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Hessisches Staatsschuldbuchgesetz in der vom 1. April 1909 an geltenden Fassung Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 27. Jahrg., H. 2 (1910), pp. 376-385 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905736 . Accessed: 18/06/2014 17:47 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.78.137 on Wed, 18 Jun 2014 17:47:54 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Hessisches Staatsschuldbuchgesetz in der vom 1. April 1909 an geltenden Fassung

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Hessisches Staatsschuldbuchgesetz in der vom 1. April 1909 an geltenden FassungSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 27. Jahrg., H. 2 (1910), pp. 376-385Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905736 .

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Hessisches Staatsschuldbuchgesetz in der vom 1. April 1909 an geltenden Fassung.

(Grossherzogl. Hessisches Regierungsbl. 1909 Nr. 6 S. 79.)

Auf Grund des Art. 16 des vorstehenden Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1898, die Einrichtung eines Staatsschuldbuchs be- treffend l), wird der Text des Gesetzes, die Einrichtung eines Staatsschuld bue h s betreffend, in der vom 1. April 1909 an geltenden Fassung nachstehend bekannt gemacht. Zur Ausführung dieses Gesetzes werden an Stelle der in unseren Be- kanntmachungen vom 31. August 1898 (Reg.-Bl. Nr. 38), vom 11. Januar 1901 (Reg.-Bl. Nr. 7), vom 18. Februar 1902 (Reg.-Bl. Nr. 9) und vom 16. Juni 1905 (Reg.-Bl. Nr. 19), das Gesetz über die Einrichtung eines Staatsschuldbuchs vom 27. März 1898 betreffend, erlassenen Bestimmungen zugleich die nachstehenden Bestimmungen getroffen.

I. Staatsschuldbuchgesetz. Artikel 1.

Schuldverschreibungen der Staatsanleihen - mit Ausnahme der verlos- baren - können in Buchschulden des Staats auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden.

Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer Staatsschuldverschreibungen nebst Erneuerungsscheinen und Zinsscheinen durch Eintragung in das bei der Staatsschuldenverwaltung zu führende Staatsschuldbuch.

Die Eintragung einer Buchschuld kann mit der durch dieses Gesetz be- stimmten Wirkung auch ohne die Einlieferung von Staatsschuldverschreibungen auf Grund einer Geldeinzahlung erfolgen. Die Geldeinzahlung ist jedoch nur bei neu zu begebenden Anleihen und nur insoweit gestattet, als Unser Ministe- rium der Finanzen sie durch Bekanntmachung zulässt. Die auf diese Weise entstehenden Buchforderungen müssen in Stücken von Schuldverschreibungen der betreffenden Staatsanleihen darstellbar sein.

Artikel 2. Für Buchforderungen mit verschiedenen Zinssätzen können getrennte Bücher

angelegt werden. Von dem Staatsschuldbuche ist eine zweite Ausfertigung zu bilden und

getrennt aufzubewahren. Ueber den Inhalt des Staatsschuldbuchs darf nur dem eingetragenen

Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnach- folgern von Todes wegen, sowie bezüglich der im Art. 4 unter Nr. 3 u. 4 be- zeichneten Gläubiger den zur Revision der Kassen derselben berechtigten öffent- lichen Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berechti- gung zur Kassenrevision durch eine deutsche öffentliche Behörde bescheinigt

i) Fin:«.-nzarchiv 15 (1898) S. 864 f. 864

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Hessisches Staataschuldbuchgesetz in der vom l. April 1909 an geltenden Fassung. 377

ist, Auskunft erteilt werden, und zwar auch nur über diejenigen Stellen des- selben, auf welche sich ihr Interesse bezieht.

Die Bestimmungen der Steuergesetze über die Auskunftspflicht der Staats- behörden in Steuerangelegenheiten finden auf das Staatsschuldbuch und die mit seiner Führung beauftragte Behörde keine Anwendung.

Artikel 3. Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers der

Staatsschuldverschreibungen und in dem in Art. 1 Abs. 3 vorgesehenen Falle auf Antrag des Einzahlenden.

Die Eintragung erfolgt auf den Namen der in dem Antrag als Gläubiger bezeichneten Person.

