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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration HESSEN Förderausschreibung „Gemeindeschwester 2.0“ für das Jahr 2020 Die Hessische Landesregierung möchte Menschen, die Hilfe brauchen, aber selbst keinen Weg finden, diese Hilfe zu organisieren, mit einem Beratungsangebot von Gemeindeschwestern unterstützen. Ziel ist, diese Menschen in ihrer jeweiligen persönlichen Lebenssituation zu stärken und zu stabilisieren, eine Vereinsamung im Alter zu vermeiden und für eine möglichst langwährende Selbstständigkeit zu sorgen. Dabei geht es auch darum, den Eintritt von Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich zu vermeiden. Für den Einsatz von Gemeindeschwestern 2.0 stehen im Haushaltsplan des Landes Hessen - vorbehaltlich der Zustimmung des Landesgesetzgebers - für die Haushaltsjahre 2020-2024 im Rahmen des Förderproduktes „Medizinische Versorgung insbesondere im ländlichen Raum“ Haushaltsmittel insgesamt in Höhe von 7.500.000 Euro zur Verfügung. Für die Förderrunde 2020 können ab sofort Anträge bis zum 30.10.2019 einqereicht werden. 1. Ziel der Förderung, Aufgabenbeschreibung Mit Gemeindeschwestern 2.0 sollen (psycho-)soziale Problemlagen bei Menschen auch ohne Pflegbedarf im Sinne des SGB XI aufgedeckt werden können, um eine Bedarfsermittlung und Organisation erforderlicher Hilfen zu ermöglichen. Für hilfebedürftige Menschen sollen dadurch die selbständige Lebensführung sowie die soziale Teilhabe so lange wie möglich unterstützt werden. Die Gemeindeschwester 2.0 kann bestehende Strukturen sinnvoll ergänzen, indem sie einen sich abzeichnenden Unterstützungsbedarf im Bereich der medizinischen und pflegerischen Versorgung, Unterstützung im Alltag und sozialen Teilhabe bereits im Vorfeld von schwerer oder chronischer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit erfasst und in entsprechende Angebote Seite 1 von 5

Förderausschreibung „Gemeindeschwester 2.0“ für das Jahr 2020 · Raum“ Haushaltsmittel insgesamt in Höhe von 7.500.000 Euro zur Verfügung. Für die Förderrunde 2020 können

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Hessisches Ministeriumfür Soziales und Integration

HESSEN

Förderausschreibung „Gemeindeschwester 2.0“für das Jahr 2020

Die Hessische Landesregierung möchte Menschen, die Hilfe brauchen, aber selbst keinen

Weg finden, diese Hilfe zu organisieren, mit einem Beratungsangebot von

Gemeindeschwestern unterstützen. Ziel ist, diese Menschen in ihrer jeweiligen persönlichen

Lebenssituation zu stärken und zu stabilisieren, eine Vereinsamung im Alter zu vermeiden und

für eine möglichst langwährende Selbstständigkeit zu sorgen. Dabei geht es auch darum, den

Eintritt von Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich zu vermeiden.

Für den Einsatz von Gemeindeschwestern 2.0 stehen im Haushaltsplan des Landes Hessen

- vorbehaltlich der Zustimmung des Landesgesetzgebers - für die Haushaltsjahre 2020-2024

im Rahmen des Förderproduktes „Medizinische Versorgung insbesondere im ländlichen

Raum“ Haushaltsmittel insgesamt in Höhe von 7.500.000 Euro zur Verfügung.

Für die Förderrunde 2020 können ab sofort Anträge bis zum 30.10.2019 einqereicht werden.

1. Ziel der Förderung, Aufgabenbeschreibung

Mit Gemeindeschwestern 2.0 sollen (psycho-)soziale Problemlagen bei Menschen auch ohne

Pflegbedarf im Sinne des SGB XI aufgedeckt werden können, um eine Bedarfsermittlung und

Organisation erforderlicher Hilfen zu ermöglichen. Für hilfebedürftige Menschen sollen

dadurch die selbständige Lebensführung sowie die soziale Teilhabe so lange wie möglich

unterstützt werden.

Die Gemeindeschwester 2.0 kann bestehende Strukturen sinnvoll ergänzen, indem sie einen

sich abzeichnenden Unterstützungsbedarf im Bereich der medizinischen und pflegerischen

Versorgung, Unterstützung im Alltag und sozialen Teilhabe bereits im Vorfeld von schwerer

oder chronischer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit erfasst und in entsprechende Angebote

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und Hilfen vor Ort vermittelt (Verweisberatung). Sie erbringt dabei selbst keine eigenen

Leistungen nach dem SGB V, XI oder XII.

Die Unterstützungsleistung der Gemeindeschwester hat sich immer an den Interessen des

älteren Menschen zu orientieren. Zum Teil sollte die Erfüllung notwendiger sozialbetreuerische

Hilfeleistungen (wie z.B. Begleitung zu einem weiterführenden Arzttermin, Unterstützung bei

der Beschaffung von Medikamenten) auf Basis des Patientenwunsches auch durch die

Gemeindeschwester 2.0 selbst erbracht werden können.

