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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 1 von 50 Hilfsmittelversorgungsvertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V zwischen Fachverband für Orthopädie-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern e.V. (FAB) Westenriederstr. 18 80331 München (im Folgenden FAB) und AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, Carl-Wery-Str. 28, 81739 München sowie Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str. 28 81739 München zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. AC/TK 15 02750 in der Fassung vom 01.03.2016

(im Folgenden FAB) und sowie - AOK-Gesundheitspartner · Erforderliche Nachbesserungen und Nachbetreuungen sind ebenfalls si- cherzustellen. Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 1 von 50

Hilfsmittelversorgungsvertrag

nach § 127 Abs. 2 SGB V

zwischen

Fachverband für Orthopädie-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern e.V. (FAB)

Westenriederstr. 18 80331 München

(im Folgenden FAB)

und

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, Carl-Wery-Str. 28, 81739 München

sowie

Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse

Carl-Wery-Str. 28 81739 München

zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä.

AC/TK 15 02750

in der Fassung vom 01.03.2016

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 2 von 50

§ 1

Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Versorgung der Versicherten der Krankenkasse mit Hilfsmit-teln der in den Anlagen 2 bis 2n aufgeführten Produktuntergruppen bzw. -arten 01.35.01.1, 01.99.01.2, 01.99.01.5, 02.40.01.0-2, 02.40.02.0-4, 02.40.03., 02.40.04.0-3, 02.40.05., 02.40.06.0-2, 03.36.01., 03.36.02., 03.36.03., 03.36.04., 03.36.05., 03.99.01.0-5, 03.99.02., 03.99.03., 03.99.07., 03.99.08., 03.99.09., 03.99.99.0-1, 10.50.01., 10.50.02., 10.50.03., 10.99.01., 10.99.99.2-3, 11.11.05., 14.24.01.0-3, 14.24.02., 14.24.03., 14.24.08.0-1, 14.99.99.0-1, 15.25.17., 15.25.18., 15.25.19.0, 15.25.20., 15.25.21., 15.99.99.9, 19.40.04., 19.40.05., 19.99.01., 20.39.01., 21.24.01., 21.28.01., 21.34.01., 21.34.02., 21.99.99.0-1, 32.07.01., 32.99.01., 51.40.01., 51.45.01.0, 53.45.01., 99.27.01., 99.27.02. und 99.42.01. (nachfolgend Hilfsmittel) und ggf. durch Fortschreibung im Hilfsmittelverzeichnis in diesen Be-reichen neu aufgenommene Produktuntergruppen und/oder -arten sowie die in den maßge-benden Produktgruppen jeweils zutreffenden Abrechnungspositionen des Hilfsmittelverzeich-nisses nach § 139 Sozialgesetzbuch (SGB) V unter Berücksichtigung des Medizinproduktege-setzes (MPG), der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibVO) und des Wirtschaft-lichkeitsgebotes (§ 12 SGB V). Für Versicherte, die im Rahmen der Sozialversicherungsab-kommen (SVA, KVA) von der Krankenkasse betreut werden, gelten die vertraglichen Bestim-mungen entsprechend. Soweit nachstehend die gesetzlichen Bestimmungen des SGB V für die Krankenversicherung genannt sind, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des SGB XI für den Be-reich der Pflegeversicherung analog. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag z. T. die männliche Sprach-form gewählt. Wenn Personen in männlicher Form genannt werden, so ist die weibliche Form mit eingeschlossen, wie z. B. Versicherter, Mitarbeiter, Leistungserbringer usw..

§ 2

Geltungsbereich

Der Vertrag gilt für

1. die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse und die Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Ge-

sundheitskasse (nachfolgend Krankenkasse),

2. die Mitglieder des Fachverbandes für Orthopädie-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern e.V., sofern sie die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und ihren Beitritt mittels der Anlage 4 erklären (nachfolgend Leistungserbringer),

3. Nicht-Mitglieder des Fachverbandes für Orthopädie-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern e.V., sofern sie die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und ihren Beitritt mittels der Anlage 4 erklären (nachfolgend Leistungserbringer).

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 3 von 50

§ 3

Grundsätze der Leistungserbringung 1. Der Leistungserbringer hat die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funk-

tionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. § 126 Abs. 1a SGB V der in den Anlagen aufgeführten Hilfsmittel zu erfüllen. Dabei sind die Anforderungen der Empfehlungen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Der Leistungserbringer erfüllt zudem während der Vertragslaufzeit die in der Anlage 1 genannten persönlichen, fachlichen und sachlichen Voraussetzungen. Er ver-pflichtet sich, die Versicherten der Krankenkasse entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Vertrages zu versorgen und dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V zu beachten. Er hat eine aufzahlungsfreie Versorgung zu gewährleisten.

2. Für die Versorgung mit Hilfsmitteln ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 92 Abs.1 Nr. 6 SGB V) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

3. Voraussetzung für die Abgabe von Hilfsmitteln und deren Abrechnung nach diesem Vertrag ist eine vollständig und ordnungsgemäß ausgestellte vertragsärztliche Verordnung (vgl. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 SGB V) sowie deren Genehmigung, so-weit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

4. Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine vertragsärztliche Verordnung (siehe Muster 16 gemäß Anlage 3), wenn sie neben dem Hilfsmittel und der Verordnungsmenge folgende Angaben enthält:

a. Bezeichnung der Krankenkasse,

b. Kassen-Nummer,

c. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten,

d. Versicherten-Nummer,

e. Status des Versicherten (einschließlich der Kennzeichen nach § 267 Abs. 5 Satz 1 SGB V),

f. Betriebsstättennummer (BSNR) des Arztes,

g. Arzt-Nummer (LANR),

h. Ausstellungsdatum,

i. Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 7 und 9 des Verordnungsblattes, soweit zutreffend,

j. Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend,

k. Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend,

l. Kennzeichnung der Gebührenpflicht und der Gebührenbefreiung, soweit zutreffend,

m. Diagnose oder Indikation,

n. Versorgungszeitraum nur bei zeitlich begrenzten Versorgungen

o. Unterschrift des Vertragsarztes,

p. Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 4 von 50

5. Die Angaben gemäß Abs. 4 werden vom Vertragsarzt auf das Verordnungsblatt übertragen. Fehlende Angaben nach den Buchstaben b), d), f), g) oder l) werden vom Leistungserbringer gemäß den folgenden Erläuterungen nachgetragen.

a. Ist nur der Kostenträger (Buchstabe a) angegeben, ist vom Leistungserbringer ggf. anhand der Eintragung auf der Versichertenkarte die Kassen-Nummer (Buchstabe b) zu ergänzen.

b. Sind nur der Name, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift (Buchstabe c) an-gegeben, ist vom Leistungserbringer anhand der Eintragung auf der Versichertenkarte die Versicherten-Nummer (Buchstabe d) zu ergänzen.

c. Zu den Buchstaben f) und g) gilt: Eine fehlende Angabe der BSNR bzw. NBSNR im Versi-chertenfeld muss vom Leistungserbringer mit der BSNR bzw. NBSNR aus der Codierzeile ergänzt werden. Eine fehlende Angabe der LANR im Versichertenfeld muss vom Leis-tungserbringer aufgrund einer Rücksprache mit dem Vertragsarzt ergänzt werden; das Er-gebnis der Rücksprache ist auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen. Der Leistungserbringer haftet nicht für die Richtigkeit der LANR. Kann die LANR vom Leis-tungserbringer auch durch Nachfrage beim Arzt nicht ermittelt werden, kann die Aufbrin-gung der LANR entfallen; der Leistungserbringer hat dies auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen. Einer LANR bedarf es nicht bei Krankenhausverordnungen.

d. Zu Abs. 4 Buchstabe l) gilt: Ist weder das Feld „Gebühr frei“ noch das Feld „Gebühr pflich-tig“ auf dem Verordnungsblatt angekreuzt oder sind beide Felder angekreuzt, muss die Verordnung als gebührenpflichtig behandelt werden. Eine vom Vertragsarzt als gebühren-pflichtig oder nicht eindeutig als gebührenfrei gekennzeichnete Verordnung darf vom Leis-tungserbringer nur dann als gebührenfrei behandelt werden, wenn der Versicherte eine am Tage der Abgabe gültige Bescheinigung der Krankenkasse über die Befreiung von der Zu-zahlung nach § 33 Abs. 2 SGB V vorlegt; der Leistungserbringer hat in diesem Fall unter Angabe seines Namenszeichens das Feld „Gebühr frei“ anzukreuzen und ggf. das Feld „Gebühr pflichtig“ zu korrigieren.

6. Neben den Verordnungen (Muster 16) zugelassener Vertragsärzte akzeptiert die Krankenkas-se zur Krankenhausentlassung auch nicht förmliche ärztliche Bescheinigungen durch zuge-lassene stationäre oder teilstationäre Einrichtungen. Hier kann die Form vom Muster 16 ab-weichen; es müssen jedoch mindestens alle Inhalte vorhanden sein.

7. Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Aus-stellung vom Leistungserbringer angenommen worden ist, sofern nicht medizinische Gründe eine andere Frist begründen.

8. Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblät-tern dürfen nicht beliefert und abgerechnet werden, wenn die Fälschung oder der Missbrauch bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war.

9. Änderungen oder Ergänzungen an der ausgestellten Verordnung bzw. Bescheinigung dürfen, unbeschadet des Absatzes 5, nur durch den ausstellenden Arzt oder die verantwortlichen me-dizinischen Vertreter der zugelassenen Einrichtung vorgenommen werden. Die Bestimmungen aus der Hilfsmittel-Richtlinie zu § 7 Abs. 4 sind uneingeschränkt zu beachten.

10. Liegt dem Leistungserbringer eine vertragsärztliche Verordnung und - sofern vorgesehen – die Genehmigung durch die Krankenkasse vor, nimmt er vom Versicherten die für die Versorgung erforderlichen Maße. Er wählt das geeignete Hilfsmittel, probiert es – soweit erforderlich - mit dem Versicherten aus und bessert es ggf. nach. Er überlässt ihm das passende Hilfsmittel und gewährleistet dessen einwandfreie Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit sowie die Anleitung in dessen Gebrauch. Erforderliche Nachbesserungen und Nachbetreuungen sind ebenfalls si-cherzustellen.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 5 von 50

11. Die Abgabe der Hilfsmittel erfolgt unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Verordnung und - soweit erforderlich - der Genehmigung der Krankenkasse. Sofern es das Krankheitsbild oder die Behinderung zulässt, können mit dem Versicherten einvernehmlich längere Lieferfristen vereinbart werden. Die Abgabe von Hilfsmitteln ohne Genehmigung der Krankenkasse geht zu Lasten des Leistungserbringers. Kosten für nicht genehmigte Versorgungen können dem Ver-sicherten nur nach entsprechend begründeter Privatvereinbarung in Rechnung gestellt wer-den.

12. Abweichend von Absatz 3 wird auf die Genehmigung der Versorgung durch die Krankenkasse verzichtet, soweit dies in den Anlagen 2 bis 2n vorgesehen ist. Der Verzicht auf die Genehmi-gung kann unabhängig von der Gültigkeit der Anlagen 2 bis 2n von der Krankenkasse gegen-über dem Leistungserbringer widerrufen werden.

