehalt• Verein behält LSt ein• Verein behält SV-Beiträge ein• Meldepflichten ggü. SV-Trägern• Recht auf schriftlich. Arbeitsvertrag• Arbeitnehmerschutzvorschriften

SelbständigTätige

• Zahlung von Honorar• Selbständiger versteuert Einkünfte• Selbständiger versichert sich• keine Meldepflichten zur SV• Ausnahme: RV

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Die Mitarbeiter des Vereins (2)

Das „Personal“ eines Vereins lässt sich rechtlich gesehen in drei große Gruppen einteilen

EhrenamtlichTätige

AbhängigBeschäftige

(Arbeitnehmer)

SelbständigTätige

MithelfendeMitglieder

Platzwart/Hausmeister

Kampfrichter/Schiedsrichter

Übungsleiter TrainerSportler

SpielertrainerGeschäftsführer

Vorstand§ 26 BGB

AngestellteGeschäftsstelle

Gemeinnüt-zigkeit?

Steuern? Sozial-versicherung?Vertrag? VBG?

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Themenübersicht

1. Kann der Verein Arbeitgeber sein?

2. Wer prüft die Arbeitgeber?

3. Einteilung der Mitarbeiter des Vereins

4. Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern: Vergütungsmöglichkeiten

5. Vergütungen an Ehrenamtliche

6. Übungsleiter & Trainer

7. Sonderfälle

8. Weitere Informationen zum Thema

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Abschluss eines Vertrages

Grundsatz: formfrei!

aber: NachweisG

Ausnahme: Befristete Verträge § 14 (4) TzBefG: immer schriftlich

Nur Vorstand nach § 26 BGB in ver-tretungsberechtigter Zahl

Beendigung eines Vertrages

Grundsatz: Kündigung muss stets schriftlich erfolgen § 623 BGB!

Kündigungsfrist beachten!

Fristlose Kündigung: 2 Wochen abKenntnis § 626 (2) BGB

Nur Vorstand nach § 26 BGB in ver-tretungsberechtigter Zahl (niemals

z.B. der Abteilungsleiter)

Vertragsschluss - Vertragsbeendigung

Kleines 1x1 für Arbeitsverträge – darauf sollte der Vorstand immer achten

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e.V.

Grundsatz: Jede Zahlung des e.V. löst rechtliche Folgen aus!

800 EURO brutto = netto?

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„Modellentscheidungen“ für die Praxis

Keine Zahlungen

ReineAuslagen

§ 3 Nr. 50 EStG

Aufwendungsersatz § 670 BGB

§ 3 Nr. 13, 16 EStG

EchteVergütungÜL-

Aufwandsentschädigung§ 3 Nr. 26 EStG

max. 2.400 € p.a.

EhrenamtspauschaleSeit 1.1.2007

§ 3 Nr. 26a EStGmax. 720 € p.a.

Kernfrage für den Vorstand: Wer bekommt was wofürauf welcher Grundlage?

Problem:Aufwandsent-schädigung?

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Steuerfreie Einnahme

§ 3 Nr. 26 EStG

nebenberuflich

bestimmte Tätigkeit

gemeinnütziger Verein

steuerbegünstigter Bereich

2.400 €/Jahr

§ 3 Nr. 26a EStG

nebenberuflich

ehrenamtliche Tätigkeit

gemeinnütziger Verein

steuerbegünstigter Bereich

720 €/Jahr

Satzungsgrundlage

+ übrige steuerfreie Einnahmen i. S. § 3 EStG wie z. B. Reisekosten, Telefonkosten etc.

1

2

3

4

ÜL-Aufwandsentschädigung Ehrenamtspauschale

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Was bedeutet Aufwendungsersatz ?

Merke: Aufwendungsersatz ist keine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt !

Aufwendungsersatz ist ein zivilrechtlicher Begriff !

§ 670 BGB

Macht der Beauftragte (= Ehrenamt) zum Zwecke der Ausführungdes Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber (= e.V.) zum Ersatze verpflichtet.

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KeinerleiZahlungen

Aufwendungsersatz§ 670 BGB

§ 3 Nr.13, 16, 50 EStG

ÜL-Pauschale2.400 € p.a.

§ 3 Nr. 26 EStG

Ehrenamtspauschale720 € p.a.

§ 3 Nr. 26a EStG

Ehrenamtsfreibetrag255 €p.a.

§ 22 Nr. 3 EStG

Minijob450 € p.M.

