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2013 Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

Im Fokus: Mittel- und Osteuropa · 2016-07-27 · 4 | Im Fokus: Mittel- und Osteuropa Russland: Fußball Weltmeisterschaft 2018 bietet Chance für Investoren Dr. Thomas Heidemann

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Page 1: Im Fokus: Mittel- und Osteuropa · 2016-07-27 · 4 | Im Fokus: Mittel- und Osteuropa Russland: Fußball Weltmeisterschaft 2018 bietet Chance für Investoren Dr. Thomas Heidemann

2013

Im Fokus: Mittel- und

Osteuropa

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2 | Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

InhaltsangabeSeite 4

RUSSLAND: FUSSBALL WELTMEISTERSCHAFT 2018 BIETET CHANCE FÜR INVESTOREN

Seite 6 Seite 8

EU: GRENZÜBERSCHREITENDE MOBILITÄT VON UNTERNEHMEN

POLEN: WESENTLICHE ÄNDERUNGEN IM TELEKOMMUNIKATIONSRECHT

Seite 10 - 13

DAS CEE GERMAN DESK TEAM- SO ERREICHEN SIE UNS

Seite 14 - 17

UKRAINE: WESENTLICHE ÄNDERUNGEN BEI DER EINTRAGUNG VON RECHTEN AUF IMMOBILIEN UND GRUNDSTÜCKE AB 1.1.2013

UNGARN: NEUE SPIELRÄUME FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBERUNGARN: NEUE UMSATZSTEUERRECHTLICHE ERKLÄRUNGSPFLICHT FÜR UNTERNEHMEN

Seite 18 - 21

Seite 24 - 25

TSCHECHISCHE REPUBLIK: NEUE REGELUNG VON FÄLLIGKEITSDATEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK: WAS GIBT´S NEUES IM ARBEITSRECHT

Seite 22

SLOWAKEI: WESENTLICHE ÄNDERUNGEN IM ARBEITSRECHT SEIT 1.1.2013SLOWAKEI: ÄNDERUNGEN IM KONKURSRECHT SEIT 1.1.2013

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EditorialLiebe Leserinnen und Leser,

seien Sie wieder herzlich willkommen bei CMS.

Wir freuen uns, Ihnen unseren neuen CEE German Desk Newsletter vorstellen zu dürfen.

Unsere Mandanten schätzen unsere grenzüberschreitende Branchen- und Fachexpertise sowie

unsere Kenntnis der dynamischen Schlüsselmärkte in Mittel- und Osteuropa sowie Russland.

Der Inhalt dieser Ausgabe unseres Newsletter spiegelt die Breite unserer

Beratungsleistungen für unsere deutschsprachigen Mandanten wider.

Unser Büro in Moskau berichtet über die neusten Entwicklungen bei der Organisation der

Fußball WM 2018 in Russland, und die deutschen Kollegen informieren über die

grenzüberschreitende Sitzverlegung von Gesellschaften.

Wie in jedem Land ist auch in Ungarn die Steuer ein brennendes Thema – unsere Kollegen

in Budapest haben diesem Thema einen Artikel gewidmet.

Weiter lesen Sie, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen im

Telekommunikationsmarkt in Polen entwickelt haben und welche Änderungen man bei der

Eintragung von Rechten auf Immobilien und Grundstücke in der Ukraine zu beachten hat.

In Prag und Bratislava haben wir Übersichten zu Neuerungen im tschechischen sowie

slowakischen Arbeitsrecht vorbereitet, die sicherlich nicht nur Arbeitsgeber interessieren.

Schließlich informieren wir Sie über neueste Entwicklungen im Bereich der Bekämpfung von

Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Tschechien sowie in anderen Staaten.

Wir hoffen, dass Ihnen unser Newsletter eine interessante Lektüre bietet und vielleicht sogar

etwas Spaß macht. Lassen Sie uns Ihre Kommentare und Vorschläge für künftige Ausgaben

gerne wissen!

Allen Lesern des Newsletters wünschen wir viel Vergnügen,

Martin Wodraschke und Dr. Thomas Heidemann

Dr. Thomas HeidemannPartnerT +7 495 786 4049

E [email protected]

Russland, Moskau

Martin Wodraschke, LL.M.Leiter des CEE German DeskT +36 1 483 4 828

E [email protected]

Rumänien, Bukarest, Ungarn,

Budapest

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4 | Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

Russland:

Fußball Weltmeisterschaft 2018 bietet Chance

für Investoren

Dr. Thomas HeidemannPartnerT +7 495 786 4049

E [email protected]

Russland, Moskau

Die Austragungsorte der WM wurden Ende September

2012 bekanntgegeben. Insgesamt wurden 11 Städte

ausgewählt, die über den gesamten europäischen Teil

Russlands (und mit Jekaterinburg auch darüber hinaus)

verteilt sind. Es handelt sich um Moskau, Sankt

Petersburg, Kaliningrad, Volgograd, Kazan, Nischni

Nowgorod, Jekaterinburg, Samara, Rostov am Don,

Saransk sowie Sotschi.

Den rechtlichen Rahmen für die Vorbereitung und

Durchführung der WM wird ein spezielles Gesetz setzten,

das im Oktober 2012 in die Staatsduma eingebracht wurde

und dort in Moment den Beratungsprozess durchläuft.

Hinsichtlich der Organisation der WM sieht der

Gesetzesentwurf die Einrichtung von

Organisationskomitees auf föderaler und regionaler Ebene

vor. Dem föderalen Organisationskomitee „Russland-2018“

wird bei der Vorbereitung der WM eine zentrale Rolle

zukommen. Hierzu erhält es umfangreiche Kompetenzen,

welche z.B. die Finanzplanung, Organisation der

Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen sowie

die Akquise von privaten Investitionen umfassen. Zudem

wird das föderale Organisationskomitee im Rahmen der

Vorbereitung und Durchführung der WM als Bindeglied

zwischen der FIFA und der Russischen Föderation

fungieren. Die Aufgabe der regionalen

Organisationskomitees wird es sein, für die Umsetzung der

Planungen auf regionaler Ebene zu sorgen. Das

Gesetzesvorhaben enthält zahlreiche weitere Regelungen,

u.a. zur Einreise und Arbeitstätigkeit von bestimmten

Personengruppen während der Vorbereitung und

Durchführung der WM.

Im Rahmen der Errichtung der notwendigen Infrastruktur

werden erhebliche Investitionen erforderlich sein. Zum

einen sollen bis zur WM insgesamt 12 Stadien gebaut

werden (Moskau wird mit 2 Stadien an der WM

teilnehmen). Hierbei befi nden sich die Stadienprojekte in

völlig unterschiedlichen Bauphasen. Während bei einigen

(z.B. in Sotschi) der Bau bereits weit vorangeschritten ist,

befi nden sich andere (z.B. in Samara) erst in der

Projektphase. Zum anderen besteht in fast allen WM-

Städten erheblicher Nachholbedarf beim Bau von Hotels.

Darüber hinaus müssen in einigen Städten auch die

Flughafenkapazitäten beträchtlich erweitert werden. Im

Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur haben einige

Regionen (z.B. Jekaterinburg) nunmehr konkrete

Pläne vorgelegt.

Alles in allem beläuft sich das Gesamtbudget für die WM

auf mittlerweile rund 600 Mrd. Rubel, also ca. 15. Mrd.

Euro. Hiervon sollen laut einigen Quellen für den Bau der

Sportinfrastruktur, wozu insbesondere die Stadien zählen,

ca. 40%, also rund 240 Mrd. Rubel ausgegeben werden.

Seit Dezember 2010 steht fest, dass die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland ausgetragen wird. Angesicht der großen Herausforderungen bei der Errichtung der hierfür notwendigen Infrastruktur, laufen die Vorbereitungen für das Turnier bereits jetzt auf vollen Touren. In diesem Bereich bieten sich den Investoren zahlreiche Geschäftsmöglichkeiten. Um entsprechende Chancen erfolgreich nutzen zu können, ist jedoch die genaue Kenntnis der Organisationsstruktur sowie des Vergabeverfahrens unerlässlich.

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Die Vergabe von Stadienprojekten ist bereits angelaufen

und erfolgt zur Zeit bei staatlichen Projekten durch die

jeweils zuständige regionale Behörde nach geltendem

föderalem Vergaberecht, das durch regionale

Sonderregelungen ergänzt wird. So haben bereits mehrere

Städte die Position des Generalplaners ausgeschrieben.

