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StB´n Dipl.-Ing.-Ökonom Petra Hofmann

StB Dipl.-Ökonom Frank Domine

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ThemenübersichtI Jahressteuergesetz 2015 und Aktualisierung des Anwen-

dungserlasses zur Abgabenordnung (AOAE)

II Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften „Kroatiengesetz“

III Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

IV Betriebsprüfung im digitalen Zeitalter (insbesondere Registrierkassen)

V Mindestlohn

VI Kennzahlen

VII Kurze Meldungen

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I Jahressteuergesetz 2015 / Aktualisierung des AO-Anwendungserlasses

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26. August 2014 einen Referentenentwurf zur Anpassung der Abgaben-ordnung (AO) an den Zollkodex der Europäischen Union (ZollkodexAnpG) veröffentlicht. Der Kabinettsbeschluss erfolgte am 24. September 2014. In seiner Sitzung vom 7. November 2014 hat der Bundesrat über den Gesetzesentwurf beraten. Am 5. Dezember ist die 2./3. Lesung im Bundestag und am 19. Dezember ist die abschließende Beratung im Bundesrat geplant.

Anders als der Name vermuten lässt, liegt der inhaltliche Schwerpunkt des Gesetzentwurfs nicht auf der Anpassung der Regelungen der AO an die EU-Verordung zur Festlegung des Zoll-kodex der Union, sondern auf der Änderung weiterer Vorschriften. Faktisch handelt es sich um das Jahressteuergesetz 2015, mit dem fachlich notwendiger Regelungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts umgesetzt wird.

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1. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen § 3 Nr. 34a EStG – E (strittig – Widerstreit zwischen Bundesrat und Bundestag)

Ergänzung der steuerfreien Lohnleistungen für:

• kurzfristige Kinder- und Angehörigenbetreuung und

• Vermittlungs- und Beratungsleistungen durch ein Unter-nehmen, das den Arbeitnehmer (AN) hinsichtlich Betreuung von Kindern (< 14 Jahre) / pflegebedürftiger Angehöriger berät oder Betreuungspersonal vermittelt.

Beispiele: Betreuungsaufwand aufgrund dienstlich ver-anlasster Fortbildungsmaßnahme oder aufgrund eines Ein-satzes zu einer außergewöhnlichen Dienstzeit, auch im Privat-haushalt des Arbeitnehmers. Die hierfür anfallenden Aufwen-dungen können bis zu 600 € jährlich steuerfrei ersetzt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht möglich.

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2. Definition einer Erstausbildung § 9 Abs. 6 EStG – E bzw. § 4 Abs. 9 EStG – E

Nach der bisherigen Rechtslage, an der sich nichts ändern soll, sind die Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium als Kosten der Lebensführung steuerlich nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berück-sichtigen.

Erst die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung bzw. Zweit-studium sind als Werbungskosten (WK) oder Betriebsaus-gaben (BA) abziehbar, sofern ein Zusammenhang zu mög-lichen späteren Einkünften besteht.

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Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 ist gesetzlich bestimmt, was unter einer Erstausbildung zu verstehen ist:

• Mindestdauer der Ausbildungsmaßnahme 18 Monate,

• Ausbildung muss abgeschlossen werden (Abschlussprüfung oder mittels planmäßiger Beendigung),

• definierte Ausbildungsziele, feststehender Lehrplan, Beginn und Ende der Ausbildung müssen feststehen und

• geordnete Ausbildung auf Grundlage von Vorschriften bzw. Richtlinien der Berufs- oder Wirtschaftsverbände bzw. Bildungsträger.

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Der Gesetzesentwurf nennt folgende Beispiele, in denen keine Erstausbildung vorliegt:

• Kurse zur Berufsorientierung oder – vorbereitung,

• Kurse zur Erlangung der Fahrererlaubnis für Nutzfahrzeuge oder Gabelstapler,

• Betriebspraktika,

• Anlerntätigkeiten bzw. kurzfristige Einweisungen und

• Grundausbildung bei der Bundeswehr.

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3. Besteuerung von geldwerten Vorteilen im Zusammen-hang mit Betriebsveranstaltungen

Bisher sind Aufwendungen für bis zu zwei Betriebsveran-staltungen pro Jahr und bis zu einer Freigrenze von 110 € pro Person steuerfrei. Hierbei sind sämtliche Kosten z.B. für Übernachtung, Saalmiete, Kapelle einschließlich Mehrwert-steuer zu berücksichtigen.

Nehmen Angehörige (Ehefrau, Kinder) oder Gäste des AN an der Betriebsveranstaltung teil, so ist der auf diese Personen entfallende Anteil an den Gesamtkosten dem AN zuzurechnen.

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Der BFH hat in zwei Urteilen vom 16.05.2013 – VI R 94/10 sowie VI R 7/11 seine Rechtsprechung geändert. Danach sind jedoch nur solche Kosten des AG einzubeziehen, die geeignet sind, beim AN einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können. Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung wie z.B. Miete, Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters oder Reisekosten bleiben bei der Ermittlung der Überschreitung der 110 € Grenze unberücksichtigt.

Außerdem ist der auf die Begleitperson entfallende Aufwand dem AN bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, nicht zuzurechnen.

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Ab 2015 soll die Freigrenze für Zuwendungen an AN anlässlich einer Betriebsfeier pro AN von 110 € auf 150 € erhöht werden. Die Freigrenze gilt je Veranstaltung, für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Allerdings muss sich der AN Auf-wendungen für eine Begleitperson wieder zurechnen lassen.

§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG - E bestimmt welche Zuwen-dungen an den AN im Rahmen von Betriebsveranstaltungen zu besteuern sind. Unerheblich ist zukünftig, ob diese dem AN einzeln zugerechnet werden können. Somit fallen auch Reise-, Miet- oder Kosten für das Rahmenprogramm in die 150 € Grenze. Sachzuwendungen bis 60 € anlässlich einer Betriebs-veranstaltung sind ebenfalls in die 150 € Grenze einzu-beziehen.

Werden die o. g. Änderungen Gesetz, ist die neue Rechtsprechung des BFH ab 2015 gegenstandslos.

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4. Kürzung des Betriebsausgabenabzuges (§ 3c Abs. 2 EStG-E)

Ab Veranlagungszeitraum 2015 gilt ein Teilabzugsverbot für:

• Wertminderung aus Gesellschafterdarlehen und

• Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung.

Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

• die Überlassung von Darlehen bzw. Wirtschaftsgütern erfolgt zu nicht fremdüblichen Konditionen,

• an eine Körperschaft an der der Darlehensgeber maß-geblich beteiligt ist (Beteiligung > 25 %) und

• deren Anteile er im Betriebsvermögen hält.

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Begründet wird die Gesetzesänderung damit, dass in diesen Fällen das Darlehen bzw. der Überlassungsvertrag mit teil-weise steuerfreien Beteiligungserträgen in Zusammenhang steht (Teileinkünfteverfahren).

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5. Übergang Steuerschuldnerschaft auf Leistungs-empfänger per Rechtsverordnung § 13b Abs. 10 UStG-E

Zukünftig ist das BMF ermächtigt, zeitlich beschränkt durch Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrats, den Katalog der Lieferungen/Leistungen zu erweitern, in denen der Leistungsempfänger Steuerschuldner gemäß § 13b UStG wird, wenn:

• in einer größeren Zahl von Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung aufgetreten ist und

• diese Fälle voraussichtlich zu erheblichen Steuerausfällen führen werden.

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6. Sonstige Änderungen ab 2015

• Vorrangig hälftige Aufteilung bei Sonderausgaben, außer-gewöhnlichen Belastungen sowie Steuerermäßigungen nach § 35a EStG bei Einzelveranlagung von Ehegatten. Andere Aufteilung auf Antrag möglich.

• Mitteilungspflicht der Finanzbehörden an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Geldwäsche bereits bei Anhaltspunkten für aufsichtsrelevante Sach-verhalte i.S. des § 16 Geldwäschegesetz.

• Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels (§18 Abs. 2 S. 5 UStG-E).

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Aktualisierung des Anwendungserlasses zur Abgaben-ordnung

Mit BMF-Schreiben vom 1. August 2014 (BStBl 2014 S. 1067) hat die Finanzverwaltung den Anwendungserlass zur AO geändert.

