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Ausgabe 2 – 2017
Financial Services Newsticker
Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausge-
wählte aktuelle Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht, nationale
und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Gesetzge-
bung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei
auf den Fragestellungen, die insbesondere Institute, Versicherungsun-
ternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für Fragen und
weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf
der letzten Seite genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 2
Welcome
Sehr geehrte Damen und Herren,
der am 22. März 2017 veröffentlichte Entwurf für ein Rundschreiben zu den
„Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ (BAIT) soll die in den MaRisk ent-
haltenen IT-Anforderungen weiter konkretisieren. Mit den BAIT wird ein Rahmen
für die Ausgestaltung der IT auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 KWG, insbeson-
dere für das Management der IT-Ressourcen und für das IT-Risikomanagement,
geschaffen. Darüber hinaus präzisiert das Rundschreiben die Anforderungen zum
Risikomanagement auf Gruppenebene nach § 25a Abs. 3 KWG und zur Auslage-
rung nach § 25b KWG. Die in den MaRisk geregelten Vorschriften bleiben unbe-
rührt.
Die BAIT enthalten unter anderem Regelungen zur IT-Strategie, zur IT-Gover-
nance sowie zum Informationsrisiko- und Informationssicherheitsmanagement.
Außerdem werden die Themenbereiche IT-Betrieb, IT-Projekte und Auslagerun-
gen näher erläutert.
Die in den BAIT enthaltenen Leitsätze sind nicht abschließend, sodass jedes Insti-
tut nach wie vor angehalten ist, IT-Systeme nach gängigen Standards einzurich-
ten und bei ihrer Ausgestaltung den aktuellen technischen Stand zu berücksichti-
gen.
Für Ihre Fragen rund um die Umsetzung der BAIT stehen wir Ihnen gerne als An-
sprechpartner zur Verfügung.
Herzlichst
Claus-Peter Wagner
Inhalt
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 3
Bankenaufsicht
BaFin: Konsultation zu den „Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ (BAIT) 6 BaFin: Widerruf der Allgemeinverfügung zu Art. 467 Abs. 2 CRR 7 Bundesbank: Rundschreiben zu GLRG-Berichtspflichten 7 EZB: Änderungen in der EZB-Verordnung über die Meldung aufsichtlicher
Finanzinformationen 8 EZB: Leitfaden für die gezielte Überprüfung interner Modelle (TRIM) 8 EZB: Leitfaden für Banken zum Umgang mit notleidenden Krediten 9 EZB: Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen bei weniger
bedeutenden Instituten 9 EZB: Mehrjahresplan für die SSM-Leitfäden zum ICAAP und ILAAP 10 EBA: Leitlinien zur Erhebung von Informationen zum ICAAP und ILAAP im
Rahmen des SREP 10 EBA: Aktuelle Konsultationen 11 EBA: Veröffentlichungen zur Offenlegung 13 EBA: Sonstige Veröffentlichungen 14 BCBS/EBA: Ergebnisse des Basel-III- bzw. CRR-/CRD-IV-Monitorings zum
30. Juni 2016 15 Bundesbank: Ergebnisse des Basel-III-Monitorings für deutsche Institute zum
30. Juni 2016 16 BCBS: FAQ zur strukturellen Liquiditätsquote gemäß Basel III 16 BCBS: Zweite Konsultation zu Identifikation und Management von Step-in-Risiken 17 BCBS: Überarbeitetes Offenlegungsrahmenwerk 17 BCBS: Überarbeitung des Rahmenwerks für G-SIBs 18
Versicherungsaufsicht
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb 20 BaFin: Aktuelle Auslegungsentscheidungen 20 BaFin: Merkblatt zu Berichtswesen und Offenlegungspflichten unter Solvabilität II 21 BaFin: Merkblätter zur Zulassung von Versicherungs-Aktiengesellschaften 21 EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen 22
Wertpapieraufsicht/Asset Management
BaFin: Legal Entity Identifier im Rahmen der Meldepflicht nach MiFIR 24 BaFin: Überarbeitete WpHG-Bußgeldleitlinien 24 BaFin: Entgegennahme von Antragsentwürfen für das Erbringen von
Datenbereitstellungsdiensten 25 BaFin: Angepasstes Rundschreiben MaComp 25 ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 26 EU-Kommission: Veröffentlichung von Rechtsakten zu MiFID II/MiFIR und MAR 26 ESMA: Leitlinien und Q&A zur Zentralverwahrerverordnung 27 EU-Kommission: Veröffentlichung von Rechtsakten zur CSDR 28 Teile des 1. FiMaNoG in Kraft 28
Financial Services Newsticker 2 – 2017 | 4
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Regierungsentwurf für ein Umsetzungsgesetz zur Vierten EU-
Geldwäscherichtlinie 30 BaFin: Rundschreiben zum Video-Ident-Verfahren 31 ESAs: Veröffentlichungen zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 31 ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 32
Nationale Rechnungslegung
CSR-Richtlinie-UmsG im Bundesgesetzblatt verkündet 34
Internationale Rechnungslegung
Vorschlag für Änderungen am IFRS 9: Symmetrische Rückzahlungsoptionen 36 EFRAG Endorsement Status 37
Prüfung
IDW: Überarbeiteter IDW PH 9.302.1 zu Bestätigungen Dritter bei Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstituten 39 IDW: IDW PH 9.350.1 zur Frauenquote 39
In eigener Sache
Publikationen 41 Wichtige Termine 42
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 5
Bankenaufsicht
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 6
BaFin: Konsultation zu den „Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ (BAIT)
Am 22. März 2017 veröffentlichte die BaFin eine Konsul-
tation zum Rundschreiben über „Bankaufsichtliche Anfor-
derungen an die IT“ (BAIT). Mit dem Rundschreiben
kommt sie der Forderung seitens der Kreditwirtschaft
nach, die Vorgaben des § 25a Abs. 1 KWG (ordnungsge-
mäße Geschäftsorganisation) und der MaRisk in Bezug auf
die Ausgestaltung der Informationstechnologie weiter zu
konkretisieren. Der Entwurf des Rundschreibens soll für
das Management der IT-Ressourcen und für das IT-Risiko-
management auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 KWG ei-
nen flexiblen und praxisnahen Rahmen liefern. Darüber
hinaus konkretisiert es die Anforderungen zum Risikoma-
nagement auf Gruppenebene nach § 25a Abs. 3 KWG so-
wie zur Auslagerung nach § 25b KWG.
Die Anforderungen umfassen folgende acht Bereiche, in
denen die jeweiligen Textziffern der MaRisk IT-spezifisch
konkretisiert werden:
• IT-Strategie: Die IT-Strategie hat die Anforderungen
nach AT 4.2 der MaRisk zu erfüllen. Dies beinhaltet ins-
besondere, dass die Geschäftsleitung eine nachhaltige
IT-Strategie festlegt, in der die Ziele und die Maßnah-
men zu deren Erreichung dargestellt werden.
• IT-Governance: Die IT-Governance umfasst die Struktur
zur Steuerung und Überwachung des Betriebs und der
Weiterentwicklung der IT-Systeme einschließlich der da-
zugehörigen IT-Prozesse auf der Basis der IT-Strategie.
Sie bezieht sich insbesondere die Regelungen zur IT-
Aufbau- und –Ablauforganisation.
• Informationsrisikomanagement: In diesem Kontext sind
die mit dem Informationsrisikomanagement verbunde-
nen Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten,
Kontrollen und Kommunikationswege zu definieren und
aufeinander abzustimmen (vgl. AT 4.3.1 MaRisk).
Hierzu gehört auch die Einrichtung von Risikosteue-
rungs- und -controllingprozessen nach AT 4.3.2 MaRisk
und Berichtspflichten gemäß BT 3.2. Tz. 7 MaRisk.
• Informationssicherheitsmanagement: Grundlage des In-
formationssicherheitsmanagements ist ein fortlaufen-
der Prozess, der die Phasen Planung, Umsetzung, Er-
folgskontrolle sowie Optimierung und Verbesserung
umfasst.
• Benutzerberechtigungsmanagement: In diesem Zu-
sammenhang geht es um den Zugang zum Informa-
tionsverbund und die den Benutzern eingeräumten
Berechtigungen.
• IT-Projekte, Anwendungsentwicklung: Es ist sicherzu-
stellen, dass wesentliche Veränderungen in den IT-Sys-
temen im Rahmen von IT-Projekten, deren Auswirkun-
gen auf die IT-Aufbau- und -Ablauforganisation sowie
die dazugehörigen IT-Prozesse im Rahmen einer Aus-
wirkungsanalyse bewertet werden.
• IT-Betrieb (inkl. Datensicherung): Der IT-Betrieb unter-
stützt die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus
der Umsetzung der Geschäftsstrategie ergeben.
• Auslagerungen und sonstiger Fremdbezug von IT-
Dienstleistungen: Im Fall von Auslagerungen der IT-
Dienstleistungen sind die Anforderungen nach AT 9 der
MaRisk einzuhalten.
Die in den MaRisk geregelten Vorschriften bleiben unbe-
rührt und werden durch das Rundschreiben zu den BAIT
lediglich spezifiziert. Da die in den BAIT enthaltenen Leit-
sätze nicht erschöpfend sind, bleibt zudem jedes Kreditin-
stitut nach wie vor verpflichtet, bei der Ausgestaltung der
IT-Systeme auf gängige Standards zurückzugreifen.
Die Konsultationsfrist endet am 5. Mai 2017.
Das Rundschreiben ist verfügbar unter:
www.bafin.de
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 7
BaFin: Widerruf der Allgemeinverfügung zu Art. 467 Abs. 2 CRR
Die BaFin hat am 20. Februar 2017 ihre Allgemeinver-
fügung vom 20. Februar 2014 zu Art. 467 Abs. 2 CRR
widerrufen. Grund dafür ist das Erlöschen des Wahlrechts
aus Art. 467 Abs. 2 CRR, das mit der verbindlichen Ein-
führung des internationalen Rechnungslegungsstandards
IFRS 9 durch die Europäische Kommission am 22. Novem-
ber 2016 einhergeht. Der Widerruf erfolgt im Rahmen des
Widerrufsvorbehalts in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Bundesbank: Rundschreiben zu GLRG-Berichts-pflichten
Am 2. März 2017 veröffentlichte die Deutsche Bundes-
bank das Rundschreiben Nr. 13/2017 zum Meldewesen
Bilanzstatistik, insbesondere zu den Berichtspflichten für
Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refi-
nanzierungsgeschäften des Eurosystems (GLRG-II) teil-
nehmen möchten.
Neben den Berichtspflichten für MFIs enthält das Rund-
schreiben auch Hinweise zu den Berichtsterminen und Ein-
reichungsfristen von Prüfberichten und zur Ermittlung von
Wechselkursschwankungen. Zudem werden Maßnahmen
zur Korrektur bei Meldeschemata zur Lösung von Daten-
revisionsproblematiken erläutert und Möglichkeiten zur
Anpassung von Wechselkursen aufgezeigt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bundesbank.de
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 8
EZB: Änderungen in der EZB-Verordnung über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen
Die EZB veröffentlichte am 17. Februar 2017 einen Kon-
sultationsentwurf zu Änderungen in der Verordnung über
die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen
(ECB/2015/13). Die Verordnung regelt die Meldung der
Informationen durch Institute an die nationalen zuständi-
gen Behörden und die EZB.
Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich haupt-
sächlich aufgrund der mit der Umstellung auf IFRS 9
„Finanzinstrumente“ einhergehenden Änderungen. Bei-
spielsweise sind die Reporting-Templates, die Banken für
die Meldung der aufsichtlichen Informationen zu verwen-
den haben, an einigen Stellen anzupassen, da IFRS 9 mit
der Einführung des Expected Loss Model für Wertminde-
rungen künftig nicht mehr auf bereits eingetretene,
sondern auf erwartete Verlustereignisse abstellt.
Weitere Ergänzungen und Klarstellungen aufgrund von
seit der Einführung der Verordnung am 31. Dezember
2015 neu gewonnenen Erkenntnissen wurden ebenfalls
aufgenommen.
