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“
ENTWURF
STAND: 06.10.2017
BEGRÜNDUNG
MIT UMWELTBERICHT
Geobasisdaten: Staatsbetrieb Geobasisdaten und Vermessung (GeoSN)
Stadt Markranstädt
Markt 1
04420 Markranstädt
Bearbeitung:
Jüdenstraße 31
06667 Weißenfels
Tel. 034 43 - 28 43 90
Fax 034 43 - 28 43 99
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
2 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
Inhalt
1. Ausgangsbedingungen .................................................................................. 4
1.1 Planungsanlass ....................................................................................................... 4
1.2 Rechtsgrundlage / Verfahren ................................................................................... 4
1.3 Plangrundlagen ....................................................................................................... 5
1.4 Geltungsbereich ...................................................................................................... 5
1.5 Ziele der Raumordnung ........................................................................................... 5
1.6 Verhältnis zum Flächennutzungsplan ...................................................................... 7
1.7 Andere Planwerke ................................................................................................... 7
1.8 Städtebaulicher Bestand / Ausgangssituation ......................................................... 8
1.9 EEG [Erneuerbare Energien Gesetz] ...................................................................... 8
1.10 UVPG ...................................................................................................................... 9
1.11 Planungsziele .......................................................................................................... 9
2. Planungsrechtliche Festsetzungen ............................................................. 11
2.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................................11
2.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................11
2.2.1 Höhe der baulichen Anlagen ............................................................................................. 12
2.3 Bauweise ...............................................................................................................13
2.4 Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................................14
2.5 Nebenanlagen ........................................................................................................14
2.6 Verkehrsflächen .....................................................................................................15
2.7 Technische Infrastruktur .........................................................................................15
2.8 Zeitliche Befristung .................................................................................................15
2.9 Grünflächen ...........................................................................................................16
2.10 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 16
2.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ........................................................................................................................16
2.12 Abgrabungen und Aufschüttungen .........................................................................18
2.13 Hinweise ................................................................................................................18
3. Umweltbericht ............................................................................................... 20
3.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes ...................................................................20
3.1.1 Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes ........................................................................ 20
3.1.2 Bestimmung des Prüfungsumfangs................................................................................... 20
3.1.3 Planungsziele .................................................................................................................... 21
3.1.4 Untersuchungsradius ......................................................................................................... 21
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 3
3.1.5 Standort, Art und Umfang der geplanten Vorhaben .......................................................... 21
3.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen .................................22
3.2.1 Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen ...................................................... 22
3.2.2 NATURA 2000 ................................................................................................................... 22
3.2.3 Schutzobjekte gemäß Bundesnaturschutzgesetz ............................................................. 23
3.3 Grundlagen ............................................................................................................23
3.3.1 Allgemeines, Lage im Raum .............................................................................................. 23
3.3.2 Naturräumliche Grundlagen .............................................................................................. 23
3.3.3 Oberflächengestaltung und Rekultivierung ....................................................................... 24
3.3.4 Bergrechtliche Genehmigung ............................................................................................ 25
3.3.5 Erfassung der Schutzgüter -Methodik- .............................................................................. 25
3.4 Bestandsaufnahme der Schutzgüter ......................................................................27
3.4.1 Bau-, Anlage-, Betriebsbedingte Wirkfaktoren von PV-Freiflächenanlagen ..................... 27
3.4.2 Boden ................................................................................................................................ 28
Oberflächenwasser / Grundwasser ................................................................................................ 30
3.4.3 Klima / Luft ......................................................................................................................... 31
3.4.4 Flora ................................................................................................................................... 32
3.4.5 Fauna ................................................................................................................................. 34
3.4.6 Landschaftsbild .................................................................................................................. 43
3.4.7 Mensch .............................................................................................................................. 44
3.4.8 Kultur- und Sachgüter ........................................................................................................ 45
3.4.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ............................................................... 45
3.4.10 Zusammenfassung der Auswirkungen .......................................................................... 46
3.5 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes ......................................................47
3.5.1 Prognose bei Nichtdurchführung NULLVARIANTE ........................................................... 47
3.5.2 Prognose bei Durchführung des Vorhabens .................................................................... 47
3.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich ............................48
3.6.1 Allgemeine Aussagen ........................................................................................................ 48
3.6.2 Aussagen zu den Schutzgütern......................................................................................... 48
3.7 Bilanzierung der Wirkung auf den Naturhaushalt ....................................................51
3.8 Anderweitige Planungsmöglichkeiten .....................................................................52
3.9 Schwierigkeiten und Kenntnislücken ......................................................................52
3.10 Maßnahmen zur Überwachung [Monitoring] ...........................................................52
3.11 Allgemein verständliche Zusammenfassung ..........................................................54
4. Allgemeine Hinweise .................................................................................... 56
5. Anhang .......................................................................................................... 57
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
4 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
1. Ausgangsbedingungen
1.1 Planungsanlass
Im Ortsteil Schkeitbar der Stadt Markranstädt liegt die Fläche des Kiesstagebaus
„Großschkrolopp“ südlich des Ortsteils Schkeitbar und nördlich der BAB 38. Die
Stadt Markranstädt beabsichtigt in Abstimmung mit dem Betreiber des
Kiestagebaus die Fläche innerhalb der nächsten Jahre für die Nutzung von
Freiflächenphotovoltaikanlagen bereitzustellen. Der Abschlussbetriebsplan des
Kiestagebaus aus dem Jahre 2015 weist für die Tagebaufläche eine
Landwirtschaftliche Nutzfläche nach Verfüllung des Tagebaus aus. Für die
Verfüllung ergibt sich ein Zeitraum bis zum Jahre 2042. Innerhalb dieser Zeit sollen
auf der Fläche, je nach Verfüllungsgrad Freiflächenphotovoltaikanlagen aufgestellt
werden können. Mit Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes vom 18.10.2016
stehen dem Vorhaben einer Freiflächenphotovoltaikanlage keine bergrechtlichen
Belange entgegen.
Ein geltendes Prinzip in der Bauleitplanung ist der sparsame Umgang mit dem
Schutzgut Boden. Neue bauliche Entwicklungen sollen vorrangig auf bereits
versiegelte bzw. entwickelte Flächen gelenkt werden. Die ehemalige Kiesgrube
Großschkorlopp stellt aufgrund ihrer Größe eine Potenzialfläche für eine
Neuetablierung einer gewerblich- baulichen Nutzung dar, ohne eine
Neuinanspruchnahme und den damit einhergehenden Verlust von
Bodenfunktionen hervorzurufen. Um einen langfristigen Flächenverlust als
Landwirtschaftsflächen zu vermeiden, wird die Photovoltaiknutzung bis zum
Zeitpunkt des Ausscheidens der Flächen aus dem Bergrecht befristet und Flächen
für die Landwirtschaft als Folgenutzung festgesetzt.
Weiterhin hat der Gesetzgeber den Gemeinden im Rahmen der Klimaschutz-
Novelle im Baugesetzbuch im Jahr 2011 ermöglicht, die Ausstattung des
Gemeindegebietes mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die
dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen
Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte
aus erneuerbaren Energien oder Kraft- Wärme- Kopplung als Planungsziel zu
formulieren [§5 Abs. (2) Nr. 2b BauGB]. In diesem Sinne ist die Erforderlichkeit des
Bebauungsplanes insbesondere durch § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB begründet.
Für die weitere Entwicklung und Realisierung des Planungsvorhabens PV-Anlage
Schkeitbar ist auf dem Gelände der Kiesgrube Großschkrolopp die Aufstellung
eines verbindlichen Bauleitplanes erforderlich, um die beabsichtigte Entwicklung
städtebaulich geordnet vollziehen zu können. Der Betreiber des Kiestagebaus hat
daher bei der Stadt Markranstädt die Aufstellung eines Bebauungsplanes in
Verbindung mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11
BauGB beantragt.
1.2 Rechtsgrundlage / Verfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ erfolgt im
Wesentlichen auf Grundlage der nachstehenden Gesetze und Verordnungen in
ihrer aktuellen Fassung:
Baugesetzbuch (BauGB);
Baunutzungsverordnung (BauNVO);
Planzeichenverordnung (PlanZV);
Erneuerbare
Energien
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 5
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Sächsische Bauordnung (SächBO)
Verwaltungsvorschrift des sächsischen Ministeriums des Inneren zur
Sächsischen Bauordnung (VwVSächBO)
Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
Den Kommunen muss gem. Art. 28 Abs. 2 GG das Recht gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung zu regeln.
Dieser Selbstverwaltungshoheit der Kommune unterliegt auch die Aufstellung und
Änderung der Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) gem.
§ 2 Abs. 1 BauGB.
Ziel der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Sicherung der baulichen und
sonstigen Nutzungen auf den Grundstücken einer Kommune nach Maßgabe des
Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung sowie Landesgesetzen.
Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan „PV-
Anlage Schkeitbar“ wurde vom Stadtrat der Stadt Markranstädt am 01.06.2017
gefasst. Der Beschluss wird im Amtsblatt 07/2017 der Stadt Markranstädt am
15.07.2017 ortsüblich bekanntgemacht.
1.3 Plangrundlagen
Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ wird im Vorentwurf auf Grundlage des
allgemeinen Liegenschaftskatasters (ALK) im UTM-Koordinatensystem erstellt.
1.4 Geltungsbereich
Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ ist nach außen hin wie folgt
abgegrenzt:
nördlich durch landwirtschaftliche Nutzflächen und die sich in einiger
Entfernung anschließende Bebauung des Ortsteils Schkeitbar sowie deren
rückwärtige Gärten
westlich durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche
östlich durch den Feldweg „Zur Mühle“ mit weiteren landwirtschaftlichen
Nutzflächen
südlich durch eine Freiflächenphotovoltaikanlage und die BAB 38
Der räumliche Bezugsrahmen des Bebauungsplanes in der Gemarkung Räpitz ist
aus dem Übersichtsplan auf der Titelseite zu dieser Begründung ersichtlich.
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“
umfasst eine Fläche von ca. 11 ha.
1.5 Ziele der Raumordnung
Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ muss sich gem. § 1 Abs. 4 BauGB
den Zielen der Raumordnung anpassen.
Selbstverwal-
tungsaufgabe
Aufstellungs-
beschluss
Liegenschaftskata-
ster (ALK) im UTM-
Koordinatensystem
Räumliche
Einordnung
Planfläche
Ziele der
Raumordnung
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
6 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
Die Ziele der Raumordnung werden in Bauleitplanverfahren durch die
Landesdirektion Sachsen, Referat 37, Höhere Raumordnungsbehörde als obere
Landesplanungsbehörde, das Landratsamt Landkreis Leipzig, und den Regionalen
Planungsverband Leipzig-Westsachsen mitgeteilt.
Im Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. S. 2986), zuletzt
geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), ist
in § 8 Abs. 7 ROG die Hierarchie der Gebietsfestlegungen normiert.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen
sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen,
soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar
sind (Vorranggebiete);
in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der
Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes
Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete);
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die
städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, andere
raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen
oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind
(Eignungsgebiete)
Beachtliche Ziele der Raumordnung und Landesplanung befinden sich im
Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen (LEP Sachsen), dem
Landesplanungsgesetz Sachsen (SächsLPlG) sowie dem regionalen
Entwicklungsplan der Planungsregion Westsachsen (REP Westsachsen).
Der Landesentwicklungsplan Sachsen wurde durch die Sächsische
Staatsregierung am 12. Juli 2013 beschlossen und trat durch öffentliche
Bekanntmachung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 11/2013 am 30.
August 2013 in Kraft.
Der Regionale Entwicklungsplan Westsachsen wurde durch die oberste
Landesplanungsbehörde mit Bescheiden vom 30.06.2008 genehmigt und erlangte
durch die Bekanntmachung am 25.07.2008 Rechtskraft.
Der LEP Sachsen weist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einen
Standort aktiver Bergbau für Kiese, Kiessande und Sande aus. Ziel Z4.2.3.1 hebt
dabei die langfristige Sicherung der Gewinnung von standortgebundenen
einheimischen Rohstoffen durch Ausweisung entsprechender Vorranggebiete für
Rohstoffgewinnung hervor, während Grundsatz G4.2.3.2 die Zuführung erschöpfter
Vorkommen zu einer nachhaltigen Folgenutzung betont.
Der Regionale Entwicklungsplan Westsachsen weist dementsprechend für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Vorranggebiet für den Abbau von
Kiesen und Sanden aus. Zum Aufstellungszeitpunkt des Regionalen
Entwicklungsplans Westsachsen im Jahr 2008 befand sich der Kiesabbau im
Betriebsgelände noch im aktiven Betrieb. Mittlerweile ist die Lagerstätte erschöpft,
sodass gemäß dem genehmigten Abschlussbetriebsplan kein Rohstoff mehr
abgebaut wird und mit der Verfüllung der Flächen begonnen wurde. Auf Grundlage
einer positiven Stellungnahme des Sächsischen Oberbergamtes vom 18. Oktober
2016 zum geplanten Photovoltaikvorhaben kann davon ausgegangen werden,
dass keine negativen Auswirkungen auf die in Form der benannten Ziele der
Raumordnung gesicherten Belange des Rohstoffabbaus oder die Folgenutzung
ROG
Beachtung der Ziele
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 7
gemäß Abschlussbetriebsplan entstehen. Durch die Sicherung dieser Belange und
der ausgegebenen Ziele der Raumordnung im Rahmen der Festsetzungen des
vorliegenden Bebauungsplanes wird eine Übereinstimmung mit den Zielen der
Raumordnung ermöglicht.
Weiter bilden die Ziele der Raumordnung und Landesplanung die Grundlage für
den Flächennutzungsplan, welcher die Grundlage für die Aufstellung von
Bebauungsplänen bildet (Entwicklungsgebot).
1.6 Verhältnis zum Flächennutzungsplan
Bebauungspläne sind gemäß § 8 Absatz (2) BauGB aus dem
Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln.
Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes kann gemäß § 8 Abs. (3) BauGB
gleichzeitig auch der FNP im Parallelverfahren geändert werden.
Der Bebauungsplan kann vor dem FNP bekannt gemacht werden, wenn nach dem
Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den
Darstellungen des FNP entwickelt sein wird. Dementsprechend ist der
Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der zuständigen
höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Im Rahmen der 1. Flächennutzungsplanänderung beabsichtigt die Stadt
Markranstädt die Darstellungen für das betreffende Areal im Sinne einer
nachrichtlichen Übernahme an die Festsetzungen des genehmigten
Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ anzupassen.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Pegau wird für die Ersatzfläche im Rahmen
eines Änderungsverfahrens ebenfalls angepasst.
1.7 Andere Planwerke
Im Jahre 2015 wurde für den Kiessandtagebau ein Abschlussbetriebsplan, auf
Basis der Planfeststellung erarbeitet. In diesem Abschlussbetriebsplan wurde für
die Fläche des Kiessandtagebaus Großschkroplopp, nach Abschluss der
Verfüllung eine landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. In Abstimmung mit
dem Sächsischen Oberbergamt wird die Möglichkeit gegeben, den ausgekiesten
Tagebau nach der Verfüllung einer befristeten städtebaulichen Nutzung
zuzuführen, ohne dass das geltende Bergrecht geändert, eingeschränkt oder
außer Kraft gesetzt wird. Auf dieser Grundlage ist der Bebauungsplan so
auszugestalten, dass es zu keiner Beeinträchtigung der bergrechtlichen Belange
kommt. Konkret bedeutet dies, dass die Umsetzbarkeit der Folgenutzung aus dem
Abschlussbetriebsplan durch den Bebauungsplan zu sichern ist. Damit wird auch
eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (s. auch Kapitel 1.5)
gewährleistet, da im Zeitraum der Zwischennutzung bereits die Voraussetzungen
für eine nachhaltige Folgenutzung geschaffen werden können. Außerdem hat der
Bebauungsplan sicherzustellen, dass die Folgenutzung zu dem im
Abschlussbetriebsplan vorgesehenen Zeitpunkt auch tatsächlich vollziehbar ist und
keine abweichenden Nutzungsrechte durch die Satzung entgegenstehen. Hierzu
ist es notwendig, den Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ nach § 9 Abs. 2
Satz 2 BauGB, auflösend bedingt durch die Entlassung aus dem Bergrecht, zeitlich
zu befristen. Als Folgenutzung ist die aus dem Abschlussbetriebsplan resultierende
landwirtschaftliche Nutzfläche bestimmt.
Parallelverfahren
FNP-Änderung
Abschlussbetriebs-
plan
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
8 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
1.8 Städtebaulicher Bestand / Ausgangssituation
Das Planungsgebiet gliedert sich in den nachfolgend erläuterten städtebaulichen
Bestand.
Der Standort des Kiessandtagebaus Großschkorlopp befindet sich zwischen den
Ortslagen Großschkorlopp und Schkeitbar nordwestlich der BAB 38. Die derzeitige
Zufahrt erfolgt über den Feldweg „Zur Mühle“, welcher von der S 76 in Richtung
Tagebau führt. Im weiteren Umfeld des Tagebaus dominieren agrarisch genutzte
Flächen das Orts- und Landschaftsbild.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ liegt etwa 500 m
südwestlich des Ortskerns Schkeitbar. Nördlich wird die Fläche durch
landwirtschaftliche Nutzflächen und im Weiteren durch die Bebauung der Ortslage
mit rückwärtigen Gärten sowie der K 7960 gefasst. Südlich des Geltungsbereichs
grenzt eine bestehende Photovoltaikanlage sowie die BAB 38 an.
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ wird
das Plangebiet durch die Wiederverfüllung des Kiessandtagebaus geprägt.
1.9 EEG [Erneuerbare Energien Gesetz]
Das Erneuerbare Energien Gesetz [im Folgenden EEG] bestimmt die Ausführung
der Anlagen erneuerbarer Energien in der Praxis. Das EEG hat keine
unmittelbaren Auswirkungen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit von
Photovoltaikanlagen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit wird durch die
Regelungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung bestimmt.
Der Wortlaut des EEG hat jedoch Auswirkungen auf Vergütungen von Energie aus
regenerativen Energiequellen und bestimmt somit die Erforderlichkeit von
Bebauungsplänen mit dem Planungsziel erneuerbarer Energien.
Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
erfolgt eine Vergütung wenn die Anlage […]
3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30
des Baugesetzbuchs errichtet worden ist und […]
aa) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest
auch mit dem Zweck der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgestellt worden ist
und sich die Anlage […]
bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über
die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits
versiegelt waren, oder
cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher,
wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet und diese
Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder
Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich als
Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinne des
§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind.
Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ überplant das
Kiessandtagebau
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 9
Gelände eines Kiessandtagebaus, dessen Flächen nach der Nutzung als Tagebau
laut Abschlussbetriebsplan von 2015 bis zum Jahre 2042 wiederverfüllt werden.
1.10 UVPG
Zu beachten ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 24.02.2010 [BGBl. I S. 94], zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 [BGBl I S. 1163].
Bei bestimmten Vorhaben, Errichtung oder Änderungen von Anlagen sowie Plänen
sind die Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen. Vorhaben mit potenziell
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind in der Anlage 1 zum UVPG
aufgeführt.
Photovoltaikanlagen sind nicht gesondert in der Anlage 1 aufgeführt. Solarparks
gelten demnach als Städtebauprojekte für die Errichtung sonstiger baulicher
Anlagen, für die im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein
Bebauungsplan aufgestellt wird.
Gemäß der Ziffer 18.7.2 der Anlage ist bei zulässigen Grundflächen von 20.000 bis
100.000 m² eine allgemeine Vorprüfung der Umweltauswirkungen vorzunehmen.
Entscheidend ist § 17 [1] des UVPG. Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, insbesondere bei
Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert
oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung
des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f im
Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des
Baugesetzbuchs durchgeführt.
Somit ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Planungsvorhaben der „PV-
Anlage Schkeitbar“ innerhalb des Bebauungsplanverfahrens durchzuführen.
Die Umweltprüfung für das Vorhaben des Bebauungsplanes der „PV-Anlage
Schkeitbar“ erfolgt im Umweltbericht, welcher Bestandteil der Begründung zum
Bebauungsplan ist.
1.11 Planungsziele
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ wird das Ziel der
Etablierung einer städtebaulich geordneten Folgenutzung einer erschöpften
Kieslagerstätte im südlichen Bereich der Ortslage Schkeitbar verfolgt.
Insbesondere gelten für den Plangeber folgende Ziele:
- Etablierung einer städtebaulich geordneten Zwischennutzung,
- planungsrechtliche Sicherung der Nutzung als PV-Anlage,
- Sicherung von Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und
Landschaft,
- geordnete Zuführung der Flächen zu ihrer Folgenutzung als
landwirtschaftliche Nutzflächen;
Der Betreiber des Kiessandtagebaus Großschkorlopp hat vom Sächsischen
Oberbergamt eine positive Stellungnahme für das Vorhaben zur Errichtung von
PV-Anlagen innerhalb der bergrechtlichen Genehmigung erhalten. Mit Erstellung
des Abschlussbetriebsplans im Jahre 2015 wurde die auf 11 ha ausgekieste
Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche nach der Wiederverfüllung ausgewiesen.
Umweltbericht
Zielstellung
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
10 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
Die Verfüllung des Tagebaus kann bis zum Jahre 2042 erfolgen. Die Verfüllung
muss an das Gelände vor der Öffnung des Tagebaus angepasst werden. Die
oberste Schicht von 2 m Mächtigkeit ist aus durchwurzelbarem Material
herzustellen.
Im Verlauf der Verfüllung stellt der Betreiber und Vorhabenträger das verfüllte
Gelände potentiellen Photovoltaikbetreibern zur Errichtung von
Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Verfügung. Der Zeitraum des Betriebes der
PV-Anlagen wird gemäß der Regelungen des Abschlussbetriebsplanes auflösend
bedingt begrenzt. Nach Aufgabe des Bergrechtes sind die Anlagen vollständig
zurückzubauen und die Flächen der Landwirtschaft zur Verfügung zu stellen.
Die unteren Kanten der PV-Module müssen mindestens 50 cm über der Oberkante
des Geländes liegen. Die obere Kante darf eine Höhe von 4,50 m nicht
überschreiten. Innerhalb des Sondergebietes PV-Anlage sind Grünländer mit
Leguminosen zu entwickeln, um eine nachhaltige Folgenutzung zu ermöglichen.
Außerdem werden externe Kompensationsmaßnahmen zur Sicherung der
Lebensräume betroffener Arten auf Grundlage des im Rahmenbetriebsplanes
genehmigten Eingriffs durchgeführt.
Der Standort des Solarparks wird zum Schutz der baulichen Anlagen eingezäunt.
Zaun
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 11
2. Planungsrechtliche Festsetzungen
2.1 Art der baulichen Nutzung
Die Stadt Markranstädt bestimmt mit der Aufstellung und dem Beschluss des
Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ die Zulässigkeit von
Photovoltaikanlagen als Zwischennutzung auf der Fläche des Kiessandtagebaus
Großschkrolopp innerhalb des Bergrechtes. Nach Aufgabe des Bergrechtes ist die
Fläche vollständig der Landwirtschaft zur Verfügung zu stellen. Das Planungsziel
besteht in der Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf dem Gelände des
Kiessandtagebaus.
Für die Zulässigkeit der Photovoltaikanlagen ist die Festsetzung eines
Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO notwendig.
Sonstige Sondergebiete sind festzusetzen, wenn sich die geplante Art der
baulichen Nutzung wesentlich von den Baugebieten der Paragraphen 2 bis 10
BauNVO unterscheidet.
Gemäß § 11 Abs. [2] BauNVO kommen als sonstige Sondergebiete insbesondere
in Betracht [unter anderem] Gebiete für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer
Energien wie der Sonnenenergie dienen.
Als Art der baulichen Nutzung wird deshalb im Bebauungsplan „PV-Anlage
Schkeitbar“ ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO festgesetzt.
Gemäß § 11 Abs. [2] BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die
Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen.
Demgemäß wird für das Sondergebiet die Zweckbestimmung Photovoltaikanlage
und mit der Entlassung aus dem Bergrecht und dem Rückbau wird gemäß § 9 Abs.
1 (18a) als Folgenutzung Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. .
Das sonstige Sondergebiet umfasst Grundstücke, die zur Bebauung mit
Photovoltaikanlagen als bauliche Anlagen vorgesehen sind. Sie stellen somit
Baugrundstücke im Sinne von § 19 Abs. [3] BauNVO dar.
Die Photovoltaikanlagen sind bauliche Anlagen gemäß Sächsischer Bauordnung
und damit zugleich Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. [1] BauGB.
Als zulässige bauliche Hauptanlagen werden demnach Photovoltaikanlagen
festgesetzt. Außerdem sind alle der Photovoltaiknutzung zu oder untergeordneten
Nebenanlagen zulässig. Die Photovoltaikanlagen sind im Sinne der
landwirtschaftlichen Folgenutzung fundamentfrei durch Rammen aufzuständern.
Dadurch soll ein einfaches Entfernen der Anlagen gewährleistet werden, um den
Boden für die landwirtschaftliche Folgenutzung nicht mehr als notwendig zu
belasten.
2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Bebauungsplan „PV-Anlage
Schkeitbar“ gemäß § 16 Abs. (2) BauNVO durch Festsetzung der
Grundflächenzahl [GRZ] und der maximalen Höhe baulicher Anlagen in Form einer
maximalen Oberkante festgesetzt.
Gemäß § 16 Abs. (3) BauNVO ist bei der Festsetzung des Maßes der baulichen
Nutzung stets die Grundflächenzahl festzusetzen.
Für die Ermittlung der maßgebenden Grundfläche gemäß § 19 Abs. (3) BauNVO
wird die textliche Festsetzung 2.3 in den Bebauungsplan aufgenommen. Demnach
gilt als Grundfläche diejenige Fläche, welche durch die Photovoltaikanlagen unter
Sondergebiet
Zweckbestimmung
PV-Anlage
Folgenutzung
Landwirtschaftliche
Nutzfläche
Festlegung GRZ
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
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Entwurf - Stand 06.10.2017
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senkrechter Abtragung überdeckt wird. Die Festsetzung ist notwendig, weil die
reale Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. (2) BauGB durch die
Photovoltaikanlagen mit geeigneten Stützkonstruktionen auf der Tagebaufläche
äußerst gering ist und planungsrechtlich wenig praktikabel zu regulieren wäre.
Als Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. (1) BauNVO wird im Bebauungsplan „PV-
Anlage Schkeitbar“ die Zahl 0,7 festgesetzt. Damit werden einerseits die zu
überdeckende Fläche begrenzt und andererseits ausreichende Möglichkeiten zur
Aufstellung der Photovoltaikanlagen gesichert.
Beider durch Photovoltaikanlagen überdeckbaren Fläche ist der notwendige
Abstand zwischen den Anlagen in Bezug auf die Sonneneinstrahlung zu beachten.
Die Photovoltaikanlagen werden im Vollzug des Bebauungsplanes in Reihen und
in möglichst genauer Ost- West- Ausrichtung aufgestellt.
Maßgeblich ist der tiefste Sonnenstand im Jahresablauf. Dieser liegt bei 17,5°. Das
Plangebiet liegt auf dem 51. Breitengrad. Danach bemisst sich der Abstand der
Modulreihen untereinander.
Die Größe des Sondergebietes bildet die maßgebliche Grundstücksfläche [MGF]
gemäß § 19 Abs. (3) BauNVO für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche.
Unter Beachtung des Mindestabstands der Reihen zur Vermeidung von
Verschattungseffekten ist für das Vorhaben eine Grundflächenzahl von 0,7
ausreichend.
Es wird darauf hingewiesen, dass der für die Umweltprüfung maßgebliche
Versiegelungsgrad weitaus geringer als die planungsrechtlich zulässige GRZ von
0,7 sein wird.
2.2.1 Höhe der baulichen Anlagen
Für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ist weiterhin die Höhe
baulicher Anlagen von Belang.
Die Höhe baulicher Anlagen gemäß § 16 Abs. (2) Nr. 4 BauNVO wird im
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ in der textlichen Festsetzung als maximale
Oberkante OKmax festgesetzt.
Die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen erfolgt durch Eintrag in der
Planzeichnung [Teil A].
Die Höhe baulicher Anlagen kann allgemein als Oberkante baulicher Anlagen
festgesetzt werden. Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ bezieht sich
darauf.
Bei der Prüfung der Höhe baulicher Anlagen ist ein Bezugspunkt gemäß § 9
Absatz (3) BauGB und § 18 Abs. (1) BauNVO zu bestimmen.
Dieser Bezugspunkt soll an einer Stelle liegen, die keinen Höhenveränderungen
unterliegt [endausgebaute Oberfläche] und der zuständigen Bauordnungsbehörde
zugänglich ist.
Im Regelfall werden deshalb für die Festlegung der Höhenbezugspunkte
öffentliche Straßenverkehrsflächen verwendet. Der „PV-Anlage Schkeitbar“ setzt
jedoch keine öffentlichen Straßenverkehrsflächen fest. Aus diesem Grund wird in
der Planzeichnung des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ der
Höhenbezugspunkt an der Grenze der Flurstücke 19/3 und 19/4 [Flur 3,
Gemarkung Schkorlopp] festgesetzt. Die Flurstücke sind öffentlich zugänglich und
unterliegen keiner Höhenveränderung.
Die Höhenlage des Bezugspunktes in Meter über Normalhöhe Null ist in der
GRZ 0,7
Im Plan
Bezugspunkt
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
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Planzeichnung anzugeben. Diese Höhenlage wird durch einen öffentlich bestellten
Vermesser im Laufe des Verfahrens festgestellt und durch Eintrag in der
Planzeichnung zum Bestandteil der Bebauungsplansatzung.
Die textliche Festsetzung 2.6 enthält weiterhin die Formulierung :
Steigt oder fällt das Gelände vom Bezugspunkt zur Mitte derjenigen Seite der
Photovoltaikanlage mit der kürzesten Entfernung zu dem Höhenbezugspunkt, so
ist die Normalhöhe um das Maß der natürlichen Steigung oder des Gefälles des
endnivilierten Geländes zu verändern.
Mit dieser Festsetzung ist sichergestellt, dass die tatsächliche Geländeoberfläche,
auf der die jeweilige Photovoltaikanlage errichtet wird, für die Prüfung der
maximalen Oberkante OK max maßgeblich ist.
In dem sonstigen Sondergebiet wird gemäß Eintrag in der Planzeichnung eine
maximale Oberkante OKmax von 4,50 Meter über dem Bezugspunkt festgesetzt.
Die maximale Höhe baulicher Anlagen ist zu kombinieren mit der Festsetzung 2.5:
Bauliche Anlagen in dem sonstigen Sondergebiet SO 1 gemäß Zweckbestimmung
der Festsetzung 1.2 müssen eine lichte Höhe von mindestens 50 cm zwischen der
endnivilierten Oberkante Gelände gemäß Höhenbezugspunkt und der Unterkante
der baulichen Anlagen gewährleisten. Das gilt nicht für Stützkonstruktionen und
Nebenanlagen.
Mit der Gewährleistung einer lichten Höhe von 50 cm zwischen der
Geländeoberfläche und der Unterkante der Photovoltaikmodule werden
insbesondere umweltschützende Belange in Bezug auf die Ausbildung einer
nachhaltigen Vegetation im Plangebiet verfolgt. Somit ist eine vollständige
Bearbeitung / Pflege der Bodenoberfläche im Nutzungszeitraum, ggf. auch nur
durch manuelle Bearbeitung gewährleistet.
2.3 Bauweise
Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ setzt in dem Sondergebiet eine
abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. (4) BauNVO fest.
Die Zulässigkeit der abweichenden Bauweise wird in den textlichen Festsetzungen
3.1 und 3.2 festgesetzt und beschrieben.
Die Festsetzung 3.1 greift die Möglichkeit des § 22 (4) BauNVO zur Festsetzung
einer abweichenden Bauweise auf.
Die Festsetzungen 3.1 und 3.2 dienen der Präzisierung der Zulässigkeit im
Bebauungsplan und sind der Tatsache geschuldet, dass die angestrebten
baulichen Anlagen in Form der Photovoltaikanlagen nicht den üblichen offenen
oder geschlossenen Bauweisen von Gebäuden entsprechen.
Für die Realisierung des Planungsvorhabens der Photovoltaikanlagen ist es
notwendig, die Solarmodule elektrisch in Reihen zu kombinieren und zu schalten.
Die konkreten Standorte der Gestelltische und die Länge der elektrischen Reihen
werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt.
Es wird ebenfalls nicht festgesetzt, welche Stellung die baulichen Anlagen im
Sinne der Hauptfirstrichtung haben müssen.
Die Stellung baulicher Anlagen ergibt sich aus dem Nutzungszweck der Anlagen,
die Hauptfirstrichtung wird demgemäß hauptsächlich in Ost- West- Richtung
verlaufen. Im Sinne des Übermaßverbotes muss die Stellung baulicher Anlagen
OK max 4,50 m
abweichende
Bauweise
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
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nicht festgesetzt werden.
Die Entscheidung, wie viel Module in einer Reihe kombiniert werden, wird auf der
Vorhabenebene getroffen. Für den Bebauungsplan entscheidend ist die Tatsache,
dass sowohl die Aufstellung eines einzelnen Gestelltisches ebenso zulässig und
möglich sein soll, wie die Kombination von Modulen auf einer Länge von
beispielsweise 400 Metern.
2.4 Überbaubare Grundstücksfläche
Die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen beeinflusst die möglichen
Standorte der baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück. Sie dient im Unterschied
zur Festsetzung der Grundflächenzahl nicht der Versiegelungsbegrenzung.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen gemäß § 23
Absatz (3) BauNVO gebildet, die zusammen Baufenster bilden.
Gemäß § 6 Abs. (5) Bauordnung Sachsen betragen die Abstandsflächen 0,4 H,
mindestens drei Meter. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 3,0 Metern zur
Grundstücksgrenze des Baugrundstückes gewährleistet somit die für den
Bebauungsplan maßgebliche planungsrechtliche und städtebauliche Ordnung.
Die Baugrenze im Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ verläuft im Regelfall
drei Meter hinter der Grenze des Sondergebietes.
Gemäß textlicher Festsetzung 4.2 ist eine geringfügige Überschreitung der
festgesetzten Baugrenzen um 1,0 Meter auf maximal 20 Prozent der
Baugrenzenlänge ausnahmsweise zulässig, wenn dafür eine
Betriebsnotwendigkeit nachgewiesen werden kann.
Mit dieser Festsetzung ermöglicht der Bebauungsplan ein Mindestmaß an
Flexibilität. Auf Grund des nicht beeinflussbaren Standardmaßes der Gestelltische
für die Photovoltaikanlagen soll bei der Kombination der PVA diese Flexibilität
möglich sein.
Die Überschreitungsmöglichkeit ist geringfügig und bezieht sich auf § 23 Abs. (3)
BauNVO.
2.5 Nebenanlagen
In § 14 Abs. (1) Satz 3 BauNVO wird der Stadt Markranstädt die Möglichkeit
eröffnet, in dem Bebauungsplan die Zulässigkeit der Nebenanlagen und
Einrichtungen einzuschränken oder auszuschließen.
Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ greift diese Möglichkeit auf. Gemäß
textlicher Festsetzung 1.2 sind nur Nebenanlagen (Trafostation,
Wechselrichteranlage, o.ä.) gemäß § 14 BauNVO zulässig, die der
Photovoltaiknutzung zu- oder untergeordnet sind. Damit wird gesichert, dass eine
Befestigung der Bodenoberfläche auf das Mindestmaß beschränkt wird.
Der in der Photovoltaikanlage erzeugte Strom muss in der Regel mit einer
zentralen Wechselrichterstation und einer Trafostation an das Mittelspannungsnetz
übergeben werden. Der Standort dieser zwei Nebenanlagen muss in möglichst
großer Nähe zu dem öffentlichen Energieversorgungsnetz bzw. dem
Mittelspannungskabel liegen.
Die Nebenanlagen sind in das Sondergebiet Photovoltaik zu integrieren.
Mindestabstand
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
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2.6 Verkehrsflächen
Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ benötigt keine internen
Erschließungsstraßen. Ein Randstreifen von 3,00 m, zwischen der
Bebauungsplangrenze und der Baugrenze sichert die Erreichbarkeit der Anlagen
zu Pflege- und Wartungszwecken.
Extern wird das Bebauungsplangebiet über den Feldweg „An der Mühle“, welcher
eine Anbindung an die Staatsstraße 76 und eine Anbindung nach Schkeitbar
aufweist, erschlossen.
Das Verkehrsaufkommen für den Betrieb der Photovolataikanlge beschränkt sich
auf mehrmals jährlich durchzuführende Pflegegänge (Mahd der Flächen). Das
hieraus resultierende Verkehrsaufkommen ist, im Verhältnis zum
Verkehrsaufkommen im Kiessandtagebau als sehr gering einzuschätzen.
