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Rechtsprechung bbl 2010, Heft 1 Februar 19 © Springer-Verlag 2010 spruch auf Erteilung der Baubewilligung hätte, weil durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut würde, tri daher nicht zu. Die Anordnung in § 23 Abs 2 letzter Absatz NÖ BauO 1996, dass bei Erteilung der Baubewilligung unter den dort genann- ten Voraussetzungen eine aufschiebende Bedingung zu erteilen sei, richtet sich an die Baubeh, die demnach die Baubewilligung nur unter Vorschreibung dieser Ne- benbestimmung erteilen darf. (Auebung) Oberösterreich Abstellplätze; Garagen; Nutzfläche; Mindestabstände DOI 10.1007/s00738-010-0779-x §§ 5, 6 Abs 1 Z 3 oö BauTG 1994 Bei der Ausnahmebestimmung für Abstellplätze und Garagen im Seitenabstand kommt es erst seit der oö BauTGNov 2006 auf die im Seitenab- stand gelegene Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m 2 an. VwGH 16.9.2009, 2007/05/0114 <9> Aus der Begründung: Fraglich bleibt, ob sich die maxi- mal zulässige Nutzfläche von 50 m 2 nur auf die in der seitlichen Abstandsfläche gelegenen Teile des Vorhabens bezieht oder auf das Vorhaben in seiner Gesamtheit. Im vorliegenden Fall kommt die oben schon zit Z 3 des § 6 Abs 1 OÖ BauTG idF der Nov LGBl 103/1998 zur Anwendung. Durch diese Nov wurde die Bestim- mung gegenüber der Stammfassung teilweise abgeän- dert. Sie lautete in der Stammfassung: „§ 6. (1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seit- lichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für: (…) 3. mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut sind, mit einer Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m 2 und einer dem Nachbarn zuge- wandten Seite bis zu 10 m Länge;“ Der Teil der Bestimmung, welcher die Nutzfläche betri, blieb durch die Nov LGBl 103/1998 also unver- ändert. Im AB zu dieser Nov (wiedergegeben bei Neu- hofer , aaO, S 503 f) heißt es dazu: „Im übrigen ist bei dieser Gelegenheit zu Z. 3 (…) des § 6 Abs 1 klarzustellen, daß das Gesamtobjekt an sich auch mehr als die angegebenen 50 m 2 Nutzfläche (…) aufweisen darf, wenn nur der im Bauwich gelegene Teil des Bauwerkes die gesetzlichen Flächenbegrenzungen nicht überschreitet.“ Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 1 Z 3 OÖ BauTG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Nov LGBl 97/2006 gelten die Abstandsbestimmungen (§ 5 OÖ BauTG) nicht für mit Schutzdächern versehene Abstell- plätze und Garagen als Nebengebäude mit einer Nutz- fläche bis zu insgesamt 50 m 2 . Die Bestimmung regelt somit ausdrücklich, für welche Objekte die Abstands- bestimmungen nicht gelten; eine Einschränkung, wo- nach nur die in der seitlichen Abstandsfläche gelegenen Teile der Nutzfläche dieser Objekte in Betracht zu zie- hen sind, ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut nicht. Erst mit der im vorliegenden Fall noch nicht an- wendbaren Nov LGBl 97/2006 wurde die Bestimmung unter anderem insofern abgeändert, als es nunmehr auf eine im Seitenabstand gelegene Nutzfläche von bis zu insgesamt 50 m 2 ankommt. Die bel Beh ging daher zu Unrecht davon aus, dass auch schon nach der Rechtslage vor der Nov LGBl 97/2006 nur die im Seitenabstand gelegene Nutzfläche für die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 OÖ BauTG maßgeblich ist. (Auebung) Abstand zu Stromleitungen; kein subjektiv-öffentli- ches Nachbarrecht DOI 10.1007/s00738-010-0780-4 § 31 Abs 4 oö BauO 1994 Auf die Einhaltung von Abständen zu einer Strom- leitung (hier: der Energie AG) kommt Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0026 <10> Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet; Ausübung des Gewerbes eines Immobilienmaklers DOI 10.1007/s00738-010-0781-3 § 22 Abs 1 oö ROG 1994 Die Ausübung des Gewerbes eines Immobilien- maklers ist im „Bauland-Wohngebiet“ zulässig. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0246 <11> Aus der Begründung: Die Beschwerdeauffassung, die Ausübung des Gewerbes eines Immobilienmaklers sei mit der Widmung „Bauland-Wohngebiet“ im Grunde des § 22 Abs 1 ROG unvereinbar, geht fehl. Nach § 22 Abs 1 leg cit sind in Wohngebäuden ausnahmsweise (zu den dort zuvor normierten Ausnahmen hinzutretend) Büros und Kanzleien zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend handelt es sich bei einer „Kanzlei“ um ein „Büro von Ämtern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, u.a.“ (vgl das Österreichische Wörterbuch 40 , 2006, S 352), weshalb schon der in dieser Bestimmung ebenfalls genannte Begriff „Büro“ – über die vom Begriff „Kanzlei“ erfass- ten freien Berufe und Ämter hinausgehend – auch Räu- me eines Gewerbebetriebs erfassen kann, in denen vor- wiegend administrative Tätigkeiten (etwa Verfassen,