Im Wesentlichen sind folgende Bereiche betroffen:

• elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden,

• Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten und

• Beschwer bei Nullfestsetzung.

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1. Elektronische Kommunikation § 87a AO

Seit dem 1. Juli 2014 sind Behörden des Bundes aufgrund des E-Government Gesetzes verpflichtet, einen Zugang für elektronische Dokumente zur Verfügung zu stellen

Hat eine Behörde ein E-Mail-Postfach, erfüllt sie ihre Verpflichtung zur Eröffnung eines elektronischen Zugangs. Diese ist auch erfüllt, wenn die Behörde ein elektronisches Verfahren z.B. das Elster-Verfahren eingerichtet hat, über das elektronische Dokumente übermittelt werden können.

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Die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Finanz-behörden und an die Steuerpflichtigen ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AO).

Die Zugangseröffnung kann durch:

• ausdrückliche Erklärung oder

• konkludent sowie generell oder nur für bestimmte Fälle erfolgen.

Vorbehaltlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (z.B. elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten) besteht weder für die Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden ein Zwang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.

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Bei natürlichen oder juristischen Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und die auf einem im Verkehr mit der Finanzbehörde verwendeten Briefkopf, in einer Steuererklärung oder in einem Antrag an die Finanzbehörde ihre E-Mail-Adresse angegeben oder sich per E-Mail an die Finanzbehörde gewandt haben, kann i. d. R. davon ausgegangen werden, dass sie damit konkludent ihre Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt haben. (Zu § 87a Nr. 1 AEAO)

Bei Steuerpflichtigen, die keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben (z. B. Arbeitnehmer, Rentner), ist dagegen derzeit nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen, aber nicht formgebundenen Einverständniserklärung von einer Zugangseröffnung i. S. d. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO auszugehen. (Zu § 87a Nr. 1 AEAO)

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Es ist unklar, wie das Gesetz durchgeführt wird. Es birgt Gefahrenpotential. Wir empfehlen, nicht mit den Finanzbehörden per email zu kommunizieren und in Briefen an die Finanzbehörde die email - Adresse aus dem Briefkopf zu entfernen.

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1.1 Zugang elektronischer Dokumente

Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO).

Ob und wann der Empfänger das bearbeitbare Dokument tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist für den Zeitpunkt des Zugangs unbeachtlich.

1.2 Elektronisch signierte Dokumente

Soweit durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist, kann dieser Form auch durch Übermittlung in elektronischer Form entsprochen werden. Hierbei muss das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. d. § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen sein (§ 87a Abs. 3 und 4 AO).

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2. Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO)

In Nr. 4 des AEAO zu § 129 AO wurde die Entscheidung des BFH vom 27.8.2013 – VIII R 9/11 zu sogenannten Übernahmefehlern eingearbeitet. Danach kann eine offenbare Unrichtigkeit auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung oder dieser beigefügten Anlagen enthaltene, offenbare, d.h. für das FA erkenn-bare Unrichtigkeit, als eigene übernimmt. Liegt eine offenbare Un-richtigkeit vor, ist eine Berichtigung des Steuerbescheides jeder-zeit möglich.

Im entschiedenen Fall, hatte das Finanzamt bei der Einkommen-steuerveranlagung übersehen, dass der Steuerpflichtige in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatz-steuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigen Umsatzsteuer-zahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hatte.

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3. Beschwer auch bei Nullfestsetzung § 350 AO

Bei einer Nullfestsetzung besteht grundsätzlich keine Beschwer. Dies gilt nicht in folgenden Fällen:

• Mit dem Einspruch wird eine Steuervergütung begehrt (z. B. die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs).

• Durch den Einspruch soll eine vom Steuerbescheid abweichende Berücksichtigung von Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ermöglicht werden.

• Es wird eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG begehrt.

• Die der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Besteuerungs-grundlagen sind für ein anderes Verfahren bindend (z.B. für das BAföG-Verfahren).

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Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgaben-ordnung

Mit dem Gesetzentwurf vom 24.09.2014 soll die Steuer-hinterziehung weiter konsequent bekämpft werden. Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) sollen weiter verschärft werden. Folgende Gesetzesänderungen sind zum 1. Januar 2015 geplant:

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1. Selbstanzeige

Die Verfolgungs- und Verjährungsfrist beträgt in allen Fällen der Steuerhinterziehung 10 Jahre und nicht nur in besonders schweren Fällen § 376 Abs. 1 AO.

Die Grenze, bis zu der eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, soll von 50.000 € auf 25.000 € je Tat ( d.h. je Steuerpflichtigen, je Steuerart, je Veranlagungszeitraum) herabgesetzt werden. In allen übrigen Fällen ist ein Absehen von der Strafverfolgung nur bei gleichzeitiger Zahlung eines erhöhten Strafzuschlages möglich. Stattdessen kann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn der Täter zusätzlich einen Zuschlag zur verkürzten Steuer zahlt.

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Zuschlag nach § 398a AO

Betrag der hinter-zogenen Steuer bis 31.12.2014 ab 01.01.2015

     

1 - 25.000 €

0%

0%

25.001 - 50.000 €

10% 50.001 - 100.000 €

5%

100.001 - 1.000.000 € 15%

über 1.000.000 € 20%

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2. Erweiterung der Sperrgründe für die strafbefreiende Selbstanzeige

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist künftig auch dann nicht möglich wenn:

• Ein Finanzbeamter zu einer USt- oder LSt-Nachschau er-schienen ist und sich ausweist. Die Sperrwirkung entfällt, sofern keine Feststellungen getroffen wurden, der Finanzbeamte die Geschäftsräume verlässt und kein anderer Sperrgrund greift.

• Besonders schwere Steuerhinterziehung (z.B. Mitwirkung eines Amtsträgers) vorliegt.

• Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an Täter, Vertreter, Gehilfen oder Anstifter erfolgt ist.

• Die Zahlung der Steuer, des Zuschlages und der Zinsen auf Steuernachforderungen nicht insgesamt erfolgt ist.

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3. Sonderregelung für die USt-Voranmeldung und LSt-An-meldung

Die korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung gilt als wirksame Teilselbstanzeige (§ 371 Abs. 2a AO – E). Die gänzlich neue Regelung in § 371 Abs. 2a AO-E soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Voranmeldungen aufgrund der kurzen Abgabefrequenz und der Bedingungen des Massenverfahrens wesentlich häufiger als jährliche Steuererklärungen gemäß § 153 AO korrigiert werden müssen.

Zum anderen soll die Korrektur dieser Steueranmeldungen nicht als Tatentdeckung gewertet und auch kein Selbstanzeige-zuschlag erhoben werden.

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Ausdrücklich ausgenommen von diesen Erleichterungen ist die (jährliche) Umsatzsteuerjahreserklärung. Für eine vollständige und damit wirksame Selbstanzeige soll allerdings insoweit keine Korrektur nachfolgender Voranmeldungen (des Folgejahres) erforderlich sein.

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II Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens

zur EU und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

„Kroatiengesetz"

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Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 – kurz „Kroatiengesetz“ genannt – sind u. a. umfangreiche Änderungen bei der Umsatzsteuer verbunden.

Herauszuheben sind die Einführung sogenannter Mini-One-Stop-Jobs und die neuen Regelungen bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Diese Neuregelungen werden nachfolgend näher erläutert.

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1. Neuregelungen zum Ort der sonstigen Leistung für elektronische Dienstleistungen

Ab dem 01.01.2015 gelten für B2C-Umsätze (Umsätze an Nichtunternehmer) für Telekommunikationsleistungen, für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie für sonstige elektronische Dienstleistungen neue Ortsregelungen.

1.1 Anwendungsbereich:

• Bereitstellung von Bildern (z. B. Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen, Fotos),

• Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen,

• Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung,

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• Online-Versteigerungen ( z. B. Online-Marktplatz)

• Bereitstellen von Texten und Informationen,

• Bereitstellung von Datenbanken (z. B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen),

• Bereitstellen von Musik (z. B. die Gewährung des Zugangs zu und das Herunterladen von Musik, Jingles u. ä. auf PC, Mobiltelefone),

• Bereitstellen von Filmen und Spielen,

• Erbringung von Fernunterrichtsleistungen und

• Internet-Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen ( z. B. Nachrichten, Wetterberichte, Web-Hostings, Zugang zu Chatlines).

