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Ausgabe 5- 2013 Financial Services Aktuelle Informationen für Finanzdienstleistungs- unternehmen Auszug aus dem Inhalt 1 Welcome 7 Bankenaufsicht 19 Versicherungsaufsicht 23 Wertpapieraufsicht/ Asset Management 26 Aufsichtsrecht – sonstige Themen 31 Internationale Rechnungslegung 34 Prüfung 35 Steuerliche Themen 36 Gesetzgebung/ Rechtsprechung 37 In eigener Sache Financial Services Newsticker Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht, nationale und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Ge- setzgebung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei auf den Fragestellungen, die insbesondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für Fragen und weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf der letzten Seite ge- nannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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Ausgabe 5- 2013

Financial Services

Aktuelle Informationen

für Finanzdienstleistungs-

unternehmen

Auszug aus dem Inhalt

1 Welcome

7 Bankenaufsicht

19 Versicherungsaufsicht

23 Wertpapieraufsicht/

Asset Management

26 Aufsichtsrecht –

sonstige Themen

31 Internationale

Rechnungslegung

34 Prüfung

35 Steuerliche Themen

36 Gesetzgebung/

Rechtsprechung

37 In eigener Sache

Financial Services Newsticker

Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Themen aus den

Bereichen Aufsichtsrecht, nationale und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Ge-

setzgebung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei auf den Fragestellungen,

die insbesondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für

Fragen und weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf der letzten Seite ge-

nannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 2

Welcome

Sehr geehrte Damen und Herren,

der nächste Schritt in Richtung einer einheitlichen Bankenaufsicht in der

Eurozone (Single Supervisory Mechanism – SSM) hat sich in den letzten

Wochen weiter konkretisiert.

Am 30. Oktober 2013 trat die EBA-Änderungsverordnung und am 3. No-

vember 2013 die SSM-Verordnung (Verordnung zur Übertragung beson-

derer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute

auf die Europäische Zentralbank) in Kraft.

Vor dem Start des einheitlichen Aufsichtsmechanismus wird eine umfas-

sende Prüfung der Banken (Comprehensive Assessment) erfolgen, die

künftig unter die direkte Aufsicht der EZB fallen werden. Das Comprehen-

sive Assessment wird aus drei Elementen bestehen: einer Risikoprüfung

(Risk Assessment), die alle wesentlichen Bankrisiken betrachten soll; einer

Bankbilanzprüfung (Balance Sheet Assessment), die vor allem auf die

Qualität der wesentlichen Aktiva und deren Bewertung abstellt, sowie ei-

nem zukunftsgerichteten Stresstest, der die Widerstandsfähigkeit der

Banken unter verschärften Umfeldbedingungen untersuchen wird.

Die EZB wird die Prüfungen in enger Zusammenarbeit mit den nationalen

Aufsichtsbehörden durchführen.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen eine informative Lektüre!

Herzlichst,

Claus-Peter Wagner

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Inhaltsverzeichnis

EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 3

• Bankenaufsicht Update: CRD-IV-Umsetzungsgesetz 7

Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der

Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und

Finanzgruppen 7

EU: Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus 8

EZB: Einzelheiten zur umfassenden Bewertung (Comprehensive

Assessment) 9

EU: Verordnung über Indizes und Benchmarks 10

BaFin: Bankaufsichtliche Anforderungen an

Quotierungsprozesse und die Interne Revision 11

BaFin: Merkblatt zum Antrag nach § 25i Abs. 5 KWG 11

BaFin: Protokolle des Fachgremiums MaRisk 12

BaFin: SEPA–Erhebung durch die BaFin 12

EBA: Meldeanforderungen für notleidende Kredite und

gestundete Positionen – Final Draft 13

EBA: Final Draft technical standards on asset encumbrance 14

EBA: Final Draft RTS zur engen Übereinstimmung zwischen dem

Wert der Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva 14

EBA: Aktuelle Konsultationen 15

EBA: Konsultationen und Veröffentlichungen 17

BCBS: Fundamental review of the trading book - second

consultative document 18

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Inhaltsverzeichnis

EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 4

• Versicherungsaufsicht Einführung von Geschäftsleiterpflichten im Risikomanagement 19

Änderung der Kapitalausstattungs- und der Rückversicherungs-

Kapitalausstattungs-Verordnung 19

BaFin: Sammelverfügung und Rundschreiben zum

Beschwerdemanagement 20

BaFin: Hinweise zur Verwendung externer Ratings/Durchführung

eigener Risikobewertungen 20

BaFin: Erhöhung der Quoten für Vorkäufe im Rahmen des

Derivate-Rundschreibens 21

Richtlinienvorschlag zur Änderung der Umsetzungs- und

Anwendungsfristen von Solvabilität II 21

EIOPA: Veröffentlichung der finalen Leitlinien zur Vorbereitung

auf Solvabilität II 22

• Wertpapieraufsicht/Asset Management BaFin: Rundschreiben zur Erstellung von Informationsblättern 23

BaFin: Genehmigungspflicht für die Auswahl der Verwahrstelle

für offene inländische Spezial-AIF 23

BaFin: Entwurf einer Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV) 24

BaFin: Überarbeiteter Emittentenleitfaden 24

ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 25

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Inhaltsverzeichnis

EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 5

• Aufsichtsrecht – sonstige Themen BaFin: Formular zur Mitteilung über Streitigkeiten zwischen

Gegenparteien 26

BaFin: Entwurf einer überarbeiteten

Institutsvergütungsverordnung (InstVergV) 26

EU-Kommission: Vorschlag für eine Verordnung zur Regulierung

von Geldmarktfonds 27

EU-Kommission: Mitteilung zum Schattenbankwesen 27

ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 28

BCBS: Einschusspflichten für nicht zentral abgerechnete

Derivate 30

BCBS: Public quantitative disclosure standards for central

counterparties - consultative report 30

• Internationale Rechnungslegung ESMA: Review of Accounting Practices 31

IASB: Veröffentlichung der finalen Hedge-Accounting-

Regelungen 32

EFRAG Endorsement Status Update Report 32

IFRS Update 33

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Inhaltsverzeichnis

EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 6

• Prüfung VFA: Einzelfragen zur Prüfung des Verhaltenskodex des GDV für

den Vertrieb von Versicherungsprodukten 34

BaFin: Entwurf einer Gegenpartei-

Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbV) 34

• Steuerliche Themen AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - Beschluss Bundesrat vom

8. November 2013 35

• Gesetzgebung/Rechtsprechung BGH-Urteile zur Berechnung von Rückkaufswerten in der

Lebensversicherung 36

• In eigener Sache Publikationen 37

Wichtige Termine 38

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 7

Bankenaufsicht

Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Bankenaufsicht

dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen die Veröffent-

lichungen der BaFin, der Deutschen Bundesbank sowie europäi-

scher und internationaler Aufsichtsgremien.

Update: CRD-IV-Umsetzungsgesetz

Im August 2012 hat die Bundesregierung bereits einen Gesetzent-

wurf zur CRD-IV-Umsetzung eingebracht, in der Annahme, dass das

CRD-IV-Regulierungspaket zum 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Die

weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene kamen jedoch erst

mit dem im März 2013 gefundenen Kompromiss zum Abschluss.

Durch das Europäische Parlament wurden umfangreiche Änderun-

gen an den beiden Regelungstexten, d.h. der Verordnung (CRR)

und der Richtlinie (CRD) vorgenommen. Darüber hinaus wurden auf

nationaler Ebene zwischenzeitlich weitere Gesetzesvorhaben um-

gesetzt bzw. auf den Weg gebracht, die ebenfalls in dem nun am

3. September 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten CRD-IV-

Umsetzungsgesetz berücksichtigt wurden. Die neuen Vorschriften

werden am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die Verordnungser-

mächtigungen zum Erlass der SolvV, GroMiKV und Institutsvergü-

tungsverordnung traten bereits am Tag nach der Verkündung in

Kraft.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bgbl.de

Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kre-ditinstituten und Finanzgruppen

Das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sa-

nierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen

wurde am 12. August 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das

Gesetz enthält:

• Vorschriften zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung (Artikel 1),

• Regelungen zur Abschirmung von Risiken durch Abtrennung ris-

kanter Geschäfte von Geschäften mit Kunden (Artikel 2) sowie

• Vorschriften zur Strafbarkeit von Geschäftsleitern aufgrund von

Pflichtverletzungen im Risikomanagement (Artikel 3).

Die Regelungen treten wie folgt in Kraft:

• Die Vorschriften zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung (Arti-

kel 1) traten bereits einen Tag nach Verkündung im Bundesge-

setzblatt am 13. August 2013 in Kraft.

• Artikel 2 zur Abschirmung von Risiken, d.h. zum Verbot spekula-

tiver Geschäfte sowie von Geschäften mit Hedgefonds, und zu

den Anforderungen an eine eigenständige Handelseinheit tritt am

31. Januar 2014 in Kraft.

• Artikel 3 zur Strafbarkeit von Geschäftsleitern tritt am 2. Januar

2014 in Kraft.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bgbl.de

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 8

Bankenaufsicht

EU: Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus

Nachdem das Europäische Parlament bereits am 12. September

2013 seine Zustimmung zum einheitlichen Aufsichtsmechanismus

für die Eurozone (Single Supervisory Mechanism – SSM) gegeben

hatte, verabschiedete der EU-Rat auf seiner Tagung am

15. Oktober 2013 das zugehörige Verordnungspaket. Das Paket

besteht aus der Verordnung zur Übertragung besonderer Aufgaben

im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Eu-

ropäische Zentralbank (SSM-Verordnung) sowie aus einer Anpas-

sung der Verordnung Nr. 1093/2010 (EBA-Verordnung), basierend

auf der geänderten Aufsichtsstruktur. Beide Rechtstexte wurden

zwischenzeitlich im EU-Amtsblatt L 287 vom 29. Oktober 2013

veröffentlicht. Die EBA-Änderungsverordnung trat am 30. Oktober

2013 und die EZB-Verordnung am 3. November 2013 in Kraft.

Inhaltlich legen die verabschiedeten Regelungen zum einen die

Aufgaben der EZB fest. Neben der klaren Trennung zwischen Ban-

kenaufsicht und Geldpolitik umfassen diese auch die Rechen-

schafts- und Berichtspflichten gegenüber Rat, EU-Parlament, EU-

Kommission und nationalen Parlamenten. Zum anderen konkreti-

sieren sie auch die Zusammenarbeit zwischen EBA und EZB. So soll

die EBA weiterhin für die Ausarbeitung technischer Standards, Leit-

linien und Empfehlungen zuständig sein. Außerdem ist sie beauf-

tragt, ein Single Rulebook für die EZB und nationale Aufsichtsbe-

hörden zu erstellen, um einheitliche Aufsichtspraktiken sicherzu-

stellen.

Das Geltungsgebiet des SSM umfasst dabei die Euro-Zone, wobei

Nicht-Euro-Zonen-Mitglieder sich auf freiwilliger Basis anschließen

können (Opt-In). Nach aktuellem Stand werden ab Herbst 2014 zu-

nächst einmal 124 große Banken von der EZB beaufsichtigt wer-

den. Entscheidend hierfür ist die Erfüllung einer der folgenden Be-

dingungen:

• Bilanzsumme von mind. 30 Mrd. EUR,

• Aktiva übersteigen 20 % des BIP vom Sitzstaat und betragen

mehr als 5 Mrd. EUR,

• Einstufung als „bedeutend für Volkswirtschaft“ durch nationale

Aufsichtsbehörde und EZB,

• Einstufung als „bedeutend“ von EZB, sofern Tochterinstitute in

mehr als einem Mitgliedstaat errichtet wurden und grenzüber-

schreitende Aktiva oder Passiva wesentlich sind,

• Institute, die Finanzhilfen von EFSF oder ESM beantragt oder

entgegengenommen haben.

Entsprechend der EZB-Veröffentlichung zur umfassenden Bewer-

tung (siehe nachfolgender Beitrag) erfüllen in Deutschland 24 Ban-

ken eine der Bedingungen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.europa.eu

www.bafin.de

www.eur-lex.europa.eu

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 9

Bankenaufsicht

EZB: Einzelheiten zur umfassenden Bewertung (Comprehensive Assessment)

In Vorbereitung auf den einheitlichen europäischen Aufsichtsme-

chanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) hat die EZB in ei-

ner Mitteilung am 23. Oktober 2013 Einzelheiten zur umfassenden

Bewertung (Comprehensive Assessment) veröffentlicht. Gemäß der

SSM-Verordnung wird die EZB die Bewertung in enger Zusammen-

arbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden durchführen. Zusätz-

lich sollen unabhängige Berater und Prüfer die Arbeit unterstützen.

Als Zeitfenster für die Durchführung sind ab November 2013 zwölf

Monate vorgesehen, sodass mit den Ergebnissen und ggf. Folge-

maßnahmen vor Übernahme der neuen Aufsichtsfunktion über

Großbanken durch die EZB im November 2014 zu rechnen ist. Die

umfassende Bewertung soll vor allem zu einer erhöhten Transpa-

renz bei den Bankbilanzen und zu einheitlicheren Vorgehensweisen

bei der Beaufsichtigung beitragen.

Die der umfassenden Bewertung unterliegenden Institute aus

18 Mitgliedstaaten sind dem Anhang der Mitteilung der EZB zu ent-

nehmen.

Die umfassende Bewertung setzt sich aus drei sich jeweils ergän-

zenden Säulen zusammen:

Aufsichtliche Risikobewertung

Bei der aufsichtlichen Risikobewertung werden Hauptrisikofakto-

ren, wie etwa Liquidität, Verschuldungsgrad und Refinanzierung, im

Rahmen einer quantitativen und qualitativen Analyse bewertet,

wobei sowohl rückwärtsgerichtete als auch vorausschauende In-

formationen herangezogen werden. Ziel dieser Bewertung ist es

u.a., das inhärente Risikoprofil einer Bank sowie ihre Stellung im

Verhältnis zu vergleichbaren Banken zu bestimmen.

In diesem Zusammenhang hat die EZB angekündigt, ein neues Risi-

kobewertungssystem mit den nationalen Aufsichtsbehörden zu

entwickeln. Dieses soll künftig als zentrales Aufsichtsinstrumentari-

um angewendet werden. Interimsweise wird es ab nächstem Jahr

parallel zu den bestehenden nationalen Systemen angewendet

werden.

Prüfung der Qualität der Aktiva (AQR)

Anhand eines risikobasierten Ansatzes werden im Rahmen der Prü-

fung der Aktiva-Qualität (Asset Quality Review – AQR) Vermögens-

werte zum 31. Dezember 2013 geprüft, die vor allem intransparent

oder höchst risikobehaftet sind. Insgesamt muss ein bestimmter

Mindestanteil der Aktiva auf Banken- und Länderebene der Prüfung

unterzogen werden. Geprüft wird in der breit angelegten Bewer-

tung das Exposure in Bezug auf Staaten, Banken, Unternehmen

und Privatkunden. Insbesondere werden auch illiquide Vermögens-

werte berücksichtigt. Diese sogenannten Level-3-Vermögenswerte

werden anhand von Modellen bewertet.

Die EZB verfolgt mit der AQR-Prüfung folgende Ziele:

• Beurteilung der Angemessenheit der Rückstellung für Kreditex-

posures,

• Bestimmung der angemessenen Bewertung von Sicherheiten für

Kreditexposures,

• Beurteilung der Bewertung von komplexen Instrumenten und Ri-

sikoaktiva in Bankbilanzen.

