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Praxismanual Eine Arbeitshilfe für die Disease-Management-Programme Asthma und COPD

Eine Arbeitshilfe für die Disease-Management … · 1 Zur besseren Lesbarkeit wird im gesamten Text nur die männliche Form verwendet, dennoch sind gleichrangig beide Geschlechter

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Praxismanual

Eine Arbeitshilfe für die Disease-Management-ProgrammeAsthma und COPD

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Willkommen in den strukturierten Behandlungsprogrammen für Patientinnen und Patienten mit Asthma bzw. einer chronischobstruktiven Lungenerkrankung (COPD)

Das generelle Ziel, das mit allen strukturierten Behandlungsprogrammen verfolgt wird, ist dieVerbesserung der Koordination der Behandlungsabläufe und damit der Qualität der medizini-schen Versorgung.

Mit diesem Praxismanual stellen wir Ihnen und Ihrem Team die wesentlichen Informationenzur Verfügung, die Sie zur Teilnahme an den Behandlungsprogrammen Asthma bronchialeund COPD benötigen. Das Manual enthält vier Teile.

Der erste Teil geht auf die Auswirkungen ein, die die Teilnahme an einem solchen Programmfür Ihre ärztliche Tätigkeit und für die Versorgung Ihrer Patienten hat. Darüber hinaus finden SieInformationen darüber, welche Unterstützung Ihnen die Krankenkassen für die Patientenversor-gung anbieten und inwiefern Sie davon profitieren können. Außerdem wird der konkreteAblauf des Behandlungsprogramms kurz und übersichtlich dargestellt. Am Rand des Textesfinden Sie Hinweise, an welchen Stellen des Manuals Sie weitere Informationen zu den ange-sprochenen Aspekten nachschlagen können. Hinweise dieser Art sind mit folgendem Symbolgekennzeichnet: ��

Der zweite Teil des Manuals enthält alle wichtigen Unterlagen für das DMP Asthma bronchia-le. Dazu gehören die Ausfüllanleitung und die mit der 11. Änderungesverordnung zur Risiko-struktur-Ausgleichsverordnung erlassenen medizinischen Anforderungen an das Programm.Außerdem finden Sie hier die Lang- und Kurzdatensätze der Erst- und der Folgedokumentatio-nen sowie die Teilnahmeerklärungen für Ärzte und die Teilnahme- und Einwilligungserklärungfür Patienten. Auch die vertraglichen Regelungen zwischen den Krankenkassen und der KVBerlin finden Sie in diesem Abschnitt. Der dritte Teil enthält die gleichen Dokumente für dasDMP COPD.

Teil vier enthält unter der Überschrift „Häufig gestellte Fragen“ grundlegende Informationen zuden Disease-Management-Programmen sowie zusätzliche Hinweise zu den DMPs Asthma bron-chiale und COPD. Darüber hinaus erfahren Sie hier alles Wissenswerte zu den Schulungen fürTeilnehmer am Programm. Literaturhinweise sowie Kontakt- und Internetadressen, an die Siesich mit Fragen und Anmerkungen wenden können, runden diesen Teil ab.

W I L L K O M M E N

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2 I N H A L T

InhaltsverzeichnisWillkommen in den strukturierten Behandlungsprogrammen für Patientinnen und Patienten mit chronisch obstruktiven AtemwegserkrankungenTeil 1: Die Programme und ihr Ablauf1 Das Disease-Management-Programm – Bedeutung für Arzt und Patient ............1

1.1 Was ist das „Disease-Management-Programm?” ..........................................................1

1.2 Was bedeutet die Teilnahme am DMP für den Arzt? ..................................................2

1.3 Welche Bedeutung hat das DMP für den Patienten?....................................................3

1.4 Leistungen der Krankenkassen im DMP ..........................................................................3

2 Teilnahme an den Behandlungsprogrammen ................................................................5

2.1 Wie werden und bleiben Sie teilnehmender Arzt? ........................................................5

2.2 Wie werden Ihre Patienten in das Behandlungsprogramm aufgenommen? ......8

2.3 Wer erhält welche Daten im Programm? ........................................................................12

2.4 Wie erfolgt die Umschreibung eines Patienten bei einem Arztwechsel? ............13

2.5 Wie erfolgt die Abrechnung im Behandlungsprogramm? ........................................14

Teil 2: Dokumente zum DMP Asthma bronchiale1 Ausfüllanleitung zur Erst- und Folgedokumentation im strukturierten

Behandlungsprogramm Asthma bronchiale ..................................................................1

2 Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktiven AtemwegserkrankungenTeil I: Asthma bronchiale ......................................................................................................23

3 Langdatensätze der Erst- und der Folgedokumentationen Asthma bronchiale ..................................................................................................................35

4 Kurzdatensätze der Erst- und Folgedokumentationen Asthma bronchiale ........415 DMP-Vertrag Asthma bronchiale ......................................................................................45

Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms ............45Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Arzt ............................................................75Anlage 2 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor ..................................77Anlage 3 nicht besetzt ..........................................................................................................80Anlage 4 nicht besetzt............................................................................................................81Anlage 5 Teilnahmeerklärung ............................................................................................82

5.1 Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes„Koordinierender Vertragsarzt“ ..............................................................................82

5.2 Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes „fachärztlicher Versorgungssektor“ ........................................................................85

Anlage 6 Vertragsärzteverzeichnis....................................................................................89

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3I N H A L T

Anlage 7 Leistungserbringer-Verzeichnis (stationärer Sektor)................................90Anlage 8 Versorgungsinhalte ..............................................................................................91Anlage 9 Qualitätssicherung Asthma bronchiale........................................................93Anlage 10 Patienteninformation ......................................................................................116

10.1 Strukturiertes Behandlungsprogramm für Asthma –Eine Information für Patienten ............................................................................116

10.2 Erläuterung zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung..........11810.3 Erklärung zur Teilnahme an einem strukturierten

Behandlungsprogramm für Asthma ................................................................119Anlage 11 Erst- und Folgedokumentation ................................................................120Anlage 12 Patientenschulung ......................................................................................122

Teil 3: Dokumente zum DMP COPD1 Ausfüllanleitung zur Erst- und Folgedokumentation im strukturierten

Behandlungsprogramm COPD................................................................................................1

2 Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktiven AtemwegserkrankungenTeil II: Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) ......................................23

3 Langdatensätze der Erst- und Folgedokumentationen COPD ..................................35

4 Kurzdatensätze für die Erst- und Folgedokumentationen COPD ............................415 DMP-Vertrag COPD..................................................................................................................45

Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms ............45Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Arzt............................................................74Anlage 2 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor ..................................76Anlage 3 nicht besetzt ..........................................................................................................78Anlage 4 nicht besetzt ..........................................................................................................79Anlage 5 Teilnahmeerklärung ............................................................................................80

5.1 Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes„Koordinierender Vertragsarzt“ ..............................................................................80

5.2 Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes„fachärztlicher Versorgungssektor“ ....................................................................83

Anlage 6 Vertragsärzteverzeichnis ....................................................................................87Anlage 7 Leistungserbringer-Verzeichnis (stationärer Sektor) ................................88Anlage 8 Versorgungsinhalte..............................................................................................89Anlage 9 Qualitätssicherung ............................................................................................90Anlage 10 Patienteninformation........................................................................................115

10.1 Strukturiertes Behandlungsprogramm für COPD –Eine Information für Patienten ............................................................................115

10.2 Erläuterung zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung ..........117

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4 I N H A L T

10.3 Erklärung zur Teilnahme an einem strukturiertenBehandlungsprogramm für COPD......................................................................118

Anlage 11 Erst- und Folgeokumentation....................................................................119Anlage 12 Patientenschulung........................................................................................121

Teil 4: Service1 Häufig gestellte Fragen ............................................................................................................1

1.1 Wie DMPs entstehen und funktionieren ............................................................................1

1.2 Die DMPs Asthma/COPD..........................................................................................................5

2 Patientenschulungen ................................................................................................................9

2.1 Die Bedeutung strukturierter Schulungsprogramme ..................................................9

2.2 Die zugelassenen Schulungsprogramme..........................................................................11

3 Literaturhinweise, Internet- und Kontaktadressen........................................................13

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Teil 1: Die Programme und Ihr Ablauf1 Das Disease-Management-Programm – Bedeutung für Arzt und Patient ............1

1.1 Was ist das „Disease-Management-Programm”? ........................................................1

1.2 Was bedeutet die Teilnahme am DMP für den Arzt? ..................................................2

1.3 Welche Bedeutung hat das DMP für den Patienten? ..................................................3

1.4 Leistungen der Krankenkassen im DMP ..........................................................................3

2 Teilnahme an den Behandlungsprogrammen ................................................................5

2.1 Wie werden und bleiben Sie teilnehmender Arzt? ......................................................5

2.2 Wie werden Ihre Patienten in das Behandlungsprogramm aufgenommen? ....8

2.3 Wer erhält welche Daten im Programm? ......................................................................12

2.4 Wie erfolgt die Umschreibung eines Patienten bei einem Arztwechsel? ..........13

2.5 Wie erfolgt die Abrechnung im Behandlungsprogramm? ......................................14

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1WAS IST DAS DISEASE-MANAGEMENT-PROGRAMM?

1 Das Disease-Management-Programm – Bedeutung für Arzt und Patient

1.1 Was ist das „Disease-Management-Programm”?

Zunächst, was versteht man unter dem Begriff Disease-Management oder strukturierteBehandlungsprogramme, wie sie der Gesetzgeber nach § 137 f und g SGB V eingeführt hat?Eine eindeutige Begriffsbestimmung für „Disease-Management“ ist bisher in der Literaturnicht zu finden. Einigkeit besteht jedoch in folgenden Punkten:

� Es handelt sich um einen integrativen Ansatz, mit dem Qualität und Wirtschaftlichkeit dermedizinischen Versorgung gesteigert werden sollen.

� Im Mittelpunkt steht dabei der Patient1 mit einem bestimmten Krankheitsbild.

� Ein wesentlicher Aspekt ist die koordinierte Steuerung der Behandlung auf Grundlage desaktuell best verfügbaren Wissensstandes. Dabei werden Prävention, Diagnostik, Therapie,Rehabilitation und Pflege mit einbezogen und aufeinander abgestimmt.

� Gleichzeitig soll der Patient zum eigenverantwortlichen Umgang mit seiner Krankheitbefähigt werden.

Eine medizinische Expertenarbeitsgruppe (Koordinierungsausschuss gem. § 137 e SGB V)beschäftigte sich mit der Ausformulierung nachfolgender Mindestanforderungen, die einDMP erfüllen muss:

� die Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien unter Beachtung des jeweiligen Versor-gungssektors;

� die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen;

� die Voraussetzung und das Verfahren für die Einschreibung der Versicherten einschließlichder Dauer der Teilnahme;

� die Schulungen der Leistungserbringer und Versicherten;

� Dokumentationen;

� die Evaluation.

So gelang es im Juli 2002 eine Rechtsverordnung (RSAV) zu verabschieden, in welche obengenannte Empfehlungen einflossen. Mit der Rechtsverordnung war die rechtliche Grundlagegeschaffen, die es den Krankenkassen ermöglichten, Disease-Management-Programmezunächst für die Krankheiten Diabetes mellitus Typ 2 und Brustkrebs anzubieten. Am 1. Mai2003 folgte die siebente Rechtsverordnung (RSAV) mit Empfehlungen zum DMP KoronarenHerzkrankheit, dass am 1. Oktober 2004 in Berlin startete. Zum 1. März 2004 wurden mit derneunten Rechtsverordnung, neben den Vereinfachungen in der Dokumentation im DMP Dia-betes mellitus Typ 2 auch die Empfehlungen für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 erlassen.Mit der 11. Rechtsverordnung (RSAV), die zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, ist die Einführungder Disease-Management-Programme Asthma und COPD möglich geworden. Diese Rechts-

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2 WAS IST DAS DISEASE-MANAGEMENT-PROGRAMM?

verordnung stellt mit ihren medizinischen Versorgungsinhalten die Grundlage für das Ihnennun vorliegende Praxismanual dar. Der Erlass der 12. Rechtsverordnung die im August 2005 inKraft trat, beinhaltet neben den überarbeiteten Versorgungsinhalten für Diabetes mellitusTyp 2 die in dieses Praxismanual aufgenommen Verfahrensvorschriften für das e-DMP. Auchdie Aktualisierungen aus der 13. RSAV, die im Januar 2006 in Kraft trat, wurden in diesem Pra-xismanual mit aufgenommen.

Damit die Programme auch Ihren Patienten angeboten werden können, sind Disease-Mana-gement-Verträge mit Ihnen bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung notwendig, welche dieUmsetzung der Programme in die Versorgungspraxis regeln.

1.2 Was bedeutet die Teilnahme am DMP für den Arzt ?

Einhaltung der Versorgungsinhalte und Sicherstellung der Kontinuität des Behand-lungsverlaufs

Im Rahmen des DMPs sind die Versorgungsinhalte und die Verantwortung des koordinieren-den Vertragesarztes und des Arztes des qualifizierten Versorgungssektors – anders als bisher –vertraglich geklärt, ebenso sind Einweisungs- , Überweisungs- sowie Rücküberweisungsmo-dalitäten festgelegt. Der vom Patienten gewählte Koordinationsarzt ist immer der erste An-sprechpartner, der wie ein „Lotse“ durch das Programm führt und die kontinuierliche Behand-lung des Patienten sicherzustellen hat. Die Versorgungsinhalte wurden auf Grundlage desaktuellen wissenschaftlich gesicherten medizinischen Wissens festgelegt. Dabei handelt essich immer um Empfehlungen. Sie sind als Hilfestellung und nicht als Bevormundung oderEinschränkung der ärztlichen Therapiefreiheit zu verstehen. Sie stellen einen Rahmen dar, indem eine qualitätsorientierte Versorgung stattfinden soll. Diese kann nicht losgelöst voneiner individualisierten, risikoadäquaten ärztlich verantworteten Therapie stehen.

Unterstützung der Behandlung durch Mitwirkungspflichten des Patienten

Grundlage und Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung ist die aktive Mitarbeit desPatienten, zu der sich die Versicherten mit ihrer Teilnahme am Programm verpflichten. Vonzentraler Bedeutung ist, dass Folgetermine, die mit dem Patienten vereinbart wurden und dieTeilnahme an Patientenschulungen eingehalten werden. Vorgabe ist deshalb auch, dass Pa-tienten von der weiteren Teilnahme am Programm ausgeschlossen werden müssen, wenn sieinnerhalb von 12 Monaten zweimal veranlasste Termine ohne plausible Begründung nichtwahrgenommen oder an Patientenschulungen ohne plausible Begründung nicht teilgenom-men haben.

Standardisierte Dokumentation als Grundlage für Qualitätssicherung

Die standardisierte Dokumentation mit entsprechenden Zielvereinbarungen zwischen Arztund Patient ist, wenn auch manchmal lästig, doch ein wichtiges Instrument für die Qualitäts-sicherung.Mit Hilfe der erhobenen Daten können Erkenntnisse gewonnen werden, die Sie bei IhrerArbeit unterstützen. Strukturierte Rückmeldeverfahren sollen Aufschluss darüber geben,inwieweit die vertraglich vereinbarten Qualitätsziele erreicht wurden und bei Bedarf verbes-serungsfähig sind.

Schließlich dienen die Daten auch in pseudonymisierter Form zur Qualitätssicherung undEvaluation der Programme auf ihren Erfolg durch einen unabhängigen Sachverständigen.

�� e-DMP, Teil 2und Teil 3 Kap. 1.3

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3WAS IST DAS DISEASE-MANAGEMENT-PROGRAMM?

Extrabudgetäre Vergütung

Der zusätzliche Dokumentationsaufwand und die Durchführung von Patientenschulungenwerden im Rahmen des DMP extrabudgetär vergütet.

Teilnahme am Programm

Die Teilnahme am Programm ist freiwillig. Es besteht eine schriftliche Kündigungsmöglichkeitgegenüber der KV Berlin zum Ende des Quartals.

1.3 Welche Bedeutung hat das DMP für den Patienten?

Entscheidung für einen Koordinationsarzt

Um am Programm teilzunehmen, müssen sich die Patienten bei der Krankenkasse einschrei-ben und einen koordinierenden Vertragsarzt wählen. Der Patient kann sich dabei nur füreinen Arzt entscheiden, hat jedoch die Möglichkeit, den Koordinationsarzt zu wechseln.

Mitverantwortung – Stärkung der Eigenkompetenz

Durch die Teilnahme am Programm wird der Patient aufgefordert, aktiv an der Behandlungmitzuwirken. Mit dem Zugang zu bewährten Schulungsprogrammen und Beratungsangebo-ten soll der Patient im Umgang mit seiner Erkrankung gestärkt werden.Erinnerungssysteme der Krankenkassen unterstützen den Patienten bei der Wahrnehmungwichtiger Untersuchungstermine.

Teilnahme am Programm

Die Teilnahme am DMP ist für die Patienten freiwillig.

1.4 Leistungen der Krankenkassen im DMP

Patienteninformation

Ihre Patienten werden ausführlich über die Angebote, Inhalte sowie Rechte und Pflichten imDMP informiert und darauf hingewiesen, sich an Sie als behandelnden Arzt zu wenden, umbei Vorliegen der Einschreibekriterien am DMP teilnehmen zu können.

Behandlungsübersichten in Form von „Flow-Charts“

Die so genannten „Flow-Charts“ sollen Ihnen die medizinischen Versorgungsinhalte auf einenBlick darstellen und eine schnelle Orientierung, z. B. hinsichtlich der Schnittstellen ermögli-chen. Die Umsetzung der Versorgungsinhalte beruht letztendlich jedoch auf Ihrer Entschei-dung vor dem Hintergrund ihrer medizinischen Erfahrung und des individuellen Krankheits-geschehens des Patienten.

Unterstützung der Kontinuität des Behandlungsablaufs durch Erinnerungssysteme

Die Krankenkassen geben Erinnerungshilfen, welche die eingeschriebenen Patienten an dieEinhaltung vereinbarter Folgetermine oder die Teilnahme an Schulung erinnern.

�� Patienten-schulungen,Teil 4 Kap. 2

�� Patienten-information,Teil 2 Kap. 7und Teil 3 Kap. 7

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2 Teilnahme an den Behandlungsprogrammen2.1 Wie werden und bleiben Sie teilnehmender Arzt?

1. Ihre Teilnahmeerklärung schicken Sie an Ihre Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV).

2. Die KV prüft, ob Ihre Praxis die strukturellen Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllt.

3. Nach der formalen Prüfung erhalten Sie und die Krankenkasse von der KV Berlin die Bestäti-gung, dass Sie an dem Programm teilnehmen können und die Dokumentationen für dieVersicherten abrechnen können, die Sie als koordinierenden Arzt (s. u.) gewählt haben.Schulungen können Sie nur durchführen und abrechnen, wenn Sie die Schulungsberechti-gung gegenüber der KV Berlin nachgewiesen haben und Ihnen für das jeweilige Schulungs-programm gesondert eine Abrechnungsgenehmigung erteilt wurde.

4. Die KV Berlin prüft auch, ob Sie in der Folgezeit seit Beginn Ihrer Teilnahme am DMP Asthma bzw. DMP COPD regelmäßig an den vereinbarten diagnosespezifischen Fortbildun-gen, z. B. durch Qualitätszirkel, mindestens einmal pro Jahr teilgenommen haben.

Abb. 1: Wie werden die Struktur- und Fortbildungsvoraussetzungen überprüft?

Es gibt zwei Möglichkeiten, als Arzt am DMP teilzunehmen: als „koordinierender Vertragsarzt“ oder als „qualifizierter Facharzt“. Sie können auch in Ausnahmefällen beidenFunktionen – als koordinierender Arzt und qualifizierter Facharzt – teilnehmen.

Details der Zulassung als koordinierender oder qualifizierter Facharzt klären Sie bitte mit IhrerKassenärztlichern Vereinigung Berlin.

5ABLÄUFE IM PROGRAMM

Arzt

Ausfüllen und Versand einer Teil-

nahmeerklärung undgegebenenfallsNachweis über

Strukturqualität

Überprüfung Die Strukturvoraussetz-ungen sind im DMP-Vertrag

zwischen der KV und derKrankenkasse geregelt.

Sie als Arzt müssen sich ent-scheiden, ob Sie als koordi-nierender Arzt und /oder

qualifizierter Facharztteilnehmen wollen.

(Die Erläuterung dieser Be-griffe erfolgt im Text.)

Bei Nichterfüllung:Abklärung mit dem

KV-Arzt

Bei Erfüllung der Kriterien:

Abrechnungsge-nehmigung an denArzt und Mitteilung

an die Krankenkasse

Bei Erhalt der Mitteilung erfolgt die

Erfassung als teilnehmender Arzt

KV Krankenkasse Erläuterungen

�� Teilnahmeer-klärung Arzt,Teil 2 Kap. 6und Teil 3 Kap. 6

�� DMP-Verträge,Teil 2 Kap. 5 und Teil 3, Kap. 5

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6 ABLÄUFE IM PROGRAMM

Als koordinierender Vertragsarzt gehören zu Ihren Aufgaben:1. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Hinblick auf die

Beteiligung anderer Leistungserbringer, unter Beachtung der Versorgungsinhalte;2. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten;3. die Übermittlung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten sowie der

Erst- und Folgedokumentation;4. die Beachtung der Qualitätsziele einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirschaft-

lichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztli-chen Behandlungsspielraums;

5. die Durchführung von Schulungen, soweit Sie die Schulungsberechtigung durch die KVBerlin erhalten haben, sowie die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzu-nehmen;

6. die Überweisung an andere Leistungserbringer, insbesondere der vertraglich eingebun-denen, gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ und

7. bei Überweisung an andere Leistungserbringer� therapierelevante Informationen entsprechend Anlage 8 „Versorgungsinhalte“, z. B.

betreffend der medikamentösen Therapie, zu übermitteln,� von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzuholen,

8. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ genannten Indika-tionen eine Einweisung in ein am Programm teilnehmendes Krankenhaus vorzunehmen.In Zweifelsfällen hinsichtlich der Krankenhauseinweisung nach sollte der koordinierendeArzt zuvor die Zweitmeinung eines qualifizierten Facharztes nach § 4 des DMP Vertrageseinholen und dokumentieren. Eine stationäre Einweisung von teilnehmenden Versicher-ten muss unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regiona-len Versorgungsstrukturen an diese vertraglich eingebundenen stationären Einrichtun-gen erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Kranken-haus erfolgen;

9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme, insbesondere bei Vorliegen der unter Zif-fer 1.6.4 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ genannten Indikationen, die Empfehlung,diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigungder individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabili-tationsverfahren den Vorschriften des SGB IX.

Als koordinierendem Arzt werden Ihnen die Dokumentationen und ggf. durchgeführtenSchulungen extrabudgetär vergütet.

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7ABLÄUFE IM PROGRAMM

Zu den Aufgaben des teilnehmenden Facharztes gehören insbesondere:1. die Mit- und Weiterbehandlung des teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in

Anlage 8 geregelten Versorgungsinhalte;2. die Beachtung der Qualitätsziele gemäß § 12, einschließlich einer qualitätsgesicherten

und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erfor-derlichen ärztlichen Behandlungsspielraums;

3. die Durchführung von Schulungen, soweit Sie die Schulungsberechtigung durch die KVBerlin erhalten haben;

4. die Überweisung an andere Leistungserbringer gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 8 „Versor-gungsinhalte“;

5. bei Überweisung an andere Leistungserbringer:� therapierelevante Informationen entsprechend Anlage 8 „Versorgungsinhalte“, z. B.

betreffend die medikamentöse Therapie, zu übermitteln;� von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzuholen;

6. die Übermittlung therapierelevanter Informationen an den koordinierenden Vertragsarztnach § 3, sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und Weiterbehandlung desVersicherten erfolgt;

7. die Übermittlung therapierelevanter Informationen zur Erstellung der Dokumentationbei Wiederaufnahme der Behandlung des Versicherten durch den koordinierenden Ver-tragsarzt nach § 3;

8. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ genannten Indika-tionen eine Einweisung in ein am Programm teilnehmendes Krankenhaus vorzunehmenund den koordinierenden Vertragsarzt hiervon zu unterrichten. Eine stationäre Einwei-sung von teilnehmenden Versicherten muss unter Berücksichtigung der individuellenPatienteninteressen und der regionalen Versorgungsstrukturen an diese vertraglich ein-gebundenen stationären Einrichtungen erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfal-lindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen;

9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme, insbesondere bei Vorliegen der unter Zif-fer 1.6.4 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ genannten Indikationen, die Empfehlung,diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigungder individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabili-tationsverfahren den Vorschriften des SGB IX.

In Ausnahmefällen gemäß 1.6.1 der Anlage 9 bzw. der Anlage 11 der RSAV kann der nach § 4teilnehmende Facharzt auf Antrag die Aufgaben eines koordinierenden Arztes gemäß § 3Absatz 2 dieses Vertrages für Patienten übernehmen, die er bereits vor der Einschreibungdauerhaft betreut hat oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. DieÜberweisungsregeln gemäß Ziffer 1.6.2 sind von der gewählten Ärztin, vom gewählten Arztzu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patientin oder desPatienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. Dabei hat er beieiner Stabilisierung des Zustandes des Versicherten zu prüfen, ob eine Rücküberweisung aneinen nach § 3 Absatz 1 teilnehmenden Arzt möglich ist.

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2.2 Wie werden Ihre Patienten in das Behandlungsprogramm aufgenommen?

1. Ihre Patienten werden auf verschiedenen Wegen auf das DMP aufmerksam gemacht: überöffentliche Medien, über die Krankenkassen-Geschäftsstellen bzw. Servicecenter oder direktüber Sie als „koordinierenden Vertragsarzt”.

2. Es können alle Versicherten der gesetzlich Krankenversicherung eingeschrieben werden, diedie Einschreibekriterien des Programms erfüllen und deren Krankenkasse einen entspre-chenden Vertrag mit der KV Berlin abgeschlossen hat.

3. Zur Einschreibung erhält Ihr Patient

� ein Merkblatt, auf dem der Sinn und Zweck, die Inhalte und der Ablauf des DMP darge-stellt sind,

� eine Datenschutzinformation, in der detailliert der Datenfluss erläutert wird, und

� eine Teilnahme- und Einwilligungserklärung.

Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung wählt der Patient Sieals koordinierenden Arzt aus und verpflichtet sich u . a. zur aktiven Mitarbeit im DMP. Außer-dem autorisiert er die Nutzung seiner Daten.

Beim ersten Kontakt wird zudem von Ihnen und Ihrem Praxispersonal die Erstdokumentationausgefüllt und von Ihnen unterschrieben.

8 ABLÄUFE IM PROGRAMM

�� Teilnahme- undEinwilligungser-klärung Patient,Teil 2 Kap. 7 undTeil 3 Kap. 7

�� AusfüllanleitungErstdokumenta-tion, Teil 2 Kap. 1und Teil 3 Kap. 1

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9ABLÄUFE IM PROGRAMM

Einschreibekriterien für Asthmapatienten bzw. Patienten mit COPD:� Gesicherte Diagnose des Asthma bronchiale bzw. COPD� Bereitschaft und Fähigkeit des Patienten zur aktiven Teilnahme� Grundsätzliche Erwartung, dass der Patient von einer Teilnahme am DMP profitiert

Spezielle Einschreibevoraussetzungen für das DMP Asthma bronchiale:� Für Ihre Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer aktu-

ellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese (gemäßAnlage 9 Ziffer 1.2.1 RSAV) und das Vorliegen von mindestens einem der folgenden Krite-rien – unterschieden nach Erwachsenen bzw. Kindern und Jugendlichen im Alter von 5 bis17 Jahren – erforderlich (bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass für die Ein-schreibung berücksichtigte Befunde nicht älter als zwölf Monate sein dürfen):

Bei Erwachsenen:� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-)Rever-

sibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach Inhalation eines kurz-wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums,

und/oder� Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach bis zu 14-tägiger

Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhala-tiven Glukokortikostereoiden,

und/oder� circadiane PEF-Varibilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage,und/oder� Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisier-

ten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest.

Bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 5 bis 17 Jahren:� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 75 % und Nachweis der (Teil-)Reversi-

bilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurzwirksamenBeta-2-Sympathomimetikums,

und/oder� Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glu-

kokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikostereoiden,und/oder� circadiane PEF-Varibilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage,und/oder� Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisier-

ten, nicht inhalativen oder durch einen unspezifischen , standardisierten mehrstufigeninhalativen Provokationstest.

�� Übersicht„Asthma bron-chiale undCOPD“, Seite 11

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10 ABLÄUFE IM PROGRAMM

Patienten mit Asthma bronchiale, die aktuell unter Regelmedikation stehen, können einge-schrieben werden, wenn die Diagnose vor Therapiebeginn gemäß dieser Kriterien gestelltwurde und eine asthmatypische Anamnese aus dem Zeitraum der letzten zwölf Monate vorEinschreibung vorliegt.Eine gleichzeitige Einschreibung eines Patienten in das DMP Asthma bronchiale und dasDMP COPD ist nicht möglich.Nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie sollten Sie prüfen,ob die Patientin oder der Patient hinsichtlich der Therapieziele weiterhin von einer Teilnah-me am DMP profitiert und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.

Spezielle Einschreibevoraussetzungen für das DMP COPD:Für eine Einschreibung muss eine typische Anamnese, eine Reduktion der FEV1 unter 80 %des Sollwertes und mindestens eines der folgenden Kriterien vorliegen:� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Zunahme der FEV1 um

weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 Minuten nach Inhalation eines kurzwirksamen Beta-2-Sympathomimetikums oder 30 Minuten nach Inhalation eines kurzwirksamen Antichoninergikums (Bronchodilatator-Reversibilitätstestung),

und/oder� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Zunahme der FEV1 um

weniger als 15 % und/oder weniger als 200 ml nach mindestens 14-tägiger Gabe vonsystemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens 28-tägiger Gabe von inhalativenGlukokortikostereoiden in einer stabilen Krankheitsphase,

und/oder� Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder

einer Gasaustauschstörung bei Patientinnen und Patienten mit FEV1/VC größer 70 % undeiner radiologischen Untersuchung der Thoraxorgane, die eine andere, die Symptomatikerklärende Krankheit ausgeschlossen hat.

Eine gleichzeitige Einschreibung eines Patienten in das DMP Asthma bronchiale und dasDMP COPD ist nicht möglich.

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11ABLÄUFE IM PROGRAMM

Asthma bronchiale und COPD

Lungenemphysem

Asthmabronchiale COPD

chronisch obstruktive Bronchitis

� Wiederholtes Auftreten anfallsartiger, oft-mals nächtlicher Atemnot und/oderHusten mit oder ohne Auswurf, insbeson-dere bei Allergenexposition, während odernach körperlicher Belastung, bei Infekten,thermischen Reizen, Rauch- und Staubex-position,

� jahreszeitliche Variabilität der Symptome,� positive Familienanamnese

(Allergie, Asthma bronchiale),� berufs-, tätigkeits- sowie umgebungsbe-

zogene Auslöser von Atemnot bzw.Husten.

FEV1/VC <= 70 % (<= 75% bei Kindern) undNachweis der (Teil-)Reversibilität durchZunahme der FEV1 >=15 % und >= 200 ml(Erwachsene) nach Inhalation eines kurzwirksamen Beta-2-Sympathomimetikums

Zunahme der FEV1 um >= 15 % und >=200 ml(Erwachsene) nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokor-tikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokorti-kosteroiden

Circadiane PEF-Variabilität > 20 % über 3 bis14 Tage

Nachweis einer bronchialen Hyper-reagibilität durch einen unspezifischen,standardisierten, mehrstufigen inhalativenProvokationstest.

� Täglich Husten, meist mit täglichem Aus-wurf, mindestens über ein Jahr,

� Atemnot bei körperlicher Belastung,bei schweren Formen auch in Ruhe,

� langjähriges Inhalationsrauchen,� Berufsanamnese,� Infektanamnese.

FEV1 < 80% des Sollwertes und

FEV1/VC <=70% und

Zunahme der FEV1 um <15 % und/oder < 200ml 10 Minuten nach Inhalation eines kurz-wirksamen Beta-2-Sympathomimetikumsoder 30 Minuten nach Inhalation eines kurz-wirksamen Anticholinergikums

FEV1 <80%, FEV1/VC <= 70% und

Zunahme der FEV1 um weniger als 15 %und/oder um weniger als 200 ml nach min-destens 14-tägiger Gabe von systemischenGlukokortikosteroiden oder mindestens 28-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortiko-steroids in einer stabilen Krankheitsphase

FEV1 <80%, FEV1/VC größer 70%, Nachweiseiner Atemwegswiderstandserhöhung, Lun-genüberblähung oder Gasaustauschstörung.Röntgen-Thorax jünger als 12 Monte not-wendig

Bronchodilatator-Reversibilitätstest

Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung

PEF-Variabilität

Anamnese

bronchiale Hyper-reagibiliät

Atemwiderstands-erhöhung

Lungenüberblähung Gasaustauschstörung

Wenig oder nicht reversible Obstruktion Reversible Obstruktion

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12 ABLÄUFE IM PROGRAMM

Abb. 2: Wie erfolgt die Einschreibung eines Patienten in das Programm?

2.3 Wer erhält welche Daten im Programm?

Nachfolgend sehen Sie eine grafische Darstellung, die zeigt, wie der Datenfluss im Behandlungs-programm erfolgt und welche Institutionen welche Daten erhalten. Zusammen mit der Ein-schreibung eines Patienten in das Programm erfolgt die Dokumentation entsprechend der bei-gefügten Erstdokumentation. Folgedokumentation werden einmal pro Quartal oder alle 2 Quar-tale erhoben, wobei das Dokumentationsintervall in Abhängigkeit vom Krankheitsstatus unterBerücksichtigung von Begleit- und Folgeerkrankungen zwischen Arzt und Patient vereinbartwird.

Patient

Arztbesuch

Teilnahmebereitschaft

Unterschriftder Teilnahme- und

Einwilligungserklärung

Aushändigung der Formulare:

� Merkblatt Patient� Teilnahmeerklärung� Einwilligungserklärung� Datenschutzinformation

Auswahl des Patienten Die Auswahl des Patientenerfolgt gemäß der Ein- und

Ausschlusskriterien des DMP-Vertrags (siehe Textkasten).

Mit der Teilnahmeerklärung legtsich der Patient auf seinen koor-dinierenden Arzt im Programmfest. Ein Arztwechsel ist jedoch

weiterhin möglich.

Information undBeratungsgespräch zum

Programm

Arzt Erläuterungen

Checkliste: Notwendige Unterlagen für die Einschreibung eines PatientenDem Patienten müssen vor Unterschrift vorliegen:� Merkblatt (siehe Patienteninformation Asthma bronchiale bzw. COPD)� Datenschutzinformation (siehe Patienteninformation Asthma bronchiale bzw. COPD)Der Patient muss unterschrieben haben:� Teilnahme- und Einwilligungserklärung Für den Patienten müssen Sie ausfüllen:� Erstdokumentation � Datum, Unterschrift und Arztstempel auf dem untersten Teil der Teilnahme-/

Einwilligungserklärung

�� Teilnahme-/ Ein-willigungser-klärung Patient,Teil 2 Kap. 7 und Teil 3 Kap. 7

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13ABLÄUFE IM PROGRAMM

Abb. 3: Wie erfolgt der Datenfluss im Programm?

Unterschreiben Sie selbst das Original oder ggf. den Ausdruck der Dokumentation.bzw. beielektronischer Übermittlung ersatzweise die dafür vorgesehene Versandliste. Die vollständigausgefüllten Dokumentationsunterlagen (Dokumentationen und zusätzlich Versandliste) ver-senden Sie bitte an die Datenstelle (siehe Teil 2.1 und 3.1). Die Datenstelle ist mit Ihrer Geneh-migung von der Krankenkasse und der Arbeitsgemeinschaft DMP beauftragt worden, diegesetzlichen Vorgaben – Trennung von Langdatensatz und Kurzdatensatz – vorzunehmen. DieDatenstelle nimmt Ihre Dokumentationen entgegen, erfasst, prüft und trennt die Daten.

Beim Langdatensatz wird der Versichertenbezug pseudonymisiert und an die Gemeinsame Ein-richtung DMP weitergeleitet. Dieser Datensatz wird zur Erstellung Ihrer persönlichen Praxis-Rückmeldung genutzt, welche gut für die Qualitätszirkelarbeit verwendet werden kann.

Den sog. Kurzdatensatz mit Versichertenbezug (gekennzeichnete Felder auf der Dokumen-tation) erhält die jeweilige Krankenkasse. Von diesen Daten wird nur ein Teil der Erstdoku-mentation (nämlich Zeile 1-17, siehe Teil 2.4 und 3.4 des Praxismanuals) mit Versicherten-und Arztbezug weitergegeben. Der Rest (nämlich Zeile 18 ff, siehe Teil 2.4 und 3.4 des Praxis-manuals) und die Folgedokumentationen werden nur mit Versichertenbezug, aber ohne Arzt-bezug an die Krankenkasse übermittelt.

Durch diese Aufsplittung der Daten wird erreicht, dass die Krankenkasse keine Daten erhält,durch die sie in der Lage wäre, die Behandlungsqualität des einzelnen Arztes zu prüfen odersogar zu sanktionieren. Die Krankenkasse überprüft anhand der arztbezogenen Daten ledig-lich fortlaufend die gesetzlich vorgeschriebenen Einschreibekriterien. Die versichertenbezo-genen Daten werden von der Krankenkasse z. B. genutzt, um Versicherte an versäumte Termi-ne zu erinnern, sie bei auftretenden Begleiterkrankungen oder Komplikationen zielgerichtetzu informieren oder ihre aktive Teilnahme zu unterstützen.

2.4 Wie erfolgt die Umschreibung eines Patienten bei einem Arztwechsel?

Der Patient kann seinen betreuenden Arzt wechseln, was z. B. bei einem Umzug notwendig wer-den kann. Dazu ist es erforderlich, dass der neu gewählte Arzt in der Folgedokumentation dasKästchen „Arztwechsel“ ankreuzt. Auch der Patient muss in der neu zu unterschreibendenTeilnahme- und Einwilligungserklärung das Feld „Arztwechsel“ ankreuzen.

�� Lang- und Kurz-datensätze,Teil 2. Kap. 3 und 4 sowieTeil 3 Kap. 3und 4 des

Praxismanuals

Datenstelle

Dokumentation sowieTeilnahme- und

Einwilligungserklärungdes Patienten

Arztpraxis

Teilnahmebestätigung Praxisrückmeldung

Kurzdatensatz Langdatensatz

Krankenkasse Gemeinsame Einrichtung

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14 ABLÄUFE IM PROGRAMM

Nach Erhalt der Unterlagen über die Datenstelle wird die Krankenkasse den Patienten sowiedie betroffenen Ärzte über den Wechsel informieren.

Hat sich ein Patient aus Versehen bei zwei Ärzten gleichzeitig eingeschrieben, wird die Kranken-kasse den Patienten auffordern, sich für einen Arzt zu entscheiden. Nach der Entscheidung desPatienten werden die betroffenen Ärzte entsprechend benachrichtigt.

Abb. 4: Was ist bei einem Arztwechsel bezüglich Dokumentation und Versand zu beachten?

2.5 Wie erfolgt die Abrechnung im Behandlungsprogramm?

Für die vollständigen Dokumentationen erhalten Sie die vertraglich vereinbarten Vergütungen.Für die Abrechnung notieren Sie die vertraglich vorgesehene Sondernummer wie üblich aufdem Krankenschein an dem Tag, an dem Sie die Dokumentation erstellt haben. Die Dokumen-tationsgebühr wird nur für vollständige und fristgerecht eingegangene Dokumentationengezahlt und nur für die Versicherten, die bei Ihnen eingeschrieben sind.

Arzt 1

Beendigungs-mitteilung

Wechsel-bestätigung

Einschreibe-bestätigung

Versendung von:

Besuch Arzt 1 Der Patient kanneinen neuen

betreuenden Arztwählen (Arzt 2).

Durch einen neugewählten Arztwird eine Folge-dokumentation

ausgefüllt, auf der„Arztwechsel“

angekreuzt wer-den muss.

Schreibt sich einPatient bei mehre-

ren Ärzten ein, wirdihn die Kran-

kenkasse auffor-dern, sich für einen

zu entscheiden.

Teilnahme-erfassung

Registrierung „Arzt-wechsel“ in derDokumentation

Patient

Besuch Arzt 2

Einschreibung desPatienten und

Versand der Daten

Arzt 2 Krankenkasse Erläuterungen

Einschreibung desPatienten und

Versand der Daten

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Teil 2: Dokumente zum DMP Asthma bronchiale

1 Ausfüllanleitung zur Erst- und Folgedokumentation im strukturierten Behandlungsprogramm Asthma bronchiale ..................................................................1

2 Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktiven AtemwegserkrankungenTeil I: Asthma bronchiale ......................................................................................................23

3 Langdatensätze der Erst- und der Folgedokumentationen Asthma bronchiale ..................................................................................................................35

4 Kurzdatensätze der Erst- und Folgedokumentationen Asthma bronchiale ........415 DMP-Vertrag Asthma bronchiale ......................................................................................45

Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms ............45Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Arzt ............................................................75Anlage 2 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor ..................................77Anlage 3 nicht besetzt ..........................................................................................................80Anlage 4 nicht besetzt............................................................................................................81Anlage 5 Teilnahmeerklärung ............................................................................................82

5.1 Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes„Koordinierender Vertragsarzt“ ..............................................................................82

5.2 Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes „fachärztlicher Versorgungssektor“ ........................................................................85

Anlage 6 Vertragsärzteverzeichnis....................................................................................89Anlage 7 Leistungserbringer-Verzeichnis (stationärer Sektor)................................90Anlage 8 Versorgungsinhalte ..............................................................................................91Anlage 9 Qualitätssicherung Asthma bronchiale........................................................93Anlage 10 Patienteninformation ......................................................................................116

10.1 Strukturiertes Behandlungsprogramm für Asthma –Eine Information für Patienten ............................................................................116

10.2 Erläuterung zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung..........11810.3 Erklärung zur Teilnahme an einem strukturierten

Behandlungsprogramm für Asthma ................................................................119Anlage 11 Erst- und Folgedokumentation......................................................................120Anlage 12 Patientenschulung ............................................................................................122

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1 Ausfüllanleitung zur Erst- und Folgedokumentation im strukturiertenBehandlungsprogramm Asthma bronchiale*

1.1 Vorbemerkung

Die Dokumentation stellt ein Kernelement zur Umsetzung des Disease-Management-Pro-gramms dar. Neben der Erhebung der Ausgangsdaten (Erstdokumentation) und der Siche-rung der Einschreibungsdiagnose erfüllt die Dokumentation weitere wichtige Funktionen:

� Sie dient als Checkliste bezüglich medikamentöser und nicht-medikamentöser Maßnah-men, indikationsbezogener Risikofaktoren und Kontrolluntersuchungen.

� Sie stellt einen Informationsspeicher für Sie und Ihren Patienten dar und hält gemeinsameZielvereinbarungen fest.

� Sie kann bei notwendigen Über- und Einweisungen als Begleitbrief dienen.

� Schließlich bildet die Dokumentation die Basis für die Gestaltung Ihres individuell struktu-rierten Rückmeldeberichts und für die Programmevaluation.

Die sorgfältige Eintragung der Daten ist daher überaus wichtig und ist für Sie, Ihre Patientenund alle mitbehandelnden Ärzte von Vorteil. Nicht zuletzt kann eine Vergütung an Sie nur beivollständig ausgefüllter Dokumentation erfolgen.

1.2 Allgemeine Fragen

Welche Patienten können eingeschrieben werden?

Eingeschrieben werden können alle gesetzlich krankenversicherten Patienten mit Asthmabronchiale ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, deren Krankenkasse einen entsprechenden Ver-trag mit der KV Berlin abgeschlossen hat und die die Einschreibekriterien des Programmserfüllen.

Wann ist die Dokumentation vollständig?

Die Dokumentation ist vollständig, wenn Sie zu jedem Fragenkomplex die erforderlichen Anga-ben gemacht haben und diese plausibel sind.

Falls Sie die Dokumentation per Hand ausfüllen, achten Sie bitte darauf, dass das Kreuz genauin das entsprechende Kästchen gesetzt wird und auf den Durchschlägen gut sichtbar ist. Ver-wenden Sie am besten einen Kugelschreiber zum Ausfüllen der Kästchen.

Händigen Sie bitte Ihrem Patienten die dafür vorgesehene Durchschrift der Dokumentation aus.

Nach dem Ausfüllen der Dokumentationen sind diese von Ihnen zu unterschreiben und mitIhrem Arztstempel zu versehen.

Falls Sie den Bogen direkt an Ihrem Praxiscomputer ausfüllen, denken Sie bitte daran, eineSicherheitskopie des Datensatzes anzufertigen und Ihrem Patienten jeweils einen Ausdruck desausgefüllten Bogens auszuhändigen.

Bedenken Sie, dass aufgrund vertraglicher Regelungen nur bei vollständig ausgefüllten Doku-mentationen und Einhaltung der Dokumentationsfristen eine Vergütung an Sie möglich ist.

1ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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1.3 Elektronische Erfassung und Übermittlung der Daten

Je nachdem, ob Sie papiergestützt oder elektronisch dokumentieren, unterscheidet sich die Fer-tigstellung und Übermittlung der Dokumentationen. In beiden Fällen werden innerhalb von 7Kalendertagen die Dokumentationsunterlagen an die Datenstelle geschickt.

Werden die Dokumentationen in Ihrer Praxis elektronisch an die Datenstelle übermittelt, wirdbis zur allgemeinen Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur folgendes Verfahrenangewandt:

1. Der Arzt erfasst die Datensätze (Daten der Erst- oder Folgedokumentation gemäß RSAV) elek-tronisch (z. B. mit PC und DMP-Praxissoftware).

2. Gemäß der zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bun-desvereinigung abgestimmten EDV-Schnittstellenbeschreibung beinhalten die unter Punkt 1genannten Datensätze das Datum der Arztunterschrift, welches der Vertragsarzt gesondertbestätigen muss. Ohne diese manuelle Bestätigung des Vertragsarztes kann der Dokumenta-tionsdatensatz nicht gespeichert oder an die DMP-Datenstelle übermittelt werden.

3. Die Datensätze werden auf einem Speichermedium gespeichert. Der Arzt sammelt so er-fasste Datensätze bis zum Versand an die Datenstelle. Die Datensätze werden vor Versand an die Datenstelle verschlüsselt.

4. Die Übermittlungsdatei wird auf Datenträgern oder per Datenfernübertragung an die Daten-stelle versendet (den aktuellen Stand zum DFÜ-Verfahren können Sie bei der KV Berlin erfra-gen).

5. Die Datenstelle nimmt die Übermittlungsdatei/den Datenträger mit den Datensätzen entge-gen, prüft und verarbeitet diese. Beschädigte Datenträger und/oder unvollständige Dateienkönnen nicht verarbeitet werden und sind an den Absender mit der Aufforderung zur Neulie-ferung zurückzusenden.

6. Die Datenstelle erzeugt je von der Arztpraxis übermittelter Datei beziehungsweise in ange-messenen Zeitintervallen eine Versandliste und ein Bestätigungsschreiben für den jeweiligenArzt mit den nachstehend aufgeführten Angaben:

Versandliste

� Arztnummer, Arztname und Praxisanschrift

� Dateiname (der an die Datenstelle übermittelten Datei)

� Datensatz-Identifikationsnummer (Datensatz-ID)

� DMP-Fallnummer

� Versichertennummer

� Versichertenname und -vorname

� Geburtsdatum des Versicherten

� Krankenkassen-Institutionskennzeichen

� Belegart (Erst- oder Folgedokumentation)

� Unterschriftsdatum des Arztes (aus dem Datensatz, manuell erfasst und bestätigt)

� BAR-Code

2 ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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Bestätigungsschreiben:

� Arztnummer

� Arztname

� Unterschrift des Arztes

� Arztstempel

� BAR-Code

Die Versandliste beinhaltet zu ihrer Identifizierung ein automatisch generiertes Listenerstel-lungsdatum, aber kein Feld für ein separates (Versandlisten-) Unterschriftsdatum neben derArztunterschrift.

7. Die von der Datenstelle auf die Versandliste und das Bestätigungsschreiben aufgetragenenBAR-Codes sind identisch. Über diese wird sichergestellt, dass Versandliste, Bestätigungs-schreiben und Dokumentationsdatensätze automatisiert zugeordnet werden können.

8. Die Datenstelle übermittelt die Versandliste mit dem Bestätigungsschreiben unmittelbarnach Erhalt der Dokumentationsdaten an die jeweilige Arztpraxis mit der Bitte um Prüfung,Unterzeichnung des Bestätigungsschreibens und unmittelbare Rücksendung des Bestäti-gungsschreibens an die Datenstelle. Die elektronische Fassung der Zweitausfertigung derVersandliste verbleibt in der Datenstelle und wird dort archiviert.

9. Der Arzt prüft die Versandliste inhaltlich und attestiert mit seiner Unterschrift auf demBestätigungsschreiben, die Dokumentationen der auf der Versandliste aufgeführten Versi-cherten am jeweils zugeordneten Datum erstellt zu haben.

10. Der Arzt sendet das von ihm unterzeichnete Bestätigungsschreiben unmittelbar an dieDatenstelle zurück. Die dem Arzt von der Datenstelle übermittelte Versandliste verbleibt inder Arztpraxis. Der Arzt kann sich eine Kopie des von ihm unterzeichneten Bestätigungs-schreibens zur Vervollständigung seiner Unterlagen anfertigen.

11. Die Datenstelle prüft die verarbeitbaren Dateien auf Vollständigkeit und Plausibilität. Dabeiwerden die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmten, jeweils gül-tigen Plausibilitätsrichtlinien angewendet.

12. Die Datenstelle prüft, ob das Bestätigungsschreiben unterschrieben und innerhalb von 52Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraumes in der Datenstelle vorliegt. Der Eingangdes vom Arzt unterschriebenen Bestätigungsschreibens ist von der Datenstelle zu überwa-chen und bei Fehlen nachzufordern. Die Datenstelle archiviert das vom Arzt unterschriebeneBestätigungsschreiben und stellt sicher, dieses zusammen mit der elektronischen Fassungder Zweitausfertigung der Versandliste im Falle der Prüfungen nach § 15 a RSAV vorlegen zukönnen.

13. Die Datenstelle leitet die DMP-Dokumentationsdaten an die berechtigten Datenannahme-stellen der Krankenkassen, Arbeitsgemeinschaft DMP, Kassenärztliche Vereinigung undGemeinsame Einrichtung DMP weiter.

14. Stellt die Datenstelle fest, dass das unterschriebene Bestätigungsschreiben nicht innerhalbvon 52 Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraumes bei der Datenstelle vorliegt, wer-den die Dokumentationsdaten nicht an die Krankenkassen, Arbeitsgemeinschaft DMP, Kas-senärztliche Vereinigung und Gemeinsame Einrichtung DMP weitergeleitet. Die Datenstelleinformiert den Vertragsarzt, die Krankenkassen, Arbeitsgemeinschaft DMP, KassenärztlicheVereinigung und Gemeinsame Einrichtung DMP entsprechend.

3ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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15. Stellt die Datenstelle bei der Prüfung der Dokumentationsdatensätze Unvollständigkeitoder Unplausibilität fest, reproduziert sie den Dokumentationsbogen auf Basis des übermit-telten Datensatzes, druckt den Dokumentationsbogen aus und sendet diesen an die Arzt-praxis mit der Aufforderung zur Korrektur und erneuten Unterschrift unter Angabe des Kor-rekturdatums zurück. Der Korrekturprozess, welcher innerhalb von 52 Tagen nach Ablauf desDokumentationszeitraumes abgeschlossen sein muss, wird durch die Datenstelle über-wacht.

16. Die Änderungen und das Korrekturdatum auf dem korrigierten Dokumentationsbogen wer-den von der Datenstelle erfasst, die Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität wird erneutdurchgeführt.

17. Der korrigierte und vom Arzt unterzeichnete Dokumentationsbogen wird archiviert. DieDokumentationsdaten werden an die berechtigten Datenannahmestellen der Krankenkas-sen, Arbeitsgemeinschaft DMP, Kassenärztlichen Vereinigung und Gemeinsame EinrichtungDMP weitergeleitet.

4 ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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1.4 Aufbau der Erstdokumentation

Der Dokumentationsbogen besteht aus den unten aufgeführten nummerierten Abschnitten,die nachfolgend näher erläutert werden sollen. Dabei wird zunächst die Erstdokumentationdargestellt und anschließend auf Unterschiede bei der Folgedokumentation hingewiesen. Beicomputergestützter Erfassung sind technisch bedingte Abweichungen der Darstellungenmöglich.

5ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

1. Versichertenkarte einlesen� Seite 6

3. DMP-Fallnummer � Seite 6

4. Arztstempel � Seite 6

5. Einschreibung � Seite 7

6. Anamnese � Seite 8

7. Aktuelle Befunde � Seite 9

8. Relevante Ereignisse � Seite 10

9. Aktuelle Medikation� Seite 11

10. Schulungen � Seite 12

11. Behandlungsplanungund vereinbarte Ziele � Seite 12-13

12. Datum und Unterschrift� Seite 14

2. Blatt 1: Original für die DatenannahmestelleBlatt 2: Für den ArztBlatt 3: Für den Versicherten� Seite 6

Einschreibung

Vordruck 051

Pau

l Alb

rech

tsV

erla

g, 2

2952

Lüt

jens

ee01

.04.

2005

Krankenkasse bzw. Kostenträger

Name, Vorname des Versicherten

geb. am

Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status

Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum

Kinder (5 – 17 Jahre):

Reversibilitätstestmit Beta-2-Sympathomimetika: FEV 1/VC < 75 % und Zunahme der FEV 1 > 15 %

Reversibilitätstest mit Gluko-kortikosteroide (oral 14 T age,inhalativ 28 T age): Zunahme der FEV 1 > 15 %

SonstigeDiagnosesicherung dur ch: Circadiane PEF-V ariabilität > 20 %

SonstigeDiagnosesicherung dur ch: Nachweis bronchiale Hyperreagibilität

Erst-DokumentationAsthma bronchiale

Arztstempel (bitte auch auf Blatt 2 und 3)

Krankenhaus-IK

Blatt 1Original für die

Datenannahmestelle

DMP-Fallnummer

¥¥

Unterschrift des Arztes

Datum

. .T T M M J J J J

Die dunkel hinterlegten Angaben werden der Krankenkasse übermittelt.

Anamnese

Diagnose bekannt seit

J J J JRaucher/in

X ja X nein

Aktuelle Befunde

Körpergröße , m Körpergewicht kg

Relevante Ereignisse

Stationäre notfallmäßige Behandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten Anzahl

Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten Anzahl

Schulungen

Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele

Aktuelle Medikation

Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevor zugt inhalativ) bei Bedar f Dauermedikation keine

Inhalative Glukokortikosteroide bei Bedar f Dauermedikation keine

Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika bei Bedar f Dauermedikation keine

Systemische Glukokortikosteroide bei Bedar f Dauermedikation keine

Sonstige (z. B. Theophyllin, Leukotrien-Rezeptor -Antagonist) bei Bedar f Dauermedikation keine

Asthma-Schulung bereits vor Einschreibung in dasstrukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen ja nein Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) ja neinX X X X

X

X X

X

Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung

. .T T M M J J J J(optionales Feld)

Für die Einschreibung muss eine asthmatypische Anamnese (längstens 12 Monate zurückliegend) vorliegen und mindestens eines derfolgenden Kriterien vorliegen. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein.

XX

XX X

X X X

X X X

X X X

X X X

X X X

XX

XX

Häufigkeit aktuell vorliegender Asthma-Symptome täglich wöchentlich seltener als wöchentlich keine

Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen keine COPD

andere Lungenerkrankung kardiale Erkrankung

X X X X

Durchschnittlicher Peakflow-W ert

erstmalig dokumentiert nicht dokumentiert

verbessert verschlechtert gleich bleibend

Inhalationstechnik überprüft ja neinX X

Dokumentationsinter vall quartalsweise

jedes zweite Quartal

XX

Empfehlung zum Tabakverzicht ja nein

Schriftlicher Selbstmanagement-Plan ja nein

nicht dur chführbar

Asthma-spezifische Über - bzw. Einweisung veranlasst ja nein

X X

X

X

Erwachsene (> 18 Jahre):

Reversibilitätstest FEV 1/VC < 70 % und Zunahme der FEV 1 > 15 %mit Beta-2-Sympathomimetika: und absoluter W ert der Zunahme > 200 ml

Reversibilitätstest mit Gluko-kortikosteroide (oral 14 Tage, Zunahme der FEV 1 > 15 %inhalativ 28 T age): und absoluter W ert der Zunahme > 200 ml

SonstigeDiagnosesicherung dur ch: Circadiane PEF-V ariabilität > 20 %

SonstigeDiagnosesicherung dur ch: Nachweis bronchiale Hyperreagibilität

X

X

X

X

X

X

X

X

Diagnosespezifische Regelmedikation(asthmatypische Anamnese und Diagnosestellung vor Therapiebeginn gemäß vorstehender Diagnosever fahren er fülllt) ja �

��

��

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1.5 Hinweise zum Ausfüllen der einzelnen Abschnitte (Erstdokumentation)

Alle Angaben in den folgenden Dokumentationsausschnitten sind als Beispiele zu verstehen.

1. Einlesen der Versichertenkarte

2. Durchschläge

Der Dokumentationsbogen hat mehrere Durchschläge. Das Blatt 1 geht an die Datenannah-mestelle. Eine Durchschrift verbleibt bei Ihnen und eine erhält der Patient.

3. DMP-Fallnummer

Für jeden Patienten ist durch den Arzt genau eine DMP-Fallnummer zu vergeben, die ausmaximal sieben Ziffern oder Zeichen bestehen darf. Die Fallnummer darf jeweils nur füreinen Patienten verwendet werden.

Die Fallnummer hat den Zweck, dass Sie eingehende Feedback-Berichte Ihren Patienten trotzPseudonymisierung zuordnen können und muss daher auf der Folgedokumentation unbe-dingt weitergeführt werden.

4. Arztstempel

Der Arztstempel muss auf dem Original und auf jedem Durchschlag angebracht werden.Bitte setzen Sie den Stempel möglichst genau in das vorgegebene Feld.

6 ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

1 2 3 4 5 AS

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5. Einschreibung In das strukturierte Behandlungsprogramm Asthma können Patienten ab dem 5. Lebensjahreingeschrieben werden.

Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung in das strukturierte Behand-lungsprogramm Asthma ist das Vorliegen einer aktuellen oder längstens 12 Monate zurück-liegenden Asthma-typischen Anamnese (z. B. wiederholtes Auftreten anfallsartiger, oftmalsnächtlicher Luftnot und/oder Husten mit oder ohne Auswurf, bekanntes Asthma oder Aller-gien in der Familie, jahreszeitliche Variabilität der Symptome) die erste Voraussetzung. Zu-sätzlich muss mindestens eines der folgenden Kriterien vorliegen:

Bei Erwachsenen:

� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-)Reversi-bilität durch Zunahme der FEV1 um mind. 15 % und mind. 200 ml nach Inhalation eines kurzwirksamen Beta-2-Sympathomimetikums

oder

� Zunahme der FEV1 um mind. 15 % und mind. 200 ml nach bis zu 14-tägiger Gabe von syste-mischen Kortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Kortikosteroiden

oder

� Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität mittels eines unspezifischen standardisiertenmehrstufigen inhalativen Provokationstests.

Bei Kindern und Jugendlichen (zwischen dem 5. und 18. Lebensjahr):

� Zunahme der FEV1 um mind. 15 % nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Kortikoste-roiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Kortikosteroiden

oder

� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 75 % und Nachweis der (Teil-)Reversi-bilität durch Zunahme der FEV1 um mind. 15 % nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums

oder

� Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität mittels eines unspezifischen standardisiertennicht-inhalativen oder durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalati-ven Provokationstest.

Oder

Bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern:

� Circadiane PEF-Variabilität größer 20 % (Messzeitraum: 3 bis 14 Tage)

oder

� Ein aktuell unter Regelmedikation stehender Patient mit Asthma, falls die Diagnose vorEinschreibung mittels eines der vorstehenden Diagnoseverfahren gesichert wurde und eineAsthma-typische Anamnese aus den letzten 12 Monaten vor Einschreibung vorliegt.Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abstän-den, z. B. bei Exposition gegenüber asthmaauslösenden Faktoren, notwendige Anwendungeiner Bedarfsmedikation zu verstehen.

7ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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Die für die Einschreibung herangezogenen Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein.

Die Einschreibekriterien für Kinder und Jugendliche gelten für den Altersabschnitt 5 bis 17Jahren.

Kinder unter 5 Jahren können nicht in das DMP eingeschrieben werden.

Eine gleichzeitige Einschreibung in das DMP Asthma und DMP COPD ist nicht möglich.

Für die gültige Einschreibung ist die Angabe in einem Feld ausreichend.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Angabe in der dafür vorgesehenen Altersgruppe machen!

6. AnamneseDiagnose bekannt

Eine Angabe ist erforderlich.

Tragen Sie bitte das Jahr (z. B. 1998) ein, in dem die Diagnose „Asthma bronchiale“ bei IhremPatienten gestellt wurde.

Wurde die Diagnose heute gestellt, tragen Sie bitte die aktuelle Jahreszahl ein.

Ist Ihnen das Jahr nicht bekannt, tragen Sie bitte mindestens eine „0“ (links oder rechstsbün-dig) ein. Leerfelder müssen nicht mit Füllzeichen (z. B. / oder -) gefüllt werden.

Raucher

Eine Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Es ist der aktuell rauchende Patient, unabhängig von seiner Raucheranamnese gemeint.Neben dem Zigarettenraucher sind hier auch Pfeifen- und Zigarrenraucher zu erfassen.

8 ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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Häufigkeit der aktuell vorliegenden Asthma-Symptome

Eine Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Geben Sie bitte die Häufigkeit der Asthma-Symptome an.

� „Täglich“ kreuzen Sie bitte an, wenn Ihr Patient regelmäßig mindestens einmal am TagSymptome angibt, die eindeutig dem Asthma zuzuordnen sind.

� Sollten die Symptome nicht täglich, aber regelmäßig an mindestens einem Tag in derWoche auftreten, kreuzen Sie bitte „wöchentlich“ an.

� Treten die Symptome seltener als einmal die Woche auf, kreuzen Sie bitte „seltener“ an.

� „Keine“ ist anzukreuzen, wenn Ihr Patient zur Zeit keine Asthma-typischen Symptome auf-weist.

Andere, Luftnot verursachende Begleiterkrankungen

Eine Angabe ist erforderlich; Mehrfachnennungen sind zulässig. Wenn „keine“ angekreuzt ist,ist keine weitere Angabe zulässig.

Bestehen bei Ihrem Patienten weitere, Luftnot verursachende Erkrankungen, geben Sie diesebitte hier an. Diese können sein: COPD, andere Lungenerkrankungen wie z. B. ein Lungenem-physem. Unter „kardiale Erkrankungen“ ist z. B. ein Cor pulmonale oder auch die Herzinsuffizi-enz zu dokumentieren.

Bestehen bei Ihrem Patienten keine weiteren Luftnot verursachende Erkrankungen, geben Siebitte „keine“ an.

7. Aktuelle BefundeKörpergröße und -gewicht

Zu beiden Feldern ist jeweils eine Angabe notwendig. Freibleibende Zahlenfelder (z. B. beieiner zweistelligen Gewichtsangabe) brauchen nicht mit Füllzeichen oder Nullen aufgefülltzu werden.

Bitte geben Sie die Körpergröße in Metern mit zwei Stellen hinter dem Komma an.

Das Körpergewicht geben Sie bitte in kg ohne Nachkommastellen an (links- oder rechtsbün-dig).

9ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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Durchschnittlicher Peak-Flow-Wert

Eine Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Der Peakflow-Wert wird in der Regel von dem Patienten nach erfolgter Einweisung in denGebrauch des Peakflow-Meters selbst gemessen, für die Angabe kann aber auch die in derPraxis supervidierte Messung mit dem Peakflow-Meter oder die Ergebnisse der Lungenfunk-tion herangezogen werden.

„Dokumentiert“ bezieht sich auf die Dokumentation der Werte in der Patientenakte.

Wenn bei Ihrem Patienten bereits eine Peakflow-Messung in der Vergangenheit durchgeführtwurde, geben Sie bitte hier eine Beurteilung zum Verlauf des durchschnittlichen Peakflow-Wertes Ihres Patienten an.

„Verbessert“ bzw. „verschlechtert“ bezieht sich dabei immer auf den Vergleich des aktuellenPeakflow im Vergleich zum davor gemessenen Wert.

Sollte der Peakflow mit dieser Dokumentation erstmalig dokumentiert werden, geben Siedies bitte ebenfalls an.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Wert nicht dokumentiert wurde.

8. Relevante Ereignisse (in den letzten 12 Monaten)Zu beiden Feldern ist jeweils eine Angabe erforderlich. Ist es in den letzten 12 Monaten zu keinem Ereignis gekommen, geben Sie bitte eine „0“ (rechts- oder linksbündig) an. Leerfelderbrauchen dabei nicht mit Füllzeichen (z. B. / oder -) gefüllt zu werden.

Geben Sie bitte sowohl die stationären notfallmäßigen Behandlungen als auch die nicht-sta-tionären notfallmäßigen Behandlungen von Asthma in den letzten 12 Monaten an.

