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FREISTEHENDE KLEINERE GASTRONOMIEBETRIEBE RICHTLINIEN FÜR DIE BEWILLIGUNG Ausgabe: Dezember 2011 BAUAMT Oberhauserstrasse 27 Postfach 8152 Glattbrugg Telefon 044 829 82 92 Telefax 044 829 82 97 E-Mail [email protected] www.opfikon.ch

FREISTEHENDE KLEINERE GASTRONOMIEBETRIEBE€¦ · Einrichtung von Gastwirtschaftsbetrieben im Kanton Zürich”, erlassen von der Kantonalen Fi- ... z.B. Pizza bele-gen/backen; Sandwiches

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FREISTEHENDE KLEINERE

GASTRONOMIEBETRIEBE

RICHTLINIEN FÜR DIE BEWILLIGUNG

Ausgabe: Dezember 2011

BAUAMT Oberhauserstrasse 27 Postfach 8152 Glattbrugg Telefon 044 829 82 92 Telefax 044 829 82 97 E-Mail [email protected] www.opfikon.ch

Richtlinien, Gastronomiebetriebe / Ausgabe: Dezember 2011 Seite 2 von 13

Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort .............................................................................................................. 3 2 Definition .......................................................................................................... 4 3 Bewilligungspflicht........................................................................................ 4

3.1 Kurzfristige Bauten .................................................................................................... 4 3.2 Längerfristige Bauten ................................................................................................ 4

4 Allgemeine Anforderungen ........................................................................ 5

4.1 Emissionen, Betriebszeiten ....................................................................................... 5 4.2 Inanspruchnahme von öffentlichem Grund ............................................................... 5 4.3 Reinigung, Unterhalt und Betrieb (inkl. Abfallbewirtschaftung) ................................. 5 4.4 Gestaltung ................................................................................................................. 6 4.5 Übrige Vorschriften .................................................................................................... 6

5 Richtlinien und spezielle Anforderungen .............................................. 6

5.1 Bauliche Anforderungen (Zuständigkeit Bauamt): ..................................................... 6 5.2 Patente (Zuständigkeit Bevölkerungsdienste; Polizeiamt) ........................................ 7 5.3 Hygiene (Zuständigkeit Gesundheitsabteilung / UGS Winterthur

Lebensmittelinspektorat) ........................................................................................... 7 6 Kontaktstellen ................................................................................................. 8

6.1 Bauamt Stadt Opfikon ............................................................................................... 8 6.2 Gesundheitsabteilung / Lebensmittelkontrolle........................................................... 8 6.3 Bevölkerungsdienste; Polizeiamt Stadt Opfikon ........................................................ 8 6.4 Weitere Fachstellen / Bezugsadressen ..................................................................... 8

Anhang Merkblätter .............................................................................................. 9

6.5 Merkblatt 1: Verkauf genussfertiger Lebensmittel ab mobilen Ständen: ................... 9 6.6 Merkblatt 2: Mindestanforderungen an den Produktionsraum ................................ 10 6.7 Merkblatt 3: Verkauf von Lebensmitteln im Freien .................................................. 12

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1 Vorwort Die Gastronomie hat einen bedeutenden Stellenwert in der Gesellschaft. Aus Erfahrung ver-pflegen sich ca. 80 % der Berufstätigen in ihren firmeneigenen Kantinen und ca. 20 % ausser Hause. Auch die Wohnbevölkerung und Besucher haben ein Interesse an einem entspre-chenden Angebot. Viele Gastronomiebetriebe wirtschaften vermehrt im Freien. Die Stadt Opfikon bietet mit die-sen Richtlinien eine Hilfe an, damit das Bewusstsein für eine gute, qualitätsvolle Gestaltung der Bauten und Aussenräume bei den Betreibern zunimmt. Ziel ist es, insbesondere den öf-fentlichen städtischen Aussenraum aufzuwerten. Da oftmals auch private Aussenräume an den öffentlichen Grund angrenzen, sollten diese Richtlinien die Betreiber bei der Gestaltung unterstützen. Um eine Bewilligung für den Betrieb freistehend kleiner Gastronomiebetriebe zu erlangen, ist folgenden Anforderungen zu genügen. Ergänzt werden diese Grundsätze mit Richtlinien be-züglich der Gestaltung "Aussenräume von Gastronomiebetrieben". Die Richtlinien wurden vom Stadtrat am 27. Mai 2008 verabschiedet. Stadtrat Opfikon Walter Epli, Bauvorstand