13. Ist auf der vertragsärztlichen Verordnung das Kennzeichen „6“ für BVG angegeben, ist die Krankenkasse regelmäßig nicht zuständig, sondern die Orthopädischen Versorgungsstellen. Die in dieser Form gekennzeichneten Verordnungen können nicht mit der AOK Bayern abge-rechnet werden.

14. Für Reparaturen ist keine ärztliche Verordnung erforderlich. Vor der Durchführung einer Repa-ratur ist der Leistungserbringer verpflichtet, auf etwaige Garantie-/Gewährleistungsansprüche zu achten. Reparaturen bis zum Betrag von 100 € zuzüglich MwSt. bedürfen keiner Genehmi-gung, sofern die Reparaturkosten ohne MwSt. 70 % des vertraglich vereinbarten Nettopreises nicht übersteigen. Die Krankenkasse erhält vom Leistungserbringer einen schriftlichen Hin-weis, wenn an einem Hilfsmittel ein Schaden festgestellt oder vermutet wird, der auf unsach-gemäße Behandlung bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist.

15. Vor einer notwendigen Ersatzversorgung ist der Leistungserbringer verpflichtet, auf etwaige Garantie-/Gewährleistungsansprüche zu achten. Die Krankenkasse erhält vom Leistungser-bringer einen schriftlichen Hinweis, wenn an einem Hilfsmittel ein Schaden festgestellt oder vermutet wird, der auf unsachgemäße Behandlung bzw. nicht bestimmungsgemäßen Ge-brauch zurückzuführen ist.

16. Ist gemäß der vertraglichen Regelungen eine Genehmigung erforderlich, reicht der Leistungs-erbringer die ärztliche Verordnung in Kopie zusammen mit einem Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse ein. Der Kostenvoranschlag soll in der von der Krankenkasse vorgesehenen Form elektronisch übermittelt werden. Aus dem Kostenvoranschlag müssen die Daten des Leistungserbringers, insbesondere das diesem Vertrag zugeordnete Institutionskennzeichen (IK), eindeutig hervorgehen. Der Kostenvoranschlag muss in seinen Bestandteilen und der Preisfindung/Kalkulation nachvollziehbar sein. Er enthält mindestens den Namen und Vorna-men, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Versichertennummer, die 10-stellige Hilfsmittel-positionsnummer oder kassenspezifische Abrechnungsnummer aus den Anlagen 2 bis 2n, die Artikelnummern, die genaue Modellbezeichnung, den Hersteller; die Bezeichnungen von Zu-behör, das nicht im Grundhilfsmittel enthalten ist. Anfragen der leistungspflichtigen Kranken-kasse sind zeitnah zu beantworten; eine gesonderte Vergütung kann nicht beansprucht wer-den. Kostenvoranschläge sind kostenlos zu erstellen.

17. Der Leistungserbringer setzt herstellerneutral die notwendigen Hilfsmittel bedarfsgerecht ein und trifft die individuelle Produktauswahl in Abstimmung mit dem Versicherten. Für die Pro-duktauswahl gelten die Bestimmungen der Hilfsmittel-Richtlinie, die Ausführungen im Hilfsmit-telverzeichnis sowie das MPG.

18. Der Leistungserbringer behandelt alle Versicherten nach gleichen Grundsätzen. Der Leis-tungserbringer darf eine Versorgung mit Hilfsmitteln nicht ablehnen. Ausgenommen sind Fälle, in denen das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherten durch konkrete Vorkommnisse zerstört ist.

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19. Die Krankenkasse ist jederzeit berechtigt, die Versorgung in der ihr geeignet erscheinenden Form nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen.

20. Die von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und dem Bundesfachverband Medizinprodukteindustrie e. V. (BVMed) gemeinsam erstellten Verhaltensregeln im sogenann-ten "Kodex Medizinprodukte" sind zu beachten und einzuhalten.

§ 4

Beratung der Versicherten und Versorgungsqualität

1. Der Leistungserbringer führt zur Feststellung des Versorgungsbedarfs eine umfassende Bera-tung durch und leitet den Versicherten in der Handhabung und Pflege des Hilfsmittels an. Die Versorgung und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen und Nachbetreuungen erfol-gen – sofern notwendig - in den geeigneten Räumlichkeiten des Leistungserbringers. Abhän-gig vom Produkt ist unter Beachtung der Herstellervorgaben und des MPG sowie bei Nachlie-ferungen von Verbrauchshilfsmitteln ein Versand zulässig.

2. Soweit es im Notfall erforderlich und zulässig ist, darf die Versorgung und Abgabe der Hilfsmit-tel aus Depots im Krankenhaus oder beim Arzt durch das geeignete Personal des Leistungs-erbringers oder durch geschultes Personal des Krankenhauses oder Arztes erfolgen. Die Ein-zelheiten sind in Anlage 1 geregelt. Die Bestimmungen des § 128 SGB V sind zu beachten.

3. Es ist nur fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sich die Mitarbeiter regelmäßig fortbilden. Auf Verlangen der Krankenkasse ist ein Nachweis vorzu-legen.

4. Art und Umfang der Versorgung richten sich indikationsbezogen nach dem jeweils notwendi-gen Bedarf. Es gilt der Grundsatz, dass die Versorgung ausreichend, in der fachlich gebote-nen Qualität und zweckmäßig zu erfolgen hat (§§ 12 und 70 SGB V).

5. Der Leistungserbringer gewährleistet eine qualitätsgesicherte Versorgung mit Hilfsmitteln für die Versicherten der Krankenkasse gemäß der Anlage 1.

§ 5

Leistungsbeschreibung 1. Der Leistungserbringer liefert nur solche Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139

SGB V gelistet oder in Qualität und Ausführung gleichwertig sind. Nicht im Hilfsmittelverzeich-nis gelistete Produkte haben mindestens die Vorgaben des MPG und der Richtlinie 93/42/EWG (CE-Kennzeichnung) sowie die im Hilfsmittelverzeichnis festgeschriebenen Quali-tätsstandards zu erfüllen. Ein geeigneter Nachweis ist auf Verlangen der Krankenkasse zu er-bringen. Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, sind ungeachtet der Anla-gen 2 bis 2n immer genehmigungspflichtig und mittels Kostenvoranschlag zu beantragen.

2. Neben der fachgerechten Versorgung mit den Hilfsmitteln nach Absatz 1 beinhaltet die Ver-sorgung alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Hierzu zäh-len insbesondere Beratung, Anpassung sowie eine umfassende Anleitung / Einweisung und Nachbetreuung des Versicherten bzw. der Betreuungsperson(en) in den sachgerechten Ge-brauch durch den Leistungserbringer, sowie Gebühren für Porto oder Fracht. Hausbesuche sind darin nicht enthalten.

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3. Es ist unzulässig, Ärzte oder Versicherte zur Stellung von Anträgen auf Bewilligung von Hilfs-mitteln zu veranlassen oder in einer anderen personenbezogenen Weise zu werben. Werbe-maßnahmen des Leistungserbringers dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der Kranken-kasse beziehen. Zahlungen oder Zuwendungen anderer Art des Leistungserbringers an ver-ordnende Vertragsärzte oder andere medizinische Einrichtungen sind unzulässig. Verstöße hiergegen sind schwerwiegend im Sinne von § 9.

§ 6

Haftung / Gewährleistung 1. Der Leistungserbringer übernimmt die Gewähr für eine einwandfreie Beschaffenheit und

Funktionsfähigkeit der Hilfsmittel bei der Auslieferung.

2. Der Leistungserbringer haftet für die bei der Leistungserbringung nach diesem Vertrag ggf. entstehenden Schäden, die dem Versicherten oder Dritten durch Hilfsmittel entstehen, die feh-lerhaft ausgeliefert wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Garantie / Gewährleistung gelten entsprechend. Garan-tien, die der Hersteller dem Leistungserbringer über die jeweils gesetzlich geregelten Fristen hinaus gewährt, gelten in gleicher Weise für die Krankenkasse.

4. Zur Erfüllung der vorgenannten Bedingungen schließt der Leistungserbringer eine ausrei-chende Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab. Ausreichend für den Versicherungsfall sind: 1.000.000 EUR pauschal für Personenschäden, 500.000 EUR pauschal für Sachschäden, 50.000 EUR pauschal für Vermögensschäden.

§ 7

Vergütung / Rechnungslegung 1. Der Leistungserbringer hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn er die Versorgungsleistun-

gen nach diesem Vertrag erbracht hat. Der Empfang der Lieferung ist durch den Versicherten, die betreuende Person bzw. eine berechtigte Person in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Rückseite der ärztlichen Verordnung zu bestätigen. Erfolgt die Lieferung auf Grund einer nicht förmlichen ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 3 Abs. 6, kann der Empfang mit einem separaten Nachweis auf Standardpapier (Papiergröße DIN A4 oder A5 mit einer Papierstärke von mindestens 70 g/m² bis maximal 100 g/m²) bestätigt werden.

2. Die Vergütung ist in den Anlagen 2 bis 2l geregelt; die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Vergütung vermindert sich um die nach § 33 Abs. 8 i.V.m. § 61 SGB V € (bei Pflegehilfs-mitteln in Höhe von 10 v.H., aber höchstens 25 €) durch den Leistungserbringer von den voll-jährigen Versicherten einzuziehende Zuzahlung in Höhe von 10 v.H., mindestens 5 € aber höchstens 10 € (bei Pflegehilfsmitteln in Höhe von 10 v.H., aber höchstens 25 €). Die Zuzah-lung für Verbrauchshilfsmittel ist auf max. 10 € monatlich begrenzt; dies gilt auch, wenn unter-schiedliche Verbrauchshilfsmittel aus verschiedenen Produktgruppen bezogen werden. Die Zuzahlung ist unabhängig vom Bestellrhythmus für jeden Monat zu entrichten. Versicherte, die eine gültige Befreiungskarte nach § 62 SGB V vorlegen, sind von der Zuzahlung befreit.

3. Mit der Vergütung nach den Anlagen 2 bis 2n ist der in diesem Vertrag beschriebene Leis-tungsumfang abgegolten. Eine darüber hinausgehende Forderung einer Aufzahlung oder Kos-tenbeteiligung neben der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung gegenüber dem Versicher-ten ist unzulässig und darf weder gefordert noch angenommen werden.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 8 von 50

4. Verlangt der Versicherte neben den von diesem Vertrag umfassten Leistungen eine über das Maß des Notwendigen hinausgehende Versorgung, können die entstehenden Mehrkosten dem Versicherten in Rechnung gestellt werden (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Vorausset-zung ist, dass der Versicherte die Mehrleistung ausdrücklich gefordert hat, dem Leistungser-bringer hierüber eine schriftliche Bestätigung vorliegt und der Leistungserbringer den Versi-cherten vor der Abgabe des Hilfsmittels schriftlich über die entstehenden Mehrkosten infor-miert hat. Die schriftliche Aufklärung des Versicherten ist vom Leistungserbringer zu doku-mentieren.

5. Die Rechnungslegung erfolgt für alle Versorgungen eines Kalendermonats jeweils frühestens am Monatsletzten. Die Abrechnung ist einmal monatlich als Gesamtrechnung zu erstellen und bei den von der Krankenkasse benannten Daten- und Papierannahmestellen unter Angabe des Institutionskennzeichens einzureichen. Die in § 302 SGB V vorgesehenen Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung sind anzuwenden.

