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Protokoll Sitzung Referat Ausbildung/Lizenzen am 23./24.01.2015 Seite 1 von 3 Deutscher Aero Club e.V. - Bundeskommission Segelflug - Referat Ausbildung/Lizenzen Protokoll der Sitzung des Fachbereiches Ausbildung/Lizenzen der Bundeskommission Segelflug vom 23./24.01.2015 in Kassel ___________________________________________________________________ Anwesenheit: Siehe Anwesenheitsliste (Entschuldigt LAL ST, Schulleiter Oerlinghausen) TOP 1. Begrüßung Günter Forneck begrüßt die Anwesenden Referatsmitglieder und stellt die geänderte Tagesordnung (Anlage 1) vor. Das Gremium stellt fest, dass die zu besprechenden Unterlagen zeitlich früher an die Teilnehmer verschickt werden sollten. Als Basis dieser Formalien könnte die Ge- schäftsordnung des RAL (aus früheren Zeiten) dienen. TOP 2. Genehmigung des Protokolls vom 26.-28.09.2014 Das Protokoll wird einstimmig genehmigt. TOP 3. ATO / Handbuch der Segelflugausbildung Die Referenten berichten über den aktuellen Sachstand im Zuge der eigenen ATO- Genehmigungsverfahren. Nach wie vor wird bemängelt, dass es im Jahr 2012 zu kei- nem gemeinsamen Entwurf eines ATO-Handbuches gekommen ist, obwohl das Vo- tum eindeutig war. Sachsen: zeitweilige/vorläufige Ausbildungsgenehmigung. (zugelassene Aus- bildungsgenehmigung mit Auflagen/Einschränkungen; Segelflug i.O.) Feuerstein: Genehmigung eingereicht. Behörde bittet darum, die Handbücher in einem standardisierten und anhand einer Checkliste geprüften Aufbau ab- zuändern. Allerdings ist der Umfang im Verhältnis zu der angestrebten Ge- nehmigung deutlich zu hoch. Eine vorläufige ATO-Genehmigung wird nicht erteilt. RP: Zusammenarbeit mit der Behörde funktioniert gut. Das Output vom DAeC ist jedoch nicht zufriedenstellend. ATO ist registriert. Berlin: ATO genehmigt. Ende 2015 sollen alle angeschlossenen Ausbildungs- stätten durch den LV auditiert sein. MV: ATO seit 2013 genehmigt, Arbeit läuft sehr gut. HB: 3 Vereine genehmigt. Rest (4) werden demnächst genehmigt. BW: + BY: + BB: +; jedoch noch keine umgewandelten FIE; erste Audits haben stattgefun- den. NI: beantragt. Behörde ist in ihrer Argumentation unsicher. HE: Alle Vereine werden eigene ATO’s haben. Ursprungsmaterial sind die DAeC-Unterlagen. NRW: ATO auf der Zielgeraden. Prüfer alle übernommen. SH: DAeC-Unterlagen modifiziert. Antrag wird im Februar eingereicht.

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Protokoll Sitzung Referat Ausbildung/Lizenzen am 23./24.01.2015 Seite 1 von 3

Deutscher Aero Club e.V. - Bundeskommission Segelflug - Referat Ausbildung/Lizenzen

P r o t o k o l l

der Sitzung des Fachbereiches Ausbildung/Lizenzen der Bundeskommission Segelflug vom 23./24.01.2015 in Kassel

___________________________________________________________________

Anwesenheit: Siehe Anwesenheitsliste (Entschuldigt LAL ST, Schulleiter Oerlinghausen)

TOP 1. Begrüßung Günter Forneck begrüßt die Anwesenden Referatsmitglieder und stellt die geänderte Tagesordnung (Anlage 1) vor. Das Gremium stellt fest, dass die zu besprechenden Unterlagen zeitlich früher an die Teilnehmer verschickt werden sollten. Als Basis dieser Formalien könnte die Ge-schäftsordnung des RAL (aus früheren Zeiten) dienen.

TOP 2. Genehmigung des Protokolls vom 26.-28.09.2014 Das Protokoll wird einstimmig genehmigt.

TOP 3. ATO / Handbuch der Segelflugausbildung Die Referenten berichten über den aktuellen Sachstand im Zuge der eigenen ATO-Genehmigungsverfahren. Nach wie vor wird bemängelt, dass es im Jahr 2012 zu kei-nem gemeinsamen Entwurf eines ATO-Handbuches gekommen ist, obwohl das Vo-tum eindeutig war.

