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Entwicklungshilfe zwischen Völkerrechtsordnung und Weltwirtschaftssystem, (Völkerrecht und Außenpolitik, Band 38) by OTTO WULFF; Münch; Rudolf Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 25. Bd., 2. H., FLÜSSE UND KANÄLE / INTERNATIONAL RIVERS AND CANALS (1987), pp. 272-274 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798295 . Accessed: 16/06/2014 18:48 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.110 on Mon, 16 Jun 2014 18:48:07 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

FLÜSSE UND KANÄLE / INTERNATIONAL RIVERS AND CANALS || Entwicklungshilfe zwischen Völkerrechtsordnung und Weltwirtschaftssystem, (Völkerrecht und Außenpolitik, Band 38)by OTTO

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Entwicklungshilfe zwischen Völkerrechtsordnung und Weltwirtschaftssystem, (Völkerrechtund Außenpolitik, Band 38) by OTTO WULFF; Münch; RudolfReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 25. Bd., 2. H., FLÜSSE UND KANÄLE / INTERNATIONAL RIVERSAND CANALS (1987), pp. 272-274Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798295 .

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272 Besprechungen

denselben Inhalt hatten wie die Grün- dungsverträge der endgültigen Organi- sationen. Dies war notwendig, damit mit der sachlichen Arbeit alsbald be- gonnen werden konnte. Um eine vor- läufige Anwendung im Sinne von Art. 25 Vertragsrechtskonvention handelte es sich dabei eigentlich nicht. Vielmehr waren die vorläufigen Vereinbarungen echte „Vorläufer", d. h. selbständige Verträge, deren Inkrafttreten nach Art. 24 zu beurteilen ist. Einen echten Son- derfall stellt dagegen die Vorbereitende Kommission der Internationalen Mee- resbodenbehörde und des Internatio- nalen Seegerichtshofs nach der neuen Seerechtskonvention dar. Die Untersu- chung dieses Sonderfalls nimmt daher mit Recht den größten Raum im völ- kerrechtlichen Teil der Arbeit ein.

Umfangreicher ist der zweite Teil des Buches, in dem die verfassungs- rechtliche Problematik in den Vereinig- ten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland behandelt wird. Die Grün- de für die Auswahl der Vergleichsob- jekte legt der Autor in der Einleitung dar. Sie liegen zum Teil in den Ge- meinsamkeiten, zum Teil in den Unter- schiedlichkeiten, bei denen die Zuge- hörigkeit zu unterschiedlichen Rechts- systemen an der Spitze steht. Im „ame- rikanischen" Abschnitt der Untersuchung wird zunächst das Vertragsschlußver- fahren nach der amerikanischen Ver- fassung geschildert, wobei zwischen Ver- trägen und Executive Agreements zu unterscheiden ist. Bei der Darstellung des deutschen Rechts muß zunächst Art. 59 Grundgesetz untersucht wer- den. Hier ist zu unterscheiden zwi- schen Verträgen und Verwaltungsab- kommen, wobei letztere entweder nor- mative oder administrative Verwal- tungsabkommen sein können. Auf den ersten Blick mag man sich wundern, warum eine vorläufige Anwendung von Verwaltungsabkommen überhaupt in Betracht kommt, da doch die Ver- waltungsabkommen sofort von der Exekutive in Kraft gesetzt werden kön- nen. Der Autor weist aber darauf hin, daß die Bundesrepublik Deutschland

häufig die vorläufige Anwendung von Verwaltungsabkommen praktiziert hat, weil die Vertragspartner dies verlangt haben (S. 180). Insgesamt lassen sich die vorläufig angewendeten Vereinba- rungen als im vereinfachten Vertrags- schlußverfahren abgeschlossene völker- rechtliche Vereinbarungen deuten, was auf verfassungsrechtlicher Ebene der Bundesrepublik Deutschland dem Ver- waltungsabkommen entspricht. Die Fol- ge davon ist, daß eine Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz nicht er- forderlich ist. Aus der Völkerrechts- freundlichkeit des Grundgesetzes fol- gert der Autor, daß der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich alle von der Völkerrechtsordnung zur Verfügung ge- stellten Handlungsformen offenstehen sollen. „Dies spricht auch für die Zu- lässigkeit der vorläufigen Anwendung völkerrechtlicher Verträge, zumal sich dem Grundgesetz ein diesbezügliches Verbot nicht entnehmen läßt" (S. 251).

In der Schlußbetrachtung meint der Autor, daß die zunehmende internatio- nale Verflechtung der Staaten und die „daraus resultierenden Sachzwänge zu schnellem Handeln" die Bedeutung der vorläufigen Anwendung von völker- rechtlichen Verträgen in Zukunft noch erhöhen werden. Dem ist zuzustimmen. Um so wertvoller ist der Beitrag, den der Autor mit dieser gründlichen, auf hohem wissenschaftlichen Niveau ste- ehnden Arbeit zur Lösung der damit zusammenhängenden Probleme geleistet hat.

