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Johanna Baumann [email protected] Fachsemester: 4 Seminar im Sommersemester 2014 Vereinsrecht „Die Haftung des Vereins für seine Organe nach § 31 BGB“ bei Prof. Dr. Peter W. Heermann LL.M. Lehrstuhl Zivilrecht VI Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung und Sportrecht Universität Bayreuth

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Johanna Baumann [email protected]

Fachsemester: 4

Seminar im Sommersemester 2014

Vereinsrecht

„Die Haftung des Vereins für seine Organe nach § 31 BGB“

bei

Prof. Dr. Peter W. Heermann LL.M.Lehrstuhl Zivilrecht VI

Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung und Sportrecht

Universität Bayreuth

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Gliederung

A. Einleitung...................................................................................................................................... 1

B. Haftung des Vereins für seine Organe nach § 31 BGB............................................................. 2

I. Allgemeines..................................................................................................................................... 2

1. Inhalt des § 31 BGB........................................................................................................................ 2

2. Telos des § 31 BGB......................................................................................................................... 3

3. Verhältnis des § 31 BGB zu § 831 BGB und § 278 BGB............................................................... 3

a) Verhältnis zu § 831 BGB..................................................................................................... 3

b) Verhältnis zu § 278 BGB .................................................................................................... 4

II. Entwicklung: von der Organ- zur Repräsentantenhaftung...................................................... 5

III.Anwendungsbereich..................................................................................................................... 5

1. Haftung des Vereins als juristische Person...................................................................................... 5

2. Personen, für die der Verein gemäß § 31 BGB haftet...................................................................... 6

a) Vorstand und Mitglieder eines Vorstandes.......................................................................... 6

b) „Andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“.................................................................. 6

aa) Rechtsprechung...................................................................................................... 7

bb)Teile der Literatur................................................................................................... 7

cc) Stellungnahme....................................................................................................... 8

c) Mitgliederversammlung und Aufsichtsrat.......................................................................... 8

d) Sonstige Personen............................................................................................................... 9

aa) Hilfskräfte.............................................................................................................. 9

bb) Mitglieder.............................................................................................................. 9

cc) Vereinsexterne Personen...................................................................................... 10

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3.Haftungsbegründende Tätigkeiten.................................................................................................. 10

a) Zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen.............................................................. 10

aa) Deliktshaftung..................................................................................................... 10

bb) Verkehrssicherungspflicht................................................................................... 11

aaa) Träger der Verkehrssicherungspflicht.................................................... 11

bbb)Entstehungsgründe für Verkehrssicherungspflichten............................. 12

ccc) Sonstiges................................................................................................ 12

cc) Gefährdungshaftung............................................................................................ 13

dd)Sonstige zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen.................................. 13

b) Handeln in amtlicher Eigenschaft...................................................................................... 13

aa) „In Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung“............................................ 13

bb) Haftung nach § 31 BGB und Vertretungsordnung.............................................. 14

4. Der „Dritte“ als Anspruchsberechtigter des § 31 BGB.................................................................. 15

a) Außenstehende Personen................................................................................................... 15

b) Vereinsmitglieder.............................................................................................................. 16

c) Organmitglieder................................................................................................................. 16

IV. Sonstiges..................................................................................................................................... 17

1. Organisationsmangel..................................................................................................................... 17

a) Betrieblicher Organisationsmangel................................................................................... 17

b) Körperschaftlicher Organisationsmangel.......................................................................... 18

2. Abdingbarkeit................................................................................................................................ 19

3. Mitverschulden.............................................................................................................................. 19

4. Prozessuale Darlegungs- und Beweislast...................................................................................... 20

5. Persönliche Schadensersatzpflicht der handelnden Organperson................................................. 20

C. Fazit............................................................................................................................................. 22

III

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VI

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A. Einleitung

„Deutschland hat so viele Vereine wie nie zuvor“, so die Frankfurter Allgemeine über die

steigenden Zahlen der Vereine in Deutschland.1 „2013 waren 580.000 Vereine registriert,

das sind siebenmal mehr wie vor 50 Jahren“.2 Allein die Sportvereine zählen über 27,6

Millionen Mitglieder.3 Hierzu kommen nochmals eine Vielzahl anderer Vereine in

Freizeit-, Kultur-, Wirtschafts-, Politik- und Sozialbereichen sowie andere im Verein

organisierte Interessengemeinschaften von Bürgern. Dies zeigt die erhebliche Bedeutung

und Wichtigkeit der Vereine im Leben der Menschen. Fast jeder Deutsche ist unabhängig

vom Alter Mitglied in einem oder mehreren Vereinen. Auch der Gesetzgeber war sich der

enormen Bedeutung des Vereins bewusst. So haben nach Art. 9 I GG alle Deutschen das

Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch selbst macht jedoch keine Aussage darüber, was ein Verein ist

oder was man darunter verstehen soll. Nach überwiegender Ansicht ist ein Verein ein auf

eine gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer

Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen.4 Charakteristisch für die

körperschaftliche Organisation des Vereins sind sein Gesamtname, die Vertretung durch

den Vorstand und die Unabhängigkeit vom Wechsel seiner Mitglieder.5 Bei der Einordnung

der Vereine ist ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal der Vereinszweck. Hier wird im

Wesentlichen zwischen dem wirtschaftlichen (§ 22 BGB) und nichtwirtschaftlichen Verein

(§ 21 BGB) unterschieden. Verfolgt ein Verein einen wirtschaftlichen Zweck, kommt „nur

die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch die Verwaltungsbehörde nach § 22 BGB in

Betracht“.6 Ein nichtwirtschaftlicher Verein liegt im Gegensatz dazu dann vor, wenn

„dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist“.7 Hierbei

handelt es sich um einen Idealverein i.S.d. § 21 BGB. Ein Idealverein liegt auch dann noch

vor, wenn die unternehmerische Betätigung im Rahmen einer ideellen Zielsetzung des

1

1 Mihm, Deutschland hat so viele Vereine wie nie zuvor (zuletzt besucht am 11.04.2014), abrufbar unter <http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/menschen-wirtschaft/neuer-rekord-deutschland-hat-so-viele-vereine-wie-nie-zuvor-12288289.html>.2 Mihm, Deutschland hat so viele Vereine wie nie zuvor (zuletzt besucht am 11.04.2014), abrufbar unter <http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/menschen-wirtschaft/neuer-rekord-deutschland-hat-so-viele-vereine-wie-nie-zuvor-12288289.html>.3 Unbekannter Verfasser, Deutscher Olympischer Sportbund: Ehrenamt im Sport (zuletzt besucht am 11.04.2014), abrufbar unter <http://www.dosb.de/de/sportentwicklung/ehrenamt-im-sport/>.4 MüKo/Reuter, § 21, Rn. 1; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 1. 5 Küpperfahrenberg, S. 19. 6 Burhoff, Rn. 34; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 43. 7 Burhoff, Rn. 34; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 42.

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Vereins nur Nebenzweck und nicht Satzungszweck ist und somit eine untergeordnete Rolle

spielt.8

Diese Arbeit beschäftigt sich vor allem mit der Haftung des eingetragenen nicht-

wirtschaftlichen Vereins. Dies soll in den nachfolgenden Ausführungen näher untersucht

werden.

B. Haftung des Vereins für seine Organe nach § 31 BGB

I.Allgemeines

1. Inhalt des § 31 BGB

Gemäß § 31 BGB haftet der Verein9 für schadensersatzverpflichtende Handlungen des

Vorstands, eines Mitglieds des Vorstands oder eines verfassungsmäßig berufenen

Vertreters, die diese in Ausführung ihrer zustehenden Verpflichtungen einem Dritten

zufügen.