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2 Definition Als kleinere Gastronomiebetriebe sind grundsätzlich zwei Typen von Bauten anzutreffen; ei-nerseits einfache Holzbauten, Container usw., andererseits mobile Wagen und Anhänger. Vie-le dieser Betriebe weisen eine ergänzende Infrastruktur wie Zelte, Tische, Stühle, Sonnen-schirme, Pergolen usw. auf.

3 Bewilligungspflicht

3.1 Kurzfristige Bauten Kurzfristige, also temporäre Bauten und Nutzungs- oder Zweckänderungen (pro Objekt und Jahr höchstens einen Monat, pro Objekt und Jahr höchstens 3 Tage an maximal 4 Wochenen-den) sind baurechtlich nicht relevant, sofern sie nicht saisonal wiederkehrend sind und erfor-dern somit auch keine baurechtliche Bewilligung durch das Bauamt der Stadt Opfikon. Die Bauvorschriften hinsichtlich Sicherheit und Hygiene, etc. sind in jedem Fall einzuhalten, ebenfalls sind allfällig weitere städtische oder kantonale Bewilligungen und Konzessions- oder Patenterteilungen ausdrücklich vorbehalten.

3.2 Längerfristige Bauten Sämtliche Bauten und Nutzungs- oder Zweckänderungen, welche fest erstellt werden bzw. für eine längere Dauer oder wiederkehrend erfolgen, gelten als "permanente" Bauten bzw. "per-manente" Nutzungs- oder Zweckänderungen. Diese sind in jedem Fall baurechtlich relevant und erfordern eine baurechtliche Bewilligung durch den Bauausschuss der Stadt Opfikon. Grundsätzlich sind nur befristete Baubewilligungen möglich. Zusätzlich können weitere städtische oder kantonale Bewilligungen und Konzessions- oder Patenterteilungen erforderlich sein. Im Rahmen eines Prüf- und Bewilligungsprozesses sind gegebenenfalls verschiedene Stellen eingebunden. Es wird empfohlen, das Bauvorhaben vorgängig mit dem Bauamt zu bespre-chen, um die Bewilligungsfähigkeit abzuklären.

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4 Allgemeine Anforderungen

4.1 Emissionen, Betriebszeiten Das Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner, insbesondere in der Nähe von Wohn-bereichen, ist speziell zu beachten. Störungen, die durch zumutbare Vorkehrungen oder rück-sichtsvolles Verhalten vermieden werden können, sind zu unterlassen. Lärm, Licht, Projektio-nen und Rauch sind grundsätzlich nicht zulässig; Ausnahmen (beispielsweise für Open Air Kino) sind bewilligungspflichtig. Jede Nachtruhestörung in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ist untersagt. Lärmverursachende Arbeiten sind zwischen 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr nicht erlaubt, sofern damit Drittpersonen gestört werden. Restaurationsbetriebe müssen gemäss Gastgewerbegesetz (GGG) von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr geschlossen sein. Das Gesuch für einen Betrieb mit verlängerten Öffnungszeiten ist an das Polizeisekretariat einzureichen.

4.2 Inanspruchnahme von öffentlichem Grund Für die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund zu privaten Zwecken ist eine Bewilligung oder Konzession erforderlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession bzw. Bewilligung. Die Behörde hat grundsätzlich die öffentlichen sowie die polizeilichen Interessen zu wahren. Die privaten Anliegen des Bewerbers resp. der Bewerberin werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt. Die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes zu privaten Zwecken ist grundsätzlich zu ent-schädigen.

