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Die Handhabung von IAS / IFRS anhand ausgewählter Beispiele im Bereich der Rückstellungen Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magister (FH) am Fachhochschul-Studiengang Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen eingereicht von Sabine Lahner im August 2004, Wien Betreuer Univ.Doz. Mag. Dr. Robert Hofians

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Die Handhabung von IAS / IFRS anhandausgewählter Beispiele im Bereich der

Rückstellungen

Diplomarbeit

zur Erlangung des akademischen Grades Magister (FH)

am Fachhochschul-Studiengang

Finanz-, Rechnungs- und Steuerweseneingereicht von

Sabine Lahner

im August 2004, Wien

Betreuer

Univ.Doz. Mag. Dr. Robert Hofians

I

Ich versichere,

1. dass ich die Diplomarbeit selbständig verfasst habe, andere als dieangegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und mich auch sonstkeiner unerlaubten Hilfe bedient habe,

2. dass ich diese Diplomarbeit bisher weder im In- oder Ausland in irgendeinerForm als Prüfungsarbeit vorgelegt habe,

3. dass dieses Exemplar mit der beurteilten Arbeit übereinstimmt.

Wien, im August 2004

Sabine Lahner

II

INHALTSVERZEICHNIS

1 ZIELSETZUNG DER IAS/IFRS............................... 11.1 RAHMENBEDINGUNGEN DER IAS/IFRS.......................................................2

1.2 GRUNDSÄTZE UND AUFBAU DES REGELWERKS(FRAMEWORK) / IAS 1........................................................................................2

1.3 QUALITATIVE ANFORDERUNGEN IM RAHMENKONZEPT...................41.3.1 Verständlichkeit (understandability)....................................................................................................41.3.2 Relevanz (relevance)...............................................................................................................................41.3.3 Verlässlichkeit (reliability)....................................................................................................................51.3.4 Vergleichbarkeit (comparability)..........................................................................................................5

1.4 ABSCHLUSSPOSTEN IM RAHMENKONZEPT..............................................61.4.1 Vermögenswert (asset)...........................................................................................................................61.4.2 Schuld (liability)......................................................................................................................................71.4.3 Eigenkapital (equity)...............................................................................................................................71.4.4 Rechnungsabgrenzungsposten (deferrals)...........................................................................................71.4.5 Erträge (income)......................................................................................................................................71.4.6 Aufwendungen (expenses) ....................................................................................................................8

1.5 BEWERTUNGSGRUNDLAGEN IM RAHMENKONZEPT............................8

1.6 IAS/IFRS WAHLRECHTE ...................................................................................81.6.1 Benchmark – Methode...........................................................................................................................91.6.2 Alternative – Methode ...........................................................................................................................9

1.7 REGELUNGSLÜCKEN IM IAS/IFRS ..............................................................10

1.8 HANDELSRECHTLICHE GRUNDLAGEN FÜR RÜCKSTELLUNGEN ...11

1.9 BEWERTUNG VON RÜCKSTELLUNGEN ....................................................12

2 RÜCKSTELLUNGEN NACH IAS/IFRS ............... 132.1 DEFINITION VON RÜCKSTELLUNGEN .....................................................14

2.2 DEFINITION VON ABGEGRENZTEN VERBINDLICHKEITEN.............14

2.3 DEFINITION VON EVENTUALVERBINDLICHKEITEN ..........................15

2.4 ABGRENZUNG VON SCHULDEN...................................................................162.4.1 Beispiel zur Abgrenzung: Eventualverbindlichkeit.........................................................................172.4.2 Beispiel zur Abgrenzung: Rückstellung............................................................................................172.4.3 Beispiel zur Abgrenzung :Verbindlichkeit........................................................................................17

2.5 RÜCKSTELLUNGSBEDINGUNGEN...............................................................182.5.1 Gegenwärtigkeit einer Verpflichtung................................................................................................182.5.2 Wahrscheinlichkeit von Rückstellungen...........................................................................................222.5.3 Zuverlässige Schätzung .......................................................................................................................24

III

2.5.4 Verbrauch und Auflösung von Rückstellungen...............................................................................25

2.6 ENTSCHEIDUNGSBAUM (DECISION TREE)...............................................27

2.7 BEWERTUNG VON RÜCKSTELLUNGEN ....................................................272.7.1 Einzubeziehende Kosten einer bestmöglichen Schätzung .............................................................282.7.2 Mögliche Arten der bestmöglichen Schätzung ................................................................................292.7.3 Einbezug der Kosten ............................................................................................................................292.7.4 Bestmögliche Schätzung einer Rückstellung ...................................................................................302.7.5 Risiken und Unsicherheiten.................................................................................................................302.7.6 Zukünftige Ereignisse..........................................................................................................................312.7.7 Barwert der Rückstellung ....................................................................................................................332.7.8 Erwarteter Abgang von Vermögenswerten ......................................................................................352.7.9 Erstattungsansprüche............................................................................................................................35

3 SONDERFÄLLE....................................................... 363.1 BELASTENDE VERTRÄGE („ONEROUS CONTRACTS“).........................36

3.1.1 Unvermeidbare Kosten ........................................................................................................................363.1.2 Beispiel für eine Drohverlustrückstellung........................................................................................363.1.3 Lösung für die Drohverlustrückstellung ...........................................................................................37

3.2 RESTRUKTURIERUNG.....................................................................................373.2.1 Passivierungsvoraussetzungen einer Restrukturierung...................................................................383.2.2 Faktische Verpflichtung einer Restrukturierungsrückstellung......................................................383.2.3 Umfang einer Restrukturierungsrückstellung ..................................................................................383.2.4 Erwarteter Abgang von Vermögenswerten ......................................................................................403.2.5 Belastende Verträge..............................................................................................................................403.2.6 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ..................................................................................................41

4 BEISPIELE ZU RÜCKSTELLUNGEN................. 41

4.1 BEISPIELE ZUM ANSATZ EINER RÜCKSTELLUNG................................414.1.1 Innenverpflichtung................................................................................................................................414.1.2 Lösung zu Innenverpflichtung............................................................................................................424.1.3 Gesetzesänderung .................................................................................................................................424.1.4 Lösung zu Gesetzesänderung..............................................................................................................424.1.5 Gesetzliche Verpflichtung ...................................................................................................................434.1.6 Lösung zu gesetzlichen Verpflichtung..............................................................................................43

4.2 BEISPIEL ZUR RESTRUKTURIERUNGSRÜCKSTELLUNG ....................43

4.3 LÖSUNG ZUR RESTRUKTURIERUNGSRÜCKSTELLUNG......................44

4.4 BEISPIEL ZUR GEWÄHRLEISTUNGSRÜCKSTELLUNG.........................44

4.5 LÖSUNG ZUR GEWÄHRLEISTUNGSRÜCKSTELLUNG ..........................45

4.6 OFFENLEGUNGSVORSCHRIFTEN IM IFRS...............................................474.6.1 Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden (Accounting policies).................................................48

4.7 ANHANGSCHECKLISTE FÜR RÜCKSTELLUNGEN.................................484.7.1 Rückstellungsspiegel............................................................................................................................50

IV

4.8 VERGLEICH HGB /IAS......................................................................................50

5 LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER GEMÄßIAS 19 ......................................................................... 52

5.1 ZIELSETZUNG DES IAS 19...............................................................................52

5.2 TERMINOLOGISCHE GRUNDLAGEN..........................................................535.2.1 Leistungen an Arbeitnehmer (Employee benefits)..........................................................................535.2.2 Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer (Short-term employee benefits)....................535.2.3 Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Post-employment benefits) ...............545.2.4 Andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer (other long-term employee benefits) ..........545.2.5 Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (termination benefits)........555.2.6 Kapitalbeteiligungsleistungen (Equity compensations benefits)..................................................555.2.7 Beitragsorientierte Pläne (Defined contribution plans)..................................................................555.2.8 Leistungsorientierte Pläne (Defined benefit plans).........................................................................565.2.9 Planvermögen (plan assets).................................................................................................................57

5.3 BILANZIERUNG UND BEWERTUNG ............................................................595.3.1 Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer (Short-term employee benefits)....................595.3.2 Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Post-employment benefits) ...............595.3.3 Andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer (other long-term employee benefits) ..........625.3.4 Vergütung anlässlich der (außergewöhnlichen) Beendigung des Dienstverhältnisses .............645.3.5 Kapitalbeteiligungsleistungen (Equity compensations benefits)..................................................65

5.4 METHODE ZUR ERMITTLUNG DER VERPFLICHTUNG (DBO)............67

5.5 DBO- ANSATZ (VGL. IAS 19.54): .....................................................................685.5.1 Versicherungsmathematische Annahmen.........................................................................................685.5.2 Ansammlungsbarwertverfahren (Projected Unit Credit Methode (PUCM)) ..............................69

5.6 ERMITTLUNG DES PENSIONSAUFWANDS (GUV)....................................705.6.1 Ermittlung des Nettopensionsaufwandes (net periodic pension cost)..........................................705.6.2 Berechnungsschema für den Pensionsaufwand:..............................................................................73

5.7 DBO- ZINSSATZ (DISCOUNT RATE) .............................................................74

5.8 KORRIDORMETHODE......................................................................................745.8.1 Beispiel zur Korridormethode.............................................................................................................76

5.9 ERMITTLUNG DER RÜCKSTELLUNG IM FOLGEJAHR.........................77

5.10 MAßNAHMEN ZUR ÜBERLEITUNG EINES HANDELSRECHTLICHENABSCHLUSSES AUF EINEN IAS ABSCHLUSS.............................................79

5.11 ANHANGSCHECKLISTE FÜR RÜCKSTELLUNGEN NACH IAS 19........805.11.1 Anhangscheckliste für Sozialrückstellungen (Bilanz)....................................................................805.11.2 Anhangscheckliste für Sozialrückstellungen (GuV) .......................................................................845.11.3 Anhangscheckliste für zusätzliche Angaben für Altersversogungspläne....................................84

5.12 SOZIALRÜCKSTELLUNGEN IM HGB ..........................................................875.12.1 Rückstellung für Abfertigungen und Pensionen..............................................................................875.12.2 Beispiel Abfertigungsrückstellung:....................................................................................................885.12.3 Rückstellung für noch nicht konsumierte Urlaube..........................................................................88

V

5.12.4 Jubiläumsgeldrückstellungen..............................................................................................................89

5.13 GEGENÜBERSTELLUNG IFRS – HGB - SOZIALRÜCKSTELLUNGEN 89

6 ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK........... 92

LITERATURVERZEICHNIS...................................... 94

VI

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abl. Amtsblatt

Abs. Absatz

ADS Adler/Düring/Schmaltz

Anh. Anhang

AngG Angestelltengesetz

AVÖ Aktuarvereinigung Österreichs...

BMVG Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz

Bsp. Beispiel

bspw. beispielsweise

bzw. beziehungsweise

DBO defined benefit obligation

d.h. das heißt

ED Exposure Draft

et al. et alii

etc et cetera

EU Europäische Union

EUR Euro

EWG Europäische Wirtschaftgemeinschaft

EWR Europäischer Wirtschaftsraum

f folgend

F Framework

ff fortfolgend

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

VII

gem. gemäß

GuV Gewinn- und Verlustrechnung

HB Handelsbilanz

HGB Handelsgesetzbuch

Hrsg. Herausgeber

IAS International Accounting Standards

IASB International Accounting Standards Board

IASC International Accounting Standards Committee

IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee

IFRS International Financing Reporting Standards

idR in der Regel

inkl inklusive

iSd im Sinne des

iVm in Verbindung mit

KFS/RL Kammer Fachsenat/Rechnungslegung

lit litera

maßgeb. maßgebend

Mio. Millionen

MVK Mitarbeitervorsorgekasse

Nr. Nummer

öHGB österreichisches Handelsgesetzbuch

p.a. per anno

PUCM Projected Unit Credit Method q Zinsfaktor (Auf- oder

Abzinsungsfaktor)

Rz Randziffer

S. Seite

VIII

SIC Standing Interpretations Committee

sog sogenannte

Überstdentg. Überstundenentgelt

usw. und so weiter

vers.math. versicherungsmathematisch

vgl. vergleiche

Z Ziffer

z.B. zum Beispiel

IX

ABBILDUNGSVERZEICHNISAbbildung 1: Konzeption der IFRS – Rechnungslegung 3

Abbildung 2: Qualitative Anforderungen 6

Abbildung 3: Bewertung von Schulden nach HGB 13

Abbildung 4: Überblick über die Schulden im IAS 37 14

Abbildung 5: Abgrenzungsübersicht 16

Abbildung 6: Übersicht über Innen- und Außenverpflichtungen 22

Abbildung 7: IAS Begriffe 24

Abbildung 8: Entscheidungsbaum 27

Abbildung 9: Übersicht der Bewertungsmethoden 29

Abbildung 10: Beispiele für die Rückstellungsbewertung 39

Abbildung 11: Checkliste für Rückstellungen 49

Abbildung 12: Vorschlag für einen Rückstellungsspiegel 50

Abbildung 13: Vergleich der Bewertung von Rückstellungen 51

Abbildung 14: Gegenüberstellung der Versorgungszusagen 62

Abbildung 15: Gegenüberstellung der Rechnungslegungssysteme 90

1

1 Zielsetzung der IAS/IFRS

Am Anfang vieler Projekte und Unternehmungen steht die Frage „Warum“? In diesem Fall

lautet die Frage: „Warum brauchen wir eine internationale Rechnungslegung?“. Auf diese

Frage gibt es eine politische und eine wirtschaftliche Antwort. Die politische Antwort auf

diese Frage, einfach formuliert ist, dass vereinheitlichte Standards in einer globalisierten

Welt erforderlich und gerade zu unabdingbar sind. Die Grundlage für diesen Gedanken ist

der Vertrag von Maastricht, der im Jahre 1993 einen einheitlichen europäischen

Wirtschaftsraum begründet hat. Dieser europäische Wirtschaftsraum ermöglicht und

vereinfacht es Menschen, Güter und Kapital grenzüberschreitend zu bewegen.

Die wirtschaftliche Antwort auf diese Frage ist einerseits, dass manche Wahlrechte im

österreichischen Handelsrecht zur Bildung stiller Reserven führen, welche in wirtschaftlich

schlechteren Zeiten aufgelöst werden. Das bedeutet, dass die tatsächliche wirtschaftliche

Situation eines Unternehmens verschleiert wird. Auf der anderen Seite sind ebenso das

Vorsichtsprinzip und das Maßgeblichkeitsprinzip zu erwähnen. Die beiden Prinzipen,

welche wichtige Grundsätze der österreichischen Rechnungslegung darstellen, schränken

die Informationsfunktion eines Jahresabschlusses ein. Die Aussagekraft von

Jahresabschlüssen wird des weiteren von den Bewertungmaßstäben beeinflußt, deren

Obergrenze Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind. Gegenüber diesen Bilanzwerten

können die Zeitwerte von Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag höher sein. Weiters

lässt das Gläubigerschutzprinzip, welches in den österreichischen

Rechnungslegungsvorschriften verankert ist, einen Kaufmann eher ärmer als reicher

erscheinen lassen. Internationale Rechnungslegungssysteme haben es sich zu eigen

gemacht einen anderen Adressatenkreis als bisherige Systeme anzusprechen, nämlich den

Adressatenkreis der Investoren. In den IFRS ist der Jahresabschluss fast ausschließlich auf

die Informationsfunktion ausgerichtet. Das Gesamtkonzept orientiert sich an Regelungen

welche eine wahre und angemessene Darstellung („true and fair view“) bzw. eine

angemessene Präsentation („fair presentation“) des Jahresabschlusses zum Inhalt haben.

Des weiteren sollen Eigen- und Fremdkapitalgeber darüber informiert werden, wie viel

liquide Mittel sie durch ihre Investition erreicht haben. Durch die Ermittlung dieser

Information soll auch ein Beitrag zur Effizienz der Märkte geleistet werden. Ein zu

erwähnender Nachteil eines Jahresabschlusses nach IAS ist jedoch, dass dieser weder zur

2

Ausschüttungsbemessungsgrundlage noch zur Steuerbemessungsgrundlage herangezogen

werden kann sondern nur ein zusätzliches Instrument darstellt.

1.1 Rahmenbedingungen der IAS/IFRS

Die Internationalen Accounting Standards (IAS) bzw. die International Financial

Reporting Standars (IFRS) werden von einer internationalen Organisation erlassen, dem

International Accounting Standard Board (IASB).

Der IASB wurde am 01. April 2001 als Neuorganisation des vormals International

Accounting Standard Committee (IASC) gegründet. Der IASB hat somit die Aufgabe

übernommen, neue Rechnungslegungsstandards zu veröffentlichen. Um die Arbeit des

Boards vom Committee trennen zu können, tragen neue Standards die Bezeichnung IFRS

(vgl. Maukner/Rohatschek 2002, S 3).

Neben den verlautbarten Standards gehören auch die Verlautbarungen des Standing

Interpretations Committee (SIC) zu den Rechnungslegungsvorschriften, welche im März

2002 in International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) unbenannt

wurde. Die Aufgabe des Committee‘s ist es, Zweifelsfragen in der Auslegung der

Standards klar zu stellen (vgl. Grünberger/Grünberger 2002, S 3)

1.2 Grundsätze und Aufbau des Regelwerks (Framework) / IAS 1

Die Grundsätze der Bilanzierung ergeben sich im wesentlichen durch das Regelwerk

(Framework). Es stellt keinen eigenen Standard dar, sondern enthält lediglich die

Rahmenbedingungen für die Anwendungen der Standards. In der Struktur des

Rahmenkonzept sind Ausführungen zu folgenden Punkten enthalten:

3

v Zielsetzung von Abschlüssen,

v Qualitative Anforderungen, die den Nutzen der im Abschluss enthaltenen

Informationen bestimmen sollen,

v Definitionen, Ansatz und Bewertung der Abschlussposten, aus denen der Abschluss

besteht,

v Kapital- und Kapitalerhaltungskonzept (vgl. Maukner/Rohatschek 2002, S 3).

Eine Aufwertung erfährt das Rahmenkonzept jedoch durch Inkrafttreten von IAS 1

(überarbeitet 1997) welche zahlreiche Grundsätze nunmehr in einem Standard verankert

(vgl. Förschle et al. 2003, S 6). Das Rahmenkonzept verhält sich jedoch gegenüber der

einzelnen Standards subsidiär d.h. sollten Regelungen und Aussagen des IFRS vom

Rahmenkonzept abweichen gehen die Regelungen im Standard vor. Graphisch kann man

die Konzeption der IFRS-Rechnungslegung wie folgt darstellen:

Abbildung 1: Konzeption der IFRS – Rechnungslegung

Quelle: in Anlehnung an Achleitner/Behr 1998 , S 86

Regelungsort: Rahmenkonzept

Regelungsort: IAS 1

Regelungsort: Standards

v Qualitative Anforderungen an Jahresabschlüssev Bilanzierungsfähigkeitv Allgemeine Fragen der Gewinnrealisierung

v Grundannahmen

v Einzelbestimmungen

4

1.3 Qualitative Anforderungen im Rahmenkonzept

Die Zielsetzung von Abschlüssen soll eine möglichst transparente und verständliche

Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie ihrer Veränderungen an

den Adressatenkreis (= Investoren) sein, welche als Basis für deren wirtschaftliche

Entscheidungen dienen sollen. Weiters sind die folgenden Konzepte bei der Erstellung von

Abschlüssen folgende Annahmen zugrunde zulegen:

v das Konzept der Periodenabgrenzung und

v das Konzept der Unternehmensfortführung.

Diese beiden oben genannten Grundannahmen werden durch die folgenden qualitativen

Anforderungen an Informationen in den Abschlüssen ergänzt:

1.3.1 Verständlichkeit (understandability)

Die im Abschluss vermittelten Informationen sollen für Adressaten leicht verständlich

sein. Informationen dürfen jedoch nicht von der Präsentation im Unternehmensabschluss

ausgeschlossen werden, nur weil diese als zu kompliziert oder zu komplex betrachtet

werden (vgl. IAS F.25).

1.3.2 Relevanz (relevance)

Die Anforderung der Relevanz in einem Abschluss ist geteilt in eine qualitative und eine

quantitative Dimension. Einerseits wird sie durch die Art und das Wesen (nature) des

Informationsinhalts (qualitative Relevanz), andererseits aber auch durch dessen

quantitativen Umfang, d.h. Wesentlichkeit (materiality) bestimmt (vgl. IAS F.29). Das

bedeutet, dass Informationen in einem Abschluss unter der Voraussetzung relevant sind,

wenn diese die wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen, indem sie

ihnen bei der Beurteilung von vergangenen, derzeitigen oder zukünftigen Ereignissen

helfen (vgl. Maukner/Rohatschek 2002, S 4).

5

1.3.3 Verlässlichkeit (reliability)

Die Informationsvermittlung im Unternehmensabschluß hat dem Grundsatz der

Verlässlichkeit (reliablility) zu entsprechen und muß frei von wesentlichen Fehlern und

Verzerrungen sein. Der Adressat soll darauf vertrauen können, dass die Darstellung

glaubwürdig ist (vgl. IAS F.31). Da in diesem Zusammenhang von wesentlichen Fehlern

gesprochen wird, ist die Verlässlichkeit immer in Verbindung mit der Relevanz zu

beurteilen (vgl. ADS 2003, Rz 69). Weiters wird der Grundsatz der Verlässlichkeit durch

folgende Einzelgrundsätze konkretisiert (vgl. IAS F.31 – 38. (1989)):

v Glaubwürdige Darstellung (faithful representation),

v Wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form),

v Neutralität (neutrality),

v Vorsicht (prudence),

v Vollständigkeit (completeness).

1.3.4 Vergleichbarkeit (comparability)

Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens ist die

Vergleichbarkeit (comparability) der gewährten Informationen einerseits mit denen

vergangener Perioden (zeitlicher Vergleich) und anderseits mit denen anderer

Unternehmen (zwischenbetrieblicher Vergleich) von großer Bedeutung (vgl. IAS F.39 ).

6

Abbildung 2: Qualitative Anforderungen

Quelle: in Anlehnung an Hofians/Egger (2004), Seminarunterlage IAS/IFRS

1.4 Abschlussposten im Rahmenkonzept

Das Rahmenkonzept erwähnt ebenso Definitionen für die Begriffe Vermögen, Schulden,

Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen (Das Regelwerk kann auch als

Rahmenkonzept bezeichnet werden).

1.4.1 Vermögenswert (asset)

Ein Vermögenswert (asset) ist eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende

Ressource, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellt, und von der

erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt

(vgl. IAS F.49 gleich IAS 38.7).

Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Informationen(Decision Usefullness)

Verständlich-keit

(Understandabi

Relevanz(Relevance

)))

Zuverlässigkeit(Reliability)

Vergleichbarkeit(Comparability)

Art der Information (Nature)Wesentlichkeit (Materiallity)Zeitnähe (Timeliness)Kompromiß zwischenQualitativen Merkmalen(Balance between QualitativeCharacteristics)

Wahrheitsgetreue Darstellung(Faithful)Wirtschaftliche Betrachtungs-weise (Substance over form)Objektivität (Neutrality)Vorsicht (Prudence)Vollständigkeit(Completeness)

7

1.4.2 Schuld (liability)

Eine Schuld (liability) ist eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens aus

Ereignissen der Vergangenheit, von deren Erfüllung erwartet wird, dass aus dem

Unternehmen Ressourcen abfliessen, die wirtschaftlichen Nutzen verkörpern (vgl. IAS

F.49).

1.4.3 Eigenkapital (equity)

Das Eigenkapital (equity) ist der nach Abzug aller Schulden verbleibende Restbetrag der

Vermögenswerte des Unternehmens (vgl. IAS F.49).

1.4.4 Rechnungsabgrenzungsposten (deferrals)

Im Rahmenkonzept werden keine Rechnungsabgrenzungsposten erwähnt, weil diese nach

allgemeinen Kriterien zu beurteilen sind. Wie z.B. in IAS 17 bei Abgrenzungen von

Veräußerungsergebnissen bei einer sale and lease back Transaktion. Keine Erwähnung

finden Rechnungsabgrenzungsposten im Rahmenkonzept, weil der IASB das Ziel verfolgt,

solche zu vermeiden – dies wird etwa an der Argumentation für die bilanzielle Darstellung

von Sicherungsgeschäften deutlich (vgl. Wagenhofer 2003, S 130).

1.4.5 Erträge (income)

Erträge (income) stellen eine Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens in der

Berichtsperiode in Form von Zuflüssen, Erhöhung von Vermögenswerten oder einer

Abnahme von Schulden dar, die zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führen, welche nicht

auf eine Einlage der Anteilseigner zurückzuführen ist (vgl. IAS F. 70).

8

1.4.6 Aufwendungen (expenses)

Aufwendungen (expenses) stellen eine Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens in der

Berichtsperiode in Form von Abflüssen oder Verminderungen von Vermögenswerten oder

einer Erhöhung von Schulden dar, die zu einer Abnahme des Eigenkapitals führen, welche

nicht auf Ausschüttungen an die Anteilseigner zurückzuführen ist (vgl. IAS F.70).

1.5 Bewertungsgrundlagen im Rahmenkonzept

Das Rahmenkonzept gibt ebenso eine kurze Darstellung über die Bewertungsgrundlagen

die in den Abschlüssen unterschiedlich eingesetzt werden können (vgl. IAS F.100).

Explizite Bewertungsregeln werden jedoch nicht aufgestellt diese werden in den jeweiligen

IAS/IFRS gesondert geregelt. Darunter subsumiert man:

v Historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten (historical cost)

v Tageswert (current cost)

v Veräußerungswerte bzw. Erfüllungsbetrag (realisable value oder settlement value)

v Barwert (present value).

Nicht erwähnt bleibt in dieser Aufzählung der in den Standars oft verwendete

beizulegender Wert (fair value), dies ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass das

Rahmenkonzept aus dem Jahre 1989 stammt. Eine Überarbeitung des Rahmenkonzepts ist

nach Beendigung der laufenden Projekte des IASB’s zu erwarten (vgl. Wagenhofer 2003, S

131).

1.6 IAS/IFRS Wahlrechte

Innerhalb der einzelnen Standars existieren Wahlrechte, die zu einer Einschränkung der

Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen führen können. Die IAS/IFRS unterscheiden

folgende Qualifizierung von Wahlrechten: die

9

v Benchmark Methode (bevorzugte Alternative) und die

v Alternative Methode, auch „Allowed Alternative Methode“ (zulässige Alternative).

Der Ursprung der Wahlrechte in den Standards liegt grundsätzlich im Bestreben des IASB,

einer breiten Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, IAS/IFRS anzuwenden.

Anhand eines Beispiels kann der Unterschied zwischen den beiden Methoden einfach

dargestellt werden.

1.6.1 Benchmark – Methode

Benchmark: Der Jahresabschluss soll so dargestellt werden, als ob der fundamental error

in der Periode Berichtigung gefunden hat, in der er tatsächlich passiert ist.

Die Folge aus der Anwendung der Benchmark – Methode ist, dass die Vorjahreszahlen

erfolgswirksam korrigiert werden, Fehler aus nicht mehr dargestellten Perioden (z.B. die

der Vorperiode vorangegangenen Periode) werden im „Gewinnvortrag“ (retained earnings)

der Vorperiode berücksichtigt. Ebenso sind die anderen in diesem Zusammenhang

stehende Informationen über Vorperioden anzupassen (vgl. Förschle et al. 2003, S. 27).

1.6.2 Alternative – Methode

Allowed Alternative: Alternativ zur Benchmark – Methode darf der Korrekturbetrag auch

in der laufenden Ergebnisrechnung berücksichtigt werden. Diese Methode ist für Länder

gedacht, in denen die im Jahresabschluss präsentierten Vergleichszahlen den Zahlen

vorangegangener Jahresabschlüsse entsprechen müssen (Bilanzidentität, z.B. derzeit

Österreich). Wird diese Methode angewandt, sind – falls möglich – ergänzende

Informationen entsprechend der Anwendung der ersten Methode erforderlich, um das

Ergebnis früherer Perioden so zu darstellen zu können, wie der Gewinn/Verlust bei

Korrektur des Fehlers gewesen wäre (vgl. Förschle et al. 2003, S. 27).

10

1.7 Regelungslücken im IAS/IFRS

Das IFRS sieht eine Regelung für den Fall einer Nicht Regelung vor. Sollte eine

Regelungslücke entstanden sein die bisher weder durch einen Standard noch durch eine

Interpretation (SIC bzw. IFRIC) geschlossen wurde, so hat die Unternehmensleitung die

Rechnungslegungsmethoden anzuwenden, welche entsprechend den Anforderungen des

Rahmenkonzepts einerseits entscheidungsrelevante und andererseits verlässliche

Informationen für die Abschlussadressaten bereitstellt. Dazu werden drei Leitlinien

vorgegeben (vgl. ADS 2003, Rz 14):

v Analoge Anwendung ähnlicher (similar) oder verwandter (related)

Sachverhaltsregelungen anderer IAS oder SIC Interpretationen (vgl. IAS 1.22(a)).

v Ableitung einer Regelung aus den allgemeinen Definitionen sowie der Ansatz- und

Bewertungskriterien des Framework von Vermögenswert (asset), Schuld (liability),

Ertrag (revenue) oder Aufwand (expenses) (vgl. IAS 1.22 (b)).

v Anwendung von Rechnungslegungsnormen anderer Standardsetter und von

anerkannten Branchenpraktiken, allerdings nur, wenn diese mit den

Rechnungslegungsmethoden der IAS und des Framework vereinbar sind (vgl. IAS 1.22

(c)).

Zur erstmaligen Anwendung von IFRS ist IFRS1 zu berücksichtigen der am 6. April 2004

in Kraft getreten ist und SIC – 8 erstetzt hat. Die Zielsetzung von IFRS 1 ist es

sicherzustellen, dass der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens hochwertige

Informationen enthält. Demzufolge hat sich der IFRS1 es zur Aufgabe gemacht

Grundregeln für Ansatz- und Berwerungvorschriften zu regeln. Als auch ein

Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen vorzugeben. Ein

Auszug aus den Regelungen im Zusammenhang mit Rückstellungen wäre IFRS 1.20. In

IFRS1.20 wird die erstmalige Anwendung eines Korridor-Ansatz (siehe dazu Kapitel 5.8)

im Zusammenhang mit IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer geregelt.

11

1.8 Handelsrechtliche Grundlagen für Rückstellungen

Nach § 198 (8) HGB werden Rückstellungen als Passivposten für Verluste aus

schwebenden Geschäften, Verbindlichkeiten oder Aufwendungen definiert, die am

Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe

jedoch ungewiß sind, und die ihrer Verursachungsperiode zugerechnet werden sollen.

Zwingend vorgesehen ist die Rückstellungsbildung für

v Abfertigungen,

v Pensionen,

v Steuerrückstellungen

v drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,

v ungewisse Verbindlichkeiten,

v Kulanzen,

v nicht konsumierte Urlaube,

v Jubiläumsgelder,

v Heimfallasten und

v Produkthaftung.

Dieser Aufzählung hinzuzufügen sind nur Ausführungen für ungewisse Verbindlichkeiten,

schwebende Geschäfte sowie Ausführungen zu den Aufwandrückstellungen.

Kennzeichnend für Rückstellungen aus ungewissen Verbindlichkeiten und für drohende

Verluste aus schwebenden Geschäften ist, dass diese am Abschlußstichtag wahrscheinlich

oder sicher, aber hinsichtlich der Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintretens unbestimmt

sind. Demnach liegt das Bestehen einer ungewissen Schuld vor, oder die Erwartung

existiert, dass aus einem schwebenden Geschäft ein Verlust resultiert (vgl. Egger et al

2002, S. 246). Aufwandsrückstellungen hingegen müssen handelsrechtlich gebildet

werden, sofern ihre Bildung im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung

geboten erscheint (vgl. Egger et al 2002, S. 248).

12

Bei Rückstellungen hat neben dem Vorsichtsprinzip das Imparitätsprinzip besondere

Bedeutung: Verluste sind auszuweisen, sofern sie absehbar sind, Gewinne jedoch immer

erst mit ihrer Realisation (vgl. Doralt 2004, S. 48). Generell sind Beträge von

untergeordneter Bedeutung von der Passivierungspflicht ausgenommen. Des weiteren ist

hinzuzufügen, dass der Gesetzgeber auf eine scharfe Trennung der Rückstellung für

ungewisse Verbindlichkeiten von den Aufwandsrückstellungen im Interesse der

Kontinuität und der Verständlichkeit verzichtet hat (vgl. Küting/Weber 2004, S. 9).

1.9 Bewertung von Rückstellungen

Die Bewertung von Rückstellungen richtet sich nach dem Vorsichtsgrundsatz im Sinne

einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung. Es gilt der Grundsatz der

Einzelbewertung (vgl. Egger et al 2002, S. 248). Für die Bewertung von Schulden ist

§ 211 HGB maßgeblich, in Absatz (1) wird der Wertmaßstab von Verbindlichkeiten,

Rentenverpflichtungen und Rückstellungen normiert und in Absatz (2) wird die Bewertung

von Pensions- und Abfertigungsrückstellungen festgelegt. Die nachfolgende Abbildung

soll im einzelnen einen Überblick über die Bewertung geben.

13

Abbildung 3: Bewertung von Schulden nach HGB

Mögliche Art der Schulden Bewertung

Verbindlichkeiten Ansatz mit dem RückzahlungsbetragRentenverpflichtungen Barwert der zukünftigen

AuszahlungenRückstellungen den nach vernünftiger

kaufmännischer Beurteilungnotwendigen Betrag

Rückstellungen für laufendePensionen, Anwartschaften aufPensionen und ähnlicheVerpflichtungen

der sich nachversicherungsmathematischenGrundsätzen ergebende Betrag

Rückstellungen fürAnwartschaften auf Abfertigungen(altes System)

- der sich nachversicherungsmathematischenGrundsätzen ergebende Betrag,- ein bestimmter Prozentsatz derfiktiven Ansprüche zum jeweiligenBilanzstichtag (vereinfachend)

Quelle: in Anlehnung an Gedlicka 1999, Wertmaßstäbe für Schulden

2 Rückstellungen nach IAS/IFRS

Im allgemeinen unterscheidet der IAS verschiedene Arten von Schulden, im IAS 37

werden diese definiert und unterteilt. Neben den gewöhnlichen Schulden im Sinne von

Verbindlichkeiten werden noch Rückstellungen und Eventualverpflichtungen

unterschieden.

Die nachfolgend aufgezeigten Vorschriften im IAS regeln im wesentlichen den Ansatz,

den Ausweis und die Bewertung von Schulden. Die nachfolgende Abbildung gibt einen

Überblick über die Schulden und deren Ansatzpflicht im IAS. Die Einteilung der Schulden

im IAS 37 gliedert sich in Verbindlichkeiten, abgegrenzte Verbindlichkeiten,

Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten.

14

Abbildung 4: Überblick über die Schulden im IAS 37

Quelle: in Anlehnung an Milla/Vogel (2004) Seminarunterlage PwC Academy

2.1 Definition von Rückstellungen

Die Definition die im IAS 37.10 für Rückstellungen zu finden ist definiert sich wie folgt:

Eine Rückstellung (provision) ist eine Schuld, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer

Höhe ungewiss ist. Nähere Definitionen zu Rückstellungen folgen in den nachfolgenden

Abschnitten ausführlich. Zur Verdeutlichung der Abgrenzung der verschiedenen Arten

von Schulden, wird jedoch in Folge auf die abgegrenzten Verbindlichkeiten und

Eventualverbindlichkeiten kurz eingegangen.

2.2 Definition von abgegrenzten Verbindlichkeiten

Nach IAS 37.11 (b) sind abgegrenzte Schulden, offene Schulden von erhaltenen oder

gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, die weder bezahlt wurden, noch vom Lieferanten

IAS 37

Liabilities Accruals ProvisionsContingentLiabilities

Verbindlichkeitabgegrenzte

Verbindlichkeit RückstellungenEventual-

verbindlichkeiten

Ansatzpflicht Ansatzpflicht Ansatzpflicht Ansatzverbot

15

in Rechnung gestellt oder formal vereinbart wurden. Hierzu gehören auch an Mitarbeiter

geschuldete Beträge (z.B. im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Urlaubsgeldern).

Auch wenn zur Bestimmung der Höhe oder des zeitlichen Eintretens der abgegrenzten

Schulden gelegentlich Schätzungen erforderlich sind, ist die Unsicherheit im Allgemeinen

deutlich geringer als bei Rückstellungen. Abgegrenzte Schulden werden häufig als Teil

der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und/oder sonstige

Verbindlichkeiten ausgewiesen, wohingegen - das sei hier angemerkt - der Ausweis von

Rückstellungen separat erfolgt.

Unter abgegrenzten Verbindlichkeiten sind somit Verpflichtungen zu verstehen die

wirtschaftlich bereits entstanden sind und deren Höhe und Fälligkeit feststehen bzw. nur

mit einem geringen Unsicherheitsfaktor behaftet sind (vgl. Heno 2004, S 418). Hierunter

fallen z.B. ausstehende Rechnungen oder Waren, die ohne vertragliche Grundlage geliefert

wurde. Auch wenn die vorangegangen Beispiele bei der Berechnung ihrer tatsächlichen

Höhe und/oder der Bestimmung ihres zeitlichen Eintretens nach Schätzungen erfordern,

kann davon ausgegangen werden, dass der Unsicherheitsfaktor ein wesentlich geringerer

ist als bei Rückstellungen (vgl. ADS 2003, Rz 27).

2.3 Definition von Eventualverbindlichkeiten

In IAS 37.12 findet man folgende hinweisgebende Definition für Eventual-

verbindlichkeiten: Im Allgemeinen betrachtet sind alle Rückstellungen als unsicher

anzusehen, da sie hinsichtlich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe nicht sicher sind. Nach der

Definition dieses Standards wird der Begriff „unsicher“ jedoch für nicht bilanzierte

Schulden und Vermögenswerte verwendet, die durch das Eintreten oder Nichteintreten

eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bedingt sind, die nicht vollständig

unter der Kontrolle des Unternehmens stehen. Des Weiteren wird der Begriff

Eventualschuld für Schulden verwendet, welche die Ansatzkriterien nicht erfüllen.

IAS 37.10 definiert die Ansatzkriterien einer Eventualschuld wie folgt:

16

(a) eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenem Ereignissen resultiert und deren

Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer

künftiger Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht vollständig unter der Kontrolle

des Unternehmens stehen, oder

(b) eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangene Ereignisse beruht jedoch nicht

erfasst wird, weil:

(i) ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser

Verpflichtung nicht wahrscheinlich ist, oder

(ii) die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden

kann.

Das bedeutet im wesentlichen das für Eventualverbindlichkeiten keine Rückstellungen

passiviert werden, sie sind lediglich anzugeben, wie dies unter öHGB der Fall ist. Von der

Angabe darf nur abgesehen werden, wenn der künftige Vermögensabfluss

unwahrscheinlich (remote) ist (vgl. Förschle et al. 2003, S. 122).

2.4 Abgrenzung von Schulden

Die folgende Abbildung stellt einen zusammenfassenden Überblick über die möglichen

Abgrenzungen zwischen Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten

dar.

Abbildung 5: Abgrenzungsübersicht

Zahlungs- Zahlungs- Zahlungs-pflicht zeitpunkt höhe

Rückstellung (provision) gewiss Mindestens einer der beidenPositionen ist ungewiss

Eventualverbindlichkeit(contingent liability) ungewiss ungewiss gewiss

oderungewiss

Verbindlichkeit gewiß gewiß gewiß(liability)

Quelle: in Anlehnung an Hofians/Egger 2004 Seminarunterlage IAS/IFRS

17

2.4.1 Beispiel zur Abgrenzung: Eventualverbindlichkeit

Die A-GmbH übernimmt für ihren wichtigsten Kunden (Z) eine Bürgschaft für einen

Kredit in der Höhe von € 100.000. Im ersten Jahr erfüllt K seine Pflichten ordnungsgemäß.

Die Beurteilung bei der A-GmbH fällt daher wie folgt aus: es ist eine mögliche

Verpflichtung vorhanden, aber der Eintritt ist sehr ungewiss, daher handelt es sich hier für

die A-GmbH um eine Eventualverbindlichkeit (contingent liability).

2.4.2 Beispiel zur Abgrenzung: Rückstellung

Im darauf folgenden Jahr vernachlässigt der Kunde seine Verpflichtungen im

Zusammenhang mit der Kreditrückzahlung. Die A-GmbH wir daher von der Bank auf die

wahrscheinliche Inanspruchnahme hingewiesen..

Die Beurteilung bei der A-GmbH fällt daher wie folgt aus: es ist eine konkretisierte

Verpflichtung vorhanden und die Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, daher handelt es

sich hier für die A-GmbH um eine Rückstellung (provision).

2.4.3 Beispiel zur Abgrenzung :Verbindlichkeit

Im dritten Jahr bekommt die A-GmbH von der Bank eine endgültige

Zahlungsaufforderung.

Die Beurteilung bei der A-GmbH fällt daher wie folgt aus: es ist eine rechtlich sichere

Verpflichtung vorhanden und auch die Inanspruchnahme ist sicher, daher handelt es sich

hier für die A-GmbH um eine Verbindlichkeit (liability).

18

2.5 Rückstellungsbedingungen

Die Ansatzvoraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung sind im IAS 37.14 geregelt.

IAS 37.14: Eine Rückstellung ist dann anzusetzen, wenn

(a) ein Unternehmen aus einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige

Verpflichtung (rechtlich oder faktisch) hat;

(b) der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser

Verpflichtung wahrscheinlich ist; und

(c) eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist.

Sind alle diese Bedingungen nicht erfüllt, ist keine Rückstellung anzusetzen.

Es besteht somit keine Passivierungspflicht, wenn diese drei Bedingungen nicht kumulativ

erfüllt sind. Eine Ansatzfähigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn nur eine der oben

genannten Bedingungen nicht erfüllt ist. In diesem Fall kann jedoch aufgrund der

Wesentlichkeit ein Ausweis im Anhang erfolgen.

2.5.1 Gegenwärtigkeit einer Verpflichtung

Die erste Bedingung zur Passivierung einer Rückstellung nach IAS ist die Gegenwärtigkeit

einer Verpflichtung. Gemäß IAS 37.10: ist eine Schuld eine gegenwärtige Verpflichtung

des Unternehmens, die aus Ereignissen der Vergangenheit entsteht und deren Erfüllung für

das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit

wirtschaftlichen Nutzen verbunden ist.

Die erwähnte Gegenwärtigkeit besteht, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die

Pflicht oder Verantwortung für ein bestimmtes Leistungsverhalten hat (vgl. IAS F.60)

Das bedeutet, dass die bloße Absicht, einen Vermögensgegenstand in der Zukunft zu

erwerben, reparieren oder wiederherzustellen keine gegenwärtige, sondern eine künftige

Verpflichtung darstellt (vgl. Keitz et al. 2003, S. 14). Erst bis das Unternehmen einen

Vermögensgegenstand erhalten hat bzw. einen unwiderruflichen Kaufvertrag

19

abgeschlossen hat, besteht eine gegenwärtige Verpflichtung (vgl. IAS F.61). Im IAS 37.15

findet man ebenso eine Definition für eine gegenwärtigen Verpflichtung die zum selben

Ergebnis kommt. Ein solch verpflichtendes Ereignis kann durch

v eine rechtliche Verpflichtung,

v eine faktische Verpflichtung,

v eine praktische Unetziehbarkeit,

v oder eine Verpflichtung gegenüber Dritten ausgelöst werden.

In den nachfolgenden Abschnitten werden die oben genannten Möglichkeiten näher

erläutert.

2.5.1.1 Rechtliche Verpflichtung

Das Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung wird im IAS 37.10 wie folgt geregelt:

IAS 37.10: Eine rechtliche Verpflichtung ist eine Verpflichtung, die sich ableitet aus

(a) einem Vertrag (auf Grund seiner expliziten oder impliziten Bedingung);

(b) Gesetzen; oder

(c) sonstigen unmittelbaren Auswirkungen der Gesetze.

Ein Beispiel dafür wäre (in Anlehnung an IAS 37, Anh. C Bsp.2 A):

Ein Unternehmen in der Erdölbranche kontaminiert durch seine Geschäftstätigkeit den

Erdboden. Aufgrund öffentlich-rechtlicher Gesetze ist das Unternehmen verpflichtet,

kontaminierte Böden zu reinigen. Demnach liegt in diesem Fall eine gegenwärtige

rechtliche Verpflichtung vor, deren Erfüllung aufgrund der Gesetzeslage gegebenenfalls

sogar gerichtlich erzwungen werden kann (vgl. Keitz et al. 2003, S. 14)

20

2.5.1.2 Faktische Verpflichtung

Das Vorliegen einer faktischen Verpflichtung wird ebenfalls im IAS 37.10 geregelt.

IAS 37.10: Eine faktische Verpflichtung ist eine aus den Aktivitäten eines Unternehmens

entstandene Verpflichtung, wenn:

(a) das Unternehmen durch sein bisher übliches Geschäftsgebaren, öffentlich angekündigte

Maßnahmen oder eine ausreichend spezifische, aktuelle Aussage anderen Parteien

gegenüber die Übernahme gewisser Verpflichtungen angedeutet hat; und

(b) das Unternehmen dadurch bei den anderen Parteien eine gerechtfertigte Erwartung

geweckt hat, dass es diesen Verpflichtungen nachkommt.