Bei § 31 BGB handelt es sich nicht um eine eigene Anspruchsnorm, die den Verein zum

Schadensersatz verpflichtet. Vielmehr setzt dieser eine Handlung eines verfassungs-

mäßigen Vertreters voraus.10 Der Verein soll hierbei jedoch nicht besser und auch nicht

schlechter gestellt werden, als wenn eine natürliche Person handeln würde.11 Das Handeln

eines selbstständigen Rechtssubjektes, der Organperson, die neben der juristischen Person

für ihr Handeln selbst verantwortlich ist, wird also einem anderen Rechtssubjekt, der

juristischen Person, zugerechnet.12 Es handelt sich somit nicht um eine haftungs-

begründende, sondern um eine haftungszuweisende Norm.13 Anknüpfungspunkt dieser

Haftungszuweisung ist jedoch nicht die Vertretungsmacht des Vereinsrepräsentanten,

sondern die Fähigkeit, für den Verein zu handeln oder etwas zu unterlassen.14

Der eingetragene Verein ist rechtsfähig und als juristische Person Träger von Rechten und

Pflichten.15 Es handelt sich um einen Idealverein i.S.d. § 21 BGB. § 31 BGB rechnet der

juristischen Person die Handlung als eigene zu, ohne Exkulpationsmöglichkeit.16 Somit

2

8 Burhoff, Rn. 42; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 47. 9 Wird im Nachfolgenden vom „Verein“ gesprochen, so ist der eingetragene nichtwirtschaftliche Verein i.S.d. § 21 BGB gemeint. 10 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 1. 11 Reichert, Rn. 3209; ähnlich Westermann JuS 1961, 333 (335); ähnlich Peters FS für Reinhardt, S. 129. 12 Westermann JuS 1961, 333 (333); Nitschke NJW 1969, 1737 (1737). 13 Studienkommentar, § 31, Rn. 1; Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 2; Bährle, S. 87; Reichert, Rn. 3213; BGHZ 99, 298 (302); Nitschke NJW 1969, 1737 (1737). 14 Reichert, Rn. 3214. 15 Stöber/Otto, Rn. 590. 16 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 1.

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wird aus der Handlung des Vorstandes für den Verein allein dieser als juristische Person

berechtigt und verpflichtet.17

2. Telos des § 31 BGB

Der Verein ist als juristische Person zwar rechtsfähig, jedoch fehlt diesem die

Handlungsfähigkeit, die er erst durch das Verhalten bestimmter natürlicher Personen

erhält.18 Erst durch dieses Verhalten ist der Verein in der Lage, sein Vermögen zu verwalten

und am Rechtsverkehr teilzunehmen.19 Da die Handlungen des Vertreters dem Verein

zugute kommen, soll er für die rechtlichen Folgen der Handlungen in der gleichen Weise

haften, wie wenn es seine eigenen wären.20 Dies ergibt sich aus der Gerechtigkeits-

erwägung als Sinn und Zweck des BGB.21 Hinter § 31 BGB steht also der Gedanke des

Vorteil-Nachteil-Ausgleichs als spezielle Ausprägung des allgemeinen Gerechtigkeits-

gedankens.22

Weiterhin „dient § 31 BGB dem Verkehrsinteresse (Gedanke des Verkehrsschutzes), indem

er dem Geschädigten den Zugriff auf das Vereinsvermögen ermöglicht“.23

Ziel und Zweck des § 31 BGB ist es auch, eine Gleichstellung der Haftung für zum

Schadensersatz verpflichtende Handlungen des Idealvereins mit natürlichen Personen zu

erreichen.24

3. Verhältnis des § 31 BGB zu § 831 BGB und § 278 BGB

Abgrenzungsschwierigkeiten treten oftmals durch den Einsatz von Verrichtungsgehilfen

(§ 831 BGB) und Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) auf.

a) Verhältnis zu § 831 BGB

Nach § 831 I 1 BGB haftet der Geschäftsherr für Schäden, die eine von ihm eingesetzte

Person in Ausführung der zugewiesenen Tätigkeiten Dritten zufügt.

Der Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB ist anders als der „verfassungsmäßig berufene

Vertreter“ des § 31 BGB durchgängig weisungsgebunden. Wer „verfassungsmäßig

3

17 Stöber/Otto, Rn. 590. 18 Reichert, Rn. 3209; Heermann/Götze, S. 50. 19 Küpperfahrenberg, S. 23. 20 Studienkommentar, § 31, Rn. 1; Larenz, S. 165; Hassold JuS 1982, 583 (586). 21 Heermann/Götze, S. 50. 22 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 1; Küpperfahrenberg, S. 24; Hassold JuS 1982, 583 (586). 23 Küpperfahrenberg, S. 25. 24 Heermann/Götze, S. 50; Küpperfahrenberg, S. 25.

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berufener Vertreter“ ist, wird daher in aller Regel nicht Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831

BGB sein.25 Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn er etwa nur einen Beschluss der

Mitgliederversammlung oder des Vorstands ausführt.26 Während der Verein nach § 31 BGB

für jedes zum Schadensersatz verpflichtende Handeln, unabhängig von Verschulden und

möglichem Entlastungsbeweis, haften muss, basiert die Schadensersatzpflicht nach § 831

BGB auf einem Auswahl- oder Überwachungsverschulden mit möglichem

Entlastungsbeweis.27 § 31 BGB ist somit als besondere Vorschrift gegenüber § 831 BGB

zu verstehen, die dessen Anwendungsbereich grundsätzlich verdrängt.28

b) Verhältnis zu § 278 BGB

Nach § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der

Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang

zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Hierbei ist zu beachten, dass § 278 BGB – im Gegensatz zu § 831 BGB – keine eigene

Anspruchsgrundlage, sondern lediglich eine Zurechnungsnorm darstellt.

Problematisch ist jedoch das Verhältnis von § 31 BGB als Schadensersatznorm und § 278

BGB als Zurechnungsnorm. Hierbei ist fraglich, ob § 278 BGB i.V.m. einer vertraglichen

Anspruchsnorm überhaupt Anwendung finden kann, wenn ein verfassungsmäßig berufener

Vertreter i.S.d. § 31 BGB gehandelt hat.

Die Vertreter der Organtheorie sehen § 31 BGB als besondere Regelung, die die

Anwendung von § 278 BGB verdrängt.29 Somit wird bei einer Haftung über § 31 BGB der

§ 278 BGB nicht mehr herangezogen. Handelt jedoch für den Verein kein verfassungs-

mäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB, ist die Anwendbarkeit eines vertraglichen

Anspruchs i.V.m. § 278 BGB unproblematisch gegeben.30 § 31 BGB ist demnach eine

allgemeine Haftung, die für die Haftung aus einem Rechtsgeschäft ebenso gilt, wie für

andere Haftungsgründe wie zum Beispiel aus Delikt, Gefährdung oder Schadensersatz bei

rechtmäßigem Handeln.31

4

25 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 3; Küpperfahrenberg, S. 55.26 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 3; Küpperfahrenberg, S. 55. 27 Nitschke NJW 1969, 1737 (1737). 28 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 3. 29 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 4; Heermann/Götze, S. 57; Reichert, Rn. 3370; zustimmend MüKo/Reuter § 26, Rn. 11; a.A. Flume, § 11 III 5.30 Heermann/Götze, S. 57. 31 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 2.

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II.Entwicklung: von der Organ- zur Repräsentantenhaftung

Ursprünglich war für die Haftung nur der Vorstand vorgesehen, für den der Verein nach

§ 31 BGB haften sollte.32 Jedoch wurde diese Norm weiter auf die Sonderorgane des § 30

BGB ausgedehnt, sodass sich die Haftung auch auf Repräsentanten ausweitete, die in

sachlich oder örtlich begrenztem Rahmen Vorstandsfunktionen wahrnehmen.33

Dies verdeutlich, dass § 31 BGB sich von der Organhaftung der juristischen Person immer

mehr zur Repräsentantenhaftung rechtlich verselbstständigter Organisationen fort-

entwickelt hat.34

III. Anwendungsbereich

1. Haftung des Vereins als juristische Person

§ 31 BGB gilt für alle juristischen Personen des Privatrechts und nach § 89 BGB auch für

die juristischen Personen des öffentlichen Rechts in privatrechtlichen Rechts-

verhältnissen.35 Nach § 86 BGB gilt die Vorschrift zudem für die selbstständige Stiftung

und nach § 89 BGB für den Fiskus, soweit er als Privatsubjekt, als Teilnehmer am privaten

Rechtsverkehr auftritt, sowie für die Körperschaften, die Stiftungen und die Anstalten des

öffentlichen Rechts entsprechend.36 Sie wird als ein allgemeiner Grundsatz des

Körperschaftsrechts auf alle übrigen juristischen Personen und darüber hinaus auf die

OHG entsprechend angewandt.37 Weiterhin soll § 31 BGB auch bei ausländischen rechts-

fähigen Vereinigungen entsprechend anwendbar sein.38 Umstritten ist jedoch, ob § 31 BGB

auch für den nichtrechtsfähigen Verein (analog) gilt.39 Die Norm ist auf den Idealverein

(§ 21 BGB) jedenfalls als juristische Person unmittelbar anwendbar.40 Dieser soll im

Folgenden im Vordergrund stehen.