Zu den nicht-stationären notfallmäßigen Behandlungen zählen z. B. Behandlungen imHausärztlichen Notdienst oder in Krankenhaus-Ambulanzen.

10 ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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9. Aktuelle Medikation Zu jeder Wirkstoffgruppe ist eine Angabe erforderlich, auch dann, wenn Ihr Patient grund-sätzlich keine oder keine aus den unten aufgeführten Wirkstoffgruppen erhält.

Kreuzen Sie bei einer Wirkstoffgruppe „keine“ an, ist für diese Wirkstoffgruppe keine weitereAngabe zulässig. Die Angaben „bei Bedarf“ und „Dauermedikation“ sind gemeinsam möglich.

Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferen-zen Medikamente verwendet werden, deren positiver Effekt und Sicherheit im Hinblick aufdie Therapieziele des DMP in prospektiven, randomisierten kontrollierten Studien nachgewie-sen wurde. Dabei sollen diejenigen Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen oder Kombinationen bevor-zugt werden, die diesbezüglich den größten Nutzen erbringen.

Zu den vorrangig zu verordneten Wirkstoffgruppen zählen

Für die Dauertherapie:

� Inhalative Glukokortikosteroide (Basistherapie): Beclomethason, Budesonid, Fluticason

Als Erweiterung der Basistherapie kommen in Betracht:

� Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika: Salmeterol, Formoterol

� In begründeten Fällen:

- Systemische Glukokortikosteroide

- Sonstige: hierzu zählen Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreiset-zung), Leukotrien-Rezeptor-Antagonisten (Montelukast)

Für die Bedarfstherapie:

� Kurz wirksame Beta-2 Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ): Fenoterol, Salbutamol,Terbutalin

� In begründeten Fällen:

- Kurz wirksame Anticholinergika (Ipratropiumbromid)

- Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung)

- Systemische Glukokortikosteroide (maximal 1 bis 2 Wochen)

11ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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10. Schulungen Asthma-Schulung

Eine Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Geben Sie bitte hier an, ob Ihr Patient bereits vor der Einschreibung in das DMP an einer Asthma-Schulung teilgenommen hat.

Schulung empfohlen

Eine Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Wenn Sie Ihrem Patienten aktuell (am Tage der Konsultation) die Teilnahme an einem Schu-lungsprogramm empfohlen haben, geben Sie dies bitte hier an.

Wurde keine Schulung empfohlen, geben Sie dies bitte auch an.

Überprüfung der Inhalationstechnik

Eine Angabe ist erforderlich; nur eine Angabe ist zulässig.

Sie sollten mindestens einmal im Jahr die Inhalationstechnik Ihres Patienten überprüfen.

Geben Sie hier bitte an, ob Sie dies bei der heutigen Konsultation getan haben.

11. Behandlungsplanung und vereinbarte ZieleEmpfehlung zum Tabakverzicht

Eine Angabe ist nur dann erforderlich, wenn Ihr Patient Raucher ist und Sie dies unter Punkt 6(Anamnese) dokumentiert haben; genau eine Angabe ist zulässig.

Ein wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Maßnahmen zur Behandlung des Asthmas istdie Vermeidung von Inhalationsnoxen und Asthmaauslösern. Dazu zählt insbesondere derTabakverzicht.

Geben Sie bitte hier an, wenn Sie eine Empfehlung zum Tabakverzicht ausgesprochen haben.Diese Empfehlung kann sich neben dem Patienten auch auf die in häuslicher Gemeinschaftlebenden Angehörigen beziehen.

12 ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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Schriftlicher Selbstmanagement-Plan

Eine Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Für die weitere Behandlung sollen Sie gemeinsam mit Ihrem Patienten einen Behandlungs-plan erstellen und Therapieziele vereinbaren.

Hierzu zählt insbesondere das Monitoring der Asthmaerkrankung durch die Patienten z. B.durch Peakflow-Kontrolle und Erstellung eines darauf abgestimmten Medikationsplans zumSelbstmanagement.

Sollten Sie diesen bereits für Ihren Patienten erstellt haben oder für die nächste Konsultationplanen, geben Sie dies bitte ebenso an wie den Fall, dass eine solche Maßnahme für IhrenPatienten nicht durchführbar ist.

Asthma-spezifische Über- oder Einweisung veranlasst

Eine Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Geben Sie bitte an, ob Sie auf Grund des Asthma bronchiale beim heutigen Besuch eine Über-oder Einweisung veranlasst haben.

Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung

(Optionale Angabe)

Als Datum der geplanten nächsten Dokumentation gilt der Termin, der im Rahmen der regel-mäßigen Dokumentation ( jedes Quartal bzw. jedes zweite Quartal) mit dem Patienten verein-bart wird. Sollten Sie diesen Termin bereits zum Zeitpunkt der Dokumentationserstellungfestlegen, können Sie das entsprechende Datum hier eintragen.

Dokumentationsintervall

Eine Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Das Dokumentationsintervall ist in Abhängigkeit vom Krankheitsstatus unter Berücksichti-gung von Begleit- und Folgeerkrankungen individuell von Ihnen in Absprache mit dem Patien-ten einmal im Quartal oder jedes zweite Quartal festzulegen.

13ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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12. Datum und Unterschrift

Für die Einschreibung des Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm ist dasDatum relevant, an dem die Dokumentation vollständig ausgefüllt wurde. Daher müssen Siedas Datum eintragen und die Dokumentation bzw. die vorgesehene Liste zur gesondertenBestätigung unterschreiben. Die Dokumentation muss innerhalb von 7 Tagen nach Erstellungan die vertraglich vereinbarte Datenstelle übermittelt werden.

Wurde in der zuständigen Stelle festgestellt, dass die Angaben in der Dokumentation an eineroder mehreren Stellen unvollständig oder unplausibel sind, erhalten Sie eine Kopie der Doku-mentation (bei elektronischer Übermittlung einen Ausdruck der Dokumentation) zurück undwerden aufgefordert, diese zu korrigieren und erneut mit dem aktuellen Datum und IhrerUnterschrift zu versehen. Der vollständige und plausible Bogen muss der vertraglich verein-barten Datenstelle einschließlich der abgeschlossenen Korrektur innerhalb von 52 Tagen nachEnde des Quartals vorliegen.

14 ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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15ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

1.6 Aufbau der Folgedokumentation

Diese Abbildung zeigt einen Überblick über den Folgedokumentationsbogen. Dabei sind dieeinzelnen Abschnitte wieder nummeriert.

1. Versichertenkarte einlesen� Seite 16

2. Arztwechsel� Seite 16

4. DMP-Fallnummer � Seite 16

5. Arztstempel � Seite 16

6. Anamnese � Seite 17

7. Aktuelle Befunde � Seite 18

8. Relevante Ereignisse � Seite 19

9. Aktuelle Medikation� Seite 19

10. Schulungen � Seite 20-21

11. Behandlungsplanungund vereinbarte Ziele � Seite 21-22

12. Datum und Unterschrift� Seite 22

3. Blatt 1: Original für die DatenannahmestelleBlatt 2: Für den ArztBlatt 3: Für den Versicherten� Seite 16

Vordruck 052

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ee01

.09.

2005

Krankenkasse bzw. Kostenträger

Name, Vornamedes Versicherten

geb. am

Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status

Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum

Folge-DokumentationAsthma bronchiale

Arztstempel (bitte auch auf Blatt 2 und 3)

Krankenhaus-IK

Blatt 1Original für die

Datenannahmestelle

DMP-Fallnummer

¥¥

Die dunkel hinterlegten Angaben werden der Krankenkasse übermittelt.

X Ar ztwechsel

Aktuelle Befunde

Körpergröße , m Körpergewicht kg

Relevante Ereignisse

Stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation Anzahl

Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation Anzahl

Schulungen

Aktuelle Medikation

Aktuelle diagnosespezifische Regelmedikation ja nein

Kur z wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevor zugt inhalativ) bei Bedar f Dauermedikation keine

Inhalative Glukokortikosteroide bei Bedar f Dauermedikation keine

Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika bei Bedar f Dauermedikation keine

Systemische Glukokortikosteroide bei Bedar f Dauermedikation keine

Sonstige (z. B. Theophyllin, Leukotrien-Rezeptor -Antagonist) bei Bedar f Dauermedikation keine

XX

X

X

Empfohlene Asthma-Schulung wahrgenommen(seit der letzten Dokumentation) ja nein

war aktuell nicht möglich

bei letzter Dokumentationkeine Schulung empfohlen

XX X

X X

X X X

X X X

X X X

X X X

X X X

XX

Durchschnittlicher Peakflow-W ertseit der letzten Dokumentation

erstmalig dokumentiert nicht dokumentiert

verbessert verschlechtert gleich bleibend

Körpergröße und Körpergewicht nur bei Kindern.

Anamnese

Raucher/in

X ja X nein

XX X

X

Häufigkeit der Asthma-Symptome seit der letzten Dokumentation täglich wöchentlich seltener als wöchentlich keine

Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleiterkrankungen keine COPD

andere Lungenerkrankung kardiale Erkrankung

X X X X

Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) ja nein

Inhalationstechnik überprüft ja nein

X X

X X

Unterschrift des Arztes

Datum

. .T T M M J J J J

Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele

X

X X

X

Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung

. .T T M M J J J J(optionales Feld)

Dokumentationsinter vall quartalsweise

jedes zweite Quartal

XX

Empfehlung zum T abakver zicht ja nein

Schriftlicher Selbstmanagement-Plan ja nein

nicht dur chführbar

Asthma-spezifische Über - bzw. Einweisung veranlasst ja nein

X X

X

��

��

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1.7 Hinweise zum Ausfüllen der einzelnen Abschnitte(Folgedokumentation)

1. Versichertenkarte einlesen (entspricht Erstdokumentation Abschnitt 1)

2. Arztwechsel

Dieses Feld ist dann anzukreuzen, wenn ein Patient, der bereits in ein strukturiertesBehandlungsprogramm eingeschrieben ist, Sie als neuen koordinierenden Arzt gewählt hat.

3. Durchschläge (entspricht Erstdokumentation Abschnitt 2)

Der Folgedokumentationsbogen hat wie die Erstdokumentation drei Durchschläge. Das Origi-nal ist wiederum für die Versendung an die Datenstelle vorgesehen.

4. DMP-Fallnummer (entspricht Erstdokumentation Abschnitt 3)

Die Fallnummer hat den Zweck, dass Sie eingehende Feedback-Berichte Ihren Patienten trotzPseudonymisierung zuordnen können und muss daher auf der Folgedokumentation unbe-dingt unverändert weitergeführt werden.

Wurden Sie im Zuge eines Arztwechsels von dem Patienten als sein neuer koordinierenderArzt gewählt, ist die Vergabe einer neuen DMP-Fallnummer möglich. Diese ist dann auf denweiteren Folgedokumentationen unverändert weiterzuführen.

5. Arztstempel (entspricht Erstdokumentation Abschnitt 4)

16 ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

1 2 3 4 5 A S

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6. Anamnese (seit der letzten Dokumentation, siehe auch Erstdokumentation Abschnitt 6)

Häufigkeit der aktuell vorliegenden Asthma-Symptome.

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Angabe ist zulässig.

Geben Sie bitte – wie auch in der Erstdokumentation – die Häufigkeit der aktuell vorliegen-den Asthma-Symptome an.

Die Angabe zur Häufigkeit der Asthma-Symptome bezieht sich rückblickend auf den Zeitraumseit der letzten Dokumentation.

� „Täglich“ kreuzen Sie bitte an, wenn Ihr Patient regelmäßig mindestens einmal am TagSymptome angibt, die eindeutig dem Asthma zuzuordnen sind.

� Sollten die Symptome nicht täglich, aber regelmäßig an mindestens einem Tag in derWoche auftreten, kreuzen Sie bitte „wöchentlich“ an.

� Treten die Symptome seltener als einmal die Woche auf, kreuzen Sie bitte „seltener“ an.

� „Keine“ ist anzukreuzen, wenn Ihr Patient seit der letzten Dokumentation keine Asthma-typischen Symptome aufweist.

Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleiterkrankungen

Eine Angabe ist notwendig; Mehrfachnennungen sind möglich. Wenn „keine“ angekreuzt ist,ist keine weitere Angabe zulässig.

Die Angaben beziehen sich ausschließlich auf Luftnot verursachende Begleiterkrankungen,wenn sie seit der letzten Dokumentation aufgetreten sind und somit noch nicht in der voran-gegangenen Dokumentation erfasst worden sind. Diese können sein: COPD, andere Lungener-krankungen wie z. B. ein Lungenemphysem. Unter „kardiale Erkrankungen“ ist z. B. ein Cor pulmonale oder auch die Herzinsuffizienz zu dokumentieren. Sollte/n keine neu/en Begleiter-krankung/en seit der letzten Dokumentation aufgetreten sein, kreuzen Sie bitte „keine“ an.

Raucher

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Angabe ist zulässig.

Es ist der aktuell rauchende Patient, unabhängig von seiner Raucheranamnese gemeint.Neben dem Zigarettenraucher sind hier auch Pfeifen- und Zigarrenraucher zu erfassen.

17ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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7. Aktuelle Befunde (entspricht Erstdokumentation Abschnitt 7)

Körpergröße und Gewicht

Die Angaben zur Körpergröße und zum Körpergewicht sind nur bei Kindern und Jugendlichenbis zum 18. Lebensjahr zwingend erforderlich. Bei Erwachsenen können diese Felder frei bleiben.

Bitte geben Sie die Körpergröße in Metern mit zwei Stellen hinter dem Komma an.

Das Körpergewicht geben Sie bitte in kg ohne Nachkommastellen an (links- oder rechtsbündig).

Durchschnittlicher Peakflow-Wert

Eine Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Der Peakflow-Wert wird in der Regel von dem Patienten nach erfolgter Einweisung in denGebrauch des Peakflow-Meters selbst gemessen, für die Angabe kann aber auch die in derPraxis supervidierte Messung mit dem Peakflow-Meter oder die Ergebnisse der Lungenfunk-tion herangezogen werden.

„Dokumentiert“ bezieht sich auf die Dokumentation der Werte in der Patientenakte.

Wenn bei Ihrem Patienten bereits eine Peakflow-Messung in der Vergangenheit durchgeführtwurde, geben Sie bitte hier eine Beurteilung zum Verlauf des durchschnittlichen Peakflow-Wertes Ihres Patienten an.

„Verbessert“ bzw. „verschlechtert“ bezieht sich dabei immer auf den Vergleich des aktuellenPeakflow im Vergleich zum davor gemessenen Wert.

Sollte der Peakflow mit dieser Dokumentation erstmalig dokumentiert werden, geben Sie diesbitte ebenfalls an.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Wert nicht dokumentiert wurde.

18 ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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8. Relevante Ereignisse (seit der letzten Dokumentation, entspricht ErstdokumentationAbschnitt 8)

Zu beiden Feldern ist jeweils eine Angabe erforderlich. Die Angaben beziehen sich auf denZeitraum von der letzten Dokumentation bis heute. Ist es seit der letzten Dokumentation zukeinem Ereignis gekommen, geben Sie bitte eine „0“ (rechts- oder linksbündig) an. Leerfelderbrauchen dabei nicht mit Füllzeichen (z. B. / oder -) gefüllt zu werden.

Geben Sie bitte sowohl die stationären notfallmäßigen Behandlungen als auch die nicht-sta-tionären notfallmäßigen Behandlungen von Asthma seit der letzten Dokumentation an.

Zu den nicht-stationären notfallmäßigen Behandlungen zählen z. B. Behandlungen im Haus-ärztlichen Notdienst oder in Krankenhaus-Ambulanzen.

9. Aktuelle Medikation (entspricht Erstdokumentation Abschnitt 9 i.V. m. Abschnitt 5)

Geben Sie bitte zunächst an, ob Ihr Patient aktuell eine Asthma-spezifische Regelmedikationerhält. Hierzu zählt neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen not-wendige Anwendung (z. B. bei Exposition gegenüber symptomauslösenden Faktoren) einerBedarfsmedikation. Falls diese der Fall ist, müssen Sie im Weiteren zu jeder einzelnen Wirk-stoffgruppe bitte eine Angabe (also auch die Angabe „keine“) machen.

Die Angaben „bei Bedarf“ und „Dauermedikation“ sind gemeinsam möglich.

Kreuzen Sie bei einer Wirkstoffgruppe „keine“ an, ist für diese Wirkstoffgruppe keine weitereAngabe zulässig.

Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der PatientenpräferenzenMedikamente verwendet werden, deren positiver Effekt und Sicherheit im Hinblick auf dieTherapieziele des DMP in prospektiven, randomisierten kontrollierten Studien nachgewiesenwurde. Dabei sollen diejenigen Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen oder Kombinationen bevorzugtwerden, die diesbezüglich den größten Nutzen erbringen.

Zu den vorrangig zu verordneten Wirkstoffgruppen zählen

Für die Dauertherapie:

� Inhalative Glukokortikosteroide (Basistherapie): Beclomethason, Budesonid, Fluticason

Als Erweiterung der Basistherapie kommen in Betracht:

� Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika: Salmeterol, Formoterol

19ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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� In begründeten Fällen:

- systemische Glucokortikosteroide

- Sonstige: hierzu zählen Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreiset-zung), Leukotrien-Rezeptor-Antagonisten (Montelukast)

Für die Bedarfstherapie:

� Kurz wirksame Beta-2-Sympatomimetika (bevorzugt inhalativ): Fenoterol, Salbutamol,Terbutalin

� In begründeten Fällen:

- Kurz wirksame Anticholinergika (Ipratropiumbromid),

- Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung),

- Systemische Glukokortikosteroide (maximal 1 bis 2 Wochen).

10. Schulungen (entspricht Erstdokumentation Abschnitt 10)

Empfohlene Schulungen wahrgenommen (seit letzter Dokumentation)

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Antwort ist zulässig.

Die Angaben zu den Schulungen beziehen sich für diese Felder ausschließlich rückblickend aufSchulungen, die Sie Ihrem Patienten bei dem letzten Dokumentationstermin empfohlen haben.

Sollte Ihr Patient eine empfohlene Schulung ohne einen für Sie nachvollziehbaren Grund nichtwahrgenommen haben, kreuzen Sie bitte „nein“ an. Beachten Sie bitte, dass diese Angabezum Ausschluss des Versicherten führen kann.

Die Ausprägung „war aktuell nicht möglich“ ist anzukreuzen, wenn die Schulung innerhalbdes Dokumentationszeitraumes (3 - 6 Monate) wegen nachvollziehbarer Gründe nicht wahr-genommen werden konnte.

Gründe hierfür können z. B. sein: Fehlende Schulungskapazität, Krankenhausaufenthalt desPatienten, private Gründe. Die Beurteilung, ob die Gründe nachvollziehbar sind, obliegt alleineIhnen und dem Patient.

Eine Angabe in diesem Feld führt nicht zum Ausschluss des Patienten aus dem Programm.

Sollten Sie bei der letzten Dokumentation keine Schulung empfohlen haben, geben Sie diesbitte auch an.

20 ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation)

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Angabe ist zulässig.

Geben Sie hier an, ob Sie Ihrem Patienten zum Zeitpunkt der aktuellen Dokumentation dieTeilnahme an einer Asthma-Schulung empfehlen.

Inhalationstechnik überprüft

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Angabe ist zulässig.

Sie sollten mindestens einmal im Jahr die Inhalationstechnik Ihres Patienten überprüfen.

Geben Sie hier bitte an, ob Sie dies bei der heutigen Konsultation getan haben.

11. Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele (entspricht ErstdokumentationAbschnitt 11)

Empfehlung zum Tabakverzicht

Eine Angabe ist nur dann notwendig, wenn Ihr Patient Raucher ist und Sie dies unter Punkt 6dokumentiert haben. Genau eine Angabe ist zulässig.

Geben Sie bitte hier an, wenn Sie eine Empfehlung zum Tabakverzicht ausgesprochen haben.Diese Empfehlung kann sich neben dem Patienten auch auf die in häuslicher Gemeinschaftlebenden Angehörigen beziehen.

Schriftlicher Selbstmanagement-Plan

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Angabe ist zulässig.

Für die weitere Behandlung sollen Sie gemeinsam mit Ihrem Patienten einen Behandlungs-plan erstellen und Therapieziele vereinbaren. Hierzu zählt insbesondere das Monitoring derAsthmaerkrankung durch die Patienten z. B. durch Peakflow-Kontrolle und Erstellung einesdarauf abgestimmten Medikationsplans zum Selbstmanagement.

Sollten Sie bereits für Ihren Patienten einen Selbstmanagement-Plan erstellt haben oder fürdie nächste Konsultation planen, geben Sie dies bitte ebenso an wie den Fall, dass eine solcheMaßnahme für Ihren Patienten nicht durchführbar ist.

21ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Angabe ist zulässig.

Geben Sie bitte an, ob Sie auf Grund des Asthma bronchiale beim heutigen Besuch eine Über-oder Einweisung veranlasst haben.

Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung

(Optionale Angabe)

Als Datum der geplanten nächsten Dokumentation gilt der Termin, der im Rahmen der regel-mäßigen Dokumentation ( jedes Quartal bzw. jedes zweite Quartal) mit dem Patienten verein-bart wird. Sollten Sie diesen Termin bereits zum Zeitpunkt der Dokumentationserstellung fest-legen, können Sie das entsprechende Datum hier eintragen.

Dokumentationsintervall

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Angabe ist zulässig.

Das Dokumentationsintervall ist in Abhängigkeit vom Krankheitsstatus unter Berücksichti-gung von Begleit- und Folgeerkrankungen individuell von Ihnen in Absprache mit dem Patien-ten einmal im Quartal oder jedes zweite Quartal festzulegen.

12. Datum und Unterschrift (entspricht Erstdokumentation Abschnitt 12)

Für den Verbleib des Versicherten im strukturierten Behandlungsprogramm ist das Datumrelevant, an dem die Dokumentation vollständig ausgefüllt wurde. Daher müssen Sie dasDatum eintragen und die Dokumentation bzw. die vorgesehene Liste zur gesonderten Bestäti-gung unterschreiben. Die Dokumentation muss innerhalb von 7 Tagen nach Erstellung an dievertraglich vereinbarte Datenstelle übermittelt werden.

Wurde in der zuständigen Stelle festgestellt, dass die Angaben in der Dokumentation an eineroder mehreren Stellen unvollständig oder unplausibel sind, erhalten Sie eine Kopie der Doku-mentation (bei elektronischer Übermittlung einen Ausdruck der Dokumentation) zurück undwerden aufgefordert, diese zu korrigieren und erneut mit dem aktuellen Datum und IhrerUnterschrift zu versehen. Der vollständige und plausible Bogen muss der vertraglich verein-barten Datenstelle einschließlich der abgeschlossenen Korrektur innerhalb von 52 Tagen nachEnde des Quartals vorliegen.

22 ASTHMA BRONCH IALE: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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2 Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktivenAtemwegserkrankungen*

Teil I: Asthma bronchiale

1 Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissen-schaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien odernach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berück-sichtigung des jeweiligen Versorgungssektors (§ 137 f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

1.1 Definition des Asthma bronchialeAsthma bronchiale ist eine chronische entzündliche Erkrankung der Atemwege, charakteri-siert durch bronchiale Hyperreagibilität und variable Atemwegsobstruktion.

1.2 DiagnostikDie Diagnostik des Asthma bronchiale basiert auf einer für die Erkrankung typischen Anam-nese, ggf. dem Vorliegen charakteristischer Symptome, und dem Nachweis einer (partiell-)reversiblen Atemwegsobstruktion bzw. einer bronchialen Hyperreagibilität.

1.2.1 Anamnese, Symptomatik und körperliche UntersuchungAnamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

� wiederholtes Auftreten anfallsartiger, oftmals nächtlicher Atemnot und/oder Husten mitoder ohne Auswurf, insbesondere bei Allergenexposition, während oder nach körperlicherBelastung, bei Infekten, thermischen Reizen, Rauch- und Staubexposition,

� jahreszeitliche Variabilität der Symptome,

� positive Familienanamnese (Allergie, Asthma bronchiale),

� berufs-, tätigkeits- sowie umgebungsbezogene Auslöser von Atemnot bzw. Husten.

Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialenObstruktion, die aber auch fehlen können.

1.2.2 Lungenfunktionsanalytische StufendiagnostikDie Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion, ihrer Reversibilität undVariabilität. Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der dif-

*gemäß Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)

23ASTHMA BRONCH IALE: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

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ferenzialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrank-heiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle 1), 2), 3).

Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer aktuellenoder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß Ziffer 1.2.1und das Vorliegen von mindestens einem der folgenden Kriterien erforderlich:

Bei Erwachsenen ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich:

�Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-) Reversi-bilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach Inhalati-on eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums,

� Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach bis zu 14-tägiger Gabevon systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Gluko-kortikosteroiden 2), 4),

� circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage,

� Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten,mehrstufigen inhalativen Provokationstest.

Im Alter von 5 bis 17 Jahren ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich:

� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 75 % und Nachweis der (Teil)-Reversibi-lität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums,

� Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glu-kokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden 2), 4),

� circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage,

� Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten,nicht inhalativen oder durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalati-ven Provokationstest.

Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des struktu-rierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich.

Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlichaus Ziffer 3. Die Ärztin oder der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblickauf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktivan der Umsetzung mitwirken kann.

1.2.3 Allergologische StufendiagnostikBei Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale ist zu prüfen, ob eine allergo-logische Stufendiagnostik durchzuführen ist.

24 ASTHMA BRONCH IALE: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

1) Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft: Empfehlungen zur Therapie des Asthma bronchiale im Erwachse-nenalter, 1. Aufl. 2001, AVP Sonderheft.

2) British Thoracic Society (BTS), Scottish Intercollegiate Guidelines Network (SIGN): British Guideline on the manage-ment of Asthma. A national clinical guideline. Thorax 2003; 58 (Suppl.): i1-i94.

3) National Institute of Health: Global Initiative for Asthma – Global Strategy for Asthma Management and Prevention.www.ginasthma.com: 2002 (Zugriff am 23. 1. 2003).

4) Weir DC et al.: Time course of response to oral and inhaled corticosteroids in non-asthmatic chronic airflow obstruc-tion. Thorax 1990; 45: 118-121.

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Die allergologische Diagnostik und Therapieentscheidung soll durch eine/einen

�allergologisch qualifizierte/n und pneumologisch kompetente/n oder

� allergologisch und pneumologisch qualifizierte/n

Ärztin/Arzt erfolgen.

1.3 TherapiezieleDie Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der Ver-besserung der asthmabezogenen Lebensqualität.

Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen derPatientin oder des Patienten anzustreben:

1. Vermeidung/Reduktion von:

� akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptome, Asthma-Anfälle/Exazerbationen),

� krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Ent-wicklung bei Kindern/Jugendlichen,

� krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im All-tag,

� einer Progredienz der Krankheit,

� unerwünschten Wirkungen der Therapie

bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion derbronchialen Hyperreagibilität;

2. Reduktion der Asthma-bedingten Letalität.

1.4 Differenzierte TherapieplanungGemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung aufder Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen, dabei ist auch das Vorliegenvon Mischformen (Asthma bronchiale und COPD) zu berücksichtigen.

Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die inZiffer 1.3 genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. DieDurchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmungmit der Patientin oder dem Patienten nach Aufklärung über Nutzen und Risiken.

Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sindgemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen.

25ASTHMA BRONCH IALE: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

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1.5 Therapeutische Maßnahmen

1.5.1 Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine MaßnahmenDie/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten insbesondere hinweisen auf:

� relevante Allergene und deren Vermeidung (soweit möglich),

� sonstige Inhalationsnoxen und Asthmaauslöser (z. B. Aktiv- und Passivrauchen, emotionaleBelastung) und deren Vermeidung,

� Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung des Asthmabronchiale führen können.

1.5.2 Strukturierte Schulungs- und BehandlungsprogrammeJede Patientin und jeder Patient mit Asthma bronchiale soll Zugang zu einem strukturierten,evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Behandlungs- und Schulungsprogrammerhalten. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 4.2 genannten Zugangs- und Qualitätssicherungs-kriterien.

1.5.3 Körperliche AktivitätenKörperliche Aktivität kann zu einer Verringerung der Asthma-Symptomatik und zur Verbesse-rung von Belastbarkeit und Lebensqualität beitragen 5), 6), 7), 8), 9).

Daher sollte die/der behandelnde Ärztin/Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die Patientinoder der Patient in Eigenverantwortung geeignete Maßnahmen der körperlichen Aktivitätergreift. Art und Umfang der körperlichen Aktivität sollen einmal jährlich überprüft werden.Insbesondere sollte darauf hingewirkt werden, dass Schulkinder mit Asthma bronchiale unterBerücksichtigung der individuellen und aktuellen Leistungsfähigkeit regelmäßig am Schul-sport teilnehmen.

1.5.4 RehabilitationDie ambulante oder stationäre pneumologische Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem asth-makranke Patientinnen und Patienten mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unter-stützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit zu erlangenund aufrechtzuerhalten sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder herzustellen undselbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Eine Rehabili-tationsleistung soll Benachteiligungen durch Asthma bronchiale und/oder ihre Begleit- undFolgeerkrankungen vermeiden helfen oder ihnen entgegenwirken. Dabei ist den besonderenBedürfnissen betroffener Kinder und Jugendlicher Rechnung zu tragen.

Die Rehabilitation kann Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassendenVersorgung von Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale sein.

Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung ist gemäß Ziffer 1.6.4 individuell zu prüfen.

26 ASTHMA BRONCH IALE: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

5) Worth H.A., Meyer et al.: Empfehlungen der Deutschen Atemwegsliga zum Sport und körperlichen Training bei Pati-enten mit obstruktiven Atemwegserkrankungen. Pneumologie 2000; 54: 61-67.

6) Cochrane LM, Clark CJ: Benefits and problems of a physical training programme for asthmatic patients. Thorax 1990;45: 345-351.

7) Clark CJ: The role of physical training in asthma. Principles and practice of pulmonary rehabilitation. Casabury andPetty. Saunders, Philadelphia, 1993.

8) Meyer A et al.: Ambulanter Asthmasport verbessert die körperliche Fitness. Pneumologie 1997; 51: 845-849.9) Emtner M et al.: A 3-Year Follow-Up of Asthmatic Patients Participating in a 10-Week Rehabilitation Program with

Emphasis on Physical Training. Arch Phys Med Rehabil 1998; 79: 539-544

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1.5.5 Psychische, psychosomatische und psychosoziale BetreuungAuf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialenFaktoren bei Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale ist durch die/den Ärztin/Arztzu prüfen, inwieweit Patientinnen und Patienten von psychotherapeutischen (z. B. verhal-tenstherapeutischen) und/oder psychiatrischen Behandlungen profitieren können. Bei psychi-schen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierteLeistungserbringer erfolgen.

1.5.6 Medikamentöse MaßnahmenZur medikamentösen Therapie sind mit der Patientin oder dem Patienten ein individuellerTherapieplan zu erstellen und Maßnahmen zum Selbstmanagement zu erarbeiten (sieheauch strukturierte Schulungsprogramme (Ziffer 4)).

Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferen-zen Medikamente verwendet werden, deren positiver Effekt und Sicherheit im Hinblick aufdie unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele in prospektiven randomisierten kontrolliertenStudien nachgewiesen wurde. Dabei sollen diejenigen Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen oderKombinationen bevorzugt werden, die diesbezüglich den größten Nutzen erbringen.

Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirk-stoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder derPatient darüber zu informieren, ob für diese Wirksamkeitsbelege bezüglich der unter Ziffer 1.3genannten Therapieziele vorliegen.

In der medikamentösen Behandlung des Asthma bronchiale werden Dauertherapeutika (Me-dikamente, die als Basistherapie regelmäßig eingenommen werden) und Bedarfstherapeutika(Medikamente, die bei Bedarf, z. B. bei zu erwartenden körperlichen Belastungssituationenoder zur Behandlung von Dyspnoe eingenommen werden) unterschieden.

1.5.6.1 DauertherapieVorrangig sollen zur Dauertherapie die folgenden Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen verwen-det werden:

� inhalative Glukokortikosteroide 10), 11), 12), 13), 14), 15), 16) (Beclometason, Budesonid, Fluticason)(Basistherapie),

� als Erweiterung der Basistherapie kommen in Betracht:

27ASTHMA BRONCH IALE: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

10) Adams N, Bestall JM, Jones PW: Inhaled beclomethasone versus budesonide for chronic asthma (Cochrane Review).In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.

11) Adams N, Bestall JM, Jones PW: Inhaled fluticasone at different doses for chronic asthma (Cochrane Review).In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.

12) Adams N, Bestall J, Jones PW: Inhaled fluticasone proprionate for chronic asthma (Cochrane Review).In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.

13) Adams NP, Bestall JM, Jones PW: Inhaled beclomethasone versus placebo for chronic asthma (Cochrane Review). In:The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.

14) Adams N, Bestall J, Jones P: Inhaled budesonide at different doses for chronic asthma (Cochrane Review).In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.

15) Adams N, Bestall J, Jones PW: Budesonide for chronic asthma in children and adults (Cochrane Review).In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.

16) Adams N, Bestall J, Jones P: Inhaled beclomethasone at different doses for chronic asthma (Cochrane Review).In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.

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- inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika 17), 18), 19), 20), 21), 22), (Formoterol, Salmete-rol)

- in begründeten Fällen:

- systemische Glukokortikosteroide,

- Leukotrien-Rezeptor-Antagonisten 23), 24), 25) (Montelukast), Theophyllin (Darreichungs-form mit verzögerter Wirkstofffreisetzung).

Nach einer initialen Einweisung in die Inhalationstechnik sollte diese in jedem Dokumenta-tionszeitraum mindestens einmal überprüft werden.

Bei Undurchführbarkeit einer Therapie mit inhalativen Glukokortikosteroiden (z. B. Ableh-nung oder Unverträglichkeit) als Basismedikation ist vor Verordnung einer unterlegenen,alternativen antientzündlichen Therapie ein Aufklärungsgespräch über Risiken dieser Thera-pieoptionen zu führen.

1.5.6.2 BedarfstherapieVorrangig sollen zur Bedarfstherapie die folgenden Wirkstoffgruppen verwendet werden:

� kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika 26), (Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin) (bevorzugt inhalativ).

� In begründeten Fällen:

- kurz wirksame Anticholinergika 1), 27), 28) (Ipratropiumbromid),

- Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung),

- systemische Glukokortikosteroide (maximal 1 bis 2 Wochen).

1.5.6.3 Spezifische Immuntherapie/HyposensibilisierungWenn bei Vorliegen eines allergischen Asthma bronchiale Symptome mit Allergenkarenz-versuch und Pharmakotherapie nicht ausreichend zu beseitigen sind, ist die Indikation zurDurchführung einer spezifischen Immuntherapie/Hyposensibilisierung zu prüfen.

28 ASTHMA BRONCH IALE: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

1 Arzneilmittelkommission der Deutschen Ärzteschaft. Empfehlungen zur Therapie des Asthma bronchiale imErwachsenenalter, 1. Aufl. 2001, AVP Sonderheft.

17 Shrewsbury S, Pyke S, Britton M: Meta-analysis of increased dose of inhaled steroid or addition of salmeterol insymptomatic asthma (MIASMA). BMJ 2000; 320: 1368-73.

18 http://www.fda.gov/bbs/topics/ANSWERS/2003/ANS01192.html; Zugriff am 25.1.2003.19 http://www.fda.gov/medwatch/SAFETY/2003/serevent.htm; Zugriff am 25.1.2003.20 Pauwels RA, Löfdahl CG, Postma DS, et al.: Effect of inhaled formoterol and budesonide on exacerbations of asth-

ma. N Engl J Med 1997; 337: 1405-1411.21 Lazarus SC, Boushey HA, Fahy JV, et al.: Long-acting ß2-agonist monotherapy vs continued therapy with inhaled

corticosteroids in patients with persistent asthma. A randomized controlled trial. JAMA 2001; 285: 2583-2593.22 Lemanske RF, Sorkness CA, Mauger EA, et al.: Inhaled corticosteroid reduction and elimination in patients with per-

sistent asthma receiving salmeterol. A randomized controlled trial. JAMA 2001; 285: 2594-2603.23 Ducharme FM, Hicks GC: Anti-leukotriene agents compared to inhaled corticosteroids in the management of

recurrent and/or chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Soft-ware.

24 Ducharme F, Hicks K, Kakuma R: Addition of anti-leukotriene agents to inhaled corticosteroids for chronic asthma(Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.

25 Robinson DS, Campbell C, Barnes PJ: Addition of leukotriene antagonists to therapy in chronic persistant asthma: arandomised double-blind placebo-controlled trial. Lancet 2001; 357: 2007-2011.

26 Walters EH, Walters J: Inhaled short acting beta2-agonist use in asthma: regular versus as needed treatment(Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.

27 Plotnick LH, Ducharme FM: Combined inhaled anticholinergics and beta2-agonists for initial treatment of acuteasthma in children (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.

28 National Institute of Health. Global Initiative for Asthma - Global Strategy for Asthma Management and Preventi-on. www.ginasthma.com: 2002 (Zugriff am 23.1.2003).

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1.5.6.4 SchutzimpfungenSchutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß den aktuellen Empfeh-lungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) bei Patientinnenund Patienten mit Asthma bronchiale erwogen werden.

1.6 Kooperation der VersorgungssektorenDie Betreuung von Patientinnen und Patienten mit chronischem Asthma bronchiale erfordertdie Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizier-te Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein.

1.6.1 Koordinierende/r Ärztin/ArztDie Langzeit-Betreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im Rah-men des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die Hausärztinoder den Hausarzt im Rahmen der im § 73 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschriebe-nen Aufgaben.

In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit Asthma bronchiale eine zugelas-sene/n oder ermächtigte/n qualifizierte/n Fachärztin/Facharzt oder eine qualifizierte Einrich-tung, die für die Erbringung dieser Leistung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach§ 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der ambulanten ärztlichen Versorgung teil-nimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maß-nahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann,wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärztin oder die-sem Arzt von dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung ausmedizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.6.2 sind vonder gewählten Ärztin oder dem gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten,wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patientinnen und Patienten ausden dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht.

Bei Patientinnen und Patienten, die sich in kontinuierlicher Betreuung der/des qualifiziertenFachärztin/Facharztes oder der qualifizierten Einrichtung befinden, hat diese/dieser bei einerStabilisierung des Zustandes zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an die Hausärztin oder denHausarzt möglich ist.

1.6.2 Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung

Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen eine Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur erweiterten Dia-gnostik von Patientinnen und Patienten zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/ Facharztoder zur qualifizierten Einrichtung erfolgen soll:

� bei unzureichendem Therapieerfolg trotz intensivierter Behandlung,

� wenn eine Dauertherapie mit oralen Steroiden erforderlich wird,

� vorausgegangene Notfallbehandlung,

� Beenden einer antientzündlichen Dauertherapie,

� Begleiterkrankungen (z. B. COPD, chronische Sinusitis, rezidivierender Pseudo-Krupp),

� Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale,

29ASTHMA BRONCH IALE: VERSORGUNGSI N HALTE

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� Verdacht auf berufsbedingtes Asthma bronchiale,

� Verschlechterung des Asthma bronchiale in der Schwangerschaft.

Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach pflichtge-mäßem Ermessen über eine Überweisung.

1.6.3 Einweisung in ein KrankenhausIndikationen zur sofortigen stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnenund Patienten (Erwachsene und Kinder/Jugendliche) unter folgenden Bedingungen:

� Verdacht auf lebensbedrohlichen Anfall,

� schwerer, trotz initialer Behandlung persistierender Anfall.

Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung zu erwägen insbesondere:

� bei Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen,

� bei Erwachsenen: Absinken des Peakflows unter ca. 30 % des persönlichen Bestwertes bzw.unter 100 l/min 29), Atemfrequenz mehr als ca. 25 pro Minute, Sprech-Dyspnoe und/oderdeutliche Abschwächung des Atemgeräusches,

� bei Kindern und Jugendlichen: Absinken des Peakflows unter ca. 50 % des persönlichenBestwertes, fehlendes Ansprechen auf kurzwirksame Beta-2-Sympathomimetika, deutlicherAbfall der Sauerstoffsättigung, Sprech-Dyspnoe, Einsatz der Atemhilfsmuskulatur, deutlicheZunahme der Herz- und Atemfrequenz und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräu-sches,

� bei asthmakranken Schwangeren mit Verdacht auf Gefährdung des ungeborenen Kindes.

Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eineEinweisung.

1.6.4 Veranlassung einer RehabilitationsleistungEine Rehabilitationsleistung ist insbesondere zu erwägen bei schweren Asthmaformen mitrelevanten Krankheitsfolgen trotz adäquater medizinischer Betreuung, insbesondere bei Aus-schöpfung der Therapie bei schwierigen und instabilen Verläufen mit schwerer bronchialerObstruktion, ausgeprägter bronchialer Hyperreagibilität, psychosozialer Belastung und/oderbei schweren medikamentös bedingten Folgekomplikationen 30), 31), 32), 33), 34), 35).

Bei Kindern und Jugendlichen ist eine Rehabilitationsmaßnahme außerdem zu erwägen beikrankheitsbedingt drohender Leistungs- und Entwicklungsstörung.

30 ASTHMA BRONCH IALE: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

29) Wettengel R, Berdel D, Hofmann J, et al.: Empfehlungen zur Asthmatherapie bei Kindern und Erwachsenen. Pneumo-logie 1998; 52: 591-601

30)Cox NJ, Hendricks JC, Binkhorst RA, van Herwaarden CL: A pulmonary rehabilitation program for patients with asth-ma and mild chronic obstructive pulmonary diseases (COPD). Lung 1993; 171: 235-244.

31) Cambach W, Wagenaar RC, Koelman TW, van Keimpema AR, Kemper HC: The long-term effects of pulmonary rehabili-tation in patients with asthma and chronic obstructive pulmonary disease: a research synthesis. Arch Phys MedRehabil 1999; 80: 103-111.

32) Grootendorst DC et al. : Benefits of high altitude allergen avoidance in atopic adolescents with moderate to severeasthma, over and above treatment with high dose inhaled steroids. Clin Exp Allergy 2001; 31: 400-408.

33) Foglio K, Bianchi L, Bruletti G, Battista L, Pagani M, Ambrosino N: Long-term effectiveness of pulmonary rehabilitati-on in patients with chronic airway obstruction. Eur Respir J 1999; 13: 125-132.

34) Bauer CP, Petermann F, Kiosz D, Stachow R: Langzeiteffekt der stationären Rehabilitation bei Kindern und Jugendli-chen mit mittelschwerem und schwerem Asthma bronchiale. Pneumologie 2002; 56: 478-485.

35) Petermann F, Gulyas A, Niebank K, Stübing K, Warschburger P: Rehabilitationserfolge bei Kindern und Jugendlichenmit Asthma und Neurodermitis. Allergologie 2000; 23: 492-502.

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2. Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die Ausführungen zu Ziffer 2 der Anlage 1* gelten entsprechend.

Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen integrierter Versorgungsprogram-me speziell für strukturierte Behandlungsprogramme aufzubauen, um zu einer sektorenüber-greifenden Qualitätssicherung zu kommen. Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigtzu beteiligen. Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten diegetrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.

3. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versi-cherten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch)

Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll prüfen, ob die Diagnose des Asthma bronchiale gesi-chert ist und ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3.1 genanntenTherapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.

3.1 Allgemeine TeilnahmevoraussetzungenDie Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1** gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass dieTeilnahmeerklärung für minderjährige Versicherte durch ihre gesetzlichen Vertreter abgege-ben wird.

3.2 Spezielle TeilnahmevoraussetzungenFür eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer aktuellenoder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß Ziffer 1.2.1und das Vorliegen von mindestens einem der folgenden Kriterien erforderlich. Für die Ein-schreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.

Bei Erwachsenen ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich:

� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-) Reversi-bilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach Inhalati-on eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums,

31ASTHMA BRONCH IALE: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

* Die Anforderungen an qualitätssichernde Maßnahmen sind für alle Disease-Management-Programme einheitlichfestgelegt worden. In Ziffer 2 der Anlage 1 zur Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sind sie für die strukturiertenBehandlungsprogramme zu Diabetes mellitus Typ 2 erstmals festgeschrieben worden. Diese Regelungen gelten ent-sprechend für die Disease-Management-Programme zu Asthma bronchiale. Als Grundlage der Qualitätssicherungsind nachvollziehbare und relevante Ziele zu vereinbaren und zu dokumentieren. Die Durchführung der Qualitätssi-cherungsmaßnahmen ist gegenüber der zuständigen Prüfungsbehörde nachzuweisen; die durchgeführten Qua-litätssicherungsmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich darzulegen.

** In Ziffer 3.1 der Anlage 1 zur Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sind die Allgemeinen Teilnahmevoraussetzungenfür die strukturierten Behandlungsprogramme zu Diabetes mellitus Typ 2 geregelt. Diese Regelungen gelten entspre-chend für die Disease-Management-Programme zu Asthma bronchiale. Voraussetzungen für die Einschreibung einesVersicherten sind unter anderem die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den behandelndenArzt, die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzungseiner Daten sowie die umfassende, auch schriftliche Information des Versicherten über die Programminhalte.

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� Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach bis zu 14-tägiger Gabevon systemischen Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Gluko-kortikosteroiden4),

� circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage,

� Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten,mehrstufigen inhalativen Provokationstest.

Im Alter von 5 bis 17 Jahren ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich:

� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 75 % und Nachweis der (Teil-) Reversi-bilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums,

� Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glu-kokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden 4,

� circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage,

� Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten,nicht inhalativen oder durch einen unspezifischen standardisierten mehrstufigen inhalati-ven Provokationstest.

Eine/Ein aktuell unter Regelmedikation stehende/r Patientin/Patient mit Asthma bronchialekann eingeschrieben werden, wenn die Diagnose vor Therapiebeginn wie unter Ziffer 1.2.2 ge-stellt wurde und eine asthmatypische Anamnese aus dem Zeitraum der letzten zwölf Monatevor Einschreibung vorliegt.

Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des struktu-rierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich.

Nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie soll die Ärztin oderder Arzt prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genann-ten Therapieziele weiterhin von einer Einschreibung in das Programm profitieren und aktiv ander Umsetzung mitwirken kann.

4. Schulungen (§ 137 f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die Krankenkasse informiert Versicherte und Leistungserbringer über Ziele und Inhalte derstrukturierten Behandlungsprogramme. Hierbei sind auch die vertraglich vereinbarten Ver-sorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrundegelegten Versorgungs-aufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent darzustellen. Die Kranken-kasse kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.

32 ASTHMA BRONCH IALE: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

4 Weir DC et al.: Time course of response to oral and inhaled corticosteroids in non-asthmatic chronic airflow obstruc-tion. Thorax 1990; 45: 118-121.

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4.1 Schulungen der LeistungserbringerSchulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-Komponenten, insbesondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit ab.Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten Behandlungs-programme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender Leistungserbringer. Sie könnendie dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von entsprechenden Teilnahmenachwei-sen abhängig machen.

4.2 Schulungen der Versicherten Jede Patientin und jeder Patient mit Asthma bronchiale soll Zugang zu einem strukturierten,evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungspro-gramm erhalten.

Patientenschulungen dienen der Befähigung der Versicherten zur besseren Bewältigung desKrankheitsverlaufs und zur Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. Hierbei istder Bezug zu den hinterlegten strukturierten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Der bestehendeSchulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen.

Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegen-über dem Bundesversicherungsamt benannt und ihre Ausrichtung an den unter Ziffer 1.3genannten Therapiezielen belegt werden. Schulungs- und Behandlungsprogramme müssendie individuellen Behandlungspläne berücksichtigen. Schulungsprogramme für Kinder sollenund für Jugendliche können die Möglichkeit der Schulung von ständigen Betreuungspersonenvorsehen. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen.

5. Evaluation (§ 137 f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die Ausführungen zu Ziffer 5 der Anlage 1* gelten entsprechend.

* Die Anforderungen für die Evaluation der strukturierten Behandlungsprogramme sind für alle Disease-Management-Programme einheitlich festgelegt worden. In Ziffer 5 der Anlage 1 zur Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sind sie fürdie strukturierten Behandlungsprogramme zu Diabetes mellitus Typ 2 festgeschrieben worden. Diese Regelungen gel-ten entsprechend für die Disease-Management-Programme zu Asthma bronchiale. Grundziele der Evaluation sind dieÜberprüfung der Erreichung der Ziele des strukturierten Behandlungsprogramms, der Einhaltung der Einschreibekrite-rien sowie der Kosten der Versorgung im strukturierten Behandlungsprogramm.

33ASTHMA BRONCH IALE: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

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34

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3 Langdatensätze der Erst- und Folgedokumentationen Asthma bronchiale

Anlage 10a zu §§ 28b bis 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) mit den Datensätzen, die die Gemeinsame Einrichtung bzw. die KV erhält.

35ASTHMA BRONCH IALE: LANGDATENSÄTZE

Asthma bronchiale – ErstdokumentationLfd.Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung

1 DMP-Fallnummer Von der Ärztin/vom Arzt zu vergeben

Administrative Daten

2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse

3 Name,Vorname der/des Versicherten

4 Geb. am TT.MM.JJJJ

5 Kassen-Nr. Nummer

6 Versicherten-Nr. Nummer

7 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer

8 Krankenhaus-IK Nummer

9 Datum TT.MM.JJJJ

Einschreibung

Für die Einschreibung muss eine asthmatypische Anamnese (längstens 12 Monate zurück-liegend) vorliegen und mindestens eine der Zeilen 10-18 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung

berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein.

10 Kinder (5 – 17 Jahre): � FEV1/VC ≤ 75 % undReversibilitätstest Zunahme der FEV1 ≥ 15 %mit Beta-2-Sympathomimetika:

11 Kinder (5 – 17 Jahre): � Zunahme der FEV1 ≥ 15 %Reversibilitätstestmit Glukokortikosteroide (oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage):

12 Kinder (5 – 17 Jahre): � Circadiane PEF-Variabilität > 20 %Sonstige Diagnosesicherung durch:

13 Kinder (5 – 17 Jahre): � Nachweis bronchiale HyperreagibilitätSonstige Diagnosesicherung durch:

14 Erwachsene (≥ 18 Jahre): � FEV1/VC ≤ 70 % undReversibilitätstest Zunahme der FEV1 ≥ 15 % und mit Beta-2-Sympathomimetika: absoluter Wert der Zunahme ≥ 200 ml

15 Erwachsene (≥ 18 Jahre): � FEV1 ≥ 15 % undReversibilitätstest absoluter Wert der Zunahme ≥ 200 mlmit Glukokortikosteroide (oral 2 Wochen,inhalativ 4 Wochen):

16 Erwachsene:Sonstige Diagnosesicherung durch: � Circadiane PEF-Variabilität > 20 %

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36 ASTHMA BRONCH IALE: LANGDATENSÄTZE

Asthma bronchiale – ErstdokumentationLfd.Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung

17 Erwachsene: � Nachweis bronchiale HyperreagibilitätSonstige Diagnosesicherung durch:

18 Diagnosespezifische � JaRegelmedikation1) (asthmatypische Anamnese und Diagnosestellung vor Therapiebeginn gemäßZeilen 10-17 erfüllt)

Anamnese19 Diagnose bekannt seit JJJJ

20 Raucher/in Ja/Nein

21 Häufigkeit aktuell vorliegender Täglich/Wöchentlich/Seltener/Keine Asthma-Symptome

22 Andere Luftnot verursachende Keine/COPD/Andere Lungenerkrankung/Begleiterkrankungen Kardiale Erkrankung

Aktuelle Befunde23 Körpergröße m

24 Körpergewicht kg

25 Durchschnittlicher Peakflow-Wert Erstmalig dokumentiert2)/Verbessert/Verschlechtert/Gleich bleibend/ Nicht dokumentiert

Relevante Ereignisse26 Stationäre notfallmäßige Anzahl

Behandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten

27 Nicht-stationäre notfallmäßige3) AnzahlBehandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten

BehandlungAktuelle Medikation

28 Kurz wirksame Keine/Bei Bedarf/DauermedikationBeta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ)

29 Inhalative Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation

30 Inhalative lang wirksame Keine/Bei Bedarf/DauermedikationBeta-2-Sympathomimetika

31 Systemische Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation

32 Sonstige (z. B. Theophyllin, Keine/Bei Bedarf/DauermedikationLeukotrien-Rezeptor-Antagonist)

1) Für Ausfüllanleitung: unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw.bei Exposition gegenüber asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.

2) Für Ausfüllanleitung: „dokumentiert“ bezieht sich auf die Dokumentation in der Krankenakte.3) Mit „notfallmäßige“ ist gemeint: z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die

Ausfüllanleitung.

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37ASTHMA BRONCH IALE: LANGDATENSÄTZE

Asthma bronchiale – ErstdokumentationLfd.Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung

Schulungen33 Asthma-Schulung empfohlen Ja/Nein

(bei aktueller Dokumentation)

34 Asthma-Schulung bereits vor Ja/NeinEinschreibung in das strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen

35 Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein

Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele36 Asthma-spezifische Ja/Nein

Über- bzw. Einweisung veranlasst

37 Schriftlicher Ja/Nein/nicht durchführbarSelbstmanagement-Plan

38 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein

39 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal

40 Datum der geplanten nächsten TT.MM.JJJJDokumentationserstellung4)

4) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.

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38 ASTHMA BRONCH IALE: LANGDATENSÄTZE

Asthma bronchiale – FolgedokumentationLfd.Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung

1 DMP-Fallnummer Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben

Administrative Daten2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse

3 Name,Vorname der/des Versicherten

4 Geb. am TT.MM.JJJJ

5 Kassen-Nr. Nummer

6 Versicherten-Nr. Nummer

7 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer

8 Krankenhaus-IK Nummer

9 Datum TT.MM.JJJJ

Anamnese10 Häufigkeit der Asthma-Symptome Täglich/Wöchentlich/Seltener/Keine

seit der letzten Dokumentation

11 Neu aufgetretene Luftnot Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/verursachende Begleiterkran- Kardiale Erkrankungkungen

12 Raucher Ja/Nein

Aktuelle BefundeZeile 13 und 14 nur bei Kindern auszufüllen.

13 Körpergröße m

14 Körpergewicht kg

15 Durchschnittlicher Peakflow-Wert Erstmalig dokumentiert1)/Verbessert/ seit der letzten Dokumentation Verschlechtert/Gleich bleibend/

Nicht dokumentiert

Relevante Ereignisse16 Stationäre notfallmäßige Behand- Anzahl

lung von Asthma seit der letzten Dokumentation

17 Nichtstationäre notfallmäßige Be- Anzahlhandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation

1) Für Ausfüllanleitung: „dokumentiert“ bezieht sich auf die Dokumentation in der Krankenakte.

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39ASTHMA BRONCH IALE: LANGDATENSÄTZE

2) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abstän-denbzw. bei Exposition gegenüber asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedika-tion zuverstehen.

3) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.

Asthma bronchiale – FolgedokumentationLfd.Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung

Behandlung

Aktuelle Medikation18 Aktuelle diagnosespezifische Ja/Nein

Regelmedikation2)

19 Kurz wirksame Keine/Bei Bedarf/DauermedikationBeta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ)

20 Inhalative Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation

21 Inhalative lang wirksame Keine/Bei Bedarf/DauermedikationBeta-2-Sympathomimetika

22 Systemische Glukokortikoide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation

23 Sonstige (z. B. Theophyllin, Keine/Bei Bedarf/DauermedikationLeukotrien-Rezeptor-Antagonist)

Schulungen24 Asthma-Schulung empfohlen Ja/Nein

(bei aktueller Dokumentation)

25 Empfohlene Asthma-Schulung Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/ wahrgenommen (seit der letzten Bei letzter Dokumentation keine SchulungDokumentation) empfohlen

26 Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein

Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele27 Asthma-spezifische Ja/Nein

Über- bzw. Einweisung veranlasst

28 Schriftlicher Ja/Nein/Nicht durchführbarSelbstmanagement-Plan

29 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein

30 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal

31 Datum der geplanten nächsten TT.MM.JJJJDokumentationserstellung3

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40

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4 Kurzdatensätze der Erst- und Folge-dokumentationen Asthma bronchiale

Anlage 10a zu §§ 28b bis 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) mit den Datensätzen, die Krankenkasse erhält.

41ASTHMA BRONCH IALE: KURZDATENSÄTZE

Asthma bronchiale – ErstdokumentationLfd.Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung

Administrative Daten

1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse

2 Name,Vorname der / des Versicherten

3 Geb. am TT.MM.JJJJ

4 Kassen-Nr. Nummer

5 Versicherten-Nr. Nummer

6 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer

7 Krankenhaus-IK Nummer

8 Datum TT.MM.JJJJ

EinschreibungFür die Einschreibung muss eine asthmatypische Anamnese (längstens 12 Monate zurück-

liegend) vorliegen und mindestens eine der Zeilen 9-17 ausgefüllt sein. Für die Einschreibungberücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein.

9 Kinder (5 – 17 Jahre) � FEV1/VC ≤ 75 % und:Reversibilitätstest mit Zunahme der FEV1 ≥ 15 %Beta-2-Sympathomimetika:

10 Kinder (5 – 17 Jahre): � Zunahme der FEV1 ≥ 15 %Reversibilitätstest mitGlukokortikosteroiden (oral 14Tage, inhalativ 28 Tage):

11 Kinder (5 – 17 Jahre): � Circadiane PEF-Variabilität > 20 %Sonstige Diagnosesicherung durch:

12 Kinder (5 – 17 Jahre): � Nachweis bronchialer HyperreagibilitätSonstige Diagnosesicherung durch:

13 Erwachsene (≥ 18 Jahre): � FEV1/VC ≤ 70 % und ZunahmeReversibilitätstest mit der FEV1 ≥ 15 % und absoluter WertBeta-2-Sympathomimetika: der Zunahme ≥ 200 ml

14 Erwachsene (≥ 18 Jahre): � FEV1 ≥ 15 % undReversibilitätstest mit absoluter Wert der Zunahme ≥ 200 mlGlukokortikosteroide (oral2 Wochen, inhalativ 4 Wochen):

15 Erwachsene: � Circadiane PEF-Variabilität > 20 %Sonstige Diagnosesicherung durch:

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42 ASTHMA BRONCH IALE: KURZDATENSÄTZE

Asthma bronchiale – ErstdokumentationLfd.Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung

16 Erwachsene: � Nachweis bronchialer HyperreagibilitätSonstige Diagnosesicherung durch:

17 Diagnosespezifische � JaRegelmedikation1) (asthmatypische Anamnese und Diagnosestellung vor Therapiebeginn gemäß Zeilen 10 – 17 erfüllt)

Anamnese18 Diagnose bekannt seit JJJJ

19 Andere Luftnot verursachende Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/ Begleiterkrankungen Kardiale Erkrankung

Relevante Ereignisse20 Stationäre notfallmäßige Anzahl

Behandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten

21 Nicht-stationäre notfallmäßige2) AnzahlBehandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten

Schulungen22 Asthma-Schulung empfohlen Ja/Nein

(bei aktueller Dokumentation)

23 Asthma-Schulung bereits vor Ja/NeinEinschreibung in das strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen

Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele24 Asthma-spezifische Ja/Nein

Über- bzw. Einweisung veranlasst

25 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein

26 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal

27 Datum der geplanten nächsten TT.MM.JJJJDokumentationserstellung3)

1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abstän-denbzw. bei Exposition gegenüber asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedika-tion zuverstehen.

2) Mit „notfallmäßige“ ist gemeint: z.B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in dieAusfüllanleitung.

3) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.

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43ASTHMA BRONCH IALE: KURZDATENSÄTZE

1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw.bei Exposition gegenüber asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.

2) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.

Asthma bronchiale – FolgedokumentationLfd. Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung

Administrative Daten

1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse

2 Name, Vorname der/des Versicherten

3 Geb. am TT.MM.JJJJ

4 Kassen-Nr. Nummer

5 Versicherten-Nr. Nummer

6 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer

7 Krankenhaus-IK Nummer

8 Datum TT.MM.JJJJ

Anamnese9 Neu aufgetretene Luftnot ver- Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/

ursachende Begleiterkrankungen Kardiale Erkrankung

Relevante Ereignisse10 Stationäre notfallmäßige Anzahl

Behandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation

11 Nicht-stationäre notfallmäßige AnzahlBehandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation

Behandlung

Aktuelle Medikation12 Aktuelle diagnosespezifische Ja/Nein

Regelmedikation1)

Schulungen13 Asthma-Schulung empfohlen Ja/Nein

(bei aktueller Dokumentation)

14 Empfohlene Asthma-Schulung Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/wahrgenommen Bei letzter Dokumentation keine Schulung(seit der letzten Dokumentation) empfohlen

Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele15 Asthma-spezifische Ja/Nein

Über- bzw. Einweisung veranlasst

16 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein

17 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal

18 Datum der geplanten nächsten TT.MM.JJJJDokumentationserstellung2)

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Vertrag zur Durchführung des

Strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137f SGB V

Chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen: Asthma bronchiale

auf der Grundlage von § 73 a SGB V

zwischen der

Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

und

AOK Berlin – Die Gesundheitskasse,

zugleich handelnd für die See-Krankenkasse

Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK)

vertreten durch die Landesvertretung Berlin,

handelnd für seine Mitgliedskassen

AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. (AEV)

vertreten durch die Landesvertretung Berlin,

handelnd für seine Mitgliedskassen

BKK-Landesverband Ost

BIG Gesundheit – Die Direktkrankenkasse

handelnd als Landesverband nach § 207 Abs. 4 SGB V für die Innungskranken-kassen mit Mitgliedern in Berlin

Knappschaft

- Dienststelle Berlin -

Krankenkasse für den Gartenbau,

handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung Berlin

45V E R T R A G

5 DMP-Vertrag Asthma bronchiale

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Inhaltsverzeichnis

Präambel

Abschnitt I – Ziele, Geltungsbereich

§ 1 Ziel der Vereinbarung

§ 2 Geltungsbereich

Abschnitt II – Teilnahme der Leistungserbringer

§ 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versor-gungssektors (koordinierender Arzt)

§ 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Ver-sorgungssektors

§ 5a Krankenhäuser

§ 5b Rehabilitationseinrichtungen

§ 6 Teilnahmeerklärung

§ 7 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen

§ 8 Beginn und Ende der Teilnahme

§ 9 Verzeichnisse

§ 10 Vertragsmaßnahmen

Abschnitt III – Versorgungsinhalte

§ 11 Medizinische Anforderungen an das BehandlungsprogrammAsthma

Abschnitt IV – Qualitätssicherung

§ 12 Grundlagen und Ziele

§ 13 Maßnahmen und Indikatoren

§ 14 Durchführung der Qualitätssicherung

Abschnitt V – Teilnahme und Einschreibung der Versicherten

§ 15 Teilnahmevoraussetzungen

§ 16 Information und Einschreibung

46 V E R T R A G

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§ 17 Teilnahme- und Einwilligungserklärung

§ 18 Beginn und Ende der Teilnahme

§ 19 Wechsel des koordinierenden Arztes

§ 20 nicht besetzt

Abschnitt VI – Information / Schulung / Fortbildung

§ 21 Information und Fortbildung der Vertragsärzte

§ 22 Information und Schulung der Versicherten

Abschnitt VII – Arbeitsgemeinschaft / Datenannahme- und -verarbeitungsstelle(Datenstelle) / Gemeinsame Einrichtung

§ 23 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

§ 24 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

§ 25 Datenstelle

§ 26 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung

§ 27 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung

§ 28 Kostenumlage

Abschnitt VIII – Datendokumentation und Datenverwendung

§ 29 Erst- und Folgedokumentation

§ 30 Datenverwendung

§ 31 Datenzugang

§ 32 Datenaufbewahrung und –löschung

Abschnitt IX

§ 33 Evaluation

Abschnitt X – Vergütung und Abrechnung

§ 34 Abrechnung und Vergütung

Abschnitt XI – Sonstige Bestimmungen

§ 35 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen

§ 36 Laufzeit und Kündigung

§ 37 Salvatorische Klausel

47V E R T R A G

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Anlagen 1-12

48 V E R T R A G

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Präambel

Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungs-programme (Disease-Management-Programme) nach § 137f SGB V, die auf derRSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV be-ruhen, optimiert werden. Daher schließen die Krankenkassen in Berlin und dieKassenärztliche Vereinigung Berlin (in der Folge KV Berlin genannt) folgendenVertrag zur Durchführung eines Disease-Management-Programms für Versichertemit Asthma bronchiale (im Folgenden Asthma genannt).

Das Asthma ist eine chronische entzündliche Erkrankung der Atemwege.Die Prävalenz des Asthma bronchiale in Deutschland wird auf ca. 5% bei Erwach-senen geschätzt. Nach den Daten des Bundes-Gesundheitssurveys 1997/1998leiden 3,7% der ostdeutschen und 6,1% der westdeutschen Erwachsenen anAsthma. Von einer weiteren Zunahme der Asthma-Häufigkeit wird ausgegangen.

Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge-sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Prävention,Kuration und Rehabilitation bei an Asthma erkrankten Kindern und Erwachsenen inDeutschland verbesserungsbedürftig. Die chronischen obstruktiven Atemwegser-krankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Be-handlungsablaufes notwendig werdenden stationären Behandlungsepisodenund/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere in ihrer chronischen Ver-laufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektorübergreifender Behandlungs- undKoordinationsbedarf besteht.Bei Asthma vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement undüber eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, der Ver-meidung asthmaauslösender Faktoren und körperliches Training, den Krankheits-verlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der struktu-rierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen.