Zur Erreichung der Ziele wird die Prüfung in drei Phasen unterteilt:

1. Portfolioauswahl

Im Rahmen der Portfolioauswahl soll die Identifizierung der mit dem

höchsten Risiko behafteten Exposures erfolgen. Dazu sollen die na-

tionalen Aufsichtsbehörden Vorschläge unterbreiten, welche Port-

folios es zu berücksichtigen gilt, wobei ein Mindestanteil auf Län-

der- und Bankenebene einzuhalten ist. Die Vorschläge werden dann

von der EZB, u.a. basierend auf den Ergebnissen des Risikobewer-

tungssystems sowie makrofinanzieller Analysen, geprüft und ab-

gewogen.

2. Durchführung

In dieser Phase werden neben der Datenintegritätsvalidierung auch

die Stichprobenauswahl und die Dokumentenprüfung vor Ort

durchgeführt. Es wird die Angemessenheit der Aktiva-Bewertung,

die Klassifikation der notleidenden Kredite sowie die Angemessen-

heit der Sicherheiten und Rückstellungen beurteilt. Darüber hinaus

werden Anpassungen der risikogewichteten Aktiva und die Neube-

rechnung von Rückstellungen basierend auf den Ergebnissen der

AQR vorgenommen.

3. Zusammenführung

Zum Abschluss der AQR werden die Ergebnisse zusammengeführt

und eine Konsistenzprüfung durchgeführt, um die Vergleichbarkeit

der Portfolios zu gewährleisten. Der laufende Prozess der Quali-

tätssicherung, der einheitliche Ergebnisse sicherstellt, wird indes

durch Richtlinien und Definitionen vorgegeben. Die umfangreichen

Ergebnisse werden im November 2014 veröffentlicht.

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 10

Bankenaufsicht

Stresstest

Bei den Stresstests soll die Widerstandsfähigkeit der Banken unter

verschiedenen Szenarien ermittelt werden. Die Analysen werden

von der EZB gemeinsam mit der EBA vorgenommen. Die Festle-

gung und Veröffentlichung der Modalitäten sowie der Parameter

finden zu einem späteren Zeitpunkt statt.

Folgemaßnahmen

Die Ergebnisse des Comprehensive Assessments können ggfs. Kor-

rekturmaßnahmen in Form von Rekapitalisierung, Einbehaltung

von Gewinnen, Ausgliederung und Verkäufen von Vermögenswer-

ten etc. nach sich ziehen. Die Zeitpläne für die Umsetzung der

Maßnahmen werden Teil der Ergebnisse der Bewertung sein.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.ecb.europa.eu/Presseerklärung

www.ecb.europa.eu/Mitteilung Comprehensive Assessment

EU: Verordnung über Indizes und Benchmarks

Am 18. September 2013 hat die EU Kommission eine Verordnung

über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als

Benchmark verwendet werden, vorgeschlagen. Der Vorschlag steht

mit den auf internationaler Ebene von der Internationalen Organi-

sation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) vereinbarten

Grundsätzen in Einklang und deckt ein breites Spektrum an Bench-

marks ab, d.h. nicht nur Referenzzinssätze wie den LIBOR, sondern

darüber hinaus u.a. auch Rohstoff-Benchmarks. Erfasst werden:

• alle Benchmarks, die bei den an einem geregelten Handelsplatz

zum Handel zugelassenen oder gehandelten Finanzinstrumenten

als Bezugsgröße herangezogen werden, wie z.B. Energie- oder

Wetterderivate,

• Benchmarks, die für Finanzkontrakte wie Hypothekendarlehen

genutzt werden, und

• Benchmarks, anhand deren die Wertentwicklung von Investment-

fonds gemessen wird.

Übergeordnetes Ziel ist es, die Integrität von Benchmarks sicherzu-

stellen, indem garantiert wird, dass sie keinem Interessenskonflikt

unterliegen, sie die wirtschaftliche Realität, die durch sie gemessen

werden soll, widerspiegeln und sie angemessen verwendet werden.

Insbesondere wird Folgendes angestrebt:

• Verbesserte Governance-Regelungen und Kontrolle beim

Benchmark-Prozess durch entsprechende Zulassung und Auf-

sicht,

• Verbesserung der Qualität der von Benchmark-Administratoren

verwendeten Eingabedaten und Methoden,

• angemessene Daten und Kontrollen durch die Benchmark-

Teilnehmer mittels Verhaltenskodex und Pflicht zur Regelung von

Interessenskonflikten,

• geeigneter Verbraucher- und Anlegerschutz im Rahmen der Nut-

zung von Benchmarks,

• die Beaufsichtigung und Kontinuität kritischer Benchmarks si-

cherzustellen.

Die Aufsicht über die Erstellung von Benchmarks soll künftig bei

den nationalen Behörden liegen, die sich in Colleges organisieren

sollen. Für Verstöße sind aufsichtliche Sanktionen vorgesehen.

Zentralbanken, die dem Europäischen System der Zentralbanken

angehören, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, da sie

bereits über Systeme verfügen, die die Einhaltung dieser Verord-

nung gewährleisten. Detailliertere Vorschriften zu Rohstoff-

Benchmarks und Referenzzinssätzen sind in den Anhängen der

Verordnung enthalten. Um eine Doppelregulierung zu vermeiden,

sind Benchmarks, deren Eingabedaten von geregelten Handelsplät-

zen bereitgestellt werden, von bestimmten Pflichten ausgenom-

men.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.ec.europa.eu

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 11

Bankenaufsicht

BaFin: Bankaufsichtliche Anforderungen an Quotierungsprozesse und die Interne Revision

Aufgrund der Manipulationsvorwürfe zu den Quotierungsprozessen

für verschiedene Referenzsätze sah sich die BaFin veranlasst, An-

forderungen für Institute festzulegen, die entsprechende Daten

melden. Die BaFin stützt sich dabei auf die gesammelten Erfahrun-

gen, die sie aus der Aufarbeitung der Manipulationsvorwürfe im

Quotierungsprozess verschiedener Referenzsätze gewonnen hat.

Nach Ansicht der BaFin wurden in der Vergangenheit Quotierungs-

prozesse von Instituten als „wenig risikobehaftet“ eingestuft, was

zur Folge hatte, dass der Ausgestaltung der internen Kontrollpro-

zesse keine ausreichende Beachtung geschenkt wurde.

In einem mit der Bundesbank abgestimmten Schreiben vom 25. Ok-

tober 2013 fordert die BaFin die Institute auf, ihre internen Kon-

trollprozesse zu verstärken. Die BaFin formuliert hierzu Prozessan-

forderungen für Quotierungsprozesse, die grundsätzlich auch mit

den Anforderungen an das interne Kontrollsystem sowie an die In-

terne Revision vergleichbar sind und die schon aus den MaRisk in

allgemeiner Form bekannt sind. Neben den festgelegten bankauf-

sichtlichen Anforderungen wird grundsätzlich auch auf die Frage

eingegangen, wie nicht-wesentliche, d.h. risikoarme, Prüfungsfel-

der durch die Interne Revision zu berücksichtigen sind.

Das Schreiben ist verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Merkblatt zum Antrag nach § 25i Abs. 5 KWG

§ 25i Abs. 5 KWG sieht die Möglichkeit der Freistellung von Sorg-

faltspflichten und sonstigen Pflichten bei der Ausgabe von E-Geld

vor, wenn bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein geringes Risiko

der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer

Handlungen nach Maßgabe des § 25c Abs. 1 KWG besteht.

Das Merkblatt zeigt auf, welche Angaben und Nachweise in diesem

Zusammenhang bei der BaFin einzureichen sind. Es dient E-Geld-

Emittenten als Hilfestellung für Anträge auf Freistellung gemäß

§ 25i Abs. 5 KWG.

Zu beachten ist, dass eine Freistellung nach § 25i Abs. 5 KWG nicht

von der Einhaltung sämtlicher Pflichten nach dem Geldwäschege-

setz (GwG) oder anderer geldwäscherechtlicher Vorschriften be-

freit; insbesondere bedeutet eine Freistellung nicht, dass das emit-

tierende Institut bezüglich des freigestellten E-Geld-Produkts auf in-

terne Sicherungsmaßnahmen verzichten kann. Die Freistellung

bezieht sich vielmehr auf einzelne Sorgfaltspflichten. Die übrigen

Sorgfaltspflichten sowie die Organisationspflichten (u.a. institutsin-

terne Sicherungsmaßnahmen), von denen nicht freigestellt wird,

und die im Antrag geltend gemachten risikominimierenden Gegen-

maßnahmen sind hingegen vollumfänglich zu erfüllen.

Grundlage der Freistellung ist die Emission eines konkreten E-Geld-

Produkts. Für jedes einzelne E-Geld-Produkt ist ein gesonderter An-

trag zu stellen.

Das Merkblatt ist verfügbar unter:

www.bafin.de

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 12

Bankenaufsicht

BaFin: Protokolle des Fachgremiums MaRisk

Die BaFin hat am 13. bzw. 17. September 2013 zwei Protokolle des

Fachgremiums MaRisk veröffentlicht.

Das Protokoll zur Sitzung des Fachgremiums vom 24. April 2013,

veröffentlicht am 13. September 2013, fasst die Sichtweise der

BaFin zu den neu in die MaRisk eingefügten Anforderungen zur

Compliance-Funktion, insbesondere zum Anwendungsbereich und

deren organisatorischer Einbindung, zusammen.

Das Protokoll zur Sitzung des Fachgremiums MaRisk vom 18. Juli

2013, veröffentlicht am 17. September 2013, zum Thema Liquidi-

tätstransferpreissysteme enthält insbesondere Ausführungen zum

Einsatz von Verrechnungssystemen in kleineren Instituten, zur Be-

rücksichtigung der Kosten des Liquiditätspuffers und der sonstigen

Eigenanlagen sowie zu Liquiditätstransferpreissystemen in größe-

ren Instituten. Zur Umsetzung der Anforderungen wird festgehal-

ten, dass die Erstellung eines Konzeptes zum Liquiditätstransfer-

preissystem bzw. Verrechnungssystem von allen Instituten bis spä-

testens Ende 2013 zu erfolgen hat.

Zum Umsetzungszeitraum wird ausgeführt, dass die Umsetzungs-

zeit für alle Institute über das Jahresende hinaus gewährt wird, d.h.

bei der aufsichtlichen Beurteilung wird mit Augenmaß vorgegan-

gen, soweit Verzögerungen im Einzelfall nicht auf Versäumnisse

des Instituts zurückzuführen sind. Dennoch erwartet die Aufsicht,

dass die Institute bereits jetzt vorhandene Mechanismen überprü-

fen und möglichst zeitnah Verbesserungen an ihren Systemen und

Verfahren vornehmen, soweit dies möglich und sinnvoll erscheint.

Die Protokolle sind verfügbar unter:

www.bafin.de/Compliance-Funktion

www.bafin.de/Protokoll Liquiditätstransferpreissysteme

BaFin: SEPA–Erhebung durch die BaFin

Die BaFin hat im Juli 2013 eine Erhebung bei den Zahlungsdienst-

leistern durchgeführt, um herauszufinden, ob die Zahlungsdienst-

leister zum Stichtag technisch und organisatorisch in der Lage sein

werden, den Zahlungsverkehr in SEPA abzuwickeln.

Im Ergebnis zeigt sich, dass davon auszugehen ist, dass die deut-

schen Zahlungsdienstleister über entsprechende SEPA-Fähigkeit

verfügen und dementsprechend organisatorisch und in Bezug auf

ihre Geschäftsprozesse grundsätzlich gut aufgestellt sind. Zwei

Dinge sieht die Aufsicht allerdings kritisch:

• Die IT-Systeme, die die Zahlungsdienstleister für die Abwicklung

des Zahlungsverkehrs nutzen, müssen technisch angepasst wer-

den. Eine Vielzahl von Zahlungsdienstleistern nutzt bei der Ab-

wicklung des Zahlungsverkehrs externe IT-Dienstleister. Auf-

sichtsrechtlich sind die Zahlungsdienstleister jedoch dafür ver-

antwortlich, dass ihre externen Dienstleister die technischen

Anpassungen zeitgerecht abschließen.

• Die Zahlungsdienstleister verfügen noch nicht über ausreichende

Kenntnisse über den SEPA-Umsetzungsstand ihrer Kunden. Für

eine fristgerechte SEPA-Umstellung ist es nach Auffassung der

BaFin jedoch erforderlich, dass die Zahlungsdienstleister umfas-

send über die SEPA-Fähigkeit ihrer Kunden informiert sind, ins-

besondere über die der Lastschrifteinreicher. Hier erwartet die

BaFin von den Zahlungsdienstleistern gezielte Maßnahmen zur

Information und Unterstützung der Kunden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

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Bankenaufsicht

EBA: Meldeanforderungen für notleidende Kredi-te und gestundete Positionen – Final Draft

Die EBA veröffentlichte am 21. Oktober 2013 die finale Entwurfs-

fassung zu den Meldeanforderungen für gestundete Positionen und

notleidende Kredite (Final draft implementing technical standards

on supervisory reporting on forbearance and non-performing expo-

sures - EBA/ITS/2013/03). Die Standards sehen innerhalb der EU

konsistente Indikatoren für die Qualität der Aktiva in Banken vor.

In diesem Zusammenhang veröffentlichte die EBA gleichzeitig auch

Empfehlungen für Asset Quality Reviews (AQRs), um laufende oder

vorgesehene Prüfungen im Rahmen des einheitlichen Bankenauf-

sichtsmechanismus (SSM) zu unterstützen.

Final draft technical standards on non-performing exposures

and forbearance

Die technischen Standards zu non-performing exposures und for-

bearance enthalten allgemeine Definitionen und Meldeformulare,

die es der Aufsicht ermöglichen sollen, die verschiedenen Stufen

von Stundungsaktivitäten (forbearance activities) und notleidenden

Krediten (non-performing exposures) auf einer vergleichbaren

Grundlage innerhalb der EU zu beurteilen.

Einheitlichere AQRs basierend auf vergleichbareren Daten sollen

dazu beitragen, in diesem Zusammenhang bestehende Unsicherhei-

ten bezüglich der Qualität der Vermögenswerte abzufangen.

Die vorgeschlagenen Definitionen für notleidende und gestundete

Exposures basieren auf den bestehenden Konzepten für Ausfall

(default) und Wertminderung (impairment), sehen jedoch bestimm-

te harmonisierende Komponenten vor. Insbesondere berücksichtigt

die Definition für notleidende Kredite eine 90-Tages-Verzugsfrist,

während die Definition von Stundung erweiterte Zugeständnisse

gegenüber Schuldnern einräumt, die Schwierigkeiten bei der Erfül-

lung ihrer Zahlungsverpflichtungen haben oder haben könnten.

Stundungen können sowohl in leistungsgestörten als auch nicht

leistungsgestörten Kreditportfolios auftreten.

Die Definitionen sind auf alle bilanzierten Kredite und Schuldtitel

(außer den Positionen, die in die Kategorie „Held-for-Trading“ fal-

len) sowie für einige außerbilanzielle Exposures anzuwenden.

Recommendations on AQRs

Mit der Veröffentlichung der Empfehlung zu AQRs sollen die zu-

ständigen nationalen Aufsichtsbehörden bei ihrer aktuellen und an-

stehenden Arbeit im Rahmen der durchzuführenden AQRs in der

EU unterstützt werden, u.a. auch im Zusammenhang mit den Arbei-

ten zum SSM und den damit anstehenden Balance Sheet Assess-

ments. Ziel der Empfehlungen ist es, nationalen Aufsichtsbehörden

eine einheitliche Vorgehensweise für die Beurteilung von Kredit-

portfolios an die Hand zu geben.