5

32 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 4. 33 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 4. 34 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 3; Staudinger/Weick, § 31, Rn. 33; ähnlich Nitschke NJW 1969, 1737 (1737).35 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 11; Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 3; Flume, § 11, S. 393. 36 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 11; Larenz, S. 165. 37 Larenz, S. 165; Reichert, Rn. 3212.38 Reichert, Rn. 3212. 39 Zustimmend Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 3; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 6; Studienkommentar, § 31, Rn. 2; Larenz, S. 165; Reichert, Rn. 3212; ablehnend Staudinger/Weick, § 31, Rn. 43.40 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 5; Reichert, Rn. 3211.

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2. Personen, für die der Verein gemäß § 31 BGB haftet

Der Verein haftet gemäß § 31 BGB nicht für alle Personen, die für ihn tätig werden,

sondern nur für bestimmte Organpersonen. Im Folgenden wird geklärt, wessen Verhalten

sich der Verein zurechnen lassen muss und für wen er schließlich auch haftet.

a) Vorstand und Mitglieder eines Vorstandes

Der Verein haftet nach dem Wortlaut des § 31 BGB für den Vorstand und die Mitglieder

des Vorstandes.41 Gemäß § 26 I 1 BGB muss jeder Verein einen Vorstand haben. Die

Vorstandschaft kann auch aus mehreren Mitgliedern bestehen, § 26 I 2 BGB. In diesem

Fall haftet der Verein auch für das Organverhalten eines einzelnen Mitglieds des

Vorstandes.42 Die Vorschrift des § 31 BGB macht jedoch keinen Unterschied dahingehend,

ob der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes gehandelt hat.43 Zum „Vorstand“ gehört

nur, wer zur gesetzlichen Vertretung des Vereins befugt ist und damit Vorstand i.S.d. § 26

BGB ist.44 Zudem zählen zu dem Begriff des Vorstandes bereits ausgeschiedene, aber noch

im Vereinsregister eingetragene Vorstände.45 Auch für faktische Vorstände haftet der Verein

nach § 31 BGB analog. Diese haben zwar tatsächlich ein Vorstandsamt inne, die Organ-

bestellung war jedoch unwirksam.46 Darüber hinaus können auch juristische Personen

Vorstand i.S.d. § 31 BGB sein.47

Nicht unter den Begriff des Vorstandes i.S.d. §§ 26, 31 BGB fallen Personen, die zwar für

die interne Geschäftsführung zuständig, jedoch von jeder Vertretung ausgeschlossen sind.48

Auch trifft den Verein keine Haftung, wenn ein Vorstand in persönlicher Angelegenheit

handelt.49

b) „Andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“

Neben der Vorstandschaft erstreckt sich die Haftung des Vereins auch auf andere

verfassungsmäßig berufene Vertreter.50 Da der Begriff des anderen verfassungsmäßig

6

41 Bardenz, S. 54; Ehlers NJW 2001, 2689 (2689). 42 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 9: Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290. 43 BGHZ 98, 148 (154).44 MüKo/Reuter, § 26, Rn. 11. 45 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 9; Heermann/Götze, § 5, S. 50; Reichert, Rn. 3222.46 Heermann/Götze, § 5, S. 50; Küpperfahrenberg, S. 27; Reichert, Rn. 3221. 47 Reichert, Rn. 3217; ähnlich BGH NJW 2003, 1445 (1446).48 Heermann/Götze, § 5, S. 50; Küpperfahrenberg, S. 27. 49 Stöber/Otto, Rn. 610. 50 Bardenz, S. 56.

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berufenen Vertreters nicht ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist, ist dessen Umfang zu

klären.

Nach dem ursprünglichen Sinn des § 31 BGB konnte als verfassungsmäßig berufener

Vertreter nur in Betracht kommen, wer eine Stellung als Sonderorgan neben dem Vorstand

i.S.d. § 30 BGB inne hatte.51 Somit war der Begriff des verfassungsmäßig berufenen

Vertreters formal klar abgegrenzt.52 Nach anderer Ansicht sind die Begriffe „anderer

verfassungsmäßig berufener Vertreter“ und „besonderer Vertreter“ (§ 30 BGB) zwar nicht

identisch, aber in der Rechtspraxis als deckungsgleich anzusehen.53

aa) Rechtsprechung

Die Haftung für sonstige Hilfspersonen nach § 831 BGB wurde aufgrund der

Exkulpationsmöglichkeit als zu schwach empfunden, sodass es zu einer Ausdehnung des

Anwendungsbereichs kam: Nach Ansicht des BGH brauchen verfassungsmäßig berufene

Vertreter weder mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestattet zu sein, noch muss

deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen sein.54 Die

Rechtsprechung fordert somit einen erweiternde Auslegung des § 31 BGB. Es genügt,

„dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame,

wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenver-

antwortlichen Erfüllung zugewiesen sind“.55 Entscheidend ist folglich, ob der Berufene -

unabhängig von seiner internen Weisungsabhängigkeit - seine Aufgaben im Außen-

verhältnis als Repräsentant des Vereins eigenverantwortlich und selbstständig erfüllt.56

Nicht notwendig ist, dass diesem Repräsentanten eine rechtsgeschäftliche Vertretungs-

macht nach außen eingeräumt worden ist oder dass es sich um einen Aufgabenbereich

innerhalb der geschäftsführenden Tätigkeit des Vereins handelt.57

bb) Teile der Literatur

Auch Teile der Literatur befürworten eine Haftung des Vereins für eine schädigende

Handlung eines Repräsentanten.58 Da jedoch die Auslegung der Rechtsprechung nicht

7

51 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 25. 52 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 25. 53 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 10; ähnlich Reichert, Rn. 3219. 54 BGH NJW 1968, 391 (391); Soergel/Hadding, § 31, Rn. 10. 55 BGH NJW 1968, 391 (392); ähnlich Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292; Larenz, S. 166; Reichert, Rn. 3224. 56 Heermann/Götze, § 5, S. 51; Burhoff, Rn. 341; Küpperfahrenberg, S. 29; Reichert, Rn. 3224. 57 Reichert, Rn. 3224; BGH NJW 1968, 391 (391). 58 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 5.

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mehr vom Wortlaut des § 31 BGB gedeckt ist, wendet die Literatur die Repräsentanten-

haftung analog an.59

cc) Stellungnahme

Auf das Ergebnis haben die beiden unterschiedlichen Ansatzformeln der Rechtsprechung

und der Literatur keine Auswirkung. Jedoch erscheint die dogmatisch sauberere Lösung

die vorgeschlagene Analogie der Literatur zu sein, da die erweiterte Auslegung der Recht-

sprechung nicht mehr vom Wortlaut des § 31 BGB erfasst ist.60 Somit ist im Falle der

Repräsentantenhaftung der § 31 BGB nicht erweiternd, sondern entsprechend anzuwenden.

Fällt der Handelnde nicht unter den Begriff des „anderen verfassungsmäßig berufenen

Vertreters“, so kann eine Zurechnung über § 278 BGB oder Haftung nach § 831 BGB in

Betracht kommen.

