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1 Hol das Beste für dich raus. Ein Job, Viele Rechte. Praktische Infos und Tipps rund um das Thema Arbeit.

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1Hol das Beste für dich raus.

Ein Job,Viele Rechte. Praktische Infos und Tipps rund um das Thema Arbeit.

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Wer Bescheid Weiss, ist Besser dran

Du verdienst neben der Schule dein eigenes Geld, besserst dir dein Taschengeld mit einem Ferialjob auf oder schnupperst bei einem Pflichtpraktikum in die Arbeitswelt? Dann solltest du wissen, welcher Vertrag der beste für dich ist und wie viel du mindestens verdienen solltest. Wie sieht es eigentlich mit Urlaub und Versicherung aus?

Hier findest du wichtige Tipps und alle Infos zu deinen Rechten. Denn wer Bescheid weiß, ist besser dran – die AK Wien unterstützt dich dabei!

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Deine Rechte im Job 3

Arbeiten in den Ferien – das steht dir zu 4

Pflichtpraktikum 5

Volontariat 5

Andere Vertragsformen 6

Werkvertrag 7

Geringfügige Beschäftigung 9

Dein Job – darauf sollst du achten 1 1

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deine rechte iM joB arBeitsvertrag oder auch „echter dienstvertrag“:

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberln und ArbeitnehmerIn. Der/Die ArbeitnehmerIn verpflichtet sich zur Erbringung einer Arbeitsleistung, der/die Arbeitgeberln zur Bezah- lung des Lohnes oder Gehalts. Ob ein Arbeitsvertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen wird, ist egal. Sollte kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen, so muss der/die ArbeitgeberIn einen Dienst- zettel ausstellen. Ausnahme: die Beschäftigungsdauer beträgt maxi mal 1 Monat.

urlauBsanspruch: Pro Arbeitsjahr hast du Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub. In den ersten 6 Monaten erwirbst du den Urlaub anteilig, das heißt 2 Arbeitstage pro Monat. Der Urlaubsanspruch darf während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht „abgekauft“ werden. Offene Urlaubstage müssen jedoch bei Beendigung der Beschäftigung ausbezahlt werden (= Urlaubsersatzleistung).

arBeitszeit und ÜBerstunden: Die Normalarbeitszeit für Jugendliche beträgt grundsätzlich 40 h

pro Woche. Wenn es keine geregelte Arbeitszeit gibt, sollten die freien Tage im Vorhinein festgelegt werden. Überstunden sind für unter 18-Jährige nicht erlaubt. Wenn du allerdings Überstunden leistest, gilt für dich wie für alle anderen: Überstunden müssen mit einem Zuschlag von mindestens 50 Prozent bezahlt werden.

Überstunden liegen vor, wenn die Normalarbeitszeit von 8 h pro Tag bzw. 40 h pro Woche überschritten wird. Dabei gilt: Maximal zwei am Tag, fünf in der Woche.

Achtung: Es gibt bei den Arbeitsregelungen viele Ausnahmen!

Bezahlung: Für die Bezahlung gilt zumindest der Kollektivvertragslohn. Bei Fehlen eines Kollektivvertrags hast du ein ortsübliches Entgelt zu bekommen (schriftliche Vereinbarung!).

KolleKtivvertrag: Der Kollektivvertrag wird jährlich von den Gewerkschaften und den Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen verhandelt. Er regelt unter anderem die Höhe des Gehalts bzw. Lohns, Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld sowie die Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit und -bedingungen.

sozialversicherung: Dein/Deine ArbeitgeberIn muss dich bereits vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung anmelden. Nur dann hast du eine Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie eine Insolvenzentgeltsicherung. Zu Arbeitsbeginn und -ende musst du von deinem/deiner ArbeitgeberIn eine Kopie der An- bzw. Abmeldung bei der Sozialversicherung erhalten.