Als Anwendungszeitpunkt für die überarbeitete Verord-
nung ist der 1. Januar 2018 vorgesehen. Für weniger be-
deutende Kreditinstitute, die nach nationalen Rechnungs-
legungsstandards zu melden haben, ist eine Übergangs-
frist bis 1. Januar 2019 geplant.
Ergänzend wurde ein Fragen-und-Antworten-Katalog
(FAQ) zu den vorgeschlagenen Änderungen zur Meldung
aufsichtlicher Finanzinformationen (FinRep) veröffent-
licht.
Die Konsultationsfrist endete am 27. März 2017.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bankingsupervision.europa.eu
www.bankingsupervision.europa.eu/FAQ
EZB: Leitfaden für die gezielte Überprüfung interner Modelle (TRIM)
Die EZB stellte am 28. Februar 2017 einen Leitfaden für
die gezielte Überprüfung interner Modelle (Targeted Re-
view of Internal Models, TRIM) zur Konsultation. Inhaltlich
konkretisiert der TRIM-Leitfaden Grundsätze und Prinzi-
pien zur Ermittlung der Eigenmittelunterlegung von Kre-
dit-, Markt- und Gegenparteiausfallrisiken. In den Anwen-
dungsbereich fallen bedeutende Institute (Significant Insti-
tutions, SI), die bereits zugelassene interne Modelle zur
Ermittlung der Säule-1-Eigenmittelanfoderungen verwen-
den.
Wesentliches Ziel des TRIM-Leitfadens ist die Verringe-
rung unberechtigter Variabilitäten bei den risikogewich-
teten Aktiva (Risk Weighted Assets, RWA) infolge einer
unangemessenen Modellierung. Zudem sollen eine ein-
heitliche Auslegung und Anwendung des bestehenden
Regelwerks und die Möglichkeit der Anpassung an bevor-
stehende Änderungen bei der Regulierung interner
Modelle sichergestellt werden.
Gemäß dem Leitfaden müssen Institute auf Gruppenebene
Rahmenwerke erstellen, um Modellrisiken identifizieren
und nachvollziehen zu können, und die Kompetenzen ihrer
Leitungsorgane eindeutig definieren. Ferner sind Funktio-
nen und Verantwortlichkeiten entsprechend festzulegen.
Interne Modelle müssen zudem angemessen dokumentiert
werden.
Die Konsultationsfrist endete am 13. April 2017. Im An-
schluss wird der Leitfaden auf der Homepage der EZB ver-
öffentlicht. Er stellt allerdings kein rechtsverbindliches Do-
kument, sondern lediglich ein Hilfsmittel für die Auslegung
der Bestimmungen zu internen Modellen dar.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bankingsupervision.europa.eu
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 9
EZB: Leitfaden für Banken zum Umgang mit notleidenden Krediten
Die EZB veröffentlichte am 20. März 2017 einen endgülti-
gen Leitfaden für Banken zum Umgang mit notleidenden
Krediten. Ausgangspunkt des Leitfadens war ein öffentli-
ches Konsultationsverfahren der EZB, das am 15. Novem-
ber 2016 endete. Der Leitfaden beinhaltet Maßnahmen,
Verfahren und Best Practices, die Banken in der Handha-
bung von Non-Performing Loans (NPL) berücksichtigen
sollten, sowie Aufforderungen zur Umsetzung realisti-
scher und ehrgeiziger Strategien zum Abbau von NPL.
Hinsichtlich der NPL-Abbaustrategien legt die EZB keine
quantitativen Zielwerte fest. Allerdings fordert sie die Ban-
ken auf, mögliche Strategien in Bezug auf Maßnahmen zu
Themen wie NPL-Abwicklung, Servicing und Portfoliover-
käufe auszuarbeiten. Durch den Leitfaden sollen
Herausforderungen von NPL insgesamt angegangen wer-
den; er umfasst Bereiche wie Risikomanagement und
Governance. Die zuständigen Leitungsorgane sind zudem
für die Überwachung und Steuerung der ausgearbeiteten
Strategien verantwortlich.
Der Leitfaden soll von Banken je nach NPL-Bestand
und -Problematik vollumfänglich angewendet werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bankingsupervision.europa.eu
EZB: Nutzung von Optionen und Ermessens-spielräumen bei weniger bedeutenden Instituten
Am 13. April 2017 wurde die Leitlinie (EU) 2017/697 der
EZB über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Opti-
onen und Ermessensspielräume durch die nationalen zu-
ständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten
(EZB/2017/9) veröffentlicht. Um die einheitliche Anwen-
dung von Aufsichtsstandards bei bedeutenden und weni-
ger bedeutenden Instituten unter gleichzeitiger Berück-
sichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ge-
währleisten, hat die EZB bei den Optionen und Ermessens-
spielräumen, die sie im Rahmen der Verordnung (EU)
2016/445 (EZB/2016/4) genutzt hat, bestimmte Optio-
nen und Ermessensspielräume identifiziert, die von den
nationalen Aufsichtsbehörden in der gleichen Weise bei
der Beaufsichtigung von weniger bedeutenden Instituten
genutzt werden sollten. Dies betrifft u. a. Optionen/Er-
messenspielräume in Bezug auf Eigenmittel- und Kapital-
anforderungen in der CRR und damit verbundene Über-
gangsbestimmungen, den Umgang mit Ausnahmeregelun-
gen in Bezug auf Risikopositionen gemäß der in Art. 395
Abs. 1 CRR festgelegten Obergrenzen für Großkredite
und Optionen bei der Berechnung von Abflüssen aus be-
stimmten stabilen Privatkundeneinlagen im Zusammen-
hang mit den Liquiditätsdeckungsanforderungen.
Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen die Leitlinie ab
dem 1. Januar 2018 befolgen (Anforderungen zu Abflüs-
sen aus stabilen Privatkundeneinlagen ab 1. Januar
2019).
Ergänzend zur Leitlinie wurde eine Empfehlung zu einheit-
lichen Kriterien für die Nutzung von Optionen und Ermes-
sensspielräumen durch die nationalen zuständigen Behör-
den bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/10)
veröffentlicht, die entsprechende Grundsätze festlegt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bankingsupervision.europa.eu/Leitlinie
www.bankingsupervision.europa.eu/Empfehlung
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 10
EZB: Mehrjahresplan für die SSM-Leitfäden zum ICAAP und ILAAP
Die EZB veröffentlichte am 20. Februar 2017 einen Mehr-
jahresplan, in dessen Rahmen umfassende SSM-Leitfäden
(Single Supervisory Mechanism; SSM) zum Internal Capital
Adequacy Assessment Process (ICAAP) und zum Internal
Liquidity Adequacy Assessment Process (ILAAP) für
bedeutende Institute entwickelt werden. Ausgangsbasis
sind die im Januar 2016 veröffentlichten aufsichtlichen
Erwartungen an ICAAP und ILAAP durch die EZB. ICAAP
und ILAAP sollen einen wesentlichen Beitrag zur
Bestimmung der Kapital- und Liquiditätsanforderungen im
Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und
Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation
Process, SREP) leisten. Ziel ist eine harmonisierte und
wirksame Aufsicht im Euroraum.
Auf der Grundlage des ICAAP sollen Institute sämtliche
Risiken beurteilen und quantifizieren, die Einfluss auf ihr
Kapital oder ihre Erträge haben könnten. Durch Vorhalten
einer angemessen Kapitalausstattung werden die Risiken
abgesichert.
Der ILAAP stellt die Identifizierung, Messung und Überwa-
chung aller wesentlichen Liquiditäts- und Refinanzierungs-
risiken sicher. Zudem trägt er durch die rechtzeitige Er-
greifung von Maßnahmen zur Vermeidung von Liquiditäts-
engpässen bei.
Beide SSM-Leitfäden enthalten Grundsätze zu sieben
ICAAP- bzw. ILAAP-Bereichen, wobei insbesondere die
ILAAP-Anforderungen ausgebaut wurden. Die Leitfäden
fassen die generelle Ausrichtung der EZB wie folgt zusam-
men:
• Verantwortlichkeit des Leitungsorgans für eine solide
Governance
• ICAAP und ILAAP als integraler Bestandteil des Manage-
mentrahmens
• Sicherstellung der Überlebensfähigkeit des Instituts
• Identifizierung und Berücksichtigung wesentlicher Risiken
• Definition des internen Kapitals (ICAAP) und interner Li-
quiditätspuffer (ILAAP)
• Konsistenz und Validierung der Annahmen und Risiko-
quantifizierungsmethoden
• Durchführung regelmäßiger Stresstests
Bedeutende Institute werden angehalten, ihre SREP-
Erfahrungen des Jahres 2017 durch Stellungnahmen an
die EZB zu übermitteln. Anschließend werden die Leit-
fäden überarbeitet und Anfang 2018 zur Konsultation
gestellt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bankingsupervision.europa.eu
EBA: Leitlinien zur Erhebung von Informationen zum ICAAP und ILAAP im Rahmen des SREP
Die am 10. November 2016 von der EBA veröffentlichten
Leitlinien zur Erhebung von Informationen zum Internal
Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP) und zum
Internal Liquidity Adequacy Assessment Process (ILAAP)
für die Zwecke des aufsichtlichen Bewertungs- und Über-
prüfungsprozesses (SREP) wurden zwischenzeitlich in die
EU-Amtssprachen übersetzt.
Die zuständigen Behörden mussten bis zum 10. April
2017 erklären, ob sie den Leitlinien nachkommen (comply
or explain).
Die deutsche Fassung der Leitlinien ist verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 11
EBA: Aktuelle Konsultationen
Konsultation zur Spezifizierung eines Konjunkturab-
schwungs
Die EBA stellte am 1. März 2017 einen Entwurf für techni-
sche Regulierungsstandards (Regulatory Technical Stan-
dards, RTS) zur Konsultation, die die Art, Schwere und
Dauer eines Konjunkturabschwungs konkretisieren, für die
Institute ihre Verlustquote (Loss Given Default, LGD) und
ihren Umrechnungsfaktor (Conversion Factor, CF) schät-
zen sollen. Sie sind Teil der Arbeiten der EBA im Zusam-
menhang mit der Überarbeitung des IRB-Ansatzes und sol-
len die ungerechtfertigte Variabilität in den Ergebnissen
interner Modelle reduzieren und gleichzeitig die Risikosen-
sitivität der Kapitalanforderungen erhalten.
Der RTS-Entwurf spezifiziert insbesondere Art, Schwere
und Dauer eines Konjunkturabschwungs und schlägt zu-
dem einen methodischen Ansatz vor, um diese zu identifi-
zieren. Der Ansatz basiert auf der Annahme, dass wirt-
schaftliche Abschwünge von makroökonomischen und
Kreditfaktoren gesteuert werden. Sie sollten auf Modell-
komponentenebene analysiert werden.
Allerdings enthält der RTS-Entwurf keine Methoden, die
Institute heranziehen können, um solche Bedingungen in
ihren LGD- und CF-Schätzungen wiederzugeben. Das Kon-
sultationspapier schlägt deshalb die Ergänzung einer Me-
thode für die Schätzung von LGD-Parametern in einem
separaten Abschnitt in den ebenfalls im Entwurf befind-
lichen Leitlinien zur Behandlung von ausgefallenen For-
derungen im IRB-Ansatz sowie zur Schätzung der Aus-
fallwahrscheinlichkeit und der Verlustquote bei Ausfall
vor. Da der vorgeschlagene Modellansatz erheblichen
Aufwand für Institute und Aufsichtsbehörden bedeuten
wird, erbittet die EBA auch Rückmeldungen zu zwei
einfacheren, alternativen Ansätzen (Reference Value
Approach und Supervisory Add-on Approach).
Die Konsultationsfrist endet am 29. Mai 2017; die Stan-
dards sollen voraussichtlich ab Ende 2020 anwendbar
sein.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Erfassung von Unternehmenseinheiten in einem
Gruppensanierungsplan
Die EBA veröffentlichte am 2. März 2017 eine Konsulta-
tion zu einem Entwurf für eine Empfehlung über die Erfas-
sung von Tochtergesellschaften und Zweigstellen in einem
konsolidierten Gruppensanierungsplan. Der Entwurf defi-
niert allgemeine Kriterien zur Identifikation von Unterneh-
menseinheiten, die in den Sanierungsplan zu integrieren
sind, sowie den Umfang einer solchen Integration.