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1.2 Ort der sonstigen Leistung:

Bisher - Unterscheidung, ob Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist:

• Unternehmer = B2B-Umsatz, d. h. am Sitz des Leistungsempfängers steuerbar, grds. Reverse-Charge- Verfahren,

• Nichtunternehmer = B2C-Umsatz, d. h. am Sitz des leistenden Unternehmers steuerbar,

Neuregelung - betrifft B2C-Umsätze:

• zukünftig am Sitz, Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsempfängers steuerbar (Verbrauchslandprinzip)

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1.3 Folgen der Neuregelung:

• Der (allgemeine) Steuersatz des Empfängerlandes findet Anwendung.

• Der leistende Unternehmer wird im Empfangsland registrierungspflichtig.

• Der leistende Unternehmer hat die Umsatzsteuer im Empfangsland abzuführen.

Um dies zu vermeiden, besteht ab 2015 die Möglichkeit, dass auch EU-Unternehmer derartige Umsätze ausschließlich in ihrem Heimatland in einem besonderen Verfahren anmelden (sog. Mini-One-Stop-Shop = MOSS).

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1.4 Ablauf:

• Besteuerungszeitraum = Kalendervierteljahr,• Anzeige der Teilnahme an das Bundeszentralamt für Steuern

(BZSt) auf elektronischem Weg (vor Beginn des Kalendervierteljahres),

• Verfahren gilt für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer keine Betriebsstätte hat,

• Widerruf an das BZSt für die Zukunft möglich,• Elektronische Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung für

jeden Mitgliedstaat, in dem Umsätze bewirkt wurden (separate Aufzeichnungen erforderlich),

• Abgabetermine: 20.04., 20.07., 20.10., 20.01.,• Entrichtung der selbst berechneten (ausländischen)

Umsatzsteuer an das BZSt,• bei wiederholtem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus

diesem Verfahren: Ausschluss durch BZSt möglich.

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Hinweis:

Das Verfahren bietet nicht die Möglichkeit, zusätzlich auch Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen. Soweit Unternehmer Vorsteuern geltend machen wollen, müssen sie dies – wie bisher – im jeweiligen Mitgliedstaat im Rahmen eines gesonderten Vergütungsantrags tun.

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2. Änderungen des Reverse-Charge-Verfahrens:

2.1 Übergang der Steuerschuldnerschaft für Tablets und Spielekonsolen:

Neben Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen unterliegen ab 01.10.2014 nunmehr auch Tablet-Computer (tragbare, flache Computer in besonders leichter Ausführung mit Touchscreen) und Spielekonsolen (Computer oder computerähnliche Geräte, die in erster Linie für Videospiele entwickelt wurden) der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Absatz 2 Nr. 10 UStG.

Dies gilt - wie bei den bisherigen Gegenständen - nur dann, wenn die Summe der für die Lieferung in Rechnung gestellten Entgelte mindestens 5.000 € beträgt.

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2.2 Übergang der Steuerschuldnerschaft für Edelmetalle und unedle Metalle:

Nach der neuen Nummer 11 des § 13 b Absatz 2 UStG unterliegt ab 01.10.2014 auch die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen der Steuerschuldnerschaft des Leistungs-empfängers.

Hierzu wurden in der neuen Anlage 4 zum UStG die einzelnen Metalle aufgelistet (vgl. Anlage).

Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist der jeweilige Zolltarif. Um festzustellen, ob ein Neumetall oder Halbzeug unter die Anlage 4 fällt, muss im 1. Schritt dessen zolltarifliche Einstufung ermittelt werden. Erst im 2. Schritt ist dann zu prüfen, ob das Produkt in der Anlage aufgeführt ist.

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Die Zolltarifnummern können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:

http://auskunft.ezt-online.de/ezto/SeqEinreihungSucheAnzeige.do?init=ja#ziel

Die neue Anlage 4 zum UStG beinhaltet u. a.:

• Silber, Gold und Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver;

• Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter aus Aluminium; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Aluminium;

• Blei in Rohform; Pulver und Flitter aus Blei; Bleche, Bänder und Folien aus Zink.

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Werden Edelmetalle oder unedle Metalle geliefert, für die der liefernde Unternehmer die Differenzbesteuerung anwendet, bleibt er – wie bisher – Steuerschuldner (§ 13b Absatz 5 Satz 9 UStG).

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2.3 Übergangsregelung für Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets:

Bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.09.2014 und vor dem 01.01.2015 ausgeführt werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Absatz 1 Nr. 1 UStG (wie bisher) ausgegangen sind.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

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2.4 Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen:

Ab dem 01.10.2014 wurde der § 13b UStG bezüglich der Bauleistungen durch das Kroatiengesetz wie folgt geändert:

Nach § 13b Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG n.F. ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner für an ihn erbrachte Bauleistungen, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt.

Allerdings fehlt eine gesetzliche Definition des Worts „nachhaltig“.

Der Gesetzgeber ist jedoch der Auffassung, dass ein Unternehmer dann nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er zumindest 10% seines Weltumsatzes als Bauleistungen ausführt.

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Was ist eine Bauleistung?

Das UStG definiert als Bauleistungen:

Werklieferungen und sonstige Leistungen, die • der Herstellung, • Instandsetzung oder Instandhaltung, • Änderung oder Beseitigung

von Bauwerken dienen.

Als Bauwerke gelten umsatzsteuerlich neben Gebäuden, Hoch- und Tiefbauten, auch aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen, die mit dem Erdboden verbunden sind oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhen.

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Dies sind insbesondere:

• Kraftwerke, Silos,• Straßen, Pflasterung,• Brücken,• Deiche, Staudämme,• Windkrafträder,• Strommasten,• Wasser- und Abwasserleitungen,• Klärwerke,• Tunnel, Stollen,• Rohrleitungen, Kabelnetze.

Keine Bauleistungen sind vor allem

• Planungs- und Überwachungsleistungen.

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Folgende Leistungen sind inbesondere als Bauleistungen aus umsatzsteuerlicher Sicht anzusehen:

• Erdbewegungs-, Estrich-, Fug-, Maurer-, Schalungs-, Straßenbau-, Schreiner-, Installations-, Maler-, und Lackierarbeiten,

• Dachbegrünung und

• andere substanzverändernde Arbeiten, wie:

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- Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen;

- Einbau von Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen;

- Abbruch von Bauwerken;- Installation einer Lichtwerbeanlage oder der Hausanschluss

durch Energieversorgungsunternehmen;- Aufbau oder aufwändige Installierung einer größeren

Maschinenanlage (Betriebsvorrichtung);- Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder

abgestrahlt wird;- Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder

Bauwerk installiert werden;- Vermietung von Baugeräten mit Personal, wenn dabei

substanzverändernde Arbeiten am Bauwerk ausgeführt werden.

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Demgegenüber stellen u. a. folgende Tätigkeiten keine Bauleistungen dar:

- Lieferung von Baumaterial, z. B. Beton;- Vermietung von Containern;- Vermietung von Baugeräten ohne Personal;- Vermietung eines Baukran mit Personal;- Gerüstbau;- Arbeitnehmerverleih;- Fensterputzen;- Reparatur- und Wartungsarbeiten < 500 € (netto);- Verkehrssicherungsleistungen;- Planungs – und Überwachungsleitungen.

Bauträgerumsätze sind ebenfalls keine Bauleistungen.

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Für die notwendige Rechtssicherheit wurde es nunmehr als ausreichend angesehen, dass das Finanzamt, Unternehmern, die nachhaltig Bauleistungen erbringen, ab 01.10.2014 eine Bescheinigung (USt 1 TG) ausstellt.

Diese Bescheinigung ist eine von der – bisher von der Finanzverwaltung für Umsatzsteuerzwecke anerkannten – Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG abweichende gesonderte Bescheinigung.

Die Bescheinigung wird auf längstens 3 Jahre befristet und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.

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Ist eine Bescheinigung ausgestellt worden, ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn diese nicht gegenüber dem leistenden Unternehmer verwendet wird.

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen gilt auch für den nichtunternehmerischen Bereich.

