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ffi *Hiff#li*terium POSTANSCHRIFT BETREFF HIER ANLAGEN ruA-Drs.l Bundesministerium des lnnern, 11014 Berlin 1 . Untersuchungsausschuss 18. WP Herrn MinR Harald Georgii Leiter Sekretariat Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin Deutscher Bundestag L . Untersuchungsausschuss d.er L8. Wahlperiode M,{rA 6n/-5/t 1. Untersuchungsausschuss der 1 8. Wahlperiode Beweisbeschluss BMI-5 1 .) Deutsch-britisches Geheimschutzabkommen 2.) Deutsch-australisches Geheimschutzabkommen,, 3.) Deutsch-amerikanischer Notenwechsel aus dem Jahr Sehr geehrter Herr Georgii, 1988/1 989 in Erfüllung des Beweisbeschlusses BMI-5 übersende ich beiliegend das Abkommen zwischen der Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssa- chen vom 28. Mai2003 (BGB!. ll, Nr. 15, S. 568 ff., Anlage 1) sowie die mit der Re- gierung Australiens geschlossene Vereinbarung vom 27. November 1979 über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Anlage 2). Das deutsch-amerikanische Geheimschutzabkommen setä sich aus verschiedenen Notenwechseln seit dem Jahr 1960 zusammen. Vor dem Hintergrund des Untersu- chungsauftrages und zur Erfüllung des Beweisbeschlusses BMI-5 erhalten Sie jene Teile, die Rechtsgrundlage für die vorläufige Entnahme von AND-Material sind. lm Einzelnen handelt es sich dabei um einen Notenwechsel aus dem Jahr 1960 nebst Anlage über das allgemeine Geheimschutzverfahren sowie einen weiteren Noten- wechsel aus dem Jahr 1988/89, in dem die Regelun! zur übermittlung von Ver- schlusssachen zwischen Regierungen geändert wurde. Letzterer ist offen und die- sem Schreiben ebenfalls beigefügt (Anlage 3). Den VS-VERTRAULICH eingestuften Notenwechsel nebst Anlage aus dem Jahr 1960 habe ich mit gleichem Übersendungsschreiben in der Geheimschutzstelle des HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON E.MAIL INTERNET DIENSTSITZ DATUM M ZUSTELL. UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG MinR Torsten Akmann Leiter der Projektgruppe Untersuch u ngsaussch uss Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin +49(0)30 1B 681 -2243 +49(0)30 18 681 -52243 Florian Hauer [email protected] www.bmi.bund,de Berlin 2. Juli 2014 AllMoabit 101 D, 10559 Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmsfaße Bush altestelle Kleiner Tiergarten Deutscher Bundestag L. Untersuchungsausschuss 0 e Juti 2olrl

*Hiff#li*terium M,{rA 6n/-5/t A BMI-5-1/MAT A BMI... · vember 2013 mit einer Verbalnote gegenüber der US-Regierung angeregt hat, das ... (zum Beispiel Band-aufnahmen, lvtagnetaufnahmen,

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*Hiff#li*terium

POSTANSCHRIFT

BETREFF

HIER

ANLAGEN

ruA-Drs.l

Bundesministerium des lnnern, 11014 Berlin

1 . Untersuchungsausschuss 18. WPHerrn MinR Harald GeorgiiLeiter SekretariatDeutscher BundestagPlatz der Republik 1

11011 Berlin

Deutscher BundestagL . Untersuchungsausschussd.er L8. Wahlperiode

M,{rA 6n/-5/t

1. Untersuchungsausschuss der 1 8. WahlperiodeBeweisbeschluss BMI-51 .) Deutsch-britisches Geheimschutzabkommen2.) Deutsch-australisches Geheimschutzabkommen,,3.) Deutsch-amerikanischer Notenwechsel aus dem Jahr

Sehr geehrter Herr Georgii,

1988/1 989

in Erfüllung des Beweisbeschlusses BMI-5 übersende ich beiliegend das Abkommenzwischen der Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten KönigreichsGroßbritannien und Nordirland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssa-chen vom 28. Mai2003 (BGB!. ll, Nr. 15, S. 568 ff., Anlage 1) sowie die mit der Re-gierung Australiens geschlossene Vereinbarung vom 27. November 1979 über dengegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Anlage 2).

Das deutsch-amerikanische Geheimschutzabkommen setä sich aus verschiedenenNotenwechseln seit dem Jahr 1960 zusammen. Vor dem Hintergrund des Untersu-chungsauftrages und zur Erfüllung des Beweisbeschlusses BMI-5 erhalten Sie jeneTeile, die Rechtsgrundlage für die vorläufige Entnahme von AND-Material sind. lmEinzelnen handelt es sich dabei um einen Notenwechsel aus dem Jahr 1960 nebstAnlage über das allgemeine Geheimschutzverfahren sowie einen weiteren Noten-wechsel aus dem Jahr 1988/89, in dem die Regelun! zur übermittlung von Ver-schlusssachen zwischen Regierungen geändert wurde. Letzterer ist offen und die-sem Schreiben ebenfalls beigefügt (Anlage 3).

