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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 1/25 Do's und Don'ts im Urheberrecht“ RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Externer Datenschutzbeauftragter (IHK) 4. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 1/25

„Do's und Don'ts im Urheberrecht“

RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht

Externer Datenschutzbeauftragter (IHK)

4. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 2/25

Updates

Updates: Wichtige Neuigkeiten beim Urheberrechts-gebrauch an Schulen und Hochschulen

Schule (bisheriger) Gesamtvertrag § 53 UrhG vom 19.01.2011 –

analoge Nutzungen zum Unterrichtsgebrauch, keine Digitalisierungen

Erlaubt sind danach:

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 3/25

Updates

Vervielfältigungen (1x pro Schuljahr und Schulklasse) von kleinen Teilen eines Werkes

(max 10% oder 20 Seiten), auch aus Schulbuch

Werke von geringem Umfang KEINE Schulbücher Musikedition mit max. 6 Seiten Sonstiges Druckwerk mit max. 25 Seiten Alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen

(einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften) zur Veranschaulichung des Unterrichts in öffentlichen

oder privaten Schulen sowie den Schulen des Gesundheitswesens

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 4/25

Updates

Neu: Seit 2013 auch Erlaubnis für Digitalisierungen. Achtung: Nur Recht zur Vervielfältigung, nicht zur

öffentlichen Wiedergabe Erlaubt ist zum eigenen Unterrichtsgebrauch (1x pro

Schuljahr und Schulklasse) Einscannen

von Printmedien ab dem Jahr 2005, und Max. 10% oder 20 Seiten, auch aus Schulbuch

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 5/25

Updates

Einsetzen/Nutzen der Scans für den eigenen Unterrichtsgebrauch, z.B. auf Whiteboards oder

Beamer auch zur Unterrichtsvor- und nachbereitung Speichern und Ablegen der Scans (z.B. auf PC oder

Schulserver, allerdings nur mit Zugriff durch jeweilige Lehrkraft) Digitiale Weitergabe der Scans an Schüler (für Unterrichtsge-

brauch, Vor- und Nachbearbeitung oder zum Ausdruck) Ausdrucke der Scans dürfen an Schüler ausgegeben werden

Nicht vergessen: Quelle angeben

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 6/25

Updates

Schule und Hochschule OLG Stuttgart zu § 52a UrhG: Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung hier: Veröffentlichung von Werken im (Hoch-)Schulintranet kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne

Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen usw. für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen

Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist

Nicht bei Schulbüchern und bei Filmwerken erst 2 Jahre nach Beginn der Kinoauswertung

Angemessene Vergütung an Verwertungsgesellschaft zu entrichten

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 7/25

Updates

Für Schulen: Präzisierung durch Gesamtvertrag Länder – Verwertungsgesellschaften vom 14.07.2010

Für Hochschulen: ? OLG Stuttgart v. 4.4.2012 (Az. 4 U 171/11): • Nur Abruf (ohne Möglichkeit des Speicherns) von kleinen

Teilen eines Werks (=je nach Einzelfall, keine relative Berechnung möglich) – „read only“

• kein Herunterladen als elektronische Datei und Speicherung auf Datenträgern

• Ausdrucken darf nicht möglich sein • „soweit zum jeweiligen Zweck geboten“???

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 8/25

Szenario Nr. 1: Fotokopieren

Szenario Nr. 1 Das Anfertigen von Fotokopien

aus einem Buch a.) zu privaten Zwecken b.) zu beruflichen Zwecken c.) zu Unterrichtszwecken in der

Schule

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 9/25

Szenario Nr. 1: Fotokopieren

Szenario Nr. 1 Grundsatz: Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) steht dem Urheber zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG „Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher

Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere […] das Vervielfältigungsrecht.“

§ 16 Abs. 1 UrhG „Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des

Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.“

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 10/25

Szenario Nr. 1: Fotokopieren

Ausnahme 1: Das Anfertigen einer Privatkopie (§53 I UrhG) Einzelne Vervielfältigungen eines Werks (max. 7) Durch natürliche Person zum privaten Gebrauch auf

beliebigen Trägern sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar

Erwerbszwecken dienen Keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder

öffentlich zugänglich gemachte Vorlage Auch Herstellung der Kopie durch Dritte möglich Ausnahme: Musiknoten, im wesentlichen vollständige

