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Deutscher Bundestag Drucksache 14/6853 14. Wahlperiode 31. 08. 2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) A. Problem und Ziel Im Bereich der Hochschulen und insbesondere des Hochschuldienstrechts be- stehen gegenwärtig folgende zentrale Probleme: die lange Qualifikationsdauer des wissenschaftlichen Nachwuchses, die im internationalen Vergleich unzureichende Selbständigkeit der Post- doktorandinnen und Postdoktoranden, das hohe Erstberufungsalter von Professorinnen und Professoren. Mit der Hochschuldienstrechtsreform soll die Leistungs- und Innovationsfähig- keit unseres Wissenschafts- und Forschungssystems gestärkt und die Wettbe- werbsfähigkeit der deutschen Hochschul- und Forschungslandschaft auch im internationalen Vergleich gesichert werden. Der Qualifikationsweg für den wis- senschaftlichen Nachwuchs soll kürzer und übersichtlicher werden. B. Lösung Das Hochschulrahmengesetz soll wie folgt geändert werden: Einführung einer Juniorprofessur mit dem Recht zu selbständiger Forschung und Lehre als neuer Weg zur Professur an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen Ausschließliche und umfassende Bewertung der für die Berufung auf eine Professur erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen in Berufungsverfah- ren unter Verzicht auf die Habilitation Eröffnung des Karrierewegs an der eigenen Hochschule durch Begrenzung des Hausberufungsverbots Einführung eines Doktorandenstatus völlige Neugestaltung der Regelungen über die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. C. Alternativen Keine

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Deutscher Bundestag Drucksache 14/685314. Wahlperiode 31. 08. 2001

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzesund anderer Vorschriften (5. HRGÄndG)

A. Problem und Ziel

Im Bereich der Hochschulen und insbesondere des Hochschuldienstrechts be-stehen gegenwärtig folgende zentrale Probleme:

l die lange Qualifikationsdauer des wissenschaftlichen Nachwuchses,

l die im internationalen Vergleich unzureichende Selbständigkeit der Post-doktorandinnen und Postdoktoranden,

l das hohe Erstberufungsalter von Professorinnen und Professoren.

Mit der Hochschuldienstrechtsreform soll die Leistungs- und Innovationsfähig-keit unseres Wissenschafts- und Forschungssystems gestärkt und die Wettbe-werbsfähigkeit der deutschen Hochschul- und Forschungslandschaft auch iminternationalen Vergleich gesichert werden. Der Qualifikationsweg für den wis-senschaftlichen Nachwuchs soll kürzer und übersichtlicher werden.

B. Lösung

Das Hochschulrahmengesetz soll wie folgt geändert werden:

l Einführung einer Juniorprofessur mit dem Recht zu selbständiger Forschungund Lehre als neuer Weg zur Professur an Universitäten und gleichgestelltenHochschulen

l Ausschließliche und umfassende Bewertung der für die Berufung auf eineProfessur erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen in Berufungsverfah-ren unter Verzicht auf die Habilitation

l Eröffnung des Karrierewegs an der eigenen Hochschule durch Begrenzungdes Hausberufungsverbots

l Einführung eines Doktorandenstatus

l völlige Neugestaltung der Regelungen über die befristete Beschäftigung vonwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

C. Alternativen

Keine

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Drucksache 14/6853 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen1. Haushaltsausgaben ohne VollzugsaufwandFür die Länderhaushalte können Kosten für die erforderliche Ausstattung derJuniorprofessuren entstehen. Hier wird in den ersten Jahren nach Einführungder Juniorprofessur nur ein Teil der Ausstattung durch Umschichtungen inner-halb der Hochschulen bereitgestellt werden können.Der Bund beabsichtigt daher, die Länder bei der Einrichtung von Juniorprofes-suren mit einem Förderprogramm zu unterstützen. Im Rahmen dieses Pro-gramms soll in den Jahren 2002 bis 2005 die Erstausstattung für die Forschungvon Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mit einem Pauschalbetrag vonjeweils 60 000 Euro gefördert werden.2. VollzugsaufwandKeiner

E. Sonstige KostenKeine

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/6853

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/6853

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzesund anderer Vorschriften (5. HRGÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1Hochschulrahmengesetz

Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), geän-dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2000(BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert:1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:„§ 21 Doktorandinnen und Doktoranden“

b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:„§ 41 Studierendenschaft“

c) Die Angaben zu §§ 43 bis 48d werden wie folgt ge-fasst:„§ 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerin-

nen und Hochschullehrer§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professorin-

nen und Professoren§ 45 Berufung von Hochschullehrerinnen und

Hochschullehrern§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen

und Professoren§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofes-

sorinnen und Juniorprofessoren§ 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofesso-

rinnen und Juniorprofessoren§§ 48abis 48d (weggefallen)“

d) Die Angaben zu §§ 52 bis 54 werden wie folgt ge-fasst:„§ 52 Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und

Hochschullehrer§ 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbei-

terinnen und Mitarbeiter§ 54 (weggefallen)“

e) Die Angaben zu §§ 57b bis 57e werden wie folgt ge-fasst:„§ 57b Befristungsdauer§ 57c Privatdienstvertrag§ 57d Wissenschaftliches Personal an Forschungs-

einrichtungen§ 57e Studentische Hilfskräfte“

f) Die Angaben zu §§ 74 bis 75a werden wie folgt ge-fasst:„§ 74 Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungs-

vereinbarungen§§ 75,75a (weggefallen)“

2. In § 2 Abs. 5 wird im zweiten Halbsatz das Wort „Stu-denten“ durch das Wort „Studierender“ ersetzt.

3. In § 7 werden die Wörter „den Studenten“ durch dieWörter „die Studierenden“, das Wort „ihm“ durch dasWort „ihnen“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“ unddas Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Studentenzahlen“durch das Wort „Studierendenzahlen“ ersetzt.

5. In § 12 Satz 1 werden vor dem Wort „Absolventen“ dieWörter „Absolventinnen und“ eingefügt.

6. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Studierende“die Wörter „sowie Studienbewerberinnen“ eingefügt.

7. § 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungenentsprechend §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgeset-zes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserzie-hungsgeldgesetzes über die Elternzeit vorsehen undderen Inanspruchnahme ermöglichen.“

8. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:„§ 21

Doktorandinnen und Doktoranden(1) Absolventinnen und Absolventen eines Hoch-

schulstudiums, die eine Doktorarbeit anfertigen, wer-den nach Maßgabe des Landesrechts als Doktoran-dinnen und Doktoranden der Hochschule eingeschrie-ben, an der sie promovieren wollen, wenn sie nichtbereits aufgrund eines BeschäftigungsverhältnissesMitglied der Hochschule sind.

(2) Die Hochschulen wirken auf die wissenschaft-liche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoran-den hin.

(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnenund Doktoranden forschungsorientierte Studien anbie-ten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Doktorandin-nen und Doktoranden, die als Studierende oder Be-schäftigte Mitglied der Hochschule sind.“

9. In § 24 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter„Mitarbeiterinnen und“ und vor dem Wort „Mitautor“die Wörter „Mitautorinnen und“ eingefügt.

10. In § 25 Abs. 5 werden in Satz 1 vor dem Wort „Mitar-beiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“, in Satz 2vor den Wörtern „der Mitarbeiter“ die Wörter „dieMitarbeiterin oder“ und in Satz 3 vor dem Wort „Mit-arbeitern“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ einge-fügt.

11. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 desGrundgesetzes sind zu dem von ihnen gewähltenHochschulstudium berechtigt, wenn sie die für dasStudium erforderliche Qualifikation nachweisen.

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Drucksache 14/6853 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

b) In Satz 3 werden vor den Wörtern „des Studienbe-werbers“ die Wörter „der Studienbewerberin oder“eingefügt.

12. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Bewerber“die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt und dasWort „Studenten“ durch das Wort „Studierenden“ er-setzt.

13. In § 30 Abs. 3 werden in Satz 1 und 3 jeweils das Wort„Stuenten“ durch das Wort „Studierenden“ und in Satz 3das Wort „Studienanfänger“ durch die Wörter „der Stu-dienanfängerinnen und -anfänger“ ersetzt.

14. § 31 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils vor

dem Wort „Bewerber“ und in Absatz 3 jeweils vordem Wort „Bewerber“ und vor dem Wort „Bewer-bern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Student sein“durch das Wort „das“ und das Wort „fortsetzen“durch die Wörter „fortgesetzt werden“ ersetzt.

15. § 32 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird das Wort „Studienanfänger“ durch

die Wörter „Studienanfängerinnen und -anfänger“ersetzt.

b) In Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppel-buchstabe bb werden jeweils vor dem Wort „Bewer-bern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.

c) In Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 Satz 6 und Nr. 2 Buch-stabe b Satz 3 und Absatz 4 werden jeweils vor demWort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:aa) In Nummer 1 Satz 5 wird das Wort „Studienbe-

werber“ durch die Wörter „Studienbewerberin-nen und -bewerber“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:aaa) In Buchstabe a Satz 4 werden vor den

Wörtern „ein Bewerber“ die Wörter „eineBewerberin oder“ und in Buchstabe a Satz5 sowie in Buchstabe b Doppelbuchstabebb jeweils vor den Wörtern „des Bewer-bers“ die Wörter „der Bewerberin oder“eingefügt.

bbb) In Buchstabe b werden in Satz 4 vor demWort „Teilnehmer“ die Wörter „Teilneh-merinnen und“ eingefügt und in Satz 6 dieWörter „Jeder Bewerber kann“ durch dieWörter „Bewerberinnen und Bewerberkönnen“ ersetzt.

16. § 33 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden

jeweils vor dem Wort „Bewerbern“ die Wörter „Be-werberinnen und“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden in Nr. 1 Satz 3 das Wort „Zweit-studienbewerber“ durch die Wörter „Zweitstudien-bewerberinnen und -bewerber“ ersetzt und in Nr. 2

Buchstabe a vor den Wörtern „der Bewerber“ dieWörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.

c) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 undin Absatz 5 Satz 2 werden jeweils vor dem Wort„Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ ein-gefügt.

d) In Absatz 3 werden in Satz 1 im zweiten Halbsatzdie Wörter „dem Bewerber“ durch die Wörter „denBewerberinnen und Bewerbern“ ersetzt und in Satz5 die Wörter „für die Bewerber“ gestrichen.

e) In Absatz 4 werden in Satz 1 vor den Wörtern „desBewerbers“ die Wörter „der Bewerberin oder“ undin Satz 2 vor dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter„Teilnehmerinnen und“ eingefügt und in Satz 4 dieWörter „Jeder Bewerber kann“ durch die Wörter„Bewerberinnen und Bewerber können“ ersetzt.

17. In § 34 werden in Satz 1 vor dem Wort „Bewerbern“ undin Satz 3 vor dem Wort „Bewerber“ jeweils die Wörter„Bewerberinnen und“ und in Satz 1 Nr. 2 vor dem Wort„Entwicklungshelfer“ die Wörter „Entwicklungshelfe-rin oder“ eingefügt.

18. § 35 wird wie folgt gefasst:„§ 35

Unabhängigkeit der Zulassung von derLandeszugehörigkeit

Die Zulassung von Studienbewerberinnen und -be-werbern, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 desGrundgesetzes sind, darf nicht davon abhängig ge-macht werden, in welchem Land der BundesrepublikDeutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz von Be-werberinnen oder Bewerbern oder von deren Angehöri-gen liegen oder in welchem Land der BundesrepublikDeutschland die Qualifikation für das Hochschulstu-dium erworben wurde; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7,Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 zweiter Halbsatz und § 33Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bleiben un-berührt.“

19. § 36 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Mitglieder der Hochschule sind die an derHochschule nicht nur vorübergehend oder gast-weise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenenStudierenden sowie die Doktorandinnen und Dok-toranden. 2Das Landesrecht regelt die Stellung dersonstigen an der Hochschule Tätigen, der Ehren-bürgerinnen und Ehrenbürger sowie der Ehren-senatorinnen und Ehrensenatoren.“

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Professoren“ dieWörter „Professorinnen und“ eingefügt.

20. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedergrup-

pen“ die Wörter „und innerhalb der Mitgliedergrup-pen“ eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppenzusammengesetzten Gremien bilden die Hoch-schullehrerinnen und Hochschullehrer, die akade-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/6853

mischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Stu-dierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen undMitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mit-gliedergruppen müssen vertreten sein und wirkennach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmbe-rechtigt an Entscheidungen mit.“

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:„Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtli-che Stellung der Doktorandinnen und Doktorandensowie der hauptberuflich an der Hochschule tätigenPersonen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tier-ärztlichen Aufgaben, die aufgrund ihrer dienstrecht-lichen Stellung nicht zur Gruppe der Hochschulleh-rerinnen und Hochschullehrer oder der akademi-schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zählen.“

d) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „dieProfessoren“ durch die Wörter „die Hochschulleh-rerinnen und Hochschullehrer“ und die Wörter „vonProfessoren“ durch die Wörter „von Hochschulleh-rerinnen und Hochschullehrern“ ersetzt.

21. § 41 wird wie folgt geändert:a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 und Absatz 3

wird jeweils das Wort „Studentenschaft“ durch dasWort „Studierendenschaft“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden das Wort „Studentenbeziehun-gen“ durch das Wort „Studierendenbeziehungen“und das Wort „Studentenschaften“ durch das Wort„Studierendenschaften“ ersetzt.

22. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche undkünstlerische Personal der Hochschule besteht ausden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern(Professorinnen und Professoren, Juniorprofesso-rinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftli-chen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Auf-gaben.“

23. § 43 wird wie folgt gefasst:„§ 43

Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnenund Hochschullehrer

(1) 1Die Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-rer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegendenAufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung,Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach nähe-rer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständigwahr. 2Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört esauch, sich an Aufgaben der Studienreform und Studi-enberatung zu beteiligen, an der Verwaltung der Hoch-schule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Auf-gaben nach § 2 Abs. 9 wahrzunehmen. 3Nach nähererBestimmung des Landesrechts soll die Wahrnehmungvon Aufgaben in Einrichtungen der Kunst- oder Wis-senschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichenMitteln finanziert werden, auf Antrag der Hochschul-lehrerin oder des Hochschullehrers zur dienstlichenAufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllungihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) 1Die Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-rer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis gelten-den Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ih-rer Fächer in allen Studiengängen und Studienberei-chen abzuhalten. 2Sie haben im Rahmen der für ihrDienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicher-stellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungender Hochschulorgane zu verwirklichen.

(3) 1Art und Umfang der von einzelnen Hochschul-lehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmendenAufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienst-verhältnisses und der Funktionsbeschreibung der je-weiligen Stelle. 2Die Festlegung muss unter dem Vor-behalt einer Überprüfung in angemessenen Abständenstehen. 3Das Landesrecht kann vorsehen, dass Hoch-schullehrerinnen und Hochschullehrer auf begrenzteZeit für Aufgaben der Forschung in ihrem Fach oderfür Vorhaben nach § 26 von anderen Aufgaben ganzoder teilweise freigestellt werden.“

24. § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen

und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnenund Professoren sind neben den allgemeinen dienst-rechtlichen Voraussetzungen mindestens

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung,

3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Ar-beit, die in der Regel durch die Qualität einer Pro-motion nachgewiesen wird, oder besondere Befähi-gung zu künstlerischer Arbeit und

4. darüber hinaus je nach den Anforderungen derStelle

a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen(Absatz 2),

b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder

c) besondere Leistungen bei der Anwendung oderEntwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisseund Methoden in einer mindestens fünfjährigenberuflichen Praxis, von der mindestens dreiJahre außerhalb des Hochschulbereichs ausge-übt worden sein müssen.

(2) 1Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistun-gen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Re-gel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht. 2Satz 1gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt.3Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nachAbsatz 1 Nr. 4 Buchstabe a sollen, auch soweit sienicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht wer-den, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein.4Die Qualität der für die Besetzung einer Professur er-forderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistun-gen wird ausschließlich und umfassend in Berufungs-verfahren bewertet.

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Drucksache 14/6853 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

(3) 1Aufeine Stelle, deren Funktionsbeschreibungdie Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oderfachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vor-sieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährigeSchulpraxis nachweist. 2Professorinnen und Professo-ren an Fachhochschulen oder für Fachhochschulstudi-engänge an anderen Hochschulen müssen die Einstel-lungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe cerfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällenkönnen solche Professorinnen und Professoren berufenwerden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungennach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b erfüllen.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den An-forderungen der Stelle entspricht, kann abweichendvon Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 alsProfessorin oder Professor auch eingestellt werden,wer hervorragende fachbezogene Leistungen in derPraxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen,zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssenzusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Fach-arzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebietnach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildungvorgesehen ist.“

25. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45Berufung von Hochschullehrerinnen

und Hochschullehrern

(1) 1Die Stellen für Hochschullehrerinnen undHochschullehrer sind öffentlich auszuschreiben. 2DieAusschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllen-den Aufgaben beschreiben. 3Von der Ausschreibungeiner Professur kann abgesehen werden, wenn eineProfessorin oder ein Professor in einem Beamtenver-hältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungs-verhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamten-verhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Be-schäftigungsverhältnis berufen werden soll.

(2) 1Die Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-rer werden auf Vorschlag der zuständigen Hochschul-organe von der nach Landesrecht zuständigen Stelleberufen. 2Bei der Berufung auf eine Professur könnenJuniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eige-nen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wennsie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselthatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der beru-fenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. 3Beider Berufung auf eine Professur können wissenschaft-liche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der eigenen Hochschule nur in begründeten Aus-nahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungendes Satzes 2 vorliegen berücksichtigt werden. 4DurchLandesrecht sind die Voraussetzungen für eine Beru-fung außerhalb einer Vorschlagsliste zu regeln.

(3) Die Berufung von Personen, die sich nicht be-worben haben, ist zulässig.

(4) Wird Personen übergangsweise bis zur endgülti-gen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der

mit dieser Professur verbundenen Aufgaben übertra-gen, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.“

26. § 46 wird wie folgt gefasst:„§ 46

Dienstrechtliche Stellung der Professorinnenund Professoren

Professorinnen und Professoren werden, soweit siein das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtin-nen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit er-nannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, dass eineProbezeit zurückzulegen ist.“

27. § 47 wird wie folgt gefasst:„§ 47

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnenund Juniorprofessoren

1Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorin-nen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinendienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit,

die in der Regel durch die herausragende Qualität ei-ner Promotion nachgewiesen wird.

2Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärzt-lichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgabensollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oderFacharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fach-gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbil-dung vorgesehen ist. 3§ 44 Abs. 3 Satz 1 gilt entspre-chend. 4Sofern vor oder nach der Promotion eine Be-schäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oderwissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftli-che Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Be-schäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechsJahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neunJahre betragen haben. 5Verlängerungen nach § 57bAbs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 bleiben hierbei außer Be-tracht. 6§ 57b Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

28. § 48 wird wie folgt gefasst:„§ 48

Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnenund Juniorprofessoren

(1) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessorenwerden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnenoder Beamten auf Zeit ernannt. 2Das Beamtenverhält-nis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors sollmit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des drittenJahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wennsie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschul-lehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenver-hältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder desJuniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert wer-den. 3Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von denFällen des § 50 Abs. 3 nicht zulässig; dies gilt auch füreine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Ju-niorprofessor. 4Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ab-lauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/6853

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,gelten für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofes-soren die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte aufLebenszeit entsprechend.

(3) 1Für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofes-soren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründetwerden. 2In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.“

29. Die §§ 48a bis 48d werden aufgehoben.

30. In § 49 werden die Wörter „Professoren, Hochschuldo-zenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissen-schaftliche und künstlerische Assistenten“ durch dieWörter „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrersowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter“ ersetzt und die Wörter „fürBeamte allgemein geltenden“ gestrichen.

31. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Professoren,Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberin-genieure sowie wissenschaftliche und künstle-rische Assistenten“ durch die Wörter „Hoch-schullehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Professoren“ durchdie Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Professoren“ durchdie Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abordnung und Versetzung in ein gleichwer-tiges Amt an einer anderen Hochschule sindauch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinoder des Hochschullehrers zulässig, wenn dieHochschule oder die Hochschuleinrichtung, ander sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit eineranderen Hochschule zusammengeschlossenwird, oder wenn die Studien- oder Fachrich-tung, in der sie oder er tätig ist, ganz oderteilweise aufgegeben oder an eine andereHochschule verlegt wird; in diesen Fällen be-schränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmen-den Hochschule oder Hochschuleinrichtungbei der Einstellung auf eine Anhörung.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschul-lehrer oder wissenschaftliche und künstlerischeMitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnenoder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstver-hältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entge-genstehen, auf Antrag der Beamtin oder desBeamten aus den in Satz 2 genannten Gründenzu verlängern.“

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:aaa) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Be-

amter“ die Wörter „Beamtin oder“ einge-fügt.

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:„3. Beurlaubung für eine wissenschaftli-

che oder künstlerische Tätigkeit odereine außerhalb des Hochschulbereichsoder im Ausland durchgeführte wis-senschaftliche, künstlerische oder be-rufliche Aus-, Fort- oder Weiterbil-dung,“

ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.ddd) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden

Nummern 4 und 5.eee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt ge-

fasst:„5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach

den auf Beamtinnen und Beamte an-zuwendenden landesrechtlichen Rege-lungen über die Elternzeit oder Be-schäftigungsverbot nach den §§ 1, 2, 3und 8 der Mutterschutzverordnungdes Bundes entsprechenden landes-rechtlichen Regelungen in dem Um-fang, in dem eine Erwerbstätigkeitnicht erfolgt ist.“

cc) Die Sätze 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:„4Eine Verlängerung darf den Umfang der Be-urlaubung, Freistellung oder der Ermäßigungder Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer vonjeweils zwei Jahren nicht überschreiten.5Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer vondrei Jahren nicht überschreiten. 6Verlängerun-gen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn siemit anderen Verlängerungen zusammentref-fen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.7Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissen-schaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter.“

d) In Absatz 4 werden die Wörter „Professoren,Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingeni-eure oder für wissenschaftliche und künstlerischeAssistenten“ durch die Wörter „Hochschullehre-rinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.

32. In § 52 wird die Überschrift wie folgt gefasst:„§ 52

Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnenund Hochschullehrer“

33. § 53 wird wie folgt gefasst:„§ 53

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter

(1) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten,

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Drucksache 14/6853 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.2Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaft-lichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Kran-kenversorgung. 3Soweit wissenschaftliche Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerinnen oderHochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihrewissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fach-licher Verantwortung und Betreuung. 4In begründetenFällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen undMitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung vonAufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) 1Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitar-beitern, die befristet beschäftigt werden, können Auf-gaben übertragen werden, die auch der Vorbereitungeiner Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wis-senschaftlicher Leistungen förderlich sind. 2Ihnen sollim Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gele-genheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegebenwerden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftlicheMitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allge-meinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Re-gel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerischeMitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.“

34. § 54 wird aufgehoben.

35. In § 55 Satz 4 werden vor dem Wort „Lehrbeauftragte“das Wort „der“ gestrichen und das Wort „verzichtet“durch das Wort „verzichten“ sowie das Wort „eines“durch das Wort „von“ ersetzt.

36. In § 56 wird das Wort „Professoren“ durch die Wörter„Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.

37. Die §§ 57a bis 57f werden wie folgt gefasst:

„§ 57aBefristung von Arbeitsverträgen

(1) 1Für den Abschluss von Arbeitsverträgen füreine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mitwissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterin-nen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichenund künstlerischen Hilfskräften gelten die §§ 57b und57c. 2Von diesen Vorschriften kann durch Vereinba-rung nicht abgewichen werden. 3Durch Tarifvertragkann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungs-bereiche von den in § 57b vorgesehenen Fristen abge-wichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungenbefristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. 4Im Gel-tungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nichttarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung dertariflichen Regelungen vereinbaren. 5Die arbeitsrecht-lichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Ar-beitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden,soweit sie den Vorschriften der §§ 57b bis 57e nichtwidersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, dasin Absatz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristetenArbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

§ 57bBefristungsdauer

(1) 1Die Befristung von Arbeitsverträgen des in §57a Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht pro-moviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zu-lässig. 2Nach abgeschlossener Promotion ist eine Be-fristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig;die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in demUmfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigungnach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigungnach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betra-gen haben. 3Ein befristeter Arbeitsvertrag nach Satz 1und 2 mit einer wissenschaftlichen oder künstlerischenHilfskraft kann bis zu einer Dauer von insgesamt vierJahren abgeschlossen werden. 4Innerhalb der jeweilszulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerun-gen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) 1Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befris-tungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mitmehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit,die mit einer deutschen Hochschule oder einer For-schungseinrichtung im Sinne des § 57d abgeschlossenwurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse aufZeit und Privatdienstverträge nach § 57c anzurechnen.2Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhält-nisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlos-sen wurden. 3Nach Ausschöpfung der nach diesem Ge-setz zulässigen Befristungsdauer kann die weitere Be-fristung eines Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabedes Teilzeit- und Befristungsgesetzes gerechtfertigtsein.

(3) 1Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befris-tung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht.2Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht aufVorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. 3DieDauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmtoder bestimmbar sein.

(4) 1Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeits-vertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einver-ständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiterum1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung

der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der re-gelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oderPflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einespflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährtworden sind,

2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftli-che oder künstlerische Tätigkeit oder eine außer-halb des Hochschulbereichs oder im Auslanddurchgeführte wissenschaftliche, künstlerischeoder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nachdem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zeiten einesBeschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in demeine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,

4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindes-

tens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/6853

zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Perso-nal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Auf-gaben nach § 3 oder zur Ausübung eines mit demArbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats.

2Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nachAbsatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. 3Siedarf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauervon jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.