Den VS-VERTRAULICH eingestuften Notenwechsel nebst Anlage aus dem Jahr1960 habe ich mit gleichem Übersendungsschreiben in der Geheimschutzstelle des

HAUSANSCHRIFT

POSTANSCHRIFT

TEL

FAX

BEARBEITET VON

E.MAIL

INTERNET

DIENSTSITZ

DATUM

M

ZUSTELL. UND LIEFERANSCHRIFT

VERKEHRSANBINDUNG

MinR Torsten Akmann

Leiter der Projektgruppe

Untersuch u ngsaussch uss

Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin

11014 Berlin

+49(0)30 1B 681 -2243

+49(0)30 18 681 -52243

Florian Hauer

[email protected]

www.bmi.bund,de

Berlin

2. Juli 2014

AllMoabit 101 D, 10559 Berlin

S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmsfaße

Bush altestelle Kleiner Tiergarten

Deutscher BundestagL. Untersuchungsausschuss

0 e Juti 2olrl

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Deutschen Bundestages hinterlegt. Ich bitte darum, dass diese Unterlage nur in derGeheimschutzstelle eingesehen werden darf.

Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass die Bundesregierung bereits im No-vember 2013 mit einer Verbalnote gegenüber der US-Regierung angeregt hat, dasGeheimschutzabkommen insgesamt neu zu verhandeln und offenzulegen. EineAntwort der US-Regierung steht noch aus.

lch versichere die Vollständigkeit der zum Beweisbeschluss BMI-5 vorgelegten Un-terlagen nach bestem Wissen und Gewissen.

Mit freundlichen Grüßenlm Auftrag

Akmann

A^AvL 4

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil ll Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003568

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und

die Regierung des Vereinigten KönigreichsGroßbritannien und Nordirland

(im Folgenden als,,Vertragsparteien" bezeichnet) -in dem Wunsch, den Geheimschutz von Verschlusssachen

zu gewährleisten, die zwischen den zuständigen Behörden derBundesrepublik Deutschland und des Vereinigten KönigreichsGroßbrttannien und Nordirland oder zwischen ihren Auftrag-nehmem ausgetauscht werden -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) lm Sinne dieses Abkommens

1. bedeuten ,,Verschlusssachen" jede eingestufte lnformation inForm einer mündlichen oder sichtbaren Mitteilung oder einesDokuments mit eingestuftem lnhalt oder in Form der fernmel-detechn ischen oder elektronlschen Übertragung eines ein ge-stuften Spruchs oder in verkörperter Form. Der Begriff ,,ver-körperte Form" schließt Geräte, Ausrüstungen und Waffen

Bekanntmachungdes deutsch-britischen Abkommens

über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Vom 28. Mai 20Og

Das in London am 9. Mai 2003 unterzeichnete Ab-kommen zwischen der Begierung der BundesrepublikDeutschland und der Regierung des Vereinigten König-reichs Großbritannien und Nordirland über den gegen-seitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach seinemArtikel 14 Abs. 1

am 9. Mai 2003

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 28. Mai 2003

Auswärtiges Amtlm Auftrag

Dr. Läufer

Abkommenzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und der Regierung desVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlandüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

2.

ein, die entweder hergestellt sind oder sich in der Herstellungbefinden;

bedeutet,,Auftragnehmer" eine natürliche oder juristischePerson, die einen Vertrag schließt oder vertraglich gebundenist;

bedeutet ,,Auftrag" oder ,,Unterauftrag" eine im Rechtswegdurchsetzbare Vereinbatuf,g, nach deren Bedingungen diePartei en beiderseiti ge Verpfl ichtun gen ei n g ehen ;

bedeutet,,Verschlusssachenauftrag" einen Auftrag, der alsVerschlusssachen eingestuft e (geheimschutzmäBig gekenn-.zeichnete) lnformationen enthält oder die Eaeugung, Ver-wendung oder Übermittlung von Verschlusssachen einbe-zieht;

bedeutet ,,Dokurnent" jede Art von Schreiben, Mitteilungen,Niederschriften, Berichten, Memoranden, Femmeldemittei-lungen, Skizzen, Lichtbildern, Filmen, Land- oder Seekarten,graphischen Dar§ellungent Plänen, Notizbiichern, Kohle-papier, Schreibmaschinen-Farbbändem und so weiter oderjede andere Art verkörperter lnformation (zum Beispiel Band-aufnahmen, lvtagnetaufnahmen, Lochkarten, Bänder und soweiter);

bedeutet ,,herausgebende Regierung" die Regierung oder diezuständige Behörde des Staates, in dem die Verschluss-sache ihren Ursprung hat;

5.

o.

7. bedeutet ,,empfangende Regierung" die Regierung oder diezuständige Behörde des Staates, an den die Verschluss-sache übermittelt wird.

(21 Die Vertragsparteien tegen fest, dass die folgendenGeheimschutzkennzeichnungen und Geheimhaltungsgrade ver-gleichbar und von diesem Abkommen erfasst sind:

Bundesrepubli k Deutschland

STRENG GEHEIM

GEHEIM

VS-VERTRAULICH

Vereinigtes KönigreichGroßbritannien undNordirland

TOP SECRET

SECRET

CONFIDENTIAL

V§-NUR TÜR DEN DIENSTGEBRAUCH HESTHICTED.

