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Die Besteuerung
der Sportvereine
www.vereinsbesteuerung.info
Stand: 01/2018
Verfasser: Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) 88250 Weingarten
E-Mail: [email protected] Internetadresse: www.vereinsbesteuerung.info
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Übersicht
www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)
1
Inhalt
I. Gemeinnützigkeit ................................................................................................ 4
1. Vorteile der Gemeinnützigkeit ........................................................................... 4
2. Satzung ......................................................................................................... 5
2.1 Mustersatzung ........................................................................................... 5
2.2 Inhalt der Satzung ..................................................................................... 6
2.2.1 Gemeinnütziger Zweck (§ 52 AO) .............................................................. 6
2.2.2 Ausschließlichkeit (§ 56 AO) ..................................................................... 7
2.2.3 Unmittelbarkeit (§ 57 AO) ........................................................................ 8
2.2.3.1 Grundsatz ........................................................................................... 8
2.2.3.2 Gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen an einen Förderverein ............. 8
2.2.4 Allgemeinheit (§ 52 AO) ......................................................................... 11
2.2.5 Selbstlosigkeit ...................................................................................... 12
2.2.5.1 Keine wirtschaftliche Betätigung in erster Linie....................................... 12
2.2.5.2 Keine Zuwendungen an Mitglieder ........................................................ 12
2.2.5.3 Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ........................................... 17
2.2.6 Vermögensbindung § 61 AO ................................................................... 24
3. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung durch das Finanzamt .................... 25
3.1 Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO ...................................... 25
3.2 Freistellungsbescheid ............................................................................... 31
3.3 Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage ...................................................... 33
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag .................................................. 36
1. Einleitung .................................................................................................... 36
2. Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ................................. 36
3. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ..................................................... 39
3.1 Grundsatz ............................................................................................... 39
3.2 Vorstandsvergütungen.............................................................................. 40
3.3 Der Ehrenamtsfreibetrag im Einzelnen ........................................................ 42
3.4 Der ehrenamtlich Tätige als Arbeitnehmer ................................................... 46
3.5 Beispiele für Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag .................................... 48
4. Umsatzsteuerpflicht ehrenamtliche Tätigkeit ..................................................... 49
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ............................................................. 52
1. Die 4 Tätigkeitsbereiche ................................................................................. 52
2. Die Tätigkeitsbereiche im Einzelnen ................................................................. 53
2.1 Ideeller Bereich ....................................................................................... 53
2.2 Zweckbetrieb .......................................................................................... 53
2.3 Vermögensverwaltung .............................................................................. 53
2.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ............................................................... 55
3. Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht .......................................................... 61
3.1 Körperschaftsteuerpflicht .......................................................................... 61
Übersicht
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3.1.1 Besteuerungsgrenze und Gewinngrenze ................................................... 61
3.1.2 Gewinnschätzung .................................................................................. 63
3.2 Gewerbesteuerpflicht................................................................................ 65
4. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ................................................... 66
IV. Umsatzsteuer ................................................................................................. 70
1. Umsatzsteuerpflicht....................................................................................... 70
1.1 Die Besteuerung der 4 Tätigkeitsbereiche ................................................... 70
1.2 Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ...................................................... 71
1.3 Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option) .................................... 72
1.4 Steuersatz .............................................................................................. 73
1.5 Steuerbefreiungen ................................................................................... 73
1.6 Vermietung von Sportanlagen ................................................................... 75
1.7 Jugendarbeit von Sportvereinen ................................................................ 76
1.8 Veräußerung von Gegenständen ................................................................ 77
1.9 Pferdepensionstierhaltung ......................................................................... 77
1.10 Leistungen an Mitglieder ......................................................................... 80
1.11 Altmetall- und Glassammlungen ............................................................... 82
1.12 Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrecht ................................. 83
1.12.1 Grundsatz .......................................................................................... 83
1.12.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge ............................... 84
4. Vorsteuer ..................................................................................................... 89
4.1 Vorsteuerabzug allgemein ......................................................................... 89
4.2 Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Gegenständen ................. 91
4.2.1 Grundsätze .......................................................................................... 91
4.2.2 Vorsteueraufteilung bei einer Vereinszeitschrift mit Werbeanteil .................. 93
4.2.3 Zuordnungswahlrecht bei teilunternehmerisch genutzten Gegenständen ...... 94
4.2.4 Nutzungsänderung ................................................................................ 96
4.2.5 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ................................................... 98
5. Elektronische Steuererklärung ........................................................................ 99
V. Spendenrecht ................................................................................................ 100
1. Anforderungen an eine Spende ..................................................................... 100
2. Spendenarten ............................................................................................. 101
2.1 Übersicht .............................................................................................. 101
2.2 Geldspende ........................................................................................... 101
2.2.1 Geldspendearten ................................................................................. 101
2.2.2 Aufwands- bzw. Rückspende ................................................................ 101
2.3 Sachspenden ......................................................................................... 110
2.3.1 Sachspenden aus dem Privatvermögen .................................................. 110
2.3.2 Sachspenden aus dem Betriebsvermögen ............................................... 112
3. Mitgliedsbeiträge ........................................................................................ 112
Übersicht
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4. Spendenabzug in der Einkommensteuererklärung ........................................... 113
5. Spende zum Jahreswechsel .......................................................................... 113
6. Anforderungen an eine Spendenbescheinigung ............................................... 114
7. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge ........................ 119
8. Sponsoring ................................................................................................. 120
8.1 Der Verein wirkt aktiv an den Werbemaßnahmen mit ................................. 121
8.2 Der Verein wirkt nicht aktiv an den Werbemaßnahmen mit ......................... 121
8.3 Steuerliche Behandlung beim Sponsor ...................................................... 123
9. Spendenhaftung ......................................................................................... 124
VI. Anhang ........................................................................................................ 127
1. Abkürzungen .............................................................................................. 127
2. Aufbewahrungsfristen .................................................................................. 127
3. Fallbeispiele – Zuordnung der Einnahmen ...................................................... 128
4. Mustersatzung für einen Verein lt. Anlage 1 zu § 60 AO ................................... 132
5. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz ...................................................... 133
6. AEAO zu § 67a – Sportliche Veranstaltungen in der Fassung vom 31.01.2014 .... 134
7. Muster für eine Überschussermittlung ............................................................ 143
8. Mittelverwendungsrechnung ......................................................................... 145
9. Muster einer Geld-/Aufwandsspende lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 ............ 146
10. Muster einer Sachspende lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 ......................... 147
11. Muster einer Sammelbestätigung über Geldzuwendungen .............................. 148
12. Ausgefülltes Muster einer Geldspende für einen Sportverein ........................... 150
13. Ausgefülltes Muster einer Aufwandsspende für einen Sportverein .................... 151
14. Körperschaftsteuererklärung 2017 ............................................................... 152
I. Gemeinnützigkeit
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I. Gemeinnützigkeit
1. Vorteile der Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit bringt einem Sportverein zahlreiche steuerliche Vorteile:
→ Einnahmen, die dem Sportverein im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben im
ideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögens-
verwaltung erwirtschaftet, unterliegen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewer-
besteuer. Nur bei wirtschaftlicher Betätigung (z. B. Bewirtung) mit Einnahmen über
35.000 € und einem Gewinn von mehr als 5.000 € setzt das Finanzamt
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fest.
→ Verwendet der Sportverein eine Spende oder eine Erbschaft für gemeinnützige Zwecke,
ist der Sportverein von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit.
→ Umsätze im ideellen Bereich, im Bereich der Vermögensverwaltung und des
Zweckbetriebs muss der gemeinnützige Verein i. d. R. nicht der Umsatzsteuer oder nur
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterwerfen.
→ Die Gemeinnützigkeit berechtigt den Sportverein Spendenbescheinigungen auszu-
stellen, die der Spender steuerlich geltend machen kann und die seine Spenden-
bereitschaft erhöht.
→ Vergütungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten sind steuerfrei, wie z. B.
→ als Ausbilder, Übungsleiter, Erzieher nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter-
freibetrag) bis 2.400 € oder
→ als Vorstand oder Kassier nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) bis zu
720 €.
Neben steuerlichen Vorteilen begünstigt die Gemeinnützigkeit auch den Erhalt von
öffentlichen Zuschüssen.
→ weitgehende Befreiung von der
o Körperschaft-/Gewerbesteuer
o Erbschaft-/Schenkungsteuer
→ keine oder ermäßigte Umsatzsteuer von 7% im
o ideellen Bereich
o Zweckbetrieb
o Bereich der Vermögensverwaltung
→ Spendenbegünstigung
→ Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag
→ öffentliche Zuschüsse
I. Gemeinnützigkeit
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Antragsverfahren
Bescheinigt wird die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt, das vom Verein bei der erstmaligen
Antragstellung folgende Unterlagen verlangt:
2. Satzung
2.1 Mustersatzung
Das Jahressteuergesetz 2009 schreibt verbindlich vor, dass die Satzung eines
gemeinnützigen Vereins die Regelungen enthalten muss, die sich aus einer in das Gesetz
übernommenen Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO ergeben (s. VI. Anhang - 3). Die
Finanzämter empfehlen die wortgleiche Übernahme der Mustersatzung, wobei Aufbau und
Reihenfolge nicht zwingend mit der Mustersatzung lt. Anlage 1 zu § 60 AO übereinstimmen
müssen. Hinsichtlich der in § 5 der Mustersatzung getroffenen Regelung zur Vermögens-
bindung
„Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft ...“
gilt Folgendes: Die Formulierung der "Aufhebung" findet nur auf Stiftungen Anwendung, da
Vereine nach § 41 BGB aufgelöst, Stiftungen nach § 87 BGB aufgehoben werden. Der AEAO
zu § 60 Nr. 2d stellt klar, dass eine Regelung für den Fall der Aufhebung des Vereins nicht
erforderlich ist. Demnach hat der Sportverein seine Satzung hinsichtlich der Vermögens-
bindung wie folgt abzufassen:
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins ..."
→ Satzung
→ schriftlicher Antrag auf Gemeinnützigkeit
mit Vordruck „Fragebogen zur steuerlichen
Erfassung“, s. www.vereinsbesteuerung.info –
Vordruck - Erklärung
→ Gründungsprotokoll
I. Gemeinnützigkeit
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Die Bestimmung, wonach die Satzung die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen
enthalten muss (§ 60 Abs. 1 Satz 2), gilt für Vereine, die nach dem 31.12.2008 gegründet
wurden oder die ihre Satzung mit Wirkung nach diesem Zeitpunkt ändern. Selbst wenn eine
nach dem 1.1.2009 beschlossene Satzungsänderung nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen
Teil der Satzung betrifft, ist der Verein verpflichtet, seine Satzung an die Mustersatzung
anzupassen. Allerdings braucht eine Satzung, die bereits vor dem 1.1.2009 bestanden hat,
nicht allein zur Anpassung an die Festlegungen in der Mustersatzung geändert werden (AEAO
zu § 60 Nr. 3). Bei Satzungsänderungen, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Teil betreffen,
sowie bei Neugründungen empfiehlt sich den Satzungsentwurf an das Finanzamt zur
Überprüfung zu mailen. Die Abfassung der Mail kann z. B. wie folgt lauten:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beabsichtigen die Satzung unseres Vereins XY zu ändern. Da von der Änderung der
gemeinnützigkeitsrechtliche Teil der Satzung betroffen ist, bitte ich vorab um
Überprüfung, ob Ihrerseits Einwendungen gegen diese Änderung bestehen. Für Ihre
zeitnahe Prüfung bedanke ich mich im Voraus.“
2.2 Inhalt der Satzung
Eine gemeinnützige Satzung erfordert folgenden Inhalt:
2.2.1 Gemeinnütziger Zweck (§ 52 AO)
Der Sportverein muss die Förderung des Sports, die lt. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21
Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig gilt, in die Satzung aufnehmen und diesen Zweck
praktisch umsetzen.
Inhalt der Satzung
gemeinnütziger Zweck
Selbstlosigkeit
Vermögensbindung
Unmittelbarkeit
Allgemeinheit
Ausschließlichkeit
Satzung
Sport-
verein
I. Gemeinnützigkeit
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2.2.2 Ausschließlichkeit (§ 56 AO)
Nach dem Ausschließlichkeitsgebot ist der Sportverein nicht gemeinnützig, wenn er neben
seiner gemeinnützigen Zielsetzung weitere Zwecke verfolgt, die nicht steuerbegünstigt sind.
In die Satzung darf der Sportverein nur gemeinnützige Zwecke, wie z. B. die Förderung des
Sports, aufnehmen. Zwar darf er sich auch wirtschaftlich betätigen und z. B. eine
Vereinsgaststätte betreiben. Diese wirtschaftliche Betätigung darf ebenso wie die
Vermögensverwaltung in der Gesamtschau kein Selbstzweck werden, der neben den
gemeinnützigen Zweck des Vereins tritt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und die
Vermögensverwaltung müssen ihren Grund in der Beschaffung von Mitteln für den
gemeinnützigen Zweck haben.
Auszug aus dem AEAO zu § 56 Nr. 1
Das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO besagt, dass eine Körperschaft nicht
steuerbegünstigt ist, wenn sie neben ihrer steuerbegünstigten Zielsetzung weitere Zwecke
verfolgt und diese Zwecke nicht steuerbegünstigt sind. Im Zusammenhang mit der
Vermögensverwaltung und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die Nicht-Zweckbetriebe
sind, folgt daraus, dass deren Unterhaltung der Steuerbegünstigung einer Körperschaft
entgegensteht, wenn sie in der Gesamtschau zum Selbstzweck wird und in diesem Sinne
neben die Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft tritt. Die
Vermögensverwaltung sowie die Unterhaltung eines Nicht-Zweckbetriebs sind aus der Sicht
des Gemeinnützigkeitsrechts nur dann unschädlich, wenn sie um des steuerbegünstigten
Zwecks willen erfolgen, indem sie z. B. der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der
steuerbegünstigten Aufgabe dienen. Ist die Vermögensverwaltung bzw. der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb dagegen nicht dem steuerbegünstigten Zweck untergeordnet, sondern ein
davon losgelöster Zweck oder gar Hauptzweck der Betätigung der Körperschaft, so scheitert
deren Steuerbegünstigung an § 56 AO. In einem solchen Fall kann die Betätigung der
Körperschaft nicht in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt
werden; vielmehr ist dann die Körperschaft insgesamt als steuerpflichtig zu behandeln. Bei
steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere Mittelbeschaffungskörperschaften, die
sich im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung an die in ihrer Satzung enthaltene
Pflicht zur Verwendung sämtlicher Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke halten, ist das
Ausschließlichkeitsgebot selbst dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich vollständig aus
Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der
Vermögensverwaltung finanzieren. Auf das BFH-Urteil vom 4.4.2007, I R 76/05, BStBl II S.
631, wird hingewiesen.
I. Gemeinnützigkeit
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2.2.3 Unmittelbarkeit (§ 57 AO)
2.2.3.1 Grundsatz
Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit muss der Sportverein seine Ziele grundsätzlich
selbst verwirklichen. Eine Ausnahme gilt bei einem Förder- bzw. Geldsammelverein, sog.
Mittelbeschaffungskörperschaft i. S. des § 58 Nr. 1 AO, der andere gemeinnützige Vereine bei
ihren Aktivitäten unterstützt und Gelder sammelt, um diese anderen gemeinnützigen
Einrichtungen weiterzuleiten.
2.2.3.2 Gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen an einen Förderverein
Beispiel 1
Der Sportverein SV veranstaltet im Jahr 2017 zwei Vereinsfeste mit folgenden Ergebnissen:
Maifest Sommerfest
Einnahmen 15.000 € 40.000 €
Gewinn 7.000 € 3.000 €
Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb liegen beim Sportverein SV nicht
vor. Da die Einnahmengrenze von 35.000 € und die Gewinngrenze von 5.000 €
überschritten sind, erlässt das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid, aus dem sich
eine zu zahlende Körperschaftsteuer i. H. v. 750 € und ein Solidaritätszuschlag i. H. v.
112,50 € ergeben. Die Gemeinde belastet den Verein bei einem Hebesatz von 340%
zusätzlich mit Gewerbesteuer i. H. v. 595 €.
Maifest
Sommerfest
Einnahmen 15.000 € Gewinn 7.000 €
Einnahmen 40.000 € Gewinn 3.000 €
Summe 55.000 €
(Einnahmengrenze von 35.000 € ist überschritten)
Summe 10.000 €
(Gewinngrenze von 5.000 € ist überschritten)
Körperschaftsteuer: 15% von 5.000 € (10.000 € ./. 5.000 € Freibetrag ) = 750 €
Solidaritätszuschlag: 5,5% von 750 € = 41,25 €
Gewerbesteuer: 10.000 € ./. 5.000 € Freibetrag = 5.000 € x 3,5% x 340% = 595 €
I. Gemeinnützigkeit
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Im Februar 2018 erfolgt die Gründung eines gemeinnützigen Fördervereins, der lt. Satzung
den Sportverein SV bei sportlichen Veranstaltungen unterstützen und ihm Geld beschaffen
soll. Im Kalenderjahr 2018 richtet der Sportverein nur noch das Maifest aus. Das
Sommerfest wird auf den Förderverein ausgelagert. Einnahmen und Gewinn ändern sich
gegenüber dem Vorjahr nicht. Die Einnahmen des Sportvereins SV liegen 2018 im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter 35.000 €, der Gewinn des Fördervereins beträgt
weniger als 5.000 €, so dass weder für den Sportverein SV noch für den Förderverein
Steuern zu zahlen sind. Der Förderverein kann seinen Gewinn i. H. v. 3.000 € steuerfrei
dem Sportverein SV zukommen lassen.
Nach dem in 2012 geänderten AEAO zu § 56 Nr. 1 ist bei einem Förderverein, der sich im
Rahmen seiner tatsächlichen Geschäftsführung an die in seiner Satzung enthaltenen Pflicht
zur Verwendung sämtlicher Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke hält, das Ausschließ-
lichkeitsgebot selbst dann als erfüllt anzusehen, wenn er sich vollständig aus Mitteln eines
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung
finanziert. Fördervereine, die bisher nicht als gemeinnützig anerkannt wurden, und die die
neuen gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen erfüllen, können jetzt beim Finanzamt
die Gemeinnützigkeit beantragen.
Maifest Sommerfest Sportverein Förderverein
Einnahmen 15.000 €, Gewinn 7.000 €
Gewinn zwar über 5.000 €, aber
Einnahmen unter 35.000 €, somit
keine Körperschaft-/Gewerbesteuer
Einnahmen 40.000 €, Gewinn 3.000 €
3.000 € steuerfrei
Kalenderjahr 2018
Einnahmen über 35.000 €, aber
Gewinn unter 5.000 €, somit keine Körperschaft-/ Gewerbesteuer
I. Gemeinnützigkeit
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Entgegen der Mustersatzung kann bei einer Mittelbeschaffungskörperschaft auf das Gebot
der Unmittelbarkeit verzichtet werden (Nr. 2 des AEAO zu § 60).
Geschäftsbeziehungen zwischen Hauptverein und Förderverein (z. B. im Fall der
Verpachtung einer Vereinsgaststätte vom Hauptverein an den Förderverein) werden vom
Finanzamt nur anerkannt, wenn zwischen dem Hauptverein und dem Förderverein eine
wirtschaftliche und rechtliche Trennung besteht, d. h. die Vorstandschaft des
Hauptvereins und des Fördervereins darf nicht mehrheitlich personenidentisch sein.
Fließen Pachtzahlungen, muss die Höhe der Zahlungen angemessen sein, also dem
entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Nach überschlägiger Vorkalkulation muss dem
Pächter ein angemessener Gewinn verbleiben und zwar i. H. v. mindestens 10% des
Überschusses vor Pachtzahlungen. Andernfalls sind die Pachteinnahmen beim
verpachtenden Verein nicht als Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung, sondern
als Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
I. Gemeinnützigkeit
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2.2.4 Allgemeinheit (§ 52 AO)
Die Tätigkeit des Vereins muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen, d. h. der Sportverein darf
den Kreis der Mitglieder nicht durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein
halten. So dürfen die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im
Durchschnitt 1.534 € nicht übersteigen. Für Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen
dürfen zusammen im Durchschnitt höchstens 1.023 € je Mitglied und Jahr verlangt werden.
Der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag und die durchschnittliche Aufnahmegebühr sind aus
dem Verhältnis der zu berücksichtigenden Mitglieder zu errechnen.
So genannte Spielgeldvorauszahlungen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme in den
Verein zu entrichten sind, gehören zu den maßgeblichen Aufnahmegebühren.
Sonderumlagen und Zusatzentgelte, die Mitglieder z. B. unter der Bezeichnung
Jahresplatzbenutzungsgebühren zahlen müssen, sind bei der Durchschnittsberechnung als
zusätzliche Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen.
Dem gemeinnützigen Sportverein ist es gestattet neben den o. a. Aufnahmegebühren und
Mitgliedsbeiträgen (einschließlich sonstiger Mitgliedsumlagen) zusätzlich eine
Investitionsumlage zu erheben, die höchstens 5.113 € innerhalb von zehn Jahren je
Mitglied betragen darf. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage
auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen. Die Umlage darf nur für die Finanzierung konkreter
Investitionsvorhaben verlangt werden. Unschädlich ist neben der zeitnahen Verwendung der
Mittel für Investitionen auch die Ansparung für künftige Investitionsvorhaben und die
Verwendung für die Tilgung von Darlehen, die für die Finanzierung von Investitionen
aufgenommen worden sind. Allerdings sind Investitionsumlagen keine steuerlich abziehbaren
Spenden.
Darlehen, die Mitglieder dem Verein im Zusammenhang mit ihrer Aufnahme in den Verein
gewähren, sind nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu erfassen. Wird das Darlehen
zinslos oder zu einem günstigeren Zinssatz, als er auf dem Kapitalmarkt üblich ist, gewährt,
ist der jährliche Zinsverzicht als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag zu berücksichtigen. Dabei kann
typisierend ein üblicher Zinssatz von 5,5% angenommen werden (BFH-Urteil vom
13.11.1996, BStBl 1998 II S. 711). Als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag sind demnach pro Jahr
bei einem zinslosen Darlehen 5,5% des Darlehensbetrags und bei einem zinsgünstigen
Darlehen der Betrag, den der Verein weniger als bei einer Verzinsung mit 5,5% zu zahlen
hat, anzusetzen (Nr. 1.3.1.5 des AEAO zu § 52).
I. Gemeinnützigkeit
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2.2.5 Selbstlosigkeit
2.2.5.1 Keine wirtschaftliche Betätigung in erster Linie
Der Sportverein darf sich nicht in erster Linie wirtschaftlich betätigen. Zwar ist es ihm erlaubt
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. eine Vereinsgaststätte) zu unterhalten.
Allerdings darf der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in der Gesamtschau nicht zum
Selbstzweck werden und neben der Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins
treten. Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist nur dann
gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig, wenn sie um des steuerbegünstigten Zwecks willen
erfolgt, um z. B. der gemeinnützigen Sache Mittel zu beschaffen. Mit diesen Vorgaben trägt
die Finanzverwaltung in ihrem geänderten AEAO zu § 56 (BMF-Schreiben vom 17.01.2012)
dem BFH-Urteil vom 4.4.2007, Az I R 76/05, BStBl II S. 631 Rechnung, das die Grenzen der
zulässigen wirtschaftlichen Betätigung neu definierte (s. auch Ausführungen zur
Ausschließlichkeit § 56 AO).
2.2.5.2 Keine Zuwendungen an Mitglieder
Nach § 55 AO muss der gemeinnützige Sportverein seine Mittel ausschließlich satzungsgemäß
verwenden und darf seinen Mitgliedern keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zukommen lassen. Dies
gilt nicht für Tätigkeitsvergütungen, Kostenersatz und für die Gewährung von Annehmlich-
keiten, wie sie im Rahmen der Mitgliederbetreuung allgemein üblich und angemessen sind, z.
B. anlässlich einer Ehrung, eines Vereinsausflugs oder einer Weihnachtsfeier (Nr. 10 des AEAO
zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).
keine wirtschaftliche Betätigung in erster Linie
Grundsatz der Selbstlosigkeit
keine Zuwendungen an Mitglieder
zeitnahe Mittelverwendung
I. Gemeinnützigkeit
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→ Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses
Hat das Vereinsmitglied ein persönliches Ereignis zu feiern, wie z. B. den
Geburtstag, die Hochzeit oder ein persönliches Vereinsjubiläum, darf der
Verein seinem Mitglied Sachzuwendungen bis zu jeweils 40 € zukommen
lassen. Lediglich wenn ein Vereinsmitglied verstorben ist, dürfen für ein
Kranz- bzw. Grabgebinde mehr als 40 € ausgegeben werden.
→ Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe
Bei besonderen Vereinsanlässen, wie z. B. Vereinsausflug, Weih-
nachtsfeier oder Jahreshauptversammlung darf das Vereinsmitglied mit
insgesamt bis zu 40 € jährlich begünstigt werden. Die 40 €-Grenze gilt
im Gegensatz zu den Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen
Ereignisses nicht für jeden einzelnen Vereinsanlass, sondern für alle
Vereinsanlässe im Jahr zusammen.
zulässige Zuwendungen an Mitglieder
Kostenersatz und Vergütungen
Annehmlichkeiten
i. R. des Angemessenen und Üblichen
Beispiele für Tätigkeitsvergütungen:
Hausmeistertätigkeit, Helfer beim
Vereinsfest, Bedienung in der Vereinsgaststätte, Reinigungskraft
wie sie im Rahmen der Betreu-
ung von Mitgliedern
allgemein üblich und
als angemessen anzusehen sind
I. Gemeinnützigkeit
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Beispiel 2 Quelle: Steuertipps für gemeinnützige Vereine (Finanzministerium Baden-Württemberg)
Im Jahr 2017 feierte der Vereinskassier des Sportvereins SV seinen 50. Geburtstag und
seine 25-jährige Vereinszugehörigkeit. Am Vereinsausflug, an der Hauptversamm-
lung und an der Weihnachtsfeier nahm er ebenfalls teil.
Wie viel durften dem Vereinskassier in 2017 höchstens zugewendet werden?
→ Persönliche Ereignisse
→ Geburtstag 40 €
→ Persönliches Vereinsjubiläum 40 €
→ Besondere Vereinsanlässe
→ Vereinsausflug, Hauptversammlung, Weihnachtsfeier
insgesamt im Jahr 40 €
Summe maximal 120 €
In Hessen wird ebenfalls zwischen persönlichen Ereignissen und besonderen Vereinsanlässen
unterschieden. Während Zuwendungen bei persönlichen Ereignissen lediglich üblich und
angemessen sein müssen - eine Höchstgrenze wie in Baden-Württemberg schreibt die
hessische Finanzverwaltung nicht vor -, dürfen bei besonderen Vereinsanlässen die
Zuwendungen maximal die Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrags ausmachen. Diese Regelung
begünstigt Vereinsmitglieder, die sich hohe Mitgliedsbeiträge leisten können, wie dies z. B.
bei Golfvereinen der Fall ist.
Auszug aus dem > Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiter/-innen
<, herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Finanzen (Stand Juli 2013):
4.4.3 Zuwendungen an Mitglieder (Annehmlichkeiten, Auslagenersatz, Aufwands-
ersatz, Entgelte, Vergütungen)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die
Mitglieder dürfen aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 14.2). Zulässig sind jedoch Annehmlichkeiten,
wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner
Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind, z. B. Präsente anlässlich des
Jubiläums wegen langjähriger Zugehörigkeit zum Verein oder wegen eines besonderen
persönlichen Ereignisses.
Soweit kein solches persönliches Ereignis besteht, sind auch Präsente an mithelfende
Mitglieder als Dank für die während des Jahres geleistete Arbeit im Rahmen einer
Jahresabschlussfeier, Zuschüsse für Vereinsausflüge, verbilligte Eintrittskarten für
Sportveranstaltungen u. ä. unschädlich, soweit die Summe dieser Annehmlichkeiten den
Mitgliedsbeitrag des einzelnen Mitglieds pro Jahr nicht übersteigt. Keine Annehmlichkeiten
sind dagegen Geldzuwendungen.
I. Gemeinnützigkeit
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15
Zulässig ist auch die verbilligte Abgabe von Eintrittskarten an Mitglieder, wenn die
Verbilligung, bezogen auf das Kalenderjahr, nicht höher als der Mitgliedsbeitrag ist.
Will der Sportverein bei einer Veranstaltung (z. B. Lehrfahrt) sämtliche Kosten seiner
teilnehmenden Mitglieder übernehmen, ist dies gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn
die Veranstaltung ausschließlich oder weitaus überwiegend dem Interesse des Vereins zur
Förderung des Sports dient. Gegenüber dem Finanzamt hat der Verein in diesen Fällen eine
erhöhte Nachweispflicht, wie z. B. durch die Vorlage des Programmheftes, die Mitteilung der
frei verfügbaren Zeiten, der fachlichen Organisation, der Reiseroute usw. Die geänderte
Rechtsprechung zur grundsätzlichen Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten ist auf das
Gemeinnützigkeitsrecht nicht anwendbar. Mit Beschluss vom 12.06.2012, AZ I B 160/11, hat
der BFH die Revision eines Musikvereins, der die Aufteilung der Reisekosten forderte,
abgelehnt. Vorausgegangen war ein Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 31.08.2011, AZ
3 K 1046/10, das eine Aufteilbarkeit in Reiseabschnitte und Kostenbestandteile mangels
objektiver und sachlicher Kriterien ablehnte.
Nehmen an einem (auswärtigen) Turnier nur Jugendliche teil, darf der Verein die Kosten
auch dann vollständig übernehmen, wenn den Jugendlichen ein Rahmenprogramm geboten
wird, da die Betreuungstätigkeit des Vereins gegenüber den Jugendlichen nicht mit den
sportlichen Aktivitäten endet.
Ist ein Vereinsmitglied für den Verein tätig, darf der Verein dem Mitglied die entstandenen
Kosten ersetzen und seine Tätigkeit im Rahmen des Angemessenen und Üblichen
vergüten, vorausgesetzt eine Satzungsbestimmung steht dem nicht entgegen. Beispiele für
Tätigkeitsvergütungen: Übungsleiter, Helfer beim Vereinsfest, Bedienung in der Vereins-
gaststätte, Reinigungskraft. Die in jeder gemeinnützigen Satzung zu findende Formulierung
"Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins" steht nicht im
Widerspruch zu Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder. Durch diese Vorschrift werden lediglich
Gewinnausschüttungen des Sportvereins an die Mitglieder oder unangemessen hohe
Annehmlichkeiten untersagt, nicht aber Tätigkeitsvergütungen oder Kostenersatz.
Auszug aus Nr. 11 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO
Keine Zuwendung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO liegt vor, wenn der Leistung der Körperschaft
eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht (z. B. bei Kauf-, Dienst- und
Werkverträgen) und die Werte von Leistung und Gegenleistung nach wirtschaftlichen
Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind.
I. Gemeinnützigkeit
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16
Beispiel 3
Unentgeltliche Verköstigung von Vereinsmitgliedern während einer
Veranstaltung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Bei einer Festveranstaltung (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) beköstigt ein
gemeinnütziger Verein seine ehrenamtlichen Helfer, die gleichzeitig Mitglieder des Vereins
sind. Die Kosten hierfür macht der Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als
Betriebsausgaben geltend und weist darauf hin, dass die Zuwendung von Speisen und
Getränken unmittelbar mit dem Einsatz der Helfer im Rahmen des steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in Verbindung steht (Bedienung, Ausschank-,
Küchenpersonal, Zeltaufbau usw.). Besondere Vereinbarungen zwischen Verein und Helfern
über die Verköstigung liegen nicht vor.
1. Können die Aufwendungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigt
werden?
2. Ist die Bewirtung gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig?
3. Ergeben sich daraus lohnsteuerliche Folgen?
4. Wie verhält es sich, wenn die Helfer nicht während der Festveranstaltung, sondern
danach verköstigt werden?
zu 1
Die für die Beköstigung der ehrenamtlichen Helfer entstehenden Aufwendungen sind als
Betriebsausgaben abzugsfähig. Als Ausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind
alle Aufwendungen anzusetzen, für deren Entstehen der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
ursächlich ist. Hierzu zählen auch die Arbeitslöhne für Helfer, die bei Vereinsfesten im
Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Bewirtung" tätig werden. Die Beköstigung
von Arbeitnehmern in der Gaststättenbranche als auch bei Festveranstaltungen ist üblich
und dem Grunde nach durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst. Dies gilt sowohl bei
bezahlten Arbeitskräften als auch bei unentgeltlich, ehrenamtlich Tätigen. Bei der
Gewährung von Mahlzeiten anlässlich von Arbeitseinsätzen bei steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben an ehrenamtliche Helfer handelt es sich um übliche
Höflichkeitsgesten, die aus Sicht des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
zweifelsohne betrieblich veranlasst sind.
zu 2
Es handelt sich hierbei nicht um gemeinnützigkeitsschädliche Zuwendungen
(Angemessenheit vorausgesetzt), da besondere Arbeitseinsätze abgegolten werden. Die
Zuwendungen werden nicht auf die in Baden-Württemberg geltende 40 €-Grenze
angerechnet.
I. Gemeinnützigkeit
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17
zu 3
Allein durch das Gewähren einer Mahlzeit sind die Helfer nicht als Arbeitnehmer des Vereins
anzusehen. Vereinsmitglieder, deren Tätigkeit bei besonderen Anlässen eine bloße
Gefälligkeit oder eine gelegentliche Hilfeleistung darstellt, die als Ausfluss persönlicher
Verbundenheit mit dem Verein und nicht zu Erwerbszwecken ausgeübt wird, sind nicht
Arbeitnehmer des Vereins. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich Vereinsmitglieder bei
stattfindenden Vereinsfeiern zu bestimmten Arbeiten zur Verfügung stellen oder bei
sportlichen Veranstaltungen als Helfer einspringen und dafür eine Vergütung erhalten, die
offensichtlich nicht mehr als eine Abgeltung des ihnen entstehenden Aufwandes darstellt.
Hiervon kann bei der Mahlzeitenvergütung grundsätzlich ausgegangen werden, da die
Vereinsmitglieder darüber hinaus auch in diesem geringen Umfang keine Leistungen
erhalten, die nicht nur unwesentlich über den tatsächlich entstandenen Aufwand
hinausgehen. Sofern zwischen den Helfern und dem Verein bereits ein lohnsteuerlich
anzuerkennendes Arbeitsverhältnis besteht, ist zu beachten, dass die Gewährung von
unentgeltlichen Mahlzeiten als geldwerter Vorteil dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist.
Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist die amtliche Sachbezugsverordnung
maßgebend. Die darin angegebenen Werte für Verpflegung sind in diesem Fall verbindlich,
auch wenn der Verzehrwert geringer gewesen sein sollte.
zu 4
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendung als Betriebsausgabe für sog.
Helferfeste, bei denen nach Durchführung von Festveranstaltungen die Helfer auf Kosten
des Vereins eingeladen werden, ist Voraussetzung, dass das Helferfest bereits vor
Durchführung der Festveranstaltung vereinbart war.
2.2.5.3 Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung
- Rücklagenbildung und Vermögenszuführung -
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss der Sportverein seine Mittel grundsätzlich
zeitnah für gemeinnützige Zwecke verwenden, d. h. seinen
Überschuss muss der Verein in den auf den Zufluss folgenden 2
Kalenderjahren verwenden. Erwirtschaftet der Sportverein
2013 einen Gewinn, muss er den Gewinn spätestens bis Ende
2015 zur Förderung des Sports ausgegeben haben. Vor
Verabschiedung des Ehrenamtsförderungsgesetzes im Jahr 2013, das hinsichtlich der
Rücklagenbildung seit 1.1.2013 anzuwenden ist, musste ein Überschuss bereits schon im
darauf folgenden Kalenderjahr verwendet werden. Das neue Recht gilt bereits für in 2012
erwirtschaftete Überschüsse.
I. Gemeinnützigkeit
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Beispiel 4
Der Sportverein SV erwirtschaftet sowohl im Kalenderjahr 2011 als auch im Kalenderjahr
2012 einen Überschuss i. H. v. 10.000 €.
Der im Kalenderjahr 2011 erwirtschaftete Überschuss ist nach dem Grundsatz der zeitnahen
Mittelverwendung bis Ende 2012, der Überschuss 2012 bis Ende 2014 zu verwenden.
Vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung lässt die Abgabenordnung bestimmte
Ausnahmen zu:
→ Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO
Plant der Sportverein im gemeinnützigen Bereich in den nächsten Jahren eine größere
Anschaffung, wie z. B. die Anschaffung neuer Sportgeräte oder stehen im gemeinnützigen
Bereich Erhaltungsaufwendungen an, darf der Verein die erforderlichen Mittel für diese
Projekte bis zu 5 Jahre zurücklegen. Bei größeren Projekten, wie z. B. dem Bau einer
Sporthalle sollte der Zeitraum von 10 Jahren nicht überschritten werden.
→ Wiederbeschaffungsrücklage § 62 AO Abs. 1 Nr. 2 AO
Für beabsichtigte Wiederbeschaffungen von Wirtschaftsgütern, die der Verein für seine
gemeinnützigen Zwecke einsetzt, darf der Verein eine Rücklage für Wiederbeschaffung
bilden. Die Höhe bemisst sich nach der Höhe der regulären Abschreibung eines zu
ersetzenden Wirtschaftsgutes. Bei höherer Zuführung ist ein Nachweis erforderlich.
→ Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der
Vermögensverwaltung, Nr. 1 des AEAO zu § 62
Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögens-
verwaltung müssen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
sein. Für die Bildung einer Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss ein
konkreter Anlass gegeben sein, der auch aus objektiver unternehmerischer Sicht die
Bildung der Rücklage rechtfertigt (z. B. eine geplante Erweiterung der Vereinsgaststätte).
Überschuss des Jahres
2011
Verwendung bis spätestens
31.12.2012 31.12.2014
Verwendung bis spätestens
2012
I. Gemeinnützigkeit
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Im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen außerhalb der Regelung des § 62 Abs. 1 Nr.
AO (bis 31.12.2013 § 58 Nr. 7a AO) Rücklagen nur für die Durchführung konkreter
Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen im Sinne des § 21
EStG gebildet werden. Die Maßnahmen, für deren Durchführung die Rücklage gebildet
wird, müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand des
Vermögensgegenstandes zu erhalten oder wiederherzustellen und in einem
angemessenen Zeitraum durchgeführt werden können (z. B. geplante Erneuerung eines
undichten Daches).
→ Betriebsmittelrücklage nach der Nr. 4 des AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 1
Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten) ist es dem
Sportverein erlaubt eine Betriebsmittelrücklage i. H. des Mittelbedarfs bis zu einem Jahr
zu bilden.
→ Freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO
Als freie Rücklage darf der Sportverein bis zu 1/3 des Überschusses aus dem Bereich der
Vermögensverwaltung und darüber hinaus jährlich bis zu 10% der sonstigen zeitnah
zu verwendenden Mittel ansammeln. Bezogen auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche (s.
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) darf eine freie Rücklage bis zu folgender Höhe
gebildet werden:
10% der Bruttoeinnahmen des ideellen Bereichs
+ 10% des Überschusses aus dem Zweckbetrieb
+ 1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung
+ 10% des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
= = zulässige freie Rücklage
I. Gemeinnützigkeit
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Erwirtschaftet der Verein in einem Bereich einen Verlust, reduziert sich die
Bemessungsgrundlage für die anderen Bereiche nicht.
Beispiel 5
Tätigkeitsbereich
Bemes-
sungs-
grund-
lage
Anteil
freie
Rückla-
ge
freie
Rück-
lage
ideeller Bereich
→ Mitgliedsbeiträge, Spenden 10.000 € 10% 1.000 €
Zweckbetrieb
→ Gewinn Zweckbetrieb I 2.000 €
→ Verlust Zweckbetrieb II ./. 3.000 €
./. 1.000 € 0 € 10% 0 €
Vermögensverwaltung
→ Überschuss 3.000 € 3.000 € 1/3 1.000 €
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
→ Gewinn wirtsch. Geschäftsb. I 5.000 €
→ Gewinn wirtsch. Geschäftsb. II ./. 4.000 €
1.000 € 1.000 € 10% 100 €
freie Rücklage 2.100 €
In der Praxis werden von den zeitnah zu verwendenden Mittel zum 31.12. weniger als
2.100 € vorhanden sein, weil beim ideellen Bereich auf die Einnahmen und nicht auf den
Überschuss abgestellt wird. In diesen Fällen ist die freie Rücklagenbildung auf den
geringeren Betrag zu beschränken.
Beispiel 6
Der Sportverein SV ermittelt zum 31.12.2017 einen Rücklagenbetrag nach § 62 Abs.
1 Nr. 3 AO i. H. v. 2.100 €. Da im ideellen Bereich erhebliche Ausgaben angefallen
sind, sind zum 31.12.2017 von den zeitnah zu verwendenden Mittel nur noch 1.000 €
vorhanden, so dass der Sportverein SV seine Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO auf
1.000 € beschränken muss.
Allerdings ist bei einer unterbliebenen Zuführung durch das 2013 verabschiedete Gesetz
zur weiteren Stärkung des Ehrenamtes ab 1.1.2014 nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 AO in den
folgenden 2 Jahren eine Nachholung zulässig. Die Altfassung der Nr. 15 des AEAO zu § 58
Nr. 7 ließ keine Nachholung in späteren Jahren zu.
I. Gemeinnützigkeit
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Beispiel 7 – Auszug aus der Nr. 11 des AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3
Eine Körperschaft hätte im Jahr 01 beispielsweise 30.000 € in die freie Rücklage
einstellen können. Tatsächlich stellte sie aber nur 25.000 € ein. In den nächsten beiden
Jahren kann die Körperschaft zusätzlich zu dem für das jeweilige Jahr zulässigen Betrag
nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO noch weitere 5.000 € in die freie Rücklage des jeweiligen
Jahres einstellen. Die Körperschaft kann diesen Betrag auf beide Jahre aufteilen (02:
3.000 €, 03: 2.000 €) oder den ganzen Betrag (entweder 02 oder 03) in die Rücklage
einstellen.
Während die Zweckerfüllungs-, Betriebsmittel- und Wiederbeschaffungsrücklagen sowie
die Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. im Bereich der Vermögens-
verwaltung nur für eine begrenzte Zeit bestehen bleiben dürfen, braucht der Verein die
freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht auflösen (Nr. 11 des AEAO zu § 62 Abs. 1
Nr. 3). Bei der Rücklagenberechnung empfiehlt es sich, zunächst die maximale Rücklage
nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO auszuschöpfen und den übersteigenden Betrag der
Zweckerfüllungsrücklage, Betriebsmittelrücklage usw. zuzuweisen.
Auszug aus der Verfügung der OFD Frankfurt vom 20.02.2012
2.2. Rücklagen i. S. d. § 58 Nr. 7 AO:
2.2.1. Freie Rücklagen (§ 58 Nr. 7 Buchstabe a AO):
Während der Dauer des Bestehens braucht die Körperschaft die freie Rücklage nicht
aufzulösen. Die angesammelten Mittel unterliegen zwar nicht dem Gebot der zeitnahen
Mittelverwendung, sind jedoch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Eine Verwendung im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes ist gemeinnützigkeitsschädlich. Hiervon unberührt bleibt die
Möglichkeit, die freien Rücklagen für die Errichtung1 eines steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einzusetzen (vgl. Karte H 151).
1Anmerkung: gilt also nicht für den laufenden Unterhalt
→ Vermögenszuführung nach § 62 Abs. 3 AO
Nach dieser Vorschrift darf der Verein folgende Zuwendungen seinem Vermögen zuführen
und muss diese nicht zeitnah verwenden:
→ Erbschaften, wenn der Erblasser nicht die laufende Verwendung vorschreibt,
→ Schenkungen und Spendenaufrufe zur Vermögensaufstockung,
→ Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, wie z. B. die
Schenkung eines Mietwohngrundstücks.
I. Gemeinnützigkeit
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Hinweis Nr. 16 des AEAO zu § 62 Abs. 3: Werden Mittel nach dieser Vorschrift dem
Vermögen zugeführt, sind sie aus der Bemessungsgrundlage für Zuführungen von
sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO herauszurechnen.
Werden Vermögensgegenstände veräußert, die satzungsmäßigen Zwecken gedient haben
und aus zeitnah zu verwendenden Mitteln angeschafft worden sind, sind die
Veräußerungserlöse zeitnah im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu verwenden. Werden
derartige Vermögensgegenstände in den Bereich der Vermögensverwaltung oder in den
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überführt, lebt die Pflicht zur zeitnahen
Mittelverwendung in Höhe des Verkehrswerts dieser Vermögensgegenstände wieder auf (Nr.
29 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5).
Beispiel 8
Der Sportverein SV veräußert im März 2014 seine aus Spenden finanzierten Sportgeräte
für 5.000 €.
Der Sportverein SV muss den Veräußerungserlös i. H. v. 5.000 € spätestens bis Ende 2016
für gemeinnützige Zwecke, wie z. B. für neue Sportgeräte oder für Sportkurse ausgeben.
Beispiel 9
Der Sportverein SV errichtet auf einem aus Zuschüssen finanzierten Grundstück, das
bisher als Sportplatz der Jugend diente, eine Vereinsgaststätte.
Der Sportverein muss seine (freien) Rücklagen i. H. des Verkehrswerts des Grundstücks
mindern und diese Mittel zeitnah für gemeinnützige Zwecke ausgeben.
Mit einer Mittelverwendungsrechnung muss der Verein gegenüber dem Finanzamt die
zulässige Rücklagenbildung nachweisen (Nr. 28 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 14
des AEAO zu § 62 Abs. 2). Eine besondere Form, wie die Mittelverwendungsrechnung
aussehen soll, ist gesetzlich nicht geregelt. Wie eine Mittelverwendungsrechnung aussehen
kann, zeigt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in seiner Vereinsbroschüre
„Steuertipps für Vereine“ (abgedruckt in diesem Skript unter VI. Anhang - 8.). Stellt das
Finanzamt eine unzulässige Mittelansammlung fest, setzt das Finanzamt dem Verein i. d. R.
eine Frist von bis zu 5 Jahren, innerhalb der der Verein die Mittel gemeinnützig verwenden
muss. Andernfalls droht dem Verein der Entzug der Gemeinnützigkeit.
Ein Verein kann nach der Nr. 18 des AEAO zu 55 Abs. 1 Nr. 1 nicht als steuerbegünstigt
behandelt werden, wenn seine Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich
der Werbung um Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen. Dieser Rahmen ist in
jedem Fall überschritten, wenn ein Verein, der sich weitgehend durch Geldspenden finanziert,
diese - nach einer Aufbauphase - überwiegend zur Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung
und Spendenwerbung statt für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen
I. Gemeinnützigkeit
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23
Zwecke verwendet (BFH-Beschluss vom 23.9.1998 - I B 82/98 - BStBl 2000 II, S. 320). Die
Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei der Ermittlung der Anteile ins
Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse,
Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.) zu setzen.
Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es entscheidend auf die
Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Eine für die Steuerbegünstigung schädliche
Mittelverwendung kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der
Verwaltungsausgaben einschließlich der Spendenwerbung deutlich geringer als 50% ist.
Während der Gründungs- oder Aufbauphase eines Vereins kann auch eine überwiegende
Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben und Spendenwerbung unschädlich für die
Steuerbegünstigung sein. Die Dauer der Gründungs- oder Aufbauphase, während der dies
möglich ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Der in dem BFH-Beschluss vom
23.9.1998 - I B 82/98 - BStBl 2000 II, S. 320 zugestandene Zeitraum von vier Jahren für die
Aufbauphase, in der höhere anteilige Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung zulässig
sind, ist durch die Besonderheiten des entschiedenen Falles begründet (insbesondere zweite
Aufbauphase nach Aberkennung der Steuerbegünstigung). Er ist deshalb als Obergrenze zu
verstehen. I. d. R. ist von einer kürzeren Aufbauphase auszugehen.
Die Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn das Verhältnis der
Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke zwar insgesamt
nicht zu beanstanden, eine einzelne Verwaltungsausgabe (z. B. das Gehalt des
Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und Spendenwerbung) aber nicht
angemessen ist.
Bei den Kosten für die Beschäftigung eines Geschäftsführers handelt es sich grundsätzlich um
Verwaltungsausgaben. Eine Zuordnung dieser Kosten zu der steuerbegünstigten Tätigkeit ist
nur insoweit möglich, als der Geschäftsführer unmittelbar bei steuerbegünstigten Projekten
mitarbeitet. Entsprechendes gilt für die Zuordnung von Reisekosten.
I. Gemeinnützigkeit
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2.2.6 Vermögensbindung § 61 AO
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss das Vermögen
des Vereins
→ auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Stadt, Gemeinde) oder auf einen
gemeinnützigen Verein übergehen und
→ von der übernehmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. vom übernehmenden
Verein für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Nicht zulässig ist das Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins mehrere Jahre nicht
gemeinnützig zu verwenden. Eine Satzung mit folgendem Inhalt erfüllt nicht die
gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen:
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt XY, die es an einen Verein mit gleicher Zielsetzung zu übergeben
hat. Sollte sich innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren kein entsprechender Verein
gegründet haben, hat die Stadt XY das Vereinsvermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu
verwenden."
bei Auflösung
des Vereins
bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke
oder
auf Körperschaft des
öffentlichen Rechts, z. B.
Stadt, Gemeinde oder auf gemeinnützigen Verein
zur gemeinnützigen Verwendung
Übergang des
Vermögens
I. Gemeinnützigkeit
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3. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung durch das Finanzamt
Die Gemeinnützigkeitsüberprüfung umfasst sowohl die Überprüfung der Satzung als auch die
Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung. Folgende Begrifflichkeiten sind in diesem
Zusammenhang zu unterscheiden:
Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO (s. Tz. 3.1)
Mit diesem Feststellungsbescheid entscheidet das Finanzamt, ob die Satzung den
gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht oder nicht.
Freistellungsbescheid (s. Tz. 3.2) und Anlage zum Körperschaftsteuer-
bescheid (s. Tz. 3.3)
Reicht der Verein seine Gemeinnützigkeitserklärung beim Finanzamt ein, erteilt das
Finanzamt einen Freistellungsbescheid, wenn der Verein von der Körperschaft-
/Gewerbesteuer befreit ist. Muss der Verein Körperschaft-/Gewerbesteuer zahlen,
erhält der Verein eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, aus der sich die
Gemeinnützigkeit ergibt.
3.1 Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO
Mit dem 2013 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamts-
stärkungsgesetz) wurde ein neues Feststellungsverfahren eingeführt. Nunmehr
entscheidet das Finanzamt nach § 60a AO durch einen Bescheid, ob die Satzung eines Vereins
die gemeinnützigen Anforderungen erfüllt oder nicht. Dieser Feststellungsbescheid, nicht zu
verwechseln mit dem Freistellungsbeschid (s. Tz. 3.2), stellt ein Verwaltungsakt dar, gegen
den im Fall einer Ablehnung der Gemeinnützigkeit Einspruch eingelegt werden kann.
Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO erfolgt sowohl bei neu gegründeten
Vereinen als auch bei bereits als gemeinnützig anerkannten Vereinen, d. h. bereits
bestehende Vereine erhalten neben dem Freistellungsbescheid bzw. dem
Körperschaftsteuerbescheid einen weiteren Bescheid, der lediglich darüber Auskunft gibt, ob
die Satzung in Ordnung ist oder nicht.
1. Feststellung der Satzungsmäßigkeit bei neu gegründeten Vereinen
Bei neu gegründeten Vereinen erteilt das Finanzamt nicht mehr die bisher übliche
vorläufige Bescheinigung, sondern gibt bei Vorliegen einer gemeinnützigen Satzung
einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO bekannt. Die Feststellung berechtigt den
Verein für die Dauer von 3 Jahren ab Ausstellungsdatum Spendenbescheinigungen
auszustellen. Neben der Spendenbegünstigung hat der Feststellungsbescheid nach §
60a AO auch die Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer zur Folge, d. h. auf Zinsen
– mit Ausnahme der Zinsen, die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen - darf
die Bank keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Bank genügt für die
Abstandnahme der Kapitalertragsteuer die Überlassung einer amtlich beglaubigten
I. Gemeinnützigkeit
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Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO, dessen Erteilung nicht länger als 3
Kalenderjahre zurückliegt. Endet die 3-Jahresfrist unterjährig, kann eine
Abstandnahme vom Steuerabzug nur für das Kalenderjahr erfolgen, in dem die zuvor
genannten Voraussetzungen ganzjährig erfüllt waren. Wird ein Feststellungsbescheid
nach § 60a AO unterjährig erteilt, kann er mit Wirkung ab dem 1.1. des betreffenden
Kalenderjahres angewendet werden. Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO wird
unbefristet erteilt und bleibt neben einem später erlassenen Freistellungs- bzw.
Körperschaftsteuerbescheid weiter bestehen. Lediglich für die Berechtigung, Spenden-
bescheinigungen ausstellen zu dürfen und für die Abstandnahme von der
Kapitalertragsteuer löst ein später i. R. der Gemeinnützigkeitsüberprüfung erteilter
Freistellungs- bzw. Körperschaftsteuerbescheid neue Fristen aus.
2. Feststellung der Satzungsmäßigkeit bei schon länger als gemeinnützig
anerkannten Vereinen
Bereits schon als gemeinnützig anerkannte Vereine, die bisher noch keinen
Feststellungsbescheid erteilt bekommen haben, können unter Vorlage ihrer aktuellen
Satzung einen Antrag auf Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO
stellen. Unterbleibt eine Antragstellung, erfolgt die Feststellung von Amts wegen i. R.
der Gemeinnützigkeitsüberprüfung, die vom Finanzamt i. d. R. turnusmäßig alle 3
Jahre vorgenommen wird.
Nach jeder Satzungsänderung kann der Verein erneut einen Antrag auf Feststellung
der Satzungsmäßigkeit stellen. Dies bringt dem Verein Rechtssicherheit, auch wenn
das Finanzamt fälschlicherweise die Satzungsmäßigkeit bescheinigt hat. Materielle
Fehler im Feststellungsbescheid darf das Finanzamt erst mit Wirkung ab dem
Kalenderjahr beseitigen, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt
(§ 60a Abs. 5 AO). Bis dahin dürfte der Verein ausreichend Zeit haben, seine Satzung
zu korrigieren und einen neuen Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheides nach
§ 60a AO zu stellen.
Wurde die Satzung nach dem 31.12.2008 beschlossen oder nach dem 31.12.2008
geändert, muss die Satzung die Anforderungen der Mustersatzung lt. Anlage 1 zu § 60
AO (s. VI. Anhang) erfüllen (Artikel 97 § 1f Abs. 2 EGAO). Ansonsten genießt eine
Satzung, die dem Finanzamt vorgelegen hat, und die das Finanzamt bisher nicht
beanstandete, nach dem BMF-Schreiben vom 17.11.2004, BStBl. 2004 I S. 1059 bzw.
nach der Nr. 4 des AEAO zu § 59 für abgelaufene Kalenderjahre und das Kalenderjahr
der Beanstandung Vertrauensschutz. Allerdings wird das Finanzamt dem Verein eine
angemessene Frist zur Anpassung seiner Satzung an die Mustersatzung setzen.
I. Gemeinnützigkeit
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Auszug aus der Nr. 4 des AEAO zu § 59
Wird bei einer Körperschaft, die bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit war
oder eine vorläufige Bescheinigung erhalten hat, im Rahmen der Veranlagung
festgestellt, dass die Satzung nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts
genügt, dürfen aus Vertrauensschutzgründen hieraus keine nachteiligen
Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden. Die Körperschaft ist trotz der
fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume und für das
Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt zu
behandeln. Dies gilt nicht, wenn bei der tatsächlichen Geschäftsführung gegen
Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts verstoßen wurde.
Die Vertreter der Körperschaft sind aufzufordern, die zu beanstandenden Teile der
Satzung so zu ändern, dass die Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen
für die Steuervergünstigung erfüllt. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen.
Vereinen soll dabei in der Regel eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung ermöglicht werden. Wird die Satzung innerhalb der
gesetzten Frist entsprechend den Vorgaben des Finanzamts geändert, ist die
Steuervergünstigung für das der Beanstandung der Satzung folgende Kalenderjahr
auch dann anzuerkennen, wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch keine
ausreichende Satzung vorgelegen hat.
Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht, wenn die Körperschaft die Satzung
geändert hat und eine geänderte Satzungsvorschrift zu beanstanden ist. In diesen
Fällen fehlt es an einer Grundlage für die Gewährung von Vertrauensschutz.
Liegt dem Sportverein ein Freistellungs- oder ein Körperschaftsteuerbescheid mit einer
Anlage, aus der sich die Gemeinnützigkeit des Vereins ergibt, vor, hat der
Feststellungsbescheid nach § 60a AO keine Gültigkeit mehr hinsichtlich der
Spendenberechtigung oder der Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer. Auch wenn
das amtlich vorgeschriebene Muster der Spendenbescheinigung den Feststellungs-
bescheid nach § 60a AO aufführt, hat der Sportverein keine Angaben zum erteilten
Feststellungsbescheid nach § 60a AO zu machen.
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61
AO wurde vom Finanzamt .........................., StNr. …………….. mit Bescheid vom………..
nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des
begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) …………………...
Dies ergibt sich auch aus dem nachstehend abgedruckten Feststellungsbescheid nach
§ 60a AO.
I. Gemeinnützigkeit
www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)
28
Feststellung
Die Satzung der vorgenannten Körperschaft Körperschaft (Bezeichnung der Körperschaft)
Sportverein Altdorf-Weingarten e.V.
in der Fassung vom 04.04.2012 erfüllt die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO.
Hinweise zur Feststellung
Eine Anerkennung, dass die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) den für die Anerkennung der Steuerbegünstigung notwendigen Erfordernissen entspricht, ist mit dieser Feststellung nicht verbunden.
Diese Feststellung bindet das Finanzamt hinsichtlich der Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen (§ 60a Abs. 1 Satz 2 AO). Die Bindungswirkung dieser Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden (§ 60a Abs. 3 AO). Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 60a Abs. 4 AO).
Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen auch von der tatsächlichen Geschäftsführung abhängt, die der Nachprüfung durch das Finanzamt – ggf. im Rahmen einer Außenprüfung – unterliegt. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen.
Dies muss durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (insbesondere Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über Bildung und Entwicklung der Rücklagen) nachgewiesen werden (§ 63 AO). Über die Steuervergünstigungen nach den einzelnen Steuergesetzen wird im Rahmen des Veranlagungsverfahrens entschieden.
In jedem Falle ist die Körperschaft insoweit ertragsteuerpflichtig, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der kein Zweckbetrieb ist. Soweit Körperschaftsteuerpflicht gegeben ist, besteht im gleichen Umfang Gewerbesteuerpflicht. Durch die Gewährung der Steuerbefreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer wird die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich nicht berührt.
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich nur auf die vorstehende Feststellung.
Haftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.
Dabei wird die entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer mit 30 %, die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 15 % der Zuwendung angesetzt (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Abkürzungen: AO = Abgabenordnung, BStBl = Bundessteuerblatt, EStG = Einkommensteuergesetz, EStDV = Einkommensteuer- Durchführungsverordnung, GewStG = Gewerbesteuergesetz, KStG = Körperschaftsteuergesetz
GEM 9 Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für Bestandskörperschaftern – Juni 2016 - bitte wenden -
Zutreffendes ist angekreuzt
Postleitzahl, Ort, Datum 88250 Weingarten, 11.12.2017 Straße, Hausnummer Broner Platz 12 Organisationseinheit, Telefon SG XX/XX, 0751 XXX
Finanzamt
FINANZAMT RAVENSBURG
Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungs- mäßigen Voraussetzungen nach
den §§ 51, 59, 60 und 61 AO
Sportverein Altdorf-Weingarten e.V. Abt-Hyller-Str. 186 88250 Weingarten
Steuernummer
77052/99999
I. Gemeinnützigkeit
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29
Hinweis zur Steuerbegünstigung, zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen und/oder zum Kapitalertrag-steuerabzug
Hinsichtlich der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug, der Steuerbegünstigung und/oder der Ausstellung von Zuwen-dungsbestätigungen wird auf den letzten gültigen Freistellungsbescheid bzw. die Anlage zum letzten gültigen Körperschaft-steuerbescheid verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Feststellungsbescheid ist der Einspruch gegeben. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Der Einspruch ist bei dem oben genannten Finanzamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
I. Gemeinnützigkeit
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30
3. Feststellung der Satzungsmäßigkeit bei schon länger bestehenden Vereinen,
die bisher noch nicht als gemeinnützig anerkannt waren
Geben sich bisher nicht gemeinnützige Vereine eine gemeinnützige Satzung, können
diese Vereine beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung eines Feststellungsbescheids
nach § 60a AO stellen. Sollten die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht
vom Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben, wird das Finanzamt im Bescheid
darauf hinweisen, dass bei den Körperschaft- und Gewerbesteuerveranlagungen
entsprechend § 60 Abs. 2 AO die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorteile erst ab dem
Folgejahr Anwendung finden.
Der neu geschaffene § 60a AO entfaltet sowohl für den Verein als auch für den Spender
Bindungswirkung, die nur durch folgende Vorschriften aufgehoben werden kann:
§ 60a Abs. 3 AO Neue Rechtsvorschriften über die Gemeinnützigkeit lösen alte
Rechtsvorschriften ab.
§ 60a Abs. 4 AO Der Verein ändert seine bisherige gemeinnützige Satzung und nimmt
gemeinnützigkeitsschädliche Punkte in die Satzung auf. Die
Aufhebung der Feststellung erfolgt mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse.
§ 60a Abs. 5 AO Hat das Finanzamt fälschlicherweise einen Feststellungsbescheid nach
§ 60a AO erteilt, obwohl die Satzung nicht die gemeinnützigkeits-
rechtlichen Voraussetzungen erfüllte, kann das Finanzamt nach § 60a
Abs. 5 AO den Feststellungsbescheid aufheben, allerdings erst mit
Wirkung für das kommende Jahr, das auf die Bekanntgabe der
Aufhebung der Feststellung erfolgt.
Beispiel 10
Der neu gegründete Sportverein SV beantragt im November 2013 bei
seinem Finanzamt die Feststellung der Satzungsmäßigkeit. Finanz-
beamter Huber erteilt am 18.11.2013 einen Feststellungsbescheid
nach § 60a AO. Im April 2014 bemerkt Huber, dass die Satzung keine
Angaben darüber enthält, was mit dem Vermögen nach Auflösung des
Vereins passieren soll. Am 14.04.2014 hebt Huber den
Feststellungsbescheid auf.
Da die Aufhebung erst ab dem 1.1.2015 wirkt, hat der Verein bis
31.12.2014 ausreichend Zeit, seine Satzung zu ändern und einen
neuen Antrag auf Feststellung der Satzungsmäßigkteit nach § 60a AO
zu stellen.
I. Gemeinnützigkeit
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31
3.2 Freistellungsbescheid
Gemeinnützige Vereine müssen i. d. R. alle 3 Jahre eine Gemeinnützigkeitserklärung mit dem
Vordruck „KSt 1“ und dem Vordruck „Anlage Gem“ (bis einschließlich Veranlagungszeitraum
2016 nur mit dem Vordruck „Gem 1“, Sportvereine zusätzlich mit dem Vordruck „Gem 1A“)
abgeben. Ein ausgefülltes Muster einer Körperschaftsteuererklärung 2017 ist unter V.
Anhang - Tz. 12 zu finden.
Ergibt sich weder eine Körperschaft- noch eine Gewerbesteuer, erteilt das Finanzamt einen
Freistellungsbescheid, d. h. der Verein ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer
freigestellt. Der Freistellungsbescheid ist
für Spendenzwecke 5 Jahre ab Ausstellungsdatum und
für die Kapitalertragsteuer 5 Jahre ab dem letzten überprüften Kalenderjahr gültig.
Wurde z. B. 2017 als letztes Kalenderjahr geprüft, ist der Freistellungsbescheid für
Zwecke der Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer bis Ende 2022 gültig, d. h. bis
Ende 2022 darf die Bank bei Vorlage des Freistellungsbescheides keine
Kapitalertragsteuer einbehalten.
I. Gemeinnützigkeit
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32
Der nachstehende Freistellungsbescheid für die Jahre 2013 bis 2015 vom 08.04.2016
berechtigt den Sportverein Spendenbescheinigungen bis 08.04.2021 (08.04.2016 + 5 Jahre)
auszustellen. Die Bank darf nach Vorlage des Freistellungsbescheides bis 31.12.2020
(Kalenderjahr 2015 + 5 Jahre) keine Abgeltungsteuer einbehalten.
Finanzamt Ravensburg 88250 Weingarten, 08.04.2016
Broner Platz 12
Steuernummer 77052/12345
(Bitte bei Rückfragen angeben) Telefon (0751)403-0
Telefax 0751 403-303
Zi.Nr.: 213
Finanzamt Ravensburg, 88248 Weingarten
Freistellungsbescheid
Radsport Altdorf-Weingarten e.V. für 2013 bis 2015 zur
Abt-Hyller Str. 156
88250 Weingarten K ö r p e r s c h a f t s t e u e r
und Gewerbesteuer
Feststellung
Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6
GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.
Für den (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ergibt sich unter
Berücksichtigung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO bzw. der Freibeträge nach § 24 KStG
und § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Etwa geleistete Vorauszahlungen werden gesondert abgerechnet.
Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich nur auf die vorstehende(n) Feststellung(en).
Hinweise zur Steuerbegünstigung
Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke
- Förderung des Sports
Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO.
Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Zuwendungsbestätigungen für Spenden:
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet
werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV)
auszustellen.
Die amtlichen Muster für die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen stehen im Internet
unter https://www.formulare-bfinv.de als ausfüllbare Formulare zur Verfügung.
Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge
Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen, weil Zwecke im Sinne des § 10b Abs.
1 Satz 8 EStG gefördert werden.
Zuwendungsbestätigungen für Spenden und ggfs. Mitgliedsbeiträge dürfen nur ausgestellt werden,
wenn das Datum des Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Frist ist
taggenau zu berechnen (§ 63 Abs. 5 AO).
Haftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder
veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen
steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Dabei wird die
entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer mit 30%, die entgangene Gewerbesteuer
pauschal mit 15% der Zuwendung angesetzt (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5
GewStG).
Hinweise zum Kapitalertragsteuerabzug
Bei Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2020 zufließen, reicht für die Abstandnahme vom
Kapitalertragsteuerabzug nach § 44 a Abs. 4, 7 und 10 Satz 1 Nr. 3 EStG die Vorlage dieses
Bescheids oder die Überlassung einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Bescheids aus.
Das Gleiche gilt bis zum o. a. Zeitpunkt für die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b
Abs. 6 EStG durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.
Anmerkungen
I. Gemeinnützigkeit
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33
Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auch von der tatsächlichen
Geschäftsführung abhängt, die der Nachrpüfung durch das Finanzamt – ggf. im Rahmen einer
Außenprüfung – unterliegt. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und
unmittelbare Erfüllung der steuergebünstigten Zwecke gerichtet sein und die Bestimmungen der
Satzung beachten.
Auch für die Zunkunft muss dies durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (Aufstellung der Einnahmen
und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über Bildung und Entwicklung
der Rücklagen) nachgewiesen werden (§ 63 AO).
Erläuterungen
Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeits-
rechtlichen Bestimmungen entspricht. Ihre nächste Steuererklärung reichen Sie bitte –
vorbehaltlich einer abweichenden Aufforderung des Finanzamtes – in 2019 für das Jahr 2018 ein.
Bitte achten Sie darauf, alle in der Steuererklärung genannten Unterlagen mit einzureichen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Freistellung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer kann mit dem Einspruch angefochten
werden.
Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen Außenstelle
schriftlich einzureichen, diesem / dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift
zu erklären.
Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder
ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige
Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue
Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.
Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat.
Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekanntgegeben worden ist. Bei
Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post
als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Auch wenn die Gemeinnützigkeitsüberprüfung 3 Jahre umfasst, muss der Verein Angaben im
Erklärungsvordruck „KSt 1“ und im Vordruck „Anlage Gem“ soweit nicht anders verlangt, nur
für das letzte zu prüfende Jahr machen. Fordert das Finanzamt den Verein auf eine
Gemeinnützigkeitserklärung für die Jahre 2015 – 2017 abzugeben, muss der Verein den
Vordruck "KSt 1" samt dem Vordruck „Anlage Gem“ also nur das Jahr 2017 ausfüllen. Die
Überschussermittlungen, die Tätigkeitsberichte und Mitgliederprotokolle muss der Verein aber
sowohl für das Jahr 2017 als auch für die Jahre 2015 und 2016 abgeben. Das Muster einer
ausgefüllten Körperschaftsteuererklärung 2017 ist dem Anhang Tz. 14 zu entnehmen.
3.3 Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage
Hat der Verein eine umfangreiche wirtschaftliche Betätigung, und wird er deshalb
körperschaftsteuerpflichtig, erhält er statt eines Freistellungsbescheides einen
Körperschaftsteuerbescheid mit einer Anlage, aus der die Gemeinnützigkeit
hervorgeht. Dieser Körperschaftsteuerbescheid berechtigt den Verein 5 Jahre lang
Spendenbescheinigungen ab Ausstellungsdatum auszustellen und ist für Zwecke der
Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer 3 Jahre ab dem letzten überprüften Kalenderjahr
gültig. Um die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bei der Bank zu vermeiden, muss der
Verein der Bank lediglich die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, nicht den
Körperschaftsteuerbescheid selber, aushändigen. Da nur Zinsen im Bereich der
Vermögensverwaltung, nicht aber Zinsen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von der
Kapitalertragsteuer befreit sind, muss der Verein seiner Bank in Schriftform mitteilen, ob die
Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich anfallen werden.
I. Gemeinnützigkeit
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34
Im Fall der Körperschaftsteuerpflicht wird der Verein jährlich überprüft.
Beispiel 11
Der Körperschaftsteuerbescheid 2015 mit einer Anlage über die Gemeinnützigkeit wurde
am 08.04.2016 erteilt. Der Körperschaftsteuerbescheid hat folgende Gültigkeiten:
für Spendenzwecke bis 08.04.2021 (08.04.2016 + 5 Jahre),
für die Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer bis 31.12.2018 (2015 + 3 Jahre),
d. h. die Bank darf bis 31.12.2018 keine Kapitalertragsteuer einbehalten.
Nach Erhalt des Feststellungsbescheides nach § 60a AO, des
Freistellungsbescheids oder der Anlage des
Körperschaftsteuerbescheides sollte der Verein der
Bank diese Unterlagen im Original umgehend
vorlegen. Nur so vermeidet er, dass
Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Die Bank hat auf
einer Kopie zu vermerken, dass ihr das Original der
Bescheinigung oder des Bescheides vorgelegen
hat. Der Antrag auf Erteilung einer
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV 2B) ist
nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom
18.01.2016, BStBl I 2016 S. 85, GZ IV C 1 - S
2252/08/10004 :017, DOK 2015/0468306).
Feststellung der Satzungsmäßigkeit,
Freistellungsbescheid, Körperschaftsteuer-
bescheid umgehend an Bank!
I. Gemeinnützigkeit
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35
Behielt die Bank Kapitalertragsteuer ein, weil der Verein z. B. den Freistellungsbescheid nicht
vorlegte, darf die Bank nach Vorlage des Freistellungsbescheides dem Verein die Kapital-
ertragsteuer zurückerstatten. Ansonsten kann auch beim Finanzamt unter Vorlage der
Originalsteuerbescheinigung ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer gestellt
werden, der wie folgt abgefasst werden kann:
Radsportverein Altdorf Weingarten e.V.
Vorstand Jo Blank
Telefon: 0751/123-456
Mail: [email protected]
Finanzamt Ravensburg Weingarten, 31.01.2018
Broner Platz 12 88250 Weingarten
Steuernummer 77052/12345
Antrag auf Erstattung der von der Bank einbehaltenen Kapitalertragsteuer
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bank hat von unseren Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer i. H. v. 200 €, sowie
Solidaritätszuschlag i. H. v. 11 € einbehalten. Erstatten Sie bitte die einbehaltenen
Steuern auf unser Vereinskonto:
Bank XY
IBAN: DE _ _ _ _ _ _
Die Originalsteuerbescheinigung füge ich diesem Schreiben bei.
Mit freundlichen Grüßen
Jo Blank
Sofern der Verein neben Zinsen auch Dividenden aus Aktien, Genussscheinen oder GmbH-
Anteilen bezieht, benötigt er eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-2B), die er von
seinem Finanzamt erhält, nachdem er das Antragsformular NV-2A ausgefüllt hat. Die
Nichtveranlagungsbescheinigung wird dem Verein i. d. R. für die Dauer von 3 Jahren
ausgestellt.
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
1. Einleitung
Die Gemeinnützigkeit bietet nicht nur dem Sportverein selber Vorteile, sondern belohnt auch
seine Helfer, die bei der Einkommensteuerveranlagung für bestimmte Tätigkeiten Freibeträge
bis zu 720 € bzw. bis zu 2.400 € erhalten.
2. Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG
(Übungsleiterfreibetrag)
Mit dem in 2013 beschlossenen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde der
Übungsleiterfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2013 von 2.100 € auf 2.400 € angehoben. Nach
§ 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen, die ein gemeinnütziger Verein zahlt, bis zur
Höhe von 2.400 € steuerfrei und zwar für
→ die Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pfleger, Künstler oder Betreuer
Unter Betreuer ist derjenige zu verstehen, der einen pädagogisch ausgerichteten
persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen herstellt. Dies gilt z. B. für die
ehrenamtliche Arbeit im Jugend- und Sportbereich und bedeutet, dass der Betreuer dem
Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher gleichgestellt ist.
→ eine nebenberufliche Tätigkeit
→ Die Tätigkeit darf - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als 1/3 der Tätigkeit
eines Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Unterliegt eine denselben Auftraggeber
Begünstigte Tätigkeiten
steuerfreie Aufwandsentschädigung
(Übungsleiterfreibetrag) § 3 Nr. 26 EStG
Ehrenamtsfreibetrag § 3 Nr. 26a EStG
Tätigkeit als Übungsleiter,
Ausbilder, Erzieher, Betreuer,
Künstler, Pfleger alter kranker
Menschen
nebenberufliche Tätigkeit
Tätigkeit zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
Tätigkeit zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
nebenberufliche Tätigkeit
2.400 € 720 €
Nur 1 Freibetrag für dieselbe Tätigkeit!
Übungsleiterfreibetrag hat Vorrang!
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)
37
betreffende Tätigkeit zeitlichen Schwankungen, so ist für die Prüfung, ob eine
Nebentätigkeit i. S. des § 3 Nr.26 EStG vorliegt, der auf den jeweiligen
Veranlagungszeitraum bzw. - wenn dieser kürzer ist - der auf die jeweilige
Vertragsdauer bezogene Durchschnittswert zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom BFH-
Urteil vom 30.03.1990, Aktenzeichen VI R 188/87, BStBl 1990 II S. 854).