6. Der Leistungserbringer ist zur Nachprüfung der vom Arzt angegebenen Zugehörigkeit des Versicherten zu der auf der Verordnung angegebenen Krankenkasse nicht verpflichtet; ein Fehlen der Mitgliedschaft entbindet die angegebene Krankenkasse nicht von der Zahlungs-pflicht, es sei denn, die Krankenkasse hat den Leistungserbringer entsprechend informiert.

7. Die Abrechnung hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen, in dem die Leistung erbracht wurde (Ausschlussfrist). Als Monat, in dem die Leistung erbracht wurde, gilt der Monat, in dem der Versicherte das Hilfsmittel in Empfang genommen hat.

8. Die Verordnungsblätter haben alle notwendigen Angaben über die Preisfeststellungen zu ent-halten; die Aufstellung des Kostenbetrages nach den jeweiligen Positionen der Anlagen 2 bis 2n ist auf dem dafür vorgesehenen Feld der Verordnungen vorzunehmen.

9. Eine Abrechnung ist nur mit dem für diesen Vertrag angegebenen Institutionskennzeichen möglich. Es ist Pflicht des Leistungserbringers die Daten seines Institutionskennzeichens zu pflegen. Verzögerungen oder Fehlbuchungen aufgrund nicht zutreffender Daten gehen zu Lasten des Leistungserbringers.

10. Die Krankenkasse begleicht Rechnungen bargeldlos innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen. Als Zahltag gilt der Tag der Übergabe des Überwei-sungsauftrages an ein Geldinstitut. Maßgebend für die Berechnung des Zahlungsziels ist der Tag, an dem alle zu einem Abrechnungsfall gehörenden Unterlagen (Daten und Papierbelege) bei der Krankenkasse vorliegen. Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung.

11. Die Zahlungen an zentrale Abrechnungsstellen haben befreiende Wirkung gegenüber dem Leistungserbringer. Wenn eine Abrechnungsstelle beauftragt wird, ist das vorab der Kranken-kasse zu melden. Im Übrigen können Forderungen gegen die Krankenkasse nur mit vorheri-ger Zustimmung der Krankenkasse an Dritte (z. B. Abtretungen an Banken, Finanzierungsin-stitute, verlängerter Eigentumsvorbehalt, usw.) abgetreten bzw. verkauft werden.

12. Bei mangelnder Prüffähigkeit, erheblichen Differenzen oder der Abrechnung anderer als der in den Anlagen 2 bis 2n vereinbarten Preise kann die Krankenkasse dem Leistungserbringer die eingereichten Unterlagen zur Prüfung zurückgeben oder die Abrechnung vollständig verwei-gern, wenn der überwiegende Teil der Abrechnung fehlerhaft ist. Diese Rechte können inner-halb des Zahlungsziels gemäß Absatz 10 geltend gemacht werden. Bei zurückgegebenen o-der zurückgewiesenen Rechnungen nach Satz 1 beginnt mit der erneuten Rechnungslegung das Zahlungsziel nach Absatz 10. Der Nachweis des vollständigen Einganges der Abrech-nungsunterlagen obliegt dem Leistungserbringer oder dessen Abrechnungsstelle. Bei fehler-haft erstellten Rechnungen ist die Krankenkasse nicht zur Bezahlung verpflichtet.

13. Beanstandungen der Krankenkasse müssen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungs-eingang geltend gemacht werden. Daraus begründete Rückforderungen können mit der nächsten Abrechnung verrechnet oder gesondert gefordert werden.

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§ 8

Datenschutz / Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertrages bekannt werdenden Daten und persönlichen Verhältnisse Betroffener nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.

2. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, bei der Abwicklung dieses Vertrages die nach den da-tenschutzrechtlichen Vorschriften erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnah-men zu treffen. Insbesondere hat er die zur Durchführung dieses Vertrages von ihm beauf-tragten Personen über die Beachtung der Datenschutzvorschriften zu informieren und zu be-lehren.

3. Der Leistungserbringer darf die ihm überlassenen Sozialdaten nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie an ihn übermittelt wurden. Die Daten dürfen vom Leistungserbringer nicht anderweitig verwendet und nicht länger gespeichert werden, als es für die Auftragserfül-lung bzw. Abrechnung erforderlich ist. Die gesetzlichen Vorgaben zu den Aufbewahrungsfris-ten sind einzuhalten.

4. Die Geheimhaltungspflicht des Leistungserbringers und seiner für die Auftragsabwicklung notwendigen Mitarbeiter reicht über das Vertragsende hinaus.

5. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder noch bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angele-genheiten, auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus, strengstes Stillschwei-gen zu bewahren. Er verpflichtet sich, die ihm übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterla-gen sorgfältig zu verwahren und vor Einsichtnahme Dritter zu schützen.

6. Der Leistungserbringer haftet gegenüber den Krankenkasse für alle materiellen und immateri-ellen Schäden, die durch Verstöße gegen Datenschutzgesetze entstehen.

7. Bei Beendigung des Vertrages sind sämtliche überlassene Unterlagen (z. B. nicht realisierte vertragsärztliche Verordnungen oder Kostenübernahmeerklärungen) bzw. Daten für nicht ab-geschlossene Versorgungen an die betreffende Krankenkasse zurückzugeben und ggf. Mehr-fertigungen, die nicht wegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Leistungserbrin-gers benötigt werden, zu vernichten.

§ 9

Vertragserfüllung / Vertragsverstöße

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für eine gewissenhafte Durchführung dieses Vertrages Sorge zu tragen. Der Leistungserbringer hat al-le Veränderungen, die das Vertragsverhältnis berühren (insbesondere den Wegfall der in § 3 genannten Voraussetzungen), der Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen.

2. Die Krankenkasse hat das Recht, während der üblichen Öffnungszeiten die Betriebsstätte durch Beauftragte besichtigen zu lassen. Dieses Recht erstreckt sich in begründeten Fällen auch auf die Einsicht in sämtliche Dokumentationen und sonstigen Unterlagen, aus denen die durchgeführten Lieferungen für den Versicherten der Krankenkasse ersichtlich sind. Die Kran-kenkasse kündigt den Besuch zeitnah an. Der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter haben die Möglichkeit die Besichtigung abzulehnen.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 10 von 50

3. Bei Verstößen gegen diesen Vertrag kann die Krankenkasse unter Beachtung des Grundsat-zes der Verhältnismäßigkeit den Leistungserbringer verwarnen oder die Zahlung einer Ver-tragsstrafe bis zur Höhe von 25.000 € verlangen. Bei Nichterfüllung der fachlichen, sachlichen, räumlichen und/oder personellen Voraussetzungen sind, ungeachtet der Möglichkeit des Aus-spruchs einer Verwarnung, für alle währenddessen abgegebenen und abgerechneten Leis-tungen je Leistungsfall 20 % der vertraglich geschuldeten Vergütung zurück zu erstatten.

4. In Fällen wiederholter oder schwerer Verstöße gegen diesen Vertrag oder gegen die Berufs-pflicht kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Als schwerwiegende Verstöße gelten ins-besondere:

Berechnung nicht ausgeführter oder nicht selbst erbrachter Leistungen und Lieferungen

das abgegebene Hilfsmittel entspricht in seiner Ausführung nicht der Genehmigung und / oder Abrechnung

Nichterfüllung der fachlichen, sachlichen, räumlichen und/oder personellen Voraussetzun-gen

Leistungserbringung mit groben Mängeln, welche geeignet ist, die medizinische und thera-peutische Zielsetzung der ärztlichen Verordnung zu gefährden

Leistungserbringung durch fachlich nicht qualifizierte Mitarbeiter

unberechtigte Änderung der ärztlichen Verordnung

wiederholter oder schwerer Verstoß gegen den Datenschutz

5. Die Krankenkasse räumt dem betroffenen Leistungserbringer vor Maßnahmen nach den Ab-sätzen 3 und 4 die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Dies gilt nicht bei staatsanwaltschaftli-chen Ermittlungsverfahren im Rahmen des § 197 a SGB V.

6. Bei Verstößen gegen § 128 Abs. 1 und 2 SGB V gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Bei Verstößen im Sinne des Satzes 1 kann der Leistungserbringer zudem für die Dauer von bis zu 2 Jahren von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossen werden.

7. Unabhängig von den Maßnahmen ist der durch die Vertragsverletzung entstandene Schaden zu ersetzen. Mit einer Vertragsstrafe gemäß Abs. 3 ist ein Schadenersatz nach Satz 1 nicht abgegolten.

§ 10

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so kann daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit des gesamten Vertrages hergeleitet werden. Die Ver-tragspartner sind sich darüber einig, dass rechtsunwirksame Bestimmungen anzupassen sind.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 11 von 50

§ 11 Inkrafttreten / Kündigung des Vertrages

1. Dieser Vertrag tritt am 01.03.2013 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt abgegebenen

Hilfsmittel. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, erstmals zum 31.03.2015 schriftlich gekündigt werden. Dieser Vertrag löst alle anderen bestehenden Rege-lungen für diesen Bereich ab.

2. Schließt die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V, endet dieser Vertrag am Tag vor dem Inkrafttreten der dann maßgebenden ausgeschriebenen Verträge.

3. Werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Inkrafttreten dieses Vertrages gemäß § 36 SGB V Festbeträge festgesetzt, die unterhalb der in den Anlagen 2 bis 2n verein-barten Preise liegen, treten die Festbeträge einschließlich der Leistungsinhalte anstelle der Vertragspreise. § 127 Abs. 4 SGB V gilt entsprechend.

4. Abweichende Absprachen sind zwischen den vertragsschließenden Parteien möglich; sie be-dürfen jedoch der Schriftform.

5. Werden Änderungen im Ablauf dieses Vertrages erforderlich, können diese einvernehmlich kurzfristig vereinbart werden.

6. Sollten für die von diesem Vertrag umfassten Hilfsmitteln neue gesetzliche Regelungen in Kraft treten, sind diese zu beachten und der Vertrag ist ggf. entsprechend zu modifizieren.

7. Die Anlagen 1 - 4 sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Anlagen 2a bis 2n können separat mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, erstmals zum 31.03.2014 schriftlich ge-kündigt werden, ohne dass dies den Vertrag an sich berührt.

München, den 30.01.2013 __________________________________ _______________________________ AOK Bayern – Die Gesundheitskasse Fachverband für Orthopädie-Technik und Pflegekasse bei der AOK Bayern und Sanitätsfachhandel Bayern e.V. - Die Gesundheitskasse

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 12 von 50

Anlage 1 zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit

dem FAB

Vertragsvoraussetzungen

Präambel Mit der durch diesen Vertrag vereinbarten Versorgungsqualität soll die Vorbeugung und die Ver-meidung von Komplikationen, die Integration der Betroffenen in die Gesellschaft und die Zufrie-denheit (Lebensqualität) erreicht werden. Zur Erreichung dieser Zielstellung wurden Anforderun-gen bezüglich des eingesetzten Personals, der durchzuführenden Beratung und der einzusetzen-den Hilfsmittel definiert. Für eine bedarfsgerechte, ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Versorgung mit Hilfsmitteln ist während der gesamten Vertragslaufzeit die nachfolgend genannte Leistungsbe-schreibung zu erfüllen. Der Leistungserbringer stellt hierzu die Versorgung mit allen von den in den Anlagen 2 bis 2n, für die er seinen Beitritt zu diesem Vertrag erklärt hat, umfassten Hilfsmitteln sicher. Dies gilt auch für die nachfolgend aufgeführten Qualitäts- und Versorgungsstandards. Neben der vertraglichen Voraussetzung sind die Empfehlungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln maßgebend. Ein Bestandsschutz wird nur im Rahmen eines Präqualifizierungsverfahrens durch eine benannte Stelle erteilt.

