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Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie auf Landesebene Dr. Sieglinde Schleicher

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Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie auf

Landesebene

Dr. Sieglinde Schleicher

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Dr. Sieglinde Schleicher

Gegenstand der Umwelthaftung auf Landesebene

Länder sind zuständig für: Schädigungen an geschützten Arten und

natürlichen Lebensräumen (Biodiversitätsschäden) und

Schäden am Boden, die durch Landes IPPC-Anlagen oder durch Pflanzenschutzmittel entstehen

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Bestehende Ansätze für eine Haftung für Biodiversitätsschäden

Zivilrecht: Haftung für Schäden am Eigentum Wiener Naturschutzgesetz:

Wiederherstellungsverpflichtung:

„Wer einen unerlaubten Eingriff in die Natur vorgenommen hat, ist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.“

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Einzelfragen der Umsetzung bei Biodiversitätsschäden

1. Sachlicher Anwendungsbereich

2. Personeller Anwendungsbereich

3. Schadensbegriff

4. Vermeidungsmaßnahmen

5. Sanierungsmaßnahmen

6. Einbeziehung der Öffentlichkeit

7. Zuständige Verwaltungsbehörde

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Sachlicher Anwendungsbereich

Umweltschaden: Schädigung „geschützter Arten und natürlicher

Lebensräume“ (Biodiversitätsschaden):

„geschützte Arten“ nach der UH-RL sind: Zugvogelarten des Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-RL Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-RL Arten des Anhanges II der FFH-RL streng geschützte Arten des Anhanges IV der FFH-RL

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Sachlicher Anwendungsbereich

Sind Tier- und Pflanzenarten nur in Natura 2000 – Gebieten geschützt?

Dagegen spricht: Entstehungsgeschichte der UH-RL Wortlaut der UH-RL

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Sachlicher Anwendungsbereich

„natürliche Lebensräume“ nach der UH-RL sind: Lebensräume, der in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-

RL erfassten Zugvogelarten Lebensräume der gem. Anhang II der FFH-RL

geschützten Arten natürliche Lebensräume nach Anhang I der FFH-RL Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter

Arten nach Anhang IV der FFH-RL

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Sachlicher Anwendungsbereich

Sind „natürliche Lebensräume“ nur in Natura 2000 – Gebieten geschützt?

Habitate sind auch außerhalb geschützt „natürliche Lebensräume“ der FFH-RL sind

nur in Natura 2000 – Gebieten geschützt

Optionale nationale Schutzerweiterung

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Sachlicher Anwendungsbereich

Geplante Umsetzung in Wien:

„Geschützte Arten und natürliche Lebensräume“ sind:

alle geschützten Arten und deren Lebensräume (Habitate) in Wien

bestimmte Zugvogelarten „natürliche Lebensräume“ in Schutzgebieten

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Sachlicher Anwendungsbereich

Ausnahme für genehmigte Tätigkeiten:

Bewilligung nach Wr. Naturschutzgesetz zuvor ermittelte Belastungen

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Personeller Anwendungsbereich

Berufliche Tätigkeit nach Anhang III der UH-RL

Tätigkeiten außerhalb Anhang III, bei Verschulden

Wiederherstellungsverpflichtung im Wr. Natur-schutzgesetz bleibt als Auffangtatbestand

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Die Erheblichkeit des Schadens

Umweltschaden:

Schaden muss erheblich nachteilige

Auswirkungen auf den

„günstigen Erhaltungszustand“

eines Lebensraumes oder einer Art haben

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Die Erheblichkeit des Schadens

nicht erhebliche Beeinträchtigungen sind nachteilige Auswirkungen:

durch natürliche Fluktuation durch natürliche Ursachen durch normale oder frühere Bewirtschaftung die sich in kurzer Zeit regenerieren

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Vermeidungstätigkeit

bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens: BetreiberIn hat Vermeidungsmaßnahmen zu

ergreifen und die Behörde zu verständigen. Behörde kann Auskünfte verlangen Behörde hat Maßnahmen anzuordnen oder selbst

durchführen zu lassen Abgrenzung zur Wiederherstellungsverpflichtung

(abstrakte Gefahr)

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Sanierungstätigkeit

Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, hat BetreiberIn

Behörde zu informieren Vorkehrungen zur Eindämmung zu treffen Sanierungsplan zu erstellen (Anhang II der

UH-RL)

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Sanierungstätigkeit

Ziele der Sanierungsmaßnahmen: Primäre Sanierung: Wiederherstellung des

Ausgangszustandes Ergänzende Sanierung: gleichwertiger

Zustand an einem anderen Ort Ausgleichssanierung: zwischenzeitliche

Verluste von Ressourcen und Funktionen sollen ausgeglichen werden

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Sanierungstätigkeit

Behörde kann: Sanierungsplan ergänzen andere Sanierungsmaßnahmen vorschreiben andere Prioritäten der Sanierung setzen Sanierungsplan ist zu veröffentlichen Beteiligte sind persönlich zu informieren

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Rolle der Öffentlichkeit und der NGOs

Umweltbeschwerde kann von: jedermann oder juristischen Personen anerkannten Umweltorganisationen in Wien auch von der Wr. Umweltan-

waltschaft

geltend gemacht werden, wenn sie in ihren Rechten verletzt wurden

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Rolle der Öffentlichkeit und der NGOs

Rechte, die geltend gemacht werden können: bei Bodenschäden muss eine Schädigung

des Lebens oder der Gesundheit von Menschen behauptet werden oder

eine Verletzung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte

bei Biodiversitätsschäden muss nur ein begründeter Verdacht vorliegen

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Behördenzuständigkeit

Zuständige Behörde = Magistrat

Rechtsmittelbehörde = UVS

Einheitliche Behördenzuständigkeit bei Umweltschäden soll gewährleistet sein

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Stand der Umsetzung in den Bundesländern

eigene Landes - Umwelthaftungsgesetze Ausnahmen in NÖ und Kärnten Stand: Entwurfsstadium

Begutachtungsentwürfe in Wien und

in Kärnten