Das Sportministerium hat jedoch kürzlich einen Vorschlag

unterbreitet, der das derzeitige Vergabeverfahren

erheblich verändern könnte. Danach soll die Vergabe von

öffentlichen Aufträgen im Zusammenhang mit der WM

einer Organisation übertragen werden, die vom

Sportministerium selbst gebildet und kontrolliert wird.

Damit würden die Ausschreibungen, ähnlich wie bei der

Vorbereitung der Winterolympiade in Sotschi, durch eine

zentrale Organisation und nicht wie derzeit, durch die

jeweilige regionale Behörde, erfolgen. Das bedeutet eine

erhebliche Änderung der zuständigen Personen und

Behörden im Vergabeverfahren.

Als weitere Möglichkeiten für die Vorbereitung der WM

nennt das Sportministerium die Schaffung einer

Organisation nach dem Beispiel von Olympstroy in Sotschi,

die Zusammenarbeit zwischen einer staatlichen Stelle und

einer internationalen Managementgesellschaft (wie z.B. bei

der Olympiade in London 2012) sowie die Übertragung von

entsprechenden Aufgaben an regionale Behörden. Ein

endgültiger Beschluss steht noch aus. Es ist jedoch

wahrscheinlich, dass der Vorschlag des Sportministeriums

angenommen wird.

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6 | Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

Grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen

Birgit SchneiderPartnerT +49 89 23807 380

E [email protected]

Deutschland, München

Ausgangslage

Ob ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit oder seinen

Satzungssitz unter Beibehaltung seiner

Unternehmensidentität in ein anderes Land verlegen

kann, hängt von zwei Faktoren ab: Zum einen muss das

Ursprungsland den Wegzug der Gesellschaft ohne

Aufl ösung derselben anerkennen, zum anderen muss der

aufnehmende Staat den Zuzug der “fremden

Gesellschaft” akzeptieren. Für deutsche Unternehmen

war früher ein Wegzug unter Beibehaltung der deutschen

Rechtsform nicht möglich. Eine Verlagerung von

Verwaltungs- oder Satzungssitz führte zwangsläufi g zur

Aufl ösung der deutschen Gesellschaft. Die Neugründung

einer Gesellschaft im Zuzugsland war erforderlich. Diese

strikten Vorgaben sind seit dem Gesetz zur

Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung

von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 gelockert.

Einer deutschen AG oder GmbH ist es nunmehr möglich,

unter Beibehaltung ihrer Rechtsform als GmbH oder AG

ihren Verwaltungssitz, d.h. den Ort, an dem die

Geschäftsführung und die Vertretungsorgane maßgeblich

tätig sind, ins Ausland zu verlegen. Seit dem EuGH-Urteil

“Überseering” aus dem Jahr 2002 steht auch fest, dass

der Staat, in den die nach dem Recht eines EU-

Mitgliedsstaates gegründete Gesellschaft ihren effektiven

Verwaltungssitz verlegt, aufgrund der

Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV die

Rechtsfähigkeit anerkennen muss, die die Gesellschaft

nach dem Recht ihres Gründungsstaates besitzt.

Rechtsprechung des EuGH – Cartesio

und Vale

Im Jahr 2008 hat sich der EuGH in der Rechtssache

“Cartesio” erstmals mit der Verlegung des Satzungssitzes

einer Gesellschaft beschäftigt. Der EuGH hielt es für

zulässig, wenn ein Staat für den Bestand der Gesellschaft

die Aufrechterhaltung des Satzungssitzes im Inland fordert.

In einem “obiter dictum” hat der EuGH jedoch formuliert,

dass eine Gesellschaft sich dann auf die

Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV berufen

kann, wenn sie ihren Satzungssitz unter Änderung des

anwendbaren Rechts verlegen möchte, d.h. wenn sie sich

in eine Gesellschaft nach dem Recht des Zuzugsstaates

umwandeln möchte. Der Wegzugsstaat darf die

Gesellschaft nicht zur Aufl ösung und Liquidation zwingen,

wenn der Zuzugsstaat die Umwandlung in eine Gesellschaft

nach seinem Recht ermöglicht.

Was die Anerkennung einer Gesellschaft im Zuzugsstaat

betrifft, hat der EuGH in der Rechtssache “Vale” im Jahr

2012 klargestellt, dass ein Verbot der

Rechtsformumwandlung für ausländische Gesellschaften

gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn der

Zuzugsstaat den inländischen Gesellschaften einen solchen

Rechtsformwechsel ermöglicht.

In der Vergangenheit war es für Unternehmen nicht ohne weiteres möglich, ihre Geschäftstätigkeit oder ihren satzungsmäßigen Sitz unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit in ein anderes Land zu verlegen. Der EuGH hat in mehreren Urteilen nunmehr den Weg geebnet für eine bessere Mobilität von Gesellschaften in der EU.

EU:

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Grenzüberschreitender Formwechsel

- Theorie und Praxis

In der Theorie ist aufgrund der Niederlassungsfreiheit daher

ein rechtsformwahrender Formwechsel innerhalb der EU

möglich. Es muss also z.B. einer deutschen GmbH möglich

sein, ihren Sitz z.B. nach Tschechien zu verlegen unter

Umwandlung in eine s.r.o. nach tschechischem Recht, ohne

dass dies in Deutschland die Liquidation und in Tschechien

die Neugründung erfordert.

In der Praxis scheitert ein solcher grenzüberschreitender

Formwechsel derzeit jedoch an den fehlenden

verfahrensrechtlichen Regelungen. Es gibt weder auf Ebene

der EU noch auf Ebene der Mitgliedsstaaten einen

rechtlichen Rahmen für eine Umwandlung von der

Gesellschaft eines Mitgliedsstaates in die eines anderen

Mitgliedsstaates. In Deutschland wird derzeit diskutiert, ob

die Regelungen über die grenzüberschreitende

Verschmelzung sowie die Sitzverlegung der SE (Societas

Europaea) analog angewendet werden können. So hat

beispielsweise das OLG Nürnberg im Jahr 2012 (allerdings

vor der “Vale”-Entscheidung des EuGH) entschieden, dass

die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft nach

luxemburgischem Recht unter identitätswahrendem

Formwechsel in eine deutsche GmbH in Deutschland nicht

im Handelsregister eingetragen werden kann, jedenfalls

dann nicht, wenn die Vorschriften für den Formwechsel

nach deutschem Recht nicht eingehalten sind.

Fazit

Auch wenn der EuGH den Weg bereitet hat für einen

grenzüberschreitenden Formwechsel von Gesellschaften, so

ist ein solcher in der Praxis aufgrund der herrschenden

Rechtsunsicherheit derzeit nicht zu empfehlen. Die

Schaffung eines verfahrensrechtlichen Rahmens durch den

Gesetzgeber bleibt abzuwarten. Als Alternative kann

jedoch der Weg der grenzüberschreitenden Verschmelzung

gewählt werden, wobei zunächst im Zuzugsstaat eine

Mantelgesellschaft erworben werden muss, auf welche

dann die bestehende Gesellschaft des Ursprungslandes

verschmolzen wird.

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8 | Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

Polen:

Wesentliche Änderungen im Telekommunikationsrecht

Dr. Agnieszka BesiekierskaAssociateT +48 22 520 8426

E [email protected]

Polen, Warschau

Ein großer Teil der Änderungen des

Telekommunikationsrechts betrifft Dienstnutzer und

verstärkt ihre Position gegenüber den Anbietern von

Telekommunikationsdiensten. Gemäß des

Novellierungsgesetzes dürfen die Verträge über die

Telekommunikationsdienste für nicht länger als 24 Monate

abgeschlossen werden, wobei es möglich sein muss, einen

Vertrag nur für 12 Monate abzuschließen. Die Anbieter sind

verpfl ichtet, ausführliche Informationen über die

angebotenen Telekommunikationsdienste bereitzustellen,

die unter anderen Informationen über das

Mindestniveau der Dienstqualität,

Nutzungseinschränkungen oder Speicherung der Daten

über den Anrufstandort umfassen. Das Novellierungsgesetz

hat auch wesentliche Änderungen im Bereich der

Verarbeitung der Nutzerdaten eingeführt. Die Anbieter

werden die Informationen über die Verbindungen für 12

Monate behalten (früher 24 Monate). Damit hat der

polnische Gesetzgeber die seit Jahren geführten

Diskussionen über die zu lange Vorratsdatenspeicherung

beendet (in den meisten EU-Staaten werden die Daten für

nicht länger als 12 Monate gespeichert). Bei der Umsetzung

der Vorschriften über die sog. Cookies

(Computerprogramme, die auf der Festplatte von einem

Server installiert werden und die Angaben über die

Aktivität des Nutzers im Internet sammeln) hat sich der

polnische Gesetzgeber für eine Minimallösung entschieden.