Sachsen: zeitweilige/vorläufige Ausbildungsgenehmigung. (zugelassene Aus-bildungsgenehmigung mit Auflagen/Einschränkungen; Segelflug i.O.)

Feuerstein: Genehmigung eingereicht. Behörde bittet darum, die Handbücher in einem standardisierten und anhand einer Checkliste geprüften Aufbau ab-zuändern. Allerdings ist der Umfang im Verhältnis zu der angestrebten Ge-nehmigung deutlich zu hoch. Eine vorläufige ATO-Genehmigung wird nicht erteilt.

RP: Zusammenarbeit mit der Behörde funktioniert gut. Das Output vom DAeC ist jedoch nicht zufriedenstellend. ATO ist registriert.

Berlin: ATO genehmigt. Ende 2015 sollen alle angeschlossenen Ausbildungs-stätten durch den LV auditiert sein.

MV: ATO seit 2013 genehmigt, Arbeit läuft sehr gut.

HB: 3 Vereine genehmigt. Rest (4) werden demnächst genehmigt.

BW: +

BY: +

BB: +; jedoch noch keine umgewandelten FIE; erste Audits haben stattgefun-den.

NI: beantragt. Behörde ist in ihrer Argumentation unsicher.

HE: Alle Vereine werden eigene ATO’s haben. Ursprungsmaterial sind die DAeC-Unterlagen.

NRW: ATO auf der Zielgeraden. Prüfer alle übernommen.

SH: DAeC-Unterlagen modifiziert. Antrag wird im Februar eingereicht.

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TH: Unterlagen eingereicht.

ST: in Abstimmung mit der Behörde. Das Gremium fordert den DAeC-Vorstand einstimmig auf, einen Forderungska-talog an die EASA zu erstellen, in dem wesentliche Erleichterungen im Lizenz-wesen (Ausbildung) gefordert werden, damit diese im Jahr 2018 (nach der EA-SA-Opt.-Out-Phase) in EU-Gesetze einfließen können. Ein entsprechendes Schreiben wird erstellt und einstimmig verabschiedet (siehe Anlage 2).

TOP 4. Fluglehrerausbildung Unterlagen von BW (Peter Mühlhölzer) werden vorgestellt und wurden per E-Mail ver-teilt. Ist eine ATO berechtigt, FI-Weiterbildungen selbst zu genehmigen? Hierzu gibt es verschiedenen Aussagen der Länder.

TOP 5. Startleiter

Ausbildung?

Kompetenz? Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen Flugplätze wird ei-ne Festlegung in der SBO nicht getroffen. Die beauftragte Person soll jedoch einge-wiesen und erfahren sein.

TOP 6. Gastflüge Siehe Unterlagen SH (Anlage 3)

TOP 7. Methodik der Segelflugausbildung

AMC and GM liegen nur in englischer Sprache vor und werden nicht über-setzt.

Die LuftPersV wird ab dem 9. April 2015 für den Segelflug nicht mehr gelten.

Die 2. DV zur LuftPersV und die dort aufgeführten Anlagen werden ab dem 9. April 2015 für den Segelflug nicht mehr gelten

Die bisherigen Anlagen B „Schlepp hinter Luftfahrzeugen“ und C „Eigenstart“ werden unter den zugehörigen Abschnitten in die Methodik der Segelflugaus-bildung integriert

Die Ausbildung „Klassenberechtigung Reisemotorsegler“ und „Segelkunstflug“ werden als Anlage der Methodik der Segelflugausbildung angefügt

Der Ausbildungsnachweis wird in der Struktur der Methodik der Segelflugaus-bildung entsprechen

Die inhaltlichen Änderungen der Methodik der Segelflugausbildung werden im Detail besprochen und verabschiedet.