2.7 Technische Infrastruktur
Mögliche Anschlusspunkte an das Stromnetz des örtlichen Stromnetzbetreibers
befinden sich westlich des Bebauungsplangebietes und in der Ortslage Schkeitbar.
Der westlich des Bebauungsplangebietes befindliche Netzeinspeisepunkt wird
bereits von der bestehenden PV-Anlage südlich des Geltungsbereiches genutzt.
Damit liegen die potentiellen Netzeinspeisepunkte außerhalb des
Bebauungsplangebietes. Der westliche Anschluss ist auf Grundlage des
rechtskräftigen Bebauungsplanes „PV-Anlage Großschkorlopp“ gesichert. Für eine
Nutzung des Weges „An der Mühle“ sind vom Vorhabenträger mit der Stadt
Markranstädt als Straßenbaulastträger Dienstbarkeiten zu vereinbaren, insoweit
der bestehende Anschlusspunkt westlich des Bebauungsplangebietes nicht
genügend Kapazitäten aufweist.
Die trinkwasserseitigen, abwasserseitigen sowie telekommunikationstechnischen
Anbindungen sind für die PV-Anlage Schkeitbar nicht notwendig. Anfallendes
Regenwasser kann auf dem Gelände der Anlage versickern.
2.8 Zeitliche Befristung
Die vom Sächsischen Oberbergamt bewilligte Zwischennutzung der
Bebauungsplanfläche als Sondergebiet für Photovoltaikanlagen muss eine
zeitliche Begrenzung aufweisen. In Punkt 6.1 der textlichen Festsetzungen wird
deshalb definiert:
Die im Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ festgesetzte bauliche Nutzung als
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlagen“ und alle zulässigen
Anlagen sind gem. § 9 Abs. (2) Nr. 2 BauGB bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens
der Flächen aus dem Bergrecht zulässig. Nach dem Ausscheiden der Flächen aus
dem Bergrecht sind alle Anlagenteile zu entfernen. Als Folgenutzung wird gemäß §
9 Abs. 1 (18a) BauGB Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.
Nach § 9 Abs. 2 (1) BauGB ist es möglich, festzusetzen, dass die im
Bebauungsplan festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen
nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Hiermit
kann die Zulässigkeit der Nutzungen und Anlagen abhängig gemacht werden vom
Eintritt bestimmter Umstände. Im Falle des Bebauungsplanes „PV-Anlage
Schkeitbar“ ist die zeitliche Befristung an das Bergrecht gekoppelt. Mit der
Entlassung der Fläche aus dem Bergrecht sind alle Anlagenteile zu entfernen und
Auflösend bedingte
Zulässigkeit
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
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eine landwirtschaftliche Nutzfläche, wie im Abschlussbetriebsplan festgehalten,
herzustellen.
Damit werden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, damit zum Zeitpunkt
der Entlassung aus der Bergaufsicht keine Nutzungsrechte gelten, die einer
Inanspruchnahme als landwirtschaftliche Nutzfläche gemäß der Regelungen des
Abschlussbetriebsplanes entgegenstehen.
2.9 Grünflächen
Der Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar setzt eine private Grünflächen mit
folgender Zweckbestimmung fest.
Grünfläche Nr. Nutzungszweck
private Grünfläche 1 naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche PFG 1
2.10 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Der Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar setzt eine Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Die in der textlichen
Festsetzungen Nr. 8.2 geregelte Ausgleichsmaßnahme als Pflanzgebotsfläche, ist
parallel zum Verfüllungsgrad des Kiessandtagebaus zu vollziehen. Das betrifft die
Entwicklung einer Feldhecke [Biotopcode BH.] in der Pflanzgebotsfläche PFG 1.
Die Festlegung dient der Einbindung des Geltungsbereichs in das Landschaftsbild
und die vorhandenen Grünstrukturen. Des Weiteren erfolgt eine Abgrünung in
Richtung der Ortslage Schkeitbar.
2.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ sind gemäß § 1
Abs. (6) Nr. 7 BauGB Belange des Umweltschutzes einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. (1) Nr. 20 BauGB können zur Umsetzung dieses Planungszieles
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft festgesetzt werden.
Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ setzt folgende Maßnahmen fest:
Die Errichtung der Photovoltaikanlagen stellt gemäß § 14 Abs. (1) BNatSchG in
der Fassung vom 01.03.2010 einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Das
Bundesnaturschutzgesetz wirkt in der Fassung vom 29.07.2009 [BGBl I S. 2542],
in Kraft getreten am 01.03.2010, unmittelbar.
Nach § 14 Abs. (1) BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des
BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden
Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Die Vermeidung bzw. der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
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des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. (6) Nr. 7 a bezeichneten Bestandteilen
[Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz] sind nach Vorgabe des §
1a Abs. (3) BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen.
Nach § 15 Abs. (2) BNatSchG ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet,
unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen
(Ersatzmaßnahmen).
Der Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ wird auf einer nach
Bundesberggesetz im Planfestellungsverfahren genehmigten Fläche errichtet. Die
Folgen des Eingriffs wurden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ermittelt,
bewertet und ausgeglichen. Hieraus resultiert keine Notwendigkeit, den durch den
Bebauungsplan resultierenden Eingriff zu verifizieren, da dieser nicht vorliegt. Im
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach Bergrecht wurden für den Eingriff
bereits Kompensationsmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt.
Diese Feststellung leitet sich insbesondere aus dem Abschlussbetriebsplan des
Kiessandtagebaus Großschkorlopp ab. In diesem Abschlussbetriebsplan sind die
sich aus dem Planfeststellungsverfahren nach Bergrecht abgeleiteten Maßnahmen
weiterhin Bestandteil des Ausgleichs des Eingriffs festgeschrieben. Mit der
endgültigen Verfüllung des Kiessandtagebaus muss auf der Fläche des Tagebaus
bis zum Jahre 2042 eine landwirtschaftliche Nutzfläche errichtet werden.
Neben dem Eingriff nach § 14 Abs. 1 BNatSchG definiert das BNatSchG in § 44
Abs. 1 artenschutzrechtliche Verbote. In § 44 Abs. 5 wird definiert das nach § 15
zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben, welche nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, nach § 18 Abs. 2 Satz 1
(Verhältnis zum Baurecht) die Zugriffs-, Besitz-, und Vermarktungsverbote des
§ 44 Abs. 2 bis 5 ebenso gelten. Sind Anhang IV Arten der FFH-Richtlinie oder
europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44
Abs. 1 Satz 1 (Tötungsverbot) und gegen § 44 Abs. 1 Satz 3 (Entnahme von
Fortpflanzungs- und Lebensstätten) nicht vor, soweit die ökologische Funktion der
von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich können auch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
Auf Grundlage der artenschutzrechtlichen Bewertung im Umweltbericht ist
nachfolgende vorgezogene externe Kompensationsmaßnahme M4, auf dem
Flurstück 31/8, Flur 3 Gemarkung Schkorlopp laut der textlichen Festsetzung 8.5
umzusetzen:
1. Anlage eines 600 qm großen Feuchtbiotopes bis Herbst 2018 [M4]
Die Umsetzung der Maßnahmen muss vor der Verfüllung des Tagebaugewässers
des Bebauungsplangebietes erfolgen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass im
Zuge der Verfüllung des Kiessandtagebaus die externen
Kompensationsmaßnahmen auf dem Flurstück 31/8, Flur 3, Gemarkung
Schkorlopp bereits einer gesicherten Entwicklung unterliegen.
Weitere artenschutzrechtliche vorgezogene Kompensationsmaßnahmen M2 und
M3 sind auf dem Flurstück 55, Flur 8, Gemarkung Räpitz und dem Flurstück 19/2,
Flur 3, Gemarkung Schkorlopp umzusetzen.
Kompensation
erfolgte nach
Planfeststellungs-
verfahren im
Bergrecht
Externe
Kompensation
M4
Stadt Markranstädt
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2. Anlage von artenreichem Grünland mit integrierten
Zauneidechsenersatzhabitaten
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den Flächen zwischen der
Baugrenze und der Grenze des festgesetzten Sondergebietes ist durch Einsaat
von Leguminosen und Mahd der Flächen ein sonstiges extensiv genutztes
Grünland frischer Standorte mit Leguminosen [Biotopcode GY. gemäß
Handlungsempfehlung Freistaat Sachsen] zu entwickeln. Die Mahd ist nach
Möglichkeit durch eine Beweidung mit Schafen zu realisieren. Diese Maßnahme
dient insbesondere der Wiederherstellung der Bodenfunktionen in Vorbereitung der
Folgenutzung gemäß Abschlussbetriebsplan. In den nördlichen und östlichen
Randbereichen des Geltungsbereichs ist eine Feldhecke [Biotopcode BH.], auf
einer Fläche von 4.295 qm zu entwickeln. In die Feldhecke sind
Zauneidechsenersatzhabitate aus sandig-lehmigen Boden mit Requisiten zu
intergrieren.
2.12 Abgrabungen und Aufschüttungen
Der Abschlussbetriebsplan für den Kiessandtagebau Großschkorlopp geht von
einer Verfüllung des Tagebaus bis zum Jahre 2042 aus. Diese Aufschüttungen und
Abgrabungen sind im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „PV-
Anlage Schkeitbar“ zulässig, wenn sie dem Nutzungszweck der jeweiligen
Flächenfestsetzung zu- und/oder untergeordnet sind.
Entsprechend des Abschlussbetriebsplanes der KB Kiesbetrieb GmbH vom
07.12.2015 erfolgt die Verfüllung entsprechend Punkt 2.1.2.2 und die
Überwachung der Verfüllung nach 2.1.2.3.
Die Verfüllung erfolgt innerhalb der nächsten Jahre bis zum Jahre 2042 mit
nachfolgendem Material:
Unterste Schicht 2 m Beton- und Ziegelbruch
Mittlere Schicht 4 m unbelasteter Erdaushub
Obere Schicht 2 m Mutterbodenabdeckung
(Durchwurzelbare Bodenschicht)
Die Verfüllung erfolgt nach vorhandenem, lieferbarem Material.
2.13 Hinweise
Es wird auf folgende notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen vor schädlichen
Umweltwirkungen und Umweltauswirkungen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes hingewiesen:
V ASB 1 Gehölze dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28.
Februar des Folgejahres entnommen werden.
V ASB 3 Bodenarbeiten im Bereich der nicht abgebauten Hochflächen, auf welchen der Oberboden abgeschoben wurde und wieder angedeckt werden muss, dürfen nur im Zeitraum von Mitte März bis Mitte April eines Jahres erfolgen.
M3, M4
Interne
Kompensation
Stadt Markranstädt
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V ASB 4 Die Verfüllung des Gewässers darf nur in der Zeit vom 01. Oktober
15. Februar des Folgejahres erfolgen
V ASB 5 Die externe Kompensationsmaßnahme M4 muss bis Herbst 2018
erfolgen.
V ASB 7 lagenweise allmähliche Verfüllung der nördlichen Hangbereiche V ASB 8 Schaffung von Zauneidechsenersatzhabitaten in den Rand-
bereichen des Geltungsbereichs sowie in der privaten Grünfläche 1 [PFG1]
V ASB 10 Pflege und Entwicklung des temporären Gewässers mit Monitoring
zur Überprüfung der ökologischen Leistungsfähigkeit des
neuangelegten Gewässers
V ASB 11 Alle Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind durch eine
ökologische Baubegleitung zu begleiten, um die aufgestellten Kriterien einzuhalten und auf neue bisher nicht absehbare Entwicklungen zu reagieren.
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
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3. Umweltbericht
3.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
3.1.1 Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes
BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gesichert werden, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt,
und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleistet. Es soll dazu beigetragen werden, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Ebenso soll der allgemeine Klimaschutz sowie das städtebauliche Orts- und
Landschaftsbild baukulturell gepflegt und entwickelt werden.
Entsprechend § 2 Abs. (4) BauGB führen Gemeinden bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen eine Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes nach
§ 1 Abs. (6) Nr. 7 und § 1a BauGB durch.
Für die Umweltprüfung ist bei jedem Bebauungsplan festzulegen, in welchem
Umfang und Detailierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für die
Abwägung erforderlich ist. Darüber hinaus sind vorliegende Landschaftspläne oder
sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g bei der Bestandsaufnahme und
Bewertung der Umweltprüfung heranzuziehen.
Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissenstand
und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und
Detaillierungsgrad des Bebauungsplanes in angemessener Weise verlangt werden
kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
Dem Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“ ist somit der Begründung ein
Umweltbericht beizufügen. Gemäß § 2a BauGB sind entsprechend dem Stand des
Verfahrens
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplanes und
in dem Umweltbericht nach Anlage 1 des Baugesetzbuches die auf Grund der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange
des Umweltschutzes darzulegen.
Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
Umweltrelevante Aussagen zum Plangebiet sind in folgenden übergeordneten
Planungen enthalten:
a) Regionaler Entwicklungsplan Westsachsen
b) Umweltbericht zum Bebauungsplan PV Anlage Großschkorlopp
c) Abschlussbetriebsplan Kiessandtagebau Schkeitbar
d) Hydrogeologisches Gutachten zum Kiessandtagebau Großschkorlopp
3.1.2 Bestimmung des Prüfungsumfangs
Parallel oder vorab zur Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB werden
die Behörden zur Äußerung über den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Die
Stadt Markranstädt legt auch aufgrund dieser Hinweise für den Bebauungsplan
„PV-Anlage Schkeitbar“ fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die
Grundsätze
Bauleitplanung
Erfordernis
Umweltprüfung
Stadt Markranstädt
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Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.
Die Aufforderung zur Äußerung im Hinblick auf den Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung erfolgte mit der Vorentwurfsbeteiligung im Juni 2017.
3.1.3 Planungsziele
Die Planungsziele des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“ werden im
Abschnitt Festsetzungen des Bebauungsplanes ausführlich dargestellt und hier mit
Bezugnahme auf den Umweltbericht kurz wiederholt.
Der Kiessandtagebau befindet sich im Landkreis Leipziger Land südlich von
Schkeitbar. Der Zwenkauer See befindet sich ca. 3 km nordöstlich des Standortes.
Im Jahre 1991 wurde mit der Auskiesung am Standort von Süd nach Nord
begonnen. Die Kiessandlagerstätte wurde wie im Rahmenbetriebsplan und
Planfeststellungsbeschluss festgehalten bis Ende 2015 ausgebeutet.
Zur Wiedernutzbarmachung wurden und werden laut dem Abschlussbetriebsplan
tagebaueigener Abraum und tagebaufremde mineralische Abfälle von Süd nach
Nord bis zum urpsrünglichen Niveau eingebaut. Im Süden ist die Verfüllung bereits
abgeschlossen und auf der Fläche wurde eine PV-Anlage errichtet.
Der vorliegende Umweltbericht bezieht sich auf die Verfüllung des nördlichen
Bereichs des Tagebaus bis zum Jahre 2042. Ausgehend hiervon soll die
Errichtung weiterer PV-Anlagen auf bereits verfüllten Bereichen ermöglicht werden.
Der Abschlussbetriebsplan sieht eine Verfüllung bis zum ursprünglichen
Geländeniveau vor. Anschließend soll die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche
eingerichtet werden. Das sächsische Oberbergamt bestätigte mit Schreiben vom
18.10.2016 eine Zwischennutzung des Standortes als PV-Anlagenstandort. Der
Beabauungsplan sieht eine auflösend bedingte (Entlassung aus dem Bergrecht)
Befristung der PV-Anlage nach Rechtskraft vor. Anschließend muss die Fläche der
Landwirtschaft, wie im Abschlussbetriebsplan festgehalten, zugänglich sein.
3.1.4 Untersuchungsradius
Als Untersuchungsradius für die Umweltprüfung zum Bebauungsplan wird ein
Radius von 100 Metern um den Geltungsbereich gewählt. Mit diesem Radius sind
alle potenziellen Auswirkungen der geplanten Photovoltaik- Freiflächenanlage
abgedeckt. Einzige Ausnahme bildet das Schutzgut Landschaftsbild, hier wird des
Weiteren die Fernwirkung bewertet.
3.1.5 Standort, Art und Umfang der geplanten Vorhaben
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „PV-Anlage Schkeitbar“ umfasst im
Wesentlichen die Fläche des ehemaligen Kies-Sand-Tagebaus Schkeitbar südlich
der Ortslage Schkeitbar in der Stadt Markranstädt im Landkreis Leipziger Land.
Der Abschlussbetriebsplan des Kiessandtgebaus, aus dem Jahre 2015 sieht eine
Verfüllung des ehemaligen Tagebaus auf einer Fläche von ca. 11 ha vor. Nach der
Verfüllung soll die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche hergerichtet werden.
Der Zeitraum der Nutzung der Fläche als PV-Standort wird laut den textlichen
Festsetzungen auflösend bedingt, mit der Entlassung aus dem Bergrecht begrenzt.
Die Zufahrt zum derzeit in Verfüllung befindlichen Tagebau erfolgt im Osten über
den Feldweg „An der Mühle“ und nördlich über einen Feldweg aus der Ortslage
Schkeitbar. Das Plangebiet ist im Westen und Norden von landwirtschaftlichen
Aufforderung
Radius
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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
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22 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
Nutzflächen begrenzt, im Süden schließt sich die Bundesautobahn 38 und eine
bestehende Photovoltaikanlage an. Östlich des Tagebaus befinden sich in alten
tagebaurestlöchern Grünstrukturen aus Gehölzen und Ruderalfluren neben
landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Der Bebauungsplan setzt folgende baulichen und umweltrelevanten Entwicklungen
als zulässig fest:
Fläche Bezeichnung Größe in m²
Sondergebiet SO (Baugrenze) 106.113
versiegelt 5 % Neu Fundamente 3.650
unterhalb Module 25% Verschattung 18.248
unterhalb Module 70% landwirtschaftliche Nutzfläche 51.093
landwirtschaftliche Nutzfläche zwischen Modulen 30 % 33.122
PFG 1 M 1 Grünfläche- Feldhecke 4.295
Summe 110.408
3.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen
3.2.1 Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen
Die in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes sind darzustellen. Die Beschreibung, wie diese Ziele und die
Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, erfolgt nach der
Bewertung der Umweltauswirkungen, der Darstellung möglicher
Ausgleichsmaßnahmen und nach der Abwägung. Einschlägige Fachgesetze sind:
Bundesnaturschutzgesetz
Naturschutzgesetz des Freistaates Sachsen
Bodenschutzgesetz.
