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Die Bedeutung des Äquivalenzprinzips für die öffentliche Finanzwirtschaft Author(s): Heinz Haller Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 21, H. 2 (1961), pp. 248-260 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40909525 . Accessed: 12/06/2014 21:22 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.118 on Thu, 12 Jun 2014 21:22:39 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Die Bedeutung des Äquivalenzprinzips für die öffentliche Finanzwirtschaft

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Die Bedeutung des Äquivalenzprinzips für die öffentliche FinanzwirtschaftAuthor(s): Heinz HallerSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 21, H. 2 (1961), pp. 248-260Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40909525 .

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Die Bedeutung des Aquivalenzprinzips fur die offentliche Finanzwirtsdiaft*

von

Heinz Haller

Das sog. Aquivalenzprinzip hat bekanntlich in den Anfangszeiten des modernen Steuerstaates eine betrachtliche Kolle gespielt1. Es wurde in einer uns heute nicht mehr einleuchtenden, nachher noch zu betrachtenden Weise zur Ermittlung der ,,angemessenen" individuellen Steuerbelastung heran- gezogen. Heute scheint dieses Prinzip nicht mehr allzu hoch im Kurs zu stehen. Es hat weitgehend dem sog. Leistungsfdhigkeitsprinzip weichen miissen, das im wesentlichen zur Richtschnur der Bemessung offentlicher Abgaben gewor- den ist. Nur noch fiir die Erhebung von Gebiihren und Beitragen, deren An- teil an den gesamten Staatseinnahmen relativ bescheiden ist, kommt ihm unbestrittenermaBen eine Bedeutung zu. Ferner wird es immer wieder zitiert bei der Rechtfertigung gewisser lokaler Steuern, und schlieBlich liegt es, wenn auch oft nicht explizit, bestimmten Uberlegungen zugrunde, die zur Begriin- dung der Anleihefinanzierung offentlicher Ausgaben angestellt werden. Der ihm verbleibende Bereich scheint also nicht mehr sehr grofi zu sein, und man kann sich fragen, ob es sich uberhaupt lohne, sich heute noch eingehender mit diesem Prinzip zu befassen. Diese Frage ist m.E. zu bejahen. Das Aquivalenz- prinzip ist neuerdings wieder im Vordringen begriffen, so z.B. im Zusammen- hang mit der steuerlichen Belastung des Kraftverkehrs, und es diirfte an der Zeit sein, die Konsequenzen dieses Prinzips und seine Anwendungsmoglich- keiten neu zu durchdenken.

Dabei muB natiirlich zuerst Klarheit dariiber herrschen, was unter dem Aquivalenzprinzip verstanden werden soil. Es sollen zwei Grofien dquivalent sein, namlich die Abgaben der Staatsbiirger und der Wert der von diesen emp- fangenen staatlichen Dienste. In Ermangelung eines besseren MaBstabes kann man den Wert der staatlichen Dienste deren Kosten gleichsetzen, die Abgaben

* Gastvorlesung, gehalten am 20. Januar 1960 an der Wirtschafts- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultat der Johann- Wolfgang- Gloethe-Universitat Frankfurt a. M., erganzt durch einige Anmerkungen. 1 Uber seine staatstheoretischen (philosophischen) Wurzeln geben u.a. die Schriften von Qrotius (De Jure Belli ac Pacis, 1625) und Hobbes (Elementorum Philosophiae Sectio Tertia De Cive, 1642) AufschluB.

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Die Bedeutung des Aquitxilenzprinzips fur die offentliche Finanzwirtschaft 249

miissen dann also den durch den einzelnen Staatsbiirger verursachten offent- lichen Kosten entsprechen. Will man die offentlichen Abgaben konsequent nach dem so verstandenen Aquivalenzprinzip gestalten, so stellt sich die Auf- gabe, die Kosten der dem einzelnen Staatsbiirger zugute kommenden offent- lichen Leistungen (in Form von Diensten und Nutzungen offentlicher Ein- richtungen) zu ermitteln. Man steht also vor dem Problem, eine Kostenvertei- lung von iiberdimensionalem AusmaB vorzunehmen. Der Staat wird als riesiger Produktionsapparat betrachtet, der eine Vielzahl von Produktions- leistungen erstellt, Produktionsleistungen, die den einzelnen Leistungsemp- fangern oder Kostentragern, den Staatsbiirgern, in unterschiedlichem Um- fang zufliefien. Das Problem ist grundsatzlich von gleicher Art wie das der betriebswirtschaftlichen Kostenzurechnung bei ungleicher Beanspruchung der Einrichtungen einer Unternehmung durch die einzelnen Produkte.

In der betriebswirtschaftlichen Rechnung werden die allgemeinen Kosten, die sog. Gemeinkosten, auf einzelne Kostenstellen aufgeteilt, urn dann den kostenverursachenden Kostentragern nach MaBgabe der Beanspruchung der Kostenstellen belastet zu werden. AlsMaBstab dieser Beanspruchung werden in den Fertigungsbereichen die dort direkt feststellbaren Fertigungskosten ver- wendet. Die Kosten in den Bereichen der Verwaltung und des Vertriebs wer- den, da, abgesehen von gewissen Sonderkosten des Vertriebs, keine direkt fest- stellbaren Einzelkosten anfallen, nach MaBgabe der einschlieBlich der ein- schlagigen Gemeinkosten ermittelten Fertigungskosten aufgeteilt. Man ver- wendet also ein kompliziertes System von Umlagen. Trotz aller Problematik, mit der diese Methode behaftet ist, ist sie durchaus sinnvoll, weil die entschei- denden Kosten direkt festgestellt werden konnen und die durch Umlegung hin- zuzufiigenden Gemeinkosten den kleineren Teil der Gesamtkosten darstellen.

