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QM-12.05.2008, FF 1.1 Lieferantenbeziehungen, GB AW 112003d Einkaufsbedingungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse der Bell AG, Geschäftsbereich Frischfleisch 1/6 Einkaufsbedingungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse der Bell AG, Geschäftsbereich Frischfleisch 1. Ziel und Zweck Ziel der Qualitätsvereinbarungen ist die Beschaffung von Produkten von hoher und kon- stanter Qualität. Durch diese Richtlinie sollen alle Lieferanten über die Qualitätsanfor- derungen der Bell AG informiert werden. Dadurch wird eine einheitliche Beurteilung und Bewertung aller Lieferanten, sowie ein termingerechter Ablauf und eine geregelte Abrechnung möglich. 2. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Lieferanten von Fleisch und Fleischerzeugnissen des Ge- schäftsbereichs Frischfleisch (nachstehend GB FF) der Bell AG, mit Ausnahme der Viehlieferanten. Die Lieferanten anerkennen diese Qualitätsvereinbarung für jede Liefe- rung. Die Beschaffungsbestimmungen sind Bestandteil jeder schriftlichen oder mündli- chen (telefonischen) Bestellung. 3. Beschreibung 3.1. Bestellung Für die Bestellung ist der jeweilige Einkäufer der Bell AG verantwortlich. Bei der Bestel- lung werden folgende Abmachungen getroffen, welche einzuhalten sind: Produkt Qualität/ Schnitt Liefermenge Liefertermin Preis 3.2. Transportbedingungen Die Temperaturanforderungen der Hygieneverodnung (HyV) sind einzuhalten und auf Anfrage durch Temperaturprotokolle zu belegen. Die Kühlfahrzeuge müssen in einem sauberen, hygienisch einwandfreien Zustand sein und den Anforderungen der Hygieneverordnung (HyV) genügen. Dies gilt auch für alle Behälter, Gebinde und Haken. Eine Kontamination sowie eine Verunreinigung der Ware, speziell durch Böden, Wände und unreine Artikel muss ausgeschlossen sein. Artfremde Lebensmittel oder andere Produkte dürfen nicht im selben Fahrzeug trans- portiert werden. Wird offene Ware (hängend oder in Folie eingeschlagen) mit verpackter Ware (in Kar- ton oder Gebinde) transportiert, muss durch Abdecken der verpackten Ware eine Kon- tamination der offenen Ware verhindert werden. Frischfleisch Geschäftsbereich 1.1.2 Lieferantenbeziehungen Richtlinie

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QM-12.05.2008, FF 1.1 Lieferantenbeziehungen, GB AW 112003d Einkaufsbedingungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse der Bell AG, Geschäftsbereich Frischfleisch 1/6

Einkaufsbedingungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse der Bell AG, Geschäftsbereich Frischfleisch

1. Ziel und Zweck Ziel der Qualitätsvereinbarungen ist die Beschaffung von Produkten von hoher und kon-

stanter Qualität. Durch diese Richtlinie sollen alle Lieferanten über die Qualitätsanfor-derungen der Bell AG informiert werden. Dadurch wird eine einheitliche Beurteilung und Bewertung aller Lieferanten, sowie ein termingerechter Ablauf und eine geregelte Abrechnung möglich.

2. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Lieferanten von Fleisch und Fleischerzeugnissen des Ge-

schäftsbereichs Frischfleisch (nachstehend GB FF) der Bell AG, mit Ausnahme der Viehlieferanten. Die Lieferanten anerkennen diese Qualitätsvereinbarung für jede Liefe-rung. Die Beschaffungsbestimmungen sind Bestandteil jeder schriftlichen oder mündli-chen (telefonischen) Bestellung.

3. Beschreibung

3.1. Bestellung Für die Bestellung ist der jeweilige Einkäufer der Bell AG verantwortlich. Bei der Bestel-

lung werden folgende Abmachungen getroffen, welche einzuhalten sind: Produkt Qualität/ Schnitt Liefermenge Liefertermin Preis

3.2. Transportbedingungen Die Temperaturanforderungen der Hygieneverodnung (HyV) sind einzuhalten und auf

Anfrage durch Temperaturprotokolle zu belegen. Die Kühlfahrzeuge müssen in einem sauberen, hygienisch einwandfreien Zustand sein und den Anforderungen der Hygieneverordnung (HyV) genügen. Dies gilt auch für alle Behälter, Gebinde und Haken. Eine Kontamination sowie eine Verunreinigung der Ware, speziell durch Böden, Wände und unreine Artikel muss ausgeschlossen sein.