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deine rechte iM joB arBeitsvertrag oder auch „echter dienstvertrag“:

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberln und ArbeitnehmerIn. Der/Die ArbeitnehmerIn verpflichtet sich zur Erbringung einer Arbeitsleistung, der/die Arbeitgeberln zur Bezah- lung des Lohnes oder Gehalts. Ob ein Arbeitsvertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen wird, ist egal. Sollte kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen, so muss der/die ArbeitgeberIn einen Dienst- zettel ausstellen. Ausnahme: die Beschäftigungsdauer beträgt maxi mal 1 Monat.

urlauBsanspruch: Pro Arbeitsjahr hast du Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub. In den ersten 6 Monaten erwirbst du den Urlaub anteilig, das heißt 2 Arbeitstage pro Monat. Der Urlaubsanspruch darf während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht „abgekauft“ werden. Offene Urlaubstage müssen jedoch bei Beendigung der Beschäftigung ausbezahlt werden (= Urlaubsersatzleistung).

arBeitszeit und ÜBerstunden: Die Normalarbeitszeit für Jugendliche beträgt grundsätzlich 40 h

pro Woche. Wenn es keine geregelte Arbeitszeit gibt, sollten die freien Tage im Vorhinein festgelegt werden. Überstunden sind für unter 18-Jährige nicht erlaubt. Wenn du allerdings Überstunden leistest, gilt für dich wie für alle anderen: Überstunden müssen mit einem Zuschlag von mindestens 50 Prozent bezahlt werden.

Überstunden liegen vor, wenn die Normalarbeitszeit von 8 h pro Tag bzw. 40 h pro Woche überschritten wird. Dabei gilt: Maximal zwei am Tag, fünf in der Woche.

Achtung: Es gibt bei den Arbeitsregelungen viele Ausnahmen!

Bezahlung: Für die Bezahlung gilt zumindest der Kollektivvertragslohn. Bei Fehlen eines Kollektivvertrags hast du ein ortsübliches Entgelt zu bekommen (schriftliche Vereinbarung!).

KolleKtivvertrag: Der Kollektivvertrag wird jährlich von den Gewerkschaften und den Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen verhandelt. Er regelt unter anderem die Höhe des Gehalts bzw. Lohns, Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld sowie die Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit und -bedingungen.

sozialversicherung: Dein/Deine ArbeitgeberIn muss dich bereits vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung anmelden. Nur dann hast du eine Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie eine Insolvenzentgeltsicherung. Zu Arbeitsbeginn und -ende musst du von deinem/deiner ArbeitgeberIn eine Kopie der An- bzw. Abmeldung bei der Sozialversicherung erhalten.

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maximal 1 Monat.

Achtung: Es gibt bei den Arbeitszeitregelungen viele Ausnahmen!

2,5 Werktage pro Monat. Der Urlaubsanspruch darf während des

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arBeiten in den Ferien – das steht dir zu

FerialjoB Ferialjobber sind ArbeiterInnen oder Angestellte, die während der Ferien arbeiten. Sie haben ein „normales“ Arbeitsverhältnis.

diese rechte hast du: Für Ferialjobber gelten bei Bezahlung, Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub und Sozialversicherung die „normalen“ arbeitsrechtlichen Vorschriften (siehe Seite 3).

arBeitsvertrag: Beginn und Ende der Beschäftigung sollten schriftlich im Arbeitsvertrag fixiert sein. Ebenso die genaue Tätigkeit, Arbeitszeit und die Höhe des Lohnes/Gehalts.

Bezahlung: Für die Bezahlung gilt zumindest der Kollektivvertrags- lohn. Bei Fehlen eines Kollektivvertrags hast du ein ortsübliches Entgelt zu bekommen. 700 bis 1.000 Euro brutto sollte der Ferialjob auf jeden Fall bringen.

urlauBszuschuss und Weihnachtsgeld: Ob dir ein Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld zusteht, ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen des Kollektivvertrags. Am Ende der Beschäftigung steht dir auch Geld für nicht verbrauchte Urlaubstage zu (Urlaubsersatzleistung). Und du musst monatlich eine Lohnabrechnung erhalten.

arBeitszeit: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darfst du nicht mehr als 8 h täglich und 40 h pro Woche arbeiten. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig. Insbesondere für das Hotel- und Gastgewerbe gibt es Ausnahmebestimmungen.

sozialversicherung: Der/Die ArbeitgeberIn muss dich bereits vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung anmelden und dir eine Kopie dieser Anmeldung aushändigen.