Insbesondere wird empfohlen, bei den AQRs soweit möglich die De-

finitionen für notleidende Kredite (non-performing exposures) und

gestundete Positionen (debt forbearance) anzuwenden.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 14

Bankenaufsicht

EBA: Final Draft technical standards on asset encumbrance

Am 30. Oktober 2013 veröffentlichte die EBA die finalen Entwürfe

für technische Durchführungsstandards (implementing technical

standards - ITS) zu den Meldeanforderungen belasteter Vermö-

genswerte (Asset Encumbrance). Die ITS werden in das finale auf-

sichtliche Meldewesen integriert werden.

Mithilfe der ITS soll die Meldung einheitlicher Informationen über

Asset Encumbrance gewährleistet werden. Die ITS setzen sich aus

den folgenden drei Bestandteilen zusammen:

• Einem Regelwerk, u.a. zur Festlegung der Frequenz und Kriterien

zur Verhältnismäßigkeit, welches in das umfassende Regelwerk

bestehend aus COREP, FINREP sowie dem Meldewesen für Groß-

kredite, Liquidität und Leverage Ratio integriert werden soll.

• Einer detaillierten Definition von Asset Encumbrance sowie Mel-

devorlagen, Anleitungen und ausführliche Informationen, die zur

Unterstützung bei der Umsetzung der Meldungen zu Asset

Encumbrance dienen.

• Einem Data-Point-Model (DPM) und Validierungsregeln, um eine

strukturierte Darstellung der angeforderten Daten zu ermögli-

chen.

In Abhängigkeit von ihrer Größe sollen die Institute zum 30. Juni

2014 ihre ersten Quartalsmeldungen bzw. zum 31. Dezember

2014 ihre ersten Jahres-/Halbjahresmeldungen bei den Aufsichts-

behörden einreichen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

EBA: Final Draft RTS zur engen Übereinstim-mung zwischen dem Wert der Schuldverschrei-bungen und dem Wert der Aktiva

Die EBA veröffentlichte am 30. September 2013 den finalen Ent-

wurf für technische Regulierungsstandards (RTS), die konkretisie-

ren, was eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert der

Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva i.S.v. Artikel 33

Abs. 3c der CRR darstellt. Die RTS beziehen sich auf aufsichtliche

Korrekturposten (prudential filters) bei den Eigenmitteln (Siche-

rungsgeschäfte für Zahlungsströme und Wertänderungen eigener

Verbindlichkeiten).

Im Vergleich zum Konsultationspapier vom 19. Juli 2013 ergeben

sich insbesondere aufgrund der eingegangenen Rückmeldungen

folgende Änderungen bei dem finalen Entwurf:

Artikel 1 – Definitionen

Zusätzlich zur „delivery option“ (Ablösung von Hypothekenkrediten

durch Rückkauf der finanzierenden Hypothekenanleihen) wird

„covered bond“ als neue Begriffsdefinition eingeführt. Gemäß der

Definition ist ein „covered bond“ eine Schuldverschreibung i.S.v.

Artikel 52(4) der OAGW-Richtlinie (2009/65/EG).

Artikel 2 – enge Übereinstimmung

Neben redaktionellen Änderungen wird eine Konkretisierung bei

den Bedingungen zur Annahme einer engen Übereinstimmung vor-

genommen. Demnach ist – sofern die restlichen Bedingungen erfüllt

werden – eine enge Übereinstimmung gegeben, wenn alle Ände-

rungen des Zeitwerts der von einem Institut ausgegebenen Schuld-

verschreibung zu gleichen Änderungen des Zeitwerts der dieser

Position zugrunde liegenden Vermögenswerte führen.

Entsprechend wurde auch die Negativabgrenzung geändert. Von

einer engen Übereinstimmung ist folglich nicht auszugehen, wenn

ein Ertrag oder Aufwand aus der Veränderung des Werts der

Schuldverschreibung oder der zugrunde liegenden Hypothekenan-

leihen mit der eingebetteten delivery option resultiert.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 15

Bankenaufsicht

EBA: Aktuelle Konsultationen

Konsultation zur XBRL-Taxonomie für die aufsichtlichen Melde-

anforderungen

Basierend auf dem finalen Entwurf für ITS zu aufsichtlichen Melde-

anforderungen und dem zugehörigen Datenmodell (Data Point Mo-

del - DPM), veröffentlichte die EBA am 19. September 2013 eine

Konsultation zur XBRL-Taxonomie (EBA/CP/2013/36). Mithilfe der

XBRL-Taxonomie (eXtensible Business Reporting Language) soll si-

chergestellt werden, dass die von nationalen Aufsichtsbehörden

erhobenen Daten von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in ein-

heitlicher und konsistenter Weise an die EBA übermittelt werden.

Die Taxonomie besteht dabei aus einer besonderen IT-Darstellung

des Datenmodells, die unter anderem Anforderungen an die Temp-

lates sowie Anleitungen umfasst. Die Definition der Anforderungen

verbleibt in den ITS; ihre detaillierte Identifizierung und Klassifizie-

rung im DPM.

Das vorliegende Konsultationspapier erläutert in diesem Zusam-

menhang neben dem Datensatz und den Geschäftsmodellen auch

die Beziehung sowie die Validierung des Datenmodells in XBRL-

Taxonomie.

Unter Berücksichtigung der finalen Vorlagen und Anleitungen der

ITS sowie der erhaltenen Rückmeldungen wird die EBA eine finale

Taxonomie erstellen. Die Konsultation endete am 9. Oktober 2013.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Draft technical standards on disclosure for leverage ratio

Am 24. Oktober 2013 veröffentlichte die EBA eine Konsultation

(EBA/CP/2013/ 41) zum Entwurf technischer Durchführungs-

standards zur Offenlegung der Leverage Ratio (Draft Implementing

Technical Standards (ITS) on Disclosure for the Leverage Ratio).

Der Entwurf umfasst insgesamt vier Offenlegungsvorlagen, wobei

drei quantitative und eine qualitative Anforderungen umfassen. In-

haltlich legen die beiden ersten Vorlagen (LRSum und LRCom) die

Überleitung der bilanziellen Vermögenswerte auf das Leverage Ra-

tio Exposure und die Darstellung der Ermittlung fest. In der dritten

Vorlage (LRSpl) sollen Institute die bilanziellen Leverage Ratio Ex-

posures aufgeteilt nach Handels- und Bankbuch angeben. In diesem

Zusammenhang werden weitere Einzelheiten zur Aufgliederung

beim Bankbuch spezifiziert. Bei den qualitativen Angaben sind etwa

Offenlegungsangaben hinsichtlich der Einflussfaktoren auf die Le-

verage Ratio zu übermitteln (LRQua). Die Offenlegungsvorlagen

sollen ab 1. Januar 2015 angewendet werden.

Die Konsultation endet am 24. Januar 2014.

EBA wird die finalen ITS bis zum 30. Juni 2014 an die EU-

Kommission weiterleiten.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Draft RTS zur Spezifizierung der Methode zur Ermittlung des

Belegenheitsorts

Die europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) stellte am 2. Sep-

tember 2013 einen Entwurf für technische Regulierungsstandards

(RTS) zur Spezifizierung der Methode zur Ermittlung des Belegen-

heitsorts der wesentlichen Kreditrisikopositionen nach Artikel 140

Abs. 7 CRD zur Konsultation (EBA/CP/2013/35). Gemäß Artikel

140 Abs. 4 der CRD umfassen die wesentlichen Kreditrisikopositio-

nen insbesondere Kreditrisiken, die Risikoposition im Handelsbuch

sowie aus Verbriefungstransaktionen.

Hintergrund des Entwurfs ist, dass für Institute, die in verschiede-

nen Rechtsräumen tätig sind, sich die Quote des institutsspezifi-

schen antizyklischen Kapitalpuffers als gewichteter Durchschnitt

der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer in den jeweiligen

Rechtsräumen zusammensetzt. Deshalb ist die Identifizierung des

Belegenheitsorts für die Berechnung des Anteils für den jeweiligen

Rechtsraum entscheidend.

Nach den Ausführungen im Konsultationspapier soll der Belegen-

heitsort das ultimative Risiko des Kreditportfolios eines Instituts wi-

derspiegeln. In diesem Zusammenhang werden Grundsätze für des-

sen Identifizierung vorgeschlagen. Im Allgemeinen soll der Wohn-

sitz des Schuldners als Belegenheitsort angesehen werden. Eine

Ausnahme soll bei Spezialfinanzierungen gelten.

Die Konsultation endete am 1. November 2013. Die EBA wird der

EU-Kommission ihren Entwurf bis zum 1. Januar 2014 übermitteln.

Das Konsultationspapier ist verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

Draft Guidelines on the discount rate for variable remuneration

Am 23. Oktober 2013 veröffentlichte die EBA eine Konsultation

zum Leitlinienentwurf für den anzuwendenden Nominaldiskontsatz

bei der variablen Vergütung (EBA/CP/2013/40). Im Mittelpunkt der

Konsultation stehen die Berechnung und Anwendung des Diskont-

satzes. Nach Artikel 94 Abs. 1 g iii der CRD IV können Mitgliedstaa-

ten ihren Instituten bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen

festem und variablem Bestandteil gestatten, einen Diskontsatz auf

maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anzuwen-

den, wenn sie in Instrumenten zahlen, die für mindestens fünf Jah-

re zurückbehalten werden.

Nach dem Vorschlag der EBA sollen bei der Ermittlung des Diskont-

satzes folgende Faktoren berücksichtigt werden:

• jährliche Inflationsrate des Mitgliedstaates,

• durchschnittlicher Zinssatz von EU-Staatsanleihen,

• Anreizfaktor zur Verwendung von Instrumenten, die zurückbe-

halten werden können,

• Anreizfaktor für Sperrfristen.

Die Konsultation läuft bis zum 18. Januar 2014. Die EBA wird die

finalen Leitlinien der EU-Kommission bis zum 31. März 2014 über-

mitteln.

Die Konsultation ist verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Konsultation über technische Standards (ITS und RTS) im Zu-

sammenhang mit Liquiditätsanforderungen

Am 22. Oktober 2013 hat die EBA die folgenden drei Konsultatio-

nen zu Entwürfen technischer Durchführungs- und Regulierungs-

standards im Zusammenhang mit den Liquiditätsanforderungen der

CRR veröffentlicht:

• Draft ITS listing the currencies with an extremely narrow defini-

tion of central bank eligibility (EBA/CP/2013/37),

• Draft ITS on currencies for which the justified demand for liquid

assets exceeds their availability (EBA/CP/2013/38),

• Draft RTS on derogations for eligible currencies

(EBA/CP/2013/39).

Grundlage für den erstgenannten ITS-Entwurf ist Artikel 416 Abs. 5

der CRR, wonach die EBA ein Verzeichnis mit Währungen ausarbei-

ten soll, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist. Vo-

raussetzung für die Aufnahme in das Verzeichnis ist, dass nur

Schuldverschreibungen des Zentralstaats oder von der Zentralbank

ausgegebene Schuldverschreibungen als Sicherheiten für die ge-

wöhnlichen geldpolitischen Operationen zugelassen werden. Das

Verzeichnis soll fortlaufend überprüft und angepasst werden. Aktu-

ell erfüllt die Voraussetzung lediglich der Bulgarische Lev (BGN).

Das zweite Konsultationspapier enthält gemäß Artikel 419 Abs. 4

der CRR ein Verzeichnis mit Währungen, bei denen der berechtigte

Bedarf an liquiden Aktiva - vor dem Hintergrund von Artikel 412 der

CRR - die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva überschreitet. Ge-

genstand der Konsultation sind u.a. Fragen zum allgemeinen An-

satz sowie weitere Details zu den Liquiditätsdeckungsanforderun-

gen eines Instituts. Die Datenauswertung konnte nur für die Norwe-

gische und Dänische Krone (NOK/DKK) durchgeführt werden. Die

Werte belaufen sich auf 63 % bzw. 27 %.

Im Zusammenhang mit dem zweiten Konsultationspapier hat die

EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Artikel 419

Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 der CRR veröffentlicht. Der RTS-Entwurf präzi-

siert die Ausnahmen für Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit

liquider Aktiva und ihre Voraussetzung für die Anwendung. Ziel der

Ausnahmemöglichkeiten ist es, den Schwierigkeiten der Institute

bei der Erfüllung der Liquiditätsdeckungsanforderungen in Wäh-

rungen zu begegnen, in denen es nicht möglich ist, durch solides

Liquiditätsmanagement den erforderlichen Bedarf an liquiden Akti-

va und das Halten dieser Aktiva durch andere Marktteilnehmer zu

reduzieren.

Die drei Konsultationen laufen bis 22. Dezember 2013. Die finalen

Entwürfe muss die EBA spätestens am 31. März 2013 der EU-

Kommission vorlegen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 17

Bankenaufsicht

EBA: Konsultationen und Veröffentlichungen

Consultation on Draft Recommendation on the use of Legal En-

tity Identifiers (LEI)

Die EBA hat am 28. Oktober 2013 ein Konsultationspapier zur

Verwendung von Legal Entity Identifiers veröffentlicht

(EBA/CP/2013/42). Die Verwendung von weltweit einheitlichen

Identifikationsnummern für Kontrahenten geht auf die Vorschläge

des Financial Stability Board (FSB) zurück. Bis zum Einsatz eines

weltweiten LEI-Systems (Global Legal Identifier System – GLEIS)

wird in einigen Rechtskreisen die Anwendung eines vorläufigen

Identifikationssystems eingeführt. In der EU sollen LEIs sowohl bei

der Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Meldepflichten als auch im

Zusammenhang mit den Meldepflichten für OTC-Derivate verwen-

det werden. Vor diesem Hintergrund fordert die EBA die nationalen

Aufsichtsbehörden auf, die Einführung von vorläufigen Identifikati-

onsnummern (pre-LEIs) von allen Instituten im Regelungsbereich

der CRR bis zum 31. März 2014 einzufordern. Alle weiteren Institu-

te haben dieser Forderung bis zum 31. Dezember 2014 nachzu-

kommen. Die Konsultationsfrist endet am 28. November 2013.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Weitere Antworten zum Single Rulebook veröffentlicht

Vor dem Hintergrund der Sicherstellung einer einheitlichen und

wirksamen Anwendung des Single Rulebooks, hat die EBA am

20. bzw. 27. August 2013 weitere Antworten auf Fragen veröffent-

licht.

Die Fragen betrafen neben dem in den finalen ITS zum Meldewesen

angegebenen Anwendungszeitpunkt von FINREP auch Auslegungen

zur konkreten Umsetzung der CRR. Insbesondere ging es dabei um

die Anwendung von Artikel 95 Abs. 2 sowie die anzuwendenden Ri-

sikogewichte für landwirtschaftliche Grundstücke bei Kreditrisiken

(Artikel 124 bzw. 125 und 126).