Es soll weiter wie folgt verfahren werden: o Die Arbeitsgruppe Segelflugmethodik wird die beschlossenen Ände-

rungen in die Neufassung der Methodik der Segelflugausbildung ein-arbeiten

o Dieser erste Entwurf wird den Landesausbildungsleitern, Schulleitern und dem Vorstand der Bundeskommission Segelflug zur Stellungnah-me zugesandt

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o Die Rückmeldungen werden von der AG Segelflugmethodik gesichtet und soweit es richtig, erforderlich oder/und sinnvoll ist, in die Neufas-sung der Methodik der Segelflugausbildung eingearbeitet

o Diese Fassung wird zur letzten Abstimmung den LAL, Schulleitern und dem Vorstand der BUKO Segelflug vorgelegt

o Vor Veröffentlichung wird die Neufassung dem Vorstand der BUKO Segelflug zur Genehmigung vorgelegt

TOP 8. Schwerpunktthemen 2015

a) Methodik der Segelflugausbildung b) EU FCL c) SERA

TOP 9. Sonstiges

a) Segelfluglehrgänge in 2015 Hinweise auf den Homepages der Landesverbände

b) Ort und Termin der nächsten RAL-Sitzungen Die Herbstsitzung kann grundsätzlich in der Segelflugschule Oerlinghau-sen stattfinden, es sei denn, dass ein anderer LV die Tagung ausrichten möchte. Nächste Sitzungstermine:

25.-27.09.2015 in der Segelflugschule Oerlinghausen

29./30.01.2015 in Kassel Nachträglicher Hinweis: Unter folgendem Link ist eine Zusammenfassung der EU-Regeln für den Segelflug auf der Homepage des DAeC zu finden: http://www.daec.de/sportarten/segelflug/lizenzumschreibung-08042015/

gez. Günter Forneck gez. Jan Braune Vorsitzender RAL Protokoll

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Referat Ausbildung / Lizenzen Bundeskommission Segelflug im DAeC

T A G E S O R D N U N G der RAL-Sitzung am 23. und 24. Januar 2015

1. Begrüßung, Regularien

2. Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 26.- 28. September 2014

3. ATO / Handbuch der Segelflugausbildung

4. Fluglehrerausbildung

5. Startleiter

6. Gastflüge

7. Methodik der Segelflugausbildung

8. Schwerpunktthemen 2015

9. Sonstiges

Günter Forneck
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Anlage 1
Günter Forneck
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Günter Forneck
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Günter Forneck
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Günter Forneck
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Günter Forneck
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Günter Forneck ● Azaleenweg 8 ● 53639 Königswinter

An das Präsidium des DAeC An die Vorsitzenden der Bundeskommissionen im DAeC

Ansprechpartner: Günter Forneck Bundeskommission Segelflug/Motorsegelflug Referent Ausbildung/Lizenzen Tel.: +49 2244 5988 Mobil: +49 170 8368812 E-Mail: [email protected]

Königswinter, den 26. Januar 2015 Betreff: Einführung der EASA-FCL Richtlinien Liebe Fliegerfreunde,

mit großer Sorge nehmen wir die schleppende Entwicklung bei der Einführung der EASA-FCL Richtlinien zur Kenntnis und haben begründete Bedenken, dass die Fortführung dieser Entwicklung zu massiven Ein-schränkungen in der Flugausbildung in Deutschland geführt hat und weiter führen wird.

Wir fordern den Vorstand des DAeC und die Bundeskommission dazu auf, sich für Erleichterungen der all-gemeinen ATO-Vorschriften für alle FCL-Sportarten einzusetzen (spartenübergreifend!).

Bereits mit der Einführung der JAR-FCL sind positive Möglichkeiten der Luftsportausbildung eingeschränkt worden, die durch Einführung der EASA-FCL nochmals verschärft wurden.

Von der EASA-Führung selber ist bereits eingesehen worden, dass der Luftsport zu sehr an die gewerbliche Ausbildung angeglichen wurde. Diese Entwicklung hat bereits zu großen Nachteilen in der Vereinsausbil-dung geführt und es sind deshalb nach unserer Ansicht Vereinfachungen notwendig.

Der deutsche Luftsport ist mit seiner Vereins- und Verbandsausbildung im Wesentlichen auf das Ehrenamt angewiesen, was durch die augenblicklichen Vorschriften – bei Weiterführung – zum gravierenden Rück-gang der Aktivitäten in den Vereinen führen wird.

Der DAeC-Vorstand wird aufgefordert, kurzfristig ein Papier mit Verbesserungsvorschlägen in Verbindung mit den EASA-NPA zusammenzustellen und alle zuständigen Stellen um Unterstützung anzuhalten.