Vollig anders sind die Voraussetzungen fur eine Aufteilung der dem Staat erwachsenden Produktionskosten auf die Kostentrager Staatsbiirger. Hier laBt sich nur ein kleiner Teil der Kosten, die dem Staat fiir den einzelnen Staats- biirger entstehen, direkt ermitteln. Streng genommen ist eine solche Ermitt- lung nur dann moglich, wenn die Leistungen einzelner Staatsbediensteter wahrend einer bestimmten Zeit oder in ihren direkten Kosten kalkulierbare Einheitsleistungen in Anspruch genommen werden. Wiirde man nun alle Gemeinkosten verursachenden allgemeinen Leistungen des Staates durch ein Umlagensystem den direkt feststellbaren Kosten zuschlagen, so ware die ge- samte Kosten- oder Lastenverteilung vollig unangemessen, weil die Inan- spruchnahme spezieller Leistungen, deren Kosten direkt feststellbar sind, durch die einzelnen Staatsbiirger sehr unterschiedlich ist. Ein Teil der Staats- biirger nimmt solche speziellen Leistungen mit direkt feststellbaren Kosten so gut wie gar nicht in Anspruch, ein anderer nur in ziemlich bescheidenem MaBe, der Rest in bedeutenderem Umfang. Da die allgemeinen staatlichen Leistungen den weitaus groBten Teil der Kosten verursachen, ergabe sich eine ungerechtfertigte Entlastung derjenigen Staatsbiirger, die spezielle Dienste in unterdurchschnittlichem Umfang beanspruchen, wahrend die iibrigen iiber Gebiihr belastet wiirden. Nur dann, wenn alle Burger im wesentlichen spe- zielle, direkt kalkulierbare Dienste empfangen wiirden und lediglich in rela- tiv bescheidenem AusmaB Gemeinkosten verursachende allgemeine Dienste

17 Finanzarchiv N. F. 21. Heft 2

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zu leisten waren, konnte man die letzteren (lurch Umlegung beriicksichtigen und die einzelnen Staatsbiirger mit den an sie geleisteten einschlieBlich Ge- meinkosten kalkulierten speziellen Diensten belasten. Man konnte dann mit Recht sagen : Die Zahlungen, die die einzelnen zu leisten hatten, wiirden im wesentlichen die Kosten widerspiegeln, die sie dem Staat durch Inanspruch- nahme der offentlichen Dienste verursacht hatten.

So wie dieDinge liegen, sind die Kosten verteilung nach betriebswirtschaft- lichen Methoden und die Anwendung des Aquivalenzprinzips im dargelegten Sinne unmoglich. Auch diejenigen, die keine oder nur geringfiigige spezielle Dienste in Anspruch nehmen, miissen mit einem Anteil an den Gemeinkosten, die die allgemeinen Dienste verursachen, belastet werden. Den direkt fest- stellbaren Kosten der speziellen Dienste diirfen nur solche Gemeinkosten zugeschlagen werden, die durch diese speziellen Dienste verursacht sind. So- weit spezielle Dienste einschlieBlich der anteiligen Gemeinkosten in sinnvoller Weise kalkulierbar sind, kann fur sie das Aquivalenzprinzip angewandt wer- den. Hier gilt dann die sjtezielle Entgeltlichkeit offentlicher Leistungen. 1st auBer der Gesamtkostenermittlung fiir spezielle Dienste auch die Einzelkostenbe- rechnung im betriebswirtschaftlichen Sinn (also Feststellung der direkten Kosten, Zuschlag fur die Gemeinkosten) moglich, so ist diese Methode ohne besondere Problematik. Es kann eine Gebiihrenerhebung fur spezielle Dienste mit dem Ziel voller Kostendeckung erfolgen.

Nun gibt es aber Falle von speziellen Diensten, in denen zwar eine Ge- samtkostenermittlung moglich ist, nicht aber die Berechnung von Einzelko- sten, weil bei der Inanspruchnahme der Dienste bzw. Nutzungen keine direk- ten Kosten entstehen. Einen Fall dieser Art stellen die offentlichen Dienste in der Form der Bereitstellung des Strafiennetzes dar. Die Gesamtkosten einer Periode fiir die Bereitstellung der StraBen kdnnen festgestellt werden, nicht jedoch die speziellen Kosten, die aus der Benutzung der StraBen durch die einzelnen Staatsbiirger erwachsen. Will man trotzdem versuchen, die Staats- biirger nach dem Aquivalenzprinzip mit anteiligen StraBennutzungskosten zu belasten, so bleibt nur iibrig, mit Indikatoren zu arbeiten, die etwas iiber den Anteil des einzelnen StraBenbenutzers an den gesamten in der betreffenden Periode zur Verfiigung gestellten StraBennutzungen aussagen. Man kann beispielsweise fiir den motorisierten StraBenbenutzer hierfiir den Treibstoff- verbrauch heranziehen. Zwischen dem oder den verwendeten Indikatoren und der StraBenbenutzung muB ein kausaler Zusammenhang bestehen. Der Ideal- fall ware dann gegeben, wenn zwischen dem Indikator und der Nutzung Proportionality bestehen wiirde, der Indikator also ein genaues MaB der Nutzung ware. Man kame dann indirekt doch zu einer genauen Ermittlung der Einzelkosten. Praktisch liegen die Verhaltnisse in alien Fallen kompli- zierter, und man kann in der Regel nur mit Hilfe mehrerer Indikatoren zu einer angenahert richtigen Verteilung kommen.

An dem StraBenbeispiel laBt sich noch ein weiterer fiir die Grenzen der Anwendung des Aquivalenzprinzips wichtiger Umstand deutlich machen. Die StraBen werden, sofern es sich nicht um reine KraftverkehrsstraBen handelt, nicht nur fiir die motorisierten Verkehrsteilnehmer, sondern fiir samtliche Staatsbiirger zur Verfiigung gestellt, und sie werden auch mehr

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oder weniger von alien genutzt. Man kann also die Kraftfahrer billigerweise nicht mit den gesamten Periodenkosten der StraBennutzung belasten, sondern nur mit dem Teil, der dem gesamten Umfang ihrer besonderen Nutzung entspricht. Man kann von ihnen nur Kostenbeitrdge zur partiellen Finanzierung einer Einrichtung fordern, die notwendigerweise der Gesamt- heit der Staatsbiirger zur Verfiigung gestellt wird. Als FuBganger haben sie an der ,,normalen" Nutzung teil, deren Umfang fur den einzelnen nicht fest- gestellt werden kann, auch nicht annahernd mit Hilfe indirekter Methoden.