(3) Dieses Abkommen gilt nicht für den Austausch von atoma-ren, biologischen oder chemischen lnformationen (ABC-lnforma-tionen), die sich auf Geräte und Materialien beziehen, die als,, M assenvem ichtun gswaffen (MVlrV) " bezeichn et werden.

Artikel 2

Sicherheitsmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um denGeheirnschutz'aller Verdchlusssaihen zv gewährleisten, diezwischen ihnen übermittelt werden oder die im Zusammenhangmit einem Verschlusssachenauftrag, den eine Vertragspartei imHoheitsgebiet oder im Zuständigkeitsbereich der anderen Ver-tragspartei vergibt, är einen Auftragnehmer oder eine Einrich-tung übermittelt werden, sich in dessen beziehungsweise derenGewahrsam befinden oder von ihm beziehungsweise ihr erstelltwerden.

(21 Verschlusssachen ist mindestens der gleiche Geheim-schutz zu gewähren, wie er von der empfangenden Regierung füreigene Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhattungs-grads nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens gefordert wird.

(3) Die empfangende Begierung hat den Zugang zu Verschluss-sachen auf diejenigen Personen zu beschränken, welche dieBedingung ,,Kenntnis nur, wenn nötig" erfrillen und die - außeriM FAII VON AIS VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAU CH/RESTRICTED eingestuften lnformationen - in Übereinstimmungmit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften für denZugang zu Verschlusssachen des entsprechenden Geheim-haltungsgrads sicherheitsüberpnift und ermächtigt sind.

(4) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver-tragsparteien, die ihren Aufenthalt im eigenen t-and haben unddort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von derennationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise beauftragtenSicherheitsbehörden oder anderen zuständi gen innerstaatlichenBehörden vorgenommen.

(5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einerVertragspartdi, die ihren rechtmäßigen Aufenthatt im Land deranderen Vertragspartei haben und sich dort um eine sicherheits-empfindliche Täitigkeit bewerben, werden hingegen von derzuständigen Sicherheitsbehörde dieses Staates durchgeführt,wobei geg ebenenfal ls Sicherheitsauskü nft e im Au sland ein geholtwerden.

(6) Eine von der nationalen Sicherheitsbehörde beziehungs-weise beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer anderenzuständigen innerstaatlichen Behörde einer Vertragspartei aus-gestellte Sicherheitsüberyrüfungsbescheinigung wird von deranderen Vertragspartei für Beschäftigungen anerkannt, beidenen der Zugang zu Verschlusssachen ihres jeweiligen Landesefforderlich ist.

(7) Sofem nicht schriftlich einer gegenteiligen Regelung aus-drücklich zugestimrrt wird, darf die empfangende RegierungVerschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch ihreBekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, diesgeschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkun-

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g€tr, die von oder im Auftrag der herausgebenden Regierungfestgelegt worden sind.

(8) Vorloehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels darf die emp-fangende Regierung nach diesem Abkommen übermittelte lnfor-mationen an Regierungsbedienstete oder Auftragnehmer mitAufenthalt in einem Drittstaat oder an internationale Organisa-tionen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der heraus-gebenden Regierung weitergeben.

(9) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-grads STRENG GEHEIM/TOP SECBET durch eine Person mitder alleinigen §taatsangehörigkeit einer Vertragspartei wird ohnevorherige Genehmigung der herausgebenden Regierung ge-währt.

(10) Der Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungs-grade VS-VERTRAU LICH/CONFI DENTIAL und GEHEI M/SECRETdurch eine Person mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einerVertragspafiei des Rahmenübereinkommens vom 27. Juli 2000zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der FranzösischenRepublik, der ltalienischen Republik, dem Königreich Schweden,dem Königreich spanien und dem Vereinigten Königreich Groß-britannien und Nordirland über Maßnahmen zur Erleichterung derUmstrukturierung und der Tätigkeit der europäischen Rüstungs-industrie wird ohne vorherige Genehmigung der herausgeben-den Regierung gewährt.

(11) Der Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungs-gTade V§-VERTRAULICH/CONFI DENTIAL und GEHEIM/SECRETdurch eine Person, die sowohl die Staatsangehörigkeit einer Ver-tragspartei als auch die eines Staates der Europäischen Unionoder eines NATo-Staates besitzt, wird ohne vorherige Geneh-migung der herausgebenden Begierung gewährt. Bezüglichjedes sonstigen Zugangs, der nicht durch die vorgen€mntenAbsätze dieses Artikels erfasst ist, wird nach dem in Absatz 12Nummern 1 bis 5 beschriebenen Konsultationsverfahren vor-gegangen.

(12) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL oder höher durch einePerson, die nicht die in den Absätzen g bis 11 beschriebene/nStaatsangehörig keiVen besitzt, unterliegt der vorherigen Konsul-tation mit der herausgebenden Regierung. Das Konsultations-verfahren in Bezug auf diese Personen wird wie unter den Num-mern 1 bis 5 beschrieben durchgefirhrt.