Für die Landesausbildungsleiter im Referat Ausbildung/Lizenzen der Bundeskommission Segelflug im DAeC

(Günter Forneck)

Günter Forneck
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Anlage 2
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Gastflüge und Haftung 07.12.2014

© Reese 2014 1

Jürgen ReeseStand: Dec. 2014

Gastflügeó Unter welchen Voraussetzungen sind bezahlte Gastflüge

zulässig?ó Rechtsgrundlagen:

ó VO (EU) 216/2008 (Rat / Parlament) [Basic Regulation]ó VO (EU) Nr. 1178/2011 (Implementing Rule)ó FCL.205.A PPL(A)ó VO (EU) Nr. 379/2014 (Implementing Rule)

Günter Forneck
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Anlage 3
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Gastflüge und Haftung 07.12.2014

© Reese 2014 2

VO (EU) 216/2008 (Rat / Parlament)Grundlagen:Basic Regulation 216/2008. Ziel dieser VO ist u.a. „die Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die

europäischen Bürger im Bereich der Zivilluftfahrt. Gem. Art. 3 h) ist „Betreiber“ („operator“) „eine juristische oder natürliche Person, die ein oder

mehrere Luftfahrzeuge betreibt oder zu betreiben beabsichtigt.“In Art. 3 i) wird „gewerbliche Tätigkeit“ definiert als der „Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen

Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht,oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt“.

In der englischen Fassung lautet die Definition“commercial operation shall mean any operation of an aircraft, in return for remuneration or other valuable consideration, which is available to the public or, when not made available to the public, which is performed under a contract between an operator and a customer, where the latter has no control over the operator.”

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011ó „Gewerblicher Luftverkehr“ bezeichnet die entgeltliche Beförderung von

Fluggästen, Fracht oder Post.ó „Privatpilot“ bezeichnet einen Piloten, der eine Lizenz besitzt, die das

Führen von Luftfahrzeugen gegen Entgelt untersagt, mit Ausnahme von Anleitungen oder Prüfungen im Sinne dieses Teils.

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Gastflüge und Haftung 07.12.2014

© Reese 2014 3

Part FCLFCL.105 LAPL — Rechte und Bedingungen a) Allgemeines. Die Rechte des Inhabers einer LAPL bestehen darin, ohne Vergütung als PIC im

nichtgewerblichen Betrieb in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie tätig zu sein. Besondere Anforderungen für die PPL Flugzeuge — PPL(A)

FCL.205.A PPL(A) — Rechte a) Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf

Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein. b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(A) mit den Rechten eines

Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für (1) die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(A) oder PPL(A); (2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen; (3) die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse.Quelle: [DE] L 311/22 Amtsblatt der Europäischen Union vom 25.11.2011

VERORDNUNG (EU) Nr. 379/2014 DER KOMMISSION vom 7. April 2014zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ó gilt ab dem 1. Juli 2014ó Implementing RuleArtikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung legt Durchführungsbestimmungen fest für den Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen, ...

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Gastflüge und Haftung 07.12.2014

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Begriffeó CAT - Commercial Air Transport ó ORO - organisatorische Anforderungen für den Flugbetriebó ARO - behördliche Anforderungen für den Flugbetriebó NCC: Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit technisch komplizierten

motorgetriebenen Luftfahrzeugen;ó NCO: Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit anderen als technisch

komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen; ó SPO: Sonderbetrieb (SPECIALISED OPERATIONS)

Definitionen:‚Spezialisierter Flugbetrieb‘ (specialised operation) bezeichnet jeden Flugbetrieb mit Ausnahme des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs, bei dem das Luftfahrzeug für spezialisierte Aktivitäten, etwa für die Landwirtschaft, Bautätigkeiten, Luftaufnahmen, Vermessung, Beobachtung und Überwachung oder Luftwerbung, eingesetzt wird.