Beispiel für eine faktische Verpflichtung

Nachfolgendes Beispiel zeigt den Anwendungsfall einer faktischen Verpflichtung (in

Anlehnung an IAS 37, Anh. C Bsp.2 B):

Wie im oben angeführten Beispiel kontaminiert ein Unternehmen der Erdölbranche durch

seine Geschäftstätigkeit den Erdboden. Im Unterschied zum oben genannten Beispiel

existiert in diesem Fall keine gesetzliche Vorschrift, welche das Unternehmen zur

Reinigung des Bodens verpflichtet. In diesem Fall hat jedoch das Unternehmen in der

Vergangenheit öffentlich erklärt, dass es etwaige kontaminierte Böden – ungeachtet der

fehlenden gesetzlichen Grundlagen - reinigen wird. Durch die öffentlichen Erklärung

besteht eine faktische Verpflichtung zur Reinigung des Bodens für das Unternehmen (vgl.

Keitz et al. 2003, S 14). Von einer faktischen Verpflichtung kann in diesem Fall bei einer

öffentlichen Ankündigung ausgegangen werden, wenn diese auf Seiten Dritter

Erwartungen auslöst, dass das Unternehmen einer bestimmten Verpflichtung nachkommen

wird. Ein weiteres Beispiel für eine faktische Verpflichtung ist im IAS 37.72 verankert, die

Restrukturierungsverpflichtung.

21

2.5.1.3 Praktische Unentziehbarkeit

Eng verknüpft mit der rechtlichen und faktischen Verpflichtung ist die praktische

Unentziehbarkeit. Zusammengefasst besagt die Definition, die man im IAS 37.10 über die

Voraussetzung der gegenwärtigen Verpflichtung findet, dass das Unternehmen keine oder

allenfalls eine vernächlässigbare Größe an Möglichkeiten hat, sich der Verpflichtung in

irgend einer Form zu entziehen. Diese Unentziehbarkeit wird durch die Definitionen von

rechtlicher (z.B. durch Gesetz oder Vertrag) oder faktischer Verpflichtung ausgelöst und

kann dadurch auch erzwungen werden. Von einer faktischen Verpflichtung für das

Unternehmen kann ausgegangen werden, wenn ein besonderes Verhalten in der

Vergangenheit (Geschäftsgebaren) oder wie im vorangegangen Beispiel erwähnt, eine

öffentliche Ankündigung auf Seiten Dritter die Erwartung auslöst, dass einer bestimmten

Verpflichtung, von Seiten des Unternehmens, nachgekommen wird. (vgl. Förschle et al.

2003, S. 120).

Das bedeutet auf der anderen Seite, dass eine bloße interne Managemententscheidung noch

keine faktische Verpflichtung auslöst. Eine solche Entscheidung wird erst zur

Verpflichtung wenn sie den betroffenen Parteien (z.B. der Öffentlichkeit) mitgeteilt wurde

(vgl. IAS 37.20 ebenso Keitz et al. 2003, S. 18) Nur wenn sich das Unternehmen von der

Erfüllung der Verpflichtung nicht mehr entziehen kann und die anderen

Rückstellungsbedingungen ebenso erfüllt, sind muß eine Rückstellung passiviert werden.

Des weiteren erfüllen ebenso nachteilige Verträge (“onerous contracts“) die Voraussetzung

der gegenwärtigen Verpflichtung, weil die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen

Kosten den aus dem Vertrag fließenden wirtschaftlichen Nutzen übersteigen (vgl. Förschle

et al. 2003, S. 120). Weitere Informationen über Belastende Verträge werden im Kapitel

3.1 Sonderfälle: Belastende Verträge behandelt.

2.5.1.4 Verpflichtung gegenüber Dritten

Sowohl in IAS 37.20 als auch im Framework F.62 wird ausgeführt, dass Verpflichtungen

nur gegenüber anderer Parteien bestehen. Demzufolge stellt im Umkehrschluss eine

22

Innenverpflichtung keine Schuld dar und ist somit auch nicht passivierungsfähig. Daher

sind nach IAS Aufwandsrückstellungen nicht möglich. Jedoch läßt sich eine

Innenverpflichtung durch eine öffentliche Bekanntgabe leicht in eine Außenverpflichtung

umwandeln (vgl. Keitz et al. 2003, S 20). Die nachfolgende Abbildung verschafft einen

zusammenfassenden Überblick.

Abbildung 6: Übersicht über Innen- und Außenverpflichtungen

Quelle: in Anlehnung an Keitz et al. 2003, S. 20

2.5.2 Wahrscheinlichkeit von Rückstellungen

Die zweite Bedingung bzw. Voraussetzung zur Bildung einer Rückstellung ist der

wahrscheinliche Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichen Nutzen. Das bedeutet das

die Wahrscheinlichkeit des zu bewertende Sachverhalts sehr hoch ist (d.h. über 50 % liegt)

Verpflichtung gegenübersich selbst

Innenverpflichtung

Passivierungsverbot

Verpflichtung aufgrundGesetze, Verträge....

Verlautbarung gegenüberDritter

RechtlicheAußenverpflichtung

FaktischeAußenverpflichtung

Passivierungspflicht

Umwandlungdurch

öffentlicheBekanntgabe

23

und eine Ausgabe nach sich zieht. Aus dieser Definition leitete der IASB somit ab, dass die

Eintrittswahrscheinlichkeit die 50 % Grenze zu überschreiten hat (vgl. Keitz et al.2003, S.

22 ebenso Wagenhofer 2003, S. 258). Anders formuliert kann gesagt werden, dass die

Wahrscheinlichkeit der zum Abfluß von Resourcen führt über 50% liegt.

Diese Bedingung muss zusätzlich zur gegenwärtigen Verpflichtung erfüllt werden. Ein

Ereignis bzw. der Abfluss von Ressourcen wird als „wahrscheinlich“ angesehen wenn

mehr dafür als dagegen spricht (vgl. IAS 37.23).

Weiters wird im Standard selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auslegung von

„wahrscheinlich“ als „es spricht mehr dafür als dagegen“ nicht als Präjudiz auf andere

Standards zu verstehen ist.

Der Konkretisierung des Begriffs „Wahrscheinlichkeit“ im Zusammenhang mit der

Wahrscheinlichkeit des Nutzenabflusses kommt daher beim Ansatz von Rückstellungen

eine zentrale Bedeutung zu. Eine Rückstellung wird zum Ansatz gebracht, wenn der

Nutzenabfluss nicht sicher, aber dennoch wahrscheinlich ist. Ab wann diese

Passivierungsfähigkeit jedoch Eintritt bzw. eintreten soll, wird im Framework nicht

geregelt. Daher bleibt offen ob bereits bei 51 % oder erst bei 70 % das nicht unwesentliche

Kriterium der Wahrscheinlichkeit erfüllt ist (vgl. Keitz et al. 2003, S. 22).

Als weiterführende Erläuterung ist jedoch anzumerken, dass IAS 37 eine Abstufung von

Wahrscheinlichkeiten vornimmt. Die im IAS verwendenten Begriffe probable, possible

und remote können wie folgt erklärt werden. „Probable“ ist im Sinne von „more likely

than not“ zu verstehen, d.h. es geht von einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % aus.

Das wiederum bedeutet, dass es im Fall von „probable“ zum Ansatz einer Rückstellung

kommt, sofern alle anderen Bedingungen auch erfüllt sind (vgl. Casey et al. 2002, S. 111).

Im Fall von „reasonably possible“ liegt die Wahrscheinlichkeit unter 50 %. Das bedeutet,

dass ein eintreten des Sachverhalts zwar möglich ist aber nicht wahrscheinlich, daher

kommt es zu keinen Ansatz einer Rückstellung. Sachverhalte die reasonably possible sind

24

stehen auf der Vorstufe zur Bildung einer Rückstellung erfüllen aber nicht kumulative alle

Bedingung zur Bildung.

Ein Sachverhalt wird als „remote“ eingestuft wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintretens

sehr gering bis unwahrscheinlich ist. Daher kommt es auch zu keinen Ansatz einer

Rückstellung. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die im IAS verwendeten

Begriffe.

Abbildung 7: IAS Begriffe

Begriff im IAS 37: Definition:

probable Eintrittswahrscheinlichkeit ist groß bzw.

wahrscheinlich

reasonably possible Eintrittswahrscheinlichkeit ist mehr als

gering, aber weniger als wahrscheinlich

remote Eintrittswahrscheinlichkeit ist sehr gering

Quelle: Eigene Darstellung

2.5.3 Zuverlässige Schätzung

Die letzte der drei Bedingungen, welche kumulativ erfüllt sein muss, damit es zum Ansatz

einer Rückstellung kommt, ist eine zuverlässige Schätzung. IAS 37.25 räumt ein, dass

Schätzungen ein wesentlicher Bestandteil bei der Erstellung von Jahresabschlüssen sind.

Weiters wird festgehalten, dass dies insbesondere bei Rückstellungen gilt, welche

naturgemäß in höherem Maße unsicherer sind als die meisten anderen Bilanzposten. Eine

der Voraussetzungen für die Passivierung einer Rückstellung ist somit eine verlässlich

geschätzte Höhe der Verpflichtung. Gemäß IAS 37.26 darf daher keine Rückstellung zum

Ansatz kommen, wenn keine verlässliche Schätzung durchgeführt werden kann, dies trifft

jedoch nur in äußerst seltenen Fällen zu.

25

Daher müssen zuverlässige Schätzungen sowohl begründbar als auch nachvollziebar

sein, darunter fallen z.B. unternehmensinterne Erfahrungswerte, Vergleichsstudien oder

Sachverständige (vgl. ADS 2003, S 18).

2.5.4 Verbrauch und Auflösung von Rückstellungen

Nach IAS 37.61 sind Rückstellungen nur für jene Ausgaben erfolgsneutral zu

verbrauchen für die sie ursprünglich gebildet wurden. Eine Verwendung der

Rückstellung, die nicht der ursprünglichen Zweckwidmung entspricht, würde zwei

Sachverhalte miteinander vermischen und somit gegen

a) IAS 1.34 (der Saldierung von Aufwendungen und Erträgen) verstossen und

b) eine zutreffende Darstellung der Ertragslage nach IAS 1.10 verhindern.

Zur Auflösung von Rückstellungen kommt es, wenn die Wahrscheinlichkeit zur Erfüllung

der Verpflichtung eines Abflusses der Ressourcen wegfällt, oder die Wahrscheinlichkeit

nahezu auszuschließen (remote) ist und es zu einer Umklassifizierung zur

Eventualverbindlichkeit kommt (vgl. IAS 37.28). Es kann auch vorkommen, dass eine

Schätzungsänderung eintritt und somit eine Anpassung der Rückstellung vorgenommen

werden muß. Die Auflösung der Rückstellung wird erfolgswirksam unter dem Posten

„sonstige betrieblichen Erträge“ ausgewiesen. Die Darstellung der Schätzungsänderungen

der Rückstellung wird über den GuV-Posten aufgelöst, mit welchem dieser ursprünglich

gebildet wurde (vgl. ADS 2003, S 18)

Eine Verpflichtung kann auch dadurch erlöschen, dass ein Gläubiger auf seine Ansprüche

verzichtet oder die Verpflichtung durch Verjährung erlischt. Daraus folgt das kein Abfluß

von Ressourcen mit wirtschaftlichen Nutzen statt findet. Somit sind auch nicht mehr alle

Rückstellungsbedingungen kumulativ erfüllt, dies führt daher zur erfolgswirksamen

Auflösung einer Rückstellung (vgl. ADS 2003, S 17).

Abschließend sind noch ergebnisneutralen Anpassung von Rückstellungen zu nennen.

Beispiele dafür können Anpassungen nach einem Unternehmenserwerb (vgl. IAS 22.71 ff)

26

oder Anpassungen nach der Benchmark-Methode zur Korrektur grundlegender Fehler nach

IAS 8.34 ff sein.

Anpassungen von Rückstellungen nach einem Unternehmenserwerb können

beispielsweise nach der Erstkonsolidierung zum Erwerbszeitpunkt auftreten. Das bedeutet,

das Vermögensgegenstände und Schulden die zuvor nicht bilanziert wurden, weil diese die

Ansatzkriterien nicht erfüllt haben, nun diese Kriterien erfüllen. Eine andere Möglichkeit

wäre auch das deren Existenz erst nach dem Unternehmenserwerb bekannt wurden.

Ebenfalls können sich die Wertansätze der Vermögenswerte und Schulden durch neue und

/ oder bessere Kenntnisse der Situation ändern (vgl. Wagenhofer 2003, S. 402).

Diese Änderungen können daher unter ganz bestimmten Umständen über den Firmenwert

ihre erfolgsneutrale Berücksichtigung finden. Eine erfolgsneutrale Anpassung des

Firmenwerts wird nach IAS 22.71, iVm. SIC – 22 vorgenommen wenn,

a) diese zu keiner Erhöhung des Firmenwertes über seinen erzielbaren Betrag (IAS 36)

führt, dies ist eine Niederstwertvorschrift, und

b) die Änderung innerhalb des ersten Geschäftsjahres gemacht wird, das nach dem

Erwerbszeitpunkt beginnt. Damit werden Änderungen des Firmenwertes zeitlich

beschränkt. Das bedeutet das spätere Änderungen erfolgswirksam zu erfolgen haben.

Ein weiteres Beispiel für eine erfolgsneutrale Anpassungsmöglichkeit ist in IAS 8.34 ff.

zu finden. Die Anpassung eines grundlegender Fehlers nach der Benchmark-Methode.

Ein grundlegender Fehler wäre bspw. die Korrektur eines Rechenfehler, eines Fehlers bei

der Bilanzierungs- bzw. Bewertungsmethode, eine Fehlbeurteilung eines Sachverhalts,

Betrug oder Versehen. In solchen Fällen kann der rückwirkend zu berechtigende Betrag

erfolgsneutral durch eine Korrektur des Eröffnungsbilanzwertes der Gewinnrücklage

verrechnet werden. Die Änderungen sind in der Eigenkapitalveränderungsrechnung in

einer eigenen Spalte darzustellen (vgl. IAS 8.34 ff). Im Vergleich dazu wäre die alternative

zulässige Methode eine Berücksichtigung des rückwirkend zu korrigierenden Betrages

über die GuV (vgl. IAS 8.38).

27

2.6 Entscheidungsbaum (Decision Tree)

Um die Beurteilung von Sachverhalten in der Praxis zu erleichtern, kann man mit einem

Entscheidungsbaum arbeiten, welcher im Anhang B des Standards angegeben ist. Es wird

jedoch auch darauf hingewiesen das es unabdingbar ist, den Standard zu lesen

Abbildung 8: Entscheidungsbaum

Nein Nein

Ja Ja

Nein Ja

Ja Nein

Nein (selten)

Ja

Quelle: in Anlehnung an IAS 37 (2004), Anhang B

2.7 Bewertung von Rückstellungen

Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt nach IAS 37.36 mit der bestmöglichen

Schätzung (best estimate), die zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung

Start

VerpflichtungauseingetretenemEreignis ?

Verpflichtungmöglich ?(possible)

Vermögens-abgangwahrscheinlich?(probable)

Vernachlässigbar ? (remote)

Verlässlichschätzbar ?

Passivierungspflicht Offenlegungspflicht(Eventualverbindlichkeit)

Keine Berücksichtigung

28

erforderlich ist. Darunter ist jener Betrag zu verstehen den das Unternehmen aufbringen

müßte, um die Verpflichtung zu begleichen (zu bezahlen) oder an Dritte zu übertragen. Die

Übertragung von Rückstellungen kommt in der Praxis häufig im Bereich der

Sozialrückstellungen im Konzern vor.

Rückstellungen sind dabei vor Steuern zu bewerten (vgl. IAS 37.41). Die

Berücksichtigung möglicher steuerlicher Folgen siehe IAS 12.

Des weiteren sind bei der Bewertung von Rückstellungen die folgenden Grundsätze

einzubeziehen:

v die Risiken und Unsicherheiten (risk and uncertainties) sind zu beachten,

v eine etwaige Abzinsung auf den Barwert (present value) der Rückstellung sollte der

Abzinsungseffekt wesentlich sein,

v des weiteren sind künftige Entwicklungen (future events) einzubeziehen, wie z.B.

Gesetzes- und Technologieänderungen und

v eine Überprüfung der Rückstellungswerte zu jedem Bilanzstichtag, ob diese der

bestmöglichen Schätzung entsprechen bzw. ob eine Anpassung der Rückstellung

notwendig ist (vgl. ADS 2003, S. 22).

Keine Berücksichtigung bei der Bewertung von Rückstellungen finden jedoch etwaige

Erträge aus dem Abgang von Vermögenswerten (exptected disposal of assets) oder

Erstattungsansprüche (reinbursements) (vgl. ADS 2003, S. 22).

2.7.1 Einzubeziehende Kosten einer bestmöglichen Schätzung

Das oberste Prinzip bei der Bewertung ist, dass die Bildung überhöhter Rückstellungen

vermieden wird. Eine ausdrückliche Regelung, welche Kosten in die Bewertung der

Rückstellungen mit einzubeziehen sind, gibt es im IAS 37 nicht (vgl. ADS 2003 S. 23).

Grundsätzlich erfolgt die Bewertung von Rückstellungen im IFRS zu einem Betrag, der

nach bestem Wissen (best estimates of expenditure) ermittelt wurde. Nach IAS 37.36 sind

29

jene Ausgaben in der Rückstellung zu berücksichtigen welche zur Erfüllung der

Verpflichtung erforderlich sind (expenditure required to settle the present obligation).

2.7.2 Mögliche Arten der bestmöglichen Schätzung

Die bestmögliche Schätzung bei der Bewertung einer einzelnen Verpflichtung stellt die

Schätzung mit der höchsten Realisationswahrscheinlichkeit dar (vgl. IAS 37.40).

Existiert jedoch bei der Schätzung des Wertes eine Bandbreite so ist nach IAS 37.39 bei

gleich hohen Wahrscheinlichkeiten der Mittelwert anzusetzen. Sind jedoch Risiken aus

Massenereignissen abzudecken, wobei sowohl die Wahrscheinlichkeiten als auch die Höhe

der möglichen Inanspruchnahme unterschiedlich sind, so wird die Höhe der Rückstellung

durch die Anwendung der statistischen Erwartungswertmethode ermittelt wie dies z.B. bei

einer Garantierückstellung der Fall ist (vgl. Heno 2004, S. 422). Bei der

Erwartungswertmethode werden die Höhe der Inanspruchnahme mit der entsprechenden

Wahrscheinlichkeit multipliziert, um die Höhe des Betrages der einzustellenden

Verpflichtung ermitteln zu können (siehe Beispiele) (vgl. IAS 37.39 u. IAS 37.40).

Abbildung 9: Übersicht der Bewertungsmethoden

Quelle: Eigene Darstellung

2.7.3 Einbezug der Kosten

Aus den Regelungen von IAS 37.36 und IAS 37.40 kann daher geschlossen werden, dass

bei der Bewertung von Rückstellungen sowohl die Einzelkosten als auch die

verpflichtungsbezogenen zurechenbaren Gemeinkosten einzubeziehen sind (vgl. ADS

Standard: IAS 37.39 IAS 37.40 IAS 37.39

Sachverhalt: Bandbreite von Einzelne Verpflichtung Risiken aus gleich hohen Werten Massenereignissen

Methode: Mittelwert Wert mit der höchsten ErwartungswertmethodeWahrscheinlichkeit

30

2003, S. 23). Allgemeine Verwaltung- und Vertriebskosten sind demnach analog zu IAS

2.10ff (Bewertung von Herstellungskosten) nicht zu berücksichtigen (vgl. ADS 2003,

S. 23). Für dieses Ansatzverbot spricht auch IAS 37.18, welcher besagt, dass keine

Rückstellungen für Aufwendungen der künftigen Geschäftstätigkeit angesetzt werden

dürfen. Anders verhält es sich mit verpflichtungsbezogene Verwaltungs- und

Vertriebskosten, wie z.B. Verpackungs- und Transportkosten diese sind aufgrund von

IAS 2.10 iVm. IAS 2.14 (c) zu berücksichtigen (vgl. ADS 2003, S. 23).

2.7.4 Bestmögliche Schätzung einer Rückstellung

Die bestmögliche Schätzung einer Rückstellung erfordert die Mitwirkung des

Managements. Das Management hat für die Bewertung von Rückstellungen alle relevanten

Tatsachen zu berücksichtigen. Die Schätzungen können demnach auf Erfahrungen des

Unternehmens aus der Vergangenheit auf Grund ähnlicher Sachverhalte beruhen, es kann

sich auch um Brancheninformationen handeln, oder aber auch das Gutachten unabhängiger

Sachverständiger sein. Ebenfalls bei der Schätzung einzubeziehen sind auch

wertaufhellende Ereignisse nach dem Abschlußstichtag (IAS 10.2) (events after the

balance sheet date) (vgl. IAS 37.38).

2.7.5 Risiken und Unsicherheiten

IAS 37.42 besagt, dass bei der bestmöglichen Schätzung einer Rückstellung Risiken (risks)

und Unsicherheiten (uncertainties) von Ereignissen zu berücksichtigen sind. Das Risiko

wird im nachfolgenden IAS 37.43 genau definiert. Im wesentlichen ist unter dem Bergriff

Risiko jedoch folgendes zu verstehen: die Unsicherheiten zukünftiger Entwicklungen und

die damit in Verbindung stehende Unter- oder Überbewertung von Rückstellungen (vgl.

IAS 37.43). Als Unsicherheit wird die Mehrwertigkeit von Erwartungen und die Gefahr

der Abweichung von einem singulären Wert verstanden (vgl. IAS F. 37).

Die Begriffe „Risiken“ und „Unsicherheiten“ werden jedoch im IAS 37.42 ff weitgehend

synonym verwendet (vgl. ADS 2003, S. 24). Bei der Bewertung von Risiken und

Unsicherheiten ist ebenso darauf abzustellen, dass das Risiko nicht doppelt zur

31

Anwendung gebracht wird, z.B. durch einen Aufschlag bei der möglichen Auszahlung und

einen Abschlag auf den zu berücksichtigenden Diskontierungszinssatz (siehe auch

Abzinsung im Kapitel 2.7.7).

Wesentlich ist auch, dass Risiken als Volatilität und nicht als Verlustgefahr der

Verpflichtung zu verstehen sind (vgl. Wagenhofer 2003, S. 266). Abschließend muss

jedoch auch bei den Risiken und Unsicherheiten darauf hingewiesen werden, dass die

Berücksichtigung nicht zur Bildung übermäßiger Rückstellungen oder vorsätzlicher

Überbewertung von Schulden führen darf (vgl. Heno 2004, S. 422).

2.7.6 Zukünftige Ereignisse

IAS 37.48 definiert künftige Ereignisse wie folgt: künftige Ereignisse, die den zur

Erfüllung einer Verpflichtung erforderlichen Betrag beeinflussen können, sind bei der

Höhe einer Rückstellung zu berücksichtigen, sofern es ausreichende objektive

substanzielle Hinweise auf deren Eintritt gibt.

