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62 Gesetze und Verordnungen. Vollzug der K/ise-Verordnung. Verord~ung des Landwirtscha/tsministeriums Baclen- Wi~rttemberg vom 16. April 1953. -- (Ges.-Bl. /i~r Baden- Wi~rttemberg 1953, S. 33.) Die VO. entspricht der seiner Zeit vor der Bfldung des ,,Sfidweststautes" ergangenen VO. yore 19. April 1952 [diese Z. (Ges. u.VO.) 94/95, 72 (1952)]. 14'. Egger (Mannheim). Speisefette und C;le, 511iefernde Samen und Friichte. vgl. a. S. 61 unter Milch und Mileherzeugnisse. Baden-Wfirttemberg. Vollzug der Butter-Verordnung. Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Baden- W i~rttemberg vom 16. April 1953. -- (Ges.-Bl. /i~r Badeu-W~trttemberg 1953, S. 32.) Nach Bildung des ,,Siidweststaates" werden die friiher fiir Wfirttemberg-Baden erlassenen Bestimmungen fibernommen [diese Z. (Ges. u.VO.) 94/95, 72 (1952)J. Erg/~nzend wird bestimmt, dab Kiihlhausbutter nur insoweit bearbeitet werden darf, als es sich um Kneten und Schnitzeln zum Zweeke einer Verbesserung der AusformungsmSglichkeit handelt. Die Bestimmungen des § 9, Abs. 3, Ziff. 2 der Butter-Verordnung werden dahin erliutert, dab bei Verwendung eingetragener Warenzeichen diese auf der Schmalseite der Packung ~nzu- bringen sind. Hinsiehtlich der Kontrollnummern wird vermerkt, dab diese nur Yon dem Betrieb verwendet werden diirfen, dem sie zugeteilt sind. Sie sind nieht fibertragbar. F. Egger (Mgnnheim) Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte u. dgl. Bundesrepublik Deutschland. Vitaminierung yon Teigwaren. _Rundschreiben de8 Bundesmini~teriums des Innern vom 2. Miirz 1953. -- (Nieht im Druck ver6ffentlicht.) Das Rundschreiben gibt ein Gutachten des Bundesgesundheitsamtes- MAx vo~ Pv.TT]~.. ~:OP~R-Institut, Abt. L Physiologic und Pharmakologie Berlin -- vom 16. Februar 1953 be- kannt, das zur Vitaminierung yon Teigwaren Stellung nimmt. Das Bundesgesundheitsamt /iui~ert sich wie naehstehend gekfirzt wiedergegeben: I. Die kiinstliche Anreicherung von Lebensmitteln mit Vitaminen ist keine ideale LSsung der Vitaminversorgung. Ungesunde Ern~hrungsgewohnheiten und unverniinftige Verbraucher- wiinsche, die auf einer bedauerlichen Entwicklung der Lebensmitteltechnik beruhen, sollten nicht durch kiinstliehe Zusi~tze zu Lebensmitteln begiinstigt werden, zumal wenn dabei Vollwertigkeit doch nicht erreicht wird. II. Beziiglich der Vitaminierung von Teigwaren sind wesentliche Voraussctzungen, die zu ihrer Rechtfertigung dienen kSnnten, nicht erfiillt., im Gegensatz zu anderen Lebensmitteln, bei denen sic in erheblichem Grade zutreffen (Margarine). III. Gegen die Vitaminierung yon Teigwaren bestehen folgende grunds/~tzliche Bedenken" TeJg- waren werden fast ausschlieBlich aus Mehlen hergestellt, die dureh den MahlprozeB die urspriinglich im Vollkorn vorhandenen Vitamine nicht mehr enthalten. Ein Mange] an Vitaminen des B-Kom- plexes ist trotzdem nicht zu erwarten, da diese anderweitig reichlich zu Gebot stehen. Preis- gfinstige Vitamin-B- Quellen stehen in den dunklen Brotsorten zur Verffigung. In der tt/~ufigkeit des Verzehrs treten zudem die Teigwaren zuriick. Die in USA geiibte Anreicherung der 3/][ehle mit Vitamin B ist unzul~nglich. Es besteht auch keine Notwendigkeit, die dortigen Verhiltnisse kritiklos uuf Deutschland zu iibertragen.

Getreide, Getreideerzeugnisse, Hülsenfrüchte u. dgl

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Page 1: Getreide, Getreideerzeugnisse, Hülsenfrüchte u. dgl

62 Gesetze und Verordnungen.

Vollzug der K/ise-Verordnung. Verord~ung des Landwirtscha/tsministeriums Baclen- Wi~rttemberg vom 16. Apri l 1953. - -

(Ges.-Bl. /i~r Baden- Wi~rttemberg 1953, S. 33.)