Personelle Voraussetzungen Der fachliche Leiter des Leistungserbringers ist in Vollzeit beschäftigt. Der fachliche Leiter hat während der üblichen Öffnungszeiten im Betrieb zur Verfügung zu stehen. Der Leistungserbringer hat für sich und seine Mitarbeiter die regelmäßige Teilnahme (mindestens alle 2 Jahre) an Seminaren und Weiterbildungen über Material-, Funktions- und Produkteigen-schaften der von diesem Vertrag umfassten Hilfsmittel sicherzustellen. Auf Verlangen der Kran-kenkasse hat der Leistungserbringer entsprechende Nachweise vorzulegen. Das Fachpersonal muss in der Weise angestellt sein, dass während der üblichen Geschäftszeiten die kontinuierliche Beratung und Versorgung der Versicherten gewährleistet werden kann.

Räumliche und strukturelle Voraussetzungen Soweit zutreffend, gilt die Arbeitsstättenverordnung für betriebliche Räumlichkeiten des Hand-werks. Der Betrieb muss in sich abgeschlossen und von anderen Betrieben / Praxen sowie privaten Wohn- und anderen gewerblichen Bereichen räumlich und organisatorisch getrennt sein. Zur Entgegennahme der Aufträge stellt der Leistungsbringer an mindestens fünf Wochentagen im Rahmen von mindestens 40 Stunden Gesamtöffnungszeit und während seiner darüber hinausge-henden Geschäftszeiten die kontinuierliche Beratung und Versorgung im Sinne des Vertrages si-cher.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 13 von 50

Sachliche Voraussetzungen

Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die einschlägigen rechtlichen Regelungen und Vorschrif-ten des Medizinproduktegesetzes (MPG), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), der Medizinprodukte-Verordnung (MPV), der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung, der DIMDI-Vorschriften (DIMDIV), der Hygiene-Sterilvorschriften und des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie der Empfehlungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen zum Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V einzuhalten und zu beachten. Er gewährleistet dies durch ein entsprechendes Qualitätsmanagement-System.

Beratungs- und Qualitätsstandards Der Leistungserbringer sichert während der Geschäftszeiten die Auskunft und Beratung durch fachkompetentes Personal. Während der Geschäftszeiten ist die fachliche Leitung sicherzustellen. Die Durchführung ist bei allen Versorgungsschritten durch qualifiziertes Personal (vgl. personelle Anforderungen) sicherzustellen. Für die Versorgung mit Hilfsmitteln und Zubehör gelten die Qualitätsstandards des Hilfsmittelver-zeichnisses in der jeweils gültigen Fassung. Der Leistungserbringer informiert den Versicherten - soweit erforderlich - über alle wesentlichen Schritte im Versorgungsprozess. Notwendige Termine sind mit dem Versicherten abzusprechen. Allergien gegen bestimmte Materialien, die in Hilfsmitteln vorkommen können, sind abzuklären. Die Produktauswahl berücksichtigt mindestens die Indikation/Diagnose gemäß der vertragsärztli-chen Verordnung, die Fähigkeitsstörungen des Versicherten, das therapeutische Ziel, die Fähigkeit und den Willen das Produkt zu nutzen, das soziale Umfeld und technische Notwendigkeiten. Die Abgabe des Hilfsmittels ist - soweit erforderlich - mit dem Ausprobieren durch den Versicher-ten und der Einweisung in den Gebrauch verbunden. Der Versicherte erhält Hinweise auf die Rei-nigung, die Wartung, soweit sie vom Hersteller vorgesehen ist, und die Gebrauchsanweisung. Er ist auf die Verfahrensweisen bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen. Der Versicherte erhält die Kontaktdaten des Leistungserbringers in schriftlicher Form. Der Versorgungsverlauf ist gemäß MPG zu dokumentieren.

Depotverbot / Annahmestellen / Notfallversorgung / unzulässige Zusammenarbeit Hilfsmitteldepots in oder für Arztpraxen, Krankenhäuser oder sonstigen medizinischen Einrichtun-gen, Annahmestellen für vertragsärztliche Verordnungen, die Annahme vertragsärztlicher Verord-nungen unter Umgehung des Versicherten (direkte Weitergabe vom Arzt an den Leistungserbrin-ger) und Sprechstunden von Leistungserbringern in Arztpraxen, Krankenhäusern oder sonstigen medizinischen Einrichtungen sind nach § 128 SGB V unzulässig.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 14 von 50

Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Versorgungen mit Hilfsmitteln, die bei einem Notfall benötigt werden. Eine Notfallversorgung ist anzunehmen, wenn

aus medizinischen Gründen i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V eine umgehende Versorgung mit ei-nem Hilfsmittel im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit in Anbetracht eines akuten Ereignisses in einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung notwendig ist und

die konkret benötigte Versorgung nicht im Vorfeld planbar ist und

der Versicherte das Hilfsmittel nicht bei einem Leistungserbringer in der gebotenen Eile selbst besorgen kann oder die Beschaffung durch ihn unzumutbar wäre und

der Versicherte nach der Versorgung wieder nach Hause geht, also die Versorgung nicht im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erfolgt.

Die Abgabe von Hilfsmitteln über Depots in Arztpraxen oder sonstigen medizinischen Einrichtun-gen ist ausschließlich bei den vorgenannten Sachverhalten im Einzelfall möglich. Der Leistungserbringer gewährleistet für diese Hilfsmittel die einwandfreie Qualität, die Qualifizie-rung des Arztes im Umgang mit den Hilfsmitteln und die Abrechnung nach diesem Vertrag. Zulässig ist die Abgabe der Hilfsmittel nur, wenn die Notfallversorgung keinen unmittelbaren Auf-enthalt in einem Krankenhaus nach sich zieht. Es kommen für die Notfallversorgung ausschließlich die nachstehenden Produktarten in Frage: 10.50.02.0 Unterarmgehstützen 10.50.02.1 Unterarmgehstützen mit anatomischen Handgriff 10.50.03.0 Achselstützen Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern oder anderen medizini-schen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen. Unzulässig sind deshalb in diesem Zu-sammenhang insbesondere auch Beteiligungen von Vertragsärzten sowie Ärzten in Krankenhäu-sern oder anderen medizinischen Einrichtungen am Unternehmen des Leistungserbringers (z. B. als Gesellschafter), wenn Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern oder anderer medizini-scher Einrichtung dabei durch ihr Verordnungsverhalten finanziell partizipieren. Eine unzulässige Zusammenarbeit im Sinne von § 128 Abs.2 SGB V zwischen Leistungserbringer und Vertragsärzten sowie Ärzten in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen liegt auch vor, wenn der Leistungserbringer seine Geschäftsräume über oder unter den marktübli-chen Mietpreisen von Vertragsärzten, Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen anmietet. Zulässig angemietete Geschäftsräume müssen eindeutig und für jedermann auf den ersten Blick erkennbar von der Arztpraxis, dem Krankenhaus oder einer anderen medizinischen Einrichtung räumlich getrennt und separat zugänglich sein.

Produktstandards

Der Leistungserbringer liefert nur solche Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet oder in Qualität und Ausführung gleichwertig sind. Nicht im Hilfsmittelmittelverzeichnis ge-listete Produkte haben mindestens die Vorgaben des MPG und der Richtlinie 93/42/EWG (CE-Kennzeichnung) sowie die im Hilfsmittelverzeichnis festgeschriebenen Qualitätsstandards zu erfül-len. Ein geeigneter Nachweis ist auf Verlangen der Krankenkasse zu erbringen. Entsprechend der medizinischen Notwendigkeit erfolgt die Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß der in den Anlagen 2 bis 2n aufgeführten Produktuntergruppen des Hilfsmittelverzeichnisses.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 15 von 50

Die notwendigen Hilfsmittel werden herstellerneutral und an den Erfordernissen der Versorgung orientiert eingesetzt. Der behandelnde Arzt hat grundsätzlich nur die für die Versorgung notwendige Produktart zu ver-ordnen. Die Auswahl des geeigneten Hilfsmittels obliegt dem Leistungserbringer. Benennt der Arzt im Einzelfall in seiner Verordnung ein Hilfsmittel namentlich, kann der Leistungserbringer in Ab-stimmung mit dem Arzt hiervon innerhalb der Produktart abweichen. Hat der Arzt ein Einzelprodukt aus einer Produktart verordnet und kann nach Rücksprache mit dem Arzt dieses Produkt aufgrund einer produktbezogenen medizinischen Begründung nicht durch ein anderes Produkt dieser Pro-duktart ersetzt werden, ist der Leistungserbringer berechtigt, einen Kostenvoranschlag einzu-reichen, wenn der Einkaufspreis des verordneten Produktes den vereinbarten Netto-Preis über-schreitet.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 16 von 50

Anlage 2 zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandels o.ä. mit

dem FAB

Vergütungsvereinbarung

Leistungsbeschreibung

1. Der Vertrag regelt die Versorgung der Versicherten der Krankenkasse mit Hilfsmitteln der in den Anlagen 2a bis 2n genannten Produktuntergruppen/-arten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Die Anlagen 2a bis 2n regeln die Vergütung für die im Hilfsmittelversorgungsvertrag und in der Anlage 1 genannten Leistungen.

2. Bei einer Fortschreibung im Hilfsmittelverzeichnis in den aufgeführten Produktuntergruppen bzw. -arten 01.35.01.1, 01.99.01.2, 01.99.01.5, 02.40.01.0-2, 02.40.02.0-4, 02.40.03., 02.40.04.0-3, 02.40.05., 02.40.06.0-2, 03.36.01., 03.36.02., 03.36.03., 03.36.04., 03.36.05., 03.99.01.0-5, 03.99.02., 03.99.03., 03.99.07., 03.99.08., 03.99.09., 03.99.99.0-1, 10.50.01., 10.50.02., 10.50.03., 10.99.01., 10.99.99.2-3, 11.11.05., 14.24.01.0-3, 14.24.02., 14.24.03., 14.24.08.0-1, 14.99.99.0-1, 15.25.17., 15.25.18., 15.25.19.0, 15.25.20., 15.25.21., 15.99.99.9, 19.40.04., 19.40.05., 19.99.01., 20.39.01., 21.24.01., 21.28.01., 21.34.01., 21.34.02., 21.99.99.0-1, 32.07.01., 32.99.01., 51.40.01., 51.45.01.0, 53.45.01., 99.27.01., 99.27.02. und 99.42.01. sind Produkte neuer, in diesem Vertrag noch nicht aufgeführter Produktarten mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung bei der Krankenkasse einzureichen. Die Vertrags-partner bemühen sich zeitnah Preise für neue Produktuntergruppen und/oder -arten zu ver-einbaren.

