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Finanzdienstleistungs– gesetz (FIDLEG) Auswirkungen auf Prozesse und strategische Implikationen September 2017

Finanzdienstleistungs– gesetz (FIDLEG) · Directive (MiFID II), welche von den Mitgliedstaaten bis am 3. Januar 2018 umgesetzt werden muss, beobachten wir in der Industrie verschiedene

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Finanzdienstleistungs– gesetz (FIDLEG)Auswirkungen auf Prozesse und strategische Implikationen

September 2017

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1 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

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Inhaltsverzeichnis

Editorial .................................................. 03

FIDLEG — Auf einen Blick .......................... 04

Kernprozesse — Handlungsbedarf .............. 05

Onboarding .......................................... 07

Herausforderungen am Point of Sale ...... 08

Execution & Reporting ........................... 10

Produkte .............................................. 11

Ausblick .................................................. 12

Unser Angebot ........................................ 13

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) 2

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Editorial

Christian RöthlinPartner Financial Services Switzerland

Tel: +41 58 286 35 38 [email protected]

Philipp de BoerPartner Financial Services Switzerland

Tel: +41 58 286 36 33 [email protected]

Stephan GeigerExecutive Director Financial Services Switzerland

Tel: +41 58 286 34 73 [email protected]

Der Bundesrat hat im November 2015 die Botschaft zum Finanzdienstleistungs-gesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) verabschiedet. Die Ge-setzesentwürfe wurden im Dezember 2016 im Ständerat behandelt und kürzlich während der Herbstsession 2017 im Nationalrat diskutiert. Im Vergleich zum ersten Entwurf des Gesetzes und zur MiFID II bieten sich pragmatische Umset-zungsmöglichkeiten. Wir erwarten das Inkrafttreten der Gesetze im ersten Halb-jahr 2019.

Mit der Vorlage wird eine der EU-Regulierung gleichwer-tige, den schweizerischen Gegebenheiten und dem An-legerschutz adäquat angepasste Regelung anvisiert. Der Bundesrat verfolgt dabei im Gegensatz zur Europäischen Union prinzipienbasierte Regeln.

Während der parlamentarischen Beratungen ist man teilweise von der ursprünglichen Zielsetzung abgewichen, dass Finanzdienstleister möglichst nur einen Standard für schweizerische wie auch europäische Kunden einhalten müssen.

Der gut gemeinte Vorschlag, dass man in zentralen Themengebieten weniger weit geht als die internationalen Industriestandards, kann bei einer genauen Analyse auch unerwünschte Konsequenzen mit sich bringen.

Für internationale Anbieter bietet sich mit dieser Vorlage die Chance bzw. stellt sich die operationelle Heraus-

forderung, dass für Schweizer und nicht europäische Kunden von der europäischen Kundschaft abweichende Standards gelten. Folglich muss entschieden werden, ob die bestehenden MiFID-Prozesse auch auf Schweizer Kunden angewandt werden sollen, oder ob man parallele Prozesse mit den entsprechenden Umsetzungskonsequen-zen und operationellen Herausforderungen einführt.

Die vorliegende Publikation liefert eine erste Analyse zum aktuellen Gesetzesstand und der laufenden Diskussion im Parlament. Wir skizzieren den daraus resultierenden Handlungsbedarf für Finanzdienstleister entlang der Wertschöpfungskette und zeigen gleichzeitig auch strategische Fragestellungen auf.

Wir freuen uns, einzelne Aspekte mit Ihnen im Gespräch vertiefen zu dürfen.

3 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

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FIDLEG — Auf einen BlickDas FIDLEG bringt einheitliche Wettbewerbsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammen-hang mit Finanzinstrumenten. Von der ursprünglichen Version wurden jedoch die Versicherungsgesellschaften und die rückkaufsfähigen Lebensversicherungen ausgenommen. Entsprechende Vorschriften sollen in den separaten spezialgesetzlichen Regularien aufgenommen werden.

Zu den wesentlichen Neuerungen zählen (i) neue organisatorische Anforderungen, (ii) deutlich erweiterte Verhaltensregeln bei der Anlageberatung sowie (iii) die Abgabe eines Basisinformationsblattes beim Vertrieb von Finanzinstrumenten.