Artfremde Lebensmittel oder andere Produkte dürfen nicht im selben Fahrzeug trans-portiert werden.

Wird offene Ware (hängend oder in Folie eingeschlagen) mit verpackter Ware (in Kar-ton oder Gebinde) transportiert, muss durch Abdecken der verpackten Ware eine Kon-tamination der offenen Ware verhindert werden.

Frischfleisch Geschäftsbereich 1.1.2 Lieferantenbeziehungen Richtlinie

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3.3 Anforderungen an die Lieferung Lieferant: Die Bell AG kauft grundsätzlich nur Ware von Betrieben mit EU-

Exportzulassung zu. Zudem werden Lieferanten bevorzugt, die mit ei-nem von der GFSI zugelassenen Standard erfolgreich zertifiziert wur-den.

Produkt: Produkte, welche nicht bestellt wurden, werden nicht angenommen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, muss Fleisch mindestens den Anforderungen der Garantiemarke SUISSE GARANTIE entsprechen. Für sämtliche Label-Produkte, wie z.B. Coop-Naturaplan und Bio-Knospe, gelten zusätzlich die diesbezüglichen Reglemente.

Menge: Die vereinbarte Menge ist strikte einzuhalten. In Ausnahmefällen wer-den Abweichungen bis max. 5% von der Abmachung toleriert.

Termin: Der vereinbarte Liefertermin ist strikte einzuhalten. Bei Terminschwie-rigkeiten ist der entsprechende Einkäufer der Bell AG zu benachrichti-gen.

3.4. Anforderungen an Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie Gefrierfleisch Qualität: Grundsätzlich ist alles Fleisch in einwandfreier Qualität anzuliefern,

d.h. frisch, und hygienisch einwandfrei. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Änderungen, welche die Qualität beeinflussen, sofort den Einkauf bei der Bell AG zu benachrichtigen. Die Entscheidung des Einkaufs ist abzuwarten.

Der Lieferant verpflichtet sich, nur Fleisch von Tieren zu liefern, bei welchen nachweislich keine gentechnisch veränderten Produktions- oder Zuchtverfahren angewendet worden sind und welche insbeson-dere mit GVO-freien Futtermittel gefüttert worden sind. (Grundlage: Schweizerische Gesetzgebung) Der Lieferant verpflichtet sich zudem, nur Fleisch von Tieren zu lie-fern, welche ohne sogenannte Fleischsuppen gemästet worden sind. Unter Fleischsuppen versteht die Bell AG Flüssigfutter, welche Fleischeiweiss aus Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetrieben oder Tierfette, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelverordnung entsprechen, beinhalten.

Spezifikationen: Für Produkte oder Rohmaterialien welche speziellen Anforderungen unterliegen, bestehen Produkt- oder Schnittspezifikationen. Diese bil-den die Grundlage für den Abschluss eines Kaufes. Jede Abweichung berechtigt die Bell AG zur Rückgabe der Ware.

Tierhälften: Klassifiziert nach CH-TAX und entsprechend den Anforderungen der Schlachtgewichtsverordnung. Hängend an Swiss-Gleithaken (1kg)

Teilstücke: Schnitt und Dressur gemäss Bestellung. Immunkastration: Es wird grundsätzlich keine Fleisch von Tieren akzeptiert, die zur

Verhinderung von Ebergeruch geimpft wurden. Fleisch offen: Saubere Gebinde mit eingelegten transparent-blauen Folienein-

schlagsäcken, verschlossen mit einem Klebeetikett, auf einer H1 Kunstoffplatette.

Vac-Waren: Ohne übermässige Saftbildung im Beutel, korrekt verschweisst (keine Luftzieher), unbeschädigt.

Gefrierfleisch: Fleisch, das in mit transparent-blauem Plastik ausgeschlagenen Ge-binden/Kartons geschockt wurde. Anlieferung: entweder offen palettiert und umhüllt oder Gefrierfleisch in optisch sauberen Originalkartons. Keine übermässige Kristallbildung, kein Einschluss von Plastik.