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2.5 Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen:

Ab 01.10.2014 regelt § 13b Absatz 5 Satz 5 UStG n.F., dass ein Unternehmer dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner für an ihn erbrachte Gebäudereinigungsleistungen ist, wenn er selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt (vergleichbar der Regelung bei Bauleistungen).

Auch hier ist zur Erleichterung des Nachweises vorgesehen, dass die zuständige Finanzbehörde dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung hierüber ausstellt (Vordruck USt 1 TG – wie bei Bauleistungen).

Die Bescheinigung wird auf längstens 3 Jahre befristet und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.

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2.6 Vereinfachungsregelung bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Zum 01.10.2014 wurde mit § 13b Absatz 5 Satz 7 UStG geregelt, dass es bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für

• Bauleistungen;• Lieferungen von Erdgas und Elektrizität durch im Inland

ansässige Unternehmer;• Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen

Abfallstoffen;• Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen;• Lieferungen von Gold;• Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern,

Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen;• Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen

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bleibt, wenn beide Vertragspartner in Zweifelsfällen übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war.

Voraussetzung für diese Regelung ist, dass es aufgrund dieser Handhabung zu keinen Steuerausfällen gekommen ist.

Es kommt dann zu keinen Steuerausfällen, wenn der Leistungsempfänger den an ihn erbrachten Umsatz in zutreffender Höhe versteuert hat.

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5454

III Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

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5555

Am 26.06.2013 haben das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union die Richtlinie 2013/34EU (Bilanzrichtlinie) verabschiedet. Die EU-Mitgliedsstaaten sind angehalten die neue Richtlinie bis zum 20.07.2015 in nationales Recht zu transformieren.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dazu am 27.07.2014 den Referentenentwurf des „BilRUG“ vorgelegt.

Dem Referentenentwurf wird, voraussichtlich noch in diesem Jahr, der Regierungsentwurf folgen.

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5656

Inhaltlich lassen sich im Hinblick auf das HGB die Änderungen grob in zwei Gruppen unterteilen:

1. Anhebung der Größenkriterien für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften,

2. Änderungen beim Berichtsumfang im Jahresabschluss einschließlich Änderungen bei den Befreiungsregeln.

1. Größeneinstufungen – Neue Schwellenwerte:

In der Übergangsregelung des EGHGB ist vorgesehen, dass die neuen Größenklassen erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sind.

Eine Übersicht der neuen Größeneinstufungen sehen Sie in der nachfolgenden Übersicht.

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5757

Kleine KapGes Mittelgroße KapGes Große KapGes

Kleinst-KapGes

Voraussetzungen Mindestens zwei der drei Größenkriterien dürfen nicht überschritten werden.

Mindestens zwei der drei Größenkriterien dürfen nicht überschritten werden.

Mindestens zwei der drei Größenkriterien der kleinen KapGes müssen überschritten sein und jeweils zwei der drei nachstehenden Merkmale dürfen nicht überschritten werden.

Mindestens zwei der drei Größenkriterien der mittelgroßen KapGes müssen überschritten sein.

Rechtsfolge Größeneinstufung

Die Größenkriterien werden an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unter- oder überschritten.

Bilanzsumme ALT Bilanzsumme NEU

≤ 350 T€ (unverändert)

≤ 4.840 T€ ≤ 6.000 T€

≤ 19.250 T€ ≤ 20.000 T€

> 19.250 T€ > 20.000 T€

Umsatzerlöse ALT Umsatzerlöse NEU

≤ 700 € (unverändert)

≤ 9.680 T€ ≤ 12.000 T€

≤ 38.500 T€ ≤ 40.000 T€

> 38.500 T€ > 40.000 T€

Arbeitnehmer (unverändert)

≤ 10

≤ 50

≤ 250

> 250

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5858

2. Änderungen beim Berichtsumfang sowie bei den Befreiungsvorschriften

Alle hierzu geänderten Vorschriften sind erstmals für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

2.1 Nutzungsdauer für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Das HGB wird künftig Nutzungsdauerbegrenzungen für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter sowie einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwert enthalten.

Die Beschränkung kommt dann zum Tragen, wenn die voraussichtliche zeitliche Nutzung nicht bestimmt werden kann. In diesen Fällen ist die Abschreibung über einen Zeitraum von mindestens 5 und höchstens 10 Jahren vorzunehmen.

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5959

2.2 Neuer Jahresabschlusspflichtbestandteil

Es wird künftig gefordert, dass im einleitenden Teil des Jahresabschlusses die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Registernummer anzugeben ist, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

2.3 Wegfall der außerordentlichen Posten

Die bislang in der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Posten „außerordentliche Erträge, außerordentliche Aufwendungen sowie außerordentliches Ergebnis“ entfallen.

Dafür kommt eine neue Anhangerläuterungsvorschrift hinzu. Zukünftig sind außerordentliche Sachverhalte mit „Betrag“ und „Art“ im Anhang zu erläutern.

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6060

2.4 Änderungen bei den Anhangangaben

Der Gesetzentwurf sieht die Verringerung der Anhangsangaben, insbesondere für kleine Kapitalgesellschaften, vor.

Künftig kann auf solche Anhangangaben verzichtet werden, die typischerweise nur für das Verständnis von Kapital-gesellschaften ab einer gewissen Größe nachgefragt werden, wie z. B.

• Angaben über Anteilsbesitz,• Angaben zur Pensionsrückstellung oder• Angaben zu bestimmten Finanzinstrumenten im Anlage-

vermögen.

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6161

Zugleich wird die Bedeutung des Anhangs gestärkt, indem Angaben

• zu außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen,• zu Vorgängen nach dem Bilanzstichtag und *• zur Ergebnisverwendung *

in den Anhang verlagert werden.

* bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften

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6262

IV Betriebsprüfung im digitalen Zeitalter(insbesondere Registrierkassen)

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6363

Die Finanzverwaltung darf grundsätzlich seit dem 01.01.2002 Unterlagen auch digital prüfen (§ 147 Abs. 6 AO).

Der Umfang des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung ist in dem BMF-Schreiben vom 16.07.2001 (GDPdU) geregelt.

GDPdU heißt dabei nicht „Gib dem Prüfer Deine Unterlagen“, sondern „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Überprüfbarkeit digitaler Unterlagen“.Ab dem 01.01.2015 neu geregelt im BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (GOBD).

Die Berechtigung zum Datenzugriff erstreckt sich nur auf steuerlich relevante Daten.

Auch von Registrierkassen, als Bestandteil der sogenannten vorgelagerten Datenverarbeitung, aufgezeichnete Daten unterliegen dem elektronischen Zugriff der Finanzverwaltung.

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6464

Für Kasseneinnahmen und –ausgaben, also Bargeschäften, hat der Gesetzgeber seit jeher ein besonderes Risiko der Nichterfassung gesehen. Daher müssen diese täglich festgehalten werden (§ 146 Abs. 1 S. 2 AO).

Die Aufzeichnungspflichten treffen auch nicht buchführungspflichtige Unternehmer (§ 4 Abs. 3 EStG-Rechner). Allerdings ergeben sich die Aufzeichnungspflichten aus § 22 UStG i. V. m. §§ 63 und 68 UStDV. Diese sind nicht so umfassend wie die handelsrechtlichen Aufzeichnungs-pflichten. Es sind zwar keine „Bücher“ zu führen, dafür aber „Aufzeichnungen“.

Faktisch ist es somit auch bei 4/3-Rechnern zwingend erforderlich bei hohen Barumsätzen ein ordnungsgemäßes Kassenbuch zu führen, um die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten.

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Im digitalen Zeitalter ist der Aspekt der Unveränderbarkeit stärker in den Fokus gerückt. Die technischen Möglichkeiten der elektronischen Aufzeichnungsgeräte führen dazu, dass die Unveränderbarkeit der tatsächlich erfassten Daten verstärkt geprüft wird.

Bei den oftmals eingesetzten Registrierkassen bestehen einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt, um eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung zu erstellen.

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Gemäß der „alten“ Kassenrichtlinie (BMF-Schreiben vom 09.01.1996, BStBl, I 1996, S. 34) sind die Anforderungen zur Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen erfüllt, wenn die Tagesendsummenbons (Z-Bons) vollständig aufbewahrt werden und folgende Angaben enthalten:

• Name des Geschäfts,• Datum und die• Tagesendsumme.

