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Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren Insbesondere unter Berücksichtigung der Aufrechnung i.R.d. SGB II Christina Möller 21./22. Mai 2008

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Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren

Insbesondere unter Berücksichtigung der Aufrechnung i.R.d. SGB II

Christina Möller 21./22. Mai 2008

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Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren Seite 2

I. Die Aufrechnung

1.Aufrechnungslage, § 387 BGB

2. Ausschluss der Aufrechnung, §§ 390 ff. BGB

3. Aufrechnungserklärung, § 388 f. BGB

II. Aufrechnung in der InsO

1. Erhaltung einer Aufrechnungslage, § 94 InsO

2. Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren, § 95 Abs. 1 InsO

3. Unzulässigkeit der Aufrechnung, § 96 Abs. 1 InsO

4. Aufrechnung mit Dienstbezügen, § 114 Abs. 2 InsO

III. Aufrechnung i.R.d. SGB II

1. Rückforderungen

2. In der InsO

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Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren Seite 3

I. Die Aufrechnung – 1. Aufrechnungslage

Voraussetzungen für die Aufrechnung gem. § 387 BGB

1. Gegenseitigkeit der Forderungen (Ausnahme: abweichende Vereinbarung zwischen mehreren

Gläubigern und Schuldnern)

2. Gleichartigkeit der Forderungen

3. Fälligkeit der Forderung des Aufrechnenden

Durch die Aufrechnung erlöschen die Forderung des Gläubigers und die gegen ihn bestehende Forderung in der Höhe, in der sie sich decken, rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts der Aufrechnungslage

Zwischenzeitlich gezahlte Zinsen sind zurückzuerstatten (§ 812 BGB)

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I. Die Aufrechnung – 2. Ausschluss der Aufrechnung Mit einredebehafteter Forderung, § 390 BGB

Ausnahme: Bei verjährter Forderung ist Aufrechnung möglich, wenn Anspruch bei Eintritt der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war, § 215 BGB

Gegen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, § 393 BGB

Gegen Forderung soweit sie unpfändbar ist, § 394 BGB

Vertragliche VereinbarungAusnahme: Auslegung ergibt, dass Gläubiger für den Insolvenzfall nicht auf die

Möglichkeit verzichten wollte, sich unabhängig vom Inso-Verfahren aus der gegen ihn gerichteten Forderung zu befriedigen

h.M.: Aufrechnungsverbot in den AGB gilt nicht für Insolvenz des Klauselverwenders

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I. Die Aufrechnung – 3. Aufrechnungserklärung

Aufrechnungserklärung gegenüber dem anderen Teil, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung

Wirksam nur bei bestehender Aufrechnungslage, nicht im voraus

Bedingungsfeindlich

Form- und Fristfrei

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II. Aufrechnung in der InsO – 1. § 94 InsO

Bei Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungslage bleibt bestehen

Auch vertraglich begründete Aufrechnungslage bleibt bestehen

Aufrechnungserklärung ist gegenüber dem Insolvenzverwalter abzugeben

Inso-Gläubiger kann zunächst mit seiner Forderung am Verfahren teilnehmen und erst zu einem späterem Zeitpunkt die Aufrechnung erklären;

wird er jedoch vom Insolvenzverwalter auf Zahlung verklagt, muss er spätestens zum Schluss der mdl. Verhandlung aufrechnen

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II. Die Aufrechnung in der InsO – 2. § 95 InsO

Bei Eintritt der Aufrechnungslage erst im Verfahren (Inso-Forderung z.B. noch nicht fällig), findet § 41 InsO (Fingierung der Fälligkeit) keine Anwendung

Aufrechnung erst bei Fälligkeit der Inso-Forderung!

Ausschluss der Aufrechnung, wenn die Forderung gegen den Inso-Gläubiger fällig wird, bevor die Aufrechnungslage eintritt

Inso-Gläubiger muss zur Masse zahlen und bleibt auf Tabellenanmeldung verwiesen

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II. Aufrechnung in der InsO – 3. § 96 InsO

Ausschluss der Aufrechnung,

1. wenn die Forderung des Inso-Schuldners erst nach Verfahrenseröffnung entstanden ist

1. wenn der Inso-Gläubiger seine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung von einem anderen Gläubiger erworben hat

1. wenn der Inso-Gläubiger die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt

1. wenn ein Gläubiger, der nicht Inso-Gläubiger ist, etwas zur Masse schuldet, d.h. Gläubiger-Forderung ist erst nach Verfahrenseröffnung entstanden