Die Behandlung zukünftiger Ereignisse kann am Besten anhand eines Beispiels

dargestellt werden. Am Beispiel einer Garantierückstellungen wird der Erfüllungsbetrag

anhand der Erwartungswertmethode ermittelt. Dabei werden zukünftige Ereignisse wie

z.B. eine erwartete Reduzierung der Entsorgungskosten, welche Auswirkungen auf den

Erfüllungsbetrag haben, miteinbezogen (vgl. Förschle et al. 2003, S. 121). Künftige

Ereignisse stellen auch Gesetzesänderungen (possible new legislation) da. Diese dürfen

jedoch nach IAS 37.50 nur miteinbezogenen werden, wenn das in Kraft treten so gut wie

sicher ist. Mit österreichischen Verhältnissen verglichen, würde das bedeuten, dass nur

noch die Unterschrift des Bundespräsidenten fehlt.

Anhand der nachfolgenden Beispiele sollen abschliessend Probleme bei der Abgrenzung

verdeutlicht werden.

32

Beispiel zur Risikobewertung aus einem Einzelposten I

Die A-GmbH führt einen Prozess gegen einen ihrer früheren Großkunden. Die geschätzten

Kosten, die aus diesem Prozess erwachsen können, belaufen sich auf € 3.000.000,-- mit

einer Wahrscheinlichkeit von 25 % . Mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % belaufen sich

die Kosten auf € 200.000,--.

Die Beurteilung bei der A-GmbH fällt daher wie folgt aus: die bestmögliche Schätzung

d.h. die Kosten mit der höchsten Eintrittswahrscheinlichkeit, belaufen sich auf € 200.000,--

Beispiel zur Risikobewertung aus einem Einzelposten II

Die A-GmbH führt einen Prozess gegen einen anderen Großkunden. Die geschätzten

Kosten, die aus diesem Prozess erwachsen können, belaufen sich auf € 3.000.000,-- mit

einer Wahrscheinlichkeit von 50 % und € 200.000,-- mit einer Wahrscheinlichkeit von

50 % .

Die Beurteilung bei der A-GmbH fällt daher wie folgt aus: bei gleicher

Wahrscheinlichkeit aller Werte innerhalb einer Bandbreite wird das arithmetische Mittel

herangezogen, d.h. (0,5 x 3.000.000,-- ) + (0,5 x 200.000,--) ergibt die bestmögliche

Schätzung in der Höhe von € 1.600.000,--.

33

Beispiel zur Risikobewertung aus mehreren Posten

Die A-GmbH berechnet zum Bilanzstichtag ihre Gewährleistungsrückstellung und kann

auf folgende Erfahrungswerte und Bilanzdaten zurückgreifen:

Umfang der erforderlichen

Gewährleistung

Kosten (Basis: 100% des

Umsatzes

Anteil der

betroffenen

Geräte

Umfassende Gewährleistung 3.000.000,-- 5 %

Geringfügige Gewährleistung 200.000,-- 25 %

Keine Gewährleistung - 70 %

Die Beurteilung bei der A-GmbH fällt daher wie folgt aus: der Erwartungswert der

Rückstellung beträgt (0,05 x 3.000.000,--) + (0,25 x 200.000,--) = € 200.000,--.

Ein weiteres Beispiel zu einer Risikobewertung aus mehreren Posten findet man unter IAS

37.36.

2.7.7 Barwert der Rückstellung

Bei der Bewertung einer künftigen Verpflichtung ist der Barwert heranzuziehen wenn der

Zinseffekt wesentlich ist (vgl. IAS 37.45). Demnach muss der ermittelte Betrag der

Verpflichtung mit einem Zinssatz abgezinst werden.

Der Diskontierungs- bzw. Abzinsungssatz wird durch die nachfolgende Faktoren

bestimmt (vgl. ADS 2003, S. 30): Gemäß IAS 37.47 ist ein Satz vor Steuern, der die

aktuell Markterwartung im Hinblick auf den Zinseffekt sowie die für die Schuld

spezifischen Risiken widerspiegelt, zu wählen. Weiters führt IAS 37.47 aus, dass etwaige

Risiken, die schon zur Schätzung künftiger Cashflows herangezogen wurden, keine

Auswirkung auf den Abzinsungssatz haben dürfen. Der Grund dafür ist, dass eine

unzulässige Doppelerfassung des Risikos zu vermeiden ist (vgl. IAS 36.48 und IAS

34

36.53). Für die Abzinsung ist ebenso ein fristenadäquater Zinssatz zu verwenden, sofern

der Zinseffekt wesentlich ist (vgl. ADS 2003, S. 31). Demzufolge wird man in der Praxis

bei der Bewertung von Rückstellungen nicht die Risiken und Unsicherheiten der

Rückstellung in der Höhe des Zinssatzes finden sondern bzw. vor allem in der

bestmöglichen Schätzung der Auszahlungen.

Zur Verdeutlichung der Abzinsungsproblematik bei Rückstellungen steht das nachfolgende

Beispiel.

Beispiel zur Abzinsung langfristiger Rückstellungen

Für einen Schadensfall erwartet die A-GmbH folgende Auszahlungsreihe (Angabe in Mio.

Beträgen). Des weiteren wird ein Abzinsungszinssatz von 3 % zugrunde gelegt:

Die Beurteilung bei der A-GmbH fällt daher wie folgt aus: im Jahresabschluss des Jahres

t0 kommt eine Rückstellung in der Höhe von € 11,94 Mio. zum Ansatz. In den

darauffolgenden Jahr ist jedoch zu beachten, dass es zu einer Aufzinsung der 11,94 Mio.

kommt. D.h. 11,94 Mio. x 3 % = 0,36 Mio. Daraus folgt eine Erhöhung der Rückstellung

um 0,36 Mio. in t 1.

Buchung daher in t1:

Zinsen (Finanzaufwand) 360.000an Rückstellung aus Schadensfall 360.000

Die Verpflichtung zur Erhöhung bzw. Anpassung der Rückstellung ist in IAS 37.59 und

IAS 37.60 geregelt. Rückstellungen, die nach IAS 37.45 mit dem Barwert passiviert

wurden, sind somit bis zur Erfüllung der Verpflichtung in den Folgejahren aufzuzinsen

(vgl. Keitz et al. 2003, S. 43).

Perioden 1 2 3 4 5 SummeAuszahlungen (=nominal) -4,00 -1,00 -3,00 -2,00 -3,00 -13,00Abzinsungsfaktor 0,97 0,94 0,92 0,89 0,86Barwerte (=abgezinst) -3,88 -0,94 -2,75 -1,78 -2,59 -11,94

35

2.7.8 Erwarteter Abgang von Vermögenswerten

Nach IAS 37.51 dürfen künftige Chancen aus einer Vermögensveräußerung von

Vermögenswerten nicht bei der Bildung von Rückstellungen berücksichtigt werden.

Eine Ausnahme besteht im Zusammenhang mit einer Rückstellung für belastende

Verträge, in welcher der Ertrag aus dem erwarteten Abgang von Vermögenswerten

Berücksichtigung findet. Der Wertansatz einer Rückstellung für belastende Verträge ist

nach IAS 37.68 wie folgt zu ermitteln:

Aufwendungen zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtung

- erwarteten wirtschaftlichen Nutzen

Rückstellung für belastende Verträge

Zum angeführten wirtschaftlichen Nutzen zählt man auch die Erträge aus der geplanten

Veräußerung von Vermögenswerten (vgl. ADS 2003, S. 39). Weitere Fälle von Ausnahmen

sind im Zusammenhang mit Rückstellungen für Rücknahmeverpflichtungen von Geräten

oder Altfahrzeugen denkbar, da nach IAS 37.36 der Betrag anzusetzen ist, der zur

Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung notwendig ist (expenditure required to settle the

present obligation). Das bedeutet, der Betrag ist anzusetzen, mit welchem das

Unternehmen wirtschaftlich belastet wird (vgl. auch IAS F. 49 (b)).

2.7.9 Erstattungsansprüche

Erstattungsanprüche an den Hersteller, an Versicherungen oder an Dritte sind nach IAS

37.53 dann zu erfassen, wenn diese feststehen. Dabei ist zu beachten, dass diese

Regressansprüche als separater Vermögensgegenstand zu bewerten und gesondert

auszuweisen sind, d.h. es ist keine Kürzung der Rückstellung vorzunehmen. Weiters darf

der Regressanspruch nicht den Rückstellungsbetrag übersteigen. Eine Saldierung in der

GuV ist zulässig (vgl. Förschle et al. 2003, S. 121). Ebenso anzumerken ist, dass nach IAS

37.14 (b) eine Rückstellung zu bilden ist, wenn der Abfluß von Ressourcen mit

wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist, aber eine Aktivierung eines

Erstattungsanspruches so gut wie sicher (virtually certain) sein muss (vgl. ADS 2003,

S. 40). Das bedeutet, dass für die Passivierung eine geringere Wahrscheinlichkeit

36

notwendig ist als für die Aktivierung eines Erstattungsanspruches, d.h. es gibt ein

ansatzweises „Überleben“ des Vorsichtsprinzips im IAS.

3 Sonderfälle

3.1 Belastende Verträge („onerous contracts“)

Grundsätzlich verbietet IAS 37.18 den Ansatz von Rückstellungen für künftige

Aufwendungen. Diese Verbot hat jedoch eine Ausnahme in IAS 37.66 gefunden, indem

festgelegt wird, dass Rückstellungen für zukünftige Aufwendungen gebildet werden,

können wenn die Grundlage dafür ein belastenden Vertrag ist. Demnach ist die

gegenwärtige vertragliche Verpflichtung als Rückstellung anzusetzen und zu bewerten

(vgl. IAS 37.66).

3.1.1 Unvermeidbare Kosten

Ein Vertrag ist belastend („onerous“), wenn die unvermeidbaren Kosten den aus dem

Vertrag erwarteten wirtschaftlichen Nutzen übersteigen (vgl. IAS 37.10). Unter

unvermeidbaren Kosten sind jene Kosten zu verstehen, die mindestens notwendig sind, um

sich der vertraglichen Verpflichtung zu entziehen bzw. um sie zu erfüllen. In der Praxis

bedeutet dies, dass entweder den Barwert der künftigen Nettoauszahlungen bei

Vertragserfüllung oder die Höhe der Schadenersatzzahlung wegen Nichterfüllung des

Vertrages (Pönale) zum Ansatz kommen. Die Entscheidung, welcher Wert zum Ansatz

kommt, ist eine wirtschaftlich Einfache, und zwar der Niedrigere (vgl. Wagenhofer 2003,

S. 264).

3.1.2 Beispiel für eine Drohverlustrückstellung

Ein Beispiel für eine Rückstellung aus belastenden Verträgen wäre ein Mietvertrag für

Geschäftsräumlichkeiten mit einer vereinbarten Miete von € 2.000,--, welcher auf Grund

37

geänderter Umstände nicht weiter vom Unternehmen genutzt werden und der Mietvertrag

auch nicht gleich gekündigt werden kann. Daher werden die Räumlichkeiten zur

Untermiete von € 1.000,-- weitervermietet.

3.1.3 Lösung für die Drohverlustrückstellung

Aus der Differenz zwischen den Mietaufwendungen von € 2.000,-- und den Erlösen von

€ 1.000,-- erzielt das Unternehmen einen Verlust von € 1.000,-- pro Monat. Es kommt zur

Passivierung einer Rückstellung. Obwohl es sich um einen laufenden Verlust handelt, ist es

möglich, eine Drohverlustrückstellung einzustellen, da es sich um belastende Verträge

handelt. Zu beachten ist jedoch, dass ein Ansatz einer Drohverlustrückstellung unzulässig

ist, wenn der dazugehörige Vertrag fehlt (vgl. IAS 37.18).

3.2 Restrukturierung

Unter Restrukturierung fallen gemäß IAS 37.70

v der Verkauf oder die Beendigung eines Geschäftszweiges,

v die Schließung von Niederlassungen oder die Verlagerungen von Geschäftsbereichen

in andere Länder und Regionen,

v die Strukturänderungen im Management (z.B. Auflösung einer zweiten

Führungsebene) oder

v die grundlegende Umorganisation mit wesentlichen Auswirkungen auf Art und

Schwerpunkt des Unternehmens.

Falls eines der oben erwähnten Beispiele auf die Restrukturierungsmaßnahmen zutrifft, ist

das weitere Prozedere genau geregelt. Da in der Regel keine rechtliche, sondern höchstens

eine faktische Verpflichtung zur Restrukturierung gegeben sein kann, wird im IAS

37.72 bis IAS 37.83 detailliert geregelt, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist

und die Rückstellungsmöglichkeit bzw. Rückstellungspflicht somit gegeben ist (vgl. IAS

37.71ff).

38

3.2.1 Passivierungsvoraussetzungen einer Restrukturierung

Die Passivierungsvoraussetzungen zum Ansatz einer Restrukturierungsrückstellungen sind

v die Erfüllung der allgemeinen Ansatzkriterien,

v eine Konkretisierung der faktischen Verpflichtung,

v und der Umfang der zu passivierenden Kosten.

Die Erfüllung der allgemeinen Ansatzkriterien wird in IAS 37.71 geregelt und stellt fest,

dass es nur zum Ansatz einer Rückstellung kommt, wenn die Bedingungen zur Bildung

einer Rückstellung aus IAS 37.14 erfüllt sind.

3.2.2 Faktische Verpflichtung einer Restrukturierungsrückstellung

Die Konkretisierung der faktischen Verpflichtung wird durch einen detailierten

Restrukturierungsplan erfüllt, dessen Mindestbestandteile in IAS 37. 72 geregelt sind. Ein

wichtiges Kriterium zur Passivierung der Rückstellung ist auch, dass mit der Durchführung

bereits begonnen wurde oder dass zumindest die wesentlichen Punkte des Plans öffentlich

bekannt gemacht wurden, und mit der Durchführung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu

rechnen ist (vgl. IAS 37.72 (b)).

3.2.3 Umfang einer Restrukturierungsrückstellung

Beim Umfang der zu passivierenden Kosten ist zu berücksichtigen, dass nur solche

Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden, welche direkt aus der

Restrukturierung erwachsen (vgl. IAS 37.80). Die Definition im IAS 37.80 lautet daher,

dass diese Kosten

(a) zwangsweise im Zuge der Restrukturierung entstehen und

(b) nicht mit den laufenden Aktivitäten des Unternehmens in Zusammenhang stehen.

Zu passivieren wären beispielsweise die Gehälter für die Mitarbeiter, die mit der

Umsetzung der Restrukturierung beauftragt sind und die Abfindungen, die aufgrund der

Restrukturierung geleistet werden, welche gemäß IAS 19 zu bilden sind (vgl. Förschle et

39

al. 2003, S. 122). Nicht in die Bemessungsgrundlage fallen jedoch jene Aufwendungen

welche in IAS 37.82 aufgezählt werden. Darunter fallen

(a) Umschulungen oder Versetzungen für weiterbeschäftigte Mitarbeiter,

(b) Marketing, oder

(c) Investitionen in neue Systeme und Vertriebsnetze.

Die Begründung für das Nichteinbeziehen dieser Aufwendungen findet man in IAS 37.80

(b). Diese Aufwendungen entstehen somit für die künftige Geschäftstätigkeit des

Unternehmens und wären daher unabhängig von der Restrukturierung entstanden (vgl. IAS

37.81). Die nachfolgende Aufstellung soll vereinfachend darstellen, welche Kosten bei

einer Restrukturierungsrückstellung einzubeziehen sind.

Abbildung 10: Beispiele für die Rückstellungsbewertung

Art der Kosten Berücksichti- Keine Berück-gung in der sichtigung in der

Rückstellung Rückstellung

Sozialplan bzw. Abfindungszahlungen anMitarbeiter

Abbruchkosten

Kosten aus Operating-Lease-Verhältnissenfür Vermögenswerte ab Beendigung der jaNutzung bis zum Ende der unkündbaren Grund-mietzeit (onerous contracts)

Leasingraten für geleaste Vermögenswerte, die jazur Beendigung der Nutzung anfallen

Ausgaben für Umschulung oder Versetzungweiterbeschäftiger Arbeitnehmer sowie für die neinVerlagerung von weiter zu nutzenden Vermö-genswerten

Kosten für die Anwerbung neuen Personals nein

40

Art der Kosten Berücksichti- Keine Berück-gung in der sichtigung in der

Rückstellung Rückstellung

Marketingkosten sowie Investitionen in neueVertriebsnetze

nein

Bis zum Tag der Restrukturierung entstehende Verluste nein

Beratungsgebühr für die Neuausrichtung desUnternehmens nach der Restrukturierung

nein

Infolge einer restrukturierungsbedingtenProduktionsumstellung vorübergehend anfallendeAusschußquoten

nein

Wertminderung von Vermögenswerten nein

Quelle: in Anlehnung an Price WaterhouseCoopers (2002), S. 692

3.2.4 Erwarteter Abgang von Vermögenswerten

Bei der Bewertung der Restrukturierungsrückstellung ist das Einbeziehen von Erträgen aus

dem erwarteten Abgang von Vermögenswerten nicht vorgesehen. Das gilt auch, wenn

beispielsweise der Verkauf, eines Gebäudes, ein Teil des Restrukturierungsplanes ist. Die

Grundlage für diese Regelung bildet IAS 37.51, der eine strikte Trennung zwischen

Forderung und Rückstellung sieht. Dieser Grundsatz wird in IAS 37.82 in Zusammenhang

mit den Ansatzkriterien für Restrukturierungsrückstellungen nochmals erwähnt.

3.2.5 Belastende Verträge

Die Regelung in IAS 37.80 beinhaltet das laufende Verluste aus der künftige

Geschäftstätigkeit nicht als Teil der Restrukturierungsrückstellung angesetzt werden

41

dürfen. Die einzige Ausnahme, von dieser Regelung, stellen jedoch belastende Verträge

nach der Definition von Paragraph 10 dar (vgl. IAS 37.82). Zusammengefasst bedeutet,

das, dass für belastende Verträge auch im Restrukturierungszeitraum Rückstellungen

anzusetzen sind.

3.2.6 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

IAS 37.75 stellt fest, dass die faktische Verpflichtung für eine

Restrukturierungsrückstellung vor dem Bilanzstichtag stattgefunden haben muss. Für

andere Fälle, in denen eine Rückstellung nicht angesetzt werden darf, weil keine

Ankündigung erfolgte bzw. die Umsetzung noch nicht begonnen wurde, ist zu prüfen, ob

nicht eine Angabepflicht als ein Ereignis nach dem Bilanzstichtag nach IAS 10.20

besteht. Dies könnte für eine bereits gefällte Restrukturierungsentscheidung zutreffen, die

noch nicht öffentlich bekannt gegeben wurde (vgl. Keitz et al. 2003, S. 31).

4 Beispiele zu Rückstellungen

4.1 Beispiele zum Ansatz einer Rückstellung

4.1.1 Innenverpflichtung

Die im Dezember X1 erforderlichen Wartungsarbeiten für den Aufzug im alten

Verwaltungsgebäude der A-GmbH wurde aus terminlichen Gründen in das nächste Jahr

verschoben. Da für diesen kleinen Aufzug im hinteren Trakt des Gebäudes kein laufender

Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, hat sich der Facility Manager der A-GmbH ein

Angebot von der Aufzugsfirma O legen lassen. Demnach sind Nettogesamtkosten in der

Höhe von € 4.000,-- zu erwarten. Im Feber des Folgejahres führt die Aufzugsfirma O die

Wartungsarbeiten durch.

42

4.1.2 Lösung zu Innenverpflichtung

Bei den erforderlichen Wartungsarbeiten handelt es sich nicht um eine Verpflichtung

gegenüber Dritten d.h. um keine Außenverpflichtung. Es liegt nur eine Innenverpflichtung

vor und gemäß IAS 37 besteht hier ein Passivierungsverbot. Es liegt auch kein

verpflichtendes Ereignis vor, eine faktische Verpflichtung ist ebenfalls nicht gegeben. Es

besteht lediglich ein unverbindliches Angebot. Die Aufzugsfirma O hat auch keine

berechtigten Erwartungen auf eine Auftragserteilung, außerdem müßte es sich dann noch

um einen belastenden Vertrag handeln. Daher ist keine Rückstellung zu bilden.

4.1.3 Gesetzesänderung

Mit 01. Juni 20X0 tritt folgende Gesetzesänderung in Kraft: Unternehmen in der

metallverarbeitenden Industrie und Chemielabore sind zum Einbau von Luftfilteranlagen

in ihren Produktionsstätten verpflichtet. Der Einbau dieser Anlagen hat bis zum 01. Juli

20X1 zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift sehen die gesetzlichen

Bestimmungen eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,-- vor. Bei einer Tochter der

A-GmbH wurden die Luftfilteranlagen weder bis zum 31.12.X0 noch bis zum 31.12.X1

eingebaut.

4.1.4 Lösung zu Gesetzesänderung

Besteht am 31.12.X0 noch keine Verpflichtung für den Einbau der vorgeschriebenen

Luftfilteranlagen, ist kein Ansatz einer Rückstellung erforderlich.

Zum Bilanzstichtag am 31. 12. X1 besteht immer noch keine gesetzliche Verpflichtung für

die Passivierung der Einbaukosten der Luftfilteranlagen, da kein verpflichtendes Ereignis

hinsichtlich des Einbaus der Filter eingetreten ist. Jedoch kann eine Verpflichtung zur

Zahlung gesetzlicher Geldstrafen entstehen. Daher es ist ein Ansatz einer Rückstellung für

wahrscheinlich anfallende Geldstrafen vorzunehmen.

43

4.1.5 Gesetzliche Verpflichtung

Eine Fluggesellschaft ist gesetzlich verpflichtet, periodische Wartungsarbeiten bei

Flugzeugen durchzuführen.

4.1.6 Lösung zu gesetzlichen Verpflichtung

Trotz der gesetzlichen Vorgabe der Durchführung der Instandhaltung besteht keine

gegenwärtige Verpflichtung und es erfolgt daher kein Ansatz einer Rückstellung. Der

Aufwand für die Wartung von Flugzeugen wird nicht erfasst, da zum Bilanzstichtag keine

von der künftigen Betriebstätigkeit des Unternehmens unabhängige Verpflichtung der

Instandhaltung besteht. Die Ausgaben hängen insbesondere von der Entscheidung des

Unternehmens ab, die Flugzeuge weiter zu benutzen. Das Unternehmen kann die künftige

Ausgabe auch durch Verkauf der Flugzeuge vermeiden. Anstatt eine Rückstellung

anzusetzen, wird die Abschreibung der Flugzeuge an den künftigen Anfall von

Instandhaltungsaufwendungen angepaßt werden, d.h. es wird über einen Zeitraum von ca.

20 Jahren abgeschrieben. Die Aufwendungen für die Ersatz der Flugzeuge werden gemäß

IAS 16, (Sachanlagen) aktiviert und durch die Abschreibung als Aufwand erfasst.

