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Ausgabe 2 – 2017 Financial Services Newsticker Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausge- wählte aktuelle Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht, nationale und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Gesetzge- bung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei auf den Fragestellungen, die insbesondere Institute, Versicherungsun- ternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für Fragen und weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf der letzten Seite genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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Ausgabe 2 – 2017

Financial Services Newsticker

Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausge-

wählte aktuelle Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht, nationale

und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Gesetzge-

bung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei

auf den Fragestellungen, die insbesondere Institute, Versicherungsun-

ternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für Fragen und

weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf

der letzten Seite genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 2

Welcome

Sehr geehrte Damen und Herren,

der am 22. März 2017 veröffentlichte Entwurf für ein Rundschreiben zu den

„Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ (BAIT) soll die in den MaRisk ent-

haltenen IT-Anforderungen weiter konkretisieren. Mit den BAIT wird ein Rahmen

für die Ausgestaltung der IT auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 KWG, insbeson-

dere für das Management der IT-Ressourcen und für das IT-Risikomanagement,

geschaffen. Darüber hinaus präzisiert das Rundschreiben die Anforderungen zum

Risikomanagement auf Gruppenebene nach § 25a Abs. 3 KWG und zur Auslage-

rung nach § 25b KWG. Die in den MaRisk geregelten Vorschriften bleiben unbe-

rührt.

Die BAIT enthalten unter anderem Regelungen zur IT-Strategie, zur IT-Gover-

nance sowie zum Informationsrisiko- und Informationssicherheitsmanagement.

Außerdem werden die Themenbereiche IT-Betrieb, IT-Projekte und Auslagerun-

gen näher erläutert.

Die in den BAIT enthaltenen Leitsätze sind nicht abschließend, sodass jedes Insti-

tut nach wie vor angehalten ist, IT-Systeme nach gängigen Standards einzurich-

ten und bei ihrer Ausgestaltung den aktuellen technischen Stand zu berücksichti-

gen.

Für Ihre Fragen rund um die Umsetzung der BAIT stehen wir Ihnen gerne als An-

sprechpartner zur Verfügung.

Herzlichst

Claus-Peter Wagner

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Inhalt

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 3

Bankenaufsicht

BaFin: Konsultation zu den „Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ (BAIT) 6 BaFin: Widerruf der Allgemeinverfügung zu Art. 467 Abs. 2 CRR 7 Bundesbank: Rundschreiben zu GLRG-Berichtspflichten 7 EZB: Änderungen in der EZB-Verordnung über die Meldung aufsichtlicher

Finanzinformationen 8 EZB: Leitfaden für die gezielte Überprüfung interner Modelle (TRIM) 8 EZB: Leitfaden für Banken zum Umgang mit notleidenden Krediten 9 EZB: Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen bei weniger

bedeutenden Instituten 9 EZB: Mehrjahresplan für die SSM-Leitfäden zum ICAAP und ILAAP 10 EBA: Leitlinien zur Erhebung von Informationen zum ICAAP und ILAAP im

Rahmen des SREP 10 EBA: Aktuelle Konsultationen 11 EBA: Veröffentlichungen zur Offenlegung 13 EBA: Sonstige Veröffentlichungen 14 BCBS/EBA: Ergebnisse des Basel-III- bzw. CRR-/CRD-IV-Monitorings zum

30. Juni 2016 15 Bundesbank: Ergebnisse des Basel-III-Monitorings für deutsche Institute zum

30. Juni 2016 16 BCBS: FAQ zur strukturellen Liquiditätsquote gemäß Basel III 16 BCBS: Zweite Konsultation zu Identifikation und Management von Step-in-Risiken 17 BCBS: Überarbeitetes Offenlegungsrahmenwerk 17 BCBS: Überarbeitung des Rahmenwerks für G-SIBs 18

Versicherungsaufsicht

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb 20 BaFin: Aktuelle Auslegungsentscheidungen 20 BaFin: Merkblatt zu Berichtswesen und Offenlegungspflichten unter Solvabilität II 21 BaFin: Merkblätter zur Zulassung von Versicherungs-Aktiengesellschaften 21 EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen 22

Wertpapieraufsicht/Asset Management

BaFin: Legal Entity Identifier im Rahmen der Meldepflicht nach MiFIR 24 BaFin: Überarbeitete WpHG-Bußgeldleitlinien 24 BaFin: Entgegennahme von Antragsentwürfen für das Erbringen von

Datenbereitstellungsdiensten 25 BaFin: Angepasstes Rundschreiben MaComp 25 ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 26 EU-Kommission: Veröffentlichung von Rechtsakten zu MiFID II/MiFIR und MAR 26 ESMA: Leitlinien und Q&A zur Zentralverwahrerverordnung 27 EU-Kommission: Veröffentlichung von Rechtsakten zur CSDR 28 Teile des 1. FiMaNoG in Kraft 28

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Financial Services Newsticker 2 – 2017 | 4

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

Regierungsentwurf für ein Umsetzungsgesetz zur Vierten EU-

Geldwäscherichtlinie 30 BaFin: Rundschreiben zum Video-Ident-Verfahren 31 ESAs: Veröffentlichungen zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 31 ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 32

Nationale Rechnungslegung

CSR-Richtlinie-UmsG im Bundesgesetzblatt verkündet 34

Internationale Rechnungslegung

Vorschlag für Änderungen am IFRS 9: Symmetrische Rückzahlungsoptionen 36 EFRAG Endorsement Status 37

Prüfung

IDW: Überarbeiteter IDW PH 9.302.1 zu Bestätigungen Dritter bei Kredit- und

Finanzdienstleistungsinstituten 39 IDW: IDW PH 9.350.1 zur Frauenquote 39

In eigener Sache

Publikationen 41 Wichtige Termine 42

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 5

Bankenaufsicht

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 6

BaFin: Konsultation zu den „Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ (BAIT)

Am 22. März 2017 veröffentlichte die BaFin eine Konsul-

tation zum Rundschreiben über „Bankaufsichtliche Anfor-

derungen an die IT“ (BAIT). Mit dem Rundschreiben

kommt sie der Forderung seitens der Kreditwirtschaft

nach, die Vorgaben des § 25a Abs. 1 KWG (ordnungsge-

mäße Geschäftsorganisation) und der MaRisk in Bezug auf

die Ausgestaltung der Informationstechnologie weiter zu

konkretisieren. Der Entwurf des Rundschreibens soll für

das Management der IT-Ressourcen und für das IT-Risiko-

management auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 KWG ei-

nen flexiblen und praxisnahen Rahmen liefern. Darüber

hinaus konkretisiert es die Anforderungen zum Risikoma-

nagement auf Gruppenebene nach § 25a Abs. 3 KWG so-

wie zur Auslagerung nach § 25b KWG.

Die Anforderungen umfassen folgende acht Bereiche, in

denen die jeweiligen Textziffern der MaRisk IT-spezifisch

konkretisiert werden:

• IT-Strategie: Die IT-Strategie hat die Anforderungen

nach AT 4.2 der MaRisk zu erfüllen. Dies beinhaltet ins-

besondere, dass die Geschäftsleitung eine nachhaltige

IT-Strategie festlegt, in der die Ziele und die Maßnah-

men zu deren Erreichung dargestellt werden.

• IT-Governance: Die IT-Governance umfasst die Struktur

zur Steuerung und Überwachung des Betriebs und der

Weiterentwicklung der IT-Systeme einschließlich der da-

zugehörigen IT-Prozesse auf der Basis der IT-Strategie.

Sie bezieht sich insbesondere die Regelungen zur IT-

Aufbau- und –Ablauforganisation.

• Informationsrisikomanagement: In diesem Kontext sind

die mit dem Informationsrisikomanagement verbunde-

nen Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten,

Kontrollen und Kommunikationswege zu definieren und

aufeinander abzustimmen (vgl. AT 4.3.1 MaRisk).

Hierzu gehört auch die Einrichtung von Risikosteue-

rungs- und -controllingprozessen nach AT 4.3.2 MaRisk

und Berichtspflichten gemäß BT 3.2. Tz. 7 MaRisk.

• Informationssicherheitsmanagement: Grundlage des In-

formationssicherheitsmanagements ist ein fortlaufen-

der Prozess, der die Phasen Planung, Umsetzung, Er-

folgskontrolle sowie Optimierung und Verbesserung

umfasst.

• Benutzerberechtigungsmanagement: In diesem Zu-

sammenhang geht es um den Zugang zum Informa-

tionsverbund und die den Benutzern eingeräumten

Berechtigungen.

• IT-Projekte, Anwendungsentwicklung: Es ist sicherzu-

stellen, dass wesentliche Veränderungen in den IT-Sys-

temen im Rahmen von IT-Projekten, deren Auswirkun-

gen auf die IT-Aufbau- und -Ablauforganisation sowie

die dazugehörigen IT-Prozesse im Rahmen einer Aus-

wirkungsanalyse bewertet werden.

• IT-Betrieb (inkl. Datensicherung): Der IT-Betrieb unter-

stützt die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus

der Umsetzung der Geschäftsstrategie ergeben.

• Auslagerungen und sonstiger Fremdbezug von IT-

Dienstleistungen: Im Fall von Auslagerungen der IT-

Dienstleistungen sind die Anforderungen nach AT 9 der

MaRisk einzuhalten.

Die in den MaRisk geregelten Vorschriften bleiben unbe-

rührt und werden durch das Rundschreiben zu den BAIT

lediglich spezifiziert. Da die in den BAIT enthaltenen Leit-

sätze nicht erschöpfend sind, bleibt zudem jedes Kreditin-

stitut nach wie vor verpflichtet, bei der Ausgestaltung der

IT-Systeme auf gängige Standards zurückzugreifen.

Die Konsultationsfrist endet am 5. Mai 2017.

Das Rundschreiben ist verfügbar unter:

www.bafin.de

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 7

BaFin: Widerruf der Allgemeinverfügung zu Art. 467 Abs. 2 CRR

Die BaFin hat am 20. Februar 2017 ihre Allgemeinver-

fügung vom 20. Februar 2014 zu Art. 467 Abs. 2 CRR

widerrufen. Grund dafür ist das Erlöschen des Wahlrechts

aus Art. 467 Abs. 2 CRR, das mit der verbindlichen Ein-

führung des internationalen Rechnungslegungsstandards

IFRS 9 durch die Europäische Kommission am 22. Novem-

ber 2016 einhergeht. Der Widerruf erfolgt im Rahmen des

Widerrufsvorbehalts in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

Bundesbank: Rundschreiben zu GLRG-Berichts-pflichten

Am 2. März 2017 veröffentlichte die Deutsche Bundes-

bank das Rundschreiben Nr. 13/2017 zum Meldewesen

Bilanzstatistik, insbesondere zu den Berichtspflichten für

Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refi-

nanzierungsgeschäften des Eurosystems (GLRG-II) teil-

nehmen möchten.

Neben den Berichtspflichten für MFIs enthält das Rund-

schreiben auch Hinweise zu den Berichtsterminen und Ein-

reichungsfristen von Prüfberichten und zur Ermittlung von

Wechselkursschwankungen. Zudem werden Maßnahmen

zur Korrektur bei Meldeschemata zur Lösung von Daten-

revisionsproblematiken erläutert und Möglichkeiten zur

Anpassung von Wechselkursen aufgezeigt.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bundesbank.de

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 8

EZB: Änderungen in der EZB-Verordnung über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

Die EZB veröffentlichte am 17. Februar 2017 einen Kon-

sultationsentwurf zu Änderungen in der Verordnung über

die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

(ECB/2015/13). Die Verordnung regelt die Meldung der

Informationen durch Institute an die nationalen zuständi-

gen Behörden und die EZB.

Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich haupt-

sächlich aufgrund der mit der Umstellung auf IFRS 9

„Finanzinstrumente“ einhergehenden Änderungen. Bei-

spielsweise sind die Reporting-Templates, die Banken für

die Meldung der aufsichtlichen Informationen zu verwen-

den haben, an einigen Stellen anzupassen, da IFRS 9 mit

der Einführung des Expected Loss Model für Wertminde-

rungen künftig nicht mehr auf bereits eingetretene,

sondern auf erwartete Verlustereignisse abstellt.