1. Die Vertragsparteien benachrichtigen und konsultieren einan-der, wenn staatsangehörigen von Nichtvertragsparteien derZugang zu Verschlu§ssachen aus einem bestimmten Vorha-ben/Progr"I, gewährt werden muss,

2. Dieses verfahren wird vor Beginn oder gegebenenfalls imLaufe eines Vorh abens/Prog ramms ei n geleitet.

3. Die lnformationen sind auf die staatsangehörigkeit derbetreffenden Personen beschränkt.

4. Eine Vertragspartei, die eine solche Benachrichtigung erhält,prüft, ob der Zugang zu ihren Verschlusssachen durchStaatsangehörige einer Nichtvertragspartei annehmbar istoder nicht.

5. solche Konsultationen sind dringlich zu behandeln mit demZiel, Konsens herbeizuführen. Wo dies nicht möglich ist, istdie Entscheidung des Herausgebers der Verschlusssachehinzunehmen.

(13) Um jedoch den Zugang zu Verschlusssachen zu verein-fachen, bemühen sich die Vertragsparteien, in programmbezo-genen Sicherheitsanweisungen oder anderen geeigneten Doku-menten, die von den betreffenden nationalen Sicherheitsbehör-d en beziehu ngsweise beauft ragten Sicherheitsbehörden g eb i ll igtsind, zu vereinbaren, dass die in Absatz 12 Nummern 1 bis 5 die-ses Artikels geregelten Zugangsbeschränkun gen weniger stren gsein können oder gar nicht erforderlich sind.

(14) Verlangt die herausgebende Regierung aus Gninden dernationalen Sicherheit, dass der Zugang zu Verschlusssachen desGeheim haltun gsgrads VS-VERTRAU Ll CH/CON Fl DENTIAL oder

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil ll Nr. 15, ausgegeben zu Bonn arn 3. Juli 2003

570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil ll Nr.

höher ausschließlich auf Personen beschränkt wird, welche diealleinige Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteienbesitzen, so werden diese lnformationen mit dem entsprechen-den Geheimhaltungsgrad und dem Zusatzvermerk ,,Nur fürdeutsche/britische Staatsan g ehö ri ge besti m mt " verseh en.

(15) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres jeweiligenHoheitsgebiets für die Durchführung der erforderlichen §icher-heitsinspektionen und für die Einhaltung der innerstaatlichenG eh eimsch utzvorschritten.

Artikel 3

Versch lusssach en aufträ g e

Eine zuständige Behörde, die beabsichtigt, einen Verschluss-sachenauftrag an einen Auftragnehmer in dem Staat der anderenVertragspartei zu vergeben oder einen Auftragnehmer in ihremStaat zur Vergabe eines solchen Auftrags zu ermächtigen, hat dievorherige Versicherung der zuständigen Behörde der anderenVertragspartei dahin gehend einzuholen, dass der vorgeseheneAuftragnehmer bis zu dem angemessenen Geheimhaltungsgradsicherheitsüberprüft ist und auch geeignete Geheimschutz-vorkehrungen getroffen hat, um einen angemessenen Schutzder Verschlusssachen zu gewährleisten. Dies gilt nicht, wennder Verschlusssachenauftrag ausschließlich Verschlusssachendes Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜB DEN DTENSTGE-BRAU CH/RESTRI CTED umfasst.

Die genannte versicherung beinhaltet die Verpflichtung sicher-zustellen, dass die Geheimschutzverfahren des überprtiften Auf-tragnehmers in Einklang mit den innerstaatlichen Geheimschutz-vorschriften und -bestimmungen stehen und von der Regierungdes Auftragnehmers iiberwacht werden.

Artikel 4

Durchführung von Versch lusssachenaufüägen

ln Aufträge, die nach Eingang der Versicherung nach Artikel 3dieses Abkommens vergeben werden, ist eine Geheimschutz-klausel aufzunehmen, die mindestens die folgenden Bestimmun-gen enthält:

1. die Bestimmung des Begriffs ,,Verschlusssachen" und dervergleichbaren Geh eimschutzken nzeich nu n gen u nd G eheim-haltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstim-mung mit diesem Abkommen;

2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertragspar-teien, die zur Genehmigung der Überlassung von Verschluss-sachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, undztJr Koordinierung des Schutzes dieser Verschlusssachenermächtigt sind;

3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weitezuge-ben sind;

4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von AnOe-rungen, die sich möglichenreise in Bezug auf Verschluss-sachen aufgrund von Anderungen ihrer Geheimschutzkenn-zeichnungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftig-keit ergeben;

5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder desZugangs von Personal der Auftragnehmer;

6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen anAuft ragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen vervven-det und aufbewahrt werden sollen;

7. die Forderung, dass der Auftragnehmer die Verschluss-sache(n) nur einer Person bekannt geben darf, welche dieBedingung ,Kenntnis nur, wenn nötig" erfüllt und mit derDurchführung des Auftrags beauftragt worden oder daranbeteiligt ist und - außer im Fall von als VS-NUR FÜR DENDl ENSTG EBRAUCH/RESTRI CTED ei n g estuft en Verschlu ss-sachen - zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungs-grad sicherheitsüberprt]ft worden ist;

15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003

8. die Forderung, dass der Auftragnehmer vorbehaltlich derunter Nummer 7 dieses Artikels fästgelegten Bestimmungendie Verschlusssachen an keine Person, die nicht ausdrticklichvon der herausgebenden Regierung ermächtigt worden ist,weitergeben beziehungsweise ihre Weitergabe an eine sol-che Person gestatten darf;

9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständigeBehörde unveaüglich über jeden erfolgten oder vermutetenverlust, eine begangene oder vermutete lndiskretion oderunbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallendenVerschlusssachen zu untenichten hat.