Die Gewähr der Vollständigkeit ist gegeben, wenn nachstehende Unterlagen aufbewahrt werden:

1. Zur Kasse gehörende Organisationsunterlagen (z. B. Bedienungs- und Programmieranleitungen; Programm-abrufe nach jeder Änderung; Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- und Trainings-speichern; Anweisungen zu Programmierungen).

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6767

2. Die mit Hilfe der Registrierkasse erstellten Rechnungen.

3. Z-Bons müssen folgende Angaben enthalten:

• den Nullstellenzähler (fortlaufende Z-Bons-Nummer),• die Stornobuchungen (z. B. sog. Managerstornos),• die Retouren,• die Entnahmen sowie • den Zahlungsweg (bar, Scheck, Kredit).

4. Alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke (z. B. Kellnerberichte, Trainingsspeicher).

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6868

Die „alte“ Kassenrichtlinie behält für sog. Altgeräte, welche die Anforderungen des neuen BMF-Schreibens nicht erfüllen, noch bis längstens 31.12.2016 ihre Gültigkeit.

Altgeräte, welche die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, sind darüberhinaus aufzurüsten (z. B. durch Software-Update, Erhöhung der Speicherkapazität).

Der „neue“ Registrierkassenerlass (BMF-Schreiben vom 26.11.2010, BStBl. I 2010, S. 1324) erneuert die Anforderungen der Finanzverwaltung an die Aufbewahrung von insbesondere mit Registrierkassen erzeugten Unterlagen.

Das BMF-Schreiben gilt auch für Waagen mit Registrierkassen- funktionen, Taxameter und Wegstreckenzählern.

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6969

Gemäß dem „neuen“ Kassenerlass ist es wichtig, dass

• bei den digitalen Daten auf die Einzelauf-zeichnungspflicht (aller steuerlich relevanter Daten) bestanden wird und auch

• sämtliche mit dem Gerät elektronisch erzeugten Rechnungen i. S. d. § 14 UStG

• unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden.

Eine Verdichtung der Daten oder eine ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig.

Spätestens 2017 ist der Z-Bon somit Geschichte.

Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend.

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7070

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanter Daten (Journal-, Auswertungs-, Programmier,- Stammdatenänderungs-daten) nicht innerhalb des Gerätes möglich, müssen die Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden.

Zum Gerät gehörende Organisationsunterlagen müssen auch nach der „neuen“ Richtlinie aufbewahrt werden.

Werden mit dem Gerät „unbare“ Geschäftsvorfälle (EC-Cash, ELV – Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung in der Buchführung gewährleistet sein.

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7171

PC-Kassensysteme sind von dem BMF-Schreiben nicht erfasst. Aufzeichnungspflichten für PC-Kassen ergeben sich weiterhin aus den GDPdU und den GoBS (Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme). Sowie ab dem 01.01.2015 aus dem BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (GOBD – Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff).

Kassenbücher, die mithilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (z. B. Excel) erstellt werden, dürfen nicht verwendet werden, da die Manipulationssicherheit nicht gewährleistet ist.

Nachfolgend werden mögliche Mängel in der Kassenbuchführung, welche zur Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung führen können, dargestellt:

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7272

grobe Mängel:

• Nichtverbuchung von Geschäftsvorfällen,• gravierende Mängel in der Kassenführung (i. V. m. der

zeitgerechten Verbuchung),• Verlust bzw. Nichtaufbewahrung von aufbewahrungspflichtigen

Unterlagen,• Nichtbeachtung des Gebots der Unveränderbarkeit

weitere Mängel:

• offene Ladenkassen müssen retrograd aufgebaut sein,• kein Kassenbuch geführt,• Nichtbeachtung der „alten“ und „neuen“ Kassenrichtlinien,• bei PC-Kassen Nichtbeachtung der GDPdU / GoBS bzw. GOBD,• keine tägliche Erfassung,• keine Abstimmung des Kassenbestandes,• Kassenfehlbeträge,• fehlende Kassensturzfähigkeit.

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Bei Bargeschäften steht die Registrierkasse auch in Zukunft besonders im Fokus. Das Finanzamt setzt speziell ausgebildete Betriebsprüfer ein, um Manipulationen aufzudecken.

Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung eröffnen die Befugnis der Finanzbehörden zur Schätzung (§ 162 Abs. 1, 2 AO).

Jedoch berechtigt nicht jeder Verstoß gegen die Ordnungsvorschriften automatisch die Schätzung. Entscheidend ist das sachliche Gewicht der Aufzeichnungsmängel. Der Gesetzgeber gewährt dem Steuerpflichtigen zudem gemäß § 158 AO zunächst einen Vertrauensvorschuss.

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V Mindestlohn

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Mit dem „Mindestlohngesetz“ (MiLoG) hat der Gesetzgeber die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre ab 1. Januar 2015 i.H.v. 8,50 € (brutto) je tatsächlich geleisteter Stunde beschlossen.

Für einige Branchen und Arbeitnehmergruppen sind allerdings Übergangsregelungen und Ausnahmen vorgesehen.

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Zeitplan zum Mindestlohn

Ab 01.01.2015: Der Mindestlohn in Höhe von 8,50 € gilt. Allerdings sind Ausnahmen möglich.

Ab 01.01.2017: Gegebenenfalls erste Erhöhung des Mindestlohns. Sollte der Mindestlohn auf

über 8,50 € angehoben werden, sind Aus- nahmen möglich. Alle Arbeitnehmer müssen aber 8,50 € pro Stunde bekommen.

Ab 01.01.2018: Der Mindestlohn gilt ohne Ausnahmen.

Ab 01.01.2019: Gegebenenfalls zweite Erhöhung des Mindestlohns.

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Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern

Auszubildende

Auszubildende erhalten keinen Mindestlohn. Ihre Entlohnung wird weiterhin durch das Berufsbildungsgesetz geregelt.

Geringfügig Beschäftigte

Unter das Mindestlohngesetz fallen auch Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten über das Haushaltsscheck-Verfahren beschäftigt sind.

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Kurzfristig Beschäftigte/Saisonarbeiter

Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen, innerhalb eines Kalenderjahres, werden für einen Zeitraum von vier Jahren auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Ab dem 1. Januar 2019 gelten wieder die vorherigen Höchstgrenzen.

Langzeitarbeitslose

Bei Arbeitnehmern, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, innerhalb der ersten sechs Monate, nach dem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt, vom Mindestlohn abzuweichen.

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Praktikanten

Den gesetzlichen Mindestlohn erhalten Praktikanten, die während des Studiums oder der Berufsausbildung ein freiwilliges Praktikum (über 3 Monate) machen, oder bereits ein Studium bzw. eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Für Pflichtpraktika im Rahmen von Schulzeit, Studium oder Ausbildung muss kein Mindestlohn gezahlt werden.

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Ausnahmen vom Mindestlohn

Für die AN der folgenden Branchen bleibt es auch ab Januar 2015 aufgrund von Tarifverträgen bei den niedrigeren Lohnuntergrenzen:

Gebäudereinigung

bis Oktober 2015 (nur Ost) 8,21 €

Landwirtschaft (unterste Lohngruppe

der landwirtschaftlichen Saisonarbeiter)

ab Januar 2015 (Ost) 7,20 €

ab Januar 2016 (Ost) 7,90 €

ab Januar 2017 (bundeseinheitlich) 8,60 €

ab November 2017 (bundeseinheitlich) 9,10 €

Friseurhandwerk

bis zum 31.07.2015 (Ost) 7,50 €

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Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz und nach dem Bundesarbeitsgericht ist die Leistung der versprochenen Dienste sowie sonstige Tätigkeiten (Überstunden), die vom AG veranlasst sind.

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Unterscheidung von

• Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne (Arbeitszeitgesetz) und

• Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne (Gesetz, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag…).

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Keine Arbeitszeit sind folgende Tätigkeiten:

• An- u. Abfahrt zum Betrieb,

• Fahrt zum ersten Kunden, Rückfahrt vom letzten Kunden,

• Dienstreisezeit (Ausnahme: Erledigung von Arbeitsaufgaben während der Reisezeit) und

• Waschzeiten.