Die vorgesehene Doppelnorm bringt eine verbesserte Rechtssicherheit, wonach die Verhaltensregeln des Aufsichtsrechts auch im Zivilrecht gelten werden.

Das FIDLEG wird zusammen mit dem FINIG in Kraft treten, welches insbesondere die Tätigkeiten von Vermögensver-waltern und Trustees stärker reguliert.

Die Einführung des FIDLEG hat einen erheblichen Einfluss auf die Kernprozesse Anlageberatung und Vermögensver-waltung. Die Anforderungen und Zusammenhänge müssen erkannt und effizient in die bestehenden Prozesse integriert werden. Dabei sind bei international ausge- richteten Instituten auch die deutlichen Gemeinsamkeiten zur europäischen MiFID II zu berücksichtigen.

Die Verhaltensregeln gehen deutlich weiter als die heute gültigen Regelungen:

• Erweiterte Informations- und Dokumentationspflichten

• Prüfung der Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen

• Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen

Das FIDLEG betrifft gewerbsmässig tätige Finanzdienstleister der Schweiz, wie:

• Banken• Wertpapierhäuser• Vermögensverwalter• Emittenten von Finanz-

instrumenten

Registrierungspflicht für in- und ausländische Kundenberater, die nicht dem Finanzmarktaufsichtsgesetz unterstehen.

Es sind angemessene organisatorische Massnahmen zu treffen:

• Sicherstellung der Ausbildung der Kundenberater

• Vermeidung von Interessenskonflikten inkl. der Offenlegung von Entschädigungen Dritter

• Überwachung der Dienstleisterkette

Drei Kundensegmente werden unterschieden:

• Institutionelle Kunden• Professionelle Kunden• Privatkunden

Für den Vertrieb von Finanzinstrumenten wird zukünftig in den meisten Fällen ein Basisinformationsblatt benötigt.

Zudem gelten erweiterte Prospektpflichten für öffentlich angebotene Effekten. Die Prospekte müssen zukünftig einer Prüfstelle vorgelegt werden.

FIDLEG

Berater-register

Organisation

Vertrieb von

Finanzinstru-mentenKundenseg-

mentierung

Verhaltensre-geln

Finanzdienst-leister

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Das Produkteuniversum für die Anlageberatung und Vermögensverwaltung sind zu definieren. Gleichzeitig ist das dabei berücksichtigte Marktangebot zu beschreiben.

Die Finanzprodukte sind einer Risikokategorie für den späteren Abgleich mit den Kundenprofilen zuzuweisen. Alternative: Konsequente Anwendung des Portfolioansatzes.

Die Basisinformationsblätter und allenfalls Prospekte sind für die eigenen Produkte zu erstellen und bei den Drittprodukten beim Emittenten zu beschaffen.

Vor Vertragsabschluss ist der Kunde über den Finanzdienstleister, seine Dienstleistungen und über die damit verbundenen Risiken und Kosten zu informieren.

Sämtliche Kunden sind einer der drei Kategorien zuzuord-nen. Für Privatkunden sind die Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Produkt- erfahrung zu dokumentieren.

Vor einem Transaktionsab-schluss ist dem Kunden ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Der Prospekt ist nur auf An-frage abzugeben.

OnboardingKunden-

ebene

ReportingBestExecution

Allgemeine Informations-

pflichten

Kunden-profilierung

Kunden-information

Produkte-universum

Produkte-klassierung

Produkte-information

Monitoring

Angemessenheits & Eignungsprüfung

Point of Sale Execution & reporting

Produkte-ebene

Kernprozesse — Handlungsbedarf Die neuen Vorschriften des FIDLEG treffen den Kern des Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsgeschäfts. Ein Fokus der Regulierung liegt auf dem Beratungszeit-punkt (Point of Sale), da hier die im Beratungsprozess eingeholten Informationen des Kunden mit den von den Finanzdienstleistern angebotenen Produkten auf ihre Eignung geprüft werden müssen. Am Point of Sale treffen somit der Beratungs- und Produkteprozess aufeinander. Daneben hat das FIDLEG Auswirkungen auf die gesamte Wertschöpfungskette im Bereich der Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Emission von Finanzinstru-menten.

