161
Die Besteuerung der Sportvereine www.vereinsbesteuerung.info Stand: 01/2018 Verfasser: Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) 88250 Weingarten E-Mail: [email protected] Internetadresse: www.vereinsbesteuerung.info

Die Besteuerung der Sportvereine - · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

Die Besteuerung

der Sportvereine

www.vereinsbesteuerung.info

Stand: 01/2018

Verfasser: Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) 88250 Weingarten

E-Mail: [email protected] Internetadresse: www.vereinsbesteuerung.info

Page 2: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

Trotz sorgfältiger Überprüfung des Skripts kann keine Gewähr für die

Richtigkeit übernommen werden. Die Nutzung des Skripts zu nicht

kommerziellen Zwecken ist erlaubt. Eine darüber hinausgehende

Nutzung bedarf der Zustimmung des Autors: [email protected]

Die hier verwendeten QR-Codes - Quadrate mit schwarzen und weißen Mustern – können

mit geeigneten Handys und Tablet-PCs ausgelesen werden und enthalten externe Links,

für deren Inhalt keine Verantwortung übernommen wird.

Page 3: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

Übersicht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

1

Inhalt

I. Gemeinnützigkeit ................................................................................................ 4

1. Vorteile der Gemeinnützigkeit ........................................................................... 4

2. Satzung ......................................................................................................... 5

2.1 Mustersatzung ........................................................................................... 5

2.2 Inhalt der Satzung ..................................................................................... 6

2.2.1 Gemeinnütziger Zweck (§ 52 AO) .............................................................. 6

2.2.2 Ausschließlichkeit (§ 56 AO) ..................................................................... 7

2.2.3 Unmittelbarkeit (§ 57 AO) ........................................................................ 8

2.2.3.1 Grundsatz ........................................................................................... 8

2.2.3.2 Gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen an einen Förderverein ............. 8

2.2.4 Allgemeinheit (§ 52 AO) ......................................................................... 11

2.2.5 Selbstlosigkeit ...................................................................................... 12

2.2.5.1 Keine wirtschaftliche Betätigung in erster Linie....................................... 12

2.2.5.2 Keine Zuwendungen an Mitglieder ........................................................ 12

2.2.5.3 Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ........................................... 17

2.2.6 Vermögensbindung § 61 AO ................................................................... 24

3. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung durch das Finanzamt .................... 25

3.1 Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO ...................................... 25

3.2 Freistellungsbescheid ............................................................................... 31

3.3 Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage ...................................................... 33

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag .................................................. 36

1. Einleitung .................................................................................................... 36

2. Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ................................. 36

3. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ..................................................... 39

3.1 Grundsatz ............................................................................................... 39

3.2 Vorstandsvergütungen.............................................................................. 40

3.3 Der Ehrenamtsfreibetrag im Einzelnen ........................................................ 42

3.4 Der ehrenamtlich Tätige als Arbeitnehmer ................................................... 46

3.5 Beispiele für Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag .................................... 48

4. Umsatzsteuerpflicht ehrenamtliche Tätigkeit ..................................................... 49

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ............................................................. 52

1. Die 4 Tätigkeitsbereiche ................................................................................. 52

2. Die Tätigkeitsbereiche im Einzelnen ................................................................. 53

2.1 Ideeller Bereich ....................................................................................... 53

2.2 Zweckbetrieb .......................................................................................... 53

2.3 Vermögensverwaltung .............................................................................. 53

2.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ............................................................... 55

3. Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht .......................................................... 61

3.1 Körperschaftsteuerpflicht .......................................................................... 61

Page 4: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

Übersicht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

2

3.1.1 Besteuerungsgrenze und Gewinngrenze ................................................... 61

3.1.2 Gewinnschätzung .................................................................................. 63

3.2 Gewerbesteuerpflicht................................................................................ 65

4. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ................................................... 66

IV. Umsatzsteuer ................................................................................................. 70

1. Umsatzsteuerpflicht....................................................................................... 70

1.1 Die Besteuerung der 4 Tätigkeitsbereiche ................................................... 70

1.2 Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ...................................................... 71

1.3 Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option) .................................... 72

1.4 Steuersatz .............................................................................................. 73

1.5 Steuerbefreiungen ................................................................................... 73

1.6 Vermietung von Sportanlagen ................................................................... 75

1.7 Jugendarbeit von Sportvereinen ................................................................ 76

1.8 Veräußerung von Gegenständen ................................................................ 77

1.9 Pferdepensionstierhaltung ......................................................................... 77

1.10 Leistungen an Mitglieder ......................................................................... 80

1.11 Altmetall- und Glassammlungen ............................................................... 82

1.12 Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrecht ................................. 83

1.12.1 Grundsatz .......................................................................................... 83

1.12.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge ............................... 84

4. Vorsteuer ..................................................................................................... 89

4.1 Vorsteuerabzug allgemein ......................................................................... 89

4.2 Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Gegenständen ................. 91

4.2.1 Grundsätze .......................................................................................... 91

4.2.2 Vorsteueraufteilung bei einer Vereinszeitschrift mit Werbeanteil .................. 93

4.2.3 Zuordnungswahlrecht bei teilunternehmerisch genutzten Gegenständen ...... 94

4.2.4 Nutzungsänderung ................................................................................ 96

4.2.5 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ................................................... 98

5. Elektronische Steuererklärung ........................................................................ 99

V. Spendenrecht ................................................................................................ 100

1. Anforderungen an eine Spende ..................................................................... 100

2. Spendenarten ............................................................................................. 101

2.1 Übersicht .............................................................................................. 101

2.2 Geldspende ........................................................................................... 101

2.2.1 Geldspendearten ................................................................................. 101

2.2.2 Aufwands- bzw. Rückspende ................................................................ 101

2.3 Sachspenden ......................................................................................... 110

2.3.1 Sachspenden aus dem Privatvermögen .................................................. 110

2.3.2 Sachspenden aus dem Betriebsvermögen ............................................... 112

3. Mitgliedsbeiträge ........................................................................................ 112

Page 5: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

Übersicht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

3

4. Spendenabzug in der Einkommensteuererklärung ........................................... 113

5. Spende zum Jahreswechsel .......................................................................... 113

6. Anforderungen an eine Spendenbescheinigung ............................................... 114

7. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge ........................ 119

8. Sponsoring ................................................................................................. 120

8.1 Der Verein wirkt aktiv an den Werbemaßnahmen mit ................................. 121

8.2 Der Verein wirkt nicht aktiv an den Werbemaßnahmen mit ......................... 121

8.3 Steuerliche Behandlung beim Sponsor ...................................................... 123

9. Spendenhaftung ......................................................................................... 124

VI. Anhang ........................................................................................................ 127

1. Abkürzungen .............................................................................................. 127

2. Aufbewahrungsfristen .................................................................................. 127

3. Fallbeispiele – Zuordnung der Einnahmen ...................................................... 128

4. Mustersatzung für einen Verein lt. Anlage 1 zu § 60 AO ................................... 132

5. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz ...................................................... 133

6. AEAO zu § 67a – Sportliche Veranstaltungen in der Fassung vom 31.01.2014 .... 134

7. Muster für eine Überschussermittlung ............................................................ 143

8. Mittelverwendungsrechnung ......................................................................... 145

9. Muster einer Geld-/Aufwandsspende lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 ............ 146

10. Muster einer Sachspende lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 ......................... 147

11. Muster einer Sammelbestätigung über Geldzuwendungen .............................. 148

12. Ausgefülltes Muster einer Geldspende für einen Sportverein ........................... 150

13. Ausgefülltes Muster einer Aufwandsspende für einen Sportverein .................... 151

14. Körperschaftsteuererklärung 2017 ............................................................... 152

Page 6: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

4

I. Gemeinnützigkeit

1. Vorteile der Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit bringt einem Sportverein zahlreiche steuerliche Vorteile:

→ Einnahmen, die dem Sportverein im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben im

ideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-

verwaltung erwirtschaftet, unterliegen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewer-

besteuer. Nur bei wirtschaftlicher Betätigung (z. B. Bewirtung) mit Einnahmen über

35.000 € und einem Gewinn von mehr als 5.000 € setzt das Finanzamt

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fest.

→ Verwendet der Sportverein eine Spende oder eine Erbschaft für gemeinnützige Zwecke,

ist der Sportverein von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit.

→ Umsätze im ideellen Bereich, im Bereich der Vermögensverwaltung und des

Zweckbetriebs muss der gemeinnützige Verein i. d. R. nicht der Umsatzsteuer oder nur

dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterwerfen.

→ Die Gemeinnützigkeit berechtigt den Sportverein Spendenbescheinigungen auszu-

stellen, die der Spender steuerlich geltend machen kann und die seine Spenden-

bereitschaft erhöht.

→ Vergütungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten sind steuerfrei, wie z. B.

→ als Ausbilder, Übungsleiter, Erzieher nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter-

freibetrag) bis 2.400 € oder

→ als Vorstand oder Kassier nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) bis zu

720 €.

Neben steuerlichen Vorteilen begünstigt die Gemeinnützigkeit auch den Erhalt von

öffentlichen Zuschüssen.

→ weitgehende Befreiung von der

o Körperschaft-/Gewerbesteuer

o Erbschaft-/Schenkungsteuer

→ keine oder ermäßigte Umsatzsteuer von 7% im

o ideellen Bereich

o Zweckbetrieb

o Bereich der Vermögensverwaltung

→ Spendenbegünstigung

→ Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag

→ öffentliche Zuschüsse

Page 7: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

5

Antragsverfahren

Bescheinigt wird die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt, das vom Verein bei der erstmaligen

Antragstellung folgende Unterlagen verlangt:

2. Satzung

2.1 Mustersatzung

Das Jahressteuergesetz 2009 schreibt verbindlich vor, dass die Satzung eines

gemeinnützigen Vereins die Regelungen enthalten muss, die sich aus einer in das Gesetz

übernommenen Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO ergeben (s. VI. Anhang - 3). Die

Finanzämter empfehlen die wortgleiche Übernahme der Mustersatzung, wobei Aufbau und

Reihenfolge nicht zwingend mit der Mustersatzung lt. Anlage 1 zu § 60 AO übereinstimmen

müssen. Hinsichtlich der in § 5 der Mustersatzung getroffenen Regelung zur Vermögens-

bindung

„Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft ...“

gilt Folgendes: Die Formulierung der "Aufhebung" findet nur auf Stiftungen Anwendung, da

Vereine nach § 41 BGB aufgelöst, Stiftungen nach § 87 BGB aufgehoben werden. Der AEAO

zu § 60 Nr. 2d stellt klar, dass eine Regelung für den Fall der Aufhebung des Vereins nicht

erforderlich ist. Demnach hat der Sportverein seine Satzung hinsichtlich der Vermögens-

bindung wie folgt abzufassen:

"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins ..."

→ Satzung

→ schriftlicher Antrag auf Gemeinnützigkeit

mit Vordruck „Fragebogen zur steuerlichen

Erfassung“, s. www.vereinsbesteuerung.info –

Vordruck - Erklärung

→ Gründungsprotokoll

Page 8: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

6

Die Bestimmung, wonach die Satzung die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen

enthalten muss (§ 60 Abs. 1 Satz 2), gilt für Vereine, die nach dem 31.12.2008 gegründet

wurden oder die ihre Satzung mit Wirkung nach diesem Zeitpunkt ändern. Selbst wenn eine

nach dem 1.1.2009 beschlossene Satzungsänderung nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen

Teil der Satzung betrifft, ist der Verein verpflichtet, seine Satzung an die Mustersatzung

anzupassen. Allerdings braucht eine Satzung, die bereits vor dem 1.1.2009 bestanden hat,

nicht allein zur Anpassung an die Festlegungen in der Mustersatzung geändert werden (AEAO

zu § 60 Nr. 3). Bei Satzungsänderungen, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Teil betreffen,

sowie bei Neugründungen empfiehlt sich den Satzungsentwurf an das Finanzamt zur

Überprüfung zu mailen. Die Abfassung der Mail kann z. B. wie folgt lauten:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beabsichtigen die Satzung unseres Vereins XY zu ändern. Da von der Änderung der

gemeinnützigkeitsrechtliche Teil der Satzung betroffen ist, bitte ich vorab um

Überprüfung, ob Ihrerseits Einwendungen gegen diese Änderung bestehen. Für Ihre

zeitnahe Prüfung bedanke ich mich im Voraus.“

2.2 Inhalt der Satzung

Eine gemeinnützige Satzung erfordert folgenden Inhalt:

2.2.1 Gemeinnütziger Zweck (§ 52 AO)

Der Sportverein muss die Förderung des Sports, die lt. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21

Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig gilt, in die Satzung aufnehmen und diesen Zweck

praktisch umsetzen.

Inhalt der Satzung

gemeinnütziger Zweck

Selbstlosigkeit

Vermögensbindung

Unmittelbarkeit

Allgemeinheit

Ausschließlichkeit

Satzung

Sport-

verein

Page 9: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

7

2.2.2 Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Nach dem Ausschließlichkeitsgebot ist der Sportverein nicht gemeinnützig, wenn er neben

seiner gemeinnützigen Zielsetzung weitere Zwecke verfolgt, die nicht steuerbegünstigt sind.

In die Satzung darf der Sportverein nur gemeinnützige Zwecke, wie z. B. die Förderung des

Sports, aufnehmen. Zwar darf er sich auch wirtschaftlich betätigen und z. B. eine

Vereinsgaststätte betreiben. Diese wirtschaftliche Betätigung darf ebenso wie die

Vermögensverwaltung in der Gesamtschau kein Selbstzweck werden, der neben den

gemeinnützigen Zweck des Vereins tritt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und die

Vermögensverwaltung müssen ihren Grund in der Beschaffung von Mitteln für den

gemeinnützigen Zweck haben.

Auszug aus dem AEAO zu § 56 Nr. 1

Das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO besagt, dass eine Körperschaft nicht

steuerbegünstigt ist, wenn sie neben ihrer steuerbegünstigten Zielsetzung weitere Zwecke

verfolgt und diese Zwecke nicht steuerbegünstigt sind. Im Zusammenhang mit der

Vermögensverwaltung und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die Nicht-Zweckbetriebe

sind, folgt daraus, dass deren Unterhaltung der Steuerbegünstigung einer Körperschaft

entgegensteht, wenn sie in der Gesamtschau zum Selbstzweck wird und in diesem Sinne

neben die Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft tritt. Die

Vermögensverwaltung sowie die Unterhaltung eines Nicht-Zweckbetriebs sind aus der Sicht

des Gemeinnützigkeitsrechts nur dann unschädlich, wenn sie um des steuerbegünstigten

Zwecks willen erfolgen, indem sie z. B. der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der

steuerbegünstigten Aufgabe dienen. Ist die Vermögensverwaltung bzw. der wirtschaftliche

Geschäftsbetrieb dagegen nicht dem steuerbegünstigten Zweck untergeordnet, sondern ein

davon losgelöster Zweck oder gar Hauptzweck der Betätigung der Körperschaft, so scheitert

deren Steuerbegünstigung an § 56 AO. In einem solchen Fall kann die Betätigung der

Körperschaft nicht in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt

werden; vielmehr ist dann die Körperschaft insgesamt als steuerpflichtig zu behandeln. Bei

steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere Mittelbeschaffungskörperschaften, die

sich im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung an die in ihrer Satzung enthaltene

Pflicht zur Verwendung sämtlicher Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke halten, ist das

Ausschließlichkeitsgebot selbst dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich vollständig aus

Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der

Vermögensverwaltung finanzieren. Auf das BFH-Urteil vom 4.4.2007, I R 76/05, BStBl II S.

631, wird hingewiesen.

Page 10: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

8

2.2.3 Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

2.2.3.1 Grundsatz

Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit muss der Sportverein seine Ziele grundsätzlich

selbst verwirklichen. Eine Ausnahme gilt bei einem Förder- bzw. Geldsammelverein, sog.

Mittelbeschaffungskörperschaft i. S. des § 58 Nr. 1 AO, der andere gemeinnützige Vereine bei

ihren Aktivitäten unterstützt und Gelder sammelt, um diese anderen gemeinnützigen

Einrichtungen weiterzuleiten.

2.2.3.2 Gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen an einen Förderverein

Beispiel 1

Der Sportverein SV veranstaltet im Jahr 2017 zwei Vereinsfeste mit folgenden Ergebnissen:

Maifest Sommerfest

Einnahmen 15.000 € 40.000 €

Gewinn 7.000 € 3.000 €

Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb liegen beim Sportverein SV nicht

vor. Da die Einnahmengrenze von 35.000 € und die Gewinngrenze von 5.000 €

überschritten sind, erlässt das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid, aus dem sich

eine zu zahlende Körperschaftsteuer i. H. v. 750 € und ein Solidaritätszuschlag i. H. v.

112,50 € ergeben. Die Gemeinde belastet den Verein bei einem Hebesatz von 340%

zusätzlich mit Gewerbesteuer i. H. v. 595 €.

Maifest

Sommerfest

Einnahmen 15.000 € Gewinn 7.000 €

Einnahmen 40.000 € Gewinn 3.000 €

Summe 55.000 €

(Einnahmengrenze von 35.000 € ist überschritten)

Summe 10.000 €

(Gewinngrenze von 5.000 € ist überschritten)

Körperschaftsteuer: 15% von 5.000 € (10.000 € ./. 5.000 € Freibetrag ) = 750 €

Solidaritätszuschlag: 5,5% von 750 € = 41,25 €

Gewerbesteuer: 10.000 € ./. 5.000 € Freibetrag = 5.000 € x 3,5% x 340% = 595 €

Page 11: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

9

Im Februar 2018 erfolgt die Gründung eines gemeinnützigen Fördervereins, der lt. Satzung

den Sportverein SV bei sportlichen Veranstaltungen unterstützen und ihm Geld beschaffen

soll. Im Kalenderjahr 2018 richtet der Sportverein nur noch das Maifest aus. Das

Sommerfest wird auf den Förderverein ausgelagert. Einnahmen und Gewinn ändern sich

gegenüber dem Vorjahr nicht. Die Einnahmen des Sportvereins SV liegen 2018 im

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter 35.000 €, der Gewinn des Fördervereins beträgt

weniger als 5.000 €, so dass weder für den Sportverein SV noch für den Förderverein

Steuern zu zahlen sind. Der Förderverein kann seinen Gewinn i. H. v. 3.000 € steuerfrei

dem Sportverein SV zukommen lassen.

Nach dem in 2012 geänderten AEAO zu § 56 Nr. 1 ist bei einem Förderverein, der sich im

Rahmen seiner tatsächlichen Geschäftsführung an die in seiner Satzung enthaltenen Pflicht

zur Verwendung sämtlicher Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke hält, das Ausschließ-

lichkeitsgebot selbst dann als erfüllt anzusehen, wenn er sich vollständig aus Mitteln eines

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung

finanziert. Fördervereine, die bisher nicht als gemeinnützig anerkannt wurden, und die die

neuen gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen erfüllen, können jetzt beim Finanzamt

die Gemeinnützigkeit beantragen.

Maifest Sommerfest Sportverein Förderverein

Einnahmen 15.000 €, Gewinn 7.000 €

Gewinn zwar über 5.000 €, aber

Einnahmen unter 35.000 €, somit

keine Körperschaft-/Gewerbesteuer

Einnahmen 40.000 €, Gewinn 3.000 €

3.000 € steuerfrei

Kalenderjahr 2018

Einnahmen über 35.000 €, aber

Gewinn unter 5.000 €, somit keine Körperschaft-/ Gewerbesteuer

Page 12: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

10

Entgegen der Mustersatzung kann bei einer Mittelbeschaffungskörperschaft auf das Gebot

der Unmittelbarkeit verzichtet werden (Nr. 2 des AEAO zu § 60).

Geschäftsbeziehungen zwischen Hauptverein und Förderverein (z. B. im Fall der

Verpachtung einer Vereinsgaststätte vom Hauptverein an den Förderverein) werden vom

Finanzamt nur anerkannt, wenn zwischen dem Hauptverein und dem Förderverein eine

wirtschaftliche und rechtliche Trennung besteht, d. h. die Vorstandschaft des

Hauptvereins und des Fördervereins darf nicht mehrheitlich personenidentisch sein.

Fließen Pachtzahlungen, muss die Höhe der Zahlungen angemessen sein, also dem

entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Nach überschlägiger Vorkalkulation muss dem

Pächter ein angemessener Gewinn verbleiben und zwar i. H. v. mindestens 10% des

Überschusses vor Pachtzahlungen. Andernfalls sind die Pachteinnahmen beim

verpachtenden Verein nicht als Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung, sondern

als Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

Page 13: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

11

2.2.4 Allgemeinheit (§ 52 AO)

Die Tätigkeit des Vereins muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen, d. h. der Sportverein darf

den Kreis der Mitglieder nicht durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein

halten. So dürfen die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im

Durchschnitt 1.534 € nicht übersteigen. Für Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen

dürfen zusammen im Durchschnitt höchstens 1.023 € je Mitglied und Jahr verlangt werden.

Der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag und die durchschnittliche Aufnahmegebühr sind aus

dem Verhältnis der zu berücksichtigenden Mitglieder zu errechnen.

So genannte Spielgeldvorauszahlungen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme in den

Verein zu entrichten sind, gehören zu den maßgeblichen Aufnahmegebühren.

Sonderumlagen und Zusatzentgelte, die Mitglieder z. B. unter der Bezeichnung

Jahresplatzbenutzungsgebühren zahlen müssen, sind bei der Durchschnittsberechnung als

zusätzliche Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen.

Dem gemeinnützigen Sportverein ist es gestattet neben den o. a. Aufnahmegebühren und

Mitgliedsbeiträgen (einschließlich sonstiger Mitgliedsumlagen) zusätzlich eine

Investitionsumlage zu erheben, die höchstens 5.113 € innerhalb von zehn Jahren je

Mitglied betragen darf. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage

auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen. Die Umlage darf nur für die Finanzierung konkreter

Investitionsvorhaben verlangt werden. Unschädlich ist neben der zeitnahen Verwendung der

Mittel für Investitionen auch die Ansparung für künftige Investitionsvorhaben und die

Verwendung für die Tilgung von Darlehen, die für die Finanzierung von Investitionen

aufgenommen worden sind. Allerdings sind Investitionsumlagen keine steuerlich abziehbaren

Spenden.

Darlehen, die Mitglieder dem Verein im Zusammenhang mit ihrer Aufnahme in den Verein

gewähren, sind nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu erfassen. Wird das Darlehen

zinslos oder zu einem günstigeren Zinssatz, als er auf dem Kapitalmarkt üblich ist, gewährt,

ist der jährliche Zinsverzicht als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag zu berücksichtigen. Dabei kann

typisierend ein üblicher Zinssatz von 5,5% angenommen werden (BFH-Urteil vom

13.11.1996, BStBl 1998 II S. 711). Als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag sind demnach pro Jahr

bei einem zinslosen Darlehen 5,5% des Darlehensbetrags und bei einem zinsgünstigen

Darlehen der Betrag, den der Verein weniger als bei einer Verzinsung mit 5,5% zu zahlen

hat, anzusetzen (Nr. 1.3.1.5 des AEAO zu § 52).

Page 14: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

12

2.2.5 Selbstlosigkeit

2.2.5.1 Keine wirtschaftliche Betätigung in erster Linie

Der Sportverein darf sich nicht in erster Linie wirtschaftlich betätigen. Zwar ist es ihm erlaubt

einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. eine Vereinsgaststätte) zu unterhalten.

Allerdings darf der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in der Gesamtschau nicht zum

Selbstzweck werden und neben der Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins

treten. Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist nur dann

gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig, wenn sie um des steuerbegünstigten Zwecks willen

erfolgt, um z. B. der gemeinnützigen Sache Mittel zu beschaffen. Mit diesen Vorgaben trägt

die Finanzverwaltung in ihrem geänderten AEAO zu § 56 (BMF-Schreiben vom 17.01.2012)

dem BFH-Urteil vom 4.4.2007, Az I R 76/05, BStBl II S. 631 Rechnung, das die Grenzen der

zulässigen wirtschaftlichen Betätigung neu definierte (s. auch Ausführungen zur

Ausschließlichkeit § 56 AO).

2.2.5.2 Keine Zuwendungen an Mitglieder

Nach § 55 AO muss der gemeinnützige Sportverein seine Mittel ausschließlich satzungsgemäß

verwenden und darf seinen Mitgliedern keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zukommen lassen. Dies

gilt nicht für Tätigkeitsvergütungen, Kostenersatz und für die Gewährung von Annehmlich-

keiten, wie sie im Rahmen der Mitgliederbetreuung allgemein üblich und angemessen sind, z.

B. anlässlich einer Ehrung, eines Vereinsausflugs oder einer Weihnachtsfeier (Nr. 10 des AEAO

zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).

keine wirtschaftliche Betätigung in erster Linie

Grundsatz der Selbstlosigkeit

keine Zuwendungen an Mitglieder

zeitnahe Mittelverwendung

Page 15: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

13

→ Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses

Hat das Vereinsmitglied ein persönliches Ereignis zu feiern, wie z. B. den

Geburtstag, die Hochzeit oder ein persönliches Vereinsjubiläum, darf der

Verein seinem Mitglied Sachzuwendungen bis zu jeweils 40 € zukommen

lassen. Lediglich wenn ein Vereinsmitglied verstorben ist, dürfen für ein

Kranz- bzw. Grabgebinde mehr als 40 € ausgegeben werden.

→ Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe

Bei besonderen Vereinsanlässen, wie z. B. Vereinsausflug, Weih-

nachtsfeier oder Jahreshauptversammlung darf das Vereinsmitglied mit

insgesamt bis zu 40 € jährlich begünstigt werden. Die 40 €-Grenze gilt

im Gegensatz zu den Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen

Ereignisses nicht für jeden einzelnen Vereinsanlass, sondern für alle

Vereinsanlässe im Jahr zusammen.

zulässige Zuwendungen an Mitglieder

Kostenersatz und Vergütungen

Annehmlichkeiten

i. R. des Angemessenen und Üblichen

Beispiele für Tätigkeitsvergütungen:

Hausmeistertätigkeit, Helfer beim

Vereinsfest, Bedienung in der Vereinsgaststätte, Reinigungskraft

wie sie im Rahmen der Betreu-

ung von Mitgliedern

allgemein üblich und

als angemessen anzusehen sind

Page 16: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

14

Beispiel 2 Quelle: Steuertipps für gemeinnützige Vereine (Finanzministerium Baden-Württemberg)

Im Jahr 2017 feierte der Vereinskassier des Sportvereins SV seinen 50. Geburtstag und

seine 25-jährige Vereinszugehörigkeit. Am Vereinsausflug, an der Hauptversamm-

lung und an der Weihnachtsfeier nahm er ebenfalls teil.

Wie viel durften dem Vereinskassier in 2017 höchstens zugewendet werden?

→ Persönliche Ereignisse

→ Geburtstag 40 €

→ Persönliches Vereinsjubiläum 40 €

→ Besondere Vereinsanlässe

→ Vereinsausflug, Hauptversammlung, Weihnachtsfeier

insgesamt im Jahr 40 €

Summe maximal 120 €

In Hessen wird ebenfalls zwischen persönlichen Ereignissen und besonderen Vereinsanlässen

unterschieden. Während Zuwendungen bei persönlichen Ereignissen lediglich üblich und

angemessen sein müssen - eine Höchstgrenze wie in Baden-Württemberg schreibt die

hessische Finanzverwaltung nicht vor -, dürfen bei besonderen Vereinsanlässen die

Zuwendungen maximal die Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrags ausmachen. Diese Regelung

begünstigt Vereinsmitglieder, die sich hohe Mitgliedsbeiträge leisten können, wie dies z. B.

bei Golfvereinen der Fall ist.

Auszug aus dem > Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiter/-innen

<, herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Finanzen (Stand Juli 2013):

4.4.3 Zuwendungen an Mitglieder (Annehmlichkeiten, Auslagenersatz, Aufwands-

ersatz, Entgelte, Vergütungen)

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die

Mitglieder dürfen aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

erhalten (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 14.2). Zulässig sind jedoch Annehmlichkeiten,

wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner

Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind, z. B. Präsente anlässlich des

Jubiläums wegen langjähriger Zugehörigkeit zum Verein oder wegen eines besonderen

persönlichen Ereignisses.

Soweit kein solches persönliches Ereignis besteht, sind auch Präsente an mithelfende

Mitglieder als Dank für die während des Jahres geleistete Arbeit im Rahmen einer

Jahresabschlussfeier, Zuschüsse für Vereinsausflüge, verbilligte Eintrittskarten für

Sportveranstaltungen u. ä. unschädlich, soweit die Summe dieser Annehmlichkeiten den

Mitgliedsbeitrag des einzelnen Mitglieds pro Jahr nicht übersteigt. Keine Annehmlichkeiten

sind dagegen Geldzuwendungen.

Page 17: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

15

Zulässig ist auch die verbilligte Abgabe von Eintrittskarten an Mitglieder, wenn die

Verbilligung, bezogen auf das Kalenderjahr, nicht höher als der Mitgliedsbeitrag ist.

Will der Sportverein bei einer Veranstaltung (z. B. Lehrfahrt) sämtliche Kosten seiner

teilnehmenden Mitglieder übernehmen, ist dies gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn

die Veranstaltung ausschließlich oder weitaus überwiegend dem Interesse des Vereins zur

Förderung des Sports dient. Gegenüber dem Finanzamt hat der Verein in diesen Fällen eine

erhöhte Nachweispflicht, wie z. B. durch die Vorlage des Programmheftes, die Mitteilung der

frei verfügbaren Zeiten, der fachlichen Organisation, der Reiseroute usw. Die geänderte

Rechtsprechung zur grundsätzlichen Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten ist auf das

Gemeinnützigkeitsrecht nicht anwendbar. Mit Beschluss vom 12.06.2012, AZ I B 160/11, hat

der BFH die Revision eines Musikvereins, der die Aufteilung der Reisekosten forderte,

abgelehnt. Vorausgegangen war ein Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 31.08.2011, AZ

3 K 1046/10, das eine Aufteilbarkeit in Reiseabschnitte und Kostenbestandteile mangels

objektiver und sachlicher Kriterien ablehnte.

Nehmen an einem (auswärtigen) Turnier nur Jugendliche teil, darf der Verein die Kosten

auch dann vollständig übernehmen, wenn den Jugendlichen ein Rahmenprogramm geboten

wird, da die Betreuungstätigkeit des Vereins gegenüber den Jugendlichen nicht mit den

sportlichen Aktivitäten endet.

Ist ein Vereinsmitglied für den Verein tätig, darf der Verein dem Mitglied die entstandenen

Kosten ersetzen und seine Tätigkeit im Rahmen des Angemessenen und Üblichen

vergüten, vorausgesetzt eine Satzungsbestimmung steht dem nicht entgegen. Beispiele für

Tätigkeitsvergütungen: Übungsleiter, Helfer beim Vereinsfest, Bedienung in der Vereins-

gaststätte, Reinigungskraft. Die in jeder gemeinnützigen Satzung zu findende Formulierung

"Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins" steht nicht im

Widerspruch zu Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder. Durch diese Vorschrift werden lediglich

Gewinnausschüttungen des Sportvereins an die Mitglieder oder unangemessen hohe

Annehmlichkeiten untersagt, nicht aber Tätigkeitsvergütungen oder Kostenersatz.

Auszug aus Nr. 11 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO

Keine Zuwendung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO liegt vor, wenn der Leistung der Körperschaft

eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht (z. B. bei Kauf-, Dienst- und

Werkverträgen) und die Werte von Leistung und Gegenleistung nach wirtschaftlichen

Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind.

Page 18: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

16

Beispiel 3

Unentgeltliche Verköstigung von Vereinsmitgliedern während einer

Veranstaltung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Bei einer Festveranstaltung (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) beköstigt ein

gemeinnütziger Verein seine ehrenamtlichen Helfer, die gleichzeitig Mitglieder des Vereins

sind. Die Kosten hierfür macht der Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als

Betriebsausgaben geltend und weist darauf hin, dass die Zuwendung von Speisen und

Getränken unmittelbar mit dem Einsatz der Helfer im Rahmen des steuerpflichtigen

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in Verbindung steht (Bedienung, Ausschank-,

Küchenpersonal, Zeltaufbau usw.). Besondere Vereinbarungen zwischen Verein und Helfern

über die Verköstigung liegen nicht vor.

1. Können die Aufwendungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigt

werden?

2. Ist die Bewirtung gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig?

3. Ergeben sich daraus lohnsteuerliche Folgen?

4. Wie verhält es sich, wenn die Helfer nicht während der Festveranstaltung, sondern

danach verköstigt werden?

zu 1

Die für die Beköstigung der ehrenamtlichen Helfer entstehenden Aufwendungen sind als

Betriebsausgaben abzugsfähig. Als Ausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind

alle Aufwendungen anzusetzen, für deren Entstehen der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

ursächlich ist. Hierzu zählen auch die Arbeitslöhne für Helfer, die bei Vereinsfesten im

Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Bewirtung" tätig werden. Die Beköstigung

von Arbeitnehmern in der Gaststättenbranche als auch bei Festveranstaltungen ist üblich

und dem Grunde nach durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst. Dies gilt sowohl bei

bezahlten Arbeitskräften als auch bei unentgeltlich, ehrenamtlich Tätigen. Bei der

Gewährung von Mahlzeiten anlässlich von Arbeitseinsätzen bei steuerpflichtigen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben an ehrenamtliche Helfer handelt es sich um übliche

Höflichkeitsgesten, die aus Sicht des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

zweifelsohne betrieblich veranlasst sind.

zu 2

Es handelt sich hierbei nicht um gemeinnützigkeitsschädliche Zuwendungen

(Angemessenheit vorausgesetzt), da besondere Arbeitseinsätze abgegolten werden. Die

Zuwendungen werden nicht auf die in Baden-Württemberg geltende 40 €-Grenze

angerechnet.

Page 19: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

17

zu 3

Allein durch das Gewähren einer Mahlzeit sind die Helfer nicht als Arbeitnehmer des Vereins

anzusehen. Vereinsmitglieder, deren Tätigkeit bei besonderen Anlässen eine bloße

Gefälligkeit oder eine gelegentliche Hilfeleistung darstellt, die als Ausfluss persönlicher

Verbundenheit mit dem Verein und nicht zu Erwerbszwecken ausgeübt wird, sind nicht

Arbeitnehmer des Vereins. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich Vereinsmitglieder bei

stattfindenden Vereinsfeiern zu bestimmten Arbeiten zur Verfügung stellen oder bei

sportlichen Veranstaltungen als Helfer einspringen und dafür eine Vergütung erhalten, die

offensichtlich nicht mehr als eine Abgeltung des ihnen entstehenden Aufwandes darstellt.

Hiervon kann bei der Mahlzeitenvergütung grundsätzlich ausgegangen werden, da die

Vereinsmitglieder darüber hinaus auch in diesem geringen Umfang keine Leistungen

erhalten, die nicht nur unwesentlich über den tatsächlich entstandenen Aufwand

hinausgehen. Sofern zwischen den Helfern und dem Verein bereits ein lohnsteuerlich

anzuerkennendes Arbeitsverhältnis besteht, ist zu beachten, dass die Gewährung von

unentgeltlichen Mahlzeiten als geldwerter Vorteil dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist.

Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist die amtliche Sachbezugsverordnung

maßgebend. Die darin angegebenen Werte für Verpflegung sind in diesem Fall verbindlich,

auch wenn der Verzehrwert geringer gewesen sein sollte.

zu 4

Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendung als Betriebsausgabe für sog.

Helferfeste, bei denen nach Durchführung von Festveranstaltungen die Helfer auf Kosten

des Vereins eingeladen werden, ist Voraussetzung, dass das Helferfest bereits vor

Durchführung der Festveranstaltung vereinbart war.

2.2.5.3 Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung

- Rücklagenbildung und Vermögenszuführung -

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss der Sportverein seine Mittel grundsätzlich

zeitnah für gemeinnützige Zwecke verwenden, d. h. seinen

Überschuss muss der Verein in den auf den Zufluss folgenden 2

Kalenderjahren verwenden. Erwirtschaftet der Sportverein

2013 einen Gewinn, muss er den Gewinn spätestens bis Ende

2015 zur Förderung des Sports ausgegeben haben. Vor

Verabschiedung des Ehrenamtsförderungsgesetzes im Jahr 2013, das hinsichtlich der

Rücklagenbildung seit 1.1.2013 anzuwenden ist, musste ein Überschuss bereits schon im

darauf folgenden Kalenderjahr verwendet werden. Das neue Recht gilt bereits für in 2012

erwirtschaftete Überschüsse.

Page 20: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

18

Beispiel 4

Der Sportverein SV erwirtschaftet sowohl im Kalenderjahr 2011 als auch im Kalenderjahr

2012 einen Überschuss i. H. v. 10.000 €.

Der im Kalenderjahr 2011 erwirtschaftete Überschuss ist nach dem Grundsatz der zeitnahen

Mittelverwendung bis Ende 2012, der Überschuss 2012 bis Ende 2014 zu verwenden.

Vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung lässt die Abgabenordnung bestimmte

Ausnahmen zu:

→ Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

Plant der Sportverein im gemeinnützigen Bereich in den nächsten Jahren eine größere

Anschaffung, wie z. B. die Anschaffung neuer Sportgeräte oder stehen im gemeinnützigen

Bereich Erhaltungsaufwendungen an, darf der Verein die erforderlichen Mittel für diese

Projekte bis zu 5 Jahre zurücklegen. Bei größeren Projekten, wie z. B. dem Bau einer

Sporthalle sollte der Zeitraum von 10 Jahren nicht überschritten werden.

→ Wiederbeschaffungsrücklage § 62 AO Abs. 1 Nr. 2 AO

Für beabsichtigte Wiederbeschaffungen von Wirtschaftsgütern, die der Verein für seine

gemeinnützigen Zwecke einsetzt, darf der Verein eine Rücklage für Wiederbeschaffung

bilden. Die Höhe bemisst sich nach der Höhe der regulären Abschreibung eines zu

ersetzenden Wirtschaftsgutes. Bei höherer Zuführung ist ein Nachweis erforderlich.

→ Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der

Vermögensverwaltung, Nr. 1 des AEAO zu § 62

Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögens-

verwaltung müssen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet

sein. Für die Bildung einer Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss ein

konkreter Anlass gegeben sein, der auch aus objektiver unternehmerischer Sicht die

Bildung der Rücklage rechtfertigt (z. B. eine geplante Erweiterung der Vereinsgaststätte).

Überschuss des Jahres

2011

Verwendung bis spätestens

31.12.2012 31.12.2014

Verwendung bis spätestens

2012

Page 21: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

19

Im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen außerhalb der Regelung des § 62 Abs. 1 Nr.

AO (bis 31.12.2013 § 58 Nr. 7a AO) Rücklagen nur für die Durchführung konkreter

Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen im Sinne des § 21

EStG gebildet werden. Die Maßnahmen, für deren Durchführung die Rücklage gebildet

wird, müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand des

Vermögensgegenstandes zu erhalten oder wiederherzustellen und in einem

angemessenen Zeitraum durchgeführt werden können (z. B. geplante Erneuerung eines

undichten Daches).

→ Betriebsmittelrücklage nach der Nr. 4 des AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 1

Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten) ist es dem

Sportverein erlaubt eine Betriebsmittelrücklage i. H. des Mittelbedarfs bis zu einem Jahr

zu bilden.

→ Freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO

Als freie Rücklage darf der Sportverein bis zu 1/3 des Überschusses aus dem Bereich der

Vermögensverwaltung und darüber hinaus jährlich bis zu 10% der sonstigen zeitnah

zu verwendenden Mittel ansammeln. Bezogen auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche (s.

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) darf eine freie Rücklage bis zu folgender Höhe

gebildet werden:

10% der Bruttoeinnahmen des ideellen Bereichs

+ 10% des Überschusses aus dem Zweckbetrieb

+ 1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung

+ 10% des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

= = zulässige freie Rücklage

Page 22: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

20

Erwirtschaftet der Verein in einem Bereich einen Verlust, reduziert sich die

Bemessungsgrundlage für die anderen Bereiche nicht.

Beispiel 5

Tätigkeitsbereich

Bemes-

sungs-

grund-

lage

Anteil

freie

Rückla-

ge

freie

Rück-

lage

ideeller Bereich

→ Mitgliedsbeiträge, Spenden 10.000 € 10% 1.000 €

Zweckbetrieb

→ Gewinn Zweckbetrieb I 2.000 €

→ Verlust Zweckbetrieb II ./. 3.000 €

./. 1.000 € 0 € 10% 0 €

Vermögensverwaltung

→ Überschuss 3.000 € 3.000 € 1/3 1.000 €

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

→ Gewinn wirtsch. Geschäftsb. I 5.000 €

→ Gewinn wirtsch. Geschäftsb. II ./. 4.000 €

1.000 € 1.000 € 10% 100 €

freie Rücklage 2.100 €

In der Praxis werden von den zeitnah zu verwendenden Mittel zum 31.12. weniger als

2.100 € vorhanden sein, weil beim ideellen Bereich auf die Einnahmen und nicht auf den

Überschuss abgestellt wird. In diesen Fällen ist die freie Rücklagenbildung auf den

geringeren Betrag zu beschränken.

Beispiel 6

Der Sportverein SV ermittelt zum 31.12.2017 einen Rücklagenbetrag nach § 62 Abs.

1 Nr. 3 AO i. H. v. 2.100 €. Da im ideellen Bereich erhebliche Ausgaben angefallen

sind, sind zum 31.12.2017 von den zeitnah zu verwendenden Mittel nur noch 1.000 €

vorhanden, so dass der Sportverein SV seine Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO auf

1.000 € beschränken muss.

Allerdings ist bei einer unterbliebenen Zuführung durch das 2013 verabschiedete Gesetz

zur weiteren Stärkung des Ehrenamtes ab 1.1.2014 nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 AO in den

folgenden 2 Jahren eine Nachholung zulässig. Die Altfassung der Nr. 15 des AEAO zu § 58

Nr. 7 ließ keine Nachholung in späteren Jahren zu.

Page 23: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

21

Beispiel 7 – Auszug aus der Nr. 11 des AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3

Eine Körperschaft hätte im Jahr 01 beispielsweise 30.000 € in die freie Rücklage

einstellen können. Tatsächlich stellte sie aber nur 25.000 € ein. In den nächsten beiden

Jahren kann die Körperschaft zusätzlich zu dem für das jeweilige Jahr zulässigen Betrag

nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO noch weitere 5.000 € in die freie Rücklage des jeweiligen

Jahres einstellen. Die Körperschaft kann diesen Betrag auf beide Jahre aufteilen (02:

3.000 €, 03: 2.000 €) oder den ganzen Betrag (entweder 02 oder 03) in die Rücklage

einstellen.

Während die Zweckerfüllungs-, Betriebsmittel- und Wiederbeschaffungsrücklagen sowie

die Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. im Bereich der Vermögens-

verwaltung nur für eine begrenzte Zeit bestehen bleiben dürfen, braucht der Verein die

freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht auflösen (Nr. 11 des AEAO zu § 62 Abs. 1

Nr. 3). Bei der Rücklagenberechnung empfiehlt es sich, zunächst die maximale Rücklage

nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO auszuschöpfen und den übersteigenden Betrag der

Zweckerfüllungsrücklage, Betriebsmittelrücklage usw. zuzuweisen.

Auszug aus der Verfügung der OFD Frankfurt vom 20.02.2012

2.2. Rücklagen i. S. d. § 58 Nr. 7 AO:

2.2.1. Freie Rücklagen (§ 58 Nr. 7 Buchstabe a AO):

Während der Dauer des Bestehens braucht die Körperschaft die freie Rücklage nicht

aufzulösen. Die angesammelten Mittel unterliegen zwar nicht dem Gebot der zeitnahen

Mittelverwendung, sind jedoch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Eine Verwendung im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebes ist gemeinnützigkeitsschädlich. Hiervon unberührt bleibt die

Möglichkeit, die freien Rücklagen für die Errichtung1 eines steuerpflichtigen

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einzusetzen (vgl. Karte H 151).

1Anmerkung: gilt also nicht für den laufenden Unterhalt

→ Vermögenszuführung nach § 62 Abs. 3 AO

Nach dieser Vorschrift darf der Verein folgende Zuwendungen seinem Vermögen zuführen

und muss diese nicht zeitnah verwenden:

→ Erbschaften, wenn der Erblasser nicht die laufende Verwendung vorschreibt,

→ Schenkungen und Spendenaufrufe zur Vermögensaufstockung,

→ Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, wie z. B. die

Schenkung eines Mietwohngrundstücks.

Page 24: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

22

Hinweis Nr. 16 des AEAO zu § 62 Abs. 3: Werden Mittel nach dieser Vorschrift dem

Vermögen zugeführt, sind sie aus der Bemessungsgrundlage für Zuführungen von

sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO herauszurechnen.

Werden Vermögensgegenstände veräußert, die satzungsmäßigen Zwecken gedient haben

und aus zeitnah zu verwendenden Mitteln angeschafft worden sind, sind die

Veräußerungserlöse zeitnah im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu verwenden. Werden

derartige Vermögensgegenstände in den Bereich der Vermögensverwaltung oder in den

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überführt, lebt die Pflicht zur zeitnahen

Mittelverwendung in Höhe des Verkehrswerts dieser Vermögensgegenstände wieder auf (Nr.

29 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5).

Beispiel 8

Der Sportverein SV veräußert im März 2014 seine aus Spenden finanzierten Sportgeräte

für 5.000 €.

Der Sportverein SV muss den Veräußerungserlös i. H. v. 5.000 € spätestens bis Ende 2016

für gemeinnützige Zwecke, wie z. B. für neue Sportgeräte oder für Sportkurse ausgeben.

Beispiel 9

Der Sportverein SV errichtet auf einem aus Zuschüssen finanzierten Grundstück, das

bisher als Sportplatz der Jugend diente, eine Vereinsgaststätte.

Der Sportverein muss seine (freien) Rücklagen i. H. des Verkehrswerts des Grundstücks

mindern und diese Mittel zeitnah für gemeinnützige Zwecke ausgeben.

Mit einer Mittelverwendungsrechnung muss der Verein gegenüber dem Finanzamt die

zulässige Rücklagenbildung nachweisen (Nr. 28 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 14

des AEAO zu § 62 Abs. 2). Eine besondere Form, wie die Mittelverwendungsrechnung

aussehen soll, ist gesetzlich nicht geregelt. Wie eine Mittelverwendungsrechnung aussehen

kann, zeigt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in seiner Vereinsbroschüre

„Steuertipps für Vereine“ (abgedruckt in diesem Skript unter VI. Anhang - 8.). Stellt das

Finanzamt eine unzulässige Mittelansammlung fest, setzt das Finanzamt dem Verein i. d. R.

eine Frist von bis zu 5 Jahren, innerhalb der der Verein die Mittel gemeinnützig verwenden

muss. Andernfalls droht dem Verein der Entzug der Gemeinnützigkeit.

Ein Verein kann nach der Nr. 18 des AEAO zu 55 Abs. 1 Nr. 1 nicht als steuerbegünstigt

behandelt werden, wenn seine Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich

der Werbung um Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen. Dieser Rahmen ist in

jedem Fall überschritten, wenn ein Verein, der sich weitgehend durch Geldspenden finanziert,

diese - nach einer Aufbauphase - überwiegend zur Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung

und Spendenwerbung statt für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen

Page 25: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

23

Zwecke verwendet (BFH-Beschluss vom 23.9.1998 - I B 82/98 - BStBl 2000 II, S. 320). Die

Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei der Ermittlung der Anteile ins

Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse,

Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.) zu setzen.

Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es entscheidend auf die

Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Eine für die Steuerbegünstigung schädliche

Mittelverwendung kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der

Verwaltungsausgaben einschließlich der Spendenwerbung deutlich geringer als 50% ist.

Während der Gründungs- oder Aufbauphase eines Vereins kann auch eine überwiegende

Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben und Spendenwerbung unschädlich für die

Steuerbegünstigung sein. Die Dauer der Gründungs- oder Aufbauphase, während der dies

möglich ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Der in dem BFH-Beschluss vom

23.9.1998 - I B 82/98 - BStBl 2000 II, S. 320 zugestandene Zeitraum von vier Jahren für die

Aufbauphase, in der höhere anteilige Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung zulässig

sind, ist durch die Besonderheiten des entschiedenen Falles begründet (insbesondere zweite

Aufbauphase nach Aberkennung der Steuerbegünstigung). Er ist deshalb als Obergrenze zu

verstehen. I. d. R. ist von einer kürzeren Aufbauphase auszugehen.

Die Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn das Verhältnis der

Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke zwar insgesamt

nicht zu beanstanden, eine einzelne Verwaltungsausgabe (z. B. das Gehalt des

Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und Spendenwerbung) aber nicht

angemessen ist.

Bei den Kosten für die Beschäftigung eines Geschäftsführers handelt es sich grundsätzlich um

Verwaltungsausgaben. Eine Zuordnung dieser Kosten zu der steuerbegünstigten Tätigkeit ist

nur insoweit möglich, als der Geschäftsführer unmittelbar bei steuerbegünstigten Projekten

mitarbeitet. Entsprechendes gilt für die Zuordnung von Reisekosten.

Page 26: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

24

2.2.6 Vermögensbindung § 61 AO

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss das Vermögen

des Vereins

→ auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Stadt, Gemeinde) oder auf einen

gemeinnützigen Verein übergehen und

→ von der übernehmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. vom übernehmenden

Verein für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Nicht zulässig ist das Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins mehrere Jahre nicht

gemeinnützig zu verwenden. Eine Satzung mit folgendem Inhalt erfüllt nicht die

gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen:

"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an die Stadt XY, die es an einen Verein mit gleicher Zielsetzung zu übergeben

hat. Sollte sich innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren kein entsprechender Verein

gegründet haben, hat die Stadt XY das Vereinsvermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu

verwenden."

bei Auflösung

des Vereins

bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke

oder

auf Körperschaft des

öffentlichen Rechts, z. B.

Stadt, Gemeinde oder auf gemeinnützigen Verein

zur gemeinnützigen Verwendung

Übergang des

Vermögens

Page 27: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

25

3. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung durch das Finanzamt

Die Gemeinnützigkeitsüberprüfung umfasst sowohl die Überprüfung der Satzung als auch die

Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung. Folgende Begrifflichkeiten sind in diesem

Zusammenhang zu unterscheiden:

Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO (s. Tz. 3.1)

Mit diesem Feststellungsbescheid entscheidet das Finanzamt, ob die Satzung den

gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht oder nicht.

Freistellungsbescheid (s. Tz. 3.2) und Anlage zum Körperschaftsteuer-

bescheid (s. Tz. 3.3)

Reicht der Verein seine Gemeinnützigkeitserklärung beim Finanzamt ein, erteilt das

Finanzamt einen Freistellungsbescheid, wenn der Verein von der Körperschaft-

/Gewerbesteuer befreit ist. Muss der Verein Körperschaft-/Gewerbesteuer zahlen,

erhält der Verein eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, aus der sich die

Gemeinnützigkeit ergibt.

3.1 Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO

Mit dem 2013 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamts-

stärkungsgesetz) wurde ein neues Feststellungsverfahren eingeführt. Nunmehr

entscheidet das Finanzamt nach § 60a AO durch einen Bescheid, ob die Satzung eines Vereins

die gemeinnützigen Anforderungen erfüllt oder nicht. Dieser Feststellungsbescheid, nicht zu

verwechseln mit dem Freistellungsbeschid (s. Tz. 3.2), stellt ein Verwaltungsakt dar, gegen

den im Fall einer Ablehnung der Gemeinnützigkeit Einspruch eingelegt werden kann.

Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO erfolgt sowohl bei neu gegründeten

Vereinen als auch bei bereits als gemeinnützig anerkannten Vereinen, d. h. bereits

bestehende Vereine erhalten neben dem Freistellungsbescheid bzw. dem

Körperschaftsteuerbescheid einen weiteren Bescheid, der lediglich darüber Auskunft gibt, ob

die Satzung in Ordnung ist oder nicht.

1. Feststellung der Satzungsmäßigkeit bei neu gegründeten Vereinen

Bei neu gegründeten Vereinen erteilt das Finanzamt nicht mehr die bisher übliche

vorläufige Bescheinigung, sondern gibt bei Vorliegen einer gemeinnützigen Satzung

einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO bekannt. Die Feststellung berechtigt den

Verein für die Dauer von 3 Jahren ab Ausstellungsdatum Spendenbescheinigungen

auszustellen. Neben der Spendenbegünstigung hat der Feststellungsbescheid nach §

60a AO auch die Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer zur Folge, d. h. auf Zinsen

– mit Ausnahme der Zinsen, die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen - darf

die Bank keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Bank genügt für die

Abstandnahme der Kapitalertragsteuer die Überlassung einer amtlich beglaubigten

Page 28: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

26

Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO, dessen Erteilung nicht länger als 3

Kalenderjahre zurückliegt. Endet die 3-Jahresfrist unterjährig, kann eine

Abstandnahme vom Steuerabzug nur für das Kalenderjahr erfolgen, in dem die zuvor

genannten Voraussetzungen ganzjährig erfüllt waren. Wird ein Feststellungsbescheid

nach § 60a AO unterjährig erteilt, kann er mit Wirkung ab dem 1.1. des betreffenden

Kalenderjahres angewendet werden. Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO wird

unbefristet erteilt und bleibt neben einem später erlassenen Freistellungs- bzw.

Körperschaftsteuerbescheid weiter bestehen. Lediglich für die Berechtigung, Spenden-

bescheinigungen ausstellen zu dürfen und für die Abstandnahme von der

Kapitalertragsteuer löst ein später i. R. der Gemeinnützigkeitsüberprüfung erteilter

Freistellungs- bzw. Körperschaftsteuerbescheid neue Fristen aus.

2. Feststellung der Satzungsmäßigkeit bei schon länger als gemeinnützig

anerkannten Vereinen

Bereits schon als gemeinnützig anerkannte Vereine, die bisher noch keinen

Feststellungsbescheid erteilt bekommen haben, können unter Vorlage ihrer aktuellen

Satzung einen Antrag auf Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO

stellen. Unterbleibt eine Antragstellung, erfolgt die Feststellung von Amts wegen i. R.

der Gemeinnützigkeitsüberprüfung, die vom Finanzamt i. d. R. turnusmäßig alle 3

Jahre vorgenommen wird.

Nach jeder Satzungsänderung kann der Verein erneut einen Antrag auf Feststellung

der Satzungsmäßigkeit stellen. Dies bringt dem Verein Rechtssicherheit, auch wenn

das Finanzamt fälschlicherweise die Satzungsmäßigkeit bescheinigt hat. Materielle

Fehler im Feststellungsbescheid darf das Finanzamt erst mit Wirkung ab dem

Kalenderjahr beseitigen, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt

(§ 60a Abs. 5 AO). Bis dahin dürfte der Verein ausreichend Zeit haben, seine Satzung

zu korrigieren und einen neuen Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheides nach

§ 60a AO zu stellen.

Wurde die Satzung nach dem 31.12.2008 beschlossen oder nach dem 31.12.2008

geändert, muss die Satzung die Anforderungen der Mustersatzung lt. Anlage 1 zu § 60

AO (s. VI. Anhang) erfüllen (Artikel 97 § 1f Abs. 2 EGAO). Ansonsten genießt eine

Satzung, die dem Finanzamt vorgelegen hat, und die das Finanzamt bisher nicht

beanstandete, nach dem BMF-Schreiben vom 17.11.2004, BStBl. 2004 I S. 1059 bzw.

nach der Nr. 4 des AEAO zu § 59 für abgelaufene Kalenderjahre und das Kalenderjahr

der Beanstandung Vertrauensschutz. Allerdings wird das Finanzamt dem Verein eine

angemessene Frist zur Anpassung seiner Satzung an die Mustersatzung setzen.

Page 29: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

27

Auszug aus der Nr. 4 des AEAO zu § 59

Wird bei einer Körperschaft, die bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit war

oder eine vorläufige Bescheinigung erhalten hat, im Rahmen der Veranlagung

festgestellt, dass die Satzung nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts

genügt, dürfen aus Vertrauensschutzgründen hieraus keine nachteiligen

Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden. Die Körperschaft ist trotz der

fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume und für das

Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt zu

behandeln. Dies gilt nicht, wenn bei der tatsächlichen Geschäftsführung gegen

Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts verstoßen wurde.

Die Vertreter der Körperschaft sind aufzufordern, die zu beanstandenden Teile der

Satzung so zu ändern, dass die Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen

für die Steuervergünstigung erfüllt. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen.

Vereinen soll dabei in der Regel eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen

Mitgliederversammlung ermöglicht werden. Wird die Satzung innerhalb der

gesetzten Frist entsprechend den Vorgaben des Finanzamts geändert, ist die

Steuervergünstigung für das der Beanstandung der Satzung folgende Kalenderjahr

auch dann anzuerkennen, wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch keine

ausreichende Satzung vorgelegen hat.

Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht, wenn die Körperschaft die Satzung

geändert hat und eine geänderte Satzungsvorschrift zu beanstanden ist. In diesen

Fällen fehlt es an einer Grundlage für die Gewährung von Vertrauensschutz.

Liegt dem Sportverein ein Freistellungs- oder ein Körperschaftsteuerbescheid mit einer

Anlage, aus der sich die Gemeinnützigkeit des Vereins ergibt, vor, hat der

Feststellungsbescheid nach § 60a AO keine Gültigkeit mehr hinsichtlich der

Spendenberechtigung oder der Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer. Auch wenn

das amtlich vorgeschriebene Muster der Spendenbescheinigung den Feststellungs-

bescheid nach § 60a AO aufführt, hat der Sportverein keine Angaben zum erteilten

Feststellungsbescheid nach § 60a AO zu machen.

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61

AO wurde vom Finanzamt .........................., StNr. …………….. mit Bescheid vom………..

nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des

begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) …………………...

Dies ergibt sich auch aus dem nachstehend abgedruckten Feststellungsbescheid nach

§ 60a AO.

Page 30: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

28

Feststellung

Die Satzung der vorgenannten Körperschaft Körperschaft (Bezeichnung der Körperschaft)

Sportverein Altdorf-Weingarten e.V.

in der Fassung vom 04.04.2012 erfüllt die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO.

Hinweise zur Feststellung

Eine Anerkennung, dass die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) den für die Anerkennung der Steuerbegünstigung notwendigen Erfordernissen entspricht, ist mit dieser Feststellung nicht verbunden.

Diese Feststellung bindet das Finanzamt hinsichtlich der Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen (§ 60a Abs. 1 Satz 2 AO). Die Bindungswirkung dieser Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden (§ 60a Abs. 3 AO). Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 60a Abs. 4 AO).

Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen auch von der tatsächlichen Geschäftsführung abhängt, die der Nachprüfung durch das Finanzamt – ggf. im Rahmen einer Außenprüfung – unterliegt. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen.

Dies muss durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (insbesondere Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über Bildung und Entwicklung der Rücklagen) nachgewiesen werden (§ 63 AO). Über die Steuervergünstigungen nach den einzelnen Steuergesetzen wird im Rahmen des Veranlagungsverfahrens entschieden.

In jedem Falle ist die Körperschaft insoweit ertragsteuerpflichtig, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der kein Zweckbetrieb ist. Soweit Körperschaftsteuerpflicht gegeben ist, besteht im gleichen Umfang Gewerbesteuerpflicht. Durch die Gewährung der Steuerbefreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer wird die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich nicht berührt.

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich nur auf die vorstehende Feststellung.

Haftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.

Dabei wird die entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer mit 30 %, die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 15 % der Zuwendung angesetzt (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Abkürzungen: AO = Abgabenordnung, BStBl = Bundessteuerblatt, EStG = Einkommensteuergesetz, EStDV = Einkommensteuer- Durchführungsverordnung, GewStG = Gewerbesteuergesetz, KStG = Körperschaftsteuergesetz

GEM 9 Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für Bestandskörperschaftern – Juni 2016 - bitte wenden -

Zutreffendes ist angekreuzt

Postleitzahl, Ort, Datum 88250 Weingarten, 11.12.2017 Straße, Hausnummer Broner Platz 12 Organisationseinheit, Telefon SG XX/XX, 0751 XXX

Finanzamt

FINANZAMT RAVENSBURG

Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungs- mäßigen Voraussetzungen nach

den §§ 51, 59, 60 und 61 AO

Sportverein Altdorf-Weingarten e.V. Abt-Hyller-Str. 186 88250 Weingarten

Steuernummer

77052/99999

Page 31: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

29

Hinweis zur Steuerbegünstigung, zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen und/oder zum Kapitalertrag-steuerabzug

Hinsichtlich der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug, der Steuerbegünstigung und/oder der Ausstellung von Zuwen-dungsbestätigungen wird auf den letzten gültigen Freistellungsbescheid bzw. die Anlage zum letzten gültigen Körperschaft-steuerbescheid verwiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Feststellungsbescheid ist der Einspruch gegeben. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Der Einspruch ist bei dem oben genannten Finanzamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

Page 32: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

30

3. Feststellung der Satzungsmäßigkeit bei schon länger bestehenden Vereinen,

die bisher noch nicht als gemeinnützig anerkannt waren

Geben sich bisher nicht gemeinnützige Vereine eine gemeinnützige Satzung, können

diese Vereine beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung eines Feststellungsbescheids

nach § 60a AO stellen. Sollten die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht

vom Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben, wird das Finanzamt im Bescheid

darauf hinweisen, dass bei den Körperschaft- und Gewerbesteuerveranlagungen

entsprechend § 60 Abs. 2 AO die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorteile erst ab dem

Folgejahr Anwendung finden.

Der neu geschaffene § 60a AO entfaltet sowohl für den Verein als auch für den Spender

Bindungswirkung, die nur durch folgende Vorschriften aufgehoben werden kann:

§ 60a Abs. 3 AO Neue Rechtsvorschriften über die Gemeinnützigkeit lösen alte

Rechtsvorschriften ab.

§ 60a Abs. 4 AO Der Verein ändert seine bisherige gemeinnützige Satzung und nimmt

gemeinnützigkeitsschädliche Punkte in die Satzung auf. Die

Aufhebung der Feststellung erfolgt mit Wirkung vom Zeitpunkt der

Änderung der Verhältnisse.

§ 60a Abs. 5 AO Hat das Finanzamt fälschlicherweise einen Feststellungsbescheid nach

§ 60a AO erteilt, obwohl die Satzung nicht die gemeinnützigkeits-

rechtlichen Voraussetzungen erfüllte, kann das Finanzamt nach § 60a

Abs. 5 AO den Feststellungsbescheid aufheben, allerdings erst mit

Wirkung für das kommende Jahr, das auf die Bekanntgabe der

Aufhebung der Feststellung erfolgt.

Beispiel 10

Der neu gegründete Sportverein SV beantragt im November 2013 bei

seinem Finanzamt die Feststellung der Satzungsmäßigkeit. Finanz-

beamter Huber erteilt am 18.11.2013 einen Feststellungsbescheid

nach § 60a AO. Im April 2014 bemerkt Huber, dass die Satzung keine

Angaben darüber enthält, was mit dem Vermögen nach Auflösung des

Vereins passieren soll. Am 14.04.2014 hebt Huber den

Feststellungsbescheid auf.

Da die Aufhebung erst ab dem 1.1.2015 wirkt, hat der Verein bis

31.12.2014 ausreichend Zeit, seine Satzung zu ändern und einen

neuen Antrag auf Feststellung der Satzungsmäßigkteit nach § 60a AO

zu stellen.

Page 33: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

31

3.2 Freistellungsbescheid

Gemeinnützige Vereine müssen i. d. R. alle 3 Jahre eine Gemeinnützigkeitserklärung mit dem

Vordruck „KSt 1“ und dem Vordruck „Anlage Gem“ (bis einschließlich Veranlagungszeitraum

2016 nur mit dem Vordruck „Gem 1“, Sportvereine zusätzlich mit dem Vordruck „Gem 1A“)

abgeben. Ein ausgefülltes Muster einer Körperschaftsteuererklärung 2017 ist unter V.

Anhang - Tz. 12 zu finden.

Ergibt sich weder eine Körperschaft- noch eine Gewerbesteuer, erteilt das Finanzamt einen

Freistellungsbescheid, d. h. der Verein ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer

freigestellt. Der Freistellungsbescheid ist

für Spendenzwecke 5 Jahre ab Ausstellungsdatum und

für die Kapitalertragsteuer 5 Jahre ab dem letzten überprüften Kalenderjahr gültig.

Wurde z. B. 2017 als letztes Kalenderjahr geprüft, ist der Freistellungsbescheid für

Zwecke der Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer bis Ende 2022 gültig, d. h. bis

Ende 2022 darf die Bank bei Vorlage des Freistellungsbescheides keine

Kapitalertragsteuer einbehalten.

Page 34: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

32

Der nachstehende Freistellungsbescheid für die Jahre 2013 bis 2015 vom 08.04.2016

berechtigt den Sportverein Spendenbescheinigungen bis 08.04.2021 (08.04.2016 + 5 Jahre)

auszustellen. Die Bank darf nach Vorlage des Freistellungsbescheides bis 31.12.2020

(Kalenderjahr 2015 + 5 Jahre) keine Abgeltungsteuer einbehalten.

Finanzamt Ravensburg 88250 Weingarten, 08.04.2016

Broner Platz 12

Steuernummer 77052/12345

(Bitte bei Rückfragen angeben) Telefon (0751)403-0

Telefax 0751 403-303

Zi.Nr.: 213

Finanzamt Ravensburg, 88248 Weingarten

Freistellungsbescheid

Radsport Altdorf-Weingarten e.V. für 2013 bis 2015 zur

Abt-Hyller Str. 156

88250 Weingarten K ö r p e r s c h a f t s t e u e r

und Gewerbesteuer

Feststellung

Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6

GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten

gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

Für den (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ergibt sich unter

Berücksichtigung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO bzw. der Freibeträge nach § 24 KStG

und § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Etwa geleistete Vorauszahlungen werden gesondert abgerechnet.

Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich nur auf die vorstehende(n) Feststellung(en).

Hinweise zur Steuerbegünstigung

Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke

- Förderung des Sports

Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO.

Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

Zuwendungsbestätigungen für Spenden:

Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet

werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV)

auszustellen.

Die amtlichen Muster für die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen stehen im Internet

unter https://www.formulare-bfinv.de als ausfüllbare Formulare zur Verfügung.

Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge

Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich

vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen, weil Zwecke im Sinne des § 10b Abs.

1 Satz 8 EStG gefördert werden.

Zuwendungsbestätigungen für Spenden und ggfs. Mitgliedsbeiträge dürfen nur ausgestellt werden,

wenn das Datum des Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Frist ist

taggenau zu berechnen (§ 63 Abs. 5 AO).

Haftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder

veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen

steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Dabei wird die

entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer mit 30%, die entgangene Gewerbesteuer

pauschal mit 15% der Zuwendung angesetzt (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5

GewStG).

Hinweise zum Kapitalertragsteuerabzug

Bei Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2020 zufließen, reicht für die Abstandnahme vom

Kapitalertragsteuerabzug nach § 44 a Abs. 4, 7 und 10 Satz 1 Nr. 3 EStG die Vorlage dieses

Bescheids oder die Überlassung einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Bescheids aus.

Das Gleiche gilt bis zum o. a. Zeitpunkt für die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b

Abs. 6 EStG durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.

Anmerkungen

Page 35: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

33

Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auch von der tatsächlichen

Geschäftsführung abhängt, die der Nachrpüfung durch das Finanzamt – ggf. im Rahmen einer

Außenprüfung – unterliegt. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und

unmittelbare Erfüllung der steuergebünstigten Zwecke gerichtet sein und die Bestimmungen der

Satzung beachten.

Auch für die Zunkunft muss dies durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (Aufstellung der Einnahmen

und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über Bildung und Entwicklung

der Rücklagen) nachgewiesen werden (§ 63 AO).

Erläuterungen

Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeits-

rechtlichen Bestimmungen entspricht. Ihre nächste Steuererklärung reichen Sie bitte –

vorbehaltlich einer abweichenden Aufforderung des Finanzamtes – in 2019 für das Jahr 2018 ein.

Bitte achten Sie darauf, alle in der Steuererklärung genannten Unterlagen mit einzureichen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Freistellung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer kann mit dem Einspruch angefochten

werden.

Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen Außenstelle

schriftlich einzureichen, diesem / dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift

zu erklären.

Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder

ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige

Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue

Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.

Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat.

Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekanntgegeben worden ist. Bei

Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post

als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Auch wenn die Gemeinnützigkeitsüberprüfung 3 Jahre umfasst, muss der Verein Angaben im

Erklärungsvordruck „KSt 1“ und im Vordruck „Anlage Gem“ soweit nicht anders verlangt, nur

für das letzte zu prüfende Jahr machen. Fordert das Finanzamt den Verein auf eine

Gemeinnützigkeitserklärung für die Jahre 2015 – 2017 abzugeben, muss der Verein den

Vordruck "KSt 1" samt dem Vordruck „Anlage Gem“ also nur das Jahr 2017 ausfüllen. Die

Überschussermittlungen, die Tätigkeitsberichte und Mitgliederprotokolle muss der Verein aber

sowohl für das Jahr 2017 als auch für die Jahre 2015 und 2016 abgeben. Das Muster einer

ausgefüllten Körperschaftsteuererklärung 2017 ist dem Anhang Tz. 14 zu entnehmen.

3.3 Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage

Hat der Verein eine umfangreiche wirtschaftliche Betätigung, und wird er deshalb

körperschaftsteuerpflichtig, erhält er statt eines Freistellungsbescheides einen

Körperschaftsteuerbescheid mit einer Anlage, aus der die Gemeinnützigkeit

hervorgeht. Dieser Körperschaftsteuerbescheid berechtigt den Verein 5 Jahre lang

Spendenbescheinigungen ab Ausstellungsdatum auszustellen und ist für Zwecke der

Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer 3 Jahre ab dem letzten überprüften Kalenderjahr

gültig. Um die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bei der Bank zu vermeiden, muss der

Verein der Bank lediglich die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, nicht den

Körperschaftsteuerbescheid selber, aushändigen. Da nur Zinsen im Bereich der

Vermögensverwaltung, nicht aber Zinsen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von der

Kapitalertragsteuer befreit sind, muss der Verein seiner Bank in Schriftform mitteilen, ob die

Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich anfallen werden.

Page 36: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

34

Im Fall der Körperschaftsteuerpflicht wird der Verein jährlich überprüft.

Beispiel 11

Der Körperschaftsteuerbescheid 2015 mit einer Anlage über die Gemeinnützigkeit wurde

am 08.04.2016 erteilt. Der Körperschaftsteuerbescheid hat folgende Gültigkeiten:

für Spendenzwecke bis 08.04.2021 (08.04.2016 + 5 Jahre),

für die Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer bis 31.12.2018 (2015 + 3 Jahre),

d. h. die Bank darf bis 31.12.2018 keine Kapitalertragsteuer einbehalten.

Nach Erhalt des Feststellungsbescheides nach § 60a AO, des

Freistellungsbescheids oder der Anlage des

Körperschaftsteuerbescheides sollte der Verein der

Bank diese Unterlagen im Original umgehend

vorlegen. Nur so vermeidet er, dass

Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Die Bank hat auf

einer Kopie zu vermerken, dass ihr das Original der

Bescheinigung oder des Bescheides vorgelegen

hat. Der Antrag auf Erteilung einer

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV 2B) ist

nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom

18.01.2016, BStBl I 2016 S. 85, GZ IV C 1 - S

2252/08/10004 :017, DOK 2015/0468306).

Feststellung der Satzungsmäßigkeit,

Freistellungsbescheid, Körperschaftsteuer-

bescheid umgehend an Bank!

Page 37: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

I. Gemeinnützigkeit

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

35

Behielt die Bank Kapitalertragsteuer ein, weil der Verein z. B. den Freistellungsbescheid nicht

vorlegte, darf die Bank nach Vorlage des Freistellungsbescheides dem Verein die Kapital-

ertragsteuer zurückerstatten. Ansonsten kann auch beim Finanzamt unter Vorlage der

Originalsteuerbescheinigung ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer gestellt

werden, der wie folgt abgefasst werden kann:

Radsportverein Altdorf Weingarten e.V.

Vorstand Jo Blank

Telefon: 0751/123-456

Mail: [email protected]

Finanzamt Ravensburg Weingarten, 31.01.2018

Broner Platz 12 88250 Weingarten

Steuernummer 77052/12345

Antrag auf Erstattung der von der Bank einbehaltenen Kapitalertragsteuer

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bank hat von unseren Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer i. H. v. 200 €, sowie

Solidaritätszuschlag i. H. v. 11 € einbehalten. Erstatten Sie bitte die einbehaltenen

Steuern auf unser Vereinskonto:

Bank XY

IBAN: DE _ _ _ _ _ _

Die Originalsteuerbescheinigung füge ich diesem Schreiben bei.

Mit freundlichen Grüßen

Jo Blank

Sofern der Verein neben Zinsen auch Dividenden aus Aktien, Genussscheinen oder GmbH-

Anteilen bezieht, benötigt er eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-2B), die er von

seinem Finanzamt erhält, nachdem er das Antragsformular NV-2A ausgefüllt hat. Die

Nichtveranlagungsbescheinigung wird dem Verein i. d. R. für die Dauer von 3 Jahren

ausgestellt.

Page 38: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

36

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

1. Einleitung

Die Gemeinnützigkeit bietet nicht nur dem Sportverein selber Vorteile, sondern belohnt auch

seine Helfer, die bei der Einkommensteuerveranlagung für bestimmte Tätigkeiten Freibeträge

bis zu 720 € bzw. bis zu 2.400 € erhalten.

2. Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG

(Übungsleiterfreibetrag)

Mit dem in 2013 beschlossenen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde der

Übungsleiterfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2013 von 2.100 € auf 2.400 € angehoben. Nach

§ 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen, die ein gemeinnütziger Verein zahlt, bis zur

Höhe von 2.400 € steuerfrei und zwar für

→ die Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pfleger, Künstler oder Betreuer

Unter Betreuer ist derjenige zu verstehen, der einen pädagogisch ausgerichteten

persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen herstellt. Dies gilt z. B. für die

ehrenamtliche Arbeit im Jugend- und Sportbereich und bedeutet, dass der Betreuer dem

Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher gleichgestellt ist.

→ eine nebenberufliche Tätigkeit

→ Die Tätigkeit darf - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als 1/3 der Tätigkeit

eines Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Unterliegt eine denselben Auftraggeber

Begünstigte Tätigkeiten

steuerfreie Aufwandsentschädigung

(Übungsleiterfreibetrag) § 3 Nr. 26 EStG

Ehrenamtsfreibetrag § 3 Nr. 26a EStG

Tätigkeit als Übungsleiter,

Ausbilder, Erzieher, Betreuer,

Künstler, Pfleger alter kranker

Menschen

nebenberufliche Tätigkeit

Tätigkeit zur Förderung

gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke

Tätigkeit zur Förderung

gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke

nebenberufliche Tätigkeit

2.400 € 720 €

Nur 1 Freibetrag für dieselbe Tätigkeit!

Übungsleiterfreibetrag hat Vorrang!

Page 39: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

37

betreffende Tätigkeit zeitlichen Schwankungen, so ist für die Prüfung, ob eine

Nebentätigkeit i. S. des § 3 Nr.26 EStG vorliegt, der auf den jeweiligen

Veranlagungszeitraum bzw. - wenn dieser kürzer ist - der auf die jeweilige

Vertragsdauer bezogene Durchschnittswert zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom BFH-

Urteil vom 30.03.1990, Aktenzeichen VI R 188/87, BStBl 1990 II S. 854).