Die Fragen und Antworten sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu/Meldewesen

www.eba.europa.eu/Auslegung CRR

Neue Fristen zur Vorlegung technischer Standards

Mit Veröffentlichung der finalen CRD IV und CRR im Amtsblatt der

Europäischen Union am 26. Juni 2013 sowie deren Berichtigungen

vom 2. August 2013 änderten sich auch teils die Fristen, zu denen

die EBA ihre technischen Standards vorlegen muss. In diesem Zu-

sammenhang veröffentlichte die EBA am 7. Oktober 2013 folgen-

de, von der EU-Kommission bewilligte, Fristen:

• 1. November 2013: Artikel 100 – ITS zur Berichterstattung über

Asset Encumbrance,

• 1. Januar 2014: Artikel 36 Abs. 2 CRR – RTS zu besonderen Ab-

zügen bei den Eigenmitteln,

• 1. Januar 2014: Artikel 73 Abs. 7 CRR – RTS zu breiten Marktin-

dizes bei den Eigenmitteln,

• 1. Januar 2014: Artikel 84 Abs. 4 CRR – RTS zur Berechnung

von Minderheitsbeteiligungen bei den Eigenmitteln,

• 1. April 2014: Artikel 28 Abs. 5 CRR – RTS zu Mehrfachausschüt-

tungen bei den Eigenmitteln,

• 1. Juni 2014: Artikel 105 Abs. 14 CRR - RTS zur vorsichtigen

Bewertung.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Aktualisierte FAQs zur vorsichtigen Bewertung

Am 3. und am 30. Oktober 2013 veröffentlichte die EBA eine aktu-

alisierte Liste der häufig gestellten Fragen zur Auswirkungsstudie

zur vorsichtigen Bewertung. Der Fragenkatalog wurde u.a. erwei-

tert um eine Klarstellung zu den Verwaltungskosten i.S.d. Arti-

kels 14 des RTS-Entwurfs sowie hinsichtlich der Einbeziehung von

internen Geschäften bei der Berechnung der Bewertungsanpassun-

gen (additional valuation adjustments – AVA).

Die FAQs sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

BCBS: Fundamental review of the trading book - second consultative document

Der Basler Ausschuss veröffentlichte am 31. Oktober 2013 ein

zweites Konsultationspapier zur umfassenden Überarbeitung der

Anforderungen an das Handelsbuch (fundamental review oft the

trading book). Das Dokument enthält detaillierte Vorschläge für ein

überarbeitetes Rahmenwerk für das Marktrisiko.

Gegenüber dem ersten Entwurf vom Mai 2012 enthält das zweite

Konsultationspapier detailliertere Ausführungen zu den damals

vorgeschlagenen Ansätzen sowie bereits einen Textentwurf für ein

überarbeitetes Rahmenwerk für Marktrisiken.

Wesentliche Merkmale des zweiten Konsultationspapiers sind:

• Eine überarbeitete Abgrenzung (boundary) zwischen Handels-

buch und Anlagebuch. Ziel ist es, eine weniger schwammige (less

permeable) und objektivere Grenze zu ziehen, die sich am Risi-

komanagement der Banken orientiert und Anreize für aufsichts-

rechtliche Arbitrage verringert.

• Ein überarbeiteter Ansatz für die Risikomessung und Kalibrie-

rung. Der Vorschlag sieht eine Verschiebung (shift) bei der Risi-

komessung vom Value at Risk zum erwarteten Verlust (expected

shortfall) vor, um extreme Risiken (tail risk) besser zu erfassen

sowie eine auf bedeutenden finanziellen Stressphasen basierende

Kalibrierung.

• Das Risiko der Marktilliquidität wird berücksichtigt.

• Ein überarbeiteter Standardansatz mit ausreichender Risikosen-

sitivität, der als zuverlässige Auffanglösung (fallback) für interne

Modelle dienen kann und gleichermaßen für Banken geeignet ist,

für die keine anspruchsvollen Messverfahren erforderlich sind.

• Ein überarbeiteter interner modellbasierter Ansatz, der einen

strengeren Überprüfungsprozess für Modelle sowie die konsis-

tente Identifizierung und Kapitalisierung wesentlicher Risikofak-

toren vorsieht. Die Anerkennung von Absicherungs- und Diversi-

fizierungspraktiken soll ebenfalls auf empirischen Daten basieren,

damit diese auch in Stressphasen wirksam sind.

• Ein stärkeres Verhältnis zwischen standardisierten und modell-

basierten Ansätzen mittels genauerer Kalibrierung der beiden

Ansätze.

• Eine stärkere Angleichung zwischen Handelsbuch und Anlage-

buch im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Behandlung des Kre-

ditrisikos. Die schließt auch unterschiedliche Ansätze für verbrief-

te und nicht-verbriefte Exposures ein.

Der Basler Ausschuss befürwortet auch die Einführung des Stan-

dardansatzes als Grundanforderung (floor) oder als Aufschlag

(surcharge) gegenüber den modellbasierten Ansätzen. Eine ab-

schließende Entscheidung hierüber soll erst nach einer Auswir-

kungsstudie (Quantitative Impact Study – QIS) getroffen werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bis.org

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 19

Versicherungsaufsicht

Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Versicherungs-

aufsicht dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen die

Veröffentlichungen der BaFin, der Aufsichtsbehörden der Länder

sowie europäischer und internationaler Aufsichtsgremien.

Einführung von Geschäftsleiterpflichten im Risikomanagement

Am 12. August 2013 ist das Gesetz zur Abschirmung von Risiken

und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten

und Finanzgruppen im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3090) veröf-

fentlicht worden.

Das Gesetz regelt neben zahlreichen institutsspezifischen Bestim-

mungen erstmals konkrete Sicherstellungspflichten für Geschäfts-

leiter von Versicherungsunternehmen zur Einhaltung der gesetzli-

chen Risikomanagementvorgaben (§ 64a Abs. 7 VAG). Darüber

hinaus besteht nun die Möglichkeit, Pflichtverletzungen der Ge-

schäftsleiter im Risikomanagement strafrechtlich zu sanktionieren.

Wer nicht dafür Sorge trägt, dass ein Versicherungsunternehmen

über die in § 64a Abs. 7 VAG verankerten Strategien, Prozesse,

Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt und hierdurch die

Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens her-

beiführt, kann mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden (§ 142

Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 VAG). Gleiches gilt für den Fall, dass

die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens

nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen abgewendet

werden kann (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 VAG). Die Tat ist

nur strafbar, wenn die BaFin vorab gegenüber dem Täter angeord-

net hat, Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu

ergreifen und der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwider-

handelt und dadurch die genannten Tatbestände herbeiführt

(§ 142 Abs. 3 und 4 VAG).

Gemäß Artikel 5 des Gesetzes treten die Regelungen am 2. Januar

2014 in Kraft.

Der Gesetzestext ist verfügbar unter:

www.bgbl.de

Änderung der Kapitalausstattungs- und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung

Am 22. August 2013 ist die Verordnung zur Änderung der Kapital-

ausstattungs-Verordnung und der Rückversicherungs-Kapital-

ausstattungs-Verordnung mit Veröffentlichung im Bundesgesetz-

blatt (BGBl. I S. 3275) in Kraft getreten. Die für Erstversicherungs-

unternehmen relevanten Grenzwerte wurden wie folgt angepasst:

• Erhöhung des Grenzwertes für die Berechnung des Beitragsindex

von 57,5 Mio. EUR auf 61,3 Mio. EUR (§ 1 Abs. 2 Kapitalausstat-

tungs-Verordnung),

• Erhöhung des Grenzwertes für die Berechnung des Schadenindex

von 40,3 Mio. EUR auf 42,9 Mio. EUR (§ 1 Abs. 3 Kapitalausstat-

tungs-Verordnung),

• Erhöhung der für den Mindestgarantiefonds maßgeblichen Werte

von 2,3 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR in der Schaden- und Unfall-

versicherung (§ 2 Abs. 1 Kapitalausstattungs-Verordnung),

• Erhöhung der für den Mindestgarantiefonds maßgeblichen Werte

von 3,5 Mio. EUR auf 3,7 Mio. EUR in der Schaden- und Unfall-

versicherung in den Sparten Haftpflicht, Kredit und Kaution sowie

in der Lebensversicherung (§ 2 Abs. 2 und § 5 Kapitalausstat-

tungs-Verordnung).

In der Rückversicherung erhöht sich der Mindestgarantiefonds von

3,2 Mio. EUR auf 3,4 Mio. EUR (§ 2 Abs. 2a Kapitalausstattungs-

Verordnung und § 2 Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-

Verordnung).

Die Verordnung ist verfügbar unter:

www.bgbl.de

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 20

Versicherungsaufsicht

BaFin: Sammelverfügung und Rundschreiben zum Beschwerdemanagement

Die BaFin veröffentlichte am 20. September 2013 eine Sammelver-

fügung betreffend die Einrichtung einer Beschwerdemanagement-

funktion und die Informationspflichten von Versicherungsunter-

nehmen im Bereich der Beschwerdebearbeitung. Ausgangspunkt

dieser Anordnung sind die am 14. Juni 2012 von der Europäischen

Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche

Altersversorgung (EIOPA) veröffentlichten Leitlinien zur Beschwer-

debearbeitung, die von der BaFin zwischenzeitlich auch angenom-

men wurden. Die Sammelverfügung wird durch das Rundschreiben

3/2013 (VA) über die Mindestanforderungen an die Beschwerde-

bearbeitung durch Versicherungsunternehmen ergänzt.

Gemäß den in der Sammelverfügung definierten Anordnungen hat

jedes Versicherungsunternehmen eine Beschwerdemanagement-

funktion einzurichten, die eine ordnungsgemäße Beschwerdebear-

beitung sicherstellt. Darüber hinaus haben Versicherungsunter-

nehmen gegenüber der BaFin jährlich, jeweils zum 1. März für das

vergangene Kalenderjahr, einen Beschwerdebericht mit bestimm-

ten Mindestangaben einzureichen. Von den Anordnungen der

Sammelverfügung ausgenommen sind Pensionskassen im Sinne

des § 118a VAG sowie Pensionsfonds und Rückversicherer.

Laut BaFin gehört die Einrichtung einer gut funktionierenden und

transparenten Beschwerdebearbeitung zu den Bausteinen eines

wirksamen Risikomanagementsystems und dient damit der Sicher-

stellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation im Sinne

des § 64a VAG. Zugleich werden damit die gesetzlichen Anfor-

derungen aus § 7 Abs. 2 VVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 19 und Nr. 20

der VVG-Informationspflichtenverordnung erfüllt.

Die Anordnung zur Einführung einer Beschwerdemanagementfunk-

tion tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft. Der gemäß der Anordnung

zu erstellende Beschwerdebericht ist erstmals zum 1. März 2015

bei der BaFin einzureichen.

Die Dokumente sind verfügbar unter:

www.bafin.de/Sammelverfügung

www.bafin.de/Rundschreiben

BaFin: Hinweise zur Verwendung externer Ra-tings/Durchführung eigener Risikobewertungen

Am 20. Juni 2013 ist die Verordnung zur Änderung der Verord-

nung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen in Kraft getreten.

Durch die Verordnung wurden die bestehenden Regelungen über

Ratingagenturen erweitert, mit dem Ziel, einen verantwortungsvol-

len Umgang mit Ratings sicherzustellen und die Vielfalt und strikte

Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu erhöhen, um potenzielle

Interessenkonflikte in Zukunft zu vermeiden.

Die BaFin hat vor diesem Hintergrund die gegenwärtig bestehende

Versicherungsaufsichtspraxis im Hinblick auf die Verwendung ex-

terner Ratings und die Durchführung eigener Kreditrisikobewertun-

gen angepasst und hierzu am 28. Juni 2013 erstmals Hinweise

veröffentlicht. Gemäß den genannten europäischen Vorgaben müs-

sen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Ein-

richtungen der betrieblichen Altersversorgung nunmehr eigene

Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich bei der Be-

wertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstru-

ments nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen.

Am 23. Oktober 2013 hat die BaFin die bisherigen Hinweise nach-

träglich ergänzt. Die Ergänzungen betreffen zunächst den Anwen-

dungsbereich, der nur für solche Forderungen und Kapitalanlagen

eröffnet wird, die marktüblich geratet werden. Von Kapitalanlage-

gesellschaften verwaltetes Sondervermögen muss dabei von den

Versicherern nicht zusätzlich mit einer eigenen Kreditwürdigkeits-

prüfung beurteilt werden. Zudem werden im Fall von Splitratings

unternehmensinterne Kreditrisikobewertungen stärker gewichtet,

um deren freiwillige Anwendung zu fördern.

Die Hinweise sind verfügbar unter:

www.bafin.de

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Versicherungsaufsicht

BaFin: Erhöhung der Quoten für Vorkäufe im Rahmen des Derivate-Rundschreibens

Die BaFin veröffentlichte am 22. Oktober 2013 eine Verlautbarung,

die es Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betriebli-

chen Altersversorgung erlaubt, Vorkäufe in einem größeren Um-

fang zu tätigen. Nach dem Derivate-Rundschreiben 3/2000 (VA),

Abschnitt A.I.2 handelt es sich bei einem Vorkauf von Inhaber-

schuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen, Schuld-

scheindarlehen oder sonstigen festverzinslichen Wertpapieren um

ein verbindlich abgeschlossenes Geschäft, bei dem der Zinssatz bei

Vertragsabschluss fest vereinbart und lediglich der Valutierungs-

zeitpunkt hinausgeschoben wird.

Vorkäufe sind grundsätzlich unter den im Rundschreiben 3/2000

(VA), Abschnitt A.I.3 genannten Voraussetzungen zulässig. Danach

sind Vorkäufe über eine Zeitspanne von bis zu einem Jahr auf 7,5 %

und Vorkäufe mit einer darüber hinausgehenden Zeitspanne auf

5 % des Bestandes der Kapitalanlagen am letzten Bilanzstichtag be-

grenzt. Insgesamt dürfen Vorkäufe 10 % des genannten Bestandes

nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Quoten werden bereits

geschlossene Positionen nicht berücksichtigt.

Vor dem Hintergrund der gegenwärtig bestehenden Niedrigzins-

phase dürfen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der

betrieblichen Altersversorgung nunmehr Vorkäufe mit einer Lauf-

zeit von weniger als einem Jahr in einem größeren Umfang tätigen.

Vorkäufe über eine Zeitspanne von bis zu einem Jahr sind nunmehr

auf 15 % des Bestandes der Kapitalanlagen am letzten Bilanzstich-

tag begrenzt. Vorkäufe mit einer darüber hinausgehenden Zeit-

spanne sind weiterhin auf 5 % des Bestandes der Kapitalanlagen am

letzten Bilanzstichtag begrenzt. Insgesamt dürfen Vorkäufe 15 %

des genannten Bestandes nicht übersteigen.

Die Verlautbarung ist verfügbar unter:

www.bafin.de

Richtlinienvorschlag zur Änderung der Umset-zungs- und Anwendungsfristen von Solvabilität II

Die EU-Kommission veröffentlichte am 2. Oktober 2013 einen Vor-

schlag für eine Richtlinie zur Änderung der Umsetzungs- und An-

wendungsfristen von Solvabilität II. Dadurch sollen die in der Rah-

menrichtlinie (2009/138/EG) vorgesehenen Umsetzungs- und An-

wendungsfristen aufgrund der erneuten Verzögerungen im

Rahmen von Omnibus II auf einen späteren Zeitpunkt verschoben

werden. Im Einzelnen werden für die in der Rahmenrichtlinie ent-

haltenen Fristen nun folgende Änderungen vorgeschlagen:

Artikel 309 - Umsetzung

Die Frist zur Umsetzung der Neuregelungen in nationales Recht soll

vom 30. Juni 2013 auf den 31. Januar 2015 verschoben werden.

Die von den Mitgliedstaaten zu erlassenen Rechts- und Verwal-

tungsvorschriften sind dabei mit Wirkung vom 1. Januar 2016 an-

zuwenden.