Die Vertragspartner stimmen überein, dass die Durchführung des Programms,insbesondere die Regelungen zur Erfassung, Übermittlung und Nutzung von Be-handlungsdaten so zu gestalten sind, dass die Vertrauensbeziehung zwischen Pa-tient und Arzt nicht beeinträchtigt wird.

Abschnitt I – Ziele, Geltungsbereich

§ 1Ziel der Vereinbarung

(1) Ziel der Vereinbarung ist die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umset-zung des Disease-Management-Programms Asthma in der Region der KVBerlin.

(2) Die an dieser Vereinbarung teilnehmenden Ärzte übernehmen mit Unterstüt-zung der Krankenkassen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages undstrukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Darüberhinaus soll der Patient durch Information und Motivation zur aktiven Teilnahme

49V E R T R A G

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und Erfüllung von Behandlungsoptionen angeregt werden, die nach dem Standder wissenschaftlichen Erkenntnisse geeignet sind, den Krankheitsverlaufgünstig zu beeinflussen und die in Abs. 3 genannten Ziele zu erreichen.

(3) Die Ziele und Anforderungen an das Disease-Management-Programm Asthmasowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entspre-chend Anlage 9 Ziffer 1.3 der RSAV streben die Vertragspartner dieser Verein-barung in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen folgende Therapie-ziele an:

1. Vermeidung/ Reduktion von:

- akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.B. Sympto-me, Asthma-Anfälle/ Exazerbationen),

- krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychi-schen und geistigen Entwicklung bei Kindern/ Jugendlichen,

- krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozia-len Aktivitäten im Alltag,

- einer Progredienz der Krankheit,

- unerwünschten Wirkungen der Therapie

bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion undReduktion der bronchialen Hyperreagibilität;

2. Reduktion der Asthma-bedingten Letalität.

§ 2Geltungsbereich

(1) Diese Vereinbarung gilt für

1. Vertragsärzte, Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gem. § 95Abs. 1 SGB V und Ärzte in Einrichtungen gem. § 311 Abs. 2 SGB V in der Re-gion der KV Berlin, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er-klärt haben,

2. Versicherte der beteiligten Krankenkassen im Bereich der KV Berlin, diesich nach Maßgabe des Abschnitts V dieses Vertrages eingeschrieben ha-ben,

3. die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nachMaßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahr-nehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine amVertrag teilnehmende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicher-ten geregelt und die KV Berlin darüber informiert wurde. Die betroffenenKrankenkassen erklären gegenüber der KV Berlin, dass sie die außerbud-getären Vergütungen gemäß § 34 anerkennen. Die KV Berlin informiert dieteilnehmenden Vertragsärzte,

50 V E R T R A G

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4. die Behandlung von Versicherten der BKK, die einen nach diesem Vertragteilnehmenden Vertragsarzt gem. Ziffer 1 in Berlin aufsuchen und sich nachMaßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. Die Durchführung desProgramms erfolgt durch die jeweilige BKK,

5. die Behandlung von Versicherten weiterer Innungskrankenkassen, die demVertrag beitreten können, sofern sie gegenüber der KV Berlin erklären, dasssie die außerbudgetären Vergütungen nach § 34 im Rahmen des Fremd-kassenzahlungsausgleichs anerkennen. Die KV Berlin wird von der beitre-tenden Innungskrankenkasse informiert. Die Durchführung des Programmserfolgt durch die in Berlin ansässige Innungskrankenkasse oder ggf. durchdie beitretende Innungskrankenkasse.

(2) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 erfolgen im Rahmen desFremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Vereinba-rungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen.

(3) Basis des Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verord-nung zur Änderung der RSAV. Sollten sich aufgrund nachfolgender Ände-rungsverordnungen der RSAV inhaltliche Änderungen ergeben, hat eine An-passung dieser Vereinbarung zu erfolgen. Näheres hierzu regelt § 36 Abs. 3dieser Vereinbarung. Die Anlagen, die die Versorgungsinhalte sowie die Do-kumentation betreffen, entsprechen wortgleich den Anlagen 9 Ziffer 1, 2, 3 so-wie 10a und 10b der RSAV.

Abschnitt II – Teilnahme der Leistungserbringer

§ 3Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungs-

sektors (koordinierender Arzt)

(1) Teilnahmeberechtigt für den hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertrags-ärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenund die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 „Strukturqualitätkoordinierender Arzt“ erfüllen.

(2) Zu den Aufgaben des teilnehmenden Vertragsarztes (koordinierender Vertrags-arzt) gehören insbesondere:

1. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Hin-blick auf die Beteiligung anderer vertraglich eingebundener Leistungserb-ringer, unter Beachtung der nach § 11 geregelten Versorgungsinhalte ein-schließlich der Kooperation gemäß Punkt 1.6,

2. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 16,

3. die Übermittlung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versi-cherten sowie der Erst- und Folgedokumentation gemäß den Anlagen 10aund 10b RSAV entsprechend der Vorgabe in § 29 Abs. 3 an die Datenstelle

51V E R T R A G

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nach § 25; der Vertragsarzt vergibt dabei für jeden Versicherten eine nureinmal zu vergebende Fallnummer, die aus max. 7 Zeichen bestehen darf,

4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge-sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigungdes im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums,

5. die Durchführung von Schulungen gemäß § 22, soweit die Schulungsbe-rechtigung gegenüber der KV Berlin entsprechend nachgewiesen ist, sowiedie Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen,

6. die Überweisung an andere Leistungserbringer, insbesondere die vertrag-lich eingebundenen, gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“und

7. bei Überweisung an andere Leistungserbringer

� therapierelevante Informationen entsprechend Anlage 8 „Versorgungs-inhalte“, z.B. betreffend die medikamentöse Therapie, zu übermitteln,

� von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzu-holen,

8. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ ge-nannten Indikationen eine Einweisung in ein am Programm teilnehmendesKrankenhaus entsprechend der Anlage 7 „Leistungserbringer-Verzeichnis(stationärer Sektor)“ vorzunehmen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Kran-kenhauseinweisung nach Ziffer 1.6.3 sollte der koordinierende Arzt zuvor dieZweitmeinung eines qualifizierten Arztes gem. § 4 einholen und dokumen-tieren.

Eine stationäre Einweisung von teilnehmenden Versicherten muss unterBerücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalenVersorgungsstrukturen an diese vertraglich eingebundenen stationären Ein-richtungen erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kannin jedes Krankenhaus erfolgen.

9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme, insbesondere bei Vorliegender unter Ziffer 1.6.4 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ genannten Indikati-onen, die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenenEinrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressendurchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vor-schriften des SGB IX.

§ 4Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen

Versorgungssektors

(1) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung ist der fachärztlich tätigeInternist sowie der Arzt mit der Bezeichnung „Lungenarzt“ bzw. „Arzt für Lungen-und Bronchialheilkunde“ und der fachärztlich tätige Kinder- und Jugendmedizi-ner, wenn er die Voraussetzungen und Verpflichtungen nach Anlage 2 „Struk-turqualität fachärztlicher Versorgungssektor“ erfüllt. Die Strukturqualität mussder Vertragsarzt zu Beginn der Teilnahme nachweisen. Die Überprüfung erfolgtentsprechend § 7.

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(2) Zu den Aufgaben des teilnehmenden Facharztes gehören insbesondere:

1. die Mit- und Weiterbehandlung des teilnehmenden Versicherten unter Be-achtung der in Anlage 8 geregelten Versorgungsinhalte,

2. die Beachtung der Qualitätsziele gemäß § 12, einschließlich einer quali-tätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berück-sichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspiel-raums,

3. die Durchführung von Schulungen gemäß § 22, soweit die Schulungsbe-rechtigung entsprechend nachgewiesen ist,

4. die Überweisung an andere Leistungserbringer gemäß Ziffer 1.6 der Anlage8 „Versorgungsinhalte“,

5. bei Überweisung an andere Leistungserbringer,

� therapierelevante Informationen entsprechend Anlage 8 „Versorgungs-inhalte“, z.B. betreffend die medikamentöse Therapie, zu übermitteln,

� von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzu-holen,

6. die Übermittlung therapierelevanter Informationen an den koordinierendenVertragsarzt nach § 3, sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- undWeiterbehandlung des Versicherten erfolgt,

7. die Übermittlung therapierelevanter Informationen zur Erstellung der Doku-mentation bei Wiederaufnahme der Behandlung des Versicherten durchden koordinierenden Vertragsarzt nach § 3,

8. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ ge-nannten Indikationen eine Einweisung in ein am Programm teilnehmendesKrankenhaus entsprechend der Anlage 7 „Leistungserbringer-Verzeichnis(stationärer Sektor)“ vorzunehmen und den koordinierenden Vertragsarzthiervon zu unterrichten. Eine stationäre Einweisung von teilnehmenden Ver-sicherten muss unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteres-sen und der regionalen Versorgungsstrukturen an diese vertraglich einge-bundenen stationären Einrichtungen erfolgen. Eine Einweisung aufgrundeiner Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen.

9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme, insbesondere bei Vorliegender unter Ziffer 1.6.4 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ genannten Indikati-onen, die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenenEinrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressendurchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vor-schriften des SGB IX.

(3) In Ausnahmefällen gemäß 1.6.1 der Anlage 9 der RSAV kann der nach § 4 teil-nehmende Facharzt auf Antrag die Aufgaben eines koordinierenden Arztesgemäß § 3 Absatz 2 dieses Vertrages für Patienten übernehmen, die er bereitsvor der Einschreibung dauerhaft betreut hat oder wenn diese Betreuung ausmedizinischen Gründen erforderlich ist. Gemäß 1.6.1 der Anlage 9 der RSAVsind die Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.6.2 von der gewählten Ärztin, vomgewählten Arzt zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Be-handlung der Patientin oder des Patienten aus den dort genannten Überwei-sungsanlässen nicht ausreicht.. Dabei hat er bei einer Stabilisierung des Zu-

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standes des Versicherten zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an einen nach§ 3 Absatz 1 teilnehmenden Arzt möglich ist.

§ 5aKrankenhäuser

Die Krankenkassen binden qualifizierte Krankenhäuser für die stationäre Versor-gung von teilnehmenden Versicherten mit der Diagnose Asthma vertraglich ein.Die teilnehmenden Krankenhäuser verpflichten sich, die vertraglich vereinbartenMindestanforderungen an die Strukturqualität zu erfüllen und die Patienten gemäßden medizinischen Vorgaben der RSAV in der jeweils gültigen Fassung zu behan-deln. Die Teilnahme der Krankenhäuser ist freiwillig.

§ 5b

Rehabilitationseinrichtungen

Die Krankenkassen binden Rehabilitationseinrichtungen für die medizinische Re-habilitation von teilnehmenden Versicherten vertraglich ein. Die teilnehmende Re-habilitationseinrichtung verpflichtet sich, die medizinischen Grundlagen der RSAVin der jeweils gültigen Fassung zu beachten, die vertraglich vereinbarten Mindest-anforderungen an die Strukturqualität zu erfüllen und die Teilnahme an Qualitätssi-cherungsverfahren (der GRV bzw. der GKV) nachzuweisen. Die Teilnahme der Re-habilitationseinrichtungen ist freiwillig. Die Besonderheiten, die bei der Behand-lung von Versicherten gelten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,sind zu beachten.

§ 6Teilnahmeerklärung

Der Vertragsarzt erklärt sich unter Angabe seiner Funktion als koordinierender Ver-tragsarzt nach § 3 oder als fachärztlich tätiger Arzt nach § 4 gegenüber der KV Ber-lin schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlagen 5 „Teilnah-meerklärung Vertragsarzt“ zur Teilnahme am Disease-Management-Programm be-reit. Er genehmigt mit seiner Unterschrift auf dieser Erklärung den für ihn in Vertre-tung ohne Vollmacht mit der Datenstelle geschlossenen Vertrag.

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§ 7Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen

(1) Die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und -verpflichtungen entspre-chend der jeweiligen Strukturqualität gemäß den §§ 3 und 4 sowie der Schu-lungsberechtigungen entsprechend der Anforderungen des Schulungspro-gramms wird von der KV Berlin geprüft und die Teilnahme genehmigt.

(2) Die Krankenkassenverbände erhalten von der Entscheidung der Kassenärztli-chen Vereinigung eine Kopie der erstellten negativen Bescheide. Die Informati-on über erteilte positive Entscheide erfolgt in Form einer Excel-Tabelle auf e-lektronischem Wege.

(3) Die Gemeinsame Einrichtung wird über Widersprüche von Vertragsärzten infor-miert und hat die Möglichkeit, ein Votum gegenüber dem Büro der Wider-spruchstelle der KV Berlin abzugeben.

(4) Die KV Berlin legt der Gemeinsamen Einrichtung jährlich einen zusammen-fassenden Bericht vor, aus dem die kontinuierliche Erfüllung der Teil-nahmevoraussetzungen und -verpflichtungen der Vertragsärzte hervorgeht.

§ 8Beginn und Ende der Teilnahme

(1) Die Teilnahme des Vertragsarztes am Programm beginnt mit dem Datum derGenehmigung durch die KV Berlin. Voraussetzung ist die Einschreibung bei derKV Berlin gem. der Anlagen 5 „Teilnahmeerklärung Vertragsarzt“ und die Vorla-ge der vollständigen Nachweise gemäß der Teilnahmevoraussetzungen. DieTeilnahme wird von der KV Berlin nach Eingang der Teilnahmeerklärung undder Nachweise innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich genehmigt.

(2) Der Vertragsarzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber der KV Berlin zumEnde des Quartals kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Endedes Quartals.

(3) Endet die Teilnahme eines koordinierenden Vertragsarztes, können die Kran-kenkassen die hiervon betroffenen Versicherten ohne Angabe von Gründendarüber informieren und ihnen das Vertragsärzteverzeichnis gemäß § 9 zu-kommen lassen.

§ 9Verzeichnisse

(1) Über die teilnehmenden und ausgeschiedenen Vertragsärzte gemäß den §§ 3und 4 führt die KV Berlin ein Verzeichnis. Die KV Berlin stellt dieses Verzeichnisden Krankenkassenverbänden und der Datenstelle nach § 25 dieses Vertra-

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ges in elektronischer Form, z.B. als Excel-Datei, entsprechend der Anlage 6„Vertragsärzteverzeichnis“ wöchentlich zur Verfügung.

(2) Die teilnehmenden Krankenkassen bzw. deren Verbände stellen das Ver-tragsärzteverzeichnis dem BVA beim Antrag auf Akkreditierung und nachfol-gend auf Anforderung zur Verfügung. Der Prüfbehörde wird das Verzeichnis aufAnforderung zur Verfügung gestellt.

(3) Die teilnehmenden Krankenkassen führen ein Verzeichnis der nach § 5a desVertrages teilnehmenden Krankenhäuser und nach § 5b des Vertrages teil-nehmenden Rehabilitationseinrichtungen. Das Leistungserbringer-Verzeichnis(stationärer Sektor) gemäß Anlage 7 stellen die Krankenkassen der KV Berlinund dem BVA beim Antrag auf Akkreditierung und nachfolgend auf Anforderungzur Verfügung. Der Prüfbehörde wird das Verzeichnis auf Anforderung zur Ver-fügung gestellt.

(4) Weiterhin werden die Verzeichnisse folgenden Personenkreisen zur Verfügunggestellt:

� am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzten,

� bei Bedarf den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten derKrankenkassen, insbesondere bei Neueinschreibung.

§ 10Vertragsmaßnahmen

(1) Im Rahmen des Disease-Management-Programms sind sich die Vertrags-partner darüber einig, die teilnehmenden Leistungserbringer, die gegen die imProgramm festgelegten Anforderungen verstoßen, wirksam zu sanktionieren.

(2) Verstößt ein Vertragsarzt gegen die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung,löst dieses folgende Maßnahmen aus:

1. keine Vergütung von unvollständigen/unplausiblen Dokumentationen, ggf.nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung,

2. bei wiederholter Vertragsverletzung eines am Disease-Management-Pro-gramm teilnehmenden Arztes verständigt sich die Gemeinsame Einrichtungüber nachfolgende Sanktionen:

� Verwarnung,

� ein vorübergehender Ausschluss von der Teilnahme am Disease-Management-Programm Asthma,

� ein endgültiger Ausschluss von der Teilnahme am Disease-Manage-ment-Programm Asthma.

(3) Grundsätzlich ergehen die Sanktionen nach Abs. 2 in der genannten Reihen-folge. Das gilt nicht bei schwerer Verfehlung.

(4) Die jeweiligen Sanktionen werden von der KV Berlin vollzogen.

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Abschnitt III – Versorgungsinhalte

§ 11Medizinische Anforderungen

an das Behandlungsprogramm Asthma

Die medizinischen Anforderungen sind in der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ defi-niert. Die Inhalte dieser Vertragsanlage entsprechen der Anlage 9, Ziffer 1, 2 und 3der RSAV. Der teilnehmende Leistungserbringer verpflichtet sich durch seine Teil-nahmeerklärung gem. § 6, insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten.Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie denzur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärzt-lichen Behandlungsspielraum nicht ein.

Abschnitt IV – Qualitätssicherung

§ 12Grundlagen und Ziele

Grundlage der Qualitätssicherung sind die in den Anlagen 9 „Qualitätssicherung“genannten Ziele. Hierzu gehören insbesondere:

1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2, Satz 2, Nr. 1 SGB V ein-schließlich Therapieempfehlungen,

2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimittelthe-rapie,

3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungssektoren gemäß 1.6der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“,

4. Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Struk-turqualität,

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5. Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß denAnlagen 10a und 10b RSAV,

6. aktive Teilnahme des Versicherten.

§ 13Maßnahmen und Indikatoren

(1) Entsprechend der Ziffer 2 der Anlage 9 der RSAV sind diesem Disease-Management-Programm Maßnahmen und Indikatoren gemäß der Anlagen 9„Qualitätssicherung“ zugrunde gelegt.

(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend Anlage 9 Ziffer 2 der RSAV insbe-sondere:

1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.B. Remin-dersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer,

2. strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die teil-nehmenden Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigenSelbstkontrolle; hierfür kann die regelmäßige Durchführung von strukturier-ten Qualitätszirkeln ein geeignetes Verfahren sein,

3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative derVersicherten,

4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungs-erbringer und eingeschriebenen Versicherten.

(3) Zur Auswertung werden die in der Anlage 9 „Qualitätssicherung“ fixierten Indika-

toren herangezogen.

(4) Über die Weiterentwicklung der arztbezogenen Qualitätssicherung verständigen sich die Vertragspartner im Rahmen der Gemeinsamen Einrichtung gemäß §26.

§ 14Durchführung der Qualitätssicherung

(1) Die Datenstelle gemäß § 25 dieser Vereinbarung sichert mit der Prüfung aufVollständigkeit und Plausibilität die Qualität der Dokumentation und übernimmtmit der Nachforderung fehlender oder unplausibler Dokumentationsdaten eineErinnerungsfunktion gegenüber den dokumentierenden Vertragsärzten.

(2) Die Gemeinsame Einrichtung nach § 26 dieser Vereinbarung wertet die ihr ge-mäß § 25 Abs. 2 Nr. 4 dieser Vereinbarung übermittelten Dokumentationsdatennach Maßgabe der Anlage 9 „Qualitätssicherung“ zu dieser Vereinbarung arzt-bezogen aus und führt die Qualitätssicherung gemäß § 27 dieser Vereinbarungdurch.

(3) Die Krankenkassen werten die ihnen gemäß § 25 Abs. 3 dieser Vereinbarungübermittelten Dokumentationsdaten nach Maßgabe der Anlage 9 versicherten-

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bezogen aus.Um die aktive Teilnahme der Versicherten am Programm zu gewährleisten, se-hen die Krankenkassen insbesondere folgende Maßnahmen vor:

Die Krankenkassen

1. erinnern die eingeschriebenen Versicherten anhand schriftlicher Informationan notwendige Nachsorge- und Behandlungstermine, wenn der Nachweisder regelmäßigen Teilnahme aufgrund der von der Datenstelle gemäß § 25dieser Vereinbarung an die Krankenkassen gemeldeten Daten fehlt,

2. beraten die eingeschriebenen Versicherten individuell und anlassbezogen,wenn aufgrund der von der Datenstelle gemäß § 25 dieser Vereinbarung andie Krankenkassen gemeldeten Daten eine mangelnde Unterstützung desBehandlungsprogramms durch den Versicherten erkennbar ist,

3. berichten der Gemeinsamen Einrichtung gemäß § 26 dieser Vereinbarungin regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse der Erinnerungsmaß-nahmen und berücksichtigen die Vorschläge der Gemeinsamen Einrichtungzur Weiterentwicklung der Maßnahmen.

(4) Die KV Berlin

1. wertet die ihr gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 4 dieser Vereinbarung übermitteltenDokumentationsdaten arztbezogen aus und übernimmt auf Grund des 10a-Datensatzes originär die weitergehende Qualitätssicherung im Rahmen dervertragsärztlichen Versorgung und entscheidet eigenverantwortlich über dieArt und Weise und den Umfang,

2. informiert die Gemeinsame Einrichtung nach § 26 dieser Vereinbarung ü-ber die Auswertungen gemäß Punkt 1,

3. berücksichtigt die Vorschläge der Gemeinsamen Einrichtung zur Weiterent-wicklung der Qualitätssicherung.

(5) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden nach Abstim-mung durch die Vertragspartner in geeigneter Weise, z.B. im Internet, in Mit-gliederzeitschriften, Fachpresse oder Ärztezeitung regelmäßig, mindestenseinmal jährlich, öffentlich dargelegt.

Abschnitt V – Teilnahme und Einschreibung der Versicherten

§ 15Teilnahmevoraussetzungen

(1) Versicherte der teilnehmenden Krankenkassen, die das fünfte Lebensjahrvollendet haben und nicht gleichzeitig in das DMP COPD eingeschrieben sindoder werden, können auf freiwilliger Basis an der Versorgung gemäß diesemVertrag teilnehmen, sofern folgende Teilnahmevoraussetzungen gemäß Anla-ge 9 Ziffer 3 der RSAV erfüllt sind:

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1. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den koordinie-renden Vertragsarzt entsprechend Anlage 9 Ziffer 1.2 der RSAV auf der Teil-nahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten,

2. die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Er-hebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten auf der Teilnahme- undEinwilligungserklärung, wobei die Teilnahmeerklärung für Versicherte biszur Vollendung des 15. Lebensjahres durch ihre gesetzlichen Vertreter ab-gegeben wird,

3. die umfassende, auch schriftliche Information des Versicherten über dieProgramminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verar-beitung und Nutzung seiner Daten, insbesondere darüber, dass Befundda-ten an die Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen desstrukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden kön-nen, und dass die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezugeseiner Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten übermitteltwerden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, dieFreiwilligkeit seiner Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwil-ligung, seine Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mit-wirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat.

(2) Darüber hinaus hat der Versicherte die speziellen Teilnahmevoraussetzungenzu erfüllen, die in der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ geregelt sind.

(3) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen der freien Arztwahl nach§ 76 SGB V ein.

§ 16Information und Einschreibung

(1) Die beteiligten Krankenkassen werden zur Unterstützung der teilnehmendenVertragsärzte ihre Versicherten entsprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV in geeig-neter Weise, insbesondere durch die Anlagen 10 „Patienteninformation“ beste-hend aus dem Merkblatt, der Datenschutzinformation und der Teilnahme- undEinwilligungserklärung, umfassend über das Disease-Management-Programminformieren. Der Versicherte bestätigt den Erhalt der Informationen auf der Teil-nahmeerklärung.

(2) Koordinierende Vertragsärzte, die gemäß § 3 teilnehmen, informieren entspre-chend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV ihre nach § 15 teilnahmeberechtigten Patienten.Diese Versicherten können sich mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärunggemäß § 17 bei diesem koordinierenden Vertragsarzt einschreiben.

(3) Für die Einschreibung des Versicherten in das Disease-Management-Programm sind neben der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß § 17folgende Unterlagen notwendig:

1. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den behan-delnden koordinierenden Vertragsarzt auf der Dokumentation der Einschrei-bekriterien (Zeile 1-18 der Erstdokumentation der Anlage 11 „Dokumentati-onsdaten 10a/b“ mit Versicherten- und Leistungserbringerbezug),

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2. auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung die Bestätigung, dass fürden vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend der Erstdoku-mentation gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind.Insbesondere erklärt der Arzt, dass sein Patient grundsätzlich zur aktivenMitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die ver-einbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann,

3. die Erstdokumentation (Zeile 19 ff. der Erstdokumentation der Anlage 11„Dokumentationsdaten 10a/b“ mit Versichertenbezug).

(4) Mit der Einschreibung in das Disease-Management-Programm wählt der Ver-sicherte seinen koordinierenden Vertragsarzt. Die Einschreibung wird nurwirksam, wenn der gewählte Vertragsarzt nach § 3 an dem Vertrag teilnimmtund die Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß der Anlage 10.3 „Teil-nahme- und Einwilligungserklärung“ sowie die vollständige Erstdokumentationgemäß der Anlage 11 an die Datenstelle gemäß § 25 weiterleitet. Die beteilig-ten Krankenkassen stellen sicher, dass der Versicherte nur bei einem ko-ordinierenden Vertragsarzt für die Diagnose Asthma eingeschrieben ist.

(5) Auch die Krankenkasse kann Versicherte in das Disease-Management-Pro-gramm einschreiben. In diesem Fall wird der Versicherte nach der Unterzeich-nung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung von der Krankenkasse anseinen behandelnden Vertragsarzt verwiesen, damit die weiteren Einschreibe-unterlagen nach Abs. 3 erstellt und weitergeleitet werden.

(6) Nachdem alle Unterlagen entsprechend Abs. 3 in der zuständigen Kranken-kasse vorliegen, bestätigt die Krankenkasse dem Versicherten und dem koor-dinierenden Vertragsarzt schriftlich die Teilnahme des Versicherten an demDisease-Management-Programm unter Angabe des Eintrittsdatums.

(7) Wenn der Versicherte an mehreren in der RSAV genannten Erkrankungen lei-det, kann er mit Ausnahme des DMP COPD an verschiedenen Disease-Management-Programmen teilnehmen.

(8) Die Krankenkassen statten eingeschriebene Versicherte mit neuen Kranken-versichertenkarten aus, mit denen diese für die Abrechnung und für dieDurchführung des Risikostrukturausgleiches als DMP-Versicherte erkennbarsind. Die Krankenkassen verpflichten sich, mit Ausgabe der neuen Versicher-tenkarten an die eingeschriebenen Versicherten, die alten Versichertenkartenzeitgleich einzuziehen.

§ 17Teilnahme- und Einwilligungserklärung

Nach umfassender Information über das Disease-Management-Programm ent-sprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV und der damit verbundenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (vgl. Anlage 10.2 „Datenschutzinformation“) erklärt sichder Versicherte gemäß der Anlage 10.3 „Teilnahme- und Einwilligungserklärung“zur Teilnahme an dem Disease-Management-Programm bereit und willigt einma-lig schriftlich in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seinerDaten ein.

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§ 18Beginn und Ende der Teilnahme

(1) Die Teilnahme des Versicherten am Disease-Management-Programm beginntmit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend § 16 Abs. 3 erstelltwurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß § 16Abs. 6.

(2) Der Versicherte kann seine Teilnahme und/oder Einwilligung gemäß Anlage10.3 „Teilnahme- und Einwilligungserklärung“ jederzeit schriftlich gegenüberder zuständigen Krankenkasse kündigen und scheidet, sofern er keinen späte-ren Termin für sein Ausscheiden bestimmt, mit Zugang des Kündigungs-schreibens bei der Kasse aus.

(3) Die zuständige Krankenkasse beendet die Teilnahme des Versicherten beiVorliegen einer der in § 28d Abs. 2 Nr. 2 RSAV genannten Tatbestände mit Wir-kung zu dem Tag der letzten Dokumentation (Dokumentationsdatum).

(4) Die zuständige Krankenkasse informiert den Versicherten, den koordinieren-den Vertragsarzt und die Datenstelle nach § 25 unverzüglich schriftlich überdas Ausscheiden des Versicherten aus dem Disease-Management-Programm.

(5) Nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie solldie Ärztin oder der Arzt prüfen, ob der Versicherte im Hinblick auf die unter Ziffer1.3 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ genannten Therapieziele weiterhin voneiner Einschreibung in das Programm profitieren und aktiv an der Umsetzungmitwirken kann.

§ 19Wechsel des koordinierenden Arztes

Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 zuwechseln. Hierfür unterschreibt der Versicherte bei seinem neuen koordinierendenVertragsarzt erneut die Einschreibeunterlagen nach § 17 und kreuzt „Arztwechsel“an. Der neu gewählte koordinierende Vertragsarzt erstellt die Folgedokumentationentsprechend der Anlage 11 und übersendet die Teilnahme- und Einwilligungser-klärung sowie die vollständige Folgedokumentation innerhalb von 7 Kalendertagenan die Datenstelle gemäß § 25. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wirdauch der bisherige koordinierende Vertragsarzt von der zuständigen Krankenkasseinformiert.

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§ 20

- nicht besetzt -

Abschnitt VI – Information / Schulung / Fortbildung

§ 21Information und Fortbildung der Vertragsärzte

(1) Die Krankenkassen und die KV Berlin informieren die teilnahmeberechtigtenVertragsärzte umfassend über Ziele und Inhalte des Disease-Management-Programms Asthma. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versor-gungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegtenVersorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparentdargestellt. Die teilnahmeberechtigten Vertragsärzte bestätigen den Erhalt unddie Kenntnisnahme der Information auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 6dieser Vereinbarung.

Die zu verwendenden Informationsmaterialien stimmen die Vertragspartner ab.

(2) Fortbildung, z.B. durch Schulungen der teilnahmeberechtigten Vertragsärzte,dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die In-halte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponentenab, insbesondere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit.

(3) Die Gemeinsame Einrichtung gem. § 26 definiert bedarfsorientiert Anforderun-gen an die für die Disease-Management-Programme relevante regelmäßigeFortbildung teilnahmeberechtigter Vertragsärzte. Die beschlossenen Anforde-rungskriterien werden Teil der Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Arzt“sowie der Anlage 2 „Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor“ desVertrages und sind den Vertragsärzten in geeigneter Form bekannt zu geben.Die im Rahmen der Strukturqualität geforderte regelmäßige Fortbildung istentsprechend der Regelung in der Anlage 1 „Strukturqualität koordinierenderArzt“ sowie der Anlage 2 „Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor“nachzuweisen.

§ 22Information und Schulung der Versicherten

(1) Die Krankenkassen informieren anhand der Patienteninformation, bestehendaus dem Merkblatt, der Datenschutzinformation und der Teilnahme- und Ein-willigungserklärung (vgl. Anlagen 10) ihre Versicherten umfassend über Ziele

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und Inhalte des Disease-Management-Programms Asthma. Hierbei werdenauch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Über-weisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die gel-tenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt.

(2) Jeder teilnehmende Versicherte erhält Zugang zu einem strukturierten, evalu-ierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungs-programm. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicherten zurbesseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu infor-mierten Patientenentscheidungen. Der bestehende Schulungsstand der Versi-cherten ist zu berücksichtigen.

(3) In das Schulungsprogramm sind die strukturierten medizinischen Inhalte, ins-besondere betreffend der evidenzbasierten Arzneimitteltherapie gemäß Anlage8 „Versorgungsinhalte“, einzubeziehen. Weiterhin muss bei den Schulungenauf die Inhalte, die der RSAV widersprechen, verzichtet werden.

(4) Das Nähere zu Patientenschulungen regelt die Anlage 12 „Patientenschulung“.

Abschnitt VII - Arbeitsgemeinschaft / Datenannahme- und -verarbeitungsstelle(Datenstelle) / Gemeinsame Einrichtung

§ 23Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

Die Vertragspartner erweitern die Aufgaben einer bereits bestehenden Arbeitsge-meinschaft nach § 219 SGB V. Das Nähere wird durch Gesellschafterbeschlussgeregelt.

§ 24Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend § 28f Abs. 2 RSAV die Aufgaben,den bei ihr eingehenden Datensatz versichertenbezogen zu pseudonymisierenund ihn dann an die KV Berlin und die nach § 26 gebildete Gemeinsame Ein-richtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Quali-tätssicherung weiterzuleiten.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, auf Verlangen eines jeden Vertrags-partners, der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, den Versichertenbezug wie-der herzustellen, wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung seiner jeweiligenAufgabe zur Prüfung der Qualität der im Rahmen des Disease-Management-Programms erbrachten vertragsärztlichen Leistungen oder zur Sicherstellung

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der Vollständigkeit und Plausibilität der auf Grundlage der Dokumentations-daten 10a und 10b der RSAV erstellten Dokumentationen erforderlich ist.

§ 25Datenstelle

(1) Die teilnehmenden Krankenkassen bzw. deren Verbände und die Arbeitsge-meinschaft nach § 23 beauftragen eine Datenannahme- und -verar-beitungsstelle (Datenstelle).

(2) Die Arbeitsgemeinschaft nach § 23 beauftragt die Datenstelle mit folgendenAufgaben:

1. Entgegennahme, Erfassung und Prüfung auf Vollständigkeit sowie Plausi-bilität der Dokumentationsdaten 10a der RSAV,

2. Nachforderung unvollständiger oder unplausibler Angaben,

3. Pseudonymisierung des Versichertenbezugs der Dokumentationsdaten 10ader RSAV,

4. Weiterleitung der Dokumentationsdaten 10a der RSAV mit Arztbezug undpseudonymisiertem Versichertenbezug in weiterverarbeitungsfähiger Forman die Gemeinsame Einrichtung gem. § 26 und die KV Berlin.

(3) Die teilnehmenden Krankenkassen bzw. deren Verbände beauftragen die Da-tenstelle mit folgenden Aufgaben:

1. Entgegennahme, Erfassung und Prüfung auf Vollständigkeit sowie Plausi-bilität der Dokumentationsdaten 10b der RSAV und der Teilnahme- undEinwilligungserklärung der Versicherten,

2. Nachforderung unvollständiger oder unplausibler Angaben,

3. Weiterleitung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung der Versichertenunmittelbar an die jeweilige Krankenkasse,

4. Weiterleitung der Zeilen 1-17 der Erstdokumentation des von der Daten-stelle erfassten Datensatzes 10b gem. Anlage 11 mit Versichertenbezugund Arztbezug unmittelbar an die jeweilige Krankenkasse,

5. Weiterleitung der übrigen Daten der Erst- bzw. Folgedokumentation des vonder Datenstelle erfassten Datensatzes 10b gem. Anlage 11 mit Versicher-tenbezug ohne Arztbezug an die jeweilige Krankenkasse.

(4) Das Nähere zu den Absätzen (2) und (3) regeln jeweils die Krankenkassenbzw. deren Verbände und die Arbeitsgemeinschaft mit der Datenstelle in ge-sonderten Verträgen nach § 80 SGB X, die Bestandteil dieser Vereinbarungsind. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgabenkommt die Arbeitsgemeinschaft durch Ausübung von vertraglich gesichertenKontroll- und Weisungsrechten nach. Die Partner dieser Vereinbarung ver-ständigen sich darauf, dass die Gemeinsame Einrichtung die Datenstelle zueinem späteren Zeitpunkt mit noch zu bestimmenden Aufgaben der Datenauf-bereitung beauftragen kann. Wird eine entsprechende Beauftragung vorge-

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nommen, ist der hierzu nach § 80 SGB X notwendige Vertrag dem BVA unver-züglich zu übermitteln.

(5) Die Teilnahmeerklärung (Anlage 5.1) des koordinierenden Arztes nach § 3 be-inhaltet dessen Genehmigung des Auftrages an die Datenstelle mit folgendenAufgaben:

1. Überprüfung der von ihm erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeitund Plausibilität,

2. Trennung der Dokumentationen in die Datensätze 10a und 10b der RSAV,

3. Weiterleitung der Dokumentationsdaten 10a der RSAV an die Arbeitsge-meinschaft,

4. Anonymisierung des Arztbezuges bezüglich der Dokumentationsdaten 10bder RSAV – mit Ausnahme der Zeilen 1-17 der Dokumentationsdaten 10b(Erstdokumentation) – sowie Bereitstellung dieser Daten für die jeweiligeKrankenkasse.

5. bei elektronischer Übermittlung der Dokumentationsdaten, sofern die Ärz-tin/der Arzt keine qualifizierte elektronische Signatur einsetzen kann, die Er-zeugung einer Versandliste für alle von der Arztpraxis übermittelten Doku-mentationsdatensätze,

6. die unmittelbare Übermittlung der Versandliste nach Erhalt der Dokumenta-tionsdaten an die Arztpraxis mit der Bitte um Prüfung, Unterzeichnung undsofortige Rücksendung an die Datenstelle,

7. Überprüfung, ob die Versandliste resp. das Bestätigungsschreiben gemäßVariante III der Verfahrensbeschreibung zum Nachweis der Arztunterschriftbei elektronischer DMP-Datenübermittlung unterschrieben und innerhalbvon 52 Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums in der Datenstellevorgelegen hat.

(6) Zur Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben genehmigt der Arzt mit sei-ner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung gem. Anlagen 5 den für ihn in Ver-tretung/ohne Vollmacht zwischen den Krankenkassen, der Arbeitsgemein-schaft und der Datenstelle nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag und beauf-tragt die Datenstelle mit diesen Aufgaben.

§ 26Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft erweitern die Aufgaben der bereits bestehen-den Gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 28f Abs. 2 Nr. 4 der RSAV zur Er-füllung der Aufgaben nach § 28c und g der RSAV. Das Nähere wird durch Gesell-schafterbeschluss geregelt.

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§ 27Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung

(1) Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis der ihr übermitteltenDokumentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung gem. Anlage 9 „Quali-tätssicherung“ durchzuführen. Dazu gehört:

1. eine Unterstützung bei der Erreichung der Qualitätsziele anhand der quan-titativen Angaben der Dokumentationsdaten 10a der RSAV,

2. die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftli-che Arzneimitteltherapie gemäß RSAV anhand der Arzneimitteldaten derDokumentationsdaten 10a der RSAV,

3. die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand der quantitativen An-gaben der Dokumentationsdaten 10a der RSAV und

4. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zurEvaluation nach § 28g RSAV.

(2) Die Gemeinsame Einrichtung wird hierzu eine regelmäßige Evaluation derUmsetzung des Vertrages insbesondere unter den Fragestellungen durchfüh-ren, ob

� die Dokumentationsqualität ausreichend ist,

� die Anforderungen an die Behandlung von den teilnehmenden Ver-tragsärzten beachtet werden,

� die aktive Teilnahme der Versicherten ausreicht.

(3) Die Gemeinsame Einrichtung wertet gemäß § 14 Abs. 2 die ihr übermitteltenDokumentationsdaten arztbezogen aus und übernimmt die in Anlage 9 verein-barten Maßnahmen im Verhältnis zu den Vertragsärzten und stellt eine syste-matische und aktuelle Information der Vertragsärzte sicher.

(4) Die Gemeinsame Einrichtung wird über die aus der Wiederherstellung desVersichertenbezugs einzelner Datensätze gewonnenen Erkenntnisse nach §24 Abs. 2 informiert.

(5) Die Gemeinsame Einrichtung nimmt darüber hinaus regelmäßige Berichte derKV Berlin gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 und der Krankenkassen gemäß § 14 Abs. 3Nr. 3 über durchgeführte arztbezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen sowiearzt- und versichertenbezogene Erinnerungsmaßnahmen zur Kenntnis und be-rät Vorschläge zur Weiterentwicklung der Erinnerungs- und Qualitätssiche-rungsmaßnahmen.

(6) Bei Vertragsverletzungen verständigt sich die Gemeinsame Einrichtung auf diedurchzuführenden Vertragsmaßnahmen gem. § 10.

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§ 28Kostenumlage

Die KV Berlin beteiligt sich an den Aufwendungen für die Bildung der Arbeitsge-meinschaft und der Gemeinsamen Einrichtung einschließlich der Aufwendungenfür die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die Kosten der Datenstelle in Höhe bis zu2,5 % der abgerechneten Dokumentationsgebühren (Symbolnummern 99201 und99202).

Abschnitt VIII – Datendokumentation und Datenverwendung

§ 29Erst- und Folgedokumentation

(1) Die Dokumentationen umfassen die Daten nach den Anlagen 10a und 10b zuden §§ 28b bis 28g RSAV und werden nur für die Durchführung der in den §§28b bis 28g RSAV genannten Maßnahmen genutzt. Die allgemeine vertrags-ärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht bleibt davon unberührt.

(2) Der koordinierende Arzt legt in den Dokumentationen gemäß den Anlagen 10aund 10b RSAV entsprechend der Ausprägung des Erkrankungsbildes fest,welches Dokumentationsintervall (quartalsweise / jedes zweite Quartal) für denjeweiligen eingeschriebenen Versicherten maßgeblich ist.

(3) Die Dokumentationen werden nach Maßgabe der Dokumentationsintervallenach Absatz 2 erstellt und innerhalb von 7 Kalendertagen an die Datenstellenach § 25 versandt. Dies kann auch auf elektronischem Weg per Datenträger(CD-Rom, Diskette) oder per Datenfernübertragung (unter Beachtung der ent-sprechenden Regelungen des Datenschutzes) geschehen. Bei elektronischerÜbermittlung der Dokumentationsdaten verpflichtet sich der koordinierende Arzt,die von der Datenstelle gemäß der auf Spitzenverbandsebene abgestimmtenRegelungen erzeugte Versandliste resp. das Bestätigungsschreiben gemäßVariante III der Verfahrensbeschreibung zum Nachweis der Arztunterschrift beielektronischer DMP-Datenübermittlung unverzüglich zu kontrollieren, zu bestäti-gen und an die Datenstelle zurückzusenden.

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§ 30Datenverwendung

(1) Maßnahmen der Krankenkassen auf der Grundlage der versichertenbezoge-nen Dokumentationsdaten beachten folgende Grundsätze:

1. Die Krankenkasse informiert den Arzt mit Zustimmung des Versicherten

� bei Erstellung eines Rehabilitationsplanes nach SGB IX,

� bei Angebot einer individuellen Beratung über weitere Leistungen derKrankenkassen unter Berücksichtigung des häuslichen Umfeldes.

2. Folgende Maßnahmen werden von den Krankenkassen nur im Benehmenmit dem koordinierenden Arzt veranlasst:

� Angebot einer Patientenschulung oder (modularer) Nachschulung, z.B.Diabetes mellitus oder Hypertonie,

� Erinnerung an einen Arztbesuch,

� Angebot/Information zur Raucherberatung,

� Angebot/Information zur Ernährungsberatung.

(2) Die Regelungen zur Datenverwendung gelten unbeschadet einer möglichenBeendigung des Disease-Management-Programms oder Kündigung diesesVertrages bis zum Ende der in § 28f Abs. 1 Nr. 3 RSAV genannten Aufbewah-rungsfrist.

§ 31Datenzugang

Zugang zu den an die Arbeitsgemeinschaft oder Datenstelle übermittelten perso-nenbezogenen Daten haben nur Personen, die Aufgaben innerhalb dieses Pro-gramms wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Die einschlägigendatenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Gleiches gilt für den Zu-gang zu den an die Gemeinsame Einrichtung, die KV Berlin und die Krankenkas-sen übermittelten personenbezogenen Daten.

§ 32Datenaufbewahrung und -löschung

Die im Rahmen des Programms übermittelten personenbezogenen oder perso-nenbeziehbaren Daten werden von der Arbeitsgemeinschaft oder der Datenstellesieben Jahre archiviert, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Kalen-derjahr. Gleiches gilt für Daten, die an die Gemeinsame Einrichtung, die KV Berlinund die Krankenkassen übermittelt werden. Unberührt bleibt die Verpflichtung zurDatenlöschung bei Beendigung des Vertrages. Die Originaldokumente werdennach Aufbereitung und Erfassung vernichtet.

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Abschnitt IX

§ 33Evaluation

(1) Die Evaluation wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sicherge-stellt und erfolgt unter Berücksichtigung des § 28g RSAV sowie der Vorgabendes Bundesversicherungsamtes.

(2) Die für die Evaluation erforderlichen Daten werden dem externen evaluieren-den Institut von den Datenzentren der Krankenkassen für Disease-Management-Programme und der Gemeinsamen Einrichtung der Arbeitsge-meinschaft in pseudonymisierter Form zeitnah zur Verfügung gestellt.

(3) Die zur Evaluation erforderlichen Daten sind die Dokumentationsdaten, die Ab-rechnungsdaten der KV Berlin gemäß § 295 Abs. 2, Satz 1 und 4 SGB V, dieLeistungsdaten der beteiligten Krankenkassen und die Daten zur Lebensqua-lität.

(4) Die Ergebnisse der Evaluation werden in geeigneter Weise der zuständigenPrüfbehörde gegenüber nachgewiesen und, z.B. im Internet, in Mitgliederzeit-schriften, Fachpresse oder Ärztezeitung, regelmäßig, mindestens einmal jähr-lich, öffentlich dargelegt.

Abschnitt X- Vergütung und Abrechnung

§ 34Abrechnung und Vergütung

Die Vergütung und Abrechnung der Leistungen für eingeschriebene Versichertewird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

Die Vergütungsvereinbarung berührt die Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

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Abschnitt XI – Sonstige Bestimmungen

§ 35Weitere Aufgaben und Verpflichtungen

(1) Die KV Berlin liefert gemäß § 295 Absatz 2 Satz 3 und 4 SGB V die für das Pro-gramm erforderlichen Abrechnungsdaten an die Krankenkassen.

Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen den Spit-zenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereini-gung abgeschlossenen Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgernin der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Vertragspartner sind sich einig, den Einsatz von Arzneimitteln gemäß denAnforderungen der Anlage 9 der RSAV in der jeweils gültigen Fassung zur me-dikamentösen Behandlung von nach § 16 in das Programm eingeschriebenenVersicherten durch die an diesem DMP-Vertrag teilnehmenden Ärzte, soweitdieser über die entsprechenden durchschnittlichen Kosten der Fachgruppe hi-nausgeht, im Falle einer Richtgrößenprüfung als Praxisbesonderheit zu be-rücksichtigen. Nähere Details werden in einer Nachtragsvereinbarung zurRichtgrößenvereinbarung für die Dauer dieses DMP-Vertrages geregelt. DieNachtragsvereinbarung tritt zeitgleich mit diesem DMP-Vertrag in Kraft.

§ 36Laufzeit und Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt am 01.01.2007 in Kraft. Dieser Vertrag kann von jedem Ver-tragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wer-den.

(2) Die im Zusammenhang mit der ersten Einschreibung abgegebenen Erklärun-gen der Leistungserbringer und Versicherten gelten bei einer Verlängerung derZulassung des Programms weiter. Eine erneute Einschreibung der Leis-tungserbringer und Versicherten ist nicht notwendig.

(3) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Vertragsänderungen oderAnpassungen des Disease-Management-Programms, die infolge einer Ände-rung der RSAV oder aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher o-der behördlicher Maßnahmen notwendig werden, unverzüglich gemäß der in §28b Absatz 3 RSAV genannten Fristen vorgenommen werden.

(4) Bei wichtigem Grund, insbesondere bei Änderung oder Wegfall der RSA-Anbindung der Disease-Management-Programme oder bei Weiterentwicklungdes Risikostrukturausgleichs oder bei Nicht-Zulassung, Nicht-Verlängerung o-der Aufhebung der Zulassung des Programms durch das BVA, kann der Ver-trag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Quar-talsende gekündigt werden.

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(5) Die Kündigung dieses Vertrages durch einzelne Krankenkassenverbände be-rührt nicht die Fortgeltung dieses Vertrages zwischen den übrigen Vertrags-partnern.

(6) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diesgilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 37Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt derVertrag im Übrigen dennoch gültig, es sei den, die unwirksame Bestimmung warfür eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinba-rung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertrags-parteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ur-sprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der arztrechtlichen Vorgaben amnächsten kommt.

Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sieunter Beachtung der erkennbaren wirtschaftlichen Zielsetzung und der arztrechtli-chen Vorgaben zu ergänzen.

Berlin, den

AOK Berlin – Die Gesundheitskasse,zugleich handelnd für die See-Krankenkasse

Der Vorstand

Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK)

Der Leiter der Landesvertretung Berlin

AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. (AEV)Der Leiter der Landesvertretung Berlin

BKK-Landesverband OstDer Vorstand

72 V E R T R A G

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BIG Gesundheit – Die Direktkrankenkassehandelnd als Landesverband nach § 207 Abs. 4 SGB V für die Innungskranken-

kassen mit Mitgliedern in Berlin

Der Vorstand

Knappschaft- Dienststelle Berlin -

Krankenkasse für den Gartenbau,

handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche KrankenversicherungBerlin

Kassenärztliche Vereinigung BerlinFür den Vorstand

73V E R T R A G

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Anlagen

Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Arzt

Anlage 2 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor

Anlage 3 nicht besetzt

Anlage 4 nicht besetzt

Anlagen 5 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt

5.1 Teilnahmeerklärung „Koordinierender Vertragsarzt“5.2 Teilnahmeerklärung „Fachärztlicher Versorgungssekto

Anlage 6 Vertragsärzteverzeichnis

Anlage 7 Leistungserbringer-Verzeichnis (stationärer Sektor)

Anlage 8 Versorgungsinhalte

Anlage 9 Qualitätssicherung

Anlagen 10 Patienteninformation

10.1 Merkblatt

10.2 Datenschutzinformation

10.3 Teilnahme- und Einwilligungserklärung

Anlage 11 Dokumentationsdaten 10a/b

Anlage 12 Patientenschulung

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Anlage Strukturqualität koordinierender Arzt

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB V Asthmazwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin

Strukturqualität koordinierender Arzt

Teilnahmeberechtigt als koordinierender Arzt für den hausärztlichen Versorgungssektor sindVertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, imFalle von Asthma bei Kindern/Jugendlichen auch Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin, dienachfolgende Anforderungen an die Strukturqualität erfüllen und die geregeltenVertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentationeinhalten und die Kenntnisnahme der Information durch das Praxismanual bestätigen.

Voraussetzung Zeitpunkt/Häufigkeit

1. Allgemeine Voraussetzungen

Teilnahme an einer Arztinformations-veranstaltung oder Information durchKenntnisnahme des Praxismanuals

Einmalig, zu Beginn der Teilnahme

2. Fachliche Voraussetzungen

Facharzt für Allgemeinmedizin, InnereMedizin, Kinder- und Jugendmedizin oderPraktische Ärzte, übrige Ärzte, die an derhausärztlichen Versorgung gemäߧ 73 SGB V teilnehmen

Zu Beginn der Teilnahme

3. Apparative/räumliche Voraussetzungen

Verfügbarkeit der erforderlichendiagnostischen Verfahren (im Rahmen desFachgebietes; insbesondere zur Durchführungder Spirometrie, in Eigenleistung oder perAuftragsleistung)

Zu Beginn der Teilnahme

4. Fortbildungsanforderungen

Teilnahme an Asthma-spezifischen, durch vonder KV oder einer Ärztekammer anerkannteoder zertifizierte Fortbildungsveranstaltungen(z.B. durch Qualitätszirkel)

In regelmäßigen Abständen, mindestenseinmal jährlich.

Inhalt und Dauer derFortbildungsveranstaltung wird von derGemeinsamen Einrichtung festgelegt.

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Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifiziertenFachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung

Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässeneine Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur erweiterten Diagnostik vonPatientinnen und Patienten zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zurqualifizierten Einrichtung erfolgen soll:

� bei unzureichendem Therapieerfolg trotz intensivierter Behandlung,� wenn eine Dauertherapie mit oralen Steroiden erforderlich wird,� vorausgegangene Notfallbehandlung,� Beenden einer antientzündlichen Dauertherapie,� Begleiterkrankungen (z. B. COPD, chronische Sinusitis, rezidivierender Pseudo-Krupp),� Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale,� Verdacht auf berufsbedingtes Asthma bronchiale,� Verschlechterung des Asthma bronchiale in der Schwangerschaft.

Einweisung in ein Krankenhaus

Indikationen zur sofortigen stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnenund Patienten (Erwachsene und Kinder/Jugendliche) unter folgenden Bedingungen:

� Verdacht auf lebensbedrohlichen Anfall,� schwerer, trotz initialer Behandlung persistierender Anfall.

Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung zu erwägen insbesondere:

� bei Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen,� bei Erwachsenen: Absinken des Peakflows unter ca. 30 % des persönlichen� Bestwertes bzw. unter 100 l/min 29)), Atemfrequenz mehr als ca. 25 pro Minute, Sprech-

Dyspnoe und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräusches,� bei Kindern und Jugendlichen: Absinken des Peakflows unter ca. 50% des� persönlichen Bestwertes, fehlendes Ansprechen auf kurzwirksame Beta-2-

Sympathomimetika, deutlicher Abfall der Sauerstoffsättigung, Sprech-Dyspnoe, Einsatzder Atemhilfsmuskulatur, deutliche Zunahme der Herz- und Atemfrequenz und/oderdeutliche Abschwächung des Atemgeräusches,

� bei asthmakranken Schwangeren mit Verdacht auf Gefährdung des ungeborenenKindes.

29) Wettengel R, Berdel D, Hofmann J, et al.: Empfehlungen zur Asthmatherapie bei Kindern und Erwachsenen.

Pneumologie 1998; 52: 591-601

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Nicht besetzt

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Nicht besetzt

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Stand: 27.12.2006 1/ 3

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes

„Koordinierender Arzt“ gem. § 3

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB VAsthma zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den

Krankenkassenverbänden Berlin

Name .................................................... Vorname: ........................................................

Geburtsdatum: .....................................

Niederlassung zum: ............................. als: ...................................................................

Facharztanerkennung als/vom: .............................................................................................

weitere Weiterbildungsabschlüsse: .................................................................................

(Schwerpunktbezeichnung/Subspezialisierung)

Praxisanschrift: ...............................................................................................................

Ich bin umfassend über die Ziele und Inhalte des strukturierten Disease-Management-Programms informiert worden. Die hierbei vertraglich vereinbarten Versorgungsziele,Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträgeund die geltenden Therapieziele sind mir transparent dargelegt worden.

Am Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms Asthma zwischen derKassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin möchte ichteilnehmen.

Mit dieser Teilnahmeerklärung verpflichte ich mich zur Einhaltung der Regelungen des Ver-trages, insbesondere bezüglich der Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 1,der Versorgungsinhalte gemäß § 11, der Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV und derAufgaben des Abschnitts II.

Weiter verpflichte ich mich gegenüber den anderen Vertragsärzten, den Vertragspartnerndes Vertrages und den von mir behandelten Versicherten aufgrund des Disease-Manage-ment-Programms, dass ich

• die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemei-nen Strafrecht gewährleiste,

• bei meiner Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung (Erheben,Verarbeiten und Nutzen) personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltendenVorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Spezialvorschriften für die Daten-verarbeitung beachte und die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischenMaßnahmen treffe und

• vor der Weitergabe von Patientendaten an Dritte die einmalige freiwillige schriftlicheEinwilligung des Patienten auf der Einwilligungserklärung einhole, den Patientenausreichend über Form und Folgen der beabsichtigten Datenerhebung und -verarbeitungunterrichte und den genehmigten Verwendungszweck im Datenkontext kennzeichne(z. B. Datenbanken).

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Stand: 27.12.2006 2/ 3

Ich bin mit

• der Veröffentlichung meines Namens und meiner Anschrift in dem gesonderten„Vertragsärzteverzeichnis“ gem. § 9,

• der Weitergabe des „Vertragsärzteverzeichnisses“ an die teilnehmenden Vertragsärzte,an die Krankenkassen bzw. deren Verbände, das Bundesversicherungsamt (BVA) undan die teilnehmenden Versicherten,

• der Evaluation der Dokumentationsdaten und Verwendung der Dokumentationsdaten fürdie Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV des Vertrags unter Beachtung der Daten-schutzbestimmungen

einverstanden.

Mir ist bekannt, dass

1. die Teilnahme an diesem Vertrag freiwillig ist; die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Endeeines Kalendervierteljahres beträgt.

2. meine Teilnahme an dem Vertrag mit Beendigung meiner vertragsärztlichen Tätigkeitendet.

3. Vertragsärzte bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen gemäß § 10 sanktioniertwerden.

Ich möchte als koordinierender Vertragsarzt gemäß § 3 des Vertrages teilnehmen

Deshalb verpflichte ich mich mit dieser Teilnahmeerklärung zur Einhaltung der Regelungendes DMP-Vertrages, insbesondere der Dokumentation gemäß den Abschnitten VII und VIII.

Folgende fachliche Voraussetzung wird durch mich erfüllt:

Facharzt/ärztin für Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizinoder Praktischer Arzt/Ärztin bzw. Arzt/Ärztin mit Tätigkeit imhausärztlichen Versorgungssektor

Folgende Voraussetzung wird durch mich erfüllt:

Information durch das Praxismanual zu Beginn der Teilnahme,oder Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung

Folgende apparativ/räumlichen Voraussetzungen werden erfüllt:

Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen Verfahren (im Rahmen desFachgebietes, insbesondere zur Durchführung der Spirometrie, in Eigen-leistung oder per Auftragsleistung)

Ich verpflichte mich außerdem:

Zur Teilnahme an einer Asthma-spezifischen von der KV oder einer Ärztekammeranerkannten oder zertifizierten Fortbildungsveranstaltung(z.B. durch Qualitätszirkel)

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Stand: 27.12.2006 3/ 3

Mit der Einschaltung der Datenstelle gemäß DMP-Vertrag bin ich einverstanden.Hiermit genehmige ich den in meinem Namen mit der Datenstelle gemäß § 25 geschlosse-nen Vertrag, wie er in den Verträgen zwischen

der Datenstelle nach § 25 des Vertrages,

der Arbeitsgemeinschaft DMP GbR,

der Gemeinsamen Einrichtung DMP GbR sowie

den Krankenkassenverbänden Berlin

spezifiziert ist.

Darin beauftrage ich die Datenstelle,

1. die von mir im Rahmen des Disease-Management-Programms erstellten Dokumenta-tionen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und

2. die Trennung der Dokumentationen in die Datensätze 10a und 10b (entsprechendden Anlagen 10a und 10b der RSAV ) durchzuführen, um die Anonymisierung desArztbezugs bezüglich der Dokumentationsdaten 10b mit Ausnahme der Zeilen 1 -17der Dokumentationsdaten 10b der Erstdokumentation i. S. d. § 28f Abs. 2 RSAVdurchzuführen und an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten.

Ich habe den genauen Vertragsinhalt zur Kenntnis genommen.

Für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft DMP Berlin GbR und die Krankenkassenverbän-de Berlin im Rahmen dieses Disease-Management-Programms die Datenstelle wechselnmöchten, bevollmächtige ich die Arbeitsgemeinschaft DMP Berlin GbR, in meinem Nameneinen Vertrag gleichen Inhalts mit der neuen Datenstelle zu schließen. Ich werde dannunverzüglich die Möglichkeit erhalten, mich über den genauen Inhalt dieses Vertrags zuinformieren.

Das Praxismanual habe ich erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen

oder

ich habe die Arztinformationsveranstaltung am __________ besucht.

___________________ _________________________________Ort, Datum Unterschrift und Vertragsarztstempel

ggf. Unterschrift Leiter der Einrichtung

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Stand: 27.12.2006 1/ 4

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes

„Fachärztlicher Versorgungssektor“ gem. § 4

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB VAsthma zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den

Krankenkassenverbänden Berlin

Name .................................................... Vorname: ........................................................

Geburtsdatum: .....................................

Niederlassung zum: ............................. als: ...................................................................

Facharztanerkennung als/vom: .............................................................................................

weitere Weiterbildungsabschlüsse: .................................................................................

(Schwerpunktbezeichnung/Subspezialisierung)

Praxisanschrift: ...............................................................................................................

Ich bin umfassend über die Ziele und Inhalte des strukturierten Disease-Management-Programms informiert worden. Die hierbei vertraglich vereinbarten Versorgungsziele,Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträgeund die geltenden Therapieziele sind mir transparent dargelegt worden.

Am Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms Asthma zwischen derKassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin möchte ichteilnehmen.

Mit dieser Teilnahmeerklärung verpflichte ich mich zur Einhaltung der Regelungen des Ver-trages, insbesondere bezüglich der Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 2,der Versorgungsinhalte gemäß § 11, der Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV und derAufgaben des Abschnitts II.

Weiter verpflichte ich mich gegenüber den anderen Vertragsärzten, den Vertragspartnerndes Vertrages und den von mir behandelten Versicherten aufgrund des Disease-Manage-ment-Programms, dass ich

• die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemei-nen Strafrecht gewährleiste,

• bei meiner Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung (Erheben,Verarbeiten und Nutzen) personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltendenVorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Spezialvorschriften für die Daten-verarbeitung beachte und die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischenMaßnahmen treffe und

• vor der Weitergabe von Patientendaten an Dritte die einmalige freiwillige schriftlicheEinwilligung des Patienten auf der Einwilligungserklärung einhole, den Patientenausreichend über Form und Folgen der beabsichtigten Datenerhebung und -verarbeitungunterrichte und den genehmigten Verwendungszweck im Datenkontext kennzeichne (z.B. Datenbanken).

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Stand: 27.12.2006 2/ 4

Ich bin mit

• der Veröffentlichung meines Namens und meiner Anschrift in dem gesonderten„Vertragsärzteverzeichnis“ gem. § 9,

• der Weitergabe des „Vertragsärzteverzeichnisses“ an die teilnehmenden Vertragsärzte,an die Krankenkassen bzw. deren Verbände, das Bundesversicherungsamt (BVA) undan die teilnehmenden Versicherten,

• der Evaluation der Dokumentationsdaten und Verwendung der Dokumentationsdaten fürdie Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV des Vertrags unter Beachtung der Daten-schutzbestimmungen

einverstanden.

Mir ist bekannt, dass

1. die Teilnahme an diesem Vertrag freiwillig ist; die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Endeeines Kalendervierteljahres beträgt.

2. meine Teilnahme an dem Vertrag mit Beendigung meiner vertragsärztlichen Tätigkeitendet.

3. Vertragsärzte bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen gemäß § 10 sanktioniertwerden.

Ich möchte an der fachärztlich qualifizierten Versorgung gemäß § 4 desVertrages teilnehmen.

Hiermit beantrage ich zusätzlich gemäß § 4 Abs. 3 des Vertrages die Möglichkeit der

Übernahme von Aufgaben eines koordinierenden Arztes gem. § 3 Abs. 2

des Vertrages für Patienten, die ich bereits vor der Einschreibung dauerhaft

betreut habe und für Patienten, für die eine kontinuierliche Betreuung im fach-

ärztlichen Versorgungssektor aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

(Zur Zeit werden in meiner Praxis insgesamt .............. Patienten betreut)

Deshalb verpflichte ich mich mit dieser Teilnahmeerklärung zur Einhaltung der Regelungendes DMP-Vertrages, insbesondere der Dokumentation gemäß den Abschnitten VII und VIII.

Folgende fachliche Voraussetzung wird durch mich erfüllt:

� Für Erwachsene und in Einzelfällen für Kinder und Jugendliche:

A. Facharzt/ärztin für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen

• der Schwerpunktbezeichnung „Pneumologie“

und/oder

• der Teilgebietsbezeichnung „Lungen –und Bronchial-heilkunde

oderB. Facharzt/ärztin für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung jedoch mit

nachgewiesener pulmologischer Schwerpunkttätigkeit und derGenehmigung zur Abrechnung der GNRn 13650 und 13651durch die KV Berlin

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Stand: 27.12.2006 3/ 4

oder

C. Ärzte mit der Arztbezeichnung „Lungenarzt“ bzw. „Arzt fürLungen- und Bronchialheilkunde“

� Für Kinder oder Jugendliche:

Facharzt/ärztin für Kinder –und Jugendmedizin

• mit der Zusatzweiterbildung „Pneumologie“oder

• mit der Zusatzweiterbildung „Allergologie“oder

• mit der Schulungsberechtigung für ein akkreditiertes Schulungsprogramm für Kinder und Jugendliche mit Asthma

oder• mit Nachweis einer mindestens 12-monatigen Zusatzweiterbildung in

Kinder-Pneumologie in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte odervergleichbaren Abteilung

oder• Genehmigung zur Abrechnung pulmologischer Leistungen nach

Abschnitt III Kapitel 4.4 EBM

Folgende Voraussetzung wird durch mich erfüllt:

Information durch das Praxismanual zu Beginn der Teilnahme,oder Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung

Folgende apparativ/räumlichen Voraussetzungen werden erfüllt:

� Für Erwachsene:

Möglichkeit zur Durchführung von:

Spirometrie (mit einem CE-geprüften Gerät)

Ganzkörper-Plethysmographie (mit einem CE-geprüften Gerät)

Bestimmung der kapillaren Blutgase

Röntgenaufnahme Thorax, ggf. als Auftragsleistung

allergologischer Diagnostik, ggf. als Auftragsleistung

� Für Kinder und Jugendliche:

Möglichkeit zur Durchführung von:

Spirometrie (mit einem CE-geprüften Gerät)

Bestimmung der kapillaren Blutgase

Röntgenaufnahme Thorax, ggf. als Auftragsleistung

allergologischer Diagnostik, ggf. als Auftragsleistung

87A N L A G E 5 . 2

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Stand: 27.12.2006 4/ 4

Ich verpflichte mich außerdem:

Zur Teilnahme an einer Asthma-spezifischen Fortbildung (z.B. durch dieÄrztekammer oder von den Fachgesellschaften zertifizierte Fortbildungs-veranstaltungen)oder Teilnahme an Asthma-spezifischen Qualitätszirkeln

Mit der Einschaltung der Datenstelle gemäß DMP-Vertrag bin ich einverstanden.Hiermit genehmige ich den in meinem Namen mit der Datenstelle gemäß § 25 geschlossen-en Vertrag, wie er in den Verträgen zwischen

der Datenstelle nach § 25 des Vertrages,

der Arbeitsgemeinschaft DMP GbR,

der Gemeinsamen Einrichtung DMP GbR sowie

den Krankenkassenverbänden Berlin

spezifiziert ist.