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OTTO WULFF: Entwicklungs- hilfe zwischen Völker- recht s o r d n u n g und Welt- wirtschaftssystem, (Völker- recht und Außenpolitik, Hrsg. von Münch/Rudolf, Band 38). Baden-Ba- den: Nomos Verlagsgesellschaft, 1986, 300 S.

Theorie und Praxis gehen in diesem Buch eine glückliche Verbindung ein,

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die sich aus dem Wissen und den Er- fahrungen des Autors von selbst er- gibt. Schon im Vorwort schält der Au- tor, Mitglied des Deutschen Bundes- tages, den Kern des Problems heraus, der allerdings seinerseits vielschichtig ist. Die „ Verrech tlichung der Entwick- lungshilfe" ist zum Teil die Folge glo- baler Entwicklungstendenzen des Völ- kerrechts, zum Teil das Ergebnis bewuß- ter Anstrengungen auf Seiten der Ent- wicklungsländer wie der Geberländer. Freilich verfolgen die beiden Seiten da- mit zum Teil unterschiedliche Ziele, was aber nicht ausschließt, daß auf diesem Wege doch eine tragfähige Grundlage der Zusammenarbeit geschaffen wird.

In jedem Fall geschieht die Ver- rechtlichung der Entwicklungshilfe nicht um ihrer selbst willen. Ihr Ein- bau in das Gesamtgefüge der sich ver- ändernden Völkerrechtsordnung muß sorgfältig überdacht werden. Mit Recht spricht der Autor von einem „peace- ful change der Nord-Süd-Spannungen", und mit Recht stellt er die Frage in den Mittelpunkt, „ob die überkom- menen klassischen Regeln des Völker- rechts auch für die Entwicklungshilfe eine noch tragfähige Rechtsgrundlage bieten" (S. 7). Ebenso zuzustimmen ist ihm in der Auffassung, daß in der Beantwortung dieser Frage eine Be- währungsprobe des vornehmlich im europäisch-amerikanischen Kulturkreis geprägten Völkerrecht liegt, dessen echte Globalisierung noch nicht abge- schlossen ist.

An ein so komplexes Problem muß mit großer Behutsamkeit herangegan- gen werden. Wulff breitet daher zu- nächst die Definitionen aus, beschreibt die Institutionen, analysiert die Moti- vationen der Geberländer - die eine große Variationsbreite aufweisen - und gibt einen Überblick über die bis- herigen Leistungen. Dann schildert er die völkerrechtlichen Grundlagen der Entwicklungspolitik, wobei er die anti- kolonialistischen Argumente und die Ansprüche aus dem Solidaritätsgedan- ken besonders hervorhebt. Bezüglich der Ableitung von Rechtsansprüchen

aus der Satzung der Vereinten Natio- nen (vor allem Art. 1 Abs. 3 und Art. 55 i.V.m. 56) kommt er zu dem Ergebnis: „Letztlich sind derart pro- blematische und schwache Normen der Charta nicht geeignet, solche Konstruk- tionen zu tragen, die die Begründung eines Rechts auf Entwicklung beinhal- ten" (S. 50).

Als „Brennpunkte des Nord-Süd- Dialogs" bezeichnet Wulff die Ver- schuldung der Entwicklungsländer, die Problematik der „Entwicklung durch Handel" (hier plädiert er emphatisch für eine Veränderung des status quo zugunsten der Entwicklungsländer), die Rohstoffpolitik, die Investitionsförde- rungsverträge, das neue Seerecht und den Technologietransfer. Bezüglich des letzteren warnt er davor, allzugroße Hoffnungen an die rechtliche Normie- rung zu knüpfen. Der Technologie- Bereich sei „ein hochsensibler Bereich, den man nicht mit rechtlichen Roß- kuren in den Dienst der Entwicklungs- politik stellen kann" (S. 91).