Artikel 310 – Aufhebung

Die bislang gültigen Richtlinien für Versicherungsunternehmen sol-

len nun mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben werden.

Artikel 311 – Inkrafttreten

Die Frist zur Anwendung der Neuregelungen von Solvabilität II soll

vom 1. Januar 2014 auf den 1. Januar 2016 verschoben werden.

Der Richtlinienvorschlag ist verfügbar unter:

www.ec.europa.eu

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 22

Versicherungsaufsicht

EIOPA: Veröffentlichung der finalen Leitlinien zur Vorbereitung auf Solvabilität II

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und

die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) veröffentlichte am

27. September 2013 die finalen Leitlinien zur Vorbereitung auf das

neue Rahmenwerk von Solvabilität II. Die Leitlinien sehen eine pha-

senweise Einführung einzelner Elemente von Solvabilität II ab dem

1. Januar 2014 vor und dienen dem Ziel einer einheitlichen Vorge-

hensweise innerhalb der Europäischen Union. Dabei sollen insbe-

sondere folgende Elemente vorzeitig eingeführt werden:

• Governance-System,

• vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken,

• Informationsübermittlung an die nationalen Aufsichtsbehörden,

• Vorantragsverfahren für interne Modelle.

Die Verantwortung für die Umsetzung der Leitlinien liegt bei den

nationalen Aufsichtsbehörden. Am 31. Oktober 2013 wurden die

Leitlinien in den offiziellen Amtssprachen der Europäischen Union

veröffentlicht. Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen nun spä-

testens zum 31. Dezember 2013 gegenüber EIOPA erklären, ob sie

die Leitlinien anwenden werden. Bei Nichtanwendung der Leitlinien

sind gegenüber EIOPA entsprechende Gründe anzugeben (Comply

or Explain-Verfahren).

Die Pressemitteilung und die Leitlinien sind verfügbar un-

ter:

www.eiopa.europa.eu/Pressemitteilung

www.eiopa.europa.eu/Leitlinien

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 23

Wertpapieraufsicht/Asset Management

Ziel der Wertpapieraufsicht ist es, die Transparenz und Integrität

des Finanzmarktes sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Im

Bereich Asset-Management werden Finanzdienstleistungsinstitute

und Kapitalanlagegesellschaften beaufsichtigt. Nachfolgend werden

ausgewählte Themen aus beiden Bereichen dargestellt. Grundlage

hierfür bilden vor allem die Verlautbarungen der BaFin.

BaFin: Rundschreiben zur Erstellung von Infor-mationsblättern

Die BaFin hat am 26. September 2013 ein Rundschreiben zur Aus-

legung der gesetzlichen Anforderungen an die Erstellung von In-

formationsblättern gemäß § 31 Abs. 3a WpHG/§ 5a WpDVerOV

veröffentlicht.

Gemäß § 31 Abs. 3a WpHG ist dem Kunden im Rahmen einer Anla-

geberatung rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts ein Informa-

tionsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen,

auf das sich eine Kaufempfehlung des Beraters bezieht. Für Kun-

deninformationen außerhalb einer Beratungssituation gelten nur

die allgemeinen Anforderungen von § 31 Abs. 2 und 3 WpHG.

§ 5a WpDVerOV konkretisiert Anforderungen an den Inhalt der In-

formationsblätter nach § 31 Abs. 3a WpHG und schreibt die Min-

destangaben vor, die sich in einem Informationsblatt wiederfinden

müssen.

Im Rundschreiben wird eine genauere Auslegung in Bezug auf fol-

gende Aspekte vorgenommen:

• Rechtzeitigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen,

• Anforderungen an Informationsblätter allgemeiner Art wie bei-

spielsweise zur Kenntlichmachung, Empfängerhorizont und Ver-

ständlichkeit, unrichtigen/irreführenden Angaben, Aktualität so-

wie

• inhaltliche Anforderungen im Einzelnen, wie etwa Art und Funkti-

onsweise des Finanzinstruments sowie mit ihm verbundene Risi-

ken,

• sonstige Angaben.

Die vollständige Umsetzung der Anforderungen des Rundschrei-

bens hat bis zum 31. Dezember 2013 zu erfolgen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Genehmigungspflicht für die Auswahl der Verwahrstelle für offene inländische Spezial-AIF

Die Antwort zur Frage der Genehmigungspflicht für die Auswahl der

Verwahrstelle für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlage-

bedingungen, welche die Anlage in Immobilien vorsehen, nach

Maßgabe des § 284 Abs. 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches

(KAGB), wurde von der BaFin am 7. Oktober 2013 veröffentlicht.

§ 284 Abs. 1 KAGB legt für offene inländische Spezial-AIF mit fes-

ten Anlagebedingungen fest, dass auch auf diese § 246 KAGB

grundsätzlich anwendbar ist, soweit sich aus § 284 Abs. 2 KAGB

nichts anderes ergibt. Das bedeutet, dass ohne eine explizite Abbe-

dingung der Anwendbarkeit des § 246 KAGB mit Zustimmung aller

Anleger nach Maßgabe des § 284 Abs. 2 Nr. 1 KAGB die Vorgaben

des § 246 KAGB ohne Einschränkungen anzuwenden sind. § 246

Abs. 2 KAGB regelt wiederum, dass hinsichtlich der Umsetzung von

Transaktionen über Fondsimmobilien im Grundbuch die AIF-Kapital-

verwaltungsgesellschaft gegenüber dem Grundbuchamt die Bestel-

lung der Verwahrstelle durch eine Bescheinigung der BaFin nach-

weisen kann, aus der sich ergibt, dass die BaFin die Auswahl als

Verwahrstelle genehmigt hat und von ihrem Recht, der AIF-

Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Wechsel der Verwahrstelle

aufzuerlegen, keinen Gebrauch gemacht hat.

In der Beantwortung der Fragestellung zur Genehmigungspflicht

geht die BaFin dabei auf Umgang und Berücksichtigung bei neu

aufgelegten Fonds sowie vor dem Inkrafttreten des KAGB beste-

henden Fonds ein.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 24

Wertpapieraufsicht/Asset Management

BaFin: Entwurf einer Leerverkaufs-Anzeige-verordnung (LAnzV)

Am 2. April 2013 veröffentlichte die ESMA Leitlinien zur Ausnahme

für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkttätigkeiten (ESMA/

2013/74 DE) gemäß der EU-Leerverkaufsverordnung (Verordnung

(EU) Nr. 236/2012), die das darin geregelte Unterrichtungsverfah-

ren festlegen. Gemäß Artikel 17 EU-Leerverkaufs-VO haben Mar-

ket-Maker zu erklären, dass sie die Ausnahmetatbestände der EU-

Leerverkaufs-VO in Anspruch nehmen wollen.

Die BaFin erklärte, den Leitlinien teilweise nachzukommen. Durch

den Erlass des Entwurfs der LAnzV sollen die nationalen Vorgaben

entsprechend an die europäischen Regelungen angepasst werden.

Der Verordnungsentwurf regelt Einzelheiten zu Art, Umfang und

Form der Mitteilungen, Übermittlungen und Benachrichtigungen

gemäß Artikel 17 Abs. 5, 6 und 8 bis 10 der EU-Leerverkaufs-VO

und soll die bisher geltende LAnzV vom 7. April 2011 ablösen.

Die BaFin beabsichtigt, die Verordnung in drei Jahren auf die Ziel-

erreichung zu evaluieren.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Überarbeiteter Emittentenleitfaden

Die BaFin hat am 8. November 2013 die vierte Fassung ihres Emit-

tentenleitfadens veröffentlicht. Grund für die Überarbeitung des

Leitfadens sind zwei neue Gesetze – das Anlegerschutz- und Funkti-

onsverbesserungsgesetz (AnsFug) und das Risikobegrenzungsge-

setz (RisikoBegrG) sowie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Seit der letzten Auflage des Leitfadens in 2009 hat sich das Stimm-

rechtsmeldewesen gemäß WpHG geändert, sodass insbesondere in

Kapitel VIII des Leitfadens zum „Stimmrechtsmeldewesen“ und Ka-

pitel XI zu „Notwendige(n) Informationen für die Wahrnehmung von

Rechten aus Wertpapieren“ angepasst wurden.

Der Leitfaden richtet sich an in- und ausländische Emittenten, de-

ren Wertpapiere zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-

sen sind. Er soll praktische Hilfestellungen für den Umgang mit den

Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes bieten, ohne eine ju-

ristische Kommentierung darzustellen. Er ermöglicht einen Einstieg

in die Rechtsmaterie und erläutert die Verwaltungspraxis der BaFin.

Der Emittentenleitfaden ist verfügbar unter:

www.bafin.de

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 25

Wertpapieraufsicht/Asset Management

ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen

ESMA clarifies reporting requirements for alternative fund ma-

nagers

Die ESMA veröffentlichte finale Leitlinien für die Meldepflichten für

alternative investment fund managers (AIFMs). Die aus der AIFM-

Richtlinie resultierenden Leitlinien verlangen von AIFMs, die Hedge

Fonds, Private Equity und Immobilienfonds enthalten, regelmäßig

bestimmte Informationen an die nationalen Aufsichtsbehörden zu

übermitteln.

Die Leitlinien konkretisieren die Anforderungen der AIFM-Richtlinie

bezüglich der erforderlichen Meldeinformationen, um einen umfas-

senden und einheitlicheren Überblick über die Aktivitäten der AIFMs

sicherzustellen. Die ESMA veröffentlichte auch eine Stellungnahme,

in der zusätzliche regelmäßige Meldungen vorgeschlagen werden,

z.B. Informationen über den Value-at-Risk von AIFs oder die Anzahl

an Transaktionen im Bereich des Hochfrequenzhandels.

Nach erfolgter Übersetzung in die Amtssprachen der EU sollen die

Aufsichtsbehörden innerhalb von zwei Monaten bestätigen, ob sie

die Leitlinien in ihre nationale Aufsichtspraxis umsetzen werden.

Die Leitlinien sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

ESMA and EBA consult on complaints handling guidelines for

the investment and banking sectors

Die beiden Aufsichtsbehörden ESMA und EBA haben am 6. Novem-

ber 2013 einen Vorschlag für Leitlinien für den Umgang mit Be-

schwerden für Banken und Wertpapierfirmen veröffentlicht. Der

Leitlinienvorschlag basiert auf den bestehenden EIOPA-Leitlinien

des Versicherungssektors. Ziel ist es, Verbraucher in der EU beim

Umgang mit Beschwerden zu unterstützen, unabhängig vom Pro-

dukt oder Geschäft und unabhängig vom Sitz der betreffenden Ge-

sellschaft. Die Leitlinien sollen auch zu einer vereinheitlichten und

standardisierten Beschwerdebearbeitung und Aufsicht über alle Fi-

nanzsektoren hinweg beitragen.

Die Konsultation läuft bis 7. Februar 2014. Die finalen Leitlinien sol-

len noch im 1. Quartal 2014 veröffentlicht werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

ESMA publishes opinion on draft Regulatory Technical Stan-

dards on types of AIFMs

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) legte der EU-

Kommission am 13. August 2013 eine Stellungnahme zu dem Ent-

wurf technischer Regulierungsstandards nach Artikel 4 Abs. 4 der

AIFM-Richtlinie vor. Hintergrund der Stellungnahme ist ein Schrei-

ben von der Generaldirektion (GD Markt) zu den im April veröffent-

lichten finalen RTS. Gemäß dem Schreiben ergab die Analyse der

EU-Kommission, dass Artikel 1 Abs. 2a der RTS nicht vollständig

kompatibel mit der AIFM-Richtlinie sei.

Die vorliegende Stellungnahme umfasst neben der Begründung für

den Ansatz im RTS und dessen Kompatibilität mit der AIF-Richtlinie

eine geänderte Entwurfsfassung der RTS. Die RTS dienen der Be-

stimmung der Arten von AIFM, die unter die Anwendung der Richt-

linie fallen.

Die Stellungnahme ist verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 26

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus dem Aufsichtsrecht

und der Aufsichtspraxis der BaFin bzw. sonstiger Aufsichtsgremien

dargestellt, die sektorübergreifend mehrere oder alle Aufsichtsbe-

reiche betreffen.

BaFin: Formular zur Mitteilung über Streitigkei-ten zwischen Gegenparteien

Artikel 15 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 149/2013, die

die EMIR ergänzt, sieht eine Mitteilungspflicht für finanzielle Ge-

genparteien bei Streitigkeiten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte

gegenüber der benannten zuständigen Behörde (BaFin, sofern die-

se die zuständige Aufsichtsbehörde ist) vor. Das veröffentlichte

Formular ist der BaFin monatlich für solche Streitigkeiten zu über-

mitteln, welche im vorangehenden Kalendermonat (Meldezeitraum)

nicht beendet waren. Mitteilungen über den vorangehenden Mo-

nat sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Monats schriftlich

oder per Mail an die BaFin weiterzuleiten. Eine Fehlanzeige ist nicht

erforderlich.

Das Formular ist verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Entwurf einer überarbeiteten Instituts-vergütungsverordnung (InstVergV)

Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme

von Instituten sind seit Oktober 2010 in der Instituts-Vergütungs-

verordnung geregelt. Aus der CRD IV und dem CRD IV-Umsetzungs-

gesetz resultieren nunmehr verschiedene neue Vorgaben zur Regu-

lierung der Vergütungssysteme. Wegen der weitreichenden Ände-

rungen durch die CRD IV ist auch eine Überarbeitung der Instituts-

Vergütungsverordnung erforderlich. Mit Schreiben vom 26. August

2013 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf

der überarbeiteten Instituts-Vergütungsverordnung sowie eine Aus-

legungshilfe vorgelegt. Der vom BMF vorgeschlagene Entwurf ent-

hält insbesondere folgende Neuerungen:

Einstufung als bedeutendes Institut (§ 16 InstVergV-E)

Künftig sollen grundsätzlich die Institute bedeutend sein, deren Bi-

lanzsumme in den letzten drei Geschäftsjahren 15 Milliarden EUR

erreicht oder überschritten hat. Diese Institute sollen bis zum

Nachweis des Gegenteils als bedeutend behandelt werden. Daneben

gelten auch die Institute als bedeutend, die von der Europäischen

Zentralbank beaufsichtigt werden, sowie potenziell systemgefähr-

dende Institute (§ 47 Abs. 1 KWG) und Finanzhandelsinstitute im

Sinne des § 25f KWG.

Freigrenze für variable Vergütung

Die BaFin soll künftig eine Verwaltungspraxis hinsichtlich einer Ma-

terialitätsschwelle entwickeln können, ab der im Einzelfall die Vor-

schriften zur aufgeschobenen und nachhaltigen Vergütung anzu-

wenden sind. In der Auslegungshilfe zur InstVergV wird dies dahin-

gehend konkretisiert, dass diese Freigrenze derzeit bei einer

jährlichen variablen Vergütung von 50.000 EUR liegen soll.

Vergütungskontrollausschuss und weitere Funktionen

§ 22 Abs. 1 InstVergV-E stellt klar, dass bedeutende Institute i.S.d.