§ 57cPrivatdienstvertrag

Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mit-glied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hoch-schule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung beider Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln Drittervergütetem Personal im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 57a, 57b und57e entsprechend.

§ 57dWissenschaftliches Personal an Forschungs-

einrichtungenFür den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit

wissenschaftlichem Personal an staatlichen For-schungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich,an Institutionen überwiegend staatlich oder auf derGrundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finan-zierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschrif-ten der §§ 57a bis 57e und § 57e entsprechend.

§ 57eStudentische Hilfskräfte

1Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfs-kräften, die als Studierende an einer deutschen Hoch-schule eingeschrieben sind und nicht über einen erstenberufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügen,(studentische Hilfskräfte) ist bis zur Dauer von vierJahren zulässig. 2Die Beschäftigung als studentischeHilfskraft wird nicht auf die zulässige Befristungs-dauer des § 57b Abs. 1 angerechnet.

§ 57fErstmalige Anwendung

1Die §§ 57a bis 57e in der ab ... [einsetzen: Datumdes Inkrafttretens des Änderungsgesetzes] geltendenFassung sind erstmals auf Arbeitsverträge anzuwen-den, die ab ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens desÄnderungsgesetzes] abgeschlossen werden. 2Für vordem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Ände-rungsgesetzes] abgeschlossene Arbeitsverträge geltenan staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulensowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 57ddie §§ 57a bis 57e in der vor dem ... [einsetzen: Datumdes Inkrafttretens des Änderungsgesetzes] geltendenFassung fort.“

38. § 70 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort „Studien-

bewerber“ die Wörter „Studienbewerberinnenund“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Für staatlich anerkannte Hochschulen geltendie §§ 57a bis 57c, 57e und 57f entsprechend.“

39. § 72 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz einge-

fügt:„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten desFünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrah-mengesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsda-tum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] sindden Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzesentsprechende Landesgesetze mit den Maßgabenzu erlassen, dass das Regelerfordernis der Junior-professur in § 44 Abs. 2 Satz 1 ab dem 1. Januar2010 zu erfüllen ist und § 44 Abs. 2 Satz 3 nichtfür Prüfungsverfahren gilt, die vor dem 1. Januar2010 beendet worden sind; die Maßgabe zu § 44Abs. 2 Satz 3 gilt nicht in Bezug auf Juniorprofes-sorinnen und Juniorprofessoren.“

b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Bildung,Wissenschaft, Forschung und Technologie“ durchdie Wörter „Bildung und Forschung“ ersetzt.

40. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Studentenzahl“ durchdas Wort „Studierendenzahl“ ersetzt.

41. Nach § 73 wird folgender § 74 eingefügt:„§ 74

Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungs-vereinbarungen

(1) 1Die beim Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zurÄnderung des Hochschulrahmengesetzes vom ... [ein-setzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Ände-rungsgesetzes] vorhandenen wissenschaftlichen undkünstlerischen Assistentinnen und Assistenten,Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingeni-eurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozen-tinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bis-herigen Dienstverhältnissen. 2Ihre mitgliedschafts-rechtliche Stellung bleibt unverändert.

(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die perso-nelle und sächliche Ausstattung der Professuren vonÄnderungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels betroffensind, sind sie unter angemessener Berücksichtigungder beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage an-zupassen.“

Artikel 2Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissen-schaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen vom14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065, 1067) wird aufgehoben.

Artikel 3Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeits-

verträge mit Ärzten in der Weiterbildung§ 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge

mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. IS. 742), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,wird wie folgt gefasst:

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Drucksache 14/6853 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeits-vertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschulrah-mengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Ar-tikel 1 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatumund Fundstelle des Änderungsgesetzes], fällt.“

Artikel 4Anpassung des Abgeordnetengesetzes

§ 9 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Be-kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), daszuletzt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgtgefasst:

㤠9Hochschullehrer

(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundes-tag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des Hoch-schulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe Anwen-dung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichenHochschule wiederverwendet werden müssen.

(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschungund Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habi-litanden während der Mitgliedschaft im Bundestag wahr-nehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechendden tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. DieVergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus demDienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nichtübersteigen. Im Übrigen sind die für Bundesbeamte gelten-den Vorschriften anzuwenden.

Artikel 5Anpassung des BeamtenrechtsrahmengesetzesDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) wirdwie folgt geändert:1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel I,

Abschnitt V, 3. Titel wie folgt gefasst:„3. Titel: Wissenschaftliches und künstlerisches Perso-

nal von Hochschulen .................. 105 bis 114“2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Hochschuldozen-

ten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaft-liche oder künstlerische Assistenten“ durch die Angabe„Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstle-rische Mitarbeiter“ ersetzt.

3. In Kapitel I, Abschnitt V, 3. Titel wird die Überschriftwie folgt gefasst:

„3. TitelWissenschaftliches und künstlerisches Personal

von Hochschulen“4. § 105 wird wie folgt gefasst:

„§ 105Für beamtete Professoren, Juniorprofessoren sowie

wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gelten

die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht das Hoch-schulrahmengesetz etwas anderes bestimmt.“

5. In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Hochschuldo-zent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftlicheroder künstlerischer Assistent“ durch die Angabe „Ju-niorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischerMitarbeiter“ ersetzt.“

Artikel 6Anpassung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt ge-ändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. April 2001(BGBl. I S. 618), wird wie folgt geändert:1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt

VIIa wie folgt gefasst:„Abschnitt VIIa: Leitungs- sowie wissenschaftliches

und künstlerisches Personal von Hoch-schulen ..................................... 176a“

2. Zu Abschnitt VIIa wird die Überschrift wie folgt gefasst:„Leitungs- sowie wissenschaftliches und künstlerisches

Personal von Hochschulen“3. § 176a wird wie folgt gefasst:

㤠176a(1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberufli-

chen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die entspre-chend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum wissen-schaftlichen und künstlerischen Personal zählenden Be-amten einer Hochschule, die nach Landesrecht dieEigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule er-halten hat und deren Personal im Dienst des Bundessteht, sind unmittelbare Bundesbeamte. Steht das Perso-nal der Hochschule im Dienst einer bundesunmittelbarenKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichenRechts, sind die in Satz 1 bezeichneten Beamten mittel-bare Bundesbeamte.

(2) Die beamteten Leiter und die beamteten hauptbe-ruflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die be-amteten Professoren, für die eine befristete Tätigkeitvorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahrenzu Beamten auf Zeit ernannt. Für beamtete Juniorprofes-soren gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes entspre-chend. Für beamtete Hochschuldozenten gelten die§§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistenten und Ober-ingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete wissen-schaftliche und künstlerische Assistenten die §§ 42 und48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum ... [ein-setzen: letzter Tag vor dem Inkrafttreten des Änderungs-gesetzes] geltenden Fassung entsprechend.

(3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die Vor-schriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, so-weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind mitAblauf ihrer Amtszeit entlassen.

(4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mitglie-der von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zuBeamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/6853

ersten“ Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt untererneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeitweiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung nichtnach, so sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlas-sen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nachAblauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Alters-grenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit vonmindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mitDienstbezügen oder in einem Dienstverhältnis als Be-rufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem Beamten-verhältnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhält-nis als Berufssoldat zu Beamten auf Zeit ernannt wordenwaren.

(5) Für die entsprechend § 42 des Hochschulrahmen-gesetzes zum wissenschaftlichen und künstlerischenPersonal einer Hochschule zählenden Beamten geltendie Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die ent-sprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 43 bis50, 52 und 53 des Hochschulrahmengesetzes etwas an-deres bestimmen; bei der Auflösung, der Verschmelzungoder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oderder Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulendes Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich aufden öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt für beam-tete Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldo-zenten, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, § 26dieses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt ent-sprechende Verwendung nicht möglich ist.“

Artikel 7Anpassung der Erholungsurlaubsverordnung§ 5 Abs. 7 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I

S. 974), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Okto-ber 1999 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wiefolgt gefasst:

„Für Professoren und Juniorprofessoren an Hochschulenund für Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der An-spruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder un-terrichtsfreie Zeit abgegolten.“

Artikel 8

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Erholungs-urlaubsverordnung können aufgrund der Ermächtigungdes § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes durchRechtsverordnung geändert werden.

Artikel 9

Neufassung des Hochschulrahmengesetzes

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kannden Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der vom In-krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-desgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Drucksache 14/6853 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeiner TeilDas Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmenge-setzes ist ebenso wie die Einführung einer neuen Hoch-schullehrerbesoldung mit dem Gesetz zur Reform der Pro-fessorenbesoldung wesentlicher Teil der Gesamtreform desdeutschen Hochschulwesens, zu der unter anderem die Neu-gestaltung der Studienstruktur, die Einführung einer leis-tungsorientierten Hochschulfinanzierung, die Evaluationder Leistungen in Forschung und Lehre, ein modernesHochschulmanagement und die Vergabe international kom-patibler Abschlussgrade gehören.Ziel der Reform des Dienst- und Besoldungsrechts ist es,die Leistungs- und Innovationsfähigkeit unseres Wissen-schafts- und Forschungssystems zu stärken und die Wett-bewerbsfähigkeit der deutschen Hochschul- und For-schungslandschaft auch im internationalen Vergleich zu si-chern. Hierzu bedarf es international konkurrenzfähigerund stärker leistungsorientierter Beschäftigungs- und Ver-gütungsstrukturen sowohl für den Hochschulbereich alsauch für den außeruniversitären Forschungsbereich. Damitwerden Anreize für mehr Leistung und bessere Qualitätgegeben, Entwicklungspotenziale für Kreativität im ge-samten Innovationszyklus eröffnet und der Know-how-Transfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft beflügelt.Der Qualifikationsweg für den wissenschaftlichen Nach-wuchs muss kürzer und übersichtlicher werden.Aus Sicht der Bundesregierung bestehen gegenwärtig fol-gende zentrale Probleme im Bereich der Hochschulen undinsbesondere des Hochschuldienstrechts:– die lange Qualifikationsdauer des wissenschaftlichen

Nachwuchses,– die im internationalen Vergleich unzureichende Selb-

ständigkeit der Postdoktorandinnen und Postdoktoran-den, die in der Regel bis zur Habilitation oder einer ent-sprechenden Qualifizierung in Abhängigkeit von der je-weiligen Institutsleitung arbeiten,

– das hohe Erstberufungsalter von Professorinnen undProfessoren,

– das Übergewicht der Alterstufen gegenüber den aufLeistung abstellenden Elementen der Professorenbesol-dung,

– unzureichende Möglichkeiten, Leistungsgesichtspunk-ten bei der Gewinnung von Wissenschaftlerinnen undWissenschaftlern Rechnung tragen zu können,

– fehlende Leistungsanreize in der Professorenbesoldung,insbesondere für ein Engagement in der Lehre.

Die Reform des Hochschuldienstrechts konzentriert sich da-her auf die Neugestaltung des Qualifikationsweges derHochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Ein-führung eines stärker leistungsorientierten und wettbe-werbsfähigen Besoldungssystems. Zur Reform des Besol-dungssystems hat die Bundesregierung den Entwurf einesGesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vorgelegt.

In den kommenden Jahren wird es im Bereich der Professo-renschaft in großem Umfang Altersabgänge geben. DieChance des derzeitigen Generationswechsels in der Profes-sorenschaft muss genutzt werden, um eine neue Personal-und Besoldungsstruktur einzuführen und die Chancen vonFrauen in diesem Bereich zu verbessern.

1999 waren an den Hochschulen des Bundes und der Län-der 32 297 Professoren und Professorinnen in den Besol-dungsgruppen C 2, C 3 und C 4 tätig. Die Verteilung aufFachhochschulen und andere Hochschulen stellt sich wiefolgt dar:

Ferner verfügen die Hochschulen über ca. 15 000C 1-Planstellen, von denen aber nur etwa 6 000 adäquat mitwissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, die üb-rigen mit wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitar-beitern besetzt sind. Daneben gibt es ca. 4 000 C 2-Stellenfür Oberassistentinnen und Oberassistenten und für Hoch-schuldozentinnen und Hochschuldozenten. Für wissen-schaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter stehen weitere ca. 50 000 Stellen zur Verfügung.

Zur Vorbereitung von Reformvorschlägen der Bundesregie-rung hat die Bundesministerin für Bildung und Forschungim Juni 1999 eine Expertenkommission „Reform des Hoch-schuldienstrechts“ berufen. Die Kommission hat in ihrenEmpfehlungen vom 10. April 2000 grundlegende Änderun-gen des Qualifikationsweges zur Professur sowie eine Neu-gestaltung der Besoldung von Hochschullehrerinnen undHochschullehrern und von Mitgliedern der Leitungsorganeder Hochschulen vorgeschlagen.

Das Konzept der Bundesregierung für ein neues Hochschul-dienstrecht knüpft weitgehend an die Empfehlungen der Ex-pertenkommission an, setzt aber auch eigene Akzente.

1. Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses

Die Neuordnung der Qualifizierung des wissenschaft-lichen Nachwuchses dient folgenden Zielen:

– deutlich früherer Beginn der Selbständigkeit des wis-senschaftlichen Nachwuchses,

– Verbesserung des Verfahrens zur Feststellung derQualifikation,

– frühere Erstberufung durch Verkürzung aller Phasender Qualifikation einschließlich Studium und Promo-tion,

C 2 C 3 C 4 Summe

Fachhochschulen 4 497 6 771 – 11 268

Universitäten u.gleichgestellteHochschulen

1 989 7 726 11 314 21 029

Summe 6 486 14 497 11 314 32 297

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– Steigerung der Attraktivität der deutschen Hochschu-len für qualifizierte deutsche und ausländische Nach-wuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissen-schaftler.

In Übereinstimmung mit der Expertenkommission istdie Einführung einer befristeten Juniorprofessur in mög-lichst zeitnahem Anschluss an die Promotion vorgese-hen. Sie soll im Regelfall die Einstellungsvoraussetzungfür eine Universitätsprofessur sein. Mit der Einführungder Juniorprofessur soll die Qualifizierungszeit verkürztund vor allem eine frühere, eigenverantwortliche wis-senschaftliche Tätigkeit erreicht werden. Die Juniorpro-fessur soll zugleich die Chancen von Frauen zur Beru-fung auf eine Professur verbessern. Kürzere, besserstrukturierte Qualifikationswege, die auch die Fachberei-che mit in die Verantwortung einbinden, sowie der Ver-zicht auf das das Selbständigkeitspotential aufzehrendeHabilitationsverfahren sollen dies ermöglichen.Alternative Wege für eine Berufung auf eine Universi-tätsprofessur werden wie bisher offen stehen. Es sind je-

doch in hinreichendem Ausmaß Juniorprofessuren zuschaffen und tatsächlich zu nutzen, um zu erreichen,dass die Bewährung für eine Lebenszeitprofessur künf-tig im Regelfall nicht mehr im Rahmen weisungsgebun-dener Beschäftigung erfolgt.

Alternative Wege für eine Berufung auf eine Universi-tätsprofessur sind:

– die Qualifizierung aufgrund beruflicher Tätigkeit inder Wirtschaft,

– die wissenschaftliche Qualifizierung im Ausland,

– die Qualifizierung durch wissenschaftliche Tätigkeitals wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaft-liche Mitarbeiterin an einer Hochschule oder auße-runiversitären Forschungseinrichtung.

Die Qualifizierung durch berufliche Tätigkeit in derWirtschaft ist insbesondere für die Ingenieurwissen-schaften, sowohl an Universitäten wie an Fachhochschu-len, von großer Bedeutung.

a) Promotionsphase

Da es in Deutschland kein obligatorisches Promotions-studium gibt, ist die Promotionsphase unstrukturiertund die Betreuung häufig unzureichend. Außerhalbder Graduiertenkollegs besteht für Promovierende unddie sie betreuenden Personen keinerlei verpflichtenderRechte-Pflichten-Kanon. Doktorandinnen und Dokto-randen in einem Beschäftigungsverhältnis werden mitpromotionsfremden Hilfstätigkeiten weit über das zu-mutbare Maß hinaus belastet. Die Hochschulen solltenein strukturiertes Doktorandenprogramm anbieten.Angestrebt wird eine stärkere Verantwortung desFachbereiches, insbesondere eine gute und intensiveBetreuung der Promovierenden.

Wissenschaftsrat, Hochschulrektorenkonferenz undWissenschaftsorganisationen fordern deshalb in An-lehnung an die angelsächsische Praxis eine stärkereund transparente Strukturierung der Promotionsphaseunter institutioneller Verantwortung der Hochschule.

Mit dem vom Bund maßgeblich initiierten Programmder Graduiertenkollegs sind musterhafte Strukturengeschaffen und erfolgreich erprobt worden, die deut-lich machen, dass Qualitätsverbesserung, Verbreite-rung der Qualifikation und zugleich Verkürzung derQualifikationsdauer möglich sind.Zur Ausdehnung dieses Ansatzes auf alle Promovie-renden sind folgende Maßnahmen notwendig:– Im Hochschulrahmengesetz soll ein Doktoran-

denstatus geschaffen werden.– Die Promotion soll in der Regel in ein Promoti-

onsstudium eingebunden sein.– Das bisherige, flexible System der Finanzierung

der Doktorandinnen und Doktoranden durch Sti-pendien oder über Beschäftigungsverhältnissesoll grundsätzlich beibehalten werden.

– Die Promotion als Vorbereitung auf die Juniorpro-fessur soll grds. nach drei Jahren abgeschlossen

Übersicht

Neugestaltung des Qualifikationsweges der Hochschullehrer an Universitäten

bisheriges Schema neues Schema

Professor/in Professor/in

Habilitation (Assistent/in oderwiss. Mitarbeiter/in)

Juniorprofessor/inmax. 6 Jahre wiss. Mit-

arbeiter/in

wiss. Tätigkeitaußerhalb derUni oder im

Ausland

beruflicheTätigkeit

Postdoc-Phase max. 2 bis 3 Jahre

Promotion Promotionmax. 4 Jahre Promotion

Studienabschluss Studienabschluss

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Drucksache 14/6853 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sein (Einreichung der Promotionsarbeit). In ein-zelnen experimentellen Fächern und bei Promoti-onen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnis-ses mag es auch weiterhin erforderlich sein, denZeitrahmen auszudehnen, jedoch nicht auf mehrals 4 Jahre.

b) JuniorprofessurAls Bewährungsphase für eine Lebenszeitprofessurist die Einführung einer Juniorprofessur mit demRecht zur selbständigen Forschung und Lehre vorge-sehen. Dem wissenschaftlichen Nachwuchs soll da-durch bereits mit Anfang dreißig und nicht erst nachVollendung des vierzigsten Lebensjahres erstmals dieMöglichkeit zu eigenverantwortlicher Forschung undLehre gegeben werden.Wesentliches Element der neuen Bewährungsphaseist, dass künftig nicht mehr die „abgebenden“, son-dern die „aufnehmenden“ Institutionen darüber ent-scheiden, ob Juniorprofessorinnen und Juniorprofes-soren sich insbesondere in Lehre und Forschung be-währt haben und über die für die Berufung auf eineLebenszeitprofessur erforderliche Eignung und Befä-higung verfügen. Die „aufnehmenden“ Institutionentragen anders als die „abgebenden“ auch allein dieKonsequenzen ihrer Entscheidungen.Der Nachweis der über die Promotion hinausgehen-den, zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen imSinne von § 44 Abs. 1 Nr. 4 HRG wird je nach Fachunterschiedlich ausgestaltet sein. So werden in denNaturwissenschaften typischerweise Veröffentlichun-gen in international führenden Zeitschriften nachzu-weisen sein, während z. B. in den Geisteswissen-schaften vermutlich auch künftig das „zweite Buch“erwartet wird. Dieses „zweite Buch“ soll jedoch nichtmehr im Rahmen des Prüfungsverfahrens der Habili-tation geschrieben werden, sondern allein Gegen-stand der eigenverantwortlichen Forschung des Juni-orprofessors bzw. der Juniorprofessorin sein. DieQualität der für die Besetzung einer Professur erfor-derlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungenwird in Zukunft ausschließlich und umfassend imBerufungsverfahren bewertet.Die Vorgabe einer verbindlichen Zahl von Stellen fürJuniorprofessuren ist nicht sinnvoll, da der konkreteBedarf an Professorennachwuchs im Zeitverlaufstark schwankt. Bei einer Vernachlässigung dieserSchwankungen in der Zeit wären zur Deckung desBedarfs an Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-rern bei einem Stellenbestand von derzeit ca. 20 000Professuren an Universitäten, von denen jährlich imMittel ca. 4 % nachzubesetzen sind, etwa 6 000 Juni-orprofessuren erforderlich. Die Länder und Universi-täten sollen sich bei der Einrichtung von Juniorpro-fessuren hieran orientieren.aa) Implementation

Die Juniorprofessuren sind im Unterschied zuden bisherigen Assistentenstellen nicht einzel-nen Professuren zugeordnet, sondern bei denFachbereichen angesiedelt. Anders als das frü-here Hochschulassistentenamt ist die Juniorpro-

fessur durchgehend auf selbständige wissen-schaftliche Tätigkeit angelegt und nicht auf denErwerb eines formalen Qualifikationsnachweisesausgerichtet, wie es die Habilitation ist.

Freigewordene Juniorprofessuren sollen von derHochschulleitung unter Leistungs-, Struktur-und Bedarfsgesichtspunkten neu an die Fachbe-reiche vergeben werden. Die Stellen sind daherkeine „Erbhöfe“ der Fachbereiche.

Juniorprofessuren sollen in gemeinsamen Aus-wahlverfahren auch in Kooperation von außer-universitären Forschungseinrichtungen und Uni-versitäten eingerichtet werden können. Für For-schungstätigkeiten könnten hierbei die in denForschungseinrichtungen vorhandenen Ressour-cen genutzt werden. Im Übrigen sollen auchgemeinsam berufene Juniorprofessorinnen undJuniorprofessoren in gleicher Weise in die Lehr-und Betreuungstätigkeit der Universitäten ein-gebunden sein wie allein in den Hochschulentätige.

Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sol-len ein eigenes Budget erhalten. Ihnen ist einedrittmittelfähige Grundausstattung zu gewähren.

Die Länder sollen bei der Einrichtung von Ju-niorprofessuren mit einem Förderprogrammunterstützt werden. Der Bund beabsichtigthierzu, in den Jahren 2002 bis 2005 pauschal jeJuniorprofessur 60 000 Euro für die für For-schungszwecke benötigte Sachausstattung vonJuniorprofessuren bereitzustellen. Ab dem Jahre2006 wird es aufgrund der bis dahin erfolgtenPensionierung von Professorinnen und Professo-ren und dadurch auslaufenden Berufungsverein-barungen ausreichend Spielraum für eine Neu-verteilung der vorhandenen Ressourcen inner-halb der Hochschulen geben.

bb) Zugangsmöglichkeiten

Die Juniorprofessur soll in möglichst zeitnahemAnschluss an die Promotion begonnen werden.Vor der Juniorprofessur kann zunächst auch einePostdoc-Phase durchlaufen werden, um z. B.weitere wissenschaftliche Kompetenz oder imBereich der Medizin eine Facharztqualifikationzu erwerben. Promotions- und Beschäftigungs-phase vor der Juniorprofessur sollen insgesamtnicht mehr als sechs Jahre betragen1. Wegen derNotwendigkeit der Facharztausbildung verlän-gert sich diese Frist im Bereich der Medizin aufmaximal neun Jahre. Eine zeitliche Begrenzungder Qualifizierungsphase vor der Juniorprofessurist erforderlich, um die Überalterung des wissen-schaftlichen Nachwuchses wirksam zu verhin-dern.

1 Ausnahmen sollen nur in den in § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3bis 5 HRG genannten Fällen (z. B. Kindererziehung und Mutter-schutz) nicht jedoch wegen einer wissenschaftlichen Tätigkeit außer-halb der Hochschule oder im Ausland (§ 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2HRG) zugelassen werden.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/6853

Eine Altersgrenze für den Zugang zur Juniorpro-fessur ist nicht vorgesehen, um keine Barrierenfür Personen mit atypischen Lebensverläufen zuerrichten.

Wesentliche Bewerbungsvoraussetzung ist eineherausragende und zügig abgeschlossene Pro-motion. Besonders qualifizierte Nachwuchswis-senschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaft-ler können sich auch unmittelbar nach der Pro-motion auf eine Juniorprofessur bewerben.

cc) Auswahlverfahren

Die Besetzung der Juniorprofessuren soll auf-grund einer öffentlichen, nach Möglichkeit inter-nationalen, Ausschreibung unter Einbeziehungexterner Gutachten in Verantwortung des Fach-bereichs erfolgen (Betonung der Fachperspek-tive). Auf Vorschlag der Fakultät oder auf ge-meinsamen Vorschlag einer außeruniversitärenForschungseinrichtung und einer Fakultät solltendie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessorenvon der Hochschulleitung ernannt werden.