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Gastflüge und Haftung 07.12.2014

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Definitionen:Technisch kompliziertes Flugzeug (complex aircraft):gem. Def. VO (EU) 216/2008 ein Flächenflugzeugó mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg oderó zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oderó zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei

Piloten oderó ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als

einem Turboprop-Triebwerk

VO(EU) Nr. 379/2014„(4a) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit nicht technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden:

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Gastflüge und Haftung 07.12.2014

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VO(EU) Nr. 379/2014Zulässig sind:a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist; Probleme: ó was sind die direkten Kosten? (= variable Kosten, z.B. Charterkosten,

Treibstoff, Lande- und Abstellgebühren, anteilige Wartungskosten, nicht: Jahresnachprüfung, Hallenmiete, Versicherungsbeiträge, Abschreibung)

ó was bedeutet Kostenteilung? (nicht festgelegt)

VO(EU) Nr. 379/2014Zulässig sind:b) Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf;

‚Wettbewerbsflug‘ (competition flight) bezeichnet jeden Flug, bei dem das Luftfahrzeug in Rennen oder Wettbewerben als auch für das Renn- oder Wettbewerbstraining oder für den Flug zu oder von Renn- und Wettbewerbsveranstaltungen eingesetzt wird.‚Schauflug‘ (flying display) bezeichnet jeden Flug, der ausdrücklich zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich Flügen, bei denen das Luftfahrzeug für das Schauflugtraining oder den Flug zu und von der angekündigten Veranstaltung eingesetzt wird.“

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Gastflüge und Haftung 07.12.2014

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VO(EU) Nr. 379/2014Zulässig sind:c) Einführungsflüge,‚Einführungsflug‘ (introductory flight) bezeichnet jeden gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführten Flug kurzer Dauer, der von einer zugelassenen Ausbildungsorganisation oder einer Organisation mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt zum Zweckder Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird. Probleme: ó Was heißt „kurze Dauer“? (≤ 1 Stunde)ó „Einführungsflug“ ist umfassender als „Schnupperflug“

„Schnupperflug“BGH (Urteil vom 15. März 2005 – VI ZR 356/03) „Schnupperflug“:„Steht die flugsportliche Betätigung ganz im Vordergrund, während die Beförderung nur einen zwar notwendigen, aber unselbständigen Faktor für diesen Bestimmungsgrund darstellt, entsprechen die diesen Flügen zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen in aller Regel nicht der Pflichten und Risikozuordnung eines Beförderungsverhältnisses.“

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VO(EU) Nr. 379/2014Zulässig sind:ó Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, ó Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder ó Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat und mit einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Genehmigung durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen.“

Folgerungen:in diesen Fällen ist auch Gewinnerzielung möglichBeispiele:ó Flugtage von Vereinen mit bezahlten Rundflügenó Einführungs- und „Schnupperflüge“ó Absetzen von Fallschirmspringernó Schleppflüge für Segelflugzeugeó Tätigkeit von FI / FEó Wettbewerbs- und Schauflüge (nur Kostendeckung)

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Folgerungen:Nicht zulässig: ó Flüge von A nach B oder von A nach A aufgrund eines

Beförderungsvertrags gegen Entgelt (auch ohne Gewinn) [Betreiber muss „commercial operator“ sein + Pilot muss CPL oder höher besitzen]ó Ausnahme bei Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis

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Gastflüge und Haftung 07.12.2014

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ÜbersichtHaftung

Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden

Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden

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Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden

Halter LuftVG § 33

„Schwarzflieger“§ 33 II

Pilot§ 823 BGB

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Haftung des Halters (§§ 33 – 43 LuftVG)ó Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine

Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. (Gefährdungshaftung – auch ohne Verschulden!) – Haftung auch bei höherer Gewalt.

ó Halter:ó Wer das Luftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und diejenige umfassende

Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetztó z. B. auch der Charterer, nicht: Pilot bei nur vorübergehendem Gebrauch

ó Höchstbeträge (deutsches Recht):ó bei Luftfahrzeugen bis < 1.000 kg MTOM 1,5 Mio. SZRó bei Luftfahrzeugen ab 1.000 kg bis < 2700 kg MTOM 3 Mio. SZR

ó Durch Halter – (bzw. CSL-) Haftpflichtversicherung (Pflicht!) abgedecktó Einwand des Mitverschuldens möglich (§ 254 BGB)

© Reese 2014 22

Haftung des Schwarzfliegersó Benutzung des Lfz. ohne Wissen und Willen des Halters: Benutzer

haftet statt des Haltersó Haftung des Halters besteht weiter, wenn dieser die Benutzung

schuldhaft ermöglicht ható Bei Gebrauchsüberschreitung oder unbefugter Benutzung durch

Angestellte des Halters: haftet nur der Halteró die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen

Vorschriften (z.B. § 823 BGB) bleibt unberührt

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Gastflüge und Haftung 07.12.2014

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Haftung des Pilotenó als Halter (wie oben)ó nach § 823 BGB (bei Verschulden):

ó der Höhe nach unbegrenztó im Rahmen der Halterhaftpflichtversicherung (bis Höchstbetrag) abgedecktó Haftungsbeschränkungen nicht denkbar

© Reese 2014 23

© Reese 2014 24

Haftungsumfangó Personenschäden:

ó bei Tötung:ó die Kosten versuchter Heilung ó die Kosten der Bestattung ó bei Unterhaltspflichten:

der Ersatzpflichtige hat so weit Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde.