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung normiert keine
Umweltqualitätsziele, sondern schreibt die Durchführung von Umweltprüfungen bei
bestimmten Vorhaben vor.
3.2.2 NATURA 2000
Im Netz „Natura 2000“ werden kohärente besondere Schutzgebiete
zusammengefasst. Dieses Netz wird innerhalb der EU entwickelt. Es hat den
länderübergreifenden Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und
Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume zum Ziel. Im Einzelnen betrifft dies
Ziele des
Umweltschutzes
Kein NATURA 2000
Gebiet
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 23
FFH- [Richtlinie 92/43/EWG] und SPA- [Special Protection Areas - 79/409/EWG-
Vogelschutzrichtlinie] Gebiete.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und innerhalb des
Untersuchungsgebietes der Umweltprüfung ist kein Natura 2000 Gebiete
vorhanden.
3.2.3 Schutzobjekte gemäß Bundesnaturschutzgesetz
Das Bundesnaturschutzgesetz [BNatSchG] definiert bestimmte Schutzkategorien.
Diese sind, sofern sie im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auftreten, als Ziel
des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Das BNatSchG definiert folgende Schutzkategorien:
§ 23 Naturschutzgebiete
§ 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente
§ 25 Biosphärenreservate
§ 26 Landschaftsschutzgebiete
§ 27 Naturparke
§ 28 Naturdenkmäler
§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 30 Gesetzlich geschützte Biotope
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „PV-Anlage Schkeitbar“
treten keine der genannten Schutzkategorien auf. Das zu verfüllende Gewässer
wurde als technisches Gewässer angelegt und dient der Fassung und Abpumpung
von Oberflächen- und Schichtenwasser während des Betriebs- und der Verfüllung
des Kiessandtagebaus. Nach § 21 (3) sächsisches Naturschutzgesetz, gelten die
Verbote des § 30 (2) BNatSchG nicht für technische Anlagen auf denen ein
besonders geschützter Biotop entstanden ist.
3.3 Grundlagen
3.3.1 Allgemeines, Lage im Raum
Der Standort des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt im Landkreis
Leipziger Land in der Stadt Markranstädt und hier südlich der Ortslage Schkeitbar
in unmittelbarer Nähe der BAB 38.
Laut dem Regionalplan Westsachsen wird das Gebiet der Landschaftseinheit der
Sandlöss-Ackerebenen-Landschaften der Markranstädter Platte zugerechnet. Im
Flächennutzungsplan der Stadt Pegau wird der Bereich zur Großlandschaft der
Sachsen-Anhaltinischen Ebenen gerechnet.
3.3.2 Naturräumliche Grundlagen
Relief
Die Beschreibung des Reliefs erfolgt anhand der topographischen Merkmale nach
Verfüllung des Kies-Sand-Tagebaus, da der Abschlussbetriebsplan für den
Tagebau genehmigt vorliegt. Mit Abschluss der Verfüllung des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans weist das Gebiet eine geringe Reliefenergie auf. Innerhalb
des Geltungsbereichs weist das Relief natürlicherweise eine verhältnismäßig
Keine Schutzobjekte
nach BNatSchG
Geringe
Reliefenergie nach
Verfüllung
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
24 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
geringe Reliefenergie auf. Im Zuge des Abbaus von Kiesen und Sanden kam es zu
einer starken Profilierung mit Aushubtiefen bis 8 m. Hierdurch entstand eine Mulde,
welche mit angelieferten Erdmassen wieder verfüllt wird. Diese Mulde und ihre
Böschungen führten zu einer erhöhten Reliefenergie innerhalb des
Geltungsbereichs.
Boden
Die Böden des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „PV-Anlage Schkeitbar“
waren vor Einrichtung des Kies-Sand-Tagebaus aus durchlässigen Sanden und
Kiesen über undurchlässigen Geschiebelehm geprägt. In den Bereichen bildeten
sich auf Tieflehm und Lehmstandorten Parabraunerden überwiegend jedoch
Fahlerden und Braunstaugleye. Die Bodenarten werden von Lössen und
Geschiebelehm dominiert.
potentiell natürliche Vegetation [PNV]
Für die potentiell natürliche Vegetation [PNV] des Planungsraumes kann von
geschlossenen Waldbeständen ausgegangen werden, dieser ist im
Planungsgebiet und seinem Umfeld nicht mehr vorhanden.
Die beherrschende Vegetation wäre ein subkontinental getönter Laubmischwald, in
dem Linden, Traubeneichen und Hainbuchen dominierten. Pflanzensoziologisch
wären diese Verbände dem Tilio-Carpinetum bzw. dem Tilio-Quercetum
zuzuordnen. Bezüglich dieser Wälder bleibt festzustellen, dass sie wegen der
hohen Bodenfruchtbarkeit der Standorte fast vollständig gerodet und in Ackerland
überführt sind.
Geologie und Geomorphologie
Das Abbaufeld des Kiessandtagebaus liegt im Bereich der Markranstädter
Geschiebemergelplatte. Innerhalb der Lagerstätte wechseln sich quartäre
Geschiebemergelhorizonte und sandig-kiesige Bildungen ab. Die Mächtigkeit des
Abbauhorizontes liegt bei 4 – 7 m.
3.3.3 Oberflächengestaltung und Rekultivierung
Der Abschlussbetriebsplan des ausgekiesten Tagebaus nimmt die Festlegungen
des Planfeststellungsverfahrens auf. Hierdurch kommt es zu einer Verfüllung des
Tagebaus, welche sich an der vorherigen Geländeoberfläche orientiert. Der
Standort soll nach der Verfüllung der landwirtschaftlichen Nachnutzung zugeführt
werden. Den Höhen des sich anschließenden Geländes entsprechend liegen die
zukünftigen Höhen im Tagebaubereich zwischen 130 m NHN und 132 m NHN mit
einem flachen Abfallen von NNW nach SSE. Das Erfordernis zur Rückverfüllung
ergibt sich aus dem Planfeststellungsbeschluss. Der derzeitige Hohlraum beträgt
ca. 500 Tm³.
In den Betriebsstraßenflächen des Tagebaus erfolgt eine Verfüllung mit
bergbaufremden mineralischen Abfällen mit der Zuordnung Z0 nach LAGA M 20
von der Tagebausohle bis 1 m über den höchsten zu erwartenden
Grundwasserstand, bis 125 NHN im Nordteil und 126 NHN im Südteil des
Tagebaus. Über dieser Schicht erfolgt bis zur durchwurzelbaren Bodenschicht eine
Auffüllung mit Bauschuttabfällen gemäß 1.3.1 des Merkblattes Abfallverwertung
(Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, und deren Gemische).
Löss
Laubmischwald
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 25
Außerhalb der Betriebsstraßen erfolgt ebenfalls ein Einbau mineralischer Abfälle
von der Tagebausohle bis 125 bzw. 126 m über NHN. Die Inhaltsstoffe dürfen die
Grenzwerte Z0 nach LAGA M 20 nicht überschreiten. Über dieser Schicht erfolgt
bis zur durchwurzelbaren Bodenschicht eine Auffüllung mit zugelassenen
mineralischen Abfällen nach Abfallschlüssel 170104 Boden und Steine und 170106
Baggergut.
Im Rahmen der Rekultivierung wird auf die Verfüllungen eine 2 m mächtige
Rekultivierungsschicht aus standorteigenem und standortfremden Bodenmaterial
aufgebracht.
01.09.2017 ist die Rekultivierung von Altbergbauflächen ein langwieriger Prozess.
Der Anbau einer Luzernegrasmischung zur Rekultivierung der verfüllten Flächen
fördert den Bodenneubildungsprozess insbesondere im Hinblick auf die
Humusbildung und den Aufbau eines ausreichenden Porenvolumens zur
Entwicklung des für ein Pflanzenwachstum benötigten Luft- und Wasserhaushaltes
im Boden.
Frisch verkippte Böden neigen stark zur Verdichtung und Verschlämmung durch
die gestörte Bodenstruktur, da die Fläche kaum befahren wird während der
Zwischennutzung wird die Verdichtungsgefahr minimiert und durch die ganzjährige
Begrünung der Verschlämmung entgegengewirkt.
Ausgehend von den Untersuchungsergebnissen zur Rekultivierung von Kippen des
Barunkohlenbergbaus wird durch die „Untere Landwirtschaftsbehörde“
eingeschätzt, dass ein Rekultivierungszeitraum von 25 Jahren zur
Wiederherstellung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen mit einer akzeptablen
Bodenfruchtbarkeit in der hier geplanten Form akzeptabel ist.
3.3.4 Bergrechtliche Genehmigung
Mit Schreiben vom 18.10.2016 bestätigte das obere sächsische Bergamt, dass auf
der bergrechtlichen Tagebaufläche, nach der Verfüllung eine Zwischennutzung des
Standortes, im Bergrecht als Photovoltaikfreiflächenanlage nach Städtebaurecht
erfolgen kann. Die Stadt Markranstädt und der Betreiber des Tagebaus stellen
deshalb einen Bebauungsplan auf der Fläche des Tagebaus zur Nutzung als PV-
Anlage auf, welcher auflösend bedingt eine Photovoltaiknutzung bis zur
Entlassung aus dem Bergrecht aufweist. Mit der Entlassung aus dem Bergrecht ist
die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche auszuweisen.
3.3.5 Erfassung der Schutzgüter -Methodik-
Für die Erfassung und Bewertung der Schutzgüter standen folgende Unterlagen
zur Verfügung und wurden entsprechend der Landschaftseinheit und des
Landschaftsraumes ausgewertet:
- Umweltbericht zum Bebauungsplan PV-Anlage Großschkorlopp
- Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan Westsachsen
- Abschlussbetriebsplan Tagebau Schkeitbar
- Hydrologisches Gutachten Tagebau Schkeitbar
Im Rahmen der Erfassung und Beurteilung der Beeinträchtigung auf den Flächen
wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans betrachtet. In Bezug auf die
Anforderungen an einen Umweltbericht im Rahmen der Bebauungsplanung und
2 m Bodenschicht
Rekultivierung
PV
Zwischennutzung
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
26 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
der notwendigen Tiefe der Untersuchungen wurden diese für die einzelnen
Schutzgüter nach folgender Methodik ergänzt:
Ausgewertete Unterlagen Inhalte
Boden
Auswertung von Boden- und
Topographischen Karten wie Übersichtskarte
der Böden des Freistaates Sachsen
Ermittlung der Bodeneigenschaften und
Funktionen
Oberflächen-
wasser/
Grundwasser
Hydrogeologische Gutachten zum Tagebau Bedeutung und Empfindlichkeit der
Wasser- und Grundwasservorkommen
Klima/Luft
Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan
Westsachsen
Beurteilung des Einflusses der
Maßnahme auf das Lokalklima und
Mikroklima
Flora und
Fauna
eigene Vororterhebungen zu Biotopen, Flora,
Fauna Flora - Biotopinventar - Fauna
Außenaufnahmen im Mai – Juni 2017,
werden fortgeführt bis September
Ermittlung und Bewertung des
Arteninventars in Bezug auf die
räumlichen und ökologischen
Zusammenhänge
Landschafts-
bild
Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan
Westsachsen
eigene Erhebungen
Erfassung und Bewertung des
Landschaftsbildes des UG und seiner
Umgebung sowie Darstellung
vorhandener Vorbelastungen
Mensch eigene Erhebungen Beeinträchtigungen der
Erholungsfunktion
Kultur- und
Sachgüter
Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan
Westsachsen, eigene Erhebungen
Beeinträchtigung von Kultur- und
Sachgütern durch die Baumaßnahme
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 27
3.4 Bestandsaufnahme der Schutzgüter
3.4.1 Bau-, Anlage-, Betriebsbedingte Wirkfaktoren von PV-
Freiflächenanlagen
In der Begründung zum Regionalplan Westsachsen wird auf raumrelevante
Wirkfaktoren von PV-Freiflächenanlagen eingegangen. Die Wirkfaktoren von PV-
Anlagen sind sowohl bau-, anlage- als auch betriebsbedingt und der Wirkbereich
ist überwiegend lokal einzuordnen. In der nachfolgenden Tabelle sind die
potentiellen Wirkungen, welche von Freiflächenphotovoltaikanlagen ausgehen
können zusammenfassend dargestellt. Innerhalb der Bewertung der
Beeinträchtigungen, werden die Wirkfaktoren schutzgutbezogen in den nächsten
Kapiteln bewertet.
Wirkfaktor baubedingt anlagebedingt betriebsbedingt
Bodenversiegelung X
Bodenverdichtung X
Bodenumlagerung X
Geräusche X X
Erschütterungen X
Stoffliche Emissionen X X
Beschattung X
Veränderung
Bodenwasserhaushalt X
Bodenerosion X
Flächenentzug X
Zerschneidung (Zaun) X
Visuelle Wirkung X
Lichtreflexe,
Spiegelungen X
Magnetische Felder X
Wärmeabgabe durch
Aufheizen der Module X
Wartung -Mahd- X
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
28 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
3.4.2 Boden
3.4.2.1 Bestandsaufnahme
Die Böden am Standort des Kiessandtagebaus im Geltungsbereich des
Bebauungsplans „PV-Anlage Schkeitbar“ werden müssen der Verfüllung als
Kultosole eingeordnet werden. Im Abschlussbetriebsplan wird eine
durchwurzelbare Bodenschicht von 2 m Mächtigkeit aus standorteigenen und
standortfremden Bodenmaterial, als oberste Bodenschicht ausgeführt. Unterhalb
dieser durchwurzelbaren Bodenschicht erfolgt eine Auffüllung mit mineralischen
Abfällen und Bauschutt.
Bodenteilfunktion Standort für die natürliche Vegetation
Laut dem Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ werden
Böden mit extremen oder selten auftretenden Standorteigenschaften (trocken,
feucht, nass, nährstoffarm) mit einer hohen Leistungsfähigkeit in ihrer Bedeutung
als „Standort für die natürliche Vegetation“ bewertet, da sie günstige Bedingungen
für besonders schutzwürdige bzw. seltene Pflanzengesellschaften aufweisen. Auf
den beplanten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dies nicht
gegeben, da die Bodenform der Kultosole keine extremen oder seltenen
Standorteigenschaften aufweist.
Bodenteilfunktion Standort für Kulturpflanzen
Die Leistungsfähigkeit eines Bodens als „Standort für Kulturpflanzen“ wird aus den
Bodenzahlen der Bodenschätzung abgeleitet, die ein Maß für die Ertragsfähigkeit
des Standorts darstellen. Die Ackerzahlen im Bereich Schkeitbar erreichen laut
dem sächsischen Bodenatlas Werte zwischen 50 bis 70. Dieser Wert ist als hoch
anzusehen.
Aus diesem Grund sind die nicht bergbaulich beeinflussten Gemarkungsflächen in
den Ortsteilen der Stadt Markranstädt, fast ausschließlich durch landwirtschaftliche
Nutzflächen und Grünländer mit großen, ungegliederten Schlägen geprägt. Diese
Standorte weisen eine hohe Wertigkeit für Kulturpflanzen auf, werden aber nicht
durch dieses Vorhaben überplant. Die höherwertigen Standorte liegen im Bereich
der sich angliedernden Ackerschläge außerhalb des ehemaligen Tagebaus.
Bodenteilfunktion Ausgleichskörper im Wasserhaushalt
Die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ wird durch das
Infiltrationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und die damit
verbundene Abflussverzögerung bzw. –verminderung bestimmt.
Der Boden im Bereich des Bebauungsplangebietes weist eine geringe
Leistungsfähigkeit für diese Bodenteilfunktion auf, da mit der anstehenden
Geschiebemergelschicht ein Versickern anfallenden Niederschlagswassers nicht
möglich ist und der Oberboden aus Kultosolen das anfallende
Niederschlagswasser nicht binden kann.
Kultosole
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 29
Bodenteilfunktion Filter und Puffer für Schadstoffe
Die Fähigkeit eines Bodens eine Filter- und Pufferfunktion gegenüber Schadstoffen
einzunehmen, wird durch Bodeneigenschaften, die die Mobilität von Schadstoffen
im Boden beeinflussen, bestimmt. Die Kultosole im Plangebiet werden mit einer
geringen Bedeutung des Bodens als „Filter und Puffer für Schadstoffe“ bewertet.
Die relative Bindungsstärke gegenüber Schwermetallen und die Gefährdung des
Grundwassers durch Schwermetalle erfolgte in einer 5 stufigen Skala; von 1 sehr
gering über 2 gering, 3 hoch oder mittel, 4 stark und 5 sehr stark.
Die Gefährdung der Kultosole, auf dem Tagebaustandort des Geltungsbereichs
weisen keine Empfindlichkeiten gegenüber den oben aufgeführten Kriterien auf.
Dies resultiert aus einer nicht natürlichen Bodenbildung. Die am Standort
anthropogen beeinflussten Böden können keine natürlichen Bodenfunktionen mehr
übernehmen. Wichtig ist, dass es im Zuge der Errichtung der PV-Module nicht zu
einer Auswaschung von Schadstoffen aus dem Boden in das Grundwasser
kommen kann.
Empfindlichkeit
Die Empfindlichkeit der Kultosole wird wie folgt bewertet:
Erosionsempfindlichkeit gegenüber Wind gering
gegenüber Wasser gering
Empfindlichkeit gegenüber Grundwasserabsenkung gering
Empfindlichkeit gegenüber Verdichtung gering
3.4.2.2 Altlastenverdachtsflächen / Tagebau
Die Fläche des Bebauungsplans „PV-Anlage Schkeitbar“ liegt ausschließlich auf
einer ehemaligen Tagebaufläche.
3.4.2.3 Bewertung und Auswirkungen
Das Schutzgut Boden wird in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. (4) BauGB von den
Formulierungen des Bundesbodenschutzgesetzes vom 12.07.1999 bewertet.
Bodenmaterial ist gemäß § 2 Nr. 1 BBodSchG Material aus Böden und deren
Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit
Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben,
abgeschoben oder behandelt wird.
baubedingte Wirkungen
Bodenversiegelung: Die Bodenversieglung ist auf Grundlage der Aufständerung
im Boden mittels Profilen als gering zu betrachten.
Bodenverdichtung: Die im Kiessandtagebau eingebauten Böden unterliegen
durch die PV-Anlage keiner erhöhten Verdichtung. Ein
Verschlämmen durch Nutzungsdruck von schwerem
Landmaschinen ist ebenso ausgeschlossen.
Bodenumlagerung: Die Neueingebauten Böden des Tagebaus werden nicht
umgelagert, da das Geländeprofil im Rahmen der
Verfüllung des Tagebaus nivelliert wird.