Flächenwidmung "Bauland-Wohngebiet; Ausübung des Gewerbes eines Immobilienmaklers

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Rechtsprechungbbl2010, Heft 1Februar 19

© Springer-Verlag 2010

spruch auf Erteilung der Baubewilligung hätte, weil durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut würde, trifft daher nicht zu. Die Anordnung in § 23 Abs 2 letzter Absatz NÖ BauO 1996, dass bei Erteilung der Baubewilligung unter den dort genann-ten Voraussetzungen eine aufschiebende Bedingung zu erteilen sei, richtet sich an die Baubeh, die demnach die Baubewilligung nur unter Vorschreibung dieser Ne-benbestimmung erteilen darf. (Aufhebung)

Oberösterreich

Abstellplätze; Garagen; Nutzfläche; Mindestabstände

DOI 10.1007/s00738-010-0779-x

§§ 5, 6 Abs 1 Z 3 oö BauTG 1994

Bei der Ausnahmebestimmung für Abstellplätze und Garagen im Seitenabstand kommt es erst seit der oö BauTGNov 2006 auf die im Seitenab-stand gelegene Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m2 an.

VwGH 16.9.2009, 2007/05/0114 <9>

Aus der Begründung: Fraglich bleibt, ob sich die maxi-mal zulässige Nutzfläche von 50 m2 nur auf die in der seitlichen Abstandsfläche gelegenen Teile des Vorhabens bezieht oder auf das Vorhaben in seiner Gesamtheit.

Im vorliegenden Fall kommt die oben schon zit Z 3 des § 6 Abs 1 OÖ BauTG idF der Nov LGBl 103/1998 zur Anwendung. Durch diese Nov wurde die Bestim-mung gegenüber der Stammfassung teilweise abgeän-dert. Sie lautete in der Stammfassung:

„§ 6. (1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seit-lichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für:

(…) 3. mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und

Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut sind, mit einer Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m2 und einer dem Nachbarn zuge-wandten Seite bis zu 10 m Länge;“

Der Teil der Bestimmung, welcher die Nutzfläche betrifft, blieb durch die Nov LGBl 103/1998 also unver-ändert. Im AB zu dieser Nov (wiedergegeben bei Neu­hofer, aaO, S 503 f) heißt es dazu:

„Im übrigen ist bei dieser Gelegenheit zu Z. 3 (…) des § 6 Abs 1 klarzustellen, daß das Gesamtobjekt an sich auch mehr als die angegebenen 50 m2 Nutzfläche (…) aufweisen darf, wenn nur der im Bauwich gelegene Teil des Bauwerkes die gesetzlichen Flächenbegrenzungen nicht überschreitet.“

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 1 Z 3 OÖ BauTG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Nov LGBl 97/2006 gelten die Abstandsbestimmungen (§ 5 OÖ BauTG) nicht für mit Schutzdächern versehene Abstell-

plätze und Garagen als Nebengebäude mit einer Nutz-fläche bis zu insgesamt 50 m2. Die Bestimmung regelt somit ausdrücklich, für welche Objekte die Abstands-bestimmungen nicht gelten; eine Einschränkung, wo-nach nur die in der seitlichen Abstandsfläche gelegenen Teile der Nutzfläche dieser Objekte in Betracht zu zie-hen sind, ergibt sich aus dem insofern klaren Wortlaut nicht.

Erst mit der im vorliegenden Fall noch nicht an-wendbaren Nov LGBl 97/2006 wurde die Bestimmung unter anderem insofern abgeändert, als es nunmehr auf eine im Seitenabstand gelegene Nutzfläche von bis zu insgesamt 50 m2 ankommt.