Bei der Erhebung der sog. Anliegerbeitrdge unterstellt man ebenfalls, daB ahnlich wie den Kraftfahrern den Anliegern der einzelnen StraBen Sonder- nutzungen dieser StraBen und der im Zusammenhang mit den StraBen geschaffenen zusatzlichen Einrichtungen, wie des Kanalnetzes und der Ver- sorgungsleitungen, zuflieBen. Die Einrichtungen werden zwar fur die AUge- meinheit geschaffen, aber die einzelnen Teilstiicke werden, so sagt man, von den betreffenden Anliegern iiberdurchschnittlich genutzt. Dieser Argumen- tation gegeniiber ist Vorsicht geboten. Wenn alle im Bereich einer Siedlung liegenden Grundstiicke gleichmaBig mit den betreffenden Einrichtungen ver- sorgt sind, liegt kein Sondervorteil einzelner Anlieger vor. Zwar nutzen sie ihre StraBe und die zugehorigen Leitungsstrange mehr als die anderen Ein- wohner, dasselbe gilt aber fur die Anlieger aller tibrigen StraBen. Den Mehr- nutzungen stehen entsprechende Mindernutzungen der betreffenden Ein- richtungen in anderen Teilen des Gesamtnetzes gegeniiber. Anders ist die Lage dann, wenn nur einzelne Teile einer Siedlung mit solchen Einrichtungen versehen sind. Werden in einer bereits vorhandenen Siedlung ein gutes Stra- Bennetz, die Kanalisation usw. langsam, Teil fur Teil, geschaffen, so sind die Anlieger der modernisierten, kanalisierten, mit Versorgungsleitungen ver- sehenen StraBen zunachst naturlich im Vorteil, was u.a. in einer Erhohung des Wertes ihrer Grundstiicke zum Ausdruck kommt, und hier erscheint es angebracht, durch Beitragserhebung diesen Vorteil entgelten zu lassen. Wird dagegen eine Siedlung ganz neu erstellt und einheitlich mit den be- treffenden Einrichtungen versorgt, so treten keine Sondervorteile auf, und die Erhebung von Beitragen kann nicht als die sich aus dem Aquivalenzprinzip ergebende Methode der Abgabenerhebung angesehen werden.

In dem eben betrachteten Fall geht es um die Anwendung des Aqui- valenzprinzips auf lokal gebundene Sondervorteile. Wie bereits erwahnt, wurde in diesem Zusammenhang das Aquivalenzprinzip schon immer ins Treffen gefiihrt1. Man hat insbesondere die Erhebung der Gewerbesteuerals Lokalsteuer damit begriindet, daB man sagte, die Gewerbesteuer stelle ein Equivalent dar fur die besonderen Vorteile, die einem Gewerbebetrieb von der Gemeinde gewahrt wurden, in der er domiziliere. Man miisse ihn die ,,Sozial- kosten", die er der Gemeinde verursache, durch eine solche Steuerzahlung entgelten lassen. Diese Argumentation diirfte richtig sein, und die Erhebung einer solchen Steuer erscheint angemessen, wenn die Bemessungsgrund-

1 Auch von Autoren, die eine allgemeine Anwendung des Aquivalenzprinzips ablehnten, wurde die Bedeutung des ,,Interessenprinzips" fur die Gemeinden aner- kannt. Vgl. etwa: Die Communalsteuerfrage. Schriften d. Vereins f. Socialpolitik, Bd. 12, 1877 ; Adolph Wagner, Die Communalsteuerfrage, Leipzig u. Heidelberg 1878.

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lage so gewahlt wird, daB Steuerhohe und empfangener Vorteil sich in etwa entsprechen. Die Tatsache, daB die Gewerbesteuer Kostensteuer ist und in den Preisen weitergegeben werden darf und soil, stort dabei nicht im geringsten. Im Gegenteil: es ist angebracht, daB die Kaufer der betreffenden Produkte, gleichgtiltig, ob sie am Standort des Gewerbebetriebes oder aufierhalb woh- nen, neben den privatwirtschaftlichen Kosten auch die der Standortgemeinde erwachsenden Sozialkosten tragen. Die Frage, ob die in unserer Gewerbesteuer herangezogenen Bemessungsgrundlagen die Sozialkosten der belasteten Ge- werbebetriebe widerspiegeln, soil hier nicht untersucht werden.

Lokal bzw. regional gebundene Vorteile konnen aber noch in einer ande- ren, allgemeineren Form auftreten, dann namlich, wenn die Einwohner be- stimmter lokaler oder regionaler Unterglieder des Gesamtstaates NutznieBer von Einrichtungen sind, die nicht oder nicht in gleich guter Qualitat in jedem entsprechenden Bereich vorhanden sind. Konkret gesprochen: die Einwohner einer Gemeinde, die ein gutes Theater besitzt und reichlich mit Parkanlagen versehen ist, sind begiinstigt gegeniiber den Einwohnern von Gemeinden, die fiber solche schatzenswerten Einrichtungen nicht oder nur in bescheidenerem Umfang verfiigen. Hier ist ein Vorteil einer bestimmten Gruppe gegeben, und nach dem Aquivalenzprinzip ist die Einwohnerschaft einer solchen Gemeinde starker mit Abgaben zu belasten, als diejenige einer weniger gut versorgten. Wieweit der Gruppenvorteil dem einzelnen zugute kommt, laBt sich nur bei solchen Einrichtungen feststellen, fur deren Benutzung eine Gebiihr ver- langt wird. So konnte man zum Beispiel fur den Theaterbesuch Eintritts- preise verlangen, die eine voile Kostendeckung ermoglichen, und so eine Ver- teilung der Kosten nach den empfangenen Leistungen erreichen. Soweit eine Einzelverrechnung nicht moglich ist, konnte man generelle lokale Vorteile nur durch Erhebung entsprechend hoher allgemeiner Lokalabgaben ausgleichen. Der Grundsatz, die Hohe der Abgaben nicht vom Wohnsitz abhangig zu machen, laBt sich insofern nicht aufrechterhalten.

SchlieBlich ist das Aquivalenzprinzip in zeitlicher Beziehung von Bedeu- tung. Es verlangt, daB in jeder Periode nur diejenigen Kosten der Bevolkerung auferlegt werden, die den Diensten des Staates und den Nutzungen seiner Einrichtungen in der betreffenden Periode entsprechen. Entstehen in einer Periode oder in einigen wenigen aufeinanderfolgenden Perioden Sonderkosten, deren Ertrag den Staatsbtirgern wdhrend einer langen Zeit zugute kommt (vonibergehende Sonderinvestitionen, Kiistungssonderausgaben u.a.), so sind gemaB dem Aquivalenzprinzip in den betreffenden Perioden der Bevol- kerung nur diejenigen Kosten endgiiltig zu belasten, die der anteiligen Periodennutzung entsprechen; die ubrigen sind mit Hilfe von Anleihen zu finanzieren, die iiber die gesamte Nutzungsperiode der durch die Sonderaus- gaben ermoglichten Leistungen hinweg zu tilgen, also aus entsprechenden Abgaben der in den spateren Perioden an den Nutzungen partizipierenden Staatsbtirger endgiiltig aufzubringen sind. Auf dieseWeise entsteht eine zeit- liche (generationsweise) angemessene Lastenverteilung, es wird eine sog. , ,inter-generation-equity

* * erreicht1 . 1 Vgl. R. A. Musgrave, Theorie der offentlichen Schuld, ,,Handbuch der

Finanzwissenschaft", 2. Aufl., Bd. 3, S. 76.