Gemäß der EU-Richtlinie muss der Nutzer der Anwendung

von Cookies zustimmen. Nach dem polnischen Gesetz

braucht der Anbieter keine ausdrückliche Zustimmung des

Nutzers, sondern er kann annehmen, dass der Nutzer

einverstanden ist, wenn er den Nutzer über die

Anwendung von Cookies informiert hat und der Nutzer die

Einstellungen des Browsers, welche die Anwendung von

Cookies ermöglichen, nicht geändert hat. Diese Lösung ist

zwar günstig für die Anbieter, kann sich aber als EU-

rechtswidrig herausstellen.

Die meisten geänderten Vorschriften beziehen sich auf die

Regeln der Betreibung der Telekommunikationsdienste und

betreffen die Telekommunikationsunternehmen. Zu den

Änderungen, die die Betreibung der

Telekommunikationsdienste erleichtern und von den

Anbietern willkommen geheißen werden, gehören die

Vorschriften über die Nutzung von Frequenzen. Das

Novellierungsgesetz ermöglicht die Frequenzen, welche

begrenzte Ressourcen sind, fl exibler und effektiver zu

nutzen. Gemäß den neuen Vorschriften können die

Frequenzbesitzer ihre Frequenzen anderen

Telekommunikationsunternehmen vermieten oder anders

zur Verfügung stellen. Für die Übergabe der Frequenzen

wird keine Einwilligung vorausgesetzt, sie muss aber vorher

dem Vorsitzenden des Amtes für Elektronische

Kommunikation (Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej,

UKE) angekündigt werden.

Am 21. Januar 2013 ist eine große Novellierung des polnischen Telekommunikationsrechts in Kraft getreten. Der Grund für die Rechtsänderung ist die Umsetzung vom sog. EU-Telekom-Paket aus dem Jahre 2009, die bis 25. Mai 2011 erfolgen sollte. Polen ist einer der letzten EU – Mitgliedstaaten, welcher die Richtlinien umsetzt.

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Das Novellierungsgesetz erlegt den Anbietern viele neue

Pfl ichten auf. Zu den wenigsten gehört die Pfl icht der

ständigen Messung der Dienstqualität und Erhaltung

dieser Qualität, Gewährleistung der Sicherheit und

Integrität der Dienste und die Pfl icht, den Vorsitzenden

des Amtes für Elektronische Kommunikation UKE über die

Sicherheit- oder Integritätsverletzung sowie über die

dagegen unternommenen Maßnahmen zu informieren.

Der Anbieter der Telekommunikationsdienste ist auch

verpfl ichtet, den Datenschutzbeauftragten (Generalny

Inspektor Ochrony Danych Osobowych) über jede

Verletzung der Datenschutzvorschriften zu informieren.

Die Telekommunikationsunternehmen müssen die

Betreibung ihrer Dienste den neuen Vorschriften anpassen.

Wie bis jetzt bei einer Verletzung des Gesetzes,

insbesondere bei der Verletzung der die Nutzer

schützenden Vorschriften, kann der Vorsitzende der UKE

eine Strafe in Höhe von bis 3% des jährlichen Einkommens

verhängen. Zusätzlich kann der Geschäftsführer mit einem

Bußgeld in Höhe von bis drei Mal des monatlichen Gehalts

bestraft werden.

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10 | Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

Neues im Bereich Alternative Dispute Resolution Tschechische Republik:

Neue Regelung von Fälligkeitsdaten

Dr. Barbora Dubanská, LL.M. (Cambridge)Senior AssociateT +420 296 798 811

E [email protected]

Tschechische Republik, Prag

Eine Novelle des tschechischen Handelsgesetzbuchs, welche

die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

im Geschäftsverkehr umsetzen wird, soll die Zahlungsdisziplin

verbessern und kleine und mittelständische Unternehmen

gegen missbräuchliches Verhalten von Grossunternehmen

schützen. Wenn vom Parlament verabschiedet, wird die

Novelle am 1. März 2013 in Kraft treten.

Einige Menschen sind von dem Entwurf der Novelle

begeistert; andere kritisieren sie für ihre Beeinträchtigung

der Vertragsfreiheit im Privatrecht, was ihrer Meinung nach

den Handel eher unterdrücken als unterstützen wird.

Unten fi nden Sie die wichtigsten Änderungen, welche die

Novelle mit sich bringen wird:

Gesetzlich festgelegtes Fälligkeitsdatum

bei Forderungen

Bisher wurde die Höchstlänge der Fälligkeit bei

Forderungen im Allgemeinen durch das Gesetz nicht

geregelt. Die Novelle soll festlegen, dass bei

Vertragsverhältnissen Forderungen innerhalb von 30 Tagen

nach Erhalt der Rechnung zu begleichen sind,

gegebenenfalls innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Ware

geliefert bzw. Dienstleistung erbracht wird (vorausgesetzt,

dass die Rechnung vor der Warenlieferung bzw. Erbringung

von Dienstleistungen zugestellt wurde). Diese allgemeine

Frist kann bis auf 60 Tage verlängert werden, sofern

zwischen den Parteien vereinbart.

In Beziehungen mit öffentlichen Auftraggebern werden die

Forderungen stets spätestens innerhalb von 60 Tagen nach

Erhalt der Rechnung fällig. In übrigen Fällen können die

Parteien eine Fälligkeit von mehr als 60 Tagen vereinbaren,

jedoch nur wenn diese Fristverlängerung nicht grob unbillig

gegenüber dem Gläubiger sein wird.

Um zu beurteilen, ob die konkrete Fristverlängerung grob

unbillig ist, müssen alle Umstände der Transaktion

berücksichtigt werden und ferner muss in Betracht

gezogen werden, ob objektive Gründe für die

Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen

vorliegen. Infolge dessen werden die Lieferanten

höchstwahrscheinlich eher ein späteres Fälligkeitsdatum

„freiwillig“ wählen als eine Klage zu erheben und die

Beendigung der Zusammenarbeit zu riskieren.

Die Novelle betrifft jedoch nicht das Recht, die

Forderungen in Teilzahlungen zu begleichen. Wenn der

Schuldner in Verzug mit nur einer Teilzahlung gerät, hat

der Gläubiger das Recht, Verzugszinsen nur in Bezug

auf die Höhe der entsprechenden Teilzahlung in

Anspruch zu nehmen.

Ferner wird die Novelle die maximale Frist für die Annahme

von Ware und Dienstleistungen auf 30 Tage festlegen.

Die Verlängerung dieser Frist wird nur in Ausnahmefällen

zulässig sein.

Im Durchschnitt zahlen die tschechischen Unternehmen ihre Rechnungen in 47 Tagen; d.h. 17 Tage später als ursprünglich vereinbart. Der gesamteuropäische Durchschnitt beträgt 56 Tage, es wird jedoch immer schlimmer. Dieses Phänomen ist eine der frustrierendsten Situationen im Geschäftsleben.

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Fälligkeitsdatum bei landwirtschaftlichen

Produkten und Lebensmitteln

Die Idee des gesetzlich festgelegten Fälligkeitsdatums bei

Forderungen ist nicht neu in der tschechischen Rechtsordnung.

Das Gesetz über die herrschende Marktmacht beim Verkauf

von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln aus dem

Jahre 2010 enthält eine Bestimmung, dass die Rechnungen am

30. Tag fällig sind, nachdem die Ware bzw. Dienstleistungen

akzeptiert wurden. Dieses Gesetz betrifft Beziehungen

zwischen Lieferanten und ihren Abnehmern (typischerweise

Großhändler); in diesen Fällen sind die Lieferanten wegen den

Marktbedingungen oft so viel von ihren Abnehmern abhängig,

dass wenn sie ihre Ware an die Verbraucher liefern wollen, sie

die von den Abnehmern einseitig eingeführten und für sie

ungünstigen Bedingungen akzeptieren müssen.

Die Verletzung dieser Pfl icht kann zu einer Geldstrafe von

bis zu 10 Mio. CZK bzw. 10 % aus dem Netto-Umsatz für

den vorangegangenen Abrechnungszeitraum führen.

