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Neuregelung der Gewerbeabfallverordnung Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle und Bauabfälle - Dr. Volker Becker
Handwerkskammer Düsseldorf Leiter Unternehmensberatung Technik Tel. 0208 / 8 20 55-51 [email protected] Tobias Werthwein Handwerkskammer Düsseldorf Beauftragter für Innovation und Technologie (BIT) Tel. 0211 / 8795-357 [email protected]
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Grundsatznorm des § 6 Abs. 1 KrWG: „Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung.
Gewerbeabfall- verordnung 2003 Novellierung 2017; in Kraft seit 01.08.2017
Abfallhierarchie nach Kreislaufwirtschaftsgesetz
• Vermeidung von „Billigdeponierung“ • Anschluss an die kommunale Entsorgung • Verwertbarkeit durch bessere Trennung • Vorbehandlung von Gemischtem
Siedlungsabfall zur Verwertung (85%) • Aufbereitung von Bauabfällen (def. Körnung)
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Kategorisierung von Abfällen
Abfall
Abfallzur Verwertung
Abfall zur Beseitigung
nicht gefährlich
nicht gefährlich
gefährlich gefährlich
„Sonderabfälle“
nachweispflichtig:förmliches elektronisches
Nachweisverfahrengem. NachweisV
nachweisfrei: Praxisbelege
(Wiegescheine, Rechnungen)
nachweisfrei: Praxisbelege
(Wiegescheine, Rechnungen)
im Grundsatz „freie“ Verwertung über private Entsorger
im Grundsatz Überlassungspflicht
an kommunale Sammlung
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GewAbfV
Abfall
gefährlicher Abfall
nicht-gefährlicher
Abfall
produktions-spezifische Abfälle
Bauabfälle
gewerbliche Siedlungsabfälle
private Siedlungsabfälle
gesondert geregelte Abfälle
Verpackungen AltholzElektro-
altgeräte
Restmüll Sperrmüll Altglas
z.B. Stanzreste Gummi, Kunststoff …
speziell geregelt
allgemein geregelt
Farb- und Lösemittelreste
asbesthaltiges Material
belasteter Erdaushub
Altöl Altautos Altholz Kategorie IV
10 Fraktionen gem. GewAbfV
7 Fraktionen gem. GewAbfV
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Abfalltrennung am Standort / Betriebshof Bestimmte gewerbliche Siedlungsabfälle sind jeweils getrennt voneinander zu halten und müssen getrennt einer Verwertung zugeführt werden.
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Abfalltrennung auf der Baustelle
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Abfalltrennung Standort (ohne Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen dort) Regelfall nach §3 GewabfV
Abfalltrennung Baustelle: Bau- und Abbruchabfälle Regelfall nach § 8 GewabfV
Baustoffe auf Gipsbasis 17 08 02
Beton 17 01 01
Bitumengemische 17 03 02
Dämmmaterialien 17 06 04
Fliesen und Keramik 17 01 03
Ziegel 17 01 02
Glas 1.17 02 02
Kunststoff (ohne Verpackungen) 17 02 03
Metalle 17 04 01..17 04 07, 17 04 11
Holz 17 02 01
Pappe, Papier
Textilien
Bioabfall nach §3 (7) KrWG
Ggf. weitere Fraktionen
Abfalltrennung am Standort und auf der Baustelle
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(1) (1)
(2)
Baustelle Entsorgungs-anlage
Betriebsstandort /Bauhof
In der Regel Eigentransport
Fremd- oder Eigentransport
Fremd- oder Eigentransport
(3)
Gemeinschaftslogistik ab Baustelle
in Regie Dritter
(3)
Wege der Entsorgungslogistik
Gemeinschaftslogistik ab Baustelle in Regie Dritter
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(An
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Bau
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(in der Regel Eigentransport)
Ab 1. Januar 2019 Pflicht: Der Betreiber der Entsorgungsanlage erstellt…
• Eine Erklärung zur Einhaltung der Sortierquote - oder -
• Eine Erklärung zur Herstellung definierter (normgerechter) Gesteinskörnungen.
Diese Erklärung wird vom Beförderer an den
Abfallerzeuger weitergeleitet.
Bei Abholung: Beförderer übergibt Erklärung, dass der Abfall übernommen wurde und
recycelt/verwertet wird (mit Mengenangabe).
Abfallerzeuger belegt die Getrennthaltung mit Foto oder Lageplan.
Zudem nutzt er die Rechnung/ den Wiegeschein als Nachweis des separaten Entsorgungsweges.
