15-07-27_Präsentation der NFO finalImplementationsveranstaltung zum
neuen
- Hinsehen und Handeln - Handlungsempfehlungen zur
Krisenprävention und Krisenintervention
Inhalt:
C Empfehlungen zu Strukturen, Aufgaben und Verfahrensweisen des
Schulpsychologischen Krisenmanagements in Schulen
D Information über schulrelevante Schadensereignisse, Gefahrenlagen
und sonstige bedeutsame Vorfälle
E Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der
Jugendkriminalität
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A Schulische Krisen
- Prävention und Intervention
Bedrohung einer Schule z.B. einzelne Gewalttaten, AMOK,
Tötungsdelikte (Frem d- / Selbst-)
per Telefon
Gefährliche Unfälle in der Schule
durch Chemikalien
durch Feuer
Unfall bei Schulfahrten
(Cyber-) Mobbing
Auswirkungen auf die Schule
Schadensereignisses in der Schule angemessen handeln:
bei Schadenseintritt die richtigen Stellen alarmieren bzw.
informieren
(Meldewege),
sich um die betroffenen Schülerinnen und Schüler, aber auch um
alle
anderen betroffenen Schulmitarbeiterinnen und Schulmitarbeiter
kümmern,
auf Presse- und Elternanfragen nur in Abstimmung mit der
Schulleitung
reagieren.
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Schulische Krisen …
(können einzelne Personen, einen Teil des Systems Schule oder
die
gesamte Schulgemeinschaft betreffen),
haben immer Auswirkungen auf das Schulleben und den
Schulalltag.
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Schulische Krisen - Prävention
Aufbau notwendiger Netzwerkstrukturen zur akuten
Krisenbewältigung,
Auseinandersetzung der Schulen mit den Krisenstrukturen, den
Akteuren
der Krisenbewältigung und dem Notfallordner.
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B
Was ist neu am Notfallordner ?
Er enthält umfassende Handlungsempfehlungen für annähernd alle
potentiellen
Krisenereignisse in Schulen.
sind konkretisiert.
Die Handlungsempfehlungen für die jeweiligen Krisensituationen
orientieren sich am
zeitlichen Verlauf während und nach einer Krise. Dabei werden die
Maßnahmen in
solche, die am Tag des Ereignisses, am Tag zwei und Tag drei und
später zu erfolgen
haben, eingeteilt.
informationen, Musterbriefe, Dokumentationsbögen und
Formulierungshilfen für Schulen.
Er bietet eine einfache Handhabung und ist sehr übersichtlich und
kopierfreundlich
gestaltet.
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Inhaltsübersicht des Notfallordners – Hinsehen und H andeln
Schreiben der Ministerin
Struktur des Notfallordners
TEIL 1: Krisenintervention – Handeln
TEIL 2: Krisenprävention – Hinsehen
Handlungsempfehlungen:
Formulierungshilfen / Materialien / Dokumentation
Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfale n
Teil 1: Krisenintervention - Handeln: Gefährdungsgr ade III -
I
Die einzelnen Szenarien im Notfallordner beschreiben jeweils eine
spezifische Gewalt-,
Krisen- bzw. Notfallsituation an der Schule. Sie sind drei
Gefährdungsgraden zugeordnet:
Gefährdungsgrad III (Rot) zeigt die höchste Gefährdungsstufe an
und
definiert die unmittelbare Verantwortung durch die Polizei oder
Feuerwehr.
Gefährdungsgrad II (Orange) verweist auf eine mittlere Gefährdung.
Die
Verantwortung für die Bewältigung der Gefahrensituation liegt
sowohl bei der
Polizei als auch bei der Schule in Kooperation mit anderen
Helfersystemen.
Gefährdungsgrad I (Gelb) enthält Vorfälle mit geringer Gefährdung,
deren
Aufarbeitung in unmittelbarer Verantwortung der Schule
liegen.