Ein herkömmliches Berufungsverfahren unterBeteiligung des Ministeriums soll hingegennicht durchgeführt werden, da mit der Besetzungeiner Juniorprofessur keine endgültige Anstel-lungsentscheidung getroffen wird.

dd) Dauer

Die Juniorprofessur soll auf zwei mal drei Jahrebefristet sein. Geht der Juniorprofessur einePostdoc-Phase voraus, findet keine Anrechnungauf die Zeit der Juniorprofessur statt. Bei einerAnrechnung würde sich die Phase bis zur Zwi-schenevaluation erheblich verkürzen. Juniorpro-fessorinnen und Juniorprofessoren hätten dannkeine ausreichende Zeit, sich bis dahin in denHochschullehreraufgaben zu bewähren. Eine Be-werbung auf eine Professur ist jedoch jederzeitwährend der Juniorprofessur möglich. Im Regel-fall soll die Bewerbung auf eine Professur in denJahren vier bis sechs der Juniorprofessur erfol-gen.

ee) Zwischenevaluation

Bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessorensoll die zuständige Organisationseinheit imLaufe des dritten Jahres eine Zwischenevalua-tion durchführen, die aus einer internen Lehr-und einer externen Forschungsevaluation be-steht. Bei positiver Bewertung wird die Junior-professur um weitere drei Jahre verlängert. Indieser zweiten Phase können sich Juniorprofes-soren und Juniorprofessorinnen um eine Lebens-zeitprofessur bewerben und es besteht ausrei-chend Zeit, das Ergebnis von Berufungsverfah-ren abzuwarten. Bei negativer Evaluation schei-den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessorengrundsätzlich am Ende des dritten Jahres aus. IhrDienstverhältnis kann jedoch als Übergangs-phase um bis zu einem Jahr verlängert werden.Die Entscheidung soll auf Vorschlag des Fakul-

tätsrats oder der Fachbereichsleitung von derHochschulleitung getroffen werden.

ff) Status

Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnenkönnen im Beamtenverhältnis auf Zeit oder inzeitlich befristeten Angestelltenverhältnissen be-schäftigt werden. Sie haben das Recht zur Be-treuung von Promotionen.

gg) Lehrverpflichtung

Es sollte eine zeitlich gestaffelte Lehrverpflich-tung von vier bis acht Semesterwochenstundenvorgesehen werden, da der wissenschaftlicheNachwuchs neben seiner Forschungstätigkeit einLehrprogramm außerhalb seines Spezialinteres-ses entwickeln muss.

hh) Korporationsrechtliche Einordnung

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zäh-len im Hinblick auf ihre Tätigkeit – selbständigeForschung und Lehre einschließlich des Rechtszur Betreuung von Promotionen – und das vor-gesehene berufungsähnliche Auswahlverfahrenkorporationsrechtlich zur Hochschullehrer-gruppe.

ii) Stellen für Juniorprofessuren

Die mittelfristig bundesweit erforderlichen etwa6 000 Stellen für Juniorprofessuren sollen konti-nuierlich in erster Linie aus der Umwandlungder bisher für wissenschaftliche Assistenten undAssistentinnen vorgesehenen C 1-Stellen sowieder C 2-Stellen für Oberassistenten/Oberingeni-eure und Oberassistentinnen/Oberingenieurinnenund für Hochschuldozenten und Hochschuldo-zentinnen gewonnen werden.

2. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Einführung der Juniorprofessur wird ergänzt durcheine Umgestaltung derjenigen Personalkategorien, diebislang mit weisungsgebundenen Aufgaben in For-schung, Lehre und Selbstverwaltung verknüpft sind(„Wissenschaftlicher und künstlerischer Assistent“,„Oberassistent, Oberingenieur“, „wissenschaftlicherMitarbeiter“). Hierzu wird ein von den Hochschulen fle-xibel gestaltbarer Bereich wissenschaftlicher Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter geschaffen, während die Perso-nalkategorien „Wissenschaftlicher und künstlerischerAssistent“ und „Oberassistent, Oberingenieur“ entfallen.Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnenkönnen dementsprechend künftig auch die bislang vonwissenschaftlichen Assistenten und Assistentinnen, vonOberassistenten und Oberassistentinnen sowie vonOberingenieuren und Oberingenieurinnen erbrachtenwissenschaftlichen Dienstleistungen für Fachbereicheund für Professorinnen und Professoren übertragen wer-den.

Soweit wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter befristet beschäftigt sind, sollen sie sich auch in Zu-kunft ihrer eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifika-tion widmen können, allerdings nicht mehr nur beschränkt

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auf die Vorbereitung einer Promotion. Das Profil der wis-senschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirdhierzu um Elemente der bisherigen Personalkategorie„Wissenschaftlicher und künstlerischer Assistent“ erwei-tert. Die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leis-tungen wird ausdrücklich vorgesehen. WissenschaftlichenMitarbeitern und Mitarbeiterinnen soll sowohl in der Pro-motions- wie in der Postdoc-Phase ausreichend Gelegen-heit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

3. Funktionsstellen

Wissenschaftliche, künstlerische und technische Dienst-leistungen werden auch weiterhin von Mitarbeitern undMitarbeiterinnen der Hochschulen erbracht, die aus-schließlich zu diesem Zweck und nicht auch zum Zweckeiner wissenschaftlichen Weiterqualifikation beschäftigtwerden. Derartige sog. Funktionsstellen werden je nachAufgabe dauerhaft oder befristet mit Lehrkräften für be-sondere Aufgaben, wissenschaftlichen, künstlerischenoder sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen be-setzt.

4. Professur

a) Professorinnen und Professoren an Universitäten

Angehende Professoren und Professorinnen an Uni-versitäten sollen ihre über die Promotion hinaus alsEinstellungsvoraussetzung geforderten zusätzlichenwissenschaftlichen Leistungen künftig in der Regelim Rahmen einer Juniorprofessur erbringen. AndereWege zu einer Professur an Universitäten sind damitnicht verschlossen. Dies gilt insbesondere für denBereich der Ingenieurwissenschaften, wo die Post-doc-Phase üblicherweise im außeruniversitären Be-reich absolviert wird. Neben der Qualifizierung auf-grund beruflicher Tätigkeit in der Wirtschaft (§ 44Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c) sind die wissenschaftlicheQualifizierung im Ausland und die Qualifizierungdurch wissenschaftliche Tätigkeit als wissenschaftli-cher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterinan einer Hochschule oder außeruniversitären For-schungseinrichtung (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a)weitere alternative Wege für eine Berufung auf eineProfessur.

Die Berufung auf eine Professur soll, wenn es sichum Bewerbungen von Juniorprofessoren und Junior-professorinnen handelt, auf Dauer erfolgen. Die Be-währung in Forschung und Lehre kann hier ange-sichts der bis zu sechsjährigen Juniorprofessur mithinreichender Sicherheit beurteilt werden.

Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen könnenim Rahmen eines ordentlichen Berufungsverfahrensauch an derselben Hochschule auf eine Professur be-rufen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sievon auswärts auf die Juniorprofessur berufen wurdenoder nach der Promotion eine mehrjährige wissen-schaftliche Tätigkeit außerhalb der berufenden Hoch-schule ausgeübt haben.

b) Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen

Für die Fachhochschulen wird der bewährte berufsprak-tische Qualifikationsweg (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe ci. V. m. § 44 Abs. 3 Satz 2) beibehalten.

c) Professorinnen und Professoren an Kunsthoch-schulen

Bei den gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungenfür Professoren und Professorinnen künstlerischerFächer ist insgesamt auf hervorragende Leistungenim Sinne von eigenständigen und bedeutenden Bei-trägen zur Kunst abzustellen, die regelmäßig außer-halb des Hochschulbereichs erbracht werden. DerNormalfall ist daher die „Qualifizierung durchBeruf“ im außerhochschulischen Bereich. Da dieeigentliche künstlerische Reputation, die für eineBerufung unerlässlich ist, außerhalb des Hochschul-systems erworben wird, könnte eine künstlerischeJuniorprofessur die bisherigen Qualifikationswegenicht ersetzen, sondern allenfalls flankieren underweitem.

5. Habilitation

Mit Einführung der Juniorprofessur wird die Habilita-tion entbehrlich. Die Habilitation als Prüfungs- und Li-zenzierungsverfahren steht der gewollten größeren Selb-ständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des wissen-schaftlichen Nachwuchses entgegen. Mit dem Verzichtauf die Habilitation wird der WissenschaftsstandortDeutschland im Wettbewerb um die besten Nachwuchs-wissenschaftler international konkurrenzfähig.

Der Wissenschaftsrat hat sich in seiner Empfehlung„Personalstruktur und Qualifizierung: Empfehlungen zurFörderung des wissenschaftlichen Nachwuchses“ vom19. Januar 2001 eindeutig für die ersatzlose Abschaffungder Habilitation ausgesprochen. Nach Auffassung desWissenschaftsrats sind „die Reformziele ... im Rahmendes Habilitationsverfahrens nicht zu erreichen“. Er emp-fiehlt deshalb, „die Leistungen eines Nachwuchswissen-schaftlers in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung,die bislang durch das Habilitationsverfahren überprüftwerden sollen, künftig im Rahmen eines gleichwertigen,wettbewerblich orientierten und im internationalen Ver-gleich üblichen Verfahrens zu beurteilen. Der Wissen-schaftsrat spricht sich dafür aus, das Gewicht der Eig-nungsfeststellung auf die aufnehmende Organisations-einheit ... zu verlagern und die Eignung von Nachwuchs-wissenschaftlern künftig ausschließlich im Rahmen vonBerufungsverfahren zu bewerten.“

In den Empfehlungen der Deutschen Forschungsge-meinschaft zur „Nachwuchsförderung und Zukunft derWissenschaft“ vom Juni 2000 wird ebenfalls dargelegt,dass in Zukunft auf eine Habilitation verzichtet werdenmuss, wenn man die Attraktivität der deutschen Hoch-schulen für den wissenschaftlichen Nachwuchs im inter-nationalen Maßstab wirkungsvoll sichern will.

Die Argumente gegen die Habilitation als Einstellungs-voraussetzung für Professoren- und Professorinnen anUniversitäten sind:

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– In keinem vergleichbaren Land der Welt ist der Ab-stand zwischen der Selbständigkeit der Hochschul-lehrerinnen und Hochschullehrer und der Abhängig-keit des Nachwuchses so groß wie in Deutschland.

– Mit den Möglichkeiten, eigene Ideen zu verwirkli-chen, sind in Deutschland nur 45 % der Postdocs zu-frieden (gegenüber 66 bis 78 % in NL, S, GB, USAund J). Insbesondere der Spielraum für die Gestal-tung der Lehr- und Forschungsaktivitäten wird vonihnen als gering eingeschätzt2.

– Die Habilitation führt ohne Stufen einer Zwischene-valuation auf ein „Alles oder Nichts“ hin. Für vieleHabilitierende, gerade in den Kulturwissenschaften,endet diese Phase hochfliegender Erwartungen aberselbst im Falle einer erfolgreichen Habilitation imNichts.

– Habilitierte sind in Deutschland im Durchschnitt40 Jahre alt. Eine berufliche Neuorientierung ist zuBeginn des fünften Lebensjahrzehnts so gut wie un-möglich.

– Die lange Habilitationsphase mindert die Attraktivi-tät des Hochschullehrerberufs. HochqualifizierteNachwuchskräfte kehren der Hochschule häufig denRücken.

– Die Habilitation betont einseitig die Forschungsleis-tungen; sie trägt vielfach nur wenig zum Forschungs-fortschritt bei.

– Die Habilitation steht dem Ziel einer deutlichen Er-höhung des Frauenanteils in der Professorenschaftentgegen.

– Die wissenschaftliche Qualifikation wird in einemBerufungsverfahren ohnehin gründlich geprüft.

– International ist die Habilitation völlig unerheblich.Viele erfahrene Professorinnen und Professoren bestäti-gen: Ihre vor 30 Jahren geschriebenen Habilitations-schriften würden heute nur noch als Dissertation akzep-tiert werden. Heutige Dissertationen hätten damals ohneweiteres zur Habilitation ausgereicht. Das ständige Stre-ben nach Perfektionierung führt zu immer umfangrei-cheren Arbeiten und längeren Habilitationszeiten. So istdas Durchschnittsalter der am schnellsten habilitieren-den Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses, näm-lich der Gruppe der Assistenten und Assistentinnen,nach neuester Feststellung des Wissenschaftsrates zwi-schen 1992 und 1999 weiter von knapp über 37 Jahrenauf fast 38,5 Jahre angestiegen. Bei der Bewertung derZahlen für die wissenschaftlichen Assistenten und As-sistentinnen ist – auch hierauf weist der Wissenschaftsrathin – allerdings zu berücksichtigen, dass Nachwuchs-wissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler,die ihre Habilitation erst nach Ablauf der Assistentur be-enden, statistisch unter anderen Kategorien erfasst wer-den, vornehmlich unter „Habilitation ohne Beschäfti-

gungsverhältnis“, bei Weiterbeschäftigung nach der As-sistentur etwa auch unter „Habilitation als wissenschaft-licher Mitarbeiter“. Das faktische durchschnittlicheHabilitationsalter derjenigen, die im Rahmen ihrer Qua-lifikationsphase eine Assistentur besetzt haben, dürftedemnach höher liegen, als es die Statistik für die wissen-schaftlichen Assistenten und Assistentinnen ausweist.Diejenigen Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nach-wuchswissenschaftler, die im Zeitpunkt der Habilitationarbeitslos sind, bilden mit rd. 35 % die größte Gruppeunter den Habilitierten.Es gibt durchaus eine verbreitete Kritik, dass Habilitati-onsschriften zu umfangreich, Habilitationszeiten zu langund Habilitierte zu alt sind. Vorschläge für eine Begren-zung von Seitenzahlen und Bearbeitungszeiten für Habi-litationen sowie eine Altersgrenze für den Beginn einerHabilitation sind bisher aber nicht in Habilitationsord-nungen umgesetzt worden.In der aktuellen Diskussion wird zum Teil ein Nebenein-ander von neuer Juniorprofessur und bisheriger wissen-schaftlicher Assistentur bei Beibehaltung der Habilita-tion vorgeschlagen. Dies würde dazu führen, dass in Be-rufungsverfahren in den traditionellen Habilitationsfä-chern nur habilitierte Bewerberinnen und Bewerber aufBerufungslistenplätze gesetzt werden und damit die Ha-bilitation in den betreffenden Fächern de facto für alleBewerberinnen und Bewerber Einstellungsvorausset-zung bliebe. Genau dies zeigt sich derzeit bei den imEmmy-Noether-Programm der DFG geförderten hoch-qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern und Nach-wuchswissenschaftlerinnen, die in signifikanter Zahlentgegen den Intentionen des Programms doch eine Ha-bilitation anstreben, um bei Berufungen nicht chancen-los zu sein.Die Sprecher des Philosophischen, des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen, des Juristischen und desWirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultätenta-ges haben bereits erklärt, dass sie auch nach Einführungder Juniorprofessur an der Habilitation als aus ihrerSicht fachlich zwingenden Einstellungsvoraussetzungbei der Berufung auf eine Professur festhalten wollen.Bei Beibehaltung der Habilitation als Verfahren zurFeststellung der Hochschullehrereignung würde deshalbein Fehler wiederholt, der bereits mit dem Hochschul-rahmengesetz von 1976 begangen wurde. Damals wurdeder zu selbständiger Forschung und Lehre berechtigteHochschulassistent geschaffen, ohne die Habilitationaufzugeben. In der Praxis wurde die gesetzliche Rege-lung dadurch unterlaufen, dass nur wenige Hochschulas-sistenten berufen wurden und der Hochschullehrernach-wuchs überwiegend aus den abhängig beschäftigten wis-senschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ge-wonnen wurde, die sich habilitiert hatten.Dieser Weg ist daher zur Erreichung der angestrebtenZiele der Personalstrukturreform – deutlich frühereSelbständigkeit des wissenschaftlichen Nachwuchsessowie internationale Attraktivität und Wettbewerbsfä-higkeit der Beschäftigungsbedingungen für Nachwuchs-wissenschaftler und Nachwuchswissenschaftlerinnen –ungeeignet. Die für die Berufung auf eine Professur er-forderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistun-

2 Ergebnisse der von Prof. Teichler, Uni Kassel, durchgeführten deut-schen Teilstudie einer von der US-amerikanischen „Carnegie Foun-dation for the Advancement of Teaching“ 1992 angeregten Befragungvon Hochschullehrern und Nachwuchswissenschaftlern in D, NL, SGB, USA und J.

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gen sollen deshalb künftig nicht mehr zum Gegenstandeines Habilitations- oder sonstigen Prüfungsverfahrensgemacht werden.

6. Befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen undkünstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowievon wissenschaftlichen Hilfskräften

Die Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes überden Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissen-schaftlichem Personal (§§ 57a bis 57f) werden neu ge-fasst. Der Neufassung liegt eine Konzeption zugrunde,die die Bedürfnisse des Wissenschaftsbetriebs, die Be-standsschutzinteressen des wissenschaftlichen Perso-nals und die Reglungskompetenzen der Tarifvertragspar-teien jeweils angemessen berücksichtigt und zum Aus-gleich bringt.

Die Neufassung der §§ 57a bis 57f geht davon aus, dassfür einen bestimmten, zeitlich eng begrenzten Zeitraumbefristete Arbeitsverträge das gebotene vertraglicheGestaltungsmittel sind, um dem verfassungsrechtlichenErfordernis der Sicherung der Funktions- und Innova-tionsfähigkeit der Hochschulen und insbesondere derFörderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ange-messen Rechnung zu tragen. Hinsichtlich des Norm-zwecks der besonderen Befristungstatbestände kann dar-über hinaus im Wesentlichen auf die Begründung desRegierungsentwurfs zum Gesetz über befristete Arbeits-verträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschu-len und Forschungseinrichtungen (Bundestagsdruck-sache 10/2283) verwiesen werden.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfGE 94, 268, 284 ff.) bestehen gegen den Grund-satz der erleichterten befristeten Arbeitsverträge zur Si-cherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit derHochschulen und Forschungseinrichtungen aus verfas-sungsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Insbesondere hates die Begründung gebilligt, dass eine ständige Fluktua-tion erforderlich ist, um einen laufenden Zustrom jungerWissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und neuerIdeen zu gewährleisten. Ohne diesen Zufluss neuer Ideenwürde die Forschung erstarren.

Im Zentrum der Befristungslegitimation steht die Über-zeugung, dass vorhandene Stellen nicht auf Dauer blo-ckiert werden dürfen, weil die Nachwuchsförderungsonst übermäßig behindert würde. Zur Förderung deswissenschaftlichen Nachwuchses ist eine Gelegenheitzur wissenschaftlichen Weiterbildung nach Beendigungdes Studiums unentbehrlich. Dies schließt eine unbefris-tete Beschäftigungsmöglichkeit in der Qualifikations-phase aus.

Den neu gefassten §§ 57a bis 57f liegt die Annahme zu-grunde, dass dieser Normzweck bei dem in § 57a Abs. 1Satz 1 bezeichneten Personal vorliegt. Diese Annahmetrifft aber nur innerhalb enger Zeitgrenzen zu. Damitwird im Ergebnis eine Begrenzung der befristeten Ver-träge gegenüber dem bisherigen Rechtszustand erreicht,weil Anrechnungsmöglichkeiten und funktionswidrigeKombinationsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.Insbesondere ist eine erneute Ausschöpfung der Befris-

tungshöchstdauer durch einen Wechsel der Hochschuleoder Forschungseinrichtung nicht möglich.

Die Neuregelung verzichtet vor dem Hintergrund derklar definierten Befristungshöchstgrenzen auf die Statu-ierung einzelner Sachgründe für eine Befristung. Sie ent-spricht damit den Anforderungen der Richtlinie 1999/70/EG (Richtlinie des Rates über befristete Arbeitsver-träge vom 28. Juni 1999, ABl. EG Nr. 1175 vom 10. Juli1999, S. 43). Diese sieht als Alternative zur Festlegungsachlicher Gründe, die die Verlängerung befristeter Ar-beitsverträge rechtfertigen, auch die Festlegung einerzeitlichen Höchstgrenze für die insgesamt maximal zu-lässige Dauer aufeinander folgender befristeter Arbeits-verträge vor. Der unabdingbare Freiraum für die Hoch-schulen nach Artikel 5 Abs. 3 GG ebenso wie der sozialeSchutz des in § 57a Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Personalsdurch Begrenzung der Befristungsmöglichkeiten wirdallein durch die Statuierung einer Befristungshöchst-dauer erreicht.

Künftig muss innerhalb der Befristungshöchstdauernicht mehr geprüft werden, ob die befristete Beschäfti-gung zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, zum Wissens-transfer innerhalb und außerhalb der Hochschule oderzur Erprobung erfolgt. Innerhalb dieses Zeitraums hatdie Hochschule auch jede Möglichkeit, zur Verfolgungdieser Zwecke Drittmittel oder haushaltsmäßig projekt-gebundene Mittel einzusetzen. Die Sicherstellung desZweckes der Drittmittelverwendung und zweckgebun-dener Haushaltsmittel erfolgt über das Haushaltsrechtund nicht über das Recht der befristeten Arbeitsverträge.

Die §§ 57a ff. sind Spezialregelungen für befristete Ar-beitsverträge im Hochschulbereich, die, soweit sie vonallgemeinen Regelungen des befristeten Arbeitsvertra-ges abweichen, diese verdrängen. Nach Ausschöpfungder Befristungshöchstdauer ist allerdings eine Abwei-chung von allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzennicht mehr zu rechtfertigen. Auch nach Ablauf der Be-fristungshöchstdauer sind befristete Arbeitsverträge abergrundsätzlich möglich; sie werden dann freilich einerÜberprüfung nach den Maßstäben des allgemeinen Ar-beitsrechts unterzogen.

Als zweiseitig zwingendes Gesetzesrecht, das entgegen-stehendes Tarifrecht ausschließt, beschränken sich die§§ 57a ff. auf das unerlässliche Maß, um die Ziele derInnovationssicherung und der Nachwuchsförderung zuerreichen. Nur ein eng bemessener Bereich wird denSonderbefristungstatbeständen unterworfen. Im Übri-gen richten sich die Beschäftigungsverhältnisse derHochschulmitarbeiter und -mitarbeiterinnen nach allge-meinem Arbeitsrecht.

Im Unterschied zum früheren Recht wird die Sonderbe-fristungsregelung auch den Tarifparteien in Grenzen zurAusgestaltung überlassen. Sie können in eigener Verant-wortung die im Gesetz vorgesehenen Fristen verkürzenoder verlängern, soweit ihnen das zur sachnäheren Rege-lung in bestimmten Fachrichtungen oder Forschungsbe-reichen, die abweichende Zeiträume zur Nachwuchsför-derung und Qualifizierung benötigen, erforderlich er-scheint. Ebenso können sie für bestimmte Fachrichtun-gen oder Forschungsbereiche Vereinbarungen über die

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/6853

zulässige Zahl von Verlängerungen von befristeten Ar-beitsverhältnissen treffen.

7. Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Erforderlich-keit einer bundesgesetzlichen Regelung

a) Gesetzgebungskompetenz

Die Regelungen in Artikel 1 des Gesetzentwurfs be-treffen schwerpunktmäßig die Neuordnung der Perso-nalstruktur der Hochschulen und die Neugestaltungdes Weges zur Professur durch Einführung der Ju-niorprofessur (§§ 37, 42 bis 45, 47, 48, 49 bis 53, 56und 74). Die Regelungskompetenz des Bundesgesetz-gebers ergibt sich insoweit aus Artikel 75 Abs. 1Nr. 1a des Grundgesetzes und im Hinblick auf die§§ 42 bis 45, 47, 48, 49 bis 53, 56 und 74 auch ausArtikel 75 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes. Auf derRegelungskompetenz aus Artikel 75 Abs. 1 Nr. 1a desGrundgesetzes beruhen ebenfalls die Bestimmungender §§ 2, 7, 10, 12, 14, 16, 21, 24 bis 36, 41, 55, 70Abs. 1, 72 und 73. Diese Änderungen sind bis auf diein den §§ 16, 21, 36 und 72 redaktioneller Art und be-zwecken ausschließlich, die Gleichstellung vonFrauen und Männern sprachlich zum Ausdruck zubringen.

Die Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers fürdie in §§ 57a bis 57f und 70 Abs. 5 vorgesehenen Re-gelungen über befristete Arbeitsverhältnisse, die sichnicht nur an die Hochschulen richten, sondern gleicher-maßen für Privatdienstverträge (§ 57c) und Verträgemit wissenschaftlichem Personal an außeruniversitärenForschungseinrichtungen (§ 57d) gelten, ergibt sich ausArtikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes.

Unmittelbar geltendes Recht wird ausschließlich mitden zuletzt genannten Regelungen gesetzt (vgl. § 72Abs. 1 Satz 7 alt [= Satz 8 neu]).

Die Artikel 2 und 3 des Gesetzentwurfs beruhen aufder Gesetzgebungskompetenz des Artikels 74 Abs. 1Nr. 12 des Grundgesetzes. Artikel 4 des Gesetzent-wurfs beruht auf der Gesetzgebungskompetenz desArtikels 48 Abs. 3 des Grundgesetzes. Die Gesetzge-bungskompetenz für die in Artikel 5 des Gesetzent-wurfs getroffenen Regelungen folgt aus Artikel 75Abs. 1 Nr. 1 und für die in Artikel 6 und 7 des Ge-setzentwurfs getroffenen Regelungen aus Artikel 73Nr. 8 des Grundgesetzes.

b) Erforderlichkeit im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 GG

Die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes zurPersonalstruktur der Hochschulen und über den Wegzur Professur (§§ 37, 42 bis 45, 47, 48, 49 bis 53, 56und 74) in Artikel 1 des Gesetzentwurfs bilden we-sentliche Grundlagen für ein funktionierendes Hoch-schulsystem, das der Staat bereitzustellen verpflichtetist (BVerfGE 35, 79, 115). Soweit es um die Funk-tionsfähigkeit des deutschen Hochschulsystems alsGanzen geht, sind deshalb bundesrechtliche Regelun-gen für die Herstellung gleichwertiger Lebensver-hältnisse und zur Wahrung der Rechtseinheit gebo-ten.