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Bleiben die Investitionen von Periode zu Periode gleich oder nehmen sie allmahlich zu, so wird bei sofortiger Finanzierung iiber endgultige Ab- gaben dem Aquivalenzprinzip zwar nicht entsprochen, weil die Hohe der Abgaben einer Periode denWert der betreffenden Periodennutzung iibersteigt, trotzdem entsteht aber keine Benachteiligung fur die Abgabepflichtigen einer Periode, weil der Fall, daB in einer Periode mehr bezahlt wird als in einer spateren, nicht vorkommt. In jeder Periode liegt zwar die Hohe der Abgaben iiber dem Wert der empfangenen Nutzungen, aber dieser Zustand ist perma- nent, so daB keine Periode (Generation) benachteiligt wird. Jede nimmt in wenigstens gleichem Umfang Vorleistungen fur die Zukunft auf sich, wie die vorhergehende. Eine gerechte zeitliche (generationsmaBige) Lastenverteilung verlangt also bei gleichbleibender oder langsam zunehmender staatlicher Nettoinvestition nicht, daB das Aquivalenzprinzip im zeitlichen Sinne ein- gehalten wird, was Anleihefinanzierung der Neuinvestition und Finanzierung der Ersatzbeschaffung tiber endgultige Ausgaben bedeuten wiirde. Nur in dem vorhin beschriebenen Fall voriibergehender Ausgabenkumulierungen ist zur Erreichung einer angemessenen zeitlichen Lastenverteilung das Aquiva- lenzprinzip anzuwenden, aber - das ergibt sich aus dem eben Ausgefiihrten - nicht in dem strengen Sinne, daB versucht wird, Periodenabgaben und Peri- odennutzung gleich zu machen, sondern nur so, daB die sich iiber die Trend- linie der Ausgaben erhebende Ausgabenspitze mit Anleihen finanziert und die endgultige Finanzierung tiber Abgaben erst in der Periode der aus den Spit- zenabgaben flieBenden Nutzungen vorgenommen wird. DaB es in der Praxis nicht einfach sein wird, so zu verfahren, braucht wohl nicht naher dargelegt zu werden. Eine exakte Abstimmung zwischen Periodenabgaben und Peri- odennutzung wird auf keinen Fall erreichbar sein. Ich habe deswegen auch das Problem vereinfacht und nur noch die Forderung beriicksichtigt, daB einzelne Perioden (Generationen) nicht zugunsten anderer iiber Gebiihr be- lastet werden sollen und wenigstens annahernd eine gleiche Belastung aller zustande kommt.

Bei der Anwendung des Aquivalenzprinzips in zeitlicher Beziehung handelt es sich um eine ,,aquivalente" Periodenbelastung der Gesamtbevol- kerung, bei der Anwendung in regionaler (lokaler) Hinsicht um die aquivalente simultane Belastung einzelner regionaler bzw. lokaler Bevolkerungsgruppen. Ausgegangen waren wir jedoch von der Anwendung des Aquivalenzprinzips auf die einzelnen Staatsbiirger. Unsere Uberlegungen haben ergeben, daB das Aquivalenzprinzip hier nur in beschrankten Bereichen angewandt werden kann, namlich iiberall dort, wo die Inanspruchnahme spezieller Dienste und Nutzungen direkt oder indirekt mit einiger Genauigkeit ermittelt werden kann. Uber kostendeckende Gebiihren werden die gesamten Aufwendungen (einschlieBlich einschlagiger Gemeinkosten) fur spezielle Dienste den Emp- fangern belastet, den einzelnen nach MaBgabe des empfangenen Anteils. Im Fall der Beitragserhebung werden spezielle Gruppen bevorzugter Leistungs- empf anger mit einem groBeren oder kleineren Teil der Gesamtkosten der betreffenden Dienste oder Nutzungen belastet, wobei die einzelnen wieder nach MaBgabe der empfangenen Leistungen herangezogen werden. Hier kann man von einer partiellen Anwendung des Aquivalenzprinzips sprechen oder

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davon, daB eineTeHjiquivalenz angestrebt wird. Offen ist damit noch die Frage, wie die restlichen Kosten von Leistungen, fur die Beitrage erhoben werden, auf die nicht bevorzugten Empfanger verteilt werden. Eine Zurechnung mit Tfiifft von Indikatoren, die in engerem Zusammenhang mit dem anteiligen Leistungsempfang stehen, ist hier nicht mehr moglich1. Das Problem ist jedoch, wie wir gesehen haben, viel allgemeiner. Der iiberwiegende Teil der staatlichen Leistungen besteht ja in ,,allgemeinen Diensten", fur die nicht festgestellt werden kann, in welchem Umfang sie von den einzelnen Staats- biirgern in Anspruch genommen werden. Bevor wir dieses Problem unter dem Gesichtspunkt der Anwendungsmoglichkeit des Aquivalenzprinzips weiter- verfolgen, soil jedoch die Bedeutung der Beriicksichtigung dieses Prinzips in den Fallen, in denen diese nach den bisherigen tJberlegungen moglich ist, etwas naher beleuchtet werden.