Diese Regelungen sollen Banken unterstützen, einen
lückenhaften Ansatz im Rahmen der Informationsbereit-
stellung für die Sanierungsplanung zu vermeiden.
Es gilt das Proportionalitätsprinzip, das durch eine Kate-
gorisierung der Unternehmen umgesetzt werden soll. Der
Umfang der Informationsbereitstellung ergibt sich dann in
Abhängigkeit von der Zuordnung in die jeweilige Katego-
rie. Vorgesehen sind die Kategorien
• „Relevant für die Gruppe“,
• „Relevant für das Finanzsystem in einem betreffenden
Mitgliedstaat“ oder
• „Nicht relevant für die Gruppe oder das Finanzsystem“.
Im Zuge einer Übergangsphase sollen vorhandene Infor-
mationen für Sanierungspläne auf Einzelebene in konsoli-
dierte Sanierungspläne übergeführt werden können.
Die Konsultationsfrist endet am 2. Juni 2017.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 12
Konsultation zur Abwicklung von Beschwerden über
Verstöße gegen die PSD2
Die EBA veröffentlichte am 16. Februar 2017 eine Konsul-
tation über Leitlinienentwürfe zum Beschwerdeverfahren,
das die zuständigen Behörden heranziehen sollen, um die
Einhaltung der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie
(Payment Services Directive, PSD2) durch Zahlungsver-
kehrsdienstleister sicherzustellen.
Der Leitlinienentwurf regelt die Verfahren, nach denen
Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien
einschließlich Verbraucherverbänden bei den zuständigen
Behörden Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße der
Zahlungsdienstleister gegen diese Richtlinie einlegen kön-
nen. Er legt vor allem die Anforderungen an die Übertra-
gungswege bei Beschwerden, die von den zuständigen Be-
hörden geforderten Informationen sowie die Informatio-
nen, die in den Antworten der Behörden enthalten sein
sollen, fest. Er sieht ferner vor, dass die zuständigen Be-
hörden die eingegangenen Beschwerden analysieren sol-
len.
Der Leitlinienentwurf ist nur für solche Beschwerden an
Aufsichtsbehörden anwendbar, bei denen es um vermeint-
liche Verstöße gegen die PSD2 geht. Andere Beschwerde-
gründe sind ebenso wie alternative Streitschlichtungsme-
chanismen (Alternative Dispute Resolutions, ADR) für
Auseinandersetzungen zwischen Zahlungsdienstnutzern
und -anbietern von den Leitlinien nicht erfasst.
Die Konsultationsfrist endet am 16. Mai 2017.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Offene und sichere elektronische Zahlungen für
Verbraucher unter PSD2
Im Rahmen der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Ser-
vices Directive, PSD2) und in enger Zusammenarbeit mit
der Europäischen Zentralbank veröffentlichte die EBA am
23. Februar 2017 ihre finalen technischen Regulierungs-
standards (Regulatory Technical Standards, RTS) zu einer
strengen Kundenauthentifizierung und zu gemeinsamer
und sicherer Kommunikation. Sie sind das Ergebnis einiger
Kompromisse zu unterschiedlichen, teils gegenläufigen
Zielen der PSD2 wie die Erhöhung der Sicherheit, die Si-
cherstellung von Neutralität hinsichtlich Technologie
und Geschäftsmodell, die Eingliederung der europäischen
Zahlungsmärkte oder der Schutz der Verbraucher.
Die finalen RTS beschäftigen sich genauer mit den Aus-
nahmen der Anwendung einer strengen Kundenauthen-
tifizierung auf der Basis des in der Dienstleistung
implizierten Risikos, des Betrags und der Wiederholung
der Transaktion und des verwendeten Zahlungswegs. Im
Zusammenhang damit führte die EBA zwei neue Ausnah-
men ein: eine ausgehend von der Analyse des Transak-
tionsrisikos aufgrund definierter Betrugsebenen, die
andere für Zahlungen an „automatisierten Terminals“ für
Transport- und Parktarife. Zudem erhöhte die EBA den
Schwellenwert für Fernzahlungsvorgänge von zehn auf
30 Euro und beseitigte die vormaligen Verweise auf ISO
27001 und andere spezifische Charakteristika für eine
strenge Kundenauthentifizierung.
Bezüglich der Kommunikation zwischen den kontoführen-
den Zahlungsdienstleistern, den Kontoinformationsdienst-
leistern und Zahlungsauslösedienstleistern entschied die
EBA, dass Erstere zumindest eine Schnittstelle zu den bei-
den Letztgenannten anbieten müssen, um an Zahlungs-
konteninformationen zu gelangen. Dritten soll ohne Identi-
fizierung fortan kein Zugriff mehr zu diesen Informationen
gewährt werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Finale ITS zum aufsichtlichen Meldewesen
Der am 7. April 2017 veröffentlichte finale Entwurf für
technische Durchführungsstandards ergänzt die Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zum aufsichtli-
chen Meldewesen. Die Aktualisierung betrifft u. a. neue In-
formationen zu Risikopositionen gegenüber Staaten, Än-
derungen bei den operationellen Risiken, Aktualisierungen
bei den zusätzlichen Liquiditätsbeobachtungskennzahlen
(Additional Liquidity Monitoring Metrics, ALMM) und wei-
tere geringfügige Anpassungen (etwa aus den Q&A).
Die Änderungen sollen für Meldungen ab März 2018 an-
wendbar sein.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 13
EBA: Veröffentlichungen zur Offenlegung
RTS zur Offenlegung belasteter und unbelasteter
Vermögenswerte
Die EBA veröffentlichte am 3. März 2017 die finalen
technischen Regulierungsstandards (RTS) zur Präzi-
sierung der Offenlegung belasteter und unbelasteter
Vermögenswerte. Die Veröffentlichung von Angaben zu
belasteten Vermögenswerten (Asset Encumbrance) soll
für Transparenz und Vergleichbarkeit der Informationen
innerhalb der EU sorgen.
Die RTS richten sich an Institute und enthalten Anforde-
rungen an die zu veröffentlichenden Informationen über
belastete und unbelastete Vermögenswerte sowie an die
Verwendung entsprechender Templates. Sie erhöhen
dadurch das Maß an Transparenz im Vergleich zu den ge-
genwärtigen EBA-Leitlinien deutlich.
Art. 443 CRR sieht vor, dass detailliertere Informationen
zum Bilanzwert jeder Forderungsklasse, aufgeschlüsselt
nach der Bonität der Vermögenswerte, und zum gesam-
ten unbelasteten Bilanzwert offenzulegen sind. Der RTS-
Entwurf enthält drei Offenlegungsvorlagen nebst Ausfüll-
hinweisen, die unter Berücksichtigung entsprechender Er-
läuterungen vervollständigt und veröffentlicht werden sol-
len. Um z. B. die Relevanz der Asset Encumbrance für die
jeweiligen Finanzierungsmodelle zu erläutern, unterschei-
den die vorgesehenen Templates zwischen belasteten
Vermögenswerten, die für bestehende Finanzierungs- und
Besicherungserfordernisse benötigt werden, und solchen,
die für einen möglichen künftigen Finanzierungsbedarf zur
Verfügung stehen.
Kleine Institute, die über einen geringen Bestand belaste-
ter und unbelasteter Vermögenswerte verfügen, sowie In-
vestmentbanken müssen die Qualität ihrer Vermögens-
werte nicht offenlegen.
Die Anforderungen der RTS treten 20 Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Sie sind
erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten anzuwenden und
werden die aktuellen EBA-Leitlinien zur Offenlegung be-
lasteter und unbelasteter Vermögenswerte ersetzen.
Die RTS sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Finale Leitlinien zur Offenlegung der LCR
Am 8. März 2017 veröffentlichte die EBA die finalen Leitli-
nien zur Offenlegung der LCR. Die Leitlinien enthalten ein-
heitliche Formulare und Tabellen für die Offenlegung der
LCR, ohne damit das allgemeine Offenlegungsrahmen-
werk nach der CRR (Capital Requirements Regulation) zu
verändern. In Übereinstimmung mit den Standards des
Basler Ausschusses sehen die Leitlinien auch ein vollstän-
dig quantitatives LCR-Offenlegungsformular für systemre-
levante („systemic“) Kreditinstitute sowie eine verein-
fachte Version für alle anderen Kreditinstitute vor, das nur
die Liquiditätsdeckungsquote, die Summe der Liquiditäts-
reserven und Nettoabflüsse enthält. Die im Offenlegungs-
template enthaltenen Angaben basieren auf Durch-
schnittswerten der monatlichen Offenlegungen laut dem
technischen Standard zur LCR-Berichterstattung.
Ergänzt wird das Formular durch quantitative und quali-
tative Erläuterungen. Schließlich enthalten die Leitlinien
eine Tabelle für die Offenlegung von Zielen des Risiko-
managements und Strategien im Zusammenhang mit
Liquiditätsrisiken.
Die Leitlinien richten sich an global oder anderweitig sys-
temrelevante Kreditinstitute im Anwendungsbereich der
delegierten Verordnung zur LCR. Darüber hinaus sollten
auch andere Kreditinstitute im Ermessen der zuständigen
Behörden oder auf freiwilliger Basis die Leitlinien anwen-
den. Sie treten am 31. Dezember 2017 in Kraft.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 14
EBA: Sonstige Veröffentlichungen
Überarbeitete Liste mit Validierungsregeln für
technische Durchführungsstandards
Die EBA veröffentlichte am 10. März 2017 eine überarbei-
tete Liste mit Validierungsregeln in ihren technischen
Durchführungsstandards (Implementing Technical Stan-
dards, ITS) zum aufsichtlichen Meldewesen. Es wird vor al-
lem auf die Validierungsregeln hingewiesen, die entweder
aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit oder weil sie zu IT-Proble-
men führten, deaktiviert wurden. Den zuständigen
Behörden wurde mitgeteilt, dass die nach den ITS übertra-
genen Daten nicht formal anhand der deaktivierten Rege-
lungen überprüft werden sollen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Aktualisierte Liste O-SIIs
Gemäß den in den EBA-Leitlinien enthaltenen einheitlichen
Kriterien publizierte die EBA am 15. März 2017 eine aktu-
alisierte Auflistung der anderen systemrelevanten Insti-
tute (Other Systemically Important Institutions, O-SIIs),
die gemeinsam mit den global systemrelevanten Instituten
(Global Systemically Important Institutions, G-SIIs) von
den zuständigen Behörden der EU identifiziert wurden und
als systemrelevant gelten. Die Liste führt auch die zusätz-
lichen Kapitalpuffer auf, die für die O-SIIs von den Behör-
den festgesetzt wurden.
Die EBA Leitlinien geben den zuständigen Behörden zu-
sätzliche Flexibilität in ihrem aufsichtlichen Ermessen,
wenn sie andere Institute als O-SII klassifizieren, die nor-
malerweise nicht zwingend als solche identifiziert würden.