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II. Aufrechnung in der InsO – 4. § 114 Abs. 2 InsO

Ausnahme zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO:

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen die Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis, die erst nach Verfahrenseröffnung fällig werden

Gleiches gilt für an die Stelle der Dienstbezüge tretende laufende Bezüge

Gestattet ist die Aufrechnung für den Zeitraum von 2 Jahren ab Verfahrenseröffnung

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Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren Seite 10

III. Aufrechnung i.R.d. SGB II – 1. Rückforderungen

1. Darlehen gem. § 23 I SGB II: unabweisbarer Bedarf

monatliche Aufrechnung mit der Regelleistung der Bedarfsgemeinschaft bis zu 10 %

2. Darlehen gem. § 22 Abs. 3 SGB II: Mietkaution

Keine Aufrechnung gem. § 23 Abs. 1 SGB II (LSG BWB L 13 AS 3108/06 ER-B)

Häufig Rückzahlungsvereinbarung durch Aufrechnung, ABER: Zustimmung zur Aufrechnung ist als Verzicht auf Sozialleistungen zu verstehen, der gem. § 46 Abs. 1 SGB I stets für die Zukunft widerrufbar ist (SG Lüneburg S 25 AS 251/05 ER)

Keine allgemeine Aufrechnungsbefugnis:

§ 51 SGB I: Aufrechnung nur gegen pfändbare Leistungen

§ 43 SGB II: Erstattungsanspruch aufgrund grob fahrlässig oder vorsätzlicher unrichtiger od. unvollständiger Angaben

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Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren Seite 11

III. Aufrechnung i.R.d. SGB II – 1. Rückforderungen

§ 39 SGB X: Wirksamkeit des VA durch Bekanntgabe gegenüber Adressaten

Behörde an Inhalt gebunden

Wortlaut: Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

d.h. Veränderungen sind nur durch abändernde Korrekturmaßnahmen (§§ 44-48 SGB X) möglich

erst in der Folge ist Rückabwicklung möglich!(§ 50 SGB X, § 43 SGB II)

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Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren Seite 12

III. Aufrechnung i.R.d. SGB II – 1. Rückforderungen

§ 44 SGB X: Rücknahme eines rw belastenden VA (bestandskräftig)

falsche Rechtsanwendung oder falscher Sachverhalt zu Grunde gelegt daher Leistungen zu Unrecht nicht erbracht

Bescheid ist für die Vergangenheit u. Zukunft aufzuheben

Ausnahme: VA beruht auf Angaben, die Betroffener vorsätzlich in wesent- licher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat

Aufhebung nur für die Zukunft, Aufhebung für die Vergangenheit im Ermessen der Behörde

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Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren Seite 13

III. Aufrechnung i.R.d. SGB II – 1. Rückforderungen

§ 45 SGB X: Rücknahme eines rw begünstigenden VA (bestandskräftig)

falsche Rechtsanwendung oder falscher Sachverhalt zu Grunde gelegt Rechtlicher Vorteil begründet oder bestätigt

Bescheid nur unter besonderen Voraussetzungen aufhebbar

Nicht, wenn Betroffener auf VA in schutzwürdiger Weise vertraut hat

i.d.R. schutzwürdig (+), wenn Betroffener Leistung verbraucht hat

Vertrauen (-), wenn der VA erwirkt wurde durch

1. arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung

2. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Betroffenen oder

3. Wenn der Betroffene die RWK kannte oder in Folge grober FLK nicht kannte

Rücknahme auch für die Vergangenheit

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Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren Seite 14

III. Aufrechnung i.R.d. SGB II – 1. RückforderungenGrobe Fahrlässigkeit:

LSG Niedersachsen-Bremen: Wird im Antragsformular bei den Daten zum zuletzt bezogenen ALG I statt dem "Auszahlungsbetrag" der "Bruttobetrag" angegeben und führt dies zu einer fehlerhaften Berechnung des Zuschlages nach § 24 SGB II ist eine Rückforderung wegen Vertrauensschutz rechtswidrig. Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Dem Formblatt fehlt insoweit an dieser Stelle die gebotene Klarheit. (AZ: L 13 B 3/06 AS)

OVG Bremen: Ein Antragsteller, der in seinem Bewilligungsantrag zutreffende Angaben gemacht hat, dürfe im allgemeinen davon ausgehen, dass die Behörde seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt. Es sei nicht seine Aufgabe, bei jeder Entscheidung, die er sich nicht im Einzelnen erklären könne, bei der Behörde zurückzufragen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der ALG-II-Bescheid grobe Auffälligkeiten enthält, die auch ein mit Rechts- und Behördendingen unerfahrener Mensch nicht übersehen kann. (AZ: S 1 B 38/06)