Auszug aus der „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i. S. d. § 3

Nr. 26/26a EStG“ – herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Steuern

Bei der Ermittlung der sog. Ein-Drittel-Grenze bleiben

Tarifunterschiede aus Vereinfachungsgründen unbeacht-

lich. Die Ein-Drittel-Grenze ist dabei pauschalierend bei

einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden

(1/3 von 42 Stunden) erfüllt. Es bleibt dem

Steuerpflichtigen unbenommen, im Einzelfall eine höhere

tarifliche Arbeitszeit nachzuweisen

→ eine Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

Beachte:

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG gilt nicht für die Tätigkeit

→ eines Vorstandsmitglieds oder Kassierers

→ eines Platz- und Gerätewarts

→ in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder im Bereich der Vermögensverwaltung

Auch wenn mehrere Tätigkeiten i. S. des § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden, kann der

Freibetrag für alle Tätigkeiten zusammen nur einmal i. H. v. max. 2.400 € beansprucht

werden.

Beispiel 1

Übungsleiter Müller trainiert 2013 für 6 Stunden in der Woche die Jugendmannschaft

beim gemeinnützigen Sportverein SV e.V. und erhält hierfür 2.400 €. Ausgaben, wie z.

B. Fahrtkosten und Telefonkosten fallen ihm i. H. v. 1.000 € an.

a) Welchen Betrag muss Herr Müller versteuern?

Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 26 EStG 2.400 €

./. Ausgaben 1.000 €, mindestens Freibetrag i. H. v. ./. 2.400 €

zu versteuern 0 €

b) Kann Herr Müller auf die Vergütung verzichten und eine Spendenbescheinigung

erhalten?

Page 40: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

38

Ja, wenn er auf die Vergütung nicht im Voraus, sondern nachträglich, schriftlich und

zeitnah verzichtet (s. V. Spendenrecht, Tz. 2.2.2).

Die Steuerbefreiung findet sowohl auf die selbständige Tätigkeit als auch auf die

Arbeitnehmertätigkeit Anwendung. Ein Übungsleiter ist als Arbeitnehmer zu behandeln,

wenn er mehr als 6 Stunden wöchentlich für den Verein tätig ist.

Beispiel 2

Herr Maier ist beim gemeinnützigen Tennisverein nebenberuflich als Übungsleiter

angestellt und erhält im Kalenderjahr 2013 für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung

auf Lohnsteuerkarte (nicht Minijob) von 500 €. Eine weitere Arbeitnehmertätigkeit übt

Herr Maier nicht aus. Wie hoch ist der steuerpflichtige Arbeitslohn?

Arbeitslohn 500 € x 12 Monate 6.000 €

./. Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a EStG) ./. 1.000 €

Zwischensumme 5.000 €

./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.400 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern i. H. v. 2.600 €

Sozialversicherungsrechtlich stellen die steuerfreien Aufwandsentschädigungen i. S. des §

3 Nr. 26 EStG kein Arbeitsentgelt dar (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Wird die Aufwands-

entschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG

→ ab Neuregelung mit max. 650 € (450 € + 200 € (2.400 ÷ 12 Monate))

→ bis 31.12.2012 mit max. 575 € (400 € + 175 € (2.100 € ÷ 12 Monate))

monatlich vergütet, liegt steuer- und sozialversicherungsrechtlich noch ein geringfügiges

Beschäftigungsverhältnis vor, so dass der Arbeitslohn nicht über die Lohnsteuerkarte

besteuert werden muss, sondern pauschaliert werden kann.

Beispiel 3

ab Neu-

regelung bis 31.12.2012

monatliche Aufwandsentschädigung i. S. des § 3

Nr. 26 EStG 650 € 575 €

steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG: 2.400 € bzw.

2.100 ÷ 12 Monate ./. 200 € ./. 175 €

der Pauschalierung zu unterwerfen 450 € 400 €

Page 41: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

39

3. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG

3.1 Grundsatz

Mit dem zum 1.1.2007 beschlossenen "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen

Engagements" wurde eine steuerfreie Aufwandspauschale für ehrenamtlich Tätige i. H. v.

500 € eingeführt, die durch das in 2013 verabschiedete Ehrenamtsstärkungsgesetz

rückwirkend zum 1.1.2013 auf 720 € angehoben wurde.

Allen Personen, denen eine Vergütung zusteht und die sich

→ bei einem gemeinnützigen Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen

Rechts, wie z. B. Stadt oder Gemeinde

→ nebenberuflich (Ausführungen hierzu unter Übungsleiterfreibetrag Tz. 2 oben)

→ im gemeinnützigen Bereich

engagieren, steht der Ehrenamtsfreibetrag zu, wie z. B. dem Vorstand, Kassier,

Schriftführer, Platz- und Gerätewart, Schiedsrichter bei den Amateuren (R 3.26a Abs. 2

EStR) oder den im gemeinnützigen Bereich eingesetzten Büro- und Reinigungskräften. Nicht

begünstigt sind Amateursportler (R 3.26a Abs. 2 EStR) und Helfer im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb, wie z. B. bei einem Vereinsfest oder Helfer im Bereich der

Vermögensverwaltung.

Beispiel 4

Vorstand Müller übt seine Tätigkeit beim gemeinnützigen Skiverein unentgeltlich aus.

In seiner Einkommensteuererklärung 2017 beantragt er eine Ehrenamtspauschale i. H.

v. 720 €.

Vorstand Müller steht der Ehrenamtsfreibetrag nicht zu, da der Ehrenamtsfreibetrag einen

Vergütungsanspruch voraussetzt und kein Steuerabzugsbetrag ist. Dies hat der BFH mit

Beschluss vom 25.04.2012, Az VIII B 202/11, BFH/NV 2012, 1330 bestätigt.

Page 42: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

40

3.2 Vorstandsvergütungen

Der gemeinnützige Sportverein darf sowohl Tätigkeiten, die von Dritten (z. B. Handwerkern,

Reinigungskräften) ausgeübt werden als auch Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, die

nicht in ihrer Eigenschaft als Vorstand tätig sind, sowie Tätigkeiten von Mitgliedern vergüten.

Besonderheiten gibt es bei Vorständen, die in ihrer Eigenschaft als Vorstand tätig sind.

Auszug aus der Nr. 24 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 3

Bei Vorstandsmitgliedern von Vereinen sind Tätigkeitsvergütungen gemeinnützigkeits-

rechtlich nur zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Zu

Einzelheiten bei Zahlungen an den Vorstand steuerbegünstigter Vereine siehe BMF-

Schreiben vom 14.10.2009, BStBl I S. 1318.

Zahlungen an

Vereins-

mitglieder

für Vereins-

tätigkeiten

zulässig

Vorstands-

mitglieder

für andere

Tätigkeit als

Vorstands-

Tätigkeit, z.

B. als Haus-

meister

zulässig

Vorstands-

mitglieder

für

Vorstands-

tätigkeiten

nur zulässig,

wenn

Satzung dies vorsieht

Dritte

z. B.

Reinigungs-

kraft, Haus-

meister

zulässig

Achtung!

Page 43: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

41

Regelt die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich tätig sein muss,

dürfen dem Vorstand lediglich seine tatsächlich entstandenen Unkosten ersetzt werden. Der

Arbeits- und Zeitaufwand dürfen dem Vorstand in diesem Fall nicht vergütet werden. Auch

darf er keinen pauschalen Aufwandsersatz erhalten, es sei denn, die pauschalen Zahlungen

übersteigen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht.

Trifft die Satzung keine Aussagen darüber, ob die ehrenamtliche Tätigkeit entgeltlich oder

unentgeltlich ausgeübt werden muss, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen

Gesetzbuches (§§ 27, 664 - 670 BGB), d. h. der Arbeits- bzw. Zeitaufwand darf dem

Vorstand nicht vergütet werden. Auch steht ihm grundsätzlich kein pauschaler

Aufwandsersatz zu.

Nach dem BMF-Schreiben vom 21.11.2014, Aktenzeichen: IV C 4-S 2121/07/0010:032,

2014/0847902 gilt hinsichtlich der Erstattung tatsächlich entstandener Kosten und

pauschaler Zahlungen an den Vorstand Folgendes:

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 21.11.2014

„Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Büromaterial, Telefon- und

Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der

Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den

tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die

pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die

Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO)."

Der ehrenamtliche Vorstand

Satzung fordert

ehrenamtliche

(unentgeltliche) Tätigkeit,

bzw. Satzung trifft keine Regelung

keine ehrenamtliche (keine unentgeltliche)

Tätigkeit

pauschale Aufwands-

entschädigung +

Entschädigung Zeitaufwand zulässig

Ersatz tatsächlich

entstandener Aufwendungen zulässig

Page 44: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

42

Verwendet der Verein den Begriff pauschale Aufwandsentschädigung, ist davon auszugehen,

dass Zahlungen sowohl den tatsächlichen Aufwandsersatz als auch eine Tätigkeitsvergütung

für den Arbeits- und Zeitaufwand umfassen. Eine zulässige Vergütung von Zeitaufwand

und/oder einer pauschaler Aufwandsentschädigung kann nur durch eine entsprechende

Satzungsbestimmung erreicht werden. Formulierungsvorschläge enthält z. B. "Der aktuelle

Tipp" - Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG des Finanzministeriums Baden-

Württemberg:

Auszug

"§ x Vergütungen

(1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass dem

Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird."

3.3 Der Ehrenamtsfreibetrag im Einzelnen

Unter die Freibetragsregelung nach § 3 Nr. 26a EStG fällt lediglich die Bezahlung einer

Tätigkeit, die im gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) ausgeübt

wird. Von der Begünstigung ausgenommen sind Zahlungen für Tätigkeiten im Bereich der

Vermögensverwaltung und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Beispiel 5

Vereinsmitglied Huber hilft beim Vereinsfest des gemeinnützigen Schwimmvereins als

Bedienung aus und verdient 150 €. Der Gewinn des Festes soll für die Anschaffung neuer

Sportgeräte verwendet werden.

Da Herr Huber nicht im gemeinnützigen Bereich des Vereins tätig ist, steht ihm der

Ehrenamtsfreibetrag nicht zu.

Die Tätigkeitsvergütung muss nicht auf die Freibetragshöhe von 720 € beschränkt sein. Ist

eine Vergütung von mehr als 720 € angemessen, darf die Vergütungsvereinbarung die

Grenze von 720 € überschreiten. Liegt dagegen die Angemessenheit unter 720 €, muss die

Vergütung geringer ausfallen.

Soweit Vorstandsmitglieder Einnahmen erzielen, die nach den oben dargestellten

Grundsätzen auch auf nicht begünstigte Tätigkeiten entfallen, z. B. Vermögensverwaltung

ideeller Bereich

Zweck-betrieb

Vermögens-

verwaltung

wirtschaftl.

Geschäfts-betrieb

Page 45: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

43

oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, müssen die Einnahmen für die

Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG aufgeteilt werden.

Beispiel 6

Der gemeinnützige Schützenverein betreibt eine Vereinsgaststätte. Die Satzung sieht vor,

dass der 1. Vorstand eine pauschale Aufwandsentschädigung von 720 € erhalten und in

der Gaststätte mithelfen soll.

Erstreckt sich die Tätigkeit sowohl auf den gemeinnützigen Bereich als auch auf den

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sind die Einnahmen aufzuteilen. Den Ehrenamts-

freibetrag kann der Vorstand nur für den gemeinnützigen Anteil geltend machen. Soweit

die Vergütung auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfällt, unterliegt sie in voller

Höhe der Einkommensteuerpflicht.

Ist ein Vorstand nicht in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied tätig ist, darf er für

diese Tätigkeit bezahlt werden, auch wenn die Satzung eine ehrenamtliche

Vorstandstätigkeit vorsieht.

Beispiel 7

Vorstand Max übernimmt beim gemeinnützigen Fußballverein die Hausmeistertätigkeit.

Die Mitgliederversammlung beschließt im Dezember 2012, dass Vorstand Max für diese

Tätigkeit ab dem Kalenderjahr 2013 eine jährliche Vergütung i. H. v. 200 € erhalten soll,

obwohl die Satzung die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands vorsieht.

Die Zahlung ist zulässig, da die Vergütung nicht im Zusammenhang mit der Vorstands-

tätigkeit steht.

Der Ehrenamtsfreibetrag wird nicht gekürzt, wenn die Tätigkeit nicht das ganze Jahr

ausgeübt wird.

Beispiel 8

Vorstand Müller erhält für seine am 1.07.2013 begonnene Tätigkeit eine monatl.

Vergütung von 200 €. Ausgaben fallen Herrn Müller nicht an.

Vergütungen 200 € x 6 Monate 1.200 €

Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 720 €

zu versteuern 480 €

Der Freibetrag wird maximal i. H. der Einnahmen gewährt. Sind die Einnahmen niedriger als

der Freibetrag, ermäßigt sich der Freibetrag entsprechend, so dass der Freibetrag nicht zu

negativen Einkünften führt.

Beispiel 9

Page 46: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

44

Vorstand Müller erhält für seine Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 eine Vergütung i. H. v.

500 €.

Vergütung 500 €

Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG: 720 €, max. aber ./. 500 €

zu versteuern 0 €

Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG wird für dieselbe Tätigkeit nicht

zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (2.400 €) gewährt.

Beispiel 10

Frau Blank erhält für ihre Tätigkeit als Trainerin beim gemeinnützigen Schwimmverein

eine jährliche Vergütung i. H. v. 2.700 €. Ausgaben fallen ihr nicht an.

Vergütung 2.700 €

Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.400 €

Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG i. H. v. 720 € wird

nicht zusätzlich zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt ./. 0 €

zu versteuern 300 €

Ausnahme: Der Ehrenamtsfreibetrag kann neben dem Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26

EStG: 2.400 €) geltend gemacht werden, wenn

→ es sich um verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten für den gleichen oder für einen

anderen Verein handelt,

→ die Tätigkeiten voneinander trennbar sind, und

→ mit eindeutigen Verträgen geregelt ist, welche Vergütung für welche Tätigkeit bezahlt

wird.

Beispiel 11

Herr Schneider erhält 2011 vom gemeinnützigen TSV folgende Vergütungen:

→ für seine Übungsleitertätigkeit: 2.700 €

→ für seine Kassiertätigkeit: 1.000 €

Separate Verträge wurden abgeschlossen. Ausgaben werden von Herrn Schneider in der

Einkommensteuererklärung nicht geltend gemacht.

Vergütung für Übungsleitertätigkeit 2.700 €

Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.400 €

zu versteuern 300 €

Kassiervergütung 1.000 €

Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 720 €

zu versteuern 280 €

insgesamt zu versteuern 580 €

Page 47: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

45

Verzichtet der Vorstand oder Kassier auf seine Vergütung, kann ihm eine

Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Allerdings muss er auf die Vergütung

nachträglich, zeitnah und schriftlich verzichten.

Beispiel 12

Frau Weber steht für ihre in 2013 geleistete Kassiertätigkeit bei einem gemeinnützigen

Sportverein eine Aufwandspauschale i. H. v. 720 € zu. Sie verzichtet nachträglich,

schriftlich und zeitnah auf ihre Vergütung und bittet um eine Spendenbescheinigung.

Der Verein darf Frau Weber eine Spendenbescheinigung erteilen. In ihrer

Einkommensteuererklärung wirkt sich der Verzicht wie folgt aus:

in der Einkommensteuererklärung als Einnahmen zu erklären 720 €

./. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 720 €

Einkünfte 0 €

./. Spende ./. 720 €

Minderung des zu versteuernden Einkommens ./. 720 €

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine geringfügig über die Selbstkosten

hinausgehende Erstattung nicht als Überschusserzielungsabsicht anzusehen. Dement-

sprechend muss eine pauschale Kostenerstattung (nicht Tätigkeitsvergütung!) für ein

Ehrenamt, das zu einem Überschuss unter 256 € führt, nach § 22 Nr. 3 EStG nicht versteuert

werden. Bei der Vorschrift handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine

Freigrenze. Ist die Freigrenze überschritten, muss der vollständige Betrag versteuert

werden.

Beispiel 13

Der Sportverein SV zahlt Vereinsvorstand Huber eine pauschale Kostenerstattung i. H. v.

900 €. Tatsächliche Ausgaben sind Herrn Huber i. H. v. 400 € angefallen.

Einnahmen 900 €

tatsächliche Ausgaben bzw. mindestens Ehrenamtsfreibetrag ./. 720 €

Überschuss 180 €

Da der Überschuss weniger als 256 € ausmacht, müssen versteuert werden 0 €

Beispiel 14

Vorstand Müller erhält in 2013 vom Sportverein SV eine pauschale Kostenerstattung i. H.

v. 1.200 €. Tatsächliche Ausgaben sind ihm i. H. v. 1.000 € angefallen.

Einnahmen 1.200 €

Ehrenamtsfreibetrag 720 € bzw. höhere tatsächliche Ausgaben ./. 1.000 €

Überschuss 200 €

Da der Überschuss weniger als 256 € ausmacht, müssen versteuert werden 0 €

Page 48: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

46

3.4 Der ehrenamtlich Tätige als Arbeitnehmer

Erstattet der Verein dem ehrenamtlich Tätigen lediglich seine Unkosten, gilt er steuerlich

nicht als Arbeitnehmer. Dasselbe gilt, wenn Vereinsmitglieder aufgrund von Pflichtstunden

Arbeitseinsatz im Verein erbringen und ihre Vergütung den Betrag nicht übersteigt, den sie

als Werbungskosten geltend machen könnten.

Ist der ehrenamtlich Tätige Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber bei monatlicher Lohnab-

rechnung

→ ab Neuregelung: 60 € (720 € ÷ 12 Monate)

→ bis 31.12.2012 : 41,66 € (500 € ÷ 12 Monate)

steuerfrei belassen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der 450-Euro-Grenze

(bis 31.12.2012: 400-Euro-Grenze) bei Minijobs. Der Arbeitgeber kann den Ehrenamts-

freibetrag berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die

Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder

Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird (entsprechend R 3.26

Abs. 10 LStR). Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Auszug aus R 3.26 Abs. 10 LStR

Lohnsteuerverfahren

(10) 1Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des steuerfreien

Höchstbetrags nicht erforderlich; das gilt auch dann, wenn feststeht, dass das

Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht. 2Der Arbeitnehmer hat

dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in

einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder

berücksichtigt wird. 3Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Ein Abzug von Werbungskosten, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26a

EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich,

wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den

Freibetrag übersteigen. In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Falle der Arbeitnehmer-

Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.

Beispiel 15

Ein Student, der keine anderen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, arbeitet

nebenberuflich als Hausmeister beim Tennisverein TV. Dafür erhält er im Kalenderjahr

2012 insgesamt 1.200 €.

Von den Einnahmen sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1

Buchstabe b EStG) und der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe der verbliebenen

Page 49: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

47

Einnahmen (200 €) abzuziehen. Die Einkünfte aus der nebenberuflichen Tätigkeit betragen

0 €.

Darüber hinaus können dem ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmer die Reisekosten nach §

3 Nr. 16 EStG zusätzlich steuerfrei erstattet werden.

Beispiel 16

Der beim Sportverein SV angestellte Vereinskassier erhält für seine Tätigkeit in 2013 eine

Vergütung i. H. v. 3.220 €. Für ein Fortbildungsseminar entstehen ihm Kosten i. H. v. 600

€, die er vom Verein in voller Höhe erstattet bekommt. Hauptberuflich ist der Kassier

Angestellter bei einem Spieleverlag.

Einnahmen 3.220 €

Erstattung Fortbildungskosten + 600 €

Summe Einnahmen 3.820 €

steuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG ./. 600 €

verbleiben 3.220 €

./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 720 €

zu versteuern 2.500 €

Page 50: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

48

3.5 Beispiele für Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag

Übungsleiterfreibetrag

Ehrenamtsfreibetrag

Übungsleiter ja nein

Vorstand, Kassier nein ja

Reinigungskraft, Büro-

kraft eingesetzt im

gemeinnützigen Bereich

nein ja

Reinigungskraft, Büro-

kraft eingesetzt in

Gastwirtschaft

nein nein

Gerätewart nein ja

Helfer beim Vereinsfest

nein nein

Links:

Merkblatt zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten — Übungsleiterfreibetrag

und Ehrenamtspauschale, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der

Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

www.stmf.bayern.de/steuern/ehrenamtspauschale/06003006_2.pdf

Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26 / 26a EStG, heraus-

gegeben vom Bayerischen Landesamt für Steuern

http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Regensburg/../Informati

onen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Ehrenamt/Steuerfreiheit_nebenberufliche_Taetigkeit.pdf

Übungsleiter-freibetrag hat

Vorrang!

Page 51: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

49

4. Umsatzsteuerpflicht ehrenamtliche Tätigkeit

Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, es

sei denn sie werden für eine Arbeitnehmertätigkeit gezahlt, oder es liegen die

Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG vor. Die Vorgaben der

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG i. V. mit dem BMF-Schreiben vom 02.01.2012, BStBl.

I 2012 S. 59 und vom 27.03.2013, BStBl. I S. 452, sowie die Regelungen im Abschnitt 4.26.1

UStAE verlangen, dass

→ die ehrenamtliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird,

→ das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und

→ einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht, wobei 50 € je

Tätigkeitsstunde als angemessen angesehen werden, sofern die Vergütung für die

gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht mehr als 17.500 € jährlich ausmachen.

Bei der Überprüfung der 17.500 €-Grenze ist auf die tatsächliche Höhe der

Aufwandsentschädigung im Vorjahr, sowie auf die voraussichtliche Höhe der

Aufwandsentschädigung im laufenden Jahr abzustellen. Ein (echter) Auslagenersatz,

der für die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten gezahlt wird -

hierunter fällt auch der Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometersätzen oder

auch Verpflegungsmehraufwendungen - bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenze

unberücksichtigt.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG findet keine Anwendung, wenn

→ sich die Vergütung an der Qualifikation des ehrenamtlich Tätigen und seiner Leistung

orientiert,

→ eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige, z. B. laufend gezahlte pauschale

bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung vereinbart wird.

Dies hat zur Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen - auch

soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand

bestehen - umsatzsteuerpflichtig sind. Sieht der Vertrag, die Satzung oder der

Beschluss eines lt. Satzung hierzu befugten Gremiums allerdings eine Pauschale vor,

ist aber zugleich festgehalten, dass der ehrenamtliche Tätige durchschnittlich eine

bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche / Monat / Jahr für den gemeinnützigen

Verein tätig ist, und die vorgenannten Grenzen von 50 € und 17.500 € nicht

überschritten werden, greift eine Ausnahmeregelung und die Vergütungen

unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Grundsätzlich ist der tatsächliche Zeitaufwand

glaubhaft zu machen. Aus Vereinfachungsgründen wird die Steuerbefreiung ohne

weitere Prüfung gewährt, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den

Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (2.400 € seit 1.1.2013) nicht übersteigt.

Page 52: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

50

Beispiel 1 aus Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 UStAE:

Ein ehrenamtlich Tätiger, der für seine Ehrenamtstätigkeit (1 Stunde / Woche) eine

pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 120 € monatlich und zusätzlich

für eine weitere ehrenamtliche Tätigkeit (ca. 20 Stunden / Jahr) eine jährliche

Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 500 € erhält, kann die Steuerbefreiung

gemäß § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG – auch ohne zusätzliche Nachweise – in Anspruch

nehmen, da der Jahresgesamtbetrag seiner Entschädigungen (1 940 €) den Freibetrag

nach § 3 Nr. 26 EStG nicht übersteigt. Ein daneben gezahlter Auslagenersatz für

tatsächlich entstandene Aufwendungen bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenzen

unberücksichtigt.

Beispiel 2 aus Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 UStAE:

Ein ehrenamtlich Tätiger, der für seine ehrenamtliche Tätigkeit (7 Stunden / Woche) eine

pauschale monatliche Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 1 200 € erhält und

in acht Wochen im Jahr seine Tätigkeit auf Grund Urlaub / Krankheit nicht ausübt, hat

einen durchschnittlichen Stundensatz in Höhe von rund 46 € (44 Wochen je 7 Stunden,

Gesamtvergütung 14 400 €). Eine weitere ehrenamtliche Tätigkeit wird durch ihn nicht

ausgeübt. Die Steuerbefreiung kann gewährt werden, da die Vergütung nicht mehr als 50

€ je Tätigkeitsstunde beträgt und die Grenze von 17 500 € nicht übersteigt.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 27.03.2013, BStBl. I S. 452 sind auf Umsätze

anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden. Für die Anwendung von

Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 S. 2 UStAE

"Dies gilt für eine pauschal gezahlte Aufwandsentschädigung nicht, wenn der Vertrag,

die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar

eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige

durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche / Monat / Jahr für die

fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig ist und die in Absatz 4 genannten

Betragsgrenzen nicht überschritten werden."

ist es ausreichend, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss bis zum 31.03.2014

entsprechend angepasst wird.

Da das BMF-Schreiben vom 27.03.2013 hinsichtlich der praktischen Umsetzung einige

Fragen offen ließ, lud das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juni 2013 6 Verbände, u. a.

den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV), zu einem Gespräch ein. Auf seiner

Internetseite veröffentlicht der DStV die Besprechungsergebnisse:

Page 53: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

51

Zeitlicher Umfang der Tätigkeit

Zwischen den Gesprächspartnern wurde Einigkeit darüber erzielt, dass insbesondere die im

Raum stehende Festlegung eines zeitlichen Umfangs der ehrenamtlichen Tätigkeit kein

geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von ehrenamtlicher und hauptberuflicher Tätigkeit

darstellt.

Pauschale Aufwandsentschädigungen – Gremienbeschluss

Im Fall von pauschalen Aufwandsentschädigungen ist es unproblematisch, die notwendigen

Regelungen zur Höhe der Pauschalen sowie zum voraussichtlichen Zeitaufwand in

unterschiedlichen Satzungen bzw. Gremienbeschlüssen festzuhalten. Es genügt, wenn aus

den Beschlüssen insgesamt hervorgeht, dass die in Abschnitt 4.26.1 Absatz 4 Satz 2 UStAE

genannten Betragsgrenzen von 50 Euro je Tätigkeitsstunde und 17.500 Euro p.a. nicht

überschritten werden.

Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands

Eine besondere Problematik in der Praxis bildet zudem die sog. Glaubhaftmachung des

tatsächlichen Zeitaufwands. Hierfür bedarf es jedoch – nach Auffassung des BMF – keiner

besonderen Dokumentation beispielsweise in Form eines Einzelstundennachweises (auch

nicht über einen repräsentativen Zeitraum). Vielmehr reicht es aus, wenn die ehrenamtlich

Tätigen der Finanzverwaltung formlos die Häufigkeit und durchschnittliche Dauer ihrer

Einsätze mitteilen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann in den Folgejahren auf diese

Angaben verwiesen werden.

Wie der DStV weiter ausführt, beabsichtigt das BMF keine Überarbeitung des BMF-

Schreibens. Allerdings habe sich das BMF bereit erklärt, den Verbänden die o. g. Auslegung

schriftlich zu bestätigen.

Page 54: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

52

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

1. Die 4 Tätigkeitsbereiche

Die Steuerpflicht eines gemeinnützigen Vereins erstreckt sich u. a. auf folgende Steuern:

→ Körperschaftsteuer: besteuert den Gewinn (Einnahmen ./. Ausgaben)

→ Gewerbesteuer: besteuert den Gewinn (Einnahmen ./. Ausgaben)

Im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht, das 7 Einkunftsarten kennt - Einkünfte aus Land-

und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte - sind die "Einkünfte" bei einem

gemeinnützigen Verein auf "4 Einkunftsarten" beschränkt. Allerdings wird beim

gemeinnützigen Verein nicht von Einkünften, sondern von den 4 Tätigkeitsbereichen

gesprochen, wobei jede Einnahme und jede Ausgabe einem dieser Tätigkeitsbereiche

zuzuordnen ist:

Die 4 Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Sportvereins

keine Körperschaft-/Gewerbesteuer Körperschaft-/Gewerbesteuer

→ ideeller Bereich

Mitgliedsbeiträge, Spenden,

Zuschüsse

→ Zweckbetrieb

Einnahmen aus Lotterien, wenn der

Überschuss für gemeinnützige

Zwecke verwendet wird, Einnahmen

aus Kursgebühren, sportliche

Veranstaltungen bis zu 45.000 €

→ Vermögensverwaltung

Zinsen, Vermietung von Grundbesitz,

Verpachtung der Vereinsgaststätte

→ wirtschaftlicher Geschäfts-

betrieb

Bewirtung, Werbeeinnahmen, Ver-

einsfeste, sportliche Veranstaltungen

über 45.000 €

Page 55: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

53

Da es sich bei einem Verein um eine Körperschaft handelt, zahlt der Verein im Fall der

Steuerpflicht keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer und darüber hinaus auch

Gewerbesteuer. Zwar ist der gemeinnützige Verein grundsätzlich von der Körperschaft- und

Gewerbesteuer befreit. Dies gilt aber insoweit nicht, als der gemeinnützige Verein einen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Ergeben sich im ideellen Bereich, im

Zweckbetrieb oder im Bereich der Vermögensverwaltung Überschüsse oder Gewinne,

werden diese positiven Ergebnisse nicht mit Körperschaft- und Gewerbesteuern belastet.

Körperschaft- und Gewerbesteuern fallen also nur an, wenn der gemeinnützige Verein im

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Gewinn erzielt.

2. Die Tätigkeitsbereiche im Einzelnen

2.1 Ideeller Bereich

Hierunter fallen Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse und Zahlungen von

Mitgliedern aufgrund nicht geleisteter Arbeitsdienste. Ausgaben für Geschenke, Ehrungen

oder Grabgebinde sind ebenfalls im ideellen Bereich zu erfassen.

2.2 Zweckbetrieb

Im Zweckbetrieb sind Einnahmen und die dazu gehörenden Ausgaben anzusetzen, die zur

Förderung des Sports unentbehrlich sind, und der Verein mit diesem Betrieb nicht in größerem

Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt als unbedingt erforderlich. Dementsprechend sind

dem Zweckbetrieb alle Einnahmen – ausgenommen Mitgliedsbeiträge, Spenden oder

Zuschüsse - zuzuordnen, die durch die gemeinnützige Tätigkeit veranlasst sind, wie z. B.

Einnahmen aus

→ sportlichen Veranstaltungen (z. B. Eintrittsgelder, Verkauf von Abzeichen i. R. eines

Volkslaufs (Umsatzsteuer 7%), Startgelder, Vermietung der Sportanlage für kurze Zeit

an Mitglieder, Ablösezahlungen, Kursgebühren von Mitgliedern und Nichtmitgliedern) von

nicht mehr als 45.000 € (s. auch Ausführungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb),

→ öffentliche Lotterien und Ausspielungen (z. B. Tombolas), die behördlich genehmigt sind

und deren Überschüsse zur Förderung des Sports verwendet werden.

2.3 Vermögensverwaltung

Im Bereich der Vermögensverwaltung muss der Verein folgende Einnahmen erklären:

→ Zinsen

→ Einnahmen aus der Verpachtung einer Vereinsgaststätte

Page 56: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

54

Verpflichtet sich der Sportverein gegenüber einer Brauerei das Bier ausschließlich von

dieser Brauerei zu beziehen und wird vertraglich festgelegt, dass im Falle der

Verpachtung des Vereinsheims die Bierbezugsverpflichtung auf den Pächter übergeht, ist

die Bierrückvergütung im Fall der Verpachtung dem Bereich der Vermögensverwaltung

zuzuordnen, da die Höhe der Bierrückvergütung letztlich Ausfluss des Pachtverhältnisses

ist.

→ Einnahmen aus der Verpachtung von Werberechten ohne Trikot- und

Sportgerätewerbung

→ Einnahmen aus der langfristigen Vermietung von Grundbesitz

Betreibt der Sportverein eine Ski- oder Wanderhütte sind die Einnahmen folgenden

Tätigkeitsbereichen zuzuordnen:

Einnahmen von einem

Mitglied

Einnahmen von einem

Nichtmitglied

Übernachtungseinnahmen, wenn

der Hüttenbetrieb keinen großen

Verwaltungsaufwand verursacht,

weil z. B. die Reinigung der Hütte

von den Übernachtungsgästen

selber durchgeführt wird

Vermögensverwaltung Vermögensverwaltung

Übernachtungseinnahmen, wenn

der Verein die Übernachtung

hotelmäßig organisiert, indem er

z. B. einen Hüttenwart einstellt

Zweckbetrieb wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb

Verpflegungseinnahmen immer wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb, egal

ob die Hüttenbelegung

mit geringem oder ho-

hem Verwaltungs-

aufwand organisiert ist

immer wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb, egal

ob die Hüttenbelegung

mit geringem oder ho-

hem Verwaltungs-

aufwand organisiert ist

Betreibt der Sportverein im Ausland eine Hütte, sind die Einnahmen grundsätzlich nicht in

Deutschland zu versteuern. Allerdings muss der Verein die im Ausland erzielten Einnahmen

des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in die Besteuerungsgrenze von 35.000 € (§ 64 Abs.

3 AO; s. Tz. 3.1.1) einbeziehen.

Page 57: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

55

Beispiel 1

Der TSV betreibt im Bregenzer Wald eine Wanderhütte und erzielt im Kalenderjahr 2013

im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

→ Einnahmen i. H. v. 20.000 € und

→ einen Gewinn i. H. v. 6.000 €

In Deutschland unterhält der TSV eine selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte, die in 2013

folgendes Ergebnis erwirtschaftet:

→ Einnahmen i. H. v. 25.000 €

→ Gewinn i. H. v. 8.000 €

Der TSV überschreitet mit seinen in- und ausländischen Einnahmen die Besteuerungs-

grenze von 35.000 €, so dass der inländische Gewinn i. H. v. 8.000 € der Körperschaft-

und Gewerbesteuer unterliegt. Der in Österreich erwirtschaftete Gewinn i. H. v. 6.000 €

wird in Deutschland nicht besteuert.

2.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit anzusehen,

durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den

Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb liegt also immer dann vor, wenn der Sportverein in Konkurrenz zu einem

anderen Unternehmer tritt, und der Verein mit dieser Tätigkeit keine gemeinnützigen

Zwecke ausübt.

Beispiele:

→ Basar, z. B. Skibasar

Führt der Sportverein einen Basar in eigenem Namen durch, muss er nicht nur die

Provision, sondern die gesamten vom Käufer erhaltenen Einnahmen der Umsatzsteuer

mit dem Regelsteuersatz von 19% unterwerfen. Verkauft der Sportverein dagegen die

Sachen in fremden Namen und auf fremde Rechnung hat er lediglich die

Provisionseinnahmen zu versteuern, vorausgesetzt für die Besucher ist der Verkauf im

fremden Namen und auf fremde Rechnung klar erkennbar, z. B. durch einen Aushang

oder ein Plakat.

→ selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte

→ Verkauf von Speisen und Getränken, auch wenn der Verkauf

lediglich an Mitglieder erfolgt. Eine „Kurzinformation zur

Durchführung von Festveranstaltungen“ bietet das Bayerische

Landesamt auf seiner Internetseite www.finanzamt.bayern.de an.

→ Anzeigen- und Inseratengeschäft

→ Verpachtung der Werberechte auf Trikots und Sportgeräte

Page 58: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

56

→ Altmaterialsammlung

→ Verkauf neuer Sportgeräte an Mitglieder und Nichtmitglieder

→ Vermietung von Sportanlagen für kurze Zeit an ein Nichtmitglied, z. B. Überlassung eines

Tennisplatzes für 2 Stunden an ein Nichtmitglied. Dagegen ist eine nicht planmäßige

Überlassung der Sportanlage nur zur besseren Ausnutzung und Auslastung dem Bereich

der Vermögensverwaltung zuzuordnen (ermäßigter Umsatzsteuersatzes 7%; BFH-Urteil

vom 17.12.1957, BStBl 1958 III S. 96, FG-Urteil Hessen vom 06.09.1999). Ob von einer

Mitgliedschaft auszugehen, ist nach den Abgrenzungsmerkmalen der Nr. 12 des AEAO zu

§ 67a AO zu entscheiden:

Indizien für eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist die Nutzung der

Sportstätten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, sind:

die Zeit der Mitgliedschaft,

die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder zu entrichten haben, oder auch

zivilrechtlich eingeschränkte Rechte der Mitglieder.

Für die Zuordnung der entgeltlichen Überlassung der Sportstätten und

Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied zum Zweckbetrieb ist es daher nicht zu

beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet

ist und diese nicht nur für einen kurzen Zeitraum eingegangen wird.

Dagegen ist die entgeltliche Überlassung der Sportstätten und

Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn das Gastmitglied per Satzung nur

eingeschränkte Rechte eingeräumt bekommt oder die Mitgliedschaft lediglich für

einen kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) eingegangen wird.

→ Munitionsverkauf für Übungszwecke von Schützenvereinen an Mitglieder und Nicht-

mitglieder. Der Munitionsverkauf bei Wettbewerben an Mitglieder und Nichtmitglieder ist

als Einnahme aus sportlichen Veranstaltungen zu erfassen und ist nach den Vorgaben

des § 67a AO entweder dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

zuzuordnen (s. Schaubild unten „Zuordnung der sportlichen Veranstaltungen“).

→ Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen über 45.000 € im Jahr (bis 31.12.2012:

35.000 €), wie z. B. Eintrittsgelder, Kurs- und Unterrichtsgebühren (z. B. Tennis- oder

Reitunterricht) von Mitgliedern und Nichtmitgliedern, Startgelder, Ablösezahlungen

Page 59: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

57

Als bezahlter Spieler gilt, wer als Spieler des Vereins (vereinseigener Spieler), der die

Veranstaltung durchführt, im Jahresdurchschnitt eine pauschale Aufwandsentschädigung

von mehr als 400 € monatlich erhält. Für einen vereinsfremden Spieler gilt diese Grenze

nicht. Ein vereinsfremder Spieler gilt bereits als bezahlt, wenn er für die Teilnahme an

dieser Veranstaltung Vergütungen über seinen tatsächlichen Aufwand hinaus erhält.

Ausführungen zu sportlichen Veranstaltungen: s. nachstehender Auszug aus der AO und

im Anhang unter „AEAO zu § 67a – Sportliche Veranstaltungen“.