Die bel Beh ging daher zu Unrecht davon aus, dass auch schon nach der Rechtslage vor der Nov LGBl 97/2006 nur die im Seitenabstand gelegene Nutzfläche für die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 OÖ BauTG maßgeblich ist. (Aufhebung)

Abstand zu Stromleitungen; kein subjektiv-öffentli-ches Nachbarrecht

DOI 10.1007/s00738-010-0780-4

§ 31 Abs 4 oö BauO 1994

Auf die Einhaltung von Abständen zu einer Strom-leitung (hier: der Energie AG) kommt Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu.

VwGH 16.9.2009, 2008/05/0026 <10>

Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet; Ausübung des Gewerbes eines Immobilienmaklers

DOI 10.1007/s00738-010-0781-3

§ 22 Abs 1 oö ROG 1994

Die Ausübung des Gewerbes eines Immobilien-maklers ist im „Bauland-Wohngebiet“ zulässig.

VwGH 16.9.2009, 2008/05/0246 <11>

Aus der Begründung: Die Beschwerdeauffassung, die Ausübung des Gewerbes eines Immobilienmaklers sei mit der Widmung „Bauland-Wohngebiet“ im Grunde des § 22 Abs 1 ROG unvereinbar, geht fehl. Nach § 22 Abs 1 leg cit sind in Wohngebäuden ausnahmsweise (zu den dort zuvor normierten Ausnahmen hinzutretend) Büros und Kanzleien zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend handelt es sich bei einer „Kanzlei“ um ein „Büro von Ämtern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, u.a.“ (vgl das Österreichische Wörterbuch40, 2006, S 352), weshalb schon der in dieser Bestimmung ebenfalls genannte Begriff „Büro“ – über die vom Begriff „Kanzlei“ erfass-ten freien Berufe und Ämter hinausgehend – auch Räu-me eines Gewerbebetriebs erfassen kann, in denen vor-wiegend administrative Tätigkeiten (etwa Verfassen,

Rechtsprechung20bbl2010, Heft 1

Februar

© Springer-Verlag 2010

Lesen von bzw Umgang mit Schriftgut, Abhaltung von Besprechungen udgl) stattfinden. Dies gilt auch hin-sichtlich eines von der Beschwerde beispielsweise he-rangezogenen Bürobetriebs einer Spedition, der freilich Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände, die der tat-sächlichen manipulativen Abwicklung der Güterver-sendung selbst dienen, nicht erfasst.

Bezüglich der von den Bf vermissten Nennung ärzt-licher Ordinationen ist darauf hinzuweisen, dass – wie in den Gesetzesmat zum Ausdruck gebracht – ärztliche Ordinationen schon unter die in § 22 Abs 1 leg cit zuvor normierte Ausnahme fallen, weil diese ohnehin den sozialen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner der Wohngebiete dienen. Dem Vorbringen, die Ausnahme „Kanzleien und Büros“ sei als Ausnahmenorm immer im Zweifel eingeschränkt zu verstehen, ist entgegenzu-halten, dass ein solcher Zweifel – wie dargestellt – hier jedenfalls nicht vorliegt.

Zur Rüge, aus dem Einreichplan sei nicht nachvoll-ziehbar, warum die vorgesehene gewerbliche Nutzung des bewilligten Gebäudes nicht überwiegend erfolge, ist darauf hinzuweisen, dass der bewilligte Bauplan (ohne-hin) bei den Grundrissdarstellungen im EG die Eintra-gung „Nutzfläche Büro“ einerseits, und im OG und im DG jeweils die Eintragung „Wohnnutzfläche“ anderer-seits enthält, woraus folgt, dass (anders als die Be-schwerde offenbar meint) im OG sowie im DG eine Nutzung als Kanzlei oder Büro nicht gegeben ist.

Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Immo-biliengeschäft der hier zu beurteilenden Art einen Kun-den- und Angestelltenverkehr hat, der über jenen von Büros und Kanzleien iSd § 22 Abs 1 ROG hinausgeht. (Abweisung)

Steiermark

Großverfahren

DOI 10.1007/s00738-010-0782-2

§§ 25 Abs 1, 27 Abs 1 stmk BauG 1995; §§ 41, 42, 44a ff, 82 Abs 7 AVG; Art 11 Abs 2 B-VG

Die Regelungen des AVG über das Großverfahren (§§ 44a ff AVG) sind auch im Bauverfahren nach dem stmk BauG anzuwenden.