Weitere Ergänzungen und Klarstellungen aufgrund von

seit der Einführung der Verordnung am 31. Dezember

2015 neu gewonnenen Erkenntnissen wurden ebenfalls

aufgenommen.

Als Anwendungszeitpunkt für die überarbeitete Verord-

nung ist der 1. Januar 2018 vorgesehen. Für weniger be-

deutende Kreditinstitute, die nach nationalen Rechnungs-

legungsstandards zu melden haben, ist eine Übergangs-

frist bis 1. Januar 2019 geplant.

Ergänzend wurde ein Fragen-und-Antworten-Katalog

(FAQ) zu den vorgeschlagenen Änderungen zur Meldung

aufsichtlicher Finanzinformationen (FinRep) veröffent-

licht.

Die Konsultationsfrist endete am 27. März 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bankingsupervision.europa.eu

www.bankingsupervision.europa.eu/FAQ

EZB: Leitfaden für die gezielte Überprüfung interner Modelle (TRIM)

Die EZB stellte am 28. Februar 2017 einen Leitfaden für

die gezielte Überprüfung interner Modelle (Targeted Re-

view of Internal Models, TRIM) zur Konsultation. Inhaltlich

konkretisiert der TRIM-Leitfaden Grundsätze und Prinzi-

pien zur Ermittlung der Eigenmittelunterlegung von Kre-

dit-, Markt- und Gegenparteiausfallrisiken. In den Anwen-

dungsbereich fallen bedeutende Institute (Significant Insti-

tutions, SI), die bereits zugelassene interne Modelle zur

Ermittlung der Säule-1-Eigenmittelanfoderungen verwen-

den.

Wesentliches Ziel des TRIM-Leitfadens ist die Verringe-

rung unberechtigter Variabilitäten bei den risikogewich-

teten Aktiva (Risk Weighted Assets, RWA) infolge einer

unangemessenen Modellierung. Zudem sollen eine ein-

heitliche Auslegung und Anwendung des bestehenden

Regelwerks und die Möglichkeit der Anpassung an bevor-

stehende Änderungen bei der Regulierung interner

Modelle sichergestellt werden.

Gemäß dem Leitfaden müssen Institute auf Gruppenebene

Rahmenwerke erstellen, um Modellrisiken identifizieren

und nachvollziehen zu können, und die Kompetenzen ihrer

Leitungsorgane eindeutig definieren. Ferner sind Funktio-

nen und Verantwortlichkeiten entsprechend festzulegen.

Interne Modelle müssen zudem angemessen dokumentiert

werden.

Die Konsultationsfrist endete am 13. April 2017. Im An-

schluss wird der Leitfaden auf der Homepage der EZB ver-

öffentlicht. Er stellt allerdings kein rechtsverbindliches Do-

kument, sondern lediglich ein Hilfsmittel für die Auslegung

der Bestimmungen zu internen Modellen dar.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bankingsupervision.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 9

EZB: Leitfaden für Banken zum Umgang mit notleidenden Krediten

Die EZB veröffentlichte am 20. März 2017 einen endgülti-

gen Leitfaden für Banken zum Umgang mit notleidenden

Krediten. Ausgangspunkt des Leitfadens war ein öffentli-

ches Konsultationsverfahren der EZB, das am 15. Novem-

ber 2016 endete. Der Leitfaden beinhaltet Maßnahmen,

Verfahren und Best Practices, die Banken in der Handha-

bung von Non-Performing Loans (NPL) berücksichtigen

sollten, sowie Aufforderungen zur Umsetzung realisti-

scher und ehrgeiziger Strategien zum Abbau von NPL.

Hinsichtlich der NPL-Abbaustrategien legt die EZB keine

quantitativen Zielwerte fest. Allerdings fordert sie die Ban-

ken auf, mögliche Strategien in Bezug auf Maßnahmen zu

Themen wie NPL-Abwicklung, Servicing und Portfoliover-

käufe auszuarbeiten. Durch den Leitfaden sollen

Herausforderungen von NPL insgesamt angegangen wer-

den; er umfasst Bereiche wie Risikomanagement und

Governance. Die zuständigen Leitungsorgane sind zudem

für die Überwachung und Steuerung der ausgearbeiteten

Strategien verantwortlich.

Der Leitfaden soll von Banken je nach NPL-Bestand

und -Problematik vollumfänglich angewendet werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bankingsupervision.europa.eu

EZB: Nutzung von Optionen und Ermessens-spielräumen bei weniger bedeutenden Instituten

Am 13. April 2017 wurde die Leitlinie (EU) 2017/697 der

EZB über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Opti-

onen und Ermessensspielräume durch die nationalen zu-

ständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten

(EZB/2017/9) veröffentlicht. Um die einheitliche Anwen-

dung von Aufsichtsstandards bei bedeutenden und weni-

ger bedeutenden Instituten unter gleichzeitiger Berück-

sichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ge-

währleisten, hat die EZB bei den Optionen und Ermessens-

spielräumen, die sie im Rahmen der Verordnung (EU)

2016/445 (EZB/2016/4) genutzt hat, bestimmte Optio-

nen und Ermessensspielräume identifiziert, die von den

nationalen Aufsichtsbehörden in der gleichen Weise bei

der Beaufsichtigung von weniger bedeutenden Instituten

genutzt werden sollten. Dies betrifft u. a. Optionen/Er-

messenspielräume in Bezug auf Eigenmittel- und Kapital-

anforderungen in der CRR und damit verbundene Über-

gangsbestimmungen, den Umgang mit Ausnahmeregelun-

gen in Bezug auf Risikopositionen gemäß der in Art. 395

Abs. 1 CRR festgelegten Obergrenzen für Großkredite

und Optionen bei der Berechnung von Abflüssen aus be-

stimmten stabilen Privatkundeneinlagen im Zusammen-

hang mit den Liquiditätsdeckungsanforderungen.

Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen die Leitlinie ab

dem 1. Januar 2018 befolgen (Anforderungen zu Abflüs-

sen aus stabilen Privatkundeneinlagen ab 1. Januar

2019).

Ergänzend zur Leitlinie wurde eine Empfehlung zu einheit-

lichen Kriterien für die Nutzung von Optionen und Ermes-

sensspielräumen durch die nationalen zuständigen Behör-

den bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/10)

veröffentlicht, die entsprechende Grundsätze festlegt.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bankingsupervision.europa.eu/Leitlinie

www.bankingsupervision.europa.eu/Empfehlung

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 10

EZB: Mehrjahresplan für die SSM-Leitfäden zum ICAAP und ILAAP

Die EZB veröffentlichte am 20. Februar 2017 einen Mehr-

jahresplan, in dessen Rahmen umfassende SSM-Leitfäden

(Single Supervisory Mechanism; SSM) zum Internal Capital

Adequacy Assessment Process (ICAAP) und zum Internal

Liquidity Adequacy Assessment Process (ILAAP) für

bedeutende Institute entwickelt werden. Ausgangsbasis

sind die im Januar 2016 veröffentlichten aufsichtlichen

Erwartungen an ICAAP und ILAAP durch die EZB. ICAAP

und ILAAP sollen einen wesentlichen Beitrag zur

Bestimmung der Kapital- und Liquiditätsanforderungen im

Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und

Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation

Process, SREP) leisten. Ziel ist eine harmonisierte und

wirksame Aufsicht im Euroraum.

Auf der Grundlage des ICAAP sollen Institute sämtliche

Risiken beurteilen und quantifizieren, die Einfluss auf ihr

Kapital oder ihre Erträge haben könnten. Durch Vorhalten

einer angemessen Kapitalausstattung werden die Risiken

abgesichert.

Der ILAAP stellt die Identifizierung, Messung und Überwa-

chung aller wesentlichen Liquiditäts- und Refinanzierungs-

risiken sicher. Zudem trägt er durch die rechtzeitige Er-

greifung von Maßnahmen zur Vermeidung von Liquiditäts-

engpässen bei.

Beide SSM-Leitfäden enthalten Grundsätze zu sieben

ICAAP- bzw. ILAAP-Bereichen, wobei insbesondere die

ILAAP-Anforderungen ausgebaut wurden. Die Leitfäden

fassen die generelle Ausrichtung der EZB wie folgt zusam-

men:

• Verantwortlichkeit des Leitungsorgans für eine solide

Governance

• ICAAP und ILAAP als integraler Bestandteil des Manage-

mentrahmens

• Sicherstellung der Überlebensfähigkeit des Instituts

• Identifizierung und Berücksichtigung wesentlicher Risiken

• Definition des internen Kapitals (ICAAP) und interner Li-

quiditätspuffer (ILAAP)

• Konsistenz und Validierung der Annahmen und Risiko-

quantifizierungsmethoden

• Durchführung regelmäßiger Stresstests

Bedeutende Institute werden angehalten, ihre SREP-

Erfahrungen des Jahres 2017 durch Stellungnahmen an

die EZB zu übermitteln. Anschließend werden die Leit-

fäden überarbeitet und Anfang 2018 zur Konsultation

gestellt.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bankingsupervision.europa.eu

EBA: Leitlinien zur Erhebung von Informationen zum ICAAP und ILAAP im Rahmen des SREP

Die am 10. November 2016 von der EBA veröffentlichten

Leitlinien zur Erhebung von Informationen zum Internal

Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP) und zum

Internal Liquidity Adequacy Assessment Process (ILAAP)

für die Zwecke des aufsichtlichen Bewertungs- und Über-

prüfungsprozesses (SREP) wurden zwischenzeitlich in die

EU-Amtssprachen übersetzt.

Die zuständigen Behörden mussten bis zum 10. April

2017 erklären, ob sie den Leitlinien nachkommen (comply

or explain).

Die deutsche Fassung der Leitlinien ist verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 11

EBA: Aktuelle Konsultationen

Konsultation zur Spezifizierung eines Konjunkturab-

schwungs

Die EBA stellte am 1. März 2017 einen Entwurf für techni-

sche Regulierungsstandards (Regulatory Technical Stan-

dards, RTS) zur Konsultation, die die Art, Schwere und

Dauer eines Konjunkturabschwungs konkretisieren, für die

Institute ihre Verlustquote (Loss Given Default, LGD) und

ihren Umrechnungsfaktor (Conversion Factor, CF) schät-

zen sollen. Sie sind Teil der Arbeiten der EBA im Zusam-

menhang mit der Überarbeitung des IRB-Ansatzes und sol-

len die ungerechtfertigte Variabilität in den Ergebnissen

interner Modelle reduzieren und gleichzeitig die Risikosen-

sitivität der Kapitalanforderungen erhalten.

Der RTS-Entwurf spezifiziert insbesondere Art, Schwere

und Dauer eines Konjunkturabschwungs und schlägt zu-

dem einen methodischen Ansatz vor, um diese zu identifi-

zieren. Der Ansatz basiert auf der Annahme, dass wirt-

schaftliche Abschwünge von makroökonomischen und

Kreditfaktoren gesteuert werden. Sie sollten auf Modell-

komponentenebene analysiert werden.

Allerdings enthält der RTS-Entwurf keine Methoden, die

Institute heranziehen können, um solche Bedingungen in

ihren LGD- und CF-Schätzungen wiederzugeben. Das Kon-

sultationspapier schlägt deshalb die Ergänzung einer Me-

thode für die Schätzung von LGD-Parametern in einem

separaten Abschnitt in den ebenfalls im Entwurf befind-

lichen Leitlinien zur Behandlung von ausgefallenen For-

derungen im IRB-Ansatz sowie zur Schätzung der Aus-

fallwahrscheinlichkeit und der Verlustquote bei Ausfall

vor. Da der vorgeschlagene Modellansatz erheblichen

Aufwand für Institute und Aufsichtsbehörden bedeuten

wird, erbittet die EBA auch Rückmeldungen zu zwei

einfacheren, alternativen Ansätzen (Reference Value

Approach und Supervisory Add-on Approach).

Die Konsultationsfrist endet am 29. Mai 2017; die Stan-

dards sollen voraussichtlich ab Ende 2020 anwendbar

sein.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Erfassung von Unternehmenseinheiten in einem

Gruppensanierungsplan

Die EBA veröffentlichte am 2. März 2017 eine Konsulta-

tion zu einem Entwurf für eine Empfehlung über die Erfas-

sung von Tochtergesellschaften und Zweigstellen in einem

konsolidierten Gruppensanierungsplan. Der Entwurf defi-

niert allgemeine Kriterien zur Identifikation von Unterneh-

menseinheiten, die in den Sanierungsplan zu integrieren

sind, sowie den Umfang einer solchen Integration.