Uneinigkeit herrscht jedoch über die rechtliche Stellung des Schiedsrichters. Nach einer

Ansicht erfüllen diese, als „verlängerter Arm“ des DFB, eigenverantwortlich und selbst-

ständig die ihnen zugewiesenen Aufgaben. Damit sind sie einem „verfassungsmäßig be-

rufenen Vertreter“ i.S.d. § 31 BGB zumindest gleichzusetzen und deren Fehlverhalten dem

DFB über § 31 BGB analog zuzurechnen.61

Nach herrschender Meinung ist der Schiedsrichter jedoch an die Regeln und eventuell

bestehende vertragliche Vereinbarungen gebunden, sodass es sich bei dem Schiedsrichter

um einen Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB BGB handelt.62

c) Mitgliederversammlung und Aufsichtsrat

Im Gegensatz zu den oben aufgezählten Personengruppen, ist die Mitgliederversammlung

oder der Aufsichtsrat nicht im Wortlaut des § 31 BGB enthalten. Jedoch muss die Haftung

des Vereins gerade auch dann eintreten, wenn die Mitgliederversammlung als Innenorgan

einem Dritten Schaden zufügt.63 § 31 BGB ist somit in entsprechender Anwendung

heranzuziehen, wenn diese mit Außenwirkung tätig sind, auch wenn derartige Organe in

der Regel keine „Vertreter“ darstellen.64

8

59 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 5; Küpperfahrenberg, S. 30; Schwab NJW 2005, S. 940. 60 Küpperfahrenberg, S. 30. 61 Schwab NJW 2005, S. 940; ähnlich Reichert, Rn 3227. 62 Heermann, Rn. 535. 63 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 39; Burhoff, Rn. 341; Reichert, Rn. 3220. 64 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 11; Heermann/Götze, S. 51; a.A.: Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292; Küpperfahrenberg, S. 36.

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d) Sonstige Personen

aa) Hilfskräfte

Auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen könnte eine Haftung nach § 31 BGB

(analog) in Betracht kommen, wenn diese Obliegenheiten des Vereins erledigen.

Weisungsgebundene Hilfskräfte handeln jedoch, anders als Repräsentanten und Vereins-

organe, nicht im Außenverhältnis zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Erfüllung

von Aufgaben. Dieses Erfordernis der Weisungsgebundenheit zeigt schon, dass der

Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe in der Hierarchie des Vereins den Vorstands-

mitgliedern, besonderen Vertretern und Repräsentanten untergeordnet ist.65 § 31 BGB darf

nicht über den Kreis der leitenden Personen in der Verwaltungsorganisation ausgedehnt

werden.66 Denn „die Verfasser des BGB wollten zwar der juristischen Person eine be-

sondere ,Organpflicht‘ auferlegen; sie wollten aber die allgemeinen Regeln über die

Haftung für Verrichtungsgehilfen im Übrigen nicht zu Lasten der juristischen Person

abändern“.67

Allerdings steht die Hilfskraft dem Verein nicht schutzlos gegenüber: Für Vertrags-

verletzungen der vom Vereinsorgan bestellten Hilfskräfte haftet der Verein nach den

Grundsätzen des Fremdverschuldens gemäß § 278 BGB.68 Für unerlaubte Handlungen

einer von einem Organ wirksam beauftragten Hilfskraft haftet der Verein nach § 831 BGB

hingegen nur, wenn die Hilfskraft widerrechtlich gehandelt, einen Schaden verursacht hat

und bei sorgfältiger Auswahl, Aufsicht und Zurverfügungsstellung fehlerfreier

Arbeitsmittel der Schaden nicht entstanden wäre.69 Neben Ordnern, Kartenverkäufern und

sonstigen Hilfskräften können ebenso Sportler als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen

fungieren.70 Anders sind jedoch Fanclubs oder Zuschauer zu bewerten, deren schädigendes

Verhalten dem Verein nicht zuzurechnen ist.71

bb)Mitglieder

Handelt ein Mitglied in Funktion des Vorstandes, besonderen Vertreters oder

Repräsentantens des Vereins, so haftet der Verein nach § 31 BGB (analog). Nicht eindeutig

9

65 Küpperfahrenberg, S. 55. 66 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 37. 67 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 37. 68 Burhoff, Rn. 340; Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 81. 69 Burhoff, Rn. 340. 70 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 85; Reichert, Rn. 3379. 71 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 85.

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ist jedoch die Handhabung, wenn es sich bei dem Vereinsmitglied nicht um einen solches

Vereinsorgan handelt. Hierbei wäre es möglicherweise gerechtfertigt, den Verein in jedem

Fall für ein drittschädigendes Verhalten seiner Mitglieder über § 31 BGB analog einstehen

zu lassen.72 Dies würde jedoch gegen den Gedanken des „Vorteil-Nachteil-Ausgleichs“

sprechen.73 Weiterhin wäre eine Haftung nicht unter den Wortlaut des § 31 BGB zu

subsumieren.

Somit haftet der Verein für ein drittschädigendes Verhalten eines einfachen

Vereinsmitglieds, abgesehen von § 831 BGB, nicht.

cc) Vereinsexterne Personen

Vertreter, Manager oder Repräsentanten des Vereins müssen nicht zwingend Mitglieder des

Vereins sein. Bei einem „vereinsexternen“ Vorstand oder Repräsentanten ändert sich aus

haftungsrechtlicher Sicht zu dem oben Gesagtem nichts. Jedoch ist fraglich, ob der Verein

auch für ein drittschädigendes Verhalten selbstständiger Unternehmer haftet. Hierzu hat der

BGH entschieden, dass der Verein sogar für selbstständige Unternehmer nach §§ 30, 31

BGB analog haften sollte, wenn sie mit der Wahrnehmung ausgelagerter Funktionen der

juristischen Person betraut sind.74 Eine solche Repräsentation für selbstständige

Unternehmer kann nur angenommen werden, wenn der Unternehmer nach außen gar nicht

als Selbstständiger, sondern wie ein entsprechender Vereinsangestellter auftritt.75

3. Haftungsbegründende Tätigkeiten

a) Zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen

aa) Deliktshaftung

Eine Deliktshaftung nach § 823 I BGB trifft zunächst den unmittelbar schuldhaft

Handelnden.76 Diese wird dann dem Verein nach § 31 BGB zugerechnet.77

Ein Sonderfall hiervon ist die schuldhafte Verletzung des Mitgliedschaftsrechts.78 Jedes

Vereinsmitglied hat einen Anspruch darauf, dass der Vorstand oder sonstige Organe des

10

72 Küpperfahrenberg, S. 37. 73 siehe Telos (B.I.2.); Küpperfahrenberg, S. 38. 74 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 21; Heermann/Götze, S. 52. 75 Küpperfahrenberg, S. 43. 76 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 5; Stöber/Otto, Rn. 599; Schmidt JZ 1991, 157 (160). 77 Schmidt JZ 1991, 157 (161); ähnlich Canaris JuS 1980, 332 (335). 78 Reichert, Rn. 3216.

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Vereins ihr Mitgliedschaftsrecht nicht ohne erhebliche Begründung verletzen.79 Denn das

Mitgliedschaftsrecht steht jedem Mitglied als „seine“ Mitgliedschaft, also als subjektives

Recht, zu.80 Wird das Mitgliedschaftsrecht von einem Vereinsvertreter verletzt, so werden

Schadensersatzpflichten begründet, für die der Verein nach § 31 BGB haftet.81

bb) Verkehrssicherungspflicht

Auch juristische Personen können Träger von Verkehrspflichten sein.82 Eine Haftung

wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass eine Verant-

wortlichkeit für atypische Gefahren besteht, welche über die üblichen Gefahren hinaus zu

einer besonderen Gefährdung führen und nicht ohne weiteres erkennbar und vermeidbar

sind.83 So ist jeweils der nach Gefahren- und Risikosituation der Sportart der Umfang der

Verkehrssicherungspflicht zu bestimmen, wenn es keine normierten Sicherheits-

bestimmungen der Sportart oder Sicherheitsauflagen der jeweiligen Sportverbände gibt.84

Hierbei muss auch der finanziellen Belastbarkeit bei Abwägung der Zumutbarkeit eine

gewisse, wenn auch untergeordnete Bedeutung zukommen.85 Das Unterlassen der Ab-

wendung einer Gefahr ist einem aktiven Tun gleichzusetzen, wenn eine Rechtspflicht zum

Handeln besteht.86

aaa)Träger der Verkehrssicherungspflicht

Da der Verein als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, hat für die Erfüllung

von Aufgaben der Vorstand zu sorgen.87 Der Verein haftet deshalb gemäß § 31 BGB i.V.m.