Auszug aus der Abgabenordnung - § 67a - Sportliche Veranstaltungen

(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die

Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 € im Jahr nicht

übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören

nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.

(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des

Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1

Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf

Veranlagungszeiträume.

(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche

Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn

1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder

für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner

Zweckbetrieb

bei Einsatz bezahlter

Spieler Optionsmöglichkeit

zum wirtsch.

Geschäftsbetrieb mit 5-Jahres-Bindung

ideeller Bereich

Kosten sind im

ideellen Bereich

anzusetzen

unentgeltliche Veranstaltungen

Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen

nicht mehr als 45.000 € über 45.000 €

wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb

bei Einsatz unbezahlter

Spieler Optionsmöglichkeit

zum Zweckbetrieb mit 5-Jahres-Bindung

Zuordnung der sportlichen Veranstaltungen

Page 60: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

58

sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten

über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile

erhält und

2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung

von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein

über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile

erhält.

Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die

Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.

Unentgeltlich durchgeführte sportliche Veranstaltungen

Erzielt der Verein aus einer sportlichen Veranstaltung keine Einnahmen, sind die

Kosten im ideellen Bereich anzusetzen.

Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen von nicht mehr als 45.000 €

Machen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht mehr

als 45.000 € aus, sind die Einnahmen, unabhängig ob an den Veranstaltungen bezahlte

oder unbezahlte Spieler teilnehmen, im Zweckbetrieb anzusetzen. Der Verein hat beim

Einsatz bezahlter Spieler nach § 67a AO die Möglichkeit Veranstaltungen dem

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Macht er von dieser Möglichkeit

Gebrauch, bindet ihn diese Option 5 Jahre, d. h. Einnahmen aus sportlichen

Veranstaltungen unter 45.000 € mit bezahlten Spielern muss der Verein 5 Jahre im

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ansetzen. Der Verein wird sich immer dann für eine

Option entscheiden, wenn sich eine Ergebnisverrechnung mit anderen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieben günstiger auswirkt.

Beispiel 2

Der Fußballverein FV erzielt mit seiner Vereinsgaststätte im Kalenderjahr 2013

einen Gewinn und mit seinen Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mit

bezahlten Spielern einen Verlust:

Vereinsgaststätte sportliche Veranstaltungen

mit bezahlten Spielern

Einnahmen 50.000 € 20.000 €

Gewinn / Verlust 8.000 € ./. 5.000 €

Variante A

Der Fußballverein gibt keine Optionserklärung ab, d. h. die Einnahmen aus

sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Spielern fallen in den Zweckbetrieb.

Körperschaft- und Gewerbesteuer werden in folgender Höhe festgesetzt:

Page 61: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

59

Körperschaftsteuer 15% von 3.000 €

(8.000 € ./. Freibetrag 5.000 €) 450 €

Solidaritätszuschlag 5,5% von 450 € 24,75 €

Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von

340% (8.000 € ./. Freibetrag 5.000 € =

3.000 € x 3,5% x 340%) 357 €

Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen werden dem ermäßigten

Umsatzsteuersatz von 7% unterworfen.

Variante B

Der Fußballverein macht von der Optionsmöglichkeit Gebrauch und ordnet die

Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Spielern dem

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu.

Gewinn Vereinsgaststätte 8.000 €

./. Verlust sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Spielern ./. 5.000 €

Gesamtergebnis wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 3.000 €

./. Freibetrag bis 5.000 €, max. i. H. des Gewinns ./. 3.000 €

zu versteuerndes Einkommen 0 €

Im Kalenderjahr 2013 hat der Fußballverein bei der Variante B weder

Körperschaft- noch Gewerbesteuer zu zahlen. Allerdings unterliegen die

Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Spielern, da diese jetzt

dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet sind, bei der Umsatzsteuer dem

Regelsteuersatz von 19%.

Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen über 45.000 €

Überschreitet der Verein mit seinen Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die

Grenze von 45.000 €, muss er diese Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

erfassen. Nehmen an einer sportlichen Veranstaltung keine bezahlten Spieler teil,

hat der Sportverein nach § 67a AO die Möglichkeit, die Einnahmen dem Zweckbetrieb

zuzuordnen. Mit dieser Entscheidung verpflichtet sich der Verein alle sportlichen

Veranstaltungen ohne bezahlte Spieler 5 Jahre dem Zweckbetrieb zuzuweisen.

Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Spielern müssen weiterhin

im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfasst werden.

Sportvereine können mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb

unterhalten. Werden die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem

Übungsleiter betreut, ist der Betrieb des Studios als sportliche Veranstaltung i. S. d. §

Page 62: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

60

67a AO anzusehen. Werden nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung

durch den Verein überlassen, liegt nach der Regelung der Nr. 12 des AEAO zu § 67a

Nr. 12 nur insoweit ein Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO vor, als Mieter Mitglieder des

Sportvereins sind.

Schwimmvereine fördern lt. der Nr. 13 des AEAO zu § 67a durch den Betrieb eines

öffentlichen Schwimmbades gemeinnützige Zwecke (öffentliche Gesundheitspflege

und Sport). Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins

sind wie folgt zu beurteilen:

→ Schulschwimmen

Die Vermietung des Schwimmbads auf längere Dauer an die Träger der Schulen ist

als Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in

Anlehnung an Abschnitt 4.12.3 Absatz 2 UStAE bei stundenweiser Nutzungs-

möglichkeit des Schwimmbads durch die Schulen anzunehmen, wenn die Nutzung

mehr als ein Schulhalbjahr (mindestens sechs Monate) erfolgt. Unselbständige

Nebenleistungen des Vereins, wie Reinigung des Schwimmbads, gehören mit zur

Vermögensverwaltung.

→ Vereinsschwimmen

Das Vereinsschwimmen und die Durchführung von Schwimmkursen sind nach

Maßgabe des § 67a Zweckbetriebe (sportliche Veranstaltungen). Dabei ist es ohne

Bedeutung, ob die Teilnehmer an den Schwimmkursen Mitglieder des Vereins oder

Vereinsfremde sind.

→ Jedermannschwimmen

Das Jedermannschwimmen ist insgesamt als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 anzusehen,

wenn die nicht unmittelbar dem Schwimmen dienenden Angebote (zum Beispiel

Sauna, Solarium) von untergeordneter Bedeutung sind. Schwimmbäder, die

danach als Zweckbetriebe begünstigt sind, stehen in keinem schädlichen

Wettbewerb zu steuerpflichtigen Schwimmbädern (§ 65 Nr. 3), weil sie i. d. R.

anders strukturiert sind (so genannte Spaßbäder) und sich ihre Angebote erheblich

von dem im Wesentlichen auf das Schwimmen begrenzten Angebot der

Vereinsschwimmbäder unterscheiden.

Page 63: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

61

3. Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht

3.1 Körperschaftsteuerpflicht

3.1.1 Besteuerungsgrenze und Gewinngrenze

Liegen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (Bruttoeinnahmen) im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb über 35.000 € (Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO) und beträgt der

Gewinn mehr als 5.000 € (§ 24 KStG), fällt Körperschaftsteuer i. H. v. 15% zzgl.

Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5% an.

Beispiel 3

Der Sportverein SV weist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 2017 folgendes Ergebnis

aus:

→ Einnahmen: 30.000 €

→ Gewinn: 8.000 €

Fällt Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer an?

Die Gewinngrenze von 5.000 € ist überschritten. Da die Einnahmen unter 35.000 € liegen,

fällt keine Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer an.

Beispiel 4

Der Sportverein SV erwirtschaftet im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 2017 folgendes

Ergebnis:

→ Einnahmen: 40.000 €

→ Gewinn: 3.000 €

Fällt Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer an?

Die Einnahmengrenze von 35.000 € ist überschritten. Da die Gewinngrenze von 5.000 €

nicht erreicht ist, fällt keine Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer an.

Gewerbesteuer Körperschaftsteuer

Die Bruttoeinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

liegen über 35.000 € (§ 64 Abs. 3 AO) …

… und der Gewinn macht mehr als

5.000 € (§ 24 KStG) aus.

… und der auf volle 100 €

abgerundete Gewerbeertrag

beträgt mehr als 5.000 € (§ 11

GewStG).

Page 64: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

62

Beispiel 5

Der Sportverein SV weist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 2017 folgendes Ergebnis

aus:

→ Einnahmen: 40.000 €

→ Gewinn: 12.000 €

Fällt Körperschaftsteuer an?

Da die Einnahmen über 35.000 € liegen und der Gewinn höher als 5.000 € ist, setzt das

Finanzamt Körperschaftsteuer fest:

Gewinn 12.000 €

./. Freibetrag ./. 5.000 €

zu versteuerndes Einkommen 7.000 €

Körperschaftsteuer 15% 1.050 €

Solidaritätszuschlag 5,5% 57,75 €

Nach den Nrn. 16 und 17 des AEAO zu § 64 Abs. 3 sind bei der Überprüfung, ob die

Besteuerungsgrenze von 35.000 € überschritten ist, "nicht leistungsbezogene Einnahmen",

wie z. B. erstattete Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer, Zufluss von Darlehen, Auflösung von

Rücklagen oder der Erlös aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

nicht in die Besteuerungsgrenze von 35.000 € einzubeziehen.

Beispiel 6

Der gemeinnützige Sportverein SV erzielt aus seiner selbst bewirtschafteten

Vereinsgaststätte im Kalenderjahr 2017 Bewirtungseinnahmen i. H. v. 30.000 €. Im

Dezember 2017 verkauft er seine Vereinsgaststätte für 200.000 € und erwirtschaftet

hieraus einen Gewinn i. H. v. 50.000 €. Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb fallen beim Sportverein nicht an.

Da der Verkauf der Vereinsgaststätte nicht in die Besteuerungsgrenze von 35.000 €

einzubeziehen ist, überschreitet der Sportverein in 2017 nicht die Grenze von 35.000 €.

Der Sportverein hat in 2017 keine Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer zu zahlen.

Sind die Grenzen von 35.000 € und 5.000 € überschritten, muss zur Ermittlung des zu

versteuernden Einkommens (z. v. E.) auch der Gewinn aus den nicht leistungsbezogenen

Einnahmen, soweit diese steuerpflichtig sind (z. B. der Zufluss von Darlehen stellt keine

steuerpflichtige Einnahme dar), berücksichtigt werden. Lediglich bei der Überprüfung, ob die

Besteuerungsgrenze von 35.000 € überschritten ist oder nicht, dürfen die nicht

leistungsbezogenen Einnahmen außer Acht gelassen werden.

Beispiel 7

Die Bewirtungseinnahmen des gemeinnützigen Sportvereins aus seiner selbst

bewirtschafteten Vereinsgaststätte belaufen sich im Kalenderjahr 2017 auf 36.000 €. Der

Page 65: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

63

hieraus erwirtschaftete Gewinn beträgt 15.000 €. Im Dezember 2017 verkauft der Verein

seine Vereinsgaststätte für 200.000 € und erzielt einen Veräußerungsgewinn

i. H. v. 50.000 €. Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt der

Sportverein nicht.

Der Sportverein überschreitet mit seinen Bewirtungseinnahmen ohne Berücksichtigung

des Verkaufs der Gaststätte die Grenze von 35.000 €. Er muss sowohl den Gewinn aus

der Bewirtung als auch den Gewinn aus der Veräußerung der Gaststätte versteuern.

Gewinn aus Bewirtung 15.000 €

Gewinn aus Gaststättenverkauf 50.000 €

Gewinn wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb insgesamt 65.000 €

./. Freibetrag ./. 5.000 €

zu versteuerndes Einkommen 60.000 €

Körperschaftsteuer 15% 9.000 €

Solidaritätszuschlag 5,5% 495 €

3.1.2 Gewinnschätzung

Statt von den Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben abzuziehen, darf der Verein bei

Altmaterialsammlungen und bei bestimmten Werbeleistungen den Gewinn schätzen:

→ bei Altpapier: 5% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) = Gewinn (Nr.

28 des AEAO zu § 64 Abs. 5)

→ bei anderem Altmaterial: 20% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) =

Gewinn (Nr. 28 des AEAO zu § 64 Abs. 5);

Nicht zulässig ist nach einem Urteil des BFH vom 11.02.2009, I R 73/08 eine

Gewinnschätzung für Einnahmen aus einem Pfennigbasar und nach einem Beschluss des

BFH vom 11.05.2016, AZ V B 119/15 für Einnahmen aus der Sammlung und Verwertung

von Edelmetallen, wie Altgold und Zahngold.

→ bei Werbung, die zusammen mit der gemeinnützigen Tätigkeit einschließlich dem

Zweckbetrieb betrieben wird, darf der Gewinn i. H. v. 15% der Nettoeinnahmen

(Einnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt werden (§ 64 Abs. 6 AO). Dies gilt auch für

die Werbung in der Vereinszeitschrift. Erhält der Verein Werbeeinnahmen im Rahmen

des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, z. B. Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit

einem Vereinsfest, ist die Gewinnschätzung unzulässig. Ebenso nicht zulässig ist nach

einem Urteil des BFH vom 11.02.2009, I R 73/08 eine Gewinnschätzung bei Einnahmen

aus einem Pfennigbasar.

Beispiel 8

Der Sportverein SV führt eine Altpapiersammlung durch und erzielt Einnahmen i. H.

v. 1.000 €. Seinen Helfern zahlt der Verein 200 €. Weitere Ausgaben im

Zusammenhang mit der Altmaterialsammlung fallen beim Verein nicht an.

Page 66: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

64

Variante I

Der Verein entscheidet sich die tatsächlichen Ausgaben anzusetzen:

Einnahmen 1.000 €

./. tatsächliche Ausgaben ./. 200 €

bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer anzusetzender Gewinn 800 €

Variante II

Der Verein entscheidet sich für die Gewinnschätzung:

Einnahmen 1.000 €

bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer anzusetzender Gewinn

i. H. v. 5% 50 €

Page 67: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

65

3.2 Gewerbesteuerpflicht

Gewerbesteuer fällt an, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) im

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehr als 35.000 € ausmachen, und der auf volle 100 €

abgerundete Gewerbeertrag mehr als 5.000 € (§ 11 GewStG) beträgt. Die Gewerbesteuer

wird in Baden-Württemberg nicht vom Finanzamt festgesetzt, sondern von der

Stadt/Gemeinde. Das Finanzamt liefert der Stadt/Gemeinde durch Erlass eines

Gewerbesteuermessbescheides lediglich die Grundlagen für die Festsetzung der

Gewerbesteuer. Auf den im Gewerbesteuermessbescheid ermittelten Gewerbesteuer-

messbetrag wendet die Stadt/Gemeinde ihren Hebesatz an und gibt dem Verein den

Gewerbesteuerbescheid bekannt.

Zur Berechnung der Gewerbesteuer ist zunächst der 5.000 € übersteigende Betrag mit 3,5%

anzusetzen (ergibt Gewerbesteuermessbetrag). Anschließend ist der Gewerbesteuer-

messbetrag mit dem Hebesatz der jeweiligen Stadt/Gemeinde zu multiplizieren. Da die

Städte/Gemeinden unterschiedliche Hebesätze haben, ist der Gewerbesteuerhebesatz bei

der Stadt/Gemeinde zu erfragen.

Beispiel 9

Der Wangener Sportverein SV erzielt in 2011 Einnahmen im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb i. H. v. 48.000 € und einen Gewinn i. H. v. 10.062 €. In welcher Höhe

fällt Gewerbesteuer an, wenn bei der Stadt Wangen im Allgäu in 2011 der

Gewerbesteuerhebesatz bei 340% liegt?

Gewinn nach § 7 GewStG 10.062 €

abgerundet auf volle 100 € 10.000 €

Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG ./. 5.000 €

Gewerbeertrag nach Freibetrag 5.000 €

x 3,5% ergibt Steuermessbetrag i. H. v. 175 €

x Gewerbesteuerhebesatz 340% ergibt eine Gewerbesteuer i. H. v. 595 €

Page 68: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

66

4. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Erwirtschaftet der gemeinnützige Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Verlust,

und hat er im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Rücklagen angesammelt, ist er

gezwungen, den Verlust mit Überschüssen aus anderen Bereichen, die für gemeinnützige

Zwecke eingesetzt werden müssten, auszugleichen. Eine derartige Mittelverwendung ist

grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich.

Allerdings bleibt die Gemeinnützigkeit nach der Nr. 4 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 erhalten,

wenn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dem ideellen Bereich in den

vorangegangenen 6 Jahren so viel Mittel zugeführt worden sind, wie der wirtschaftliche

Geschäftsbetrieb dem gemeinnützigen Bereich im Verlustjahr entzogen hat.

Beispiel 10

Ein Sportverein erwirtschaftete im Kalenderjahr 2013 im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb einen Verlust i. H. v. 40.000 €. In den vorangegangenen 6 Jahren

(2007 - 2012) hatte er im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt einen Gewinn i.

H. v. 80.000 € erzielt, den er wie folgt verwendete:

Gesamtgewinn 2007 - 2012 80.000 €

Rücklagenzuführung in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zwecks

beabsichtigter Renovierung der Vereinsgaststätte ./. 50.000 €

verbleiben für den gemeinnützigen Bereich 30.000 €

Was der Verein in den vorangegangenen 6 Jahren dem gemeinnützigen Bereich zuge-

führt hat, darf er dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Verlustabdeckung zuführen:

ideeller Bereich

Vermögens-

verwaltung

wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb

./. 10.000 € Mittel, die für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind, werden zur Ab-

deckung des Verlustes im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt.

Zweck- betrieb

Page 69: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

67

in den vorangegangen 6 Jahren dem gemeinnützigen Bereich

zugeführt 30.000 €

Verlust in 2013 ./. 40.000 €

dem gemeinnützigen Bereich aus dem wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb zu wenig zugeführt ./. 10.000 €

Der Verein hat die Möglichkeit, seine freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

zu kürzen und im Nachhinein 10.000 € dem ideellen Bereich bzw. Zweckbetrieb

zuzuführen. Somit würde keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung

vorliegen.

Abwandlung

Der Sportverein setzte seine Rücklage i. H. v. 50.000 € bereits im Kalenderjahr 2012

zur Renovierung seiner Vereinsgaststätte ein.

Da der Sportverein den Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abdecken musste,

entzog er dem ideellen Bereich bzw. dem Zweckbetrieb 10.000 € zu viel. Das Finanzamt

sieht dies als eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung an.

Ist der Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb höher als die Mittelzuführungen aus dem

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den gemeinnützigen Bereich während der

vorangegangenen 6 Jahre, ist dieser Verlust nicht gemeinnützigkeitsschädlich, soweit er

ausschließlich durch die anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschafts-

güter entstanden ist. Diese Betrachtung setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut für den

ideellen Bereich angeschafft und nur zur besseren Kapazitätsauslastung teil- oder

zeitweise für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt worden ist.

Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die sowohl im gemeinnützigen

Bereich als auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden.

Beispiel 11

Ein Sportverein baut eine Sporthalle. Einmal im Jahr findet in dieser Sporthalle für 3 Tage

ein Vereinsfest statt. Die zeitanteilige Abschreibung von 3/365 Tagen, die der Sportverein

im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltend machen kann, bleibt lediglich bei der

Überprüfung, ob der Verein gemeinnützig ist oder nicht, außer Betracht. Bei der Fest-

setzung der Körperschaftsteuer ist die Abschreibung auf gemischt genutzte

Wirtschaftsgüter immer mit einzubeziehen!

Auf andere gemischte Aufwendungen, wie z. B. dem zeitweisen Einsatz von Personal des

ideellen Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, finden die

Ausführungen ebenfalls Anwendung.

Page 70: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

68

Dem gemeinnützigen Bereich müssen auch insoweit Mittel zugeführt werden, als Verluste

durch Abschreibungen auf ausschließlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzte

Wirtschaftsgüter beruhen, und die Abschreibungen lediglich einen rechnerischen Verlust

darstellen.

Beispiel 12

Der Turn- und Sportverein TSV erwirtschaftet aus seiner selbstbewirtschafteten, in 1990

erbauten Vereinsgaststätte einen Verlust i. H. v. 2.000 €. Darin enthalten ist die

Gebäudeabschreibung i. H. v. 5.000 €.

Obwohl es sich bei der Abschreibung nur um einen rechnerischen Verlust handelt, und der

Verein dem gemeinnützigen Bereich keine 2.000 € entziehen musste, müssen dem

gemeinnützigen Bereich 2.000 € zugeführt werden.

Kann der Verlust trotz Außerachtlassung von Abschreibungen auf gemischt genutzte

Wirtschaftsgüter nicht abgedeckt werden, bleibt dem Verein die Gemeinnützigkeit erhalten,

wenn

→ der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,

→ der Verein innerhalb von 12 Monaten, bzw. während der Aufbauphase eines neuen

Betriebs in der Regel innerhalb von 3 Jahren nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem

der Verlust entstanden ist, dem gemeinnützigen Bereich wieder Mittel in entsprechender

Höhe zuführt, und

→ die zugeführten Mittel nicht aus dem gemeinnützigen Bereich oder der

Vermögensverwaltung stammen. Zuführungen können stammen aus

→ dem Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Folgejahres,

Beispiel 13

2013 entsteht ein Verlust i. H. v. 40.000 €, der mit Überschüssen der Jahre 2007-

2012 nicht abgedeckt werden kann. Spätestens im Jahr 2014 muss der Verlust

ausgeglichen werden.

→ Umlagen der Mitglieder, die aber nicht spendenbegünstigt sind oder

→ einem Bankdarlehen, das im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufgenommen wird.

Nicht zulässig ist, wenn der ideelle Bereich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein

Darlehen gibt.

Kann der Verlust trotzdem nicht ausgeglichen werden, wird dem Verein die Gemeinnützigkeit

für das Jahr versagt, in dem der Verlust nicht ausgeglichen werden kann.

Page 71: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

69

Beispiel 14

2013 erwirtschaftete der gemeinnützige Sportverein einen Verlust, den er in den 6

vorangegangen Veranlagungszeiträumen (also 2007 - 2012) und auch im Veranlagungs-

zeitraum 2014 nicht ausgleichen konnte. Die Gemeinnützigkeit wird dem Sportverein für

den Veranlagungszeitraum 2014 entzogen.

Ist die Besteuerungsgrenze von 35.000 € nicht überschritten, braucht nach der Nr. 23 des

AEAO zu § 64 Abs. 3 der Frage der Mittelverwendung nicht nachgegangen werden, wenn bei

überschlägiger Prüfung der Aufzeichnungen erkennbar ist, dass im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb keine Verluste entstanden sind.

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch bei einem Verlust im Bereich der Vermögens-

verwaltung. Allerdings darf aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht (nicht im Rahmen der

Körperschaft- und Gewerbesteuerfestsetzungen) ein Verlust aus dem Bereich der

Vermögensverwaltung mit Gewinnen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausge-

glichen werden. Ein Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit

Überschüssen aus dem Bereich der Vermögensverwaltung ist dagegen nicht zulässig.

Page 72: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

70

IV. Umsatzsteuer

Neben der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wird der gemeinnützige Sportverein

evtl. auch mit Umsatzsteuer belastet. Im Gegensatz zur Körperschaftsteuer und

Gewerbesteuer besteuert die Umsatzsteuer nicht den Gewinn, sondern die Einnahmen

(Umsätze). Erhält der Verein im Fall der Umsatzsteuerpflicht eine Rechnung mit gesondert

ausgewiesener Umsatzsteuer, die sog. Vorsteuer, bekommt der Verein unter bestimmten

Voraussetzungen die Vorsteuer vom Finanzamt zurück.

1. Umsatzsteuerpflicht

1.1 Die Besteuerung der 4 Tätigkeitsbereiche

kein

e U

St

ideeller Bereich

Mitgliedsbeiträge, Spenden,

Zuschüsse

Vermögensverwaltung

Zinsen, Vermietung von

Grundbesitz, Verpachtung

Anzeigengeschäft

i.d.R

. kein

e

US

t, an

so

ns-

ten

7%

i.d

.R.

US

t 7

%,

fall

s

nic

ht

ust-

frei

Zweckbetrieb

Lotterie, wenn der Über-

schuss für gemeinnützige

Zwecke verwendet wird,

Kursgebühren

wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb

z. B. Bewirtung, Werbeein-

nahmen, Vereinsfeste

i.d.R

. US

t 19

%

nichtunternehmerisch/nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.

unternehmerisch

Umsatzsteuer, umgangssprachlich Mehrwertsteuer genannt, fällt beim gemeinnützigen

Sportverein nur an, soweit er unternehmerisch tätig ist. Bezogen auf die 4

Tätigkeitsbereiche

→ ideeller Bereich,

→ Zweckbetrieb,

→ Vermögensverwaltung und

→ wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Page 73: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

71

ist lediglich der ideelle Bereich als nichtunternehmerischer Bereich von der

Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Der Zweckbetrieb, die Vermögensverwaltung und der

wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegen als unternehmerische Bereiche grundsätzlich

der Umsatzsteuer.

Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Sportverein nicht gemeinnützigen

Unternehmern gleichgestellt und muss seine Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19%

versteuern.

1.2 Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Von der Erhebung der Umsatzsteuer wird abgesehen (Kleinunternehmerregelung), wenn

im gesamten unternehmerischen Bereich die steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen

(einschließlich Umsatzsteuer) ohne die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern

des Anlagevermögens

→ im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € nicht überstiegen haben

und

→ im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden.

Ist eine Grenze überschritten, wird der Sportverein umsatzsteuerpflichtig. Da die

Kleinunternehmerregelung mit Ausnahme bei Neugründungen immer auf den

Vorjahresumsatz abstellt, weiß der Verein bereits zu Beginn eines Jahres, ob er für das

laufende Kalenderjahr Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, und er Rechnungen

mit Umsatzsteuerausweis zu erteilen hat oder nicht.

Beispiel 1

Der Kassier des Sportvereins SV stellt am 1.1.2017 Folgendes fest:

→ steuerpflichtige Umsätze im vorangegangenen Jahr 2016: 16.000 €

→ steuerpflichtige Umsätze voraussichtlich im laufenden Jahr 2017: 20.000 €

Muss der Verein für 2016 eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Einnahmen Vorjahr (2016) nicht mehr als 17.500 €

Einnahmen laufendes Kalenderjahr 2017 nicht mehr als 50.000 €

Für 2017 muss der Verein keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Die Grenze von

17.500 € bezieht sich auf das Vorjahr!

Beispiel 2

Der Kassier des Sportvereins TSV stellt am 1.1.2017 Folgendes fest:

→ steuerpflichtige Umsätze im vorangegangenen Jahr 2016: 20.000 €

→ steuerpflichtige Umsätze im laufenden Jahr 2017 voraussichtlich: 8.000 €

Muss der Verein für 2017 eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Page 74: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

72

Einnahmen Vorjahr (2016) mehr als 17.500 €

Einnahmen laufendes Kalenderjahr 2017 nicht mehr als 50.000 €

Für 2017 muss der Verein eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

1.3 Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option)

Der Sportverein kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (so genannte

Option) und seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Dies hat den Vorteil, dass er

Vorsteuern geltend machen und sich für ihn, falls die Vorsteuern höher sind als die auf

die Umsätze anfallende Umsatzsteuer, ein Vorsteuerüberschuss ergeben kann. Allerdings

bindet dieser Verzicht den Verein 5 Jahre (§ 19 Abs. 2 UStG).

Beispiel 3

Der Sportverein SV hat jährliche Einnahmen in folgender Höhe

Mitgliedsbeiträge 10.000 €

Bewirtungseinnahmen 11.190 €

In 2017 verursacht das Gartenlokal erhebliche Reparaturkosten. Die Handwerker stellen dem

Verein Rechnungen über 50.000 € + 19% Umsatzsteuer = 9.500 €. Obwohl der Verein als

Kleinunternehmer nicht zur Erklärungsabgabe verpflichtet ist, gibt er freiwillig eine

Umsatzsteuererklärung mit folgenden Besteuerungsgrundlagen ab:

Umsatzsteuer Bewirtungseinnahmen 10.000 € x 19% 1.900 €

Vorsteuern ./. 9.500 €

Guthaben vom Finanzamt ./. 7.600 €

Da der Verein für 2017 freiwillig eine Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt übermittelte,

muss er auch für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 eine Erklärung abgeben.

Page 75: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

73

1.4 Steuersatz

Überschreitet der Verein die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € bzw. 50.000 €,

unterliegen seine Umsätze, sofern keine Steuerbefreiung zum Tragen kommt, der

Umsatzsteuer. Vom Grundsatz her gelten für die 4 Tätigkeitsbereiche folgende

Steuersätze:

→ ideeller Bereich: keine Umsatzsteuerpflicht

→ Zweckbetrieb: steuerfrei oder ermäßigter Steuersatz von 7%

→ Vermögensverwaltung: steuerfrei oder ermäßigter Steuersatz von 7%

→ wirtschaftl. Geschäftsbetrieb: Regelsteuersatz von 19%

1.5 Steuerbefreiungen

Das Umsatzsteuergesetz sieht für gemeinnützige Einrichtungen mehrere Befreiungen von

der Umsatzsteuer vor. Hier einige Beispiele:

→ § 4 Nr. 12 UStG: Grundstücksvermietungen

→ § 4 Nr. 22 UStG: Vorträge, Kurse, andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen

Auszug aus § 4 Nr. 22 UStG

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher

oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen

Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshoch-

schulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem

Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die

Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,

b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in

Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit

das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;

Bei Lehrgängen, Kursen usw. kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG nur

für die Kursgebühren in Anspruch genommen werden. Die Einnahmen aus der

Unterbringung und Verpflegung unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%. Etwas

anderes gilt, wenn sich die Teilnehmer aus Jugendlichen bis 27 Jahren

zusammensetzen. In diesem Fall kann für die Einnahmen aus der Unterbringung und

Verpflegung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG bzw. § 4 Nr. 25 UStG in

Betracht kommen.

Erteilt ein Reitverein Reitunterricht und überlässt er dabei seinen Reitschülern

Reitpferde und die Reitanlage, erbringt der Reitverein 3 Leistungen:

Page 76: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

74

1. Reitunterricht,

2. Vermietung Reitpferde und

3. Vermietung Reitanlage.

Da die Überlassung der Reitpferde und der Reitanlage als Nebenleistungen zur

Hauptleistung Unterricht gesehen wird, teilen die Nebenleistungen das steuerliche

Schicksal der Hauptleistung, d. h. die Steuerfreiheit des Unterrichts nach § 4 Nr. 22a

UStG führt auch zur Steuerbefreiung hinsichtlich der Überlassung der Reitpferde und

der Reitanlage, unabhängig ob die Überlassung an ein Mitglied oder ein Nichtmitglied

erfolgt. Überlässt der Reitverein Reitpferde ohne gleichzeitige Erteilung von

Reitunterricht, sind die Einnahmen vom Mitglied im Zweckbetrieb, vom Nichtmitglied

im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Da die Vermietung von Pferden auch

bei nicht gemeinnützigen Vereinen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG nur dem ermäßigten

Umsatzsteuersatz von 7% unterliegt, kommt sowohl bei der Vermietung an ein

Mitglied (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) als auch an ein

Nichtmitglied (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG) der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% nach

zum Tragen.

Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen i. S. des § 4 Nr. 22b UStG sind

steuerfrei, wenn ein Verein mehrere organisatorische Maßnahmen als Teil einer

Gesamtorganisation erbringt, die aktiven Sportlern - auch Nichtmitgliedern - die

Sportausübung ermöglicht. Die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen (z. B.

Tennisplatz, Kegelbahn) und von Sportgeräten (z. B. Flugzeug) oder Leistungen im

Trainings- und Übungsbereich fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des §

4 Nr. 22b UStG. Bei Lehrgängen, Kursen usw. kann die Steuerbefreiung nach § 4

Nr. 22a UStG nur für die Kursgebühren in Anspruch genommen werden. Die

Einnahmen aus der Unterbringung und Verpflegung unterliegen dem

Regelsteuersatz von 19%. Etwas anderes gilt, wenn sich die Teilnehmer aus

Jugendlichen bis 27 Jahren zusammensetzen. In diesem Fall kann für die

Einnahmen aus der Unterbringung und Verpflegung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.

23 UStG bzw. § 4 Nr. 25 UStG in Betracht kommen. Verkauft der Verein anlässlich

eines Volkslaufs Medaillen, findet die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG

ebenfalls keine Anwendung. Der Verkauf unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von

7%.

Bei Vereinen, deren Satzungszweck den Flugsport beinhaltet, gilt nach dem BFH-

Urteil vom 09.08.2007, V R 27/04 Folgendes:

Die Einnahmen aus der Überlassung von Flugzeugen für Sportzwecke an Mitglieder

sind steuerpflichtige, zum Vorsteuerabzug berechtigende Zweckbetriebsumsätze (§ 65

Page 77: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

75

AO, ermäßigter Steuersatz). Die Leistungen bei der Erteilung von Sportunterricht

(Flugunterricht / Flugschule) sind steuerfrei nach § 4 Nr. 22a UStG und damit

vorsteuerschädlich, auch wenn die Unterrichts- oder Kursgebühren nach Flugminuten

abgerechnet werden. Die Teilnehmergebühren für flugsportliche Veranstaltungen (z.

B. Wettbewerbsfliegen bei nationalen oder internationalen Meisterschaften oder

Rallyes) sind nach § 4 Nr. 22b UStG steuerfrei.

Weitere Ausführungen zum Flugsport sind unter www.vereinsbesteuerung.info im

Index unter dem Stichwort „Flugsport“ zu finden.

Bei Tanzkursen kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG nur in Betracht,

wenn die Teilnehmer das Tanzen als Tanzsportler in erster Linie als Wettkampf im

Rahmen des Vereins- bzw. Leistungssports betreiben.

1.6 Vermietung von Sportanlagen

Mit Urteil vom 31.05.2001 (BStBl 2001 II S. 658) hat der Bundesfinanzhof seine bisherige

Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie

Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen

aufzuteilen ist, aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

angeschlossen, die von einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung ausgeht. Diese

Rechtsprechung hat zur Folge, dass dem Sportverein aus den Herstellungs- und

Unterhaltskosten ein höherer Vorsteuerabzug zusteht, er die bisher steuerfreie

Grundstücksüberlassung als steuerpflichtig behandeln muss.

Vom Grundsatz her gilt Folgendes:

Bei der Vermietung von Sportanlagen auf kurze Dauer (z. B. stundenweise Vermietung,

auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt werden) ist zu

unterscheiden, ob die Vermietung an Mitglieder oder Nichtmitglieder erfolgt. Die

Vermietung auf kurze Dauer an Mitglieder ist dem Zweckbetrieb zuzuordnen, die

Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Wegen der oben erwähnten neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen die

gesamten Mieteinnahmen der Umsatzsteuerpflicht, wobei das Mietentgelt im

Zweckbetrieb mit 7%, das Mietentgelt im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19% zu

versteuern ist. Werden im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten und

Betriebsvorrichtungen auch bewegliche Gegenstände, z. B. Tennisschläger oder

Golfschläger überlassen, stellt die entgeltliche Überlassung dieser Gegenstände ein

Hilfsgeschäft dar, das das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt.

Page 78: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

76

Beispiel 4

Der Tennisverein überlässt gegen ein Entgelt seinem Vereinsmitglied für 2 Stunden den

Tennisplatz samt Tennisschläger.

Da die Vermietung der Sportanlage an das Vereinsmitglied dem Zweckbetrieb

zuzuordnen ist, sind die Leihgebühren für den Tennisschläger ebenfalls im Zweckbetrieb

zu erfassen.

Bei der alleinigen Überlassung von Sportgeräten bestimmt sich die Zweckbetriebs-

eigenschaft danach, ob die Sportgeräte Mitgliedern oder Nichtmitgliedern des Vereins

überlassen werden (Nrn. 11 – 13 des AEAO zu § 67a).

Vermietet ein Verein seine Sportanlage auf längere Dauer an einen Mieter (unerheblich

ob Mitglied oder Nichtmitglied) zu dessen eigener sportlichen Betätigung, sind die

Mieteinnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung mit dem Steuersatz von 7% zu

erfassen.

Überlässt ein Verein seine gesamte Sportanlage auf längere Dauer einem anderen

Unternehmer zur Nutzung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüber-

lassung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung

von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.

Bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen durch Segelvereine ist zu unterscheiden,

ob die Vermietung an ein Mitglied oder Nichtmitglied erfolgt. Wird der Bootsliegeplatz an

ein Mitglied vermietet, sind die Einnahmen im Zweckbetrieb mit dem ermäßigten

Steuersatz von 7% zu versteuern. Dagegen sind die Einnahmen dem wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb mit dem Regelsteuersatz von 19% zuzuordnen, wenn der Segelverein

den Bootsliegeplatz an ein Nichtmitglied vermietet. Nach einem Urteil des BFH vom

29.01.2014, Az 14 K 418/13 sind die umsatzsteuerlichen Vergünstigungen der Hotels

nicht auf die Vermietung von Liegeplätze für Segelboote an Nichtmitglieder anzuwenden.

Hotels müssen ihre Übernachtungsumsätze seit 2010 nur mit dem ermäßigten

Umsatzsteuersatz von 7% versteuern.

1.7 Jugendarbeit von Sportvereinen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 22.04.1993 (Az. 10 K

72/92) die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die Jugendarbeit von

Sportvereinen dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der

Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen von Zweckbetrieben

oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unternehmerisch tätig sind, stellt (noch) keine

Page 79: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

77

konkrete Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck überlagert. Ein

Vorsteuerabzug für Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit ausgeschlossen.

1.8 Veräußerung von Gegenständen

Die Veräußerungen von Gegenständen unterliegen als Hilfsgeschäfte der Umsatzsteuer,

wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Vereinsbereich verwendet wurden (Abschnitt

2.10 Absatz 1 Sätze 10 und 11 UStAE). Für derartige Hilfsgeschäfte kommt der ermäßigte

Steuersatz in Betracht, wenn die Gegenstände nicht im steuerschädlichen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb eingesetzt waren. Veräußerungen von Gegenständen des ideellen

Bereichs unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Auszug aus Abschnitt 2.10 Absatz 1 Sätze 10 und 11 UStAE

Sog. Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereichs bei Vereinen

und Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu

behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt

werden. Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z. B. anzusehen:

1. Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich

eingesetzt waren, z. B. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen,

Einrichtungsgegenständen und Altpapier;

2. Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige

Arbeitnehmer zur privaten Nutzung;

3. Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten

Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.