Unsere Erfahrung zeigt, dass die unten vereinfacht dargestellten Pflichten und die übrigen organisatorischen Anforderungen je nach Institut einen massgeblichen Einfluss auf das aktuelle Target Operating Model haben. Eine vorausgehende Impact Analyse hilft, sämtliche

Handlungsfelder zu identifizieren und die Projektres–sourcen effizient einzusetzen.

Bei der Umsetzung der ähnlichen, aber deutlich weiterge-henden Vorgaben der Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II), welche von den Mitgliedstaaten bis am 3. Januar 2018 umgesetzt werden muss, beobachten wir in der Industrie verschiedene Herangehensweisen. Während einzelne Anbieter die regulatorischen Vorgaben nur als kostenintensive Pflichtübung sehen, haben andere Finanzdienstleister die Chance genutzt, ihre Beratungs–prozesse zu überdenken und modernisieren. Dabei werden die neuen Anforderungen möglichst standardi– siert und automatisiert in die Prozesse eingebunden. Die Kundenberater sollen von administrativen Lasten befreit und das Erlebnis für den Kunden ins Zentrum gestellt werden.

5 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

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Die erbrachte Beratungs- dienstleistung ist mittels eines Beratungsprotokolls zu dokumentieren.

Bei der Ausführung der Kunden- aufträge ist das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht zu erzielen.

Auf Anfrage legen Dienstleister gegenüber ihren Kunden Rechenschaft über die erbrachten Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Kosten ab.

Abgleich der Produktecharak- teristik mit dem Kundenprofil. Bei Abweichungen ist der Kunde zu warnen. Bei "Execution-only"- Geschäften ist keine Prüfung notwendig.

Neben der regelmässigen Über-prüfung der Produkteinforma-tionen wird sich eine automa- tisierte Portfolioüberwachung als Marktstandard etablieren.

OnboardingKunden-

ebene

ReportingBestExecution

Allgemeine Informations-

pflichten

Kunden-profilierung

Kunden-information

Produkte-universum

Produkte-klassierung

Produkte-information

Monitoring

Angemessenheits & Eignungsprüfung

Point of Sale Execution & reporting

Produkte-ebene

Wesentliche Abweichungen zur MiFID II• Kostentransparenz — Nach MiFID II müssen dem Kunden die Kosten vollumfänglich offen gelegt werden, bevor eine

Transaktion ausgeführt wird. Dies beinhaltet die Transaktionskosten sowie die im Produkt enthaltenen Kosten (z.B. Gewinnmarge). Zudem müssen dem Kunden nach MiFID II ex-post periodisch deutlich detailliertere Informationen über sämtliche Kosten zugestellt werden.

• Retrozessionen — Das FIDLEG definiert im Gegensatz zur MiFID II kein Verbot zur Entgegennahme von Vorteilen (z.B. Retrozessionen) im Zusammenhang mit Vermögensverwaltung.

• Angemessenheits- und Eignungsprüfung — Die Unterscheidung von FIDLEG zwischen transaktions- und portfoliobezogener Beratung kennt die MiFID II nicht, diese verlangt bei jeder Anlageberatung eine Eignungsprüfung.

• Vertrieb von Finanzprodukten — Die MiFID II verlangt einen Produktezulassungsprozess für eigene und fremde Finanzinstrumente. Zudem wird ein Zielmarktkonzept eingeführt, welches einen angemessenen Vertrieb der Finanzinstrumente sicherstellen soll.

• Best Execution — Die MiFID II definiert weitergehende Anforderungen zur bestmöglichen Erfüllung von Kundenaufträgen und verlangt die Offenlegung der vom Finanzinstitut am meisten genutzten Börsenplätze.

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) 6

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Allgemeine InformationspflichtenDie umfangreichen vorvertraglichen Informationspflichten werden künftig im Rahmen der Geschäftsaufnahme eingebettet.