Darin beauftrage ich die Datenstelle,

1. die von mir im Rahmen des Disease-Management-Programms erstellten Dokumenta-tionen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und

2. die Trennung der Dokumentationen in die Datensätze 10a und 10b (entsprechendden Anlagen 10a und 10b der RSAV ) durchzuführen, um die Anonymisierung desArztbezugs bezüglich der Dokumentationsdaten 10b mit Ausnahme der Zeilen 1 -17der Dokumentationsdaten 10b der Erstdokumentation i. S. d. § 28f Abs. 2 RSAVdurchzuführen und an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten.

Ich habe den genauen Vertragsinhalt zur Kenntnis genommen.

Für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft DMP Berlin GbR und die Krankenkassenverbän-de Berlin im Rahmen dieses Disease-Management-Programms die Datenstelle wechselnmöchten, bevollmächtige ich die Arbeitsgemeinschaft DMP Berlin GbR, in meinem Nameneinen Vertrag gleichen Inhalts mit der neuen Datenstelle zu schließen. Ich werde dannunverzüglich die Möglichkeit erhalten, mich über den genauen Inhalt dieses Vertrags zuinformieren.

Das Praxismanual habe ich erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen

oder

ich habe die Arztinformationsveranstaltung am __________ besucht.

___________________ _________________________________ Ort, Datum Unterschrift und Vertragsarztstempel

ggf. Unterschrift Leiter der Einrichtung

88 A N L A G E 5 . 2

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89A N L A G E 6

Anlage Vertragsärzteverzeichnis

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB V Asthma zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

und den Krankenkassenverbänden Berlin

Leistungserbringer-Verzeichnis Asthma bronchiale (ambulanter Sektor)

Versorgungsebenen (nur Einfachnennung möglich)

A1 = Vertraglich eingebundener Hausarzt gemäß § 73 sowie der vertraglich

vereinbarten Strukturqualität [1. Ebene]

A2 = Vertraglich eingebundene (pneumologisch) qualifizierte Fachärzte

(Strukturqualität ist zu definieren, muss über der der „normalen“ Hausärzte

liegen) oder ein vertraglich eingebundenes Krankenhaus, das nach § 116b

SGB V bzw. durch Ermächtigung an der ambulanten Versorgung teilnimmt

[1. Ebene, Ausnahmefälle]

A_K = Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin [1. Ebene]

B1 = pneumologisch qualifizierter Arzt gemäß der vertraglich vereinbarten

Strukturqualität, der in die 2. Versorgungsebene vertraglich eingebunden ist,

oder qualifizierte Einrichtungen, die für die Erbringung der Leistung(en) der

2. Versorgungsebene zugelassen oder ermächtigt sind oder die nach § 116b

SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnehmen

B_K = Pneumologisch qualifizierte Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin (für

die fachliche Qualifikation ist z.B. die Zusatzbezeichnung Allergologie und/

oder pneumologischer Behandlungsschwerpunkt ausreichend)

Schulungsberechtigung (Mehrfachnennungen möglich)

1 = Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen der AG Asthmaschulung im Kindes-

und Jugendalter e.V.

2 = NASA = Nationales Ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker (eine Fortentwicklung bzw.

Variation von AFAS = Die Ambulante Fürther Asthmaschulung)

Arzt-Nr. Aktuelle

Arzt-Nr.

Anrede Titel Name Vor-

name

Straße,

Hausnr.

PLZ Ort Kreis Telefon-Nr. Koord.

Arzt

Ver-

sorg.-

ebene

Beginn der

Teilnahme

Ende der

Teilnahme

Schulungs-

berechtigung

Hinweise

Im Verzeichnis sind die koordinierenden Ärzte durch Ankreuzen in der Spalte „Koord. Ärzte“ zu markieren.

Das Verzeichnis ist zunächst nach Koord. Ärzten/ Nicht-koord. Ärzten, sodann nach Beginn der Teilnahme zu sortieren.

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90 A N L A G E 7

Anlage Leistungserbringer-Verzeichnis (stationärer Sektor)zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB V Asthma zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

und den Krankenkassenverbänden Berlin

Leistungserbringer-Verzeichnis Asthma bronchiale (stationärer Sektor)

Versorgungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich)

A = pneumologisch qualifizierte Krankenhäuser

B = Pädiatrische Krankenhäuser bzw. Krankenhausabteilungen

C = Rehaeinrichtungen

Nr. der

stat.

Einricht.

Name der

stationären

Einrichtung

ggf. Träger der

stationären

Einrichtung

Straße,

Hausnr.

PLZ Ort Kreis Telefon-Nr. Beginn der

Teilnahme

Ende der

Teilnahme

Versorgungs-

optionen

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Anlage Versorgungsinhalte

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB V Asthma zwischen der

Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin

Die im Teil 2 unter Punkt 2 beschriebenen Versorgungsinhalte gemäß Anlage 9 Ziffer 1, 2 und 3

der RSAV sind Vertragsgegenstand und sind mit der Anlage 8 identisch.

91A N L A G E 8

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Anlage Qualitätssicherung (10a)Version 1.2

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach 137f SGB V Asthma zwischen der KassenärztlichenVereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin

QUALITÄTSSICHERUNGSZIELE, -INDIKATOREN UND -MASSNAHMEN

Asthma bronchialeauf Grundlage des Datensatzes 10a

Stand 11-01-2006

92 A N L A G E 9

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93A N L A G E 9

QUALITÄTSSICHERUNG ASTHMA BRONCHIALE

Auf Grundlage des Datensatzes 10a

QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 1

QS-Maßnahmen

1. Anforderungen an die Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien

Reduktion notfallmäßigerstationärerBehandlungen

Anteil der Patientinnen und Patientenmit Asthma bronchiale ohne stationärenotfallmäßige Behandlung des Asthmabronchiale in den letzten 12 Monaten,bezogen auf alle eingeschriebenenPatientinnen und Patienten mit Asthmabronchiale

Ziel2:

1.Jahr �75 %

2.Jahr �85 %3.Jahr �90 %

zusätzlich: Darstellung der patienten-bezogenen Häufigkeiten der stationärennotfallmäßigen Behandlungen

Zähler:

a) Anzahl der Patienten mit Feld 16=0

Innerhalb der letzten 12 Monate

Nenner: alle eingeschriebenenPatienten

Aufklärung/Informationdes LE über dasFeedback

1 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 10a der 12. RSAV-Änderung2 Exakte Daten zur Berechnung der Zielwerte dieses Qualitätsindikators liegen nicht vor. Orientierend muss von einem Anteil von ca. 20-30 % der Patienten mitnotfallmäßiger stationärer Behandlung innerhalb von 12 Monaten ausgegangen werdwen. Bei leitliniengerechter Therapie kann eine Reduktion des Anteilshospitalisierter Patienten innerhalb von 12 Monaten um ca. 30% angenommen werden (Literatur: Rabe KF, Vermeire PA, Soriano JB, Maier WC. Clinical managementof Asthma in 1999: the Asthma insights and Reality in Europe (AIRE) study. Eur Respir J 2000; 16:802-807; Suissa S, Ernst P, Kezouh A. Regular use of inhaledcosrticosteroids and the long term prevention of hospitalisation for asthma. Thorax 2002;57:880-884

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QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 3 QS-Maßnahmen

Reduktion notfallmäßigernicht-stationärerBehandlungen

Anteil der Patientinnen und Patientenmit Asthma bronchiale ohne nicht-stationäre notfallmäßige Behandlungdes Asthma bronchiale in den letzten 12Monaten, bezogen auf alleeingeschriebenen Patientinnen undPatienten mit Asthma bronchiale

Ziel4:

1.Jahr� 60 %

2.Jahr�70 %

3.Jahr� 75%

zusätzlich Darstellung der patienten-bezogenen Häufigkeiten der nicht-stationären notfallmäßigenBehandlungen

Zähler:

Anzahl der Patienten mit Feld 17=0Innerhalb der letzten 12 Monate

Nenner: alle eingeschriebenenPatienten

Aufklärung/Informationdes LE über dasFeedback

3 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 10a der 12. RSAV-Änderung4 Exakte Daten zur Berechnung der Zielwerte dieses Qualitätsindikators liegen nicht vor. Orientierend muss von einem Anteil von ca. 30-50 % der Patienten mitnotfallmäßiger nicht-stationärer Behandlung innerhalb von 12 Monaten ausgegangen werdwen. Bei leitliniengerechter Therapie kann eine Reduktion des Anteilshospitalisierter Patienten innerhalb von 12 Monaten um ca. 30% angenommen werden (Literatur: Rabe KF, Vermeire PA, Soriano JB, Maier WC. Clinical managementof Asthma in 1999: the Asthma insights and Reality in Europe (AIRE) study. Eur Respir J 2000; 16:802-807; Suissa S, Ernst P, Kezouh A. Regular use of inhaledcosrticosteroids and the long term prevention of hospitalisation for asthma. Thorax 2002;57:880-884

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95A N L A G E 9

QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 5 QS-Maßnahmen

2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie

Erhöhung des Anteils derPatientinnenund Patienten mit Asthmabronchiale mitinhalativenGlukokortikosteroiden alsBestandteilder Dauermedikation.

Anteil der Patientinnen und Patientenmit Asthma bronchiale, die eineDauermedikation mit inhalativenGlukokortikosteroiden erhalten, bezogenauf die eingeschriebenen Patientinnenund Patienten mit Asthma bronchiale mitDauermedikation.

Ziel:

• 1.Jahr �70%

• 2.Jahr �80%

• 3.Jahr �90%

Zähler:Anzahl der Patienten mitFeld20=Dauermedikation

Nenner:Anzahl der Patienten mitFeld 19 =Dauermedikationund/oderFeld 20=Dauermedikationund/oderFeld 21 =Dauermedikationund/oderFeld 22 =Dauermedikationund/oderFeld 23 =Dauermedikation

Aufklärung/Informationdes LE über dasFeedback

5 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 10a der 12. RSAV-Änderung

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QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 6 QS-Maßnahmen

3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt 1.6

Erhöhung des Anteils derPatienten, die bei Beginn einernotwendigen Dauertherapie mitoralen Steroiden zum Facharztüberwiesen werden.

Anteil der Patientinnen und Patientenmit Überweisung zum Facharzt, beiBeginn einer Dauertherapie mit oralenSteroiden

Ziel:

• 1.Jahr �70%

• 2.Jahr �80%

• 3.Jahr �90%

Zähler:Wenn in Feld 22= Dauermedikation undin Feld 27=jaUndIn der vorhergehendenDokumentationen Feld 22=keineund/oder Bei Bedarf

Nenner:Wenn in Feld 22= DauermedikationUndIn der vorhergehendenDokumentationen Feld 22=keineund/oder Bei Bedarf

6 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 10a der 12. RSAV-Änderung

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QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 7 QS-Maßnahmen

4. Einhaltung der in Verträgen vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität

Einhaltung der Strukturqualität100 % der Vertragsärzte erfüllen dievertraglich beschriebenenAnforderungen an die Strukturqualität

Jährliche Prüfung der Anforderungen andie Strukturqualität für die Vertragsärzte

Vertraglich festgelegteMaßnahmen diesesVertrags bei Verstoßgegen die vertraglichfestgelegtenAnforderungen undPflichten

5. Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation

Sicherstellung der korrektenEinschreibung

Dauerhaft 100 % korrekte Einschreibung Negativer Plausibiltätstest der Felder10-18 der Erstdokumentation

LE:Dokumentationsbogenmit der Bitte um korrekteEinschreibungzurückschicken

7 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 10a der 12. RSAV-Änderung

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QS-Ziele QS-Indikatoren Auslösealgorithmen/ Auswertung QS-Maßnahmen

6. Aktive Teilnahme der Versicherten

Erhöhung des Anteils derWahrnehmung empfohlenerSchulungen

Anteil der Patienten, die eineempfohlene Schulung bis zur nächstenDokumentation wahrgenommen haben.

Vereinbarte Qualitätsziele

Asthmaschulungen

• 1. Jahr � 40 %

• 2. Jahr � 50 %

• 3. Jahr � 60 %

Zähler: Anzahl der Patienten mit Feld25= ja

Nenner: Anzahl der Patienten Feld 24FD der Vordokumentation =ja

Aufklärung/ Informationdes LE über denFeedbackbericht

Erhöhung des Anteils derPatientinnenund Patienten mit Asthmabronchiale mit

schriftlichemSelbstmanagement-Plan

Anteil der Patientinnen und Patienten mitAsthma bronchiale, die einenschriftlichen Selbstmanagement-Planeinsetzen

Vereinbarte Qualitätsziele:

• 1. Jahr � 70 %

• 2. Jahr � 80 %

• 3. Jahr � 90 %

Zähler:Alle Patienten mit Feld 28(Selbstmanagementplan) =“ja“

Nenner:alle eingeschriebenen Patienten

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Erläuterungen und wissenschaftliche Quellen zur Qualitätssicherung (QS)

Auf Grundlage des Datensatzes 10a

Allgemein

Die Qualitätssicherung soll gewährleisten, dass die zentralen Intentionen, die mit dem

strukturierten Behandlungsprogramm für Asthma bronchiale verbunden sind, auch tatsächlich

umgesetzt werden. Gemäß der RSAV muss die Qualitätssicherung folgende sechs Bereiche

abdecken:

1. Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien

2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie

3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt 1.6

4. Einhaltung der in Verträgen vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität

5. Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation

6. Aktive Teilnahme der Versicherten

Die Auswahl der Qualitätssicherungsziele und –maßnahmen wurde so getroffen, dass für alle

relevanten Bereiche der Qualitätssicherung jeweils relevante und nachvollziehbare QS-Ziele

überprüft werden.

Die Qualitätssicherung auf der Grundlage des Datensatzes 10a wird vorrangig über den

Feedback-Bericht an den Leistungserbringer geleistet. Dieser Bericht wird halbjährlich erstellt

und den teilnehmenden Ärzten zugesandt. Darin werden alle relevanten Daten ausgewertet und

jeweils die Daten der eigenen Praxis dem Durchschnitt aller teilnehmenden Praxen

gegenübergestellt. Dadurch ist ein aussagekräftiger Vergleich der jeweiligen Praxis mit dem

Praxisdurchschnitt möglich. Zudem wird der teilnehmende Arzt durch allgemeine Hinweise und

Fragen zur Optimierung der Patientenversorgung angeregt. Dadurch wird der Feedback-Bericht

zu einem praktischen Instrument im Kreislauf der Qualitätsverbesserung.

Eve A. Kerr et al. haben in einer jüngeren Untersuchung auf die Unzulänglichkeiten vieler

Qualitätssicherungsmaßnahmen hingewiesen, die eine zu ungenaue Verknüpfung von QS-

Zielen und den klinischen Parametern aufweisen. Daher war die Absicht bei der Auswahl

unserer Qualitätssicherungsziele und –maßnahmen führend, eine möglichst enge Verbindung

von QS-Zielen und klar definierten Ergebnisparametern herzustellen.

LiteraturE. Kerr et al: Avoiding Pitfalls in Chronic Disease Quality Management: A Case for the NextGeneration of Technical Quality Measures, Am J Manag Care 2001; 7: 11, 1033-1043

99A N L A G E 9

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Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien

Medizinischer Kernpunkt der QS ist die Behandlung nach den Empfehlungen evidenzbasierter

Leitlinien. Bei der Auswahl von QS-Zielen wurden die Aspekte berücksichtigt, die im

strukturierten Behandlungsprogramm für Asthma bronchiale von zentraler Bedeutung sind.

Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen des

Patienten anzustreben:

Reduktion der asthmabedingten Letalität

Vermeidung bzw. Reduktion von akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen, (z. B.

Symptome, akute Asthma-Anfälle/Exazerbationen) sowie krankheitsbedingten

Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag bzw. krankheitsbedingten

Beeinträchtigung der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern und

Jugendlichen,

Vermeidung bzw. Reduktion einer Progredienz der Erkrankung

Vermeidung bzw. Reduktion einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und

sozialen Aktivität im Alltag und von unerwünschten Wirkungen der Therapie.

Zur Erreichung dieser Ziele spielen neben der medikamentösen antiasthmatischen Therapie

insbesondere nichtmedikamentöse Maßnahmen (z. B. Erstellen eines Selbstmanagement-

Plans, körperliche Aktivitäten) sowie Schulungsmaßnahmen eine wichtige Rolle. Diese

Maßnahmen verlangen die aktive Teilnahme der Versicherten.

In der medikamentösen Behandlung des Asthma bronchiale werden Dauertherapeutika

(Medikamente, die als antientzündliche Basistherapie regelmäßig eingenommen werden) und

Bedarfstherapeutika unterschieden. Unter den Bedarfstherapeutika spielen die inhalativen

kurzwirksamen ß-2-Symathomimetika eine wichtige Rolle für das Selbst-Management der

Patienten, da sie je nach Bedarf z. B. bei akuter Dyspnoe durch Allergenexposition oder zu

erwartender körperlicher Belastungssituation eingenommen werden.

Ein weiteres wichtiges Therapieziel ist die Reduktion notfallmäßiger stationärer sowie

notfallmäßiger nicht-stationärer Behandlungen, wobei die derzeitigen Studienlage nur eine grobe

Abschätzung darüber erlaubt, in welchem Ausmaß eine leitliniengerechte Therapie tatsächlich

die Anzahl notfallmäßiger Behandlungen reduzieren kann .

100 A N L A G E 9

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Literatur

Vermeidung notfallmäßiger Behandlungen

• Gibson PG, Powell H, Coughlan J et al. Self-management education and regular practitionerreview for adults with asthma (Cochrane review). In: The Cochrane Library, Issue 4, 2002. Oxford:Update Software

• Rabe KF, Vermeire PA, Soriano KB, Maier WC. Clinical management of asthma in 1999: theAsthma Insights and Reality in Europe (AIRE) study. Eur Respir J 2000; 16:802-807

• National Institute of Health. Global Initiative for Asthma - Global Strategy for Asthma Managementand Prevention. www.ginasthma.com: 2002

• ÄZQ (ärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung): Leitlinien-Clearingbericht "Asthma bronchiale"2001; www.leitlinien.de

Nichtmedikamentöse Therapie

• Guevara JP, Wolf FM, Grum CM, Clark NM: Effects of Educational interventions for self-management of asthma in children and adolescents: systematic review and metaanalysis. BMJ2003; 326:1308-1309

• Gibson PG, Powell H, Coughlan J et al. Self-management education and regular practitionerreview for adults with asthma (Cochrane review). In: The Cochrane Library, Issue 4, 2002. Oxford:Update Software

• Ram FSF, Robinson SM, Black PN. Physical training for asthma (Cochrane review) In: TheCochrane Library, Issue 4, 2002. Oxford: Update Software

Medikamentöse Therapie

• Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft: Empfehlungen zur Therapie des Asthmabronchiale im Erwachsenenalter, 1. Aufl. 2001, AVP Sonderheft

• Walters EH, Walters J. Inhaled short acting beta2-agonist use in asthma: regular versus asneeded treatment (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: UpdateSoftware

• Adams N, Bestall JM, Jones PW. Inhaled fluticasone at different doses for chronic asthma(Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Up-date Soft

• Shrewsbury S, Pyke S, Britton M. Meta-analysis of increased dose of inhaled steroid or addition ofsalmeterol in symptomatic asthma (MIASMA). BMJ 2000;320:1368-73

101

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Qualitätsindikatoren

Qualitätsindikatoren sollen Qualität messbar machen und darüber hinaus einen Anreiz

darstellen, unbefriedigende Werte zu verbessern; weiterhin sollten sie es durch die

Schaffung eines gemeinsamen Koordinatensystems ermöglichen, Ergebnisse auf

nationaler sowie internationaler Ebene miteinander zu vergleichen und zu diskutieren. Die

bereits auf internationaler und nationaler Ebene (z. B. RAND, NCQA, FACCT, NHS;

AQUA)8 entwickelten Qualitätsindikatoren wurden bei der Auswahl der Qualitätsziele,

sofern dies die Datenvorgabe erlaubt, entsprechend berücksichtigt.

Weitgehende Übereinstimmung besteht in den verschiedenen Indikatorsystemen

bezüglich der medikamentösen Therapie aufgrund der Tatsache, dass die Studienlage

hierzu eindeutig ist. Qualitätsindikatoren können somit direkt aus randomisiert

kontrollierten Studienergebnissen abgeleitet werden. Die medikamentöse Therapie des

Asthma bronchiale orientiert sich am Schweregrad der Erkrankung. Es konnte gezeigt

werden, dass inhalative Steroide aufgrund ihrer antiinflammatorischen Wirkung die

Exazerbationsrate und somit auch die Häufigkeit notfallmäßiger Behandlungen reduzieren

können, weshalb ihr frühzeitiger Einsatz als Dauertherapie empfohlen wird. Insbesondere

bei inhalativer Therapie mit langwirksamen ß-2 Sympathomimetika, aber auch bei den

übrigen bronchodilatatorisch wirksamen Dauertherapien sollte gleichzeitig eine

antiinflammatorische Therapie mit inhalativen Steroiden durchgeführt werden. Auch bei

oraler Therapie mit Steroiden sollte eine inhalative Steroidgabe erfolgen, weshalb sich

dieser Qualitätsindikator auf alle eingeschriebenen Patienten mit Dauermedikation

bezieht.

Übereinstimmung mit bereits entwickelten Qualitätsindikatoren besteht auch auf dem

Gebiet der nicht-medikamentösen Therapie (Qualitätsindikator „Schulungen“ und

„Selbstmanagement-Plan), da der Nutzen strukturierter Schulungsprogramme, die

insbesondere auf das Selbstmanagement bei Verschlechterung der pulmonalen Situation

ausgerichtet sind, ausreichend belegt ist. Weitere Qualitätsindikatoren beziehen sich auf

8 RAND: Research and Development- Collaboration (www.rand.org)NCQA: National Committee for Quality Assurance (www.ncqa.org)FACCT: FACCT (foundation for accountability; (www.facct.org)NHS: NHS (National Health Service) Performance Indicators. (www.doh.gov.uk)AQUA: Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen(www.aqua-institut.de)

102

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die Häufigkeit der notfallmäßigen stationären und nicht-stationären Behandlungen als

vergleichbare Parameter.

Literatur

� Marshall M, Campbell S, Hacker J, Roland Ml: Quality Indicators for general practice. Apractical guide for health professionals and managers. London u.a., Royal Society of MedicinePress Ltd. 2002

� Oedekoven C, Volmer T, Meyer . Indikatoren für das ambulante Qualitätsmanagement beiPatienten mit Asthma bronchiale. ZaeFQ 2000; 94:11-19

� Szecsenyi J, StockJ. Broge B : Qualität greifbarer machen: Qualitätsindikatoren der AOK fürArztnetze; Managed Care 2003; 1:18-20

� Schneider A, Broge B, Szecsenyi J. Müssen wir messen um (noch) besser zu werden? DieBedeutung von Qualitätsindikatoren in strukturierten Behandlungsprogrammen undQualitätsmanagement. Z. Alleg.Med. 2003; 79:547-552

Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäßAbschnitt 1.6

In der RSAV werden allen Beteiligten z. B. Patienten, ambulanten und stationären Ärzten

Entscheidungshilfen geben, wann sie die nächste Versorgungsebene aufsuchen müssen

bzw. die Notwendigkeit hierfür prüfen sollen. Der gewählte Qualitätsindikator hat wegen

der ausgeprägten Spätfolgen einer systemischen Kortikosteroidtherapie für die

betroffenen Patienten eine hohe Relevanz.

Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation

Die Vollständigkeit der Dokumentationen ist eine wesentliche Vorraussetzung für die

Qualitätssicherung und die Evaluation. Jedoch zeigen die Erfahrungen aus bereits

bestehenden Programmen zur strukturierten Versorgung von Patienten mit Diabetes

mellitus Typ 2 auch nach einer Laufzeit über mehr als einem Jahr, dass zu keiner Zeit alle

eingegangenen Dokumentationsbögen ohne Nacherfassung vollständig waren. Die

103A N L A G E 9

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Qualitätssicherung soll ferner gewährleisten, dass in allen Fällen eine korrekte

Einschreibung erfolgt. Das heißt, dass auch tatsächlich nur Versicherte mit einer

gesicherten Diagnose Asthma bronchiale eingeschrieben werden und die ausgefüllten

Dokumentationen zeitnah zur Verfügung stehen. Durch einen Reminder an den

Leistungserbringer soll außerdem an ausstehende Dokumentationen erinnert werden.

104 A N L A G E 9

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105A N L A G E 9

Anlage Qualitätssicherung (10b)Version 1.2

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach 137f SGB V Asthma zwischen der KassenärztlichenVereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin

QUALITÄTSSICHERUNGSZIELE, -INDIKATOREN UND -MASSNAHMEN

Asthma bronchialeauf Grundlage des Datensatzes 10b

Stand 11-01-2006

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106 A N L A G E 9

QUALITÄTSSICHERUNG ASTHMA BRONCHIALE

Auf Grundlage des Datensatzes 10b

QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 1

QS-Maßnahmen

1. Anforderungen an die Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien

Reduktion notfallmäßigerstationärerBehandlungen

Anteil der Patientinnen und Patientenmit Asthma bronchiale mit stationärernotfallmäßiger Behandlung des Asthmabronchiale in den letzten 12 Monaten,bezogen auf alle eingeschriebenenPatientinnen und Patienten

Ziel2:

1.Jahr � 25%

2.Jahr � 15%

3.Jahr � 10%

Zähler:

Anzahl der Patienten mit Feld 10>0innerhalb der letzten 12 Monate

Nenner:

alle eingeschriebenen Patienten

Auslöser: Wenn Feld 10>0

Information desVersicherten überAsthma bronchiale übereine Versicherten-broschüre maximaleinmal pro Jahr

1 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 10b der 12.RSAV-Änderung2 Exakte Daten zur Berechnung der Zielwerte dieses Qulitätsindikators liegen nicht vor. Orientierend muss von einem Anteil von ca. 20-30% der Patienten mitnotfallmäßiger stationärer Behandlung innerhalb von 12 Monaten ausgegangen werden. Bei leitliniengerechter Therapie kann eine Reduktion des Anteils hospitalisierterPatienten innerhalb von 12 Monaten um ca. 30% angenommen werden (Literatur: Rabe KF, Vermeire PA, Soriano JB, Maier WC. Clinical management of Asthma in1999: the Asthma insights and Reality in Europe (AIRE) study. Eur Respir J 2000; 16:802-807; Suissa S, Ernst P, Kezouh A. Regular use of inhaled cosrticosteroidsand the long term prevention of hospitalisation for asthma. Thorax 2002;57:880-884

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Reduktion notfallmäßigernicht-stationärerBehandlungen

Anteil der Patientinnen und Patientenmit Asthma bronchiale mit nicht-stationärer notfallmäßiger Behandlungdes Asthma bronchiale in den letzten 12Monaten, bezogen auf alleeingeschriebenen Patientinnen undPatienten

Ziel3:

1.Jahr � 40%

2.Jahr �30%

3.Jahr �25%

Zähler:

Anzahl der Patienten mit Feld 11>0

Innerhalb der letzten 12 Monate

Nenner: alle eingeschriebenenPatienten

Auslöser: Wenn Feld 11>0

Information desVersicherten überAsthma bronchiale übereine Versicherten-broschüre maximaleinmal pro Jahr

3 Exakte Daten zur Berechnung der Zielwerte dieses Qulitätsindikators liegen nicht vor. Orientierend muss von einem Anteil von ca. 30-50% der Patienten mitnotfallmäßiger nicht-stationärer Behandlung innerhalb von 12 Monaten ausgegangen werden. Bei leitliniengerechter Therapie kann eine Reduktion des Anteilshospitalisierter Patienten innerhalb von 12 Monaten um ca. 30% angenommen werden (Literatur: Rabe KF, Vermeire PA, Soriano JB, Maier WC. Clinical managementof Asthma in 1999: the Asthma insights and Reality in Europe (AIRE) study. Eur Respir J 2000; 16:802-807; Suissa S, Ernst P, Kezouh A. Regular use of inhaledcosrticosteroids and the long term prevention of hospitalisation for asthma. Thorax 2002;57:880-884

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QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 4 QS-Maßnahmen

6. Aktive Teilnahme der Versicherten

Sicherstellung der regelmäßigenTeilnahme des Versicherten

Über die gesamte Programmlaufzeitsollen im Mittel für mind. 90 % dereingeschriebenen Versichertenregelmäßige Dokumentationen(entsprechend dem dokumentiertenDokumentationszeitraum) vorliegen

Vereinbarte Qualitätsziele:

• 1. Jahr � 85 %

• 2. Jahr � 90 %

• 3. Jahr � 95 %

Überprüfung der Anzahl eingegangenerDokumentationen bezogen auf diefestgelegten Dokumentationsintervalle(Feld 17)

V: Infos über DMP,Bedeutung aktiverTeilnahme undregelmäßiger Arzt-Besuche

4 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 10b der 12.RSAV-Änderung

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Wahrnehmung empfohlenerSchulungen

Anteil der Patienten, die eineempfohlene Asthma Schulungwahrgenommen haben.

Vereinbarte Qualitätsziele:

• 1. Jahr � 40 %

• 2. Jahr � 50 %

• 3. Jahr � 60 %

Zähler: Anzahl der Patienten mit Feld 14=ja

Nenner: Anzahl der Patienten im Feld 13der Vordokumentation = ja

Auslöser: Wenn in Vordokumentation Feld13= ja und in der aktuellen Dokumentationnicht Feld 14=ja

Aufklärung/ Informationüber die Wichtigkeit vonSchulungen, maximaleinmal pro Jahr

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QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 5 QS-Maßnahmen

Sicherstellung der Wahrnehmungder empfohlenenSchulungstermine

Anteil der Patientinnen und Patienten,bei denen eine empfohlene Schulunginnerhalb eines Jahres abgerechnetwird.

Vereinbarte Qualitätsziele:

• 1. Jahr � 60 %

• 2. Jahr �70 %

• 3. Jahr � 80 %

Zähler: Wenn Feld 13= ja und innerhalbeines Jahres eine Schulung abgerechnetwird

Nenner:

Alle Patienten mit Feld 13=ja

Auslöser: Wenn Feld 13=ja und nichtinnerhalb eines Jahres eine Schulungabgerechnet wird

V: Infos über DMP undBedeutung derSchulungen

5 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 10b der 12.RSAV-Änderung

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Erläuterungen und wissenschaftliche Quellen zur Qualitätssicherung (QS)

Auf Grundlage des Datensatzes 10b

Allgemein

Die Qualitätssicherung soll gewährleisten, dass die zentralen Intentionen, die mit dem

strukturierten Behandlungsprogramm für Asthma bronchiale verbunden sind, auch tatsächlich

umgesetzt werden. Gemäß der RSAV muss die Qualitätssicherung folgende sechs Bereiche

abdecken:

1. Anforderungen an die Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien

2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie

3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt 1.6

4. Einhaltung der in Verträgen vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität

5. Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation

6. Aktive Teilnahme der Versicherten.

Die Auswahl der Qualitätssicherungsziele und –maßnahmen wurde so getroffen, dass für

relevanten Bereiche, auf die der Versicherte Einfluss nehmen kann und die über die Parameter

der Anlage 10b bzw. die Leistungsdaten der Krankenkasse überprüfbar sind, in der

Qualitätssicherung als jeweils relevante und nachvollziehbare QS-Ziele überprüft werden. Dies

betrifft für den Versicherten insbesondere die Bereiche

- Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien (einschließlich

Therapieempfehlung)

- Aktive Teilnahme der Versicherten

Darüber hinaus werden durch einen vertraglich vereinbarte ärztliche Qualitätssicherung auf der

Grundlage der Anlage 10a die übrigen Bereiche abgedeckt. Für den Bereich der Einhaltung der

Anforderung der Strukturqualität werden vertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenkassen

und Leistungserbringer geschlossen. Hierdurch wird für den Versicherten sichergestellt, dass

nur Leistungserbringer, die diese Anforderungen an die Strukturqualität erfüllen am Programm

teilnehmen können.

Die Qualitätssicherung auf der Grundlage des Datensatzes 10b wird vorrangig über eine

individuelle, anlassbezogene Versichertenkommunikation geleistet. Diese Aufklärung erfolgt

primär durch die Zusendung von Broschüren oder Informationsschriften, ggf. kann ein

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persönliches Telefonat oder ein Gespräch mit dem dafür einschlägig geschulten

Krankenkassenmitarbeiter stattfinden.

Eve A. Kerr et al. haben in einer jüngeren Untersuchung auf die Unzulänglichkeiten vieler

Qualitätssicherungsmaßnahmen hingewiesen, die eine zu ungenaue Verknüpfung von QS-

Zielen und den klinischen Parametern aufweisen. Daher war die Absicht bei der Auswahl der

Qualitätssicherungsziele und –maßnahmen führend, eine möglichst enge Verbindung von QS-

Zielen und klar definierten Ergebnisparametern herzustellen.

LiteraturE. Kerr et al: Avoiding Pitfalls in Chronic Disease Quality Management: A Case for the NextGeneration of Technical Quality Measures, Am J Manag Care 2001; 7: 11, 1033-1043

Anforderungen an die Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien

Medizinischer Kernpunkt der QS ist die Behandlung nach den Empfehlungen evidenzbasierter

Leitlinien. Bei der Auswahl von QS-Zielen wurden die Aspekte berücksichtigt, die im

strukturierten Behandlungsprogramm für Asthma bronchiale von zentraler Bedeutung sind.

Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen des

Patienten anzustreben:

• Reduktion der asthmabedingten Letalität

• Vermeidung bzw. Reduktion von akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen,

(z.B. Symptome, akute Asthma-Anfälle/Exazerbationen) sowie krankheitsbedingten

Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag bzw.

krankheitsbedingten Beeinträchtigung der physischen, psychischen und geistigen

Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen,

• Vermeidung bzw. Reduktion einer Progredienz der Erkrankung

• Vermeidung bzw. Reduktion einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen

und sozialen Aktivität im Alltag und von unerwünschten Wirkungen der Therapie.

• Zur Erreichung dieser Ziele spielen neben der medikamentösen antiasthmatischen Therapie

insbesondere nichtmedikamentöse Maßnahmen (z. B. Erstellen eines Selbstmanagement-

Plans, körperliche Aktivitäten) sowie Schulungsmaßnahmen eine wichtige Rolle. Diese

Maßnahmen verlangen die aktive Teilnahme der Versicherten.

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In der medikamentösen Behandlung des Asthma bronchiale werden Dauertherapeutika

(Medikamente, die als antientzündliche Basistherapie regelmäßig eingenommen werden) und

Bedarfstherapeutika unterschieden. Unter den Bedarfstherapeutika spielen die inhalativen

kurzwirksamen ß-2-Symathomimetika eine wichtige Rolle für das Selbst-Management der

Patienten, da sie je nach Bedarf z.B. bei akuter Dyspnoe durch Allergenexposition oder zu

erwartender körperlicher Belastungssituation eingenommen werden.

• Ein weiteres wichtiges Therapieziel ist die Reduktion notfallmäßiger stationärer sowie

notfallmäßiger nicht-stationärer Behandlungen, wobei die derzeitigen Studienlage nur eine

grobe Abschätzung darüber erlaubt, in welchem Ausmaß eine leitliniengerechte Therapie

tatsächlich die Anzahl notfallmäßiger Behandlungen reduzieren kann .

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Literatur

Vermeidung notfallmäßiger Behandlungen

• Gibson PG, Powell H, Coughlan J et al. Self-management education and regular practitionerreview for adults with asthma (Cochrane review). In: The Cochrane Library, Issue 4, 2002. Oxford:Update Software

• Rabe KF, Vermeire PA, Soriano KB, Maier WC. Clinical management of asthma in 1999: theAsthma Insights and Reality in Europe (AIRE) study. Eur Respir J 2000; 16:802-807

• National Institute of Health. Global Initiative for Asthma - Global Strategy for Asthma Managementand Prevention. www.ginasthma.com: 2002

• ÄZQ (ärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung): Leitlinien-Clearingbericht "Asthma bronchiale"2001; www.leitlinien.de

Nichtmedikamentöse Therapie

• Guevara JP, Wolf FM, Grum CM, Clark NM: Effects of Educational interventions for self-management of asthma in children and adolescents: systematic review and metaanalysis. BMJ2003; 326:1308-1309

• Gibson PG, Powell H, Coughlan J et al. Self-management education and regular practitionerreview for adults with asthma (Cochrane review). In: The Cochrane Library, Issue 4, 2002. Oxford:Update Software

• Ram FSF, Robinson SM, Black PN. Physical training for asthma (Cochrane review) In: TheCochrane Library, Issue 4, 2002. Oxford: Update Software

Medikamentöse Therapie

• Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft: Empfehlungen zur Therapie des Asthmabronchiale im Erwachsenenalter, 1. Aufl. 2001, AVP Sonderheft

• Walters EH, Walters J. Inhaled short acting beta2-agonist use in asthma: regular versus asneeded treatment (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: UpdateSoftware

• Adams N, Bestall JM, Jones PW. Inhaled fluticasone at different doses for chronic asthma(Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Up-date Soft

• Shrewsbury S, Pyke S, Britton M. Meta-analysis of increased dose of inhaled steroid or addition ofsalmeterol in symptomatic asthma (MIASMA). BMJ 2000;320:1368-73

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Qualitätsindikatoren

Qualitätsindikatoren sollen Qualität messbar machen und darüber hinaus einen Anreiz darstellen,

unbefriedigende Werte zu verbessern; weiterhin sollten sie es durch die Schaffung eines

gemeinsamen Koordinatensystems ermöglichen, Ergebnisse auf nationaler sowie internationaler

Ebene miteinander zu vergleichen und zu diskutieren. Die bereits auf internationaler und nationaler

Ebene (z.B. RAND, NCQA, FACCT, NHS; AQUA)6 entwickelten Qualitätsindikatoren wurden bei

der Auswahl der Qualitätsziele, sofern dies die Datenvorgabe erlaubt, entsprechend berücksichtigt.

Übereinstimmung mit bereits entwickelten Qualitätsindikatoren besteht neben der

medikamentösen Therapie auch auf dem Gebiet der nicht-medikamentösen Therapie

(Qualitätsindikator „Schulungen“ und „Selbstmanagement-Plan), da der Nutzen strukturierter

Schulungsprogramme, die insbesondere auf das Selbstmanagement bei Verschlechterung der

pulmonalen Situation ausgerichtet sind, ausreichend belegt ist. Weitere Qualitätsindikatoren

beziehen sich auf die Häufigkeit der notfallmäßigen stationären und nicht-stationären

Behandlungen als vergleichbare Parameter.

Literatur

� Marshall M, Campbell S, Hacker J, Roland Ml: Quality Indicators for general practice. A practical guidefor health professionals and managers. London u.a., Royal Society of Medicine Press Ltd. 2002

� Oedekoven C, Volmer T, Meyer . Indikatoren für das ambulante Qualitätsmanagement bei Patienten mitAsthma bronchiale. ZaeFQ 2000; 94:11-19

� Szecsenyi J, StockJ. Broge B : Qualität greifbarer machen: Qualitätsindikatoren der AOK für Arztnetze;Managed Care 2003; 1:18-20

� Schneider A, Broge B, Szecsenyi J. Müssen wir messen um (noch) besser zu werden? Die Bedeutungvon Qualitätsindikatoren in strukturierten Behandlungsprogrammen und Qualitätsmanagement. Z.Alleg.Med. 2003; 79:547-552

6 RAND: Research and Development- Collaboration (www.rand.org)NCQA: National Committee for Quality Assurance (www.ncqa.org)FACCT: FACCT (foundation for accountability; (www.facct.org)NHS: NHS (National Health Service) Performance Indicators. (www.doh.gov.uk)AQUA: Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen (www.aqua-institut de)

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Strukturiertes Behandlungsprogramm für AsthmaEine Information für Patienten

Bei Ihnen wurde eine Erkrankung an Asthma diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms wollenwir Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen fertig zu werden und Ihre Lebensqualität zu verbessern. DieTeilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassendeärztliche Betreuung. Deshalb sollten Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen nutzen.

Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieses Behandlungsprogramms. Sie werden durch intensive Beratung,Zugang zu qualifizierten Schulungen und ausführliche Informationen in die Lage versetzt, gemeinsam mit dem Arzt IhresVertrauens individuelle Therapieziele festzulegen und aktiv an der Umsetzung mitzuwirken.

Die wesentlichen Therapieziele bei Asthma sind:1. Vermeidung/Reduktion von

� akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.B. Symptome, Asthma-Anfälle,Exazerbationen = plötzlich auftretende, anhaltende, in der Regel reversible Verschlechterung des Krankheitsbildesbzw. der Ausbruch eines Krankheitsschubes),

� krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen,

� krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag,� einem Voranschreiten der Krankheit und� unerwünschten Wirkungen der Therapiebei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Verminderung der bronchialen Hyper-reagibilität.

2. Reduktion der Asthma-bedingten Sterblichkeit.

Diese Behandlungsprogramme, auch Disease-Management-Programme genannt, basieren auf gesetzlichen Grundlagen,die gemeinsam von Ärzten, Wissenschaftlern und Krankenkassen im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erarbeitetwurden. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen, die regelmäßig von einer neutralen Stelle (GemeinsamerBundesausschuss, www.g-ba.de) überprüft werden.

Die medizinische BehandlungIm Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre Situation abgestimmte Behandlung erhal-ten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen werden in denProgrammen auch vorrangig zu verwendende Medikamente genannt, die man danach unterscheidet, ob sie zur Dauer- oderzur Bedarfstherapie eingesetzt werden. Dazu gehören:

Medikamente zur Dauertherapie:� inhalative Glukokortikosteroide (zur Basistherapie)� inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika (als Erweiterung der Basistherapie)

und in begründeten Fällen:� systemische Glukokortikosteroide� Leukotrien-Rezeptor-Antagonisten� Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung)

Medikamente der Bedarfstherapie:� kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ)

und in begründeten Fällen:� kurz wirksame Anticholinergika� Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung)� systemische Glukokortikosteroide (maximal 1 bis 2 Wochen)

Medikamente der Bedarfstherapie werden nur dann eingenommen, wenn Beschwerden bestehen oder aufgrund derUmstände zu erwarten sind.

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Weitere wichtige Behandlungsbestandteile sind u.a. Schulungen und Informationen, wodurch Sie besser über Ihre individu-elle Behandlung mitentscheiden können, die Aufklärung über die Vermeidung von auslösenden Faktoren Ihrer Erkrankungund die Förderung des körperlichen Trainings, sowie die Prüfung einer Hyposensibilisierung bei allergischem Asthma.

Der von Ihnen gewählte Arzt ist Ihr Koordinator im ProgrammSie wählen einen koordinierenden Arzt, der Sie in allen Fragen berät und unterstützt. Voraussetzung ist, dass dieser Arztseine Teilnahme am DMP erklärt hat. Leiden Sie an mehreren Krankheiten (z.B. Asthma und Diabetes) können Sie gleichzeitigan mehreren Programmen teilnehmen. Eine gleichzeitige Teilnahme an einem Programm für Asthma und COPD ist nichtmöglich. Das Programm sieht vor, dass Ihr Arzt Sie über Nutzen und Risiken der jeweiligen Therapie aufklärt, damit Sie ge-meinsam mit ihm den weiteren Verlauf und die Ziele der Behandlung festlegen können. Er wird mit Ihnen regelmäßigeUntersuchungstermine vereinbaren. Darüber hinaus übernimmt Ihr Arzt die nötige Abstimmung mit anderen Fachärztenund Therapeuten und sorgt dafür, dass alle Spezialisten reibungslos zu Ihrem Wohl zusammenarbeiten. Außerdem prüft IhrArzt immer wieder, welche Spezialisten hinzu gezogen werden sollen.

Dokumentationen verschaffen Ihnen Überblick über Ihre BehandlungIm Rahmen des Behandlungsprogramms erstellt Ihr koordinierender Arzt regelmäßig eine ausführliche Dokumentation mitIhren persönlichen Behandlungsdaten. Damit sichergestellt ist, dass Sie einen Überblick über Ihren Krankheitsverlauf haben,erhalten Sie von jeder Dokumentation eine Kopie oder einen Ausdruck für Ihre Unterlagen. Einen Teil der Behandlungsdatenübermittelt Ihr Arzt an die Krankenkasse oder an einen durch sie beauftragten Dritten (z. B. Dienstleister). Sie benötigt dieseDaten, z.B. um Sie an Ihre Arzttermine zu erinnern und Ihnen Informationen zu Ihrer Erkrankung zukommen zu lassen. Diegesamten Dokumentationsdaten werden zur wissenschaftlichen Auswertung an eine gemeinsam von Krankenkassen undÄrzten getragene unabhängige Stelle weitergeleitet. Diese Auswertungen bilden die Grundlage für zukünftige Verbesserun-gen der Therapie von Patienten mit Asthma. Vor der Weiterleitung von Daten hat der Gesetzgeber eine ausführliche Informa-tion hinsichtlich des Datenschutzes der Programmteilnehmer vorgesehen. Diese schriftliche Information erhalten Sie mit derTeilnahmeerklärung. Möchten Sie an einem Programm außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Ihrer Krankenkasse teilnehmen– z.B. wenn Ihr Wohnort oder Ihre Arztpraxis in einem anderen Bundesland liegt – werden Sie gegebenenfalls von der Kran-kenkasse in dieser Region betreut.

Wie können Sie aktiv mitwirken?Die regelmäßige Wahrnehmung der mit Ihren koordinierenden Arzt vereinbarten Wiedervorstellungstermine und die ge-meinsame Verfolgung der Behandlungsziele bilden die Basis für Ihre aktive Mitwirkung im Programm. Ihr Arzt kann für Sieeine qualifizierte Schulung veranlassen. Ihre Teilnahme an einem speziell für das jeweilige DMP zugelassenen Schulungs- und Behandlungsprogramm ermöglicht es Ihnen Ihr Leben und Ihre Erkrankung besser aufeinander abzustimmen. ÜberNutzen und Möglichkeiten z.B. der Raucherentwöhnung und körperlicher Aktivitäten sowie über den Umgang mit weiterenRisikofaktoren Ihrer Erkrankung soll Sie Ihr Arzt aufklären und eine gemeinsame Handlungsstrategie abstimmen.

Was Ihre Krankenkasse für Sie tut!Ihre Krankenkasse unterstützt Sie mit Informationsmaterialien zur Diagnose und zum Programmablauf sowie auf Wunschauch im Rahmen von persönlichen Gesprächen. Darüber hinaus bietet sie Ihnen kassenspezifische Serviceangebote an. Sieerhalten auf Wunsch den Zugang zu Adressen der am Programm teilnehmenden Leistungserbringer, wie Arztpraxen undKrankenhäuser in Ihrem Einzugsbereich.

Wann können Sie teilnehmen?Voraussetzungen für Ihre Teilnahme sind:� Sie sind bei einer Krankenkasse, die dieses Programm anbietet, versichert,� die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert,� Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken und� Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder in

den Geschäftsstellen der Krankenkasse.

Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfreiIhre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Die Teilnahme am Programmkann jederzeit von Ihnen ohne Angabe von Gründen beendet werden, ohne dass Ihnen dabei persönliche Nachteile entste-hen. Der Gesetzgeber sieht ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Programm vor, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölfMonaten zwei Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen haben oder die Dokumentationstermine nichtregelmäßig wahrnehmen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasseschnellstens.

Ihre Krankenkasse und Ihr koordinierender Arzt möchten Sie aktiv bei der BehandlungIhrer Erkrankung unterstützen.

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Erläuterung zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Was ist ein strukturiertes Behandlungsprogramm der Krankenkasse?Strukturierte Behandlungsprogramme richten sich an Versicherte, die an einer oder mehreren bestimmten chronischen Erkrankungen leiden.

Die Behandlungsprogramme basieren auf gesetzlichen Grundlagen, die gemeinsam von Ärzten, Wissenschaftlern und Krankenkassen im Auftragdes Bundesgesundheitsministeriums erarbeitet wurden. Sie werden eventuell erleben, dass Ihr Arzt aufgrund der Programme häufiger einenanderen Kollegen für Ihre Behandlung zu Rate zieht oder bestimmte Werte öfter überprüft, als es in der Vergangenheit vielleicht geschehen ist.

Außerdem bieten die Programme Schulungen für Sie an. Hier lernen Sie, so mit Ihrer Erkrankung/Ihren Erkrankungen umzugehen, dass Ihre Lebens-qualität so wenig wie möglich eingeschränkt wird. Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die Aufgabe zur Durchführung dieser Programmeübertragen. Das heißt sie müssen sicher stellen, dass das jeweilige Programm mit all seinen Inhalten korrekt durchgeführt wird. Daher benötigtdie Krankenkasse einen Teil der personenbezogenen Daten, die Ihr Arzt im Rahmen des Betreuungsprogramms von Ihnen erhebt.

Darüber hinaus werden zur Überprüfung der Wirksamkeit und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Programme krankheitsbezogene Datenerhoben und extern wissenschaftlich ausgewertet.

Zu dieser wissenschaftlichen Begleitung gehört auch, dass die Qualität der Programme bewertet wird, indem ein zufällig ausgewählter Teil dereingeschriebenen Versicherten persönlich zu Lebensqualität und Zufriedenheit befragt wird.

Warum sollten Sie an strukturierten Behandlungsprogrammen teilnehmen?Diese Programme stellen sicher, dass Sie nach neuesten medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen versorgt werden und die Zusammenarbeitder Ärzte optimiert wird. Mit diesen strukturierten Behandlungsprogrammen will Ihre Krankenkasse gewährleisten, dass Sie jederzeit gut betreutwerden.

Ihre Teilnahme an einem/mehreren Programm/en ist freiwillig und kostenfrei. Die Teilnahme ist jedoch nur möglich, wenn Sie in den nachfolgendbeschriebenen Ablauf einwilligen.

Was passiert mit den krankheitsbezogenen Daten?Mit Ihrer Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung willigen Sie ein, dass die erforderlichen Daten mit Personenbezug von Ihremkoordinierenden Arzt erhoben und an eine beauftragte Datenstelle weitergegeben werden. Ein Teil der Daten wird von dieser Datenstelle an IhreKrankenkasse oder an einen durch sie beauftragten Dritten (z. B. Dienstleister) übermittelt, ein anderer Teil an die Kassenärztliche Vereinigung undan eine Gemeinsame Einrichtung, die von den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung zur Qualitätssicherung gegründet wurde.Für den Fall, dass Sie an einem Programm außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Ihrer Krankenkasse teilnehmen, werden Sie gegebenenfalls von derKrankenkasse in dieser Region im Programm betreut und die Daten von den dort ebenfalls vorgesehenen Stellen angenommen und verarbeitet.

Die in diesen Programmen erfassten Informationen werden zu wissenschaftlichen Zwecken ausgewertet. Um den Datenschutz sicherzustellen,wird vor dieser Auswertung gewährleistet, dass niemand erkennen kann, zu welcher Person diese Daten gehören – die Daten werden mit ver-schlüsselten Nummern versehen (pseudonymisiert). Die wissenschaftliche Auswertung überprüft, ob und wie das Programm von den beteiligtenÄrzten und Patienten angenommen wird und ob es sich auf die Qualität der Behandlung auswirkt. Eine anderweitige Verwendung Ihrer Daten istausgeschlossen.

Wohin werden die Daten weitergeleitet?Ihr ArztDie das Programm betreffenden Daten leitet Ihr Arzt in Form standardisierter Dokumentationen an die Datenstelle weiter. Damit Ihr Arzt IhreDaten weiterleiten darf, benötigt er von Ihnen eine einmalige schriftliche Einwilligung. Um zu wissen, welche Daten Ihr Arzt weiterleitet, erhaltenSie eine Kopie oder einen Ausdruck der Dokumentation. Die Daten, die an die Krankenkassen weitergeleitet werden, sind zudem gesondertgekennzeichnet.

Die beauftragte DatenstelleDie Datenstelle wird durch Ihren Arzt über die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassenund Kassenärztlicher Vereinigung beauftragt. Sie prüft die Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie die fristgerechte Erstel-lung und Übermittlung und leitet die Daten an die Krankenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung bzw. an die Gemeinsame Einrichtung weiter.

Der Schutz Ihrer Daten wird dadurch gewährleistet, dass unter Beachtung strenger Sicherheitsvorschriften nur speziell für das Programm aus-gewählte und dafür besonders geschulte Mitarbeiter Zugang zu den Daten haben.

Ihre KrankenkasseDie Krankenkasse führt in ihrem Datenzentrum für strukturierte Behandlungsprogramme die von Ihrem Arzt gelieferten Daten mit weiteren Leis-tungsdaten (z.B. Krankenhausdaten) zusammen. Die Krankenkasse nutzt diese Daten für Ihre individuelle Beratung, z.B. erhalten Sie gezielte Infor-mationsmaterialien. Zu ihrer Unterstützung kann die Krankenkasse hierfür auch einen Dienstleister (sog. „Dritte“) einbinden oder beauftragen.

Das Datenzentrum Ihrer Krankenkasse sowie mögliche Dienstleister behandeln Ihre Daten vertraulich, sie sind nur speziell für das Programm aus-gewählte und dafür besonders geschulten Krankenkassenmitarbeitern zugänglich.

Eine externe Institution wird mit der wissenschaftlichen Bewertung (Evaluation) des jeweiligen Programms beauftragt. Die Evaluation beinhaltetauch eine Untersuchung der subjektiven Lebensqualität und Zufriedenheit der Teilnehmer.

Falls Sie zu den Teilnehmern gehören, die vom evaluierenden Institut zu Lebensqualität und Zufriedenheit befragt werden sollen, wird die Kranken-kasse Ihnen den Fragebogen zusenden.

Die Gemeinsame EinrichtungDie Gemeinsame Einrichtung erhält ausschließlich pseudonymisierte Daten, also Daten ohne Bezug zu Ihrer Person. Die Daten aller teilnehmendenÄrzte und eingeschriebenen Versicherten werden hier nach wissenschaftlichen Methoden ausgewertet. Im Rahmen dieser Auswertung wird unteranderem untersucht, ob die Durchführung des Behandlungsprogramms die Behandlung der teilnehmenden Versicherten nachweislich verbessert.Für diese wissenschaftliche Auswertung werden nur pseudonymisierte Daten, also Daten ohne Bezug auf Personen, verwendet. Ihr Arzt erhälteinen Bericht über die Ergebnisse dieser Auswertung.

Zudem werden die Daten aus der Gemeinsamen Einrichtung sowie aus dem DMP-Datenzentrum der Krankenkassen bzw. von einem durch diesebeauftragten Dritten für strukturierte Behandlungsprogramme von einem externen Institut in pseudonymisierter Form ausgewertet. Diese Ergeb-nisse werden anschließend zum Beispiel in der Mitgliederzeitschrift Ihrer Krankenkasse oder im Internet veröffentlicht. 01

.11.

05 (

Ast

hma)

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Erklärung Asthmazur Teilnahme an einem strukturiertenBehandlungsprogramm für Asthma

EinschreibungArztwechsel

Krankenhaus-IK

1. Teilnahmeerklärung (vom Versicherten auszufüllen)Hiermit erkläre ich,• dass mich mein koordinierender Arzt bzw. meine oder die mich im Programm betreuende Krankenkasse ausführlich über die Programminhalte, die Versor-

gungsziele des Programms sowie über die Aufgabenteilung zwischen meinem Arzt, anderen Fachleuten und Einrichtungen der Gesundheitsversorgunginformiert hat. Ich habe diese ausführlichen schriftlichen Materialien zur Versicherteninformation erhalten und kenne sie,

• dass ich darüber informiert bin, dass mir auf Verlangen Verzeichnisse über die am Programm teilnehmenden Leistungserbringer von meiner Krankenkassezur Verfügung gestellt werden,

• dass mir bekannt ist, welche Mitwirkung meinerseits erforderlich ist und ich bereit bin, mich im erforderlichen Umfang aktiv an der Behandlung zu beteili-gen, und mir auch bekannt ist, wann meine Teilnahme an dem Programm, beispielsweise aufgrund meiner Kündigung oder der fehlenden Mitwirkung,beendet wird,

• dass ich auf die Freiwilligkeit der Teilnahme am Programm hingewiesen wurde und darauf, dass ich jederzeit ohne Angabe von Gründen die Teilnahme amProgramm bei meiner Krankenkasse kündigen kann. Bei Nichtteilnahme oder Kündigung werde ich genauso gut betreut wie bisher,

• dass ich über die Aufgaben des Arztes informiert wurde. Die Auswahl meines Arztes ist Voraussetzung für die Programmteilnahme und kann jederzeit ohneAngabe von Gründen geändert werden (bei einem Arztwechsel ist eine erneute Teilnahmeerklärung erforderlich),

• dass ich den angegebenen Arzt als koordinierenden Arzt wähle:

Name des koordinierenden Arztes oder Krankenhauses: Praxisanschrift: Straße/Nr: PLZ, Ort:

- vom koordinierenden Arzt oder Krankenhausarzt auszufüllen -

Ich bestätige, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend der Erstdokumentationgesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind. Insbesondere habe ich geprüft, dassmein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hin-blick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann.Bitte das heutige Datum eintragen. Unterschrift koordinierender Arzt:

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Tel.-Nr. privat (Angabe freiwillig) Tel.-Nr. dienstlich (Angabe freiwillig) Fax-Nr. (Angabe freiwillig)

E-Mail-Adresse (Angabe freiwillig)

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Krankenkasse bzw. Kostenträger

Name, Vorname des Versicherten

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Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status

Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum

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Stempel:

2. Einwilligungserklärung (vom Versicherten auszufüllen) Die vom Gesetzgeber vorgegebene und im Merkblatt zum Datenschutz (diesem Formular beigefügt) beschriebene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vongenau bestimmten Daten (standardisierte Dokumentationsbögen) habe ich zur Kenntnis genommen. Insbesondere ist mir bekannt,• dass die Erhebung von medizinischen Daten sowie Daten zum Behandlungsverlauf regelmäßig durch meinen koordinierenden Arzt erfolgt, ich eine Aus-

fertigung bzw. einen Ausdruck der übermittelten Daten erhalte und ich mit dieser Erklärung in die nachfolgend beschriebene Übermittlung der Daten ein-willige (siehe Rückseite),

• dass diese Daten neben meiner Teilnahmeerklärung unter Beachtung des Datenschutzes an eine Datenstelle (siehe Rückseite) gesendet, dort erfasst, aufbe-reitet, teilweise pseudonymisiert und wie im Folgenden beschrieben weitergeleitet werden können. Mein Name und alle weiteren Merkmale, über die esmöglich wäre, diese Daten meiner Person zuzuordnen, werden bei der Pseudonymisierung durch ein Kennzeichen ersetzt und nur in Verbindung mit diesemKennzeichen gespeichert,

• dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen und gesondert gekennzeichneten Daten versichertenbezogen an meine Krankenkasse oder an einendurch sie beauftragten Dritten (z. B. Dienstleister) (siehe Rückseite) weitergeleitet und dort unter Wahrung des Datenschutzes ausgewertet und zumZwecke meiner persönlichen Information genutzt werden,

• dass im Fall einer Programmteilnahme außerhalb des Geltungsbereichs meiner Krankenkasse die o. g. Daten gegebenenfalls an die von meiner Kranken-kasse beauftragte Krankenkasse oder einen von dieser beauftragten Dritten weitergeleitet und von dieser ebenfalls unter Wahrung des Datenschutzes aus-gewertet und zum Zwecke meiner persönlichen Information im Programm genutzt werden,

• dass mir meine oder die mich im Programm betreuende Krankenkasse einen Evaluationsbogen zur persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit zusenden kann,• dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen Daten in pseudonymisierter Form für die Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung von der

Gemeinsamen Einrichtung (siehe Rückseite) genutzt werden,• dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen Daten in pseudonymisierter Form für eine Analyse an ein wissenschaftliches Institut (siehe Rückseite)

weitergeleitet und dort mit ebenfalls pseudonymisierten Leistungs- und Abrechnungsdaten meiner Krankenkasse sowie der Kassenärztlichen Vereinigung so-wie ggf. mit meinen pseudonymisierten Angaben aus dem o. g. Evaluationsbogen zur persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit zusammengeführt werden,

• dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann und mit Zugang des Widerrufs bei der Krankenkasse der Austritt aus dem Programm verbunden ist,• dass die erhobenen und gespeicherten Daten bei meinem Ausscheiden aus dem Programm gelöscht werden, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen

Anforderungen nicht mehr benötigt werden.

zu 1.: Ja, ich möchte gemäß den Ausführungen unter 1. an dem Programm teilnehmen und bestätige dies hiermit mit meiner Unterschrift.

zu 2.: Ja, ich bin mit der unter 2. beschriebenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen meiner Teilnahme am Programm einverstandenund bestätige dies hiermit mit meiner Unterschrift.

Bitte das heutige Datum eintragen. Unterschrift des Versicherten bzw. des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigungder Erklärungen unter 1. und 2.:

119A N L A G E 1 0 . 3

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Einschreibung

Vordruck 051

Pau

l Alb

rech

ts V

erla

g, 2

2952

Lüt

jens

ee01

.09.

2005

Krankenkasse bzw. Kostenträger

Name, Vorname des Versicherten

geb. am

Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status

Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum

Kinder (5 – 17 Jahre):

Reversibilitätstestmit Beta-2-Sympathomimetika: FEV1/VC < 75 % und Zunahme der FEV1 > 15 %

Reversibilitätstest mit Gluko-kortikosteroide (oral 14 Tage,inhalativ 28 Tage): Zunahme der FEV1 > 15 %

SonstigeDiagnosesicherung durch: Circadiane PEF-Variabilität > 20 %

SonstigeDiagnosesicherung durch: Nachweis bronchiale Hyperreagibilität

Erst-DokumentationAsthma bronchiale

Arztstempel (bitte auch auf Blatt 2 und 3)

Krankenhaus-IK

Blatt 1Original für die

Datenannahmestelle

DMP-Fallnummer

051�

Unterschrift des Arztes

Datum

. .T T M M J J J J

Die dunkel hinterlegten Angaben werden der Krankenkasse übermittelt.

Anamnese

Diagnose bekannt seit

J J J JRaucher/in

X ja X nein

Aktuelle Befunde

Körpergröße , m Körpergewicht kg

Relevante Ereignisse

Stationäre notfallmäßige Behandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten Anzahl

Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten Anzahl

Schulungen

Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele

Aktuelle Medikation

Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ) bei Bedarf Dauermedikation keine

Inhalative Glukokortikosteroide bei Bedarf Dauermedikation keine

Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika bei Bedarf Dauermedikation keine

Systemische Glukokortikosteroide bei Bedarf Dauermedikation keine

Sonstige (z. B. Theophyllin, Leukotrien-Rezeptor-Antagonist) bei Bedarf Dauermedikation keine

Asthma-Schulung bereits vor Einschreibung in das strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen ja nein Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) ja neinX X X X

X

X X

X

Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung

. .T T M M J J J J(optionales Feld)

Für die Einschreibung muss eine asthmatypische Anamnese (längstens 12 Monate zurückliegend) vorliegen und mindestens eines derfolgenden Kriterien vorliegen. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein.

XX

XX X

X X X

X X X

X X X

X X X

X X X

XX

XX

Häufigkeit aktuell vorliegender Asthma-Symptome täglich wöchentlich seltener als wöchentlich keine

Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen keine COPD

andere Lungenerkrankung kardiale Erkrankung

X X X X

Durchschnittlicher Peakflow-Wert

erstmalig dokumentiert nicht dokumentiert

verbessert verschlechtert gleich bleibend

Inhalationstechnik überprüft ja neinX X

Dokumentationsintervall quartalsweise

jedes zweite Quartal

XX

Empfehlung zum Tabakverzicht ja nein

Schriftlicher Selbstmanagement-Plan ja nein

nicht durchführbar

Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst ja nein

X X

X

X

Erwachsene (> 18 Jahre):

Reversibilitätstest FEV1/VC < 70 % und Zunahme der FEV1 > 15 %mit Beta-2-Sympathomimetika: und absoluter Wert der Zunahme > 200 ml

Reversibilitätstest mit Gluko-kortikosteroide (oral 14 Tage, Zunahme der FEV1 > 15 %inhalativ 28 Tage): und absoluter Wert der Zunahme > 200 ml

SonstigeDiagnosesicherung durch: Circadiane PEF-Variabilität > 20 %

SonstigeDiagnosesicherung durch: Nachweis bronchiale Hyperreagibilität

X

X

X

X

X

X

X

X

Diagnosespezifische Regelmedikation(asthmatypische Anamnese und Diagnosestellung vor Therapiebeginn gemäß vorstehender Diagnoseverfahren erfülllt) ja

120 A N L A G E 1 1

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Vordruck 052

Pau

l Alb

rech

ts V

erla

g, 2

2952

Lüt

jens

ee01

.09.

2005

Krankenkasse bzw. Kostenträger

Name, Vorname des Versicherten

geb. am

Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status

Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum

Folge-DokumentationAsthma bronchiale

Arztstempel (bitte auch auf Blatt 2 und 3)

Krankenhaus-IK

Blatt 1Original für die

Datenannahmestelle

DMP-Fallnummer

052�

Die dunkel hinterlegten Angaben werden der Krankenkasse übermittelt.