Vervielfältigung eines Buchs oder Zeitschrift, Werke mit Kopierschutz

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 11/25

Szenario Nr. 1: Fotokopieren

Ausnahme 2: Kopien zu beruflichen Zwecken (sog. sonstiger eigener Gebrauch (§53 II Nr. 4 UrhG) natürliche/juristische Person Auch Herstellung der Kopie durch Dritte möglich nur zum eigenen Gebrauch, keine Weitergabe an Dritte kleine Teile eines erschienenen Werkes (max. 10%)

oder einzelne Beiträge aus Zeitungen/Zeitschriften Unbeschr. bei seit mind. 2 Jahren vergriffenem Werk Ausnahme: Werk ist kopiergeschützt, Musiknoten Einschränkung: Kopie auf Papier oder nur analoge

Nutzung!

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 12/25

Szenario Nr. 1: Fotokopieren

Ausnahme 3: Vervielfältigungen zu Ausbildungszwecken, §53 III Bei öff.+priv. Schulen: Siehe Gesamtvertrag zu § 53 UrhG Bei nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung

sowie in der Berufsbildung: kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang,

einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften nur zum eigenen Gebrauch, keine Weitergabe an Dritte zur Veranschaulichung des Unterrichts oder Prüfungen in der

für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl Ausnahme: Kopierschutz, Schulbuchliteratur, Musiknoten Bei Hochschulen: Wie oben, aber nur für Prüfungen in der

erforderlichen Anzahl

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 13/25

Szenario Nr. 2: Digitale Kopien

Szenario Nr. 2 Das Kopieren („Copy & Paste“) von Texten oder Bildern aus dem

Internet a.) zu privaten Zwecken b.) zu beruflichen Zwecken c.) zu Unterrichtszwecken in der Schule oder Hochschule

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 14/25

Szenario Nr. 2: Digitale Kopien

Grundsatz: Vervielfältigungsrecht beim Urheber Ausnahme 1: Privatkopie OK, wie bei Szenario Nr. 1 Herstellung durch Dritte erlaubt? Nur wenn dies

unentgeltlich erfolgt oder bei Ausdruck des Textes auf Papier („wenn es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.“)

Wichtig: Nur Vervielfältigung, nicht öffentliche Wiedergabe (z.B. auf Homepage) erlaubt

Achtung: Keine offensichtlich rechtswidrige Vorlagen!

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 15/25

Szenario Nr. 2: Digitale Kopien

Ausnahme 2: Kopien zu beruflichen Zwecken (sog. sonstiger eigener Gebrauch (§53 II Nr. 4 UrhG) Nur erlaubt: Kopie auf Papier oder nur analoge Nutzung! Bedeutet: Keine digitale Kopie, Ausdrucken des Inhalts

der Website auf Papier aber möglich

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 16/25

Szenario Nr. 2: Digitale Kopien

Ausnahme 3: Vervielfältigungen zu Ausbildungszwecken, § 53 Abs. 3 UrhG

Bei Schulen: Siehe Ergänzung zum Gesamtvertrag zu § 53 UrhG, Digitalisate von Printmedien

Ansonsten für Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung: keine Besonderheiten, wie in Szenario Nr. 1

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 17/25

Szenario Nr. 3: Inhalte teilen(„share“)

Szenario Nr. 3: a.) Das Betätigen eines „Teilen“-Buttons (z.B. facebook-

like-button, google+ -Button, usw.) b.) Das Setzen eines solchen Buttons auf der eigenen

Website c.) Fremde Posts mit Fotos auf meinem facebook-Account

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 18/25

Szenario Nr. 3: Inhalte teilen(„share“)

Zu a.) Das Betätigen des „Teilen“-Buttons Social Media-Plattform (facebook usw.) erzeugt automatisch

Vorschaubild, in der Regel Übernahme eines Fotos des zitierten Beitrags

Vorschaubild: Zumindest als Lichtbild (§ 72 UrhG) geschützt Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und Recht auf öffentliche

Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) berührt Einwilligung des Urhebers?