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Folgende Tätigkeiten zählen zur Arbeitszeit:

• Bereitschaftsdienstzeiten,

• Rufbereitschaftsdienstzeiten (Arbeitszeit, nur die tatsächliche Arbeitsleistung),

• Arbeitsbereitschaft (z.B. LKW-Fahrer während des Be- oder Entladens),

• Umkleidezeiten (sofern das Tragen der Dienstkleidung und das Umkleiden im Betrieb Pflicht sind) und

• Wegezeiten (sofern dadurch die Hauptleistung erfüllt wird, z.B. Außendienstmitarbeiter, Kraftfahrer, Handelsvertre-ter).

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Sonderproblem Überstunden

Überstunden, die durch den Arbeitgeber veranlasst sind, erhöhen die tatsächliche Arbeitszeit.

Zu den Überstunden zählen sowohl die ausdrücklich angeordneten, als auch die stillschweigend geduldeten Überstunden ohne fehlendes Einschreiten des Arbeitgebers.

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Überstunden werden nicht zur tatsächlichen Arbeitszeit hinzugerechnet, wenn diese durch Zahlung des Mindestlohns oder Freizeitgewährung innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto vorliegt. Auf dieses können max. 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit monatlich verbucht werden.

Ist der Mindestlohn durch die Grundvergütung (unter Berücksichtigung der Überstunden) nicht unterschritten, können Überstunden über 12 Monate hinaus ausgeglichen werden.

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Variable Entgeltbestandteile

Das MiLoG enthält keine Regelung, welche vertraglichen bzw. tatsächlich geleisteten Vergütungen für den Mindestlohn heranzuziehen sind

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befand, dass variable Vergütungsbestandteile dann angerechnet werden können, wenn sie eine Gegenleistung für die reguläre Tätigkeit des AN darstellen, z.B. tarifliche Einmalzahlungen. Ob diese vom EuGH aufgestellten Grundsätze auf den Mindestlohn angewendet werden können, bleibt abzuwarten.

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Problematisch können deshalb Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie leistungsabhängige Boni und Provisionen sein.

Nicht anrechenbare Vergütungsbestandteile sind:

• Vermögenswirksame Leistungen,

• Wechselschicht- u. Schmutzzulagen und

• Überstunden-, Nachtschicht-, Sonn- u. Feiertagszuschläge.

Soll mit einem Vergütungsbestandteil allein die Arbeitsleistung im engeren Sinne vergütet werden, ist er auf den Mindestlohn anrechenbar.

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Ermittlung des Mindestlohns

Der steuerpflichtige Bruttolohn pro Stunde kann auf zwei Wegen ermittelt werden.

Zum Einen können Sie mit Ihrem Mitarbeiter einen Stundenlohn im Arbeitsvertrag vereinbaren.

Beispiel 1:

„Der Arbeitnehmer Herr Schulze erhält einen Stundenlohn von 8,50 €.“

Zum anderen können Sie mit Ihrem Mitarbeiter ein Gehalt vereinbaren.

.

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Bei einem monatlich vereinbarten Gehalt ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit maßgeblich, nicht die Ermittlung des Mindestlohnanspruchs auf Grundlage der durchschnittlich oder der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Beispiel 2:

Frau Meier arbeitet als Sachbearbeiterin in einer Spedition. Ihr Bruttolohn setzt sich zusammen aus:

Festgehalt 1.400,00 €

Fahrtkostenzuschuss 100,00 €

Betriebliche Altersvorsorge (Entgeltumwandlung) 100,00 €

Sonn-/Feiertagszuschläge 200,00 €

Gesamtbruttolohn 1.700,00 €

Steuerbruttolohn 1.300,00 €

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Die steuerfreien Vergütungselemente (Fahrtkostenzuschuss, Sonn- und Feiertagszuschläge) bleiben außen vor. Eine Besonderheit gilt dagegen für die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Diese sind Bestandteil des Mindestlohns.

Gesamtbruttolohn 1.700,00 €

Steuerbruttolohn 1.300,00 €

Betriebliche Altersvorsorge 100,00 €

Maßgeblicher Bruttolohn 1.400,00 €

Frau Meier arbeitet im Monat 160 Stunden. Der Mindestlohn-anspruch ist erfüllt (160 Std. x 8,50 € = 1.360,00 €).

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In einem anderen Monat arbeitet Frau Meier 184 Stunden. Der Mindestlohnanspruch ist nicht vollständig erfüllt ( 184 Std. x 8,50 € = 1.564,00 € ).

Frau Meier hat noch einen Mindestlohnanspruch i.H.v. 164,00 €.

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Dokumentationspflichten

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern in folgenden Branchen besteht eine Dokumentationspflicht:

Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Bau von Messen und Ausstellungen, Fleischwirtschaft und geringfügig Beschäftige.

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Folgende Unterlagen sind bereitzuhalten:

Arbeitszeitdokumentation, Arbeitsverträge (einschließlich Änderungen oder

Ergänzungen), Lohnabrechnungen und Buchungsbelege.

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Umfang der Dokumentationsverpflichtung:

Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmer.

Erstellung der Dokumentation spätestens bis zum 07. Kalendertag nach der aufzuzeichnenden Arbeitsleistung.

Aufbewahrungspflicht für mindestens zwei Jahre, beginnend ab Aufzeichnungszeitpunkt.

Aufzeichnungspflicht trifft auch Entleiher, die Arbeitnehmer in den genannten Branchen beschäftigen.

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Unabhängig vom Einsatz der Arbeitnehmer in bestimmten Branchen, sind folgende Dokumentationen notwendig:

Dokumentation der über 8 Stunden hinausgehenden Arbeitszeit (unabhängig von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit).

Dokumentation der nicht an Werktagen geleisteten Arbeitszeit ( Sonn- und Feiertage, unabhängig von der 8-Stunden Grenze).

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Um dem Risiko der Unterschreitung des Mindestlohnes entgegen zu wirken, wäre folgendes möglich:

Umwandlung sonstiger Leistungen des Arbeitgebers- Einmalzahlungen- Zulagen/Zuschläge

Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Führung eines Arbeitszeitkontos

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Unternehmerhaftung

Beauftragen Sie einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen, haften Sie für die Verpflichtung dieses Unternehmers oder seines Nachunternehmers (Kettenhaftung) zur Zahlung des Mindestlohns.

Als Auftraggeber müssen Sie darlegen und beweisen, dass Sie bei der Auswahl und Kontrolle der von Ihnen beauftragten Unternehmen Ihre Sorgfaltspflichten nicht in besonders schwerem Maße verletzt haben.

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Bei Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten haften Sie für:

• das nach den Mindestlohnvorschriften geschuldete Netto- entgelt und

• die Beiträge zu den Lohnausgleichskassen, Zusatzver- sorgungskassen oder Urlaubskassen.

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Empfehlung:

Bei neuen Vertragspartnern empfehlen wir Ihnen, schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren, dass Sie vor Vertragsabschluss Informationen über Ihre Partner eingeholt haben.

Weisen Sie Ihre Subunternehmer schriftlich auf die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns hin. Idealerweise sollte dieser Hinweis Bestandteil des Vertragswerks sein.

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Wie wird die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert?

Die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erfolgt durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung.

Um die Einhaltung des Mindestlohns wirksam kontrollieren zu können, sollen 1.600 neue Stellen geschaffen werden.

Ein AN kann sich, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird, an eine Hotline wenden, die noch eingerichtet wird.

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VI Kennzahlen

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Kennzahlen

Kennzahlen stellen einen Maßstab bzw. eine quantitative Information dar. Sie dienen insbesondere dem Controlling, der Bilanzanalyse, der Unternehmenssteuerung oder der Bonitäts-prüfung durch Banken oder Rating Agenturen.

Man unterscheidet z. B. :

• Bilanzkennzahlen,• Kennzahlen der Rentabilität oder• betriebswirtschaftliche Kennzahlen.

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1. Bilanzkennzahlen

Bilanzkennzahlen sollen im Rahmen der Bilanzanalyse einen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens gewähren. Aus diesen Kennzahlen lassen sich Erkenntnisse über die Finanzierung, die Bonität oder die finanzielle Stabilität eines Unternehmens gewinnen.