X Arztwechsel

Aktuelle Befunde

Körpergröße , m Körpergewicht kg

Relevante Ereignisse

Stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation Anzahl

Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation Anzahl

Schulungen

Aktuelle Medikation

Aktuelle diagnosespezifische Regelmedikation ja nein

Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ) bei Bedarf Dauermedikation keine

Inhalative Glukokortikosteroide bei Bedarf Dauermedikation keine

Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika bei Bedarf Dauermedikation keine

Systemische Glukokortikosteroide bei Bedarf Dauermedikation keine

Sonstige (z. B. Theophyllin, Leukotrien-Rezeptor-Antagonist) bei Bedarf Dauermedikation keine

XX

X

X

Empfohlene Asthma-Schulung wahrgenommen (seit der letzten Dokumentation) ja nein

war aktuell nicht möglich

bei letzter Dokumentationkeine Schulung empfohlen

XX X

X X

X X X

X X X

X X X

X X X

X X X

XX

Durchschnittlicher Peakflow-Wertseit der letzten Dokumentation

erstmalig dokumentiert nicht dokumentiert

verbessert verschlechtert gleich bleibend

Körpergröße und Körpergewicht nur bei Kindern.

Anamnese

Raucher/in

X ja X nein

XX X

X

Häufigkeit der Asthma-Symptome seit der letzten Dokumentation täglich wöchentlich seltener als wöchentlich keine

Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleiterkrankungen keine COPD

andere Lungenerkrankung kardiale Erkrankung

X X X X

Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) ja nein

Inhalationstechnik überprüft ja nein

X X

X X

Unterschrift des Arztes

Datum

. .T T M M J J J J

Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele

X

X X

X

Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung

. .T T M M J J J J(optionales Feld)

Dokumentationsintervall quartalsweise

jedes zweite Quartal

XX

Empfehlung zum Tabakverzicht ja nein

Schriftlicher Selbstmanagement-Plan ja nein

nicht durchführbar

Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst ja nein

X X

X

121A N L A G E 1 1

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Anlage Patientenschulung

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB V Asthma zwischen

der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin

Patientenschulungen nach § 22

Im Rahmen des vorstehenden Vertrages sind nachstehende Behandlungs- und

Schulungsprogramme für Versicherte mit Asthma bronchiale zielgruppenspezifisch

durchzuführen:

1. Kinder und Jugendliche

Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen der AG

Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e.V.

(Szczpanski R, Petermann F, Freidel K, Becker PN, Gebert N, Lob-Corzillus T: „Die

Wirksamkeit der Asthmaschulung bei Kindern und Jugendlichen.“, Der Kinderarzt 29. Jg.

1998; 1201 – 08; Szczpanski R, Gebert N, Hümmelink R, Könning J, Schmidt S, Runde B,

Wahn U: „Ergebnis einer strukturierten Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter.“

Pneumologie 50, 1996, 544 – 548)

2. Erwachsene

Die Ambulante Führter Asthmaschulung (AFAS, eine Fortentwicklung bzw. Variation von

NASA = Nationales Ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker)

(Worth H: „Effekte der Patientenschulung bei Asthma und COPD – was ist belegt?“, Med.

Klinik, 2002 Suppl II: 20 –24; Worth H, Dhein Y: „Does patient education modify behaviour in

the management of COPD?“ Patient Education and Counselling 52, 2004, 267 – 270)

122 A N L A G E 1 2

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Teil 3: Dokumente zum DMP COPD1 Ausfüllanleitung zur Erst- und Folgedokumentation im strukturierten

Behandlungsprogramm COPD................................................................................................1

2 Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktiven AtemwegserkrankungenTeil II: Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) ......................................23

3 Langdatensätze der Erst- und Folgedokumentationen COPD ..................................35

4 Kurzdatensätze der Erst- und Folgedokumentationen COPD....................................415 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms ............45

Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Arzt............................................................74Anlage 2 Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor ..................................76Anlage 3 nicht besetzt ..........................................................................................................78Anlage 4 nicht besetzt ..........................................................................................................79Anlage 5 Teilnahmeerklärung ............................................................................................80

5.1 Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes„Koordinierender Vertragsarzt“ ..............................................................................80

5.2 Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes„fachärztlicher Versorgungssektor“ ....................................................................83

Anlage 6 Vertragsärzteverzeichnis ....................................................................................87Anlage 7 Leistungserbringer-Verzeichnis (stationärer Sektor) ................................88Anlage 8 Versorgungsinhalte..............................................................................................89Anlage 9 Qualitätssicherung ............................................................................................90Anlage 10 Patienteninformation ......................................................................................114

10.1 Strukturiertes Behandlungsprogramm für COPD –Eine Information für Patienten ............................................................................114

10.2 Erläuterung zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung..........11610.3 Erklärung zur Teilnahme an einem strukturierten

Behandlungsprogramm für COPD ......................................................................117Anlage 11 Erst- und Folgeokumentation ........................................................................118Anlage 12 Patientenschulung ............................................................................................120

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1 Ausfüllanleitung zur Erst- und Folgedokumentation im strukturiertenBehandlungsprogramm COPD*

1.1 Vorbemerkung

Die Dokumentation stellt ein Kernelement zur Umsetzung des Disease-Management-Pro-gramms dar. Neben der Erhebung der Ausgangsdaten (Erstdokumentation) und der Sicherungder Einschreibungsdiagnose erfüllt die Dokumentation weitere wichtige Funktionen:

� Sie dient als Checkliste bezüglich medikamentöser und nicht-medikamentöser Maßnah-men, indikationsbezogener Risikofaktoren und Kontrolluntersuchungen.

� Sie stellt einen Informationsspeicher für Sie und Ihren Patienten dar und hält gemeinsameZielvereinbarungen fest.

� Sie kann bei notwendigen Über- und Einweisungen als Begleitbrief dienen.

� Schließlich bildet die Dokumentation die Basis für die Gestaltung Ihres individuellen Feedback-Berichts und für die Programmevaluation.

Die sorgfältige Eintragung der Daten ist daher überaus wichtig und ist für Sie, Ihre Patientenund alle mitbehandelnden Ärzte von Vorteil. Nicht zuletzt kann eine Vergütung an Sie nur beivollständig ausgefüllter Dokumentation erfolgen.

1.2 Allgemeine Fragen

Welche Patienten können eingeschrieben werden?

Eingeschrieben werden können alle gesetzlich krankenversicherten Patienten mit COPD abdem vollendeten 18. Lebensjahr, deren Krankenkasse einen entsprechenden Vertrag mit derKV Berlin abgeschlossen hat und die die Einschreibekriterien des Programms erfüllen.

Wann ist die Dokumentation vollständig?

Die Dokumentation ist vollständig, wenn Sie zu jedem Fragenkomplex die erforderlichen Anga-ben gemacht haben und diese plausibel sind.

Falls Sie die Dokumentation per Hand ausfüllen, achten Sie bitte darauf, dass das Kreuz genauin das entsprechende Kästchen gesetzt wird und auf den Durchschlägen gut sichtbar ist. Ver-wenden Sie am besten einen Kugelschreiber zum Ausfüllen der Kästchen.

Händigen Sie bitte Ihrem Patienten die dafür vorgesehene Durchschrift der Dokumentation aus.

Nach dem Ausfüllen der Dokumentationen sind diese von Ihnen zu unterschreiben und mitIhrem Arztstempel zu versehen.

Falls Sie den Bogen direkt an Ihrem Praxiscomputer ausfüllen, denken Sie bitte daran, eineSicherheitskopie des Datensatzes anzufertigen und Ihrem Patienten jeweils einen Ausdruck desausgefüllten Bogens auszuhändigen.

Bedenken Sie, dass aufgrund vertraglicher Regelungen nur bei vollständig ausgefüllten Doku-mentationen und Einhaltung der Dokumentationsfristen eine Vergütung an Sie möglich ist.

1COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

* Version 1.3, 11. Januar 2006

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1.3 Elektronische Erfassung und Übermittlung der Daten

Je nachdem, ob Sie papiergestützt oder elektronisch dokumentieren, unterscheidet sich die Fer-tigstellung und Übermittlung der Dokumentationen. In beiden Fällen werden innerhalb von 7Kalendertagen die Dokumentationsunterlagen an die Datenstelle geschickt.

Werden die Dokumentationen in Ihrer Praxis elektronisch an die Datenstelle übermittelt, wirdbis zur allgemeinen Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur folgendes Verfahrenangewandt:

1. Der Arzt erfasst die Datensätze (Daten der Erst- oder Folgedokumentation gemäß RSAV) elek-tronisch (z. B. mit PC und DMP-Praxissoftware).

2. Gemäß der zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bun-desvereinigung abgestimmten EDV-Schnittstellenbeschreibung beinhalten die unter Punkt 1genannten Datensätze das Datum der Arztunterschrift, welches der Vertragsarzt gesondertbestätigen muss. Ohne diese manuelle Bestätigung des Vertragsarztes kann der Dokumentati-onsdatensatz nicht gespeichert oder an die DMP-Datenstelle übermittelt werden.

3. Die Datensätze werden auf einem Speichermedium gespeichert. Der Arzt sammelt so erfas-ste Datensätze bis zum Versand an die Datenstelle. Die Datensätze werden vor Versand andie Datenstelle verschlüsselt.

4. Die Übermittlungsdatei wird auf Datenträgern oder per Datenfernübertragung an die Daten-stelle versendet (den aktuellen Stand zum DFÜ-Verfahren können Sie bei der KV Berlin erfra-gen).

5. Die Datenstelle nimmt die Übermittlungsdatei/den Datenträger mit den Datensätzen entge-gen, prüft und verarbeitet diese. Beschädigte Datenträger und/oder unvollständige Dateienkönnen nicht verarbeitet werden und sind an den Absender mit der Aufforderung zur Neulie-ferung zurückzusenden.

6. Die Datenstelle erzeugt je von der Arztpraxis übermittelter Datei beziehungsweise in ange-messenen Zeitintervallen eine Versandliste und ein Bestätigungsschreiben für den jeweiligenArzt mit den nachstehend aufgeführten Angaben:

Versandliste:

� Arztnummer, Arztname und Praxisanschrift

� Dateiname (der an die Datenstelle übermittelten Datei)

� Datensatz-Identifikationsnummer (Datensatz-ID)

� DMP-Fallnummer

� Versichertennummer

� Versichertenname und -vorname

� Geburtsdatum des Versicherten

� Krankenkassen-Institutionskennzeichen

� Belegart (Erst- oder Folgedokumentation)

� Unterschriftsdatum des Arztes (aus dem Datensatz, manuell erfasst und bestätigt)

� BAR-Code

2 COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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Bestätigungsschreiben:

� Arztnummer

� Arztname

� Unterschrift des Arztes

� Arztstempel

� BAR-Code

Die Versandliste beinhaltet zu ihrer Identifizierung ein automatisch generiertes Listenerstel-lungsdatum, aber kein Feld für ein separates (Versandlisten-) Unterschriftsdatum neben derArztunterschrift.

7. Die von der Datenstelle auf die Versandliste und das Bestätigungsschreiben aufgetragenenBAR-Codes sind identisch. Über diese wird sichergestellt, dass Versandliste, Bestätigungs-schreiben und Dokumentationsdatensätze automatisiert zugeordnet werden können.

8. Die Datenstelle übermittelt die Versandliste mit dem Bestätigungsschreiben unmittelbarnach Erhalt der Dokumentationsdaten an die jeweilige Arztpraxis mit der Bitte um Prüfung,Unterzeichnung des Bestätigungsschreibens und unmittelbare Rücksendung des Bestäti-gungsschreibens an die Datenstelle. Die elektronische Fassung der Zweitausfertigung derVersandliste verbleibt in der Datenstelle und wird dort archiviert.

9. Der Arzt prüft die Versandliste inhaltlich und attestiert mit seiner Unterschrift auf demBestätigungsschreiben, die Dokumentationen der auf der Versandliste aufgeführten Versi-cherten am jeweils zugeordneten Datum erstellt zu haben.

10. Der Arzt sendet das von ihm unterzeichnete Bestätigungsschreiben unmittelbar an dieDatenstelle zurück. Die dem Arzt von der Datenstelle übermittelte Versandliste verbleibt inder Arztpraxis. Der Arzt kann sich eine Kopie des von ihm unterzeichneten Bestätigungs-schreibens zur Vervollständigung seiner Unterlagen anfertigen.

11. Die Datenstelle prüft die verarbeitbaren Dateien auf Vollständigkeit und Plausibilität. Dabeiwerden die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmten, jeweils gülti-gen Plausibilitätsrichtlinien angewendet.

12. Die Datenstelle prüft, ob das Bestätigungsschreiben unterschrieben und innerhalb von 52Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraumes in der Datenstelle vorliegt. Der Eingangdes vom Arzt unterschriebenen Bestätigungsschreibens ist von der Datenstelle zu überwa-chen und bei Fehlen nachzufordern. Die Datenstelle archiviert das vom Arzt unterschriebeneBestätigungsschreiben und stellt sicher, dieses zusammen mit der elektronischen Fassungder Zweitausfertigung der Versandliste im Falle der Prüfungen nach § 15 a RSAV vorlegen zukönnen.

13. Die Datenstelle leitet die DMP-Dokumentationsdaten an die berechtigten Datenannahme-stellen der Krankenkassen, Arbeitsgemeinschaft DMP, Kassenärztliche Vereinigung undGemeinsame Einrichtung DMP weiter.

14. Stellt die Datenstelle fest, dass das unterschriebene Bestätigungsschreiben nicht innerhalbvon 52 Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraumes bei der Datenstelle vorliegt, wer-den die Dokumentationsdaten nicht an die Krankenkassen, Arbeitsgemeinschaft DMP, Kas-senärztliche Vereinigung und Gemeinsame Einrichtung DMP weitergeleitet. Die Datenstelleinformiert den Vertragsarzt, die Krankenkassen, Arbeitsgemeinschaft DMP, KassenärztlicheVereinigung und Gemeinsame Einrichtung DMP entsprechend.

3COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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15. Stellt die Datenstelle bei der Prüfung der Dokumentationsdatensätze Unvollständigkeit oderUnplausibilität fest, reproduziert sie den Dokumentationsbogen auf Basis des übermitteltenDatensatzes, druckt den Dokumentationsbogen aus und sendet diesen an die Arztpraxis mitder Aufforderung zur Korrektur und erneuten Unterschrift unter Angabe des Korrekturda-tums zurück. Der Korrekturprozess, welcher innerhalb von 52 Tagen nach Ablauf des Doku-mentationszeitraumes abgeschlossen sein muss, wird durch die Datenstelle überwacht.

16. Die Änderungen und das Korrekturdatum auf dem korrigierten Dokumentationsbogen wer-den von der Datenstelle erfasst, die Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität wird erneutdurchgeführt.

17. Der korrigierte und vom Arzt unterzeichnete Dokumentationsbogen wird archiviert. DieDokumentationsdaten werden an die berechtigten Datenannahmestellen der Krankenkas-sen, Arbeitsgemeinschaft DMP, Kassenärztlichen Vereinigung und Gemeinsame EinrichtungDMP weitergeleitet.

4 COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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1.4 Aufbau der Erstdokumentation

Die Dokumentation besteht aus den unten aufgeführten nummerierten Abschnitten, dienachfolgend näher erläutert werden sollen. Dabei wird zunächst die Erstdokumentation dargestellt und anschließend auf Unterschiede bei der Folgedokumentation hingewiesen. Beicomputergestützter Erfassung sind technisch bedingte Abweichungen der folgenden Darstellungen möglich.

5COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

1. Versichertenkarte einlesen� Seite 6

3. DMP-Fallnummer � Seite 6

4. Arztstempel � Seite 6

5. Einschreibung � Seite 7

6. Anamnese � Seite 8

7. Aktuelle Befunde � Seite 9

8. Relevante Ereignisse � Seite 9

9. Aktuelle Medikation� Seite 10

10. Sonstige Behandlung� Seite 11

11. Schulungen � Seite 11

13. Datum undUnterschrift � Seite 13

12. Behandlungsplanungund vereinbarte Ziele � Seite 12

2. Blatt 1: Original für die Datenannahmestelle Blatt 2: Für den ArztBlatt 3: Für den Versicherten� Seite 6

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1.5 Hinweise zum Ausfüllen der einzelnen Abschnitte (Erstdokumentation)

Alle Angaben in den folgenden Dokumentationsausschnitten sind als Beispiele zu verstehen.

1. Einlesen der Versichertenkarte

2. Durchschläge

Das Blatt 1 geht an die Datenannahmestelle. Eine Durchschrift verbleibt bei Ihnen und eineerhält der Patient.

3. DMP-Fallnummer

Für jeden Patienten ist durch den Arzt genau eine DMP-Fallnummer zu vergeben, die ausmaximal sieben Ziffern oder Zeichen bestehen darf. Die Fallnummer darf jeweils nur füreinen Patienten verwendet werden.

Die Fallnummer hat den Zweck, dass Sie eingehende Feedback-Berichte Ihren Patienten trotzPseudonymisierung zuordnen können und muss daher auf der Folgedokumentation unbe-dingt weitergeführt werden.

4. Arztstempel

Der Arztstempel muss auf dem Original und auf jedem Durchschlag angebracht werden.Bitte setzten Sie den Stempel möglichst genau in das vorgegebene Feld.

6 COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

1 2 3 4 5 A S

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5. Einschreibung In das strukturierte Behandlungsprogramm COPD können Patienten ab dem 18. Lebensjahreingeschrieben werden. Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung in dasstrukturierte Behandlungsprogramm für COPD ist das Vorliegen einer COPD-typischen Anam-nese, der Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes und mindestens einesder folgenden Kriterien erforderlich:

� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % undZunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 Minuten nachInhalation eines kurz wirksamen ß2-Sympathomimetikums oder 30 Minuten nach Inhalati-on eines kurz wirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator-Reversibilitätstestung).

oder

� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml nach mindestens14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens 28-tägiger Gabeeines inhalativen Kortikosteroids in einer stabilen Krankheitsphase (Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung).

oder

� Bei Patienten mit FEV1/VC größer 70 % der Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhungoder einer Lungenüberblähung oder einer Gasaustauschstörung. Voraussetzung ist hierbeieine radiologische Untersuchung der Thoraxorgane (z. B. Röntgenaufnahme), die nicht älterals 12 Monate sein darf und die eine andere die Symptomatik erklärende Krankheit ausge-schlossen hat.

Eine Atemwegswiderstandserhöhung ist nachgewiesen bei Raw > 0,4 kPa/l/s.

Eine Lungenüberblähung ist nachgewiesen bei RV/TLC > 45 % mittels Ganzkörper-plethysmographie.

Eine Gasaustauschstörung ist nachgewiesen bei einer Einschränkung der KCO (TLCO/VA) Diffusionsstörung unter 80 % Sollwert (i. d. R. mittels CO-singel breath-Methode) oder Abfalldes Sauerstoffpartialdrucks unter Belastung um mindestens 5 mmHG in den pathologischenBereich.

Zur korrekten Interpretation dieser Lungenfunktionsmesswerte ist eine nicht länger als einJahr zurückliegende radiologische Untersuchung der Thoraxorgane (i. d. R. Röntgen-Untersu-chung der Thoraxorgane in zwei Ebenen) erforderlich.

Eine gleichzeitige Einschreibung in das DMP COPD und das DMP Asthma ist nicht möglich.

Für die gültige Einschreibung ist die Angabe in einem Feld ausreichend.

Versicherte unter 18 Jahren können nicht in das DMP COPD eingeschrieben werden.

7COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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6. AnamneseDiagnose bekannt

Eine Angabe ist notwendig.

Tragen Sie bitte das Jahr (z. B. 1998) ein, in dem die Diagnose COPD bei Ihrem Patientengestellt wurde.

Wurde die Diagnose heute gestellt, tragen Sie bitte die aktuelle Jahreszahl ein.

Ist Ihnen das Jahr nicht bekannt, tragen Sie bitte mindestens eine „0“ (links oder rechstsbün-dig) ein. Leerfelder müssen nicht mit Füllzeichen (z. B. / oder =) gefüllt werden.

Raucher

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Angabe ist zulässig

Es ist der aktuell rauchende Patient, unabhängig von seiner Raucheranamnese gemeint.Neben dem Zigarettenraucher sind hier auch Pfeifen- und Zigarrenraucher zu erfassen.

Andere, Luftnot verursachende Begleiterkrankungen

Eine Angabe ist erforderlich; Mehrfachnennungen sind zulässig. Wenn „keine“ angekreuzt ist,ist keine weitere Angabe zulässig.

Bestehen bei Ihrem Patienten weitere, Luftnot verursachende Erkrankungen, geben Sie diesebitte hier an. Diese können sein: Asthma bronchiale, andere Lungenerkrankungen wie z. B. einLungenemphysem. Unter „kardiale Erkrankungen“ ist z. B. ein Cor pulmonale oder die Herzin-suffizienz zu dokumentieren.

Bestehen bei Ihrem Patienten keine weiteren Luftnot verursachenden Erkrankungen, gebenSie bitte „keine“ an.

8 COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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7. Aktuelle BefundeKörpergröße und -gewicht

Zu beiden Feldern ist jeweils eine Angabe notwendig. Freibleibende Zahlenfelder (z. B. bei einerzweistelligen Gewichtsangabe) sollen nicht mit Füllzeichen oder Nullen aufgefüllt werden

Bitte geben Sie die Körpergröße in Metern mit zwei Stellen hinter dem Komma an.

Das Körpergewicht geben Sie bitte in kg ohne Kommastellen an (Links- oder rechtsbündig).

Sollte Ihnen die Körpergröße oder das Körpergewicht nicht bekannt oder nicht messbar sein,geben Sie bitte im entsprechenden Feld eine „0“ an.

Aktueller FEV1-Wert

Eine Angabe ist notwendig.

Geben Sie hier den aktuell vor einer Spasmolyse gemessenen FEV1-Wert Ihres Patienten mitzwei Stellen hinter dem Komma an.

Leerfelder sollen nicht mit Füllzeichen (z. B. / oder =) gefüllt werden.

8. Relevante Ereignisse (in den letzten 12 Monaten)Zu beiden Feldern ist jeweils eine Angabe erforderlich. Ist es in den letzten 12 Monaten zu keinem Ereignis gekommen, geben Sie bitte eine „0“ (rechts- oder linksbündig) an. Leerfeldersollen dabei nicht mit Füllzeichen (z. B. / oder -) gefüllt werden.

Geben Sie bitte sowohl die stationären notfallmäßigen Behandlungen wie auch die nicht-stationären notfallmäßigen Behandlungen der COPD in den letzten 12 Monaten an.

Zu den nicht-stationären notfallmäßigen Behandlungen zählen z. B. Behandlungen imHausärztlichen Notdienst oder in Krankenhaus-Ambulanzen.

9COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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9. Aktuelle Medikation Geben Sie bitte zunächst an, ob Ihr Patient aktuell eine COPD-spezifische Regelmedikationerhält. Hierzu zählt neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen not-wendige Anwendung (z. B. bei Exposition gegenüber symptomauslösenden Faktoren) einerBedarfsmedikation.

Zu jeder Wirkstoffgruppe ist eine Angabe erforderlich, auch dann, wenn Ihr Patientgrundsätzlich keine oder keine aus den unten aufgeführten Wirkstoffgruppen erhält.

Kreuzen Sie bei einer Wirkstoffgruppe „keine“ an, ist für diese Wirkstoffgruppe keine weitereAngabe zulässig. Die Angaben „bei Bedarf“ und „Dauermedikation“ sind gemeinsam möglich.

Zur diagnosespezifischen Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die inregelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber symptomauslösenden Faktoren not-wendige Anwendung einer Bedarfstherapie zu verstehen.

Zu den einzelnen Wirkstoffgruppen, die vorrangig zu verordnen sind, zählen

Für die Bedarfstherapie

� Kurz wirksame Anticholinergika (Ipratropuimbromid)

� Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin)

� Kombination von kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetika und Anticholinergika

Falls erforderlich zur Dauertherapie

� Lang wirksames Anticholinergikum (Tiotropiumbromid)

� Lang wirksame Beta-2-Sympatomimetika (Formoterol, Salmeterol)

In begründeten Einzelfällen können auch nachstehende Wirkstoffgruppen zur Anwendungkommen:

� Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung zur Dauertherapie),Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung, als Bedarfstherapie)

� Inhalative Glukokortikosteroide (bei mittelschwerer und schwerer COPD, insbesonderewenn außerdem Zeichen eines Asthma bronchiale bestehen)

� Systemische Glukokortikosteroide

� Bei gehäuft auftretenden Exazerbationen bzw. bei Schleimretention können mukoaktiveSubstanzen (Acetylcystein, Ambroxol, Carbocystein) erwogen werden. Diese sind jedochnicht gesondert zu dokumentieren.

10 COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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10. Sonstige Behandlung Mindestens eine Angabe notwendig. Falls „keine“ angekreuzt ist, ist keine weitere Angabezulässig. Die übrigen Angaben sind miteinander kombinierbar.

Unter „sonstige Behandlung“ sind Angaben über Langzeitsauerstofftherapie, die Heimbeat-mung sowie stattgefundene COPD-bezogene operative Verfahren zu machen.

Kommt keines der aufgeführten Verfahren zur Anwendung, kreuzen Sie bitte „keine“ an.

11. Schulungen Schulung bereits vor Einschreibung in das strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Angabe ist zulässig.

Geben Sie bitte hier an, ob Ihr Patient bereits vor der Einschreibung in das DMP an einerCOPD-Schulung teilgenommen hat.

Sollte Ihr Patient bereits vor der Einschreibung in das DMP an einer COPD Schulung teilge-nommen haben, machen Sie bitte eine Angabe bei „ja“. Ist dies nicht der Fall gewesen, kreu-zen Sie bitte „nein“ an.

Schulung empfohlen

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Angabe ist zulässig.

Wenn Sie Ihrem Patienten aktuell (am Tage der Konsultation) die Teilnahme an einem Schu-lungsprogramm empfohlen haben, geben Sie dies bitte hier an.

Wurde keine Schulung empfohlen, kreuzen Sie „nein“ an.

Überprüfung der Inhalationstechnik

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Angabe ist zulässig.

Sie sollten mindestens einmal im Jahr die Inhalationstechnik Ihrer Patienten überprüfen.

Geben Sie hier bitte an, ob Sie dies bei der heutigen Konsultation getan haben.

11COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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12. Behandlungsplanung und vereinbarte ZieleEmpfehlung zum Tabakverzicht

Eine Angabe ist dann erforderlich, wenn Ihr Patient Raucher ist und Sie dies unter Punkt 6(Anamnese) dokumentiert haben; genau eine Angabe ist zulässig.

Geben Sie bitte hier an, wenn Sie eine Empfehlung zum Tabakverzicht ausgesprochen haben.Diese Empfehlung kann sich neben dem Patienten auch auf die in häuslicher Gemeinschaftlebenden Angehörigen beziehen.

Empfehlung zum körperlichen Training

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Angabe ist zulässig.

Wenn Sie Ihrem Patienten aktuell (am Tage der Konsultation) körperliches Training (mindes-tens 1 mal die Woche) empfohlen haben, geben Sie dies bitte hier an. Art und Umfang desTrainings sollten sich an der Schwere der Erkrankung sowie an der Verfügbarkeit der Angebo-te orientieren. Wurde kein Training empfohlen, geben Sie dies bitte auch an.

COPD-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Angabe ist zulässig.

Sollten Sie für Ihren Patienten im Zusammenhang mit seiner COPD-Erkrankung eine Über-oder Einweisung veranlasst haben, geben Sie dies bitte an.

12 COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung

(Optionale Angabe)

Als Datum der geplanten nächsten Dokumentation gilt der Termin, der im Rahmen der regel-mäßigen Dokumentation ( jedes Quartal bzw. jedes zweite Quartal) mit dem Patienten verein-bart wird. Sollten Sie diesen Termin bereits zum Zeitpunkt der Dokumentationserstellungfestlegen, können Sie das entsprechende Datum hier eintragen.

Dokumentationsintervall

Eine Angabe ist notwendig; genau eine Angabe ist zulässig

Das Dokumentationsintervall (einmal im Quartal oder jedes zweite Quartal) ist in Abhängig-keit vom Krankheitsstatus unter Berücksichtigung von Begleit- und Folgeerkrankungen indivi-duell von Ihnen in Absprache mit dem Patienten festzulegen.

13. Datum und Unterschrift

Für die Einschreibung des Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm ist dasDatum relevant, an dem die Dokumentation vollständig ausgefüllt wurde. Daher müssen Siedas Datum eintragen und die Dokumentation bzw. die vorgesehene Liste zur gesondertenBestätigung unterschreiben. Die Dokumentation muss innerhalb von 7 Tagen nach Erstellungan die vertraglich vereinbarte Datenstelle übermittelt werden.

Wurde in der zuständigen Stelle festgestellt, dass die Angaben in der Dokumentation an eineroder mehreren Stellen unvollständig oder unplausibel sind, erhalten Sie eine Kopie der Doku-mentation (bei elektronischer Übermittlung einen Ausdruck der Dokumentation) zurück undwerden aufgefordert, diese zu korrigieren und erneut mit dem aktuellen Datum und IhrerUnterschrift zu versehen. Der vollständige und plausible Bogen muss der vertraglich vereinbar-ten Datenstelle einschließlich der abgeschlossenen Korrektur innerhalb von 52 Tagen nach Endedes Quartals vorliegen.

13COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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14 COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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15COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

1.6 Aufbau der Folgedokumentation

Diese Abbildung zeigt einen Überblick über die Folgedokumentation. Dabei sind die einzelnenAbschnitte wieder nummeriert. Bei computergestützter Erfassung sind technisch bedingteAbweichungen der folgenden Darstellungen möglich.

1. Versichertenkarte einlesen� Seite 16

2. Arztwechsel� Seite 16

4. DMP-Fallnummer � Seite 16

5. Arztstempel � Seite 16

6. Anamnese � Seite 17

7. Aktuelle Befunde � Seite 17

8. Relevante Ereignisse � Seite 18

9. Aktuelle Medikation� Seite 18

10. Sonstige Behandlung� Seite 18

11. Schulungen � Seite 19

13. Datum und Unterschrift� Seite 21

12. Behandlungsplanungund vereinbarte Ziele� Seite 20

3. Blatt 1: Original für die DatenannahmestelleBlatt 2: Für den ArztBlatt 3: Für den Versicherten� Seite 16

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1.7 Hinweise zum Ausfüllen der einzelnen Abschnitte (Folgedokumentation)

Parameter und Angaben, die analog zur Erstdokumentation auszufüllen sind, werden hiernicht mehr erläutert, sondern nur unter Angabe der Feldbezeichnung und der entsprechendenAbschnittsnummer der Erstdokumentation aufgeführt

1. Versichertenkarte einlesen (wie Erstdokumentation Abschnitt 1)

2. Arztwechsel

Dieses Feld ist dann anzukreuzen, wenn ein Patient, der bereits in das strukturierte Behand-lungsprogramm eingeschrieben ist, Sie als neuen koordinierenden Arzt gewählt hat.

3. Durchschläge (wie Erstdokumentation Abschnitt 2)

Der Folgedokumentationsbogen hat ebenfalls drei Durchschläge. Das Original ist wiederumfür die Versendung an die Datenstelle vorgesehen.

4. DMP-Fallnummer (wie Erstdokumentation Abschnitt 3)

Die DMP-Fallnummer hat den Zweck, dass Sie eingehende Feedback-Berichte Ihren Patiententrotz Pseudonymisierung zuordnen können und muss daher auf der Folgedokumentationunbedingt unverändert weitergeführt werden. Wurden Sie im Zuge eines Arztwechsels vondem Patienten als sein neuer koordinierender Arzt gewählt, ist die Vergabe einer neuen DMP-Fallnummer möglich. Diese ist dann auf den weiteren Folgedokumentationen unverändertweiterzuführen.

5. Arztstempel (wie Erstdokumentation Abschnitt 4)

16 COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

1 2 3 4 5 A S

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6. Anamnese (seit der letzten Dokumentation, siehe auch Erstdokumentation Abschnitt 6)

Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleiterkrankungen

Eine Angabe ist erforderlich; Mehrfachnennungen sind möglich. Wenn Sie „keine“ angekreuzthaben, ist keine weitere Angabe zulässig.

Die Angaben beziehen sich ausschließlich auf Luftnot verursachende Begleiterkrankungen,wenn sie seit der letzten Dokumentation aufgetreten sind und somit noch nicht in der voran-gegangenen Dokumentation erfasst worden sind. Diese können sein: Asthma bronchiale,andere Lungenerkrankungen wie z. B. ein Lungenemphysem. Unter „kardiale Erkrankungen“ istz. B. ein Cor pulmonale oder die Herzinsuffizienz zu dokumentieren.

Sollte/n keine neue/n Begleiterkrankung/en seit der letzten Dokumentation aufgetreten sein,kreuzen Sie bitte „keine“ an.

Raucher/in

Eine Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Es ist der aktuell rauchende Patient, unabhängig von seiner Raucheranamnese gemeint.Neben dem Zigarettenraucher sind hier auch Pfeifen- und Zigarrenraucher zu erfassen.

7. Aktuelle Befunde (entspricht Erstdokumentation Abschnitt 7)

Körpergewicht

Eine Angabe ist erforderlich.

Das Körpergewicht geben Sie bitte in kg ohne Kommastellen an (Links- oder rechtsbündig).

Aktueller FEV1-Wert

Eine Angabe ist erforderlich.

Der FEV1-Wert sollte alle 6 – 12 Monate erhoben werden. Die Angabe zum FEV1-Wert beziehtsich auf den jeweils aktuell (am Tag der Konsultation) gemessenen Wert vor Spasmolyse. Soll-te Sie diesen Wert heute nicht erhoben haben, kreuzen Sie bitte „nicht durchgeführt“ an.

17COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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8. Relevante Ereignisse (seit der letzten Dokumentation,entspricht Erstdokumentation Abschnitt 8)

Zu beiden Feldern ist jeweils eine Angabe erforderlich. Die Angaben beziehen sich auf denZeitraum von der letzten Dokumentation bis heute. Ist es seit der letzten Dokumentation zukeinem Ereignis gekommen, geben Sie bitte eine „0“ (rechts- oder linksbündig) an. Leerfeldersollen dabei nicht mit Füllzeichen (z. B. / oder -) gefüllt werden.

9. Aktuelle Medikation (entspricht Erstdokumentation Abschnitt 9)

Wie bei der Erstdokumentation geben Sie bitte zunächst an, ob Ihr Patient aktuell eine COPD-spezifische Regelmedikation erhält. Hierzu zählt neben einer Dauermedikation auch die inregelmäßigen Abständen notwendige Anwendung (z. B. bei Exposition gegenüber symptom-auslösenden Faktoren) einer Bedarfsmedikation.

Ebenfalls wie bei der Erstdokumentation ist zu jeder Wirkstoffgruppe eine Angabe erforder-lich, auch dann, wenn Ihr Patient grundsätzlich keine oder keine aus den unten aufgeführtenWirkstoffgruppen erhält.

Kreuzen Sie bei einer Wirkstoffgruppe „keine“ an, ist für diese Wirkstoffgruppe keine weitereAngabe zulässig. Die Angaben „bei Bedarf“ und „Dauermedikation“ sind gemeinsam möglich.

10. Sonstige Behandlung (entspricht Erstdokumentation Abschnitt 10)

Eine Angabe ist notwendig. Mehrfachnennungen sind möglich. Haben Sie „Keine“ angekreuzt,ist keine weitere Angabe zulässig.

18 COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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11. Schulungen (siehe auch Erstdokumentation Abschnitt 11)

Empfohlene COPD-Schulung wahrgenommen (seit letzter Dokumentation)

Eine Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Die Angaben zu den Schulungen beziehen sich hier ausschließlich rückblickend auf Schulun-gen, die Sie Ihrem Patienten bei dem letzten Dokumentationstermin empfohlen haben.

Sollte Ihr Patient eine empfohlene Schulung ohne einen für Sie nachvollziehbaren Grund nichtwahrgenommen haben, kreuzen Sie bitte „nein“ an. Beachten Sie bitte, dass diese Angabezum Ausschluss des Versicherten führen kann.

Die Ausprägung „war aktuell nicht möglich“ ist anzukreuzen, wenn die Schulung innerhalbdes Dokumentationszeitraumes (3 - 6 Monate) wegen nachvollziehbarer Gründe nicht wahr-genommen werden konnte.

Gründe hierfür können z. B. sein: Fehlende Schulungskapazität, Krankenhausaufenthalt desPatienten, private Gründe. Die Beurteilung, ob die Gründe nachvollziehbar sind, obliegt alleineIhnen und dem Patient.

Eine Angabe in diesem Feld führt nicht zum Ausschluss des Patienten aus dem Programm.

Sollten Sie bei der letzten Dokumentation keine Schulung empfohlen haben, geben Sie diesbitte auch an.

COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation)

Eine Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Geben Sie an, ob Sie Ihrem Patienten zum Zeitpunkt der Dokumentation die Teilnahme aneiner COPD-Schulung empfehlen.

Inhalationstechnik überprüft

Eine Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Sie sollten mindestens einmal im Jahr die Inhalationstechnik Ihres Patienten überprüfen.

Geben Sie hier bitte an, ob Sie dies bei der heutigen Konsultation getan haben.

19COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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12. Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele (entspricht ErstdokumentationAbschnitt 12)

Empfehlung zum Tabakverzicht

Ein Angabe ist dann erforderlich, wenn Ihr Patient aktuell Raucher ist und Sie dies unter Punkt6 (Anamnese) dokumentiert haben.

Geben Sie bitte hier an, wenn Sie eine Empfehlung zum Tabakverzicht ausgesprochen haben.Diese Empfehlung kann sich neben dem Patienten auch auf die in häuslicher Gemeinschaftlebenden Angehörigen beziehen.

Empfehlung zum körperlichen Training

Eine Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Wenn Sie Ihrem Patienten aktuell (am Tage der Konsultation) körperliches Training (mindes-tens 1 mal die Woche) empfohlen haben, geben Sie dies bitte hier an. Art und Umfang desTrainings sollten sich an der Schwere der Erkrankung sowie an der Verfügbarkeit der Angeboteorientieren. Wurde kein Training empfohlen, geben Sie dies bitte auch an.

COPD-spezifische Über- bzw. Einweisung

Ein Angabe ist erforderlich; genau eine Angabe ist zulässig.

Sollten Sie für Ihren Patienten im Zusammenhang mit seiner COPD-Erkrankung eine Über-oder Einweisung veranlasst haben, geben Sie dies bitte an.

20 COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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13. Datum und Unterschrift (entspricht Erstdokumentation Abschnitt 13)

Für den Verbleib des Versicherten in einem strukturierten Behandlungsprogramm ist dasDatum relevant, an dem die Dokumentation vollständig ausgefüllt wurde. Daher müssen Siedas Datum eintragen und die Dokumentation bzw. die vorgesehene Liste zur gesonderten Be-stätigung unterschreiben. Die Dokumentation muss innerhalb von 7 Tagen nach Erstellung andie vertraglich vereinbarte Datenstelle übermittelt werden.

Wurde in der zuständigen Stelle festgestellt, dass die Angaben in der Dokumentation an eineroder mehreren Stellen unvollständig oder unplausibel sind, erhalten Sie eine Kopie der Doku-mentation (bei elektronischer Übermittlung einen Ausdruck der Dokumentation) zurück undwerden aufgefordert, diese zu korrigieren und erneut mit dem aktuellen Datum und IhrerUnterschrift zu versehen. Der vollständige und plausible Bogen muss der vertraglich verein-barten Datenstelle einschließlich der abgeschlossenen Korrektur innerhalb von 52 Tagen nachEnde des Quartals vorliegen.

21COPD: AUSFÜLLAN LEITUNG ZUR DOKUMENTATION

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2 Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktivenAtemwegserkrankungen*

Teil II: Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)

1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissen-schaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien odernach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berück-sichtigung des jeweiligen Versorgungssektors (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

1.1 Definition der chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD)Die COPD ist eine chronische, in der Regel progrediente Atemwegs- und Lungenerkrankung,die durch eine nach Gabe von Bronchodilatatoren und/oder Glukokortikosteroiden nicht voll-ständig reversible Atemwegsobstruktion auf dem Boden einer chronischen Bronchitis mitoder ohne Lungenemphysem gekennzeichnet ist.

Eine chronische Bronchitis ist durch dauerhaften Husten, in der Regel mit Auswurf über min-destens ein Jahr gekennzeichnet. Eine chronische obstruktive Bronchitis ist zusätzlich durcheine permanente Atemwegsobstruktion mit oder ohne Lungenüberblähung gekennzeichnet.Das Lungenemphysem ist charakterisiert durch eine Abnahme der Gasaustauschfläche derLunge. Ausmaß der Obstruktion, Lungenüberblähung und Gasaustauschstörung können un-abhängig voneinander variieren.

1.2 Hinreichende Diagnostik zur Aufnahme in das strukturierte Behandlungspro-gramm COPD

Die Diagnostik der COPD basiert auf einer für die Erkrankung typischen Anamnese, ggf. demVorliegen charakteristischer Symptome, und dem Nachweis einer Atemwegsobstruktion mitfehlender oder geringer Reversibilität.

1.2.1 Anamnese, Symptomatik und körperliche UntersuchungAnamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

� täglich Husten, meist mit täglichem Auswurf, mindestens über ein Jahr,

� Atemnot bei körperlicher Belastung, bei schweren Formen auch in Ruhe,

� langjähriges Inhalationsrauchen,

� Berufsanamnese,

� Infektanamnese,

* Gemäß Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)

23COPD: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

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� differentialdiagnostisch relevante Erkrankungen, insbesondere Asthma bronchiale undHerzerkrankungen.

Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialen Ob-struktion, einer Lungenüberblähung und eines Cor pulmonale. Bei Patientinnen und Patientenmit geringer Ausprägung der COPD kann der körperliche Untersuchungsbefund unauffälligsein. Bei schwerer COPD können Giemen und Brummen fehlen, in diesen Fällen ist das Atem-geräusch deutlich abgeschwächt.

Neben der COPD kann ein Asthma bronchiale bestehen. In solchen Fällen bestehen zusätzlichZeichen der bronchialen Hyperreagibilität und eine größere Variabilität bzw. Reversibilität derAtemwegsobstruktion.

1.2.2 Lungenfunktionsanalytische StufendiagnostikDie Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion mit Nachweis einer feh-lenden oder geringen Reversibilität. Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherungder Diagnose, der differentialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs-und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle.

Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD-typischen Anamnese, der Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes undmindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich:

� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 %

�und

�Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 Minuten nachInhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums oder 30 Minuten nach Inha-lation eines kurz wirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator-Reversibilitätstestung),

� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 %

�und

�Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml nach mindestens14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens 28-tägiger Gabeeines inhalativen Glukokortikosteroids in einer stabilen Krankheitsphase (Glukokortikostero-id-Reversibilitätstestung),

� Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder einerGasaustauschstörung bei Patientinnen und Patienten mit FEV1/VC größer 70 % und einerradiologischen Untersuchung der Thoraxorgane, die eine andere die Symptomatik erklären-de Krankheit ausgeschlossen hat.

Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des struktu-rierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich.

Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlichaus Ziffer 3. Die Ärztin/Der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick aufdie unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv ander Umsetzung mitwirken kann.

24 COPD: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

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1.3 TherapiezieleDie Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der Verbes-serung der COPD-bezogenen Lebensqualität.

Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen derPatientin oder des Patienten anzustreben:

1. Vermeidung/Reduktion von:

�– akuten und chronischen Krankheits-Beeinträchtigungen (z. B. Exazerbationen, Begleit- undFolgeerkrankungen),

�– einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und sozialen Aktivität imAlltag,

�– einer raschen Progredienz der Erkrankung

�bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschtenWirkungen der Therapie;

2. Reduktion der COPD-bedingten Letalität.

1.4 Differenzierte TherapieplanungGemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung aufder Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen. Dabei ist auch das Vorliegenvon Mischformen (Asthma bronchiale und COPD) zu berücksichtigen.

Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die inZiffer 1.3 genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. DieDurchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmungmit der Patientin oder dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken.

Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sindgemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen. Fürdie individuelle Risikoabschätzung sind insbesondere die Lungenfunktion (FEV1) und das Kör-pergewicht prognostisch relevant.

1.5 Therapeutische Maßnahmen

1.5.1 Nicht-medikamentöse Maßnahmen

1.5.1.1 Allgemeine nicht-medikamentöse MaßnahmenDie / Der behandelnde Ärztin / Arzt soll die Patientin oder den Patienten insbesondere hin-weisen auf:

�COPD-Noxen bzw. -Verursacher (z. B. Aktiv- und Passivrauchen, ausgeprägte, auch berufsbe-dingte Staubbelastung) und deren Vermeidung,

�Infektionsprophylaxe,

25COPD: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

1) Landbo C, Prescott E, Lange P, Vestbo J, Almdal TP: Prognostic value of nutritional status in chronic pulmonary disease.Am J Respir Crit Care Med 1999; 160: 1856-1861.

2) Schols AMWJ, Soeters PB, Mostert R, Pluymers RJ, Wouters EFM: Physiological effects of nutritional support and anabolicstroids in COPD patients: a placebo controlled randomised trial. Am J Respir Crit Care Med 1995; 152: 1268-1274.

3) Wouters EFM, Schols AMWJ: Nutritional support in chronic respiratory diseases. In: Donner CF, Decramer M (Ed): Pulmo-nary Rehabilitation 2000; 5: Monograph 13: 111-131.

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�Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung der COPDführen können,

�eine adäquate Ernährung (hyperkalorisch) bei Untergewicht 1), 2), 3).

1.5.1.2 TabakentwöhnungInhalationsrauchen verschlechtert die Prognose einer COPD erheblich. Deswegen stehenMaßnahmen zur Raucherentwöhnung im Vordergrund der Therapie.

Im Rahmen der Therapie klärt die/der behandelnde Ärztin/Arzt die Patientin oder den Patien-ten über die besonderen Risiken des Tabakrauchens für Patientinnen und Patienten mit COPDauf, verbunden mit spezifischen Beratungsstrategien 4), 5), 6), 7) und der dringenden Empfeh-lung, das Rauchen aufzugeben:

�Der Raucherstatus sollte bei jeder Patientin oder jedem Patienten bei jeder Konsultationerfragt werden.

�Raucherinnen und Raucher sollten in einer klaren, auffordernden und persönlichen Formdazu motiviert werden, mit dem Rauchen aufzuhören.

�Es sollte festgestellt werden, ob die Raucherin oder der Raucher zu dieser Zeit bereit ist,einen Ausstiegsversuch zu beginnen.

�Für ausstiegsbereite Raucherinnen und Raucher sollte professionelle Beratungshilfe (z. B.verhaltenstherapeutisch) zur Verfügung gestellt werden.

�Es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche nach dem Aus-stiegsdatum.

1.5.1.3 Körperliches TrainingKörperliches Training führt in der Regel zu einer Verringerung der COPD-Symptomatik, zurBesserung der Belastbarkeit und kann zur Verbesserung der Lebensqualität oder Verringerungder Morbidität beitragen 8), 9), 10).

Daher soll die/der behandelnde Ärztin/Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die Patien-tinoder der Patient geeignete Maßnahmen des körperlichen Trainings ergreift. Ein regelmäßiges,mindestens einmal wöchentliches Training, soll empfohlen werden. Art und Umfang des kör-perlichen Trainings sollen sich an der Schwere der Erkrankung und der Verfügbarkeit der An-gebote orientieren.

1.5.1.4 Strukturierte Schulungs- und BehandlungsprogrammeJede Patientin und jeder Patient mit COPD soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten,zielgruppenspezifischen und publizierten Behandlungs- und Schulungsprogramm erhalten.Im Übrigen gelten die unter Ziffer 4.2 genannten Zugangs- und Qualitätssicherungskriterien.

26 COPD: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

4) Whitlock EP, Orleans CT, Pender N, Allan J: Evaluating primary care behavioral counseling interventions: an evidence-based approach. Am J Prev Med 2002; 22(4): 267-284.

5) West R, McNeill A, Raw M: Smoking cessation guidelines for health professionals: an update. Thorax 2000; 55(12): 987-999.

6) Silagy, C., Stead, LF: Physician advice for smoking cessation. Cochrane Database Syst Rev 2001; 2: CD 000165.7) van der Meer RM, Wagena EJ, Ostelo RWJG, Jacobs JE, van Schayck CP: Smoking cessation for chronic obstructive pul-

monary disease (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2 2003. Oxford: Update Software.8) Griffiths et al.: Results at one-year of out-patient multidisciplinary pulmonary rehabilitation. Lancet 2000, 355: 362-

368.9) Garcia-Aymerich J, Farrero E, Felez MA, Izquierdo J, Marrades RM, Anto JM: Risk factors of readmission to hospital for a

COPD exacerbation: a prospective study. Thorax 2003; 58(2): 100-105.10) Pulmonary Rehabilitation Joint ACCP/AACVPR Evidence-Based Guidelines. Chest 1997; 112(5): 1363-1396.

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1.5.1.5 Allgemeine Krankengynastik (Atemtherapie)Allgemeine Krankengymnastik mit dem Schwerpunkt Atemtherapie ist ein ergänzender Teilder nicht-medikamentösen Behandlung der COPD 11), 12), 13), 14), 15), 16). In geeigneten Fällen (z. B.starke Schleimretention) kann daher die Ärztin oder der Arzt die Verordnung von Kran-kengymnastik-Atemtherapie/Physiotherapie unter Beachtung der Heilmittel-Richtlinien erwä-gen.

1.5.2 Langzeit-Sauerstoff-TherapieBei Nachweis einer schweren, chronischen Hypoxämie soll geprüft werden, ob eine Langzeit-Sauerstoff-Therapie indiziert ist.

1.5.3 Häusliche BeatmungBei Vorliegen einer chronischen Hyperkapnie kann eine intermittierende nicht-invasive häusli-che Beatmung erwogen werden.

1.5.4 RehabilitationDie ambulante oder stationäre pneumologische Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem Patien-tinnen und Patienten mit COPD mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstütztwerden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit zu erlangen undaufrechtzuerhalten 10), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23) sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuha-ben. Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch die COPD und/oder ihreBegleit- und Folgeerkrankungen vermeiden helfen oder ihnen entgegenwirken. Dabei ist denbesonderen Bedürfnissen betroffener Kinder und Jugendlicher Rechnung zu tragen.

Die Rehabilitation kann Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassendenVersorgung von Patientinnen und Patienten mit COPD sein.

Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung ist gemäß Ziffer 1.6.4 individuell zu prüfen.

27COPD: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

11) Cegla UH, Jost JH, Harten A, Weber T: RC-Cornet(R) improves the bronchodilating effect of Ipratropiumbromide (Atro-vent(R)) inhalation in COPDpatients [Article in German]: Pneumologie 2001; 55(10): 465-469.

12) Cegla UH, Bautz M, Frode G, Werner T: [Physical therapy in patients with COPD and tracheobronchial instability-comparison of 2 oscillating PEP systems (RC-Cornet, VRP1 Desitin). Results of a randommized prospective study of 90patients [Article in German]: Pneumologie 1997; 51(2): 129-136.

13) Bellone A, Spagnolatti L, Massobrio M, Bellei E, Vinciguerra R, Barbieri A, Iori E, Bendinelli S, Nava S: Short-term effectsof expiration under positive pressure in patients with acute exacerbation of chronic obstructive pulmonary diseaseand mild acidosis requiring non-invasive positive pressure ventilation. Intensive Care Med 2002; 28(5): 581-585.

14) Wijkstra PJ, Ten Vergert EM, van Altena R, Otten V, Kraan J, Postma DS, Koeter GH: Long term benefits of rehabilitati-on at home on quality of life and exercise tolerance in patients with chronic obstructive pulmonary disease. Thorax1995; 50: 824-828.

15) Minoguchi H, Shibuya M, Miyagawa T, Kokubu F, Yamada M, Tanaka H, Altose MD, Adachi M, Homma I: Cross-overcomparison between respiratory muscle stretch gymnastics and inspiratory muscle training. Intern Med 2002; 41(10):805-812.

16) Steier J, Petro W: Physikalische Therapie bei COPD – Evidence based Medicine? Pneumologie 2002; 56: 388-396.10) Pulmonary Rehabilitation Joint ACCP/AACVPR Evidence-Based Guidelines. Chest 1997; 112(5): 1363-1396.17) Lacasse Y, Guyatt GH, Goldstein RS: The components of a respiratory rehabilitation program: a systematic overview.

Chest 1997; 111: 1077-1088.18) Lacasse, Y, L. Brosseau, S. Milne et al.: Pulmonary rehabilitation for chronic obstructive pulmonary disease; The

Cochrane Library Issue 1, Oxford 2003.19) Devine EC, Pearcy J: Meta-analysis of the effects of psychoeducational care in adults with chronic obstructive pulmo-

nary disease. Patient Educ Couns 1996; 29: 167-178.20) Donner CF, Muir JF: Rehabilitation and Chronic Care Scientific Group of the European Respiratory Society. Selection

criteria and programmes for pulmonary rehabilitation in COPD patients. Eur Respir J 1997; 10: 744-757.21) ATS Official Statement: Pulmonary Rehabilitation – 1999. Am J Respir Crit Care Med 1999; 159: 1666-1682.22) Fishman AP: Pulmonary rehabilitation research. Am J Respir Crit Care Med 1994; 149: 825-833.23) Bergmann KC, Fischer J, Schmitz M, Petermann F, Petro W: (Statement der Sektion Pneumologische Prävention und

Rehabilitation). Die stationäre pneumologische Rehabilitation für Erwachsene: Zielsetzung – diagnostische und the-rapeutische Standards – Forschungsbedarf. Pneumologie 1997; 51: 523-532.

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1.5.5 Operative VerfahrenLungenfunktionsverbessernde Verfahren sind in geeigneten Fällen (insbesondere bei Patien-tinnen und Patienten mit großen Bullae bzw. schwerem oberfeldbetontem Emphysem) zuerwägen 24).

1.5.6 Psychische, psychosomatische und psychosoziale BetreuungAuf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialenFaktoren bei Patientinnen und Patienten mit COPD ist durch die Ärztin oder den Arzt zu prüfen, inwieweit die Patientinnen und Patienten von psychotherapeutischen (z. B. verhal-tenstherapeutischen) und/oder psychiatrischen Behandlungen profitieren können. Bei psy-chischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierteLeistungserbringer erfolgen.

1.5.7 Medikamentöse MaßnahmenZur medikamentösen Therapie ist mit der Patientin oder dem Patienten ein individueller The-rapieplan zu erstellen und Maßnahmen zum Selbstmanagement zu erarbeiten (siehe auchstrukturierte Schulungsprogramme (Ziffer 4)).

Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Präferenzen der Pati-entinnen und Patienten Medikamente verwendet werden, deren positiver Effekt und Sicher-heit im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele in prospektiven ran-domisierten kontrollierten Studien nachgewiesen wurde. Dabei sollen vorrangig diejenigenWirkstoffe/Wirkstoffgruppen oder Kombinationen bevorzugt werden, die diesbezüglich dengrößten Nutzen erbringen.

Da das Ansprechen auf Medikamente individuell und im Zeitverlauf unterschiedlich sein kann(z. B. Theophyllin, inhalative und orale Glukokortikosteroide), ist ggf. ein Auslassversuch unterKontrolle der Symptomatik und der Lungenfunktion zu erwägen.

Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirk-stoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder derPatient darüber zu informieren, ob für diese Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe Wirksamkeits-belege bzgl. der unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele vorliegen.

Ziel der medikamentösen Therapie ist es insbesondere, die Symptomatik (vor allem Husten,Schleimretention und Luftnot) zu verbessern und Exazerbationen zeitnah zu behandeln sowiederen Rate zu reduzieren.

In der medikamentösen Behandlung der COPD werden Bedarfstherapeutika (Medikamente,die bei Bedarf, z. B. bei zu erwartenden körperlichen Belastungssituationen oder zur Behand-lung von Dyspnoe eingenommen werden) und Dauertherapeutika (Medikamente, die alsBasistherapie regelmäßig eingenommen werden) unterschieden.

Vorrangig sollten folgende Wirkstoffgruppen bzw. Wirkstoffe verwendet werden:

Bedarfstherapie:

� kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin),

�kurz wirksame Anticholinergika (Ipratropiumbromid),

28 COPD: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

24) Worth, H, Buhl, R, Cegla, U, Criée, CP, Gillissen, A, Kardos, P, Köhler, D, Magnussen, H, Meister, R, Nowak, D, Petro, W,Rabe, KF, Schultze-Werninghaus, G, Sitter, H, Teschler, H, Welte, T, Wettengel, R: Leitlinie der Deutschen Atemwegsligaund der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit chronisch obstrukti-ver Bronchitis und Lungenemphysem (COPD) Pneumologie 2002; 11.

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�Kombination von kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetika und Anticholinergika.

In begründeten Fällen:

�Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung),

�bei Schleimretention können erwogen werden:

�– Inhalation von Salzlösungen,

�– mukoaktive Substanzen.

Falls erforderlich zur Dauertherapie:

�lang wirksames Anticholinergikum (Tiotropiumbromid),

�lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika (Formoterol, Salmeterol).

In begründeten Einzelfällen:

�Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung),

�inhalative Glukokortikosteroide 25), 26) (bei mittelschwerer und schwerer COPD, insbesonderewenn außerdem Zeichen eines Asthma bronchiale bestehen),

�systemische Glukokortikosteroide.

Bei gehäuft auftretenden Exazerbationen können mukoaktive Substanzen (Acetylcystein,Ambroxol, Carbocistein) erwogen werden.

Nach einer initialen Einweisung in die Inhalationstechnik sollte diese in jedem Dokumen-tationszeitraum mindestens einmal überprüft werden.

1.5.7.1 SchutzimpfungenSchutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß den aktuellen Empfeh-lungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) bei Patientinnenund Patienten mit COPD erwogen werden.

1.5.7.2 AtemwegsinfekteInfekte führen häufig zu akuten Verschlechterungen der Erkrankung. In diesen Fällen ist pri-mär eine Intensivierung der Bedarfstherapie, insbesondere auch durch kurzfristige Gabe vonsystemischen Glukokortikosteroiden, erforderlich. Bei Hinweisen auf bakterielle Infekte (z. B.grün-gelbes Sputum) sollte frühzeitig die Durchführung einer Antibiotikabehandlung erwogenwerden 27).

1.6 Kooperation der VersorgungssektorenDie Betreuung der Patientinnen und Patienten mit COPD erfordert die Zusammenarbeit allerSektoren (ambulant und stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung mussüber die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein.

29COPD: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

25) Calverley P, Pauweis R, Vestbo J et al.: Combined salmeterol and fluticasone in the treatment of chronic obstructivepulmonary disease: a randomised controlled trial. Lancet 2003; 561: 449-456.

26) Szafranski W, Cukler A, Ramirez G et al.: Efficacy and safety of budesonide/formoterol in the management of chro-nic obstructive pulmonary disease. Eur Respir J 2003; 21: 74-81.

27) Stockley RA, O’Brien C, Pye A et al.: Relationship of sputum colour to nature and outpatient management of acuteexacerbations of COPD. Chest 2000; 117: 1638-1645.

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1.6.1 Koordinierende/r Ärztin/ArztDie Langzeit-Betreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im Rahmendes strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die Hausärztin oderden Hausarzt im Rahmen der im § 73 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschriebenenAufgaben.

In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit COPD eine/n zugelassene/n oderermächtigte/n qualifizierte/n Fachärztin/Facharzt oder eine qualifizierte Einrichtung, die fürdie Erbringung dieser Leistung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 116b des Fünf-ten Buches Sozialgesetzbuch an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zurLangzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im struktu-rierten Behandlungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oderder Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärztin/diesem Arzt oder von dieser Ein-richtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen er-forderlich ist. Die Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.6.2 sind von der/dem gewählten Ärz-tin/Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation füreine Behandlung der Patientinnen und Patienten aus den dort genannten Überweisungsan-lässen nicht ausreicht.

Bei Patientinnen und Patienten, die sich in kontinuierlicher Betreuung der Fachärztin / desFacharztes der Einrichtung befinden, hat diese/dieser bei einer Stabilisierung des Zustandeszu prüfen, ob eine Rücküberweisung an die Hausärztin oder den Hausarzt möglich ist.

1.6.2 Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung

Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässeneine Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur erweiterten Diagnostikvon Patientinnen und Patienten zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zurqualifizierten Einrichtung erfolgen soll:

� bei unzureichendem Therapieerfolg trotz intensivierter Behandlung,

� wenn eine Dauertherapie mit oralen Steroiden erforderlich wird,

� vorausgegangene Notfallbehandlung,

� Begleiterkrankungen (z. B. schweres Asthma bronchiale, symptomatische Herzinsuffizienz,zusätzliche chronische Lungenerkrankungen),

� Verdacht auf respiratorische Insuffizienz (z. B. zur Prüfung der Indikation zur Langzeitsauer-stofftherapie bzw. intermittierenden häuslichen Beatmung),

� Verdacht auf berufsbedingte COPD.

Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach pflicht-gemäßem Ermessen über eine Überweisung.

1.6.3 Einweisung in ein KrankenhausIndikationen zur stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und Patien-ten unter folgenden Bedingungen:

� Verdacht auf lebensbedrohliche Exazerbation,

� schwere, trotz initialer Behandlung persistierende oder progrediente Verschlechterung,

30 COPD: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

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� Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen,

� Einstellung auf intermittierende häusliche Beatmung.

Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung insbesondere bei auffälliger Verschlechterungoder Neuauftreten von Komplikationen und Folgeerkrankungen (z. B. bei schwerer Herzinsuffi-zienz, pathologischer Fraktur) zu erwägen.

Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eineEinweisung.

1.6.4 Veranlassung einer RehabilitationsleistungEine Rehabilitationsleistung ist insbesondere zu erwägen bei ausgeprägten Formen der COPDmit relevanten Krankheitsfolgen trotz adäquater medizinischer Betreuung, insbesondere beiAusschöpfung der Therapie bei schwierigen und instabilen Verläufen mit schwerer bronchia-ler Obstruktion, ausgeprägter bronchialer Hyperreagibilität, psychosozialer Belastung und /oder bei schweren medikamentös bedingten Folgekomplikationen 28), 29).

2. Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Fünf-ten Buches Sozialgesetzbuch)

Die Ausführungen zu Ziffer 2 der Anlage 1* gelten entsprechend.

Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen integrierter Versorgungsprogram-me speziell für strukturierte Behandlungsprogramme aufzubauen, um zu einer sektorenüber-greifenden Qualitätssicherung zu kommen. Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigtzu beteiligen. Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten diegetrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.

3. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahmeder Versicherten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll prüfen, ob die Diagnose der COPD gesichert ist und obdie Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapiezielevon der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.

31COPD: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

* Die Anforderungen an qualitätssichernde Maßnahmen sind für alle Disease-Management-Programme einheitlichfestgelegt worden. In Ziffer 2 der Anlage 1 zur Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sind sie für die strukturiertenBehandlungsprogramme zu Diabetes mellitus Typ 2 erstmals festgeschrieben worden. Diese Regelungen gelten ent-sprechend für die Disease-Management-Programme zu chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen. Als Grundla-ge der Qualitätssicherung sind nachvollziehbare und relevante Ziele zu vereinbaren und zu dokumentieren. Die Durch-führung der Qualitätssicherungsmaßnahmen ist gegenüber der zuständigen Prüfungsbehörde nachzuweisen; diedurchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich darzulegen.

28) Griffith TL, Phillips CJ, Davies S et al.: Cost effectiveness of an outpatient multidisciplinary pulmonary rehabilitationprogramme. Thorax 2001; 56: 779-784.

29) Griffith TL, Burr ML, Campbell IA et al.: Results at 1 year of outpatient multidisciplinary pulmonary rehabilitation:a randomised controlled trial. Lancet 2000; 355: 362-368.

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3.1 Allgemeine TeilnahmevoraussetzungenDie Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1* gelten entsprechend.

3.2 Spezielle TeilnahmevoraussetzungenFür die Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD-typischen Anamnese, Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes und mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich. Für die Einschreibung berücksichtigteBefunde dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.

� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 %

� und

� Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 Minuten nachInhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums oder 30 Minuten nach Inha-lation eines kurz wirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator-Reversibilitätstestung).

� Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 %

�und

�Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml nach mindestens14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens 28-tägiger Gabeeines inhalativen Glukokorti-kosteroids in einer stabilen Krankheitsphase (Glukokortikoste-roid-Reversibilitäts-testung).

� Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder einerGasaustauschstörung bei Patientinnen und Patienten mit FEV1/VC größer 70 % und einerradiologischen Untersuchung der Thoraxorgane, die eine andere die Symptomatik erklären-de Krankheit ausgeschlossen hat.

Versicherte unter 18 Jahren können nicht in Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungs-programms eingeschrieben werden.

Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des struktu-rierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich.

4. Schulungen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialge-setzbuch)

Die Krankenkasse informiert Versicherte und Leistungserbringer über Ziele und Inhalte derstrukturierten Behandlungsprogramme. Hierbei sind auch die vertraglich vereinbarten Ver-sorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrundegelegten Versorgungs-aufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent darzustellen. Die Kranken-kasse kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.