Artikel 5

Geheimschutzkennzeichnung von lnformationen

(1) Die herausgebende Regierung hat sicheaustellen, dass dieempfangende Begierung in Kenntnis gesetzt wird

1. von der den lnformationen zugewiesenen Geheimschutz-kennzeichnung, wobei die ordnungsgemäße Kennzeichnungsichetzustellen ist, und von den Bedingungen für die überlas-sung und den Beschränkungen in Bezug auf die verwendungsowie

2. von atten späteren Anderungen der zugewiesenen Geheim-sch utzken nzei ch n un g en.

(2) Die empfangende Regierung hat sicherzustellen, dass

1. verschlusssachen mit den entsprechenden Geheimschutz-kennzeichnungen oder nationalen Geheimhaltungsgradenentsprechend Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens gekenn-zeichnet werden;

2. die zugewiesenen Geheimschutzkennzeichnungen nicht ge-ändert werden, außer wenn eine diesbeztigliche schriftlicheErlaubnis von der herausgebenden Regierung oder in derenAuftrag erteilt worden ist.

(3) Um vergteichbare Geheimschutznormen zu eneichen undaufrechtzuerhalten, hat jede vertragspartei der anderen Ver-tragspartei auf deren Ersuchen lnformationen riber ihre Geheim-schutznormen und über die verfahren und vorgehensweisenzur Gewährleistung des Schutzes von Verschlusssachen mit-zuteilen.

Artikel 6

Übermittlung von Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENGGEHEIM/TOP SEORET werden zwischen den vertragsparteiennur als diplomatisches Kuriergepäck von Regierung zu Begie-rung übermittelt.

(21 Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-TRAULIOH/OONFIDENTIAL und GEHEI M/§E0RET werden zwi-schen den vertragsparteien in der Regel als diplomatischesKuriergepäck von Regierung zu Regierung oder auf von dennationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise beauftragtenSicherheitsbehörden der Vertragsparteien gebilligten Wegenübermittett. Diese lnformationen sind mit dem Geheimhaltungs-grad und mit der Angabe des Herkunftslands zu versehen.

(3) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FüRDEN DIENSTGEBRAUCH/BESTRICTED oder VS-VERTBAU-LICH/CONFIDENTIAL können auch auf den in den Absätzen 4und 5 dieses Artikels geregetten Wegen übermittelt werden.

(4) ln dringenden Fällen, das heiBt, nur wenn die Nutzung desdiplomatischen Kuriergepäcks von Regierung zu Regierung denErfordemissen nicht gerecht wird, dtirfen Verschlusssachendes Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIALdurch private Zustelldienste übermittelt werdbn, sofem diefolgenden Kriterien erfüllt sind:

1. Der Zustelldienst ist im Hoheitsgebiet der Vertragsparteienansässig und hat für die Beförderung von Wertgegenständenein Sicherheitssystem mit Unterschriftsleistung, einschließ-

lich des lückenlosen Nachweises der Verantwortlichkeit fürden Gewahrsam mittels eines Quittungs- und Nachweis-buchs oder eines elektronischen Ermittlungs-/Nachfor-schungssystems, ei ngerichtet.

2. Der Zustelldienst muss über Annahme und Auslieferung einerSendung ein Quittungs- und Nachweisbuch führen, anhanddessen er dem Absender einen Auslieferungsbeleg vorlegt,oder er muss auf einem Frachtbeleg mit Registriernummerden Empfangsnachweis führen.

3. Der Zustelldienst muss gewährleisten, dass die Sendungdem Empfänger innerhalb einer Frist von 24 Stunden bis zueinem bestimmten Datum und Zeitpunkt zugestellt wird.

4. Der Zustelldienst kann einen Bevollmächtigten oder Unter-auftragnehmer beauftragen. Die Verantwortung für die Ein-haltung der genannten Vorschriften muss iedoch beimZustelldienst verbleiben.

(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜnDEN DIENSTGEBRAUGH/RESTRICTED werden zwischen denVertragsparteien nach den innerstaatlichen Vorschriften desAbsenders übermittelt, die auch die Nutzung privater Zustell-dienste vorsehen können.