Die in §§ 21 und 36 enthaltenen Regelungen sind zurUmsetzung der Hochschuldienstrechtsreform eben-falls unverzichtbar und bedürfen im Hinblick auf dieGleichwertigkeit der Lebensverhältnisse einer wennauch im Detail unterschiedlichen ausgestalteten Um-setzung in allen Ländern. Gleiches gilt für die diebundesweite Vergleichbarkeit der Prüfungs- und Stu-dienbedingungen betreffende Änderung in § 16.

Weiterhin erforderlich zur Wahrung der Rechtsein-heit innerhalb des Bundesgebietes sind auch dielediglich redaktionell geänderten Bestimmungen der§§ 2, 7, 10, 12, 14, 24 bis 35, 41, 55, 70 Abs. 1 und73, die der Mobilität und Qualitätssicherung im deut-schen Hochschulsystem bzw. soweit es um die §§ 31bis 35 geht auch der verfassungsrechtlich gebotenenWahrung von Chancengleichheit beim Zugang zumHochschulstudium dienen.

Für eine sachgerechte Förderung des wissenschaft-lichen Nachwuchses ist eine generelle Befristungder Beschäftigungsverhältnisse mit dem dafür inFrage kommenden Personenkreis unentbehrlich (vgl.BVerfGE 94, 268, 286). Ein funktionierendes Befris-tungssystem erfordert neben Grundsatzregelungenüber die Befristung im Normalfall auch Detailrege-lungen, durch die sowohl fachspezifischen Besonder-heiten wie auch den Unterschiedlichkeiten der indivi-duellen Qualifikationswege Rechnung getragen wird.Dies ist nur durch eine bundeseinheitliche Regelungmöglich. Sie sichert auch die notwendige Transpa-renz der Beschäftigungsbedingungen des wissen-schaftlichen Nachwuchses, ohne die Rechtssicherheitnicht bestehen würde. Transparenz und Rechtssicher-heit sind insbesondere auch für die allgemein er-wünschte und durch das Hausberufungsverbot in§ 45 Abs. 2 Satz 3 für die Berufung wissenschaftli-cher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eine Pro-fessur geforderte Mobilität über Landesgrenzen hin-aus notwendig.

Die in Artikel 2, 3 und 5 getroffenen Regelungensind aus Gründen der Rechtseinheit notwendige Fol-geänderungen der in Artikel 1 erfolgten Änderungen.

c) Erforderlichkeit im Sinne von Artikel 75 Abs. 2 GG

Die auf die Gesetzgebungskompetenz des Artikels 75Abs. 1 Nr. 1 und 1a des Grundgesetzes gestützten Re-gelungen des Gesetzentwurfs enthalten keine für dieVerwaltungen der Länder unmittelbar geltenden Vor-schriften.

Soweit die in Artikel 1 des Gesetzentwurfs für die§§ 37, 42 bis 45, 47, 48, 49 bis 53, 56 und 74 desHochschulrahmengesetzes getroffenen Regelungenauch in Einzelheiten gehen, handelt es sich hierbeisowohl quantitativ wie qualitativ gemessen an Um-fang und Regelungsmaterien des Hochschulrahmen-gesetzes um Ausnahmefälle. Diese haben sich ausSicht der Praxis trotz des grundsätzlichen Bestre-bens des Bundes um Deregulierung des Bundes-rechts als notwendig erwiesen. Die Regelungen be-lassen insgesamt den Landesgesetzgebern ausrei-chenden Spielraum für eine prägende Ausfüllung.

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Drucksache 14/6853 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Dies betrifft insbesondere die konkrete Ausformungder Mitwirkung an der hochschulinternen Willens-bildung (§ 37), die nähere Ausgestaltung der dienst-rechtlichen Verhältnisse des wissenschaftlichen undkünstlerischen Personals der Hochschulen (§§ 43,48, 53 und 56), die Konkretisierung der Einstel-lungsvoraussetzungen für das wissenschaftliche undkünstlerische Hochschulpersonal (§§ 44, 47, 53 und56) sowie die Modalitäten der Ausschreibung vonHochschullehrerstellen und der Berufungsverfah-ren (§ 45). Hier besteht innerhalb des durch Bundes-gesetz gezogenen Rahmens weit reichende Gestal-tungsfreiheit für die Landesgesetzgeber.

Im Hinblick auf die Mobilität von Wissenschaftlernund Studierenden innerhalb des Bundesgebiets undmittelbar deshalb auch zur Freiheits- und Qualitätssi-cherung im deutschen Hochschulwesen insgesamtbedarf es transparenter und auch bundesweit einheit-licher Regelungen für das wissenschaftliche undkünstlerische Personal der Hochschulen. Schon imEntwurf der Bundesregierung vom 30. November1973 für ein Hochschulrahmengesetz (Bundestags-drucksache 7/1328, S. 30) heißt es hierzu: „Der Ent-wurf ordnet die kaum mehr überschaubare herkömm-liche Personalstruktur der Hochschulen von Grundauf neu.“ Ein Verzicht auf einen gemeinsamen Rah-men für das Hochschulwesen hätte zudem negativeAuswirkungen auf die internationale Wettbewerbs-und Kooperationsfähigkeit der deutschen Hochschu-len. Die Zusammenarbeit der Hochschulen und dieMobilität der Hochschulangehörigen ist wesentlichdavon abhängig, dass auch für ausländische Koope-rationspartner überschaubare Grundstrukturen gege-ben sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Hochschulrahmengeset-zes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderungen passen die Inhaltsübersicht an die materi-ellen Änderungen des Hochschulrahmengesetzes an.

Zu Nummer 2 bis 6 (§ 2 Abs. 5, § 7, § 10 Abs. 2 Satz 3,§ 12 Satz 1, § 14 Satz 1)

Die Änderungen dienen der sprachlichen Gleichbehandlungvon Frauen und Männern.

Zu Nummer 7 (§ 16 Satz 3)

Nach der bisherigen Fassung des § 16 Satz 3 mussten Prü-fungsordnungen nur die Inanspruchnahme der Schutzfristendes § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzesberücksichtigen. Die Neufassung weitet die Berücksichti-gungspflicht auf alle Schutzbestimmungen des Mutter-schutzgesetzes aus und verpflichtet zur Schaffung entspre-chender Bestimmungen in Prüfungsordnungen. Die Einbe-ziehung von § 8 Mutterschutzgesetz, der unter anderem einVerbot von Nacht- und Sonntagsarbeit enthält, erfolgt insbe-

sondere im Hinblick auf die Anfertigung von Prüfungsar-beiten in experimentellen Fächern.Anstelle der Fristen der landesrechtlichen Regelungen überden Erziehungsurlaub sind künftig die Fristen des Bundes-erziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit zu berücksichti-gen. Damit wird für alle Prüfungsordnungen ein einheitli-cher Anknüpfungspunkt geschaffen und werden Anwen-dungsprobleme z. B. in Bezug auf bundesrechtlich geregeltestaatliche Prüfungsordnungen ausgeräumt.Ferner wird klargestellt, dass die prüfungsrechtlichenSchutzbestimmungen in Anspruch genommen werden kön-nen, nicht aber zu einem Ausschluss von Prüfungsverfahrenführen dürfen.

Zu Nummer 8 (§ 21)Mit dem neuen § 21 werden Regelungen über einen eigen-ständigen Doktorandenstatus eingeführt.Absatz 1Den Doktorandenstatus sollen nur Absolventen und Absol-ventinnen eines Hochschulstudiums erhalten. Ausgeschlos-sen sind damit z. B. Studierende der Medizin, die bislangüblicherweise im Laufe des Studiums promovieren. Fürdiese ist ein gesonderter Doktorandenstatus nicht erforder-lich. Studierenden- und Doktorandenstatus können dahernicht gleichzeitig in demselben Studienfach und an dersel-ben Hochschule bestehen.Ferner werden von einer Einschreibung solche Promovie-rende ausgenommen, die bereits aufgrund eines Beschäfti-gungsverhältnisses Mitglied der Hochschule sind. Auch fürsie ist ein gesonderter Doktorandenstatus nicht erforderlich.Einer zeitlichen Begrenzung des Doktorandenstatus bedarfes nicht. Zum einen soll die Einschreibung dazu dienen, ei-nen realistischen Überblick über die Anzahl der Promovie-renden und deren tatsächliche Promotionsdauer zu erhalten.Zum anderen soll es insbesondere den außerhalb von Sti-pendien und Beschäftigungsverhältnissen Promovierenden(sog. Selbstzahler) nicht verwehrt werden, länger als die mitöffentlichen Mitteln finanzierten Doktorandinnen und Dok-toranden zu promovieren. Dem Landesgesetzgeber bleibt esjedoch überlassen, z. B. zur Verkürzung von Qualifikations-zeiten oder auch zur Vermeidung von Scheineinschreibun-gen zur Erlangung sozialer Vergünstigungen, geeignete lan-desrechtliche Regelungen zu schaffen.Absatz 2Die Regelung verdeutlicht, dass den Hochschulen im Rah-men der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchsesauch die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnenund Doktoranden obliegt.Absatz 3Forschungsorientierte Doktorandenstudien umfassen nachden Empfehlungen der Kultusministerkonferenz der LänderLehrveranstaltungen in einem Umfang von zwei bis vier Se-mesterwochenstunden. Sie sollen in der Regel für einenZeitraum von maximal drei Jahren angeboten werden. Aus-nahmefälle sind z. B. denkbar, wenn der Zugang zur Promo-tion bereits ab einem Bachelorabschluss eröffnet wird. Eskann dann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, inner-halb des Doktorandenstudiums einen Masterabschluss zu

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/6853

erreichen. In diesem Fall ist der erste Teil des Doktoranden-studiums als Studiengang im Sinne des § 19 Abs. 3 HRGauszugestalten. Die darüber hinausgehenden Studien sindpostgraduale Studien im Sinne von § 12 Satz 1 HRG.Absatz 4Absatz 4 stellt klar, dass Doktorandinnen und Doktorandenim Sinne der Absätze 2 und 3 alle Promovierenden derHochschule sind einschließlich der promovierenden Studie-renden sowie der Doktorandinnen und Doktoranden, dieaufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder derHochschule sind.

Zu Nummer 9 bis 18 (§ 24, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 1, § 29Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 3, §§ 31 bis35)

Die Änderungen dienen der sprachlichen Gleichbehandlungvon Frauen und Männern.

Zu Nummer 19 (§ 36)Buchstabe a (§ 36 Abs. 1)Der geänderte Satz 1 ist in Zusammenhang mit dem neuen§ 21 Abs. 1 (vgl. Nummer 8) zu sehen und stellt sicher,dass alle Doktorandinnen und Doktoranden auch Mitglie-der der Hochschule sind, an der sie promovieren.Die Änderungen in Satz 2 dienen der sprachlichen Gleich-behandlung von Frauen und Männern.Buchstabe b (§ 36 Abs. 2)Die Änderung dient der sprachlichen Gleichbehandlung vonFrauen und Männern.

Zu Nummer 20 (§ 37 Abs. 1)Buchstabe a (§ 37 Abs. 1 Satz 2)Die Einfügung ermöglicht den Ländern nach Maßgabe derin Satz 2 genannten Kriterien differenzierte Regelungen in-nerhalb einzelner Mitgliedergruppen hinsichtlich der Mit-wirkung an bestimmten Entscheidungen.Buchstabe b (§ 37 Abs. 1 Satz 3)Die Regelung stellt in Verbindung mit der in § 42 Satz 1(vgl. Nummer 22) erfolgten Klammerdefinition des Be-griffspaares „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“klar, dass Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kor-porationsrechtlich zur Gruppe der Hochschullehrerinnenund Hochschullehrer gehören.Entscheidende Kriterien im Hinblick auf das Homogenitäts-prinzip sind Aufgabenstellung, Funktion sowie Verantwor-tung und daneben auch noch Einstellungsvoraussetzungenund Berufungsverfahren. Danach zählen nicht zu den Hoch-schullehrern Hochschulangehörige,– die nicht promoviert sind,– die gegenüber Lehrstuhl-, Instituts- oder Klinikdirekto-

ren weisungsgebunden sind,– die nur eine schwache funktionale Eingliederung in den

Wissenschaftsbetrieb aufweisen,– die nur unterstützende oder ergänzende wissenschaftli-

che Funktionen ausüben,

– die eine eng spezialisierte Lehrtätigkeit wie Lehrbeauf-tragte oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben ausübenoder

– die überwiegende Tätigkeiten in der Wissenschaftsver-waltung erledigen.

Sämtliche genannten Kriterien, die gegen eine Zuordnungzur Gruppe der Hochschullehrer sprechen würden, werdenbei Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen nicht vor-liegen. Nach § 43 sind Juniorprofessoren und Professorenvielmehr hinsichtlich ihrer dienstlichen Aufgaben uneinge-schränkt gleichgestellt.Demgegenüber ist das Kriterium Dauerhaftigkeit der Uni-versitätszugehörigkeit für eine Zuordnung von Hochschul-angehörigen, die das Recht zu selbständiger Vertretung ih-res Faches in Forschung und Lehre besitzen, zur Gruppe derHochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht entschei-dend.Insoweit ist zum einen auf das Beispiel der Hochschuldo-zenten nach § 48c HRG in der geltenden Fassung zu ver-weisen. Hochschuldozenten zählen zur Gruppe der Hoch-schullehrer, obwohl sie im Regelfall nur auf Zeit ernanntwerden, nämlich für die Dauer von 6 Jahren, bei vorange-gangener Tätigkeit als Oberassistent oder Oberingenieur so-gar nur für die Dauer von 2 Jahren.Zum anderen ist auf Praxis der Länder hinzuweisen, be-stimmte Professoren regelmäßig nur befristet zu berufen.Dies gilt beispielsweise für den Bereich der Kunsthoch-schulen, in zunehmendem Maße aber auch für andere Pro-fessorinnen und Professoren, sofern sie von außerhalb desHochschulbereiches und vor allem ohne Lehrerfahrunggewonnen und in einer ersten Phase erprobt werden sollen.§ 46 HRG lässt dies auch für beamtete Professorinnen undProfessoren ausdrücklich zu.Die Einfügung des Wortes „grundsätzlich“ im ersten Halb-satz verdeutlicht den Grundsatzcharakter der Regelung undstellt klar, dass es den Ländern frei steht, in Ausnahmefällenauch abweichende Regelungen zu treffen, z. B. Mitglieder-gruppen, die nur eine geringe Mitgliederzahl haben, mit an-deren Mitgliedergruppen zusammenzulegen. Von der Ände-rung unberührt bleibt das Recht der Länder, über die in § 37Abs. 1 Satz 3 genannten Gruppen hinaus, weitere Gruppenzu bilden.Buchstabe c (§ 37 Abs. 1 Satz 4 neu)Doktorandinnen und Doktoranden können nach Entschei-dung des Landeshochschulgesetzgebers der Gruppe der Stu-dierenden oder der akademischen Mitarbeiterinnen undMitarbeiter zugeordnet werden. Das Landesrecht kann auchvorsehen, dass sie mitgliedschaftsrechtlich eine eigeneGruppe oder Untergruppe bilden. Doktorandinnen und Dok-toranden im Sinne der Regelung sind alle Promovierendender Hochschule einschließlich der promovierenden Studie-renden sowie der Doktorandinnen und Doktoranden, dieaufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Mitglied derHochschule sind.Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mitärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben,die allein oder überwiegend in der Krankenversorgung tä-tig sind, zählen in der Regel weder zur Gruppe der Hoch-schullehrerinnen und Hochschullehrer noch zu der der

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Drucksache 14/6853 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie wur-den bislang in § 54 den wissenschaftlichen Mitarbeiternund Mitarbeiterinnen dienst- und mitgliedschaftsrechtlichgleichgestellt. Die Entscheidung dieser Frage soll künftigdem Landesrecht überlassen bleiben. Soweit Hoch-schulkliniken auch zukünftig Teil der Hochschulen sind,können die Länder an der bisherigen mitgliedschaftsrecht-lichen Gleichstellung mit wissenschaftlichen Mitarbeiternund Mitarbeiterinnen festhalten oder aber auch eine eigeneMitgliedergruppe bilden.Buchstabe d (§ 37 Abs. 1 Satz 5 neu)Die Änderungen tragen zum einen dem Umstand Rechnung,dass entsprechend der Klammerdefinition in § 42 Satz 1(vgl. Nummer 22) und der Regelung des Satzes 3 (vgl.Buchstabe b) zur Gruppe der Hochschullehrerinnen undHochschullehrer nicht nur die Professorinnen und Professo-ren, sondern auch die Juniorprofessorinnen und Juniorpro-fessoren zählen.Zum anderen dienen sie der sprachlichen Gleichbehandlungvon Frauen und Männern.

Zu Nummer 21 (§ 41)Die Änderungen dienen der sprachlichen Gleichbehandlungvon Frauen und Männern.

Zu Nummer 22 (§ 42 Satz 1)Mit Einführung der Juniorprofessur können die bisherigenPersonalkategorien „wissenschaftlicher und künstlerischerAssistent“, „Oberassistent, Oberingenieur“ und „Hoch-schuldozent“ entfallen. Unterhalb der Professorenebene gibtes künftig deshalb im Wesentlichen nur noch die wissen-schaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter.Mit der Klammerdefinition des Begriffspaars „Hochschul-lehrerinnen und Hochschullehrer“ wird rahmenrechtlichklargestellt, dass Juniorprofessorinnen und Juniorprofesso-ren der Hochschullehrergruppe angehören. Materiell folgtdies bereits daraus, dass sie ihr Fach in Forschung undLehre selbständig vertreten, über das Recht zur Betreuungvon Promotionen verfügen und in einem berufungsähnli-chen Auswahlverfahren berufen werden.

Zu Nummer 23 (§ 43)Die Regelung stellt Professorinnen und Professoren sowieJuniorprofessorinnen und Juniorprofessoren hinsichtlich derihnen obliegenden dienstlichen Aufgaben grundsätzlichgleich.Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nehmenebenso wie Professorinnen und Professoren (sowie Hoch-schuldozenten und Hochschuldozentinnen nach der bishe-rigen Personalstruktur, die nach der vorgeschlagenenÜbergangsregelung des § 74 (vgl. Nummer 41) in ihrenbisherigen Ämtern verbleiben) ihre Aufgaben in For-schung und Lehre selbständig wahr. Sie bilden daher ge-meinsam die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer im Sinne des neuen § 37 Abs. 1 Satz 3 (vgl.Nummer 20).Absatz 1 Satz 1 stellt in Verbindung mit § 2 Abs. 2 zudemausreichend klar, dass Juniorprofessorinnen und Juniorpro-

fessoren das Recht zur Betreuung von Promotionen haben.Aus ihrer Verpflichtung zu selbständiger Forschung ergibtsich ferner, dass ihnen die hierzu erforderliche, drittmittelfä-hige Ausstattung gewährt werden muss.

Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 erfolgt in Anpassung andie Erweiterung der Aufgaben der Hochschulen in § 2Abs. 1 Satz 1 durch die 4. HRG-Novelle von 1998. Die Än-derung in Absatz 1 Satz 3 trägt der verfassungsrechtlichenGleichrangigkeit von Wissenschaft und Kunst Rechnung.

Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 verpflichtet zur Erbrin-gung von Lehrleistungen auch in solchen Studienangebotender Hochschulen, die nicht in Form eines Studiengangs er-folgen.

Zu Nummer 24 (§ 44)

Absatz 1

Die Regelung wird sprachlich überarbeitet und Nummer 4neu gegliedert.

Nummer 4 Buchstabe a entspricht der ersten Alternativeund Nummer 4 Buchstabe b der zweiten Alternative der bis-herigen Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe c istidentisch mit der bisherigen Nummer 4 Buchstabe b.

Absatz 2

Nach Satz 1 müssen Professorinnen und Professoren ihrezusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen künftig in derRegel im Rahmen einer Juniorprofessur erbringen.

Der Wissenschaftsrat betont in seiner Empfehlung „Perso-nalstruktur und Qualifizierung: Empfehlungen zur Förde-rung des wissenschaftlichen Nachwuchses“ vom 19. Januar2001, dass in jedem Fach eine hinreichende Anzahl vonNachwuchsprofessuren geschaffen werden muss, um dieZiele der Hochschuldienstrechtsreform zu erreichen.

Ohne diese Regelanforderung stünde es den Hochschulenfrei, ob sie die besten Postdoktoranden im Rahmen einerJuniorprofessur oder als weisungsabhängige wissenschaft-liche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Esmüsste damit gerechnet werden, dass kaum Juniorprofesso-rinnen und Juniorprofessoren berufen werden. Damit würdesich wiederholen, was bereits 1976 nach der Schaffung derPersonalkategorie des selbständigen Hochschulassistentengeschehen ist: Die neue Personalkategorie würde gemiedenund das Reformziel wiederum verfehlt. Im Bericht derHRG-Expertenkommission von 1984 heißt es hierzu:

„An vielen Universitäten ist das Amt des Hochschulassis-tenten nicht angenommen worden. 1981 gab es im Bundes-gebiet nur rd. 1 500 Hochschulassistenten. Es bestehen al-lerdings beträchtliche Unterschiede nach Ländern undFachbereichen. Auffällig ist, dass in Bayern 1981 nur neunHochschulassistenten vorhanden waren. Dies erklärt sichdaraus, dass Bayern als erstes Land (seither auch Nieder-sachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen) alseine besondere Form des wissenschaftlichen Mitarbeitersdas Amt des akademischen Rates im Beamtenverhältnis aufZeit geschaffen hat. ... 1981 ... gab es in Bayern bereits1 500 akademische Räte auf Zeit. Daran wird deutlich, dassim Gegensatz zum Hochschulassistenten eine starke Nach-frage nach diesem Amt zu verzeichnen war. Offenbar wirddieses Amt in großem Umfang zur Habilitation genutzt.“

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/6853

Die Formulierung „in der Regel“ lässt bei der Erstberufung(vgl. Satz 2) in dem notwendigen Umfang alternative Wegezur Professur zu. Sie bedeutet, dass landesweit die Professo-rinnen und Professoren überwiegend ihre zusätzlichen wis-senschaftlichen Leistungen auf dem Weg über die Junior-professur erworben haben müssen. Professuren können des-halb auch künftig mit Bewerberinnen und Bewerbern be-setzt werden, die zuvor

l wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen anHochschulen oder Forschungseinrichtungen waren oder

l ihre Befähigung für eine Professur durch wissenschaftli-che Tätigkeit im Ausland oder

l in der Wirtschaft erworben haben.

Ferner lässt die Regelung zu, dass weit überdurchschnittlichqualifizierte Doktorandinnen und Doktoranden auch ohneeine Juniorprofessorentätigkeit auf eine Professur berufenwerden, ggf. sogar unmittelbar im Anschluss an die Promo-tion. Ebenso ist es möglich, hoch qualifizierte Juniorprofes-soren und Juniorprofessorinnen jederzeit zu Professorenund Professorinnen zu berufen. Eine Mindestzeit für die Tä-tigkeit als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin wird des-halb ebenso wenig vorgesehen wie die Notwendigkeit einerpositiven Zwischenevaluation (vgl. Nummer 28, § 48 Abs. 1Satz 2).

Da die Regelung insgesamt auf die Hochschulen eines Lan-des abstellt und nicht verlangt, dass das Regel-Aus-nahme-Verhältnis an jeder einzelnen Hochschule eingehal-ten wird, ist es möglich, an einzelnen Hochschulen von demRegel-Ausnahme-Verhältnis abzuweichen.

Die vorgesehene Regelanforderung lässt im Übrigen ausrei-chenden Spielraum für Abweichungen von dieser Regel.Ein darüber hinausgehender Bedarf für weiter gehende Aus-nahmemöglichkeiten ist nicht erkennbar. Dabei ist zu be-rücksichtigen, dass typische Ausnahmefälle von demHauptweg zur Universitätsprofessur ohnehin vom Anwen-dungsbereich der Regelung des Satzes 1 nicht erfasst wer-den. Dies betrifft zum einen die künstlerischen Professuren(§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b), zum anderen insb. Profes-suren in den Ingenieurwissenschaften (§ 44 Abs. 1 Nr. 4Buchstabe c bzw. Abs. 4).

Bei der Frage, ob die Regelanforderung der Juniorprofessurin Satz 1 erfüllt ist, werden Ingenieure und Ingenieurinnennur dann berücksichtigt, wenn sie im Ausnahmefall überden wissenschaftlichen Qualifikationsweg berufen werden.Dies entspricht der seit Inkrafttreten des Hochschulrahmen-gesetzes 1976 geltenden Rechtslage.

In der bis 1985 geltenden Fassung sah das HRG zweiHauptqualifikationswege vor. Bei dem ersten wurden zu-sätzliche wissenschaftliche Leistungen, bei dem zweiteneine mindestens fünfjährige berufliche Praxis gefordert.Beide Qualifikationswege standen gleichwertig und ohneZuordnung zu einer bestimmten Hochschulart nebeneinan-der. Darüber hinaus bestand eine „Genieklausel“, nach derunter Dispens von den Regelanforderungen berufen werdenkonnte, wer hervorragende fachbezogene Leistungen nach-wies. Bei der Berufung von Ingenieuren war danach wiefolgt zu differenzieren: Wissenschaftlich ausgewiesene In-genieure und Ingenieurinnen konnten auf dem ersten Haupt-weg, Ingenieure und Ingenieurinnen mit zeitlich ausreichen-

der berufspraktischer Erfahrung auf dem zweiten Hauptwegund Ingenieure und Ingenieurinnen ohne zeitlich ausrei-chende Berufspraxis und wissenschaftliche Publikationennach der „Genieklausel“ berufen werden. Der zweite Haupt-weg eröffnete daher Ingenieuren und Ingenieurinnen glei-chermaßen den Zugang zu Universitäts- wie Fachhoch-schulprofessuren.