Es wird heute so oft und mit Recht dartiber geklagt, daB manche Kreise und Gruppen standig bestrebt sind, zusatzliche offentliche Ausgaben zu ver- langen, und ihre Forderungen iiber den einen oder anderen politischen Kanal vielfach auch durchsetzen. Dabei sagen sich diese Kreise, eine solche Aus- gabe werde ja aus dem groBen Topf der Steuereinnahmen finanziert, die zu- satzliche Last werde also kaum spiirbar sein, sie, die Interessierten, wiirden diese Last jedenfalls nur zu einem kleinen Teil aufgebiirdet bekommen. Wenn man bis zur Grenze des Moglichen das Ziel verfolgt, bevorzugte Leistungs- empf anger auch besonders zu belasten, ihnen ,,Vorzugslasten" aufzubiirden, konnte das durchaus die Folge haben, daB manche Forderung dieser Art unterbliebe. Weiter wird oft bemangelt, daB iiber die politische Willensbildung, auf die der Normalbeteiligte, der Wahler, ja nur alle paar Jahre EinfluB nehmen kann und die in der Zwischenzeit ihre eigenen Wege geht, die Staats- ausgaben sich in unerwiinschten Richtungen entwickeln. Eine verstarkte Ver- wendung kostendeckender Gebiihren kann auch unter diesem Gesichtspunkt die Verhaltnisse verbessern. Diejenigen offentlichen Leistungen, die nach dem Aquivalenzprinzip verrechnet werden, werden in ahnlicher Weise wie die marktwirtschaftlich angebotenen Gtiter dem Plebiszit der Nachfrager unter- worfen. Die Inanspruchnahme kann der Staat zunachst ja auch nur schatzen und danach die zur vollen Kostendeckung erforderliche Entschadigung fest- setzen. Hierbei kann es sich nun herausstellen, daB die ,,Nachfrage" zu gering ist und eine Kostendeckung gar nicht erzielt werden kann. Genausogut kann aber der Zuspruch auch so groB sein, daB die Interessenten gar nicht alle befriedigt werden konnen. Je nach der festzustellenden Reaktion weiB dann der Staat, welche Dienste und Einrichtungen in vermehrtem Umfang bereit- gestellt werden miissen und bei welchen eine Einschrankung angezeigt ist. Bietet man die betreffenden Dienste kostenlos an und finanziert man sie iiber die allgemeinen Abgaben, so fehlt die ,,Tuchfiihlung" mit den Interessenten, und das Angebot von Diensten kann sich auf Grund der politischen Entschei- dung in einer Richtung entwickeln, die gar nicht mit den Wiinschen der Bevolkerung iibereinstimmt. Die ,,marktwirtschaftliche Form" der okono-

1 Beispiel: die anteiligen StraBennutzungen der nichtmotorisierten StraBen- benutzer.

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mischen Entscheidungen weist also in jenen offentKchen Leistungsbereichen, in denen sie anwendbar ist, gewisse Vorztige auf. Wenn bei voller Kosten- deckung die Leistungskapazitaten gerade ganz ausgelastet sind, entspricht die Zusammensetzung des offentlichen Angebots den Wiinschen der Staats- biirger, und dann ist das Aquivalenzprinzip nicht nur im Sinne der Gleichheit von verursachten Kosten und zu zahlender Entschadigung erfiillt, sondern in jenem umfassenden Sinne, der den ,,marktwirtschaftlichen Theoretikern der Staatswirtschaft", also z.B. Emil Sax, vorschwebte : wie auf dem Markt zahlt jeder nicht nur die Kosten der von ihm empfangenen Leistungen, viel- mehr sind diese Kosten an der Grenze auch dem subjektiven Wert der Lei- stungen gleich, und das Angebot entspricht im ganzen genau der sich aus der summierten subjektiven Bewertung ergebenden Nachfrage1.

So ausschlieBlich wird sich der Staat allerdings nicht nach den Wiinschen seiner Burger richten wollen und konnen. Er betrachtet es mit Kecht als seine Aufgabe, Werte zu fordern, die die Staatsbiirger nicht oder noch nicht so hoch schatzen, daB sie bereit sind, freiwillig entsprechende wirtschaftliche Opfer auf sich zu nehmen. Wenn der Staat Leistungen anbietet, die zu kosten- deckenden Entgelten abgesetzt werden konnen, so kann man natiirlich fragen, ob man solche Produktionsleistungen nicht besser der privatenWirtschaft iiberlassen sollte. Auch in diesem Fall kann es aber gewichtige Griinde dafiir geben, daB der Staat die betreffenden Leistungen iibernimmt. Solche Griinde sind z. B. die Vermeidung des Absinkens des Qualitatsniveaus und gewisser Gefahren, die mit der privaten Leistungserstellung verbunden sein konnen -z.B. im Erziehungs- und Bildungswesen -, Verhiitung der Ausniitzung von Monopolstellungen, Garantierung einer ungestorten Versorgung, Vermeidung unertraglicher Komplikationen, wie sie aus technischen Griinden auftreten konnten, wenn man die Leistungserstellung einzelnen privaten Anbietern iiberlieBe, usw. Ein besonders wichtiges Motiv fur die Bereitstellung von speziellen Leistungen und Einrichtungen durch den Staat diirfte jedoch ohne Zweifel das sein, daB iiber eine verbilligte Versorgung ein moglichst groBer Kreis von Staatsbiirgern von ihnen profitiert. Der Grundsatz der vollen Kostendeckung kann also unter diesem Gesichtspunkt nicht aufrechterhalten werden. Es scheint aber, wenn man aus den genannten Griinden das Aquiva- lenzprinzip moglichst weitgehend anwenden will, folgende Losung zweck- maBig zu sein : Von den einkommensstarken Staatsbiirgern sollte man Gebiihren erheben, die eine voile Kostendeckung ermoglichen. Den wirtschaftlich schlechter gestellten NutzmeRem sollte man je nach der Einkommenshohe geringere oder gar keine Gebiihren abverlangen; die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen waren also unter Heranziehung der Steuereinnahmen zu subven- tionieren. Eine Subventionierung auf Kosten der einkommensstarken Nutz-

* 1 Vgl. E. Sax, Die Grundlegung der theoretischen Staatswirthschaftslehre, Wien 1887. Diese Theoretiker, zu denen auch italienische Autoren wie Mazzola und schwedische Nationalokonomen wie z.B. E. Lindahl zu rechnen sind, forderten allerdings eine noch strengere Entsprechung zwischen Abgabenhohe und subjek- tivem Wert der empfangenen Leistung, namlich eine solche fur jeden einzelnen Empfanger von Staatsleistungen, wie sie nur durch ,,individuelle Preise" erreichbar ware.

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nieBer, die dann iiber den Kosten liegende Gebiihren in Kauf zu nehmen hat- ten, erscheint unangebracht. Man wird also in der Regel nicht das Ziel anstreben konnen, daB die gesamten Kosten solcher Leistungen von der Ge- samtheit der Empfanger getragen werden. Man wird aber in der Weise am Aquivalenzprinzip festhalten konnen, daB man von den wirtschaftlich besser Gestellten kostendeckende Gebtihren verlangt1.