Die VO. entspricht der seiner Zeit vor der Bfldung des ,,Sfidweststautes" ergangenen VO. yore 19. April 1952 [diese Z. (Ges. u.VO.) 94/95, 72 (1952)]. 14'. Egger (Mannheim).

Speisefette und C;le, 511iefernde Samen und Friichte. vgl. a. S. 61 unter Milch und Mileherzeugnisse.

Baden-Wfirttemberg.

Vollzug der Butter-Verordnung. Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Baden- W i~rttemberg vom 16. Apri l 1953. - -

(Ges.-Bl. /i~r Badeu-W~trttemberg 1953, S. 32.)

Nach Bildung des ,,Siidweststaates" werden die friiher fiir Wfirttemberg-Baden erlassenen Bestimmungen fibernommen [diese Z. (Ges. u.VO.) 94/95, 72 (1952)J. Erg/~nzend wird bestimmt, dab Kiihlhausbutter nur insoweit bearbeitet werden darf, als es sich um Kneten und Schnitzeln zum Zweeke einer Verbesserung der AusformungsmSglichkeit handelt.

Die Bestimmungen des § 9, Abs. 3, Ziff. 2 der Butter-Verordnung werden dahin erliutert , dab bei Verwendung eingetragener Warenzeichen diese auf der Schmalseite der Packung ~nzu- bringen sind.

Hinsiehtlich der Kontrollnummern wird vermerkt, dab diese nur Yon dem Betrieb verwendet werden diirfen, dem sie zugeteilt sind. Sie sind nieht fibertragbar. F. Egger (Mgnnheim)

Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte u. dgl. Bundesrepublik Deutschland.

Vitaminierung yon Teigwaren. _Rundschreiben de8 Bundesmini~teriums des Innern vom 2. Miirz 1953. - -

(Nieht im Druck ver6ffentlicht.)

Das Rundschreiben gibt ein Gutachten des Bundesgesundhei t samtes- MAx vo~ Pv.TT]~.. ~:OP~R-Institut, Abt. L Physiologic und Pharmakologie Berlin - - vom 16. Februar 1953 be- kannt, das zur Vitaminierung yon Teigwaren Stellung nimmt. Das Bundesgesundheitsamt /iui~ert sich wie naehstehend gekfirzt wiedergegeben:

I. Die kiinstliche Anreicherung von Lebensmitteln mit Vitaminen ist keine ideale LSsung der

Vitaminversorgung. Ungesunde Ern~hrungsgewohnheiten und unverniinftige Verbraucher- wiinsche, die auf einer bedauerlichen Entwicklung der Lebensmitteltechnik beruhen, sollten nicht durch kiinstliehe Zusi~tze zu Lebensmitteln begiinstigt werden, zumal wenn dabei Vollwertigkeit doch nicht erreicht wird.

I I . Beziiglich der Vitaminierung von Teigwaren sind wesentliche Voraussctzungen, die zu ihrer

Rechtfertigung dienen kSnnten, nicht erfiillt., im Gegensatz zu anderen Lebensmitteln, bei denen sic in erheblichem Grade zutreffen (Margarine).

III. Gegen die Vitaminierung yon Teigwaren bestehen folgende grunds/~tzliche Bedenken" TeJg-

waren werden fast ausschlieBlich aus Mehlen hergestellt, die dureh den MahlprozeB die urspriinglich im Vollkorn vorhandenen Vitamine nicht mehr enthalten. Ein Mange] an Vitaminen des B-Kom- plexes ist trotzdem nicht zu erwarten, da diese anderweitig reichlich zu Gebot stehen. Preis- gfinstige Vitamin-B- Quellen stehen in den dunklen Brotsorten zur Verffigung. In der tt/~ufigkeit des Verzehrs treten zudem die Teigwaren zuriick. Die in USA geiibte Anreicherung der 3/][ehle mit Vitamin B ist unzul~nglich. Es besteht auch keine Notwendigkeit, die dortigen Verhiltnisse kritiklos uuf Deutschland zu iibertragen.