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
30 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
anlagebedingte Wirkungen
Bodenerosion: In Folge des verminderten Nutzungsdrucks durch schwere
Landmaschinen kommt es bei dem eingebauten Kultosol
zu einer verringerten Bodenerosion, da die Fläche nicht
verdichtet wird und dauerhaft begrünt ist.
Flächenentzug: Mit der Überbauung des Bodens kommt es zu einem
zwischenzeitlichen Flächenentzug für die Landwirtschaft,
welcher allerdings auf Basis der Verfüllung bis 2042 auf
Teilflächen erfolgt. Für die Entwicklung des neuen
Kultosols ist der verringerte Nutzungsdruck als positiv
anzusehen.
Insgesamt ist einzuschätzen, dass es auf Grundlage der anstehenden Kultosole zu
keiner Beeinflussung der Bodenfunktionen durch den Bau der Photovoltaikanlagen
kommen wird.
Das Schutzgut Boden ist nicht erheblich betroffen.
Oberflächenwasser / Grundwasser
3.4.2.4 Oberflächenwasser
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „PV-Anlage Schkeitbar“
befinden sich nach der Verfüllung keine Oberflächengewässer. Im
Abschlussbetriebsplan ist festgehalten, dass die Verfüllung an das anstehende
Gelände angepasst werden soll, ohne das Senken und Feuchtbereiche entstehen.
Weitere regionalbedeutsame Gewässer befinden sich im unmittelbaren Umfeld des
Planungsgebietes nicht.
Das derzeit bestehende Gewässer, am tiefsten Punkt des Tagebaus wird im Zuge
der Rekultivierung verfüllt. Das Gewässer wurde als technisches Gewässer
angelegt. In dem Gewässer wird Oberflächen- und Schichtenwasser gesammelt
und anschließend abgepumpt. Ohne die Einrichtung des Gewässers als
sogenannter Pumpensumpf wäre eine Ausbeutung und Verfüllung des
Kiessandtagebaus, auf Grund der Vernässungen nicht möglich. Laut des
hydrologischen Gutachtens zum Kiesetagebau wird das Gewässer von
Oberflächenwasser und nicht von Grundwasser gespeist. Der überplante Bereich
befindet sich in keinem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
3.4.2.5 Grundwasser
Laut des hydrogeologischen Gutachtens zum Kiessandtagebau Großschkorlopp ist
der saalekaltzeitliche Grundwasserleiter GWL 1.4 am Standort ausgebildet und
von den GWL 1.7 und 1.8 hydraulisch durch Mergelschichten entkoppelt. Die
Ganglinien der Messstellen des GWL 1.4 zeigen einen Grundwasseranstieg bis
etwa 2005 und Beharren seit dem bei etwa 121 m NHN und 122 m NHN. Für einen
weiteren Anstieg des Grundwasserspiegels liegen keine Indizien vor. Der höchste
zu erwartende Grundwasserstand wird im Nordteil bei 124 NHN und im Südteil bei
125 über NHN erwartet. Die Strömung des Grundwassers erfolgt von Nord nach
Süd. Da der GWL 1.4 in südlicher Richtung nicht ausgebildet ist
(Geschiebemergel), kann eine Speisung des GWL 1.4 vermutlich nur aus dem
Bereich westlich der Kiessandgrube stattfinden.
Der überplante Bereich befindet sich in keiner Trinkwasserschutzzone.
Nicht erheblich
betroffen
Keine Gewässer 1.
und 2. Ordnung
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 31
3.4.2.6 Bewertung und Auswirkungen
Das Schutzgut Oberflächengewässer in Form von Fließgewässern I. oder II.
Ordnung sowie Standgewässern ist nicht von dem Bebauungsplan „PV-Anlage
Schkeitbar“ nicht betroffen. Dies resultiert aus der Rekultivierung des Standortes
im Rahmen des Bergrechtes, da der Standort an das vorhandene Gelände
angepasst verfüllt werden soll. Hierbei erfolgt die Verfüllung des bestehenden
technischen Gewässers, welches aus Oberflächenwasser gespeist wird.
anlagebedingte Wirkungen
Veränderung Bodenwasserhaushalt: Das Wasserregime im ausgekiesten und
wiederverfüllten Tagebau ist durch vorhergehende anthropogene
Nutzung gestört. Nach dem Rückbau der Anlagen und der
Entwicklung des zur Verfüllung benötigten, eingebauten Bodens ist
der Standort für den Bodenwasserhaushalt wieder vollständig
hergestellt.
Das Schutzgut Grundwasser ist von dem Planvorhaben nicht betroffen. Durch die
zulässige Versiegelung des Plangebietes bei Vollzug des Bebauungsplanes wird
die Grundwasserneubildung nicht abgemindert. Dies resultiert aus dem nicht
vorhandenen GWL 1.4 südlich des Tagebaus und der Mächtigkeit der
Mergelschichten.
Wasserschutzgebiete sind nicht berührt. Das Schutzgut Wasser ist nicht erheblich
betroffen.
3.4.3 Klima / Luft
3.4.3.1 Bestandsaufnahme
Das Planungsgebiet liegt östlich des mitteldeutschen Trockengebiet im Bereich
des ostdeutschen Binnenlandklimas in der gemäßigten Klimazone. Dies bedingt
ein deutlich subkontinental getöntes Klimagebiet. Dieser subkontinentale Charakter
wird geprägt durch relativ geringe Niederschläge und ein ausgesprochenes
Sommermaximum derselben. Die mittleren Jahressummen der Niederschläge
schwanken zwischen 530 und 550.
Die Jahresmittel der Lufttemperatur liegen im Untersuchungsraum bei 8,6° -
9,5 °C. Die mittlere Juli-Temperatur liegt um 18 °C, das Januar-Mittel um 0 °C.
Auf Grund der relativ geringen Reliefenergie ist der Bereich des Leipziger Landes
sowohl thermisch als auch hygrisch gering differenziert.
Im Bereich des Mesoklimas herrschen auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen
Kaltluftentstehungsflächen vor.
Hauptwindrichtung
Das Maximum in der Häufigkeitsverteilung der Windrichtungen liegt bei
südwestlichen bis westlichen Winden mit einer Häufigkeit von etwa 40 Prozent
[sowohl Windrichtung als auch Stundenwerte der Windgeschwindigkeit]. Der
prozentuale Anteil der Windrichtung aus Südsüdwest bis Westnordwest liegt bei
etwa 55 Prozent. Das mittlere Jahresmittel der Windgeschwindigkeit liegt bei etwa
3 Meter / Sekunde.
Keine Oberflächen-
gewässer betroffen
Nicht erheblich
betroffen
Binnenlandklima
Hauptwindrichtung
West
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
32 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
3.4.3.2 Bewertung und Auswirkungen
Für das lokale Klima sind die Kaltluftentstehungsgebiete und -bahnen von
Bedeutung. Kaltluft entsteht hauptsächlich auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
und sinkt in Anpassung an die topographischen Verhältnisse in die Bachtäler.
Insofern ist das lokale Kleinklima durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes
marginal betroffen. Ein Kaltluftentstehungsgebiet wird durch ein PV-Anlage
überplant. Eine solche Beeinträchtigung wird als nicht erheblich nachteilig
bewertet, da die Anlage betriebsbedingt in den Nachtstunden ebenfalls abkühlt und
für den Kaltluftabfluss keine Barriere darstellt.
Belastungen durch Verkehrslärm, Bewegung und Kfz-Schadstoffe treten im
unmittelbaren Bereich des Untersuchungsbereiches, insbesondere durch die
angrenzende Bundesautobahn 38 im Süden auf. Hieraus ist ableitbar, dass der
Untersuchungsraum in einem vorbelasteten Landschaftsbereich ohne besondere
lufthygienische Funktion am Südrand der Ortschaft Schkeitbar liegt. Eine
Überlagerung der Einflüsse führt an diesem Standort zu keiner weiteren negativen
Auswirkung. Es wird ein Standort erweitert und überplant, welcher in einem
vorbelasteten Bereich ohne spezifische Funktion liegt.
3.4.4 Flora
3.4.4.1 Vegetation und Biotoptypen
Innerhalb des geplanten Sondergebietes des Bebauungsplanes „PV-Anlage
Schkeitbar“ befinden sich vor der vollständigen Verfüllung Sekundärbiotope der
Tagebaulandschaften. Diese sind gekennzeichnet aus Offenlandflächen mit
Verfüllungen und in verfüllten Bereichen durch annuelle Ruderalfluren. Im Rahmen
der Abgrabungen kam es am tiefsten Punkt zur Ausbildung eines technischen
Standgewässers mit Schilfzonen und Unterwasservegetation. Dieses Gewässer
fängt das Oberflächen und Schichtenwasser auf und wird über einen
Pumpensumpf regelmäßig abgepumpt. In den Sommermonaten fällt das Gewässer
teilweise völlig trocken. In den Randbereichen des Tagebaus bildeten sich
Gehölzstrukturen aus Weiden und Birken sowie ein Robinienjungwuchs aus.
Ältere, gewachsene Gehölzstrukturen sind nicht vorhanden
Der größte Teil des Umfeldes des Bebauungsplangebietes wird durch großräumige
landwirtschaftliche Nutzflächen und die sich südlich anschließende
Bundesautobahn 38 geprägt. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind monoton
und nicht nennenswert durch Feldgehölze oder Heckenstrukturen gegliedert.
Die Artenzusammensetzung ist nicht typisch für den Landschaftsraum, da es sich
nicht um eine natürlich entstandene standortgerechte Pflanzengesellschaft
handelt. Zum großen Teil dominieren annuelle Ruderalfluren.
Die Artenzusammensetzung innerhalb des Sondergebietes wird sich auf Grund der
Vorgaben aus dem Planfeststellungsverfahren und dem Abschlussbetriebsplan
weiterhin nicht entwickeln, da für den Standort eine geländegleiche
landwirtschaftliche Nutzfläche hergestellt werden muss.
3.4.4.2 Bewertung und Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Biotope
- LANDSCHAFTSÖKOLOGISCHER WERT –
Lokalklima
Rohbodenflächen
Landwirtschaftliche
Nutzfläche
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 33
Die Biotopausstattung des Plangebietes kann anhand verschiedener
Bewertungskriterien in eine Skala eingeordnet werden. Bewertungskriterien sind
der Grad an Natürlichkeit und Wiederherstellbarkeit, die Strukturvielfalt innerhalb
des Biotops, der Verbreitungsgrad und daraus folgend die Schutzwürdigkeit. In die
Wertung wird die planfestgestellte und nach Abschlussbetriebsplan zu errichtende
landwirtschaftliche Nutzfläche eingestellt.
Die zukünftige agrarisch genutzte Fläche entspricht den sich im Naturraum
angliedernden Hauptnutzungen. Hiermit kann der Standort der PV-Anlage als ein
stark veränderter und naturferner Lebensraum für Arten und
Lebensgemeinschaften eingeschätzt werden. Die ökologisch wertvolleren Bereiche
schließen sich östlich des Untersuchungsgebietes in den Bereichen
offengelassener alter Kiessandtagebaue an. Hier befinden sich Grünländer und
Gehölzgruppen.
Der eigentliche Beeinträchtigung findet auf einer naturfernen Fläche statt.
Landschafts- und Naturschutzgebiete sowie Natura 2000-Gebiete entsprechend
der europäischen Richtlinien [Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie] sind im
Plangebiet nicht gemeldet und ausgewiesen. Die Lage im Raum, die Ausstattung
der im Untersuchungsbereich vorkommenden Biotoptypen und die intensive
Nutzung führten zu einem Nachweis von nur wenigen Arten, der besonders oder
streng geschützter Tierarten gem. Anhang II und IV der FFH-Richtlinie bzw. der
EU-Vogelschutzrichtlinie.
Hinsichtlich der Entwicklung von Flora und Fauna stellt die Fläche des ehemaligen
Kiessandtagebaus eine starke Vorbelastung dar. Die Fläche selbst steht erst mit
der Verfüllung und Wiedereinrichtung der landwirtschaftlichen Nutzfläche wieder
als Lebensraum für Flora und Fauna, ohne dauerhafte Abgrabungen und
Veränderungen zur Verfügung. Dementsprechend ist die naturräumliche
Beschaffenheit, gemessen an der Biotopvielfalt und -ausstattung, vergleichsweise
arm. Das Entwicklungspotenzial bleibt auch mittelfristig stark eingeschränkt.
Demzufolge wird die Eingriffserheblichkeit am Standort als gering eingeschätzt.
Die Beeinträchtigungswirkungen des geplanten Vorhabens, sind aufgrund der
Bauweise als nicht erheblich einzustufen. Der tatsächliche bauliche
Versiegelungsgrad liegt bei weniger als zehn Prozent, bezogen auf das Plangebiet.
Damit wird der Fauna und Flora potenziell nur wenig Lebensraum entzogen. Durch
die anlagebedingten Verschattungseffekte der Solarmodule sind lokal
Veränderungen des Artenspektrums zu prognostizieren, die jedoch keinen
grundlegenden Einfluss auf die Biotopentwicklung haben werden.
Während der Errichtung der Solaranlagen ist infolge von Bautätigkeiten durch
Befahrungen mit Fahrzeugen und Erdarbeiten von keinen stärkeren
Beeinträchtigungen der Flora und Fauna auszugehen, da das Gebiet in Folge der
Kiessandgewinnung immer einer starken Beeinträchtigung und Veränderung
unterlag.
Mit dem Betrieb der Solaranlage sind keinerlei Beeinträchtigungen verbunden. Die
Anlagen arbeiten emissionslos und bedürfen keiner Bedienung durch Personal.
Störeffekte auf Fauna und Flora sind ausgeschlossen. Die betriebsbedingten
wenigen erforderlichen Kontroll- und Wartungsgänge haben keinen wesentlichen
Einfluss. Für einen effektiven Betrieb der Anlagen ist die Vegetation kurz zu halten.
Mit der Errichtung der PV-Anlage auf einem landwirtschaftlichen Standort eines
ehemaligen Tagebaus kommt es zu einer Aufwertung des Gebietes, da der Boden
keiner permanenten Nutzung durch Fahrzeuge und chemische Schutzmittel
unterliegt, kann sich die Flora und Fauna am Standort neu ausbilden.
Geringe Wertigkeit
landwirtschaftliche
Nutzfläche
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
34 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
3.4.4.3 Prüfung von Verbotstatbeständen Vegetation - Pflanzen
Von dem Vorhaben sind keine Biotoptypen oder Pflanzenarten der Roten - Liste
Sachsen, der Roten Liste BRD sowie der Liste FFH Anhang IV Arten betroffen.
3.4.5 Fauna
Die Erfassung der Fauna erfolgte bisher in den Monaten April bis September. In
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt die Erfassung der Lurche,
Kriechtiere und der Vogelwelt. Im Rahmen der Begehungen in den Monaten April
und Mai konnte neben Arten der Avifauna Amphibien festgestellt werden. Die
Erfassung beruht auf dem Ist-Zustand während der Verfüllung des Tagebaus. Eine
Abschätzung der Auswirkungen der PV-Anlage auf die Artengruppen auf einer
eingerichteten landwirtschaftlichen Nutzfläche erfolgt im Rahmen der Bewertung
der einzelnen Artengruppen.
Hinsichtlich der Zerschneidung des Raumes durch den zur Einfreidung benötigten
Zaun, kommt es im Bereich der Großsäuger zu Beeinträchtigungen. Diese lag
allerdings zum Zeitpunkt der Erfassung durch den Kiessandtagebau und seine
Nutzung sowie die sich anschließende Verfüllung ebenso vor, so dass von keiner
erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.
3.4.5.1 Avifauna
3.4.5.1.1 Bestandsaufnahme
Im Rahmen der durchgeführten Bestandsanalyse der Avifauna werden 45 Arten
der Avifauna als Brutvogel bzw. Nahrungsgast vermutet bzw. konnten im Rahmen
von Ort Untersuchungen im Jahre April und Mai 2017 nachgewiesen werden. Als
typische Vertreter der offenen Landschaft konnten als Brutvögel im
Untersuchungsgebiet Arten wie die die Goldammer, der Neuntöter, und die
Gartengrasmücke nachgewiesen werden. Als typische Vertreter dieses
Landschaftsraums fehlen wertgebende Arten wie Schafstelze und Wachtel.
Als typische Vertreter der Greifvögel wurden als Nahrungsgast und Durchzügler
der Mäusebussard und der Rotmilan erfasst.
Die Artendatenbank des Landkreises weist für den Bereich um den
Kiessandtagebau zwei weitere Arten mit der Gauammer (Emberiza clandara) und
dem Ortolan (Emberzia hortulana) aus. Innerhalb der Bestandserfassung konnten
diese Arten bisher nicht nachgewiesen werden.
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 35
Deutscher Name Lateinischer Name EZ RL Sac
VL I
Sta-tus
Bemerkung
Bachstelze Motacilla alba BV
Gesichtet auf Rohbodenfläche im Übergang zu den Ruderalfluren
Bleßralle Fulica atra u V B Brutvogel auf Gewässer
Drosselrohrsänger Acrocephalus arundinaceaus
u 3 B Rufe am Gewässer und im nördlichen Röhricht
Fasan Phasanius colchicus NG Rufe aus angrenzender Ackerfläche
Feldlerche Alauda arvensis U V NG Flug über angrenzender Ackerfläche
Gartengrasmücke Sylvia borin V NG Auf Singwarte am Südrand
Goldammer Emberiza citrinella g V NG Nahrungsgast aus östlicher Richtung (Grünländer)
Haussperling Passer domesticus V B Brutvogel im Bürocontainer
Haustaube Columba livia domestica
NG Am Ufer sitzend
Höckerschwan Cygnus olor g B Brutvogel im Gewässer
Mäusebussard Buteo buteo g NG Überfliegend Ost West
Neuntöter Lanius collurio g x NG
Nahrungsgast aus östlicher Richtung (Grünländer, Gehölze)
Nilgans NG am Gewässerrand
Rauchschwalbe Hirundo rustica u V NG Überfliegend
Rotmilan Milvus milvus g x NG Überfliegend aus west Ost
Stieglitz Carduelis carduelis NG
Nahrungsgast aus östlicher Richtung (Grünländer, Gehölze)
Stockente Anas platyrynchos g V NG Einfliegend aus Ost
Uferschwalbe Riparia riparia u 3 B Brutkolonie am Südrand
Zwergtaucher Podiceps ruficollis u 3 B Brutvogel auf Gewässer
Arten der Artendatenbankabfrage Landkreis Leipziger Land
Grauammer Emberiza calandara u 2 x
Ortolan Emberiza hortolana u 2 x
EZ Erhaltungszustand; u = unzureichend, g = günstig - VL I Vogelschutzrichtlinie Anhang I; x = streng geschützt - RL Rote Liste Sachsen; V = Vorwarnstufe, 3 = gefährdet NG Nahrungsgast BV Brutverdacht B Brutvogel
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
36 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
3.4.5.1.2 Bewertung und Auswirkungen auf das Schutzgut Avifauna
Innerhalb der Bewertung der Beeinträchtigungen für die Avifauna werden zwei
Situationen für die Artengruppe beleuchtet. Zum einen, nachstehend die
Beeinträchtigung auf der rechtlich zu errichtenden landwirtschaftlichen Nutzfläche
und zum anderen der Ist-Zustand, welcher derzeit anzutreffen ist.