§ 16 InstVergV-E zwingend einen Vergütungskontrollausschuss

i.S.d. § 25d Abs. 12 KWG (i.d.F. des CRD-IV-UmsG) einzurichten

haben. Bei bedeutenden Instituten wird die Überwachungsfunktion

des bisherigen Vergütungsausschusses der Geschäftsleitung (bis-

her in § 6 InstVergV geregelt) künftig vom neuen Vergütungskon-

trollausschuss des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans wahrge-

nommen. § 22 Abs. 2 bis 5 InstVergV-E erläutert den dem Vergü-

tungskontrollausschuss zugewiesenen Aufgabenbereich. Daneben

sollen bedeutende Institute eine „Vergütungskontrollfunktion“

(§ 23 InstVergV-E) einrichten und einen „Vergütungsbeauftragten“

(§ 24 InstVergV-E) benennen. Die Vergütungskontrollfunktion ist

unternehmensorganisatorisch zwar ein Instrument der Geschäfts-

leitung, arbeitet ihrer Funktion nach jedoch dem Vergütungskon-

trollausschuss und dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zu. Der

Vergütungsbeauftragte soll für die Wahrnehmung der Aufgaben

der Vergütungskontrollfunktion verantwortlich sein.

Gruppenweite Regelung der Vergütungsstrategie

Die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens sollen künf-

tig eine gruppenweite Vergütungsstrategie festlegen und auf

Grundlage einer gruppenweiten Risikoanalyse die Risk Taker be-

stimmen.

Die Entwurfsfassung ist verfügbar unter:

www.bafin.de

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 27

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

EU-Kommission: Vorschlag für eine Verordnung zur Regulierung von Geldmarktfonds

Am 4. September 2013 hat die EU-Kommission neben ihrer Mittei-

lung zum Schattenbankwesen auch einen Verordnungsvorschlag zu

Geldmarktfonds als Teil des Schattenbankensektors vorgelegt.

Geldmarktfonds sind nach Ansicht der EU-Kommission systemrele-

vant, da sie Finanzinstituten, Unternehmen und Staaten die Mög-

lichkeit einer kurzfristigen Finanzierung bieten. Ziel der Verordnung

ist die Schaffung eines Rechtsrahmens für Geldmarktfonds auf eu-

ropäischer Ebene, um deren Widerstandsfähigkeit gegen abrupte

massive Rücknahmeforderungen zu erhöhen. Die vorgeschlagenen

Regelungen betreffen Geldmarktfonds mit Sitz in Europa bzw. sol-

che, die in Europa verkauft werden. Die Rahmenregelungen sollen

vor allem das Liquiditätsprofil und die Stabilität von Geldmarktfonds

verbessern.

• Mindestens 10 % des Portfolios von Geldmarktfonds sollten aus

täglich fälligen Vermögenswerten und weitere 20 % aus wöchent-

lich fälligen Vermögenswerten bestehen. Damit sollen Geld-

marktfonds in die Lage versetzt werden, Rückzahlungen an In-

vestoren leisten zu können, die kurzfristig Mittel abziehen wollen.

Um eine angemessene Diversifizierung sicherzustellen, ist außer-

dem vorgesehen, dass ein Geldmarktfonds höchstens 5 % seines

Vermögens in Geldmarktinstrumente ein und desselben Emitten-

ten investieren darf. Zur Vermeidung von Konzentrationsrisiken

enthält der Vorschlag ferner eine Regelung, wonach ein Geld-

marktfonds nicht mehr als 10 % der Geldmarktinstrumente eines

einzigen Emittenten halten darf.

• Um einen konstanten Nettoinventarwert zu gewährleisten und

der Neigung von Geldmarktfonds Rechnung zu tragen, zur Stabi-

lisierung von Anteilsrücknahmen zum Nennwert die Unterstüt-

zung der Investoren vorauszusetzen, sehen die neuen Vorschrif-

ten vor, dass solche Geldmarktfonds einen vordefinierten Kapi-

talpuffer schaffen. Dieser Puffer wird zur Unterstützung stabiler

Anteilsrücknahmen in Zeiten sinkender Anlagevermögenswerte

der Geldmarktfonds aktiviert.

Die Vorschläge der EU-Kommission wurden im Rahmen des Gesetz-

gebungsverfahrens an das Europäische Parlament übermittelt.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eur-lex.europa.eu

EU-Kommission: Mitteilung zum Schattenbank-wesen

Nach der Konsultation zum Grünbuch im März 2012 legt die EU-

Kommission in einer Mitteilung am 4. September 2013 ihren Fahr-

plan vor, der sich auf die Begrenzung von Risiken, insbesondere Ri-

siken systemischer Art, in ungeregelten oder weniger regulierten

Bereichen des Finanzsystems richtet. Solche Risiken könnten ins-

besondere durch die Verflechtungen zwischen dem Schattenban-

kensektor und dem regulierten Finanzsystem entstehen.

In der Mitteilung werden bedeutende Fragestellungen im Zusam-

menhang mit dem Schattenbanksystem und die zur Begrenzung

der Risiken bereits ergriffenen Maßnahmen dargelegt, darunter die

Vorschriften zur Regelung der Tätigkeit von Hedgefonds und die

Stärkung der Beziehungen zwischen Banken und unregulierten

Akteuren.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.europa.eu

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 28

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen

EMIR - Aktualisierung der Umsetzungszeittafel

Die ESMA hat ihre EMIR-Umsetzungszeittafel erneut geändert. Als

Datum für die Registrierung von Transaktionsregistern ist nunmehr

der 7. November 2013 vorgesehen. Demnach kann die Meldepflicht

für Derivateklassen mit registriertem Transaktionsregister frühes-

tens am 12. Februar 2014 beginnen.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

EMIR - Fristverlängerung zur Einreichung der RTS-Entwürfe

i.V.m. Artikel 4 Abs. 4 und 11 Abs. 14 EMIR

Die EU-Kommission verlängerte die Frist zur Übermittlung von Ent-

würfen technischer Regulierungsstandards in Bezug auf die grenz-

überschreitende Anwendung der EMIR (Artikel 4 Abs. 4 und 11

Abs. 14) auf den 15. November 2013, um der ESMA mehr Zeit ein-

zuräumen, eine vollumfängliche Analyse unter Berücksichtigung

der Antworten aus der Konsultation sicherzustellen. Die ursprüng-

lich festgelegte Frist zur Übermittlung an die Kommission endete

am 25. September 2013.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

Konsultation über Verfahrensregeln zur Verhängung von Geld-

bußen für Transaktionsregister

Mit der am 18. Oktober 2013 von der ESMA veröffentlichten Kon-

sultation sollen Verfahrensregeln für die Auferlegung von Geldbu-

ßen und Zwangsgeldern für Transaktionsregister zur Verfügung

gestellt werden, die an die EU-Kommission zu übermitteln sind und

durch diese mittels eines delegierten Akts festgelegt werden sollen.

Die Übermittlung an die EU-Kommission ist zum 31. Dezember

2013 vorgesehen.

Die Konsultation ist verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

ESMA delivers second set of advice on EMIR equivalence

Die ESMA hat die Ergebnisse des zweiten Teils zu den Beratungen

der EU-Kommission über die Gleichwertigkeit des Regelwerks für

OTC-Derivate-Clearing, zentrale Gegenparteien (CCPs) und Trans-

aktionsregister (TR) von Nicht-EU-Ländern mit dem EMIR-

Regelwerk veröffentlicht.

Nach den am 9. September 2013 veröffentlichten Hinweisen hat

die ESMA nun die Beurteilungen der Gleichwertigkeit des Regel-

werks von Kanada, Indien und Südkorea veröffentlicht, nebst Er-

gänzungen für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Regelwerke

von Australien, Hong Kong, Singapur und der Schweiz.

Die Drittstaaten-Regeln wurden mit den Anforderungen aus der

EMIR für CCPs, TR und/oder zentrales Clearing, Berichterstattung

sowie für nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungs-

techniken für nicht geclearte Trades verglichen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

ESMA registers DDRL, KDPW, Regis-TR, and UnaVista as trade

repositories

Die ESMA hat mit Entscheidung vom 7. November 2013 den Be-

schluss gefasst, die ersten vier Transaktionsregister zuzulassen. Es

handelt sich um:

• DTCC Derivatives Repository Ltd. (DDRL), Vereinigtes König-

reich,

• Krajowy Depozyt Papierów Wartosciowych S.A. (KDPW), Polen,

• Regis-TR S.A., Luxemburg und

• UnaVista Ltd, Vereinigtes Königreich.

Damit beginnt nunmehr die Frist für den Beginn der Meldepflicht an

das Transaktionsregister zu laufen, die ab Zulassung 90 Kalender-

tage plus fünf Arbeitstage beträgt. Meldebeginn wäre somit der

12. Februar 2014.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 29

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen

Final Draft RTS on clearing and risk mitigation obligations for

non-EU OTC derivatives

Die ESMA veröffentlichte eine finale Entwurfsfassung für techni-

sche Regulierungsstandards (RTS) in Bezug auf Derivate-Trans-

aktionen mit Gegenparteien außerhalb der EU. Die Standards set-

zen hierfür die entsprechenden Anforderungen aus der EMIR um.

Die Anforderungen für das zentrale Clearing und an Risikominde-

rungstechniken sind auch für OTC-Derivate anzuwenden, die von

zwei Kontrahenten, die nicht der EU zugehörig sind, eingegangen

werden und die einen unmittelbaren, erheblichen und vorhersehba-

ren Einfluss auf den EU-Finanzmarkt haben. Entsprechende Trans-

aktionen fallen unter folgenden Bedingungen unter das EMIR-Regel-

werk:

• Für eine der beiden nicht der EU-zugehörigen Gegenparteien des

OTC-Derivate-Kontrakts wurde eine EU-Finanzgarantie über min-

destens 8 Mrd. EUR und in Höhe von mindestens 5 % des OTC-

Derivate-Exposures übernommen oder

• die beiden Gegenparteien aus nicht EU-Mitgliedstaaten wickeln

ihre Transaktionen über ihre EU-Niederlassungen ab und würden

als finanzielle Gegenpartei qualifiziert werden, wenn sie in der EU

ansässig wären.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

ESAs: Consultation on the removal of mechanistic reliance on

credit ratings

Am 7. November 2013 starteten die Europäischen Aufsichtsbehör-

den eine Konsultation, bei der es um die Beseitigung der automati-

schen Bezugnahme auf Ratings in ihren Leitlinien und die Definition

des „ausschließlichen und automatischen Rückgriffs“ auf Ratings

geht (JC/CP/2013/02). Das Konsultationspapier enthält eine Auf-

listung jener Bezugnahmen in den Leitlinien und Empfehlungen, die

nicht als „ausschließlich und automatisch“ betrachtet werden sol-

len. Außerdem wird eine Reihe von Bestimmungen angegeben, die

überarbeitet werden müssen.

Zur Konkretisierung des in Artikel 5b Abs. 1 der Ratingverordnung

(EU-Verordnung Nr. 462/2013) verwendeten Begriffs des „aus-

schließlichen und automatischen Rückgriffs“ auf Ratings werden ei-

ne einheitliche Definition vorgeschlagen und Beispiele angeführt.

Stellungnahmen können bis zum 5. Dezember 2013 eingereicht

werden.

Die Konsultation ist verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

ESAs: Identification of Financial Conglomerates

Das Joint Committee der ESAs hat am 8. Oktober 2013 eine Liste

mit identifizierten Finanzkonglomeraten veröffentlicht (JC 2013/

055). Insgesamt wurden 75 Unternehmen aus der EU bzw. dem Eu-

ropäischen Wirtschaftsraum als Finanzkonglomerat eingestuft, da-

runter neun mit Sitz in Deutschland. Die Liste wird durch ein Unter-

nehmen aus Australien und jeweils zwei Unternehmen aus der

Schweiz und den USA ergänzt.

Die Liste ist verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 30

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

BCBS: Einschusspflichten für nicht zentral abge-rechnete Derivate

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht und die Internationale

Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Orga-

nization of Securities Commissions – IOSCO) veröffentlichten am

2. September 2013 die endgültige Regelung zu den Einschuss-

pflichten für nicht zentral abgerechnete Derivate. Diese internatio-

nal vereinbarten Standards sehen für sämtliche Finanzinstitute und

systemrelevanten Nichtfinanzunternehmen, die Geschäfte mit nicht

zentral abgerechneten Derivaten tätigen, den Austausch von Ein-

und Nachschusszahlungen entsprechend dem jeweiligen Kontra-

hentenrisiko vor. Die Regelung soll das Systemrisiko im Zusam-

menhang mit dem außerbörslichen Derivativmarkt verringern und

geeignete Anreize schaffen, damit Finanzinstitute und Unterneh-

men das zentrale Clearing nutzen, während gleichzeitig die allge-

meinen Auswirkungen der Anforderungen auf die Liquidität in

Grenzen gehalten werden.

Gegenüber dem Vorschlag vom Februar 2013 enthält die endgülti-

ge Regelung folgende Änderungen:

• Von den Einschusspflichten ausgenommen werden physisch ab-

gewickelte Devisentermin- und Devisenswapgeschäfte sowie phy-

sisch abgewickelte Devisengeschäfte mit festen Zahlungsver-

pflichtungen, sofern sie den Austausch von Kapitalbeträgen von

Zins-Währungs-Swaps vorsehen.

• Eine einmalige Weiterverpfändung von eingeschossenen Sicher-

heitsleistungen ist unter einigen strengen Auflagen gestattet.

Es wird ein universeller Schwellenwert für Einschusszahlungen von

50 Mio. EUR eingeführt, unter dem es einem Finanzinstitut oder

Unternehmen freisteht, ob es Einschusszahlungen tatsächlich ent-

gegennehmen möchte. Darüber hinaus soll es zugelassene Sicher-

heiten geben, um die Einschusspflichten zu erfüllen.

Es ist eine schrittweise Einführung vorgesehen, damit die Marktteil-

nehmer genügend Zeit haben, sich auf die Anforderungen einzu-

stellen. Die Verpflichtung, bei nicht zentral abgerechneten Deriva-

tivgeschäften Einschusszahlungen zu leisten und entgegenzuneh-

men, wird über einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend ab

Dezember 2015, eingeführt. Sie soll zunächst für die größten, ak-

tivsten und für das Finanzsystem relevantesten Akteure am Deriva-

tivmarkt gelten.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.bis.org

BCBS: Public quantitative disclosure standards for central counterparties - consultative report

Das Committee on Payment and Settlement Systems (CPSS) und

die Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden

haben ein Regelwerk für die quantitative Offenlegung von CCPs

(central counterparties) veröffentlicht. Bereits im Vorjahr haben

das CPSS und das IOSCO einen Bericht über die Anforderungen an

Zahlungs-, Abwicklungs- und Abrechnungssysteme („Principles for

financial market infrastructure“) zur Sicherstellung der Sicherheit

und Effizienz der Finanzmarktinfrastrukturen vorgelegt. Ergänzend

zu diesem Bericht wurde ein Regelwerk zur Offenlegung („Disclo-

sure Framework for Financial Market Infrastructures – PFMIs) veröf-

fentlicht. In diesem Regelwerk stehen vorwiegend qualitative Offen-

legungsdaten mit eher unregelmäßigem Aktualisierungsbedarf im

Mittelpunkt. Darüber hinaus legt das neu veröffentlichte Dokument

nun sein Augenmerk auf quantitative Daten, welche CCPs regel-

mäßig offenzulegen haben. Zusammen mit dem „Disclosure

Framework“ trägt das neue Regelwerk der Objektivität, Vergleich-

barkeit und einer höheren Transparenz von CCPs und Finanzmarkt-

strukturen bei. Es soll Stakeholdern, Aufsichtsbehörden, Marktteil-

nehmern und der Öffentlichkeit ermöglichen, Risikokontrollen zu

vergleichen und ein klares Verständnis der von CCPs ausgehenden

Risiken zu entwickeln und deren Einfluss auf das Systemrisiko zu

erkennen.