Wird ein Dritter zur Verfügung über Kapital und Zinsen der Buchforde- rung bevollmächtigt, so kann ein entsprechender Vermerk in das Staatsschuld- buch aufgenommen werden.

Im Staatsschuldbuch sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden Veränderungen zu vermerken.

Artikel 4. Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 1. einzelne physische Personen; 2. einzelne Handelsfirmen; 3. einzelne Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einzelne eingetragene

Genossenschaften und einzelne eingeschriebene Hilfskassen, welche im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, sowie einzelne juristische Personen;

4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei- kommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungs- befugnis über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen.

Einem Gläubiger wird nicht mehr als ein Konto im Staatsschuld buch eröffnet.

Artikel 5. Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten

Schuldverschreibungen. Im übrigen finden die für die betreffenden Staatsanleihen geltenden Vor-

schriften auf die eingetragene Forderung entsprechende Anwendung.

Artikel 6. Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder

teilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden. Verfügungen über Teile eingetragener Forderungen sind jedoch nur zu-

lässig, sofern die Teilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen der be- treffenden Staatsanleihen darstellbar sind.

Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der eingetragenen Forderung erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen zu gleichem Zinssatz und gleichem Nennwert, zu deren Anfertigung die Staatsschuldenverwaltung hier- durch ermächtigt wird.

Die Ausreichung von Staatsschuldverschreibungen findet nicht statt, wenn die eingetragene Forderung aus Anlass der Kündigung der betreffenden Staats- anleihe von Amts wegen ganz oder teilweise gelöscht wird. In diesem Falle er- folgt Rückzahlung des Kapitalbetrags nach Massgabe der für die betreffende Staatsanleihe geltenden Vorschriften. Die von der Kündigung betroffenen Gläubiger sind schriftlich zu benachrichtigen, jedoch ist die Wirksamkeit der Kündigung von dieser Benachrichtigung nicht abhängig.

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378 Hessisches Staatsschuldbuchgesetz in der vom l. April 1909 an geltenden Fassung.

Artikel 7. Zur Stellung von Anträgen auf Uebertragung eingetragener Forderungen

auf ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über Veränderungen im Schuldverhältnis (Art. 3 Abs. 4), sowie auf Ausreichung von Staatsschuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur der eingetragene Gläubiger, seine gesetzlichen Vertreter und Bevollmäch- tigten, sowie diejenigen Personen berechtigt, aufweiche die eingetragene Forde- rung von Todes wegen übergegangen ist. Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur Zeichnung der Firma berechtigt ist; zur Stellung von Anträgen für die im Art. 4 Nr. 4 gedachten Vermögensmassen gelten die daselbst genannte Behörde oder die von der letzteren bezeichnete Person oder die gemäss Art. 4 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter für berechtigt.

Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die ihren Sitz ausser- halb des Deutschen Reiches hat, gilt, wer seine Vertretungsbefugnis nach Mass- gabe der Ausführungsbestimm ungen zu diesem Gesetz nachgewiesen hat.

Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es der Zustimmung derselben mit Ausnahme des im Art. 13 Abs. 2 gedachten Falles.

Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Verpfän- dungen erlangen dem Staate gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit.

Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme eingetragener Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, sowie eine durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken, bezw. nach er- folgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen. Wird eine gepfändete Forderung an Zahlungsstatt überwiesen, so ist dieselbe vorbehaltlich der Be- stimmung im Art. 15 Nr. 2 im Staatsschuldbuche zu übertragen.

Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechts- geschäfte findet nicht statt.

Ajrtikel 8. Die Eintragungen erfolgen - unter Beachtung der im Art. 20 getroffenen

Bestimmung - in derselben Reihenfolge, in welcher die auf dasselbe Konto bezüglichen Anträge bei der Staatsschuldenverwaltung eingegangen sind.

Artikel 9. Ehefrauen werden zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes zu-

gelassen. Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemannes, wenn ein Vermerk

zu dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemann gegenüber zur Erteilung der Zustimmung ver- pflichtet, wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die Buch- forderung nur mit Zustimmung des Ehemannes verfügen kann.