(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-TRAULICH/CONFIDENTIAL oder höher dtirfen auf elektroni-schem Wege nicht offen übermittelt werden, Unabhängig vonder Art der Übermittlung sind für die Verschtüsselung von alsVS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL oder höher eingestuftenVerschlusssachen nur Verschlüsselu ngssysteme zu venilenden,die von den betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden be-ziehungsweise beauftragten Sicherheitsbehörden genehmigtSiNd. AIS VS.NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUGH/RESTRICTEDeingestufte Verschlusssachen werden elektronisch (zum Bei-spiel rnittels Punkt-zu-Punkt-Computerverbindungen) tiber einöffentliches Netz wie das lnternet nur unter Venarendunghandelsüblicher, von den zuständigen innerstaatlichen Behör-den gegenseitig anerkannter Verschlüsselungseinrichtungenübermittelt oder abgerufen. Telefongespräche, Videokonferen-zen oder Übermittlungen per Fax, die als VS-NUB FÜB DENDIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED eingestufte Verschluss-sachen enthalten, dürfen jedoch offen erfolgen, wenn ein ge-nehmigtes Verschlirsselungssystem n icht zur Verfügung steht.

fi) Wenn Verschlusssachen von erheblichem Umfang zu über-mitteln sind, werden das Beförderungsmittel, der Transportwegund (gegebenenfalls) der Begleitschutz im jeweiligen Einzelfallvon den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsamfestgelegt.

Artikel 7

Besuche

(1) Jede Vertragspartei genehmigt zivilen oder militärischenVertretern der anderen Veftragspartei oder Mitarbeitern ihrer Auf-tragnehmer Besuche mit Zugang zu Verschlusssachen bei ihrenstaatlichen Stellen, Organen und Labors sowie bei industriellenEinrichtungen der Auftragnehmer unter der Voraussetzung, dassder Besucher im Besitz der entsprechenden Sicherheitsüber-prufungsbescheinigung ist und die Bedingung ,,Kenntnis nur,wenn nötig" erfüllt.

(2) Das gesamte besuchende Personal hält die Sicherheits-vorschriften der gastgebenden Vertragspartei ein. Besuchemgegenüber bekannt gegebene oder zur Verftigung gestellteVerschlusssachen werden so behandelt, als seien sie der dasbesuchende Personal entsendenden Vertragspartei übergebenworden, und entsprechend geschützt.

(3) Für Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen beistaatlichen §tellen der anderen Vertragspartei oder Einrichtun-gen eines Auftragnehmers, bei denen der Zugang zu Verschluss-sachen des Geheimhaltungsgrads STRENG GEHEIM ITOPSECRET erforderlich ist, werden förmliche Besuchsanträge aufdem Weg von Regierung zu Regierung vorgelegt.

571

(a) Für Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen beistaatlichen Stellen der anderen Vertragspartei oder Einrichtun-gen eines Auftragnehmers, bei denen der Zugang zu Verschluss-sachen des Geheimhaftungsgrads VS-VERTRAUUCH/CONFI-DENTIAL, GEHEIM/SECRET erforderlich ist, gilt folgendes Ver-fahren:

Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen werden derartigeBesuche unmittelbar zwischen der entsendenden und der zubesuchenden Einrichtung vorbereitet.

Bei diesen Besuchen müssen außerdem folgende Voraus-setzungen erfüllt sein:

a) Der Besuch dient einem otfiziellen Zweck.

b) Eine zu besuchende Einrichtung eines Auftragnehmersverfügt über den entsprechenden Sicherheitsbescheid.

c) Vor dem Eintreffen des Besuchers muss der zu besu-chenden Eiririchtung vom Sicherheitsbevollmächtigtender entsendenden Einrichtung die Bestätigung über dieSicherheitsüberpnifung des Besuchers unmittelbar vor-gelegt werden. Zur Feststellung der ldentität muss derBesucher im Besitz eines Personalausweises oder Reise-passes zur Vorlage bei den Sicherheitsorganen der zubesuchenden Einrichtung sein.

d) Es obliegt den Sicherheitsbevollmächtigten

aa) der entsendenden Einrichtung, zusammen mit ihrernationalen Sicherheitsbehörde beziehungsweise be-auftragten Sicherheitsbehörde sichezustellen, dasseine a) besuchende Untemehmenseinrichtung imBesitz eines entsprechenden Sicherheitsbescheidsist;

bb) der entsendenden und der zu besuchenden Einrich-tung, über die Notwendigkeit des Besuchs Einigungzu erzielen.

e) Der Sicherheitsbevollmächtigte einer zu besuchendenUntemehmenseinrichtung oder gegebenenfalls einerstaatlichen Stelle muss sicherstellen, dass Listen allerBesucher geführt werden, die deren Namen, den Namender von ihnen vertretenen Organisation, das Ablaufdatumder Sich erheitsüberprüfu ngsbeschein igung, Datum/Datendes Besuch#der Besuche und den (die) Name(n) derbesuchten Person(en) enthalten. Diese Listen sind min-destens frinf Jahre lang aufzubewahren.

0 Die nationale Sicherheitsbehörde beziehungsweise be-auftragte Sicherheitsbehörde der gastgebenden Ver-tragspartei ist berechtigt, bei Besuchen von mehr als21 Tagen Dauer eine entsprechende Vorankündigung vonihren zu besuchenden Einrichtungen zu verlangen. Diesenationale Sicherheitsbehörde be2iehungsweise beauf-tragte Sicherheitsbehörde kann daraufhin ihre Genehmi-gung erteilen; sollten jedoch Sicherheitsprobleme auftre-ten, so konsultiert sie die nationale Sicherheitsbehördebeziehungsweise beauftragte Sicherheitsbehörde desBesuchers.