2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt im Sinne dieser Ausschreibung sind

a) niedergelassene Ärztinnen in hausärztlicher Tätigkeit oder Träger eines

grundversorgenden medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mit mindestens

einem hausärztlichen Sitz, die eine Ausweitung ihres aufsuchenden Angebotes durch

eine medizinische Fachangestellte mit dem Fokus auf Erfassung notwendiger Hilfen

und Vermittlung von Unterstützungsstrukturen für ältere Patientinnen im Sinne eines

Case Managements voranbringen wollen. Hierbei muss es sich um ein allgemein

zugängliches Beratungsangebot für alle Bürgerinnen einer Region handeln, auch

wenn sie nicht von der Hausarztpraxis oder dem MVZ medizinisch betreut werden.

Näheres hierzu ist in Abschnitt 3 geregelt.

b) Kommunen, die ein aufsuchendes Angebot zur Erfassung des erforderlichen

Unterstützungsbedarfs älterer Menschen bereithalten oder etablieren wollen.

Näheres hierzu ist in Abschnitt 3 geregelt.

Eine geteilte Antragstellung durch Kommune und Hausarztpraxis ist ebenfalls möglich.

3. Förderkriterien, Finanzierungsart, zuwendungsfähige Ausgaben

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) übernimmt die

Personalkosten, sofern diese Person folgende Kriterien erfüllt: •

• Abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Gesundheits- oder Pflegeberuf

oder zum Sozialarbeiter/ zur Sozialarbeiterin

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• Abgeschlossene Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten mit der Qualifikation

als Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH oder vergleichbare

Qualifikation)

• Vertrautheit im Umgang mit älteren Menschen

• Fähigkeit zum Erkennen einer häuslichen Versorgungssituation sowie eines

Unterstützungsbedarfs

• Fähigkeit, als Netzwerker*in in bestehende Hilfestrukturen vor Ort weiterzuvermitteln

(z.B. Pflegestützpunkt, Bürgerverein, Mahlzeitendienst etc.)

• Fähigkeit, koordinierende Funktion innerhalb der bestehenden

Unterstützungsangebote trägerneutral zu übernehmen

Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne dieser Ausschreibung sind:

• Personalkosten äquivalent bis zur Entgeltgruppe 9 TV-H

• Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Qualifikation zur Versorgungsassistentin

in der Hausarztpraxis (VERAH) oder Weiterqualifikation für Case Management-

Aufgaben entstehen.

Die Anstellung mehrerer Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, ist förderfähig. Mit

dem Förderantrag ist eine Arbeitsplatzbeschreibung und ein Versorgungskonzept vorzulegen,

woraus die sozialräumliche Zuordnung der jeweiligen Gemeindeschwester und die Strategie

zur Vernetzung erkennbar werden. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration

fördert vorrangig sozialräumliche Ansätze, die zu einer möglichst flächendeckenden

Versorgung mit Leistungen der Gemeindeschwestern führen.

Für Personen, die bereits in den Jahren 2018 und 2019 vom HMSI gefördert wurden, wird eine

Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Nr. 1.3 W zu § 44

Landeshaushaltsordnung (LHO) genehmigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Sollten ergänzende Mittel für präventive Hausbesuche durch die Krankenkassen aus Mitteln

des Präventionsgesetzes bereitgestellt werden, ist eine zusätzliche Finanzierung möglich und

führt zu einer entsprechenden Erweiterung des Aufgabengebietes der Gemeindeschwester

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■ Hessisches Ministeriumfür Soziales und Integration

■1 ^ 1 4 Verfahren

■ Eine Antragstellung ist jederzeit möglich. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über die

E-Mail-Adresse [email protected] des Hessischen Ministeriums für Soziales

und Integration. Ein Vordruck zur Antragstellung steht auf der Internetseite

www.soziales.hessen.de/qesundheit zur Verfügung. Im Antrag sollte ein erkennbares Konzept

zur Ausweitung der bisherigen Tätigkeiten im Bereich der sozialen Unterstützung älterer

Menschen enthalten sein.

Ansprechpartner für generelle Fragen zum Fördergegenstand und -verfahren ist das

Hessische Ministerium für Soziales und Integration

Frau Janine Antenucci, Frau Ellen Körting

Referat V 1 A „Gesundheitspolitik“

Sonnenberger Straße 2/2a

65193 Wiesbaden

Tel.: 0611/3219-3852 oder-3390

E-Mail: [email protected]

Anträge werden fortlaufend vom HMSI (Bewilligungsbehörde) geprüft. Sollten mehr

Förderanträge eingehen, als Landesmittel zur Verfügung stehen, entscheidet das

Eingangsdatum des Förderantrags.

Die Bewilligungsbehörde überwacht die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.

Die Zuwendungsempfänger und die von ihnen beauftragten Träger stellen einen jährlichen

Verwendungsnachweis zur Verfügung und haben in jede vom HMSI für erforderlich gehaltene

Überwachung und Überprüfung einzuwilligen. Das Nähere wird im Zuwendungsbescheid

geregelt.

Grundlage der Förderung bilden § 44 in Verbindung mit § 23 der LHO sowie die

Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs

nach § 91 LHO ist zu beachten.

HESSEN

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■ Hessisches Ministeriumfür Soziales und Integration

HESSEN

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration beabsichtigt, die Förderung von

Gemeindeschwestern 2.0 fortzuführen und hierüber eine Förder-Richtlinie zu erlassen.

Kai Klose

Staatsminister

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