Die 3. HRG-NovelIe von 1985 machte den zweiten Qualifi-kationsweg zur grundsätzlichen Einstellungsvoraussetzungfür Fachhochschulprofessuren, ohne ihn allerdings für Uni-versitätsprofessuren zu verschließen. In der Praxis wurdehieraus jedoch der falsche Umkehrschluss gezogen, dass derberufspraktische Qualifikationsweg nicht zu einer Universi-tätsprofessur führen könne. Dies führte zu dem vom Gesetz-geber nicht gewollten Ergebnis, dass im Wesentlichengleich qualifizierte Ingenieure und Ingenieurinnen an Fach-hochschulen über § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, an Univer-sitäten über § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a i. V. m. § 44Abs. 2 oder über die „Genieklausel“ in § 44 Abs. 4 berufenwerden.

Künftig soll für die Berufung von Ingenieuren und Ingeni-eurinnen Folgendes gelten:

l Wissenschaftlich ausgewiesene Ingenieure und Ingeni-eurinnen können nach § 44 Abs. 2 Satz 1 an Universitä-ten und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44Abs. 3 Satz 2 an Fachhochschulen berufen werden.

l Ingenieure und Ingenieurinnen mit einer § 44 Abs. 1Nr. 4 Buchstabe c entsprechenden berufspraktischen Er-fahrung können an Universitäten und Fachhochschulenberufen werden.

l Ingenieure und Ingenieurinnen ohne zeitlich ausrei-chende Berufspraxis und wissenschaftliche Publikatio-nen können nach der „Genieklausel“ des § 44 Abs. 4 be-rufen werden.

In einem bis zum 31. Dezember 2009 reichenden Über-gangszeitraum wird nach der Maßgaberegelung in § 72Abs. 1 Satz 7 (vgl. Nummer 39 Buchstabe a) von der Einhal-tung des Regelerfordernisses suspendiert, da in den erstenJahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Juniorprofessorenund Juniorprofessorinnen noch nicht oder noch nicht in aus-reichendem Umfang für Berufungen zur Verfügung stehenwerden. Der Übergangszeitraum berücksichtigt die Frist fürdie Umsetzung des Gesetzes in Landesrecht von bis zu dreiJahren sowie die maximale Dauer einer Juniorprofessur vonsechs Jahren.

Satz 2 stellt klar, dass das Regelerfordernis Juniorprofessurnur bei einer ersten Berufung in ein Professorenamt gilt. Beieiner zweiten und späteren Berufung von Professoren undProfessorinnen sind zwar auch zusätzliche wissenschaftli-che Leistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe anachzuweisen. Es soll und kann dann jedoch nicht mehrdarauf ankommen, dass diese im Rahmen einer Juniorpro-fessur erbracht wurden. Vielmehr sind bei weiteren Beru-fungen natürlich vor allem die in der jeweils letzten Positionals Professor oder Professorin erbrachten wissenschaftli-chen Leistungen maßgeblich zu berücksichtigen.

Satz 3 legt fest, dass die zusätzlichen wissenschaftlichenLeistungen unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer Ju-niorprofessur oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder

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Drucksache 14/6853 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

wissenschaftliche Mitarbeiterin erbracht werden, nicht Ge-genstand eines Prüfungsverfahrens, insbesondere eines Ha-bilitationsverfahrens, sein sollen (vgl. Allgemeine Begrün-dung unter 5.).Die Soll-Vorschrift lässt Ausnahmen nur in begründetenFällen zu. Dies gilt z. B. für Bewerber und Bewerberinnenaus dem Ausland, sofern dort Prüfungsverfahren durchge-führt werden, sowie z. B. für Frauen, deren Habilitations-verfahren aufgrund einer Kindererziehungsphase entgegender ursprünglichen Planung erst nach dem Auslaufen derÜbergangsfrist (vgl. Nummer 39 Buchstabe a) abgeschlos-sen werden konnte.Gleichzeitig folgt aus dem Zusammenhang der Sätze 3und 4, dass die Qualität der für die Besetzung einer Profes-sur erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen entspre-chend der Empfehlung des Wissenschaftsrates vom 19. Ja-nuar 2001 nicht von der abgebenden Institution, sondern al-lein von der aufnehmenden Institution bewertet werden soll.Absatz 3Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Ab-satz 1 sowie sprachliche Überarbeitung.Absatz 4Redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in Ab-satz 1 sowie sprachliche Überarbeitung.Absatz 5Die ansonsten unveränderte Vorschrift wird sprachlich über-arbeitet.

Zu Nummer 25 (§ 45)ÜberschriftDie Änderung der Überschrift trägt dem geänderten Rege-lungsgehalt des § 45 Rechnung.Absatz 1Der neu gefasste Satz 1 bestimmt, dass Stellen für Junior-professorinnen und Juniorprofessoren in gleicher Weise öf-fentlich auszuschreiben sind wie Stellen für Professorinnenund Professoren. Entsprechend der mit der Dienstrechtsre-form insgesamt angestrebten Verbesserung der Attraktivitätdes Hochschulstandorts Deutschland, besonders auch fürausländische und im Ausland tätige deutsche Wissenschaft-ler, sollen Ausschreibungen zudem grundsätzlich internatio-nal erfolgen, beispielsweise in einschlägigen internationalenPublikationsorganen oder über das Internet.Der neue Satz 3 stellt klar, dass beim Wechsel eines Profes-sors oder einer Professorin von einem befristeten in ein un-befristetes Beschäftigungsverhältnis keine Ausschreibungund kein Berufungsverfahren erfolgen muss, wenn es sichum dieselbe Professur (Planstelle) handelt.Absatz 2In dem neu gefassten Absatz 2 wird das bisherige grund-sätzliche Hausberufungsverbot entsprechend den Empfeh-lungen der Expertenkommission „Reform des Hochschul-dienstrechts“ weitgehend aufgelockert, gleichzeitig abereine mindestens einmalige Mobilität verlangt.Ein Hausberufungsverbot gilt künftig nur noch in folgendenFällen:

l Berufung von Juniorprofessoren oder Juniorprofessorin-nen auf eine Professur, wenn diese nach der Promotiondie Hochschule nicht gewechselt hatten oder nicht min-destens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hoch-schule wissenschaftlich tätig waren.

l Berufung von wissenschaftlichen Mitarbeitern oder Mit-arbeiterinnen auf eine Professur, wenn kein begründeterAusnahmefall (z. B. Ruf einer anderen Hochschule oderAufnahme in eine Berufungsliste) gegeben ist oder wennsie nach der Promotion die Hochschule nicht gewechselthatten oder nicht mindestens zwei Jahre außerhalb derberufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

Dagegen gilt das Hausberufungsverbot künftig in folgendenFällen nicht:l Berufung auf eine Juniorprofessur.l Berufung auf eine Professur nach einer Juniorprofessur,

wenn Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen nachder Promotion (z. B. bei Antritt einer Postdoc-Stelleoder der Juniorprofessur an der berufenden Hochschule)die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zweiJahre außerhalb der berufenden Hochschule (an derschon die Promotion durchgeführt und die Juniorprofes-sur absolviert wurde) wissenschaftlich tätig waren.

l Berufung von wissenschaftlichen Mitarbeitern oder Mit-arbeiterinnen auf eine Professur, wenn ein begründeterAusnahmefall gegeben ist (z. B. Ruf einer anderenHochschule oder Aufnahme in eine Berufungsliste lie-gen vor) und wenn sie nach der Promotion die Hoch-schule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre au-ßerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tä-tig waren.

l Berufung von einer Professur auf eine andere Professur(z. B. von W 2 nach W 3).

Absätze 3 und 4Die Änderungen dienen der sprachlichen Gleichbehandlungvon Frauen und Männern.

Zu Nummer 26 (§ 46)Die Änderungen dienen der sprachlichen Gleichbehandlungvon Frauen und Männern.

Zu Nummer 27 (§ 47)Der neu gefasste § 47 regelt die Einstellungsvoraussetzun-gen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.Satz 1Die Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnenund Juniorprofessoren sind im Wesentlichen identisch mitden in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geregelten Einstellungsvor-aussetzungen für Professorinnen und Professoren.Der Unterschied zu den Einstellungsvoraussetzungen fürProfessorinnen und Professoren besteht darin, dass für dieBerufung auf eine Juniorprofessur, also die erste, noch zeit-lich begrenzte Berufung zum Hochschullehrer, eine heraus-ragende Promotion, nicht jedoch zusätzliche wissenschaftli-che Leistungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) gefordertwerden. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungenwerden – entsprechend dem internationalen Standard – erst

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/6853

für die Übertragung eines Hochschullehreramtes auf Dauerzur Voraussetzung gemacht.

Der gegenwärtige Zustand an deutschen Universitäten istdadurch gekennzeichnet, dass erst mit der ersten Berufungauf eine Professur, die durchschnittlich jenseits des vierzigs-ten Lebensjahres erfolgt, die Möglichkeit zu selbständigerTätigkeit in Forschung und Lehre eingeräumt wird. Dies hatzu einem erheblichen Verlust von hoch qualifizierten Nach-wuchswissenschaftlern geführt.

Die Expertenkommission des BMBF, die Deutsche For-schungsgemeinschaft und der Wissenschaftsrat fordern da-her nachdrücklich eine grundlegende Veränderung des deut-schen Hochschuldienstrechtes zur Wiederherstellung der in-ternationalen Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Wissen-schaftssystems. Dabei entspricht es den internationalenStandards, als Voraussetzung für die Berufung in ein erstesHochschullehreramt, das regelmäßig ein befristetes Be-schäftigungsverhältnis ist, eine herausragende Promotion zufordern, nicht jedoch darüber hinausgehende zusätzlichewissenschaftliche Leistungen. Erst für die Übertragung ei-nes Hochschullehreramtes auf Dauer (in den USA: tenure)wird die Bewährung als Hochschullehrer und Hochschul-lehrerin in Lehre und Forschung, d. h. werden zusätzlichewissenschaftliche Leistungen gefordert.

Die bisherigen Verhältnisse an den deutschen Universitäten –Beginn der eigenverantwortlichen Tätigkeit erst nach derVollendung des 40. Lebensjahres – widersprechen im Übri-gen auch den Gegebenheiten in allen anderen gesellschaftli-chen Bereichen. Üblicherweise übernehmen akademisch aus-gebildete Nachwuchskräfte bereits mit Ende 20 volle berufli-che Verantwortung. So haben beispielsweise junge Staatsan-wälte oder Strafrichterinnen weit gehende Befugnisse zumEingriff in Freiheitsrechte von Bürgerinnen und Bürgern.Junge Ingenieure, die eine Beschäftigung als Betriebsleitergefunden haben, tragen die Verantwortung für Produktions-anlagen, die ein ganz erhebliches Gefährdungspotenzial bein-halten können. Schließlich ist an junge Stationsärztinnen zuerinnern, die im Nacht- und Wochenenddienst vielfach alleintätig und für das Leben ihrer Patienten und Patientinnen ver-antwortlich sind.

Vor diesem Hintergrund erscheint die von deutschen Uni-versitätsprofessoren vertretene Auffassung, promovierteNachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissen-schaftler müssten zwischen dem dreißigsten und vierzigstenLebensjahr in der Obhut eines erfahrenen Professors an ei-genverantwortliche wissenschaftliche Tätigkeit erst nochherangeführt werden, als wenig überzeugend.

Hochschulstudium im Sinne von Nr. 1 ist auch ein Studiuman einer Fachhochschule, Kunsthochschule oder Pädagogi-schen Hochschule.

Über die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnenund Professoren hinaus wird bei Juniorprofessorinnen undJuniorprofessoren eine Promotion verlangt, die sich nichtnur durch ihre Qualität, sondern sogar durch eine herausra-gende Qualität auszeichnen muss. Hierdurch wird deutlichgemacht, dass die Personalkategorie Juniorprofessur unddas mit ihr verbundene Recht zu selbständiger Forschungund Lehre als Hochschullehrer für diejenigen gedacht ist,die sich bereits mit Anfang 30 als Spitzenkräfte unter den

promovierten Hochschulabsolventinnen und Hochschulab-solventen herausgestellt haben.Im Unterschied zu den bisherigen Einstellungsvorausset-zungen wissenschaftlicher Assistenten und Assistentinnenwerden neben der Promotion keine alternativen Qualifika-tionsvoraussetzungen mehr ausdrücklich erwähnt. Auchfür Juristinnen und Juristen, Lehrerinnen und Lehrer und –sofern diese ausnahmsweise eine Juniorprofessur anstre-ben – Ingenieurinnen und Ingenieure gilt daher im Grund-satz, dass sie sich durch eine hervorragende Promotion füreine Hochschullehrertätigkeit im Rahmen einer Juniorpro-fessur qualifizieren müssen. Die Wörter „in der Regel“ las-sen jedoch in begründeten Fällen auch weiterhin Ausnah-men zu.Satz 2Soweit Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Be-reich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausüben, setztdie selbständige Vertretung des Faches eine abgeschlosseneFacharztausbildung voraus. Im Unterschied zur Professur(§ 44 Abs. 5) wird die Anerkennung als Facharzt oder Fach-ärztin bei Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen je-doch nicht ausnahmslos, sondern im Rahmen einer Soll-Re-gelung zur Einstellungsvoraussetzung gemacht. Hierdurchwird eine gewisse zeitliche Überlappung von Facharztaus-bildung und Juniorprofessur ermöglicht, wenn etwa dieFacharztausbildung sich im Zeitpunkt des Berufungsverfah-rens in der Endphase befindet, aber formal noch nicht abge-schlossen ist.Satz 3Wenn Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Aufga-ben in der Lehrerbildung wahrnehmen, ist auch bei ihnenals Einstellungsvoraussetzung eine Schulpraxis zu verlan-gen. Im Anschluss an die Juniorprofessur wäre dieses Erfor-dernis nur schwer durchzusetzen.Satz 4Die zeitliche Begrenzung von Promotions- und Beschäfti-gungsphase vor Beginn der Juniorprofessur auf grundsätz-lich sechs Jahre ist durch das Ziel der früheren Selbständig-keit des wissenschaftlichen Nachwuchses in Forschung undLehre gerechtfertigt. Verlängerungen sind bei Vorliegen be-sonderer Gründe sowie in den in dem neu gefassten § 57bAbs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 geregelten Fällen mög-lich (vgl. Satz 5).Ein besonderer Grund kann beispielsweise dann angenom-men werden, wenn in der Postdoktorandenphase ein Aus-landsaufenthalt absolviert wurde und wenn dieser in dembetreffenden Fach üblicherweise mehr als 3 Jahre dauert.Nach der Studie des BMBF „Deutsche Nachwuchswissen-schaftler in den USA“ waren in den 90er-Jahren besonderslange Postdoktorandenphasen in der Biologie mit durch-schnittlich 3,8 Jahren und in der Physik mit durchschnittlich3,6 Jahren zu verzeichnen.Ein besonderer Grund kann auch dann angenommen wer-den, wenn ein Nachwuchswissenschaftler oder eine Nach-wuchswissenschaftlerin im Vorgriff auf eine Juniorprofes-sur zum Leiter oder zur Leiterin einer Forschernachwuchs-gruppe bestellt wird und die beabsichtigte Umwandlung derStelle in eine Juniorprofessur bereits in der Ausschreibungder Stelle des Leiters oder der Leiterin der Forschernach-

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Drucksache 14/6853 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

wuchsgruppe angekündigt wurde. Die Frage einer Anrech-nung einer sechs bzw. im Bereich der Medizin neun Jahreüberschreitenden Postdoktorandenzeit auf die Dienstzeit alsJuniorprofessor sowie die Frage einer rechtzeitigen Zwi-schenevaluation in diesen Fällen sind landesrechtlich zu re-geln.Für den Bereich der Medizin ist eine Höchstfrist von neunJahren erforderlich, da ein zeitlicher Rahmen von sechs Jah-ren für die Promotions- und Postdoktorandenphase hiernicht ausreichend ist: Eine selbständige Vertretung des Fa-ches Medizin in der Lehre erfordert – wie zu Satz 2 ausge-führt wurde – eine abgeschlossene Facharztausbildung, dienach den geltenden landesrechtlichen Weiterbildungsrege-lungen je nach Fachrichtung zur Zeit etwa fünf bis sechsJahre dauert. Hinzu kommt, dass der Professorennachwuchsauch im Bereich der Medizin in Zukunft erst nach Ab-schluss des Studiums und auf einem anderen Fachrichtun-gen vergleichbaren Niveau promovieren soll. Da diese Pro-motionsphase auch an außeruniversitären Forschungsein-richtungen oder ausländischen Einrichtungen absolviertwerden können soll, kann die Promotionsphase jedenfalls indiesen Fällen nicht gleichzeitig zur Facharztausbildung ge-nutzt werden.Bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Promotions-und Beschäftigungsphase vor Beginn der Juniorprofessurwerden auch Zeiten einer befristeten Beschäftigung vordem Beginn eines Promotionsvorhabens berücksichtigt.Dies entspricht dem mit der Einführung der Juniorprofessurverfolgten Ziel der Expertenkommission „Reform desHochschuldienstrechts“, die Qualifikationsphase zu verkür-zen und in diesem Zusammenhang die Promotions- undPostdoktorandenphase auf insgesamt maximal sechs Jahrezu begrenzen.Die Expertenkommission ging dabei davon aus, dass mit derPromotion unmittelbar nach dem Studienabschluss begonnenwird. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass nach demStudium und vor Beginn der Promotionsphase zunächst einebefristete Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiteroder wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftli-che Hilfskraft erfolgt (Beispiel 1: 3 Jahre Beschäftigung alswissenschaftliche Hilfskraft ohne Promotionsvorhaben, an-schließend 3 Jahre Promotion im Rahmen eines Beschäfti-gungsverhältnisses oder auf Stipendienbasis; Beispiel 2:6 Jahre Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Be-ginn der Promotion erst zu Beginn des 4. Jahres).Satz 4 stellt deshalb sicher, dass solche Beschäftigungsver-hältnisse nicht zu einer Verlängerung der auf insgesamt ma-ximal zwölf Jahre angelegten Qualifizierungs- und Bewäh-rungsphase zwischen Studium und Berufung auf eine Le-benszeitprofessur führen.Bei der Feststellung der Dauer der Promotion sind folgendedrei Fallgruppen zu unterscheiden:l Studierende (insb. in medizinischen Studiengängen):

Hier muss nachgewiesen werden, wann das Promotions-thema und -vorhaben vereinbart wurde und wann diePrüfung abgelegt wurde.

l Mitglieder der Hochschule aufgrund eines Beschäfti-gungsverhältnisses: Die genaue Dauer der Promotions-zeit ist hier irrelevant, da gleichzeitig ein zeitlich anzu-rechnendes Beschäftigungsverhältnis bestand.

l sonstige Promovierende: Als Promotionszeit ist hier zu-künftig die Zeit der Einschreibung als Doktorand oderDoktorandin nach § 21 Abs. 1 zu berücksichtigen. Ein-zelheiten hierzu sind soweit erforderlich im Landesrechtzu regeln.

Satz 5

Die Vorschrift regelt, in welchen Fällen es zu einer Verlän-gerung der Qualifizierungsphase vor Antritt der Juniorpro-fessur kommen kann.

Die Regelung verhindert die Anrechnung von Beschäfti-gungsverhältnissen mit geringem Zeitumfang bei der Be-rechnung der zulässigen Dauer der Promotions- und Be-schäftigungsphase vor Beginn der Juniorprofessur.

Zu Nummer 28 (§ 48)

Die Vorschrift regelt die dienstrechtliche Stellung der Junior-professorinnen und Juniorprofessoren.

Die Juniorprofessur kann maximal auf zwei mal drei Jahrebefristet sein. Die zuständige Organisationseinheit soll imLaufe des dritten Jahres eine Zwischenevaluation durchfüh-ren, die aus einer internen Lehr- und einer externen For-schungsevaluation besteht. Bei positiver Bewertung wirddie Juniorprofessur um weitere 3 Jahre verlängert. In dieserzweiten Dreijahresphase sollen sich Juniorprofessoren undJuniorprofessorinnen intensiv um eine Lebenszeitprofessurbewerben können und es besteht ausreichend Zeit, das Er-gebnis von Berufungsverfahren abzuwarten. Die Verlänge-rung der Juniorprofessur um drei Jahre bedeutet, dass dasDienstverhältnis sich dann auf sechs Jahre verlängert.

Bei negativer Evaluation scheiden Juniorprofessoren undJuniorprofessorinnen am Ende des dritten Jahres, spätestensaber nach einem Auslaufjahr aus. Das Auslaufjahr dient alsÜbergangsphase insbesondere dem Abschluss laufender Ar-beiten sowie der Suche nach einem Arbeitsplatz außerhalbder Hochschule.

Sofern Nachwuchswissenschaftler im Vorgriff auf eine Ju-niorprofessur zum Leiter einer Forschernachwuchsgruppebestellt werden, ergeben sich im Hinblick auf § 48 zweiFragen: Wenn ihre Promotions- und Postdoktorandenphasesechs Jahre bzw. im Bereich, der Medizin neun Jahre über-schreitet, wird die Zeit als Leiter einer Forschernach-wuchsgruppe auf die Dienstzeit als Juniorprofessor ange-rechnet? Ferner stellt sich die Frage einer rechtzeitigenZwischenevaluation in diesen Fällen. Das Rahmenrechtdes Bundes enthält sich insofern einer Regelung, so dassdiese Fragen gegebenenfalls landesrechtlich zu regeln wä-ren. Vgl. insoweit auch die Begründung zu Nummer 27(§ 47 Satz 4).

Zu Nummer 29 (§§ 48a bis 48d)

Die §§ 48a bis 48d enthalten bislang die Regelungen über„Oberassistenten, Oberingenieure“ und „Hochschuldozen-ten“. Aufgrund der Einführung der Juniorprofessur und derUmgestaltung des Profils der wissenschaftlichen Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter entfallen diese Personalkategorienkünftig ebenso wie die bisher in §§ 47 und 48 geregelte Per-sonalkategorie „Wissenschaftliche und künstlerische Assis-tenten“ (vgl. auch Nummer 22).

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/6853

Heutige wissenschaftliche und künstlerische Assistenten,die zukünftig nach dem Ablauf ihrer Beschäftigungszeitnicht mehr zu Oberassistenten, Oberingenieuren oder Hoch-schuldozenten berufen werden können, können von derHochschule als wissenschaftliche oder künstlerische Mitar-beiter befristet weiterbeschäftigt werden. Die Befristung er-folgt nach dem allgemeinen Arbeitsrecht für die notwendigeZeit zur Bewerbung auf ausgeschriebene Professuren undDurchführung von Berufungsverfahren. Gemäß § 53 Abs. 1Satz 4 ist diesen wissenschaftlichen oder künstlerischenMitarbeitern die selbständige Wahrnehmung von Aufgabenin Forschung und Lehre in dem Rahmen zu übertragen, derin § 48a des bisher geltenden Rechtes vorgesehen ist.

Zu Nummer 30 (§ 49)In die klarstellende Anwendungsregelung werden auch diewissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen undMitarbeiter einbezogen. Auch für diese können Beamten-verhältnisse begründet werden und trifft in diesem Fall § 50Abs. 3 dienstrechtliche Sonderregelungen.Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zum Weg-fall der Personalkategorien „Wissenschaftliche und künstleri-sche Assistenten“, „Oberassistenten, Oberingenieure“ und„Hochschuldozenten“ und zur Einführung der Personalkate-gorie „Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren“.

Zu Nummer 31 (§50)Buchstabe a (§ 50 Abs. 1)Doppelbuchstabe aa (§ 50 Abs. 1 Satz 1)Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall derPersonalkategorien „Wissenschaftliche und künstlerischeAssistenten“, „Oberassistenten, Oberingenieure“ und„Hochschuldozenten“ und zur Einführung der Personalkate-gorie „Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren“.Doppelbuchstabe bb (§ 50 Abs. 1 Satz 3)Die Änderungen dienen der sprachlichen Gleichbehandlungvon Frauen und Männern.Buchstabe b (§ 50 Abs. 2)Doppelbuchstaben aa und bb (§ 50 Abs. 2 Satz 1 und 2)Der personelle Geltungsbereich der Bestimmungen über dieAbordnung und Versetzung von beamteten Professorinnenund Professoren wird durch die Änderungen auf die Junior-professorinnen und Juniorprofessoren, die ebenso wie dieProfessoren und Professorinnen ihre Aufgaben in For-schung und Lehre selbständig wahrnehmen, ausgeweitet.Buchstabe c (§ 50 Abs. 3)Doppelbuchstabe aa (§ 50 Abs. 3 Satz 1)Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall derPersonalkategorien „Wissenschaftliche und künstlerischeAssistenten“, „Oberassistenten, Oberingenieure“ und„Hochschuldozenten“ und zur Einführung der Personalkate-gorie „Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren“.Doppelbuchstabe bb (§ 50 Abs. 3 Satz 2)Dreifachbuchstabe aaa (§ 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2)Die Änderung dient der sprachlichen Gleichbehandlung vonFrauen und Männern.