§ 823 I BGB für einen Schaden, der dadurch eingetreten ist, dass ein Organ die ihm

obliegende ordnungsgemäße Arbeit oder Aufsicht über andere Hilfspersonen versäumt

hat.88 Trifft die Verkehrspflicht hingegen nur den Verein und führt das Verletzen eines

Organwalters zu einer Pflichtverletzung, so werden seine Pflicht und das schuldhafte

Organwalterverhalten durch § 31 BGB zu einem Delikt des Vereins zusammengesetzt.89

11

79 Burhoff, Rn. 345; BGH NJW 1984, 1884 (1885); ähnlich Reichert, Rn. 3490. 80 Schmidt JZ 1991, 157 (158). 81 BGH NJW 1984, 1884 (1885). 82 Küpperfahrenberg, S. 51.83 OLG Stuttgart NJW 1996, 1352 (1353); ähnlich Heermann, Rn. 322; Reichert, Rn. 3285; Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 88. 84 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 76; ähnlich Heermann, Rn. 324. 85 OLG Schleswig-Holstein SpuRt 1999, 244 (244). 86 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 30; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 14; Heermann/Götze, S. 52; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290. 87 BGH NJW 1978, 2390 (2390). 88 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 14; Küpperfahrenberg, S. 54; OLG München NJW 1977, 2123 (2123). 89 Küpperfahrenberg, S. 51.

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bbb)Entstehungsgründe für Verkehrssicherungspflichten

Solche Verkehrssicherungspflichten ergeben sich aus der Einstandspflicht für die

Sicherheit des eigenen Bereichs. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der

Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen

Vorkehrungen zum Schutze anderer Personen zu treffen.90 Den Verein trifft die Pflicht, die

Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko, wie zum Beispiel bei der

Benutzung einer Anlage, hinausgehen.91

Vor allem im Sport, aber auch in sämtlichen anderen Vereinsorganisationen ergeben sich

besondere Gefahrabwendungs- und Fürsorgepflichten aus Verträgen, Delikt und öffentlich-

rechtlichen Gewaltverhältnissen sowie Garantiepflichten aus Kauf- und Mietverträgen.92

Weiterhin können sich Verkehrssicherungspflichten aus Ingerenz und der Übernahme einer

Aufgabe ergeben.93 Hier sind insbesondere berufsspezifische Verkehrspflichten erfasst.94

So kann von demjenigen, der eine Aufgabe übernimmt oder einen Beruf ausübt, erwartet

werden, dass er die damit verbundene Gefahr für Dritte abwendet.95

ccc) Sonstiges

Jedoch können von dem Organ keine unzumutbaren fachlichen Kenntnisse erwartet

werden.96 Weiterhin ist auch keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen.97 Deshalb sind

nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die ein verständiger, umsichtiger und in

vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig erachten würde.98 Wenn jedoch

seit längerem ein verkehrswidriger Zustand besteht, wird vermutet, dass dieser auf eine

verschuldete Nichtwahrnehmung der dem Verein obliegenden Verkehrssicherungspflicht

zurückgeht.99 Grundsätzlich kann der Sporttreibende oder andere Beteiligte darauf

vertrauen, dass der Verein für die entsprechende Sicherheit der Sportanlage sorgt.100

12

90 BGH NJW 1990, 1236 (1236); Küpperfahrenberg, S. 50. 91 Burhoff, Rn. 337. 92 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 67.93 Küpperfahrenberg, S. 51. 94 MüKo/Wagner, § 823, Rn. 314.95 Küpperfahrenberg, S. 51. 96 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 14. 97 OLG Saarbrücken SpurtR 2006, 253 (254); ähnlich Heermann, Rn. 324. 98 Heermann, Rn. 328. 99 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 14. 100 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 72.

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cc) Gefährdungshaftung

Neben der Haftung für Verschulden kommt auch die Gefährdungshaftung in Betracht.

Hierunter fallen unter anderem die Haftung für die Haltung von Kraftfahrzeugen

(§ 7 StVG) oder von Luxustieren (§ 833 S. 1 BGB). Uneinigkeit besteht jedoch, wie sich

die Gefährdungshaftung beim Verein als juristischer Person konstruieren lässt.

Nach einer Ansicht wird § 31 BGB im Fall der Gefährdungshaftung nur dann

herangezogen, wenn die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung auf einem

individuellen „Handeln“ beruht.101 Nach anderer Ansicht wird auch bei der Gefährdungs-

haftung der § 31 BGB herangezogen.102 Dies scheint jedoch nicht erforderlich zu sein: Ist

nämlich der Verein selbst Halter eines Tieres oder Kraftfahrzeugs, so greifen § 833 BGB

und § 7 StVG unmittelbar ein, weil diese Eigenschaft nicht eine bestimmte „Handlung“

eines Organs voraussetzt.103 Somit bedarf es zur Begründung der Gefährdungshaftung des

Vereins nicht der Anwendung des § 31 BGB.104

dd) Sonstige zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen

Zum Schadensersatz oder zur sonstigen Wiedergutmachung kann der Verein verpflichtet

sein, wenn das Fehlverhalten des Vereinsvertreters zu einer rechtsgeschäftlichen oder

(vor-)vertraglichen Pflichtverletzung führt. Hier kommen zum Beispiel ein Anspruch auf

Schadensersatz wegen Anfechtung (§ 122 BGB) oder ein Verschulden bei Vertrags-

verhandlungen (§ 311 II, III BGB) in Betracht.105 Weiterhin kann auch schuldloses, aber

zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten einen Schadensersatzanspruch be-

gründen.106

b) Handeln in amtlicher Eigenschaft

aa) „In Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung“

Der verfassungsmäßig berufene Vertreter muss die zum Schadensersatz verpflichtende

Handlung „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung“ begangen haben. Zwar ist die

Formulierung dieses Tatbestandes sprachlich missglückt; denn eine schädigende Handlung

13

101 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 2; Küpperfahrenberg, S. 58; Reichert, Rn. 3235. 102 Staudinger/Weick, § 31, Rn. 7; Heermann/Götze, S. 52. 103 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 20. 104 Küpperfahrenberg, S. 58. 105 Reichert, Rn. 3216. 106 Reichert, Rn. 3216.

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gehört nicht zur Ausführung der einem „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“

zustehenden Verrichtungen.107 Gemeint ist, dass zwischen der schädigenden Handlung und

dem Aufgabenkreis des Organs ein enger objektiver, sachlicher, nicht bloß zufälliger,

zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen muss.108 Der Vertreter muss also in

amtlicher Eigenschaft im zugewiesenen Wirkungskreis und nicht als Privatperson

gehandelt haben.109 Das gilt nur dann nicht, wenn die Handlung des Vertreters so sehr

außerhalb seines sachlichen Wirkungskreises liegt, dass der innere Zusammenhang

zwischen dieser und dem allgemeinen Rahmen der dem Vertreter übertragenen

Obliegenheiten „aus Sicht eines Außenstehenden“ nicht mehr erkennbar und der Schluss

geboten ist, dass er nur bei Gelegenheit, aber nicht in Ausführung der ihm zustehenden

Verrichtung gehandelt habe.110 Auch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, zum

Beispiel ein betrügerisches Verhalten, kann in engem objektiven Zusammenhang mit einer

übertragenen Verrichtung stehen, selbst wenn die Organperson dabei ihre Zuständigkeit

überschritten hat.111 Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Vertreter durch die

unerlaubte Handlung gegen Pflichten verstößt, die im Aufgabenbereich des Vereins oder

des Organs liegen und von ihm wahrzunehmen sind.112 Ein Beispiel für ein Handeln „bei