Die Liste der O-SIIs wird jährlich gemeinsam mit den An-
forderungen an die Eigenkapitalausstattung (Common
Equity Tier 1 [CET1] Capital Buffer) veröffentlicht, die
festgelegt oder zurückgeführt werden müssen. Strengere
Kapitalanforderungen sind frühestens ein Jahr nach der
Veröffentlichung der Liste anzuwenden, um den Instituten
ausreichend Zeit zu geben, eine entsprechende Anpas-
sung an die neuen Kapitalpuffer vorzunehmen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Update zum anstehenden EU-Stresstest
Die EBA veröffentlichte am 27. Februar 2017 einen vor-
läufigen Zeitplan für den im Jahr 2018 anstehenden EU-
Stresstest. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Auf-
sichtsbehörden arbeitet die EBA derzeit sowohl die Metho-
dik als auch Templates aus. Die überarbeitete Methodik
soll auch die Umsetzung der IFRS-9-Regelungen berück-
sichtigen. Die Durchführung des EU-weiten Stresstests ist
zum Jahresbeginn 2018 geplant. Nach einem halben Jahr
sollen die Ergebnisse veröffentlicht werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Stellungnahme zu Übergangsregelungen/
Zuordnung der Risikovorsorge nach IFRS 9
Die EBA veröffentlichte am 6. März 2017 eine Stellung-
nahme zu Übergangsregelungen und zur Berücksichtigung
der Risikovorsorge nach IFRS 9. Insbesondere wird darin
auch der Umgang mit möglichen Effekten bei der erstmali-
gen Anwendung von IFRS 9 ab Januar 2018 in Form von
negativen Auswirkungen auf die Eigenkapitalquoten the-
matisiert. Die EBA ist der Ansicht, dass die Erstanwen-
dungseffekte, die sich aus IFRS 9 ergeben, ab Januar
2018 nicht voll neutralisiert, sondern nach einem stati-
schen Ansatz über vier Jahre abgeschrieben werden sol-
len. Instituten steht es jedoch frei, den vollen Betrag des
Effekts auf einmal anzurechnen.
Die EBA favorisiert einen statischen Ansatz zur Verteilung
des Erstanwendungseffekts, der die Nachvollziehbarkeit
und Umsetzung vereinfacht. Die EU-Kommission schlägt
dagegen im Zuge der Überarbeitung der CRR (CRR II) ei-
nen dynamischen Ansatz vor, der wiederum weitere An-
forderungen an die Offenlegung stellt. Darüber hinaus ist
die EBA der Ansicht, dass die gesamte Risikovorsorge
nach IFRS 9 den „specific credit risk adjustments“ (SCRA)
zugeordnet werden soll.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 15
BCBS/EBA: Ergebnisse des Basel-III- bzw. CRR-/CRD-IV-Monitorings zum 30. Juni 2016
BCBS
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Commitee
on Banking Supervision, BCBS) veröffentlichte am
27. Februar 2017 die Ergebnisse des Basel-III-Monitorings
für europäische Institute zum Stichtag 30. Juni 2016.
Der Teilnehmerkreis umfasste insgesamt 210 europäische
Banken, bestehend aus 100 Gruppe-1-Instituten und
110 Gruppe-2-Instituten. Institute der Gruppe 1 sind defi-
niert als international aktive Institute, die eine Kernkapital-
ausstattung von mindestens 3 Mrd. Euro aufweisen. Hier-
unter fallen auch alle 30 Banken, die als global systemre-
levant eingestuft wurden. Den übrigen Teilnehmerkreis
bilden 110 Banken der Gruppe 2; diese verfügen entwe-
der über weniger als 3 Mrd. Kernkapital (Tier 1) oder sind
nicht international aktiv.
Die Resultate zeigen, dass alle beteiligten Institute sowohl
die Kernkapitalquote (Common Equity Tier 1, CET1) von
mindestens 4,5 % als auch die Zielquote von 7,0 % erfül-
len. Zudem konnten die Gruppe-1-Institute ihre Kapitalde-
fizite zwischen 31. Dezember 2015 und 30. Juni 2016 re-
duzieren; insbesondere die Lücke beim Ergänzungskapital
(Tier 2) konnte von 5,5 Mrd. Euro auf 3,4 Mrd. Euro ver-
ringert werden. Unterstellt man darüber hinaus die Voll-
umsetzung der Mindestanforderungen für die Verlust-
absorptionsfähigkeit (TLAC) im Jahr 2022, so weisen 18
der global systemrelevanten Kreditinstitute gemeinsam
ein TLAC-Defizit von 318 Mrd. Euro auf; im Vorjahr waren
es 416 Mrd. Euro.
Die kurzfristige Liquidity Coverage Ratio (LCR) beträgt für
Gruppe-1-Institute im Mittel 126 %, für Gruppe-2-Institute
155 %. Damit erfüllen alle 210 untersuchten Banken die
für 2016 geltende LCR von 70 %. Die ab 2019 einzuhal-
tende LCR von 100 % wird bereits jetzt von 88 % der Insti-
tute der Gruppe 1 und von 94 % der Institute der Gruppe 2
erfüllt.
Die strukturelle Liquiditätskennzahl, die Net Stable Fun-
ding Ratio (NSFR), beträgt am Stichtag für die Gruppe-1-
und die Gruppe-2-Institute im Mittel jeweils 114 % bzw.
115 %. Folglich erreichen 84 % der Gruppe-1- und 86 % der
Gruppe-2-Institute bereits am 30. Juni 2016 eine NSFR
von mindestens 100 %.
EBA
Im Ergebnis weisen die europäischen Kreditinstitute mit
einer durchschnittlichen Kernkapitalquote von 12,8 % eine
wesentliche Verbesserung der Eigenkapitalpositionen auf
und erfüllen somit bereits im Jahr 2016 größtenteils die
künftigen regulatorischen Kapitalanforderungen.
Das Ergebnis zur Erfüllung der Anforderungen bei der LCR
beläuft sich Ende Juni 2016 auf 133,7 % (Basis: delegierte
Verordnung der EU-Kommission), wobei 95,4 % der teil-
nehmenden Banken die ab Januar 2018 geltende Min-
destanforderung von 100 % erfüllen. Der Fehlbetrag zur
Erfüllung der vollumfänglichen LCR-Mindestanforderung
beträgt hier 2,5 Mrd. Euro.
In Bezug auf die Einhaltung der NSFR-Anforderungen zei-
gen die Ergebnisse bezüglich der aktuellen Basel-III-Stan-
dards, dass sich die durchschnittliche Quote auf 107,8 %
beläuft, bei einem Fehlbetrag von 158,7 Mrd. Euro.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bis.org
www.eba.europa.eu
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 16
Bundesbank: Ergebnisse des Basel-III-Monitorings für deutsche Institute zum 30. Juni 2016
Die am 28. Februar 2017 von der Deutschen Bundesbank
veröffentlichten Ergebnisse zeigen, dass die deutschen In-
stitute zum Stichtag weiterhin über eine stabile Eigenkapi-
talausstattung verfügen. Die insgesamt 39 untersuchten
deutschen Institute umfassten sieben Gruppe-1- und
32 Gruppe-2-Institute.
Für die regulären Bereiche des Basel-III-Monitorings (Ei-
genkapital, Liquidität, Verschuldungsquote) kommt die
Auswirkungsstudie für deutsche Institute zu folgenden Re-
sultaten:
• Sowohl die Gruppe-1- als auch die Gruppe-2-Institute lie-
gen mit ihrer jeweiligen durchschnittlichen harten Kern-
kapitalquote (11,6 % bzw. 13,5 %) deutlich über der Min-
destanforderung. Zudem halten bereits alle 39 Institute
den bis 2019 schrittweise einzuführenden Kapitalerhal-
tungspuffer von 2,5 % ein.
• Die kurzfristige Liquidity Coverage Ratio (LCR) beträgt
für Gruppe-1-Institute durchschnittlich 115,8 % und für
Gruppe-2-Institute durchschnittlich 148,4 %. Mit Aus-
nahme eines Gruppe-1-Instituts und zweier Gruppe-2-In-
stitute erfüllen die untersuchten Banken somit bereits
jetzt die ab 2018 einzuhaltende Mindest-LCR von
100 %.
• Die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) beträgt für
Institute der Gruppe 1 im Durchschnitt 98 %. Diese Insti-
tute benötigen noch 47,4 Mrd. Euro an stabilen Finan-
zierungsmitteln, um die ab 2018 geltende Quote von
100 % einzuhalten. Die durchschnittliche NSFR der
Gruppe-2-Institute liegt bei 106,8 %. Damit benötigen
auf Einzelinstitutsbasis noch fünf Institute der Gruppe 2
zusammen 16 Mrd. Euro an stabilen Finanzierungsmit-
teln.
• Die durchschnittliche Verschuldungsquote, die das
Kernkapital zum nicht risikogewichteten Gesamtengage-
ment ins Verhältnis setzt, beträgt für Gruppe-1-Institute
im Mittel 3,6 % und für Gruppe-2-Institute 5,3 %. Um
eine Leverage Ratio von 3 % einzuhalten, müssen somit
alle Gruppe-1-Institute und 74,2 % der Gruppe-2-Insti-
tute eine höhere Kernkapitalausstattung aufweisen als
die Mindestkernkapitalquote von 6 %.
Verglichen mit den Instituten anderer europäischer Län-
der weisen deutsche Banken ähnliche Kapitalquoten auf.
Lediglich die mittlere Verschuldungsquote der Gruppe-1-
Institute ist im europäischen Vergleich nach wie vor unter-
durchschnittlich.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bundesbank.de
Der statistische Anhang zum Basel-III-Monitoring für
deutsche Banken ist verfügbar unter:
www.bundesbank.de
BCBS: FAQ zur strukturellen Liquiditätsquote gemäß Basel III
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichte
am 24. Februar 2017 zum zweiten Mal einen Katalog mit
häufig gestellten Fragen (Frequently Asked Questions,
FAQ) zur strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Fun-
ding Ratio, NSFR) im Rahmen von Basel III. Das aktuelle
Dokument befasst sich mit Fragen zum Wortlaut der Ver-
öffentlichung des NSFR-Standards im Oktober 2014.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bis.org
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 17
BCBS: Zweite Konsultation zu Identifikation und Management von Step-in-Risiken
Im Rahmen der G20-Initiative zur Stärkung der Aufsicht
und Regulierung des Schattenbankensystems stellte der
Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 15. März 2017
ein Rahmenwerk zur Identifikation und zum Management
von Step-in-Risiken zur Konsultation, das die Übertragung
von Problemen vom Schattenbankensystem auf Banken
verhindern soll.
Die vorgeschlagenen Leitlinien spezifizieren das potenzi-
elle Step-in-Risiko, das sich aus der Beziehung einer Bank
mit nicht konsolidierten Unternehmen ergeben kann.
Step-in-Risiken stellen das Risiko dar, dass eine Bank an-
dere Unternehmen über ihre vertraglichen Verpflichtun-
gen hinaus unterstützt, um sich selbst vor nachteiligen Re-
putationsrisiken zu schützen, die aus der Verbindung mit
diesen Unternehmen entstehen könnten. Werden diese Ri-
siken nicht angemessen antizipiert, können sie sich auf
das Kapital und auf die Liquiditätslage der Bank auswir-
ken.
Die Leitlinien enthalten aus diesem Grund Kriterien zur
Identifikation solcher Step-in-Risiken sowie zusätzliche
Merkmale der Unternehmen neben der Beziehung mit der
Bank. Unter aufsichtlicher Betrachtung hält der Ausschuss
einen speziell zugeschnittenen Ansatz für sinnvoller als ei-
nen standardisierten. Deshalb enthält das Rahmenwerk
keine zusätzliche Säule-1-Kapital- oder –Liquiditätsbelas-
tungen zu den bereits existenten Basel-Standards. Es för-
dert vielmehr die bestehenden aufsichtlichen Maßnahmen.