Dreifachbuchstabe bbb (§ 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3)Da § 50 Abs. 3 auch für künstlerische Mitarbeiterinnen undMitarbeiter gilt, werden in die Verlängerungsregelung auchBeurlaubungen für künstlerische Zwecke einbezogen.Dreifachbuchstabe ccc (§ 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 alt)Die Regelung ermöglichte eine Verlängerung des Dienstver-hältnisses von wissenschaftlichem Personal in einem Beam-tenverhältnis auf Zeit wegen Beurlaubung bis zum 3. Okto-ber 1994 zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 6.Sie ist künftig entbehrlich, da es Anwendungsfälle nichtmehr gibt.Dreifachbuchstabe ddd (§ 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 und 6 alt)Redaktionelle Folgeänderung zu Dreifachbuchstabe ccc.Dreifachbuchstabe eee (§ 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 neu)Mit der 4. HRG-Novelle erfolgte in der Nichtanrechnungs-regelung von Erziehungsurlaubszeiten in § 50 Abs. 3 Satz 2eine Klarstellung dahingehend, dass eine Verlängerung desDienstverhältnisses auch dann zulässig ist, wenn währenddes Erziehungsurlaubs eine nach dem Bundeserziehungs-geldgesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung wahrgenommenwird.Mit der jüngsten Reform des Bundeserziehungsgeldgesetzesist der Umfang der erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbe-schäftigung während der Elternzeit von der Hälfte der regel-mäßigen Arbeitszeit (19,25 Std./Woche) auf 30 Std./Wocheerhöht worden. Danach kann jetzt eine Verlängerung wegenInanspruchnahme von Elternzeit auch dann erfolgen, wennwährend der Elternzeit mit fast der vollen Stundenzahl gear-beitet wird. Dies erscheint nicht sachgerecht. Die Änderungbewirkt, dass eine Verlängerung nur in dem Umfang erfol-gen kann, wie elternzeitbedingt eine Erwerbstätigkeit tat-sächlich nicht erfolgt.Doppelbuchstabe cc (§ 50 Abs. 3 Satz 4 bis 7)Redaktionelle Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb Drei-fachbuchstaben ccc und ddd sowie sprachliche Überarbei-tung.Buchstabe d (§ 50 Abs. 4)Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall derPersonalkategorien „Wissenschaftliche und künstlerischeAssistenten“, „Oberassistenten, Oberingenieure“ und„Hochschuldozenten“ und zur Einführung der Personalkate-gorie „Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren“.

Zu Nummer 32 (§ 52)Die Änderung weitet die Anzeigepflicht für Nebentätigkei-ten auf alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus.

Zu Nummer 33 (§ 53)Absatz 1In Absatz 1 werden die Regelungen über die Aufgaben derwissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu-sammengefasst, die sowohl für befristet wie für unbefristetBeschäftigte gelten.Zu den „wissenschaftliche Dienstleistungen“ zählen auchdie in dem bisherigen § 53 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich ge-nannten Tätigkeiten (Vermittlung von Fachwissen und prak-

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Drucksache 14/6853 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

tischen Fertigkeiten, Unterweisung in der Anwendung wis-senschaftlicher Methoden).Heutige wissenschaftliche und künstlerische Assistenten,die zukünftig nach dem Ablauf ihrer Beschäftigungszeitnicht mehr zu Oberassistenten, Oberingenieuren oderHochschuldozenten berufen werden können, können vonder Hochschule als wissenschaftliche oder künstlerischeMitarbeiter befristet weiterbeschäftigt werden. Die Befris-tung erfolgt nach dem allgemeinen Arbeitsrecht für die not-wendige Zeit zur Bewerbung auf ausgeschriebene Profes-suren und Durchführung von Berufungsverfahren. GemäßSatz 4 ist diesen wissenschaftlichen oder künstlerischenMitarbeitern die selbständige Wahrnehmung von Aufgabenin Forschung und Lehre in dem Rahmen zu übertragen, derin § 48a des bisher geltenden Rechtes vorgesehen ist.Absatz 2Die Möglichkeiten befristet beschäftigter wissenschaftli-cher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, im Rahmen ihrerDienstaufgaben Arbeiten durchzuführen, die der eigenenwissenschaftlichen Qualifizierung dienen, waren bisher aufden Bereich der Vorbereitung einer Promotion begrenzt. Zu-künftig wird auch die Erbringung von über die Promotionhinausgehenden, zusätzlichen wissenschaftlichen Leistun-gen einbezogen und damit zugleich ein neben der Junior-professur bestehender Weg zur Professur verankert.Satz 1 ist als Kann-Regelung, Satz 2 als Soll-Regelung aus-gestaltet, da es auch befristet beschäftigte wissenschaftlicheMitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt, denen ausschließlichDienstleistungen in Forschung und Lehre obliegen und dienicht auch zu ihrer eigenen wissenschaftlichen Qualifizie-rung beschäftigt werden. Auf der Basis von Satz 2 könnendie Länder beispielsweise auch Beschäftigungsverhältnissemit Doktorandinnen und Doktoranden vorsehen, in denendiese weitgehend von Dienstleistungsverpflichtungen frei-gestellt sind.Absätze 3 und 4Die Änderungen dienen der sprachlichen Gleichbehandlungvon Frauen und Männern.

Zu Nummer 34 (§ 54)Im Hinblick auf die rechtliche Verselbständigung und Aus-lagerung zahlreicher Hochschulkliniken aus den Hochschu-len kann im Rahmen der Deregulierung des HRG auf eineRegelung zur dienst- und mitgliedschaftsrechtlichenGleichstellung von Personal mit ärztlichen Aufgaben imBundesrecht verzichtet werden (vgl. Nummer 20).

Zu Nummer 35 und 36 (§ 55 Satz 4, § 56)Die Änderungen dienen der sprachlichen Gleichbehandlungvon Frauen und Männern.

Zu Nummer 37 (§§ 57a bis 57f)§ 57aSatz 1Die Sonderregelungen für befristete Arbeitsverhältnisse imHochschulbereich beschränken sich künftig auf Arbeitsver-träge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbei-tern und Mitarbeiterinnen (§ 53 HRG) sowie mit wissen-

schaftlichen und künstlerischen Hilfskräften. Bei diesenMitarbeitergruppen wird unterstellt, dass zum einen ihreBeschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildungdient und zum anderen der regelmäßige Austausch des Per-sonals zur Sicherung der Innovation in Forschung undLehre an den Hochschulen notwendig ist.Zwar sind die von den entsprechenden Mitarbeiterinnen undMitarbeitern wahrgenommenen wissenschaftlichen Dienst-leistungen (§ 53 Abs. 1 HRG) Daueraufgaben der Hoch-schule. Die Befristungsmöglichkeit wird aber bei diesenMitarbeitergruppen ausnahmslos im Interesse der Nach-wuchs- und Qualifikationsförderung eröffnet. Die Abgren-zung des personellen Geltungsbereichs beschränkt sich aufdas unumgängliche Maß zur Sicherung der Funktionsfähig-keit der Forschung und Lehre an den Hochschulen. Weitergehende Sonderbefristungsmöglichkeiten für Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter mit Daueraufgaben werden nicht vorge-sehen. Für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter imHochschulbereich ist vielmehr die Anwendung der allge-meinen Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgenhinreichend.Um die Qualifikationsphase mit befristeten Verträgen nichtüber das gebotene Maß hinaus zu verlängern, werden diewissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte in die Re-gelung vollwertig einbezogen; auch die Beschäftigung alswissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft wird daherin die Höchstgrenzen eingerechnet.Die Einbeziehung ist gerechtfertigt, weil auch wissenschaft-liche und künstlerische Hilfskräfte Dienstleistungen in For-schung und Lehre erbringen und typischerweise (auch) zureigenen Qualifizierung beschäftigt werden. Sie unterschei-den sich von den wissenschaftlichen und künstlerischenMitarbeiterinnen und Mitarbeitern bislang nur darin, dasssie ihre Dienstleistungen zu weniger als der Hälfte der re-gelmäßigen Arbeitszeit der im öffentlichen Dienst Beschäf-tigten zu erbringen haben. Arbeitsrechtlich wäre es nicht ge-rechtfertigt, diese Beschäftigung gegenüber wissenschaftli-chen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternungleich zu behandeln. Da die Beschäftigung auch ihrer ei-genen Qualifizierung dient, ist sie in vollem Umfang in die§§ 57a ff. HRG einzubeziehen.Nur solche Beschäftigungsverhältnisse dürfen nach demGrundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in die Berechnungder Befristungshöchstdauer eingerechnet werden, die realis-tischerweise nicht zur wissenschaftlichen oder künstleri-schen Qualifizierung genutzt werden können, was bei Ar-beitsverhältnissen bis zu einem Viertel der regelmäßigenArbeitszeit angenommen wird (vgl. § 57b Abs. 2 Satz 1).Insbesondere Nebenbeschäftigungen – etwa als Referendaroder Korrekturassistentin – bleiben damit anrechnungsfrei.Nach dem Grundprinzip des § 57b Abs. 1 Satz 2 ist aberauch diese Zeit anzurechnen, wenn diese Beschäftigungs-phase zum Zwecke der Anfertigung einer Doktorschrift ge-nutzt wird.Nicht übernommen in den personellen Geltungsbereich derSonderbefristungstatbestände wurde das bislang in § 54HRG bezeichnete Personal mit ärztlichen Aufgaben. Hin-sichtlich eines Sonderbefristungsrechts zur wissenschaftli-chen Qualifizierung besteht bei diesem Personenkreis keinAnlass, die Qualifizierungsphase über die in der Neurege-lung der §§ 57a ff. vorgesehenen Zeiträume hinaus zu er-

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strecken. Mit der Begrenzung des personellen Geltungsbe-reiches wird auch der spezifische Zweck der Sonderbefris-tungstatbestände unterstrichen. So besteht das Personal mitärztlichen Aufgaben typischerweise aus Ärztinnen/Ärzten,Zahnärztinnen/Zahnärzten und Tierärztinnen/Tierärzten,die eine zusätzliche Qualifikation erwerben wollen. DieFacharztqualifikation von Ärzten oder Ärztinnen, die an ei-ner Hochschule als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mit-arbeiterinnen beschäftigt werden, kann innerhalb der in§ 57b geregelten Grenzen durchaus erreicht werden. Au-ßerhalb der Universitäten ist die Befristungsmöglichkeit imGesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in derWeiterbildung geregelt. Sollten für Ärztinnen und Ärzteandere Befristungsgrenzen opportun erscheinen, bestehtdie Möglichkeit zur tarifvertraglichen Modifizierung derBefristungshöchstdauer.

Bei Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 56 HRG) kannzwar auch ein legitimes Interesse der Nachwuchsförderungund der Erneuerung der wissenschaftlichen Lehre bestehen.Das Bundesverfassungsgericht hat die bis zum 24. August1998 geltende Vorgängerregelung, die mit der Sicherstel-lung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts begründet wor-den war, ausdrücklich gebilligt (BVerfGE 94, 268, 288 f.).Diese Zwecksetzung kann aber auch mit den allgemeinenRegelungen und Grundsätzen für befristete Arbeitsverträgeerreicht werden. Im Übrigen ist für diesen Mitarbeiterkreis,soweit keine weitere wissenschaftliche Qualifizierung vor-gesehen ist, der unbefristete Arbeitsvertrag der Regelver-trag. Sofern das Interesse besteht, Lektoren und Lektorinnenauch zu ihrer eigenen Qualifizierung zu beschäftigen, stehtes den Hochschulen frei, diese als wissenschaftliche Mit-arbeiter und Mitarbeiterinnen zu beschäftigen. Das HRGgibt insoweit keinen Vertragstypenzwang vor.

Satz 2

Die Neuregelung hält wie die frühere Regelung an demGrundprinzip des zweiseitig zwingenden Gesetzesrechtsfest. Das Bundesverfassungsgericht hat die zweiseitig zwin-gende Tarifsperre im Hinblick auf die vom Gesetzgeber ver-folgten Ziele gebilligt (BVerfGE 94, 268, 293 f.). Nach derhier vorgesehenen Tarifvertragssperre kann von demGrundprinzip der befristeten Arbeitsverträge für den inSatz 1 erfassten Personenkreis nicht abgewichen werden.

Satz 3

Die bisherige Tarifsperre des HRG wird dahingehend aufge-lockert, dass künftig von den in § 57b vorgesehenen Fristenfür bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereichedurch Tarifvertrag abgewichen werden kann. Diese Rege-lung trägt der zum Teil in der Literatur geäußerten KritikRechnung, dass es unverhältnismäßig sei, durch Gesetzauch zukünftige tarifvertragliche Regelungen zu sperren(vgl. auch die abweichende Meinung des Verfassungsrich-ters Kühling zum Beschluss des BVerfG, BVerfGE 94, 268,294 ff.). Der verfassungsrechtlich abgesicherte Zweck derSonderbefristungsregelungen – die Qualifizierung des wis-senschaftlichen Nachwuchses sowie die Sicherung der In-novation in Forschung und Lehre, lässt jedoch kein anderesMittel als den befristeten Arbeitsvertrag zu. Zur Sicherstel-lung dieser Zwecke sind erleichterte befristete Arbeitsver-träge das geeignete und erforderliche Mittel. Es kann aller-dings bezogen auf einzelne Fachrichtungen oder For-

schungsbereiche durchaus gerechtfertigt sein, im Einzelfalleine kürzere oder eine längere Befristungshöchstdauer zustatuieren oder die Zahl von Verlängerungen von befristetenArbeitsverhältnissen zu beschränken. Insoweit können denTarifvertragsparteien Regelungskompetenzen übertragenwerden, die zu einer differenzierteren und sachnäheren Ge-staltung in der Lage sind. Im Wege des tarifvertraglichenKompromisses gefundene Fristenregelungen erhalten dannaus verfassungsrechtlicher Sicht eine zusätzliche Legitima-tion.

Ausgeschlossen bleiben andere abweichende Regelungenwie beispielsweise die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2 yBAT, die Befristungen vom Vorliegen eines Sachgrundesabhängig macht, da Satz 3 tarifvertragliche Regelungen nurüber von § 57b Abs. 1 abweichende Fristen für bestimmteFachrichtungen und Forschungsbereiche ermöglicht. DieSR 2 y zum BAT erfüllen diese Voraussetzung nicht, weilsie für den gesamten öffentlichen Dienst allgemein gelten;sie sind weder beschränkt auf den Bereich von Wissenschaftund Forschung noch innerhalb dieses Bereiches auf be-stimmte Fachrichtungen oder Forschungsbereiche.

Satz 4

Die Bestimmung ermöglicht es nicht tarifgebundenen Ar-beitsvertragsparteien, die dem Geltungsbereich eines gemäßSatz 3 abgeschlossenen Tarifvertrages unterfallen, die An-wendung der tarifvertraglichen Regelungen einzelvertrag-lich zu vereinbaren.

Satz 5

Die Regelung verdeutlicht, dass die §§ 57a ff. arbeitsrechtli-che Spezialregelungen sind, die den allgemeinen Regelun-gen vorgehen. Alternativ können aber mit dem unter denGeltungsbereich der §§ 57a ff. fallenden Personal auch be-fristete Verträge nach den allgemeinen arbeitsrechtlichenRegelungen abgeschlossen werden, wie sie insbesondere imTeilzeit- und Befristungsgesetz niedergelegt sind. DieseVerträge werden allerdings – wie § 57b Abs. 2 Satz 2 klar-stellt – auf die Höchstbefristungsdauer des § 57b voll ange-rechnet. Nach Ablauf der Höchstfrist sind Befristungen nurnoch nach allgemeinem Arbeitsrecht möglich.

Satz 5 stellt ferner klar, dass im Übrigen die allgemeinenRegelungen zur Kündigung von Arbeitsverträgen Anwen-dung finden. Im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage be-darf es insbesondere eines Sonderkündigungsrechts beiWegfall von Mitteln Dritter nicht. Die hierzu bislang in§ 57d HRG enthaltene Bestimmung hat ohnehin keine prak-tische Bedeutung erlangt.

Es ist im Übrigen den Hochschulen zuzumuten, die befriste-ten Arbeitsverträge, die aus Drittmitteln finanziert werden,entsprechend dem Fördervolumen bzw. dem Bewilligungs-zeitraum auszurichten. Das Risiko, dass das zur Verfügungstehende Drittmittelvolumen nicht richtig berechnet wirdoder dass Drittmittel zum Wegfall kommen, würde durchein Sonderkündigungsrecht von den Hochschulen auf dieArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen. In Anse-hung der weit gehenden Befristungsmöglichkeiten und dernach allgemeinem Kündigungsschutzrecht gegebenen Kün-digungsmöglichkeiten wegen Wegfall der Drittmittel istdies nicht erforderlich.

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Absatz 2

Die Regelung stellt klar, dass es den Hochschulen arbeits-rechtlich freisteht, in besonderen Fällen im wissenschaftli-chen Mittelbau auch unbefristete Arbeitsverhältnisse zu be-gründen. Dieses Recht kann den Hochschulen im Hinblickauf ihre Personalhoheit ohnehin nicht genommen werden.Eine Klarstellung ist aber deshalb notwendig, weil in der Li-teratur vertreten worden ist, aus der zweiseitig zwingendenNatur der §§ 57a ff. HRG folge, dass die Arbeitsvertrags-vertragsparteien keinen unbefristeten Arbeitsvertrag ab-schließen dürfen, wenn einer der Sonderbefristungstatbe-stände gegeben sei.

Diese Auffassung überzieht die Reichweite zweiseitigzwingenden Rechts und schränkt die Personalhoheit derHochschulen in verfassungsrechtlicher problematischerWeise ein. Die Abschlussfreiheit der Hochschulen ist nichteingeschränkt. Es bleibt dabei, dass die Hochschulen unterarbeitsrechtlichen Gesichtspunkten auch das in Absatz 1Satz 1 genannte Personal unbefristet beschäftigen können.

Andererseits wurde zum Teil geltend gemacht, bei der Be-gründung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereichsei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Das BAG(BAGE 71, 108, 130) hat hierzu klargestellt, dass der ar-beitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bei Einstellun-gen keine Anwendung findet, also auch nicht bei der Frage,ob ein Arbeitnehmer befristet und ein anderer unbefristeteingestellt wird. Insoweit hat die vertragsrechtliche Gestal-tungsfreiheit Vorrang. Der Gleichbehandlungsgrundsatzverhindert eine Begünstigung einzelner Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer nicht.

Die Regelung betrifft nur die arbeitsrechtliche Befugnis derHochschulen, unbefristete Arbeitsverträge abzuschließen.Die Landesgesetzgeber können die nach dem Arbeitsrechtbestehenden Möglichkeiten ihrer Hochschulen hochschul-rechtlich begrenzen und etwa für bestimmte Personalgrup-pen (z. B. für wissenschaftliche und künstlerische Hilfs-kräfte) nur den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zulas-sen.

§ 57b

Absatz 1

Die Regelung der Befristungshöchstgrenzen ist der Kernder Neuregelung des Verhältnisses von befristeter und unbe-fristeter Beschäftigung im Hochschulbereich. Einerseits sollden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein hinreichenderZeitraum zur Qualifizierung und den Hochschulen zurNachwuchsförderung offen stehen; andererseits zwingt dieRegelung Hochschulen und Nachwuchswissenschaftlerdazu, die Qualifizierungsphase zügig voranzutreiben, wenndas Privileg der befristeten Beschäftigung genutzt werdensoll.

Ferner verhindert die Regelung, dass Mitarbeiter und Mit-arbeiterinnen über unvertretbar lange Zeiträume in befriste-ten Beschäftigungsverhältnissen gehalten werden. Das giltinsbesondere für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne ab-geschlossene Promotion, für die der Hochschulbereichohne entsprechenden akademischen Abschluss in der Regelkeine dauerhafte Perspektive sein kann. Dies gilt aber auchfür promovierte hoch qualifizierte Mitarbeiterinnen undMitarbeiter: Für sie muss in absehbarer Zeit klar werden,

ob sie ihre wissenschaftliche Karriere im Rahmen einerProfessur fortsetzen können, ob sie von der Hochschule imbisherigen Status unbefristet weiterbeschäftigt werden oderob sie aus dem Hochschuldienst ausscheiden müssen, umden Platz für neuen wissenschaftlichen Nachwuchs freizu-machen und sich selbst rechtzeitig eine alternative berufli-che Perspektive aufzubauen.

Satz 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Promotion könnenfür maximal sechs Jahre befristet beschäftigt werden. Einebefristete Beschäftigung von bis zu sechs Jahren von nichtpromovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern ist aber auch dann möglich, wenn diese keine Pro-motion anstreben. Die sechsjährige Frist berücksichtigt da-bei auch, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter in einzelnen Bereichen erst einmal an die wissen-schaftliche Arbeit herangeführt werden müssen, bevor sieeine hinreichend qualifizierte Promotion zu erstellen in derLage sind. Dieser Zeitraum beträgt etwa ein bis zwei Jahre,wie auch die im geltenden § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG gere-gelte Erprobungsbefristung von zwei Jahren deutlich macht.Als Richtschnur für die Anfertigung der Doktorschrift undAbschluss des Promotionsverfahrens sind im Regelfall dreibis vier Jahre anzusetzen. Um hinreichenden Spielraum so-wohl für die Hinführung zur Promotion als auch für den Ab-schluss des Verfahrens zu ermöglichen, ohne ein vorzeitigesAusscheiden zu erzwingen, ist deshalb der Zeitraum vonsechs Jahren angemessen.

In die Befristungshöchstdauer sind – anders als im gegen-wärtigen Recht (vgl. § 57c Abs. 5 Satz 1 HRG) – auch dieBeschäftigungszeiten als wissenschaftliche oder künstleri-sche Hilfskraft einzurechnen. Um das Ziel einer zügigenPromotion zu erreichen, entfällt künftig die derzeitigeNichtanrechnung von Zeiten zur Vorbereitung der Promo-tion (§ 57c Abs. 3 HRG, der praktisch eine unbegrenzte be-fristete Beschäftigung zum Zwecke der Promotion ermög-lichte). Vor diesem Hintergrund erweist sich die sechsjäh-rige Befristungshöchstdauer bis zum Abschluss der Promo-tion als knappe, aber im Allgemeinen hinreichende Frist.

Im Unterschied zum früheren Recht wird keine Einstel-lungsgrenze für die erstmalige Begründung eines befriste-ten Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Diese wäre zwarsinnvoll, um eine Überalterung des wissenschaftlichenNachwuchses zu verhindern, weil angestrebt wird, dassdie wissenschaftliche Qualifizierungsphase zwischen dem30. und dem 40. Lebensjahr zum Abschluss kommt. Einebloße Sollvorschrift würde indes das Gesetz überfrachten;eine zwingende Einstellungsgrenze hingegen stieße anverfassungsrechtliche Grenzen. Durch altersbezogene Ein-stellungsgrenzen könnten zudem besondere Erwerbsbio-graphien, insbesondere von Frauen, nicht zureichend er-fasst werden. Auch könnte die erstmalige Begründung ei-nes befristeten Arbeitsverhältnisses mit Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern behindert werden, die besondere Kennt-nisse und Erfahrungen in Forschung oder Lehre von au-ßerhalb der Hochschule einbringen können. Hier ist anWissenschaftler und Wissenschaftlerinnen in der Industriezu denken, die die Hochschullaufbahn nach ihrer prakti-schen Erfahrung einschlagen wollen. Auch wissenschaft-lich Hochqualifizierte aus dem Bereich der Wirtschaft sol-len die Hochschullaufbahn einschlagen können.

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Satz 2Satz 2 gilt für den Abschluss befristeter Beschäftigungsver-hältnisse mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern und wissenschaftlichen Hilfskräf-ten. Die Regelung entspricht dem bisherigen Befristungsvo-lumen für wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnenund den künftig für Juniorprofessorinnen und Juniorprofes-soren geltenden Befristungshöchstgrenzen. Wissenschaftli-che Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossenerPromotion können sich innerhalb von sechs Jahren durchErbringung weiterer wissenschaftlicher Leistungen und Tä-tigkeiten in der Lehre für die Übernahme eines Professoren-amtes qualifizieren.Wesentlich ist die Verlängerungsregel im zweiten Halbsatz.Sie honoriert eine zügige Promotionsphase, gleichgültig obsie innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhält-nisses nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2Satz 1 absolviert wurde. Wer innerhalb oder außerhalb einessolchen Beschäftigungsverhältnisses schneller als in sechsJahren zum Abschluss einer Promotion gelangt, der kanndie eingesparte Zeit in der Postdocphase entsprechend an-hängen. Die Anrechnungsregelung stellt sicher, das die ins-gesamt zulässige Höchstdauer von zwölf Jahren nicht über-schritten wird, andererseits aber auch ausgeschöpft werdenkann.Die Regelung stellt außerdem sicher, dass auch Zeiten einerbefristeten Beschäftigung vor dem Beginn eines Promoti-onsvorhabens bei der Berechnung der zulässigen Befris-tungsdauer berücksichtigt werden. Dies entspricht der Be-rechnung der zulässigen Dauer der Promotions- und Be-schäftigungsphase vor Beginn der Juniorprofessur in § 47Satz 3 (vgl. Nummer 27) und damit dem Zeitrahmen für dieNeugestaltung des Weges zur Professur, an dem das Konzeptfür die Neuregelung der Befristungsregelungen des HRGorientiert ist.Auch Promotionszeiten, die vor dem Abschluss der Erstaus-bildung lagen, werden berücksichtigt. Dies betrifft insbe-sondere Promovierende im Bereich der Medizin, die bislangin der Regel bereits während ihres Studiums promovieren,ferner Lehrer und Lehrerinnen sowie Juristinnen und Juris-ten, sofern sie während der Referendarzeit promovieren.Bei der Feststellung der Dauer der Promotion sind folgendedrei Fallgruppen zu unterscheiden:l Studierende (insb. in medizinischen Studiengängen):

Hier muss nachgewiesen werden, wann das Promotions-thema und -vorhaben vereinbart wurde und wann diePrüfung abgelegt wurde.

l Mitglieder der Hochschule aufgrund eines Beschäfti-gungsverhältnisses: Die genaue Dauer der Promotions-zeit ist hier irrelevant, da gleichzeitig ein zeitlich anzu-rechnendes Beschäftigungsverhältnis bestand.

l sonstige Promovierende: Als Promotionszeit ist hier zu-künftig die Zeit der Einschreibung als Doktorand oderDoktorandin nach § 21 Abs. 1 zu berücksichtigen.