Das Konsultationspapier ist verfügbar unter:

www.bis.org

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 31

Internationale Rechnungslegung

Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Rechnungsle-

gung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)

dargestellt. Dabei sind insbesondere die Rechnungslegung von Fi-

nancial Instruments sowie die Rechnungslegung von Versiche-

rungsverträgen Schwerpunkt der Darstellungen. Grundlage hierfür

bilden vor allem die Verlautbarungen des IASB, des IFRIC und des

DSR.

ESMA: Review of Accounting Practices

Die ESMA hat am 18. November 2013 die Ergebnisse einer Unter-

suchung der in den Konzernabschlüssen zum 31. Dezember 2012

nach IFRS offengelegten Informationen von 39 europäischen Ban-

ken durchgeführt. Das Augenmerk lag hierbei zum einen auf der

Vergleichbarkeit und zum anderen auf der Qualität der Angaben.

Allgemein stellte die ESMA übergreifend fest, dass die von den IFRS

geforderten Anhangangaben grundsätzlich bereitgestellt wurden,

wenngleich die Qualität der Information variierte bzw. vor dem Hin-

tergrund der Vergleichbarkeit nicht ausreichend sei.

Des Weiteren führte die Untersuchung zu folgenden Ergebnissen

und Empfehlungen:

Bei der Erfolgsrechnung stellte die ESMA große Unterschiede hin-

sichtlich der im Zinsertrag oder -aufwand enthaltenen Komponen-

ten sowie bei der Darstellung der Nettogewinne oder –verluste nach

Kategorien von Finanzinstrumenten fest. Sie schlägt zur Verbesse-

rung der Transparenz vor, die Granularität der Angaben zu den we-

sentlichen Einzelkomponenten zu erhöhen und in Verbindung mit

prägnanten und umfassenden Methodenangaben sowie durch die

Verwendung entsprechender Verweise besser darzustellen. Zur Er-

höhung der Vergleichbarkeit wird vorgeschlagen, Nettogewinne

und –verluste in einer einzelnen Anhangangabe darzustellen.

Des Weiteren wurden Unterschiede im Rahmen der Offenlegung

von Liquiditätsrisiken festgestellt. Zur Erhöhung der Vergleichbar-

keit empfiehlt ESMA u.a. die Angabe von Fälligkeiten der Finanzin-

strumente, Finanzierungsquellen und Angaben zum Liquiditätsrisi-

komanagement sowie Angaben zu potenziellen Markteinflüssen auf

etwaige Liquiditätsbedürfnisse. Nur wenige Institute machten zu-

dem detaillierte quantitative Angaben zu belasteten und lasten-

freien Vermögensgegenständen, sodass bei einigen Instituten die

Unterscheidung zwischen unverpfändeten und lastenfreien Vermö-

genswerten nicht immer offensichtlich war. Daher wird u.a. die Er-

weiterung der Angaben gefordert, damit zukünftig ersichtlich wird,

welche Vermögensgegenstände zu Liquiditätszwecken oder zur De-

ckung von Liquiditätsengpässen zur Verfügung stehen.

Ferner schlägt die ESMA vor, vermehrt auch qualitative Informatio-

nen zum Einsatz von Derivaten für unterschiedliche Zielsetzungen

anzugeben und eine Verbindung mit der Klassifizierung dieser Fi-

nanzinstrumente im Jahresabschluss herzustellen. Darüber hinaus

sollten hinreichende Angaben erfolgen, um den Adressaten ein

Verständnis der Auswirkungen der Hedging-Aktivitäten zu ermögli-

chen. Die ESMA erwartet auch Angaben, ob und inwieweit eine

Bank den EU-carve out der IFRS-Standards verwendet.

Im Zusammenhang mit IFRS 13 sind die Fair Value-Informationen

hinsichtlich der Angaben und Messmethoden sowie zu den verwen-

deten Ausgangswerten für Derivate, einschließlich der credit valua-

tion adjustments (CVA) und debt valuation adjustments (DVA), zu

verbessern.

Darüber hinaus sieht die ESMA Verbesserungspotenzial bei den

Kreditrisikoangaben. Speziell bei den Themen Ausfallrisiko-

Exposure und -minimierung sollten eine Analyse der Risikokonzent-

rationen und die Angabe der Abschreibungsmethodik erfolgen. Die

Angaben zu Risikokonzentrationen sollten speziell dahingehend

verbessert werden, dass Veränderungen im Kreditrisikoprofil

transparent werden. Nach IFRS 7 sind klare Informationen zur Kre-

ditqualität von überfälligen und/oder wertgeminderten finanziellen

Vermögenswerten gefordert, die um eindeutige Beschreibungen

der angewendeten Rechnungslegungsmethoden für Vermögens-

werte, die auf Portfoliobasis auf Wertminderung untersucht wer-

den, ergänzt werden sollten. Zudem ist eine Verbesserung der

quantitativen Angaben in Bezug auf die Ausfallrisiken für gestunde-

te Vermögenswerte und deren Auswirkung auf den Jahresab-

schluss erforderlich.

Für Eigenkapitalinstrumente, die als available-for-sale klassifiziert

wurden, werden weitere Angaben zur Wertminderungsmethodik

empfohlen. Insbesondere sind die Kriterien für wesentliche oder

dauerhafte („significantly or prolonged“) Wertminderungen offen-

zulegen. Hierbei gingen die Abgrenzungskriterien bisher stark aus-

einander. Um die Transparenz zu erhöhen, empfiehlt die ESMA die

Angabe der positiven und negativen Neubewertungsrücklage für

die Eigenkapitalinstrumente.

Die ESMA erwartet, dass die Vorschläge zur Verbesserung von den

betroffenen Banken berücksichtigt werden. In Bezug auf die im Be-

richt angesprochenen Verstöße gegen IFRS-Vorgaben sind die zu-

ständigen nationalen Behörden aufgefordert, entsprechende En-

forcement-Maßnahmen einzuleiten, deren Fortschritte im Weiteren

überwacht werden sollen. Insbesondere werden Wertminderungen

von finanziellen Vermögenswerten, die Verbesserung der Transpa-

renz im Bereich Stundungsvereinbarungen, Liquiditätsrisiken, Ver-

mögensbelastungen und die Fair Value-Ermittlung im Fokus stehen.

Um für die Adressaten Erleichterungen zu schaffen, wurden von

der ESMA verbesserte Verweise und die Verwendung von konsis-

tenten Informationsgrundlagen vorgeschlagen.

Weitere Unterlagen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 32

Internationale Rechnungslegung

IASB: Veröffentlichung der finalen Hedge-Accounting-Regelungen

Am 19. November 2013 hat das IASB den finalen Standard zum

Hedge Accounting veröffentlicht (IFRS 9 Financial Instruments –

Hedge Accounting and Amendments to IFRS 9, IFRS 7 and IAS 39),

der die Abbildung von Sicherungsbeziehungen neu regelt und damit

die Phase 3 des IFRS 9-Projekts beendet.

Wesentliche Änderungen gegenüber den bestehenden Regelungen-

betreffen etwa folgende Bereiche:

• Die Messung der Hedge-Effektivität wird nur noch prospektiv

durchgeführt und kann in Abhängigkeit von der Komplexität der

Sicherungsbeziehung auch qualitativ erfolgen. Der 80 %-125 %-

Korridor wird ersetzt durch einen Test, der auf die ökonomische

Beziehung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft sowie auf

deren Kreditrisiko abstellt.

• Auch Risikokomponenten von finanziellen und nicht finanziellen

Instrumenten können als Grundgeschäft designiert werden, so-

fern diese separat identifizier- und messbar sind.

• Die Zeitwerte von Optionen oder die Forward-Elemente von For-

ward-Kontrakten sowie Fremdwährungsbasisspreads können aus

der Designation eines Finanzinstruments als Sicherungsgeschäft

ausgenommen werden und als Hedging-Kosten erfasst werden.

• Instrumentengruppen sowie einzelne Schichten oder bestimmte

Nettopositionen sind auch als Grundgeschäfte designierbar.

• Die Offenlegungsvorschriften im Zusammenhang mit Siche-

rungsbeziehungen werden erweitert.

Der Standard enthält kein verbindliches Erstanwendungsdatum,

kann allerdings auf freiwilliger Basis bereits angewendet werden.

Ein neues verbindliches Erstanwendungsdatum soll erst nach der

Beendigung des Impairment-Projekts erfolgen. Es besteht jedoch

die Möglichkeit, die Behandlung der aus den Änderungen des eige-

nen Ausfallrisikos resultierenden Wertänderungen im sonstigen Er-

gebnis, unabhängig von den weiteren Regelungen, anzuwenden.

Zudem wird es möglich sein, die Abbildung von Sicherungsbezie-

hungen zunächst weiter nach IAS 39 durchzuführen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.ifrs.org

www.ey.com

EFRAG Endorsement Status Update Report

Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat in

einer Übersicht die Informationen zum aktuellen Umsetzungsstatus

der IFRS in europäisches Recht aktualisiert (Stand: 21. November

2013). Bei den nachfolgenden Standards und Änderungen an be-

stehenden Standards wurde der EU-Endorsement-Prozess noch

nicht abgeschlossen:

• IFRS 9 Financial Instruments and Subsequent Amendments to

IFRS 9 and IFRS 7 (Übernahme bis auf Weiteres verschoben).

• Amendments to IAS 36 – Recoverable Amount Disclosures for

Non-Financial Assets (Q4/2013).

• Amendments to IAS 39 – Notation of Derivatives and Continua-

tion of Hedge Accounting (Q4/2013).

• IFRIC Interpretation 21 – Levies (Q1/2014).

Die Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 zu „investment

entities“ wurden am 20. November 2013 in europäisches Recht

übernommen und im Amtsblatt vom 21. November 2013 veröffent-

licht.

Weitere Unterlagen sind verfügbar unter:

www.efrag.org

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 33

Internationale Rechnungslegung

IFRS Update

Auf den IASB-Sitzungen im September und Oktober 2013 wurden

u.a. folgende Themen besprochen.

Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung

Die Diskussionen zum letzten Entwurf zur Klassifizierung und Be-

wertung von Finanzinstrumenten betreffen u.a. mögliche Klarstel-

lungen und Verbesserungen bei den Begriffen „ausschließlich Zins-

und Tilgungszahlungen“ („solely principal and interest“). Hierzu

wurde vorläufig entschieden, als Tilgung (principal) den vom Halter

des finanziellen Vermögenswerts im Ersterfassungszeitpunkt über-

tragenen Betrags zu definieren. Beim Zinskriterium erfolgten wei-

tere Klarstellungen in Bezug auf die möglichen Bestandteile. Dabei

wurde bestätigt, dass etwa der Zeitwert des Geldes sowie das Aus-

fallrisiko typischerweise die wesentlichsten, wenngleich nicht die

einzigen Bestandteile eines kredittypischen Rückflusses („lending-

type return“) sind. Zudem wurden die Kriterien zur Bestimmung

des Zeitwerts des Geldes klargestellt. In diesem Zusammenhang

wurde vorläufig festgelegt, dass regulierte Zinssätze („regulated in-

terest rates“) als Näherung für das Entgelt für den Zeitwert des

Geldes gelten, wenn diese weitgehend diesem Entgelt entsprechen

und keine zusätzlichen Risiken oder Volatilitäten in den Cash Flows

enthalten, die nicht mit einer kredittypischen Beziehung vereinbar

sind.

Darüber hinaus wurde eine Klarstellung des vertraglichen Cash

Flow-Tests beschlossen: Bei diesem sind die modifizierten Cash

Flows den (undiskontierten) Cash Flows eines Benchmark-

Instruments gegenüberzustellen. Damit das Finanzinstrument den

Test besteht, dürfen diese sich nicht wesentlich unterscheiden („not

significantly different“). Bei bedingten Eigenschaften („contingent

features“) bestimmt die Art des auslösenden Ereignisses nicht die

Einordnung des finanziellen Vermögenswerts. Falls die bedingte Ei-

genschaft zu Zahlungsströmen führt, die nicht ausschließlich Zins

und Tilgung darstellen, aber die Eintrittswahrscheinlichkeit hierfür

gering („remote“) ist, erfüllen diese Instrumente die Anforderung

an Zins- und Tilgungszahlungen.

Ausnahmen sollen für bestimmte Finanzinstrumente eingeführt

werden, sofern auf diese die folgenden Bedingungen zutreffen: Das

Finanzinstrument wurde mit einem signifikanten Auf- oder Abgeld

begeben oder angeschafft, der Vermögenswert ist vorzeitig zu ei-

nem Betrag rückzahlbar, der den ungezahlten Zins- und Tilgungs-

zahlungen sowie ggf. einem angemessenen Entgelt für die frühzei-

tige Beendigung beinhaltet und der Fair Value der Rückzahlungsop-

tion ist im Zeitpunkt der Erstbilanzierung unwesentlich.

Finanzinstrumente: Impairment

Zu den Impairment-Regelungen wird eine Klarstellung dahingehend

beabsichtigt, dass die Zielsetzung des Modells die Ermittlung von

Lifetime Expected Credit Losses für alle Finanzinstrumente ist, für

die eine signifikante Kreditrisikoerhöhung stattgefunden hat. Es

sind daher weitere Beispiele zur Verdeutlichung der Zielsetzung

geplant. Im Zusammenhang mit der Begriffsdefinition von „Ausfall“

(„default“) soll eine widerlegbare Vermutung eingeführt werden,

dass ein Ausfall nicht später als nach 90 Verzugstagen anzuneh-

men ist. Hinsichtlich der Definition eines geringen Kreditrisikos

(„low credit risk“) ist geplant, eine Überarbeitung der Merkmalsbe-

schreibung dieses Begriffs vorzunehmen. Expected Credit Losses

sollen mit dem Effektivzins oder einem entsprechenden Nähe-

rungswert diskontiert werden. Es ist geplant, dass die Regeln zu

Modifikationen unabhängig von der jeweiligen Ursache für die Modi-

fikation oder Neuverhandlung anwendbar sein werden.

IFRS 7 Offenlegungsanforderungen zu Saldierungsvereinbarun-

gen und anhaltendem Engagement

Im Hinblick auf die Offenlegungsanforderungen zu Saldierungsver-

einbarungen, die durch Änderungen an IFRS 7 umgesetzt wurden,

beschloss das IASB eine Klarstellung zur Anwendbarkeit der Rege-

lungen in Zwischenabschlüssen nach IAS 34 im Zuge der Annual

Improvements.

Bei den Regelungen zur Übertragung von Finanzinstrumenten in

IFRS 7.42A bis .42H war bisher unklar, ob Servicing-Verein-

barungen („servicing agreements“) als Form eines anhaltenden En-

gagements („continuing involvement“) anzusehen sind. Hierzu sind

Klarstellungen in den Anwendungsleitlinien von IFRS 7 im Zuge der

Annual Improvements geplant.

Macro Hedging

Die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers zu Macro Hedging ist

für das erste Quartal 2014 geplant.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.ifrs.org/IFRS Update September

www.ifrs.org/IFRS Update Oktober

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 34

Prüfung

Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus dem Bereich der

Prüfung von Instituten, Versicherungsunternehmen und Kapitalan-

lagegesellschaften dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesent-

lichen die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer

(IDW) und der Wirtschaftsprüferkammer.