32 COPD: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

* In Ziffer 3.1 der Anlage 1 zur Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sind die Allgemeinen Teilnahmevoraussetzungen fürdie strukturierten Behandlungsprogramme zu Diabetes mellitus Typ 2 geregelt. Diese Regelungen gelten entsprechendfür die Disease-Management-Programme zu chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen. Voraussetzungen für dieEinschreibung eines Versicherten sind unter anderem die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch denbehandelnden Arzt, die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitungund Nutzung seiner Daten sowie die umfassende, auch schriftliche Information des Versicherten über die Program-minhalte.

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4.1 Schulungen der LeistungserbringerSchulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Ver-sorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-Kompo-nenten insbesondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit ab. Die Ver-tragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten Behandlungsprogrammerelevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender Leistungserbringer. Sie können die dauer-hafte Mitwirkung der Leistungserbringer von entsprechenden Teilnahmenachweisen abhän-gig machen.

4.2 Schulungen der VersichertenJede Patientin und jeder Patient mit COPD soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten,zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten.

Schulungen der Patientinnen und Patienten dienen der Befähigung der Versicherten zur bes-seren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zur Befähigung zu informierten Patientenent-scheidungen. Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten strukturierten medizinischen Inhaltender Programme nach § 137 f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch herzustel-len. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen.

Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegen-über dem Bundesversicherungsamt benannt, die Erfüllung der Umsetzung der unter Ziffer 1.3genannten Therapieziele belegt werden. Schulungs- und Behandlungsprogramme müssendie individuellen Behandlungspläne berücksichtigen. Die Qualifikation der Leistungserbringerist sicherzustellen.

5. Evaluation (§ 137 f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialge-setzbuch)

Die Ausführungen zu Ziffer 5 der Anlage 1* gelten entsprechend.

33COPD: MEDIZI N ISCH E AN FORDERUNGEN

* Die Anforderungen für die Evaluation der strukturierten Behandlungsprogramme sind für alle Disease-Management-Programme einheitlich festgelegt worden. In Ziffer 5 der Anlage 1 zur Risikostruktur-Ausgleichsverordnung sind sie fürdie strukturierten Behandlungsprogramme zu Diabetes mellitus Typ 2 festgeschrieben worden. Diese Regelungen gel-ten entsprechend für die Disease-Management-Programme zu chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen. Grund-ziele der Evaluation sind die Überprüfung der Erreichung der Ziele des strukturierten Behandlungsprogramms, der Ein-haltung der Einschreibekriterien sowie der Kosten der Versorgung im strukturierten Behandlungsprogramm.

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34

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3 Langdatensätze der Erst- und Folge-dokumentationen COPD

Anlage 12a zu §§ 28b bis 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) mit den Datensätzen, die die Gemeinsame Einrichtung bzw. die KV erhält.

35COPD: LANGDATENSÄTZE

COPD-ErstdokumentationLfd.Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung

1 DMP-Fallnummer Von der Ärztin/vom Arzt zu vergeben

Administrative Daten2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse

3 Name,Vorname der/des Versicherten

4 Geb. am TT.MM.JJJJ

5 Kassen-Nr. Nummer

6 Versicherten-Nr. Nummer

7 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer

8 Krankenhaus-IK Nummer

9 Datum TT.MM.JJJJ

EinschreibungFür die Einschreibung muss eine COPD-typische Anamnese und eine Reduktion der FEV1 unter

80 % des Sollwerts vorliegen und mindestens eine der Zeilen 10 – 12 ausgefüllt sein. Für die Ein-schreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein.

10 Nachweis der Obstruktion und � FEV1/VC ≤ 70 %Reversibilitätstest mit undBeta-2-Sympathomimetika oder Zunahme1) der FEV1 < 15 % und/oder < 200 mlAnticholinergika

11 Nachweis der Obstruktion und � FEV1/VC ≤ 70 %Reversibilitätstest mit undGlukokortikosteroiden Zunahme1 der FEV1 < 15 % und/oder < 200 ml(oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage)in einer stabilen Krankheitsphase

12 Falls FEV1/VC > 70 % und � Atemwegswiderstandserhöhung/radiologischer Ausschluss2) � Lungenüberblähung/anderer Erkrankungen3) Diagnose � Gasaustauschstörunggesichert durch:

Anamnese13 Diagnose bekannt seit JJJJ

14 Raucher/in Ja/Nein

15 Andere Luftnot verursachende Keine/Asthma bronchiale/Begleiterkrankungen Andere Lungenerkrankung/

Kardiale Erkrankung

1) Ausfüllanleitung: Unter einer Zunahme unter 15 % ist auch keine Zunahme zu verstehen.2) Röntgenaufnahme des Thorax ausreichend.3) Radiologische Untersuchung des Thorax nicht älter als 1 Jahr.

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36 COPD: LANGDATENSÄTZE

COPD-ErstdokumentationLfd.Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung

Aktuelle Befunde16 Körpergröße m

17 Körpergewicht kg

18 Aktueller FEV1-Wert4) �,�� Liter

Relevante Ereignisse19 Stationäre notfallmäßige Anzahl

Behandlung der COPDin den letzten 12 Monaten

20 Nicht-stationäre notfallmäßige AnzahlBehandlung der COPDin den letzten 12 Monaten

Behandlung

a) Aktuelle Medikation21 Aktuelle COPD-spezifische Ja/Nein

Regelmedikation5)

22 Kurz wirksame Anticholinergika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikationund/oderBeta-2-Sympathomimetika

23 Lang wirksame Anticholinergika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation

24 Lang wirksame Keine/Bei Bedarf/DauermedikationBeta-2-Sympathomimetika

25 Theophyllin Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation

26 Systemische Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation

27 Inhalative Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation

b) Sonstige Behandlung28 Sonstige Therapieformen Langzeitsauerstofftherapie �/

Häusliche Beatmung �/Operative Verfahren �/Keine �

Schulungen29 COPD-Schulung empfohlen Ja/Nein

(bei aktueller Dokumentation)

30 COPD-Schulung bereits vor Ja/NeinEinschreibung in das strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen

31 Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein

4) Vor Spasmolyse (in Erläuterung, Ausfüllanleitung).5) Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw.

bei Exposition gegenüber symptomauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu ver-stehen.

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37COPD: LANGDATENSÄTZE

COPD-ErstdokumentationLfd.Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung

Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele32 COPD-spezifische Über- bzw. Ja/Nein

Einweisung veranlasst

33 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein

34 Empfehlung zum körperlichen Ja/NeinTraining

35 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal

36 Datum der geplanten nächsten TT.MM.JJJJ DokumentationserstellungDokumentationserstellung6)

6) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.

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38 COPD: LANGDATENSÄTZE

COPD-FolgedokumentationLfd.Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung1 DMP-Fallnummer Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben

Administrative Daten2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse

3 Name,Vorname der/des Versicherten

4 Geb. am TT.MM.JJJJ

5 Kassen-Nr. Nummer

6 Versicherten-Nr. Nummer

7 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer

8 Krankenhaus-IK Nummer

9 Datum TT.MM.JJJJ

Anamnese10 Raucher/in Ja/Nein

11 Neu aufgetretene Luftnot ver- Keine/Asthma bronchiale/Andere ursachende Begleiterkrankungen Lungenerkrankung/Kardiale Erkrankung

Aktuelle Befunde12 Aktuelles Körpergewicht kg

13 Aktueller FEV1-Wert4) �,�� Liter(alle 6 – 12 Monate) � nicht durchgeführt

Relevante Ereignisse14 Stationäre notfallmäßige Anzahl

Behandlung der COPD7)

seit der letzten Dokumentation

15 Nicht-stationäre notfallmäßige AnzahlBehandlung der COPDseit der letzten Dokumentation

Behandlung

a) Aktuelle Medikation16 Aktuelle COPD-spezifische Ja/Nein

Regelmedikation5)

17 Kurz wirksame Anticholinergika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikationund/oder Beta-2-Sympathomimetika

18 Lang wirksame Anticholinergika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation

19 Lang wirksame Keine/Bei Bedarf/DauermedikationBeta-2-Sympathomimetika

20 Theophyllin Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation

4) Vor Spasmolyse (in Erläuterung, Ausfüllanleitung).7) Z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung.5) Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw.

bei Exposition gegenüber symptomauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verste-hen.

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39COPD: LANGDATENSÄTZE

COPD-FolgedokumentationLfd.Nr.. Dokumentationsparameter Ausprägung21 Systemische Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation

22 Inhalative Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation

b) Sonstige Behandlung23 Sonstige Therapieformen Langzeitsauerstofftherapie �/

Häusliche Beatmung �/Operative Verfahren �/Keine �

Schulungen24 Empfohlene COPD-Schulung Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/

wahrgenommen Bei letzter Dokumentation keine Schulung(seit der letzten Dokumentation) empfohlen

25 COPD-Schulung empfohlen Ja/Nein(bei aktueller Dokumentation)

26 Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein

Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele27 COPD-spezifische Über- bzw. Ja/Nein

Einweisung veranlasst

28 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein

29 Empfehlung zum Ja/Neinkörperlichen Training

30 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal

31 Datum der geplanten nächsten TT.MM.JJJJDokumentationserstellung6)

6) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.

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40

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4 Kurzdatensätze der Erst- und Folge-dokumentationen COPD

Anlage 12 b zu §§ 28b bis 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) mit denDatensätzen, die die Krankenkasse erhält.

41COPD: KURZDATENSÄTZE

COPD-ErstdokumentationLfd.Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung

Administrative Daten1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse

2 Name, Vorname der/des Versicherten

3 Geb. am TT.MM.JJJJ

4 Kassen-Nr. Nummer

5 Versicherten-Nr. Nummer

6 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer

7 Krankenhaus-IK Nummer

8 Datum TT.MM.JJJJ

EinschreibungFür die Einschreibung muss eine COPD-typische Anamnese und eine Reduktion der FEV1 unter80 % des Sollwerts vorliegen und mindestens eine der Zeilen 9 – 11 ausgefüllt sein. Für die Ein-

schreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein.

9 Nachweis der Obstruktion und � FEV1/VC ≤ 70 %Reversibilitätstest mit undBeta-2-Sympathomimetika Zunahme1) der FEV1 < 15 % und/oder < 200 mloder Anticholinergika

10 Nachweis der Obstruktion und � FEV1/VC ≤ 70 %Reversibilitätstest mit undGlukokortikosteroiden (oral 14 Zunahme der FEV1 < 15 % und/oder < 200 mlTage, inhalativ 28 Tage) in einerstabilen Krankheitsphase

11 Falls FEV1/VC > 70 % und � Atemwegswiderstandserhöhung/radiologischer Ausschluss2) � Lungenüberblähung/anderer Erkrankungen3) Diagnose � Gasaustauschstörunggesichert durch:

Anamnese12 Diagnose bekannt seit JJJJ

13 Andere Luftnot verursachende Keine/Asthma bronchiale/AndereBegleiterkrankungen Lungenerkrankung/Kardiale Erkrankung

1) Ausfüllanleitung: Unter einer Zunahme unter 15 % ist auch keine Zunahme zu verstehen.2) Röntgenaufnahme des Thorax ausreichend.3) Radiologische Untersuchung des Thorax nicht älter als 1 Jahr.

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42 COPD: KURZDATENSÄTZE

COPD-ErstdokumentationLfd.Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung

Relevante Ereignisse14 Stationäre notfallmäßige Anzahl

Behandlung der COPDin den letzten 12 Monaten

15 Nicht-stationäre notfallmäßige AnzahlBehandlung der COPDin den letzten 12 Monaten

Behandlung

Aktuelle Medikation16 Aktuelle COPD-spezifische Ja/Nein

Regelmedikation4)

Schulungen17 COPD-Schulung empfohlen Ja/Nein

(bei aktueller Dokumentation)

18 COPD-Schulung bereits vor Ja/NeinEinschreibung in das strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen

Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele19 COPD-spezifische Über- bzw. Ja/Nein

Einweisung veranlasst

20 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein

21 Empfehlung zum Ja/Neinkörperlichen Training

22 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal

23 Datum der geplanten nächsten TT.MM.JJJJDokumentationserstellung5)

4) Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständenbzw. bei Exposition gegenüber symptomauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zuverstehen.

5) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.

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43COPD: KURZDATENSÄTZE

6) Z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung.7) Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei

Exposition gegenüber symptomauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.8) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich

COPD-FolgedokumentationLfd. Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung

Administrative Daten 1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse

2 Name,Vorname der / des Versicherten

3 Geb. am TT.MM.JJJJ

4 Kassen-Nr. Nummer

5 Versicherten-Nr. Nummer

6 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer

7 Krankenhaus-IK Nummer

8 Datum TT.MM.JJJJ

Anamnese9 Neu aufgetretene Luftnot ver- Keine/Asthma bronchiale/Andere Lungen-

ursachende Begleiterkrankungen erkrankung/Kardiale Erkrankung

Relevante Ereignisse10 Stationäre notfallmäßige Anzahl

Behandlung der COPD6

seitder letzten Dokumentation

11 Nicht-stationäre notfallmäßige AnzahlBehandlung der COPDseit der letzten Dokumentation

Behandlung

Aktuelle Medikation12 Aktuelle COPD-spezifische Ja/Nein

Regelmedikation7)

Schulungen13 Empfohlene COPD-Schulung Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/

wahrgenomen (seit der letzten Bei letzter Dokumentation keine SchulungDokumentation) empfohlen

14 COPD-Schulung empfohlen Ja/Nein(bei aktueller Dokumentation)

Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele15 COPD-spezifische Über- bzw. Ja/Nein

Einweisung veranlasst

16 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein

17 Empfehlung zum körperlichen Training Ja/Nein

18 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal

19 Datum der geplanten nächsten TT.MM.JJJJDokumentationserstellung8)

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44

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Vertrag zur Durchführung des

Strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137f SGB V

Chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen:

chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)

auf der Grundlage von § 73 a SGB V

zwischen der

Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

und

AOK Berlin – Die Gesundheitskasse,

zugleich handelnd für die See-Krankenkasse

Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK)

vertreten durch die Landesvertretung Berlin,

handelnd für seine Mitgliedskassen

AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. (AEV)

vertreten durch die Landesvertretung Berlin,

handelnd für seine Mitgliedskassen

BKK-Landesverband Ost

BIG Gesundheit – Die Direktkrankenkassehandelnd als Landesverband nach § 207 Abs. 4 SGB V für die Innungskranken-

kassen mit Mitgliedern in Berlin

Knappschaft

- Dienststelle Berlin -

Krankenkasse für den Gartenbau,

handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung

Berlin

45V E R T R A G

5 DMP-Vertrag COPD

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Abschnitt I – Ziele, Geltungsbereich

§ 1 Ziel der Vereinbarung

§ 2 Geltungsbereich

Abschnitt II – Teilnahme der Leistungserbringer

§ 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versor-gungssektors (koordinierender Arzt)

§ 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Ver-sorgungssektors

§ 5a Krankenhäuser

§ 5b Rehabilitationseinrichtungen

§ 6 Teilnahmeerklärung

§ 7 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen

§ 8 Beginn und Ende der Teilnahme

§ 9 Verzeichnisse

§ 10 Vertragsmaßnahmen

Abschnitt III – Versorgungsinhalte

§ 11 Medizinische Anforderungen an das BehandlungsprogrammCOPD

Abschnitt IV – Qualitätssicherung

§ 12 Grundlagen und Ziele

§ 13 Maßnahmen und Indikatoren

§ 14 Durchführung der Qualitätssicherung

Abschnitt V – Teilnahme und Einschreibung der Versicherten

§ 15 Teilnahmevoraussetzungen

§ 16 Information und Einschreibung

§ 17 Teilnahme- und Einwilligungserklärung

§ 18 Beginn und Ende der Teilnahme

46 V E R T R A G

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§ 19 Wechsel des koordinierenden Arztes

§ 20 nicht besetzt

Abschnitt VI – Information / Schulung / Fortbildung

§ 21 Information und Fortbildung der Vertragsärzte

§ 22 Information und Schulung der Versicherten

Abschnitt VII – Arbeitsgemeinschaft / Datenannahme- und -verarbeitungsstelle(Datenstelle) / Gemeinsame Einrichtung

§ 23 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

§ 24 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

§ 25 Datenstelle

§ 26 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung

§ 27 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung

§ 28 Kostenumlage

Abschnitt VIII – Datendokumentation und Datenverwendung

§ 29 Erst- und Folgedokumentation

§ 30 Datenverwendung

§ 31 Datenzugang

§ 32 Datenaufbewahrung und –löschung

Abschnitt IX

§ 33 Evaluation

Abschnitt X – Vergütung und Abrechnung

§ 34 Abrechnung und Vergütung

Abschnitt XI – Sonstige Bestimmungen

§ 35 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen

§ 36 Laufzeit und Kündigung

§ 37 Salvatorische Klausel

Anlagen 1-12

47V E R T R A G

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Präambel

Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungs-programme (Disease-Management-Programme) nach § 137f SGB V, die auf derRSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV be-ruhen, optimiert werden. Daher schließen die Krankenkassen in Berlin und dieKassenärztliche Vereinigung Berlin (in der Folge KV Berlin genannt) folgendenVertrag zur Durchführung eines Disease-Management-Programms für Versichertemit chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (im Folgenden COPD genannt).

Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge-sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Prävention,Kuration und Rehabilitation bei an COPD erkrankten Erwachsenen in Deutschlandverbesserungsbedürftig. Die chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungenstellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsab-laufes notwendig werdenden stationären Behandlungsepisoden und/oder Rehabi-litationsmaßnahmen insbesondere in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkran-kung dar, bei der ein sektorübergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarfbesteht.Bei der COPD vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement undüber eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durcheine Aufgabe des Rauchens, die Vermeidung von auslösenden Faktoren unddurch körperliches Training, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Die-sem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rech-nung getragen.

Die Vertragspartner stimmen überein, dass die Durchführung des Programms,insbesondere die Regelungen zur Erfassung, Übermittlung und Nutzung von Be-handlungsdaten so zu gestalten sind, dass die Vertrauensbeziehung zwischen Pa-tient und Arzt nicht beeinträchtigt wird.

Abschnitt I – Ziele, Geltungsbereich

§ 1Ziel der Vereinbarung

(1) Ziel der Vereinbarung ist die aktive Teilnahme der Versicherten bei der Umset-zung des Disease-Management-Programms COPD in der Region der KV Ber-lin.

(2) Die an dieser Vereinbarung teilnehmenden Ärzte übernehmen mit Unterstüt-zung der Krankenkassen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages undstrukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Darüberhinaus soll der Patient durch Information und Motivation zur aktiven Teilnahmeund Erfüllung von Behandlungsoptionen angeregt werden, die nach dem Stand

48 V E R T R A G

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der wissenschaftlichen Erkenntnisse geeignet sind, den Krankheitsverlaufgünstig zu beeinflussen und die in Abs. 3 genannten Ziele zu erreichen.

(3) Die Ziele und Anforderungen an das Disease-Management-Programm COPDsowie die medizinischen Grundlagen sind in der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entspre-chend Anlage 11 Ziffer 1.3 der RSAV streben die Vertragspartner dieser Verein-barung in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen folgende Therapie-ziele an:

1. Vermeidung/ Reduktion von:

- akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.B. Exazer-bationen, Begleit- und Folgeerkrankungen),

- einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und so-zialen Aktivität im Alltag,

- einer raschen Progredienz der Erkrankung

bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der uner-wünschten Wirkungen der Therapie;

2. Reduktion der COPD-bedingten Letalität.

§ 2Geltungsbereich

(1) Diese Vereinbarung gilt für

1. Vertragsärzte, Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gem. § 95Abs. 1 SGB V und Ärzte in Einrichtungen gem. § 311 Abs. 2 SGB V in der Re-gion der KV Berlin, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme er-klärt haben,

2. Versicherte der beteiligten Krankenkassen im Bereich der KV Berlin, diesich nach Maßgabe des Abschnitts V dieses Vertrages eingeschrieben ha-ben,

3. die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nachMaßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahr-nehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine amVertrag teilnehmende Krankenkasse mit der Krankenkasse des Versicher-ten geregelt und die KV Berlin darüber informiert wurde. Die betroffenenKrankenkassen erklären gegenüber der KV Berlin, dass sie die außerbud-getären Vergütungen gemäß § 34 anerkennen. Die KV Berlin informiert dieteilnehmenden Vertragsärzte,

4. die Behandlung von Versicherten der BKK, die einen nach diesem Vertragteilnehmenden Vertragsarzt gem. Ziffer 1 in Berlin aufsuchen und sich nachMaßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. Die Durchführung desProgramms erfolgt durch die jeweilige BKK,

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5. die Behandlung von Versicherten weiterer Innungskrankenkassen, die demVertrag beitreten können, sofern sie gegenüber der KV Berlin erklären, dasssie die außerbudgetären Vergütungen nach § 34 im Rahmen des Fremd-kassenzahlungsausgleichs anerkennen. Die KV Berlin wird von der beitre-tenden Innungskrankenkasse informiert. Die Durchführung des Programmserfolgt durch die in Berlin ansässige Innungskrankenkasse oder ggf. durchdie beitretende Innungskrankenkasse.

(2) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 erfolgen im Rahmen desFremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Vereinba-rungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen.

(3) Basis des Vertrages ist die RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verord-nung zur Änderung der RSAV. Sollten sich aufgrund nachfolgender Ände-rungsverordnungen der RSAV inhaltliche Änderungen ergeben, hat eine An-passung dieser Vereinbarung zu erfolgen. Näheres hierzu regelt § 36 Abs. 3dieser Vereinbarung. Die Anlagen, die die Versorgungsinhalte sowie die Do-kumentation betreffen, entsprechen wortgleich den Anlagen 11 Ziffer 1, 2, 3 so-wie 12a und 12b der RSAV.

Abschnitt II – Teilnahme der Leistungserbringer

§ 3Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungs-

sektors (koordinierender Arzt)

(1) Teilnahmeberechtigt für den hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertrags-ärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenund die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 „Strukturqualitätkoordinierender Arzt“ erfüllen.

(2) Zu den Aufgaben des teilnehmenden Vertragsarztes (koordinierender Vertrags-arzt) gehören insbesondere:

1. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Hin-blick auf die Beteiligung anderer vertraglich eingebundener Leistungserb-ringer, unter Beachtung der nach § 11 geregelten Versorgungsinhalte ein-schließlich der Kooperation gemäß Punkt 1.6,

2. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 16,

3. die Übermittlung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versi-cherten sowie der Erst- und Folgedokumentation gemäß den Anlagen 12aund 12b RSAV entsprechend der Vorgabe in § 29 Abs. 3 an die Datenstellenach § 25; der Vertragsarzt vergibt dabei für jeden Versicherten eine nureinmal zu vergebende Fallnummer, die aus max. 7 Zeichen bestehen darf,

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4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge-sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigungdes im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums,

5. die Durchführung von Schulungen gemäß § 22, soweit die Schulungsbe-rechtigung gegenüber der KV Berlin entsprechend nachgewiesen ist, sowiedie Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen,

6. die Überweisung an andere Leistungserbringer, insbesondere die vertrag-lich eingebundenen, gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“und

7. bei Überweisung an andere Leistungserbringer

� therapierelevante Informationen entsprechend Anlage 8 „Versorgungs-inhalte“, z.B. betreffend die medikamentöse Therapie, zu übermitteln,

� von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzu-holen,

8. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ ge-nannten Indikationen eine Einweisung in ein am Programm teilnehmendesKrankenhaus entsprechend der Anlage 7 „Leistungserbringer-Verzeichnis(stationärer Sektor)“ vorzunehmen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Kran-kenhauseinweisung nach Ziffer 1.6.3 sollte der koordinierende Arzt zuvor dieZweitmeinung eines qualifizierten Arztes gem. § 4 einholen und dokumen-tieren.

Eine stationäre Einweisung von teilnehmenden Versicherten muss unterBerücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalenVersorgungsstrukturen an diese vertraglich eingebundenen stationären Ein-richtungen erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kannin jedes Krankenhaus erfolgen.

9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme, insbesondere bei Vorliegender unter Ziffer 1.6.4 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ genannten Indikati-onen, die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenenEinrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressendurchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vor-schriften des SGB IX.

§ 4Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen

Versorgungssektors

(1) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung ist der fachärztlich tätigeInternist sowie der Arzt mit der Bezeichnung „Lungenarzt“ bzw. „Arzt für Lungen-und Bronchialheilkunde“, wenn er die Voraussetzungen und Verpflichtungennach Anlage 2 „Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor“ erfüllt. DieStrukturqualität muss der Vertragsarzt zu Beginn der Teilnahme nachweisen.Die Überprüfung erfolgt entsprechend § 7.

(2) Zu den Aufgaben des teilnehmenden Facharztes gehören insbesondere:

1. die Mit- und Weiterbehandlung des teilnehmenden Versicherten unter Be-achtung der in Anlage 8 geregelten Versorgungsinhalte,

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2. die Beachtung der Qualitätsziele gemäß § 12, einschließlich einer quali-tätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berück-sichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspiel-raums,

3. die Durchführung von Schulungen gemäß § 22, soweit die Schulungsbe-rechtigung entsprechend nachgewiesen ist,

4. die Überweisung an andere Leistungserbringer gemäß Ziffer 1.6 der Anlage8 „Versorgungsinhalte“,

5. bei Überweisung an andere Leistungserbringer,

� therapierelevante Informationen entsprechend Anlage 8 „Versorgungs-inhalte“, z.B. betreffend die medikamentöse Therapie, zu übermitteln,

� von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzu-holen,

6. die Übermittlung therapierelevanter Informationen an den koordinierendenVertragsarzt nach § 3, sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- undWeiterbehandlung des Versicherten erfolgt,

7. die Übermittlung therapierelevanter Informationen zur Erstellung der Doku-mentation bei Wiederaufnahme der Behandlung des Versicherten durchden koordinierenden Vertragsarzt nach § 3,

8. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ ge-nannten Indikationen eine Einweisung in ein am Programm teilnehmendesKrankenhaus entsprechend der Anlage 7 „Leistungserbringer-Verzeichnis(stationärer Sektor)“ vorzunehmen und den koordinierenden Vertragsarzthiervon zu unterrichten. Eine stationäre Einweisung von teilnehmenden Ver-sicherten muss unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteres-sen und der regionalen Versorgungsstrukturen an diese vertraglich einge-bundenen stationären Einrichtungen erfolgen. Eine Einweisung aufgrundeiner Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen.

9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme, insbesondere bei Vorliegender unter Ziffer 1.6.4 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ genannten Indikati-onen, die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenenEinrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressendurchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vor-schriften des SGB IX.

(3) In Ausnahmefällen gemäß 1.6.1 der Anlage 11 der RSAV kann der nach § 4teilnehmende Facharzt auf Antrag die Aufgaben eines koordinierenden Arztesgemäß § 3 Absatz 2 dieses Vertrages für Patienten übernehmen, die er bereitsvor der Einschreibung dauerhaft betreut hat oder wenn diese Betreuung ausmedizinischen Gründen erforderlich ist. Gemäß 1.6.1 der Anlage 11 der RSAVsind die Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.6.2 von der gewählten Ärztin, vomgewählten Arzt zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Be-handlung der Patientin oder des Patienten aus den dort genannten Überwei-sungsanlässen nicht ausreicht.. Dabei hat er bei einer Stabilisierung des Zu-standes des Versicherten zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an einen nach§ 3 Absatz 1 teilnehmenden Arzt möglich ist.

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§ 5aKrankenhäuser

Die Krankenkassen binden qualifizierte Krankenhäuser für die stationäre Versor-gung von teilnehmenden Versicherten mit der Diagnose COPD vertraglich ein. Dieteilnehmenden Krankenhäuser verpflichten sich, die vertraglich vereinbarten Min-destanforderungen an die Strukturqualität zu erfüllen und die Patienten gemäß denmedizinischen Vorgaben der RSAV in der jeweils gültigen Fassung zu behandeln.Die Teilnahme der Krankenhäuser ist freiwillig.

§ 5b

Rehabilitationseinrichtungen

Die Krankenkassen binden Rehabilitationseinrichtungen für die medizinische Re-habilitation von teilnehmenden Versicherten vertraglich ein. Die teilnehmende Re-habilitationseinrichtung verpflichtet sich, die medizinischen Grundlagen der RSAVin der jeweils gültigen Fassung zu beachten, die vertraglich vereinbarten Mindest-anforderungen an die Strukturqualität zu erfüllen und die Teilnahme an Qualitätssi-cherungsverfahren (der GRV bzw. der GKV) nachzuweisen. Die Teilnahme der Re-habilitationseinrichtungen ist freiwillig.

§ 6Teilnahmeerklärung

Der Vertragsarzt erklärt sich unter Angabe seiner Funktion als koordinierender Ver-tragsarzt nach § 3 oder als fachärztlich tätiger Arzt nach § 4 gegenüber der KV Ber-lin schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlagen 5 „Teilnah-meerklärung Vertragsarzt“ zur Teilnahme am Disease-Management-Programm be-reit. Er genehmigt mit seiner Unterschrift auf dieser Erklärung den für ihn in Vertre-tung ohne Vollmacht mit der Datenstelle geschlossenen Vertrag.

§ 7Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen

(1) Die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und -verpflichtungen entspre-chend der jeweiligen Strukturqualität gemäß den §§ 3 und 4 sowie der Schu-lungsberechtigungen entsprechend der Anforderungen des Schulungspro-gramms wird von der KV Berlin geprüft und die Teilnahme genehmigt.

(2) Die Krankenkassenverbände erhalten von der Entscheidung der Kassenärztli-chen Vereinigung eine Kopie der erstellten negativen Bescheide. Die Informati-on über erteilte positive Entscheide erfolgt in Form einer Excel-Tabelle auf e-lektronischem Wege.

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(3) Die Gemeinsame Einrichtung wird über Widersprüche von Vertragsärzten infor-miert und hat die Möglichkeit, ein Votum gegenüber dem Büro der Wider-spruchstelle der KV Berlin abzugeben.

(4) Die KV Berlin legt der Gemeinsamen Einrichtung jährlich einen zusammen-fassenden Bericht vor, aus dem die kontinuierliche Erfüllung der Teil-nahmevoraussetzungen und -verpflichtungen der Vertragsärzte hervorgeht.

§ 8Beginn und Ende der Teilnahme

(1) Die Teilnahme des Vertragsarztes am Programm beginnt mit dem Datum derGenehmigung durch die KV Berlin. Voraussetzung ist die Einschreibung bei derKV Berlin gem. der Anlagen 5 „Teilnahmeerklärung Vertragsarzt“ und die Vorla-ge der vollständigen Nachweise gemäß der Teilnahmevoraussetzungen. DieTeilnahme wird von der KV Berlin nach Eingang der Teilnahmeerklärung undder Nachweise innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich genehmigt.

(2) Der Vertragsarzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber der KV Berlin zumEnde des Quartals kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Endedes Quartals.

(3) Endet die Teilnahme eines koordinierenden Vertragsarztes, können die Kran-kenkassen die hiervon betroffenen Versicherten ohne Angabe von Gründendarüber informieren und ihnen das Vertragsärzteverzeichnis gemäß § 9 zu-kommen lassen.

§ 9Verzeichnisse

(1) Über die teilnehmenden und ausgeschiedenen Vertragsärzte gemäß den §§ 3und 4 führt die KV Berlin ein Verzeichnis. Die KV Berlin stellt dieses Verzeichnisden Krankenkassenverbänden und der Datenstelle nach § 25 dieses Vertra-ges in elektronischer Form, z.B. als Excel-Datei, entsprechend der Anlage 6„Vertragsärzteverzeichnis“ wöchentlich zur Verfügung.

(2) Die teilnehmenden Krankenkassen bzw. deren Verbände stellen das Ver-tragsärzteverzeichnis dem BVA beim Antrag auf Akkreditierung und nachfol-gend auf Anforderung zur Verfügung. Der Prüfbehörde wird das Verzeichnis aufAnforderung zur Verfügung gestellt.

(3) Die teilnehmenden Krankenkassen führen ein Verzeichnis der nach § 5a desVertrages teilnehmenden Krankenhäuser und nach § 5b des Vertrages teil-nehmenden Rehabilitationseinrichtungen. Das Leistungserbringer-Verzeichnis(stationärer Sektor) gemäß Anlage 7 stellen die Krankenkassen der KV Berlinund dem BVA beim Antrag auf Akkreditierung und nachfolgend auf Anforderung

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zur Verfügung. Der Prüfbehörde wird das Verzeichnis auf Anforderung zur Ver-fügung gestellt.

(4) Weiterhin werden die Verzeichnisse folgenden Personenkreisen zur Verfügunggestellt:

� am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzten,

� bei Bedarf den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten derKrankenkassen, insbesondere bei Neueinschreibung.

§ 10Vertragsmaßnahmen

(1) Im Rahmen des Disease-Management-Programms sind sich die Vertrags-partner darüber einig, die teilnehmenden Leistungserbringer, die gegen die imProgramm festgelegten Anforderungen verstoßen, wirksam zu sanktionieren.

(2) Verstößt ein Vertragsarzt gegen die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung,löst dieses folgende Maßnahmen aus:

1. keine Vergütung von unvollständigen/unplausiblen Dokumentationen, ggf.nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung,

2. bei wiederholter Vertragsverletzung eines am Disease-Management-Pro-gramm teilnehmenden Arztes verständigt sich die Gemeinsame Einrichtungüber nachfolgende Sanktionen:

� Verwarnung,

� ein vorübergehender Ausschluss von der Teilnahme am Disease-Management-Programm COPD,

� ein endgültiger Ausschluss von der Teilnahme am Disease-Manage-ment-Programm COPD.

(3) Grundsätzlich ergehen die Sanktionen nach Abs. 2 in der genannten Reihen-folge. Das gilt nicht bei schwerer Verfehlung.

(4) Die jeweiligen Sanktionen werden von der KV Berlin vollzogen.

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Abschnitt III – Versorgungsinhalte

§ 11Medizinische Anforderungen

an das Behandlungsprogramm COPD

Die medizinischen Anforderungen sind in der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ defi-niert. Die Inhalte dieser Vertragsanlage entsprechen der Anlage 11, Ziffer 1, 2 und3 der RSAV. Der teilnehmende Leistungserbringer verpflichtet sich durch seineTeilnahmeerklärung gem. § 6, insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beach-ten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sieden zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichenärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein.

Abschnitt IV – Qualitätssicherung

§ 12Grundlagen und Ziele

Grundlage der Qualitätssicherung sind die in den Anlagen 9 „Qualitätssicherung“genannten Ziele. Hierzu gehören insbesondere:

1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2, Satz 2, Nr. 1 SGB V ein-schließlich Therapieempfehlungen,

2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimittelthe-rapie,

3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungssektoren gemäß 1.6der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“,

4. Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Struk-turqualität,

5. Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentationen gemäß denAnlagen 12a und 12b RSAV,

6. aktive Teilnahme des Versicherten.

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§ 13Maßnahmen und Indikatoren

(1) Entsprechend der Ziffer 2 der Anlage 11 der RSAV sind diesem Disease-Management-Programm Maßnahmen und Indikatoren gemäß der Anlagen 9„Qualitätssicherung“ zugrunde gelegt.

(2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend Anlage 11 Ziffer 2 der RSAV ins-besondere:

1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.B. Remin-dersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer,

2. strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die teil-nehmenden Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigenSelbstkontrolle; hierfür kann die regelmäßige Durchführung von strukturier-ten Qualitätszirkeln ein geeignetes Verfahren sein,

3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative derVersicherten,

4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungs-erbringer und eingeschriebenen Versicherten.

(3) Zur Auswertung werden die in der Anlage 9 „Qualitätssicherung“ fixierten Indika-

toren herangezogen.

(4) Über die Weiterentwicklung der arztbezogenen Qualitätssicherung verständigen sich die Vertragspartner im Rahmen der Gemeinsamen Einrichtung gemäß §26.

§ 14Durchführung der Qualitätssicherung

(1) Die Datenstelle gemäß § 25 dieser Vereinbarung sichert mit der Prüfung aufVollständigkeit und Plausibilität die Qualität der Dokumentation und übernimmtmit der Nachforderung fehlender oder unplausibler Dokumentationsdaten eineErinnerungsfunktion gegenüber den dokumentierenden Vertragsärzten.

(2) Die Gemeinsame Einrichtung nach § 26 dieser Vereinbarung wertet die ihr ge-mäß § 25 Abs. 2 Nr. 4 dieser Vereinbarung übermittelten Dokumentationsdatennach Maßgabe der Anlage 9 „Qualitätssicherung“ zu dieser Vereinbarung arzt-bezogen aus und führt die Qualitätssicherung gemäß § 27 dieser Vereinbarungdurch.

(3) Die Krankenkassen werten die ihnen gemäß § 25 Abs. 3 dieser Vereinbarungübermittelten Dokumentationsdaten nach Maßgabe der Anlage 9 versicherten-bezogen aus.Um die aktive Teilnahme der Versicherten am Programm zu gewährleisten, se-hen die Krankenkassen insbesondere folgende Maßnahmen vor:

Die Krankenkassen

1. erinnern die eingeschriebenen Versicherten anhand schriftlicher Informationan notwendige Nachsorge- und Behandlungstermine, wenn der Nachweis

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der regelmäßigen Teilnahme aufgrund der von der Datenstelle gemäß § 25dieser Vereinbarung an die Krankenkassen gemeldeten Daten fehlt,

2. beraten die eingeschriebenen Versicherten individuell und anlassbezogen,wenn aufgrund der von der Datenstelle gemäß § 25 dieser Vereinbarung andie Krankenkassen gemeldeten Daten eine mangelnde Unterstützung desBehandlungsprogramms durch den Versicherten erkennbar ist,

3. berichten der Gemeinsamen Einrichtung gemäß § 26 dieser Vereinbarungin regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse der Erinnerungsmaß-nahmen und berücksichtigen die Vorschläge der Gemeinsamen Einrichtungzur Weiterentwicklung der Maßnahmen.

(4) Die KV Berlin

1. wertet die ihr gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 4 dieser Vereinbarung übermitteltenDokumentationsdaten arztbezogen aus und übernimmt auf Grund des 12a-Datensatzes originär die weitergehende Qualitätssicherung im Rahmen dervertragsärztlichen Versorgung und entscheidet eigenverantwortlich über dieArt und Weise und den Umfang,

2. informiert die Gemeinsame Einrichtung nach § 26 dieser Vereinbarung ü-ber die Auswertungen gemäß Punkt 1,

3. berücksichtigt die Vorschläge der Gemeinsamen Einrichtung zur Weiterent-wicklung der Qualitätssicherung.

(5) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden nach Abstim-mung durch die Vertragspartner in geeigneter Weise, z.B. im Internet, in Mit-gliederzeitschriften, Fachpresse oder Ärztezeitung regelmäßig, mindestenseinmal jährlich, öffentlich dargelegt.

Abschnitt V – Teilnahme und Einschreibung der Versicherten

§ 15Teilnahmevoraussetzungen

(1) Versicherte der teilnehmenden Krankenkassen, die das 18. Lebensjahr voll-endet haben und nicht gleichzeitig in das DMP Asthma eingeschrieben sind o-der werden, können auf freiwilliger Basis an der Versorgung gemäß diesemVertrag teilnehmen, sofern folgende Teilnahmevoraussetzungen gemäß Anla-ge 11 Ziffer 3 der RSAV erfüllt sind:

1. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den koordinie-renden Vertragsarzt entsprechend Anlage 11 Ziffer 1.2 der RSAV auf derTeilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten,

2. die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Er-hebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten auf der Teilnahme- undEinwilligungserklärung,

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3. die umfassende, auch schriftliche Information des Versicherten über dieProgramminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verar-beitung und Nutzung seiner Daten, insbesondere darüber, dass Befundda-ten an die Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen desstrukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden kön-nen, und dass die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezugeseiner Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten übermitteltwerden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, dieFreiwilligkeit seiner Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwil-ligung, seine Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mit-wirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat.

(2) Darüber hinaus hat der Versicherte die speziellen Teilnahmevoraussetzungenzu erfüllen, die in der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ geregelt sind.

(3) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen der freien Arztwahl nach§ 76 SGB V ein.

§ 16Information und Einschreibung

(1) Die beteiligten Krankenkassen werden zur Unterstützung der teilnehmendenVertragsärzte ihre Versicherten entsprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV in geeig-neter Weise, insbesondere durch die Anlagen 10 „Patienteninformation“ beste-hend aus dem Merkblatt, der Datenschutzinformation und der Teilnahme- undEinwilligungserklärung, umfassend über das Disease-Management-Programminformieren. Der Versicherte bestätigt den Erhalt der Informationen auf der Teil-nahmeerklärung.

(2) Koordinierende Vertragsärzte, die gemäß § 3 teilnehmen, informieren entspre-chend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV ihre nach § 15 teilnahmeberechtigten Patienten.Diese Versicherten können sich mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärunggemäß § 17 bei diesem koordinierenden Vertragsarzt einschreiben.

(3) Für die Einschreibung des Versicherten in das Disease-Management-Programm sind neben der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß § 17folgende Unterlagen notwendig:

1. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den behan-delnden koordinierenden Vertragsarzt auf der Dokumentation der Einschrei-bekriterien (Zeile 1-12 der Erstdokumentation der Anlage 11 „Dokumentati-onsdaten 12a/b“ mit Versicherten- und Leistungserbringerbezug),

2. auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung die Bestätigung, dass fürden vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend der Erstdoku-mentation gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind.Insbesondere erklärt der Arzt, dass sein Patient grundsätzlich zur aktivenMitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die ver-einbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann,

3. die Erstdokumentation (Zeile 13 ff. der Erstdokumentation der Anlage 11„Dokumentationsdaten 12a/b“ mit Versichertenbezug).

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(4) Mit der Einschreibung in das Disease-Management-Programm wählt der Ver-sicherte seinen koordinierenden Vertragsarzt. Die Einschreibung wird nurwirksam, wenn der gewählte Vertragsarzt nach § 3 an dem Vertrag teilnimmtund die Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß der Anlage 10.3 „Teil-nahme- und Einwilligungserklärung“ sowie die vollständige Erstdokumentationgemäß der Anlage 11 an die Datenstelle gemäß § 25 weiterleitet. Die beteilig-ten Krankenkassen stellen sicher, dass der Versicherte nur bei einem ko-ordinierenden Vertragsarzt für die Diagnose COPD eingeschrieben ist.

(5) Auch die Krankenkasse kann Versicherte in das Disease-Management-Pro-gramm einschreiben. In diesem Fall wird der Versicherte nach der Unterzeich-nung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung von der Krankenkasse anseinen behandelnden Vertragsarzt verwiesen, damit die weiteren Einschreibe-unterlagen nach Abs. 3 erstellt und weitergeleitet werden.

(6) Nachdem alle Unterlagen entsprechend Abs. 3 in der zuständigen Kranken-kasse vorliegen, bestätigt die Krankenkasse dem Versicherten und dem koor-dinierenden Vertragsarzt schriftlich die Teilnahme des Versicherten an demDisease-Management-Programm unter Angabe des Eintrittsdatums.

(7) Wenn der Versicherte an mehreren in der RSAV genannten Erkrankungen lei-det, kann er mit Ausnahme des DMP Asthma an verschiedenen Disease-Management-Programmen teilnehmen.

(8) Die Krankenkassen statten eingeschriebene Versicherte mit neuen Kranken-versichertenkarten aus, mit denen diese für die Abrechnung und für dieDurchführung des Risikostrukturausgleiches als DMP-Versicherte erkennbarsind. Die Krankenkassen verpflichten sich, mit Ausgabe der neuen Versicher-tenkarten an die eingeschriebenen Versicherten, die alten Versichertenkartenzeitgleich einzuziehen.

§ 17Teilnahme- und Einwilligungserklärung

Nach umfassender Information über das Disease-Management-Programm ent-sprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV und der damit verbundenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (vgl. Anlage 10.2 „Datenschutzinformation“) erklärt sichder Versicherte gemäß der Anlage 10.3 „Teilnahme- und Einwilligungserklärung“zur Teilnahme an dem Disease-Management-Programm bereit und willigt einma-lig schriftlich in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seinerDaten ein.

§ 18Beginn und Ende der Teilnahme

(1) Die Teilnahme des Versicherten am Disease-Management-Programm beginntmit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend § 16 Abs. 3 erstellt

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wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß § 16Abs. 6.

(2) Der Versicherte kann seine Teilnahme und/oder Einwilligung gemäß Anlage10.3 „Teilnahme- und Einwilligungserklärung“ jederzeit schriftlich gegenüberder zuständigen Krankenkasse kündigen und scheidet, sofern er keinen späte-ren Termin für sein Ausscheiden bestimmt, mit Zugang des Kündigungs-schreibens bei der Kasse aus.

(3) Die zuständige Krankenkasse beendet die Teilnahme des Versicherten beiVorliegen einer der in § 28d Abs. 2 Nr. 2 RSAV genannten Tatbestände mit Wir-kung zu dem Tag der letzten Dokumentation (Dokumentationsdatum).

(4) Die zuständige Krankenkasse informiert den Versicherten, den koordinieren-den Vertragsarzt und die Datenstelle nach § 25 unverzüglich schriftlich überdas Ausscheiden des Versicherten aus dem Disease-Management-Programm.

§ 19Wechsel des koordinierenden Arztes

Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 zuwechseln. Hierfür unterschreibt der Versicherte bei seinem neuen koordinierendenVertragsarzt erneut die Einschreibeunterlagen nach § 17 und kreuzt „Arztwechsel“an. Der neu gewählte koordinierende Vertragsarzt erstellt die Folgedokumentationentsprechend der Anlage 11 und übersendet die Teilnahme- und Einwilligungser-klärung sowie die vollständige Folgedokumentation innerhalb von 7 Kalendertagenan die Datenstelle gemäß § 25. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wirdauch der bisherige koordinierende Vertragsarzt von der zuständigen Krankenkasseinformiert.

§ 20

- nicht besetzt -

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Abschnitt VI – Information / Schulung / Fortbildung

§ 21Information und Fortbildung der Vertragsärzte

(1) Die Krankenkassen und die KV Berlin informieren die teilnahmeberechtigtenVertragsärzte umfassend über Ziele und Inhalte des Disease-Management-Programms COPD. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versor-gungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegtenVersorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparentdargestellt. Die teilnahmeberechtigten Vertragsärzte bestätigen den Erhalt unddie Kenntnisnahme der Information auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 6dieser Vereinbarung.

Die zu verwendenden Informationsmaterialien stimmen die Vertragspartner ab.

(2) Fortbildung, z.B. durch Schulungen der teilnahmeberechtigten Vertragsärzte,dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die In-halte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponentenab, insbesondere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit.

(3) Die Gemeinsame Einrichtung gem. § 26 definiert bedarfsorientiert Anforderun-gen an die für die Disease-Management-Programme relevante regelmäßigeFortbildung teilnahmeberechtigter Vertragsärzte. Die beschlossenen Anforde-rungskriterien werden Teil der Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Arzt“sowie der Anlage 2 „Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor“ desVertrages und sind den Vertragsärzten in geeigneter Form bekannt zu geben.Die im Rahmen der Strukturqualität geforderte regelmäßige Fortbildung istentsprechend der Regelung in der Anlage 1 „Strukturqualität koordinierenderArzt“ sowie der Anlage 2 „Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor“nachzuweisen.

§ 22Information und Schulung der Versicherten

(1) Die Krankenkassen informieren anhand der Patienteninformation, bestehendaus dem Merkblatt, der Datenschutzinformation und der Teilnahme- und Ein-willigungserklärung (vgl. Anlagen 10) ihre Versicherten umfassend über Zieleund Inhalte des Disease-Management-Programms COPD. Hierbei werdenauch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Über-weisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die gel-tenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt.

(2) Jeder teilnehmende Versicherte erhält Zugang zu einem strukturierten, evalu-ierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungs-programm. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicherten zurbesseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu infor-

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mierten Patientenentscheidungen. Der bestehende Schulungsstand der Versi-cherten ist zu berücksichtigen.

(3) In das Schulungsprogramm sind die strukturierten medizinischen Inhalte, ins-besondere betreffend der evidenzbasierten Arzneimitteltherapie gemäß Anlage8 „Versorgungsinhalte“, einzubeziehen. Weiterhin muss bei den Schulungenauf die Inhalte, die der RSAV widersprechen, verzichtet werden.

(4) Das Nähere zu Patientenschulungen regelt die Anlage 12 „Patientenschulung“.

Abschnitt VII - Arbeitsgemeinschaft / Datenannahme- und -verarbeitungsstelle(Datenstelle) / Gemeinsame Einrichtung

§ 23Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

Die Vertragspartner erweitern die Aufgaben einer bereits bestehenden Arbeitsge-meinschaft nach § 219 SGB V. Das Nähere wird durch Gesellschafterbeschlussgeregelt.

§ 24Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend § 28f Abs. 2 RSAV die Aufgaben,den bei ihr eingehenden Datensatz versichertenbezogen zu pseudonymisierenund ihn dann an die KV Berlin und die nach § 26 gebildete Gemeinsame Ein-richtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Quali-tätssicherung weiterzuleiten.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, auf Verlangen eines jeden Vertrags-partners, der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, den Versichertenbezug wie-der herzustellen, wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung seiner jeweiligenAufgabe zur Prüfung der Qualität der im Rahmen des Disease-Management-Programms erbrachten vertragsärztlichen Leistungen oder zur Sicherstellungder Vollständigkeit und Plausibilität der auf Grundlage der Dokumentations-daten 12a und 12b der RSAV erstellten Dokumentationen erforderlich ist.

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§ 25Datenstelle

(1) Die teilnehmenden Krankenkassen bzw. deren Verbände und die Arbeitsge-meinschaft nach § 23 beauftragen eine Datenannahme- und -verar-beitungsstelle (Datenstelle).

(2) Die Arbeitsgemeinschaft nach § 23 beauftragt die Datenstelle mit folgendenAufgaben:

1. Entgegennahme, Erfassung und Prüfung auf Vollständigkeit sowie Plausi-bilität der Dokumentationsdaten 12a der RSAV,

2. Nachforderung unvollständiger oder unplausibler Angaben,

3. Pseudonymisierung des Versichertenbezugs der Dokumentationsdaten 12ader RSAV,

4. Weiterleitung der Dokumentationsdaten 12a der RSAV mit Arztbezug undpseudonymisiertem Versichertenbezug in weiterverarbeitungsfähiger Forman die Gemeinsame Einrichtung gem. § 26 und die KV Berlin.

(3) Die teilnehmenden Krankenkassen bzw. deren Verbände beauftragen die Da-tenstelle mit folgenden Aufgaben:

1. Entgegennahme, Erfassung und Prüfung auf Vollständigkeit sowie Plausi-bilität der Dokumentationsdaten 12b der RSAV und der Teilnahme- undEinwilligungserklärung der Versicherten,

2. Nachforderung unvollständiger oder unplausibler Angaben,

3. Weiterleitung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung der Versichertenunmittelbar an die jeweilige Krankenkasse,

4. Weiterleitung der Zeilen 1-11 der Erstdokumentation des von der Daten-stelle erfassten Datensatzes 12b gem. Anlage 11 mit Versichertenbezugund Arztbezug unmittelbar an die jeweilige Krankenkasse,

5. Weiterleitung der übrigen Daten der Erst- bzw. Folgedokumentation des vonder Datenstelle erfassten Datensatzes 12b gem. Anlage 11 mit Versicher-tenbezug ohne Arztbezug an die jeweilige Krankenkasse.

(4) Das Nähere zu den Absätzen (2) und (3) regeln jeweils die Krankenkassenbzw. deren Verbände und die Arbeitsgemeinschaft mit der Datenstelle in ge-sonderten Verträgen nach § 80 SGB X, die Bestandteil dieser Vereinbarungsind. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgabenkommt die Arbeitsgemeinschaft durch Ausübung von vertraglich gesichertenKontroll- und Weisungsrechten nach. Die Partner dieser Vereinbarung ver-ständigen sich darauf, dass die Gemeinsame Einrichtung die Datenstelle zueinem späteren Zeitpunkt mit noch zu bestimmenden Aufgaben der Datenauf-bereitung beauftragen kann. Wird eine entsprechende Beauftragung vorge-nommen, ist der hierzu nach § 80 SGB X notwendige Vertrag dem BVA unver-züglich zu übermitteln.

(5) Die Teilnahmeerklärung (Anlage 5.1) des koordinierenden Arztes nach § 3 be-inhaltet dessen Genehmigung des Auftrages an die Datenstelle mit folgendenAufgaben:

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1. Überprüfung der von ihm erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeitund Plausibilität,

2. Trennung der Dokumentationen in die Datensätze 12a und 12b der RSAV,

3. Weiterleitung der Dokumentationsdaten 12a der RSAV an die Arbeitsge-meinschaft,

4. Anonymisierung des Arztbezuges bezüglich der Dokumentationsdaten 12bder RSAV – mit Ausnahme der Zeilen 1-11 der Dokumentationsdaten 12b(Erstdokumentation) – sowie Bereitstellung dieser Daten für die jeweiligeKrankenkasse.

5. bei elektronischer Übermittlung der Dokumentationsdaten, sofern die Ärz-tin/der Arzt keine qualifizierte elektronische Signatur einsetzen kann, die Er-zeugung einer Versandliste für alle von der Arztpraxis übermittelten Doku-mentationsdatensätze,

6. die unmittelbare Übermittlung der Versandliste nach Erhalt der Dokumenta-tionsdaten an die Arztpraxis mit der Bitte um Prüfung, Unterzeichnung undsofortige Rücksendung an die Datenstelle,

7. Überprüfung, ob die Versandliste resp. das Bestätigungsschreiben gemäßVariante III der Verfahrensbeschreibung zum Nachweis der Arztunterschriftbei elektronischer DMP-Datenübermittlung unterschrieben und innerhalbvon 52 Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums in der Datenstellevorgelegen hat.

(6) Zur Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben genehmigt der Arzt mit sei-ner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung gem. Anlagen 5 den für ihn in Ver-tretung/ohne Vollmacht zwischen den Krankenkassen, der Arbeitsgemein-schaft und der Datenstelle nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag und beauf-tragt die Datenstelle mit diesen Aufgaben.

§ 26Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft erweitern die Aufgaben der bereits bestehen-den Gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 28f Abs. 2 Nr. 4 der RSAV zur Er-füllung der Aufgaben nach § 28c und g der RSAV. Das Nähere wird durch Gesell-schafterbeschluss geregelt.

§ 27Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung

(1) Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis der ihr übermitteltenDokumentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung gem. Anlage 9 „Quali-tätssicherung“ durchzuführen. Dazu gehört:

1. eine Unterstützung bei der Erreichung der Qualitätsziele anhand der quan-titativen Angaben der Dokumentationsdaten 12a der RSAV,

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2. die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftli-che Arzneimitteltherapie gemäß RSAV anhand der Arzneimitteldaten derDokumentationsdaten 12a der RSAV,

3. die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand der quantitativen An-gaben der Dokumentationsdaten 12a der RSAV und

4. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zurEvaluation nach § 28g RSAV.

(2) Die Gemeinsame Einrichtung wird hierzu eine regelmäßige Evaluation derUmsetzung des Vertrages insbesondere unter den Fragestellungen durchfüh-ren, ob

- die Dokumentationsqualität ausreichend ist,

- die Anforderungen an die Behandlung von den teilnehmenden Ver-tragsärzten beachtet werden,

- die aktive Teilnahme der Versicherten ausreicht.

(3) Die Gemeinsame Einrichtung wertet gemäß § 14 Abs. 2 die ihr übermitteltenDokumentationsdaten arztbezogen aus und übernimmt die in Anlage 9 verein-barten Maßnahmen im Verhältnis zu den Vertragsärzten und stellt eine syste-matische und aktuelle Information der Vertragsärzte sicher.

(4) Die Gemeinsame Einrichtung wird über die aus der Wiederherstellung desVersichertenbezugs einzelner Datensätze gewonnenen Erkenntnisse nach §24 Abs. 2 informiert.

(5) Die Gemeinsame Einrichtung nimmt darüber hinaus regelmäßige Berichte derKV Berlin gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 und der Krankenkassen gemäß § 14 Abs. 3Nr. 3 über durchgeführte arztbezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen sowiearzt- und versichertenbezogene Erinnerungsmaßnahmen zur Kenntnis und be-rät Vorschläge zur Weiterentwicklung der Erinnerungs- und Qualitätssiche-rungsmaßnahmen.

(6) Bei Vertragsverletzungen verständigt sich die Gemeinsame Einrichtung auf diedurchzuführenden Vertragsmaßnahmen gem. § 10.

§ 28Kostenumlage

Die KV Berlin beteiligt sich an den Aufwendungen für die Bildung der Arbeitsge-meinschaft und der Gemeinsamen Einrichtung einschließlich der Aufwendungenfür die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die Kosten der Datenstelle in Höhe bis zu2,5 % der abgerechneten Dokumentationsgebühren (Symbolnummern 99201 und99202).

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Erst- und Folgedokumentation

(1) Die Dokumentationen umfassen die Daten nach den Anlagen 12a und 12b zuden §§ 28b bis 28g RSAV und werden nur für die Durchführung der in den §§28b bis 28g RSAV genannten Maßnahmen genutzt. Die allgemeine vertrags-ärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht bleibt davon unberührt.

(2) Der koordinierende Arzt legt in den Dokumentationen gemäß den Anlagen 12aund 12b RSAV entsprechend der Ausprägung des Erkrankungsbildes fest,welches Dokumentationsintervall (quartalsweise / jedes zweite Quartal) für denjeweiligen eingeschriebenen Versicherten maßgeblich ist.

(3) Die Dokumentationen werden nach Maßgabe der Dokumentationsintervallenach Absatz 2 erstellt und innerhalb von 7 Kalendertagen an die Datenstellenach § 25 versandt. Dies kann auch auf elektronischem Weg per Datenträger(CD-Rom, Diskette) oder per Datenfernübertragung (unter Beachtung der ent-sprechenden Regelungen des Datenschutzes) geschehen. Bei elektronischerÜbermittlung der Dokumentationsdaten verpflichtet sich der koordinierendeArzt, die von der Datenstelle gemäß der auf Spitzenverbandsebene abge-stimmten Regelungen erzeugte Versandliste resp. das Bestätigungsschreibengemäß Variante III der Verfahrensbeschreibung zum Nachweis der Arztunter-schrift bei elektronischer DMP-Datenübermittlung unverzüglich zu kontrollieren,zu bestätigen und an die Datenstelle zurückzusenden.

§ 30Datenverwendung

(1) Maßnahmen der Krankenkassen auf der Grundlage der versichertenbezoge-nen Dokumentationsdaten beachten folgende Grundsätze:

1. Die Krankenkasse informiert den Arzt mit Zustimmung des Versicherten

� bei Erstellung eines Rehabilitationsplanes nach SGB IX,

� bei Angebot einer individuellen Beratung über weitere Leistungen derKrankenkassen unter Berücksichtigung des häuslichen Umfeldes.

2. Folgende Maßnahmen werden von den Krankenkassen nur im Benehmenmit dem koordinierenden Arzt veranlasst:

� Angebot einer Patientenschulung oder (modularer) Nachschulung, z.B.Diabetes mellitus oder Hypertonie,

� Erinnerung an einen Arztbesuch,

� Angebot/Information zur Raucherberatung,

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� Angebot/Information zur Ernährungsberatung.

(2) Die Regelungen zur Datenverwendung gelten unbeschadet einer möglichenBeendigung des Disease-Management-Programms oder Kündigung diesesVertrages bis zum Ende der in § 28f Abs. 1 Nr. 3 RSAV genannten Aufbewah-rungsfrist.

§ 31Datenzugang

Zugang zu den an die Arbeitsgemeinschaft oder Datenstelle übermittelten perso-nenbezogenen Daten haben nur Personen, die Aufgaben innerhalb dieses Pro-gramms wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Die einschlägigendatenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Gleiches gilt für den Zu-gang zu den an die Gemeinsame Einrichtung, die KV Berlin und die Krankenkas-sen übermittelten personenbezogenen Daten.

§ 32Datenaufbewahrung und -löschung

Die im Rahmen des Programms übermittelten personenbezogenen oder perso-nenbeziehbaren Daten werden von der Arbeitsgemeinschaft oder der Datenstellesieben Jahre archiviert, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Kalen-derjahr. Gleiches gilt für Daten, die an die Gemeinsame Einrichtung, die KV Berlinund die Krankenkassen übermittelt werden. Unberührt bleibt die Verpflichtung zurDatenlöschung bei Beendigung des Vertrages. Die Originaldokumente werdennach Aufbereitung und Erfassung vernichtet.

Abschnitt IX

§ 33Evaluation

(1) Die Evaluation wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sicherge-stellt und erfolgt unter Berücksichtigung des § 28g RSAV sowie der Vorgabendes Bundesversicherungsamtes.

(2) Die für die Evaluation erforderlichen Daten werden dem externen evaluieren-den Institut von den Datenzentren der Krankenkassen für Disease-Management-Programme und der Gemeinsamen Einrichtung der Arbeitsge-meinschaft in pseudonymisierter Form zeitnah zur Verfügung gestellt.

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(3) Die zur Evaluation erforderlichen Daten sind die Dokumentationsdaten, die Ab-rechnungsdaten der KV Berlin gemäß § 295 Abs. 2, Satz 1 und 4 SGB V, dieLeistungsdaten der beteiligten Krankenkassen und die Daten zur Lebensqua-lität.

(4) Die Ergebnisse der Evaluation werden in geeigneter Weise der zuständigenPrüfbehörde gegenüber nachgewiesen und, z.B. im Internet, in Mitgliederzeit-schriften, Fachpresse oder Ärztezeitung, regelmäßig, mindestens einmal jähr-lich, öffentlich dargelegt.

Abschnitt X- Vergütung und Abrechnung

§ 34Abrechnung und Vergütung

Die Vergütung und Abrechnung der Leistungen für eingeschriebene Versicherte wird in einergesonderten Vereinbarung geregelt.

Die Vergütungsvereinbarung berührt die Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

Abschnitt XI – Sonstige Bestimmungen

§ 35Weitere Aufgaben und Verpflichtungen

(1) Die KV Berlin liefert gemäß § 295 Absatz 2 Satz 3 und 4 SGB V die für das Pro-gramm erforderlichen Abrechnungsdaten an die Krankenkassen.

Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen den Spit-zenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereini-gung abgeschlossenen Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgernin der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Vertragspartner sind sich einig, den Einsatz von Arzneimitteln gemäß denAnforderungen der Anlage 11 der RSAV in der jeweils gültigen Fassung zurmedikamentösen Behandlung von nach § 16 in das Programm eingeschrie-benen Versicherten durch die an diesem DMP-Vertrag teilnehmenden Ärzte,soweit dieser über die entsprechenden durchschnittlichen Kosten der Fach-gruppe hinausgeht, im Falle einer Richtgrößenprüfung als Praxisbesonderheitzu berücksichtigen. Nähere Details werden in einer Nachtragsvereinbarung zur

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Richtgrößenvereinbarung für die Dauer dieses DMP-Vertrages geregelt. DieNachtragsvereinbarung tritt zeitgleich mit diesem DMP-Vertrag in Kraft.

§ 36Laufzeit und Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt am 01.01.2007 in Kraft. Dieser Vertrag kann von jedem Ver-tragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wer-den.

(2) Die im Zusammenhang mit der ersten Einschreibung abgegebenen Erklärun-gen der Leistungserbringer und Versicherten gelten bei einer Verlängerung derZulassung des Programms weiter. Eine erneute Einschreibung der Leis-tungserbringer und Versicherten ist nicht notwendig.

(3) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Vertragsänderungen oderAnpassungen des Disease-Management-Programms, die infolge einer Ände-rung der RSAV oder aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher o-der behördlicher Maßnahmen notwendig werden, unverzüglich gemäß der in §28b Absatz 3 RSAV genannten Fristen vorgenommen werden.

(4) Bei wichtigem Grund, insbesondere bei Änderung oder Wegfall der RSA-Anbindung der Disease-Management-Programme oder bei Weiterentwicklungdes Risikostrukturausgleichs oder bei Nicht-Zulassung, Nicht-Verlängerung o-der Aufhebung der Zulassung des Programms durch das BVA, kann der Ver-trag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Quar-talsende gekündigt werden.

(5) Die Kündigung dieses Vertrages durch einzelne Krankenkassenverbände be-rührt nicht die Fortgeltung dieses Vertrages zwischen den übrigen Vertrags-partnern.

(6) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diesgilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 37Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt derVertrag im Übrigen dennoch gültig, es sei den, die unwirksame Bestimmung warfür eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinba-rung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertrags-parteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ur-sprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der arztrechtlichen Vorgaben amnächsten kommt.

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Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sieunter Beachtung der erkennbaren wirtschaftlichen Zielsetzung und der arztrechtli-chen Vorgaben zu ergänzen.

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Berlin, den

AOK Berlin – Die Gesundheitskasse,zugleich handelnd für die See-Krankenkasse

Der Vorstand

Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK)

Der Leiter der Landesvertretung Berlin

AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. (AEV)Der Leiter der Landesvertretung Berlin

BKK-Landesverband OstDer Vorstand

BIG Gesundheit – Die Direktkrankenkassehandelnd als Landesverband nach § 207 Abs. 4 SGB V für die Innungskranken-

kassen mit Mitgliedern in Berlin

Der Vorstand

Knappschaft- Dienststelle Berlin -

Krankenkasse für den Gartenbau,

handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche KrankenversicherungBerlin

Kassenärztliche Vereinigung BerlinFür den Vorstand

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73V E R T R A G

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Anlage Strukturqualität koordinierender Arzt

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB V COPD zwischender Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin

Strukturqualität koordinierender Arzt

Teilnahmeberechtigt als koordinierender Arzt für den hausärztlichen Versorgungssektor sindVertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, dienachfolgende Anforderungen an die Strukturqualität erfüllen und die geregeltenVertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation,einhalten und die Kenntnisnahme der Information durch das Praxismanual bestätigen.