Andere mittel- und osteuropäische Staaten

Die Tschechische Republik ist keine Ausnahme in der

Region Mittel- und Osteuropas; andere Staaten verfügen

über spezifi sche Regelungen von Fälligkeitsdaten in der

Lebensmittelindustrie. In Rumänien zum Beispiel müssen

Rechnungen für frische Lebensmittel wie Fleisch, Milch,

Obst und Gemüse innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden.

Die Regelung in Russland ist noch strenger, denn die

Fälligkeit hängt von dem Haltbarkeitsdatum ab und beträgt

zwischen 10 und 45 Tagen.

Andere mittel- und osteuropäische Staaten haben eine ähnliche

Regelung, welche allgemein auch in anderen Industrien

Anwendung fi ndet. In Slowenien zum Beispiel ist die Regelung

dem tschechischen Gesetzesentwurf sehr ähnlich –

Rechnungen müssen innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden,

sofern nicht anderweitig vereinbart. Die gesamte Fälligkeit darf

60 Tage nicht übersteigen. In Ungarn ist die 30-tägige Fälligkeit

abhängig von einer ordnungsgemäßen Zustellung der

Rechnung innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Ware.

Erhöhung des Mindestverzugszinses

Eine weitere bedeutsame Änderung, welche mit der

Novelle eingeführt wird, ist die Erhöhung des

Mindestzinssatzes bei verspäteten Zahlungen. Der neue

gesetzlich festgelegte Verzugszinssatz entspricht dem

Referenzsatz der Zentralbank, erhöht mindestens um acht

Prozentpunkte. Wegen dieser Erhöhung der Verzugszinsen

wird es für die Käufer nicht mehr günstig sein, einen Kredit

zu Lasten des Lieferanten zu erlangen, denn es wird

erheblich teurer sein als einen Kredit bei der Bank

aufzunehmen. Eine weitere Änderung besteht darin, dass

der Gläubiger bei Verzug des Schuldners Verzugszinsen

ohne vorherige Notiz an den Schuldner berechnen kann.

Ersatz für Eintreibungskosten

Ferner legt die Novelle eine spezielle Geldstrafe für Schuldner

fest, um die grundlegenden Verwaltungskosten für die

Eintreibung der Forderung zu decken. Nach dieser Regelung

beträgt die Geldstrafe mindestens 40 EUR und wird

automatisch nach dem Verzug des Schuldners fällig. Genaue

Höhen der Geldstrafen in Tschechien sind noch durch eine

Verordnung zu regeln. Gläubiger werden auch das Recht auf

einen angemessenen Ersatz für weitere Nebenkosten haben,

welche ihnen wegen dem Verzug des Schuldners über die

Höhe der oben genannten Geldstrafe hinaus entstanden

sind. Typischerweise handelt es sich hier um die Kosten für

die Rechtsvertretung und private Zwangsvollstreckung.

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12 | Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

Was gibt´s neues im Arbeitsrecht

Mgr. Jakub TomšejReferendarT +420 296 798 808

E [email protected]

Tschechische Republik, Prag

Januar 2012 – Novelle des ArbeitsgesetzbuchsEine bedeutsame Novelle des Arbeitsgesetzbuchs ist in

Kraft getreten. Die Änderungen haben u.a. die

nachstehenden Fragen betroffen: Regelung von befristeten

Verträgen, Probezeiten, Wettbewerbsklausel, Gültigkeit

und Ungültigkeit von Arbeitsverträgen, Beendigung des

Arbeitsverhältnisses, Rechte der Arbeitnehmer bei einer

Übertragung usw. Die neuesten Änderungen haben zum

Ziel, die Stellung der Arbeitgeber auf denjenigen Gebieten

zu stärken, auf denen die Regelung üblicherweise eher zu

Gunsten von Arbeitnehmern spricht.

Februar 2012 – Ermittlung von SchwarzarbeitNach der Erhöhung der Geldstrafen für Schwarzarbeit

ermitteln die Arbeitsämter immer mehr Fälle, in denen das

Arbeitsverhältnis hinter den handelsrechtlichen Verträgen

„versteckt“ ist. Dies führt zur Umgehung der Zahlung von

Abgaben für die Sozialversicherung und

Krankenversicherung und zum verminderten Schutz des

Arbeitnehmers. Wenn Schwarzarbeit entdeckt wird, kann

dies zu einer Geldstrafe von bis zu 10.000.000 CZK führen.

Da die Schwarzarbeit im Jahre 2012 ein heißes Thema war,

hat die Regierung bereits angekündigt, dass die Anzahl von

Kontrollen im Jahre 2013 sinken wird.

April 2012 – Reform der berufsbezogenen Gesundheitspfl egeDie Reform des Gesundheitswesens ist in Kraft getreten,

einschließlich der Reform der berufsbezogenen

Gesundheitspfl ege. Das Gesetz über die spezifi schen

medizinischen Dienstleistungen verlangt u.a. von den

Stellenbewerbern, sich vor dem Beginn des

Arbeitsverhältnisses einer ärztlichen Untersuchung zu

unterziehen. Wenn diese Untersuchung nicht

vorgenommen wird, wird der Stellenbewerber als

arbeitsunfähig betrachtet. Die Kosten für diese ärztliche

Untersuchung werden vom Stellenbewerber getragen,

sofern nicht anderweitig vereinbart oder wenn der

Stellenbewerber das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber

nicht antritt. Obwohl das Gesetz am 1. April 2012 in Kraft

getreten ist, wurde eine Übergangszeit gestattet, während

der die ärztlichen Untersuchungen aufgrund des vorigen

Gesetzes vorgenommen werden können. Diese

Übergangszeit endet am 1. April 2013.

Mai 2012 – Gericht entscheidet über WettbewerbsklauselnDas tschechische Oberste Gericht hat beschlossen, dass der

Arbeitgeber berechtigt ist, von einer

Wettbewerbsverbotklausel nur dann einseitig zurückzutreten,

wenn legitime, in der Klausel genannte Gründe für den

Rücktritt vorliegen. Eine Wettbewerbsklausel ist ein Instrument

zum Schutz der Interessen des Arbeitgebers nach der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat

das Recht auf eine Kompensation in Höhe von mindestens

einer Hälfte seines/ihres Monatsgehalts für jeden Monat der

Einhaltung des Wettbewerbsverbots. Es ist nicht ganz klar,

welche Gründe als legitim angesehen werden können.

Deswegen gibt es stets ein Risiko, dass wenn eine

Wettbewerbsklausel vereinbart wird, es für den Arbeitgeber

schwer sein kann, sich von der Pfl icht zur Auszahlung einer

Kompensation freizumachen. Aufgrund des Urteils des

Obersten Gerichts schließen einige Arbeitgeber mit ihren

Arbeitnehmern keine Wettbewerbsklauseln mehr ab.

Das Jahr 2012 hat bedeutsame Änderungen im tschechischen Arbeitsrecht gebracht. Die Konsequenzen dieser Änderungen bleiben immer noch ein heißes Thema für das Jahr 2013. Unten fi nden Sie eine kurze Zusammenfassung der interessantesten Punkte.

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Juni 2012 – Whistleblower-Gesetz Infolge einiger Diskussionen über Hinweisgeber und

einer mangelhaften Regelung dieser Problematik in der

Tschechischen Republik hat die tschechische Regierung

das vorgeschlagene neue Gesetz zum Schutz von

Hinweisgebern genehmigt. Diskussionen über den

Inhalt gab es das ganze Jahr hindurch. Wenn das

Gesetz vom Parlament verabschiedet wird, könnte das

neue Gesetz im Jahre 2013 in Kraft treten. Das Gesetz

soll die Hinweisgeber vor Diskriminierung an ihren

Arbeitsplätzen schützen. Es wird auch darüber

diskutiert, dass im Strafverfahren, das dem Hinweis

folgen wird, besondere Rechte an die Hinweisgeber

erteilt werden können.

August 2012 – Nutzung der Arbeitsmittel für private Zwecke Das tschechische Oberste Gericht hat beschlossen, dass

eine häufi ge unerlaubte Nutzung des Computers des

Arbeitsgebers für private Zwecke ein Grund für eine

gültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens des

Arbeitgebers ist. Dieses Urteil hat die Rechtssicherheit

bei der Interpretation der betreffenden Bestimmungen

des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs maßgeblich

erhöht. Das Oberste Gericht hat bestätigt, dass der

Arbeitgeber berechtigt ist, Beweismittel gegen den

Arbeitnehmer zu sammeln, wenn der Arbeitnehmer

verdächtigt ist, das gesetzliche Verbot der Nutzung von

Arbeitsmitteln des Arbeitgebers ohne Genehmigung

verletzt zu haben. Der Arbeitgeber kann solche

Beweismittel in einem Gerichtsverfahren gegen den

Arbeitnehmer nutzen. Ob die Art und Weise der

Kontrolle angemessen ist, muss jedoch einzeln von Fall

zu Fall beurteilt werden.