Auszug aus der „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i. S. d. § 3
Nr. 26/26a EStG“ – herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Steuern
Bei der Ermittlung der sog. Ein-Drittel-Grenze bleiben
Tarifunterschiede aus Vereinfachungsgründen unbeacht-
lich. Die Ein-Drittel-Grenze ist dabei pauschalierend bei
einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden
(1/3 von 42 Stunden) erfüllt. Es bleibt dem
Steuerpflichtigen unbenommen, im Einzelfall eine höhere
tarifliche Arbeitszeit nachzuweisen
→ eine Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Beachte:
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG gilt nicht für die Tätigkeit
→ eines Vorstandsmitglieds oder Kassierers
→ eines Platz- und Gerätewarts
→ in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder im Bereich der Vermögensverwaltung
Auch wenn mehrere Tätigkeiten i. S. des § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden, kann der
Freibetrag für alle Tätigkeiten zusammen nur einmal i. H. v. max. 2.400 € beansprucht
werden.
Beispiel 1
Übungsleiter Müller trainiert 2013 für 6 Stunden in der Woche die Jugendmannschaft
beim gemeinnützigen Sportverein SV e.V. und erhält hierfür 2.400 €. Ausgaben, wie z.
B. Fahrtkosten und Telefonkosten fallen ihm i. H. v. 1.000 € an.
a) Welchen Betrag muss Herr Müller versteuern?
Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 26 EStG 2.400 €
./. Ausgaben 1.000 €, mindestens Freibetrag i. H. v. ./. 2.400 €
zu versteuern 0 €
b) Kann Herr Müller auf die Vergütung verzichten und eine Spendenbescheinigung
erhalten?
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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Ja, wenn er auf die Vergütung nicht im Voraus, sondern nachträglich, schriftlich und
zeitnah verzichtet (s. V. Spendenrecht, Tz. 2.2.2).
Die Steuerbefreiung findet sowohl auf die selbständige Tätigkeit als auch auf die
Arbeitnehmertätigkeit Anwendung. Ein Übungsleiter ist als Arbeitnehmer zu behandeln,
wenn er mehr als 6 Stunden wöchentlich für den Verein tätig ist.
Beispiel 2
Herr Maier ist beim gemeinnützigen Tennisverein nebenberuflich als Übungsleiter
angestellt und erhält im Kalenderjahr 2013 für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung
auf Lohnsteuerkarte (nicht Minijob) von 500 €. Eine weitere Arbeitnehmertätigkeit übt
Herr Maier nicht aus. Wie hoch ist der steuerpflichtige Arbeitslohn?
Arbeitslohn 500 € x 12 Monate 6.000 €
./. Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a EStG) ./. 1.000 €
Zwischensumme 5.000 €
./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.400 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern i. H. v. 2.600 €
Sozialversicherungsrechtlich stellen die steuerfreien Aufwandsentschädigungen i. S. des §
3 Nr. 26 EStG kein Arbeitsentgelt dar (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Wird die Aufwands-
entschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG
→ ab Neuregelung mit max. 650 € (450 € + 200 € (2.400 ÷ 12 Monate))
→ bis 31.12.2012 mit max. 575 € (400 € + 175 € (2.100 € ÷ 12 Monate))
monatlich vergütet, liegt steuer- und sozialversicherungsrechtlich noch ein geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis vor, so dass der Arbeitslohn nicht über die Lohnsteuerkarte
besteuert werden muss, sondern pauschaliert werden kann.
Beispiel 3
ab Neu-
regelung bis 31.12.2012
monatliche Aufwandsentschädigung i. S. des § 3
Nr. 26 EStG 650 € 575 €
steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG: 2.400 € bzw.
2.100 ÷ 12 Monate ./. 200 € ./. 175 €
der Pauschalierung zu unterwerfen 450 € 400 €
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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3. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
3.1 Grundsatz
Mit dem zum 1.1.2007 beschlossenen "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements" wurde eine steuerfreie Aufwandspauschale für ehrenamtlich Tätige i. H. v.
500 € eingeführt, die durch das in 2013 verabschiedete Ehrenamtsstärkungsgesetz
rückwirkend zum 1.1.2013 auf 720 € angehoben wurde.
Allen Personen, denen eine Vergütung zusteht und die sich
→ bei einem gemeinnützigen Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts, wie z. B. Stadt oder Gemeinde
→ nebenberuflich (Ausführungen hierzu unter Übungsleiterfreibetrag Tz. 2 oben)
→ im gemeinnützigen Bereich
engagieren, steht der Ehrenamtsfreibetrag zu, wie z. B. dem Vorstand, Kassier,
Schriftführer, Platz- und Gerätewart, Schiedsrichter bei den Amateuren (R 3.26a Abs. 2
EStR) oder den im gemeinnützigen Bereich eingesetzten Büro- und Reinigungskräften. Nicht
begünstigt sind Amateursportler (R 3.26a Abs. 2 EStR) und Helfer im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, wie z. B. bei einem Vereinsfest oder Helfer im Bereich der
Vermögensverwaltung.
Beispiel 4
Vorstand Müller übt seine Tätigkeit beim gemeinnützigen Skiverein unentgeltlich aus.
In seiner Einkommensteuererklärung 2017 beantragt er eine Ehrenamtspauschale i. H.
v. 720 €.
Vorstand Müller steht der Ehrenamtsfreibetrag nicht zu, da der Ehrenamtsfreibetrag einen
Vergütungsanspruch voraussetzt und kein Steuerabzugsbetrag ist. Dies hat der BFH mit
Beschluss vom 25.04.2012, Az VIII B 202/11, BFH/NV 2012, 1330 bestätigt.
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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40
3.2 Vorstandsvergütungen
Der gemeinnützige Sportverein darf sowohl Tätigkeiten, die von Dritten (z. B. Handwerkern,
Reinigungskräften) ausgeübt werden als auch Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, die
nicht in ihrer Eigenschaft als Vorstand tätig sind, sowie Tätigkeiten von Mitgliedern vergüten.
Besonderheiten gibt es bei Vorständen, die in ihrer Eigenschaft als Vorstand tätig sind.
Auszug aus der Nr. 24 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 3
Bei Vorstandsmitgliedern von Vereinen sind Tätigkeitsvergütungen gemeinnützigkeits-
rechtlich nur zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Zu
Einzelheiten bei Zahlungen an den Vorstand steuerbegünstigter Vereine siehe BMF-
Schreiben vom 14.10.2009, BStBl I S. 1318.
Zahlungen an
Vereins-
mitglieder
für Vereins-
tätigkeiten
zulässig
Vorstands-
mitglieder
für andere
Tätigkeit als
Vorstands-
Tätigkeit, z.
B. als Haus-
meister
zulässig
Vorstands-
mitglieder
für
Vorstands-
tätigkeiten
nur zulässig,
wenn
Satzung dies vorsieht
Dritte
z. B.
Reinigungs-
kraft, Haus-
meister
zulässig
Achtung!
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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Regelt die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich tätig sein muss,
dürfen dem Vorstand lediglich seine tatsächlich entstandenen Unkosten ersetzt werden. Der
Arbeits- und Zeitaufwand dürfen dem Vorstand in diesem Fall nicht vergütet werden. Auch
darf er keinen pauschalen Aufwandsersatz erhalten, es sei denn, die pauschalen Zahlungen
übersteigen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht.
Trifft die Satzung keine Aussagen darüber, ob die ehrenamtliche Tätigkeit entgeltlich oder
unentgeltlich ausgeübt werden muss, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§§ 27, 664 - 670 BGB), d. h. der Arbeits- bzw. Zeitaufwand darf dem
Vorstand nicht vergütet werden. Auch steht ihm grundsätzlich kein pauschaler
Aufwandsersatz zu.
Nach dem BMF-Schreiben vom 21.11.2014, Aktenzeichen: IV C 4-S 2121/07/0010:032,
2014/0847902 gilt hinsichtlich der Erstattung tatsächlich entstandener Kosten und
pauschaler Zahlungen an den Vorstand Folgendes:
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 21.11.2014
„Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Büromaterial, Telefon- und
Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der
Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den
tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die
pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die
Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO)."
Der ehrenamtliche Vorstand
Satzung fordert
ehrenamtliche
(unentgeltliche) Tätigkeit,
bzw. Satzung trifft keine Regelung
keine ehrenamtliche (keine unentgeltliche)
Tätigkeit
pauschale Aufwands-
entschädigung +
Entschädigung Zeitaufwand zulässig
Ersatz tatsächlich
entstandener Aufwendungen zulässig
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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42
Verwendet der Verein den Begriff pauschale Aufwandsentschädigung, ist davon auszugehen,
dass Zahlungen sowohl den tatsächlichen Aufwandsersatz als auch eine Tätigkeitsvergütung
für den Arbeits- und Zeitaufwand umfassen. Eine zulässige Vergütung von Zeitaufwand
und/oder einer pauschaler Aufwandsentschädigung kann nur durch eine entsprechende
Satzungsbestimmung erreicht werden. Formulierungsvorschläge enthält z. B. "Der aktuelle
Tipp" - Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG des Finanzministeriums Baden-
Württemberg:
Auszug
"§ x Vergütungen
(1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass dem
Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird."
3.3 Der Ehrenamtsfreibetrag im Einzelnen
Unter die Freibetragsregelung nach § 3 Nr. 26a EStG fällt lediglich die Bezahlung einer
Tätigkeit, die im gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) ausgeübt
wird. Von der Begünstigung ausgenommen sind Zahlungen für Tätigkeiten im Bereich der
Vermögensverwaltung und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Beispiel 5
Vereinsmitglied Huber hilft beim Vereinsfest des gemeinnützigen Schwimmvereins als
Bedienung aus und verdient 150 €. Der Gewinn des Festes soll für die Anschaffung neuer
Sportgeräte verwendet werden.
Da Herr Huber nicht im gemeinnützigen Bereich des Vereins tätig ist, steht ihm der
Ehrenamtsfreibetrag nicht zu.
Die Tätigkeitsvergütung muss nicht auf die Freibetragshöhe von 720 € beschränkt sein. Ist
eine Vergütung von mehr als 720 € angemessen, darf die Vergütungsvereinbarung die
Grenze von 720 € überschreiten. Liegt dagegen die Angemessenheit unter 720 €, muss die
Vergütung geringer ausfallen.
Soweit Vorstandsmitglieder Einnahmen erzielen, die nach den oben dargestellten
Grundsätzen auch auf nicht begünstigte Tätigkeiten entfallen, z. B. Vermögensverwaltung
ideeller Bereich
Zweck-betrieb
Vermögens-
verwaltung
wirtschaftl.
Geschäfts-betrieb
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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43
oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, müssen die Einnahmen für die
Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG aufgeteilt werden.
Beispiel 6
Der gemeinnützige Schützenverein betreibt eine Vereinsgaststätte. Die Satzung sieht vor,
dass der 1. Vorstand eine pauschale Aufwandsentschädigung von 720 € erhalten und in
der Gaststätte mithelfen soll.
Erstreckt sich die Tätigkeit sowohl auf den gemeinnützigen Bereich als auch auf den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sind die Einnahmen aufzuteilen. Den Ehrenamts-
freibetrag kann der Vorstand nur für den gemeinnützigen Anteil geltend machen. Soweit
die Vergütung auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfällt, unterliegt sie in voller
Höhe der Einkommensteuerpflicht.
Ist ein Vorstand nicht in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied tätig ist, darf er für
diese Tätigkeit bezahlt werden, auch wenn die Satzung eine ehrenamtliche
Vorstandstätigkeit vorsieht.
Beispiel 7
Vorstand Max übernimmt beim gemeinnützigen Fußballverein die Hausmeistertätigkeit.
Die Mitgliederversammlung beschließt im Dezember 2012, dass Vorstand Max für diese
Tätigkeit ab dem Kalenderjahr 2013 eine jährliche Vergütung i. H. v. 200 € erhalten soll,
obwohl die Satzung die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands vorsieht.
Die Zahlung ist zulässig, da die Vergütung nicht im Zusammenhang mit der Vorstands-
tätigkeit steht.
Der Ehrenamtsfreibetrag wird nicht gekürzt, wenn die Tätigkeit nicht das ganze Jahr
ausgeübt wird.
Beispiel 8
Vorstand Müller erhält für seine am 1.07.2013 begonnene Tätigkeit eine monatl.
Vergütung von 200 €. Ausgaben fallen Herrn Müller nicht an.
Vergütungen 200 € x 6 Monate 1.200 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 720 €
zu versteuern 480 €
Der Freibetrag wird maximal i. H. der Einnahmen gewährt. Sind die Einnahmen niedriger als
der Freibetrag, ermäßigt sich der Freibetrag entsprechend, so dass der Freibetrag nicht zu
negativen Einkünften führt.
Beispiel 9
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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Vorstand Müller erhält für seine Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 eine Vergütung i. H. v.
500 €.
Vergütung 500 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG: 720 €, max. aber ./. 500 €
zu versteuern 0 €
Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG wird für dieselbe Tätigkeit nicht
zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (2.400 €) gewährt.
Beispiel 10
Frau Blank erhält für ihre Tätigkeit als Trainerin beim gemeinnützigen Schwimmverein
eine jährliche Vergütung i. H. v. 2.700 €. Ausgaben fallen ihr nicht an.
Vergütung 2.700 €
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.400 €
Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG i. H. v. 720 € wird
nicht zusätzlich zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt ./. 0 €
zu versteuern 300 €
Ausnahme: Der Ehrenamtsfreibetrag kann neben dem Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26
EStG: 2.400 €) geltend gemacht werden, wenn
→ es sich um verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten für den gleichen oder für einen
anderen Verein handelt,
→ die Tätigkeiten voneinander trennbar sind, und
→ mit eindeutigen Verträgen geregelt ist, welche Vergütung für welche Tätigkeit bezahlt
wird.
Beispiel 11
Herr Schneider erhält 2011 vom gemeinnützigen TSV folgende Vergütungen:
→ für seine Übungsleitertätigkeit: 2.700 €
→ für seine Kassiertätigkeit: 1.000 €
Separate Verträge wurden abgeschlossen. Ausgaben werden von Herrn Schneider in der
Einkommensteuererklärung nicht geltend gemacht.
Vergütung für Übungsleitertätigkeit 2.700 €
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.400 €
zu versteuern 300 €
Kassiervergütung 1.000 €
Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 720 €
zu versteuern 280 €
insgesamt zu versteuern 580 €
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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Verzichtet der Vorstand oder Kassier auf seine Vergütung, kann ihm eine
Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Allerdings muss er auf die Vergütung
nachträglich, zeitnah und schriftlich verzichten.
Beispiel 12
Frau Weber steht für ihre in 2013 geleistete Kassiertätigkeit bei einem gemeinnützigen
Sportverein eine Aufwandspauschale i. H. v. 720 € zu. Sie verzichtet nachträglich,
schriftlich und zeitnah auf ihre Vergütung und bittet um eine Spendenbescheinigung.
Der Verein darf Frau Weber eine Spendenbescheinigung erteilen. In ihrer
Einkommensteuererklärung wirkt sich der Verzicht wie folgt aus:
in der Einkommensteuererklärung als Einnahmen zu erklären 720 €
./. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 720 €
Einkünfte 0 €
./. Spende ./. 720 €
Minderung des zu versteuernden Einkommens ./. 720 €
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine geringfügig über die Selbstkosten
hinausgehende Erstattung nicht als Überschusserzielungsabsicht anzusehen. Dement-
sprechend muss eine pauschale Kostenerstattung (nicht Tätigkeitsvergütung!) für ein
Ehrenamt, das zu einem Überschuss unter 256 € führt, nach § 22 Nr. 3 EStG nicht versteuert
werden. Bei der Vorschrift handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine
Freigrenze. Ist die Freigrenze überschritten, muss der vollständige Betrag versteuert
werden.
Beispiel 13
Der Sportverein SV zahlt Vereinsvorstand Huber eine pauschale Kostenerstattung i. H. v.
900 €. Tatsächliche Ausgaben sind Herrn Huber i. H. v. 400 € angefallen.
Einnahmen 900 €
tatsächliche Ausgaben bzw. mindestens Ehrenamtsfreibetrag ./. 720 €
Überschuss 180 €
Da der Überschuss weniger als 256 € ausmacht, müssen versteuert werden 0 €
Beispiel 14
Vorstand Müller erhält in 2013 vom Sportverein SV eine pauschale Kostenerstattung i. H.
v. 1.200 €. Tatsächliche Ausgaben sind ihm i. H. v. 1.000 € angefallen.
Einnahmen 1.200 €
Ehrenamtsfreibetrag 720 € bzw. höhere tatsächliche Ausgaben ./. 1.000 €
Überschuss 200 €
Da der Überschuss weniger als 256 € ausmacht, müssen versteuert werden 0 €
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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3.4 Der ehrenamtlich Tätige als Arbeitnehmer
Erstattet der Verein dem ehrenamtlich Tätigen lediglich seine Unkosten, gilt er steuerlich
nicht als Arbeitnehmer. Dasselbe gilt, wenn Vereinsmitglieder aufgrund von Pflichtstunden
Arbeitseinsatz im Verein erbringen und ihre Vergütung den Betrag nicht übersteigt, den sie
als Werbungskosten geltend machen könnten.
Ist der ehrenamtlich Tätige Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber bei monatlicher Lohnab-
rechnung
→ ab Neuregelung: 60 € (720 € ÷ 12 Monate)
→ bis 31.12.2012 : 41,66 € (500 € ÷ 12 Monate)
steuerfrei belassen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der 450-Euro-Grenze
(bis 31.12.2012: 400-Euro-Grenze) bei Minijobs. Der Arbeitgeber kann den Ehrenamts-
freibetrag berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die
Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder
Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird (entsprechend R 3.26
Abs. 10 LStR). Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Auszug aus R 3.26 Abs. 10 LStR
Lohnsteuerverfahren
(10) 1Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des steuerfreien
Höchstbetrags nicht erforderlich; das gilt auch dann, wenn feststeht, dass das
Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht. 2Der Arbeitnehmer hat
dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in
einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder
berücksichtigt wird. 3Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Ein Abzug von Werbungskosten, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26a
EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich,
wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den
Freibetrag übersteigen. In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Falle der Arbeitnehmer-
Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.
Beispiel 15
Ein Student, der keine anderen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, arbeitet
nebenberuflich als Hausmeister beim Tennisverein TV. Dafür erhält er im Kalenderjahr
2012 insgesamt 1.200 €.
Von den Einnahmen sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b EStG) und der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe der verbliebenen
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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47
Einnahmen (200 €) abzuziehen. Die Einkünfte aus der nebenberuflichen Tätigkeit betragen
0 €.
Darüber hinaus können dem ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmer die Reisekosten nach §
3 Nr. 16 EStG zusätzlich steuerfrei erstattet werden.
Beispiel 16
Der beim Sportverein SV angestellte Vereinskassier erhält für seine Tätigkeit in 2013 eine
Vergütung i. H. v. 3.220 €. Für ein Fortbildungsseminar entstehen ihm Kosten i. H. v. 600
€, die er vom Verein in voller Höhe erstattet bekommt. Hauptberuflich ist der Kassier
Angestellter bei einem Spieleverlag.
Einnahmen 3.220 €
Erstattung Fortbildungskosten + 600 €
Summe Einnahmen 3.820 €
steuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG ./. 600 €
verbleiben 3.220 €
./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 720 €
zu versteuern 2.500 €
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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3.5 Beispiele für Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag
Übungsleiterfreibetrag
Ehrenamtsfreibetrag
Übungsleiter ja nein
Vorstand, Kassier nein ja
Reinigungskraft, Büro-
kraft eingesetzt im
gemeinnützigen Bereich
nein ja
Reinigungskraft, Büro-
kraft eingesetzt in
Gastwirtschaft
nein nein
Gerätewart nein ja
Helfer beim Vereinsfest
nein nein
Links:
Merkblatt zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten — Übungsleiterfreibetrag
und Ehrenamtspauschale, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der
Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
www.stmf.bayern.de/steuern/ehrenamtspauschale/06003006_2.pdf
Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26 / 26a EStG, heraus-
gegeben vom Bayerischen Landesamt für Steuern
http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Regensburg/../Informati
onen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Ehrenamt/Steuerfreiheit_nebenberufliche_Taetigkeit.pdf
Übungsleiter-freibetrag hat
Vorrang!
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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49
4. Umsatzsteuerpflicht ehrenamtliche Tätigkeit
Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, es
sei denn sie werden für eine Arbeitnehmertätigkeit gezahlt, oder es liegen die
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG vor. Die Vorgaben der
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG i. V. mit dem BMF-Schreiben vom 02.01.2012, BStBl.
I 2012 S. 59 und vom 27.03.2013, BStBl. I S. 452, sowie die Regelungen im Abschnitt 4.26.1
UStAE verlangen, dass
→ die ehrenamtliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird,
→ das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und
→ einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht, wobei 50 € je
Tätigkeitsstunde als angemessen angesehen werden, sofern die Vergütung für die
gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht mehr als 17.500 € jährlich ausmachen.
Bei der Überprüfung der 17.500 €-Grenze ist auf die tatsächliche Höhe der
Aufwandsentschädigung im Vorjahr, sowie auf die voraussichtliche Höhe der
Aufwandsentschädigung im laufenden Jahr abzustellen. Ein (echter) Auslagenersatz,
der für die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten gezahlt wird -
hierunter fällt auch der Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometersätzen oder
auch Verpflegungsmehraufwendungen - bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenze
unberücksichtigt.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG findet keine Anwendung, wenn
→ sich die Vergütung an der Qualifikation des ehrenamtlich Tätigen und seiner Leistung
orientiert,
→ eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige, z. B. laufend gezahlte pauschale
bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung vereinbart wird.
Dies hat zur Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen - auch
soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand
bestehen - umsatzsteuerpflichtig sind. Sieht der Vertrag, die Satzung oder der
Beschluss eines lt. Satzung hierzu befugten Gremiums allerdings eine Pauschale vor,
ist aber zugleich festgehalten, dass der ehrenamtliche Tätige durchschnittlich eine
bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche / Monat / Jahr für den gemeinnützigen
Verein tätig ist, und die vorgenannten Grenzen von 50 € und 17.500 € nicht
überschritten werden, greift eine Ausnahmeregelung und die Vergütungen
unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Grundsätzlich ist der tatsächliche Zeitaufwand
glaubhaft zu machen. Aus Vereinfachungsgründen wird die Steuerbefreiung ohne
weitere Prüfung gewährt, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den
Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (2.400 € seit 1.1.2013) nicht übersteigt.
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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50
Beispiel 1 aus Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 UStAE:
Ein ehrenamtlich Tätiger, der für seine Ehrenamtstätigkeit (1 Stunde / Woche) eine
pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 120 € monatlich und zusätzlich
für eine weitere ehrenamtliche Tätigkeit (ca. 20 Stunden / Jahr) eine jährliche
Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 500 € erhält, kann die Steuerbefreiung
gemäß § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG – auch ohne zusätzliche Nachweise – in Anspruch
nehmen, da der Jahresgesamtbetrag seiner Entschädigungen (1 940 €) den Freibetrag
nach § 3 Nr. 26 EStG nicht übersteigt. Ein daneben gezahlter Auslagenersatz für
tatsächlich entstandene Aufwendungen bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenzen
unberücksichtigt.
Beispiel 2 aus Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 UStAE:
Ein ehrenamtlich Tätiger, der für seine ehrenamtliche Tätigkeit (7 Stunden / Woche) eine
pauschale monatliche Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 1 200 € erhält und
in acht Wochen im Jahr seine Tätigkeit auf Grund Urlaub / Krankheit nicht ausübt, hat
einen durchschnittlichen Stundensatz in Höhe von rund 46 € (44 Wochen je 7 Stunden,
Gesamtvergütung 14 400 €). Eine weitere ehrenamtliche Tätigkeit wird durch ihn nicht
ausgeübt. Die Steuerbefreiung kann gewährt werden, da die Vergütung nicht mehr als 50
€ je Tätigkeitsstunde beträgt und die Grenze von 17 500 € nicht übersteigt.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 27.03.2013, BStBl. I S. 452 sind auf Umsätze
anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden. Für die Anwendung von
Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 S. 2 UStAE
"Dies gilt für eine pauschal gezahlte Aufwandsentschädigung nicht, wenn der Vertrag,
die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar
eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige
durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche / Monat / Jahr für die
fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig ist und die in Absatz 4 genannten
Betragsgrenzen nicht überschritten werden."
ist es ausreichend, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss bis zum 31.03.2014
entsprechend angepasst wird.
Da das BMF-Schreiben vom 27.03.2013 hinsichtlich der praktischen Umsetzung einige
Fragen offen ließ, lud das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juni 2013 6 Verbände, u. a.
den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV), zu einem Gespräch ein. Auf seiner
Internetseite veröffentlicht der DStV die Besprechungsergebnisse:
II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag
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Zeitlicher Umfang der Tätigkeit
Zwischen den Gesprächspartnern wurde Einigkeit darüber erzielt, dass insbesondere die im
Raum stehende Festlegung eines zeitlichen Umfangs der ehrenamtlichen Tätigkeit kein
geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von ehrenamtlicher und hauptberuflicher Tätigkeit
darstellt.
Pauschale Aufwandsentschädigungen – Gremienbeschluss
Im Fall von pauschalen Aufwandsentschädigungen ist es unproblematisch, die notwendigen
Regelungen zur Höhe der Pauschalen sowie zum voraussichtlichen Zeitaufwand in
unterschiedlichen Satzungen bzw. Gremienbeschlüssen festzuhalten. Es genügt, wenn aus
den Beschlüssen insgesamt hervorgeht, dass die in Abschnitt 4.26.1 Absatz 4 Satz 2 UStAE
genannten Betragsgrenzen von 50 Euro je Tätigkeitsstunde und 17.500 Euro p.a. nicht
überschritten werden.
Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands
Eine besondere Problematik in der Praxis bildet zudem die sog. Glaubhaftmachung des
tatsächlichen Zeitaufwands. Hierfür bedarf es jedoch – nach Auffassung des BMF – keiner
besonderen Dokumentation beispielsweise in Form eines Einzelstundennachweises (auch
nicht über einen repräsentativen Zeitraum). Vielmehr reicht es aus, wenn die ehrenamtlich
Tätigen der Finanzverwaltung formlos die Häufigkeit und durchschnittliche Dauer ihrer
Einsätze mitteilen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann in den Folgejahren auf diese
Angaben verwiesen werden.
Wie der DStV weiter ausführt, beabsichtigt das BMF keine Überarbeitung des BMF-
Schreibens. Allerdings habe sich das BMF bereit erklärt, den Verbänden die o. g. Auslegung
schriftlich zu bestätigen.
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
1. Die 4 Tätigkeitsbereiche
Die Steuerpflicht eines gemeinnützigen Vereins erstreckt sich u. a. auf folgende Steuern:
→ Körperschaftsteuer: besteuert den Gewinn (Einnahmen ./. Ausgaben)
→ Gewerbesteuer: besteuert den Gewinn (Einnahmen ./. Ausgaben)
Im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht, das 7 Einkunftsarten kennt - Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte - sind die "Einkünfte" bei einem
gemeinnützigen Verein auf "4 Einkunftsarten" beschränkt. Allerdings wird beim
gemeinnützigen Verein nicht von Einkünften, sondern von den 4 Tätigkeitsbereichen
gesprochen, wobei jede Einnahme und jede Ausgabe einem dieser Tätigkeitsbereiche
zuzuordnen ist:
Die 4 Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Sportvereins
keine Körperschaft-/Gewerbesteuer Körperschaft-/Gewerbesteuer
→ ideeller Bereich
Mitgliedsbeiträge, Spenden,
Zuschüsse
→ Zweckbetrieb
Einnahmen aus Lotterien, wenn der
Überschuss für gemeinnützige
Zwecke verwendet wird, Einnahmen
aus Kursgebühren, sportliche
Veranstaltungen bis zu 45.000 €
→ Vermögensverwaltung
Zinsen, Vermietung von Grundbesitz,
Verpachtung der Vereinsgaststätte
→ wirtschaftlicher Geschäfts-
betrieb
Bewirtung, Werbeeinnahmen, Ver-
einsfeste, sportliche Veranstaltungen
über 45.000 €
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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53
Da es sich bei einem Verein um eine Körperschaft handelt, zahlt der Verein im Fall der
Steuerpflicht keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer und darüber hinaus auch
Gewerbesteuer. Zwar ist der gemeinnützige Verein grundsätzlich von der Körperschaft- und
Gewerbesteuer befreit. Dies gilt aber insoweit nicht, als der gemeinnützige Verein einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Ergeben sich im ideellen Bereich, im
Zweckbetrieb oder im Bereich der Vermögensverwaltung Überschüsse oder Gewinne,
werden diese positiven Ergebnisse nicht mit Körperschaft- und Gewerbesteuern belastet.
Körperschaft- und Gewerbesteuern fallen also nur an, wenn der gemeinnützige Verein im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Gewinn erzielt.
2. Die Tätigkeitsbereiche im Einzelnen
2.1 Ideeller Bereich
Hierunter fallen Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse und Zahlungen von
Mitgliedern aufgrund nicht geleisteter Arbeitsdienste. Ausgaben für Geschenke, Ehrungen
oder Grabgebinde sind ebenfalls im ideellen Bereich zu erfassen.
2.2 Zweckbetrieb
Im Zweckbetrieb sind Einnahmen und die dazu gehörenden Ausgaben anzusetzen, die zur
Förderung des Sports unentbehrlich sind, und der Verein mit diesem Betrieb nicht in größerem
Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt als unbedingt erforderlich. Dementsprechend sind
dem Zweckbetrieb alle Einnahmen – ausgenommen Mitgliedsbeiträge, Spenden oder
Zuschüsse - zuzuordnen, die durch die gemeinnützige Tätigkeit veranlasst sind, wie z. B.
Einnahmen aus
→ sportlichen Veranstaltungen (z. B. Eintrittsgelder, Verkauf von Abzeichen i. R. eines
Volkslaufs (Umsatzsteuer 7%), Startgelder, Vermietung der Sportanlage für kurze Zeit
an Mitglieder, Ablösezahlungen, Kursgebühren von Mitgliedern und Nichtmitgliedern) von
nicht mehr als 45.000 € (s. auch Ausführungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb),
→ öffentliche Lotterien und Ausspielungen (z. B. Tombolas), die behördlich genehmigt sind
und deren Überschüsse zur Förderung des Sports verwendet werden.
2.3 Vermögensverwaltung
Im Bereich der Vermögensverwaltung muss der Verein folgende Einnahmen erklären:
→ Zinsen
→ Einnahmen aus der Verpachtung einer Vereinsgaststätte
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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54
Verpflichtet sich der Sportverein gegenüber einer Brauerei das Bier ausschließlich von
dieser Brauerei zu beziehen und wird vertraglich festgelegt, dass im Falle der
Verpachtung des Vereinsheims die Bierbezugsverpflichtung auf den Pächter übergeht, ist
die Bierrückvergütung im Fall der Verpachtung dem Bereich der Vermögensverwaltung
zuzuordnen, da die Höhe der Bierrückvergütung letztlich Ausfluss des Pachtverhältnisses
ist.
→ Einnahmen aus der Verpachtung von Werberechten ohne Trikot- und
Sportgerätewerbung
→ Einnahmen aus der langfristigen Vermietung von Grundbesitz
Betreibt der Sportverein eine Ski- oder Wanderhütte sind die Einnahmen folgenden
Tätigkeitsbereichen zuzuordnen:
Einnahmen von einem
Mitglied
Einnahmen von einem
Nichtmitglied
Übernachtungseinnahmen, wenn
der Hüttenbetrieb keinen großen
Verwaltungsaufwand verursacht,
weil z. B. die Reinigung der Hütte
von den Übernachtungsgästen
selber durchgeführt wird
Vermögensverwaltung Vermögensverwaltung
Übernachtungseinnahmen, wenn
der Verein die Übernachtung
hotelmäßig organisiert, indem er
z. B. einen Hüttenwart einstellt
Zweckbetrieb wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
Verpflegungseinnahmen immer wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb, egal
ob die Hüttenbelegung
mit geringem oder ho-
hem Verwaltungs-
aufwand organisiert ist
immer wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb, egal
ob die Hüttenbelegung
mit geringem oder ho-
hem Verwaltungs-
aufwand organisiert ist
Betreibt der Sportverein im Ausland eine Hütte, sind die Einnahmen grundsätzlich nicht in
Deutschland zu versteuern. Allerdings muss der Verein die im Ausland erzielten Einnahmen
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in die Besteuerungsgrenze von 35.000 € (§ 64 Abs.
3 AO; s. Tz. 3.1.1) einbeziehen.
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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55
Beispiel 1
Der TSV betreibt im Bregenzer Wald eine Wanderhütte und erzielt im Kalenderjahr 2013
im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
→ Einnahmen i. H. v. 20.000 € und
→ einen Gewinn i. H. v. 6.000 €
In Deutschland unterhält der TSV eine selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte, die in 2013
folgendes Ergebnis erwirtschaftet:
→ Einnahmen i. H. v. 25.000 €
→ Gewinn i. H. v. 8.000 €
Der TSV überschreitet mit seinen in- und ausländischen Einnahmen die Besteuerungs-
grenze von 35.000 €, so dass der inländische Gewinn i. H. v. 8.000 € der Körperschaft-
und Gewerbesteuer unterliegt. Der in Österreich erwirtschaftete Gewinn i. H. v. 6.000 €
wird in Deutschland nicht besteuert.
2.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit anzusehen,
durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den
Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb liegt also immer dann vor, wenn der Sportverein in Konkurrenz zu einem
anderen Unternehmer tritt, und der Verein mit dieser Tätigkeit keine gemeinnützigen
Zwecke ausübt.
Beispiele:
→ Basar, z. B. Skibasar
Führt der Sportverein einen Basar in eigenem Namen durch, muss er nicht nur die
Provision, sondern die gesamten vom Käufer erhaltenen Einnahmen der Umsatzsteuer
mit dem Regelsteuersatz von 19% unterwerfen. Verkauft der Sportverein dagegen die
Sachen in fremden Namen und auf fremde Rechnung hat er lediglich die
Provisionseinnahmen zu versteuern, vorausgesetzt für die Besucher ist der Verkauf im
fremden Namen und auf fremde Rechnung klar erkennbar, z. B. durch einen Aushang
oder ein Plakat.
→ selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte
→ Verkauf von Speisen und Getränken, auch wenn der Verkauf
lediglich an Mitglieder erfolgt. Eine „Kurzinformation zur
Durchführung von Festveranstaltungen“ bietet das Bayerische
Landesamt auf seiner Internetseite www.finanzamt.bayern.de an.
→ Anzeigen- und Inseratengeschäft
→ Verpachtung der Werberechte auf Trikots und Sportgeräte
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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56
→ Altmaterialsammlung
→ Verkauf neuer Sportgeräte an Mitglieder und Nichtmitglieder
→ Vermietung von Sportanlagen für kurze Zeit an ein Nichtmitglied, z. B. Überlassung eines
Tennisplatzes für 2 Stunden an ein Nichtmitglied. Dagegen ist eine nicht planmäßige
Überlassung der Sportanlage nur zur besseren Ausnutzung und Auslastung dem Bereich
der Vermögensverwaltung zuzuordnen (ermäßigter Umsatzsteuersatzes 7%; BFH-Urteil
vom 17.12.1957, BStBl 1958 III S. 96, FG-Urteil Hessen vom 06.09.1999). Ob von einer
Mitgliedschaft auszugehen, ist nach den Abgrenzungsmerkmalen der Nr. 12 des AEAO zu
§ 67a AO zu entscheiden:
Indizien für eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist die Nutzung der
Sportstätten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, sind:
die Zeit der Mitgliedschaft,
die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder zu entrichten haben, oder auch
zivilrechtlich eingeschränkte Rechte der Mitglieder.
Für die Zuordnung der entgeltlichen Überlassung der Sportstätten und
Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied zum Zweckbetrieb ist es daher nicht zu
beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet
ist und diese nicht nur für einen kurzen Zeitraum eingegangen wird.
Dagegen ist die entgeltliche Überlassung der Sportstätten und
Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn das Gastmitglied per Satzung nur
eingeschränkte Rechte eingeräumt bekommt oder die Mitgliedschaft lediglich für
einen kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) eingegangen wird.
→ Munitionsverkauf für Übungszwecke von Schützenvereinen an Mitglieder und Nicht-
mitglieder. Der Munitionsverkauf bei Wettbewerben an Mitglieder und Nichtmitglieder ist
als Einnahme aus sportlichen Veranstaltungen zu erfassen und ist nach den Vorgaben
des § 67a AO entweder dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zuzuordnen (s. Schaubild unten „Zuordnung der sportlichen Veranstaltungen“).
→ Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen über 45.000 € im Jahr (bis 31.12.2012:
35.000 €), wie z. B. Eintrittsgelder, Kurs- und Unterrichtsgebühren (z. B. Tennis- oder
Reitunterricht) von Mitgliedern und Nichtmitgliedern, Startgelder, Ablösezahlungen
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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57
Als bezahlter Spieler gilt, wer als Spieler des Vereins (vereinseigener Spieler), der die
Veranstaltung durchführt, im Jahresdurchschnitt eine pauschale Aufwandsentschädigung
von mehr als 400 € monatlich erhält. Für einen vereinsfremden Spieler gilt diese Grenze
nicht. Ein vereinsfremder Spieler gilt bereits als bezahlt, wenn er für die Teilnahme an
dieser Veranstaltung Vergütungen über seinen tatsächlichen Aufwand hinaus erhält.