3. Sind für Produktarten keine Vertragspreise vereinbart, wird vom Leistungserbringer zur Ange-botsberechnung auf den vom Hersteller ausgewiesenen Apothekeneinkaufspreis ein Auf-schlag in Höhe von 12 % zuzüglich der Mehrwertsteuer veranschlagt.

4. Für die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln nach diesem Vertrag gelten die Qualitäts-standards der betreffenden Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses des Spitzenverban-des Bund der Krankenkassen gemäß § 139 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.

5. Mit den in den Anlagen 2a bis 2n vereinbarten Vertragspreisen sind die fachgerechte Versor-gung mit den Hilfsmitteln und alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Service-leistungen abgegolten. Hierzu zählen insbesondere Beratung, Ausprobieren, Anleitung, An-passung, Porto, Fracht, Abgabe sowie Nachbetreuungen der Versicherten oder deren betreu-enden Personen.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 17 von 50

Anlage 2a zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit dem FAB

Vergütung für Milchpumpen (Produktuntergruppe 01.35.01.) - Versorgungsbereich 01A

Positionsnum-mer *

Bezeichnung Ein-heit

Ve

rw.-K

en

n-

ze

ich

en

Preis in € netto

MwSt.

Ge

ne

hm

i-

gu

ng

sp

flich

t

01.35.01.1 Milchpumpen, Miete pro Tag

Überschreitet die Gesamtmietdauer einen Zeitraum von 16 Wochen, ist der Kasse rechtzeitig vor Ablauf der 16. Mietwoche unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung über die weitere medizinische Notwendigkeit der Milchpumpe eine Versorgungsanzeige zu übermitteln. In der Versorgungsanzeige ist der Verkaufs-preis der Milchpumpe anzugeben. Die Summe der abgerechneten Tagesmietpreise für eine Versorgung darf den Verkaufspreis für den Kauf des jeweiligen Gerätes nicht übersteigen. Sofern die Summe der Tagesmietpreise einer Versorgung den Verkaufspreis erreicht hat, gilt eine evtl. über den abgerechneten Zeitraum hinausgehende erforderliche Miet-dauer mit den Tagesmietpreisen als abgegolten. Ist auf der Verordnung keine Mietdauer angegeben, so beträgt diese höchstens vier Wochen. Das Gerät verbleibt in diesem Fall nur dann über vier Wochen hin-aus beim Versicherten, wenn dieser vor Ablauf der vier Wochen eine neue ver-tragsärztliche Verordnung vorlegt.

Neben der Miete für die elektrische Milchpumpe können die Vertragspreise für die Absaugsets zusätzlich abgerechnet werden.

Tag 03 1,38 € 1

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 18 von 50

01.99.01.2

Absaugsets für eine elektrische Milchpumpe

- Einzelabsaugset

- Doppelabsaugset (muss explizit ärztlich verordnet sein)

Stück

Stück

12

12

20,80 €

31,92 €

1

1

01.99.01.5 Brusthauben Stück 12 9,90 € 1

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch die letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 19 von 50

Anlage 2b zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit dem FAB

Vergütung für Adaptionshilfen (Produktuntergruppen 02.40.01.-06.) - Versorgungsbereich 02A

Positionsnum-mer *

Bezeichnung Ein-heit

Ve

rw.-K

en

n-

ze

ich

en

Preis in € netto

MwSt.

Ge

ne

hm

i-

gu

ng

sp

flich

t

02.40.01. Anziehhilfen

02.40.01.0 Anziehhilfen für Kleidungsstücke Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto

02.40.01.1 Knöpfhilfen Stück 00 6,55 € 1

02.40.01.2 Strumpf- bzw. Strumpfhosenanziehhilfen Stück 00 34,50 € 1

02.40.02. Ess-/Trinkhilfen

02.40.02.0 Griffverdickungen für Essbesteck Stück 00 7,67 € 1

02.40.02.1 Griffverlängerungen für Essbesteck Stück 00 7,67 € 1

02.40.02.2 Halter für Essbesteck Stück 00 15,35 € 1

02.40.02.3 Halterung/Handspangen für Trinkgefäße/-becher Stück 00 15,35 € 1

02.40.02.4 Tellerranderhöhungen, aufsteckbar Stück 00 10,30 € 1

02.40.03. Rutschfeste Unterlagen

02.40.03.0 Rutschfeste Unterlagen Stück 00 17,90 € 1

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 20 von 50

02.40.04. Greifhilfen

02.40.04.0 Universalgriffe Stück 00 36,00 € 1

02.40.04.1 Greifzangen / Helfende Hand Stück 00 25,00 € 1

02.40.04.2 Greifhilfen für Wasserhahn Stück 00 12,95 € 1

02.40.04.3 Türgriffverlängerung Stück 00 24,95 € 1

02.40.05. Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene

02.40.05.0 Fönhalterungen Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto

02.40.05.1 Rasierapparatehalterungen Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto

02.40.05.2 Zahnbürstenhalter Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto

02.40.05.3 Toilettenpapiergreifhilfen Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto

02.40.06. Schreibhilfen

02.40.06.0 Schreibgriffe bzw. Schreibgriffverdickungen für Schreibgeräte Stück 00 7,95 € 1

02.40.06.1 Befestigungen bzw. Spangen für Schreibgeräte Stück 00 14,50 € 1

02.40.06.2 Schreibhilfen zur Führung eines Schreibgerätes Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch die letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 21 von 50

Anlage 2c zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit dem FAB

Vergütung für Applikationshilfen (Produktuntergruppen/-arten 03.36.01.-05., 03.99.01.0-5, 03.99.02.-03., 03.99.07.-09.)

- Versorgungsbereiche 03A, 03B, 03C und 03D

Positionsnum-mer *

Bezeichnung Ein-heit

Ve

rw.-K

en

n-

ze

ich

en

Preis in € netto

MwSt.

Ge

ne

hm

i-

gu

ng

sp

flich

t

03.36.01. Spülsysteme

03.36.01.0 Spülsysteme, schwerkraftabhängig Stück 00 13,00 € 1

03.36.01.1 Spülsysteme, pumpenabhängig (mechanisch) Stück 00 AEP + 12% 1 X

03.36.01.2 geplante Produktart: Elektrisch betriebene Spülsysteme Stück 00 AEP + 12% 1 X

03.36.02. NN

03.36.02.0 NN - geplante Produktart - Transnasale Ernährungssonden/ Anwendungsort Ma-gen nasogastral

Stück 00 AEP + 12% 1

ab 7

5,0

1 €

03.36.02.1 NN - geplante Produktart - Transnasale Ernährungssonden/ Anwendungsort Ma-gen + Darm + Dünndarm (gastral, intestinal, jejunal)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.36.02.2 NN - geplante Produktart - Transnasale Ernährungssonden/ Anwendungsort Dünndarm (jejunal)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.36.02.3 NN - geplante Produktart - Transnasale Ernährungssonden/ Anwendungsort Pädi-atrie Magen + Darm + Dünndarm (gastral, intestinal, jejunal)

Stück 00 AEP + 12% 1

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 22 von 50

03.36.03. NN

03.36.03.0 NN - geplante Produktart - Perkutane Ernährungssonden chirurgisch / Anwen-dungsort Dünndarm (jejunal)

Stück 00 AEP + 12% 1 a

b 7

5,0

1 €

03.36.03.1 NN - geplante Produktart - Perkutane Ernährungssonden endoskopisch/ Anwen-dungsort Magen (gastral)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.36.03.2 NN - geplante Produktart - Perkutane Ernährungssonden endoskopisch/ Anwen-dungsort Magen + Darm + Dünndarm (gastral, intestinal, jejunal)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.36.03.3 NN - geplante Produktart - Perkutane Ernährungssonden endoskopisch/ Anwen-dungsort Button- /PEG- Sonden Magen (gastral)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.36.04. NN

03.36.04.0 NN - geplante Produktart - Transnasale Ernährungssonden mit ENLock-Anschluss/ Anwendungsort Magen nasogastral

Stück 00 AEP + 12% 1

ab 7

5,0

1 €

03.36.04.1 NN - geplante Produktart - Transnasale Ernährungssonden mit ENLock-Anschluss/ Anwendungsort Magen + DArm + Dünndarm (gastral, intestinal, jeju-nal)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.36.04.2 NN - geplante Produktart -Transnasale Ernährungssonden mit ENLock-Anschluss/ Anwendungsort Dünndarm (jejeunal)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.36.04.3 NN - geplante Produktart - Transnasale Ernährungssonden mit ENLock-Anschluss/ Anwendungsort Pädiatrie Magen + Darm + Dünndarm (gastral, intesti-nal, jejeunal)

Stück 00 AEP + 12% 1

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 23 von 50

03.36.05. NN

03.36.05.0 NN - geplante Produktart - Perkutane Ernährungssonden chirurgisch mit ENLock-Anschluss/ Anwendungsort Dünndarm (jejeunal)

Stück 00 AEP + 12% 1 a

b 7

5,0

1 €

03.36.05.1 NN - geplante Produkart - Perkutane Ernährungssonden endoskopisch mit EN-Lock-Anschluss/ Anwendungsort Magen + Darm + Dünndarm (gastral)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.36.05.2 NN - geplante Produktart - Perkutane Ernährungssonden endoskopisch mit EN-Lock-Anschluss/ Anwendungsort Magen + Darm + Dünndarm (gastral, intestinal, jejeunal)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.36.05.3 NN - geplante Produktart - Perkutane Ernährungssonden endoskopisch mit EN-Lock-Anschluss/ Anwendungsort Button-/PEG-Sonden Magen (gastral)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.01. Spritzen

03.99.01.0 Insulin-Glasspritzen/Metall-Glasspritzen Stück 00 AEP + 12% 1

ab 75,01 € netto VO-

Wert

03.99.01.1 Insulin-Kunststoffspritzen Stück 00 0,18 € 1

03.99.01.2 Insulin-Spritzen mit Dosisfesteinstellung Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto VO-

Wert

03.99.01.3 Sonstige Kunststoffspritzen

nicht im Zusammenhang mit enteraler Ernährung Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.01.4 Spritzen zur Verwendung von Spritzenpumpen (gilt längstens bis die AOK hierfür eigene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto VO-

Wert

03.99.01.5 NN - Spritzen zum Durchspülen von transnasalen und perkutanen Sonden Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto VO-

Wert

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 24 von 50

03.99.02. Anwendungshilfen für Spritzen

03.99.02.0 Aufzieh-/Dosierhilfen Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.02.1 Einstich-/Injektionshilfen Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto

03.99.03. Pens

03.99.03.0 Insulin-Pens Stück 00 AEP + 12% 1 ab 95,01 € netto

03.99.03.1 Sonstige Pens Stück 00 AEP + 12% 1 X

03.99.07. Verbrauchsmaterialien zur enteralen Therapie

03.99.07.0 Überleitsysteme zur Schwerkraftapplikation ohne integrierten Beutel (gilt nur für Verbrauchsmaterialien die zur parenteralen Ernährung abgegeben werden, längs-tens bis die AOK hierfür eigene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1

bei e

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ähru

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03.99.07.1 Überleitsysteme zur Schwerkraftapplikation mit integriertem Beutel (gilt nur für Verbrauchsmaterialien die zur parenteralen Ernährung abgegeben werden, längs-tens bis die AOK hierfür eigene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.07.2 Überleitsysteme zur Pumpenapplikation ohne integrierten Beutel (gilt nur für Ver-brauchsmaterialien die zur parenteralen Ernährung abgegeben werden, längstens bis die AOK hierfür eigene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.07.5 NN - geplante Produktart - Mischsysteme zur parenteralen Ernährung (gilt längs-tens bis die AOK hierfür eigene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.07.6 NN - geplante Produktart - Mischsystem zur parenteralen Ernährung ohne Beutel (gilt längstens bis die AOK hierfür eigene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.07.7 NN - geplante Produktart - Mischsystem zur parenteralen Ernährung mit Beutel (gilt längstens bis die AOK hierfür eigene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 25 von 50

03.99.08. Verbrauchsmaterialien zur Infusionstherapie

03.99.08.0 Infusionsbesteck zur Schwerkraftapplikation (gilt längstens bis die AOK hierfür ei-gene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.08.1 Infusionsbesteck zur Pumpenapplikation Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.08.2 NN - geplante Produktart - Überleitsystem zur Pumpapplikation ohne integrierten Beutel/Reservoir (gilt längstens bis die AOK hierfür eigene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.08.3 NN - geplante Produktart - Überleitsystem zur Pumpapplikation mit integrierten Beutel/Reservoir (gilt längstens bis die AOK hierfür eigene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.08.4 NN - geplante Produktart - Infusions-/Medikamentenbeutel (gilt längstens bis die AOK hierfür eigene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.08.5 NN - geplante Produktart - Mischsysteme zur Pumpapplikation (gilt längstens bis die AOK hierfür eigene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.08.6 NN - Kassetten/Pumpköpfe für Infusionspumpen (gilt längstens bis die AOK hierfür eigene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.08.7 NN - Peristaltikschlauchsegmente für Infusionspumpen (gilt längstens bis die AOK hierfür eigene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.09. Zubehör zur enteralen/parenteralen Therapie Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.09.0 Infusionsständer (gilt nicht bei enteraler Ernährung und längstens bis die AOK hier-für eigene Verträge geschlossen hat)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.09.1 NN (geplante Produktart: Infusionsständersystem zur Montage an Rollstühlen) Stück 00 AEP + 12% 1

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 26 von 50

03.99.99.0 Abrechnungspositionsnummern für Zubehör

03.99.99.0001 Abrechnungsposition für Tasche zur Pumpapplikation (gilt nicht bei Versorgung mit Insulinpumpen)

Stück 12 AEP + 12% 1 X

03.99.99.0002 Abrechnungsposition zu Gürteln für die Pumpapplikation (gilt nicht bei Versorgung mit Insulinpumpen)

Stück 12 AEP + 12% 1 X

03.99.99.0003 Abrechnungsposition zu Bolusgebern für mechanische/pneumatische Infusions-pumpen

Stück 12 AEP + 12% 1 X

03.99.99.0004 Abrechnungsposition zu Bolusgebern für elektrische Infusionspumpen Stück 12 AEP + 12% 1 X

03.99.99.0005 Abrechnungsposition für Lichtschutzhüllen (gilt nicht bei Versorgung mit Insulin-pumpen)

Stück 12 AEP + 12% 1

03.99.99.0009 Abrechnungsposition für Ampullen zu Insulin und Medikamentenpumpen(gilt nicht bei Versorgung mit Insulinpumpen)

Stück 12 AEP + 12% 1

03.99.99.0010 Abrechnungsposition für Adapter für Medikamentenbehälter (gilt nicht bei Versor-gung mit Insulinpumpen)

Stück 12 AEP + 12% 1

03.99.99.0011 Abrechnungsposition für Schlauchverlängerungen Stück 12 AEP + 12% 1 bei entera-ler Ernäh-rung und Insulin-

pumpen-versorgung

03.99.99.0012 Abrechnungsposition für Absperrhähne, Dreiwegehähne Stück 12 AEP + 12% 1

03.99.99.0013 Abrechnungsposition für Rückflusssperren Stück 12 AEP + 12% 1

03.99.99.0014 Abrechnungsposition für Verschlussstopfen Stück 12 AEP + 12% 1

03.99.99.0015 Abrechnungsposition Rektalkatheter für elektrisch betriebene Irrigationspumpen

Stück 12 AEP + 12% 1 X

03.99.99.0016 Abrechnungsposition für Aufhängevorrichtungen zum einmaligen Gebrauch Stück 12 AEP + 12% 1 bei ente-raler Er-nährung

03.99.99.0017 Abrechnungsposition für Aufhängevorrichtungen zur mehrfachen Verwendung Stück 12 AEP + 12% 1

03.99.99.0018 Abrechnungsposition für Montagevorrichtungen zur mehrfachen Verwendung Stück 12 AEP + 12% 1

03.99.99.0019 Abrechnungsposition Rektalkatheter für mechanisch betriebene Irrigationspumpen

Stück 12 AEP + 12% 1 X

03.99.99.0020 Abrechnungsposition für Insulinset (gilt nicht bei Versorgung mit Insulinpumpen) Stück 12 AEP + 12% 1

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 27 von 50

03.99.99.0021 Abrechnungsposition zu Betten-und Stativ-Holster Stück 12 AEP + 12% 1 X

03.99.99.0022 Abrechnungsposition zu mehrfach verw. Wasserbehältnissen bei manuellem Irrigator

Stück 12 AEP + 12% 1 X

03.99.99.0023 Abrechnungsposition zu Verlängerungsschläuchen für manuell betriebene Irrigatoren

Stück 12 AEP + 12% 1 X

03.99.99.0024 Abrechnungsposition zu Schlauchverbindern für PEG-Sonden Stück 12 AEP + 12% 1 X

03.99.99.0025 Abrechnungsposition für Fixationssystem für Magensonden Stück 12 AEP + 12% 1 X

03.99.99.0026 Dreiwegehahn, Art.-Nr. ZMC7401 Stück 12 AEP + 12% 1 bei ente-raler Er-nährung

03.99.99.1 Abrechnungspositionsnummern für Verbrauchsmaterialien

03.99.99.1001 Abrechnungsposition für PEN-Kanülen Stück 00 0,23 € 1

ab 125,01 € netto VO-

Wert

03.99.99.1005 Abrechnungsposition für Einmalinsulinkanülen für Einmalinsulinspritzen Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.99.1006 Abrechnungsposition für Rektalkatheter, einmal verwendbar Stück 00 AEP + 12% 1 X

03.99.99.1007 Abrechnungsposition für Auffangbeutel Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.99.1010 Abrechnungsposition für Infusionskanülen (gilt nicht bei Versorgung mit Insulin-pumpen)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.99.1011 Abrechnungsposition für Verschlusssystem für Infusionskanülen Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.99.1012 Abrechnungsposition für Filtersystem für die Infusionstherapie Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.99.1015 Abrechnungsposition für Port-Kanülen Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.99.1020 Abrechnungsposition für Mandrin für Ernährungssonden Stück 00 AEP + 12% 1 X

03.99.99.1021 Abrechnungsposition zu Gleitölen für Ernährungssonden Stück 00 AEP + 12% 1 X

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 28 von 50

03.99.99.1023 Schlauch zu Einweg-Infusionsset für subcutane Infusion, Art.-Nr. 76-060-2652 (gilt nicht bei Versorgung mit Insulinpumpen)

Stück 00 AEP + 12% 1

03.99.99.1024 Abrechnungsposition für Batterien bzw. Akkus Stück 00 AEP + 12% 1

bei entera-ler Ernäh-rung und Insulin-pumpen-versorgung

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz

VO = Verordnung

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch die letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 29 von 50

Anlage 2d zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit dem FAB

Vergütung für Stoßabsorber/Verkürzungsausgleiche (Produktuntergruppe 08.03.06.) - Versorgungsbereich 8A

Positionsnum-mer *

Bezeichnung Einheit

Ve

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en

n-

ze

ich

en

Preis in € netto

MwSt.

Ge

ne

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i-

gu

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t

08.03.06. Stoßabsorber/Verkürzungsausgleiche

08.03.06.0 Stoßabsorber (Fersenkissen) Paar 00 Festbetrag 1

08.03.06.1 Verkürzungsausgleiche Stück 00 Festbetrag 1

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch die letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 30 von 50

Anlage 2e zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit dem FAB

Vergütung für Gehhilfen (Produktuntergruppen/-arten 10.50.01.-03., 10.99.01.0-2) - Versorgungsbereich 10A

Positionsnum-mer *

Bezeichnung Ein-heit

Ve

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ich

en

Preis in € netto MwSt.

Ge

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10.50.01. Hand-/Gehstöcke

10.50.01.0 Handstöcke Stück 00 11,00 € 1

10.50.01.1 Gehstöcke Stück 00 15,00 € 1

10.50.01.2 Gehstöcke mit anatomischem Handgriff Stück 00 16,00 € 1

10.50.01.3 Mehrfußgehhilfen Stück 00 56,00 € 2

10.50.01.4 Mehrfußgehhilfen mit anatomischem Handgriff Stück 00 64,00 € 2

10.50.02. Unterarmgehstützen

10.50.02.0 Unterarmgehstützen (bis 120 kg; über 120 kg vgl. 10.99.99.2000) Stück 00 10,90 € 2

10.50.02.1 Unterarmgehstützen mit anatomischem Handgriff (bis 120 kg; über 120 kg vgl. 10.99.99.2000)

Stück 00 15,00 € 2

10.50.02.2 Arthritisstützen Stück 00 89,00 € 2

10.50.03. Achselstützen

10.50.03.0 Achselstützen Stück 00 32,00 € 2

Page 31: (im Folgenden FAB) und sowie - AOK-Gesundheitspartner · Erforderliche Nachbesserungen und Nachbetreuungen sind ebenfalls si- cherzustellen. Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung

Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 31 von 50

10.99.01. Zubehör

10.99.01.0 Stockpuffer Stück 05 1,50 € 1

10.99.01.1 Spezialstockpuffer Stück 05 5,60 € 1

10.99.01.2 Stockhalter Stück 05 5,60 € 1

10.99.99.2 Zuschläge für Unterarmgehstützen

10.99.99.2000

Aufschlag für erhöhte Belastungsfähigkeit von Unterarmgehstützen

Mit dieser Position können Unterarmgehstützen mit einer maximalen Belastung über 120 kg und/oder in Überlänge (Griffhöhe größer 100 cm) abgerechnet / ver-anschlagt werden

Stück 00 Herstellerlisten-einkaufspreis +

70% 1

ab 50,01 €

10.99.99.2002

Aufschlag für individuelle Gestaltung der Griff-/Lastaufnahmefläche

(nur bei handwerklicher Einzelanfertigung und entsprechend ärztlich bestätigter Indikation)

Stück 05 KVA 1 X

10.99.99.2004 Aufschlag für schwenkbare, bewegliche Armspange Stück 05 Herstellerlisten-einkaufspreis +

70% 1 X

10.99.99.3 Zuschläge für Achselstützen

10.99.99.3000 Achselpolster Stück 05 Herstellerlisten-einkaufspreis +

70% 1 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch die letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen.