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Kennzeichnung: Alle Produkte müssen auf der Verpackung selbst oder auf der Umver-packung mindestens folgende Angaben enthalten:

Artikel Frischfleisch, hängend Frischfleisch in Gebin-

den, offen bzw. vakuu-miert

TK –Ware auf Palett, in Gebinde oder Karton

Artikelbezeichnung Artikelbezeichnung Artikelbezeichnung Gewicht Gewicht Gewicht Schlachtdatum Schlachtdatum Schlachtdatum Zerlegedatum Zerlegedatum Verpackungsdatum Verarbeitungs-/

Einfrierdatum Herkunftsland Herkunftsland Herkunftsland Lieferant (inkl. EU+ILN-Nr.)

Lieferant (inkl. EU+ILN-Nr.)

Lieferant (inkl. EU+ILN-Nr.)

Los-/Chargennummer Los-/Chargennummer Los-/Chargennummer Fleischprogramm (mit entsprechendem Signet oder Kürzel und Angabe der Zertifizierungsstelle)

Fleischprogramm (mit entsprechendem Signet oder Kürzel und Angabe der Zertifizierungsstelle)

Fleischprogramm (mit entsprechendem Signet oder Kürzel und Angabe der Zertifizierungsstelle)

Pflichtangaben, unverschlüsselt

Angaben gemäss LDV Angaben gemäss LDV Angaben gemäss LDV Kennzeichnung mindestens jeder Artikel

pro Verpackungseinheit, z.B. pro Haken/Rondell

Jedes Gebinde Jeder Karton Jedes Palett

Codeaufbau Rind-/Kalbfleisch: PDF 417 mit ID analog EAN 128 Schweinefleisch: mind. mit EAN-Code 128 oder PDF 417

Mindestens mit EAN-Code 128 oder PDF 417

Mindestens mit EAN-Code 128 oder PDF 417

Codeaufbau: Die Anforderungen an den Aufbau und den minimalen Inhalt der bei-

den Codes sind im Anhang dargestellt: - PDF 417 mit ID analog EAN 128 - EAN-Code 128 oder ein Code mit der gleichen Datenstruktur

Importware: wird diese in Kartons angeliefert, muss die erforderliche LDV-

Deklaration mindestens auf jedem Karton angebracht sein. Bei Anlieferung von vakuumierter Ware lose im Gebinde muss die LDV-Deklaration pro Packung erfolgen.

Bei Fleischerzeugnissen sind auf der Verpackung zusätzlich Angaben über die Sach-bezeichnung sowie die Zutaten zu machen.

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Temperatur: Die Transportfahrzeuge müssen permanent gekühlt sein. Bei der An-lieferung gemäss LMV Art 125:

Fleisch max. +7°C Kerntemperatur: + 5°C Fleischabschnitte

-zubereitungen, -erzeugnisse max. +4°C Kerntemperatur: +4°C

-Innereien max. +2°C Kerntemperatur +2°C -Hackfleisch max. +2°C Kerntemperatur +2°C

TK-Produkte min. -15°C Kerntemperatur -18°C pH-Werte: Schweinefleisch pH24 5,6 - 6,2

Rindfleisch pH24 < 6,0 Mikrobiologische Anforderungen: Gesamtkeimzahl (GKZ): <100'000 KBE/g

St. aureus: <100 KBE/g Enterobakteriaceae: <100 KBE/g E. coli: <10 KBE/g

3.5 Anlieferung Jede Lieferung muss durch einen Lieferschein begleitet sein, welcher mindestens fol-gende Angaben enthält:

Herkunftsland Hersteller/Lieferant Absender Produkt Liefermenge Angaben gemäss LDV Losnummer Fleischprogramm inkl. Angabe der Lizenzierungsstelle