Ausführungen zu sportlichen Veranstaltungen: s. nachstehender Auszug aus der AO und
im Anhang unter „AEAO zu § 67a – Sportliche Veranstaltungen“.
Auszug aus der Abgabenordnung - § 67a - Sportliche Veranstaltungen
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die
Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 € im Jahr nicht
übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören
nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des
Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1
Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf
Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche
Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder
für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner
Zweckbetrieb
bei Einsatz bezahlter
Spieler Optionsmöglichkeit
zum wirtsch.
Geschäftsbetrieb mit 5-Jahres-Bindung
ideeller Bereich
Kosten sind im
ideellen Bereich
anzusetzen
unentgeltliche Veranstaltungen
Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen
nicht mehr als 45.000 € über 45.000 €
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
bei Einsatz unbezahlter
Spieler Optionsmöglichkeit
zum Zweckbetrieb mit 5-Jahres-Bindung
Zuordnung der sportlichen Veranstaltungen
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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58
sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten
über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile
erhält und
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung
von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein
über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile
erhält.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die
Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.
Unentgeltlich durchgeführte sportliche Veranstaltungen
Erzielt der Verein aus einer sportlichen Veranstaltung keine Einnahmen, sind die
Kosten im ideellen Bereich anzusetzen.
Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen von nicht mehr als 45.000 €
Machen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht mehr
als 45.000 € aus, sind die Einnahmen, unabhängig ob an den Veranstaltungen bezahlte
oder unbezahlte Spieler teilnehmen, im Zweckbetrieb anzusetzen. Der Verein hat beim
Einsatz bezahlter Spieler nach § 67a AO die Möglichkeit Veranstaltungen dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Macht er von dieser Möglichkeit
Gebrauch, bindet ihn diese Option 5 Jahre, d. h. Einnahmen aus sportlichen
Veranstaltungen unter 45.000 € mit bezahlten Spielern muss der Verein 5 Jahre im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ansetzen. Der Verein wird sich immer dann für eine
Option entscheiden, wenn sich eine Ergebnisverrechnung mit anderen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben günstiger auswirkt.
Beispiel 2
Der Fußballverein FV erzielt mit seiner Vereinsgaststätte im Kalenderjahr 2013
einen Gewinn und mit seinen Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mit
bezahlten Spielern einen Verlust:
Vereinsgaststätte sportliche Veranstaltungen
mit bezahlten Spielern
Einnahmen 50.000 € 20.000 €
Gewinn / Verlust 8.000 € ./. 5.000 €
Variante A
Der Fußballverein gibt keine Optionserklärung ab, d. h. die Einnahmen aus
sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Spielern fallen in den Zweckbetrieb.
Körperschaft- und Gewerbesteuer werden in folgender Höhe festgesetzt:
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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Körperschaftsteuer 15% von 3.000 €
(8.000 € ./. Freibetrag 5.000 €) 450 €
Solidaritätszuschlag 5,5% von 450 € 24,75 €
Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von
340% (8.000 € ./. Freibetrag 5.000 € =
3.000 € x 3,5% x 340%) 357 €
Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen werden dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7% unterworfen.
Variante B
Der Fußballverein macht von der Optionsmöglichkeit Gebrauch und ordnet die
Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Spielern dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu.
Gewinn Vereinsgaststätte 8.000 €
./. Verlust sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Spielern ./. 5.000 €
Gesamtergebnis wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 3.000 €
./. Freibetrag bis 5.000 €, max. i. H. des Gewinns ./. 3.000 €
zu versteuerndes Einkommen 0 €
Im Kalenderjahr 2013 hat der Fußballverein bei der Variante B weder
Körperschaft- noch Gewerbesteuer zu zahlen. Allerdings unterliegen die
Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Spielern, da diese jetzt
dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet sind, bei der Umsatzsteuer dem
Regelsteuersatz von 19%.
Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen über 45.000 €
Überschreitet der Verein mit seinen Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die
Grenze von 45.000 €, muss er diese Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
erfassen. Nehmen an einer sportlichen Veranstaltung keine bezahlten Spieler teil,
hat der Sportverein nach § 67a AO die Möglichkeit, die Einnahmen dem Zweckbetrieb
zuzuordnen. Mit dieser Entscheidung verpflichtet sich der Verein alle sportlichen
Veranstaltungen ohne bezahlte Spieler 5 Jahre dem Zweckbetrieb zuzuweisen.
Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Spielern müssen weiterhin
im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfasst werden.
Sportvereine können mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb
unterhalten. Werden die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem
Übungsleiter betreut, ist der Betrieb des Studios als sportliche Veranstaltung i. S. d. §
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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60
67a AO anzusehen. Werden nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung
durch den Verein überlassen, liegt nach der Regelung der Nr. 12 des AEAO zu § 67a
Nr. 12 nur insoweit ein Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO vor, als Mieter Mitglieder des
Sportvereins sind.
Schwimmvereine fördern lt. der Nr. 13 des AEAO zu § 67a durch den Betrieb eines
öffentlichen Schwimmbades gemeinnützige Zwecke (öffentliche Gesundheitspflege
und Sport). Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins
sind wie folgt zu beurteilen:
→ Schulschwimmen
Die Vermietung des Schwimmbads auf längere Dauer an die Träger der Schulen ist
als Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in
Anlehnung an Abschnitt 4.12.3 Absatz 2 UStAE bei stundenweiser Nutzungs-
möglichkeit des Schwimmbads durch die Schulen anzunehmen, wenn die Nutzung
mehr als ein Schulhalbjahr (mindestens sechs Monate) erfolgt. Unselbständige
Nebenleistungen des Vereins, wie Reinigung des Schwimmbads, gehören mit zur
Vermögensverwaltung.
→ Vereinsschwimmen
Das Vereinsschwimmen und die Durchführung von Schwimmkursen sind nach
Maßgabe des § 67a Zweckbetriebe (sportliche Veranstaltungen). Dabei ist es ohne
Bedeutung, ob die Teilnehmer an den Schwimmkursen Mitglieder des Vereins oder
Vereinsfremde sind.
→ Jedermannschwimmen
Das Jedermannschwimmen ist insgesamt als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 anzusehen,
wenn die nicht unmittelbar dem Schwimmen dienenden Angebote (zum Beispiel
Sauna, Solarium) von untergeordneter Bedeutung sind. Schwimmbäder, die
danach als Zweckbetriebe begünstigt sind, stehen in keinem schädlichen
Wettbewerb zu steuerpflichtigen Schwimmbädern (§ 65 Nr. 3), weil sie i. d. R.
anders strukturiert sind (so genannte Spaßbäder) und sich ihre Angebote erheblich
von dem im Wesentlichen auf das Schwimmen begrenzten Angebot der
Vereinsschwimmbäder unterscheiden.
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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61
3. Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht
3.1 Körperschaftsteuerpflicht
3.1.1 Besteuerungsgrenze und Gewinngrenze
Liegen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (Bruttoeinnahmen) im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb über 35.000 € (Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO) und beträgt der
Gewinn mehr als 5.000 € (§ 24 KStG), fällt Körperschaftsteuer i. H. v. 15% zzgl.
Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5% an.
Beispiel 3
Der Sportverein SV weist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 2017 folgendes Ergebnis
aus:
→ Einnahmen: 30.000 €
→ Gewinn: 8.000 €
Fällt Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer an?
Die Gewinngrenze von 5.000 € ist überschritten. Da die Einnahmen unter 35.000 € liegen,
fällt keine Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer an.
Beispiel 4
Der Sportverein SV erwirtschaftet im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 2017 folgendes
Ergebnis:
→ Einnahmen: 40.000 €
→ Gewinn: 3.000 €
Fällt Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer an?
Die Einnahmengrenze von 35.000 € ist überschritten. Da die Gewinngrenze von 5.000 €
nicht erreicht ist, fällt keine Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer an.
Gewerbesteuer Körperschaftsteuer
Die Bruttoeinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
liegen über 35.000 € (§ 64 Abs. 3 AO) …
… und der Gewinn macht mehr als
5.000 € (§ 24 KStG) aus.
… und der auf volle 100 €
abgerundete Gewerbeertrag
beträgt mehr als 5.000 € (§ 11
GewStG).
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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62
Beispiel 5
Der Sportverein SV weist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 2017 folgendes Ergebnis
aus:
→ Einnahmen: 40.000 €
→ Gewinn: 12.000 €
Fällt Körperschaftsteuer an?
Da die Einnahmen über 35.000 € liegen und der Gewinn höher als 5.000 € ist, setzt das
Finanzamt Körperschaftsteuer fest:
Gewinn 12.000 €
./. Freibetrag ./. 5.000 €
zu versteuerndes Einkommen 7.000 €
Körperschaftsteuer 15% 1.050 €
Solidaritätszuschlag 5,5% 57,75 €
Nach den Nrn. 16 und 17 des AEAO zu § 64 Abs. 3 sind bei der Überprüfung, ob die
Besteuerungsgrenze von 35.000 € überschritten ist, "nicht leistungsbezogene Einnahmen",
wie z. B. erstattete Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer, Zufluss von Darlehen, Auflösung von
Rücklagen oder der Erlös aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
nicht in die Besteuerungsgrenze von 35.000 € einzubeziehen.
Beispiel 6
Der gemeinnützige Sportverein SV erzielt aus seiner selbst bewirtschafteten
Vereinsgaststätte im Kalenderjahr 2017 Bewirtungseinnahmen i. H. v. 30.000 €. Im
Dezember 2017 verkauft er seine Vereinsgaststätte für 200.000 € und erwirtschaftet
hieraus einen Gewinn i. H. v. 50.000 €. Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb fallen beim Sportverein nicht an.
Da der Verkauf der Vereinsgaststätte nicht in die Besteuerungsgrenze von 35.000 €
einzubeziehen ist, überschreitet der Sportverein in 2017 nicht die Grenze von 35.000 €.
Der Sportverein hat in 2017 keine Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer zu zahlen.
Sind die Grenzen von 35.000 € und 5.000 € überschritten, muss zur Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens (z. v. E.) auch der Gewinn aus den nicht leistungsbezogenen
Einnahmen, soweit diese steuerpflichtig sind (z. B. der Zufluss von Darlehen stellt keine
steuerpflichtige Einnahme dar), berücksichtigt werden. Lediglich bei der Überprüfung, ob die
Besteuerungsgrenze von 35.000 € überschritten ist oder nicht, dürfen die nicht
leistungsbezogenen Einnahmen außer Acht gelassen werden.
Beispiel 7
Die Bewirtungseinnahmen des gemeinnützigen Sportvereins aus seiner selbst
bewirtschafteten Vereinsgaststätte belaufen sich im Kalenderjahr 2017 auf 36.000 €. Der
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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63
hieraus erwirtschaftete Gewinn beträgt 15.000 €. Im Dezember 2017 verkauft der Verein
seine Vereinsgaststätte für 200.000 € und erzielt einen Veräußerungsgewinn
i. H. v. 50.000 €. Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt der
Sportverein nicht.
Der Sportverein überschreitet mit seinen Bewirtungseinnahmen ohne Berücksichtigung
des Verkaufs der Gaststätte die Grenze von 35.000 €. Er muss sowohl den Gewinn aus
der Bewirtung als auch den Gewinn aus der Veräußerung der Gaststätte versteuern.
Gewinn aus Bewirtung 15.000 €
Gewinn aus Gaststättenverkauf 50.000 €
Gewinn wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb insgesamt 65.000 €
./. Freibetrag ./. 5.000 €
zu versteuerndes Einkommen 60.000 €
Körperschaftsteuer 15% 9.000 €
Solidaritätszuschlag 5,5% 495 €
3.1.2 Gewinnschätzung
Statt von den Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben abzuziehen, darf der Verein bei
Altmaterialsammlungen und bei bestimmten Werbeleistungen den Gewinn schätzen:
→ bei Altpapier: 5% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) = Gewinn (Nr.
28 des AEAO zu § 64 Abs. 5)
→ bei anderem Altmaterial: 20% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) =
Gewinn (Nr. 28 des AEAO zu § 64 Abs. 5);
Nicht zulässig ist nach einem Urteil des BFH vom 11.02.2009, I R 73/08 eine
Gewinnschätzung für Einnahmen aus einem Pfennigbasar und nach einem Beschluss des
BFH vom 11.05.2016, AZ V B 119/15 für Einnahmen aus der Sammlung und Verwertung
von Edelmetallen, wie Altgold und Zahngold.
→ bei Werbung, die zusammen mit der gemeinnützigen Tätigkeit einschließlich dem
Zweckbetrieb betrieben wird, darf der Gewinn i. H. v. 15% der Nettoeinnahmen
(Einnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt werden (§ 64 Abs. 6 AO). Dies gilt auch für
die Werbung in der Vereinszeitschrift. Erhält der Verein Werbeeinnahmen im Rahmen
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, z. B. Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit
einem Vereinsfest, ist die Gewinnschätzung unzulässig. Ebenso nicht zulässig ist nach
einem Urteil des BFH vom 11.02.2009, I R 73/08 eine Gewinnschätzung bei Einnahmen
aus einem Pfennigbasar.
Beispiel 8
Der Sportverein SV führt eine Altpapiersammlung durch und erzielt Einnahmen i. H.
v. 1.000 €. Seinen Helfern zahlt der Verein 200 €. Weitere Ausgaben im
Zusammenhang mit der Altmaterialsammlung fallen beim Verein nicht an.
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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64
Variante I
Der Verein entscheidet sich die tatsächlichen Ausgaben anzusetzen:
Einnahmen 1.000 €
./. tatsächliche Ausgaben ./. 200 €
bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer anzusetzender Gewinn 800 €
Variante II
Der Verein entscheidet sich für die Gewinnschätzung:
Einnahmen 1.000 €
bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer anzusetzender Gewinn
i. H. v. 5% 50 €
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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3.2 Gewerbesteuerpflicht
Gewerbesteuer fällt an, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehr als 35.000 € ausmachen, und der auf volle 100 €
abgerundete Gewerbeertrag mehr als 5.000 € (§ 11 GewStG) beträgt. Die Gewerbesteuer
wird in Baden-Württemberg nicht vom Finanzamt festgesetzt, sondern von der
Stadt/Gemeinde. Das Finanzamt liefert der Stadt/Gemeinde durch Erlass eines
Gewerbesteuermessbescheides lediglich die Grundlagen für die Festsetzung der
Gewerbesteuer. Auf den im Gewerbesteuermessbescheid ermittelten Gewerbesteuer-
messbetrag wendet die Stadt/Gemeinde ihren Hebesatz an und gibt dem Verein den
Gewerbesteuerbescheid bekannt.
Zur Berechnung der Gewerbesteuer ist zunächst der 5.000 € übersteigende Betrag mit 3,5%
anzusetzen (ergibt Gewerbesteuermessbetrag). Anschließend ist der Gewerbesteuer-
messbetrag mit dem Hebesatz der jeweiligen Stadt/Gemeinde zu multiplizieren. Da die
Städte/Gemeinden unterschiedliche Hebesätze haben, ist der Gewerbesteuerhebesatz bei
der Stadt/Gemeinde zu erfragen.
Beispiel 9
Der Wangener Sportverein SV erzielt in 2011 Einnahmen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb i. H. v. 48.000 € und einen Gewinn i. H. v. 10.062 €. In welcher Höhe
fällt Gewerbesteuer an, wenn bei der Stadt Wangen im Allgäu in 2011 der
Gewerbesteuerhebesatz bei 340% liegt?
Gewinn nach § 7 GewStG 10.062 €
abgerundet auf volle 100 € 10.000 €
Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG ./. 5.000 €
Gewerbeertrag nach Freibetrag 5.000 €
x 3,5% ergibt Steuermessbetrag i. H. v. 175 €
x Gewerbesteuerhebesatz 340% ergibt eine Gewerbesteuer i. H. v. 595 €
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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4. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Erwirtschaftet der gemeinnützige Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Verlust,
und hat er im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Rücklagen angesammelt, ist er
gezwungen, den Verlust mit Überschüssen aus anderen Bereichen, die für gemeinnützige
Zwecke eingesetzt werden müssten, auszugleichen. Eine derartige Mittelverwendung ist
grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich.
Allerdings bleibt die Gemeinnützigkeit nach der Nr. 4 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 erhalten,
wenn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dem ideellen Bereich in den
vorangegangenen 6 Jahren so viel Mittel zugeführt worden sind, wie der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb dem gemeinnützigen Bereich im Verlustjahr entzogen hat.
Beispiel 10
Ein Sportverein erwirtschaftete im Kalenderjahr 2013 im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb einen Verlust i. H. v. 40.000 €. In den vorangegangenen 6 Jahren
(2007 - 2012) hatte er im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt einen Gewinn i.
H. v. 80.000 € erzielt, den er wie folgt verwendete:
Gesamtgewinn 2007 - 2012 80.000 €
Rücklagenzuführung in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zwecks
beabsichtigter Renovierung der Vereinsgaststätte ./. 50.000 €
verbleiben für den gemeinnützigen Bereich 30.000 €
Was der Verein in den vorangegangenen 6 Jahren dem gemeinnützigen Bereich zuge-
führt hat, darf er dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Verlustabdeckung zuführen:
ideeller Bereich
Vermögens-
verwaltung
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
./. 10.000 € Mittel, die für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind, werden zur Ab-
deckung des Verlustes im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt.
Zweck- betrieb
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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67
in den vorangegangen 6 Jahren dem gemeinnützigen Bereich
zugeführt 30.000 €
Verlust in 2013 ./. 40.000 €
dem gemeinnützigen Bereich aus dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu wenig zugeführt ./. 10.000 €
Der Verein hat die Möglichkeit, seine freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zu kürzen und im Nachhinein 10.000 € dem ideellen Bereich bzw. Zweckbetrieb
zuzuführen. Somit würde keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung
vorliegen.
Abwandlung
Der Sportverein setzte seine Rücklage i. H. v. 50.000 € bereits im Kalenderjahr 2012
zur Renovierung seiner Vereinsgaststätte ein.
Da der Sportverein den Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abdecken musste,
entzog er dem ideellen Bereich bzw. dem Zweckbetrieb 10.000 € zu viel. Das Finanzamt
sieht dies als eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung an.
Ist der Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb höher als die Mittelzuführungen aus dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den gemeinnützigen Bereich während der
vorangegangenen 6 Jahre, ist dieser Verlust nicht gemeinnützigkeitsschädlich, soweit er
ausschließlich durch die anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschafts-
güter entstanden ist. Diese Betrachtung setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut für den
ideellen Bereich angeschafft und nur zur besseren Kapazitätsauslastung teil- oder
zeitweise für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt worden ist.
Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die sowohl im gemeinnützigen
Bereich als auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden.
Beispiel 11
Ein Sportverein baut eine Sporthalle. Einmal im Jahr findet in dieser Sporthalle für 3 Tage
ein Vereinsfest statt. Die zeitanteilige Abschreibung von 3/365 Tagen, die der Sportverein
im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltend machen kann, bleibt lediglich bei der
Überprüfung, ob der Verein gemeinnützig ist oder nicht, außer Betracht. Bei der Fest-
setzung der Körperschaftsteuer ist die Abschreibung auf gemischt genutzte
Wirtschaftsgüter immer mit einzubeziehen!
Auf andere gemischte Aufwendungen, wie z. B. dem zeitweisen Einsatz von Personal des
ideellen Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, finden die
Ausführungen ebenfalls Anwendung.
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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68
Dem gemeinnützigen Bereich müssen auch insoweit Mittel zugeführt werden, als Verluste
durch Abschreibungen auf ausschließlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzte
Wirtschaftsgüter beruhen, und die Abschreibungen lediglich einen rechnerischen Verlust
darstellen.
Beispiel 12
Der Turn- und Sportverein TSV erwirtschaftet aus seiner selbstbewirtschafteten, in 1990
erbauten Vereinsgaststätte einen Verlust i. H. v. 2.000 €. Darin enthalten ist die
Gebäudeabschreibung i. H. v. 5.000 €.
Obwohl es sich bei der Abschreibung nur um einen rechnerischen Verlust handelt, und der
Verein dem gemeinnützigen Bereich keine 2.000 € entziehen musste, müssen dem
gemeinnützigen Bereich 2.000 € zugeführt werden.
Kann der Verlust trotz Außerachtlassung von Abschreibungen auf gemischt genutzte
Wirtschaftsgüter nicht abgedeckt werden, bleibt dem Verein die Gemeinnützigkeit erhalten,
wenn
→ der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,
→ der Verein innerhalb von 12 Monaten, bzw. während der Aufbauphase eines neuen
Betriebs in der Regel innerhalb von 3 Jahren nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem
der Verlust entstanden ist, dem gemeinnützigen Bereich wieder Mittel in entsprechender
Höhe zuführt, und
→ die zugeführten Mittel nicht aus dem gemeinnützigen Bereich oder der
Vermögensverwaltung stammen. Zuführungen können stammen aus
→ dem Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Folgejahres,
Beispiel 13
2013 entsteht ein Verlust i. H. v. 40.000 €, der mit Überschüssen der Jahre 2007-
2012 nicht abgedeckt werden kann. Spätestens im Jahr 2014 muss der Verlust
ausgeglichen werden.
→ Umlagen der Mitglieder, die aber nicht spendenbegünstigt sind oder
→ einem Bankdarlehen, das im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufgenommen wird.
Nicht zulässig ist, wenn der ideelle Bereich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein
Darlehen gibt.
Kann der Verlust trotzdem nicht ausgeglichen werden, wird dem Verein die Gemeinnützigkeit
für das Jahr versagt, in dem der Verlust nicht ausgeglichen werden kann.
III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
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69
Beispiel 14
2013 erwirtschaftete der gemeinnützige Sportverein einen Verlust, den er in den 6
vorangegangen Veranlagungszeiträumen (also 2007 - 2012) und auch im Veranlagungs-
zeitraum 2014 nicht ausgleichen konnte. Die Gemeinnützigkeit wird dem Sportverein für
den Veranlagungszeitraum 2014 entzogen.
Ist die Besteuerungsgrenze von 35.000 € nicht überschritten, braucht nach der Nr. 23 des
AEAO zu § 64 Abs. 3 der Frage der Mittelverwendung nicht nachgegangen werden, wenn bei
überschlägiger Prüfung der Aufzeichnungen erkennbar ist, dass im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb keine Verluste entstanden sind.
Die vorgenannten Ausführungen gelten auch bei einem Verlust im Bereich der Vermögens-
verwaltung. Allerdings darf aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht (nicht im Rahmen der
Körperschaft- und Gewerbesteuerfestsetzungen) ein Verlust aus dem Bereich der
Vermögensverwaltung mit Gewinnen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausge-
glichen werden. Ein Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit
Überschüssen aus dem Bereich der Vermögensverwaltung ist dagegen nicht zulässig.
IV. Umsatzsteuer
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70
IV. Umsatzsteuer
Neben der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wird der gemeinnützige Sportverein
evtl. auch mit Umsatzsteuer belastet. Im Gegensatz zur Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer besteuert die Umsatzsteuer nicht den Gewinn, sondern die Einnahmen
(Umsätze). Erhält der Verein im Fall der Umsatzsteuerpflicht eine Rechnung mit gesondert
ausgewiesener Umsatzsteuer, die sog. Vorsteuer, bekommt der Verein unter bestimmten
Voraussetzungen die Vorsteuer vom Finanzamt zurück.
1. Umsatzsteuerpflicht
1.1 Die Besteuerung der 4 Tätigkeitsbereiche
kein
e U
St
ideeller Bereich
Mitgliedsbeiträge, Spenden,
Zuschüsse
Vermögensverwaltung
Zinsen, Vermietung von
Grundbesitz, Verpachtung
Anzeigengeschäft
i.d.R
. kein
e
US
t, an
so
ns-
ten
7%
i.d
.R.
US
t 7
%,
fall
s
nic
ht
ust-
frei
Zweckbetrieb
Lotterie, wenn der Über-
schuss für gemeinnützige
Zwecke verwendet wird,
Kursgebühren
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
z. B. Bewirtung, Werbeein-
nahmen, Vereinsfeste
i.d.R
. US
t 19
%
nichtunternehmerisch/nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.
unternehmerisch
Umsatzsteuer, umgangssprachlich Mehrwertsteuer genannt, fällt beim gemeinnützigen
Sportverein nur an, soweit er unternehmerisch tätig ist. Bezogen auf die 4
Tätigkeitsbereiche
→ ideeller Bereich,
→ Zweckbetrieb,
→ Vermögensverwaltung und
→ wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
IV. Umsatzsteuer
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71
ist lediglich der ideelle Bereich als nichtunternehmerischer Bereich von der
Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Der Zweckbetrieb, die Vermögensverwaltung und der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegen als unternehmerische Bereiche grundsätzlich
der Umsatzsteuer.
Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Sportverein nicht gemeinnützigen
Unternehmern gleichgestellt und muss seine Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19%
versteuern.
1.2 Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Von der Erhebung der Umsatzsteuer wird abgesehen (Kleinunternehmerregelung), wenn
im gesamten unternehmerischen Bereich die steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer) ohne die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens
→ im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € nicht überstiegen haben
und
→ im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden.
Ist eine Grenze überschritten, wird der Sportverein umsatzsteuerpflichtig. Da die
Kleinunternehmerregelung mit Ausnahme bei Neugründungen immer auf den
Vorjahresumsatz abstellt, weiß der Verein bereits zu Beginn eines Jahres, ob er für das
laufende Kalenderjahr Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, und er Rechnungen
mit Umsatzsteuerausweis zu erteilen hat oder nicht.
Beispiel 1
Der Kassier des Sportvereins SV stellt am 1.1.2017 Folgendes fest:
→ steuerpflichtige Umsätze im vorangegangenen Jahr 2016: 16.000 €
→ steuerpflichtige Umsätze voraussichtlich im laufenden Jahr 2017: 20.000 €
Muss der Verein für 2016 eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Einnahmen Vorjahr (2016) nicht mehr als 17.500 €
Einnahmen laufendes Kalenderjahr 2017 nicht mehr als 50.000 €
Für 2017 muss der Verein keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Die Grenze von
17.500 € bezieht sich auf das Vorjahr!
Beispiel 2
Der Kassier des Sportvereins TSV stellt am 1.1.2017 Folgendes fest:
→ steuerpflichtige Umsätze im vorangegangenen Jahr 2016: 20.000 €
→ steuerpflichtige Umsätze im laufenden Jahr 2017 voraussichtlich: 8.000 €
Muss der Verein für 2017 eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
IV. Umsatzsteuer
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72
Einnahmen Vorjahr (2016) mehr als 17.500 €
Einnahmen laufendes Kalenderjahr 2017 nicht mehr als 50.000 €
Für 2017 muss der Verein eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
1.3 Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option)
Der Sportverein kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (so genannte
Option) und seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Dies hat den Vorteil, dass er
Vorsteuern geltend machen und sich für ihn, falls die Vorsteuern höher sind als die auf
die Umsätze anfallende Umsatzsteuer, ein Vorsteuerüberschuss ergeben kann. Allerdings
bindet dieser Verzicht den Verein 5 Jahre (§ 19 Abs. 2 UStG).
Beispiel 3
Der Sportverein SV hat jährliche Einnahmen in folgender Höhe
Mitgliedsbeiträge 10.000 €
Bewirtungseinnahmen 11.190 €
In 2017 verursacht das Gartenlokal erhebliche Reparaturkosten. Die Handwerker stellen dem
Verein Rechnungen über 50.000 € + 19% Umsatzsteuer = 9.500 €. Obwohl der Verein als
Kleinunternehmer nicht zur Erklärungsabgabe verpflichtet ist, gibt er freiwillig eine
Umsatzsteuererklärung mit folgenden Besteuerungsgrundlagen ab:
Umsatzsteuer Bewirtungseinnahmen 10.000 € x 19% 1.900 €
Vorsteuern ./. 9.500 €
Guthaben vom Finanzamt ./. 7.600 €
Da der Verein für 2017 freiwillig eine Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt übermittelte,
muss er auch für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 eine Erklärung abgeben.
IV. Umsatzsteuer
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73
1.4 Steuersatz
Überschreitet der Verein die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € bzw. 50.000 €,
unterliegen seine Umsätze, sofern keine Steuerbefreiung zum Tragen kommt, der
Umsatzsteuer. Vom Grundsatz her gelten für die 4 Tätigkeitsbereiche folgende
Steuersätze:
→ ideeller Bereich: keine Umsatzsteuerpflicht
→ Zweckbetrieb: steuerfrei oder ermäßigter Steuersatz von 7%
→ Vermögensverwaltung: steuerfrei oder ermäßigter Steuersatz von 7%
→ wirtschaftl. Geschäftsbetrieb: Regelsteuersatz von 19%
1.5 Steuerbefreiungen
Das Umsatzsteuergesetz sieht für gemeinnützige Einrichtungen mehrere Befreiungen von
der Umsatzsteuer vor. Hier einige Beispiele:
→ § 4 Nr. 12 UStG: Grundstücksvermietungen
→ § 4 Nr. 22 UStG: Vorträge, Kurse, andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen
Auszug aus § 4 Nr. 22 UStG
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher
oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshoch-
schulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem
Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die
Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in
Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit
das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
Bei Lehrgängen, Kursen usw. kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG nur
für die Kursgebühren in Anspruch genommen werden. Die Einnahmen aus der
Unterbringung und Verpflegung unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%. Etwas
anderes gilt, wenn sich die Teilnehmer aus Jugendlichen bis 27 Jahren
zusammensetzen. In diesem Fall kann für die Einnahmen aus der Unterbringung und
Verpflegung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG bzw. § 4 Nr. 25 UStG in
Betracht kommen.
Erteilt ein Reitverein Reitunterricht und überlässt er dabei seinen Reitschülern
Reitpferde und die Reitanlage, erbringt der Reitverein 3 Leistungen:
IV. Umsatzsteuer
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74
1. Reitunterricht,
2. Vermietung Reitpferde und
3. Vermietung Reitanlage.
Da die Überlassung der Reitpferde und der Reitanlage als Nebenleistungen zur
Hauptleistung Unterricht gesehen wird, teilen die Nebenleistungen das steuerliche
Schicksal der Hauptleistung, d. h. die Steuerfreiheit des Unterrichts nach § 4 Nr. 22a
UStG führt auch zur Steuerbefreiung hinsichtlich der Überlassung der Reitpferde und
der Reitanlage, unabhängig ob die Überlassung an ein Mitglied oder ein Nichtmitglied
erfolgt. Überlässt der Reitverein Reitpferde ohne gleichzeitige Erteilung von
Reitunterricht, sind die Einnahmen vom Mitglied im Zweckbetrieb, vom Nichtmitglied
im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Da die Vermietung von Pferden auch
bei nicht gemeinnützigen Vereinen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG nur dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7% unterliegt, kommt sowohl bei der Vermietung an ein
Mitglied (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) als auch an ein
Nichtmitglied (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG) der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% nach
zum Tragen.
Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen i. S. des § 4 Nr. 22b UStG sind
steuerfrei, wenn ein Verein mehrere organisatorische Maßnahmen als Teil einer
Gesamtorganisation erbringt, die aktiven Sportlern - auch Nichtmitgliedern - die
Sportausübung ermöglicht. Die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen (z. B.
Tennisplatz, Kegelbahn) und von Sportgeräten (z. B. Flugzeug) oder Leistungen im
Trainings- und Übungsbereich fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des §
4 Nr. 22b UStG. Bei Lehrgängen, Kursen usw. kann die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 22a UStG nur für die Kursgebühren in Anspruch genommen werden. Die
Einnahmen aus der Unterbringung und Verpflegung unterliegen dem
Regelsteuersatz von 19%. Etwas anderes gilt, wenn sich die Teilnehmer aus
Jugendlichen bis 27 Jahren zusammensetzen. In diesem Fall kann für die
Einnahmen aus der Unterbringung und Verpflegung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.
23 UStG bzw. § 4 Nr. 25 UStG in Betracht kommen. Verkauft der Verein anlässlich
eines Volkslaufs Medaillen, findet die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG
ebenfalls keine Anwendung. Der Verkauf unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von
7%.
Bei Vereinen, deren Satzungszweck den Flugsport beinhaltet, gilt nach dem BFH-
Urteil vom 09.08.2007, V R 27/04 Folgendes:
Die Einnahmen aus der Überlassung von Flugzeugen für Sportzwecke an Mitglieder
sind steuerpflichtige, zum Vorsteuerabzug berechtigende Zweckbetriebsumsätze (§ 65
IV. Umsatzsteuer
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75
AO, ermäßigter Steuersatz). Die Leistungen bei der Erteilung von Sportunterricht
(Flugunterricht / Flugschule) sind steuerfrei nach § 4 Nr. 22a UStG und damit
vorsteuerschädlich, auch wenn die Unterrichts- oder Kursgebühren nach Flugminuten
abgerechnet werden. Die Teilnehmergebühren für flugsportliche Veranstaltungen (z.
B. Wettbewerbsfliegen bei nationalen oder internationalen Meisterschaften oder
Rallyes) sind nach § 4 Nr. 22b UStG steuerfrei.
Weitere Ausführungen zum Flugsport sind unter www.vereinsbesteuerung.info im
Index unter dem Stichwort „Flugsport“ zu finden.
Bei Tanzkursen kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG nur in Betracht,
wenn die Teilnehmer das Tanzen als Tanzsportler in erster Linie als Wettkampf im
Rahmen des Vereins- bzw. Leistungssports betreiben.
1.6 Vermietung von Sportanlagen
Mit Urteil vom 31.05.2001 (BStBl 2001 II S. 658) hat der Bundesfinanzhof seine bisherige
Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie
Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen
aufzuteilen ist, aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
angeschlossen, die von einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung ausgeht. Diese
Rechtsprechung hat zur Folge, dass dem Sportverein aus den Herstellungs- und
Unterhaltskosten ein höherer Vorsteuerabzug zusteht, er die bisher steuerfreie
Grundstücksüberlassung als steuerpflichtig behandeln muss.
Vom Grundsatz her gilt Folgendes:
Bei der Vermietung von Sportanlagen auf kurze Dauer (z. B. stundenweise Vermietung,
auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt werden) ist zu
unterscheiden, ob die Vermietung an Mitglieder oder Nichtmitglieder erfolgt. Die
Vermietung auf kurze Dauer an Mitglieder ist dem Zweckbetrieb zuzuordnen, die
Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Wegen der oben erwähnten neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen die
gesamten Mieteinnahmen der Umsatzsteuerpflicht, wobei das Mietentgelt im
Zweckbetrieb mit 7%, das Mietentgelt im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19% zu
versteuern ist. Werden im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten und
Betriebsvorrichtungen auch bewegliche Gegenstände, z. B. Tennisschläger oder
Golfschläger überlassen, stellt die entgeltliche Überlassung dieser Gegenstände ein
Hilfsgeschäft dar, das das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt.
IV. Umsatzsteuer
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76
Beispiel 4
Der Tennisverein überlässt gegen ein Entgelt seinem Vereinsmitglied für 2 Stunden den
Tennisplatz samt Tennisschläger.
Da die Vermietung der Sportanlage an das Vereinsmitglied dem Zweckbetrieb
zuzuordnen ist, sind die Leihgebühren für den Tennisschläger ebenfalls im Zweckbetrieb
zu erfassen.
Bei der alleinigen Überlassung von Sportgeräten bestimmt sich die Zweckbetriebs-
eigenschaft danach, ob die Sportgeräte Mitgliedern oder Nichtmitgliedern des Vereins
überlassen werden (Nrn. 11 – 13 des AEAO zu § 67a).
Vermietet ein Verein seine Sportanlage auf längere Dauer an einen Mieter (unerheblich
ob Mitglied oder Nichtmitglied) zu dessen eigener sportlichen Betätigung, sind die
Mieteinnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung mit dem Steuersatz von 7% zu
erfassen.
Überlässt ein Verein seine gesamte Sportanlage auf längere Dauer einem anderen
Unternehmer zur Nutzung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüber-
lassung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung
von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.
Bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen durch Segelvereine ist zu unterscheiden,
ob die Vermietung an ein Mitglied oder Nichtmitglied erfolgt. Wird der Bootsliegeplatz an
ein Mitglied vermietet, sind die Einnahmen im Zweckbetrieb mit dem ermäßigten
Steuersatz von 7% zu versteuern. Dagegen sind die Einnahmen dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb mit dem Regelsteuersatz von 19% zuzuordnen, wenn der Segelverein
den Bootsliegeplatz an ein Nichtmitglied vermietet. Nach einem Urteil des BFH vom
29.01.2014, Az 14 K 418/13 sind die umsatzsteuerlichen Vergünstigungen der Hotels
nicht auf die Vermietung von Liegeplätze für Segelboote an Nichtmitglieder anzuwenden.
Hotels müssen ihre Übernachtungsumsätze seit 2010 nur mit dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7% versteuern.
1.7 Jugendarbeit von Sportvereinen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 22.04.1993 (Az. 10 K
72/92) die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die Jugendarbeit von
Sportvereinen dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der
Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen von Zweckbetrieben
oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unternehmerisch tätig sind, stellt (noch) keine
IV. Umsatzsteuer
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77
konkrete Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck überlagert. Ein
Vorsteuerabzug für Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit ausgeschlossen.