Landwirtschaftliche Nutzfläche
Hinsichtlich der Errichtung einer PV Anlage auf einer Freifläche wird in dem
Endbericht für die naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von
PV-Freiflächenanlagen wie folgt die Errichtung gewertet:
- Das Kollisionsrisiko von Vögeln mit den PV-Modulen [z.B. aufgrund einer
Verwechslung mit Wasserflächen] wird als insgesamt gering eingeschätzt,
obgleich unter besonders ungünstigen Umweltbedingungen einzelne Fälle
nicht auszuschließen sind. Als empfindlich sind hier vor allem nachts
ziehende schlechte Flieger wie z.B. See- und Lappentaucher oder Alken
einzustufen.
- starke Blendwirkungen durch Lichtreflexionen und hierdurch bedingte
Irritationen z.B. beim Zug sind aufgrund der Lichtstreuung bzw.
Lichtabsorptionseigenschaften der Module offenbar ebenfalls von geringer
Relevanz.
- Durch Flächeninanspruchnahme, die veränderte Nutzung der Vegetation
und auch durch Silhouetteneffekte sind jedoch Habitatverluste oder
Minderung des Habitatwerts auch in angrenzenden Flächen für
offenlandnutzende Vögel [z.B. Wiesenvögel, rastende Gänse oder
Kraniche] zu erwarten. Konkrete Ergebnisse [z.B. Reichweite der Wirkung,
Mindestabstände] konnten im Rahmen der durchgeführten
Untersuchungen nicht erbracht werden.
- PV-FFA können bei entsprechender Berücksichtigung
naturschutzfachlicher Aspekte für viele Vogelarten aber auch zu einer
Aufwertung der Habitateignung führen, wobei das verbesserte Angebot an
Niststrukturen [z.B. Holzgestelle der Modulträgersysteme] oder Nahrung
[z.B. Sämereien der Leguminosenflur, Kleinsäuger] hervorzuheben ist.
Eine Bewertung kann somit nur standortspezifisch erfolgen.
Unter der Maßgabe der Umsetzung des vorgeschlagenen Maßnahmenkatalogs
kann für die entstehende landwirtschaftliche Nutzfläche standortspezifisch
abgeschätzt werden dass,
- die angrenzenden Bereiche durch die Weiterentwicklung von Standorten
wie leguminosenreichen Grünlandflächen für die Avifauna entwickelt und
gesichert werden
- das Artenrepertoire eine positive Entwicklung nehmen kann und es auf der
Basis der Entwicklung eines Grünlandes und der Gehölzflächen zu keiner
Verschlechterung im Verhältnis zu einer landwirtschaftlichen Nutzfläche
kommen wird.
Zwei Wertungen
Ist-Zustand
Tagebau
Soll-Zustand
Landwirtschaft
Keine Auswirkungen
durch PV Anlage auf
landwirtschaftlicher
Nutzfläche
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 37
Ist-Zustand
Im Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zum Biotop- und Arteninventar
kann eingeschätzt werden, dass das Gebiet im Bereich der geplanten Vorhaben in
wenigen Bereichen ein hohes natur- und artenschutzrelevantes Potenzial besitzt.
Derzeit maßgeblich für das Gebiet sind unter den Brutvögeln Vertreter des
Offenlandes, wie die Bachstelze [Motacilla alba]. Für diese Artengruppe des
Offenlandes, wie der Bodenbrüter kommt es im Rahmen der weiteren Verfüllung
zu zwischenzeitlichen Beeinträchtigungen. Nach der Verfüllung und der Nutzung
als PV-Anlagen Standort mit Grünländern wird der Standort für diese Artengruppe
erheblich aufgewertet.
Am höchsten sind die Feucht- und Gewässerbereiche innerhalb des zu
verfüllenden Tagebaus zu werten. An diesem Standort sind wertgebende Arten wie
der Drosselrohsänger (Acrocephalus arundinaceaus) und der Zwergtaucher
(Podiceps ruficollis) als typischer Vertreter der Tagebaufolgelandschaften
anzusehen.
Im Südhang der nördlichen Abbaufläche siedeln Uferschwalben (Riparia riparia).
Durch die Hangrutschungen sind die Steilwände teilweise mit lockeren Sanden
verschüttet, nur der obere Bereich der Steilwand ist für die Anlage von Brutröhren
noch geeignet. Durch die weitere Erodierung des Steilhanges werden sich die
potentiellen Brutplätze weiter verringern. Im Zuge der weiteren Verfüllung kommt
es zu einer allmählichen Vergrämung der Art, da die Siedlungsbiotope in der
offenen Sandwand sukzessive weiterhin verkleinert werden, durch die Verfüllung
des bestehenden Kiessandtagebaus. Der Einfluss auf die Art ist als nicht erheblich
einzustufen, da die Uferschwalbe eine hohe Mobilität aufweist (bis 10 km um die
Brutkolonie Jagdreviere) und die Jungvögel im Folgejahr überwiegend nicht den
Nistplatz wieder übernehmen. Im räumlichen Zusammenhang existieren weitere
Kiessandtagebaue und der Zwenkauer See. In einer Entfernung von 3 km wird ein
neuer Kiessandtagebau durch die Firma Papenburg eröffnet. Hierdurch ergeben
sich im räumlichen Zusammenhang weitere potentiell geeignete
Uferschwalbenhabitate.
Weitere wertgebende Arten, wie Rotmilan und Mäusebussard sind Durchzügler.
Für Greifvögel ist der Untersuchungsraum nicht als Kernjagdhabitat anzunehmen.
Die Brutvogelfauna ist für den Landschaftsraum der offenen Landschaft sehr
begrenzt und als unterentwickelt einzustufen.
Dem Vorkommen der folgenden Arten unter den bisher festgestellten Vögeln ist
gemäß ihrer Einstufung in die Rote Liste des Landes Sachsen sowie ihrer
Zugehörigkeit zum Anhang I der Vogelschutzrichtlinie der EG-VO 709/210 Anhang
A besondere Bedeutung beizumessen:
Rotmilan Nahrungsgast
Mäusebussard Nahrungsgast
Neuntöter Nahrungsgast
Uferschwalbe Brutvogel
Zwergtaucher Brutvogel
Drosselrohrsänger Brutvogel
Insgesamt ist einzuschätzen, dass das Gebiet für die Avifauna eine untergeordnete
Rolle in der Wertigkeit für Arten der großen Agrarlandschaften hat.
Gewässerbereiche
mittlere Wertigkeit
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
38 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
Als Nahrungshabitat spielt es eine mittlere Rolle, in der Wertigkeit für Greifvögel
wie Mäusebussard und Rotmilan. Sie verlieren einen für sie derzeit relativ
uninteressanten und räumlich sehr begrenzten Nahrungs- und Rastplatz.
Als Vermehrungshabitat ist der Untersuchungsraum für Gewässerbewohnende
Vertreter der Vogelwelt in eine mittlere Wertigkeit einzustufen. Der Verlust des
Gewässers führt zum Verlust von Brut- und Jagdhabitaten für Arten wie den
Zwergtaucher, den Drosselrohrsänger und die Uferschwalbe.
Geringe Auswirkungen für die Avifauna sind im Bereich der Nahrungsgäste zu
erwarten.
Im Bereich der Brutvögel, insbesondere der Bodenbrüter und der Vertreter der
Offenlandschaften werden sich durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen
[leguminosereiches Grünland] deutlich Verbesserungen abzeichnen. Dies ist durch
die Verbesserung der Habitatqualität, infolge kleinräumiger Strukturen in
Ergänzung zu den sich anschließenden Biotopen, zu erwarten.
3.4.5.2 Amphibien
3.4.5.2.1 Bestandsaufnahme
Im Rahmen der Erfassung konnten in den Monaten April und Mai Amphibien in
dem technischen Standgewässer nachgewiesen werden.
Deutscher Name Lateinischer Name EZ RL Sac
FFH Bemerkung
Teichfrosch Pleophylax esculentus
Rufe aus Standgewässer
Erdkröte Bufo bufo Rufe aus Standgewässer
Kreuzkröte Bufo calamita u 2 IV Rufe aus Standgewässer
Rotbauchunke Bombina bombina u 2 II, IV
Rufe aus Standgewässer
Das Vorkommen weiterer Arten wie der Wechselkröte [Bufo viridis] und des
Wasserfrosches [Pelophylax lessonae] ist nicht auszuschließen. Auf Grund der
geringen Unterwasservegetation ist das Vorkommen des Kammmolches nicht
anzunehmen bzw. ist das technische Gewässer kein optimales Biotop für diese
Art.
3.4.5.2.2 Bewertung und Auswirkungen auf das Schutzgut Amphibien
Innerhalb der kleingewässerarmen landwirtschaftlich ausgeräumten Landschaft ist
im Kiessandtagebau ein Habitat durch den Kiesabbau entstanden, welches aus
Oberflächen- und Schichtenwasser gespeist wird.
Für die Artengruppe der Amphibien geht mit der Verfüllung des Tagebaus ein
Standgewässer, welches zur Reproduktion genutzt wird, verloren. Auf Grundlage
der ständigen Wasserstandsschwankungen, durch das Abpumpen von
anfallendem Oberflächenwasser und dem teilweise Trockenfallen in den
Sommermonaten ist ein nicht kontinuierliches technisch überprägtes Gewässer
betroffen, welches für die Artengruppe der Amphibien kein dauerhaftes Habitat
Grünland
Verbesserungen
Bodenbrüter
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 39
darstellt. Der Kiessandtagebau Schkeitbar befindet sich in einer mit
Kleingewässern und Tagebaurestseen ausgestatten Landschaftseinheit der
Braunkohletagebaufolgelandschaften. So befinden sich im räumlichen
Zusammenhang Kleingewässer 500 – 800 entfernt von dem Kiessandtagebau und
größere Gewässer wie die Kulkwitzer Lachen in einer Entfernung von 2 km. Mit der
Anlage eines 600 qm großen Kleingewässers, südlich der bestehenden
Photovoltaikanlage sind im räumlichen Zusammenhang für Arten, welche nur kurze
Wanderungsdistanzen besitzen, Ersatzhabitate geschaffen worden.
3.4.5.3 Reptilien
3.4.5.3.1 Bestandsaufnahme
Im Rahmen der Erfassung konnten im Jahre 2017 juvenile Zauneidechse am
Westrand im Bereich der Böschungen zu den nicht ausgekiesten Bereichen
nachgewiesen werden. Die Erfassung erfolgte in Morgenstunden nach
Sonnenaufgang in Form einer Linientaxierung. Innerhalb des Tagebaus wurden die
Übergangsbereiche von Rohbodenflächen zu Ruderalfluren begangen und
Verstecke (Steinhaufen, Platten) überprüft. Die Erfassungen wurden bis zum
August 2017 weitergeführt und erbrachten neben den juvenilen Individuen 7
männliche und weibliche adulte Individuen ebenfalls auf den nicht ausgekiesten
Hochflächen. Ob es sich um unterschiedliche Individuen handelt wurde nicht
überprüft, daher kann es sich bei der Erfassung auch um Doppelsichtungen an
unterschiedlichen Erfassungstagen handeln.
3.4.5.3.2 Bewertung und Auswirkungen auf das Schutzgut Reptilien
Der geringe Nachweis der Artengruppe, insbesondere der Zauneidechse resultiert
aus den dauerhaften starken Vibrationen und der dauerhaften
Geländeveränderung durch schwere Baumaschinen sowie den großen
Rohbodenflächen ohne Versteckmöglichkeiten, innerhalb der letzten 25 Jahre.
Obwohl es im verlaufe der letzten 25 Jahre zu einer stetigen Veränderung der
Geländemorphologie durch Abgrabungen und Aufschüttungen kam, findet die
Zauneidechse in den Randbereichen des Kiessandtagebaus Rückzugsflächen. Mit
dem Vorkommen der Individuen ist von einer zügigen Besiedlung der ausgekiesten
und rekultivierten Bereiche auszugehen. Die Anlage und Mahd von Grünland führt
am Standort zu einer Verbesserung der Lebensraumbedingungen. Im räumlichen
Zusammenhang befinden sich weitere Zauneidechsenpopulationen z.B. im Bereich
der südlichen angrenzenden Photovoltaikanlage und den Ruderalflächen östlich
des Geltungsbereiches.
Mit der Anlage der Grünländer und Sand-Lehm-Flächen innerhalb des
Geltungsbereichs sind im Zuge der der PV-Anlage keine negativen Auswirkungen
auf das Schutzgut Reptilien ableitbar.
Im Rahmen der Rekultivierung kann es, auf Grund des langen
Verfüllungszeitraums zu Beeinträchtigungen kommen. Diesen wird über
vorgezogene CEF Maßnahmen im unmittelbaren Umfeld entgegengewirkt. Da CEF
Maßnahmen für Zauneidechsen nicht vollumfänglich einen Ersatz bewirken, ist auf
der Vorhabensebene ein Antrag nach § 45 (7) eine Antrag auf Ausnahme zu
stellen.
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
40 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
3.4.5.4 Prüfung von Verbotstatbeständen / artenschutzrechtliche Prüfung
Die artenschutzrechtliche Prüfung hat die Aufgabe, die artenschutzrechtliche
Zulässigkeit des Vorhabens zu klären. Es sind die zu erwartenden
vorhabenbedingten Wirkungen zu prognostizieren. Weiter zu prüfen ist, inwieweit
die Auswirkungen für die relevanten Arten die Zugriffsverbote des § 44
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) berühren. Artspezifische Maßnahmen zur
Vermeidung und Minderung der Verbotsverletzungen sind dabei zu
berücksichtigen. Im Ergebnis soll der Artenschutzbeitrag einschätzen, ob für
einzelne Arten eine Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG notwendig wird.
Als rechtliche Grundlagen für den Vollzug des Artenschutzes dienen folgende
nationale und europäische Gesetze und Richtlinien:
- das am 01. März 2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz vom 29.
Juli 2009 in Verbindung mit der EU-Vogelschutzrichtlinie (RICHTLINIE
2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) und der FFH-Richtlinie (RICHTINIE
92/43/EWG DES RATES zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen)
- die Vogelschutzrichtlinie (VSRL) vom 30. November 2009 (RICHTLINIE
2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten)
- Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) –
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL).
Die sich aus dem europäischen Recht ergebenden Anforderungen sind in dem am
01. März 2010 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt.
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten:
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte
zu beschädigen oder zu zerstören.
Der § 44 Abs. 5 BNatSchG benennt Gültigkeitsregeln der Zugriffsverbote für
zulässige Eingriffe für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG, die
nach den Vorschriften des § 34 Baugesetzbuches zulässig sind.
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 41
- Eine Verletzung des Schädigungsverbotes der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3) tritt nicht ein, soweit die ökologische Funktion
der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2
BNatSchG). Dies gilt sogar für damit verbundene, unvermeidbare
Beeinträchtigungen der wild lebenden Tiere für das Tötungs- /
Verletzungsverbot nach § 44 (1) Nr. 1.
Im Rahmen eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB differenziert das BNatSchG in
§ 44 (5) weiterhin zwischen den national und europarechtlich geschützten Arten.
Hierdurch sind nur die europarechtlich streng geschützten Arten in die
Artenschutzprüfung einzustellen.
Zur Gewährleistung der durchgängigen ökologischen Funktionalität von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang, können gemäß §
44 Abs. 5 Satz 3 auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) festgesetzt
werden.
Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich
der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen für eine
Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw.
Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 67Abs. 1 BNatSchG erfüllt sein.
Europäische Vogelarten
Artengruppe Bodenbrüter europäische Vogelarten
Beeinträchtigung
Für die Artengruppe der Bodenbrüter kommt es zu keinem erheblichen Verlust von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Der allgemeine Tagebaubetrieb führt zu
erheblichen Störungen für die Artengruppe.
Mit Verfüllung des Tagebaus und der Errichtung von Grünland wird der
Lebensraum für die Artengruppe aufgewertet.
Maßnahmen sind nicht notwendig.
Artengruppe Gewässerbewohner europäische Vogelarten
Beeinträchtigung
Im Bereich der Gewässer und gewässerrandbewohnenden Vogelarten kommt es
durch die Verfüllung des Standgewässers zu einem vollständigen Verlust eines
Habitats, in welchem Rote Liste Arten (Drosselrohrsänger, Zwergtaucher) des
Freistaates Sachsen einen Biotop finden.
Räumlicher Zusammenhang
Im räumlichen Umfeld des zu verfüllenden Kiessandtagebaus befinden sich mit
dem Zwenkauer See 3 km nördlich, einer Kiesgrube 5 km östlich und einem
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
42 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
zukünftigen Kiessandtagebau 2 km südlich weitere Standgewässer. Weitere
Kleingewässer wurden im Zuge des Baus der Bundesautobahn, südlich in einer
Entfernung von 500 m und westlich in einer Entfernung von 800 m angelegt. Die
Funktion bleibt im ökologischen Zusammenhang gewahrt.
Durch die Errichtung eines Feuchtbiotops im unmittelbaren Umfeld (vgl.
Amphibien) bleibt die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im
direkten räumlichen Zusammenhang gewahrt.
Uferschwalbe europäische Vogelarten
Beeinträchtigung
Der Nordrand des Tagebaus dient der Uferschwalbe im oberen Bereich von ca. 1
m als Fortpflanzungsstätte. In dem Bereich werden Brutröhren in die Steilwand
gegraben. In Folge der Erodierung der Steilwand sind Teile der Steilwand bereits
mit lockerem Sand verschüttet, wodurch ein Anlegen von Brutröhren nicht mehr
möglich ist.