Ein wichtiger Einwand, der gegen die Anwendung des Aquivalenz- prinzips vorgebracht werden kann, ist der, daB der Aufwand, der sich aus der Ermittlung der Kosten bestimmter offentlicher Leistungen ergibt, viel zu hoch sei. Dieser Einwand ist natiirlich berechtigt. Hier stoBt man wiederum auf Grenzen der Anwendung des Aquivalenzprinzips. Nicht nur der Aufwand fur die Kostenrechnung, soridern auch derjenige fur die Feststellung der in Anspruch genommenen Leistung und den Gebuhreneinzug wiirden unertrag- lich hoch, wenn man die Sache auf die Spitze treiben wiirde. Andererseits ist aber zu bedenken, daB es ein altes Anliegen ist, die Kosten der einzelnen offentlichen Dienste genau zu ermitteln, damit ein zutreffendes Bild da von gewonnen werden kann, was die einzelnen Staatsleistungen oder -funktionen kosten. Die Gliederung der Staatsausgaben nach dem Ministerialprinzip gibt ja dariiber nur sehr ungeniigend AufschluB. Der Aufbau einer staatlichen Kostenrechnung, in der auch gewisse Gemeinkosten umgelegt werden und der Leistungsverflechtung zwischen einzelnen Behorden Rechnung getragen wird, diirfte immer dringlicher Verden, auch im Zusammenhang mit der Einglie- derung der finanzwirtschaftlichen Rechnung in diejenige fiir die gesamte Volkswirtschaft. Wenn nun von dieser Seite sowieso eine genauere finanz- wirtschaftliche Kostenrechnung erforderlich wird, so fallt der zusatzliche Aufwand nicht allein dem Bestreben, dem Aquivalenzprinzip in groBerem Umfang Geltung zu verschaffen, zur Last, wenn es auch eine weitergehende Kostenermittlung erforderlich machen wird als die Funktionalrechnung.

Kehren wir nun zu der Tatsache zuriick, daB der tiberwiegende Teil der staatlichen Dienste aus ,,allgemeinen Diensten" besteht, von denen nicht gesagt werden kann, in welchem Umfang sie den einzelnen Staatsbiirgern zu- gute kommen. Wenn auch fur diese Dienste der Versuch gemacht werden soil, das Aquivalenzprinzip anzuwenden, so muB man zu sehr allgemeinen Indi- katoren greifen und einen Zusammenhang zwischen deren fur den einzelnen Staatsbtirger feststellbaren Wert und dem anteiligen Empfang an allgemeinen Leistungen postulieren. Auch in der betriebswirtschaftlichen Kostenauftei- lung geht man in Fallen, in denen ein spezieller Indikator fur die anteilige Inanspruchnahme der betreffenden Kosten nicht gefunden werden kann, den Weg, irgendeinen allgemeinen Indikator, z. B. irgendwelche Wert- oder Men- genziffern, heranzuziehen. Man tut dies, obwohl man sich der Problematik dieser Methode bewuBt ist, um auf alle Falle eine vollstandige Zurechnung zu erreichen. Dieses Verfahren ist hier insofern nicht allzu fragwiirdig, als, wie friiher schon hervorgehoben, der groBte Teil der Kosten direkt festgestellt und damit exakt zugerechnet werden kann.

1 Bei einer solchen Handhabung der Abgabenbemessung wiirden auch die sozialen Bedenken entfallen, die man gegen die Anwendung des Aquivalenzprinzips erheben kann.

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Page 11: Die Bedeutung des Äquivalenzprinzips für die öffentliche Finanzwirtschaft

Die Bedeutung des AquivcUenzprinzips fur die offentliche FinanzwirUchaft 257

Die Verwendung irgendwelcher allgemeiner Indikatoren fur die Verteilung der Kosten der den Hauptteil der staatlichen Leistungen ausmachenden all- gemeinen Staatsleistungen ist in viel starkerem MaBe anfechtbar. Der Ver- such, solche allgemeinen Indikatoren zu empfehlen und nachzuweisen, daB sie einen berechtigten MaBstab bei der Verteilung der allgemeinen Staats- kosten auf die einzelnen, oder, anders ausgedriickt, fur die anteilige Inan- spruchnahme der betreffenden Leistungen bilden, stellt das konkrete Anliegen der alteren Aquivalenztheorie dar. Eine kurze Erorterung der evtl. in Betracht kommenden Indikatoren und ihrer Bedeutung zeigt, daB das Problem nicht zu losen ist.

Einer der vorgeschlagenen Indikatoren - als solche kommen naturgemaB nur GroBen in Frage, deren Wert relativ einfach ermittelt werden kann - ist das Vermogen der einzelnen Staatsbiirger. Zur Begriindung dieses Indikators wurde vorgebracht, die allgemeinen Leistungen des Staates bedeuteten letzten Endes, daB der Schutz des privaten Vermogens garantiert werde. Dieser Schutz sei der eigentliche Effekt der Rechtsordnung und der Gewahrleistung der inneren und auBeren Sicherheit, er stelle also den wesentlichen Nutzen dar, den der einzelne Staatsbiirger von den allgemeinen Diensten des Staates habe. An der GroBe des Vermogens konne man somit den Anteil, mit dem der einzelne an dem Nutzen der allgemeinen staatlichen Dienste partizipiere, ablesen1. Diese Argumentation der sog. Assekuranztheorie (der Staat wird als Ver- sicherungsanstalt gegen Vermogensverluste durch gewaltsame Wegnahme ge- dacht) ist unschwer zu widerlegen. Man kann zwar nicht bestreiten, daB dieser Vermogensschutz eines der Ergebnisse der staatlichen Wirksamkeit darstellt, aber neben ihm stehen noch zahlreiche andere, die fur den einzelnen Staats- burger genauso wichtig sind. Der Staat schutzt nicht nur die Vermogensrechte, sondern auch Leib und Leben, die personliche Freiheit und eine Reihe wei- terer Giiter und Rechte des einzelnen gegen Willkiir und Unterdriickungsakte anderer Personen. Er gewahrt eine groBe Zahl von Diensten und Nutzungen, die mit dem Schutz des Vermogens nichts zu tun haben und vielfach gerade denen in besonderem MaBe gewahrt werden, die vermogensmaBig schlecht gestellt sind. Ganz abgesehen da von, daB bei der assekuranztheoretischen Betrachtung der Staat in das fatale Licht einer Einrichtung zum Schutz der Vorrechte der Vermogenden riickt, kann also keine Rede da von sein, daB der Vermogensschutz die zentrale Leistung des Staates darstellt und dementspre- chend der Anteil, den der einzelne von dieser Leistung empfangt, an der GroBe des Vermogens gemessen werden kann. Man kann hochstens sagen, daB der Ver- mogensschutz eine Leistung unter anderen darstelle und daB der Indikator ,,Vermogensbestand" als ein Teilindikator in Betracht komme. Die Aquiva- lenztheorie in dem im Augenblick betrachteten Sinne braucht aber einen FoKindikator. Wurde sie ein System von Teilindikatoren verwenden, so er- gabe sich das kaum losbare Problem der Gewichtung der Teilindikatoren.