4.3 Reinigung, Unterhalt und Betrieb (inkl. Abfallbewirtschaftung) Massnahmen gegen Littering Bereich Infrastruktur: - Stellt und betreibt vor dem Geschäft 1 bis 3 Abfalleimer in Absprache mit dem Bauamt. - Stellt und betreibt mindestens 1 PET-Container (zu beziehen bei www.petrecycling.ch) - Stellt und betreibt mindestens 1 Aschenbecher vor dem Lokal Bereich Reinigung und Entsorgung: - Reinigt die Fläche vor der Verkaufsstelle bedarfsorientiert und bei Betriebsschluss - Reinigt täglich in der näheren Umgebung des Betriebes Kommunikation: - Plakate oder Handzettel der städtischen Litteringkampagne sollen aktionsorientiert (Dauer

begrenzt) aufgestellt bzw. aufgelegt werden.

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Unterhalt und Betrieb - Leergut, Gebinde und Container dürfen nicht frei herumstehen - Installationen und Mobiliar sind ausserhalb der Saison wegzuräumen, eine Lagerung auf öf-

fentlichem Grund ist nicht gestattet. - Das Wischgut darf nicht auf den öffentlichen Grund gewischt werden, kann aber der städti-

schen Reinigungstour mitgegeben werden. - Bei Missständen übernimmt das Bauamt die Reinigung auf Kosten des Betreibers. - Ueber Nacht sind Einrichtungen wegzuräumen oder so zu sichern, damit kein Unfug betrie-

ben werden kann. - Für Schäden am öffentlichen Grund haften die BewilligungsinhaberInnen.

4.4 Gestaltung Betreffend der Gestaltung und Einordnung sind im Stadtteil Glattpark, in den Kernzonen, und an den Zentrumszonen Schaffhauserstrasse erhöhte Anforderungen zu erfüllen. Das Bauamt (Bauausschuss) behält sich vor, die Baugesuche dem Baukollegium (Prüfgremium) zur Stel-lungnahme vorzulegen. Der Bauausschuss erteilt die Baubewilligung. Ansonsten gelten die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtgestaltung. Die Gestaltung der Aussenräume wird in den "Richtlinien zur Gestaltung der Aussenräume von Gastrobetrieben" geregelt.

4.5 Übrige Vorschriften Im Übrigen gelten die aktuellen kommunalen und kantonalen Richtlinien, Verordnungen, Ge-setze etc.

5 Richtlinien und spezielle Anforderungen

5.1 Bauliche Anforderungen (Zuständigkeit Bauamt): Pflichtparkplätze Für einen Imbissstand müssen mind. 2 Besucher-Parkplätze nachgewiesen werden. Betriebsart Geschäfts-

bereich Anforderungen

- Ausgabestelle (3) (Kiosk Im-bissstand, Take Away) (bis max. 10 Sitzplätze oder max. 20 Steh-plätze oh-ne Gästetoilet-ten)

- Abgabe von Lebensmitteln

- Evtl. Zubereitung von Lebensmit-teln zum Mit-nehmen oder Konsum vor Ort

- Handwaschgelegenheit (1) - Personaltoilette (2), Garderobe - Im Zubereitungs- und Handlingbereich der offenen Lebensmittel

leicht zu reinigende Flächen (glatt, abwaschbar, rissfrei) - Dampfabzug oberhalb dampferzeugender Geräte - Gästetoiletten (2) müssen sich in unmittelbarer Nähe befinden

(öffentliche Toiletten mit Benützungsvertrag usw.)