Die Konsultation läuft bis zum 15. Mai 2017.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bis.org
BCBS: Überarbeitetes Offenlegungsrahmenwerk
Die am 29. März 2017 veröffentlichten überarbeiteten
Offenlegungsanforderungen sind das Ergebnis einer zwei-
ten Überarbeitungsphase zu den Offenlegungsstandards
des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Sie erstecken
sich auf folgende drei Elemente:
• Zusammenführung der bestehenden Offenlegungsan-
forderungen des Basler Ausschusses zu einem Säule-III-
Rahmenwerk, das die Kapitalzusammensetzung, die
Leverage Ratio, die Liquiditätskennziffern, die Indika-
toren zur Bestimmung global systemrelevanter Banken,
den antizyklischen Kapitalpuffer, das Zinsänderungs-
risiko im Anlagebuch und die Vergütung umfasst
• Einführung einer Übersicht („dashboard“) mit aufsichtli-
chen Messgrößen, die Anwendern einen Überblick über
die aufsichtsrechtliche Position der Bank gibt, und neue
Offenlegungsanforderungen für Banken, die aufsichtli-
che Bewertungsanpassungen aufzeichnen
• Aktualisierungen, die laufende Überarbeitungen des
aufsichtlichen Rahmenwerks wie die Regelungen zu
TLAC („total loss-absorbing capacity“) für G-SIBs und
die Überarbeitung des Marktrisikorahmenwerks berück-
sichtigen
Der Standard legt den Anwendungszeitpunkt für die jewei-
lige Offenlegungsanforderung fest. Für zusammenge-
führte, bereits bestehende Offenlegungsanforderungen
wird er Ende 2017 sein. Für Offenlegungsanforderungen,
die noch von anderen Rahmenwerken abhängig oder neu
sind, wurde der Anwendungszeitpunkt mit den jeweils dort
genannten Einführungsterminen abgestimmt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bis.org
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 18
BCBS: Überarbeitung des Rahmenwerks für G-SIBs
Der Basler Ausschuss veröffentlichte am 30. März 2017
ein Konsultationspapier für ein überarbeitetes Rahmen-
werk zur Bewertung von G-SIBs. Das Dokument enthält
entsprechende Vorschläge zur Überarbeitung des aus
dem Jahr 2013 stammenden Rahmenwerks, für das ein
dreijähriger Überarbeitungsturnus vorgesehen ist.
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
• Die Obergrenze für die Kategorie Ersetzbarkeit soll ent-
fallen.
• Die Anforderungen an die Konsolidierung werden aus-
geweitet, um auch Tochtergesellschaften von Versiche-
rungsunternehmen einzuschließen.
• Die Definition grenzüberschreitender Aktivitäten wird
ergänzt.
• Die Gewichtungen in der Kategorie Ersetzbarkeit wer-
den angepasst und ein Indikator für das Handelsvolu-
men eingeführt.
• Die Offenlegungsanforderungen werden überarbeitet.
• Es werden weitere Hinweise in Bezug auf die Relevanz-
stufen und die damit verbundenen Aufschläge gegeben.
• Es wird ein Übergangszeitplan vorgeschlagen.
Stellungnahmen sind bis 30. Juni 2017 möglich.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bis.org
Versicherungsaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 19
Versicherungs-aufsicht
Versicherungsaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 20
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb
Am 9. Januar 2017 veröffentlichte die Bundesregierung
einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/97 über den Versicherungsvertrieb (Insurance Dis-
tribution Directive, IDD) und zur Änderung des Außenwirt-
schaftsgesetzes. Die Umsetzung der IDD in nationales
Recht löst die derzeit geltende Vermittlerrichtlinie
2002/92/EG (Insurance Mediation Directive) ab.
Der Entwurf sieht Änderungen in der Gewerbeordnung
(Gew0), im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie im
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor. Die bisherige
Vermittlerrichtlinie bezog sich im Grunde auf die Vermitt-
lereignung und auf die gewerbliche Zulässigkeit. Ziel der
IDD ist die Stärkung des Verbraucherschutzes durch eine
Ausweitung der Aufsicht über Versicherungsvermittler
und Versicherungsunternehmen im Rahmen des Produkt-
entwicklungsprozesses.
Die IDD enthält darüber hinaus umfassende Regelungen
zur Vertriebsvergütung und zur Vermeidung von Interes-
senkonflikten zwischen Versicherern, Vermittlern, Kunden
und Versicherten. Außerdem können Verstöße gegen die
neuen Vorschriften zu empfindlichen Sanktionen führen.
Verbraucherschutzverbänden kommt hierbei eine mit Ver-
mittlern gleichberechtigte Rolle zu. Zudem erfolgt die
Neuregelung zweier nationaler Themenbereiche: zum ei-
nen die gesetzliche Integration des Versicherungsberaters
in § 34d GewO und zum anderen das Sondervergütungs-
und Provisionsabgabeverbot.
Die Umsetzung der IDD in nationales Recht muss bis zum
23. Februar 2018 erfolgen.
Der Gesetzentwurf ist verfügbar unter:
www.bmjv.de
BaFin: Aktuelle Auslegungsentscheidungen
Vorhersehbare Dividenden unter Solvabilität II
Die BaFin veröffentlichte am 19. April 2017 eine Ausle-
gungsentscheidung zu vorhersehbaren Dividenden. Nach
Art. 70 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
müssen Versicherungsunternehmen vorhersehbare Divi-
denden, Ausschüttungen und Entgelte vom Gesamtüber-
schuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten
abziehen. Dies gilt, sofern die Höhe der zu zahlenden Divi-
denden bis zum Vorlagezeitpunkt der jährlichen bzw.
quartalsweisen Berichterstattung vorhersehbar ist. Divi-
denden sind spätestens dann vorhersehbar, wenn sie von
der Geschäftsleitung festgestellt bzw. genehmigt wurden.
Der Abzug von den Eigenmitteln erfolgt zum letzten Stich-
tag des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Die Auslegungsentscheidung ist verfügbar unter:
www.bafin.de
Behandlung von Staatenrisiken unter Solvabilität II
Am 7. April 2017 veröffentlichte die BaFin eine Ausle-
gungsentscheidung zur Behandlung von Staatenrisiken,
die sich aus der Anlage in Anleihen oder Darlehen gegen-
über Zentralstaaten sowie gegenüber regionalen und loka-
len Gebietskörperschaften ergeben. Die Auslegungsent-
scheidung richtet sich an alle inländischen Erst- und Rück-
versicherungsunternehmen mit Ausnahme von Sterbe-
und Pensionskassen sowie kleinen Versicherungsunter-
nehmen gem. § 211 VAG. Die darin enthaltenen Grund-
sätze und Prozesse sind als „Good-Practice“-Ansätze der
BaFin zu verstehen und sollen insbesondere Unterneh-
men, die ihre Kapitalanforderungen mit der Standardfor-
mel berechnen, eine Hilfestellung bieten.
Die Auslegungsentscheidung ist verfügbar unter:
www.bafin.de
Versicherungsaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 21
BaFin: Merkblatt zu Berichtswesen und Offenlegungspflichten unter Solvabilität II
Die BaFin veröffentlichte am 29. März 2017 ein aktuali-
siertes Merkblatt zum Berichtswesen und zu den Offenle-
gungspflichten von Erst- und Rückversicherungsunterneh-
men. Das Merkblatt richtet sich nunmehr ausschließlich an
Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen
im Anwendungsbereich von Solvabilität II.
Die aktualisierten Hinweise betreffen insbesondere den
Abschnitt zu den Berichtsformularen des vierteljährlichen
und jährlichen Berichtswesens (Abschnitt 3.3) sowie den
Abschnitt zur narrativen Berichterstattung (Abschnitt 4).
Dieser enthält ausführliche Hinweise zum aufsichtlichen
Bericht (Regular Supervisory Report; RSR), zum öffentli-
chen Solvabilitäts- und Finanzbericht (Solvency and Finan-
cial Condition Report; SFCR) sowie zum Bericht über die
unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
(Own Risk and Solvency Assessment; ORSA). Die Ausfüh-
rungen zur bisherigen Berichterstattung sind entfallen.
Das Merkblatt ist verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Merkblätter zur Zulassung von Versicherungs-Aktiengesellschaften
Zulassung zum Betrieb der Krankenversicherung
Die BaFin veröffentlichte am 14. März 2017 ein neues
Merkblatt zur Zulassung von Aktiengesellschaften zum
Betrieb der Krankenversicherung. Es ersetzt die alte Fas-
sung aus dem Jahr 2006. Das Merkblatt konkretisiert die
Unterlagen und Angaben, die die Gesellschaften bei der
BaFin für eine Zulassung einreichen müssen. Darüber hin-
aus werden die Besonderheiten für kleine Versicherungs-
unternehmen im Sinne von § 211 VAG behandelt.
Das Merkblatt ist verfügbar unter:
www.bafin.de
Zulassung zum Betrieb der Rückversicherung
Die BaFin veröffentlichte am 6. März 2017 ein neues
Merkblatt mit Hinweisen für die Zulassung von Aktienge-
sellschaften zum ausschließlichen Betrieb der Rückversi-
cherung. Es ersetzt die alte Fassung aus dem Jahr 2008.
Das Merkblatt konkretisiert die Unterlagen und Angaben,
die die Gesellschaften bei der BaFin für eine Zulassung
einreichen müssen.
Das Merkblatt ist verfügbar unter:
www.bafin.de
Versicherungsaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 22
EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen
Verfahren zur Berechnung der Ultimate Forward Rate
Die EIOPA veröffentlichte am 30. März 2017 ein neues
Verfahren zur Berechnung der Ultimate Forward Rate
(UFR). Das Verfahren dient der Extrapolation der maßgeb-
lichen risikofreien Zinsstrukturkurve. Damit können für
besonders lange Laufzeiten, für die keine verlässlichen
Marktdaten mehr verfügbar sind, die jeweils maßgeblichen
Zinssätze bestimmt werden. Das Verfahren folgt den
Grundsätzen des Art. 47 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/35. Demnach muss die UFR für jede Währung
im Zeitverlauf stabil sein und darf sich ausschließlich bei
Veränderungen langfristiger Erwartungen ändern.
Das neue Verfahren sieht vor, die UFR als Summe des In-
flationsziels der jeweiligen Zentralbank und eines Mittel-
werts aus historischen Daten zu Realzinsen zu bestimmen.
Die UFR-Werte werden somit unterhalb der Werte der al-
ten Methodik liegen.
Das neue Verfahren soll erstmalig im Jahr 2018 zur Be-
rechnung der risikolosen Zinsstrukturkurve angewendet
werden. Die Europäische Kommission kann dann mittels
Durchführungsverordnung die von EIOPA errechnete
Zinskurve für rechtsverbindlich erklären.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eiopa.europa.eu
Änderungen von Durchführungsverordnungen zum Be-
richtswesen
Die EIOPA veröffentlichte am 21. April 2017 eine Reihe
von Anpassungsvorschlägen für die Durchführungsverord-
nungen zum quantitativen und narrativen Berichtswesen.
Einige der Anpassungen betreffen die Steuerung der
XBRL-Taxonomie im Rahmen von Solvabilität II, deren
Veröffentlichung für Juli 2017 geplant ist.
Die Vorschläge können bis zum 8. Mai 2017 kommentiert
werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eiopa.europa.eu
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 23
Wertpapier-aufsicht/Asset Management
Wertpapieraufsicht/Asset Management
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 24
BaFin: Legal Entity Identifier im Rahmen der Meldepflicht nach MiFIR
Ab dem 3. Januar 2018 ist bei meldepflichtigen Geschäf-
ten gemäß Art. 26 der europäischen Finanzmarktverord-
nung MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation)
ein aktiver Legal Entity Identifier (LEI) zu verwenden. Der
LEI ist eine weltweit gültige Kennungsnummer, um die ein-
deutige Identifizierung der an einer Transaktion beteilig-
ten Unternehmen zu gewährleisten.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die unter die Mel-
depflicht solcher Transaktionen fallen, haben sicherzustel-
len, dass ihre Kunden vor der Ausübung der Transaktio-
nen über einen aktiven LEI verfügen. Andernfalls können
meldepflichtige Geschäfte nicht ausgeführt werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Überarbeitete WpHG-Bußgeldleitlinien
Nach der Veröffentlichung der ersten Version der Leitli-
nien im November 2013 publizierte die BaFin am 22. Feb-
ruar 2017 ihre überarbeiteten WpHG-Bußgeldleitlinien II,
die es ihr ermöglichen, höhere Sanktionen bei Verstößen
gegen das Wertpapierhandelsgesetz zu verhängen. Die
Leitlinien umfassen Verstöße bei Ad-hoc-Mitteilungen,
Stimmrechtsmeldungen und der Finanzberichterstattung.
Die Leitlinien schaffen die Voraussetzungen für die Einfüh-
rung umsatzbezogener Geldbußen, die auch für größere
Unternehmen bei schwerwiegenden Verstößen eine spür-
bare Sanktionierung schafft. Die BaFin kann Verstöße ge-
gen die Finanzberichterstattungspflichten beispielweise
mit Sanktionen in Höhe von fünf Prozent des konzernwei-
ten Jahresumsatzes oder dem Zweifachen des aus dem
Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ahnden. Für
ein Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von 50 Mrd.