Die lagenweise Verfüllung des Kiessandtagebaus führt zu einem weiteren stetigen
Verlust der Steilwände am Nordrand des Tagebaus. Im Zuge der weiteren
Verfüllung kommt es zu einer weiteren Vergrämung der Art.
Räumlicher Zusammenhang
Die Uferschwalbe ist eine hoch mobile Art, welche bis zu 10 km entfernt von ihren
Brutplätzen jagt und in ihrer Entwicklung an den Verlust von Steilwänden
ökologisch eingestellt. Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass
die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang mit den vorhandenen und
entstehenden Tagebauflächen weiterhin gewährleistet ist. Dies bezieht sich
insbesondere auf den Zwenkauer See und Kulkwitzer See sowie vorhandene
Kiessandtagebaue östlich und neue Kiessandtagebaue südlich in einem Umkreis
von 5 km.
FFH Richtlinie Anhang IV
Artengruppe Amphibien FFH IV
Beeinträchtigung
In der Artengruppe Amphibien sind alle vorkommenden Amphibienarten
zusammengefasst. Auf Grund der Verfüllung des Standgewässers kommt es zum
vollständigen Verlust eines Habitates, in welchem insbesondere Arten der FFH
Richtlinie Anhang IV vorkommen.
Räumlicher Zusammenhang
Für die Sicherstellung, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang gewahrt ist, besteht die Notwendigkeit
einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme auf dem Flurstück 31/8 Flur 3
Gemarkung Schkorlopp.
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 43
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF
Auf dem Flurstück 31/8 Flur 3 Gemarkung Schkorlopp ist ein 600 qm großes
Standgewässer anzulegen. Das Standgewässer muss nach unten mit geeignetem
Material gegen Versickerung geschützt werden. Das Gewässer muss eine Tiefe
von 2,00 m aufweisen und Flachwasserzonen beinhalten. Das Gewässer ist mit
Ton abzudichten und mit einer 20 cm starken Kiesschicht zu bedecken. Der
Standort ist als geeignet für die Anlage eines Gewässers anzusehen, da die
Fläche in einer Mulde zur weiteren Umgebung liegt und sich hierdurch
Oberflächenwasser in dem angelegten Kleingewässer sammeln könne. Die
Einschätzung erfolgt insbesondere unter der Feststellung, dass auf den
umgebenden Flächen nach Regenereignissen sich Wasser in Senken sammelt.
Die Fertigstellung muss bis Herbst 2018 erfolgen.
3.4.6 Landschaftsbild
3.4.6.1 Bestandsaufnahme
Das Landschaftsbild des Plangebietes wird durch die Lage in der Leipziger
Tieflandsbucht geprägt.
Es ist durch einen Offenlandcharakter mit wenig prägenden Elementen
charakterisiert. Gebietscharakterisierende Landschaftsmerkmale vorland-
wirtschaftlicher Zeit waren ausgedehnte Waldflächen. Dominierende
Flächennutzungen waren in den letzten Jahrhunderten allerdings die
Grünlandnutzung in vernässten Bereichen und die Landwirtschaftsnutzung in den
unvernässten Lössbereichen. Der gesamte Untersuchungsraum wurde tiefgreifend
durch die Tätigkeit der Landwirtschaft und den Bergbau überformt.
Das Untersuchungsgebiet wird von einer überwiegend agrarisch genutzten
Landschaft geprägt und ist durch die Bundesautobahn 38 und die sich
angliedernde Ortsrandlage von Schkeitbar räumlich eingefasst. Im näheren
Umfeld des Planungsgebietes, östlich des Tagebaus gliedern offengelassene
Sandtagebaue das Gelände durch Gehölzgruppen und Grünländer.
Bei den Ackerflächen handelt es sich hier um eine fast vollständig ausgeräumte,
typische Agrarlandschaft des Leipziger Landes mit nur noch wenigen
landschaftsbildprägenden Elementen an den wenigen noch vorhandenen
Landwirtschaftswegen und im Bereich der Auen. Dominierende
Landschaftsstrukturen entwickelten sich fast ausschließlich entlang der Gräben,
Bäche und Flüsse.
Das Landschaftsbild im Geltungsbereich wird durch die weitläufigen
Blickbeziehungen und die Bundesautobahn bestimmt.
3.4.6.2 Bewertung und Auswirkungen
Der Umweltbelang Landschaft in Form des Landschaftsbildes kann bewertet
werden anhand der Kriterien, die auch für die Verordnung von
Landschaftsschutzgebieten gelten. Das sind die Eigenart [das heißt die Häufigkeit
des Auftretens], die Vielfalt [das Maß an Struktureinheiten innerhalb des
Landschaftsbildes] und die Schönheit von Natur und Landschaft. Die Schönheit
wird individuell wahrgenommen und kann nicht objektiv bewertet werden.
Das Landschaftsbild in Richtung Norden ist eindeutig durch die Ortslage
Agrarisch genutzte
Flächen
Bundesautobahn
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
44 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
Schkeitbar begrenzt. Zur Einbindung in das Landschaftsbild erfolgt die Anlage
eines Feldgehölzes an der Nord- und Ostseite des Geltungsbereichs. Die
landschaftsbildprägenden Gehölzbestände östlich und südlich des
Geltungsbereichs bleiben erhalten. Die Überbauung der zukünftig agrarisch
genutzten Fläche mit PV-Anlagen führt dadurch nicht zu einer Zerstörung des
Landschaftsbildes.
Die baulichen Anlagen des geplanten Vorhabens erreichen Bauhöhen bis zu 4,50
m über Oberkante Gelände. In dieser Maßstäblichkeit erlangt das Bauvorhaben
daher am Standort keine Dominanz in der Fernwirkung. Die bebauten Ortsteile
liegen nördlich, die Ausrichtung der PV-Module erfolgt in Richtung Süden, eine
Blendwirkung ist hiermit ausgeschlossen. Des Weiteren erfolgt durch die strenge
Ausrichtung der Modulreihen in Ost-West-Richtung sowie deren flächige
Anordnung kaum eine visuelle Wahrnehmung, in diesem Lagebezug.
Bezüglich der Blendwirkung der PV-Anlage auf die angrenzende Bundesautobahn
ist ein Blendschutzguatchten im Rahmen der Baubeantragung anzufertigen. Das
für die weiter südlich liegende PV-Anlage erstellte Blendschutzgutachten geht von
keiner Beeinträchtigung aus.
Der Eindruck einer technisch überformten Landschaft kann nicht entstehen. Nach
dem Stand der Technik sind auch Blend- oder Spiegelungseffekte durch
Sonneneinstrahlung auf die Solarmodule weitestgehend unterbunden. Für
Erholungszwecke ist das Gebiet nahezu bedeutungslos, da es durch die geringe
Differenzierung und die angrenzende Autobahn keine Attraktivität für die
Öffentlichkeit darstellt.
Die Einschätzung der Empfindlichkeit des Landschaftsbildes muss die Einordnung
des Untersuchungsraumes in die umliegenden Gebiete mit den zahlreichen
prägenden Vorbelastungen berücksichtigen. Angesichts der starken
anthropogenen Prägung in der unmittelbar anschließenden Umgebung mit den
bestehenden Ackerflächen und der Bundesautobahn 38 ist die Empfindlichkeit des
Landschaftsbildes als gering zu werten. Darüber hinaus liegt das Gebiet nicht in
einem Sichtraum, der einsehbar wäre. Die Stellung am leichten Südang mit einem
abfallenden Gelände in Richtung der Bundesautobahn, welche eingegrünt ist, kann
dort zu keiner Blendwirkung führen. Im Rahmen des Bauantrages ist ein
Bendschutzgutachten zu erarbeiten.
3.4.7 Mensch
3.4.7.1 Bestandsaufnahme
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie
Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Luftschadstoffe,
Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, Erschütterungen, zu
berücksichtigen.
Wie in dem Punkt Landschaftsbild ausgeführt, erlangen die PV-Module keine
Fernwirkung.
Das Schutzgut Mensch kann insbesondere an schutzbedürftigen
Wohnbebauungen betroffen sein. Die dem Planungsvorhaben am nächsten
gelegene Wohnbebauung liegt in einem Abstand von 500 m nördlich des
Geltungsbereichs in der Ortslage Schkeitbar. Aufgrund der Ausrichtung der Module
nach Süden ist hier nicht von einer Beeinträchtigung auszugehen. Visuelle
Keine erheblichen
Beeinträchtigungen
Stadt Markranstädt
Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
Begründung
Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 45
Beeinträchtigungen für den Menschen sind daher als gering einzustufen.
Ausgeschlossen sind ebenfalls Emissionen [Gerüche, Stoffe, Abgase, Partikel,
elektrische Felder] aus dem Bebauungsplangebiet, die nachteilig auf die
Wohnbebauung wirken könnten.
3.4.7.2 Bewertung und Auswirkungen
Bestehende Immissionsbelastungen sind zum Zeitpunkt nach der Rekultivierung
nicht vorhanden. Derzeit gehen vom Standort des Plangebietes eher
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch aus. Mit den durchgeführten
Rekultivierungsmaßnahmen des Standortes können mögliche Belastungen aus
Staub und Lärm reduziert werden.
Das Plangebiet weist für das Schutzgut Mensch als Umweltbestandteil eine
untergeordnete Bedeutung auf. Langfristig lässt sich das Vorhaben als positiv für
das Schutzgut Mensch bewerten. Auf Grund der vorhandenen Abstände zwischen
dem Plangebiet und sich anschließender Wohnbebauung sind Blendwirkungen
auszuschließen.
Mit dem geplanten Vorhaben sind keine Beeinträchtigungen des Menschen
verbunden. Die Solaranlagen werden emissionslos betrieben; Störwirkungen
werden nicht hervorgerufen. Nach dem Stand der Technik sind Einflüsse auf den
Menschen aus elektromagnetischen Feldern nicht zu erwarten. Die technischen
Anlagen und Kabelverbindungen sind entsprechend abgeschirmt und isoliert.
Gefährdungen durch Stromschlag sind ebenso ausgeschlossen. Darüber hinaus ist
der Standort durch die Einfriedung mit einem Zaun gegen unbefugtes Betreten
gesichert. Das ehemalige Tagebaugelände hat für die Erholungsnutzung keine
Bedeutung.
3.4.8 Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Bau- und Bodendenkmäler bekannt. Eingetragene
Einzeldenkmale oder archäologische Kulturdenkmale im Sinne des
Denkmalschutzgesetzes sind nicht betroffen. Die Fläche der geplanten
Photovoltaikfreiflächenanlage befindet sich vollumfänglich auf einer ausgekiesten
und wieder zu verfüllenden Fläche (siehe Anlage 5). Eine Genehmigungspflicht
gemäß § 14 SächsDSchG ist nicht ableitbar.
3.4.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Im Allgemeinen steht jede Flächeninanspruchnahme in enger Wechselbeziehung
mit anderen Schutzgütern [z.B. Boden, Grundwasser, Flora und Fauna]. Die in der
Umweltprüfung zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in
unterschiedlichem Maße. Es handelt sich dabei um ein stark vernetztes komplexes
Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern sowie deren Wechselwirkungen
untereinander. Sie hängen im erheblichem Maß vom Eingriff in den Boden bzw.
dem Verlust der Vegetationsdecke ab. Hieraus resultiert wie erheblich in den
Lebensraum der dort lebenden Tierarten eingegriffen wird. Dies ist am Standort
der PV-Anlagen nicht der Fall, da die anstehenden Bodenverhältnisse nicht mehr
natürlichen Ursprungs sind. Weiterhin ist der Flächenumfang zu gering, als dass
Wechselwirkungen auf das Grundwasser bzw. das Klima zu erwarten sind und das
Grundwasserregime durch den angrenzenden Tagebau (Zwenkau) einer Störung
unterliegt. Insgesamt konnten keine Auswirkungen ermittelt werden, die noch
Keine erheblichen
Beeinträchtigungen
Keine erheblichen
Beeinträchtigungen
Keine
Wechselwirkungen
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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
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Entwurf
Entwurf - Stand 06.10.2017
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zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordern oder sich auf andere Schutzgüter
auswirken. Die geplanten Ersatzmaßnahmen dienen als Gegengewicht zu den
Beeinträchtigungen und sind nicht als Wechselwirkungen zu verstehen.
3.4.10 Zusammenfassung der Auswirkungen
In der nachfolgenden Tabelle werden die Auswirkungen der notwendigen
Maßnahmen auf die einzelnen Schutzgüter in Ihrer Betroffenheit innerhalb des
Landschaftsraumes bewertet.
Schutzgut Beurteilung der Auswirkungen Erheblichkeit
Mensch keine Auswirkungen nicht erheblich
Pflanzen und Tiere Verlust von Steilwänden und Gewässern wenig erheblich
Boden
geringer Verlust von Bodenfunktionen, da kein natürlich
gewachsener Boden, Regeneration von Böden nicht erheblich
Wasser keine Verminderung der Grundwasserneubildung nicht erheblich
Luft / Klima Veränderung des örtlichen Kleinklimas wenig erheblich
Landschaft Veränderung des Landschaftsbildes wenig erheblich
Kultur- und
Sachgüter kein Einfluss nicht erheblich
Auswirkungen ergeben sich vor allem durch die Verschattung von Teilen des
Deponiekörpers, in Folge der Aufstellung der PV-Module. Die Vegetation kann sich
in den Bereichen der Verschattung und verminderten Beregnung nicht
standortgerecht entwickeln. Hierdurch entsteht kein relevanter Verlust von
Reproduktions- oder Nahrungshabitaten für die Fauna, da der Standort aufgrund
der vorhandenen Strukturarmut zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Bebauungsplanes nur Lebensraum für wenige Tier- und Pflanzenarten darstellt.
Die Auswirkungen der PV –Anlage lassen sich zu den folgenden Wirkungsgruppen
zusammenfassen:
- Versiegelung von Lebensräumen [Flächeninanspruchnahme], sehr gering
- Überschirmung durch die Module [u.a. Beschattung, Veränderung des
Niederschlagregimes, Erosion durch ablaufendes Wasser], sehr gering
Vorbelastung des Standorts
- Barrieren [insbesondere Abzäunung, keine Zerschneidung bestehender
Wegenetze]
- Visuelle Wirkungen [z.B. optische Emissionen], liegt nicht in Sichträumen,
gering
- sonstige nichtstoffliche Emissionen [Wärme, Schall, elektrische und
magnetische Felder] lokal begrenzt, gering
Im Zuge der Rekultivierung des Tagebaus, nach den Vorgaben des
Abschussbetriebsplans kommt es zu folgenden Auswirkungen, welche nicht im
Zusammenhang mit der PV-Anlage stehen:
Auswirkungen PV-
Anlage
Auswirkungen
Rekultivierung
Tagebau
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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
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- Verlust von Gewässerbiotopen als Fortpflanzungsstätte der Avi- und
Amphibienfauna
- Verlust von rudimentären Steilwänden als Fortpflanzungshabitat der
Uferschwalbe
- Verlust von Zauneidechsenhabitaten
3.5 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes
3.5.1 Prognose bei Nichtdurchführung NULLVARIANTE
Für einen Großteil der Biotope wird es bei Nichtdurchführung der Planung keine
erkennbare Änderung geben. Es bleibt, nach der Rekultivierung bei einer
artenarmen landwirtschaftlichen Nutzfläche, welche auf Grund der neueingebauten
Böden einer erhöhten Verdichtung und Verschlämmung unterliegen.
3.5.2 Prognose bei Durchführung des Vorhabens
Das Bebauungsplangebiet liegt in einer ausgeräumten Agrarlandschaft, deren
ökologischer Wert als gering einzustufen ist.
Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind anthropogen durch einen Tagebau
überformt worden. Im Zuge der Rekultivierung kommt es zur Anlage
landwirtschaftlicher Nutzfläche. Mit der Errichtung der PV-Anlage auf einem
leguminosenreichen Grünland kommt es zu einer verbesserten Bodenbildung des
neu aufgebrachten Rekultivierungssubstrates. Der Standort kann sich durch die
nicht sofortige Nutzung innerhalb des Bodengefüges im Verlauf von 20 Jahren neu
entwickeln, ohne dass es zu größeren landwirtschaftlichen Eingriffen kommt.
Als anlagebedingter Eingriff ist die Verschattung durch die PV-Anlage anzusehen.
Hierdurch wird es pflege- und standortbedingt zu einer Differenzierung der
Vegetationsdecke kommen, wodurch es zu einer erhöhten Struktur- und
Artenvielfalt auf der rekultivierten Fläche kommen wird. Diese
Strukturdiversifizierung wird in den besonnten und gemähten Bereichen zwischen
den PV-Modulen durch Einsaat leguminosenreichen Saatgutes zu einem
strukturreichen Grünland an dem Standort führen. Unterhalb der PV-Module, in
den schattigen Bereichen kommt es eher zu einer typischen Ruderalausbildung mit
Wilder Möhre und in den feuchteren Bereichen Brennnessel.
Betriebsbedingte Beeinträchtigungen von störempfindlichen Tier- und
Pflanzenarten durch den Bau und Betrieb von Anlagen sind für keine Tierart zu
erwarten. Weitere Verluste bzw. die Beeinträchtigung von Biotopstrukturen als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen erfolgen nicht. Es sind keine Biotope nach § 30
BNatSchG und nach der FFH-Richtlinie in Teilen oder im ganzen betroffen.
Artenarme
landwirtschaftliche
Nutzfläche
Leguminosen-
reiches Grünland
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48 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH
3.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
3.6.1 Allgemeine Aussagen
Verursacherpflichten sind in § 13 Abs.1 BNatSchG geregelt
„(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.“
Im Rahmen der Bauleitplanung ist dieser Grundsatz zwingend zu beachten. Aus
diesem Grund sind geeignete Maßnahmen festzulegen, die zu einer Reduzierung
der Eingriffsfolgen beitragen.
Landschaftspflegerische Maßnahmen Begründung
Entwicklung von standortgerechten und naturnahen
Biotopflächen
Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
Einschränkung der optischen Wirkung der Anlage,
Verbesserung der Einbindung in die Landschaft
Einschränkung des Flächenbedarfs an Baustraßen
und Lagerflächen im Zuge der Baumaßnahme
Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in den
Natur- und Wasserhaushalt
Die oben stehenden Aussagen beziehen sich auf die Errichtung der PV-Anlage
nach Abschluss der Rekultivierung des Tagebaus. Maßnahmen in Bezug auf die
Rekultivierung sind dem Abschlussbetriebsplan zu entnehmen.