Beispiele:

• Anlagendeckungsgrad,• Eigen und Fremdkapitalquote,• Liquiditätsgrad.

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1.1 Anlagendeckungsgrad

Die goldene Bilanzregel besagt, dass langfristiges Vermögen auch langfristig finanziert werden soll. Als Kennzahl dient dazu die Anlagendeckung. Der Anlagendeckungsgrad A gibt Auskunft darüber, inwieweit das Anlagevermögen durch das Eigenkapital gedeckt ist.

Anlagendeckungsgrad A =

Anlagendeckungsgrad B =

Hierzu sind branchenspezifische Vergleichszahlen heranzu-ziehen.

EigenkapitalAnlagevermögen

Eigenkapital + langfristiges Fremdkapital Anlagevermögen

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1.2 Liquiditätsgrad

Die Fähigkeit, jederzeit seinen Zahlungsverpflichtungen nach-kommen zu können, wird in den Kennzahlen zur Liquidität I – III zum Ausdruck gebracht. Der Liquiditätsgrad II stellt dar, inwieweit kurzfristige Verbindlichkeiten durch vorhandene Mittel gedeckt sind. Der Liquiditätsgrad II ist eine Kontrollkennzahl zur Überprüfung der kurzfristigen betrieblichen Liquidität. Eine gute Liquidität II. Grades liegt vor, wenn diese > oder = 1 ist. Er berechnet sich wie folgt:

(flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen + Wertpapiere des Umlaufvermögens) Kurzfristige Verbindlichkeiten

= Liquiditätsgrad II

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2. Cash–Flow (Geldflussrechnung)

Der Cash-Flow gibt Auskunft über die Finanzkraft eines Unternehmens. Er kann auf direktem und indirektem Weg ermittelt werden.

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2.1 Direkte Methode

Einzahlungen- Auszahlungen= Cash - Flow

Einzahlungen sind Zuflüsse von Zahlungsmitteln (z.B. Bargeld, Bank).

Auszahlungen bezeichnen korrespondierende Abgänge von Zahlungsmitteln.

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2.2 Indirekte Methode

Jahresüberschuss nach Steuern+ Aufwand, der nicht zu Auszahlungen geführt hat+ Erträge, die nicht zur Einzahlung kamen = Cash - Flow

• Einstellung von Rücklagen• Abschreibungen• Erhöhung Rückstellung

• Entnahme von Rücklagen• Zuschreibungen• Auflösung Rückstellungen

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3. EBIT = Earnings before Interests and Taxes (Ergebnis vor Zinsen und Steuern)

Jahresüberschuss

+ Steueraufwand

- Steuererträge

+ Zinsaufwand

- Zinserträge

= EBIT

Durch den EBIT soll die Vergleichbarkeit des Betriebs- ergebnisses unabhängig von der regionalen Besteuerung und unterschiedlichen Finanzierungsformen erreicht werden.

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4. Rentabilitätskennzahlen

Durch diese Kennzahlen ist es möglich, den Erfolg einer Unternehmung, eines Projekts oder Auftrags zu messen.

Hierdurch können Unternehmensziele prozentual vergleichbar gemacht werden.

Beispiele:

• Kapitalrentabilität (Verzinsung einer Investition)• Umsatzrentabilität (Verhältnis Gewinn zum Umsatz)

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4.1 Gesamtkapitalrentabilität

Die Gesamtkapitalrentabilität gibt die Verzinsung des insgesamt eingesetzten Kapitals (Eigen- und Fremdkapital) an.

Dieses Ergebnis sollte größer als der Fremdkapitalzins sein.

Eine Aufnahme von Fremdkapital bei Investitionen ist daher zweckmäßig, wenn der Fremdkapitalzins zzgl. Risikozuschlag geringer ist als die Gesamtkapitalrentabilität.

Gesamtkapitalrentabilität = Gewinn + FremdkapitalzinsenGesamtkapital * 100 %

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4.2 Eigenkapitalrentabilität

Die Eigenkapitalrentabilität stellt die Verzinsung des Eigen-kapitals dar.

Ein Unternehmen sollte eine Eigenkapitalrentabilität von mehr als 30 % anstreben. Das Ergebnis kann durch die Aufnahme von Fremdkapital erhöht werden. Dies ist nur sinnvoll, wenn die Gesamtkapitalrentabilität größer als der Fremdkapitalzins zzgl. Risikozuschlag ist.

JahresüberschussEigenkapital

Eigenkapitalrentabilität = * 100 %

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4.3 Return on Investment (ROI)

Der ROI stellt eine periodische Bezugsgröße dar, die den finanziellen Erfolg des gesamten, innerhalb eines Unternehmens gebundenen Kapitals, bewertet. Er wird durch die Multiplikation der Umsatzrentabilität mit der Umschlagshäufigkeit des Gesamt-kapitals ermittelt (Kapitalumschlag). Je höher der Kapital-umschlag eines Unternehmens ist, desto weniger Betriebskapital wird benötigt. Der ROI sollte oberhalb von 10 % liegen. Er ist branchenabhängig und somit im Handel höher als in der Industrie. 

ROI = GewinnUmsatz

* 100 %UmsatzGesamtkapital

*

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5. Zusammenfassendes Beispiel zur Kennzahlenanalyse

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VII Kurze Meldungen

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Geplante Änderungen durch das Steuervereinfachungs-gesetz 2013

• Am 14.3.2014 hat der Bundesrat den Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht.

• Am 30.4.2014 hat das Bundeskabinett den Entwurf abgelehnt.• Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzu-

warten. In seiner Sitzung am 7.11.2014 hat der Bundesrat einen Großteil der geplanten Änderungen befürwortet.

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1. Sachbezüge

Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (z.B. für Tankgutscheine) soll von 44 € auf 20 € abgesenkt werden.

2. Arbeitgeberzuschuss zu Kinderbetreuungskosten -strittig

Nach § 3 Nr. 33 EStG in der derzeit geltenden Fassung sind Leistungen des AGs steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Zukünftig sollen nur noch 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 € pro Kind steuerfrei sein (Ausnahme: Betriebskindergärten). Damit würde eine Angleichung an die steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben erfolgen. Die Leistungen müssen nicht mehr zusätzlich zum ohnehin erbrachten Arbeitslohn erbracht werden. Somit ist auch eine Gehaltsumwandlung möglich.

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3. Häusliches Arbeitszimmer

Durch das Steuervereinfachungsgesetz soll ein Pauschbetrag für ein Arbeitszimmer von monatlich 100,00 € eingeführt werden. Damit würde ein Einzelnachweis der Kosten entfallen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 EStG)

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Voraussetzungen für den Pauschalbetrag:

• Das häusliche Arbeitszimmer stellt zwar nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung dar, aber es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der derzeitige Pauschalbetrag für diese Fälle beträgt 1.250,00 €.

oder

• Die tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, unterschreiten den Pauschbetrag.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit, soll es dabei bleiben, dass die Kosten in unbegrenzter Höhe abzugsfähig sind.

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4. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages

Der Pauschbetrag soll von 1.000,00 € auf 1.130,00 € angehoben werden (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG).

5. Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die vom Arbeitsnehmer beantragten Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren sollen für zwei Jahre gültig sein (§ 39a Abs. 1 Satz 2 EStG).

6. Handwerkerleistungen

Einführung eines Sockelbetrages von 300,00 € bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Rechnungs-beträge bis zu einem Betrag von 300,00 € sollen nicht mehr steuerlich abzugsfähig sein (§ 35a Abs. 3 EStG).

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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG laut BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten Tätigkeiten bis zur Fertigstellung eines Gebäudes.

Das Gebäude gilt als fertiggestellt, wenn die wesentlichen Baumaßnahmen abgeschlossen sind und der Bezug der Wohnung zumutbar ist. Ein Gebäude ist nicht fertiggestellt, wenn Türen, Böden und der Innenputz fehlen. Eine Eigentums-wohnung ist mit der Bezugsfertigkeit fertig gestellt, auch wenn zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich noch kein Wohneigentum begründet und keine Teilungserklärung abgeben war (H 7.4 „Fertigstellung“ EStH).