4.2 Beispiel zur Restrukturierungsrückstellung

Die Geschäftsführung der A-GmbH hat noch im Dezember beschlossen, den Standort

Salzburg im Frühjahr des Folgejahres zu schließen. Ein detailierter Restrukturierungsplan

ist im Dezember bei der Beschlußfassung erstellt und der Öffentlichkeit bekannt gegeben

worden. Alle Betroffenen wurden über den Beginn der Restrukturierungsmaßnahmen

informiert. Der Inhalt des Restrukturierungsplan lautet wie folgt: betroffener

Geschäftsbereich, den Umsetzungszeitpunkt, Standort, Funktion und ungefähre Anzahl der

Arbeitnehmer, die in Rahmen eines Sozialplans gekündigt werden sollen, und die

voraussichtlich entstehenden sonstigen Ausgaben. Diese betragen € 2.000.000,-- für die

Abfindung der gekündigten Mitarbeiter. Der voraussichtliche Verlust, den der Standort

Salzburg bis zur Stillegung verursachen wird, liegt bei € 800.000,--. Des weiteren werden

Investitionsausgaben für Produktionsanlagen und den Ausbau des Distributionssystem in

44

der Höhe von € 2.400.000,-- am Standort Graz notwendig sein. Der Standort Graz soll im

Zuge der Restrukturierung gestärkt werden. Einige Mitarbeiter werden vom stillgelegten

Standort nach Graz übernommen und verursachen somit Schulungskosten in der Höhe von

€ 200.000,--, weil Graz schon auf das neue EDV – System umgestellt hat. Weiters werden

verstärkte Werbemaßnahmen für den Standort Graz notwendig (Kostenhöhe € 500.000,--).

4.3 Lösung zur Restrukturierungsrückstellung

Es ist die Höhe der Restrukturierungsrückstellung zu berechnen, da eine solche

Rückstellung bei der A-GmbH gebildet werden muss, da die im IAS 37.72 genannten

Voraussetzungen zu Gänze erfüllt sind. Die Rückstellung darf aber nur jene

Verpflichtungen enthalten, die unmittelbar mit der Restrukturierung im Zusammenhang

stehen und nicht im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftstätigkeit. Das heißt im

Fall der A-GmbH, dass die Ausgaben für die Umschulung der Mitarbeiter, die Ausgaben

für die Investitionsanlagen, das Distributionssytem und die Marketingkosten gemäß IAS

37.80f nicht einbezogen werden dürfen. Die operativen Verluste, die das Werk bis zur

Schließung verursachen wird, dürfen ebenfalls nicht einbezogen werden, da die

Ansatzvoraussetzungen gemäß IAS 37.63 in diesem Falle nicht erfüllt sind. Somit ist

einzig und allein zwingend eine Restrukturierungsrückstellung in der Höhe von

€ 2.000.000,-- zu bilden (für den Sozialplan der Mitarbeiter für den Standort Salzburg).

4.4 Beispiel zur Gewährleistungsrückstellung

Die A-GmbH hat Ende des Jahres X1 eine Druckanlage an eine Mediengesellschaft

ausgeliefert, vertraglich vereinbart sind die üblichen Gewährleistungen. Demnach wird der

Mediengesellschaft zugesichert, dass alle Fehler der ersten 3 Jahre, welche auf

Konstruktion oder Produktion der Druckanlage zurückzuführen sind, kostenlos

übernommen werden. Die Erfahrungswerte dieser Druckanlage zeigen, dass man mit

Reparaturaufwendungen zu rechnen hat. Die folgenden Reparaturaufwendungen können

unter Berücksichtigung von Kostensteigerungen im Zeitablauf als bester Schätzwert (best

estimate) herangezogen werden:

45

Jahre nach

der Lieferung

Schätzwerte

der Reparaturen

X2 € 20.000

X3 € 25.000

X4 € 30.0000

Die Beträge der Reparaturen sind jedoch auf dem Lohnkostenniveau vom Jahre X1

geschätzt. Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage geht man in den nächsten drei

Jahren von einer Lohnsteigerung in der Höhe von jährlich 2 % aus, der Marktzinssatz liegt

bei 5 %.

4.5 Lösung zur Gewährleistungsrückstellung

Im ersten Schritt hat die A-GmbH die geschätzten Reparaturaufwendungen um die

angenommene Lohnsteigerungen zu erhöhen, damit der jeweilige Erfüllungsbetrag der

Reparatur angepaßt um die gesteigerten Lohnkosten ermittelt werden kann.

Der nächste Schritt ist nun, die Rückstellung in X1 in der Höhe des Barwertes der

erwarteten Reparaturausgaben gemäß IAS 37.45 anzusetzen.. Somit sind die

Erfüllungsbeträge abzuzinsen.

Jahre X1 X2 X3 X4geschätzte Reparaturaufwendungen 20.000,00 25.000,00 30.000,00Aufzinsungsfaktor der Lohnkosten 1,02 1,04 1,06Erfüllungsbetrag 1) 20.400,00 26.010,00 31.836,24

1) geschätzten Reparaturkosten x (1 + Lohnkostensteigerungsrate p.a.) t

t = die Anzahl der Jahre von X0 bis zur tatsächlichen Fälligkeit

46

Jahre X1 X2 X3 X4Erfüllungsbetrag 20.400,00 26.010,00 31.836,24

Abzinsungsfaktor 0,95 0,91 0,86Barwerte (=abgezinst) 19.428,57 23.591,84 27.501,34

Die daraus resultierende Summe der abgezinsten Barwerte ist nun der Rückstellungsbetrag

für das Jahr X1.

Die Rückstellungen in den darauffolgenden Jahren werden wie folgt berechnet. Zu

beachten ist, dass eine Aufzinsung der Rückstellung zu erfolgen hat, weil der Zeitpunkt der

tatsächlichen Auszahlung näher rückt.

Berechnung der Rückstellungen X2 bis X4:

Abgezinster Betrag X2 19.428,57Abgezinster Betrag X3 23.591,84Abgezinster Betrag X4 27.501,34Rückstellungsbetrag X1 70.521,75

Rückstellungsbetrag X1 70.521,75Aufzinsungsfaktor für X2 1,05

Aufgezinste Rückstellung 74.047,84Abzüglich Erfüllungsbetrag X2 -20.400,00Rückstellungsbetrag X2 53.647,84

Rückstellungsbetrag X2 53.647,84Aufzinsungfaktor für X3 1,05

Aufgezinste Rückstellung 56.330,23Abzüglich Erfüllungsbetrag X3 -26.010,00Rückstellungsbetrag X3 30.320,23

47

In der Praxis ist es aufgrund der Vorgehensweise hilfreich, den tatsächlichen Aufwand der

Reparaturausgaben und die Dotierung bzw. Auflösung der Rückstellung auf ein getrenntes

Konto zu verbuchen. So kann die Rückstellung jeweils um den Betrag reduziert werden,

der für das abgelaufene Jahr vorgesehen war. Weiters ist der Fremdkapitalaufwand, der

durch das Aufzinsen entstanden ist, in diesem Fall einfacher zu berechnen und als solcher

auch auszuweisen. Gewinnmindernd wirkt es sich aus, wenn der tatsächliche Betrag der

Reparatur höher als der rückgestellte Betrag ist. Sind die tatsächlichen Reparaturausgaben

niedriger als der rückgestellte Betrag, so ergibt sich in der Höhe der Differenz ein Ertrag.

Die folgende Tabelle soll die Berechnung des Fremdkapitalaufwandes und die Auflösung

der Rückstellung verdeutlichen:

4.6 Offenlegungsvorschriften im IFRS

Der IAS-Anhang ist - verglichen mit dem HGB-Anhang - wesentlich umfangreicher, dies

resultiert daraus, dass die einzelnen IAS/IFRS in ihren Regelungen deutlich

umfangreichere Angabepflichten enthalten (vgl. Kleekämper et al 2003, S. 92). Dies stellt

in der Praxis bei der Überleitung des handelsrechtlichen Abschlusses ins IAS des öfteren

eine große Herausforderung bei der Beschaffung der erforderlichen Daten dar, besonders

im ersten Jahr.

Rückstellungsbetrag X3 30.320,23Aufzinsungfaktor für X4 1,05

Aufgezinste Rückstellung 31.836,24Abzüglich Erfüllungsbetrag X4 -31.836,24Rückstellungsbetrag X4 0,00

Erfolgsauswirkungen: X1 X2 X3 X4Rückstellungsbetrag Vorjahr -70.521,75 -53.647,84 -30.320,23Rückstellungsbetrag laufendes Jahr -74.047,84 -56.330,23 -31.836,24Fremdkapitalaufwand (Aufzinsung) -3.526,09 -2.682,39 -1.516,01Dotierung Rückstellung / Auflösung -70.521,75 20.000,00 25.000,00 30.000,00abzüglich tatsächlicher Reparaturaufwand -18.000,00 -27.000,00 -29.000,00=Aufwand (-) oder Ertrag -70.521,75 2.000,00 -2.000,00 1.000,00

48

4.6.1 Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden (Accounting policies)

Die Grundlage für die Anhangsangaben stellt IAS 1.97 iVm. IAS 1.99 (n) dar, in welchem

auf die Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden eingegangen wird und

wie diese im Anhang darzustellen sind. Im IAS 1.99 heißt es demnach:

Bei der Entscheidung, ob eine spezifische Bilanzierungs- und Bewertungsmethode

anzugeben ist, wägt das Management ab, ob die Angaben den Adressaten zu verstehen

helfen, auf welche Art und Weise Geschäftsvorfälle und Ereignisse in der dargestellten

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergegeben werden. Die Bilanzierungs- und

Bewertungsmethoden, die ein Unternehmen für die Darstellung in Betracht ziehen kann,

enthalten, ohne darauf beschränkt zu sein, folgendes:

....(n) Rückstellungen;

Wesentlich für die Anhangsangaben der Rückstellungen sind unter anderem die folgenden

angeführten Standards:

IAS 37.84 – 37.88, IAS 37.91-92.

4.7 Anhangscheckliste für Rückstellungen

Anhand der nachfolgenden Abbildungen findet man eine Hilfestellung bei der Erstellung

des Anhanges in Form von Checklisten. Die erste Checkliste beinhaltet Grundlagen für

Rückstellungen im allgemeinen. Die zweite 1 und dritte 2 Checkliste behandeln die

Angaben zu den Sozialrückstellungen,d.h. die zweite Checkliste steht für die Angaben in

der Bilanz und Checkliste drei steht für Angaben in der Gewinn- und Verlustrechnung. Die

vierte Checkliste gibt einen Überblick über die Angaben bei Altersversorgungspläne im

speziellen.

1 Siehe Anhangscheckliste für Sozialrückstellungen im Kapitel 5.11.1(Bilanz) und im Kapitel 5.11.2 (GuV)2 Siehe Anhangscheckliste für zusätzliche Angaben für Altersversorgungspläne im Kapitel 5.11.3

49

Abbildung 11: Checkliste für Rückstellungen

Standard Inhalt check

37.84 1. Für jede Gruppe von Rückstellungen sind folgende Informationenanzugeben:

a) der Buchwert zu Beginn der Berichtsperiode,b) die Umrechnungsdifferenzen, die aufgrund der Währungs-

umrechnung der Abschlüsse ausländischer Teileinheiten entstandensind

c) durch Unternehmenszusammenschlüsse erworbene Rückstellungend) zusätzliche in der Periode gebildete Rückstellungene) die verwendeten Beträge ( z.B. entstandene und gegen die

Rückstellung gebuchte Aufwendungen),f) die aufgelösten, nicht verwendeten Beträgeg) die Erhöhung des während der Periode aufgrund des Zeitab-

laufs abgezinsten Betrags und die Auswirkung von Änderungendes Abzinsungssatzes und

h) der Buchwert am Ende der Berichtsperiode,

1.54 2. Wenn in einem der oben genannten Posten kurzfristige und lang-iVm. fristige Beträge zusammengefasst werden, ist der Betrag des1.62 langfristigen Anteils anzugeben, von dem erwartet wird, dass er

nach einem Zeitraum von 12 Monaten realisiert wird

37.85 3. Für jede Gruppe von Rückstellungen:iVm. a) eine kurze Beschreibung der Art der Verpflichtung und Angabe

des erwarteten Zeitpunkts des (Zahlungsmittel-) Abflusses,b) eine Angabe der Unsicherheiten hinsichtlich des Betrages oder

der Fälligkeit dieses (Zahlungsmittel-) Abflusses(wenn notwendig, sollte ein Unternehmen die wesentlichenAnnahmen, die der Einschätzung der zukünftigen Ereignisse zu-grunde liegen gem. IAS 37.48 angeben) und

c) die Höhe aller erwarteten Erstattungen unter Angabe der hierfüraktivierten Vermögenswerte.

37.92 4. In äußerst seltenen Fällen kann die Angabe einiger oder allernach IAS 37 erforderlichen Informationen (siehe Punkte 1 bis 3)die Posten eines Unternehmens in Rechtsstreitigkeiten mitanderen Parteien über den Gegenstand, für den die Rückstellunggebildet wurde erheblich beeinträchtigen, entfallen. In solchenFällen müssen die Informationen nicht angegeben werden, aber diefolgenden Angaben sind zu machen:

a) die allgemeine Art der Streitigkeit,b) die Tatsache, dass gewisse Angaben nicht gemacht wurden undc) der Grund, weshalb die Angaben nicht gemacht wurden.

50

34.26 5. Diese Posten ist nur anzuwenden, wenn das berichtende Unter-nehmen einen Zwischenbericht gem. IAS 34 veröffentlicht. Wenneine Schätzung eines in einer Zwischenberichtsperiode berichtetenBetrags, beispielsweise einer Rückstellung, während der abschlie-ßenden Zwischenberichtsperiode eines Geschäftsjahreswesentlich geändert wird, aber kein gesonderter Finanzbericht fürdiese abschließende Zwischenberichtsperiode veröffentlicht wird,sollte die Art und der Betrag diese Änderung der Schätzung imAnhang des jährlichen Abschlusses für das Geschäftsjahr an-gegeben werden.

Quelle: in Anlehnung an IAS 37, Anhang B

4.7.1 Rückstellungsspiegel

Im Anhang ist zu den zahlreichen anderen Angaben auch ein Rückstellungsspiegel

darzustellen. In der nachfolgenden Abbildung gibt es dafür einen Vorschlag, der allen

Anforderungen im IAS gerecht wird.

Abbildung 12: Vorschlag für einen Rückstellungsspiegel

Quelle: Eigene Darstellung

4.8 Vergleich HGB /IAS

Im Unterschied zum IAS ist nach HGB hinzuweisen, dass, wenn nicht anders bestimmt ist,

der Rückzahlungsbetrag einer Rückstellung anzusetzen ist, was die Berücksichtigung

zukünftiger Werte und das Verbot der Abzinsung impliziert.

Art der Buchwert Währungs- Neubildung Erhöhung bestehender Verbrauch Auflösung ohne BuchwertRückstellungen Anfang differenzen Rückstellungen Inanspruchnahme Ende

Gruppe 1Gruppe 2...

51

Des weiteren gilt im wesentlichen handelsrechtlich eine vergleichbare Abstufung von

Risiken wie nach IAS. Das Handelsrecht kennt drei Stufen von Risiken.

Stufe 1: Eventualverbindlichkeiten § 199 HGB

Stufe 2: Passivierung von Rückstellungen § 211 (2) HGB

Stufe 3: Passivierung von Verbindlichkeiten § 211 (1) HGB (vgl. Buchholz 2002, S. 92).

Verglichen mit IAS kennt das Handelsrecht den Begriff abgegrenzte Verbindlichkeit

(accruals) nicht.

Weiters gibt es auch wesentliche Unterschiede bei der Bewertung von Rückstellungen, wie

die folgende Darstellung zeigt. Es wird angenommen, dass der selbe Sachverhalt bewertet

wird.

Abbildung 13: Vergleich der Bewertung von Rückstellungen

Quelle: in Anlehnung an Buchholz 2002, Internationale Rechnungslegung

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sowohl beim Ansatz als auch bei der

Bewertung von Rückstellungen deutliche Unterschiede vorliegen. Insbesonders bleibt noch

zu erwähnen, dass im IAS (im Vergleich zum HGB) keine Aufwandsrückstellungen

angesetzt werden dürfen.

Bewertung von Rückstellungengegeben ist eine gleich hohe Wahrscheinlichkeit der

Schadenswerte

HGB IAS/IFRS

Höchster Wert Mittelwert

52

5 Leistungen an Arbeitnehmer gemäß IAS 19

5.1 Zielsetzung des IAS 19

IAS 19 regelt die Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer (employee benefits) aus

Sicht des Arbeitgebers. IAS 19.4 unterscheidet daher fünf Kategorien:

a) kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer, geregelt in IAS 19.8 - 19.23,

b) Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geregelt in IAS 19.24 -

19.125,

c) andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer, geregelt in IAS 19.126 -

19.131,

d) Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geregelt in IAS

19.132 - 19.143,

e) Kapitalbeteiligungsleistungen, geregelt in IAS 19.144 - 19.152 .

Des weiteren regelt der Standard, dass alle kurzfristig fälligen Leistungen an

Arbeitnehmer dann zu erfassen sind, wenn auch die Gegenleistung des Arbeitnehmers

erbracht wurde (vgl. IAS 19.3).

Generell gesehen besteht nach IAS 19 eine Pflicht, betriebliche Leistungen an

Arbeitnehmer im Rahmen des Jahresabschlusses zu erfassen. Diese Pflicht besteht

unabhängig von Duchführungsweg, Leistungsordnung oder Unternehmensart, vor allem

für Altersversorgungsleistungen, Jubiläums- und / oder Abfindungszahlungen.

Weiters sei erwähnt, dass IAS 19 im engen Zusammenhang zu IAS 26 (Bilanzierung und

Berichterstattung von Altersversorgungsplänen) steht, welcher für die Berichterstattung der

Pläne selbst maßgeblich ist. Unter Pläne sind in diesem Zusammenhang z.B. externe

Fonds gemeint. Im Gegensatz zu IAS 26 ist IAS 19 für die Rechnungslegung beim

Trägerunternehmen zuständig. Im folgenden Abschnitt soll nur auf die Regelungen und

terminologischen Begriffe des IAS 19 eingegangen werden.

53

5.2 Terminologische Grundlagen

Um diesen Standard richtig verstehen zu können, ist es vor allem wichtig, einen Überblick

über die darin verwendeten Begriffe zu bekommen.

5.2.1 Leistungen an Arbeitnehmer (Employee benefits)

Zu den Leistungen an Arbeitnehmer gehören alle Arten der Vergütungen, die ein

Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mittelbar oder unmittelbar als Gegenleistung für die

von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhält (vgl. IAS 19.7). Unerheblich ist jedoch, in welcher

Form, zu welchem Zeitpunkt (d.h. während des Dienstverhältnis oder danach) und aus

welchem Rechtsgrund heraus die Leistungserbringung des Arbeitgebers an den

Arbeitnehmer erfolgt. Demnach fallen alle Leistungen, die aus einem arbeitsrechltichen

Dienstverhältnis bestehen unter den Begriff „employee benefits“. Aus einer

Negativabgrenzung folgt daher, dass Leistungen an Organvertreter, wie z.B. Mitglieder des

Aufsichtsrates, nicht dazu gehören. Hingegen sind Leistungen an Pensionisten als

„employee benefits“ einzustufen. (vgl. Wollmert et al. 2003, S. 6).

5.2.2 Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer (Short-term employeebenefits)

Unter den Begriff kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer fallen beispielsweise

Löhne und Gehälter, sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeträge, Urlaubs-

und Karenzgeld, Tantiemenzahlungen, sowie Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen, (sofern

diese innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Berichtsperiode gezahlt werden) sowie

geldwerte Leistungen, wie medizinische Versorgung, Unterbringung und Dienstwagen,

sowie kostenlose oder vergünstigete Waren oder Dienstleistungen (vgl. IAS 19.4). Auch

unter den Begriff „kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer“ dürften auch

pauschalierte Lohnsteuerbeträge fallen (z.B. Leistungen, für die Abzugsteuer einbehalten

wird). Nicht darunter zu subsumieren sind allerdings Steuernachzahlungen aufgrund einer

Lohnsteuerprüfung. Dies dürfte auch für Nachzahlungen infolge von

54

Sozialversicherungsprüfungen oder Kommunalsteuerprüfungen gelten (vgl. Wollmert et al.

2003, S. 7).

5.2.3 Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Post-employmentbenefits)

Typische Beispiele für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind

Renten, in Österreich Abfertigungsansprüche, Sozialpläne, Aufwendungen für die

Übernahme künftiger medizinischer Versorgung oder Kapitallebensversicherungen (vgl.

IAS 19.4) sowie alle sonstigen Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ausgenommen davon sind nur Leistungen aus Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(termination benefits), ebenso wie Kapitalbeteiligungsleistungen (equity compensation

benefits) (vgl. Wollmert et al 2003, S. 7). Diese Leistungen sind explizit im Standard

geregelt. Die Leistungen aus Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden unter 19.132 –

19.143 und die Kapitalbeteiligungsleistungen unter 19.144 – 19.152 geregelt.

5.2.4 Andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer (other long-term employeebenefits)

Ein Beispiel für andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer wäre ein

Sonderurlaub oder andere vergütete Dienstfreistellungen, wie z.B. in Österreich die

Altersteilzeit. Es handelt sich hierbei um Leistungen, die nicht innerhalb eines Zeitraums

von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer

fällig werden (vgl. IAS 19.7). Unter „andere langfristige Vergütungen an Arbeitnehmer“ im

Sinne des IAS 19.126 fallen ebenso längerfristig bezahlte Abwesenheit vom Unternehmen

sowie Jubiläumsgelder oder andere Leistungen für langjährige Dienstzeit, deren

Ausgestaltung nicht an die Beendigung der Dienstleistung geknüpft ist (vgl. Hassler /

Kerschbaum 2002, S. 97).

55

5.2.5 Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (terminationbenefits)

Darunter subsumiert man Leistungen an Arbeitnehmer, die aus einer vom Arbeitgeber

gewünschten Beendigung des Arbeitsverhältnisses stammen, z.B. Abfindungen und

Sozialpläne. Derartige Leistungen stehen meist mit Restrukturierungsmaßnahmen in

Verbindung. Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (termination

benefits) können aus Einmalzahlungen bestehen, können jedoch auch Zeit- oder Leibrenten

oder eine Gehaltsfortzahlung über einen bestimmten Zeitraum sein (vgl. Wollmert et al

2003, S. 9).

5.2.6 Kapitalbeteiligungsleistungen (Equity compensations benefits)

Gemäß IAS 19.144 beinhalten Kapitalbeteiligungsleistungen unter anderen folgende

Leistungen:

a) Aktien, Aktienbezugsrechte und andere Eigenkapitalinstrumente, die an Arbeitnehmer

zu einem Preis unterhalb des beizulegenden Zeitwertes, den Dritte für diese

Instrumente zahlen müssten, überlassen werden, und

b) Barzahlungen, deren Höhe von künftigen Marktwerten der Aktien des berichtenden

Unternehmens abhängen.