Diese Regelungen sollen Banken unterstützen, einen

lückenhaften Ansatz im Rahmen der Informationsbereit-

stellung für die Sanierungsplanung zu vermeiden.

Es gilt das Proportionalitätsprinzip, das durch eine Kate-

gorisierung der Unternehmen umgesetzt werden soll. Der

Umfang der Informationsbereitstellung ergibt sich dann in

Abhängigkeit von der Zuordnung in die jeweilige Katego-

rie. Vorgesehen sind die Kategorien

• „Relevant für die Gruppe“,

• „Relevant für das Finanzsystem in einem betreffenden

Mitgliedstaat“ oder

• „Nicht relevant für die Gruppe oder das Finanzsystem“.

Im Zuge einer Übergangsphase sollen vorhandene Infor-

mationen für Sanierungspläne auf Einzelebene in konsoli-

dierte Sanierungspläne übergeführt werden können.

Die Konsultationsfrist endet am 2. Juni 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 12

Konsultation zur Abwicklung von Beschwerden über

Verstöße gegen die PSD2

Die EBA veröffentlichte am 16. Februar 2017 eine Konsul-

tation über Leitlinienentwürfe zum Beschwerdeverfahren,

das die zuständigen Behörden heranziehen sollen, um die

Einhaltung der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie

(Payment Services Directive, PSD2) durch Zahlungsver-

kehrsdienstleister sicherzustellen.

Der Leitlinienentwurf regelt die Verfahren, nach denen

Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien

einschließlich Verbraucherverbänden bei den zuständigen

Behörden Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße der

Zahlungsdienstleister gegen diese Richtlinie einlegen kön-

nen. Er legt vor allem die Anforderungen an die Übertra-

gungswege bei Beschwerden, die von den zuständigen Be-

hörden geforderten Informationen sowie die Informatio-

nen, die in den Antworten der Behörden enthalten sein

sollen, fest. Er sieht ferner vor, dass die zuständigen Be-

hörden die eingegangenen Beschwerden analysieren sol-

len.

Der Leitlinienentwurf ist nur für solche Beschwerden an

Aufsichtsbehörden anwendbar, bei denen es um vermeint-

liche Verstöße gegen die PSD2 geht. Andere Beschwerde-

gründe sind ebenso wie alternative Streitschlichtungsme-

chanismen (Alternative Dispute Resolutions, ADR) für

Auseinandersetzungen zwischen Zahlungsdienstnutzern

und -anbietern von den Leitlinien nicht erfasst.

Die Konsultationsfrist endet am 16. Mai 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Offene und sichere elektronische Zahlungen für

Verbraucher unter PSD2

Im Rahmen der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Ser-

vices Directive, PSD2) und in enger Zusammenarbeit mit

der Europäischen Zentralbank veröffentlichte die EBA am

23. Februar 2017 ihre finalen technischen Regulierungs-

standards (Regulatory Technical Standards, RTS) zu einer

strengen Kundenauthentifizierung und zu gemeinsamer

und sicherer Kommunikation. Sie sind das Ergebnis einiger

Kompromisse zu unterschiedlichen, teils gegenläufigen

Zielen der PSD2 wie die Erhöhung der Sicherheit, die Si-

cherstellung von Neutralität hinsichtlich Technologie

und Geschäftsmodell, die Eingliederung der europäischen

Zahlungsmärkte oder der Schutz der Verbraucher.

Die finalen RTS beschäftigen sich genauer mit den Aus-

nahmen der Anwendung einer strengen Kundenauthen-

tifizierung auf der Basis des in der Dienstleistung

implizierten Risikos, des Betrags und der Wiederholung

der Transaktion und des verwendeten Zahlungswegs. Im

Zusammenhang damit führte die EBA zwei neue Ausnah-

men ein: eine ausgehend von der Analyse des Transak-

tionsrisikos aufgrund definierter Betrugsebenen, die

andere für Zahlungen an „automatisierten Terminals“ für

Transport- und Parktarife. Zudem erhöhte die EBA den

Schwellenwert für Fernzahlungsvorgänge von zehn auf

30 Euro und beseitigte die vormaligen Verweise auf ISO

27001 und andere spezifische Charakteristika für eine

strenge Kundenauthentifizierung.

Bezüglich der Kommunikation zwischen den kontoführen-

den Zahlungsdienstleistern, den Kontoinformationsdienst-

leistern und Zahlungsauslösedienstleistern entschied die

EBA, dass Erstere zumindest eine Schnittstelle zu den bei-

den Letztgenannten anbieten müssen, um an Zahlungs-

konteninformationen zu gelangen. Dritten soll ohne Identi-

fizierung fortan kein Zugriff mehr zu diesen Informationen

gewährt werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Finale ITS zum aufsichtlichen Meldewesen

Der am 7. April 2017 veröffentlichte finale Entwurf für

technische Durchführungsstandards ergänzt die Durch-

führungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zum aufsichtli-

chen Meldewesen. Die Aktualisierung betrifft u. a. neue In-

formationen zu Risikopositionen gegenüber Staaten, Än-

derungen bei den operationellen Risiken, Aktualisierungen

bei den zusätzlichen Liquiditätsbeobachtungskennzahlen

(Additional Liquidity Monitoring Metrics, ALMM) und wei-

tere geringfügige Anpassungen (etwa aus den Q&A).

Die Änderungen sollen für Meldungen ab März 2018 an-

wendbar sein.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 13

EBA: Veröffentlichungen zur Offenlegung

RTS zur Offenlegung belasteter und unbelasteter

Vermögenswerte

Die EBA veröffentlichte am 3. März 2017 die finalen

technischen Regulierungsstandards (RTS) zur Präzi-

sierung der Offenlegung belasteter und unbelasteter

Vermögenswerte. Die Veröffentlichung von Angaben zu

belasteten Vermögenswerten (Asset Encumbrance) soll

für Transparenz und Vergleichbarkeit der Informationen

innerhalb der EU sorgen.

Die RTS richten sich an Institute und enthalten Anforde-

rungen an die zu veröffentlichenden Informationen über

belastete und unbelastete Vermögenswerte sowie an die

Verwendung entsprechender Templates. Sie erhöhen

dadurch das Maß an Transparenz im Vergleich zu den ge-

genwärtigen EBA-Leitlinien deutlich.

Art. 443 CRR sieht vor, dass detailliertere Informationen

zum Bilanzwert jeder Forderungsklasse, aufgeschlüsselt

nach der Bonität der Vermögenswerte, und zum gesam-

ten unbelasteten Bilanzwert offenzulegen sind. Der RTS-

Entwurf enthält drei Offenlegungsvorlagen nebst Ausfüll-

hinweisen, die unter Berücksichtigung entsprechender Er-

läuterungen vervollständigt und veröffentlicht werden sol-

len. Um z. B. die Relevanz der Asset Encumbrance für die

jeweiligen Finanzierungsmodelle zu erläutern, unterschei-

den die vorgesehenen Templates zwischen belasteten

Vermögenswerten, die für bestehende Finanzierungs- und

Besicherungserfordernisse benötigt werden, und solchen,

die für einen möglichen künftigen Finanzierungsbedarf zur

Verfügung stehen.

Kleine Institute, die über einen geringen Bestand belaste-

ter und unbelasteter Vermögenswerte verfügen, sowie In-

vestmentbanken müssen die Qualität ihrer Vermögens-

werte nicht offenlegen.

Die Anforderungen der RTS treten 20 Tage nach ihrer

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Sie sind

erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten anzuwenden und

werden die aktuellen EBA-Leitlinien zur Offenlegung be-

lasteter und unbelasteter Vermögenswerte ersetzen.

Die RTS sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Finale Leitlinien zur Offenlegung der LCR

Am 8. März 2017 veröffentlichte die EBA die finalen Leitli-

nien zur Offenlegung der LCR. Die Leitlinien enthalten ein-

heitliche Formulare und Tabellen für die Offenlegung der

LCR, ohne damit das allgemeine Offenlegungsrahmen-

werk nach der CRR (Capital Requirements Regulation) zu

verändern. In Übereinstimmung mit den Standards des

Basler Ausschusses sehen die Leitlinien auch ein vollstän-

dig quantitatives LCR-Offenlegungsformular für systemre-

levante („systemic“) Kreditinstitute sowie eine verein-

fachte Version für alle anderen Kreditinstitute vor, das nur

die Liquiditätsdeckungsquote, die Summe der Liquiditäts-

reserven und Nettoabflüsse enthält. Die im Offenlegungs-

template enthaltenen Angaben basieren auf Durch-

schnittswerten der monatlichen Offenlegungen laut dem

technischen Standard zur LCR-Berichterstattung.

Ergänzt wird das Formular durch quantitative und quali-

tative Erläuterungen. Schließlich enthalten die Leitlinien

eine Tabelle für die Offenlegung von Zielen des Risiko-

managements und Strategien im Zusammenhang mit

Liquiditätsrisiken.

Die Leitlinien richten sich an global oder anderweitig sys-

temrelevante Kreditinstitute im Anwendungsbereich der

delegierten Verordnung zur LCR. Darüber hinaus sollten

auch andere Kreditinstitute im Ermessen der zuständigen

Behörden oder auf freiwilliger Basis die Leitlinien anwen-

den. Sie treten am 31. Dezember 2017 in Kraft.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 14

EBA: Sonstige Veröffentlichungen

Überarbeitete Liste mit Validierungsregeln für

technische Durchführungsstandards

Die EBA veröffentlichte am 10. März 2017 eine überarbei-

tete Liste mit Validierungsregeln in ihren technischen

Durchführungsstandards (Implementing Technical Stan-

dards, ITS) zum aufsichtlichen Meldewesen. Es wird vor al-

lem auf die Validierungsregeln hingewiesen, die entweder

aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit oder weil sie zu IT-Proble-

men führten, deaktiviert wurden. Den zuständigen

Behörden wurde mitgeteilt, dass die nach den ITS übertra-

genen Daten nicht formal anhand der deaktivierten Rege-

lungen überprüft werden sollen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Aktualisierte Liste O-SIIs

Gemäß den in den EBA-Leitlinien enthaltenen einheitlichen

Kriterien publizierte die EBA am 15. März 2017 eine aktu-

alisierte Auflistung der anderen systemrelevanten Insti-

tute (Other Systemically Important Institutions, O-SIIs),

die gemeinsam mit den global systemrelevanten Instituten

(Global Systemically Important Institutions, G-SIIs) von

den zuständigen Behörden der EU identifiziert wurden und

als systemrelevant gelten. Die Liste führt auch die zusätz-

lichen Kapitalpuffer auf, die für die O-SIIs von den Behör-

den festgesetzt wurden.

Die EBA Leitlinien geben den zuständigen Behörden zu-

sätzliche Flexibilität in ihrem aufsichtlichen Ermessen,

wenn sie andere Institute als O-SII klassifizieren, die nor-

malerweise nicht zwingend als solche identifiziert würden.

Die Liste der O-SIIs wird jährlich gemeinsam mit den An-

forderungen an die Eigenkapitalausstattung (Common

Equity Tier 1 [CET1] Capital Buffer) veröffentlicht, die

festgelegt oder zurückgeführt werden müssen. Strengere

Kapitalanforderungen sind frühestens ein Jahr nach der

Veröffentlichung der Liste anzuwenden, um den Instituten

ausreichend Zeit zu geben, eine entsprechende Anpas-

sung an die neuen Kapitalpuffer vorzunehmen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Update zum anstehenden EU-Stresstest

Die EBA veröffentlichte am 27. Februar 2017 einen vor-

läufigen Zeitplan für den im Jahr 2018 anstehenden EU-

Stresstest. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Auf-

sichtsbehörden arbeitet die EBA derzeit sowohl die Metho-

dik als auch Templates aus. Die überarbeitete Methodik

soll auch die Umsetzung der IFRS-9-Regelungen berück-

sichtigen. Die Durchführung des EU-weiten Stresstests ist

zum Jahresbeginn 2018 geplant. Nach einem halben Jahr

sollen die Ergebnisse veröffentlicht werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

Stellungnahme zu Übergangsregelungen/

Zuordnung der Risikovorsorge nach IFRS 9

Die EBA veröffentlichte am 6. März 2017 eine Stellung-

nahme zu Übergangsregelungen und zur Berücksichtigung

der Risikovorsorge nach IFRS 9. Insbesondere wird darin

auch der Umgang mit möglichen Effekten bei der erstmali-

gen Anwendung von IFRS 9 ab Januar 2018 in Form von

negativen Auswirkungen auf die Eigenkapitalquoten the-

matisiert. Die EBA ist der Ansicht, dass die Erstanwen-

dungseffekte, die sich aus IFRS 9 ergeben, ab Januar

2018 nicht voll neutralisiert, sondern nach einem stati-

schen Ansatz über vier Jahre abgeschrieben werden sol-

len. Instituten steht es jedoch frei, den vollen Betrag des

Effekts auf einmal anzurechnen.