September 2012 – Kurzarbeit Das tschechische Ministerium für Arbeit und Sozialwesen

hat das Projekt „Mit Ausbildung zur Stabilität“ eingeleitet,

um die Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen bei

denjenigen Arbeitgebern zu unterstützen, welche

vorübergehend nicht imstande sind, Arbeit an ihre

Arbeitnehmer zuzuweisen. Während des Zeitraums, in dem

keine Arbeit den Arbeitnehmern zugewiesen werden kann,

werden die Arbeitnehmer die Gelegenheit haben, an einer

Schulung oder einer anderen Art der Fortbildung

teilzunehmen, welche teilweise vom Staat unterstützt wird.

Um die staatliche Beihilfe zu bekommen, müssen die

Arbeitgeber vorübergehend nicht imstande sein, Arbeit an

ihre Arbeitnehmer zuzuweisen, und zwar im Umfang von

20 bis 60% der Arbeitszeit (d.h. in der Regel 1 bis 3 Tage in

der Woche). Insgesamt kann der Arbeitgeber 31.000 CZK

(ca. 1.250 EUR) pro Arbeitnehmer und Monat und 500.000

CZK (ca. 20.000 EUR) pro Monat insgesamt beziehen.

November 2012 – Harmonisierung des bürgerlichen GesetzbuchsNach der Verabschiedung des neuen bürgerlichen

Gesetzbuchs, das 2014 in Kraft treten wird, hat die

tschechische Regierung den Gesetzentwurf zur

Novellierung des Arbeitsgesetzbuchs veröffentlicht, um das

Arbeitsgesetzbuch in Einklang mit der neuen Regelung zu

bringen. Das Arbeitsgesetzbuch soll neulich festlegen, dass

die Arbeitnehmer nicht berechtigt sind, auf ihre

gesetzlichen Rechte zu verzichten. Regeln bezüglich der

möglichen Abweichung von den gesetzlichen Regeln

aufgrund einer gegenseitigen Vereinbarung werden etwas

abgeändert. Das Arbeitsgesetzbuch wird auch weiterhin

die Anwendung von einigen Instrumenten des allgemeinen

Zivilrechts nicht gestatten, wie z.B. Zurückbehaltungsrechte

oder Abtretung von Gehaltsforderungen. Die endgültige

Fassung des novellierten Arbeitsgesetzbuchs wird am

Anfang des Jahres 2014 bekannt gemacht.

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14 | Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

Slowakei:

Wesentliche Änderungen im Arbeitsrecht seit

1.1.2013

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Abhängige Arbeit - Die Tatbestandsmerkmale des

Begriffs der abhängigen Arbeit verringern sich, wodurch

die Erfüllung des Tatbestandes erleichtert und die

Gesetzesumgehungen im Wege der Ersetzung von

ordentlichen Arbeitsverhältnissen durch

Geschäftsverhältnisse schwieriger werden. Mit Inkrafttreten

der Novelle gilt als abhängige Arbeit jene, die der

Arbeitnehmer persönlich, für den Arbeitgeber in dessen

Namen, gemäß den Anweisungen des Arbeitgebers,

während der durch den Arbeitgeber bestimmten

Arbeitszeit, gegen einen Lohn oder ein Entgelt, in einer

Beziehung der Überordnung des Arbeitgebers und der

Unterordnung des Arbeitnehmers ausübt.

Probezeit - Die Probezeit darf keinesfalls drei Monate (bei

leitenden Angestellten sechs Monate) übersteigen. Die Novelle

hebt also die gegenwärtige Möglichkeit des Arbeitgebers, mit

einzelnen Arbeitnehmern gemäß Kollektivvertrag eine

Verlängerung der Probezeit auf bis zu sechs Monate (bei

leitenden Angestellten neun Monate) zu vereinbaren, auf.

Befristetes Arbeitsverhältnis - Im Vergleich zu der

derzeit höchstens zulässigen Befristung von drei Jahren darf

ein befristetes Arbeitsverhältnis in Zukunft nur mehr für

maximal zwei Jahr abgeschlossen werden. Außerdem darf

ein derart befristetes Arbeitsverhältnis höchstens zweimal

verlängert oder neuerlich vereinbart werden.

Kündigungsfrist - In Zukunft dürfen auch längere als die in

den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches vorgesehenen

Kündigungsfristen vereinbart werden. Die Novelle erhöht

zugleich die „Strafzahlung“, die der Arbeitgeber vom

Arbeitnehmer in dem Falle fordern kann, in dem der

Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist nicht beim

Arbeitgeber verbleibt, falls sie dies im Vertrag vereinbaren.

Kündigung wegen unbefriedigender Erfüllung von Arbeitsaufgaben - Eine derartige Kündigung darf der

Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer nur dann

aussprechen, wenn er den betreffenden Arbeitnehmer

während der letzten sechs Monate zur Behebung von

Mängeln schriftlich aufgefordert hat und der Arbeitnehmer

dieser Aufforderung nicht innerhalb angemessener Zeit

nachgekommen ist. Die derzeit für die Aufforderung des

Arbeitnehmers zur Mängelbehebung geltende Frist von

zwei Monaten wird somit auf sechs Monate verlängert.

Wettbewerb mit dem Arbeitgeber - Die Ausübung

einer mit der Tätigkeit des Arbeitgebers konkurrierenden

Erwerbstätigkeit durch den Arbeitnehmer erfordert erneut

(so wie bereits vor der Novelle aus dem Jahre 2011) die

vorherige Zustimmung des Arbeitgebers.

Pfl icht des Arbeitgebers, eine Kündigung oder fristlose Aufl ösung des Arbeitsverhältnisses mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besprechen - Diese

Pfl icht wird wieder eingeführt. Bei Missachtung droht die

Ungültigkeit der Aufl ösung des Arbeitsverhältnisses.

Gleichlauf von Kündigungsfrist und Abfi ndung: - Ein

Gleichlauf von Kündigungsfrist und Abfi ndung wird bei der

Arbeitgeberkündigung wegen Betriebsaufl ösung oder

Betriebsumsiedlung, wegen Organisationsänderungen auf

Arbeitgeberseite oder wegen einer langfristigen

Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, die mittels

ärztlichem Gutachten festgestellt wurde, eingeführt. Dabei

gelten folgende Abfi ndungshöhen:

1. Durchschnittsmonatsverdienst bei Arbeitnehmern, die

2-5 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren;

2. Durchschnittsmonatsverdienste bei Arbeitnehmern, die

5-10 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren;

Am 1.1.2013 ist die Novelle des Arbeitsgesetzbuches in Kraft getreten. Im Folgenden dürfen wir Sie auf die bedeutendsten Änderungen, die diese Novelle einführt, aufmerksam machen:

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3. Durchschnittsmonatsverdienste bei Arbeitnehmern, die

10-20 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren;

4. Durchschnittsmonatsverdienste bei Arbeitnehmern, deren

Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat.

Die Minimalabfi ndung bei der einvernehmlichen Aufl ösung des Arbeitsverhältnisses aus den im vorigen Punkt angeführten Gründen beläuft sich in Zukunft auf mindestens:1. Durchschnittsmonatsverdienst bei Arbeitnehmern, die

weniger als 2 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren;

2. Durchschnittsmonatsverdienste bei Arbeitnehmern, die

2-5 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren;

3. Durchschnittsmonatsverdienste bei Arbeitnehmern, die

5-10 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren;

4. Durchschnittsmonatsverdienste bei Arbeitnehmern, die

10-20 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt waren;

5. Durchschnittsmonatsverdienste bei Arbeitnehmern, deren

Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat.