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pFlichtpraKtiKuM SchülerInnen und StudentenInnen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Praktikum absolvieren müssen, nennt man PflichtpraktikantInnen. In den Lehrplänen ist festgeschrieben, wie lange im Betrieb welche praktischen Arbeiten verrichtet werden müssen. Ein Pflichtpraktikum kann, muss aber kein Arbeitsverhältnis sein.

volontariat VolontärInnen sind SchülerInnen und StudentenInnen, die ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch einen Betrieb kennenlernen wollen. Der/Die VolontärIn ist an keine Arbeitszeiten gebunden und ist nicht in den Betrieb eingegliedert.

Bezahlung:Da keine Arbeitsverpflichtung besteht, gibt es auch keinen Anspruch auf Entgelt. Fallweise wird dem Volontär allerdings ein Taschengeld bezahlt.

Achtung: Oft liegen echte Arbeitsverhältnisse vor, die fälschlicherweise als Volontariat oder Praktikum bezeichnet werden!

tipps Während des FerialjoBs• Regelmäßig genaue Arbeitsaufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die genauen Tätigkeiten führen und aufbewahren, um – wenn nötig – die Dauer und Art der Arbeitsleistung nachweisen zu können.

• Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben!

tipps nach ende des FerialjoBs

• Keine – meist klein gedruckte – Verzichtserklärung unterschreiben!

• Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z. B. Lohn, Überstunden, Urlaubsersatzleistung), solltest du den/die Arbeitgeberln umgehend und schriftlich per Einschreiben zur Nachzahlung auffordern. Vorsicht: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren.

• Wenn du im ganzen Jahr weniger als 10.000 Euro verdient hast, aber Lohnsteuer abgezogen wurde, kannst du diese innerhalb der nächsten fünf Jahre mit einem Lohnsteuerausgleich vom Finanzamt zurückverlangen. Das „L1“- Formular für die Arbeitnehmerveranlagung kannst du auf wien.arbeiterkammer.at downloaden.

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Wenn du im ganzen Jahr weniger als 11.000 Euro verdient hast, aber Lohnsteuer abgezogen wurde, kannst du dieseinnerhalb der nächsten funf Jahre mit einem Lohnsteuerausgleich vom Finanzamt zuruckverlangen.Das „L1“- Formular fur die Arbeitnehmerveranlagung erhälst du direkt beim Finanzamt.

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WerKvertrag WerkvertragsnehmerIn bist du, wenn du dich verpflichtest, ein bestimmtes Werk herzustellen.

arBeitszeit und -ort: Du schließt einen Werkvertrag ab, bei dem nicht vorgeschrieben ist, wann, wo und wie du arbeitest.

Bezahlung: Abrechnung auf Stundenbasis oder Bezahlung für die Fertigstellung des vereinbarten Werkes.

sozialversicherung: Anders als beim freien Dienstvertrag arbeitest du selbstständig und musst dich selbst bei der Gewerblichen Sozialversicherung melden.

steuer: Du musst Einkommens- und Umsatzsteuer abführen.

Beispiel FÜr einen WerKvertrag: Wenn sich jemand bei einem Schneidermeister einen Anzug nähen lässt, entsteht zwischen dem Schneidermeister und dem Besteller ein Werkvertrag. Zwischen dem Gesellen, der den Anzug tatsächlich näht, und dem Schneidermeister besteht aber ein Arbeitsvertrag.

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andere vertragsForMen

Es existieren verschiedene Vertragsverhältnisse, die sich meist durch unterschiedliche Verpflichtungen, Rechte und Absicherung unterscheiden.

Freier dienstvertrag

unterschied zuM arBeitsvertrag: Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“. In der Regel darfst du dich bei der Arbeits- leistung vertreten lassen.

sozialversicherungsBeiträge: Es müssen – bis auf winzige Details – die gleichen Beiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag. Es besteht das Recht auf Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensi- onsversicherung, Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentgeltsicherung.