1.8 Veräußerung von Gegenständen
Die Veräußerungen von Gegenständen unterliegen als Hilfsgeschäfte der Umsatzsteuer,
wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Vereinsbereich verwendet wurden (Abschnitt
2.10 Absatz 1 Sätze 10 und 11 UStAE). Für derartige Hilfsgeschäfte kommt der ermäßigte
Steuersatz in Betracht, wenn die Gegenstände nicht im steuerschädlichen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb eingesetzt waren. Veräußerungen von Gegenständen des ideellen
Bereichs unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Auszug aus Abschnitt 2.10 Absatz 1 Sätze 10 und 11 UStAE
Sog. Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereichs bei Vereinen
und Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu
behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt
werden. Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z. B. anzusehen:
1. Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich
eingesetzt waren, z. B. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen,
Einrichtungsgegenständen und Altpapier;
2. Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige
Arbeitnehmer zur privaten Nutzung;
3. Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten
Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.
1.9 Pferdepensionstierhaltung
Bei den Pferdepensionen ist zu unterscheiden, ob Reitvereine ihre Leistungen an Mitglieder
oder Nichtmitglieder erbringen.
1.9.1 Pensionsleistungen an Nichtmitglieder
Beschränkt sich die Leistung eines Reitvereins an ein Nichtmitglied nicht nur auf die
Vermietung einer Pferdebox, sondern erbringt der Reitverein eine weitere Dienstleistung
im Zusammenhang mit der Pferdehaltung, sind die Einnahmen aus der Pferdepension an
das Nichtmitglied dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und dem
Regelsteuersatz von 19% zu unterwerfen, vorausgesetzt das Nichtmitglied nutzt sein Pferd
zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken, also i. R. seines Freizeitsports, oder zu
IV. Umsatzsteuer
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78
selbständigen oder gewerblichen Zwecken. Die Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG
findet keine Anwendung (Abschnitt 24.3. Abs. 12 UStAE).
Beispiele für eine einheitliche Pensionsleistung i. R. eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs:
Der Reitverein übernimmt für sein Nichtmitglied neben der Boxenvermietung das
Einstreuen und Entmisten der Box. Weitere Tätigkeiten werden vom Pferdebesitzer
selbst übernommen.
Der Reitverein überlässt dem Nichtmitglied die Pferdebox, stellt Stroh und Futter
bereit und ermöglicht den Weidegang und die Nutzung der Reithalle. Die übrigen
Tätigkeiten wie z. B. Einstreuen, Entmisten der Box, Fütterung und Pflege
übernimmt der Pferdebesitzer.
1.9.1.2 Ausnahmen
Beschränkt sich die Leistung des Reitvereins auf die Vermietung der Pferdebox und/oder
die Nutzungsüberlassung der Weide und bietet der Verein dem Nichtmitglied darüber
hinaus an, von ihm Stroh und Futter zu beziehen, liegt keine typische einheitliche
Pensionsleistung vor. In diesem Fall ist von gesondert zu beurteilenden Einzelleistungen
auszugehen.
1.9.1.2.1 Vermietung einer Pferdebox
Die längerfristige Vermietung einer Pferdebox ohne/oder mit nur minimalen
Nebenleistungen, wie z. B. der Nutzungsüberlassung einer Weide fällt in den Bereich der
Vermögensverwaltung. Die Vermietung auf kurze Dauer (stundenweise Vermietung) an
wechselnde Mieter ist dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Sowohl die
Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung als auch im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb unterliegen nach § 4 Nr. 12 Satz 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Sollte
die Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgen, kann nach § 9
UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet werden.
Wird neben der Pferdebox auch eine Reithalle überlassen, liegt grundsätzlich eine
einheitliche Pferdepensionsleistung vor, die entsprechend Tz. 1.9.1.1 zu versteuern ist.
Wird die Hallennutzung ausschließlich nach der tatsächlichen Nutzung in Rechnung gestellt,
sind die Pferdebox- und die Reithallenüberlassungen gesondert zu beurteilen. Die
Überlassung der Reithalle (Sportanlage) an ein Nichtmitglied ist im vorgenannten Fall dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Erfolgt die Überlassung an einen
Endverbraucher, handelt es sich um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung, die
umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz unterliegt (Abschnitt 4.12.11 Abs. 2 UStAE). In den
Fällen der Zwischenvermietung ist die Überlassung der Reithalle entsprechend Abschnitt
IV. Umsatzsteuer
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79
4.12.11 Abs. 2 Nr. 7 UStAE in eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1a UStG umsatzsteuerfreie
Grundstücksüberlassung und in eine nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG umsatzsteuerpflichtige
Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.
Beispiele für Zwischenvermietung
Vermietung der Halle an einen Reitlehrer, damit dieser dort Reitunterricht erteilen
kann
Vermietung der Halle an einen Berufsreiter zu Trainingszwecken
1.9.1.2.2 Futterlieferungen
Einnahmen aus Futterlieferungen sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen
und unterliegen
sofern im landwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugtes Futter geliefert wird dem
Durchschnittssteuersatz nach § 24 UStG,
in den übrigen Fällen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr.
1 UStG).
1.9.2 Pensionsleistungen an Mitglieder
Einnahmen von Mitgliedern aus dem Einstellen und Betreuen von Pferden durch einen
gemeinnützigen Reitverein fallen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und unterliegen
umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz von 19%. Etwas anderes würde nur dann gelten,
wenn diese Einnahmen i. R. eines Zweckbetriebes nach § 65 Abs. 1 AO erbracht werden
würden. Da Finanzgerichte dies bisher verneint haben (vgl. Urteile Finanzgericht Köln vom
22.01.2008, 6 K 2707/03, Finanzgericht Baden-Württemberg vom 30.06.2011, 12 K
4547/08, Finanzgericht Münster vom 25.09.2014, 5 K 3700/10 U), gelten die o. g.
Grundsätze von Pensionsleistungen an Nichtmitglieder entsprechend.
Eine Berufung auf eine mögliche Steuerbefreiung nach EU-Recht lässt der
Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.08.2016, Az. V R 14/15 nicht zu. Nach seiner
Auffassung gehören Pferdepensionsleistungen nicht zum Kernbereich des Reitsports und
sind deshalb nicht gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL von der Umsatzsteuer
befreit. Zwar erfülle eine isoliert zur Verfügungstellung einer Reitanlage die Voraussetzung
der Steuerbefreiung, weil die Reitanlagen direkt und unmittelbar der Ausübung des
Reitsports dienen. Erbringe der Reitverein aber ein umfassende Leistungspaket, das neben
der Zurverfügungstellung von Reitanlagen auch die Bereitstellung einer Box zum Einstellen
des eigenen Pferdes, dessen Fütterung, das Ausmisten der Boxen, die Haltung und Pflege
des eingestellten Pferdes, die Information des Besitzers im Falle der Erkrankung und die
Inanspruchnahme tierärztlicher Leistungen umfasse, gehe diese Leistung über den
IV. Umsatzsteuer
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80
Kernbereich des Reitsports hinaus, weil sie im Wesentlichen die Unterbringung, Versorgung
und Pflege des "Sportgerätes Pferd" betreffe. Die Pflege der Sportgeräte, im Falle lebender
Tiere auch deren Versorgung und Betreuung, sei zwar im Vorfeld der eigentlichen
Ausübung eines Sports, gleichsam als eine Ausübungsvoraussetzung notwendig und
möglicherweise unerlässlich. Sie betreffe diese aber nicht direkt und unmittelbar und werde
daher vom Kernbereich der Befreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL nicht
umfasst. Hinsichtlich des Umsatzsteuersatzes ist der BFH der Auffassung, dass für die
Pensionspferdehaltung nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% zur Anwendung
komme, da die Pensionspferdehaltung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht
dem Zweckbetrieb zuzuordnen sei. Die Pensionsleistungen schaffen zwar günstige
Rahmenbedingungen für die Ausübung des Pferdesports, stellen aber nicht ein
unentbehrliches Mittel für die Erreichung des vom Reitvereins verfolgten Zwecks, den
Reitsport auf breiter Grundlage zu pflegen und ihn Erwachsenen und besonders der Jugend
zugänglich zu machen, dar.
Umfangreiche Ausführungen zu diesem Thema sind der Internetseite
www.vereinsbesteuerung.info/pferdepensionen.htm zu entnehmen.
1.10 Leistungen an Mitglieder
Erbringen Vereine Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen,
ist lt. einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 25.08.2011, S 7200, das
vereinbarte Entgelt und in bestimmten Fällen der Mitgliedsbeitrag als pauschaliertes
Sonderentgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Sind die vorsteuerbelasteten Kosten
höher als die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen muss der Verein nach § 10 Abs. 5 Nr. 1
UStG Umsätze i. H. seiner Kosten versteuern (sog. Mindestbemessungsgrundlage).
Beispiel 5
Der gemeinnützige Turn- und Sportverein veranstaltet 2011 ein Vereinsfest und
verkauft die Getränke für 952 € an die Mitglieder. Im Einkauf zahlte der Verein für die
Getränke 1.190 € (1.000 € + 190 € Umsatzsteuer).
Da die Getränkekosten die Einnahmen übersteigen greift nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG
die Mindestbemessungsgrundlage:
Einnahmen i. H. der Kosten 1.000 €
x 19% Umsatzsteuer 190 €
./. Vorsteuer aus Rechnung der Brauerei ./. 190 €
Zahllast 0 €
Gemeinnützigkeitsrechtlich darf ein Verein seinen Mitgliedern grundsätzlich nichts
zuwenden. Handelt es sich allerdings um sog. Annehmlichkeiten, die im Rahmen der
IV. Umsatzsteuer
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81
Mitgliederbetreuung allgemein üblich und angemessen sind - in Baden-Württemberg gilt
die 40 € - Grenze, s. Kapitel I. Gemeinnützigkeit 2.2.5.2 - Zuwendungen zulässig.
Erbringt ein gemeinnütziger Verein im Rahmen seines Zweckbetriebs Leistungen an
seine Mitglieder ist lt. der vorgenannten Verfügung der OFD Karlsruhe aus
Vereinfachungsgründen die Mindestbemessungsgrundlage erst dann anzusetzen, wenn
die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind. Dies ist der Fall, wenn die
Sonderleistungsentgelte nicht mindestens 50% der Aufwendungen betragen.
Beispiel 6
Der Turn- und Sportverein TSV verkauft an seine aktiven Sportler Sportanzüge mit dem
Vereinslogo für 856 €. Die Sportler verpflichten sich diese Sportanzüge ausschließlich
bei Wettkämpfen zu tragen. Der Verein kaufte die Sportkleidung für 1.000 € + 190 €
Umsatzsteuer = 1.190 € ein.
Da der Verkauf der Sportanzüge dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, und die Entgelte
der Mitglieder mehr als 50% der Einkaufskosten betragen, muss die Mindestbemes-
sungsgrundlage nicht angesetzt werden.
Verkaufspreis netto: 800 € x 7% Umsatzsteuer
(856 € x 100/107 = 800 €)
56 €
./. Vorsteuer ./. 190 €
Vorsteuerüberschuss
→ Das Finanzamt erstattet aus diesem Geschäftsvorgang also 134 €.
./. 134 €
Überlässt ein gemeinnütziger Motor- und Segelfliegerclub seinen Mitgliedern Flugzeuge,
sind bei der Ermittlung der durch die Nutzungsüberlassung anfallenden Ausgaben, soweit
sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, auch die (anteiligen)
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die für die
Erbringung der Leistung verwendet werden, wie z. B. die anteiligen vorsteuerbelasteten
Herstellungskosten einer Halle, in der die Flugzeuge untergestellt und gewartet werden.
Die Mindestbemessungsgrundlage ist auch dann anzuwenden, wenn der Verein unter
Berufung auf das Unionsrecht (s. Tz. 1.12) seine Mitgliedsbeiträge als Sonderleistungs-
entgelte der Umsatzsteuer unterwirft.
Beispiel 7
Der Sportverein kassiert im Kalenderjahr 2013 Mitgliedsbeiträge i. H. v. 40.000 €, die
er in seiner Umsatzsteuererklärung 2013 als Sonderleistungsentgelte versteuert. Für
die Überlassung der Sporteinrichtungen an die Mitglieder, die den Verein im
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82
Kalenderjahr 2013 insgesamt 100.000 € gekostet hat, verlangt der Sportverein von
seinen Mitgliedern keine Entgelte.
Da die Kostendeckung weniger als 50% ausmacht, findet die
Mindestbemessungsgrundlage Anwendung. Eine Berufung auf Abschnitt 1.4 Abs. 7
UStAE im Fall der Versteuerung der Mitgliedsbeiträge ist nicht möglich, da diese
Vereinfachungsregelung die Abgrenzung von echten und unechten Mitgliedsbeiträgen
nach den Grundsätzen des UStAE und damit nach nationalen Abgrenzungskriterien
betrifft. Danach sind Mitgliedsbeiträge von Sportvereine, die den Mitgliedern die
satzungsmäßige Ausübung des Sports ermöglichen, nicht als Leistungsentgelte
anzusehen.
Auszug aus Abschnitt 1.4. Abs. 7 UStAE
Bewirkt eine Vereinigung Leistungen, die zum Teil den Einzelbelangen, zum Teil den
Gesamtbelangen der Mitglieder dienen, sind die Beitragszahlungen in Entgelte für
steuerbare Leistungen und in echte Mitgliederbeiträge aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom
22. 11. 1963, V 47/61 U, BStBl 1964 III S. 147). Der auf die steuerbaren Leistungen
entfallende Anteil der Beiträge entspricht der Bemessungsgrundlage, die nach § 10 Abs.
5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen ist (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1).
Der Sportverein kann die Mindestbemessungsgrundlage umgehen, indem er für die
Nutzung der Sportanlagen Sonderleistungsentgelte erhebt, die sich an marktüblichen
Preisen privater oder öffentlicher Anbieter orientieren.
Die kostenlose Abgabe einer Vereinszeitung an die Mitglieder unterliegt nicht der
Umsatzsteuer, wenn es sich um Nachrichten und Informationen aus dem Leben des
Vereins handelt, und die Vereinssatzung keine ausdrückliche oder stillschweigende
Vereinbarung enthält, dass ein Anteil des Mitgliedsbeitrags auf die Vereinszeitung mit den
Vereinsnachrichten entfällt (Abschnitt 1.4 Abs. 6 Satz 1 UStAE). Steuerbare
Sonderleistungen liegen allerdings nach Abschnitt 1.4 Abs. 6 Satz 2 UStAE vor, wenn es
sich um Zeitschriften handelt, die das Mitglied andernfalls gegen Entgelt im freien Handel
beziehen müsste.
1.11 Altmetall- und Glassammlungen
Seit 1.1.2011 erhält ein umsatzsteuerpflichtiger Sportverein bei Altmetall- oder
Glassammlungen vom Schrotthändler nur noch den Nettobetrag ausbezahlt. Die
Umsatzsteuer muss der Schrotthändler aufgrund der Neuregelung des § 13b UStG i. V. mit
der Anlage 3 zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG einbehalten und an das Finanzamt abführen. Der
Sportverein wird nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet.
IV. Umsatzsteuer
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83
1.12 Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrecht
1.12.1 Grundsatz
Die Steuerbefreiung für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von Einrichtungen ohne
Gewinnstreben (Art. 132 MwStSystRL), wie dies z. B. bei gemeinnützigen Sportvereinen
der Fall ist, wurde vom deutschen Gesetzgeber bisher nur teilweise umgesetzt. So sind
nach aktueller Rechtslage lediglich Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen von
gemeinnützigen Sportvereinen nach § 4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn
die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Auch unterliegen
sportliche Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22b UStG nicht der Umsatzsteuer, soweit das
Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Fällt nach deutschem Recht Umsatzsteuer für
Umsätze an, die nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie (Art. 132 Abs. 1
Buchst. m MwStSystRL) steuerfrei wären, wie z. B. Dienstleistungen zur Sportausübung,
können sich die Sportvereine insoweit auf das (günstigere) Gemeinschaftsrecht berufen.
Allerdings besteht diese Berufungsmöglichkeit nur bei Zweckbetriebsumsätzen und darf
nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, wenn solche Tätigkeiten auch von
Einrichtungen mit Gewinnstreben ausgeführt werden (Art. 133 MwStSystRL). Weiterhin
umsatzsteuerpflichtig bleibt deshalb der Verkauf von Speisen und Getränken, als auch der
Verkauf von Sportgeräten und Trainingsbekleidung.
Soweit Sportvereine von der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6.
EG-Richtlinie (Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) Gebrauch machen, führt dies zum
Vorsteuerausschluss. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf alle Dienstleistungen in engem
Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung, die der Verein an Personen erbringt,
die Sport und Körperertüchtigung ausüben. Eine Begrenzung auf bestimmte Abteilungen
oder Sportarten ist nicht anzuerkennen.
Die Überlassung einer Sportstätte (z. B. Hockeyplatz) durch eine Einrichtung ohne
Gewinnstreben ist auch dann als Dienstleistung auf dem Gebiet des Sports steuerfrei,
wenn der Dienstleistungsempfänger ebenfalls eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist,
und die Leistung unmittelbar Sport treibenden Personen (Mannschaften, Mitgliedern) zu
Gute kommt (EuGH-Urteil vom 16.10.2008, C-253/07).
IV. Umsatzsteuer
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1.12.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge
Nach deutschem Recht sind satzungsmäßige Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge dem
ideellen Bereich zuzuordnen. Umsatzsteuer fällt nicht an (Abschnitt 1.4 UStAE). Dafür
bekommt der Verein die Vorsteuer aus dem ideellen Bereich nicht vom Finanzamt zurück.
1.4. Mitgliederbeiträge - Auszug aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass
(UStAE)
(1) 1Soweit eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher
Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür
echte Mitgliederbeiträge erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser
Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen
Mitglied. 2Erbringt die Vereinigung dagegen Leistungen, die den Sonderbelangen der
einzelnen Mitglieder dienen, und erhebt sie dafür Beiträge entsprechend der
tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit, liegt ein
Leistungsaustausch vor (vgl. BFH-Urteile vom 4. 7. 1985, V R 107/76, BStBl 1986 II S.
153, und vom 7. 11. 1996, V R 34/96, BStBl 1997 II S. 366).
(2) 1Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliederbeiträge ist, dass die Beiträge
gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab
gleichmäßig errechnet werden. 2Die Gleichheit ist auch dann gewahrt, wenn die
Beiträge nach einer für alle Mitglieder einheitlichen Staffel erhoben werden oder die
Höhe der Beiträge nach persönlichen Merkmalen der Mitglieder, z.B. Lebensalter,
Stand, Vermögen, Einkommen, Umsatz, abgestuft wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994,
V R 46/92, BStBl II S. 957). 3Allein aus der Gleichheit oder aus einem gleichen
Bemessungsmaßstab kann auf die Eigenschaft der Zahlungen als echte
Mitgliederbeiträge nicht geschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994, V R
46/92, a.a.O.).
…
(7) 1Bewirkt eine Vereinigung Leistungen, die zum Teil den Einzelbelangen, zum Teil
den Gesamtbelangen der Mitglieder dienen, sind die Beitragszahlungen in Entgelte für
steuerbare Leistungen und in echte Mitgliederbeiträge aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom
22. 11. 1963, V 47/61 U, BStBl 1964 III S. 147). 2Der auf die steuerbaren Leistungen
entfallende Anteil der Beiträge entspricht der Bemessungsgrundlage, die nach § 10 Abs.
5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen ist (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1).
Nach EU-Recht sind Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge steuerfrei. Zwar hat im deutschen
Umsatzsteuerrecht ein "nicht steuerbarer" Umsatz eine andere Bedeutung als ein
IV. Umsatzsteuer
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"steuerfreier". Allerdings führen sowohl die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen als
auch das deutsche Umsatzsteuerrecht zum selben Ergebnis, so dass nach einer
Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Regelungen
des deutschen Umsatzsteuerrechts weiterhin anzuwenden sind. Den Befürchtungen, dass
Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge nach EU-Recht zu einer generellen Umsatzsteuerpflicht
führen könnten, trat das Bundesfinanzministerium am 15.04.2005 in einer >
Pressemitteilung < entgegen: "Mitglieder von Sportvereinen müssen keinerlei
Befürchtungen haben, dass ihre Vereinsbeiträge zukünftig der Umsatzbesteuerung
unterliegen werden. Zudem werden sich auch bei reinen Fördervereinen, wie auch zum
Beispiel bei Trachten- oder Musik- und Gesangsvereinen, keinerlei Änderungen ergeben.
Auch diese Mitgliedsbeiträge bleiben umsatzsteuerfrei."
Nach den Urteilen des BFH vom 09.08.2007, V R 27/04 und vom 11.10.2007, VR R 69/06
können Vereine – ausgenommen steuerbefreite Förder- und Spendensammelvereine - auf
Antrag wegen fehlender Umsetzung der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.
m MwStSystRL die Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge vollumfänglich als pauschalierte
Sonderleistungsentgelte behandeln. Dieses auszuübende Antragsrecht ist einheitlich für
den Gesamtverein auszuüben. Die Besteuerung der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge hat
zur Folge, dass bei einem Sportverein die Nutzung der Sportanlage im unternehmerischen
Bereich mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs erfolgt. Wie der EuGH mit Urteil vom
21. März 2002, Kennemer Golf, Rs. C-174/00 (Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage
2002, 95) entschieden hat, können Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die
Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein. Es kommt lt.
EuGH nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.
Ob die Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht, kann nach folgendem
2-Stufen-Schema geprüft werden:
1. Stufe – Ist der Umsatz steuerbar oder nicht steuerbar?
Zunächst ist zu prüfen, ob die Umsätze steuerbar oder nicht steuerbar sind. Steuerbar
sind Umsätze, die der Verein im unternehmerischen Bereich (Zweckbetrieb,
Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) gegen Entgelt ausführt.
Einnahmen, die der Verein im nichtunternehmerischen Bereich (ideellen Bereich) erzielt,
sind nicht steuerbar und unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Um zur 2. Stufe zu gelangen,
müssen die Umsätze also steuerbar sein.
2. Stufe – Ist der Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei?
Auf der 2. Stufe ist zu prüfen, ob die steuerbaren Umsätze steuerpflichtig oder steuerfrei
sind. Grundsätzlich sind alle steuerbaren Umsätze steuerpflichtig, es sei denn, das
Umsatzsteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung vor.
IV. Umsatzsteuer
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Demnach hat der Verein die Mitgliedsbeiträge wie folgt zu besteuern:
Hinsichtlich der Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge (1. Stufe) hat der Verein ein Wahlrecht,
ob er die Besteuerung nach nationalem (deutschem) Umsatzsteuerrecht oder nach EU-
Recht vornimmt. Entscheidet er sich für das nationale Recht, hat er seine Mitgliedsbeiträge
dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen und darf sie nicht der Umsatzsteuer
unterwerfen. Beruft sich der Verein auf das EuGH-Urteil vom 21.03.2002, C-174/00
(Kennemer Golf & Country Club) muss das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge als steuerbare
Umsätze behandeln. Ob die steuerbaren Umsätze steuerpflichtig oder steuerfrei sind, muss
im nächsten Schritt (2. Stufe) geprüft werden. Auch auf der 2. Stufe hat der Verein ein
Wahlrecht. Er kann sich auf Art 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen und seine
Mitgliedsbeiträge aufgrund europarechtlicher Vorschrift als steuerfrei behandeln. Beruft er
sich nicht auf Art 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL gilt das deutsche Umsatzsteuergesetz.
Da das deutsche Umsatzsteuergesetz nach Erreichen der Steuerbarkeit (1. Stufe) der
Mitgliedsbeiträge in § 4 UStG keine Steuerbefreiung vorsieht, sind die Mitgliedsbeiträge
steuerpflichtig und unterliegen evtl. nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%.
Vorteil: dem Verein steht jetzt der Vorsteuerabzug zu. Allerdings hat das Finanzgericht
München mit > Urteil vom 10.04.2014, Az 14 K 1495/12 < entschieden, dass
Mitgliedsbeiträge dann nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden können, wenn die
Mitgliedsbeiträge für umsatzsteuerfreie Teilnehmergebühren i. S. des § 4 Nr. 22b UStG
gezahlt werden.
Hat ein Verein die Möglichkeit seine Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuerpflicht zu
unterwerfen, und behandelt der Verein die Mitgliedsbeiträge erst in einer berichtigten
Umsatzsteuererklärung als pauschalierte Sonderleistungsentgelte, ergibt sich hieraus ein
(weiterer) Vorsteuerabzug. Ob der Verein seine Vereinseinrichtung bereits für den
Besteuerungszeitraum des Bezugs der Eingangsleistungen seinem Unternehmen zuordnete
(Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 2b UStAE), ist nur bei gemischter Nutzung von Bedeutung. Der
Verein muss keine Zuordnungsentscheidung vornehmen, wenn durch die (nachträgliche)
Versteuerung des Mitgliedsbeitrags eine vollumfängliche unternehmerische Nutzung der
Einrichtung erfolgt.
Beispiel 8
Der Sportverein SV errichtet im Kalenderjahr 2011 eine neue Sportstätte und macht
hieraus in der Umsatzsteuererklärung 2011 Vorsteuern i. H. v. 30% geltend. Angaben
über die Zuordnung der Sportstätte trifft der Sportverein nicht. In 2015 gibt der
Sportverein eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2011 ab. In
dieser unterwirft er seine Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer und macht aus der
Sportstätte 100% Vorsteuern sowie weitere Vorsteuern aus Vereinsausgaben geltend.
IV. Umsatzsteuer
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Da sich aus der berichtigten Umsatzsteuererklärung eine ausschließliche Nutzung für
unternehmerische Zwecke ergibt, bedarf es keiner Zuordnungsentscheidung. Der
Sportverein SV kann die bisher nicht abgezogenen Vorsteuern i. H. v. 70% in der
berichtigten Umsatzsteuererklärung geltend machen. Ob und ggf. in welchem Umfang
ein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG gegeben ist und nach welchen
Merkmalen die Vorsteuer ggf. aufzuteilen ist (§ 15 Abs. 4 UStG), ist Tatfrage und nach
den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen festzulegen.
Beispiel 9
Wie Beispiel 4, jedoch versteuert der Sportverein seine Mitgliedsbeiträge erst ab dem
Kalenderjahr 2013. In der Umsatzsteuererklärung 2013 beantragt er für die Sportstätte
eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Darüber hinaus macht er Vorsteuern aus
Vereinsaufwendungen geltend.
Im Kalenderjahr 2011 hat der Sportverein SV den Vorsteuerabzug nur im Umfang der
unternehmerischen Nutzung geltend gemacht und damit die Sportstätte nur teilweise
seinem Unternehmen zugeordnet. Ab dem Kalenderjahr 2013 ist die gesamte
Sportstätte Unternehmensvermögen. Die Einlage der restlichen 70% der Sportstätte
ersetzt nicht die fehlende Zuordnungsentscheidung für das Kalenderjahr 2011 und führt
nicht zur Anwendung einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (Abschnitt 15a.1
Abs. 6 UStAE). Die nachträgliche Versteuerung des Mitgliedsbeitrags berechtigt den
Sportverein SV lediglich zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der laufenden
Vereinsaufwendungen (z. B. Erhaltungsaufwand).
Nach dem BFH-Urteil vom 20.03.2014 und der klarstellenden Pressemitteilung des BFH
vom 23.07.2014 hat die Besteuerung der gegen Beitragsleistung erbrachten Leistungen
bei Sportvereinen zur Folge, dass die nach bisheriger Praxis dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7% (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) unterworfenen Leistungen im
Bereich der Vermögensverwaltung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar war, da dieses
Recht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Vereine nur dann
zulässt, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen
Sicherheit handelt. Weder die Vermögensverwaltung noch die Überlassung von
Sportanlagen oder die sportliche Betätigung gehören dazu. Der BFH legt den Begriff der
Vermögensverwaltung nunmehr für die Umsatzsteuer einschränkend dahingehend aus,
dass es sich um nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten handeln muss.
Damit hat "Vermögensverwaltung" bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes keinerlei
Bedeutung mehr: Überlassen gemeinnützige Sportvereine ihre Sportanlagen entgeltlich an
Mitglieder, z.B. auch in Form eines Mitgliedsbeitrages, so ist diese nach nationalem Recht
steuerpflichtige Leistung keine Vermögensverwaltung; sie unterliegt daher dem
IV. Umsatzsteuer
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Regelsteuersatz. Allerdings sind gemeinnützige Sportvereine berechtigt, sich gegen die
Steuerpflicht auf das Unionsrecht zu berufen. Danach ist anders als nach nationalem Recht
auch die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben
steuerfrei, so dass sich die Frage nach dem Steuersatz erübrigt. Über den Sportbereich
hinaus kann das Urteil auch dazu führen, dass steuerpflichtige Leistungen, die
steuerbegünstigte Körperschaften, z. B. bei der Gestattung der Namensnutzung zu
Werbezwecken oder als Duldungsleistungen an Sponsoren erbringen, nunmehr dem
Regelsteuersatz unterliegen.
IV. Umsatzsteuer
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4. Vorsteuer
4.1 Vorsteuerabzug allgemein
Sanitär Fix & Fertig
Burgeiserweg 128
88250 Weingarten
Sanitäre Anlagen - Heizung
Bauflaschnerei – Bad & Wellness
FV Lauratal
Wolfegger Str. 120
88250 Weingarten
Rechnung Nr. 95361
Datum: 10.10.2013
Lieferung und Leistung erfolgten am 09.10.2013
Betr.: Duschköpfe erneuert
Bezeichnung
Menge Einheit Preis
Duschköpfe 2 500,00 €
Demontage und Montage 2 Std. 100,00 €
Gesamt-Nettosumme 600,00 €
Umsatzsteuer 19% 114,00 €
Bruttosumme 714,00 €
Erhält ein Privatmann obige Rechnung, hat er keine Möglichkeit, die vom Handwerker
ausgewiesene Umsatzsteuer i. H. v. 114 € vom Finanzamt zurückzubekommen. Dagegen
erhält ein Verein unter bestimmten Umständen die ihm in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer, sog. Vorsteuer, über die Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt zurück.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, dass der Verein die Vorsteuer in der Umsatz-
steuererklärung geltend machen kann:
→ Der Gegenstand muss beim Verein im Unternehmensvermögen (Zweckbetrieb,
Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) eingesetzt werden.
ideeller
Bereich
Zweckbetrieb
Vermögens-
verwaltung
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
→ Der Gegenstand muss grundsätzlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden, d.
h. erzielt der Verein mit dem Gegenstand keine Einnahmen, die der Umsatzsteuer
unterliegen, bekommt er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt
IV. Umsatzsteuer
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nicht zurück. Soweit der Gegenstand zur Ausführung umsatzsteuerfreier Umsätze (z. B.
§ 4 Nr. 22 UStG, s. Tz. 1.1) genutzt wird, kann der Verein die Vorsteuer insoweit nicht
geltend machen.
Die o. g. Grundsätze gelten nicht nur bei Bezug eines Gegenstandes, sondern auch für
Leistungen (z. B. Dienstleistungen), die an den Verein erbracht werden.
Beispiel 10
Die Duschköpfe lt. obiger Rechnung werden in den Duschräumen der Jugendmann-
schaft eingebaut, die ihre Spiele ohne Eintrittsgelder durchführt.
Der Fußballverein FV bekommt die Vorsteuern i. H. v. 114 € nicht vom Finanzamt
zurück, da die Duschköpfe im ideellen Bereich, also nicht im unternehmerischen Bereich
verwendet werden.
Beispiel 11
Die Duschköpfe lt. obiger Rechnung werden in den Duschräumen der 1. Mannschaft
ersetzt. Die 1. Mannschaft verlangt bei ihren Spielen Eintrittsgelder, die der Verein in
seiner Umsatzsteuererklärung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterwirft.
Der Fußballverein FV kann die Vorsteuern in voller Höhe in seiner Umsatz-
steuererklärung geltend machen, da die Duschköpfe im unternehmerischen Bereich
(Zweckbetrieb) verwendet werden und der Erzielung steuerpflichtiger Umsätze dienen.
Der Verein erhält auch dann die 114 € in voller Höhe vom Finanzamt zurück, wenn der
Verein seine Umsätze lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterwirft,
und der ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuersatz aber 19% ausmacht.
Beispiel 12
Die Duschköpfe lt. obiger Rechnung werden in einer Mietswohnung eingebaut, die der
Fußballverein von einem Sponsor geschenkt bekommen hat und seither an Privatleute
vermietet hat. Monatlich kassiert der Verein Mieteinnahmen i. H. v. 1.000 €.
Der Verein erzielt die Mieteinnahmen im unternehmerischen Bereich (Vermögens-
verwaltung). Allerdings sind Mieteinnahmen von Privatleuten nach § 4 Nr. 12 UStG von
der Umsatzsteuer befreit, so dass der Verein die Vorsteuer i. H. v. 114 € nicht in seiner
Umsatzsteuererklärung geltend machen kann.
IV. Umsatzsteuer
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4.2 Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Gegenständen
4.2.1 Grundsätze
Erwirbt der Sportverein einen Gegenstand, den er sowohl unternehmerisch als auch
nichtunternehmerisch nutzt, bekommt er die Vorsteuer höchstens i. H. der unternehmeri-
schen Nutzung vom Finanzamt zurück.
Beispiel 13
Die Duschköpfe lt. Rechnung Tz. 4.1 werden in Duschräume eingebaut, die
entsprechend den Nutzungszeiten sowohl von der 1. Mannschaft als auch von der
Jugend zu jeweils 50% genutzt werden. Lediglich die 1. Mannschaft verlangt bei ihren
Spielen Eintrittsgelder, die sie dem Umsatzsteuersatz von 7% unterwirft.
Die Duschköpfe werden lediglich zu 50% für unternehmerische Zwecke genutzt, so dass
der Verein über die Umsatzsteuererklärung Vorsteuern i. H. v. 57 € (114 € x 50%)
geltend machen kann. Soweit der Verein die Duschköpfe für die Jugend (ideeller
Bereich) nutzt, kann er die Vorsteuer i. H. v. 57 € nicht geltend machen.
Häufig ist eine sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern zum einen oder anderen Bereich
schwer möglich. Der gemeinnützige Verein kann nach Abschnitt 2.10 Abs. 6 UStAE die
Vorsteuern, die sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen
Bereich (ideellen Bereich) betreffen, nach dem Verhältnis der Einnahmen aus dem
unternehmerischen und aus dem nichtunternehmerischen Bereich aufteilen. Allerdings ist
er nach Abschnitt 2.10 Abs. 8 UStAE an diese Art der Vorsteueraufteilung mindestens 5
Jahre gebunden.
Werden Vereinseinrichtungen (z. B. Fußballstadion, Halle für Handball, Eishockey usw.)
auch zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen aus Eintrittsgeldern verwendet, sind der
unternehmerischen Nutzung - neben den Zeiten des Ligaspielbetriebs gegen Eintrittsgeld
- auch die Trainingszeiten der am Ligaspielbetrieb teilnehmenden Mannschaft und
Reservemannschaft zuzuordnen. Die Nutzung durch Jugendabteilungen ist grundsätzlich
dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Eine A-Jugend eines Fußballvereins
wird dann unternehmerisch tätig, wenn die Mannschaft nachhaltig Einnahmen aus dem
Spielbetrieb auf Verbandsebene erzielt. Bei Einnahmen von Jugendmannschaften handelt
es sich regelmäßig um freiwillige Zahlungen (sog. Eintrittsspenden).
Erhält der Verein für einen Zweckbetrieb, mit dem er steuerpflichtige Einnahmen erzielt,
nicht steuerbare Zuschüsse, sind die Zuschüsse lt. einem Urteil des Sächsischen
Finanzgerichts vom 13.12.2012, Az 6 K 1010/10 und dem Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.09.2006, Az 4 K 223/04 bei der Vorsteueraufteilung
unberücksichtigt zu lassen.
IV. Umsatzsteuer
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92
Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bei einem gemischt genutzten Gegenstand
ist die unternehmerische Nutzung des Gegenstandes i. H. v. mindestens 10% (§ 15 Abs.
1 Satz 2 UStG). Verwendet der Verein den Gegenstand also zu weniger 10%
unternehmerisch, steht ihm kein Vorsteuerabzug zu.
Beispiel 14
Die Duschköpfe lt. Rechnung Tz. 4.1 werden in Duschräume eingebaut, die
entsprechend den Nutzungszeiten wie folgt genutzt werden:
1. Mannschaft, für ihre Spiele Eintrittsgelder erhebt 5%
Jugendmannschaft 95%
Die Duschköpfe werden nicht mindestens zu 10% unternehmerisch genutzt, so dass
der Verein keine Vorsteuer aus dieser Anschaffung geltend machen kann, auch nicht i.
H. v. 5%.
Die 10%-Grenze gilt nur beim Bezug von Gegenständen, nicht beim Bezug einer sonstigen
Leistung, wie z. B. Dienstleistung.
Beispiel 15
Der Verein least im Jahr 2014 einen PKW, den er zu 5% für den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb und zu 95% für den ideellen Bereich nutzt.
Beim Leasing liegt ein Bezug einer sonstigen Leistung vor. Eine unternehmerische
Mindestnutzung ist für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich. Die Vorsteuer aus den
Leasingraten bekommt der Verein i. H. v. 5% vom Finanzamt zurück.
Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE bezeichnet die unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins, die aus
ideellen Vereinszwecken verfolgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 2010, V R 29/09, BStBl II
S. 885), als nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (nichtwirtschaftliche
Tätigkeit i. e. S.).
unternehmerische Nutzung eines gemischt genutzten Gegenstandes zu
weniger als 10% unternehmerisch mindestens 10% unternehmerisch
anteiliger Vorsteuerabzug kein Vorsteuerabzug
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Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (BStBl I 2012, S. 60)
I. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, vom 12. Januar 2011 XI R
9/08, vom 13. Januar 2011 V R 12/08, vom 27. Januar 2011 V R 38/09, und
vom 3. März 2011 V R 23/10
...