Lohnersatz bei ungültiger Aufl ösung des Arbeitsverhältnisses - Lohnersatz wird ab dem Tag

gewährt, an dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber

mitgeteilt hat, dass er auf die weitere Beschäftigung

besteht; der Anspruch auf Lohnersatz besteht bis zu dem

Zeitpunkt, in dem ihm der Arbeitgeber die Fortsetzung der

Arbeit ermöglicht oder in dem das Gericht über die

Aufl ösung des Arbeitsverhältnisses entscheidet. Die Novelle

kehrt zur Rechtslage von 2011 zurück und legt fest, dass

das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers die Höhe des

Lohnersatzes angemessen verringern kann, wenn die

Gesamtzeit, für die ein Lohnersatz gewährt werden sollte,

12 Monate übersteigt. Das Gericht kann für den über die

12 Monate hinausgehenden Zeitraum den Lohnersatz auch

gänzlich aberkennen. Bei einer ungültigen Aufl ösung des

Arbeitsverhältnisses kann der Lohnersatz in Zukunft für

höchstens 36 Monate zuerkannt werden anstatt der derzeit

geltenden 9 Monate.

Nachtarbeit - Die Nachtarbeitszeit wird verlängert. Derzeit

endet die Nachtarbeit um 5:00 Uhr, nach der Novelle soll

Sie wieder von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr dauern.

Überstundenarbeit - Die Arbeitnehmer dürfen auch

weiterhin nur 150 Stunden jährlich Überstunden leisten, mit

Ausnahme von Arbeitnehmern im Gesundheitswesen. Sollte

der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer keine Frist für die

Inanspruchnahme der Ersatzruhezeit für Überstundenarbeit

vereinbaren, wird der Arbeitgeber verpfl ichtet sein, dem

Arbeitnehmer Ersatzruhezeit spätestens bis zum Ablauf von

vier Kalendermonaten ab dem Monat, in dem die

Überstundenarbeit geleistet wurde, zu gewähren. Derzeit

gilt diesbezüglich ein Zeitraum von zwölf Monaten.

Stärkung der Stellung von Arbeitnehmern, welche auf Grund der Vereinbarungen über die Arbeitsleistungserbringung arbeiten – auf Grundlage

dieser Vereinbarungen erwerben die Arbeitnehmer einige

Rechte von Angestellten aus dem ordentlichen

Arbeitsverhältnis. Auf die Vereinbarungen über die

Arbeitsleistungserbringung außerhalb des

Arbeitsverhältnisses werden sich neben den Bestimmungen

des ersten Teiles des Arbeitsgesetzbuches (Allgemeine

Bestimmungen) und des sechsten Teiles des

Arbeitsgesetzbuches (Arbeitsschutz) auch die Mehrheit der

Bestimmungen des dritten Teiles des Arbeitsgesetzbuches

(Arbeitszeit und Ruhezeit) und ausgewählte Bestimmungen

des vierten Teiles des Arbeitsgesetzbuches (Lohn und

Durchschnittsverdienst) beziehen. Arbeitnehmer, die auf

der Grundlage von Vereinbarungen über die

Arbeitsleistungserbringung angestellt sind, werden z.B.

Anspruch auf den Mindestlohn und Anspruch auf

entschuldigte Absenz auf Grund eines Arztbesuchs haben.

Gewerkschaften - Diese haben erneut ihre Rechtsstellung,

welche durch die Novelle aus dem Jahre 2011

abgeschwächt wurde, gestärkt.

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16 | Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

Änderungen im Konkursrecht seit 1.1.2013

Der Grundbegriff des Konkursverfahrens und zugleich die

entscheidende Tatsache für die Entstehung der Pfl icht des

Schuldners zur Antragstellung auf Konkurserklärung (bzw.

die Entstehung des Rechtes des Gläubigers auf

Antragstellung auf Konkurserklärung) ist die genaue

Identifi kation und die genaue Bestimmung einzelner

Formen des Konkurses, welche die Zahlungsunfähigkeit

und die Überschuldung sind. Die gegenständliche Novelle

betraf beide angeführte Formen, wobei es mit Wirksamkeit

ab Januar 2013 zu einer Änderung in der Beurteilung der

Überschuldung als Form des Konkurses des Schuldners

gekommen ist.

Neue Regelung der Überschuldung – es werden auch nicht fällige Verbindlichkeiten beurteilt Die ursprüngliche Regelung ist (mit Ausnahme der Existenz

von Pluralität der Gläubiger) bei der Beurteilung der

Überschuldung aus der Differenz zwischen dem Wert der

fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners und seines

Vermögens ausgegangen. Im Unterschied zur

ursprünglichen Fassung ist es jetzt notwendig, alle Verbindlichkeiten des Schuldners in Betracht zu ziehen, d.h. nicht nur fällige, sondern auch nicht fällige Verbindlichkeiten.

Bei der Bestimmung des Betrages der Verbindlichkeiten

und des Wertes des Vermögens wird zwar aus der

Buchhaltung des Schuldners (wie bisher) ausgegangen, es

wird jedoch nach der neuen Regelung auch die eventuelle

weitere Verwaltung des Vermögens, der weitere Betrieb

des Unternehmens berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei

der Bestimmung der Überschuldung nicht nur aus dem

Wert des aktuellen Vermögens des Schuldners selbst

ausgegangen wird, sondern auch ob der Schuldner

objektiv fähig ist, den Betrieb seines Unternehmens

fortzusetzen, d.h. ob man begründeter Weise annehmen kann, dass der Schuldner fähig sein wird, in der Zukunft positive Wirtschaftsergebnisse im Zusammenhang mit dem künftigen Betrieb seines Unternehmens zu erzielen.

Die Verbindlichkeiten gegenüber der Muttergesellschaft werden nicht berücksichtigtEs kommt oft vor, dass eine Handelsgesellschaft die

höchsten Verbindlichkeiten gegenüber ihrer

Muttergesellschaft hat (vor allem aus dem Titel ihrer

Finanzierung mittels Darlehen und anderer zur

Verbesserung der Zahlungslage bestimmten Zahlungen).

Diese Verbindlichkeiten könnten somit in der Praxis die

Entstehung von Überschuldung verursachen (da die Höhe

der Gesamtverbindlichkeiten somit die Höhe des

Vermögens der Gesellschaft übersteigen könnte). Die ab

dem 01.01.2013 gültige Rechtsregelung beseitigt dies

jedoch – in den Betrag der Verbindlichkeiten (für die

Zwecke der Bestimmung der Überschuldung) werden jene

Verbindlichkeiten nicht eingerechnet, welche im Sinne des

Handelsgesetzbuches subordiniert sind.

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Am 13. September 2011 hat der Nationalrat der Slowakischen Republik eine Novelle des Gesetzes über Konkurs und Umstrukturierung verabschiedet, welche am 01.01.2012 in Kraft getreten ist. Einige Bestimmungen (betreffend vor allem den Begriff Überschuldung, Pfl icht zur Antragstellung auf Konkurserklärung durch den Schuldner und Haftung für die Verletzung dieser Pfl icht) haben erst am 1.1.2013 Wirksamkeit erlangt.

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Die Pfl icht des Schuldners, einen Antrag auf Konkurseröffnung zu stellenDas bis zum 31.12.2012 gültige Gesetz über Konkurs und

Umstrukturierung legte dem Schuldner die Pfl icht auf,

einen Antrag auf Konkurseröffnung sowohl aus dem Grund

der Überschuldung, als auch aus dem Grund der

Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Die ab dem 01.01.2013

gültige Fassung des gegenständlichen Gesetzes zwingt den

Schuldner, ein Konkursverfahren nur noch aus dem Grund

der Überschuldung zu initiieren.

Der Vollständigkeit halber kann ergänzt werden, dass eine

Bedingung für die Stellung eines sog. Gläubigerantrages

auf Konkurserklärung die Existenz einer begründeten

Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist, d.h.

falls sich der Schuldner mehr als 30 Tage im Verzug mit der

Erfüllung von mindestens zwei Geldverpfl ichtungen für

mehr als einen Gläubiger befi ndet und durch einen dieser

Gläubiger schriftlich zur Zahlung aufgefordert wurde.