(vgl. IAS 19.144 - .152).

5.2.7 Beitragsorientierte Pläne (Defined contribution plans)

Beitragsorientierte Pläne ist eine Form des Altersversorgungssystems, bei denen der

Arbeitgeber zur Zahlung festgelegter Beträge, an ein rechtlich unabhängiges Unternehmen

verpflichtet ist. Für den Unternehmer endet mit der Einzahlung der Beträge die

Verpflichtung. Das bedeutet, dass es weder eine rechtliche noch eine faktische

Verpflichtung einer Nachschusspflicht für den Arbeitgeber gibt, wenn aufgrund der

Performance der Versorgungseinrichtung das angesammelte Vermögen nicht ausreicht, um

die vereinbarten Leistungen für die Anwärter dieses Altersversorgungssystems zu

56

erbringen (vgl. IAS 19.7). Das bedeutet, dass das Risiko einer schlechten Performance des

Fonds vom anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer oder Dritten (z.B. einer Versicherung)

getragen wird . Der weitere Vorteil für den Arbeitgeber bei einen beitragsorientierter Plan

liegt darin, dass die geleisteten Zahlungen periodengerecht in den Aufwand gebucht

werden und jegliche Form von Bewertung bei der Bilanzierung am Jahresende wegfällt.

Typische Beispiele für beitragsorientierte Pläne sind Pensionskassen oder die

österreichischen Mitarbeitervorsorgekassen.

Das BMVG bildet die Grundlage für das System der österreichischen

Mitarbeitervorsorgekassen., welches am 01. Juli 2002 in Kraft getreten ist. Dies gilt nach

§ 46 (3) BMVG für alle Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach

dem 31.12.2002 liegt. Die Beitragspflicht beginnt nach § 6 (1) BMVG ab dem zweiten

Monat des Arbeitsverhältnisses. Ab diesen Zeitraum hat der Arbeitgeber für den

Arbeitnehmer einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts

an den für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung

an eine Mitarbeitervorsorgekasse zu entrichten.

Die wesentlichen Ziele dieser Gesetzgebung können wie folgt zusammengefasst werden:

a) eine Verringerung von Liquidationsproblem auf Seiten der Arbeitgeber, die

„Belastung“ soll mit 1,53 % des Bruttolohnaufwandes begrenzt sein.

b) jeder Arbeitnehmer soll somit das Recht auf Abfertigung eingeräumt werden, und

c) im Sinne des drei Säulen Systems steht es jeden Arbeitnehmer frei, sich nach

Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Abfertigung auszahlen zu lassen oder – im

Sinne der zweiten Säule – den angesparten Betrag in der MVK weiter veranlagen zu

lassen (vgl. Fischmeister et al 2002, S. 6).

5.2.8 Leistungsorientierte Pläne (Defined benefit plans)

Leistungsorientierte Pläne (defined benefit plans) werden idR über Versorgunszusagen

definiert, bei welcher der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Leistungszusage abgibt.

Diese Leistungszusage wird durch eine Rentenformel bestimmt, welche an das

57

Einkommen und/ oder der Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers ansetzt (vgl. Wollmert et

al. 2003, S. 8). Hierunter sind insbesondere Verpflichtungen aus Pensionsvereinbarungen

sowie aus der bis zum 31.12.2002 geltenden Abfertigungsregelung zu subsumieren (vgl.

Prachner et al 2000, S. 145). Zu erwähnen bleibt noch das im Standard der Begriff der

leistungsorientierten Pläne in der Fassung IAS 19 (revised 2002) nicht mehr positiv

abgegrenzt wird, wie das in der Version davor der Fall war. Als Definition ist unter IAS

19.7 nur folgendes zu finden: Leistungsorientierte Pläne sind Pläne für Leistungen nach

Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die nicht unter die Definition der beitragsorientierten

Pläne fallen.

5.2.9 Planvermögen (plan assets)

Zusagen zu einen leistungsorientierten Plan werden in der Regel durch ein Planvermögen

gedeckt. Demzufolge steht jedem Barwert einer Verpflichtung aus einer Leistungszusage

ein Planvermögen gegenüber. Das Planvermögen soll dem Unternehmen das ansparen von

Mittel für die Zeit der Auszahlung der Versorgungszusagen erleichtern. 3 Es ist in etwa mit

der Wertpapierdeckung nach öHGB zu vergleichen. Im Standard wird jedoch auch geregelt

wie Planvermögen zu qualifizieren ist.

Als Planvermögen (plan assets) gelten

a) langfristig angelegte Mitarbeiterfonds die zur Erfüllung von Leistungen an

Arbeitnehmer gehalten werden, und

b) qualifizierte Versicherungspolizzen (qualifying insurance policies).

Eine nähere Definition von Mitarbeiterfonds und Versicherungspolicen folgt in den

nachfolgenden Abschnitten.

5.2.9.1 Planvermögen durch Fonds

Der Standard regelt das die Planvermögen – Fähigkeit bei Fonds, bei langfristigen

angelegten Mitarbeiterfonds nur dann gegeben, wenn:

3 Siehe Berechnung des DBO Ansatz Kapitel 5.5

58

- die Fondsmittel im Eigentum eines Unternehmens sind, das rechtlich von dem

bilanzierenden Unternehmen getrennt ist;

- die Fondsmittel nur verwendet werden dürfen, um Leistungen im Rahmen eines

leistungsorientierten Pensionsplans zu erbringen;

- die Fondsmittel vor Insolvenz geschützt sind und

eine Rückerstattung der Fondsmittel nur bei Überdeckung oder zur Erstattung vom

Arbeitgeber bereits geleisteten Zahlungen an Arbeitnehmer erfolgen darf (vgl. IAS 19. 7).

Der Begriff der Überdeckung ist in IAS 19.7 nicht definiert. Eine Überdeckung kann

jedoch nur dann vorliegen wenn der beizulegende Zeitwert (fair value) des

Fondsvermögens die versicherungsmathematische Sollverpflichtung (defined benefit

obligation (DBO)) übersteigt (vgl. Wollmert et al 2003, S. 11).

Besondere Bedeutung kommt dem Schutz der Mitarbeiterfonds im Insolvenzfall zu. Ein

Aussonderungsrecht im Insolvenzfall ist daher unabdingbar. Demnach darf ein Dritter

keinen Zugriff auf das Vermögen haben (vgl. Wollmert et al 2003, S. 10). Des weiteren

können laut Kommentierung des IASB-Standards auch eigene Aktien als Planvermögen

herangezogen werden, soweit ein liquider Markt für diese besteht (vgl. Wollmert et al

2003, S. 10).

5.2.9.2 Planvermögen durch qualifizierte Versicherungspolizzen

Die Deckung des Planvermögens kann wie bereits erwähnt auch durch qualifizierte

Versicherungspolicen erreicht werden, diese liegen vor, wenn:

- die Erlöse aus einer Polizze nur verwendet werden, um Leistungen im Rahmen eines

leistungsorientierten Pensionsplans zu erbringen,

- die Mittel des Versicherers insolvenzgeschützt sind,

- eine Rückerstattung der Mittel des Versicherers an den Arbeitgeber nur bei

Überdeckung oder zu Erstattung vom Arbeitgeber bereits bezahlter Leistungen an den

Arbeitnehmer erfolgen (vgl. IAS 19.7).

59

In der Praxis werden diese Bedingungen mit einer Rückdeckungsversicherung und einer

Vinkulierung der Versicherung an den Versorgungsberechtigten erfüllt.

5.3 Bilanzierung und Bewertung

Nach der Erläuterung der terminologischen Grundlagen des IAS 19, handelt der nächste

Abschnitt nun von der Erfassung der Mitarbeitervergütungen sowie deren bilanzielle

Darstellung im einzelnen.

5.3.1 Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer (Short-term employeebenefits)

Die Erfassung dieser Vergütung im IAS-Abschluss erfolgt durch Realisierung als

Aufwand. Sind die Leistungen zum Bilanzstichtag noch nicht erfolgt, z.B. für

Erfolgsprämien oder noch nicht konsumierter Urlaub, so muss eine entsprechende

Abgrenzung (Rückstellung) dafür gebildet werden. Eine Abzinsung oder der Ansatz über

versicherungstechnische Annahmen ist bei dieser Art von Rückstellung nicht erforderlich

(vgl. Hassler / Kerschbaum 2002, S. 94). Dies unterscheidet die Regelung in IAS 19 von

generellen Regelungen zu Rückstellungen durch das spezifische Verbot einer Abzinsung,

welche im Vergleich zu IAS37 zwingend vorgegeben ist. Die Funktion der Abzinsung

wird in IAS 19 nur ab einer Fälligkeit von mehr als 12 Monaten festgelegt (vgl.

Wagenhofer 2003, S. 298 ff). Weiters anzumerken bleibt nur, dass für die Ermittlung des

Betrages für die Leistung meist eine Schätzung bzw. eine Annahme zugrunde liegt. Dies

beeinträchtigt die verlässliche Ermittlung in der Regel nicht.

5.3.2 Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Post-employmentbenefits)

Das Hauptaugenmerk des IAS 19 liegt jedoch auf der Bilanzierung von Vergütungen

nach Beendigung des Dienstverhältnisses, d.h. Pensionen und/oder Abfertigungen. Für

die Ansammlung der Mittel zur Erfüllung der gegebenen Zusagen kann extern oder intern

vorgesorgt werden. Extern würde bedeuten, dass solche Zusagen über unabhängige

60

Pensionsfonds (funded) ihre Erfüllung finden, während interne Zusagen im Wege der

bilanziellen Rückstellungsbildung (unfunded) erfolgen (vgl. IAS 19.43 -.48). Daraus

folgt, dass der Standard zwischen zwei Arten von Altersversorgungsplänen unterscheidet:

v Beitragsorientierte Pläne (defined contribution plans) IAS 19.43 ff

v Leistungsorientierte Pläne (defined benefit plans) IAS 19.48 ff.

Der Bewertung und Erfassung der Pläne ist daher unterschiedlich. Im Falle eines

beitragsorientierten Plans werden die geleisteten Beiträge abgegrenzt, d.h.

periodengerecht im Aufwand erfaßt (vgl. IAS 19. 44 (a)). Das bedeutet, dass die

Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer an einem Fond, z.B. eine Pensionskasse,

ausgegliedert worden ist. Diese Ausgliederung an einen Fond hat zur Folge, dass diese

Pensionskasse die Versorgungsleistung für die Arbeitnehmer übernimmt (vgl. Auer 2002,

S. 280). Daraus folgt folgende Verbuchung beim Arbeitgeber:

Aufwendungen für Altersversorgung Mitarbeiter

an Bank

Im Falle von leistungsorientierten Plänen kommt es zum Ansatz einer Rückstellung. Die

Bewertung der leistungsorientierten Verpflichtung (defined benefit obligation (DBO))4

dieser Rückstellung ist komplex, weil dafür versicherungsmathematische Annahmen

erforderlich sind und versicherungsmathematische Gewinne und Verluste auftreten

können. Darüber hinaus wird die Verpflichtung mit dem Barwert, d.h. abgezinst,

angesetzt, da oftmals erst viele Jahre nach Erbringung der damit in Verbindung stehenden

Arbeitsleistung der Arbeitnehmer die Verpflichtung auszuzahlen hat (vgl. IAS 19.48). In

diesem Fall ist der Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalles selbst der Verpflichtete,

d.h. die auszahlende Stelle. Daraus folgt folgende Verbuchung beim Arbeitgeber:

Aufwendungen an Altersversorgung Mitarbeiter

an Pensionsrückstellungen

4 Bezüglich näherer Erläuterungen siehe den Abschnitt über die Methode zur Ermittlung derVerpflichtung (DBO) Kapitel 5.4

61

In den Folgejahren erhöht sich der in der Bilanz gebildete Rückstellungsbetrag bis zum

Zeitpunkt des Pensionseintritts eines Arbeitnehmers bis zur Höhe des Barwerts der

künftigen Pensionszahlungen. Dieser Betrag wird nun durch Leistungszahlungen an den

ehemaligen Arbeitnehmer verringert (vgl. Auer 2002, S. 280). Bei Anfall der

Pensionsleistungen erfolgen daher folgende Buchungen:

Unterjährig die Auszahlung der Pensionsleistung:

Aufwendungen an Altersversorgung ehemaliger Mitarbeiter

an Bank

Die Anpassung der Rückstellung am Bilanzstichtag aufgrund einer Neuberechnung nach

versicherungsmathematischen Grundsätzen kann zwei unterschiedliche Buchungssätze

auslösen.

Variante I: Rückstellung sinkt in Folge der geleisteten Zahlungen

Pensionsrückstellungen

an Aufwendungen an Altersversorgung ehemaliger Mitarbeiter

Variante II: Wegfall einer Pensionsverpflichtung, z.B. durch das Ableben eines

Berechtigten / Pensionisten

Pensionsrückstellungen

an Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen

Des weiteren soll die nachfolgende Tabelle einen zusammengefassten Überblick über die

wesentlichen Unterschiede der Altersversorgunspläne hervorheben.

62

Abbildung 14: Gegenüberstellung der Versorgungszusagen

Quelle: in Anlehnung an Hofians/Egger 2004, Seminarunterlage IAS/IFRS

5.3.3 Andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer (other long-term employeebenefits)

Die Bilanzierung dieser Verpflichtungen erfolgt nach grundsätzlich denselben Methoden

wie bei Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (post employment benefits).

Der Standard regelt jedoch in IAS 19.128 eine vereinfachte Bilanzierungsmethode für

andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer. Die Begründung dafür liegt darin, dass

für gewöhnlich nicht mit den gleichen Unsicherheiten zu rechnen ist, wie dies bei

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall ist.

Leistungsorientierter Plan = Defined benefit Plan

Beitragsorientierte Plan =Definde contribution plan

InhaltZusage einer Rente Zusage einer

BeitragsleistungRisiken

Vorzeitige Rente Langlebigkeit Werterhaltung für den Arbeitgeber

Vorzeitige Rente Langlebigkeit Werterhaltung für den Arbeitnehmer oder fremden Dritten (Versicherungen)

BilanzierungBildung von Pensionsrückstellungen

Geleistete Beiträge werden als Aufwand erfasst

BeispieleDirektzusage oder Pensionsstatut im Unternehmen z.B. durch Betriebsvereinbarung

Beitragsorienteierte Pläne oder Pensionskassen oder Mitarbeitervorsorgekassen

63

Die Ermittlung der Schuld für andere langfristige fällige Leistungen an Arbeitnehmer

entspricht daher dem Saldo der folgenden Beträge:

Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung am Bilanzstichtag

- des Zeitwertes des Planvermögens, das zur Tilgung der Verpflichtung vorgesehen

wurde

= am Bilanzstichtag einzustellende Verpflichtung (vgl. IAS 19.128)

Ein Planvermögen ist dieser Schuld nur gegenüber zu stellen, falls ein solches vorliegt,

d.h. es gibt keine Verpflichtung, Planvermögen anzusparen. Festzuhalten ist weiters, dass

für die Bewertung der Schuld die Regelungen für leistungsorientierte Versorgungspläne

sinngemäß gelten (vgl. Maukner / Rohatschek 2002, S. 124).

Die wesentliche Unterscheidung die der Standard hier in der Berechnung der

einzustellenden Verpflichtung trifft, ist dass der Saldo aus versicherungsmathematischen

Gewinnen und Verlusten als auch ein etwaiger nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

sofort erfolgswirksam zu erfassen ist (vgl. IAS 19.129). Die Berechnung für Leistungen

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (post employment benefits) ist im Kapitel 5.4

Methode zur Ermittlung der Verpflichtung zu finden. Dem vorweggenommen sind die

Begriffe nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand und versicherungsmathematische

Gewinne und Verluste wie folgt kurz zu erklären. Ein nachzuverrechnender

Dienstzeitaufwand entsteht bei Planänderungen wie z.B. einer Erhöhung der

Versorgunszusage.5..Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste (actuarial

gains/losses entstehen z.B. durch Anpassungen des Berechnungsverfahrens der

Verpflichtung. Unter solchen Anpassungen fallen bspw. Änderungen des Zinssatzes oder

die Berücksichtigung neuer Sterbetafeln 6

5 Nähere Erläuterungen zu nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand sind unter Kapitel 5.6.1 zu finden6 Nähere Erläuterungen zu versicherungsmathematischen Gewinnen/Verlusten sind unter Kapitel 5.6.1 zufinden

64

5.3.4 Vergütung anlässlich der (außergewöhnlichen) Beendigung desDienstverhältnisses

Die Bilanzierung dieser Verpflichtungen erfolgt grundsätzlich nach den für

Restrukturierungsrückstellungen geltenden Regeln (siehe Abschnitt Restrukturierung) (vgl.

Hassler / Kerschbaum 2002, S. 97). In diesem Fall sind Leistungen anlässlich der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann als Aufwand und Schuld zu erfassen, wenn

das Unternehmen nachweislich verpflichtet ist:

a) ein Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitsgruppe vor dem Zeitpunkt

der „normalen“, sprich regulären, Pensionierung zu beenden oder

b) Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Angebots zur

Förderung eines vorzeitigen Ausscheidens zu erbringen (vgl. IAS 19. 133).

Demnach ist ein Bilanzansatz erst zulässig, wenn die Leistungen ausreichend konkretisiert

und vor allem bekannt gegeben sind (vgl. IAS 19.133 ff.). Bei Sachverhalten, die sich über

einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstrecken, ist zu beachten, dass die

Ansprüche abzuzinsen sind (vgl. IAS 37.45) und der Fremdkapitalanteil gesondert

auszuweisen ist (vgl. IAS 37.60).

In IAS 19. 134 wird des weiteren festgehalten, dass Unternehmen nur dann zur

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet sind, wenn ein detaillierter

Restrukturierungsplan vorliegt und keine realistische Möglichkeit besteht, sich diesem zu

entziehen. In diesem Plan müssen folgende Angaben enthalten sein:

a) Standort, Funktion und ungefähre Anzahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis

beendet werden soll,

b) die Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (termination

benefits), die für jede Arbeitsplatzkategorie oder Funktion vorgesehen sind, und

c) der Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung des Plans. Die Implementierung des Plans

sollte so schnell als möglich erfolgen, und die Zeitspanne bis zur Beendigung soll so

knapp als möglich bemessen sein, um die Wahrscheinlichkeit von Planänderungen fast

unmöglich zu machen (vgl. IAS 19.134).

65

5.3.5 Kapitalbeteiligungsleistungen (Equity compensations benefits)

Die letzte der fünf Leistungen die im IAS 19.4 kategorisiert werden ist die Leistung aus

Kapitalbeteiligungsleistungen. Der Standard sieht keine Vorschriften für den Ansatz und

die Bewertung von Kapitalleistungen vor (vgl. IAS 19.145). Um den Adressaten des

Jahresabschlusses jedoch ein Bild über die Auswirkungen der bestehenden

Kapitalbeteiligungsleistungen zu vermitteln, sieht IAS 19.147 dafür folgende Angaben

vor:

a) Art und Regelungsinhalte (einschließlich Unverfallbakeitsregelungen) der

Kapitalbeteiligungspläne;

b) die für Kapitalbeteiligungspläne angewandten Bilanzierungs- und

Bewertungsmethoden,

c) die für Kapitalbeteiligungspläne im Abschluss erfassten Beträge;

d) die Anzahl und Bedingung (einschließlich, falls zutreffend, der Dividenden – und

Stimmrechte, der Umwandlungsrechte, der Ausübungszeitpunkte und –preise sowie

der Verfalltermine) der eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens, die von

Kapitalbeteiligungsplänen (und im Falle von Aktienoptionsplänen von

Arbeitnehmern) am Anfang und am Ende der Periode gehalten werden. Der Umfang

der unverfallbaren Rechte der Arbeitnehmer auf diese Instrumente am Anfang und

Ende der Periode ist dabei gesondert anzugeben;

e) die Anzahl und Bedingungen (einschließlich, sofern zutreffend, der Dividenden- und

Stimmrechte, der Umwandlungsrechte, der Ausübungszeitpunkte und –preise sowie

der Verfalltermine) der vom Unternehmen an Kapitalbeteiligungsplänen oder an

Arbeitnehmer in dieser Periode ausgegeben Eigenkapitalinstrumente (oder der

eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens, die in der Periode von

Kapitalbeteiligungsplänen an Arbeitnehmer ausgegeben wurden) und der

beizulegende Zeitwert aller von Kapitalbeteiligungsplänen oder von Arbeitnehmern

dafür erhaltenen Gegenwerte,

f) die Anzahl, Ausübungszeitpunkte und –kurse der in der Periode im Rahmen von

Kapitalbeteiligungsplänen ausgeübten Aktienoptionen,

66

g) die Anzahl der von Kapitalbeteiligungsplänen oder von Arbeitnehmern gehaltenen

Aktienoptionen, die in der Periode verfallen sind, und

h) die Höhe und grundlegende Bedingungen von Krediten oder Sicherheiten, die das

berichtende Unternehmen an Kapitalbeteiligungspläne oder zu deren Gunsten

gegeben hat.

Darüber hinaus hat ein Unternehmen nach IAS 19.148 anzugeben:

a) den beizulegenden Zeitwert der von Kapitalbeteiligungsplänen gehaltenen eigenen

Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (ausgenommen Aktienoptionen) zum

Beginn und zum Ende der Periode, und

b) den zum Zeitpunkt der Ausgabe beizulegenden Zeitwert der vom Unternehmen an

Kapitalbeteiligungsplänen oder Arbeitnehmer oder von Kapitalbeteiligungsplänen an

Arbeitnehmer in der Periode ausgegebenen eigenen Eigenkapitalinstrumente des

Unternehmens (ausgenommen Aktienopition).

Ist die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes von Eigenkapitalinstrumenten

(ausgenommen Aktienbezgsrechten) aus praktischen Gründen nicht möglich, ist dies

anzugeben.

Pläne für Kapitalbeteiligungsleistungen sind im wesentlichen Regelungen zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren Basis die Gewährung von

Kapitalbeteiligungsleistungen ist . Daher umfassen Kapitalbeteiligungsleistungen für den

Arbeitnehmer sowohl Ansprüche auf Gewährung von Eigenkapitalinstrumenten (z.B.

Aktien) als auch derivative Ansprüche (z.B. Aktienoptionen), die entweder untentgeltlich

oder unter dem Marktwert dem Arbeitnehmer angeboten werden (vgl. Wollmert et al 2003,

S. 8).

67

5.4 Methode zur Ermittlung der Verpflichtung (DBO)

Die Methode zur Ermittlung des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtung (present

value of the defined benefit obligation) zum Bilanzstichtag beruht grundsätzlich nach IAS

19.50 auf folgenden Grundlagen:

a) der versicherungsmathematische Annahmen (actuarial assumptions) (siehe IAS

19.72 - .91) und

b) auf der Bewertung nach der Methode der laufenden Einmalprämien bzw.