Artikel 10. Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung, sowie auf gleichzeitigen

Vermerk einer Beschränkung des Gläubigers in Bezug auf Kapital und Zinsen derselben und zur gleichzeitigen Erteilung einer Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und genügend.

In allen anderen Fällen muss der Antrag gerichtlich oder notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs beurkundet oder öffentlich beglaubigt sein. Die einfache schriftliche Form kann jedoch auch hier als genügend für den Antrag angesehen werden, wenn der nach Art. 7 zur Antragstellung Be- rechtigte einem der Beamten der Staatsschuldenverwaltung persönlich bekannt ist und den Antrag in Gegenwart des Beamten unterschreibt oder die vollzogene Unterschrift als von ihm herrührend anerkennt.

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Hessisches Staatsschuldbucligesetz in der vom l. April 1909 an geltenden Fassung. 379

Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Gläubigers oder eines sonstigen Berechtigten (Verheiratung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts) eingetreten, so kann verlangt werden, dass die Identität durch eine öffentliche Urkunde dargetan werde.

Artikel 11.

Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich, sofern ihre Berechtigung auf der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Bescheinigung als Erben, sofern dieselbe auf letztwilliger Verfügung oder Erb vertrag beruht, durch eine Bescheinigung darüber auszuweisen, dass sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind.

Zur Ausstellung der vorgedachten Bescheinigung für die Zwecke des Staatsschuldbuches ist dasjenige Amtsgericht zuständig und verpflichtet, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, und sofern derselbe im Deutschen Reich einen solchen nicht hatte, der- jenige Konsul des Deutschen Reichs, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, falls dem Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erteilt ist; in Ermanglung eines hiernach zuständigen Konsuls das Amtsgericht Darmstadt I.

Soweit nach landesgesetzlichen Vorschriften deutscher Staaten zur Aus- stellung solcher Bescheinigungen statt der Gerichte Notaré oder andere Behörden zuständig sind, ist die Zuständigkeit von dem in Abs. 2 bezeichneten Gerichte auf der Bescheinigung zu bestätigen.

Artikel 12. Mehrere Erben sollen zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme

von Schuldverschreibungen und Zinsen in der Regel eine einzelne Person zum Bevollmächtigten bestellen.

Artikel 13. Vollmachten, sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu

deren Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die Forderung oder deren Zinserträgnisse durch einen Vermerk im Staatsschuldbuche beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vor- geschrieben ist. Zum Widerruf einer Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und genügend. Die ohne weitere Angaben beantragte Zahlung der Zinsen an einen Dritten ist einer Vollmachtserteilung gleich zu achten.

Zur Löschung von persönlichen Beschränkungen des Verfügungsrechts des Gläubigers, welche durch dessen Tod oder durch den Tod des berechtigten Dritten weggefallen sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf den Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt.

Anträge und Urkunden öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungs- mässig unterschrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.

Artikel 14. Ueber die Eintragung von Forderungen und Vermerken, sowie .über die

verfügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung ge- langter Forderungen wird dem Antragsteller und, falls der Berechtigte ein an- derer ist, auch diesem eine Benachrichtigung erteilt, sofern deren Aufenthalt bekannt ist.

Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung.

Artikel 15. Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die

Hinterlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei dem Amts- gericht Darmstadt I auf Kosten des Gläubigers erfolgen:

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^gO Hessisches Staatsschuldbuchgesetz in der vom 1. April 1909 an geltenden Fassung.

1. wenn die Eintragung von Verpfandungen oder sonstigen Verfügungs- beschränkungen beantragt wird;

2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Zwangsvoll- streckung oder des Arrestes gepfändet, oder wenn eine einstweilige ge- richtliche Verfügung über dieselbe getroffen ist;

3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs eröffnet worden ist;

4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals 10 Jahre hintereinander nicht abgehoben worden sind;

5. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, dass der Gläubiger vor länger als 10 Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht legiti- miert hat;

6. wenn hinsichtlich der Berechtigung des eingetragenen Gläubigers Zweifel entstehen.

Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Be- ziehungen an die Stelle der gelöschten Forderung.

Erfolgt Löschung einer eingetragenen Forderung und die gerichtliche Niederlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen, so sind die nicht erhobenen fälligen, noch nicht verjährten Zinsen gleichzeitig mitabzu- liefern.