Euro könnte sich das Bußgeld auf bis zu 2,5 Mrd. Euro be-
laufen, was weit über dem bisher maximalen Bußgeld von
200.000 Euro liegt.
Die WpHG-Bußgeldleitlinien II setzen die verschärften
Sanktionsmöglichkeiten der Transparenzrichtlinie-Ände-
rungsrichtlinie und der Marktmissbrauchsrichtlinie um. Für
die Aufsicht sind sie die Basis für die Bemessung der Buß-
gelder bezogen auf den Schweregrad des Verstoßes und
die Marktkapitalisierung des Unternehmens.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Die Leitlinien sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Wertpapieraufsicht/Asset Management
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 25
BaFin: Entgegennahme von Antragsentwürfen für das Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten
Mit Inkrafttreten der europäischen Finanzmarktrichtlinie
MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II) und
der Finanzmarktverordnung MiFIR (Markets in Financial In-
struments Regulation) werden der BaFin ab dem 3. Ja-
nuar 2018 neue Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Auf-
sicht von Datenbereitstellungsdiensten übertragen. Da-
tenbereitstellungsdienste sind in die Erfüllung von
Veröffentlichungs- und Meldepflichten involviert, die Wert-
papierfirmen und Betreiber von Handelsplätzen gemäß
der MiFIR erfüllen müssen. Ihre Regulierung soll die Quali-
tät der Handelstransparenz und einen stärker integrierten
europäischen Markt fördern.
Die BaFin kann formelle Anträge für die Zulassung oder
Prüfung allerdings erst entgegennehmen und bearbeiten,
wenn entsprechende Zuständigkeitsregelungen im Kredit-
wesengesetz (KWG) durch das geplante Zweite Finanz-
marktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) in Kraft getreten
sind.
Für Unternehmen, die planen, bereits ab dem 3. Januar
2018 als Datenbereitstellungsdienste tätig zu sein, wird
das KWG voraussichtlich Übergangsvorschriften in Form
einer Erlaubnisfiktion vorsehen. Betroffene Unternehmen
müssen dazu bis zum 2. Juli 2018 einen vollständigen Er-
laubnisantrag stellen. Zur vorläufigen Prüfung und zur Ge-
währleistung eines reibungslosen Übergangs nimmt die
BaFin solche Antragsentwürfe seit dem 1. März 2017 ent-
gegen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Angepasstes Rundschreiben MaComp
Nach vorangegangener Konsultation zu deren Anpassung
Ende 2016 veröffentlichte die BaFin am 8. März 2017 das
überarbeitete Rundschreiben zu den Mindestanforderun-
gen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhal-
tens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach
§§ 31 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp).
Die BaFin ergänzte darin den Abschnitt BT 3.2, der be-
stimmte Kennzeichnungspflichten für Informationen fest-
legt, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen von Drit-
ten erhalten und gemäß ihrer Verpflichtung in Nr. 16 der
Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte lediglich an
die Depotkunden weiterleiten. Es liegt allerdings nicht im
Verantwortungsbereich der Wertpapierfirmen sicherzu-
stellen, dass diese Informationen redlich, eindeutig und
nicht irreführend sind (§ 31 Abs. 2 WpHG und § 4 Wertpa-
pierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsver-
ordnung [WpDVerOV]).
Darüber hinaus wurden seitens der BaFin aufgrund der Auf-
hebung von § 34b Abs. 1 bis 4 WpHG durch das Erste Fi-
nanzmarktnovellierungsgesetz Teile des Abschnitts BT 5
gestrichen. Artikel 20 der europäischen Marktmissbrauchs-
verordnung enthält hierzu nun die entsprechenden Rege-
lungen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Wertpapieraufsicht/Asset Management
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 26
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen
Durchführungsbestimmungen für Auftragspakete im
Rahmen von MiFID II
Die ESMA veröffentlichte am 28. Februar 2017 den Ab-
schlussbericht zu den technischen Regulierungsstandards
(RTS) zur Behandlung von Auftragspaketen (Package Or-
ders) im Rahmen von MiFID II und MiFIR. Die RTS präzisie-
ren, wie die MiFIR-Vorhandels-Transparenzvorschriften
auf Package Orders anzuwenden sind.
Die RTS wurden zur Festlegung einer Methodik ausgear-
beitet, mit der festgestellt werden kann, für welche Auf-
tragspakete ein liquider Markt besteht. Bei der Entwick-
lung einer solchen Methodik zur Feststellung, ob es einen
liquiden Markt für ein Paket als Ganzes gibt, prüft die
ESMA, ob Pakete standardisiert sind und häufig gehandelt
werden.
Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung hat die
EU-Kommission im Rahmen eines Endorsement-Prozesses
über die RTS zu entscheiden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden
außerhalb der EU
Am 20. März 2017 gab die ESMA bekannt, dass sie mit
Aufsichtsbehörden aus Brasilien, Japan, Indien, Dubai und
den Vereinigten Arabischen Emiraten sog. Memoranda of
Understanding (MoU) über Kooperationsvereinbarungen
in Bezug auf zentrale Gegenparteien geschlossen hat. Die
Aufsichtsbehörden sind außerhalb der EU ansässig und zu-
gelassen bzw. anerkannt und haben eine Anerkennung in
der EU nach EMIR beantragt. Die Kooperationsvereinba-
rung sieht insbesondere den Informationsaustausch
zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden vor.
Die MoU gelten mit Datum ihrer Unterschrift.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
EU-Kommission: Veröffentlichung von Rechtsakten zu MiFID II/MiFIR und MAR
MiFID II/MiFIR
Die Regelungen der Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) und
der Finanzmarktverordnung (MiFIR) sind ab dem 3. Ja-
nuar 2018 anzuwenden. Vor diesem Hintergrund wurden
am 30. März 2017 im Amtsblatt der EU 29 Level-II-Rege-
lungen in Form von delegierten Verordnungen bzw. einer
delegierten Richtlinie veröffentlicht.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu
MAR
Darüber hinaus wurde am 27. April 2017 eine Berichti-
gung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 im
Amtsblatt der EU veröffentlicht, die Bestimmungen zu
Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmiss-
brauchsverordnung; MAR) enthält.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu/Berichtigung
Wertpapieraufsicht/Asset Management
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 27
ESMA: Leitlinien und Q&A zur Zentralverwahrer-verordnung
Leitlinien zur Ergänzung der Zentralverwahrer-
verordnung
Am 23. März 2017 veröffentlichte die ESMA zwei Leitli-
nien zur Ergänzung und Umsetzung der Zentralverwah-
rerverordnung (EU) Nr. 909/2014 (Central Securities De-
positary Regulation, CSDR):
Zugriff von Zentralverwahrern auf Transaktionsdaten
einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes
Die Leitlinien der ESMA erläutern rechtliche, finanzielle
und operationelle Risiken einer zentralen Gegenpartei
oder eines Handelsplatzes, wenn ein Zentralverwahrer Zu-
gang zur ihren Transaktionsdaten beantragt. Zudem wer-
den Bedingungen präzisiert, unter welchen Umständen
der Zugriff verweigert werden kann.
Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
Art. 41 der Zentralverwahrerverordnung definiert die
Vorgehensweise, mit der ein Zentralverwahrer den Ausfall
eines oder mehrerer Teilnehmer bewältigen kann. Die
Leitlinien enthalten hierzu Empfehlungen zur genaueren
Ausgestaltung, beispielsweise die Bestätigung, welche
Maßnahmen vom Zentralverwahrer bei einem Ausfall er-
griffen werden, etc.
Nach Veröffentlichung der Leitlinien in den Landesspra-
chen der EU haben die jeweiligen nationalen Aufsichtsbe-
hörden zwei Monate Zeit, um die ESMA zu informieren, ob
sie mit den Leitlinien übereinstimmen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Q&A zur Zentralverwahrerverordnung
Die ESMA veröffentlichte am 13. März 2017 den ersten
Fragen-und-Antworten-Katalog zur Zentralverwahrerver-
ordnung (CSDR). Die Q&A folgen der Veröffentlichung des
CSDR-Level 2-Pakets im Amtsblatt der Europäischen
Union, das aus sechs Rechtsakten besteht.
Der Fokus der Q&A liegt auf den Anforderungen an Zen-
tralverwahrer, die am 30. März 2017 in Kraft getreten
sind. Potenzielle Antragsteller haben bis Ende September
2017 Zeit, eine Zulassung als Zentralverwahrer zu bean-
tragen.
Der Fragen-und-Antworten-Katalog ist verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Wertpapieraufsicht/Asset Management
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 28
EU-Kommission: Veröffentlichung von Rechtsakten zur CSDR
Am 10. März 2017 wurden im Amtsblatt der Europäi-
schen Union sechs Rechtsakte in Zusammenhang mit der
Zentralverwahrerverordnung (Central Securities Deposi-
tories Regulation, CSDR) veröffentlicht. Das sog. CSDR-
Level 2-Paket besteht aus vier delegierten Verordnungen
und zwei Durchführungsverordnungen:
Delegierte Verordnung (EU) 2017/389
Diese delegierte Verordnung legt die Parameter für die
Berechnung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklun-
gen und die Tätigkeiten von CSD in Aufnahmemitglied-
staaten fest. Sie ist am 30. März 2017 in Kraft getreten
und gilt ab dem 10. März 2019.
Delegierte Verordnung (EU) 2017/390
Diese delegierte Verordnung enthält technische Regulie-
rungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anfor-
derungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinsti-
tute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten. Sie
ist am 30. März 2017 in Kraft getreten und gilt unmittel-
bar.
Delegierte Verordnung (EU) 2017/391
Diese delegierte Verordnung enthält technische Regulie-
rungsstandards zur genaueren Bestimmung des Inhalts
der Meldungen über internalisierte Abwicklungen. Sie ist
am 30. März 2017 in Kraft getreten und gilt ab dem
10. März 2019.
Delegierte Verordnung (EU) 2017/392
Diese delegierte Verordnung enthält technische Regulie-
rungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtli-
che und operationelle Anforderungen an Zentralverwah-
rer. Sie ist am 30. März 2017 in Kraft getreten und gilt un-
mittelbar.
Durchführungsverordnung (EU) 2017/393
Diese Durchführungsverordnung legt die technischen
Durchführungsstandards für die Muster und Verfahren zur
Meldung und Übermittlung von Angaben zur internalisier-
ten Abwicklung gem. der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
fest. Sie tritt am 10. März 2019 in Kraft.
Durchführungsverordnung (EU) 2017/394
Diese Durchführungsverordnung legt die technischen
Durchführungsstandards für standardisierte Formulare,
Muster und Verfahren für die Zulassung, Überprüfung und
Bewertung von Zentralverwahrern, für die Zusammenar-
beit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
und des Aufnahmemitgliedstaats, für die Anhörung der an
der Zulassung für die Erbringung von bankartigen Neben-
dienstleistungen beteiligten Behörden, für den Zugang zu
Zentralverwahrern oder für Zentralverwahrer und für das
Format der von den Zentralverwahrern aufzubewahren-
den Aufzeichnungen gem. der Verordnung (EU) Nr. 909/
2014 fest. Sie ist am 30. März 2017 in Kraft getreten und
gilt unmittelbar.