Jeder andere als Vollindikator zu verwendende okonomische Wert ist ebenso unzulanglich wie das Vermogen. Nimmt man z.B. das Einkommen und

1 Vgl. zu dieser Argumentation und ihrer Kritik etwa D. Krehl, Das Steuer- System nach den Grundsatzen des Staatsrechts und der Staatswirthschaft, Er- langen 1816, S. 146ff.

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Page 12: Die Bedeutung des Äquivalenzprinzips für die öffentliche Finanzwirtschaft

258 Heinz Holler

versucht dies damit zu begriinden, daB man sagt, die zentrale Leistung des Staates bestehe darin, daB der einzelne sich ungestort wirtschaftlich betatigen und ein Einkommen erzielen konne, die Einkommenshohe sei demnach das Spiegelbild des Vorteils, den der einzelne von den allgemeinen staatlichen Diensten habe, so liegt die Postulierung eines Zusammenhangs vor, der nicht weniger mit den Tatsachen unvereinbar ist als der eben betrachtete1. Sicher ist die ungestorte wirtschaftliche Tatigkeit der Staatsbiirger, die zur Erzielung eines bestimmten Einkommens fiihrt, nur moglich, weil der Staat seine ,,Ord- nungs- und Sicherungsfunktion" erfiillt, aber deren Erfiillung schafft eben dem Staatsbiirger noch eine Reihe anderer, nicht weniger wichtiger Existenz- bedingungen. Da von, daB die Hohe des Einkommens ein MaB des Nutzens sein kann, den der einzelne aus dem Wirken des Staates im rein okonomischen Sinne zu ziehen vermag, kann auf keinen Fall gesprochen werden : die Hohe des Einkommens hangt von der okonomischen ,,Tiichtigkeit" des einzelnen und von einer Reihe anderer Umstande ab und hat mit der Sicherung der unge- storten Erwerbstatigkeit, die alien im gleichen MaBe geboten wird, nichts zu tun. Es ergabe sich aus der Anwendung dieses MaBstabes die absurde Konse- quenz, daB der Nutzen, den der einzelne aus der staatlichen Aktivitat zieht, mit den jahrlichen Einkommensschwankungen variieren wiirde und daB er in einem Verlustjahr negativ zu bewerten ware und somit zu einer negativen Ab- gabe, also einer Zuzahlung des Staates fuhren muBte. Wir sehen, die Kon- struktion ist noch weniger haltbar als die der Assekuranztheorie. Es eriibrigt sich, auf die Erorterung der Brauchbarkeit weiterer in Betracht zu ziehender Indikatoren einzugehen, die in Geldwerten ausdriickbar sind.

Sucht man nach sonstigen Indikatoren, die die Vorteile der einzelnen mit Abgaben zu belastenden Staatsbiirger widerspiegeln sollen, so kann man den Zusammenhang nur von der Bediirfnisseite her aufrollen. Man konnte daran denken, Merkmale zu ermitteln, an denen man ablesen kann, in welchem Grad insgesamt diejenigen Bediirfnisse der einzelnen Staatsbiirger befriedigt worden sind, denen nur durch die Aktivitat des Staates Rechnung getragen werden kann. Es ist sofort zu erkennen, daB solche Merkmale nicht gefunden werden konnen. Nur bei speziellen Leistungen, bei denen die Inanspruch- nahme seitens der einzelnen Staatsbiirger direkt oder indirekt festgestellt werden kann, ist eine solche Ermittlung moglich. Hiervon war ja ausfiihrlicher die Rede.

Nun gibt es aber objektiv bedingte Unterschiede in der Teilhabe an den offentlichen Leistungen. Gehen wir davon aus, daB nur diejenigen zur Zahlung von Abgaben herangezogen werden konnen, die iiber ein Einkommen ver- fiigen, und beriicksichtigen wir ferner, daB in der Regel iiber die Halfte der Bevolkerung kein Einkommen bezieht und daB die diesem Teil der Bevolke- rung Zugehorigen zum weitaus iiber wiegenden Teil im Familienverband mit Einkommensbeziehern leben, die ihren Unterhalt bestreiten, so konnen wir

1 De Viti de Marco vertrat mit gewissen Einschrankungen die These, ,,daB der Verbrauch an allgemeinen offentlichen Leistungen dem Einkommen jedes Staats- burgers proportional ist" und daher das Einkommen als Indikator im Sinne der Aquivalenztheorie besonders geeignet sei. ( Vgl. de Viti de Marco, Grundlehren der Finanzwirtschaft, Tubingen 1932, S. 69.)

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Die Bedeutung des Aquivalenzprinzips fiir die offerUliche Finanzwirtechaft 259

sagen, daB die Einkommensbezieher mit mehreren von ihnen unterhaltenen einkommenslosen Familienmitgliedern die allgemeinen staatKchen Dienste nicht nurfiir sich selbst, sondern auch fiirihre nicht mit Abgaben belastbaren Angehorigen empfangen. Lassen sich fiir die subjektive Teilhabe einzelner Personen an den allgemeinen offentlichen Diensten keine geeigneten Merk- male ermitteln, so bleibt schlieBlich nichts anderes iibrig, als anzunehmen, daB alle im gleichen Umfang an diesen allgemeinen Diensten partizipieren. Daraus aber ergibt sich bei Anwendung des Aquivalenzprinzips die Konse- quenz, dafi die einzelnen Einkommensbezieher nach der Zahl ihrer mitversorgten Angehorigen mit Abgaben belastet werden miissen, die im iibrigen pro Kopf der Bevolkerung gleich hoch zu bemessen sind. Der alleinstehende Einkommens- empfanger hat also nur fur sich selbst den Pro-Kopf-Anteil zu entrichten, die Familienvater fiir die Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen mit. Unter der Annahme, daB die Kinder die staatlichen Dienste nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen, konnte man fiir sie einen reduzierten Pro-Kopf- Anteil in Kechnung stellen. Man verfahrt jetzt wie der Betriebswirtschaftler bei der Aufteilung von Kosten auf eine Masse von Produkten, fiir die keine Anhaltspunkte dafiir vorliegen, daB sie in verschiedenem Umfang Kosten verursacht haben. Auch dieser ermittelt die Kosten je Einheit durch einfache Division, obwohl er nicht ohne weiteres annehmen kann, daB jedes indivi- duelle Produkt den gleichen Aufwand verursacht hat. Die Verwendung unter- schiedlicher Kopf-Betrage fiir Erwachsene und Kinder entspricht der Aqui- valenzziffer-Methode.