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Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer späteren Nutzen- oder Wohnflächenerweiterung anfallen, sind jetzt auch begünstigt.

Beispiele:

• der Bau von Wegen, Zäunen, Stützmauern oder Terrassenüberdachungen,

• die nachträgliche Errichtung eines Wintergartens oder einer Garage,

• der Dach- bzw. Kellerausbau oder• der Einbau eines Kamins.

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Aufwendungen für den Schornsteinfeger sind ab 2014 nicht mehr komplett begünstigt. Begünstigt sind weiterhin Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers, jedoch nicht mehr begünstigt sind Mess- und Überprüfungsarbeiten, sowie Feuerstättenschauen.

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Telearbeitsplatz

Bei Telearbeit handelt es sich um eine Tätigkeit, die unter Verwendung von Kommunikations- und Informationstechniken an einem selbstgewählten, ausschließlich oder zum Teil außerhalb des Betriebes liegenden Arbeitsplatzes verrichtet wird.

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Beschaffung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten und verbleiben diese im Eigentum des Arbeitgebers, handelt es sich nicht um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, und zwar auch dann nicht, wenn die Geräte privat genutzt werden (§ 3 Nr. 45 EStG).

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Übereignet der Arbeitgeber Datenverarbeitungsgeräte an den Arbeitnehmer, so gehört der Wert dieser Sachbezüge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Lohnsteuer kann jedoch mit 25% pauschaliert werden. Die Pauschalierung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Steht der PC im Eigentum des Arbeitnehmers und zahlt der Arbeitgeber für die betriebliche Verwendung eine pauschale Vergütung, gehört dies zum steuer- und beitragspflichtigen Entgelt.

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Barzuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des AN für einen privaten Internetanschluss sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sofern der Zuschuss 50 € monatlich nicht übersteigt, kann die Lohnsteuer mit 25 % pauschaliert werden.

Voraussetzung aber ist, dass der Arbeitnehmer eine Erklärung unterschreibt, dass ihm Aufwendungen für die laufende Internetnutzung in Höhe des Betrages entstehen.

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Künstlersozialabgabe

Zur Zahlung der Künstlersozialabgabe sind folgende Unter-nehmen verpflichtet:

• Verlage, Theater, Orchester, Chöre oder Werbeunternehmen (typische Verwerter), die regelmäßig Künstler und Publizisten beschäftigen.

• Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Grafiker, Designer, Fotografen erteilen. Hier ist

zwischen der Beauftragung aufgrund von Eigenwerbung (Beispiel: Beauftragung Webdesigner zur Gestaltung Internetauftritt) und der Beauftragung für sonstige Unter-nehmenszwecke, (Beispiel: Beauftragung

Industriedesigner zur Produktgestaltung) zu unterscheiden.

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1. Ausnahmen von der Abgabepflicht

Unternehmen, die nicht zu den klassischen Verwertern gehören und Künstler für Zwecke der Eigenwerbung beauftragen, sind nicht abgabepflichtig, wenn die gezahlten Entgelte im Kalenderjahr 450 € nicht übersteigen.

Werden Künstler für sonstige Zwecke, außerhalb der Eigenwerbung, beauftragt, fällt keine Künstlersozialabgabe an, wenn pro Jahr die Grenze von drei Veranstaltungen bzw. Aktivitäten nicht überschritten wird.

Nicht abgabepflichtig sind Unternehmen, die Aufträge an eine juristische Person (GmbH, UG, AG) oder GmbH & Co. KG vergeben. Der Endverbraucher bzw. Privatmann ist nicht abgabe-pflichtig, da die Leistung konsumiert und nicht verwertet wird.

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2. Höhe der Abgabe und Bemessungsgrundlage

Der Beitragssatz beträgt:

2011 3,9 %2012 3,9 % 2013 4,1 %2014 5,2 %2015 5,2 %

Grundsätzlich gehören alle dem Künstler/Publizisten gezahlten Entgelte und Nebenkosten zur Bemessungsgrundlage. Die ausgewiesene Umsatzsteuer und Aufwandsentschädigungen wie z.B. Reisekosten oder Druckkosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

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3. Anmeldung der Abgabe

Die beitragspflichtigen Entgelte müssen nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.03. angemeldet werden. Über den elektronischen Formularservice der Künstlersozialkasse (www.kuenstlersozialkasse.de) hat der Unternehmer (Verwerter) die Möglichkeit, eine entsprechende Meldung zu erstellen und zu übermitteln.

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4. Neuerungen ab 01.01.2015

• Statt wie bisher 45.000 Prüfungen im Jahr, werden ab 2015 450.000 Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung

durchgeführt.• Es wird eine Bagatellgrenze von 450,00 € netto jährlich

eingeführt.• Es werden Säumniszuschläge und Bußgelder (bis zu 50.000 €) bei Nichtabführung eingeführt.• AG mit mindestens 20 AN werden alle 4 Jahre und AG mit

weniger als 20 AN werden alle 10 Jahre geprüft.

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Erbschaftsteuergesetz

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) überprüft derzeit die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes. Auslöser war ein Vorlagebeschluss des BFH aus September 2012, in dem die Steuerbegünstigung beim Übergang von betrieblichem Vermögen in Frage gestellt wird. Der BFH hält die Regelungen der §§ 13a und 13b ErbStG für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und somit für verfassungswidrig.

Gegenwärtig ist offen, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Beratungsempfehlungen sind derzeit unmöglich, weil die Konsequenzen nicht absehbar sind. Das BVerfG wird sein Urteil am 17. Dezember 2014 verkünden.

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Sofern das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz für nichtig erklärt, käme es zu einem rückwirkenden Wegfall der Erbschaftsteuer in allen Fällen, die entweder durch Einspruch offen gehalten wurden oder deren Steuerbescheid vorläufig erlassen wurde. Dies betrifft Übertragungen, die nach dem 31.12.2008 erfolgt sind.

Wahrscheinlicher ist, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich die Unvereinbarkeit des Erbschaftsteuergesetzes mit dem Grundgesetz feststellt und dem Gesetzgeber die Möglich-keit einräumt, die monierten Punkte innerhalb einer bestimmten Frist gesetzlich neu zu regeln. Bei dieser Entscheidungsvariante bleibt das Erbschaftsteuergesetz, bis zum Ablauf der dem Gesetzgeber zur Neuregelung eingeräumten Frist, weiter anwendbar.

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Höhere Freigrenzen für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen

Der Bundesrat hat am 10. Oktober 2014 den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 zugestimmt. Besonders hinzuweisen ist auf die höhere Freigrenze für Aufmerksamkeiten und Arbeits-essen.

Zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Aufmerksamkeiten gehören Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 € brutto (z.B. Blumen oder ein Buch), die dem Mitarbeiter oder seinen Ange-hörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zuge-wendet werden können. Ab 1. Januar 2015 soll die Freigrenze für Sachzuwendungen von 40 € auf 60 € angehoben werden. Geldzuwendungen sind auch innerhalb der Grenze stets steuer- und beitragspflichtig.

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Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind sogenannte Arbeitsessen, deren Wert beim einzelnen Arbeitnehmer 40 € brutto nicht übersteigt. Ein Arbeitsessen in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. außergewöhnliche betriebliche Besprechung) im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse Speisen bis zu der Freigrenze unentgeltlich überlässt. Auch diese Freigrenze soll zum 1. Januar 2015 auf 60 € brutto erhöht werden.

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Übernahme von Bußgeldern und Verwarngeldern ist beitragspflichtig

Übernimmt ein AG Buß- und Verwarngelder, handelt es sich grundsätzlich um ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Diese Änderung ist seit dem 1. Mai 2014 anzuwenden.

Der BFH hat im letzten Jahr seine Rechtsprechung geändert. Danach kann ein rechtswidriges Tun des AN – selbst wenn es vom AG angewiesen wurde – keine Grundlage für ein überwiegend betriebliches Interesse des AG darstellen. Der BFH hält damit an seiner Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des AG liegen kann, nicht mehr fest.

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Das Skript zu unserem Jahresabschlussseminar finden Sie in Kürze auf unserer Homepage:

www.hktpartner.de

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Wir wünschen

Ihnen eineschöne Adventszeit!

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