Voraussetzung Zeitpunkt/Häufigkeit

1. Allgemeine Voraussetzungen

Teilnahme an einer Arztinformations-veranstaltung oder Information durchKenntnisnahme des Praxismanuals

Einmalig, zu Beginn der Teilnahme

2. Fachliche Voraussetzungen

Facharzt für Allgemeinmedizin, Innere Medizinoder Praktische Ärzte, übrige Ärzte, die an derhausärztlichen Versorgung gem.§ 73 SGB V teilnehmen

Zu Beginn der Teilnahme

3. Apparative/räumliche Voraussetzungen

Verfügbarkeit der erforderlichendiagnostischen Verfahren (im Rahmen desFachgebietes; insbesondere zur Durchführungder Spirometrie, in Eigenleistung oder perAuftragsleistung)

Zu Beginn der Teilnahme

4. Fortbildungsveranstaltungen

Teilnahme an COPD-spezifischen, durch vonder KV oder einer Ärztekammer anerkannteoder zertifizierte Fortbildungsveranstaltungen(z.B. durch Qualitätszirkel)

In regelmäßigen Abständen, mindestenseinmal jährlich.

Inhalt und Dauer derFortbildungsveranstaltung wird von derGemeinsamen Einrichtung festgelegt.

Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arztzur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung

Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässeneine Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur erweiterten Diagnostik vonPatientinnen und Patienten zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zurqualifizierten Einrichtung erfolgen soll:

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� bei unzureichendem Therapieerfolg trotz intensivierter Behandlung,� wenn eine Dauertherapie mit oralen Steroiden erforderlich wird,� vorausgegangene Notfallbehandlung,� Begleiterkrankungen (z. B. schweres Asthma bronchiale, symptomatische

Herzinsuffizienz, zusätzliche chronische Lungenerkrankungen),� Verdacht auf respiratorische Insuffizienz (z. B. zur Prüfung der Indikation zur

Langzeitsauerstofftherapie bzw. intermittierenden häuslichen Beatmung),� Verdacht auf berufsbedingte COPD.

Einweisung in ein Krankenhaus

Indikationen zur stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen undPatienten unter folgenden Bedingungen:. Verdacht auf lebensbedrohliche Exazerbation,. schwere, trotz initialer Behandlung persistierende oder progrediente Verschlechterung,. Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen,. Einstellung auf intermittierende häusliche Beatmung.

Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung insbesondere bei auffälliger Verschlechterungoder Neuauftreten von Komplikationen und Folgeerkrankungen (z. B. bei schwererHerzinsuffizienz, pathologischer Fraktur) zu erwägen.

75A N L A G E 1

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Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB COPDzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin

Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor

Teilnahmeberechtigt für die fachärztlich qualifizierte Versorgung der zweitenVersorgungsstufe sind Vertragsärzte, die folgende Anforderungen an die Strukturqualitäterfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte einhaltenund die Kenntnisnahme der Information durch das Praxismanual bestätigen:

Voraussetzung Zeitpunkt/Häufigkeit

1. Allgemeine Voraussetzungen

Teilnahme an einer Arztinformations-veranstaltung oder Information durchKenntnisnahme des Praxismanuals

Einmalig, zu Beginn der Teilnahme

2. Fachliche Voraussetzungen

Facharzt für Innere Medizin mit derBerechtigung zum Führen

� der Schwerpunktbezeichnung„Pneumologie“ und/ oder

� der Teilgebietsbezeichnung „Lungen- undBronchialheilkunde“

oder

Ärzte mit der Arztbezeichnung „Lungenarzt“bzw. „Arzt für Lungen- undBronchialheilkunde“

oder

Fachärzte für Innere Medizin ohneSchwerpunktbezeichnung, jedoch mitnachgewiesener pulmologischerSchwerpunkttätigkeit und Genehmigung zurAbrechnung der GNRn 13650 und 13651durch die KV Berlin

Zu Beginn der Teilnahme

3. Apparative/räumliche Voraussetzungen

Möglichkeit zur Durchführung von

� Spirometrie (mit einem CE-geprüftenGerät)

� Ganzkörper-Plethysmographie (mit einemCE-geprüften Gerät)

� Bestimmung der kapillaren Blutgase

� Röntgenaufnahme Thorax, ggf. alsAuftragsleistung

Zu Beginn der Teilnahme

4. Fortbildungsveranstaltungen

Teilnahme an COPD-spezifischen (z.B. durchdie Ärztekammer oder von denFachgesellschaften zertifizierteFortbildungsveranstaltungen) oder

In regelmäßigen Abständen, mindestenseinmal jährlich.

76 A N L A G E 2

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Teilnahme an COPD-spezifischenQualitätszirkeln

Einweisung in ein Krankenhaus

Indikationen zur stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen undPatienten unter folgenden Bedingungen:- Verdacht auf lebensbedrohliche Exazerbation,- schwere, trotz initialer Behandlung persistierende oder progrediente Verschlechterung,- Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen,- Einstellung auf intermittierende häusliche Beatmung.

Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung insbesondere bei auffälliger Verschlechterungoder Neuauftreten von Komplikationen und Folgeerkrankungen (z. B. bei schwererHerzinsuffizienz, pathologischer Fraktur) zu erwägen.

77A N L A G E 2

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78 A N L A G E 3

Nicht besetzt

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79A N L A G E 4

Nicht besetzt

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Stand: 27.12.2006 1/ 3

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes

„Koordinierender Arzt“ gem. § 3

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB VCOPD zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den

Krankenkassenverbänden Berlin

Name .................................................... Vorname: ........................................................

Geburtsdatum: .....................................

Niederlassung zum: ............................. als: ...................................................................

Facharztanerkennung als/vom: .............................................................................................

weitere Weiterbildungsabschlüsse: .................................................................................

(Schwerpunktbezeichnung/Subspezialisierung)

Praxisanschrift: ...............................................................................................................

Ich bin umfassend über die Ziele und Inhalte des strukturierten Disease-Management-Programms informiert worden. Die hierbei vertraglich vereinbarten Versorgungsziele,Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträgeund die geltenden Therapieziele sind mir transparent dargelegt worden.

Am Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms COPD zwischen derKassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin möchte ichteilnehmen.

Mit dieser Teilnahmeerklärung verpflichte ich mich zur Einhaltung der Regelungen des Ver-trages, insbesondere bezüglich der Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 1,der Versorgungsinhalte gemäß § 11, der Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV und derAufgaben des Abschnitts II.

Weiter verpflichte ich mich gegenüber den anderen Vertragsärzten, den Vertragspartnerndes Vertrages und den von mir behandelten Versicherten aufgrund des Disease-Manage-ment-Programms, dass ich

• die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemei-nen Strafrecht gewährleiste,

• bei meiner Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung (Erheben,Verarbeiten und Nutzen) personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltendenVorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Spezialvorschriften für die Daten-verarbeitung beachte und die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischenMaßnahmen treffe und

• vor der Weitergabe von Patientendaten an Dritte die einmalige freiwillige schriftlicheEinwilligung des Patienten auf der Einwilligungserklärung einhole, den Patientenausreichend über Form und Folgen der beabsichtigten Datenerhebung und -verarbeitungunterrichte und den genehmigten Verwendungszweck im Datenkontext kennzeichne(z. B. Datenbanken).

80 A N L A G E 5 . 1

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Stand: 27.12.2006 2/ 3

Ich bin mit

• der Veröffentlichung meines Namens und meiner Anschrift in dem gesonderten„Vertragsärzteverzeichnis“ gem. § 9,

• der Weitergabe des „Vertragsärzteverzeichnisses“ an die teilnehmenden Vertragsärzte,an die Krankenkassen bzw. deren Verbände, das Bundesversicherungsamt (BVA) undan die teilnehmenden Versicherten,

• der Evaluation der Dokumentationsdaten und Verwendung der Dokumentationsdaten fürdie Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV des Vertrags unter Beachtung der Daten-schutzbestimmungen

einverstanden.

Mir ist bekannt, dass

1. die Teilnahme an diesem Vertrag freiwillig ist; die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Endeeines Kalendervierteljahres beträgt.

2. meine Teilnahme an dem Vertrag mit Beendigung meiner vertragsärztlichen Tätigkeitendet.

3. Vertragsärzte bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen gemäß § 10 sanktioniertwerden.

Ich möchte als koordinierender Vertragsarzt gemäß § 3 des Vertrages teilnehmen

Deshalb verpflichte ich mich mit dieser Teilnahmeerklärung zur Einhaltung der Regelungendes DMP-Vertrages, insbesondere der Dokumentation gemäß den Abschnitten VII und VIII.

Folgende fachliche Voraussetzung wird durch mich erfüllt:

Facharzt/ärztin für Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder PraktischerArzt/Ärztin bzw. Arzt/Ärztin mit Tätigkeit im hausärztlichen Versorgungssektor

Folgende Voraussetzung wird durch mich erfüllt:

Information durch das Praxismanual zu Beginn der Teilnahme,oder Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung

Folgende apparativ/räumlichen Voraussetzungen werden erfüllt:

Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen Verfahren (im Rahmen desFachgebietes, insbesondere zur Durchführung der Spirometrie, in Eigen-leistung oder per Auftragsleistung)

Ich verpflichte mich außerdem:

Zur Teilnahme an einer COPD-spezifischen von der KV oder einer Ärztekammeranerkannten oder zertifizierten Fortbildungsveranstaltung(z.B. durch Qualitätszirkel)

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Stand: 27.12.2006 3/ 3

Mit der Einschaltung der Datenstelle gemäß DMP-Vertrag bin ich einverstanden.Hiermit genehmige ich den in meinem Namen mit der Datenstelle gemäß § 25 geschlosse-nen Vertrag, wie er in den Verträgen zwischen

der Datenstelle nach § 25 des Vertrages,

der Arbeitsgemeinschaft DMP GbR,

der Gemeinsamen Einrichtung DMP GbR sowie

den Krankenkassenverbänden Berlin

spezifiziert ist.

Darin beauftrage ich die Datenstelle,

1. die von mir im Rahmen des Disease-Management-Programms erstellten Dokumenta-tionen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und

2. die Trennung der Dokumentationen in die Datensätze 12a und 12b (entsprechendden Anlagen 12a und 12b der RSAV ) durchzuführen, um die Anonymisierung desArztbezugs bezüglich der Dokumentationsdaten 12b mit Ausnahme der Zeilen 1 -11der Dokumentationsdaten 12b der Erstdokumentation i. S. d. § 28f Abs. 2 RSAVdurchzuführen und an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten.

Ich habe den genauen Vertragsinhalt zur Kenntnis genommen.

Für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft DMP Berlin GbR und die Krankenkassenverbän-de Berlin im Rahmen dieses Disease-Management-Programms die Datenstelle wechselnmöchten, bevollmächtige ich die Arbeitsgemeinschaft DMP Berlin GbR, in meinem Nameneinen Vertrag gleichen Inhalts mit der neuen Datenstelle zu schließen. Ich werde dannunverzüglich die Möglichkeit erhalten, mich über den genauen Inhalt dieses Vertrags zuinformieren.

Das Praxismanual habe ich erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen

oder

ich habe die Arztinformationsveranstaltung am __________ besucht.

___________________ _________________________________Ort, Datum Unterschrift und Vertragsarztstempel

ggf. Unterschrift Leiter der Einrichtung

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Stand: 27.12.2006 1/ 4

Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes

„Fachärztlicher Versorgungssektor“ gem. § 4

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB VCOPD zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den

Krankenkassenverbänden Berlin

Name .................................................... Vorname: ........................................................

Geburtsdatum: .....................................

Niederlassung zum: ............................. als: ...................................................................

Facharztanerkennung als/vom: .............................................................................................

weitere Weiterbildungsabschlüsse: .................................................................................

(Schwerpunktbezeichnung/Subspezialisierung)

Praxisanschrift: ...............................................................................................................

Ich bin umfassend über die Ziele und Inhalte des strukturierten Disease-Management-Pro-gramms informiert worden. Die hierbei vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations-und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltendenTherapieziele sind mir transparent dargelegt worden.

Am Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms COPD zwischen derKassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin möchte ichteilnehmen.

Mit dieser Teilnahmeerklärung verpflichte ich mich zur Einhaltung der Regelungen des Ver-trages, insbesondere bezüglich der Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 2, derVersorgungsinhalte gemäß § 11, der Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV und der Aufgabendes Abschnitts II.

Weiter verpflichte ich mich gegenüber den anderen Vertragsärzten, den Vertragspartnern desVertrages und den von mir behandelten Versicherten aufgrund des Disease-Management-Programms, dass ich

• die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemeinenStrafrecht gewährleiste,

• bei meiner Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung (Erheben,Verarbeiten und Nutzen) personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltendenVorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Spezialvorschriften für die Daten-verarbeitung beachte und die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischenMaßnahmen treffe und

• vor der Weitergabe von Patientendaten an Dritte die einmalige freiwillige schriftliche Einwilli-gung des Patienten auf der Einwilligungserklärung einhole, den Patienten ausreichend überForm und Folgen der beabsichtigten Datenerhebung und -verarbeitung unterrichte und dengenehmigten Verwendungszweck im Datenkontext kennzeichne (z. B. Datenbanken).

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Stand: 27.12.2006 2/ 4

Ich bin mit

• der Veröffentlichung meines Namens und meiner Anschrift in dem gesonderten„Vertragsärzteverzeichnis“ gem. § 9,

• der Weitergabe des „Vertragsärzteverzeichnisses“ an die teilnehmenden Vertragsärzte, andie Krankenkassen bzw. deren Verbände, das Bundesversicherungsamt (BVA) und an dieteilnehmenden Versicherten,

• der Evaluation der Dokumentationsdaten und Verwendung der Dokumentationsdaten für dieQualitätssicherung gemäß Abschnitt IV des Vertrags unter Beachtung der Daten-schutzbestimmungen

einverstanden.

Mir ist bekannt, dass

1. die Teilnahme an diesem Vertrag freiwillig ist; die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Endeeines Kalendervierteljahres beträgt.

2. meine Teilnahme an dem Vertrag mit Beendigung meiner vertragsärztlichen Tätigkeit endet.

3. Vertragsärzte bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen gemäß § 10 sanktioniertwerden.

Ich möchte an der fachärztlich qualifizierten Versorgung gemäß § 4 desVertrages teilnehmen.

Hiermit beantrage ich zusätzlich gemäß § 4 Abs. 3 des Vertrages die Möglichkeit der

Übernahme von Aufgaben eines koordinierenden Arztes gem. § 3 Abs. 2

des Vertrages für Patienten, die ich bereits vor der Einschreibung dauerhaft

betreut habe und für Patienten, für die eine kontinuierliche Betreuung im fach-

ärztlichen Versorgungssektor aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

(Zur Zeit werden in meiner Praxis insgesamt .............. Patienten betreut)

Deshalb verpflichte ich mich mit dieser Teilnahmeerklärung zur Einhaltung der Regelungen desDMP-Vertrages, insbesondere der Dokumentation gemäß den Abschnitten VII und VIII.

Folgende fachliche Voraussetzung wird durch mich erfüllt:

A. Facharzt/ärztin für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen

• der Schwerpunktbezeichnung „Pneumologie“

und/oder

• der Teilgebietsbezeichnung „Lungen –und Bronchial-heilkunde

oderB. Facharzt/ärztin für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung

jedoch mit nachgewiesener pulmologischer Schwerpunkttätigkeitund der Genehmigung zur Abrechnung der GNRn 13650 und 13651durch die KV Berlin

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Stand: 27.12.2006 3/ 4

oderC. Ärzte mit der Arztbezeichnung „Lungenarzt“ bzw. „Arzt für Lungen- und

Bronchialheilkunde“

Folgende Voraussetzung wird durch mich erfüllt:

Information durch das Praxismanual zu Beginn der Teilnahme,oder Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung

Folgende apparativ/räumlichen Voraussetzungen werden erfüllt:

Möglichkeit zur Durchführung von:

Spirometrie (mit einem CE-geprüften Gerät)

Ganzkörper-Plethysmographie (mit einem CE-geprüften Gerät)

Bestimmung der kapillaren Blutgase

Röntgenaufnahme Thorax, ggf. als Auftragsleistung

Ich verpflichte mich außerdem:

Zur Teilnahme an einer COPD-spezifischen durch die Ärztekammer oder von denFachgesellschaften zertifizierten Fortbildungsveranstaltungoder Teilnahme an COPD-spezifischen Qualitätszirkeln

Mit der Einschaltung der Datenstelle gemäß DMP-Vertrag bin ich einverstanden.Hiermit genehmige ich den in meinem Namen mit der Datenstelle gemäß § 25 geschlossenenVertrag, wie er in den Verträgen zwischen

der Datenstelle nach § 25 des Vertrages,

der Arbeitsgemeinschaft DMP GbR,

der Gemeinsamen Einrichtung DMP GbR sowie

den Krankenkassenverbänden Berlin

spezifiziert ist.

Darin beauftrage ich die Datenstelle,

1. die von mir im Rahmen des Disease-Management-Programms erstellten Dokumenta-tionen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und

2. die Trennung der Dokumentationen in die Datensätze 12a und 12b (entsprechend denAnlagen 12a und 12b der RSAV ) durchzuführen, um die Anonymisierung desArztbezugs bezüglich der Dokumentationsdaten 12b mit Ausnahme der Zeilen 1 -11 derDokumentationsdaten 12b der Erstdokumentation i. S. d. § 28f Abs. 2 RSAVdurchzuführen und an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten.

85A N L A G E 5 . 2

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Stand: 27.12.2006 4/ 4

Ich habe den genauen Vertragsinhalt zur Kenntnis genommen.

Für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft DMP Berlin GbR und die KrankenkassenverbändeBerlin im Rahmen dieses Disease-Management-Programms die Datenstelle wechseln möchten,bevollmächtige ich die Arbeitsgemeinschaft DMP Berlin GbR, in meinem Namen einen Vertraggleichen Inhalts mit der neuen Datenstelle zu schließen. Ich werde dann unverzüglich dieMöglichkeit erhalten, mich über den genauen Inhalt dieses Vertrags zu informieren.

Das Praxismanual habe ich erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen

oder

ich habe die Arztinformationsveranstaltung am __________ besucht.

___________________ ________________________________________

Ort, Datum Unterschrift und Vertragsarztstempel

ggf. Unterschrift Leiter der Einrichtung

86 A N L A G E 5 . 2

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Anlage Vertragsärzteverzeichnis

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB V COPD zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

und den Krankenkassenverbänden Berlin

Leistungserbringer-Verzeichnis COPD (ambulanter Sektor)

Versorgungsebenen (nur Einfachnennung möglich)

A1 = Vertraglich eingebundener Hausarzt gemäß § 73 sowie der vertraglich

vereinbarten Strukturqualität [1. Ebene]

A2 = Vertraglich eingebundene (pneumologisch) qualifizierte Fachärzte

(Strukturqualität ist zu definieren, muss über der der „normalen“ Hausärzte

liegen) oder ein vertraglich eingebundenes Krankenhaus, das nach § 116b

SGB V bzw. durch Ermächtigung an der ambulanten Versorgung teilnimmt

[1. Ebene, Ausnahmefälle]

B1 = pneumologisch qualifizierter Arzt gemäß der vertraglich vereinbarten

Strukturqualität, der in die 2. Versorgungsebene vertraglich eingebunden ist,

oder qualifizierte Einrichtungen, die für die Erbringung der Leistung(en) der

2. Versorgungsebene zugelassen oder ermächtigt sind oder die nach § 116b

SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnehmen

Schulungsberechtigung (Mehrfachnennungen möglich)

1 = Chronisch obstruktive Bronchitis mit und ohne Lungenemphysem – Ambulantes Schulungsprogramm für

COPD-Patienten (COBRA), eine Umbenennung von das Ambulante Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit

chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (AFBE)

Arzt-Nr. Aktuelle

Arzt-Nr.

Anrede Titel Name Vor-

name

Straße,

Hausnr.

PLZ Ort Kreis Telefon-Nr. Koord.

Arzt

Ver-

sorg.-

ebene

Beginn der

Teilnahme

Ende der

Teilnahme

Schulungs-

berechtigung

Hinweise

Im Verzeichnis sind die koordinierenden Ärzte durch Ankreuzen in der Spalte „Koord. Ärzte“ zu markieren.

Das Verzeichnis ist zunächst nach Koord. Ärzten/ Nicht-koord. Ärzten, sodann nach Beginn der Teilnahme zu sortieren.

87A N L A G E 6

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Anlage Leistungserbringer-Verzeichnis (stationärer Sektor)zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB V COPD zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

und den Krankenkassenverbänden Berlin

Leistungserbringer-Verzeichnis COPD (stationärer Sektor)

Versorgungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich)

A = pneumologisch qualifizierte Krankenhäuser

B = Rehaeinrichtungen

Nr. der

stat.

Einricht.

Name der

stationären

Einrichtung

ggf Träger der

stationären

Einrichtung

Straße,

Hausnr.

PLZ Ort Kreis Telefon-Nr. Beginn der

Teilnahme

Ende der

Teilnahme

Versorgungs-

optionen

88 A N L A G E 7

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Anlage Versorgungsinhalte

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB V COPD zwischen der

Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin

Die im Teil 3 unter Punkt 2 beschriebenen Versorgungsinhalte gemäß Anlage 11 Ziffer 1, 2 und

3 der RSAV sind Vertragsgegenstand und sind mit der Anlage 8 identisch.

89A N L A G E 8

Page 237: Eine Arbeitshilfe für die Disease-Management … · 1 Zur besseren Lesbarkeit wird im gesamten Text nur die männliche Form verwendet, dennoch sind gleichrangig beide Geschlechter

06-01-11 Anlage 9 CO#10E739.doc 1

Anlage Qualitätssicherung (12a)Version 1.2

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach 137f SGB V COPD zwischen der KassenärztlichenVereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin

QUALITÄTSSICHERUNGSZIELE, -INDIKATOREN UND -MASSNAHMEN

COPDauf Grundlage des Datensatzes 12a

Stand 11-01-2006

90 A N L A G E 9

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91A N L A G E 9

QUALITÄTSSICHERUNG COPD

Auf Grundlage des Datensatzes 12a

QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 1

QS-Maßnahmen

1. Anforderungen an die Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien

Reduktion notfallmäßigerstationärer Behandlungen

Anteil der Patientinnen und Patientenmit COPD ohne stationäre notfallmäßigeBehandlung der COPD in den letzten 12Monaten, bezogen auf alleeingeschriebenen Patientinnen undPatienten mit COPD

Zielwerte: 2

1. Jahr: �40 %

2. Jahr: �50 %

3. Jahr: �60%Zusätzlich: Darstellung der patienten-bezogenen Häufigkeiten der stationärennotfallmäßigen Behandlungen

Zähler:

Anzahl der Patienten mit Feld 14=0

innerhalb der letzten 12 Monate

Nenner: alle eingeschriebenenPatienten

Aufklärung/Informationdes LE über dasFeedback

1 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 12a der 11. RSAV-Änderung2 Exakte Daten zur Berechnung der Zielwerte dieses Qualitätsindikators liegen nicht vor. Orientierend kann eine jährliche Exazerbationsrate von 2,5-3 Exazerbationen/Patient angenommen werden, ca. 30 % davon erfordern eine notfallmäßige stationäre Behandlung.

Literatur: Seemungal TA, Donaldson GC, Paul EA, Bestall JC, Jeffries DJ, Wedzicha JA. Effect of exacerbation on quality of life in patients with chronic obstructivepulmonary disease. Am J Respir Crit Care Med. 1998 May;157(5 Pt 1):1418-22, Wedzicha JA, Donaldson GC. Exacerbations of chronic obstructive pulmonary disease.Respir Care. 2003 Dec;48(12):1204-13; Bourbeau J,et al: Reduction of hospital utilization in patients with chronic obstructive pulmonary disease: a disease-specificself-management intervention. Arch Intern Med. 2003 Mar 10;163(5):585-91

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QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 3 QS-Maßnahmen

Reduktion notfallmäßiger nicht-stationärer Behandlungen

Anteil der Patientinnen und Patientenmit COPD mit weniger als 2 nicht-stationären notfallmäßigenBehandlungen der COPD in den letzten12 Monaten, bezogen auf alleeingeschriebenen Patientinnen undPatienten mit COPD

Zielwerte .4

• 1. Jahr: � 30%• 2. Jahr: � 40%• 3. Jahr: � 50%

zusätzlich: Darstellung der patienten-bezogenen Häufigkeiten der nicht-stationären notfallmäßigenBehandlungen

Zähler:

Anzahl der Patienten mit Feld 15<2innerhalb der letzten 12 Monate

Nenner: alle eingeschriebenenPatienten

Aufklärung/Informationdes LE über dasFeedback

Erhöhung des Anteils derrauchenden Patienten, denenein Rauchverzicht empfohlenwurde.

Anteil der rauchenden Patienten mitCOPD, denen ein Rauchverzichtempfohlen wurde.

Zielwerte:• 1.Jahr: �80%• 2.Jahr: �90%• 3.Jahr: �95%

Zähler: wenn in Feld 10 =ja und in Feld28 =jaNenner: wenn in Feld 10 =ja

Aufklärung/Informationdes LE über dasFeedback

3 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 12a der 11. RSAV-Änderung4 Exakte Daten zur Berechnung der Zielwerte dieses Qualitätsindikators liegen nicht vor. Orientierend kann eine jährliche Exazerbationsrate von 2,5-3 Exazerbationen/Patient angenommen werden,. ca. 30% davon erfordern eine notfallmäßige stationäre Behandlung.

Literatur: Seemungal TA, Donaldson GC, Paul EA, Bestall JC, Jeffries DJ, Wedzicha JA. Effect of exacerbation on quality of life in patients with chronic obstructivepulmonary disease. Am J Respir Crit Care Med. 1998 May;157(5 Pt 1):1418-22, Wedzicha JA, Donaldson GC. Exacerbations of chronic obstructive pulmonary disease.Respir Care. 2003 Dec;48(12):1204-13; Bourbeau J,et al: Reduction of hospital utilization in patients with chronic obstructive pulmonary disease: a disease-specificself-management intervention. Arch Intern Med. 2003 Mar 10;163(5):585-91

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QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 5 QS-Maßnahmen

Erhöhung des Anteils derPatienten, bei denen dieInhalationstechnik überprüftwird

Anteil der Patienten mit überprüfterInhalationstechnik

Ziel:

1.Jahr: � 70 %

2.Jahr: � 80%

3.Jahr: � 90 %

Zähler: Feld 26 =ja

Nenner: alle eingeschriebenenPatienten

Aufklärung/Informationdes LE über dasFeedback

5 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 12a der 11. RSAV-Änderung

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QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 6 QS-Maßnahmen

2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie

Reduktion des Anteils derPatienten, die systemischeGlukokortikoide alsDauertherapie erhalten.

Der Anteil der Versicherten, die keinesystemischen Glukokortikoide alsDauertherapie erhalten bezogen auf alleeingeschriebenen Versicherten. 7

Zielwerte:

• 1. Jahr �70%

• 2. Jahr �80%

• 3. Jahr �90%

Zähler:

Anzahl der Patienten mit Feld 21=Dauermedikation

Nenner: Alle eingeschriebenenPatienten

Aufklärung/Informationdes LE über dasFeedback

6 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 12a der 11. RSAV-Änderung7

Der Nutzen einer oralen Glukokortikoidtherapie als Langzeitgabe ist nicht belegt, die Rate schwerwiegender Nebenwirkungen ist hoch.

Der Anteil der Versicherten mit oraler Steroidlangzeittherapie sollte unter 5 % betragen.

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95A N L A G E 9

QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 8 QS-Maßnahmen

3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt 1.6

Erhöhung des Anteils derPatienten, die bei Beginn einernotwendigen Dauertherapie mitsystemischen Steroiden zumFacharzt überwiesen werden.

Anteil der Patientinnen und Patientenmit Überweisung zum Facharzt, beiBeginn einer Dauertherapie mitsystemischen Steroiden notwendig

Ziel:

• 1.Jahr �75%

• 2.Jahr �85%

• 3.Jahr �90%

Zähler:

Wenn in Feld 21= Dauermedikation und

in Feld 27=ja

Und

In der vorhergehenden DokumentationFeld 21=keine und/oder Bei Bedarf

Nenner:

Wenn in Feld 21= Dauermedikation

Und

In der vorhergehenden DokumentationFeld 21=keine und/oder bei Bedarf

Aufklärung/Informationdes LE über dasFeedback

8 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 12a der 11. RSAV-Änderung

Page 243: Eine Arbeitshilfe für die Disease-Management … · 1 Zur besseren Lesbarkeit wird im gesamten Text nur die männliche Form verwendet, dennoch sind gleichrangig beide Geschlechter

QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 9 QS-Maßnahmen

4. Einhaltung der in Verträgen vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität

Einhaltung der Strukturqualität 100 % der Vertragsärzte erfüllen dievertraglich beschriebenenAnforderungen an die Strukturqualität

Jährliche Prüfung der Anforderungen andie Strukturqualität für die Vertragsärzte

Vertraglich festgelegteMaßnahmen diesesVertrags bei Verstoßgegen die vertraglichfestgelegtenAnforderungen undPflichten

5. Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation

Sicherstellung der korrektenEinschreibung

Dauerhaft 100% korrekte Einschreibung Negativer Plausibilitätstest der Felder10-12 der Erstdokumentation

LE:Dokumentationsbogenmit der Bitte um korrekteEinschreibungzurückschicken

9 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 12a der 11. RSAV-Änderung

96 A N L A G E 9

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97A N L A G E 9

QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 10 QS-Maßnahmen

6. Aktive Teilnahme der Versicherten

Erhöhung des Anteils derWahrnehmung empfohlenerSchulungen

Anteil der Patientinnen und Patienten,die eine empfohlene Schulung bis zurnächsten Dokumentationwahrgenommen haben.

Vereinbarte Qualitätsziele

COPD-Schulung

• 1. Jahr � 40 %

• 2. Jahr � 50 %

• 3. Jahr � 60 %

Zähler: Anzahl der Patientinnen undPatienten mit im Feld 24= ja.

Nenner: Anzahl der Patienten im Feld 25der Vordokumentation=ja

Aufklärung / Informationdes LE über denFeedbackbericht

10 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 12a der 11. RSAV-Änderung

Page 245: Eine Arbeitshilfe für die Disease-Management … · 1 Zur besseren Lesbarkeit wird im gesamten Text nur die männliche Form verwendet, dennoch sind gleichrangig beide Geschlechter

Erläuterungen und wissenschaftliche Quellen zur Qualitätssicherung (QS)

Auf Grundlage des Datensatzes 12a

Allgemein

Die Qualitätssicherung soll gewährleisten, dass die zentralen Intentionen, die mit dem

strukturierten Behandlungsprogramm für COPD verbunden sind, auch tatsächlich umgesetzt

werden. Gemäß der RSAV muss die Qualitätssicherung folgende sechs Bereiche abdecken:

1. Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien

2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie

3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt 1.6

4. Einhaltung der in Verträgen vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität

5. Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation

6. Aktive Teilnahme der Versicherten

Die Auswahl der Qualitätssicherungsziele und –maßnahmen wurde so getroffen, dass für alle

relevanten Bereiche der Qualitätssicherung jeweils relevante und nachvollziehbare QS-Ziele

überprüft werden.

Die Qualitätssicherung auf der Grundlage des Datensatzes 12a wird vorrangig über den

Feedback-Bericht an den Leistungserbringer geleistet. Dieser Bericht wird halbjährlich erstellt

und den teilnehmenden Ärzten zugesandt. Darin werden alle relevanten Daten ausgewertet und

jeweils die Daten der eigenen Praxis dem Durchschnitt aller teilnehmenden Praxen

gegenübergestellt. Dadurch ist ein aussagekräftiger Vergleich der jeweiligen Praxis mit dem

Praxisdurchschnitt möglich. Zudem wird der teilnehmende Arzt durch allgemeine Hinweise und

Fragen zur Optimierung der Patientenversorgung angeregt. Dadurch wird der Feedback-Bericht

zu einem praktischen Instrument im Kreislauf der Qualitätsverbesserung.

Eve A. Kerr et al. haben in einer jüngeren Untersuchung auf die Unzulänglichkeiten vieler

Qualitätssicherungsmaßnahmen hingewiesen, die eine zu ungenaue Verknüpfung von QS-

Zielen und den klinischen Parametern aufweisen. Daher war die Absicht bei der Auswahl

unserer Qualitätssicherungsziele und –maßnahmen führend, eine möglichst enge Verbindung

von QS-Zielen und klar definierten Ergebnisparametern herzustellen.

LiteraturE. Kerr et al: Avoiding Pitfalls in Chronic Disease Quality Management: A Case for the NextGeneration of Technical Quality Measures, Am J Manag Care 2001; 7: 11, 1033-1043

98 A N L A G E 9

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Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien

Medizinischer Kernpunkt der QS ist die Behandlung nach den Empfehlungen evidenzbasierter

Leitlinien. Bei der Auswahl von QS-Zielen wurden die Aspekte berücksichtigt, die im

strukturierten Behandlungsprogramm für Chronisch obstruktive Lungenerkrankung von zentraler

Bedeutung sind. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und

Begleiterkrankungen des Patienten anzustreben:

• Reduktion der COPD-bedingten Letalität

• Vermeidung bzw. Reduktion von:

- akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.B. Exazerbationen, Begleit-

und Folgeerkrankungen)

- krankheitsbedingte Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag

- einer raschen Progredienz der Erkrankung

- unerwünschten Wirkungen der Therapie

bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten

Wirkungen der Therapie

Zur Erreichung dieser Ziele spielen neben der medikamentösen Therapie insbesondere

nichtmedikamentöse Maßnahmen (z. B. Maßnahmen zur Raucherentwöhnung, körperliche

Aktivitäten) sowie strukturierte Schulungsmaßnahmen eine wichtige Rolle. Diese Maßnahmen

verlangen die aktive Teilnahme der Versicherten.

Der Verlust der Lungenfunktion bei COPD-Patienten ist insbesondere auf fortgesetztes

Inhalationsrauchen und häufige Exazerbationen zurückzuführen. Rauchverzicht kann den

Verlust der Lungenfunktion, gemessen an der Einsekundenkapazität, auf lange Sicht verringern.

Hierbei erweist sich die Kombination aus individueller Gesundheitsaufklärung, regelmäßigen

Gruppensitzungen und Nikotin-Ersatztherapie als langfristig wirksam.

Ambulante COPD-Schulungen im ambulanten Umfeld durch entsprechend ausgebildetes

Personal haben einen wichtigen Stellenwert in den strukturierten Behandlungsprogramm, das

sie sowohl die Lebensqualität verbessern, als auch Notfälle und Krankenhaustage reduzieren

können.

Ziel der medikamentösen Behandlung der COPD ist es insbesondere, die Symptomatik zu

verbessern und Exazerbationen früh zu behandeln sowie deren Rate zu reduzieren. Hierbei

99A N L A G E 9

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werden Bedarfstherapeutika (Medikamente, die bei Bedarf z. B. akuter Dyspnoe oder zu

erwartender körperlicher Belastungssituation eingenommen werden) und Dauertherapeutika

(Medikamente, die als antientzündliche Basistherapie regelmäßig eingenommen werden)

unterschieden.

Eine Reduktion der Symptome ist durch kurz wirksame Betamimetika und Ipratropiumbromid

gleichwertig möglich. Wegen der erheblichen Nebenwirkungen sollen zur Dauertherapie

systemische Glukokortikosteroide nur in begründeten Einzelfällen zur Anwendung kommen.

Literatur

• ÄZQ (ärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung): Leitlinien-Clearingbericht "COPD" 2003;www.leitlinien.de

• Global Initiative for Chronic Obstructive Lung Disease (GOLD). Global Strategy for the Diagnosis,Management, and Prevention of chronic obstructive pulmo-nary disease. Updated 2003. NationalInstitutes of Health. National Heart, Lung, and Blood Institute.

• Worth, H.; Buhl, R.; Cegla, U.; Criée, C. P.; Gillissen, A.; Kardos, P.; Köhler, D.; Magnussen, H.;Meister, R.; Nowak, D.; Petro, W.; Rabe, K. F.; Schultze-Werninghaus, G.; Sitter, H.; Teschler, H.;Welte, T.; Wettengel, R.: Leitlinie der Deutschen Atemwegsliga und der Deutschen Gesellschaftfür Pneumologie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitisund Lungenemphysem (COPD) Pneumologie 2002; 11

Nichtmedikamentöse Therapie

• Anthonisen NR, Connett JE, Kiley JP, Altose MD, Bailey WC, Buist AS et al. Effects of smokingintervention and the use of an inhaled anticholinergic bron-chodilator on the rate of decline ofFEV1. The Lung Health Study. JAMA 1994; 272(19): 1497-1505.

• Anthonisen NR, Connett JE, Murray RP. Smoking and lung function of Lung Health Studyparticipants after 11 years. Am J Respir Crit Care Med 2002; 166 (5): 675-679

• Monninkhof E, van d, V, van der PJ, van Herwaarden C, Partridge G. Self-management educationfor patients with chronic obstructive disease: a systematic review. Thorax 2003; 58(5): 394-398.

• Cambach W, Wagenaar RC, Koelman TW, van Keimpema AR, Kemper HC: The long-term effectsof pulmonary rehabilitation in patients with asthma and chronic ob-structive pulmonary disease: aresearch synthesis. Arch Phys Med Rehabil 1999; 80: 103-111

• Puente-Maestu L, Sanz ML, Sanz P, Cubillo JM, Mayol J, Casaburi R: Comparison of effects ofsupervised versus self-monitored training programmes in patients with chronic obstructivepulmonary disease.Eur Respir J 2000;15(3): 517-525

Medikamentöse Therapie

• Brown CD, McCrory D, White J. Inhaled short-acting beta2-agonists versus ipratropium for acuteexacerbations of chronic obstructive pulmonary disease (Cochrane Review). In: The CochraneLibrary, Issue 4, 2003. Chichester, UK: John Wiley & Sons, Ltd.

100 A N L A G E 9

Page 248: Eine Arbeitshilfe für die Disease-Management … · 1 Zur besseren Lesbarkeit wird im gesamten Text nur die männliche Form verwendet, dennoch sind gleichrangig beide Geschlechter

• Appleton S, Poole P, Smith B, et al. Long-acting beta2-agonists for chronic obstructive pulmonary diseasepatients with poorly reversible airflow limitation (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 4, 2003.Chichester, UK: John Wiley & Sons, Ltd.

• 57. Highland KB, Strange C, Heffner JE. Long-term effects of inhaled corticosteroids on FEV1 inpatients with chronic obstructive pulmonary disease. A Meta-analysis. Ann Intern Med2003;138:969-73

• Barr RG, Rowe BH, Camargo CA. Methyl-xanthines for exacerbations of chronic obstructivepulmonary disease: meta-analysis of randomised controlled trials. BMJ 2003;327:643

• 48. Poole PJ, Black PN. Mucolytic agents for chronic bronchitis or chronic obstructive pulmonarydisease (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 4, 2003. Chichester, UK: John Wiley& Sons, Ltd.

• Crockett AJ, Cranston JM, Moss JR, et al. Domiciliary oxygen for chronic obstructive pulmonarydisease (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 4, 2003. Chichester, UK: John Wiley& Sons, Ltd.

101A N L A G E 9

Page 249: Eine Arbeitshilfe für die Disease-Management … · 1 Zur besseren Lesbarkeit wird im gesamten Text nur die männliche Form verwendet, dennoch sind gleichrangig beide Geschlechter

Qualitätsindikatoren

Qualitätsindikatoren sollen Qualität messbar machen und darüber hinaus einen Anreiz

darstellen, unbefriedigende Werte zu verbessern; weiterhin sollten sie es durch die

Schaffung eines gemeinsamen Koordinatensystems ermöglichen, Ergebnisse auf

nationaler sowie internationaler Ebene miteinander zu vergleichen und zu diskutieren. Die

bereits auf internationaler und nationaler Ebene (z. B. RAND, NCQA, FACCT, NHS;

AQUA)1 entwickelten Qualitätsindikatoren orientieren sich größtenteils an der Diagnose

Asthma bronchiale und sind nur bedingt auf die COPD übertragbar. Beispiele für

ausschließlich für COPD entwickelte Qualitätsindikatoren sind den ICSI-Leitlinien sowie

den Leitlinien der British Thoracic Society2 zu entnehmen und wurden bei der Auswahl der

Qualitätsziele, sofern dies die Datenvorgabe erlaubt, entsprechend berücksichtigt.

Patienten mit chronisch obstruktiver Lungenerkrankung haben gegenüber Patienten mit

normaler Lungenfunktion eine geringere Lebenserwartung, wobei der Verlauf der

Lungenfunktion maßgeblich die Prognose bestimmt. Der Verlust der Lungenfunktion ist

insbesondere auf fortgesetztes Inhalationsrauchen und häufige Exazerbationen

zurückzuführen.

Wichtige Qualitätsindikatoren beziehen sich demnach auf die Häufigkeit der

notfallmäßigen stationären Behandlungen bzw. der nicht-stationären notfallmäßigen

Behandlungen wegen COPD sowie auf den von Patienten, die eine Empfehlung zum

Tabakverzicht erhalten haben, da der Verlust der Lungenfunktion bei COPD-Patienten

insbesondere auf fortgesetztes Inhalationsrauchen zurückzuführen ist.

Einigkeit besteht auch darin, dass bei der COPD die Mitarbeit der Patienten eine

entscheidende Rolle spielt. Insofern gelten Schulungen ebenfalls als wichtiges

abprüfbares Qualitätsziel.

1RAND: Research and Development- Collaboration (www.rand.org)

NCQA: National Committee for Quality Assurance (www.ncqa.org)FACCT: FACCT (foundation for accountability; (www.facct.org)NHS: NHS (National Health Service) Performance Indicators. (www.doh.gov.uk)AQUA: Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen(www.aqua-institut.de)2ICSI: Institute for Clinical Systems Improvement. COPD. 2003. www.icsi.org

Britsih Thoracic Society. Rehabilitation. Thorax 2001:; 56:827-34

102 A N L A G E 9

Page 250: Eine Arbeitshilfe für die Disease-Management … · 1 Zur besseren Lesbarkeit wird im gesamten Text nur die männliche Form verwendet, dennoch sind gleichrangig beide Geschlechter

Literatur

� Marshall M et al: Quality Indicators for general practice. A practical guide for healthprofessionals and managers. London u.a., Royal Society of Medicine Press Ltd. 2002

� Oedekoven C, Volmer T, Meyer . Indikatoren für das ambulante Qualitätsmanagementbei Patienten mit Asthma bronchiale. ZaeFQ 2000; 94:11-19

� Szecsenyi J, StockJ., Broge B : Qualität greifbarer machen: Qualitätsindikatoren derAOK für Arztnetze; Managed Care 2003; 1:18-20

Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäßAbschnitt 1.6

In der RSAV werden allen Beteiligten z. B. Patienten, ambulanten und stationären Ärzten

Entscheidungshilfen geben, wann sie die nächste Versorgungsebene aufsuchen müssen

bzw. die Notwendigkeit hierfür prüfen sollen. Der gewählte Qualitätsindikator hat wegen

der ausgeprägten Spätfolgen einer systemischen Kortikosteroidtherapie für die

betroffenen Patienten eine hohe Relevanz.

Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation

Für diesen Bereich soll die Qualitätssicherung gewährleisten, dass in allen Fällen eine

korrekte Einschreibung erfolgt. Das heißt, dass auch tatsächlich nur Versicherte mit einer

gesicherten Diagnose COPD eingeschrieben werden und die ausgefüllten

Dokumentationen zeitnah zur Verfügung stehen. Durch einen Reminder an den

Leistungserbringer soll außerdem an ausstehende Dokumentationen erinnert werden

sowie durch eine Auflistung der vereinbarten Wiederstellungstermine des nächsten

Quartals eine kontinuierliche Betreuung gewährleistet werden.

Die Vollständigkeit der Dokumentationen ist eine wesentliche Vorraussetzung für die

Qualitätssicherung und die Evaluation. Jedoch zeigen die Erfahrungen aus bereits

stattfindenden Programmen zur strukturierten Versorgung von Patienten mit Diabetes

103A N L A G E 9

mellitus Typ 2 auch nach einer Laufzeit von über einem Jahr, dass zu keiner Zeit alle

eingegangenen Dokumentationsbögen ohne Nacherfassung vollständig waren.

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104 A N L A G E 9

Anlage Qualitätssicherung (12b)Version 1.2

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach 137f SGB V COPD zwischen der KassenärztlichenVereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin

QUALITÄTSSICHERUNGSZIELE, -INDIKATOREN UND -MASSNAHMEN

COPDauf Grundlage des Datensatzes 12b

Stand 11-01-2006

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105A N L A G E 9

QUALITÄTSSICHERUNG COPD

Auf Grundlage des Datensatzes 12b

QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 1

QS-Maßnahmen

1. Anforderungen an die Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien

Reduktion notfallmäßigerstationärer Behandlungen

Anteil der Patientinnen und Patientenmit COPD mit stationärer notfallmäßigerBehandlung der COPD in den letzten 12Monaten, bezogen auf alleeingeschriebenen Patientinnen undPatienten

Ziel2:

1.Jahr � 60%

2.Jahr � 50%

3.Jahr � 40%

Zähler:

Anzahl der Patienten mit Feld 10>0

Innerhalb der letzten 12 Monate

Nenner: alle eingeschriebenenPatienten

Auslöser: Wenn Feld 10>0

Information desVersicherten über COPDüber eineVersichertenbroschüremaximal einmal pro Jahr

1 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 12b der 11.RSAV-Änderung2 Exakte Daten zur Berechnung der Zielwerte dieses Qulitätsindikators liegen nicht vor. Orientierend kann eine jährliche Exazerbationsrate von 1-2,5 Exazerbationen/Patient angenommen werden,. ca. 30% davon erfordern eine notfallmäßige stationäre Behandlung.

Literatur: Seemungal TA, Donaldson GC, Paul EA, Bestall JC, Jeffries DJ, Wedzicha JA. Effect of exacerbation on quality of life in patients with chronic obstructivepulmonary disease. Am J Respir Crit Care Med. 1998 May;157(5 Pt 1):1418-22, Wedzicha JA, Donaldson GC. Exacerbations of chronic obstructive pulmonary disease.Respir Care. 2003 Dec;48(12):1204-13; Bourbeau J,et al: Reduction of hospital utilization in patients with chronic obstructive pulmonary disease: a disease-specificself-management intervention. Arch Intern Med. 2003 Mar 10;163(5):585-91

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QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 3 QS-Maßnahmen

Reduktion notfallmäßiger nichtstationärer Behandlungen

Anteil der Patientinnen und Patientenmit COPD mit 2 oder mehr nicht-stationären notfallmäßigenBehandlungen der COPD in den letzten12 Monaten, bezogen auf alleeingeschriebenen Patientinnen undPatienten mit COPD

Ziel4:1.Jahr � 70%2.Jahr � 60%3.Jahr � 50%

Zähler:

Anzahl der Patienten mit Feld 11>1

Innerhalb der letzten 12 Monate

Nenner: alle eingeschriebenenPatienten

Auslöser: Wenn Feld 11>1

Information desVersicherten über COPDüber einVersichertenbroschüremaximal einmal pro Jahr

3 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 12b der 11.RSAV-Änderung4 Exakte Daten zur Berechnung der Zielwerte dieses Qulitätsindikators liegen nicht vor. Orientierend kann eine jährliche Exazerbationsrate von 1-2,5 Exazerbationen/Patient angenommen werden,. ca. 30% davon erfordern eine notfallmäßige stationäre Behandlung.

Literatur: Seemungal TA, Donaldson GC, Paul EA, Bestall JC, Jeffries DJ, Wedzicha JA. Effect of exacerbation on quality of life in patients with chronic obstructivepulmonary disease. Am J Respir Crit Care Med. 1998 May;157(5 Pt 1):1418-22, Wedzicha JA, Donaldson GC. Exacerbations of chronic obstructive pulmonary disease.Respir Care. 2003 Dec;48(12):1204-13; Bourbeau J,et al: Reduction of hospital utilization in patients with chronic obstructive pulmonary disease: a disease-specificself-management intervention. Arch Intern Med. 2003 Mar 10;163(5):585-91

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QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 5 QS-Maßnahmen

6. Aktive Teilnahme der Versicherten

Sicherstellung der regelmäßigenTeilnahme des Versicherten

Über die gesamte Programmlaufzeitsollen im Mittel für mind. 90 % dereingeschriebenen Versichertenregelmäßige Dokumentationen(entsprechend dem dokumentiertenDokumentationszeitraum) vorliegen

Vereinbarte Qualitätsziele:

• 1. Jahr � 85 %

• 2. Jahr � 90 %

• 3. Jahr � 95 %

Überprüfung der Anzahl eingegangenerDokumentationen bezogen auf diefestgelegten Dokumentationsintervalle(Feld 18)

V: Infos über DMP,Bedeutung aktiverTeilnahme undregelmäßiger Arzt-Besuche

5 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 12b der 11.RSAV-Änderung

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QS-Ziele QS-Indikatoren Algorithmus 6 QS-Maßnahmen

Wahrnehmung empfohlenerSchulungen

Anteil der Patientinnen und Patienten,die eine empfohlene COPD-Schulungwahrgenommen haben.

Vereinbarte Qualitätsziele:

• 1. Jahr � 40 %

• 2. Jahr � 50 %

• 3. Jahr � 60 %

Zähler: Anzahl der Patienten mit Feld 13=ja

Nenner: Anzahl der Patienten im Feld 14der Vordokumentation = ja

Auslöser: Wenn in Feld 14 derVordokumentation = ja und in deraktuellen Dokumentation nicht Feld 13=ja

Aufklärung/ Informationüber die Wichtigkeit vonSchulungen, maximaleinmal pro Jahr

Sicherstellung der Wahrnehmungder empfohlenenSchulungstermine

Anteil der Patientinnen und Patienten,bei denen eine empfohlene Schulunginnerhalb eines Jahres abgerechnetwird.Vereinbarte Qualitätsziele:

• 1. Jahr � 60 %

• 2. Jahr � 70 %

• 3. Jahr � 80 %

Zähler: Wenn Feld 14= ja und innerhalbeines Jahres eine Schulung abgerechnetwird

Nenner: Alle Patienten mit Feld 14=ja

Auslöser: Wenn Feld 14=ja und nichtinnerhalb eines Jahres eine Schulungabgerechnet wird

V: Infos über DMP undBedeutung derSchulungen

6 Die Felder beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die lfd. Nr. der Folgedokumentation der Anlage 12b der 11.RSAV-Änderung

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Erläuterungen und wissenschaftliche Quellen zur Qualitätssicherung (QS)

Auf Grundlage des Datensatzes 12b

Allgemein

Die Qualitätssicherung soll gewährleisten, dass die zentralen Intentionen, die mit dem

strukturierten Behandlungsprogramm für COPD verbunden sind, auch tatsächlich umgesetzt

werden. Gemäß der RSAV muss die Qualitätssicherung folgende sechs Bereiche abdecken:

1. Anforderungen an die Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien

2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie

3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Abschnitt 1.6

4. Einhaltung der in Verträgen vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität

5. Vollständigkeit, Qualität und Verfügbarkeit der Dokumentation

6. Aktive Teilnahme der Versicherten.

Die Auswahl der Qualitätssicherungsziele und –maßnahmen wurde so getroffen, dass für

relevanten Bereiche, auf die der Versicherte Einfluss nehmen kann und die über die Parameter

der Anlage 12b bzw. die Leistungsdaten der Krankenkasse überprüfbar sind, in der

Qualitätssicherung als jeweils relevante und nachvollziehbare QS-Ziele überprüft werden. Dies

betrifft für den Versicherten insbesondere die Bereiche

- Anforderungen an die Behandlung nach evidenz-basierten Leitlinien (einschließlich

Therapieempfehlung)

- Aktive Teilnahme der Versicherten.

Darüber hinaus werden durch eine vertraglich vereinbarte ärztliche Qualitätssicherung auf der

Grundlage der Anlage 12a die übrigen Bereiche der Qualitätssicherung abgedeckt. Für den

Bereich der Einhaltung der Anforderung der Strukturqualität werden vertragliche Vereinbarungen

zwischen Krankenkassen und Leistungserbringer geschlossen. Hierdurch wird für den

Versicherten sichergestellt, dass nur Leistungserbringer, die diese Anforderungen an die

Strukturqualität erfüllen, am Programm teilnehmen können.

Die Qualitätssicherung auf der Grundlage des Datensatzes 12b wird vorrangig über eine

individuelle, anlassbezogene Versichertenkommunikation geleistet. Diese Aufklärung erfolgt

primär durch die Zusendung von Broschüren oder Informationsschriften, ggf. kann ein

persönliches Telefonat oder ein Gespräch mit dem dafür einschlägig geschulten

Krankenkassenmitarbeiter stattfinden.

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110 A N L A G E 9

Eve A. Kerr et al. haben in einer jüngeren Untersuchung auf die Unzulänglichkeiten vieler

Qualitätssicherungsmaßnahmen hingewiesen, die eine zu ungenaue Verknüpfung von QS-

Zielen und den klinischen Parametern aufweisen. Daher war die Absicht bei der Auswahl

unserer Qualitätssicherungsziele und –maßnahmen führend, eine möglichst enge Verbindung

von QS-Zielen und klar definierten Ergebnisparametern herzustellen.

LiteraturE. Kerr et al: Avoiding Pitfalls in Chronic Disease Quality Management: A Case for the NextGeneration of Technical Quality Measures, Am J Manag Care 2001; 7: 11, 1033-1043

Anforderungen an die Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien

Medizinischer Kernpunkt der QS ist die Behandlung nach den Empfehlungen evidenzbasierter

Leitlinien. Bei der Auswahl von QS-Zielen wurden die Aspekte berücksichtigt, die im

strukturierten Behandlungsprogramm für Chronisch obstruktive Lungenerkrankung von zentraler

Bedeutung sind. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und

Begleiterkrankungen des Patienten anzustreben:

• Reduktion der COPD-bedingten Letalität

• Vermeidung bzw. Reduktion von:

- akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.B. Exazerbationen, Begleit-

und Folgeerkrankungen)

- krankheitsbedingte Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag

- einer raschen Progredienz der Erkrankung

- unerwünschten Wirkungen der Therapie

bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten

Wirkungen der Therapie.

Zur Erreichung dieser Ziele spielen neben der medikamentösen Therapie insbesondere

nichtmedikamentöse Maßnahmen (z. B. Maßnahmen zur Raucherentwöhnung, körperliche

Aktivitäten) sowie strukturierte Schulungsmaßnahmen eine wichtige Rolle. Diese Maßnahmen

verlangen die aktive Teilnahme der Versicherten.

Page 258: Eine Arbeitshilfe für die Disease-Management … · 1 Zur besseren Lesbarkeit wird im gesamten Text nur die männliche Form verwendet, dennoch sind gleichrangig beide Geschlechter

111A N L A G E 9

Ambulante COPD-Schulungen im ambulanten Umfeld durch entsprechend ausgebildetes

Personal haben einen wichtigen Stellenwert in den strukturierten Behandlungsprogramm, da sie

sowohl die Lebensqualität verbessern, als auch Notfälle und Krankenhaustage reduzieren

können.

Literatur

• ÄZQ (ärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung): Leitlinien-Clearingbericht "COPD" 2003;www.leitlinien.de

• Global Initiative for Chronic Obstructive Lung Disease (GOLD). Global Strategy for the Diagnosis,Management, and Prevention of chronic obstructive pulmo-nary disease. Updated 2003. NationalInstitutes of Health. National Heart, Lung, and Blood Institute.

• Worth, H.; Buhl, R.; Cegla, U.; Criée, C. P.; Gillissen, A.; Kardos, P.; Köhler, D.; Magnussen, H.;Meister, R.; Nowak, D.; Petro, W.; Rabe, K. F.; Schultze-Werninghaus, G.; Sitter, H.; Teschler, H.;Welte, T.; Wettengel, R.: Leitlinie der Deutschen Atemwegsliga und der Deutschen Gesellschaftfür Pneumologie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitisund Lungenemphysem (COPD) Pneumologie 2002; 11

Nichtmedikamentöse Therapie

• Anthonisen NR, Connett JE, Kiley JP, Altose MD, Bailey WC, Buist AS et al. Effects of smokingintervention and the use of an inhaled anticholinergic bron-chodilator on the rate of decline ofFEV1. The Lung Health Study. JAMA 1994; 272(19): 1497-1505.

• Anthonisen NR, Connett JE, Murray RP. Smoking and lung function of Lung Health Studyparticipants after 11 years. Am J Respir Crit Care Med 2002; 166 (5): 675-679

• Monninkhof E, van d, V, van der PJ, van Herwaarden C, Partridge G. Self-management educationfor patients with chronic obstructive disease: a systematic review. Thorax 2003; 58(5): 394-398.

• Cambach W, Wagenaar RC, Koelman TW, van Keimpema AR, Kemper HC: The long-term effectsof pulmonary rehabilitation in patients with asthma and chronic ob-structive pulmonary disease: aresearch synthesis. Arch Phys Med Rehabil 1999; 80: 103-111

• Puente-Maestu L, Sanz ML, Sanz P, Cubillo JM, Mayol J, Casaburi R: Comparison of effects ofsupervised versus self-monitored training programmes in patients with chronic obstructivepulmonary disease.Eur Respir J 2000;15(3): 517-525

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112 A N L A G E 9

Qualitätsindikatoren

Qualitätsindikatoren sollen Qualität messbar machen und darüber hinaus einen Anreiz

darstellen, unbefriedigende Werte zu verbessern; weiterhin sollten sie es durch die

Schaffung eines gemeinsamen Koordinatensystems ermöglichen, Ergebnisse auf

nationaler sowie internationaler Ebene miteinander zu vergleichen und zu diskutieren. Die

bereits auf internationaler und nationaler Ebene (z.B. RAND, NCQA, FACCT, NHS;

AQUA)1 entwickelten Qualitätsindikatoren orientieren sich größtenteils an der Diagnose

Asthma bronchiale und sind nur bedingt auf die COPD übertragbar. Beispiele für

ausschließlich für COPD entwickelte Qualitätsindikatoren sind den ICSI-Leitlinien sowie

den Leitlinien der British Thoracic Society2 zu entnehmen und wurden bei der Auswahl der

Qualitätsziele, sofern dies die Datenvorgabe erlaubt, entsprechend berücksichtigt.

Patienten mit chronisch obstruktiver Lungenerkrankung haben gegenüber Patienten mit

normaler Lungenfunktion eine geringere Lebenserwartung, wobei der Verlauf der

Lungenfunktion maßgeblich die Prognose bestimmt. Der Verlust der Lungenfunktion ist

insbesondere auf fortgesetztes Inhalationsrauchen und häufige Exazerbationen

zurückzuführen.

Wichtige Qualitätsindikatoren beziehen sich demnach auf die Häufigkeit der

notfallmäßigen stationären Behandlungen bzw. der nicht-stationären notfallmäßigen

Behandlungen wegen COPD. Einigkeit besteht auch darin, dass bei der COPD die

Mitarbeit der Patienten eine entscheidende Rolle spielt. Insofern gelten Schulungen

ebenfalls als wichtiges abprüfbares Qualitätsziel.

1RAND: Research and Development- Collaboration (www.rand.org)

NCQA: National Committee for Quality Assurance (www.ncqa.org)FACCT: FACCT (foundation for accountability; (www.facct.org)NHS: NHS (National Health Service) Performance Indicators. (www.doh.gov.uk)AQUA: Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen(www.aqua-institut.de)2ICSI: Institute for Clinical Systems Improvement. COPD. 2003. www.icsi.org

Britsih Thoracic Society. Rehabilitation. Thorax 2001:; 56:827-34

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113A N L A G E 9

Literatur

� Marshall M et al: Quality Indicators for general practice. A practical guide for healthprofessionals and managers. London u.a., Royal Society of Medicine Press Ltd. 2002

� Oedekoven C, Volmer T, Meyer . Indikatoren für das ambulante Qualitätsmanagementbei Patienten mit Asthma bronchiale. ZaeFQ 2000; 94:11-19

� Szecsenyi J, StockJ., Broge B : Qualität greifbarer machen: Qualitätsindikatoren derAOK für Arztnetze; Managed Care 2003; 1:18-20

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114 A N L A G E 1 0 . 1

Strukturiertes Behandlungsprogramm für COPDEine Information für Patienten

Bei Ihnen wurde eine Erkrankung an COPD diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms wollenwir Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen fertig zu werden und Ihre Lebensqualität zu verbessern. DieTeilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassendeärztliche Betreuung. Deshalb sollten Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen nutzen.

Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Sie werden durch intensive Beratung,Zugang zu qualifizierten Schulungen und ausführliche Informationen in die Lage versetzt, gemeinsam mit dem Arzt IhresVertrauens individuelle Therapieziele festzulegen und aktiv an der Umsetzung mitzuwirken.

Die wesentlichen Therapieziele bei COPD sind:1. Vermeidung/Reduktion von:

� akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.B. Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen),� einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag und� einem raschen Voranschreiten der Erkrankungbei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten Wirkungen der Therapie.

2. Reduktion der COPD-bedingten Sterblichkeit.

Diese Behandlungsprogramme, auch Disease-Management-Programme genannt, basieren auf gesetzlichen Grundlagen,die gemeinsam von Ärzten, Wissenschaftlern und Krankenkassen im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erarbeitetwurden. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen, die regelmäßig von einer neutralen Stelle (GemeinsamerBundesausschuss, www.g-ba.de) überprüft werden.

Die medizinische BehandlungIm Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre Situation abgestimmte Behandlung erhal-ten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Am wichtigsten ist es, eine weitere Schädigung der Lungezu verhindern. Da das Rauchen in den meisten Fällen diese Schäden verursacht, steht der Rauchverzicht an erster Stelle.Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen werden in den Programmen auch vorrangig zu verwendende Medikamente genannt,die man danach unterscheidet, ob sie zur Dauer- oder zur Bedarfstherapie eingesetzt werden.

Bei COPD gehören zu den vorrangig zu verwendenden Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffen:Medikamente zur Dauertherapie:

� lang wirksame Anticholinergika� lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika

und in begründeten Einzelfällen:� Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung)� inhalative Glukokortikosteroide (bei mittelschwerer und schwerer COPD)� systemische Glukokortikosteroide

Medikamente der Bedarfstherapie:� kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika� kurz wirksame Anticholinergika� Kombination von kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetika und Anticholinergika

und in begründeten Fällen:� Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung)

Medikamente der Bedarfstherapie werden nur dann eingenommen, wenn Beschwerden bestehen oder aufgrund derUmstände zu erwarten sind.Weitere wichtige Behandlungsbestandteile sind u.a. Schulungen und Informationen, wodurch Sie besser über Ihre individu-elle Behandlung mitentscheiden können, die Aufklärung über die Vermeidung von auslösenden Faktoren Ihrer Erkrankungund die Förderung des körperlichen Trainings, sowie die Infektionsvorbeugung bei COPD.

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115A N L A G E 1 0 . 1

Der von Ihnen gewählte Arzt ist Ihr Koordinator im ProgrammSie wählen einen koordinierenden Arzt, der Sie in allen Fragen berät und unterstützt. Voraussetzung ist, dass dieser Arztseine Teilnahme am DMP erklärt hat. Leiden Sie an mehreren Krankheiten (z. B. COPD und Koronare Herzkrankheit) könnenSie gleichzeitig an mehreren Programmen teilnehmen. Eine gleichzeitige Teilnahme an einem Programm für Asthma undCOPD ist nicht möglich. Das Programm sieht vor, dass Ihr Arzt Sie über Nutzen und Risiken der jeweiligen Therapie aufklärt,damit Sie gemeinsam mit ihm den weiteren Verlauf und die Ziele der Behandlung festlegen können. Er wird mit Ihnen regel-mäßige Untersuchungstermine vereinbaren. Darüber hinaus übernimmt Ihr Arzt die nötige Abstimmung mit anderen Fach-ärzten und Therapeuten und sorgt dafür, dass alle Spezialisten reibungslos zu Ihrem Wohl zusammenarbeiten. Außerdemprüft Ihr Arzt immer wieder, welche Spezialisten hinzu gezogen werden sollen.

Dokumentationen verschaffen Ihnen Überblick über Ihre BehandlungIm Rahmen des Behandlungsprogramms erstellt Ihr koordinierender Arzt regelmäßig eine ausführliche Dokumentation mitIhren persönlichen Behandlungsdaten. Damit sichergestellt ist, dass Sie einen Überblick über Ihren Krankheitsverlauf haben,erhalten Sie von jeder Dokumentation eine Kopie oder einen Ausdruck für Ihre Unterlagen. Einen Teil der Behandlungsdatenübermittelt Ihr Arzt an die Krankenkasse oder an einen durch sie beauftragten Dritten (z.B. Dienstleister). Sie benötigt dieseDaten, z.B. um Sie an Ihre Arzttermine zu erinnern und Ihnen Informationen zu Ihrer Erkrankung zukommen zu lassen. Diegesamten Dokumentationsdaten werden zur wissenschaftlichen Auswertung an eine gemeinsam von Krankenkassen undÄrzten getragene unabhängige Stelle weitergeleitet. Diese Auswertungen bilden die Grundlage für zukünftige Verbesserun-gen der Therapie von Patienten mit COPD. Vor der Weiterleitung von Daten hat der Gesetzgeber eine ausführliche Informa-tion hinsichtlich des Datenschutzes der Programmteilnehmer vorgesehen. Diese schriftliche Information erhalten Sie mitder Teilnahmeerklärung. Möchten Sie an einem Programm außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Ihrer Krankenkasse teil-nehmen – z.B. wenn Ihr Wohnort oder Ihre Arztpraxis in einem anderen Bundesland liegt – werden Sie gegebenenfalls vonder Krankenkasse in dieser Region betreut.