Sämtliche Lieferungen von EU-Betrieben an die Bell AG müssen mit den entsprechen-den EU-Gesundheitszeugnissen erfolgen. Die Camiontüren dürfen nur innerhalb der Andok-Schleusen geöffnet und müssen vor dem Wegfahren wieder geschlossen werden. Anlieferungen dürfen nur in Anwesenheit der Verantwortlichen der Warenannahme oder eines Einkaufsverantwortlichen der Bell AG abgeladen werden. Der Transporteur muss solange anwesend sein, bis die Liefe-rung kontrolliert ist. Kurze Wartezeiten müssen akzeptiert werden. Transporteure, welche die Speditionsbereiche eines Betriebes der Bell AG betreten, müssen (sich grundsätzlich an die Bell internen Vorgaben halten) saubere Kleidung und eine Kopfbedeckung tragen, keinen sichtbaren Schmuck, wie Ohringe, Halsketten, Piercing und künstliche Fingernägel. Offenes Fleisch darf nur mit gereinigten und desin-fizierten Händen oder mit Einweghandschuhen berührt werden. Produktionsräume dür-fen nicht betreten werden. Anlieferzeiten: Generell ist die vereinbarte Anlieferzeit einzuhalten. Es gelten folgende Anlieferzeiten: Montag – Freitag: 7.00 Uhr bis 12.00Uhr

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Übrige Zeiten nur nach ausdrücklicher Spezialvereinbarung.

3.6 Prüfungen Der Lieferant verpflichtet sich, alle Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren, welche zur Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen notwendig sind. Die Bell AG unterzieht alle Produkte einer Eingangskontrolle bezüglich Menge, Qualität, Schnitt, Temperatur,Termin und Begleitpapiere. Bei neuen Lieferanten wird eine Beurteilung durchgeführt. Die Lieferanten werden nach speziellen Vorgaben geprüft und anhand bestimmter Kriterien beurteilt und freigegeben. Die Lieferantenbewertung wird laufend durchgeführt. Die Warenannahme meldet allfäl-lige Abweichungen vom Sollzustand dem Verantwortlichen Einkäufer, welcher diese in die Lieferantenbewertung einfliessen lässt.

3.7. Massnahmen bei Überschreitungen der Toleranzwerte Bei Überschreiten der Toleranzwerte behält sich die Bell AG vor, die Annahme von Lie-ferungen zu verweigern oder entsprechende Preisreduktionen vorzunehmen. Produkte, welche die Hygieneanforderungen eindeutig nicht erfüllen, berechtigen zur Rückweisung der ganzen Sendung. Die Retouren werden durch den Lieferanten abge-holt. Mögliche Analyse-, Rücktransport-, Entsorgungs-, Verwaltungs- oder andere Kos-ten werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt.

3.8. Dokumentation Die Lieferanten verpflichten sich zur dokumentierten Überwachung der Personal-, Be-triebs- und Produkthygiene. Weiterhin müssen vom Lieferanten sämtliche Produktions-prozesse, Zwischen- und Endprüfungen dokumentiert werden.

3.9. Rückverfolgbarkeit Die Bell AG fordert generell eine lückenlose Rückverfolgbarkeit aller Produkte. Zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit verpflichtet sich der Lieferant, mindestens die Anforderungen eines der verschiedenen GFSI-Standards bzw. die der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu erfüllen.

3.10. Haftung/ anwendbares Recht Der Gefahrenübergang auf die Bell AG findet erst mit der Abnahme der Ware an der Rampe des jeweiligen Betriebes statt. Somit obliegen das Versand- und Transportrisiko dem Lieferanten. Der Lieferant haftet im Rahmen der Produkthaftpflicht für alle Schäden, die durch von ihm gelieferte Produkte verursacht werden. Es wird schweizerisches Recht angewen-det, Gerichtsstand ist Basel.

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4. Mitgeltende Dokumente - Lebensmittelgesetz (LMG) - Lebensmittelverordung (LMV) - Hygieneverordnung (HyV) - Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) - Zusatzstoffverordnung (ZuV) - Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) - Landwirtschaftliche Deklarations-Verordnung (LDV) - Deklarationsverordnung - Tierseuchenverordnung - Regelment der Agro-Marketing Suisse AMS zur Garantiemarke SUISSE

GARANTIE (AMS-Dachreglement) - SUISSE GARANTIE-Branchenreglement für Fleisch und Fleischerzeugnisse - Schnittspezifikationen der Bell AG - Branchenreglemente der Labelorganisationen - EU Verordnungen 852/2004; 853/2004; 854/2004 - aktuelle EU-Vorgaben, die sich auf die Lebensmittelsicherheit beziehen.

4702 Oensingen 12. Mai 2008 Geschäftsbereich Frischfleisch der Bell Gruppe

P. Fahrni R. Balzer Leiter Einkauf/Verkauf GB FF Qualitätssicherung GB FF