Die Pro-Kopf-Methode stellt nichts anderes dar als eine Anwendung des Aquivalenzprinzips unter Verzicht auf unrealistische und daher ungerecht- fertigte Zurechnungen. Wiirde man bei der Ermittlung der Kopf-Betrage nur die Einkommensbezieher in Rechnung stellen und von diesen eine einheitliche AL&abe erheben, so wiirde dies dem Aquivalenzprinzip nur sehr unvollkom- men entsprechen, denn es steht auBer Frage, daB die von den Einkommens- beziehern mitversorgten Angehorigen gleich zu veranschlagende Leistungen empfangen. Das Ergebnis, zu dem man bei der Anwendung des Aquivalenz- prinzips auf das Umlegungsproblem der Kosten fiir die allgemeinen Dienste des Staates kommt, steht in volligem Gegensatz zu den Konsequenzen, die sich aus dem Leistungsfahigkeitsprinzip fiir die Verteilung der Abgabenlasten ergeben. Nach dem Leistungsfahigkeitsprinzip sind ja gerade die Einkommens- empfanger, die Familienangehorige zu versorgen haben, geringer zu belasten als die iibrigen. Die Grenzen einer allgemeineren Anwendung des Aquivalenz- prinzips werden jetzt deutlich. Fur diejenigen staatlichen Dienste, die alien Staatsbiirgern im Prinzip in gleicher Weise zugute kommen, kann es nicht mehr herangezogen werden. Die Abgaben, die der Staat von seinen Biirgern fiir die Finanzierung dieser Dienste verlangen muB, konnen nicht als Aqui- valente fiir empfangene Leistungen interpretiert werden. Eine solche Inter- pretation wiirde das Verhaltnis zwischen Staat und Burger in unzulassiger Weise vereinfachen und zu einem kommerziellen Verhaltnis stempeln. Ohne Heranziehung des Opfergedankens kann man diesem Verhaltnis nicht ge- recht werden. Der Begriff des Opfers enthalt zwar das Element des Freiwillig- auf-sich-nehmens. Wiirde man mit einem idealen Gemeinschafts- und Opfer-

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260 Holler, Bedeutung des Aquivalenzprinzips fur die offerUl. Finanzwirtschaft

sinn der Staatsbiirger rechnen konnen, so ware das freiwillige Opfer die ange- messene Form der Abgabe. Unter den gegebenen nicht-idealen Bedingungen muB der Staat jedoch jeden Konflikt zwischen egoistischem Denken und Opfersinn von vornherein ausschalten, indem er jedem Staatsbiirger sein Opfer zumiBt. Bei dieser Zumessung nun kann der MaBstab eben nicht der individuelle empfangene Vorteil sein, vielmehr ist die Hohe des Opfers an der ,,Zumutbarkeit" zu orientieren, und das heiBt letzten Endes an der ,,Bela- stungsfahigkeit" oder ,,Leistungsfahigkeit" des einzelnen. Welche Merkmale die Leistungsfahigkeit des einzelnen erkennen lassen und in we] cher Weise die Abgaben nach der Leistungsfahigkeit gestaffelt werden miissen, ist eine auBerst schwierige Frage, deren Beantwortung auBerhalb meines Themas liegt.

Der Hauptzweck meiner Ausfiihrungen, dies darf ich zusammenfassend nochmals sagen, war der, zu zeigen, daB in manchen offentlichen Leistungs- bereichen dasJLquivalenzprinzip fur die Abgabenbemessung herangezogen wer- den kann und auch herangezogen werden sollte bis zur Grenze des Moglichen. Sondervorteile sollten durch eine amAquivalenzprinzip orientierte Bemessung der Abgaben kompensiert und nur die allgemeinen Dienste durch Abgaben finanziert werden, die nach dem Leistungsf ahigkeitsprinzip erhoben werden1.

Auf die aus sozialen Griinden gewahrten staatlichen Transferzahlungen kann das Aquivalenzprinzip natiirlich nicht angewandt werden. Werden solche Zahlungen zum Ausgleich von Kriegsschaden gewahrt, so gilt es, aber nur in der Weise, daB den erlittenen Nachteilen entsprechende Entschadigungen gegeniiberstehen. Den Leistungen der Sozialversicherungen liegt es weitge- hend zugrunde, nur kommt da ja noch das Versicherungselement hinzu. Die Tendenz, die aus den staatlichen Leistungen erwachsenden Kosten moglichst auf die Allgemeinheit umzulegen und sie ausschlieBlich mit nach dem Lei- stungsfahigkeitsprinzip erhobenen Abgaben zu finanzieren, ist sehr gefahrlich. Die richtige Grenzziehung zwiscken Aquivalenz- und Leistungsfdhigkeitsprinzip zu finden, ist eine schwierige, aber nicht unlosbare Aufgabe. Eine Ausdehnung des vom Aquivalenzprinzip beherrschten Bereiches in sinnvoller Weise diirfte ein erstrebenswertes Ziel sein, vor allem unter dem Gesichtspunkt, uferlose Ausgabenwiinsche einzudammen. Man miiBte unter diesem Aspekt die Haushalte, insbesondere die der Lander und Gemeinden, einmal griindlich durchleuchten. Es diirfte sich dann zeigen, daB noch manche Moglichkeit einer sinnvollen Anwendung des Aquivalenzprinzips ungenutzt ist. In zahl- reichen Ausgabenbereichen konnte man vermutlich zu einer erweiterten Finanzierung mit Hilfe von Gebiihren und Beitragen iibergehen. Es handelt sich dabei m.E. um Betrage von beachtlicher GroBenordnung. Ich habe mich im Rahmen dieser Vorlesung darauf beschranken miissen, die Grundsatze und generellen Moglichkeiten fur die Anwendung des Aquivalenzprinzips aufzu- zeigen.

1 Was R. Meyer 1884 schrieb (Die Principien der gerechten Besteuerung in der neueren Finanzwissenschaft, BerUn 1884, S. 174) : ,,Ebenso allgemein ist anerkannt, daB ein Theil der Besteuerung allerdings nach dem Princip der Leistung und Gregen- leistung oder der ,speziellen Entgeltlichkeit*, ein anderer aber ohne spezielle Gegen- leistung des Staates nach allgemeinen MaBstaben und Grundsatzen vertheilt werden miisse", gilt heute unverandert.

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