Page 32: (im Folgenden FAB) und sowie - AOK-Gesundheitspartner · Erforderliche Nachbesserungen und Nachbetreuungen sind ebenfalls si- cherzustellen. Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung

Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 32 von 50

Anlage 2f zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit dem FAB

Vergütung für Hilfsmittel gegen Dekubitus (Produktuntergruppen 11.11.05.) - Versorgungsbereich 11A

Positionsnum-mer *

Bezeichnung Ein-heit

Ve

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en

Preis in € netto MwSt.

Ge

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Statische Positionierungshilfen

11.11.05.0 Statische Positionierungshilfen zur Lagerung (Extremitäten) Stück 00 AEP + 12% 1 X

11.11.05.1 Statische Positionierungshilfen zur Lagerung (Teilkörper) Stück 00 AEP + 12% 1 X

11.11.05.2 Statische Positionierungshilfen zur Lagerung (Ganzkörper) Stück 00 AEP + 12% 1 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch die letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen.

Page 33: (im Folgenden FAB) und sowie - AOK-Gesundheitspartner · Erforderliche Nachbesserungen und Nachbetreuungen sind ebenfalls si- cherzustellen. Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung

Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 33 von 50

Anlage 2g zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit dem FAB

Vergütung für Inhalations- und Atemtherapiegeräte (Produktuntergruppen/-arten 14.24.01.-03., 14.24.08.0-1) - Versorgungsbereich 14D

Positionsnum-mer *

Bezeichnung Ein-heit

Ve

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en

n-

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ich

en

Preis in € netto

MwSt.

Ge

ne

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ng

sp

flich

t

14.24.01. Aerosol-Inhalationsgeräte für tiefe Atemwege **

14.24.01.0

14.00.24.0199

Medikamentenvernebler für untere Atemwege

für Kinder ab dem 7. Lebensjahr und Erwachsene

Aufschlag bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

Stück

00

00

99,00 €

21,00 €

1

1

14.24.01.0 Medikamentenvernebler für untere Atemwege, Miete pro Tag Tag 03 1,83 € 1

Die Mietdauer ist auf der Verordnung anzugeben. Ist keine Mietdauer, angegeben, ist von einer 14-tägigen Mietzeit auszugehen. Mit dem Mietpreis ist die Sicherstel-lung sowohl des technisch als auch hygienisch einwandfreien Zustandes des Inha-lationsgerätes abgegolten. Aus hygienischen Gründen ist bei jedem Vermietvor-gang das nach dem jeweiligen Lebensalter notwendige Austausch-Set auszuhän-digen.

Die Summe der abgerechneten Tagesmietpreise für eine Versorgung darf den Vertragspreis zum Kauf des jeweiligen Gerätes nicht übersteigen. Sofern die Summe der Tagesmietpreise einer Versorgung den Verkaufspreis erreicht hat, gilt eine evtl. über den abgerechneten Zeitraum hinausgehende erforderliche Miet-dauer mit den Tagesmietpreisen als abgegolten.

Page 34: (im Folgenden FAB) und sowie - AOK-Gesundheitspartner · Erforderliche Nachbesserungen und Nachbetreuungen sind ebenfalls si- cherzustellen. Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung

Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 34 von 50

14.24.01.2 Vernebler für spezielle Medikamente Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 €

netto

14.24.01.3 Programmierbare, nebenluftgesteuerte Vernebler Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 €

netto

14.24.02. Aerosol-Inhalationsgeräte für obere Atemwege **

14.24.02.0 Vernebler für obere Atemwege Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 €

netto

14.24.03. Inhalationshilfen **

14.24.03.0 Inspirationsbetriebene Pulverinhalatoren mit Monolith Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 €

netto

14.24.03.1 Kammersysteme / Spacer Stück 00 28,00 € 1 ab dem 7.

Lj.

14.24.03.3 Inhalationshilfen zur Insulin-Applikation Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 €

netto

14.24.08. Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination

14.24.08.0 PEP-Mundsysteme Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 €

netto

14.24.08.1 PEP-Maskensysteme Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 €

netto

14.99.99.0 Zubehör

14.99.99.0022 Insulinfreisetzungseinheiten für Insulininhalatoren Stück 12 AEP + 12% 1 ab 75,01 €

netto

14.99.99.0023 Ersatzkammern für Insulininhalatoren Stück 12 AEP + 12% 1 ab 75,01 €

netto

14.99.99.0029 Medikamentenbehälter für Inhalatoren Stück 12 AEP + 12% 1 ab 75,01 €

netto

Page 35: (im Folgenden FAB) und sowie - AOK-Gesundheitspartner · Erforderliche Nachbesserungen und Nachbetreuungen sind ebenfalls si- cherzustellen. Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung

Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 35 von 50

14.99.99.1 Verbrauchsmaterial

14.00.99.9901 Verleihzubehörset für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres mit Masken aus Silikon

Stück 12 46,00 € 1

14.00.99.9902 Verleihzubehörset für Kinder ab dem 6. Lebensjahr und Erwachsene Stück 12 26,00 € 1

14.00.99.9912 Austausch-Set für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres mit Masken aus Silikon

Stück 12 29,90 € 1

14.99.99.1038 Austauschvernebler für Inhalations- und Atemtherapiegeräte für Kinder ab dem 6. Lebensjahr und Erwachsene

Stück 12 26,00 € 1

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch die letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen. ** Bei der Erstversorgung eines Versicherten beinhalten die Preise das erforderliche Zubehör. Hat der Arzt ein Einzelprodukt aus der Produktart 14.24.01.0 verordnet und kann nach Rücksprache mit dem Arzt dieses Produkt auf-grund einer hinreichenden medizinischen Begründung mit Produktbezug nicht durch ein anderes Produkt dieser Produktart ersetzt wer-den, ist der Leistungserbringer berechtigt, einen Kostenvoranschlag einzureichen, wenn der Einkaufspreis des verordneten Produktes den vereinbarten Netto-Preis überschreitet.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 36 von 50

Anlage 2h zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit dem FAB

Vergütung für Inkontinenzhilfen (Produktuntergruppen/-arten 15.25.17.-18., 15.25.19.0, 15.25.20.-21., 15.99.99.9) - Versorgungsbereich

15A

Positionsnum-mer *

Bezeichnung Ein-heit

Ve

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en

n-

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ich

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Preis in € netto

MwSt.

Ge

ne

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i-

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15.25.17. Analtampons

15.25.17.0 Analtampons Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto

15.25.18. Bettnässer-Therapiegeräte

15.25.18.0 Bettnässer-Therapiegeräte Stück 00 125,00 € 1

15.25.19. Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur

15.25.19.0 Trainingsgewichte (Set bestehend aus mindestens 5 Konen) Stück 00 67,13 € 1

15.25.20. Intraurethrale Inkontinenztherapiesysteme

15.25.20.0 Intraurethrale Inkontinenztherapiesysteme Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto

VO-Wert

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 37 von 50

15.25.21. Intravaginale Kontinenztherapiesysteme

15.25.21.0 Pessare Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto 15.25.21.2 Vaginaltampons Stück 00 AEP + 12% 1

15.99.99.9 Abrechnungsposition für Wassertherapie-Badebekleidung Stück 00 Herstellerlis-teneinkaufs-preis + 70%

1 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch die letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 38 von 50

Anlage 2i zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit dem FAB

Vergütung für Krankenpflegeartikel (Produktuntergruppen 19.40.04.-05., 19.99.01.) - Versorgungsbereich 19B

Positionsnum-mer *

Bezeichnung Ein-heit

Ve

rw.-K

en

n-

ze

ich

en

Preis in € netto

MwSt.

Ge

ne

hm

i-

gu

ng

sp

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t

19.40.04. Stechbecken (Bettpfannen)

19.40.04.0 Stechbecken Stück 00 11,00 € 1

19.40.05. Bettschutzeinlagen (Krankenunterlagen) **)

19.40.05.0 Saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar, 0,4 x 0,6 m Stück 00 21,98 € 1

19.40.05.1 Saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar, 0,6 x 0,6 m Stück 00 21,98 € 1

19.40.05.2 Saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar, 0,6 x 0,9 m Stück 00 21,98 € 1

19.40.05.3 Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, 0,4 x 0,6 m Stück 00 0,25 € 1

19.40.05.4 Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, 0,6 x 0,6 m Stück 00 0,31 € 1

19.40.05.5 Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, 0,6 x 0,9 m Stück 00 0,42 € 1

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 39 von 50

19.99.01. Einmalhandschuhe ***)

19.99.01.0

Einmalhandschuhe, unsteril

(es können auch geeignete Produkte ohne Hilfsmittelnummer abgegeben werden, ohne dass dies der Genehmigung bedarf; bei der Abrechnung ist die 7-stellige Produktart mit 900 aufzufüllen)

Stück 00 0,06 € 1

19.99.01.1

Einmalhandschuhe, steril

(es können auch geeignete Produkte ohne Hilfsmittelnummer abgegeben werden, ohne dass dies der Genehmigung bedarf; bei der Abrechnung ist die 7-stellige Produktart mit 900 aufzufüllen)

Stück 00 0,22 € 1

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch die letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen. **) Abrechenbar, sofern die Krankenunterlagen der Produktuntergruppe 19.40.05. nicht alternativ oder begleitend zu den pauschal abgegolte-nen aufsaugenden Inkontinenzhilfen der Produktuntergruppen 15.25.01., 15.25.02, 15.25.03. und 15.25.24. eingesetzt werden. ***) Einmalhandschuhe sind nach Verordnung über Hilfsmittel von geringem Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzliche Kran-kenversicherung vom 13.12.1989, i.d.F. vom 17.01.1995 von der Versorgung ausgeschlossen. Ausnahmen: sterile Handschuhe zur re-gelmäßigen Katheterisierung und unsterile Handschuhe bei Querschnittgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung, soweit diese nicht von Pflegediensten vorgehalten werden müssen. Zudem nicht abrechenbar, wenn eine Krankenkasse diese Produkte im Rahmen von Pauschalen in anderen Verträgen bereits vergütet. Krankenpflegeartikel sind nur abrechenbar, soweit diese dem Versicherten nicht bereits durch die Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt wurden.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 40 von 50

Anlage 2j zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit dem FAB

Vergütung für Lagerungshilfen (Produktuntergruppen 20.39.01.) - Versorgungsbereich 20E

Positionsnum-mer *

Bezeichnung Ein-heit

Ve

rw.-K

en

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ich

en

Preis in € netto

MwSt.

Ge

ne

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t

20.39.01. Lagerungshilfen

20.39.01.0 Sitzringe, luftgefüllt Stück 00 42,50 € 1

20.39.01.1 Sitzringe aus Schaumstoff Stück 00 35,00 € 1

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch die letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 41 von 50

Anlage 2k zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit dem FAB

Vergütung für Messgeräte für Körperzustände/-funktionen (Produktuntergruppen 21.24.01., 21.28.01., 21.34.01., 21.34.02.)

- Versorgungsbereich 21B

Positionsnum-mer *

Bezeichnung Ein-heit

Ve

rw.-K

en

n-

ze

ich

en

Preis in € netto

MwSt.