Neue Regelung der Haftung für die Verletzung der Pfl icht, einen Antrag auf Konkurseröffnung rechtzeitig zu stellen Die ursprüngliche Haftung für den Schaden in Höhe

nicht befriedigter Forderungen wurde in der Praxis nur

selten genutzt. Die neue Sonderhaftung ist mit der

neuen Pfl icht zur Begleichung einer Sonderkaution

verbunden – verpfl ichtete Personen (Statutarorgan, ein

Mitglied dieses, Liquidator oder ein anderer gesetzlicher

Vertreter des Schuldners) müssen im Falle einer

Verletzung deren Pfl icht, einen Antrag auf

Konkurseröffnung zu stellen, einen Betrag in Höhe des

Stammkapitals des Schuldners in die Allgemeinmasse

zahlen. Das Gesetz schließt nachträgliche spekulative

Verringerung der Sanktion durch eine Änderung

(Herabsetzung) des Stammkapitals aus, da für die

Bestimmung der Höhe der Sanktion die in der Zeit der

Verletzung der Pfl icht zur Antragstellung eingetragene

Höhe des Stammkapitals entscheidend ist. Die

gegenständliche Sanktion bezieht sich auf alle Personen,

welche verpfl ichtet waren, einen Antrag auf

Konkurseröffnung innerhalb der Dauer von vier Jahren

vor der Konkurseröffnung zu stellen. Das Gesetz

begrenzt jedoch die Höhe der Sanktion, da ihre

Maximalhöhe dem Zweifachen der gesetzlichen

Mindeststammkapitalhöhe entspricht.

Das Gesetz setzt Sonderbefreiungsgründe fest, z.B. das

Handeln mit fachlicher Sorgfalt. Ein weiterer, von der

Haftung befreiender Grund kommt nur in dem Falle in

Betracht, falls im Namen des Schuldners mehrere Personen

gemeinsam handeln (von der Haftung befreit wird nur das

Mitglied des Statutarorgans, welches nachweisen wird,

dass es wegen Mangel an Mitwirkung derjenigen, mit

welchen es gemeinsam handelt, seine Pfl icht nicht erfüllen

konnte und gleichzeitig falls es eine Mitteilung über die

Überschuldung des Schuldners in die Urkundensammlung

eingelegt hat).

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18 | Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

Ungarn:

Neue Spielräume für öffentliche Auftraggeber

Martin Wodraschke, LL.M.Leiter des CEE German DeskT +36 1 483 4 828

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Rumänien, Bukarest, Ungarn, Budapest

Mit dem erfolgreichen Bieter wird sodann ein

öffentlicher Vertrag abgeschlossen. Darin muss sich

das Krankenhaus aber bezüglich der anzuschaffenden

Kaufgegenstände festlegen, auch dann, wenn die

geförderte Anschaffung erst am Ende eines

langjährigen Projekts erfolgt. Bei Vertragsabschluss

wird also das Modell des anzuschaffenden Kernspin-

Tomographen exakt im Vertrag festgelegt. Aufgrund

einer langen Projektdauer von mehreren Jahren

könnte daher der Fall eintreten, dass in der Zeit vom

Vertragsabschluss bis zur tatsächlichen Anschaffung

des Geräts ein neues und auch besseres Modell

entwickelt wird. Aufgrund der sehr formalen

Auslegung des Vergabegesetzes in Ungarn, dürfte das

öffentliche Krankenhaus dann aber nur das in dem

Vertrag angegebene, aber inzwischen veraltete

Modell kaufen.

Der ungarische Gesetzgeber hat dieser in der

Öffentlichkeit nicht immer nachvollziehbaren Situation

Rechnung getragen und zum 1. Januar 2013 das

Vergabegesetz dahingehend geändert, dass dem

öffentlichen Auftraggeber bezüglich der späteren

Abänderung bestimmter Aspekte des öffentlichen

Vertrages ein Spielraum eröffnet wurde.

Zunächst muss festgestellt werden, dass die sehr strikten

und restriktiv auszulegenden Regelungen des ungarischen

Vergabegesetzes auch weiterhin gelten. Seit Jahresbeginn

ist es aber nun möglich, die in dem öffentlichen Vertrag

festgelegten Regelungen bzw. über den

Anschaffungsgegenstand auch nach Vertragsabschluß

noch anzupassen, sofern Umfang und Inhalt solcher

Vertragsanpassungen vorher klar defi niert und auch allen

Bietern zugänglich gemacht wurden. Dabei ist immer zu

beachten, dass die Änderungen niemals den Kern des

Vertrages verändern dürfen.

Diese Neuregelung kann als ein großer Schritt in die

richtige Richtung bezeichnet werden, es fehlen jedoch bis

heute die Gesetzesbegründung oder

Auslegungsbestimmungen, denen man entnehmen kann,

wie sie in der Praxis umgesetzt werden soll. Fest steht, dass

die Neuregelung dem öffentlichen Auftraggeber eine

Möglichkeit bietet, den öffentlichen Vertrag auch nach

Vertragsabschluß an die geänderte Nachfragesituation bei

sich selbst oder an die geänderten technischen Umstände

auf der Lieferantenseite anzupassen, ohne dabei die

zwingend anwendbaren Regelungen des ungarischen

Vergabegesetzes zu verletzen. Diese Neuregelung gilt nicht

nur für den oben genannten Bereich Lifescience, sondern

allgemein (z.B. auch bei Ausschreibungen in den Bereichen

IT/ Telekom, Verbrauchsgüter und Finanzierungen).

Die immer schneller fortschreitende technische Entwicklung und die lange Dauer der geförderten Projekte führten manchmal in der Praxis zu Situationen, die in der Öffentlichkeit nur schwer zu vertreten waren. Ein öffentliches Krankenhaus beispielsweise, welches aus Steuergeldern ein Projekt durchführen möchte, an dessen Ende beispielsweise auch ein Kernspin-Tomograph angeschafft werden soll, muss diese Anschaffung öffentlich ausschreiben.

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Ferner wurde durch die Neuregelung zum 1. Januar 2013

auch die Durchführung eines bedingten Vergabeverfahrens

ermöglicht. Damit soll es der öffentlichen Verwaltung

erleichtert werden, Fördergelder auch in dem noch

laufenden Förderzeitraum (d.h. bis Ende 2013) abzurufen.

Seit Jahresbeginn darf nun die ausschreibende Behörde ein

Vergabeverfahren einleiten, bevor sie sich für die

Fördergelder bewirbt, welche später den ausgeschriebenen

Vertrag fi nanzieren sollen. Werden später die Fördergelder

für die Finanzierung des Vertrages nicht gewährt, kann der

öffentliche Auftraggeber seinen Vertrag mit dem

obsiegenden Bieter wieder rechtmäßig aufheben. Vor

diesem Hintergrund und aufgrund der angespannten

Haushaltslage der öffentlichen Hand in Ungarn ist davon

auszugehen, dass in diesem Jahr vermehrt bedingte

Vergabeverfahren zu erwarten sind.

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20 | Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

Neue umsatzsteuerrechtliche Erklärungspfl icht

für Unternehmen

Seit dem 1. Januar 2013 wurde nun in Ungarn eine

Inländische Zusammenfassende Meldung („IZM“)

eingeführt. Damit soll die Transparenz der

umsatzsteuerrechtlich relevanten Umsätze erhöht und

Umsatzsteuerhinterziehung verhindert werden. Gemäß den

Regelungen des neuen § 31/B des ungarischen

Steuerverfahrensgesetzes müssen seit Jahresbeginn nun

alle in Ungarn umsatzsteuerrechtlich angemeldeten

Steuersubjekte zusammen mit ihren

Umsatzsteuererklärungen auch die „Inländische

Zusammenfassende Meldung“ abgeben. Durch die

notwendige Umstellung der internen Prozesse kann diese

Erklärungspfl icht für ein Unternehmen im Einzelfall einen

zusätzlichen erheblichen Aufwand bedeuten.

In der IZM müssen alle Rechnungen aus dem

Meldezeitraum (maßgeblich ist das auf der Rechnung

angegebene Erfüllungsdatum) aufgeführt werden, deren

ausgewiesene Umsatzsteuer den Betrag von HUF

2.000.000 (ca. EUR 6.900) erreicht oder übersteigt. In der

IZM ist für jede Rechnung die genaue Rechnungsnummer,

das Erfüllungsdatum, die Steuernummer des

Geschäftspartners, die Umsatzsteuerbasis und der Betrag

der angefallenen Umsatzsteuer anzugeben.

Falls in dem Meldezeitraum der gesamte abziehbare

Umsatzsteuerbetrag aufgrund mehr als einer Rechnung

bezüglich eines Lieferanten den Betrag von HUF 2.000.000

übersteigt, muss der Empfänger der Lieferung bzw.

Dienstleistung in seiner Umsatzsteuererklärung die

Steuernummer des Lieferanten und die in den Rechnungen

ausgewiesene Umsatzsteuer angeben.