SG Würzburg: Schwere Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne einer groben Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Begünstigte einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Hierbei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Ein Hilfebedürftiger, der zutreffende Angaben gemacht hat, ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, Bewilligungsbescheide auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn die Überzahlung aufgrund der unterlassenen Einkommensberücksichtigung für den Hilfeempfänger insbesondere deshalb nicht erkennbar ist, weil die Berechnungsbögen zu den Bewilligungsbescheiden in einer Weise aufgebaut sind, dass sie für einen Normalbürger mit durchschnittlichem Bildungsgrad nicht nachvollziehbar sind. (AZ: S 10 AS 117/06)

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Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren Seite 15

III. Aufrechnung i.R.d. SGB II – 1. Rückforderungen

§ 48 SGB X: Neufeststellung wegen veränderter Verhältnisse

Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufhebbar

Ausnahme: Aufhebung auch für die Vergangenheit, d.h. rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung, wenn

Änderung zugunsten des Betroffenen Verletzung der Mitteilungsobliegenheit des Betroffenen hinsichtlich für

ihn nachteiliger Veränderungen nach VA-Beantragung/-Erlass Einkommen od. Vermögen erzielt wurde,

dass zum Wegfall / Minderung des Anpruchs führen würde Betroffener wusste oder wusste grob fahrlässig nicht, dass Anspruch

weggefallen oder zum Ruhen gekommen ist

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Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren Seite 16

III. Aufrechnung i.R.d. SGB II – 1. Rückforderungen

§ 50 SGB I: Ist ein VA aufgehoben worden, sind erbrachte Leistungen zu erstatten, Umfang ist in VA festzustellen

§ 43 SGB II: Aufrechung bis zu 30 % der Regelleistung, wenn es sich um Erstattungsanspruch handelt aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Betroffenen (nicht bei pflichtwidrig unterlassener Änderungsmitteilung (Conradis in LPK-SGB II, § 43 Rn 9, wg. abweichendem Wortlaut zu § 26 SGB XII, der diese Unterlassung gleichsetzt))

d.h. Aufrechnung i.d.R. bei § 45 SGB X möglich, außer in den Fällen der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der RWK

Aufrechnung i.d.R. bei § 48 SGB X nicht möglich, da unrichtige bzw. unvollständig Angaben des Betroffenen nicht Voraussetzung sind, diese müssten kumulativ vorliegen

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Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren Seite 17

III. Aufrechnung i.R.d. SGB II – 2. In der InsO

Die vor der Inso-Eröffnung bestehende Aufrechnungslage bleibt bestehen, § 94 InsO.

Bzgl. den zukünftig fällig werdenden monatlichen Alg II-Leistungen gestattet § 114 Abs. 2 InsO die Aufrechnung (als Ausnahme zu § 96 Abs. I Nr. 1 InsO).

GRENZE: zwei Jahre ab Verfahrenseröffnung!

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Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren Seite 18

III. Aufrechnung i.R.d. SGB II – 2. In der InsO

Problem: Forderung nach zwei Jahren noch nicht erfüllt, bzw. § 43 SGB II ermächtigt Arge zu dreijähriger Aufrechnung

e.A.: § 114 InsO ist die einzig maßgebliche Vorschrift für die Aufrechnung in der InsO mit Dienstbezügen u.ä., so dass nach zwei Jahren keine weitere Aufrechnung

mehr möglich ist

a.A.: Zeitgrenze des § 114 InsO dient lediglich dem Schutz der übrigen Gläubiger, so dass auch diese in den Genuss des pfändbaren Anteils kommen. Daher soll Aufrechnung mit der unpfändbaren SGB II-Leistung weiterhin möglich sein.

(Keine „Flucht in die InsO“).

ABER: Auch der Unterhaltsgläubiger darf soweit er Inso-Gläubiger ist gem. § 89 Abs. 1,2 InsO nicht mehr in den Vorrechtsbereich vollstrecken, so dass auch hier der

Unterhaltsschuldner in der InsO im Vorteil ist („Flucht in die InsO“ zulässig).

BGH: Differenzierung des § 89 InsO korrekt; Gläubigern, die ohnehin an gemeinschaftlicher Befriedigung teilnehmen, soll kein

zusätzlicher Vollstreckungszugriff gewährt werden (Az: IX ZB 280/04 v. 20.12.2007).