Wie können Sie aktiv mitwirken?Die regelmäßige Wahrnehmung der mit Ihren koordinierenden Arzt vereinbarten Wiedervorstellungstermine und die ge-meinsame Verfolgung der Behandlungsziele bilden die Basis für Ihre aktive Mitwirkung im Programm. Ihr Arzt kann für Sieeine qualifizierte Schulung veranlassen. Ihre Teilnahme an einem speziell für das jeweilige DMP zugelassene Schulungs- und Behandlungsprogramm ermöglicht es Ihnen Ihr Leben und Ihre Erkrankung besser aufeinander abzustimmen. ÜberNutzen und Möglichkeiten z.B. der Raucherentwöhnung und körperlicher Aktivitäten sowie über den Umgang mit weiterenRisikofaktoren Ihrer Erkrankung soll Sie Ihr Arzt aufklären und eine gemeinsame Handlungsstrategie abstimmen.

Was Ihre Krankenkasse für Sie tut!Ihre Krankenkasse unterstützt Sie mit Informationsmaterialien zur Diagnose und zum Programmablauf sowie auf Wunschauch im Rahmen von persönlichen Gesprächen. Darüber hinaus bietet sie Ihnen kassenspezifische Serviceangebote an. Sieerhalten auf Wunsch den Zugang zu Adressen der am Programm teilnehmenden Leistungserbringer, wie Arztpraxen undKrankenhäuser in Ihrem Einzugsbereich.

Wann können Sie teilnehmen?Voraussetzungen für Ihre Teilnahme sind:� Sie sind bei einer Krankenkasse, die dieses Programm anbietet, versichert,� die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert,� Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken und� Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder in

den Geschäftsstellen der Krankenkasse.

Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfreiIhre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Die Teilnahme am Programmkann jederzeit von Ihnen ohne Angabe von Gründen beendet werden, ohne dass Ihnen dabei persönliche Nachteile entste-hen. Der Gesetzgeber sieht ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Programm vor, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölfMonaten zwei Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen haben oder die Dokumentationstermine nichtregelmäßig wahrnehmen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasseschnellstens.

Ihre Krankenkasse und Ihr koordinierender Arzt möchten Sie aktiv bei der BehandlungIhrer Erkrankung unterstützen.

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116 A N L A G E 1 0 . 2

Erläuterung zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Was ist ein strukturiertes Behandlungsprogramm der Krankenkasse?Strukturierte Behandlungsprogramme richten sich an Versicherte, die an einer oder mehreren bestimmten chronischen Erkrankungen leiden.

Die Behandlungsprogramme basieren auf gesetzlichen Grundlagen, die gemeinsam von Ärzten, Wissenschaftlern und Krankenkassen im Auftragdes Bundesgesundheitsministeriums erarbeitet wurden. Sie werden eventuell erleben, dass Ihr Arzt aufgrund der Programme häufiger einenanderen Kollegen für Ihre Behandlung zu Rate zieht oder bestimmte Werte öfter überprüft, als es in der Vergangenheit vielleicht geschehen ist.

Außerdem bieten die Programme Schulungen für Sie an. Hier lernen Sie, so mit Ihrer Erkrankung/Ihren Erkrankungen umzugehen, dass Ihre Lebens-qualität so wenig wie möglich eingeschränkt wird. Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die Aufgabe zur Durchführung dieser Programmeübertragen. Das heißt sie müssen sicher stellen, dass das jeweilige Programm mit all seinen Inhalten korrekt durchgeführt wird. Daher benötigtdie Krankenkasse einen Teil der personenbezogenen Daten, die Ihr Arzt im Rahmen des Betreuungsprogramms von Ihnen erhebt.

Darüber hinaus werden zur Überprüfung der Wirksamkeit und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Programme krankheitsbezogene Datenerhoben und extern wissenschaftlich ausgewertet.

Zu dieser wissenschaftlichen Begleitung gehört auch, dass die Qualität der Programme bewertet wird, indem ein zufällig ausgewählter Teil dereingeschriebenen Versicherten persönlich zu Lebensqualität und Zufriedenheit befragt wird.

Warum sollten Sie an strukturierten Behandlungsprogrammen teilnehmen?Diese Programme stellen sicher, dass Sie nach neuesten medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen versorgt werden und die Zusammenarbeitder Ärzte optimiert wird. Mit diesen strukturierten Behandlungsprogrammen will Ihre Krankenkasse gewährleisten, dass Sie jederzeit gut betreutwerden.

Ihre Teilnahme an einem/mehreren Programm/en ist freiwillig und kostenfrei. Die Teilnahme ist jedoch nur möglich, wenn Sie in den nachfolgendbeschriebenen Ablauf einwilligen.

Was passiert mit den krankheitsbezogenen Daten?Mit Ihrer Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung willigen Sie ein, dass die erforderlichen Daten mit Personenbezug von Ihremkoordinierenden Arzt erhoben und an eine beauftragte Datenstelle weitergegeben werden. Ein Teil der Daten wird von dieser Datenstelle an IhreKrankenkasse oder an einen durch sie beauftragten Dritten (z. B. Dienstleister) übermittelt, ein anderer Teil an die Kassenärztliche Vereinigung undan eine Gemeinsame Einrichtung, die von den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung zur Qualitätssicherung gegründet wurde.Für den Fall, dass Sie an einem Programm außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Ihrer Krankenkasse teilnehmen, werden Sie gegebenenfalls von derKrankenkasse in dieser Region im Programm betreut und die Daten von den dort ebenfalls vorgesehenen Stellen angenommen und verarbeitet.

Die in diesen Programmen erfassten Informationen werden zu wissenschaftlichen Zwecken ausgewertet. Um den Datenschutz sicherzustellen,wird vor dieser Auswertung gewährleistet, dass niemand erkennen kann, zu welcher Person diese Daten gehören – die Daten werden mit ver-schlüsselten Nummern versehen (pseudonymisiert). Die wissenschaftliche Auswertung überprüft, ob und wie das Programm von den beteiligtenÄrzten und Patienten angenommen wird und ob es sich auf die Qualität der Behandlung auswirkt. Eine anderweitige Verwendung Ihrer Daten istausgeschlossen.

Wohin werden die Daten weitergeleitet?Ihr ArztDie das Programm betreffenden Daten leitet Ihr Arzt in Form standardisierter Dokumentationen an die Datenstelle weiter. Damit Ihr Arzt IhreDaten weiterleiten darf, benötigt er von Ihnen eine einmalige schriftliche Einwilligung. Um zu wissen, welche Daten Ihr Arzt weiterleitet, erhaltenSie eine Kopie oder einen Ausdruck der Dokumentation. Die Daten, die an die Krankenkassen weitergeleitet werden, sind zudem gesondertgekennzeichnet.

Die beauftragte DatenstelleDie Datenstelle wird durch Ihren Arzt über die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassenund Kassenärztlicher Vereinigung beauftragt. Sie prüft die Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie die fristgerechte Erstel-lung und Übermittlung und leitet die Daten an die Krankenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung bzw. an die Gemeinsame Einrichtung weiter.

Der Schutz Ihrer Daten wird dadurch gewährleistet, dass unter Beachtung strenger Sicherheitsvorschriften nur speziell für das Programm aus-gewählte und dafür besonders geschulte Mitarbeiter Zugang zu den Daten haben.

Ihre KrankenkasseDie Krankenkasse führt in ihrem Datenzentrum für strukturierte Behandlungsprogramme die von Ihrem Arzt gelieferten Daten mit weiteren Leis-tungsdaten (z.B. Krankenhausdaten) zusammen. Die Krankenkasse nutzt diese Daten für Ihre individuelle Beratung, z.B. erhalten Sie gezielte Infor-mationsmaterialien. Zu ihrer Unterstützung kann die Krankenkasse hierfür auch einen Dienstleister (sog. „Dritte“) einbinden oder beauftragen.

Das Datenzentrum Ihrer Krankenkasse sowie mögliche Dienstleister behandeln Ihre Daten vertraulich, sie sind nur speziell für das Programm aus-gewählte und dafür besonders geschulten Krankenkassenmitarbeitern zugänglich.

Eine externe Institution wird mit der wissenschaftlichen Bewertung (Evaluation) des jeweiligen Programms beauftragt. Die Evaluation beinhaltetauch eine Untersuchung der subjektiven Lebensqualität und Zufriedenheit der Teilnehmer.

Falls Sie zu den Teilnehmern gehören, die vom evaluierenden Institut zu Lebensqualität und Zufriedenheit befragt werden sollen, wird die Kranken-kasse Ihnen den Fragebogen zusenden.

Die Gemeinsame EinrichtungDie Gemeinsame Einrichtung erhält ausschließlich pseudonymisierte Daten, also Daten ohne Bezug zu Ihrer Person. Die Daten aller teilnehmendenÄrzte und eingeschriebenen Versicherten werden hier nach wissenschaftlichen Methoden ausgewertet. Im Rahmen dieser Auswertung wird unteranderem untersucht, ob die Durchführung des Behandlungsprogramms die Behandlung der teilnehmenden Versicherten nachweislich verbessert.Für diese wissenschaftliche Auswertung werden nur pseudonymisierte Daten, also Daten ohne Bezug auf Personen, verwendet. Ihr Arzt erhälteinen Bericht über die Ergebnisse dieser Auswertung.

Zudem werden die Daten aus der Gemeinsamen Einrichtung sowie aus dem DMP-Datenzentrum der Krankenkassen bzw. von einem durch diesebeauftragten Dritten für strukturierte Behandlungsprogramme von einem externen Institut in pseudonymisierter Form ausgewertet. Diese Ergeb-nisse werden anschließend zum Beispiel in der Mitgliederzeitschrift Ihrer Krankenkasse oder im Internet veröffentlicht.

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117A N L A G E 1 0 . 3

Erklärung COPDzur Teilnahme an einem strukturiertenBehandlungsprogramm für COPD

EinschreibungArztwechsel

Krankenhaus-IK

1. Teilnahmeerklärung (vom Versicherten auszufüllen)Hiermit erkläre ich,• dass mich mein koordinierender Arzt bzw. meine oder die mich im Programm betreuende Krankenkasse ausführlich über die Programminhalte, die Versor-

gungsziele des Programms sowie über die Aufgabenteilung zwischen meinem Arzt, anderen Fachleuten und Einrichtungen der Gesundheitsversorgunginformiert hat. Ich habe diese ausführlichen schriftlichen Materialien zur Versicherteninformation erhalten und kenne sie,

• dass ich darüber informiert bin, dass mir auf Verlangen Verzeichnisse über die am Programm teilnehmenden Leistungserbringer von meiner Krankenkassezur Verfügung gestellt werden,

• dass mir bekannt ist, welche Mitwirkung meinerseits erforderlich ist und ich bereit bin, mich im erforderlichen Umfang aktiv an der Behandlung zu beteili-gen, und mir auch bekannt ist, wann meine Teilnahme an dem Programm, beispielsweise aufgrund meiner Kündigung oder der fehlenden Mitwirkung,beendet wird,

• dass ich auf die Freiwilligkeit der Teilnahme am Programm hingewiesen wurde und darauf, dass ich jederzeit ohne Angabe von Gründen die Teilnahme amProgramm bei meiner Krankenkasse kündigen kann. Bei Nichtteilnahme oder Kündigung werde ich genauso gut betreut wie bisher,

• dass ich über die Aufgaben des Arztes informiert wurde. Die Auswahl meines Arztes ist Voraussetzung für die Programmteilnahme und kann jederzeit ohneAngabe von Gründen geändert werden (bei einem Arztwechsel ist eine erneute Teilnahmeerklärung erforderlich),

• dass ich den angegebenen Arzt als koordinierenden Arzt wähle:

Name des koordinierenden Arztes oder Krankenhauses: Praxisanschrift: Straße/Nr: PLZ, Ort:

- vom koordinierenden Arzt oder Krankenhausarzt auszufüllen -

Exem

plar

für d

ie D

aten

stel

le

Tel.-Nr. privat (Angabe freiwillig) Tel.-Nr. dienstlich (Angabe freiwillig) Fax-Nr. (Angabe freiwillig)

E-Mail-Adresse (Angabe freiwillig)

T T M M J J J J

T T M M J J J J

Krankenkasse bzw. Kostenträger

Name, Vorname des Versicherten

geb. am

Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status

Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum

01.1

1.05

(C

OP

D)

060�

Stempel:

2. Einwilligungserklärung (vom Versicherten auszufüllen) Die vom Gesetzgeber vorgegebene und im Merkblatt zum Datenschutz (diesem Formular beigefügt) beschriebene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vongenau bestimmten Daten (standardisierte Dokumentationsbögen) habe ich zur Kenntnis genommen. Insbesondere ist mir bekannt,• dass die Erhebung von medizinischen Daten sowie Daten zum Behandlungsverlauf regelmäßig durch meinen koordinierenden Arzt erfolgt, ich eine Aus-

fertigung bzw. einen Ausdruck der übermittelten Daten erhalte und ich mit dieser Erklärung in die nachfolgend beschriebene Übermittlung der Daten ein-willige (siehe Rückseite),

• dass diese Daten neben meiner Teilnahmeerklärung unter Beachtung des Datenschutzes an eine Datenstelle (siehe Rückseite) gesendet, dort erfasst, aufbe-reitet, teilweise pseudonymisiert und wie im Folgenden beschrieben weitergeleitet werden können. Mein Name und alle weiteren Merkmale, über die esmöglich wäre, diese Daten meiner Person zuzuordnen, werden bei der Pseudonymisierung durch ein Kennzeichen ersetzt und nur in Verbindung mit diesemKennzeichen gespeichert,

• dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen und gesondert gekennzeichneten Daten versichertenbezogen an meine Krankenkasse oder an einendurch sie beauftragten Dritten (z. B. Dienstleister) (siehe Rückseite) weitergeleitet und dort unter Wahrung des Datenschutzes ausgewertet und zumZwecke meiner persönlichen Information genutzt werden,

• dass im Fall einer Programmteilnahme außerhalb des Geltungsbereichs meiner Krankenkasse die o. g. Daten gegebenenfalls an die von meiner Kranken-kasse beauftragte Krankenkasse oder einen von dieser beauftragten Dritten weitergeleitet und von dieser ebenfalls unter Wahrung des Datenschutzes aus-gewertet und zum Zwecke meiner persönlichen Information im Programm genutzt werden,

• dass mir meine oder die mich im Programm betreuende Krankenkasse einen Evaluationsbogen zur persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit zusenden kann,• dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen Daten in pseudonymisierter Form für die Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung von der

Gemeinsamen Einrichtung (siehe Rückseite) genutzt werden,• dass die von meinem koordinierenden Arzt erhobenen Daten in pseudonymisierter Form für eine Analyse an ein wissenschaftliches Institut (siehe Rückseite)

weitergeleitet und dort mit ebenfalls pseudonymisierten Leistungs- und Abrechnungsdaten meiner Krankenkasse sowie der Kassenärztlichen Vereinigung so-wie ggf. mit meinen pseudonymisierten Angaben aus dem o. g. Evaluationsbogen zur persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit zusammengeführt werden,

• dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann und mit Zugang des Widerrufs bei der Krankenkasse der Austritt aus dem Programm verbunden ist,• dass die erhobenen und gespeicherten Daten bei meinem Ausscheiden aus dem Programm gelöscht werden, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen

Anforderungen nicht mehr benötigt werden.

zu 1.: Ja, ich möchte gemäß den Ausführungen unter 1. an dem Programm teilnehmen und bestätige dies hiermit mit meiner Unterschrift.

zu 2.: Ja, ich bin mit der unter 2. beschriebenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen meiner Teilnahme am Programm einverstandenund bestätige dies hiermit mit meiner Unterschrift.

Bitte das heutige Datum eintragen. Unterschrift des Versicherten bzw. des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigungder Erklärungen unter 1. und 2.:

Ich bestätige, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend der Erstdokumentationgesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind. Insbesondere habe ich geprüft, dassmein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hin-blick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann.Bitte das heutige Datum eintragen. Unterschrift koordinierender Arzt:

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118 A N L A G E 1 1

Einschreibung

Vordruck 061

Pau

l Alb

rech

ts V

erla

g, 2

2952

Lüt

jens

ee01

.04.

2005

Krankenkasse bzw. Kostenträger

Name, Vorname des Versicherten

geb. am

Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status

Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum

Nachweis der Obstruktion und Reversibilitätstestmit Beta-2-Sympathomimetika oder Anticholinergika FEV1/VC < 70 % und Zunahme der FEV1 < 15 % und/oder < 200 ml

Nachweis der Obstruktion und Reversibilitätstestmit Glukokortikosteroiden (oral 14 Tage, inhalativ28 Tage) in einer stabilen Krankheitsphase FEV1/VC < 70 % und Zunahme der FEV1 < 15 % und/oder < 200 ml

Falls FEV1/VC > 70 % und radiologischerAusschluss anderer ErkrankungenDiagnose gesichert durch: Atemwegswiderstandserhöhung Lungenüberblähung Gasaustauschstörung

Erst-DokumentationCOPD

Arztstempel (bitte auch auf Blatt 2 und 3)

Krankenhaus-IK

Blatt 1Original für die

Datenannahmestelle

DMP-Fallnummer

061�

Die dunkel hinterlegten Angaben werden der Krankenkasse übermittelt.

X

X

X X X

Aktuelle Befunde

Körpergröße , m Körpergewicht kg Aktueller FEV1-Wert , Liter

Sonstige Behandlung

Relevante Ereignisse

Stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD in den letzten 12 Monaten Anzahl

Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD in den letzten 12 Monaten Anzahl

Aktuelle Medikation

XXAktuelle COPD-spezifische Regelmedikation ja nein

Kurzwirksame Anticholinergika und/oder Beta-2-Sympathomimetika bei Bedarf Dauermedikation keine

Langwirksame Anticholinergika bei Bedarf Dauermedikation keine

Langwirksame Beta-2-Sympathomimetika bei Bedarf Dauermedikation keine

Theophyllin bei Bedarf Dauermedikation keine

Systemische Glukokortikosteroide bei Bedarf Dauermedikation keine

Inhalative Glukokortikosteroide bei Bedarf Dauermedikation keine

X X XX X XX X XX X XX X XX X X

Für die Einschreibung muss eine COPD-typische Anamnese und eine Reduktion der FEV1 unter 80 % des Sollwerts vorliegen und mindestenseines der drei folgenden Kriterien vorliegen. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein.

Anamnese

Diagnose bekannt seit

J J J JRaucher/in

X ja X neinXX X

X

Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen

keine Asthma bronchiale

andere Lungenerkrankung kardiale Erkrankung

SchulungenCOPD-Schulung bereits vor Einschreibung in das strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen ja nein COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) ja neinX X X X

Inhalationstechnik überprüft ja neinX X

Unterschrift des Arztes

Datum

. .T T M M J J J J

Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele

X X

Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung

. .T T M M J J J J(optionales Feld)

Dokumentationsintervall quartalsweise

jedes zweite Quartal

XX

Empfehlung zum Tabakverzicht ja nein

Empfehlung zum körperlichen Training ja nein

COPD-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst ja nein

X

X

X

X

X keine X Langzeitsauerstofftherapie X häusliche Beatmung X operative Verfahren

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119A N L A G E 1 1

Vordruck 062

Pau

l Alb

rech

ts V

erla

g, 2

2952

Lüt

jens

ee01

.04.

2005

Krankenkasse bzw. Kostenträger

Name, Vorname des Versicherten

geb. am

Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status

Vertragsarzt-Nr. VK gültig bis Datum

Folge-DokumentationCOPD

Arztstempel (bitte auch auf Blatt 2 und 3)

Krankenhaus-IK

Blatt 1Original für die

Datenannahmestelle

DMP-Fallnummer

062�

Die dunkel hinterlegten Angaben werden der Krankenkasse übermittelt.

X Arztwechsel

Aktuelle Befunde

Aktuelles Körpergewicht kg Aktueller FEV1-Wert , Liter nicht durchgeführt

Relevante Ereignisse

Stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD seit der letzten Dokumentation Anzahl

Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD seit der letzten Dokumentation Anzahl

X

Anamnese

Raucher/in

X ja X neinXX X

X

Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleiterkrankungen

keine Asthma bronchiale

andere Lungenerkrankung kardiale Erkrankung

Schulungen

XX

X

X

Empfohlene COPD-Schulung wahrgenommen (seit der letzten Dokumentation) ja nein

war aktuell nicht möglich

bei letzter Dokumentationkeine Schulung empfohlen

COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) ja nein

Inhalationstechnik überprüft ja nein

X X

X X

Unterschrift des Arztes

Datum

. .T T M M J J J J

Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele

X X

Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung

. .T T M M J J J J(optionales Feld)

Dokumentationsintervall quartalsweise

jedes zweite Quartal

XX

Empfehlung zum Tabakverzicht ja nein

Empfehlung zum körperlichen Training ja nein

COPD-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst ja nein

X

X

X

X

Sonstige Behandlung

X keine X Langzeitsauerstofftherapie X häusliche Beatmung X operative Verfahren

Aktuelle Medikation

XXAktuelle COPD-spezifische Regelmedikation ja nein

Kurzwirksame Anticholinergika und/oder Beta-2-Sympathomimetika bei Bedarf Dauermedikation keine

Langwirksame Anticholinergika bei Bedarf Dauermedikation keine

Langwirksame Beta-2-Sympathomimetika bei Bedarf Dauermedikation keine

Theophyllin bei Bedarf Dauermedikation keine

Systemische Glukokortikosteroide bei Bedarf Dauermedikation keine

Inhalative Glukokortikosteroide bei Bedarf Dauermedikation keine

X X XX X XX X XX X XX X XX X X

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120 A N L A G E 1 1

Anlage Patientenschulung

zu dem Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach § 137f SGB V COPD zwischender Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den Krankenkassenverbänden Berlin

Patientenschulungen nach § 22

Im Rahmen des vorstehenden Vertrages ist das nachstehende Behandlungs- undSchulungsprogramm für Versicherte mit COPD zielgruppenspezifisch durchzuführen:

Das Ambulante Führter Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch obstruktiver

Bronchitis und Lungenemphysem (AFBE, eine Umbenennung von COBRA)

(Worth H, Dhein Y: „Does patient education modify behaviour in the management of COPD?“Patient Education and Counselling 52, 2004, 267 – 270; Schacher C, Dhein Y, Birkenmeier

A, Münks-Lederer C, Worth H: “Evaluation des ambulanten Fürther Schulungsprogramms für

Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (AFBE))

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Teil 4: Service 1 Häufig gestellte Fragen ............................................................................................................1

1.1 Wie DMPs entstehen und funktionieren ............................................................................1

1.2 Die DMPs Asthma/COPD..........................................................................................................5

2 Patientenschulungen ................................................................................................................9

2.1 Die Bedeutung strukturierter Schulungsprogramme ..................................................9

2.2 Die zugelassenen Schulungsprogramme..........................................................................11

3 Literaturhinweise, Internet- und Kontaktadressen........................................................13

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1 Häufig gestellte Fragen

1.1 Wie DMPs entstehen und funktionieren

Was ist Disease Management?

Disease-Management-Programme (DMP) werden auch als strukturierte Programme oder alsqualitätsgesicherte Programme bezeichnet.

Ursprünglich wurde dieser Begriff in den USA geprägt und beinhaltet den strukturiertenUmgang mit der Erkrankung unter Einbeziehung aller an der Behandlung Beteiligten.

In Deutschland wurden die Programme 2002 eingeführt. Ziel ist es, die Versorgung von chro-nisch Kranken zu verbessern. Denn im Gegensatz zu einer hervorragenden Akutversorgungkann die Betreuung chronisch Kranker in Deutschland im internationalen Vergleich nochverbessert werden. Das hat der Sachverständigenrat für das Gesundheitswesen in seinemGutachten zur medizinischen Über-, Unter- und Fehlversorgung von 2001 festgestellt und deshalb die Einführung spezieller Programme für chronisch Kranke empfohlen.

Komplikationen und Folgeerkrankungen chronischer Krankheiten sollen durch eine gut abge-stimmte, kontinuierliche Betreuung und Behandlung vermieden oder in ihrem Zeitpunkt desAuftretens verzögert werden. Die Programme für Diabetes mellitus Typ 2, die schon im Jahr2003 und Anfang 2004 eingeführt wurden, haben bereits überzeugende Verbesserungen inder Versorgung der betroffenen Patienten gezeigt.

Wie funktionieren DMPs?

Ein Versicherter kann sich in ein Programm einschreiben, wenn er die Teilnahmevorausset-zungen erfüllt, wenn seine Krankenkasse ein DMP für die vorliegende Krankheit anbietet undwenn der von ihm gewählte Arzt an dem Programm teilnimmt. Der Patient unterschreibt dieTeilnahme- und seine Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe. Diese Dokumente und dieausgefüllte Erstdokumentation werden vom Arzt an die entsprechende Datenstelle weiter-geleitet. Der Patient hat sich für seine Erkrankung auf einen koordinierenden Arzt festgelegt,der nun für die weiteren Folgedokumentationen, aber auch für die krankheitsbezogenen Über-und Einweisungen verantwortlich ist. Der Verlauf der Behandlung und die Therapieziele werdenzwischen Arzt und Patienten abgestimmt, regelmäßige Folgetermine und – bei Bedarf – Schu-lungen vereinbart. Die Dokumentation dient auch der Qualitätssicherung. Die Aufwendungenfür Koordinierung, Dokumentation und Schulung werden dem Arzt extrabudgetär vergütet.Die Teilnahme an einem Disease-Management-Programm ist für Patient und Arzt freiwillig.

Für welche Krankheitsbilder gibt es DMPs?

2002 wurden von der Gemeinsamen Selbstverwaltung (Ärzte und Krankenkassen) sechs Dia-gnosen für die Entwicklung von DMPs vorgeschlagen. Ausgewählt wurden:

� Diabetes mellitus Typ 1,

� Diabetes mellitus Typ 2,

� Brustkrebs,

� Koronare Herzkrankheit (KHK),

1HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

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� Asthma bronchiale und

� COPD.

Mittlerweile existieren Rechtsverordnungen für alle diese Diagnosen. DMPs für Typ-2-Diabeti-ker und Patienten mit KHK werden flächendeckend angeboten, in vielen Ländern laufen auchdie DMPs Brustkrebs und Diabetes Typ 1. Die Grundlagen für die Programme für Patienten mitAsthma bronchiale und mit COPD wurden mit der 11. Risikostruktur-Ausgleichsverordnung am28.12.2004 verabschiedet, die DMPs werden seit Anfang 2006 in den ersten Bundesländernangeboten.

Was ist der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V und welche Rolle spielt er beider Entstehung von DMPs?

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist der Ort der gemeinsamen Selbstverwaltung der Kran-kenkassen, Ärzte, Krankenhäuser und Zahnärzte. Er entstand im Zuge des GKV-Modernisie-rungsgesetzes und ersetzt seit Januar 2004 die bisherigen Normsetzungsgremien dergemeinsamen Selbstverwaltung. Damit übernimmt er auch die Rechtsnachfolge des seit2001 bestehenden Koordinierungsausschusses und spielt eine zentrale Rolle bei der Entwick-lung von DMPs.

Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung für DMP-Beschlüsse (9 Vertreter der GKV,4 Vertreter der DKG, 5 Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie 3 Neutrale)empfiehlt dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Diagnosen, für die DMPs entwickeltwerden sollen, und erarbeitet unter Beteiligung von Patientenvertretern Empfehlungen zu denAnforderungen an diese Programme.

Ergebnis der Tätigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses sind die Empfehlungen zu denAnforderungen an DMPs. Das BMG setzt diese Anforderungen per Rechtsverordnung um, aufderen Grundlage die Krankenkassen ihre strukturierten Behandlungsprogramme entwickelnund beim Bundesversicherungsamt (BVA) zur Zulassung einreichen.

Wie entstehen die Empfehlungen für die medizinischen Anforderungen an DMPs?

Der Unterausschuss DMP stellt die Fachebene im Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 SGB V dar. Er beruft Fachexperten für die jeweiligen Diagnosen, die die medizinischenAnforderungen an das DMP erarbeiten.

Was ist evidenzbasierte Medizin (EbM)?

Das Gesetz (§ 137 f Sozialgesetzbuch V) fordert eine Behandlung nach dem aktuellen Stand dermedizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nachder jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versor-gungssektors.

Die allgemein anerkannte Definition von evidenzbasierter Medizin stammt von Sackett:„EbM ist der gewissenhafte, ausdrückliche und vernünftige Gebrauch der gegenwärtig bestenexternen, wissenschaftlichen Evidenz für Entscheidungen in der medizinischen Versorgungindividueller Patienten. Die Praxis der EbM bedeutet die Integration individueller klinischerExpertise mit der bestmöglichen externen Evidenz aus systematischer Forschung.“

2 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

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EbM bildet eine Methode, um die individuelle, klinische Erfahrung der Ärzte und die Präferen-zen der Patienten mit der wissenschaftlichen Evidenz klinisch relevanter Forschung zu verei-nen.

Welche Rolle spielen die Krankenkassen im DMP?

Die Kassen bieten ihren Versicherten strukturierte Behandlungsprogramme an. Im Mittelpunktsteht die kontinuierliche und strukturierte Behandlung der Patienten. Hierzu schließen dieKrankenkassen Verträge mit Ärzten (meist den Kassenärztlichen Vereinigungen). Der Patientwählt einen Arzt seines Vertrauens, der die Rolle des Koordinators übernimmt. Er ist gewisser-maßen der Lotse für alle diagnosebezogenen Behandlungsschritte.

Die Verträge sind in der Regel kassenartenübergreifend. Die Kassen haben die Möglichkeit, ihrenTeilnehmern zusätzliche Serviceleistungen zu bieten. Das sind z. B. umfangreiche Informationen,die es den Patienten ermöglichen, ihre Erkrankung besser zu verstehen und den Verlauf imRahmen des Möglichen günstig zu beeinflussen.

Das Ziel der strukturierten Behandlungsprogramme ist eine qualitative Verbesserung der medi-zinischen Versorgung für chronisch kranke Menschen.

Was ist das Besondere an der Versorgung im DMP?

Anders als in der Regelversorgung werden Patienten im DMP regelmäßig bezüglich ihrer chro-nischen Erkrankung untersucht und systematisch dokumentiert. Das gilt auch, wenn es denPatienten gut geht. Sollten Komplikationen auftreten, ist die Weiterleitung an qualifizierteÄrzte oder Einrichtungen vorgesehen. Disease-Management-Programme greifen nicht in denLeistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ein.

Kann der Patient jeden Arzt als koordinierenden Arzt wählen?

Die freie Arztwahl bleibt weiterhin unangetastet. Der gewählte koordinierende Arzt mussjedoch Teilnehmer am DMP sein.

Aufgrund der Dauer und der Komplexität der Erkrankung ist es sinnvoll, einen Arzt zu wählen,der die Beratung und kontinuierliche Begleitung im Behandlungsprogramm übernimmt. DiePatienten können trotzdem ohne Angabe von Gründen den koordinierenden Arzt wechseln.

Die freie Arztwahl bleibt im DMP erhalten, da die Patienten

� unter den koordinierenden Ärzten jederzeit wechseln können, ohne das Disease-Manage-ment-Programm verlassen zu müssen;

� auch andere Ärzte neben ihrem Koordinationsarzt aufsuchen können.

Um die Kontinuität der Behandlung zu gewährleisten, muss bei einem Arztwechsel jedochfestgelegt werden, wer zukünftig die Funktion des koordinierenden Arztes übernehmen soll.Ebenso dokumentiert dieser krankheitsbezogene Überweisungen und Mitbehandlungen.

3HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

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Was passiert, wenn der Patient wegen seiner DMP-Erkrankung einen anderen Arztaufsucht?

Solche Konsultationen sind natürlich möglich, laufen aber außerhalb des DMP, solange derPatient nicht einen Wechsel des koordinierenden Arztes beschließt.

Können sich Patienten mit mehreren Diagnosen in mehrere DMPs einschreiben?

Es gibt keine grundsätzliche Beschränkung der Teilnahme auf nur ein Programm. Die Koordi-nierung der Behandlung auch in mehreren Programmen sollte aber möglichst in der Handeines Arztes liegen. Der Versicherte sollte sich daher für einen koordinierenden Arzt entschei-den. Das ist in der Regel der Hausarzt. Ihm obliegt die Betreuung des Versicherten und dieAbstimmung der Behandlungsprozesse in den jeweiligen Programmen. Eine Ausnahme vom„Ein-Arzt-Prinzip“ gilt für das DMP Brustkrebs.

Wie werden die Daten im DMP übermittelt?

Die Datenübermittlung erfolgt entweder in Papierform durch den postalischen Versand derentsprechenden Formulare und Dokumentationsbögen oder elektronisch über eine DMP-Soft-ware, die von fast allen PVS-Anbietern angeboten wird.

Hinweise zu den detaillierten Anforderungen, Dokumentations- und Versandfristen sowie dieAdressen der Datenstellen finden Sie in den Ausfüllanleitungen Ihres Praxismanuals.

Welche Daten werden erfasst?

Nach Absprache der Verhandlungspartner werden aus jedem Dokumentationsbogen zweiunterschiedliche Datensätze generiert – der sogenannte Kurzdatensatz für die Krankenkassenund der Langdatensatz, der von der Gemeinsamen Einrichtung der Vertragspartner weiterver-arbeitet wird.

Die Krankenkassen erhalten mit einer Teildokumentation (Kurzdatensatz) nur die Daten, diesie für die Wahrung ihrer Aufgaben bei der Durchführung von strukturierten Behandlungs-programmen benötigen. Das sind z. B. die Daten für die Diagnosesicherung sowie für dieBetreuung und Information der eingeschriebenen Patienten.

Nur die volle Dokumentation (Langdatensatz) enthält detaillierte Befunde. Die Daten gehen an die Gemeinsame Einrichtung der Vertragspartner. Dies geschieht, indem die Angaben zurIdentifizierung des Versicherten verschlüsselt werden. Erst dann dürfen die Krankenkassenund die Kassenärztliche Vereinigung Berlin sie gemeinsam zum Zweck medizinischer Qua-litätssicherung auswerten.

Die konkrete Ausgestaltung der Qualitätssicherung wird zwischen Krankenkassen und Ärztenverhandelt und ist Bestandteil jedes DMP-Vertrages.

4 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

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Wie werden die Daten von Patienten und Ärzten geschützt?

Die Krankenkassen müssen sich bei der Datenerhebung an gesetzliche Datenschutzvorgabenhalten. Der Patient willigt mit der Einschreibung in das Programm in die Übermittlung seinerDaten an die entsprechenden Stellen ein. Er muss über die weitergeleiteten Daten informiertwerden. Die Krankenkassen erhalten nur die Daten, die für eine Durchführung der Programmeunbedingt notwendig sind.

Wo können Ärzte Formulare und Unterlagen für DMPs beziehen?

Ärzte, die am DMP Asthma bzw. COPD teilnehmen möchten, senden ihre ausgefüllte Teilnah-meerklärung an die KV Berlin. Sie erhalten nach Prüfung ihres Antrags die Zulassung als DMP-Arzt, das Praxismanual DMP Asthma/COPD sowie ein Starterpaket mit allen für Ihre Teilnah-me notwendigen Formularen. Die Nachbestellung weiterer Formulare erfolgt über den Paul-Albrechts-Verlag. Hierzu liegt ein Bestellschein dem Starterpaket bei.

Wie sind Praxisgebühr und Zuzahlungen für Patienten im DMP geregelt?

Krankenkassen können für Teilnehmer an den DMPs Bonusregelungen vorsehen.Schließlichdürfen den Patienten keine finanziellen Nachteile durch die regelmäßigen ärztlichen Kontrol-len entstehen, die letztlich teure Folgeerkrankungen vermeiden sollen. Die Bonusregelungenbetreffen z. B. Praxisgebühr und/oder Zuzahlungen.

Was haben DMPs mit dem Risikostrukturausgleich zu tun?

Die von der Bundesregierung eingeleitete Verknüpfung von DMPs mit dem Risikostrukturaus-gleich (RSA) ist eine wichtige Grundvoraussetzung für die Umsetzung dieser Programme. Ausdem Risikostrukturausgleich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen bekommen Kranken-kassen für DMP-Teilnehmer die Kosten angerechnet, die die betreffende Erkrankung bei deneingeschriebenen DMP-Patienten im Durchschnitt verursacht. Der Ausgleich sorgt dafür, dassdie Morbidität der Teilnehmer berücksichtigt wird. Das Geld fließt dorthin, wo es benötigt wird.

1.2 Die DMPs Asthma/COPD

Welches sind die Ziele der DMPs Asthma/COPD?

Disease-Management-Programme sollen den Verlauf chronischer Erkrankungen durch Konti-nuität der Betreuung und durch Koordination der Behandlungsabläufe beeinflussen.

Das DMP Asthma bronchiale soll speziell folgende Ziele erreichen:

1. Vermeidung/Reduktion von:

� akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptome, Asthma-Anfälle/Exazerbationen),

� krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Ent-wicklung bei Kindern/Jugendlichen,

5HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

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� krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im All-tag,

� einer Progredienz der Krankheit,

� unerwünschten Wirkungen der Therapie bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmögli-chen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität;

2. Reduktion der Asthma-bedingten Letalität.

Die Therapieziele des DMP COPD sind:

1. Vermeidung/Reduktion von:

� akuten und chronischen Krankheits-Beeinträchtigungen (z. B. Exazerbationen, Begleit- undFolgeerkrankungen),

� einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und sozialen Aktivität im All-tag,

� einer raschen Progredienz der Erkrankung bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunkti-on unter Minimierung der unerwünschten Wirkungen der Therapie;

2. Reduktion der COPD-bedingten Letalität.

Wie können Ärzte an den DMPs Asthma/COPD teilnehmen?

Wenn Sie sich für die Teilnahme am DMP interessieren, können Sie eine Teilnahmeerklärungbei dem für Sie zuständigen Vertragspartner (in der Regel die KV) erhalten. Sofern Sie die Vor-aussetzungen für die von Ihnen gewünschte Teilnahme erfüllen, erhalten Sie eine Bestätigungvon der KV, dass Sie an dem Programm teilnehmen und die im Vertrag vereinbarten Leistungenabrechnen können. (Nähere Informationen zu Voraussetzungen etc. in der Anlage „Struktur-qualität“ des DMP-Vertrages.)

Welche Funktion können Ärzte in den DMPs Asthma/COPD übernehmen?

Im Fall der DMPs Asthma/COPD können Ärzte entweder als „koordinierender Vertragsarzt“oder als „ qualifizierter Facharzt“ teilnehmen (siehe Anlage „Strukturqualität“ des Vertrageszu den DMPs Asthma/COPD).

Wer kann als koordinierender Arzt an den DMPs Asthma/COPD teilnehmen?

Als koordinierender Arzt können Vertragsärzte am DMP mitwirken, die an der hausärztlichenVersorgung teilnehmen, in Ausnahmefällen auch Internisten ohne Schwerpunktbezeichungsowie pneumologisch qualifizierte Fachärzte.

6 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

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Wer ist für die Patientenschulungen im DMP zuständig?

Schulungs- und Behandlungsprogramme sind fester Bestandteil der DMPs. Patientenschulun-gen, die in den DMPs Asthma/COPD zur Anwendung kommen, müssen strukturiert und ziel-gruppenspezifisch sein sowie ihre Wirksamkeit in einer publizierten Evaluation nachgewiesenhaben.

Der Arzt entscheidet zusammen mit dem Patienten, ob und welches Behandlungs- und Schu-lungsprogramm sinnvoll ist.

Folgende Schulungs- und Behandlungsprogramme sind vom BVA zugelassen:

Für Kinder mit Asthma bronchiale

� Schulungsprogramm der AG Asthmaschulung

Für Erwachsene mit Asthma bronchiale

� NASA (nationales Asthma-Schulungs-Programm)

� AFAS (Ambulante Fürther Asthmaschulung)

Für Patienten mit COPD

� COBRA

� AFBE(Ambulantes Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronischer Bronchitisund Lungenemphysem)

Welche Patienten kommen für das DMP Asthma/COPD in Frage?

Informationen zu den Einschreibekriterien für das DMP Asthma finden Sie in Teil 2, Seite 22und für das DMP COPD in Teil 3, Seite 21.

Können auch Patienten mit Asthma bronchiale oder COPD ohne medikamentöse Thera-pie am DMP teilnehmen?

Ja, ins DMP können diejenigen Patienten eingeschrieben werden, die die genannten Teilnah-mevoraussetzungen (siehe oben) erfüllen.

Welche Medikamente werden für Asthma bronchiale bzw. COPD im DMP empfohlen?

Grundsätzlich können in der Therapie von Asthma bronchiale bzw. COPD alle zugelassenenMedikamente verordnet werden.

Die Rechtsverordnung zu den DMPs Asthma/COPD empfiehlt vorrangig Medikamente, beidenen der Nutzen und die Sicherheit der Wirkstoffe in prospektiven randomisierten Langzeit-Studien belegt wurde (siehe Teil 2, Seite 25f für Asthma und Teil 3, Seite 26f für COPD).

Der Einsatz anderer Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen ist unter Berücksichtigung der Patien-tenpräferenzen, Risiken und Kontraindikationen möglich. Der Patient muss darüber informiertwerden, ob für diese Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen Wirksamkeitsbelege zur Risikoreduk-tion klinischer Endpunkte vorliegen. Genaue Informationen finden Sie im Kapitel über medizi-nische Inhalte des Praxismanuals.

7HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

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Wo gibt es Hilfestellung für das Ausfüllen der Dokumentation?

Die Praxismanuale der Programme enthalten detaillierte Ausfüllanleitungen für die Erst- undFolgedokumentation.

Wo erfahre ich, welche Ärzte, andere Spezialisten und Einrichtungen an einem DMP teilnehmen?

Eine Liste aller am DMP teilnehmenden Ärzte, Spezialisten und Einrichtungen (Leistungser-bringerverzeichnis) ist als Anlage zum jeweiligen DMP-Vertrag vereinbart und wird regelmäßigerstellt. Die Informationen sind bei Ihrer KV bzw. den teilnehmenden Krankenkassen verfüg-bar.

8 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

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2 Patientenschulungen

2.1 Die Bedeutung strukturierter Schulungsprogramme

Der hohe Stellenwert der Mitarbeit durch den geschulten Patienten hat sich in den vergange-nen beiden Jahrzehnten immer mehr herausgestellt. Kontrollierte Studien konnten beispiels-weise für die Erkrankungen Diabetes mellitus, arterieller Hypertonus, Asthma bronchiale,COPD und für die Therapie mit gerinnungshemmenden Medikamenten nachweisen, dassdurch die Schulung der Patienten Komplikationen und Spätfolgen vermindert und eine deutli-che Verbesserung der Prognose und der Lebensqualität erreicht werden konnte 1),2),3),4). DasEmpowerment der Patienten durch Schulungen hat das Arzt-Patient-Verhältnis in den letztenbeiden Jahrzehnten revolutioniert und führt zu einem partnerschaftlichen Verhältnis von Arztund Patienten auf Augenhöhe. Dass dieses Konzept der durch Schulungen zur infomiertenMitentscheidung befähigten Patienten erfolgreich ist, verwundert nicht. Denn schließlichsind jeden Tag viele Entscheidungen bezüglich der chronischen Erkrankung von den Patientenselbst zu treffen. Und wer aus fundierter Einsicht selbst eine Entscheidung getroffen hat, seies die Entscheidung zur körperlichen Bewegung oder die regelmäßige Einnahme der Medika-mente, wird dieses Ziel mit Ausdauer verfolgen, auch wenn es zunächst Probleme bereitetund den Abschied von lieb gewonnenen Gewohnheiten bedeutet.

Bezüglich der Patientenschulungen muß in den Disease-Mangement-Programmen (DMPs)eine klare Trennung zur Patienteninformation und Patientenberatung vorgenommen werden.Informationen und Beratungen zielen darauf ab, dass die Patienten ihre Erkrankung besserverstehen und besser mit ihr umgehen können und dass sie Informationen über die Ursacheihrer Erkrankung, ihren Verlauf, mögliche Spätfolgen und Komplikationen, über eigene Einwir-kungsmöglichkeiten, aber auch über die angebotenen strukturierten Behandlungsprogram-me erhalten. Diese Informationen erhalten die Patienten im Regelfall durch ihren Arzt, der inden DMPs hierbei durch die Krankenkassen unterstützt wird.

Die Schulungen werden von ärztlich geleiteten Schulungsteams durchgeführt. Durch dieSchulung sollen die Patienten Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, um ihren Erkrankungs-verlauf positiv zu beeinflussen und aktiv und informiert über ihre Behandlung mitzuentschei-den.

In der bestehenden Rechtsverordnungen für Asthma bronchiale und COPD wird von denSchulungsprogrammen gefordert, dass sie strukturiert, zielgruppenspezifisch und publiziertsind und dass ihre Wirksamkeit hinsichtlich der Therapieziele in einer Evaluation durch kon-trollierte Studien nachgewiesen wurde. Erst dann können die Schulungsprogramme durchdas Bundesversicherungsamt zugelassen werden.

9PATI ENTENSCHULUNGEN

1) Mengden T, Kraft K, Vetter H. Verbesserung der Langzeitkontrolle der arteriellen Hypertonie mit Blutdruckselbstmes-sung. Deutsches Ärzteblatt 1998;95:A-2833-42

2) Sawicke PT, Mühlhauser I, Didjurgeit U, Baumhartner A, Bender R, Berger M. Intensified anti-hypretensive therapy isassociated with improved survival in type 1 diabetic patients with nephropathy. J Hypertens 1995; 13: 933-8

3) Dhein Y, Munks-Lederer C, Worth H. Evaluation einer strukturierten ambulaten Schulung für Patienten mit leicht- bismittelgradiger COPD.Pneumologie. 2003 ;57:591-7.

4) Agence d, apos, Evaluation des Technologies et des Modes d, apos, Intervention en Sante. Effectiveness of self-mana-gement programs for obstructive respiratory problems. Montreal: Agence d'Evaluation des Technologies et des Modesd'Intervention en Sante (AETMIS). 2000. 61. Agence d'Evaluation des technologies et des Modes d'Intervention enSante (AETMIS). (HTA)

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Für Asthma bronchiale betreffen diese Therapieziele u.a.:1. Vermeidung/Reduktion von:

� akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptome, Asthma-Anfälle/Exazerbationen),

� krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Ent-wicklung bei Kindern/Jugendlichen,

� krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im All-tag,

� einer Progredienz der Krankheit,� unerwünschten Wirkungen der Therapiebei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmögli-

chen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität;

2. Reduktion der Asthma-bedingten Letalität.

Für COPD betreffen die Therapieziele:1. Vermeidung/Reduktion von:

� akuten und chronischen Krankheits-Beeinträchtigungen (z. B. Exazerbationen, Begleit- undFolgeerkrankungen),

� einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und sozialen Aktivität im All-tag,

� einer raschen Progredienz der Erkrankung bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunkti-on unter Minimierung der unerwünschten Wirkungen der Therapie;

2. Reduktion der COPD-bedingten Letalität.

Die Anforderungen an die Schulungsprogramme werden in der RSAV (Risikostrukturaus-gleichsverordnung) sowie in den Verträgen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassenfestgelegt. Dies betrifft die Strukturvoraussetzungen, die vom Schulungsanbieter bezüglichseiner Qualifikation, der Anzahl der Teilnehmer pro Schulung, der Ausbildung bzw. Schulungseiner Mitarbeiter oder den räumlichen Gegebenheiten gefordert werden.

10 PATI ENTENSCHULUNGEN

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2.2 Die zugelassenen Schulungsprogramme

Im DMP Asthma bronchiale kommen folgende Schulungsprogramme zur Anwendung:Für Kinder und Jugendliche:

Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen der AG Asthma-

schulung im Kindes- und Jugendalter e.V.

Arbeitsgemeinschaft Asthmaschulung e.V.

Sekretariat Frau HeßeIburgerstrasse 18749082 Osnabrück Tel.: 0541-5602213Fax: 0541- 5829985 http://www.asthmaschulung.de/

Für Erwachsene:

NASA (Nationales ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker) bzw. AFAS

(Ambulante Fürther Asthmaschulung)

Kontakt:Deutsche Atemwegsliga e.V.Burgstr. 1233175 Bad Lippringehttp://www.atemwegsliga.de/

Im DMP COPD kommen folgende Schulungen zur Anwendung:COBRA bzw. AFBE (Ambulantes Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch

obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem)

Kontakt:Deutsche Atemwegsliga e.V.Burgstr. 1233175 Bad Lippringehttp://www.atemwegsliga.de/

11PATI ENTENSCHULUNGEN

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Literaturhinweise und AdressenGrundlagen zur evidenzbasierten Medizin

1. Kunz R., Ollenschläger G. et al.: Lehrbuch Evidenzbasierte Medizin in Klinik und Praxis. Köln,Deutscher Ärzteverlag 2000.

2. Sackett D. L., Richardson W. S. et al.: Evidenzbasierte Medizin. EbM-Umsetzung und Vermittlung. Deutsche Ausgabe von R. Kunz; L. Fritsche; Germering; Zuckschwerdt 1999.

3. Sackett D. L., Haynes R. B., Guyatt G. H., Tugwell P.: Clinical epidemiology. 2nd Edition, 1991,Little, Brown &Company.

4. Rosser W. W., Shafir M.: Evidence based family medicine. 1998, B.C. Decker Inc.

5. Sackett D. L., Straus S. E., Richardson W. S., Rosenberg W., Haynes B. R.:Evidence based medicine. 2nd Edition, 2000, Churchill Livingstone.

6. Bland J. M., Peacock J.: Statistical questions in evidence based medicine. 3rd Edition, 2000,Oxford University Press.

7. Evans D., Haines A.: Implementing evidence based changes in healthcare. 2000,Radcliffe Medical Press.

8. Wan T. T. H.: Evidence based health care management. 2001, Kluwer Academic Pub.

9. Gray J. A.: Evidence based health care. 2nd Edition, 2001, Churchil Livingstone.

10. Gross R. A.: Decisions/evidence in medical practice. 2001, Mosby.

11. Katz D. L.: Clinical epidemiology and evidence based medicine. 2001, Sage Publications Ltd.

12. Abrams K., Brazier J. et al.: The advanced handbook of methods in evidence basedhealth-care. 2nd Edition, 2001, Sage Publications Ltd.

13. Knottnerus A.: The evidence base of clinical diagnosis. 2002, BMJ books.

Bücher für die Patienten:

� Deutscher Allergie- und Asthmabund (Hg.): Antworten auf die 111 häufigsten Fragen zu All-ergie und Asthma. Trias-Verlag, 1. Auflage, Stuttgart 2004. 128 Seiten, 12,95 Euro, ISBN:3830431260.

� Karl P Paul: Asthma bei Kindern. Springer-Verlag, 3. Auflage, Berlin 2004. 60 Seiten, 14,95Euro, ISBN: 354043626X3.

13LITERATUR UN D ADRESSEN

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Adressen

NAKOS/Selbsthilfegruppen/Informationszentren

Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützungvon Selbsthilfegruppen (NAKOS)

Wilmersdorfer Straße 39, 10627 BerlinTel.: 030 31018960, Fax: 030 31018970E-Mail: [email protected]://www.nakos.de

Auf dieser Website lassen sich aus einer Datenbank Informationen über Selbshilfegruppenaus verschiedenen medizinischen Bereichen abrufen. Es gibt fünf Listen:

Grüne Adressen:Bundesweite Selbsthilfevereinigung und relevante Institutionen.

Rote Adressen:Lokale/regionale Selbsthilfeunterstützung in Deutschland.

Blaue Adressen:Suche von Menschen mit seltenen Erkrankungen und Problemen nach Gleichbetroffenen undSelbsthilfegruppen.

Orange Adressen:Europaweite Selbsthilfevereinigungen

Gelbe Adressen:Internationale Adressen Selbsthilfeunterstützung

Weitere Selbsthilfegruppen

Deutscher Allergie- und Asthmabund e.V. (DAAB)Hindenburgstraße 110 41061 MönchengladbachTel.: 02161 814940www.daab.de

Patientenliga Atemwegserkrankungen e. V.Geschäftsstelle: Berliner Straße 84 55276 DienheimTel.: 06133 3543www.patientenliga-atemweg.de

Fachgesellschaften

European Respiratory Society ERS4, Ave Sainte-Luce CH-1003 LausanneTel.: +4121 2130101www.ersnet.org

14 LITERATUR UN D ADRESSEN

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Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ)Herbert-Lewin-Platz 1 10623 BerlinTel.: 030 400456-500,Fax: 030 400456-555www.akdae.de

Bundesverband der PneumologenHainenbachstr. 2589522 HeidenheimTel.: 07321 949919www.pneumologenverband.de

Deutsche Atemwegsliga e.V.Burgstraße 12, 33175 Bad LippspringeTel.: 05252 933615www.atemwegsliga.de

Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) e.V.Abt. Allgemeinmedizin, Georg-August-UniversitätHumboldtallee 3837073 GöttingenTel.: 9551 392638www.degam.de

Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V. (DGIM)Schöne Aussicht 1 65193 WiesbadenTel.: 0611 205804-043www.dgim.de

Deutsche Gesellschaft für Pneumologie e.V. (DGP)Postfach 1237 59355 WerneTel.: 02389 527527www.pneumologie.de

Gesellschaft für pädiatrische Pneumologie e. V. (GPP)http://gpp.web.med.uni-muenchen.de

15LITERATUR UN D ADRESSEN

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AOK Berlin – Die Gesundheitskasse

Disease-Management-Programme tragen bei der AOK den Namen Curaplan

Gemeinsam mit Ihnen möchte die AOK Berlin - Die Gesundheitskasse chronischerkrankten Menschen mehr Lebensqualität bieten. Deshalb wollen wir Sie und Ihre Patienten bei der Umsetzung der neuen Behandlungsprogramme beraten und unterstützen.

Bei Anmerkungen sowie bei Fragen zum Ausfüllen oder zur Handhabung derDokumentation wenden Sie sich bitte an das:

CuraplanTeam der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse

� Telefon: 2531 – 5555� Fax: 2531 – 2840� Post: AOK Berlin – Die Gesundheitskasse

CuraplanTeam10957 Berlin

� E-Mail: [email protected]� Internet: www.aokberlin.de

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Informationen im Internet:

Im DMP-Portal der AOK unter www.aok-gesundheitspartner.de/bln/dmp findenSie umfangreiches Material zu den Grundlagen sowie Hinweise zur praktischenDurchführung von Disease-Management-Programmen. Dort stehen Ihnen Infor-mationen über Verträge, zur Einschreibung von Patienten, zur Dokumentation undzum Datenfluss sowie fortlaufend aktualisierte Übersichten über die in das DMPeingebundenen Leistungserbringer zur Verfügung.

Informationen zum Behandlungsprogramm und zum Service der AOK Berlin fin-den Sie und Ihre Patienten auch in unserem Gesundheitsportal unter www.aok-berlin.de in der Rubrik "Behandlung / Programme für chronisch Kranke".

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Zusatzangebote der AOK Berlin

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Unterstützung für Ihre Patienten

Das Patientenhandbuch „Hilfe! Atemnot“ bringt Ihren Patienten die Zu-sammenhänge, die zu einer COPD führen können, näher. Es enthält allesWissenswerte zur modernen Therapie und gibt ihnen Tipps und Anre-gungen für einen ganz „normalen“ Alltag trotz COPD. Nur der informiertePatient kann aktiv mitarbeiten und für den Erfolg der Therapie sorgen – Hand in Hand mit den Ärzten.

In dem Patientenhandbuch „Hilfe! Asthma“ beschreibt der Arzt undBetroffene Dr. med. Dierk Heimann nicht nur seine ganz persönliche Asth-ma-Geschichte. Dieser Ratgeber möchte Ihren Patienten die Zusammen-hänge erklären, die zu einer Asthma-Erkrankung führen können. Er enthältalles Wissenswerte zur modernen Asthma-Therapie und gibt Ihnen Tippsund Anregungen für einen ganz „normalen“ Alltag trotz Asthma.

Patienten, die an dem Programm AOK-Curaplan COPD bzw. Asthma teilnehmen, erhalten die-sen Ratgeber kostenlos.

Unterstützung für Ihre Praxis

Wir wissen, dass Ihnen DMP viel ab verlangt. Die AOK Berlin unterstützt Sie in der Durch-führung der Disease-Management-Programme mit folgenden Ange-boten:

� Bepunktete Arztfortbildungen

� Arzthelferinnen-Seminare zum Ausfüllen der Dokumentationsbögen

� Organisation von Einschreibenachmittagen

� Unterstützung der Schulungen für Patienten

� Fortbildungen zur Praxissoftware

� eDMP

Nutzen Sie unsere Angebote.Haben Sie Fragen oder Interesse an unseren Angeboten, wenden Sie sich bitte an dasCuraplan Team

Angebot:Die AOK unter-stützt Ärzte aktivin der Durch-führung des DMP

Page 288: Eine Arbeitshilfe für die Disease-Management … · 1 Zur besseren Lesbarkeit wird im gesamten Text nur die männliche Form verwendet, dennoch sind gleichrangig beide Geschlechter

Programmname: TK-Plus-Programm

Hotline für Ärzte: 040 - 288 085 555

Hotline für Versicherte: 018 02 - 85 75 87 (ab 6 Cent pro Gespräch, abhängig vom Anbieter), Montag - Freitag, 08:00 - 20:00 Uhr

Internet: www.tk-online.de/tk-plus

E-Mail: [email protected]

19Mitgliedskassen des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e. V.

Programmname: Strukturiertes Behandlungs- und Betreuungsprogramm für Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen

Ansprechpartner: Regionalgeschäftsstelle Mitte 0185 00 44 20000185 00 44 2025

Regionalgeschäftsstelle Marzahn 0185 00 44 70000185 00 44 7006

DMP-Telefon: 0185 00 95 4090

Internet: www.barmer.de

Programmname: DAK - Gesundheitsprogramm Atemwegserkrankungen

Ärztehotline: 01801 – 888 488 (montags bis freitags 8.00-20.00 Uhr zum Ortstarif)

Versichertenhotline: 01801 – 325 325 (24 Stunden an 365 Tagen im Jahr zum Ortstarif)

Internet: www.dak.de

Ansprechpartner: Vertragsbereich Berlin/Brandenburg030 – 69007 – 245 Frau Jaeger

Unternehmen Leben

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Programmname: Besser leben – Programm für Asthma und COPD

Montags - Donnerstags von 8.00 bis 18.00 UhrFreitags von 8.00 bis 16.00 Uhr

Hotline: 01801/ 367 367Internet: www.hek.de

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Programmname: KKH-Gesundheitsprogramme „Luftvoll leben“ für Asthma bronchiale und „Befreit atmen“ für COPD

Hotline: 0180 3 606012 Fax: 0511 2802-3299 E-Mail: [email protected] Internet: www.kkh.de/gesundheitsprogramme

Programmname: Behandlungsprogramm Asthma/COPD

Hotline: 01802/00 12 34

Internet: www.hmk.info

E-Mail: [email protected]

Ansprechpartnerin: Frau Müßigbrodt (Tel. 030/ 25 90 90 -27)

Programmname: hkk aktimed Asthmahkk aktimed COPD

Servicline: 0421/ 3655- 0Internet: www.hkk.deE-Mail: [email protected]

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Mitgliedskassen des AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverbandes e. V.

Programmname: Besser leben mit Asthma und COPD

Hotline: 01801 / 435 002Internet: www.gek.dee-mail: [email protected] (Bestellung Newsletter)Ansprechpartner: GEK-Teledoktor (Tel. 01801 / 435 000)

Programmname: Besser-leben-Programm Asthma/COPD

Hotline: 01801/45 55 01 Internet: www.hzk-online.dee-mail: [email protected]: HZK-Telesprechstunde (Tel. 01801/49 55 00)

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IKK promed - Die strukturierten Behandlungsprogramme der IKK Brandenburg und Berlinund der BIG Gesundheit – Die Direktkrankenkasse für IKK-Versicherte mit den DiagnosenAsthma bronchiale bzw. chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD).

Die individuelle Betreuung Ihrer Patienten mit den Diagnosen Asthma bronchiale bzw. COPD stehenim Mittelpunkt von IKKpromed. Gemeinsam mit Ihnen wollen wir eine bestmögliche, umfassendeund individuell auf den Patienten abgestimmte Versorgung erreichen.

Die Durchführung der Programme wird in Ihren Händen als koordinierender Arzt liegen.Die IKK wird Sie bei Ihrer Arbeit jedoch gern aktiv unterstützen: Durch umfassende Information u.a.zu einer gesundheitsfördernden Lebensgestaltung möchten wir Ihre Patienten in die Lage versetzen,aktiv an

Die IKK Brandenburg und Berlin setzt diese Aufgaben über das IKKpromed-Team um.

Ihre Ansprechpartner für alle Fragen rund um das IKKpromed-Programm sind

Ralf Kuchenbecker, Koordination und Umsetzung (030) 21991-564Jens Haftenberger, Vertragsmanagement (030) 75 68 01-28Christian Paul, IKKpromed-Team (030) 219 91-364

Per E-Mail wenden Sie sich bitte an: [email protected] Ihrer Patienten/unserer Versicherten zu IKKpromed beantworten Ihnen auch unsere Mitarbei-ter am IKK-Service-Telefon unter (0800) 88 33 2 44.

Die IKK-Kontaktadresse lautet:IKK Brandenburg und BerlinIKKpromed-TeamKeithstr. 9 - 1110787 Berlinwww.ikkbb.de

Die BIG Gesundheit – – Die Direktkrankenkasse betreut ihre Patienten und Versicherten mit denDiagnosen Asthma bronchiale bzw. COPD im IKKpromed-Programm gesondert. Bei Fragen undAnmerkungen wenden Sie sich bitte an

DMP-Team der BIG Gesundheit – Die DirektkrankenkasseHotline: 0800/ 54565456Email: [email protected]: www.big-direkt.de

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen bei einer erfolgreichen gemeinsamenUmsetzung des strukturierten Behandlungsprogramms.

Ihre

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Im Rahmen der Umsetzung von Disease-Management bei der Knappschaft ist dasGesundheitsprogramm ,gut DABEI’ entwickelt worden.

Menschen in dauerhaften medizinischen Behandlungen benötigen bestmögliche ärztlicheVersorgung und kontinuierliche Betreuung. Dies möchte die Knappschaft mit dem neuenGesundheitsprogramm gewährleisten.

Wir wollen gemeinsam mit den behandelnden Ärzten unsere Versicherten unterstützen,trotz ihrer Erkrankung den Alltag leichter zu gestalten und aktiv am Leben teilzunehmen(sprich: gut dabei zu sein).

Informationsangebote der Knappschaft

Über die individuelle Therapieempfehlung und Behandlung des Arztes hinaus unterstütztdie Knappschaft die eingeschriebenen Versicherten mit weiterführenden Informationen zumThema Astma / COPD. Neben medizinischem Hintergrundwissen erleichtern Verhaltens-und Gesundheitstipps den Umgang mit der Krankheit im Alltag.

� Wir stellen auf Wunsch ein Patienten-Handbuch zur Verfügung, das wichtige Informatio-nen zum Thema leicht verständlich vermittelt.

� Wir berichten in regelmäßigen Abständen über neue oder verbesserte Diagnose-, Thera-pie- und Nachsorgemöglichkeiten.

� Wir geben Tipps zur Ernährung, körperlichen Betätigung und zur gesunden Lebens-führung.

� Wir nennen Adressen von Selbsthilfegruppen, regionalen und überregionalen Einrichtun-gen und vieles mehr.

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Der Bonus der Knappschaft für ‚gut DABEI’-TeilnehmerPatienten und Patientinnen, die sich für eine Teilnahme an ‚gut DABEI’ entscheiden,profitieren nicht nur gesundheitlich hiervon, sondern kommen auch in den Genusseines weiteren Vorteils: Sie werden von der Zahlung der Praxisgebühr im vertragsärzt-lichen Bereich befreit. Diese Befreiung gilt für alle Hausärzte, Fachärzte und sonstigenLeistungserbringer, die an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.Lediglich die Praxisgebühr beim Zahnarzt oder Psychotherapeuten ist davon ausge-nommen.

Sobald uns eine Teilnahmeerklärung vorliegt, übersenden wir einen Befreiungs-ausweis. Die Befreiung von der Praxisgebühr beginnt mit dem auf die Einschreibungfolgenden Quartal und gilt für die Dauer der Teilnahme am Gesundheitsprogramm.

Für Informationen zum Gesundheitsprogramm ,gut DABEI’ steht Ihnenkostenfrei unser Service-Telefon zur Verfügung:

08000 200 506(montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr, freitags von 8 bis 14 Uhr)

Sie erreichen uns außerdem wie folgt:

Knappschaft

,gut DABEI’ – Das Gesundheitsprogramm

44781 Bochum

Telefax: (0234) 304-17499

www.knappschaft.de