ó bei Körperverletzungen:ó Heilungskostenó Verdienstausfalló Schmerzensgeld

ó Höchstbetrag: 600.000€ oder 36.000€ Rente / Jahr / Person (gilt nur für die Halterhaftung!)

ó Sachschädenó Im Rahmen der Höchstbeträge

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© Reese 2014 13

© Reese 2014 25

Haftung des Haltersó International:

ó Es gilt das jeweilige nationale Recht des Staates, in / über dem sich der Unfall ereignet hat

ó evtl. höhere Mindestversicherungssummen, z.B. Skandinavienó evtl. Haftung nur bei Verschulden (z.B. UK)ó Römer Haftungsübereinkommen nur von wenigen Staaten

unterzeichnetó Montrealer Übereinkommen (MÜ) und WA nicht anwendbar

© Reese 2014 26

Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden

aufgrund eines Beförderungsvertrags

ohne Vertrag(Gefälligkeitsflug)

geschäftsmäßig/ entgeltlich

nicht geschäftsmäßig/ unentgeltlich

§§ 44 ff. LuftVG

Haftung nur gem.§§ 823 ff. BGB

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Gastflüge und Haftung 07.12.2014

© Reese 2014 14

© Reese 2014 27

Haftung aufgrund eines Beförderungsvertrags

Haftung des Luftfrachtführers

1. MÜ(international)

2. EG - VOLuftfahrtunternehmen

3. LuftVGnational

Internationale Beförderung

© Reese 2014 28

Internationale Beförderung = MÜ

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Gastflüge und Haftung 07.12.2014

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(Rein) nationale Beförderung

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Nationale Beförderung= LuftVG / EG - VO

Luftfrachtführer• Derjenige, der sich verpflichtet, durch• Vertrag

– rechtlicher Bindungswille (Fluggast kann die Leistung fordern!)– entgeltlich oder unentgeltlich– formfrei, also auch mündlich

• im eigenen Namen• Beförderung von Personen oder Sachen• auf dem Luftweg durchzuführen

– vom Startort zu einem anderen Ort oder– Rundflug zum Startort zurück

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Luftfrachtführeróegal, ob der Lf. die Beförderung selbst oder durch

andere (Erfüllungsgehilfen) durchführtóvertraglicher und ausführender Lf. óEvtl. auch Pilot, der mit gechartertem Flugzeug

Freunde oder Bekannte gegen Bezahlung der Selbstkosten befördert

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vertraglicher Luftfrachtführer

Fluggast

Vertrag

ausführender Luftfrachtführer

Ansprüche

haften als Gesamtschuldner!

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Haftung des Luftfrachtführersó Voraussetzungen:

ó Fluggastó Beförderungsvertragó nicht: Besatzungsmitgliederó nicht: Flugschüleró nicht: Teilnehmer am „Schnupperflug“ó nicht: Fallschirmspringer beim „Deppenwerfen“ó nicht: aus Gefälligkeit beförderte Personen Aber: versicherungsrechtlich (Passagierhaftpflichtversicherung) gilt jeder als Fluggast, der nicht Besatzungsmitglied ist [Art. 3 g VO (EG) 785/2004]

Haftung des LuftfrachtführersóUnfall

ó plötzlich von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis

ó flugbetriebsbedingt

óan Bord eines Luftfahrzeugs oder óbeim Ein- oder Aussteigenógetötet oder verletzt

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Haftung des Luftfrachtführersó Haftungsumfang:

ó Personenschädenó Umfang analog Halter (s.o.)ó aber: Haftung auch ohne Verschulden bis 113.100 RE (~ ca.