Finanzdienstleister haben vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der Dienstleistung ihre Kunden über die angebotene Dienstleistung, die angebotenen Finanz-instrumente und über ihr Unternehmen in verständlicher Form zu informieren. In der Praxis wird dies mittels einer zusätzlichen Informationsbroschüre erfolgen. Ursprüng-lich enthaltene Kostentransparenzbestimmungen wurden vom Ständerat aus der Vorlage gestrichen.

KundensegmentierungDie Kunden müssen zukünftig einer der drei Kundensegmente zugeordnet werden:

• Privatkunden• Professionelle Kunden • Institutionelle Kunden

Die Segmentierung bestimmt das jeweils auf den Kunden anzuwendende Schutzniveau. Kunden können erklären, dass sie einem anderen Segment zugewiesen werden und folglich von mehr bzw. weniger Anlegerschutz profitieren wollen.

Auf eine Segmentierung kann ganz verzichtet werden, wenn alle Kunden als Privatkunden behandelt werden. Allerdings führt ein solcher Ansatz zu Einschränkungen beim Vertrieb von Produkten für professionelle Kunden.

Vergleich zur MiFID Die Kundensegmente entsprechen grundsätzlich den MiFID Vorgaben, jedoch bestehen punktuelle Abweichungen und ein erheblicher Spielraum zur Reduktion des anwendbaren Schutzniveaus.

Attraktiver erscheint eine gut durchdachte Selektion der sich im FIDLEG bietenden Optionen zur Kundensegmen- tierung. So können etwa vermögende Kunden erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out). Dies gilt insbesondere auch für Kunden, die über ein

Vermögen von über CHF 2 Mio. verfügen und heute schon gemäss dem im Kollektivkapitalanlagerecht geltenden Grössenkriterium von CHF 5 Mio. als qualifizierte Anleger dokumentiert sind. Zudem gelten beispielsweise auch grosse Unternehmen, die zwei der folgenden Grössen erfüllen, als professionelle Kunden:

• Bilanzsumme > CHF 20 Mio.• Umsatzerlös > CHF 40 Mio.• Eigenkapital > CHF 2 Mio.

Die Verhaltensregeln des FIDLEG finden für institutionelle keine und für professionelle Kunden nur eingeschränkt Anwendung. Weiter können die professionellen Kunden weitgehend auf die Anwendung der Informations-, Dokumentations- und Rechenschaftsrechte verzichten.

Welches Potential bietet ein Opting-out zur Reduktion der regulatorischen Pflichten und wie kann es umgesetzt werden?

KundenprofilierungDer Umfang der vom Kunden einzuholenden Informationen ist abhängig vom jeweiligen Dienstleistungsszenario und Kundensegment. Für die Angemessenheitsprüfung muss sich ein Finanzdienstleister nur über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kunden erkundigen. Im Rahmen der Eignungsprüfung sind diese Erkundigungspflichten umfassender und beinhalten zusätzlich auch die finanziel-len Verhältnisse und Anlageziele der Kunden. Die Einhol-ung dieser Information geschieht typischerweise via vom Finanzdienstleister ausgearbeiteter Fragebögen, die meist vom Kundenberater im Rahmen des Onboardings aus-gefüllt und dokumentiert werden. Bei rein transaktions-basierter Beratung sieht die aktuelle Vorlage erhebliche Erleichterungen im Vergleich zur MiFID II vor, da in diesem Beratungsszenario vorgängig keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen eingeholt werden müssen.

Kernprozesse — Handlungsbedarf

Onboarding

Kunden-ebene

ReportingBestExecution

Allgemeine Informations-

pflichten

Kunden-profilierung

Kunden-information

Produkte-universum

Produkte-klassierung

Produkte-information

Monitoring

Angemessenheits-&

Eignungsprüfung

Onboarding Point of Sale Execution & Reporting

Produkte-ebene

7 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

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Finanzdienstleister, die Anlageberatungs- oder Vermö-gensverwaltungsdienstleistungen erbringen, müssen eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchführen. Diese aufsichtsrechtlichen Pflichten orientieren sich an den Vorgaben der MiFID. Wir weisen in der Folge punktuell auf einige relevante konzeptionelle Unterschiede hin.