- Restaurant - Imbissstand - Take away - Vereinslokal

- Zubereitung und/oder Abga-be von Lebens-mitteln zum Mit-nehmen oder Konsum vor Ort

- Handwaschgelegenheit(1) in genügender Anzahl in allen Berei-chen

- Personaltoilette (2), Garderobe - Gästetoiletten (2), bis 10 Plätze eine Toilette, dann je 1 weitere

nach Geschlechtern getrennte Toilette pro 25 Plätze - Im Zubereitungs- und Handlingsbereich der offenen Lebensmittel,

abwaschbare Flächen - Dampfabzug oberhalb dampferzeugender Geräte

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Definitionen (1) Handwaschgelegenheit mit mischbarer Kalt- und Warmwasserzufuhr, mit Seifen- und Handtuch-

dispenser für Handtücher zum Einmalgebrauch (Papierhandtücher, Stoffrolle usw.) (2) Personaltoiletten, Gästetoiletten: Toiletten müssen eine natürliche oder künstliche Entlüftung auf-

weisen und mit einer Handwaschgelegenheit ausgerüstet sein. Die Toilettentüren dürfen nicht in Räume öffnen, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder gelagert werden (Vorraum).

(3) Die Ausgabestelle dient der Abgabe von Speisen und Getränken an Gäste, die sich im Freien oder in einer allgemein zugänglichen Halle aufhalten.

Lüftungsanlagen Der Gästeraum ist mit einer Lüftungsanlage zu versehen, die den Anforderungen von § 29 und 41 BBV I entspricht. Behindertengerechtes Bauen Die Norm SN 521 500, Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1988, ist als Richtlinie zu be-achten. Generell Für die Detailprojektierung ist der "Leitfaden Gastwirtschaftsbetriebe - für die Erstellung und Einrichtung von Gastwirtschaftsbetrieben im Kanton Zürich”, erlassen von der Kantonalen Fi-nanzdirektion (Stand 18.7.1997), zu beachten. Abfallbeseitigung Für die Entsorgung der Abfälle müssen die notwendigen Einrichtungen vorhanden sein. Siehe Punkt 3.3. Gestaltung Siehe Punkt 3.4.

5.2 Patente (Zuständigkeit Bevölkerungsdienste; Polizeisekretariat) Die Patentpflicht für Imbiss-Verkaufsstellen richtet sich nach § 2 des Gastgewerbegesetzes: Eines Patentes bedarf: - wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstre-

bend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht - wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt. Die Er-

teilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Der reine Verkauf von Speisen und alkoholfreien Getränken ist nicht patentpflichtig. Die kom-munale Polizeiabteilung ist gemäss Stadtratsbeschluss vom 2.12.1997 mit dem Vollzug des Gastgewerbegesetzes beauftragt. Zur Benützung des öffentlichen Grundes ist eine entsprechende Bewilligung erforderlich. Siehe Punkt 3.2

5.3 Hygiene (Zuständigkeit Gesundheitsabteilung / UGS Winterthur Lebensmit-telinspektorat)

Für die Ausrüstung des Betriebes gelten die Vorschriften des Lebensmittelgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstän-de vom 9. Oktober 1992). Anforderungen an Räume und Einrichtungen richten sich insbeson-dere nach den Bestimmungen der Hygieneverordnung vom 26. Juni 1995. Im Übrigen wird auch auf den Leitfaden für Gastwirtschaftsbetriebe der Finanzdirektion des Kantons Zürich

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vom 18. Juli 1997 verwiesen. Der Betrieb inkl. Personal- und allfällige Gästetoiletten muss vor der Eröffnung durch den Le-bensmittelkontrolleur geprüft werden.