130.000€) je Fluggastó darüber hinausgehend: bei Verschulden mit umgekehrter

Beweislast keine Beschränkung für Personenschädenó Sachschäden (Gepäck)

ó bis 1.131 RE (~ ca. 1.300€)

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Haftung des Luftfrachtführersó Verspätungsschäden

ó bis 4.694 RE (=SZR) (Höchstbetrag)ó Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit darüber hinaus

unbegrenztó keine Haftung, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute

alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben

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Haftung des Luftfrachtführersó Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse

ó nicht möglich bei entgeltlicher oder geschäftsmäßigerBeförderungó entgeltlich: weite Auslegung

ó Geld: muss nicht kostendeckend sein, Beteiligung genügtó sonstige Zuwendung (auch von Vereinsmitgliedern!)

ó sonst: (theoretisch) möglich, aber § 309 Nr. 7 BGB beachten (AGB)!

Haftung des Piloten

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Haftung des Pilotenó Gilt für alle Schäden innerhalb oder außerhalb des

Flugzeugsó unabhängig vom Bestehen eines (Beförderungs-)vertragsó § 823 BGB

ó Personen- oder Sachschadenó rechtswidrigó vorsätzlich oder fahrlässig (Beweislast: Anspruchssteller)ó Höhe: unbegrenzt

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Haftung des Pilotenó Haftungsbeschränkungen

ó nicht bei Vorsatzó sonst bedingt möglich (außer bei geschäftsmäßiger oder entgeltlicher

Beförderung)ó Problem bei Verwendung von AGB:

§ 309 Nr. 7 BGB:ó nicht möglich bei vertraglicher Beförderungó möglich bei Gefälligkeitsflug (ohne Kostenbeteiligung!)

§ 309 Nr. 7 BGB (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)[In AGB unwirksam ist] a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einervorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfendes Verwenders beruhen;

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Haftungsausschluss

Nur bei reinen Gefälligkeitsflügen!Formulierungsvorschlag:

„Ich verzichte auf Schadensersatzansprüche gegen …(Pilot) aus dem Flug am … von … nach … , soweit sie nicht von der für das Flugzeug … bestehenden Haftpflichtversicherung abgedeckt sind und der Schaden auf – auch grobe –Fahrlässigkeit des Piloten zurückzuführen ist. Dieser Verzicht soll auch für meine Erben gelten.“Ort Datum Unterschrift

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Unfälle mit zivilen Luftfahrzeugen(ausgenommen Luftsportgeräte)Zeitraum: 01/01/2004 - 31/12/2004

Unfälle(gesamt)

Schwere Störungen(gesamt)

Unfälle mit Schwer-verletzten

Anzahl derSchwer-verletzten

Unfälle mittödlich Verletzten

Anzahl dertödlich Verletzten

LFZ-Art und Massenkategorie

Spalte S1

Spalte S2

S3aus S1

S4aus S3 u. S5

S5aus S1

S6aus S5

Flugzeuge > 5.7 t 4(5)

29(35)

0(2)

0(2)

0(0)

0(0)

Flugzeuge 2.0 - 5.7 t 6(9)

0(3)

1(0)

5(0)

0(1)

0(2)

Flugzeuge bis 2.0 t 92(113)

0(2)

4(7)

9(15)

15(17)

30(32)

Hubschrauber 9(11)

2(1)

3(2)

3(2)

1(2)

3(2)

Reisemotorsegler 31(30)

0(0)

2(1)

3(2)

1(1)

1(1)

Segelflugzeuge* 116(116)

1(0)

19(16)

20(20)

9(17)

9(19)

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Luftfahrt - Versicherungenó Halter-Haftpflicht

ó Haftung des Halters für Drittschädenó nicht für Personen- und Sachschäden der Insassen des Flugzeugsó mitversichert: Pilot und andere Personen, die mit Wissen und Willen des

Halters an der Führung und Bedienung des Flugzeugs beteiligt sindó Mindestversicherungssummen (Pflicht!)