Artikel 16. Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern

nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an denjenigen, welcher am 10. Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen vorangehenden Monats eingetragener Berechtigter war.

Artikel 17. Die Zinsen werden nur innerhalb des Deutschen Reichs gezahlt, und zwar

in der Zeit vom 14. Tage vor bis zum 8. Tage nach dem Fälligkeitstermine durch die Staatsschuldenkasse oder eine öffentliche, an die Hauptstaatskasse ab- lieferungspflichtige Kasse, oder mittels Uebersendung durch die Post, oder auf sonstige durch Unser Ministerium der Finanzen zu bestimmende Weise, stets indessen auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. Nach Ablauf der gedachten Frist erfolgt die Zahlung nur noch bei der Staatsschuldenkasse.

Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sen- dungen, bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat.

Artikel 18. Aenderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers

(Art. 10 Abs. 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie von demselben schriftlich gemeldet werden.

Artikel 19. Die Eintragungen und Löschungen im Staatsschuldbuch erfolgen gebühren-

frei; für die Ausreichung von Staatsschuldverschreibungen an Stelle gelöschter Buchforderungen wird jedoch eine Gebühr von 75 Pf. für je angefangene 1000 M. Kapitalbetrag, mindestens aber 1 M. erhoben.

Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, im Verwaltungs- zwangsverfahren eingezogen. Auch kann die Vorausbezahlung der Gebühren ge- fordert werden, oder deren Erhebung im Wege der Aufrechnung gegen fällige Zinsen erfolgen.

Artikel 20. Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken,

welche in dem, dem Fälligkeitstermine der Zinsen vorausgehenden Monate ein- gereicht werden, sind erst mit Wirkung von dem genannten Termine ab zu erledigen.

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Hessisches Staatsschuldbuchgesetz in der vom l. April 1909 an geltenden Fassung. 3g '

Artikel 21. Die Staatsschuldenverwaltung ist unbedingt verantwortlich: 1. dafür, dass die im Staatsschuldbuche eingetragenen Forderungen und

die noch umlaufenden Schuldverschreibungen derselben Gesamtanleihe zusammen den gesetzlich festgestellten und begebenen Betrag der letzteren nicht überschreiten;

2. für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der behufs Eintragung der Forderung eingereichten Staatsschuld verschreibungen bis zur gänz- lichen Vernichtung derselben.

Artikel 22. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Unser Ministerium der Finanzen ist mit seiner Ausführung beauftragt und

wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, die Einführung eines Staatsschuldbuchs betreffend, vom 27. März 1898, wie er sich aus den durch das vorliegende Gesetz angeordneten Abänderungen ergibt, mit fortlaufender Artikelfolge festzustellen und unter der Benennung „ Staatsschuldbuchgesetz

" mit der Massgabe durch das Regierungsblatt bekannt zu machen, dass die in dem abgeänderten Gesetz enthaltenen Verweisungen auf abgeänderte Vorschriften durch Verweisung auf die an deren Stelle getretenen Bestimmungen ersetzt werden können.

II. Ausführungsbestimmungen zum Staatsschuldbuchgesetz. § 1.

(Zu Art. 1 des Gesetzes.) 1. Die Führung des Staatsschuldbuchs erfolgt in einem besonderen Bureau

der Staatsschuldenverwaltung, dem Staatsschuldbuchbureau; 2. Zur Umwandlung in eine Buchschuld dürfen nur Schuldverschreibungen

angenommen werden, die den nachstehenden Erfordernissen genügen: a) Die Schuldverschreibungen müssen zum Umlauf brauchbar sein, das

heisst, sie dürfen nicht derart beschädigt oder verunstaltet sein, dass ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale nicht mehr mit Sicherheit erkennbar sind. Sie dürfen ferner nicht für kraftlos er- klärt, mit Zahlungssperre oder von einem Gericht oder einer mit Voll- streckungsbefugnis ausgestatteten Behörde mit Beschlag belegt sein. Jeder eingereichten Schuldverschreibung müssen die noch nicht fälligen Zinsscheine und der dazu gehörige Erneuerungsschein beigefügt sein. Nur den Schuldverschreibungen, welche in einem dem Fälligkeitstermin der Zinsen vorangehenden Monat eingereicht werden, sind die nächst- fälligen Zinsscheine nicht beizufügen.