6 Kontaktstellen

6.1 Bauamt Stadt Opfikon - Marcel Angele, Leiter Hochbau/Planung Telefon 044 829 83 82, E-Mail: [email protected]

6.2 Gesundheitsabteilung / Lebensmittelkontrolle Stadt Opfikon - Louis Bienz, Sachbearbeiter Stadtkanzlei

Telefon 044 829 82 24, E-Mail: [email protected] Mit der Lebensmittelkontrolle in Opfikon ist die Stadt Winterthur beauftragt: Umwelt und Ge-sundheitsschutz, LK Opfikon, Postfach, 8402 Winterthur / Ansprechpartner: - Sabine Heger, Lebensmittelkontrolleurin Telefon 052 267 40 60, [email protected]

6.3 Bevölkerungsdienste; Polizeisekretariat Stadt Opfikon - Corina Syfrig, Polizeisekretärin Telefon 044 829 82 68, E-Mail: [email protected]

6.4 Weitere Fachstellen / Bezugsadressen - Wirtschaftspolizei Winterthur, Telefon 052 267 58 58 - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich

Christian Sonderegger, Telefon 043 259 91 21 E-Mail: [email protected]

Bezugsadressen - detaillierte Informationen betreffend Gastgewerbe finden Sie unter www.opfikon.ch link: http://www.opfikon.ch/de/dienstleistungen/?dienst_id=22122

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Anhang Merkblätter

6.5 Merkblatt 1: Verkauf genussfertiger Lebensmittel ab mobilen Ständen: Art des angebote-

nen Produktes Mindestanforderungen an den Verkaufsstand

Mindestanforderungen an den rückwärtigen Raum zur Lagerung von Lebensmitteln und Wartung des Standes

Variante I Verkauf von vorverpackten Lebensmitteln

z.B. Glacen, Sandwi-ches, Getränke in PET-Flaschen

leicht zu reinigende Gerä-te und Einrichtungen

leicht zu reinigende Beläge von Arbeitsflächen, Wänden und Böden; Anschluss an das Trinkwasser-netz, Kalt- und Warmwasser mit aus-reichendem Spültrog, ausreichende Kühlkapazität

Variante II Verkauf von an Ort endgefertig-ten Lebensmit-teln

z.B. Portionieren, Abfüllen von Glacen, Soft-Ice (Fertigmix); grillierte Fleischer-zeugnisse, fritierte Frühlingsrollen, Hot-Dogs Typ CH; Erhitzen und Warm-halten vorgefertigt angelieferter Speisen

Sputumschutz; Abdeckung gegen Verun-reinigungen von oben; leicht zu reinigende Gerä-te und Einrichtungen; Handwaschvorrichtung (Wasserkanister mit Do-sierhahn, Flüssigseife und Handtücher zum Einmal-gebrauch)

leicht zu reinigende Beläge von Arbeitsflächen, Wänden und Böden; Anschluss an das Trinkwasser-netz, Kalt- und Warmwasser mit ausreichendem Spültrog, ausreichende Kühlkapazität

Variante III Verarbeitung und Zuberei-tung von Le-bensmitteln an Ort

z.B. Pizza bele-gen/backen; Sandwiches herstel-len; Crêpes, Apfelküch-lein u.ä. zubereiten; Kebab, Falaffel, Hot-Dogs Typ USA usw. fertigen; Soft-Ice herstellen (mit Wasser ange-rührtes Fertigpulver)

Sputumschutz; Abdeckung gegen Verun-reinigungen von oben; leicht zu reinigende Gerä-te und Einrichtungen; Frischwasser- und Ab-wassertanks; Spül- und Handwaschein-richtung (Spültrog mit Kalt- und Warmwasser, Flüs-sigseife, Handtücher zum Einmalgebrauch) siehe auch Rückseite Merkblatt " Verkauf von leichtverderb-lichen Lebensmitteln im Freien"

leicht zu reinigende Beläge von Arbeitsflächen, Wänden und Böden; Anschluss an das Trinkwasser-netz, Kalt- und Warmwasser mit ausreichendem Spültrog, ausreichende Kühlkapazität

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6.6 Merkblatt 2: Mindestanforderungen an den Produktionsraum

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6.7 Merkblatt 3: Verkauf von Lebensmitteln im Freien

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____________________________________________________________________ Selbstkontrolle Erklärungen zu Hauptregel 9 Selbstkontrollkonzepte sind schriftlich zu dokumentieren und enthalten mindestens folgende Elemente: Betriebsbeschreibung: Name, Adresse, Verantwortlichkeiten, Angebot, Um-fang, etc. Gefahrenanalyse: Lieferanten/Einkauf, Wareneingang, Lagerung, Pro-duktion, Abgabe, Reinigung, etc.