1.9 Pferdepensionstierhaltung

Bei den Pferdepensionen ist zu unterscheiden, ob Reitvereine ihre Leistungen an Mitglieder

oder Nichtmitglieder erbringen.

1.9.1 Pensionsleistungen an Nichtmitglieder

Beschränkt sich die Leistung eines Reitvereins an ein Nichtmitglied nicht nur auf die

Vermietung einer Pferdebox, sondern erbringt der Reitverein eine weitere Dienstleistung

im Zusammenhang mit der Pferdehaltung, sind die Einnahmen aus der Pferdepension an

das Nichtmitglied dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und dem

Regelsteuersatz von 19% zu unterwerfen, vorausgesetzt das Nichtmitglied nutzt sein Pferd

zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken, also i. R. seines Freizeitsports, oder zu

Page 80: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

78

selbständigen oder gewerblichen Zwecken. Die Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG

findet keine Anwendung (Abschnitt 24.3. Abs. 12 UStAE).

Beispiele für eine einheitliche Pensionsleistung i. R. eines wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebs:

Der Reitverein übernimmt für sein Nichtmitglied neben der Boxenvermietung das

Einstreuen und Entmisten der Box. Weitere Tätigkeiten werden vom Pferdebesitzer

selbst übernommen.

Der Reitverein überlässt dem Nichtmitglied die Pferdebox, stellt Stroh und Futter

bereit und ermöglicht den Weidegang und die Nutzung der Reithalle. Die übrigen

Tätigkeiten wie z. B. Einstreuen, Entmisten der Box, Fütterung und Pflege

übernimmt der Pferdebesitzer.

1.9.1.2 Ausnahmen

Beschränkt sich die Leistung des Reitvereins auf die Vermietung der Pferdebox und/oder

die Nutzungsüberlassung der Weide und bietet der Verein dem Nichtmitglied darüber

hinaus an, von ihm Stroh und Futter zu beziehen, liegt keine typische einheitliche

Pensionsleistung vor. In diesem Fall ist von gesondert zu beurteilenden Einzelleistungen

auszugehen.

1.9.1.2.1 Vermietung einer Pferdebox

Die längerfristige Vermietung einer Pferdebox ohne/oder mit nur minimalen

Nebenleistungen, wie z. B. der Nutzungsüberlassung einer Weide fällt in den Bereich der

Vermögensverwaltung. Die Vermietung auf kurze Dauer (stundenweise Vermietung) an

wechselnde Mieter ist dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Sowohl die

Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung als auch im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb unterliegen nach § 4 Nr. 12 Satz 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Sollte

die Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgen, kann nach § 9

UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet werden.

Wird neben der Pferdebox auch eine Reithalle überlassen, liegt grundsätzlich eine

einheitliche Pferdepensionsleistung vor, die entsprechend Tz. 1.9.1.1 zu versteuern ist.

Wird die Hallennutzung ausschließlich nach der tatsächlichen Nutzung in Rechnung gestellt,

sind die Pferdebox- und die Reithallenüberlassungen gesondert zu beurteilen. Die

Überlassung der Reithalle (Sportanlage) an ein Nichtmitglied ist im vorgenannten Fall dem

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Erfolgt die Überlassung an einen

Endverbraucher, handelt es sich um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung, die

umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz unterliegt (Abschnitt 4.12.11 Abs. 2 UStAE). In den

Fällen der Zwischenvermietung ist die Überlassung der Reithalle entsprechend Abschnitt

Page 81: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

79

4.12.11 Abs. 2 Nr. 7 UStAE in eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1a UStG umsatzsteuerfreie

Grundstücksüberlassung und in eine nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG umsatzsteuerpflichtige

Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.

Beispiele für Zwischenvermietung

Vermietung der Halle an einen Reitlehrer, damit dieser dort Reitunterricht erteilen

kann

Vermietung der Halle an einen Berufsreiter zu Trainingszwecken

1.9.1.2.2 Futterlieferungen

Einnahmen aus Futterlieferungen sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen

und unterliegen

sofern im landwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugtes Futter geliefert wird dem

Durchschnittssteuersatz nach § 24 UStG,

in den übrigen Fällen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr.

1 UStG).

1.9.2 Pensionsleistungen an Mitglieder

Einnahmen von Mitgliedern aus dem Einstellen und Betreuen von Pferden durch einen

gemeinnützigen Reitverein fallen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und unterliegen

umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz von 19%. Etwas anderes würde nur dann gelten,

wenn diese Einnahmen i. R. eines Zweckbetriebes nach § 65 Abs. 1 AO erbracht werden

würden. Da Finanzgerichte dies bisher verneint haben (vgl. Urteile Finanzgericht Köln vom

22.01.2008, 6 K 2707/03, Finanzgericht Baden-Württemberg vom 30.06.2011, 12 K

4547/08, Finanzgericht Münster vom 25.09.2014, 5 K 3700/10 U), gelten die o. g.

Grundsätze von Pensionsleistungen an Nichtmitglieder entsprechend.

Eine Berufung auf eine mögliche Steuerbefreiung nach EU-Recht lässt der

Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.08.2016, Az. V R 14/15 nicht zu. Nach seiner

Auffassung gehören Pferdepensionsleistungen nicht zum Kernbereich des Reitsports und

sind deshalb nicht gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL von der Umsatzsteuer

befreit. Zwar erfülle eine isoliert zur Verfügungstellung einer Reitanlage die Voraussetzung

der Steuerbefreiung, weil die Reitanlagen direkt und unmittelbar der Ausübung des

Reitsports dienen. Erbringe der Reitverein aber ein umfassende Leistungspaket, das neben

der Zurverfügungstellung von Reitanlagen auch die Bereitstellung einer Box zum Einstellen

des eigenen Pferdes, dessen Fütterung, das Ausmisten der Boxen, die Haltung und Pflege

des eingestellten Pferdes, die Information des Besitzers im Falle der Erkrankung und die

Inanspruchnahme tierärztlicher Leistungen umfasse, gehe diese Leistung über den

Page 82: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

80

Kernbereich des Reitsports hinaus, weil sie im Wesentlichen die Unterbringung, Versorgung

und Pflege des "Sportgerätes Pferd" betreffe. Die Pflege der Sportgeräte, im Falle lebender

Tiere auch deren Versorgung und Betreuung, sei zwar im Vorfeld der eigentlichen

Ausübung eines Sports, gleichsam als eine Ausübungsvoraussetzung notwendig und

möglicherweise unerlässlich. Sie betreffe diese aber nicht direkt und unmittelbar und werde

daher vom Kernbereich der Befreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL nicht

umfasst. Hinsichtlich des Umsatzsteuersatzes ist der BFH der Auffassung, dass für die

Pensionspferdehaltung nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% zur Anwendung

komme, da die Pensionspferdehaltung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht

dem Zweckbetrieb zuzuordnen sei. Die Pensionsleistungen schaffen zwar günstige

Rahmenbedingungen für die Ausübung des Pferdesports, stellen aber nicht ein

unentbehrliches Mittel für die Erreichung des vom Reitvereins verfolgten Zwecks, den

Reitsport auf breiter Grundlage zu pflegen und ihn Erwachsenen und besonders der Jugend

zugänglich zu machen, dar.

Umfangreiche Ausführungen zu diesem Thema sind der Internetseite

www.vereinsbesteuerung.info/pferdepensionen.htm zu entnehmen.

1.10 Leistungen an Mitglieder

Erbringen Vereine Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen,

ist lt. einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 25.08.2011, S 7200, das

vereinbarte Entgelt und in bestimmten Fällen der Mitgliedsbeitrag als pauschaliertes

Sonderentgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Sind die vorsteuerbelasteten Kosten

höher als die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen muss der Verein nach § 10 Abs. 5 Nr. 1

UStG Umsätze i. H. seiner Kosten versteuern (sog. Mindestbemessungsgrundlage).

Beispiel 5

Der gemeinnützige Turn- und Sportverein veranstaltet 2011 ein Vereinsfest und

verkauft die Getränke für 952 € an die Mitglieder. Im Einkauf zahlte der Verein für die

Getränke 1.190 € (1.000 € + 190 € Umsatzsteuer).

Da die Getränkekosten die Einnahmen übersteigen greift nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG

die Mindestbemessungsgrundlage:

Einnahmen i. H. der Kosten 1.000 €

x 19% Umsatzsteuer 190 €

./. Vorsteuer aus Rechnung der Brauerei ./. 190 €

Zahllast 0 €

Gemeinnützigkeitsrechtlich darf ein Verein seinen Mitgliedern grundsätzlich nichts

zuwenden. Handelt es sich allerdings um sog. Annehmlichkeiten, die im Rahmen der

Page 83: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

81

Mitgliederbetreuung allgemein üblich und angemessen sind - in Baden-Württemberg gilt

die 40 € - Grenze, s. Kapitel I. Gemeinnützigkeit 2.2.5.2 - Zuwendungen zulässig.

Erbringt ein gemeinnütziger Verein im Rahmen seines Zweckbetriebs Leistungen an

seine Mitglieder ist lt. der vorgenannten Verfügung der OFD Karlsruhe aus

Vereinfachungsgründen die Mindestbemessungsgrundlage erst dann anzusetzen, wenn

die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind. Dies ist der Fall, wenn die

Sonderleistungsentgelte nicht mindestens 50% der Aufwendungen betragen.

Beispiel 6

Der Turn- und Sportverein TSV verkauft an seine aktiven Sportler Sportanzüge mit dem

Vereinslogo für 856 €. Die Sportler verpflichten sich diese Sportanzüge ausschließlich

bei Wettkämpfen zu tragen. Der Verein kaufte die Sportkleidung für 1.000 € + 190 €

Umsatzsteuer = 1.190 € ein.

Da der Verkauf der Sportanzüge dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, und die Entgelte

der Mitglieder mehr als 50% der Einkaufskosten betragen, muss die Mindestbemes-

sungsgrundlage nicht angesetzt werden.

Verkaufspreis netto: 800 € x 7% Umsatzsteuer

(856 € x 100/107 = 800 €)

56 €

./. Vorsteuer ./. 190 €

Vorsteuerüberschuss

→ Das Finanzamt erstattet aus diesem Geschäftsvorgang also 134 €.

./. 134 €

Überlässt ein gemeinnütziger Motor- und Segelfliegerclub seinen Mitgliedern Flugzeuge,

sind bei der Ermittlung der durch die Nutzungsüberlassung anfallenden Ausgaben, soweit

sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, auch die (anteiligen)

Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die für die

Erbringung der Leistung verwendet werden, wie z. B. die anteiligen vorsteuerbelasteten

Herstellungskosten einer Halle, in der die Flugzeuge untergestellt und gewartet werden.

Die Mindestbemessungsgrundlage ist auch dann anzuwenden, wenn der Verein unter

Berufung auf das Unionsrecht (s. Tz. 1.12) seine Mitgliedsbeiträge als Sonderleistungs-

entgelte der Umsatzsteuer unterwirft.

Beispiel 7

Der Sportverein kassiert im Kalenderjahr 2013 Mitgliedsbeiträge i. H. v. 40.000 €, die

er in seiner Umsatzsteuererklärung 2013 als Sonderleistungsentgelte versteuert. Für

die Überlassung der Sporteinrichtungen an die Mitglieder, die den Verein im

Page 84: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

82

Kalenderjahr 2013 insgesamt 100.000 € gekostet hat, verlangt der Sportverein von

seinen Mitgliedern keine Entgelte.

Da die Kostendeckung weniger als 50% ausmacht, findet die

Mindestbemessungsgrundlage Anwendung. Eine Berufung auf Abschnitt 1.4 Abs. 7

UStAE im Fall der Versteuerung der Mitgliedsbeiträge ist nicht möglich, da diese

Vereinfachungsregelung die Abgrenzung von echten und unechten Mitgliedsbeiträgen

nach den Grundsätzen des UStAE und damit nach nationalen Abgrenzungskriterien

betrifft. Danach sind Mitgliedsbeiträge von Sportvereine, die den Mitgliedern die

satzungsmäßige Ausübung des Sports ermöglichen, nicht als Leistungsentgelte

anzusehen.

Auszug aus Abschnitt 1.4. Abs. 7 UStAE

Bewirkt eine Vereinigung Leistungen, die zum Teil den Einzelbelangen, zum Teil den

Gesamtbelangen der Mitglieder dienen, sind die Beitragszahlungen in Entgelte für

steuerbare Leistungen und in echte Mitgliederbeiträge aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom

22. 11. 1963, V 47/61 U, BStBl 1964 III S. 147). Der auf die steuerbaren Leistungen

entfallende Anteil der Beiträge entspricht der Bemessungsgrundlage, die nach § 10 Abs.

5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen ist (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1).

Der Sportverein kann die Mindestbemessungsgrundlage umgehen, indem er für die

Nutzung der Sportanlagen Sonderleistungsentgelte erhebt, die sich an marktüblichen

Preisen privater oder öffentlicher Anbieter orientieren.

Die kostenlose Abgabe einer Vereinszeitung an die Mitglieder unterliegt nicht der

Umsatzsteuer, wenn es sich um Nachrichten und Informationen aus dem Leben des

Vereins handelt, und die Vereinssatzung keine ausdrückliche oder stillschweigende

Vereinbarung enthält, dass ein Anteil des Mitgliedsbeitrags auf die Vereinszeitung mit den

Vereinsnachrichten entfällt (Abschnitt 1.4 Abs. 6 Satz 1 UStAE). Steuerbare

Sonderleistungen liegen allerdings nach Abschnitt 1.4 Abs. 6 Satz 2 UStAE vor, wenn es

sich um Zeitschriften handelt, die das Mitglied andernfalls gegen Entgelt im freien Handel

beziehen müsste.

1.11 Altmetall- und Glassammlungen

Seit 1.1.2011 erhält ein umsatzsteuerpflichtiger Sportverein bei Altmetall- oder

Glassammlungen vom Schrotthändler nur noch den Nettobetrag ausbezahlt. Die

Umsatzsteuer muss der Schrotthändler aufgrund der Neuregelung des § 13b UStG i. V. mit

der Anlage 3 zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG einbehalten und an das Finanzamt abführen. Der

Sportverein wird nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet.

Page 85: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

83

1.12 Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrecht

1.12.1 Grundsatz

Die Steuerbefreiung für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von Einrichtungen ohne

Gewinnstreben (Art. 132 MwStSystRL), wie dies z. B. bei gemeinnützigen Sportvereinen

der Fall ist, wurde vom deutschen Gesetzgeber bisher nur teilweise umgesetzt. So sind

nach aktueller Rechtslage lediglich Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen von

gemeinnützigen Sportvereinen nach § 4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn

die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Auch unterliegen

sportliche Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22b UStG nicht der Umsatzsteuer, soweit das

Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Fällt nach deutschem Recht Umsatzsteuer für

Umsätze an, die nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie (Art. 132 Abs. 1

Buchst. m MwStSystRL) steuerfrei wären, wie z. B. Dienstleistungen zur Sportausübung,

können sich die Sportvereine insoweit auf das (günstigere) Gemeinschaftsrecht berufen.

Allerdings besteht diese Berufungsmöglichkeit nur bei Zweckbetriebsumsätzen und darf

nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, wenn solche Tätigkeiten auch von

Einrichtungen mit Gewinnstreben ausgeführt werden (Art. 133 MwStSystRL). Weiterhin

umsatzsteuerpflichtig bleibt deshalb der Verkauf von Speisen und Getränken, als auch der

Verkauf von Sportgeräten und Trainingsbekleidung.

Soweit Sportvereine von der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6.

EG-Richtlinie (Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) Gebrauch machen, führt dies zum

Vorsteuerausschluss. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf alle Dienstleistungen in engem

Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung, die der Verein an Personen erbringt,

die Sport und Körperertüchtigung ausüben. Eine Begrenzung auf bestimmte Abteilungen

oder Sportarten ist nicht anzuerkennen.

Die Überlassung einer Sportstätte (z. B. Hockeyplatz) durch eine Einrichtung ohne

Gewinnstreben ist auch dann als Dienstleistung auf dem Gebiet des Sports steuerfrei,

wenn der Dienstleistungsempfänger ebenfalls eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist,

und die Leistung unmittelbar Sport treibenden Personen (Mannschaften, Mitgliedern) zu

Gute kommt (EuGH-Urteil vom 16.10.2008, C-253/07).

Page 86: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

84

1.12.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge

Nach deutschem Recht sind satzungsmäßige Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge dem

ideellen Bereich zuzuordnen. Umsatzsteuer fällt nicht an (Abschnitt 1.4 UStAE). Dafür

bekommt der Verein die Vorsteuer aus dem ideellen Bereich nicht vom Finanzamt zurück.

1.4. Mitgliederbeiträge - Auszug aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass

(UStAE)

(1) 1Soweit eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher

Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür

echte Mitgliederbeiträge erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser

Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen

Mitglied. 2Erbringt die Vereinigung dagegen Leistungen, die den Sonderbelangen der

einzelnen Mitglieder dienen, und erhebt sie dafür Beiträge entsprechend der

tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit, liegt ein

Leistungsaustausch vor (vgl. BFH-Urteile vom 4. 7. 1985, V R 107/76, BStBl 1986 II S.

153, und vom 7. 11. 1996, V R 34/96, BStBl 1997 II S. 366).

(2) 1Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliederbeiträge ist, dass die Beiträge

gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab

gleichmäßig errechnet werden. 2Die Gleichheit ist auch dann gewahrt, wenn die

Beiträge nach einer für alle Mitglieder einheitlichen Staffel erhoben werden oder die

Höhe der Beiträge nach persönlichen Merkmalen der Mitglieder, z.B. Lebensalter,

Stand, Vermögen, Einkommen, Umsatz, abgestuft wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994,

V R 46/92, BStBl II S. 957). 3Allein aus der Gleichheit oder aus einem gleichen

Bemessungsmaßstab kann auf die Eigenschaft der Zahlungen als echte

Mitgliederbeiträge nicht geschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994, V R

46/92, a.a.O.).

(7) 1Bewirkt eine Vereinigung Leistungen, die zum Teil den Einzelbelangen, zum Teil

den Gesamtbelangen der Mitglieder dienen, sind die Beitragszahlungen in Entgelte für

steuerbare Leistungen und in echte Mitgliederbeiträge aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom

22. 11. 1963, V 47/61 U, BStBl 1964 III S. 147). 2Der auf die steuerbaren Leistungen

entfallende Anteil der Beiträge entspricht der Bemessungsgrundlage, die nach § 10 Abs.

5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen ist (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1).

Nach EU-Recht sind Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge steuerfrei. Zwar hat im deutschen

Umsatzsteuerrecht ein "nicht steuerbarer" Umsatz eine andere Bedeutung als ein

Page 87: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

85

"steuerfreier". Allerdings führen sowohl die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen als

auch das deutsche Umsatzsteuerrecht zum selben Ergebnis, so dass nach einer

Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Regelungen

des deutschen Umsatzsteuerrechts weiterhin anzuwenden sind. Den Befürchtungen, dass

Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge nach EU-Recht zu einer generellen Umsatzsteuerpflicht

führen könnten, trat das Bundesfinanzministerium am 15.04.2005 in einer >

Pressemitteilung < entgegen: "Mitglieder von Sportvereinen müssen keinerlei

Befürchtungen haben, dass ihre Vereinsbeiträge zukünftig der Umsatzbesteuerung

unterliegen werden. Zudem werden sich auch bei reinen Fördervereinen, wie auch zum

Beispiel bei Trachten- oder Musik- und Gesangsvereinen, keinerlei Änderungen ergeben.

Auch diese Mitgliedsbeiträge bleiben umsatzsteuerfrei."

Nach den Urteilen des BFH vom 09.08.2007, V R 27/04 und vom 11.10.2007, VR R 69/06

können Vereine – ausgenommen steuerbefreite Förder- und Spendensammelvereine - auf

Antrag wegen fehlender Umsetzung der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.

m MwStSystRL die Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge vollumfänglich als pauschalierte

Sonderleistungsentgelte behandeln. Dieses auszuübende Antragsrecht ist einheitlich für

den Gesamtverein auszuüben. Die Besteuerung der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge hat

zur Folge, dass bei einem Sportverein die Nutzung der Sportanlage im unternehmerischen

Bereich mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs erfolgt. Wie der EuGH mit Urteil vom

21. März 2002, Kennemer Golf, Rs. C-174/00 (Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage

2002, 95) entschieden hat, können Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die

Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein. Es kommt lt.

EuGH nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.

Ob die Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht, kann nach folgendem

2-Stufen-Schema geprüft werden:

1. Stufe – Ist der Umsatz steuerbar oder nicht steuerbar?

Zunächst ist zu prüfen, ob die Umsätze steuerbar oder nicht steuerbar sind. Steuerbar

sind Umsätze, die der Verein im unternehmerischen Bereich (Zweckbetrieb,

Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) gegen Entgelt ausführt.

Einnahmen, die der Verein im nichtunternehmerischen Bereich (ideellen Bereich) erzielt,

sind nicht steuerbar und unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Um zur 2. Stufe zu gelangen,

müssen die Umsätze also steuerbar sein.

2. Stufe – Ist der Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei?

Auf der 2. Stufe ist zu prüfen, ob die steuerbaren Umsätze steuerpflichtig oder steuerfrei

sind. Grundsätzlich sind alle steuerbaren Umsätze steuerpflichtig, es sei denn, das

Umsatzsteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung vor.

Page 88: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

86

Demnach hat der Verein die Mitgliedsbeiträge wie folgt zu besteuern:

Hinsichtlich der Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge (1. Stufe) hat der Verein ein Wahlrecht,

ob er die Besteuerung nach nationalem (deutschem) Umsatzsteuerrecht oder nach EU-

Recht vornimmt. Entscheidet er sich für das nationale Recht, hat er seine Mitgliedsbeiträge

dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen und darf sie nicht der Umsatzsteuer

unterwerfen. Beruft sich der Verein auf das EuGH-Urteil vom 21.03.2002, C-174/00

(Kennemer Golf & Country Club) muss das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge als steuerbare

Umsätze behandeln. Ob die steuerbaren Umsätze steuerpflichtig oder steuerfrei sind, muss

im nächsten Schritt (2. Stufe) geprüft werden. Auch auf der 2. Stufe hat der Verein ein

Wahlrecht. Er kann sich auf Art 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen und seine

Mitgliedsbeiträge aufgrund europarechtlicher Vorschrift als steuerfrei behandeln. Beruft er

sich nicht auf Art 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL gilt das deutsche Umsatzsteuergesetz.

Da das deutsche Umsatzsteuergesetz nach Erreichen der Steuerbarkeit (1. Stufe) der

Mitgliedsbeiträge in § 4 UStG keine Steuerbefreiung vorsieht, sind die Mitgliedsbeiträge

steuerpflichtig und unterliegen evtl. nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%.

Vorteil: dem Verein steht jetzt der Vorsteuerabzug zu. Allerdings hat das Finanzgericht

München mit > Urteil vom 10.04.2014, Az 14 K 1495/12 < entschieden, dass

Mitgliedsbeiträge dann nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden können, wenn die

Mitgliedsbeiträge für umsatzsteuerfreie Teilnehmergebühren i. S. des § 4 Nr. 22b UStG

gezahlt werden.

Hat ein Verein die Möglichkeit seine Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuerpflicht zu

unterwerfen, und behandelt der Verein die Mitgliedsbeiträge erst in einer berichtigten

Umsatzsteuererklärung als pauschalierte Sonderleistungsentgelte, ergibt sich hieraus ein

(weiterer) Vorsteuerabzug. Ob der Verein seine Vereinseinrichtung bereits für den

Besteuerungszeitraum des Bezugs der Eingangsleistungen seinem Unternehmen zuordnete

(Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 2b UStAE), ist nur bei gemischter Nutzung von Bedeutung. Der

Verein muss keine Zuordnungsentscheidung vornehmen, wenn durch die (nachträgliche)

Versteuerung des Mitgliedsbeitrags eine vollumfängliche unternehmerische Nutzung der

Einrichtung erfolgt.

Beispiel 8

Der Sportverein SV errichtet im Kalenderjahr 2011 eine neue Sportstätte und macht

hieraus in der Umsatzsteuererklärung 2011 Vorsteuern i. H. v. 30% geltend. Angaben

über die Zuordnung der Sportstätte trifft der Sportverein nicht. In 2015 gibt der

Sportverein eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2011 ab. In

dieser unterwirft er seine Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer und macht aus der

Sportstätte 100% Vorsteuern sowie weitere Vorsteuern aus Vereinsausgaben geltend.

Page 89: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

87

Da sich aus der berichtigten Umsatzsteuererklärung eine ausschließliche Nutzung für

unternehmerische Zwecke ergibt, bedarf es keiner Zuordnungsentscheidung. Der

Sportverein SV kann die bisher nicht abgezogenen Vorsteuern i. H. v. 70% in der

berichtigten Umsatzsteuererklärung geltend machen. Ob und ggf. in welchem Umfang

ein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG gegeben ist und nach welchen

Merkmalen die Vorsteuer ggf. aufzuteilen ist (§ 15 Abs. 4 UStG), ist Tatfrage und nach

den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen festzulegen.

Beispiel 9

Wie Beispiel 4, jedoch versteuert der Sportverein seine Mitgliedsbeiträge erst ab dem

Kalenderjahr 2013. In der Umsatzsteuererklärung 2013 beantragt er für die Sportstätte

eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Darüber hinaus macht er Vorsteuern aus

Vereinsaufwendungen geltend.

Im Kalenderjahr 2011 hat der Sportverein SV den Vorsteuerabzug nur im Umfang der

unternehmerischen Nutzung geltend gemacht und damit die Sportstätte nur teilweise

seinem Unternehmen zugeordnet. Ab dem Kalenderjahr 2013 ist die gesamte

Sportstätte Unternehmensvermögen. Die Einlage der restlichen 70% der Sportstätte

ersetzt nicht die fehlende Zuordnungsentscheidung für das Kalenderjahr 2011 und führt

nicht zur Anwendung einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (Abschnitt 15a.1

Abs. 6 UStAE). Die nachträgliche Versteuerung des Mitgliedsbeitrags berechtigt den

Sportverein SV lediglich zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der laufenden

Vereinsaufwendungen (z. B. Erhaltungsaufwand).

Nach dem BFH-Urteil vom 20.03.2014 und der klarstellenden Pressemitteilung des BFH

vom 23.07.2014 hat die Besteuerung der gegen Beitragsleistung erbrachten Leistungen

bei Sportvereinen zur Folge, dass die nach bisheriger Praxis dem ermäßigten

Umsatzsteuersatz von 7% (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) unterworfenen Leistungen im

Bereich der Vermögensverwaltung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar war, da dieses

Recht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Vereine nur dann

zulässt, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen

Sicherheit handelt. Weder die Vermögensverwaltung noch die Überlassung von

Sportanlagen oder die sportliche Betätigung gehören dazu. Der BFH legt den Begriff der

Vermögensverwaltung nunmehr für die Umsatzsteuer einschränkend dahingehend aus,

dass es sich um nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten handeln muss.

Damit hat "Vermögensverwaltung" bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes keinerlei

Bedeutung mehr: Überlassen gemeinnützige Sportvereine ihre Sportanlagen entgeltlich an

Mitglieder, z.B. auch in Form eines Mitgliedsbeitrages, so ist diese nach nationalem Recht

steuerpflichtige Leistung keine Vermögensverwaltung; sie unterliegt daher dem

Page 90: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

88

Regelsteuersatz. Allerdings sind gemeinnützige Sportvereine berechtigt, sich gegen die

Steuerpflicht auf das Unionsrecht zu berufen. Danach ist anders als nach nationalem Recht

auch die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben

steuerfrei, so dass sich die Frage nach dem Steuersatz erübrigt. Über den Sportbereich

hinaus kann das Urteil auch dazu führen, dass steuerpflichtige Leistungen, die

steuerbegünstigte Körperschaften, z. B. bei der Gestattung der Namensnutzung zu

Werbezwecken oder als Duldungsleistungen an Sponsoren erbringen, nunmehr dem

Regelsteuersatz unterliegen.

Page 91: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

89

4. Vorsteuer

4.1 Vorsteuerabzug allgemein

Sanitär Fix & Fertig

Burgeiserweg 128

88250 Weingarten

Sanitäre Anlagen - Heizung

Bauflaschnerei – Bad & Wellness

FV Lauratal

Wolfegger Str. 120

88250 Weingarten

Rechnung Nr. 95361

Datum: 10.10.2013

Lieferung und Leistung erfolgten am 09.10.2013

Betr.: Duschköpfe erneuert

Bezeichnung

Menge Einheit Preis

Duschköpfe 2 500,00 €

Demontage und Montage 2 Std. 100,00 €

Gesamt-Nettosumme 600,00 €

Umsatzsteuer 19% 114,00 €

Bruttosumme 714,00 €

Erhält ein Privatmann obige Rechnung, hat er keine Möglichkeit, die vom Handwerker

ausgewiesene Umsatzsteuer i. H. v. 114 € vom Finanzamt zurückzubekommen. Dagegen

erhält ein Verein unter bestimmten Umständen die ihm in Rechnung gestellte

Umsatzsteuer, sog. Vorsteuer, über die Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt zurück.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, dass der Verein die Vorsteuer in der Umsatz-

steuererklärung geltend machen kann:

→ Der Gegenstand muss beim Verein im Unternehmensvermögen (Zweckbetrieb,

Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) eingesetzt werden.

ideeller

Bereich

Zweckbetrieb

Vermögens-

verwaltung

wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb

→ Der Gegenstand muss grundsätzlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden, d.

h. erzielt der Verein mit dem Gegenstand keine Einnahmen, die der Umsatzsteuer

unterliegen, bekommt er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt

Page 92: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

90

nicht zurück. Soweit der Gegenstand zur Ausführung umsatzsteuerfreier Umsätze (z. B.

§ 4 Nr. 22 UStG, s. Tz. 1.1) genutzt wird, kann der Verein die Vorsteuer insoweit nicht

geltend machen.

Die o. g. Grundsätze gelten nicht nur bei Bezug eines Gegenstandes, sondern auch für

Leistungen (z. B. Dienstleistungen), die an den Verein erbracht werden.

Beispiel 10

Die Duschköpfe lt. obiger Rechnung werden in den Duschräumen der Jugendmann-

schaft eingebaut, die ihre Spiele ohne Eintrittsgelder durchführt.

Der Fußballverein FV bekommt die Vorsteuern i. H. v. 114 € nicht vom Finanzamt

zurück, da die Duschköpfe im ideellen Bereich, also nicht im unternehmerischen Bereich

verwendet werden.

Beispiel 11

Die Duschköpfe lt. obiger Rechnung werden in den Duschräumen der 1. Mannschaft

ersetzt. Die 1. Mannschaft verlangt bei ihren Spielen Eintrittsgelder, die der Verein in

seiner Umsatzsteuererklärung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterwirft.

Der Fußballverein FV kann die Vorsteuern in voller Höhe in seiner Umsatz-

steuererklärung geltend machen, da die Duschköpfe im unternehmerischen Bereich

(Zweckbetrieb) verwendet werden und der Erzielung steuerpflichtiger Umsätze dienen.

Der Verein erhält auch dann die 114 € in voller Höhe vom Finanzamt zurück, wenn der

Verein seine Umsätze lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterwirft,

und der ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuersatz aber 19% ausmacht.

Beispiel 12

Die Duschköpfe lt. obiger Rechnung werden in einer Mietswohnung eingebaut, die der

Fußballverein von einem Sponsor geschenkt bekommen hat und seither an Privatleute

vermietet hat. Monatlich kassiert der Verein Mieteinnahmen i. H. v. 1.000 €.

Der Verein erzielt die Mieteinnahmen im unternehmerischen Bereich (Vermögens-

verwaltung). Allerdings sind Mieteinnahmen von Privatleuten nach § 4 Nr. 12 UStG von

der Umsatzsteuer befreit, so dass der Verein die Vorsteuer i. H. v. 114 € nicht in seiner

Umsatzsteuererklärung geltend machen kann.

Page 93: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

91

4.2 Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Gegenständen

4.2.1 Grundsätze

Erwirbt der Sportverein einen Gegenstand, den er sowohl unternehmerisch als auch

nichtunternehmerisch nutzt, bekommt er die Vorsteuer höchstens i. H. der unternehmeri-

schen Nutzung vom Finanzamt zurück.

Beispiel 13

Die Duschköpfe lt. Rechnung Tz. 4.1 werden in Duschräume eingebaut, die

entsprechend den Nutzungszeiten sowohl von der 1. Mannschaft als auch von der

Jugend zu jeweils 50% genutzt werden. Lediglich die 1. Mannschaft verlangt bei ihren

Spielen Eintrittsgelder, die sie dem Umsatzsteuersatz von 7% unterwirft.

Die Duschköpfe werden lediglich zu 50% für unternehmerische Zwecke genutzt, so dass

der Verein über die Umsatzsteuererklärung Vorsteuern i. H. v. 57 € (114 € x 50%)

geltend machen kann. Soweit der Verein die Duschköpfe für die Jugend (ideeller

Bereich) nutzt, kann er die Vorsteuer i. H. v. 57 € nicht geltend machen.

Häufig ist eine sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern zum einen oder anderen Bereich

schwer möglich. Der gemeinnützige Verein kann nach Abschnitt 2.10 Abs. 6 UStAE die

Vorsteuern, die sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen

Bereich (ideellen Bereich) betreffen, nach dem Verhältnis der Einnahmen aus dem

unternehmerischen und aus dem nichtunternehmerischen Bereich aufteilen. Allerdings ist

er nach Abschnitt 2.10 Abs. 8 UStAE an diese Art der Vorsteueraufteilung mindestens 5

Jahre gebunden.

Werden Vereinseinrichtungen (z. B. Fußballstadion, Halle für Handball, Eishockey usw.)

auch zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen aus Eintrittsgeldern verwendet, sind der

unternehmerischen Nutzung - neben den Zeiten des Ligaspielbetriebs gegen Eintrittsgeld

- auch die Trainingszeiten der am Ligaspielbetrieb teilnehmenden Mannschaft und

Reservemannschaft zuzuordnen. Die Nutzung durch Jugendabteilungen ist grundsätzlich

dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Eine A-Jugend eines Fußballvereins

wird dann unternehmerisch tätig, wenn die Mannschaft nachhaltig Einnahmen aus dem

Spielbetrieb auf Verbandsebene erzielt. Bei Einnahmen von Jugendmannschaften handelt

es sich regelmäßig um freiwillige Zahlungen (sog. Eintrittsspenden).

Erhält der Verein für einen Zweckbetrieb, mit dem er steuerpflichtige Einnahmen erzielt,

nicht steuerbare Zuschüsse, sind die Zuschüsse lt. einem Urteil des Sächsischen

Finanzgerichts vom 13.12.2012, Az 6 K 1010/10 und dem Urteil des Schleswig-

Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.09.2006, Az 4 K 223/04 bei der Vorsteueraufteilung

unberücksichtigt zu lassen.

Page 94: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

92

Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bei einem gemischt genutzten Gegenstand

ist die unternehmerische Nutzung des Gegenstandes i. H. v. mindestens 10% (§ 15 Abs.

1 Satz 2 UStG). Verwendet der Verein den Gegenstand also zu weniger 10%

unternehmerisch, steht ihm kein Vorsteuerabzug zu.

Beispiel 14

Die Duschköpfe lt. Rechnung Tz. 4.1 werden in Duschräume eingebaut, die

entsprechend den Nutzungszeiten wie folgt genutzt werden:

1. Mannschaft, für ihre Spiele Eintrittsgelder erhebt 5%

Jugendmannschaft 95%

Die Duschköpfe werden nicht mindestens zu 10% unternehmerisch genutzt, so dass

der Verein keine Vorsteuer aus dieser Anschaffung geltend machen kann, auch nicht i.

H. v. 5%.

Die 10%-Grenze gilt nur beim Bezug von Gegenständen, nicht beim Bezug einer sonstigen

Leistung, wie z. B. Dienstleistung.

Beispiel 15

Der Verein least im Jahr 2014 einen PKW, den er zu 5% für den wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb und zu 95% für den ideellen Bereich nutzt.

Beim Leasing liegt ein Bezug einer sonstigen Leistung vor. Eine unternehmerische

Mindestnutzung ist für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich. Die Vorsteuer aus den

Leasingraten bekommt der Verein i. H. v. 5% vom Finanzamt zurück.

Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE bezeichnet die unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins, die aus

ideellen Vereinszwecken verfolgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 2010, V R 29/09, BStBl II

S. 885), als nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (nichtwirtschaftliche

Tätigkeit i. e. S.).

unternehmerische Nutzung eines gemischt genutzten Gegenstandes zu

weniger als 10% unternehmerisch mindestens 10% unternehmerisch

anteiliger Vorsteuerabzug kein Vorsteuerabzug

Page 95: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

93

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (BStBl I 2012, S. 60)

I. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, vom 12. Januar 2011 XI R

9/08, vom 13. Januar 2011 V R 12/08, vom 27. Januar 2011 V R 38/09, und

vom 3. März 2011 V R 23/10

...

Der bisherige Bereich der nichtunternehmerischen Tätigkeiten ist in nichtwirtschaftliche

Tätigkeiten im engeren Sinne (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.) und unter-

nehmensfremde Tätigkeiten zu unterteilen. Als unternehmensfremde Tätigkeiten gelten

Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person, für den

privaten Bedarf seines Personals oder für private Zwecke des Gesellschafters.

Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. sind alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten,

die nicht unternehmensfremd (privat) sind, z. B.:

→ unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt

werden (vgl. Rz. 24 des BFH-Urteils vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BStBl. II S. 885),

→ hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Rz. 28 des

BFH-Urteils vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl. 2012 II S. 74),

→ das Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, wenn die Beteiligung

nicht im Unternehmensvermögen gehalten wird.