3.6.2 Aussagen zu den Schutzgütern
Schutzgut Mensch
Vermeidungsmaßnahmen
Anfertigung eines Blendschutzgutachtens im Rahmen der Baubeantragung
Schutzgut Boden
Vermeidungsmaßnahmen
Das Schutzgut Boden wird berücksichtigt, in dem die mögliche Versiegelung auf
ein Minimum reduziert wird. Die Anlage von Baustraßen ist ebenfalls auf ein
Minimum zu reduzieren.
Minderungsmaßnahmen
Insbesondere in der Bauphase der Photovoltaikanlagen können
Beeinträchtigungen des rekultivierten Oberbodens eintreten. Innerhalb der
Bauphase und im Zuge der Ausführung der Baustraßen ist deshalb ein Minimum
Verursacher-
pflichten
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an Flächen zu verbauen. Erdbewegungen sind auf ein Minimum zu begrenzen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan begrenzt durch die Festsetzung einer
Grundflächenzahl die zulässige Grundfläche, das heißt die planungsrechtlich
zulässige Versiegelung. Bedingt durch die Ausführung der baulichen
Sonderanlagen ist die reale Versiegelung deutlich geringer als die
planungsrechtlich zulässige.
Ausgleich Schaffung von standortgerechtem leguminosenreichen Grünland
Schutzgut Wasser
Vermeidungsmaßnahmen
Die Eingriffe in das Schutzgut durch die vorgesehenen baulichen Anlagen können
nicht vermieden werden.
Ausgleich
Als Ausgleichsmaßnahmen tragen die leguminosenreichen Grünländer in dem
Sondergebieten SO durch eine beginnende natürliche Bodenbildung mit
Horizontausbildung und Bodengefügeverbesserung, sowie eine dadurch
erfolgende Akkumulation von organischem Material dem
Landschaftswasserhaushalt Rechnung.
Klima / Luft
Vermeidungsmaßnahmen
Die Folgen der vorgesehenen Eingriffe in das Schutzgut können nicht vermieden
werden.
Ausgleich Anlage leguminosenreichen Grünland zwischen den PV-Modulreihen
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Vermeidungsmaßnahmen
V ASB 1 Gehölze dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28.
Februar des Folgejahres entnommen werden.
V ASB 3 Bodenarbeiten im Bereich der nicht abgebauten Hochflächen, auf welchen der Oberboden abgeschoben wurde und wieder angedeckt werden muss, dürfen nur im Zeitraum von Mitte März bis Mitte April erfolgen.
V ASB 4 Die Verfüllung des Gewässers darf nur in der Zeit vom 01. Oktober
15. Februar des Folgejahres erfolgen
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V ASB 7 lagenweise allmähliche Verfüllung der nördlichen Hangbereiche
VASB11 ökologische Baubegleitung
Minderungsmaßnahmen
Mindestabstand zwischen PV-Modulen und Oberkante Gelände 50 cm
Mahd der Flächen unterhalb der PV-Module
Ausgleich
V ASB 2 Anlage eines Feldgehölzes am Nord- und Ostrand des
Geltungsbereiches
V ASB CEF 5 Anlage einer Gewässerfläche bis Herbst 2018
V ASB 6 Anlage von leguminosenreichen Grünland zwischen den PV-
Modulen
V ASB 8 Schaffung von Zauneidechsenersatzhabitaten in den Rand-bereichen des Geltungsbereichs
VASB CEF9 Schaffung von Zauneidechsenersatzhabitaten außerhalb des
Geltungsbereichs
VASB10 Pflege des temporären Kleingewässers
Schutzgut Landschaft
Vermeidungsmaßnahmen
Der Eingriff in das bestehende Landschaftsbild durch die baulichen Anlagen ist
nicht vermeidbar.
Minderungsmaßnahmen
Entwicklung leguminosenreicher Grünlandstrukturen
Einpassung der PV-Anlagen in das Landschaftsbild
Lineare Aufstellung der PV-Anlagen
Anlage eines Feldgehölzes am Nord- und Ostrand des Geltungsbereiches
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Von dem Vorhaben sind keine Kultur- und Sachgüter betroffen, da der Bereich der
Photovoltaikanlage auf dem Standort eines ehemaligen Kiessandtagebaus geplant
wird, welcher innerhalb der letzten 25 Jahre ausgekiest wurde und derzeit wieder
verfüllt wird.
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3.7 Bilanzierung der Wirkung auf den Naturhaushalt
Die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffsfolgen und die Ermittlung des
Kompensationsbedarfs erfolgt nach:
Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat
Sachsen Juli 2003.
Auf eine Bilanzierung des Eingriffs kann auf Grundlage des
Planfeststellungsverfahrens zum Kiessandtagebau Schkeitbar verzichtet werden.
Der Eingriff wurde über die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen des
Tagebaueingriffs kompensiert.
Als weitere Ausgleichsmaßnahme für den Eingriff wird eine Einsaat von
leguminosenreichen Grünland im Geltungsbereich des Bebauungsplans
festgesetzt.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Betrachtung kann der Eingriff in das
technische Gewässer aus artenschutzrechtlicher Sicht mit folgenden
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flurstück 31/8 Flur 3 Gemarkung
Schkorlopp kompensiert werden:
- CEF Maßnahme Anlage eines Feuchtbiotops auf einer Fläche von 600 qm
bis Herbst 2018
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Betrachtung kann der Eingriff in die
Artengruppe der Reptilien artenschutzrechtlicher Sicht mit folgenden
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flurstück 53 Flur 8 Gemarkung
Räpitz und 19/2 Flur 3 Gemarkung Schkorlopp teilweise kompensiert werden:
- CEF Maßnahme Anlage von Zauneidechsenersatzhabitaten auf einer
Fläche von 3.450 qm
Des Weiteren müssen folgende Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs nach
rekultivierungsfortschritt in Abstimmung mit der ökologischen
Baubegleitung umgesetzt werden:
- Eingrünung des Flurstückes mit einer Feldhecke
- Entwicklung von leguminosenreichen Grünland
- Anlage von 10 Sand-Lehm-Flächen mit Requisiten am Rande des
Geltungsbereichs
- Beachtung der Bauzeitenregelungen.
Unter Maßgabe der Umsetzung der avisierten Ausgleichs- und vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen sowie Vermeidungsmaßnahmen kann der Eingriff als
zulässig bewertet werden.
Ausgleich
Leguminosen-
reiches Grünland
Artenschutz
Maßnahmen
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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
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Entwurf
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3.8 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Gemäß Anlage zum BauGB sind in Betracht kommende, anderweitige
Planungsmöglichkeiten zu betrachten, wobei das Planungsziel des
Bebauungsplanes zu berücksichtigen ist. Im Falle des vorliegenden Planes ist
keine andere Planungsmöglichkeit gegeben, da es sich bei dem Vorhabensfläche
um eine Konversionsfläche aus einer Tagebaunutzung handelt, welche durch das
Sächsische Oberbergamt als Zwischennutzung für eine
Freiflächenphotovoltaikanlage bestätigt wurde.
3.9 Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Zur Bewertung des Umweltzustandes standen Aussagen aus dem Umweltbericht
der südlich angrenzenden PV-Anlage, dem Abschlussbetriebsplan des
Kiessandtagbaus, dem Hydrogeologischen Gutachten sowie der Artendatenbank
des Freistaates Sachsen zur Verfügung. Eine Bestandskartierung erfolgte nicht, da
die vorliegende Planung von der genehmigten Verfüllung des Kiessandtagebaus
mit Einrichtung einer landwirtschaftlichen Fläche ausgeht. Die Bestandserfassung
erfolgt im April und Mai 2017 und wird bis September 2017 fortgeführt. Die
Ergebnisse liegen dem Entwurf zu Grunde.
Bestandserhebungen von Tier- und Pflanzenarten bzw. – Gesellschaften aus
angrenzenden Gebieten lagen nicht vor.
3.10 Maßnahmen zur Überwachung [Monitoring]
Gemäß § 4c BauGB überwacht die Stadt Markranstädt die erheblichen
Umwelteinwirkungen, die auf Grund der Durchführung des Bebauungsplanes „PV-
Anlage Schkeitbar“ eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete
Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Wenn im Vollzug des Bebauungsplanes erheblich nachteilige Auswirkungen an
den Umweltschutzgütern gemäß § 1 Abs. (6) Nr. 7 BauGB auftreten, so sind diese
der Stadt Markranstädt und den unteren Behörden des Landkreises Leipziger Land
schriftlich mitzuteilen. Die Stadt Markranstädt wird in diesem Fall mit Mitteln der
Bauleitplanung städtebaulich ordnend reagieren.
Keine anderweitige
Planungsmöglichkeit
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Bebauungsplan „PV-Anlage Schkeitbar“
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Schutzgut Beeinträchtigung Überwachungsmaßnahme Zuständigkeit
Mensch Landschaftsbildverände-
rungen durch
Ortschaftserweiterung
Prüfung ob das Landschaftsbild des
Ortsrandes auf Grund der
Eingrünungen erhalten bleibt
Bauamt
Boden Beeinträchtigung des Bodens
durch Versiegelungen
Keine weitere Überwachung
erforderlich, weil die ordnungsgemäße
Einhaltung der Bestimmungen
Aufgabe der Bauaufsicht ist.
Wasser Verfüllung des
Standgewässers
Neuanlage des Gewässers auf FS
31/8
Stadt
Markranstädt
Klima / Luft Schall / Geruch /
Luftschadstoffe
siehe Mensch
Biotope /
Pflanzen /
Artenschutz
Versiegelung von Biotopen,
Anlage von
Kompensationsflächen
Keine weitere Überwachung
erforderlich, weil die ordnungsgemäße
Einhaltung der Bestimmungen
Aufgabe der Bauaufsicht ist.
Stadt
Markranstädt
Landschafts-
bild
Errichtung von technischen
Anlagen zur Stromerzeugung
Prüfung ob das Landschaftsbild des
Ortsrandes auf Grund der
Eingrünungen erhalten bleibt
Bauamt
Kultur- und
Sachgüter
kein Eingriff
Stadt Markranstädt
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Entwurf - Stand 06.10.2017
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3.11 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Stadt Markranstädt beabsichtigt Planungssicherheit für die Errichtung einer
Freiflächenphotovoltaikanlage am Standort eines ehemaligen Kiessandtagebaus,
südlich der Ortslage Schkeitbar zu schaffen. In diesem Zuge besteht die
Notwendigkeit, die Einflüsse auf die Schutzgüter im Wirkbereich der Anlage, auf
Grundlage des BauGB zu untersuchen. Das Ergebnis der Umweltprüfung weist
keine erheblichen Beeinträchtigungen in Schutzgüter und den Naturhaushalt aus.
Soweit dies mit der städtebaulich vorgesehenen Bebauungsstruktur vereinbar ist,
werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Vermeidungs-, Minderungs-
und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. U.a. wird die notwendige Versiegelung
begrenzt sowie neue Grünlandstrukturen angelegt. Die zu erwartenden
Beeinträchtigungen in den Naturhaushalt wurden nach der Gegenüberstellung von
Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen gewertet. Da dem Kiessandtagebau eine
planfestgestellte Genehmigung zu Grunde liegt, wurde keine Bilanzierung des
Eingriffs nach der Handlungsempfehlung Sachsen erstellt. Der Eingriff wurde mit
den festgesetzten Maßnahmen aus dem Planfeststellungsverfahren kompensiert.
Die Planfeststellung wie der Abschlussbetriebsplan aus dem Jahre 2015 legen die
Einrichtung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche fest. Das sächsische
Oberbergamt teilte im Jahre 2016 mit, dass der Kiessandtagebau nach der
Verfüllung zwischenzeitlich als PV-Anlagenstandort genutzt werden kann. Im
Rahmen der Planung wurde festgelegt, dass auf der einzurichtenden
landwirtschaftlichen Nutzfläche, für den Zeitraum des PV-Anlagenbetriebs ein
leguminosenreiches Grünland angelegt werden muss. Hiermit wird die Wertigkeit
der geplanten landwirtschaftlichen Fläche im Rahmen der Zwischennutzung
erhöht.
Neben der Kompensation des Flächeneingriffs wurden die artenschutzrechtlich
relevanten Arten des Anhangs IV der FFH Richtlinie und die europäischen
Vogelarten abgeprüft. In ihrem Ergebnis kommt es zu keiner Auslösung von
Verbotstatbeständen, wenn die Vermeidungsmaßnahmen sowie
Kompensationsmaßnahmen und die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf
dem benachbarten Flurstück 31/8 Flur 3 Gemarkung Schkorlopp – Anlage
Gewässer - sowie auf dem Flurstück 19/2 Flur 3 Gemarkung Schkorlopp und 53
Flur 8 Gemarkung Räpitz – Anlage von Zauneidechsenersatzhabitaten umgesetzt
werden.
Nachfolgend werden die Ergebnisse aus der Betrachtung der einzelnen
Schutzgüter zusammenfassend dargestellt:
Schutzgut Mensch
Das Schutzgut Mensch wird durch die Anlage der PV-Anlage an diesem Standort
nicht betroffen. Die Lage schränkt eine Sichtbarkeit der Anlage im
Landschaftsraum stark ein. Das Plangebiet wird eingezäunt und unterliegt derzeit
keiner Erholungsnutzung.
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Schutzgut Tiere, Pflanzen und Landschaft
Dieses Schutzgut ist auf Grundlage der Ausstattung des Gebietes mit Arten der
Flora und Fauna nicht gefährdet. Der Rekultivierungszustand des ehemaligen
Tagebaus wird durch die Zwischennutzung als PV-Anlage mit der Anlage von
Grünland verbessert.
Unter Berücksichtigung folgender Maßnahmen:
- Mahd der Fläche unterhalb und zwischen den PV-Module – Entwicklung
eines leguminosenreichen Grünlandes,
- Anlage einer Feldhecke auf der privaten Grünfläche 1,
- der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen des Artenschutzes
(Bauzeitenregelung),
- Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flurstück
31/8 Flur 3 Gemarkung Schkorlopp mit:
Anlage eines Feuchtbiotopes auf dem Flurstück,
- Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die
Zauneidechse
- Anlage von Zauneidechsenersatzhabitaten in Randbereichen des
Geltungsbereichs,
verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere und
Pflanzen sowie Landschaft.
Schutzgut Boden
Das Schutzgut Boden ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nach der
Nutzung als Tagebau und der Verfüllung mit standorteigenem und standortfremden
Bodenmaterial nicht mehr als natürlich gewachsener Boden einzustufen. Im Zuge
der Anlage von leguminosenreichen Grünländern kommt es zu einer Verbesserung
der Standortfunktion des Bodens.
Schutzgut Wasser
Das Schutzgut Wasser ist durch das Planvorhaben nicht erheblich betroffen.
Aufgrund der real sehr geringen Versiegelung durch die Photovoltaikanlagen wird
das Eindringen von Niederschlagswasser in die oberste Bodenschicht nicht
verhindert.
Oberflächengewässer I und II. Ordnung sind durch die Planung nicht betroffen.
Schutzgut Luft
Das Schutzgut Luftqualität wird durch die Photovoltaikanlage nicht beeinträchtigt.
Die Anlage arbeitet emissionsfrei.
Schutzgut Klima
Das Schutzgut Klima ist nicht nachteilig betroffen. Die Höhe der
Photovoltaikmodule steht Luftbewegungen nicht entgegen.
Das Schutzgut Klima wird im überregionalen Kontext positiv beeinflusst, da mit der
Anlage Energie ohne Erzeugung von Treibhausgasen gewonnen wird.
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4. Allgemeine Hinweise
Auf der Grundlage des § 14 Abs. (1) des Gesetzes über die Bauordnung des
Freistaates [SächsBauO] ist eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser zu
sichern. Der konkrete Löschwasserbedarf wird auf der Grundlage des DVGW-
Regelwerkes, Arbeitsblatt W 405, ermittelt. Dabei sind die Art der baulichen
Nutzung entsprechend Baunutzungsverordnung [BauNVO], die Anzahl der
Vollgeschosse und die Geschossflächenzahl zu Grunde zu legen. Der notwendige
Löschwasserbedarf ist über einen Zeitraum von zwei Stunden bereitzustellen. Je
nach Art und Nutzung von bestehenden oder noch zu errichtenden Anlagen und
Gebäuden, kann der erforderliche Bedarf an Löschwasser bis zu 3.200 Liter /
Minute [192 m³ je Stunde] betragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ein Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung Photovoltaikanlagen [PVA] festsetzt. Die baulichen
Sonderanlagen sind keine Gebäude und dienen nicht dem Aufenthalt von
Menschen. Die PVA gelten als schwer entflammbar.
Die Planung und Ausführung der Zufahrten sowie der Aufstell- und
Bewegungsflächen für die Feuerwehr ist auf der Vorhabenebene durchzuführen.
Die vorgeschriebenen Fahrbahnbreiten und Befestigung der Zufahrten sind
einzuhalten. Alle Aufstell- und Bewegungsflächen sind sicher begehbar
auszulegen, zu entwässern und nach zwei Seiten mit öffentlichen Verkehrsflächen
in Verbindung zu bringen. Des Weiteren sind alle Löschwasserentnahmestellen,
Feuerwehrzufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen durch Hinweisschilder
nach DIN 4066, Teil 2 dauerhaft und deutlich zu kennzeichnen. Bei Zufahrten
muss gewährleistet sein, dass diese Hinweisschilder durch ankommende
Fahrzeuge von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sind.
Das LASuV (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) fordert in seiner
Stellungnahme zum Vorentwurf, die Erarbeitung eines Blendschutzgutachtens.
Dieses ist im Rahmen des Bauantrages vorzulegen. Aus dem Gutachten muss
hervorgehen, ob eine die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinflussende
Blendwirkung durch die Anlage ausgeschlossen werden kann bzw. welche
Blendschutzvorkehrungen ggf. durch den Vorhabenträger getroffen werden
müssen, um eine solche Blendung jederzeit zu verhindern.
Stadt Markranstädt, Der Bürgermeister
Siegel
Löschwasser
Blendschutz-
gutachten
5. Anhang
Anlage 1:
Stellungnahme des Sächsischen Oberbergamtes vom 18. Oktober 2016
Anlage 2:
Maßnahmenblätter
Anlage 3:
Fotodokumentation
Anlage 4:
Externe Kompensationsfläche
Anlage 5:
Ausgekiester Bereich
Anlage 6:
Stellungnahme Untere Landwirtschaftsbehörde Landkreis Leipzig, zur
Rekultivierung von Altbergbauflächen zur landwirtschaftlichen Nutzung vom
01. September 2017
Anlage 7:
Artenschutzbeitrag