Volle Vergütung

Check-Liste für die Vertragsgestaltung mit Vereinsmitarbeitern

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Themenübersicht

1. Kann der Verein Arbeitgeber sein?

2. Wer prüft die Arbeitgeber?

3. Einteilung der Mitarbeiter des Vereins

4. Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern: Vergütungsmöglichkeiten

5. Vergütungen an Ehrenamtliche

6. Übungsleiter & Trainer

7. Sonderfälle

8. Weitere Informationen zum Thema

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Grundlage des Auftragsrechts

Der Auftragnehmer wird auf der Grundlageeines Auftrags für den e.V. tätig

§§ 662 ff. BGB: Auftragsrecht

§ 662 BGBDurch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der

Beauftragte, ein ihm vom dem Auftraggeber übertragenesAmt für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Unentgeltliche Tätigkeit = Ehrenamt (= Regelfall !) „Echtes Ehrenamt“ Fazit: Keine Vergütung der Tätigkeit und der Arbeitszeit = Vergütungssperre des Vereinsrechts

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Vergütungen im Verein

an Organmitglieder an Beauftragte des Vereins?

Arbeitsleistung oderArbeitszeit?

Ersatz von Auslagen und Aufwendungen?

Satzungsgrundlage zwingend Verlust der Gemeinnützigkeit EAP: § 3 Nr. 26a EStG: 720 € p.a. Minijob/Hauptamt

Grundlage: § 670 BGB Aufwendungsersatz Grundsätzlich: auch ohne Satzungsgrundlage Empfehlung: Satzungsgrundlage schaffen! Einzelabrechnung oder Pauschalierung

Angemessene Höhe! Aufwandsspende möglich: BMF-Schreiben v. 7.9.1999 wird angewendet!

Vertragsgestaltung mit Ehrenamtlichen

• Vorstand § 26 BGB• sonstige Ämter

- Übungsleiter- Helfer beim Vereinsfest- Eltern

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Problem Ehrenamtspauschale

Die neueste Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) im BMF-Schreiben v. 4. Oktober 2009 (www.Bundesfinanzministerium.de/BMF-Schreiben):

Satzungsgrundlage für die Auszahlung der EAP zwingend erforderlich

Sonst: Verstoß gegen Gemeinnützigkeit

Vergütung = Aufwandsspende (BMF-Schreiben v. 7.9.1999)

Aufwendungsersatz: Pauschalen zulässig, wenn Aufwand offensichtlich nicht über-schritten

Angemessene Höhe

Amnestiefrist: 31.12.2010 (Beschluss der Mitgliederversammlung) für Satzungs-änderung

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Der „Multifunktionsvorstand“

Was ist maximal möglich?

Ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB erhält:

1) Aufwendungsersatz § 670 BGB (Fahrtkosten, Handy usw.)

2) Ehrenamtsfreibetrag 255 € nach § 22 Nr. 3 EStG

3) Ehrenamtspauschale 720 € nach § 3 Nr.26a EStG

4) ÜL-Aufwandsentschädigung 2.400 € nach 3 Nr. 26 EStG

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Themenübersicht

1. Kann der Verein Arbeitgeber sein?

2. Wer prüft die Arbeitgeber?

3. Einteilung der Mitarbeiter des Vereins

4. Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern: Vergütungsmöglichkeiten

5. Vergütungen an Ehrenamtliche

6. Übungsleiter & Trainer

7. Sonderfälle

8. Weitere Informationen zum Thema

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Wichtige Einzelfragen zu Übungsleitern

Muss mit jedem ÜL ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden?

Muss der ÜL Mitglied des Vereins sein?

Muss der ÜL eine Lizenz haben?

Kann der Verein auch minderjährige ÜL einsetzen?

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Rechtsbeziehung zwischen ÜL und e.V.

Verein= Auftraggeber= Arbeitgeber

Übungsleiter= Auftragnehmer= Arbeitnehmer

Auftragsverhältnis Vertragsverhältnis

Echtes Ehrenamt

Unechtes Ehrenamt

AbhängigeBeschäftigung

SelbständigeTätigkeit

• Zwischen e. V. und ÜL besteht immer ein Vertragsverhältnis!• Mit jedem ÜL sollte der e.V. einen schriftlichen Vertrag abschließen!

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Übungsleiterfreibetrag § 3 Nr. 26 EStG

Voraussetzungen für Steuerfreiheit bis zu 2.400 € jährlich:

• Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Betreuer im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb (= steuerbegünstigter Bereich, nicht wGb !)

• Also: Verein muss gemeinnützig sein!

• Freibetrag nur einmal im Jahr möglich (Zufluss maßgebend)

• ÜL-Lizenz nicht erforderlich – Vereinsmitgliedschaft nicht erforderlich!

• Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des e.V. zur möglichen Bezahlung

• Nicht: für Vorstand, Schatzmeister, Platzwart etc.

Es empfiehlt sich alljährlich von den betreffenden Personen eine Bestätigung über weitere nebenberufliche Tätigkeiten (nicht nur sportliche) einzuholen

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Maßstab: Abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines ÜL

Maßstab: Abhängige Beschäftigung: § 7 Abs.1 SGB IV- nichtselbständige Arbeit- Arbeitsverhältnis

Kriterien:- Weisungsgebundenheit- Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers- Persönliche Abhängigkeit des AN- Kann die Arbeit frei gestaltet werden?- Kann Arbeitszeit frei bestimmt werden?

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Kriterien für selbständige ÜL-Tätigkeit

Kriterien für eine selbständige Tätigkeit eines ÜL

• Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung– ÜL legt die Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und

stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab.

• Zeitlicher Aufwand und Höhe der Vergütung– Je geringer der zeitliche Aufwand des ÜL und je geringer seine

Vergütung ist, desto mehr spricht dies für eine selbständige Tätigkeit.

Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungs-träger v. 26.3.2003:

Die Beurteilung, ob ein ÜL seine Tätigkeit als Selbständiger oder in einemBeschäftigungsverhältnis ausübt, richtet sich an den Umständen des Einzelfalls

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Vertrag allein nützt nichts• gilt auch für den Vertrag DRV / DOSB bis zu 450 €

monatlich

– Tatsächlicher Sachverhalt maßgebend u. a.• keine Eingliederung in den Vereinsbetrieb• keine Weisungsabhängigkeit

– Oftmals selbständig (aber kein muss)• Tennis, Tanzen, Reiten, Golf• Mannschaftssport in der Regel nie

Selbständigkeit von Übungsleitern im Fokus der Gerichte

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Eine selbständige Tätigkeit kann demzufolge vorliegen, wenn

• der Trainer Räume vom Verein anmietet,• der Trainer mit der Anmietung das Risiko eines Verlustes eingeht,• der Trainer keine fest vereinbarte (garantierte) Vergütung vom Verein erhält,• der Trainer nach außen als Unternehmer auftritt,• der Trainer für mehrere Auftraggeber (Verein und Einzelpersonen) tätig wird,• der Trainer seine Honorare mit den Auftraggebern selbständig aushandelt,• der Trainer die Honorare auf seinem Bankkonto vereinnahmt.• der Trainer die Tätigkeit nicht in eigner Person ausüben muss,• der Trainer weitere Personen als Arbeitnehmer beschäftigt,• der Trainer nur für seine tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt wird.• der Trainer auch Nichtmitgliedern Unterricht erteilen kann,• der Trainer an die Rentenversicherung (DRV Bund) Beiträge bezahlt.• der Trainer eigene Versicherungen abgeschlossen hat,• der Trainer gegenüber Behörden die selbständige Tätigkeit meldet.

Wann ist ein Trainer selbständig?

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ÜL-Aufwandsentschädigung und sonstige Zahlungen

In der Praxis bereiten die Zahlungen von Fahrt- und Reisekosten an Übungsleiter/Trainer große Probleme und führen oft zur Nachbesteuerung. Dabei muss der Verein strikt zwischen selbständigen Übungsleitern und Arbeitnehmer-ÜL trennen (Vertragsgestaltung !)

Unterscheide !

Selbständiger ÜL/Trainer

- Alle Vergütungen des e.V. sindsteuerpflichtig

- Einkommensteuererklärung- § 3 Nr. 26 EStG möglich- Weitere Abzüge über 2.400 €

möglich

Arbeitnehmer-ÜL/Trainer

1. Schritt: Bis 2.400 € alle Aufwendungen abgegolten

2. Schritt: > 2.400 €# Reisekosten auswärts zusätzlich möglich# Fahrtkosten zum Training steuerfrei,

wenn Verein pauschal versteuert (15%).

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Themenübersicht

1. Kann der Verein Arbeitgeber sein?

2. Wer prüft die Arbeitgeber?

3. Einteilung der Mitarbeiter des Vereins

4. Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern: Vergütungsmöglichkeiten

5. Vergütungen an Ehrenamtliche

6. Übungsleiter & Trainer

7. Sonderfälle

8. Weitere Informationen zum Thema

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Sportler (1)

1. Amateursportler

• Grundsätzlich abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit dem e.V. möglich

• Wenn lediglich die mit Training und Spieleinsatz im Zusammenhang stehenden Aufwendungen vergütet werden und diese nur unwesentlich überschritten werden: kein Beschäftigungsverhältnis

2. Vertragssportler

• Regelmäßig abhängig Beschäftigte = Sozialversicherung +

• Weisungsgebunden

• Auch bei Zahlungen durch Dritte (z.B. Sponsor)

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Sportler (2)

Abgrenzung zum bezahlten Sportler

Sozialversicherung Gemeinnützigkeit Einkommensteuer

Grenze: 175 Euro mtl. Grenze: 400 Euro mtl. Eingliederung in die Vereinsorganisation?