VFA: Einzelfragen zur Prüfung des Verhaltens-kodex des GDV für den Vertrieb von Versiche-rungsprodukten

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

(GDV) hat am 14. November 2012 einen Verhaltenskodex für den

Vertrieb von Versicherungsprodukten verabschiedet. Dieser sieht in

Ziffer 11 vor, dass sich Versicherungsunternehmen, die den Kodex

als für sich verbindlich erklären, alle zwei Jahre von einem Wirt-

schaftsprüfer prüfen lassen. Der Versicherungsfachausschuss des

IDW (VFA) hat sich daraufhin in Abstimmung mit dem IDW-Arbeits-

kreis „Compliance Prüfung“ mit Einzelfragen zur Prüfung des GDV-

Verhaltenskodex befasst, die in den Fachnachrichten des IDW (Aus-

gabe 8/2013, S. 350 ff.) veröffentlicht wurden. Auf dieser Grund-

lage soll zu einem späteren Zeitpunkt ein IDW-Prüfungshinweis er-

arbeitet werden.

Die nach Ziffer 11 des GDV-Verhaltenskodex durchzuführende Sys-

temprüfung stellt nach Ansicht des VFA einen Anwendungsfall des

IDW PS 980 dar. Eine nach IDW PS 980 durchgeführte Prüfung des

GDV-Verhaltenskodex kann dabei entweder als Angemessenheits-

oder als Wirksamkeitsprüfung erfolgen. Die Prüfung erstreckt sich

jeweils auf den Teilbereich „Vertrieb“ des Compliance-Manage-

ment-Systems und nicht auf das gesamte Compliance-Manage-

ment-System des Versicherungsunternehmens. Damit sich die Öf-

fentlichkeit ein zutreffendes Bild über die Ergebnisse der Prüfung

sowie über Art, Umfang und Grenzen der Prüfung machen kann,

hat nach Ansicht des VFA eine Veröffentlichung der Berichterstat-

tung des Prüfers zu erfolgen.

Die Einzelfragen sind verfügbar unter:

IDW-Fachnachrichten, Ausgabe 8/2013, S. 350 ff.

BaFin: Entwurf einer Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbV)

Durch das EMIR-Ausführungsgesetz wurde in § 20 Abs. 1 WpHG für

nichtfinanzielle Gegenparteien die Pflicht eingeführt, durch einen

externen Prüfer prüfen und bescheinigen zu lassen, dass sie über

geeignete Systeme verfügen, die die Einhaltung der wesentlichen

Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European

Markets Infrastructure Regulation - EMIR) sicherstellen.

Die nun vorliegende Rechtsverordnung nimmt die erforderliche

Konkretisierung vor und enthält insbesondere einheitliche Bestim-

mungen zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach § 20

Abs. 1 WpHG sowie über Art und Umfang der Bescheinigungen

nach § 20 Abs. 3 WpHG. Der Verordnungsentwurf orientiert sich

eng an den europarechtlichen Anforderungen, um eine europaweit

vergleichbare Beaufsichtigung nach EMIR zu gewährleisten.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 35

Steuerliche Themen

Nachfolgend werden ausgewählte steuerliche Themen, die insbe-

sondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlage-

gesellschaften betreffen, dargestellt. Grundlage hierfür bilden vor

allem aktuelle Gesetzgebungsprozesse sowie die Verlautbarungen

des Bundesfinanzministeriums und der Finanzverwaltung.

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - Beschluss Bundesrat vom 8. November 2013

Das vom Bundestag in der letzten Legislaturperiode beschlossene

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz hatten die Länder im Juni 2013 in

den Vermittlungsausschuss verwiesen, der am 2. September 2013

in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl 2013 keine Eini-

gung erzielen konnte. Das Gesetz ist damit der Diskontinuität unter-

fallen.

Aufgrund der erneuten Einbringung in den Bundesrat hat dieser in

seiner Sitzung am 8. November 2013 einstimmig den Gesetzent-

wurf zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer

Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz beschlossen. Ziel ist es,

insbesondere das Investmentsteuerrecht an das im Sommer dieses

Jahres beschlossene Kapitalanlagegesetzbuch anzupassen. Zudem

sollen diverse Gestaltungsmöglichkeiten im Investmentsteuerrecht

beseitigt werden. Ferner soll eine gesetzliche Grundlage für die

Umsetzung des geplanten FATCA-Abkommens mit den USA ge-

schaffen und Vereinfachungen im Einkommensteuerrecht erreicht

werden.

Der nun von den Ländern beschlossene Gesetzesentwurf wird zu-

nächst der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von drei

Wochen dem Bundestag vorzulegen hat. Die kurze Frist ergibt sich

aus der Eilbedürftigkeit der Vorlage. Das Gesetzgebungsverfahren

soll noch vor Jahresende abgeschlossen sein.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.dipbt.bundestag.de

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 36

Gesetzgebung/Rechtsprechung

Nachfolgend werden ausgewählte Gesetze und Gesetzesentwürfe

sowie Urteile aus der aktuellen Rechtsprechung dargestellt, die ins-

besondere für Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalan-

lagegesellschaften von Bedeutung sind.

BGH-Urteile zur Berechnung von Rückkaufswer-ten in der Lebensversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 26. Juni

2013 (IV ZR 39/10) für den Fall, dass bei Altverträgen die Allge-

meinen Versicherungsbedingungen über die Berechnung des Rück-

kaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam

sind, die Berechnung des Rückkaufswerts bzw. der beitragsfreien

Versicherungsleistung geregelt. In diesen Fällen steht dem Versi-

cherungsnehmer als Rückkaufswert oder als beitragsfreie Versiche-

rungssumme in jedem Fall die Hälfte des ungezillmerten Deckungs-

kapitals als Mindestleistung zu (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2005 -

IV ZR 162/03). Diese Mindestleistung ist laut BGH ohne Berücksich-

tigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist in-

soweit auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschluss-

kosten berechtigt.

In einem weiteren Urteil vom 11. September 2013 (IV ZR 17/13)

hat der BGH im Wege ergänzender Vertragsauslegung entschieden,

welche Rechtsfolgen aus dem Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR

201/10) resultieren. Danach ist die Vertragslücke, die durch die

Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufs-

werts und die Verrechnung der Abschlusskosten entsteht, dahin-

gehend zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall

der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene

Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versi-

cherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindest-

betrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rech-

nungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmer-

ten Deckungskapitals bestimmt wird. Der BGH hat insoweit seine

Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswerts bei Verträgen

der Tarifgeneration 1994 bis 2001 (Urteil vom 12. Oktober 2005 –

IV ZR 162/03) fortgeführt und diese nun auf die Berechnung des

Rückkaufswerts bei bis Ende 2007 geschlossenen Verträgen aus-

gedehnt. Damit werden bei der Berechnung des Rückkaufswerts

alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen unwirksame

Klauseln zugrunde liegen, nach denselben Grundsätzen behandelt.

Die Urteile sind verfügbar unter:

www.juris.bundesgerichtshof.de/Juni 2013

www.juris.bundesgerichtshof.de/September 2013

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EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 37

In eigener Sache

Nachfolgend möchten wir Sie auf wichtige Termine und Publikatio-

nen hinweisen, die für Sie interessant sein könnten.

Publikationen

Banken

Bankenbarometer

Der EY Bankenbarometer 2013 zeigt die Ergebnisse einer Stu-

die, zu der 252 Banken in mehreren europäischen Ländern be-

fragt wurden. In Deutschland nahmen 59 Banken an der Umfra-

ge teil.

Die Publikation ist verfügbar unter:

www.ey.com

EY-Global-Regulatory-Reform

Vor dem Hintergrund verschärfter aufsichtlicher Anforderungen an

Finanzunternehmen stellt die Publikation wesentliche Bausteine der

Global Regulatory Reform (GRR) dar.

Die Veröffentlichung ist verfügbar unter:

www.ey.com

Auslagerungen und Auslagerungssteuerung (Herausforderungen

für Prüfungsplanung und –durchführung)

Die Veröffentlichung gibt einen Überblick über ausgewählte Heraus-

forderungen für die Interne Revision hinsichtlich Auslagerungen

und der Auslagerungssteuerung.

Die Publikation ist verfügbar unter:

www.ey.com

Herausforderungen für die Interne Revision im Rahmen von pro-

jektbegleitenden Prüfungen

Der Schwerpunkt der Veröffentlichung ist die projektbegleitende

Prüfung durch die Interne Revision. Vertieft werden u.a. die Prü-

fungsplanung, die Prüfungsdurchführung und das Reporting.

Die Veröffentlichung ist verfügbar unter:

www.ey.com

Asset Management

Algo Trading ausgebremst? Neue Regeln im Hochfrequenz-

handel

Die Broschüre beschreibt die neuen Anforderungen im Hoch-

frequenzhandel.

Die Broschüre ist verfügbar unter:

www.ey.com

Internationale Rechnungslegung

Applying IFRS: How the lease accounting proposal might affect

your company

Die Broschüre gibt einen Überblick über die aktuellen Vorschläge

zur Leasingbilanzierung und diskutiert mögliche Implikationen.

Die Broschüre ist verfügbar unter:

www.ey.com

International GAAP® Disclosure Checklist

Die neueste Ausgabe (Oktober 2013) behandelt die angabepflichti-

gen Informationen in Form einer Checkliste.

Die Broschüre ist verfügbar unter:

www.ey.com

Good Group (International) Limited

Die Broschüre stellt die aktuellen Regelungen in Form eines Mus-

terkonzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 dar.

Die Broschüre ist verfügbar unter:

www.ey.com

IASB Projects - A pocketbook guide - as at 30 September 2013

Der Pocketbook Guide fasst den Stand der laufenden IASB-Projekte

zum 30. September 2013 kompakt zusammen.

Der Pocketbook Guide ist verfügbar unter:

www.ey.com

Page 38: Financial Services - EY · PDF fileEY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 2 Welcome Sehr geehrte Damen und Herren, der nächste Schritt in Richtung einer einheitlichen Bankenaufsicht

EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 38

In eigener Sache

Wichtige Termine

Asset Management

Asset Management Freitagsrunde - Eschborn

"Die neue Welt der Vergütung in der Asset Management Branche“ -

Schwerpunkte unserer Veranstaltung sind Vergütungsrichtlinien

unter: AIFMD / MiFID / CRD IV

• 29. November, 15:00 – 17:00 Uhr, EY Eschborn

Asset Management Breakfast – Düsseldorf

"Die neue Welt der Vergütung in der Asset Management Branche“ -

Schwerpunkte unserer Veranstaltung sind Vergütungsrichtlinien

unter: AIFMD / MiFID / CRD IV

• 9. Dezember, 9:30 – 11:30 Uhr, EY Düsseldorf

Regulatorik

Risk Management Breakfast

Wir laden Sie herzlich zu unserer nächsten Risk Management Break-

fast Veranstaltungsreihe zum Thema "Zukunftsorientierte Ausge-

staltung der Risikoperspektive vor dem Hintergrund umfassend er-

neuerter Anforderungen seitens Markt und Regulator" ein. Disku-

tieren Sie mit erfahrenen Referenten von EY Praxiserfahrungen zu

den umfangreichen Neuerungen in der Risikosteuerung aus quanti-

tativer Sicht. Vor dem Hintergrund ihrer Projekterfahrungen be-

leuchten die Referenten Themenfelder mit Schwerpunkt auf dem

Aspekt der Risikomodellierung und -steuerung mit Risikokennzah-

len. Dabei stehen Fragestellungen im Fokus, die künftig besonders

durch die aktuellen regulatorischen Neuerungen und Änderungen in

der Marktausrichtung im Mittelpunkt stehen.

Die Referenten: Dr. Karsten Füser, Dr. Martin Dörr, Dr. Bernhard

Hein, Dr. Stefan Ebenfeld, Dr. Lars Callenbach, Steffen Laufenberg,

Dr. Dirk Schieborn

• 2. Dezember, EY Stuttgart

• 11. Dezember, EY Düsseldorf

• 18. Dezember, EY Eschborn

jeweils in der Zeit von 9:30 – 12:00 Uhr

EY Scout – IFRS in der Finanzindustrie

Wir laden Sie herzlich zu unserer Veranstaltungsreihe "EY Scout -

IFRS in der Finanzindustrie" zum Thema "IFRS 9 Phase II: Impair-

ment – Umsetzung der neuen Wertminderungsvorschriften" ein. In

der halbtägigen Veranstaltung erhalten Sie einen Überblick zu be-

vorstehenden Änderungen, Auswirkungen und aktuellen Fragen der

Bilanzierung und Rechnungslegung dieser Vorschriften speziell für

die Finanzindustrie.

Die Schwerpunkte:

• Aktuelle Entwicklungen der fachlichen Anforderungen

• Bilanzielle und aufsichtsrechtliche Interdependenzen

• Lösungsätze für prozessuale und technische Herausforderungen

zur Umsetzung der neuen Wertminderungsvorschriften

Die Referenten: Michael Bosse, Gerhard Knoll, Dr. Bernhard Hein,

Klaus Hoffmann, Thimo Worthmann

• 16. Dezember 2013, 14:00 – 18:00 Uhr, EY Eschborn

Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei.

Anmeldung und weitere Informationen über Bettina Röder

unter der Telefonnummer 06196 996 26285 per E-Mail:

[email protected]

Page 39: Financial Services - EY · PDF fileEY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 2 Welcome Sehr geehrte Damen und Herren, der nächste Schritt in Richtung einer einheitlichen Bankenaufsicht

Ihre Ansprechpartner

Deutschland

Claus-Peter Wagner

Managing Partner Financial Services

Germany

+49 6196 996 26512

[email protected]

Martina Dombek

Quality and Risk Management/

Professional Practice FSO

+49 6196 996 26446

[email protected]

Christoph Hultsch

Financial Accounting Advisory

Services

+49 6196 996 26833

[email protected]

Dr. Andreas Freiling

Insurance

+49 6196 996 12587

[email protected]

Thomas H. Griess

Transaction Advisory

+49 6196 996 26258

[email protected]

Oliver Heist

Asset Management

+49 6196 996 27505

[email protected]

Dr. Felix Klinger

Tax

+49 6196 996 27458

[email protected]

Dirk Mueller-Tronnier

Banking & Capital Markets

+49 6196 996 27429

[email protected]

Dr. Max Weber

Advisory

+49 711 9881 15494

[email protected]

Österreich

Friedrich O. Hief

Country Coordinating Partner

+43 1 21170 1352

[email protected]

Redaktionelle Gesamtverantwortung

Nicole Rüdenauer

+49 711 9881 14775

[email protected]

Wenn Sie den Newsletter in Zukunft

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ters notwendigen Speicherung und

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EY Assurance | Tax | Transactions | Advisory

Die globale EY-Organisation im Überblick

Die globale EY-Organisation ist einer der Markt-

führer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerbera-

tung, Transaktionsberatung und Management-

beratung. Mit unserer Erfahrung, unserem

Wissen und unseren Leistungen stärken wir

weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und

die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens ge-

rüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitar-

beitern, starken Teams, exzellenten Leistungen

und einem sprichwörtlichen Kundenservice.

Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und

entscheidend besser zu machen – für unsere

Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesell-

schaft, in der wir leben. Dafür steht unser

weltweiter Anspruch „Building a better working

world“.

Die globale EY-Organisation besteht aus den

Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young

Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitglieds-

unternehmen ist rechtlich selbstständig und

unabhängig und haftet nicht für das Handeln

und Unterlassen der jeweils anderen Mitglieds-

unternehmen. Ernst & Young Global Limited

ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach englischem Recht und erbringt keine

Leistungen für Mandanten. Weitere Informa-

tionen finden Sie unter www.ey.com.

In Deutschland ist EY an 22 Standorten prä-

sent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser

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nehmen von Ernst & Young Global Limited.

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