Verbindliche Sortierung oder Aufbereitung von Gemischen
Bef
örd
erer
Abfälle… … und Dokumente
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Abfalltrennung auf der Baustelle
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• Bei Bau- und Abbruchabfällen gilt die Getrennthaltungspflicht für bestimmte Abfallarten, wenn diese getrennt anfallen: kein „händisches“ Nachsortieren gemischt anfallender Abfälle durch die Handwerker gefordert
• Keine Nachverfolgung der Entsorgungswege bis in die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage notwendig
• Keine separate Dokumentationspflicht für Baustellen mit weniger als 10 m3 an Bauabfällen
• Getrennthaltung ausnahmsweise verzichtbar für Einzelfraktionen, deren Massen deutlich unterhalb von 50 kg pro Woche liegen. Dies gilt insbesondere für Glas und Bioabfälle.
• Bestimmte Abfallgruppen sind von vornherein nicht von der GewAbfV erfasst gefährliche Abfälle Intersehroh-Abfälle Abfälle, die der Kommune überlassen werden
• GewAbfV fordert nicht zwingend Mengenangaben
• freiwillige Mitführung anderer Abfälle möglich: Daten und Auswertungen für eigene Zwecke
Grenzen der Pflichten
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Begründungs-Beispiele für Gemischterfassung
Technisch nicht möglich Wirtschaftlich nicht zumutbar
Nicht genug Platz für weitere Behältnisse
Kosten Getrenntsammlung außer Verhältnis zu Vorbehandlung + Verwertung von Sammelfraktion
Aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen
Geringe Menge
viele „Fehlwürfe“ weil Sammelbehälter öffentlich zugänglich
Bei „Kleinchargen“ hohe Kosten für Qualitätskontrolle / Eingangsanalytik
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• Festhalten, für welche Baustellen Sie selber bilanzierungspflichtig sind (Bagatellmengen, Gemeinschaftslogistik, Containerdienst)
• Anzahl und Lage von Containern auf der Baustelle dokumentieren (Fotos, Lageplan etc.)
• Entsorgungsrechnungen / Praxisbelege vorhalten (ggf. digital) und den Baustellen zuordnen
• Prüfen, für welche Entsorgungspartner und –vorgänge gesonderte Nachweise der Entsorger benötigt werden
• Abfalllogistik am Firmenstandort (Bauhof) beschreiben
• Entscheidung für Dokumentationsmodell treffen: freihändige Lösung (Papierform) Softwarelösung (HWK Düsseldorf + Baugewerbliche Verbände +
Kenroads Intelligent Systems GmbH) Pauschalangebot der Entsorger
Ihre Vorbereitung für die Dokumentation
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Dokumentation in Papierform
(keine Formvorgaben des Gesetzgebers; unterschiedliche
Vorschläge verschiedener Verbände)
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Dokumentation über Auftragsvergabe an Entsorger
Rundum-sorglos-Paket…?? Es kursieren Angebote unterschiedlicher Entsorger an deren jeweilige Kunden; Pauschalpreise im Rahmen von 80,- bis 300,- EUR/Jahr für eine bereitgestellte Dokumentation • Art und Umfang der Dokumentation? • Bereitstellung in elektronischer Form? • Parallele Entsorgungswege über mehrere Entsorger erfordern mehrere
Aufträge; Daten müssen zusammengeführt werden
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Dokumentation mit Softwareunterstützung
Die HWK Düsseldorf hat gemeinsam mit der Fa. Kenroads Intelligent Systems GmbH eine spezielle, für Handwerksbetriebe kostenfreie Softwarelösung erstellt Download unter: www.zdh.de/gewerbeabfallverordnung
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Begriffe und Rollenverteilung in der Abfallwirtschaft
Abfall „Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.“ statt „beweglicher Sachen“
Erzeuger von Abfällen natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger)
Besitzer von Abfällen natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat
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Beförderer von Abfällen natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle befördert
Abfallentsorger Anlagenbetreiber von - Zwischenlager - Sortieranlage - Verwertungsanlage - Beseitigungsanlage
Begriffe und Rollenverteilung in der Abfallwirtschaft
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Beispiele gefährlicher Abfall
Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Bemerkungen
17 02 04* Holz, Glas und Kunststoff mit schädlichen Verunreinigungen
z. B. Dachbalken, Fensterrahmen (A 3-, A 4-Althölzer)
17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte
Teerhaltige Dachpappe (PAK-Gehalt über 100 mg/kg TS)
17 06 03* anderes Dämm-material, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
Dämmstoffe aus KMF ohne RAL-Gütezeichen; z.B. ausgebautes Material
17 06 05* asbesthaltige Baustoffe z. B. asbesthaltige Eternitplatten
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Beispiele nicht-gefährlicher Abfall
Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Bemerkungen
15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff
z.B. restentleerte Eimer, Fässer (….)
17 01 02 Ziegel z. B. Dachziegel (< Z 2)
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
z. B. teerfreie Dichtungsbahnen, Wellbitumenplatten (PAK-Gehalt unter 100 mg/kg TS)
17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing z. B. Dachrinnen und -eindeckungen
17 60 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
z. B. Mineralwolle mit RAL-Gütezeichen, Glaswolle, „Heraklith- Platten“, Gipskarton- Platten, Holzwolle- Leichtbauplatten