Die EBA favorisiert einen statischen Ansatz zur Verteilung

des Erstanwendungseffekts, der die Nachvollziehbarkeit

und Umsetzung vereinfacht. Die EU-Kommission schlägt

dagegen im Zuge der Überarbeitung der CRR (CRR II) ei-

nen dynamischen Ansatz vor, der wiederum weitere An-

forderungen an die Offenlegung stellt. Darüber hinaus ist

die EBA der Ansicht, dass die gesamte Risikovorsorge

nach IFRS 9 den „specific credit risk adjustments“ (SCRA)

zugeordnet werden soll.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 15

BCBS/EBA: Ergebnisse des Basel-III- bzw. CRR-/CRD-IV-Monitorings zum 30. Juni 2016

BCBS

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Commitee

on Banking Supervision, BCBS) veröffentlichte am

27. Februar 2017 die Ergebnisse des Basel-III-Monitorings

für europäische Institute zum Stichtag 30. Juni 2016.

Der Teilnehmerkreis umfasste insgesamt 210 europäische

Banken, bestehend aus 100 Gruppe-1-Instituten und

110 Gruppe-2-Instituten. Institute der Gruppe 1 sind defi-

niert als international aktive Institute, die eine Kernkapital-

ausstattung von mindestens 3 Mrd. Euro aufweisen. Hier-

unter fallen auch alle 30 Banken, die als global systemre-

levant eingestuft wurden. Den übrigen Teilnehmerkreis

bilden 110 Banken der Gruppe 2; diese verfügen entwe-

der über weniger als 3 Mrd. Kernkapital (Tier 1) oder sind

nicht international aktiv.

Die Resultate zeigen, dass alle beteiligten Institute sowohl

die Kernkapitalquote (Common Equity Tier 1, CET1) von

mindestens 4,5 % als auch die Zielquote von 7,0 % erfül-

len. Zudem konnten die Gruppe-1-Institute ihre Kapitalde-

fizite zwischen 31. Dezember 2015 und 30. Juni 2016 re-

duzieren; insbesondere die Lücke beim Ergänzungskapital

(Tier 2) konnte von 5,5 Mrd. Euro auf 3,4 Mrd. Euro ver-

ringert werden. Unterstellt man darüber hinaus die Voll-

umsetzung der Mindestanforderungen für die Verlust-

absorptionsfähigkeit (TLAC) im Jahr 2022, so weisen 18

der global systemrelevanten Kreditinstitute gemeinsam

ein TLAC-Defizit von 318 Mrd. Euro auf; im Vorjahr waren

es 416 Mrd. Euro.

Die kurzfristige Liquidity Coverage Ratio (LCR) beträgt für

Gruppe-1-Institute im Mittel 126 %, für Gruppe-2-Institute

155 %. Damit erfüllen alle 210 untersuchten Banken die

für 2016 geltende LCR von 70 %. Die ab 2019 einzuhal-

tende LCR von 100 % wird bereits jetzt von 88 % der Insti-

tute der Gruppe 1 und von 94 % der Institute der Gruppe 2

erfüllt.

Die strukturelle Liquiditätskennzahl, die Net Stable Fun-

ding Ratio (NSFR), beträgt am Stichtag für die Gruppe-1-

und die Gruppe-2-Institute im Mittel jeweils 114 % bzw.

115 %. Folglich erreichen 84 % der Gruppe-1- und 86 % der

Gruppe-2-Institute bereits am 30. Juni 2016 eine NSFR

von mindestens 100 %.

EBA

Im Ergebnis weisen die europäischen Kreditinstitute mit

einer durchschnittlichen Kernkapitalquote von 12,8 % eine

wesentliche Verbesserung der Eigenkapitalpositionen auf

und erfüllen somit bereits im Jahr 2016 größtenteils die

künftigen regulatorischen Kapitalanforderungen.

Das Ergebnis zur Erfüllung der Anforderungen bei der LCR

beläuft sich Ende Juni 2016 auf 133,7 % (Basis: delegierte

Verordnung der EU-Kommission), wobei 95,4 % der teil-

nehmenden Banken die ab Januar 2018 geltende Min-

destanforderung von 100 % erfüllen. Der Fehlbetrag zur

Erfüllung der vollumfänglichen LCR-Mindestanforderung

beträgt hier 2,5 Mrd. Euro.

In Bezug auf die Einhaltung der NSFR-Anforderungen zei-

gen die Ergebnisse bezüglich der aktuellen Basel-III-Stan-

dards, dass sich die durchschnittliche Quote auf 107,8 %

beläuft, bei einem Fehlbetrag von 158,7 Mrd. Euro.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bis.org

www.eba.europa.eu

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 16

Bundesbank: Ergebnisse des Basel-III-Monitorings für deutsche Institute zum 30. Juni 2016

Die am 28. Februar 2017 von der Deutschen Bundesbank

veröffentlichten Ergebnisse zeigen, dass die deutschen In-

stitute zum Stichtag weiterhin über eine stabile Eigenkapi-

talausstattung verfügen. Die insgesamt 39 untersuchten

deutschen Institute umfassten sieben Gruppe-1- und

32 Gruppe-2-Institute.

Für die regulären Bereiche des Basel-III-Monitorings (Ei-

genkapital, Liquidität, Verschuldungsquote) kommt die

Auswirkungsstudie für deutsche Institute zu folgenden Re-

sultaten:

• Sowohl die Gruppe-1- als auch die Gruppe-2-Institute lie-

gen mit ihrer jeweiligen durchschnittlichen harten Kern-

kapitalquote (11,6 % bzw. 13,5 %) deutlich über der Min-

destanforderung. Zudem halten bereits alle 39 Institute

den bis 2019 schrittweise einzuführenden Kapitalerhal-

tungspuffer von 2,5 % ein.

• Die kurzfristige Liquidity Coverage Ratio (LCR) beträgt

für Gruppe-1-Institute durchschnittlich 115,8 % und für

Gruppe-2-Institute durchschnittlich 148,4 %. Mit Aus-

nahme eines Gruppe-1-Instituts und zweier Gruppe-2-In-

stitute erfüllen die untersuchten Banken somit bereits

jetzt die ab 2018 einzuhaltende Mindest-LCR von

100 %.

• Die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) beträgt für

Institute der Gruppe 1 im Durchschnitt 98 %. Diese Insti-

tute benötigen noch 47,4 Mrd. Euro an stabilen Finan-

zierungsmitteln, um die ab 2018 geltende Quote von

100 % einzuhalten. Die durchschnittliche NSFR der

Gruppe-2-Institute liegt bei 106,8 %. Damit benötigen

auf Einzelinstitutsbasis noch fünf Institute der Gruppe 2

zusammen 16 Mrd. Euro an stabilen Finanzierungsmit-

teln.

• Die durchschnittliche Verschuldungsquote, die das

Kernkapital zum nicht risikogewichteten Gesamtengage-

ment ins Verhältnis setzt, beträgt für Gruppe-1-Institute

im Mittel 3,6 % und für Gruppe-2-Institute 5,3 %. Um

eine Leverage Ratio von 3 % einzuhalten, müssen somit

alle Gruppe-1-Institute und 74,2 % der Gruppe-2-Insti-

tute eine höhere Kernkapitalausstattung aufweisen als

die Mindestkernkapitalquote von 6 %.

Verglichen mit den Instituten anderer europäischer Län-

der weisen deutsche Banken ähnliche Kapitalquoten auf.

Lediglich die mittlere Verschuldungsquote der Gruppe-1-

Institute ist im europäischen Vergleich nach wie vor unter-

durchschnittlich.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bundesbank.de

Der statistische Anhang zum Basel-III-Monitoring für

deutsche Banken ist verfügbar unter:

www.bundesbank.de

BCBS: FAQ zur strukturellen Liquiditätsquote gemäß Basel III

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte

am 24. Februar 2017 zum zweiten Mal einen Katalog mit

häufig gestellten Fragen (Frequently Asked Questions,

FAQ) zur strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Fun-

ding Ratio, NSFR) im Rahmen von Basel III. Das aktuelle

Dokument befasst sich mit Fragen zum Wortlaut der Ver-

öffentlichung des NSFR-Standards im Oktober 2014.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bis.org

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 17

BCBS: Zweite Konsultation zu Identifikation und Management von Step-in-Risiken

Im Rahmen der G20-Initiative zur Stärkung der Aufsicht

und Regulierung des Schattenbankensystems stellte der

Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 15. März 2017

ein Rahmenwerk zur Identifikation und zum Management

von Step-in-Risiken zur Konsultation, das die Übertragung

von Problemen vom Schattenbankensystem auf Banken

verhindern soll.

Die vorgeschlagenen Leitlinien spezifizieren das potenzi-

elle Step-in-Risiko, das sich aus der Beziehung einer Bank

mit nicht konsolidierten Unternehmen ergeben kann.

Step-in-Risiken stellen das Risiko dar, dass eine Bank an-

dere Unternehmen über ihre vertraglichen Verpflichtun-

gen hinaus unterstützt, um sich selbst vor nachteiligen Re-

putationsrisiken zu schützen, die aus der Verbindung mit

diesen Unternehmen entstehen könnten. Werden diese Ri-

siken nicht angemessen antizipiert, können sie sich auf

das Kapital und auf die Liquiditätslage der Bank auswir-

ken.

Die Leitlinien enthalten aus diesem Grund Kriterien zur

Identifikation solcher Step-in-Risiken sowie zusätzliche

Merkmale der Unternehmen neben der Beziehung mit der

Bank. Unter aufsichtlicher Betrachtung hält der Ausschuss

einen speziell zugeschnittenen Ansatz für sinnvoller als ei-

nen standardisierten. Deshalb enthält das Rahmenwerk

keine zusätzliche Säule-1-Kapital- oder –Liquiditätsbelas-

tungen zu den bereits existenten Basel-Standards. Es för-

dert vielmehr die bestehenden aufsichtlichen Maßnahmen.

Die Konsultation läuft bis zum 15. Mai 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bis.org

BCBS: Überarbeitetes Offenlegungsrahmenwerk

Die am 29. März 2017 veröffentlichten überarbeiteten

Offenlegungsanforderungen sind das Ergebnis einer zwei-

ten Überarbeitungsphase zu den Offenlegungsstandards

des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Sie erstecken

sich auf folgende drei Elemente:

• Zusammenführung der bestehenden Offenlegungsan-

forderungen des Basler Ausschusses zu einem Säule-III-

Rahmenwerk, das die Kapitalzusammensetzung, die

Leverage Ratio, die Liquiditätskennziffern, die Indika-

toren zur Bestimmung global systemrelevanter Banken,

den antizyklischen Kapitalpuffer, das Zinsänderungs-

risiko im Anlagebuch und die Vergütung umfasst

• Einführung einer Übersicht („dashboard“) mit aufsichtli-

chen Messgrößen, die Anwendern einen Überblick über

die aufsichtsrechtliche Position der Bank gibt, und neue

Offenlegungsanforderungen für Banken, die aufsichtli-

che Bewertungsanpassungen aufzeichnen

• Aktualisierungen, die laufende Überarbeitungen des

aufsichtlichen Rahmenwerks wie die Regelungen zu

TLAC („total loss-absorbing capacity“) für G-SIBs und

die Überarbeitung des Marktrisikorahmenwerks berück-

sichtigen

Der Standard legt den Anwendungszeitpunkt für die jewei-

lige Offenlegungsanforderung fest. Für zusammenge-

führte, bereits bestehende Offenlegungsanforderungen

wird er Ende 2017 sein. Für Offenlegungsanforderungen,

die noch von anderen Rahmenwerken abhängig oder neu

sind, wurde der Anwendungszeitpunkt mit den jeweils dort

genannten Einführungsterminen abgestimmt.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bis.org

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Bankenaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 18

BCBS: Überarbeitung des Rahmenwerks für G-SIBs

Der Basler Ausschuss veröffentlichte am 30. März 2017

ein Konsultationspapier für ein überarbeitetes Rahmen-

werk zur Bewertung von G-SIBs. Das Dokument enthält

entsprechende Vorschläge zur Überarbeitung des aus

dem Jahr 2013 stammenden Rahmenwerks, für das ein

dreijähriger Überarbeitungsturnus vorgesehen ist.