Arbeitsanweisungen: Kontrollen von Temperaturen und Haltbarkeitsdaten, Rei-nigungspläne, Personalschulung, etc. Aufzeichnungen: Lagertemperaturen, Reinigungen, durchgeführte Unter-suchungen, etc.

Gesetzliche Grundlagen zur Selbstkontrolle Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (Stand am 7. Mai 2002) Art. 23 Selbstkontrolle Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsge-genstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Lebensmittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entspre-chend der „Guten Herstellungspraxis“ untersuchen oder untersuchen lassen. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständever-ordnung vom 23. November 2005 Art. 49 Grundsatz Abs. 1 Die verantwortliche Person sorgt im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs- Verarbeitungs-

und Vertriebsstufen dafür, dass die gesetzlichen Anforde-rungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ein-gehalten werden, insbesondere in Bezug auf den Gesund-heitsschutz, den Täuschungsschutz sowie den hygieni-schen Umgang mit Lebensmittel und Gebrauchsgegens-tänden. Abs. 2 Um den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, ist die verantwortliche Person zur Selbstkontrolle verpflich-tet. Art. 55 Dokumentation zur Selbstkontrolle Abs. 1 Alle Massnahmen im Rahmen der Selbstkontrolle sind schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu do-kumentieren.

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Trinkwasser Erklärungen zu Hauptregel 4 Probleme durch verunreinigtes Wasser: Verunreinigtes Trinkwasser kann verschiedene Krank-heitserreger enthalten, die zu Magen-Darm-Erkrankun-gen führen können. Diese Krankheitserreger können übertragen werden, wenn verunreinigtes Wasser für die Zubereitung von Lebensmitteln oder zur Reinigung von Gebrauchsgegenständen und Einrichtungen verwendet wird. Wasserqualität: Wasser, das zum Händewaschen und/oder zur Reini-gung von Gebrauchsgegenständen der Lebensmittel-verarbeitung dient oder sonst mit Lebensmitteln in Kon-takt kommt, muss den Anforderungen an Trinkwasser genügen. Anforderungen an Verkaufsstellen, die länger als 3 Tage am selben Standort sind: Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz.

Fliessendes, mischbares Warmwasser zur Reinigung von Händen und Gebrauchsgegenständen.

Anforderungen an Verkaufsstellen (ohne Anschluss ans Trinkwassernetz), die weniger als 3 Tage am selben Standort sind: Zur Herstellung von Getränken und Speisen muss

Mineralwasser aus original verschlossenen Behältnis-sen verwendet werden.

Das zu Reinigungszwecken vorrätig gehaltene Was-ser ist einer Wasserentkeimung auf Silberbasis zu unterziehen (z.B. Micropur, erhältlich in Apotheken und Drogerien).

Das entkeimte, vorrätig gehaltene Wasser ist in Kanis-tern oder Tanks aufzubewahren, die leicht zu reinigen und transparent sind, damit allfällige Verun-reinigungen erkannt werden können

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Alkoholabgabeverbot

Jeder Verkaufsstand von alkoholischen Getränken hat gut sichtbar ein Hinweisschild*) mit folgendem Inhalt anzubringen: Kein Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren! Keine Spirituosen und Getränke, die Spirituosen enthalten, an Jugendliche unter 18 Jahren! *) Zu beziehen bei 1) Eidgenössischer Alkoholverwaltung, 3000 Bern 9 oder www.eav.admin.ch sowie bei 2) züFAM, Langstrasse 229, 8005 Zürich, Tel. 044 271 87 23

Sagen, was getan wird. Tun, was gesagt wird. Belegen, dass es getan wird.