4.2.2 Vorsteueraufteilung bei einer Vereinszeitschrift mit Werbeanteil

Bei einem Sportverein hat das Finanzgericht München mit Urteil vom 21.04.2010 AZ 3 K

2780/07 entschieden, dass Vorsteuern aus den Herstellungskosten eines Vereinsheftes

vollständig zum Abzug gebracht werden können, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang

der unternehmerischen Tätigkeit der Werbeeinnahmen mit den Herstellungskosten des

Vereinsheftes besteht. Erwirtschaftet der Verein mit der Anzeigenwerbung ein Überschuss,

sind die Vorsteuern in vollem Umfang und nicht nur anteilig im Verhältnis der Seitenzahlen

Anzeigen zu den Seitenzahlen mit Informationen abzugsfähig.

Anders sieht es das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 29.01.2015 - 6 K 3255/13 und lässt

Vorsteuern aus den Herstellungskosten des Vereinsheftes mit Werbeanteil nur anteilig zum

Abzug zu. Entgegen dem Finanzgericht München misst das Finanzgericht Köln einem

erwirtschafteten Überschuss aus der Vereinszeitung keine Bedeutung zu. Wegen der

anders lautenden Entscheidung des Finanzgerichts München vom 21.04.2010 hat das

Finanzgericht Köln die Revision zugelassen, so dass jetzt die Entscheidung des

Bundesfinanzhofes abzuwarten bleibt.

Page 96: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

94

4.2.3 Zuordnungswahlrecht bei teilunternehmerisch genutzten Gegenständen

Einem Verein steht die Möglichkeit nicht zu, einen Gegenstand, den er sowohl im ideellen

Bereich, als auch zu mindestens 10% im unternehmerischen Bereich nutzt, zu 100% dem

Unternehmensvermögen zuzuordnen. Bei einer teilunternehmerischen Verwendung für

nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. gehört der Gegenstand nur i. H. der beabsichtigten

unternehmerischen Nutzung zum Unternehmen. Dementsprechend ist ein

Vorsteuerabzug nur für den dem Unternehmen zugeordneten Anteil des Gegenstands

zulässig.

Aus Billigkeitsgründen kann der Verein den Gegenstand jedoch im vollen Umfang dem

nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. In diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug

insgesamt nicht zulässig und im Fall einer Nutzungsänderung, weil sich z. B. die

unternehmerische Nutzung im Folgejahr prozentual erhöht, nach Abschn. 15a.1 Abs. 7

UStAE i. H. des zusätzlichen unternehmerischen Nutzungsanteils kein weiterer

Vorsteuerabzug möglich (s. unten Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG).

Beispiel 16

Der Verein erwirbt für 20.000 € + 3.800 € Umsatzsteuer einen PKW, den er zu 40%

unternehmerisch und zu 60% für seinen ideellen Bereich zu verwenden beabsichtigt.

Der Verein erhält die Vorsteuer anteilig nur insoweit, als der Verein beabsichtigt, den

PKW für unternehmerische Zwecke zu nutzen, also i. H. v. 40% von 3.800 € = 1.520

€.

Der Verein kann den PKW aber auch insgesamt dem ideellen Bereich zuordnen. Hierzu

muss er ausnahmsweise eine Zuordnungsentscheidung treffen und gegenüber dem

Finanzamt dokumentieren.

Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

Will der Verein den zu mindestens 10% unternehmerisch genutzten Gegenstand voll dem

ideellen Bereich zuordnen, hat er diese Zuordnungsentscheidung zeitnah zu

dokumentieren. Eine Zuordnungsentscheidung des Vereins ist aber nur in Fällen der

Billigkeitsregelung für die vollständige Zuordnung zum ideellen Bereich

(nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.) erforderlich.

Auszug aus Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE

1Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungs-

entscheidung bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen

ist. 2Die Zuordnungsentscheidung ist jedoch eine innere Tatsache, die erst durch äußere

Beweisanzeichen erkennbar wird. 3Es bedarf daher einer Dokumentation der

Zuordnungsentscheidung, die grundsätzlich in der erstmöglichen Voranmeldung

Page 97: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

95

vorzunehmen ist. 4Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit

endgültiger Wirkung noch in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das

Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden, wenn frühere

Anhaltspunkte für eine vollständige oder teilweise Zuordnung der bezogenen Leistung

zum Unternehmen fehlen (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2011, V R 42/09, BStBl 2014 II S.

76). 5Eine zeitnahe gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor,

wenn sie bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31. 5 des Folgejahres)

vorliegt; Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben darauf

keinen Einfluss (BFH-Urteile vom 7. 7. 2011, V R 42/09, a.a.O. und V R 21/10, BStBl

2014 II S. 81). 6Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch eine im Voranmeldungsverfahren

getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2011,

V R 21/10, a.a.O.).

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch, der Nutzung oder Erhaltung

eines gemischt genutzten Gegenstandes stehen, bilden nach dem Abschn. 15.2c Abs. 9

UStAE ein eigenes Zuordnungsobjekt.

Auszug aus dem Abschnitt 15.2c Abs. 9 UStAE - Zuordnungsobjekt

(9) 1Objekt der Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ist grundsätzlich jeder

Leistungsbezug, d. h. jeder Gegenstand und jede sonstige Leistung. 2Dies gilt auch für

Erhaltungsaufwendungen, weil die Vorsteuern aus der Anschaffung bzw. Herstellung

eines Gegenstands und die Vorsteuern aus seinem Gebrauch und seiner Erhaltung einer

getrennten umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung unterliegen.

Kann der Verein den Gegenstand seinem Unternehmen nicht zuordnen, da die

unternehmerische Mindestnutzung von mindestens 10% nicht gegeben ist, ist die

unternehmerische Mindestnutzung für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem

Betrieb des Gegenstandes gesondert zu beurteilen. Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und

ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Gegenstands entfallen, z. B.

Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen für einen PKW in Folge eines Unfalls

während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt, können unter den Voraussetzungen

des § 15 UStG stets in voller Höhe abgezogen werden (Abschn. 15.2c Abs. 3 UStAE).

Auszug aus dem Abschnitt 15.2c Abs. 3 UStAE

1Die Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen hat der Unternehmer zu

treffen (BFH-Urteile vom 25. 3. 1988, V R 101/83, BStBl II S. 649, und vom 27. 10.

1993, XI R 86/90, BStBl 1994 II S. 274). 2Wird ein nicht zum Unternehmen gehörender

Gegenstand gelegentlich dem Unternehmen überlassen, können die im Zusammenhang

mit dem Betrieb des Gegenstands anfallenden Vorsteuern (z. B. Vorsteuerbeträge aus

Page 98: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

96

Betrieb und Wartung eines nicht dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs) im

Verhältnis der unternehmerischen zur unternehmensfremden Nutzung abgezogen

werden. 3Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die

unternehmerische Verwendung des Kraftfahrzeugs entfallen (z. B. die Steuer für den

Bezug von Kraftstoff anlässlich einer betrieblichen Fahrt mit einem privaten

Kraftfahrzeug oder Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen in Folge eines

Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt), können unter den übrigen

Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe abgezogen werden.

Sonstige Leistungen und vertretbare Sache (z. B. Wartungsarbeiten und Kraftstoff)

werden unabhängig von der Zuordnung des Gegenstandes grundsätzlich nur i. H. der

unternehmerischen Verwendung für das Unternehmen bezogen (Aufteilungsgebot),

Abschn. 15.2c Abs. 2 S. 2 UStAE.

4.2.4 Nutzungsänderung

Hinsichtlich einer Nutzungsänderung gilt Folgendes:

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (BStBl I 2012, S. 60)

III. Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG

...

4. Ein einheitlicher Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch

nichtwirtschaftlich i. e. S. verwendet wird, berechtigt zum Vorsteuerabzug,

→ wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2

UStG) und

→ soweit dieser Gegenstand für unternehmerische Tätigkeiten verwendet wird, die den

Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Führt die Änderung der Verhältnisse zu einer Erhöhung der Nutzung für

nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S., ist eine Nutzungsentnahme (unentgeltliche

Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zu versteuern. Führt die Änderung der

Verhältnisse zu einer Erhöhung der Nutzung für unternehmerische Tätigkeiten, kann

eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers nach § 15a UStG aus

Billigkeitsgründen vorgenommen werden, sofern die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV

überschritten sind. In dem Fall der sowohl unternehmerischen als auch

unternehmensfremden Verwendung unterbleibt eine Berichtigung nach § 15a UStG im

vorgenannten Sinne, da der Unternehmer eine Möglichkeit auf vollständige Zuordnung

zum Unternehmen hatte. § 15a Abs. 6a UStG bleibt unberührt.

Page 99: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

97

Schaubild aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (BStBl I 2012, S. 60):

Eingangsumsatz wird verwendet

ausschließlich unternehmerisch oder nichtunternehmerisch

teilunternehmerisch (sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch)

unternehmerisch nichtunternehme-risch

unternehmerisch und nichtwirtschaftlich i.e.S.

unternehmerisch und unternehmensfremd (Sonder-fall

voller Vorsteuer- abzug nach § 15 Abs. 1 UStG

kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG

Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG, soweit unternehmerische Verwendung;

keine Wertabgabenbesteue- rung

Zuordnungswahlrecht: wenn voller Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG, dann Wertabgabenbesteuerung

(ausgenommen Fälle des § 15 Abs. 1b UStG)

spätere nicht- unternehme- rische Verwen- dung

spätere unterneh- merische Ver- wendung

Änderung des Verhältnisses unternehmerisch/ nichtwirtschaftlich i.e.S.

Änderung des Verhältnisses unternehmerisch/ unterneh-mensfremd

mehr nichtwirt- schaftlich i.e.S.

mehr unter-nerisch

mehr unterneh-mensfremd

mehr unter-nehmerisch

unentgeltliche Wertabgabe

keine Einlage-entsteuerung

unentgelt-liche Wert-abgabe

keine Ein-lageentsteu-erung, aber

unentgelt-liche Wert-abgabe

keine Einlageent-steuerung

keine Bericht-tigung nach § 15a UStG

keine Berich-tigung nach § 15a UStG

keine Berichti- Gung nach § 15a UStG

Berichti- gung nach § 15a UStG aus Billig-keitsgründen

keine Berichtigung nach § 15a UStG

keine Berichtigung nach § 15a UStG

betrifft Verein

Page 100: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

98

4.2.5 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Ändern sich die Nutzungsverhältnisse in den auf das Jahr der Anschaffung oder

Herstellung folgenden Jahren, nimmt das Finanzamt bei einer prozentualen Erhöhung

der steuerpflichtigen unternehmerischen Nutzung gegenüber dem Erstjahr eine

Vorsteuerkorrektur zugunsten des Vereins vor. Bei beweglichen Gegenständen, wie z. B.

Computer, Fahrzeug gilt ein Berichtigungszeitraum von 5 Jahren, es sei denn die betriebs-

gewöhnliche Nutzungsdauer ist geringer, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Gebäude)

ein Zeitraum von 10 Jahren.

Beispiel 17

Der Sportverein SV erwirbt zum 1.1.2014 einen PKW für 30.000 € zzgl. 5.700 €

Umsatzsteuer. Der PKW wird entsprechend der von Anfang an beabsichtigten

Verwendung zu 50% für unternehmerische Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG

und zu 50 % für unentgeltliche Tätigkeiten für ideelle Vereinszwecke verwendet. Die

Verwendung für unternehmerische Tätigkeiten erhöht sich ab dem 1.1.2016 um 20%

auf insgesamt 70%. Zum 1.1.2017 wird der PKW für einen vereinbarten Nettobetrag

von 10.000 € veräußert.

Jahr 2014:

Der Sportverein ist zum Vorsteuerabzug in Höhe von 2.850 € (50% von 5.700 €) nach

§ 15 Abs. 1 UStG berechtigt. Der für unentgeltliche ideelle Tätigkeiten des Vereins

(nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE) verwendete

Anteil des PKW berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 2 und

15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStAE).

Jahr 2016:

Aus Billigkeitsgründen bekommt der Verein über die Vorschrift nach §15a Abs. 1 UStG,

sog. Vorsteuerberichtigung, weitere Vorsteuer vom Finanzamt zurück.

Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 5.700 €

Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 2.850 € (entspricht 50% von 5.700 €)

Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1.1.2014

Dauer des 5-jährigen Berichtigungszeitraums: 1.1.2014 bis 31.12.2018

Aus Billigkeitsgründen zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung in 2016: 70 %

Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen im Vergleich zum ursprünglichen

Vorsteuerabzug: Vorsteuer zu 70% statt zu 50%

Berichtigungsbetrag: 20 Prozentpunkte von 1/5 von 5.700 € = 228 € sind zugunsten

des Vereins zu korrigieren, d. h. in der Umsatzsteuererklärung 2016 kann der Verein

wegen der höheren unternehmerischen Nutzung weitere 228 € Vorsteuern aus dem

PKW-Kauf geltend machen.

Page 101: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

IV. Umsatzsteuer

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

99

Jahr 2017:

Die Veräußerung des PKW ist in Höhe des für unternehmerische Tätigkeiten

verwendeten Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung steuerbar. Die Umsatzsteuer

beträgt 1.330 € (70 % von 10.000 € x 19 %). Aus Billigkeitsgründen ist auf Grund der

Veräußerung auch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen.

Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 5.700 €

Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 2.850 € (entspricht 50% von 5.700 €)

Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1.1.2014

Dauer des 5-jährigen Berichtigungszeitraums: 1.1.2014 bis 31.12.2018

Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendung im Berichtigungs-

zeitraum:

→ Jahr 2014 bis 2016 = 50%

→ Jahr 2016 =70% (Berichtigung nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen)

Änderung aus Billigkeitsgründen:

→ ab Jahr 2017 = 20 Prozentpunkte (70% statt 50%)

Vorsteuerberichtigung pro Jahr:

→ 5.700 € / 5 Jahre x 20% = 228 €

Jahr 2017 und 2018 = je 228 €

Der Sportverein hat die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 456 € zu seinen

Gunsten in der ersten Voranmeldung für das Kalenderjahr 2017 vorzunehmen (§ 44

Abs. 3 Satz 2 UStDV).

5. Elektronische Steuererklärung

Während vor 2011 nur Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt

übermittelt werden mussten, gilt die elektronische Abgabe erstmalig auch für die

Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2011. Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in

Papierform ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig, z. B. wenn der Verein nicht über die

technischen Voraussetzungen für eine elektronische Abgabe seiner Umsatzsteuer-

Jahreserklärung verfügt. Seit 1.1.2013 müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und

Lohnsteuer-Anmeldungen authentifiziert an das Finanzamt übermittelt werden

(Registrierung über www.elsteronline.de/eportal).

Page 102: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

100

V. Spendenrecht

1. Anforderungen an eine Spende

Die einem Verein zufließenden Spenden unterliegen nicht der Besteuerung. Ob der Spender

seine Spende an den Sportverein steuerlich absetzen kann, hängt von folgenden

Voraussetzungen ab:

→ Die Spende muss freiwillig geleistet werden. Geldbeträge, die aufgrund eines

Strafverfahrens als Bewährungsauflage geleistet werden, sind keine freiwillig

hingegebenen Spenden (BFH-Urteil vom 19.12.1990, BStBl. 1991 II S. 234). Auch

Spenden, die ein Erbe wegen einer Vermächtnisauflage an eine gemeinnützige Einrichtung

erbringt, erkennt das Finanzamt weder beim Erben noch beim Erblasser steuerlich an

(BFH-Urteil vom 23.10.1996, BStBl. 2007 II S. 239).

→ Mit der Spende darf keine Gegenleistung verbunden sein. Verpflichtet sich z. B. ein

Sportverein gegenüber einem Unternehmer entgeltlich zur Aufstellung eines Werbe-

plakates, liegt keine Spende vor, da der Verein gegenüber dem Unternehmer eine

Werbeleistung erbringt.

→ Die Spende muss in den gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb)

des Vereins fließen. Spenden, die beim Verein für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

bestimmt sind, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entsprechendes gilt auch für Spenden,

die im Bereich der Vermögensverwaltung eingesetzt werden sollen, es sei denn der

Spender bestimmt ausdrücklich, dass die Spenden der Aufstockung des Vermögens

dienen sollen.

Beispiel 1

Die lokale Brauerei spendet dem Sportverein für sein Vereinsfest 10 Kästen Bier.

Der Sportverein darf für die erhaltene Bierspende keine Spendenbescheinigung

ausstellen, da das Bier im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet wird. Anders

verhält es sich, wenn die Brauerei dem Verein das Bier zu einem angemessenen Preis

verkauft, und die Brauerei das Geld anschließend an den Verein spendet, der die

Spende für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) einsetzt.

→ Im Zeitpunkt der Zahlung muss dem Verein ein Feststellungsbescheid über die

Satzungsmäßigkeit, eine gültige vorläufige Bescheinigung, ein gültiger

Freistellungsbescheid oder ein gültiger Körperschaftsteuerbescheid vorliegen

(zur Gültigkeit s. I. Gemeinnützigkeit Tz. 3). Eine vorläufige Bescheinigung bzw. ein

Freistellungsbescheid entfaltet keine Rückwirkung (BFH-Urteil vom 05.04.2006, AZ I R

20/05, BStBl. 2007 II S. 450).

Page 103: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

101

2. Spendenarten

2.1 Übersicht

Spenden werden in Geldspenden und Sachspenden unterteilt:

2.2 Geldspende

2.2.1 Geldspendearten

Neben der reinen Geldspende fällt auch die Aufwandsspende unter die Kategorie

Geldspende.

2.2.2 Aufwands- bzw. Rückspende

Sowohl beim Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz als auch beim

Verzicht auf einen sonstigen Anspruch darf der Verein unter den nachstehenden

Voraussetzungen eine Spendenbescheinigung ausstellen.

Spendenarten

Geldspende Sachspende

reine

Geldspende Rück-/

Aufwands-spende

aus Privat-

vermögen aus Betriebs-

vermögen

Verzicht auf

Vergütung/Aufwendungs-

ersatz = abgekürzte

Geldspende

Page 104: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

102

Auszug aus den Steuertipps für gemeinnützige Vereine, herausgegeben vom Ministerium

für Finanzen Baden-Württemberg

Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen (sogenannte Aufwandsspenden)

Unentgeltliche Nutzungen (wie beispielsweise die kostenlose Überlassung von Räumen

oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens) und Leistungen (beispielsweise

ehrenamtliche Tätigkeit oder unentgeltliche Arbeitsleistung) zu Gunsten eines

steuerbegünstigten Vereins können nicht wie eine Sachzuwendung behandelt werden, da

dem Steuerpflichtigen insoweit kein finanzieller Aufwand entsteht (§ 10 b Abs. 3 Satz 1

EStG). Werden die Nutzungen und Leistungen gegenüber einem steuerbegünstigten

Verein allerdings entgeltlich erbracht, kann bei einem bedingungslosen Verzicht auf den

rechtswirksam entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eine

steuerbegünstigte Zuwendung vorliegen. Es handelt sich dann um eine sogenannte

Aufwandsspende. Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht

um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldzuwendung, bei der entbehrlich ist,

dass tatsächlich Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger (dem steuerbegünstigten

Verein) und dem Zuwendenden (zum Beispiel ein Vereinsmitglied) hin und her fließt. Der

Verein muss also bei einer steuerlich anzuerkennenden Aufwandsspende eine

Zuwendungsbestätigung über eine Geldspende ausstellen. Die Musterbestätigung für

Geldspenden sieht allerdings ein zusätzliches Ankreuzfeld vor, um die Aufwandsspende

kenntlich zu machen.

Beispiele:

→ Ein Handwerker repariert das Dach des Vereinsheimes und verzichtet nachträglich auf

seinen Rechnungsbetrag.

→ Der Übungsleiter verzichtet auf seine Übungsleitervergütung, der Kassier oder Vorstand

verzichtet auf seine Fahrtkosten oder Tätigkeitsvergütung.

Page 105: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

103

Das BMF-Schreiben vom 25.11.2014, BStbl I S. 1584 unterscheidet zwischen einer

Aufwandsspende und einer Rückspende:

Einzelheiten zum steuerlichen Abzug einer Aufwands- und Rückspende regeln u. a. die BMF-

Schreiben vom 07.06.1999, BStBl I S. 591 und vom 25.11.2014, BStBl I S. 1584:

→ Verzichtet ein ehrenamtlich tätiges Mitglied oder ein Förderer auf seinen

Aufwendungsersatz (z. B. Fahrtkosten, Porto- oder Telefonkosten), kann der Verein

über den Anspruch eine Spendenbescheinigung ausstellen, wenn der Anspruch durch

einen schriftlichen Vertrag oder durch die Satzung eingeräumt wurde, und zwar bevor der

Aufwandsersatz entstanden ist. Ein Aufwendungsersatzanspruch kann sich aus einer

Vereinsordnung (z. B. Reisekostenordnung) ergeben, wenn diese auf einer

Satzungsermächtigung beruht. Darüber hinaus ist die Anerkennung eines

Aufwendungsersatzanspruches auch in den Fällen eines rechtsgültigen

Vorstandsbeschlusses möglich. Allerdings muss nach dem BMF-Schreiben vom

25.11.2014 der Vorstand ab dem 1.1.2015 dazu durch eine Regelung in der Satzung

ermächtigt worden sein. Ergänzend stellt das BMF-Schreiben vom 25.11.2014 klar, dass

Verzicht auf

einen zuvor vereinbarten Aufwen-

dungsersatz, z. B. Ersatz von Fahrt-,

Telefon- oder Portokosten

einen sonstigen Anspruch, z. B. Lohn-

oder Honorarforderungen

Aufwandsspende

geregelt durch

schriftlichen Vertrag,

Vereinsordnung (z. B. Reise-

kostenordnung)

Satzung oder

Vorstandsbeschluss

(ab 1.1.2015 muss Vorstand

durch Satzung hierzu

ermächtigt worden sein)

Rückspende

Vereinbarung im Voraus

Page 106: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

104

ein vor dem 1.1.2015 gegründeter Verein seine Satzung nicht allein zur Einräumung dieser

Ermächtigung ändern muss.

Neben den Ansprüchen auf Aufwendungsersatz können Vergütungen (z. B. Lohn- oder

Honorarforderungen) Gegenstand von Rückspenden sein. Im Gegensatz zum

Aufwendungsersatz verlangt das BMF-Schreiben vom 25.11.2014 bei Vergütungen

grundsätzlich keine Schriftform. Soll aber ein Vorstand seinen Zeitaufwand vergütet

bekommen oder soll ihm ein pauschaler Aufwandsersatz zustehen, muss sich dieser

Anspruch aus der Satzung ergeben. Dies gilt nicht, wenn der Vorstand lediglich seine

tatsächlichen Kosten erstattet bekommen soll.

→ Der Anspruch muss ernsthaft sein. Wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit eines

Anspruchs ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins und die zeitliche

Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs.

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fordert das BMF-Schreiben vom

25.11.2014 eine zweistufige Prüfung:

→ Im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs muss der Verein - ungeachtet des

späteren Verzichts - durch den Spender bei prognostischer Betrachtung wirtschaftlich

in der Lage sein, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen.

→ Sofern der Verein im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf einen

Aufwendungsersatz oder eine Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die

eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, kann regelmäßig davon ausgegangen

werden, dass der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist. Etwas

anderes gilt nur dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Vereins im Zeitraum

zwischen der Einräumung des Anspruchs und dem Verzicht wesentlich verschlechtert

haben.

Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn der Verein

offensichtlich über genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen verfügt, das zur

Begleichung der eingegangenen Verpflichtung herangezogen wird. Dabei ist keine

Differenzierung nach steuerbegünstigtem Tätigkeitsbereich (ideelle Tätigkeit, Zweck-

betrieb), steuerfreier Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb vorzunehmen. Bei erstmaliger Einräumung eines Aufwendungs-

ersatzanspruchs bzw. einer Ehrenamtspauschale ist der Zeitpunkt der Zusage

maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt muss der Verein prognostizieren, dass er seine Zusage

- ohne Berücksichtigung etwaiger Rückspenden - im vereinbarten Kalenderjahr einhalten

kann. Diese Prüfung ist vom Verein bei bestehenden Zusagen für jedes Kalenderjahr zu

Beginn des Jahres zu wiederholen.

Page 107: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

105

Das für die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung sprechende Kriterium der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit bestimmt sich nicht nur nach den Einnahmen des Vereins, sondern

auch nach den vorhandenen unbelasteten Vermögenswerten. Darüber hinaus kann die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch eine Bürgschaft oder die Möglichkeit der

Darlehensaufnahme nachgewiesen werden.

Beispiel 2

Der Sportverein SV beschäftigt im Jahr 2014 Übungsleiter, die eine vertraglich

vereinbarte Vergütung erhalten. Diese Vergütung orientiert sich an dem nach § 3 Nr.

26 EStG steuerfreien Betrag i. H. v. 2.400 €. Die hierfür insgesamt zugesagten

Übungsleitervergütungen betragen 30.000 €. Auf die Auszahlung dieser Beträge haben

die Übungsleiter in der Vergangenheit gegen Erhalt einer Spendenbescheinigung

ausnahmslos verzichtet. Die wirtschaftliche Situation des Vereins stellt sich seit Jahren

nahezu unverändert wie folgt dar:

Gesamtvermögen zum 31.12.2014

Verkehrswert des in Sachwerten bestehenden Vereinsvermögens 100.000 €

damit im Zusammenhang stehende Darlehensverbindlichkeiten

Bankguthaben

./. 55.000 €

5.000 €

Gesamtvermögen zum 31.12.2014 50.000 €

Einnahmen 2014

Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen 5.000 €

(echte) Barspenden 7.500 €

Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs 40.000 €

Betriebsausgaben des wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebs ./. 27.500 €

Einkünfte

12.500 €

2014 zur Verfügung stehende Mittel 25.000 €

Variante A

Diese Mittel werden in vollem Umfang für die laufenden Kosten des ideellen Bereichs,

die Kosten des Spielbetriebs, den fest angestellten Trainer, sowie für Zins- und

Schuldendienst eingesetzt. Die vereinbarten Übungsleitervergütungen i. H. v. 30.000 €

können somit aus den frei zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bezahlt werden.

Page 108: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

106

Variante B

Von den zur Verfügung stehenden freien Mitteln von 25.000 € werden lediglich 15.000

€ benötigt, um die laufenden Aufwendungen zu bestreiten. Die restlichen 10.000 €

könnten eingesetzt werden, um die geschuldeten Übungsleitervergütungen von 30.000

€ zumindest teilweise zu erfüllen.

Lösung:

Sowohl bei der Variante A als auch bei der Variante B kann die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Sportvereins bejaht werden, da das Gesamtvermögen eines

Vereins als maßgebendes Kriterium für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gilt. Durch

die Beleihungsfähigkeit seines Vermögens hätte der Verein ausreichend Mittel, die

Vergütungen i. H. v. 30.000 € auszahlen zu können. Die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit ist auch dann noch ausreichend, wenn der Verein eine

Bankbürgschaft über die Höhe der Tätigkeitsvergütungen vorlegen kann, und die

Ansprüche der Übungsleiter ausreichend abgesichert sind.

Da sich durch den Vergütungsverzicht der Übungsleiter lediglich rechnerisch die

(Spenden-) Einnahmen erhöhen, nimmt das tatsächliche Vermögen des Vereins nicht

zu. Die Einnahmen aus Aufwandsspenden sind daher bei der Überprüfung der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit außer Acht zu lassen.

Gemäß den BMF-Schreiben vom 25.11.2014 und vom 24.08.2016 wird als weiteres

wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder

einer Vergütung die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des

Anspruchs gesehen:

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 24.08.2016

Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen

innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit

innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs der Verzicht erklärt wird.

Regelmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird.

Beispiel 3

Am 01.04.2015 vergibt der Sportverein SV dem Schreinerbetrieb Schnell und Fix einen

Auftrag über die Sanierung der Jugendspinde. Der Kostenvoranschlag sieht eine

Vergütung einschließlich Aufwendungsersatz von brutto 5.000 € vor, zahlbar bis

spätestens 31.05.2015 vor. Am 27.05.2015 verzichtet der Schreinerbetrieb schriftlich

auf die Vergütung.

Page 109: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

107

Der Sportverein verfügt am 01.04.2015 über ein Bankguthaben i. H. v. 8.500 € und

über kurzfristige Verbindlichkeiten von 1.200 €. Am 27.05.2015 hat der Sportverein

ein Bankguthaben von 6.800 €. Verbindlichkeiten sind nicht mehr vorhanden.

Kann der Sportverein SV dem Schreinerbetrieb eine Spendenbescheinigung über eine

Aufwandsspende ausstellen?

Ja. Die Voraussetzungen einer Rückspende nach § 10b Abs. 3 S. 5 EStG liegen vor.

Der Sportverein darf dem Schreinerbetrieb eine Spendenbescheinigung erteilen.

→ Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen, d. h. der Verein

muss das finanzielle Risiko einer möglichen Auszahlung des Anspruchs tragen. Wird dem

Verein eine (von vorneherein so vereinbarte) Arbeitskraft unentgeltlich bereitgestellt,

liegt nach dem BFH-Urteil vom 28. 4. 1978, BStBl. II 1979 S. 297 keine Spende im

steuerlichen Sinn vor, da der für den Verein Tätige keinen Anspruch hat, auf den er

verzichten kann.

Beispiel 4

Lt. einer Vereinbarung soll das Vereinsmitglied Max Weber für seine Tätigkeit eine

jährliche Vergütung von 500 € erhalten. Im Gegenzug soll er sich bereit erklären auf

die Auszahlung der 500 € zu verzichten, um eine Spendenbescheinigung ausgestellt

zu bekommen.

Der Verein darf keine Spendenbescheinigung erteilen, da der Vergütungsanspruch

unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt wurde. Ansonsten wird der Verein für

den Steuerausfall, den das Finanzamt durch die falsch ausgestellte Spenden-

bescheinigung erleidet, in Haftung genommen.

→ Der Spender muss nachträglich, also nicht im Voraus, auf seinen Anspruch schriftlich

verzichten.

Beispiel 5

Der Sportverein SV schließt 2013 mit einem überraschend guten Ergebnis ab. Die

Mitgliederversammlung beschließt im März 2014 den bisher unentgeltlich tätigen

Kassier Maier mit 1.000 € für seinen erfolgreichen Einsatz im vergangenen

Kalenderjahr zu belohnen. Kassier Maier bedankt sich bei der Mitgliederversammlung

und ist bereit, auf die Vergütung zu verzichten, wenn ihm der Verein eine

Spendenbescheinigung über 1.000 € ausstellt.

Da die Tätigkeitsvergütung nicht im Voraus vereinbart war, wird die rückwirkende

Vereinbarung steuerlich nicht anerkannt. Im Fall einer unzulässigerweise ausgestellten

Spendenbescheinigung muss der Verein mit einer Haftungsinanspruchnahme rechnen.

Page 110: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

108

→ Der Anspruch muss rechtswirksam, also einklagbar sein.

→ Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine Spende

des Aufwands, sondern um eine Geldspende, bei der entbehrlich ist, dass Geld zwischen

dem Verein und dem Spender tatsächlich hin und her fließt. Da dem Verein keine Sache

zugewendet wird, darf der Verein als Spendenbescheinigung nicht den Vordruck für eine

Sachspende, sondern muss den Vordruck für eine Geldzuwendung verwenden. In

der Spendenbescheinigung ist anzugeben, dass es sich um einen Verzicht auf die

Erstattung von Aufwendungen handelt.

Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja Nein

M.E. ist das "Ja" auch bei einer Rückspende anzukreuzen, also wenn der Spender auf

die Auszahlung einer Vergütung für z. B. erbrachte Arbeitsleistungen verzichtet. Durch

diese Angabe erfährt das Finanzamt, dass dem Spender Einnahmen zugeflossen sind,

die evtl. zu besteuern sind.

Beispiel 6

Franziska Reich steht für ihre Vorstandstätigkeit im Kalenderjahr 2014 beim

gemeinnützigen Sportverein SV eine Vergütung von 800 € zu. Tatsächliche Ausgaben

in diesem Zusammenhang sind Frau Reich i. H. v. 400 € angefallen. Frau Reich

verzichtet auf die Auszahlung der 800 € und verlangt stattdessen eine

Spendenbescheinigung.

Der Verein stellt ihr eine Spendenbescheinigung nach dem Muster einer Geldspende

aus (s. nächste Seite) und vermerkt, dass es sich bei der Spende i. H. v. 800 € um

den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt.

In ihrer Einkommensteuererklärung macht Frau Reich nur die Spenden i. H. v. 800 €

geltend. Ihre Einnahmen aus der Vorstandstätigkeit erklärt sie nicht. Das Finanzamt

stellt wegen des Vermerks auf der Spendenbescheinigung „Es handelt sich um den

Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen – ja“ fest, dass Frau Reich Einnahmen

zugeflossen sind, die sie erklären hätte müssen. Die Einnahmen und die Spende haben

folgende steuerliche Auswirkungen:

Einnahmen 800 €

./. Ehrenamtsfreibetrag im Jahr 2014 ./. 720 €

Einkünfte aus selbständiger Arbeit 80 €

./. Spenden ./. 800 €

Minderung des zu versteuernden Einkommens ./. 720 €

Page 111: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

109

SV Althausen e.V.

Bismarckstr. 66

88361 Altshausen

Tel.: 07584/12345

Frau

Franziska Reich

Hindenburgstr. 55

88361 Altshausen

Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-

steuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Name und Anschrift des Zuwendenden:

Franziska Reich, Hindenburgstr. 55, 88361 Altshausen

Betrag der Zuwendung - in Ziffern -

800 €

- in Buchstaben –

achthundert

Tag der Zuwendung:

31.12.2014

Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein

Wir sind wegen Förderung des Sports nach Freistellungsbescheid des Finanzamtes Sigmaringen – Außenstelle Bad Saulgau, StNr. 81123/12345, vom 11.12.2013 für den letzten Veranlagungszeitraum 2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird. Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.

Altshausen, 15.01.2015 Martin König _____________________________________________________________________________________________________

(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers) Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn

das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).

Page 112: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

110

→ Eine Spendenbescheinigung darf nur erteilt werden, wenn sich der Ersatzanspruch auf

Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins

erforderlich waren.

→ Der Aufwandsersatz muss der Höhe nach angemessen sein. Bei Fahrtkostenersatz

sollten maximal die lohnsteuerlichen Höchstbeträge von 0,30 €/km vereinbart werden.

→ Der Verein muss Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht,

→ was der Spender für den Verein getan hat, und

→ welche Kosten dem Spender entstanden sind.

Bei Fahrten mit dem eigenen PKW sind die jeweiligen Fahrten mit Datum, Ziel,

Entfernung und Zweck anzugeben.

2.3 Sachspenden

Außer Geldspenden sind auch Sachspenden abzugsfähig. Allerdings stellt sich bei

Sachspenden häufig die Frage, mit welchem Wert diese Spenden anzusetzen sind. Dabei ist

zwischen Sachspenden aus dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen zu

unterscheiden.

2.3.1 Sachspenden aus dem Privatvermögen

Sachspenden aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert, d. h.

mit dem Verkehrswert, anzusetzen. Ist die gespendete Sache neu, soll der Spender den

Wert anhand der Einkaufsrechnung nachweisen. Bei einer gebrauchten Sache ist der Wert

zu schätzen, wobei der Anschaffungspreis, die Qualität, das Alter und der Erhaltungszustand

als Wertmaßstab heranzuziehen sind. Ggf. ist das Gutachten eines Sachverständigen

einzuholen.

Seit 1.1.2009 ist die Ausnahmevorschrift des § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG zu beachten, wonach

ein Spender nur noch die (fortgeführten) Anschaffungskosten geltend machen kann,

wenn sein gespendetes Wirtschaftsgut im Falle einer Veräußerung im Zeitpunkt der

Zuwendung einen Veräußerungstatbestand erfüllen würde. Hätte der Spender das

Wirtschaftsgut also veräußert statt gespendet, und wäre die Veräußerung steuerpflichtig

gewesen, darf der Verein die Spende nur mit den (fortgeführten) Anschaffungskosten (=

Anschaffungskosten ./. Abschreibung) bescheinigen. Üblicherweise unterliegt der Verkauf von

Wirtschaftsgütern, die sich im Privatvermögen befinden, nicht der Steuerpflicht. Davon

ausgenommen ist z. B. die Veräußerung von Beteiligungen i. S. des § 17 EStG und

Grundstücken i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Page 113: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

111

Beispiel 8

Max Reich wendet dem Sportverein SV am 1.1.2010 aus seinem Privatvermögen folgende

Wirtschaftsgüter zu:

→ eine Beteiligung von 10% an der Reich-GmbH im Wert von 8.000 €, die er im

Kalenderjahr 2004 für 5.000 € erworben hat und

→ ein in 2005 gekauftes Mietwohngrundstück im Wert von 400.000 €. Der damalige

Kaufpreis lag bei 250.000 €, die zum 1.1.2010 fortgeführten Anschaffungskosten

(Anschaffungskosten ./. Abschreibung) betragen 225.000 €

Da sowohl die Veräußerung der GmbH-Beteiligung als auch der Verkauf des Mietwohn-

grundstücks einkommensteuerpflichtig wären, sind auf der Spendenbescheinigung

folgende Werte anzugeben:

→ Beteiligung: 5.000 € (Anschaffungskosten)

→ Mietwohngrundstück: 225.000 € (fortgeführte Anschaffungskosten)

Ansatz grundsätzlich mit Verkehrswert

Sache ist neu Sache ist gebraucht

Nachweis anhand der Einkaufsrechnung

Schätzung anhand ur-

sprüngl. Anschaffungs-

preis, Qualität, Alter,

Erhaltungszustand;

bei wertvollen Sach-

spenden sollte Sachver-

ständigengutachten eingeholt werden

Eine gedachte Veräußerung wäre steuerpflichtig

nein ja

Ansatz mit (fortgeführten) Anschaffungskosten

Page 114: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

112

2.3.2 Sachspenden aus dem Betriebsvermögen

Ertragsteuerlich hat der Unternehmer bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen ein

Wahlrecht, ob er die Sache zum Teilwert (Wiederbeschaffungskosten) oder zum Buchwert

(Buchwertprivileg) entnimmt. Nach R 6.12. Abs. 3 EStR findet das Buchwertprivileg des § 6

Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG auch dann Anwendung, wenn der Verein das ihm geschenkte

Wirtschaftsgut zeitnah veräußert.