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

• Die Obergrenze für die Kategorie Ersetzbarkeit soll ent-

fallen.

• Die Anforderungen an die Konsolidierung werden aus-

geweitet, um auch Tochtergesellschaften von Versiche-

rungsunternehmen einzuschließen.

• Die Definition grenzüberschreitender Aktivitäten wird

ergänzt.

• Die Gewichtungen in der Kategorie Ersetzbarkeit wer-

den angepasst und ein Indikator für das Handelsvolu-

men eingeführt.

• Die Offenlegungsanforderungen werden überarbeitet.

• Es werden weitere Hinweise in Bezug auf die Relevanz-

stufen und die damit verbundenen Aufschläge gegeben.

• Es wird ein Übergangszeitplan vorgeschlagen.

Stellungnahmen sind bis 30. Juni 2017 möglich.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bis.org

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Versicherungsaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 19

Versicherungs-aufsicht

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Versicherungsaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 20

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb

Am 9. Januar 2017 veröffentlichte die Bundesregierung

einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU)

2016/97 über den Versicherungsvertrieb (Insurance Dis-

tribution Directive, IDD) und zur Änderung des Außenwirt-

schaftsgesetzes. Die Umsetzung der IDD in nationales

Recht löst die derzeit geltende Vermittlerrichtlinie

2002/92/EG (Insurance Mediation Directive) ab.

Der Entwurf sieht Änderungen in der Gewerbeordnung

(Gew0), im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie im

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor. Die bisherige

Vermittlerrichtlinie bezog sich im Grunde auf die Vermitt-

lereignung und auf die gewerbliche Zulässigkeit. Ziel der

IDD ist die Stärkung des Verbraucherschutzes durch eine

Ausweitung der Aufsicht über Versicherungsvermittler

und Versicherungsunternehmen im Rahmen des Produkt-

entwicklungsprozesses.

Die IDD enthält darüber hinaus umfassende Regelungen

zur Vertriebsvergütung und zur Vermeidung von Interes-

senkonflikten zwischen Versicherern, Vermittlern, Kunden

und Versicherten. Außerdem können Verstöße gegen die

neuen Vorschriften zu empfindlichen Sanktionen führen.

Verbraucherschutzverbänden kommt hierbei eine mit Ver-

mittlern gleichberechtigte Rolle zu. Zudem erfolgt die

Neuregelung zweier nationaler Themenbereiche: zum ei-

nen die gesetzliche Integration des Versicherungsberaters

in § 34d GewO und zum anderen das Sondervergütungs-

und Provisionsabgabeverbot.

Die Umsetzung der IDD in nationales Recht muss bis zum

23. Februar 2018 erfolgen.

Der Gesetzentwurf ist verfügbar unter:

www.bmjv.de

BaFin: Aktuelle Auslegungsentscheidungen

Vorhersehbare Dividenden unter Solvabilität II

Die BaFin veröffentlichte am 19. April 2017 eine Ausle-

gungsentscheidung zu vorhersehbaren Dividenden. Nach

Art. 70 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

müssen Versicherungsunternehmen vorhersehbare Divi-

denden, Ausschüttungen und Entgelte vom Gesamtüber-

schuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

abziehen. Dies gilt, sofern die Höhe der zu zahlenden Divi-

denden bis zum Vorlagezeitpunkt der jährlichen bzw.

quartalsweisen Berichterstattung vorhersehbar ist. Divi-

denden sind spätestens dann vorhersehbar, wenn sie von

der Geschäftsleitung festgestellt bzw. genehmigt wurden.

Der Abzug von den Eigenmitteln erfolgt zum letzten Stich-

tag des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Die Auslegungsentscheidung ist verfügbar unter:

www.bafin.de

Behandlung von Staatenrisiken unter Solvabilität II

Am 7. April 2017 veröffentlichte die BaFin eine Ausle-

gungsentscheidung zur Behandlung von Staatenrisiken,

die sich aus der Anlage in Anleihen oder Darlehen gegen-

über Zentralstaaten sowie gegenüber regionalen und loka-

len Gebietskörperschaften ergeben. Die Auslegungsent-

scheidung richtet sich an alle inländischen Erst- und Rück-

versicherungsunternehmen mit Ausnahme von Sterbe-

und Pensionskassen sowie kleinen Versicherungsunter-

nehmen gem. § 211 VAG. Die darin enthaltenen Grund-

sätze und Prozesse sind als „Good-Practice“-Ansätze der

BaFin zu verstehen und sollen insbesondere Unterneh-

men, die ihre Kapitalanforderungen mit der Standardfor-

mel berechnen, eine Hilfestellung bieten.

Die Auslegungsentscheidung ist verfügbar unter:

www.bafin.de

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Versicherungsaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 21

BaFin: Merkblatt zu Berichtswesen und Offenlegungspflichten unter Solvabilität II

Die BaFin veröffentlichte am 29. März 2017 ein aktuali-

siertes Merkblatt zum Berichtswesen und zu den Offenle-

gungspflichten von Erst- und Rückversicherungsunterneh-

men. Das Merkblatt richtet sich nunmehr ausschließlich an

Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen

im Anwendungsbereich von Solvabilität II.

Die aktualisierten Hinweise betreffen insbesondere den

Abschnitt zu den Berichtsformularen des vierteljährlichen

und jährlichen Berichtswesens (Abschnitt 3.3) sowie den

Abschnitt zur narrativen Berichterstattung (Abschnitt 4).

Dieser enthält ausführliche Hinweise zum aufsichtlichen

Bericht (Regular Supervisory Report; RSR), zum öffentli-

chen Solvabilitäts- und Finanzbericht (Solvency and Finan-

cial Condition Report; SFCR) sowie zum Bericht über die

unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

(Own Risk and Solvency Assessment; ORSA). Die Ausfüh-

rungen zur bisherigen Berichterstattung sind entfallen.

Das Merkblatt ist verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Merkblätter zur Zulassung von Versicherungs-Aktiengesellschaften

Zulassung zum Betrieb der Krankenversicherung

Die BaFin veröffentlichte am 14. März 2017 ein neues

Merkblatt zur Zulassung von Aktiengesellschaften zum

Betrieb der Krankenversicherung. Es ersetzt die alte Fas-

sung aus dem Jahr 2006. Das Merkblatt konkretisiert die

Unterlagen und Angaben, die die Gesellschaften bei der

BaFin für eine Zulassung einreichen müssen. Darüber hin-

aus werden die Besonderheiten für kleine Versicherungs-

unternehmen im Sinne von § 211 VAG behandelt.

Das Merkblatt ist verfügbar unter:

www.bafin.de

Zulassung zum Betrieb der Rückversicherung

Die BaFin veröffentlichte am 6. März 2017 ein neues

Merkblatt mit Hinweisen für die Zulassung von Aktienge-

sellschaften zum ausschließlichen Betrieb der Rückversi-

cherung. Es ersetzt die alte Fassung aus dem Jahr 2008.

Das Merkblatt konkretisiert die Unterlagen und Angaben,

die die Gesellschaften bei der BaFin für eine Zulassung

einreichen müssen.

Das Merkblatt ist verfügbar unter:

www.bafin.de

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Versicherungsaufsicht

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 22

EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen

Verfahren zur Berechnung der Ultimate Forward Rate

Die EIOPA veröffentlichte am 30. März 2017 ein neues

Verfahren zur Berechnung der Ultimate Forward Rate

(UFR). Das Verfahren dient der Extrapolation der maßgeb-

lichen risikofreien Zinsstrukturkurve. Damit können für

besonders lange Laufzeiten, für die keine verlässlichen

Marktdaten mehr verfügbar sind, die jeweils maßgeblichen

Zinssätze bestimmt werden. Das Verfahren folgt den

Grundsätzen des Art. 47 der Delegierten Verordnung

(EU) 2015/35. Demnach muss die UFR für jede Währung

im Zeitverlauf stabil sein und darf sich ausschließlich bei

Veränderungen langfristiger Erwartungen ändern.

Das neue Verfahren sieht vor, die UFR als Summe des In-

flationsziels der jeweiligen Zentralbank und eines Mittel-

werts aus historischen Daten zu Realzinsen zu bestimmen.

Die UFR-Werte werden somit unterhalb der Werte der al-

ten Methodik liegen.

Das neue Verfahren soll erstmalig im Jahr 2018 zur Be-

rechnung der risikolosen Zinsstrukturkurve angewendet

werden. Die Europäische Kommission kann dann mittels

Durchführungsverordnung die von EIOPA errechnete

Zinskurve für rechtsverbindlich erklären.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eiopa.europa.eu

Änderungen von Durchführungsverordnungen zum Be-

richtswesen

Die EIOPA veröffentlichte am 21. April 2017 eine Reihe

von Anpassungsvorschlägen für die Durchführungsverord-

nungen zum quantitativen und narrativen Berichtswesen.

Einige der Anpassungen betreffen die Steuerung der

XBRL-Taxonomie im Rahmen von Solvabilität II, deren

Veröffentlichung für Juli 2017 geplant ist.

Die Vorschläge können bis zum 8. Mai 2017 kommentiert

werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eiopa.europa.eu

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Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 23

Wertpapier-aufsicht/Asset Management

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Wertpapieraufsicht/Asset Management

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 24

BaFin: Legal Entity Identifier im Rahmen der Meldepflicht nach MiFIR

Ab dem 3. Januar 2018 ist bei meldepflichtigen Geschäf-

ten gemäß Art. 26 der europäischen Finanzmarktverord-

nung MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation)

ein aktiver Legal Entity Identifier (LEI) zu verwenden. Der

LEI ist eine weltweit gültige Kennungsnummer, um die ein-

deutige Identifizierung der an einer Transaktion beteilig-

ten Unternehmen zu gewährleisten.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die unter die Mel-

depflicht solcher Transaktionen fallen, haben sicherzustel-

len, dass ihre Kunden vor der Ausübung der Transaktio-

nen über einen aktiven LEI verfügen. Andernfalls können

meldepflichtige Geschäfte nicht ausgeführt werden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Überarbeitete WpHG-Bußgeldleitlinien

Nach der Veröffentlichung der ersten Version der Leitli-

nien im November 2013 publizierte die BaFin am 22. Feb-

ruar 2017 ihre überarbeiteten WpHG-Bußgeldleitlinien II,

die es ihr ermöglichen, höhere Sanktionen bei Verstößen

gegen das Wertpapierhandelsgesetz zu verhängen. Die

Leitlinien umfassen Verstöße bei Ad-hoc-Mitteilungen,

Stimmrechtsmeldungen und der Finanzberichterstattung.

Die Leitlinien schaffen die Voraussetzungen für die Einfüh-

rung umsatzbezogener Geldbußen, die auch für größere

Unternehmen bei schwerwiegenden Verstößen eine spür-

bare Sanktionierung schafft. Die BaFin kann Verstöße ge-

gen die Finanzberichterstattungspflichten beispielweise

mit Sanktionen in Höhe von fünf Prozent des konzernwei-

ten Jahresumsatzes oder dem Zweifachen des aus dem

Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ahnden. Für

ein Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von 50 Mrd.