Execution-only-GeschäftWenn ein Finanzdienstleister lediglich im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen (Execution-only- Geschäfte) oder von Aufträgen auf Veranlassung von Kunden tätig wird, so kann er nach dem im FIDLEG vorgeschlagenen Konzept vollständig auf die Durch-führung einer Angemessenheits- bzw. Eignungsprüfung verzichten. Unter der MiFID ist dies nur sehr eingeschränkt bei reinen Ausführungsgeschäften für bestimmte nicht komplexe Finanzinstrumente möglich.

Angemessenheits- oder Eignungsprüfung Während unter MiFID bei Vorliegen von Anlageberatung oder Vermögensverwaltung im Geschäft mit Privatkunden stets eine Eignungsprüfung vorzunehmen ist, unterschei-det das FIDLEG-Konzept, ob der Finanzdienstleister seine Dienstleistung in Bezug auf eine einzelne Transaktion oder im Hinblick auf das gesamte Portfolio des Kunden er-bringt. Aus den Materialien ergeben sich keine weiteren Hinweise, wie diese zwei Szenarien in der Praxis zu unterscheiden sind. Im Rahmen der Vermögensver-waltung wird immer eine Eignungsprüfung gefordert sein. Bei den Beratungsverträgen zeichnet sich jedoch ein uneinheitliches Bild. Eine klare Abgrenzung dieser Szena-

rien mit unterschiedlicher aufsichts- und zivilrechtlicher Konsequenz ist eine der Herausforderungen in der praktischen Umsetzung dieses Konzepts.

Befreiung von der EignungsprüfungEin Finanzdienstleister kann sich von der Pflicht zur Eignungsprüfung befreien, wenn er den Kunden vor der Erbringung der Dienstleistung darauf hinweist, dass er aufgrund fehlender Informationen keine Beurteilung vornehmen kann oder von der Dienstleistung abrät. Dies widerspricht dem in der MiFID stipulierten Prinzip, dass Finanzdienstleister keine persönlichen Empfehlungen abgegeben dürfen, wenn vorgängig keine positive Eignungsprüfung durchgeführt werden konnte. Nach dem FIDLEG-Konzept kann folglich ein Finanzdienstleister auch über ungeeignete Finanzinstrumente beraten. Unseres Erachtens bietet das beschriebene Szenario aber wenig sinnvollen Anlageberatungsspielraum und dürfte wohl in der Regel in die Kategorie des beratungsfreien Geschäfts fallen.

KostentransparenzEine der grossen Herausforderungen unter der MiFID ist die geforderte Kostentransparenz vor Abschluss einer jeden Transaktion. Diese Anforderung ist im aktuellen Entwurf des FIDLEG nicht enthalten, was eine deutliche Erleichterung gegenüber dem europäischen Ausland darstellt. Dennoch bleibt abzuwarten, ob die erhöhte Transparenz im Ausland nicht auch den Druck auf die Schweizer Finanzdienstleister erhöhen wird, die Kosten-transparenz zu verbessern.

Kernprozesse — Handlungsbedarf

Herausforderungen am Point of Sale

Kenntnisse undErfahrung

Beratungtransaktionsbezogen

Eignung Angemessenheit

Beratung portfoliobezogen

Keine

FinanzielleVerhältnisse

Anlageziele

Dienstleistungsmodel Execution only

Prüfung

Unterschiedliche KonzepteMiFID unterscheidet nicht zwischen portfolio- und transaktionsbezogener Beratung. Dagegen muss bei Execution-only-Geschäften die Komplexität der Produkte berücksichtigt werden. Hier lassen sich für die Banken vereinfachte Umsetzungslösungen finden.

Kunden-ebene

ReportingBestExecution

Allgemeine Informations-

pflichten

Kunden-profilierung

Kunden-information

Produkte-universum

Produkte-klassierung

Produkte-information

Monitoring

Angemessenheits-&

Eignungsprüfung

Onboarding Point of Sale Execution & Reporting

Produkte-ebene

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Rechtssicherheit für die BankenDie ursprünglichen Ideen zur erleichterten Durchsetzung von Konsumentenansprüchen wurden im Rahmen der parlamentarischen Diskussion klar abgelehnt.