b) Die Schuldverschreibungen dürfen nicht zur Rückzahlung gekündigt sein. Die Annahme gekündigter Staatsschuldverschreibungen findet nur statt, wenn der Inhaber bei der Einreichung beantragt, dass der zum Fälligkeitstermin hiergegen auszuzahlende Kapitalbetrag zum Ankauf demnächst in eine Buchschuld umzuwandelnder Staatsschuldverschrei- bungen verwendet werden soll;

3. Die näheren Bestimmungen darüber, ob und bis zu welchem Gesamt- betrag und unter welchen Bedingungen die Eintragung einer Buchschuld bei künftig zu begebenden Anleihen auf Grund vorhergegangener Geldeinzahlung oder Ueberweisung stattfinden wird, werden jeweils in den Bekanntmachungen über die Aufnahme dieser Anleihen getroffen.

§ 2. (Zu Art. 2 u. 4 des Gesetzes.)

Für Buchforderungen mit verschiedenen Zinssätzen werden getrennte Bücher geführt.

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QgO Hessisches Staatsschuldbuchgesetz in der vom 1. April 1909 an geltenden Fassung.

Jedes dieser Bücher zerfällt in vier Abteilungen: Abteilung I für physische (natürliche) Personen, Abteilung II für Handelsfirmen, Abteilung III für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Ge-

nossenschaften, eingeschriebene Hilfskassen, welche im Gebiet des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, und

für juristische Personen, Abteilung IV für Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, wie Stif-

tungen, Anstalten, Familienfideikommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen.

Für jede Abteilung werden unter fortlaufenden Nummern so viel einzelne Konten angelegt, als Gläubiger einzutragen sind. Jedes Konto wird nach dem beifolgenden Muster 1 eingerichtet.

Ueber die eingetragenen Gläubiger wird ein alphabetisches Namenregister geführt.

Die zweite Ausfertigung des Staatsschuldbuchs wird von der ersten räumlich getrennt aufbewahrt. Die einzelnen Ein- tragungen in die zweite Ausfertigung des Schuldbuchs sollen spätestens eine Woche nach den Eintragungen in die erste Aus- fertigung bewirkt werden.

§3. (Zu Art. 3 des Gesetzes.)

1. Die Anträge auf Eintragung einer Buchschuld werden von dem Gross- herzoglichen Staatsschuldbuchbureau in Darmstadt entgegengenommen. Sie können ferner eingereicht werden bei der Hessischen Landeshypothekenbank daselbst und ausserhalb Darmstadt bei den Grossherzoglichen Bezirkskassen (mit Ausnahme der Bezirkskassen Giessen I, Mainz I und II), bei dem Gross- herzoglichen Steueramt Gernsheim und bei sämtlichen Reichsbankanstalten.

2. Mit den Anträgen sind die zur Umwandlung in eine Buchschuld be- stimmten Staatsschuldverschreibungen einzureichen.

Die unter 1. genannten Stellen sind ermächtigt, neben den Staatsschuld- verschreibungen auch Bareinzahlungen zum Ankauf solcher zwecks Eintragung in das Staatsschuldbuch entgegenzunehmen.

Bei Anträgen auf Eintragung einer Buchschuld gemäss Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes findet die Bareinzahlung ebenfalls bei den obigen Stellen statt. Der Bareinzahlung wird die Ueberweisung auf ein Bankkonto der Hauptstaatskasse oder der Staatsschuldenkasse gleichgeachtet.

3. Zu dem Antrag auf Eintragung einer Buchschuld ist das beiliegende Muster 2 a zu benutzen, wenn die Eintragung auf Grund der Einlieferung von Staatsschuldverschreibungen, dagegen das Muster 2b, wenn die Eintragung auf Grund einer Geldeinzahlung oder Ueberweisung stattfinden soll.

4. Die Bezeichnung des Gläubigers muss so genau erfolgen, dass die Unterscheidung von einem anderen mit Sicherheit geschehen kann.