Der bisherige Bereich der nichtunternehmerischen Tätigkeiten ist in nichtwirtschaftliche
Tätigkeiten im engeren Sinne (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.) und unter-
nehmensfremde Tätigkeiten zu unterteilen. Als unternehmensfremde Tätigkeiten gelten
Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person, für den
privaten Bedarf seines Personals oder für private Zwecke des Gesellschafters.
Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. sind alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten,
die nicht unternehmensfremd (privat) sind, z. B.:
→ unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt
werden (vgl. Rz. 24 des BFH-Urteils vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BStBl. II S. 885),
→ hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Rz. 28 des
BFH-Urteils vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl. 2012 II S. 74),
→ das Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, wenn die Beteiligung
nicht im Unternehmensvermögen gehalten wird.
4.2.2 Vorsteueraufteilung bei einer Vereinszeitschrift mit Werbeanteil
Bei einem Sportverein hat das Finanzgericht München mit Urteil vom 21.04.2010 AZ 3 K
2780/07 entschieden, dass Vorsteuern aus den Herstellungskosten eines Vereinsheftes
vollständig zum Abzug gebracht werden können, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang
der unternehmerischen Tätigkeit der Werbeeinnahmen mit den Herstellungskosten des
Vereinsheftes besteht. Erwirtschaftet der Verein mit der Anzeigenwerbung ein Überschuss,
sind die Vorsteuern in vollem Umfang und nicht nur anteilig im Verhältnis der Seitenzahlen
Anzeigen zu den Seitenzahlen mit Informationen abzugsfähig.
Anders sieht es das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 29.01.2015 - 6 K 3255/13 und lässt
Vorsteuern aus den Herstellungskosten des Vereinsheftes mit Werbeanteil nur anteilig zum
Abzug zu. Entgegen dem Finanzgericht München misst das Finanzgericht Köln einem
erwirtschafteten Überschuss aus der Vereinszeitung keine Bedeutung zu. Wegen der
anders lautenden Entscheidung des Finanzgerichts München vom 21.04.2010 hat das
Finanzgericht Köln die Revision zugelassen, so dass jetzt die Entscheidung des
Bundesfinanzhofes abzuwarten bleibt.
IV. Umsatzsteuer
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94
4.2.3 Zuordnungswahlrecht bei teilunternehmerisch genutzten Gegenständen
Einem Verein steht die Möglichkeit nicht zu, einen Gegenstand, den er sowohl im ideellen
Bereich, als auch zu mindestens 10% im unternehmerischen Bereich nutzt, zu 100% dem
Unternehmensvermögen zuzuordnen. Bei einer teilunternehmerischen Verwendung für
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. gehört der Gegenstand nur i. H. der beabsichtigten
unternehmerischen Nutzung zum Unternehmen. Dementsprechend ist ein
Vorsteuerabzug nur für den dem Unternehmen zugeordneten Anteil des Gegenstands
zulässig.
Aus Billigkeitsgründen kann der Verein den Gegenstand jedoch im vollen Umfang dem
nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. In diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug
insgesamt nicht zulässig und im Fall einer Nutzungsänderung, weil sich z. B. die
unternehmerische Nutzung im Folgejahr prozentual erhöht, nach Abschn. 15a.1 Abs. 7
UStAE i. H. des zusätzlichen unternehmerischen Nutzungsanteils kein weiterer
Vorsteuerabzug möglich (s. unten Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG).
Beispiel 16
Der Verein erwirbt für 20.000 € + 3.800 € Umsatzsteuer einen PKW, den er zu 40%
unternehmerisch und zu 60% für seinen ideellen Bereich zu verwenden beabsichtigt.
Der Verein erhält die Vorsteuer anteilig nur insoweit, als der Verein beabsichtigt, den
PKW für unternehmerische Zwecke zu nutzen, also i. H. v. 40% von 3.800 € = 1.520
€.
Der Verein kann den PKW aber auch insgesamt dem ideellen Bereich zuordnen. Hierzu
muss er ausnahmsweise eine Zuordnungsentscheidung treffen und gegenüber dem
Finanzamt dokumentieren.
Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung
Will der Verein den zu mindestens 10% unternehmerisch genutzten Gegenstand voll dem
ideellen Bereich zuordnen, hat er diese Zuordnungsentscheidung zeitnah zu
dokumentieren. Eine Zuordnungsentscheidung des Vereins ist aber nur in Fällen der
Billigkeitsregelung für die vollständige Zuordnung zum ideellen Bereich
(nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.) erforderlich.
Auszug aus Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE
1Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungs-
entscheidung bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen
ist. 2Die Zuordnungsentscheidung ist jedoch eine innere Tatsache, die erst durch äußere
Beweisanzeichen erkennbar wird. 3Es bedarf daher einer Dokumentation der
Zuordnungsentscheidung, die grundsätzlich in der erstmöglichen Voranmeldung
IV. Umsatzsteuer
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vorzunehmen ist. 4Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit
endgültiger Wirkung noch in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das
Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden, wenn frühere
Anhaltspunkte für eine vollständige oder teilweise Zuordnung der bezogenen Leistung
zum Unternehmen fehlen (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2011, V R 42/09, BStBl 2014 II S.
76). 5Eine zeitnahe gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor,
wenn sie bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31. 5 des Folgejahres)
vorliegt; Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben darauf
keinen Einfluss (BFH-Urteile vom 7. 7. 2011, V R 42/09, a.a.O. und V R 21/10, BStBl
2014 II S. 81). 6Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch eine im Voranmeldungsverfahren
getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2011,
V R 21/10, a.a.O.).
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch, der Nutzung oder Erhaltung
eines gemischt genutzten Gegenstandes stehen, bilden nach dem Abschn. 15.2c Abs. 9
UStAE ein eigenes Zuordnungsobjekt.
Auszug aus dem Abschnitt 15.2c Abs. 9 UStAE - Zuordnungsobjekt
(9) 1Objekt der Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ist grundsätzlich jeder
Leistungsbezug, d. h. jeder Gegenstand und jede sonstige Leistung. 2Dies gilt auch für
Erhaltungsaufwendungen, weil die Vorsteuern aus der Anschaffung bzw. Herstellung
eines Gegenstands und die Vorsteuern aus seinem Gebrauch und seiner Erhaltung einer
getrennten umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung unterliegen.
Kann der Verein den Gegenstand seinem Unternehmen nicht zuordnen, da die
unternehmerische Mindestnutzung von mindestens 10% nicht gegeben ist, ist die
unternehmerische Mindestnutzung für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Betrieb des Gegenstandes gesondert zu beurteilen. Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und
ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Gegenstands entfallen, z. B.
Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen für einen PKW in Folge eines Unfalls
während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt, können unter den Voraussetzungen
des § 15 UStG stets in voller Höhe abgezogen werden (Abschn. 15.2c Abs. 3 UStAE).
Auszug aus dem Abschnitt 15.2c Abs. 3 UStAE
1Die Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen hat der Unternehmer zu
treffen (BFH-Urteile vom 25. 3. 1988, V R 101/83, BStBl II S. 649, und vom 27. 10.
1993, XI R 86/90, BStBl 1994 II S. 274). 2Wird ein nicht zum Unternehmen gehörender
Gegenstand gelegentlich dem Unternehmen überlassen, können die im Zusammenhang
mit dem Betrieb des Gegenstands anfallenden Vorsteuern (z. B. Vorsteuerbeträge aus
IV. Umsatzsteuer
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Betrieb und Wartung eines nicht dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs) im
Verhältnis der unternehmerischen zur unternehmensfremden Nutzung abgezogen
werden. 3Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die
unternehmerische Verwendung des Kraftfahrzeugs entfallen (z. B. die Steuer für den
Bezug von Kraftstoff anlässlich einer betrieblichen Fahrt mit einem privaten
Kraftfahrzeug oder Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen in Folge eines
Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt), können unter den übrigen
Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe abgezogen werden.
Sonstige Leistungen und vertretbare Sache (z. B. Wartungsarbeiten und Kraftstoff)
werden unabhängig von der Zuordnung des Gegenstandes grundsätzlich nur i. H. der
unternehmerischen Verwendung für das Unternehmen bezogen (Aufteilungsgebot),
Abschn. 15.2c Abs. 2 S. 2 UStAE.
4.2.4 Nutzungsänderung
Hinsichtlich einer Nutzungsänderung gilt Folgendes:
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (BStBl I 2012, S. 60)
III. Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG
...
4. Ein einheitlicher Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch
nichtwirtschaftlich i. e. S. verwendet wird, berechtigt zum Vorsteuerabzug,
→ wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2
UStG) und
→ soweit dieser Gegenstand für unternehmerische Tätigkeiten verwendet wird, die den
Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Führt die Änderung der Verhältnisse zu einer Erhöhung der Nutzung für
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S., ist eine Nutzungsentnahme (unentgeltliche
Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zu versteuern. Führt die Änderung der
Verhältnisse zu einer Erhöhung der Nutzung für unternehmerische Tätigkeiten, kann
eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers nach § 15a UStG aus
Billigkeitsgründen vorgenommen werden, sofern die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV
überschritten sind. In dem Fall der sowohl unternehmerischen als auch
unternehmensfremden Verwendung unterbleibt eine Berichtigung nach § 15a UStG im
vorgenannten Sinne, da der Unternehmer eine Möglichkeit auf vollständige Zuordnung
zum Unternehmen hatte. § 15a Abs. 6a UStG bleibt unberührt.
IV. Umsatzsteuer
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Schaubild aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (BStBl I 2012, S. 60):
Eingangsumsatz wird verwendet
ausschließlich unternehmerisch oder nichtunternehmerisch
teilunternehmerisch (sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch)
unternehmerisch nichtunternehme-risch
unternehmerisch und nichtwirtschaftlich i.e.S.
unternehmerisch und unternehmensfremd (Sonder-fall
voller Vorsteuer- abzug nach § 15 Abs. 1 UStG
kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG, soweit unternehmerische Verwendung;
keine Wertabgabenbesteue- rung
Zuordnungswahlrecht: wenn voller Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG, dann Wertabgabenbesteuerung
(ausgenommen Fälle des § 15 Abs. 1b UStG)
spätere nicht- unternehme- rische Verwen- dung
spätere unterneh- merische Ver- wendung
Änderung des Verhältnisses unternehmerisch/ nichtwirtschaftlich i.e.S.
Änderung des Verhältnisses unternehmerisch/ unterneh-mensfremd
mehr nichtwirt- schaftlich i.e.S.
mehr unter-nerisch
mehr unterneh-mensfremd
mehr unter-nehmerisch
unentgeltliche Wertabgabe
keine Einlage-entsteuerung
unentgelt-liche Wert-abgabe
keine Ein-lageentsteu-erung, aber
unentgelt-liche Wert-abgabe
keine Einlageent-steuerung
keine Bericht-tigung nach § 15a UStG
keine Berich-tigung nach § 15a UStG
keine Berichti- Gung nach § 15a UStG
Berichti- gung nach § 15a UStG aus Billig-keitsgründen
keine Berichtigung nach § 15a UStG
keine Berichtigung nach § 15a UStG
betrifft Verein
IV. Umsatzsteuer
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4.2.5 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
Ändern sich die Nutzungsverhältnisse in den auf das Jahr der Anschaffung oder
Herstellung folgenden Jahren, nimmt das Finanzamt bei einer prozentualen Erhöhung
der steuerpflichtigen unternehmerischen Nutzung gegenüber dem Erstjahr eine
Vorsteuerkorrektur zugunsten des Vereins vor. Bei beweglichen Gegenständen, wie z. B.
Computer, Fahrzeug gilt ein Berichtigungszeitraum von 5 Jahren, es sei denn die betriebs-
gewöhnliche Nutzungsdauer ist geringer, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Gebäude)
ein Zeitraum von 10 Jahren.
Beispiel 17
Der Sportverein SV erwirbt zum 1.1.2014 einen PKW für 30.000 € zzgl. 5.700 €
Umsatzsteuer. Der PKW wird entsprechend der von Anfang an beabsichtigten
Verwendung zu 50% für unternehmerische Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG
und zu 50 % für unentgeltliche Tätigkeiten für ideelle Vereinszwecke verwendet. Die
Verwendung für unternehmerische Tätigkeiten erhöht sich ab dem 1.1.2016 um 20%
auf insgesamt 70%. Zum 1.1.2017 wird der PKW für einen vereinbarten Nettobetrag
von 10.000 € veräußert.
Jahr 2014:
Der Sportverein ist zum Vorsteuerabzug in Höhe von 2.850 € (50% von 5.700 €) nach
§ 15 Abs. 1 UStG berechtigt. Der für unentgeltliche ideelle Tätigkeiten des Vereins
(nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE) verwendete
Anteil des PKW berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 2 und
15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStAE).
Jahr 2016:
Aus Billigkeitsgründen bekommt der Verein über die Vorschrift nach §15a Abs. 1 UStG,
sog. Vorsteuerberichtigung, weitere Vorsteuer vom Finanzamt zurück.
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 5.700 €
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 2.850 € (entspricht 50% von 5.700 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1.1.2014
Dauer des 5-jährigen Berichtigungszeitraums: 1.1.2014 bis 31.12.2018
Aus Billigkeitsgründen zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung in 2016: 70 %
Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen im Vergleich zum ursprünglichen
Vorsteuerabzug: Vorsteuer zu 70% statt zu 50%
Berichtigungsbetrag: 20 Prozentpunkte von 1/5 von 5.700 € = 228 € sind zugunsten
des Vereins zu korrigieren, d. h. in der Umsatzsteuererklärung 2016 kann der Verein
wegen der höheren unternehmerischen Nutzung weitere 228 € Vorsteuern aus dem
PKW-Kauf geltend machen.
IV. Umsatzsteuer
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Jahr 2017:
Die Veräußerung des PKW ist in Höhe des für unternehmerische Tätigkeiten
verwendeten Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung steuerbar. Die Umsatzsteuer
beträgt 1.330 € (70 % von 10.000 € x 19 %). Aus Billigkeitsgründen ist auf Grund der
Veräußerung auch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen.
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 5.700 €
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 2.850 € (entspricht 50% von 5.700 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1.1.2014
Dauer des 5-jährigen Berichtigungszeitraums: 1.1.2014 bis 31.12.2018
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendung im Berichtigungs-
zeitraum:
→ Jahr 2014 bis 2016 = 50%
→ Jahr 2016 =70% (Berichtigung nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen)
Änderung aus Billigkeitsgründen:
→ ab Jahr 2017 = 20 Prozentpunkte (70% statt 50%)
Vorsteuerberichtigung pro Jahr:
→ 5.700 € / 5 Jahre x 20% = 228 €
Jahr 2017 und 2018 = je 228 €
Der Sportverein hat die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 456 € zu seinen
Gunsten in der ersten Voranmeldung für das Kalenderjahr 2017 vorzunehmen (§ 44
Abs. 3 Satz 2 UStDV).
5. Elektronische Steuererklärung
Während vor 2011 nur Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt
übermittelt werden mussten, gilt die elektronische Abgabe erstmalig auch für die
Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2011. Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in
Papierform ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig, z. B. wenn der Verein nicht über die
technischen Voraussetzungen für eine elektronische Abgabe seiner Umsatzsteuer-
Jahreserklärung verfügt. Seit 1.1.2013 müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und
Lohnsteuer-Anmeldungen authentifiziert an das Finanzamt übermittelt werden
(Registrierung über www.elsteronline.de/eportal).
V. Spendenrecht
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100
V. Spendenrecht
1. Anforderungen an eine Spende
Die einem Verein zufließenden Spenden unterliegen nicht der Besteuerung. Ob der Spender
seine Spende an den Sportverein steuerlich absetzen kann, hängt von folgenden
Voraussetzungen ab:
→ Die Spende muss freiwillig geleistet werden. Geldbeträge, die aufgrund eines
Strafverfahrens als Bewährungsauflage geleistet werden, sind keine freiwillig
hingegebenen Spenden (BFH-Urteil vom 19.12.1990, BStBl. 1991 II S. 234). Auch
Spenden, die ein Erbe wegen einer Vermächtnisauflage an eine gemeinnützige Einrichtung
erbringt, erkennt das Finanzamt weder beim Erben noch beim Erblasser steuerlich an
(BFH-Urteil vom 23.10.1996, BStBl. 2007 II S. 239).
→ Mit der Spende darf keine Gegenleistung verbunden sein. Verpflichtet sich z. B. ein
Sportverein gegenüber einem Unternehmer entgeltlich zur Aufstellung eines Werbe-
plakates, liegt keine Spende vor, da der Verein gegenüber dem Unternehmer eine
Werbeleistung erbringt.
→ Die Spende muss in den gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb)
des Vereins fließen. Spenden, die beim Verein für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
bestimmt sind, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entsprechendes gilt auch für Spenden,
die im Bereich der Vermögensverwaltung eingesetzt werden sollen, es sei denn der
Spender bestimmt ausdrücklich, dass die Spenden der Aufstockung des Vermögens
dienen sollen.
Beispiel 1
Die lokale Brauerei spendet dem Sportverein für sein Vereinsfest 10 Kästen Bier.
Der Sportverein darf für die erhaltene Bierspende keine Spendenbescheinigung
ausstellen, da das Bier im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet wird. Anders
verhält es sich, wenn die Brauerei dem Verein das Bier zu einem angemessenen Preis
verkauft, und die Brauerei das Geld anschließend an den Verein spendet, der die
Spende für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) einsetzt.
→ Im Zeitpunkt der Zahlung muss dem Verein ein Feststellungsbescheid über die
Satzungsmäßigkeit, eine gültige vorläufige Bescheinigung, ein gültiger
Freistellungsbescheid oder ein gültiger Körperschaftsteuerbescheid vorliegen
(zur Gültigkeit s. I. Gemeinnützigkeit Tz. 3). Eine vorläufige Bescheinigung bzw. ein
Freistellungsbescheid entfaltet keine Rückwirkung (BFH-Urteil vom 05.04.2006, AZ I R
20/05, BStBl. 2007 II S. 450).
V. Spendenrecht
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101
2. Spendenarten
2.1 Übersicht
Spenden werden in Geldspenden und Sachspenden unterteilt:
2.2 Geldspende
2.2.1 Geldspendearten
Neben der reinen Geldspende fällt auch die Aufwandsspende unter die Kategorie
Geldspende.
2.2.2 Aufwands- bzw. Rückspende
Sowohl beim Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz als auch beim
Verzicht auf einen sonstigen Anspruch darf der Verein unter den nachstehenden
Voraussetzungen eine Spendenbescheinigung ausstellen.
Spendenarten
Geldspende Sachspende
reine
Geldspende Rück-/
Aufwands-spende
aus Privat-
vermögen aus Betriebs-
vermögen
Verzicht auf
Vergütung/Aufwendungs-
ersatz = abgekürzte
Geldspende
V. Spendenrecht
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102
Auszug aus den Steuertipps für gemeinnützige Vereine, herausgegeben vom Ministerium
für Finanzen Baden-Württemberg
Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen (sogenannte Aufwandsspenden)
Unentgeltliche Nutzungen (wie beispielsweise die kostenlose Überlassung von Räumen
oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens) und Leistungen (beispielsweise
ehrenamtliche Tätigkeit oder unentgeltliche Arbeitsleistung) zu Gunsten eines
steuerbegünstigten Vereins können nicht wie eine Sachzuwendung behandelt werden, da
dem Steuerpflichtigen insoweit kein finanzieller Aufwand entsteht (§ 10 b Abs. 3 Satz 1
EStG). Werden die Nutzungen und Leistungen gegenüber einem steuerbegünstigten
Verein allerdings entgeltlich erbracht, kann bei einem bedingungslosen Verzicht auf den
rechtswirksam entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eine
steuerbegünstigte Zuwendung vorliegen. Es handelt sich dann um eine sogenannte
Aufwandsspende. Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht
um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldzuwendung, bei der entbehrlich ist,
dass tatsächlich Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger (dem steuerbegünstigten
Verein) und dem Zuwendenden (zum Beispiel ein Vereinsmitglied) hin und her fließt. Der
Verein muss also bei einer steuerlich anzuerkennenden Aufwandsspende eine
Zuwendungsbestätigung über eine Geldspende ausstellen. Die Musterbestätigung für
Geldspenden sieht allerdings ein zusätzliches Ankreuzfeld vor, um die Aufwandsspende
kenntlich zu machen.
Beispiele:
→ Ein Handwerker repariert das Dach des Vereinsheimes und verzichtet nachträglich auf
seinen Rechnungsbetrag.
→ Der Übungsleiter verzichtet auf seine Übungsleitervergütung, der Kassier oder Vorstand
verzichtet auf seine Fahrtkosten oder Tätigkeitsvergütung.
V. Spendenrecht
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103
Das BMF-Schreiben vom 25.11.2014, BStbl I S. 1584 unterscheidet zwischen einer
Aufwandsspende und einer Rückspende:
Einzelheiten zum steuerlichen Abzug einer Aufwands- und Rückspende regeln u. a. die BMF-
Schreiben vom 07.06.1999, BStBl I S. 591 und vom 25.11.2014, BStBl I S. 1584:
→ Verzichtet ein ehrenamtlich tätiges Mitglied oder ein Förderer auf seinen
Aufwendungsersatz (z. B. Fahrtkosten, Porto- oder Telefonkosten), kann der Verein
über den Anspruch eine Spendenbescheinigung ausstellen, wenn der Anspruch durch
einen schriftlichen Vertrag oder durch die Satzung eingeräumt wurde, und zwar bevor der
Aufwandsersatz entstanden ist. Ein Aufwendungsersatzanspruch kann sich aus einer
Vereinsordnung (z. B. Reisekostenordnung) ergeben, wenn diese auf einer
Satzungsermächtigung beruht. Darüber hinaus ist die Anerkennung eines
Aufwendungsersatzanspruches auch in den Fällen eines rechtsgültigen
Vorstandsbeschlusses möglich. Allerdings muss nach dem BMF-Schreiben vom
25.11.2014 der Vorstand ab dem 1.1.2015 dazu durch eine Regelung in der Satzung
ermächtigt worden sein. Ergänzend stellt das BMF-Schreiben vom 25.11.2014 klar, dass
Verzicht auf
einen zuvor vereinbarten Aufwen-
dungsersatz, z. B. Ersatz von Fahrt-,
Telefon- oder Portokosten
einen sonstigen Anspruch, z. B. Lohn-
oder Honorarforderungen
Aufwandsspende
geregelt durch
schriftlichen Vertrag,
Vereinsordnung (z. B. Reise-
kostenordnung)
Satzung oder
Vorstandsbeschluss
(ab 1.1.2015 muss Vorstand
durch Satzung hierzu
ermächtigt worden sein)
Rückspende
Vereinbarung im Voraus
V. Spendenrecht
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104
ein vor dem 1.1.2015 gegründeter Verein seine Satzung nicht allein zur Einräumung dieser
Ermächtigung ändern muss.
Neben den Ansprüchen auf Aufwendungsersatz können Vergütungen (z. B. Lohn- oder
Honorarforderungen) Gegenstand von Rückspenden sein. Im Gegensatz zum
Aufwendungsersatz verlangt das BMF-Schreiben vom 25.11.2014 bei Vergütungen
grundsätzlich keine Schriftform. Soll aber ein Vorstand seinen Zeitaufwand vergütet
bekommen oder soll ihm ein pauschaler Aufwandsersatz zustehen, muss sich dieser
Anspruch aus der Satzung ergeben. Dies gilt nicht, wenn der Vorstand lediglich seine
tatsächlichen Kosten erstattet bekommen soll.
→ Der Anspruch muss ernsthaft sein. Wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit eines
Anspruchs ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins und die zeitliche
Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fordert das BMF-Schreiben vom
25.11.2014 eine zweistufige Prüfung:
→ Im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs muss der Verein - ungeachtet des
späteren Verzichts - durch den Spender bei prognostischer Betrachtung wirtschaftlich
in der Lage sein, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen.
→ Sofern der Verein im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf einen
Aufwendungsersatz oder eine Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die
eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, kann regelmäßig davon ausgegangen
werden, dass der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Vereins im Zeitraum
zwischen der Einräumung des Anspruchs und dem Verzicht wesentlich verschlechtert
haben.
Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn der Verein
offensichtlich über genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen verfügt, das zur
Begleichung der eingegangenen Verpflichtung herangezogen wird. Dabei ist keine
Differenzierung nach steuerbegünstigtem Tätigkeitsbereich (ideelle Tätigkeit, Zweck-
betrieb), steuerfreier Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb vorzunehmen. Bei erstmaliger Einräumung eines Aufwendungs-
ersatzanspruchs bzw. einer Ehrenamtspauschale ist der Zeitpunkt der Zusage
maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt muss der Verein prognostizieren, dass er seine Zusage
- ohne Berücksichtigung etwaiger Rückspenden - im vereinbarten Kalenderjahr einhalten
kann. Diese Prüfung ist vom Verein bei bestehenden Zusagen für jedes Kalenderjahr zu
Beginn des Jahres zu wiederholen.
V. Spendenrecht
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105
Das für die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung sprechende Kriterium der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit bestimmt sich nicht nur nach den Einnahmen des Vereins, sondern
auch nach den vorhandenen unbelasteten Vermögenswerten. Darüber hinaus kann die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch eine Bürgschaft oder die Möglichkeit der
Darlehensaufnahme nachgewiesen werden.
Beispiel 2
Der Sportverein SV beschäftigt im Jahr 2014 Übungsleiter, die eine vertraglich
vereinbarte Vergütung erhalten. Diese Vergütung orientiert sich an dem nach § 3 Nr.
26 EStG steuerfreien Betrag i. H. v. 2.400 €. Die hierfür insgesamt zugesagten
Übungsleitervergütungen betragen 30.000 €. Auf die Auszahlung dieser Beträge haben
die Übungsleiter in der Vergangenheit gegen Erhalt einer Spendenbescheinigung
ausnahmslos verzichtet. Die wirtschaftliche Situation des Vereins stellt sich seit Jahren
nahezu unverändert wie folgt dar:
Gesamtvermögen zum 31.12.2014
Verkehrswert des in Sachwerten bestehenden Vereinsvermögens 100.000 €
damit im Zusammenhang stehende Darlehensverbindlichkeiten
Bankguthaben
./. 55.000 €
5.000 €
Gesamtvermögen zum 31.12.2014 50.000 €
Einnahmen 2014
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen 5.000 €
(echte) Barspenden 7.500 €
Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs 40.000 €
Betriebsausgaben des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs ./. 27.500 €
Einkünfte
12.500 €
2014 zur Verfügung stehende Mittel 25.000 €
Variante A
Diese Mittel werden in vollem Umfang für die laufenden Kosten des ideellen Bereichs,
die Kosten des Spielbetriebs, den fest angestellten Trainer, sowie für Zins- und
Schuldendienst eingesetzt. Die vereinbarten Übungsleitervergütungen i. H. v. 30.000 €
können somit aus den frei zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bezahlt werden.
V. Spendenrecht
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106
Variante B
Von den zur Verfügung stehenden freien Mitteln von 25.000 € werden lediglich 15.000
€ benötigt, um die laufenden Aufwendungen zu bestreiten. Die restlichen 10.000 €
könnten eingesetzt werden, um die geschuldeten Übungsleitervergütungen von 30.000
€ zumindest teilweise zu erfüllen.
Lösung:
Sowohl bei der Variante A als auch bei der Variante B kann die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Sportvereins bejaht werden, da das Gesamtvermögen eines
Vereins als maßgebendes Kriterium für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gilt. Durch
die Beleihungsfähigkeit seines Vermögens hätte der Verein ausreichend Mittel, die
Vergütungen i. H. v. 30.000 € auszahlen zu können. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit ist auch dann noch ausreichend, wenn der Verein eine
Bankbürgschaft über die Höhe der Tätigkeitsvergütungen vorlegen kann, und die
Ansprüche der Übungsleiter ausreichend abgesichert sind.
Da sich durch den Vergütungsverzicht der Übungsleiter lediglich rechnerisch die
(Spenden-) Einnahmen erhöhen, nimmt das tatsächliche Vermögen des Vereins nicht
zu. Die Einnahmen aus Aufwandsspenden sind daher bei der Überprüfung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit außer Acht zu lassen.
Gemäß den BMF-Schreiben vom 25.11.2014 und vom 24.08.2016 wird als weiteres
wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder
einer Vergütung die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des
Anspruchs gesehen:
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 24.08.2016
Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen
innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit
innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs der Verzicht erklärt wird.
Regelmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird.
Beispiel 3
Am 01.04.2015 vergibt der Sportverein SV dem Schreinerbetrieb Schnell und Fix einen
Auftrag über die Sanierung der Jugendspinde. Der Kostenvoranschlag sieht eine
Vergütung einschließlich Aufwendungsersatz von brutto 5.000 € vor, zahlbar bis
spätestens 31.05.2015 vor. Am 27.05.2015 verzichtet der Schreinerbetrieb schriftlich
auf die Vergütung.
V. Spendenrecht
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107
Der Sportverein verfügt am 01.04.2015 über ein Bankguthaben i. H. v. 8.500 € und
über kurzfristige Verbindlichkeiten von 1.200 €. Am 27.05.2015 hat der Sportverein
ein Bankguthaben von 6.800 €. Verbindlichkeiten sind nicht mehr vorhanden.
Kann der Sportverein SV dem Schreinerbetrieb eine Spendenbescheinigung über eine
Aufwandsspende ausstellen?
Ja. Die Voraussetzungen einer Rückspende nach § 10b Abs. 3 S. 5 EStG liegen vor.
Der Sportverein darf dem Schreinerbetrieb eine Spendenbescheinigung erteilen.
→ Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen, d. h. der Verein
muss das finanzielle Risiko einer möglichen Auszahlung des Anspruchs tragen. Wird dem
Verein eine (von vorneherein so vereinbarte) Arbeitskraft unentgeltlich bereitgestellt,
liegt nach dem BFH-Urteil vom 28. 4. 1978, BStBl. II 1979 S. 297 keine Spende im
steuerlichen Sinn vor, da der für den Verein Tätige keinen Anspruch hat, auf den er
verzichten kann.
Beispiel 4
Lt. einer Vereinbarung soll das Vereinsmitglied Max Weber für seine Tätigkeit eine
jährliche Vergütung von 500 € erhalten. Im Gegenzug soll er sich bereit erklären auf
die Auszahlung der 500 € zu verzichten, um eine Spendenbescheinigung ausgestellt
zu bekommen.
Der Verein darf keine Spendenbescheinigung erteilen, da der Vergütungsanspruch
unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt wurde. Ansonsten wird der Verein für
den Steuerausfall, den das Finanzamt durch die falsch ausgestellte Spenden-
bescheinigung erleidet, in Haftung genommen.
→ Der Spender muss nachträglich, also nicht im Voraus, auf seinen Anspruch schriftlich
verzichten.
Beispiel 5
Der Sportverein SV schließt 2013 mit einem überraschend guten Ergebnis ab. Die
Mitgliederversammlung beschließt im März 2014 den bisher unentgeltlich tätigen
Kassier Maier mit 1.000 € für seinen erfolgreichen Einsatz im vergangenen
Kalenderjahr zu belohnen. Kassier Maier bedankt sich bei der Mitgliederversammlung
und ist bereit, auf die Vergütung zu verzichten, wenn ihm der Verein eine
Spendenbescheinigung über 1.000 € ausstellt.
Da die Tätigkeitsvergütung nicht im Voraus vereinbart war, wird die rückwirkende
Vereinbarung steuerlich nicht anerkannt. Im Fall einer unzulässigerweise ausgestellten
Spendenbescheinigung muss der Verein mit einer Haftungsinanspruchnahme rechnen.
V. Spendenrecht
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108
→ Der Anspruch muss rechtswirksam, also einklagbar sein.
→ Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine Spende
des Aufwands, sondern um eine Geldspende, bei der entbehrlich ist, dass Geld zwischen
dem Verein und dem Spender tatsächlich hin und her fließt. Da dem Verein keine Sache
zugewendet wird, darf der Verein als Spendenbescheinigung nicht den Vordruck für eine
Sachspende, sondern muss den Vordruck für eine Geldzuwendung verwenden. In
der Spendenbescheinigung ist anzugeben, dass es sich um einen Verzicht auf die
Erstattung von Aufwendungen handelt.
Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja Nein
M.E. ist das "Ja" auch bei einer Rückspende anzukreuzen, also wenn der Spender auf
die Auszahlung einer Vergütung für z. B. erbrachte Arbeitsleistungen verzichtet. Durch
diese Angabe erfährt das Finanzamt, dass dem Spender Einnahmen zugeflossen sind,
die evtl. zu besteuern sind.
Beispiel 6
Franziska Reich steht für ihre Vorstandstätigkeit im Kalenderjahr 2014 beim
gemeinnützigen Sportverein SV eine Vergütung von 800 € zu. Tatsächliche Ausgaben
in diesem Zusammenhang sind Frau Reich i. H. v. 400 € angefallen. Frau Reich
verzichtet auf die Auszahlung der 800 € und verlangt stattdessen eine
Spendenbescheinigung.
Der Verein stellt ihr eine Spendenbescheinigung nach dem Muster einer Geldspende
aus (s. nächste Seite) und vermerkt, dass es sich bei der Spende i. H. v. 800 € um
den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt.
In ihrer Einkommensteuererklärung macht Frau Reich nur die Spenden i. H. v. 800 €
geltend. Ihre Einnahmen aus der Vorstandstätigkeit erklärt sie nicht. Das Finanzamt
stellt wegen des Vermerks auf der Spendenbescheinigung „Es handelt sich um den
Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen – ja“ fest, dass Frau Reich Einnahmen
zugeflossen sind, die sie erklären hätte müssen. Die Einnahmen und die Spende haben
folgende steuerliche Auswirkungen:
Einnahmen 800 €
./. Ehrenamtsfreibetrag im Jahr 2014 ./. 720 €
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 80 €
./. Spenden ./. 800 €
Minderung des zu versteuernden Einkommens ./. 720 €
V. Spendenrecht
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109
SV Althausen e.V.
Bismarckstr. 66
88361 Altshausen
Tel.: 07584/12345
Frau
Franziska Reich
Hindenburgstr. 55
88361 Altshausen
Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-
steuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Name und Anschrift des Zuwendenden:
Franziska Reich, Hindenburgstr. 55, 88361 Altshausen
Betrag der Zuwendung - in Ziffern -
800 €
- in Buchstaben –
achthundert
Tag der Zuwendung:
31.12.2014
Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein
Wir sind wegen Förderung des Sports nach Freistellungsbescheid des Finanzamtes Sigmaringen – Außenstelle Bad Saulgau, StNr. 81123/12345, vom 11.12.2013 für den letzten Veranlagungszeitraum 2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird. Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:
Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.
Altshausen, 15.01.2015 Martin König _____________________________________________________________________________________________________
(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers) Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn
das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).
V. Spendenrecht
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110
→ Eine Spendenbescheinigung darf nur erteilt werden, wenn sich der Ersatzanspruch auf
Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins
erforderlich waren.
→ Der Aufwandsersatz muss der Höhe nach angemessen sein. Bei Fahrtkostenersatz
sollten maximal die lohnsteuerlichen Höchstbeträge von 0,30 €/km vereinbart werden.
→ Der Verein muss Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht,
→ was der Spender für den Verein getan hat, und
→ welche Kosten dem Spender entstanden sind.
Bei Fahrten mit dem eigenen PKW sind die jeweiligen Fahrten mit Datum, Ziel,
Entfernung und Zweck anzugeben.
2.3 Sachspenden
Außer Geldspenden sind auch Sachspenden abzugsfähig. Allerdings stellt sich bei
Sachspenden häufig die Frage, mit welchem Wert diese Spenden anzusetzen sind. Dabei ist
zwischen Sachspenden aus dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen zu
unterscheiden.
2.3.1 Sachspenden aus dem Privatvermögen
Sachspenden aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert, d. h.
mit dem Verkehrswert, anzusetzen. Ist die gespendete Sache neu, soll der Spender den
Wert anhand der Einkaufsrechnung nachweisen. Bei einer gebrauchten Sache ist der Wert
zu schätzen, wobei der Anschaffungspreis, die Qualität, das Alter und der Erhaltungszustand
als Wertmaßstab heranzuziehen sind. Ggf. ist das Gutachten eines Sachverständigen
einzuholen.
