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Sonderveröffentlichung I n einer möglicherweise wegwei- senden Entscheidung im sog. „Dieselskandal“ hat das Land- gericht Hamburg, Az. 329 O 105/17 zugunsten der Kläger entschieden, dass den von einem „Schummel- diesel“ betroffenen Autokäufern ein Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen und typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduk- tion zusteht. Damit haben nicht nur diejenigen Kunden, die ihr Fahrzeug kreditfinanziert haben und sich über den sog. Widerrufs- joker von dem Autokaufvertrag lösen können, sondern vielmehr jeder Autokäufer, bei dem VW die sog. „Schummelsoftware“ ein- gesetzt hat, die Möglichkeit sein jetziges Fahrzeug abzugeben und geben ein aktuelles, fabrikneues Modell einzutauschen. Dieses Urteil verdient besondere Aufmerksamkeit, weil die Kunden nicht nur den Rücktritt vom Ver- trag erklären können und sodann in der Rückabwicklung einen An- spruch auf Rückzahlung des Kauf- preises abzüglich einer Nutzungs- entschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs haben (so beispielsweise Landgericht Os- nabrück, Urteil vom 15.03.2018, Az. 4 O 667/17), sondern auch einen sog. Nachlieferungsanspruch in der Form eines fabrikneuen Fahr- zeugs verlangen können. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der VW-Händler sich nicht unter Verweis auf einen Modelwechsel weigern kann, das fabrikneue und typengleiche Ersatz- fahrzeug aus der aktuellen Serien- produktion mit gleicher technischer Ausstattung wie das ursprünglich gekaufte Fahrzeug zu liefern, um den Mangel zu beseitigen. Dabei spielt es nach Auffassung des Landgerichts Hamburg keine Rolle, dass das ursprünglich ge- baute Fabrikat so nicht mehr ge- baut wird, sondern der Hersteller sich hier schon für ein neueres Modell entschieden hat. Zudem ist an den benannten Entscheidungen bemerkenswert, dass auch ein etwaig durch- geführtes Softwareupdate den Anspruch nicht beseitigt. Nach Auffassung des Gerichts besteht der plausible Verdacht, dass das Angebot mit einem Softwareup- date keine ausreichende Nachbes- serung darstellt. Die technischen Bedenken seien auch für einen Laien nachvollziehbar. So führt das Gericht aus, „wenn die Softwarenachbesserung nun- mehr dazu führt, dass der Motor nur noch im Prüfstandmodus betrieben wird, das heißt, eine permanente Abgasrückführung erfolgt, so dürfte relativ klar sein, dass damit ein deutlich gestei- gerter Verschleiß der betroffenen Modelle einhergeht“ . Damit bestehen positive Aus- sichten, auch neben den Wider- rufsmöglichkeiten eines Darle- hensvertrages, auf der Ebene der Gewährleistungsrechte den Rück- tritt zu erklären oder die Nachlie- ferung eines Neufahrzeugs ver- langen zu können, welches die aktuellen Abgasgrenzwerte ein- hält. Damit stehen dem Verbrau- cher vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung. Die Entscheidung ist nach un- serer Auffassung wegweisend für den weiteren Verlauf der Verfah- ren gegen VW. Betroffene Autofahrer müssen sich allerdings beeilen. Schaden- ersatzklagen und Rückabwick- lungsansprüche können nur noch bis Ende 2018 gegenüber VW gel- tend gemacht werden. Daher ist zu empfehlen, dass betroffene Autofahrer sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche umgehend mit einem spezia- lisierten Anwalt in Verbindung setzen. ALLES was RECHT ist. Rechtsanwalt Werner Dillerup Hoffnung für Kunden im Dieselskandal! Rücktritt vom Vertrag möglich: Nachlieferung eines mangelfreien, fabrikneuen und typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der Serienproduktion geschuldet! DILLERUP & ROHN Rechtsanwälte PartGmbB Rektoratsweg 36 48159 Münster Telefon 02 51 / 13 46 76 60

Ho nung für K unden im Dieselsk andal! · Sonderveröf fentlichung In einer möglicher we ise we gw ei-senden En tscheidung im sog . Dieselsk andal h at das Land-ge rich t Hambur