Euro könnte sich das Bußgeld auf bis zu 2,5 Mrd. Euro be-

laufen, was weit über dem bisher maximalen Bußgeld von

200.000 Euro liegt.

Die WpHG-Bußgeldleitlinien II setzen die verschärften

Sanktionsmöglichkeiten der Transparenzrichtlinie-Ände-

rungsrichtlinie und der Marktmissbrauchsrichtlinie um. Für

die Aufsicht sind sie die Basis für die Bemessung der Buß-

gelder bezogen auf den Schweregrad des Verstoßes und

die Marktkapitalisierung des Unternehmens.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

Die Leitlinien sind verfügbar unter:

www.bafin.de

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Wertpapieraufsicht/Asset Management

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 25

BaFin: Entgegennahme von Antragsentwürfen für das Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten

Mit Inkrafttreten der europäischen Finanzmarktrichtlinie

MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II) und

der Finanzmarktverordnung MiFIR (Markets in Financial In-

struments Regulation) werden der BaFin ab dem 3. Ja-

nuar 2018 neue Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Auf-

sicht von Datenbereitstellungsdiensten übertragen. Da-

tenbereitstellungsdienste sind in die Erfüllung von

Veröffentlichungs- und Meldepflichten involviert, die Wert-

papierfirmen und Betreiber von Handelsplätzen gemäß

der MiFIR erfüllen müssen. Ihre Regulierung soll die Quali-

tät der Handelstransparenz und einen stärker integrierten

europäischen Markt fördern.

Die BaFin kann formelle Anträge für die Zulassung oder

Prüfung allerdings erst entgegennehmen und bearbeiten,

wenn entsprechende Zuständigkeitsregelungen im Kredit-

wesengesetz (KWG) durch das geplante Zweite Finanz-

marktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) in Kraft getreten

sind.

Für Unternehmen, die planen, bereits ab dem 3. Januar

2018 als Datenbereitstellungsdienste tätig zu sein, wird

das KWG voraussichtlich Übergangsvorschriften in Form

einer Erlaubnisfiktion vorsehen. Betroffene Unternehmen

müssen dazu bis zum 2. Juli 2018 einen vollständigen Er-

laubnisantrag stellen. Zur vorläufigen Prüfung und zur Ge-

währleistung eines reibungslosen Übergangs nimmt die

BaFin solche Antragsentwürfe seit dem 1. März 2017 ent-

gegen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

BaFin: Angepasstes Rundschreiben MaComp

Nach vorangegangener Konsultation zu deren Anpassung

Ende 2016 veröffentlichte die BaFin am 8. März 2017 das

überarbeitete Rundschreiben zu den Mindestanforderun-

gen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhal-

tens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach

§§ 31 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für

Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp).

Die BaFin ergänzte darin den Abschnitt BT 3.2, der be-

stimmte Kennzeichnungspflichten für Informationen fest-

legt, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen von Drit-

ten erhalten und gemäß ihrer Verpflichtung in Nr. 16 der

Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte lediglich an

die Depotkunden weiterleiten. Es liegt allerdings nicht im

Verantwortungsbereich der Wertpapierfirmen sicherzu-

stellen, dass diese Informationen redlich, eindeutig und

nicht irreführend sind (§ 31 Abs. 2 WpHG und § 4 Wertpa-

pierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsver-

ordnung [WpDVerOV]).

Darüber hinaus wurden seitens der BaFin aufgrund der Auf-

hebung von § 34b Abs. 1 bis 4 WpHG durch das Erste Fi-

nanzmarktnovellierungsgesetz Teile des Abschnitts BT 5

gestrichen. Artikel 20 der europäischen Marktmissbrauchs-

verordnung enthält hierzu nun die entsprechenden Rege-

lungen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

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Wertpapieraufsicht/Asset Management

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 26

ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen

Durchführungsbestimmungen für Auftragspakete im

Rahmen von MiFID II

Die ESMA veröffentlichte am 28. Februar 2017 den Ab-

schlussbericht zu den technischen Regulierungsstandards

(RTS) zur Behandlung von Auftragspaketen (Package Or-

ders) im Rahmen von MiFID II und MiFIR. Die RTS präzisie-

ren, wie die MiFIR-Vorhandels-Transparenzvorschriften

auf Package Orders anzuwenden sind.

Die RTS wurden zur Festlegung einer Methodik ausgear-

beitet, mit der festgestellt werden kann, für welche Auf-

tragspakete ein liquider Markt besteht. Bei der Entwick-

lung einer solchen Methodik zur Feststellung, ob es einen

liquiden Markt für ein Paket als Ganzes gibt, prüft die

ESMA, ob Pakete standardisiert sind und häufig gehandelt

werden.

Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung hat die

EU-Kommission im Rahmen eines Endorsement-Prozesses

über die RTS zu entscheiden.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden

außerhalb der EU

Am 20. März 2017 gab die ESMA bekannt, dass sie mit

Aufsichtsbehörden aus Brasilien, Japan, Indien, Dubai und

den Vereinigten Arabischen Emiraten sog. Memoranda of

Understanding (MoU) über Kooperationsvereinbarungen

in Bezug auf zentrale Gegenparteien geschlossen hat. Die

Aufsichtsbehörden sind außerhalb der EU ansässig und zu-

gelassen bzw. anerkannt und haben eine Anerkennung in

der EU nach EMIR beantragt. Die Kooperationsvereinba-

rung sieht insbesondere den Informationsaustausch

zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden vor.

Die MoU gelten mit Datum ihrer Unterschrift.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

EU-Kommission: Veröffentlichung von Rechtsakten zu MiFID II/MiFIR und MAR

MiFID II/MiFIR

Die Regelungen der Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) und

der Finanzmarktverordnung (MiFIR) sind ab dem 3. Ja-

nuar 2018 anzuwenden. Vor diesem Hintergrund wurden

am 30. März 2017 im Amtsblatt der EU 29 Level-II-Rege-

lungen in Form von delegierten Verordnungen bzw. einer

delegierten Richtlinie veröffentlicht.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.eur-lex.europa.eu

MAR

Darüber hinaus wurde am 27. April 2017 eine Berichti-

gung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 im

Amtsblatt der EU veröffentlicht, die Bestimmungen zu

Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmiss-

brauchsverordnung; MAR) enthält.

Die Unterlagen sind verfügbar unter:

www.eur-lex.europa.eu/Berichtigung

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Wertpapieraufsicht/Asset Management

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 27

ESMA: Leitlinien und Q&A zur Zentralverwahrer-verordnung

Leitlinien zur Ergänzung der Zentralverwahrer-

verordnung

Am 23. März 2017 veröffentlichte die ESMA zwei Leitli-

nien zur Ergänzung und Umsetzung der Zentralverwah-

rerverordnung (EU) Nr. 909/2014 (Central Securities De-

positary Regulation, CSDR):

Zugriff von Zentralverwahrern auf Transaktionsdaten

einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes

Die Leitlinien der ESMA erläutern rechtliche, finanzielle

und operationelle Risiken einer zentralen Gegenpartei

oder eines Handelsplatzes, wenn ein Zentralverwahrer Zu-

gang zur ihren Transaktionsdaten beantragt. Zudem wer-

den Bedingungen präzisiert, unter welchen Umständen

der Zugriff verweigert werden kann.

Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers

Art. 41 der Zentralverwahrerverordnung definiert die

Vorgehensweise, mit der ein Zentralverwahrer den Ausfall

eines oder mehrerer Teilnehmer bewältigen kann. Die

Leitlinien enthalten hierzu Empfehlungen zur genaueren

Ausgestaltung, beispielsweise die Bestätigung, welche

Maßnahmen vom Zentralverwahrer bei einem Ausfall er-

griffen werden, etc.

Nach Veröffentlichung der Leitlinien in den Landesspra-

chen der EU haben die jeweiligen nationalen Aufsichtsbe-

hörden zwei Monate Zeit, um die ESMA zu informieren, ob

sie mit den Leitlinien übereinstimmen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

Q&A zur Zentralverwahrerverordnung

Die ESMA veröffentlichte am 13. März 2017 den ersten

Fragen-und-Antworten-Katalog zur Zentralverwahrerver-

ordnung (CSDR). Die Q&A folgen der Veröffentlichung des

CSDR-Level 2-Pakets im Amtsblatt der Europäischen

Union, das aus sechs Rechtsakten besteht.

Der Fokus der Q&A liegt auf den Anforderungen an Zen-

tralverwahrer, die am 30. März 2017 in Kraft getreten

sind. Potenzielle Antragsteller haben bis Ende September

2017 Zeit, eine Zulassung als Zentralverwahrer zu bean-

tragen.

Der Fragen-und-Antworten-Katalog ist verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

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Wertpapieraufsicht/Asset Management

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 28

EU-Kommission: Veröffentlichung von Rechtsakten zur CSDR

Am 10. März 2017 wurden im Amtsblatt der Europäi-

schen Union sechs Rechtsakte in Zusammenhang mit der

Zentralverwahrerverordnung (Central Securities Deposi-

tories Regulation, CSDR) veröffentlicht. Das sog. CSDR-

Level 2-Paket besteht aus vier delegierten Verordnungen

und zwei Durchführungsverordnungen:

Delegierte Verordnung (EU) 2017/389

Diese delegierte Verordnung legt die Parameter für die

Berechnung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklun-

gen und die Tätigkeiten von CSD in Aufnahmemitglied-

staaten fest. Sie ist am 30. März 2017 in Kraft getreten

und gilt ab dem 10. März 2019.

Delegierte Verordnung (EU) 2017/390

Diese delegierte Verordnung enthält technische Regulie-

rungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anfor-

derungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinsti-

tute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten. Sie

ist am 30. März 2017 in Kraft getreten und gilt unmittel-

bar.

Delegierte Verordnung (EU) 2017/391

Diese delegierte Verordnung enthält technische Regulie-

rungsstandards zur genaueren Bestimmung des Inhalts

der Meldungen über internalisierte Abwicklungen. Sie ist

am 30. März 2017 in Kraft getreten und gilt ab dem

10. März 2019.

Delegierte Verordnung (EU) 2017/392

Diese delegierte Verordnung enthält technische Regulie-

rungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtli-

che und operationelle Anforderungen an Zentralverwah-

rer. Sie ist am 30. März 2017 in Kraft getreten und gilt un-

mittelbar.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/393

Diese Durchführungsverordnung legt die technischen

Durchführungsstandards für die Muster und Verfahren zur

Meldung und Übermittlung von Angaben zur internalisier-

ten Abwicklung gem. der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

fest. Sie tritt am 10. März 2019 in Kraft.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/394

Diese Durchführungsverordnung legt die technischen

Durchführungsstandards für standardisierte Formulare,

Muster und Verfahren für die Zulassung, Überprüfung und

Bewertung von Zentralverwahrern, für die Zusammenar-

beit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats

und des Aufnahmemitgliedstaats, für die Anhörung der an

der Zulassung für die Erbringung von bankartigen Neben-

dienstleistungen beteiligten Behörden, für den Zugang zu

Zentralverwahrern oder für Zentralverwahrer und für das

Format der von den Zentralverwahrern aufzubewahren-

den Aufzeichnungen gem. der Verordnung (EU) Nr. 909/

2014 fest. Sie ist am 30. März 2017 in Kraft getreten und

gilt unmittelbar.

Die Rechtsakte sind verfügbar unter:

www.eur-lex.europa.eu

Teile des 1. FiMaNoG in Kraft

Am 29. März 2017 wurde die Bekanntmachung über das

Inkrafttreten von Teilen des Ersten Finanzmarktnovellie-

rungsgesetzes (1. FiMaNoG) im Bundesgesetzblatt veröf-

fentlicht. Infolge der in den Übergangsbestimmungen

nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

benannten technischen Regulierungsstandards treten am

31. März 2017 die Bestimmungen gemäß Art. 17 Abs. 3

des 1. FiMaNoG, die Änderungen im KWG und im DepotG

betreffen, in Kraft.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bgbl.de

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Aufsichtsrecht – sonstige Themen

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 29

Aufsichtsrecht – sonstige Themen

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Aufsichtsrecht – sonstige Themen

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 30

Regierungsentwurf für ein Umsetzungsgesetz zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Am 22. Februar 2017 veröffentlichte die Bundesregie-

rung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vier-

ten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geld-

transferverordnung und zur Neuorganisation der Zentral-

stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Aufgrund

der Änderungen der EU-rechtlichen Vorgaben und der um-

fangreichen Anpassungen im Zusammenhang mit der

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sieht

der Gesetzentwurf die Ablösung des aktuellen Geldwä-

schegesetzes durch ein neu gefasstes vor. Im Wesentli-

chen haben sich gegenüber dem Referentenentwurf des

Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24. Novem-

ber 2016 folgende Neuerungen ergeben:

Geldwäscherisiko Privatkundengeschäft

Anlage 2 enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung von

Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell

höheres Geldwäscherisiko. Das standardisierte Privat-

kundengeschäft wird nicht mehr erfasst. Die Betreuung

vermögender Privatkunden ist dagegen noch in der Liste

enthalten.