Gelegenheit“ ist der von einem Vereinsvertreter bei Erledigung einer Angelegenheit für

den Verein ausgeübte Diebstahl.113 Hierfür haftet der Verein nicht.

bb) Haftung nach § 31 BGB und Vertretungsordnung

Nicht erforderlich für die Haftung ist, dass die Handlung durch die Vertretungsmacht des

Vorstandes oder des anderen Vereinsorgans gedeckt war.114 § 31 BGB erstreckt sich auch

gerade auf solche Fälle, in denen der verfassungsmäßig berufene Vertreter seine

Vertretungsmacht überschritten hat, solange sein Handeln mit seinem ihm zugewiesenen

Aufgabenkreis in „engem objektivem Zusammenhang“ steht.115

14

107 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 21. 108 Studienkommentar, § 31, Rn. 5; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 21; Burhoff, Rn. 342; Reichert, Rn. 3228; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290. 109 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 10; MüKo/Reuter, § 31, Rn. 33; Reichert, Rn. 3231; ähnlich OLG München NJW-RR 1991, 672 (673). 110 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 10; Stöber/Otto, Rn. 599; Küpperfahrenberg, S. 44; Reichert, Rn. 3230; BGH NJW 1986, 2941 (2942); OLG München NJW-RR 1991, 672 (673). 111 Reichert, Rn. 3228; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 22. 112 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 22. 113 Studienkommentar, § 31, Rn. 5; Burhoff, Rn. 342; Larenz, S. 166. 114 Burhoff, Rn. 343; BGH MDR 1959, 203 (203). 115 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 23a; Burhoff, Rn. 343.

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Hat der Vorstand die ihm auferlegte Vertretungsmacht offensichtlich überschritten, kann

sich der Dritte nur an den Vorstand persönlich als „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ nach

§ 179 BGB wenden.116 Würde man die Haftung über den Verein zulassen, so würde dies

die Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht im Außenverhältnis unterlaufen.117

Wenn jedoch der verfassungsmäßig berufene Vertreter seine Vertretungsmacht über-

schritten hat und er zudem eine unerlaubte Handlung, eine Vertragsverletzung oder eine

andere zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, greift die

Organhaftung des Vereins ein.118 Hier ist dann zu erörtern, ob die Überschreitung dennoch

in „Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ erfolgt und der innere Zusammen-

hang somit gewahrt ist.119 Denn es fehlt am Zusammenhang, wenn der allgemeine Rahmen

des dem Gesamtvertreter übertragenen Geschäftskreises offensichtlich überschritten ist.120

Weiterhin haftet der Verein nach § 31 BGB auch dann, wenn nur einer aus mehreren

gesamtvertretungsberechtigten Mitgliedern eine zum Schadensersatz verpflichtende

Handlung begangen hat.121

4. Der „Dritte“ als Anspruchsberechtigter des § 31 BGB

Die Haftung nach § 31 BGB tritt dann ein, wenn ein Vertreter des Vereins durch eine in

Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz

verpflichtende Handlung einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. Hier ist zu erläutern,

wer „Dritter“ i.S.d. § 31 BGB ist.

a) Außenstehende Personen

„Dritter“ i.S.d. § 31 BGB ist in der Regel eine außerhalb des Vereins stehende natürliche

oder juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger, wie zum Beispiel die

Außengesellschaft bürgerlichen Rechts.122 Auch Zuschauer und Nichtmitglieder, die

ehrenamtlich oder auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses für den Verein tätig

sind, können „Dritte“ i.S.d. § 31 BGB sein.123

15

116 Heermann/Götze, S. 53; Reichert, Rn. 3238; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; BGHZ 98, 148 (158). 117 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 24; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; Heermann/Götze, S. 53. 118 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; Reichert, Rn. 3228; BGH NJW 1968, 391 (392); OLG München NJW-RR 1991, 672 (673). 119 Heermann/Götze, S. 53; ähnlich Stöber/Otto, Rn. 599; BGHZ 99, 298 (300). 120 BGHZ 98, 148 (158). 121 Burhoff, Rn. 344; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; ähnlich Reichert, Rn. 3229. 122 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 26; Reichert, Rn. 3239. 123 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 80; Reichert, Rn. 3239.

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b) Vereinsmitglieder

Nach heute herrschender Auffassung kann auch ein „einfaches“ Vereinsmitglied „Dritter“

i.S.d. § 31 BGB sein.124 Schadensersatzansprüche kann ein Mitglied gegen den Verein

insbesondere dann haben, wenn dieser durch ein Organ eine Pflicht oder ein Recht

schuldhaft verletzt.125 Jedoch kann „eine derartige Haftung nur angenommen werden,

wenn die Mitgliedschaft in ihrem Kern betroffen, der Eingriff mitgliedschaftsbezogen ist

und nicht lediglich mitgliedschaftliche Interessen betroffen sind“.126 Die Annahme, das

Vereinsmitglied in den Haftungsverband des § 31 BGB mit einzuschließen, ist unter

anderem mit dem Wortlautargument zu begründen. Denn „ein Widerspruch dahingehend,

dass auf Schädiger- und Geschädigtenseite dieselbe Person stünde, ist beim Vereins-

mitglied anders als beim (mit-)verantwortlichen Organwalter nicht möglich“.127 Da

Vereinsmitglieder, im Vergleich zu außenstehenden Personen, aufgrund des häufigeren

Kontakts eine größere „Angriffsfläche“ für ein schädigendes Verhalten von Vereins-

vertretern bieten, ist aufgrund des Verkehrsschutzgedankens und der Interessenlage das

Vereinsmitglied nicht schlechter zu stellen, als eine nicht dem Verein zugehörende

Person.128

c) Organmitglieder

„Dritter“ i.S.d. § 31 BGB kann auch ein Vorstandsmitglied oder anderer Vertreter des

Vereins sein.129 Nicht relevant ist hierbei, dass „der Vorstand notwendiger Bestandteil der

Vereinsorganisation ist“.130 Jedoch kann ein Vorstandsmitglied nicht als „Dritter“ i.S.d.

§ 31 BGB angesehen werden, wenn er zu denjenigen gehört, die für die schadenstiftende

Handlung oder das Unterlassung (mit-)verantwortlich sind und die schädigende Handlung

in den eigenen Verantwortungsbereich fällt.131 (Mit-)Verantwortlichkeit soll sich hierbei

aus der Satzung und Aufgabenverteilung ergeben.132 Auch kann es sich nicht um einen

„Dritten“ handeln, wenn der Verein für einen Schaden einstehen muss, der einem

16

124 MüKo/Weick, § 31, Rn. 12; Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 12; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 26; Eisele, S. 23; Reichert, Rn. 3240; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; Schmidt JZ 1991, 157 (161); BGH NJW 1990, 2877 (2878). 125 Reichert, Rn. 3240. 126 Heermann/Götze, S. 54. 127 Küpperfahrenberg, S. 47. 128 Küpperfahrenberg, S. 47. 129 BGH NJW 1978, 2390 (2390). 130 BGH NJW 1978, 2390 (2390). 131 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 6; MüKo/Reuter, § 31, Rn. 42; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 26; Burhoff, Rn. 244; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 290; BGH NJW 1978, 2390 (2390). 132 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 26; Küpperfahrenberg, S. 46; BGH NJW 1978, 2390 (2390).