Die Rechtsakte sind verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu
Teile des 1. FiMaNoG in Kraft
Am 29. März 2017 wurde die Bekanntmachung über das
Inkrafttreten von Teilen des Ersten Finanzmarktnovellie-
rungsgesetzes (1. FiMaNoG) im Bundesgesetzblatt veröf-
fentlicht. Infolge der in den Übergangsbestimmungen
nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
benannten technischen Regulierungsstandards treten am
31. März 2017 die Bestimmungen gemäß Art. 17 Abs. 3
des 1. FiMaNoG, die Änderungen im KWG und im DepotG
betreffen, in Kraft.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bgbl.de
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 29
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 30
Regierungsentwurf für ein Umsetzungsgesetz zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Am 22. Februar 2017 veröffentlichte die Bundesregie-
rung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vier-
ten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geld-
transferverordnung und zur Neuorganisation der Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Aufgrund
der Änderungen der EU-rechtlichen Vorgaben und der um-
fangreichen Anpassungen im Zusammenhang mit der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sieht
der Gesetzentwurf die Ablösung des aktuellen Geldwä-
schegesetzes durch ein neu gefasstes vor. Im Wesentli-
chen haben sich gegenüber dem Referentenentwurf des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24. Novem-
ber 2016 folgende Neuerungen ergeben:
Geldwäscherisiko Privatkundengeschäft
Anlage 2 enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung von
Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell
höheres Geldwäscherisiko. Das standardisierte Privat-
kundengeschäft wird nicht mehr erfasst. Die Betreuung
vermögender Privatkunden ist dagegen noch in der Liste
enthalten.
Vorschriften zum elektronischen Transparenzregister
Die Einsicht in das Register ist nur noch Behörden und
Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten sowie
Personen mit berechtigtem Interesse gestattet (§ 23
Abs. 1 GwG-E). Juristische Personen des Privatrechts, ein-
getragene Personengesellschaften sowie Trusts und trust-
ähnliche Rechtsformen müssen Angaben zu ihren wirt-
schaftlichen Berechtigten an ein zentrales Register mel-
den (§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 GWG-E).
Bußgeldbestimmungen bei Verstößen
Gegenüber dem Referentenentwurf des BMF wurden die
Regelungen bezüglich Sanktionen und Bußgeldern für Ver-
stöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten (§ 56 GwG-E)
etwas entschärft. Die Bußgeldvorschriften sollen nunmehr
bei leichtfertigen Verstößen bzw. Vorsatz Anwendung fin-
den, während der Tatbestand der einfachen Fahrlässigkeit
gestrichen wurde.
Das Gesetz soll am 26. Juni 2017 in Kraft treten.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.dipbt.bundestag.de
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 31
BaFin: Rundschreiben zum Video-Ident-Verfahren
Am 10. April 2017 veröffentlichte die BaFin das Rund-
schreiben 3/2017 (GW) zu den Anforderungen an die Nut-
zung des Videoidentifizierungsverfahrens. Es löst das
Rundschreiben 1/2014 ab und tritt am 15. Juni 2017 in
Kraft. Zudem wird das ausgesetzte Rundschreiben
4/2016 vom 10. Juni 2016 vollständig aufgehoben.
Zum einen regelt das Rundschreiben die Identifizierung
natürlicher Personen unter Anwesenden mittels Video-
identifizierungsverfahren. Danach wird gemäß der Ausle-
gung des BMF in den Fällen einer Videoidentifizierung un-
abhängig von der räumlichen Trennung eine sinnliche
Wahrnehmung der am Identifizierungsprozess beteiligten
natürlichen Personen ermöglicht, da die zu identifizie-
rende Person und der Mitarbeiter im Rahmen der Video-
übertragung kommunizieren.
Im Gegensatz dazu ist eine Identifizierung juristischer Per-
sonen oder Personengesellschaften durch Videoübertra-
gung nicht möglich. Nachgelagerte Anforderungen wie
eine Referenzüberweisung sieht das aktuelle Rundschrei-
ben nicht mehr vor.
Zum anderen legt das Rundschreiben die geldwäsche-
rechtlichen Anforderungen an die Durchführung einer Vi-
deoidentifizierung fest. Dazu zählen u. a. Anforderungen
an die Identifizierung durch geschulte Mitarbeiter, an die
zulässigen Ausweisdokumente und an den Datenschutz.
Gemäß dem Rundschreiben ist für das Jahr 2020 eine er-
neute Überprüfung des Video-Ident-Verfahrens vorgese-
hen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
ESAs: Veröffentlichungen zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Gemeinsame Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht
Am 7. April 2017 veröffentlichte das Joint Committee der
drei europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und
ESMA (European Supervisory Authorities, ESAs) die offizi-
ellen Übersetzungen der gemeinsamen Leitlinien zur risi-
kobasierten Aufsicht (Gemeinsame Leitlinien zu den Merk-
malen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes bei der Be-
kämpfung der Geldwäsche und der Terrorismus-
finanzierung und zu den Maßnahmen, die im Rahmen ei-
ner risikosensiblen Aufsicht zu ergreifen sind).
Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der ESAs ange-
messene Aufsichtspraktiken innerhalb des europäischen
Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in
einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Die zuständi-
gen Behörden sollten die für sie geltenden gemeinsamen
Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken
(z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer
Aufsichtsverfahren) integrieren, einschließlich derjenigen,
die in erster Linie an Institute gerichtet sind.
Die Leitlinien sind verfügbar unter:
www.esas-joint-committee.europa.eu
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 32
Warnung vor Geldwäsche- und Terrorismusfinanzie-
rungsrisiken im EU-Finanzsektor
Die drei europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichten
am 21. Februar 2017 eine an die Europäische Kommis-
sion gerichtete gemeinsame Stellungnahme zum Thema
Risiken aus Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung be-
treffend den Finanzsektor der EU.
Die Stellungnahme hebt vor allem bestehende Probleme
im Zusammenhang mit dem Verständnis der Unterneh-
men für Risiken aus Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
rung hervor. Sie zeigt darüber hinaus Schwierigkeiten ver-
bunden mit mangelndem zeitnahem Zugang zu Informati-
onen zur Identifizierung und Verhinderung von
Terrorismusfinanzierung auf und weist auf Unterschiede
hin, wie nationale Aufsichtsbehörden ihre Funktionen er-
füllen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Leitlinienentwurf zur Abwehr von Terrorismusfinanzie-
rung und Geldwäsche bei Überweisungen
Am 7. April 2017 veröffentlichten die ESAs ferner eine
Konsultation zu einem Leitlinienentwurf, der Regelungen
für Zahlungsdienstleister zur Aufdeckung und Verhinde-
rung des Missbrauchs von Geldtransfers für Zwecke der
Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche enthält.
Zahlungsdienstleister müssen in der Lage sein festzustel-
len, wer solche Zahlungen empfängt und anweist. Deshalb
sollen bestimmte Informationen über den Auftraggeber
(Zahler) und den Begünstigten in der Zahlungskette wei-
tergegeben werden. Hierfür hat der Zahlungsdienstleister
Sorge zu tragen. Der Zahlungsdienstleister des Begünstig-
ten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister
richten wirksame Verfahren für folgende Fälle ein:
• fehlende Angaben zum Auftraggeber oder zum Begüns-
tigten
• Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Anga-
ben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten
Die Konsultation läuft bis 5. Juni 2017.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen
Integrität von finanziellen Benchmarks in der EU –
finaler Bericht
Am 30. März 2017 veröffentlichte die ESMA ihren finalen
Bericht zu den Entwürfen für RTS und ITS zur Benchmark-
Verordnung.
Die RTS-/ITS-Entwürfe legen Verhaltensweisen für Bench-
mark-Administratoren und -kontributoren fest und ge-
währleisten auf diese Weise, dass Benchmarks transpa-
rent und verlässlich berechnet werden:
• Der gesamte Prozess wird im Hinblick auf die Anforde-
rungen an Referenzwerte durch eine neue, von Admi-
nistratoren einzurichtende Überwachungsfunktion ge-
prüft.
• Mögliche Manipulationen von Benchmarks werden
durch neue Berechnungsmethoden und Eingabedaten
(z. B. transaktionsbasierte Eingabedaten) reduziert.
• Interessenkonflikte zwischen Administratoren und Kon-
tributoren werden angemessen gelöst.
• Es wird ein Level Playing Field über die verschiedenen
Mitgliedstaaten hinweg für die Zulassung von Bench-
mark-Administratoren geschaffen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Nationale Rechnungslegung
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 33
Nationale Rechnungslegung
Nationale Rechnungslegung
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 34
CSR-Richtlinie-UmsG im Bundesgesetzblatt verkündet
Der Bundesrat hat am 31. März 2017 dem Gesetz zur
Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Un-
ternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-
Richtlinie-Umsetzungsgesetz, CSR-RL-UmsG) zugestimmt.
Das Gesetz wurde am 18. April 2017 im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Künftig müssen große (§ 267 HGB) und gleichzeitig im
Sinne von § 264a HGB kapitalmarktorientierte Unterneh-
men, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter
beschäftigen, eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben.
Diese muss wesentliche Informationen zu folgenden As-
pekten enthalten:
• Umweltbelange
• Sozial- und Arbeitnehmerbelange
• Achtung der Menschenrechte
• Bekämpfung von Korruption und Bestechung
Die Erklärung kann entweder als Teil des Lageberichts
oder ausgelagert in einem gesonderten Nachhaltigkeitsbe-
richt veröffentlicht werden.
Ebenfalls haben Kreditinstitute und Versicherungsunter-
nehmen ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklä-
rung zu erweitern, wenn sie in entsprechender Anwen-
dung des § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 5 HGB als
groß gelten und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Ar-
beitnehmer beschäftigen (§ 340a Abs. 1a Satz 1; § 341a
Abs. 1a Satz 1 HGB).
Die neuen Angabepflichten bestehen für Geschäftsjahre,
die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
Die Inhalte der nichtfinanziellen Erklärung unterliegen
künftig der Prüfungspflicht durch den Aufsichtsrat; der
Abschlussprüfer muss prüfen, ob die Erklärung vorgelegt
wurde.
Ferner hat für das Geschäftsjahr 2017 eine Ausweitung
der Erklärung zur Unternehmensführung um Angaben zur
Diversität in Aufsichts-, Leitungs- und Kontrollgremien zu
erfolgen (§ 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB, § 315d HGB, Kreditin-
stitute: § 340a Abs. 1b HGB, Versicherungsunternehmen:
§ 341a Abs. 1b HGB).
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.dipbt.bundestag.de
www.bgbl.de
Internationale Rechnungslegung
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 35
Internationale Rechnungslegung
Internationale Rechnungslegung
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 36
Vorschlag für Änderungen am IFRS 9: Symmetrische Rückzahlungsoptionen
Der IASB veröffentlichte am 21. April 2017 einen Stan-
dardentwurf, in dem Änderungen am IFRS 9 vorgeschla-
gen werden. Gegenstand der Vorschläge ist die Bilanzie-
rung von finanziellen Vermögenswerten mit symmetri-
schen Rückzahlungsoptionen, d. h. von Finanzinstru-
menten mit Rückzahlungsklauseln, bei denen eine „nega-
tive“ Ausgleichszahlung auftreten kann. Die Vorschläge
können bis zum 24. Mai 2017 kommentiert werden.
Laut Standardentwurf können finanzielle Vermögens-
werte mit symmetrischen Rückzahlungsoptionen in Ab-
hängigkeit vom Geschäftsmodell zu fortgeführten An-
schaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden
Zeitwert bilanziert werden, sofern bestimmte Bedingun-
gen erfüllt sind.
Bei Finanzinstrumenten mit asymmetrischen Rückzah-
lungsoptionen erhält – in Abhängigkeit von der Zinsent-
wicklung seit Vertragsschluss – entweder der Kreditgeber
oder der Kreditnehmer eine Entschädigung für die aus
Sicht des gekündigten Vertragspartners negative Verän-
derung des Zinsniveaus. Bei Kündigung des Kreditneh-
mers erhält bei fallenden Zinsen also der Kreditgeber eine
Kompensation, wohingegen bei Kündigung des Kreditge-
bers im Fall von steigenden Zinsen der Kreditnehmer eine
Ausgleichszahlung erhält.
Bei Finanzinstrumenten mit symmetrischen Rückzah-
lungsoptionen hängt die zusätzlich zu zahlende Kompen-
sation nicht von der kündigenden Vertragsseite, sondern
von der Veränderung des Marktzinses seit dem Erstzu-
gangszeitpunkt ab. Dies bedeutet, dass bei einem niedri-
geren Zinsniveau seit Vertragsabschluss der Kreditgeber
in jedem Fall eine Ausgleichszahlung für die entgangenen
Zinsen erhält, unabhängig davon, ob er selbst oder der
Kreditnehmer gekündigt hat.