Ansammlungsbarwertverfahren (projected unit credit method), das sind Barwerte

der bis zum Stichtag erdienten Anprüche, unabhängig von einer eventuellen

Verfallbarkeit (siehe IAS 19.64 - .66)

c) die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines etwaigen Planvermögens (plan

asset) (siehe IAS 19.102 - .104)

d) der Gesamtbetrag der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste

(actuarial gains/losses) und des ergebniswirksam zu erfassenden Teils (siehe IAS 19.92

- .95)7

e) im Falle der Einführung oder Änderung eines Plans auf die Bestimmung des daraus

resultierenden nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands (past serivce cost) (siehe IAS

19.96 - .101) und

f) im Fall von Kürzungen (curtailments) oder vorzeitiger Abgeltung (settlements) eines

Plans die Bestimmung des daraus resultierenden Gewinn oder Verlustes (siehe IAS

19.109 - .115)

In diesem Zusammenhang ermittelt sich der Bilanzansatz der auszuweisenden

Rückstellung für leistungsorientierte Versorgungszusagen nicht unmittelbar aus der

Ermittlung nach bestimmten Grundsätzen bewerteten Pensionsverpflichtung, sondern wie

in der nachfolgenden Aufstellung dargestellt ist, auch aus einer Reihe von

Korrekturposten.

7 Für nähere Ausführungen über die Korridormethode siehe 5.8

68

5.5 DBO- Ansatz (vgl. IAS 19.54):

Daher setzt sich der Nettosaldo in der Bilanz aus folgenden Posten zusammen:

Tatsächlicher Barwert der Verpflichtung (DBO) zum Bilanzstichtag

- tatsächlicher Zeitwert des Planvermögens zum Bilanzstichtag

Unterdeckung oder Überdeckung

+/- bis zum Bilanzstichtag noch nicht erfolgswirksam erfasste versicherungsmathematische

Gewinne oder Verluste (actuarial gains/losses)

- bis zum Bilanzstichtag noch nicht erfolgswirksam erfasster nachzuverrechnender

Dienstzeitaufwand (past bzw. prior service cost)

Bilanzansatz (Rückstellung oder Aktivum)

5.5.1 Versicherungsmathematische Annahmen

Ein wichtiger Bestandteil bei der Ermittlung der Verpflichtung sind

versicherungsmathematische Annahmen. Nach IAS 19.72 müssen versicherungs-

mathematische Annahmen unvoreingenommen gewählt und aufeinander abgestimmt

werden. Versicherungsmathematische Annahmen (actuarial assumptions) sind:

v Biometrische Wahrscheinlichkeiten (Sterblichkeit, Invalidität AVÖ 1999 – P. Pagler

& Pagler)

v Fluktuation

v Diskontierungszinssatz:

v long term rate

v Inflationsbereinigt

v Gehaltsdynamik

v Rentendynamik

v Pensionsantrittsalter

69

v return on assets (funded)

5.5.2 Ansammlungsbarwertverfahren (Projected Unit Credit Methode (PUCM))

Das Ansammlungsbarwertverfahren ist eine versicherungsmathematische

Bewertungsmethode, die unter Berücksichtigung der demographischen (z.B. Sterblichkeit,

Invalidität, Frühpensionierung und Hinterbliebenensituation) und finanziellen Annahmen

(z.B. Rechnungszinssatz, künftige Gehalts- und Versorgungsniveau, erwartete Rendite des

Planvermögens) den Barwert jener Leistung ermittelt, die zum Bewertungsstichtag den

erworbenen Anwartschaften gemäß Versorgungszusage entsprechen. Diese

Bewertungsmethode findet ihre Regelung in IAS 19.64 -19.66.

Die versicherungsmathematische Bewertungsmethode (PUCM) geht davon aus, dass

jährlich eine zusätzliche Einheit des Pensionsanspruches entsteht. Vorausgesetzt wird,

dass der Dienstnehmer seine Leistung erbringt, d.h. ein laufendes Beschäftigungsverhältnis

unterhält. Die Verpflichtung baut sich nun aus diesen Einheiten auf. Daraus folgt, dass die

gesamten künftig erwartenten Ansprüche linear auf den Zeitraum zwischen der

erstmaligen Zuerkennung und dem Zeitpunkt, zu dem keine Dienstleistung mehr erbracht

wird, zu verteilen sind. Ein charakteristisches Merkmal dieser Methode ist, dass die

Prämienanteile zwischen Dienstbeginn und Pensionsantritt steigen. Die Begründung

dafür ist:

a) dass der abgezinste Barwert einer in der Berichtsperiode zusätzlich erdienten

Versorgungsleistung wegen des Näherrückens des Auszahlungstermins ansteigt und

b) sich die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer bis zur Pensionierung im Plan

verbleibt, erhöht (vgl. Auer 2003, S. 153).

Die noch übrigen Elemente der Berechnung werden im Abschnitt Ermittlung des

Pensionsaufwandes (GuV) näher erläutert.

70

5.6 Ermittlung des Pensionsaufwands (GuV)

Die tatsächlichen Kosten eines leistungsorientierten Plans können durch zahlreiche

Faktoren beeinflusst werden, wie z.B. Gehälter, Mitarbeiterfluktuation und

Sterbewahrscheinlichkeit. Um sich diesen Kosten jedoch verlässlich annähern zu können

und den Barwert der Verpflichtung aus Leistungen nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses zu berechnen, um den damit verbundenen Dienstzeitaufwand einer

Periode zu bestimmen, sind

a) versicherungsmathematische Bewertungsmethode anzuwenden (siehe IAS 19.64 -

19.66)

b) die Leistungen den Dienstjahren der Arbeitnehmer zuzuordnen (siehe IAS 19.67 –

19.71) und

c) versicherungsmathematische Annahmen zu treffen (siehe IAS 19.72 – 19.91) (vgl. IAS

19.63). Diese Punkte sind unabdingbar bei der Ermittlung des

Nettopensionsaufwandes.

5.6.1 Ermittlung des Nettopensionsaufwandes (net periodic pension cost)

Die Ermittlung des Nettopensionsaufwands (net periodic pension cost) besteht demnach

aus sechs wesentlichen Elementen, die den Pensionsaufwand entweder erhöhen (+) oder

vermindern (-) (vgl. IAS 19.61).

v Dienstzeitaufwand (+)

Der Dienstzeitaufwand (current service cost) erhöht den Pensionsaufwand um den

jährlich erworbenen Teilanspruch aufgrund der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer

(siehe IAS 19.63 - 19.91),

v Zinsaufwand (interest cost) (+)

Es ist ein Zinsaufwand zu berücksichtigen, da die Rückstellung aufgrund ihrer

Berechnung abgezinst wurde. Die abgezinste Pensionsverpflichtung steigt aber jährlich

71

um eine Zinskompontente, mit der sie dem Barwert der Pension näherrückt. (siehe IAS

19.82),

v Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand (past/prior service cost) (+)

Ein nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand tritt für den Fall ein, dass bestehende

Pensionen erhöht wurden. Abzugrenzen ist der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand

(past service cost) vom laufenden Dienstzeitaufwand (current service cost) indem das

beim nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand eine Änderung einer bereits

bestehenden Verpflichtung eintritt. Diese Verpflichtung wurde bereits laufend

angespart. Im Fall eines laufenden Dienstzeitaufwandes (current service cost), handelt

es sich hingegen um den Pensionsaufwand den der Arbeitnehmer aufgrund seiner

jährlichen Arbeitsleitung erwirtschaftet.

Die damit zusätzliche Verpflichtung, des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwandes,

ist über die restlichen Dienstjahre des Arbeitnehmers verteilt als Nettopensionsaufwand

nachzuholen (vgl. IAS 19.96). Das bedeutet, dass der nachzuverrechnende

Dienstzeitaufwand (past service cost) den bei Änderungen des Versorgungsplans,

gegebenenfalls den auf zurückliegende Perioden entfallenden geänderten (i.d.R.

zusätzlichen), Verpflichtungsbetrag darstellt.

Ein Beispiel dafür wäre die Erhöhung der Versorgungszusage von 1 % auf 2 %, der

daraus resultierende nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand erstreckt sich auf die

zusätzlich Verpflichtung für rückwirkende Jahre. Die Erfassung erfolgt

erfolgswirksam verteilt über den durchschnittlichen Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit

der Verpflichtung ,d.h. bei sofortiger Unverfallbarkeit gleich.

v Erwartete Erträge aus Planvermögen (expected return on plan assets) (-)

Erträge aus Planvermögen sind erwartete Renditen des Deckungsvermögens. Die

erwarteten Erträge aus Planvermögen sind die am Beginn des Jahres erwarteten

Erfolgsbeiträge des Planvermögens (wie z.B. Zinszahlungen, Dividendenzahlungen).

Die Grundlage der Schätzung der Performance des Planvermögens ist die Marktlage

72

zu Beginn der Periode, bezogen auf die restliche Laufzeit der Verpflichtung. Am Ende

des Tages wird die Differenz zwischen dem erwarteten und dem tatsächlichen Ertrag

des Planvermögens ermittelt und als versicherungsmathematischer Gewinne oder

Verlust behandelt. Die erwarteten Gewinne des Deckungsvermögens vermindern den

Nettopensionsaufwand der laufenden Periode. Während unerwartete Gewinne verteilt

werden (siehe dazu versicherungsmathematische Gewinne/Verluste) (vgl. IAS 19.105 -

19.107).

Des weiteren ist anzumerken, dass Erträge aus Planvermögen ebenso im

Finanzergebnis ausgewiesen werden können (vgl. IAS 19.119).

v Versicherungsmathematische Gewinne (+) und Verluste (-) (actuarial gains and

losses

Versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste werden durch Anpassungen des

Berechnungsverfahrens ausgelöst und können z.B. auf Zinsänderungen oder neue

Sterbetafeln zurückgeführt werden. Eine Verteilung dieser Gewinne/Verluste kann

über die Restlaufzeit erfolgen. Über die Restlaufzeit verteilt und geglättet werden daher

a) Gewinne und Verluste aus der Anpassung von Berechnungsverfahren

(versicherungsmathematische) oder

b) unerwartete Gewinne und Verluste des Deckungsvermögens (return on plan

assets) (siehe IAS 19.92 - .93).

Zur Verteilung der versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste wird im

Abschnitt Korridormethode näher eingegangen.

v Plankürzungen (curtailments) und Planabgeltungen (settlements)

Plankürzungen sind wesentliche Reduzierungen der vom Plan erfassten Arbeitnehmer

oder des Umfangs der zugesagten Leistung. Die Erfassung des resultierenden Gewinne

oder Verluste hieraus sind erfolgswirksam zu berücksichtigen (vgl. IAS 19.109 - .111).

Unter Planabgeltung versteht man die Aufhebung der Verpflichtung durch einmalige

Abfindungszahlungen oder durch schuldbefreiende Übertragung der Verpflichtung an

73

Dritte. Auch hier ist eine erfolgswirksame Erfassung zu berücksichtigen (vgl. IAS

19.113).

Eine erfolgswirksame Erfassung der resultierenden Gewinne oder Verluste zeigt

Wirkung

v in der Änderung des Barwertes der DBO,

v einer Änderung des Zeitwertes des Planvermögens,

v einer Änderung der noch nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne

oder Verluste,

v sowie einer Änderung eines nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwandes (vgl. IAS

19.109 und 19.115).

5.6.2 Berechnungsschema für den Pensionsaufwand:

Der Pensionsaufwand wird nach IAS 19 wie folgt ermittelt:

+ Laufender Dienstzeitaufwand (current service cost)

(=Barwert des im lfd. Jahr hinzuerworbenen Leistungsbausteins)

+ erwarteter Zinsaufwand (interest cost) für das laufende Jahr

(=Zinsaufwand kann ebenso im Finanzergebnis ausgewiesen werden (vgl. IAS

19.119))

+/- Amortisationsbeträge /Verteilungsbeträge

v von nachzuberrechnendem Dienstzeitaufwand (past /prior service cost)

v von versicherungsmathem. Gewinnen/Verlusten (actuarial gains/losses)

- erwartete Erträge aus Planvermögen (return on plan assets)

(=Erträge aus Planvermögen können ebenso im Finanzergebnis ausgewiesen

werden (vgl. IAS 19.119)

+/- Erfolg aus etwaigen Planabgeltungen/kürzungen

= Pensionsaufwand (net periodic pension costs) (vgl. IAS 19.61)

74

Die Darstellung der Dotierung der Pensionsrückstellung wird in der Gewinn und

Verlustrechnung, als eigene Position unter dem Posten „Soziale Abgaben und

Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung“ ausgewiesen (vgl.

Laupenmühlen et al. 2002, S. 288).

5.7 DBO- Zinssatz (discount rate)

Der Zinssatz hat der Marktrendite von langfristigen hochwertigen Industrieanteilen (high

quality corporate bonds) zu entsprechen. Eine Alternative zu hochwertigen

Industrieanleihen sind Staatsanleihen (government bonds). Dabei ist zu berücksichtigen,

dass die Laufzeit der Anleihe der durchschnittlichen Laufzeit der Pensionsverpflichtung

entspricht, d.h. es muß die Altersstruktur im Unternehmen berücksichtigt werden und eine

Fristenkongruenz gewährleistet sein (vgl. IAS 19.78 ff).

5.8 Korridormethode

Die Bewertung der Verpflichtung (DBO) hat zu jedem Bilanzstichtag mit den aktuellen

best möglichen Schätzannahmen zu erfolgen. Diese Annahmen ändern sich typischerweise

von einem Stichtag zum anderen. Das Ergebnis aus den Veränderungen der Annahmen

wird als versicherungsmathematischer Gewinn und Verlust (actuarial gains and losses)

bezeichnet (vgl. Wagenhofer 2003, S. 305). Beispiele dafür sind Ergebnis durch

Änderungen des Zinssatzes, unerwartete Entwicklungen der Fluktuation oder

Abweichungen zwischen den tatsächlichem und erwarteten Ertrag aus Planvermögen. Der

Standard sieht dafür unter IAS 19.92 zur Glättung solcher Schwankungen eine sogenannte

Korridormethode vor. Demnach dient die Korridormethode zu einer möglichen Verteilung

der versicherungsmathematischer Gewinne oder Verluste.

75

Zusammenfassend festgestellt sind versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste

die Differenz zwischen den

v prognostizierten Werten (Annahmen zum 01.01.20XX) und

v dem tatsächlich eingetretenen (Werte zum 31.12.20XX = tatsächliche Verpflichtung

(DBO) und tatsächliche Werte des Planvermögens),

v sowie Auswirkungen von Änderungen versicherungsmathematischer Annahmen.

Demnach resultieren die Differenzen zwischen prognostizierten und tatsächlichen Werten

aus den Abweichungen zwischen den verwendeten Berechnungsparametern und deren

Entwicklung.

Für die Behandlung des Ergebnisses gibt es in IAS 19 keine zwingende Vorschrift,

vielmehr gibt es ein Wahlrecht, wie versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste

zu behandeln sind. Zu beachten ist jedoch, dass einer Methodenstetigkeit gefolgt werden

muss. Dieses Wahlrecht räumt die Möglichkeit ein, dass Gewinne oder Verluste

unmittelbar erfolgswirksam erfasst werden oder dass diese ohne Ergebnisauswirkung

bleiben. Bei der Möglichkeit, die versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste

ohne Ergebnisauswirkung zu behandeln, ist jedoch folgende Bedingung zu erfüllen:

Gewinn oder Verluste dürfen 10 %

v des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtung ohne Abzug des Planvermögens

v oder des fair value des Planvermögens nicht überschreiten.

Der Höhere der beiden Beträge ist für die Bemessung, des Korridors heranzuziehen (vgl.

IAS 19.92). Der Vollständigkeit halber bleibt auch zu erwähnen, dass die

versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste auch unter den erwähnten 10 %

liegen können, damit diese Methode angewendet werden kann. Daneben muss auch ein

übersteigender Teilbetrag (d.h. über den 10 % des Korridors) nicht zwingend unmittelbar

in voller Höhe erfolgswirksam erfasst werden. Dieser überhängende Teilbetrag kann über

die durchschnittliche Restdienstzeit der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer verteilt

erfasst werden (vgl. IAS 19.93). Im IAS 19.93 wird damit allerdings nur der

Mindestbetrag der zu verteilenden versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste

definiert. Unternehmen können jedoch auch unter bestimmten Gründen von dieser

Methode abweichen. Gründe dafür wären z.B.

76

a) das eine schnellere systematische Verteilung des den Korridor überschreitenden

Betrages angewandt wird, (falls dies Entscheidung getroffen wird muss jedoch darauf

geachtet werden das diese Methode stetig anzuwenden ist),

b) .es kann auch ein höhere Betrag, als der den Korridor überschreitenden Betrag,

systematisch verteilt werden,

c) und zuletzt kann natürlich auch auf die Anwendung der Korridormethode zur Gänze

verzichtet werden und sämtliche versicherungsmathematische Gewinne und Verluste

können somit erfolgswirksam erfasst werden (vgl. Wagenhofer 2003, S. 306).

Der Vorteil der Anwendung der Korridormehtode ist das der Bilanzansatz gut planbar ist,

weil „Überraschungen“ am Bilanzstichtag isoliert werden können und somit keine

Auswirkung auf das Ergebnis haben. Den die Auswirkungen, von den Korridor

übersteigenden Beträgen, sind erst in der nächsten Periode erfolgswirksam zu

berücksichtigen. Das nachfolgende Beispiel soll die Anwendung der Korridormethode

verdeutlichen.

5.8.1 Beispiel zur Korridormethode

Ein versicherungsmathematischer Verlust ist aufgrund längerer Lebenserwartung und der

Änderungen der damit verbundenen Sterbetafeln eingetreten. Andere Beispiele für

Änderungen in versicherungsmathematischen Annahmen sind z.B. Änderungen im

Zinssatz, der Fluktuation oder der zu erwartenden Gehaltssteigerungen.

Berechnete Werte:

DBO 31.12.X3 geschätzt am 31.12.X2 1.000

DBO 31.12.X3 berechnet 1.300

Ergibt einen vers.math. Verlust von 300

d.h. 10 % der DBO zum 31.12.X3 = 130

daraus folgt: keine erfolgswirksame Berücksichtigung in X3

77

Verteilung des überschreitenden Betrages von 170 (Berechnung 300 – (10% von 1300) =

170) über die durchschnittliche Restdienstzeit.

Im Folgejahr ist die erste erfolgswirksame Berücksichtigung (Jahr X4). Weiters wird

folgende Annahme getroffen:

durchschnittliche Restdienstzeit = 20 Jahre

Berechnung:

170 überschreitender Betrag

20 durchschn. Restdienstzeit

ergibt 3,5 (= Ergebnis der Berechnung 170/20), die in X4 erfolgswirksam zu

berücksichtigen sind.

Dieser Verteilungsbetrag wir jährlich neu berechnet:

01.01.20X4 300,00

- erfolgswirksam 3,50

- Gewinn 100,00

31.12.20X4 196,50

5.9 Ermittlung der Rückstellung im Folgejahr

Die Ermittlung der Rückstellung im Folgejahr kann demnach - vereinfacht dargestellt - wie

folgt ermittelt werden:

Rückstellung / Aktivum per 1.1.

+ Pensionsaufwand

- Fondsdotierung (sofern als Planvermögen qualifiziert)

= Rückstellung/ Aktivum per 31.12.

78

Abschließend muss bei der Ermittlung des Saldos der entweder einen Rückstellungsbetrag

oder ein Aktivum ergibt festgestellt werden, dass bei einer Aktivierung eines Aktivums,

bestimmte Grenzen gesetzt sind - das sogennante „asset ceiling“ (vgl. IAS 19.58 ff). Ein

negativer Wert bzw. ein Aktivum tritt dann auf, wenn das Planvermögen die Verpflichtung

übersteigt. Gründe dafür können erhebliche Veranlagungserfolge oder z.B. Änderungen

der Annahmen sein. Ein Aktivum darf jedoch nur angesetzt werden, wenn der Betrag

höher ist als

a) das Ergebnis der noch nicht erfassten versicherungsmathmatischen Verluste,

b) der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand,

c) der Barwert von Rückerstattungen oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen als

der Plan (vgl. IAS 19.58 ff).

Diese Regelung soll verhindern, dass aufgrund des Zusammenspiels verschiedener

Komponenten bei einem versicherungsmathematischen Verlust plötzlich ein Ertrag

entsteht (vgl. Feld 2003, S. 573). Die noch nicht erfassten versicherungsmathematische

Verluste und Nachverrechnungen sind der Verpflichtung hinzuzurechen, sie werden nur

infolge von besonderen Vorschriften (z.B. Korridormethode) erst über eine Zeit verteilt

und zu einem späteren Zeitpunkt dotiert.

Das nachfolgende Beispiel zum „asset ceiling“ soll die Regelung verdeutlichen.

Im Jahr X5 der A-GmbH kommt es zu einen Überschuss des fair values des

Planvermögens (eines überdotierten Pensionsfonds) über den Barwert der

Pensionsverpflichtung in der Höhe von € 200,--.

Pensionsverpflichtung (DBO) 2.250

- Planvermögen 2.450

= Überschuss von 200

Die Überschüsse werden der A-GmbH weder erstattet, noch führen sie zu einer

Beitragsminderung in künftigen Perioden. Die Folge davon ist, dass sich aus der

Anwendung von IAS 19.54 ein Aktivum (Vermögenswert) von € 200 ergeben würde,

dieser Ansatz ist jedoch durch das asset ceiling gem. IAS 19.58 begrenzt. IAS 19.58

schließt eine Aktivierung des Überschusses deshalb aus, da mangels künftiger

79

Beitragsrückerstattungen bzw. –minderungen es zu keinen Ertrag bei der A-GmbH

kommen wird. Daher hat der Ansatz mit Saldo 0 (Null) zu erfolgen.

5.10 Maßnahmen zur Überleitung eines handelsrechtlichen Abschlussesauf einen IAS Abschluss

Bei der erstmaligen Aufstellung eines IAS Abschlusses hat dieser ab dem 1. Jänner 2004

unter Beachtung der Vorschriften des IFRS 1 zu erfolgen. Vormals waren die Vorschriften

von SIC 8 dafür maßgeblich. Eine vorzeitige Anwendung von IFRS 1, z.B. bei

abweichendes Geschäftsjahr ,wird im IFRS 1.47 ausdrücklich als zulässig erachtet

(vgl.Wollmert 2003, S. 52).

Bei der Erstellung einer eigenständigen Eröffnungsbilanz für den IAS Abschluss ist für

IAS 19 folgendes zu beachten:

Für beitragsorientierte Pläne (defined contribution plans (IAS 19.43ff)) ergeben sich

keine Überleitungsmaßnahmen, da die handelsrechtliche Praxis mit den IASB-Vorschriften

im Eröffnungsbilanzzeitpunkt übereinstimmt.