Vorschriften zum elektronischen Transparenzregister

Die Einsicht in das Register ist nur noch Behörden und

Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten sowie

Personen mit berechtigtem Interesse gestattet (§ 23

Abs. 1 GwG-E). Juristische Personen des Privatrechts, ein-

getragene Personengesellschaften sowie Trusts und trust-

ähnliche Rechtsformen müssen Angaben zu ihren wirt-

schaftlichen Berechtigten an ein zentrales Register mel-

den (§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 GWG-E).

Bußgeldbestimmungen bei Verstößen

Gegenüber dem Referentenentwurf des BMF wurden die

Regelungen bezüglich Sanktionen und Bußgeldern für Ver-

stöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten (§ 56 GwG-E)

etwas entschärft. Die Bußgeldvorschriften sollen nunmehr

bei leichtfertigen Verstößen bzw. Vorsatz Anwendung fin-

den, während der Tatbestand der einfachen Fahrlässigkeit

gestrichen wurde.

Das Gesetz soll am 26. Juni 2017 in Kraft treten.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.dipbt.bundestag.de

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Aufsichtsrecht – sonstige Themen

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 31

BaFin: Rundschreiben zum Video-Ident-Verfahren

Am 10. April 2017 veröffentlichte die BaFin das Rund-

schreiben 3/2017 (GW) zu den Anforderungen an die Nut-

zung des Videoidentifizierungsverfahrens. Es löst das

Rundschreiben 1/2014 ab und tritt am 15. Juni 2017 in

Kraft. Zudem wird das ausgesetzte Rundschreiben

4/2016 vom 10. Juni 2016 vollständig aufgehoben.

Zum einen regelt das Rundschreiben die Identifizierung

natürlicher Personen unter Anwesenden mittels Video-

identifizierungsverfahren. Danach wird gemäß der Ausle-

gung des BMF in den Fällen einer Videoidentifizierung un-

abhängig von der räumlichen Trennung eine sinnliche

Wahrnehmung der am Identifizierungsprozess beteiligten

natürlichen Personen ermöglicht, da die zu identifizie-

rende Person und der Mitarbeiter im Rahmen der Video-

übertragung kommunizieren.

Im Gegensatz dazu ist eine Identifizierung juristischer Per-

sonen oder Personengesellschaften durch Videoübertra-

gung nicht möglich. Nachgelagerte Anforderungen wie

eine Referenzüberweisung sieht das aktuelle Rundschrei-

ben nicht mehr vor.

Zum anderen legt das Rundschreiben die geldwäsche-

rechtlichen Anforderungen an die Durchführung einer Vi-

deoidentifizierung fest. Dazu zählen u. a. Anforderungen

an die Identifizierung durch geschulte Mitarbeiter, an die

zulässigen Ausweisdokumente und an den Datenschutz.

Gemäß dem Rundschreiben ist für das Jahr 2020 eine er-

neute Überprüfung des Video-Ident-Verfahrens vorgese-

hen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.bafin.de

ESAs: Veröffentlichungen zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Gemeinsame Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht

Am 7. April 2017 veröffentlichte das Joint Committee der

drei europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und

ESMA (European Supervisory Authorities, ESAs) die offizi-

ellen Übersetzungen der gemeinsamen Leitlinien zur risi-

kobasierten Aufsicht (Gemeinsame Leitlinien zu den Merk-

malen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes bei der Be-

kämpfung der Geldwäsche und der Terrorismus-

finanzierung und zu den Maßnahmen, die im Rahmen ei-

ner risikosensiblen Aufsicht zu ergreifen sind).

Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der ESAs ange-

messene Aufsichtspraktiken innerhalb des europäischen

Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in

einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Die zuständi-

gen Behörden sollten die für sie geltenden gemeinsamen

Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken

(z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer

Aufsichtsverfahren) integrieren, einschließlich derjenigen,

die in erster Linie an Institute gerichtet sind.

Die Leitlinien sind verfügbar unter:

www.esas-joint-committee.europa.eu

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Aufsichtsrecht – sonstige Themen

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 32

Warnung vor Geldwäsche- und Terrorismusfinanzie-

rungsrisiken im EU-Finanzsektor

Die drei europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichten

am 21. Februar 2017 eine an die Europäische Kommis-

sion gerichtete gemeinsame Stellungnahme zum Thema

Risiken aus Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung be-

treffend den Finanzsektor der EU.

Die Stellungnahme hebt vor allem bestehende Probleme

im Zusammenhang mit dem Verständnis der Unterneh-

men für Risiken aus Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-

rung hervor. Sie zeigt darüber hinaus Schwierigkeiten ver-

bunden mit mangelndem zeitnahem Zugang zu Informati-

onen zur Identifizierung und Verhinderung von

Terrorismusfinanzierung auf und weist auf Unterschiede

hin, wie nationale Aufsichtsbehörden ihre Funktionen er-

füllen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

Leitlinienentwurf zur Abwehr von Terrorismusfinanzie-

rung und Geldwäsche bei Überweisungen

Am 7. April 2017 veröffentlichten die ESAs ferner eine

Konsultation zu einem Leitlinienentwurf, der Regelungen

für Zahlungsdienstleister zur Aufdeckung und Verhinde-

rung des Missbrauchs von Geldtransfers für Zwecke der

Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche enthält.

Zahlungsdienstleister müssen in der Lage sein festzustel-

len, wer solche Zahlungen empfängt und anweist. Deshalb

sollen bestimmte Informationen über den Auftraggeber

(Zahler) und den Begünstigten in der Zahlungskette wei-

tergegeben werden. Hierfür hat der Zahlungsdienstleister

Sorge zu tragen. Der Zahlungsdienstleister des Begünstig-

ten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister

richten wirksame Verfahren für folgende Fälle ein:

• fehlende Angaben zum Auftraggeber oder zum Begüns-

tigten

• Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Anga-

ben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten

Die Konsultation läuft bis 5. Juni 2017.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.eba.europa.eu

ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen

Integrität von finanziellen Benchmarks in der EU –

finaler Bericht

Am 30. März 2017 veröffentlichte die ESMA ihren finalen

Bericht zu den Entwürfen für RTS und ITS zur Benchmark-

Verordnung.

Die RTS-/ITS-Entwürfe legen Verhaltensweisen für Bench-

mark-Administratoren und -kontributoren fest und ge-

währleisten auf diese Weise, dass Benchmarks transpa-

rent und verlässlich berechnet werden:

• Der gesamte Prozess wird im Hinblick auf die Anforde-

rungen an Referenzwerte durch eine neue, von Admi-

nistratoren einzurichtende Überwachungsfunktion ge-

prüft.

• Mögliche Manipulationen von Benchmarks werden

durch neue Berechnungsmethoden und Eingabedaten

(z. B. transaktionsbasierte Eingabedaten) reduziert.

• Interessenkonflikte zwischen Administratoren und Kon-

tributoren werden angemessen gelöst.

• Es wird ein Level Playing Field über die verschiedenen

Mitgliedstaaten hinweg für die Zulassung von Bench-

mark-Administratoren geschaffen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.esma.europa.eu

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Nationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 33

Nationale Rechnungslegung

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Nationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 34

CSR-Richtlinie-UmsG im Bundesgesetzblatt verkündet

Der Bundesrat hat am 31. März 2017 dem Gesetz zur

Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Un-

ternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-

Richtlinie-Umsetzungsgesetz, CSR-RL-UmsG) zugestimmt.

Das Gesetz wurde am 18. April 2017 im Bundesgesetz-

blatt verkündet.

Künftig müssen große (§ 267 HGB) und gleichzeitig im

Sinne von § 264a HGB kapitalmarktorientierte Unterneh-

men, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter

beschäftigen, eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben.

Diese muss wesentliche Informationen zu folgenden As-

pekten enthalten:

• Umweltbelange

• Sozial- und Arbeitnehmerbelange

• Achtung der Menschenrechte

• Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Die Erklärung kann entweder als Teil des Lageberichts

oder ausgelagert in einem gesonderten Nachhaltigkeitsbe-

richt veröffentlicht werden.

Ebenfalls haben Kreditinstitute und Versicherungsunter-

nehmen ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklä-

rung zu erweitern, wenn sie in entsprechender Anwen-

dung des § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 5 HGB als

groß gelten und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Ar-

beitnehmer beschäftigen (§ 340a Abs. 1a Satz 1; § 341a

Abs. 1a Satz 1 HGB).

Die neuen Angabepflichten bestehen für Geschäftsjahre,

die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.

Die Inhalte der nichtfinanziellen Erklärung unterliegen

künftig der Prüfungspflicht durch den Aufsichtsrat; der

Abschlussprüfer muss prüfen, ob die Erklärung vorgelegt

wurde.

Ferner hat für das Geschäftsjahr 2017 eine Ausweitung

der Erklärung zur Unternehmensführung um Angaben zur

Diversität in Aufsichts-, Leitungs- und Kontrollgremien zu

erfolgen (§ 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB, § 315d HGB, Kreditin-

stitute: § 340a Abs. 1b HGB, Versicherungsunternehmen:

§ 341a Abs. 1b HGB).

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.dipbt.bundestag.de

www.bgbl.de

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Internationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 35

Internationale Rechnungslegung

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Internationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 36

Vorschlag für Änderungen am IFRS 9: Symmetrische Rückzahlungsoptionen

Der IASB veröffentlichte am 21. April 2017 einen Stan-

dardentwurf, in dem Änderungen am IFRS 9 vorgeschla-

gen werden. Gegenstand der Vorschläge ist die Bilanzie-

rung von finanziellen Vermögenswerten mit symmetri-

schen Rückzahlungsoptionen, d. h. von Finanzinstru-

menten mit Rückzahlungsklauseln, bei denen eine „nega-

tive“ Ausgleichszahlung auftreten kann. Die Vorschläge

können bis zum 24. Mai 2017 kommentiert werden.

Laut Standardentwurf können finanzielle Vermögens-

werte mit symmetrischen Rückzahlungsoptionen in Ab-

hängigkeit vom Geschäftsmodell zu fortgeführten An-

schaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden

Zeitwert bilanziert werden, sofern bestimmte Bedingun-

gen erfüllt sind.

Bei Finanzinstrumenten mit asymmetrischen Rückzah-

lungsoptionen erhält – in Abhängigkeit von der Zinsent-

wicklung seit Vertragsschluss – entweder der Kreditgeber

oder der Kreditnehmer eine Entschädigung für die aus

Sicht des gekündigten Vertragspartners negative Verän-

derung des Zinsniveaus. Bei Kündigung des Kreditneh-

mers erhält bei fallenden Zinsen also der Kreditgeber eine

Kompensation, wohingegen bei Kündigung des Kreditge-

bers im Fall von steigenden Zinsen der Kreditnehmer eine

Ausgleichszahlung erhält.

Bei Finanzinstrumenten mit symmetrischen Rückzah-

lungsoptionen hängt die zusätzlich zu zahlende Kompen-

sation nicht von der kündigenden Vertragsseite, sondern

von der Veränderung des Marktzinses seit dem Erstzu-

gangszeitpunkt ab. Dies bedeutet, dass bei einem niedri-

geren Zinsniveau seit Vertragsabschluss der Kreditgeber

in jedem Fall eine Ausgleichszahlung für die entgangenen

Zinsen erhält, unabhängig davon, ob er selbst oder der

Kreditnehmer gekündigt hat.

Umgekehrt erhält der Kreditnehmer eine Ausgleichszah-

lung, wenn das Zinsniveau seit Vertragsabschluss gestie-

gen ist, unabhängig davon, ob er oder der Kreditgeber ge-

kündigt hat. Das Zinsänderungsrisiko wird also symme-

trisch zwischen den Parteien geteilt. Durch den Umstand,

dass die kündigende Vertragspartei eine Zahlung erhalten

kann, können solche Klauseln zusätzlich zu einer „negati-

ven“ Ausgleichszahlung führen.