Bei physischen (natürlichen) Personen sind anzugeben: a) der Familienname, b) die Vornamen nebst Beizeichen, c) bei Frauen auch der Geburtsname, d) der Beruf oder Stand, e) der Wohnort und, soweit erforderlich, die Wohnung. Bei volljährigen unter Vormundschaft stehenden Personen ist ausserdem

der Grund der Entmündigung, bei minderjährigen Personen ihr Geburtstag und Geburtsort oder Name, Stand und letzter Wohnort des Vaters anzugeben.

5. Die gleichen genauen Angaben (4 a bis e) sind erforderlich für die als zum Zinsempfang berechtigt bestellten physischen Personen, seien dies nun Be- vollmächtigte oder Vormünder oder andere gesetzliche Vertreter.

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Hessisches Staatsschuldbuchgesetz in der vom l. April 1909 an geltenden Fassung. 383

6. Etwaige Beschränkungen der Gläubiger in bezug auf Kapital oder Zinsen sowie etwaige Bevollmächtigungen sind am Schluss zu beantragen.

7. Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, Handels- firma, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaft oder eingeschriebenen Hilfskasse geschehen, so ist, soweit es nicht offenkundig, dem Antrage das Zeugnis der zuständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches dargetan wird,

bei juristischen Personen, dass sie Rechtsfähigkeit haben, bei Firmen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

dass sie mit der angegebenen Bezeichnung und Wohnung im Handelsregister, bei eingetragenen Genossenschaften, dass sie in einem Genossen-

schaftsregister im Gebiet des Deutschen Reichs eingetragen und bei eingeschriebenen Hilfskassen, dass sie als Kassen innerhalb

dieses Gebiets zugelassen sind. Haben juristische Personen ihren Sitz ausserhalb des Deutschen Reichs,

so ist dem Antrag ferner ein Zeugnis des zuständigen deutschen Konsuls bei- zufügen, durch das die Zuständigkeit der öffentlichen Behörde dargetan wird, welche die Rechtsfähigkeit bezeugt.

Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt wird, so ist die Staatsschuldenverwaltung befugt, zu verlangen, dass durch geeignete Urkunden die Eigenschaft der Behörde als einer öffentlichen und ihre Zu- ständigkeit nachgewiesen werde.

8. Für Schuldverschreibungen mit verschiedenen Zinssätzen sind getrennte Anträge zu stellen. Das gleiche gilt für Schuldbucheintragungen auf Grund einer Geldeinzahlung oder Ueberweisung gemäss Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes.

9. Jedem Antrag auf Umwandlung von Schuldverschreibungen in Buch- schulden ist ein besonderes Verzeichnis nach Muster 3 beizufügen, in welchem die überreichten Schuldverschreibungen nach Anleihen (Jahrgang und zutreffen- denfalls Serie), Nummer und Nennbetrag aufgeführt sind. Die Schuldverschrei- bungen sind nach den Anleihen und innerhalb dieser nach der Nummernfolge zu ordnen. Werden Schuldverschreibungen mit verschiedenen Zinsterminen (z. B. 3 V2prozentige Schuldverschreibungen teils mit Januar-Juli-, teils mit April-Ok- tober- oder Mai-November- Zinsen) zur Umwandlung eingereicht, so sind die be- treffenden Schuldgattungen in dem Verzeichnis gesondert, unter sich ebenfalls nach Anleihen und gegebenenfalls Serien und innerhalb dieser nach der Nummern- folge geordnet, aufzuführen.

10. Der Einlieferer erhält möglichst sofort nach dem Eingang einen Emp- fangsschein über Zahl und Nennbetrag der eingelieferten Wertpapiere.

Der Empfangsschein muss von den mit der Entgegennahme von Wert- sendungen betrauten Beamten der Einreichungsstellen bei dem Staatsschuld- buchbureau von dem Schuldbuchfiihrer und dem Kontrolleur oder von ihren Stellvertretern unterschrieben sein.

11. Die Staatsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen der in den Ge- suchen gemachten Angaben zu verlangen, sofern dies zur Klarstellung der in dem Staatsschuldbuch zu bewirkenden Eintragungen angezeigt erscheint.

12. Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen. 13. Jede Eintragung in das Staatsschuldbuch wird von dem Vorstand und

dem Schuldbuchführer oder von deren Stellvertretern unterschrieben.

§ 4. (Zu Art. 6 des Gesetzes.)

1. Bei Teilübertragungen und Teillöschungen müssen sowohl die Beträge, deren Uebertragung oder Löschung beantragt wird, als auch die Restbeträge, über welche eine Verfügung nicht stattfinden soll, in Schuldverschreibungen der betreffenden Anleihe darstellbar sein.

Dies gilt für jeden Posten besonders, falls es sich um Eintragungen handelt, 871

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3g4 Hessisches Staatsschuldbuchgesetz in der vom l. April 1909 an geltenden Fassung.

welche aus mehreren zu verschiedenen Terminen verzinslichen Posten zusammen- gesetzt ßind.

2. Die näheren Bestimmungen über die Rückzahlung des Kapitalbetrags der Buchforderungen im Falle der Kündigung der betreffenden Anleihen werden in den öffentlichen Bekanntmachungen über die Kündigung getroffen.

§ 5. (Zu Art. 7 des Gesetzes.)

Von den Vertretern der Handelsfirmen, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der eingetragenen Genossenschaften und der eingeschriebenen Hilfs- kassen ist bei Stellung der im Art. 7 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch eine öffentliche Urkunde der Nachweis zu erbringen, dass die Antragsteller zur Zeichnung für die Firma oder zur Vertretung der Genossenschaft oder Kasse legitimiert sind.

Vertreter juristischer Personen, welche ihren Sitz ausserhalb des Deutschen Reichs haben, haben ihre Vertretungsbefugnis durch ein Zeugnis der zuständigen öffentlichen Behörde darzutun. Von diesem Zeugnis gilt das in § 3 Ziff. 7 Abs. 2 Gesagte.

Ob die Verwalter der im Art. 4 Nr. 4 erwähnten Vermögensmassen bei Stellung eines Antrags nach Art. 7 von neuem eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, welche sie zur Verfügung über die Masse legitimiert, beizubringen haben, darüber hat in jedem einzelnen Falle die Staatsschuldenverwaltung zu entscheiden.

§6. (Zu Art. 10 des Gesetzes.)

Die in Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung eines Antrags kann auch durch ein aus- ländisches Gericht oder durch einen ausländischen Notar bewirkt werden. Ob in solchen Fällen die Legalisation der Urkunde durch einen Konsul oder Ge- sandten des Deutschen Reichs hinzutreten muss, richtet sich nach den all- gemeinen, die Beglaubigung öffentlicher Urkunden betreffenden Bestimmungen.

Inwieweit zur öffentlichen Beglaubigung der Schuldbuchanträge im Gebiete des Deutschen Reichs neben den Gerichten und Notaren noch andere Behörden und Beamten zuzulassen sind, ist nach den hierüber bestehenden landesgesetz- lichen Vorschriften zu beurteilen.

§7. (Zu Art. 14 des Gesetzes.)

1. Auf jedes Benachrichtigungsschreiben über Eintragung einer Buchforde- rung ist in einer besonders in die Augen fallenden Form der Vermerk zu setzen: „Dies Schriftstück gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Ver-

schreibung.4' 2. Die Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung

gelangter Forderungen geschieht an den dazu von der Staatsschuldenverwaltung legitimiert befundenen Berechtigten durch die dazu bestimmte Kasse nach Prüfung der Identität des Berechtigten gegen Quittung.

Hat der Berechtigte die Zusendung durch die Post innerhalb des Deutschen Reichs in der Form des Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes beantragt, so ist die Staats- schuldenverwaltung ermächtigt, diesem Antrage zu entsprechen. Die Sendung geschieht alsdann auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. Der Posteinliefe- rungsschein dient bis zum Eingang der Quittung als Rechnungsbeleg.

3. Die Mitteilung der nach Art. 14 des Gesetzes zu erlassenden Benach- richtigungsschreiben geschieht mittels verschlossener Briefe durch die Post und, sofern es besonders beantragt wird, mit der Bezeichnung „ Einschreiben".