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Einmannvorstand oder allen Vorstandsmitgliedern zurechenbar ist.133 Jedoch soll es sich

um keine (Mit-)Verantwortlichkeit, sondern um Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB handeln,

wenn das Organmitglied lediglich die Rücksichtspflicht gegen sich selbst verletzt hat.134 In

diesen Fällen könne das Organmitglied durchaus „Dritter“ sein, wobei das Mitverschulden

über § 254 BGB zu berücksichtigen ist.135

Hervorzuheben ist, dass der Wortlaut des § 31 BGB deutlich zwischen dem Vorstand, den

Mitgliedern des Vorstandes und den anderen verfassungsmäßig berufenen Vertretern

unterscheidet. Dies „lässt nicht zu, dass auf beiden Seiten dieselbe Person steht“.136 Dies

verdeutlicht auch das Verkehrsschutzinteresse des § 31 BGB; denn derjenige, der einen

Schaden erleidet, soll zur Sicherung seines Ausgleichsinteresses auf das Vereinsvermögen

zugreifen können.137

IV. Sonstiges

1. Organisationsmangel

Die Rechtsprechung hat den Haftungsbereich des § 31 BGB durch die Lehre vom

Organisationsmangel weiter ausgedehnt.138 Im Folgenden wird zwischen dem betrieblichen

und dem körperschaftlichen Organisationsmangel differenziert.

a) Betrieblicher Organisationsmangel

Ein betrieblicher Organisationsmangel liegt vor, wenn der Verein die zur Erfüllung seiner

Aufgaben erforderlichen sachlichen Mittel nicht zur Verfügung stellt, wenn er Mitarbeiter

nicht sorgfältig auswählt, anleitet und nicht ordnungsgemäß überwacht und dadurch ein

Dritter zu Schaden kommt.139 Wird die betriebliche Organisationspflicht schuldhaft

verletzt, haftet der Verein für den dadurch verursachten Schaden nach §§ 823 I, 31 BGB.140

17

133 Reichert, Rn. 3241. 134 Küpperfahrenberg, S. 46; BGH NJW 1978, 2390 (2390). 135 Heermann/Götze, S. 54; Küpperfahrenberg, S. 46. 136 Küpperfahrenberg, S. 46. 137 Reichert, Rn. 3251; Küpperfahrenberg, S. 47; ähnlich MüKo/Reuter, § 31, Rn. 42. 138 Burhoff, Rn. 347; Heermann/Götze, S. 54; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292; Hassold JuS 1982, 583 (586). 139 Reichert, Rn. 3270; Hassold JuS 1982, 583 (583); OLG München NJW 1977, 2123 (2123). 140 Küpperfahrenberg, S. 59.

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b) Körperschaftlicher Organisationsmangel

Der Verein ist verpflichtet, den Gesamtbereich seiner Tätigkeit so zu organisieren, dass für

alle wichtigen Aufgaben, die der Vorstand nicht selbst wahrnehmen kann, ein

verfassungsmäßig berufener Vertreter zuständig ist, der die in seinem Aufgabengebiet

anfallenden Entscheidungen selbstständig trifft.141 Tut er dies nicht, liegt ein körper-

schaftlicher Organisationsmangel vor. Ein Angestellter ist als Organ zu bestellen, wenn er

Entscheidungen selbstständig trifft, ein gewisses Maß an Eigenverantwortlichkeit und die

Zuständigkeit für einen größeren Verwaltungsbereich hat.142 Unerheblich ist hierbei die

begrenzte Außenwirkung.143

Kommt es durch eine vom Verein bestellte Hilfskraft zu einem schädigenden Verhalten, so

könnte sich der Verein nach § 831 BGB entlasten. „Könnte das so hingenommen werden,

wäre die Haftung des Vereins kraft der Haftungszurechnungsbestimmung des § 31 BGB

nur auf ,verfassungsmäßig berufene Vertreter‘ beschränkt“.144 Dies würde eine unange-

messene Risikoverteilung darstellen.145 Wird statt des besonderen Vertreters ein

Verrichtungsgehilfe eingesetzt, so wird dieser zum verfassungsmäßig berufenen Vertreter

umqualifiziert, um zu verhindern, dass sich die juristische Person durch den

Organisationsmangel die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 I 2 BGB verschafft.146 Eine

Haftung nach §§ 823, 31 BGB wird begründet.147 Die unterbliebene Bestellung wird somit

fingiert, wenn die Ausdehnung des Vertreterbegriffs i.S.d. § 31 BGB nicht schon zur

Haftung nach § 31 BGB (analog) führt.148

Nach Larenz ist jedoch durch die weite Auslegung des Terminus „verfassungsmäßig

berufener Vertreter“ das Bedürfnis nach einer derartigen Konstruktion weitgehend

entfallen, sodass diese aufgegeben werden sollte.149

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141 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 7; Burhoff, Rn. 347; Reichert, Rn. 3269; Hassold JuS 1982, 583 (586). 142 Palandt/Ellenberger, § 31, Rn. 7; Hassold JuS 1982, 583 (586). 143 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292; Hassold JuS 1982, 583 (586). 144 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 15; Reichert, Rn. 3269. 145 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 18; ähnlich Heermann/Götze, S. 55. 146 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 17; Studienkommentar, § 31, Rn. 4; ähnlich MüKo/Reuter, § 31, Rn. 6; Burhoff, Rn. 347. 147 Heermann/Götze, S. 55. 148 Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 4; ähnlich MüKo/Reuter, § 31, Rn. 7; Hassold JuS 1982, 583 (583). 149 Larenz, S. 167; zustimmend MüKo/Reuter, § 31, Rn. 7; ähnlich Soergel/Hadding, § 31, Rn. 16; Hassold JuS 1982, 583 (587).

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2. Abdingbarkeit150

Die Haftung des Vereins kann durch Satzung nicht vollständig ausgeschlossen oder

eingeschränkt werden.151 Dies folgt schon aus der Tatsache, dass es nicht zur Disposition

des Vereins stehen kann, in welchem Umfang er für Pflichtverletzungen seiner Vertreter

haften will.152 Weiterhin ist § 31 BGB – im Gegensatz zu den „benachbarten“ Normen –

schon gar nicht in § 40 BGB genannt.153 Ob ein Ausschluss der Haftung des Vereins

zumindest teilweise zulässig ist, ist umstritten. Eine Ansicht vertritt, dass die Haftung für

leichte Fahrlässigkeit durch Individualvereinbarungen ausgeschlossen werden kann.154

Nach überwiegender Ansicht der Literatur ist jedoch der Haftungsausschluss insgesamt

unzulässig.155 Aufgrund des Wortlauts und des Telos des § 31 BGB sprechen die besseren

Argumente dafür, dass § 31 BGB sowohl gegenüber Vereinsmitgliedern als auch

gegenüber außenstehenden Dritten nicht durch Satzung abgedungen werden kann.156

Für den Haftungsausschluss durch Einzelvertrag gilt die Grenze des § 276 III BGB, sodass

eine Haftung für vorsätzliches Handeln nicht ausgeschlossen werden kann.157 Dagegen

kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit gegenüber Vereinsmitgliedern durch die

Satzung ausgeschlossen werden.158 Für den Haftungsausschluss durch AGB gilt die Grenze

des § 309 Nr. 7 BGB.159

3. Mitverschulden

Weiterhin muss ein mitwirkendes Verschulden des geschädigten Dritten berücksichtigt

werden.160 Dies liegt zum Beispiel vor, wenn der Geschädigte die Gefahr hätte erkennen

können.161 So kann nach § 254 BGB die Schadenersatzpflicht des Vereins gemindert oder

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150 Weitere Erläuterungen dazu im Referatsthema „Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung beim eingetragenen Verein“. 151 Burhoff, Rn. 339; Reichert, Rn. 3528; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292c. 152 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292c. 153 Reichert, Rn. 3528. 154 Reichert, Rn. 3534. 155 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 46; Staudinger/Weick, § 31, Rn. 50; Reichert, Rn. 3262; Küpperfahrenberg, S. 86; Stöber/Otto, Rn. 593. 156 Küpperfahrenberg, S. 86; ähnlich Heermann/Götze, S. 58. 157 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 46; Staudinger/Weick, § 31, Rn. 50; Burhoff, Rn. 339; Pfister/Steiner, S. 83; ähnlich Weber JR 2005, 485 (489). 158 Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292c. 159 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 46; Staudinger/Weick, § 31, Rn. 50; Heermann, Rn. 347; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292c; ähnlich Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 78. 160 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 27; Burhoff, Rn. 339. 161 Praxishandbuch SportR/Fritzweiler, Kap. 3, Rn. 79; OLG München NJW-RR 1987, 18 (19).