Die bisherigen Sonderregelungen für Mediziner und Medi-zinerinnen in § 57c Abs. 4 sahen eine Verlängerung derGrundbefristungszeit von 5 Jahren um weitere drei Jahre fürden Erwerb der Anerkennung als Facharzt sowie um noch-mals drei Jahre für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung

vor. Der Gesamtbefristungszeitraum betrug damit für diesenPersonenkreis maximal elf Jahre. Nach der vorgesehenenRegelung können die während des medizinischen StudiumsPromovierenden maximal zwölf Jahre abzüglich ihrer Pro-motionszeit beschäftigt werden. Da die Promotionszeiten inder Medizin üblicherweise rund ein Jahr betragen, ergibtsich sonach keine Änderung gegenüber dem geltendenRecht.

Im Unterschied zur Sonderregelung für Juniorprofessorin-nen und Juniorprofessoren im Bereich der Medizin (§ 47Satz 3) ist keine entsprechende Regelung für wissenschaftli-che Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Medi-zin vorgesehen, da bei ihnen nicht die Einstellungsvoraus-setzung einer abgeschlossenen Facharztausbildung bestehtund sie die Facharztausbildung deshalb während ihrer Tä-tigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterin-nen absolvieren können.

Satz 3

Die zulässige Befristungsdauer für wissenschaftliche undkünstlerische Hilfskräfte wird gegenüber dem geltendenRecht nicht verändert. Die Tätigkeit als wissenschaftlicheoder künstlerische Hilfskraft wird auf die nach Satz 1und 2 zulässige Beschäftigungsdauer angerechnet, soferndie Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 (Arbeitsverhält-nis mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeits-zeit) erfüllt ist.

Hilfskräfte sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Ar-beitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeits-zeit beträgt. Wissenschaftliche Hilfskräfte verfügen über ei-nen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Stu-dentische Hilfskräfte (vgl. § 57e) haben noch keinen erstenberufsqualifizierenden Hochschulabschluss.

Satz 4

Die Regelung stellt klar, dass befristete Arbeitsverträgeauch mit kürzeren Fristen abgeschlossen und dann bis zumErreichen der jeweils vorgesehenen Höchstfristen verlän-gert werden können.

Absatz 2

Die Regelung schließt einen funktionswidrigen Wechsel derBefristungstatbestände durch Kombination unterschiedli-cher gesetzlicher Grundlagen ebenso aus wie eine immerwieder erneute Inanspruchnahme der Befristungshöchst-grenzen bei jedem Wechsel der Hochschule oder For-schungseinrichtung. Die Möglichkeit einer mehrfachenAusschöpfung der Befristungshöchstgrenzen steht dem Zielder zügigen wissenschaftlichen Qualifizierung entgegen.

Angerechnet werden alle befristeten Beschäftigungsverhält-nisse mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung imSinne des § 57d, entsprechende Beamtenverhältnisse aufZeit sowie Privatdienstverträge. In die Anrechnung einbe-zogen werden damit insbesondere auch Zeiten einer Junior-professur, sei es im Angestellten- oder Beamtenverhältnis,um eine dem Normzweck nicht entsprechende Weiterbe-schäftigung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofesso-ren als wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnenzu verhindern. Andererseits sollen auch Juniorprofessorin-nen und Juniorprofessoren, die seit erstmaliger Beschäfti-gung im Hochschulbereich bzw. Beginn der Promotion we-

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Drucksache 14/6853 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

niger als zwölf Jahre benötigt haben, diesen Höchstbefris-tungszeitraum ausschöpfen können.

Die Formulierung „mit einer deutschen Hochschule“ inSatz 1 erfasst sowohl Hochschulen mit wie ohne Diensther-renfähigkeit. Bei Letzteren steht das Personal zwar im Lan-desdienst, faktisch werden die Arbeitsverträge aber von denHochschulen abgeschlossen.

Absatz 3

Die Regelung enthält in Satz 1 und 2 eine modifizierte Fort-schreibung des bereits im geltenden § 57b Abs. 5 HRG ent-haltenen Zitiergebots. Die Auswirkungen des Zitiergebotssind allerdings gegenüber der bisherigen Fassung wesent-lich entschärft, weil es der Angabe eines Sachgrundes nachder hier vorgeschlagenen Neuregelung nicht mehr bedarf.Es genügt, in der schriftlichen Vereinbarung festzuhalten,dass der Vertrag auf der Befristungsregelung des HRG be-ruht. Wird dieses Zitiergebot verletzt, folgt hieraus nicht au-tomatisch die Entfristung des Arbeitsverhältnisses. Viel-mehr kann die Befristung in diesen Fällen nur nicht auf denSondertatbestand des neuen § 57b Abs. 1 gestützt werden.Die Befristung kann jedoch nach allgemeinen Grundsätzen,also nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzesgerechtfertigt sein. Der Hochschule bleibt es ferner überlas-sen, befristete Arbeitsverhältnisse von vornherein auch aufandere Befristungstatbestände zu stützen. Allerdings wer-den auch solche Arbeitsverträge in die Berechnung der Be-fristungshöchstgrenze einberechnet.

Satz 3 entspricht der bislang in § 57c Abs. 1 HRG enthalte-nen Regelung, die im Rahmen der Befristungshöchstgren-zen zum Schutze der Mitarbeiterinnen und MitarbeiterZweckbefristungen und auflösende Bedingungen aus-schließt. Diese Typisierung der Befristungsarten geht denallgemeinen Möglichkeiten des Abschlusses befristeter Ar-beitsverträge vor.

Absatz 4

Die bislang in § 57c Abs. 6 HRG enthaltenen Regelungen zurNichtanrechnung von Unterbrechungszeiten mit Einverständ-nis des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin werden im Wesent-lichen fortgeschrieben. Es entfällt lediglich die in § 57c Abs. 6Nr. 2 dritte Alternative geregelte Nichtanrechnungsmöglich-keit von Zeiten einer Beurlaubung bis zum 3. Oktober 1994zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 6. Diese istkünftig entbehrlich, da es Anwendungsfälle nicht mehr gibt.Wie bei § 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden in Satz 1 Nr. 2 auchBeurlaubungen für künstlerische Zwecke einbezogen (vgl.Begründung zu Nummer 31 Buchstabe c Doppelbuchstabe bbDreifachbuchstabe bbb). In Satz 1 Nr. 5 wird der Verweis aufdie Mandatsregelung für Beamte durch eine für Angestellteadäquatere Formulierung ersetzt.

Entsprechend der vom Gesetzgeber mit Erlass der bisherigenNichtanrechnungsbestimmungen verfolgten Zielsetzung,dass die Beendigung des Arbeitsvertrages um die nichtanzu-rechnende Zeit hinausgeschoben wird (vgl. Entwurf einesGesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaft-lichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrich-tungen, Bundestagsdrucksache 10/2283, S. 12) stellt dieNeufassung nunmehr ausdrücklich klar, dass das befristeteArbeitsverhältnis sich um die Nichtanrechnungszeiträumeverlängert.

Die Verlängerungsregelungen sind mit dem Grundprinzipeiner zügigen Qualifizierung vereinbar bzw. aus sozialenGründen gefordert. So würde es eine nicht zu rechtferti-gende Benachteiligung insbesondere von Frauen darstellen,wenn Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit auf dieVertragslaufzeit angerechnet würden. Vergleichbare Erwä-gungen gelten für die Unterbrechungszeiten in Nr. 1 undNr. 4. Die Nichtanrechnung einer Beurlaubung für eine wis-senschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außer-halb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführtewissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort-oder Weiterbildung ist mit dem Zweck der zügigen Qualifi-kation vereinbar, weil sie insbesondere den Wissenstransferfördert. Diese Nichtanrechnungsmöglichkeit ist geradezueine Aufforderung für junge Wissenschaftler und Wissen-schaftlerinnen, Erkenntnisse in der Praxis und im Auslandzu sammeln und diese wieder in ihre Tätigkeit im Hoch-schulbereich einfließen zu lassen. Beibehalten wird auch dieNichtanrechnung von Zeiten einer Freistellung zur Wahr-nehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbe-hindertenvertretung (Nr. 5).

Die weiteren Änderungen dienen der leichteren Verständ-lichkeit der Regelung. Sie machen deutlich, dass es für dieAnwendbarkeit der Regelung nicht darauf ankommt, dassdie Beurlaubung oder sonstige Freistellung nicht länger als2 Jahre gedauert hat. Wie bei § 50 Abs. 3 Satz 4 wird alleingeregelt, dass der Umfang der Verlängerung auf jeweilszwei Jahre begrenzt wird. So führen eine Beurlaubung fürdrei Jahre oder eine Reduzierung der Arbeitszeit auf dieHälfte in einem Zeitraum von vier Jahren gleichermaßen zueiner Verlängerung von zwei Jahren.

§ 57c

Die Vorschrift entspricht der bislang in § 57e HRG enthalte-nen Regelung. Die Gleichstellung für die Befristungs-höchstgrenzen in Privatdienstverträgen hat sich als sinnvollerwiesen. Die Einbeziehung hat ferner zur Folge, dass auchBefristungen in Privatdienstverträgen in die Höchstgrenzen-berechnung einfließen. Durch Wechsel der Arbeitgeber(Hochschule, Forschungseinrichtung und Privatdienstver-träge mit Professoren) soll keine mehrfache Ausschöpfungder Befristungshöchstgrenzen möglich sein.

§ 57d

Die Regelung tritt an die Stelle des Gesetzes über befristeteArbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an For-schungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065),das in Artikel 2 aufgehoben wird. Der Abschluss befristeterArbeitsverträge mit dem wissenschaftlichen Personal vonForschungseinrichtungen richtet sich künftig unmittelbarnach § 57d HRG. Eine sondergesetzliche Regelung für dieaußeruniversitären Forschungseinrichtungen ist damit nichtmehr erforderlich.

Die Definition der in die Regelung einbezogenen For-schungseinrichtungen erfasst die in § 1 des Gesetzes überbefristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personalan Forschungseinrichtungen genannten Einrichtungen. Diessind wie bisher staatliche Forschungseinrichtungen desBundes und der Länder. Die Regelung gilt ferner für über-wiegend staatlich oder auf der Grundlage des Art. 91b GGvon Bund und Ländern gemeinsam geförderte Einrichtun-gen. Bei den auf der Grundlage des Artikels 91b GG geför-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/6853

derten Forschungseinrichtungen kommt es auf die Höhe desAnteils der staatlichen Finanzierung nicht an. Forschungs-einrichtungen i. S. d. § 57d sind damit insbesondere die Ins-titute der Max-Planck-Gesellschaft und der Fraunhofer-Ge-sellschaft, die in der Hermann von Helmholtz-GemeinschaftDeutscher Forschungszentren zusammengeschlossenen Ein-richtungen und die Institute der sog. „Blauen Liste“.

Darüber hinaus werden in die Regelung auch institutionellüberwiegend staatlich finanzierte Forschungseinrichtungeneinbezogen. Hierunter fallen Institutionen, die. hinsichtlichihrer Gesamtfinanzierung zwar überwiegend private Dritt-mittel einwerben, deren Grundfinanzierung jedoch überwie-gend vom Staat stammt.

Die Regelung stellt sicher, dass auch die außeruniversitärenForschungseinrichtungen in gleichem Umfang Qualifizie-rungsstellen einrichten können wie die Hochschulen. DerUmstand, dass auch die außeruniversitären Forschungsein-richtungen freie Befristungsmöglichkeiten mit wissen-schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von sechsbzw. bis zu zwölf Jahren haben, erübrigt auch eine Sonder-regelung für eine Befristung wegen Drittmittelfinanzierung.Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an außeruniversi-tären Forschungseinrichtungen mehr als sechs (ohne abge-schlossene Promotion) bzw. mehr als zwölf Jahre (mit abge-schlossener Promotion) beschäftigt, kann auch deren Wei-terbeschäftigung nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichenRegelungen gerechtfertigt werden.

Die einheitliche Regelung der Befristungsmöglichkeiten fürHochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtun-gen hat ferner zur Folge, dass die Befristungshöchstgrenzenfür die Beschäftigung im Bereich der Hochschulen und deraußeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammenge-rechnet werden. Die Befristungshöchstgrenzen können da-her nach einem Wechsel zwischen Hochschule und For-schungseinrichtung nicht erneut in Anspruch genommenwerden.

Im personellen Geltungsbereich ist die Regelung weiter ge-hend als § 57a Abs. 1 Satz 1, da der Begriff des wissen-schaftlichen Personals nicht nur wissenschaftliche Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter sowie wissenschaftliche Hilfs-kräfte erfasst, sondern auch Wissenschaftler und Wissen-schaftlerinnen in Leitungspositionen. Das entsprichtbisherigem Recht und trägt der gegenüber Hochschulen ab-weichenden Personalstruktur der außeruniversitären For-schungseinrichtungen Rechnung.

§ 57e

Die Vorschrift regelt, dass Beschäftigungszeiten von Hilfs-kräften, die als Studierende an der Hochschule eingeschrie-ben sind und noch nicht über einen ersten berufsqualifizie-renden Hochschulabschluss verfügen, auf die nach § 57bAbs. 1 zulässigen Befristungsgrenzen auch künftig nicht an-gerechnet werden. Sie entspricht inhaltlich der bislang in§ 57c Abs. 5 Satz 3 getroffenen Regelung.

§ 57f

Die Vorschrift bestimmt, dass die neu gefassten §§ 57a ff.nur für Verträge gelten, die nach Inkrafttreten des Ände-rungsgesetzes abgeschlossen werden. Auf zuvor abge-schlossene Verträge bleibt das bis zum Inkrafttreten des Än-derungsgesetzes geltende Recht weiter anwendbar.

Zu Nummer 38 (§ 70)Buchstabe a (§ 70 Abs. 1 Nr. 3)Die Änderung dient der sprachlichen Gleichbehandlung vonFrauen und Männern.Buchstabe b (§ 70 Abs. 5)Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zurNeufassung der §§ 57a bis 57f.

Zu Nummer 39 (§ 72)Buchstabe a (§ 72 Abs. 1 Satz 7 neu)Gemäß Artikel 75 Abs. 3 Grundgesetz werden die Ländermit dem neuen Satz 7 zur Anpassung ihrer Hochschulge-setze an die geänderten Vorschriften des Hochschulrahmen-gesetzes innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkraft-treten des Änderungsgesetzes verpflichtet. Diese Frist er-scheint angemessen und ausreichend.Die Maßgaberegelung im ersten Halbsatz suspendiert zumeinen bis zum 31. Dezember 2009 von der Einhaltung des in§ 44 Abs. 2 Satz 1 normierten Regelerfordernisses der Ju-niorprofessur, da in den ersten Jahren nach Inkrafttreten desGesetzes Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen nochnicht oder noch nicht in ausreichendem Umfang für Beru-fungen zur Verfügung stehen werden. Der Übergangszeit-raum berücksichtigt die Frist für die Umsetzung des Geset-zes in Landesrecht von bis zu drei Jahren sowie die maxi-mate Dauer einer Juniorprofessur von sechs Jahren.Zum anderen legt sie fest, dass die Regelung des § 44 Abs.2 Satz 3 nicht für Prüfungsverfahren gilt, die vor dem 1. Ja-nuar 2010 beendet worden sind.Der letzter Halbsatz der Regelung sieht jedoch vor, dass§ 44 Abs. 2 Satz 3 bei Juniorprofessoren und Juniorprofes-sorinnen von vorneherein anzuwenden ist, da die Durchfüh-rung eines Prüfungsverfahrens mit deren Selbständigkeit inForschung und Lehre unvereinbar ist.Buchstabe b (§ 72 Abs. 2 Satz 6)Die Vorschrift wird an die veränderte Behördenbezeichnungdes fachlich zuständigen Bundesministeriums angepasst.

Zu Nummer 40 (§ 73 Abs. 1)Die Änderung dient der sprachlichen Gleichbehandlung vonFrauen und Männern.

Zu Nummer 41 (§ 74)Absatz 1Eine Überleitung des vorhandenen Personals in die neuePersonalstruktur findet nicht statt. Die in ihren bisherigenÄmtern verbleibenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterscheiden entsprechend den bisherigen gesetzlichen Rege-lungen aus ihren Dienstverhältnissen aus, in der Regel mitAblauf der jeweiligen Befristung.Absatz 2Der Gesetzgeber kann vorsehen, dass bei einer Änderungder Personalstruktur auch vorbehaltlos und unbefristet ab-geschlossene Berufungsvereinbarungen einer neuen Rechts-lage angemessen angepasst werden. Durch das Wort „so-weit“ wird auch erfasst, dass eine Anpassung ggf. erst nach

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mehreren Jahren, nämlich bei Ausscheiden des bisherigenInhabers einer Mitarbeiterstelle, erfolgen muss. Zu den zuberücksichtigenden Interessen zählen insb. der Wegfall vonDienstleistungskapazitäten in bisherigen Instituten durchEinrichtung selbständiger Juniorprofessuren sowie auf deranderen Seite die Notwendigkeit, diese Juniorprofessurenmit einer angemessenen Ausstattung zu versehen.

Zu Artikel 2 (Aufhebung bisherigen Rechts)Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit dem wissen-schaftlichen Personal von Forschungseinrichtungen richtetsich künftig unmittelbar nach § 57d HRG (vgl. Artikel 1Nummer 37). Das Gesetz über befristete Arbeitsverträgemit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtun-gen vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065) kann daher aufge-hoben werden.

Zu Artikel 3 (Anpassung des Gesetzes über befris-tete Arbeitsverträge mit Ärzten in derWeiterbildung)

§ 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mitÄrzten in der Weiterbildung enthält eine Verweisung auf dasGesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftli-chem Personal an Forschungseinrichtungen, das mitArtikel 2 aufgehoben wird. Die Neufassung der Vorschriftträgt dem Rechnung und passt den Verweis auf das Hoch-schulrahmengesetz mit der durch dieses Änderungsgesetzgeschaffenen Rechtslage an.

Zu Artikel 4 (Anpassung des Abgeordnetengeset-zes)

Im Hinblick auf das Recht der Juniorprofessoren zur selb-ständigen Forschung und Lehre sowie zur Betreuung vonPromotionen und im Hinblick auf ihre korporationsrechtli-che Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer ist es sach-gerecht, Juniorprofessoren und Professoren auch in § 9 desAbgeordnetengesetzes gleich zu behandeln.

Zu Artikel 5 (Anpassung des Beamtenrechtsrah-mengesetzes)

Die auf die Personalstruktur des bisherigen § 42 HRG ab-stellenden Regelungen werden an die neue Personalstrukturdes HRG angepasst. Diese sieht den Wegfall der Personal-kategorien „Wissenschaftliche und künstlerische Assisten-ten“, „Oberassistenten, Oberingenieure“ und „Hochschul-dozenten“ sowie die Einführung der Personalkategorie „Ju-niorprofessorinnen und Juniorprofessoren“ vor.

Das wissenschaftliche und künstlerische Personal entspre-chend § 42 des Hochschulrahmengesetzes umfasst zukünf-tig auch die wissenschaftlichen und künstlerischenMitarbeiter im Sinne des § 53 des Hochschulrahmengeset-zes. Weder in § 49 HRG noch in §§ 4, 105 und 125 BRRGnoch in § 176a BBG waren die wissenschaftlichen undkünstlerischen Mitarbeiter bislang erwähnt, obwohl auchfür Angehörige dieser Personalkategorie Beamtenverhält-nisse (akademische Räte etc.) begründet werden könnenund in § 50 Abs. 3 HRG dienstrechtliche Sonderregelungenvorgesehen sind. Die Einbeziehung der wissenschaftlichenund künstlerischen Mitarbeiter in die Regelungen erfolgt

auch im Hinblick darauf, dass das Aufgabenprofil der wis-senschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter durch Ände-rung des § 53 HRG erweitert wird um Dienstaufgaben, diebisher wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentenobliegen.

Zu Artikel 6 (Anpassung des Bundesbeamtenge-setzes)

Der auf die Personalstruktur des bisherigen § 42 HRG ab-stellende § 176a BBG wird an die neue Personalstruktur desHRG angepasst. Diese sieht den Wegfall der Personalkate-gorien „Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten“,„Oberassistenten, Oberingenieure“ und „Hochschuldozen-ten“ sowie die Einführung der Personalkategorie „Junior-professorinnen und Juniorprofessoren“ vor. Die Einbezie-hung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterin die Regelung erfolgt aus den zu Artikel 5 genanntenGründen.

Die jeweils erfassten Personalkategorien werden in § 176aAbs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BBG nicht mehr im Einzelnen ge-nannt. Vielmehr wird insofern auf § 42 HRG Bezug genom-men. Aus diesem Grund wird in Absatz 2 für das weiterhinvorhandene Personal der künftig fortfallenden Personalka-tegorien zusätzlich zu den bisherigen Regelungen desHochschulrahmengesetzes jeweils auch § 42 HRG in der biszur Neuregelung geltenden Fassung in die Bezugnahmeaufgenommen.

Die in § 176a Abs. 1, 2 und 5 BBG enthaltenen Verweisun-gen auf Vorschriften des HRG enthalten nur deshalb denZusatz „entsprechend“, weil die in Bezug genommenenVorschriften nach § 1 HRG nur die Hochschulen der Länderund deren Personal betreffen, in § 176a BBG jedoch Rege-lungen für Hochschulen des Bundes und dessen Personalgetroffen werden. Die in Bezug genommenen Vorschriftendes HRG sind jedoch im Rahmen des § 176a BBG inhalt-lich in vollem Umfang anzuwenden.

Zu Artikel 7 (Änderung der Erholungsurlaubsver-ordnung)

§ 5 der Verordnung regelt die Urlaubsdauer der Bundesbe-amten und Richter im Bundesdienst. Der bisherige Absatz 7Satz 1 enthält die Fiktion, dass der Anspruch auf Erholungs-urlaub für Professoren an Hochschulen und Hochschulassis-tenten durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abge-golten wird.

Im Hinblick auf das Recht der Juniorprofessoren zur selb-ständigen Forschung und Lehre sowie im Hinblick auf ihrekorporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Hoch-schullehrer werden Juniorprofessoren und Professoren in§ 50 Abs. 1 Satz 3 HRG zukünftig gleichgestellt. Entspre-chend ist es sachgerecht, sie auch in § 5 Abs. 7 Satz 1 derErholungsurlaubsverordnung gleich zu behandeln.

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowieLehrkräfte für besondere Aufgaben werden – wie im gelten-den Recht – nicht in die Regelung einbezogen, da sie denbeamtenrechtlichen Regelungen über die Arbeitszeit undder daraus resultierenden grundsätzlichen Anwesenheits-verpflichtung voll unterliegen.

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Zu Artikel 8 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-nungsrang)

Durch die Regelung ermächtigt der Gesetzgeber den Ver-ordnungsgeber, die durch das Gesetz in Artikel 7 geänderteErholungsurlaubsverordnung zukünftig wieder als Verord-nungsgeber zu ändern.

Zu Artikel 9 (Neufassung des Hochschulrahmen-gesetzes)

Die Bestimmung enthält die übliche Bekanntmachungs-erlaubnis.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Änderungsge-setzes.

C. Stellungnahme der Gewerkschaften imBeteiligungsverfahren

Der Deutsche Beamtenbund (DBB) und der Deutsche Ge-werkschaftsbund (DGB) haben sich im Rahmen des Beteili-gungsverfahrens im Wesentlichen wie folgt zu den in Arti-kel 1 für das Hochschulrahmengesetz vorgesehenen dienst-rechtlichen Regelungen geäußert:1. Der Deutsche Beamtenbund begrüßt die Absicht der

Bundesregierung, in Anknüpfung an die Vorschläge derExpertenkommission „Reform des Hochschuldienst-rechts“ Wege zu eröffnen– um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Hoch-

schulen und Forschungseinrichtungen auch auf dem„internationalen Markt“ zu verbessern,

– gleichzeitig die hochschulinternen Qualifikations-wege des wissenschaftlichen Nachwuchses konzep-tionell zu straffen und

– für den wissenschaftlichen Nachwuchs auch mitBlick auf die persönliche Entwicklung eine verlässli-che und planbare Grundlage zu schaffen, insbeson-dere auch die problematische „Kaskade“ befristeterBeschäftigungsverhältnisse zurückzuführen.