ó MTOM < 1000 kg 1.500.000 SZRó MTOM < 2700 kg 3.000.000 SZR

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Luftfrachtführer – Haftpflichtversicherungó Schäden aus der Beförderung oder Mitnahme von Personen und Gepäck mit

dem im Versicherungsschein aufgeführten Luftfahrzeugenó Haftung aus Beförderungsvertragó oder: §§ 823 ff. BGB, wenn kein Vertrag bestehtó mitversichert: Pilot und andere Personen, die mit Wissen und Willen des

Halters an der Führung und Bedienung des Flugzeugs beteiligt sindó "Fluggast" [ist] jede Person, die sich mit Zustimmung des Luftfahrt-

unternehmens oder des Luftfahrzeugbetreibers auf einem Flug befindet, mit Ausnahme der Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder (Verordnung (EG) Nr. 785/2004)

ó im Rahmen Versicherungssummeó Versicherungspflicht für alle Luftfrachtführer

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CSL - Versicherungó Combined Single Limitó Kombination aus Halter- und Luftfrachtführer-

Haftpflichtversicherungó Ausschlüsse (u.a.)

ó Luftfahrzeug entspricht nicht den gesetzlichen / behördlichen Bestimmungenó Problem bei Überladung!

ó Pilot ohne die vorgeschriebene Lizenz etc.ó Kriegsereignisse etc.

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Versicherungenó Luftfahrt – Unfallversicherung

ó versichert sind:ó Pilotenó Fluggäste

ó Arten:ó Sitzplatzversicherung (an bestimmtes Flugzeug gebunden), max. 250.000€ bei

Tod / 500.000€ bei Invalidität je Sitzplatzó Versicherung für bestimmte Personen oder Personengruppen mit Namensangabeó Vor Abschluss einer Vereinbarung über einen "Privatflug" ist der die Beförderung

durchführende Vertragspartner verpflichtet, auf das Fehlen einer Insassen-unfallversicherung hinzuweisen. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01. Juli 2004 – 7 U 61/03 –)

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Versicherungenó Luftfahrt – Kasko

ó Versicherungsfall: ó jedes auf das Flugzeug einwirkende Schadenereignis, das einen Total- oder Teilschaden

zur Folge ható ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert bzw. Reparaturkosten ./. SB und Such- und

Bergungskosten bis 10.000€ó Einschränkungen / Ausschlüsse

ó Flugzeug entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen / behördlichen Auflagenó Pilot hat nicht die erforderliche Lizenz / Rating / Medical etc.ó Flugzeug nicht ordnungsgemäß gesichertó Betriebsschäden (auch bei Fehlbedienung)ó Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des VN ó Führung durch andere als nach dem Vers.-Vertrag berechtigte Piloten

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Pilot und Versicherungó Pilot ist (im Rahmen der Versicherungssummen) bei der Halter – und der

Luftfrachtführer – Haftpflichtversicherung mitversichertó gilt auch bei Gefälligkeitsflügen ohne Beförderungsvertragó Bei der Kaskoversicherung ist Regress beim Piloten möglich:

ó bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeitó wenn das abgestellte Luftfahrzeug nicht ordnungsgemäß gesichert war

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Haftung des Pilotenó Grobe Fahrlässigkeit:

ó grob fahrlässig: „objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der verkehrserforderlichen Sorgfalt“ (BGHim Zusammenhang mit einem Flugzeugabsturz)

ó Beispiele:ó fehlende Wetterberatung oder deren Missachtungó Flug in niedriger Höhe ohne zwingenden Grundó keine Einweisung von Fluggästen in den Gebrauch der Schwimmwestenó bewusst falsche Positionsangaben gegenüber ATCó Verwendung eines Flugzeugmusters, an dem wiederholt bestimmte Fehlerquellen

festgestellt wurden, ohne dass man diesen nachging

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Haftung des PilotenóGrobe Fahrlässigkeit (weitere Beispiele)

ó Treibstoffmangeló mangelnde Flugvorbereitungó Alkoholó VFR – Flug unter IMC

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Risikenó Schäden oberhalb der Versicherungssummen

Summen erhöhen? – Kosten?ó Eigenschädenó Schäden von Fluggästen, wenn kein Verschulden und kein

Beförderungsvertrag bestehteigene Luftfahrt – Unfall – Versicherung abschließen

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Empfehlungenó Beförderungsvertrag zu Lasten des Vereins nur aus

zwingenden Gründen (z.B. Flugtag, Ferienpass, Seniorenpass, Gutscheinflug)

ó bei Kostenbeteiligung: eigener Beförderungsvertrag, Pilot ist Luftfrachtführer (von CSL abgedeckt)

ó bei Gefälligkeitsflügen: Haftungsausschluss vereinbaren

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