Seit 1.1.2009 ist die Ausnahmevorschrift des § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG zu beachten, wonach
ein Spender nur noch die (fortgeführten) Anschaffungskosten geltend machen kann,
wenn sein gespendetes Wirtschaftsgut im Falle einer Veräußerung im Zeitpunkt der
Zuwendung einen Veräußerungstatbestand erfüllen würde. Hätte der Spender das
Wirtschaftsgut also veräußert statt gespendet, und wäre die Veräußerung steuerpflichtig
gewesen, darf der Verein die Spende nur mit den (fortgeführten) Anschaffungskosten (=
Anschaffungskosten ./. Abschreibung) bescheinigen. Üblicherweise unterliegt der Verkauf von
Wirtschaftsgütern, die sich im Privatvermögen befinden, nicht der Steuerpflicht. Davon
ausgenommen ist z. B. die Veräußerung von Beteiligungen i. S. des § 17 EStG und
Grundstücken i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
V. Spendenrecht
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111
Beispiel 8
Max Reich wendet dem Sportverein SV am 1.1.2010 aus seinem Privatvermögen folgende
Wirtschaftsgüter zu:
→ eine Beteiligung von 10% an der Reich-GmbH im Wert von 8.000 €, die er im
Kalenderjahr 2004 für 5.000 € erworben hat und
→ ein in 2005 gekauftes Mietwohngrundstück im Wert von 400.000 €. Der damalige
Kaufpreis lag bei 250.000 €, die zum 1.1.2010 fortgeführten Anschaffungskosten
(Anschaffungskosten ./. Abschreibung) betragen 225.000 €
Da sowohl die Veräußerung der GmbH-Beteiligung als auch der Verkauf des Mietwohn-
grundstücks einkommensteuerpflichtig wären, sind auf der Spendenbescheinigung
folgende Werte anzugeben:
→ Beteiligung: 5.000 € (Anschaffungskosten)
→ Mietwohngrundstück: 225.000 € (fortgeführte Anschaffungskosten)
Ansatz grundsätzlich mit Verkehrswert
Sache ist neu Sache ist gebraucht
Nachweis anhand der Einkaufsrechnung
Schätzung anhand ur-
sprüngl. Anschaffungs-
preis, Qualität, Alter,
Erhaltungszustand;
bei wertvollen Sach-
spenden sollte Sachver-
ständigengutachten eingeholt werden
Eine gedachte Veräußerung wäre steuerpflichtig
nein ja
Ansatz mit (fortgeführten) Anschaffungskosten
V. Spendenrecht
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112
2.3.2 Sachspenden aus dem Betriebsvermögen
Ertragsteuerlich hat der Unternehmer bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen ein
Wahlrecht, ob er die Sache zum Teilwert (Wiederbeschaffungskosten) oder zum Buchwert
(Buchwertprivileg) entnimmt. Nach R 6.12. Abs. 3 EStR findet das Buchwertprivileg des § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG auch dann Anwendung, wenn der Verein das ihm geschenkte
Wirtschaftsgut zeitnah veräußert.
Umsatzsteuerlich stellt eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen eine
unentgeltliche Zuwendung dar, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist und die
Umsatzsteuerpflicht zur Folge hat (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bzw. 3 UStG). Umsatzsteuer fällt
aber nur an, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG). Im Fall der Steuerpflicht gilt als
Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels eines
Einkaufspreises die Selbstkosten jeweils im Zeitpunkt der unentgeltlichen Abgabe. Dadurch
sind etwaige Preisänderungen zwischen Einkauf und Weitergabe ebenso wie Veränderungen
in der Verkaufsfähigkeit zu berücksichtigen.
Für die auf Sachspenden lastende Umsatzsteuer ist bei der Umsatzsteuerfestsetzung des
Unternehmers weder eine Steuerbegünstigung noch Steuerermäßigung möglich. Eine
Vergütung der Umsatzsteuer kommt nur bei Sachspenden in das Drittlandsgebiet (außerhalb
der EU) in Betracht, sofern nicht ohnehin eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG
vorliegt (§ 4a UStG). Billigkeitsmaßnahmen sind selbst bei Naturkatastrophen unzulässig
(BMF-Schreiben vom 1.10.2002, BStBl. I 2002, S 960). Allerdings darf nach R 10b.1 Abs. 1
Satz 4 Einkommensteuerrichtlinien bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen
zuzüglich zu dem Entnahmewert auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer als
Spende abgezogen werden. Mit dem in 2013 verabschiedeten Gesetz zur Förderung des
Ehrenamtes ist diese Verwaltungsauffassung jetzt in § 10b Abs. 3 EStG gesetzlich verankert.
3. Mitgliedsbeiträge
Steuerlich nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die die in § 10b Abs. 1 Satz
8 EStG genannten Zwecke fördern:
→ Förderung des Sports (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der AO)
→ Förderung kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z. B.
Musik-, Gesangvereine)
→ Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der
AO) oder
→ Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der AO.
V. Spendenrecht
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113
Da Sportvereine Zwecke i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO fördern, werden
Mitgliedsbeiträge an Sportvereine bei der Einkommensteuerveranlagung nicht
berücksichtigt.
4. Spendenabzug in der Einkommensteuererklärung
Spenden können nach § 10b Abs. 1 EStG bis zu
→ 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
→ 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten
Löhne und Gehälter (dieses Alternativwahlrecht gilt für Gewerbetreibende und
selbständig Tätige)
als Sonderausgaben abgezogen werden.
Soweit die Spenden die o. g. Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum
der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind nicht berücksichtigte Beträge im
Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben
abzuziehen.
Seit 2009 müssen Kapitalerträge (z. B. Bankzinsen), die mit Abgeltungsteuer belastet sind
grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da eine über
die Abgeltungsteuer hinaus erfolgende Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz i. d.
R. nicht mehr erfolgt. Dies kann sich auf die Höhe des Spendenabzugs nachteilig auswirken,
da im Gesamtbetrag der Einkünfte die Kapitalerträge nicht mehr erfasst werden. Der
Spender hatte aber 2009, 2010 und 2011 die Möglichkeit, die Einbeziehung der
Kapitalerträge in den Gesamtbetrag der Einkünfte für Zwecke des Spendenabzugs zu
beantragen (§ 2 Abs. 5b Satz 2 Nr. 1 EStG i. V. mit § 10b Abs. 1 EStG. Eine ab 2012 geltende
Gesetzesänderung (StVereinfG 2011) beendete die Möglichkeit nach § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG,
die mit Abgeltungsteuer belasteten Kapitalerträge in die Berechnung des Spenden-
höchstbetrags einzubeziehen. Lediglich Kapitalerträge, die dem regulären Steuersatz
unterliegen, werden weiterhin bei der Berechnung des Spendenabzugs berücksichtigt.
5. Spende zum Jahreswechsel
Wird eine Spende zum Jahreswechsel vom Konto des Spenders im alten Jahr abgebucht und
erfolgt die Gutschrift beim Verein erst im neuen Jahr, wird der Verein auf der
Spendenbescheinigung angeben, dass ihm die Spende im neuen Jahr zuging. Kann der
Spender gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass sein Konto im alten Jahr belastet
wurde, steht ihm der Spendenabzug lt. Urteil des Finanzgerichts München vom 14.08.2006 -
15 K 1701/04 im Jahr vor dem Jahreswechsel zu.
V. Spendenrecht
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114
6. Anforderungen an eine Spendenbescheinigung
Die aktuellen Anforderungen an eine Spendenbescheinigung ergeben sich aus dem BMF-
Schreiben vom 07.11.2013, BStBl I 2013, S. 1333:
→ Die Spendenbescheinigungen müssen nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster
abgefasst werden, zu finden z. B. auf
Lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 sind die mit diesem Schreiben neu eingeführten
Spendenmuster ab 1.1.2014 zu verwenden. Allerdings bestehen nach dem BMF-
Schreiben vom 26.03.2014 keine Bedenken, wenn bis zum 31. Dezember 2014 noch die
nach bisherigem Muster erstellten Spendenbescheinigungen weiter verwendet werden.
Mit den neuen Bescheinigungen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass neu
gegründete Vereine mit dem in 2013 eingeführten Ehrenamtsstärkungsgesetz vom
Finanzamt als Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit nicht mehr eine vorläufige
Bescheinigung, sondern einen "Feststellungsbescheid über die Einhaltung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO" erhalten.
→ Die "Spendenbescheinigung" heißt in der Amtssprache "Zuwendungsbestätigung".
→ Der gemeinnützige Sportverein hat seit 1.1.2000 die Wahl, die Spendenbescheinigungen
selber auszustellen oder seine Spenden, wie vor dem 1.1.2000 auch, über die Stadt oder
Gemeinde laufen zu lassen, die die Ausstellung der Spendenbescheinigungen übernimmt.
→ Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten.
→ Der Verein muss nur die Angaben aus dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck
übernehmen, die auf ihn zutreffen. Abweichungen von den Mustern sind insofern erlaubt,
als die Spendenbescheinigung auf einem eigens gestaltetem Briefpapier mit Vereinslogo
ausgedruckt werden darf. Auch sind optische Hervorhebungen von Textpassagen
beispielsweise durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen zulässig.
Ebenso dürfen der Name des Spenders und dessen Adresse so untereinander angeordnet
werden, dass die gleichzeitige Nutzung als Anschriftenfeld möglich ist. Ansonsten muss
der vollständige Wortlaut der Spendenmuster ohne Änderung der Textpassagen in die
Spendenbescheinigung übernommen werden.
→ www.vereinsbesteuerung.info
→ www.finanzamt.bayern.de
Finanzamt auswählen, z. B. Finanzamt München /
Formulare / Weitere Themen A – Z: Spenden
→ www.formulare-bfinv.de
vom Bundesministerium der Finanzen
bereitgestellte ausfüllbare Formulare
Fundstelle: Formularcenter Steuerformulare
Gemeinnützigkeit Bestätigung für Verein
www.finanzamt-bayern.de
V. Spendenrecht
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115
→ Der vom Sportverein geförderte, gemeinnützige Zweck ist in der Spendenbescheinigung
aufzuführen. Verfolgt der Sportverein neben der Förderung des Sports weitere
gemeinnützige Zwecke, darf der Verein alle ihn betreffenden gemeinnützigen Zwecke
aufführen, wobei es keiner Kenntlichmachung bedarf, für welchen konkreten
gemeinnützigen Zweck die Zuwendung erfolgt bzw. verwendet wird.
→ Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Spender noch
Werbung für die Ziele des Vereins angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch
auf der Rückseite zulässig.
→ Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung sind
ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
→ Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht
gilt mindestens 6 Jahre, wobei die Aufbewahrungspflicht zum Ende des Jahres beginnt,
in welchem die Zuwendungsbestätigung ausgestellt worden ist (weitere
Aufbewahrungsfristen s. VI. Anhang). Zulässig ist auch die Speicherung des Doppels in
elektronischer Form.
Seit dem 1.1.2017 muss der Spender (nicht der Verein) die ab dem 1.1.2017
ausgestellten Spendenbescheinigungen nur noch aufbewahren und muss sie nicht mehr
mit der Steuererklärung einreichen, es sei denn das Finanzamt verlangt die Vorlage der
Spendenbescheinigungen. Unterbleibt eine Anforderung der Spendenbescheinigungen,
muss der Spender die Spendenbescheinigungen bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufheben (§ 50 Abs. 8 EStDV).
→ Für Spenden bis 200 € an einen gemeinnützigen Verein ist ein vereinfachter
Spendennachweis zulässig, wobei der Spender seine Spende gegenüber dem
Finanzamt wie folgt nachzuweisen hat:
→ durch einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank
Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers
und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Als
Buchungsbestätigung werden vom Finanzamt der Kontoauszug, eine gesonderte
Bestätigung der Bank oder der Lastschrifteinzugsbeleg anerkannt. Abgestempelte
Durchschriften eines Überweisungsbelegs werden vom Finanzamt nicht als
Buchungsbestätigung anerkannt. In den Fällen, in denen der Spender kein Konto bei
der betreffenden Bank unterhält, genügt weiterhin der Bareinzahlungsbeleg der Bank
mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt".
→ und zusätzlich durch einen vom Verein erstellten Beleg
Auf dem Beleg muss der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die
Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und die Angabe, ob es sich um eine
V. Spendenrecht
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116
Spende oder um einen ggf. nicht begünstigten Mitgliedsbeitrag handelt, aufgedruckt
sein.
Im Lastschriftverfahren reicht eine einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem
Empfängerbeleg als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Die bisher
erforderlichen zusätzlichen Angaben zum begünstigten Zweck und zur Steuerbefreiung
des Empfängers sind in der Lastschrift nicht mehr erforderlich. Die Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main weist in ihrer Verfügung vom 08.02.2006 - S 2223 A - 109 - St II
2.06 – bei Kleinbetragsspenden, die der Spender per Online-Banking tätigt, darauf hin,
dass sich, wie bei einer Buchungsbestätigung der Bank, aus dem PC-Ausdruck
→ Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers,
→ der Betrag und
→ der Buchungstag
ergeben müssen. Zusätzlich muss der Verein dem Spender einen Beleg mit folgenden
Angaben ausstellen:
→ gemeinnütziger Zweck, für den die Spende verwendet wird,
→ Bestätigung, dass der Verein von der Körperschaftsteuer freigestellt ist und
→ ein Vermerk, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Auch bei Spenden, die über PayPal abgewickelt werden, ist ein vereinfachter
Spendennachweis i. S. d. § 50 Abs. 2 S. 1 und 2 EStDV möglich. So genügt bei PayPal-
Spenden ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die
Transaktionsdetails der Spende, wenn auf dem Kontoauszug der Kontoinhaber und
dessen E-Mailadresse ersichtlich ist. Die E-Mailadresse ist dabei das (alternativ zum
Kontoauszug) geforderte "sonstige Identifikationsmerkmal", weil sie der Zuordnung des
Buchungsvorgangs zu einer Person dient. Trotzdem muss der Verein noch zusätzlich
einen Beleg ausstellen, auf dem der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die
Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und die Angabe, ob es sich um eine Spende
oder um einen ggf. nicht begünstigten Mitgliedsbeitrag handelt, aufgedruckt sind. Der
Beleg kann dem Spender auch als Download zur Verfügung gestellt werden.
→ Erhält der Verein von demselben Spender mehrere Spenden im Jahr, muss der Verein
nicht für jede Spende eine einzelne Zuwendungsbestätigung ausstellen. Er kann
alternativ eine Sammelbestätigung (s. Muster unter VI. Anhang) erteilen. Die
Vorgaben, wie die Sammelbestätigung auszusehen hat, sind im BMF-Schreiben vom
07.11.2013 unter Bereitstellung eines Mustervordrucks geregelt:
→ Der Begriff "Bestätigung" ist durch "Sammelbestätigung" zu ersetzen.
→ In der Sammelbestätigung sind die Gesamtsumme der Spendenbeträge und der
Zeitraum der Sammelbestätigung zu nennen.
→ Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung auf der Sammelbestätigung zu
ergänzen: "Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen
V. Spendenrecht
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117
Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungs-
bestätigungen noch Beitragsquittungen oder ähnliches ausgestellt wurden und
werden."
→ Auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der dazugehörenden Anlage ist
jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende)
aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls eine Gesamtsumme enthalten, die
derjenigen der Sammelbestätigung entspricht, und als "Anlage zur
Sammelbestätigung vom …" gekennzeichnet sein.
→ Zu jeder einzelnen in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspende ist anzugeben,
ob es sich hierbei um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt oder
nicht. Handelt es sich um direkte Geldspenden oder um Geldspenden im Wege des
Verzichts auf die Erstattung von Aufwendungen, sind die entsprechenden Angaben
dazu entweder auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der Anlage zu
machen.
→ In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich diese erstreckt.
Die Sammelbestätigung kann auch für nur einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt
werden.
→ Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein. Wer zur Unterschrift berechtigt
ist, kann sich aus der Satzung ergeben oder kann bestimmt werden. Bei einer reinen
Geldspende – gilt nicht bei einer Aufwandsspende oder Sachspende – darf die
Spendenbescheinigung auch maschinell ohne eigenhändige Unterschrift einer
zeichnungsberechtigten Person erstellt werden. Dieses Verfahren muss der Verein
lediglich gegenüber dem Finanzamt anzeigen und bestätigen, dass folgende
Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden (R 10b.1 Abs. 4 EStR):
→ Die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck.
→ Die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige an das
Finanzamt.
→ Eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile
eingeblendet, oder es wird bei Druckvorgang eine solche Unterschrift in
eingescannter Form verwendet.
→ Das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert.
→ Das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der
Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden, und die Summen können
abgestimmt werden.
→ Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten maschinellen
Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar (analog
§ 145 AO). Die Dokumentation genügt den Anforderungen der Grundsätze
ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme.
V. Spendenrecht
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Spendenbescheinigungen, die dem Spender per Mail zugesandt werden, anerkennt das
Finanzamt nach dem BMF-Schreiben vom 06.02.2017, Aktenzeichen: IV C 4-S
2223/07/0012, 2016/1033014 unter der Voraussetzung, dass der Verein vom Verfahren
zur maschinellen Erstellung von Spendenbescheinigungen Gebrauch macht, und die
übermittelte Spendenbescheinigung schreibgeschützt ist. Diese Regelung gilt nicht für
Sach-, Aufwands- und Rückspenden, da in diesen Fällen die eigenhändige Unterschrift
einer zeichnungsberechtigten Person erforderlich ist.
In Baden-Württemberg anerkennen die Finanzämter auch den Versand per Mail, wenn
die Spendenbescheinigung zunächst in Papierform erstellt, unterschrieben und erst
danach eingescannt und als pdf-Datei per E-Mail versandt wird. Dieses Verfahren wird
sowohl für die reinen Geldspenden als auch für Sach-, Aufwands- und Rückspenden
anerkannt. Allerdings ist der Verein in diesen Fällen verpflichtet die papierne
Spendenbescheinigung mit der eigenhändigen Unterschrift in seinen Unterlagen
aufzubewahren.
→ Bei Sachzuwendungen aus dem Privatvermögen und bei Aufwandsverzicht müssen sich
aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert
ergeben. Bei Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen braucht nach dem BMF-
Schreiben vom 30.08.2012, BStBl I S. 884, der Verein keine zusätzlichen Unterlagen in
seine Buchführung aufnehmen. Auch sind Angaben über die Unterlagen, die zur
Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich.
→ Bei Vereinen, deren Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig sind, wie z. B. den Sport-
vereinen, muss auf der Spendenbescheinigung vermerkt sein, dass es sich nicht um
einen Mitgliedsbeitrag handelt.
→ Der Hinweis auf die Haftung muss in der Zuwendungsbestätigung vermerkt sein.
→ Der Spendenabzug setzt voraus, dass die Ausgabe beim Spender zu einer endgültigen
wirtschaftlichen Belastung führt. Eine endgültige Belastung liegt nicht vor, wenn der
Spender dem Verein zunächst seinen Vergütungsanspruch spendet, und der Verein
diesen Anspruch dem Spender bzw. seinem Ehegatten/Lebenspartner anschließend
zurückzahlt.
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7. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
Das Bundesfinanzministerium hat zur Förderung der Flüchtlingshilfe mit Schreiben vom
22.09.2015 (BStBl I S. 745) und vom 06.12.2016 (BStBl I, S. 1425) u. a. folgende Verein-
fachungsregelungen und Steuererleichterungen für eine Übergangszeit vom 01.08.2015
- 31.12.2018 geschaffen:
Ein gemeinnütziger Verein darf grundsätzlich nur die Zwecke fördern, die er in seiner
Satzung aufgeführt hat. So darf ein Sportverein, der sich in seiner Satzung auf die Förderung
des Sports beschränkt, seine Mittel nicht für die Förderung mildtätiger Zwecke, wie z. B. der
Flüchtlingshilfe, verwenden. Das BMF-Schreiben vom 22.09.2015 sieht eine Ausnahme vor.
So ist es einem Verein, der nach seiner Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt, nunmehr
erlaubt, Mittel, die er im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Flüchtlingshilfe
erhalten hat, ohne Satzungsänderung an einen anderen gemeinnützigen Verein, der
mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische Person des öffentlichen Rechts (z. B.
Stadt/Gemeinde) zur Förderung der Flüchtlingshilfe weiterzuleiten.
Spendenbescheinigungen sind von dem Sportverein auszustellen, der die Spenden
gesammelt hat. Auf die Sonderaktion ist in der Spendenbescheinigung hinzuweisen.
Will der Sportverein Mittel, die er nicht i. R. eines Spendenaufrufs erhalten hat ohne
Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen, ist
dies nur mit sonstigen bei ihm vorhandenen Mitteln zulässig, die keiner anderweitigen
Bindungswirkung unterliegen.
Darüber hinaus darf der Sportverein, der nicht die Mildtätigkeit fördert, seine vorhandenen
Mittel auch an andere gemeinnützige Vereine, die die Mildtätigkeit fördern oder an eine
inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Stadt, Gemeinde) weiterleiten,
allerdings nach § 58 Nr. 2 AO auf 50% seines Vermögens beschränkt.
V. Spendenrecht
www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)
120
8. Sponsoring
Die Spende grenzt sich vom Sponsoring dadurch ab, dass sich ein Verein bei einer Spende
nicht zu einer Gegenleistung verpflichten darf. Wirkt der Verein an Werbemaßnahmen eines
Sponsors mit, liegt keine Spende vor. Wie die Mitwirkung des Vereins an Werbemaßnahmen
steuerlich zu behandeln ist, richtet sich danach, ob die Mitwirkung aktiv oder nicht aktiv
erfolgt:
Zuwendung an den Verein
ideeller Bereich wirtsch. Geschäfts.
ohne
Gegenleistung des Vereins
aktive
Werbeleistung Verein erwähnt
Leistungen des
Sponsors mit Logo
ohne besondere Hervorhebung
keine KSt, GewSt, u. USt
KSt und GewSt und USt 19%
keine KSt, keine GewSt, keine USt
mit Gegenleistung des Vereins
verbunden
Spende
Sponsoring
ideeller Bereich
Sponsor erwähnt
Unterstützung des Vereins
Vermögensv./ideell
wenn Sponsoring-
maßnahme im
Rahmen eigener
Werbung vermarktet
wird: Vermögens-
verwaltung, keine KSt,
keine GewSt, USt 7%;
wenn Sponsoring-
maßnahme nicht im
Rahmen eigener
Werbung vermarktet
wird: m. E. ideell, da
umsatzsteuerlich kein
Leistungsaustausch
vorliegt, somit keine
KSt, keine GewSt,
keine USt
V. Spendenrecht
www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)
121
8.1 Der Verein wirkt aktiv an den Werbemaßnahmen mit
Der Verein hat die Einnahmen aus aktiven Werbemaßnahmen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu versteuern. Vereinbart der Sportverein mit dem Sponsor ein Werbepaket,
das aus mehreren Leistungen besteht (z. B. Werbeanzeigen, Lautsprecherdurchsagen,
Eintrittskarten zu sportlichen Veranstaltungen usw.), ist für jede Leistung im Wege einer
sachgerechten Schätzung ein angemessener Aufteilungsmaßstab zu ermitteln. Soweit das
Entgelt auf Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen im Zweckbetrieb des
Vereins entfällt, kommt insoweit der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% zum Ansatz (USt-
Kartei der OFD Karlsruhe, S 7100 Karte 17 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Stand 15.01.2013 und
Verfügung der OFD Magdeburg vom 14.12.2012 - S 7100-97-St 243, S 7100-217-St 244).
Beispiel 9
Der Sportverein stellt in seiner Sportanlage eine Werbetafel eines Getränkeherstellers
auf und erhält hierfür 1.000 €.
Der Verein hat die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen und bei
der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz von 19% zu unterwerfen.
8.2 Der Verein wirkt nicht aktiv an den Werbemaßnahmen mit
8.2.1 Der Verein weist auf die Unterstützung des Sponsors hin
8.2.1.1 Ertragsteuerliche (körperschaft- und gewerbesteuerliche) Behandlung
Nach der Nr. 9 des AEAO zu § 64 Abs. 1 ist der bloße Verweis des Vereins, z. B. auf Plakaten,
Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die
Unterstützung durch einen Sponsor kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Hinweis kann
unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere
Hervorhebung, erfolgen. Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus
der Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach § 62 Abs. 1
Nr. 3 AO ist daher lediglich i. H. v. 10 v. H. der Einnahmen, nicht aber i. H. v. einem Drittel
des daraus erzielten Überschusses möglich. Dementsprechend sind die Einnahmen im ideellen
Bereich zu erfassen. Allerdings darf der Verein aufgrund der Gegenleistung keine
Spendenbescheinigung ausstellen.
8.2.1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
Mit dem BMF-Schreiben vom 13.11.2012 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung des
Sponsorings aus der Sicht des Zuwendungsempfängers durch die Anfügung des Absatzes 23
an den Abschnitt 1.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ab dem 1.1.2013 bundes-
einheitlich geregelt:
(23) 1Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten,
in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in
anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit
V. Spendenrecht
www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)
122
keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. 2Dieser Hinweis kann unter
Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere
Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.
Bis 31.12.2012 vertraten die einzelnen Bundesländer hinsichtlich dieses Sponsorings
unterschiedliche Auffassungen. Wies der Verein auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor
lediglich hin, und erfolgte dieser Hinweis unter Verwendung des Namens, Emblems oder
Logos des Sponsors ohne besondere Hervorhebung, waren diese Duldungsleistungen lt.
einer Verfügung der OFD Karlsruhe vom 28.02.2012, S 7100/17 und einer Verfügung der
OFD Frankfurt am Main vom 18.03.2009 - S 7100 A-203-St 110 mit dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7% zu versteuern.
Anders sah es die OFD Magdeburg. In ihrer Verfügung vom 14.08.2009 - S 7100-97-St 243
vertrat sie die Auffassung, dass sich die Verpflichtung des Vereins, die Öffentlichkeit auf die
Förderung hinzuweisen, von üblichen Werbeleistungen erheblich unterscheiden würde. Der
Hinweis wäre von nur geringer Intensität, soweit er sich in dem durch Tz. III des BMF-
Schreibens vom 18.02.1998 aufgezeigten Rahmen bewegen würde, der eine
nichtwirtschaftliche Tätigkeit indizieren würde. Er wäre nicht auf Wiederholung angelegt, wie
er sich in der Regel mit Beendigung des geförderten Projekts erledigen oder sich nur in einem
einmaligen Umsatz erschöpfen würde. Der Verein würde sich in diesem Fall an keinem
Werbemarkt beteiligen, weil die Werbeleistung in einem argen Missverhältnis zur
vermeintlichen Gegenleistung stehen und insofern keine marktübliche Tätigkeit veranlassen
würde. Es würde sich vielmehr um eine Tätigkeit handeln, die ohne den Zusammenhang mit
einer im Kern altruistischen Beteiligung des Sponsors nicht denkbar wäre. Aus diesen
Gründen wäre in vorgenannten Fällen von der Umsatzsteuerpflicht abzusehen. Eine
Rechnungserteilung würde ausscheiden, wenn die Einnahmen dem nicht steuerbaren
ideellen Bereich zuzurechnen wären.
Kein Leistungsaustausch bedeutet, dass die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
8.2.2 Verein überlässt das Namensrecht oder Logo an den Sponsor für dessen
Öffentlichkeitsarbeit
Nach der Nr. 9 des AEAO zu § 64 Abs. 1 liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor,
wenn der Verein dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in der
Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine
Leistungen an den Verein aufmerksam macht. Die Einnahmen hat der Verein grundsätzlich
dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuweisen und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
von 7% zu unterwerfen. Dagegen liegt nach den mit BMF-Schreiben vom 25.07.2014
V. Spendenrecht
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123
ergänzten Sätzen 3 und 4 des Abschnitts 1.1 Abs. 23 UStAE kein Leistungsaustausch-
verhältnis vor, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung
lediglich hinweist. Das BMF-Schreiben ist in allen ab dem 1.1.2013 verwirklichten
Sachverhalten anzuwenden.
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 25.07.2014 - Umsatzsteuerrechtliche
Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors
...
Weist umgekehrt der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung
lediglich hin, liegt ebenfalls kein Leistungsaustauschverhältnis vor. Von einem zu
vernachlässigenden Hinweis i. d. S. kann jedoch nicht ausgegangen werden, sofern dem
Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen
eigener Werbung zu vermarkten.
...
Auszug aus dem Abschnitt 1.1. Abs. 23 UStAE
...
(23) 1Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten,
in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in
anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit
keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. 2Dieser Hinweis kann unter
Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere
Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. 3Dies gilt auch, wenn
der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. 4Dagegen
ist von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn
dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im
Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.
8.3 Steuerliche Behandlung beim Sponsor
Nach dem BMF-Schreiben vom 18.02.1998, BStBl. 1998 I S. 212 können Leistungen des
Sponsors entweder
→ Betriebsausgaben,
→ Spenden oder
→ steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), bei
Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
sein.
V. Spendenrecht
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124
8.3.1 Leistungen als Betriebsausgaben
Verspricht sich der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, kann er seine Leistungen als
Betriebsausgaben geltend machen, vorausgesetzt, der gesponserte Verein kann selber über
die Verwendung der erhaltenen Mittel entscheiden. Bestimmt dagegen der Sponsor, wohin
und an wen seine Fördermittel gehen, ist zu unterscheiden, ob der Sponsor lediglich für seine
Werbung oder darüber hinaus auch für Bewirtungen und/oder Geschenke bezahlt. Erstreckt
sich die finanzielle Förderleistung auch auf Bewirtungen und/oder Geschenke, ist die
Leistung hinsichtlich der Werbung in eine abzugsfähige Betriebsausgabe und hinsichtlich der
Bewirtung bzw. der Geschenke in eine nach § 4 Abs. 5 EStG beschränkt abzugsfähige oder
in eine zu versagende Ausgabe aufzuteilen. Bewegt sich das Sponsoring auf einem Gebiet,
das nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG seiner Art nach als überflüssige und unangemessene
Repräsentation anzusehen ist, ist die Leistung in voller Höhe vom Betriebsausgabenabzug
ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 02.08.2012 BStBl 2012 II S. 824).
8.3.2 Leistungen als Spende
Die Leistungen des Sponsors sind als Spende zu behandeln, wenn die Leistungen freiwillig
erfolgen und der Sponsor für seine Leistungen keine Gegenleistung verlangt.
8.3.3 Leistungen als Kosten der Lebensführung bzw. verdeckte Gewinn-
ausschüttung
Liegen weder die Voraussetzungen für eine Betriebsausgabe noch für eine Spende vor, sind
die Leistungen als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig. Handelt es sich
beim Sponsor um eine Körperschaft (z. B. GmbH, AG) kann eine verdeckte
Gewinnausschüttung vorliegen.
9. Spendenhaftung
Mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist für den Verein bzw. für den Aussteller
der Spendenbescheinigungen ein Haftungsrisiko verbunden. Dabei sind 2 Fälle zu
unterscheiden:
a. Ausstellerhaftung
Hierunter fällt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Zuwendungsbestätigung ausstellt, z. B.
→ bei Sachspenden einen überhöhten Wert bescheinigt oder
→ Zuwendungsbestätigungen über nicht erhaltene Spenden erteilt.
b. Veranlasserhaftung
Das Finanzamt geht von Veranlasserhaftung aus, wenn Zuwendungen nicht zu
gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, z. B. eine Spende für die Erneuerung
der Sportanlage wird im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Vereinsgaststätte" einge-
V. Spendenrecht
www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)
125
setzt. Mit dem in 2013 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts setzt ab
1.1.2013 auch eine Veranlasserhaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus.
Der Haftungsschuldner haftet für die entgangene Einkommen-/Körperschaftsteuer mit 30%
des Spendenbetrags. Wurde die Spende von einem Gewerbetreibenden geleistet, wird ein
zusätzlicher Haftungsbetrag für die entgangene Gewerbesteuer i. H. v. 15 % der Spende
geschuldet.
Kann der Spender seinem Finanzamt keine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte
Spendenbescheinigung vorlegen, versagt das Finanzamt dem Spender den Spendenabzug.
Eine Haftung des Vereins kommt in diesem Fall lt. Verfügung der OFD Frankfurt am Main
vom 17.03.2014, Az. S 2223 A-95-St 53 nicht in Betracht.
Hinsichtlich des Haftungsumfangs vertritt die OFD Frankfurt am Main in der vorgenannten
Verfügung vom 17.03.2014 folgende Auffassung:
Die entgangene Steuer, für die der Haftende in Anspruch genommen wird, ist nach § 10b
Abs. 4 Satz 3 EStG mit 30 v.H. des zugewendeten Betrages anzusetzen. Die Festlegung
der Haftungshöhe als fester Prozentsatz der Zuwendung erfolgt unabhängig von den
tatsächlichen Verhältnissen beim Zuwendenden (soweit dieser Vertrauensschutz genießt).
Die Frage, in welchem Umfang sich der Abzug der Zuwendung beim Zuwendenden
steuerlich ausgewirkt hat, bleibt ohne Bedeutung für die Haftungsfrage. Einzelfallbezogene
Ermittlungen des Ausfalls unterbleiben.
Im Falle der Ausstellerhaftung bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für die
Haftungshöhe nach den Zuwendungen, für die eine unrichtige Zuwendungsbestätigung
ausgestellt wurde. Im Falle der Veranlasserhaftung bestimmt sie sich nach den
fehlverwendeten Zuwendungen.
Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Verein als auch die für ihn
handelnde natürliche Person. Bis 31.12.2008 konnten - nach Ausübung des pflichtgemäßen
Auswahlermessens - sowohl bei der Ausstellerhaftung als auch bei der Veranlasserhaftung
beide Gesamtschuldner gleichzeitig oder auch vorrangig die natürliche Person in Anspruch
genommen werden. Um zu vermeiden, dass sich bürgerschaftlich interessierte Personen
davon abhalten lassen, verantwortungsvolle Aufgaben, z. B. im Vereinsvorstand, zu
übernehmen, wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 ab Veranlagungszeitraum 2009 bei
der Veranlasserhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 4 EStG eine Reihenfolge der
Inanspruchnahme der Gesamtschuldner gesetzlich festgelegt. Danach haftet vorrangig der
Verein. Die handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme
des Vereins erfolglos war, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung,
V. Spendenrecht
www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)
126
Erlass oder Verjährung erlosch, noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg
führten. Bei der Ausstellerhaftung ergibt sich keine Änderung.
Beachte: Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Spendenbescheini-
gungen können neben der Haftung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen!
Haftungsschuldner: Verein
die für ihn handelnde Person
Gesamtschuldner
pflichtgemäßes Auswahlermessen
beide Gesamtschuldner gleichzeitig oder vorrangig natürliche Person
Inanspruchnahme bei
Ausstellerhaftung Veranlasserhaftung
vorrangig Verein
natürliche Person nur, wenn Inan-
spruchnahme des Vereins erfolglos
VI. Anhang
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127
VI. Anhang
1. Abkürzungen
Abs. Absatz
AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AO Abgabenordnung
BFH Bundesfinanzhof
BMF Bundesfinanzministerium
ESt Einkommensteuer
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuerrichtlinien
GewSt Gewerbesteuer
GewStG Gewerbesteuergesetz
KSt Körperschaftsteuer
OFD Oberfinanzdirektion
UStAE Umsatzsteuer-Anwendungserlass
UStG Umsatzsteuergesetz
z. v. E. zu versteuerndes Einkommen
2. Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die jeweilige Unterlage
zuletzt bearbeitet worden ist.
Aufbewahrungsfristen
6 Jahre 10 Jahre
→ Eingangs-, Ausgangsrechnungen → Belege, Kassenbücher, Konten,
Inventare → Vermögensaufstellungen → Jahresabschlüsse
Sonstige Unterlagen, wie z. B.
→ Protokolle
→ Doppel der Spenden-
bescheinigung
VI. Anhang
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128
3. Fallbeispiele – Zuordnung der Einnahmen
Sa
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%
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1.
Mitgliedsbeiträge der aktiven Mitglieder
x
x
2.
Mitgliedsbeiträge der passiven Mitglieder
x
x
3.
Geldspende für die Jugendabteilung
x
x
4.
Einnahmen aus Losverkauf i. H. v. 2.000 € anlässlich einer öffentlichen Tombola im Rahmen eines Sommer-festes. Der Überschuss soll der Jugendarbeit zugutekommen.
x
x
Für Sachspenden darf im Rahmen dieser Tombola eine Spendenbescheini-gung ausgestellt werden.
5.
1. Mannschaft der Fußballabteilung erhält 2013 vom ortsansässigen Unter-nehmer Trikots mit dem Firmenlogo im Wert von 1.190 € brutto. Ausgaben in diesem Zusammenhang fallen i. H. v. 100 € an. Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen des Vereins liegen insgesamt unter 45.000 €. Welchem Tätigkeitsbereich sind die Trikots zuzuordnen? Fällt Umsatz-steuer an?
x
x
Werbung steht im Zusam-menhang mit gemeinnüt-ziger Tätigkeit, da die sportl. Veranstaltungen des Vereins dem Zweck-betrieb zuzuordnen sind. Es besteht die Möglich-keit der Gewinnschät-zung: Einnahmen 1.190 € ./. Umsatzsteuer 190 € Einnahmen netto 1.000 € Gewinn 15% 150 € ____________________
Eine Spendenbescheini-gung darf nicht ausge-stellt werden.
VI. Anhang
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129
Sa
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6.
1. Mannschaft der Fußballabteilung erhält 2013 vom ortsansässigen Unter-nehmer Trikots mit dem Firmenlogo im Wert von 1.190 € brutto. Ausgaben in diesem Zusammenhang fallen i. H. v. 100 € an. Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen des Vereins liegen insgesamt über 45.000 €. Welchem Tätigkeitsbereich sind die Trikots zuzuordnen? Fällt Umsatz-steuer an?
x
x
Werbung steht nicht im Zusammenhang mit gemeinnütziger Tätigkeit, da die sportl. Veranstal-tungen dem wirtschaftl. Geschäftsbetrieb zuzu- ordnen sind (Einnahmen sportl. Veranstaltungen liegen über 45.000 €). Keine Möglichkeit der Gewinnschätzung. Einnahmen 1.190 € ./. Ausgaben 100 € ./. an das Finanz- amt gezahlte Umsatzsteuer 190 € Gewinn 900 € ____________________
Eine Spendenbescheini-gung darf nicht ausge-stellt werden.
7.
Einnahmen aus der Verpachtung der Vereinsgaststätte
x
x
8.
Einnahmen aus der Verpachtung von Werberechten (ohne Trikotwerbung)
x
x
9.
Einnahmen aus verpachteter Trikot-werbung
x
x
10.
Einnahmen aus Überlassung des Tennisplatzes für 2 Stunden an ein Mitglied
x
x
VI. Anhang
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130
Sa
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%
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11.