Die gemäß § 25 Abs 1 stmk BauG erforderliche persönliche Verständigung der bekannten Betei-ligten stellt keine Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen im Großverfahren (gemäß § 44a AVG) dar.

VwGH 15.9.2009, 2008/06/0005 <12>

Aus der Begründung: Die Bf machen geltend, dass § 25 Stmk BauG durch die Nov 2003 neu erlassen worden sei. Es handle sich dabei um eine Bestimmung, die iSd § 82 Abs 7 AVG nach dem 30.6.1998 kundgemacht wor-

den sei. Das bedeute entweder, dass die Regelungen des AVG für Großverfahren im Verfahren nach dem Stmk BauG mangels entsprechender Anordnung des Bauge-setzgebers seit der Nov 2003 nicht mehr angewendet werden dürften, oder dass die im neu gefassten § 25 Stmk BauG enthaltenen besonderen Vorgaben auch im Rahmen eines Großverfahrens nach den § 44a ff AVG jedenfalls berücksichtigt werden müssten. Beides sei nicht geschehen.

Dieses Vorbringen der Bf ist nicht zielführend.§ 25 Stmk BauG betrifft die Regelung der Kundma-

chung und Ladung zur Bauverhandlung. Es handelt sich dabei um eine dem § 41 AVG gleichartige Rege-lung. § 41 AVG ist in der Übergangsbestimmung des § 82 Abs 7 AVG nicht angeführt, ist also von dieser Übergangsbestimmung nicht erfasst. Abgesehen davon treffen §§ 44a ff AVG eigene Regelungen für Großver-fahren. § 44a Abs 1 AVG sieht am Beginn eines solchen Großverfahrens vor, dass die Beh den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen kann.

§ 44a Abs 3 AVG regelt dann die Kundmachung eines solchen Ediktes. § 44b Abs 1 AVG normiert eine eigene im Rahmen eines mit Edikt eingeleiteten Groß-verfahrens vorgesehene Präklusionswirkung mit der Folge des Verlustes der Parteistellung. § 44b Abs 1 AVG sieht vor, dass in einem solchen mit Edikt ein-geleiteten Großverfahren auch die Anberaumung ei-ner mündlichen Verhandlung mit einem Edikt gem § 44a Abs 3 AVG zulässig ist. Der Stmk Baurechtsge-setzgeber wollte in der Nov 2003 in § 24 Abs 1 und 2 und im § 27 Stmk BauG Regelungen treffen, die iSd Übergangsbestimmung des § 82 Abs 7 AVG sich an § 39 Abs 2 AVG bzw § 42 AVG grundsätzlich orien-tieren, aber auch Abweichungen davon anordnen (175 Blg LT 14. GP, 6 f).

Aus dem Umstand, dass der Stmk Baurechtsgesetz-geber in § 27 Abs 1 Stmk BauG nach dem in der Über-gangsbestimmung des § 82 Abs 7 AVG genannten Zeit-punkt iSd Art 11 Abs 2 B-VG eine zum AVG (nämlich § 42 Abs 1 AVG) abweichende Regelung geschaffen hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Landesgesetz-geber damit die Anwendung der Regelungen des AVG über das Großverfahren (§§ 44a ff AVG) ausschließen wollte. Für diese Annahme bieten auch die Gesetzesmat zur Nov 2003, LGBl 78, (vgl die schon angeführten Mat) keinerlei Grundlage. Der Landesgesetzgeber ging da-von aus, dass § 24 Abs 1 und Abs 2 Stmk. BauG (betref-fend die Bauverhandlung), § 27 leg cit betreffend die Parteistellung und § 33 Abs 4 Z 1 leg cit (betreffend die Vorgangsweise bei unvollständig bzw mangelhaft be-legter Anzeige) gem § 82 Abs 7 AVG derogiert worden sei. Diese Bestimmungen sollten zur leichteren Lesbar-keit des baurechtlich spezifischen Verfahrensrechtes und für den besseren Rechtszugang für den Bürger neu erlassen werden, wobei sich der Landesgesetzgeber weitgehend an den Regelungen des AVG orientierte.

Weiters meinen die Bf, dass aus § 44a Abs 3 AVG betreffend die Erfordernisse der Kundmachung des Ediktes abzuleiten sei, dass im vorliegenden Fall die