4. Postsendungen, welchen Inhaberpapiere beiliegen, sind nach ihrem vollen Nennwert zu deklarieren, ausser wenn ein anderes in der Form des Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes beantragt wird.

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Page 11: Hessisches Staatsschuldbuchgesetz in der vom 1. April 1909 an geltenden Fassung

Hessisches Staatsschuldbiichgesetz in der vom 1. April 1909 an geltenden Fassung. 385

§8. (Zu Art. 15 des Gesetzes.)

Bei der Hinterlegung von Schuldverachreibungen ist der Hinterlegungs- stelle Abschrift des Kontos mitzuteilen; falls die ganze Forderung hinterlegt wird, sind derselben die auf das gelöschte Konto bezüglichen Akten zu über- senden.

Die Beteiligten sind von dem Verfügten gleichzeitig zu benachrichtigen.

§9. (Zu Art. 16 u. 17 des Gesetzes.)

1. Die Berichtigung der Zinsen kann erfolgen: a) durch die Grossherzogliche Staatsschuldenkasse in Darmstadt mittels

Barzahlung, b) durch eine öffentliche, an die Hauptstaatskasse ablieferungspflichtige

Kasse, c) durch die Reichsbankhauptkasse, die sämtlichen Reichsbankhauptstellen,

Reichsbankstellen und mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbank- nebenstellen mittels Barzahlung,

d) mittels Uebersendung durch die Post, jedoch nur innerhalb des Deutschen Reichs,

e) durch Einzahlung auf das Postscheckkonto eines zum Empfang der Zinsen Berechtigter,

f) wenn dem zum Empfang der Zinsen Berechtigten ein Girokonto bei der Reichsbank eröffnet ist, durch Gutschrift auf dieses Konto durch Ver- mittlung der Staatsschuldenkasse in Darmstadt.

2. Die Staatsschuldenverwaltung bestimmt, auf welchem Wege die Zahlung erfolgen soll und berücksichtigt dabei tunlichst die Wünsche der Gläubiger. Anträge auf eine Aenderung des bisherigen Zahlungsweges können für den nächsten Fälligkeitstermin nur Berücksichtigung finden, wenn sie spätestens 4 Wochen vor diesem Termin eingehen.

3. Die Barzahlung durch eine der unter a - c genannten Zahlstellen sowie die Zahlung durch die Post mittels Wertbriefs erfolgt gegen Quittung. Bei Prüfung der Legitimation und Identität des Empfängers sind die Kassen ver- pflichtet, nach Massgabe der allgemeinen Vorschriften gewissenhaft zu verfahren.

4. Wird der Zinsbetrag bei der von der Staatsschuldenverwaltung be- stimmten Zahlstelle innerhalb der in Art. 17 des Gesetzes vorgesehenen Fristen nicht erhoben, so wird der Empfangsberechtigte mit dem Betrag bei der Staats- schuldenkasse auf eine Restliste gesetzt, und die Zahlung kann alsdann nur bei dieser Kasse erfolgen. In diesem Falle ist der Antrag auf Auszahlung von dem Berechtigten unmittelbar an die Staatsschuldenkasse zu richten.

§ 10. (Zu Art. 18 des Gesetzes.)

Aenderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers können für den nächsten Fälligkeitstermin nur berücksichtigt werden, wenn die schriftliche Meldung darüber spätestens 4 Wochen vor diesem Termin bei der Staatsschuldenverwaltung eingeht.

§ H- (Zu Art. 21 des Gesetzes.)

Als „Gesamtanleihe44 im Sinne des Art. 21 Nr. 1 des Gesetzes sind sämt- liche zu dem gleichen allgemeinen Zweck, wie Erwerb der Hessischen Ludwigs- eisenbahn, Erbauung von Nebenbahnen und Verwendung für sonstige Eisenbahn- zwecke, Verwendung für andere ausserordentliche Staatsbedürfnisse, Gewährung von Landeskreditkassedarlehen, aufgenommenen Staatsanleihen gleichen Zins- fusses anzusehen.

Finanzarchiv. XXVII. Jahrg. 873 25

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