Ja, wenn „Teilen“-Button auf Website gesetzt Problem: Webseitenbetreiber hat keine Nutzungsrechte bzw. darf keine

Vervielfältigungsrechte einräumen (z.B. bei Agentur-Fotos, Stockfotos usw.) Urheberrechtsverletzung!

Zitatrecht? Veranschaulichung durch Foto wohl nicht erforderlich? Vergleichbar mit Vorschaubilderanzeige in Suchmaschinen (BGH)?

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 19/25

Szenario Nr. 3: Inhalte teilen(„share“)

Zu b.) Das Setzen des „Teilen“-Buttons Darf Webseitenbetreiber das Vervielfältigungsrecht und

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einräumen? Ja kein Problem Nein:

Webseitenbetreiber ermöglicht durch Linksetzung eine Urheberrechtsverletzung. Störerhaftung? Wohl (+)

Außerdem: Facebook (z.B.) läßt sich von den Nutzern die Rechte an den Bildern (auch für eigene wirtschaftliche Nutzung) einräumen

Erste Abmahnungen hier: 1.800 € (Abmahngebühren und Schadensersatz)

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 20/25

Szenario Nr. 3: Inhalte teilen(„share“)

Zu c.) Fremde Posts mit Fotos auf meinem facebook-Account

Situation vergleichbar mit Haftung in Foren und Blogs, d.h. Keine aktive Prüfpflicht Haftung erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung, dann

aber auch mit Verpflichtung, zukünftige gleichartige Rechtsverletzungen vorzubeugen

Unterlassungsansprüche aber auch, wenn sich Rechtsverletzung quasi aufdrängt

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 21/25

Szenario Nr. 4: Öffentlich zugänglich machen

Szenario Nr. 4: Selbst produzierte Videos werden als Video-Stream (zum

reinen Ablaufenlassen) auf einer Website bereitgehalten. Videos sind mit Passwort versehen – nur bestimmte Personen erhalten das Passwort, um die Videos anschauen zu können.

Urheberrechtsverletzung mit Weitergabe des Passworts an andere Personen?

Dürfen die Videos „heruntergeladen“ werden? Verbreitung der Videokopien, z.B. über Dropbox oder

sonstigen Share-Hoster?

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 22/25

Szenario Nr. 4: Öffentlich zugänglich machen

Video: Werk im Sinne des UrhG, Urheberrechtsschutz Alle Rechte beim Urheber, d.h. auch Recht auf Vervielfältigung (§ 16 UrhG) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a

UrhG) Hier: Zugänglichmachung der Öffentlichkeit

wegen Passwortschutz? - Abgegrenzter Personenkreis - Bestehen eines „engen gegenseitigen Kontakts“

oder einer „gemeinsamen privaten Sphäre“ Weitergabe des Passworts als öffentliche

Zugänglichmachung?

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 23/25

Szenario Nr. 4: Öffentlich zugänglich machen

Herunterladen des Videos: Hier nur „Anschauen“ erlaubt, konkludente Rechteeinräumung an

„berechtigte“ Personen (mit Passwort) Bsp. Nutzungsbedingungen YouTube, Vimeo usw.: Nutzung nur im

Wege des „Streamings“ Keine Erlaubnis der Vervielfältigung Argument: Kopieren ist aber technisch möglich? (-)

Ausnahmen: Privatkopie? (+), sofern keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage Zu beruflichen Zwecken/Ausbildungszwecke? (-), Anfertigen einer

digitalen Kopie nicht erlaubt

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 24/25

Szenario Nr. 4: Öffentlich zugänglich machen

Bei erlaubter Kopie (z.B. Privatkopie): Ablage in Dropbox OK, wenn nur der Nutzer selbst Zugriff hat Verbreitung des Dopbox-Links: Öffentliche

Zugänglichmachung? - Personenkreis - Hat der Betreffende die Verbreitung des Links noch in

der Hand?

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19. März 2013 Urheberrechtstag 2013 25/25

RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht

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PANTHEGA Rechtsanwälte Kleinoberfeld 1, 76135 Karlsruhe

Fon: 0721/989 638-0, Fax: 0721/989 638-9 [email protected] , www.panthega.com

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