Umsatzsteuerlich stellt eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen eine

unentgeltliche Zuwendung dar, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist und die

Umsatzsteuerpflicht zur Folge hat (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bzw. 3 UStG). Umsatzsteuer fällt

aber nur an, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen

Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG). Im Fall der Steuerpflicht gilt als

Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels eines

Einkaufspreises die Selbstkosten jeweils im Zeitpunkt der unentgeltlichen Abgabe. Dadurch

sind etwaige Preisänderungen zwischen Einkauf und Weitergabe ebenso wie Veränderungen

in der Verkaufsfähigkeit zu berücksichtigen.

Für die auf Sachspenden lastende Umsatzsteuer ist bei der Umsatzsteuerfestsetzung des

Unternehmers weder eine Steuerbegünstigung noch Steuerermäßigung möglich. Eine

Vergütung der Umsatzsteuer kommt nur bei Sachspenden in das Drittlandsgebiet (außerhalb

der EU) in Betracht, sofern nicht ohnehin eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG

vorliegt (§ 4a UStG). Billigkeitsmaßnahmen sind selbst bei Naturkatastrophen unzulässig

(BMF-Schreiben vom 1.10.2002, BStBl. I 2002, S 960). Allerdings darf nach R 10b.1 Abs. 1

Satz 4 Einkommensteuerrichtlinien bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen

zuzüglich zu dem Entnahmewert auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer als

Spende abgezogen werden. Mit dem in 2013 verabschiedeten Gesetz zur Förderung des

Ehrenamtes ist diese Verwaltungsauffassung jetzt in § 10b Abs. 3 EStG gesetzlich verankert.

3. Mitgliedsbeiträge

Steuerlich nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die die in § 10b Abs. 1 Satz

8 EStG genannten Zwecke fördern:

→ Förderung des Sports (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der AO)

→ Förderung kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z. B.

Musik-, Gesangvereine)

→ Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der

AO) oder

→ Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der AO.

Page 115: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

113

Da Sportvereine Zwecke i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO fördern, werden

Mitgliedsbeiträge an Sportvereine bei der Einkommensteuerveranlagung nicht

berücksichtigt.

4. Spendenabzug in der Einkommensteuererklärung

Spenden können nach § 10b Abs. 1 EStG bis zu

→ 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder

→ 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten

Löhne und Gehälter (dieses Alternativwahlrecht gilt für Gewerbetreibende und

selbständig Tätige)

als Sonderausgaben abgezogen werden.

Soweit die Spenden die o. g. Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum

der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind nicht berücksichtigte Beträge im

Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben

abzuziehen.

Seit 2009 müssen Kapitalerträge (z. B. Bankzinsen), die mit Abgeltungsteuer belastet sind

grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da eine über

die Abgeltungsteuer hinaus erfolgende Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz i. d.

R. nicht mehr erfolgt. Dies kann sich auf die Höhe des Spendenabzugs nachteilig auswirken,

da im Gesamtbetrag der Einkünfte die Kapitalerträge nicht mehr erfasst werden. Der

Spender hatte aber 2009, 2010 und 2011 die Möglichkeit, die Einbeziehung der

Kapitalerträge in den Gesamtbetrag der Einkünfte für Zwecke des Spendenabzugs zu

beantragen (§ 2 Abs. 5b Satz 2 Nr. 1 EStG i. V. mit § 10b Abs. 1 EStG. Eine ab 2012 geltende

Gesetzesänderung (StVereinfG 2011) beendete die Möglichkeit nach § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG,

die mit Abgeltungsteuer belasteten Kapitalerträge in die Berechnung des Spenden-

höchstbetrags einzubeziehen. Lediglich Kapitalerträge, die dem regulären Steuersatz

unterliegen, werden weiterhin bei der Berechnung des Spendenabzugs berücksichtigt.

5. Spende zum Jahreswechsel

Wird eine Spende zum Jahreswechsel vom Konto des Spenders im alten Jahr abgebucht und

erfolgt die Gutschrift beim Verein erst im neuen Jahr, wird der Verein auf der

Spendenbescheinigung angeben, dass ihm die Spende im neuen Jahr zuging. Kann der

Spender gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass sein Konto im alten Jahr belastet

wurde, steht ihm der Spendenabzug lt. Urteil des Finanzgerichts München vom 14.08.2006 -

15 K 1701/04 im Jahr vor dem Jahreswechsel zu.

Page 116: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

114

6. Anforderungen an eine Spendenbescheinigung

Die aktuellen Anforderungen an eine Spendenbescheinigung ergeben sich aus dem BMF-

Schreiben vom 07.11.2013, BStBl I 2013, S. 1333:

→ Die Spendenbescheinigungen müssen nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster

abgefasst werden, zu finden z. B. auf

Lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 sind die mit diesem Schreiben neu eingeführten

Spendenmuster ab 1.1.2014 zu verwenden. Allerdings bestehen nach dem BMF-

Schreiben vom 26.03.2014 keine Bedenken, wenn bis zum 31. Dezember 2014 noch die

nach bisherigem Muster erstellten Spendenbescheinigungen weiter verwendet werden.

Mit den neuen Bescheinigungen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass neu

gegründete Vereine mit dem in 2013 eingeführten Ehrenamtsstärkungsgesetz vom

Finanzamt als Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit nicht mehr eine vorläufige

Bescheinigung, sondern einen "Feststellungsbescheid über die Einhaltung der

satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO" erhalten.

→ Die "Spendenbescheinigung" heißt in der Amtssprache "Zuwendungsbestätigung".

→ Der gemeinnützige Sportverein hat seit 1.1.2000 die Wahl, die Spendenbescheinigungen

selber auszustellen oder seine Spenden, wie vor dem 1.1.2000 auch, über die Stadt oder

Gemeinde laufen zu lassen, die die Ausstellung der Spendenbescheinigungen übernimmt.

→ Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten.

→ Der Verein muss nur die Angaben aus dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck

übernehmen, die auf ihn zutreffen. Abweichungen von den Mustern sind insofern erlaubt,

als die Spendenbescheinigung auf einem eigens gestaltetem Briefpapier mit Vereinslogo

ausgedruckt werden darf. Auch sind optische Hervorhebungen von Textpassagen

beispielsweise durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen zulässig.

Ebenso dürfen der Name des Spenders und dessen Adresse so untereinander angeordnet

werden, dass die gleichzeitige Nutzung als Anschriftenfeld möglich ist. Ansonsten muss

der vollständige Wortlaut der Spendenmuster ohne Änderung der Textpassagen in die

Spendenbescheinigung übernommen werden.

→ www.vereinsbesteuerung.info

→ www.finanzamt.bayern.de

Finanzamt auswählen, z. B. Finanzamt München /

Formulare / Weitere Themen A – Z: Spenden

→ www.formulare-bfinv.de

vom Bundesministerium der Finanzen

bereitgestellte ausfüllbare Formulare

Fundstelle: Formularcenter Steuerformulare

Gemeinnützigkeit Bestätigung für Verein

www.finanzamt-bayern.de

Page 117: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

115

→ Der vom Sportverein geförderte, gemeinnützige Zweck ist in der Spendenbescheinigung

aufzuführen. Verfolgt der Sportverein neben der Förderung des Sports weitere

gemeinnützige Zwecke, darf der Verein alle ihn betreffenden gemeinnützigen Zwecke

aufführen, wobei es keiner Kenntlichmachung bedarf, für welchen konkreten

gemeinnützigen Zweck die Zuwendung erfolgt bzw. verwendet wird.

→ Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Spender noch

Werbung für die Ziele des Vereins angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch

auf der Rückseite zulässig.

→ Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung sind

ordnungsgemäß aufzuzeichnen.

→ Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht

gilt mindestens 6 Jahre, wobei die Aufbewahrungspflicht zum Ende des Jahres beginnt,

in welchem die Zuwendungsbestätigung ausgestellt worden ist (weitere

Aufbewahrungsfristen s. VI. Anhang). Zulässig ist auch die Speicherung des Doppels in

elektronischer Form.

Seit dem 1.1.2017 muss der Spender (nicht der Verein) die ab dem 1.1.2017

ausgestellten Spendenbescheinigungen nur noch aufbewahren und muss sie nicht mehr

mit der Steuererklärung einreichen, es sei denn das Finanzamt verlangt die Vorlage der

Spendenbescheinigungen. Unterbleibt eine Anforderung der Spendenbescheinigungen,

muss der Spender die Spendenbescheinigungen bis zum Ablauf eines Jahres nach

Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufheben (§ 50 Abs. 8 EStDV).

→ Für Spenden bis 200 € an einen gemeinnützigen Verein ist ein vereinfachter

Spendennachweis zulässig, wobei der Spender seine Spende gegenüber dem

Finanzamt wie folgt nachzuweisen hat:

→ durch einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank

Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers

und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Als

Buchungsbestätigung werden vom Finanzamt der Kontoauszug, eine gesonderte

Bestätigung der Bank oder der Lastschrifteinzugsbeleg anerkannt. Abgestempelte

Durchschriften eines Überweisungsbelegs werden vom Finanzamt nicht als

Buchungsbestätigung anerkannt. In den Fällen, in denen der Spender kein Konto bei

der betreffenden Bank unterhält, genügt weiterhin der Bareinzahlungsbeleg der Bank

mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt".

→ und zusätzlich durch einen vom Verein erstellten Beleg

Auf dem Beleg muss der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die

Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und die Angabe, ob es sich um eine

Page 118: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

116

Spende oder um einen ggf. nicht begünstigten Mitgliedsbeitrag handelt, aufgedruckt

sein.

Im Lastschriftverfahren reicht eine einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem

Empfängerbeleg als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Die bisher

erforderlichen zusätzlichen Angaben zum begünstigten Zweck und zur Steuerbefreiung

des Empfängers sind in der Lastschrift nicht mehr erforderlich. Die Oberfinanzdirektion

Frankfurt am Main weist in ihrer Verfügung vom 08.02.2006 - S 2223 A - 109 - St II

2.06 – bei Kleinbetragsspenden, die der Spender per Online-Banking tätigt, darauf hin,

dass sich, wie bei einer Buchungsbestätigung der Bank, aus dem PC-Ausdruck

→ Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers,

→ der Betrag und

→ der Buchungstag

ergeben müssen. Zusätzlich muss der Verein dem Spender einen Beleg mit folgenden

Angaben ausstellen:

→ gemeinnütziger Zweck, für den die Spende verwendet wird,

→ Bestätigung, dass der Verein von der Körperschaftsteuer freigestellt ist und

→ ein Vermerk, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Auch bei Spenden, die über PayPal abgewickelt werden, ist ein vereinfachter

Spendennachweis i. S. d. § 50 Abs. 2 S. 1 und 2 EStDV möglich. So genügt bei PayPal-

Spenden ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die

Transaktionsdetails der Spende, wenn auf dem Kontoauszug der Kontoinhaber und

dessen E-Mailadresse ersichtlich ist. Die E-Mailadresse ist dabei das (alternativ zum

Kontoauszug) geforderte "sonstige Identifikationsmerkmal", weil sie der Zuordnung des

Buchungsvorgangs zu einer Person dient. Trotzdem muss der Verein noch zusätzlich

einen Beleg ausstellen, auf dem der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die

Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und die Angabe, ob es sich um eine Spende

oder um einen ggf. nicht begünstigten Mitgliedsbeitrag handelt, aufgedruckt sind. Der

Beleg kann dem Spender auch als Download zur Verfügung gestellt werden.

→ Erhält der Verein von demselben Spender mehrere Spenden im Jahr, muss der Verein

nicht für jede Spende eine einzelne Zuwendungsbestätigung ausstellen. Er kann

alternativ eine Sammelbestätigung (s. Muster unter VI. Anhang) erteilen. Die

Vorgaben, wie die Sammelbestätigung auszusehen hat, sind im BMF-Schreiben vom

07.11.2013 unter Bereitstellung eines Mustervordrucks geregelt:

→ Der Begriff "Bestätigung" ist durch "Sammelbestätigung" zu ersetzen.

→ In der Sammelbestätigung sind die Gesamtsumme der Spendenbeträge und der

Zeitraum der Sammelbestätigung zu nennen.

→ Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter

Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung auf der Sammelbestätigung zu

ergänzen: "Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen

Page 119: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

117

Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungs-

bestätigungen noch Beitragsquittungen oder ähnliches ausgestellt wurden und

werden."

→ Auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der dazugehörenden Anlage ist

jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende)

aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls eine Gesamtsumme enthalten, die

derjenigen der Sammelbestätigung entspricht, und als "Anlage zur

Sammelbestätigung vom …" gekennzeichnet sein.

→ Zu jeder einzelnen in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspende ist anzugeben,

ob es sich hierbei um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt oder

nicht. Handelt es sich um direkte Geldspenden oder um Geldspenden im Wege des

Verzichts auf die Erstattung von Aufwendungen, sind die entsprechenden Angaben

dazu entweder auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der Anlage zu

machen.

→ In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich diese erstreckt.

Die Sammelbestätigung kann auch für nur einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt

werden.

→ Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein. Wer zur Unterschrift berechtigt

ist, kann sich aus der Satzung ergeben oder kann bestimmt werden. Bei einer reinen

Geldspende – gilt nicht bei einer Aufwandsspende oder Sachspende – darf die

Spendenbescheinigung auch maschinell ohne eigenhändige Unterschrift einer

zeichnungsberechtigten Person erstellt werden. Dieses Verfahren muss der Verein

lediglich gegenüber dem Finanzamt anzeigen und bestätigen, dass folgende

Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden (R 10b.1 Abs. 4 EStR):

→ Die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck.

→ Die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige an das

Finanzamt.

→ Eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile

eingeblendet, oder es wird bei Druckvorgang eine solche Unterschrift in

eingescannter Form verwendet.

→ Das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert.

→ Das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der

Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden, und die Summen können

abgestimmt werden.

→ Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten maschinellen

Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar (analog

§ 145 AO). Die Dokumentation genügt den Anforderungen der Grundsätze

ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme.

Page 120: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

118

Spendenbescheinigungen, die dem Spender per Mail zugesandt werden, anerkennt das

Finanzamt nach dem BMF-Schreiben vom 06.02.2017, Aktenzeichen: IV C 4-S

2223/07/0012, 2016/1033014 unter der Voraussetzung, dass der Verein vom Verfahren

zur maschinellen Erstellung von Spendenbescheinigungen Gebrauch macht, und die

übermittelte Spendenbescheinigung schreibgeschützt ist. Diese Regelung gilt nicht für

Sach-, Aufwands- und Rückspenden, da in diesen Fällen die eigenhändige Unterschrift

einer zeichnungsberechtigten Person erforderlich ist.

In Baden-Württemberg anerkennen die Finanzämter auch den Versand per Mail, wenn

die Spendenbescheinigung zunächst in Papierform erstellt, unterschrieben und erst

danach eingescannt und als pdf-Datei per E-Mail versandt wird. Dieses Verfahren wird

sowohl für die reinen Geldspenden als auch für Sach-, Aufwands- und Rückspenden

anerkannt. Allerdings ist der Verein in diesen Fällen verpflichtet die papierne

Spendenbescheinigung mit der eigenhändigen Unterschrift in seinen Unterlagen

aufzubewahren.

→ Bei Sachzuwendungen aus dem Privatvermögen und bei Aufwandsverzicht müssen sich

aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert

ergeben. Bei Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen braucht nach dem BMF-

Schreiben vom 30.08.2012, BStBl I S. 884, der Verein keine zusätzlichen Unterlagen in

seine Buchführung aufnehmen. Auch sind Angaben über die Unterlagen, die zur

Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich.

→ Bei Vereinen, deren Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig sind, wie z. B. den Sport-

vereinen, muss auf der Spendenbescheinigung vermerkt sein, dass es sich nicht um

einen Mitgliedsbeitrag handelt.

→ Der Hinweis auf die Haftung muss in der Zuwendungsbestätigung vermerkt sein.

→ Der Spendenabzug setzt voraus, dass die Ausgabe beim Spender zu einer endgültigen

wirtschaftlichen Belastung führt. Eine endgültige Belastung liegt nicht vor, wenn der

Spender dem Verein zunächst seinen Vergütungsanspruch spendet, und der Verein

diesen Anspruch dem Spender bzw. seinem Ehegatten/Lebenspartner anschließend

zurückzahlt.

Page 121: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

119

7. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Das Bundesfinanzministerium hat zur Förderung der Flüchtlingshilfe mit Schreiben vom

22.09.2015 (BStBl I S. 745) und vom 06.12.2016 (BStBl I, S. 1425) u. a. folgende Verein-

fachungsregelungen und Steuererleichterungen für eine Übergangszeit vom 01.08.2015

- 31.12.2018 geschaffen:

Ein gemeinnütziger Verein darf grundsätzlich nur die Zwecke fördern, die er in seiner

Satzung aufgeführt hat. So darf ein Sportverein, der sich in seiner Satzung auf die Förderung

des Sports beschränkt, seine Mittel nicht für die Förderung mildtätiger Zwecke, wie z. B. der

Flüchtlingshilfe, verwenden. Das BMF-Schreiben vom 22.09.2015 sieht eine Ausnahme vor.

So ist es einem Verein, der nach seiner Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt, nunmehr

erlaubt, Mittel, die er im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Flüchtlingshilfe

erhalten hat, ohne Satzungsänderung an einen anderen gemeinnützigen Verein, der

mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische Person des öffentlichen Rechts (z. B.

Stadt/Gemeinde) zur Förderung der Flüchtlingshilfe weiterzuleiten.

Spendenbescheinigungen sind von dem Sportverein auszustellen, der die Spenden

gesammelt hat. Auf die Sonderaktion ist in der Spendenbescheinigung hinzuweisen.

Will der Sportverein Mittel, die er nicht i. R. eines Spendenaufrufs erhalten hat ohne

Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen, ist

dies nur mit sonstigen bei ihm vorhandenen Mitteln zulässig, die keiner anderweitigen

Bindungswirkung unterliegen.

Darüber hinaus darf der Sportverein, der nicht die Mildtätigkeit fördert, seine vorhandenen

Mittel auch an andere gemeinnützige Vereine, die die Mildtätigkeit fördern oder an eine

inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Stadt, Gemeinde) weiterleiten,

allerdings nach § 58 Nr. 2 AO auf 50% seines Vermögens beschränkt.

Page 122: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

120

8. Sponsoring

Die Spende grenzt sich vom Sponsoring dadurch ab, dass sich ein Verein bei einer Spende

nicht zu einer Gegenleistung verpflichten darf. Wirkt der Verein an Werbemaßnahmen eines

Sponsors mit, liegt keine Spende vor. Wie die Mitwirkung des Vereins an Werbemaßnahmen

steuerlich zu behandeln ist, richtet sich danach, ob die Mitwirkung aktiv oder nicht aktiv

erfolgt:

Zuwendung an den Verein

ideeller Bereich wirtsch. Geschäfts.

ohne

Gegenleistung des Vereins

aktive

Werbeleistung Verein erwähnt

Leistungen des

Sponsors mit Logo

ohne besondere Hervorhebung

keine KSt, GewSt, u. USt

KSt und GewSt und USt 19%

keine KSt, keine GewSt, keine USt

mit Gegenleistung des Vereins

verbunden

Spende

Sponsoring

ideeller Bereich

Sponsor erwähnt

Unterstützung des Vereins

Vermögensv./ideell

wenn Sponsoring-

maßnahme im

Rahmen eigener

Werbung vermarktet

wird: Vermögens-

verwaltung, keine KSt,

keine GewSt, USt 7%;

wenn Sponsoring-

maßnahme nicht im

Rahmen eigener

Werbung vermarktet

wird: m. E. ideell, da

umsatzsteuerlich kein

Leistungsaustausch

vorliegt, somit keine

KSt, keine GewSt,

keine USt

Page 123: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

121

8.1 Der Verein wirkt aktiv an den Werbemaßnahmen mit

Der Verein hat die Einnahmen aus aktiven Werbemaßnahmen im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb zu versteuern. Vereinbart der Sportverein mit dem Sponsor ein Werbepaket,

das aus mehreren Leistungen besteht (z. B. Werbeanzeigen, Lautsprecherdurchsagen,

Eintrittskarten zu sportlichen Veranstaltungen usw.), ist für jede Leistung im Wege einer

sachgerechten Schätzung ein angemessener Aufteilungsmaßstab zu ermitteln. Soweit das

Entgelt auf Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen im Zweckbetrieb des

Vereins entfällt, kommt insoweit der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% zum Ansatz (USt-

Kartei der OFD Karlsruhe, S 7100 Karte 17 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Stand 15.01.2013 und

Verfügung der OFD Magdeburg vom 14.12.2012 - S 7100-97-St 243, S 7100-217-St 244).

Beispiel 9

Der Sportverein stellt in seiner Sportanlage eine Werbetafel eines Getränkeherstellers

auf und erhält hierfür 1.000 €.

Der Verein hat die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen und bei

der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz von 19% zu unterwerfen.

8.2 Der Verein wirkt nicht aktiv an den Werbemaßnahmen mit

8.2.1 Der Verein weist auf die Unterstützung des Sponsors hin

8.2.1.1 Ertragsteuerliche (körperschaft- und gewerbesteuerliche) Behandlung

Nach der Nr. 9 des AEAO zu § 64 Abs. 1 ist der bloße Verweis des Vereins, z. B. auf Plakaten,

Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die

Unterstützung durch einen Sponsor kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Hinweis kann

unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere

Hervorhebung, erfolgen. Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus

der Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach § 62 Abs. 1

Nr. 3 AO ist daher lediglich i. H. v. 10 v. H. der Einnahmen, nicht aber i. H. v. einem Drittel

des daraus erzielten Überschusses möglich. Dementsprechend sind die Einnahmen im ideellen

Bereich zu erfassen. Allerdings darf der Verein aufgrund der Gegenleistung keine

Spendenbescheinigung ausstellen.

8.2.1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung

Mit dem BMF-Schreiben vom 13.11.2012 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung des

Sponsorings aus der Sicht des Zuwendungsempfängers durch die Anfügung des Absatzes 23

an den Abschnitt 1.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ab dem 1.1.2013 bundes-

einheitlich geregelt:

(23) 1Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten,

in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in

anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit

Page 124: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

122

keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. 2Dieser Hinweis kann unter

Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere

Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.

Bis 31.12.2012 vertraten die einzelnen Bundesländer hinsichtlich dieses Sponsorings

unterschiedliche Auffassungen. Wies der Verein auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in

Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor

lediglich hin, und erfolgte dieser Hinweis unter Verwendung des Namens, Emblems oder

Logos des Sponsors ohne besondere Hervorhebung, waren diese Duldungsleistungen lt.

einer Verfügung der OFD Karlsruhe vom 28.02.2012, S 7100/17 und einer Verfügung der

OFD Frankfurt am Main vom 18.03.2009 - S 7100 A-203-St 110 mit dem ermäßigten

Umsatzsteuersatz von 7% zu versteuern.

Anders sah es die OFD Magdeburg. In ihrer Verfügung vom 14.08.2009 - S 7100-97-St 243

vertrat sie die Auffassung, dass sich die Verpflichtung des Vereins, die Öffentlichkeit auf die

Förderung hinzuweisen, von üblichen Werbeleistungen erheblich unterscheiden würde. Der

Hinweis wäre von nur geringer Intensität, soweit er sich in dem durch Tz. III des BMF-

Schreibens vom 18.02.1998 aufgezeigten Rahmen bewegen würde, der eine

nichtwirtschaftliche Tätigkeit indizieren würde. Er wäre nicht auf Wiederholung angelegt, wie

er sich in der Regel mit Beendigung des geförderten Projekts erledigen oder sich nur in einem

einmaligen Umsatz erschöpfen würde. Der Verein würde sich in diesem Fall an keinem

Werbemarkt beteiligen, weil die Werbeleistung in einem argen Missverhältnis zur

vermeintlichen Gegenleistung stehen und insofern keine marktübliche Tätigkeit veranlassen

würde. Es würde sich vielmehr um eine Tätigkeit handeln, die ohne den Zusammenhang mit

einer im Kern altruistischen Beteiligung des Sponsors nicht denkbar wäre. Aus diesen

Gründen wäre in vorgenannten Fällen von der Umsatzsteuerpflicht abzusehen. Eine

Rechnungserteilung würde ausscheiden, wenn die Einnahmen dem nicht steuerbaren

ideellen Bereich zuzurechnen wären.

Kein Leistungsaustausch bedeutet, dass die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

8.2.2 Verein überlässt das Namensrecht oder Logo an den Sponsor für dessen

Öffentlichkeitsarbeit

Nach der Nr. 9 des AEAO zu § 64 Abs. 1 liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor,

wenn der Verein dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in der

Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine

Leistungen an den Verein aufmerksam macht. Die Einnahmen hat der Verein grundsätzlich

dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuweisen und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

von 7% zu unterwerfen. Dagegen liegt nach den mit BMF-Schreiben vom 25.07.2014

Page 125: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

123

ergänzten Sätzen 3 und 4 des Abschnitts 1.1 Abs. 23 UStAE kein Leistungsaustausch-

verhältnis vor, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung

lediglich hinweist. Das BMF-Schreiben ist in allen ab dem 1.1.2013 verwirklichten

Sachverhalten anzuwenden.

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 25.07.2014 - Umsatzsteuerrechtliche

Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors

...

Weist umgekehrt der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung

lediglich hin, liegt ebenfalls kein Leistungsaustauschverhältnis vor. Von einem zu

vernachlässigenden Hinweis i. d. S. kann jedoch nicht ausgegangen werden, sofern dem

Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen

eigener Werbung zu vermarkten.

...

Auszug aus dem Abschnitt 1.1. Abs. 23 UStAE

...

(23) 1Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten,

in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in

anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit

keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. 2Dieser Hinweis kann unter

Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere

Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. 3Dies gilt auch, wenn

der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. 4Dagegen

ist von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn

dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im

Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.

8.3 Steuerliche Behandlung beim Sponsor

Nach dem BMF-Schreiben vom 18.02.1998, BStBl. 1998 I S. 212 können Leistungen des

Sponsors entweder

→ Betriebsausgaben,

→ Spenden oder

→ steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), bei

Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)

sein.

Page 126: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

124

8.3.1 Leistungen als Betriebsausgaben

Verspricht sich der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, kann er seine Leistungen als

Betriebsausgaben geltend machen, vorausgesetzt, der gesponserte Verein kann selber über

die Verwendung der erhaltenen Mittel entscheiden. Bestimmt dagegen der Sponsor, wohin

und an wen seine Fördermittel gehen, ist zu unterscheiden, ob der Sponsor lediglich für seine

Werbung oder darüber hinaus auch für Bewirtungen und/oder Geschenke bezahlt. Erstreckt

sich die finanzielle Förderleistung auch auf Bewirtungen und/oder Geschenke, ist die

Leistung hinsichtlich der Werbung in eine abzugsfähige Betriebsausgabe und hinsichtlich der

Bewirtung bzw. der Geschenke in eine nach § 4 Abs. 5 EStG beschränkt abzugsfähige oder

in eine zu versagende Ausgabe aufzuteilen. Bewegt sich das Sponsoring auf einem Gebiet,

das nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG seiner Art nach als überflüssige und unangemessene

Repräsentation anzusehen ist, ist die Leistung in voller Höhe vom Betriebsausgabenabzug

ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 02.08.2012 BStBl 2012 II S. 824).

8.3.2 Leistungen als Spende

Die Leistungen des Sponsors sind als Spende zu behandeln, wenn die Leistungen freiwillig

erfolgen und der Sponsor für seine Leistungen keine Gegenleistung verlangt.

8.3.3 Leistungen als Kosten der Lebensführung bzw. verdeckte Gewinn-

ausschüttung

Liegen weder die Voraussetzungen für eine Betriebsausgabe noch für eine Spende vor, sind

die Leistungen als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig. Handelt es sich

beim Sponsor um eine Körperschaft (z. B. GmbH, AG) kann eine verdeckte

Gewinnausschüttung vorliegen.

9. Spendenhaftung

Mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist für den Verein bzw. für den Aussteller

der Spendenbescheinigungen ein Haftungsrisiko verbunden. Dabei sind 2 Fälle zu

unterscheiden:

a. Ausstellerhaftung

Hierunter fällt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige

Zuwendungsbestätigung ausstellt, z. B.

→ bei Sachspenden einen überhöhten Wert bescheinigt oder

→ Zuwendungsbestätigungen über nicht erhaltene Spenden erteilt.

b. Veranlasserhaftung

Das Finanzamt geht von Veranlasserhaftung aus, wenn Zuwendungen nicht zu

gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, z. B. eine Spende für die Erneuerung

der Sportanlage wird im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Vereinsgaststätte" einge-

Page 127: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

125

setzt. Mit dem in 2013 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts setzt ab

1.1.2013 auch eine Veranlasserhaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus.

Der Haftungsschuldner haftet für die entgangene Einkommen-/Körperschaftsteuer mit 30%

des Spendenbetrags. Wurde die Spende von einem Gewerbetreibenden geleistet, wird ein

zusätzlicher Haftungsbetrag für die entgangene Gewerbesteuer i. H. v. 15 % der Spende

geschuldet.

Kann der Spender seinem Finanzamt keine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte

Spendenbescheinigung vorlegen, versagt das Finanzamt dem Spender den Spendenabzug.

Eine Haftung des Vereins kommt in diesem Fall lt. Verfügung der OFD Frankfurt am Main

vom 17.03.2014, Az. S 2223 A-95-St 53 nicht in Betracht.

Hinsichtlich des Haftungsumfangs vertritt die OFD Frankfurt am Main in der vorgenannten

Verfügung vom 17.03.2014 folgende Auffassung:

Die entgangene Steuer, für die der Haftende in Anspruch genommen wird, ist nach § 10b

Abs. 4 Satz 3 EStG mit 30 v.H. des zugewendeten Betrages anzusetzen. Die Festlegung

der Haftungshöhe als fester Prozentsatz der Zuwendung erfolgt unabhängig von den

tatsächlichen Verhältnissen beim Zuwendenden (soweit dieser Vertrauensschutz genießt).

Die Frage, in welchem Umfang sich der Abzug der Zuwendung beim Zuwendenden

steuerlich ausgewirkt hat, bleibt ohne Bedeutung für die Haftungsfrage. Einzelfallbezogene

Ermittlungen des Ausfalls unterbleiben.

Im Falle der Ausstellerhaftung bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für die

Haftungshöhe nach den Zuwendungen, für die eine unrichtige Zuwendungsbestätigung

ausgestellt wurde. Im Falle der Veranlasserhaftung bestimmt sie sich nach den

fehlverwendeten Zuwendungen.

Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Verein als auch die für ihn

handelnde natürliche Person. Bis 31.12.2008 konnten - nach Ausübung des pflichtgemäßen

Auswahlermessens - sowohl bei der Ausstellerhaftung als auch bei der Veranlasserhaftung

beide Gesamtschuldner gleichzeitig oder auch vorrangig die natürliche Person in Anspruch

genommen werden. Um zu vermeiden, dass sich bürgerschaftlich interessierte Personen

davon abhalten lassen, verantwortungsvolle Aufgaben, z. B. im Vereinsvorstand, zu

übernehmen, wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 ab Veranlagungszeitraum 2009 bei

der Veranlasserhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 4 EStG eine Reihenfolge der

Inanspruchnahme der Gesamtschuldner gesetzlich festgelegt. Danach haftet vorrangig der

Verein. Die handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme

des Vereins erfolglos war, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung,

Page 128: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

V. Spendenrecht

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

126

Erlass oder Verjährung erlosch, noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg

führten. Bei der Ausstellerhaftung ergibt sich keine Änderung.

Beachte: Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Spendenbescheini-

gungen können neben der Haftung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen!

Haftungsschuldner: Verein

die für ihn handelnde Person

Gesamtschuldner

pflichtgemäßes Auswahlermessen

beide Gesamtschuldner gleichzeitig oder vorrangig natürliche Person

Inanspruchnahme bei

Ausstellerhaftung Veranlasserhaftung

vorrangig Verein

natürliche Person nur, wenn Inan-

spruchnahme des Vereins erfolglos

Page 129: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

127

VI. Anhang

1. Abkürzungen

Abs. Absatz

AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung

AO Abgabenordnung

BFH Bundesfinanzhof

BMF Bundesfinanzministerium

ESt Einkommensteuer

EStG Einkommensteuergesetz

EStR Einkommensteuerrichtlinien

GewSt Gewerbesteuer

GewStG Gewerbesteuergesetz

KSt Körperschaftsteuer

OFD Oberfinanzdirektion

UStAE Umsatzsteuer-Anwendungserlass

UStG Umsatzsteuergesetz

z. v. E. zu versteuerndes Einkommen

2. Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die jeweilige Unterlage

zuletzt bearbeitet worden ist.

Aufbewahrungsfristen

6 Jahre 10 Jahre

→ Eingangs-, Ausgangsrechnungen → Belege, Kassenbücher, Konten,

Inventare → Vermögensaufstellungen → Jahresabschlüsse

Sonstige Unterlagen, wie z. B.

→ Protokolle

→ Doppel der Spenden-

bescheinigung

Page 130: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

128

3. Fallbeispiele – Zuordnung der Einnahmen

Sa

ch

ve

rha

lt

ide

ell

Ve

rmö

gen

sve

rwa

ltun

g

Zw

eckb

etrie

b

wirts

ch

. Ge

schä

ftsb.

oh

ne

Um

sa

tzste

ue

r

Um

sa

tzste

ue

r 7%

Um

sa

tzste

ue

r 19

%

so

nstig

es

1.

Mitgliedsbeiträge der aktiven Mitglieder

x

x

2.

Mitgliedsbeiträge der passiven Mitglieder

x

x

3.

Geldspende für die Jugendabteilung

x

x

4.

Einnahmen aus Losverkauf i. H. v. 2.000 € anlässlich einer öffentlichen Tombola im Rahmen eines Sommer-festes. Der Überschuss soll der Jugendarbeit zugutekommen.

x

x

Für Sachspenden darf im Rahmen dieser Tombola eine Spendenbescheini-gung ausgestellt werden.

5.

1. Mannschaft der Fußballabteilung erhält 2013 vom ortsansässigen Unter-nehmer Trikots mit dem Firmenlogo im Wert von 1.190 € brutto. Ausgaben in diesem Zusammenhang fallen i. H. v. 100 € an. Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen des Vereins liegen insgesamt unter 45.000 €. Welchem Tätigkeitsbereich sind die Trikots zuzuordnen? Fällt Umsatz-steuer an?

x

x

Werbung steht im Zusam-menhang mit gemeinnüt-ziger Tätigkeit, da die sportl. Veranstaltungen des Vereins dem Zweck-betrieb zuzuordnen sind. Es besteht die Möglich-keit der Gewinnschät-zung: Einnahmen 1.190 € ./. Umsatzsteuer 190 € Einnahmen netto 1.000 € Gewinn 15% 150 € ____________________

Eine Spendenbescheini-gung darf nicht ausge-stellt werden.

Page 131: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

129

Sa

ch

ve

rha

lt

ide

ell

Ve

rmö

gen

sve

rwa

ltun

g

Zw

eckb

etrie

b

wirts

ch

. Ge

schä

ftsb.

oh

ne

Um

sa

tzste

ue

r

Um

sa

tzste

ue

r 7%

Um

sa

tzste

ue

r 19

%

so

nstig

es

6.

1. Mannschaft der Fußballabteilung erhält 2013 vom ortsansässigen Unter-nehmer Trikots mit dem Firmenlogo im Wert von 1.190 € brutto. Ausgaben in diesem Zusammenhang fallen i. H. v. 100 € an. Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen des Vereins liegen insgesamt über 45.000 €. Welchem Tätigkeitsbereich sind die Trikots zuzuordnen? Fällt Umsatz-steuer an?

x

x

Werbung steht nicht im Zusammenhang mit gemeinnütziger Tätigkeit, da die sportl. Veranstal-tungen dem wirtschaftl. Geschäftsbetrieb zuzu- ordnen sind (Einnahmen sportl. Veranstaltungen liegen über 45.000 €). Keine Möglichkeit der Gewinnschätzung. Einnahmen 1.190 € ./. Ausgaben 100 € ./. an das Finanz- amt gezahlte Umsatzsteuer 190 € Gewinn 900 € ____________________

Eine Spendenbescheini-gung darf nicht ausge-stellt werden.

7.

Einnahmen aus der Verpachtung der Vereinsgaststätte

x

x

8.

Einnahmen aus der Verpachtung von Werberechten (ohne Trikotwerbung)

x

x

9.

Einnahmen aus verpachteter Trikot-werbung

x

x

10.

Einnahmen aus Überlassung des Tennisplatzes für 2 Stunden an ein Mitglied

x

x

Page 132: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

130

Sa

ch

ve

rha

lt

ide

ell

Ve

rmö

gen

sve

rwa

ltun

g

Zw

eckb

etrie

b

wirts

ch

. Ge

schä

ftsb.

oh

ne

Um

sa

tzste

ue

r

Um

sa

tzste

ue

r 7%

Um

sa

tzste

ue

r 19

%

so

nstig

es

11.

Einnahmen aus Überlassung des Tennisplatzes für 2 Stunden an ein Nichtmitglied

x

x

Ausnahme: wenn die kurzfristige Vermietung nur zur besseren Ausnut-zung und Auslastung der Anlage erfolgt dann Vermögensverwaltung

12.