Da das FIDLEG im Sinne einer Doppelnorm nicht nur aufsichts-, sondern auch zivilrechtliche Wirkung haben soll, bietet der aktuelle Vorschlag den Banken nun sogar ein attraktives Ausmass an Rechtssicherheit. Sofern die Vorgaben des FIDLEG eingehalten werden (z.B. korrekte Kundenklassifizierung und rechtsgültiger Verzicht auf Retrozessionen), können die Banken ihr Haftungsrisiko für künftige Rechtsstreitigkeiten erheblich reduzieren.

Exkurs: Rule EngineDas FIDLEG erhöht die Anforderungen am Point of Sale. Es gilt aber zusätzlich die bestehenden Anforderungen hinsichtlich der Angemessenheit der Produkte aus steuerlicher wie auch regulator-ischer Sicht sowie die Einhaltung von Restriktionen bei der grenzüberschreitenden Finanzdienstleistung zu berücksichtigen.

Fortgeschrittene Rule Engines kombinieren diese verschiedenen Anforderungen und unterstützen die Kundenberater zur Erbringung einer regelkonformen Beratung.

Wie vermeidet man Haftungsrisiken bei der Abgrenzung von transaktions- und portfoliobasierter Beratung?

9 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

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Kernprozesse — Handlungsbedarf

Execution & reportingBest executionDie Ausführung von Kundenaufträgen soll im bestmögli-chen Interesse der Kunden erfolgen. Dabei soll ein möglichst vorteilhaftes Gesamtergebnis für den Kunden in (i) finanzieller, (ii) zeitlicher und (iii) qualitativer Hinsicht erreicht werden.

Zeit

QualitätKosten

Best Execution

Relevante Dimensionen

In liquiden Märkten stehen in aller Regel der Preis und die mit der Transaktion verbundenen Kosten im Vordergrund. Die Schnelligkeit der Ausführung ist primär in illiquiden Märkten relevant. In qualitativer Hinsicht ist insbesondere das Gegenparteirisiko zu berücksichtigen.

Die Finanzdienstleister stehen vor der Herausforderung, wie sie die nicht preisbezogenen Kriterien bei der Aus-führung gewichten und in den Systemen abbilden. Zudem sind die Daten über die erwarteten Transaktionskosten und Steuern der Handelsplätze systematisch zu pflegen und beim Preis zu berücksichtigen.

Dokumentations- & RechenschaftspflichtenDas heute im Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen verlangte Beratungsprotokoll wird nun generell auf Finanzinstrumente ausgeweitet. Aktuelle Lösungsansätze im Markt zeigen, dass mit den im Rahmen der Angemes-senheits- und Eignungsprüfung verwendeten Informa-tionen das Protokoll automatisch erstellt und so der administrative Aufwand tief gehalten werden kann.

Der Bundesrat hat zwei weitere wesentliche Neuerungen im Gesetzesentwurf vorgesehen.

• Die Finanzdienstleister werden den Kunden auf Anfrage eine Kopie der erstellten Dokumentation über die erbrachten Finanzdienstleistungen, Abmahnungen und Beratungsprotokolle zugänglich machen müssen.

• Zum anderen sind dem Kunden die mit der erbrach- ten Finanzdienstleistung verbundenen Kosten ebenfalls auf Anfrage aufzuzeigen. Erfahrungen mit ähnlichen Vorgaben aus dem europäischen Raum zeigen, dass die Schaffung der Kostentransparenz nicht zu unterschätzen ist und zusätzliche Anforde- rungen an die Datenverfügbarkeit und -granularität stellt.

Das FIDLEG bietet allerdings auch Hand zu erheblichen Erleichterungen, wenn die Kunden auf eine entsprechende Rechenschaftsablage verzichten.

Wie vereinbart man die potentiellen Zielkonflikte zwischen Zeit, Kosten und Qualität im Rahmen der Best Execution?