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sogar aufgehoben werden.162 Jedoch gilt, dass ein fahrlässiges Verhalten des Geschädigten

grundsätzlich nicht berücksichtigt wird, wenn die Organperson vorsätzlich handelt.163

4. Prozessuale Darlegungs- und Beweislast

Nimmt ein geschädigter Dritter den Verein haftungsmäßig in Anspruch, so muss er den

Vorstand oder sonstigen Vereinsrepräsentanten im Prozess benennen, durch dessen

Handeln oder Unterlassen er geschädigt worden ist.164 Fehlt es an der Benennung, ist der

substantiierte Vortrag nicht vollständig, „spielt doch die Person des Handelnden

regelmäßig sowohl für die in Bezug genommene Haftungsnorm, als auch für § 31 BGB

selbst eine wichtige Rolle“.165 Weiterhin muss der Kläger seinen Schaden und

grundsätzlich auch die objektive Pflichtwidrigkeit des Handelnden darlegen.166 Jedoch

braucht der pflichtwidrig Handelnde nicht bezeichnet werden, wenn pflichtwidriges

Unterlassen durch Fahrlässigkeit behauptet wird und der Schaden bei Wahrung der im

Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte verhindert werden können und somit das Verschulden

irgendeines Vertreters vorliegen muss.167

Die Widerlegung der Pflichtwidrigkeit obliegt dem Verein oder dem Vereins-

repräsentanten.168

5. Persönliche Schadensersatzpflicht der handelnden Organperson

Entscheidend ist jedoch, dass die Haftung des Verein nach § 31 BGB die persönliche

Verantwortung des pflichtwidrig Handelnden nicht ausschließt.169 So kann neben der

Vereinshaftung auch noch eine Haftung des handelnden Vertreters bestehen, wenn der

Vereinsrepräsentant in seiner Person einen Haftungstatbestand verwirklicht hat.170 Wenn

seine Schaden verursachende Handlung ihn als natürliche Person haftbar macht, besteht

die persönliche Haftung neben der Organhaftung des Vereins.171 Bei einer

Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) haften Verein und

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162 Reichert, Rn. 3251. 163 Reichert, Rn. 3252; BGHZ 98, 148 (158). 164 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 43; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 12; Reichert, Rn. 3260; Hassold JuS 1982, 583 (585). 165 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 43. 166 Reichert, Rn. 3260. Röckrath SpuRt 2003, 189 (192). 167 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 43; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 12; Reichert, Rn. 3260; im Ergebnis auch Staudinger/Weick, § 31, Rn. 41. 168 Reichert, Rn. 3260. 169 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 28; Stöber/Otto, Rn. 610; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292a. 170 Reichert, Rn. 3253; ähnlich Ehlers NJW 2011, 2689 (2689). 171 Stöber/Otto, Rn. 610.

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handelndes Organ persönlich nach § 840 I BGB als Gesamtschuldner.172 Kommen mehrere

Vorstandsmitglieder in Betracht, so sind diese und der Verein Gesamtschuldner (§ 421 S.1,

§§ 830, 840 BGB).173 Im Innenverhältnis hat der Repräsentant nach § 840 II BGB analog

allein einzustehen.174 Der geschädigte Dritte kann die ihm gebührende einmalige

Schadensersatzforderung daher nach seinem Belieben von dem Verein oder von dem

handelnden Vorstandsmitglied oder sonstigen Vertreter fordern (§ 421 BGB).175 Bei

Vertragsverletzung haftet das handelnde Organ neben dem Verein – auch bei

Überschreitung der satzungsmäßigen Befugnisse – in der Regel nicht, da Vertragspartner

immer der Verein ist.176

Trifft die Organperson jedoch kein Verschulden, kann sie ihrerseits beim Verein Rückgriff

nehmen, wenn sie allein im Interesse des Vereins tätig geworden ist.177 Hierfür genügt der

Beweis, die Pflicht wahrgenommen zu haben oder außerstande gewesen zu sein, sie zu

erfüllen.178 Zudem „hat ein Verein seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz

oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen

Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied

weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist“.179

Gemäß § 31a I 1 BGB haften ehrenamtlich oder mit einer Vergütung von weniger als 720 €

tätige Organmitglieder und besondere Vertreter dem Verein gegenüber nur bei Vorliegen

von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn der Schaden bei der Wahrnehmung ihrer

Pflichten entstanden ist. Organmitgliedern und besonderen Vertretern stehen gemäß § 31a

II 1 BGB ein Freistellungsanspruch des Vereins zu, wenn diese bei Wahrnehmung ihrer

Pflichten, einem anderen einen Schaden zugefügt haben.

Viele Vereine sichern sich durch Abschluss von Haftpflichtversicherungen gegen ihre

Schadenshaftung und die persönliche Schadenshaftung ihrer Organe ab.180

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172 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 44; Soergel/Hadding, § 31, Rn. 28; Staudinger/Weick, § 31, Rn. 49; Reichert, Rn. 3497; Stöber/Otto, Rn. 610. 173 Reichert, Rn. 3256. 174 MüKo/Reuter, § 31, Rn. 44; Reichert, Rn. 3259. 175 Stöber/Otto, Rn. 610. 176 Burhoff, Rn. 351; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292a. 177 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 28; a.A. Staudinger/Weick, § 31, Rn. 49. 178 Soergel/Hadding, § 31, Rn. 28. 179 BGH NJW 2005, 981 (981). 180 Stöber/Otto, Rn. 615.

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C. Fazit

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Verein im deliktischen und nichtdeliktischen

Bereich für ein schädigendes Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen seiner

Vorstandsmitglieder, anderer verfassungsmäßig berufenen Vertreter und Repräsentanten

über § 31 BGB unbedingt, also ohne Entlastungsmöglichkeit haftet.181 Auch für die

Mitgliedsversammlung und den Aufsichtsrat haftet der Verein, wenn diese mit

Außenwirkung tätig sind. Nicht im Haftungsverbund des Vereins nach § 31 BGB sind

jedoch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für deren schädigendes Verhalten haftet der

Verein nach § 278 BGB oder § 831 BGB. Hierbei hat der Verein die Möglichkeit, sich im

deliktischen Bereich nach § 831 I 2 BGB zu exkulpieren.

Nach § 31 BGB hat der Verein für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht, für

unerlaubte Handlungen, betriebliche und körperschaftliche Organisationsmängel und für

rechtsgeschäftliches oder vorvertragliches Fehlverhalten eines Vertreters einzustehen. Eine

Gefährdungshaftung ergibt sich für den Verein ohne Rückgriff auf § 31 BGB.

Weiterhin muss, um eine Haftung nach § 31 BGB zu begründen, der Vereinsvertreter in

Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung und nicht bei Gelegenheit gehandelt haben.

Anspruchsberechtigte können neben außenstehenden Personen und Vereinsmitgliedern

auch Organmitglieder sein, wenn diese nicht für die schadenstiftende Handlung oder das

Unterlassen verantwortlich sind.

Die Haftung des Verein kann durch Satzung nicht vollständig ausgeschlossen werden. In

manchen Fällen ist eine Haftungsbeschränkung jedoch zulässig, wenn die Grenzen des

§ 276 III BGB und die des § 309 Nr. 7 BGB eingehalten wurden.

Vor allem kleine Vereine leben von ehrenamtlich Tätigen, die oft unentgeltlich Aufgaben

und Ämter übernehmen. Ein größeres Haftungsrisiko könnte viele Vereinsmitglieder

abschrecken, sich aktiv im Verein zu engagieren. § 31 BGB erreicht somit eine

Verlagerung der Haftung vom Repräsentanten auf den Verein, sodass der Vereinsvertreter –

sollte er nicht vorsätzlich, grob fahrlässig oder widerrechtlich handeln – entlastet wird. Die

Haftung des Vereins stellt somit – vor allem für seine Organe – eine sehr wichtige

Regelung im BGB dar, die das Ehrenamt fördert und unterstützt.

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181 Küpperfahrenberg, S. 65.