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Page 1: Ho nung für K unden im Dieselsk andal! · Sonderveröf fentlichung In einer möglicher we ise we gw ei-senden En tscheidung im sog . Dieselsk andal h at das Land-ge rich t Hambur

Sonderveröffentlichung

In einer möglicherweise wegwei-senden Entscheidung im sog. „Dieselskandal“ hat das Land-

gericht Hamburg, Az. 329 O 105/17

zugunsten der Kläger entschieden, dass den von einem „Schummel-diesel“ betroffenen Autokäufern ein Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen und typengleichen Ersatzfahrzeugs

aus der aktuellen Serienproduk-tion zusteht. Damit haben nicht nur diejenigen Kunden, die ihr Fahrzeug kreditfinanziert haben und sich über den sog. Widerrufs-joker von dem Autokaufvertrag lösen können, sondern vielmehr jeder Autokäufer, bei dem VW die sog. „Schummelsoftware“ ein-gesetzt hat, die Möglichkeit sein jetziges Fahrzeug abzugeben und geben ein aktuelles, fabrikneues Modell einzutauschen.

Dieses Urteil verdient besondere Aufmerksamkeit, weil die Kunden nicht nur den Rücktritt vom Ver-trag erklären können und sodann in der Rückabwicklung einen An-spruch auf Rückzahlung des Kauf-preises abzüglich einer Nutzungs-entschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs haben (so beispielsweise Landgericht Os-nabrück, Urteil vom 15.03.2018, Az. 4 O 667/17), sondern auch einen sog. Nachlieferungsanspruch in der Form eines fabrikneuen Fahr-zeugs verlangen können.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der VW-Händler sich nicht unter Verweis auf einen Modelwechsel weigern kann, das fabrikneue und typengleiche Ersatz-fahrzeug aus der aktuellen Serien-produktion mit gleicher technischer Ausstattung wie das ursprünglich gekaufte Fahrzeug zu liefern, um den Mangel zu beseitigen.

Dabei spielt es nach Auffassung des Landgerichts Hamburg keine Rolle, dass das ursprünglich ge-baute Fabrikat so nicht mehr ge-baut wird, sondern der Hersteller sich hier schon für ein neueres Modell entschieden hat.

Zudem ist an den benannten Entscheidungen bemerkenswert,

dass auch ein etwaig durch-geführtes Softwareupdate den Anspruch nicht beseitigt. Nach Auffassung des Gerichts besteht der plausible Verdacht, dass das Angebot mit einem Softwareup-date keine ausreichende Nachbes-serung darstellt. Die technischen Bedenken seien auch für einen Laien nachvollziehbar.

So führt das Gericht aus, „wenn die Softwarenachbesserung nun-mehr dazu führt, dass der Motor nur noch im Prüfstandmodus betrieben wird, das heißt, eine permanente Abgasrückführung erfolgt, so dürfte relativ klar sein, dass damit ein deutlich gestei-gerter Verschleiß der betroffenen Modelle einhergeht“.

Damit bestehen positive Aus-sichten, auch neben den Wider-rufsmöglichkeiten eines Darle-hensvertrages, auf der Ebene der Gewährleistungsrechte den Rück-tritt zu erklären oder die Nachlie-ferung eines Neufahrzeugs ver-langen zu können, welches die

aktuellen Abgasgrenzwerte ein-hält. Damit stehen dem Verbrau-cher vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung.

Die Entscheidung ist nach un-serer Auffassung wegweisend für den weiteren Verlauf der Verfah-ren gegen VW.

Betroffene Autofahrer müssen sich allerdings beeilen. Schaden-ersatzklagen und Rückabwick-lungsansprüche können nur noch bis Ende 2018 gegenüber VW gel-tend gemacht werden.

Daher ist zu empfehlen, dass betroffene Autofahrer sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche umgehend mit einem spezia-lisierten Anwalt in Verbindung setzen.

ALLES wasRECHT ist.

Rechtsanwalt

Werner Dillerup

Hoffnung für Kunden im Dieselskandal!Rücktritt vom Vertrag möglich: Nachlieferung eines mangelfreien, fabrikneuen und

typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der Serienproduktion geschuldet!

DILLERUP & ROHN Rechtsanwälte PartGmbBRektoratsweg 36 48159 Münster Telefon 02 51 / 13 46 76 60