Auch jede Änderung oder Stornierung von Rechnungen

muss in gleicher Weise in der IZM refl ektiert werden. Das

heißt zum Beispiel im Falle einer Korrekturrechnung, dass in

die IZM beide Rechnungen (d.h. die alte und die neue

korrigierte Rechnung) aufgenommen werden müssen,

wenn eine der beiden Rechnungen eine Umsatzsteuer von

mehr als HUF 2.000.000 ausweist.

Zu beachten ist, dass die vorgenannten Erklärungspfl ichten

auf die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen,

welche der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (reverse

charge) unterliegen keine Anwendung fi nden.

Martin Wodraschke, LL.M.Leiter des CEE German DeskT +36 1 483 4 828

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Rumänien, Bukarest, Ungarn, Budapest

Die Zusammenfassende Meldung („ZM“) war Unternehmen bisher nur im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Umsätzen (Lieferungen und Dienstleistungen) bekannt. In der ZM müssen die Unternehmen zusätzlich zu ihren Umsatzsteuererklärungen das zuständige Finanzamt über die Umsatzsteuer-Identifi kationsnummer ihrer jeweiligen Geschäftspartner und über den Gesamtwert der an diese Geschäftspartner ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze (Lieferungen und Dienstleistungen) für den Meldezeitraum informieren. Zweck der ZM ist es, dass diese Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten ausgetauscht und gegenseitig überprüft werden können.

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Der ungarische Steuergesetzgeber hat als eine fl ankierende

Maßnahme auch die Verpfl ichtung eingeführt, dass

Rechnungen mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer von

mehr als HUF 2.000.000 immer auch die Steuernummer

des Rechnungsempfängers enthalten müssen, sofern der

Empfänger seinen Geschäftssitz oder seinen ständigen

oder vorübergehenden Wohnsitz in Ungarn hat.

Bei den oben genannten Erklärungspfl ichten im

Zusammenhang mit der IZM handelt es sich um

Informationspfl ichten des Steuerzahlers gegenüber der

Steuerbehörde. Die Nicht-Abgabe oder verspätete Abgabe

der IZM kann mit einer Geldstrafe von bis zu HUF 500.000

geahndet werden.

Da in Ungarn die Hinterziehung von Umsatzsteuern noch

immer sehr verbreitet ist und dem Staat jedes Jahr

Umsatzsteuereinnahmen in erheblicher Höhe entgehen, ist

diese Neuregelung grundsätzlich zu begrüßen. Es bleibt

aber abzuwarten, ob mit Hilfe dieser erweiterten

umsatzsteuerrechtlichen Erklärungspfl ichten die

gewünschte größere Transparenz und Kontrollierbarkeit der

Umsatzsteuertransaktionen herbeigeführt werden kann.

Für die Unternehmen stellt die erweiterte Erklärungspfl icht

jedoch erstmal wieder eine neue administrative Aufgabe

dar, welche auch mit Mehrkosten verbunden ist.

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22 | Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

Ukraine:

Wesentliche Änderungen bei der Eintragung von

Rechten auf Immobilien und Grundstücke ab

1.1.2013

Victoria PapenkovaSenior AssociateT +380 44 50017 18

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Ukraine, Kiew

Dabei hat der Staatliche Registrierungsdienst der

Ukraine (ein dem Justizministerium der Ukraine

zugeordnetes Staatsunternehmen) die Funktionen der

staatlichen Registrierung der dinglichen Rechte an

Immobilien und Grundstücken im Staatsregister der

dinglichen Rechte an Immobilien (nachfolgend –

Staatsregister der Rechte) übernommen.

Die oben genannte Vorgehensweise in Bezug auf die

Registrierung der dinglichen Rechte nach dem Prinzip einer

„zentralen Anlaufstelle“, die für die Registrierung der

Rechte und Belastungen sowohl an Grundstücken, als auch

an allen anderen auf den Grundstücken befi ndlichen

Immobilien zuständig ist, ist ganz neu für die Ukraine.

Bis 1. Januar 2013 waren verschiedene Organe (Büro für

technische Inventur (BTI) - Registrierung der der Rechte an

Gebäuden und Bauten; Bodenressourcenämter -

Registrierung der Rechte an Grundstücken; Notare –

Eintragung von Hypotheken und Veräußerungsverboten an

Immobilien und Grundstücke) für die Registrierung der

Immobilienrechte zuständig, was oft zur Komplizierung des

Registrierungsverfahrens und Verlängerung der Fristen der

Ausstellung der rechtsbegründenden Unterlagen geführt

hat. Die dinglichen Rechte an Immobilien wurden in

verschiedenen Registern eingetragen und verwahrt: im

Register der Eigentumsrechte an Immobilien, im

Einheitlichen Register der Immobilienveräußerungsverbote,

im Staatsregister der Hypotheken und im Staatsregister der

Belastungen an beweglichen Sachen (betr. Steuerpfand an

Immobilien und Grundstücken).

Ab 1. Januar 2013 werden alle bestehenden Register durch

ein Staatsregister der Rechte ersetzt. Die Rechte, die in den

obengenannten Registern bereits eingetragen worden sind,

werden nicht verloren gehen: das Konzept des Systems der

staatlichen Registrierung der dinglichen Rechte an

Immobilien sieht weitere Verwendung von diesen Angaben

während der Registrierung der Eigentumsrechte an

Immobilien oder anderer dinglicher Rechte und deren

Belastungen im Staatsregister der Rechte vor.

Im neuen Register werden somit Eigentumsrechte an

Immobilien, Besitzrechte, Nutzungsrechte (Servitut), Recht

auf landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke

(Emphyteusis), Rechte auf Bebauung der Grundstücke,

Rechte der wirtschaftlicher Verfügung, Rechte der

operativen Verwaltung, Rechte auf ständige Nutzung und

Pachtrecht, Recht auf Nutzung (Mietrecht) des Gebäudes

oder anderer fester Bauten, derer Bestandteile, Hypothek,

Treuhandschaft, sonstige dingliche Rechte, Steuerpfand von

Immobilien sowie sonstige Belastungen eingetragen.

Der Zugang zum Staatsregister der Rechte wird unmittelbar

den Staatsregistratoren, Notaren und

Vollstreckungsbeamten freigegeben.

Ab 1. Januar 2013 wird dem Registrator für die

Registrierung der Eigentumsrechte an Immobilien eine Frist

von höchstens 14 Arbeitstagen nach dem Tage der

Einreichung des Antrags eingeräumt, und ab dem Jahre

2014 wird diese Frist auf 5 Arbeitstage verkürzt.

Ab 1. Januar 2013 ist das neue Verfahren der staatlichen Registrierung der Eigentumsrechte, sonstiger dinglicher Rechte sowie Belastungen an Immobilien und Grundstücken in Kraft getreten

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Für Personen, die vor 1. Januar 2013 bereits

Immobilieneigentümer bzw. -nutzer sind, aber keine

Transaktionen in Bezug auf diese Immobilien beabsichtigen,

ist eine Umregistrierung der bestehenden Rechte beim

Staatlichen Registrierungsdienst nicht notwendig. Falls aber

ein Rechtsgeschäft – wie z.B. Verkauf, Schenkung,

Belastung mit Hypothek – beabsichtigt wird, sind die

dinglichen Rechte in diesem Fall im Staatsregister der

Rechte umzuregistrieren. Dabei wird der

Immobilieneigentümer bzw. -nutzer von der Zahlung der

staatlichen Gebühren für Umregistrierung befreit.

Die ersten Schritte bei der Anwendung des neuen

Verfahrens haben bereits einige Gesetzeslücken

aufgedeckt und zu einer gewissen Unsicherheit bei der

Umsetzung des neuen Verfahrens geführt.

Verständlicherweise bedarf jede Änderung von üblichen

Prozederen und Verfahren einiger Zeit zur Adaptierung in

der Gesellschaft und weiterer Vervollkommnung. Es bleibt

noch abzuwarten, ob das neue Verfahren der

Registrierung der dinglichen Rechte die Entwicklung des

Immobilienmarktes der Ukraine antreiben wird.

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24 | Im Fokus: Mittel- und Osteuropa

Adis GazibegovicT +387 33 2964 08

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Bosnien-Herzegowina

Sarajevo

Gentscho PavlovT +359 2 44713 50

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Bulgarien

Sofi a

Birgit SchneiderT +49 89 23807 380

E [email protected]

Deutschland

München

Gregor FamiraT +385 1 4825 600

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Kroatien

Zagreb

Günther HanslikT +43 1 40443 3550

E [email protected]

Österreich

Wien

Max Albers-SchönbergT +41 44 2851 111

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Schweiz

Zürich

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