Er begrüßt das Modell der Juniorprofessur mit frühzeiti-ger Selbständigkeit und Eigenverantwortung als Vorbe-reitungsphase für eine Lebenszeitprofessur, mit dem eineReihe von Problemen aufgegriffen wird, die sich bisherauf dem Weg zu einer Professur ergeben haben. Insoweitverweist er insbesondere auf das hohe durchschnittlicheEintrittsalter in die Professur, die starke Orientierung aneiner formalen Qualifikation sowie nicht zuletzt die hoheAbhängigkeit vom „Lehrstuhlinhaber“.Besonders wichtig ist für den DBB, dass im Rahmen derJuniorprofessur der Lehrtätigkeit ein höherer Stellenwertzukommt, als im herkömmlichen Habilitationsverfahren.Mit der Strukturierung des Juniorprofessors beschreitetdie Bundesregierung nach Ansicht des DBB einen richti-gen Weg. Er betont in diesem Zusammenhang vor allem,dass über die wissenschaftliche Bewährung künftig dieaufnehmende und nicht mehr die abgebende Stelle ent-scheiden soll, die für Juniorprofessoren gegebene Be-rechtigung, ihr Fach in Forschung und Lehre selbststän-

dig zu vertreten, das ihnen zukommende Promotions-recht, die Bereitstellung eines eigenen Budgets und einerdrittmittelfähigen Ausstattung sowie die vorgeseheneAuswahl der Juniorprofessoren in einem berufungsähn-lichem Verfahren.Hinzu komme, dass sich durch die Befristung der Junior-professur und die Zwischenevaluation nach drei Jahrenein planbarer Qualifikationsweg ergebe, der dem Betrof-fenen auch im Falle einer negativen Zwischenbewertungvom Alter her noch eine berufliche Umorientierungleichter ermöglicht. Der Juniorprofessor sei damit in sei-ner Gesamterscheinung deutlich attraktiver als der frü-here Hochschulassistent.Der DBB begrüßt deshalb auch, dass Juniorprofessorenhinsichtlich der in § 43 beschriebenen dienstlichenPflichten den Professorinnen und Professoren rechtlichgleichgestellt sind.Unabhängig davon, dass der DBB die Juniorprofessur –und das damit verbundene Konzept, dass die aufneh-mende Stelle über die Qualifikation entscheidet – für denregelmäßig sinnvollsten Weg hält, hat er Zweifel, ob diein § 44 Abs. 2 Satz 3 getroffene Entscheidung, die Habi-litation künftig als Qualifikationsweg praktisch vollstän-dig abzuschaffen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichts-punkten bedenkenfrei ist.Dass das Habilitationsverfahren als Instrument zur Fest-stellung der Qualifikation objektiv ungeeignet sei, könneernstlich nicht behauptet werden. Zu beanstanden – unddeshalb regelungsbedürftig – seien allerdings die bisherhäufig mit dem Habilitationsverfahren verbundenen Be-gleitumstände. Hier biete sich durch die Juniorprofessurjetzt eine Alternative an. Ein „Verbot“ der Habilitationohne Evaluation, ob dieser Weg als Alternative geeignetist, die Missstände zu beheben, begegne deshalb unterdem Gesichtspunkt des Übermaßverbots Bedenken.Dem DBB erscheint es als vermittelnde Lösung deshalbsinnvoll, zwar die Juniorprofessur als Regelfall zu ver-ankern, die Habilitation jedoch – zunächst – nicht auszu-schließen, sondern beide Formen „in den Wettbewerb“zu geben, gleichzeitig für das Jahr 2010 – d. h. zum Ab-lauf der ohnehin bestehenden Übergangsfrist – eine Er-hebung über die Erfahrungen mit der Juniorprofessurdurchzuführen. Anhand der dann gewonnenen Erkennt-nisse und insbesondere der Zahl der dann tatsächlichvorhandenen Stellen, könnte entschieden werden, obweiter am Nebeneinander beider Qualifikationswegefestgehalten werden soll oder ob, dann aber auf einernachprüfbaren Grundlage, die Habilitation obsolet wird.Bedenken bestehen aus Sicht des DBB dagegen, dassgem. § 44 Abs. 3 Satz 2 Juniorprofessoren für den Be-reich der Fachhochschulen praktisch ausgeschlossenwerden sollen.Richtig sei zwar, dass die Fachhochschulen einen spür-bar stärker anwendungsorientierten Bezug haben. Obsich die Trennung zwischen Anwendungsorientierungund wissenschaftlicher Prägung als praktisch „absoluterMaßstab“ postulieren lasse, sei allerdings fraglich. Ohnedie unterschiedlichen Schwerpunkt von Universitätenund Fachhochschulen in Frage stellen zu wollen, er-scheint es dem DBB deshalb sinnvoll, über „besonders

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Drucksache 14/6853 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

begründete Ausnahmefälle“ hinaus, auch dort, wo die„Eigenarten des Faches und die Anforderungen derStelle“ – entsprechend der Regelung in § 44 Abs. 4 – esgebieten, Juniorprofessuren auch an Fachhochschulenzuzulassen.Der DBB hält die in § 45 vorgesehene Erweiterung derAusschreibungsregelungen für konsequent und begrüßtauch die weit gehende Lockerung des bisher geltenden„Hausberufungsverbotes“.Die Befristung der Juniorprofessur sowie die vorgese-hene Zwischenevaluation nach drei Jahren (§ 48) er-scheint aus Sicht des DBB sinnvoll. Vergleichsweise of-fen gehalten sei jedoch die Frage, nach welchen Krite-rien und durch wen die Zwischenevaluation stattfindensoll. Der DBB hält es deshalb – auch mit Blick aufArtikel 33 Abs. 2 GG – für notwendig, dass zumindestder bislang nur in der Gesetzesbegründung angespro-chene Grundsatz der internen lehr- und externen For-schungsevaluation in das Gesetz selbst aufgenommenwird.Der DBB begrüßt es, dass für Juniorprofessoren und Ju-niorprofessorinnen ebenso wie für die Professorinnenund Professoren vom Beamtenstatus als Regelstatus aus-gegangen wird.Die Aufhebung der bisherigen Personalkategorien „wis-senschaftliche und künstlerische Assistenten“, „Oberas-sistenten, Oberingenieure“ und „Hochschuldozenten“ istmit Blick auf die Einführung des Juniorprofessors fürdie neu strukturierte Kategorie des wissenschaftlichenMitarbeiters aus Sicht des DBB sinnvoll, insbesondereauch mit Blick auf den Wegfall des bisher unkontrollier-baren „Befristungskaskaden“.Der DBB hält es für zweifelhaft, ob die in § 50 Abs. 2Satz 2 enthaltenen Abordnungs- und Versetzungsrege-lungen für die Fall einer grundlegenden Umstrukturie-rung der Hochschule auf Juniorprofessoren in gleicherWeise übertragbar sind wie auf Lebenszeitprofessoren.Er regt an, angesichts der besonderen „Bewährungssitu-ation“, in der sich Juniorprofessoren befinden, und derdamit gegebenen gesteigerten Abhängigkeit vom „Lehr-und Forschungsumfeld“ zumindest ein erweitertes Vor-schlagsrecht der Betroffenen mit Blick auf die aufneh-mende Einrichtung aufzunehmen.Der DBB sieht die Neuordnung der wissenschaftlichenAssistenzverhältnisse in § 53 als einen wesentlichen Teilder Reform an. Ein wichtiger Aspekt hierbei sei, dass dieteilweise zu beobachtenden „Kaskaden“ von befristetenBeschäftigungsverhältnissen zurückgeführt werden.Dies gelte aus Sicht der Hochschulen, die damit legiti-merweise Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung desPersonal sowie über den notwendigen personellen Aus-tausch Innovationen in Forschung und Lehre sichernwollen. Dies setze einen regelmäßigen personellen Aus-tausch voraus. Das gelte mindestens in gleichem Maßeaber auch im Interesse der betroffenen Beschäftigten, dieimmer noch in nicht wenigen Fällen vor dem Problemstehen, dass sie nach Ablauf der letzten Befristung zwarhoch qualifiziert sind, auf dem Arbeitsmarkt aber kaumnoch vermittelbar und damit trotz ihrer Qualifikationletztlich ohne eine angemessene berufliche und persönli-che Perspektive für sich und ihre Familien bleiben. Es

könne nicht angehen, dass bis in die Mitte des fünftenLebensjahrzehnts hinein, die wirtschaftliche Existenznur auf befristete Beschäftigungsverhältnisse und damitauf dem Prinzip Hoffnung aufgebaut werde.Die Übergangsfrist in § 72 für ein paralleles Nebenei-nander von Juniorprofessur und Habilitationsverfahrenbis zum 31. Dezember 2009 erscheint dem DBB realis-tisch und ausreichend, um erste praxisnahe Erfahrungenmit dem neuen Qualifikationsmodell und seiner Akzep-tanz sowohl bei den Betroffenen wie auch den Lehrstüh-len und Fakultäten zu gewinnen.

2. Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßt grundsätzlichdie von der Bundesregierung angestrebte Reform desHochschuldienstrechts. Er erneuert seine Forderung, dieAusgestaltung aller Beschäftigungsverhältnisse den Ta-rifvertragsparteien zu übertragen.Die Personalstruktur an den Hochschulen muss nachAuffassung des DGB sowohl den Anforderungen derWissenschaft, als auch den berechtigten sozialen Interes-sen der Beschäftigten entsprechen. Der jetzt beabsich-tigte Abbau unangemessener persönlicher Abhängigkei-ten und die Ausweitung von selbständiger und eigenver-antwortlicher wissenschaftlicher Tätigkeit entspricht sei-nen langjährigen und bereits mehrfach vorgetragenenAuffassungen.Der DGB bedauert, dass im Gesetzentwurf nicht vorge-sehen ist, den Beamtenstatus an Hochschulen abzuschaf-fen und durch Angestelltenverhältnisse zu ersetzen. Essei grundsätzlich fragwürdig, die Rechtsverhältnisse deswissenschaftlichen Personals einschließlich der Hoch-schullehrer, der neu geschaffenen Juniorprofessur undder wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,der einseitigen Gestaltung durch das Beamtenrecht zuunterstellen. Ein solches Vorhaben widerspreche derZielsetzung, eine Modernisierung der Personalstrukturan den Hochschulen zu erreichen. Eine Qualifikation deswissenschaftlichen Nachwuchses auf Beamtenstellen seinicht zeitgemäß und laufe dem Trend der europäischenIntegration zuwider. Auch werde die Chance vertan, denanstehenden Generationswechsel zu einer Kurswende inder Verbeamtungspolitik zu nutzen. Das HRG werdeauch nach der Novellierung den Weg für den Regeltypusder Lebenszeitprofessur ebnen. Die Bundesregierungverschließe den Hochschulen zugleich den Weg, dieAusweitung globaler Haushalte für eine den Bedürfnis-sen eines modernen Forschungs- und Lehrbetriebes ent-sprechende Personalpolitik zu nutzen.Alternativ wären aus Sicht des DGB zumindest For-mulierungen anzustreben, die das gleichberechtigteNebeneinander von angestellten und verbeamteten(Junior-)Professorinnen und -Professoren unterstützen.Eine solche Gleichbehandlung könnte jedenfalls ein Sig-nal sein, dass einzelne Hochschulen ermutigt, selbstän-dige Schritte auf dem Weg zur Modernisierung von For-schung und Lehre zu gehen.

D. Finanzielle Auswirkungen1. Haushaltsausgaben ohne VollzugsaufwandDurch die Gesetzesänderung entstehen für den Bundeshaus-halt keine unmittelbaren Kosten.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/6853

Für die Länderhaushalte entstehen durch die Neugestaltungder Struktur des wissenschaftlichen Personals für Juniorpro-fessorinnen und Juniorprofessoren keine Personalkosten, dadie erforderlichen Stellen durch Umwandlung aus den künf-tig wegfallenden Stellen für wissenschaftliche Assistenten,Oberassistenten/Oberingenieure und Hochschuldozentengeschaffen werden.Kosten können für die Länderhaushalte im Hinblick auf dieerforderliche Ausstattung der Juniorprofessuren entstehen.Hier wird in den ersten Jahren nach Einführung der Junior-professur nur ein Teil der Ausstattung durch Umschichtun-gen innerhalb der Hochschulen bereitgestellt werden kön-nen. Erst ab dem Jahre 2006 wird es aufgrund der bis dahinerfolgten Pensionierung von Professorinnen und Professo-ren und dadurch auslaufenden Berufungsvereinbarungenausreichenden Spielraum für eine Neuverteilung der vor-handenen Ressourcen innerhalb der Hochschulen geben.Der Bund beabsichtigt daher, die Neugestaltung der Perso-nalstruktur des Hochschulrahmengesetzes um ein Pro-gramm zur Förderung der Sachausstattung der Juniorprofes-suren zu ergänzen und dadurch die Länder bei der Einrich-tung von Juniorprofessuren zu unterstützen. Im Rahmendieses Bund-Länder-Programms soll die Erstausstattung fürdie Forschung von Juniorprofessoren und Juniorprofesso-rinnen mit einem Pauschalbetrag von jeweils 60 000 Eurogefördert werden. Als Programmstart ist der 1. Januar 2002vorgesehen. Die Fördermittel sollen bis 2005 zur Verfügungstehen.2. VollzugsaufwandAuswirkungen für den Verwaltungsvollzug sind mit demGesetz nicht verbunden, da es sich im Wesentlichen gemäßArtikel 75 Abs. 1 Grundgesetz an die Gesetzgebung derLänder und – von den in § 72 Abs. 1 genannten Ausnahmenabgesehen – nicht unmittelbar an Verwaltungsstellen richtet.

E. Sonstige KostenKosten für die Wirtschaft sowie Auswirkungen auf Einzel-preise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher-preisniveau, sind aufgrund dieses Änderungsgesetzes nichtzu erwarten.

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Drucksache 14/6853 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 766. Sitzung am 13. Juli 2001beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zur Eingangsformel

Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:

„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesratesdas folgende Gesetz beschlossen:“

B e g r ü n d u n g

Das Gesetz bedarf gemäß Art. 84 Abs. l des Grundgeset-zes der Zustimmung des Bundesrates, da es in einerReihe von Bestimmungen das Verwaltungsverfahren derLänder regelt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts sind Vorschriften über das Verwaltungsverfahrengesetzliche Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwal-tungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Aus-führung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsfor-men, die Form der behördlichen Willensbildung, die Artder Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, derenZustandekommen und Durchsetzung sowie verwal-tungsinteme Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ih-rem Ablauf regeln (BVerfGE 75,108/152).

Danach stellen insbesondere die folgenden Bestimmun-gen zustimmungsbedürftige Regelungen des Verwal-tungsverfahrens dar:

1. Artikel 1 Nr. 8 (§ 21 HRG) schreibt die Einschrei-bung von Absolventinnen und Absolventen einesHochschulstudiums vor, die eine Doktorarbeit anfer-tigen.

2. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft (Mit-gliedschaft von Doktorandinnen und Doktoranden)und die Mitwirkung von Mitgliedergruppen (insbe-sondere korporationsrechtliche Stellung von Junior-professorinnen und Juniorprofessoren) in Artikel 1Nrn. 19 und 20 (§§ 36, 37 HRG) sind verfahrens-rechtliche Regelungen für das Zustandekommen vonEntscheidungen in Hochschulgremien und als Festle-gung für die Zusammensetzung von Hochschulgre-mien zugleich Regelungen der Organisation, somitder Einrichtung von Landesbehörden.

3. Artikel 1 Nr. 24 (§ 44 HRG) enthält in seiner Ge-samtheit verfahrensrechtliche Regelungen für dieFeststellung der Qualifikation für die Berufung aufeine Professur (zusätzliche wissenschaftliche Leis-tungen sollen nicht Gegenstand eines Prüfungsver-fahrens sein, umfassende Prüfung der Qualität derzusätzlichen Leistungen im Berufungsverfahren).

2. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe c, Doppelbuchstabebb, Dreifachbuchstabe eee und Nr. 37(§§ 50 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HRG)Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:a) In Nummer 31 Buchstabe c, Doppelbuchstabe bb,

Dreifachbuchstabe eee sind in § 50 Abs. 3 Satz 2Nr. 5 nach den Wörtern „Umfang, in dem“ die Wör-ter „, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäfti-gung,“ einzufügen.

b) In Nummer 37 sind in § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 nachden Wörtern „Umfang, in dem“ die Wörter „, unbe-schadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung,“ ein-zufügen.

B e g r ü n d u n gDie in den genannten Paragrafen vorgenommenen Ände-rungen sehen vor, die bisher geltende Möglichkeit, dassdie nach Erziehungsgeldgesetz unschädliche Teilzeit-Er-werbstätigkeit die mögliche Dauer der Verlängerungnicht beeinträchtigt, aufzuheben. Mit der Neufassungkönnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eineelternzeitbedingte Verlängerung ihres befristeten Vertra-ges nur erreichen, wenn sie nicht gearbeitet haben. Dieswäre direkt gegen die Vereinbarkeit von wissenschaftli-cher Tätigkeit und Familienaufgaben gerichtet.

3. Zu Artikel 2a – neu –(§ 14 Abs. 4 – neu – Gesetz über Teilzeitarbeit und be-fristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhe-bung arbeitsrechtlicher Bestimmungen)Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

„Artikel 2aAnpassung des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befris-tete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung

arbeitsrechtlicher BestimmungenIn § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete

Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung ar-beitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000(BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch ... wird nachAbsatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Beschäftigungsverhältnisse nach den §§ 53, 57bAbs. 1 Satz 3, 57d und 57e HRG werden nicht als Ar-beitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber im Sinnevon Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 berücksichtigt.“B e g r ü n d u n gBeschäftigungsverhältnisse als wissenschaftlicher Mit-arbeiter, als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfs-kraft sowie als studentische Hilfskraft stehen auch alsbefristete Beschäftigungsverhältnisse in einem Sach-grundzusammenhang. Es ist nicht gerechtfertigt, Arbeit-nehmern eine spätere sachgrundfreie Beschäftigung zu

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/6853

verweigern unter Hinweis darauf, sie hätten früher be-reits bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhält-nis als wissenschaftlicher Mitarbeiter, wissenschaftlicheoder künstlerische sowie studentische Hilfskraft gestan-den. Dem ist durch Ergänzung des § 14 des Gesetzesüber Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zurÄnderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestim-mungen Rechnung zu tragen.

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Drucksache 14/6853 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 3

Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu 1. – Zur EingangsformelDem Vorschlag wird nicht zugestimmt.Das Hochschulrahmengesetz wird erst mit der Umsetzungdurch die 16 Landesgesetzgeber zu unmittelbar geltendemHochschulrecht. Das Hochschulrahmenrecht kann dahersinnvollerweise nur in Übereinstimmung mit den Ländernoder zumindest mit einer breiten Mehrheit der Länder ge-staltet werden. Die Bundesregierung hat sich deshalb um ei-nen Kompromiss mit den Ländern bemüht, der auch zu fastallen Punkten des Gesetzentwurfs erzielt wurde.Unabhängig von der politischen Zustimmung der Ländermuss der Gesetzentwurf unter rechtsförmlichen Gesichts-punkten mit der nach der Verfassung zutreffenden Ein-gangsformel versehen werden. Nach Auffassung der Bun-desregierung bedarf der Gesetzentwurf aus den nachfolgen-den Gründen nach den Regelungen des Grundgesetzes nichtder Zustimmung des Bundesrates.Der Zustimmung des Bundesrates unterliegen Gesetze nur,soweit dies im Grundgesetz ausdrücklich bestimmt ist. InBetracht kommt hier nur Artikel 84 Abs. 1 GG. Danach un-terliegen Gesetze der Zustimmung des Bundesrates dann,wenn sie die Einrichtung der Behörden der Länder oder dasVerwaltungsverfahren regeln.Eine Zustimmungsbedürftigkeit gemäß Artikel 84 Abs. 1GG kann sich bei Normen, die auf eine Rahmengesetzge-bungskompetenz des Bundes gestützt sind, nur dann erge-ben, wenn sie unmittelbar gelten. Nur solche Vorschriftenkönnen gemäß Artikel 83 ff. GG von den Ländern verwal-tungsmäßig ausgeführt werden (vgl. z. B. Lerche in Maunz/Dürig, GG, Artikel 83 RN 62). Soweit es sich dagegen um„echte“ Rahmenvorschriften, d. h. um solche handelt, die anden Landesgesetzgeber adressiert sind, lösen diese auchdann keine Zustimmungsbedürftigkeit aus, wenn sie demLandesgesetzgeber Vorgaben für die landesgesetzliche Aus-gestaltung des Verwaltungsverfahrens machen. DerartigeVorschriften werden „legislativ“, nicht aber in verwaltungs-mäßiger Weise gemäß Artikel 83 ff. GG ausgeführt.Von den Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes gel-ten nur die in § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG aufgeführten Bestim-mungen unmittelbar. Die in der Stellungnahme des Bundes-rates genannten Bestimmungen des Gesetzentwurfs (Arti-kel 1 Nr. 8, 19, 20 und 24) zählen nicht dazu.

Zu 2. – Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe c Doppelbuchstabebb Dreifachbuchstabe eee und Nr. 37 (§§ 50 Abs. 3Satz 2 Nr. 5, 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HRG)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.Dem Änderungsvorschlag liegt die nicht zutreffende An-nahme zugrunde, dass die im Gesetzentwurf vorgeseheneRegelung eine elternzeitbedingte Verlängerung eines befris-teten Arbeitsverhältnisses nur dann zuließe, wenn während

der Elternzeit überhaupt nicht gearbeitet wurde. Demgegen-über bewirke die bisherige Fassung der entsprechenden Tat-bestände, dass die nach dem Erziehungsgeldgesetz unschäd-liche Teilzeiterwerbstätigkeit die mögliche Dauer der Ver-längerung nicht beeinträchtige.

Grundgedanke der Regelungen des Hochschulrahmengeset-zes über die Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnis-sen ist, dass Zeiten, in denen ein befristet beschäftigter Ar-beitnehmer wegen Betreuungstätigkeit, Erziehungsurlaub,Wehr- und Zivildienst etc. keine oder eine geringere als dieursprünglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt, „nachge-arbeitet“ werden können. Die Unterbrechung oder Reduzie-rung der Arbeitstätigkeit in diesen Fällen soll sich nichtnachteilig auf die für die wissenschaftliche Qualifizierungnach Maßgabe des ursprünglichen Arbeitsvertrages zur Ver-fügung stehende Zeit auswirken.

Nach der bis zum Inkrafttreten der HRG-Novelle von 1998geltenden Fassung der entsprechenden Tatbestände war eineVerlängerung wegen Erziehungsurlaubs möglich, „soweiteine Beschäftigung nicht erfolgt ist“. Mit der Formulierung„soweit“ sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass eineVerlängerung in dem Umfang erfolgen kann, in dem wäh-rend des Erziehungsurlaubs weniger als vor dem Erzie-hungsurlaub gearbeitet wurde.

Diese Regelung wurde von einigen Hochschulverwaltungenjedoch so interpretiert, dass eine Verlängerung nur dannmöglich sei, wenn während des Erziehungsurlaubs über-haupt keine Beschäftigung erfolgt; insbesondere wurde dieMöglichkeit einer zeitanteiligen Verlängerung in den Fällenverneint, in denen während des Erziehungsurlaubs eineTeilzeitbeschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit erfolgte.

Mit der 1998 in das Gesetz aufgenommenen Formulierung„soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigenTeilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist“ sollte deshalb klar-gestellt werden, dass eine Teilzeitbeschäftigung währenddes Erziehungsurlaubs die zeitanteilige Verlängerung desmit reduzierter Arbeitszeit fortgeführten Arbeitsverhältnis-ses nicht ausschließt.

Mit der im Gesetzentwurf der Bundesregierung nunmehrvorgeschlagenen Formulierung „in dem Umfang, in demeine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,“ wird das Gewolltenoch deutlicher zum Ausdruck gebracht.

Wenn beispielsweise eine zuvor vollzeitbeschäftigte wis-senschaftliche Mitarbeiterin ihre Arbeitszeit im Rahmen derElternzeit auf maximal 30 Stunden pro Woche reduziert, giltFolgendes: Das Beschäftigungsverhältnis mit der Hoch-schule mit maximal 30 Stunden gilt als erziehungsgel-dunschädliches Teilzeitbeschäftigungsverhältnis. Sofern da-neben kein weiteres Beschäftigungsverhältnis eingegangenwird, wird die Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen derVerlängerungstatbestände des § 50 und des § 57b zeitantei-lig berücksichtigt.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/6853

Zu 3. – Zu Artikel 2a – neu – (§ 14 Abs. 4 – neu – Gesetzüber Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträgeund zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtli-cher Bestimmungen)

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.§ 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes(TzBfG), auf die die vorgeschlagene Änderung Bezugnimmt, regelt, unter welchen Bedingungen ein Arbeitsver-trag ohne sachlichen Grund befristet werden darf. Nach § 14Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist dies unzulässig, wenn mit demsel-ben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefris-tetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, und nach § 14 Abs. 3Satz 2 TzBfG bei Personen, die das 58. Lebensjahr vollen-det haben, dann, wenn zu einem vorhergehenden unbefriste-ten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein engersachlicher Zusammenhang besteht.Die Regelungen weichen damit bewusst von den bislanggeltenden Regelungen des Beschäftigungsförderungsgeset-zes ab, die sowohl eine sachgrundlose Befristung im An-schluss an ein mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältniswie den erneuten Abschluss einer sachgrundlosen Befris-tung nach mindestens viermonatiger Unterbrechung einesArbeitsverhältnisses zugelassen hatten. Durch die Be-schränkung des Abschlusses ohne Sachgrund befristeter Ar-beitsverhältnisse auf Neueinstellungen sollen Befristungs-ketten durch einen mehrfachen Wechsel zwischen Befris-tungen mit und ohne Sachgrund verhindert werden.Soweit der Änderungsvorschlag des Bundesrates sich auf§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezieht, würden dadurch für wis-senschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter Befristungsketten ermöglicht, die sowohl nach demTzBfG wie durch die Neufassung der §§ 57a ff. HRG ge-rade ausgeschlossen werden sollen.Soweit der Änderungsvorschlag des Bundesrates sich auf§ 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG bezieht, besteht dafür kein Be-darf, weil die Regelung den Abschluss eines ohne Sach-grund befristeten Arbeitsverhältnisses mit Personen, die das58. Lebensjahr vollendet haben, dann ausschließt, wenn zueinem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mitdemselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammen-hang besteht. Im Anschluss an ein befristetes Arbeitsver-hältnis nach den §§ 53, 57b Abs. 1 Satz 3, 57d und 57eHRG kann dagegen nach § 14 Abs. 3 TzBfG ein ohne Sach-grund befristetes Arbeitsverhältnis ohne Einschränkung ab-geschlossen werden.

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ISSN 0722-8333