Nach den bestehenden Regelungen des IFRS 9.B4.1.11(b)

sind solche „negativen“ Ausgleichszahlungen als schädlich

einzustufen. Im Standardentwurf wird daher vorgeschla-

gen, dass finanzielle Vermögenswerte mit symmetrischen

Rückzahlungsoptionen in Abhängigkeit vom Geschäftsmo-

dell zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgs-

neutral zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden

können, sofern

• der Rückzahlungsbetrag nur deswegen nicht im Ein-

klang mit IFRS 9.B4.1.11(b) steht, weil die kündigende

Vertragspartei im Fall der Kündigung eine angemessene

zusätzliche Ausgleichszahlung erhalten kann und dar-

über hinaus

• der beizulegende Zeitwert der Rückzahlungsoption im

Zugangszeitpunkt des finanziellen Vermögenswerts un-

wesentlich ist.

Der Standardentwurf enthält darüber hinaus eine Klarstel-

lung für finanzielle Vermögenswerte, bei denen im Fall der

Kündigung eine Rückzahlung zum beizulegenden Zeitwert

vorgesehen ist. Solche Finanzinstrumente müssen stets

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert

werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind laut Standardent-

wurf rückwirkend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am

oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.ifrs.org

www.ey.com

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Internationale Rechnungslegung

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 37

EFRAG Endorsement Status

Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group)

hat den Status der Übernahme der IFRS in europäisches

Recht aktualisiert (Stand: 6. April 2017). Bei den nachfol-

genden Standards und Änderungen an bestehenden Stan-

dards ist der „EU-Endorsement“-Prozess noch nicht abge-

schlossen. In Klammern ist jeweils das Quartal der voraus-

sichtlichen Übernahme genannt:

• IFRS 14 Regulatory Deferral Accounts (Endorsement

ausgesetzt)

• IFRS 16 Leases (Q4 2017)

• Amendments to IFRS 10 and IAS 28 Sale or Contribu-

tion of Assets between an Investor and its Associate or

Joint Venture (verschoben)

• Amendments to IAS 12 Recognition of Deferred Tax As-

sets for Unrealised Losses (Q2 2017)

• Amendments to IAS 7 Disclosure Initiative (Q2 2017)

• Clarifications to IFRS 15 Revenue from Contracts with

Customers (Q2 2017)

• Amendments to IFRS 2: Classification and Measurement

of Share-based Payment Transactions (Q3 2017)

• Amendments to IFRS 4 Applying IFRS 9 Financial Instru-

ments with IFRS 4 Insurance Contracts (Q3 2017)

• Annual Improvements to IFRS Standards 2014–2016

Cycle (Q3 2017)

• IFRIC Interpretation 22 Foreign Currency Transactions

and Advance Consideration (Q3 2017)

• Amendments to IAS 40: Transfers of Investment Prop-

erty (Q3 2017)

Weitere Informationen sind verfügbar unter:

www.efrag.org

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Prüfung

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 38

Prüfung

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Prüfung

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 39

IDW: Überarbeiteter IDW PH 9.302.1 zu Bestätigungen Dritter bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten

Das IDW veröffentlichte den überarbeiteten IDW PH

9.302.1 zu Bestätigungen Dritter bei Kredit- und Finanz-

dienstleistungsinstituten, der die branchenspezifischen

Besonderheiten bei Instituten verdeutlicht. Die Gliederung

wurde an den geänderten IDW PS 302 n. F. angepasst.

Aufgrund der regelmäßig geringen Fehlerrisiken bedingt

durch die regulatorischen Rahmenbedingungen werden

bei der Prüfung von Instituten häufig keine Bestätigungen

Dritter als Prüfungsnachweise eingeholt. Laut dem über-

arbeiteten IDW PH 9.302.1 sollen Bestätigungsaktionen

der Internen Revision bei der Risikoanalyse beispielsweise

als Kontrolltest des internen Kontrollsystems erfolgen. Zu-

gleich wird eine Orientierung an angemessenen und wirk-

samen Steuerungs- und Überwachungssystemen des Insti-

tuts hervorgehoben.

Der IDW-Hauptfachausschuss hat den vom Bankenfach-

ausschuss am 3. November 2016 verabschiedeten

IDW PH 9.302.1 gebilligt. Er wurde in Heft 3/2017 der

IDW Life veröffentlicht.

Weitere Informationen sind erschienen in den

IDW Fachnachrichten, in IDW Life 3/2017, S. 312 ff.

IDW: IDW PH 9.350.1 zur Frauenquote

Mit dem am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Gesetz für

die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in

Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentli-

chen Dienst ist die Frauenquote in Kraft getreten. Börsen-

notierte Gesellschaften müssen Zielgrößen für den Frau-

enanteil in bestimmten Führungspositionen sowie Fristen

zu deren Erreichung festlegen. Im Konzernlagebericht ist

eine entsprechende Erklärung zur Unternehmensführung

aufzunehmen.

Die prüfungsbezogenen Ausführungen des am 28. Sep-

tember 2016 veröffentlichten gemeinsamen Positionspa-

piers von HFA (Hauptfachausschuss) und FAR (Fachaus-

schuss Recht) zur Frauenquote wurden nunmehr in den

IDW PH 9.350.1 „Auswirkungen der Angaben zur Frauen-

quote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensfüh-

rung auf Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht“ über-

nommen.

Weitere Informationen sind verfügbar in den

IDW Fachnachrichten, in IDW Life 2/2017, S. 249 ff.

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In eigener Sache

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 40

In eigener Sache

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In eigener Sache

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 41

Publikationen

Banken

Zentrale Datenhaltung als Grundlage für ein effizientes

Risikomanagement

Der Beitrag im Risikomanager Ausgabe 4-2017 behandelt

die Anforderungen an eine zentrale und konsistente Da-

tenhaltung vor dem Hintergrund der Vorgaben für die Be-

sicherungspflicht unter EMIR und der neuen Vorgaben zur

Berechnung der Eigenkapitalunterlegung (SA-CCR).

Die Veröffentlichung ist verfügbar unter:

www.ey.com

Prozessautomatisierung durch Software-Roboter —

die nächste Revolution

Kosteneffizienz im Banken- und Versicherungsbetrieb

kann durch den Einsatz von Robotern gesteigert werden.

Diese können die manuellen Tätigkeiten des operativen

Geschäfts übernehmen und so Mitarbeiter entlasten.

Die Publikation ist verfügbar unter;

www.ey.com

IFRS

IFRS 9 in a box

Die Publikation enthält Empfehlungen zur IFRS-9-Umset-

zung für kleine und mittlere Unternehmen. Mithilfe des

dreistufigen „In a box“-Ansatzes ist eine Implemetierung

von IFRS 9 innerhalb weniger Monate möglich.

Die Publikation ist verfügbar unter:

www.ey.com

IFRS 9 tools

Die Publikationen stellt zahlreiche Instrumente zur Verein-

fachung der IFRS-9-Implementierung zur Verfügung, u. a.

in den Bereichen SPPI-Beurteilung und Impairment.

Die Publikation ist verfügbar unter:

www.ey.com

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In eigener Sache

Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 42

Wichtige Termine

Wealth & Asset Management

15. Wealth & Asset Management Tagung Eschborn

Unsere Wealth & Asset Management Tagung hat in die-

sem Jahr u. a. folgende Themenschwerpunkte:

• Marktüberblick: Trends im Asset Management

• Private Debt: Überblick und Einblicke

• Trust is key: die reale Herausforderung für digitale Anla-

geberatung

• Tax Compliance Management System: Tax Risiken er-

kennen und managen

• Front Office Analytics – eine Antwort auf MiFID II, MAD

und MAR

• TOM – Wettbewerbsvorteil oder Überlebensstrategie?

• Vorstellung der Real Estate Asset Management Studie

2017

• Deutsche Geschäftsführer in ausländischen SPVs -

steuerliche Risiken und deren Vermeidung

• Digitalisierung – Chancen und Risiken für Immobilien-

Asset-Manager

• Datenmanagement/Big Data

• Trends und Aktuelles aus der geschlossenen Fonds-

branche

• Robotics – von der Fiktion zur Praxis

• Blockchain „kettet die Blöcke an“

• InvStRefG: Herausforderungen und Insides aus der Um-

setzung

18. Mai 2017, 9.30 – 17.00 Uhr, EY Eschborn,

anschließend Get-together.

6. Wealth & Asset Management Tagung München

Bei der Wealth & Asset Management Tagung München

werden in diesem Jahr u. a. diese Themen behandelt:

• Private Debt: Überblick und Einblicke

• Robotics – von der Fiktion zur Praxis

• TOM – Wettbewerbsvorteil oder Überlebensstrategie?

• Blockchain „kettet die Blöcke an“

• Tax Compliance Management System: Tax Risiken er-

kennen und managen

31. Mai 2017, 14.00 – 18.00 Uhr, EY München

anschließend Abendveranstaltung

Wealth & Asset Management Freitagsrunde /

Wealth & Asset Management Breakfast

• 23. Juni 2017, 15.00 – 17.00 Uhr, EY Eschborn

• 27. Juni 2017, 9.00 – 11.00 Uhr, EY München

Das Thema werden wir Ihnen in Kürze bekannt geben.

Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei. An-

meldung und weitere Informationen über Christine Knoch

unter der Telefonnummer +49 6196 996 10608 oder per

E-Mail: [email protected]

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Ihre Ansprechpartner

Deutschland

Claus-Peter Wagner

Managing Partner Financial

Services Germany

+49 6196 996 26512

[email protected]

Dr. Silke Blaschke

Professional Practice FSO

+49 6196 996 29244

[email protected]

Martina Dombek

Quality and Risk Management

+49 6196 996 26446

[email protected]

Christoph Hultsch

Financial Accounting Advisory

Services

+49 6196 996 26833

[email protected]

Dr. Andreas Freiling

Insurance

+49 6196 996 12587

[email protected]

Thomas H. Griess

Transaction Advisory

+49 6196 996 26258

[email protected]

Oliver Heist

Wealth & Asset Management

+49 6196 996 27505

[email protected]

Rosheen Dries

Tax

+49 6196 996 26163

[email protected]

Dirk Mueller-Tronnier

Banking & Capital Markets

+49 6196 996 27429

[email protected]

Robert Melnyk

Advisory

+49 89 14331 24931

[email protected]

Dr. Max Weber

Regulatory Advisory

+49 711 9881 15494

[email protected]

Österreich

Friedrich O. Hief

Country Coordinating Partner

+43 1 21170 1352

[email protected]

Redaktionelle

Gesamtverantwortung

Nicole Rüdenauer

+49 711 9881 14775

[email protected]

Wenn Sie den Newsletter in Zukunft

nicht mehr erhalten wollen, Sie nicht

mit der für den Versand des News-

letters notwendigen Speicherung und

Verarbeitung Ihrer persönlichen

Daten einverstanden sind oder sich

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senden Sie uns bitte eine E-Mail an

[email protected].

EY Assurance | Tax | Transactions | Advisory

Die globale EY-Organisation im Überblick

Die globale EY-Organisation ist einer der Markt-

führer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerbera-

tung, Transaktionsberatung und Management-

beratung. Mit unserer Erfahrung, unserem

Wissen und unseren Leistungen stärken wir

weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und

die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüs-

tet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbei-

tern, starken Teams, exzellenten Leistungen

und einem sprichwörtlichen Kundenservice.

Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und

entscheidend besser zu machen – für unsere

Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesell-

schaft, in der wir leben. Dafür steht unser

weltweiter Anspruch „Building a better working

world“.

Die globale EY-Organisation besteht aus den

Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young

Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsun-

ternehmen ist rechtlich selbstständig und

unabhängig und haftet nicht für das Handeln

und Unterlassen der jeweils anderen Mitglieds-

unternehmen. Ernst & Young Global Limited

ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung

nach englischem Recht und erbringt keine

Leistungen für Mandanten. Weitere Informatio-

nen finden Sie unter www.ey.com.

In Deutschland ist EY an 21 Standorten prä-

sent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser

Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunter-

nehmen von Ernst & Young Global Limited.

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