Kunden-ebene

ReportingBestExecution

Allgemeine Informations-

pflichten

Kunden-profilierung

Kunden-information

Produkte-universum

Produkte-klassierung

Produkte-information

Monitoring

Angemessenheits-&

Eignungsprüfung

Onboarding Point of Sale Execution & Reporting

Produkte-ebene

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Kernprozesse — Handlungsbedarf

ProdukteProduktuniversum und -klassierungDie Voraussetzung für den Produkteprozess bildet das Produkteuniversum, welches den Kunden aktiv angeboten werden kann. Zur systematischen Durchführung der Eignungs- und Angemessenheitsprüfung sollten alle Produkte im Universum einer Risikoklasse zugewiesen oder die Risikocharakteristiken mittels einer statistischen Methode im Portfoliokontext erfasst werden.

ProduktinformationDie im FIDLEG enthaltenen Bestimmungen zur Prospekt- pflicht lösen die bestehenden rudimentären Bestimmun-gen im Obligationenrecht ab. Grundsätzlich löst jedes öffentliche Angebot von Effekten eine Prospektpflicht aus, dies gilt teilweise auch für Derivate und strukturierte Produkte. Erwähnenswerte Ausnahmen von dieser Prospektpflicht sind dabei vor allem öffentliche Angebote, (i) die sich nur an professionelle Kunden richten, (ii) einen Mindesterwerb von CHF 100‘000 vorsehen, (iii) die sich an weniger als 500 Kunden richten oder (iv) einen Ge-samtwert von CHF 2.5 Mio. nicht übersteigen.

Wenn Finanzinstrumente angeboten werden, wird ein Basisinformationsblatt benötigt. Grundanliegen dieser Basisinformationsblätter ist die leicht verständliche Zusammenfassung der wesentlichen Produktemerkmale. Dieses Prinzip kennen wir bereits aus dem Kollektivkapital- anlagerecht mit dem KID (Key Investor Document). Vergleichbare ausländische Informationspapiere werden anerkannt.

Das Basisinformationsblatt soll Privatkunden in Bera- tungsszenarien vor Zeichnung oder Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. In bestimmten Szenarien kann dies mit Zustimmung des Kunden auch erst nachträglich erfolgen. Ähnliche Anforderungen aus der EU zeigen, dass die Abgabe in der Regel über einen elektronischen Versandkanal erfolgt.

Herausforderungen stellen die erhebliche Anzahl von betroffenen Produkten sowie die Zurverfügungstellung der Informationen für den Kunden vor der Auftrags-ausführung dar. Zur Vermeidung zeitaufwändiger Dokumentationsarbeiten sollte mindestens bei nicht

standardisierten Produkten (z.B. Devisentermingeschäfte) die Erstellung automatisiert erfolgen.

PRIIPs Exkurs

Die Beratung bzw. der Verkauf von Finanzinstru-menten an Kunden des europäischen Wirtschafts-raums verlangt zudem ein PRIIPs* KID ab 1. Januar 2018. Das Synergiepotential der Regulierungen sollte bereits heute berücksichtigt werden.

* Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte

ÜberwachungEmittenten müssen die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen regelmässig überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Finanzdienstleister müssen ihrerseits sicherstellen, dass sie beim Angebot der Finanzinstrumente über eine aktuelle Version verfügen.

Das FIDLEG enthält keine Anforderung an eine periodische Überwachung des Kundenportfolios. Verschiedene Marktteilnehmer haben in den letzten Jahren jedoch wesentlich in den qualitativen Ausbau des Beratungs-prozesses investiert. Sie überwachen bereits heute täglich die vereinbarte Anlagestrategie mit dem effektiven Kundenportfolio und reagieren aktiv bei Abweichungen.

Wie können die Informations-pflichten reibungslos in den Kaufprozess integriert werden?

Kunden-ebene

ReportingBestExecution

Allgemeine Informations-

pflichten

Kunden-profilierung

Kunden-information

Produkte-universum

Produkte-klassierung

Produkte-information

Monitoring

Angemessenheits-&

Eignungsprüfung

Onboarding Point of Sale Execution & Reporting

Produkte-ebene

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AusblickPraktische Herausforderung bei der Umsetzung für internationale AnbieterGrössere international ausgerichtete Finanzinstitute haben bereits in der Vergangenheit Teile der MiFID I übernommen und arbeiten aktuell an der Umsetzung der Weiterentwicklung (MiFID II). Entsprechend haben diese Institute u.a. ihre Beratungsprozesse, Interessenkonflikt- regelung sowie Kundenkommunikation bereits angepasst. Dabei ist klar, dass sich diese Institute bei der Umsetzung von FIDLEG möglichst an bereits bestehenden Lösungen orientieren. Abweichungen lohnen sich insbesondere, wenn bestimmte Kundenkategorien insgesamt von Verhaltenspflichten ausgenommen werden können.