Achtung: Oft liegen echte Arbeitsverhältnisse vor, die fälschlicherweise als freie Dienstverträge bezeichnet werden!

Beispiel FÜr einen Freien dienstvertrag:Dein Job ist die Dateneingabe in einen Computer. Du arbeitest von zu Hause aus, an deinem Computer bei freier Zeiteinteilung. 1x im Monat triffst du dich mit deinem/deiner ArbeitgeberIn zu einem Meeting.

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WerKvertrag WerkvertragsnehmerIn bist du, wenn du dich verpflichtest, ein bestimmtes Werk herzustellen.

arBeitszeit und -ort: Du schließt einen Werkvertrag ab, bei dem nicht vorgeschrieben ist, wann, wo und wie du arbeitest.

Bezahlung: Abrechnung auf Stundenbasis oder Bezahlung für die Fertigstellung des vereinbarten Werkes.

sozialversicherung: Anders als beim freien Dienstvertrag arbeitest du selbstständig und musst dich selbst bei der Gewerblichen Sozialversicherung melden.

steuer: Du musst Einkommens- und Umsatzsteuer abführen.

Beispiel FÜr einen WerKvertrag: Wenn sich jemand bei einem Schneidermeister einen Anzug nähen lässt, entsteht zwischen dem Schneidermeister und dem Besteller ein Werkvertrag. Zwischen dem Gesellen, der den Anzug tatsächlich näht, und dem Schneidermeister besteht aber ein Arbeitsvertrag.

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andere vertragsForMen

Es existieren verschiedene Vertragsverhältnisse, die sich meist durch unterschiedliche Verpflichtungen, Rechte und Absicherung unterscheiden.

Freier dienstvertrag

unterschied zuM arBeitsvertrag: Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“. In der Regel darfst du dich bei der Arbeits- leistung vertreten lassen.

sozialversicherungsBeiträge: Es müssen – bis auf winzige Details – die gleichen Beiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag. Es besteht das Recht auf Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensi- onsversicherung, Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentgeltsicherung.

Achtung: Oft liegen echte Arbeitsverhältnisse vor, die fälschlicherweise als freie Dienstverträge bezeichnet werden!

Beispiel FÜr einen Freien dienstvertrag:Dein Job ist die Dateneingabe in einen Computer. Du arbeitest von zu Hause aus, an deinem Computer bei freier Zeiteinteilung. 1x im Monat triffst du dich mit deinem/deiner ArbeitgeberIn zu einem Meeting.

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Bei Übersteigen bestimmter Grenzen musst Du Einkommens- und Umsatzsteuer abfuhren.

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geringFÜgige BeschäFtigung Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Dienstverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 349,01 Euro im Monat verdient. Oder wer bei fallweiser Beschäftigung (Dienstverhältnis kürzer als ein Monat) nicht mehr als durchschnittlich 26,80 Euro pro Arbeitstag und insgesamt höchstens 349,01 Euro verdient. (Die Geringfügigkeitsgrenze gilt auch, wenn du mehrere Jobs gleichzeitig angenommen hast.) (Stand 2008)

urlauB: Du hast das Recht auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Pflegefreistellung, Abfertigung und, wenn es der Kollektivvertrag vorsieht, auch einen Anspruch auf Sonderzahlung (Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld).

arBeitszeit: Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmerln und Arbeitgeberln – am besten schriftlich – zu vereinbaren. Der/Die Arbeitgeberln muss einen Dienstzettel ausstellen. Tut er/sie das nicht, kannst du einen verlangen.

versicherung: Jede geringfügig beschäftigte Person ist von dem/der ArbeitgeberIn bei der Gebietskrankenkasse zu melden. Der/Die Arbeitgeberln hat Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Du bist also unfallversichert. Geringfügig Beschäftigte können sich aber freiwillig selbst krankenversichern. Das ist kein Problem, wenn du bei deinen Eltern mitversichert bist. Arbeitslosenversichert bist du allerdings in keinem Fall!

Achtung: Wenn du mehrere Jobs nebeneinander hast und die zusammengerechneten Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, bist du verpflichtend kranken- und pensionsversichert und musst am Ende des Kalenderjahres die Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen.