Umgekehrt erhält der Kreditnehmer eine Ausgleichszah-
lung, wenn das Zinsniveau seit Vertragsabschluss gestie-
gen ist, unabhängig davon, ob er oder der Kreditgeber ge-
kündigt hat. Das Zinsänderungsrisiko wird also symme-
trisch zwischen den Parteien geteilt. Durch den Umstand,
dass die kündigende Vertragspartei eine Zahlung erhalten
kann, können solche Klauseln zusätzlich zu einer „negati-
ven“ Ausgleichszahlung führen.
Nach den bestehenden Regelungen des IFRS 9.B4.1.11(b)
sind solche „negativen“ Ausgleichszahlungen als schädlich
einzustufen. Im Standardentwurf wird daher vorgeschla-
gen, dass finanzielle Vermögenswerte mit symmetrischen
Rückzahlungsoptionen in Abhängigkeit vom Geschäftsmo-
dell zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgs-
neutral zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden
können, sofern
• der Rückzahlungsbetrag nur deswegen nicht im Ein-
klang mit IFRS 9.B4.1.11(b) steht, weil die kündigende
Vertragspartei im Fall der Kündigung eine angemessene
zusätzliche Ausgleichszahlung erhalten kann und dar-
über hinaus
• der beizulegende Zeitwert der Rückzahlungsoption im
Zugangszeitpunkt des finanziellen Vermögenswerts un-
wesentlich ist.
Der Standardentwurf enthält darüber hinaus eine Klarstel-
lung für finanzielle Vermögenswerte, bei denen im Fall der
Kündigung eine Rückzahlung zum beizulegenden Zeitwert
vorgesehen ist. Solche Finanzinstrumente müssen stets
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert
werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind laut Standardent-
wurf rückwirkend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am
oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ifrs.org
www.ey.com
Internationale Rechnungslegung
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 37
EFRAG Endorsement Status
Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group)
hat den Status der Übernahme der IFRS in europäisches
Recht aktualisiert (Stand: 6. April 2017). Bei den nachfol-
genden Standards und Änderungen an bestehenden Stan-
dards ist der „EU-Endorsement“-Prozess noch nicht abge-
schlossen. In Klammern ist jeweils das Quartal der voraus-
sichtlichen Übernahme genannt:
• IFRS 14 Regulatory Deferral Accounts (Endorsement
ausgesetzt)
• IFRS 16 Leases (Q4 2017)
• Amendments to IFRS 10 and IAS 28 Sale or Contribu-
tion of Assets between an Investor and its Associate or
Joint Venture (verschoben)
• Amendments to IAS 12 Recognition of Deferred Tax As-
sets for Unrealised Losses (Q2 2017)
• Amendments to IAS 7 Disclosure Initiative (Q2 2017)
• Clarifications to IFRS 15 Revenue from Contracts with
Customers (Q2 2017)
• Amendments to IFRS 2: Classification and Measurement
of Share-based Payment Transactions (Q3 2017)
• Amendments to IFRS 4 Applying IFRS 9 Financial Instru-
ments with IFRS 4 Insurance Contracts (Q3 2017)
• Annual Improvements to IFRS Standards 2014–2016
Cycle (Q3 2017)
• IFRIC Interpretation 22 Foreign Currency Transactions
and Advance Consideration (Q3 2017)
• Amendments to IAS 40: Transfers of Investment Prop-
erty (Q3 2017)
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.efrag.org
Prüfung
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 38
Prüfung
Prüfung
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 39
IDW: Überarbeiteter IDW PH 9.302.1 zu Bestätigungen Dritter bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten
Das IDW veröffentlichte den überarbeiteten IDW PH
9.302.1 zu Bestätigungen Dritter bei Kredit- und Finanz-
dienstleistungsinstituten, der die branchenspezifischen
Besonderheiten bei Instituten verdeutlicht. Die Gliederung
wurde an den geänderten IDW PS 302 n. F. angepasst.
Aufgrund der regelmäßig geringen Fehlerrisiken bedingt
durch die regulatorischen Rahmenbedingungen werden
bei der Prüfung von Instituten häufig keine Bestätigungen
Dritter als Prüfungsnachweise eingeholt. Laut dem über-
arbeiteten IDW PH 9.302.1 sollen Bestätigungsaktionen
der Internen Revision bei der Risikoanalyse beispielsweise
als Kontrolltest des internen Kontrollsystems erfolgen. Zu-
gleich wird eine Orientierung an angemessenen und wirk-
samen Steuerungs- und Überwachungssystemen des Insti-
tuts hervorgehoben.
Der IDW-Hauptfachausschuss hat den vom Bankenfach-
ausschuss am 3. November 2016 verabschiedeten
IDW PH 9.302.1 gebilligt. Er wurde in Heft 3/2017 der
IDW Life veröffentlicht.
Weitere Informationen sind erschienen in den
IDW Fachnachrichten, in IDW Life 3/2017, S. 312 ff.
IDW: IDW PH 9.350.1 zur Frauenquote
Mit dem am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Gesetz für
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in
Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentli-
chen Dienst ist die Frauenquote in Kraft getreten. Börsen-
notierte Gesellschaften müssen Zielgrößen für den Frau-
enanteil in bestimmten Führungspositionen sowie Fristen
zu deren Erreichung festlegen. Im Konzernlagebericht ist
eine entsprechende Erklärung zur Unternehmensführung
aufzunehmen.
Die prüfungsbezogenen Ausführungen des am 28. Sep-
tember 2016 veröffentlichten gemeinsamen Positionspa-
piers von HFA (Hauptfachausschuss) und FAR (Fachaus-
schuss Recht) zur Frauenquote wurden nunmehr in den
IDW PH 9.350.1 „Auswirkungen der Angaben zur Frauen-
quote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensfüh-
rung auf Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht“ über-
nommen.
Weitere Informationen sind verfügbar in den
IDW Fachnachrichten, in IDW Life 2/2017, S. 249 ff.
In eigener Sache
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 40
In eigener Sache
In eigener Sache
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 41
Publikationen
Banken
Zentrale Datenhaltung als Grundlage für ein effizientes
Risikomanagement
Der Beitrag im Risikomanager Ausgabe 4-2017 behandelt
die Anforderungen an eine zentrale und konsistente Da-
tenhaltung vor dem Hintergrund der Vorgaben für die Be-
sicherungspflicht unter EMIR und der neuen Vorgaben zur
Berechnung der Eigenkapitalunterlegung (SA-CCR).
Die Veröffentlichung ist verfügbar unter:
www.ey.com
Prozessautomatisierung durch Software-Roboter —
die nächste Revolution
Kosteneffizienz im Banken- und Versicherungsbetrieb
kann durch den Einsatz von Robotern gesteigert werden.
Diese können die manuellen Tätigkeiten des operativen
Geschäfts übernehmen und so Mitarbeiter entlasten.
Die Publikation ist verfügbar unter;
www.ey.com
IFRS
IFRS 9 in a box
Die Publikation enthält Empfehlungen zur IFRS-9-Umset-
zung für kleine und mittlere Unternehmen. Mithilfe des
dreistufigen „In a box“-Ansatzes ist eine Implemetierung
von IFRS 9 innerhalb weniger Monate möglich.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
IFRS 9 tools
Die Publikationen stellt zahlreiche Instrumente zur Verein-
fachung der IFRS-9-Implementierung zur Verfügung, u. a.
in den Bereichen SPPI-Beurteilung und Impairment.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
In eigener Sache
Financial Services Newsticker Ausgabe 2 – 2017 | 42
Wichtige Termine
Wealth & Asset Management
15. Wealth & Asset Management Tagung Eschborn
Unsere Wealth & Asset Management Tagung hat in die-
sem Jahr u. a. folgende Themenschwerpunkte:
• Marktüberblick: Trends im Asset Management
• Private Debt: Überblick und Einblicke
• Trust is key: die reale Herausforderung für digitale Anla-
geberatung
• Tax Compliance Management System: Tax Risiken er-
kennen und managen
• Front Office Analytics – eine Antwort auf MiFID II, MAD
und MAR
• TOM – Wettbewerbsvorteil oder Überlebensstrategie?
• Vorstellung der Real Estate Asset Management Studie
2017
• Deutsche Geschäftsführer in ausländischen SPVs -
steuerliche Risiken und deren Vermeidung
• Digitalisierung – Chancen und Risiken für Immobilien-
Asset-Manager
• Datenmanagement/Big Data
• Trends und Aktuelles aus der geschlossenen Fonds-
branche
• Robotics – von der Fiktion zur Praxis
• Blockchain „kettet die Blöcke an“
• InvStRefG: Herausforderungen und Insides aus der Um-
setzung
18. Mai 2017, 9.30 – 17.00 Uhr, EY Eschborn,
anschließend Get-together.
6. Wealth & Asset Management Tagung München
Bei der Wealth & Asset Management Tagung München
werden in diesem Jahr u. a. diese Themen behandelt:
• Private Debt: Überblick und Einblicke
• Robotics – von der Fiktion zur Praxis
• TOM – Wettbewerbsvorteil oder Überlebensstrategie?
• Blockchain „kettet die Blöcke an“
• Tax Compliance Management System: Tax Risiken er-
kennen und managen
31. Mai 2017, 14.00 – 18.00 Uhr, EY München
anschließend Abendveranstaltung
Wealth & Asset Management Freitagsrunde /
Wealth & Asset Management Breakfast
• 23. Juni 2017, 15.00 – 17.00 Uhr, EY Eschborn
• 27. Juni 2017, 9.00 – 11.00 Uhr, EY München
Das Thema werden wir Ihnen in Kürze bekannt geben.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei. An-
meldung und weitere Informationen über Christine Knoch
unter der Telefonnummer +49 6196 996 10608 oder per
E-Mail: [email protected]
Ihre Ansprechpartner
Deutschland
Claus-Peter Wagner
Managing Partner Financial
Services Germany
+49 6196 996 26512
Dr. Silke Blaschke
Professional Practice FSO
+49 6196 996 29244
Martina Dombek
Quality and Risk Management
+49 6196 996 26446
Christoph Hultsch
Financial Accounting Advisory
Services
+49 6196 996 26833
Dr. Andreas Freiling
Insurance
+49 6196 996 12587
Thomas H. Griess
Transaction Advisory
+49 6196 996 26258
Oliver Heist
Wealth & Asset Management
+49 6196 996 27505
Rosheen Dries
Tax
+49 6196 996 26163
Dirk Mueller-Tronnier
Banking & Capital Markets
+49 6196 996 27429
Robert Melnyk
Advisory
+49 89 14331 24931
Dr. Max Weber
Regulatory Advisory
+49 711 9881 15494
Österreich
Friedrich O. Hief
Country Coordinating Partner
+43 1 21170 1352
Redaktionelle
Gesamtverantwortung
Nicole Rüdenauer
+49 711 9881 14775
Wenn Sie den Newsletter in Zukunft
nicht mehr erhalten wollen, Sie nicht
mit der für den Versand des News-
letters notwendigen Speicherung und
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senden Sie uns bitte eine E-Mail an
EY Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Die globale EY-Organisation im Überblick
Die globale EY-Organisation ist einer der Markt-
führer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerbera-
tung, Transaktionsberatung und Management-
beratung. Mit unserer Erfahrung, unserem
Wissen und unseren Leistungen stärken wir
weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und
die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüs-
tet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbei-
tern, starken Teams, exzellenten Leistungen
und einem sprichwörtlichen Kundenservice.
Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und
entscheidend besser zu machen – für unsere
Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesell-
schaft, in der wir leben. Dafür steht unser
weltweiter Anspruch „Building a better working
world“.
Die globale EY-Organisation besteht aus den
Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young
Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsun-
ternehmen ist rechtlich selbstständig und
unabhängig und haftet nicht für das Handeln
und Unterlassen der jeweils anderen Mitglieds-
unternehmen. Ernst & Young Global Limited
ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach englischem Recht und erbringt keine
Leistungen für Mandanten. Weitere Informatio-
nen finden Sie unter www.ey.com.
In Deutschland ist EY an 21 Standorten prä-
sent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser
Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunter-
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