(5) Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen, die alsvs-NUR rÜB DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTBICTED eingestuftsind, werden ebenfalls unmittelbar zwischen der entsendendenund der zu besuchenden Einrichtung vereinbart.

Artikel 8

Verletzung der Bestimmungenüber den Schutz von Verschlusssachen

(1) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz vonVerschlusssachen, bei denen eine unbefugte Bekanntgabe vonVerschlusssachen stattgefunden hat oder vermutet wird, sindvon der zuständigen Behörde der empfangenden Regierungunvezäglich der herausgebenden Regierung zur Kenntnis zubringen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil ll Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003

1.

2,

572

(2) ln solchen Fällen haben die zuständigen Behörden Ermitt-lungen durchzufrihren und im gegebenen Fall Disziplinar-und/oder Gerichtsverfahren entsprechend den anwendbareninnerstaatlichen Vorschriften einzuleiten. Die andere Vertrags-partei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstutzen und istüber das Ergebnis zu untenichten.

Artikel IKosten der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen

Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung diesesAbkommens entstehenden Kosten.

Artikel 10

Zuständige Behörden

Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens teilen dieVertragsparteien einander ihre ieweils zuständigen Behörden mit.

. Anikel 11

Verhältnis zu anderen Übereinkünften,Abmachungen und Vereinbarungen

Alle bestehenden Abkommen, Abmachungen und Vereinba-rungen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigenBehörden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben vondiesem Abkommen unbertihrt.

Artikel'12

Anwendung auf. bereits übermittelte Verschlusssachen

Verschlusssachen, die zwischen den zuständigen Behördenbereits ausgetauscht worden sind, sind auch weiterhin entspre-chend den innerstaatlichen Sichbrheitsvorschriften der empfan-genden Regierung zu behandeln.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil ll Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2003

Artikel 13

KonsuJtationen

Jede Vertragspartei erlaubt Geheimschutzexperten der ande-ren Vertragspartei, von Zeitzu Zeit nach gegenseitiger Vereinba-rung Besuche in ihrem Hoheitsgebiet abzustatten, um mit ihrenSicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen für denSchutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertrags-partei zur Verfügung gestellt worden sind, zu erörtem.

.Artikel't4

lnkraftUeten, überprtifu ng und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unteaeichnung inKraft.

(2) Jede Vertragspartei kann jedezeit schriftlich eine Anderungdieses Abkommens beantragen. Stellt eine Vertragspartei einenentsprechenden Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Ver-handlungen über die Anderung des Abkommens auf. ln jedemFall wird dieses Abkommen zehn Jahre nach seinem lnkrafttretenvon den Vertragsparteien gemeinsam überprüft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wegeschriftlich kündigen. lm Fall der Kündigung dieses Abkommensdurch eine Vertragspartei sind alle aufgrund dieses Abkommensvon der anderen Vertragspartei übermittelten oder bei ihr ent-standenen Verschlusssachen weiterhin nach diesem Abkommenzu behandeln.

(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim §ekretariat derVereinten Nationen nach Artikel '102 der Gharta der VereintenNationen wird unveaüglich nach seinem lnkrafttreten von derRegierung des Vereinigten Königreichs Großbrttannien und Nord-irland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabeder VN-Registrierungsnurnmer von der erfolgten Hegistrierungunterrichtet, sobald diese vom §ekretariat der Vereinten Natio-nen bestätigt worden ist.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Hegierungen gehörigbefugten Unteaeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu London am 9. Mai 2003 in zwei Urschriften,jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlautgleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Thomas Matussek

Ftir die Regierung des Vereinigten KönigreichsGroßbritannien und Nordirland

David Omand

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' Das Ausrärtige furt beehrt sich, auf die Gespräche art

2:/'3.11.198? ia Bonn zwischen einer deutschen unil einer us-amerikanischen Delegation zur{lckzuko{tmdn. Gesprächsgegenstand

waren die durch Austausch vertraulicher diplornatischer §oten am

23,L2.1960 Eeschlossene Vereinbarung über die Geheimhaltung von

Informationen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerlka und

der Bundesrepublik Deuischland, sowie die verfahrensvprschriftenzu die.ser Vereinbarung', die durch Briefwechsel- vom L0.93,/t6,04.-1.970 in Kraft'gesetzt trorden sind,

EntsprechenddenErgebnissendieser.Gespräch"ffiAuswärtige Arnt die Aktualisierung der vorgenannten Vereinbarung

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von 1960 durch die nachfolgenden Änderungen rior;

1. Absatz 2 des Notenwechsels:

rlch beehre mich claher, vorzuschlagen, da8 aLle zwischen

unsere11 beiden Regierungen oder durch v"t*ffig einerctritten Regierung weitergegebenen verschLu8sachen im

Einklang mit diesen Grundsätzen geschlltzt werden, daß

?. Nunner L der Anlagä ilber atlgemeine Geheimschutzver-

fahren:

,1. Aurtliche Informationen, denen von einer rinserer

beiilen Regierungen oder im Einvernehmen zwischen

unsereD beiilen Begiertngen ein Geheimhaltungsgrad

gegeben wird und dle auf von ilen Regierungen ge-

nehrnigten llegen zugestel.lt werden, erhalten durch

die zuständigen Behörden der Empfängerregierung

einen Gehefunhal.tu+gsgrad, der ei.nen Geheimschutz

gewährleiatet, der dem von der clie Information

l"iefernden Regierung geforderten Grad gleichwertig

oder höher ist."