Einnahmen aus der langfristigen Vermietung (länger als 6 Monate) der Tennisanlage an einen Tennisplatz-betreiber

x

x

x

Soweit Grund und Boden vermietet wird, ist die Vermietung steuerfrei. Der Verein kann aber nach § 9 UStG optieren und im Mietvertrag Um-satzsteuer mit 7% aus-weisen. Soweit die Vermietung auf die Betriebsvorrichtungen entfällt, fällt Umsatzsteuer mit 7% an.

13.

Bewirtungseinnahmen anlässlich eines Vereinsfestes, zu dem nur Mitglieder und deren Angehörige Zutritt haben

x

x

14.

Startgelder von Mitgliedern des Vereins für einen Wettkampf der Leichtathletikabteilung

x

x

umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22b UStG

15.

Startgelder von Nichtmitgliedern für einen Wettkampf der Leichtathletik-abteilung

x

x

umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22b UStG

16.

Kursgebühren von Mitgliedern für Ski-gymnastik

x

x

umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22a UStG

17.

Kursgebühren von Nichtmitgliedern für Skigymnastik

x

x

umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22a UStG

Page 133: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

131

Sa

ch

ve

rha

lt

ide

ell

Ve

rmö

gen

sve

rwa

ltun

g

Zw

eckb

etrie

b

wirts

ch

. Ge

schä

ftsb.

oh

ne

Um

sa

tzste

ue

r

Um

sa

tzste

ue

r 7%

Um

sa

tzste

ue

r 19

%

so

nstig

es

18.

Einnahmen Vereinsausflug

x

x

19.

Einnahmen aus Glühweinverkauf auf dem Weihnachtsmarkt; der Erlös soll der Jugendabteilung zugutekommen

x

x

20.

Zuschuss der Stadt für Altpapier-sammlung i. H v. 1.190 €; Ausgaben sind dem Verein bei der Altpapiersammlung nicht angefallen.

x

x

Nach § 64 Abs. 5 AO Gewinnschätzung mög-lich Gewinn = 5% der Netto-einnahmen: Einnahmen 1.190 € ./. Umsatzsteuer 190 € Einnahmen netto 1.000 € Gewinn 5% 50 €

21.

Einnahmen von Mitgliedern für nicht geleistete Arbeitsstunden

x

x

Page 134: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

132

4. Mustersatzung für einen Verein lt. Anlage 1 zu § 60 AO

(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)

§ 1

Der – Die – … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar –

gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend-

und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege,

Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung

hilfsbedürftiger Personen).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchführung

wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von

Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von

Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von

Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes,

Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des

Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

§ 3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen der Körperschaft

1. an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Page 135: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

133

oder

2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte

Körperschaft zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen,

mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung,

Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von §

53 der Abgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …).

5. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz

§ 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag)

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen

Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im

Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen

über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1

Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung

gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis

zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1

bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen

Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben

abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen

werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

§ 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag)

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person

des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem

Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes

fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§

52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. Die

Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder

teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.

Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien

Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen

Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben

oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen

übersteigen;

Page 136: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

134

6. AEAO zu § 67a – Sportliche Veranstaltungen in der Fassung vom 31.01.2014

Allgemeines

1. Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn

die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des

Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1

Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 €, liegt

grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Abs. 2

AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach

§ 67a Abs. 3 AO.

2. Unter Sportvereinen i.S.d. Vorschrift sind alle gemeinnützigen Körperschaften zu

verstehen, bei denen die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) Satzungszweck

ist; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesem Satzungszweck entsprechen (§ 59

AO). § 67a AO gilt also z.B. auch für Sportverbände. Sie gilt auch für Sportvereine, die

Fußballveranstaltungen unter Einsatz ihrer Lizenzspieler nach der „Lizenzordnung Spieler“

der Organisation "Die Liga-Fußballverband e.V. - Ligaverband" durchführen.

3. Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins

anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen)

ermöglicht, Sport zu treiben (BFH-Urteil vom 25.7.1996, V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154).

Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner

Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft

eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung

präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein (BFH-Urteil vom

4.5.1994, XI R 109/90, BStBl II S. 886).

4. Sportreisen sind als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die sportliche Betätigung

wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z.B. Reise zum Wettkampfort).

Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen),

zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise

auch Sport getrieben wird.

5. Die Ausbildung und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten gehört zu den typischen und

wesentlichen Tätigkeiten eines Sportvereins. Sportkurse und Sportlehrgänge für

Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen (Sportunterricht) sind daher als

„sportliche Veranstaltungen“ zu beurteilen. Es ist unschädlich für die

Zweckbetriebseigenschaft, dass der Verein mit dem Sportunterricht in Konkurrenz zu

Page 137: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

135

gewerblichen Sportlehrern (z.B. Reitlehrer, Skilehrer, Tennislehrer, Schwimmlehrer) tritt,

weil § 67a AO als die speziellere Vorschrift dem § 65 AO vorgeht. Die Beurteilung des

Sportunterrichts als sportliche Veranstaltung hängt nicht davon ab, ob der Unterricht

durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird.

6. Der Verkauf von Speisen und Getränken - auch an Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter,

Kampfrichter, Sanitäter usw. - und die Werbung gehören nicht zu den sportlichen

Veranstaltungen. Diese Tätigkeiten sind gesonderte steuerpflichtige wirtschaftliche

Geschäftsbetriebe. Nach § 64 Abs. 2 AO ist es jedoch möglich, Überschüsse aus diesen

Betrieben mit Verlusten aus sportlichen Veranstaltungen, die steuerpflichtige

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind, zu verrechnen.

7. Wird für den Besuch einer sportlichen Veranstaltung, die Zweckbetrieb ist, mit Bewirtung

ein einheitlicher Eintrittspreis bezahlt, so ist dieser - ggf. im Wege der Schätzung - in

einen Entgeltsanteil für den Besuch der sportlichen Veranstaltung und in einen

Entgeltsanteil für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.

8. Zur Zulässigkeit einer pauschalen Gewinnermittlung beim steuerpflichtigen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Werbung“ wird auf Nrn. 29 bis 36 des AEAO zu § 64

hingewiesen.

9. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen

oder gemieteten Sportstätten (z.B. an der Bande) sowie von Lautsprecheranlagen an

Werbeunternehmer ist als steuerfreie Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO) zu

beurteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Pächter (Werbeunternehmer) ein

angemessener Gewinn verbleibt. Es ist ohne Bedeutung, ob die sportlichen

Veranstaltungen, bei denen der Werbeunternehmer das erworbene Recht nutzt,

Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind.

Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der

Sportkleidung (z.B. auf Trikots, Sportschuhen, Helmen) und auf Sportgeräten ist stets als

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.

10. Die Unterhaltung von Club-Häusern, Kantinen, Vereinsheimen oder Vereinsgaststätten ist

keine „sportliche Veranstaltung“, auch wenn diese Einrichtungen ihr Angebot nur an

Mitglieder richten.

11. Bei Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen für sportliche

Zwecke ist zwischen der Vermietung auf längere Dauer und der Vermietung auf kurze

Dauer (z.B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren

Zeitraum im Voraus festgelegt werden) zu unterscheiden. Zur Vermietung öffentlicher

Page 138: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

136

Schwimmbäder an Schwimmvereine und zur Nutzung durch Schulen für den

Schwimmunterricht siehe Nr. 13 des AEAO zu § 67a.

12. Die Vermietung auf längere Dauer ist dem Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung

zuzuordnen, so dass sich die Frage der Behandlung als "sportliche Veranstaltung" i.S.d. §

67a AO dort nicht stellt.

Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer schafft

lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Sie ist jedoch selbst keine

"sportliche Veranstaltung", sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art.

Dieser ist als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO anzusehen, wenn es sich bei den Mietern um

Mitglieder des Vereins handelt. Bei der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder

tritt der Verein dagegen in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten

Vermietern, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65

Nr. 3 AO). Diese Art der Vermietung ist deshalb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb zu behandeln.

13. Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbads werden gemeinnützige Zwecke

(öffentliche Gesundheitspflege und Sport) unabhängig davon gefördert, ob das

Schwimmbad von einem Verein oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.

Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt zu

beurteilen:

a) Schulschwimmen

Die Vermietung des Schwimmbads auf längere Dauer an die Träger der Schulen ist als

Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in Anlehnung an

Abschnitt 4.12.3 Absatz 2 UStAE bei stundenweiser Nutzungsmöglichkeit des

Schwimmbads durch die Schulen anzunehmen, wenn die Nutzung mehr als ein

Schulhalbjahr (mindestens sechs Monate) erfolgt. Unselbständige Nebenleistungen des

Vereins, wie Reinigung des Schwimmbads, gehören mit zur Vermögensverwaltung.

b) Vereinsschwimmen

Das Vereinsschwimmen und die Durchführung von Schwimmkursen sind nach Maßgabe

des § 67a AO Zweckbetriebe (sportliche Veranstaltungen). Dabei ist es ohne Bedeutung,

ob die Teilnehmer an den Schwimmkursen Mitglieder des Vereins oder Vereinsfremde sind.

Page 139: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

137

c) Jedermannschwimmen

Das Jedermannschwimmen ist insgesamt als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO anzusehen,

wenn die nicht unmittelbar dem Schwimmen dienenden Angebote (z.B. Sauna, Solarium)

von untergeordneter Bedeutung sind. Schwimmbäder, die danach als Zweckbetriebe

begünstigt sind, stehen in keinem schädlichen Wettbewerb zu steuerpflichtigen

Schwimmbädern (§ 65 Nr. 3 AO), weil sie i.d.R. anders strukturiert sind (so genannte

Spaßbäder) und sich ihre Angebote erheblich von dem im Wesentlichen auf das

Schwimmen begrenzten Angebot der Vereinsschwimmbäder unterscheiden.

14. Werden im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten und

Betriebsvorrichtungen auch bewegliche Gegenstände, z.B. Tennisschläger oder

Golfschläger überlassen, stellt die entgeltliche Überlassung dieser Gegenstände ein

Hilfsgeschäft dar, das das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (BFH-Urteil vom

30.3.2000, V R 30/99, BStBl II S. 705). Bei der alleinigen Überlassung von Sportgeräten,

z.B. eines Flugzeugs, bestimmt sich die Zweckbetriebseigenschaft danach, ob die

Sportgeräte Mitgliedern oder Nichtmitgliedern des Vereins überlassen werden.

15. § 3 Nr. 26 EStG gilt nicht für Einnahmen, die ein nebenberuflicher Übungsleiter etc. für

eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „sportliche

Veranstaltungen“ erhält.

16. Werden sportliche Veranstaltungen, die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum

Zweckbetrieb waren, zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder

umgekehrt, ist grundsätzlich § 13 Abs. 5 KStG anzuwenden.

Zu § 67a Abs. 1 AO:

17. Bei der Anwendung der Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € sind alle Einnahmen der

Veranstaltungen zusammenzurechnen, die in dem maßgeblichen Jahr nach den

Regelungen der Nrn. 1 bis 15 des AEAO zu § 67a als sportliche Veranstaltungen anzusehen

sind. Zu diesen Einnahmen gehören insbesondere Eintrittsgelder, Startgelder, Zahlungen

für die Übertragung sportlicher Veranstaltungen in Rundfunk und Fernsehen,

Lehrgangsgebühren und Ablösezahlungen. Zum allgemeinen Einnahmebegriff wird auf die

Nrn. 15 und 16 des AEAO zu § 64 hingewiesen.

18. Die Bezahlung von Sportlern in einem Zweckbetrieb i.S.d. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO ist

zulässig (§ 58 Nr. 8 AO). Dabei ist die Herkunft der Mittel, mit denen die Sportler bezahlt

werden, ohne Bedeutung.

19. Die Zahlung von Ablösesummen ist in einem Zweckbetrieb i.S.d. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO

uneingeschränkt zulässig.

Page 140: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

138

20. Bei Spielgemeinschaften von Sportvereinen ist - unabhängig von der Qualifizierung der

Einkünfte im Feststellungsbescheid für die Gemeinschaft - bei der Körperschaftsteuer-

veranlagung der beteiligten Sportvereine zu entscheiden, ob ein Zweckbetrieb oder ein

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben ist. Dabei ist für die

Beurteilung der Frage, ob die Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO

überschritten wird, die Höhe der anteiligen Einnahmen (nicht des anteiligen Gewinns)

maßgeblich.

Zu § 67a Abs. 2 AO:

21. Ein Verzicht auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO ist auch dann möglich, wenn

die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000

€ nicht übersteigen.

22. Die Option nach § 67a Abs. 2 AO kann bis zur Unanfechtbarkeit des

Körperschaftsteuerbescheids widerrufen werden. Die Regelungen in Abschnitt 19.2 Abs. 2

und 6 UStAE sind entsprechend anzuwenden. Der Widerruf ist - auch nach Ablauf der

Bindungsfrist - nur mit Wirkung ab dem Beginn eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres

zulässig.

Zu § 67a Abs. 3 AO

23. Verzichtet ein Sportverein gem. § 67a Abs. 2 AO auf die Anwendung der

Zweckbetriebsgrenze (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO), sind sportliche Veranstaltungen ein

Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein

keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten

bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen

Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO nicht an. Sportliche

Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Abs. 3

Satz 1 Nr. 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Es kommt nach dem Gesetz nicht darauf an, ob ein

Verein eine Veranstaltung von vornherein als steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb angesehen oder ob er - aus welchen Gründen auch immer - zunächst

irrtümlich einen Zweckbetrieb angenommen hat.

24. Unter Veranstaltungen i.S.d. § 67a Abs. 3 AO sind bei allen Sportarten grundsätzlich die

einzelnen Wettbewerbe zu verstehen, die in engem zeitlichen und örtlichen

Zusammenhang durchgeführt werden. Bei einer Mannschaftssportart ist also nicht die

gesamte Meisterschaftsrunde, sondern jedes einzelne Meisterschaftsspiel die zu

beurteilende sportliche Veranstaltung. Bei einem Turnier hängt es von der Gestaltung im

Einzelfall ab, ob das gesamte Turnier oder jedes einzelne Spiel als eine sportliche

Page 141: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

139

Veranstaltung anzusehen ist. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, ob für jedes Spiel

gesondert Eintritt erhoben wird und ob die Einnahmen und Ausgaben für jedes Spiel

gesondert ermittelt werden.

25. Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen sind

bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn kein Sportler

als Auszubildender teilnimmt, der wegen seiner Betätigung in dieser Sportart als bezahlter

Sportler i.S.d. § 67a Abs. 3 AO anzusehen ist. Die Bezahlung von Ausbildern berührt die

Zweckbetriebseigenschaft nicht.

26. Ist ein Sportler in einem Kalenderjahr als bezahlter Sportler anzusehen, sind alle in dem

Kalenderjahr durchgeführten sportlichen Veranstaltungen des Vereins, an denen der

Sportler teilnimmt, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Bei einem vom

Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist das abweichende Wirtschaftsjahr zugrunde

zu legen. Es kommt nicht darauf an, ob der Sportler die Merkmale des bezahlten Sportlers

erst nach Beendigung der sportlichen Veranstaltung erfüllt. Die Teilnahme unbezahlter

Sportler an einer Veranstaltung, an der auch bezahlte Sportler teilnehmen, hat keinen

Einfluss auf die Behandlung der Veranstaltung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher

Geschäftsbetrieb.

27. Die Vergütungen oder anderen Vorteile müssen in vollem Umfang aus steuerpflichtigen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet werden (§ 67a Abs. 3 Satz

3 AO). Eine Aufteilung der Vergütungen ist nicht zulässig. Es ist also z.B. steuerlich nicht

zulässig, Vergütungen an bezahlte Sportler bis zu 400 € im Monat als Ausgaben des

steuerbegünstigten Bereichs und nur die 400 € übersteigenden Vergütungen als Ausgaben

des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „sportliche Veranstaltungen“ zu

behandeln.

28. Auch die anderen Kosten müssen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb „sportliche Veranstaltungen“, anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn an der

Veranstaltung neben bezahlten Sportlern auch unbezahlte Sportler teilnehmen. Die

Kosten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „sportliche

Veranstaltungen“ sind also nicht danach aufzuteilen, ob sie auf bezahlte oder auf

unbezahlte Sportler entfallen. Etwaiger Aufwandsersatz an unbezahlte Sportler für die

Teilnahme an einer Veranstaltung mit bezahlten Sportlern ist als eine Ausgabe dieser

Veranstaltung zu behandeln. Aus Vereinfachungsgründen ist es aber nicht zu

beanstanden, wenn die Aufwandspauschale (vgl. Nr. 32 des AEAO zu § 67a) an unbezahlte

Sportler nicht als Betriebsausgabe des steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebs behandelt, sondern aus Mitteln des ideellen Bereichs abgedeckt wird.

Page 142: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

140

29. Trainingskosten (z.B. Vergütungen an Trainer), die sowohl unbezahlte als auch bezahlte

Sportler betreffen, sind nach den im Einzelfall gegebenen Abgrenzungsmöglichkeiten

aufzuteilen. Als solche kommen beispielsweise in Betracht der jeweilige Zeitaufwand oder

- bei gleichzeitigem Training unbezahlter und bezahlter Sportler - die Zahl der trainierten

Sportler oder Mannschaften. Soweit eine Abgrenzung anders nicht möglich ist, sind die

auf das Training unbezahlter und bezahlter Sportler entfallenden Kosten im Wege der

Schätzung zu ermitteln.

30. Werden bezahlte und unbezahlte Sportler einer Mannschaft gleichzeitig für eine

Veranstaltung trainiert, die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu

beurteilen ist, sind die gesamten Trainingskosten dafür Ausgaben des steuerpflichtigen

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die Vereinfachungsregelung in Nr. 28 letzter Satz des

AEAO zu § 67a gilt entsprechend.

31. Sportler des Vereins i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO sind nicht nur die (aktiven)

Mitglieder des Vereins, sondern alle Sportler, die für den Verein auftreten, z.B. in einer

Mannschaft des Vereins mitwirken. Für Verbände gilt Nr. 38 des AEAO zu § 67a.

32. Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 400 € je Monat im

Jahresdurchschnitt sind für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen

Veranstaltungen - nicht aber bei der Besteuerung des Sportlers - ohne Einzelnachweis als

Aufwandsentschädigung anzusehen. Werden höhere Aufwendungen erstattet, sind die

gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen. Dabei muss es sich um

Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grunde nach

Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können.

Die Regelung gilt für alle Sportarten.

33. Die Regelung über die Unschädlichkeit pauschaler Aufwandsentschädigungen bis zu 400

€ je Monat im Jahresdurchschnitt gilt nur für Sportler des Vereins, nicht aber für

Zahlungen an andere Sportler. Einem anderen Sportler, der in einem Jahr nur an einer

Veranstaltung des Vereins teilnimmt, kann also nicht ein Betrag bis zu 4.800 € als

pauschaler Aufwandsersatz dafür gezahlt werden. Vielmehr führt in den Fällen des § 67a

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO jede Zahlung an einen Sportler, die über eine Erstattung des

tatsächlichen Aufwands hinausgeht, zum Verlust der Zweckbetriebseigenschaft der

Veranstaltung.

34. Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, Frankfurt, und vergleichbarer

Einrichtungen der Sporthilfe an Spitzensportler sind i.d.R. als Ersatz von besonderen

Aufwendungen der Spitzensportler für ihren Sport anzusehen. Sie sind deshalb nicht auf

Page 143: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

141

die zulässige Aufwandspauschale von 400 € je Monat im Jahresdurchschnitt anzurechnen.

Weisen Sportler die tatsächlichen Aufwendungen nach, so muss sich der Nachweis auch

auf die Aufwendungen erstrecken, die den Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe

und vergleichbarer Einrichtungen gegenüber stehen.

35. Bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft einer Sportveranstaltung nach § 67a

Abs. 3 AO ist nicht zu unterscheiden, ob Vergütungen oder andere Vorteile an einen

Sportler für die Teilnahme an sich oder für die erfolgreiche Teilnahme gewährt werden.

Entscheidend ist, dass der Sportler aufgrund seiner Teilnahme Vorteile hat, die er ohne

seine Teilnahme nicht erhalten hätte. Auch die Zahlung eines Preisgeldes, das über eine

Aufwandsentschädigung hinausgeht, begründet demnach einen steuerpflichtigen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

36. Bei einem so genannten Spielertrainer ist zu unterscheiden, ob er für die Trainertätigkeit

oder für die Ausübung des Sports Vergütungen erhält. Wird er nur für die Trainertätigkeit

bezahlt oder erhält er für die Tätigkeit als Spieler nicht mehr als den Ersatz seiner

Aufwendungen (vgl. Nr. 32 des AEAO zu § 67a), ist seine Teilnahme an sportlichen

Veranstaltungen unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft.

37. Unbezahlte Sportler werden wegen der Teilnahme an Veranstaltungen mit bezahlten

Sportlern nicht selbst zu bezahlten Sportlern. Die Ausbildung dieser Sportler gehört nach

wie vor zu der steuerbegünstigten Tätigkeit eines Sportvereins, es sei denn, sie werden

zusammen mit bezahlten Sportlern für eine Veranstaltung trainiert, die ein

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist (vgl. Nr. 30 des AEAO zu § 67a).

38. Sportler, die einem bestimmten Sportverein angehören und die nicht selbst unmittelbar

Mitglieder eines Sportverbandes sind, werden bei der Beurteilung der

Zweckbetriebseigenschaft von Veranstaltungen des Verbandes als andere Sportler i.S.d.

§ 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO angesehen. Zahlungen der Vereine an Sportler im

Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen der Verbände (z.B. Länderwettkämpfe)

sind in diesen Fällen als „Zahlungen von Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein“

(hier: Verband) zu behandeln.

39. Ablösezahlungen, die einem steuerbegünstigten Sportverein für die Freigabe von

Sportlern zufließen, beeinträchtigen seine Gemeinnützigkeit nicht. Die erhaltenen Beträge

zählen zu den Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

„sportliche Veranstaltungen“, wenn der den Verein wechselnde Sportler in den letzten

zwölf Monaten vor seiner Freigabe bezahlter Sportler i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO

war. Ansonsten gehören sie zu den Einnahmen aus dem Zweckbetrieb „sportliche

Veranstaltungen“.

Page 144: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

142

40. Zahlungen eines steuerbegünstigten Sportvereins an einen anderen (abgebenden) Verein

für die Übernahme eines Sportlers sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit des

zahlenden Vereins, wenn sie aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für

die Übernahme eines Sportlers gezahlt werden, der beim aufnehmenden Verein in den

ersten zwölf Monaten nach dem Vereinswechsel als bezahlter Sportler i.S.d. § 67a Abs. 3

Satz 1 Nr. 1 AO anzusehen ist. Zahlungen für einen Sportler, der beim aufnehmenden

Verein nicht als bezahlter Sportler anzusehen ist, sind bei Anwendung des § 67a Abs. 3

AO nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins, wenn lediglich

die Ausbildungskosten für den Verein wechselnden Sportler erstattet werden. Eine

derartige Kostenerstattung kann bei Zahlungen bis zur Höhe von 2.557 € je Sportler ohne

weiteres angenommen werden. Bei höheren Kostenerstattungen sind sämtliche

Ausbildungskosten im Einzelfall nachzuweisen. Die Zahlungen mindern nicht den

Überschuss des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „sportliche

Veranstaltungen“.

Zur steuerlichen Behandlung von Ablösezahlungen bei Anwendung der Zweckbetriebs-

grenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO vgl. Nrn. 17 und 19 des AEAO zu § 67a.

Page 145: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

143

7. Muster für eine Überschussermittlung

Der Verein muss seine Überschussermittlung in 4 Tätigkeitsbereiche untergliedern. Ansonsten

kann er seine Überschussermittlung frei gestalten. Das nachfolgende Muster für eine

Überschussermittlung ist – angepasst an das Steuerrecht 2013 – den vom Finanzministerium

Baden-Württemberg herausgegebenen „Steuertipps für gemeinnützige Vereine“ entnommen.

Überschussermittlung 20__

A. Ideeller Tätigkeitsbereich

Ausgaben (z. B. für Schiedsrichter und Linien- richter, Kassen-, Ordnungs- und Sanitätsdienst, Werbeaufwand, Reisekosten, Kosten für Trainer, Masseure, für Beschaffung und Instandhaltung von Sportmaterialien, Umsatzsteuer u. ä.) Überschuss / Verlust

Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

Spenden, staatliche Zuschüsse u. ä.

Steuerfreie Einnahmen

Ausgaben

Steuerfreier Überschuss / Fehlbetrag

2.

Kulturelle Einrichtungen und kulturelle Veranstaltungen (Gesellige Veranstaltungen stellen seit 1990 immer wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dar)

B. Vermögensverwaltung

Einnahmen:

Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder; Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken gehören nicht dazu)

Zinsen und sonstige Kapitalerträge €

Miet- und Pacht-einnahmen, sonstige Erlöse € €

Ausgaben z. B. Saalmiete, Raumkosten, anteilige AfA für vereinseigene Instrumente und Uniformen, Plakate und andere Werbungskosten, Reise- Kosten, Umsatzsteuer u. ä.) Überschuss / Verlust

Ausgaben €

Steuerfreier Überschuss / Fehlbetrag €

€ C. Zweckbetrieb 3. Genehmigte Lotterien und Ausspielungen 1. Sportliche Veranstaltungen von

Sportvereinen, die nach § 67 a AO nicht als wirtschaftliche

Geschäftsbetriebe anzusehen sind (d. h., wenn die Einnahmen einschl. Umsatzsteuer aus allen Sportveran-staltungen insgesamt 45.000 € (bis 31.12.2012: 35.000 €) im Jahr nicht übersteigen, oder bei Verzicht auf die Anwendung dieser Grenze, sportliche Veranstaltungen, an denen keine bezahlten Sportler teilgenommen

Einnahmen (z. B. Losverkauf) €

Ausgaben (z. B. für Lose, Preise Umsatzsteuer u. ä)

Überschuss / Verlust

4. Kurzfristige Sportstättenvermietung an Mitglieder

haben Einnahmen € Einnahmen

(z. B. Eintrittsgelder, Startgelder; Ausgaben €

Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und aus der Werbung gehören nicht dazu

Überschuss / Verlust €

Die unter A und B aufgeführten Tätigkeitsbereiche führen beim gemeinnützigen Verein nicht zu einer Körperschaft-

und Gewerbesteuerpflicht.

Auch die Überschüsse unter C 1 bis C 4 bleiben ertragsteuerfrei, soweit die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs

erfüllt sind.

Page 146: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

144

D. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

3.

Sämtliche geselligen Veranstaltungen

1. Selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte

(z. B. Faschingsveranstaltungen, Sommerfeste, Hocketsen, Straßenfeste, Weihnachtsfeiern usw. Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder, Verkauf von Speisen und Getränken)

Einnahmen €

Ausgaben:

Waren

Löhne und Gehälter €

Heizung und Beleuchtung €

Überschuss / Verlust €

Betriebssteuern €

4. Sonstige wirtschaftliche Betätigungen z. B. Banden- und Trikotwerbung,

Reinigung €

Inseratengeschäfte, kurzfristige Sport- stättenvermietung an Nichtmitglieder

Telefon / Porto €

sowie die Bewirtung bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen)

Büromaterial €

Einnahmen €

Miete und Pacht €

Ausgaben €

Schuldzinsen €

Überschuss / Verlust €

Reparaturen €

Bei Einnahmen aus Werbung im Zu- sammenhang mit steuerbegünstig-ten Tätigkeiten kann der Überschuss alternativ auch wie folgt pauschal ermittelt werden:

Absetzung für Abnutzung €

Geringwertige Anlagegüter €

sonstige Kosten

Einnahmen

Überschuss / Verlust

€ (ohne Umsatzsteuer) €

davon 15 v. H. = Überschuss € 2. Sportliche Veranstaltungen, die als wirt-

schaftl. Geschäftsbetriebe anzusehen sind (d. h., wenn die Einnahmen einschl. Um-

Gesamtüberschuss / Verlust

sämtlicher wirtschaftlicher

satzsteuer aus allen Sportveranstal-tungen insgesamt 45.000 € (bis einschl. 2012: 35.000 €) im Jahr übersteigen,

Geschäftsbetriebe Summe D 1 bis D 4

oder bei Verzicht auf die Anwendung dieser Grenze, sportliche

Veranstaltungen, an denen bezahlte Sportler teilgenommen haben)

5. Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus

sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Einnahmen

(z. B. Eintrittsgelder, Startgelder; Werbung stellt einen eigenständigen €

- bis 35.000 € besteht keine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar) Ausgaben (für Sportler, Schiedsrichter und Linien-richter, Kassen-, Ordnungs- und Sani-tätsdienst, Werbeaufwand, Reisekosten, Kosten für Trainer und Masseure, für Beschaffung und Instandhaltung von Sportmaterialien, Umsatzsteuer u. ä.) €

-

mehr als 35.000 € = die Über-schüsse aus wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieben unterliegen dem Grunde nach der Körperschaft-steuer und der Gewerbesteuer; Steuer fällt allerdings erst dann an, wenn die Überschüsse die Freibeträge von Körperschaft-steuer 5.000 €, Gewerbesteuer 5.000 € übersteigen.

Überschuss / Verlust €

Page 147: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

145

8. Mittelverwendungsrechnung

Vermögens- und Rücklagenaufstellung zum 31.12…..

1. Vermögensaufstellung

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Bauten …… Euro

Einrichtungen, Kraftfahrzeuge und so weiter …… Euro

Wertpapiere (Aktien) …… Euro

Kassenstand …… Euro

Guthaben bei Kreditinstituten (Festgelder, Sparbücher) …… Euro

Forderungen …… Euro

Verbindlichkeiten (zum Beispiel Darlehen) …… Euro

2. Rücklagen

Projektrücklagen …… Euro

Betriebsmittelrücklagen …… Euro

Wiederbeschaffungsrücklagen …… Euro

Freie Rücklagen …… Euro

Vermögenszuführungen (aus Schenkungen, Erbschaften) …… Euro

Quelle: Steuertipps für Vereine, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen

Page 148: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

146

9. Muster einer Geld-/Aufwandsspende lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013

Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung)

Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag

im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Name und Anschrift des Zuwendenden:

Betrag der Zuwendung - in Ziffern

- in Buchstaben Tag der Zuwendung:

Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ....................

nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes

………..………………………….. StNr…………………., vom ………….. für den letzten Veranlagungszeitraum ….…………..

nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des

Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom

Finanzamt .........................., StNr. …………….. mit Bescheid vom……….. nach § 60a AO gesondert

festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)

…………………...

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar

sind:

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des

Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.

_____________________________________________________________________________________________________

(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass

Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet

werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das

Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der

satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides

zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).

Page 149: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

147

10. Muster einer Sachspende lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013

Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung)

Bestätigung über Sachzuwendungen

im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Name und Anschrift des Zuwendenden:

Wert der Zuwendung - in Ziffern -

- in Buchstaben - Tag der Zuwendung:

Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.

Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen. Die Zuwendung wurde nach dem Wert der Entnahme (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt, bewertet.

Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen.

Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.

Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten, liegen vor.

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ....................

nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes

………..………………………….. StNr…………………., vom ………….. für den letzten Veranlagungszeitraum ….…………..

nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des

Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom

Finanzamt .........................., StNr. …………….. mit Bescheid vom……….. nach § 60a AO gesondert

festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)

…………………...

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten

Zwecke)

verwendet wird.

_________________________________________________________________________________________________________ (Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass

Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet

werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das

Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der

satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides

zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).

Page 150: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

148

11. Muster einer Sammelbestätigung über Geldzuwendungen

Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung)

Sammelbestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge

im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Name und Anschrift des Zuwendenden:

Gesamtbetrag der Zuwendung - in Ziffern

- in Buchstaben Tag der Zuwendung:

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ....................

nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes

………..………………………….. StNr…………………., vom ………….. für den letzten Veranlagungszeitraum ….…………..

nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des

Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom

Finanzamt .........................., StNr. …………….. mit Bescheid vom……….. nach § 60a AO gesondert

festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)

…………………...

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des

Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.

Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen,

weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen oder Ähnliches ausgestellt wurden und

werden.

Ob es sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt, ist der Anlage zur Sammelbestätigung zu

entnehmen.

_____________________________________________________________________________________________________

(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass

Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet

werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das

Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der

satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides

zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).

Page 151: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

149

Anlage zur Sammelbestätigung

Datum der Zuwendung

Art der Zuwendung (Geldzuwendung/Mitgliedsbeitrag)

Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (ja/nein)

Betrag

Gesamtsumme ____________ €

Page 152: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

150

12. Ausgefülltes Muster einer Geldspende für einen Sportverein

Rennradverein Weingarten e.V. Gartenstr. 108 - 88250 Weingarten - Fon: 0751/123 - Mail: [email protected]

Herrn

Paul Maier

Bachstr. 125

88212 Ravensburg

Bestätigung über Geldzuwendungen

im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung

1.000 € Eintausend 25.11.2013

Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja Nein

Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes

Ravensburg StNr. 77052/12345, vom 04.11.2013 für den letzten Veranlagungszeitraum

2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und

nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird.

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach

§ 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.

Weingarten, 26.11.2013 Franz Huber Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass

Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn

das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).

Page 153: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

151

13. Ausgefülltes Muster einer Aufwandsspende für einen Sportverein

Rennradverein Weingarten e.V. Gartenstr. 108 - 88250 Weingarten - Fon: 0751/123 - Mail: [email protected]

Herrn

Paul Maier

Bachstr. 125

88212 Ravensburg

Bestätigung über Geldzuwendungen

im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung

1.000 € Eintausend 25.11.2013

Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja Nein

Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes

Ravensburg StNr. 77052/12345, vom 04.11.2013 für den letzten Veranlagungszeitraum

2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und

nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird.

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach

§ 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.

Weingarten, 26.11.2013 Franz Huber Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass

Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn

das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).

Page 154: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

152

14. Körperschaftsteuererklärung 2017

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 ist die Gemeinnützigkeitserklärung auf neuen

Vordrucken, dem Vordruck "KSt 1" und dem Vordruck "Anlage Gem" abzugeben. Der bisherige

Vordruck "Gem 1" ist nicht mehr zu verwenden. Die bisherige "Anlage Sportvereine"

(Vordruck Gem 1 A) ist jetzt in der "Anlage Gem" enthalten.

Die Gemeinnützigkeitserklärung muss der Verein in der Regel alle 3 Jahre abgeben. Die

Gemeinnützigkeitserklärung 2017 für die zu prüfenden Jahre 2015 – 2017 umfasst

→ die Erklärungsvordrucke "KSt 1" und die "Anlage Gem". Angaben sind darin, soweit

nicht anders gefordert, nicht für jedes zu überprüfende Jahr, sondern nur für das Jahr

2017 zu machen;

→ die Gewinn- und Verlustrechnungen (Überschussermittlungen, Kassenberichte) für die

Jahre 2015, 2016 und 2017,

→ die Geschäfts- und Tätigkeitsberichte für die Jahre 2015, 2015 und 2017,

→ die Niederschriften über Mitgliederversammlungen betreffend die Jahre 2015, 2016

und 2017,

→ die Aufstellung über das Vermögen zum 31.12.2017,

→ eine Satzung, falls diese seit der letzten Prüfung geändert wurde.

Auf der Internetseite www.vereinsbesteuerung.info/vordruck.htm sind Vordrucke für

die Gemeinnützigkeitserklärung abrufbar.

Grundsätzlich ist auch der gemeinnützige Verein seit dem Veranlagungsjahr 2011 nach § 31

Abs. 1a KStG i. V. m. § 34 Abs. 13a KStG (in der Fassung vor dem Kroatien-StAnpG vom

25.07.2014, BStBl I S. 1126) verpflichtet seine Körperschaft- bzw. Gemeinnützigkeits-

erklärung elektronisch abzugeben. Vereine, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

unterhalten bzw. deren Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter 35.000 €

liegen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 31 Abs. 1 KStG i. V.

mit § 25 Abs. 3 S. 1 EStG. Für die elektronische Erklärungsabgabe bieten sich dem Verein 2

Möglichkeiten:

→ Kommerzielle Steuersoftware-Programme

Die Erklärungsdaten können mit der kommerziellen Steuersoftware über die sog. ERiC-

Schnittstelle übermittelt werden.

→ ElsterOnline-Portal

Die Abgabe der Gemeinnützigkeitserklärung über das kostenlose ElsterOnline-Portal

ist nur nach vorheriger Authentifzierung möglich.

Die nachfolgenden Seiten zeigen das Muster einer ausgefüllten Körperschaftsteuererklärung

2017, die die Jahre 2015 – 2017 umfasst.

Page 155: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

153

Ravensburg 77052/12345

X

Reit- und Fahrverein Lauratal e.V.

Schliererstraße 156

88250 Weingarten

0751/12345678 [email protected] www.rf-lauratal.de

88250 Weingarten

88250 Weingarten

X 1

Page 156: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

154

77052/12345

9

Page 157: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

155

1) KStG 1999 = Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.4.1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.7.2000 (BGBl. I S. 1034).

2) Nur angeben, wenn im Ausland.

77052/12345

X

Weingarten 01.03.2018

Christine Maier

Page 158: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

156

Reit- und Fahrverein Lauratal e.V.

77052/12345

2 0 1 5 2 0 1 7

Förderung des Sports

1 0 1 0 2 0 1 2

1 1 0 1 0 2 0 1 2

2

1

1

1

Page 159: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

157

77052/12345

25.564

Page 160: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

158

77052/12345

Anschaffung neuer Sportgeräte 15.000

5.000

Page 161: Die Besteuerung der Sportvereine -  · PDF fileideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-verwaltung erwirtschaftet,

VI. Anhang

www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)

159

–4– Steuernummer

Zeile

Zuwendungen Es haben Mitglieder, Gesellschafter oder außenstehende Personen unentgeltliche Zuwendungen erhalten, die nicht in Erfüllung des Satzungszweckes geleistet wurden.

74

ja 1 = 2 = nein

Zuwendungsgrund Betrag in EUR

75

76

77

78 Weitere Angaben

Es wurden Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige geleistet, für die ein Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen ist. Wenn ja, sind die Zeilen 30 bis 37 der Anlage WA auszufüllen. 79

1 = ja 2 = nein

77052/12345

2

2