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Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfale n
Teil 1: Krisenintervention - Handeln: Gefährdungsgr ad III
Ereigniskonstellationen
Amoktat
Brandfall
Geiselnahme
Waffengebrauch
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Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfale n Teil 1:
Krisenintervention - Handeln : Gefährdungsg rad II
Ereigniskonstellationen
Amokdrohung
Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfale n
Teil 1: Krisenintervention - Handeln : Gefährdungsg rad I
Ereigniskonstellationen
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Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfale n
Teil 1: Krisenintervention - Handeln
Sofortreaktion
Maßnahmen an Tag 2
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Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfale n
Teil 1: Krisenintervention - Handeln
Sechs-Stufen-Plan für alle Schadensereignisse
Teil 2: Krisenprävention – Hinsehen
Handlungsempfehlungen – Notfall / Krise / Bewältigung
Handlungsempfehlungen – Tod / Trauer / Suizid
Formulierungshilfen / Materialien / Dokumentation
Die Aufgaben der Dezernentinnen und Dezernenten mit dem Generale
Krise
Anmerkung:
Dezernenten / Dezernentin und dem / der Dezernenten / Dezernentin
Generale
Krise hat sich in der Praxis als vorteilhaft erwiesen, da der / die
schulfachliche
Dezernent / Dezernentin Hintergründe und schulspezifische
Zusammenhänge
kannte und diese bei der Beratung der Schulleitung mit einbringen
konnte.
Aufgaben und Angebote der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
(www.unfallkasse-nrw.de)
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen: Partner im Krisenfall für die
Menschen in NRW
Die Rolle der Schulpsychologie im Bereich Krisenprävention und
Krisenintervention
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Zum Umgang mit Medien und Öffentlichkeit
Zusammenarbeit mit der Pressestelle der Bezirksregierung und des
Schulträgers
Psychosoziale Notfallversorgung in komplexen Gefahren- und
Schadenslagen in
Schulen
Zusammenarbeit mit dem Krisenstab des Kreises bzw. der kreisfreien
Stadt
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Handlungsempfehlungen – Notfall / Krise / Bewältigun g
Notfall – Krise – Bewältigung
Empfehlungen für Lehrkräfte im Umgang mit betroffenen Schülerinnen
und Schülern
Empfehlungen für betroffene Lehrkräfte
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Handlungsempfehlungen – Tod / Trauer / Suizid
Wie Kinder und Jugendliche Trauer erleben
Tod einer Schülerin, eines Schülers oder einer Lehrkraft – Hinweise
für Lehrkräfte
Tod eines Elternteils oder Geschwisters – Hinweise für
Lehrkräfte
Suizidalität bei Kindern und Jugendlichen
Mögliche Hinweise auf Suizidalität
Hinweise für Lehrkräfte für ein Gespräch mit einer
suizidgefährdeten Schülerin oder
einem suizidgefährdeten Schüler
einem Suizidversuch
Handlungsempfehlungen - Schulvermeidendes Verhalten /
(Cyber-)
Extremismus / Gewalt
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Handlungsschritte bei sexuellen Übergriffen durch Lehrkräfte
Gewalt gegen Schulpersonal
Täter-Opfer-Ausgleich
Handlungsschritte bei Verdacht auf Kindeswohlgefähr dung:
Kindesmisshandlung
Vernachlässigung
Formulierungshilfen / Materialien / Dokumentation
Formulierungshilfe: nach einem Todesfall
Schülerin oder eines Schülers
Dokumentationsbogen: Schadensfall
Erfassen von Informationen für die Polizei bei Bedrohungslagen
(Amok, Gewalt)
Ausstattung und Verhalten bei Bränden
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C
Verfahrensweisen des Schulpsychologischen
Krisenmanagements in Schulen
Ebene der Kreise und kreisfreien Städte
In allen 53 Gebietskörperschaften von NRW gibt es
schulpsychologische
Beratungsstellen, in denen landes- und kommunalbedienstete
Schulpsychologen gemeinsam arbeiten („Matchingsystem“).
eine Stellvertretung als „Beauftragte für Schulpsychologische
Krisenprävention und –intervention“ bestellt.