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Der arbeitsrechtliche Status des Sportlers?

• Mannschaftssportler– Grundsatz: Arbeitnehmer – Fußball, Basketball, Handball, Volleyball, Eishockey etc.

• Einzelsportler– Selbständige– Tennisspieler, Leichtathleten, Boxer, Ringer

• Training und Wettkampfplanung selbst gestalten• Freie Entscheidung über Teilnahme an Wettkämpfen

– ACHTUNG: Arbeitnehmer• Teilnahme über gesamte Bundesligarunde Training und Wettkämpfen

• Leihspieler– Sportler wird von einem Verein an einen anderen verliehen– mit Wiedereinstellungsklausel

• Sportlereigene Gesellschaft– Sportler gründet eine eigene Gesellschaft (GmbH)– Arbeitsverhältnis entsteht zwischen Gesellschaft und Sportler

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Ausländische Sportler

• Ausländischer Künstler oder Sportler– ist, wer im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat– Nationalität spielt keine Rolle

• Steuerabzug (§ 50a EStG)– unterliegen Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche,

artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, es sei denn, die Einkünfte unterliegen bereits dem Lohnsteuerabzug

• Steuersatz– seit 2009 15 %

• zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und eventuell Umsatzsteuer– kein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich

• AUSNAHME: Künstler und Sportler aus EU- oder EWR-Staaten• Nachweis in für das Finanzamt nachprüfbarer Form• Steuersatz 30 %

– Risiko trägt inländischer Verein• Steuersatz bei fehlerhaftem Nachweis 30 %

– Milderungsregel – keine Abzugssteuer bei Honoraren bis zu 250 €

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Was muss bei einem Spieler-Trainer beachtet werden?

In der Praxis werden häufig Übungsleiter eingesetzt, die gleich-zeitig noch aktive Spieler der Mannschaft sind und in in beidenFunktionen aber oft eine einheitlich Vergütung vom Verein erhalten

Merke !

• Vergütung für die beiden Funktionen trennen.

• ÜL kann nur für seine Tätigkeit als Übungsleiter die Aufwandsent-schädigung i.H.v. 2.400 € steuerfrei erhalten

• Die Vergütung als Spieler ist voll steuerpflichtig

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Aufwandsentschädigung für Schiedsrichter und Kampfrichter

Fundstelle: Schreiben LfSt Bayern v. 15.1.2010, Az.: S 2257.2.1. - 5/3 St 32

Frage:Müssen Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter, Assistenten und Kampfrichter vom Verein/Verband besteuert werden?

Antwort: = Tätigkeitsvergütung

Grundsätzlich: „sonstige Einkünfte“ § 22 Nr.3 EStG

bei Einsätzen auf nationaler Ebene

bis 255 € pro Jahr steuerfrei: Angabe in der Steuererklärung des Schiedsrichters!

> 255 €: voll steuerpflichtig!

Tätigkeit für Werbezwecke: Einkünfte aus Gewerbetrieb

International: Einkünfte aus Gewerbetrieb § 15 EStG

Merke: Für die steuerliche Behandlung ist Schiedsrichter verantwortlich!

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Themenübersicht

1. Kann der Verein Arbeitgeber sein?

2. Wer prüft die Arbeitgeber?

3. Einteilung der Mitarbeiter des Vereins

4. Vertragsgestaltung mit Mitarbeitern: Vergütungsmöglichkeiten

5. Vergütungen an Ehrenamtliche

6. Übungsleiter & Trainer

7. Sonderfälle

8. Weitere Informationen zum Thema

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Hier kann sich der Vorstand informieren!

Gesetzliche Unfallversicherung: VBG www.vbg.de

Sozialversicherungsbeiträge allgemein www.drv.de Info-Brief der DRV: www.haufe.de/summa-summarum Statusfeststellungsverfahren

Künstlersozialversicherung (KSVG) www.kuenstlersozialkasse.de

Minijobs www.Minijobzentrale.de

Laufende aktuelle Vereinsinformationen www.haufe-lexware.com/Verein

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Finanzamt Lohnsteueranrufungsauskunft