Gleichwertigkeit der Regulierung Eine zentrale Frage für den Finanzplatz Schweiz bleibt, ob das FIDLEG in der aktuellen Version von der EU als der MiFID II gleichwertig anerkannt wird und dadurch die Voraussetzung für einen besseren Marktzugang geschaffen werden. Das FIDLEG folgt der Schweizer Tradition einer prinzipienbasierten Gesetzgebung. Die MiFID II hingegen ist stärker regelbasiert und dadurch deutlich umfassender und teilweise strikter. Insgesamt verfolgen aber beide Regelwerke die gleichen Prinzipien. Neben der Gleichwertigkeit wird der Marktzugang wohl auch von der Verhandlungen hinsichtlich der generellen Zusammenarbeit mit der EU abhängig sein.

Aktuelle Diskussionen im ParlamentDie parlamentarische Diskussion wird zeigen, wie nahe man schlussendlich aus Gründen des Marktzugangs an der konsumentenschutzfreundlichen MiFID legiferieren wird. Die grossen Eckpfeiler sind mittlerweile gesetzt. Der Nationalrat hat seine Debatte abgeschlossen. Eine mögliche Differenzbereinigung mit dem Ständerat könnte in der Wintersession, jedoch eher wahrscheinlich in der Frühlingssession 2018 erfolgen. Als mögliches Inkrafttre- ten des Gesetzes wird aktuell der 1. Januar oder 30. Juni 2019 diskutiert. Dies ist aber stark von den Ergebnissen der weiteren Diskussion in den Räten abhängig.

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) 12

Page 14: Finanzdienstleistungs– gesetz (FIDLEG) · Directive (MiFID II), welche von den Mitgliedstaaten bis am 3. Januar 2018 umgesetzt werden muss, beobachten wir in der Industrie verschiedene

Unser AngebotEY unterstützt mehrere Finanzinstitute in der Schweiz sowie in Europa bei der Analyse und Implementierung der MiFID II. Unsere Kunden profitieren von diesem Erfahrungsschatz und unserem bewährten Strukturierungsansatz.

Wir bieten unter anderen die folgenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit FIDLEG an:

Implementation support

• EY stellt ein erfahrenes Projektteam

• Impact/Gap Analyse sowie Implementierungsunterstützung

• Ergänzende Ressourcen bis hin zur vollständigen Projektleitung je nach Bedarf

Training

• Unterstützung bei der Erstellung von Schulungsunterlagen und Web-based Learnings

• Durchführung von Schulungen und Webcasts

Coaching

• EY stellt erfahrene Sparring Partner für das Steering Committee

• Durchführung von Workshops

• Unterstützung bei schwierigen Fragestellungen

• Benchmarking

Health check

• EY führt Health Checks durch und überprüft die vorgesehenen Lösungsansätze hinsichtlich Compliance und Marktpraxis

• Heatmap und Gap Reports zeigen die möglichen Risiken auf

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EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory

About EYEY is a global leader in assurance, tax, transaction and advisoryservices. The insights and quality services we deliver help build trust and confidence in the capital markets and in economies the world over. We develop outstanding leaders who team to deliver on our promises to all of our stakeholders. In so doing, we play a critical role in building a better working world for our people, for our clients and for our communities.

EY refers to the global organization, and may refer to one or more, of the member firms of Ernst & Young Global Limited, each of which is a separate legal entity. Ernst & Young Global Limited, a UK company limited by guarantee, does not provide services to clients. For more information about our organization, please visit ey.com.

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This material has been prepared for general informational purposes only and is not intended to be relied upon as accounting, tax, or other professional advice. Please refer to your advisors for specific advice.

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