Ein ganz anderer Aspekt kommt im 4. Kapitel zur Sprache: Regionalisie- rung und Differenzierung in der Drit- ten Welt. Der Zusammenhang mit dem globalen Problem ist allerdings leicht erkennbar: die in vielen Entwicklungs- ländern vorhandene „starke Aversion gegenüber dem primär europäisch ge- prägten Völkerrecht, vor allem gegen- über dem Völkergewohnheitsrecht" (S. 102) führe dazu, daß infolge der Zu- rückweisung von Teilen des bisher geltenden Völkerrechts ein gefährliches Vakuum entsteht. Wie groß sind die Chancen, daß es rechtzeitig mit regio- nalem (partikularem) Völkerrecht ge- füllt wird, das die grundsätzliche Ein- heit des universalen Völkerrechts un- angetastet läßt? Wulff sieht die größte Chance im „islamischen Lager" (S. 106). Zugleich geht es auch um den Beitrag der verschiedenen Kulturen und Ideo- logien zur Weiterbildung des allge- meinen Völkerrechts. Auch diese Frage untersucht Wulff absolut vorurteils- frei. So weist er z. B. auf die Schwie- rigkeiten hin, welche die sowjetische

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Völkerrechtslehre mit der Anerkennung eines allgemeinen Völkerrechts zunächst hatte, und untersucht dann das „Grund- dilemma" das darin liegt, „daß die kommunistische Wirtschafts- und Staats- ideologie sich einerseits langfristig das Absterben aller Staatsgewalt zum Ziel gemacht hat, andererseits aber in der Gegenwart sowohl die Staatsmacht im Innern als auch die Souveränität der Staatsmacht nach außen besonders stark betont und behauptet" (S. 109). Es sind deshalb nicht nur wirtschaftliche Gründe, die dazu geführt haben, daß die Entwicklungshilfe des Ostblocks sich in „bescheidenen Grenzen" hält.

Das letzte Kapitel behandelt die Frage, ob eine europäische Entwick- lungskooperation eine Alternative dar- stellt. Es beginnt mit einer Beschrei- bung der bisherigen Entwicklungspoli- tik der Europäischen Gemeinschaften, beschreibt die Rechtsgrundlagen der europäischen Entwicklungspolitik und kulminiert in dem Abschnitt über das jüngste Abkommen der EWG mit den Staaten des afrikanisch-karibisch-pazi- fischen Raumes (Lomé III), das Wulff ausdrücklich als einen Fortschritt be- zeichnet. Folgerichtig plädiert er für eine Erhöhung des Stellenwerts dieser Zusammenarbeit, die offenbar noch immer weithin unterschätzt wird. In seinem Schlußwort wendet sich der Autor sowohl an die Politiker als auch an die Wissenschaftler und ruft beide Gruppen zur Zusammenarbeit bei der Schaffung einer „gemeinsamen Basis im Völkerrecht" auf.

Ein fast 150 Seiten umfassender Dokumentenanhang ergänzt die auf hohem wissenschaftlichen Niveau ste- henden Ausführungen. Er beginnt mit den einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen und des EWG- Vertrags und endet mit einer Liste der „Arten nichttarifärer Han- delshemmnisse" des GATT. Dazwischen findet der Leser alle wichtigen Doku- mente zur Entwicklungshilfe, einschließ- lich derjenigen über das integrierte Rohstoffprogramm von UNCTAD IV, den gemeinsamen Rohstoffonds und

Übersichten über die Mitgliedschaften in UN-Organisationen und die ein- schlägigen Aktivitäten der UNO. Auch ein Literaturverzeichnis fehlt nicht.

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MICHAEL SCHMITZ: Die Rechts- lage der deutschen Ostge- biete. Die Oder-Neiße-Grenze im Blickpunkt des Völkerrechts. (Bibliothek Wissenschaft und Politik, Band 39) Köln: Verlag, Wissenschaft und Politik, 1986, 102 S.

Der junge Autor (Jahrgang 1960) kommt zu dem Ergebnis, daß Polen und die Sowjetunion nicht die terri- toriale Souveränität über die deutschen Ostgebiete innehaben. Seine Analyse beruht im wesentlichen auf drei The- sen: Eine rechtswidrige Annexion sei nur heilbar durch Zustimmung oder Hinnahme von sei ten des Betroffenen; das Deutsche Reich bestehe als hand- lungsunfähiges Völkerrechtssubjekt fort, so daß weder die Bundesrepublik Deutschland noch die DDR wirksam über einen Teil seines Staatsgebietes verfügen können; die Viermächtever- antwortung für Gesamtdeutschland be- stehe noch und schließe jede Verände- rung des territorialen Status Quo vom 31. 12. 1937 aus, die nicht auf dem Einvernehmen der Vier Mächte beruhe. Diese drei Thesen bedingen einander: Wenn nur das Deutsche Reich die Annexion wirksam heilen kann, kommt es auf dessen Status an; für diesen Status ist von Bedeutung, ob eine Viermächteverantwortung weiterhin besteht.

Die Relevanz dieser Überlegungen für die Rechtslage der deutschen Ost- gebiete hängt freilich von einigen Vor- fragen ab, die Schmitz zunächst ab- handelt: Der Gebietsverlust ergibt sich weder als Rechtsfolge des deutschen Angriffskrieges noch als „Kompensa- tion" für den polnischen Gebietsver- lust an die Sowjetunion noch als Er-

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