Einnahmen aus Überlassung des Tennisplatzes für 2 Stunden an ein Nichtmitglied
x
x
Ausnahme: wenn die kurzfristige Vermietung nur zur besseren Ausnut-zung und Auslastung der Anlage erfolgt dann Vermögensverwaltung
12.
Einnahmen aus der langfristigen Vermietung (länger als 6 Monate) der Tennisanlage an einen Tennisplatz-betreiber
x
x
x
Soweit Grund und Boden vermietet wird, ist die Vermietung steuerfrei. Der Verein kann aber nach § 9 UStG optieren und im Mietvertrag Um-satzsteuer mit 7% aus-weisen. Soweit die Vermietung auf die Betriebsvorrichtungen entfällt, fällt Umsatzsteuer mit 7% an.
13.
Bewirtungseinnahmen anlässlich eines Vereinsfestes, zu dem nur Mitglieder und deren Angehörige Zutritt haben
x
x
14.
Startgelder von Mitgliedern des Vereins für einen Wettkampf der Leichtathletikabteilung
x
x
umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22b UStG
15.
Startgelder von Nichtmitgliedern für einen Wettkampf der Leichtathletik-abteilung
x
x
umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22b UStG
16.
Kursgebühren von Mitgliedern für Ski-gymnastik
x
x
umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22a UStG
17.
Kursgebühren von Nichtmitgliedern für Skigymnastik
x
x
umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22a UStG
VI. Anhang
www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)
131
Sa
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18.
Einnahmen Vereinsausflug
x
x
19.
Einnahmen aus Glühweinverkauf auf dem Weihnachtsmarkt; der Erlös soll der Jugendabteilung zugutekommen
x
x
20.
Zuschuss der Stadt für Altpapier-sammlung i. H v. 1.190 €; Ausgaben sind dem Verein bei der Altpapiersammlung nicht angefallen.
x
x
Nach § 64 Abs. 5 AO Gewinnschätzung mög-lich Gewinn = 5% der Netto-einnahmen: Einnahmen 1.190 € ./. Umsatzsteuer 190 € Einnahmen netto 1.000 € Gewinn 5% 50 €
21.
Einnahmen von Mitgliedern für nicht geleistete Arbeitsstunden
x
x
VI. Anhang
www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)
132
4. Mustersatzung für einen Verein lt. Anlage 1 zu § 60 AO
(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)
§ 1
Der – Die – … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar –
gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend-
und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege,
Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchführung
wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von
Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von
Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von
Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes,
Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des
Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).
§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Körperschaft
1. an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
VI. Anhang
www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)
133
oder
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung,
Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von §
53 der Abgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …).
5. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz
§ 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag)
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen
Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im
Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1
Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis
zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1
bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen
Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben
abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen
werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
§ 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag)
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes
fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§
52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. Die
Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder
teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.
Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien
Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen
übersteigen;
VI. Anhang
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134
6. AEAO zu § 67a – Sportliche Veranstaltungen in der Fassung vom 31.01.2014
Allgemeines
1. Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn
die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des
Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1
Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 €, liegt
grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Abs. 2
AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach
§ 67a Abs. 3 AO.
2. Unter Sportvereinen i.S.d. Vorschrift sind alle gemeinnützigen Körperschaften zu
verstehen, bei denen die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) Satzungszweck
ist; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesem Satzungszweck entsprechen (§ 59
AO). § 67a AO gilt also z.B. auch für Sportverbände. Sie gilt auch für Sportvereine, die
Fußballveranstaltungen unter Einsatz ihrer Lizenzspieler nach der „Lizenzordnung Spieler“
der Organisation "Die Liga-Fußballverband e.V. - Ligaverband" durchführen.
3. Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins
anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen)
ermöglicht, Sport zu treiben (BFH-Urteil vom 25.7.1996, V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154).
Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner
Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft
eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung
präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein (BFH-Urteil vom
4.5.1994, XI R 109/90, BStBl II S. 886).
4. Sportreisen sind als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die sportliche Betätigung
wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z.B. Reise zum Wettkampfort).
Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen),
zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise
auch Sport getrieben wird.
5. Die Ausbildung und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten gehört zu den typischen und
wesentlichen Tätigkeiten eines Sportvereins. Sportkurse und Sportlehrgänge für
Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen (Sportunterricht) sind daher als
„sportliche Veranstaltungen“ zu beurteilen. Es ist unschädlich für die
Zweckbetriebseigenschaft, dass der Verein mit dem Sportunterricht in Konkurrenz zu
VI. Anhang
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gewerblichen Sportlehrern (z.B. Reitlehrer, Skilehrer, Tennislehrer, Schwimmlehrer) tritt,
weil § 67a AO als die speziellere Vorschrift dem § 65 AO vorgeht. Die Beurteilung des
Sportunterrichts als sportliche Veranstaltung hängt nicht davon ab, ob der Unterricht
durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird.
6. Der Verkauf von Speisen und Getränken - auch an Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter,
Kampfrichter, Sanitäter usw. - und die Werbung gehören nicht zu den sportlichen
Veranstaltungen. Diese Tätigkeiten sind gesonderte steuerpflichtige wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe. Nach § 64 Abs. 2 AO ist es jedoch möglich, Überschüsse aus diesen
Betrieben mit Verlusten aus sportlichen Veranstaltungen, die steuerpflichtige
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind, zu verrechnen.
7. Wird für den Besuch einer sportlichen Veranstaltung, die Zweckbetrieb ist, mit Bewirtung
ein einheitlicher Eintrittspreis bezahlt, so ist dieser - ggf. im Wege der Schätzung - in
einen Entgeltsanteil für den Besuch der sportlichen Veranstaltung und in einen
Entgeltsanteil für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.
8. Zur Zulässigkeit einer pauschalen Gewinnermittlung beim steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Werbung“ wird auf Nrn. 29 bis 36 des AEAO zu § 64
hingewiesen.
9. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen
oder gemieteten Sportstätten (z.B. an der Bande) sowie von Lautsprecheranlagen an
Werbeunternehmer ist als steuerfreie Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO) zu
beurteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Pächter (Werbeunternehmer) ein
angemessener Gewinn verbleibt. Es ist ohne Bedeutung, ob die sportlichen
Veranstaltungen, bei denen der Werbeunternehmer das erworbene Recht nutzt,
Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind.
Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der
Sportkleidung (z.B. auf Trikots, Sportschuhen, Helmen) und auf Sportgeräten ist stets als
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.
10. Die Unterhaltung von Club-Häusern, Kantinen, Vereinsheimen oder Vereinsgaststätten ist
keine „sportliche Veranstaltung“, auch wenn diese Einrichtungen ihr Angebot nur an
Mitglieder richten.
11. Bei Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen für sportliche
Zwecke ist zwischen der Vermietung auf längere Dauer und der Vermietung auf kurze
Dauer (z.B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren
Zeitraum im Voraus festgelegt werden) zu unterscheiden. Zur Vermietung öffentlicher
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Schwimmbäder an Schwimmvereine und zur Nutzung durch Schulen für den
Schwimmunterricht siehe Nr. 13 des AEAO zu § 67a.
12. Die Vermietung auf längere Dauer ist dem Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung
zuzuordnen, so dass sich die Frage der Behandlung als "sportliche Veranstaltung" i.S.d. §
67a AO dort nicht stellt.
Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer schafft
lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Sie ist jedoch selbst keine
"sportliche Veranstaltung", sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art.
Dieser ist als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO anzusehen, wenn es sich bei den Mietern um
Mitglieder des Vereins handelt. Bei der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder
tritt der Verein dagegen in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten
Vermietern, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65
Nr. 3 AO). Diese Art der Vermietung ist deshalb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb zu behandeln.
13. Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbads werden gemeinnützige Zwecke
(öffentliche Gesundheitspflege und Sport) unabhängig davon gefördert, ob das
Schwimmbad von einem Verein oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.
Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt zu
beurteilen:
a) Schulschwimmen
Die Vermietung des Schwimmbads auf längere Dauer an die Träger der Schulen ist als
Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in Anlehnung an
Abschnitt 4.12.3 Absatz 2 UStAE bei stundenweiser Nutzungsmöglichkeit des
Schwimmbads durch die Schulen anzunehmen, wenn die Nutzung mehr als ein
Schulhalbjahr (mindestens sechs Monate) erfolgt. Unselbständige Nebenleistungen des
Vereins, wie Reinigung des Schwimmbads, gehören mit zur Vermögensverwaltung.
b) Vereinsschwimmen
Das Vereinsschwimmen und die Durchführung von Schwimmkursen sind nach Maßgabe
des § 67a AO Zweckbetriebe (sportliche Veranstaltungen). Dabei ist es ohne Bedeutung,
ob die Teilnehmer an den Schwimmkursen Mitglieder des Vereins oder Vereinsfremde sind.
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c) Jedermannschwimmen
Das Jedermannschwimmen ist insgesamt als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO anzusehen,
wenn die nicht unmittelbar dem Schwimmen dienenden Angebote (z.B. Sauna, Solarium)
von untergeordneter Bedeutung sind. Schwimmbäder, die danach als Zweckbetriebe
begünstigt sind, stehen in keinem schädlichen Wettbewerb zu steuerpflichtigen
Schwimmbädern (§ 65 Nr. 3 AO), weil sie i.d.R. anders strukturiert sind (so genannte
Spaßbäder) und sich ihre Angebote erheblich von dem im Wesentlichen auf das
Schwimmen begrenzten Angebot der Vereinsschwimmbäder unterscheiden.
14. Werden im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten und
Betriebsvorrichtungen auch bewegliche Gegenstände, z.B. Tennisschläger oder
Golfschläger überlassen, stellt die entgeltliche Überlassung dieser Gegenstände ein
Hilfsgeschäft dar, das das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (BFH-Urteil vom
30.3.2000, V R 30/99, BStBl II S. 705). Bei der alleinigen Überlassung von Sportgeräten,
z.B. eines Flugzeugs, bestimmt sich die Zweckbetriebseigenschaft danach, ob die
Sportgeräte Mitgliedern oder Nichtmitgliedern des Vereins überlassen werden.
15. § 3 Nr. 26 EStG gilt nicht für Einnahmen, die ein nebenberuflicher Übungsleiter etc. für
eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „sportliche
Veranstaltungen“ erhält.
16. Werden sportliche Veranstaltungen, die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum
Zweckbetrieb waren, zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder
umgekehrt, ist grundsätzlich § 13 Abs. 5 KStG anzuwenden.
Zu § 67a Abs. 1 AO:
17. Bei der Anwendung der Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € sind alle Einnahmen der
Veranstaltungen zusammenzurechnen, die in dem maßgeblichen Jahr nach den
Regelungen der Nrn. 1 bis 15 des AEAO zu § 67a als sportliche Veranstaltungen anzusehen
sind. Zu diesen Einnahmen gehören insbesondere Eintrittsgelder, Startgelder, Zahlungen
für die Übertragung sportlicher Veranstaltungen in Rundfunk und Fernsehen,
Lehrgangsgebühren und Ablösezahlungen. Zum allgemeinen Einnahmebegriff wird auf die
Nrn. 15 und 16 des AEAO zu § 64 hingewiesen.
18. Die Bezahlung von Sportlern in einem Zweckbetrieb i.S.d. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO ist
zulässig (§ 58 Nr. 8 AO). Dabei ist die Herkunft der Mittel, mit denen die Sportler bezahlt
werden, ohne Bedeutung.
19. Die Zahlung von Ablösesummen ist in einem Zweckbetrieb i.S.d. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO
uneingeschränkt zulässig.
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20. Bei Spielgemeinschaften von Sportvereinen ist - unabhängig von der Qualifizierung der
Einkünfte im Feststellungsbescheid für die Gemeinschaft - bei der Körperschaftsteuer-
veranlagung der beteiligten Sportvereine zu entscheiden, ob ein Zweckbetrieb oder ein
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben ist. Dabei ist für die
Beurteilung der Frage, ob die Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO
überschritten wird, die Höhe der anteiligen Einnahmen (nicht des anteiligen Gewinns)
maßgeblich.
Zu § 67a Abs. 2 AO:
21. Ein Verzicht auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO ist auch dann möglich, wenn
die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000
€ nicht übersteigen.
22. Die Option nach § 67a Abs. 2 AO kann bis zur Unanfechtbarkeit des
Körperschaftsteuerbescheids widerrufen werden. Die Regelungen in Abschnitt 19.2 Abs. 2
und 6 UStAE sind entsprechend anzuwenden. Der Widerruf ist - auch nach Ablauf der
Bindungsfrist - nur mit Wirkung ab dem Beginn eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres
zulässig.
Zu § 67a Abs. 3 AO
23. Verzichtet ein Sportverein gem. § 67a Abs. 2 AO auf die Anwendung der
Zweckbetriebsgrenze (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO), sind sportliche Veranstaltungen ein
Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein
keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten
bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen
Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO nicht an. Sportliche
Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Es kommt nach dem Gesetz nicht darauf an, ob ein
Verein eine Veranstaltung von vornherein als steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb angesehen oder ob er - aus welchen Gründen auch immer - zunächst
irrtümlich einen Zweckbetrieb angenommen hat.
24. Unter Veranstaltungen i.S.d. § 67a Abs. 3 AO sind bei allen Sportarten grundsätzlich die
einzelnen Wettbewerbe zu verstehen, die in engem zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang durchgeführt werden. Bei einer Mannschaftssportart ist also nicht die
gesamte Meisterschaftsrunde, sondern jedes einzelne Meisterschaftsspiel die zu
beurteilende sportliche Veranstaltung. Bei einem Turnier hängt es von der Gestaltung im
Einzelfall ab, ob das gesamte Turnier oder jedes einzelne Spiel als eine sportliche
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Veranstaltung anzusehen ist. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, ob für jedes Spiel
gesondert Eintritt erhoben wird und ob die Einnahmen und Ausgaben für jedes Spiel
gesondert ermittelt werden.
25. Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen sind
bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn kein Sportler
als Auszubildender teilnimmt, der wegen seiner Betätigung in dieser Sportart als bezahlter
Sportler i.S.d. § 67a Abs. 3 AO anzusehen ist. Die Bezahlung von Ausbildern berührt die
Zweckbetriebseigenschaft nicht.
26. Ist ein Sportler in einem Kalenderjahr als bezahlter Sportler anzusehen, sind alle in dem
Kalenderjahr durchgeführten sportlichen Veranstaltungen des Vereins, an denen der
Sportler teilnimmt, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Bei einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist das abweichende Wirtschaftsjahr zugrunde
zu legen. Es kommt nicht darauf an, ob der Sportler die Merkmale des bezahlten Sportlers
erst nach Beendigung der sportlichen Veranstaltung erfüllt. Die Teilnahme unbezahlter
Sportler an einer Veranstaltung, an der auch bezahlte Sportler teilnehmen, hat keinen
Einfluss auf die Behandlung der Veranstaltung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb.
27. Die Vergütungen oder anderen Vorteile müssen in vollem Umfang aus steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet werden (§ 67a Abs. 3 Satz
3 AO). Eine Aufteilung der Vergütungen ist nicht zulässig. Es ist also z.B. steuerlich nicht
zulässig, Vergütungen an bezahlte Sportler bis zu 400 € im Monat als Ausgaben des
steuerbegünstigten Bereichs und nur die 400 € übersteigenden Vergütungen als Ausgaben
des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „sportliche Veranstaltungen“ zu
behandeln.
28. Auch die anderen Kosten müssen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb „sportliche Veranstaltungen“, anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn an der
Veranstaltung neben bezahlten Sportlern auch unbezahlte Sportler teilnehmen. Die
Kosten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „sportliche
Veranstaltungen“ sind also nicht danach aufzuteilen, ob sie auf bezahlte oder auf
unbezahlte Sportler entfallen. Etwaiger Aufwandsersatz an unbezahlte Sportler für die
Teilnahme an einer Veranstaltung mit bezahlten Sportlern ist als eine Ausgabe dieser
Veranstaltung zu behandeln. Aus Vereinfachungsgründen ist es aber nicht zu
beanstanden, wenn die Aufwandspauschale (vgl. Nr. 32 des AEAO zu § 67a) an unbezahlte
Sportler nicht als Betriebsausgabe des steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs behandelt, sondern aus Mitteln des ideellen Bereichs abgedeckt wird.
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29. Trainingskosten (z.B. Vergütungen an Trainer), die sowohl unbezahlte als auch bezahlte
Sportler betreffen, sind nach den im Einzelfall gegebenen Abgrenzungsmöglichkeiten
aufzuteilen. Als solche kommen beispielsweise in Betracht der jeweilige Zeitaufwand oder
- bei gleichzeitigem Training unbezahlter und bezahlter Sportler - die Zahl der trainierten
Sportler oder Mannschaften. Soweit eine Abgrenzung anders nicht möglich ist, sind die
auf das Training unbezahlter und bezahlter Sportler entfallenden Kosten im Wege der
Schätzung zu ermitteln.
30. Werden bezahlte und unbezahlte Sportler einer Mannschaft gleichzeitig für eine
Veranstaltung trainiert, die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu
beurteilen ist, sind die gesamten Trainingskosten dafür Ausgaben des steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die Vereinfachungsregelung in Nr. 28 letzter Satz des
AEAO zu § 67a gilt entsprechend.
31. Sportler des Vereins i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO sind nicht nur die (aktiven)
Mitglieder des Vereins, sondern alle Sportler, die für den Verein auftreten, z.B. in einer
Mannschaft des Vereins mitwirken. Für Verbände gilt Nr. 38 des AEAO zu § 67a.
32. Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 400 € je Monat im
Jahresdurchschnitt sind für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen
Veranstaltungen - nicht aber bei der Besteuerung des Sportlers - ohne Einzelnachweis als
Aufwandsentschädigung anzusehen. Werden höhere Aufwendungen erstattet, sind die
gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen. Dabei muss es sich um
Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grunde nach
Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können.
Die Regelung gilt für alle Sportarten.
33. Die Regelung über die Unschädlichkeit pauschaler Aufwandsentschädigungen bis zu 400
€ je Monat im Jahresdurchschnitt gilt nur für Sportler des Vereins, nicht aber für
Zahlungen an andere Sportler. Einem anderen Sportler, der in einem Jahr nur an einer
Veranstaltung des Vereins teilnimmt, kann also nicht ein Betrag bis zu 4.800 € als
pauschaler Aufwandsersatz dafür gezahlt werden. Vielmehr führt in den Fällen des § 67a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO jede Zahlung an einen Sportler, die über eine Erstattung des
tatsächlichen Aufwands hinausgeht, zum Verlust der Zweckbetriebseigenschaft der
Veranstaltung.
34. Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, Frankfurt, und vergleichbarer
Einrichtungen der Sporthilfe an Spitzensportler sind i.d.R. als Ersatz von besonderen
Aufwendungen der Spitzensportler für ihren Sport anzusehen. Sie sind deshalb nicht auf
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die zulässige Aufwandspauschale von 400 € je Monat im Jahresdurchschnitt anzurechnen.
Weisen Sportler die tatsächlichen Aufwendungen nach, so muss sich der Nachweis auch
auf die Aufwendungen erstrecken, die den Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe
und vergleichbarer Einrichtungen gegenüber stehen.
35. Bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft einer Sportveranstaltung nach § 67a
Abs. 3 AO ist nicht zu unterscheiden, ob Vergütungen oder andere Vorteile an einen
Sportler für die Teilnahme an sich oder für die erfolgreiche Teilnahme gewährt werden.
Entscheidend ist, dass der Sportler aufgrund seiner Teilnahme Vorteile hat, die er ohne
seine Teilnahme nicht erhalten hätte. Auch die Zahlung eines Preisgeldes, das über eine
Aufwandsentschädigung hinausgeht, begründet demnach einen steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
36. Bei einem so genannten Spielertrainer ist zu unterscheiden, ob er für die Trainertätigkeit
oder für die Ausübung des Sports Vergütungen erhält. Wird er nur für die Trainertätigkeit
bezahlt oder erhält er für die Tätigkeit als Spieler nicht mehr als den Ersatz seiner
Aufwendungen (vgl. Nr. 32 des AEAO zu § 67a), ist seine Teilnahme an sportlichen
Veranstaltungen unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft.
37. Unbezahlte Sportler werden wegen der Teilnahme an Veranstaltungen mit bezahlten
Sportlern nicht selbst zu bezahlten Sportlern. Die Ausbildung dieser Sportler gehört nach
wie vor zu der steuerbegünstigten Tätigkeit eines Sportvereins, es sei denn, sie werden
zusammen mit bezahlten Sportlern für eine Veranstaltung trainiert, die ein
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist (vgl. Nr. 30 des AEAO zu § 67a).
38. Sportler, die einem bestimmten Sportverein angehören und die nicht selbst unmittelbar
Mitglieder eines Sportverbandes sind, werden bei der Beurteilung der
Zweckbetriebseigenschaft von Veranstaltungen des Verbandes als andere Sportler i.S.d.
§ 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO angesehen. Zahlungen der Vereine an Sportler im
Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen der Verbände (z.B. Länderwettkämpfe)
sind in diesen Fällen als „Zahlungen von Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein“
(hier: Verband) zu behandeln.
39. Ablösezahlungen, die einem steuerbegünstigten Sportverein für die Freigabe von
Sportlern zufließen, beeinträchtigen seine Gemeinnützigkeit nicht. Die erhaltenen Beträge
zählen zu den Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
„sportliche Veranstaltungen“, wenn der den Verein wechselnde Sportler in den letzten
zwölf Monaten vor seiner Freigabe bezahlter Sportler i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO
war. Ansonsten gehören sie zu den Einnahmen aus dem Zweckbetrieb „sportliche
Veranstaltungen“.
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40. Zahlungen eines steuerbegünstigten Sportvereins an einen anderen (abgebenden) Verein
für die Übernahme eines Sportlers sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit des
zahlenden Vereins, wenn sie aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für
die Übernahme eines Sportlers gezahlt werden, der beim aufnehmenden Verein in den
ersten zwölf Monaten nach dem Vereinswechsel als bezahlter Sportler i.S.d. § 67a Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 AO anzusehen ist. Zahlungen für einen Sportler, der beim aufnehmenden
Verein nicht als bezahlter Sportler anzusehen ist, sind bei Anwendung des § 67a Abs. 3
AO nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins, wenn lediglich
die Ausbildungskosten für den Verein wechselnden Sportler erstattet werden. Eine
derartige Kostenerstattung kann bei Zahlungen bis zur Höhe von 2.557 € je Sportler ohne
weiteres angenommen werden. Bei höheren Kostenerstattungen sind sämtliche
Ausbildungskosten im Einzelfall nachzuweisen. Die Zahlungen mindern nicht den
Überschuss des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „sportliche
Veranstaltungen“.
Zur steuerlichen Behandlung von Ablösezahlungen bei Anwendung der Zweckbetriebs-
grenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO vgl. Nrn. 17 und 19 des AEAO zu § 67a.
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7. Muster für eine Überschussermittlung
Der Verein muss seine Überschussermittlung in 4 Tätigkeitsbereiche untergliedern. Ansonsten
kann er seine Überschussermittlung frei gestalten. Das nachfolgende Muster für eine
Überschussermittlung ist – angepasst an das Steuerrecht 2013 – den vom Finanzministerium
Baden-Württemberg herausgegebenen „Steuertipps für gemeinnützige Vereine“ entnommen.
Überschussermittlung 20__
A. Ideeller Tätigkeitsbereich
Ausgaben (z. B. für Schiedsrichter und Linien- richter, Kassen-, Ordnungs- und Sanitätsdienst, Werbeaufwand, Reisekosten, Kosten für Trainer, Masseure, für Beschaffung und Instandhaltung von Sportmaterialien, Umsatzsteuer u. ä.) Überschuss / Verlust
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
€
Spenden, staatliche Zuschüsse u. ä.
€
Steuerfreie Einnahmen
€
€
Ausgaben
€
€
Steuerfreier Überschuss / Fehlbetrag
€
2.
Kulturelle Einrichtungen und kulturelle Veranstaltungen (Gesellige Veranstaltungen stellen seit 1990 immer wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dar)
B. Vermögensverwaltung
Einnahmen:
Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder; Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken gehören nicht dazu)
Zinsen und sonstige Kapitalerträge €
€
Miet- und Pacht-einnahmen, sonstige Erlöse € €
Ausgaben z. B. Saalmiete, Raumkosten, anteilige AfA für vereinseigene Instrumente und Uniformen, Plakate und andere Werbungskosten, Reise- Kosten, Umsatzsteuer u. ä.) Überschuss / Verlust
Ausgaben €
Steuerfreier Überschuss / Fehlbetrag €
€
€ C. Zweckbetrieb 3. Genehmigte Lotterien und Ausspielungen 1. Sportliche Veranstaltungen von
Sportvereinen, die nach § 67 a AO nicht als wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe anzusehen sind (d. h., wenn die Einnahmen einschl. Umsatzsteuer aus allen Sportveran-staltungen insgesamt 45.000 € (bis 31.12.2012: 35.000 €) im Jahr nicht übersteigen, oder bei Verzicht auf die Anwendung dieser Grenze, sportliche Veranstaltungen, an denen keine bezahlten Sportler teilgenommen
Einnahmen (z. B. Losverkauf) €
Ausgaben (z. B. für Lose, Preise Umsatzsteuer u. ä)
€
Überschuss / Verlust
€
4. Kurzfristige Sportstättenvermietung an Mitglieder
haben Einnahmen € Einnahmen
(z. B. Eintrittsgelder, Startgelder; Ausgaben €
Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und aus der Werbung gehören nicht dazu
€
Überschuss / Verlust €
Die unter A und B aufgeführten Tätigkeitsbereiche führen beim gemeinnützigen Verein nicht zu einer Körperschaft-
und Gewerbesteuerpflicht.
Auch die Überschüsse unter C 1 bis C 4 bleiben ertragsteuerfrei, soweit die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs
erfüllt sind.
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D. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
3.
Sämtliche geselligen Veranstaltungen
1. Selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte
(z. B. Faschingsveranstaltungen, Sommerfeste, Hocketsen, Straßenfeste, Weihnachtsfeiern usw. Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder, Verkauf von Speisen und Getränken)
Einnahmen €
Ausgaben:
Waren
€
Löhne und Gehälter €
€
Heizung und Beleuchtung €
Überschuss / Verlust €
Betriebssteuern €
4. Sonstige wirtschaftliche Betätigungen z. B. Banden- und Trikotwerbung,
Reinigung €
Inseratengeschäfte, kurzfristige Sport- stättenvermietung an Nichtmitglieder
Telefon / Porto €
sowie die Bewirtung bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen)
Büromaterial €
Einnahmen €
Miete und Pacht €
Ausgaben €
Schuldzinsen €
Überschuss / Verlust €
Reparaturen €
Bei Einnahmen aus Werbung im Zu- sammenhang mit steuerbegünstig-ten Tätigkeiten kann der Überschuss alternativ auch wie folgt pauschal ermittelt werden:
Absetzung für Abnutzung €
Geringwertige Anlagegüter €
sonstige Kosten
€
€
Einnahmen
Überschuss / Verlust
€ (ohne Umsatzsteuer) €
davon 15 v. H. = Überschuss € 2. Sportliche Veranstaltungen, die als wirt-
schaftl. Geschäftsbetriebe anzusehen sind (d. h., wenn die Einnahmen einschl. Um-
Gesamtüberschuss / Verlust
sämtlicher wirtschaftlicher
satzsteuer aus allen Sportveranstal-tungen insgesamt 45.000 € (bis einschl. 2012: 35.000 €) im Jahr übersteigen,
Geschäftsbetriebe Summe D 1 bis D 4
€
oder bei Verzicht auf die Anwendung dieser Grenze, sportliche
Veranstaltungen, an denen bezahlte Sportler teilgenommen haben)
5. Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus
sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
€
Einnahmen
(z. B. Eintrittsgelder, Startgelder; Werbung stellt einen eigenständigen €
- bis 35.000 € besteht keine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar) Ausgaben (für Sportler, Schiedsrichter und Linien-richter, Kassen-, Ordnungs- und Sani-tätsdienst, Werbeaufwand, Reisekosten, Kosten für Trainer und Masseure, für Beschaffung und Instandhaltung von Sportmaterialien, Umsatzsteuer u. ä.) €
-
mehr als 35.000 € = die Über-schüsse aus wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieben unterliegen dem Grunde nach der Körperschaft-steuer und der Gewerbesteuer; Steuer fällt allerdings erst dann an, wenn die Überschüsse die Freibeträge von Körperschaft-steuer 5.000 €, Gewerbesteuer 5.000 € übersteigen.
Überschuss / Verlust €
VI. Anhang
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145
8. Mittelverwendungsrechnung
Vermögens- und Rücklagenaufstellung zum 31.12…..
1. Vermögensaufstellung
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Bauten …… Euro
Einrichtungen, Kraftfahrzeuge und so weiter …… Euro
Wertpapiere (Aktien) …… Euro
Kassenstand …… Euro
Guthaben bei Kreditinstituten (Festgelder, Sparbücher) …… Euro
Forderungen …… Euro
Verbindlichkeiten (zum Beispiel Darlehen) …… Euro
2. Rücklagen
Projektrücklagen …… Euro
Betriebsmittelrücklagen …… Euro
Wiederbeschaffungsrücklagen …… Euro
Freie Rücklagen …… Euro
Vermögenszuführungen (aus Schenkungen, Erbschaften) …… Euro
Quelle: Steuertipps für Vereine, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen
VI. Anhang
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9. Muster einer Geld-/Aufwandsspende lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013
Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung)
Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag
im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Name und Anschrift des Zuwendenden:
Betrag der Zuwendung - in Ziffern
- in Buchstaben Tag der Zuwendung:
Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein
Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ....................
nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes
………..………………………….. StNr…………………., vom ………….. für den letzten Veranlagungszeitraum ….…………..
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des
Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom
Finanzamt .........................., StNr. …………….. mit Bescheid vom……….. nach § 60a AO gesondert
festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)
…………………...
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar
sind:
Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.
_____________________________________________________________________________________________________
(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass
Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet
werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das
Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides
zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).
VI. Anhang
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147
10. Muster einer Sachspende lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013
Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung)
Bestätigung über Sachzuwendungen
im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Name und Anschrift des Zuwendenden:
Wert der Zuwendung - in Ziffern -
- in Buchstaben - Tag der Zuwendung:
Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.
Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen. Die Zuwendung wurde nach dem Wert der Entnahme (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt, bewertet.
Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen.
Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.
Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten, liegen vor.
Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ....................
nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes
………..………………………….. StNr…………………., vom ………….. für den letzten Veranlagungszeitraum ….…………..
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des
Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom
Finanzamt .........................., StNr. …………….. mit Bescheid vom……….. nach § 60a AO gesondert
festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)
…………………...
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten
Zwecke)
verwendet wird.
_________________________________________________________________________________________________________ (Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass
Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet
werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das
Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides
zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).
VI. Anhang
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148
11. Muster einer Sammelbestätigung über Geldzuwendungen
Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung)
Sammelbestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge
im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Name und Anschrift des Zuwendenden:
Gesamtbetrag der Zuwendung - in Ziffern
- in Buchstaben Tag der Zuwendung:
Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ....................
nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes
………..………………………….. StNr…………………., vom ………….. für den letzten Veranlagungszeitraum ….…………..
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des
Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom
Finanzamt .........................., StNr. …………….. mit Bescheid vom……….. nach § 60a AO gesondert
festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)
…………………...
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:
Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.
Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen,
weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen oder Ähnliches ausgestellt wurden und
werden.
Ob es sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt, ist der Anlage zur Sammelbestätigung zu
entnehmen.
_____________________________________________________________________________________________________
(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass
Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet
werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das
Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides
zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).
VI. Anhang
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149
Anlage zur Sammelbestätigung
Datum der Zuwendung
Art der Zuwendung (Geldzuwendung/Mitgliedsbeitrag)
Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (ja/nein)
Betrag
Gesamtsumme ____________ €
VI. Anhang
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150
12. Ausgefülltes Muster einer Geldspende für einen Sportverein
Rennradverein Weingarten e.V. Gartenstr. 108 - 88250 Weingarten - Fon: 0751/123 - Mail: [email protected]
Herrn
Paul Maier
Bachstr. 125
88212 Ravensburg
Bestätigung über Geldzuwendungen
im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung
1.000 € Eintausend 25.11.2013
Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja Nein
Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes
Ravensburg StNr. 77052/12345, vom 04.11.2013 für den letzten Veranlagungszeitraum
2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und
nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird.
Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach
§ 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.
Weingarten, 26.11.2013 Franz Huber Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass
Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn
das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).
VI. Anhang
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151
13. Ausgefülltes Muster einer Aufwandsspende für einen Sportverein
Rennradverein Weingarten e.V. Gartenstr. 108 - 88250 Weingarten - Fon: 0751/123 - Mail: [email protected]
Herrn
Paul Maier
Bachstr. 125
88212 Ravensburg
Bestätigung über Geldzuwendungen
im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung
1.000 € Eintausend 25.11.2013
Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja Nein
Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes
Ravensburg StNr. 77052/12345, vom 04.11.2013 für den letzten Veranlagungszeitraum
2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und
nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird.
Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach
§ 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.
Weingarten, 26.11.2013 Franz Huber Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass
Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn
das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).
VI. Anhang
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152
14. Körperschaftsteuererklärung 2017
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 ist die Gemeinnützigkeitserklärung auf neuen
Vordrucken, dem Vordruck "KSt 1" und dem Vordruck "Anlage Gem" abzugeben. Der bisherige
Vordruck "Gem 1" ist nicht mehr zu verwenden. Die bisherige "Anlage Sportvereine"
(Vordruck Gem 1 A) ist jetzt in der "Anlage Gem" enthalten.
Die Gemeinnützigkeitserklärung muss der Verein in der Regel alle 3 Jahre abgeben. Die
Gemeinnützigkeitserklärung 2017 für die zu prüfenden Jahre 2015 – 2017 umfasst
→ die Erklärungsvordrucke "KSt 1" und die "Anlage Gem". Angaben sind darin, soweit
nicht anders gefordert, nicht für jedes zu überprüfende Jahr, sondern nur für das Jahr
2017 zu machen;
→ die Gewinn- und Verlustrechnungen (Überschussermittlungen, Kassenberichte) für die
Jahre 2015, 2016 und 2017,
→ die Geschäfts- und Tätigkeitsberichte für die Jahre 2015, 2015 und 2017,
→ die Niederschriften über Mitgliederversammlungen betreffend die Jahre 2015, 2016
und 2017,
→ die Aufstellung über das Vermögen zum 31.12.2017,
→ eine Satzung, falls diese seit der letzten Prüfung geändert wurde.
Auf der Internetseite www.vereinsbesteuerung.info/vordruck.htm sind Vordrucke für
die Gemeinnützigkeitserklärung abrufbar.
Grundsätzlich ist auch der gemeinnützige Verein seit dem Veranlagungsjahr 2011 nach § 31
Abs. 1a KStG i. V. m. § 34 Abs. 13a KStG (in der Fassung vor dem Kroatien-StAnpG vom
25.07.2014, BStBl I S. 1126) verpflichtet seine Körperschaft- bzw. Gemeinnützigkeits-
erklärung elektronisch abzugeben. Vereine, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
unterhalten bzw. deren Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter 35.000 €
liegen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 31 Abs. 1 KStG i. V.
mit § 25 Abs. 3 S. 1 EStG. Für die elektronische Erklärungsabgabe bieten sich dem Verein 2
Möglichkeiten:
→ Kommerzielle Steuersoftware-Programme
Die Erklärungsdaten können mit der kommerziellen Steuersoftware über die sog. ERiC-
Schnittstelle übermittelt werden.
→ ElsterOnline-Portal
Die Abgabe der Gemeinnützigkeitserklärung über das kostenlose ElsterOnline-Portal
ist nur nach vorheriger Authentifzierung möglich.
Die nachfolgenden Seiten zeigen das Muster einer ausgefüllten Körperschaftsteuererklärung
2017, die die Jahre 2015 – 2017 umfasst.
VI. Anhang
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153
Ravensburg 77052/12345
X
Reit- und Fahrverein Lauratal e.V.
Schliererstraße 156
88250 Weingarten
0751/12345678 [email protected] www.rf-lauratal.de
88250 Weingarten
88250 Weingarten
X 1
VI. Anhang
www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)
154
77052/12345
9
VI. Anhang
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155
1) KStG 1999 = Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.4.1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.7.2000 (BGBl. I S. 1034).
2) Nur angeben, wenn im Ausland.
77052/12345
X
Weingarten 01.03.2018
Christine Maier
VI. Anhang
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156
Reit- und Fahrverein Lauratal e.V.
77052/12345
2 0 1 5 2 0 1 7
Förderung des Sports
1 0 1 0 2 0 1 2
1 1 0 1 0 2 0 1 2
2
1
1
1
VI. Anhang
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157
77052/12345
25.564
VI. Anhang
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158
77052/12345
Anschaffung neuer Sportgeräte 15.000
5.000
VI. Anhang
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159
–4– Steuernummer
Zeile
Zuwendungen Es haben Mitglieder, Gesellschafter oder außenstehende Personen unentgeltliche Zuwendungen erhalten, die nicht in Erfüllung des Satzungszweckes geleistet wurden.
74
ja 1 = 2 = nein
Zuwendungsgrund Betrag in EUR
75
76
77
78 Weitere Angaben
Es wurden Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige geleistet, für die ein Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen ist. Wenn ja, sind die Zeilen 30 bis 37 der Anlage WA auszufüllen. 79
1 = ja 2 = nein
77052/12345
2
2