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BM I Fax P 4/4

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Nummer 5 der AnLage tiber allgemeine Geheimschutzver-fahren:

"6. Verschlußeachen werden nur von RegLerung za Re*gierung tibermitteLt, sofern nicht von den Regie-rungen etwas anderes genehnigt wird.n

wenn das vorstehende die zustimnung d.er Regierung der ver-einigten staaten von tunerika findet, schlägt die Regierung derBundesrepubrik Deuts.chLand vor, daß diese Note und die Antwort indiesem sinne eine vereinbarung zwischen den beiden Regieruogenmit Wirkung vom Datum der Antwort darstellen.

Das Auswärtige turt benutzt d,iesen AnIa8, die Botschaft dervereinigten §taaten von Amerika erneut seiner. ausgezeichnetenHochachtung zu versiehern.

Bonn, den 29. März 1988

L.§.

An dieBotschaft d.er

Vereinigten Staatenvon Amerika

3.

rel;o/ 'lttt

30 Y'

2014-06-27 162A4:

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BM I Fax P 1/4

EMBASSY OF THE

UNITED §TATES OF AMERICA

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The Emba§sy of bhe Unibed StaLe§ of America presenLs i[scornpliments to the Auswaertiges Amt of ihe Federal Republic ofGertnany and has the honor to refer to thq Ausuaertiges Amt,sf-lote Verbale tiumbec 512-522/80.L USA of t{arch 29, }988, whichrt ät.es as folLous:

QuoLe

fhe Foreign office has t"he honor Lo refer to thetalks oE a German and an American delegation in Bonnorr 2 and 3 Novenher 1987. §ubject mabter flas theagreemenL made by the exchänge of confidenbialdiplonahic notes oE 23 Uecember 1960 on Lhe obsärvanceof secrecy of information beLween the United Stabes ofAmerica and the Federal nepublic of Germany and theprocedural rules for bhis agreement, which becarneeffective by an exchange of leLters on 10 ttarch antl 16ApriI 1970.

lrr ;rccortlance wiLh t'.he. result oE these talks, thePoreign Office proposes Lo bring bhe above-rnentionedagreem€nL of 1960 up t.o date by t.he foll.owing changes:

I. Paragraph 2 of t.tre exchange of n?tre§:

'I ha're tlre honor, thereforer to propo$ethaL aIl classified inform..t.i.on and maberiaL'*hictr are hrarr§mit,terl beIween our§overnfnetlt,s or [hrough bhe agency of a thirdGoverrlr(teoL, shall be proieched accürding Lothe principles thaL, . ,."

2. hlo. I of Lhe at t.achment about generalprr)cedures in t he protecb ion of clas§i f iedrnat t,ers:

"I. Of Eicial informäLi,on wl'lich is given äsesurity clas§if ication by on€ cf ourt,wo Gove r rlaenb§ CI r by consu ltat. i"onbeLween ou r t,wo Gover nrnent§, and whichi.s delivered bhrough clrannels approvedby the Governlnenbs lrrhich tdill ensuresecu r i by proL ect iol wh i ch is egua I Loor higher Lhan the level reguired byLhe Governtnenl supplying Lheinf ormatiorl . r

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7414 - 06 -?7 16: 05

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BM I Fax P 2/4

llo, 6 of the at.tactrraenb aboub generalprocedures irr tne proL.ecEion.of classifiedmat t"ers:

. '6. Classified information and maLerial' $riII be delivered only from Governnent

Lo Gouernment, uuless Lhe Government.shave approved somet.hing eIse.r

If the Governrnenh of the uniLed state§ of A$errcaagrees to uhat ls Broposed abover Lhe Governmenb ofIhe Federal nepubllc o.[ cermanf proposes t.hat thisnote and the reply Lo it shall constibuue an agreementbeLweeu bhe bwo GovernmenLs which becomes effecbivewibh [he dabe of Lhe reply.

the Foreign Office avails itself of lhisopportunity [o renev, Lo the Embassy of bhe uni[edStaLes of Anerica Lhe assurance of its hlgheslconsitleraLion.

Eod quöLe.

The Embassy of the Unitecl Stabes of America SgggE§. ontrehalf of the United States Government the changeq proposed byLhe Auswaertiges Amt to bhe agreeßent of 1960 on the observanceof secrecy of informaLion., an«l agrees Lhat Lhe AusuaertigesAffit's noLe vertrale of ttarch 29, 1988, together with Lhis reply,shall constibut,e an agreement beLween our Lwo Gove(nrnenEs.

The Slnbassy of Lhe United Suabes of America t.akes thisopportunity to renew to the Aushraertiges AmB of Lhe FederalRepublic of Germany the. assurances of its highest consideration.

tirnbassy of hhe United St.abes of Arnerica

t)onn-tlad Godesberg , Fcbruary l6, f 9B9

ffi9.1

IEl-r' ait'-