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Alkoholisehe Getr/inke. 63

IV. An speziellen Grfinden, die gegen die Anreieherung yon Teigwaren mit B-Vitaminen sprechen,

sind maBgeblieh: Dureh das Koehen tr i t t allein an Vitamin :B 1 eiI1 Verlust his zu 40% ein. Die Wusserl6sliehkeit der Vitamine bedingt d~rfiber hinaus einen Verlust an s~mtliehen B-Vitaminen in gleieher HShe. Vitaminierung yon Teigwaren ist daher unwirtsehaftlieh und lediglieh Kosten verursaehend, obne entspreehende Gegenleistung. Hohe Vitaminzusi~tze wfirden sieh namentlich beim Lagern der Ware geruehlich und geschmacklieh ungfinstig auswirken. Der Zusatz des orange-gelben Vitamin B2 (Lactoflavin) wfirde zu einer deutliehen Gelbf~rbung der Teigwaren ffihren. I-Iier sind die Vorschriften der VO. fiber Teigwaren zu beaehten, so dab bei Eierteigwaren e.in Zusatz nieht in Frage k~me und bei gew6hnliehen Teigwaren die F/~rbung zu kennzeiehnen w~re. DaB die F~rbung dureh Vitamin hervorgerufen w/~re, bleibt belanglos. Sehlieglieh sind die Vorschriften der VO. fiber vitaminierte Lehensmittel v. 1. Sept. 1942 zu beaehten, naeh der viL~minierte Lebensmittel nur in Paekungen in den Verkehr kommen diirfen. Teigwaren werden aber vorzugsweise lose gebandelt.

Bei dieser Sachlage sieht das Bundesgesundheitsamt yon einer Befiirwortung des Vitamin- zusatzes bei Teigwaren ab.

Das Bundesministelium des Innern schlieBt sieh der Auffassung des Bundesgesundheitsamtes an und bitter bei der Anmeldung yon vit~minierten Teigwaren entsprechend der VO. fiber vitaminierte Lebensmittel yore 1. Sept. 1942 zu verfahren. F. Egger (Mannheim).

USA-Lima-Bohnen. l~undschreiben de8 Bu~esministeriums des Innern vom 25. Februar 1952. - -

(Nieht im Druck ver6ffentlicht.)

Es wird erneut auf die Gefahren hingewiesen, die yon blaus~ure-hMtigen Bohnen u. a. USA-Li- ma-]~ohnen drohen. Es erscheint fraglich, ob nach dell neueren Erfahrungen heute noch die seiner Zeit festgesetzte Grenze, die 30 rag-% Blaus£ure Ms zul/issig ans~h, zugelassen werden kann diese Z. [(Ges. u. VO.) 13, 88 (1921)]. Vgl. ferner diese Z. (Ges. u. VO.) 91, 31, 51 (1950).

F. Egger (Mannheim).

Baden-Wiir t temberg .

Kennzeiehnung von ge~irbten Teigwaren. Erlafl des Badisch-Wi~rttembergischen Innenministeriums vom 15. April 1 9 5 3 . -

( 2V ieht im Druc~ verS// entlieht. )

Eifreie Teigwaren, die durch Zusatz yon Lecithin eine gelbe Farbe erhMten haben, sind nach § 4, Nr. 5 der Tefgwaren-VO. auf der Verp~ckung deutlich Ms ,,gefi~rbt" kenntlieh zu machen. Bezeichnungen wie ,,leicht gef~rbt" oder ,,handelsfiblich gef/~rbt" genfigen dieser Vorschrift nieht. Als deutliche Kennzeichnung k~nn such nicht angesehen werden, wenn der Vermerk fiber die Fgrbung ~uf der Riickseite der Verpackung (Beutel) angebr~cht ist.

t z. Egger (Mannheim).

Alkoholische Getriinke.

Bundesrepubl ik Deutschland.

Verwendung yon Cristallose und Albar bei der Bierbereitung. Erla[3 des Bundesministeriums des Innern yore 23 April 1953.

(Gent. Min.-BL 1953, S. 120.)

Auf den demn~chst mitzuteilenden Erlag des Bundesministeriums der ~inanzen betr. ,,Cristal- lose" [diese Z. (Ges. u. ¥0 . ) 97 Heft 31953)] wird hingewiesen. Weiter wird darauf aufmerksam ge- maeht, dab ~us dem Ausl~nd ein Schaumstabilis~tor ,,Alb~r" angeboten wird, der uus einem Gemenge yon Ferrosulfa* und einer Zuckerart (Dextrosin) besteht. Dieses Erzeugnis ist kein BierM~rmittel und darf gleieh der CristMlose nach§ 9 des Biersteuergesetzes bzw. § 17 der Bier- steuer-Durchffihrungsve~ordnung bei der Bierbereitung nicht verwandt werden.

•. Egffer (Mannheim). 5*