Im Vergleich dazu gibt es bei leistungsorientierten Plänen (defined benefit pension plans

(19.48ff)) einen wesentlichen Unterschied, da es für den IAS Abschluss notwendig ist, ein

versicherungsmathematisches Gutachten einzuholen. Die daraus resultierenden

Differenzen in der Eröffnungsbilanz sind daher auf Faktoren wie z.B.

unternehmensindividuell gewählte Fluktationsabschläge, einen anderen Rechnungszins

und die Berücksichtigung künftiger Entgeltsstrukturen, zurückzuführen (vgl. Wollmert

2003, S. 52).

An den nachfolgenden Bewertungsstichtagen können sich noch Differenzen bei der

periodengerechten Gewinnermittlung ergeben, da die Behandlung von Änderungen in

Zusagen oder versicherungsmathematischen Gewinnen oder Verlusten im IAS

80

beispielsweise über die Korridormethode geführt wird (vgl. Wollmert 2003, S. 52). Eine

Möglichkeit, die Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen und dem IAS Abschluss zu

beseitigen, wäre, auch im handelsrechtlichen Abschluss die Werte des

versicherungsmathematischen Gutachtens anzusetzen. Denn nach § 211 (2) HGB sind

Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen sowie ähnliche

Verpflichtungen mit dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten

Betrag angesetzt werden.

Bei der Überleitung von HGB ins IAS sind ebenso die nicht unwesentlichem Unterschiede

des Ausweises sowie die damit verbunden Angabepflichten zu beachten (vgl. Wollmert

2003, S. 52).

5.11 Anhangscheckliste für Rückstellungen nach IAS 19

In den nachfolgenden Abbildungen findet man eine Hilfestellung bei der Erstellung des

Anhanges in Form von Checklisten.

5.11.1 Anhangscheckliste für Sozialrückstellungen (Bilanz)

Standard Inhalt checkBilanz

19.120 (a) 1. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zur Erfassungversicherungsmathematischer Gewinne und Verluste(siehe IAS 19.92 – 93)

19.120 (b) 2. Eine allgemeine Beschreibung der Art des leistungsorientiertenPlans.

19.120 (c) Eine Überleitung zu den in der Bilanz erfassten Vermögenswertenund Schulden, wobei mindestens zu zeigen sind:

a) der zum Bilanzstichtag ermittelte Barwert, der nicht über einenFonds finanzierten leistungsorientierten Verpflichtungen,

81

b) der zum Bilanzstichtag ermittelte Barwert (vor Abzug desbeizulegenden Zeitwerts des Planvermögens), der ganz oderteilweise über einen Fonds finanzierten leistungsorientiertenVerpflichtungen,

c) der beizulegende Zeitwert jeglichen Planvermögens zumBilanzstichtag,

19.120 (d) d) der Saldo der noch nicht in der Bilanz erfassten versicherungs-mathematischen Gewinne oder Verluste (IAS 19.92),

e) der noch nicht in der Bilanz erfasste nachzuverrechnendeDienstzeitaufwand (IAS 19.96),

f) jeden aufgrund der Begrenzung gem. IAS 19.58 (b) nicht alsVermögenswert erfassten Betrag und

g) der beizulegende Zeitwert der als Vermögenswerte (gem. 39.104A)erfassten Erstattungsansprüche mit einer kurzen Beschreibung desZusammenhangs zwischen Erstattungsanspruch und zugehörigerVerpflichtung.

Für die Regelungen zur Saldierung von Vermögenswerten, die miteinem Plan verbunden sind, und Schulden, die mit einem anderenPlan verbunden sind, siehe IAS 19.116.

1.54 4. Wenn in einem der oben genannten Posten kurzfristige undlangfristige Beträge zusammengefasst wurden, ist der Betrag deslangfristigen Anteils anzugeben (zur Bestimmung siehe IAS19.118), von dem erwartet wird, dass er nach einem Zeitraumvon 12 Monaten realisiert oder erfüllt wird.

19.120(d) 5. Die im beizulegenden Zeitwert des Planvermögens enthaltenenBeträge für:

a) jede Kategorie von eigenen Finanzinstrumenten des berichtendenUnternehmens und

b) alle selbst genutzten Immobilien oder andere vom berichtendenUnternehmen genutzten Vermögenswerte.

19.120 (e) 6. Eine Überleitung, welche die Entwicklung der bilanziertenNettoschuld (oder des bilanzierten Nettovermögens) während der -Berichtsperiode zeigt. In der Regel werden hierbei folgendeAngaben gemacht:

82

a) der Buchwert zu Beginn der Berichtsperiode,

b) die Umrechnungsdifferenz aus der Währungsumrechnung derAbschlüsse der ausländischen Teileinheiten,

c) durch Unternehmenszusammenschlüsse erworbeneVerbindlichkeiten,

d) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Aufwendungen,

e) gezahlte Beiträge und

f) den Buchwert am Ende der Periode.

19.120 (h) 7. Die wichtigsten zum Bilanzstichtag verwendeten versicherungs-mathematischen Annahmen, einschließlich (sofern zutreffend):

a) der Abzinsungssätze

b) der erwarteten Renditen auf das Planvermögen für die imAbschluss dargestellten Berichtsperioden,

c) der erwarteten Erträge aus Erstattungsansprüchen, die nachIAS 19.104A als Vermögenswert bilanziert worden sind, für dieim Abschluss dargestellten Berichtsperioden,

d) der erwarteten Lohn- und Gehaltssteigerungen (und ÄnderungenvonIndizes oder anderen Variablen, die nach den formalen oderfaktischen Regelungen eines Plans als Grundlage für die Erhöhungkünftiger Leistungen maßgeblich sind),

e) der Kostentrends im Bereich der medizinischen Versorgung und

f) aller anderen verwendeten, wesentlichen versicherungs-mathematischen Annahmen.

Die versicherungsmathematischen Annahmen sind jeweils inabsoluten Zahlen anzugeben (z.B. als absoluter Prozentsatz) undnicht nur als Spanne zwischen verschiedenen Prozentsätzen oderanderen Variablen.

19.29 (b) 8. Für gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber, die wieleistungsorientierte Pläne behandelt werden, sind die nach IAS 19.120 erforderlichen Informationen ebenfalls zu machen.

83

19.30 (b,c) 9. Falls keine ausreichenden Informationen zu Verfügung stehen, umeinen leistungsorientierten Plan mehrerer Arbeitgeber wie einenleistungsorientieten Plan zu behandeln, hat das Unternehmen denPlan so zu behandeln, als ob es sich um einen beitragsorientiertenPlan handelte und im Abschluss folgende Angaben zu machen:

a) die Tatsache, dass dieser Plan ein leistungsorientierter Plan ist,

b) der Grund , weshalb keine ausreichenden Informationen zurVerfügung stehen, um das Unternehmen in die Lage zuversetzen, den Plan als leistungsorientieten Plan zu behandeln,

c) soweit eine Über- oder Unterdeckung des Plans Auswirkung aufdie Höhe der künftigen Beitragszahlungen haben könnte, sindzusätzlich anzugeben:

- alle verfügbaren Informationen über die Über- oder Unterdeckung

- die zur Bestimmung der Über- oder Unterdeckung verwendete Grundlage und

- die Auswirkungen für das Unternehmen, falls sich solcheergeben.

19.155 (b) 10.

Bei der erstmaligen Anwendung des IAS 19, muss dasUnternehmen die bisherigen Verpflichtungen übersteigende Verbindlichkeit(transitional liability) nach IAS 19.154 ermitteln. Sofern dieermittelte Verbindlichkeit den Betrag übersteigt, der nach denzuvor verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzenzum selben Datum ermittelt worden wäre, und das Unternehmenbeschließt, diesen Mehrbetrag über 5 Jahre linear erfolgswirksamzu verteilen (alternativ auch sofort erfassbar), sollte dasUnternehmen

Folgendes zu jedem Bilanzstichtag angeben:

a) die Höhe des noch nicht erfassten Mehrbetrags und

b) die Höhe des in der laufenden Periode erfassten Mehrbetrags.

Quelle: In Anlehnung an Förschle et al 2003, S. 161ff

84

5.11.2 Anhangscheckliste für Sozialrückstellungen (GuV)

Standard Inhalt checkGewinn- und Verlustrechnung

19.46 Leistungen an Arbeitnehmer:19.120(f) a) Aufwand für beitragsorientierte Versorgungspläne,

b) leistungsorientierte Versorgungspläne - die gesamten Beiträge fürjededer folgenden Komponenten sowie der jeweilige Posten, unter demsie in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind:laufender Dienstzeitaufwand,Zinsaufwand,erwartete Erträge aus Planvermögen,erwartete Erträge aus Erstattungsansprüchen, die nach IAS19.104Aals Vermögenswert bilanziert worden sind,versicherungsmathematische Gewinne und Verluste,nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand undAuswirkungen von Plankürzungen oder -abgeltungen.

19.120 (g) c) leitungsorientierte Pläne:- tatsächliche Erträge aus Planvermögen,- tatsächliche Erträge aus Erstattungsansprüchen, die nachIAS 19.104A als Vermögenswert bilanziert worden sind.

19.131 d) Aufwendungen, die aus anderen langfristigen Leistungen anArbeitnehmer resultieren, falls diese wesentlich sind

19.142 e) Aufwendungen aus Anlass der Beendigung vonArbeitsverhältnissen, sofern diese wesentlich sind

19.147 (c) f) die für Kapitalbeteiligungspläne im Abschluss erfassten Beträge.

Quelle: In Anlehnung an Förschle et al 2003, S. 161ff

5.11.3 Anhangscheckliste für zusätzliche Angaben für Altersversogungspläne

Standard Inhalt checkZusätzliche Angabevorschriften für Altersversorgungspläne

26.35 (a) 1. Falls zutreffend, schließen Berichte, die von Altersversorgungs-plänen erstellt werden, Folgendes ein:

26.13 a) eine Aufstellung des für Leistungen zu Verfügung stehendenNettovermögens, mit Angabe:

85

- der in geeigneter Weise aufgegliederten Vermögenswerte zum Ende der Periode,- der Grundlage der Bewertung der Vermögenswerte,- der Einzelheiten zu jeder einzelnen Kapitalanlagen, die entweder 5 % des für Leistungen zu Verfügung stehenden Nettovermögens oder 5 % einer Wertpapiergattung oder -art übersteigt,- der Einzelheiten jeder Beteiligung am Arbeitgeber und- anderer Schulden als den versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen,

26.34 (a) b) eine Bewegungsbilanz des für Leistungen zur Verfügung stehendenNettovermögens, welche die folgenden Posten aufzeigt:eine Bewegungsbilanz des für Leistungen zur Verfügung stehenden- Arbeitgeberbeiträge,- Arbeitnehmerbeiträge,- Anlageerträge (z.B. Zinsen und Dividenden),- sonstige Erträge,- gezahlte oder zu zahlende Leistungen (beispielsweiseaufgegliedert nach Leistungen für Alterspensionen, Todes- und Erwerbs- unfähigkeitsfälle sowie Pauschalzahlungen),- Verwaltungsaufwand,- andere Aufwendungen- Ertragssteuern,- Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen,- Wertänderungen an Kapitalanlagen und- Vermögensübertragungen von und an andere Pläne.

26.13 c) eine Beschreibung der Grundsätze der Fonds Finanzierung,

26.34 (b) d) Zusammenfassung wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungs-methoden,

26.34 (c) e) eine Beschreibung des Altersversorgungsplans, inklusive folgenderDetails du Veränderungen während der Periode, die durch demBericht behandelt wird:

26.36 (c) - Namen der Arbeitgeber,- die vom Plan erfassten Arbeitnehmergruppen,- die Anzahl der Begünstigten, welche Leistungen erhalten,- die Anzahl der anderen Begünstigten, in geeigneter Gruppierung,- die Art des Plans (beitrags- oder leistungsorientiert),- eine Angabe dazu, ob Begünstigte an den Plan Beiträge leisten,- eine Beschreibung der den Begünstigten zugesagten Versorgungsleistungen sowie- eine Beschreibung aller Regelungen hinsichtlich einer Schließung

86

des Plans.

26.32 f) In den Fällen, in denen ein Plan Kapitalanlagen hält, für die eineSchätzung des beizulegenden Zeitwerts nicht möglich ist, ist derGrund für die Nichtverwendung des beizulegenden Zeitwertsanzugeben.

2. Für leistungsorientierte Pläne, Angabe von:26.35 (e) a) maßgeblichen versicherungsmathematischen Annahmen,

26.17 b) dem versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten26.18 Versorgungsleistungen, wobei zwischen unverfallbaren und

verfall-baren Ansprüchen unterschieden wird sowie eine sich ergebendeVermögensüber- oder -unterdeckung (sofern diese Information ineinem beigefügten Gutachten eines Versicherungsmathematikersgegeben wird, siehe IAS 26.26)

26.17 c) Angabe des Bewertungsstichtags,

26.35 (e) d) verwendete Methode zur Ermittlung des versicherungs-mathematischen Barwerts der zugesagten Versorgungsleistungen,

26.18 e) Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen, welcheeine wesentliche Auswirkung auf denversicherungsmathematischenBarwert der zugesagten Versorgungsleistungen hatten und

26.19 f) Erläuterungen der Beziehung zwischen dem versicherungs-mathematischen Barwert der zugesagten Versorgungsleistungenunddem für Leistungen zu Verfügung stehenden Nettovermögen sowieder Grundsätze für die über den Fonds erfolgende Finanzierung dergesagten Versorgungsleistungen.

Quelle: In Anlehnung an Förschle et al 2003, S. 161ff

87

5.12 Sozialrückstellungen im HGB

5.12.1 Rückstellung für Abfertigungen und Pensionen

Die gesetzlichen Grundlagen für eine Abfertigungsrückstellung finden sich im HGB in §

198 (8) Z 4 HGB und § 211 (2) HGB, im Angestelltengesetz in den §§ 23 und 23a, für

Arbeiter im Arbeiterabfertigungsgesetz, welches auf die §§ 23 und 23a AngG verweist.

Abfertigungsansprüche können aufgrund von Gesetzen, Kollektivverträgen und oder

freiwilliger Einzelvereinbarungen bzw. Betriebsvereinbarungen bestehen (Vgl Bertl et al.

2001, S. 491). Die Berechnung der Rückstellung erfolgt aufgrund finanzmathematischer

Grundlagen, die im Fachgutachten KFS/RL 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

verlautbart sind und nur noch für Ansprüche aus der Abfertigung „ALT“ anzuwenden sind.

Eine finanzmathematische Berechnung kann mit Hilfe der Tabellenwerte (siehe

Fachgutachten) für den Endwert einer vorschüssigen Rente wie folgt durchgeführt werden:

Renten-Endwertfaktor für die bisherige Dienstzeit

maßgeb. Abfertigungsanspruch X

Renten-Endwertfaktor für die gesamte Dienstzeit

Unter maßgebende Abfertigungsanspruch ist ein durchschnittliches Monatsentgelt zu

verstehen. Dabei werden die Bezüge der letzen 12 Monate herangezogen und mit dem

Vervielfacher gemäß § 23 AngG, der sich aus der tatsächlichen Dienstzeit und vertraglich

vereinbarten anrechenbaren Dienstzeiten zusammensetzt, multipliziert. Im nächsten Schritt

wird dieses Produkt mit dem Ergebnis der Rentenendwertfaktoren multipliziert und ergibt

so das Ergebnis der Rückstellung. Die Rentenendwertfaktoren können entweder selbst

berechnet oder aus der Tabelle des Fachgutachten KFS/RL3 entnommen werden.

88

5.12.2 Beispiel Abfertigungsrückstellung:

Die Berechnung soll anhand eines Beispiels näher erläutert werden.

Dienstnehmers der A-GmbH: Herrn Adrian Geburtsdatum 01.07.1971

Eintrittsdatum 01.10.1994 8

Durchschnittliches Pensionsantrittsalter : 63

Gehalt: 14 x 2.325,53

Überstundenentgelt 145,35

Rechnungszinssatz 4 %

Adrian: Gehalt:2.325,53 x14/12 = 2.713,12Überstdentg. 145,35

Summe 2.858,47 x 12 (Vervielfacher9) = 34.301,58

Jahresbetrag 34.301,58 x 1,04^9 - 1

1,04^40 -1 = 3.820,05 Abfertigungsrückstellung

5.12.3 Rückstellung für noch nicht konsumierte Urlaube

Urlaubstage, die der Dienstnehmer noch nicht verbraucht hat, werden als Rückstellung

berücksichtigt, im umgekehrten Fall (wenn der Dienstnehmer einen Urlaubsvorgriff

vorgenommen hat) sind diese nach § 198 HGB als aktive Rechnungsabgrenzung

auszuweisen.

Berechnungschema für die Urlaubsrückstellung:

durchschnittliches Monatsgehalt :

(Gehalt, Sonderzahlungen, Überstunden, Prämien...) nicht konsumierte

X oder vorweggenommene

Arbeitstage oder Werktage Urlaubstage

8 Anm. die Dienstzeit wurde bei diesem Beispiel gerundet8 Vervielfacher ist die Anzahl der Monatsentgelte gemäß §23 AngG

89

Bei der Bildung dieser Rückstellung sind auch anteilige Personalnebenkosten zu

berücksichtigen (vgl. Egger et al. 2002, S. 263).

5.12.4 Jubiläumsgeldrückstellungen

Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind zu bilden, wenn der Kollektivvertrag dies

vorsieht, es Betriebsvereinbarungen gibt, die ein Jubiläumsgeld anlässlich eines

Dienstjubiläums vorsehen, oder die betriebliche Übung besteht, dass das Unternehmen

nach einer bestimmten Dienstzeit an seine Arbeitnehmer Jubiläumsgelder in einer

bestimmten Höhe oder von einem bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Monatsgehalts

ausbezahlt (vgl. Egger et al. 2002, S. 263).

Die Berechnungsmethode erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie für die

Abfertigungsrückstellung, in der Regel nach einem finanzmathematischen Verfahren (vgl.

Fachgutachten KFS/RL2).

5.13 Gegenüberstellung IFRS – HGB - Sozialrückstellungen

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Unterschiede

zwischen IFRS und HGB im Bereich der Sozialrückstellungen.

90

Abbildung 15: Gegenüberstellung der Rechnungslegungssysteme

Quelle: Eigene Darstellung

Abschließend ist noch zu erwähnen das es sich bei einer versicherungsmathematischen

Bewertung um eine Bewertung unter Einbeziehung von Zukunftsprogrnossen handelt

welche im fiananzmathematischen Bereich nicht der Fall sind. Weiters ist anzumerken das

IAS/IFRS HGBErmittlungsmethode

Ansammlungsbarwert-verfahren (Projected Unit Credit Methode)

idR. Teilwertverfahren ( § 14 EStG. Gegenwartsverfahren)

ZinssatzHochwertige Industireanleihen oder Staatsanleihen

Fachgutachten Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Trendannahmen (Gehalt, Rente)

JA NEINÄnderung der

versicherungsmath. Parameter

Erfassung außerhalb des 10 % igen Korridors über die durchschnittliche Restdienstzeit

Grundsätzlich sofortige Erfassung

Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

Erfassung außerhalb des 10 % igen Korridors über die durchschnittliche Restdienstzeit

Sofortige Erfassung

GuV -Ausweis des Zinsaufwandes

Bestandteil des Personalaufwands oder Ausweis im Finanzergebnis möglich

Bestandteil des Personalaufwands

Bilanzausweis von Planvermögen

Nettoausweis Verpflichtende Saldierung

Bruttoausweis

91

aufgrund der Bewertungsparameter die Pensionsrückstellung im IAS in den ersten Jahren

höher ist als unter HGB. Diese Unterschiede haben sich jedoch über die Laufzeit

(Totalperiode) auf (vgl. Auer 2003, S. 148).

92

6 Zusammenfassung und Ausblick

Abschliessend kann über die Handhabung von IAS/IFRS im Bereich der Rückstellungen

festgestellt werden, dass die IAS Standards 19 (Leistungen an Arbeitnehmer) und 37

(Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen), in Verbindung mit SIC 8

(Erstmalige Anwendung der IAS als primäre Grundlage der Rechnungslegung) und den

IFRS 1 (Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards) ein

umfassendes Regelungssystem für die Bildung und die Bewertung von Rückstellungen

darstellt. Das derzeitige IFRS stellt im Zusammenhang mit Rückstellungen ein sehr

umfassendes Regelungssystem dar, das grundsätzlich nichts dem Zufall überlässt oder

anders formuliert gegen alle Eventualitäten gerüstet ist. Durch eine Vielzahl dieser

Vorschriften ist es schwieriger eine Überbewertung von Rückstellungen vorzunehmen oder

dem österreichischen Gläubigerschutzprinzip gerecht zu werden. Dieses

Rechnungslegungssystem verfolgt als Grundkonzept ein Prinzip das es auch im Bereich

der Rückstellungen nicht unterbricht. Das Prinzip eine wahre und angemessene

Darstellung des Jahresabschlusses ( true and fair view) zu verfolgen um den Kapitalgebern

am Ende des Jahres die Rendite ihres eingesetzen Kapitals zu zeigen. Das Prinzip der

Internationalität dieser Rechnungslegungsvorschrift ermöglicht einen

grenzüberschreitenden Vergleich der Abschlüsse in einer globalisierten Welt. Der Nachteil

von IFRS ist nur, dass es im nationalen Recht nicht als Grundlage für Ausschüttung von

Dividenden oder zur Steuerbemessung herangezogen werden kann.

Im Bereich der allgemeinen Rückstellungen sind als herausragend zu erwähnen die

Regelungen für Restrukturierungsrückstellungen die man aus dem öHGB nicht kennt.

Welche in Zeiten von Umweltverschmutzung und Kyoto- Protokoll immer mehr an

Bedeutung gewinnt. Die Restrukturierungsrückstellungen bilden somit auch im IFRS die

einzige Ausnahme von Aufwandsrückstellungen, welche unter öHGB im Rahmen der

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtend sind.

Der Bereich der Sozialrückstellungen im IAS 19, gliedert sich im wesentlichen nach

beitragsorientierten und leistungsorientierten Plänen. Dem zur Folge ist auch für die

österreichische Altersvorsorungsmaßnahme, die unter dem Namen Abfertigung NEU

93

bekannt geworden und im BMVG geregelt ist, eine Regelung unter den beitragsorientierten

Plänen vorhanden. Neu für österreichische Verhältnisse ist die detaillierte Untergliederung

von Leistungen an den Arbeitnehmer die das IFRS vorsieht.

Zusammenfassend ist festzustellen das IFRS ein fortschrittliches Rechnungslegungssystem

darstellt an dem laufend gearbeitet wird um es zu verbessern und an die wirtschaftlichen

Begebenheiten ihrer Zeit anzupassen.

94

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