Schulpsychologische
- Interkommunale Kooperation zwischen den
schulpsychologischen
Beratungsstellen zuständig. 31
Ebene der Bezirksregierungen
aufsicht als Generalist für Fragen des Krisenmanagements in der
Schule
(Dezernentin bzw. Dezernent mit dem Generale Krise). Die für das
Generale
Krise und das Generale Schulpsychologie zuständigen Personen
stimmen sich
eng ab, sofern es sich nicht um dieselbe Person handelt. Eine
Vertretung wird
benannt. Erforderlich ist die grundsätzliche und schnelle
Erreichbarkeit.
Die kommunalen Beauftragten für Schulpsychologische
Krisenprävention und
-intervention werden in fünf Regionalgruppen (je Gebiet
Bezirksregierungen)
zusammengefasst.
deren Stellvertretung. 32
Ebene des Landes - Aufgaben der Unfallkasse:
Krisenhafte Ereignisse verhüten,
Unterstützung der Schulen,
Aufgaben,
Informationen über Versorgungsangebote.
Ebene des Landes – Schulische Krisenbeauftragte bzw.
Schulischer Krisenbeauftragter
Schulische Krisenbeauftragte / einen Schulischen Krisenbeauftragten
des
Landes.
der Notfallordner …) und
Ebene des Landes – Landesteam für Schulpsychologisch e
Krisenintervention NRW:
Schulpsychologische Krisenintervention ein.
oder Schulpsychologen im Landesdienst.
Ebene des Landes – Landesteam für Schulpsychologisch e
Krisenintervention NRW, Aufgaben:
Leitung und Koordination im Einzelfall, Abstimmung mit der
zuständigen
Dezernentin oder dem Dezernenten mit das Generale Krise sowie
der
oder dem Schulischen Krisenbeauftragten des MSW,
Nachsorge für das eingesetzte Schulpsychologische
Kriseninterventionsteam.
Hinweis: Bei allen Schulischen Krisen übt die Schulleitung das
Hausrecht nach
dem Schulgesetz und der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) aus!
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D
Information über schulrelevante Schadensereignisse, Gefahrenlagen
und sonstige bedeutsame Vorfälle
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes
Nordrhein-Westfalen ist bei schulrelevanten Großschadensereignissen
und Gefahrenlagen sowie vergleichbaren bedeutsamen Ereignissen
unabhängig von der erforderlichen Einbeziehung der Polizei oder
anderer für die erforderliche Intervention zuständiger Stellen
frühzeitig zu unterrichten. Dies gilt gleichermaßen bei Ereignissen
in Schulen wie bei Ereignissen außerhalb von Schulen, bei denen
Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte aus bzw. in Nordrhein-
Westfalen betroffen sind. In all diesen Fällen ist das schulische
Krisenmanagement des MSW unmittelbar zu benachrichtigen:
[email protected] Telefon: 0172 / 28 43 101
Das Krisenmanagement des MSW ist telefonisch und per E-Mail zu
folgenden Zeiten erreichbar: Während der Schulzeiten: montags bis
freitags von 0 6:30 Uhr bis 20:00 Uhr
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E Zusammenarbeit bei der
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Straftaten an der Schule oder im unmittelbaren Umfe ld
Schulleitungen werden bei der Ausübung ihres Ermess ens
unterstützt:
Bei Verdacht auf Begehung eines Verbrechens hat die Schulleitung
die Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen.
Dieses gilt regelmäßig auch bei gefährlichen Körperverletzungen,
Einbruchsdiebstählen, Verstößen gegen das Waffengesetz Verstößen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kontakt zur Drogenberatung
aufnehmen), gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr,
erheblichen Fällen von Drohung, Sachbeschädigung oder
Nötigung.
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Straftaten an der Schule oder im unmittelbaren Umfe ld
Lehrkräfte erhalten Klarheit, in welchen Fällen Sch ulleitungen auf
ihre Informationen angewiesen sind
Lehrkräfte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu
unterstützen.
Eine eventuelle Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für
Mitteilungen, die dienstlich geboten sind. Dazu gehören
insbesondere Mitteilung zum Schutz der Schule und der
Schulgemeinschaft, hinsichtlich der im Erlass genannten
Begebenheiten. (siehe §§ 35, 37 Beamtenstatusgesetz –
BeamtStG)
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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