Ge

ne

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gu

ng

sp

flich

t

21.24.01. Messgeräte zur Lungenfunktionsmessung (Spirometer)

21.24.01.0 Mechanische Peak-Flow-Meter Stück 00 20,00 € 1

21.24.01.1 Elektronische Peak-Flow-Meter Stück 00 AEP + 12% 1 X

21.28.01. Blutdruckmessegeräte

21.28.01.0 Manuelle Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung Stück 00 30,00 € 1

21.28.01.1 Halbautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung Stück 00 30,00 € 1

21.28.01.2 Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung Stück 00 30,00 € 1

21.28.01.3 Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Handgelenksmessung Stück 00 30,00 € 1

21.28.01.4 Blutdruckmessegeräte für Kinder Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto

21.28.01.5 Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Handgelenksmessung mit integriertem Blutzuckermessgerät

Stück 00 AEP + 12% 1 X

21.28.01.6 NN (Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung mit integriertem Blutzuckermessgerät)

Stück 00 AEP + 12% 1 X

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 42 von 50

21.34.01. Blutgerinnungsmessgeräte (Koagulationsmessgeräte)

21.34.01.1 Vollautomatische Blutgerinnungsmessgeräte

Die Versorgung mit diesen Hilfsmitteln setzt die erfolgreiche Teilnahme des Versi-cherten an einer ärztlichen Schulung zur Selbstmessung voraus.

Stück 00 AEP + 12% 1 X

21.34.02. Blutzuckermessgeräte **

21.34.02.1 Blutzuckermessgeräte Stück 00 29,00 € 1

genehmi-gungsfrei bei Insu-linpflicht

21.34.02.2 Blutzuckermessgeräte mit Sprachausgabe Stück 00 AEP + 12% 1 X

21.99.99.0 Zubehör

21.99.99.0001 Stechhilfen Stück 00 17,00 € 1

21.99.99.0003

Manschetten für Blutdruckmessgeräte

Diese können nur zusätzlich angesetzt werden, wenn die bei den Geräten mit den Positionsnummern 21.28.01.xxxx standardmäßig beinhalteten Manschetten nicht benutzt werden können.

Stück 12 AEP + 12% 1 X

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 43 von 50

21.99.99.1 Verbrauchsmaterialien

21.99.99.1001 Lanzetten

(bitte bei der Abrechnung zusätzlich zur PZN angeben)

für eine Packung bis 199 Stück

für eine Packung ab 200 Stück

Stück

Stück

00

00

0,10 €

0,08 €

1

1

21.99.99.1002 Kontrolllösungen für Koagulationsmessgeräte

Nur bei Geräten der Positionsnummer 21.34.01.1 möglich. Stück 00 AEP + 12% 1

21.99.99.1004 Küvetten Stück 00 AEP + 12% 1

21.99.99.1005 Adaptionshilfen zur Blutentnahme

nur abrechenbar in Verbindung mit 21.99.99.1004 Stück 00 AEP + 12% 1

21.99.99.1007 Mundstücke zu Peak-Flow-Metern Stück 00 AEP + 12% 1

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch die letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen. ** Die zur Messung benötigten Teststreifen sind Arzneimittel und mittels gesonderter Verordnung mit den von der Krankenkasse benannten Stellen abzurechnen.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 44 von 50

Anlage 2l zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit dem FAB

Vergütung für Therapeutische Bewegungsgeräte (Produktuntergruppen 32.07.01., 32.99.01.) - Versorgungsbereich 32A

Positionsnum-mer *

Bezeichnung Ein-heit

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Preis in € netto

MwSt.

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32.07.01. Therapeutische Bewegungsgeräte

32.07.01.0 Fingertrainer Stück 00 KVA 1 X

32.07.01.1 Therapieknete Stück 00 AEP + 12% 1

32.99.01. Therapieunterstützende Produkte

32.99.01.0 Gymnastikbälle für Kinder mit Cerebralparese Stück 00 KVA 1 X

32.99.01.1 Bewegungskreisel für Kinder bei neuromuskulären Erkrankungen Stück 00 KVA 1 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz * Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch die letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen. KVA = Kostenvoranschlag

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 45 von 50

Anlage 2m zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit dem FAB

Vergütung für Pflegehilfsmittel (Produktuntergruppen 51.40.01., 51.45.01.0, 53.45.01.) - Versorgungsbereich 19B

Positions-nummer *

Bezeichnung Ein-heit

Ve

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Preis in € netto

MwSt.

Ge

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51.40.01. Produkte zur Hygiene im Bett

51.40.01.0 Bettpfannen (Stechbecken) Stück 00 11,00 € 1

51.40.01.1 Urinflaschen Stück 00 6,90 € 1

51.40.01.2 Urinschiffchen Stück 00 AEP + 12% 1

51.40.01.3 Urinflaschenhalter Stück 00 11,50 € 1

51.40.01.4 saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar, verschiedene Größen Stück 00 21,98 € 1

51.45.01. Waschsysteme

51.45.01.0 Kopfwaschsysteme Stück 00 44,20 € 1 X

53.45.01. Lagerungsrollen

53.45.01.0 Lagerungsrollen Stück 00 AEP + 12% 1 X

53.45.01.1 Lagerungshalbrollen Stück 00 AEP + 12% 1 X

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch die letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 46 von 50

Anlage 2n zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit dem FAB

Vergütung für Verschiedenes (Produktuntergruppen 99.27.01., 99.27.02., 99.42.01.) - Versorgungsbereich 99C, 99D und 99F

Positionsnum-mer *

Bezeichnung Ein-heit

Ve

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Preis in € netto

MwSt.

Ge

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t

99.27.01. Erektionsringe

99.27.01.0 Erektionsringe Stück 00 AEP + 12% 1

99.27.02. Vakuum-Erektionssysteme

99.27.02.0 Vakuum-Erektionssysteme Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto

99.42.01. Geplante Produktuntergruppe: Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase

99.42.01.0 Geplante Produktunterart: Hilfsmittel zur Ohrbelüftung Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto

VO-Wert

99.99.99. Geplante Produktuntergruppe: Ersatzballons

99.99.99.0002 Geplante Produktunterart: Abrechnungsposition für Ersatzballons Stück 00 AEP + 12% 1 ab 75,01 € netto

VO-Wert

Mehrwertsteuer: 1 = voller MwSt.-Satz, 2 = ermäßigter MwSt.-Satz

* Die fehlenden Ziffern bei den Produktarten sind durch die letzten drei Ziffern des jeweiligen Produkts zu ergänzen.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 47 von 50

Hinweise zur Abrechnung über Datenträger (DTA): Für die Abrechnung über § 302 SGB V (DTA) sind die Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die zugehörigen Technischen Anlagen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Besonders hervorzuheben sind hier folgende Punkte: 1. Die Abrechnung ist monatlich zu erstellen. Es sind die 10-stelligen Hilfsmittelnummern des

jeweiligen Einzelproduktes zu verwenden.

2. Die Positionen dieses Vertrages sind abhängig vom Beitritt mit dem Abrechnungs-code/Tarifkennzeichen 15 02750 anzuliefern.

3. Bei genehmigten Hilfsmitteln ist das Genehmigungskennzeichen anzugeben.

4. Auf den Urbelegen (z. B. Verordnung) sind die Rechnungs- und Belegnummer zur Kennzeich-nung aufzudrucken. Das Anbringen von Aufklebern ist nicht zugelassen.

Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (z. Zt. 7 % oder 19%). Es besteht Einigkeit darüber, dass bei Krankenhausentlassungsversorgungen die Versorgung der Versicherten auch mit einer nach dem Versorgungsbeginn ausgestellten Verordnung begonnen werden kann. Die Vergütung beginnt in diesen Fällen frühestens mit dem Tag der Entlassung.

Kündigung

Diese Vergütungsvereinbarung kann unabhängig vom Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, erstmals zum 31.03.2014, schriftlich gekündigt werden.

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 48 von 50

Anlage 3 zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit

dem FAB

Vordruck Muster 16

Vorderseite

Rückseite

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 49 von 50

Anlage 4 zum Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä. mit

dem FAB

Beitrittserklärung _____________________________________ (Name des Leistungserbringers) _____________________________________ (Straße) _____________________________________ (Postleitzahl und Ort) ______________________________________ (Institutionskennzeichen) Hiermit erklären wir ab unseren Beitritt zu dem zwischen dem Fachverband für Orthopädie-Technik und Sanitätsfachhandel Bayern e.V. und der AOK Bayern - Die Gesund-heitskasse sowie der Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse zum 01.03.2013 abgeschlossenen Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä.. Wir versorgen in folgenden vom Vertrag umfassten Versorgungsbereichen:

Milchpumpen (Produktgruppe 01 – Versorgungsbereich 01A)

Adaptionshilfen (Produktgruppe 02 – Versorgungsbereich 02A)

Applikationshilfen, Spülsysteme schwerkraftabhängig (Produktgruppe 03 – Versorgungsbe-reich 03A)

Applikationshilfen, Spritzen/ Pens (Produktgruppe 03 – Versorgungsbereich 03B)

Applikationshilfen, Transnasale und perkutane Ernährungssonden, Überleitsysteme, Misch-systeme, Zubehör (Produktgruppe 03 – Versorgungsbereich 03C für PQ ausgestellt vor 30.06.2015, 03C5 für PQ ausgestellt ab 01.07.2015)

Applikationshilfen, elektrisch betriebene Spülsysteme (Produktgruppe 03 – Versorgungsbe-reich 03D)

Stoßabsorber/Verkürzungsausgleiche (Produktgruppe 08 – Versorgungsbereich 08A)

Gehhilfen (Produktgruppe 10 – Versorgungsbereich 10A)

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Hilfsmittelversorgungsvertrag zur Versorgung durch den Sanitätsfachhandel o.ä., Stand 08.02.2016 Seite 50 von 50

Hilfsmittel gegen Dekubitus (Produktgruppe 11 - Versorgungsbereich 11A)

Inhalations- und Atemtherapiegeräte (Produktgruppe 14 – Versorgungsbereich 14D)

Inkontinenzhilfen (Produktgruppe 15 – Versorgungsbereich 15A)

Krankenpflegeartikel (Produktgruppe 19 – Versorgungsbereich 19B)

Lagerungshilfen (Produktgruppe 20 – Versorgungsbereich 20E)

Messgeräte für Körperzustände/-funktionen (Produktgruppe 21 – Versorgungsbereich 21B)

Therapeutische Bewegungsgeräte (Produktgruppe 32 – Versorgungsbereich 32A)

Pflegehilfsmittel (Produktgruppen 51 und 53 – Versorgungsbereich 19B)

Verschiedenes, Erektionsringe (Produktgruppe 99 – Versorgungsbereich 99C)

Verschiedenes, Vakuum-Erektionssysteme (Produktgruppe 99 – Versorgungsbereich 99D)

Verschiedenes, Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase (Produktgruppe 99 – Versorgungsbe-reich 99F)

___________________________ ___________________________ Ort, Datum Stempel und Unterschrift Der Vertrag zwischen dem Leistungserbringer und der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse kommt erst zustande, wenn die AOK Bayern dies schriftlich bestätigt.