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Jede geringfugig beschäftigte Person ist von dem/der ArbeitgeberIn bei der Gebietskrankenkasse zu melden. Der/Die Arbeitgeberlnhat Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Du bist also nur unfallversichert. Geringfugig Beschäftigte können sich aber freiwillig selbst kranken- und pensionsversichern. Das ist kein Problem, wenn du bei deinen Eltern mitversichert bist. Arbeitslosen-versichert bist du allerdings in keinem Fall!

Achtung: Wenn du mehrere Jobs nebeneinander hast und die zusammengerechneten Einkommen die Geringfugigkeitsgrenzeuberschreiten, bist du verpflichtend kranken- und pensionsversichert und musst im nächsten Jahr die Beiträge zur Sozial-versicherung nachzahlen (ca. 15 %).

Geringfugig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung(Dienstverhältnis fur mindestens einen Monat oder fur unbestimmte Zeit) nicht mehr als 395,31 Euro im Monat verdient. Oder wer bei fallweiser Beschäftigung ( Dienstverhältnis kurzer als ein Monat ) nicht mehr als 30,35 Euro pro Arbeitstag und pro Monat höchstens 395,31 Euro verdient. ( Stand 2014; die Geringfugigkeitsgrenze ändert sich jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres.)

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dein joB – darauF solltest du achten:BeiM BeWerBungsgespräch• Welches Dienstverhältnis? (Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis)• Verdienst, Arbeitszeit, genaue Tätigkeit und Kollektivvertrag erfragen

zuM arBeitsBeginn• Dienstzettel oder Arbeitsvertrag• Kopie der Anmeldung bei der Sozialversicherung

Während des arBeitsverhältnisses• Stundenaufzeichnungen führen (Überstunden!)• Urlaubsaufzeichnungen führen• laufende Lohnabrechnungen aufbewahren

aM ende• Lohn- und Gehaltszettel• Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag• Urlaubsersatzleistungen (Auszahlung bei nicht konsumiertem Urlaub)• Kopie der Abmeldung bei der Sozialversicherung

Kennst du METIS? Sie gibt dir Antwort auf wichtige Fragen rund um deinen Job: wien.arbeiterkammer.at/metis

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dein joB – darauF solltest du achten:BeiM BeWerBungsgespräch• Welches Dienstverhältnis? (Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis)• Verdienst, Arbeitszeit, genaue Tätigkeit und Kollektivvertrag erfragen

zuM arBeitsBeginn• Dienstzettel oder Arbeitsvertrag• Kopie der Anmeldung bei der Sozialversicherung

Während des arBeitsverhältnisses• Stundenaufzeichnungen führen (Überstunden!)• Urlaubsaufzeichnungen führen• laufende Lohnabrechnungen aufbewahren

aM ende• Lohn- und Gehaltszettel• Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag• Urlaubsersatzleistungen (Auszahlung bei nicht konsumiertem Urlaub)• Kopie der Abmeldung bei der Sozialversicherung

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Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien,Prinz Eugen Straße 20- 22, 1040 Wien, Tel.: (01) 501 65 - 0Hersteller: Ueberreuter Print GmbH, 2100 Korneuburg, Industriestraße 1

Diesen Flyer bekommst du auch unter der Telefonnummer (01) 310 00 10 459. Artikelnummer 459Stand: September 2008

Wir helfen dir gerne weiter.

Kammer für arbeiter und angestellte für Wienprinz eugen straße 20-22, 1040 Wien

telefon: (01) 501 65 - 0wien.arbeiterkammer.at

du hast noch Fragen?

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Medieninhaber: Kammer fur Arbeiter und Angestellte fur Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien, Telefon: (01) 501 65 0 Hersteller: Bösmuller Printmanagement GmbH & Co. KG, 1020 Wien Titelfoto: © Lisi Specht Diesen Flyer bekommst Du auch unter der Telefonnummer (01) 310 00 10 459 Artikelnummer: 459 Stand: Oktober 2014 Offenlegung gem. § 25 MedienG: siehe wien.arbeiterkammer.at/impressum

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